ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 187

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
3. Juni 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2019/C 187/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

CDJ

2019/C 187/02

Rechtssache C-377/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2019 — Königreich Spanien/Europäisches Parlament (Nichtigkeitsklage — Sprachenregelung — Verfahren zur Auswahl von Vertragsbediensteten — Aufforderung zur Interessenbekundung — Fahrer — Funktionsgruppe I — Sprachkenntnisse — Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf die englische, die französische und die deutsche Sprache — Kommunikationssprache — Verordnung [EWG] Nr. 1 — Beamtenstatut — Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten — Diskriminierung aufgrund der Sprache — Rechtfertigung — Dienstliches Interesse)

2

2019/C 187/03

Rechtssache C-405/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. März 2019 — Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission („Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien [EEG 2012] — Förderung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen — Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil — Staatliche Mittel — Staatliche Kontrolle der Mittel — Maßnahme, die einer Abgabe auf den Stromverbrauch gleichgestellt werden kann)

3

2019/C 187/04

Rechtssache C-620/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 258 AEUV — Beschluss 2014/699/EU — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit — Art. 4 Abs. 3 EUV — Zulässigkeit — Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens auf den Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist — Dauerhafte Auswirkungen auf die Einheitlichkeit und Kohärenz des völkerrechtlichen Handelns der Europäischen Union — Hinlänglichkeit der Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat ergriffen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen — Abstimmung der Bundesrepublik Deutschland entgegen dem im Beschluss 2014/699/EU anlässlich der 25. Sitzung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr [OTIF] von der Union festgelegten Standpunkt sowie Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen diesen Standpunkt und gegen die darin festgelegten Regelungen für die Ausübung der Stimmrechte)

3

2019/C 187/05

Rechtssache C-621/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2019 — Europäische Kommission/Italienische Republik, Republik Litauen (Rechtsmittel — Sprachenregelung — Allgemeine Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens — Beamte der Funktionsgruppe Administration [AD 5] — Beamte der Funktionsgruppe Administration [AD 6] im Bereich Datenschutz — Sprachkenntnisse — Begrenzung der Wahl der Sprache 2 der Auswahlverfahren auf Englisch, Französisch und Deutsch — Sprache, in der der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem Europäischen Amt für Personalauswahl [EPSO] erfolgt — Verordnung Nr. 1 — Beamtenstatut — Diskriminierung aufgrund der Sprache — Rechtfertigung — Dienstliches Interesse — Gerichtliche Überprüfung)

4

2019/C 187/06

Rechtssache C-680/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 — Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel, Remedia d.o.o./Europäische Kommission (Rechtsmittel — Humanarzneimittel — Richtlinie 2001/83/EG — Art. 30 Abs. 1 — Humanarzneimittelausschuss — Befassung des Ausschusses unter der Voraussetzung, dass nicht zuvor eine nationale Entscheidung erlassen worden ist — Wirkstoff Estradiol — Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem gegenüber den Mitgliedstaaten der Widerruf bzw. die Änderung der nationalen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur topischen Anwendung mit einem Massenanteil von 0,01 % Estradiol angeordnet wird)

5

2019/C 187/07

Verbundene Rechtssachen C-70/17 und C-179/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo, Juzgado de Primera Instancia no 1 de Barcelona — Spanien) — Abanca Corporación Bancaria SA/Alberto García Salamanca Santos (C-70/17), Bankia SA/Alfonso Antonio Lau Mendoza, Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez (C-179/17) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Art. 6 und 7 — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags — Feststellung der teilweisen Missbräuchlichkeit der Klausel — Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als missbräuchlich eingestuften Klausel — Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift)

6

2019/C 187/08

Rechtssache C-127/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. März 2019 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verkehr — Richtlinie 96/53/EG — Grenzüberschreitender Verkehr — Fahrzeuge, die den in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten für Gewichte und Abmessungen entsprechen — Nutzung solcher Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen oder in Betrieb genommen sind, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats — Besonderes Genehmigungssystem — Art. 3 und 7 — Beitrittsakte von 2003 — Übergangsbestimmungen — Anhang XII Kapitel 8 Nr. 3)

7

2019/C 187/09

Rechtssache C-163/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Dublin-System — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat — Begriff,Flucht“ — Modalitäten der Verlängerung der Überstellungsfrist — Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Abschluss des Asylverfahrens — Lebensverhältnisse der Personen, denen in dem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist)

7

2019/C 187/10

Rechtssache C-236/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 — Canadian Solar Emea GmbH u. a./Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Dumping — Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China — Endgültiger Antidumpingzoll — Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 — Art. 3 Abs. 7 — Art. 9 Abs. 4 — Zeitlicher Anwendungsbereich der Verordnung [EU] Nr. 1168/2012)

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2019/C 187/11

Rechtssache C-237/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 — Canadian Solar Emea GmbH, Canadian Solar Manufacturing (Changsu) Inc., Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc., Csi Cells Co. Ltd, Csi Solar Power (China) Inc., Inc./Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Subventionen — Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China — Endgültiger Ausgleichszoll — Verordnung [EG] Nr. 597/2009)

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2019/C 187/12

Verbundene Rechtssachen C-266/17 und C-267/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Rhein-Sieg-Kreis (C-266/17), Rhenus Veniro GmbH & Co. KG (C-267/17)/Verkehrsbetrieb Hüttebräucker GmbH, BVR Busverkehr Rheinland GmbH (C-266/17), Kreis Heinsberg (C-267/17) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verkehr — Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße — Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 — Art. 5 Abs. 1 und 2 — Direktvergabe — Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen — Voraussetzungen — Richtlinie 2004/17/EG — Richtlinie 2004/18/EG)

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2019/C 187/13

Verbundene Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-318/17 und C-438/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bashar Ibrahim (C-297/17), Mahmud Ibrahim u. a. (C-318/17), Nisreen Sharqawi, Yazan Fattayrji, Hosam Fattayrji (C-319/17)/Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland/Taus Magamadov (C-438/17) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 33 Abs. 2 Buchst. a — Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch die Behörden eines Mitgliedstaats, weil zuvor in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde — Art. 52 — Zeitlicher Anwendungsbereich der Richtlinie — Art. 4 und 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Systemische Mängel des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat — Systematische Ablehnung der Asylanträge — Tatsächliche und erwiesene Gefahr, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden — Lebensbedingungen der Personen, denen im letzteren Staat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde)

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2019/C 187/14

Verbundene Rechtssachen C-350/17 und C-351/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Mobit Soc. cons. arl/Regione Toscana (C-350/17), Autolinee Toscane SpA/Mobit Soc. cons. arl (C-351/17) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 — Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße — Art. 5 — Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Art. 5 Abs. 2 — Direktvergabe — Begriff interner Betreiber — Behörde, die eine der Kontrolle über eigene Dienststellen entsprechende Kontrolle ausübt — Art. 8 Abs. 2 — Übergangsregelung — Laufzeit der Direktvergabe)

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2019/C 187/15

Rechtssache C-427/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. März 2019 — Europäische Kommission/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser — Außergewöhnliche Umstände — Optimale technische Kenntnisse, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kosten — Beweislast — Beweismittel)

14

2019/C 187/16

Rechtssache C-443/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Abraxis Bioscience LLC/Comptroller General of Patents (Vorlage zur Vorabentscheidung — Humanarzneimittel — Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel — Verordnung [EG] Nr. 469/2009 — Art. 3 Buchst. d — Voraussetzungen für die Erteilung — Erlangen der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel — Genehmigung für ein Erzeugnis als Arzneimittel, das eine neue Formulierung eines bereits bekannten Wirkstoffs darstellt)

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2019/C 187/17

Rechtssache C-444/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Préfet des Pyrénées-Orientales/Abdelaziz Arib, Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Montpellier, Procureur général près la cour d'appel de Montpellier (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung — Verordnung [EU] 2016/399 — Art. 32 — Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat — Illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen — Gleichstellung von Binnen- und Außengrenzen — Richtlinie 2008/115/EG — Geltungsbereich — Art. 2 Abs. 2 Buchst. a)

15

2019/C 187/18

Rechtssache C-465/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S/Stadt Solingen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Auftragsvergabe — Richtlinie 2014/24/EU — Art. 10 Buchst. h — Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge — Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr — Gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen — Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung — Qualifizierter Krankentransport)

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2019/C 187/19

Verbundene Rechtssachen C-487/17 bis C-489/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Strafverfahren gegen Alfonso Verlezza u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 2008/98/EG und Entscheidung 2000/532/EG — Abfälle — Einstufung als gefährliche Abfälle — Abfälle, denen sowohl gefahrenrelevante als auch nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden können)

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2019/C 187/20

Rechtssache C-498/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. März 2019 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/31/EG — Art. 14 Buchst. b und c — Abfalldeponien — Vorhandene Deponien — Verstoß)

18

2019/C 187/21

Rechtssache C-545/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Mariusz Pawlak/Prezes Kasy Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Vorlage zur Vorabentscheidung — Binnenmarkt der Postdienste — Richtlinien 97/67/EG und 2008/6/EG — Art. 7 Abs. 1 — Begriff ausschließliche oder besondere Rechte für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten — Art. 8 — Recht der Mitgliedstaaten, Regelungen für den Dienst zu treffen, der die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichtsverfahren ausführt — Frist für die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks bei einem Gericht — Unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts — Schranken — Unmittelbare Wirkung, auf die sich eine Emanation eines Staates im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem Einzelnen beruft)

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2019/C 187/22

Rechtssache C-578/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren der Oy Hartwall AB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Marken — Richtlinie 2008/95/EG — Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b — Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit — Konkrete Beurteilung der Unterscheidungskraft — Qualifikation einer Marke — Auswirkung — Farbmarke oder Bildmarke — Grafische Darstellung einer Marke in Bildform — Eintragungsvoraussetzungen — Nicht ausreichend klare und eindeutige grafische Darstellung)

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2019/C 187/23

Rechtssache C-590/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Henri Pouvin, Marie Dijoux, verheiratete Pouvin/Electricité de France (EDF) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Anwendungsbereich — Art. 2 Buchst. b und c — Begriffe Verbraucher und Gewerbetreibender — Finanzierung des Erwerbs einer Hauptwohnung — Immobiliendarlehen, das ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer und dessen Ehepartner als weiterem Darlehensnehmer, der gesamtschuldnerisch haftet, gewährt)

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2019/C 187/24

Rechtssache C-637/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa — Portugal) — Cogeco Communications Inc./Sport TV Portugal SA, Controlinveste-SGPS SA, NOS-SGPS SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 102 AEUV — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität — Richtlinie 2014/104/EU — Art. 9 Abs. 1 — Art. 10 Abs. 2 bis 4 — Art. 21 und 22 — Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union — Wirkungen nationaler Entscheidungen — Verjährungsfristen — Umsetzung — Zeitliche Geltung)

21

2019/C 187/25

Rechtssache C-681/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — slewo//schlafen leben wohnen GmbH/Sascha Ledowski (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Richtlinie 2011/83/EU — Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und Art. 16 Buchst. e — Fernabsatzvertrag — Widerrufsrecht — Ausnahmen — Begriff versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde — Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde)

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2019/C 187/26

Rechtssache C-702/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Unareti SpA/Ministero dello Sviluppo Economico u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Erdgasbinnenmarkt — Konzessionen für eine öffentliche Dienstleistung der Verteilung — Vorzeitige Beendigung von Konzessionen am Ende einer Übergangsfrist — Vom eintretenden Konzessionär dem ausscheidenden Konzessionär geschuldete Erstattung — Grundsatz der Rechtssicherheit)

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2019/C 187/27

Rechtssache C-60/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus — Estland) –Tallinna Vesi AS/Keskkonnaamet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Abfälle — Richtlinie 2008/98/EG — Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen — Spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von aufbereitetem Klärschlamm — Fehlen von auf Unionsebene oder nationaler Ebene festgelegten Kriterien)

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2019/C 187/28

Rechtssache C-101/18: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato) — Idi Srl/Arcadis — Agenzia Regionale Campana Difesa Suolo (Vorlage zur Vorabentscheidung — Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b — Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters — Möglichkeit der Mitgliedstaaten, jeden Wirtschaftsteilnehmer, gegen den ein Zwangsvergleich eröffnet wurde, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen — Nationale Rechtsvorschrift, die den Ausschluss von Personen vorsieht, gegen die ein Verfahren zur Eröffnung eines Zwangsvergleichs anhängig ist, sofern der Vergleichsplan nicht die Fortführung der Tätigkeit vorsieht — Wirtschaftsteilnehmer, der die Eröffnung eines Zwangsvergleichs beantragt und sich dabei die Möglichkeit vorbehalten hat, einen Vergleichsplan vorzulegen, der die Fortführung der Tätigkeit vorsieht)

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2019/C 187/29

Rechtssache C-129/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — SM/Entry Clearance Officer, UK Visa Section (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Richtlinie 2004/38/EG — Familienangehörige des Unionsbürgers — Art. 2 Nr. 2 Buchst. c — Begriff Verwandter in gerader absteigender Linie — Dauerhafte gesetzliche Vormundschaft gemäß der Regelung der algerischen Kafala (gesetzliche Betreuung) — Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a — Sonstige Familienangehörige — Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Familienleben — Kindeswohl)

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2019/C 187/30

Rechtssache C-144/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. März 2019 — River Kwai International Food Industry Co. Ltd/Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD), Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Dumping — Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand — Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)

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2019/C 187/31

Rechtssache C-201/18: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — Mydibel SA/État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Harmonisierung des Steuerrechts — Vorsteuerabzug — Investitionsgut in Form einer Immobilie — Veräußerung und Rückverpachtung (Sale-and-Lease-Back) — Berichtigung des Vorsteuerabzugs — Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer — Grundsatz der Gleichbehandlung)

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2019/C 187/32

Rechtssache C-245/18: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Udine — Italien) — Tecnoservice Int. Srl, in Konkurs/Poste Italiane SpA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zahlungsdienste im Binnenmarkt — Richtlinie 2007/64/EG — Art. 74 Abs. 2 — Überweisungsauftrag — Vom Zahler angegebener fehlerhafter Kundenidentifikator — Ausführung des Zahlungsvorgangs auf der Grundlage des Kundenidentifikators — Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers)

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2019/C 187/33

Rechtssache C-275/18: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Milan Vinš/Odvolací finanční ředitelství (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 131 und Art. 146 Abs. 1 Buchst. a — Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen, die nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden — Im nationalen Recht vorgesehene Voraussetzung für die Steuerbefreiung — Überführung der Gegenstände in ein bestimmtes Zollverfahren — Nachweis der Überführung in das Ausfuhrverfahren)

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2019/C 187/34

Rechtssache C-312/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. März 2019 — Eco-Bat Technologies Ltd, Berzelius Metall GmbH, Société traitements chimiques des métaux/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Markt für die Wiederverwertung von Autobatterien — Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird und Geldbußen verhängt werden — Berichtigungsbeschluss, durch den die im ursprünglichen Beschluss nicht angegebenen Werte der Einkäufe der Empfänger ergänzt werden — Klagefrist — Beginn — Verspätung — Unzulässigkeit)

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2019/C 187/35

Rechtssache C-81/19: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 1. Februar 2019 — NG, OH/SC Banca Transilvania SA

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2019/C 187/36

Rechtssache C-83/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Olt (Rumänien), eingereicht am 5. Februar 2019 — Asociația Forumul Judecătorilor Din România/Inspecția Judiciară

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2019/C 187/37

Rechtssache C-127/19: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Pitești (Rumänien), eingereicht am 18. Februar 2019 — Asociația Forumul Judecătorilor Din România, Asociația Mișcarea pentru Apărarea Statutului Procurorilor/Consiliul Superior al Magistraturii

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2019/C 187/38

Rechtssache C-138/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 20. Februar 2019 — DY

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2019/C 187/39

Rechtssache C-139/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 20. Februar 2019 — DY

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2019/C 187/40

Rechtssache C-140/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 20. Februar 2019 — EX

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2019/C 187/41

Rechtssache C-141/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 20. Februar 2019 — EX

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2019/C 187/42

Rechtssache C-184/19: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 26. Februar 2019 — Hecta Viticol SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală (ANAF) — Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor, Biroul Vamal de Interior Buzău, Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Galați

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2019/C 187/43

Rechtssache C-187/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 vom Europäischen Auswärtigen Dienst gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-537/17, De Loecker/EAD

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2019/C 187/44

Rechtssache C-195/19: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 28. Februar 2019 — PJ/QK

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2019/C 187/45

Rechtssache C-211/19: Vorabentscheidungsersuchen des Miskolci Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 6. März 2019 — UO/Készenléti Rendőrség

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2019/C 187/46

Rechtssache C-223/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Wiener Neustadt (Österreich) eingereicht am 13. März 2019 — YS gegen NK

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2019/C 187/47

Rechtssache C-225/19: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem (Niederlande), eingereicht am 14. März 2019 — R. N. N. S./Minister van Buitenlandse Zaken

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2019/C 187/48

Rechtssache C-226/19: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Niederlande), eingereicht am 14. März 2019 — K. A./Minister van Buitenlandse Zaken

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2019/C 187/49

Rechtssache C-229/19: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 14. März 2019 — Dexia Nederland BV/XXX

46

2019/C 187/50

Rechtssache C-237/19: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 19. März 2019 — Gömböc Kutató, Szolgáltató és Kereskedelmi Kft./Szellemi Tulajdon Nemzeti Hivatala

46

2019/C 187/51

Rechtssache C-241/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. März 2019 von George Haswani gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2019 in der Rechtssache T-477/17, Haswani/Rat

47

2019/C 187/52

Rechtssache C-258/19: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 27. März 2019 — EUROVIA Ipari, Kereskedelmi, Szállítmányozási és Idegenforgalmi Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

48

2019/C 187/53

Rechtssache C-260/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. März 2019 von der Bena Properties Co. SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2019 in der Rechtssache T-412/16, Bena Properties/Rat

49

2019/C 187/54

Rechtssache C-261/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. März 2019 von der Cham Holding Co. SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2019 in der Rechtssache T-413/16, Cham/Rat

50

2019/C 187/55

Rechtssache C-262/19: Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 28. März 2019 — RM, SN/Agrotiki Trapeza tis Ellados AE

51

2019/C 187/56

Rechtssache C-272/19: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 1. April 2019 — VQ gegen Land Hessen

52

2019/C 187/57

Rechtssache C-277/19: Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Zadru (Kroatien), eingereicht am 2. April 2019 — R. D., A. D./Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen

53

2019/C 187/58

Rechtssache C-281/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Paris (Frankreich), eingereicht am 3. April 2019 — XS/Recteur de l’académie de Paris

55

2019/C 187/59

Rechtssache C-316/19: Klage, eingereicht am 16. April 2019 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

55

 

GCEU

2019/C 187/60

Rechtssache T-388/11: Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Deutsche Post/Kommission (Staatliche Beihilfen — Postsektor — Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten — Beschluss, das förmliche Prüfverfahren auszuweiten — Beschluss, mit dem nach Abschluss der Vorprüfungsphase das Vorliegen neuer Beihilfen festgestellt wird — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Folgen der Nichtigerklärung des endgültigen Beschlusses — Begründungspflicht)

57

2019/C 187/61

Rechtssache T-182/15: Urteil des Gerichts vom 9. April 2019 — Sopra Steria Group/Parlament (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung von IT-Dienstleistungen für das Parlament und andere Organe und Einrichtungen der Union — Ausschluss von den Vergabeverfahren — Potenzieller Interessenkonflikt — Nichterteilung der vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Auskünfte — Art. 107 Abs. 1 Buchst. b der Haushaltsordnung — Transparenz — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Art. 102 Abs. 1 der Haushaltsordnung)

58

2019/C 187/62

Rechtssache T-259/15: Urteil des Gerichts vom 9. April 2019 — Close und Cegelec/Parlament (Öffentliche Bauaufträge — Ausschreibungsverfahren — Bau einer Energiezentrale — Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Auswahlkriterien — Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit — Technische und berufliche Leistungsfähigkeit — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

58

2019/C 187/63

Rechtssache T-492/15: Urteil des Gerichts vom 12. April 2019 — Deutsche Lufthansa/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen — Beschluss, mit dem die Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen eingestuft werden und festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe zugunsten der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen, vorliegt — Keine individuelle Betroffenheit — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

59

2019/C 187/64

Rechtssache T-300/16: Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (Subventionen — Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien — Durchführungsverordnung [EU] 2016/387 — Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls — Indische Regelung, mit der eine Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und eine für die Beförderung von zur Ausfuhr bestimmtem Eisenerz ungünstige duale Frachtpolitik für den Schienengüterverkehr eingeführt werden — Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung [EG] Nr. 597/2009 [ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1037] — Finanzielle Beihilfe — Zurverfügungstellung von Waren — Handlung, die darin besteht, eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer Aufgabe zu betrauen, die eine finanzielle Beihilfe darstellt — Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 597/2009 — Spezifizität einer Subvention — Art. 6 Buchst. d der Verordnung Nr. 597/2009 — Berechnung des Vorteils — Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union — Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne — Kausalzusammenhang — Zugang zu den vertraulichen Daten der Antisubventionsuntersuchung — Verteidigungsrechte)

60

2019/C 187/65

Rechtssache T-301/16: Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (Dumping — Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien — Durchführungsverordnung [EU] 2016/388 — Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1036] — Dumpingspanne — Feststellung des Ausfuhrpreises — Geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer — Zuverlässiger Ausfuhrpreis — Rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises — Angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten — Angemessene Spanne für Gewinne — Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union — Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne — Ursachenzusammenhang — Zugang zu den vertraulichen Informationen der Antidumpinguntersuchung — Verteidigungsrechte)

61

2019/C 187/66

Rechtssache T-643/16: Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Gamaa Islamya Ägypten/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Spezifische restriktive Maßnahmen gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften zur Bekämpfung des Terrorismus — Einfrieren von Geldern — Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP einzustufen — Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Beurkundung von Rechtsakten des Rates)

62

2019/C 187/67

Rechtssachen T-910/16 und T–911/16: Urteil des Gerichts vom 4. April 2019 — Hesse und Wedl & Hofmann GmbH/EUIPO (TESTA ROSSA) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionsbildmarke TESTA ROSSA — Teilweise Verfallserklärung — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] — Nachweis der Benutzung — Externe Benutzung der angegriffenen Marke — Gleichbehandlung)

64

2019/C 187/68

Rechtssache T-5/17: Urteil des Gerichts vom 4. April 2019 — Sharif/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren von Geldern — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Eigentumsrecht — Verhältnismäßigkeit — Rufschädigung)

64

2019/C 187/69

Rechtssache T-51/17: Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Polen/Kommission (EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Obst und Gemüse — Beihilfen für Erzeugergruppierungen — Von Polen getätigte Ausgaben — Mängel bei den Schlüsselkontrollen — Kontrolle der Pläne und der Kriterien für die Anerkennung — Kontrolle der Beihilfeanträge — Wirtschaftliche Kohärenz — Plausibilität der Kosten — Systemische Mängel — Risiken für den EGFL — Pauschale Berichtigungen in Höhe von 25 %)

65

2019/C 187/70

Rechtssache T-108/17: Urteil des Gerichts vom 4. April 2019 — ClientEarth/Kommission (REACH — Verordnung [EG] Nr. 1970/2006 — Bis[2-ethylhexyl]phthalat [DEHP] — Ablehnung eines Antrags auf interne Überprüfung des Beschlusses über die Zulassung des Inverkehrbringens als unbegründet — Rechtsfehler — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Art. 10 der Verordnung [EG] Nr. 1367/2006)

66

2019/C 187/71

Rechtssache T-223/17: Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Adapta Color/EUIPO — Coatings Foreign IP (ADAPTA POWDER COATINGS) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke ADAPTA POWDER COATINGS — Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001] — Verletzung des Rechts auf Anhörung — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001] — Beweise, die erstmals vor dem Gericht beigebracht werden)

67

2019/C 187/72

Rechtssache T-224/17: Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Adapta Color/EUIPO — Coatings Foreign IP (Bio proof ADAPTA) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke Bio proof ADAPTA — Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweise)

68

2019/C 187/73

Rechtssache T-225/17: Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Adapta Color/EUIPO — Coatings Foreign IP (Bio proof ADAPTA) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke Bio proof ADAPTA — Teilweise Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Keine Verkehrsdurchsetzung — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001] — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001] — Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweise)

69

2019/C 187/74

Rechtssache T-229/17: Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Deutschland/Kommission (Rechtsangleichung — Verordnung [EU] Nr. 305/2011 — Verordnung [EU] Nr. 1025/2012 — Bauprodukte — Harmonisierte Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 — Begründungspflicht)

70

2019/C 187/75

Rechtssache T-319/17: Urteil des Gerichts vom 9. April 2019 — Aldridge u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — OLAF — Unbefristeter Vertrag — Entscheidung des Direktors von OLAF, mit der eine einmalige Neueinstufung in den höheren Dienstgrad eingeführt wird — Antrag auf Durchführung eines jährlichen Neueinstufungsverfahrens — Allgemeine Maßnahme — Rechtsbehelfsfrist — Beginn — Veröffentlichung im Intranet — Unzulässigkeit)

71

2019/C 187/76

Rechtssache T-371/17: Urteil des Gerichts vom 9. April 2019 — Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission (Wettbewerb — Markt der Basisband-Chipsätze, die in Unterhaltungselektronik verwendet werden — Verwaltungsverfahren — Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 — Auskunftsverlangen mittels Entscheidung — Begründungspflicht — Erforderlichkeit der angeforderten Auskünfte — Verhältnismäßigkeit — Beweislast — Grundsatz des Verbots der Selbstbelastung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

72

2019/C 187/77

Rechtssache T-655/17: Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Inditex/EUIPO — Ansell (ZARA TANZANIA ADVENTURES) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke ZARA TANZANIA ADVENTURES — Ältere Unionswortmarken ZARA — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken — Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken)

73

2019/C 187/78

Rechtssache T-765/17: Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Kiku/OCVV — Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Pinova) (Pflanzensorten — Nichtigkeitsverfahren — Apfelsorte Pinova — Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags — Neuheit der Sorte — Art. 10 der Verordnung [EG] Nr. 2100/94 — Beweislast — Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 — Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen durch das CPVO)

74

2019/C 187/79

Rechtssache T-277/18: Urteil des Gerichts vom 9. April 2019 — Zitro IP/EUIPO (PICK & WIN MULTISLOT) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke PICK & WIN MULTISLOT — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

74

2019/C 187/80

Rechtssache T-303/18 RENV: Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — AV/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Einstellung — Art. 13 BSB — Ärztliche Untersuchung vor der Einstellung — Unvollständige Angaben bei der ärztlichen Untersuchung — Fehlende Angabe einer Krankheit durch den Betroffenen — Spätere Entdeckung durch die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde — Art. 32 BSB — Rückwirkende Anwendung eines medizinischen Vorbehalts von fünf Jahren — Befassung des Invaliditätsausschusses — Angemessene Frist — Haftung — Immaterieller Schaden)

75

2019/C 187/81

Rechtssache T-323/18: Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Fomanu/EUIPO — Fujifilm Imaging Germany (Darstellung eines Schmetterlings) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionsbildmarke, die einen Schmetterling darstellt — Ernsthafte Benutzung der Marke — Teilweiser Verfall — Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 — Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001)

76

2019/C 187/82

Rechtssache T-403/18: Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Pharmadom/EUIPO — Objectif Pharma (WS wellpharma shop) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke WS wellpharma shop — Ältere nationale Wortmarke WELL AND WELL — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

77

2019/C 187/83

Rechtssache T-468/18: Urteil des Gerichts vom 3. April 2019 — NSC Holding/EUIPO — Ibercondor (CONDOR SERVICE, NSC) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke CONDOR SERVICE, NSC — Ältere Unionswortmarke IBERCONDOR — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Maßgebliche Verkehrskreise — Ähnlichkeit der Dienstleistungen — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

77

2019/C 187/84

Rechtssache T-477/18: Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Užstato sistemos administratorius/EUIPO — DPG Deutsche Pfandsystem (Darstellung einer Flasche mit einem Pfeil) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine Flasche mit einem Pfeil darstellt — Ältere Unionsbildmarke, die eine Getränkedose, eine Flasche und einen Pfeil darstellt — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

78

2019/C 187/85

Rechtssache T-555/18: Urteil des Gerichts vom 3. April 2019 — Medrobotics/EUIPO (See more. Reach More. Treat More.) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke See More. Reach More. Treat More. — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

79

2019/C 187/86

Rechtssache T-701/18: Klage, eingereicht am 8. April 2019 — SJ/Kommission

80

2019/C 187/87

Rechtssache T-177/19: Klage, eingereicht am 21. März 2019 — Exxonmobil Petroleum & Chemical/ECHA

80

2019/C 187/88

Rechtssache T-186/19: Klage, eingereicht am 29. März 2019 — Zubedi/Rat

82

2019/C 187/89

Rechtssache T-189/19: Klage, eingereicht am 3. April 2019 — Haikal/Rat

82

2019/C 187/90

Rechtssache T-211/19: Klage, eingereicht am 5. April 2019 — Le Pen/Parlament

84

2019/C 187/91

Rechtssache T-213/19: Klage, eingereicht am 8. April 2019 — AW/Parlament

85

2019/C 187/92

Rechtssache T-239/19: Klage, eingereicht am 9. April 2019 — Vinos de Arganza/EUIPO — Nordbrand Nordhausen (ENCANTO)

85

2019/C 187/93

Rechtssache T-214/19: Klage, eingereicht am 10. April 2019 — Spanien/Kommission

86

2019/C 187/94

Rechtssache T-249/19: Klage, eingereicht am 12. April 2019 — Karpeta-Kovalyova/Kommission

87

2019/C 187/95

Rechtssache T-250/19: Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Tradición CZ/EUIPO — Rivero Argudo (TRADICIÓN CZ, S.L.)

88

2019/C 187/96

Rechtssache T-255/19: Klage, eingereicht am 18. April 2019 — Baustoffwerke Gebhart & Söhne/EUIPO (BIOTON)

89


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 187/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 182 vom 27.5.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 172 vom 20.5.2019

ABl. C 164 vom 13.5.2019

ABl. C 155 vom 6.5.2019

ABl. C 148 vom 29.4.2019

ABl. C 139 vom 15.4.2019

ABl. C 131 vom 8.4.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

CDJ

3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2019 — Königreich Spanien/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-377/16) (1)

(Nichtigkeitsklage - Sprachenregelung - Verfahren zur Auswahl von Vertragsbediensteten - Aufforderung zur Interessenbekundung - Fahrer - Funktionsgruppe I - Sprachkenntnisse - Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf die englische, die französische und die deutsche Sprache - Kommunikationssprache - Verordnung [EWG] Nr. 1 - Beamtenstatut - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Diskriminierung aufgrund der Sprache - Rechtfertigung - Dienstliches Interesse)

(2019/C 187/02)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. J. García-Valdecasas Dorrego und M. A. Sampol Pucurull)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Nessaf, C. Burgos und M. Rantala)

Tenor

1.

Die Aufforderung zur Interessenbekundung Vertragsbedienstete — Funktionsgruppe I — Fahrer (m/w), EP/CAST/S/16/2016, wird für nichtig erklärt.

2.

Die gemäß der Aufforderung zur Interessenbekundung Vertragsbedienstete — Funktionsgruppe I — Fahrer (m/w), EP/CAST/S/16/2016, erstellte Datenbank wird für nichtig erklärt.

3.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 314 vom 29.8.2016.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. März 2019 — Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission

(Rechtssache C-405/16 P) (1)

(„Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien [EEG 2012] - Förderung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Staatliche Mittel - Staatliche Kontrolle der Mittel - Maßnahme, die einer Abgabe auf den Stromverbrauch gleichgestellt werden kann)

(2019/C 187/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und T. Maxian Rusche)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), wird aufgehoben.

2.

Der Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] wird für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Kommission trägt die im Rechtsmittelverfahren und die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 326 vom 5.9.2016.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-620/16) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Beschluss 2014/699/EU - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Zulässigkeit - Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens auf den Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist - Dauerhafte Auswirkungen auf die Einheitlichkeit und Kohärenz des völkerrechtlichen Handelns der Europäischen Union - Hinlänglichkeit der Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat ergriffen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen - Abstimmung der Bundesrepublik Deutschland entgegen dem im Beschluss 2014/699/EU anlässlich der 25. Sitzung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr [OTIF] von der Union festgelegten Standpunkt sowie Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen diesen Standpunkt und gegen die darin festgelegten Regelungen für die Ausübung der Stimmrechte)

(2019/C 187/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, L. Havas, J. Hottiaux und J. Norris-Usher)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Liudvinaviciute-Cordeiro und J.-P. Hix)

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Beschluss 2014/699/EU des Rates vom 24. Juni 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union anlässlich der 25. Sitzung des OTIF-Revisionsausschusses zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertretenden Standpunkts sowie aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass sie in der 25. Sitzung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) entgegen dem in diesem Beschluss festgelegten Standpunkt abgestimmt sowie öffentlich diesem Standpunkt und den darin vorgesehenen Regelungen für die Ausübung der Stimmrechte widersprochen hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


3.6.2019   

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C 187/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2019 — Europäische Kommission/Italienische Republik, Republik Litauen

(Rechtssache C-621/16 P) (1)

(Rechtsmittel - Sprachenregelung - Allgemeine Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens - Beamte der Funktionsgruppe Administration [AD 5] - Beamte der Funktionsgruppe Administration [AD 6] im Bereich Datenschutz - Sprachkenntnisse - Begrenzung der Wahl der Sprache 2 der Auswahlverfahren auf Englisch, Französisch und Deutsch - Sprache, in der der Schriftwechsel zwischen den Bewerbern und dem Europäischen Amt für Personalauswahl [EPSO] erfolgt - Verordnung Nr. 1 - Beamtenstatut - Diskriminierung aufgrund der Sprache - Rechtfertigung - Dienstliches Interesse - Gerichtliche Überprüfung)

(2019/C 187/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und G. Gattinara)

Andere Parteien des Verfahrens: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato), Republik Litauen

Streithelfer zur Unterstützung der anderen Partei des Verfahrens: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. J. García-Valdecasas Dorrego)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Italienischen Republik.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 13.2.2017.


3.6.2019   

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C 187/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 — Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel, Remedia d.o.o./Europäische Kommission

(Rechtssache C-680/16 P) (1)

(Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 30 Abs. 1 - Humanarzneimittelausschuss - Befassung des Ausschusses unter der Voraussetzung, dass nicht zuvor eine nationale Entscheidung erlassen worden ist - Wirkstoff Estradiol - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem gegenüber den Mitgliedstaaten der Widerruf bzw. die Änderung der nationalen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur topischen Anwendung mit einem Massenanteil von 0,01 % Estradiol angeordnet wird)

(2019/C 187/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel, Remedia d.o.o. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Klappich und C. Schmidt)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann, A. Sipos und M. Šimerdová)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Oktober 2016, August Wolff und Remedia/Kommission (T-672/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:623), wird aufgehoben.

2.

Der Durchführungsbeschluss C(2014) 6030 final der Kommission vom 19. August 2014 über die Zulassungen für Humanarzneimittel zur topischen Anwendung mit hohen Estradiol-Konzentrationen gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird insoweit für nichtig erklärt, als durch ihn die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für die in seinem Anhang I aufgeführten und nicht aufgeführten Arzneimittel mit 0,01 Gewichtsprozent Estradiol zur topischen Anwendung, für die die Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel und die Remedia d.o.o. die Genehmigung besitzen, die in dem Beschluss auferlegten Verpflichtungen zu beachten, mit Ausnahme der Einschränkung, dass die in diesem Anhang genannten Arzneimittel mit 0,01 Gewichtsprozent Estradiol zur topischen Anwendung nur noch intravaginal appliziert werden dürfen.

3.

Die Europäische Kommission trägt sowohl die im ersten Rechtszug als auch die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, die von der Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel und der Remedia d.o.o. zu tragen sind.


(1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.


3.6.2019   

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C 187/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo, Juzgado de Primera Instancia no 1 de Barcelona — Spanien) — Abanca Corporación Bancaria SA/Alberto García Salamanca Santos (C-70/17), Bankia SA/Alfonso Antonio Lau Mendoza, Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez (C-179/17)

(Verbundene Rechtssachen C-70/17 und C-179/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 und 7 - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags - Feststellung der teilweisen Missbräuchlichkeit der Klausel - Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als „missbräuchlich“ eingestuften Klausel - Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift)

(2019/C 187/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo, Juzgado de Primera Instancia no 1 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Abanca Corporación Bancaria SA (C-70/17), Bankia SA (C-179/17)

Beklagte: Alberto García Salamanca Santos (C-70/17), Alfonso Antonio Lau Mendoza, Verónica Yuliana Rodríguez Ramírez (C-179/17)

Tenor

Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie zum einen der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegenstehen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern, und dass diese Artikel zum anderen das nationale Gericht nicht daran hindern, der Nichtigkeit einer solchen missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass sie durch die neue Fassung der gesetzlichen Bestimmung ersetzt wird, die diese Klausel inspiriert hat und die anwendbar ist, wenn die Parteien des Vertrags eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, sofern der in Rede stehende Hypothekendarlehensvertrag im Fall der Streichung dieser missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.

ABl. C 231 vom 17.7.2017.


3.6.2019   

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C 187/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. März 2019 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-127/17) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Richtlinie 96/53/EG - Grenzüberschreitender Verkehr - Fahrzeuge, die den in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten für Gewichte und Abmessungen entsprechen - Nutzung solcher Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen oder in Betrieb genommen sind, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats - Besonderes Genehmigungssystem - Art. 3 und 7 - Beitrittsakte von 2003 - Übergangsbestimmungen - Anhang XII Kapitel 8 Nr. 3)

(2019/C 187/08)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und W. Mölls)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Kamejsza-Kozłowska und J. Sawickae im Beistand von J. Waszkiewicz, Sachverständiger)

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 7 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr in der durch die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 geänderten Fassung in Verbindung mit den Nrn. 3.1 und 3.4 des Anhangs I dieser Richtlinie 96/53 verstoßen, dass sie von Transportunternehmen den Besitz spezieller Genehmigungen für die Benutzung bestimmter öffentlicher Straßen verlangt.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 151 vom 15.5.2017.


3.6.2019   

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C 187/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-163/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Dublin-System - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat - Begriff,Flucht“ - Modalitäten der Verlängerung der Überstellungsfrist - Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Abschluss des Asylverfahrens - Lebensverhältnisse der Personen, denen in dem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist)

(2019/C 187/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Abubacarr Jawo

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens gegen eine Überstellungsentscheidung die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei.

2.

Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass es für die Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt.

3.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegensteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, gemäß Art. 29 der Verordnung Nr. 604/2013 in den nach dieser Verordnung normalerweise für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, wenn dieser Antragsteller im Fall der Gewährung eines solchen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren, in seinen Anwendungsbereich fällt.

Art. 4 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Überstellung der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht entgegensteht, es sei denn, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht stellt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fest, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.


(1)  ABl. C 318 vom 25.9.2017.


3.6.2019   

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C 187/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 — Canadian Solar Emea GmbH u. a./Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-236/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Antidumpingzoll - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 - Art. 3 Abs. 7 - Art. 9 Abs. 4 - Zeitlicher Anwendungsbereich der Verordnung [EU] Nr. 1168/2012)

(2019/C 187/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Canadian Solar Emea GmbH, Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc., Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc., Csi Cells Co. Ltd, Csi Solar Power Group Co. Ltd, ehemals Csi Solar Power (China) Inc. (Prozessbevollmächtigte: J. Bourgeois und A. Willems, avocats, sowie S. De Knop, M. Meulenbelt und B. Natens, advocaten)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von N. Tuominen, avocată), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Kuplewatzky, J.-F. Brakeland und T. Maxian Rusche)

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Canadian Solar Emea GmbH, die Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc., die Csi Cells Co. Ltd und die Csi Solar Power Group Co. Ltd tragen die Kosten des Hauptrechtsmittels.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel.

4.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.

5.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


3.6.2019   

DE

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C 187/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 — Canadian Solar Emea GmbH, Canadian Solar Manufacturing (Changsu) Inc., Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc., Csi Cells Co. Ltd, Csi Solar Power (China) Inc., Inc./Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-237/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Subventionen - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Ausgleichszoll - Verordnung [EG] Nr. 597/2009)

(2019/C 187/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Canadian Solar Emea GmbH, Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc., Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc., Csi Cells Co. Ltd, Csi Solar Power Group Co. Ltd, ehemals Csi Solar Power (China) Inc. (Prozessbevollmächtigte: J. Bourgeois und A. Willems, avocats, sowie S. De Knop und M. Meulenbelt, advocaten,)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von N. Tuominen, avocată), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, J. F. Brakeland und N. Kuplewatzky)

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Canadian Solar Emea GmbH, die Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc., die Csi Cells Co. Ltd und die Csi Solar Power Group Co. Ltd tragen die Kosten des Hauptrechtsmittels.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Hauptrechtsmittel.

4.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.

5.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


3.6.2019   

DE

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C 187/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Rhein-Sieg-Kreis (C-266/17), Rhenus Veniro GmbH & Co. KG (C-267/17)/Verkehrsbetrieb Hüttebräucker GmbH, BVR Busverkehr Rheinland GmbH (C-266/17), Kreis Heinsberg (C-267/17)

(Verbundene Rechtssachen C-266/17 und C-267/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Direktvergabe - Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen - Voraussetzungen - Richtlinie 2004/17/EG - Richtlinie 2004/18/EG)

(2019/C 187/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

(Rechtssache C-266/17)

Kläger: Rhein-Sieg-Kreis

Beklagte: Verkehrsbetrieb Hüttebräucker GmbH, BVR Busverkehr Rheinland GmbH,

Beteiligte: Regionalverkehr Köln GmbH (C-266/17)

(Rechtssache C-267/17)

Klägerin: Rhenus Veniro GmbH & Co. KG

Beklagter: Kreis Heinsberg

Beteiligte: WestVerkehr GmbH (C-267/17)

Tenor

Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ist auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge annehmen, nicht anwendbar.


(1)  ABl. C 283 vom 28.8.2017.

ABl. C 269 vom 14.8.2017.


3.6.2019   

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C 187/11


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bashar Ibrahim (C-297/17), Mahmud Ibrahim u. a. (C-318/17), Nisreen Sharqawi, Yazan Fattayrji, Hosam Fattayrji (C-319/17)/Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland/Taus Magamadov (C-438/17)

(Verbundene Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-318/17 und C-438/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch die Behörden eines Mitgliedstaats, weil zuvor in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde - Art. 52 - Zeitlicher Anwendungsbereich der Richtlinie - Art. 4 und 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Systemische Mängel des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat - Systematische Ablehnung der Asylanträge - Tatsächliche und erwiesene Gefahr, unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden - Lebensbedingungen der Personen, denen im letzteren Staat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde)

(2019/C 187/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bashar Ibrahim (C-297/17), Mahmud Ibrahim, Fadwa Ibrahim, Bushra Ibrahim, Mohammad Ibrahim, Ahmad Ibrahim (C-318/17), Nisreen Sharqawi, Yazan Fattayrji, Hosam Fattayrji (C-319/17), Bundesrepublik Deutschland (C-438/17)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (C-297/17, C-318/17, C-319/17), Taus Magamadov (C-438/17)

Tenor

1.

Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, eine unmittelbare Anwendung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auf noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge vorzusehen, die vor dem 20. Juli 2015 und vor dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung gestellt worden sind. Dagegen verbietet Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie insbesondere in Verbindung mit ihrem Art. 33 diese unmittelbare Anwendung in einer Situation, in der sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32 gestellt worden sind und nach Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, noch vollständig in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, fallen.

2.

In einer Situation wie der in den Rechtssachen C-297/17, C-318/17 und C-319/17 in Rede stehenden ist Art. 33 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten gestattet, einen Asylantrag nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie als unzulässig abzulehnen, ohne dass sie vorrangig auf das von der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehene Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren zurückgreifen müssen oder dürfen.

3.

Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, diese Befugnis auszuüben, wenn das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller subsidiären Schutz gewährt hat, dazu führt, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen und die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes erfüllen, systematisch und ohne echte Prüfung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert wird.


(1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017.

ABl. C 347 vom 16.10.2017.


3.6.2019   

DE

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C 187/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Mobit Soc. cons. arl/Regione Toscana (C-350/17), Autolinee Toscane SpA/Mobit Soc. cons. arl (C-351/17)

(Verbundene Rechtssachen C-350/17 und C-351/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Art. 5 - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Art. 5 Abs. 2 - Direktvergabe - Begriff „interner Betreiber“ - Behörde, die eine der Kontrolle über eigene Dienststellen entsprechende Kontrolle ausübt - Art. 8 Abs. 2 - Übergangsregelung - Laufzeit der Direktvergabe)

(2019/C 187/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

(Rechtssache C-350/17)

Klägerin: Mobit Soc. cons. Arl

Beklagte: Regione Toscana

Beteiligte: Autolinee Toscane SpA, Régie Autonome des Transports Parisiens (RATP) (C-350/17)

(Rechtssache C-351/17)

Klägerin: Autolinee Toscane SpA

Beklagte: Mobit Soc. cons. Arl

Beteiligte: Regione Toscana, Régie Autonome des Transports Parisiens (RATP) (C-351/17)

Tenor

Art. 5 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates sind dahin auszulegen, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 1370/2007 auf ein vor dem 3. Dezember 2019 durchgeführtes Vergabeverfahren nicht anwendbar ist, so dass eine zuständige Behörde, die mit einer ein wettbewerbliches Vergabeverfahren abschließenden Vergabeentscheidung vor diesem Datum eine Konzession für öffentliche Personennahverkehrsdienste auf der Straße erteilt, diesen Art. 5 nicht einhalten muss.


(1)  ABl. C 330 vom 2.10.2017.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/14


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. März 2019 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-427/17) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser - Außergewöhnliche Umstände - Optimale technische Kenntnisse, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Kosten - Beweislast - Beweismittel)

(2019/C 187/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und E. Manhaeve)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: J. Quaney, M. Browne und M. A. Joyce im Beistand von S. Kingston, BL, C. Toland, SC, und B. Murray, SC)

Tenor

1.

Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus folgenden Bestimmungen verstoßen:

Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung sowie Anhang I Abschnitt A und Fn. 1 dieser Richtlinie in der geänderten Fassung, indem es hinsichtlich der Gemeinden Athlone, Cork City, Enniscorthy mit Ausnahme des Townlands Killagoley, Fermoy, Mallow, Midleton, Ringaskiddy und Roscommon Town nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Wasser in einer Kanalisation, die sowohl kommunales Abwasser als auch Niederschlagswasser sammelt, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie in der geänderten Fassung aufgefangen und zur Behandlung weitergeleitet wird;

Art. 4 Abs. 1 und/oder 3 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 10 und Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie in der geänderten Fassung, indem es hinsichtlich der Gemeinden Arklow, Athlone, Ballybofey/Stranorlar, Cobh, Cork City, Enfield, Enniscorthy, Fermoy, Killybegs, Mallow, Midleton, Passage/Monkstown, Rathcormac, Ringaskiddy, Ringsend, Roscommon Town, Shannon Town, Tubbercurry und Youghal keine Zweitbehandlung bzw. keine gleichwertige Behandlung vorgesehen hat;

Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 10 und Anhang I Abschnitt B dieser Richtlinie in der geänderten Fassung, indem es nicht dafür Sorge getragen hat, dass in die Kanalisation der Gemeinden Athlone, Cork City, Dundalk, Enniscorthy mit Ausnahme des Townlands Killagoley, Fermoy, Killarney, Killybegs, Longford, Mallow, Midleton, Navan, Nenagh, Portarlington, Ringsend, Roscrea und Tralee eingeleitetes kommunales Abwasser vor der Einleitung in empfindliche Gebiete einer Behandlung unterzogen wird, die im Einklang mit den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt B der genannten Richtlinie in der geänderten Fassung weiter gehend ist als die in Art. 4 dieser Richtlinie beschriebene; und

Art. 12 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung, in dem es nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Einleiten von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen der Gemeinden Arklow und Castlebridge in Gewässer einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis unterzogen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 293 vom 4.9.2017.


3.6.2019   

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C 187/15


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Abraxis Bioscience LLC/Comptroller General of Patents

(Rechtssache C-443/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Verordnung [EG] Nr. 469/2009 - Art. 3 Buchst. d - Voraussetzungen für die Erteilung - Erlangen der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel - Genehmigung für ein Erzeugnis als Arzneimittel, das eine neue Formulierung eines bereits bekannten Wirkstoffs darstellt)

(2019/C 187/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Abraxis Bioscience LLC

Beklagter: Comptroller General of Patents

Tenor

Art. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel in Verbindung mit ihrem Art. 1 Buchst. b ist dahin auszulegen, dass die in Art. 3 Buchst. b dieser Verordnung genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen, die zur Stützung einer Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine neue Formulierung eines alten Wirkstoffs angeführt wird, nicht als erste Genehmigung für das Inverkehrbringen für das betreffende Erzeugnis als Arzneimittel angesehen werden kann, wenn dieser Wirkstoff bereits als solcher Gegenstand einer solchen Genehmigung war.


(1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017.


3.6.2019   

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C 187/15


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Préfet des Pyrénées-Orientales/Abdelaziz Arib, Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Montpellier, Procureur général près la cour d'appel de Montpellier

(Rechtssache C-444/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Verordnung [EU] 2016/399 - Art. 32 - Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen Mitgliedstaat - Illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen - Gleichstellung von Binnen- und Außengrenzen - Richtlinie 2008/115/EG - Geltungsbereich - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a)

(2019/C 187/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Préfet des Pyrénées-Orientales

Beklagte: Abdelaziz Arib, Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Montpellier, Procureur général près la cour d'appel de Montpellier

Tenor

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ist dahin auszulegen, dass er nicht für den Fall eines Drittstaatsangehörigen gilt, der in unmittelbarer Nähe einer Binnengrenze aufgegriffen wird und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats illegal aufhältig ist, auch wenn dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 25 dieses Kodex wegen einer ernsthaften Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder seine innere Sicherheit Kontrollen an dieser Grenze wiedereingeführt hat.


(1)  ABl. C 330 vom 2.10.2017.


3.6.2019   

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C 187/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S/Stadt Solingen

(Rechtssache C-465/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 10 Buchst. h - Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr - Gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen - Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung - Qualifizierter Krankentransport)

(2019/C 187/18)

Verfahrenssprache: Deusch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S

Beklagte: Stadt Solingen

Tenor

1.

Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code (Common Procurement Vocabulary [Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge]) 75252000-7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für den qualifizierten Krankentransport gilt, der neben der Transportleistung die Betreuung und Versorgung in einem Rettungswagen durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer, beinhaltet und unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert.

2.

Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 ist zum einen dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nach nationalem Recht anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, soweit die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht nicht davon abhängt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, und zum anderen dahin, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen.


(1)  ABl. C 330 vom 2.10.2017.


3.6.2019   

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C 187/17


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Strafverfahren gegen Alfonso Verlezza u. a.

(Verbundene Rechtssachen C-487/17 bis C-489/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG und Entscheidung 2000/532/EG - Abfälle - Einstufung als gefährliche Abfälle - Abfälle, denen sowohl gefahrenrelevante als auch nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden können)

(2019/C 187/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Alfonso Verlezza, Riccardo Traversa, Irene Cocco, Francesco Rando, Carmelina Scaglione, Francesco Rizzi, Antonio Giuliano, Enrico Giuliano, Refecta Srl, E. Giovi Srl, Vetreco Srl, SE.IN Srl

Tenor

1.

Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 geänderten Fassung und der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle in der durch den Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Besitzer eines Abfalls, der sowohl in gefahrenrelevante als auch in nicht gefahrenrelevante Abfallcodes eingestuft werden kann, dessen Zusammensetzung aber nicht von vornherein bekannt ist, im Hinblick auf die Einstufung diese Zusammensetzung bestimmen und nach denjenigen gefährlichen Stoffen suchen muss, die sich nach vernünftiger Einschätzung darin befinden können, um festzustellen, ob dieser Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist. Zu diesem Zweck kann er die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) vorgesehenen Probenahmen, chemischen Analysen und Prüfungen oder jede andere international anerkannte Probenahme, chemische Analyse und Prüfung verwenden.

2.

Das Vorsorgeprinzip ist dahin auszulegen, dass ein Abfall, der sowohl in gefahrenrelevante als auch in nicht gefahrenrelevante Abfallcodes eingestuft werden kann, dann, wenn es dem Besitzer dieses Abfalls nach einer möglichst umfassenden Risikobewertung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles praktisch unmöglich ist, das Vorhandensein gefährlicher Stoffe festzustellen oder die gefahrenrelevanten Eigenschaften dieses Abfalls zu beurteilen, als gefährlicher Abfall einzustufen ist.


(1)  ABl. C 374 vom 6.11.2017.


3.6.2019   

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C 187/18


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. März 2019 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-498/17) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 14 Buchst. b und c - Abfalldeponien - Vorhandene Deponien - Verstoß)

(2019/C 187/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, F. Thiran und E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass sie im Hinblick auf die Deponien von Avigliano (Ortschaft Serre Le Brecce), von Ferrandina (Ortschaft Venita), von Genzano di Lucania (Ortschaft Matinella), von Latronico (Ortschaft Torre), von Lauria (Ortschaft Carpineto), von Maratea (Ortschaft Montescuro), von Moliterno (Ortschaft Tempa La Guarella), die beiden Deponien von Potenza (Ortschaft Montegrosso-Pallareta), von Rapolla (Ortschaft Albero in Piano), von Roccanova (Ortschaft Serre), von Sant’Angelo Le Fratte (Ortschaft Farisi), von Campotosto (Ortschaft Reperduso), von Capistrello (Ortschaft Trasolero), von Francavilla (Valle Anzuca), von L’Aquila (Ortschaft Ponte delle Grotte), von Andria (D’Oria G. & C. Snc), von Canosa (CO.BE.MA), von Bisceglie (CO.GE.SER), von Andria (F.lli Acquaviva), von Trani (BAT-Igea Srl), von Torviscosa (Gesellschaft Caffaro), von Atella (Ortschaft Cafaro), von Corleto Perticara (Ortschaft Tempa Masone), von Marsico Nuovo (Ortschaft Galaino), von Matera (Ortschaft La Martella), von Pescopagano (Ortschaft Domacchia), von Rionero in Volture (Ortschaft Ventaruolo), von Salandra (Ortschaft Piano del Governo), von San Mauro Forte (Ortschaft Priati), von Senise (Ortschaft Palomabara), von Tito (Ortschaft Aia dei Monaci), von Tito (Ortschaft Valle del Forno), von Capestrano (Ortschaft Tirassegno), von Castellalto (Ortschaft Colle Coccu), von Castelvecchio Calvisio (Ortschaft Termine), von Corfinio (Ortschaft Cannucce), von Corfinio (Ortschaft Case querceto), von Mosciano S. Angelo (Ortschaft Santa Assunta), von S. Omero (Ortschaft Ficcadenti), von Montecorvino Pugliano (Ortschaft Parapoti), von San Bartolomeo in Galdo (Ortschaft Serra Pastore), von Trivigano (vormals Cava Zof) und von Torviscosa (Ortschaft La Valletta) nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit diejenigen Deponien, die keine Zulassung nach Art. 8 dieser Richtlinie für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß deren Art. 7 Buchst. g und Art. 13 so bald wie möglich stillgelegt werden bzw. dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um diejenigen Deponien, die eine Zulassung für den Weiterbetrieb erhalten haben, mit der Richtlinie in Einklang zu bringen, und zwar unbeschadet der Vorgaben des Anhangs I Nr. 1 dieser Richtlinie.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 338 vom 9.10.2017.


3.6.2019   

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C 187/19


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Mariusz Pawlak/Prezes Kasy Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego

(Rechtssache C-545/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt der Postdienste - Richtlinien 97/67/EG und 2008/6/EG - Art. 7 Abs. 1 - Begriff „ausschließliche oder besondere Rechte für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten“ - Art. 8 - Recht der Mitgliedstaaten, Regelungen für den Dienst zu treffen, der die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichtsverfahren ausführt - Frist für die Einreichung eines Verfahrensschriftstücks bei einem Gericht - Unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts - Schranken - Unmittelbare Wirkung, auf die sich eine Emanation eines Staates im Rahmen eines Rechtsstreits mit einem Einzelnen beruft)

(2019/C 187/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mariusz Pawlak

Beklagter: Prezes Kasy Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego

Tenor

1.

Art. 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegensteht, die nur die Aufgabe eines Verfahrensschriftstücks in einer Postfiliale des für die Erbringung des Universalpostdienstes benannten Anbieters als gleichwertig mit der Einreichung eines solchen Schriftstücks bei dem betreffenden Gericht ansieht, ohne dass eine auf Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützte sachliche Rechtfertigung gegeben ist.

2.

Eine Behörde, die als Emanation des Staates angesehen wird, kann sich gegenüber einem Einzelnen nicht auf die Richtlinie 97/67 in der durch die Richtlinie 2008/6 geänderten Fassung als solche berufen.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2018.


3.6.2019   

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C 187/20


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren der Oy Hartwall AB

(Rechtssache C-578/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Ablehnung der Eintragung oder Ungültigkeit - Konkrete Beurteilung der Unterscheidungskraft - Qualifikation einer Marke - Auswirkung - Farbmarke oder Bildmarke - Grafische Darstellung einer Marke in Bildform - Eintragungsvoraussetzungen - Nicht ausreichend klare und eindeutige grafische Darstellung)

(2019/C 187/22)

Verfahrenssprache:

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Oy Hartwall AB

Beteiligte: Patentti- ja rekisterihallitus

Tenor

1.

Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Qualifikation eines Zeichens im Zuge seiner Anmeldung durch den Anmelder als „Farbmarke“ oder „Bildmarke“ einer von mehreren maßgebenden Faktoren dafür ist, ob dieses Zeichen eine Marke im Sinne von Art. 2 dieser Richtlinie sein kann und ob diese Marke gegebenenfalls Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie aufweist, die zuständige Markenbehörde jedoch nicht von ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer konkreten Gesamtprüfung der Unterscheidungskraft der betreffenden Marke entbindet, was bedeutet, dass diese Behörde die Eintragung eines Zeichens als Marke nicht allein aus dem Grunde ablehnen darf, dass es keine Unterscheidungskraft aufgrund seiner Benutzung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen erlangt habe.

2.

Art. 2 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens der Eintragung eines Zeichens als Marke entgegensteht, wenn in der Anmeldung ein Widerspruch besteht — was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.


(1)  ABl. C 412 vom 4.12.2017.


3.6.2019   

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C 187/21


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Henri Pouvin, Marie Dijoux, verheiratete Pouvin/Electricité de France (EDF)

(Rechtssache C-590/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich - Art. 2 Buchst. b und c - Begriffe „Verbraucher“ und „Gewerbetreibender“ - Finanzierung des Erwerbs einer Hauptwohnung - Immobiliendarlehen, das ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer und dessen Ehepartner als weiterem Darlehensnehmer, der gesamtschuldnerisch haftet, gewährt)

(2019/C 187/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Henri Pouvin, Marie Dijoux, verheiratete Pouvin

Beklagte: Electricité de France (EDF)

Tenor

Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer eines Unternehmens und sein Ehepartner, die mit diesem Unternehmen einen in erster Linie den Mitarbeitern des Unternehmens vorbehaltenen Darlehensvertrag schließen, mit dem der Erwerb einer Immobilie zu privaten Zwecken finanziert werden soll, „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung sind.

Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass dieses Unternehmen „Gewerbetreibender“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es einen solchen Darlehensvertrag im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit schließt, auch wenn die Darlehensvergabe nicht seine Haupttätigkeit darstellt.


(1)  ABl. C 437 vom 18.12.2017.


3.6.2019   

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C 187/21


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa — Portugal) — Cogeco Communications Inc./Sport TV Portugal SA, Controlinveste-SGPS SA, NOS-SGPS SA

(Rechtssache C-637/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 102 AEUV - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Richtlinie 2014/104/EU - Art. 9 Abs. 1 - Art. 10 Abs. 2 bis 4 - Art. 21 und 22 - Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union - Wirkungen nationaler Entscheidungen - Verjährungsfristen - Umsetzung - Zeitliche Geltung)

(2019/C 187/24)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial de Comarca de Lisboa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cogeco Communications Inc.

Beklagte: Sport TV Portugal SA, Controlinveste-SGPS SA, NOS-SGPS SA

Tenor

1.

Art. 22 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.

2.

Art. 102 AEUV und der Grundsatz der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen drei Jahre beträgt und zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von seinem Anspruch auf Schadensersatz Kenntnis erlangt, auch wenn die für den Verstoß verantwortliche Person nicht bekannt ist, und zum anderen keine Möglichkeit vorsieht, diese Frist während eines bei der nationalen Wettbewerbsbehörde anhängigen Verfahrens zu hemmen oder zu unterbrechen.


(1)  ABl. C 32 vom 29.1.2018.


3.6.2019   

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C 187/22


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — slewo//schlafen leben wohnen GmbH/Sascha Ledowski

(Rechtssache C-681/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 6 Abs. 1 Buchst. k und Art. 16 Buchst. e - Fernabsatzvertrag - Widerrufsrecht - Ausnahmen - Begriff „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ - Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde)

(2019/C 187/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: slewo//schlafen leben wohnen GmbH

Beklagter: Sascha Ledowski

Tenor

Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


3.6.2019   

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C 187/23


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Unareti SpA/Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

(Rechtssache C-702/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt - Konzessionen für eine öffentliche Dienstleistung der Verteilung - Vorzeitige Beendigung von Konzessionen am Ende einer Übergangsfrist - Vom eintretenden Konzessionär dem ausscheidenden Konzessionär geschuldete Erstattung - Grundsatz der Rechtssicherheit)

(2019/C 187/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Unareti SpA

Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico, Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per gli Affari Regionali, Autorità Garante per l’Energia Elettrica il Gas e il Sistema Idrico — Sede di Milano, Presidenza del Consiglio dei Ministri — Conferenza Stato Regioni ed Unificata, Ministero per gli affari regionali — Dipartimento per gli affari regionali e le autonomie, Conferenza Unificata Stato Regioni e Enti Locali

Tenor

Die unionsrechtlichen Vorschriften über Konzessionen für öffentliche Dienstleistungen sind im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der die Referenzvorschriften für die Berechnung des Erstattungsbetrags geändert werden, auf den die Inhaber von — ohne Ausschreibungsverfahren vergebenen — Konzessionen für die Erdgasverteilung Anspruch haben, weil diese Konzessionen vorzeitig beendet wurden, um sie nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens neu zu vergeben, nicht entgegenstehen.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


3.6.2019   

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C 187/24


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus — Estland) –Tallinna Vesi AS/Keskkonnaamet

(Rechtssache C-60/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen - Spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von aufbereitetem Klärschlamm - Fehlen von auf Unionsebene oder nationaler Ebene festgelegten Kriterien)

(2019/C 187/27)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tallinna Vesi AS

Beklagter: Keskkonnaamet

Beteiligter: Keskkonnaministeerium

Tenor

Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien ist dahin auszulegen, dass

er einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach, wenn auf Ebene der Europäischen Union für eine bestimmte Art von Abfällen keine Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft festgelegt wurden, das Ende der Abfalleigenschaft davon abhängt, ob für eine konkrete Art von Abfällen Kriterien bestehen, die durch einen innerstaatlichen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung festgelegt wurden, und

er einen Abfallbesitzer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht berechtigt, von der zuständigen Behörde oder einem Gericht des Mitgliedstaats die Feststellung des Endes der Abfalleigenschaft zu verlangen.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


3.6.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/25


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato) — Idi Srl/Arcadis — Agenzia Regionale Campana Difesa Suolo

(Rechtssache C-101/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, jeden Wirtschaftsteilnehmer, gegen den ein Zwangsvergleich eröffnet wurde, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen - Nationale Rechtsvorschrift, die den Ausschluss von Personen vorsieht, gegen die ein Verfahren zur Eröffnung eines Zwangsvergleichs „anhängig“ ist, sofern der Vergleichsplan nicht die Fortführung der Tätigkeit vorsieht - Wirtschaftsteilnehmer, der die Eröffnung eines Zwangsvergleichs beantragt und sich dabei die Möglichkeit vorbehalten hat, einen Vergleichsplan vorzulegen, der die Fortführung der Tätigkeit vorsieht)

(2019/C 187/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Idi Srl

Beklagte: Arcadis — Agenzia Regionale Campana Difesa Suolo

Beteiligte: Regione Campania

Tenor

Art. 45 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren, wonach ein Wirtschaftsteilnehmer vom Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden darf, wenn er zum Zeitpunkt der Ausschlussentscheidung bereits einen Antrag auf Eröffnung eines Zwangsvergleichs gestellt und sich dabei die Möglichkeit vorbehalten hatte, einen Plan zur Fortführung der Tätigkeit vorzulegen, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 166 vom 14.5.2018.


3.6.2019   

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C 187/26


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — SM/Entry Clearance Officer, UK Visa Section

(Rechtssache C-129/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Familienangehörige des Unionsbürgers - Art. 2 Nr. 2 Buchst. c - Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ - Dauerhafte gesetzliche Vormundschaft gemäß der Regelung der algerischen „Kafala“ (gesetzliche Betreuung) - Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a - Sonstige Familienangehörige - Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Familienleben - Kindeswohl)

(2019/C 187/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: SM

Beklagte: Entry Clearance Officer, UK Visa Section

Beteiligte: Coram Children’s Legal Centre (CCLC), AIRE Centre

Tenor

Der Begriff „Verwandter in gerader absteigender Linie“ eines Unionsbürgers in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass er ein Kind, das unter die dauerhafte gesetzliche Vormundschaft eines Unionsbürgers nach der algerischen Kafala gestellt wurde, nicht umfasst, da dadurch kein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen begründet wird.

Die zuständigen nationalen Behörden haben jedoch die Einreise und den Aufenthalt eines solchen Kindes als eines sonstigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, gelesen im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta, zu erleichtern, indem sie eine ausgewogene und sachgerechte Würdigung aller aktuellen und relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher in Rede stehenden Interessen, insbesondere des Wohls des betreffenden Kindes, vornehmen. Für den Fall, dass nach Abschluss dieser Würdigung feststeht, dass das Kind und sein Vormund, der Unionsbürger ist, dazu berufen sind, ein tatsächliches Familienleben zu führen, und dass das Kind von seinem Vormund abhängig ist, gebietet das Grundrecht der Achtung des Familienlebens in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls grundsätzlich die Gewährung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt des Kindes, um es ihm zu ermöglichen, mit seinem Vormund in dessen Aufnahmemitgliedstaat zu leben.


(1)  ABl. C 134 vom 16.4.2018.


3.6.2019   

DE

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C 187/27


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. März 2019 — River Kwai International Food Industry Co. Ltd/Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD), Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-144/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Dumping - Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand - Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)

(2019/C 187/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: River Kwai International Food Industry Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: F. Graafsma und J. Cornelis, advocaten)

Andere Parteien des Verfahrens: Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD) (Prozessbevollmächtigte: A. Willems und C. Zimmermann, avocats, und S. De Knop, advocaat), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und A. Demeneix)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die River Kwai International Food Industry Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die der Association européenne des transformateurs de maïs doux (AETMD) und dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


3.6.2019   

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C 187/27


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — Mydibel SA/État belge

(Rechtssache C-201/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Harmonisierung des Steuerrechts - Vorsteuerabzug - Investitionsgut in Form einer Immobilie - Veräußerung und Rückverpachtung („Sale-and-Lease-Back“) - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Grundsatz der Gleichbehandlung)

(2019/C 187/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mydibel SA

Beklagter: État belge

Tenor

1.

Vorbehaltlich einer Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht sind die Art. 184, 185, 187 und 188 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass keine Berichtigung der Mehrwertsteuer auf ein Gebäude, die ursprünglich ordnungsgemäß abgezogen wurde, vorzunehmen ist, wenn dieses Gut Gegenstand eines „Sale-and-Lease-Back“-Umsatzes (Veräußerung und Rückverpachtung) war, der unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht der Mehrwertsteuer unterlag.

2.

Eine Auslegung der Art. 184, 185, 187 und 188 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2009/162 geänderten Fassung dahin, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Berichtigung der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer vorzunehmen ist, steht mit den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Gleichbehandlung im Einklang.


(1)  ABl. C 182 vom 28.5.2018.


3.6.2019   

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C 187/28


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Udine — Italien) — Tecnoservice Int. Srl, in Konkurs/Poste Italiane SpA

(Rechtssache C-245/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Richtlinie 2007/64/EG - Art. 74 Abs. 2 - Überweisungsauftrag - Vom Zahler angegebener fehlerhafter Kundenidentifikator - Ausführung des Zahlungsvorgangs auf der Grundlage des Kundenidentifikators - Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers)

(2019/C 187/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Udine

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tecnoservice Int. Srl, in Konkurs

Beklagte: Poste Italiane SpA

Tenor

Art. 74 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Haftungsbeschränkung des Zahlungsdienstleisters, wenn ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator ausgeführt wird, dieser aber nicht mit dem von diesem Nutzer angegebenen Namen des Zahlungsempfängers übereinstimmt, sowohl auf den Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anwendung findet.


(1)  ABl. C 249 vom 16.7.2018.


3.6.2019   

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C 187/29


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Milan Vinš/Odvolací finanční ředitelství

(Rechtssache C-275/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 131 und Art. 146 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen, die nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden - Im nationalen Recht vorgesehene Voraussetzung für die Steuerbefreiung - Überführung der Gegenstände in ein bestimmtes Zollverfahren - Nachweis der Überführung in das Ausfuhrverfahren)

(2019/C 187/33)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Milan Vinš

Beklagter: Odvolací finanční ředitelství

Tenor

Art. 146 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine nationale Rechtsvorschrift die für zur Ausfuhr aus der Europäischen Union bestimmte Gegenstände vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Gegenstände in das Zollverfahren der Ausfuhr überführt worden sind, und zwar in einer Situation, in der feststeht, dass die materiellen Anforderungen für die Steuerbefreiung, darunter insbesondere die, dass die betreffenden Gegenstände tatsächlich aus dem Gebiet der Union verbracht worden sind, erfüllt sind.


(1)  ABl. C 221 vom 25.6.2018.


3.6.2019   

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C 187/30


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. März 2019 — Eco-Bat Technologies Ltd, Berzelius Metall GmbH, Société traitements chimiques des métaux/Europäische Kommission

(Rechtssache C-312/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Kartelle - Markt für die Wiederverwertung von Autobatterien - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird und Geldbußen verhängt werden - Berichtigungsbeschluss, durch den die im ursprünglichen Beschluss nicht angegebenen Werte der Einkäufe der Empfänger ergänzt werden - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit)

(2019/C 187/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Eco-Bat Technologies Ltd, Berzelius Metall GmbH, Société traitements chimiques des métaux (Prozessbevollmächtigte: M. Brealey QC, I. Vandenborre, advocaat, S. Dionnet, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte, I. Rogalski, J. Szczodrowski und F. van Schaik)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Eco-Bat Technologies Ltd, die Berzelius Metall GmbH und die Société traitements chimiques des métaux (STCM) tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018.


3.6.2019   

DE

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C 187/30


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 1. Februar 2019 — NG, OH/SC Banca Transilvania SA

(Rechtssache C-81/19)

(2019/C 187/35)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NG, OH

Beklagte: SC Banca Transilvania SA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (1) dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine Vertragsklausel, mit der eine abdingbare Vorschrift übernommen wird, von der die Parteien abweichen könnten, aber konkret nicht abgewichen sind, da darüber keine Verhandlungen stattgefunden haben — wie im konkret untersuchten Fall die Klausel, die zur Rückzahlung des Kredits in derselben Fremdwährung verpflichtet, in der der Kredit gewährt wurde —, unter dem Gesichtspunkt der Missbräuchlichkeit geprüft wird?

2.

Lässt sich in dem Kontext, in dem dem Verbraucher bei der Gewährung des Kredits in der Fremdwährung keine Berechnungen/Vorhersagen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen vorgelegt wurden, die eine mögliche Wechselkursschwankung auf die gesamten vertraglichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag haben kann, begründet vertreten, dass eine solche Klausel, mit der das Währungsrisiko (auf der Grundlage des Grundsatzes des Nominalismus) vollständig vom Verbraucher übernommen wird, klar und verständlich ist und dass der Gewerbetreibende/die Bank nach Treu und Glauben der Verpflichtung zur Informierung seines Vertragspartners nachgekommen ist, wenn die von der rumänischen Nationalbank vorgegebene Verschuldensobergrenze unter Bezugnahme auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Kreditgewährung berechnet wurde?

3.

Stehen die Richtlinie 93/13/EWG und die dazu ergangene Rechtsprechung sowie der Grundsatz der Effektivität dem entgegen, dass nach der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Tragung des Wechselkursrisikos der Vertrag unverändert fortgeführt wird? Welche Änderung wäre möglich, um die missbräuchliche Klausel zu streichen und den Grundsatz der Effektivität zu wahren?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


3.6.2019   

DE

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C 187/31


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Olt (Rumänien), eingereicht am 5. Februar 2019 — Asociația „Forumul Judecătorilor Din România“/Inspecția Judiciară

(Rechtssache C-83/19)

(2019/C 187/36)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Olt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociația „Forumul Judecătorilor Din România“

Beklagte: Inspecția Judiciară

Vorlagefragen

1.

Ist das mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 (1) eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren (Cooperation and Verification Mechanism — CVM) als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann?

2.

Fallen Inhalt, Charakter und zeitlicher Geltungsbereich des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) unter den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, unterzeichnet von Rumänien am 25. April 2005 in Luxemburg? Sind die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich?

3.

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Maßnahmen, die für einen wirksamen Rechtsschutz in den durch das Unionsrecht erfassten Bereichen erforderlich sind, festzulegen, d. h. Garantien für ein unabhängiges Disziplinarverfahren für Richter in Rumänien, indem jegliche Gefahr, die mit dem politischen Einfluss auf die Durchführung von Disziplinarverfahren verbunden ist, wie etwa die unmittelbare Ernennung, sei es auch nur vorläufig, der Leitung der Inspecția Judiciară (Justizinspektion, Rumänien) durch die Regierung, beseitigt wird?

4.

Ist Art. 2 EUV dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Fall von Verfahren zur unmittelbaren Ernennung, sei es auch nur vorläufig, der Leitung der Inspecția Judiciară (Justizinspektion, Rumänien) durch die Regierung die Kriterien der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, die auch in den Berichten im Rahmen des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) gefordert werden?


(1)  Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).


3.6.2019   

DE

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C 187/32


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Pitești (Rumänien), eingereicht am 18. Februar 2019 — Asociația „Forumul Judecătorilor Din România“, Asociația „Mișcarea pentru Apărarea Statutului Procurorilor“/Consiliul Superior al Magistraturii

(Rechtssache C-127/19)

(2019/C 187/37)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Pitești

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Asociația „Forumul Judecătorilor Din România“, Asociația „Mișcarea pentru Apărarea Statutului Procurorilor“

Beklagter: Consiliul Superior al Magistraturii

Vorlagefragen

1.

Ist das mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 (1) eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren (Cooperation and Verification Mechanism — CVM) als Handlung eines Organs der Europäischen Union im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung vorgelegt werden kann?

2.

Fallen Inhalt, Charakter und zeitlicher Geltungsbereich des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) unter die Bestimmungen des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, unterzeichnet von Rumänien am 25. April 2005 in Luxemburg? Sind die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich?

3.

Ist Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, auch das Erfordernis umfasst, dass Rumänien die mit den Berichten im Rahmen des mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 eingeführten Kooperations- und Kontrollverfahrens (CVM) aufgestellten Anforderungen erfüllt?

4.

Steht Art. 2 EUV, insbesondere das Erfordernis, die Werte der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, Rechtsvorschriften entgegen, mit denen die Secția pentru investigarea infracțiunilor din justiție (Abteilung für die Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz) im Rahmen der Staatsanwaltschaft bei der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) eingerichtet und organisiert wird, da die Möglichkeit besteht, dass mittelbar Druck auf Richter und Staatsanwälte ausgeübt wird?

5.

Steht der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil der Großen Kammer vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, ECLI:EU:C:2018:117) der Einrichtung der Secția pentru investigarea infracțiunilor din justiție (Abteilung für die Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz) im Rahmen der Staatsanwaltschaft bei der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) entgegen, wenn man die Modalitäten der Ernennung/Abberufung der Staatsanwälte, die dieser Abteilung angehören, die Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit in deren Rahmen und die Art und Weise der Festlegung der Zuständigkeit bezogen auf die geringe Anzahl von Stellen dieser Abteilung berücksichtigt?


(1)  Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/33


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 20. Februar 2019 — DY

(Rechtssache C-138/19)

(2019/C 187/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: DY

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

Mitbeteiligte Partei: Finanzpolizei

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) und die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG (2) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz, wie die unterlassene Bereithaltung von Lohnunterlagen oder die unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO-Meldungen), sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen vorsieht, welche kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, entgegenstehen?

2.

Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. bejaht wird:

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG und die Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie der Verhängung kumulativer Geldbußen bei Verstößen gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz ohne absolute Höchstgrenzen entgegenstehen?

3.

Ist Artikel 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche, im Fall einer vorzeitigen Beendigung und/oder Unterbrechung der vorübergehenden Tätigkeit im Gastland verpflichtend eine Änderungsmeldung an die ZKO vorsieht?

4.

Sollte Frage 3. verneinend beantwortet werden:

Ist Artikel 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche für die Änderungsmeldung keine angemessene Frist vorsieht?

5.

Sind Artikel 56 AEUV und Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche es vorsieht, dass mit dem Nachreichen von angemessenen und relevanten Dokumenten innerhalb angemessener Frist dem Erfordernis der Zurverfügungstellung von Unterlagen nicht genüge getan wird?

6.

Sind Artikel 56 AEUV und Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche vorsieht, dass vom ausländischen Dienstleistungserbringer die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, welche über das Ausmaß jener Dokumente hinausgehen, welche in Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU angeführt sind und weder relevant noch angebracht sind und im nationalen Recht nicht näher bestimmt werden wie z. B. Lohnaufzeichnungen, Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldung, Krankenversicherung, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, Zeugnisse?


(1)  ABl. 1997, L 18, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. 2014, L 159, S. 11.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/34


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 20. Februar 2019 — DY

(Rechtssache C-139/19)

(2019/C 187/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: DY

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

Mitbeteiligte Partei: Finanzpolizei

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) und die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG (2) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz, wie die unterlassene Bereithaltung von Lohnunterlagen oder die unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO-Meldungen), sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen vorsieht, welche kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, entgegenstehen?

2.

Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. bejaht wird:

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG und die Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie der Verhängung kumulativer Geldbußen bei Verstößen gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz ohne absolute Höchstgrenzen entgegenstehen?

3.

Ist Artikel 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche, im Fall einer vorzeitigen Beendigung und/oder Unterbrechung der vorübergehenden Tätigkeit im Gastland verpflichtend eine Änderungsmeldung an die ZKO vorsieht?

4.

Sollte Frage 3. verneinend beantwortet werden:

Ist Artikel 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche für die Änderungsmeldung keine angemessene Frist vorsieht?

5.

Sind Artikel 56 AEUV und Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche es vorsieht, dass mit dem Nachreichen von angemessenen und relevanten Dokumenten innerhalb angemessener Frist dem Erfordernis der Zurverfügungstellung von Unterlagen nicht genüge getan wird?

6.

Sind Artikel 56 AEUV und Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche vorsieht, dass vom ausländischen Dienstleistungserbringer die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, welche über das Ausmaß jener Dokumente hinausgehen, welche in Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU angeführt sind und weder relevant noch angebracht sind und im nationalen Recht nicht näher bestimmt werden wie z. B. Lohnaufzeichnungen, Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldung, Krankenversicherung, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, Zeugnisse?


(1)  ABl. 1997, L 18, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. 2014, L 159, S. 11.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/36


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 20. Februar 2019 — EX

(Rechtssache C-140/19)

(2019/C 187/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: EX

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

Mitbeteiligte Partei: Finanzpolizei

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) und die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG (2) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz, wie die unterlassene Bereithaltung von Lohnunterlagen oder die unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO-Meldungen), sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen vorsieht, welche kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, entgegenstehen?

2.

Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. bejaht wird:

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG und die Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie der Verhängung kumulativer Geldbußen bei Verstößen gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz ohne absolute Höchstgrenzen entgegenstehen?

3.

Ist Artikel 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche, im Fall einer vorzeitigen Beendigung und/oder Unterbrechung der vorübergehenden Tätigkeit im Gastland verpflichtend eine Änderungsmeldung an die ZKO vorsieht?

4.

Sollte Frage 3. verneinend beantwortet werden:

Ist Artikel 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche für die Änderungsmeldung keine angemessene Frist vorsieht?

5.

Sind Artikel 56 AEUV und Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche es vorsieht, dass mit dem Nachreichen von angemessenen und relevanten Dokumenten innerhalb angemessener Frist dem Erfordernis der Zurverfügungstellung von Unterlagen nicht genüge getan wird?

6.

Sind Artikel 56 AEUV und Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche vorsieht, dass vom ausländischen Dienstleistungserbringer die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, welche über das Ausmaß jener Dokumente hinausgehen, welche in Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU angeführt sind und weder relevant noch angebracht sind und im nationalen Recht nicht näher bestimmt werden wie z. B. Lohnaufzeichnungen, Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldung, Krankenversicherung, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, Zeugnisse?


(1)  ABl. 1997, L 18, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. 2014, L 159, S. 11.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/37


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 20. Februar 2019 — EX

(Rechtssache C-141/19)

(2019/C 187/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: EX

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

Mitbeteiligte Partei: Finanzpolizei

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) und die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG (2) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz, wie die unterlassene Bereithaltung von Lohnunterlagen oder die unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO-Meldungen), sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen vorsieht, welche kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, entgegenstehen?

2.

Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. bejaht wird:

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG und die Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie der Verhängung kumulativer Geldbußen bei Verstößen gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz ohne absolute Höchstgrenzen entgegenstehen?

3.

Ist Artikel 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche, im Fall einer vorzeitigen Beendigung und/oder Unterbrechung der vorübergehenden Tätigkeit im Gastland verpflichtend eine Änderungsmeldung an die ZKO vorsieht?

4.

Sollte Frage 3. verneinend beantwortet werden:

Ist Artikel 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung widerspricht, welche für die Änderungsmeldung keine angemessene Frist vorsieht?

5.

Sind Artikel 56 AEUV und Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche es vorsieht, dass mit dem Nachreichen von angemessenen und relevanten Dokumenten innerhalb angemessener Frist dem Erfordernis der Zurverfügungstellung von Unterlagen nicht genüge getan wird?

6.

Sind Artikel 56 AEUV und Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung widersprechen, welche vorsieht, dass vom ausländischen Dienstleistungserbringer die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, welche über das Ausmaß jener Dokumente hinausgehen, welche in Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU angeführt sind und weder relevant noch angebracht sind und im nationalen Recht nicht näher bestimmt werden wie z. B. Lohnaufzeichnungen, Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldung, Krankenversicherung, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, Zeugnisse?


(1)  ABl. 1997, L 18, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. 2014, L 159, S. 11.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/38


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 26. Februar 2019 — Hecta Viticol SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală (ANAF) — Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor, Biroul Vamal de Interior Buzău, Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Galați

(Rechtssache C-184/19)

(2019/C 187/42)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hecta Viticol SRL

Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală (ANAF) — Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor, Biroul Vamal de Interior Buzău, Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Galați

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 7, 11 und 15 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1) sowie Art. 5 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (2) Art. I Nr. 21 und Art. IV Abs. 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 54 vom 23. Juni 2010 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung entgegen?

2.

Stehen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes der Regelung in Art. I Nr. 21 und Art. IV Abs. 1 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 54 vom 23. Juni 2010 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung entgegen, weil sie die Verbrauchsteuersätze für andere stille gegorene Getränke als Bier und Wein ändern?


(1)  ABl. 1992, L 316, S. 21.

(2)  ABl. 1992, L 316, S. 29.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/39


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 vom Europäischen Auswärtigen Dienst gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-537/17, De Loecker/EAD

(Rechtssache C-187/19 P)

(2019/C 187/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac)

Andere Partei des Verfahrens: Stéphane De Loecker

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

soweit es um den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 10. Oktober 2016 geht, mit der die wegen Mobbings gegen den damaligen Generaldirektor Verwaltung („Operating Officer“) des EAD gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde, die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Beklagten zur Zahlung der Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Rn. 57, 58 und 65 des angefochtenen Urteils. Nach Ansicht des EAD hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 65 seines Urteils festgestellt habe, dass der EAD das Urteil vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15), nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es ihn nicht im Rahmen der Vorprüfung vor der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung gehört habe.

In diesem Zusammenhang ist der EAD der Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, indem es das angewandte Verfahren verfälscht und nicht berücksichtigt habe, dass der EAD den Kläger angehört habe, weil er ihm die Gelegenheit gegeben habe, ergänzende Angaben zu seiner ursprünglichen Beschwerde vorzutragen, bevor die Akte den Dienststellen der Kommission zur Voruntersuchung vorgelegt worden sei.

Zudem sei das Urteil De Loecker/EAD (F-34/15) unrichtigerweise dahin ausgelegt worden, dass dem EAD eine Pflicht auferlegt werde, den Kläger bereits im Stadium des Vorverfahrens zu hören (Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils).

Schließlich habe das Gericht einen das Verfahren betreffenden Beurteilungsfehler begangen, indem es die Schlussfolgerungen aus dem Urteil vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, in Rn. 58 des angefochtenen Urteils angeführt), auf die vorliegende Rechtssache übertragen habe. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich im vorliegenden Fall nur um eine Vorprüfung und nicht um eine Verwaltungsuntersuchung gehandelt habe.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/40


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 28. Februar 2019 — PJ/QK

(Rechtssache C-195/19)

(2019/C 187/44)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: PJ

Beschwerdegegner: QK

Vorlagefragen

1.

Sind das mit der Entscheidung 2006/928/EG der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2006 (1) eingeführte Kooperations- und Kontrollverfahren (CVM) und die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich?

2.

Stehen Art. 67 Abs. 1 AEUV, Art. 2 Satz 1 EUV und Art. 9 Satz 1 EUV einer innerstaatlichen Regelung entgegen, mit der eine staatsanwaltschaftliche Abteilung eingerichtet wird, die ausschließlich für die Ermittlung jeder Art von Straftaten zuständig ist, die von Richtern oder Staatsanwälten begangen werden?

3.

Steht der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, wie er im Urteil vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, und der späteren ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verankert ist, einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die es einer politisch-rechtsprechenden Institution wie der Curtea Constituțională a României (Verfassungsgericht Rumäniens) erlaubt, durch Entscheidungen, gegen die kein Rechtsweg eröffnet ist, gegen den vorgenannten Grundsatz zu verstoßen?


(1)  Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/41


Vorabentscheidungsersuchen des Miskolci Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 6. März 2019 — UO/Készenléti Rendőrség

(Rechtssache C-211/19)

(2019/C 187/45)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Miskolci Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UO

Beklagte: Készenléti Rendőrség

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass der persönliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie durch Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (2) festgelegt wird?

2.

Falls ja: Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit dahin auszulegen, dass Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf hauptberufliche Polizisten, die der Bereitschaftspolizei angehören, nicht anzuwenden ist?


(1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.

(2)  ABl. 1989, L 183, S. 1.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/42


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Wiener Neustadt (Österreich) eingereicht am 13. März 2019 — YS gegen NK

(Rechtssache C-223/19)

(2019/C 187/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Wiener Neustadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: YS

Beklagte: NK

Vorlagefragen

1.

Umfasst der Geltungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (1) und/oder der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2) Regelungen eines Mitgliedstaats, wenn diese bewirken, dass von einer erheblich höheren Anzahl von Männern mit Anspruch auf eine Betriebspension als von Frauen mit Anspruch auf eine Betriebspension bei Auszahlung dieser Betriebspensionen vom ehemaligen Arbeitgeber Geldbeträge einzubehalten sind und diese von ihm frei verwendet werden dürfen, und sind solche Vorschriften diskriminierend im Sinne dieser Richtlinien?

2.

Umfasst der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/7/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (3) Regelungen eines Mitgliedstaats, die wegen des Alters diskriminieren, weil sie ausschließlich alte Personen mit privatrechtlichem Anspruch auf die Leistung einer Betriebspension, die als eine direkte Leistungszusage vereinbart wurde, finanziell belasten, während jüngere und junge Personen, die Verträge über Betriebspensionen abgeschlossen haben, nicht finanziell belastet werden?

3.

Sind auf Betriebspensionen auch dann, wenn die mitgliedstaatlichen Regelungen keine Diskriminierungen umfassen, wie sie nach den Richtlinien 79/7, 2000/78 und 2006/54 verboten sind, die Regelungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) anzuwenden, insbesondere die dort enthaltenen Diskriminierungsverbote der Art. 20 und 21?

4.

Sind die Art. 20 ff. GRC dahin auszulegen, dass sie Regelungen eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die Unionsrecht im Sinne des Art. 51 GRC durchführen und die Personen, die einen privatrechtlichen Anspruch auf eine Betriebspension haben, aus Gründen des Geschlechts, des Alters, des Vermögens oder aus anderen Gründen, wie z. B. wegen der Eigentumsverhältnisse, in denen sich ihr ehemaliger Arbeitgeber aktuell befindet, gegenüber anderen Personen mit Anspruch auf eine Betriebspension diskriminieren und untersagt die GRC derartige Diskriminierungen?

5.

Diskriminieren innerstaatliche Vorschriften, die nur eine kleine Gruppe von Personen mit vertraglichen Ansprüchen auf eine Betriebspension in Form einer direkten Leistungszusage zu finanziellen Leistungen an ihre ehemaligen Arbeitgeber verpflichten, wenn nur Personen mit höheren Betriebspensionen erfasst werden, auch wegen des Vermögens im Sinn des Art. 21 GRC?

6.

Ist Art. 17 GRC dahin auszulegen, dass er Regelungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, die einen unmittelbar durch Gesetz und ohne Entschädigung erfolgenden enteignenden Eingriff in eine zwischen zwei Privaten abgeschlossene Vereinbarung über eine Betriebspension in Form einer direkten Leistungszusage zulasten eines ehemaligen Arbeitnehmers eines Unternehmens, das für die Zahlung der Betriebspension vorgesorgt hat und sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, vorsehen?

7.

Bedeutet eine gesetzlich verfügte Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers einer Person mit Anspruch auf eine Betriebspension, Teile des vereinbarten Entgelts (der vereinbarten Betriebspension) nicht auszuzahlen, als Verstoß gegen die Vertragsfreiheit einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Arbeitgebers?

8.

Ist Art. 47 GRC dahin auszulegen, dass er Regelungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, die direkt durch Gesetz enteignen und keine andere Möglichkeit zur Bekämpfung der Enteignung vorsehen, als den Begünstigten der Enteignung (den ehemaligen Arbeitgeber und Schuldner des Pensionsvertrags) auf Schadenersatz und Rückzahlung des enteigneten Geldbetrages zu klagen?


(1)  ABl. 1979, L 6, S. 24.

(2)  ABl. 2006, L 204, S. 23.

(3)  ABl. 2000, L 303, S. 16.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/43


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag zittingsplaats Haarlem (Niederlande), eingereicht am 14. März 2019 — R. N. N. S./Minister van Buitenlandse Zaken

(Rechtssache C-225/19)

(2019/C 187/47)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: R. N. N. S.

Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken

Vorlagefragen

1.

Liegt im Fall eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 des Visakodex (1) gegen eine endgültige Entscheidung über die Verweigerung eines Visums nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. vi des Visakodex ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter folgenden Umständen vor:

in der Begründung der Entscheidung hat der Mitgliedstaat lediglich ausgeführt: „Sie werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Art. 2 Nr. 19 bzw. Nr. 21 des Schengener Grenzkodex oder für die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten angesehen“,

weder in der Entscheidung noch im Rechtsbehelfsverfahren teilt der Mitgliedstaat mit, welcher spezifische Grund bzw. welche spezifischen Gründe der vier in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. vi des Visakodex genannten Gründe entgegengehalten werden,

im Rechtsbehelfsverfahren liefert der Mitgliedstaat weder nähere inhaltliche Informationen noch eine nähere inhaltliche Begründung hinsichtlich des Grundes bzw. der Gründe, die den Einwänden des anderen Mitgliedstaats (bzw. der anderen Mitgliedstaaten) zugrunde liegen?

2.

Ist unter den in Frage 1 geschilderten Umständen das Recht auf eine gute Verwaltung im Sinne von Art. 41 der Charta gewahrt, insbesondere angesichts der Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen?

3.

a)

Fällt die Antwort auf Frage 1 und 2 anders aus, wenn der Mitgliedstaat im endgültigen Bescheid über das Visum auf eine tatsächlich bestehende und hinreichend genau beschriebene Rechtsbehelfsmöglichkeit in dem anderen Mitgliedstaat gegen die namentlich genannte zuständige Behörde in diesem anderen Mitgliedstaat (bzw. in diesen anderen Mitgliedstaaten) hinweist, der die in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. vi des Visakodex genannten Einwände erhoben hat, und der Verweigerungsgrund im Rahmen dieses Rechtsbehelfs überprüft werden kann?

b)

Ist für eine bejahende Antwort auf Frage 1 im Zusammenhang mit Frage 3.a erforderlich, dass die Entscheidung in dem Rechtsbehelfsverfahren, das in dem Mitgliedstaat, der die endgültige Entscheidung getroffen hat, und gegen diesen betrieben wird, ausgesetzt wird, bis der Antragsteller die Gelegenheit hatte, die Rechtsbehelfsmöglichkeit in dem anderen Mitgliedstaat (oder in den anderen Mitgliedstaaten) in Anspruch zu nehmen, und, falls der Antragsteller sie in Anspruch nimmt, die (endgültige) Entscheidung in Bezug auf diesen Rechtsbehelf ergangen ist?

4.

Wirkt es sich auf die Beantwortung der Fragen aus, ob (der Behörde in) dem Mitgliedstaat (bzw. den Mitgliedstaaten), der (bzw. die) die Einwände gegen die Erteilung des Visums erhoben hat (bzw. haben), die Möglichkeit geboten werden kann, im Rechtsbehelfsverfahren gegen die endgültige Entscheidung über den Visumantrag als zweite Gegenpartei aufzutreten, und er in dieser Eigenschaft die Gelegenheit erhalten kann darzulegen, auf welchem Grund bzw. welchen Gründen seine Einwände beruhen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. 2009, L 243, S. 1).


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/44


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Niederlande), eingereicht am 14. März 2019 — K. A./Minister van Buitenlandse Zaken

(Rechtssache C-226/19)

(2019/C 187/48)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: K. A.

Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken

Vorlagefragen

1.

Liegt im Fall eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 des Visakodex (1) gegen eine endgültige Entscheidung über die Verweigerung eines Visums nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. vi des Visakodex ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter folgenden Umständen vor:

in der Begründung der Entscheidung hat der Mitgliedstaat lediglich ausgeführt: „Sie werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Art. 2 Nr. 19 bzw. Nr. 21 des Schengener Grenzkodex oder für die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten angesehen“,

weder in der Entscheidung noch im Rechtsbehelfsverfahren teilt der Mitgliedstaat mit, welcher spezifische Grund bzw. welche spezifischen Gründe der vier in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. vi des Visakodex genannten Gründe entgegengehalten werden,

im Rechtsbehelfsverfahren liefert der Mitgliedstaat weder nähere inhaltliche Informationen noch eine nähere inhaltliche Begründung hinsichtlich des Grundes bzw. der Gründe, die den Einwänden des anderen Mitgliedstaats (bzw. der anderen Mitgliedstaaten) zugrunde liegen?

2.

Ist unter den in Frage 1 geschilderten Umständen das Recht auf eine gute Verwaltung im Sinne von Art. 41 der Charta gewahrt, insbesondere angesichts der Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen?

3.

a)

Fällt die Antwort auf Frage 1 und 2 anders aus, wenn der Mitgliedstaat im endgültigen Bescheid über das Visum auf eine tatsächlich bestehende und hinreichend genau beschriebene Rechtsbehelfsmöglichkeit in dem anderen Mitgliedstaat gegen die namentlich genannte zuständige Behörde in diesem anderen Mitgliedstaat (bzw. in diesen anderen Mitgliedstaaten) hinweist, der (bzw. die) die in Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. vi des Visakodex genannten Einwände erhoben hat (bzw. haben), und der Verweigerungsgrund im Rahmen dieses Rechtsbehelfs überprüft werden kann?

b)

Ist für eine bejahende Antwort auf Frage 1 im Zusammenhang mit Frage 3.a erforderlich, dass die Entscheidung in dem Rechtsbehelfsverfahren, das in dem Mitgliedstaat, der die endgültige Entscheidung getroffen hat, und gegen diesen betrieben wird, ausgesetzt wird, bis der Antragsteller die Gelegenheit hatte, die Rechtsbehelfsmöglichkeit in dem anderen Mitgliedstaat (oder in den anderen Mitgliedstaaten) in Anspruch zu nehmen, und, falls der Antragsteller sie in Anspruch nimmt, die (endgültige) Entscheidung in Bezug auf diesen Rechtsbehelf ergangen ist?

4.

Wirkt es sich auf die Beantwortung der Fragen aus, ob (der Behörde in) dem Mitgliedstaat (bzw. den Mitgliedstaaten), der die Einwände gegen die Erteilung des Visums erhoben hat, die Möglichkeit geboten werden kann, im Rechtsbehelfsverfahren gegen die endgültige Entscheidung über den Visumantrag als zweite Gegenpartei aufzutreten, und er in dieser Eigenschaft die Gelegenheit erhalten kann darzulegen, auf welchem Grund bzw. welchen Gründen seine Einwände beruhen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. 2009, L 243, S. 1).


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/46


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 14. März 2019 — Dexia Nederland BV/XXX

(Rechtssache C-229/19)

(2019/C 187/49)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Dexia Nederland BV

Berufungsbeklagte: XXX

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 93/13 (1) dahin auszulegen, dass eine Klausel aus dem Blickwinkel der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kriterien bereits als missbräuchlich anzusehen ist, wenn diese Klausel bei einer Beurteilung nach allen den Vertragsabschluss begleitenden Umständen die bloße Möglichkeit eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses, abhängig von den während der Vertragslaufzeit auftretenden Umständen, in sich birgt, insbesondere weil die Klausel für einen möglichen Vorteil, der zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung für den Gewerbetreibenden entsteht, im Voraus einen bestimmten Prozentsatz der verbliebenen Leasingsumme festlegt, abweichend von den anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts, wonach dieser Vorteil nicht im Voraus festgelegt ist, sondern anhand der die Vertragsbeendigung begleitenden Umstände, insbesondere der Höhe des Zinssatzes, zu dem ein vorzeitig erhaltener Betrag während der verbliebenen Laufzeit angelegt werden kann, zu ermitteln ist?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/46


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 19. März 2019 — Gömböc Kutató, Szolgáltató és Kereskedelmi Kft./Szellemi Tulajdon Nemzeti Hivatala

(Rechtssache C-237/19)

(2019/C 187/50)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gömböc Kutató, Szolgáltató és Kereskedelmi Kft.

Beklagter: Szellemi Tulajdon Nemzeti Hivatala

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95/EG vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (1) dahin auszulegen, dass bei Zeichen, die ausschließlich aus der Form einer Ware bestehen,

a)

nur auf der Grundlage der im Register befindlichen grafischen Darstellung geprüft werden kann, ob die Form zur Herstellung der beabsichtigten technischen Wirkung erforderlich ist, oder

b)

auch die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise berücksichtigt werden kann?

Kann also berücksichtigt werden, dass den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt ist, dass die Form, für die Schutz begehrt wird, zur Herstellung der beabsichtigten technischen Wirkung erforderlich ist?

2.

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, dass das Eintragungshindernis auf ausschließlich aus der Form der Ware bestehende Zeichen anwendbar ist, bei denen sich anhand der Wahrnehmung des Käufers oder anhand der Kenntnis, die dieser von der grafisch dargestellten Ware hat, feststellen lässt, dass die Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht?

3.

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95/EG vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, dass das Eintragungshindernis auf Zeichen anwendbar ist, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

a)

die aufgrund ihrer Eigenart bereits Geschmacksmusterschutz genießt oder

b)

deren ästhetische Erscheinung allein der Ware irgendeinen Wert verleiht?


(1)  ABl. 2008, L 299, S. 25.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/47


Rechtsmittel, eingelegt am 18. März 2019 von George Haswani gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2019 in der Rechtssache T-477/17, Haswani/Rat

(Rechtssache C-241/19 P)

(2019/C 187/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: George Haswani (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil vom 16. Januar 2019, T-477/17, in vollem Umfang aufzuheben;

die Streichung seines Namens in den Anhängen der beim Gericht angefochtenen Rechtsakte anzuordnen;

in der Sache zu entscheiden und

den Beschluss 2015/1836 und die Verordnung 2015/1828 für nichtig zu erklären;

den Rat zur Zahlung eines Betrags von 100 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu verurteilen;

dem Rat seine eigenen Kosten und die dem Rechtsmittelführer vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens lägen ein Rechtsfehler, ein Verstoß gegen die Beschlüsse 2015/1836 (6. Erwägungsgrund) und 2013/255 (5. Erwägungsgrund) in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung sowie eine Beweislastumkehr und eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung vor.

Zweitens werden ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und ein Begründungsmangel geltend gemacht.

Drittens lägen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ein Begründungsmangel vor.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/48


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 27. März 2019 — EUROVIA Ipari, Kereskedelmi, Szállítmányozási és Idegenforgalmi Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-258/19)

(2019/C 187/52)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EUROVIA Ipari, Kereskedelmi, Szállítmányozási és Idegenforgalmi Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Widerspricht die Praxis eines Mitgliedstaats, die für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Steuertatbestands abstellt und nicht berücksichtigt, dass zwischen den Vertragsparteien ein Zivilrechtsstreit über den Umfang der Erfüllung anhängig war, der gerichtlich beigelegt wurde, und die Rechnung erst nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils ausgestellt wurde, dem Grundsatz der Steuerneutralität und den formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts?

2.

Bejahendenfalls: Ist es möglich, die im mitgliedstaatlichen Recht festgelegte fünfjährige Verjährungsfrist für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts, deren Lauf mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt, zu durchbrechen?

3.

Bejahendenfalls: Hat ein Verhalten des Rechnungsempfängers wie im vorliegenden Fall, infolge dessen die mit rechtskräftigem Urteil festgesetzte Werkunternehmervergütung erst aufgrund des von dem Werkunternehmer betriebenen Vollstreckungsverfahrens gezahlt und eine Rechnung deswegen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ausgestellt wurde, Einfluss auf die Ausübung des Abzugsrechts?


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/49


Rechtsmittel, eingelegt am 26. März 2019 von der Bena Properties Co. SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2019 in der Rechtssache T-412/16, Bena Properties/Rat

(Rechtssache C-260/19 P)

(2019/C 187/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bena Properties Co. SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge das Urteil vom 16. Januar 2019, Bena Properties/Rat, T-412/16, aufzuheben;

über die Rechtssache neu zu entscheiden und demgemäß

den Beschluss (GASP) 2016/850 vom 27. Mai 2016 und die nachfolgenden Maßnahmen zu dessen Durchführung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;

dem Rat die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, weil das Gericht das in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Recht der Rechtsmittelführerin, vor Erlass neuer restriktiver Maßnahmen gehört zu werden, verletzt habe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler und eine Verfälschung von Tatsachen gerügt, weil das Gericht die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage eingereichten Artikel nicht beachtet habe, mit denen sie habe nachweisen wollen, dass sie das syrische Regime nicht unterstützt habe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, weil das Gericht die Bestimmungen 27 und 28 des Beschlusses 2013/255/GASP, wonach die Zugehörigkeit zur Familie Al-Assad oder zur Familie Makhlouf ein eigenständiges Kriterium darstelle, das die Verhängung einer Sanktion rechtfertige, nicht für rechtswidrig erklärt habe und dabei die Beweislast umgekehrt habe.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/50


Rechtsmittel, eingelegt am 26. März 2019 von der Cham Holding Co. SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2019 in der Rechtssache T-413/16, Cham/Rat

(Rechtssache C-261/19 P)

(2019/C 187/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Cham Holding Co. SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen das Urteil vom 16. Januar 2019, Cham/Rat, T-413/16, aufzuheben;

im Wege einer neuen Entscheidung

den Beschluss (GASP) 2016/850 vom 27. Mai 2016 und die nachfolgenden Rechtsakte zu dessen Durchführung für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;

dem Rat die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es das in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Recht der Rechtsmittelführerin, vor dem Erlass neuer restriktiver Maßnahmen gehört zu werden, verkannt habe.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht, indem es die Artikel ignoriert habe, die die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage vorgelegt habe, um darzutun, dass sie das syrische Regime nicht unterstütze.

Drittens habe es das Gericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Rechtswidrigkeit der Art. 27 und 28 des Beschlusses 2013/255/GASP festzustellen, wonach die Zugehörigkeit zur Familie Al-Assad oder zur Familie Makhlouf ein eigenständiges Kriterium für die Verhängung von Sanktionen darstelle. Zugleich habe das Gericht die Beweislast umgekehrt.


3.6.2019   

DE

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C 187/51


Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon (Griechenland), eingereicht am 28. März 2019 — RM, SN/Agrotiki Trapeza tis Ellados AE

(Rechtssache C-262/19)

(2019/C 187/55)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Polymeles Protodikeio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: RM, SN

Beklagte: Agrotiki Trapeza tis Ellados AE

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 4235/214, wonach „… In Bezug auf im jeweiligen Hypothekenregister und gegebenenfalls im Grundbuch eingetragene Hypotheken oder Vormerkungen für Hypotheken zu Gunsten der sich bereits in Sonderliquidation befindenden Bank ‚Agrotiki Trapeza tis Ellados A.E.‘ (im Folgenden: Bank) und zu Lasten von Landwirten (natürlichen Personen) oder dritten Landwirten (natürlichen Personen) auf deren landwirtschaftlichen Liegenschaften oder landwirtschaftlichen Betriebsstätten zur Besicherung aller Kreditforderungen der Bank aus Darlehen — Kapitalbetrag, Zinsen, Verzugszinsen, einschließlich Zinsen auf fällig gewordene Zinsen und auf Verzugszinsen, Kosten, Abgaben oder Gebühren und andere Posten, die im entsprechenden Darlehensvertrag aufgeführt sind —, die Landwirten (natürlichen Personen) für die kurz- und mittelfristige Finanzierungen ausschließlich ihrer landwirtschaftlichen Betriebe von dieser Bank gewährt wurden und mit deren Rückzahlung sie teilweise oder zur Gänze in Verzug sind, wird die Kreditforderung, für die die Hypothek oder die Vormerkung eingetragen wurde, auf 120 % des Kapitalbetrags beschränkt, sofern die Gesamtsumme der genannten Forderungen der Bank jedweder Art, die sich aus dem Darlehen ergeben, einschließlich aller bereits gezahlten Beträge nicht das Doppelte des ursprünglichen Kapitalbetrags überschreitet, während sie auf das Doppelte des erhaltenen Kapitalbetrags beschränkt wird, falls der Gesamtbetrag der Forderungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels mehr als das Doppelte des ursprünglichen Kapitalbetrags ausmacht, und das Darlehen wird von diesem Zeitpunkt an fällig und zahlbar, wenn es das nicht bereits ist. Wird die Hypothek oder Vormerkung in Bezug auf mehr als eine der landwirtschaftlichen Liegenschaften eines Landwirts (natürliche Person) oder einer dritten natürlichen Person vorgenommen, wird die Hypothek oder die Vormerkung auf der Liegenschaft oder den Liegenschaften, die die Kreditforderung der Bank besichern, von dieser bis zu den oben genannten Werten beschränkt und vorrangig auf diejenige Liegenschaft oder diejenigen Liegenschaften eingetragen, die nicht den Hauptwohnsitz und/oder das Hauptlager für die landwirtschaftliche Ausrüstung des Landwirts oder des Dritten darstellen“, dahin auszulegen, dass er unter den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt?

2.

Ist Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 4235/214 im Sinne von Art. 107 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar?

3.

Kann Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 4235/214 im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden?


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/52


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 1. April 2019 — VQ gegen Land Hessen

(Rechtssache C-272/19)

(2019/C 187/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VQ

Beklagter: Land Hessen

Vorlagefragen

1.

Findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung — DSGVO) (1) — hier Art. 15 DSGVO, Auskunftsrecht der betroffenen Person — auf den für die Bearbeitung von Eingaben von Bürgern zuständigen Ausschuss eines Parlaments eines Gliedstaates eines Mitgliedstaats — hier den Petitionsausschuss des Hessischen Landtages — Anwendung und ist dieser insoweit wie eine Behörde i.S.v. Art. 4 Nr. 7 der DSGVO zu behandeln?

2.

Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?


(1)  ABl. 2016, L 119, S. 1.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/53


Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Zadru (Kroatien), eingereicht am 2. April 2019 — R. D., A. D./Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen

(Rechtssache C-277/19)

(2019/C 187/57)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Općinski sud u Zadru

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: R. D., A. D.

Beklagte: Raiffeisenbank St. Stefan-Jagerberg-Wolfsberg eGen

Vorlagefragen

1.

Was sind der Umfang und die Tragweite des Verbraucherschutzes gemäß der Richtlinie 2011/83/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2014/17/EU (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG (3) und 2013/36/EU (4) und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (5)?

2.

Handelt es sich bei den Klägern um Verbraucher im Sinne der Richtlinie 2011/83/EU und der Richtlinie 2014/17/EU — angesichts des Umstands, dass die Beklagte die Verbrauchereigenschaft der Kläger in Abrede stellt?

3.

Stehen die Regelungen in Art. 4 der Richtlinie 2014/17/EU und Art. 3 der Richtlinie 2008/48/EG sowie die sonstigen Ziele und Zwecke des Verbraucherschutzes im Sinne der Erwägungsgründe der Richtlinie 2014/17/EU der nationalen Regelung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a ZPK (Zakon o potrošačkom kreditiranju, Verbraucherkreditgesetz) entgegen, da auf diese Weise die Höchstgrenze für den Verbraucherschutz auf eine bestimmte Summe, nämlich 1.000.000,00 kn (kroatische Kuna), beschränkt wird?

4.

Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass, wenn die Beklagte eine in Österreich registrierte Genossenschaftsbank ist und in den Jahren 2007 und 2008 weder eine Zulassung der HNB (Hrvatska Narodna Banka, Kroatische Nationalbank) für das Betreiben von Verbraucherkreditgeschäften noch eine besondere Zulassung des Ministarstvo financija (Finanzministerium) nach Art. [21 ZPK] besaß noch über eine registrierte Vertretung oder Zweigniederlassung in Kroatien verfügte, ein Grund für die Feststellung der Nichtigkeit der Kreditverträge und eines Verstoßes gegen die angeführte Bestimmung dieser Richtlinie vorliegt, da auf diese Weise die Verbraucherrechte von natürlichen Personen in Kroatien (womöglich) unmittelbar beeinträchtigt werden, weil die Beklagte der vorgeschriebenen Aufsicht nicht unterlag, die aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Schaffung von einheitlichen Standards und Kriterien im Rahmen der Vergabe von grundpfandrechtlich besicherten Krediten an Verbraucher im Sinne der Erwägungsgründe der Richtlinie 2014/17/EU rechtlich verankert worden ist?

5.

Kann angenommen werden, dass in dem im Ausgangsverfahren relevanten Fall die Art. 18 bis 20 der Richtlinie 2014/17/EU verletzt worden sind, da es sich bei Treu und Glauben um einen Rechtsgrundsatz handelt, bzw. wurde diese Richtlinie bei Abschluss der Kreditverträge dadurch verletzt, dass der Kredit zu einem effektiven Jahreszinssatz von 9,4 % gewährt worden ist, während die Beklagte einheimischen Verbrauchern mit österreichischer Staatsangehörigkeit Kredite zu einem Zinssatz von 4 % gewährte — Art. 1000 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs —, wobei die Zinssätze in dem Sinne variabel sind, dass die Beklagte sie als Kreditinstitut einseitig ändert, und die Beklagte Kredite nur auf der Grundlage der Bestellung einer Hypothek bzw. Grundschuld gewährt?

6.

Kann davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2014/17/EU bzw. der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch die nationalen Regelungen in Art. 2 ZKI (Zakon o kreditnim institucijama, Gesetz über Kreditinstitute) und in Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 ZKI verletzt worden sind, die es der Beklagten als Kreditinstitut österreichischen Rechts ermöglichen, ohne Zulassung und Aufsicht einer nationalen Behörde Verbraucherkreditgeschäfte in Bezug auf kroatische Bürger in Kroatien zu betreiben, und kann davon ausgegangen werden, dass diese nationalen Regelungen in einer solchen Konstellation natürlichen Personen als Verbrauchern keinen ausreichenden Schutz im Sinne von Art. 5 („Zuständige Behörden“) der Richtlinie 2014/17/EU geboten haben und dass die Beklagte nicht im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 4 ZOO (Zakon o obveznim odnosima, Gesetz über das Schuldrecht) gehandelt hat, mit der Folge, dass die Klauseln der Kreditverträge nichtig sind?

7.

Wurden formelle Fehler beim Abschluss der Kreditverträge begangen bzw. wurden in dem im Ausgangsverfahren relevanten Fall die Art. 13, 14 und 16 der Richtlinie 2014/17/EU verletzt, indem in Art. A des Vertrags über einen endfälligen Kredit — Seite 2 — vereinbart wurde: „Der effektive Jahreszins beträgt 9,4 %. Der fiktive Jahreszins im Fall des Zahlungsverzugs ist auf dem Aushang am Schalter angegeben“?

8.

Kann davon ausgegangen werden, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen die Art. 13, 14 und 16 der Richtlinie 2014/17/EU verletzt worden sind, da die fraglichen Kreditverträge auf vorher erstellten Vordrucken der Beklagten vorformuliert worden sind, in deutscher Sprache gedruckt waren und nicht insgesamt in die Muttersprache der Kläger übersetzt worden sind, wobei dem Vertragsabschluss Werbemaßnahmen über das Vertreternetzwerk der Beklagten (Genossenschaft) in Kroatien vorausgegangen sind und weder diese Vertreter noch die Beklagte nach den kroatischen Vorschriften über eine Zulassung der HNB für das Betreiben von Kreditgeschäften bzw. des Ministarstvo financija für die Vergabe von Krediten an Verbraucher in Kroatien verfügten?

9.

Kann in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2014/17/EU bzw. der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 verletzt worden sind, soweit die nationalen Regelungen in Art. 2 Abs. 1 bis 3 und in Art. 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ZKI es der Beklagten als Kreditinstitut österreichischen Rechts ermöglichen, ohne Zulassung der kroatischen Aufsichtsbehörde Verbraucherkreditgeschäfte in Bezug auf kroatische Bürger in Kroatien zu betreiben, und kann davon ausgegangen werden, dass diese nationalen Regelungen in einer solchen Konstellation natürlichen Personen als Verbrauchern keinen ausreichenden Schutz im Sinne von Art. 5 („Zuständige Behörden“) der Richtlinie 2014/17/EU geboten haben und dass die Beklagte nicht im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 4 ZOO gehandelt hat, mit der Folge, dass die Klauseln der Kreditverträge nichtig sind?

10.

Hat das Fehlen von geeigneten, in die kroatischen Gesetze implementierten Vorschriften mit detaillierten Regelungen zu den Möglichkeiten und den Voraussetzungen der Kreditaufnahme durch kroatische Bürger im Ausland zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge in den Jahren 2007 und 2008 ein beträchtliches Ungleichgewicht zwischen der Position der Kreditnehmer einerseits und der der Bank andererseits verursacht und hat sie dieses rechtliche Vakuum schutzlos gelassen, was den Bestimmungen der Richtlinie 2014/17/EU, insbesondere ihrem Art. 13, widersprechen würde?


(1)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

(2)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34).

(3)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. 2010, L 331, S. 12).


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/55


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Paris (Frankreich), eingereicht am 3. April 2019 — XS/Recteur de l’académie de Paris

(Rechtssache C-281/19)

(2019/C 187/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: XS

Beklagter: Recteur de l’académie de Paris

Vorlagefrage

Verstößt die französische Regelung, die für die Neueinstufung in das Korps der Vor- und Grundschullehrer die zuvor von einem Bediensteten in der Europäischen Kommission oder — allgemeiner — in einem Organ der Europäischen Union erbrachten Dienstleistungen nicht berücksichtigt, während sie u. a. die Berücksichtigung früherer Berufstätigkeiten in einer Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorsieht, gegen die Verpflichtungen und den Geltungsbereich von Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/55


Klage, eingereicht am 16. April 2019 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-316/19)

(2019/C 187/59)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und B. Rous Demiri)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt gemäß Art. 258 AEUV,

festzustellen, dass die Republik Slowenien gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 343 AEUV, Art. 39 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, die Art. 2, 18 und 22 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat, dass sie einseitig Dokumente, die mit der Erfüllung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems zusammenhängen, in den Geschäftsräumen der Banka Slovenije (slowenische Zentralbank) beschlagnahmt und mit der EZB in dieser Frage nicht loyal zusammengearbeitet hat;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme bei der Banka Slovenije am 6. Juli 2016 sei die Unverletzlichkeit der Archive der Union nach Art. 343 AEUV, Art. 39 des Protokolls Nr. 4, den Art. 2 und 22 in Verbindung mit Art. 18 des Protokolls Nr. 7 sowie nach Art. 4 Abs. 3 EUV verletzt worden. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme seien einseitig ohne Zustimmung der EZB und — trotz Unstimmigkeiten zwischen der EZB und den slowenischen Behörden — ohne Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union durchgeführt worden. Trotz wiederholter Aufforderungen hätten die slowenischen Behörden nicht versucht, die zu den Archiven der Union gehörenden Dokumente auszusondern, und hätten die Frage nicht konstruktiv mit der EZB erörtert.


GCEU

3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/57


Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Deutsche Post/Kommission

(Rechtssache T-388/11) (1)

(Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der höheren Lohn- und Lohnnebenkosten bei einem Teil der Beschäftigten der Deutschen Post durch Subventionen und Erlöse aus den preisregulierten Diensten - Beschluss, das förmliche Prüfverfahren auszuweiten - Beschluss, mit dem nach Abschluss der Vorprüfungsphase das Vorliegen neuer Beihilfen festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Folgen der Nichtigerklärung des endgültigen Beschlusses - Begründungspflicht)

(2019/C 187/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund, T. Lübbig und M. Klasse)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, T. Maxian Rusche und R. Sauer)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: UPS Europe SPRL/BVBA, ehemals UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien), und United Parcel Service Deutschland Sàrl & Co. OHG, ehemals UPS Deutschland Inc. & Co. OHG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny, dann Rechtsanwalt T. Ottervanger und schließlich Rechtsanwalt R. Wojtek),

Gegenstand

Antrag gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 3081 endg. vom 10. Mai 2011, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/07 (ex NN 25/07) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post auszuweiten, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2011, C 263, S. 4) veröffentlicht wurde

Tenor

1.

Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss K(2011) 3081 endg. der Europäischen Kommission vom 10. Mai 2011, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/07 (ex NN 25/07) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post auszuweiten, wird für nichtig erklärt.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Deutschen Post AG.

4.

Die UPS Europe SPRL/BVBA und die United Parcel Service Deutschland Sàrl & Co. OHG tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/58


Urteil des Gerichts vom 9. April 2019 — Sopra Steria Group/Parlament

(Rechtssache T-182/15) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von IT-Dienstleistungen für das Parlament und andere Organe und Einrichtungen der Union - Ausschluss von den Vergabeverfahren - Potenzieller Interessenkonflikt - Nichterteilung der vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Auskünfte - Art. 107 Abs. 1 Buchst. b der Haushaltsordnung - Transparenz - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Art. 102 Abs. 1 der Haushaltsordnung)

(2019/C 187/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sopra Steria Group SA (Annecy-le-Vieux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Verlinden, R. Martens und J. Joossen)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: B. Simon und L. Tapper Brandberg)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: CGI Luxembourg SA (Bertrange, Luxemburg) und Intrasoft International SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse des Parlaments im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens PE/ITEC-ITS14 über die Erbringung von IT-Dienstleistungen für das Parlament und andere Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, die Angebote der Konsortien IBI IUS und STEEL, denen die Klägerin angehörte, für die Lose Nrn. 2 und 3 abzulehnen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sopra Steria Group SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.

3.

Die CGI Luxembourg SA und die Intrasoft International SA tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 262 vom 10.8.2015.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/58


Urteil des Gerichts vom 9. April 2019 — Close und Cegelec/Parlament

(Rechtssache T-259/15) (1)

(Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Bau einer Energiezentrale - Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Auswahlkriterien - Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2019/C 187/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: SA Close (Harzé-Aywaille, Belgien), Cegelec (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Rikkers und J.-L. Teheux)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: erst M. Rantala und M. Mraz, dann J.-M. Stenier, B. Schäfer und M. Mraz)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 19. März 2015, mit dem das Angebot der Klägerinnen im Rahmen der Ausschreibung INLO-D-UPIL-T-14-AO 4 in Bezug auf den öffentlichen Bauauftrag betreffend Los 73 (Energiezentrale) des Projekts für den Ausbau und die Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg abgelehnt und dieses Los an einen anderen Bieter vergeben wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die SA Close und die Cegelec einerseits sowie das Europäische Parlament andererseits tragen jeweils ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 236 vom 20.7.2015.


3.6.2019   

DE

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C 187/59


Urteil des Gerichts vom 12. April 2019 — Deutsche Lufthansa/Kommission

(Rechtssache T-492/15) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen - Beschluss, mit dem die Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen eingestuft werden und festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe zugunsten der Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Flughafen nutzen, vorliegt - Keine individuelle Betroffenheit - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2019/C 187/63)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Lufthansa (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrrmann, T. Maxian Rusche und S. Noë)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Land Rheinland-Pfalz (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Professor C. Koenig) und Ryanair DAC, ehemals Ryanair Ltd (Dublin, Irland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen

2.

Die Deutsche Lufthansa AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 363 vom 3.11.2015.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/60


Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission

(Rechtssache T-300/16) (1)

(Subventionen - Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien - Durchführungsverordnung [EU] 2016/387 - Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls - Indische Regelung, mit der eine Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und eine für die Beförderung von zur Ausfuhr bestimmtem Eisenerz ungünstige duale Frachtpolitik für den Schienengüterverkehr eingeführt werden - Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung [EG] Nr. 597/2009 [ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1037] - Finanzielle Beihilfe - Zurverfügungstellung von Waren - Handlung, die darin besteht, eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer Aufgabe zu „betrauen“, die eine finanzielle Beihilfe darstellt - Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 597/2009 - Spezifizität einer Subvention - Art. 6 Buchst. d der Verordnung Nr. 597/2009 - Berechnung des Vorteils - Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union - Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne - Kausalzusammenhang - Zugang zu den vertraulichen Daten der Antisubventionsuntersuchung - Verteidigungsrechte)

(2019/C 187/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Jindal Saw Ltd (Neu-Delhi, Indien) und Jindal Saw Italia SpA (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Antonini und Rechtsanwältin E. Monard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und G. Luengo)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Saint-Gobain Pam (Pont-à-Mousson, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Prost, Rechtsanwältin A. Coelho Dias und Rechtsanwalt C. Bouvarel)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 1), soweit diese die Klägerinnen betrifft

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Jindal Saw Ltd. betrifft.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Jindal Saw und der Jindal Saw Italia SpA.

3.

Saint-Gobain Pam trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 314 vom 29.8.2016.


3.6.2019   

DE

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C 187/61


Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission

(Rechtssache T-301/16) (1)

(Dumping - Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien - Durchführungsverordnung [EU] 2016/388 - Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 [ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1036] - Dumpingspanne - Feststellung des Ausfuhrpreises - Geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer - Zuverlässiger Ausfuhrpreis - Rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises - Angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten - Angemessene Spanne für Gewinne - Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union - Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne - Ursachenzusammenhang - Zugang zu den vertraulichen Informationen der Antidumpinguntersuchung - Verteidigungsrechte)

(2019/C 187/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Jindal Saw Ltd (Neu-Delhi, Indien), Jindal Saw Italia SpA (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Antonini und Rechtsanwältin E. Monard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und G. Luengo)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Saint-Gobain Pam (Pont-à-Mousson, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost, A. Coelho Dias und C. Bouvarel)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 53), soweit sie die Klägerinnen betrifft

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Jindal Saw Ltd betrifft.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Jindal Saw und der Jindal Saw Italia SpA entstanden sind.

3.

Saint-Gobain Pam trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 314 vom 29.8.2016.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/62


Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Gamaa Islamya Ägypten/Rat

(Rechtssache T-643/16) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische restriktive Maßnahmen gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP einzustufen - Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Beurkundung von Rechtsakten des Rates)

(2019/C 187/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Al-Gama’a al-Islamiyya Egypt (Gamaa Islamya Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Étienne und H. Marcos Fraile, dann H. Marcos Fraile, B. Driessen und V. Piessevaux und schließlich H. Marcos Fraile, B. Driessen und A. Sikora-Kalėda)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Norris, L. Havas, R. Tricot und L. Baumgart, dann R. Tricot, C. Zadra und A. Tizzano)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430 (ABl. 2016, L 188, S. 21) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 (ABl. 2016, L 188, S. 1), zweitens des Beschlusses (GASP) 2017/154 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2016/1136 (ABl. 2017, L 23, S. 21) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2016/1127 (ABl. 2017, L 23, S. 3), drittens des Beschlusses (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/154 (ABl. 2017, L 204, S. 95) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/150 (ABl. 2017, L 204, S. 3), viertens des Beschlusses (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/1426 (ABl. 2018, L 79, S. 26) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/1420 (ABl. 2018, L 79, S. 7) und fünftens des Beschlusses (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2018/475 (ABl. 2018, L 194, S. 144) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2018/468 (ABl. 2018, L 194, S. 23), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Der Beschluss (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425, der Beschluss (GASP) 2017/154 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2016/1136, die Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2016/1127, der Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/154, die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/150, der Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/1426, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/1420, der Beschluss (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2018/475 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2018/468 werden für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte „,Gama’a al-Islamiyya““ (alias,Al Gama’a al-Islamiyya‘) (,Islamische Gruppe‘ —,IG‘)“ betreffen.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Al-Gama’a al-Islamiyya Egypt (Gamaa Islamya Ägypten).

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/64


Urteil des Gerichts vom 4. April 2019 — Hesse und Wedl & Hofmann GmbH/EUIPO (TESTA ROSSA)

(Rechtssachen T-910/16 und T–911/16) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke TESTA ROSSA - Teilweise Verfallserklärung - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nachweis der Benutzung - Externe Benutzung der angegriffenen Marke - Gleichbehandlung)

(2019/C 187/67)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger in der Rechtssache T-910/16: Kurt Hesse (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann)

Klägerin in der Rechtssache T 911/16: Wedl & Hofmann GmbH (Mils, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raubal)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht in den Rechtssachen T-910/16 bzw. T-911/16: Wedl & Hofmann GmbH und Kurt Hesse

Gegenstand

Klagen auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Oktober 2016 (Sache R 68/2016-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Herrn Hesse und Wedl & Hofmann

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-910/16 und T-911/16 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

In der Rechtssache T-910/16 trägt Herr Kurt Hesse die Kosten.

4.

In der Rechtssache T-911/16 trägt die Wedl & Hofmann GmbH die Kosten.


(1)  ABl. C 53 vom 20.2.2017.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/64


Urteil des Gerichts vom 4. April 2019 — Sharif/Rat

(Rechtssache T-5/17) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Rufschädigung)

(2019/C 187/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ammar Sharif (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, QC, und J. Pobjoy, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou, P. Mahnič und V. Piessevaux)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Havas und J. Norris)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2016/1897 des Rates vom 27. Oktober 2016 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 293, S. 36), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1893 des Rates vom 27. Oktober 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 293, S. 25), des Beschlusses (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2017, L 139, S. 62), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2017, L 139, S. 15), des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, hilfsweise Antrag nach Art. 277 AEUV auf Erklärung der Unanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14) in der durch den Beschluss (GASP) 2015/1836 des Rates vom 12. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 266, S. 75) geänderten Fassung und von Art. 15 Abs. 1a Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/1828 des Rates vom 12. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 266, S. 1) geänderten Fassung, soweit diese Bestimmungen für den Kläger gelten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ammar Sharif trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 53 vom 20.2.2017.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/65


Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-51/17) (1)

(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Obst und Gemüse - Beihilfen für Erzeugergruppierungen - Von Polen getätigte Ausgaben - Mängel bei den Schlüsselkontrollen - Kontrolle der Pläne und der Kriterien für die Anerkennung - Kontrolle der Beihilfeanträge - Wirtschaftliche Kohärenz - Plausibilität der Kosten - Systemische Mängel - Risiken für den EGFL - Pauschale Berichtigungen in Höhe von 25 %)

(2019/C 187/69)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, K. Straś, M. Pawlicka und B. Paziewska)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Skelly und A. Stobiecka-Kuik, dann A. Stobiecka-Kuik und D. Milanowska)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2018 der Kommission vom 15. November 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 312, S. 26) in Bezug auf gegenüber der Republik Polen vorgenommene pauschale Berichtigungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Polen wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

3.

Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 86 vom 20.3.2017.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/66


Urteil des Gerichts vom 4. April 2019 — ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-108/17) (1)

(REACH - Verordnung [EG] Nr. 1970/2006 - Bis[2-ethylhexyl]phthalat [DEHP] - Ablehnung eines Antrags auf interne Überprüfung des Beschlusses über die Zulassung des Inverkehrbringens als unbegründet - Rechtsfehler - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Art. 10 der Verordnung [EG] Nr. 1367/2006)

(2019/C 187/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: A. Jones, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, R. Lindenthal und K. Mifsud-Bonnici)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und W. Broere)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 7. Dezember 2016, mit dem sie einen Antrag der Klägerin vom 2. August 2016 auf interne Überprüfung des Beschlusses C(2016) 3549 final der Kommission vom 16. Juni 2016 abgelehnt hat, mit dem diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Zulassung für die Verwendung einer als Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) bekannten Chemikalie erteilt hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

ClientEarth trägt trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/67


Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Adapta Color/EUIPO — Coatings Foreign IP (ADAPTA POWDER COATINGS)

(Rechtssache T-223/17) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke ADAPTA POWDER COATINGS - Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001] - Verletzung des Rechts auf Anhörung - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001] - Beweise, die erstmals vor dem Gericht beigebracht werden)

(2019/C 187/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Adapta Color, SL (Peñiscola, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macías Bonilla, G. Marín Raigal und E. Armero Lavie)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Markakis, A. Söder und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Coatings Foreign IP Co. LLC (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: A. Rajendra, Solicitor, und S. Malynicz, QC)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Februar 2017 (Sache R 2522/2015-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Coatings Foreign IP und Adapta Color

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Adapta Color, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 202 vom 26.6.2017.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/68


Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Adapta Color/EUIPO — Coatings Foreign IP (Bio proof ADAPTA)

(Rechtssache T-224/17) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Bio proof ADAPTA - Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweise)

(2019/C 187/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Adapta Color, SL (Peñiscola, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte G. Macías Bonilla, G. Marín Raigal und E. Armero Lavie)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Markakis, A. Söder und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Coatings Foreign IP Co. LLC (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: A. Rajendra, Solicitor, und S. Malynicz, QC)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Februar 2017 (Sache R 2521/2015-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Coatings Foreign IP und Adapta Color

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Adapta Color, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 202 vom 26.6.2017.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/69


Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Adapta Color/EUIPO — Coatings Foreign IP (Bio proof ADAPTA)

(Rechtssache T-225/17) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Bio proof ADAPTA - Teilweise Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Keine Verkehrsdurchsetzung - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001] - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001] - Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweise)

(2019/C 187/73)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Adapta Color, SL (Peñiscola, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macías Bonilla, G. Marín Raigal und E. Armero Lavie)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Markakis, A. Söder und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Coatings Foreign IP Co. LLC (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: A. Rajendra, Solicitor, und S. Malynicz, QC)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Februar 2017 (Sache R 311/2016-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Coatings Foreign IP und Adapta Color

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Adapta Color, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 202 vom 26.6.2017.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/70


Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-229/17) (1)

(Rechtsangleichung - Verordnung [EU] Nr. 305/2011 - Verordnung [EU] Nr. 1025/2012 - Bauprodukte - Harmonisierte Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 - Begründungspflicht)

(2019/C 187/74)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und J. Möller, dann J. Möller im Beistand der Rechtsanwälte M. Winkelmüller, F. van Schewick und M. Kottmann)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Zavvos und C. Hermes, dann C. Hermes und M. Huttunen)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: S. Hartikainen)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (EU) 2017/133 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Belassung mit Einschränkung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14342:2013 „Holzfußböden und Parkett — Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2017, L 21, S. 113), zweitens des Beschlusses (EU) 2017/145 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Beibehaltung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 „Sportböden — Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung — Anforderungen“ im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2017, L 22, S. 62), drittens der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2017 im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2017, C 76, S. 32), soweit sie auf die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 Bezug nimmt, viertens der Mitteilung der Kommission vom 11. August 2017 im Rahmen der Durchführung der Verordnung Nr. 305/2011 (ABl. 2017, C 267, S. 16), soweit sie auf die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 Bezug nimmt, fünftens der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2017 im Rahmen der Durchführung der Verordnung Nr. 305/2011 (ABl. 2017, C 435, S. 41), soweit sie die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 betrifft, und sechstens der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2018 im Rahmen der Durchführung der Verordnung Nr. 305/2011 (ABl. 2018, C 92, S. 139), soweit sie auf die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 Bezug nimmt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 19.6.2017.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/71


Urteil des Gerichts vom 9. April 2019 — Aldridge u. a./Kommission

(Rechtssache T-319/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - OLAF - Unbefristeter Vertrag - Entscheidung des Direktors von OLAF, mit der eine einmalige Neueinstufung in den höheren Dienstgrad eingeführt wird - Antrag auf Durchführung eines jährlichen Neueinstufungsverfahrens - Allgemeine Maßnahme - Rechtsbehelfsfrist - Beginn - Veröffentlichung im Intranet - Unzulässigkeit)

(2019/C 187/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Adam Aldridge (Schaerbeek, Belgien) und die 32 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Tymen und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Radu Bouyon und M. Mensi, dann L. Radu Bouyon und G. Berscheid)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 15. Juli 2016, mit der der Antrag der Kläger auf Durchführung einer jährlichen Neueinstufung zurückgewiesen wurde, und seiner Entscheidung vom 13. Februar 2017, mit der die gegen die Entscheidung vom 15. Juli 2016 eingereichte Beschwerde zurückgewiesen wurde, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der den Klägern entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Adam Aldridge sowie die im Anhang namentlich aufgeführten weiteren Bediensteten und früheren Bediensteten auf Zeit des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2017.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/72


Urteil des Gerichts vom 9. April 2019 — Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission

(Rechtssache T-371/17) (1)

(Wettbewerb - Markt der Basisband-Chipsätze, die in Unterhaltungselektronik verwendet werden - Verwaltungsverfahren - Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Auskunftsverlangen mittels Entscheidung - Begründungspflicht - Erforderlichkeit der angeforderten Auskünfte - Verhältnismäßigkeit - Beweislast - Grundsatz des Verbots der Selbstbelastung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

(2019/C 187/76)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Qualcomm, Inc. (San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten), Qualcomm Europe, Inc. (Sacramento, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pinto de Lemos Fermiano Rato und M. Davilla)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, G. Conte, M. Farley und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2017) 2258 endg. der Europäischen Kommission vom 31. März 2017 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache AT.39711 — Qualcomm [Verdrängungspreise])

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Qualcomm, Inc. und die Qualcomm Europe, Inc. tragen die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 256 vom 7.8.2017.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/73


Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Inditex/EUIPO — Ansell (ZARA TANZANIA ADVENTURES)

(Rechtssache T-655/17) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ZARA TANZANIA ADVENTURES - Ältere Unionswortmarken ZARA - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken - Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken)

(2019/C 187/77)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) (Arteixo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal, G. Macías Bonilla, P. López Ronda und E. Armero Lavie)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Zainab Ansell und Roger Ansell (Moshi, Tansania)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Juli 2017 (verbundene Sachen R 2330/2011-2 und R 2369/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Industria de Diseño Textil auf der einen sowie Herrn und Frau Ansell auf der anderen Seite

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. Juli 2017 (verbundene Sachen R 2330/2011-2 und R 2369/2011-2) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer der von Herrn und Frau Ansell eingelegten Beschwerde teilweise stattgegeben hat (Sache R 2369/2011-2) und die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Nr. 3 des Tenors dieser Entscheidung aufgezählten Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zugelassen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die der Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 402 vom 27.11.2017.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/74


Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Kiku/OCVV — Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Pinova)

(Rechtssache T-765/17) (1)

(Pflanzensorten - Nichtigkeitsverfahren - Apfelsorte Pinova - Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags - Neuheit der Sorte - Art. 10 der Verordnung [EG] Nr. 2100/94 - Beweislast - Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen durch das CPVO)

(2019/C 187/78)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kiku GmbH (Girlan, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (Prozessbevollmächtigte: M. Ekvad, F. Mattina und O. Lamberti im Beistand der Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelfer vor dem Gericht: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Leidereiter, dann Rechtsanwältin B. Lorenzen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 16. August 2017 (Sache A 005/2016) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Kiku und dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kiku GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/74


Urteil des Gerichts vom 9. April 2019 — Zitro IP/EUIPO (PICK & WIN MULTISLOT)

(Rechtssache T-277/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke PICK & WIN MULTISLOT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 187/79)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Zitro IP Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2018 (Sache R 978/2017-4) über die Anmeldung des Bildzeichens PICK & WIN MULTISLOT als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Zitro IP Sàrl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/75


Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — AV/Kommission

(Rechtssache T-303/18 RENV) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Art. 13 BSB - Ärztliche Untersuchung vor der Einstellung - Unvollständige Angaben bei der ärztlichen Untersuchung - Fehlende Angabe einer Krankheit durch den Betroffenen - Spätere Entdeckung durch die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde - Art. 32 BSB - Rückwirkende Anwendung eines medizinischen Vorbehalts von fünf Jahren - Befassung des Invaliditätsausschusses - Angemessene Frist - Haftung - Immaterieller Schaden)

(2019/C 187/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und L. Vernier)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. September 2014, mit der deren zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde entschieden hat, die medizinische Vorbehaltsklausel in Art. 32 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union auf den Kläger anzuwenden und ihm kein Invalidengeld zu bewilligen, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der ihm im Zusammenhang mit dieser Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Der Antrag auf Aufhebung wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, 3 000 Euro an AV zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird der Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen.

4.

AV und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union über die Klage in der Rechtssache F-91/15 und des vorliegenden Verfahrens nach Zurückverweisung in der Rechtssache T-303/18 RENV.

5.

AV trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache T-701/16 P.


(1)  ABl. C 406 vom 7.12.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-91/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/76


Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Fomanu/EUIPO — Fujifilm Imaging Germany (Darstellung eines Schmetterlings)

(Rechtssache T-323/18) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke, die einen Schmetterling darstellt - Ernsthafte Benutzung der Marke - Teilweiser Verfall - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001)

(2019/C 187/81)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fomanu AG (Neustadt an der Waldnaab, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Reichart)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: R. Manea und D. Walicka)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Fujifilm Imaging Germany GmbH & Co. KG (Willich, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2018 (Sache R 2241/2016-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Fujifilm Imaging Germany und Fomanu

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Fomanu AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 240 vom 9.7.2018.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/77


Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Pharmadom/EUIPO — Objectif Pharma (WS wellpharma shop)

(Rechtssache T-403/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke WS wellpharma shop - Ältere nationale Wortmarke WELL AND WELL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 187/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Pharmadom (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-P. Dauquaire)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Pétrequin und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Objectif Pharma (Vandoeuvre-lès-Nancy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nappey)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2018 (Sache R 1448/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pharmadom und Objectif Pharma

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Pharmadom trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 27.8.2018.


3.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/77


Urteil des Gerichts vom 3. April 2019 — NSC Holding/EUIPO — Ibercondor (CONDOR SERVICE, NSC)

(Rechtssache T-468/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke CONDOR SERVICE, NSC - Ältere Unionswortmarke IBERCONDOR - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Maßgebliche Verkehrskreise - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 187/83)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: NSC Holding GmbH & Cie. KG (Hamburg, Deutschland), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Eichhorst)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Söder)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ibercondor, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Mai 2018 (Sache R 2440/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ibercondor Barcelona SA und NSC Holding

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die NSC Holding GmbH & Cie. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 17.9.2018.


3.6.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 187/78


Urteil des Gerichts vom 11. April 2019 — Užstato sistemos administratorius/EUIPO — DPG Deutsche Pfandsystem (Darstellung einer Flasche mit einem Pfeil)

(Rechtssache T-477/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die eine Flasche mit einem Pfeil darstellt - Ältere Unionsbildmarke, die eine Getränkedose, eine Flasche und einen Pfeil darstellt - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 187/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Užstato sistemos administratorius VšĮ (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Lukauskienė)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: P. Sipos und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: DPG Deutsche Pfandsystem GmbH (Berlin, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Mai 2018 (Sache R 2203/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen DPG Deutsche Pfandsystem und Užstato sistemos administratorius

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Užstato sistemos administratorius VšĮ trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 341 vom 24.9.2018.


3.6.2019   

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C 187/79


Urteil des Gerichts vom 3. April 2019 — Medrobotics/EUIPO (See more. Reach More. Treat More.)

(Rechtssache T-555/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke See More. Reach More. Treat More. - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 187/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Medrobotics Corp. (Raynham, Massachusetts, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Bittner und U. Heinrich)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und H. O’Neill)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2018 (Sache R 463/2018-2) betreffend eine Anmeldung des Wortzeichens See More. Reach More. Treat More. als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Medrobotics Corp. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


3.6.2019   

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C 187/80


Klage, eingereicht am 8. April 2019 — SJ/Kommission

(Rechtssache T-701/18)

(2019/C 187/86)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: SJ (Prozessbevollmächtigte: J. MacGuill, Solicitor, und Rechtsanwältin E. Martin-Vignerte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die sich aus der ihm am 8. Oktober 2018 zugestellten bestätigenden Entscheidung C(2018) 6642 final vom 4. Oktober 2018 ergebende Weigerung der Europäischen Kommission, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) Zugang zu Dokumenten zu gewähren, für nichtig zu erklären;

jeder Partei ihre eigenen Kosten oder, wenn der Kläger obsiegen sollte, der Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte habe dadurch, dass sie sich auf die allgemeine Vermutung für die Nichtverbreitung berufen habe, die Beweislast tatsächlich auf den Kläger verlagert und ihm entgegen der Rechtsprechung die Beweislast für einen Entlastungsbeweis auferlegt, der nicht geführt werden könne.

2.

Unter Verkennung der Grundsätze der einschlägigen Rechtsprechung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


3.6.2019   

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C 187/80


Klage, eingereicht am 21. März 2019 — Exxonmobil Petroleum & Chemical/ECHA

(Rechtssache T-177/19)

(2019/C 187/87)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Exxonmobil Petroleum & Chemical BVBA (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: M. Navin-Jones, Solicitor, und Rechtsanwältin A. Kołtunowska)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den am 15. Januar 2019 veröffentlichten Beschluss Nr. ED/88/2018 der ECHA über die Aufnahme besonders besorgniserregender Stoffe in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe für nichtig zu erklären, soweit er Phenanthren betrifft, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

1.

Der Beklagten sei in Bezug auf die hohe Persistenz von Phenanthren ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, sie habe ihre Befugnisse überschritten und gegen Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (1) verstoßen, und zwar aus folgenden Gründen:

Sie habe sich auf die in den Belegunterlagen des Ausschusses der Mitgliedstaaten von 2009 getroffene Feststellung zur hohen Persistenz von Phenanthren als Bestandteil von Kohlenteerpech, Hochtemperatur, gestützt, ohne die verfügbaren Informationen selbst zu beurteilen, und damit die in diesen Belegunterlagen enthaltenen Fehler übernommen.

Sie sei in Bezug auf die hohe Persistenz von Phenanthren zu Ergebnissen gelangt, die durch die hierfür herangezogenen Nachweise nicht hätten gestützt werden können.

Sie habe verfügbare Nachweise nicht berücksichtigt, durch die die Verlässlichkeit und extreme Konservativität der Wasser-Sediment-Simulationsstudie OECD 308 über Phenanthren ernsthaft in Frage gestellt worden wäre.

Sie habe Informationen außer Acht gelassen, durch die die Heranziehung einer Berechnung zur Anpassung der Ergebnisse der Studie OECD 308 für den Temperaturnachweis in Frage gestellt werde.

Sie habe die neuen Nachweise zur Persistenz von Phenanthren, die ihr während der öffentlichen Anhörung zur Verfügung gestellt worden wären, nicht beurteilt.

Sie habe bei der Beweiskraftermittlung der Persistenz von Phenanthren insbesondere in Bezug auf die Fotodegradation, Auflösung und Verflüchtigung von Phenanthren nicht alle relevanten Informationen berücksichtigt.

2.

Die Beklagte habe durch Erlass des angefochtenen Rechtsakts gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, 30.12.2006, S. 1).


3.6.2019   

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C 187/82


Klage, eingereicht am 29. März 2019 — Zubedi/Rat

(Rechtssache T-186/19)

(2019/C 187/88)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Khaled Zubedi (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, QC, und M. O’Kane, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 vom 21. Januar 2019 (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 vom 21. Januar 2019 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt, nämlich dass der Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er den Kläger mit den restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union betreffend Syrien erfasst habe.

Der Kläger sei vom Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 und von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 mit der Begründung erfasst worden, dass er zu einer Gruppe erfolgreicher Geschäftsleute in Syrien gehöre, die nach Angaben des Beklagten bedeutende Gewinne durch das Regime des Präsidenten Assad erwirtschafteten und dieses unterstützten, indem sie mit staatlich unterstützten Unternehmen Partnerschaften zur Entwicklung von Grundbesitz eingingen, der Menschen entzogen worden sei, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben worden seien. Dies sei in Bezug auf den Kläger gänzlich unwahr, die Kriterien für seine Erfassung seien nicht erfüllt und der Beklagte habe seine Ansicht auf eine nicht hinreichend solide Grundlage gestützt.


(1)  Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 181, 21.1.2019, S. 13).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 181, 21.1.2019, S. 4).


3.6.2019   

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C 187/82


Klage, eingereicht am 3. April 2019 — Haikal/Rat

(Rechtssache T-189/19)

(2019/C 187/89)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Kläger: Maen Haikal (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stanislav Koev)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage in vollem Umfang für zulässig und begründet zu erklären sowie alle darin vorgetragenen rechtlichen Gründe für stichhaltig zu erklären;

festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte teilweise aufgehoben werden können;

den Beschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien teilweise aufzuheben, soweit er sich auf Herrn Maen Haikal bezieht;

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien teilweise aufzuheben, soweit sie sich auf Herrn Maen Haikal bezieht;

dem Rat der Europäischen Union sämtliche Verfahrenskosten des Klägers, Auslagen, Honorare und andere Kosten im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Vertretung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht seitens des Rates — Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK), Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen — Art. 49 der Charta der Grundsätze der Europäischen Union.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Art. 6 und 13 EMRK, Art. 215 AEUV sowie Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

4.

Vierter Klagegrund: Beurteilungsfehler seitens des Rates.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der wirtschaftlichen Freiheit — Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

6.

Sechster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf normale Lebensbedingungen — Art. 2 und 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 3 und 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen.

7.

Siebter Klagegrund: Schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Schutz des guten Rufs — Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 EMRK.


3.6.2019   

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C 187/84


Klage, eingereicht am 5. April 2019 — Le Pen/Parlament

(Rechtssache T-211/19)

(2019/C 187/90)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Marie Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss P8_TA-PROV(2019)0136 des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität des Klägers 2018/2247(IMM), mit dem die Immunität des Klägers aufgehoben wurde, für nichtig zu erklären;

dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 266), Art. 5 Abs. 1 und 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (ABl. 2005, L 44, S. 1) und die Mitteilungen an die Mitglieder Nr. 11/2003 und 11/2016.

2.

Zweiter Klagegrund: Verfahrensmissbrauch. Der Kläger stellt fest, dass das Parlament dem französischen Untersuchungsrichter durch die Zustimmung zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Klägers erlaubt habe, für den Zeitraum von 2009-2014 an die Stelle des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments zu treten, und dadurch gegen Art. 68 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstaut des Europäischen Parlaments verstoßen habe, das dem Generalsekretär ausschließliche Zuständigkeit zuweise, über die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge zu entscheiden und den Erlass eines Vollstreckungstitels gegen das betreffende Mitglied des Europäischen Parlaments anzuordnen.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch, Verfahrensmissbrauch und Überschreitung einer angemessenen Frist zur Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen. Der Kläger macht geltend, dass das Parlament Verfahrensmissbrauch begangen habe, der sich auf die Ausübung der Verteidigungsrechte des Klägers auswirke, da es der Kläger nach fast drei Amtszeiten ohne Beanstandung des Generalsekretärs des Parlaments nicht für erforderlich gehalten habe, Tätigkeitsnachweise seiner Assistenten aufzubewahren und daher dem Richter keine Antwort erteilen könne.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 43 der Mitteilung an die Mitglieder Nr. 11/2016, da der Strafverfolgung der Zweck zugrunde liege, die Tätigkeit der Abgeordneten einer der wichtigsten Oppositionsparteien im Parlament zu erschweren.


3.6.2019   

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C 187/85


Klage, eingereicht am 8. April 2019 — AW/Parlament

(Rechtssache T-213/19)

(2019/C 187/91)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AW (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die vom Beklagten erlassenen Entscheidungen vom 7. August 2018, mit denen die Anträge des Klägers auf Anerkennung von zwei Krankheiten (Zervikalgie und stressbedingte Nesselsucht) als berufsbedingt abgelehnt worden sind, sowie, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 19. Februar 2019, mit der der Beklagte die am 16. Oktober 2018 vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidungen vom 7. August 2018 zurückgewiesen hat, aufzuheben;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend:

1.

Mit dem ersten Klagegrund rügt er einen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 3 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im Folgenden: Gemeinsame Regelung), weil der Ärzteausschuss Verfahrensfehler begangen habe.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt er einen Verstoß gegen Art. 22 der Gemeinsamen Regelung in Verbindung mit Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil der Ärzteausschuss nicht unabhängig, sondern auf Weisung des Parlaments gehandelt habe.


3.6.2019   

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C 187/85


Klage, eingereicht am 9. April 2019 — Vinos de Arganza/EUIPO — Nordbrand Nordhausen (ENCANTO)

(Rechtssache T-239/19)

(2019/C 187/92)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Vinos de Arganza, SL (Toral de los Vados, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Broschat García)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nordbrand Nordhausen GmbH (Nordhausen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke ENCANTO — Anmeldung Nr. 15 542 251

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Januar 2019 in der Sache R 392/2018-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Widerspruch zurückzuweisen;

die Eintragung der angemeldeten Marke zuzulassen;

dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.6.2019   

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C 187/86


Klage, eingereicht am 10. April 2019 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-214/19)

(2019/C 187/93)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die staatliche Beihilfe SA.34914 (2013/C) des Vereinigten Königreichs betreffend das Körperschaftsteuersystem in Gibraltar für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe.

1.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV durch fehlerhafte Anwendung des Kriteriums der territorialen Selektivität

Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses hätten der Kommission Daten und Informationen vorgelegen, aus denen sich ergeben habe, dass eine territorial selektive staatliche Beihilfe vorliege, was bei ihr zu Bedenken in Bezug auf die selektive Geltung der Beihilfe hätte führen müssen. Die Kommission sei dadurch, dass sie sich auf das Kriterium der materiellen Selektivität beschränkt habe, zu fehlerhaften Schlussfolgerungen gelangt, da mehr Beihilfe vorliege oder vorliegen könne als die, die durch den angefochtenen Beschluss tatsächlich festgestellt worden sei.

2.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV, da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um einen Rechtsakt handele, der formal keine Begründung und keine ordnungsgemäße Beurteilung der Selektivität enthalte.

Die Kommission lege nicht dar, warum sie das Vorbringen, das das Königreich Spanien zur territorialen Selektivität während des gesamten Verfahrens begründet habe, nicht berücksichtige. Es handele sich um einen Rechtsakt, der infolge der fehlerhaften Auslegung durch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008, Government of Gibraltar/Kommission (T-211/04 und T-215/04, EU:T:2008:595), materiell keine Begründung enthalte. Mit der Aufhebung dieses Urteils durch den Gerichtshof (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732) sei das Kriterium der Entscheidung 2005/261/EG der Kommission vom 30. Januar 2004 wieder eingeführt worden, ohne dass diese Änderung des Kriteriums begründet worden sei.


3.6.2019   

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C 187/87


Klage, eingereicht am 12. April 2019 — Karpeta-Kovalyova/Kommission

(Rechtssache T-249/19)

(2019/C 187/94)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Marina Karpeta-Kovalyova (Woluwe Saint Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

beide angefochtene Entscheidungen aufzuheben, damit die Europäische Kommission den Status der Klägerin neu bewertet und ihr die Expatriierungszulage, das Tagegeld, die Einrichtungsbeihilfe, die Reisekosten bei Dienstantritt und die Umzugskosten gewährt;

der Beklagten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe:

1.

Falsche Auslegung des die Festlegung des ständigen Wohnsitzes betreffenden Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts, da die angefochtenen Entscheidungen den Diplomatenstatus des Ehegatten der Klägerin, der den größten Teil des maßgeblichen fünfjährigen Zeitraums, der sechs Monate vor ihrem Dienstantritt geendet habe, abdecke, außer Acht ließen, und weil sie befristete Verträge, die die Klägerin gehabt habe, während ihre Familie in ihr Heimatland zurückgekehrt sei, berücksichtigt hätten.

2.

Offenkundiger Beurteilungsfehler der angefochtenen Entscheidungen, da sie Tatsachen, die unbestreitbar und zweifelsfrei die Rückverlegung des gesamten Haushalts von Brüssel in das Heimatland der Klägerin bewiesen, auf der Grundlage unsubstantiierter Behauptungen nicht berücksichtigten.


3.6.2019   

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C 187/88


Klage, eingereicht am 15. April 2019 — Tradición CZ/EUIPO — Rivero Argudo (TRADICIÓN CZ, S.L.)

(Rechtssache T-250/19)

(2019/C 187/95)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Tradición CZ, SL (Jerez de la Frontera, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Aznar Alonso)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: María Dolores Rivero Argudo (Jerez de la Frontera, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin vor dem Gericht

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke TRADICIÓN CZ, S.L. — Anmeldung Nr. 14 977 045

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Februar 2019 in der Sache R 257/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das vorliegende Verfahren bis zum Ergehen einer endgültigen Entscheidung im Verfallsverfahren Nr. 33785-C vor dem EUIPO gegen die Widerspruchsmarke Nr. 7272594 RIVERO CZ auszusetzen;

den ersten Klagegrund für begründet zu erklären und die angefochtene Entscheidung unter Feststellung des Nichtvorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen den gegenüberstehenden Marken aufzuheben;

hilfsweise zusätzlich den zweiten Klagegrund für begründet zu erklären und die angefochtene Entscheidung unter Feststellung des Nichtvorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen den gegenüberstehenden Marken im Hinblick auf die Dienstleistungen des Verkaufs von Essig und Most in der Klasse 35 aufzuheben;

dem EUIPO sowie der Mitbeteiligten im Falle ihres Verfahrensbeitritts die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


3.6.2019   

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C 187/89


Klage, eingereicht am 18. April 2019 — Baustoffwerke Gebhart & Söhne/EUIPO (BIOTON)

(Rechtssache T-255/19)

(2019/C 187/96)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Baustoffwerke Gebhart & Söhne GmbH & Co. KG (Aichstetten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Strauß)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke BIOTON — Anmeldung Nr. 17 746 009

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2019 in der Sache R 1887/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unionsmarkenanmeldung BIOTON für alle angemeldeten Waren zur Veröffentlichung zuzulassen;

hilfsweise die Sache an das EUIPO mit der Maßgabe zurückzuverweisen, die angefochtene Entscheidung abzuändern und der Eintragung der Unionsmarke Nr. 17 746 009 BIOTON stattzugeben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.