ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 168

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
16. Mai 2019


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

2019/C 168/01

Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema Bekämpfung von Hetze und Hasskriminalität

1

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

2019/C 168/02

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema Eine erneuerte Europäische Agenda für Forschung und Innovation — Europas Chance, seine Zukunft zu gestalten

4

 

STELLUNGNAHMEN

2019/C 168/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema Künstliche Intelligenz für Europa

11

2019/C 168/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema Bekämpfung von Desinformation im Internet: ein europäisches Konzept

15

2019/C 168/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema Die Digitalisierung im Gesundheitswesen

21

2019/C 168/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema Der Weg zu einem 8. Umweltaktionsprogramm (UAP)

27


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

Ausschuss der Regionen

2019/C 168/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Kreatives Europa und Eine neue europäische Agenda für Kultur

37

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

2019/C 168/08

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema Erasmus — Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

49

2019/C 168/09

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache

74

2019/C 168/10

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema Straßenverkehrssicherheit und automatisierte Mobilität

81

2019/C 168/11

Stellungnahme des EuropäischenAusschusses der Regionen zum Thema Straffung der TEN-V-Umsetzung

91


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Ausschuss der Regionen

16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/1


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Bekämpfung von Hetze und Hasskriminalität“

(2019/C 168/01)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR) —

zutiefst erschüttert und betroffen über die Ermordung von Paweł Adamowicz, Bürgermeister von Danzig und Mitglied des AdR, der sich als echter Europäer stets für die Förderung und den Schutz der Werte der Freiheit, der Solidarität, der Demokratie, der sozialen Inklusion und der Würde eingesetzt hat,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 6. Februar 2019 zum Thema „Bekämpfung von Desinformation im Internet: ein europäisches Konzept“,

unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 15. Juni 2016 zum Thema „Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus: lokale und regionale Präventionsmechanismen“,

unter Hinweis auf die Aussprache im Europäischen Parlament vom 30. Januar 2019 zum Thema „Bekämpfung eines Klimas des Hasses und von körperlicher Gewalt, die sich gegen demokratisch gewählte Mandatsträger richten“,

unter Hinweis auf die Arbeit der hochrangigen Gruppe der EU zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz,

in der Erwägung, dass der Dialog mit den Menschen vertieft werden muss, auch mit Blick auf die derzeit anstehenden und die künftigen Wahlen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene,

1.

ist zutiefst besorgt über die Zunahme von Hetze und Hasskriminalität sowie über die Verrohung des öffentlichen Diskurses, die Gewalt, Extremismus, Propaganda und Intoleranz aller Art in der Europäischen Union erzeugt und das Fundament des europäischen Aufbauwerks untergräbt. Es ist beunruhigend, dass gewählte Mandatsträger in verschiedenen Ländern bei der Ausführung ihres demokratischen Auftrags in unzulässiger Weise bedrängt werden. Populismus und undemokratische Kräfte fordern die Demokratie heraus und können in der Folge ihre Funktionsweise schwächen;

2.

weist darauf hin, dass die EU auf gemeinsamen Grundwerten fußt, zu denen die menschliche Würde und die Nichtdiskriminierung, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind, sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehören;

3.

erwartet, dass diese Werte von den europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Regierungs- und Verwaltungsebenen sowie den Medien, den Organisationen der Zivilgesellschaft, den Wirtschaftsakteuren und allen Bürgern geachtet werden, denn sie bilden die Grundlage für das gegenseitige Vertrauen und das Verständnis füreinander und sind Eckpfeiler unserer offenen und demokratischen Gesellschaften;

4.

weist darauf hin, dass eine hasserfüllte Rhetorik unsere Gesellschaft spaltet, Angst und Radikalisierung schürt, Menschen diffamiert und ihrer menschlichen Würde beraubt und zu schweren Straftaten führen kann. Sie zerstört unser gemeinsames Ziel — ein starkes Europa, das in Vielfalt und Frieden geeint ist und auf gemeinsamen Werten beruht;

5.

fordert alle Regierungs- und Verwaltungsebenen auf, Maßnahmen zu treffen, um Gewalt, Belästigung, Hetze und Hasskriminalität zu verhindern und die Menschen davor zu schützen; fordert darüber hinaus, dass alle politischen Parteien, die doch die Grundfesten einer wirksamen Demokratie bilden, auf Hetze und Propaganda als Mittel zur Erzielung politischer Vorteile verzichten;

6.

weist darauf hin, dass Regional- und Lokalpolitiker, insbesondere Bürgermeister und Gemeinderäte, aufgrund ihrer Bürgernähe häufiger Opfer von Hass und körperlicher Gewalt werden;

7.

macht darauf aufmerksam, dass sie gemeinsam mit zahlreichen lokalen und regionalen Initiativen und Akteuren der Zivilgesellschaft bei der Bekämpfung von Intoleranz an vorderster Front stehen und zugleich verantwortlich und verpflichtet sind, gegen Gewalt und Hetze vorzugehen;

8.

fordert alle Mitgliedstaaten der EU und alle Regierungs- und Verwaltungsebenen auf, in Bildung zu investieren und das Bewusstsein der Menschen dafür zu schärfen, dass gegenseitiger Respekt von grundlegender Bedeutung ist und dass Hetze und Hasskriminalität ernsthafte Gefahren für die Menschen, die Gesellschaft und die Demokratie mit sich bringen können;

9.

fordert, die verantwortungsbewusste Nutzung des Internets und die Medienkompetenz zu fördern, um den Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere jungen Menschen, das Wissen und die Fähigkeit zu vermitteln, Hetze und Hasskriminalität zu erkennen und online und offline dagegen vorzugehen;

10.

fordert alle sozialen Medien und Internetplattformen auf, gemeinsam die Verantwortung für die Förderung und Erleichterung der Meinungsfreiheit zu übernehmen, gleichzeitig jedoch gemäß dem Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet, auf den sich Facebook, Twitter, Microsoft und YouTube im Mai 2016 mit der Europäischen Kommission geeinigt haben, gegen Hetze und Hasskriminalität vorzugehen; fordert darüber hinaus wirksame Instrumente, um die Anonymität zu beenden, gefälschte Nutzerkonten zu löschen und das Darknet zu überwachen, das häufig zur Verbreitung radikaler Inhalte genutzt wird;

11.

nimmt die von der Europäischen Kommission am 4. Februar 2019 vorgelegte vierte Bewertung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hetze im Internet zur Kenntnis; stellt fest, dass die teilnehmenden IT-Unternehmen in 72 % der Fälle auf Meldungen über Hetze im Internet reagiert und Inhalte gelöscht haben; bedauert gleichzeitig, dass die Rückmeldungsquote an die Nutzer auf 65,4 % gesunken ist; spricht sich daher dafür aus, die Ergänzung des freiwilligen Ansatzes des Kodex durch regulatorische Maßnahmen auf EU-Ebene in Erwägung zu ziehen;

12.

spricht sich für eine bessere Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen allen Regierungs- und Verwaltungsebenen, der Polizei, den Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie den Organisationen der Zivilgesellschaft aus, um Hetze und Hasskriminalität bereits in einem frühen Stadium zu erkennen, geeignete Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung zu ergreifen und für eine ordnungsmäße Ermittlung, Strafverfolgung, Verurteilung und Bestrafung zu sorgen;

13.

hält es für dringend erforderlich, in Zusammenarbeit mit der EU sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in jedem Mitgliedstaat ein Alarmsystem einzurichten, das Unterstützung und Orientierung bietet, damit Bekannte oder Familienmitglieder schnell und einfach Hilfe finden können, wenn in ihrem Umfeld jemand Verhaltensweisen an den Tag legt, die eine Sympathie mit extremistisch motivierter Gewalt und Hasskriminalität erkennen lassen;

14.

fordert Unterstützung und Solidarität für alle Opfer und Zeugen von Hetze und Hasskriminalität — sie sollen ermutigt werden, ein derartiges Verhalten den zuständigen Behörden zu melden, die ihrerseits den Schutz der Opfer und Zeugen gewährleisten müssen; fordert Maßnahmen und Instrumente für eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Opfern, der Zivilgesellschaft und den in der lokalen Bevölkerung verankerten Organisationen;

15.

weist darauf hin, dass der uneingeschränkte Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde durch die bestehenden Instrumente nicht gewährleistet wird, und fordert daher die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der EU auf, um im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wirksame Rechtsvorschriften und Instrumente zu entwickeln, um die Verbreitung von Hetze und die Anstiftung zu Hasskriminalität zu bekämpfen; (1)

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem rumänischen Ratsvorsitz und den europäischen Parteienfamilien zu übermitteln.

Brüssel, den 7. Februar 2019

Der Präsident

des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Im Einklang mit den Leitlinien der hochrangigen Gruppe der EU zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz.


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/4


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Eine erneuerte Europäische Agenda für Forschung und Innovation — Europas Chance, seine Zukunft zu gestalten“

(2019/C 168/02)

Berichterstatterin:

Birgitta SACRÉDEUS (SE/EVP), Mitglied der Regionalversammlung, Provinziallandtag von Dalarna

Referenzdokument:

Eine erneuerte Europäische Agenda für Forschung und Innovation — Europas Chance, seine Zukunft zu gestalten

COM(2018) 306 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die klare Aussage der Kommission, dass Forschung und Innovation auch weiterhin eine Priorität der EU bleiben, und dass sie im mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 verstärkte Anstrengungen in diesem Bereich vorschlägt; weist aber auch darauf hin, dass alle politischen Ebenen (d. h. die EU, die nationale, regionale und lokale Ebene) an einem Strang ziehen müssen, um die Ziele der Forschungs- und Innovationsagenda zu verwirklichen; stimmt der Kommission in ihrer Schlussfolgerung zu, dass für die Herausforderungen, vor denen Europa steht, ein neuer Ansatz für Forschung und Innovation entwickelt werden muss, was wiederum ein gemeinsames Vorgehen der Regionen, der Mitgliedstaaten und der Kommission erfordert;

2.

verweist auf den wichtigen Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Schaffung wirkungsvoller regionaler Ökosysteme und von Innovationszentren, beispielsweise bei der Entwicklung von regionalen Strategien für eine intelligente Spezialisierung. In der neuen Agenda und den Förderprogrammen für Forschung und Innovation muss die Rolle des öffentlichen Sektors nicht nur als Empfänger bzw. Begünstigter von Forschung und Innovation, sondern auch als Akteur, der selbst an Forschung und Innovation mitwirkt, deutlich zum Ausdruck gebracht werden;

3.

unterstreicht, dass weitgefasste Definitionen und Auffassungen von regionalen Ökosystemen und Innovationszentren, einschließlich der Einrichtung des Netzes europäischer digitaler Innovationszentren, erforderlich sind, die nationale Behörden, regionale und lokale Gebietskörperschaften, die Wirtschaft, den öffentlichen aber nichtstaatlichen Sektor, Universitäten, Hochschulen, die Zivilgesellschaft und den gemeinnützigen Sektor, die Bürger und die Endnutzer von Forschung und Innovation berücksichtigen und einschließen, um ein richtiges Verständnis eines solchen ortsbezogenen, integrierten und eingebetteten Ökosystems zu erhalten;

4.

weist darauf hin, dass der niedrigere Entwicklungsstand einer Region in direktem Verhältnis zu geringen Investitionen in Innovation und Forschung steht. Da Forschungs- und Innovationsergebnisse untrennbar mit der Forschungsinfrastruktur verbunden sind, muss diese gefördert werden, indem ein Teil der EU-Fördermittel, u. a. der Strukturfonds und von Horizont Europa, auf die Gebiete der Europäischen Union, die angesichts der Arbeitslosigkeit die größten Schwierigkeiten bei ihrer sozioökonomischen Entwicklung haben, die Gebiete in äußerster Randlage sowie die Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie Insel-, Grenz- und Bergregionen, ausgerichtet wird;

5.

fordert nachdrücklich die Aufnahme einer genauen Definition von regionalen Ökosystemen und Innovationszentren in die Gesetzgebungstexte, die letztlich erlassen werden, damit diese Ökosysteme bei der Umsetzung aller Programmstränge des künftigen Rahmenprogramms effektiv berücksichtigt werden können;

6.

sieht in der Innovation einen entscheidenden Faktor für Wachstum und nachhaltige Entwicklung. Die künftige EU-Forschungs- und Innovationsförderung muss dem gesamten Forschungs- und Innovationsprozess von der Grundlagenforschung über die auf einen bestimmten, zuvor von den Beteiligten einvernehmlich festgelegten Bedarf zugeschnittene Forschung, Entwicklung und Innovation sowie die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse ausgewogen Rechnung tragen;

7.

verweist auf die Notwendigkeit, die Vorschriften über staatliche Beihilfen noch stärker zu vereinfachen, um verschiedene EU-Programme leichter miteinander kombinieren zu können. Dies ist eine Grundvoraussetzung für die Überwindung regionaler Unterschiede bei der Beteiligung und den Möglichkeiten einer erfolgreichen Forschungs- und Innovationstätigkeit; hält es in diesem Zusammenhang für erforderlich, dass Programme oder Maßnahmen, die über verschiedene Fonds kofinanziert werden und auf den Instrumenten und Modalitäten des Rahmenprogramms beruhen, innerhalb des rechtlichen Rahmens des Rahmenprogramms durchgeführt werden können müssen;

8.

hält es für erforderlich, das Programm „Horizont Europa“auf die Finanzierung von Bereichen mit einem deutlichen europäischen Mehrwert — wie die Nachhaltigkeitsziele — auszurichten, weswegen in dem Programm diejenigen Forschungs- und Innovationsvorhaben prioritär behandelt werden müssen, die auf der Zusammenarbeit mehrerer komplementärer Akteure beruhen, da sie für die Schaffung eines solchen Mehrwerts prädestiniert sind;

9.

weist darauf hin, dass gesellschaftliche Herausforderungen, insbesondere die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, nur durch die Festlegung ehrgeizigerer Ziele auf der übergreifenden europäischen Ebene und die Mobilisierung koordinierter Anstrengungen aller Akteure, einschließlich der Städte und Regionen, in größerem Maßstab als bei einzelnen Forschungsvorhaben angegangen werden können; für diese Art von Arbeit ist auch ein längerfristiger Zeithorizont als beim Programm „Horizont 2020“erforderlich, was wiederum bedingt, dass die Programmstruktur auf eine langfristige Finanzierung hin ausgelegt sein muss;

Europas Chance, in die Zukunft zu investieren

10.

teilt die Auffassung, dass Europa in der Spitzenforschung zwar grundsätzlich gut aufgestellt ist, aber mehr und größere Anstrengungen erforderlich sind, um die Ergebnisse in Innovationen und Anwendungen umzusetzen, die eine nachhaltige Entwicklung und nachhaltiges Wachstum fördern können; außerdem müssen Forschung, Innovation und Entwicklung im Programm „Horizont Europa“einen hohen Stellenwert erhalten, während zugleich die ausgewogene Förderung aller Phasen des Innovationsprozesses gewährleistet sein muss;

11.

fordert im Lichte der Schlussfolgerungen der Taskforce für Subsidiarität nachdrücklich, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend in die strategische Planung der Durchführung des Programms Horizont Europa sowie in andere einschlägige Leitungsgremien einzubeziehen und dabei auch den regionalen Strategien für eine intelligente Spezialisierung Rechnung zu tragen; ist ebenso der Auffassung, dass bei der Bewertung der Auswirkungen des Programms und der Projekte auch den territorialen Folgen als zentralen Eckpunkten einer solchen Folgenabschätzung Rechnung getragen werden muss (1);

12.

betont, dass Forschung und Innovation sowohl auf Unternehmensebene stattfinden als auch im und vom öffentlichen Sektor betrieben und von der lokalen und regionalen Ebene finanziell gefördert werden; begrüßt, dass die erneuerte Agenda konkrete Maßnahmen enthält, die den Beitrag des öffentlichen Sektors unterstützen können;

13.

sieht in der Verbesserung und wirksameren Koordinierung vorhandener Instrumente einen Schlüssel zur Stärkung des Forschungs- und Innovationspotenzials der EU, worauf er bereits hingewiesen hat, und hält diesbezüglich die Abstimmung der Kohäsionspolitik auf die Forschungs- und Innovationspolitik für besonders wichtig, wobei den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität eingeräumt werden sollte, ihre Prioritäten je nach Bedarf festzulegen. Zu diesem Zweck sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Zunahme der Ungleichheiten zwischen den Städten und Regionen, die stark vom aufgestockten Rahmenprogramm für Forschung und Innovation profitieren, und den übrigen, die die Auswirkungen der Kürzung der Haushaltsmittel für die Kohäsionspolitik zu spüren bekommen werden, zu verhindern und jedenfalls auszugleichen (2);

14.

stellt fest, dass der umfassende Nutzen der Investitionen in digitale Technologien und Plattformen europaweit zum Tragen gebracht werden muss. Diesbezüglich hat das Programm „Digitales Europa“eine wichtige Funktion als solides Investitions- und Entwicklungsprogramm zur Nutzung der Chancen, die benötigt und geschaffen werden, um einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt zu vollenden; betont, dass bei der Einrichtung des Netzes der digitalen Innovationszentren auf eine ausreichende Abdeckung aller Regionen geachtet werden muss (3);

15.

begrüßt eine breit angelegte Debatte über das Verhältnis zwischen Forschung und Innovation und der Gesellschaft sowie über die Wechselbeziehungen zwischen ihnen, basierend auf empirischen Analysen und Überlegungen in Bezug auf die weltweiten Veränderungen und deren Bedeutung sowohl für die Wissenschaft als auch die Gesellschaft insgesamt, einschließlich Überlegungen darüber, welche neuen Aufgaben dieser Wandel für alle Akteure im Bereich Forschung und Innovation auf allen Ebenen mit sich bringt;

16.

unterstreicht die entscheidende Bedeutung der europäischen Regionen für die Industrie und verweist auf seine einschlägigen Standpunkte zur Industriepolitik (4);

Eine erneuerte Agenda für ein stärkeres europäisches Forschungs- und Innovationsökosystem

17.

hält Forschung und Innovation für Tätigkeiten, die in einem Ökosystem stattfinden, in dem unterschiedliche Akteure zusammenkommen und gemeinsam ein lebendiges und dynamisches Umfeld schaffen; für die Aufstellung erfolgreicher Strategien muss jedoch auch unbedingt die lokale und regionale Vielfalt der Ökosysteme berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund wird mit der Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein eindeutiger Mehrwert erzielt;

18.

betont, dass es in der gesamten Politik der EU grundlegend wichtig ist, Digitalisierung, Forschung und Innovation in alle großen EU-Programme sowie in Partnerschaften zwischen regionalen Ökosystemen zu integrieren;

19.

hält es für grundlegend wichtig, die Besonderheiten der europäischen regionalen Ökosysteme und Innovationszentren zu nutzen, um sie in ihrer Funktionsfähigkeit zu bereichern, sieht jedoch auch das Erfordernis, die Rolle der regionalen und lokalen Akteure, wie z. B. der Gemeinden, Städte und Regionen, als treibende Kraft, Produzenten und Endnutzer von Innovationen für diese Systeme anzuerkennen und bei der Gestaltung der europäischen Forschungs- und Innovationspolitik zu berücksichtigen (5);

20.

ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Gestaltung und Verwaltung von Forschungs- und Innovationsprogrammen beteiligt werden sollten (6). Die Bedeutung von Forschung und Innovation in allen Politikbereichen und über verschiedene Gesellschaftsbereiche hinweg kann gar nicht hoch genug angesetzt werden, auf jeden Fall muss jedoch auch die Bedeutung der treibenden Kräfte in diesen Systemen beachtet werden, die nicht nur von oben nach unten, sondern auch von unten nach oben wirken, um die Ziele der erneuerten Agenda vollständig umsetzen und diese Ökosysteme wirklich stärken zu können, was wiederum zur Folge hat, dass die Agenda nicht nur die „offene Wissenschaft“, sondern auch „offene Innovation“umfassen und fördern muss;

21.

ist der Ansicht, dass eine strategischere Nutzung lokaler und regionaler Innovationsökosysteme, bei der die komplexen kooperativen Forschungs- und Innovationsprozesse, die durch Vierfach- und Fünffach-Helixstrukturen geschaffen werden, stärker hervorgehoben und genutzt werden, der Schlüssel zum Erfolg bei der Wissensentwicklung im Allgemeinen, aber auch beim Wissenstransfer und bei der Umsetzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen ist, ebenso wie starke Synergien zwischen verschiedenen Finanzierungsinstrumenten und die Abstimmung verschiedener Politikbereiche wie der Kohäsionspolitik und der Forschungs- und Innovationspolitik;

Sicherung grundlegender öffentlicher Investitionen und Stimulierung privater Investitionen

22.

begrüßt, dass die Investitionen in Forschung und Innovation durch die Bereitstellung von 100 Mrd. EUR für das Programm „Horizont Europa“und verschiedene weitere Programme im mehrjährigen Finanzrahmen erhöht werden sollen, hält es aber für entscheidend wichtig, die Vorschriften für staatliche Beihilfen zu überarbeiten und zu vereinfachen, wenn die Investitionen gute Ergebnisse erbringen und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen geschaffen werden sollen, die eine Mischung aus verschiedenen Finanzierungsformen ermöglichen;

23.

unterstützt das Konzept der europäischen Partnerschaft, das in Horizont Europa genannt wird, nachdrücklich als wichtiges Instrument für die Unterstützung von Bottom-up-Projekten, die von Konsortien regionaler Ökosysteme und Innovationszentren initiiert und über eine Kombination aus verschiedenen Fonds des Programms Horizont Europa, anderen EU-Programmen sowie nationalen, regionalen oder lokalen öffentlichen und privaten Mitteln finanziert werden;

24.

weist darauf hin, dass die Regionen, Städte und Gemeinden Forschung und Innovation und damit einen Teil der öffentlichen Investitionen finanzieren, teilt jedoch die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zu ehrgeizigeren Maßnahmen angehalten werden sollten, um bis 2020 das Ziel zu erreichen, 3 % des BIP in Forschung und Innovation zu investieren; daneben sollten auch die Rahmenbedingungen für private Investitionen verbessert und Anreize für die Wirtschaft geschaffen werden, sich ebenfalls stärker zu engagieren;

25.

weist darauf hin, dass in dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“festgestellt wird, dass Gebiete in äußerster Randlage spezifische Maßnahmen (unter Berücksichtigung ihrer strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage) in Bezug auf den Zugang zu horizontalen Unionsprogrammen in Anspruch nehmen können; bedauert, dass dies im vorgeschlagenen Text nicht der Fall ist, was es dem Programm schwermachen wird, die besonderen Bedürfnisse dieser Gebiete und ihre einzigartigen Stärken als Versuchsfelder für Forschung und Innovation in Bereichen wie z. B. Bioökonomie und Klimawandel im Einklang mit ihren Strategien für intelligente Spezialisierung zu berücksichtigen;

26.

weist insbesondere darauf hin, dass die Gemeinden, Städte und Regionen durch ihre Beteiligung an europäischen Konsortien massiv in die europäische Forschungs- und Innovationsinfrastruktur investiert haben, was im Übrigen auch zeigt, dass Forschung und Innovation ortsspezifisch und in einen lokalen und regionalen Kontext eingebettet sind und dass mehr getan werden muss, um weiteren Nutzern aus der gesamten Europäischen Union und aus allen Regionen Zugang hierzu zu verschaffen;

27.

hält es für sinnvoll, die europäischen Strukturfonds und den Europäischen Sozialfonds zur Förderung der Beteiligung der Regionen an einer innovationsgesteuerten wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nachhaltigem Wachstum einzusetzen; hält es für besonders wichtig, Synergien zwischen dem Programm „Horizont Europa“und dem Fonds „InvestEU“und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Programm Erasmus+, dem Programm „Digitales Europa“, der Gemeinsamen Agrarpolitik und dem europäischen Weltraumprogramm zu schaffen. Solche Synergien sollten Kohärenz, Komplementarität und Kompatibilität zwischen den Fonds fördern, vorzugsweise einen auf Mitgestaltung basierenden Ansatz verfolgen und die Verzahnung der Städte und Regionen stärken;

28.

unterstützt die Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Risikokapital für Innovation durch die Ausweitung der VentureEU-Initiative zu einem europäischen Fonds ebenso wie die Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften durch die Initiative der Kapitalmarktunion;

29.

spricht sich jedoch entschieden dagegen aus, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls über eine mögliche Übertragung eines Teils der kohäsionspolitischen Mittel auf das Programm Horizont Europa entscheiden können; fordert nachdrücklich, dass derartige Entscheidungen von den betreffenden Verwaltungsbehörden getroffen werden müssen, die Modalitäten für die Aufbringung dieser Mittel im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Behörde und der Kommission festgelegt werden und dabei sichergestellt wird, dass diese Mittel wieder der betreffenden Region zugutekommen (7);

30.

verweist auf die wachsende Bedeutung der Europäischen Investitionsbank bei der Förderung von Forschung und Innovation durch Finanzierungsinstrumente. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Darlehen zunehmend durch andere Finanzierungsinstrumente ergänzt werden;

Schaffung eines innovationsfreundlichen Regelungsrahmens

31.

stimmt zu, dass Regelungen und Rechtsvorschriften auf europäischer und nationaler Ebene ausgehend von einer Abschätzung ihrer Folgen für die Innovation durchleuchtet werden müssen. Es ist sehr begrüßenswert, als eine konkrete innovationsfördernde Maßnahme eine Sammlung von Beispielen zu erstellen, die speziell auf den öffentlichen Sektor in Form von Gemeinden, Städten und Regionen abzielen, um eine innovationsfördernde öffentliche Beschaffung sowie öffentlich-private Partnerschaften zu erleichtern, wodurch sie sich besser als Vorreiter hervortun können;

32.

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu vereinfachen, ebenso wie weitere Fördermaßnahmen, z. B. in Form gemeinsamer qualitativer Bewertungsnormen für Forschungs- und Innovationsvorhaben;

33.

weist darauf hin, dass ein kohärenter Ethikleitfaden für die Forschung besonders wichtig wäre, um die kooperative Forschung und Innovation in den Bereichen Gesundheit und Pflege, Bildung und Sozialarbeit sowie die interdisziplinäre Forschung mit Schwerpunkt auf den Menschen und ihrem Verhalten zu erleichtern. Dies würde die grenzüberschreitende klinische und praxisbasierte Forschung und Innovation erleichtern, in deren Rahmen verschiedene Akteure zusammenarbeiten, wo aber die nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen derzeit unterschiedlich sind, was u. a. die Synchronisierung der forschungsethischen Prüfung nationaler, regionaler und lokaler Forschungsvorhaben für alle Beteiligten erschwert;

34.

begrüßt die Möglichkeit, durch das „Exzellenzsiegel“die Möglichkeit zu eröffnen, Projekte im Rahmen des Programms „Horizont Europa“aus den Strukturfonds zu finanzieren, weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass es immer ein freiwilliger Akt der Mitgliedstaaten und Regionen bleiben muss, Mittel aus den Strukturfonds für Projekte bereitzustellen, die eigentlich im Rahmen von „Horizont Europa“durchgeführt werden, und dass die zuständigen regionalen Behörden über einen solchen Schritt zu entscheiden haben;

Europa als Vorreiter bei marktschaffenden Innovationen

35.

begrüßt die Initiative, einen Europäischen Innovationsrat einzurichten;

36.

hebt hervor, dass sein Tätigkeitsfeld vor allem in ausreichendem Maße auf die Förderung der Innovation im Anfangsstadium und auf Kooperationsprojekte ausgerichtet sein und auch die soziale und gesellschaftliche Innovation einschließlich der Dienstleistungsinnovation umfassen muss, die zu einem großen Teil in den Gemeinden, Städten und Regionen erfolgen. Hier werden neue Dienstleistungen, Geschäftsmöglichkeiten und Arbeitsplätze geschaffen, die einem gesellschaftlichen Grundbedürfnis im weiteren Sinne nachkommen; die Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen macht den Weg für bahnbrechende Innovationen frei (8);

37.

weist darauf hin, dass großes Potenzial für bahnbrechende Innovationen nicht nur in der Wirtschaft, sondern in mindestens ebenso großem Maße in den Regionen, Städten und Gemeinden und dem öffentlichen Sektor vorhanden ist (9);

38.

führt als Beispiel Forschung und Innovation in Gemeinden, Städten und Regionen an, die als „Living Labs“und Versuchslabore u. a. in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Pflege, Raumplanung und Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards fungieren, und weist auf den erheblichen unmittelbaren Nutzen von Innovationen für die Endnutzer/Bürgerinnen und Bürger im Rahmen eines solchen ortsbezogenen Kontexts hin;

39.

dabei sind auch die mit dem demografischen Wandel verbundenen Chancen zu nutzen, die sich etwa im Zusammenhang mit der Seniorenwirtschaft („Silver Economy“) den Unternehmen und Einrichtungen eröffnen, die innovative Produkte und Dienstleistungen für Senioren konzipieren und anbieten. In den vom demografischen Wandel betroffenen Regionen bietet dieser Bereich ein besonders großes Potenzial für soziale Innovation und Dienstleistungsinnovation;

40.

hält es für erforderlich, die Städte und Regionen ebenso wie Vertreter der Wissenschaft und der Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, am Europäischen Innovationsrat zu beteiligen, um die Arbeit des Innovationsrates klar auf gesellschaftlich relevante Themen auszurichten; außerdem sollten lokale und regionale Akteure in seinen Tätigkeitsbereich fallen;

41.

ist der Ansicht, dass der Innovationsrat regionalen Gebietskörperschaften die Beteiligung an der Konzeption von Investitionsförderungen ermöglichen sollte;

Festlegung EU-weiter Forschungs- und Innovationsaufträge

42.

unterstützt die Idee von inter- und multidisziplinärer Forschung und Innovation für genau definierte Aufträge mit eindeutig festgelegten Zielen, die für die gesamte Union von Belang sind und einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweisen; begrüßt ferner, dass diese Aufträge Synergien mit Forschungs- und Innovationsstrategien auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie auf regionaler und lokaler Ebene hervorbringen sollen, insbesondere mit den Strategien für die intelligente Spezialisierung. Ein Beispiel dafür ist die Bioökonomie (10);

43.

betont, dass die Aufträge eindeutig gesellschaftlich relevant sein und einen konkreten Nutzen für die Bürger erbringen müssen, die auch an der Entwicklung der Aufträge beteiligt werden sollten; jedoch sollte die Struktur des Programms Spielraum für von der Basis ausgehende Forschung und Innovation lassen, die über offene Verfahren sowie explorative Forschung und Innovation darin einfließen kann;

44.

verweist darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Festlegung und Umsetzung der Aufträge beteiligt werden müssen; ist der Ansicht, dass die Aufträge mit den in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen aufgestellten Zielen für eine nachhaltige Entwicklung verknüpft werden sollten, und hebt die wichtige Rolle der Städte und Regionen bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen hervor;

Unterstützung der raschen Verbreitung und Einführung von Innovationen in der gesamten Union

45.

begrüßt die Öffnung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, um alle Regionen durch die Stärkung von Strategien für die intelligente Spezialisierung und den Ausbau der interregionalen Innovationsförderung besser in eine innovationsgesteuerte Wirtschaft zu integrieren. Gleichzeitig muss die Entscheidung darüber, wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll, auf der lokalen und regionalen Ebene getroffen werden, da diese Ebene den Bedarf am besten kennt;

46.

verweist auf die Analyse (11) der unterschiedlichen Art und Weise, wie Regionen Schwierigkeiten beim Ausbau der interregionalen Zusammenarbeit auf unterschiedlichen Ebenen bewältigen, und vertritt die Ansicht, dass diese bei der Konzeption sämtlicher Finanzinstrumente für die Forschungs- und Innovationsförderung in lokalen und regionalen Forschungs- und Innovationsökosystemen berücksichtigt werden sollten;

47.

ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission und die an den makroregionalen Strategien beteiligten Mitgliedstaaten die wissenschaftliche und akademische Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten weiter ausbauen und vertiefen müssen, auch mit Blick auf das Ziel, bis 2024 europäische Universitäten zu schaffen (12);

Investitionen in Qualifizierung auf allen Ebenen und Befähigung europäischer Hochschulen zu einer verstärkt unternehmerischen und interdisziplinären Ausrichtung

48.

teilt die Auffassung, dass für den Aufbau einer von Innovation und Wissen geprägten Gesellschaft tiefgreifende Veränderungen der Hochschulbildung sowie auch der Grundbildung ebenso wie eine verstärkte Zusammenarbeit der Universitäten und Hochschuleinrichtungen mit Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich sind, um ein Bildungssystem zu schaffen, das flexibel und rasch auf einen veränderten Kompetenzbedarf von Wirtschaft und Gesellschaft und auf den Kompetenzentwicklungs- und Bildungsbedarf der einzelnen Bürgerinnen und Bürger sowie reglementierter Berufe und Ausbildungsberufe reagieren kann;

49.

hält die offene Wissenschaft als Leitprinzip für Universitäten, Hochschul- und Forschungseinrichtungen für einen guten Weg für die Wissensverbreitung in der Gesellschaft im Allgemeinen, fordert die Kommission aber auf, einen zügigen Übergang mit allen Mitteln zu unterstützen, einschließlich des Zugangs zu Forschungs- und Innovationsergebnissen, der seinerseits Möglichkeiten für offene Innovation sowie für ein umfassendes Engagement der Bürgerinnen und Bürger in Forschung und Innovation bietet;

50.

teilt die Auffassung, dass die neue europäische Agenda für Kompetenzen (13) eine wertvolle Hilfe ist, um festzustellen, welche Verbindungen zwischen der Bildung und Innovationsökosystemen erforderlich sind, und begrüßt die Grundsätze des Aktionsplans für die digitale Bildung und der Strategie für digitale Fähigkeiten; weist darauf hin, dass es unter dem Blickwinkel des lebenslangen Lernens von entscheidender Bedeutung ist, dass Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen offenes Lernen fördern können.

Brüssel, den 6. Februar 2019.

Der Präsident

des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Stellungnahme „Die lokale und regionale Dimension von Horizont 2020 und das neue Rahmenprogramm für Forschung und Innovation“(COR-2017-00854-00-01).

(2)  Stellungnahme „Die lokale und regionale Dimension von Horizont 2020 und das neue Rahmenprogramm für Forschung und Innovation“(COR-2017-00854-00-01).

(3)  Stellungnahme zu dem Programm „Digitales Europa“(2021-2027) (COR-2018-03951-00-01).

(4)  Stellungnahme „Eine europäische Industriestrategie: Rolle und Perspektive der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften“(COR-2017-03214-00-00).

(5)  Stellungnahme „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Strategien für ein krisenfestes, inklusives und nachhaltiges Wachstum“(COR-2017-04757-00-00).

(6)  Stellungnahme „Die lokale und regionale Dimension von Horizont 2020 und das neue Rahmenprogramm für Forschung und Innovation“(COR-2017-00854-00-01).

(7)  Stellungnahme „Die lokale und regionale Dimension von Horizont 2020 und das neue Rahmenprogramm für Forschung und Innovation“(COR-2017-00854-00-01).

(8)  Stellungnahme „EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020“(COR-2016-02882-00-01).

(9)  Stellungnahme „Förderung von Innovationen im öffentlichen Sektor durch digitale Lösungen: die Sicht der lokalen und regionalen Ebene“(COR-2017-03529-00-00).

(10)  Stellungnahme „Die lokale und regionale Dimension der Bioökonomie und die Rolle der Städte und Regionen“(COR-2017-00044-00-01).

(11)  Stellungnahme „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Strategien für ein krisenfestes, inklusives und nachhaltiges Wachstum“(COR-2017-04757-00-00).

(12)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur: Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017 (COM(2017) 673 final).

(13)  Stellungnahme „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen“(COR-2016-04094-00-01).


STELLUNGNAHMEN

16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/11


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Künstliche Intelligenz für Europa“

(2019/C 168/03)

Berichterstatter

Jan TREI (EE/EVP), Bürgermeister von Viimsi

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Künstliche Intelligenz für Europa

COM(2018) 237 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Mitteilung „Künstliche Intelligenz für Europa“ und unterstützt uneingeschränkt das Ziel, eine gemeinsame Herangehensweise zu entwickeln, um Investitionen anzukurbeln, sich auf sozioökonomische Veränderungen vorzubereiten, die Rechtssicherheit beim Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) zu verbessern und ethische Leitlinien zu erarbeiten; bedauert indes, dass die Europäische Kommission den Zeitraum für die Konsultation zum Entwurf dieser Leitlinien sehr knapp bemessen hat (1);

2.

teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass mit der künstlichen Intelligenz ein außerordentlicher Wandel epochalen Ausmaßes eingeleitet wurde; unterstreicht den potenziellen Beitrag der KI zu einer wettbewerbsfähigeren, inklusiveren und nachhaltigeren Europäischen Union und damit zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele sowie zur Verbesserung der Lebensqualität der europäischen Bürgerinnen und Bürger;

3.

ermutigt die EU, die Gelegenheit zu nutzen, Abläufe und wiederkehrende Aufgaben mithilfe von Maschinen und künstlicher Intelligenz (KI) zu automatisieren — sie können diese Aufgaben in viel größerem Umfang und weitaus schneller erledigen, als es mit menschlichen Kräften möglich wäre; hält zugleich unüberwachtes maschinelles Lernen und automatisierte Beschlussfassung für sehr bedenklich, weil sie eine Entmenschlichung fördern und den Mehrwert, den Menschen beisteuern, negieren;

4.

betont, dass die KI derzeit einen Wandel in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft auslöst und sich diese Entwicklung fortsetzen wird, und teilt die Auffassung, dass ein klarer europäischer Rahmen für KI benötigt wird;

5.

teilt die Ansicht, dass die politischen Entscheidungsträger den Aufbau eines KI-Umfelds und die Ausarbeitung ethischer Leitlinien für das KI-Ökosystem sicherstellen müssen; stellt jedoch fest, dass Legislativvorschläge auf europäischer Ebene dringend erforderlich sind;

6.

weist auf die gemeinsamen Bemühungen öffentlicher (europäischer, nationaler, regionaler und lokaler) und privater Akteure hin, das gesamte Investitionsvolumen bis 2020 und darüber hinaus schrittweise zu erhöhen;

7.

unterstreicht, wie wichtig eine bessere Verzahnung der verschiedenen politischen Maßnahmen und Programme der Europäischen Union (darunter EFSI, europäische Struktur- und Investitionsfonds, Horizont Europa, digitales Europa, Erasmus) zur Förderung der künstlichen Intelligenz ist;

8.

ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den kommenden Jahren dazu beitragen sollten, die Voraussetzungen und günstige Rahmenbedingungen für eine Steigerung der Investitionen in KI zu schaffen, wobei diese Maßnahmen auf nationale und europäische Strategien abzustimmen sind, um die Europäer zu befähigen, sowohl Innovationen hervorzubringen als auch anzuwenden;

9.

stellt fest, dass Investitionen in die künstliche Intelligenz mit einer Anpassung des Rechtsrahmens sowie einer Festlegung ihrer Interaktion mit öffentlichen Dienstleistungen, einem Regulierungskonzept für Datennutzung und Anwendungen im öffentlichen Bereich sowie Schulungsmaßnahmen für die breite Öffentlichkeit, Arbeitnehmer und Unternehmer, Verwaltungseinrichtungen und junge Menschen einhergehen müssen;

10.

erinnert an die in der Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten gemachten Zusagen (2) und weist darauf hin, dass die Anwendung von KI bei elektronischen Behördendiensten EU-weit die Effizienz, die Transparenz und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen verbessern kann;

11.

betont, wie wichtig die Aufstockung der Forschungsinvestitionen zur Automatisierung der Industrie durch KI und die erhebliche Steigerung der Produktivität in allen europäischen Regionen ist;

12.

stellt fest, dass die künstliche Intelligenz und die mit ihr verbundenen Investitionen in bahnbrechende Innovationen auf der höchsten politischen Ebene ernst genommen werden müssen, um einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und des Wohlergehens der Europäer zu leisten;

13.

erkennt die Bemühungen zur Ankurbelung der Investitionen in KI sowohl im laufenden Zeitraum als auch in den Vorschlägen für den kommenden mehrjährigen Finanzrahmen an, äußert jedoch Sorge, dass der vorgeschlagene Betrag nicht ausreichen wird, um die anstehenden Aufgaben zu bewältigen und auf die Strategien anderer Länder in der Welt reagieren zu können;

14.

bedauert, dass die geplante Strategie für die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, obwohl die KI doch sehr wichtig für das Wirtschaftswachstum ist. Wenn sich Europa ernsthaft auf die künstliche Intelligenz einlassen will, muss es ein echtes politisches und finanzielles Engagement auf mehreren Ebenen geben;

15.

betont insbesondere, dass die verschiedenen politischen Maßnahmen und Programme der EU (z. B. EFSI, europäische Struktur- und Investitionsfonds, Horizont Europa, digitales Europa, Erasmus usw.) besser miteinander verzahnt werden müssen, um die künstliche Intelligenz voranzubringen, und fordert in diesem Sinne eine klare Vision;

16.

betont, dass flexiblere Mechanismen für die Umsetzung von KI und die Finanzierung einschlägiger Innovationen erarbeitet werden müssen, da sich der Sektor rasant entwickelt und langwierige Finanzierungsmechanismen nicht flexibel genug sind, um mit den Veränderungen Schritt halten zu können;

17.

teilt die Auffassung, dass Interoperabilität und die bestmögliche Nutzung der digitalen Kapazitäten — das gilt auch für die KI — für den öffentlichen Sektor und die Bereiche von öffentlichem Interesse von grundlegender Bedeutung sind;

18.

stellt fest, dass in der Mitteilung gemeinsame Anstrengungen des (nationalen und europäischen) öffentlichen und des privaten Sektors anvisiert werden, um die technischen und die industriellen Kapazitäten der EU und die Nutzung der künstlichen Intelligenz in allen Wirtschaftsbranchen zu fördern;

19.

weist darauf hin, dass bei den anvisierten Maßnahmen der öffentliche Sektor der lokalen und regionalen Ebene nicht einbezogen wurde, und ist der Ansicht, dass diese beiden Regierungs- und Verwaltungsebenen nicht übergangen werden dürfen, da ihnen eine wichtige Rolle bei Investitionen in KI, der Investitionsförderung und der Förderung der KI-Ökosysteme in ihrem Hoheitsgebiet zukommen muss;

20.

betont in diesem Zusammenhang, dass die interregionale Zusammenarbeit durch Strategien für eine intelligente Spezialisierung verstärkt werden muss. Dies bedeutet intra- und interregionale Zusammenarbeit auf der Grundlage von Kooperations- und Entscheidungsprozessen der Akteure aus Industrie, Forschung und Innovation, wodurch nachfrageorientierte Innovationen und gemeinsame Lösungen erleichtert werden, die auch der künstlichen Intelligenz sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor den Weg ebnen können;

21.

ist der Auffassung, dass die Schaffung regionaler Innovationsökosysteme und -zentren einen bedeutenden Beitrag zum Aufbau wirkungsvoller territorialer Verbindungen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des Zusammenhalts der EU leisten kann;

22.

unterstützt die Idee der Schaffung einer breiten Multi-Stakeholder-Plattform — einer europäischen KI-Allianz —, die sich mit sämtlichen Aspekten der künstlichen Intelligenz befasst, und weist darauf hin, dass in diese Arbeit auch regionale und lokale Interessenträger einzubeziehen sind;

23.

befürwortet die Förderung der Interaktion der europäischen KI-Allianz mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Europäischen Ausschuss der Regionen;

24.

begrüßt die geplante Unterstützung der Einrichtung von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, die von Unternehmen aller Größen in allen Regionen genutzt werden können;

25.

unterstützt die vorgeschlagene Einrichtung einer Plattform für „KI auf Abruf“, zu der digitale Innovationszentren einen leichteren Zugang verschaffen;

26.

meint, dass digitale Innovationszentren in der Bildung und bei der Entwicklung digitaler Fähigkeiten im privaten und öffentlichen Sektor eine entscheidende Rolle spielen können;

27.

stellt fest, dass die Initiative zur Digitalisierung der europäischen Industrie darauf abzielt sicherzustellen, dass es in jeder Region bis zum Jahr 2020 ein digitales Innovationszentrum gibt. Viele Regionen sind allerdings im bereits vorhandenen Netz bislang noch unterrepräsentiert;

28.

fordert rasche Maßnahmen zur bedarfsgerechten Verbesserung der digitalen Fertigkeiten und Kenntnisse der Bürger sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, um zu verhindern, dass die Ungleichheit zwischen den Bürgern, den Regionen und den Wirtschaftszweigen in der EU zunimmt;

29.

betont die Notwendigkeit der Förderung öffentlicher Pilotprojekte in den Regionen, um die Anwendung von KI in der Lebensumgebung der Zukunft zu fördern (darunter bedarfsgerechter Verkehr, Sozialfürsorge, intelligente Städte usw.) und die Bürger in die Lage zu versetzen, KI zu akzeptieren und zum eigenen Vorteil zu nutzen;

30.

weist darauf hin, dass KI nachhaltiges Wachstum fördern kann, indem Skaleneffekte ermöglicht werden, dass tatsächlich aber auch eine enorme Wertschöpfung durch neue, aufgrund von KI ermöglichte Waren, Dienstleistungen und Innovationen geschaffen wird;

31.

betont, dass Umschulungsmöglichkeiten und finanzielle Ressourcen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vorgesehen werden müssen, damit Umschulungen für solche Arbeitsplätze organisiert werden können, die sich aufgrund der künstlichen Intelligenz verändern oder wegfallen werden;

32.

betont, dass im Rahmen der nächsten finanziellen Vorausschau der EU für 2021-2027 in erheblichem Umfang Finanzmittel für die Entwicklung der KI bereitgestellt werden sollten (darunter für das Programm „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021-2027);

33.

betont, dass aus dem Spannungsfeld zwischen städtischem Wachstum, Technologie, Infrastruktur und Kapitalanforderungen einzigartige Chancen und Herausforderungen für die Städte und Regionen entstehen, die das Interesse an Multi-Level-Governance fördern und die Nachfrage nach Investitionen in physische, digitale und soziale Infrastruktur anregen; unterstreicht, dass eine Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft wichtig ist, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in diesem Bereich praxistauglich sind;

34.

unterstreicht, dass die KI kein Selbstzweck ist und künftig an die elektronischen Behördendienste und die öffentlichen Dienstleistungen angepasst werden muss;

35.

hält es für überaus wichtig, dass bei der Entwicklung von KI die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte sichergestellt werden;

36.

unterstreicht die Bedeutung der künstlichen Intelligenz und die Verbindungen zu Extended Reality (XR), virtueller Realität (VR), erweiterter Realität (AR), 3D-Technologien und Robotik, die die globale Wirtschaft, die Plattformwirtschaft und Lernplattformen auf neue Grundlagen stellen werden. Dadurch können ein gleichberechtigter Zugang zu verschiedenen pädagogischen und kulturellen Inhalten ermöglicht und innovative Plattformen für den Wissenstransfer im Hinblick auf die Umschulung von Arbeitnehmern geschaffen werden;

37.

unterstreicht, dass die Entwicklung von Kapazitäten im Bereich der künstlichen Intelligenz ein entscheidender Impulsgeber für den digitalen Wandel in der Industrie und auch im öffentlichen Sektor ist;

38.

unterstreicht, dass die EU im Interesse der erfolgreichen Verwirklichung eines „digitalen Europas“ insbesondere Arbeitsmärkte und Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung benötigt, die auf das digitale Zeitalter zugeschnitten sind. Fortschrittliche Digitaltechnologien wie Hochleistungsrechnen, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz sind inzwischen ausgereift genug, um den Bereich der Forschung zu verlassen und auf EU-Ebene umgesetzt, angewandt und weiterentwickelt zu werden.

Brüssel, den 6. Februar 2019.

Der Präsident

des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/draft-ethics-guidelines-trustworthy-ai.

(2)  Die Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten wurde auf dem Ministertreffen während des estnischen Vorsitzes im Rat der EU am 6. Oktober 2017 unterzeichnet.


16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/15


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema „Bekämpfung von Desinformation im Internet: ein europäisches Konzept“

(2019/C 168/04)

Berichterstatter:

Olgierd GEBLEWICZ (PL/EVP), Marschall der Woiwodschaft Zachodniopomorskie (Westpommern)

Referenzdokument:

COM(2018) 236 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Anmerkungen

1.

weist darauf hin, dass sich in den letzten Jahren ein umfassender und rapider Wandel der globalen Medienlandschaft vollzogen hat. Die Auswirkungen dieses Wandels auf das gesellschaftliche und politische Leben sind nicht zu unterschätzen — die sogenannten sozialen Medien, also Plattformen wie Facebook, Twitter, WhatsApp, YouTube und Instagram, die innerhalb von ein paar Jahren die Art und Weise verändert haben, wie Informationen und Meinungen verbreitet werden, werden zunehmend als vorrangige Kanäle für die Kommunikation zwischen den Menschen genutzt, während der Einfluss und die Relevanz der traditionellen Medien sowie ihre Macht als Meinungsmacher zurückgegangen sind;

2.

betont, dass in naher Zukunft die große Mehrheit der Informationen über Online-Kanäle verbreitet und die sozialen Medien möglicherweise deren Hauptverbreitungsinstrument für die Bürgerinnen und Bürger sein werden, insbesondere in den westlichen Ländern: Schon heute werden die sozialen Netze von mehr als der Hälfte der Europäerinnen und Europäer täglich bzw. zwei bis drei Mal pro Woche genutzt;

3.

stellt fest, dass sich die sozialen Medien vor allem dadurch auszeichnen, dass sie all ihren Nutzern die völlig neue, von den Medien anderer Art nicht gebotene Möglichkeit eröffnen, mit allen anderen Nutzern zu kommunizieren („many to many“): Jeder Nutzer einer beliebigen Plattform kann mit seiner Botschaft zumindest potenziell jeden der anderen Millionen Nutzer erreichen, und das ganz ohne Vermittlung einer Redaktion, was sowohl positive als auch negative Auswirkungen hat;

4.

stellt des Weiteren fest, dass ein weiteres Charakteristikum der sozialen Medien ist, dass bei den „klassischen“ — Presse, Radio und Fernsehen — ein klar definierter Personenkreis (Journalisten, Redakteure und Verwaltungspersonal) darüber entscheidet, was veröffentlicht wird. Dieser Personenkreis kann für seine Entscheidungen auf unterschiedliche Art und Weise direkt zur Verantwortung gezogen werden. Dies ist im Fall der sozialen Medien oftmals ungleich schwerer, da z. B. zunächst Urheber und Verbreitungswege identifiziert werden müssen. Soziale Medien ermöglichen zugleich die schnelle „virale“ auch unwahrer Informationen an ein großes Publikum;

5.

betont, dass die oben beschriebene, für die sozialen Medien typische mangelnde Verantwortung sowohl auf die geltenden Rechtsvorschriften als auch auf die von allen sozialen Plattformen tolerierte Möglichkeit zurückzuführen ist, dass sich der einzelne Nutzer hinter der anonymen Masse versteckt;

6.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Kombination aus Massennutzung, fehlender Verantwortlichkeit und Anonymität auf den sozialen Plattformen dazu geführt hat, dass gegen die Vorgehensweisen, Grundsätze, Rechtsgarantien und den Usus verstoßen wird, die bisher die Zuverlässigkeit der vermittelten Informationen gewährleisten sollten;

7.

ist besonders besorgt darüber, dass die sozialen Medien zur Verbreitung von Desinformation und — von internen wie auch externen Akteuren — als Instrument für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Manipulation genutzt werden. Das Ausmaß der aktuellen Manipulation über die sozialen Medien ist nur schwer abzuschätzen: Aus den verfügbaren wissenschaftlichen Untersuchungen ergibt sich, dass alleine im Jahr 2018 in 48 Ländern orchestrierte Manipulations- und Desinformationskampagnen in den sozialen Medien stattgefunden haben und unterschiedliche politische Kräfte (Parteien, Regierungen usw.) weltweit über eine halbe Milliarde Dollar für psychologische Beeinflussung und Manipulation der öffentlichen Meinung in den sozialen Medien ausgegeben haben;

8.

betont ferner, dass der Begriff Desinformation häufig für die Verbreitung von Meinungen verwendet wird, die unvereinbar mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegten „unteilbaren und universellen Werten der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität“ ;

9.

weist darauf hin, dass die Wirksamkeit dieser Desinformationskampagnen durch den Zugriff auf detaillierte personenbezogene Daten der Nutzer sozialer Medien ganz erheblich gesteigert wird, die von sozialen Medien zugänglich gemacht bzw. verkauft wurden und dazu genutzt werden können, um die jeweils angezeigte Desinformation genau auf den einzelnen Nutzer zuzuschneiden, sodass sich damit eine möglichst große Wirkung erzielen lässt;

10.

warnt davor, dass die derzeitigen Funktionsmechanismen der sozialen Medien mehr als diejenigen jedes anderen Informationskanals die Verbreitung von Lügen begünstigen: Einige wissenschaftliche Untersuchungen weisen darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung durch Nutzer auf Twitter („Retweet“) bei Falschinformationen um 70 Prozent höher liegt als bei tatsachenkonformen Informationen;

11.

hebt hervor, dass in den verfügbaren Untersuchungen auf ein weiteres besorgniserregendes Phänomen hingewiesen wird: Nutzern sozialer Medien fällt es grundsätzlich schwer zu beurteilen, ob die über eine bestimmte Plattform verbreiteten Informationen fundiert und verlässlich sind;

12.

ist besorgt über den Grad der Vorbereitung der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf die Abwehr einer neuen Desinformationswelle, die von künstlicher Intelligenz losgetreten werden könnte; Desinformation gilt schon heute als eines der gefährlichsten Instrumente künftiger Kriegsführung;

13.

hält es wie schon das Europäische Parlament (1) auch für wichtig, dass die EU und die Mitgliedstaaten mit den Anbietern von sozialen Medien zusammenarbeiten, um gegen über die sozialen Medien verbreitete Propaganda vorzugehen, die den sozialen Zusammenhalt gefährden und zur Radikalisierung von Bürgern, insbesondere Jugendlichen, führen könnte;

14.

nimmt die bisher auf europäischer Ebene geführte Debatte über Falschinformationen („Fake News“) mit Zufriedenheit zur Kenntnis. Mit ihrer Mitteilung zum Thema „Bekämpfung von Desinformation im Internet: ein europäisches Konzept“ die Europäische Kommission einen zentralen Bezugspunkt für die laufende Debatte darüber, wie der Desinformation im Internet Einhalt geboten werden kann;

15.

weist darauf hin, dass in der Kommissionsmitteilung die folgenden vier Hauptelemente für eine Strategie zur Bekämpfung von Desinformation genannt werden:

Erhöhung der Transparenz (Wissen über die Quelle der Desinformation, die Art und Weise, wie sie verbreitet und an wen sie weitergeleitet wird, sowie darüber, wer ihre Herstellung und Verbreitung finanziert);

Förderung der Informationsvielfalt, insbesondere von Quellen, die die Bürgerinnen und Bürger dazu anhalten, sich dank hochwertiger, durch Qualitätsjournalismus garantierter Informationen selbst eine kritische Meinung zu bilden;

Erarbeitung eines Systems zur Bewertung der Zuverlässigkeit von Informationsquellen;

Umsetzung von Aufklärungs- und Sensibilisierungsprogrammen für die Bevölkerung;

16.

nimmt den Bericht der von der Kommission eingesetzten hochrangigen Expertengruppe für Falschmeldungen und Desinformation im Internet, der als wichtige Ergänzung zur Kommissionsmitteilung zu betrachten ist, mit Interesse zur Kenntnis. Die Expertengruppe hat jene Bereiche herausgearbeitet, in denen die bisherigen Maßnahmen versagt haben, etwa die Intransparenz, die in Bezug auf die Funktionsweise der Algorithmen herrscht, die von den sozialen Plattformen genutzt werden, um festzulegen, wie Inhalte gewichtet und in welcher Reihenfolge sie an die Nutzer weitergegeben werden;

17.

weist auf die nützliche Arbeit der Taskforce StratCom East hin, die im Europäischen Auswärtigen Dienst für die Aufdeckung von Propaganda- und Desinformationskampagnen Russlands zuständig ist;

18.

weist auch auf die im Europäischen Parlament geführte Debatte über Desinformation im Internet hin, die aufgrund der Meinungsunterschiede zwischen den einzelnen Fraktionen zwar nicht zu einem gemeinsamen Standpunkt bezüglich der Mittel zur Bekämpfung von Desinformation geführt hat, im Zuge derer jedoch insbesondere hervorgehoben wurde, dass der Einfluss der russischen Propagandainstrumente auf die öffentliche Meinung in den EU-Mitgliedstaaten Anlass zu erheblicher Besorgnis geben sollte;

Prioritäten

19.

betont, dass die EU-Grundrechtecharta allen Unionsbürgerinnen und -bürgern das Recht auf freie Meinungsäußerung einräumt, welches auch das Recht auf eigene Überzeugungen sowie darauf umfasst, Informationen und Meinungen ohne Einmischung öffentlicher Stellen und über Staatsgrenzen hinweg einzuholen und weiterzugeben. Ziel der Maßnahmen der EU-Institutionen muss es sein, das Recht auf Information wirksam zu gewährleisten;

20.

weist darauf hin, dass die von Desinformation ausgehende Gefahr sämtliche Ebenen demokratischer Gesellschaften und Institutionen bedroht; die destruktive Kraft gezielt im Internet verbreiteter Falschinformationen kann sich sowohl gegen lokale Gemeinschaften (und die politischen Prozesse einschließlich der Wahlen auf europäischer, nationaler und kommunaler Ebene) als auch gegen den Gesamtstaat richten; im Vorfeld der Europawahlen müssen daher sowohl die EU-Institutionen als auch die sozialen Medien die Bekämpfung von Desinformation zur Priorität machen, um freie und faire Wahlen sicherzustellen;

21.

weist zudem darauf hin, dass Desinformation der Gesellschaft in vielerlei Hinsicht Schaden zufügt: Nicht nur werden politische Entscheidungen auf der Basis falscher Annahmen getroffen, sondern es können auch Hass und Aggressionen angestachelt, den Bürgerinnen und Bürgern (materieller) Schaden zugefügt und Bedrohungen für Leib und Leben hervorgerufen werden. Auf lange Sicht wird Desinformation auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in Informationsquellen schlechthin sowie in die Institutionen, Behörden und die Demokratie untergraben;

22.

hebt des Weiteren hervor, dass die Bekämpfung von Desinformation im Internet nicht zu Lasten der Meinungsfreiheit oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, die jederzeit unveräußerliches Eigentum des einzelnen Nutzers bleiben müssen, der alleine befugt ist, Zugang zu allen oder zu einem Teil dieser Daten zu gewähren bzw. diesen zu widerrufen und diese Daten zu überprüfen, sowie anderer EU-Grundwerte gehen darf. Jedwede Art von Zensur ist unzulässig. Die gewählten Lösungen müssen verhältnismäßig sein;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass die Hauptakteure aus dem Bereich der sozialen Medien ihre Bemühungen zur Bekämpfung von Desinformation — mit Unterstützung der EU-Institutionen — derzeit in erster Linie auf die „Selbstregulierung“ sozialen Medien sowie die freiwillige Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen (z. B. Organisationen, die Fakten überprüfen) und Behörden ausrichten; ist der Auffassung, dass die Plattformen der sozialen Medien sich stärker darum bemühen müssen, Falschnachrichten entgegenzutreten, und zwar auch durch Kennzeichnung, Überprüfung von Fakten sowie Maßnahmen zur Schließung gefälschter Nutzerkonten, wobei ausreichend Ressourcen für die Überwachung des Informationsflusses in den unterschiedlichen Sprachen und in allen EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt werden müssen; die Plattformen der sozialen Medien sollten darüber hinaus verstärkt eine Verifizierung von Nutzerkonten bei bspw. Facebook, Twitter, Instagram oder YouTube nutzen, die dann als vertrauenswürdige und integre Quelle verlinkt werden können;

24.

weist darauf hin, dass es dann, wenn sich die derzeit ergriffenen Maßnahmen (etwa der unverbindliche Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation, den Facebook, Twitter und weitere Plattformen im Jahr 2018 freiwillig angenommen haben) als unzureichend erweisen sollten und das Problem der Desinformation weiter zunimmt, notwendig sein könnte, Rechtsinstrumente einzusetzen, um entsprechende Maßnahmen von den Verantwortlichen der sozialen Medien zu erzwingen;

Die Rolle der Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung von Desinformation

25.

weist darauf hin, dass sich Desinformation durch ihren Einfluss auf u. a. die politischen und gesellschaftlichen Prozesse auf der lokalen Ebene auch auf die Gestaltung des Gemeinschaftslebens vor Ort und in letzter Konsequenz auch auf die Lebensqualität des einzelnen Bürgers auswirkt;

26.

betont, dass er aufgrund seiner vertraglich verankerten Rolle als Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der EU dafür prädestiniert ist, sich an der Debatte über die Bedrohung durch Desinformation zu beteiligen sowie Maßnahmen der europäischen Gebietskörperschaften zur Bekämpfung dieses Phänomens zu initiieren und zu koordinieren, was auch dem allgemein anerkannten Grundsatz entspricht, dass sich die Bekämpfung von Desinformation auf die Zusammenarbeit vieler verschiedener Institutionen stützen muss;

27.

weist auf die folgenden drei zentralen Bereiche hin, in denen der Ausschuss der Regionen und die Gebietskörperschaften die Initiative ergreifen und die Bemühungen zur Bekämpfung der Desinformation im Internet wirksam unterstützen können: politische Bildung, Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft sowie Förderung ethisch verantwortungsvoller lokaler Medien;

Politische Bildung

28.

schließt sich der u. a. im Bericht der hochrangigen Expertengruppe für Falschmeldungen und Desinformation im Internet getroffenen Schlussfolgerung an, wonach Bildung und Vermittlung von Kenntnissen über eine verantwortungsvolle und aufgeklärte Nutzung von Internetmedien sowie insbesondere von sozialen Medien langfristig das beste Mittel zur Bekämpfung von Desinformation darstellen;

29.

nimmt den Vorschlag der Europäischen Kommission zum neuen Programm „Digitales Europa“ ür den Zeitraum 2021-2027 mit Interesse zur Kenntnis, fordert das Europäische Parlament aber gleichzeitig dazu auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, wonach der Schaffung einer aufgeklärten, gegen Propaganda immunen Gesellschaft, die über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, um die über das Internet verbreiteten Informationen zu überprüfen, im Europäischen Sozialfonds 2021-2027 ein eigener Schwerpunkt gewidmet werden sollte;

30.

weist darauf hin, dass die Gebietskörperschaften — als Ebene mit der größten Bürgernähe, die häufig für die Organisation der Grund- und Sekundarbildung zuständig ist — am besten in der Lage sind, Bildungsprogramme aufzulegen, in denen der verantwortungsvolle Umgang mit Online-Informationsquellen sowie die Fähigkeit vermittelt werden, zuverlässige von unzuverlässigen Quellen zu unterscheiden;

31.

ermuntert die Gebietskörperschaften dazu, eigene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Erlernen des richtigen Umgangs mit Internetmedien in die Curricula aller Schulen ab der Grundstufe aufgenommen wird;

32.

weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Bildungsprogramme so konzipiert werden müssen, dass sie sich leicht ändern und ergänzen lassen, um dem sich laufend verändernden Charakter der Online-Medien und insbesondere der sozialen Medien gerecht zu werden;

33.

weist ferner darauf hin, dass bei der Vermittlung einer bewussten Nutzung von Online-Medien der Tatsache Rechnung getragen werden muss, dass deren Botschaften häufig auf die emotionale Ebene abzielen, die von den Nutzern manchmal nur unterbewusst wahrgenommen wird. Deshalb sollten Lehrkräfte dahingehend ausgebildet werden, dass sie den Nutzern (Teilnehmern der Bildungsmaßnahmen) altersgerechte und an ihren jeweiligen Bildungsstand angepasste Werkzeuge an die Hand geben können, damit diese weder in die von den sozialen Medien gestellte emotionale Falle noch in die Falle der sogenannten kognitiven Verzerrung tappen, bei der nur jene Informationen und Meinungen als wahr eingestuft werden, die die schon bestehenden eigenen Überzeugungen stützen;

34.

gibt zu bedenken, dass die Lehrkräfte entsprechend ausgebildet und gerüstet sein müssen, um die schwierige Aufgabe bewältigen zu können, emotionale Intelligenz und die Fähigkeit kritischen Denkens zu fördern. Im Allgemeinen erhalten die Lehrkräfte keine entsprechende Ausbildung und wissen teilweise nicht einmal, wie wichtig diese wäre bzw. dass es sie überhaupt gibt. Die Schwierigkeit, eine wichtige Fähigkeit zu vermitteln, ohne dass die Lehrkräfte dazu ausgebildet sind, sollte durch Werkzeuge und Verfahren ausgeglichen werden, die der Bedeutung dieser Fähigkeiten angemessen sind, um neben der Bekämpfung von Desinformation mündige Bürgerinnen und Bürger und Berufstätige heranzubilden;

35.

weist darauf hin, dass die Nutzer unbedingt darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Funktionsweise einiger sozialer Medien und bis zu einem gewissen Grad auch mancher traditioneller Medien zu „Informationsblasen“ . „Echokammern“ ühren kann, in denen die Nutzer nur noch mit Meinungen und Informationen konfrontiert werden, die in ihr Weltbild passen, darunter unter Umständen auch Falschinformationen, deren Richtigstellung sie nicht erreicht. Zudem scheinen die Mechanismen sozialer Medien vielfach einen sachlichen Dialog über verschiedene Standpunkte und Sichtweisen sowie die Einigung auf Kompromisse zu erschweren, worin das ureigentliche Wesen der Demokratie besteht;

36.

fordert die Gebietskörperschaften und Bildungseinrichtungen dazu auf, die Verbraucher, insbesondere die jungen, laufend dafür zu sensibilisieren, dass der Schutz vor Desinformation im Internet in ihrem ureigenen Interesse liegt. Denn Desinformation ist nicht nur auf die Bereiche Politik und Gesellschaft beschränkt, sondern genauso stark im Marketing — bei Finanzdienstleistungen, Online-Handel und Gesundheitsberatung — vertreten, und wichtige Entscheidungen, die auf der Grundlage von Desinformation getroffen werden, können schlimme Folgen haben;

37.

erklärt sich bereit, die Gebietskörperschaften bei dieser Aufgabe zu unterstützen, etwa indem er die in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen zusammenträgt und die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes anstößt;

Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen

38.

fordert die Gebietskörperschaften und die Gesellschaft dazu auf, einen Rahmen zur Unterstützung des Dritten Sektors zu schaffen, der sich um die Bekämpfung von Desinformation bemüht (z. B. durch Fakten-Checks oder politische Bildung);

39.

betont, dass eine solche Unterstützung notwendig ist, da die Kosten für die Überprüfung des Wahrheitsgehalts von Informationen erheblich höher liegen als jene für die Verbreitung von Falschinformationen. Unabhängige Organisationen, die Fakten überprüfen, sowie jene, die die Bürgerinnen und Bürger darüber aufklären wollen, wie man Lügen entlarvt, sollten materielle Unterstützung erhalten;

40.

weist darauf hin, dass gerade die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften prädestiniert sind, eine solche Unterstützung zu gewähren, wobei diese verschiedene Formen annehmen kann, u. a. die Vergabe von Förderungen im Rahmen von Ausschreibungen oder die bevorzugte Vergabe von Mietverträgen für Räumlichkeiten;

41.

erklärt sich bereit, die Rolle des Koordinators zu übernehmen, um die besten Verfahren zu ermitteln und den Erfahrungsaustausch zu erleichtern;

Unterstützung lokaler Medien

42.

weist darauf hin, dass ein sehr hoher Anteil der im Internet verbreiteten Desinformation einen lokalen Bezug aufweist. Deshalb können die bestehenden lokalen und regionalen Medien anhand einschlägiger Verfahren und mithilfe geeigneter Unterstützung wirksam zu ihrer Entkräftung beitragen. Unter anderem aus diesen Gründen betont der AdR die Bedeutung regionaler und lokaler Qualitätsmedien mit dynamischen lokalen und regionalen Medienakteuren, wobei auch den öffentlichen Akteuren eine wichtige Aufgabe zukommt. Dies ist nicht zuletzt angesichts des derzeitigen Wandels von Medienkonsum und -produktion wichtig;

43.

weist darauf hin, dass ein breites lokales Pressespektrum Garant für politische Vielfalt und Informationsvielfalt in jedem Gebiet bzw. jeder Region ist und dass die Wahrung dieser Vielfalt ein vorrangiges Anliegen sein muss. Gegenwärtig befinden sich die lokalen Medien in vielen EU-Mitgliedstaaten in einer schwierigen Lage, denn durch den Markteintritt der sozialen Medien, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, Nutzer individuell anzusprechen und Botschaften ganz gezielt an einzelne Personen zu richten, wurde den lokalen Medien die für ihre Tätigkeit erforderliche finanzielle Basis entzogen, die ihnen die Kleinanzeigen bislang boten, wobei es in manchen Fällen auch seitens der Politik gezielte Versuche gibt, die Medienvielfalt zu schwächen. Es liegt auf der Hand, dass finanziell geschwächte lokale Medien über geringere Möglichkeiten verfügen, sich aktiv der Verbreitung von Lügen im Internet entgegenzustellen;

44.

fordert daher, eine europaweite Debatte darüber anzustoßen, wie lokale Medien unterstützt werden können. Gegenstand der Diskussion sollten zwei Aspekte sein, die sich keineswegs gegenseitig ausschließen: die Unterstützung von Medien bei der Entwicklung tragfähiger Geschäftsmodelle sowie die Hilfe, die die Gebietskörperschaften (die Gemeinschaften vor Ort, aber auch die Institutionen auf der zentralen bzw. europäischen Ebene) lokalen Medien — etwa durch Zuschüsse — gewähren können, um eine gesunde Meinungsvielfalt sicherzustellen und dabei gleichzeitig den Grundsätzen des EU-Binnenmarkts sowie insbesondere den Bestimmungen über staatliche Beihilfen gerecht zu werden. Gleichzeitig empfiehlt der AdR den Gebietskörperschaften, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Überlebensfähigkeit der lokalen Presse zu ergreifen.

Brüssel, den 6. Februar 2019

Der Präsident

des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Europäisches Parlament 2016/2030 (INI).


16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/21


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema „Die Digitalisierung im Gesundheitswesen“

(2019/C 168/05)

Berichterstatter:

Fernando LÓPEZ MIRAS (ES/EVP), Präsident der Region Murcia

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Ermöglichung der digitalen Umgestaltung der Gesundheitsversorgung und Pflege im digitalen Binnenmarkt, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und den Aufbau einer gesünderen Gesellschaft

(COM(2018) 233)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Initiative der Kommission zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten, um die Digitalisierung im Gesundheitswesen zu beschleunigen. Dabei wird das Ziel verfolgt, eine wirksamere Gesundheitsversorgung in Europa aufzubauen, die Forschung voranzubringen, die Krankheitsprävention und die personalisierte Pflege und Gesundheitsversorgung zu verbessern und einen gleichberechtigten Zugang aller Bürger zu hochwertigen Betreuungsdiensten zu erleichtern, wobei stets zu berücksichtigen ist, dass die Organisation der Gesundheitsversorgung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

2.

ist sich der Herausforderung bewusst, vor denen die dezentralen Regierungs- und Verwaltungsebenen in der ganzen Europäischen Union stehen: die Bevölkerungsalterung und die damit einhergehende Zunahme chronischer Krankheiten und der Multimorbidität, was mit einer wachsenden Nachfrage nach Ressourcen und einem neuen Ansatz für das Betreuungsmodell verbunden ist;

3.

verweist auf die großen Mengen an Gesundheitsdaten, die gegenwärtig in unterschiedlichen Systemen gespeichert sind, und ist der Auffassung, dass durch eine effizientere Verwendung dieser Daten mittels Verknüpfung und Auswertung von Massendaten die Sozial- und Gesundheitssysteme verbessert und nachhaltig gemacht werden könnten;

4.

unterstreicht die Notwendigkeit des digitalen Wandels im Gesundheits- und Pflegebereich, um die Herausforderungen anzugehen, vor denen Europa steht;

5.

ist der Auffassung, dass die Einführung digitaler Lösungen für Gesundheit und Pflege nach wie vor langsam und mit großen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen verläuft. Zudem besteht die Gefahr, dass sich die Vorteile der Informationsgesellschaft hauptsächlich auf Ballungsräume und stärker entwickelte Regionen konzentrieren. Dadurch würden Gebiete in Randlage, ländliche, dünn besiedelte Gebiete und Inseln zurückbleiben, wo doch gerade sie die bevorzugten Einsatzgebiete sein müssten, da mit diesen Lösungen ihre Isolierung überwunden werden könnte;

6.

stellt fest, dass trotz der bisherigen Bemühungen überall in der EU immer noch untereinander inkompatible Formate und Standards für elektronische Patientenakten verwendet werden;

7.

hält einen sicheren Zugang zu Genominformationen und anderen Gesundheitsdaten und deren grenzüberschreitenden Austausch für notwendig, um die Forschung voranzubringen, genauere Diagnosen und individuellere Behandlungen von Krankheiten zu ermöglichen und Fortschritte in der personalisierten Medizin zu erzielen;

8.

begrüßt die Initiativen der Kommission zur Verbreitung elektronischer Gesundheitsdienste (eHealth) in den Regionen, um die Herausforderungen der Bevölkerungsalterung zu bewältigen, und Kooperationsstrukturen wie die Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter, die Zuweisung von Referenzstandorten für „Aktivität und Gesundheit im Alter“ oder die Unterstützung der „Blueprint on Digital Transformation of Health and Care for the Ageing Society“;

9.

begrüßt die neuen Finanzierungsvorschläge für den Zeitraum 2021-2027, in denen die Digitalisierung im Gesundheitswesen eine herausragende Rolle spielt; begrüßt insbesondere den Entwurf einer Verordnung über das Programm „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021-2027 und betont, dass sichergestellt werden muss, dass im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse wie Gesundheit und Pflege, Bildung usw. moderne digitale Technologien eingeführt und genutzt werden können, insbesondere Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz und Informations- und Cybersicherheit;

Elektronische europäische Patientenakte und grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung: sicherer Zugang der Bürger zu ihren Gesundheitsdaten

10.

begrüßt, dass der Grundsatz des Datenschutzes in den Kommissionsvorschlägen eine zentrale Rolle spielt. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Fortschritte beim sicheren Zugang zu Gesundheitsdaten berücksichtigt;

11.

weist darauf hin, dass die Fähigkeit der Bürger zur eigenständigen Versorgung und zur Erlangung von Gesundheitskompetenz verbessert werden muss, sowohl wegen der Auswirkungen auf die Gesundheit, als auch um die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme zu fördern. Die IKT sind dafür ein zentrales Unterstützungselement. Ebenso hält er es für notwendig, dass die Gesundheitsbehörden eine angemessene Orientierung bieten, um der derzeitigen Überflutung im Internet mit Informationen über Gesundheitsfragen ohne wissenschaftlichen Wert entgegenzuwirken;

12.

stellt fest, dass die meisten Bürger nicht über die möglichen Auswirkungen der Exposition ihrer persönlichen Daten sowie die komplexen Bestimmungen bezüglich des Zugangs zu diesen Daten informiert sind;

13.

bedauert daher, dass die Kommissionsvorschläge keine konkreten Maßnahmen dazu beinhalten, wie die Öffentlichkeit sensibilisiert und wie gewährleistet werden kann, dass die Bürger und die Patienten den Rechtsrahmen zum Schutz ihrer Privatsphäre und der Gesundheitsdaten vollständig kennen. Er empfiehlt der Kommission, in der gesamten EU Informationskampagnen über den Schutz personenbezogener Gesundheitsdaten im neuen Rechtsrahmen durchzuführen;

14.

fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen für die Interoperabilität von eHealth-Systemen zu ergreifen und effizientere Systeme zu schaffen, denn mangelnde Kompatibilität verursacht reale und messbare Kosten;

15.

befürwortet die Annahme einer Empfehlung der Kommission über die technischen Spezifikationen für ein europäisches Format des elektronischen Austauschs von Patientenregistern und die Weiterentwicklung der digitalen eHealth-Diensteinfrastruktur (EHDSI), damit alle Bürger und Patienten auf ihre persönlichen Gesundheitsdaten zugreifen und diese für Zwecke der öffentlichen Gesundheit und der Forschung genutzt werden können, und damit auch der freie Personenverkehr erleichtert wird, der bei komplexen Erkrankungen derzeit eingeschränkt ist;

16.

fordert die Mitgliedstaaten — die fälschlicherweise annehmen, dass lokalisierte Dienste sicherer seien — auf, die zentralisierte Dienste-Lokalisierung zu vermeiden und Daten besser dezentral unter Verwendung von Technologien zu archivieren, die dies möglich machen, wie z. B. die Blockchain-Technologie. Wichtig ist auch, die Nutzung internationaler und offener Standards zu fördern, um Lösungen, die zur Abhängigkeit von einem konkreten Anbieter führen, zu vermeiden;

17.

betont, dass Patientendaten geschützt und angemessen gesichert werden müssen, damit ihre Daten nicht missbraucht werden können; betont ebenso, dass die Möglichkeiten des erweiterten Zugangs zu Patientendaten keinesfalls zu einer die Patientenrechte beeinträchtigenden Entwicklung beitragen dürfen, sondern vielmehr den einzelnen Patienten zugutekommen müssen; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, Maßnahmen zum Schutz der Patienten vor einem potenziellen Kräfteungleichgewicht zwischen ihnen und den Gesundheitsdienstleistern zu sondieren, das aufgrund des erweiterten Zugangs zu Gesundheitsdaten entstehen könnte;

18.

weist darauf hin, dass die digitale Patientenakte zu einer besser koordinierten Betreuung auf nationaler und regionaler Ebene führen und den Austausch von Gesundheitsdaten zwischen den Erbringern von Gesundheitsleistungen in Echtzeit ermöglichen kann, insbesondere im Falle von Patienten mit komplexen multisystemischen Erkrankungen oder seltenen Krankheiten;

19.

weist ferner darauf hin, dass die Behörden in einigen Mitgliedstaaten erheblich in die Entwicklung der elektronischen Patientenakte und digitaler Plattformen investiert haben, die den Bürgern Zugang zu ihren eigenen Gesundheitsdaten bzw. zu einem Teil davon ermöglichen. Es ist wichtig, diese großen Investitionen nicht außer Acht zu lassen, die Erfahrungen dieser Mitgliedstaaten zu berücksichtigen und die nationale, regionale und lokale Ebene nicht mit weiteren und unnötigen Ausgaben zu belasten;

20.

schlägt vor, dass die Kommission die Entwicklung eines europäischen Formats für den elektronischen Austausch von Patientenregistern vorantreibt und über dieses Format hinaus eine echte elektronische europäische Patientenakte fördert. Der Patient als Eigentümer der Daten würde stets auf der Grundlage des sicheren Zugangs zu den Patientenakten den Erbringern von Gesundheitsdiensten den Zugang zu diesen Daten gestatten und diesen später überprüfen;

21.

weist ferner darauf hin, dass die Behörden in einigen Mitgliedstaaten digitale Verwaltungsstrukturen und Systeme für Einwilligungserklärungen, Log-Dateien usw. im Zusammenhang mit den Daten von Patienten und den Zugang zu diesen Daten aufgebaut haben bzw. dabei sind, diese zu entwickeln. Die auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene gesammelten Erfahrungen in diesem Bereich sollten bei der weiteren Arbeit an der elektronischen europäischen Patientenakte berücksichtigt werden;

Leistungsfähigere Datenbanken zur Förderung von Prävention, Forschung und personalisierter Medizin

22.

ist der Auffassung, dass der Austausch personenbezogener Gesundheitsdaten für die Erforschung der Gesundheit der Bevölkerung und die klinische Forschung von zentraler Bedeutung ist, damit die Mitgliedstaaten ohne Beeinträchtigung des Grundrechts auf Datenschutz daraus Erkenntnisse gewinnen, die den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen;

23.

hält eine bessere Koordinierung zwischen den bestehenden nationalen und regionalen Initiativen für erforderlich, um Genomdaten und andere Gesundheitsdaten im Bereich der Forschung und der personalisierten Medizin zu bündeln, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erklärung „Zugänglichmachung von mindestens einer Million Genomsequenzen in der Europäischen Union bis 2022“ zu unterzeichnen;

24.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, dass aus klinischen Gründen an europäischen Bürgern durchgeführte Genomstudien über eine eindeutige Identifizierung verfügen, die die Nutzung dieser Informationen für Präventivmaßnahmen, Diagnosen oder Therapien erleichtert, die der betreffende Bürger im Laufe seines Lebens benötigen könnte. Dabei ist stets seine Zustimmung erforderlich, da der Patient zu jedem Zeitpunkt Eigentümer der Daten ist. Derzeit ist „Blockchain“ ein sicheres Protokoll, das die Verfügbarkeit der Daten gewährleistet und die Vertraulichkeit sowie ihre Kontrolle durch den Bürger sicherstellt;

25.

fordert die Kommission auf, den Einsatz sicherer und Anonymität garantierender Technologien zur Nutzung von Gesundheitsdaten — unter Berücksichtigung der Möglichkeiten von Schlüsseltechnologien wie künstlicher Intelligenz oder Hochleistungsrechnern — mittels einer besseren Koordinierung unter den Akteuren des Gesundheitswesens einschließlich der Regionen, des öffentlichen und des privaten Sektors (einschließlich KMU im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste), Forschungseinrichtungen und anderer Beteiligter zu fördern;

26.

begrüßt das Bestreben der Kommission, die Entwicklung technischer Spezifikationen für einen sicheren Zugang zu und den grenzüberschreitenden Austausch von Genom- und Gesundheitsinformationen zu Forschungszwecken zu unterstützen, sowie die Durchführung von Pilotmaßnahmen zur Koordinierung von Programmen, Initiativen und einschlägiger Akteure auf nationaler und europäischer Ebene. Er unterstreicht, dass die künftigen Schutzmaßnahmen im Bereich der Nutzung von Genomdaten umfassender sein müssen;

27.

hält das Bestreben der Kommission für sinnvoll, einen Mechanismus für die freiwillige Koordinierung zwischen den nationalen Behörden in der EU für die gemeinsame Nutzung von Genom- und anderen Gesundheitsdaten einzurichten, was Fortschritte in der Prävention, der Forschung im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der personalisierten Medizin ermöglichen würde;

28.

fordert die Kommission auf, die Maßnahmen, die sie in Bezug auf den Zugang zu im Besitz öffentlicher Verwaltungen befindlichen Daten und deren Weiterverwendung ergreift, mit anderen von ihr durchgeführten Aktionen zu verknüpfen, wie z. B. ihrer Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ (COM(2018) 232 final);

29.

ersucht die Kommission, die durch die Europäischen Referenznetzwerke im Rahmen der Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gebotenen Möglichkeiten zu prüfen, um die Anwendung translationaler bereichsübergreifender Forschungsarbeiten auf die personalisierte Medizin für Patienten zu erleichtern, die an seltenen Krankheiten, an Krankheiten mit geringer Prävalenz oder komplexen Erkrankungen leiden;

30.

ruft die Kommission auf, auf europäischer Ebene eine Debatte über die ethischen, rechtlichen und sozialen Auswirkungen der Nutzung von Genom- und Gesundheitsdaten für die Gesundheit der Bevölkerung und in der Forschung anzustoßen. Er ist der Auffassung, dass besagte Auswirkungen Gegenstand des Regulierungsansatzes der Kommission und der Mitgliedstaaten sein müssen. Dabei ist die Rolle der Ethik- und Sachverständigenausschüsse und die Selbstständigkeit der Nutzer von Gesundheitsdienstleistungen zu berücksichtigen;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Kapazitäten für die Gewährleistung der fortlaufenden und regelmäßigen Erhebung von Gesundheitsdaten zu stärken und ggf. auszubauen, denn dies trägt dazu bei, dass internationale Organisationen wie die WHO oder OECD über hochwertige Daten verfügen;

32.

ermutigt die Mitgliedstaaten, die Daten in Anwendung der Politik des offenen Zugangs sowie im Einklang mit den Zielen der offenen Wissenschaft und der Schaffung einer Europäischen Cloud für offene Wissenschaft zu bündeln;

Digitale Hilfsmittel für eine aufgeklärte Mitwirkung der Patienten und für eine personalisierte Gesundheitsversorgung und Pflege: integrierte Versorgung, Bevölkerungsalterung, chronische Erkrankungen und Multimorbidität

33.

weist darauf hin, dass die Bevölkerungsalterung und der daraus resultierende Anstieg chronischer Erkrankungen und der Multimorbidität und folglich der Gesundheitskosten eines multidisziplinären und integrierten Ansatzes für die Versorgung bedürfen. Elektronische Gesundheitsdienste und der Austausch elektronischer Daten zwischen Patienten, Pflegekräften und Erbringern von Gesundheitsdienstleistungen erleichtern die patientenorientierte Betreuung und den Übergang von institutionellen zu umfeldnahen Betreuungsdiensten;

34.

stellt fest, dass Bildung ein Schlüsselelement der aktiven Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger am digitalen Wandel ist, und appelliert daher an die Kommission und die Mitgliedstaaten, mehr Gewicht auf die Verbesserung der digitalen Kompetenzen der Bürger und Patienten zu legen und geeignete Bildungsprogramme zu konzipieren; weist ebenso darauf hin, dass es immer noch Gruppen europäischer Bürger gibt, die keinen Internetzugang haben bzw. nicht über ausreichende digitale Kompetenzen zur Nutzung digitaler Dienste verfügen, weswegen aktive Anstrengungen erforderlich sind, um die digitale Teilhabe zu stärken;

35.

macht deutlich, dass der Erfolg des digitalen Wandels im Gesundheitswesen von der diesbezüglichen Anpassung der Bildung, Ausbildung und laufenden beruflichen Weiterbildung der Angehörigen der Gesundheitsberufe abhängt;

36.

hebt hervor, dass digitale Technologien den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ermöglichen oder verbessern können, insbesondere für Personen mit Mobilitätseinschränkungen. Der territoriale Ansatz muss unbedingt berücksichtigt werden, um zu ermöglichen, dass Menschen in abgelegenen, dünn besiedelten oder anderweitig benachteiligten Gebieten, die ansonsten von den nationalen Gesundheitssystemen ausgeschlossen wären oder nur begrenzten Zugang hätten, Zugang zu hochwertigen Informationen und zu medizinischen Präventivmaßnahmen sowie zu einer leicht zugänglichen Behandlung und zu Folgemaßnahmen erhalten;

37.

betont, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass mit der Digitalisierung des Gesundheitswesens soziale Ungleichheiten verringert und die Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen und für Senioren gefördert werden;

38.

stellt fest, dass es beim Zugang zu IKT-Diensten nach wie vor ein großes regionales Gefälle gibt, und fordert daher die Kommission auf, ihre Maßnahmen zur Förderung des Zugangs in benachteiligten Gebieten fortzuführen;

39.

unterstreicht, dass mobile Gesundheitsdienste (mHealth) für die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger und für die Nachhaltigkeit der Betreuungssysteme unerlässlich sind, und erachtet den Einsatz wirtschaftlicher und auf gesundheitliche Ergebnisse ausgerichteter digitaler Lösungen für ein Mittel, um die Sozial- und Gesundheitssysteme tragfähiger zu machen;

40.

hält es für unerlässlich, entsprechende Instrumente zur Gewährleistung eines dynamischen Gleichgewichts zwischen der Angebots- und der Nachfrageseite zu schaffen und Verfahren der gemeinsamen Entwicklung digitaler Lösungen zu fördern, wobei auf die Erfahrung einiger Regionen in diesem Bereich zurückgegriffen werden kann; (1)

41.

fordert die Kommission auf, neue Instrumente zur Unterstützung der innovationsfördernden öffentlichen Beschaffung (PPI) zu konzipieren, die über die gegenwärtigen -Methoden der vorkommerziellen Auftragsvergabe (PCP) und der PPI hinausgehen, da diese schwierig umzusetzen sind und stark von einer gezielten Finanzierung abhängen, bei der z. B. europäische Finanzierungsprogramme und Strukturfonds kombiniert werden;

42.

begrüßt, dass mit dem Verordnungsvorschlag zur Bewertung von Gesundheitstechnologien die Einsatzmöglichkeiten für Technologien und Produkte im Gesundheitsbereich vergrößert werden. Er ist gleichwohl der Auffassung, dass das EU-Recht die Genehmigungsverfahren für Medizinprodukte vereinfachen und Fortschritte bei der Verbesserung der derzeitigen Genehmigungsstandards bringen sollte;

43.

hält es im Sinne nachhaltigerer Systeme für sinnvoll, den Aktionsbereich der Verordnung auf alle Phasen der Technologieentwicklung einschließlich der Folgenabschätzung auszudehnen;

44.

unterstreicht, dass das Aufkommen neuer Anwendungen und Produkte für die Patienten und die Angehörigen der Gesundheitsberufe (Anwendungen für Smartphones, externe Messgeräte usw.) zu europaweit gültigen Akkreditierungs-, Zertifizierungs- oder Kennzeichnungsverfahren führen sollte, um erkennen zu können, welche davon wirklich nützlich sind oder sogar durch einen Angehörigen der Gesundheitsberufe verschrieben werden können. Dadurch könnten Verwaltungshindernisse beseitigt und in einem Mitgliedstaat bewährte Lösungen leicht in einem anderen vermarktet werden. Er ruft die Kommission daher auf, in dieser Hinsicht tätig zu werden;

45.

betont, dass Produkte und Anwendungen für Patienten und Gesundheitsfachkräfte einfach und leicht zu nutzen sein sollten. Sie sollten die in den Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Produkte und Anwendungen eher ergänzen als ersetzen;

46.

stellt fest, dass die Einführung und groß angelegte Anwendung probater und in Pilotstudien getesteter technischer Lösungen auf Schwierigkeiten stößt. Er fordert daher die Kommission auf, die Regionen zu unterstützen und die regionale Zusammenarbeit zu fördern, damit solche Lösungen eingesetzt werden können;

47.

schlägt ebenfalls vor zu untersuchen, ob in den europäischen Finanzierungsprogrammen nicht eine Durchführungsverpflichtung für erfolgreiche Projektvorschläge vorgesehen werden sollte. Damit würde eine generelle Anwendung für die Bevölkerung im Interesse der Gleichbehandlung gewährleistet und es wäre schlüssig, weil der Innovationsprozess in die Skalierung mündet;

Finanzierung

48.

begrüßt die Neudefinition des Umfangs der neuen Fazilität „Connecting Europe“ und den Vorschlag zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ für den Zeitraum 2021-2027, um die Digitalisierung der Gesundheitsversorgung in Europa zu beschleunigen;

49.

fordert die Kommission auf, die notwendige Angleichung zwischen den europäischen, nationalen und regionalen Digitalplänen und -strategien herbeizuführen und im Hinblick auf den kommenden Programmzeitraum 2021-2027 für die angemessene Komplementarität zwischen den verschiedenen europäischen Finanzierungsprogrammen und öffentlichen und privaten Finanzierungen zu sorgen, um integrierte digitale und personenorientierte Betreuungsdienste in großem Maßstab einzuführen;

50.

gibt zu bedenken, dass die Technologie häufig besteht und funktioniert, aber die Annahme der Lösungen durch Verwaltungshürden verhindert oder verzögert wird. Er fordert daher die Kommission auf, neue Modelle für die Erstattung der Kosten bei der Übernahme innovativer digitaler Lösungen, die z. B. auf Bezahlung gegen nachweisliche gesundheitliche Ergebnisse ausgerichtet sind, zu fördern, um das Geschäftsmodell von eHealth- und mHealth-Unternehmen zu unterstützen, die hochwertige, auf Digitaltechnik basierende Dienstleistungen anbieten;

51.

stellt fest, dass das derzeitige Programm im Gesundheitsbereich im nächsten Programmzeitraum 2021-2027 im ESF+ aufgeht, wobei sich seine Mittelausstattung verringert, und fordert daher die gesetzgebenden Organe der EU auf, die für den digitalen Wandel in Europa im mehrjährigen Finanzrahmen der EU für 2021-2027 vorgeschlagenen Mittelzuweisungen zu erhöhen;

Subsidiarität

52.

fordert die Europäische Kommission auf, bei der Umsetzung des Aktionsplans nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen, denn diese spielen bei der Kommunikation und Information für die Patienten, bei der Bildung und Ausbildung der Fachkräfte sowie bei der Entwicklung elektronischer Gesundheitsdienste eine zentrale Rolle.

Brüssel, den 7. Februar 2019

Der Präsident

des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl Heinz LAMBERTZ


(1)  https://www.indemandhealth.eu/.

Bei dem Projekt inDEMAND geht es um die Förderung von Innovation durch Kombination zweier Faktoren: Die Nachfrage zeigt auf, wo ein Bedarf besteht, und die Konzipierung der Lösung ist das Ergebnis eines Verfahrens der gemeinsamen Entwicklung, an der sowohl Angehörige der Gesundheitsberufe als auch Technologieunternehmen beteiligt sind.


16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/27


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Der Weg zu einem 8. Umweltaktionsprogramm (UAP)“

(2019/C 168/06)

Berichterstatter:

Cor LAMERS (NL/EVP), Bürgermeister von Schiedam

Referenzdokument(e):

Initiativstellungnahme

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Einleitende Bemerkungen

1.

beharrt darauf, dass die EU in allen maßgeblichen Politikbereichen, insbesondere in den Bereichen Klima, biologische Vielfalt und Umwelt, mehr Ehrgeiz zeigen muss, um die Ziele des Übereinkommens von Paris und die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (SDG) der Vereinten Nationen zu erreichen;

2.

weist darauf hin, dass die unzureichende Umsetzung der umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften sowie der Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt der EU die langfristige Tragfähigkeit unserer Lebensweise gefährdet und erhebliche Gesundheitsgefährdungen und Einschränkungen bei der Lebensqualität der EU-Bürger zur Folge hat;

3.

macht darauf aufmerksam, dass die wachsende Weltbevölkerung mehr Lebensmittel, Energie und Ressourcen benötigt. Die Folgen — der Klimawandel, ein großflächiger Verlust von Naturschutzgebieten und der Rückgang der biologischen Vielfalt — sind oft verheerend;

4.

ist in diesem Zusammenhang fest davon überzeugt, dass die Umweltaktionsprogramme (UAP) der EU strategische Orientierung, eine langfristige Perspektive und Möglichkeiten für die Sicherstellung von Kohärenz zwischen den Umwelt- und Klimazielen bieten und so einen Mehrwert schaffen;

5.

hebt hervor, dass mit den Umweltaktionsprogrammen schon viel erreicht wurde — die Umweltverschmutzung geht insgesamt langsam zurück, die Natur wird besser geschützt und die Wende hin zu einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft wurde eingeleitet; es bleibt jedoch noch viel zu tun;

6.

weist darauf hin, dass eine bessere Umsetzung im 7. UAP zwar als eine grundlegende Priorität herausgestellt wurde, die lückenhafte Umsetzung der umweltpolitischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften — u. a. aufgrund einer schwachen Integration der Politikfelder — aber nach wie vor ein erhebliches Problem darstellt;

7.

fordert daher die Europäische Kommission, den Rat und das Europäische Parlament auf, ein 8. UAP aufzustellen, das den in dieser Stellungnahme dargelegten Zielen gerecht wird;

B.    Bewertung des 7. UAP

8.

unterstützt die Schlussfolgerungen des Berichts des Europäischen Parlaments zur Umsetzung des 7. UAP vom 17. April 2018 (1) sowie die Erkenntnisse der Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom November 2017 (2) und verweist erneut — im Einklang mit früheren AdR-Stellungnahmen (3) — auf Herausforderungen wie die fehlende Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche, den Mangel an Finanzierungsmöglichkeiten und an Informationen über bewährte Verfahrensweisen;

9.

stellt jedoch fest, dass die Ergebnisse bei den Kernthemen des 7. UAP uneinheitlich und ungenügend sind:

a)

Das prioritäre Ziel Nr. 1 (Schutz des Naturkapitals) wird bis 2020 nicht verwirklicht.

b)

Fortschritte wurden bei verschiedenen Unterzielen des prioritären Ziels Nr. 2 (CO2-arme Wirtschaft und Ressourceneffizienz), insbesondere bei den klima- und energiepolitischen Zielen, bis zu einem gewissen Grad aber auch bei den Zielen in Bezug auf Abfälle/die Kreislaufwirtschaft erreicht.

c)

Es ist nicht klar, inwieweit die Ziele des prioritären Ziels Nr. 3 im Zusammenhang mit umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Risiken für die Lebensqualität erreicht werden.

d)

Die Fortschritte bei den Zielen des prioritären Ziels Nr. 8 (Förderung der Nachhaltigkeit der Städte) ergeben ein uneinheitliches Bild in den Bereichen Energieeffizienz, nachhaltiger Verkehr und nachhaltige Mobilität, nachhaltige Stadtplanung und -entwicklung, biologische Vielfalt in Städten und nachhaltige Gebäude;

10.

sieht vier Hauptgründe für die lückenhafte Umsetzung:

a)

die fehlende Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche, insbesondere in die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und die Kohäsionspolitik;

b)

unzureichende Finanzierung und nicht genügend maßgeschneiderte Förderprogramme: Eine Reihe von EU-finanzierten Projekten hat zu Verbesserungen geführt, aber nicht alle Struktur- und Investitionsfonds der EU weisen eindeutig festgelegte Nachhaltigkeitskriterien auf. Auch innerhalb der Mitgliedstaaten fehlt es hier an finanziellen Mitteln;

c)

unzureichender Wissenstransfer/Wissenslücken: Zwar sind einschlägige Kenntnisse vorhanden, doch kommen sie nicht immer bei den politischen Entscheidungsträgern an;

d)

mangelnde Einbeziehung und geringe Beteiligung der örtlichen Bevölkerung und der Interessenträger (4);

11.

kommt zu dem Schluss, dass das 7. UAP seinen Mehrwert unter Beweis gestellt und sich positiv auf die Umweltpolitik der EU, die Bürgerinnen und Bürger, die Umwelt und die Wirtschaft ausgewirkt hat. Seine langfristige Perspektive hat entscheidende Bedeutung für ein stabiles Umfeld für nachhaltige Investitionen und nachhaltiges Wachstum innerhalb der ökologischen Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten;

12.

weist darauf hin, dass das 7. UAP sehr umfangreich und komplex war und viele Unterziele und ausführliche Beschreibungen enthielt. Zudem waren im 7. UAP Ziele für einen bestimmten Zeitraum vorgegeben (es war also eher statisch), was es nicht einfach machte, auf neue technische Entwicklungen, veränderte Gegebenheiten und neue internationale Strategien zu reagieren;

13.

weist darauf hin, dass das 7. UAP zwar Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit von Städten enthielt, andere Orte bzw. Gebiete wie ländliche, Küsten-, Berg- und Inselgebiete, Archipele und Regionen in äußerster Randlage aber vernachlässigt wurden. Auch wenn die Städte wichtige Zentren für die Verwirklichung der Ziele sind, bestehen sie doch nicht losgelöst von ihrem Umland. Die Wechselbeziehungen zwischen den Städten und ihrem Umland sollten stärker berücksichtigt werden;

14.

unterstützt die Schlussfolgerung des Berichts der Europäischen Umweltagentur (EUA), in dem sechs Gründe für die lückenhafte Umsetzung der EU-Umweltvorschriften herausgestellt wurden: unwirksame Koordinierung zwischen den lokalen, regionalen und nationalen Behörden, Fehlen von Verwaltungskapazitäten und unzureichende Finanzausstattung, Mangel an Wissen und Daten, unzureichende Mechanismen zur Compliance-Sicherung und mangelnde Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche (5);

C.    Die wichtigsten Gründe für die Aufstellung eines 8. UAP

Die veränderten Rahmenbedingungen der EU-Umweltpolitik und ihre Auswirkungen auf die lokale und regionale Ebene

15.

hebt Einheit und Vielfalt als zwei wichtige Merkmale der EU hervor. Diese beiden Konzepte zeichnen das Wesen der EU aus, insbesondere wenn es um die Festlegung politischer Ziele oder die Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften geht;

16.

weist darauf hin, dass der gemeinschaftliche Besitzstand die Einheit am stärksten symbolisiert. Für den Europäischen Ausschuss der Regionen (AdR) bildet er daher die Grundlage für das 8. UAP. Seine Rechtsvorschriften, Normen und Werte gewährleisten nach wie vor als wichtige Instrumente den Schutz der Umwelt, in ihnen werden Probleme im Zusammenhang mit der Sicherheit und Risiken angegangen, und sie garantieren Lebensqualität. Darüber hinaus sichert der Besitzstand gleiche Rechte für alle EU-Bürger und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Handel und Industrie;

17.

unterstreicht, dass die EU auch die klare Verpflichtung hat, die politische, soziale, wirtschaftliche, geografische und biokulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten, Regionen und Städte zu achten. Die umfassenden Bemühungen der EU haben nicht immer zu den erhofften Ergebnissen geführt. Angesichts der sich abzeichnenden großen Übergänge sollte für das 8. UAP von den von oben nach unten gerichteten Ansätzen und Patentlösungen abgerückt und eine Brücke zwischen Einheit und Vielfalt geschlagen werden, indem ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Festlegung harmonisierter Normen und der Bereitstellung des nötigen Spielraums für die Entwicklung maßgeschneiderter, auf den jeweiligen lokalen Kontext abgestimmter Lösungen angestrebt wird. Daher ist es wichtig, dass die politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU und auch die der nationalen Ebene genügend Spielraum für die lokale und regionale Ausgestaltung lassen;

18.

hebt hervor, dass das 8. UAP die wirksame Umsetzung des Besitzstands unterstützen sollte, wobei der Europäischen Kommission ihre klassische Aufgabe als Hüterin des Besitzstands zukommt;

19.

weist diesbezüglich darauf hin, dass die herkömmliche, seit mehr als 40 Jahren erfolgreiche Umweltpolitik jetzt nicht mehr ausreicht. Selbst wenn die Grenzwerte eingehalten werden, kann die mangelhafte Qualität von Luft, Boden und Wasser nach wie vor schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Natur haben. Auch die Umsetzungsprobleme lassen sich nicht nur durch mehr Rechtsvorschriften lösen. Es werden auch Fördermechanismen, neue Konzepte und Innovationen (neben dem Besitzstand) gebraucht, um die Zielwerte und Normen zu erfüllen;

20.

hebt in diesem Zusammenhang das Problem hervor, dass verschiedene Mitgliedstaaten Gesetze erlassen haben, mit denen die finanziellen Sanktionen infolge von Vertragsverletzungsverfahren der EU auf die Kommunen und Regionen abgewälzt werden können. Eine solche „Dezentralisierung“ der Verantwortung für das Einhalten der EU-Rechtsvorschriften ist insofern problematisch, als dass sich nationale Behörden oftmals lediglich auf die rechtliche Umsetzung konzentrieren, d. h. die Umsetzung in einzelstaatliches Recht, während die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht die zur tatsächlichen und praktischen Umsetzung aller europäischen Vorschriften und Bestimmungen notwendigen Instrumente erhalten. In den meisten Fällen sind es die europäische und die nationale Ebene, die über die angemessenen finanziellen, rechtlichen und administrativen Ressourcen verfügen, weshalb sie auch die Verantwortung für die finanziellen Sanktionen bei Verstößen tragen sollten;

21.

ist der festen Überzeugung, dass die EU neuen Ehrgeiz bei den Übergängen entwickeln muss, z. B. beim Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und den Übergängen zu mehr Nachhaltigkeit in den Bereichen Energie, Mobilität sowie Produktion und Verbrauch von Lebensmitteln. Sie sollte auch die Mitgliedstaaten, Regionen und Städte, die eine Vorreiterrolle übernehmen, anspornen, eine Umweltqualität zu erreichen, die über die EU-Normen hinausgeht. Daher sollte die Europäische Kommission sie zu weiteren Maßnahmen anhalten;

22.

fordert dazu auf, die Anstrengungen der Regionen anzuerkennen, die Vorreiter bei der Kreislaufwirtschaft, der nachhaltigen Erzeugung und dem nachhaltigen Verbrauch von Lebensmitteln sowie bei der Verringerung der Luft-, Lärm- und Lichtverschmutzung sind; fordert daher dazu auf, sie zu unterstützen und die Verbreitung bewährter Verfahren in ganz Europa zu erleichtern;

23.

weist darauf hin, dass sich der Kontext, in dem die Umweltpolitik ausgearbeitet wurde und nun umgesetzt wird, verändert hat, weswegen alte und neue Konzepten neu austariert werden müssen, u. a. aus folgenden Gründen:

a)

Die heutigen Maßnahmen sind stärker miteinander verknüpft. Neben der sektoralen Aufteilung der EU-Rechtsvorschriften in Bereiche wie Luft, Wasser, Lärm und Energie erfordern die heutigen Herausforderungen die weitere Integration von Nachhaltigkeitsfragen sowohl in den Alltag der Menschen als auch in das Tagesgeschäft von Unternehmen sowie in den sozioökonomischen Bereich. Daher sollte die EU ihre Regionen als komplexe wirtschaftliche, soziale, ökologische und biokulturelle Systeme betrachten;

b)

Innovationen und Übergänge bewirken die größten Verbesserungen. Außerdem ist es wichtig, voneinander zu lernen, was Offenheit und das Wissen um gute und schlechte Beispiele erfordert. Der Schwerpunkt der derzeitigen Rechtsvorschriften liegt auf Normen und Grenzwerten; Innovationen und Übergänge benötigen jedoch Raum zum Experimentieren. Die EU benötigt beides;

c)

Die EU verfolgt einen linearen Politikzyklus (Vorschlag, Beschluss, Umsetzung, Bewertung), das Tempo von Innovationen erfordert jedoch ein flexibleres Kreislaufkonzept;

24.

betont, dass dieser neue Kontext einen neuen Denkansatz erfordert, bei dem die gegenseitige Abhängigkeit aller fünf Komponenten des von der EUA angenommenen Kausalrahmens im Mittelpunkt stehen sollte, also Faktoren, Belastungen, Zustände, Auswirkungen und Reaktionsmaßnahmen. Die klassische Umweltpolitik ist auf Zustände und Auswirkungen ausgerichtet. Um die aktuelle und künftige Umweltverschmutzung in den Griff zu bekommen, sollten die EU und die Mitgliedstaaten in ihrer Politik jedoch auch Faktoren und Belastungen berücksichtigen. Denn das ist der Kern der Kreislaufwirtschaft und anderer Übergänge: das Problem direkt an der Wurzel anzupacken;

Integration der Politikfelder

25.

hält es für dringend erforderlich, die Integration der Politikfelder im 8. UAP zu gewährleisten;

26.

unterstreicht, dass mit einem integrierten Konzept Diskrepanzen vermieden und verschiedene Aspekte miteinander verbunden werden, wie z. B.:

a)

die Ziele, Zeitpläne, Verfahren und Instrumente für die Umsetzung verschiedener umwelt- und klimapolitischer Maßnahmen;

b)

die Umwelt- und Klimapolitik sowie weitere Politikbereiche wie GAP, GFP, Wirtschafts- und Sozialpolitik;

c)

die Ziele und Zeitpläne der Grenzwerte der EU-Umweltvorschriften (Immissionsschutzpolitik) und der an den Emissionsquellen ansetzenden Politik (Emissionspolitik) (6);

d)

die europäische, nationale, regionale und lokale Politik, um Prioritäten aufeinander abzustimmen, Doppelarbeit zu vermeiden und widersprüchliche oder separierte Verfahren zu minimieren und um vorhandene Politikdefizite und die entsprechenden Regelungslücken abzubauen;

27.

hebt hervor, dass die zentrale Frage lautet, wie die EU-Ebene und andere Regierungsebenen Politikfelder wirksam integrieren können, und insbesondere wie ökologische, soziale und ökonomische Ziele miteinander in Einklang gebracht werden können;

28.

weist darauf hin, dass die Integration der Politikfelder eine andere Denkweise erfordert, weshalb das 8. UAP:

a)

die Integration der Politikfelder als Konzept (und nicht als Priorität) ansehen sollte, um getrennte Ziele zu verknüpfen und zu stärken;

b)

die europäischen und nationalen Behörden und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dazu aufrufen sollte, die Umweltpolitik in den Mittelpunkt aller anderen Politikbereiche zu stellen (umweltpolitische Ziele sollten nicht nur in anderen Politikfeldern berücksichtigt werden, sondern als Grundlage für andere Politikfelder dienen) und die Umweltpolitik als wichtigsten Bezugspunkt für die Durchführung aller Aktivitäten heranzuziehen;

c)

einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen sollte: Das 7. UAP gab den Startschuss für ein stärker integriertes Konzept als bei früheren UAP, das 8. UAP sollte noch weiter gehen und den ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Kontext in seiner Gesamtheit betrachten;

Finanzierung und Investitionen

29.

betont, dass die Herausforderungen im Zusammenhang mit Umwelt, Klima und Übergängen erhebliche grüne und blaue Investitionen und Innovationen erforderlich machen;

30.

unterstreicht, dass zur Steigerung der Wirkung des 8. UAP mehr Synergien zwischen den verschiedenen Fördertöpfen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene sowie stärkere Verbindungen zwischen öffentlicher und privater Finanzierung erforderlich sind;

31.

weist darauf hin, dass die Investitionskapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften begrenzt sind und starken Zwängen unterliegen. Einerseits sind soziale Probleme wie Arbeitslosigkeit, Bevölkerungsalterung und Bildung oft große Ausgabenposten in den lokalen und regionalen Haushalten. Andererseits erfordern Übergänge wie die Energiewende umfangreiche Investitionen. Um nennenswerte Fortschritte bei diesen Übergängen zu erzielen gilt es, eine kritische Masse zu erreichen, wofür die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusätzliche Mittel benötigen;

32.

begrüßt den Vorschlag zur Einrichtung des Programms InvestEU und seine Ausrichtung auf Nachhaltigkeit sowie den Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 mit seinem Fokus auf der nachhaltigen Entwicklung und der Berücksichtigung der Umweltpolitik in allen Haushaltslinien. Der AdR würde es jedoch begrüßen, wenn mehr als 30 % des Haushalts der durchgängigen Berücksichtigung klimapolitischer Maßnahmen vorbehalten würden; fordert ferner dazu auf, auf EU-Ebene einen Fonds für eine gerechte Energiewende einzurichten, um den ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen der Regionen gerecht zu werden, die die Energiewende mitmachen; unterstreicht, dass in allen Regionen auch im Bereich der Übergänge in Bezug auf die Abfallwirtschaft und die Mobilität ausreichende Unterstützung vorzusehen ist, die mit den Kohäsionsfondsmitteln vereinbar ist und diese ergänzt;

33.

ist sehr erfreut über die horizontalen Grundsätze des Vorschlags der Kommission für den MFR für die Zeit nach 2020: Förderung der integrierten sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und ökologischen Entwicklung und Sicherheit in städtischen, ländlichen und Küstengebieten;

Ein ortsbezogener oder ein gebietsbezogener Ansatz

34.

hält einen maßgeschneiderten Ansatz für unverzichtbar, da Regionen und örtliche Verwaltungen:

a)

wichtige räumliche Einheiten sind, in denen Menschen leben, arbeiten und unterwegs sind, was mit einer beträchtlichen Menge an Emissionen verbunden ist;

b)

erhebliche Unterschiede aufweisen in Bezug auf die Art und den Grad der Umweltverschmutzung und der Emissionen;

c)

die EU-Rechtsvorschriften unterschiedlich umsetzen;

d)

erhebliche Unterschiede aufweisen in Bezug auf die von ihnen gebotenen wirtschaftlichen, sozialen, geografischen und ökologischen Möglichkeiten und ihre spezifischen Herausforderungen;

e)

sich in ihren administrativen Befugnissen, Kapazitäten und Ansätzen bei der Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik unterscheiden;

f)

das Privileg haben, unmittelbar mit den Menschen und den Unternehmen an der Förderung von Maßnahmen wie einem umweltorientierten öffentlichen Beschaffungswesen, einer umweltfreundlichen Gebäude- und Verkehrspolitik sowie umweltorientierten Bildungs-, Forschungs- und Sensibilisierungsprogrammen arbeiten zu können. Dies ermöglicht ihnen die Entwicklung gangbarer Lösungen und die Funktion als „Living Labs“ für neue Ideen und Kenntnisse;

35.

hält einen ganzheitlichen orts- oder gebietsbezogenen Ansatz für den besten Weg für die Verwirklichung eines gesunden Lebens unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des betreffenden Orts oder Gebiets;

36.

empfiehlt, im 8. UAP unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie der Regierungsstruktur und -kultur der einzelnen Mitgliedstaaten eine Reihe gebietsbezogener Strategien zu entwickeln, beispielsweise für gesunde und florierende städtische und großstädtische Gebiete, einen gesunden und lebensfähigen ländlichen Raum sowie attraktive und sichere Küsten- und Inselgebiete, Archipele sowie Regionen in äußerster Randlage. Die Strategie für die städtischen Gebiete könnte auf spezifische Probleme der Städte wie beispielsweise Mobilität und Stadtplanung ausgerichtet werden, während der Schwerpunkt der Strategie für den ländlichen Raum auf den Bereichen Natur, Innovation in der Landwirtschaft und dem demografischen Wandel liegen könnte. Mit den empfohlenen Strategien sollen die verschiedenen Übergänge unterstützt werden, wobei die menschliche Gesundheit, die Natur, die Wirtschaft und die Notwendigkeit eines guten Lebensumfelds im Sinne der SDG zu berücksichtigen sind. In dieser Hinsicht spiegelt das 8. UAP die horizontalen Grundsätze des Kommissionsvorschlags für den MFR nach 2020 wider;

Ein Mehrebenenansatz

37.

fordert daher einen funktionierenden Multi-Level-Governance-Rahmen. Tiefgreifende und dauerhafte Veränderungen der Lebensweise, die für die Schaffung einer gerechten und nachhaltigen CO2-armen Gesellschaft unerlässlich sind, erfordern von unten nach oben sowie von oben nach unten gerichtete Ansätze. Nach Auffassung des AdR sollte das 8. UAP daher eine deutlichere Verbindung zu den Strategien und Plänen aufweisen, die auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene entwickelt werden;

38.

fordert aus diesem Grund alle Regierungsebenen auf, ihr Möglichstes zu tun, um die verwaltungsübergreifende Zusammenarbeit zu fördern, einschließlich der vertikalen ministeriumsübergreifenden sowie der interregionalen, interkommunalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit. In diesem Sinne sollte das 8. UAP unter Berücksichtigung der Regierungsstrukturen und der geografischen Lage innerhalb der Mitgliedstaaten Städte, Gemeinden und regionale Gebietskörperschaften dazu auffordern, miteinander und EU-weit zu arbeiten;

39.

unterstützt EU-Initiativen wie die Partnerschaften im Rahmen der EU-Städteagenda. Der AdR empfiehlt, die bestehenden Partnerschaften für nachhaltige Landnutzung, Energiewende, Anpassung an den Klimawandel, städtische Mobilität, Luftqualität und Kreislaufwirtschaft zu nutzen und zur Förderung der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands den Aufbau neuer bereichsübergreifender Umwelt- und Klimapartnerschaften aktiv in Erwägung zu ziehen;

40.

betont, dass die Umsetzung von Zielen auf EU-Ebene in konkrete lokale Ziele schwierig, aber von großer Bedeutung ist, um Ergebnisse zu erzielen und das Vertrauen der Bürger zu gewinnen; hält daher Anreize, über das Mindestmaß hinauszugehen, für erforderlich. Auch Kleinstädte und Dörfer sollten sich um Auszeichnungen als „Grüne Hauptstadt Europas“ und als „Grünes Blatt Europas“ bewerben können. Darüber hinaus sollten auch freiwillige Maßnahmen wie der Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie und die Beobachtungsstelle für urbane Mobilität weiter gefördert werden;

41.

empfiehlt den Mitgliedstaaten eine engere Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ruft die Städte und Regionen auf, sich stärker in die Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien und Pläne einzubringen;

42.

fordert daher die Mitgliedstaaten auf, geeignete institutionelle Strukturen oder Plattformen für eine engere Zusammenarbeit und eine kontinuierliche Konsultation einzurichten, z. B. vertikale ministeriumsübergreifende Arbeitsgruppen, in deren Rahmen Sachverständige verschiedener Regierungsebenen gemeinsam nationale Pläne und Strategien aufstellen;

43.

betont, dass die Koordinierung zwischen verschiedenen Regierungsebenen allein nicht für eine effiziente Governance ausreicht. Der AdR ruft daher die Regionen und Städte auf, enge Beziehungen zur Zivilgesellschaft, dem privaten Sektor und Wissenseinrichtungen in ihrem Gebiet und darüber hinaus zu knüpfen und die interregionale Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu fördern, da solche langfristigen Partnerschaften zu einer guten Politikgestaltung beitragen;

44.

weist darauf hin, dass dies den Dialog und die Debatte zwischen Akteuren mit unterschiedlichen Interessen, Hintergründen und Sachzwängen fördern würde, was wiederum der Beschlussfassung zugutekommt;

45.

fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, im Rahmen ihrer nationalen Forschungsfinanzierung ganzheitliche und lösungsorientierte fachbereichsübergreifende Forschungsprojekte festzulegen und zu finanzieren;

D.    Ein Vorschlag für ein 8. Umweltaktionsprogramm

Ein neues Konzept für das 8. UAP

46.

weist darauf hin, dass das 8. UAP im neuen umweltpolitischen Kontext:

a)

stärker strategisch ausgerichtet und integriert sein sollte, wobei der Schwerpunkt auf wichtige Themen gelegt werden sollte;

b)

Innovationen fördern sollte;

c)

die Übertragung und Verbreitung innovativer Lösungen ermöglichen sollte;

d)

auf Herausforderungen und Lösungen ausgerichtet sein sollte (im Gegensatz zum 7. UAP, das sich an Beschränkungen und Problemen orientiert hat);

e)

flexibel sein sollte, um auf neue technische Entwicklungen und neue internationale Strategien zu reagieren (im Gegensatz zum eher statischen 7. UAP);

f)

flexibel in Bezug auf die sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten der Regionen sein sollte;

47.

fordert das Vereinigte Königreich und die EU auf, im Rahmen des Austrittsabkommens und seiner Umsetzung gemeinsame Vorkehrungen zu treffen, mit denen hohe Umweltstandards und Gegenseitigkeit einschließlich ehrgeiziger Zielsetzungen im nächsten Umweltaktionsprogramm sichergestellt werden;

48.

betont, dass künftige UAP die Marschrichtung vorgeben und bewirken sollten, dass Nachhaltigkeitskriterien in andere Politikbereiche der EU, makroökonomische Prioritäten und Finanzierungsinstrumente einbezogen werden. Auch Umweltfaktoren sind ein Indikator für die Nachhaltigkeit unserer wirtschaftlichen Entwicklung. Der AdR plädiert daher für Synergien zwischen dem 8. UAP, dem mehrjährigen Finanzrahmen und dem Europäischen Semester;

49.

bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Annahme des 8. UAP zeitlich nicht an der Annahme des MFR für die Zeit nach 2020 ausgerichtet wurde. Der Beschlussfassungsprozess für die künftigen UAP sollte an den Zeitrahmen des MFR angepasst werden, damit die Ziele des UAP im Vorschlag für den MFR ihren Widerhall finden können;

50.

schlägt das 8. UAP als umwelt- und klimapolitischen Pfeiler der neuen Strategie für Europa für die Zeit nach 2020 vor;

Themenvorschläge für das 8. UAP

51.

hält den Ansatz für ein gesundes Leben in der Stadt und auf dem Land für einen praktischen und integrierten Ansatz. Dieser auf der Lebensqualität basierende Ansatz umfasst die drei Säulen der nachhaltigen Entwicklung — wirtschaftliche, ökologische und soziokulturelle Aspekte — und reiht die menschliche Gesundheit und die Natur in den größeren Kontext der Nachhaltigkeit ein. Daneben ist dieser Ansatz mit der Umsetzung der SDG verbunden;

52.

schlägt vor, im 8. UAP eine EU-Strategie zur Förderung eines gesunden Lebens für alle darzulegen, die folgende Konzepte zusammenbringt:

a)

die menschliche Gesundheit einschließlich einer hohen Lebensqualität;

b)

ein gesunder Planet, auf dem Ressourcen verantwortungsvoll und effizient genutzt und die biologische und geologische Vielfalt und die Ökosysteme geschützt werden;

c)

eine gesunde Wirtschaft auf der Grundlage der Kreislaufwirtschaft mit einem ausreichenden Maß an nachhaltigem Wachstum, Entwicklung, Beschäftigung, nachhaltigen Investitionen und nachhaltigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen;

d)

eine gesunde Gesellschaft mit Chancen für alle;

53.

fordert die EU auf, alle Politikbereiche der EU, ihre makroökonomischen Prioritäten und Finanzierungsinstrumente auf die Grundlage des Ansatzes eines gesunden Lebens zu stellen. Dieser Ansatz sollte auch auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene gefördert und umgesetzt werden. Der AdR schlägt vor, dass die EU enger mit Netzwerken für ein gesundes Leben zusammenarbeiten sollte, etwa mit dem Gesunde-Städte-Netzwerk der WHO;

54.

betont, dass im 8. UAP die mit Übergängen verbundenen Herausforderungen erörtert werden sollten, z. B. die Energiewende, die Kreislaufwirtschaft, der Übergang in Bezug auf die Mobilität, der Wandel bei Produktion und Verbrauch von Lebensmitteln und der Übergang von der grauen auf die grüne und blaue Infrastruktur. Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Produktion, Konsum und Verkehr sind wesentliche Faktoren für die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung sowie Lärmbelastung. Diese Übergänge stehen im Einklang mit einer an den Quellen ansetzenden Politik und werden daher die Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften unterstützen. Sie sind mit einer Neuorientierung im Bereich der Lebensqualität verbunden — mit dem Übergang zu einer gesunden Lebensweise in städtischen Gebieten sowie mit einer besseren Lebensqualität im ländlichen Raum und dessen Lebenskraft. Das 8. UAP sollte diesen Wandel erleichtern und eine entsprechende Umsetzungsagenda enthalten;

55.

schlägt vor, die Kernthemen des 7. UAP fortzuführen — Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union, Übergang zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-neutralen Wirtschaft, und zwar einschließlich der Schaffung eines Rahmens für zugänglichen und nachhaltigen Personen- und Güterverkehr, um eine umweltschonende Mobilität sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten sicherzustellen; Schutz der europäischen Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Belastungen und Verbesserung der Gesundheit und Lebensqualität —, da diese Themen weiterhin relevant sind (weitere Themen könnten hinzukommen);

56.

hebt hervor, dass das 8. UAP den Anforderungen des Übereinkommens von Paris gerecht werden und die 17 SDG berücksichtigen muss. Es sollte flexibel genug sein, um auf neue internationale Entwicklungen und Vereinbarungen reagieren zu können;

Vorgeschlagener Aufbau des 8. UAP

57.

schlägt ein klares und strukturiertes 8. UAP mit fünf großen Kapiteln vor: Umsetzung, Übergänge, Innovation, globale Herausforderungen im weiteren Sinne sowie Kommunikation;

58.

schlägt vor, diese Kapitel durch EU-Aktionspläne mit messbaren Zielen, gezielten Maßnahmen, Finanzierung, Investitionen, Instrumenten und einem klaren Überwachungsmechanismus, beispielsweise im Zuge der Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik, umzusetzen. Mit diesen Aktionsplänen kann die EU Querverbindungen zwischen den fünf Kapiteln des 8. UAP schaffen, maßgeschneiderte gebietsorientierte Lösungen entwickeln und angemessen auf neue Entwicklungen und innovative Praktiken reagieren. Die EU-Aktionspläne können wiederum nationale, regionale und lokale Aktionspläne inspirieren;

59.

ist der Auffassung, dass das 8. UAP — unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Regierungsstruktur und -kultur der einzelnen Mitgliedstaaten — die Annahme nationaler und/oder regionaler Aktionspläne fördern sollte. Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, ob sie einen nationalen Plan oder mehrere regionale Pläne haben möchten, da diese Entscheidungen eng mit den nationalen und regionalen Regierungsstrukturen zusammenhängen. Das nächste Umweltaktionsprogramm sollte die Leitprinzipien für das Handeln der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften enthalten und zur Annahme freiwilliger lokaler Ziele und Pläne aufrufen. Dies wäre ein Beitrag zur Umsetzung des UAP und würde eine gewisse Flexibilität ermöglichen, um lokale Bedürfnisse und Kapazitäten, Kenntnisse und Sachverstand in die Lösung lokaler Probleme einzubringen;

60.

schlägt vor, die zentralen Themen des 7. UAP in das erste Kapitel des 8. UAP aufzunehmen. Diese Themen erfordern eine effiziente Umsetzung;

61.

weist darauf hin, dass für das erste Kapitel EU-Aktionspläne für die Umsetzung erforderlich sind, die Maßnahmen, die in der Kontrolle der Umsetzung der EU-Umweltpolitik (7) dargelegt werden, sowie die unterstützenden Ziele des 7. UAP enthalten, beispielsweise:

a)

bessere politische Integration, wirksamere, an den Quellen ansetzende Maßnahmen, gezielte EU-Finanzierung;

b)

Forschung zu unterschiedlichen Umsetzungsproblemen;

c)

Umsetzungsinstrumente: Derzeit gibt es für die Umwelt- und Klimarechtsvorschriften jeweils eigene Instrumente und Leitfäden. Um Verwirrung zu vermeiden und für mehr Kohärenz zu sorgen, schlägt der AdR eine einheitlichere Methode mit Instrumenten für den Kapazitätsaufbau vor (z. B. Instrumente und Programme, Workshops, Web-Seminare, Leitfäden usw.);

d)

Sammlung von Wissen und bewährten Verfahren in einer einzigen, öffentlich zugänglichen und leicht zu durchsuchenden Datenbank, die über alle Hilfsmittel verfügt, die zur Ermittlung bewährter Verfahren nötig sind;

e)

Maßnahmen zur Förderung, zum Ausbau und zur Finanzierung bestehender und neuer Initiativen, die den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren durch europäische, nationale, regionale und lokale Netze und die Zusammenarbeit zwischen Städten fördern, wie Peer Reviews und Aktivitäten auf dem Gebiet des wechselseitigen Lernens, Besuche vor Ort, Umweltstädtepartnerschaften, Mentoring und Coaching zwischen Partnern;

f)

Überwachung im Rahmen der Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik;

62.

fordert, dass die von der Fachkommission ENVE und der GD Umwelt eingerichtete technische Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich durch das 8. UAP weiter ausgebaut wird, um den Dialog zu fördern und Informationen über die lokalen und regionalen Herausforderungen und Lösungen bei der Anwendung des EU-Umweltrechts zu sammeln; schlägt vor, im Rahmen dieser Plattform ein Netz von Botschaftern zu bilden, um die Durchführung des Umweltrechts auf allen Regierungsebenen zu fördern und auf diese Weise die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik (EIR) und TAIEX zu ergänzen;

63.

schlägt vor, die Umsetzungsaspekte/Herausforderungen in der EU-Umweltpolitik mithilfe von AdR-Stellungnahmen sowie die Arbeit der künftigen regionalen Stützpunkte (Hubs) (8) stärker in den Mittelpunkt zu rücken, um auf die Schwachstellen hinzuweisen und maßgeschneiderte Lösungen zu finden;

64.

schlägt vor, im zweiten Kapitel die wichtigsten Übergänge zu erörtern (Energiewende, Kreislaufwirtschaft, Übergang in Bezug auf die Mobilität, Wandel bei Produktion und Verbrauch von Lebensmitteln und Übergang von der grauen auf die grüne und blaue Infrastruktur) und den erforderlichen rechtlichen und finanziellen Rahmen zur Erleichterung eines möglichst gerechten Ablaufs dieser Übergänge vorzuschlagen, um weitere Innovationen in Vorreiterregionen anzustoßen, und die mit hohen Kosten verbundene Energiewende in Regionen, die von einer CO2-intensiven Wirtschaft abhängig sind, zu unterstützen;

65.

unterstreicht, dass das zweite Kapitel die Umsetzung durch EU-Aktionspläne für den Übergang mit Maßnahmen sowie Finanzierung erfordert, um jeglichen Wandel und die weitere Durchführung von Innovationen vor Ort zu erleichtern. Dies beinhaltet konkrete Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene. Das 8. UAP sollte impulsgebend auf die Entwicklung nationaler und regionaler Aktionspläne für den Übergang wirken. Diese Aktionspläne, die Herausforderungen, gemeinsame Maßnahmen und angemessene politische Antworten enthalten, könnten im Wege von Gemeinschaftskreationen erarbeitet werden;

66.

schlägt vor, das dritte Kapitel der Förderung grüner Innovationen und Investitionen zu widmen. Weitere Innovationen sind eine Grundvoraussetzung für die Bewältigung der Herausforderungen im Umwelt- und Klimabereich. In diesem Kapitel sollte die Forschung bei der Formulierung geeigneter politischer Reaktionen stärker berücksichtigt werden;

67.

weist darauf hin, dass für die Umsetzung des dritten Kapitels ein EU-Aktionsplan für grüne Innovationen aufgestellt werden muss: Agenda für ein gesundes Leben, eine nachhaltige Gesellschaft und eine Kreislaufwirtschaft. Durch die Agenda sollten Forschung und Entwicklung unterstützt werden. Sie sollte eine Koproduktion von politischen Entscheidungsträgern (EU, nationale, regionale und lokale Ebene), Industrie und Wissenschaft sein und Herausforderungen, politische Antworten und gemeinsame Ansätze zur Problemlösung enthalten. Eine solche Agenda würde die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die Städte und Regionen ermutigen, systemische innovative Ansätze anzuwenden und Partnerschaften für Projekte für umweltfreundliche Innovationen zu gründen oder zu erleichtern und die Rolle der Regierungen als „Starthelfer“ stärker ins Blickfeld zu rücken;

68.

schlägt vor, im vierten Kapitel globale Herausforderungen im weiteren Sinne zu behandeln. Internationale Entwicklungen und Strategien, z. B. das Übereinkommen von Paris, die SDG, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und die Städteagenda der Vereinten Nationen, haben entscheidenden Einfluss auf die Umwelt- und Klimapolitik. Zudem können viele der vorrangigen Ziele des 8. UAP nur in Zusammenarbeit mit Partnerländern oder im Rahmen eines globalen Ansatzes erreicht werden, sodass die Stärkung der Kapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die an der dezentralen Zusammenarbeit beteiligt werden müssen, von großem Nutzen sein kann. Die Bekämpfung von industrie- und tourismusbedingter Umweltverschmutzung sowie durch Privathaushalte und das Vorgehen gegen Umweltkriminalität erfordern internationales Engagement und anschließendes abgestimmtes Handeln;

69.

betont, dass das vierte Kapitel die Umsetzung über eine internationale Umwelt- und Klimaschutzagenda der EU erfordert, um die Union dabei zu unterstützen, diese Herausforderungen zu bewältigen und auf internationaler Bühne eine führende Rolle einzunehmen, indem sie die Wirtschafts- und Handelspolitik nutzt, um Vorteile für Umwelt und Klima in der Welt zu erzielen;

70.

schlägt vor, ein fünftes Kapitel der Kommunikation zu widmen und den Schwerpunkt auf die Sensibilisierung für die Bedeutung und den Nutzen einer ordnungsgemäßen Umsetzung des 8. UAP sowie auf den Mehrwert des 8. UAP für Bürger, Unternehmen und Umwelt zu legen. Die Umsetzung des UAP würde erheblich vereinfacht werden, wenn die Bürger und die übrigen Interessenträger bessere Kenntnisse über die umweltpolitischen Prioritäten der EU, die zu ergreifenden Maßnahmen und die konkreten Ergebnisse hätten.

Brüssel, den 7. Februar 2019.

Der Präsident

des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Ref.: P8_TA(2018)0100.

(2)  „Halbzeitüberprüfung der Umsetzung des Siebten Umweltaktionsprogramms (2014-2020)“.

(3)  The following CoR opinions: ENVE-V-044 (OJ C 271, 19.8.2014, p. 25); ENVE-V-045 (OJ C 271, 19.8.2014, p. 45); ENVE-V-046 (OJ C 415, 20.11.2014, p. 23); ENVE-VI/001 (OJ C 260, 7.8.2015, p. 6); ENVE-VI/005 (OJ C 51, 10.2.2016, p. 48); ENVE-VI/008 (OJ C 240, 1.7.2016, p. 15); ENVE-VI/011 (OJ C 88, 21.3.2017, p. 83); ENVE-VI/013 (OJ C 88, 21.3.2017, p. 43); ENVE-VI/014 (OJ C 207, 30.6.2017, p. 45); ENVE-VI/015 (OJ C 207, 30.6.2017, p. 51); ENVE-VI/021 (OJ C 54, 13.2.2018, p. 21); ENVE-VI-024 (OJ C 54, 13.2.2018, p. 9); ENVE-VI-028 (OJ C 361, 5.10.2018, p. 46); ENVE-VI-029 (OJ C 461, 21.12.2018, p. 30); and ENVE-VI-030 (OJ C 387, 25.10.2018, p. 42).

(4)  Studie des AdR: „Towards an 8th Environment Action Programme — Local and regional dimension“ („Der Weg zu einem 8. Umweltaktionsprogramm: die lokale und regionale Dimension“).

(5)  Europäische Umweltagentur, Environmental indicator report 2017. In support of the monitoring of the Seventh Environment Action Programme (Umweltindikatorenbericht 2017 — Zur Unterstützung der Überwachung des Siebten Umweltaktionsprogramms) (EUA-Bericht Nr. 21/2017); Europäische Umweltagentur, 2015. Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2015: Synthesebericht. Europäische Umweltagentur (Kopenhagen).

(6)  AdR-Stellungnahme ENVE-V-046.

(7)  AdR-Stellungnahme ENVE-VI/021.

(8)  https://ec.europa.eu/commission/files/report-task-force-subsidiarity-proportionality-and-doing-less-more-efficiently_de.


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

Ausschuss der Regionen

16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/37


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Kreatives Europa und „Eine neue europäische Agenda für Kultur“

(2019/C 168/07)

Berichterstatter:

János Ádám KARÁCSONY (HU/EPP), Local councillor, Tahitótfalu village

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013

COM(2018) 366 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine neue europäische Agenda für Kultur“

COM(2018) 267 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021–2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 Präambel, Erwägungsgrund 6

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Das Programm sollte der Doppelnatur des Kultur- und Kreativsektors Rechnung tragen und somit zum einen den Eigenwert und künstlerischen Wert von Kultur und zum anderen den wirtschaftlichen Wert des Sektors — einschließlich seines umfassenderen gesellschaftlichen Beitrags zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, Kreativität und Innovation — anerkennen. Dafür ist ein starker europäischer Kultur- und Kreativsektor erforderlich und insbesondere eine dynamische europäische audiovisuelle Industrie, da diese über das Potenzial verfügt, eine große Zuhörerschaft zu erreichen, und von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, auch für andere Bereiche des Kreativsektors und den Kulturtourismus.

Das Programm sollte der Doppelnatur des Kultur- und Kreativsektors Rechnung tragen und somit zum einen den Eigenwert und künstlerischen Wert von Kultur und zum anderen den wirtschaftlichen Wert des Sektors und seinen umfassenderen gesellschaftlichen Beitrag zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Europäischen Union sowie zu Wettbewerbsfähigkeit, Kreativität und Innovation anerkennen. Dafür ist ein starker europäischer Kultur- und Kreativsektor erforderlich und insbesondere eine dynamische europäische audiovisuelle Industrie, da diese über das Potenzial verfügt, eine große Zuhörerschaft zu erreichen, und von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, auch für andere Bereiche des Kreativsektors, die territoriale Entwicklung und ihre Verbindung mit der Strategie für intelligente Spezialisierung sowie den Kulturtourismus.

Begründung

Die regionale und die europäische territoriale Zusammenarbeit schaffen Wachstum und Arbeitsplätze und fördern Europa als Reiseziel, unter anderem über makroregionale Kulturrouten. Auf diesen Erfahrungen lässt sich aufbauen, um so die von der Kultur für das jeweilige Gebiet ausgehenden Impulse, die mit den Grundsätzen von Artikel 174 AEUV in Einklang stehen, zu fördern und die Rolle der Kultur bei der innovationsgesteuerten territorialen Entwicklung zu stärken. Die Kommission bekundet in der „Blaupause“für eine neue europäische Agenda für Kultur ihre Absicht, die Regionen bei der Umsetzung von kulturorientierten Strategien für intelligente Spezialisierung bzw. makroregionalen Strategien weiter zu unterstützen und den nachhaltigen Kulturtourismus zu fördern.

Änderung 2

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm Kreatives Europa (2021–2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 Präambel, Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Pariser Übereinkommen und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung als Vorreiter umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 30 % der Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet und die Ziele für nachhaltige Entwicklung in allen Politikbereichen der Union durchgängig berücksichtigt werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

Begründung

Mit der Änderung soll die Bedeutung der Ziele für nachhaltige Entwicklung hervorgehoben werden, daneben spiegelt sie den Standpunkt des AdR in Bezug auf ihre Finanzierung wider.

Änderung 3

Präambel, Erwägungsgrund 22

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Die Europäische Filmakademie hat seit ihrer Gründung einzigartige Fachkenntnisse gesammelt und ist in der einzigartigen Lage, eine europaweite Gemeinschaft von Filmschaffenden und anderen Wirtschaftsteilnehmern der Filmbranche aufbauen zu können, indem sie europäische Filme über nationale Grenzen hinaus fördert und verbreitet und so ein echtes europäisches Publikum entwickelt. Daher sollte es für eine direkte Unterstützung durch die Union in Betracht kommen.

 

Begründung

Diese Bestimmungen gleichen einer unangemessenen positiven Diskriminierung dieser Einrichtung. Für die Notwendigkeit, diese Einrichtung seitens der Union direkt zu unterstützen, ist keine ausreichende Begründung vorhanden. Jedwede direkte Unterstützung wäre intransparent.

Änderung 4

Präambel, Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Das Jugendorchester der Europäischen Union hat seit seiner Gründung eine einzigartige Erfahrung bei der Förderung des interkulturellen Dialogs, der gegenseitigen Achtung und des Verständnisses durch Kultur gesammelt. Die Besonderheit des Jugendorchesters der Europäischen Union liegt darin, dass es ein europäisches Orchester ist, das kulturelle Grenzen überwindet und aus jungen Musikern besteht, die jedes Jahr in allen Mitgliedstaaten anhand strenger künstlerischer Kriterien im Rahmen eines anspruchsvollen Vorspiel-Verfahrens ausgewählt werden. Daher sollte es für eine direkte Unterstützung durch die Union in Betracht kommen.

Das Jugendorchester der Europäischen Union hat seit seiner Gründung eine einzigartige Erfahrung bei der Förderung des interkulturellen Dialogs, der gegenseitigen Achtung und des Verständnisses durch Kultur gesammelt. Die Besonderheit des Jugendorchesters der Europäischen Union liegt darin, dass es ein europäisches Orchester ist, das kulturelle Grenzen überwindet und aus jungen Musikern besteht, die jedes Jahr in allen Mitgliedstaaten anhand strenger künstlerischer Kriterien im Rahmen eines anspruchsvollen Vorspiel-Verfahrens ausgewählt werden. Daher sollte es für eine direkte Unterstützung durch die Union in Betracht kommen, sofern alle Beteiligten die Vorschriften dieser Verordnung uneingeschränkt einhalten .

Begründung

Aus den genannten Gründen, die auch im Kommissionsdokument dargelegt werden, sollte das Jugendorchester für eine direkte Unterstützung durch die Union und das Programm „Kreatives Europa“(2021–2027) in Betracht kommen, sofern alle Regeln für die Finanzierung eingehalten werden.

Änderung 5

Präambel, Erwägungsgrund 25

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Um eine effiziente Verteilung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller mit dem Programm durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und sich um Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen in verwandten Politikbereichen und mit horizontalen Maßnahmen wie der Wettbewerbspolitik der Union zu bemühen.

Um eine effiziente Verteilung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller mit dem Programm durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Regionen zu gewährleisten und sich um Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen in verwandten Politikbereichen und mit horizontalen Maßnahmen wie der Wettbewerbspolitik der Union zu bemühen.

Begründung

Es sollte auch die Komplementarität mit den Maßnahmen der Regionen berücksichtigt werden, da auf dieser Ebene spezifische Maßnahmen im Hinblick auf die Besonderheiten der Regionen — vor allem der Gebiete in äußerster Randlage — ergriffen werden.

Änderung 6

Präambel, neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 34

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

 

Gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte das Programm die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage (in Bezug auf ihre strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage) berücksichtigen. In allen Aktionsbereichen des Programms sind Maßnahmen vorgesehen, um die Beteiligung dieser Gebiete zu verbessern und den kulturellen Austausch zwischen ihnen und der übrigen EU und der Welt zu erleichtern. Zudem werden die entsprechenden Maßnahmen überwacht und evaluiert.

Begründung

In dem Programm sollte auf die besondere Situation dieser Gebiete verwiesen werden, da sie trotz der großen Entfernung zu bestimmten EU-Mitgliedstaaten gehören. Da sie die europäische Kultur bereichern, sollten ihre kulturellen Beziehungen zur EU gestärkt werden, auch wenn sie im laufenden Programm nicht besonders berücksichtigt werden.

Änderung 7

Artikel 3 Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

a)

Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und externen Dimension der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, um die kulturelle Vielfalt und das kulturelle Erbe Europas weiterzuentwickeln und zu fördern und um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors sowie die internationalen Kulturbeziehungen zu stärken;

(a)

enhancing the economic, social and external dimension of European level cooperation to develop and promote European cultural diversity and Europe’s cultural heritage and strengthening the competitiveness of the European cultural and creative sectors, with special attention to small and medium-sized enterprises (SMEs) and reinforcing international cultural relations;

Begründung

Die spezifischen Ziele des Programms sollten weiter gefasst sein und unter die Ebene des Kultur- und Kreativsektors gehen und auch Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in den Fokus nehmen, um die Realität der im Kultur- und Kreativsektor Tätigen angemessen wiederzugeben.

Änderung 8

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen ist der Aktionsbereich KULTUR auf folgende Prioritäten ausgerichtet:

a)

Verstärkung der grenzübergreifenden Dimension sowie der Mobilität von Akteuren des Kultur- und Kreativsektors bzw. der Verbreitung ihrer Werke;

b)

Stärkung der Teilhabe an der Kultur in ganz Europa;

c)

Förderung der Resilienz der Gesellschaft und der sozialen Inklusion durch Kultur und Kulturerbe;

d)

Ausbau der Kapazitäten des europäischen Kultur- und Kreativsektors, sodass er zur Schaffung von Wohlstand, Arbeitsplätzen und Wachstum beiträgt;

e)

Stärkung der europäischen Identität und der europäischen Werte durch Schärfung des Kulturbewusstseins, Kunsterziehung und kulturbasierte Kreativität in der Bildung;

g)

Beitragen zur globalen Strategie der Union für internationale Beziehungen durch Kulturdiplomatie.

Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen ist der Aktionsbereich KULTUR auf folgende Prioritäten ausgerichtet:

a)

Verstärkung der grenzübergreifenden Dimension sowie der Mobilität von Akteuren des Kultur- und Kreativsektors bzw. der Verbreitung ihrer Werke, wobei Regionen mit geografisch bedingten Nachteilen, wie die Gebiete in äußerster Randlage, besonders zu berücksichtigen sind ;

b)

Stärkung der Teilhabe an der Kultur in ganz Europa;

c)

Förderung der Resilienz der Gesellschaft, der sozialen Inklusion und der Innovation durch Kultur und Kulturerbe;

d)

Ausbau der Kapazitäten des europäischen Kultur- und Kreativsektors, sodass er zur Schaffung von Wohlstand, Arbeitsplätzen und Wachstum sowie zur lokalen und regionalen Entwicklung beiträgt;

e)

Stärkung der europäischen Identität und der europäischen Werte durch Schärfung des Kulturbewusstseins, Förderung des Kulturaustauschs , Kunsterziehung und kulturbasierte Kreativität in der Bildung;

g)

Beitrag zur globalen Strategie der Union für internationale Beziehungen durch Kulturdiplomatie unter Einbeziehung der Regionen in äußerster Randlage als entscheidende Akteure .

Begründung

Abgelegenen Gebieten mit geografischen Nachteilen gebührt besondere Aufmerksamkeit, und diese besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage wird in Artikel 349 AEUV anerkannt.

Änderung 9

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

d)

Einrichtung und Unterstützung von Kontaktstellen für das Programm, um in den Ländern für das Programm zu werben und die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor zu stimulieren.

d)

Einrichtung und Unterstützung von Kontaktstellen (und ihrer Vernetzung) für das Programm, um in den Ländern auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene für das Programm zu werben und die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Kultur- und Kreativsektor zu stimulieren.

Begründung

Wie in dem Bericht über die Halbzeitbewertung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) hervorgehoben wurde, erreicht das Programm die Bürgerinnen und Bürger über die geförderten Arbeiten und Tätigkeiten und bereichert ihre europäischen Identitäten. Der Gesamterfolg hängt davon ab, wie wirkungsvoll Informationen verbreitet und auf die Chancen und Herausforderungen auf Bürgerebene aufmerksam gemacht wird. Die Kontaktstellen für Kreatives Europa sollten dazu angeregt werden, ihre Rolle auszubauen, indem sie Erfolgsgeschichten nicht nur aus ihrem eigenen Land, sondern vielmehr EU-weit sowie in ihrem jeweiligen lokalen und regionalen Umfeld austauschen.

Änderung 10

Artikel 7 Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 1 850 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen.

Für die Durchführung des Programms gilt die folgende vorläufige Mittelaufteilung:

höchstens 609 000 000  EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich KULTUR);

höchstens 1 081 000 000  EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA);

höchstens 160 000 000  EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich).

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 2 000 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen.

Für die Durchführung des Programms gilt die folgende vorläufige Mittelaufteilung:

höchstens 759 000 000  EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich KULTUR);

höchstens 1 081 000 000  EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA);

höchstens 160 000 000  EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (SEKTORÜBERGREIFENDER Aktionsbereich).

Begründung

Kultur und Kulturerbe sollten sowohl durch ihre durchgängige Berücksichtigung als auch durch eine Zielvorgabe für die Mittelausstattung des Programms Kreatives Europa in Höhe von mehr als 2 Mrd. EUR besser in die Prioritäten des nächsten MFR integriert werden. Für den Aktionsbereich MEDIA werden fast 78 % mehr Mittel als für den Aktionsbereich KULTUR eingeplant, obwohl der Aktionsbereich KULTUR mehr Kunstbereiche abdeckt. Deshalb regen wir an, die vorgeschlagene Erhöhung von 150 000 000 EUR dem Aktionsbereich KULTUR zuzuweisen.

Änderung 11

Artikel 7 Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet .

Begründung

Artikel 7 Absatz 4 des Vorschlags ist in Bezug auf die Übertragung eines Teils seiner gemeinsam verwalteten Mittel auf das Programm Kreatives Europa durch einen Mitgliedstaat ein wenig bedenklich. In diesem Fall erhält der Mitgliedstaat keine ausreichenden Garantien dafür, dass diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden. Deshalb sollte der Vorschlag so formuliert werden, dass sicher ist, dass diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden.

Änderung 12

Artikel 13 (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

 

Ausschussverfahren

1.

Die Kommission wird von einem Ausschuss (dem Ausschuss „Kreatives Europa“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.

Der Ausschuss „Kreatives Europa“kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um konkrete Fragen in Bezug auf die Unterprogramme und den sektorübergreifenden Aktionsbereich zu behandeln.

2.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Begründung

Den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wird nur dann vollständig entsprochen werden, wenn das „Ausschussverfahren“wieder in den Vorschlag aufgenommen wird, um eine geeignete Kontrolle der Verwaltung des Programms durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Änderung 13

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit den einschlägigen Strategien und Programmen, insbesondere in den Bereichen Geschlechtergleichstellung, Bildung, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik und Stadtentwicklung, staatliche Beihilfen sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit den einschlägigen Strategien und Programmen, insbesondere in den Bereichen Geschlechtergleichstellung, Bildung, Jugend und Solidarität, Minderheitenschutz, vor allem die Wahrung des Erbes der autochthonen nationalen, ethnischen und sprachlichen Minderheiten , Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, nachhaltiger Tourismus , Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik und Stadtentwicklung, staatliche Beihilfen sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

Begründung

Der Kulturerbe-Tourismus ist ein wichtiger Bestandteil und Faktor für die Attraktivität Europas, seiner Regionen, Städte und ländlichen Gebiete in Bezug auf ausländische Investitionen des privaten Sektors, die Entwicklung von Kultur- und Kreativvierteln und seine Attraktivität für talentierte Menschen und ungebundene Unternehmen — so werden die regionale und nationale Wettbewerbsfähigkeit sowohl in Europa als auch weltweit gestärkt. Darüber hinaus besitzen viele Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (rund 50 Mio. Menschen) eine Staatsangehörigkeit, die nicht ihrer Muttersprache und Nationalität entspricht, sodass ihre Interessen auch bei der EU-Rechtsetzung berücksichtigt werden müssen.

Änderung 14

Artikel 18 Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, der Bericht über die Zwischenevaluierung wird aber spätestens vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung vorgelegt .

Begründung

Der Bericht über die Zwischenevaluierung ist wichtig für die Aufstellung des nächsten Rahmenprogramms, daher muss er rechtzeitig für den nächsten Planungszeitraum vorliegen.

Änderung 15

Anhang I — Aktionsbereich KULTUR

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Sektorspezifische Maßnahmen:

a)

Unterstützung des Musiksektors: Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation im Musikbereich, insbesondere in Bezug auf die Verbreitung musikalischer Repertoires in Europa und anderen Teilen der Welt, Schulungsmaßnahmen und Publikumsentwicklung für europäische Musik sowie Unterstützung der Datenerhebung und -analyse;

b)

Unterstützung des Buch- und Verlagssektors: gezielte Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation, insbesondere der Übersetzung und grenzüberschreitenden Bekanntmachung europäischer Literatur in Europa und anderen Teilen der Welt, Schulungen und Austauschmaßnahmen für Fachleute des Sektors, Autorinnen und Autoren sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, länderübergreifende Projekte zur Förderung von Kooperation, Innovation und Entwicklung im Sektor;

c)

Unterstützung des Architektur- und Kulturerbesektors: zielgerichtete Maßnahmen zur Förderung der Mobilität der Akteure, Kapazitätsaufbau, Publikumsentwicklung und Internationalisierung der Sektoren Kulturerbe und Architektur, Förderung der „Baukultur“, Unterstützung der Bewahrung, Erhaltung und Aufwertung des Kulturerbes und seiner Werte durch Sensibilisierung, Vernetzung und Peer-Learning-Aktivitäten;

d)

Unterstützung anderer Sektoren: zielgerichtete Maßnahmen zur Förderung kreativer Aspekte der Sektoren Design und Mode sowie des Kulturtourismus; Bewerbung und Repräsentation dieser Sektoren außerhalb der Europäischen Union.

Sektorspezifische Maßnahmen:

a)

Unterstützung des Musiksektors: Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation im Musikbereich, insbesondere in Bezug auf die Verbreitung musikalischer Repertoires in Europa und anderen Teilen der Welt, Schulungsmaßnahmen und Publikumsentwicklung für europäische Musik sowie Unterstützung der Datenerhebung und -analyse;

b)

Unterstützung des Buch- und Verlagssektors: gezielte Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt, Kreativität und Innovation, insbesondere der Übersetzung und grenzüberschreitenden Bekanntmachung europäischer Literatur in Europa und anderen Teilen der Welt, Schulungen und Austauschmaßnahmen für Fachleute des Sektors, Autorinnen und Autoren sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, länderübergreifende Projekte zur Förderung von Kooperation, Innovation und Entwicklung im Sektor;

c)

Unterstützung des Architektur- und Kulturerbesektors: zielgerichtete Maßnahmen zur Förderung der Mobilität der Akteure, Kapazitätsaufbau, Publikumsentwicklung und Internationalisierung der Sektoren Kulturerbe und Architektur, Förderung der „Baukultur“, Unterstützung der Bewahrung, Erhaltung und Aufwertung des Kulturerbes, einschließlich der traditionellen Volkskultur , und seiner Werte durch Sensibilisierung, Vernetzung und Peer-Learning-Aktivitäten;

d)

Unterstützung anderer Sektoren: zielgerichtete Maßnahmen zur Förderung kreativer Aspekte der Sektoren Design und Mode sowie des Kulturtourismus; Bewerbung und Repräsentation dieser Sektoren außerhalb der Europäischen Union.

Begründung

Die traditionelle Volkskultur in all ihren Ausprägungen (Handwerk, Musik, Tanz usw.) ist insbesondere für die ländlichen Gebiete eine wichtige Quelle der Vitalität, die für städtische und ländliche Entwicklung und den kulturellen Austausch in Europa sorgt. Sie stärkt außerdem die europäische kulturelle Identität und dient dem Grundsatz „Einheit in Vielfalt“.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Kreatives Europa

1.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Fortführung des derzeitigen Programms „Kreatives Europa“als eigenständiges Programm, das allen Akteuren des Kultursektors zugutekommt. Ein eigener Finanzrahmen ist der beste Weg für die Sicherung der Errungenschaften des Zeitraums 2014-2020 sowie für eine glaubwürdige Bewertung mit Blick auf die Zukunft;

2.

weist darauf hin, dass das Programm „Kreatives Europa“Teil eines umfassenderen Vorschlags für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (veröffentlicht am 2. Mai 2018) ist, weshalb das Ergebnis der Verhandlungen über den Vorschlag für den Finanzrahmen erheblichen Einfluss auf die endgültige Form und den Inhalt des Programms haben wird. Das Programm „Kreatives Europa“ist für die Entwicklung des Kultursektors und seine Internationalisierung von großer Bedeutung. Daher wird die Aufstockung der Programmmittel begrüßt. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Anteil des Programms am Gesamthaushalt der EU nicht gesenkt wird, insbesondere wegen der Herausforderungen für die europäische Zusammenarbeit;

3.

macht auf die Erweiterung des Politikbereichs Kultur aufmerksam: Die Zahl der sektorübergreifenden (Kultur-)Projekte in Bereichen wie Stadterneuerung, Emanzipation junger Menschen, Gesundheit, Wohlergehen und soziale Inklusion nimmt zu. Der AdR begrüßt, dass dies in dem Vorschlag seinen Widerhall findet;

4.

betont hinsichtlich der Rolle, die Kunst und Kultur bei der Identitätsbildung und beim Zusammenhalt spielen, die Bedeutung der künstlerischen Freiheit und der freien Meinungsäußerung, die unter Wahrung der universellen Werte Menschenwürde, Gleichheit und Solidarität sowie der Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden müssen;

5.

hält es zudem für die Entwicklung der Identität bzw. des Zugehörigkeitsgefühls als Unionsbürger für grundlegend, Maßnahmen und Mittel dafür einzusetzen, gemeinsame, von allen Europäern geteilte Elemente in Bereichen wie Geschichte, Kultur und Kulturerbe bekannt zu machen. Insofern sind ein erweitertes Programm „Kreatives Europa“und die europäische Agenda für Kultur von besonderer Bedeutung;

6.

ist erfreut, dass der Vorschlag die soziale, wirtschaftliche und außenpolitische Dimension sowie das Kulturerbe und die digitale Komponente als die beiden bereichsübergreifenden Maßnahmen der neuen europäischen Agenda für Kultur widerspiegelt, indem einschlägige Maßnahmen vorgesehen werden;

7.

begrüßt die gestärkte internationale Dimension des Vorschlags, verweist aber auf die Herausforderungen, die mit der Abstimmung von Prioritäten innerhalb und außerhalb der EU verbunden sind;

8.

begrüßt die häufige Bezugnahme auf Synergien, u. a. diejenigen mit Maßnahmen zur Regionalentwicklung und zur Entwicklung des städtischen und ländlichen Raums, die „maßgeblich zur Restaurierung des kulturellen Erbes und zur Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft“ (1) beitragen;

9.

regt an, die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung und Verbreitung des Kunst- und Kulturlebens ihrer jeweiligen Gemeinschaften stärker hervorzuheben, und fordert, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stärker in das Programm eingebunden werden; betont in diesem Zusammenhang, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen für umfassende Großprojekte aufgewendeten Mitteln auf der einen und der Finanzierung von Maßnahmen und Aktivitäten auf lokaler und regionaler Ebene (einschließlich KMU) auf der anderen Seite gefunden werden muss;

10.

möchte erneut darauf hinweisen, dass die Kultur- und Kreativbranche überwiegend aus Kleinstunternehmen, KMU und selbstständig Erwerbstätigen besteht, die Initiativen und Organisation auf lokaler Ebene brauchen. Dieser lokale Ansatz ist für die Regionen positiv, zum einen weil er der lokalen Wirtschaft Impulse gibt, und zum anderen weil er dazu beiträgt, Talente zu binden und die damit verknüpften Arbeitsplätze vor Ort zu erhalten. Daher ist die besondere Situation der Kulturschaffenden und Kulturunternehmer zu beachten — einschließlich jener, die in mit ständigen und strukturellen Beeinträchtigungen konfrontierten Regionen tätig sind; (2)

11.

ist beunruhigt, weil das Jugendorchester der Europäischen Union in der Präambel des Vorschlags ausdrücklich als Einrichtung genannt wird, die „für eine direkte Unterstützung durch die Union in Betracht kommen“sollte, wohingegen es in der von den Mitgliedstaaten vereinbarten Änderung der geltenden Verordnung eindeutig heißt: „Dem Jugendorchester der Europäischen Union sollten ausnahmsweise bis zum Ablauf des Programms Kreatives Europa am 31. Dezember 2020 Finanzmittel gewährt werden.“Diesbezüglich würde sich der Europäische Ausschuss der Regionen die verbindliche Zusage wünschen, dass sich alle beteiligten Akteure an die geltende Verordnung in der durch die Verordnung (EU) 2018/596 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 geänderten Fassung halten;

12.

betont angesichts der besonderen Situation der Kulturschaffenden und Unternehmer im Kulturbereich, wie wichtig es ist, im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“über die im vorangegangenen Programmzeitraum geschaffene Garantiefazilität zu informieren und ihre Anwendung zu fördern, auch wenn die Garantiefazilität an anderer Stelle angesiedelt ist;

Aktionsbereich KULTUR

13.

hegt Bedenken in Bezug auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen horizontalen und den neuen sektorspezifischen Maßnahmen, da mit einem leicht aufgestockten Haushalt nicht automatisch sehr viel mehr Prioritäten verwirklicht werden können;

14.

Zu den sektorspezifischen Maßnahmen:

weist darauf hin, dass die Hervorhebung der Architektur im Zusammenhang mit dem Kulturerbe die Erfolge des Europäischen Jahres des Kulturerbes 2018 beeinträchtigen könnte, dessen Ziel darin besteht, das europäische Kulturerbe zu erfahren und zu entdecken, indem der Horizont der Menschen über das architektonische Erbe hinaus erweitert wird; insofern wäre es angemessen, eine spezifischen Haushaltslinie im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“einzurichten, um die Verbreitung des europäischen Kulturerbes über das Jahr 2018 hinaus zu fördern;

macht darauf aufmerksam, dass die unter Buchstabe (d) genannten Bereiche — Design, Mode und Kulturtourismus — sektorübergreifend sind, weswegen ihre Unterstützung ein gewisses Maß an Abstimmung mit anderen Politikbereichen erfordert;

hegt Bedenken in Bezug auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Künsten in den horizontalen und den neuen sektorspezifischen Maßnahmen;

15.

empfiehlt eine engere Verknüpfung mit Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in dem Abschnitt, der im Aktionsbereich KULTUR der europäischen Identität und den europäischen Werten gewidmet ist, um sicherzustellen, dass das Ziel erreicht und das Programm nicht missverstanden wird;

16.

fordert alle kulturellen und audiovisuellen Sektoren — wie den Musiksektor — auf, ihre digitalen Kompetenzen und Fähigkeiten weiterzugeben, um Beziehungen zu fördern und auch auf lokaler und regionaler Ebene innovative Kooperationen zu schaffen;

Sektorübergreifender Aktionsbereich

17.

begrüßt die neuen Prioritäten und die Stärkung dieses Aktionsbereichs, was Synergien innerhalb des Programms sicherstellt; weist gleichzeitig darauf hin, dass im Vergleich zu diesem Vorschlag im Programm „Kreatives Europa“für den Zeitraum 2014–2020 in diesem Aktionsbereich der Erhebung von Daten und Statistiken mehr Aufmerksamkeit zukommt, was auch in das künftige Programm aufgenommen werden sollte;

Aktionsbereich MEDIA

18.

ist sich bewusst, dass der digitale Wandel einen Paradigmenwechsel mit sich gebracht und massive Auswirkungen auf die Art gehabt hat, wie Kulturgüter geschaffen, verwaltet, verbreitet, genutzt und finanziell verwertet werden und wie auf sie zugegriffen wird. Die Digitalisierung bietet auch für die Regionen in Europa neue Möglichkeiten zur Vernetzung durch den Austausch audiovisueller Werke und die Sondierung neuer Wege zur Schaffung von Verbindungen und zum Austausch von Inhalten. Dieser Übergang hilft ihnen ferner, neues Publikum zu gewinnen, alternative Inhalte zu nutzen, neue Dienstleistungen anzubieten und Inhalten aus verschiedenen Regionen größere Resonanz zu verleihen. (3) Der digitale Wandel macht es möglich, dass die Kulturvermittler dank der neuen multidirektionalen und über mehrere Kanäle verfügenden digitalen Kommunikationsmittel als Innovationsakteure fungieren. Sie schaffen damit enge Bindungen auf lokaler Ebene und werden selbst zu Akteuren einer nachhaltigen und intelligenten kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung;

19.

verweist in diesem Zusammenhang auf die große Zahl von Künstlern, deren Werke und Entwicklungen zwar nicht digital, aber trotzdem genauso wichtig sind, sowie auf die Einrichtungen wie Bibliotheken mit ihrem Angebot an Bildungsmöglichkeiten und -instrumenten für die breite Öffentlichkeit;

20.

fordert alle kulturellen und audiovisuellen Sektoren — wie den Musiksektor — auf, ihre digitalen Kompetenzen und Fähigkeiten weiterzugeben, um Beziehungen zu fördern und auch auf lokaler und regionaler Ebene innovative Kooperationen zu schaffen;

21.

macht diesbezüglich darauf aufmerksam, dass auch weiterhin nichtdigitale Kunstwerke geschaffen werden und sich das nichtdigitale künstlerische Schaffen weiterentwickelt, weswegen ihm eine würdige Stellung in der Gesellschaft des 21. Jahrhunderts zukommen sollte;

Haushalt

22.

hegt aus folgenden Gründen Bedenken in Bezug auf die vorgeschlagene Mittelausstattung für das neue Programm:

verweist die Kommission angesichts dessen, dass die Inflation im Kommissionsvorschlag nicht berücksichtigt zu werden scheint, darauf, dass bei der Aufstellung des Vorschlags für das Vorgängerprogramm im Gespräch war, das Budget für den Kultur- und Kreativsektor auf bis zu 1,801 Mrd. EUR zu erhöhen; (4)

im Vergleich zum aktuellen Zeitraum wird die vorgeschlagene Mittelausstattung in Höhe von 1,85 Mrd. EUR auf eine deutlich höhere Anzahl an Prioritäten verteilt, die sich aus den neuen sektorspezifischen Maßnahmen im Aktionsbereich Kultur ergeben;

kann die Absicht der Kommission, durch die Zentralisierung der Vielzahl der derzeit verfügbaren EU-Finanzinstrumente zur Förderung von Investitionen in der EU Effizienz zu schaffen, zwar nachvollziehen, gibt aber zu bedenken, dass die bisherigen Errungenschaften der Bürgschaftsfazilität geschwächt werden könnten, da den für dieses Instrument im Kultursektor Verantwortlichen nicht derselbe Einblick gewährt würde wie im laufenden Zeitraum;

23.

schlägt in diesem Zusammenhang ein Haushaltsziel von mehr als 2 Mrd. EUR vor und betont, dass die Kultur und das Kulturerbe besser in die Prioritäten des nächsten MFR integriert werden müssen, sowohl durch eine durchgängige Berücksichtigung als auch durch Synergien mit anderen Programmen und Politikbereichen;

24.

unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Konzipierung, Umsetzung und Verwaltung der Maßnahmen zur EU-weiten Finanzierung des Kultur- und Kreativsektors systematisch konsultiert werden sollten, wobei eine weitreichende geografische Abdeckung angestrebt werden sollte;

25.

bringt hinsichtlich des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die EU und das Vereinigte Königreich aufbauend auf den bisherigen gemeinsamen Errungenschaften und kulturellen Erfahrungen auch weiterhin in der Lage sein werden, für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen im kulturellen Bereich zu pflegen und auszubauen;

26.

ist der Ansicht, dass den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nur dann vollständig entsprochen werden wird, wenn das „Ausschussverfahren“wieder in den Vorschlag aufgenommen wird, um eine geeignete Kontrolle der Verwaltung des Programms durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen; parallel dazu sollten die lokale und regionale Ebene regelmäßig zur Ausrichtung und zu den jährlichen Arbeitsprogrammen konsultiert werden;

Eine neue europäische Agenda für Kultur

27.

begrüßt die neue europäische Agenda für Kultur als beachtliche und umfassende politische Grundlage zur Stärkung der europäischen Identität durch die Anerkennung der Vielfalt der europäischen Kulturen, zur Förderung des europäischen Kultur- und Kreativsektors und seiner Beziehungen zu Partnern außerhalb Europas sowie zur besseren Verknüpfung von Kultur, Bildung und anderen Politikbereichen;

28.

begrüßt, dass in der neuen europäischen Agenda durch die Einführung des Begriffs der „kulturellen Verwirklichungschancen“den Herausforderungen in Bezug auf sich ändernde Erwartungen des Publikums Rechnung getragen wird, was eine stärkere Einbindung der Menschen vor Ort in die Gestaltung von Kulturprogrammen erfordert, angefangen beim Aufgreifen ihrer Ideen bis hin zu ihrer Beteiligung an deren Umsetzung;

29.

ist erfreut, dass die Städte und Regionen in der Mitteilung ausdrücklich als eines der drei Ökosysteme genannt werden, auf die sich die Konzentration richten soll; weist gleichzeitig darauf hin, dass die entscheidende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der praktischen Umsetzung der Prioritäten berücksichtigt werden muss;

30.

erinnert zudem daran, dass der AdR bereits früher die Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unterstrichen hat, die dank ihrer Bürgernähe strategisch am besten geeignet sind, auf die Bedürfnisse und besonderen Anliegen der einzelnen Kulturgruppen in der EU einzugehen, was auch ein hohes Maß an Verantwortung mit sich bringt; (5)

31.

begrüßt die Tatsache, dass in der neuen Agenda das Erfordernis einer neuen Schwerpunktsetzung durch die Ergänzung der MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik, engl. STEM) durch die Künste (engl. STEAM) erkannt wird; ebenso begrüßt er, dass kreatives und kritisches Denken auf alle Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgeweitet und die klare Trennung zwischen Natur- und Geisteswissenschaften aufgehoben werden sollen. Kunst ist die Fähigkeit zur Konzipierung neuer und nützlicher Ideen. Durch die Aufnahme von Kunst und Kreativität werden die Lehrpläne von MINT-Fächern noch attraktiver, kreativer und innovativer. Musische Fächer unterstützen die Entwicklung von Talenten und Kultur, weshalb sie mit Technologie verbunden werden müssen.

32.

Die Kultur der einheimischen (autochthonen) nationalen, ethnischen und sprachlichen Minderheiten ist ein bedeutender Bestandteil des Kulturerbes der Europäischen Union. Die lokale und regionale Ebene ist zuständig für den Erhalt und die Förderung dieser Kultur sowie für die Gewährleistung des Zugangs aller zu diesen spezifischen Kulturen. Darüber hinaus stellt die EU finanzielle Unterstützung hierfür bereit, einschließlich gezielter Mittel für die Wahrnehmung der Aufgaben der regionalen Ebene zum Schutz des kulturellen Hintergrunds von Minderheiten. Besonderes Augenmerk sollte dem Einsatz innovativer virtueller Instrumente sowie der Bekanntmachung der unterschiedlichen Minderheitenkulturen in der EU gelten;

33.

fordert die politischen Entscheidungsträger auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten auf, die Innovation des Kultur- und Kreativsektors als Motor für die ganzheitliche lokale und regionale Entwicklung anzuerkennen;

34.

erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Entwicklungsstrategien den Kultur- und Kreativsektor erfolgreich in viele Bereiche eingebunden haben, was zur Stärkung der lokalen Wirtschaft und zur Verhinderung der Bevölkerungsabwanderung beigetragen hat; (6)

35.

weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass die Integration der Strategien für intelligente Spezialisierung (S3) in die regionalen Entwicklungsstrategien nach wie vor eine Herausforderung bedeutet, weswegen die Regionen die verstärkte Unterstützung der EU-Institutionen für die Verwirklichung einer intelligenten Spezialisierung benötigen, die als regionalpolitischer Rahmen für innovationsgesteuertes Wachstum gilt;

36.

hebt hervor, dass das Europäische Jahr des Kulturerbes 2018 zu einer massiven Mobilisierung vor Ort geführt hat, mit Tausenden von Aktivitäten in ganz Europa, was die gemeinsame Nutzung und Aufwertung des Kulturerbes Europas als gemeinsame Ressource gefördert, das Bewusstsein für die gemeinsame europäische Geschichte und die gemeinsamen europäischen Werte geschärft und das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen europäischen Raum gestärkt hat;

37.

fordert dazu auf, die Auswirkungen und den positiven Nachklang des Europäischen Jahres weiter aufzuwerten, zu unterstützen und darauf aufzubauen und die Partnerschaften und Netze, die durch das Europäische Jahr entstanden sind, im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit weiterzuführen; begrüßt daher den im Dezember 2018 vorgelegten Europäischen Aktionsrahmen für das Kulturerbe, der Maßnahmen in fünf Themenbereichen umfasst, die die Art und Weise, wie wir das europäische Kulturerbe erfahren, schützen und fördern, spürbar ändern sollen;

38.

billigt die gewählte Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, erkennt die Relevanz der Artikel 173 und 208 AEUV und unterstützt die drei strategischen Ziele (eine soziale, eine wirtschaftliche und eine außenpolitische Dimension) sowie die beiden bereichsübergreifenden Maßnahmen (Kulturerbe und die digitale Komponente);

39.

empfiehlt, bei der sozialen Dimension unter dem Punkt „Schutz und Förderung des kulturellen Erbes Europas als gemeinsamer Ressource, um das Bewusstsein für unsere gemeinsame Geschichte und unsere gemeinsamen Werte zu schärfen und das Gefühl einer gemeinsamen europäischen Identität zu stärken“den Schutz und die Achtung des religiösen Erbes Europas sowie die Förderung typischer Werte, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, zu unterstützen;

40.

in Bezug auf die dritte (außenpolitische) Dimension: „betont, dass eine weitere Vertiefung der Zusammenarbeit auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene notwendig ist, wenn es um die Strategien geht, die zur Unterstützung der internationalen Kulturbeziehungen und -maßnahmen erarbeitet und konzipiert werden“ (7); sieht in der Städtediplomatie einen möglichen Weg, um die europäische kulturelle Identität weltweit bekannt zu machen;

41.

ist der Ansicht, dass die Mobilität von Kulturschaffenden besser zu den bereichsübergreifenden Maßnahmen gepasst hätte, da sie einen erheblichen Mehrwert für alle drei Dimensionen darstellt;

42.

weist erneut auf die Notwendigkeit hin, die Erhebung von Daten und Statistiken zur Kultur zu verbessern, da dies eine Voraussetzung für die Entwicklung einer künftigen glaubwürdigen und evidenzbasierten Politik ist, und fordert einen strategischen Forschungsansatz zur Erleichterung des Wissenstransfers über derzeit verstreute Einzelinitiativen, der die Abdeckung aller Sektoren in Zusammenarbeit mit kulturellen Akteuren gewährleistet.

Brüssel, den 6. Februar 2019.

Der Präsident

des Europäischen Ausschusses der

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  COM(2018) 366 final.

(2)  CdR 401/2011 fin.

(3)  CdR 293/2010 fin.

(4)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52011AR0401&from=DE.

(5)  CdR 44/2006 fin.

(6)  CdR 181/2010 fin.

(7)  COR-2016-05110-00-00-AC-TRA.


AUSSCHUSS DER REGIONEN

16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/49


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Erasmus — Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“

(2019/C 168/08)

Berichterstatterin:

Ulrike HILLER (DE/SPE), Mitglied des Senats, Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund und für Europa

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013

COM(2018) 367 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Präambel, Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Angesichts der raschen und tief greifenden Veränderungen infolge der technischen Revolution und der Globalisierung sind Investitionen in Lernmobilität, Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport der Schlüssel, um inklusive, kohärente und resiliente Gesellschaften zu bilden, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu bewahren und gleichzeitig einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität und zu einer demokratischen Union zu leisten.

Angesichts der raschen und tief greifenden Veränderungen infolge der technischen Revolution und der Globalisierung sind Investitionen in Wissens- und Kulturverbreitung , Lernmobilität, Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport der Schlüssel, um inklusive, kohärente und resiliente Gesellschaften zu bilden, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu bewahren und gleichzeitig einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität und zu einer demokratischen Union zu leisten.

Änderung 2

Präambel, Erwägungsgrund 4

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Die europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde, sieht als ersten Grundsatz das Recht einer jeden Person auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form vor, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.

Die europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde, sieht als ersten Grundsatz das Recht einer jeden Person auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form vor, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. Dies ist insbesondere für alle jungen Menschen in Europa, die derzeit ohne Beschäftigung sind, von Relevanz. Ein gleichberechtigter Zugang zu Bildung sollte ungeachtet des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Aufenthaltsorts und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte sprachlicher Minderheiten sichergestellt werden.

Begründung

Die europäische Säule sozialer Rechte trägt nicht den bildungsbezogenen Herausforderungen für Menschen Rechnung, die in abgelegenen Gebieten leben oder einer sprachlichen Minderheit angehören.

Änderung 3

Präambel, Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

In ihrer Mitteilung „Ein neuer moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt — Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“, die am 2. Mai 2018 angenommen wurde, fordert die Kommission, den Schwerpunkt des nächsten Finanzrahmens auf die Jugend zu verlagern, indem beispielsweise die Ausstattung von Erasmus+, einem der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme, gegenüber dem Zeitraum 2014-2020 mehr als verdoppelt wird. Der Fokus des neuen Programms sollte auf erhöhter Inklusion liegen, d. h. es sollen mehr junge Menschen mit geringeren Chancen erreicht werden. Dies soll es einer größeren Zahl von jungen Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen.

In ihrer Mitteilung „Ein neuer moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt — Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“, die am 2. Mai 2018 angenommen wurde, fordert die Kommission, den Schwerpunkt des nächsten Finanzrahmens auf die Jugend zu verlagern, indem beispielsweise die Ausstattung von Erasmus+, einem der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme, gegenüber dem Zeitraum 2014-2020 mehr als verdoppelt wird. Der Fokus des neuen Programms sollte auf erhöhter Inklusion liegen, d. h. es sollen mehr junge Menschen mit geringeren Chancen erreicht werden. Dies soll es einer größeren Zahl von jungen Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen. Damit das Prinzip „Kein Schul- oder Ausbildungsabschluss ohne Teilnahme an einem europäischen Projekt“möglichst bald verwirklicht werden kann, sollte das Programm die gezielte Ansprache, Motivation und Bildung auch des Personals der außerschulischen sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung berücksichtigen, damit diese möglichst viele Jugendliche motivieren können.

Begründung

Da das Personal der außerschulischen sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Menschen mit geringeren Chancen die Funktion eines „Gatekeeper“hat, ist es unumgänglich, auch in dessen Qualifizierung zu investieren. Gleichzeitig muss dem Phänomen der Abwanderung von Fachkräften („Braindrain“) gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Änderung 4

Präambel, Erwägungsgrund 9

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

In diesem Zusammenhang ist es notwendig, das Nachfolgeprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) für das mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Programm Erasmus+ (2014-2020) aufzustellen. Der integrierte Charakter des Programms im Zeitraum 2014-2020, das alle Lernumgebungen — formal, nichtformal und informell — in allen Lebensphasen erfasste, sollte bewahrt werden, um flexible Lernpfade zu fördern, die es dem Einzelnen ermöglichen, die Kompetenzen zu entwickeln, die er braucht , um sich den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu stellen.

In diesem Zusammenhang ist es notwendig, das Nachfolgeprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) für das mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Programm Erasmus+ (2014-2020) aufzustellen. Der integrierte Charakter des Programms im Zeitraum 2014-2020, das alle Lernumgebungen — formal, nichtformal und informell — in allen Lebensphasen erfasste, sollte bewahrt werden, um flexible Lernpfade zu fördern, die es dem Einzelnen ermöglichen, eine Lernerfahrung zu machen, um eine europäische Identität und ein Verständnis für die kulturelle Vielfalt Europas zu stärken und dadurch die Kompetenzen zu entwickeln, die gebraucht werden , um sich den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu stellen.

Begründung

Die Tatsache, dass die Entwicklung zukunftsorientierter beruflicher Kompetenzen durch eine Lernerfahrung in einem anderen europäischen Land wesentliche Impulse erhält und mit der Entwicklung einer europäischen Identität in einem engen Wechselverhältnis steht, sollte klar benannt werden.

Änderung 5

Präambel, Erwägungsgrund 10

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es einen noch größeren Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele und Prioritäten der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport leisten kann. Ein kohärenter Ansatz des lebenslangen Lernens ist zentral für die Bewältigung der verschiedenen Übergänge, mit denen die Menschen während ihres Lebens konfrontiert sind. Während dieser Ansatz in den Vordergrund gestellt wird, sollte das nächste Programm eine enge Verbindung zum allgemeinen Strategierahmen der Union für die politische Zusammenarbeit in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports pflegen, einschließlich der politischen Agenden für den Schulbereich, die Hochschulbildung, die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung; gleichzeitig sollte es Synergien mit anderen verwandten Programmen und Politikbereichen der Union stärken bzw. entwickeln.

Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es einen noch größeren Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele und Prioritäten der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport leisten kann. Vor diesem Hintergrund sollte das Programm die Vermittlung und Akzeptanz der Grundwerte stärken, die im Zentrum der Europäischen Union stehen: Achtung der Menschenwürde, Freiheit (einschließlich Meinungsfreiheit), Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer europäischen Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnen sollte. Ein kohärenter Ansatz des lebenslangen Lernens ist außerdem zentral für die Bewältigung der verschiedenen Übergänge, mit denen die Menschen während ihres Lebens konfrontiert sind. Während dieser Ansatz in den Vordergrund gestellt wird, sollte das nächste Programm eine enge Verbindung zum allgemeinen Strategierahmen der Union für die politische Zusammenarbeit in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports pflegen, einschließlich der politischen Agenden für den Schulbereich, die Hochschulbildung, die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung; gleichzeitig sollte es Synergien mit anderen verwandten Programmen und Politikbereichen der Union stärken bzw. entwickeln.

Begründung

Die vorgeschlagene Einfügung unterstreicht — im Sinne der Pariser Erklärung der Bildungsminister zur Förderung von politischer Bildung und der gemeinsamen Werte von Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung — die Dringlichkeit und präzisiert die Zielrichtung der „politischen Ziele und Prioritäten der Union“.

Änderung 6

Präambel, Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Das Programm ist ein zentrales Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums. Es sollte entsprechend ausgestattet werden, um zum Nachfolger des strategischen Rahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. zur europäischen Kompetenzagenda beitragen zu können, da bei allen die strategische Bedeutung von Fertigkeiten und Kompetenzen zur Wahrung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Zentrum steht. Es sollte die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele der Erklärung von Paris zur Förderung der Bürgerrechte und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung unterstützen.

Das Programm ist ein zentrales Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums. Es sollte entsprechend ausgestattet werden, um zum Nachfolger des strategischen Rahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. zur europäischen Kompetenzagenda beitragen zu können, da bei allen die strategische Bedeutung von Fertigkeiten und Kompetenzen zur Wahrung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Zentrum steht. Es sollte die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele der Erklärung von Paris zur Förderung der Bürgerrechte und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung unterstützen, damit auch die jungen Menschen zu engagierten Unionsbürgerinnen und -bürgern werden, die über ein Bewusstsein für europäische Werte verfügen, sodass sie für diese Werte eintreten und sie nutzen können . Dadurch stellt das Programm die strategische Bedeutung von Fertigkeiten und Kompetenzen zur Wahrung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit ins Zentrum.

Begründung

Die Tatsache, dass die Entwicklung zukunftsorientierter beruflicher Kompetenzen durch eine Lernerfahrung in einem anderen europäischen Land wesentliche Impulse erhält und mit der Entwicklung einer europäischen Identität in einem engen Wechselverhältnis steht, sollte klar benannt werden.

Änderung 7

Präambel, Erwägungsgrund 12

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Das Programm sollte mit der neuen EU-Strategie für junge Menschen in Einklang stehen, dem Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich im Zeitraum 2019-2027, die auf der Mitteilung der Kommission „Beteiligung, Begegnung und Befähigung“vom 22. Mai 2018 beruht.

Das Programm sollte mit der neuen EU-Strategie für junge Menschen in Einklang stehen, dem Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich im Zeitraum 2019-2027, die auf der Mitteilung der Kommission „Beteiligung, Begegnung und Befähigung“vom 22. Mai 2018 beruht, und den Arbeitsplan der Europäischen Union zur Jugend berücksichtigen .

Begründung

Um die Kohärenz der Politik zu verbessern, sollte der EU-Arbeitsplan für die Jugend berücksichtigt werden.

Änderung 8

Präambel, Erwägungsgrund 14

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Das Programm sollte dazu beitragen, die Innovationskapazität der Union zu stärken, indem es insbesondere Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten unterstützt, die die Entwicklung von Kompetenzen in zukunftsorientierten Fachbereichen und Disziplinen fördern, wie Wissenschaft, Technik, Ingenieurwesen und Mathematik, Bekämpfung des Klimawandels, Umwelt, saubere Energien, künstliche Intelligenz, Robotik, Datenanalyse und Künste/ Design, um den Menschen zu helfen, Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, die sie in der Zukunft benötigen.

Das Programm sollte dazu beitragen, die Innovationskapazität der Union zu stärken, indem es insbesondere Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten unterstützt, die die Entwicklung von Kompetenzen in zukunftsorientierten Fachbereichen und Disziplinen fördern, wie Wissenschaft, Technik, Ingenieurwesen und Mathematik, Bekämpfung des Klimawandels, Umwelt, saubere Energien, künstliche Intelligenz, Robotik, Datenanalyse, Design sowie Kunst- und Geisteswissenschaften , um den Menschen zu helfen, Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, die sie in der Zukunft benötigen. Diese ganzheitliche Bildung wird die Vertiefung des Demokratieverständnisses, eine kritische Analyse der aktuellen Realität und ihrer Interkulturalität ermöglichen und die Entwicklung von sozialen Kompetenzen wie z. B. interkulturelle Teamarbeit, Empathie, Toleranz und die Fähigkeit, durch selbstständiges Arbeiten zu lernen — die allesamt von entscheidender Bedeutung sind — fördern.

Begründung

Da die Innovationskapazität der Union nicht nur von den Fachkompetenzen in den einschlägigen Fachbereichen und Disziplinen, sondern auch von kunst- und geisteswissenschaftlichen Kompetenzen sowie von der Entwicklung von den genannten sozialen Kompetenzen der (zukünftigen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Führungskräfte abhängt, sollten all diese Aspekte in diesem Programm gebührend berücksichtigt werden.

Änderung 9

Präambel, Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“sollten dafür sorgen, dass kombinierte Ressourcen des Programms und des Programms „Horizont Europa“ (1) für die Förderung von Aktivitäten genutzt werden, die auf die Stärkung und Modernisierung der Hochschuleinrichtungen Europas abstellen. „Horizont Europa“wird gegebenenfalls die Unterstützung aus dem Programm für die Initiative der europäischen Hochschulen ergänzen, vor allem deren Forschungsdimension, um neue gemeinsame und integrierte langfristige und nachhaltige Strategien für Bildung, Forschung und Innovation zu entwickeln. Synergien mit „Horizont Europa“werden die Integration der Bildung und Forschung in Hochschuleinrichtungen fördern.

Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“sollten dafür sorgen, dass kombinierte Ressourcen des Programms und des Programms „Horizont Europa“für die Förderung von Aktivitäten genutzt werden, die auf die Stärkung und Modernisierung der Hochschuleinrichtungen Europas abstellen, unter gebührender Berücksichtigung der Herausforderung der ländlichen Gebiete, der Gebiete in äußerster Randlage der Union, der Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen wie Insel-, Grenz- und Bergregionen sowie der von Naturkatastrophen betroffenen Gebiete der Mitgliedstaaten. „Horizont Europa“wird gegebenenfalls die Unterstützung aus dem Programm für die Initiative der europäischen Hochschulen ergänzen, vor allem deren Forschungsdimension, um neue gemeinsame und integrierte langfristige und nachhaltige Strategien für Bildung, Forschung und Innovation zu entwickeln. Synergien mit „Horizont Europa“werden die Integration der Bildung und Forschung in Hochschuleinrichtungen fördern, auch um in diesem Bereich die Konvergenz für Gebiete mit Entwicklungsrückstand zu fördern .

 

Begründung

Bildung und Forschung sind entscheidende Faktoren für die sozioökonomische Entwicklung und die Beschäftigungsfähigkeit; deshalb sollten den EU-Gebieten in Randlage und mit Entwicklungsrückstand gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Änderung 10

Präambel, Erwägungsgrund 16

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Das Programm sollte inklusiver werden und Menschen mit geringeren Chancen stärker einbeziehen, unter anderem durch flexiblere Formate der Lernmobilität; die Teilnahme von kleinen, vor allem neuen Organisationen und Basisorganisationen in lokalen Gemeinschaften, die unmittelbar mit benachteiligten Lernenden aller Altersgruppen arbeiten, sollte begünstigt werden. Virtuelle Formate wie die virtuelle Zusammenarbeit, gemischte und virtuelle Mobilität sollten gefördert werden, um mehr Teilnehmer zu erreichen, vor allem Menschen mit geringeren Chancen und Menschen, für die der physische Wechsel in ein anderes Land ein Hindernis darstellen würde.

Das Programm sollte inklusiver werden und Menschen mit geringeren Chancen stärker einbeziehen, unter anderem durch flexiblere Formate der Lernmobilität; die Teilnahme von kleinen, vor allem neuen Organisationen und Basisorganisationen auch auf lokaler und regionaler Ebene , in lokalen Gemeinschaften, die unmittelbar mit benachteiligten Lernenden aller Altersgruppen arbeiten, sollte begünstigt werden.

Außerdem sollten Einrichtungen der außerschulischen und der beruflichen und allgemeinen Bildung, die sich schwerpunktmäßig mit benachteiligten Lernenden beschäftigen und die noch nie oder seit langem nicht mehr mit den europäischen Programmen gearbeitet haben, die verstärkte Möglichkeit haben, bei der Vorbereitung eines Projektes mit einer fachkompetenten Einrichtung der nichtformalen Bildung auf der lokalen und regionalen Ebene zusammen zu arbeiten.

Virtuelle Formate wie die virtuelle Zusammenarbeit, gemischte und virtuelle Mobilität sollten gefördert werden, um mehr Teilnehmer zu erreichen, vor allem Menschen mit geringeren Chancen und Menschen, für die der physische Wechsel in ein anderes Land ein Hindernis darstellen würde. Bei der Förderung dieser virtuellen Formate sollte die Notwendigkeit eines Breitband-Internetzugangs für alle in ganz Europa ebenso berücksichtigt werden wie die Notwendigkeit der Einhaltung der gemeinsamen europäischen Datenschutzvorschriften.

 

Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um auch benachteiligten Personen, insbesondere Menschen mit körperlichen, sensorischen und/oder kognitiven Behinderungen, physische Mobilitäten zu ermöglichen.

Begründung

Die aktive Beteiligung von Basisorganisationen auf lokaler und regionaler Ebene sollte gefördert werden. Da — laut aktuellen Studien — in vielen Fällen die Schwellenangst vor den als zu kompliziert empfundenen europäischen Projekten erheblich ist, sollen so Möglichkeiten geschaffen werden, die dem betroffenen Personal die Chance bieten, sich „on the job“fortzubilden und dafür mit einer pädagogisch ausgerichteten Institution zusammen zu arbeiten.

Die virtuelle Mobilität kann zwar die physische Mobilität sinnvoll ergänzen, ist aber kein gleichwertiger Ersatz; notwendige Voraussetzungen sind der Breitbandzugang in der gesamten EU und die vollständige Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Außerdem muss sichergestellt werden, dass alle Mobilitätsformen von Allen genutzt werden können, auch von Lernenden mit körperlichen und/oder kognitiven Behinderungen, die oft gezielte Unterstützung benötigen.

Änderung 11

Präambel, Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“unterstrich die Kommission die zentrale Rolle von Bildung, Kultur und Sport für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und gemeinsamer Werte bei den jüngsten Generationen. Die Stärkung der europäischen Identität und die Förderung der aktiven Teilhabe des Einzelnen an demokratischen Prozessen sind entscheidend für die Zukunft Europas und unsere demokratischen Gesellschaften. Im Ausland zu studieren, zu lernen, eine Ausbildung zu absolvieren oder zu arbeiten oder an Jugend- oder Sportaktivitäten teilzunehmen, trägt dazu bei, diese europäische Identität in ihrer ganzen Vielfalt zu stärken, sich als Teil einer kulturellen Gemeinschaft zu fühlen und dieses aktive bürgerschaftliche Engagement bei Menschen aller Altersstufen zu fördern. Wer an Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt, sollte sich in seiner lokalen Gemeinschaft und in der lokalen Gemeinschaft seines Aufnahmelandes einbringen und seine Erfahrungen teilen. Aktivitäten, die der Stärkung aller Aspekte der Kreativität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie der Verbesserung der Schlüsselkompetenzen des Einzelnen dienen, sollten gefördert werden.

In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“unterstrich die Kommission die zentrale Rolle von Bildung, Kultur und Sport für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und gemeinsamer Werte bei den jüngsten Generationen. Die Stärkung der europäischen Identität und die Förderung der aktiven Teilhabe des Einzelnen an demokratischen Prozessen sind entscheidend für die Zukunft Europas und unsere demokratischen Gesellschaften. Im Ausland zu studieren, zu lernen, eine Ausbildung zu absolvieren oder zu arbeiten, als Schüler oder Schülerin einer beruflichen oder allgemeinbildenden Schule ein kurz-, mittel- oder langfristiges Praktikum zu realisieren oder an Jugend- oder Sportaktivitäten teilzunehmen, trägt dazu bei, diese europäische Identität in ihrer ganzen Vielfalt zu stärken, sich als Teil einer kulturellen Gemeinschaft zu fühlen und dieses aktive bürgerschaftliche Engagement bei Menschen aller Altersstufen zu fördern. Wer an Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt, sollte sich in seiner lokalen Gemeinschaft und in der lokalen Gemeinschaft seines Aufnahmelandes einbringen und seine Erfahrungen teilen. Organisationen, die Kontakte zwischen Studierenden und Einrichtungen der außerschulischen und beruflichen und allgemeinen Bildung, insbesondere solchen, die mit Jugendlichen mit geringeren Chancen arbeiten, herstellen und unterstützen, sollten in ihrer Arbeit gefördert und in ihrer lokalen und europäischen Vernetzung unterstützt werden. Aktivitäten, die der Stärkung aller Aspekte der Kreativität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie der Verbesserung der Schlüsselkompetenzen des Einzelnen dienen, sollten gefördert werden.

Begründung

Da die Praktika im Bereich der beruflichen Schulen auch schon im laufenden Erasmus+-Programm gefördert werden und mittlerweile eine sehr große Bedeutung haben, sollte diese Option fortgeführt und auf den Bereich der Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen ausgedehnt werden.

Die Arbeit von Organisationen, die Kontakte zwischen Studierenden und Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützen, hat gezeigt, dass eine solche Vermittlungstätigkeit sinnvoll ist, weil sie den Erasmus-Studierenden einen vertieften Einblick in das Bildungssystem ihres Gastlandes und den Schülerinnen und Schülern einen niederschwelligen Peer-to-Peer-Zugang zu Europa ermöglicht, was insbesondere für Jugendliche mit geringeren Chancen von Bedeutung sein dürfte.

Änderung 12

Präambel, Erwägungsgrund 18

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Die internationale Dimension des Programms sollte gefördert werden, um mehr Möglichkeiten für Mobilität, Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, zu schaffen. Aufbauend auf der erfolgreichen Durchführung internationaler Hochschul- und Jugendaktivitäten unter den Vorläuferprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sollten internationale Mobilitätsaktivitäten auf andere Sektoren wie die berufliche Bildung ausgeweitet werden.

Die internationale Dimension des Programms sollte gefördert werden, um mehr Möglichkeiten für Mobilität, Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, zu schaffen. Aufbauend auf der erfolgreichen Durchführung internationaler Hochschul- und Jugendaktivitäten unter den Vorläuferprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sollten internationale Mobilitätsaktivitäten auf andere Sektoren wie die berufliche Bildung ausgeweitet werden, auch unter Berücksichtigung jener sozioökonomischen und geografischen Merkmale der betroffenen Länder, die die Schaffung von Arbeitsplätzen wie auch den Unternehmergeist und die Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen und Erwachsenen beeinflussen .

Begründung

Mit dieser Änderung soll eine stärkere Verbindung zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung einerseits und der konkreten sozialen und wirtschaftlichen Realität eines — insbesondere abgelegenen und benachteiligten — Gebiets andererseits geschaffen werden.

Änderung 13

Präambel, Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Die grundlegende Architektur des Programms im Zeitraum 2014-2020 mit drei Kapiteln — Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport —, die um drei Leitaktionen herum strukturiert sind, hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. Es sollten Verbesserungen vorgenommen werden, um die vom Programm geförderten Maßnahmen zu straffen und zu rationalisieren.

Die grundlegende Architektur des Programms im Zeitraum 2014-2020 mit drei Kapiteln — Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport —, die um drei Leitaktionen herum strukturiert sind, hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. Es sollten Verbesserungen vorgenommen werden, um die vom Programm geförderten Maßnahmen zu straffen und zu rationalisieren. So sollten bereichsspezifische, extrem vereinfachte Antragsverfahren eingeführt werden, um die angestrebte Erhöhung der Teilnehmerzahlen und die Bereitschaft des Personals, auch Anträge einzubringen, zu erhöhen. Dafür bedarf es einer intensiven Beratung, Unterstützung und Begleitung auf der lokalen und regionalen Ebene, die die Bedürfnisse vor Ort am besten kennt, sowie einer Förderung partnerschaftlicher Beziehungen auf lokaler Ebene, die auch kleine, lokale Organisationen umfassen und nur wenig Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Begründung

Der Zeitaufwand für die Antragstellung wird — auch von erfahrenen Praktikern — je nach Projekttyp mit 40 bis 80 Stunden veranschlagt. Dies war bei den Vorgängerprogrammen nicht in diesem Ausmaß gegeben und eine Orientierung an den dort gegebenen Standards könnte hilfreich sein. Diese Problematik betrifft insbesondere den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der nichtformalen Bildung, da es hier im Unterschied zu den Hochschulen zumeist keine „international offices“gibt, sondern diese Arbeit zusätzlich zur regulären Arbeit erbracht werden muss.

Änderung 14

Präambel, Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Das Programm sollte die vorhandenen Möglichkeiten der Lernmobilität vor allem in Bereichen ausbauen, in denen die größten Effizienzgewinne zu erwarten sind, um so seine Reichweite zu vergrößern und die hohe ungedeckte Nachfrage zu bedienen. Dies sollte insbesondere durch mehr und einfachere Mobilitätsaktivitäten für Hochschulstudierende, Schülerinnen und Schüler sowie Lernende in der beruflichen Bildung geschehen . Die Mobilität gering qualifizierter erwachsener Lernender sollte in Kooperationspartnerschaften eingebettet werden. Die Möglichkeiten zur Mobilität sollten für Jugendliche, die an nichtformalen Lernaktivitäten teilnehmen, ausgeweitet werden und damit mehr jungen Menschen zugutekommen. Auch die Mobilität von Personal in der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugendarbeit und im Sport sollte angesichts ihrer großen Hebelwirkung gestärkt werden. Entsprechend der Vision eines wirklichen europäischen Bildungsraums sollte das Programm auch Mobilitäts- und Austauschmöglichkeiten und die Teilnahme von Studierenden an bildungs- und kulturbezogenen Aktivitäten fördern, indem es die Digitalisierung von Verfahren wie beispielsweise den europäischen Studierendenausweis vorantreibt. Diese Initiative kann ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Mobilität für alle sein, da sie die Hochschuleinrichtungen in die Lage versetzt, mehr Austauschstudierende zu empfangen und ins Ausland zu schicken, die Qualität der Mobilität von Studierenden verbessert und den Zugang von Studierenden zu verschiedenen Diensten (Bibliothek, Verkehrsmittel, Unterkunft) schon vor ihrer Ankunft im Ausland ermöglicht.

Das Programm sollte die vorhandenen Möglichkeiten der Lernmobilität vor allem durch mehr und einfachere Mobilitätsaktivitäten für Hochschulstudierende, Schülerinnen und Schüler sowie Lernende in der beruflichen Bildung ausbauen . Die Mobilität gering qualifizierter erwachsener Lernender sollte in Kooperationspartnerschaften eingebettet werden. Die Möglichkeiten zur Mobilität sollten für Jugendliche, die an nichtformalen Lernaktivitäten teilnehmen, ausgeweitet werden und damit mehr jungen Menschen zugutekommen. Auch die Mobilität von Personal in der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugendarbeit und im Sport sollte angesichts ihrer großen Hebelwirkung gestärkt werden. Entsprechend der Vision eines echten europäischen Bildungsraums sollte das Programm auch Mobilitäts- und Austauschmöglichkeiten und die Teilnahme von Studierenden an bildungs- und kulturbezogenen Aktivitäten fördern, indem es Organisationen fördert, die Kontakte zwischen Studierenden und Jugendorganisationen sowie Einrichtungen der außerschulischen sowie der beruflichen und allgemeinen Bildung, insbesondere solchen, die mit Jugendlichen mit geringeren Chancen arbeiten, im Gastland herstellen und indem es die Digitalisierung von Verfahren wie beispielsweise den europäischen Studierendenausweis vorantreibt. Diese Initiative kann ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Mobilität für alle sein, da sie die Hochschuleinrichtungen in die Lage versetzt, mehr Austauschstudierende zu empfangen und ins Ausland zu schicken, die Qualität der Mobilität von Studierenden verbessert und den Zugang von Studierenden zu verschiedenen Diensten (Bibliothek, Verkehrsmittel, Unterkunft) schon vor ihrer Ankunft im Ausland ermöglicht. Studierende sollten systematisch im Vorfeld informiert werden, um sie generell zu Mobilität anzuregen und ihnen bei ihren Vorbereitungen zu helfen. Darüber hinaus sollte auch die systematische Erfassung bewährter Verfahren, die den Studierenden von Nutzen sind, gefördert werden.

Begründung

Die Arbeit von Organisationen, die Kontakte zwischen Studierenden und Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützen, hat gezeigt, dass sie dazu beitragen können, Schülerinnen und Schülern ihres Gastlandes einen niederschwelligen Peer-to-Peer-Zugang zu Europa zu ermöglichen, was insbesondere für Jugendliche mit geringeren Chancen von Bedeutung sein dürfte.

Änderung 15

Präambel, Erwägungsgrund 21

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, sich am demokratischen Leben Europas zu beteiligen, indem es Projekte fördert, die darauf abstellen , dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen sich einzubringen, indem es das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas wie Grundrechte schärft, junge Menschen und politische Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und Unionsebene zusammenbringt und zur europäischen Integration beiträgt.

Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, sich am demokratischen Leben Europas zu beteiligen, indem es Projekte fördert sowie existierende bewährte Vorgehensweisen und Maßnahmen im Rahmen des Programms Erasmus stärkt und ausbaut , so dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen sich einzubringen, indem es das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas wie Grundrechte schärft, junge Menschen und politische Entscheidungsträger auf lokaler, regionaler , nationaler und Unionsebene zusammenbringt und zur europäischen Integration beiträgt.

Begründung

Sowohl die lokalen als auch die regionalen Besonderheiten müssen Beachtung finden.

Änderung 16

Präambel, Erwägungsgrund 22

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Das Programm sollte jungen Menschen mehr Möglichkeiten bieten, Europa durch Lernerfahrungen im Ausland kennenzulernen. Achtzehnjährige, insbesondere solche mit geringeren Chancen, sollten die Gelegenheit erhalten, im Rahmen einer informellen Bildungsaktivität allein oder in der Gruppe eine erste Reiseerfahrung durch Europa zu machen, um ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Europäischen Union zu entwickeln und deren kulturelle Vielfalt zu entdecken. Das Programm sollte Stellen benennen, die für die Kontaktaufnahme und die Auswahl der Teilnehmer zuständig sind, und Aktivitäten unterstützen, die die Bildungsdimension dieser Erfahrung entwickeln.

Das Programm sollte jungen Menschen mehr Möglichkeiten bieten, Europa durch Lernerfahrungen im Ausland kennenzulernen. Achtzehnjährige, insbesondere solche mit geringeren Chancen, sollten die Gelegenheit erhalten, im Rahmen einer informellen Bildungsaktivität allein oder in der Gruppe eine erste eigene Reiseerfahrung durch Europa zu machen, um ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Europäischen Union zu entwickeln und deren kulturelle Vielfalt zu entdecken. Die Beteiligung an dem Programm sollte für alle Jugendlichen unter gleichen Bedingungen, unabhängig davon, wo sie leben — einschließlich derjenigen aus Gebieten in äußerster Randlage und weniger entwickelten Regionen —, und für Lernerfahrungen in ganz Europa möglich sein, um auch eine Begegnung zwischen Menschen mit verschiedenen Lebenshintergründen und aus allen Teilen Europas zu ermöglichen. Überlegenswert wäre es, für Jugendliche mit geringeren Chancen neben den Reisekosten auch Stipendien für Verpflegung und Unterkunft sowie — falls nötig — Begleitung zur Verfügung zu stellen. Dieses Programm hätte auch die Möglichkeit, ein Public-Private-Partnership-Projekt zu sein, um auch finanziell schneller mehr zu schaffen, so z. B. aus der Mobilitäts- und Tourismusbranche. Die aktive Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Gruppen in die genannten Partnerschaften sowie ihre Beteiligung an innovativen Formen der Zusammenarbeit könnten es ihnen ermöglichen, dynamisch zur Förderung der Effizienz und der Reichweite des Programms Erasmus beizutragen. Das Programm sollte Stellen auf der regionalen oder lokalen Ebene benennen, die für die Kontaktaufnahme mit den Teilnehmern durch die Verbreitung der Informationen in geeigneten Medien sowie über entsprechende Einrichtungen der formalen oder nichtformalen Bildung verantwortlich sind, und Aktivitäten unterstützen, die die Bildungsdimension dieser Erfahrung entwickeln.

Begründung

Um mit diesem Angebot des informellen Lernens tatsächlich u. a. arbeitslose oder körperbehinderte Jugendliche zu erreichen, wird es nicht ausreichen, die üblichen Wege der Informationsverbreitung zu wählen. Außerdem wird es hilfreich sein, nicht nur die Reisekosten selbst zu finanzieren, sondern auch Stipendien zu gewähren, die die sich in diesen Fällen implizit ergebenden, weiteren Kosten abdecken. Gleichzeitig sollten auch weniger entwickelte Regionen als Ziele für Lernerfahrungen im Ausland in Frage kommen; deshalb ist es wichtig, das Interesse und die Begeisterung junger Menschen auch im Hinblick auf diese Regionen zu wecken.

Änderung 17

Präambel, Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Das Programm sollte den Erwerb von Fremdsprachen vor allem durch die intensivere Nutzung von Online-Tools fördern, da das E-Learning zusätzliche Vorteile für das Sprachenlernen im Hinblick auf den Zugang und die Flexibilität bietet.

Das Programm sollte den Erwerb von Fremdsprachen vor allem durch die intensivere Nutzung von Online-Tools fördern, da das E-Learning zusätzliche Vorteile für das Sprachenlernen im Hinblick auf den Zugang und die Flexibilität bietet. Zu diesem Zweck sollte das Programm den Regional- und Minderheitensprachen gebührende Aufmerksamkeit widmen, u. a. gemäß Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

Begründung

Der Gesetzgeber sollte den kulturellen und identitätsstiftenden Wert von Regional- und Minderheitensprachen gemäß Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarates (1992), die von 16 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, würdigen.

Änderung 18

Präambel, Erwägungsgrund 24

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind; ihre entscheidende Rolle bei der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, und bei der umfassenden Nutzung des Innovationspotenzials sowie des kreativen und unternehmerischen Potenzials, vor allem in der digitalen Wirtschaft , ist anzuerkennen.

Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen außerschulische sowie allgemeine und berufliche Bildung und Sport tätig sind, innerhalb der Bildungsbereiche wie auch unter transparenten Bedingungen bereichsübergreifend vor Ort ; ihre entscheidende Rolle bei der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, und bei der umfassenden Nutzung des Innovationspotenzials sowie des kreativen und unternehmerischen Potenzials, ist anzuerkennen.

Begründung

Da es auch außerhalb der digitalen Wirtschaft kreative und innovative Bildungseinrichtungen gibt, würde die vorgesehene Konzentrierung eine nicht gerechtfertigte Ausgrenzung bedeuten.

Änderung 19

Präambel, Erwägungsgrund 32

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm helfen, die Bekämpfung des Klimawandels in allen Politikbereichen der Union zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm helfen, die Bekämpfung des Klimawandels in allen Politikbereichen der Union zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Entsprechende Maßnahmen — gegebenenfalls auch Schulungen zum Thema Klimawandel und zur Vermittlung von Fähigkeiten an junge Europäerinnen und Europäer  — werden bei der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

Begründung

Es ist wichtig, junge Menschen im Bereich Verhütung, Eindämmung und Verringerung der klimawandelbedingten Risiken (einschließlich nachfolgender Naturkatastrophen) zu schulen.

Änderung 20

Präambel, Erwägungsgrund 37

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit an dem Programm teilnehmen; in diesem Abkommen ist geregelt, dass die Durchführung von Unionsprogrammen durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Diese Verordnung sollte dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang gewähren, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms auf dezentraler Ebene zu verwalten. Personen und Stellen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe des Arbeitsprogramms und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können. Bei der Durchführung des Programms können besondere Regelungen für Personen und Stellen aus europäischen Kleinstaaten berücksichtigt werden.

Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit an dem Programm teilnehmen; in diesem Abkommen ist geregelt, dass die Durchführung von Unionsprogrammen durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente und strukturierter Formen der Zusammenarbeit wie der makroregionalen Strategien der Europäischen Union teilnehmen. Diese Verordnung sollte dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang gewähren, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms auf dezentraler Ebene zu verwalten. Personen und Stellen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe des Arbeitsprogramms und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können. Bei der Durchführung des Programms können besondere Regelungen für Personen und Stellen aus europäischen Kleinstaaten berücksichtigt werden.

Begründung

Die Ergänzung soll die makroregionale Dimension der europäischen Maßnahmen herausstellen, wobei auch auf die Teilnahme der Drittstaaten am Erasmus-Programm verwiesen wird, die an den vier derzeit bestehenden makroregionalen Strategien beteiligt sind.

Änderung 21

Präambel, Erwägungsgrund 38

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“sollte das Programm die besondere Situation dieser Regionen berücksichtigen. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Regionen und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Die entsprechenden Maßnahmen werden regelmäßig überwacht und evaluiert.

„Im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Kommissionsmitteilung ‚Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU‘sollte das Programm die besondere Situation dieser Regionen berücksichtigen. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Regionen und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Die entsprechenden Maßnahmen werden regelmäßig überwacht und evaluiert.“

Begründung

In dem Erwägungsgrund sollte die Rechtsgrundlage, Artikel 349 AEUV, genannt werden, da die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage dort verankert sind, weshalb diese neue Formulierung vorgeschlagen wird.

Änderung 22

Präambel, Erwägungsgrund 38

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

 

In dem Programm sollte außerdem bei allen entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt werden, dass eine stärkere Teilhabe der in Artikel 174 Absatz 3 AEUV genannten Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen wie Insel-, Grenz- und Bergregionen notwendig ist.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 23

Präambel, Erwägungsgrund 42

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden. Die Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, wahrgenommen werden.

Die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden. Die Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler Interessenträger, wahrgenommen werden.

Begründung

Sowohl die lokalen als auch die regionalen Besonderheiten müssen Beachtung finden.

Änderung 24

Präambel, Erwägungsgrund 44

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Programm möglichst auf bestehende Mechanismen zurückgreifen. Die Durchführung des Programms sollte daher der Kommission und nationalen Agenturen anvertraut werden. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollten die nationalen Agenturen nach Möglichkeit dieselben sein, die für die Verwaltung des Vorläuferprogramms benannt worden waren. Der Umfang der Ex-ante-Konformitätsbewertung sollte sich auf neue, für das Programm spezifische Anforderungen beschränken, sofern dies gerechtfertigt ist und keine schwerwiegenden Mängel oder mangelhaften Leistungen der betroffenen nationalen Agentur vorliegen.

Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Programm möglichst auf bestehende Mechanismen zurückgreifen und stärker mit der regionalen Ebene ausgebaut werden . Die Durchführung des Programms sollte daher der Kommission und nationalen Agenturen, die stärker mit der regionalen Ebene zusammenarbeiten , anvertraut werden. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollten die nationalen Agenturen, die verstärkt mit der regionalen Ebene zusammenarbeiten , nach Möglichkeit dieselben sein, die für die Verwaltung des Vorläuferprogramms benannt worden waren. Im Interesse einer weiteren Steigerung der Wirksamkeit und der Akzeptanz der von den nationalen Agenturen getroffenen Maßnahmen sollten diese, in Kooperation mit den relevanten Stakeholdern, Beiräte und Ombudsstellen auf lokaler oder regionaler Ebene einrichten, die helfen, die Verwaltungsabläufe und die Entscheidungen zu verbessern und mögliche Widersprüche und Streitfälle zwischen den nationalen Agenturen und den Nutzern in einer transparenten, sachorientierten und neutralen Weise zu entscheiden. Der Umfang der Ex-ante-Konformitätsbewertung sollte sich auf neue, für das Programm spezifische Anforderungen beschränken, sofern dies gerechtfertigt ist und keine schwerwiegenden Mängel oder mangelhaften Leistungen der betroffenen nationalen Agentur vorliegen.

Begründung

Die guten Erfahrungen, die das Bundesinstitut für berufliche Bildung (BIBB) in Deutschland mit der Einrichtung eines Nutzerbeirates gemacht hat, sollten auch von den anderen nationalen Agenturen genutzt werden, um die Betroffenen noch stärker am Programm und insbesondere seiner Umsetzung partizipieren zu lassen.

Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Widersprüchen gegen die Zuwendungsbescheide von nationalen Agenturen gekommen ist und es nicht sinnvoll ist, dass die nationalen Agenturen selbst über Widersprüche zu ihren Entscheidungen befinden können, bietet es sich an, wie in Österreich bereits praktiziert, entsprechende Ombudsstellen einzurichten, die für Transparenz der Entscheidungsverfahren und zu fachkompetenten, aber neutralen Lösungen beitragen können.

Änderung 25

Präambel, Erwägungsgrund 46

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten.

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehören eine Steuerbefreiung der entsprechenden Finanzhilfen sowie im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten.

Begründung

Im Einklang mit Erwägungsgrund 49.

Änderung 26

Präambel, Erwägungsgrund 49

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes berücksichtigen . Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese vereinfachten Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden , diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.

Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten regelmäßig überprüft und an die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes und der Aufnahmeregion angepasst werden . Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese vereinfachten Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen, deren Kosten für die Teilnahme am Programm zur Gänze durch eine solche Finanzhilfe abgedeckt sein sollten . Die Mitgliedstaaten sollten zudem diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 27

Präambel, Erwägungsgrund 51

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Es ist notwendig, die Komplementarität der Programmaßnahmen mit den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktivitäten und anderen Unionsmaßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit einem besonderen Schwerpunkt auf jungen Landwirten, Kohäsion, Regionalpolitik sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

Es ist notwendig, die Komplementarität der Programmaßnahmen mit den von den Mitgliedstaaten und den Regionen durchgeführten Aktivitäten und anderen Unionsmaßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit einem besonderen Schwerpunkt auf jungen Landwirten, Kohäsion, Regionalpolitik sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

Begründung

Es muss auch die Komplementarität der Programmmaßnahmen mit den von den Regionen durchgeführten Aktivitäten berücksichtigt werden.

Änderung 28

Präambel, Erwägungsgrund 52

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Zwar erlaubten die Rechtsvorschriften den Mitgliedstaaten und den Regionen bereits im vorherigen Programmplanungszeitraum die Nutzung von Synergien zwischen Erasmus+ und anderen Instrumenten der Union wie beispielsweise den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die ebenfalls auf die qualitative Entwicklung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit in Europa abstellen; dieses Potenzial wurde bisher jedoch nicht vollständig ausgeschöpft, wodurch die systemische Wirkung der Projekte und die Auswirkungen auf die Politikebene beschränkt waren. Um die jeweils größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die für die Verwaltung der verschiedenen Instrumente zuständigen nationalen Stellen auf nationaler Ebene wirksam kommunizieren und kooperieren. Das Programm sollte die aktive Zusammenarbeit mit diesen Instrumenten vorsehen.

Zwar erlaubten die Rechtsvorschriften den Mitgliedstaaten und den Regionen bereits im vorherigen Programmplanungszeitraum die Nutzung von Synergien zwischen Erasmus+ und anderen Instrumenten der Union wie beispielsweise den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die ebenfalls auf die qualitative Entwicklung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit in Europa abstellen; dieses Potenzial wurde bisher jedoch nicht vollständig ausgeschöpft, wodurch die systemische Wirkung der Projekte und die Auswirkungen auf die Politikebene beschränkt waren. Um die jeweils größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die für die Verwaltung der verschiedenen Instrumente zuständigen nationalen und regionalen Stellen auf nationaler Ebene wirksam kommunizieren und kooperieren. Das Programm sollte die aktive Zusammenarbeit mit diesen Instrumenten vorsehen.

Begründung

Auch die Zusammenarbeit mit regionalen Stellen muss berücksichtigt werden, da es auf dieser Ebene Behörden für die Verwaltung anderer Instrumente der Union wie beispielsweise der europäischen Struktur- und Investitionsfonds gibt.

Änderung 29

Kapitel I — Artikel 2, Nummer 6 (Begriffsbestimmungen)

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

„Breitensport“organisierten Sport, der auf lokaler Ebene durch Amateursportler ausgeübt wird, und Sport für alle;

„Breitensport“organisierten Sport, der auf oder regionaler lokaler Ebene durch Amateursportler ausgeübt wird, und Sport für alle;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 30

Kapitel I — Artikel 2, Nummer 14 (Begriffsbestimmungen)

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

„Partnerschaft“eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen und/oder Organisationen mit dem Ziel, gemeinsame Aktivitäten und Projekte durchzuführen;

„Partnerschaft“eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen und/oder Organisationen mit dem Ziel, gemeinsame Aktivitäten und Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen;

Begründung

Es sollte gewährleistet sein, dass nicht jede Form der Zusammenarbeit als „Partnerschaft“im Sinne der Verordnung deklariert wird.

Änderung 31

Kapitel I — Artikel 2, Nummer 25 (Begriffsbestimmungen)

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

„Menschen mit geringeren Chancen“Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, wegen Behinderungen, Lernschwierigkeiten oder aufgrund ihres Migrationshintergrunds mit Hindernissen konfrontiert sind, wodurch sie de facto keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben;

„Menschen mit geringeren Chancen“Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, sprachlichen , geografischen oder gesundheitlichen Gründen, wegen körperlichen, sensorischen und kognitiven Behinderungen oder aufgrund ihres Migrationshintergrunds mit Barrieren konfrontiert sind, wodurch sie de facto keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben; Barrierefreiheit herzustellen ist ein vorrangiges Ziel des Programms, hinter dem quantitative oder finanzielle Aspekte zurückstehen müssen ;

Begründung

Chancengleichheit erfordert die Beseitigung von Hindernissen, z. B. Sprachbarrieren oder Lernbehinderungen.

Änderung 32

Kapitel I — Artikel 2, neue Nummer 28 (Begriffsbestimmungen)

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

 

„Fremdsprache“jede andere Sprache, die nicht die Erstsprache des Lernenden ist;

Begründung

Das durch dieses Programm geförderte Erlernen neuer Sprachen sollte sich nicht auf die Amtssprachen der EU beschränken.

Änderung 33

Kapitel I — Artikel 2, neue Nummer 29 (Begriffsbestimmungen)

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

 

„Menschen mit Behinderungen“Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Begründung

Definition des Begriffs analog zur UN-Behindertenrechtskonvention, Artikel 1, Satz 2.

Änderung 34

Kapitel II — Artikel 4, Leitaktion 1 Lernmobilität

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1:

(a)

Mobilität von Hochschulstudierenden und Hochschulpersonal;

(b)

Mobilität von Lernenden und Personal in der beruflichen Bildung;

(c)

Mobilität von Schülern und Schulpersonal;

(d)

Mobilität von Personal in der Erwachsenenbildung;

(e)

Möglichkeiten des Fremdsprachenlernens, einschließlich zur Unterstützung von Mobilitätsmaßnahmen.

Im Bereich der beruflichen und allgemeinen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1, die auch in Kombination mit virtuellen Austauschprojekten durchgeführt werden können :

(a)

kurz-, mittel- oder langfristige Mobilität von Hochschulstudierenden und Hochschulpersonal;

(b)

kurz-, mittel- oder langfristige Mobilität von Lernenden und Personal in der beruflichen Bildung, insbesondere von Auszubildenden, Mitarbeitern und Ausbildern in KMU. Zielgruppengerechte Kurse zur Vorbereitung der Auszubildenden auf die sprachlichen und interkulturellen Herausforderungen, die auch an mehreren Terminen pro Jahr beantragt werden können, sollen entwickelt werden ;

(c)

kurz-, mittel- oder langfristige Mobilität von Schülern und Schulpersonal, u. a. für Berufspraktika im Bereich der allgemeinen Bildung ;

(d)

kurz-, mittel- oder langfristige Mobilität von Personal in der Erwachsenenbildung;

(e)

Möglichkeiten des Fremdsprachenlernens, einschließlich zur Unterstützung von Mobilitätsmaßnahmen, die auf die besonderen Bedürfnisse der verschiedenen Zielgruppen ausgerichtet werden sollten ;

(f)

Mobilität von Erwachsenen und älteren Menschen, die an Senioren-Universitäten studieren oder an anderen Bildungsmaßnahmen teilnehmen;

(g)

Mobilität von Jugendlichen und Jugendarbeitern zu Lernzwecken im Bereich der nichtformalen Bildung.

Begründung

(a-e)

Die Lernmobilitäten sollten insbesondere auch für diesen Personenkreis und diesen Bildungsbereich erschlossen werden und im Interesse eines qualitativ hochwertigen Angebots auch eine entsprechende Vorbereitung erlauben.

(f)

Es geht um die Förderung und Unterstützung des lebensbegleitenden Lernens und der Bildung für Erwachsene und ältere Menschen, um deren Kenntnisse und Kompetenzen weiterzuentwickeln, ihre Lebensqualität zu verbessern, ihre Integration zu fördern und die europäische Identität in allen Altersgruppen zu verbreiten.

(g)

In der Änderungsempfehlung wird nur die eher akademische, formale Bildung berücksichtigt; unter Leitaktion 1 sollte ein Punkt in Bezug auf die Mobilität von Jugendlichen und Jugendarbeitern hinzugefügt werden.

Änderung 35

Kapitel II — Artikel 5, Leitaktion 2 Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:

(a)

Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

(b)

Exzellenzpartnerschaften, insbesondere europäische Hochschulen, Zentren der beruflichen Exzellenz und gemeinsame Masterabschlüsse;

(c)

Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas;

(d)

Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit, einschließlich unterstützender Dienste für eTwinning und die elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa.

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:

(a)

Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften in der regionalen Fläche , um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

(b)

Exzellenzpartnerschaften, insbesondere europäische Hochschulen, Zentren der beruflichen Exzellenz, die nicht nur in den europäischen Metropolen sein sollten, sollten unter Beteiligung der regionalen Ebene die Stakeholder in ihren anwendungsbezogenen Kooperationen unterstützen und gemeinsame Masterabschlüsse entwickeln ;

(c)

Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas sowie die Auslobung von „Europäischen Betrieben und Unternehmen“, die sich besonders für die europäische Qualifizierung ihrer Auszubildenden engagieren ;

(d)

Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit, einschließlich unterstützender Dienste für eTwinning und die elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa.

Begründung

Die Zentren der beruflichen Exzellenz können ihr Ziel nur erreichen, wenn sie auf den bestehenden Strukturen aufbauen und mit und nicht gegen die Stakeholder arbeiten.

Änderung 36

Kapitel II — Artikel 6, Leitaktion 3 Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Leitaktion 3

Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:

(a)

Ausarbeitung und Durchführung der allgemeinen und der sektorspezifischen bildungspolitischen Agenda der Union, einschließlich der Unterstützung des Eurydice-Netzes oder von Aktivitäten anderer einschlägiger Organisationen;

(b)

Förderung von Instrumenten und Maßnahmen der Union, die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen verbessern (4);

(c)

politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit wichtigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind;

(d)

Maßnahmen, die zu einer hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen;

(e)

Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union;

(f)

Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.

Leitaktion 3

Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:

(a)

Ausarbeitung und Durchführung der allgemeinen und der sektorspezifischen bildungspolitischen Agenda der Union, einschließlich der Unterstützung des Eurydice-Netzes oder von Aktivitäten anderer einschlägiger Organisationen;

(b)

Förderung von Instrumenten und Maßnahmen der Union, die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen verbessern (5);

(c)

politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit wichtigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind;

(d)

Maßnahmen, die zu einer hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen;

(e)

Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union;

(f)

Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm;

(g)

Unterstützung der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Europäischen Union .

Begründung

Es wird vorgeschlagen, dass das Erasmus-Programm auch auf die makroregionale Ebene abstellt, um die einschlägigen Strategien zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu unterstützen.

Änderung 37

Kapitel II — Artikel 7, Jean-Monnet-Maßnahmen

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Jean-Monnet-Aktivitäten

Das Programm fördert Lehre, Unterricht, Forschung und Debatten in Angelegenheiten der europäischen Integration mittels folgender Maßnahmen:

(a)

Jean-Monnet-Aktivitäten in der Hochschulbildung;

(b)

Jean-Monnet-Aktivitäten in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

(c)

Unterstützung der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen: Europäisches Hochschulinstitut in Florenz, einschließlich der School of Transnational Governance, Europakolleg in Brügge und Natolin, Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht, Europäische Rechtsakademie in Trier, Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Odense und Internationales Zentrum für europäische Bildung in Nizza;

Jean-Monnet-Aktivitäten

Das Programm fördert Lehre, Unterricht, Forschung und Debatten in Angelegenheiten der europäischen Integration mittels folgender Maßnahmen:

(a)

Jean-Monnet-Aktivitäten in der Hochschulbildung;

(b)

Jean-Monnet-Aktivitäten in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

(c)

Unterstützung der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen: Europäisches Hochschulinstitut in Florenz, einschließlich der School of Transnational Governance, Europakolleg in Brügge und Natolin, Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht, Europäische Rechtsakademie in Trier, Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Odense und Internationales Zentrum für europäische Bildung in Nizza;

(d)

Jean-Monnet-Maßnahme für Ausbildung und Forschung im Bereich Umweltschutz, die europäische Strategie für nachhaltige Entwicklung und Umwelt- und Klimapolitik im weiteren Sinne, einschließlich Naturkatastrophen, unter besonderer Berücksichtigung der Vorbeugung, Eindämmung und Verringerung der Schäden.

Begründung

Durch die Ergänzung sollen die im Programm vorgesehenen Jean-Monnet-Maßnahmen gestärkt werden.

Änderung 38

Kapitel IV — Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

 

Zudem wird die Mobilität von Amateursportlern bei ihren Wettkämpfen unterstützt, vor allem von denjenigen aus entlegenen Gebieten, Inselregionen oder Gebieten in äußerster Randlage.

Begründung

Es ist von entscheidender Bedeutung, die Mobilität der Sportler zu fördern, die aufgrund ihres Herkunftsorts größere Schwierigkeiten haben, sich um Wettbewerbe zu bewegen. Die Mobilität muss allen Sportlern zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.

Änderung 39

Kapitel IV — Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

(a)

Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

(a)

Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren; damit sich auch kleinere lokale und regionale Träger an diesem Programm beteiligen können, sollte auch die Mindestzahl von Ländern, die an einer Maßnahme teilnehmen müssen, auf sechs Länder gesenkt werden;

Begründung

Da viele Aktivitäten von kleinen lokalen oder regionalen Trägern organisiert werden, sollte im Interesse eines breiteren und inklusiveren Zugangs diese konkrete Reduzierung ermöglicht werden.

Änderung 40

Kapitel IV — Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

6.   […]

6.   […]

7.     Die Mittel für die Lernmobilität von Einzelpersonen nach Artikel 4 werden an die regelmäßig erhobenen tatsächlichen Lebenshaltungskosten in der Aufnahmeregion angepasst.

Begründung

Die Erstattung der Lebenshaltungskosten im Aufnahmeland muss an die aktuellen tatsächlichen Kosten in der konkreten Aufnahmeregion angepasst werden, da der nationale Durchschnittswert wenig Aussagekraft besitzt.

Änderung 41

Kapitel VIII — Artikel 22, Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Die in Artikel 24 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, und informieren die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem Land.

Die in Artikel 24 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit, die die einzelnen Bereiche des Programms sichtbar macht , sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden, unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, und informieren die einschlägigen Zielgruppen, von der Vorschule bis zur Hochschul- und Berufsbildung in den jeweils relevanten Medien und in Abstimmung mit den Stakeholdern , über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem Land.

Begründung

Um die Verdreifachung der Zahl der potenziellen Teilnehmenden erreichen zu können, wird es nötig sein, in der Kommunikation nach außen wie nach innen die Programmbereiche angemessen zu berücksichtigen, um so auch Multiplikatoreneffekte erzielen zu können.

Änderung 42

Kapitel IX — Artikel 23, Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa einschließt.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch die Gewährleistung der Steuerfreiheit von Finanzhilfen sowie der Übertragbarkeit von Ansprüchen innerhalb der EU-Sozialsysteme und , soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa einschließt.

Begründung

Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den voranstehenden Erwägungsgründen.

Änderung 43

Kapitel IX, Artikel 25, neue Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

 

Die Europäische Kommission richtet einen Beirat ein, in dem die wesentlichen — auch lokalen und regionalen — Stakeholder die Kommission bei der Umsetzung des Programms kontinuierlich beraten und so zu einer besseren Erreichung der Programmziele beitragen;

Begründung

Die guten Erfahrungen, die das Bundesinstitut für berufliche Bildung (BIBB) in Deutschland mit der Einrichtung eines Nutzerbeirates gemacht hat, sollten auch von den anderen nationalen Agenturen genutzt werden, um die Betroffenen noch stärker am Programm und insbesondere seiner Umsetzung partizipieren zu lassen.

Änderung 44

Kapitel XI — Artikel 29, Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Im Rahmen des Programms förderfähige Maßnahmen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Programms geprüft wurden und den Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung entsprechen, die jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden, können für eine Förderung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds ausgewählt werden . In diesem Fall gelten die Kofinanzierungssätze und Förderfähigkeitsregeln dieser Verordnung. Diese Maßnahmen werden von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel [65] der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung sowie fondsspezifischer Verordnungen, einschließlich der Bestimmungen über Finanzkorrekturen, durchgeführt.

Im Rahmen des Programms förderfähige Maßnahmen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Programms geprüft wurden und den Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung entsprechen, die jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden, können zur Anerkennung ihrer hohen Qualität mit einem Exzellenzsiegel versehen werden. Dies könnte ihre Bewerbung und mögliche Auswahl für eine Förderung aus anderen Quellen, einschließlich aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, erleichtern . In diesem Fall gelten die Kofinanzierungssätze und Förderfähigkeitsregeln dieser Verordnung. Diese Maßnahmen werden von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel [65] der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung sowie fondsspezifischer Verordnungen, einschließlich der Bestimmungen über Finanzkorrekturen, durchgeführt.

Begründung

Das Exzellenzsiegel wird bereits erfolgreich bei F&I-Projekten angewandt. Daher könnte eine diesbezügliche Ausweitung auf Erasmus-Projekte in Betracht gezogen werden.

Änderung 45

Kapitel XII, Artikel 31, Ziffer 2

Vorschlag der Kommission

Änderung des AdR

Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Wo dies angemessen ist, können im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige, wie etwa Vertreter der Sozialpartner, eingeladen werden, als Beobachter an einer Sitzung teilzunehmen.

Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Wo dies angemessen ist, können im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige, wie etwa Vertreter der Sozialpartner oder relevante regionale Stakeholder , eingeladen werden, als Beobachter an einer Sitzung teilzunehmen.

Begründung

Erübrigt sich.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt das allgemeine Ziel, die persönliche, bildungsbezogene und berufliche Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche sowie außerschulische Bildung und Hochschulbildung in Europa und darüber hinaus zu unterstützen, um so zu nachhaltigem Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt und einer stärkeren europäischen Identität beizutragen; diese wichtige Arbeit beginnt vor Ort auf der lokalen und regionalen Ebene und muss daher intensiv mit der europäischen Ebene verbunden werden;

2.

begrüßt, dass die Kommission eine Verdoppelung des Programmbudgets vorschlägt, sieht aber das geplante Ziel einer Verdreifachung der Teilnehmerzahl im Rahmen des Programms unter den derzeitigen Voraussetzungen, wie der erhöhten sozialen Inklusivität, als schwer erreichbar an. Außerdem sollten in der Zukunft die stetig wachsenden Verwaltungshürden des Programms beseitigt werden; würdigt gleichzeitig als gute Praxis die Rolle vieler lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, die die finanzielle Unterstützung junger Menschen im Rahmen des Programms Erasmus+ durch eigene Zuschüsse noch aufstocken;

3.

plädiert für eine transparente, gleichmäßige Verteilung der Mittel über die gesamten sieben Jahre, um insbesondere zu Beginn der Programmlaufzeit ein Ansteigen der Mittel zu ermöglichen und die Erwartungen an das Programm erfüllen zu können. Das Budget sollte nicht nur zwischen den einzelnen Bildungssektoren, einschließlich der Hochschulen, sondern auch differenziert zwischen den Leitaktionen ausgewiesen werden, damit erkennbar wird, welche Anteile zentral von der Kommission und welche Anteile dezentral in den Mitgliedstaaten und den Regionen bewirtschaftet werden;

4.

ist der Auffassung, dass Finanzhilfen für Studienzwecke von der Steuer befreit sein sollten, um die Teilnahme an dem Programm zu fördern, und dass die Teilnahme von Personen mit geringeren Chancen zur Gänze durch diese Finanzhilfe abgedeckt werden sollte;

5.

plädiert nachdrücklich für eine wesentliche Vereinfachung der Antragstellung, der Projektverwaltung und der Dokumentationspflichten für alle Bereiche des Programms; fordert die Wiedereinführung der Förderung von „vorbereitenden Besuchen“zur Antragsplanung; fordert, dass die telematische Plattform in die Plattformen anderer EU-Programme integriert wird und die Dienste all dieser Plattformen gemeinsam genutzt werden, so z. B. mit dem Programm Horizont 2020, so dass sowohl bei der Erstellung und Einreichung der Vorschläge als auch bei der Projektverwaltung ein Höchstmaß an Wirksamkeit und Transparenz für die Begünstigten gewährleistet ist; ist zudem der Auffassung, dass das Exzellenzsiegel, das bereits erfolgreich bei F&I-Projekten angewandt wird, auch an hochwertige Maßnahmen vergeben werden könnte, die für eine Förderung durch das Programm in Betracht kommen, jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden, um ihre Bewerbung und mögliche Auswahl für eine Finanzierung durch andere EU-Instrumente zu erleichtern;

6.

verweist auf die Bedeutung des lebenslangen Lernens: Deshalb müssen alle Altersgruppen und formale und nichtformale Bildung gleichermaßen durch das Programm unterstützt werden; betont, dass sich Bildung nicht darin erschöpft, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, sondern das umfassendere Ziel haben muss, den Menschen, seine Fertigkeiten und seine Kompetenzen insgesamt zur Entfaltung zu bringen;

7.

hält den Vorschlag der Kommission für sinnvoll, das Programm stärker für Organisationen zu öffnen, die wenig oder keine einschlägige Antragserfahrung besitzen und/oder über geringere operative Kapazitäten verfügen; begrüßt daher die Einführung der spezifischen Maßnahme „klein dimensionierte Partnerschaften“;

8.

pflichtet der Kommission darin bei, dass sich das vorgeschlagene Programm „Erasmus“auf die in den Artikeln 165 und 166 AEUV festgelegten Ziele stützt und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip umzusetzen ist. Die Einbeziehung der kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften lokaler und regionaler Verwaltungen und Entscheidungsträger in die Konzeption, Umsetzung und Steuerung der vorgelegten Maßnahmen ist von größter Bedeutung, da sie näher an den Betroffenen sind, über Schlüsselkompetenzen in der Bildungs- und Ausbildungspolitik verfügen und eine wichtige Rolle in der Jugend- und Arbeitsmarktpolitik spielen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Vorschlag der Kommission dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird;

9.

begrüßt, dass insbesondere Mobilitätsaktivitäten ausgebaut und gefördert und die Teilnahmemöglichkeiten für Jugendliche, die an nichtformalen Lern-, Sport-, Kultur- und Forschungsaktivitäten partizipieren, verbessert werden sollen; begrüßt außerdem, dass in diesem Zusammenhang auch ehrenamtliches Personal ausdrücklich erwähnt wird;

10.

begrüßt, dass die Europäische Kommission die Ergebnisse der Zwischenevaluation zum aktuellen Erasmus+-Programm aufgenommen und die Struktur des Vorgängerprogramms beibehalten hat;

11.

stellt fest, dass der Verordnungsentwurf sehr allgemein gehalten ist und viel Flexibilität bei der Umsetzung lässt; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Durchführungsbestimmungen hin und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten, die nationalen Agenturen, die regionalen Gebietskörperschaften und die Stakeholder sowie die regionale Ebene eng in deren Erarbeitung einzubeziehen;

12.

bedauert, dass der Programmname nicht mehr „Erasmus+“, sondern „Erasmus“lauten soll. Da das Akronym „Erasmus“für „European Region Action Scheme for the Mobility of University Students“steht, weist der AdR darauf hin, dass geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sichtbarkeit der einzelnen Bildungs- beziehungsweise Förderbereiche ergriffen werden müssen, um sicherzustellen, dass die Marke „Еrasmus“mit allen Bildungsbereichen sowie mit dem Jugend- und dem Sportbereich in Verbindung gebracht wird;

13.

begrüßt, dass die meisten Mobilitätsmaßnahmen, auch alle Formate der Mobilität im Bildungs- und Forschungsbereich, insbesondere der Schülermobilität, künftig unter der Leitaktion 1 „Lernmobilität von Personen“zusammengefasst werden sollen;

14.

plädiert dafür, dem Vereinigten Königreich nach dessen Ausscheiden aus der Europäischen Union unter vorab festgelegten Voraussetzungen weiterhin eine Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen und begrüßt, dass diese Möglichkeit über Art. 16 1 d) „Assoziierung von Drittstaaten“geschaffen wurde;

15.

regt die Überlegung an, die mit diesem Programm geschaffenen Möglichkeiten der virtuellen Zusammenarbeit schrittweise auch für Projekte der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Einrichtungen in den Mittelmeeranrainerstaaten und in Afrika zu öffnen;

16.

empfiehlt, für alle Lernmobilitäten wirksame Anreize zu schaffen, damit umweltfreundliche Verkehrsmittel genutzt werden, um die Vorgabe, dass 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen beitragen sollen, einzuhalten;

17.

betont, dass die Mittel und besonderen Finanzhilfen für die Lernmobilität an die regelmäßig erhobenen tatsächlichen Lebenshaltungskosten in der Aufnahmeregion angepasst werden müssen;

18.

plädiert im Bereich der beruflichen und allgemeinen Bildung für die Beibehaltung und Stärkung der dezentral verwalteten „strategischen Partnerschaften“, da sich diese Kooperationsform bewährt hat und der neu eingeführte Begriff der „Kooperationspartnerschaften“weniger ambitioniert wirkt;

19.

betont sein besonderes Interesse an einer Fortführung des fachlichen Dialogs mit der Kommission zu diesem Thema und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Folgenabschätzungsberichts, den die Kommission auf der Grundlage ihrer Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit dem AdR zu gegebener Zeit vorlegen wird;

Bildung und Ausbildung

20.

bedauert, dass die Bereitschaft der Betriebe, Auszubildende in andere Programmländer zu entsenden, nach wie vor gering ist. Hier sollten Anreize geschaffen und bei den institutionellen wirtschaftlichen Akteuren, z. B. Industrie- und Handelskammern sowie Ausbildungsbetrieben und deren Organisationen und Verbänden, gerade auf regionaler und lokaler Ebene, verstärkt dafür geworben werden;

21.

regt an, über eine Auslobung für den „Europäischen Betrieb“nachzudenken, um Betriebe und Unternehmen stärker zu motivieren, ihre Auszubildenden und deren Ausbildung mehr für „Europa“zu öffnen, indem die Möglichkeiten im Rahmen von Erasmus genutzt werden; schlägt zu diesem Zweck auch vor, dass die Europäische Kommission ein Verzeichnis der am Erasmus-Programm teilnehmenden Unternehmen erstellt und diesen ggf. das Prädikat „Erasmus-Unternehmen“erteilt;

22.

plädiert im Bereich der beruflichen Bildung für die Förderung von sowohl kurzen als auch längeren Aufenthalten im Ausland, um den betrieblichen Erfordernissen der KMU, aber auch den individuellen Möglichkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmern gerecht zu werden. Zudem sollte das Programm sprachliche und interkulturelle Vorbereitungsmaßnahmen mit systematischer Lernbegleitung für Auszubildende unterstützen;

23.

weist darauf hin, dass die Zielgruppe der Erwachsenenbildung Erwachsene jeden Alters und jeden sozialen Hintergrundes, nicht nur jene mit geringen (formalen) Qualifikationen sind;

24.

weist außerdem darauf hin, dass „Erwachsenenbildung“im Sinne eines umfassenden Bildungsverständnisses gefördert und nicht auf „berufliche Weiterbildung“eingeengt werden darf. Freiberufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter sollten in der Erwachsenenbildung berücksichtigt werden;

25.

begrüßt die Ausweitung der Lernmobilität im Schulbereich, vor allem die Möglichkeit von Einzelmobilitäten; fordert gleichzeitig die Erarbeitung politischer Lösungen, mit denen sich eine bessere Mobilität der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden sowie Möglichkeiten zur Rückkehr in die Herkunftsregion fördern lassen;

26.

begrüßt die Einführung der „Netzwerke Europäischer Universitäten“und ist sich des langfristig erhöhten Budgetaufwands dafür bewusst; betont, dass die Europäischen Netzwerke von den Hochschulen initiiert, getragen und dominiert sein müssen — bei gleichzeitiger Finanzierung durch ihre öffentlichen Träger und unter Einbeziehung privater Finanzierung, um die Hochschullandschaft in Europa über das Wissensdreieck (Bildung, Forschung, Innovation) nachhaltig zu stärken;

27.

befürwortet, insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung, den Aufbau von „europäischen Schulen“im Geiste der „europäischen Hochschulen“, die eine dauerhafte Kooperation von Einrichtungen aus mehreren Mitgliedstaaten im Bereich des Austauschs von Jugendlichen und dem Personal, der Curriculumabstimmung und der virtuellen Zusammenarbeit fördern würden;

28.

begrüßt die Ausweitung der Jean-Monnet-Aktionen vom Hochschulwesen auf andere Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung und damit die Wissensvermittlung über Fragen der EU-Integration an ein breiteres Publikum;

Jugend

29.

empfiehlt die stärkere Berücksichtigung von existierenden lokalen und regionalen Einrichtungen der Jugendarbeit als Antragsberechtigte;

30.

begrüßt, dass das neue Programm „DiscoverEU“jungen Menschen ab 18 Jahren die Möglichkeit geben wird, per Zug in einem begrenzten Zeitrahmen die Länder der EU zu erkunden, weist aber darauf hin, dass das betreffende Programm zwar eine starke Lernkomponente aufweisen sollte, es aber nicht zu Lasten von Möglichkeiten der Lernmobilität gehen darf, die nach wie vor das Hauptanliegen des Programms Erasmus sein müssen; betont, dass es wünschenswert wäre, wenn alle Jugendlichen der EU diese Möglichkeit der Begegnung und der Vielfalt, der Kultur, der Natur und der Menschen kennenlernen, unabhängig vom Geldbeutel der Eltern; regt an, über öffentlich-private Partnerschaften zur Finanzierung, insbesondere aus der Mobilitäts- und Tourismusbranche, nachzudenken;

31.

begrüßt die Kohärenz mit der neuen EU-Jugendstrategie und anderen Initiativen im Jugendbereich wie z. B. dem Europäischen Solidaritätskorps;

Sport

32.

verweist auf die besondere Bedeutung von gemeinnützigen Sportveranstaltungen und hält es für zielführend, die bisherige Obergrenze von 10 % des Sportbudgets, die für Sportveranstaltungen genutzt werden können, aufzuheben; spricht sich dafür aus, zukünftig auch kleinere Veranstaltungen mit weniger als zehn teilnehmenden Programmländern zu fördern;

33.

plädiert dafür, insbesondere für den Breitensport die Zahl der Programmländer deutlich auszuweiten, da der europäische Sport traditionell weit über die Grenzen der Europäischen Union hinausreicht.

Brüssel, den 6. Februar 2019

Der Präsident

des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)   COM(2018) [].

(2)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

(4)  Dazu gehören insbesondere das einheitliche Rahmenkonzept der Union zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen, der Europäische Qualifikationsrahmen, der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen, das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung, der Europäische Verband für Qualitätssicherung im Hochschulbereich, das Europäische Netz der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung und die Euroguidance-Netze.

(5)  Dazu gehören insbesondere das einheitliche Rahmenkonzept der Union zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen, der Europäische Qualifikationsrahmen, der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen, das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung, der Europäische Verband für Qualitätssicherung im Hochschulbereich, das Europäische Netz der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung und die Euroguidance-Netze.


16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/74


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache“

(2019/C 168/09)

Hauptberichterstatterin:

Anna MAGYAR (HU/EPP), stellvertretende Vorsitzende des Komitatsrats von Csongrád

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 98/700/JHA des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates

Beitrag der Europäischen Kommission zum Treffen der Staats- und Regierungschefs in Salzburg vom 19. /20. September 2018 in Salzburg

COM(2018) 631 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2018) 631 final, Artikel 2 Absatz 16

Begriffsbestimmungen

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„Einsatzkräfte“die Grenzschutzbeamten, Begleitpersonen für die Rückführung, Rückführungsexperten und sonstigen Fachkräfte, die Teil der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache sind. In Übereinstimmung mit den drei in Artikel 55 Absatz 1 definierten Kategorien werden Einsatzkräfte entweder von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache als Statutspersonal (Kategorie 1) beschäftigt, von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet (Kategorie 2) oder von den Mitgliedstaaten für kurzfristige Einsätze bereitgestellt ( Kategorie 3). Einsatzkräfte sind Mitglieder von Grenzmanagementteams, Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements oder Rückführungsteams mit Exekutivbefugnissen . Zu den Einsatzkräften zählt auch das Statutspersonal, das für das Funktionieren der ETIAS-Zentralstelle zuständig ist;

„Einsatzkräfte“die Grenzschutzbeamten, Begleitpersonen für die Rückführung, Rückführungsexperten und sonstigen Fachkräfte, die Teil der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache sind. In Übereinstimmung mit den vier in Artikel 55 Absatz 1 definierten Kategorien werden Einsatzkräfte entweder von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache als Statutspersonal (Kategorie 1) beschäftigt, von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet (Kategorie 2) oder von den Mitgliedstaaten für kurzfristige Einsätze oder Soforteinsätze bereitgestellt ( Kategorien 3 und 4 ). Einsatzkräfte sind Mitglieder von Grenzmanagementteams, Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements oder Rückführungsteams. Die Einsatzkräfte der Kategorien 2, 3 und 4 dürfen Exekutivbefugnisse ausüben. Zu den Einsatzkräften zählt auch das Statutspersonal, das für das Funktionieren der ETIAS-Zentralstelle zuständig ist;

Begründung

Änderung 2

COM(2018) 631 final, Artikel 3 Buchstabe a

Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

a)

Grenzkontrollen, einschließlich Maßnahmen, mit denen legale Grenzüberschreitungen erleichtert werden, und gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention und Aufdeckung grenzüberschreitender Straftaten, wie etwa Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verweis von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen;

a)

Grenzkontrollen, einschließlich Maßnahmen, mit denen legale Grenzüberschreitungen erleichtert werden, und gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung grenzüberschreitender Straftaten, wie etwa Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verweis von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen;

Begründung

Zu den wichtigsten Aufgaben des Grenzschutzes müssen auch operative Lösungen für die Bekämpfung grenzüberschreitender strafbarer Handlungen gehören.

Änderung 3

COM(2018) 631 final, Artikel 8 Absätze 4, 6 und 7

Mehrjähriger strategischer Politikzyklus für das integrierte europäische Grenzmanagement

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(4)    Auf der Grundlage der in Artikel 30 Absatz 2 genannten strategischen Risikoanalyse für das integrierte europäische Grenzmanagement wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 118 delegierte Rechtsakte zur Entwicklung einer mehrjährigen strategischen Politik für das integrierte europäische Grenzmanagement zu erlassen. In dem betreffenden Rechtsakt werden die politischen Prioritäten und strategische Leitlinien für einen Zeitraum von vier Jahren in Bezug auf die in Artikel 3 dargelegten Komponenten festgelegt.

(…)

(6)   Zur Umsetzung des in Absatz 4 genannten Rechtsaktes legen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategien für das integrierte Grenzmanagement in enger Zusammenarbeit zwischen allen für das Grenzmanagement und die Rückführung zuständigen nationalen Behörden fest. Diese nationalen Strategien müssen mit Artikel 3, dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Rechtsakt und der in Absatz 5 genannten technischen und operativen Strategie im Einklang stehen.

(7)   Zweiundvierzig Monate nach Erlass des in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakts führt die Kommission mit Unterstützung der Agentur eine umfassende Evaluierung seiner Umsetzung durch. Die Ergebnisse der Evaluierung werden bei der Vorbereitung des nächsten Zyklus berücksichtigt.

(4)    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [noch offen] den Entwurf einer mehrjährigen strategischen Politik für den ersten mehrjährigen strategischen Politikzyklus auf der Grundlage der in Artikel 30 Absatz 2 genannten strategischen Risikoanalyse für das integrierte europäische Grenzmanagement vor. Innerhalb von [noch offen] nach Vorlage durch die Kommission kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission zusammen, um über den Entwurf der mehrjährigen strategischen Politik zu beraten. Im Anschluss an diese Beratungen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 118 delegierte Rechtsakte zur Entwicklung einer mehrjährigen strategischen Politik für das integrierte europäische Grenzmanagement zu erlassen. In dem betreffenden Rechtsakt werden die politischen Prioritäten und strategische Leitlinien für einen Zeitraum von vier Jahren in Bezug auf die in Artikel 3 dargelegten Komponenten festgelegt.

(…)

(6)   Zur Umsetzung des in Absatz 4 genannten Rechtsaktes legen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Strategien für das integrierte Grenzmanagement in enger Zusammenarbeit zwischen allen für das Grenzmanagement und die Rückführung zuständigen nationalen Behörden sowie in Absprache mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden der betroffenen subnationalen Gebiete fest. Diese nationalen Strategien müssen mit Artikel 3, dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Rechtsakt und der in Absatz 5 genannten technischen und operativen Strategie im Einklang stehen.

(7)   Zweiundvierzig Monate nach Erlass des in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakts führt die Kommission mit Unterstützung der Agentur eine umfassende Evaluierung seiner Umsetzung durch. Die Ergebnisse der Evaluierung werden bei der Vorbereitung des nächsten Zyklus berücksichtigt. Die Kommission übermittelt die Evaluierung dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Ausschuss der Regionen.

Begründung

Die nationalen Strategien für das integrierte Grenzmanagement sollten mit den lokalen und regionalen Behörden der Gebiete, die besonders von den laufenden, absehbaren oder potenziell starken Migrationsströmen oder anderen Herausforderungen mit ernsten Auswirkungen auf lokaler und regionaler Ebene betroffen sind, abgestimmt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission den gesetzgebenden Organen (Änderungsantrag 23 im Entwurf einer Stellungnahme des LIBE-Ausschusses) sowie der politischen Vertretung der lokalen und regionalen Ebene in der EU Bericht erstatten.

Änderung 4

COM(2018) 631 final, Artikel 21 Absätze 1 und 3

Nationales Koordinierungszentrum

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt, betreibt und betreut ein nationales Koordinierungszentrum, das die Tätigkeiten koordiniert und Informationen zwischen allen Behörden mit Zuständigkeit für die Kontrolle an den Außengrenzen auf nationaler Ebene sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur austauscht. Jeder Mitgliedstaat setzt die Kommission von der Einrichtung seines nationalen Koordinierungszentrums in Kenntnis, woraufhin die Kommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur darüber informiert.

(…)

(3)   Das nationale Koordinierungszentrum

a)

gewährleistet den zeitnahen Informationsaustausch und die zeitnahe Zusammenarbeit zwischen allen nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Kontrolle an den Außengrenzen sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur;

(…)

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt, betreibt und betreut ein nationales Koordinierungszentrum, das die Tätigkeiten koordiniert und Informationen zwischen allen Behörden mit Zuständigkeit für die Kontrolle an den Außengrenzen auf nationaler Ebene und gegebenenfalls mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur austauscht. Jeder Mitgliedstaat setzt die Kommission von der Einrichtung seines nationalen Koordinierungszentrums in Kenntnis, woraufhin die Kommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur darüber informiert.

(…)

(3)   Das nationale Koordinierungszentrum

a)

gewährleistet den zeitnahen Informationsaustausch und die zeitnahe Zusammenarbeit zwischen allen nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Kontrolle an den Außengrenzen und gegebenenfalls mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur;

(…)

Begründung

Es geht darum, dass die lokale und regionale Ebene bei der Verbreitung und dem Austausch von Informationen ordnungsgemäß berücksichtigt wird, wenn sie betroffen ist.

Änderung 5

COM(2018) 631 final, Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe m

Einsatzplan für gemeinsame Aktionen

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

m)

Verfahren für die Entgegennahme von Beschwerden gegen alle Personen, die an einer gemeinsamen Aktion oder einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken teilnehmen, einschließlich Grenzschutzbeamten oder sonstiger Fachkräfte des Einsatzmitgliedstaats und Mitgliedern der Teams, wegen Verletzung von Grundrechten im Rahmen ihrer Teilnahme an einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken sowie für die Weiterleitung der Beschwerden an die Agentur;

n)

logistische Vorkehrungen, einschließlich Informationen über Arbeitsbedingungen und die Gegebenheiten der Gebiete, in denen die Durchführung gemeinsamer Aktionen vorgesehen ist.

m)

beschleunigtes Verfahren zur Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen ;

n )

Verfahren für die Entgegennahme von Beschwerden gegen alle Personen, die an einer gemeinsamen Aktion oder einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken teilnehmen, einschließlich Grenzschutzbeamten oder sonstiger Fachkräfte des Einsatzmitgliedstaats und Mitgliedern der Teams, wegen Verletzung von Grundrechten im Rahmen ihrer Teilnahme an einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken sowie für die Weiterleitung der Beschwerden an die Agentur;

o)

logistische Vorkehrungen, einschließlich Informationen über Arbeitsbedingungen und die Gegebenheiten der Gebiete, in denen die Durchführung gemeinsamer Aktionen vorgesehen ist.

Begründung

Bei der Durchführung gemeinsamer Aktionen muss auch auf ein beschleunigtes Verfahren für Drittstaatsangehörige zurückgegriffen werden können, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, damit für diese Personen zügig eine Rückkehrentscheidung ausgestellt werden kann.

Änderung 6

COM(2018) 631 final, Artikel 55 Absatz 1

Ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Die Agentur umfasst eine ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache mit 10 000 Einsatzkräften. Diese ständige Reserve setzt sich aus den folgenden drei Kategorien von Personal gemäß dem in Anhang I dargelegten jährlichen Verteilungssystem zusammen:

a)

Kategorie 1: Einsatzkräfte der Agentur, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 eingestellt und gemäß Artikel 56 in Einsatzbereiche entsandt werden;

b)

Kategorie 2: von den Mitgliedstaaten langfristig als Teil der ständigen Reserve an die Agentur abgeordnete Einsatzkräfte gemäß Artikel 57;

c)

Kategorie 3: von den Mitgliedstaaten für kurzfristige Entsendungen als Teil der ständigen Reserve an die Agentur bereitgestellte Einsatzkräfte gemäß Artikel 58.

1.   Die Agentur umfasst eine ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache mit 10 000 Einsatzkräften. Diese ständige Reserve setzt sich aus den folgenden vier Kategorien von Personal gemäß dem in Anhang I dargelegten jährlichen Verteilungssystem zusammen:

a)

Kategorie 1: Einsatzkräfte der Agentur, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 eingestellt und gemäß Artikel 56 in Einsatzbereiche entsandt werden;

b)

Kategorie 2: von den Mitgliedstaaten langfristig als Teil der ständigen Reserve an die Agentur abgeordnete Einsatzkräfte gemäß Artikel 57;

c)

Kategorie 3: von den Mitgliedstaaten für kurzfristige Entsendungen als Teil der ständigen Reserve an die Agentur bereitgestellte Einsatzkräfte gemäß Artikel 58;

d)

Kategorie 4: Einsatzkräfte des Soforteinsatzpools.

Begründung

Die Aufnahme einer vierten Einsatzkräfte-Kategorie würde eine etwaige Belastung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch die Einsätze reduzieren und gleichzeitig die ständige Reserve für Soforteinsätze ergänzen (Änd. 55 und Änd. 64 im Entwurf des LIBE-Berichts).

Änderung 7

COM(2018) 631 final, Artikel 64 Absatz 6

Pool für technische Ausrüstung

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(…)

Erweist sich das Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung des für solche Tätigkeiten vereinbarten Einsatzplans als nicht ausreichend, überprüft die Agentur das Mindestkontingent auf der Grundlage des gerechtfertigten Bedarfs und einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten.

(…)

Erweist sich das Mindestkontingent von technischen Ausrüstungsgegenständen zur Durchführung des für solche Tätigkeiten vereinbarten Einsatzplans als nicht ausreichend, überprüft die Agentur das Mindestkontingent auf der Grundlage des gerechtfertigten Bedarfs und einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten und stellt dementsprechend das Vorhandensein sicher .

Begründung

Zur Durchführung der Einsatzpläne gewährleistet die Agentur nach Prüfung des Bedarfs der Einsatzpläne gegebenenfalls ein Mindestkontingent technischer Ausrüstungsgegenstände.

Änderung 8

COM(2018) 631 final, Artikel 84 Absatz 1 neuer Buchstabe e

Sonderausweis

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

c)

ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums und

d)

Aufgaben, zu deren Wahrnehmung das Teammitglied während der Entsendung ermächtigt ist.

c)

ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums;

d)

Aufgaben, zu deren Wahrnehmung das Teammitglied während der Entsendung ermächtigt ist und

e)

eine spezifische Kennnummer.

Begründung

Jedes Dokument muss mit der spezifischen Kennnummer des Karteninhabers versehen sein, die nach Einsatzart und -aufgabe zugeteilt wird. Spezifische Kennnummern zur Identifizierung helfen zudem bei der schnelleren Auffindung im Registrierungssystem.

Änderung 9

COM(2018) 631 final, Artikel 102 Absätze 4-6

Sitzungen des Verwaltungsrats

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

4.   Irland wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.

5.   Das Vereinigte Königreich wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen, die vor dem Datum des Austretens des Vereinigten Königreichs aus der Union stattfinden.

6.   Vertreter der Asylagentur der Europäischen Union und von Europol werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen. Der Verwaltungsrat kann auch einen Vertreter der zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einladen.

4.   Irland wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter eingeladen.

5.   Das Vereinigte Königreich wird zu den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter eingeladen, die vor dem Datum des Austretens des Vereinigten Königreichs aus der Union stattfinden.

6.   Vertreter der Asylagentur der Europäischen Union und von Europol werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter eingeladen. Der Verwaltungsrat kann auch einen Vertreter der zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union als Beobachter einladen.

Begründung

In den Sitzungen des Verwaltungsrats haben nur die Mitglieder Stimmrecht. Andere Akteure können zu den Sitzungen als Beobachter ohne Stimmrecht eingeladen werden.

Änderung 10

COM(2018) 631 final, Artikel 116 Absatz 1

Bewertung

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

c)

die Durchführung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache;

c)

die Durchführung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Grenz- und Küstenwache;

Begründung

Gemäß Artikel 4 ist die Agentur mit der europäischen Grenz- und Küstenwache beauftragt.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

bekräftigt erneut, dass die unterstützende Rolle und das Mandat der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden: „die Agentur“) in besonderem Maße in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten erheblich verstärkt werden müssen, um einen wirksamen Schutz der EU-Außengrenzen und eine weitaus effektivere Rückführung illegaler Migranten zu gewährleisten; weist gleichzeitig darauf hin, dass ein erweitertes Mandat mit stärkeren Garantien einhergehen muss, um sicherzustellen, dass all ihre Handlungen völlig grundrechtskonform sind und die internationalen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten dabei eingehalten werden, was insbesondere für den Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) gilt, und um zu verhindern, dass die Agentur an Operationen beteiligt ist, bei denen die Achtung der Grundrechte nicht gewährleistet sein könnte;

2.

ist der Ansicht, dass eine wirksame Kontrolle der EU-Außengrenzen ein wichtiger Bestandteil einer umfassenden EU-Migrationspolitik ist und dass in diesem Zusammenhang die vorgeschlagene Verstärkung der Europäischen Grenz- und Küstenwache notwendig sein kann; unterstreicht jedoch, wie bereits in seiner jüngsten Stellungnahme zum Asyl- und Migrationsfonds bekräftigt, dass die Aufstockung der finanziellen und operativen Mittel für den Grenzschutz mit entsprechenden Bemühungen um die Verbesserung anderer Aspekte der Migrationspolitik der EU einhergehen muss, um einen ausgewogenen Ansatz zu gewährleisten;

3.

hebt hervor, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit eine der größten Errungenschaften der EU ist und dass in einem Raum ohne Binnengrenzen die undokumentierte Migration über die Außengrenzen gravierende rechtliche, wirtschaftliche und sicherheitsbezogene Folgen für das Funktionieren des Schengen-Systems hat;

4.

betont, dass die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen die Fähigkeit benachbarter Regionen zur Zusammenarbeit erheblich beeinträchtigt und darüber hinaus schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft der Regionen hat, weshalb wirksame Kontrollen an den Außengrenzen wichtig sind;

5.

unterstreicht, dass der wirksame Schutz der Außengrenzen ein Glied im Kampf gegen den Menschenhandel ist, das Geschäftsmodell der Schleuser wirksam durchkreuzt und demnach den tragischen Verlust von Menschenleben verhindert; ein effektiver Außengrenzschutz kann zur Verhütung mancher Gefahren für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die Gesundheit der Bürger in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, vor allem solcher an den Außengrenzen der EU, beitragen;

6.

ist der Auffassung, dass die Voraussetzung für eine gut funktionierende Migrationspolitik ein umfassendes Migrationskonzept ist, zu dem eine verstärkte Kontrolle der EU-Außengrenzen ebenso gehört wie ein funktionierendes gemeinsames europäisches Asylsystem, ein gemeinsamer Ansatz für den Umgang mit Menschen, die internationalen Schutz benötigen, ein kohärentes System legaler Migrationswege und eine wesentlich konsistentere Politik für die Behandlung der externen Dimension und Ursachen der Migration;

7.

unterstreicht, dass eine wirkungsvolle Rückführungspolitik ein zentraler Bestandteil eines migrationspolitischen Gesamtansatzes ist und die Agentur daher befähigt sein muss, die Mitgliedstaaten im Bereich der Rückführung zu unterstützen, im Einklang mit dem Völkerrecht und dem EU-Recht sowie unter Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung;

8.

begrüßt das erweiterte Mandat der Agentur zur Gewährleistung einer umfassenden Unterstützung von Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Bereich wirksamer und humaner Rückführungseinsätze. Dies kann in speziellen Fällen auch die Möglichkeit umfassen, Drittländer auf Anfrage und ohne geografische Einschränkungen zur Verhinderung der Eskalation von Krisensituationen operativ zu unterstützen; derartige Fälle erfordern jedoch klare Garantien und Schutzbestimmungen für die Wahrung der Menschenrechte und des Völkerrechts sowie geeignete Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der Agentur für ihre Tätigkeiten außerhalb der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten;

9.

betont, dass der Außengrenzschutz eine gemeinsame Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten ist und dass durch den Vorschlag sichergestellt sein muss, dass die Europäische Kommission die Koordinierung und Kontrolle der Außengrenzen der Union überwacht;

10.

erachtet es zwar als notwendig, dass den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegt werden, zu den gemeinsamen Operationen der Agentur beizutragen, sieht aber auch den Vorschlag kritisch, eine ständige Reserve mit bis zu 10 000 Einsatzkräften einzurichten, da die Entsendung nationaler Grenzschutzbeamter und nationaler Bediensteter zur Agentur einen eventuellen Fachkräfteverlust zur Folge haben könnte; unterstreicht, dass die Schaffung derartiger neuer Strukturen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht zu einer zusätzlichen Belastung werden darf, vor allem nicht in Grenzregionen, und auch die Erfüllung von Aufgaben an den Außengrenzen durch bestehende nationale, regionale oder lokale Strukturen nicht gefährden darf, und schlägt daher einen realistischeren und schrittweisen Aufbau der ständigen Reserve in Anhang I vor;

11.

bemängelt das Fehlen einer angemessenen Abschätzung verschiedener Aspekte der Auswirkungen des Vorschlags, einschließlich einer territorialen Folgenabschätzung, und meint, dass Wege geprüft werden sollten, wie die unterstützende Rolle der Agentur so kostengünstig wie möglich gewährleistet werden könnte. Eine solche Folgenabschätzung sollte auch Überlegungen zu den finanziellen Auswirkungen sowohl in normalen als auch in Krisensituationen sowie zu den komplexen rechtlichen Fragen enthalten, die sich insbesondere in Verbindung mit Einsätzen außerhalb des EU-Gebiets ergeben könnten;

12.

betont, dass viele verschiedene Akteure am Grenzmanagement beteiligt sind, und hebt die Rolle hervor, die der lokalen und regionalen Ebene in diesem Rahmen zukommen kann, was sich in Artikel 22 widerspiegelt; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die betroffenen lokalen und regionalen Behörden (etwa solche, die Grenz- und Küstengebiete verwalten) ordentlich in den Austausch von Informationen einbezogen werden sollten, insbesondere in Bezug auf die nationalen Koordinierungszentren (Artikel 21) und bei der Ausarbeitung nationaler Strategien für das integrierte Grenzmanagement (Artikel 8);

13.

betont, dass die irreguläre Migration erhebliche Belastungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit sich bringt und es schwierig macht, begrenzte öffentliche Dienstleistungen denjenigen zukommen zu lassen, die aufgrund internationaler Verpflichtungen Anspruch auf Schutz und Asyl haben; unterstreicht daher, dass die zügige Rückführung erfolgloser Asylbewerber und die Einhaltung legaler Migrationswege von grundlegender Bedeutung sind;

14.

ist der Auffassung, dass der Schutz der EU-Außengrenzen im gemeinsamen Interesse liegt und die Ziele des vorgeschlagenen Rechtsakts von den Mitgliedstaaten und den regionalen Gebietskörperschaften allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und dass der Vorschlag daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht.

Brüssel, den 6. Februar 2019

Der Präsident

des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/81


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Straßenverkehrssicherheit und automatisierte Mobilität“

(2019/C 168/10)

Berichterstatter:

József Ribányi (HU/EVP), stellvertretender Vorsitzender des Komitatsrats von Tolna

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität: eine EU-Strategie für die Mobilität der Zukunft

COM(2018) 283 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europa in Bewegung: Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich

COM(2018) 293 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

COM(2018) 274 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (COM(2018) 274 final)

Änderung 1

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ein Großteil der Verkehrsunfälle ereignet sich auf einem kleinen Teil von Straßen, auf denen das Verkehrsaufkommen und die Geschwindigkeiten hoch sind und es eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern gibt, die sich in unterschiedlichen Geschwindigkeiten fortbewegen. Daher dürfte die begrenzte Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2008/96/EG auf Autobahnen und Hauptverkehrsstraßen , die nicht zum TEN-V-Netz gehören, erheblich zur Verbesserung der Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur in der gesamten Union beitragen.

Ein Großteil der Verkehrsunfälle ereignet sich auf einem kleinen Teil von Straßen, auf denen das Verkehrsaufkommen und die Geschwindigkeiten hoch sind und es eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern gibt, die sich in unterschiedlichen Geschwindigkeiten fortbewegen. Daher dürfte die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2008/96/EG auf Autobahnen und andere Hauptverkehrsstraßen , die nicht zum TEN-V-Netz gehören, erheblich zur Verbesserung der Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur in der gesamten Union und einem einheitlich hohen Sicherheitsniveau für alle Verkehrsteilnehmer beitragen. In die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie müssen unbedingt die regionalen und lokalen Akteure einbezogen werden, insbesondere bei der Festlegung der von den Vorschriften betroffenen Straßen. Damit stünde der Vorschlag der Europäischen Kommission nachweislich im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Begründung

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie wird auf Autobahnen und andere Hauptverkehrsstraßen entsprechend den nationalen Klassifikationen begrenzt.

Dank der Kenntnisse der regionalen und lokalen Akteure über die örtlichen Gegebenheiten ist garantiert, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie auf die Straßenabschnitte ausgeweitet wird, bei denen dies wirklich gerechtfertigt ist. Sofern die vorgeschlagene Ausweitung des Anwendungsbereichs auf einer Multi-Level-Governance beruht und mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, wird sie die Harmonisierung der Sicherheitsnormen für alle EU-Bürger erleichtern.

Änderung 2

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Damit eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs die gewünschte Wirkung zeigt, müssen „andere Hauptverkehrsstraßen“logischerweise mindestens Straßen umfassen, die große Städte oder Regionen miteinander verbinden und in der nationalen Klassifikation der höchsten Straßenkategorie unterhalb der Kategorie „Autobahn“angehören.

Begründung

Der Schwerpunkt der Richtlinie sollte vor allem auf den Straßen liegen, die für die EU von Bedeutung sind, d. h. Straßen, die große Städte oder Regionen miteinander verbinden.

Änderung 3

Erwägungsgrund 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Darüber hinaus dürfte die obligatorische Anwendung der Verfahren der Richtlinie 2008/96/EG auf jedes Infrastrukturprojekt außerhalb städtischer Gebiete, das unter Verwendung von Unionsmitteln fertiggestellt wird, sicherstellen, dass Unionsmittel nicht zum Bau unsicherer Straßen verwendet werden.

Darüber hinaus dürfte die obligatorische Anwendung der Verfahren der Richtlinie 2008/96/EG auf jedes Infrastrukturprojekt außerhalb städtischer Gebiete, das unter Verwendung von Unionsmitteln fertiggestellt wird, sicherstellen, dass Unionsmittel nicht zum Bau unsicherer Straßen verwendet werden. Ebenso sollte der Situation in Bezug auf bestehende unsichere Straßen Beachtung geschenkt werden. In diesem Bereich erhalten regionale Verkehrsentwicklungsprogramme eine viermal so hohe Finanzierung wie die Fazilität „Connecting Europe“; in beiden Fällen werden Mittel für die Planung und den Bau neuer Straßenabschnitte bereitgestellt. Daher sollten ausreichende Mittel für den Ausbau und die Sanierung bestehender Straßen vorgesehen werden. Hierbei sollten Maßnahmen zugunsten kleinerer Regionen und Städte erwogen werden, damit sie die für das Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur erforderlichen Investitionen tätigen können.

Begründung

Ein sicherer Straßenverkehr sollte in allen europäischen Städten und Regionen gewährleistet werden; dies erfordert spezifische Finanzierungsquellen für die Planung, den Bau und den Betrieb von Straßen, insbesondere in Regionen, die nicht über die hierfür notwendigen finanziellen Ressourcen und Mittel verfügen. Da neue Straßenabschnitte strengeren Normen für die Straßenverkehrssicherheitsgenehmigung unterliegen, müssen die bestehenden Straßen systematisch entsprechend den für das Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur geltenden Kriterien saniert werden.

Änderung 4

Erwägungsgrund 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die risikobasierte netzweite Straßenbewertung hat sich als effizientes und wirksames Instrument erwiesen, um Abschnitte des Netzes zu ermitteln, die gezielt einer eingehenderen Straßensicherheitsüberprüfung unterzogen werden sollten, sowie Investitionen vorrangig an ihrem Potenzial zur Verbesserung der Sicherheit im gesamten Netz auszurichten. Das gesamte unter diese Richtlinie fallende Straßennetz sollte daher systematisch bewertet werden, um die Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union zu erhöhen.

Die risikobasierte netzweite Straßenbewertung hat sich als effizientes und wirksames Instrument erwiesen, um Abschnitte des Netzes zu ermitteln, die gezielt einer eingehenderen Straßensicherheitsüberprüfung unterzogen werden sollten, sowie Investitionen vorrangig an ihrem Potenzial zur Verbesserung der Sicherheit im gesamten Netz auszurichten. Das gesamte unter diese Richtlinie fallende Straßennetz sollte daher systematisch bewertet werden, um die Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union zu erhöhen. Da ein sicherer Straßenverkehr in allen europäischen Städten und Regionen gewährleistet werden sollte, sollte bei der Methode der risikobasierten netzweiten Straßenbewertung der Multi-Level-Governance angemessen Rechnung getragen werden. Gebietskörperschaften auf höheren Ebenen sollten Koordinierungsaufgaben im Bereich des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur übertragen werden, und die Aufgaben, die vom Staat und den Kommunen wahrgenommen werden, sollten aufeinander abgestimmt werden.

Begründung

Da die Straßenverkehrssicherheit Teil der Vision für die Zukunft der Städte und Regionen ist, sollten die maßgeblichen Gebietseinheiten entsprechend ihrer Zuständigkeit hierzu beitragen. Daher ist eine Abstimmung der von den Kommunen und vom Staat wahrgenommenen Aufgaben wichtig.

Änderung 5

Erwägungsgrund 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Das Sicherheitsniveau bestehender Straßen sollte verbessert werden, indem die Mittel gezielt in Straßenabschnitte mit der höchsten Unfallhäufigkeit und dem größten Unfallverhütungspotenzial investiert werden.

Das Sicherheitsniveau bestehender Straßen sollte verbessert werden, indem die Mittel gezielt in Straßenabschnitte mit der höchsten Unfallhäufigkeit und dem größten Unfallverhütungspotenzial investiert werden. Parallel dazu sollte die physische und digitale Infrastruktur der unter die Richtlinie fallenden öffentlichen Straßen ausgebaut werden. In diesem Zusammenhang sollten automatisierte Fahrzeuge mit Abstandsregeltempomat sowie Verkehrsunterstützungssysteme zu einem sicheren und wirksamen Verkehrsbetrieb beitragen. Es ist darauf zu achten, dass auch kleinere Regionen, demografisch benachteiligte Regionen und Gebiete in äußerster Randlage digitale Infrastruktur allgemein bereitstellen können.

Begründung

Da die Straßenverkehrssicherheit ein vielschichtiges Problem ist, sind hierbei auch Skaleneffekte zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen gezielter Investitionen in die Straßenabschnitte mit der größten Unfallhäufigkeit und den meisten Verkehrstoten eine ausgeklügelte physische und digitale Infrastruktur entwickelt und die Verbreitung automatisierter, mit Abstandsregeltempomat und adaptiven Verkehrstechnologien ausgerüsteter Fahrzeuge gefördert werden.

Änderung 6

Erwägungsgrund 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei 46 % der Verkehrstoten in der Union im Jahr 2016 handelte es sich um verletzungsgefährdete Verkehrsteilnehmer. Indem sichergestellt wird, dass die Interessen dieser Nutzer bei allen Sicherheitsmanagementverfahren berücksichtigt werden, dürfte daher ihre Sicherheit auf der Straße erhöht werden.

Bei 46 % der Verkehrstoten in der Union im Jahr 2016 handelte es sich um verletzungsgefährdete Verkehrsteilnehmer. Indem sichergestellt wird, dass die Interessen dieser Nutzer bei allen Sicherheitsmanagementverfahren berücksichtigt werden, dürfte daher ihre Sicherheit auf der Straße erhöht werden. Die Prävention von Verkehrsunfällen, an denen Fußgänger, Fahrradfahrer und Motorradfahrer beteiligt sind, und das korrekte Unfallmanagement sollten im Mittelpunkt von Bildungs- und Schulungsmaßnahmen stehen; gleichzeitig sollten auch Qualitätsanforderungen für eine Infrastruktur aufgestellt werden, die der Mobilität und Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer förderlich ist, d. h. Fahrbahnmarkierungen, Verkehrsschilder und genügend Fußgängerüberwege, insbesondere nahe Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und öffentlichen Gebäuden, und baulich erhöhte, getrennte Radverkehrsanlagen und Gehwege an allen Straßenabschnitten.

Änderung 7

Erwägungsgrund 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Gestaltung und Instandhaltung von Fahrbahnmarkierungen und Verkehrszeichen ist ein wichtiger Faktor zur Gewährleistung der Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung von Fahrzeugen, die mit Fahrerassistenzsystemen oder einer höheren Automatisierungsstufe ausgestattet sind. Vor allem muss sichergestellt werden, dass Fahrbahnmarkierungen und Zeichen von diesen Fahrzeugen leicht und zuverlässig erkannt werden können.

Die Gestaltung und Instandhaltung von Fahrbahnmarkierungen und Verkehrszeichen ist ein wichtiger Faktor zur Gewährleistung der Sicherheit der Straßenverkehrsinfrastruktur, insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung von Fahrzeugen, die mit Fahrerassistenzsystemen oder einer höheren Automatisierungsstufe ausgestattet sind. Vor allem muss sichergestellt werden, dass Fahrbahnmarkierungen und Zeichen von diesen Fahrzeugen leicht und zuverlässig erkannt werden können. Genauso fördern intelligente Straßen mit intelligenten Fahrbahnmarkierungen und Verkehrsschildern die Sicherheit im Straßenverkehr in den europäischen Regionen und Städten. Auch den klimatischen Bedingungen in diesen Regionen und Städten sollte Rechnung getragen werden, da z. B. die Installation von Bodensensoren und -signalen von den örtlichen Klimabedingungen abhängt. Ferner muss darauf geachtet werden, dass von diesen Sensoren auch ungeschützte und nicht vernetzte Verkehrsteilnehmer erkannt werden.

Begründung

Zum sicheren Straßenverkehr sollten Fahrbahnmarkierungen und Straßenverkehrszeichen gehören, die unabhängig von den klimatischen Bedingungen erkennbar sind.

Änderung 8

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Für die netzweite Straßenbewertung und die Straßensicherheitsüberprüfungen sollten realistische Umsetzungsfristen gesetzt werden, bei denen den administrativen und finanziellen Kapazitäten der nationalen, regionalen und lokalen Akteure Rechnung getragen wird, die an der Planung und Umsetzung des Sicherheitsmanagements für die Straßenverkehrsinfrastruktur beteiligt sind, insbesondere in ländlichen Regionen, Gebirgsregionen, Gebieten in Randlage und strukturschwachen Regionen Europas.

Änderung 9

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Diese Richtlinie gilt für in Planung, im Bau oder in Betrieb befindliche Straßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, sowie für Autobahnen und Hauptverkehrsstraßen.

Diese Richtlinie gilt für in Planung, im Bau oder in Betrieb befindliche Straßen, die Teil des transeuropäischen Straßennetzes sind, sowie für Autobahnen und andere Hauptverkehrsstraßen.

Begründung

Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie wird auf Autobahnen und andere Hauptverkehrsstraßen entsprechend den nationalen Klassifikationen begrenzt.

Änderung 10

Artikel 1 Absatz 1, neuer Absatz nach Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Jeder Mitgliedstaat weist die Hauptverkehrsstraßen in seinem Hoheitsgebiet unter Berücksichtigung seiner bestehenden Straßenklassifikation sowie nach angemessener Konsultation der zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aus. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Hauptverkehrsstraßen in seinem Hoheitsgebiet mit. Die Mitgliedstaaten teilen nachfolgende diesbezügliche Änderungen mit.

Begründung

Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sollte die Entscheidung über die Klassifikation des Straßennetzes bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegen.

Änderung 11

Artikel 1, neuer Absatz nach Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

(2a) In Artikel 4 wird folgender Absatz 6 hinzugefügt:

Die Kommission legt auf der Grundlage der Erfahrungen aller nationalen, regionalen und lokalen Verkehrsbehörden Leitlinien mit genauen technischen Merkmalen für die Bereitstellung und Instandhaltung „fahrfehlerverzeihender Straßenränder“(Straßen, die in intelligenter Weise ausgelegt sind, um zu gewährleisten, dass Fahrfehler nicht sofort schwerwiegende Folgen haben) fest und macht sie bei Gutachtern und Verkehrsplanern bekannt. Die Kommission leistet technische und finanzielle Hilfe, um die zuständigen Behörden bei der Umsetzung der Leitlinien zu unterstützen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

„Auf dem Weg zur automatisierten Mobilität“ — Technologie, Infrastruktur und Kohäsion

1.

ist sich bewusst, dass die vernetzte und automatisierte Mobilität nicht nur eine Frage der Straßeninfrastruktur, sondern auch der Fahrzeuge ist; betont, dass in ländlichen Gebieten der Entwicklung intelligenter Fahrzeuge Vorrang gegeben werden sollte, wohingegen in städtischen Gebieten die Entwicklung intelligenterer Straßen stärker im Vordergrund stehen sollte;

2.

weist auf die zeitliche und räumliche Harmonisierung des Verkehrsablaufs hin, die eine erweiterte Nutzung der automatisierten Mobilität erforderlich macht; unterstreicht, wie wichtig es ist, im Mischverkehr (von Menschen bediente Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Fahrerassistenz und automatisierte Fahrzeuge) ausgewiesene Verkehrszonen vorzusehen, um größere Verkehrsengpässe zu vermeiden;

3.

hebt den potenziellen Beitrag der automatisierten Mobilität zur Verwirklichung der Kohäsionsziele der EU hervor und stellt insbesondere fest, dass dank dieser Dienstleistungen Ungleichheiten innerhalb der Regionen verringert, ein bequemeres Pendeln über große Entfernungen ermöglicht und so die Verkehrsüberlastung in großen städtischen Ballungsräumen gemindert werden könnten;

4.

weist darauf hin, dass sich Verkehrsknotenpunkte aufgrund der Zubringerkapazität automatisierter Fahrzeuge besser in ein integriertes Verkehrssystem einbinden lassen; betont die Vorteile, die eine Ausdehnung selbstfahrender Lösungen auf ländliche Gebieten im Hinblick auf eine flexible Zubringerverkehrslösung für Busse oder Züge mit sich bringt;

5.

stellt in diesem Zusammenhang außerdem fest, dass der öffentliche Verkehr weitgehend in die Zuständigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fällt, und fordert die Kommission auf, den Regionen und Kommunen, die ihre Fahrscheinsysteme und Fahrpläne sowie ihre Zubringersysteme für Privatfahrzeuge auf einer höheren Verwaltungsebene (regionaler, nationaler oder EU-Ebene) zusammenführen wollen, einen Rahmen und eine Richtschnur vorzugeben, die mit den Praktiken der Marktteilnehmer abgestimmt sind;

6.

stellt fest, dass die automatisierte Mobilität in Stoßzeiten und ruhigeren Verkehrszeiten eine flexible Preisgestaltung und Vorbestellungen ermöglichen kann und so für eine gleichmäßigere Auslastung der Kapazitäten sorgt; fügt hinzu, dass dank integrierter Fahrscheinsysteme Garantien gegenüber Verspätungen/Annullierungen angeschlossener automatisierter Verkehrsleistungen gegeben und Verspätungen oder Beförderungsausfälle verhindert werden können; hält es für wesentlich, diese erhöhte Flexibilität für die Verbesserung der öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, was nicht nur zur Senkung der Schadstoff- und Lärmemissionen der Kraftfahrzeuge, sondern auch zu einer besseren Zugänglichkeit für alle und damit zu mehr Gerechtigkeit im Verkehrssystem beiträgt;

7.

ist der Auffassung, dass das Lkw-Platooning im automatisierten Güterverkehr zwar in Tunneln genutzt werden kann, aber angesichts der komplexen Interaktion zwischen den Verkehrsteilnehmern nicht für den städtischen Verkehr geeignet ist. Die Regionen müssen die Möglichkeit haben, an Entscheidungen über umfassendere Projekte für automatisiertes Fahren mitzuwirken, und Sonderregelungen könnten erforderlich sein;

8.

betont das erhebliche Potenzial, das die dezentrale Erzeugung erneuerbarer Energie im Hinblick auf den Antrieb automatisierter Fahrzeuge birgt, und empfiehlt, die intelligente Straßenverkehrsinfrastruktur über lokale intelligente Netze mit der für ihren Betrieb erforderlichen Energie zu versorgen;

9.

verweist auf die Herausforderungen der Interoperabilität verschiedener Arten des automatisierten Fahrens und unterstreicht, dass die unterschiedlichen Automatisierungsgrade auf den einzelnen Kontinenten harmonisiert werden müssen, um eine sichere Nutzung der einschlägigen Assistenz- und Automatisierungstechnologien auf dem europäischen Kontinent zu gewährleisten; weist zudem mit Nachdruck darauf hin, dass im Zusammenhang mit europäischen selbstfahrenden Autos (Automatisierungsstufe 5) ethische Probleme entstehen, wohingegen bei halbautomatisierten Fahrzeugen oder Fahrerassistenzsystemen (Automatisierungsstufen 1 bis 4) die zusätzlichen Kosten und die Komplexität des Fahrens beachtet werden müssen; besonders eingegangen werden muss auf die Frage, was für Folgen es für die Verkehrssicherheit hat, wenn es sich bei einem großen Teil des Fahrzeugbestands um halbautomatische Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit Fahrerassistenzsystemen handelt;

10.

schlägt vor, die Assistenzsystemtechnologie in die Führerscheinausbildung einzubeziehen. Diesbezüglich könnte die Automobilindustrie gemeinsam mit den Kommunen Privatpersonen und Berufskraftfahrern Schulungen anbieten und Übungsplätze zur Verfügung stellen; erinnert daran, welch wichtigen Beitrag Infrastrukturbau und -modernisierung zum territorialen Zusammenhalt und zur wirtschaftlichen Konvergenz leistet, stellt aber zugleich fest, dass die Infrastrukturinvestitionen in der EU weiterhin deutlich unter dem Vorkrisenniveau liegen; betont, dass vor diesem Hintergrund in den kommenden Jahren unbedingt angemessene Finanzmittel für die Infrastrukturmodernisierung und für Verkehrssicherungsmaßnahmen bereitgestellt werden müssen, u. a. um kleinere und strukturschwache Regionen und den Kapazitätenaufbau zu unterstützen. Im Rahmen des vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) wird es besonders wichtig sein, die Möglichkeiten aller verfügbaren Finanzinstrumente (Fazilität „Connecting Europe“für die Zeit nach 2020, Horizont Europa, das vorgeschlagene Programm „Digitales Europa“usw.) voll auszuschöpfen und für größtmögliche Synergien zu sorgen;

Schaffung eines europäischen Binnenmarktes für automatisierte Mobilität — die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

11.

begrüßt, dass die EU-Agenda für eine vernetzte und automatisierte Mobilität zum richtigen Zeitpunkt vorgelegt worden ist und die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen für die Unterstützung einer vernetzten und automatisierten Mobilität schrittweise vervollständigt werden;

12.

betont, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit zwischen den Gesetzgebern für den Bereich der selbstfahrenden Fahrzeuge und den Akteuren in den Bereichen Verkehrsorganisation/-betrieb und Fahrzeugentwicklung ist; fordert dabei einen Multi-Level-Governance-Ansatz und weist darauf hin, dass Mobilität und Verkehr in die Zuständigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fallen, die Mobilitätskonzepte aufstellen und durchführen und Nahverkehrsdienste bereitstellen;

13.

stellt fest, dass es kurzfristig gesehen immer mehr Lösungen für das halbautomatisierte Fahren geben wird, und unterstreicht, dass für diese Technologien so schnell wie möglich ein solider Rechts- und Regelungsrahmen geschaffen werden muss;

14.

bekräftigt, dass er eine bessere grenzübergreifende Zusammenarbeit bei Prüfungen in Bezug auf die vernetzte und automatisierte Mobilität unterstützt, und empfiehlt, über künftige Kooperationsforen eine angemessene Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sicherzustellen;

Auswirkungen auf Gesellschaft und Wirtschaft

15.

betont, dass die automatisierte Mobilität den öffentlichen Verkehr wettbewerbsfähiger macht, da sie nicht-fahrplangebundene, nachfrageorientierte, personalisierte, gemeinsame, qualitativ hochwertige und energieeffiziente Mobilitätsdienstleistungen in- und außerhalb der Städte ermöglicht. Weitere Fortschritte in diese Richtung setzen voraus, dass die Weiterentwicklung von Technik und rechtlichem Rahmen Hand in Hand geht;

16.

stellt fest, dass die Bevölkerung in unterentwickelten Regionen, Regionen in Randlage und Gebieten in äußerster Randlage in Europa aufgrund an digitale Lösungen gekoppelter Dienstleistungen im Bereich Car-Sharing, Fahrgemeinschaften und Mitfahrgelegenheiten weiter entfernte Zentren mit geringeren Umweltauswirkungen erreichen und die Entvölkerung dieser Gebiete vermieden werden kann; betont insbesondere, dass automatisierte Mobilität in zersiedelten und demografisch benachteiligten Gebieten die Anbindung verbessern und die Mobilitätskosten senken könnte; verweist indes darauf, dass die Bedürfnisse älterer Nutzer bei der Konzipierung, Entwicklung und Erprobung benutzerfreundlicher Systeme berücksichtigt werden müssen;

17.

bekräftigt, dass die sozialen und ökologischen Auswirkungen der automatisierten Mobilität anhand von Pilotprojekten bewertet werden müssen; schlägt vor, zur Gewährleistung der öffentlichen Akzeptanz für das automatisierte Fahren derartige Projekte im Personen- und Straßengüterverkehr schrittweise und unter kontrollierten Bedingungen durchzuführen; macht darüber hinaus darauf aufmerksam, dass für die Regionen, in denen der Übergang zur automatisierten Mobilität voraussichtlich die größten sozioökonomischen Auswirkungen haben wird, eine besondere Unterstützung vorgesehen werden muss;

18.

weist darauf hin, dass Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen eine entscheidende Rolle bei der Förderung und Akzeptanz der automatisierten Mobilität spielen. Insbesondere sollten neben den Fahrern auch allen anderen Verkehrsteilnehmern die Grundprinzipien und die Funktionsweise der künstlichen Intelligenz, die bei den automatisierten Mobilitätssystemen eine Schlüsselstellung einnehmen, vermittelt werden;

19.

betont, dass die Zubringer- und die Feinverteilungsfunktion des automatisierten Straßengüterverkehrs innerhalb und zwischen den Städten zu tiefgreifenden Veränderungen der Logistikketten führen;

20.

hebt hervor, dass in der multiethnischen Europäischen Union allgemein und leicht verständliche Lösungen für den automatisierten Verkehr, einschließlich einer einheitlichen Beschilderung, angewandt werden sollten;

21.

empfiehlt, im Rahmen der Stadtplanung für eine städtische und zwischenstädtische Mobilität und der regionalen Raumplanung der europäischen Städte auch Raum für einen automatisierten Verkehr und automatisierte Mobilität auszuweisen und Planungspraktiken, die sich auf eine Mobilität ohne Assistenz- oder Automatisierungssysteme stützt, neu zu bewerten; schlägt vor, im Vorfeld die Folgen der automatisierten Mobilität für die städtische und regionale Planung in den Ballungsräumen zu untersuchen — beispielsweise wird eine effektive Nutzung der automatisierten Mobilität dazu führen, dass mehr Parkplätze zur Verfügung stehen, was auch ein Überdenken der Stadtplanungsmethoden erforderlich macht, einschließlich einer besseren Zugänglichkeit für Fußgänger und Radfahrer, insbesondere an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, und der Schaffung sicherer und attraktiver Bereiche und Parkmöglichkeiten für alle (Fußgänger, Radfahrer) sowie der Einbeziehung etwaiger Leihfahrraddienste an den Knotenpunkten des Systems in die Instrumente für die territoriale Planung; betont, dass die Automatisierung zur Verbesserung der öffentlichen Verkehrsnetze und zur Steigerung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Effizienz und ihrer Nutzung eingesetzt werden muss;

22.

unterstreicht jedoch, dass Probleme im Zusammenhang mit der Mobilität in der Stadt durch ein sektorspezifisches Vorgehen allein nicht zu lösen sind und den Zusammenhängen zwischen der städtischen Dimension der Verkehrspolitik und dem übergreifenden Konzept der Raumplanung Rechnung getragen werden muss, nicht nur um den öffentlichen städtischen Nahverkehr und die entsprechenden Infrastrukturen zu verbessern, sondern auch um gegen die Zersiedlung der Landschaft anzugehen und die Beziehungen zwischen den Städten und ihrer direkten Umgebung zu überdenken;

23.

hält höchstmögliche Qualitätsstandards bei der automatisierten Mobilität für ratsam; fügt hinzu, dass zwar stets der Sicherheit höchste Bedeutung zukommt, aber auch Effizienzfragen eine große Rolle spielen;

24.

begrüßt die stärkere Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung der Maßnahmen für die Straßenverkehrssicherheit. Diesbezüglich muss klargestellt werden, wie die Strategien, Programme und Maßnahmen insbesondere in punkto Finanzierung konkret aussehen werden, damit die Regionen sie auch in die Praxis umsetzen können;

25.

stellt fest, dass das automatisierte Fahren in städtischen Regionen zu einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen und zu einer zunehmenden Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel führen könnte. Zur Gewährleistung eines wettbewerbsfähigen öffentlichen Verkehrs ist es u. a. wichtig, dass das Konzept „Mobilität als Dienstleistung“mit der technischen Entwicklung im Bereich des automatisierten Fahrens Schritt hält. Das automatisierte Fahren muss als Teil eines umfassenderen Mobilitätskonzepts verstanden werden, das auf einer klaren Vorstellung darüber beruht, wie Mobilität als Dienstleistung den Erfordernissen der Nachhaltigkeit im lokalen, regionalen und nationalen Kontext gerecht werden kann;

26.

merkt ferner an, dass die Kommission bislang dem Pkw-Straßenverkehr viel Aufmerksamkeit gewidmet hat, nun allerdings auch automatische Systeme verschiedenster Art im öffentlichen wie privaten Verkehr entwickelt werden;

27.

schlägt vor, Anbindung und Interoperabilität in Bezug auf den öffentlichen Verkehr und zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern über einschlägige Maßnahmen zu fördern;

Digitales Umfeld im Wandel — Chancen und Herausforderungen

28.

hält fest, dass die 5G-Technologie noch nicht überall verfügbar ist. 3G- und 4G-Lösungen sorgen für eine effektive Vernetzung der Straßenverkehrsfahrzeuge; schlägt vor, bereits existierende, weit verbreitete Technologien zur Fahrzeugvernetzung zu fördern;

29.

stellt fest, dass sich einige finanzielle Hemmnisse oder Umsetzungsbarrieren bei der Entwicklung der physischen Straßeninfrastruktur durch die Digitalisierung beseitigen lassen; empfiehlt, die Digitalisierung zu nutzen, da der Ausbau der digitalen Infrastruktur kostengünstiger ist, bessere und modernere digitalisierte Bilder bietet und das Potenzial hat, Entwicklungen des öffentlichen und privaten Sektors miteinander zu vernetzen;

30.

empfiehlt eine einfachere und einheitliche Vernetzung der intelligenten Straßenverkehrssysteme und Fahrzeuge (Waze, Verkehrsdaten von Google usw.);

31.

sieht dem Moment mit Interesse entgegen, in dem sich aufgrund des Einsatzes von Smartphones und intelligenten Geräten und der Kommunikation zwischen diesen Geräten die unterstützte/ automatisierte Mobilität erweitern und die Umsetzung der Verkehrsbetriebsmethoden in einem größeren Maßstab fördern lassen wird, und stellt fest, dass die in diesem Netz erhobenen Daten es den städtischen Behörden ermöglichen würden, die Anforderungen der Stadtlogistik besser zu verstehen, die Effizienz der Verkehrsbewegungen zu verbessern und geeignetere Routen für die Fahrzeuge zu ermitteln und so zu einer Senkung der Emissionen zu gelangen;

32.

bekräftigt, dass bei der Aktualisierung von Karten und Datenbanken für die automatisierte Mobilität dem Einsatz von Lösungen europäischen Ursprungs Priorität eingeräumt werden sollte, und spricht sich für einen EU-weiten Ansatz in diesem Bereich aus;

33.

weist darauf hin, dass aufgrund von äußeren Einflüssen wie zum Beispiel Schnee, Nebel und Regen nicht immer garantiert werden kann, dass Fahrbahnmarkierungen und Verkehrszeichen sowohl von menschlichen Fahrern als auch von Fahrzeugen, die mit Fahrerassistenzsystemen oder einer höheren Automatisierungsstufe ausgestattet sind, leicht und zuverlässig erkannt werden können. Bei starken Schneefällen kann zum Beispiel selbst bei „Schwarzräumung“, das ist die Räumung von Straßen mit dem Ziel, diese nahezu vollständig von Eis und/oder Schnee zu befreien, trotz Volleinsatz nicht gewährleistet werden, dass die Fahrbahnen rund um die Uhr schneefrei sind. Bei der ebenfalls praktizierten „Weißräumung“, bei der Neuschnee zum Großteil zur Seite geschoben und der restliche Schnee festgefahren wird, sodass er eine feste Decke bildet, ist schon systembedingt die jederzeitige Sichtbarkeit etwaiger Bodenmarkierungen nicht gewährleistet. Es muss ausgeschlossen werden, dass deswegen Straßenerhalter für allfällige Unfälle auf Grund einer Fehlinterpretation eines Fahrerassistenzsystems oder eines Fahrzeugs mit einer höheren Automatisierungsstufe haften, da damit implizit das Versagensrisiko von Fahrerassistenzsystemen der Fahrzeugindustrie auf den Straßenerhalter abgewälzt werden würde;

34.

betont die Notwendigkeit einer Kommunikation zwischen den Fahrzeugen sowie der Entwicklung und Harmonisierung von Fahrbahnmarkierungen und Verkehrsschildern, darunter auch Namensschilder für öffentliche Räume. Für das automatisierte Fahren wird es auch erforderlich sein, dass die örtlichen Verkehrsbestimmungen und kartografischen Informationen klar und deutlich sind;

35.

stellt fest, dass zahlreiche Verkehrsteilnehmer, darunter auch schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger, vom Netz ausgeschlossen bleiben könnten und jeder rechtliche, digitale und physische Rahmen für intelligente Fahrzeuge dem gemischten Verkehr Rechnung tragen muss;

36.

hebt hervor, dass die Behörden und Flottenbetreiber Vorbereitungen treffen sollten, um den von den automatisierten Fahrzeugen erzeugten Elektrosmog zu bewältigen;

37.

stellt fest, dass ein gerechter und direkter Zugang zu den Fahrzeugdaten zum einen die Fahrer in die Lage versetzen sollte, die Nutzung des Fahrzeugs nachzuverfolgen, und zum anderen weiteren Betreibern und Diensteanbietern Geschäftsmöglichkeiten eröffnen sollte, ohne jedoch das Recht der Verkehrsteilnehmer auf Privatsphäre und Datenschutz zu beschneiden; betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als die größten Betreiber von Straßenverkehrsnetzen in der EU in angemessenem Umfang Zugang zu diesen Daten haben müssen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass der öffentliche Sektor Pilotprojekte erleichtert und unterstützt, hemmenden Folgen entgegenwirkt und Daten zur Verfügung stellt;

38.

fordert daher Maßnahmen zur Gewährleistung des angemessenen Schutzes der personenbezogenen Daten und der Daten der Nutzer, der ein entscheidender Faktor für die erfolgreiche Einführung kooperativer, vernetzter und automatisierter Fahrzeuge ist;

39.

fordert weitergehende Maßnahmen, um die Möglichkeiten der automatisierten Mobilität und der Kommunikation zwischen den Fahrzeugen voll und ganz auszuschöpfen und die längerfristigen Ziele zu erreichen, namentlich einen vollautomatisierten multimodalen Niedrigemissionsverkehr, Mobilität als Dienstleistung und eine nahtlose Beförderung von Tür zu Tür, insbesondere auch zur Förderung der sozialen Inklusion.

Brüssel, den 6. Februar 2019

Der Präsident

des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/91


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Straffung der TEN-V-Umsetzung“

(2019/C 168/11)

Berichterstatter:

Michiel SCHEFFER (NL/ALDE), Mitglied der Deputiertenstaaten der Provinz Gelderland

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

COM(2018) 277 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

COM(2018) 277 final

Änderung 1

Erwägungsgrund 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] wird ein gemeinsamer Rahmen für die Schaffung zeitgemäßer, interoperabler Netze für die Entwicklung des Binnenmarktes festgelegt. Das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) ist in zwei Ebenen untergliedert: Das Gesamtnetz gewährleistet die Anbindung aller Regionen in der Union, während das Kernnetz nur aus den Teilen des Netzes besteht, die von größter strategischer Bedeutung für die Union sind. In der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sind verbindliche Ziele für die Vollendung festgelegt, das Kernnetz soll bis 2030 und das Gesamtnetz bis 2050 fertiggestellt sein.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] wird ein gemeinsamer Rahmen für die Schaffung zeitgemäßer, interoperabler Netze für die Entwicklung des Binnenmarktes und zur Förderung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts der Union festgelegt. Das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) ist in zwei Ebenen untergliedert: Das Gesamtnetz gewährleistet die Anbindung aller Regionen in der Union sowie die erforderlichen Zugänge zum Kernnetz , während das Kernnetz nur aus den Teilen des Netzes besteht, die gleichzeitig von größter strategischer Bedeutung für die Union sind und deshalb als grenzüberschreitende und multimodale Katalysatoren für einen einheitlichen europäischen Verkehrs- und Mobilitätsraum wirken sollten . In der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sind verbindliche Ziele für die Vollendung festgelegt, das Kernnetz soll bis 2030 und das Gesamtnetz bis 2050 fertiggestellt sein. Außerdem wird in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 besonderer Wert auf den Aufbau der grenzüberschreitenden Verbindungen gelegt, die die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern verbessern und zu einer multimodalen Integration des Verkehrs in der Union beitragen werden.

Begründung

Das TEN-V trägt u. a. zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt bei. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sollte sich so einfach und unkompliziert wie möglich gestalten, um im Einklang mit Ziffer 18 der politischen Empfehlungen eine emissionsarme grenzüberschreitende Mobilität zu fördern.

Änderung 2

Erwägungsgrund 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ungeachtet der Notwendigkeit der Fertigstellung und des verbindlichen Zeitplans hat die Erfahrung gezeigt, dass für viele zur Vollendung des TEN-V geplante Investitionen komplexe Genehmigungsverfahren, grenzübergreifende Vergabeverfahren und andere Verfahren gelten. Dies gefährdet die termingerechte Durchführung der Vorhaben und führt in vielen Fällen zu erheblichen Verzögerungen und höheren Kosten. Um diese Probleme anzugehen und die zeitlich abgestimmte Vollendung des TEN-V zu ermöglichen, sind harmonisierte Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich.

Ungeachtet der Notwendigkeit der Fertigstellung und des verbindlichen Zeitplans hat die Erfahrung gezeigt, dass für viele zur Vollendung des TEN-V geplante Investitionen komplexe Genehmigungsverfahren, grenzübergreifende Vergabeverfahren und andere Verfahren gelten. Zudem wird häufig versäumt, die Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen und einen Konsens zu finden, was zu fehlender öffentlicher Akzeptanz infolge mangelnder Transparenz führt. Dies gefährdet die termingerechte Durchführung der Vorhaben und führt in vielen Fällen zu erheblichen Verzögerungen und höheren Kosten. Um diese Probleme anzugehen und die zeitlich abgestimmte Vollendung des TEN-V zu ermöglichen, sind harmonisierte, vereinfachte und zeitnahe Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich.

Begründung

Projektverzögerungen liegen nicht nur an den Genehmigungsverfahren, sondern werden auch durch eine fehlende frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsensbildung verursacht.

Änderung 3

Erwägungsgrund 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In den Rechtsrahmen vieler Mitgliedstaaten werden bestimmte Vorhabenkategorien auf der Grundlage ihrer strategischen Bedeutung für die Wirtschaft vorrangig behandelt. Die vorrangige Behandlung ist gekennzeichnet durch kürzere Fristen, gleichzeitige Verfahren oder engere Zeitrahmen für die Einlegung von Rechtsbehelfen, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass auch die Ziele anderer horizontaler Maßnahmen erreicht werden. Besteht im nationalen Recht ein solcher Rahmen, so sollte er automatisch auf Unionsvorhaben Anwendung finden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 als Vorhaben von gemeinsamem Interesse anerkannt werden.

In den Rechtsrahmen vieler Mitgliedstaaten werden bestimmte Vorhabenkategorien auf der Grundlage ihrer strategischen Bedeutung für den territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Union und für die Bekämpfung des Klimawandels vorrangig behandelt. Die vorrangige Behandlung ist gekennzeichnet durch kürzere Fristen, gleichzeitige Verfahren oder engere Zeitrahmen für die Einlegung von Rechtsbehelfen, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass auch die Ziele anderer horizontaler Maßnahmen erreicht werden. Besteht im nationalen Recht ein solcher Rahmen, so sollte er automatisch auf Unionsvorhaben Anwendung finden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 als Vorhaben von gemeinsamem Interesse anerkannt werden. Besteht kein solcher Rahmen, sollten die zuständigen Behörden der Harmonisierung der Verwaltungsverfahren zur Ausstellung von Genehmigungen und zur Durchführung von Vorhaben Vorrang einräumen oder gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einrichtung einer gemeinsamen Verwaltungsstelle zu erleichtern.

Begründung

Eine grundlegende Zielsetzung der Verkehrspolitik der Union muss die Bekämpfung des Klimawandels sein.

Änderung 4

Erwägungsgrund 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um die Wirksamkeit der Umweltverträglichkeitsprüfungen zu verbessern und den Entscheidungsprozess dort zu straffen, wo sich bei Kernnetzvorhaben sowohl aus der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung als auch aus anderen Rechtsvorschriften der Union wie der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 2008/98/EG, der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2012/18/EU und der Richtlinie 2011/42/EG die Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen im Zusammenhang mit Umweltproblemen ergibt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein gemeinsames Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinien Anwendung findet.

Um die Wirksamkeit der Umweltverträglichkeitsprüfungen zu verbessern und den Entscheidungsprozess dort zu straffen, wo sich bei Kernnetzvorhaben sowohl aus der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung als auch aus anderen Rechtsvorschriften der Union wie der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 2008/98/EG, der Richtlinie 2010/75/EU, der Richtlinie 2012/18/EU und der Richtlinie 2011/42/EG die Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen im Zusammenhang mit Umweltproblemen ergibt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein gemeinsames Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinien Anwendung findet, ohne dazu notwendigerweise neue Verfahren festzulegen, wenn es bereits geeignete Verfahren gibt .

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten gibt es bereits integrierte Verfahren, so dass die Festlegung neuer Verfahren einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

Änderung 5

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Angesichts der Dringlichkeit der Vollendung des TEN-V-Kernnetzes sollte die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren mit einer Frist einhergehen, innerhalb der die zuständigen Behörden eine umfassende Entscheidung über die Durchführung des Vorhabens treffen müssen. Diese Frist sollte zu einer effizienteren Handhabung der Verfahren und in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards der Union für den Umweltschutz und die Beteiligung der Öffentlichkeit führen.

Angesichts der Dringlichkeit der Vollendung des TEN-V-Kernnetzes sollte die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren mit einer Frist einhergehen, innerhalb der die zuständigen Behörden eine umfassende Entscheidung über die Durchführung des Vorhabens treffen müssen. Diese Frist sollte zu einer effizienteren Handhabung der Verfahren und in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards der Union für den Umweltschutz und die Beteiligung der Öffentlichkeit führen. Allerdings sollte vor der Festlegung der Frist zunächst eine frühzeitige erste Konsultation der Öffentlichkeit sowie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über das geplante Projekt stattfinden.

Begründung

Erübrigt sich. Projektverzögerungen liegen nicht nur an den Genehmigungsverfahren, sondern werden auch durch eine fehlende frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Konsensbildung verursacht.

Änderung 6

Erwägungsgrund 11

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Vergabe öffentlicher Aufträge für grenzüberschreitende Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte im Einklang mit dem Vertrag und der Richtlinie 2014/25/EU und/oder der Richtlinie 2014/24/EU erfolgen. Um eine effiziente Vollendung der grenzüberschreitenden Kernnetzvorhaben von gemeinsamem Interesse zu gewährleisten, sollte die von einer gemeinsamen Stelle durchgeführte Vergabe öffentlicher Aufträge einem einzigen nationalen Recht unterliegen. Abweichend von den Rechtsvorschriften der Union für das öffentliche Auftragswesen sollten die anwendbaren nationalen Vorschriften grundsätzlich diejenigen des Mitgliedstaats sein, in dem die gemeinsame Stelle ihren Sitz hat. Es sollte weiterhin möglich sein, die anzuwendenden Rechtsvorschriften in einem zwischenstaatlichen Abkommen festzulegen.

Die Vergabe öffentlicher Aufträge für grenzüberschreitende Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte im Einklang mit dem Vertrag und der Richtlinie 2014/25/EU und/oder der Richtlinie 2014/24/EU erfolgen. Um eine effiziente Vollendung der grenzüberschreitenden TEN-V-Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu gewährleisten, sollte die von einer gemeinsamen Verwaltungsstelle durchgeführte Vergabe öffentlicher Aufträge im Einvernehmen zwischen den Beteiligten einer einzigen EU-Rechtsvorschrift oder gegebenenfalls einem einzigen nationalen Recht unterliegen. Abweichend von den Rechtsvorschriften der Union für das öffentliche Auftragswesen sollten die anwendbaren nationalen Vorschriften grundsätzlich diejenigen des Mitgliedstaats sein, in dem die gemeinsame Stelle ihren Sitz hat. Es sollte weiterhin möglich sein, die anzuwendenden Rechtsvorschriften in einem zwischenstaatlichen Abkommen festzulegen.

Begründung

Dies würde die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Einklang mit Ziffer 18 der politischen Empfehlungen erleichtern.

Änderung 7

Artikel 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden die Anforderungen für die Verwaltungsverfahren festgelegt, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Genehmigung und Durchführung aller Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes angewandt werden.

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden die Anforderungen für die Verwaltungsverfahren festgelegt, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (nationalen, regionalen oder lokalen Behörden oder anderen Vorhabenträgern) in Bezug auf die Genehmigung und Durchführung aller Infrastrukturkomponenten und -anforderungen und aller Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes mit Vorrangstatus gemäß Artikel 3 angewandt werden.

Begründung

Anstatt einer pauschalen Anwendung des vorgeschlagenen Verfahrens auf alle TEN-V-Vorhaben sollte in der Verordnung genauer dargelegt werden, welche Vorhaben in ihren Anwendungsbereich fallen sollten, um die wichtigsten Vorhaben zu erfassen und ihre Durchführung voranzubringen. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, welche vorrangigen Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Änderung 8

Artikel 2 Buchstabe e)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„grenzüberschreitendes Vorhaben von gemeinsamem Interesse“bezeichnet ein von einer gemeinsamen Stelle durchgeführtes Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, das einen grenzüberschreitenden Abschnitt im Sinne des Artikels 3 Buchstabe m jener Verordnung umfasst.

grenzüberschreitendes Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein von einer gemeinsamen Stelle durchgeführtes Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, das einen grenzüberschreitenden Abschnitt umfasst und im Rahmen eines Kooperationsabkommens oder eines sonstigen Abkommens zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder zwischen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften unterschiedlicher Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zur Planung und Schaffung von Verkehrsinfrastrukturen umgesetzt wird .

Begründung

Es ist wichtig, das Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Durchführung grenzüberschreitender Vorhaben anzuerkennen.

Änderung 9

Artikel 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

„Vorrangstatus“von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

1.

Jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse im TEN-V-Kernnetz durchläuft ein integriertes Genehmigungsverfahren, das von einer einzigen zuständigen Behörde durchgeführt wird, die von jedem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5 und 6 benannt wird.

2.

Ist nach nationalem Recht ein Vorrangstatus vorgesehen, erhalten Vorhaben von gemeinsamem Interesse den höchstmöglichen nationalen Status und werden in den Genehmigungsverfahren entsprechend behandelt, wenn und soweit dies in den nationalen Rechtsvorschriften für die entsprechenden Arten von Verkehrsinfrastrukturen vorgesehen ist.

3.

Um effiziente Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu gewährleisten, stellen die Vorhabenträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Vorhaben so zügig bearbeitet werden, wie es rechtlich möglich ist, auch in Bezug auf die zugewiesenen Mittel.

„Vorrangstatus“von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

1.

Die Mitgliedstaaten ermitteln vorrangige Komponenten

im TEN-V. Vorhaben von gemeinsamem Interesse in vorrangigen Abschnitten erhalten „Vorrangstatus“und durchlaufen ein integriertes Genehmigungsverfahren, das von einer einzigen zuständigen Behörde durchgeführt wird, die von jedem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5 und 6 benannt wird.

2.

Ist nach nationalem Recht ein Vorrangstatus vorgesehen, erhalten Vorhaben von gemeinsamem Interesse den höchstmöglichen nationalen Status und werden in den Genehmigungsverfahren entsprechend behandelt, wenn und soweit dies in den nationalen Rechtsvorschriften für die entsprechenden Arten von Verkehrsinfrastrukturen vorgesehen ist.

3.

Um effiziente Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu gewährleisten, stellen die Vorhabenträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Vorhaben so zügig bearbeitet werden, wie es rechtlich möglich ist, auch in Bezug auf die zugewiesenen Mittel.

Begründung

Siehe Änderung 7.

Änderung 10

Artikel 4 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um die Fristen nach Artikel 6 einzuhalten und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu verringern, werden alle Verwaltungsverfahren, die sich aus dem anwendbaren nationalen oder Unionsrecht ergeben, zusammengefasst und führen zu einer einzigen umfassenden Entscheidung.

Um die Fristen nach Artikel 6 einzuhalten und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu verringern, werden alle Verwaltungsverfahren, die sich aus dem anwendbaren Recht ergeben, mit den einschlägigen Umweltfolgenabschätzungen sowie Kampagnen zur Information und Einbeziehung der Bürger sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene zusammengefasst und führen zu einer einzigen umfassenden Entscheidung.

Begründung

Eine grundlegende Zielsetzung der Verkehrspolitik der Union muss die Bekämpfung des Klimawandels sein.

Änderung 11

Artikel 5 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bis zum ... (OP please insert the date one year of the entry into force of this Regulation) benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige zuständige Behörde, die dafür zuständig ist, das Genehmigungsverfahren zu erleichtern und die umfassende Entscheidung zu treffen.

Bis zum ... (OP please insert the date one year of the entry into force of this Regulation) benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere allein zuständige Behörde /Behörden , die dafür zuständig ist /sind , ein integriertes Genehmigungsverfahren zu erleichtern und die umfassende Entscheidung zu treffen. Wenn ein Mitgliedstaat bereits eine oder mehrere allein zuständige Behörde/Behörden benannt hat, kann er die Benennung dieser allein zuständigen Behörde/Behörden bestätigen.

Begründung

Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über integrierte Verfahren oder haben bereits zuständige Behörden benannt, so dass die Festlegung neuer Verfahren bzw. die Benennung neuer zuständiger Behörden einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

Änderung 12

Artikel 5 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Zuständigkeit der einzigen zuständigen Behörde nach Absatz 1 und/oder die damit verbundenen Aufgaben können auf der angemessenen Verwaltungsebene je Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder je Kategorie von Vorhaben von gemeinsamem Interesse einer anderen Behörde übertragen oder von dieser durchgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind :

(a)

nur eine einzige Behörde ist für jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich;

(b)

die Behörde ist in dem Verfahren, das zu der umfassenden Entscheidung über ein bestimmtes Vorhaben von gemeinsamem Interesse führt, der einzige Ansprechpartner für den Vorhabenträger und

(c)

die Behörde koordiniert die Vorlage aller relevanten Unterlagen und Informationen.

Die einzige zuständige Behörde kann weiter für die Festlegung der Fristen zuständig bleiben; die nach Artikel 6 festgelegten Fristen bleiben davon jedoch unberührt.

Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeit der einzigen zuständigen Behörde nach Absatz 1 und/oder die damit verbundenen Aufgaben auf der angemessenen Verwaltungsebene je Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder je Kategorie von Vorhaben von gemeinsamem Interesse unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und lokalen Befugnisse einer bestehenden oder neu eingerichteten Behörde übertragen, vorausgesetzt :

(a)

nur eine einzige Behörde ist für jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich;

(b)

die Behörde ist in dem Verfahren, das zu der umfassenden Entscheidung über ein bestimmtes Vorhaben von gemeinsamem Interesse führt, der einzige Ansprechpartner für den Vorhabenträger und

(c)

die Behörde koordiniert die Vorlage aller relevanten Unterlagen und Informationen.

Begründung

Die Verordnung sollte nicht in die verfassungsrechtliche Struktur der Mitgliedstaaten eingreifen, zumal in einigen Mitgliedstaaten verschiedene Regierungsebenen für diese Aufgaben zuständig sind.

Die Fristen sollten im Interesse maßgeschneiderter Projektlaufzeiten in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vorhabenträger festgelegt werden. Die Einplanung einer frühzeitigen Beteiligung aller Interessenträger und ausreichender Zeit für die Konsensbildung unter allen Interessenträgern wird die Umsetzung der Vorhaben erheblich erleichtern.

Änderung 13

Artikel 5 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Erfordert ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so treffen die jeweils zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit und Koordinierung untereinander. Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem geltenden Unionsrecht und dem Völkerrecht ergeben, sind die Mitgliedstaaten bestrebt, gemeinsame Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, vorzusehen.

Erfordert ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so treffen die jeweils zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit und Koordinierung untereinander. Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem geltenden Unionsrecht und dem Völkerrecht ergeben, sind die Mitgliedstaaten bestrebt, gemeinsame Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, vorzusehen. Insbesondere dann, wenn die beteiligten Mitgliedstaaten oder zuständigen lokalen und regionalen Behörden eine gemeinsame Stelle einrichten, sollte diese gemeinsame Verfahren und koordinierte Herangehensweisen der Mitgliedstaaten nutzen können und nur mit einer einzigen zuständigen Genehmigungsbehörde in Kontakt treten müssen.

Begründung

Änderung 14

Artikel 6 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens

1.

Das Genehmigungsverfahren umfasst den Vorantragsabschnitt sowie die Phase der Bewertung des Antrags und der Entscheidungsfindung durch die einzige zuständige Behörde.

2.

Der Vorantragsabschnitt, der den Zeitraum vom Beginn des Genehmigungsverfahrens bis zur Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bei der einzigen zuständigen Behörde umfasst, darf grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten.

3.

Um das Genehmigungsverfahren einleiten zu können, unterrichtet der Vorhabenträger die einzige zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich über das Vorhaben und fügt eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens bei. Spätestens zwei Monate nach Erhalt der vorgenannten Mitteilung wird diese von der einzigen zuständigen Behörde schriftlich bestätigt oder, wenn sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht reif für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens ist, abgelehnt. Im Fall einer Ablehnung begründet die einzige zuständige Behörde ihre Entscheidung. Das Datum der Unterschrift der Bestätigung der Mitteilung durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, markiert das Datum der Annahme der letzten Mitteilung durch die betroffene zuständige Behörde den Beginn des Genehmigungsverfahrens.

4.

Innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Genehmigungsverfahrens erstellt die einzige zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger und anderen betroffenen Behörden und unter Berücksichtigung der Informationen, die der Vorhabenträger auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Absatz 3 übermittelt hat, eine ausführliche Antragsübersicht, die Folgendes enthält:

(a)

Umfang und Detailgenauigkeit der Angaben, die vom Vorhabenträger als Teil der Antragsunterlagen für die umfassende Entscheidung vorzulegen sind

(b)

einen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren, in dem mindestens Folgendes angegeben ist:

(i)

die einzuholenden Entscheidungen und Stellungnahmen,

(ii)

die voraussichtlich betroffenen Behörden und Interessenträger und die voraussichtlich betroffene Öffentlichkeit ,

(iii)

die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer,

(iv)

die wichtigsten Meilensteine, die im Hinblick auf die zu treffende umfassende Entscheidung zu erreichen sind, und die jeweiligen Fristen,

(v)

die von den Behörden eingeplanten Ressourcen und der mögliche Bedarf an zusätzlichen Ressourcen.

Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens

1.

Das Genehmigungsverfahren umfasst den Vorantragsabschnitt sowie die Phase der Bewertung des Antrags und der Entscheidungsfindung durch die einzige zuständige Behörde.

Im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der jeweiligen Mitgliedstaaten bezieht die einzige zuständige Behörde diejenigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die von den Vorhaben betroffen sind, über ein Partizipationsverfahren im Rahmen der ersten Bewertung und vor der endgültigen Genehmigung mit ein.

2.

Der Vorantragsabschnitt, der den Zeitraum vom Beginn des Genehmigungsverfahrens bis zur Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen bei der einzigen zuständigen Behörde umfasst, darf grundsätzlich zwei Jahre nicht überschreiten. Die einzige zuständige Behörde könnte dem Vorhabenträger ggf. mehr Zeit einräumen, um dem Umfang und der Art des Vorhabens Rechnung zu tragen oder um eine angemessene Beteiligung der Öffentlichkeit zu ermöglichen. Eine einschlägige öffentliche Konsultation und Partizipation muss bereits im Vorfeld des Vorantragsabschnitts erfolgt sein. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung in Form von Kompromissen mit unmittelbarer Relevanz für die Infrastrukturerrichtung sowie die geplanten weiteren Maßnahmen zur Konsultation der Öffentlichkeit sind ausschlaggebend für die Dauer des Vorantragsabschnitts.

3.

Um das Genehmigungsverfahren einleiten zu können, unterrichtet der Vorhabenträger die einzige zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich über das Vorhaben und fügt eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens bei. Spätestens zwei Monate nach Erhalt der vorgenannten Mitteilung wird diese von der einzigen zuständigen Behörde schriftlich bestätigt oder, wenn sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht reif für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens ist, abgelehnt. Im Fall einer Ablehnung begründet die einzige zuständige Behörde ihre Entscheidung. Das Datum der Unterschrift der Bestätigung der Mitteilung durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, markiert das Datum der Annahme der letzten Mitteilung durch die betroffene zuständige Behörde den Beginn des Genehmigungsverfahrens.

4.

Innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Genehmigungsverfahrens erstellt die einzige zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger und anderen betroffenen Behörden und unter Berücksichtigung der Informationen, die der Vorhabenträger auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Absatz 3 übermittelt hat, eine ausführliche Antragsübersicht, die Folgendes enthält:

 

(a)

Umfang und Detailgenauigkeit der Angaben, die vom Vorhabenträger als Teil der Antragsunterlagen für die umfassende Entscheidung vorzulegen sind

(b)

einen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren, in dem mindestens Folgendes angegeben ist:

(i)

die einzuholenden Entscheidungen und Stellungnahmen, insbesondere auch und im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der jeweiligen Mitgliedstaaten die Standpunkte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ,

(ii)

die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Beteiligung der Interessenträger und der Öffentlichkeit am Verfahren sowie die geplanten Maßnahmen für ihre fortgesetzte Einbeziehung während der Umsetzung des Vorhabens;

(iii)

die Behörden, u. a. und im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der jeweiligen Mitgliedstaaten die einzubeziehenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ,

(iv)

die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer,

(v)

die wichtigsten Meilensteine, die im Hinblick auf die zu treffende umfassende Entscheidung zu erreichen sind, und die jeweiligen Fristen,

(vi)

die von den Behörden eingeplanten Ressourcen und der mögliche Bedarf an zusätzlichen Ressourcen.

Begründung

Durch die Wahl eines auf die einzelnen Vorhaben abgestimmten Ansatzes und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit werden die Ergebnisse des Planungsverfahrens weniger häufig angefochten und die Genehmigungsverfahren wesentlich weniger verzögert. Der erforderliche Zeitaufwand für die Konsensbildung unter den Interessenträgern kann daher nicht generisch festgelegt werden. Er muss vielmehr in Abhängigkeit von quantifizierbaren Faktoren im Zusammenhang mit der Projektdurchführung und verschiedenen, während der Konsensbildung mit allen Interessenträgern erarbeiteten Kompromisslösungen bestimmt werden. Im Vergleich zu einem streng vorgegebenen Zeitrahmen könnte ein solcher flexibler und maßgeschneiderter Ansatz die Durchführung der Vorhaben sogar beschleunigen.

Änderung 15

Artikel 7 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Bei Vorhaben, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, gleichen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Zeitpläne ab und vereinbaren einen gemeinsamen Zeitplan.

Bei Vorhaben, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, gleichen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Zeitpläne ab und vereinbaren einen gemeinsamen Zeitplan. Wenn eine von den beteiligten Mitgliedstaaten eingerichtete gemeinsame Stelle eine Genehmigung beantragt, muss sie sich nur an eine zuständige Behörde wenden. Die zuständige Behörde setzt sich dann im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 mit der anderen zuständigen Behörde/den anderen zuständigen Behörden ins Benehmen, um die Einhaltung aller Verpflichtungen gemäß dem geltenden Recht in allen von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Begründung

Die Erteilung von grenzübergreifenden Genehmigungen sollte im Einklang mit dem Ansatz einer einzigen Anlaufstelle für gemeinsame Stellen erleichtert werden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Kernaussagen

1.

betont, dass die Vollendung des TEN-V-Kern- und -Gesamtnetzes eine maßgebliche Voraussetzung dafür ist, den territorialen Zusammenhalt sicherzustellen, die Anbindung aller Regionen zu verbessern und die wirtschaftliche Entwicklung von Regionen in Randlage und Grenzregionen zu fördern;

2.

weist darauf hin, dass die Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur häufig in den Zuständigkeitsbereich regionaler Gebietskörperschaften fällt, die für Raumplanung, die Umsetzung von Planfeststellungsbeschlüssen sowie die Erteilung von Genehmigungen in ihrem Verwaltungsgebiet zuständig sind;

3.

macht darauf aufmerksam, dass über die Fazilität „Connecting Europe“und die TEN-V-Verordnung ehrgeizige Ziele für die Infrastrukturentwicklung in Europa vorgegeben werden. Das TEN-V-Kernnetz sollte bis 2030 fertiggestellt sein, doch wird es sich als schwierig erweisen, die finanziellen Anforderungen zur Verwirklichung dieser ehrgeizigen Ziele zu erfüllen;

4.

ist sich bewusst, dass neben der Stärkung der Projekt-Pipeline, der Ausweitung der Fördermittel und Finanzierung (CEF) und der Förderung eines investitionsfreundlichen Umfelds auch die Straffung eine wichtige Säule der TEN-V-Politik der EU bildet;

5.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission in Anbetracht der notwendigen Beschleunigung der Umsetzung des TEN-V-Netzes sowie der Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele. Zudem wird dadurch ein wichtiger Beitrag zur Harmonisierung von Verfahren und technischen Normen und zur Verbesserung der Interoperabilität geleistet;

6.

ruft folgende drei wichtige Grundsätze in Erinnerung:

Gewährleistung der Koordinierung von Verfahren über verschiedene Gebiete hinweg innerhalb von und zwischen Mitgliedstaaten;

Sicherstellung des Gleichklangs der verschiedenen rechtlichen Anforderungen wie u. a. der Habitat-, Wasser- und Biodiversitätsrichtlinien;

Aufrechterhaltung und Verbesserung der Beteiligung der Öffentlichkeit;

7.

betont, wie wichtig die Straffung der Verfahren etc. in Grenzregionen ist. Die Vollendung des TEN-V ist daher durch die Vereinfachung von behördlichen Genehmigungen, Genehmigungsverfahren und anderen Regulierungsverfahren zu erleichtern;

8.

hebt hervor, dass Mitgliedstaaten, die bereits vereinfachte Verfahren eingeführt haben, die Möglichkeit haben sollten, ihre eigenen vereinfachten Verfahren zu wählen;

9.

regt an, anstatt einer pauschalen Anwendung des vorgeschlagenen Verfahrens auf alle TEN-V-Vorhaben in der Verordnung festzulegen, welche Vorhaben in ihren Anwendungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise entscheiden können, welche Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen;

10.

ist sich darüber im Klaren, dass die rechtzeitige Fertigstellung des TEN-V-Netzes durch Verzögerungen aufgrund langwieriger Genehmigungsverfahren gefährdet ist. Die Erteilung dieser Genehmigungen erfolgt jedoch im Rahmen integrierter nationaler Verwaltungsverfahren unter Beachtung der europäischen und nationalen Rechtsvorschriften in den Bereichen Raumordnung, Umweltschutz und Bürgerrechte. Dieser komplexen Verfahrensweise dürfte ein pauschaler Ansatz kaum gerecht werden. Ein maßgeschneiderter Ansatz wäre besser geeignet;

11.

gibt zu bedenken, dass die Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands ein vorrangiges Ziel der aktuellen Kommission ist, was in diesem Vorschlag in gewissem Maße auch zum Ausdruck kommt. Indes darf der Verwaltungsaufwand nicht auf Kosten von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vereinfacht und verringert werden. Maßgeschneiderte Ansätze sollten möglich sein, wenn ein Mitgliedstaat bereits vereinfachte Verfahren anwendet;

12.

bekräftigt im Einklang mit seinen Stellungnahmen „Fehlende Verkehrsverbindungen in den Grenzregionen“und „Verwirklichung emissionsarmer Mobilität“, dass zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur vorangebracht, vorrangig Engpässe beseitigt, Lücken geschlossen und die grenzübergreifende Infrastruktur zur Förderung umweltgerechter Mobilität unterstützt werden müssen. Die EU könnte die finanzielle Tragfähigkeit umweltgerechter Mobilität stärker fördern, indem sie im Einklang mit der AdR-Stellungnahme „Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien“aktiv sowohl ein internationales Emissionshandelssystem als auch ein EU-EHS mit anhaltend hohen CO2-Preisen, die nicht mehr spekulativ schwanken, unterstützt;

13.

bestätigt, dass ein Ausgleich erzielt werden muss zwischen den allgemeinen, jedoch nicht explizit zum Ausdruck gebrachten Interessen der Nutzer (Bürger und wirtschaftliche Akteure) im Sinne eines freien Personen- und Warenverkehrs und den Interessen der vom Infrastrukturausbau Betroffenen;

Grenzüberschreitende Aspekte

14.

macht geltend, dass die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels der Stärkung des territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV fortgesetzt werden muss;

15.

betont, dass verschiedene seiner bereits früher vorgetragenen Bemerkungen zu Einschränkungen bei grenzüberschreitenden Vorhaben aufgrund unterschiedlicher verfahrenstechnischer oder organisatorischer Ansätze (z. B. in der Stellungnahme „Fehlende Verkehrsverbindungen in den Grenzregionen“) nach wie vor relevant sind, und fordert die Beseitigung dieser rechtlichen und administrativen Hindernisse im grenzüberschreitenden Kontext (wie in der Stellungnahme „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“);

16.

begrüßt die mit dem Vorschlag verbundene Absicht, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Entwicklung von Verkehrsverbindungen zu erleichtern, damit fehlende Verbindungen gebaut werden können. Allerdings weisen grenzüberschreitende Vorhaben und rein einzelstaatliche Vorhaben unterschiedliche Voraussetzungen auf, und ein „Top-down“-Ansatz wird ihren jeweiligen Merkmalen womöglich nicht gerecht;

17.

gibt zu bedenken, dass das TEN-V-Netz ein Planungsinstrument für die Entwicklung europaweiter Verkehrsverbindungen ist, dass für einzelne TEN-V-Vorhaben hingegen der ortsbezogene Ansatz beibehalten werden muss. Die Raumplanung wie auch die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Interessenträger müssen auf lokaler und regionaler Ebene erfolgen;

18.

drängt die Europäische Kommission, durch die Straffung von Verwaltungsverfahren und Anforderungen Maßnahmen zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Umsetzung von TEN-V-Vorhaben und zur Beseitigung von Engpässen zu fördern.

Brüssel, den 7. Februar 2019

Der Präsident

des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ