ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 213

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
24. Juni 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

CDJ

2019/C 213/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

CDJ

2019/C 213/02

Rechtssache C-768/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2018 von Michal Harvilik — HYDRA gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. September 2018 in der Rechtssache T-365/18, Michal Harvilik — HYDRA/Tschechische Republik und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

2

2019/C 213/03

Rechtssache C-115/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2019 von der China Construction Bank Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. Dezember 2018 in der Rechtssache T-665/17, China Construction Bank/EUIPO

2

2019/C 213/04

Rechtssache C-116/19 P: Rechtsmittel des Gregor Schneider gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Dezember 2018 in der Rechtssache T-560/16, Gregor Schneider gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 14. Februar 2019

4

2019/C 213/05

Rechtssache C-190/19: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 27. Februar 2019 — MG, NH gegen Germanwings GmbH

5

2019/C 213/06

Rechtssache C-220/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 11. März 2019 — Promociones Oliva Park, S.L./Tribunal Económico Administrativo Regional (TEAR) de la Comunidad Valenciana

6

2019/C 213/07

Rechtssache C-227/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 14. März 2019 — DX

7

2019/C 213/08

Rechtssache C-245/19: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 20. März 2019 — Großherzogtum Luxemburg/B

8

2019/C 213/09

Rechtssache C-246/19: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 20. März 2019 — Großherzogtum Luxemburg/B, C, D, F. C.

9

2019/C 213/10

Rechtssache C-248/19: Klage, eingereicht am 20. März 2019 — Europäische Kommission/Republik Zypern

10

2019/C 213/11

Rechtssache C-256/19: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 26. März 2019 — S.A.D. Maler und Anstreicher OG

11

2019/C 213/12

Rechtssache C-284/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. April 2019 von Andrew Clarke gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. März 2019 in der Rechtssache T-731/18, Clarke/Kommission

13

2019/C 213/13

Rechtssache C-290/19: Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd Trnava (Slowakei), eingereicht am 9. April 2019 — RN/Home Credit Slovakia a.s.

14

2019/C 213/14

Rechtssache C-298/19: Klage, eingereicht am 11. April 2019 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

15

2019/C 213/15

Rechtssache C-299/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Torino (Italien), eingereicht am 11. April 2019 — Techbau SpA/Azienda Sanitaria Locale AL

16

2019/C 213/16

Rechtssache C-305/19: Klage, eingereicht am 12. April 2019 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

17

2019/C 213/17

Rechtssache C-306/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 15. April 2019 — Milis Energy SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dello Sviluppo Economico, Gestore dei Servizi Energetici SpA — GSE

18

2019/C 213/18

Rechtssache C-311/19: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 16. April 2019 — BONVER WIN, a. s./Ministerstvo financí

19

2019/C 213/19

Rechtssache C-337/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteils des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 14. Februar 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-131/16 und T-263/16, Belgien und Magnetrol International/Kommission

20

2019/C 213/20

Rechtssache C-348/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. April 2019 von der Drex Technologies SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache T-414/16, Drex Technologies/Rat

21

2019/C 213/21

Rechtssache C-349/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. April 2019 von der Almashreq Investment Fund gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache T-415/16, Almashreq Investment Fund/Rat

22

2019/C 213/22

Rechtssache C-350/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. April 2019 von der Souruh SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache T-440/16, Souruh/Rat

23

2019/C 213/23

Rechtssache C-371/19: Klage, eingereicht am 10. Mai 2019 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

24

 

GCEU

2019/C 213/24

Rechtssache T-748/16: Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2019 — QH/Parlament (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Art. 24 des Beamtenstatuts — Antrag auf Beistand — Art. 12a des Beamtenstatuts — Mobbing — Den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung — Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit — Recht auf eine gute Verwaltung — Recht auf Anhörung)

26

2019/C 213/25

Rechtssache T-49/17: Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2019 — Spanien/Kommission (EFGL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Finanzielle Berichtigungen — Begriff Erzeuger — Investitionen außerhalb der Räumlichkeiten einer Erzeugerorganisation — Der Genehmigung eines operationellen Programms vorausgehende Kontrollen — Kontrolle der Auszahlungsanordnungen — Einmalige finanzielle Berichtigung — Pauschale finanzielle Berichtigung — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht)

27

2019/C 213/26

Rechtssache T-135/17: Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2019 — Scor/Kommission (Staatliche Beihilfen — Markt der Rückversicherung der Risiken von Naturkatastrophen — Beihilfe in Form einer der CCR gewährten unbegrenzten staatlichen Bürgschaft — Beschluss, mit dem die Beihilfe nach Abschluss der Vorprüfungsphase für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Nichtigkeitsklage — Klagebefugnis — Keine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung — Teilweise Unzulässigkeit — Verfahrensrechte der Beteiligten — Beteiligteneigenschaft — Fehlen ernsthafter Schwieri keiten)

27

2019/C 213/27

Rechtssache T-239/17: Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2019 — Deutschland/Kommission (EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Ausgaben Deutschlands — Pauschale finanzielle Berichtigung wegen unzulänglicher Häufigkeit der Schlüsselkontrollen — Verpflichtung zur jährlichen Berechnung und Verbuchung der Zinsen — Art. 31 und 32 der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 — Art. 6 Buchst. h der Verordnung [EG] Nr. 885/2006 — Begründungspflicht — Verhältnismäßigkeit)

28

2019/C 213/28

Rechtssache T-737/17: Urteil des Gerichts vom 30. April 2019 — Wattiau/Parlament (Öffentlicher Dienst — Soziale Sicherheit — Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem — Erstattung der Krankheitskosten — Abkommen zwischen insbesondere der Union, Luxemburg und dem luxemburgischen Krankenhausverbund über die Preisgestaltung für Krankenhausleistungen, die den dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angeschlossenen Personen gewährt werden — Einrede der Rechtswidrigkeit — Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Art. 18 Abs. 1 AEUV — Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte — Art. 39 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten)

29

2019/C 213/29

Rechtssache T-136/18: Urteil des Gerichts vom 30. April 2019 — Kuota International/EUIPO — Sintema Sport (K) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke K — Absoluter Nichtigkeitsgrund — Bösgläubigkeit — Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

30

2019/C 213/30

Rechtssachen T-152/18 bis T-155/18: Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2019 — Sona Nutrition/EUIPO — Solgar Holdings (SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD CONCENTRATE MULTIVITAMIN FORMULA) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldungen der Unionsbildmarken SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD CONCENTRATE MULTIVITAMIN FORMULA — Ältere nationale Wortmarke MULTIPLUS — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

31

2019/C 213/31

Rechtssache T-214/18: Urteil des Gerichts vom 30. April 2019 — Briois/Parlament (Vorrechte und Befreiungen — Mitglied des Europäischen Parlaments — Beschluss, die parlamentarische Immunität aufzuheben — Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des Parlaments — Gleichbehandlung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Verteidigungsrechte — Außervertragliche Haftung)

32

2019/C 213/32

Rechtssache T-271/18: Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2019 — Mauritsch/INEA (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Befristeter Vertrag — Vom Kläger ursprünglich abgelehntes Angebot auf Vertragsverlängerung — Kündigung — Versagung des Arbeitslosengeldanspruchs — Haftung)

32

2019/C 213/33

Rechtssache T-407/18: Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2019 — WP/EUIPO (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Befristeter Vertrag — Entscheidung über die Nichtverlängerung — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Fürsorgepflicht — Gleichbehandlung — Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde)

33

2019/C 213/34

Rechtssache T-423/18: Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2019 — Fissler/EUIPO (vita) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke vita — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Begriff Merkmal — Farbname — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

34

2019/C 213/35

Rechtssache T-558/18: Urteil des Gerichts vom 30. April 2019 — Lupu/EUIPO — Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam (Djili DS) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke Djili DS — Ältere nationale Wortmarke DJILI — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EU] 2017/1001)

34

2019/C 213/36

Rechtssache T-353/18: Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — Promeco/EUIPO — Aerts (Platten) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung — Erledigung der Hauptsache)

35

2019/C 213/37

Rechtssache T-381/18: Beschluss des Gerichts vom 29. April 2019 — Engel/EUIPO — F. Engel (ENGEL) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung)

36

2019/C 213/38

Rechtssache T-495/18: Beschluss des Gerichts vom 29. April 2019 — Dermatest/EUIPO (DERMATEST) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke DERMATEST — Zurückweisung der Anmeldung — Zurücknahme der Anmeldung — Erledigung der Hauptsache)

37

2019/C 213/39

Rechtssache T-530/18: Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — Rumänien/Kommission (Nichtigkeitsklage — EGFL und ELER — Durchführungsbeschluss der Kommission — Mitteilung an den Adressaten — Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union — Klagefrist — Beginn — Verspätung — Unzulässigkeit)

37

2019/C 213/40

Rechtssache T-145/19 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 2019 — Jap Energéticas y Medioambientales/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Umwelt — Finanzierungsinstrument für die Umwelt [LIFE] — Projekt LIFE 11 ENV/ES/000593-H2AL RECYCLING — Rückforderung der gezahlten Beträge — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

38

2019/C 213/41

Rechtssache T-114/19: Klage, eingereicht am 20. Februar 2019 — Pavel/EUIPO — bugatti (B)

39

2019/C 213/42

Rechtssache T-190/19: Klage, eingereicht am 4. April 2019 — BF/Kommission

40

2019/C 213/43

Rechtssache T-196/19: Klage, eingereicht am 4. April 2019 — AZ/Kommission

41

2019/C 213/44

Rechtssache T-198/19: Klage, eingereicht am 4. April 2019 — BA/Kommission

42

2019/C 213/45

Rechtssache T-200/19: Klage, eingereicht am 5. April 2019 — BB/Kommission

44

2019/C 213/46

Rechtssache T-201/19: Klage, eingereicht am 5. April 2019 — BC/Kommission

45

2019/C 213/47

Rechtssache T-205/19: Klage, eingereicht am 5. April 2019 — BD/Kommission

47

2019/C 213/48

Rechtssache T-210/19: Klage, eingereicht am 5. April 2019 — Società Agricola Tenuta di Rimale u. a./Kommission

48

2019/C 213/49

Rechtssache T-231/19: Klage, eingereicht am 8. April 2019 — Klöckner Pentaplast/Kommission

49

2019/C 213/50

Rechtssache T-232/19: Klage, eingereicht am 8. April 2019 — H&R Ölwerke Schindler/Kommission

50

2019/C 213/51

Rechtssache T-233/19: Klage, eingereicht am 9. April 2019 — Infineon Technologies Dresden/Kommission

52

2019/C 213/52

Rechtssache T-234/19: Klage, eingereicht am 9. April 2019 — Infineon Technologies/Kommission

53

2019/C 213/53

Rechtssache T-237/19: Klage, eingereicht am 8. April 2019 — GTP/Kommission

54

2019/C 213/54

Rechtssache T-238/19: Klage, eingereicht am 9. April 2019 — Wepa Hygieneprodukte u.a./Kommission

55

2019/C 213/55

Rechtssache T-240/19: Klage, eingereicht am 9. April 2019 — A9.com/EUIPO (Darstellung eines Glockensymbols)

56

2019/C 213/56

Rechtssache T-246/19: Klage, eingereicht am 10. April 2019 — Kambodscha und CRF/Kommission

57

2019/C 213/57

Rechtssache T-248/19: Klage, eingereicht am 12. April 2019 — Bilde/Parlament

58

2019/C 213/58

Rechtssache T-251/19: Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Wieland-Werke/Kommission

59

2019/C 213/59

Rechtssache T-252/19: Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Pech/Rat

60

2019/C 213/60

Rechtssache T-253/19: Klage, eingereicht am 15. April 2019 — BG/Parlament

62

2019/C 213/61

Rechtssache T-260/19: Klage, eingereicht am 12. April 2019 — Al-Tarazi/Rat

62

2019/C 213/62

Rechtssache T-268/19: Klage, eingereicht am 22. April 2019 — Imagina Media Audiovisual u. a./Kommission

63

2019/C 213/63

Rechtssache T-269/19: Klage, eingereicht am 22. April 2019 — Imagina Media Audiovisual/Kommission

65

2019/C 213/64

Rechtssache T-270/19: Klage, eingereicht am 23. April 2019 — Amazon Technologies/EUIPO (ring)

66

2019/C 213/65

Rechtssache T-272/19: Klage, eingereicht am 25. April 2019 — TO/EAD

67

2019/C 213/66

Rechtssache T-274/19: Klage, eingereicht am 24. April 2019 — Target Ventures Group/EUIPO — Target Partners (TARGET VENTURES)

68

2019/C 213/67

Rechtssache T-275/19: Klage, eingereicht am 24. April 2019 — PNB Banka u. a./EZB

69

2019/C 213/68

Rechtssache T-277/19: Klage, eingereicht am 26. April 2019 — BK/Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

71

2019/C 213/69

Rechtssache T-278/19: Klage, eingereicht am 26. April 2019 — Aurora/CPVO — SESVanderhave (M 02205)

71

2019/C 213/70

Rechtssache T-280/19: Klage, eingereicht am 30. April 2019 — Highgate Capital Management/Kommission

73

2019/C 213/71

Rechtssache T-281/19: Klage, eingereicht am 30. April 2019 — Zypern/EUIPO — Filotas Bellas & Yios (Halloumi Vermion grill cheese M BELAS PREMIUM GREEK DAIRY SINCE 1927)

74

2019/C 213/72

Rechtssache T-282/19: Klage, eingereicht am 30. April 2019 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — Filotas Bellas & Yios (Halloumi χαλλούμι Vermion grill cheese M BELAS PREMIUM GREEK DAIRY SINCE 1927)

75

2019/C 213/73

Rechtssache T-285/19: Klage, eingereicht am 2. Mai 2019 — SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission

76

2019/C 213/74

Rechtssache T-286/19: Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Azarov/Rat

78

2019/C 213/75

Rechtssache T-288/19: Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Divaro/EUIPO — Grendene (IPANEMA)

79

2019/C 213/76

Rechtssache T-290/19: Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Stada Arzneimittel/EUIPO (Darstellung von zwei übereinander angeordneten, gebogenen roten Linien)

80

2019/C 213/77

Rechtssache T-295/19: Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Klymenko/Rat

80

2019/C 213/78

Rechtssache T-296/19: Klage, eingereicht am 6. Mai 2019 — Sumol + Compral Marcas/EUIPO — Heretat Mont-Rubi (SUM011)

82

2019/C 213/79

Rechtssache T-508/18: Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — OLX/EUIPO — Stra (STRADIA)

83

2019/C 213/80

Rechtssache T-543/18: Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — XK/Kommission

83

2019/C 213/81

Rechtssache T-546/18: Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — XM u. a./Kommission

83

2019/C 213/82

Rechtssache T-570/18: Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — YO/Kommission

84

2019/C 213/83

Rechtssache T-571/18: Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — YR/Kommission

84

2019/C 213/84

Rechtssache T-572/18: Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — YS/Kommission

84

2019/C 213/85

Rechtssache T-746/18: Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — Bronckers/Kommission

85


DE

 

Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

CDJ

24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 213/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 206 vom 17.6.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 187 vom 3.6.2019

ABl. C 182 vom 27.5.2019

ABl. C 172 vom 20.5.2019

ABl. C 164 vom 13.5.2019

ABl. C 155 vom 6.5.2019

ABl. C 148 vom 29.4.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

CDJ

24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/2


Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2018 von Michal Harvilik — HYDRA gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. September 2018 in der Rechtssache T-365/18, Michal Harvilik — HYDRA/Tschechische Republik und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

(Rechtssache C-768/18 P)

(2019/C 213/02)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Michal Harvilik — HYDRA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Wagner)

Andere Beteiligte des Verfahrens: Tschechische Republik, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Mit Beschluss vom 19. März 2019 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/2


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2019 von der China Construction Bank Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. Dezember 2018 in der Rechtssache T-665/17, China Construction Bank/EUIPO

(Rechtssache C-115/19 P)

(2019/C 213/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: China Construction Bank Corp. (Prozessbevollmächtigte: A. Carboni und J. Gibbs, Solicitors)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Groupement des cartes bancaires

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2018 in der Rechtssache T-665/17 aufzuheben;

unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 (1) endgültig zu entscheiden oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem EUIPO und etwaigen dem Rechtsmittelverfahren beitretenden Parteien die eigenen Kosten sowie die Kosten aufzuerlegen, die ihr in diesem Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-665/17 entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin bringt drei Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie geltend macht, das Gericht habe

1.

gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 verstoßen,

2.

seine Feststellung, die von der Streithelferin geltend gemachte ältere Marke verfüge in Bezug auf die Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte, Bankgeschäfte“ über erhöhte Kennzeichnungskraft, nicht begründet, und

3.

den Sachverhalt sowohl im Zusammenhang mit seiner Beurteilung der älteren und der angegriffenen Marke als auch bei seiner oben erwähnten Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft entstellt.

Der Rechtsmittelgrund in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b lässt sich weiter unterteilen in folgende Rügen von Fehlern, die dem Gericht bei seiner Beurteilung unterlaufen seien:

1.

Das Gericht habe die Bekanntheit der älteren Marke in der ersten Phase der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken sowie auch bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt. Dies sei ein fehlerhafter Ansatz und habe zu einer unzulässigen „Doppelberücksichtigung“ geführt.

2.

Das Gericht habe sowohl die ältere Marke als auch die angegriffene Marke zu Unrecht so behandelt, als seien es im Wesentlichen Wortmarken, und dabei ihrem bildlichen Charakter nicht ausreichend Rechnung getragen. Dies habe sich nachteilig auf die Beurteilung sowohl der bildlichen als auch der klanglichen Ähnlichkeiten der fraglichen Marken und des ihnen jeweils zukommenden relativen Gewichts ausgewirkt.

3.

Das Gericht habe eine Reihe von Fehlern in Bezug auf die Identifizierung der Dienstleistungen der Klasse 36 gemacht, für die die ältere Marke nach seiner Auffassung über Bekanntheit und daher Kennzeichnungskraft verfüge.

4.

Wegen der vorgenannten Fehler und der Nichtberücksichtigung weiterer wichtiger Faktoren habe das Gericht keine ordnungsgemäße umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und der angefochtenen Marke vorgenommen.


(1)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/4


Rechtsmittel des Gregor Schneider gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Dezember 2018 in der Rechtssache T-560/16, Gregor Schneider gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 14. Februar 2019

(Rechtssache C-116/19 P)

(2019/C 213/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Gregor Schneider (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge des Rechtsmittelführers:

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 04.12.2018 in der Rechtssache T-560/16 vollständig aufzuheben;

2.

gemäß dem vom Kläger in jenem Verfahren gestellten Antrag zu entscheiden, also

die Entscheidung des EUIPO (damals: HABM) vom 02.10.2014, wonach der Kläger aus der Abteilung Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten in die Abteilung Kerngeschäft versetzt wird, aufzuheben;

hilfsweise: die Rechtssache nach der Aufhebung des o. g. Urteils an das Gericht der EU zurückzuverweisen;

3.

die Kosten des gesamten Verfahrens — also des Verfahrens vor dem Gericht der EU sowie des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof der EU — dem EUIPO aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel stützt sich auf neun Rechtsmittelgründe.

Erstens habe das Gericht in dem angegriffenen Urteil den „Grundsatz der Übereinstimmung“ zwischen der Beschwerde im Sinne von Art. 91 Abs. 2 des Beamtenstatuts und der anschließenden Klage fehlerhaft ausgelegt, da es einen Klagegrund mit dem Hinweis auf das Übereinstimmungsprinzip als unzulässig zurückgewiesen habe, den der Kläger zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung mangels einer immer noch nicht erfolgten Aufgabenzuweisung gar nicht hatte vorbringen können.

Zweitens habe das Gericht die Prüfungskriterien für das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es den Rechtssatz aufgestellt habe, dass dann, wenn eine Umsetzungsmaßnahme nicht für mit dem dienstlichen Interesse unvereinbar befunden worden sei, auch keine Rede von einem Ermessensmissbrauch sein könne. Dieser Rechtssatz könne nicht richtig sein, denn er würde grundsätzlich sämtliche Situationen von der Fallgruppe des Ermessensmissbrauchs ausschließen, in denen die Verwaltung ein plausibles dienstliches Interesse vorschiebt, ohne dieses Interesse tatsächlich zu verfolgen. Es seien gerade die Fälle des intelligent konstruierten Ermessensmissbrauchs, die der rechtlichen Nachprüfung nicht durch einen so formulierten Rechtssatz generell entzogen werden dürften.

Drittens habe das Gericht die Anforderungen an eine Anhörung, die das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör, welches auch in Art. 41 Abs. 1 i. V. m. Art. 41 Abs. 2 Buchstabe a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, gewährleistet, rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es eine Anhörung nur dann für notwendig erachte, wenn eine anvisierte Individualmaßnahme aus Sicht der Behörde einen nachteiligen Effekt für die betroffene Person mit sich bringen könnte. Die Anhörung und Einräumung von rechtlichem Gehör solle aber gerade dem Zweck dienen, Gesichtspunkte und Auswirkungen von beabsichtigten Entscheidungen ans Licht zu bringen, welche die Behörde selbst noch nicht in Betracht gezogen habe.

Viertens habe das Gericht mehrfach das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es u.a. den in der mündlichen Verhandlung gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts eingebrachten neuen Vortrag ignoriert habe und sich mit dem entsprechenden Zeugenangebot nicht auseinandergesetzt habe noch eine Entscheidung gemäß Art. 85 Abs. 4 jener Verfahrensordnung getroffen habe. Das Gericht habe das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör auch deswegen verletzt, weil es die bereits in der Klageschrift angebotenen Zeugen nicht gehört habe und gleichzeitig dem Kläger mangelnde Nachweise vorwerfe.

Damit verletze das Gericht, fünftens, zudem elementare Grundsätze eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte und lasse Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsschutzes aufkommen.

Sechstens habe das Gericht mehrfach die ihm vorliegenden Tatsachen verfälscht.

Siebtens wird eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts, achtens ein Begründungsmangel und neuntens die Verletzung der Denkgesetze geltend gemacht.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/5


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 27. Februar 2019 — MG, NH gegen Germanwings GmbH

(Rechtssache C-190/19)

(2019/C 213/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MG, NH

Beklagte: Germanwings GmbH

Vorlagefrage

Kann ein Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reisebüro erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S. 1.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 11. März 2019 — Promociones Oliva Park, S.L./Tribunal Económico Administrativo Regional (TEAR) de la Comunidad Valenciana

(Rechtssache C-220/19)

(2019/C 213/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Promociones Oliva Park, S.L.

Beklagter: Tribunal Económico Administrativo Regional (TEAR) de la Comunidad Valenciana

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG (1) dahin auszulegen, dass er einer als direkt bezeichneten Steuer wie dem IVPEE (Impuesto sobre el valor de la producción de la energía eléctrica, Steuer auf den Wert der Erzeugung elektrischer Energie) entgegensteht, der nach seinem wirklichen Wesen eine indirekte Steuer ohne besondere Zielsetzung ist, mit der ausschließlich die Erzielung von Einnahmen angestrebt wird und deren Einstufung im nationalen Recht keinen Vorrang vor der Auslegung durch das Unionsrecht haben kann, die sich an eigenen Zielen dieser Rechtsordnung und den objektiven Merkmalen der Abgabe orientiert?

2.

Dient der IVPEE trotz seiner Einstufung als Umweltsteuer im Wesentlichen zur Erzielung von Einnahmen, wenn er die Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie in das Elektrizitätssystem unabhängig von ihrer Intensität und der Auswirkung auf die Umwelt in gleicher Weise besteuert, und verstößt er dadurch gegen Art. 1 und Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. a, Letzterer in Verbindung mit Art. 2 Buchst. k, der Richtlinie 2009/28/EG (2)?

3.

Ist der Grundsatz des freien Wettbewerbs und der Förderung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen dahin auszulegen, dass er dem IVPEE entgegensteht, soweit Energie aus nicht erneuerbaren Quellen steuerlich ebenso behandelt wird wie Energie aus erneuerbaren Quellen, was Letztere benachteiligt und gegen die in Art. 2 Buchst. k und entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehene Förderregelung verstößt?

4.

Stehen schließlich der genannte Grundsatz des freien Wettbewerbs sowie die Art. 32, 33 und 34 (Kapitel VIII, Organisation des Netzzugangs) der Richtlinie 2009/72/EG (3) dem IVPEE entgegen, da er zu einer positiven Diskriminierung ausländischer Erzeuger elektrischer Energie zum Nachteil der spanischen Erzeuger, unter Verzerrung des Elektrizitätsbinnenmarkts und des Netzzugangs, führt?


(1)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).

(2)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).

(3)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/7


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 14. März 2019 — DX

(Rechtssache C-227/19)

(2019/C 213/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: DX

Belangte Behörde: Bürgermeister der Stadt Graz

Mitbeteiligte Partei: Finanzpolizei

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) und die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG (2) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz, wie die unterlassene Bereithaltung von Lohnunterlagen oder die unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO-Meldungen), sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen vorsieht, welche kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, entgegenstehen?

2.

Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. bejaht wird:

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG und die Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie der Verhängung kumulativer Geldbußen bei Verstößen gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz ohne absolute Höchstgrenzen entgegenstehen?


(1)  ABl. 1997, L 18, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. 2014, L 159, S. 11.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/8


Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 20. März 2019 — Großherzogtum Luxemburg/B

(Rechtssache C-245/19)

(2019/C 213/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Großherzogtum Luxemburg

Berufungsbeklagte: B

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die im Rahmen eines Verfahrens zum Informationsaustausch auf Ersuchen insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (1) erlassen wurden und jeden Rechtsbehelf, insbesondere gerichtlicher Natur, eines dritten Informationsinhabers gegen eine Entscheidung ausschließen, mit der ihn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zur Vorlage von Informationen zur Erfüllung eines Ersuchens um Informationsaustausch durch einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet hat?

2.

Sind, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Auslegung von Art. 26 des OECD-Mustersteuerabkommens, dahin auszulegen, dass ein Ersuchen um Austausch zusammen mit der dieses umsetzenden Anordnung der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats das Kriterium der nicht offensichtlich fehlenden voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt, sofern der ersuchende Mitgliedstaat die Identität des betreffenden Steuerpflichtigen, den von der Untersuchung im ersuchenden Mitgliedstaat erfassten Zeitraum und die Identität des Inhabers der genannten Informationen angibt, wenn er Informationen hinsichtlich Verträgen sowie der damit zusammenhängenden Rechnungen und Zahlungen einholt, die nicht näher bestimmt, aber durch Kriterien eingegrenzt sind, die darauf bezogen sind, dass erstens diese Verträge durch den identifizierten Informationsinhaber geschlossen wurden, sie zweitens während der von der Untersuchung der Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats erfassten Steuerjahre galten und sie drittens einen Zusammenhang mit dem betreffenden identifizierten Steuerpflichtigen aufweisen?


(1)  ABl. 2011, L 64, S. 1.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/9


Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 20. März 2019 — Großherzogtum Luxemburg/B, C, D, F. C.

(Rechtssache C-246/19)

(2019/C 213/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Großherzogtum Luxemburg

Berufungsbeklagte: B, C, D, F. C.

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die im Rahmen eines Verfahrens zum Informationsaustausch auf Ersuchen insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (1) erlassen wurden und jeden Rechtsbehelf, insbesondere gerichtlicher Natur, des von der Untersuchung im ersuchenden Mitgliedstaat erfassten Steuerpflichtigen und eines betroffenen Dritten gegen eine Entscheidung ausschließen, mit der die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen Informationsinhaber zur Vorlage von Informationen zur Erfüllung eines Ersuchens um Informationsaustausch durch einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet hat?

2.

Sind, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Auslegung von Art. 26 des OECD-Mustersteuerabkommens, dahin auszulegen, dass ein Ersuchen um Austausch zusammen mit der dieses umsetzenden Anordnung der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats das Kriterium der nicht offensichtlich fehlenden voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt, sofern der ersuchende Mitgliedstaat die Identität des betreffenden Steuerpflichtigen, den von der Untersuchung im ersuchenden Mitgliedstaat erfassten Zeitraum und die Identität des Inhabers der genannten Informationen angibt, wenn er Informationen hinsichtlich Bankkonten und finanziellen Vermögenswerten einholt, die nicht näher bestimmt, aber durch Kriterien eingegrenzt sind, die darauf bezogen sind, dass erstens der identifizierte Informationsinhaber über sie verfügt, sie zweitens die von der Untersuchung der Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats erfassten Steuerjahre betreffen und sie drittens einen Zusammenhang mit dem betreffenden identifizierten Steuerpflichtigen aufweisen?


(1)  ABl. 2011, L 64, S. 1.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/10


Klage, eingereicht am 20. März 2019 — Europäische Kommission/Republik Zypern

(Rechtssache C-248/19)

(2019/C 213/10)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und E. Manhaeve)

Beklagte: Republik Zypern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art 3, 4, 10 und 15 sowie aus Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG (1) über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass sie nicht

dafür Sorge getragen hat, dass in 31 Gemeinden (Aradippou, Ipsonas, Dali, Varoklini, Deryneia, Sotira, Xylofagou, Pervolia, Kolossi, Poli Chrysochous, Leivadia, Dromolaxia, Pera Chorio-Nisou, Liopetri, Avgorou, Paliometocho, Kiti, Frenaros, Ormideia, Kokkinotrimithia, Trachoni, Episkopi, Xylotympou, Pano Polemidia, Pyla, Lympia, Parekklisia, Kakopetria, Achna, Meneou und Pyrgos) gemäß Art. 3 und Anhang I Abschnitt A der Richtlinie eine Kanalisation bereitgestellt wird,

dafür Sorge getragen hat, dass für diese Gemeinden gemäß den Art. 4, 10 und 15 sowie Anhang I Abschnitte B und D der Richtlinie sichergestellt wird, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird;

der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die Republik Zypern habe in Ermangelung einer umfassenden und funktionierenden Kanalisation die in der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser festgelegte Frist bis 31 Dezember 2012 (wie durch den Vertrag über den Beitritt der Republik Zypern zur Europäischen Union verlängert) für vier Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten nicht eingehalten, was das Sammeln (Art. 3) und folglich die Zweitbehandlung des Abwassers (Art. 4) sowie die Infrastruktur und die Überwachung bezüglich dieser Behandlung (Art. 10 und 15) anbelange.

2.

Die Republik Zypern habe in Ermangelung einer umfassenden und funktionierenden Kanalisation die in der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser festgelegte Frist bis 31 Dezember 2012 (wie durch den Vertrag über den Beitritt der Republik Zypern zur Europäischen Union verlängert) für 27 Gemeinden von 2 000 bis 15 000 Einwohnerwerten nicht eingehalten, was das Sammeln (Art. 3) und folglich die Zweitbehandlung des Abwassers (Art. 4) sowie die Infrastruktur und die Überwachung bezüglich dieser Behandlung (Art. 10 und 15) anbelange.


(1)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. 1991, L 135, S. 40).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/11


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 26. März 2019 — S.A.D. Maler und Anstreicher OG

(Rechtssache C-256/19)

(2019/C 213/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: S.A.D. Maler und Anstreicher OG

Belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien

Mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse

Vorlagefragen

1)

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta wie auch der Effektivitätsgrundsatz zumindest im Hinblick auf eine nationale Rechtsordnung, welche zum Zwecke der Absicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte in ihrer Verfassung ein Grundrecht auf die richterliche Geschäftszuteilung nach einer im Voraus nach allgemeinen Regeln bestimmten festen Geschäftsverteilung festschreibt, dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber sicherstellen muss, dass diese grundrechtliche Garantie effektiv und nicht bloß theoretisch ist?

1a)

Zusatzfrage: Im Falle der Verneinung der Frage 1):

Gebieten Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta wie auch der Effektivitätsgrundsatz in einer das Grundrecht der festen Geschäftsverteilung in der Verfassung verankert habenden nationalen Rechtsordnung irgendwelche Gewährleistungspflichten des Gesetzgebers, und wenn ja, welche?

1b)

Zusatzfragen: Im Falle der Bejahung der Frage 1)

1b - 1)

Gebieten Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta wie auch der Effektivitätsgrundsatz zumindest hinsichtlich einer das Grundrecht der festen Geschäftsverteilung in der Verfassung verankert habenden nationalen Rechtsordnung die Nichtbeachtung einer die Aktenzuweisung an einen Richter betreffenden Anweisung bzw. Handlung durch ein nach dem Gesetz zu dieser Anweisung bzw. Handlung unzuständigen Organ?

1b - 2)

Gebieten Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta wie auch der Effektivitätsgrundsatz zumindest hinsichtlich einer das Grundrecht der festen Geschäftsverteilung in der Verfassung verankert habenden nationalen Rechtsordnung, dass die innergerichtliche Geschäftsordnung einem mit der Zuteilung von Gerichtsakten befassten Organ wenn überhaupt, dann nur ein bereits im Voraus bestimmter enger Ermessensspielraum im Hinblick auf die Zuteilungsentscheidung eingeräumt werden darf?

2)

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta wie auch der Effektivitätsgrundsatz zumindest im Hinblick auf eine nationale Rechtsordnung, welche zum Zwecke der Absicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte in ihrer Verfassung ein Grundrecht auf die richterliche Geschäftszuteilung nach einer im Voraus nach allgemeinen Regeln bestimmten festen Geschäftsverteilung festschreibt, dahingehend auszulegen, dass ein Richter, welcher Bedenken l) gegen die Rechtmäßigkeit einer innergerichtlichen Geschäftsverteilung bzw. 2) gegen die Rechtmäßigkeit einer eine innergerichtliche Geschäftsverteilung vollziehenden innergerichtlichen, die Tätigkeit dieses Richters unmittelbar tangierenden Entscheidung (insbesondere Geschäftssachenzuweisungsentscheidung) hat, im Hinblick auf dieses Bedenken ein (diesen Richter insbesondere nicht finanziell belastendes) Rechtsmittel an ein anderes Gericht erheben können muss, welches über die volle Kognition zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des als rechtswidrig eingestuften Rechtsakts verfügt?

Verneinendenfalls: Gibt es irgendwelche andere vom Gesetzgeber zu gewährleistende Vorgaben, die sicherstellen, dass ein Richter in die Lage versetzt ist, die Rechtmäßigkeit der Einhaltung der ihn betreffenden gesetzlichen Vorgaben der Beachtung der gesetzlichen (insbesondere innergerichtlichen) Vorgaben der Geschäftszuteilung zu erreichen?

3)

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta wie auch der Effektivitätsgrundsatz zumindest im Hinblick auf eine nationalen Rechtsordnung, welche zum Zwecke der Absicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte in ihrer Verfassung ein Grundrecht auf die richterliche Geschäftszuteilung nach einer im Voraus nach allgemeinen Regeln bestimmten festen Geschäftsverteilung festschreibt, dahingehend auszulegen, dass eine Partei eines Gerichtsverfahrens, welche Bedenken 1) gegen die Rechtmäßigkeit einer für die Erledigung ihres Verfahrens präjudiziellen Bestimmung der innergerichtlichen Geschäftsverteilung bzw. 2) gegen die Rechtmäßigkeit der Zuweisung dieses Verfahrens an einen bestimmten Richter hat, noch vor der Erlassung der Gerichtsentscheidung im Hinblick auf dieses Bedenken ein (diese Partei finanziell nicht übermäßig belastendes) Rechtsmittel an ein anderes Gericht erheben können muss, welches über die volle Kognition zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des als rechtswidrig eingestuften Rechtsakts verfügt?

Verneinendenfalls: Gibt es irgendwelche andere vom Gesetzgeber zu gewährleistende Vorgaben, die sicherstellen, dass eine Partei noch vor Erlassung der Gerichtsentscheidung in die Lage versetzt ist, die Rechtmäßigkeit der Einhaltung deren Grundrechts auf Beachtung des „gesetzlichen Richters“ zu erreichen?

4)

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta wie auch der Effektivitätsgrundsatz zumindest im Hinblick auf eine nationalen Rechtsordnung, welche zum Zwecke der Absicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte in ihrer Verfassung ein Grundrecht auf die richterliche Geschäftszuteilung nach einer im Voraus nach allgemeinen Regeln bestimmten festen Geschäftsverteilung festschreibt, dahingehend auszulegen, dass die gerichtsinterne Geschäftsverteilung und die gerichtsinterne Akteneinlaufsdokumentation derart transparent und nachvollziehbar gestaltet sind, dass der Richter bzw. eine Partei ohne besonderen Aufwand in die Lage versetzt ist, die Übereinstimmung der konkreten Aktienzuteilung zu einem Richter bzw. einem bestimmten Richtersenat mit den Vorgaben der innergerichtlichen Geschäftseinteilung zu überprüfen?

Verneinendenfalls: Gibt es irgendwelche andere vom Gesetzgeber zu gewährleistende Vorgaben, die sicherstellen, dass ein Richter bzw. eine Partei in die Lage versetzt ist, sich Kenntnis von der Rechtmäßigkeit einer bestimmten Gerichtssachenzuteilung verschaffen zu können?

5)

Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta wie auch der Effektivitätsgrundsatz zumindest im Hinblick auf eine nationalen Rechtsordnung, welche zum Zwecke der Absicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte in ihrer Verfassung ein Grundrecht auf die richterliche Geschäftszuteilung nach einer im Voraus nach allgemeinen Regeln bestimmten festen Geschäftsverteilung festschreibt, dahingehend auszulegen, dass die Verfahrensparteien und der Richter eines Gerichtsverfahrens ohne besonderes eigenes Zutun in die Lage versetzt sein müssen, die Regelungen der Geschäftsverteilung inhaltlich nachzuvollziehen, sowie dass die Verfahrensparteien und der Richter auf diese Weise in der Lage sein muss, die Rechtmäßigkeit der erfolgten Zuteilung der Geschäftssache zu einem Richter bzw. bestimmten Richtersenat zu überprüfen?

Verneinendenfalls: Gibt es irgendwelche andere vom Gesetzgeber zu gewährleistende Vorgaben, die sicherstellen, dass ein Richter bzw. eine Partei in die Lage versetzt wird, sich Kenntnis von der Rechtmäßigkeit einer bestimmten Gerichtssachenzuteilung verschaffen zu können?

6)

Welche Handlungspflichten treffen einen Richter in Anbetracht seiner unionsrechtlichen Verpflichtung zur Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensvorgaben, welcher durch einen von ihm nicht bekämpfbaren (außergerichtlichen oder innergerichtlichen) Rechtsakt zu einer gegen das Unionsrecht verstoßenden und Parteienrechte verletzenden Handlung verpflichtet wird?


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/13


Rechtsmittel, eingelegt am 3. April 2019 von Andrew Clarke gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. März 2019 in der Rechtssache T-731/18, Clarke/Kommission

(Rechtssache C-284/19 P)

(2019/C 213/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Andrew Clarke (Prozessbevollmächtigter: E. Lock, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die Sache zur Entscheidung unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

anzuordnen, dass spätestens bis zum 12. April 2019 (oder bis zu jedem anderen Datum, bis zu dem die Frist nach Art. 50 AEUV verlängert werden kann)

a)

das Gericht in einem solchen Zeitrahmen sowie auf solche Weise auf das Rechtsmittel eingeht, dass es endgültig über den Rechtsstreit entscheiden kann;

b)

die Kommission als vorläufige Maßnahme eine mit Gründen versehene Stellungnahme gegenüber dem Vereinigten Königreich abgibt, in der sie ihren Standpunkt zum Verstoß gegen das Unionsrecht, der ihrem Schreiben an den Rechtsmittelführer vom 25. Oktober 2018 zu entnehmen ist, darlegt;

anzuordnen, dass es den Parteien freisteht, beim Gericht gegebenenfalls weitere Anordnungen zu beantragen;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelführers aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:

Das Gericht habe in seinem Beschluss vom 25. März 2019 verkannt, was der Rechtsmittelführer mit seiner Klage beabsichtigt habe, sowie zu Unrecht festgestellt, dass er nicht klagebefugt sei und dass es für seine Anträge unzuständig sei.

Der Rechtsmittelführer habe nicht beantragt, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich einleiten solle, sondern dass die beiden Entscheidungen der Kommission, von denen eine vom Gericht fälschlicherweise bestätigt worden sei, für nichtig erklärt werden. Insoweit werde die Auffassung des Gerichts nicht durch die von diesem angeführte Rechtsprechung, die nicht einschlägig sei, gestützt. Sein Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen sei zulässig, da diese an ihn gerichtet seien und/oder ihn unmittelbar und individuell beträfen. Ferner sei er hilfsweise berechtigt, eine Entscheidung nach Art. 265 AEUV zu beantragen, da die Kommission es unterlassen habe, eine mit Gründen versehene Stellungnahme gegenüber dem Vereinigten Königreich abzugeben, obwohl sie nach Art. 258 Abs. 1 AEUV dazu verpflichtet gewesen sei, da sie in ihrer zweiten Entscheidung stillschweigend davon ausgegangen sei, dass sie nach Art. 258 Abs. 2 AEUV feststellen könne, dass das Vereinigte Königreich gegen Unionsrecht verstoßen habe. Auf dieser Grundlage sollte eine mit Gründen versehene Stellungnahme auch an den Rechtsmittelführer gerichtet werden bzw. beträfe ihn unmittelbar und individuell. Er sei zudem berechtigt, im Zusammenhang mit seiner Klage nach Art. 265 AEUV eine einstweilige Anordnung und vorläufige Maßnahmen zu beantragen.


24.6.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/14


Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd Trnava (Slowakei), eingereicht am 9. April 2019 — RN/Home Credit Slovakia a.s.

(Rechtssache C-290/19)

(2019/C 213/13)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd Trnava

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: RN

Beklagte: Home Credit Slovakia a.s.

Vorlagefrage

Ist Art. 10 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1) dahin auszulegen, dass ein Verbraucherkreditvertrag das in dieser Bestimmung genannte Erfordernis erfüllt, wenn in ihm der effektive Jahreszins nicht in Form einer Angabe in Prozent, sondern vielmehr in Form einer Marge zwischen zwei Angaben (von — bis) genannt ist?


(1)  ABl. 2008, L 133, S. 66.


24.6.2019   

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C 213/15


Klage, eingereicht am 11. April 2019 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-298/19)

(2019/C 213/14)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und E. Manhaeve)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshof vom 23. April 2015 in der Rechtssache C-149/14, Kommission/Hellenische Republik (1), ergriffen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV (2) verstoßen hat

der Hellenischen Republik aufzugeben, das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 23 753,25 Euro für jeden Tag der Verspätung bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-149/14 ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-149/14 zu zahlen;

der Hellenischen Republik aufzugeben, einen Pauschalbetrag in Höhe von 2 639,25 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-149/14 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-149/14, sollte dieser Tag früher kommen, zu zahlen, und ihr, sofern der vorgenannte Betrag nicht höher als jener ist, einen Mindestpauschalbetrag von 1 310 000 Euro aufzuerlegen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Nach Art. 260 Abs. 1 AEUV sei die Hellenische Republik verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil in der Rechtssache C-149/14 nachzukommen. Die Hellenische Republik habe jedoch nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um dem Tenor des genannten Urteils nachzukommen. Insbesondere habe die Hellenische Republik keine Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete ausgewiesen, in denen aus landwirtschaftlichen Quellen verunreinigtes Grundwasser und verunreinigte Oberflächengewässer betroffen seien. Daher habe die Kommission beschlossen, Klage vor dem Gerichtshof zu erheben.

2.

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, der Hellenischen Republik aufzugeben, einen Pauschalbetrag in Höhe von 2 639,25 Euro pro Tag und ein Zwangsgeld in Höhe von 23 753,25 Euro pro Tag zu zahlen. Die Höhe des Pauschalbetrags und die Höhe des Zwangsgelds seien unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie einer abschreckenden Wirkung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet worden.


(1)  EU:C:2015:264.

(2)  ABl. 2016, C 202, S. 161.


24.6.2019   

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C 213/16


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Torino (Italien), eingereicht am 11. April 2019 — Techbau SpA/Azienda Sanitaria Locale AL

(Rechtssache C-299/19)

(2019/C 213/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Torino

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Techbau SpA

Beklagte: Azienda Sanitaria Locale AL

Vorlagefrage

Steht Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2000/35/EG (1) einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Decreto legislativo Nr. 231 vom 9. Oktober 2002 entgegen, die Werkverträge unabhängig von ihrer öffentlichen oder privaten Natur und im Besonderen öffentliche Bauaufträge im Sinne der Richtlinie 93/37/EWG (2) vom Begriff des „Geschäftsverkehrs“ — verstanden als Geschäftsvorgänge, die „ausschließlich oder überwiegend zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“ — und somit vom eigenen Anwendungsbereich ausnimmt?


(1)  Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 200, S. 35).

(2)  Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. 1993, L 199, S. 54).


24.6.2019   

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C 213/17


Klage, eingereicht am 12. April 2019 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-305/19)

(2019/C 213/16)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, K. Talabér-Ritz)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verstoßen hat, dass sie nicht sichergestellt hat, dass bei Gebäuden, für die gemäß Art. 12 Abs. 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz dieser Richtlinie ausgestellt wurde und in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angebracht wurde;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU sehe die Verpflichtung vor, einen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellten Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz in Fällen anzubringen, in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche eines Gebäudes starken Publikumsverkehr aufwiesen.

2.

Das tschechische Recht (§7a des Zákon č. 406/2000 Sb., o hospodaření energií, ve znění pozdějších předpisů [Gesetz Nr. 407/2000 über die Energiebewirtschaftung in geänderter Fassung]) sehe jedoch die Verpflichtung vor, ein Zertifikat bzw. einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz für diese Gebäude nur dann anzubringen, wenn sie von einer Behörde genutzt würden. Das tschechische Recht sehe keine Verpflichtung vor, einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz anzubringen, wenn diese Gebäude von anderen Subjekten als Behörden genutzt würden und starken Publikumsverkehr aufwiesen. Die erforderliche gesetzliche Regelung befinde sich einstweilen lediglich im Vorbereitungsstadium.

3.

Die Tschechische Republik habe somit nicht sichergestellt, dass bei Gebäuden, für die gemäß Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt worden sei und in denen mehr als 500 m2 Gesamtnutzfläche starken Publikumsverkehr aufwiesen, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angebracht worden sei, und daher gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie verstoßen.


(1)  ABl. 2010, L 153, S. 13.


24.6.2019   

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C 213/18


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 15. April 2019 — Milis Energy SpA/Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dello Sviluppo Economico, Gestore dei Servizi Energetici SpA — GSE

(Rechtssache C-306/19)

(2019/C 213/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Milis Energy SpA

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dello Sviluppo Economico, Gestore dei Servizi Energetici SpA — GSE

Vorlagefrage

Steht das Unionsrecht der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie Art. 26 Abs. 2 und 3 des Decreto-legge Nr. 91/2014 in der durch das Gesetz Nr. 116/2014 umgewandelten Fassung entgegen, die die Zahlung von Förderungen erheblich senkt oder verzögert, die bereits gesetzlich gewährt und auf der Grundlage entsprechender Verträge festgelegt wurden, die die Erzeuger von Strom aus fotovoltaischer Umwandlung mit der für diese Aufgabe zuständigen Gestore dei servizi energetici s.p.a., einer Gesellschaft öffentlichen Rechts, geschlossen haben?

Ist eine solche nationale Bestimmung insbesondere mit den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der loyalen Zusammenarbeit und der praktischen Wirksamkeit, mit den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit der Richtlinie 2009/28/EG (1) und den darin enthaltenen Bestimmungen über Förderregelungen sowie mit Art. 216 Abs. 2 AEUV, insbesondere im Hinblick auf den Vertrag über die europäische Energiecharta, vereinbar?


(1)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).


24.6.2019   

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C 213/19


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 16. April 2019 — BONVER WIN, a. s./Ministerstvo financí

(Rechtssache C-311/19)

(2019/C 213/18)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: BONVER WIN, a. s.

Beklagter und Kassationsbeschwerdegegner: Ministerstvo financí

Vorlagefragen

1.

Finden die Art. 56 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf eine nationale Regelung (eine allgemein verbindliche Verordnung einer Gemeinde), die in einem Teil einer Gemeinde eine bestimmte Dienstleistung verbietet, nur deshalb Anwendung, weil ein Teil der Kunden des durch diese Regelung betroffenen Leistungserbringers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt oder stammen kann?

Wird dies bejaht, reicht dann für die Anwendbarkeit von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die bloße Behauptung, es sei möglich, dass Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat vorhanden seien, aus oder ist der Leistungserbringer verpflichtet, die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen an aus anderen Mitgliedstaaten stammende Leistungsempfänger nachzuweisen?

2.

Ist es für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage in irgendeiner Weise relevant, dass:

a)

die potenzielle Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs erheblich begrenzt ist, und zwar sowohl geografisch als auch sachlich (potenzielle Anwendbarkeit der de minimis-Regelung);

b)

es nicht offenkundig ist, dass die nationale Regelung die Stellung von einerseits Wirtschaftsteilnehmern, die Dienstleistungen vorwiegend an Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, und andererseits Wirtschaftsteilnehmern, die sich an eine inländische Kundschaft richten, rechtlich oder tatsächlich in anderer Art und Weise regeln würde?


24.6.2019   

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C 213/20


Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteils des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 14. Februar 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-131/16 und T-263/16, Belgien und Magnetrol International/Kommission

(Rechtssache C-337/19 P)

(2019/C 213/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. J. Loewenthal und F. Tomat)

Andere Parteien des Verfahrens: Königreich Belgien, Magnetrol International, Irland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 14. Februar 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-131/16 und T-263/16, Belgien und Magnetrol International/Kommission, EU:T:2019:91, insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass in dem Beschluss (EU) 2016/1699 (1) der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) das Gewinnüberschuss-System zu Unrecht als eine Regelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 (2) eingestuft worden sei,

die Sache zur erneuten Entscheidung über die nicht bereits geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und

die Entscheidung über die Kosten in der ersten Instanz und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die von Belgien in den Jahren 2004 bis 2014 angewandte Praxis der Erteilung von Steuervorbescheiden über Mehrgewinne zu Unrecht als eine Regelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 eingestuft worden sei.

Das Gericht habe die erste Voraussetzung von Art. 1 Buchst. d unrichtig ausgelegt und die Erwägungsgründe 94 bis 110 des angefochtenen Beschlusses verfälscht, als es festgestellt habe, dass die Kommission nur die im 99. Erwägungsgrund angeführten Rechtsakte als Grundlage der Gewinnüberschuss-Regelung angesehen habe.

Das Gericht habe die zweite Voraussetzung von Art. 1 Buchst. d unrichtig ausgelegt und die Erwägungsgründe 100 bis 108 des angefochtenen Beschlusses verfälscht, als es festgestellt habe, dass die Bewilligung der Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse den Erlass zusätzlicher Durchführungsmaßnahmen vorausgesetzt habe.

Das Gericht habe die dritte Voraussetzung von Art. 1 Buchst. d unrichtig ausgelegt und die Erwägungsgründe 66, 102, 103, 109, 139 und 140 des angefochtenen Beschlusses verfälscht, als es festgestellt habe, dass zusätzliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien, um die Begünstigten der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse zu bestimmen.

Schließlich habe das Gericht die ratio legis von Art. 1 Buchst. d verkannt, als es festgestellt habe, dass die Kommission das Gewinnüberschuss-System zu Unrecht als eine Regelung im Sinne dieser Bestimmung eingestuft habe.


(1)  ABl. 2016, L 260, S. 61.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


24.6.2019   

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C 213/21


Rechtsmittel, eingelegt am 29. April 2019 von der Drex Technologies SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache T-414/16, Drex Technologies/Rat

(Rechtssache C-348/19 P)

(2019/C 213/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Drex Technologies SA (Prozessbevollmächtigter: E. Ruchat, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

folglich das Urteil vom 28. Februar 2019 (T-414/16) aufzuheben

und im Wege neuer Anordnungen zu entscheiden:

den Beschluss (GASP) 2016/850 vom 27. Mai 2016 (1) und seine nachfolgenden Durchführungsrechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;

dem Rat die Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf drei Gründe gestützt.

Erstens liege ein Rechtsfehler vor, da das Gericht das in Art. 41 der Charta der Grundrechte niedergelegte Recht der Rechtsmittelführerin verkannt habe, vor dem Erlass neuer restriktiver Maßnahmen gehört zu werden.

Zweitens lägen insoweit ein Rechtsfehler und eine Verfälschung von Tatsachen vor, als das Gericht die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage vorgelegten Artikel zum Nachweis dessen, dass sie das syrische Regime nicht unterstützt habe, außer Acht gelassen habe.

Drittens liege ein Rechtsfehler vor, da das Gericht die Bestimmungen 27 und 28 des Beschlusses 2013/255/GASP, nach denen die Zugehörigkeit zur Familie Al-Assad oder zur Familie Makhlouf ein selbständiges, die Verhängung der Sanktion rechtfertigendes Kriterium darstelle, nicht für rechtswidrig befunden und damit die Beweislast umgekehrt habe.


(1)  Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125).


24.6.2019   

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C 213/22


Rechtsmittel, eingelegt am 29. April 2019 von der Almashreq Investment Fund gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache T-415/16, Almashreq Investment Fund/Rat

(Rechtssache C-349/19 P)

(2019/C 213/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Almashreq Investment Fund (Prozessbevollmächtigter: E. Ruchat, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

folglich das Urteil vom 28. Februar 2019 (T-415/16) aufzuheben

und im Wege neuer Anordnungen zu entscheiden:

den Beschluss (GASP) 2016/850 vom 27. Mai 2016 (1) und seine nachfolgenden Durchführungsrechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;

dem Rat die Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf drei Gründe gestützt.

Erstens liege ein Rechtsfehler vor, da das Gericht das in Art. 41 der Charta der Grundrechte niedergelegte Recht der Rechtsmittelführerin verkannt habe, vor dem Erlass neuer restriktiver Maßnahmen gehört zu werden.

Zweitens lägen insoweit ein Rechtsfehler und eine Verfälschung von Tatsachen vor, als das Gericht die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage vorgelegten Artikel zum Nachweis dessen, dass sie das syrische Regime nicht unterstützt habe, außer Acht gelassen habe.

Drittens liege ein Rechtsfehler vor, da das Gericht die Bestimmungen 27 und 28 des Beschlusses 2013/255/GASP, nach denen die Zugehörigkeit zur Familie Al-Assad oder zur Familie Makhlouf ein selbständiges, die Verhängung der Sanktion rechtfertigendes Kriterium darstelle, nicht für rechtswidrig befunden und damit die Beweislast umgekehrt habe.


(1)  Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125).


24.6.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/23


Rechtsmittel, eingelegt am 29. April 2019 von der Souruh SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache T-440/16, Souruh/Rat

(Rechtssache C-350/19 P)

(2019/C 213/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Souruh SA (Prozessbevollmächtigter: E. Ruchat, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

folglich das Urteil vom 28. Februar 2019 (T-440/16) aufzuheben

und im Wege neuer Anordnungen zu entscheiden:

den Beschluss (GASP) 2016/850 vom 27. Mai 2016 (1) und seine nachfolgenden Durchführungsrechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;

dem Rat die Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf drei Gründe gestützt.

Erstens liege ein Rechtsfehler vor, da das Gericht das in Art. 41 der Charta der Grundrechte niedergelegte Recht der Rechtsmittelführerin verkannt habe, vor dem Erlass neuer restriktiver Maßnahmen gehört zu werden.

Zweitens lägen insoweit ein Rechtsfehler und eine Verfälschung von Tatsachen vor, als das Gericht die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Klage vorgelegten Artikel zum Nachweis dessen, dass sie das syrische Regime nicht unterstützt habe, außer Acht gelassen habe.

Drittens liege ein Rechtsfehler vor, da das Gericht die Bestimmungen 27 und 28 des Beschlusses 2013/255/GASP, nach denen die Zugehörigkeit zur Familie Al-Assad oder zur Familie Makhlouf ein selbständiges, die Verhängung der Sanktion rechtfertigendes Kriterium darstelle, nicht für rechtswidrig befunden und damit die Beweislast umgekehrt habe.


(1)  Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125).


24.6.2019   

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C 213/24


Klage, eingereicht am 10. Mai 2019 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-371/19)

(2019/C 213/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Jokubauskaitė und R. Pethke, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) sowie aus Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (2) verstoßen hat, dass sie sich systematisch weigert, die in einem Antrag auf Mehrwertsteuer-Erstattung fehlenden Angaben anzufordern und stattdessen die Erstattungsanträge in diesen Fällen unmittelbar abweist, wenn solche Angaben nur noch nach der Ausschlussfrist des 30. September nachgereicht werden könnten;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission stützt ihre Klage auf folgende drei Klagegründe:

1.

Erster Klagegrund — Verstoß gegen den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität

Die Bundesrepublik Deutschland habe gegen den in den Artikeln 170 und 171 der Richtlinie 2006/112 und Artikel 5 der Richtlinie 2008/9 verankerten Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität verstoßen, wonach beim Erwerb von Gegenständen und beim Empfang von Dienstleistungen eine Bereinigung der auf den vorausgegangenen Umsatzstufen entrichteten Mehrwertsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.

Der Grundsatz der umsatzsteuerrechtlichen Neutralität gebiete es, jedem Erstattungsanspruch stattzugeben, dessen materielle Anforderungen erfüllt sind. Bei Zweifeln am Vorliegen der materiellen Erstattungsvoraussetzungen könnten Erstattungsanträge nach Artikel 5 i.V.m. Artikel 21 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/9 nur abgewiesen werden, wenn Auskunftsersuchen des Erstattungsmitgliedstaates nach Artikel 20 dieser Richtlinie erfolglos geblieben sind.

2.

Zweiter Klagegrund — Verstoß gegen den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Mehrwertsteuer-Erstattungsanspruchs

Die von der Bundesrepublik Deutschland vertretene Auslegung des Artikels 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9 behindere die wirksame Ausübung des Mehrwertsteuer-Erstattungs-Anspruchs durch die nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen. Die Verwaltungspraxis der deutschen Steuerbehörden beeinträchtige diese Steuerpflichtigen dadurch in ihren Rechten aus den Artikeln 170, 171 der Richtlinie 2006/112 und Artikel 5 der Richtlinie 2008/9.

Die praktische Wirksamkeit der Richtlinien 2006/112 und 2008/9 erfordere die Durchsetzung materiell bestehender Mehrwertsteuer-Erstattungsansprüche, um dem Neutralitätsgrundsatz weitestgehend gerecht zu werden. Die Regelungen zielten beim Erwerb von Gegenständen und beim Empfang von Dienstleistungen auf eine vollständige Bereinigung der in den vorausgegangenen Umsatzstufen entrichteten Mehrwertsteuer ab und bezweckten damit auch in Fällen grenzüberschreitender Umsätze, weitgehend gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Steuerpflichtigen zu schaffen. Dabei seien alle in der Richtlinie vorgesehenen und angemessenen Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die der Durchsetzung von Mehrwertsteuer-Erstattungsansprüchen dienen.

3.

Dritter Klagegrund — Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die systematische Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9 zusätzliche Informationen und Belege anzufordern, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Nach Erhalt der Empfangsbestätigung hinsichtlich des Erstattungsantrags dürfe jeder Steuerpflichtige darauf vertrauen, dass sein Antrag entsprechend der Vorschriften jener Richtlinie bearbeitet werden würde. Geschehe dies nicht, werde sein Vertrauen in eine gesetzmäßige Bearbeitung verletzt.


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.

(2)  ABl. 2008, L 44, S. 23.


GCEU

24.6.2019   

DE

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C 213/26


Urteil des Gerichts vom 2. Mai 2019 — QH/Parlament

(Rechtssache T-748/16) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 24 des Beamtenstatuts - Antrag auf Beistand - Art. 12a des Beamtenstatuts - Mobbing - Den Antrag auf Beistand ablehnende Entscheidung - Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit - Recht auf eine gute Verwaltung - Recht auf Anhörung)

(2019/C 213/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: QH (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. Lhoëst und S. Michiels, dann Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker et Í. Ní Riagáin Düro)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 26. Januar 2016, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde dieses Organs den Antrag auf Beistand, den der Kläger am 11. Dezember 2014 gestellt hatte, abgelehnt hat, und der Entscheidung vom 12. Juli 2016, mit der die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat, sowie auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger nach seinem Vorbringen durch das rechtswidrige Vorgehen dieses Organs bei der Bearbeitung seines Antrags auf Beistand entstanden ist

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 26. Januar 2016, mit der der Antrag von QH auf Beistand abgelehnt wurde, in der Gestalt, die sie durch die sie bestätigende Entscheidung vom 12. Juli 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde gefunden hat, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/27


Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2019 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-49/17) (1)

(EFGL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Finanzielle Berichtigungen - Begriff „Erzeuger“ - Investitionen außerhalb der Räumlichkeiten einer Erzeugerorganisation - Der Genehmigung eines operationellen Programms vorausgehende Kontrollen - Kontrolle der Auszahlungsanordnungen - Einmalige finanzielle Berichtigung - Pauschale finanzielle Berichtigung - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)

(2019/C 213/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Ester Casas, abogado del Estado, dann S. Jiménez García)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis und M. Morales Puerta)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2018 der Kommission vom 15. November 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 312, S. 26)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 27.3.2017.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/27


Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2019 — Scor/Kommission

(Rechtssache T-135/17) (1)

(Staatliche Beihilfen - Markt der Rückversicherung der Risiken von Naturkatastrophen - Beihilfe in Form einer der CCR gewährten unbegrenzten staatlichen Bürgschaft - Beschluss, mit dem die Beihilfe nach Abschluss der Vorprüfungsphase für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Keine wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Teilweise Unzulässigkeit - Verfahrensrechte der Beteiligten - Beteiligteneigenschaft - Fehlen ernsthafter Schwieri keiten)

(2019/C 213/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Scor SE (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Baverez, N. Autet, M. Béas und G. Marson)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, A. Bouchagiar und K. Blanck)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Colas, B. Fodda, E. de Moustier und J. Bousin, dann D. Colas, B. Fodda, P. Dodeller, R. Coesme und E. de Moustier) und Caisse centrale de réassurance (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-P. Gunther, A. Giraud und S. Petit, dann Rechtsanwälte A. Giraud und S. Petit)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 5995 final der Kommission vom 26. September 2016 über die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen SA.37649 und SA.45860, soweit die Kommission darin die unbegrenzte Bürgschaft, die der CCR für ihre Tätigkeit der Rückversicherung der Risiken von Naturkatastrophen in Frankreich gewährt wurde, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Scor SE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission und der Caisse centrale de réassurance (CCR) entstanden sind, einschließlich der Kosten, die anlässlich des Antrags auf vertrauliche Behandlung entstanden sind.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten, die anlässlich des Antrags auf vertrauliche Behandlung entstanden sind.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/28


Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2019 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-239/17) (1)

(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Ausgaben Deutschlands - Pauschale finanzielle Berichtigung wegen unzulänglicher Häufigkeit der Schlüsselkontrollen - Verpflichtung zur jährlichen Berechnung und Verbuchung der Zinsen - Art. 31 und 32 der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 - Art. 6 Buchst. h der Verordnung [EG] Nr. 885/2006 - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit)

(2019/C 213/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Klebs und T. Henze, dann D. Klebs)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und M. Zalewski)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/264 der Kommission vom 14. Februar 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2017, L 39, S. 12), soweit er die Bundesrepublik Deutschland betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 195 vom 19.6.2017.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/29


Urteil des Gerichts vom 30. April 2019 — Wattiau/Parlament

(Rechtssache T-737/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem - Erstattung der Krankheitskosten - Abkommen zwischen insbesondere der Union, Luxemburg und dem luxemburgischen Krankenhausverbund über die Preisgestaltung für Krankenhausleistungen, die den dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angeschlossenen Personen gewährt werden - Einrede der Rechtswidrigkeit - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 Abs. 1 AEUV - Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte - Art. 39 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten)

(2019/C 213/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Francis Wattiau (Bridel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Rantala und J. Van Pottelberge)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Vereinigung der Senioren des europäischen öffentlichen Dienstes (Association des seniors de la fonction publique européenne [SFPE], Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung zum einen der Entscheidung der Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Union für Luxemburg, die aus dem Gehaltszettel Nr. 244 vom 25. Januar 2017 hervorgeht und mit der dem Kläger ein Betrag von 843,01 Euro auferlegt wird, und zum anderen der diese Entscheidung bestätigenden Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments als Anstellungsbehörde vom 2. August 2017

Tenor

1.

Die Entscheidung der Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems für Luxemburg, die aus dem Gehaltszettel Nr. 244 vom 25. Januar 2017 hervorgeht und mit der Herrn Francis Wattiau ein Betrag von 843,01 Euro, was 15 % der Arztrechnung vom 30. Mai 2016 entspricht, auferlegt wird, wird aufgehoben.

2.

Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen Kosten die Herrn Wattiau entstandenen Kosten.

3.

Die Vereinigung der Senioren des europäischen öffentlichen Dienstes (SFPE) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 29.1.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/30


Urteil des Gerichts vom 30. April 2019 — Kuota International/EUIPO — Sintema Sport (K)

(Rechtssache T-136/18) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke K - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Bösgläubigkeit - Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 213/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kuota International Corp. Ltd (Road Town, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Herissay Ducamp)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Sintema Sport Srl (Albiate, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Dezember 2017 (Sache R 3111/2014-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Kuota International und Sintema Sport

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Dezember 2017 (Sache R 3111/2014-1) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 166 vom 14.5.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/31


Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2019 — Sona Nutrition/EUIPO — Solgar Holdings (SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD CONCENTRATE MULTIVITAMIN FORMULA)

(Rechtssachen T-152/18 bis T-155/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen der Unionsbildmarken SOLGAR Since 1947 MultiPlus WHOLEFOOD CONCENTRATE MULTIVITAMIN FORMULA - Ältere nationale Wortmarke MULTIPLUS - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 213/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sona Nutrition Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Solgar Holdings, Inc. (Ronkonkoma, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Neefs und S. Cubitt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Dezember 2017 (Sachen R 1319/2017-4, R 1321/2017-4, R 1322/2017-4 und R 1323/2017-4) zu Widerspruchsverfahren zwischen Sona Nutrition und Solgar Holdings

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-152/18 bis T-155/18 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 20. Dezember 2017 (Sachen R 1319/2017-4, R 1321/2017-4, R 1322/2017-4 und R 1323/2017-4) werden aufgehoben.

3.

Das EUIPO und die Solgar Holdings, Inc., tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der der Sona Nutrition Ltd entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/32


Urteil des Gerichts vom 30. April 2019 — Briois/Parlament

(Rechtssache T-214/18) (1)

(Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Europäischen Parlaments - Beschluss, die parlamentarische Immunität aufzuheben - Zusammenhang mit der Tätigkeit als Mitglied des Parlaments - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verteidigungsrechte - Außervertragliche Haftung)

(2019/C 213/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Steeve Briois (Hénin-Beaumont, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz und S. Alonso de Léon)

Gegenstand

Erstens Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses P8_TA(2018)0020 des Parlaments vom 6. Februar 2018, mit dem die parlamentarische Immunität des Klägers aufgehoben wurde, und zweitens Antrag gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Steeve Briois trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Europäischen Parlament entstanden sind.


(1)  ABl. C 211 vom 18.6.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/32


Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2019 — Mauritsch/INEA

(Rechtssache T-271/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag - Vom Kläger ursprünglich abgelehntes Angebot auf Vertragsverlängerung - Kündigung - Versagung des Arbeitslosengeldanspruchs - Haftung)

(2019/C 213/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Walter Mauritsch (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Champetier)

Beklagte: Exekutivagentur für Innovation und Netze (Prozessbevollmächtigter: I. Ramallo im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung erstens der Entscheidung der INEA vom 24. Jänner 2018 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 4. Oktober 2017 und zweitens der Entscheidung der INEA vom 2. August 2017 über die Zurückweisung des Schadenersatzbegehrens der Klägers vom 10. April 2017 sowie zum anderen auf Ersatz des dem Kläger durch diese Entscheidungen angeblich entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Walter Mauritsch trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/33


Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2019 — WP/EUIPO

(Rechtssache T-407/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Entscheidung über die Nichtverlängerung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fürsorgepflicht - Gleichbehandlung - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde)

(2019/C 213/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: WP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė und K. Tóth)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO vom 6. Oktober 2017, mit der es abgelehnt wurde, den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit ein zweites Mal zu verlängern

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

WP trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 319 vom 10.9.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/34


Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2019 — Fissler/EUIPO (vita)

(Rechtssache T-423/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke vita - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Begriff „Merkmal“ - Farbname - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 213/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fissler GmbH (Idar-Oberstein, Deutschland (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und K. Middelhoff)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. März 2018 (Sache R 1326/2017-5) über die Anmeldung des Wortzeichens vita als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. März 2018 (Sache R 1326/2017-5) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/34


Urteil des Gerichts vom 30. April 2019 — Lupu/EUIPO — Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam (Djili DS)

(Rechtssache T-558/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Djili DS - Ältere nationale Wortmarke DJILI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 213/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Victor Lupu (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Acsinte)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Gája und H. O’Neill)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam (Dulovo, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-R. Romițan)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juni 2018 (Sache R 2391/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Lupu und Djili Soy Dzhihangir Ibryam

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Victor Lupu trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 408 vom 12.11.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/35


Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — Promeco/EUIPO — Aerts (Platten)

(Rechtssache T-353/18) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache)

(2019/C 213/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Promeco NV (Kortrijk, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Aerts NV (Geel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Glas und T. Carmeliet)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Februar 2018 (Sache R 459/2016-G) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Promeco NV und der Aerts NV

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Promeco NV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.

Die Aerts NV trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 259 vom 23.7.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/36


Beschluss des Gerichts vom 29. April 2019 — Engel/EUIPO — F. Engel (ENGEL)

(Rechtssache T-381/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)

(2019/C 213/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Engel GmbH (Pfullingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pfitzer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Gája und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: F. Engel K/S (Haderslev, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Elmgaard Sørensen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. März 2018 (Sache R 1423/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen F. Engel und Engel

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Engel GmbH und die F. Engel K/S tragen ihre eigenen Kosten, und die Engel GmbH trägt die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/37


Beschluss des Gerichts vom 29. April 2019 — Dermatest/EUIPO (DERMATEST)

(Rechtssache T-495/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke DERMATEST - Zurückweisung der Anmeldung - Zurücknahme der Anmeldung - Erledigung der Hauptsache)

(2019/C 213/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dermatest Gesellschaft für allergologische Forschung u. Vertrieb von Körperpflegemitteln mbH (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek, D. Hanf und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juni 2018 (Sache R 426/2018-4) über die Anmeldung des Wortzeichens DERMATEST als Unionsmarke

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Dermatest Gesellschaft für allergologische Forschung u. Vertrieb von Körperpflegemitteln mbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 352 vom 1.10.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/37


Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-530/18) (1)

(Nichtigkeitsklage - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der Kommission - Mitteilung an den Adressaten - Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit)

(2019/C 213/39)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C. R. Canțăr, E. Gane, C. M. Florescu und O. C. Ichim)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J Aquilina und L. Radu Bouyon)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2018, L 152, S. 29), soweit bestimmte von Rumänien getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Rumänien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 408 vom 12.11.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 2019 — Jap Energéticas y Medioambientales/Kommission

(Rechtssache T-145/19 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Umwelt - Finanzierungsinstrument für die Umwelt [LIFE] - Projekt LIFE 11 ENV/ES/000593-H2AL RECYCLING - Rückforderung der gezahlten Beträge - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2019/C 213/40)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragstellerin: Jap Energéticas y Medioambientales, SL (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Alabau Zabal)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und S. Izquierdo Pérez)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses BUDG/DGA 1/C4/CB/3241812545 der Kommission vom 14. Januar 2019 über die Rückforderung des Betrags von 82 750,96 Euro zuzüglich Verzugszinsen von der Antragstellerin

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/39


Klage, eingereicht am 20. Februar 2019 — Pavel/EUIPO — bugatti (B)

(Rechtssache T-114/19)

(2019/C 213/41)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Dan-Gabriel Pavel (Oradea, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Nedelcu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: bugatti GmbH (Herford, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Kläger.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke B — Unionsmarke Nr. 13 545 181.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2018 in den verbundenen Sachen R 49/2018-1 und R 85/2018-1.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Eintragung der Unionsmarke Nr. 13 545 181, wie sie am 5. Mai 2016 für alle Waren und Dienstleistungen eingetragen worden war, aufrecht zu erhalten;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Unanwendbarkeit des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

fehlender Nachweis der Verletzung des öffentlichen Interesses.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/40


Klage, eingereicht am 4. April 2019 — BF/Kommission

(Rechtssache T-190/19)

(2019/C 213/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: BF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Gesterkamp und Professor C. König)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt, das Gericht möge

feststellen, dass die Beklagte seit dem 18. Dezember 2018, dem Datum der elektronischen Zustellung des zweiten Aufforderungsschreibens der Klägerin, durch Untätigkeit ihre Verpflichtung verletzt hat, eine der Klägerin als Beschwerdeführerin zu übermittelnde, das Vorprüfverfahren abschließende Entscheidung in dem Beihilfenverfahren SA.48706 (RVV Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH und Nordwasser GmbH) zu erlassen, nämlich entweder einen Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Hauptprüfverfahrens oder aber eine Nichteröffnungsentscheidung;

der Beklagten die Kosten für das Verfahren auferlegen; sowie

vorsorglich und hilfsweise für den Fall der Beendigung der Untätigkeit der Beklagten nach Rechtshängigkeit der Klage, der Beklagten die Kosten für das Verfahren auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage erfüllt seien, da insbesondere der Sachverhalt für eine das Vorprüfverfahren abschließende Entscheidung nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) zum Zeitpunkt des Zustellungsdatums des zweiten Aufforderungsschreibens entscheidungsreif gewesen sei.

Ferner rügt die Klägerin, dass die Beklagte in ihrem Verwaltungsschreiben vom 17. Dezember 2018 nur normativ zu einem rechtlichen Monopol zugunsten der im Wege eines Inhouse-Geschäftes beauftragten Nordwasser GmbH ausgeführt habe, welches eine Wettbewerbsverfälschung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV ausschließen könne, ohne dabei Sachverhaltsfragen, etwa zum Begünstigungstatbestand, zu adressieren.

Die Klägerin trägt außerdem vor, dass sie durch ihre Beschwerdeeingaben bereits in einem frühen Verfahrensstadion widerlegt habe, dass ein rechtliches Monopol unionsrechtskonform begründet worden sei. In jedem Fall hätte die Beklagte ihre Ansicht unter Zugrundelegung des feststehenden Sachverhaltes rein rechtlich darlegen und konsequent spätestens seit Dezember 2018 zumindest eine anfechtbare Nichteröffnungsentscheidung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 erlassen müssen.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/41


Klage, eingereicht am 4. April 2019 — AZ/Kommission

(Rechtssache T-196/19)

(2019/C 213/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: AZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wagner und N. Voß)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären,

hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für die Jahre 2012 und 2013 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären,

weiter hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet,

äußerst hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, inklusive Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Fehlerhafte Annahme einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der streitgegenständlichen Netzentgeltbefreiung rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Einsatzes staatlicher Mittel angenommen habe.

Zudem sei bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Selektivität“ das Referenzsystem fehlerhaft und unvollständig bestimmt worden.

Ferner wird geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Bestimmung des Referenzsystems gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe.

2.

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass mit der Entscheidung der Beklagten nur Nachzahlungspflichten für Bandlastverbraucher, die in den Jahren 2012 und 2013 vollständig von den Netzentgelten befreit wurden, bestimmt würden. Folglich würden diese Bandlastverbraucher gegenüber Bandlastverbrauchern, die für denselben Zeitraum pauschale Netzentgeltreduzierungen in Anspruch genommen haben und für die keine Nachzahlungspflichten bestimmt wurden, ungleich behandelt und ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Hierzu wird zudem gerügt, dass die Beklagte hinsichtlich der Ungleichbehandlung gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe. Die Ungleichbehandlung würde außerdem das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) verletzen.

3.

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Klägerin aufgrund der individuellen Umstände darauf vertrauen durfte, die gewährten Sondernetzentgelte behalten zu dürfen.


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/42


Klage, eingereicht am 4. April 2019 — BA/Kommission

(Rechtssache T-198/19)

(2019/C 213/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: BA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wagner und N. Voß)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären,

hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für die Jahre 2012 und 2013 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären,

weiter hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet,

äußerst hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, inklusive Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Fehlerhafte Annahme einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der streitgegenständlichen Netzentgeltbefreiung rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Einsatzes staatlicher Mittel angenommen habe.

Zudem sei bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Selektivität“ das Referenzsystem fehlerhaft und unvollständig bestimmt worden.

Ferner wird geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Bestimmung des Referenzsystems gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe.

2.

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass mit der Entscheidung der Beklagten nur Nachzahlungspflichten für Bandlastverbraucher, die in den Jahren 2012 und 2013 vollständig von den Netzentgelten befreit wurden, bestimmt würden. Folglich würden diese Bandlastverbraucher gegenüber Bandlastverbrauchern, die für denselben Zeitraum pauschale Netzentgeltreduzierungen in Anspruch genommen haben und für die keine Nachzahlungspflichten bestimmt wurden, ungleich behandelt und ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Hierzu wird zudem gerügt, dass die Beklagte hinsichtlich der Ungleichbehandlung gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe. Die Ungleichbehandlung würde außerdem das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) verletzen.

3.

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Klägerin aufgrund der individuellen Umstände darauf vertrauen durfte, die gewährten Sondernetzentgelte behalten zu dürfen.


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).


24.6.2019   

DE

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C 213/44


Klage, eingereicht am 5. April 2019 — BB/Kommission

(Rechtssache T-200/19)

(2019/C 213/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: BB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wagner und N. Voß)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären,

hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für die Jahre 2012 und 2013 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären,

weiter hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet,

äußerst hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, inklusive Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Fehlerhafte Annahme einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der streitgegenständlichen Netzentgeltbefreiung rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Einsatzes staatlicher Mittel angenommen habe.

Zudem sei bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Selektivität“ das Referenzsystem fehlerhaft und unvollständig bestimmt worden.

Ferner wird geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Bestimmung des Referenzsystems gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe.

2.

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass mit der Entscheidung der Beklagten nur Nachzahlungspflichten für Bandlastverbraucher, die in den Jahren 2012 und 2013 vollständig von den Netzentgelten befreit wurden, bestimmt würden. Folglich würden diese Bandlastverbraucher gegenüber Bandlastverbrauchern, die für denselben Zeitraum pauschale Netzentgeltreduzierungen in Anspruch genommen haben und für die keine Nachzahlungspflichten bestimmt wurden, ungleich behandelt und ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Hierzu wird zudem gerügt, dass die Beklagte hinsichtlich der Ungleichbehandlung gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe. Die Ungleichbehandlung würde außerdem das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) verletzen.

3.

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Klägerin aufgrund der individuellen Umstände darauf vertrauen durfte, die gewährten Sondernetzentgelte behalten zu dürfen.


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/45


Klage, eingereicht am 5. April 2019 — BC/Kommission

(Rechtssache T-201/19)

(2019/C 213/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: BC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wagner und N. Voß)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären,

hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für die Jahre 2012 und 2013 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären,

weiter hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet,

äußerst hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, inklusive Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Fehlerhafte Annahme einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der streitgegenständlichen Netzentgeltbefreiung rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Einsatzes staatlicher Mittel angenommen habe.

Zudem sei bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Selektivität“ das Referenzsystem fehlerhaft und unvollständig bestimmt worden.

Ferner wird geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Bestimmung des Referenzsystems gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe.

2.

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass mit der Entscheidung der Beklagten nur Nachzahlungspflichten für Bandlastverbraucher, die in den Jahren 2012 und 2013 vollständig von den Netzentgelten befreit wurden, bestimmt würden. Folglich würden diese Bandlastverbraucher gegenüber Bandlastverbrauchern, die für denselben Zeitraum pauschale Netzentgeltreduzierungen in Anspruch genommen haben und für die keine Nachzahlungspflichten bestimmt wurden, ungleich behandelt und ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Hierzu wird zudem gerügt, dass die Beklagte hinsichtlich der Ungleichbehandlung gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe. Die Ungleichbehandlung würde außerdem das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) verletzen.

3.

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Klägerin aufgrund der individuellen Umstände darauf vertrauen durfte, die gewährten Sondernetzentgelte behalten zu dürfen.


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/47


Klage, eingereicht am 5. April 2019 — BD/Kommission

(Rechtssache T-205/19)

(2019/C 213/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: BD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wagner und N. Voß)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären,

hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für die Jahre 2012 und 2013 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären,

weiter hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet,

äußerst hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, inklusive Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Fehlerhafte Annahme einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der streitgegenständlichen Netzentgeltbefreiung rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Einsatzes staatlicher Mittel angenommen habe.

Zudem sei bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Selektivität“ das Referenzsystem fehlerhaft und unvollständig bestimmt worden.

Ferner wird geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Bestimmung des Referenzsystems gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe.

2.

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass mit der Entscheidung der Beklagten nur Nachzahlungspflichten für Bandlastverbraucher, die in den Jahren 2012 und 2013 vollständig von den Netzentgelten befreit wurden, bestimmt würden. Folglich würden diese Bandlastverbraucher gegenüber Bandlastverbrauchern, die für denselben Zeitraum pauschale Netzentgeltreduzierungen in Anspruch genommen haben und für die keine Nachzahlungspflichten bestimmt wurden, ungleich behandelt und ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Hierzu wird zudem gerügt, dass die Beklagte hinsichtlich der Ungleichbehandlung gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe. Die Ungleichbehandlung würde außerdem das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) verletzen.

3.

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Klägerin aufgrund der individuellen Umstände darauf vertrauen durfte, die gewährten Sondernetzentgelte behalten zu dürfen.


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/48


Klage, eingereicht am 5. April 2019 — Società Agricola Tenuta di Rimale u. a./Kommission

(Rechtssache T-210/19)

(2019/C 213/48)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Società Agricola Tenuta di Rimale Ss (Fidenza, Italien) und neun weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Libertini, A. Scognamiglio und M. Spolidoro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen, die angefochtene Mitteilung der Beklagten für nichtig zu erklären und die erneute Prüfung der in der Beschwerde dargelegten Gründe anzuordnen. Diese erneute Prüfung muss auf der Grundlage einer anderen und korrekteren Auslegung von Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1) sowie einer eingehenderen Untersuchung erfolgen, die aufdecken wird, dass die Gründe, die das Konsortium vorgebracht hat, um eine diskriminierende und ungerechtfertigte Steuerung des Angebots von Milch für die Herstellung von Parmigiano-Reggiano-Käse g. U. (geschützte Ursprungsbezeichnung) bis auf Weiteres zu bestätigen, unstimmig und inkohärent sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Mitteilung der EU-Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung — vom 6. Februar 2019, mit der beschlossen wurde, die Prüfung der von den Klägern am 5. Februar 2018 eingereichten Beschwerde zu beenden, mit der die Kläger die Rechtswidrigkeit des Dekrets Nr. 6762 des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft vom 15. Dezember 2016 zur Genehmigung des Plans zur Steuerung des Angebots von Parmigiano-Reggiano-Käse für den Dreijahreszeitraum 2017-2019 sowie des Dekrets Nr. 5320 dieses Ministeriums vom 19. September 2017 zur Genehmigung des Plans zur Steuerung des Angebots von Parmigiano-Reggiano-Käse für den Dreijahreszeitraum 2017-2019 gerügt hatten.

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Falsche Auslegung von Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Bestimmung der qualifizierten Mehrheit der von dem Vorschlag zur Steuerung des Angebots betroffenen Erzeuger.

2.

Falsche Auslegung von Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Notwendigkeit, die wesentlichen Voraussetzungen von Marktungleichgewichten zu bestimmen, um befristete Maßnahmen zur Steuerung des Angebots zu erlassen, und in Bezug auf die Notwendigkeit einer angemessenen Begründung hierfür.

3.

Falsche Auslegung von Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Verbot von diskriminierenden Plänen zur Steuerung des Angebots.


(1)  ABl. 2013, L 347, S. 608.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/49


Klage, eingereicht am 8. April 2019 — Klöckner Pentaplast/Kommission

(Rechtssache T-231/19)

(2019/C 213/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Klöckner Pentaplast GmbH (Heiligenroth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Voß und D. Fouquet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären,

hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für die Jahre 2012 und 2013 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, inklusive Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Fehlerhafte Annahme einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der streitgegenständlichen Netzentgeltbefreiung rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Einsatzes staatlicher Mittel angenommen habe.

Zudem sei bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Selektivität“ das Referenzsystem fehlerhaft und unvollständig bestimmt worden.

Ferner wird geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Bestimmung des Referenzsystems gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe.

2.

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Klägerin aufgrund der individuellen Umstände darauf vertrauen durfte, die gewährten Sondernetzentgelte behalten zu dürfen.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/50


Klage, eingereicht am 8. April 2019 — H&R Ölwerke Schindler/Kommission

(Rechtssache T-232/19)

(2019/C 213/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: H&R Ölwerke Schindler GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Voß und D. Fouquet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären,

hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für die Jahre 2012 und 2013 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären,

weiter hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet,

äußerst hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, inklusive Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Fehlerhafte Annahme einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der streitgegenständlichen Netzentgeltbefreiung rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Einsatzes staatlicher Mittel angenommen habe.

Zudem sei bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Selektivität“ das Referenzsystem fehlerhaft und unvollständig bestimmt worden.

Ferner wird geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Bestimmung des Referenzsystems gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe.

2.

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass mit der Entscheidung der Beklagten nur Nachzahlungspflichten für Bandlastverbraucher, die in den Jahren 2012 und 2013 vollständig von den Netzentgelten befreit wurden, bestimmt würden. Folglich würden diese Bandlastverbraucher gegenüber Bandlastverbrauchern, die für denselben Zeitraum pauschale Netzentgeltreduzierungen in Anspruch genommen haben und für die keine Nachzahlungspflichten bestimmt wurden, ungleich behandelt und ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Hierzu wird zudem gerügt, dass die Beklagte hinsichtlich der Ungleichbehandlung gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe. Die Ungleichbehandlung würde außerdem das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) verletzen.

3.

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Klägerin aufgrund der individuellen Umstände darauf vertrauen durfte, die gewährten Sondernetzentgelte behalten zu dürfen.


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).


24.6.2019   

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C 213/52


Klage, eingereicht am 9. April 2019 — Infineon Technologies Dresden/Kommission

(Rechtssache T-233/19)

(2019/C 213/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Infineon Technologies Dresden GmbH & Co. KG (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Assmann und M. Peiffer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 der Stromnetzentgeltverordnung (im Folgenden: StromNEV) für nichtig zu erklären, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt, wonach der klagegegenständliche Beschluss rechtswidrig sei, da es sich bei der Befreiung von den Netzentgelten gemäß Paragraf 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 ff. AEUV handele.

Diesbezüglich trägt die Klägerin zunächst vor, dass die auf Grundlage von Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV gewährten Netzentgeltbefreiungen nicht aus staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wurden, sondern durch die deutschen Stromnetzbetreiber, die privatrechtlich organisiert und dem Staat nicht zugerechnet werden könnten, finanziert worden seien. Auch stünde die streitgegenständliche Umlage nicht in ihrer Wirkung einer Abgabe auf den Stromverbrauch in Deutschland gleich. Zudem habe die Bundesrepublik Deutschland keinerlei Verfügungsgewalt über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertragungsnetzbetreiber.

Ferner wird geltend gemacht, dass die Netzentgeltbefreiung auf Grundlage von Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV sich in maßgeblichen Aspekten von den Fallgestaltungen, die den Rechtssachen C-206/06, Essent Netwerk Noord u.a., und C-262/12, Vent De Colère!, zugrunde lag, unterscheide. Der streitgegenständliche Fall sei jedoch mit der Umlage in der Rechtssache C-405/16 P, Deutschland/Kommission, vergleichbar und daher nicht als Beihilfe einzuordnen.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/53


Klage, eingereicht am 9. April 2019 — Infineon Technologies/Kommission

(Rechtssache T-234/19)

(2019/C 213/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Infineon Technologies AG (Neubiberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Assmann und M. Peiffer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) vom 28. Mai 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 der Stromnetzentgeltverordnung (im Folgenden: StromNEV) für nichtig zu erklären, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt, wonach der klagegegenständliche Beschluss rechtswidrig sei, da es sich bei der Befreiung von den Netzentgelten gemäß Paragraf 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 ff. AEUV handele.

Diesbezüglich trägt die Klägerin zunächst vor, dass die auf Grundlage von Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV gewährten Netzentgeltbefreiungen nicht aus staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wurden, sondern durch die deutschen Stromnetzbetreiber, die privatrechtlich organisiert und dem Staat nicht zugerechnet werden könnten, finanziert worden seien. Auch stünde die streitgegenständliche Umlage nicht in ihrer Wirkung einer Abgabe auf den Stromverbrauch in Deutschland gleich. Zudem habe die Bundesrepublik Deutschland keinerlei Verfügungsgewalt über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertragungsnetzbetreiber.

Ferner wird geltend gemacht, dass die Netzentgeltbefreiung auf Grundlage von Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV sich in maßgeblichen Aspekten von den Fallgestaltungen, die den Rechtssachen C-206/06, Essent Netwerk Noord u.a., und C-262/12, Vent De Colère!, zugrunde lag, unterscheide. Der streitgegenständliche Fall sei jedoch mit der Umlage in der Rechtssache C-405/16 P, Deutschland/Kommission, vergleichbar und daher nicht als Beihilfe einzuordnen.


24.6.2019   

DE

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C 213/54


Klage, eingereicht am 8. April 2019 — GTP/Kommission

(Rechtssache T-237/19)

(2019/C 213/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: GTP — Glastechnik Piesau GmbH & Co. KG (Neuhaus am Rennweg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wagner und N. Voß)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären,

hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für die Jahre 2012 und 2013 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären,

weiter hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 %, für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 500 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 15 % und für Bandlastverbraucher mit mindestens 8 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 10 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet,

äußerst hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären, soweit er für Bandlastverbraucher mit mindestens 7 000 Jahresbenutzungsstunden die Rückzahlung von mehr als 20 % der veröffentlichten Netzentgelte anordnet, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, inklusive Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Fehlerhafte Annahme einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der streitgegenständlichen Netzentgeltbefreiung rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Einsatzes staatlicher Mittel angenommen habe.

Zudem sei bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Selektivität“ das Referenzsystem fehlerhaft und unvollständig bestimmt worden.

Ferner wird geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Bestimmung des Referenzsystems gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe.

2.

Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass mit der Entscheidung der Beklagten nur Nachzahlungspflichten für Bandlastverbraucher, die in den Jahren 2012 und 2013 vollständig von den Netzentgelten befreit wurden, bestimmt würden. Folglich würden diese Bandlastverbraucher gegenüber Bandlastverbrauchern, die für denselben Zeitraum pauschale Netzentgeltreduzierungen in Anspruch genommen haben und für die keine Nachzahlungspflichten bestimmt wurden, ungleich behandelt und ungerechtfertigt benachteiligt werden.

Hierzu wird zudem gerügt, dass die Beklagte hinsichtlich der Ungleichbehandlung gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe. Die Ungleichbehandlung würde außerdem das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) verletzen.

3.

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Klägerin aufgrund der individuellen Umstände darauf vertrauen durfte, die gewährten Sondernetzentgelte behalten zu dürfen.


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/55


Klage, eingereicht am 9. April 2019 — Wepa Hygieneprodukte u.a./Kommission

(Rechtssache T-238/19)

(2019/C 213/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Wepa Hygieneprodukte GmbH (Arnsberg, Deutschland), Wepa Leuna GmbH (Leuna, Deutschland), Wepa Papierfabrik Sachsen GmbH (Arnsberg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und A. Vallone)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) vom 28. Mai 2018 in der Sache „Staatliche Beihilfe SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) Deutschlands für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 der Stromnetzentgeltverordnung“ für nichtig zu erklären, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt, wonach die Befreiung vom Netznutzungsentgelt keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sei.

Diesbezüglich rügen Klägerinnen zunächst, dass bei der Befreiung vom Netznutzungsentgelt keine staatlichen oder staatlich gewährten Mittel zum Einsatz gekommen seien. Außerdem wird geltend gemacht, dass die Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Paragraf 19-Umlage eine den Letztverbrauchern vom Staat auferlegte „Abgabe“ bzw. „parafiskalische Abgabe“ im Sinne des Urteils vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u.a. (C-206/06, EU:C:2008:413) darstelle.

Ferner wird vorgetragen, dass den Bandlastverbrauchern kein selektiver Vorteil gewährt worden sei.


24.6.2019   

DE

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C 213/56


Klage, eingereicht am 9. April 2019 — A9.com/EUIPO (Darstellung eines Glockensymbols)

(Rechtssache T-240/19)

(2019/C 213/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: A9.com, Inc. (Palo Alto, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Klett und C. Mikyska)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung einer Unionsbildmarke (Darstellung eines Glockensymbols) — Anmeldung Nr. 17 868 712

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Februar 2019 in der Sache R 1309/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen in beiden Verfahren aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


24.6.2019   

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C 213/57


Klage, eingereicht am 10. April 2019 — Kambodscha und CRF/Kommission

(Rechtssache T-246/19)

(2019/C 213/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Königreich Kambodscha und Cambodia Rice Federation (CRF) (Phnom Penh, Kambodscha) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission vom 16. Januar 2019 (1) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Die Beschränkung des Begriffs der Hersteller der Europäischen Union auf Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, die unter Verwendung von in der Europäischen Union erzeugten Rohstoffen hergestellt würden (Rohreis oder „Paddy-Reis“), verstoße gegen Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (2). Hilfsweise verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 978/2012.

2.

Durch die Zugrundelegung unrichtiger oder ungenauer Daten oder Daten, die sich nicht speziell auf die gleichartige Ware bezögen, habe die Beklagte das Vorliegen „ernster Schwierigkeiten“ unter Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 978/2012 nicht ordnungsgemäß gewürdigt. Dadurch sei es unmöglich geworden, ordnungsgemäß zu beurteilen, ob die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 in Bezug auf die gleichartige Ware im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 978/2012 erfüllt seien.

3.

Die Beklagte habe einen Vergleich der kambodschanischen Einfuhrpreise und der Preise der Europäischen Union in einer Weise vorgenommen, die gegen Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 der Verordnung Nr. 978/2012 verstoßen habe.

4.

Die von der Beklagten vorgenommene Schadensursachenanalyse verstoße gegen Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 978/2012, da die ernsten Schwierigkeiten der Wirtschaft der Europäischen Union keine hinreichend unmittelbare Folge der kambodschanischen Einfuhrmengen und -preise gewesen seien. Soweit die Verordnung 2019/67 von einer kumulativen Analyse ausgehe, verstoße sie auch gegen Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 978/2012.

5.

Die Beklagte habe es unter Verstoß nach Art. 17 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission vom 28. August 2013 (3), Art. 38 der Verordnung Nr. 978/2012 und die Verteidigungsrechte der Kläger versäumt, verschiedene wesentliche Tatsachen oder Erwägungen oder diesen zugrunde liegende Einzelheiten offenzulegen.

6.

Die Akte sei äußerst mangelhaft und lasse wichtige Informationen vermissen. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 14 der Delegierten Verordnung Nr. 1083/2013 der Kommission, Art. 38 der Verordnung Nr. 978/2012 und die Verteidigungsrechte der Kläger.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 5).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission vom 28. August 2013 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen und zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 16).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/58


Klage, eingereicht am 12. April 2019 — Bilde/Parlament

(Rechtssache T-248/19)

(2019/C 213/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dominique Bilde (Lagarde, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss P8_TA-PROV(2019)0137 des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität der Klägerin 2018/2267(IMM), mit dem die Immunität der Klägerin aufgehoben wurde, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 266), Art. 5 Abs. 1 und 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (ABl. 2005, L 44, S. 1) und die Mitteilungen an die Mitglieder Nr. 11/2003 und 11/2016.

2.

Zweiter Klagegrund: Verfahrensmissbrauch, insbesondere Verstoß gegen Art. 43 der Mitteilung an die Mitglieder Nr. 11/2016, da der Strafverfolgung der Zweck zugrunde liege, die politische Tätigkeit der Klägerin zu beeinträchtigen, so dass ein Fall von fumus persecutionis gegen sie vorliege.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts „ne bis in idem“ sowie „una via electa“, Verfahrensmissbrauch und Ermessensmissbrauch.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/59


Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Wieland-Werke/Kommission

(Rechtssache T-251/19)

(2019/C 213/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wieland-Werke AG (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész, C. von Köckritz und K. Winkelmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission in der Sache M.8900 — Wieland/Aurubis Rolled Products/Schwermetall vom 5. Februar 2019 für nichtig zu erklären,

der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf elf Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe offensichtliche Fehler begangen, indem sie den angefochtenen Beschluss auf das fehlerhafte Konzept eines so genannten „High-End“-Teilsegments gestützt habe, anstatt den angefochtenen Beschluss auf den relevanten Markt für Kupferwalzprodukte, wie er von der Kommission selbst definiert worden sei, zu stützen.

2.

Die Kommission habe weder eine Definition noch eine klare Abgrenzung des so genannten „High-End“-Teilsegments vorgenommen, auf das sie — in unhaltbarer Weise — ihre Bewertung stütze. Der Ansatz der Kommission sei offensichtlich falsch und spekulativ.

3.

Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Feststellungen, die sie im Freigabebeschluss in der Sache M.8909 — KME/MKM getroffen habe, widersprochen habe.

4.

Die Kommission habe eine beispiellose und unhaltbare Theorie des Schadens sui generis angewandt, bei der horizontale und nicht-horizontale Auswirkungen in nicht angemessener Weise miteinander verknüpft und klare und strenge Vorgaben der Fusionsleitlinien vermischt würden.

5.

Die Kommission habe bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung ihrer angeblichen Bedenken in horizontaler Hinsicht offensichtliche Fehler begangen, indem sie es offensichtlich versäumt habe, bei der Ermittlung der Wettbewerbslandschaft des relevanten Marktes offenkundige Tatsachen zu untersuchen.

6.

Die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Wechselmöglichkeiten der Kunden sei offensichtlich falsch.

7.

Die Kommission behaupte Preiserhöhungen durch die Übernahme, ohne entsprechende Beweise vorgelegt zu haben.

8.

Die Kommission habe bei der Beurteilung des Übergangs von der gemeinsamen zur alleinigen Kontrolle über Schwermetall offensichtliche Fehler begangen. Insbesondere habe sie nicht die notwendigen Untersuchungsschritte unternommen.

9.

Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Verpflichtungszusagen der Klägerin begangen.

10.

Die Handhabung des Rechtsbehelfsverfahrens und der Marktprüfung durch die Kommission sei nicht mit den Grundsätzen des ordnungsgemäßen Verfahrens vereinbar.

11.

Die Kommission habe gegen wesentliche Verfahrensvorgaben und die Grundsätze des ordnungsgemäßen Verfahrens verstoßen. Sie habe sich geweigert, die ersten beiden Verpflichtungen im Hinblick auf den Markt zu prüfen, und die Marktprüfung im Verfahren viel zu spät begonnen.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/60


Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Pech/Rat

(Rechtssache T-252/19)

(2019/C 213/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Laurent Pech (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und T. McGrath)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den in dem an ihn gerichteten Schreiben vom 12. Februar 2019 enthaltenen Beschluss des Rates, vollständigen Zugang zu dem Dokument ST 13593 2018 INIT (Rechtsgutachten des Juristischen Diensts der Rates vom 25. Oktober 2018) nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) zu verweigern, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Rat zu verpflichten, gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 erweiterten teilweisen Zugang zu dem Dokument ST 13593 2018 INIT zu gewähren;

den Rat zur Tragung der Kosten des Klägers, einschließlich der Kosten eventueller Streithelfer, zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht drei Klagegründe geltend:

1.

Mit dem ersten Klagegrund werden ein Rechtsfehler und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt.

Der Rat habe nicht dargetan, dass das angefochtene Dokument Rechtsberatung enthalte.

Der Rat habe außerdem Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch ausgelegt und angewandt, indem er die im Antrag genannten Bestimmungen des Unionsprimärrechts sowie den Grundsatz, dass legislative Dokumente der Europäischen Union so weit wie möglich zugänglich sein sollten, nicht berücksichtigt habe und sich auf vage und subjektive Gründe gestützt habe, die das Unionsrecht nicht als Rechtfertigung für eine Nichtoffenlegung vorsehe.

Der Rat habe einen Rechtsfehler begangen und die Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliege, fehlerhaft beurteilt.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund werden ein Rechtsfehler und eine fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerügt.

Der Rat habe nicht aufgezeigt, dass eine vollständige Offenlegung den betreffenden Entscheidungsprozess konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde.

Der Rat habe außerdem Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und die Rechtsprechung der Unionsgerichte falsch ausgelegt und angewandt, indem er die im Antrag genannten Bestimmungen des Unionsprimärrechts sowie den Grundsatz, dass legislative Dokumente der Europäischen Union so weit wie möglich zugänglich sein sollten, außer Acht gelassen habe.

Der Rat habe das öffentliche Interesse an einer Offenlegung fehlerhaft gewürdigt.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird hilfsweise gerügt, dass der Rat, sollten die herangezogenen Ausnahmen einschlägig sein, gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe, da er seine Pflicht, den (gebührenden und gebotenen) teilweisen Zugang zu gewähren, den er nach dieser Vorschrift hätte gewähren müssen, offensichtlich nicht erfüllt habe, als er den Zugang zu dem gesamten die rechtliche Bewertung enthaltenden Teil verweigert habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/62


Klage, eingereicht am 15. April 2019 — BG/Parlament

(Rechtssache T-253/19)

(2019/C 213/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi, A. Champetier und A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2018 zur Beendigung ihres Vertrags aufzuheben;

erforderlichenfalls die am 9. Januar 2019 bekanntgegebene Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 4. Januar 2019 zur Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 16. August 2018 aufzuheben;

den Beklagten zum Ersatz des ihr durch sein Fehlverhalten entstandenen immateriellen Schadens in Höhe von 50 000 Euro zu verpflichten;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie gegen die im Fall einer Beendigung des fraglichen Vertrags anwendbaren Verfahrensregelungen;

2.

Verstoß gegen die Art. 12a und 24 des Beamtenstatuts und in diesem Zusammenhang Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches und faires Verfahren sowie Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht und offensichtlicher Beurteilungsfehler.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/62


Klage, eingereicht am 12. April 2019 — Al-Tarazi/Rat

(Rechtssache T-260/19)

(2019/C 213/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mazen Al-Tarazi (Shuwaikh, Kuwait) (Prozessbevollmächtigte: G. Beck und A. Khan, Barristers, sowie S. Patel, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 (1) und Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 (2) auf den Kläger nicht anwendbar sind;

die Durchführungsverordnung 2019/85 des Rates und den Durchführungsbeschluss 2019/87 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

festzustellen, dass der Name des Klägers aus dem Anhang (Ziff. 266) der Durchführungsverordnung 2019/85 des Rates und dem Anhang (Ziff. 266) des Durchführungsbeschlusses 2019/87 des Rates zu streichen ist, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Beklagte habe unzureichende oder unschlüssige Gründe für die Benennung des Klägers dargelegt.

2.

Die Benennung des Klägers beruhe auf einem offenkundigen Fehler bei der Tatsachenwürdigung, soweit der Beklagte keine Beweise für die angegebenen Tatsachen beigebracht habe, die die Begründung der getroffenen Maßnahmen stützten oder angeblich stützten bzw. soweit der Beklagte aus diesen Tatsachen abwegige Schlüsse gezogen habe.

3.

Die Benennung des Klägers verletze dessen Verteidigungsrechte.

4.

Die Benennung des Klägers verletze die Eigentumsrechte des Klägers, die Handelsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18I, S. 4).

(2)  Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18I, S. 13).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/63


Klage, eingereicht am 22. April 2019 — Imagina Media Audiovisual u. a./Kommission

(Rechtssache T-268/19)

(2019/C 213/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Imagina Media Audiovisual, SA (Barcelona, Spanien), Imagina EU (Brüssel, Belgien) und dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers, N. Groot und B. Vitez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 12. Februar 2019 mit dem Aktenzeichen Ares(2019)856949 über den Ausschluss der IMAGINA MEDIA AUDIOVISUAL SL von der Teilnahme an Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Gewährung von Finanzhilfen, die unter die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen, für nichtig zu erklären, soweit mit ihm das Imagina/dpa-Konsortium ausgeschlossen wurde oder seine Angebote abgelehnt wurden;

den Beschluss der Kommission vom 9. April 2019 mit dem Aktenzeichen Ares(2018)2494476 insoweit für nichtig zu erklären, als er als Beschluss angesehen werden sollte, das Konsortium von der Ausschreibung PO/2018-05/A4 auszuschließen, oder mit dem seine Angebote abgelehnt wurden;

die Handlung(en) für nichtig zu erklären, mit der bzw. denen die Kommission die Aufträge vergibt oder einer anderen Partei als dem Imagina/dpa-Konsortium gestattet, die audiovisuelle Berichterstattung über das aktuelle Geschehen in der EU durchzuführen, auf die sich die Lose I, III und IV, wie in der Ausschreibung beschrieben, beziehen;

der Kommission aufzugeben, dem Konsortium den Schaden zu setzen, den sie dadurch verursacht hat, dass sie das Konsortium daran gehindert hat, die Aufträge für die Lose I, III und IV auszuführen;

der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie nicht anerkannt habe, dass der Ausschluss der Imagina Media Audiovisual SL — eines Mitglieds des Konsortiums — keine Auswirkung auf die Ausführung des die Lose I, III und IV der Ausschreibung betreffenden Auftrags durch das Konsortium habe. Der Ausschluss der Imagina Media Audiovisual SL habe auch keine Auswirkung auf die Entscheidungen, mit denen die Kommission die Aufträge an das Konsortium vergeben habe.

2.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie die Ausschreibungsunterlagen nicht korrekt angewandt habe. Infolgedessen habe die Kommission vom Konsortium nicht verlangt, die Imagina Media Audiovisual SL durch ein anderes Unternehmen zu ersetzen, um Teil des Konsortiums zu werden, wie es die Ausschreibungsunterlagen verlangten.

3.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie Art. 136 Abs. 9 der Verordnung 2018/1046 nicht korrekt angewandt habe. Infolgedessen habe der Anweisungsbefugte der Kommission vom Konsortium nicht verlangt, die Imagina Media Audiovisual SL durch ein anderes Unternehmen zu ersetzen, um Teil des Konsortiums zu werden, wie es die Verordnung 2018/1046 verlange.

4.

Die Kommission habe gegen das Recht des Konsortiums auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Sie habe ihren Beschluss vom 12. Februar 2019 mit dem Aktenzeichen Ares(2019) 856949 über den Ausschluss der Imagina Media Audiovisual SL oder ihr Schreiben vom 9. April 2019 mit dem Aktenzeichen Ares(2019) 2494476 rechtswidrig dazu genutzt, das Konsortium von der Ausschreibung mit der Referenznummer PO/2018-05/A4 auszuschließen.

5.

Die Kommission habe gegen das Recht des Konsortiums auf einen wirksamen Rechtsbehelf, ihre Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Sie habe Verfahrensfehler begangen und die Aufträge für die Lose I, III und IV der Ausschreibung mit der Referenznummer PO/2018-05/A4 rechtswidrig an einen anderen Bieter als das Konsortium vergeben.

6.

Die Kommission habe dem Konsortium durch ihr rechtswidriges Verhalten Schaden zugefügt, mit der Folge, dass das Konsortium die Aufträge für die Lose I, III und IV der Ausschreibung mit der Referenznummer PO/2018-05/A4 nicht ausführen könne.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/65


Klage, eingereicht am 22. April 2019 — Imagina Media Audiovisual/Kommission

(Rechtssache T-269/19)

(2019/C 213/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Imagina Media Audiovisual, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Kuypers und N. Groot)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission mit dem Aktenzeichen Ares(2019)856949, mit dem diese einen Zweijahresausschluss gegen die Klägerin verhängt und sie in der Früherkennungs- und Ausschlussdatenbank (1) registriert hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, ihr den durch den angefochtenen Beschluss entstandenen Schaden zu setzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie keine eigene Überprüfung oder Analyse vorgenommen habe und sich nur auf die Ergebnisse des US Department of Justice gestützt habe, ohne eine eigene Überprüfung durchzuführen, und die Ergebnisse des US Department of Justice falsch interpretiert habe. Dadurch beurteile die Kommission den Sachverhalt falsch und verstoße so gegen die Sorgfaltspflicht.

2.

Die Kommission schließe die Klägerin zu Unrecht aus und verstoße damit gegen Art. 136 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2018/1046 und die Verteidigungsrechte der Klägerin, indem sie nicht eindeutig angebe, was genau eine schwere Verfehlung darstelle. Ferner stelle die Kommission zu Unrecht fest, dass die Klägerin auch von laufenden Ausschreibungen ausgeschlossen sei, da dies aus dem verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses nicht hervorgehe. Sie schließe die Klägerin zu Unrecht für ein Verhalten in Bezug auf Medien- und Marketingrechte im Sport von einer Ausschreibung für audiovisuelle Berichterstattung über das aktuelle Geschehen in der EU aus, da dies unterschiedliche Märkte seien, die keinen Einfluss aufeinander hätten, so dass die Zuverlässigkeit der Klägerin in Verträgen für die Europäische Union belegt werden könne. Außerdem habe sie zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin auszuschließen sei, weil sie nicht über genügend Beweise verfügt habe, um zu dem angefochtenen Beschluss zu gelangen, und die Vereinbarung über die Aussetzung der Strafverfolgung mit dem US Department of Justice nicht bedeute, dass die Klägerin oder ihre Geschäftsführer schuldig seien.

3.

Die Kommission habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Ausschluss verhältnismäßig im Sinne von Art. 136 Abs. 3 der Verordnung 2018/1046 sei, und lasse dabei die fehlenden Auswirkungen auf die finanziellen Interessen und das Image der Union und die seit dem Verhalten vergangene Zeit außer Acht.

4.

Die Kommission habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die von der Klägerin ergriffenen Abhilfemaßnahmen vorläufig und in Anbetracht von Art. 136 Abs. 6 Buchst. a in Verbindung mit Art. 136 Abs. 7 der Verordnung 2018/1046 unzureichend seien.

5.

Die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie die Klägerin anders behandelt habe als andere Bieter, die eine Vereinbarung über die Aussetzung der Strafverfolgung mit dem US Department of Justice geschlossen hätten.

6.

Die Kommission habe der Klägerin dadurch Schaden zugefügt, dass sie rechtswidrig entscheiden habe, dass die Klägerin von unter die Verordnung 2018/1046 fallenden Vergabeverfahren ausgeschlossen werden solle.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/66


Klage, eingereicht am 23. April 2019 — Amazon Technologies/EUIPO (ring)

(Rechtssache T-270/19)

(2019/C 213/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Amazon Technologies, Inc. (Seattle, Washington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Klett und C. Mikyska)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke „ring“ mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 401 009.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2019 in der Sache R 2211/2018-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Klägerin in beiden Verfahren aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Da die Beschwerdekammer den Schutz für die in Rede stehende Marke verweigert habe, habe sie gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/67


Klage, eingereicht am 25. April 2019 — TO/EAD

(Rechtssache T-272/19)

(2019/C 213/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: TO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Generet)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EAD vom 15. Juni 2018, in der festgestellt wird, dass sie nicht alle in Art. 82 BSB vorgesehenen Einstellungsbedingungen erfülle und nicht als Vertragsbedienstete im Sinne von Art. 3b BSB beim EAD eingestellt werden könne, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EAD vom 14. Januar 2019, mit der die von ihr am 14. September 2018 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den EAD — vorbehaltlich weiterer Präzisierung im Lauf des Verfahrens — zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 36 992,52 Euro zu zahlen, was den jährlichen Bezügen einer Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe II in der seit dem 1. November 2017 geltenden Besoldungsgruppe entspricht;

den EAD zu verurteilen, den Schaden zu berechnen, der ihr durch die Nichteinstellung hinsichtlich ihres Pensionsanspruchs entsteht;

den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens wegen der Beeinträchtigung ihrer Würde und ihres beruflichen Ansehens zu zahlen;

den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens wegen der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihres persönlichen Gleichgewichts zu zahlen;

den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihr durch den Verstoß des EAD gegen die Verordnung Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr entstanden ist;

den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 10 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihr durch die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten in ihrer medizinischen Akte entstanden ist;

den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihr durch die gegen sie gerichtete Verleumdung und/oder üble Nachrede entstanden ist;

dem EAD die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

1.

Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, die Art. 82 und 83 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des kontradiktorischen Verfahrens, das Recht auf gute Verwaltung und die Fürsorgepflicht, das Diskriminierungsverbot, das Recht auf unparteiische und gerechte Behandlung und das Verbot jeglichen Mobbings.

2.

Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/68


Klage, eingereicht am 24. April 2019 — Target Ventures Group/EUIPO — Target Partners (TARGET VENTURES)

(Rechtssache T-274/19)

(2019/C 213/66)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Target Ventures Group Ltd (Road Town, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde und P. Homann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Target Partners GmbH (München, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „TARGET VENTURES“ — Anmeldung Nr. 13 685 565.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Februar 2019 in der Sache R 1685/2017-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/69


Klage, eingereicht am 24. April 2019 — PNB Banka u. a./EZB

(Rechtssache T-275/19)

(2019/C 213/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: PNB Banka AS (Riga, Lettland),  CR (*1) und  CT (*1) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends und M. Kirchner)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der EZB vom 14. Februar 2019, in den Räumlichkeiten der PNB Banka AS und ihrer Konzernunternehmen Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger zehn Klagegründe geltend.

1.

Die EZB sei zum Zeitpunkt des Beschlusses, Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen, nicht die für die PNB Banka AS zuständige Aufsichtsbehörde gewesen.

2.

Der angefochtene Beschluss sei nicht „erforderlich“ im Sinne von Art. 12 der SSM-Verordnung (1) gewesen.

3.

Die EZB habe ihr Ermessen gemäß Art. 12 Abs. 1 der SSM-Verordnung nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

4.

Sie habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

5.

Sie habe das Recht der Kläger auf Anhörung verletzt.

6.

Sie habe gegen ihre Pflicht verstoßen, alle tatsächlichen Gesichtspunkte des Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und zu würdigen.

7.

Sie habe gegen die Pflicht zur hinreichenden Begründung ihres Beschlusses verstoßen.

8.

Sie habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.

9.

Sie habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und die Kläger diskriminiert.

10.

Sie habe gegen Art. 19 und Erwägungsgrund 75 der SSM-Verordnung verstoßen und ihr Ermessen missbraucht.


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/71


Klage, eingereicht am 26. April 2019 — BK/Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen

(Rechtssache T-277/19)

(2019/C 213/68)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: BK (Prozessbevollmächtigte: B. Christianos, A. Skoulikis und D. Karagkounis, dikigoroi)

Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Anstellungsbehörde (AIPN), deren Inhalt in der E-Mail des Leiters der Abteilung für Verwaltung vom 20. September 2018 enthalten ist, und die mitangefochtene stillschweigende Entscheidung der AIPN über die Zurückweisung seiner Beschwerde mit der Folge aufzuheben, dass das EASO die für die Durchführung des Urteils des Gerichts nach Art. 266 AEUV erforderlichen Maßnahmen rückwirkend ergreifen muss;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

2.

Fehlende Begründung und demnach Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV.

3.

Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung, die einen Sachverhaltsfehler enthalte.

4.

Vorliegen eines Rechtsfehlers, da die Entscheidung das dienstliche Interesse und die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten nicht berücksichtigt habe.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/71


Klage, eingereicht am 26. April 2019 — Aurora/CPVO — SESVanderhave (M 02205)

(Rechtssache T-278/19)

(2019/C 213/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aurora Srl (Padua, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.-B. Buchman)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SESVanderhave NV (Tienen, Belgien)

Angaben zum Verfahren vor dem CPVO

Inhaberin des betroffenen gemeinschaftlichen Sortenschutzes: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz: Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht Nr. EU 15118, Zuckerrübensorte M 02205

Verfahren vor dem CPVO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 27. Februar 2019 in der Sache R A010/2013-RENV

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass mit der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 23. November 2017 in der Rechtssache T-140/15 nicht korrekt umgesetzt wurde;

die angefochtene Entscheidung abzuändern, die Entscheidung NN010 des CPVO vom 23. September 2013 aufzuheben und der am 28. August 2012 von der Klägerin erhobenen Anfechtung der Gültigkeit des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts Nr. EU 15118 stattzugeben;

infolgedessen,

das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht Nr. EU 15118 für von Anfang an nichtig zu erklären;

dem Beklagten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten der Klägerin sowie die Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes;

Pflichtverletzung und Rechtsverweigerung.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/73


Klage, eingereicht am 30. April 2019 — Highgate Capital Management/Kommission

(Rechtssache T-280/19)

(2019/C 213/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Highgate Capital Management LLP (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Struys)

Beklagter: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission, mit dem diese ihre Beschwerde (Sache SA.53105 — Mutmaßliche Beihilfe an die Eurobank Ergasias durch den Verkauf der Piraeus Bank Bulgaria) zurückgewiesen hat, zumindest insoweit für nichtig zu erklären, als er sich auf die Verletzung der Umstrukturierungsverpflichtungen in der Sache SA.43364 und in der Sache SA.43363 bezieht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen wesentliche Formvorschriften und verletze

Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) und Rn. 72 des Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (2),

das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör,

die Begründungspflicht nach Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte Recht der Klägerin auf Einlegung eines Rechtsbehelfs.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe fehlerhaft den Schluss gezogen, dass (i) die Zusagen, die in der Sache SA.43364 betreffend die Beihilfe an die Piraeus Bank gemacht worden seien, und (ii) die Zusagen, die in der Sache SA.43363 betreffend die Beihilfe an die Eurobank Ergasias gemacht worden seien, in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar seien, da der Abschluss des Verkaufs der Piraeus Bank Bulgaria nach dem 31. Dezember 2018 stattfinden werde.


(1)  ABl. 2015, L 248, S. 9.

(2)  ABl. 2018, C 253, S. 14.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/74


Klage, eingereicht am 30. April 2019 — Zypern/EUIPO — Filotas Bellas & Yios (Halloumi Vermion grill cheese M BELAS PREMIUM GREEK DAIRY SINCE 1927)

(Rechtssache T-281/19)

(2019/C 213/71)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz QC [Queen’s Counsel], S. Baran, Barrister, V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Filotas Bellas & Yios AE (Alexandreia Imathias, Griechenland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke Halloumi χαλούμι Vermion grill cheese/grill est/grill kase M BELAS PREMIUM GREEK DAIRY SINCE 1927 — Unionsmarke Nr. 12 172 276.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2019 in der Sache R 2298/2017-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die eigenen Kosten und ihre Kosten für das Nichtigkeitsverfahren aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/75


Klage, eingereicht am 30. April 2019 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — Filotas Bellas & Yios (Halloumi χαλλούμι Vermion grill cheese M BELAS PREMIUM GREEK DAIRY SINCE 1927)

(Rechtssache T-282/19)

(2019/C 213/72)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz QC [Queen’s Counsel], S. Baran, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Filotas Bellas & Yios AE (Alexandreia Imathias, Griechenland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke Halloumi χαλούμι Vermion grill cheese/grill est/grill kase M BELAS PREMIUM GREEK DAIRY SINCE 1927 — Unionsmarke Nr. 12 172 276.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Februar 2019 in der Sache R 2295/2017-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die eigenen Kosten und ihre Kosten für das Nichtigkeitsverfahren aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.6.2019   

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C 213/76


Klage, eingereicht am 2. Mai 2019 — SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission

(Rechtssache T-285/19)

(2019/C 213/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: SGI Studio Galli Ingegneria Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Marini, V. Catenacci und R. Viglietta)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen und zu erklären, dass sie nicht zur Zahlung der Beträge an die Europäische Kommission verpflichtet ist, die diese mit der am 22. Februar 2019 erhaltenen Belastungsanzeige Nr. 3241902288 und zuletzt mit dem am 29. April 2019 erhaltenen Schreiben — Ref. Ares(2019)2858540 als Zuschusserstattung und pauschalierten Schadensersatz wegen angeblicher Nichterfüllung der Finanzhilfevereinbarung Nr. 619120 zur Unterstützung des „MARSOL“-Projekts ihrerseits fordert;

festzustellen und zu erklären, dass die von der Kommission beanstandeten Vertragsverstöße nicht gegeben sind;

festzustellen und zu erklären, dass das Vorabinformationsschreiben vom 19. Dezember 2018, der OLAF-Untersuchungsbericht, die Belastungsanzeige vom 22. Februar 2019, die darauffolgende Mahnung vom 2. April 2019 und das abschließende Schreiben über die Neufestlegung des geforderten Betrags und über die Zurückweisung ihrer weiteren Anträge vom 29. April 2019 — Ref.Ares(2019)2858540 unrechtmäßig, ungültig und jedenfalls unbegründet sind;

festzustellen und zu erklären, dass die von der Kommission geltend gemachte Forderung nicht besteht;

festzustellen und zu erklären, dass sie Anspruch auf den von der Kommission kraft der Finanzhilfevereinbarung Nr. 619120 für das „MARSOL“-Projekt tatsächlich zugewiesenen Zuschuss hat;

hilfsweise, festzustellen und zu erklären, dass sich der Betrag, der Gegenstand der Rückforderung seitens der Kommission ist, auf höchstens 100 044,99 Euro beläuft;

äußerst hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, ihr die Kosten für die Durchführung des „MARSOL“-Projekts aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zu bezahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Vertragsangelegenheiten, Verletzung der Verteidigungsrechte in der Phase nach Abschluss der Untersuchungen, Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta), Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung im Sinne des Art. 41 der Grundrechtecharta, Verletzung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten im Sinne des Art. 42 der Grundrechtecharta sowie Verstoß gegen Art. II.22 der Finanzhilfevereinbarung und gegen Art. 1134 des belgischen Zivilgesetzbuchs.

Für diesen Klagegrund wird vorgebracht, die Kommission habe den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens und auf Zugang zu den OLAF-Untersuchungsakten nicht berücksichtigt, sondern ungeachtet dessen die Belastungsanzeige und die nachfolgenden Mahnungen ausgestellt, obwohl die Klägerin dem OLAF-Abschlussbericht aufgrund struktureller Wechsel innerhalb der Gesellschaft faktisch nicht habe entgegentreten könne. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Vertragsangelegenheiten und gegen das Recht auf eine wirksame Verteidigung sowohl im bisherigen als auch im weiteren Verfahren.

2.

Zweiter Klagegrund: Nichtvorliegen der beanstandeten Nichterfüllung, Nichtbestehen der von der Europäischen Kommission geltend gemachten Forderung, Rechtswidrigkeit und Unbegründetheit des OLAF-Untersuchungsberichts und infolgedessen des Vorabinformationsschreibens und der Belastungsanzeigen der Kommission, Verstoß gegen die Grundsätze betreffend die Unschuldsvermutung, die Beweislast und die Billigkeit gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 sowie Fehler bei der Beweiswürdigung und Verstoß gegen Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs.

Insoweit wird geltend gemacht, die Vertragsverstöße, auf welche die Kommission die Rückforderung stütze, entbehrten, wie der dem Gericht vorgelegten Dokumentation zu entnehmen sei, sämtlich der Grundlage. Die Arbeitsstunden und die Kosten des Personals seien für alle auf das Projekt verwendeten Ressourcen korrekt abgerechnet worden und entsprächen den an die Kommission gestellten Forderungen. Es gebe keine Überschneidungen zwischen Ressourcen und anderen bezuschussten Projekten. Auch alle anderen beanstandeten Vertragsverstöße habe es nicht gegeben. Die Beanstandungen von OLAF, auf die die Kommission die Rückforderung stütze, bezögen sich durchgehend auf andere Projekte. Der Beweislast sei nicht genügt.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben in Vertragsangelegenheiten sowie Verstoß gegen Art. II.22 der Finanzhilfevereinbarung.

In dieser Hinsicht wird vorgetragen, die Kommission habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, indem sie die Finanzhilfe für die Klägerin zur Gänze zurückgefordert habe, obwohl im Untersuchungsverfahren Unstimmigkeiten nur in Bezug auf zwei bei dem Projekt eingesetzte Berufsträger festgestellt worden seien. Ferner seien alle weiteren direkten Kosten, bei denen es sich um keine Personalkosten handle, und alle indirekten Kosten zurückgefordert worden.

4.

Vierter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung seitens der Europäischen Kommission.

Die Klägerin hält insoweit die Anspruchsvoraussetzungen für gegeben, nämlich die Bereicherung einer Vertragspartei, die Entreicherung der anderen und einen Kausalzusammenhang zwischen der Be- und der Entreicherung.


24.6.2019   

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C 213/78


Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Azarov/Rat

(Rechtssache T-286/19)

(2019/C 213/74)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2019, L 64, S. 7) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2019, L 64, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmte prozessleitende Maßnahmen zu beschließen und zwar insbesondere

a)

die Aufforderung an den Rat, Unterlagen über die Prüfung der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie über die Prüfung der Stichhaltigkeit der Vorwürfe vorzulegen;

b)

die Aufforderung an den EAD, Unterlagen über die Prüfung der Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz vorzulegen; sowie

gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt, wonach die angefochtenen Rechtsakte mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet seien.

Der Kläger rügt zunächst die Verletzung der formellen Prüfpflichten des Beklagten, insbesondere in Bezug auf die eigenständige Prüfung, die Prüfung der Zuständigkeit und die Wahrung der Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Diesbezüglich habe der Beklagte die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) aufgestellten Erfordernisse nicht erfüllt.

Ferner macht der Kläger einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des Beklagten geltend, da dieser die Stichhaltigkeit der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe nicht geprüft habe.


24.6.2019   

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C 213/79


Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Divaro/EUIPO — Grendene (IPANEMA)

(Rechtssache T-288/19)

(2019/C 213/75)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Divaro, SA (Oviedo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Santos Quintana und M. A. Fernández Munárriz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grendene, SA (Sobral, Brasilien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke IPANEMA — Anmeldung Nr. 14 180 038

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Februar 2019 in der Sache R 1785/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 22. Februar 2019 in der Sache R 1785/2018-2 aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 10. Juli 2018 (Widerspruch B 2 598 285) aufzuheben;

Die angegriffene Unionsmarkenanmeldung Nr. 14 180 038 für alle von der Anmeldung erfassten Waren einzutragen;

dem Beklagten dessen eigenen Kosten sowie ihre Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.6.2019   

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C 213/80


Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Stada Arzneimittel/EUIPO (Darstellung von zwei übereinander angeordneten, gebogenen roten Linien)

(Rechtssache T-290/19)

(2019/C 213/76)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Stada Arzneimittel AG (Bad Vilbel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke (Darstellung von zwei übereinander angeordneten, gebogenen roten Linien) mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 375 540

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Februar 2019 in der Sache R 1918/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.6.2019   

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C 213/80


Klage, eingereicht am 3. Mai 2019 — Klymenko/Rat

(Rechtssache T-295/19)

(2019/C 213/77)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Phelippeau)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage von Herrn Oleksandr Viktorovych Klymenko für zulässig zu erklären;

den Beschluss (GASP) 2019/354 des Rates vom 4. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 des Rates vom 4. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union gemäß den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die angefochtenen Rechtsakte unzureichend begründet seien.

2.

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und gegen das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, die durch die Grundsätze des europäischen Rechts gewährleistet würden und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthalten seien.

3.

Fehlende Rechtsgrundlage, da Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union nicht die Rechtsgrundlage der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahme sein könne.

4.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da der Kläger Anhaltspunkte beigebracht habe, die das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage, auf die sich irgendein Strafverfahren stützen könnte, belegten.

5.

Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Eigentums, ein Grundprinzip des Unionsrechts, das durch Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werde.


24.6.2019   

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C 213/82


Klage, eingereicht am 6. Mai 2019 — Sumol + Compral Marcas/EUIPO — Heretat Mont-Rubi (SUM011)

(Rechtssache T-296/19)

(2019/C 213/78)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Sumol + Compal Marcas, SA (Carnaxide, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pimenta und A. Sebastião)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Heretat Mont-Rubi, SA (Font-Rubi, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke SUM011 — Anmeldung Nr. 13 761 168

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2019 in der Sache R 1662/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Zurückweisung der Unionsmarkenanmeldung Nr. 13 761 168 SUM011 für die übrigen Dienstleistungen in den Klassen 35 und 39 anzuordnen;

den anderen Parteien die Kosten dieses Verfahrens sowie des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


24.6.2019   

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C 213/83


Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — OLX/EUIPO — Stra (STRADIA)

(Rechtssache T-508/18) (1)

(2019/C 213/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 373 vom 15.10.2018.


24.6.2019   

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C 213/83


Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — XK/Kommission

(Rechtssache T-543/18) (1)

(2019/C 213/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 399 vom 5.11.2018.


24.6.2019   

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C 213/83


Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — XM u. a./Kommission

(Rechtssache T-546/18) (1)

(2019/C 213/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 399 vom 5.11.2018.


24.6.2019   

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C 213/84


Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — YO/Kommission

(Rechtssache T-570/18) (1)

(2019/C 213/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 408 vom 12.11.2018.


24.6.2019   

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C 213/84


Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — YR/Kommission

(Rechtssache T-571/18) (1)

(2019/C 213/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 408 vom 12.11.2018.


24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/84


Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — YS/Kommission

(Rechtssache T-572/18) (1)

(2019/C 213/84)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 408 vom 12.11.2018.


24.6.2019   

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C 213/85


Beschluss des Gerichts vom 30. April 2019 — Bronckers/Kommission

(Rechtssache T-746/18) (1)

(2019/C 213/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 72 vom 25.2.2019.