ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 216

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
27. Juni 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2019/C 216/01

Beschluss des Rates vom 25. Juni 2019 zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern (Litauen, Luxemburg und Slowenien) des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

1

 

Europäische Kommission

2019/C 216/02

Euro-Wechselkurs

3

2019/C 216/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 20. März 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40436 — Sportmerchandising-Produkte — Berichterstatter: Slowakei ( 1 )

4

2019/C 216/04

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache AT.40436 — Sportmerchandising-Produkte ( 1 )

5

2019/C 216/05

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 25. März 2019 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache AT.40436 — Sportmerchandising-Produkte) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2172 final)  ( 1 )

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2019/C 216/06

Internationale Ausschreibung für die Erfassung gravimetrischer Daten mittels Gradiometern und magnetometrischer Daten aus der Luft für mehrere Kunden im Gebiet der Dinariden in Kroatien

10

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2019/C 216/07

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab 1. Juni 2019(Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004)

16


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2019/C 216/08

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juni 2019

zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern (Litauen, Luxemburg und Slowenien) des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)

(2019/C 216/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) (1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 9. April 2019 (2) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2023 ernannt.

(2)

Die Regierung Luxemburgs und der Arbeitgeberverband BusinessEurope haben für mehrere zu besetzende Stellen Kandidaten vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) werden für die Zeit bis zum 31. März 2023 folgende Personen ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglied

Stellvertretendes Mitglied

Luxemburg

Frau Nadine WELTER

Herr Gary TUNSCH


II.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglied

Stellvertretende Mitglieder

Litauen

 

Herr Ričardas SARTATAVIČIUS

Slowenien

Herr Jože SMOLE

Herr Igor ANTAUER

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANTON


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74.

(2)  ABl. C 135 vom 11.4.2019, S. 1.


Europäische Kommission

27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/3


Euro-Wechselkurs (1)

26. Juni 2019

(2019/C 216/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1362

JPY

Japanischer Yen

122,40

DKK

Dänische Krone

7,4651

GBP

Pfund Sterling

0,89603

SEK

Schwedische Krone

10,5435

CHF

Schweizer Franken

1,1113

ISK

Isländische Krone

141,50

NOK

Norwegische Krone

9,6733

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,486

HUF

Ungarischer Forint

323,50

PLN

Polnischer Zloty

4,2627

RON

Rumänischer Leu

4,7220

TRY

Türkische Lira

6,5500

AUD

Australischer Dollar

1,6277

CAD

Kanadischer Dollar

1,4947

HKD

Hongkong-Dollar

8,8724

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7004

SGD

Singapur-Dollar

1,5387

KRW

Südkoreanischer Won

1 312,86

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,2802

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8139

HRK

Kroatische Kuna

7,3956

IDR

Indonesische Rupiah

16 097,68

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7124

PHP

Philippinischer Peso

58,456

RUB

Russischer Rubel

71,6399

THB

Thailändischer Baht

34,955

BRL

Brasilianischer Real

4,3624

MXN

Mexikanischer Peso

21,7972

INR

Indische Rupie

78,5705


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 20. März 2019 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache AT.40436 — Sportmerchandising-Produkte

Berichterstatter: Slowakei

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 216/03)

1.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das in dem Beschlussentwurf behandelte Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens darstellt.

2.   

Der Beratende Ausschuss teilt die von der Kommission in dem Beschlussentwurf dargelegte Auffassung in Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung.

3.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

4.   

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Höhe der Geldbuße, auch was die Ermäßigung der Geldbuße nach Ziffer 37 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angeht.

5.   

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache AT.40436 — Sportmerchandising-Produkte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 216/04)

(1)   

In dem an Nike European Operations Netherlands B.V. („NEON“), Nike Barcelona Merchandising, S.L. (vormals Futbol Club Barcelona Merchandising, S.L.) („FCBM“), North West Merchandising Limited (vormals Manchester United Merchandising Limited) („MUML“), F.C. Internazionale Merchandising S.r.l. („FCIM“), French Football Merchandising SASU („FFM“) und Nike Inc. gerichteten Beschlussentwurf gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Nike (2) durch Einführung und Durchsetzung einer Reihe von Vereinbarungen und Praktiken zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs lizenzierter Merchandising-Artikel im Offline- und Online-Handel gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat.

(2)   

Mit Beschluss vom 14. Juni 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission (3) gegen Nike, Inc. und alle von diesem Unternehmen direkt oder indirekt kontrollierten juristischen Personen, insbesondere gegen NEON und FCBM, ein. Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 erließ die Kommission einen weiteren Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach demselben Artikel gegen FCIM, FFM und MUML.

(3)   

Am […] legte Nike ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit vor („Vergleichsausführungen“). Die Vergleichsausführungen enthielten:

eine eindeutige und unmissverständliche Anerkennung der gesamtschuldnerischen Haftung für die in den Vergleichsausführungen beschriebene Zuwiderhandlung durch die Adressaten (einschl. Tatsachen, rechtlicher Vorbehalte, Rolle der Adressaten im Rahmen der Zuwiderhandlung und Dauer ihrer Beteiligung);

einen Hinweis auf die maximale Höhe der Geldbuße, die die Adressaten im Rahmen eines Verfahrens der Zusammenarbeit zu akzeptieren bereit wären;

eine Bestätigung, dass die Adressaten über die Beschwerdepunkte, die die Kommission zu erheben beabsichtigte, hinreichend in Kenntnis gesetzt worden waren und hinreichend Gelegenheit gehabt hatten, der Kommission ihre Auffassungen vorzutragen;

eine Bestätigung, dass den Adressaten hinreichend Gelegenheit gegeben worden war, die Unterlagen, auf die die potenziellen Beschwerdepunkte gestützt waren, ebenso einzusehen wie alle anderen in der Akte der Kommission enthaltenen Schriftstücke, und dass sie nicht beabsichtigten, eine weitere Akteneinsicht zu beantragen oder in einer mündlichen Anhörung erneut angehört zu werden, es sei denn, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Beschluss würden nicht die Vergleichsausführungen widerspiegeln;

die Zustimmung der Adressaten dazu, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den endgültigen Beschluss nach den Artikeln 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (4) in englischer Sprache zu erhalten.

(4)   

Am 14. Februar 2019 erließ die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Nike bestätigte in seiner Erwiderung hierauf, dass die Mitteilung den Inhalt der Vergleichsausführungen widerspiegele, und bekräftigte seine Zusage das Verfahren der Zusammenarbeit zu den in den Vergleichsausführungen festgehaltenen Bedingungen zu befolgen. Ferner erklärte Nike in der Erwiderung, eine erneute mündliche Anhörung sei nicht erforderlich.

(5)   

Die im Beschlussentwurf festgestellten Zuwiderhandlungen und verhängten Geldbußen entsprechen den Zuwiderhandlungen, die in den Vergleichsausführungen eingeräumt wurden, bzw. den Geldbußen, denen in den Vergleichsausführungen zugestimmt wurde. Der Betrag der Geldbußen wird um 40 % ermäßigt, da Nike durch folgende Maßnahmen wirksam und zeitnah mit der Kommission zusammengearbeitet hat: (i) Maßnahmen zur Beendigung der Zuwiderhandlung durch Übermittlung schriftlicher Klarstellungen gegenüber allen Lizenznehmern und Master-Lizenznehmern bereits vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und in Eigeninitiative; und (ii) Übermittlung zusätzlicher Beweismittel, durch die die Untersuchung über ihren ursprünglichen Umfang hinaus ausgeweitet werden konnte.

(6)   

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich Nike äußern konnte, und bin zu dem Schluss gelangt, dass dies der Fall ist.

(7)   

Insgesamt bin ich der Auffassung, dass die effektive Wahrung der Verfahrensrechte in der Sache gegeben ist.

Brüssel, den 21. März 2019

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Im Rahmen dieser Sache bezeichnet „Nike“ das Unternehmen Nike, Inc. und diejenigen seiner Tochtergesellschaften, die im EWR an Lizenzierung und Vertrieb lizenzierter Merchandising-Artikel beteiligt sind.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission vom 3. August 2015 (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/7


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 25. März 2019

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(Sache AT.40436 — Sportmerchandising-Produkte)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2172 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 216/05)

Am 25. März 2019 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erlassen. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss ist an Nike, Inc. und einige seiner Tochtergesellschaften (im Folgenden „Nike“) gerichtet, die gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) verstoßen haben.

(2)

Nike war vom 1. Juli 2004 bis zum 27. Oktober 2017 — als Lizenzgeber für bestimmte Fußballmarken — an einer einzigen fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt, die in der Einführung und Durchsetzung einer Reihe von Praktiken zur Beschränkung des grenzüberschreitenden aktiven und passiven Verkaufs von Lizenzprodukten im EWR bestand.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Betroffene Produkte

(3)

Der Beschluss betrifft die Tätigkeiten von Nike als Lizenzgeber für die Marken bestimmter Fußballvereine und -verbände (im Folgenden zusammen „Vereine“). Konkret geht es um verschiedene Artikel (Becher, Bettwäsche, Schreibwaren, Spielzeug usw.), die alle die Marken oder Farben von Vereinen, aber nicht die Nike-Marken tragen. Diese Artikel werden häufig als lizenzierte Merchandising-Artikel bezeichnet.

(4)

Um Herstellung und Verkauf der lizenzierten Merchandising-Artikel zu ermöglichen, vergibt Nike Herstellungs- und Vertriebslizenzen für die Rechte des geistigen Eigentums, die Nike von den Vereinen übertragen wurden.

(5)

Die Herstellungs- und Lizenzrechte können von Nike entweder direkt an die Partei, die die Artikel vertreiben wird („Lizenznehmer“), oder indirekt über einen „Master-Lizenznehmer“ vergeben werden, der gegen Provision Unterlizenzen für die Rechte an die endgültigen Lizenznehmer vergibt. Unabhängig vom jeweiligen Lizenzvergabesystem sind die Lizenzbedingungen in der Regel in einer Vereinbarung festgelegt, die auch den Vertrieb der lizenzierten Artikel regelt. Die Vereinbarungen umfassen in der Regel

a)

die Erteilung einer nichtausschließlichen Lizenz (in der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten oder angedeutet, weil Nike sich das Recht vorbehält, zusätzliche Lizenznehmer zu benennen)

b)

für ein bestimmtes Gebiet, häufig eine Gruppe von Ländern,

c)

gegen einen finanziellen Ausgleich für die Lizenz in Form von Lizenzgebühren (die an Nike zu meldenden und zu zahlenden Lizenzgebühren werden in der Regel als Prozentsatz des Nettoumsatzes mit diesen Artikeln während eines bestimmten Zeitraums berechnet).

(6)

Diese Lizenz- und Master-Lizenz-Vereinbarungen sowie im weiteren Sinne die auf diesen Vereinbarungen beruhenden Beziehungen sind Gegenstand dieses Beschlusses.

2.2.   Verfahren

(7)

Im September 2016 führte die Kommission in der Europa-Zentrale von Nike, Inc. in Hilversum (Niederlande) unangekündigte Nachprüfungen durch.

(8)

Mit Beschluss vom 14. Juni 2017 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (2) gegen Nike, Inc. und alle von diesem Unternehmen direkt oder indirekt kontrollierten juristischen Personen ein. Im Rahmen des Verfahrens wurde untersucht, ob Nike Vereinbarungen getroffen hatte und/oder Praktiken anwandte, die den Verkauf lizenzierter Merchandising-Artikel im EWR verhinderten oder beschränkten.

(9)

Nach der Verfahrenseinleitung unterbreitete Nike ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach den Artikeln 7 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden „Vergleichsausführungen“).

(10)

Am 14. Februar 2019 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Nike. Am 28. Februar 2019 übermittelte Nike die Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

(11)

Am 20. März 2019 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

(12)

Die Kommission erließ diesen Beschluss am 25. März 2019.

2.3.   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(13)

Nike führte für sein gesamtes Geschäft mit Fußball-Merchandising-Artikeln eine Reihe von Praktiken ein, die den aktiven und passiven grenzüberschreitenden Verkauf lizenzierter Produkte beschränkten. Die Praktiken betrafen sowohl den Offline- als auch den Online-Handel mit lizenzierten Merchandising-Artikeln im gesamten EWR. Der Beschluss betrifft im Wesentlichen vier Arten von Beschränkungen:

a)

Direkte Maßnahmen zur Beschränkung der Lizenznehmer hinsichtlich des Verkaufs außerhalb des Vertragsgebiets, wie z. B. (i) Verbot des passiven und aktiven Verkaufs außerhalb des Vertragsgebiets, (ii) Verpflichtungen zur Weiterleitung von Aufträgen für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets oder entsprechender Anfragen an Nike, (iii) Klauseln über die Rückforderung von Lizenzgebühren und Einnahmen aus dem Verkauf außerhalb des Vertragsgebiets und (iv) Klauseln zur Festlegung doppelter Lizenzgebühren für den Verkauf außerhalb des Vertragsgebiets.

b)

Indirekte Maßnahmen zur Beschränkung der Lizenznehmer hinsichtlich des Verkaufs außerhalb des Vertragsgebiets, beispielsweise durch Androhung der Auflösung der Lizenzvereinbarung bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets.

c)

Wettbewerbsbeschränkende Praktiken gegenüber Master-Lizenznehmern, um sie zu zwingen, nur in ihrem Vertragsgebiet tätig zu werden und gegenüber ihren Unterlizenznehmern Beschränkungen für Nike durchzusetzen.

d)

Verpflichtungen, die Beschränkungen des Verkaufs außerhalb des Vertragsgebiets weiterzureichen mithilfe von Praktiken, zu denen teilweise das Verbot für Lizenznehmer gehörte, an Dritte zu verkaufen, die die lizenzierten Merchandising-Artikel der Nike-Vereine außerhalb des Vertragsgebiets verkaufen.

(14)

Durch die oben genannten Praktiken wurde die Möglichkeit von Lizenznehmern und Master-Lizenznehmern, lizenzierte Produkte grenzüberschreitend zu verkaufen, beschränkt. Diese einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung trug zur Wiederherstellung der Abschottung nationaler Märkte bei und hat möglicherweise auch zu einer geringeren Auswahl für die Verbraucher geführt sowie zu höheren Preisen, die sich unmittelbar aus dem verminderten Wettbewerb ergaben. Dieses Verhalten stellt seiner Natur nach eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV dar.

(15)

Ferner wird in dem Beschluss festgestellt, dass die beschriebenen Verhaltensweisen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV nicht erfüllt.

2.4.   Adressaten und Dauer

(16)

Der Beschluss ist an Nike, Inc. als oberste Muttergesellschaft der Nike-Unternehmensgruppe sowie an ihre folgenden, an dem Merchandising-Geschäft beteiligten, Tochtergesellschaften gerichtet: Nike European Operations Netherlands B.V., F.C. Internazionale Merchandising S.r.l., French Football Merchandising SASU, Nike Barcelona Merchandising, S.L. (vormals Futbol Club Barcelona Merchandising, S.L.) und North West Merchandising Limited (vormals Manchester United Merchandising Limited).

(17)

Die einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die in den Vereinbarungen von Nike vorgegebenen Beschränkungen im EWR galten, d. h. vom 1. Juli 2004 bis zum 27. Oktober 2017 (also dem Tag, bis zu dem Nike alle Lizenznehmer und Master-Lizenznehmer darüber informiert hatte, das die in den Vereinbarungen vorgegebenen Beschränkungen der Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets hinfällig seien).

2.5.   Abhilfemaßnahmen und Geldbußen

(18)

In dem Beschluss wird festgestellt, dass Nike die Zuwiderhandlung am 27. Oktober 2017 eingestellt hat. Ferner wird Nike aufgefordert, von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen mit gleichem oder ähnlichem Zweck bzw. gleicher oder ähnlicher Wirkung abzusehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen wurde, zumindest aber fahrlässig, und dass eine Geldbuße zu verhängen ist.

2.5.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(19)

Bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt die Kommission grundsätzlich den Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war. Für die Berechnung des Umsatzes wird der Betrag der Lizenzgebühren zugrunde gelegt, die Nike im letzten vollständigen Geschäftsjahr jeder Sponsoring-Vereinbarung, mit der die Zuwiderhandlung begangen wurde, erhoben hat.

(20)

Beschränkungen von Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets stellen ihrer Natur nach eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV dar. Vertikale Beschränkungen schaden dem Wettbewerb im Allgemeinen jedoch weniger als horizontale Beschränkungen. Unter Berücksichtigung dieser Elemente und der EWR-weiten Auswirkungen der Beschränkungen wird der für die Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legende Prozentsatz des Umsatzes auf 8 % festgesetzt.

2.5.2.   Erschwerende oder mildernde Umstände

(21)

Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor.

2.5.3.   Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung

(22)

Die Geldbuße wird mit einem Faktor von 1,1 multipliziert, um eine abschreckende Wirkung auf Nike zu gewährleisten. Der weltweite Umsatz des Unternehmens liegt weit höher als der Umsatz mit lizenzierten Merchandising-Artikeln, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht.

2.5.4.   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(23)

Die berechnete Geldbuße übersteigt nicht 10 % des weltweiten Umsatzes von Nike.

2.5.5.   Ermäßigung der Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit

(24)

Um die wirksame und zeitnahe Zusammenarbeit von Nike mit der Kommission zu berücksichtigen, so insbesondere die Anerkennung der Zuwiderhandlung und die Vorlage zusätzlicher Beweismittel, durch die der Fall gegenüber der ursprünglichen Untersuchung ausgeweitet werden konnte, wird die Geldbuße nach Ziffer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen um 40 % ermäßigt.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(25)

Nike hat durch Teilnahme an einer einzigen fortgesetzten Zuwiderhandlung in Bezug auf lizenzierte Merchandising-Artikel gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen. Die Zuwiderhandlung erstreckte sich auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und umfasste die Anwendung und Durchsetzung einer Reihe von Vereinbarungen und Praktiken zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Verkaufs lizenzierter Merchandising-Artikel im Offline- und Online-Handel.

(26)

Die gegen Nike auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die einzige, fortgesetzte Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße beläuft sich auf 12 555 000 EUR.

(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/10


Internationale Ausschreibung für die Erfassung gravimetrischer Daten mittels Gradiometern und magnetometrischer Daten aus der Luft für mehrere Kunden im Gebiet der Dinariden in Kroatien

(2019/C 216/06)

1.   EINLEITUNG

Im Einklang mit Artikel 125 des Gesetzes über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 52/18) fordert das kroatische Ministerium für Umweltschutz und Energie (im Folgenden das „Ministerium“) alle interessierten Kreise auf, Angebote für die Erfassung gravimetrischer Daten mittels Gradiometern und magnetometrischer Daten aus der Luft entsprechend den Bedingungen einzureichen, die in dieser Bekanntmachung und in den auf den Websites des Ministeriums (mzoe.gov.hr) und der kroatischen Agentur für Kohlenwasserstoffe (www.azu.hr) (im Folgenden die „Agentur“) veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen genannt sind.

2.   GEGENSTAND DER AUSSCHREIBUNG

Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Erfassung gravimetrischer Daten mittels Gradiometern und magnetometrischer Daten aus der Luft für mehrere Kunden (einschließlich der Erhebung, Verarbeitung und Auswertung von Daten) in den Explorationsblöcken DI-13, DI-14, DI-15 und DI-16 im kroatischen Gebiet der Dinariden im Hinblick auf die Exploration des Kohlenwasserstoffpotenzials des Gebiets (eine Karte des Gebiets der Dinariden mit den entsprechenden Koordinaten ist in Anhang 1 enthalten) ohne Kosten für das Ministerium und die Agentur.

Die geografische Ausdehnung des Gebiets der vorgeschlagenen Untersuchung beträgt etwa 15 800 km2.

Zur besseren Planung der Erfassung sowie der abschließenden Verarbeitung und Auswertung der Daten werden die aktuellen geologischen und geophysischen Daten, einschließlich der geografischen Daten und Koordinaten der Region, zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung dieser Daten erfolgt durch die Agentur auf Ersuchen des potenziellen Bieters nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung.

Vertreter des Ministeriums und der Agentur werden bei der Planung der Erfassung, der Auswahl der Parameter für die Erfassung und Verarbeitung der Daten sowie bei der Auswertung/Bewertung aller verfügbaren Daten eng mit dem ausgewählten Unternehmen (im Folgenden das „Unternehmen“) zusammenarbeiten. Das Ministerium und die Agentur sind befugt, alle Phasen des Projekts zu überwachen.

Das ausgewählte Unternehmen und das Ministerium schließen im Einklang mit dem eingereichten Angebot sowie den Bestimmungen und Anforderungen der vorliegenden Bekanntmachung, der Ausschreibungsunterlagen und des Gesetzes über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen einen Vertrag.

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und anderer geltender Rechtsvorschriften gelten für Ausschreibungen, andere Fragen im Zusammenhang mit Ausschreibungen sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfassung gravimetrischer Daten mittels Gradiometern und magnetometrischer Daten aus der Luft in Kroatien.

3.   BESCHREIBUNG DES PROJEKTS

Das Ziel des Projekts besteht darin, mittels eines Gradiometers erfasste gravimetrische Daten und magnetometrische Daten aus der Luft in den Explorationsblöcken DI-13, DI-14, DI-15 und DI-16 im kroatischen Gebiet der Dinariden zu erfassen, zu verarbeiten und auszuwerten. Anhang 1 enthält eine Karte des vorgeschlagenen Gebiets. Es liegt im Süden Kroatiens, entlang der Grenze mit Bosnien und Herzegowina und Slowenien und entlang der Adriaküste. Das Dinarische Gebirge ist Teil der Alpen-Karpaten-Dinariden-Gebirgskette und besteht aus tektonischen Elementen, die aus komplexen Gebieten zwischen der Adriatischen Platte im Südwesten und Europa im Nordosten stammen.

Das Gebiet besteht größtenteils aus dünn besiedeltem Ackerland mit wenigen Städten. Der größte Teil des Gebiets liegt zwischen 50 und 1 700 m über dem Meeresspiegel.

Die wichtigsten mit der Erfassung der gravimetrischen und magnetometrischen Daten verfolgten Ziele sind folgende:

Ermittlung und Isolierung/Abgrenzung von Strukturen innerhalb von Sedimenten;

Ermittlung der wichtigsten Verschiebungsbewegungen („horizontale Seitenverschiebungen“);

Bestimmung der Sedimentgesteinsgrundlage (oder „Sockelfels“), insbesondere hinsichtlich Tiefe und Aufbau;

Bestimmung vulkanischer Elemente, die möglicherweise in dem Gebiet vorkommen, einschließlich vulkanischer Ablagerungen in der Sedimentschicht und intrusiver Ablagerungen im Sockel.

4.   ERSTELLUNG, EINREICHUNG UND INHALT VON ANGEBOTEN

Der Bieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und Einreichung seines Angebots. Unabhängig vom Endergebnis des Ausschreibungsverfahrens haftet das Ministerium in keinem Fall für die dem Bieter entstandenen Kosten.

Angebote müssen den in den Ausschreibungsunterlagen dargelegten administrativen, formalen, rechtlichen und technischen Anforderungen genügen.

Sprache

Die Sprache des Ausschreibungsverfahrens ist Kroatisch.

Bieter müssen ihre Angebote auf Kroatisch oder in einer Fremdsprache mit einer beiliegenden beglaubigten Übersetzung ins Kroatische einreichen, wobei beide Sprachfassungen den in diesen Ausschreibungsunterlagen dargelegten Vorschriften für die Angebotserstellung und -einreichung entsprechen müssen. Sämtliche Übersetzungen von Unterlagen ins Kroatische müssen von einem vereidigten Übersetzer beglaubigt worden sein.

Einreichung von Angeboten

Angebote müssen in einem verschlossenen Umschlag oder Karton eingereicht werden, auf dem Folgendes aufgebracht ist:

a)

der Name und die vollständige Anschrift des Bieters und

b)

folgender Wortlaut über der Anschrift des Empfängers:

„PONUDA ZA PRIKUPLJANJE NOVIH GEOFIZIČKIH PODATAKA ZA VIŠE NAFTNO-RUDARSKIH SUBJEKATA — NE OTVARATI“ (Ausschreibung zur Erhebung neuer geophysischer Daten für verschiedene Öl- und Bergbauunternehmen — Nicht öffnen).

Die Angebote sind an folgende Anschrift zu richten:

Agencija za ugljikovodike

Miramarska Cesta 24

10000 Zagreb

REPUBLIK KROATIEN

Angebote müssen binnen maximal neunzig (90) Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden.

Nähere Angaben zur Einreichung von Angeboten finden sich in den Ausschreibungsunterlagen.

Gültigkeit des Angebots

Angebote dürfen nicht an Bedingungen geknüpft sein und müssen für einen Zeitraum von hundertachtzig (180) Tagen ab dem Ende der Frist für die Einreichung von Angeboten gültig sein.

Gebühr für die Teilnahme an der Ausschreibung

Bieter müssen eine Gebühr in Höhe von eintausend Euro (1 000 EUR) entrichten, die entweder in Euro (EUR) oder in kroatischen Kuna (HRK) bezahlt werden kann. Bei einer Bezahlung in HRK ist der Durchschnittswechselkurs der kroatischen Nationalbank am Tag der Zahlung zugrunde zu legen. Die Gebühr ist auf folgendes Konto zu überweisen: Republika Hrvatska — Ministarstvo financija, Katančićeva 5, 10000 Zagreb, IBAN HR1210010051863000160, model HR65, Nummer 9733-49649-OIB [persönliche Identifikationsnummer] des Bieters.

Bietungsgarantie

Bieter müssen bei der Einreichung ihres Angebots eine Bietungsgarantie in Höhe von fünfzigtausend Euro (50 000 EUR) hinterlegen. Die Bietungsgarantie wird fällig, wenn der Bieter sein Angebot während des Gültigkeitszeitraums zurückzieht, falsche Daten vorlegt, die Unterzeichnung des Vertrags ablehnt oder keine Erfüllungsgarantie leistet.

Die Bietungsgarantie ist gemäß Anhang 3 der Ausschreibungsunterlagen zu erstellen.

Die Höhe der Erfüllungsgarantie wird auf 10 % der Gesamtkosten des Projekts festgelegt.

Alle weiteren Anforderungen bezüglich der Einreichung von Angeboten finden sich in den Ausschreibungsunterlagen.

5.   KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DES GÜNSTIGSTEN ANGEBOTS

Neben den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Bezug auf die nationale Sicherheit werden bei der Auswahl des Bieters folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)

die technische, finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit des Bieters;

b)

die Art und Weise, in der der Bieter die Tätigkeiten im Rahmen des Vertrags auszuführen gedenkt;

c)

die Gesamtqualität des eingereichten Angebots;

d)

die vom Bieter angebotenen finanziellen Bedingungen für die Durchführung der Erfassung gravimetrischer Daten mittels Gradiometern und magnetometrischer Daten und

e)

jedweder Mangel an Effizienz oder Verantwortung, den der Bieter in anderen Ländern und bei früheren Tätigkeiten im Rahmen einer Genehmigung für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in irgendeiner Form hat erkennen lassen.

Falls die Bewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß dem Gesetz über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ergibt, dass zwei oder mehr Angebote gleichwertig sind, werden für die endgültige Entscheidung andere einschlägige, objektive und nichtdiskriminierende Kriterien berücksichtigt.


ANHANG 1

KARTE UND KOORDINATEN

Image 1

Übersetzungen:

Hrvatska

Kroatien

Slovenija

Slowenien

Bosna i Hercegovina

Bosnien und Herzegowina

Legenda

Legende

Bušotina

Bohrloch

Seizmička linija

Seismische Profillinie

Vrsna točka područja istraživanja

Höchster Punkt im Untersuchungsgebiet

Predloženo područje istraživanja

Vorgeschlagenes Untersuchungsgebiet

Istražni prostor

Explorationsblock

Strogi rezervat

Strenges Reservat

Posebni rezervat

Besonderes Reservat

Nacionalni park

Nationalpark

Park prirode

Naturpark


Punkt Nr.

HTRS96_E

HTRS96_N

1

445 296,01

5 008 476,31

2

440 212,73

5 004 022,25

3

439 014,47

4 986 214,35

4

438 099,06

4 981 386,72

5

438 297,50

4 962 138,24

6

447 227,21

4 950 033,5351

7

450 997,53

4 952 414,78

8

461 316,30

4 942 691,33

9

458 935,04

4 937 928,82

10

468 105,61

4 925 954,96

11

468 817,25

4 912 719,27

12

474 574,10

4 898 686,79

13

472 379,21

4 897 064,74

14

474 157,21

4 894 821,07

15

476 382,88

4 896 385,36

16

493 151,77

4 875 049,16

17

543 429,90

4 822 363,88

18

557 645,63

4 812 267,75

19

561 217,51

4 797 054,17

20

573 724,76

4 784 528,38

21

556 422,30

4 769 814,41

22

528 553,78

4 801 269,71

23

525 855,58

4 799 158,08

24

503 785,72

4 823 345,34

25

499 304,89

4 825 629,23

26

486 803,44

4 827 923,07

27

469 076,08

4 812 297,13

28

454 294,64

4 829 014,24

29

462 037,30

4 836 228,99

30

459 515,07

4 839 220,47

31

461 274,77

4 841 332,10

32

448 311,68

4 855 820,26

33

444 644,89

4 852 582,06

34

422 038,82

4 870 597,52

35

418 447,04

4 867 964,19

36

393 534,46

4 896 459,03

37

418 338,20

4 918 524,07

38

384 781,11

4 956 783,79

39

392 472,63

4 962 613,61

40

379 723,37

4 977 834,40

41

385 197,28

4 982 576,97

42

350 871,75

5 023 832,42

43

363 202,96

5 036 886,54

44

399 719,26

5 029 040,03

45

414 507,08

5 037 619,02


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/16


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab 1. Juni 2019

(Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004 (1) )

(2019/C 216/07)

Die Basissätze werden im Einklang mit dem Kapitel über die Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen in der Fassung der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 788/08/COL vom 17. Dezember 2008 berechnet. Die anwendbaren Referenzsätze berechnen sich im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen aus dem Basissatz zuzüglich angemessener Margen.

Es wurden folgende Basissätze festgesetzt:

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.6.2019 —

4,93

- 0,53

1,47


(1)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/17


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2019/C 216/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Antrag einzulegen.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„RAGUSANO“

EU-Nr.: PDO-IT-1505-AM01 — 9.10.2017

g. U. ( X ) g. g. A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio per la tutela del formaggio Ragusano [Schutzgemeinschaft für den „Ragusano“-Käse] mit Sitz in der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Ragusa: C.C.I.A.A. di Ragusa — Piazza della Libertà — 97100 Ragusa. Tel. +39 3461532330 E-Mail: consorzioregusanodop@gmail.com; zertifizierte E-Mail: certmail@pec.consorzioragusanodop.it;

Die Schutzgemeinschaft für den „Ragusano“-Käse ist eine Vereinigung von Herstellern des Käses. Sie ist nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14.10.2013 berechtigt, einen Änderungsantrag zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Produktbezeichnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [In Artikel 1 der Produktspezifikation wurde das Wort „geschützte“ vor dem Wort „Ursprungsbezeichnung“ eingefügt; Artikel 1 bis 4 wurden gestrichen und es wurde ein Artikel 7 über die Kontrollstelle hinzugefügt, der in der bestehenden Spezifikation nicht vorhanden war; außerdem wurden Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung des Käses hinzugefügt.]

4.   Art der Änderung(en)

Nach Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Nach Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Produktmerkmale

In Artikel 3 Buchstabe f der Produktspezifikation wurde das Mindestgewicht des Käses geändert.

Der derzeitige Wortlaut der Spezifikation

„Gewicht: je nach Größe des Laibes zwischen 10 und 16 kg;“

wird geändert in

„Gewicht: je nach Größe des Laibes zwischen 12 und 16 kg;“.

Die Änderung des Mindestgewichts von 10 kg auf 12 kg ist erforderlich, um die Spezifikation an die gängige Herstellungspraxis anzugleichen, die sich mit der Zeit etabliert hat.

Die Hersteller sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, größere Laibe herzustellen. Mit dieser Änderung wird den aktuellen Herstellungspraktiken für den Käse „Ragusano“ besser entsprochen, da Laibe des Käses in den letzten Jahren ausnahmslos mindestens 12 kg wiegen.

Außerdem hat sich die Größe der Laibe als eine der charakteristischen Eigenschaften des Käses herausgestellt, die es dem Verbraucher ermöglicht, ihn auch im Vergleich zu anderen ähnlichen Käsesorten, die niemals so groß sind, sofort zu erkennen.

Der Feuchtigkeitshöchstgehalt wurde von 40 % auf 42 % erhöht.

Der derzeitige Wortlaut der Spezifikation:

„Feuchtigkeitshöchstgehalt: 40 %“

wird geändert in:

„Feuchtigkeitshöchstgehalt: 42 %“.

Der Feuchtigkeitsgehalt wurde erhöht, um den Käse weicher zu machen, was die Verbraucher erwiesenermaßen bevorzugen.

Ursprungsnachweis

Es wurde im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein Artikel 5 „Ursprungsnachweis“ hinzugefügt, der bisher nicht vorhanden ist. Artikel 5 lautet:

„Artikel 5

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Der Herstellungsprozess wird in allen Phasen durch Dokumentation aller in die Herstellung eingehenden Produkte (Input) und aller erzeugten Produkte (Output) überwacht. Diese Überwachung, zu der die einschlägigen, von der Kontrollstelle beaufsichtigten Verzeichnisse, die von den Erzeuger- und Verpackungsbetrieben geführt werden, sowie die regelmäßige Meldung der erzeugten Mengen an die Kontrollbehörden gehören, gewährleistet die Rückverfolgbarkeit des Produkts. Alle in den Verzeichnissen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen unterliegen entsprechend den Bestimmungen der Spezifikation und des Kontrollplans der Überwachung durch die Kontrollstelle.“

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Ein Artikel 6 „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ wird eingefügt.

Dieser Artikel ist nicht in der aktuellen Produktspezifikation enthalten, sondern nur in der Zusammenfassung. Die eingefügten Angaben wurden deshalb der Zusammenfassung entnommen sowie dem Dokument „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“, der in den der Kommission vorgelegten Unterlagen enthalten ist. Diese Angaben wurden umformuliert und eingefügt, um Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Rechnung zu tragen.

Artikel 6 lautet:

„Artikel 6

ZUSAMMENHANG MIT DEM GEOGRAFISCHEN GEBIET

Die Stallungen, in denen sich das Vieh befindet, der Wohnbereich, der Heuboden und eine kleine Käserei, in der die Milch zu Käse verarbeitet wird, bilden die aus Kalkstein gebaute Masserie, die sich perfekt in die umliegende Landschaft einfügt, in der sich die charakteristischen Trockenmauern so weit erstrecken, wie das Auge reicht. In den Bauernhäusern (Masserien) wird das Käsehandwerk ausgeübt: Holzkessel, Paddel, verzinnter Kupferkessel, Sieb, Kurbel, Holzformen und kleine Holzlatten zur Formung des Käses sind die einfachen, aber unverzichtbaren Utensilien aus Holz und Kupfer. Der Käse „Ragusano“ ist ein Naturprodukt, dessen Merkmale und Besonderheiten untrennbar mit den Eigenschaften seines Rohstoffs — der Rohvollmilch, die den Geschmack der Weiden des an aromatischen Kräutern reichen Ibleo-Plateaus verkörpert — und den bewährten Herstellungs- und Reifungsmethoden, die von Spezialistenhand angewandt werden. Der Käse wird während der Weidemonate, von November bis Mai hergestellt, wenn die Qualität des Grünfutters auf den Weiden am besten ist. In der natürlichen Weidelandschaft des Ibleo gedeihen über 100 Futterpflanzen aus mindestens 20 verschiedenen Familien. Jede einzelne Wildfutterpflanze der Ibleo-Wiesen trägt dazu bei, den Duft und Geschmack des Käses zu gestalten. Die wichtigsten Futterpflanzen, die wegen ihrer Schmackhaftigkeit von den Tieren geschätzt werden und wertvoll wegen ihrer vorteilhaften Auswirkungen auf Milchproduktion und Wachstum sowie wegen ihres Nährwertgehalts sind, sind Anthemis arvensis, Medicago hispida, Scorpiurus subvillosus, Astragolus hamosus, Trifolium subterraneum, Calendula arvensis, Diplotaxis erucoidese und Sinapis arvensis. Die Umgebung, die Milch, das Futter und das Herstellungsverfahren machen den Käse zu einem überaus traditionellen Käse, der dennoch zeitgemäß bleibt. Seine Welt, die Masserie, lässt sich als Blüte des kulturellen Erbes beschreiben, geschaffen durch Natur, Geschichte, Wirtschaft und technologisches Wissen und Können. Eine Vielzahl von Faktoren kann den Duft, den Geschmack, die Farbe und die Nährstoffeigenschaften des traditionellen Käses „Ragusano“ beeinflussen. Diese Faktoren können als „Merkmale der biologischen Vielfalt“ bezeichnet werden, gerade weil ihr ausgewogenes Zusammenspiel seit Jahrhunderten einen Käse hervorbringt, der weltweit einzigartig und untrennbar mit dem Gebiet verbunden ist, in dem er produziert wird. Der Käse „Ragusano“ ist ein lebender Käse angesichts der darin vorkommenden Mikroorganismen und der enzymatischen Prozesse, die während der Reifung zu beobachtet sind. Daraus ergibt sich die Definition der biologischen Vielfalt, die nicht nur darin besteht, dass diese Faktoren einen Käse erzeugen, der sich von anderen Käsesorten unterscheidet, sondern auch und vor allem darin, dass er im biologischen Sinne lebendig ist.

Zu den wichtigsten „Merkmalen der biologischen Vielfalt“ zählen das Produktionsgebiet und die damit zusammenhängenden Makro- und Mikroumgebungsbedingungen der Bereiche und natürlichen Standorte, an denen die Produktionsprozesse stattfinden (Viehzucht, Käseherstellung und Reifeanlagen). Zu dieser biologischen Vielfalt tragen auch die Viehrassen, das extensive Viehhaltungssystem und die Nahrung der Kühe bei, die hauptsächlich aus wildwachsendem Futter von den Weiden des Ibleo-Plateaus besteht und somit ebenfalls zur biologischen Vielfalt beiträgt. Auch das traditionelle Käseherstellungsverfahren spielt aufgrund seiner besonderen Charakteristika und Methoden eine entscheidende Rolle: Verwendung von Vollmilch, Existenz einer für die Käseherstellung geeigneten natürlichen Mikroflora, Verwendung von natürlichem Lab und Holz- und/oder Kupferutensilien. Hinzu kommen der Formungsprozess des Käses und die traditionelle Reifung. Es ist offensichtlich, dass diese „Merkmale“ im Grunde eine ganze Reihe von natürlichen Prozessen darstellen, in die ein hoher Grad biologischer Variabilität einfließt. Der Mensch muss sich dabei täglich gegen die Natur behaupten, um ein biologisches Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Prozessen herzustellen, sodass die Produktion des Käses in hervorragender Qualität gewährleistet wird.

Die Rinderzucht, die Laktationsperiode des Viehs und die verschiedenen biologischen Zyklen der Futterpflanzen, die wild auf den Wiesen des Ibleo-Plateaus aufwachsen, sind für die häufigen Qualitätsschwankungen der Milch und für die Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen verantwortlich, die den Prozess der Milchbehandlung und die Reifung des Käsebruchs und des Käses beschleunigen oder verlangsamen: Alle diese Makro- und Mikroumgebungsbedingungen spielen eine entscheidende Rolle für die Auswahl der spezifischen Mikroflora des Käses.“

Herstellungsverfahren

In Artikel 3 Buchstabe C wurde die Mindestreifezeit in den betreffenden Abschnitt aufgenommen, da dies in der aktuellen Spezifikation nicht berücksichtigt wurde.

Es wurde auch die Möglichkeit hinzugefügt, den Käse mit anderen Methoden reifen zulassen, als die Laibe mit Seilen paarweise über Balken zu binden.

Der derzeitige Wortlaut der Spezifikation:

„Die Reifung der Laibe erfolgt in belüfteten Räumen und bei einer Temperatur zwischen 14 und 16 Grad Celsius, indem sie paarweise mit dünnem Seil zusammengebunden und über geeignete Stützen aufgehängt werden, um eine vollständige Exposition der gesamten Oberfläche zu ermöglichen“

wird geändert in:

„Die Laibe reifen mindestens drei Monate nach dem Formen des Käses in belüfteten Räumen bei einer Temperatur zwischen 14 und 16 Grad Celsius.

Sie können während des Reifeprozesses paarweise mit dünnem Seil zusammengebunden und über geeignete Stützen aufgehängt werden, um eine vollständige Exposition der gesamten Oberfläche zu ermöglichen.“

In der aktuellen Spezifikation werden keine Mindestreifezeiten festgelegt. Daher wurde ein Zeitraum von drei Monaten (beginnend mit dem Formen des Käses) als Mindestreifezeit festgelegt, um sicherzustellen, dass das Produkt ausreichend gereift ist.

In Bezug auf die Änderung der Reifungsverfahren haben die Hersteller beschlossen, dass diese Phase der Produktion zwar in ausreichend belüfteten Räumen stattfinden muss, jedoch auch andere Verfahren als das Aufhängen gepaarter Laibe über Balken verwendet werden können. In den letzten Jahren haben die Hersteller mit großem Erfolg versucht, den Käse reifen zu lassen, indem sie ihn in Regale aus abgerundeten Holzlatten ablegen, die so konzipiert sind, dass die Luft zirkulieren kann. Auf diese Weise behalten die Laibe ihre reguläre Form und sind besser präsentierbar und vor allem einfacher in Portionen zu schneiden als Laibe, die auf herkömmliche Weise reifen, wobei die Eigenschaften des Käses nicht beeinträchtigt werden.

Darüber hinaus ermöglicht das oben erwähnte Reifungsverfahren die Verwendung einer geringeren Salzmenge, da, wenn die Laibe zum Reifen zusammengebunden aufgehängt werden, ein höherer Salzanteil erforderlich ist, um den Käse haltbarer und weniger leicht verformbar zu machen. Diese Reifungsmethode ermöglicht es den Herstellern daher, ein Produkt mit einem niedrigeren Salzgehalt anzubieten, was von den Verbrauchern sehr geschätzt wird.

Durch Änderungen dieser Art kann das Erzeugnis unter Wahrung der Prinzipien traditioneller Reifungsmethoden verbessert werden.

In Artikel 3 Buchstabe C wurden am Ende des Abschnitts über das Formen der Käselaibe folgende Sätze angefügt:

„Während dieser Phase wird eine Kaseinplakette, wie unten dargestellt, mit den individuellen Kennzeichnungscodes des Käses, auf der langen Seite gegenüber der Hauptplakette (mit dem EG-Identitätskennzeichen des Betriebs, das auch zur Sicherstellung der Einhaltung der Hygienevorschriften verwendet wird, sowie gegebenenfalls der Handelsmarke) angebracht.

Image 2

Die anderen beiden großen Seiten des Quaders werden dann mit den entsprechenden Stempelstreifen versehen, um das Wort „Ragusano“ auf die Oberfläche zu prägen, wie in der Abbildung unten gezeigt.“

Image 3

Mit dieser Änderung soll die Anbringung der Kaseinplakette geregelt und harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass jeder Laib für Rückverfolgbarkeitszwecke nummeriert wird, sowie die Anbringung der Stempelbänder, die sicherstellen, dass der Markenkäse für den Verbraucher leicht erkennbar ist. Darüber hinaus erleichtern solche Regeln in der Spezifikation die Arbeit der Kontrollstelle, die dann die Einhaltung dieser Regeln überprüfen kann.

Diese Änderung dient ausschließlich der Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Identifizierung des Produkts.

Kennzeichnung

Artikel 4 über die Kennzeichnung und Verpackung wurde umformuliert und ergänzt.

Der derzeitige Wortlaut der Spezifikation:

„Der Käse mit der Ursprungsbezeichnung ‚Ragusano‘ muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der in Anhang A abgebildeten Kennzeichnung versehen sein, damit gewährleistet ist, dass er den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Anhang ist Bestandteil dieser Verordnung.“

wird geändert in:

„Der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Ragusano‘ muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt gekennzeichnet sein, damit gewährleistet ist, dass er den gesetzlichen Anforderungen entspricht;

Image 4

das Kennzeichen wird am Ende der Mindestreifezeit neben dem EG-Identitätskennzeichen des Betriebs und gegebenenfalls der Handelsmarke auf der Hauptseite des Laibs als Brandzeichen aufgebracht.

Die Verpackung des Käses ‚Ragusano‘ trägt neben dem EU-Logo für die geschützte Ursprungsbezeichnung auch das nachfolgende Etikett.

Allgemeine Beschreibung des Etiketts

Image 5

Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:

RAGUSANO g. U. in einer größeren Schrift als die übrigen Angaben des Etiketts.

Die Angaben des Herstellungs- und/oder Verpackungsbetriebs nach den geltenden Gesetzesvorschriften.

Die aufgeführten Spezifikationen betreffen das Musteretikett. Dieses misst 8 cm × 8 cm und besteht aus einem grünen Quadrat (Pantone 369 C) mit gerundeten Ecken, in dem sich (vertikal und horizontal zentriert) ein gelbes Rechteck (Pantone 810 C) mit gerundeten Ecken befindet, das 7,2 cm × 4,2 cm misst.

In der grünfarbigen Fläche über dem Rechteck erscheint horizontal zentriert die Aufschrift RAGUSANO g. U. in schwarzer (Pantone Process Black C) BAUHAUS Md BT 24, 6 pt.

Auf der rechten Seite dieses Rechtecks befindet sich ein weißes Quadrat (Pantone Transparent White) mit grünem Rand (Pantone 369 C) und gerundeten Ecken, mit Seitenlänge 3,6 cm × 3,6 cm, das (in vertikal und horizontal zentrierter Position) das Logo RAGUSANO mit Abmessungen 2,2 cm × 2,7 cm enthält, und links steht „Certificato da Autorità pubblica designata dal MiPAAF“ (zertifiziert durch die vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft benannte Behörde).

Der grüne Bereich unter dem Rechteck ist bestimmt für den Firmennamen, Font: ARIAL BOLD 8 pt — weiß (Pantone Transparent White), und die Firmenadresse, Font: ARIAL 7 pt — weiß (Pantone Transparent White).

Die oben angegebenen Maße beziehen sich auf das Musteretikett und sind erforderlich, um die erforderlichen Proportionen festzulegen, die immer eingehalten werden müssen. Die tatsächliche Größe des Etiketts kann von 5 cm × 5 cm bis 12 cm × 12 cm variieren.

Allgemeine Merkmale des Logos

Image 6

Das Logo besteht aus einem Kreis, der horizontal durch ein weißes Rechteck mit dem in der Mitte eingebetteten Wort RAGUSANO geteilt ist. Der Text, der länger ist als der Durchmesser, ist sowohl vertikal als auch horizontal in Bezug auf den Kreis zentriert. Farbe: schwarz, Pantone Raster-Schwarz C, Schriftart: BAUHAUS Md BT. Die beiden Kreisbögen sind gleich groß, haben aber verschiedene Farben, der obere ist gelb (Pantone 810 C) und der untere grün (Pantone 369 C).

Käse, der ausschließlich aus Kuhmilch der Modicana-Rasse hergestellt wird, kann als ‚Ragusano da vacca modicana‘ (Ragusano von Modicana-Kühen) gekennzeichnet werden.“

Darüber hinaus wurde ein neues Etikett eingeführt, das eine mögliche Fälschung oder irreführende Kennzeichnung verhindert, indem der Käse in der potenziell kritischen Phase, in der er auf den Markt gebracht wird, leichter vom Verbraucher erkannt wird.

Auch wollten wir Landwirten, die den Käse „Ragusano“ ausschließlich aus Milch von Modicana-Kühen produzieren, die Möglichkeit geben, dies auf dem Etikett anzugeben.

Sonstiges

In Artikel 1 der aktuellen Spezifikation wurde vor dem Wort „Ursprungsbezeichnung“ das Wort „geschützte“ eingefügt.

Daher wird der derzeitige Wortlaut:

„Die Ursprungsbezeichnung ‚Ragusano‘ wird für Käse gewährt, der in dem in Artikel 2 beschriebenen geografischen Gebiet erzeugt wurde und den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entspricht.“

geändert in:

„Die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Ragusano‘ wird für Käse gewährt, der in dem in Artikel 2 beschriebenen geografischen Gebiet erzeugt wurde und den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entspricht.“

Die Artikel 1 bis 4 erhalten folgende Überschriften: Artikel 1 „Bezeichnung“, Artikel 2 „Geografisches Gebiet“, Artikel 3 „Herstellungsverfahren“ und Artikel 4 „Verpackung und Kennzeichnung“.

Ferner wurden folgende Artikel nach Artikel 4 hinzugefügt:

Artikel 5 „Ursprungsnachweis“, Artikel 6 „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ und Artikel 7 „Kontrollstelle“. Dadurch soll die Konformität der Spezifikationen mit den gesetzlichen Vorschriften sichergestellt werden.

Es wurde im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein Artikel über die Kontrollstelle aufgenommen, der bisher nicht vorhanden ist.

Artikel 7 lautet:

„Artikel 7

KONTROLLSTELLE

Die Einhaltung der Produktspezifikationen für den Käse ‚Ragusano‘ g. U. wird durch eine Kontrollstelle gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kontrolliert. Dies ist die Consorzio di Ricerca per la Filiera Lattiero-Casearia, CORFILAC mit Sitz in Ragusa, Via Ragusa-Mare (S.P.25) — Tel. +39 932660411 — Fax +39 932660419 — zertifizierte E-Mail-Adresse: dop@pec.corfilac.it.“

Verpackung

Die vorgeschlagene Änderung regelt, wie der Käse portioniert oder gerieben verkauft werden kann. Artikel 4 über die Verpackung und Kennzeichnung wird daher wie folgt neu gefasst:

„Der Käse mit der Ursprungsbezeichnung ‚Ragusano‘ kann als Laib, portioniert, mit oder ohne Rinde oder in geriebener Form angeboten werden. Portionen des Käses werden ausschließlich von Laiben geschnitten, die bereits zertifiziert sind. Die Verpackung muss so erfolgen, dass jede Portion eine Spur des Wortes ‚Ragusano‘ trägt, das mit Stempelbändern auf die Rinde des Käses aufgedruckt ist. Die Verpackung des Käses, der mit Verfahren gerieben oder portioniert wurde, die das Abkratzen oder Entfernen der Rinde (Würfel, Scheiben usw.) umfassen, wodurch das Wort ‚Ragusano‘, das auf der Rinde eingeprägt ist, unleserlich wird, darf ausschließlich in dem in Artikel 2 definierten Produktionsbereich erfolgen. Die Verpackung des portionierten oder geriebenen Käses ‚Ragusano‘ muss in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und in jedem Fall so erfolgen, dass die Haltbarkeit des Käses oder seine organoleptischen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden.“

Die derzeitige Spezifikation legt nicht fest, wie der Käse in Verkehr gebracht werden soll, was zu Unstimmigkeiten zwischen Herstellern und Kontrollbehörden geführt hat. Diese Änderung wurde daher als notwendig erachtet, um die Art und Weise, wie der Käse in Verkehr gebracht werden kann, eindeutig zu regeln.

EINZIGES DOKUMENT

„RAGUSANO“

EU-Nr.: PDO-IT-1505-AM01 — 9.10.2017

g. U. ( X ) g. g. A. ( )

1.   Name

„Ragusano“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Form: Quader, quadratisch im Querschnitt, mit abgerundeten Ecken. Auf der Oberfläche sind gegebenenfalls leichte Flecken zu sehen, die die Seile zum Aufhängen des Käses während des Reifungsprozesses hinterlassen haben.

Größe: Die Seiten des quadratischen Abschnitts variieren zwischen 15 und 18 cm. Die Länge des Quaders variiert zwischen 43 und 53 cm.

Gewicht: je nach Größe des Laibes zwischen 12 und 16 kg.

Aussehen: Glatte, dünne, kompakte Rinde von goldener oder strohgelber Farbe, die bei der längeren Reifung von Reibkäse ins Braune tendiert. Die maximale Dicke der Rinde beträgt 4 mm. Die Rinde kann mit Olivenöl überzogen sein.

Teig: Kompakte Struktur, wobei bei längerer Reifung möglicherweise Spalten auftreten, gelegentlich begleitet von einigen Löchern. Beim Schneiden variiert die Farbe von Weiß bis zu mehr oder weniger intensivem Strohgelb.

Geschmack: Beim Tafelkäse sehr angenehm, süß, zart, in den ersten Reifungsmonaten nicht sehr scharf; beim Reibkäse nach längerer Reifung schärfer und sehr schmackhaft.

Der Käse hat ein angenehmes Aroma, das für den spezifischen Herstellungsprozess charakteristisch ist.

Fett in der Trockenmasse: Nicht weniger als 40 % für Tafelkäse; für Käse mit über sechsmonatiger Reifung nicht weniger als 38 %.

Feuchtigkeitsgehalt nicht mehr als 42 %.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das Futter der Milchkühe muss hauptsächlich aus Wildpflanzen und Kräutern des Ibleo-Plateaus bestehen, die auch zu Heu verarbeitet werden können.

Der Käse mit der Ursprungsbezeichnung „Ragusano“ wird ausschließlich aus roher Kuhmilch hergestellt.

3.4.   Besondere Herstellungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte des Herstellungsprozesses, einschließlich Haltung der Kühe, Milchgewinnung, Käseherstellung und Reifung müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Käse mit der Ursprungsbezeichnung „Ragusano“ kann als Laib, portioniert, mit oder ohne Rinde oder in geriebener Form angeboten werden. Portionen des Käses werden ausschließlich von Laiben geschnitten, die bereits zertifiziert sind. Die Verpackung muss so erfolgen, dass jede Portion eine Spur des Wortes „Ragusano“ trägt, das mit Stempelbändern auf die Rinde des Käses aufgedruckt ist.

Die Verpackung des Käses, der mit Verfahren gerieben oder portioniert wurde, die das Abkratzen oder Entfernen der Rinde (Würfel, Scheiben usw.) einschließen, wodurch das Wort „Ragusano“, das auf der Rinde eingeprägt ist, unleserlich wird, darf ausschließlich im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

Der Käse mit entfernter Rinde ist ein sehr empfindliches Produkt und die Erhaltung seiner organoleptischen Eigenschaften erfordert eine sofortige Verpackung, um ein nachfolgendes Austrocknen zu vermeiden. Außerdem kann die sofortige Verpackung mit Anbringung der Ursprungsbezeichnung die Echtheit des Produkts, die offensichtlich schwieriger zu erkennen ist als der Käse, bei dem die Marke sichtbar ist, besser gewährleisten.

Die Verpackung des portionierten oder geriebenen Käses „Ragusano“ muss in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und in jedem Fall so erfolgen, dass die Haltbarkeit des Käses oder seine organoleptischen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Ragusano“ muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt gekennzeichnet sein, damit gewährleistet ist, dass er den gesetzlichen Anforderungen entspricht;

Image 7

das Kennzeichen wird am Ende der Mindestreifezeit neben dem EG-Identitätskennzeichen des Betriebs und gegebenenfalls der Handelsmarke auf der Hauptseite des Laibs als Brandzeichen eingetieft.

Die Verpackung des Käses „Ragusano“ trägt neben dem EU-Logo für die geschützte Ursprungsbezeichnung auch das nachfolgende Etikett.

Allgemeine Beschreibung des Etiketts

Image 8

Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:

RAGUSANO g. U. in einer größeren Schrift als die übrigen Angaben des Etiketts.

Die Angaben des Erzeuger- und/oder Verpackungsbetriebs nach den geltenden Gesetzesvorschriften.

Allgemeine Merkmale des Logos

Image 9

Wenn das Erzeugnis ausschließlich aus Kuhmilch der Modicana-Rasse hergestellt wurde, kann es als „Ragusano da vacca modicana“ (Ragusano von Modicana-Kühen) gekennzeichnet werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet, in dem die zur Herstellung des Käses „Ragusano“ verwendete Milch erzeugt und verarbeitet wird, umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinden: Acate, Chiaramonte Gulfi, Comiso, Giarratana, Ispica, Modica, Monterosso Almo, Pozzallo, Ragusa, Santa Croce Camerina, Scicli und Vittoria in der Provinz Ragusa und der Gemeinden Noto, Palazzolo Acreide und Rosolini in der Provinz Siracusa.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Stallungen, in denen sich das Vieh befindet, der Wohnbereich, der Heuboden und eine kleine Käserei, in der die Milch zu Käse verarbeitet wird, bilden die aus Kalkstein gebaute Masserie, die sich perfekt in die umliegende Landschaft einfügt, in der sich die charakteristischen Trockenmauern so weit erstrecken, wie das Auge reicht. In den Bauernhäusern (Masserien) wird das Käsehandwerk ausgeübt: Holzkessel, Paddel, verzinnter Kupferkessel, Sieb, Kurbel, Holzformen und kleine Holzlatten zur Formung des Käses sind die einfachen, aber unverzichtbaren Utensilien aus Holz und Kupfer. Der Käse „Ragusano“ ist ein Naturprodukt, dessen Merkmale und Besonderheiten untrennbar mit den Eigenschaften seines Rohstoffs — der Rohvollmilch, die den Geschmack der Weiden des an aromatischen Kräutern reichen Ibleo-Plateaus verkörpert — und den bewährten Herstellungs- und Reifungsmethoden, die von Spezialistenhand angewandt werden. Der Käse wird während der Weidemonate, von November bis Mai hergestellt, wenn die Qualität des Grünfutters auf den Weiden am besten ist. In der natürlichen Weidelandschaft des Ibleo gedeihen über 100 Futterpflanzen aus mindestens 20 verschiedenen Familien. Jede einzelne Wildfutterpflanze der Ibleo-Wiesen trägt dazu bei, den Duft und Geschmack des Käses auszubilden. Die wichtigsten Futterpflanzen, die wegen ihrer Schmackhaftigkeit von den Tieren geschätzt werden und wertvoll wegen ihrer vorteilhaften Auswirkungen auf Milchproduktion und Wachstum sowie wegen ihres Nährwertgehalts sind, sind Anthemis arvensis, Medicago hispida, Scorpiurus subvillosus, Astragolus hamosus, Trifolium subterraneum, Calendula arvensis, Diplotaxis erucoidese und Sinapis arvensis. Die Umgebung, die Milch, das Futter und das Herstellungsverfahren machen den Käse zu einem überaus traditionellen Käse, der dennoch zeitgemäß bleibt. Seine Welt, die Masserie, lässt sich als Blüte des kulturellen Erbes beschreiben, geschaffen durch Natur, Geschichte, Wirtschaft und technologisches Wissen und Können. Eine Vielzahl von Faktoren kann den Duft, den Geschmack, die Farbe und die Nährstoffeigenschaften des traditionellen Käses „Ragusano“ beeinflussen. Diese Faktoren können als „Merkmale der biologischen Vielfalt“ bezeichnet werden, gerade weil ihr ausgewogenes Zusammenspiel seit Jahrhunderten einen Käse hervorbringt, der weltweit einzigartig ist und untrennbar mit dem Gebiet verbunden ist, in dem er produziert wird. Der Käse „Ragusano“ ist ein lebender Käse angesichts der darin vorkommenden Mikroorganismen und der enzymatischen Prozesse, die während der Reifung zu beobachtet sind. Daraus ergibt sich die Definition der biologischen Vielfalt, die nicht nur darin besteht, dass diese Faktoren einen Käse erzeugen, der sich von anderen Käsesorten unterscheidet, sondern auch und vor allem darin, dass er im biologischen Sinne lebendig ist.

Zu den wichtigsten „Merkmalen der biologischen Vielfalt“ zählen das Produktionsgebiet und die damit zusammenhängenden Makro- und Mikroumgebungsbedingungen der Bereiche und natürlichen Standorte, an denen die Produktionsprozesse stattfinden (Viehzucht, Käseherstellung und Reifeanlagen). Zu dieser biologischen Vielfalt tragen auch die Viehrassen, das extensive Viehhaltungssystem und die Nahrung der Kühe bei, die hauptsächlich aus wildwachsendem Futter auf den Weiden des Ibleo-Plateaus besteht und somit ebenfalls zur biologischen Vielfalt beiträgt. Auch das traditionelle Käseherstellungsverfahren spielt aufgrund seiner besonderen Qualitäten und Methoden eine entscheidende Rolle: Verwendung von Vollmilch, Vorhandensein einer für die Käseherstellung geeigneten natürlichen Mikroflora, Verwendung von natürlichem Lab und Holz- und/oder Kupferutensilien. Hinzu kommen der Formungsprozess des Käses und die traditionelle Reifung. Es ist offensichtlich, dass diese „Merkmale“ im Grunde eine ganze Reihe von natürlichen Prozessen darstellen, in die ein hoher Grad biologischer Variabilität einfließt. Der Mensch muss sich dabei täglich gegen die Natur behaupten, um ein biologisches Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Prozessen herzustellen, sodass die Produktion des Käses in hervorragender Qualität gewährleistet wird.

Die Rinderzucht, die Laktationsperiode des Viehs und die verschiedenen biologischen Zyklen der Futterpflanzen, die wild auf den Wiesen des Ibleo-Plateaus aufwachsen, sind für die häufigen Qualitätsschwankungen der Milch und für die Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen verantwortlich, die den Prozess der Milchbehandlung und die Reifung des Käsebruchs und des Käses beschleunigen oder verlangsamen: Alle diese Makro- und Mikroumgebungsbedingungen spielen eine entscheidende Rolle für die Auswahl der spezifischen Mikroflora des Käses.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Durchführungsverordnung)

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann unter folgendem Link abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it), dort zunächst auf „Qualità“ klicken, dann am linken Rand auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g. U.-/g. g. A.-/g. t. S.-Erzeugnisse) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.