ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 148

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
29. April 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2019/C 148/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

CDJ

2019/C 148/02

Rechtssache C-420/16 P: Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2019 (Erste Kammer) vom 7. März 2019 — Balázs-Árpád Izsák, Attila Dabis/Europäische Kommission, Ungarn, Hellenische Republik, Rumänien, Slowakische Republik (Rechtsmittel — Institutionelles Recht — Bürgerinitiative — Verordnung [EU] Nr. 211/2011 — Registrierung der geplanten Bürgerinitiative — Art. 4 Abs. 2 Buchst. b — Bedingung, dass die Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Europäische Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, um die Verträge umzusetzen — Beweislast — Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt — Art. 174 AEUV — Bürgerinitiative Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen — Anmeldung — Ablehnung der Kommission)

2

2019/C 148/03

Rechtssache C-349/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Tallinna Ringkonnakohus — Estland) — Eesti Pagar AS/Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus, Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Verordnung [EG] Nr. 800/2008 [Gruppenfreistellungsverordnung] — Art. 8 Abs. 2 — Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben — Begriff Beginn des Vorhabens — Befugnisse der nationalen Behörden — Rechtswidrige Beihilfe — Fehlen eines Beschlusses der Europäischen Kommission oder einer Entscheidung eines nationalen Gerichts — Verpflichtung der nationalen Behörden, eine rechtswidrige Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern — Rechtsgrundlage — Art. 108 Abs. 3 AEUV — Allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz des Vertrauensschutzes — Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, mit der eine Beihilfe gemäß der Verordnung Nr. 800/2008 gewährt wird — Kenntnis von Umständen, die die Förderfähigkeit des Beihilfeantrags ausschließen — Begründung eines berechtigten Vertrauens — Fehlen — Verjährung — Aus einem Strukturfonds kofinanzierte Beihilfen — Anwendbare Vorschriften — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Nationale Regelung — Zinsen — Verpflichtung, Zinsen zu verlangen — Rechtsgrundlage — Art. 108 Abs. 3 AEUV — Anwendbare Vorschriften — Nationale Regelung — Effektivitätsgrundsatz)

3

2019/C 148/04

Rechtssache C-643/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Suez II Water Technologies & Solutions Portugal, Unipessoal Lda, vormals GE Power Controls Portugal, Lda/Fazenda Pública (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 — Art. 37 — Zollkodex der Gemeinschaften — Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 — Art. 313 — Zollrechtlicher Status der Waren — Vermutung des Gemeinschaftscharakters der Waren)

4

2019/C 148/05

Rechtssache C-693/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. März 2019 — BMB sp. z o.o./Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Ferrero SpA (Rechtsmittel — Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Art. 25 Abs. 1 Buchst. e — Nichtigkeitsverfahren — Geschmacksmuster, das Süßigkeitenbehältnisse darstellt — Nichtigerklärung)

5

2019/C 148/06

Rechtssache C-728/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2019 — Europäische Kommission/Alain Laurent Brouillard (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Einstellung — Auswahlverfahren — Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren — Erforderliche Diplome und erforderliches Bildungsniveau — Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/306/15 — Vorauswahl der Bewerber anhand der Bewerbungsunterlagen — Bildungsniveau, das einer abgeschlossenen juristischen Ausbildung an einer belgischen, französischen oder luxemburgischen Hochschule entspricht — Master-2-Diplom in Recht, Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt: Privatrecht, Spezialisierung: Jurist im Sprachendienst — Verleihung infolge einer Anerkennung von erworbenen Kenntnissen — Ablehnung der Bewerbung)

6

2019/C 148/07

Rechtssache C-392/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juni 2018 von Mauro Bettani gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. April 2018 in der Rechtssache T-80/18, Bettani/Kommission

6

2019/C 148/08

Rechtssache C-757/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2018 von der M-Sansz Kereskedelmi, Termelő és Szolgáltató Kft. (M-Sansz Kft.) gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. September 2018 in der Rechtssache T-709/17, M-Sansz Kereskedelmi, Termelő és Szolgáltató Kft. (M-Sansz Kft.)/Kommission

7

2019/C 148/09

Rechtssache C-809/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2018 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2018 in der Rechtssache T-7/17, John Mills/EUIPO

8

2019/C 148/10

Rechtssache C-818/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2018 von der The Yokohama Rubber Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-447/16, Pirelli Tyre/EUIPO

9

2019/C 148/11

Rechtssache C-825/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2018 von Mamas and Papas Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2018 in der Rechtssache T-672/17, Mamas and Papas/EUIPO

11

2019/C 148/12

Rechtssache C-6/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Januar 2019 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-447/16, Pirelli Tyre/EUIPO

12

2019/C 148/13

Rechtssache C-13/19: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 9. Januar 2019 — Ibercaja Banco, S.A./TJ und UK

13

2019/C 148/14

Rechtssache C-48/19: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2019 — X-GmbH gegen Finanzamt Z

14

2019/C 148/15

Rechtssache C-56/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2019 von RFA International, LP gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-113/15, RFA International/Kommission

15

2019/C 148/16

Rechtssache C-57/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-793/14, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission

16

2019/C 148/17

Rechtssache C-74/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa — Juízo Local Cível de Lisboa — Juiz 18 (Portugal), eingereicht am 31. Januar 2019 — LE/Transportes Aéreos Portugueses, SA

18

2019/C 148/18

Rechtssache C-80/19: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiojo Teismo (Litauen), eingereicht am 4. Februar 2019 — E. E.

18

2019/C 148/19

Rechtssache C-105/19: Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Serron (Griechenland), eingereicht am 8. Februar 2019 — WP/Trapeza Peiraios AE

20

2019/C 148/20

Rechtssache C-113/19: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 12. Februar 2019 — Luxaviation SA/Ministre de l‘Environnement

21

2019/C 148/21

Rechtssache C-117/19: Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės (Litauen), eingereicht am 15. Februar 2019 — AB Linas Agro/Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

22

2019/C 148/22

Rechtssache C-130/19: Klage, eingereicht am 15. Februar 2019 — Europäischer Rechnungshof/Pinxten

24

2019/C 148/23

Rechtssache C-144/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2019 von der Lupin Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-680/14, Lupin/Kommission

24

2019/C 148/24

Rechtssache C-145/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2019 von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-358/17, Mubarak/Rat

26

2019/C 148/25

Rechtssache C-146/19: Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 21. Februar 2019 — SCT, d.d, in Insolvenz/Republik Slowenien

27

2019/C 148/26

Rechtssache C-149/19: Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Bratislava V (Slowakei), eingereicht am 22. Februar 2019 — Strafverfahren gegen R.B.

28

2019/C 148/27

Rechtssache C-151/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-684/14, Krka/Kommission

29

2019/C 148/28

Rechtssache C-161/19: Klage, eingereicht am 22. Februar 2019 — Europäische Kommission/Republik Österreich

30

2019/C 148/29

Rechtssache C-164/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Niche Generics Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-701/14, Niche Generics/Kommission

31

2019/C 148/30

Rechtssache C-165/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Slovak Telekom a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-851/14, Slovak Telekom/Kommission

32

2019/C 148/31

Rechtssache C-166/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Unichem Laboratories Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-705/14, Unichem Laboratories/Kommission

33

2019/C 148/32

Rechtssache C-173/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2019 von der Scandlines Danmark ApS und der Scandlines Deutschland GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-890/16, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

34

2019/C 148/33

Rechtssache C-174/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2019 von der Scandlines Danmark ApS und der Scandlines Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-630/15, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

35

2019/C 148/34

Rechtssache C-175/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2019 von der Stena Line Scandinavia AB gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-631/15, Stena Line Scandinavia/Kommission

37

2019/C 148/35

Rechtssache C-183/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von Fruits de Ponent, S.C.C.L. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-290/16, Fruits de Ponent/Kommission

38

 

GCEU

2019/C 148/36

Rechtssache T-716/14: Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 — Tweedale/EFSA (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend Toxizitätsstudien, die im Rahmen der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durchgeführt wurden — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen — Überwiegendes öffentliches Interesse — Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 — Begriff der Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen)

40

2019/C 148/37

Rechtssache T-135/15: Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — Italien/Kommission (EGFL — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Von Italien getätigte Ausgaben — Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie — Verordnung [EG] Nr. 320/2006 — Verordnung [EG] Nr. 968/2006 — Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 — 24-Monats-Frist — Begriff mehrjährige Maßnahme — Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe — Begriff Produktionsanlage — Einstufung von Silos — Begriff völliger Abbau — Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 — Schwierigkeiten bei der Auslegung der Unionsregelung — Loyale Zusammenarbeit — Vertrauensschutz — Ne bis in idem — Schlachtprämien — Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse — Verspätete Zahlungen — Nachweis des Vorliegens besonderer Umstände bei der Verwaltung — Gleichbehandlung — Übersetzungsfehler in einer der Sprachfassungen einer Unionsverordnung — Dem Mitgliedstaat zurechenbare finanzielle Berichtigung)

41

2019/C 148/38

Rechtssache T-139/15: Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — Ungarn/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — EGFL — Zucker — Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft — Verordnung [EG] Nr. 320/2006 — Verordnung [EG] Nr. 968/2006 — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Von Ungarn getätigte Ausgaben — Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bei völligem Abbau und der Beihilfe bei teilweisem Abbau — Begriff Produktionsanlage — Beurteilung der Verwendung der Silos zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags — Begriff völliger Abbau — Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 — Schwierigkeiten bei der Auslegung der Unionsregelung — Loyale Zusammenarbeit)

42

2019/C 148/39

Rechtssache T-156/15: Urteil des Gerichts vom 12. März 2019– Frankreich/Kommission (EFGL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Von Frankreich getätigte Ausgaben — Flächenbezogene Beihilfenregelung — Verfahrensgarantien — Verordnung [EG] Nr. 885/2006 — Begriff Dauergrünland — Verordnung [EG] Nr. 1120/2009 — Nationales Kontrollsystem, das aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Definition der Futterflächen eingerichtet worden ist — Vollständiger Ausschluss der Ausgaben — Verhältnismäßigkeit — Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum [französisches Mutterland] — Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Gebiete mit naturbedingten Nachteilen — Verordnung [EG] Nr. 1975/2006 — Verordnung [EU] Nr. 65/2011 — Pauschale finanzielle Berichtigung — Vor-Ort-Kontrollen — Kriterium der Besatzdichte — Tierzählung — Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie — Verordnung [EG] Nr. 320/2006 — Verordnung [EG] Nr. 968/2006 — Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe — Begriff Produktionsanlage — Beurteilung der Verwendung der Silos zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags — Begriff völliger Abbau — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97)

43

2019/C 148/40

Rechtssache T-730/16: Urteil des Gerichts vom 13. März 2019 — Espírito Santo Financial Group/EZB (Zugang zu Dokumenten — Beschluss 2004/258/EG — Dokumente im Zusammenhang mit dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 betreffend die Banco Espírito Santo SA — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Ausnahme hinsichtlich der Vertraulichkeit der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB — Ausnahme hinsichtlich der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats — Ausnahme hinsichtlich der Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat — Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen — Ausnahme hinsichtlich der Dokumente zum internen Gebrauch — Begründungspflicht)

44

2019/C 148/41

Rechtssache T-799/16: Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — Xiaomi/EUIPO — Dudingen Develops (MI) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke MI — Ältere Unionsbildmarke MI — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001])

45

2019/C 148/42

Rechtssache T-837/16: Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 — Schweden/Kommission (REACH — Beschluss der Kommission, mit dem die Verwendung von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot zugelassen wurde — Art. 60 Abs. 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 — Prüfung, ob keine Alternativen verfügbar sind — Rechtsfehler)

46

2019/C 148/43

Rechtssache T-59/17: Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 — L/Parlament (Öffentlicher Dienst — Akkreditierter parlamentarischer Assistent — Kündigung des Vertrags — Zerstörung des Vertrauensverhältnisses — Externe Tätigkeiten — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Schadensersatzklage)

47

2019/C 148/44

Rechtssache T-329/17: Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 — Hautala u. a./EFSA (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend Karzinogenitätsstudien, die im Rahmen der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durchgeführt wurden — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen — Überwiegendes öffentliches Interesse — Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 — Begriff der Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen)

47

2019/C 148/45

Rechtssache T-446/17: Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — TK/Parlament (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Änderung der zugewiesenen Tätigkeiten — Begriff dienstliche Verwendung — Einladung zu einem Gespräch — Begriff Verfahren — Behauptetes Mobbing — Beistandsantrag — Haftung — Immaterieller Schaden)

48

2019/C 148/46

Rechtssache T-798/17: Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — De Masi und Varoufakis/EZB (Zugang zu Dokumenten — Beschluss 2004/258/EG — Dokument mit dem Titel Antworten auf Fragen zur Auslegung des Art. 14.4 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung — Ausnahme zum Schutz von Dokumenten für den internen Gebrauch — Überwiegendes öffentliches Interesse)

49

2019/C 148/47

Rechtssache T-26/18: Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — Frankreich/Kommission (EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Von Frankreich getätigte Ausgaben — Punktuelle und pauschale finanzielle Berichtigungen — Flächenbezogene Beihilfenregelung — System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen — Bestimmung der beihilfefähigen Flächen — Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand — Landschaftselemente — Beweidbares Heideland — Nationales Kontrollsystem, das auf einer nicht konformen Definition der beihilfefähigen Flächen beruht — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht — Konformitätsabschluss — Wahrscheinlichster Fehler — Rechtsfehler)

50

2019/C 148/48

Rechtssache T-106/18: Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 — Laverana/EUIPO — Agroecopark (VERA GREEN) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke VERA GREEN — Ältere Unionswortmarke LAVERA — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

51

2019/C 148/49

Rechtssache T-297/18: Urteil des Gerichts vom 13. März 2019 — Wirecard Technologies/EUIPO — Striatum Ventures (supr) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke supr — Ältere Benelux-Wortmarke Zupr — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

51

2019/C 148/50

Rechtssache T-463/18: Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — Novartis/EUIPO (SMARTSURFACE) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke SMARTSURFACE — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)

52

2019/C 148/51

Rechtssache T-326/18: Beschluss des Gerichts vom 8. März 2019 — Herrero Torres/EUIPO — DZ Licores (CARAJILLO LICOR 43 CUARENTA Y TRES) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke CARAJILLO LICOR 43 CUARENTA Y TRES — Ältere nationale Bildmarke Carajillo — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/2001 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

53

2019/C 148/52

Rechtssache T-125/19: Klage, eingereicht am 20. Februar 2019– Clem & Jo Optique/EUIPO — C&A (C&J)

54

2019/C 148/53

Rechtssache T-126/19: Klage, eingereicht am 21. Februar 2019 — Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission

54

2019/C 148/54

Rechtssache T-131/19: Klage, eingereicht am 25. Februar 2019 — Oosterbosch/Parlament

55

2019/C 148/55

Rechtssache T-132/19: Klage, eingereicht am 26. Februar 2019 — Ashworth/Parlament

56

2019/C 148/56

Rechtssache T-135/19: Klage, eingereicht am 1. März 2019 — Corporació Catalana de Mitjans Audiovisuals/EUIPO — Dalmat (LaTV3D)

58

2019/C 148/57

Rechtssache T-137/19: Klage, eingereicht am 28. Februar 2019 — Souruh/Rat

58

2019/C 148/58

Rechtssache T-138/19: Klage, eingereicht am 14. Februar 2019 — WH/EUIPO

59

2019/C 148/59

Rechtssache T-141/19: Klage, eingereicht am 4. März 2019 — Sabo u. a./Parlament und Rat

60

2019/C 148/60

Rechtssache T-142/19: Klage, eingereicht am 1. März 2019 — Nosio/EUIPO — Passi (PASSIATA)

60

2019/C 148/61

Rechtssache T-143/19: Klage, eingereicht am 2. März 2019 — Solar Ileias Bompaina/Kommission

61

2019/C 148/62

Rechtssache T-147/19: Klage, eingereicht am 6. März 2019 — Flovax/EUIPO — Dagniaux und Gervais Danone (GLACIER DAGNIAUX DEPUIS 1923)

62

2019/C 148/63

Rechtssache T-156/19: Klage, eingereicht am 12. März 2019 — Koenig & Bauer/EUIPO (we’re on it)

63

2019/C 148/64

Rechtssache T-507/16: Beschluss des Gerichts vom 1. März 2019 — Baradel u. a./EIF

64

2019/C 148/65

Rechtssache T-760/18: Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2019 — Intercontinental Exchange Holdings/EUIPO — New York Mercantile Exchange (NYMEX BRENT)

64


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

29.4.2019   

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Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 148/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 139 vom 15.4.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 131 vom 8.4.2019

ABl. C 122 vom 1.4.2019

ABl. C 112 vom 25.3.2019

ABl. C 103 vom 18.3.2019

ABl. C 93 vom 11.3.2019

ABl. C 82 vom 4.3.2019

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

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C 148/2


Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2019 (Erste Kammer) vom 7. März 2019 — Balázs-Árpád Izsák, Attila Dabis/Europäische Kommission, Ungarn, Hellenische Republik, Rumänien, Slowakische Republik

(Rechtssache C-420/16 P) (1)

(Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bürgerinitiative - Verordnung [EU] Nr. 211/2011 - Registrierung der geplanten Bürgerinitiative - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b - Bedingung, dass die Bürgerinitiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Europäische Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, um die Verträge umzusetzen - Beweislast - Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt - Art. 174 AEUV - Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ - Anmeldung - Ablehnung der Kommission)

(2019/C 148/02)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Balázs-Árpád Izsák, Attila Dabis (Prozessbevollmächtigte: D. Sobor, ügyvéd)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks, K. Talabér-Ritz, H. Krämer und B.-R. Killmann), Ungarn (Prozessbevollmächtigter: M. Z. Fehér), Hellenische Republik, Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. H. Radu, C. R. Canțăr, C.-M. Florescu, L. Lițu und E. Gane), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Izsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), wird aufgehoben.

2.

Der Beschluss C (2013) 4975 final der Kommission vom 25. Juli 2013 über die Anmeldung der Europäischen Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ wird für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Kommission trägt die im Verfahren im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

4.

Ungarn, Rumänien und die Slowakische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 392 vom 24.10.2016.


29.4.2019   

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C 148/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Tallinna Ringkonnakohus — Estland) — Eesti Pagar AS/Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus, Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

(Rechtssache C-349/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung [EG] Nr. 800/2008 [Gruppenfreistellungsverordnung] - Art. 8 Abs. 2 - Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben - Begriff „Beginn des Vorhabens“ - Befugnisse der nationalen Behörden - Rechtswidrige Beihilfe - Fehlen eines Beschlusses der Europäischen Kommission oder einer Entscheidung eines nationalen Gerichts - Verpflichtung der nationalen Behörden, eine rechtswidrige Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern - Rechtsgrundlage - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Allgemeiner unionsrechtlicher Grundsatz des Vertrauensschutzes - Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, mit der eine Beihilfe gemäß der Verordnung Nr. 800/2008 gewährt wird - Kenntnis von Umständen, die die Förderfähigkeit des Beihilfeantrags ausschließen - Begründung eines berechtigten Vertrauens - Fehlen - Verjährung - Aus einem Strukturfonds kofinanzierte Beihilfen - Anwendbare Vorschriften - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Nationale Regelung - Zinsen - Verpflichtung, Zinsen zu verlangen - Rechtsgrundlage - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Anwendbare Vorschriften - Nationale Regelung - Effektivitätsgrundsatz)

(2019/C 148/03)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eesti Pagar AS

Beklagte: Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus, Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Tenor

1.

Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ist dahin auszulegen, dass mit der „[Durchführung] des Vorhabens oder der Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung begonnen wurde, wenn vor der Stellung eines Beihilfeantrags durch den Abschluss einer bedingungslosen und rechtsverbindlichen Verpflichtung eine erste Bestellung von Anlagen, die für dieses Vorhaben oder für diese Tätigkeit bestimmt sind, aufgegeben wurde, egal wie hoch die eventuellen Kosten für den Rücktritt von dieser Verpflichtung sind.

2.

Art. 108 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung von der nationalen Stelle verlangt, aus eigener Initiative eine Beihilfe zurückzufordern, die sie nach der Verordnung Nr. 800/2008 gewährt hat, wenn sie in der Folge feststellt, dass die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

3.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass eine nationale Stelle, wenn sie eine Beihilfe unter rechtsfehlerhafter Anwendung der Verordnung Nr. 800/2008 gewährt, kein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfe zugunsten von deren Empfänger begründen kann.

4.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass, wenn eine nationale Stelle unter rechtsfehlerhafter Anwendung der Verordnung Nr. 800/2008 eine Beihilfe aus einem Strukturfonds gewährt hat, die auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe anwendbare Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vier Jahre beträgt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung erfüllt sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, die im anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Frist gilt.

5.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Stelle, wenn sie aus eigener Initiative eine von ihr zu Unrecht nach der Verordnung Nr. 800/2008 gewährte Beihilfe zurückfordert, obliegt, vom Empfänger dieser Beihilfe Zinsen gemäß den Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zu verlangen. Hierbei verlangt Art. 108 Abs. 3 AEUV, dass diese Regeln eine vollständige Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe sicherstellen können und dass dem Beihilfeempfänger somit aufgegeben wird, für den gesamten Zeitraum, in dem er in den Genuss der Beihilfe gekommen ist, Zinsen in Höhe eines Zinssatzes zu zahlen, der genauso hoch ist wie der, der angewendet worden wäre, wenn er den Betrag der in Rede stehenden Beihilfe während dieses Zeitraums auf dem Markt hätte leihen müssen.


(1)  ABl. C 269 vom 14.8.2017.


29.4.2019   

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C 148/4


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Suez II Water Technologies & Solutions Portugal, Unipessoal Lda, vormals GE Power Controls Portugal, Lda/Fazenda Pública

(Rechtssache C-643/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 37 - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 313 - Zollrechtlicher Status der Waren - Vermutung des Gemeinschaftscharakters der Waren)

(2019/C 148/04)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Suez II Water Technologies & Solutions Portugal, Unipessoal Lda, vormals GE Power Controls Portugal Unipessoal, Lda

Beklagte: Fazenda Pública

Tenor

Art. 313 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 75/98 der Kommission vom 12. Januar 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten an eine im Zollgebiet der Europäischen Union ansässige Gesellschaft zur dortigen Verwendung geliefert und dieser in Rechnung gestellt wurden, als im Sinne von Art. 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung in dieses Gebiet verbracht und daher von der Ausnahme nach Art. 313 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 75/98 geänderten Fassung erfasst anzusehen sind, da der Gemeinschaftswarenstatus nur Waren zuerkannt wird, für die der Nachweis erbracht wurde, dass sie den Verfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union unterworfen wurden.


(1)  ABl. C 52 vom 12.2.2018.


29.4.2019   

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C 148/5


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. März 2019 — BMB sp. z o.o./Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Ferrero SpA

(Rechtssache C-693/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Art. 25 Abs. 1 Buchst. e - Nichtigkeitsverfahren - Geschmacksmuster, das Süßigkeitenbehältnisse darstellt - Nichtigerklärung)

(2019/C 148/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: BMB sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: K. Czubkowski, radca prawny)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Hanne und D. Walicka), Ferrero SpA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kefferpütz)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die BMB sp. z o.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


29.4.2019   

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C 148/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2019 — Europäische Kommission/Alain Laurent Brouillard

(Rechtssache C-728/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Auswahlverfahren - Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren - Erforderliche Diplome und erforderliches Bildungsniveau - Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/306/15 - Vorauswahl der Bewerber anhand der Bewerbungsunterlagen - Bildungsniveau, das einer abgeschlossenen juristischen Ausbildung an einer belgischen, französischen oder luxemburgischen Hochschule entspricht - Master-2-Diplom in Recht, Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt: Privatrecht, Spezialisierung: Jurist im Sprachendienst - Verleihung infolge einer „Anerkennung von erworbenen Kenntnissen“ - Ablehnung der Bewerbung)

(2019/C 148/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Mihaylova und G. Gattinara)

Andere Partei des Verfahrens: Alain Laurent Brouillard (Prozessbevollmächtigter: H. Brouillard, avocat)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


29.4.2019   

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C 148/6


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juni 2018 von Mauro Bettani gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. April 2018 in der Rechtssache T-80/18, Bettani/Kommission

(Rechtssache C-392/18 P)

(2019/C 148/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Mauro Bettani (Prozessbevollmächtigter: M. Bettani)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 7. März 2019 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und Herrn Mauro Bettani seine eigenen Kosten auferlegt.


29.4.2019   

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C 148/7


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2018 von der M-Sansz Kereskedelmi, Termelő és Szolgáltató Kft. (M-Sansz Kft.) gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. September 2018 in der Rechtssache T-709/17, M-Sansz Kereskedelmi, Termelő és Szolgáltató Kft. (M-Sansz Kft.)/Kommission

(Rechtssache C-757/18 P)

(2019/C 148/08)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: M-Sansz Kereskedelmi, Termelő és Szolgáltató Kft. (M-Sansz Kft.) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ravasz)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den am 28. September 2018 erlassenen Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) in der Rechtssache T-709/17 aufzuheben, die von der Beklagten erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen sowie der Klage stattzugeben und festzustellen, dass in den Beschlüssen der Kommission SA. 29432 — CP 290/2009 und SA. 45498 (FC/2016) die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen nicht gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV beurteilt wird, hilfsweise, festzustellen, dass die angefochtenen Beschlüsse in dem beim Fővárosi Törvényszék [Hauptstädtisches Gericht, Ungarn] anhängigen Verfahren 23.P.25.843/2016 für die Klägerin nicht als Rechtsakte, die rechtliche Wirkungen erzeugen sollen, gelten und die Klägerin deshalb nicht unmittelbar und individuell betroffen ist, da sie ihre Schadensersatzforderung auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV über staatliche Beihilfen und nicht auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV gestützt hat. Falls jedoch die angefochtenen Beschlüsse im Zusammenhang mit dem auf Art. 107 Abs. 1 AEUV gestützten Verfahren in Bezug auf die Klägerin als Rechtsakte zu qualifizieren sind, wird beantragt, der Klage insoweit stattzugeben, als festgestellt wird, dass die angefochtenen Beschlüsse unwirksam sind, weil die von den ungarischen Behörden gewährten Beihilfen gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen (Nichtigerklärung);

falls keine Möglichkeit für ein Sachurteil gesehen wird, den oben genannten Beschluss des Gerichts aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen;

im Falle einer Entscheidung gemäß dem Antrag im ersten Gedankenstrich die Beklagte zur Tragung ihrer eigenen erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen Art. 263 AEUV und die in Fettschrift hervorgehobenen Bestimmungen und die in Fettschrift hervorgehobene Rechtsprechung aus folgenden Gründen:

Das klagende ungarische Unternehmen habe die Verfahren SA.29432 und SA.45498 mit Beschwerden eingeleitet. In den Beschwerden seien rechtswidrige staatliche Beihilfen und die diskriminierende Behandlung einer Gruppe, zu der auch das klagende Unternehmen gehöre, geltend gemacht worden: gleicher Tätigkeitsbereich in Ungarn, Standort im gleichen Komitat Ungarns, Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen sowohl in den begünstigten als auch in den benachteiligten Unternehmen, die auffällige und regelwidrige Höhe der rechtswidrigen staatlichen Beihilfen. In diesen Verfahren habe die Kommission ganz sicher keine Beschlüsse erlassen, die der Klägerin gegenüber Rechtswirkungen hätten. In dem in der Klageschrift genannten Verfahren in Ungarn (das beim Fővárosi Törvényszék anhängige Verfahren 23.P.25.843/2016) habe die Klägerin den Ersatz des durch die rechtswidrigen staatlichen Beihilfen verursachten Schadens beantragt, so dass das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens sich natürlich auf die dort zu treffende Entscheidung auswirke. Es sei wichtig, dass die — rechtlich gesehen — nicht als Rechtsakte zu qualifizierenden Beschlüsse der Kommission nicht den Rechtsstreit in Ungarn entschieden. Diese Beschlüsse stellten nicht die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV fest und seien in Bezug auf die Klägerin nicht als Rechtsakte, die rechtliche Wirkungen erzeugen sollen, anzusehen, so dass die Klägerin nicht unmittelbar und individuell betroffen sei, da sie ihre Schadensersatzforderung auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV über staatliche Beihilfen und nicht auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV gestützt habe.

Die Klägerin habe im vorliegenden Fall das Plaumann-Kriterium erfüllt (C-25/62). Sie habe nachgewiesen, dass sie „Beteiligte“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV, Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 (1) sei. In der Rechtssache C-83/09 P habe der Gerichtshof noch nicht einmal den gleichen Tätigkeitsbereich als für eine Einstufung als Wettbewerber erforderlich betrachtet.

Verstoß gegen das Verfahrensrecht (Verstoß gegen die Bestimmungen in Fettdruck) aus folgenden Gründen:

Falls dem erstinstanzlichen Gericht zum Nachweis der Beteiligteneigenschaft die beigefügten Tabellen und anderen Erklärungen nicht ausgereicht hätten, hätte es Art. 83 Abs. 1 bis 3, Art. 88 Abs. 1 sowie Art. 89 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a-c, Abs. 3 Buchst. a und d, Abs. 4 sowie Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts anwenden und die Klägerin darauf hinweisen müssen. Dies sei deshalb eine Rechtsverletzung, weil das Gericht nicht von Amts wegen tätig geworden sei, obwohl Ungarn im Sargentini-Bericht, in dem auch der maßgebliche Zeitraum untersucht worden sei, in Bezug auf die Durchsetzung der Werte der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der wirtschaftlichen Rechtsstaatlichkeit, verurteilt worden sei (Erwägungsgründe 12, 13, 22 und 23).


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


29.4.2019   

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C 148/8


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2018 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2018 in der Rechtssache T-7/17, John Mills/EUIPO

(Rechtssache C-809/18 P)

(2019/C 148/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė)

Andere Parteien des Verfahrens: John Mills Ltd, Jerome Alexander Consulting Corp.

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der John Mills Ltd die Kosten des Amtes aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 207/2009 (1)

Das Gericht habe die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 207/2009 falsch ausgelegt, indem es seine Reichweite auf den Begriff der „Identität“ der Zeichen beschränkt und ihm die Bedeutung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 207/2009 zugemessen habe.

Das Gericht habe unter Bevorzugung einer fragwürdigen Auslegung anhand des Wortlauts den Zweck von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 207/2009, nämlich die Verhinderung des Missbrauchs einer Marke durch den Agenten des Markeninhabers, da der Agent die im Zuge seiner Geschäftsbeziehung mit dem Inhaber erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausnutzen und dadurch ungerechtfertigterweise von den vom Markeninhaber selbst getätigten Anstrengungen und Investitionen profitieren könnte, nicht ausreichend berücksichtigt. In der Unionsrechtsprechung werde bei der Auslegung des Unionsmarkenrechts vielmehr durchgehend ein teleologischer Ansatz angewandt.

Eine Auslegung anhand des Wortlauts führe auch nicht zu dem Schluss, dass sich Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 207/2009 nur auf identische Marken beziehe. Es genüge somit, wenn die fraglichen Zeichen in jenen Elementen übereinstimmten, durch die die Unterscheidungskraft der älteren Marke im Wesentlichen bestimmt werde. Auf dieser Grundlage bestehe die Prüfung der einander gegenüberstehenden Marken nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 207/2009 richtigerweise in der Frage, ob die Unionsmarkenanmeldung die wesentlichen Bestandteile der älteren Marke derart übernehme, dass offensichtlich sei, dass sich der Anmelder die berechtigen Ansprüche des Inhabers an seiner Marke zu eigen mache. Der treulose Agent wäre nämlich in der Lage, nicht nur jegliche spätere Anmeldung der älteren Marke durch den ursprünglichen Inhaber innerhalb der EU zu verhindern, sondern sogar auch jede Benutzung derselben durch den Geschäftsherrn innerhalb der EU.

Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs

Dem angefochtenen Urteil hafte eine widersprüchliche Begründung an, soweit einerseits angenommen werde, dass Zeichen identisch seien, wenn das eine das andere ohne jegliche Abweichung oder Hinzufügung übernehme, und andererseits davon ausgegangen werde, dass sie auch dann identisch seien, wenn Änderungen vorgenommen würden, die die Unterscheidungskraft unberührt ließen (vgl. Rn. 38 bis 40 des angefochtenen Urteils). Diese Argumentation sei widersprüchlich, da derselbe Begriff der „Identität“ für unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Konstellationen verwendet werde und ihm fälschlicherweise zwei unterschiedliche Bedeutungen zugemessen würden.

Das Gericht habe keine Begründung dafür gegeben, warum die einander gegenüberstehenden Marken nach dem von ihm in Rn. 39 des angefochtenen Urteils dargelegten Prüfschema nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 207/2009 fallen sollten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/9


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2018 von der The Yokohama Rubber Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-447/16, Pirelli Tyre/EUIPO

(Rechtssache C-818/18 P)

(2019/C 148/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: The Yokohama Rubber Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: D. Martucci und F. Boscariol de Roberto, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Pirelli Tyre SpA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

soweit erforderlich, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Pirelli Tyre S.p.A. die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und der Beschwerdekammer, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Stellt die Marke die Form von Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (1) dar?

Das Gericht führe aus, dass Pirelli, auch wenn die grafische Darstellung, aus der das angegriffene Zeichen bestehe, keine Umrisse erkennen lasse und mit keiner zusätzlichen Beschreibung versehen sei, nicht bestreite, dass einige ihrer Reifenmodelle auf ihrer Lauffläche eine Profilrille in Form des beanstandeten Zeichens beinhalteten. Auch sei die der zuständigen Behörde gewährte Möglichkeit, die für die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines beanstandeten dreidimensionalen Zeichens nützlichen Elemente zu berücksichtigen, auf die Prüfung zweidimensionaler Zeichen ausgeweitet worden. Das Gericht habe in seiner Begründung die folgende Schlussfolgerung gezogen: „Allerdings ist festzustellen, dass die beanstandete Marke bei einer objektiven und konkreten Analyse nicht das Muster einer Lauffläche darstellt. Sie stellt höchstens eine einzelne Rille einer Lauffläche dar.“ Der Gerichtshof habe wiederholt festgestellt, dass die Rechtsprechung, die für dreidimensionale, aus dem Erscheinungsbild der Ware oder einem Teil der Ware selbst bestehende Marken entwickelt worden sei, ebenfalls einschlägig sei, wenn, wie im vorliegenden Fall, die angemeldete Marke eine Bildmarke sei, die aus der zweidimensionalen Darstellung dieser Ware oder eines Teils dieser Ware bestehe. Auch in einem solchen Fall bestehe die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig sei. Die grafische Darstellung der beanstandeten Marke gebe exakt die Form der Ware (d. h. das Muster), die sie bezeichnen solle, oder der Ware wieder, zu der sie aus technischen Gründen gehöre. Die vom Gericht gegebene Erklärung, der zufolge das Zeichen kein wesentlicher Teil der Ware sei, sei willkürlich und stehe im Gegensatz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts. Die Frage sei nicht, ob das Zeichen einen wesentlichen Teil der Ware darstelle, sondern, ob das Zeichen ein Teil der Ware sei.

Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Hat die Beschwerdekammer zur Form Elemente hinzugefügt, die nicht Teil des Zeichens und daher markenfremd sind?

Das Gericht führe aus, die Beschwerdekammer sei von der mit dem beanstandeten Zeichen dargestellten Form abgewichen und habe diese Form verändert. Mit anderen Worten habe die Beschwerdekammer die Natur des Zeichens verändert, indem sie außerhalb des Zeichens liegende oder ihm fremde Merkmale oder Eigenschaften angeführt oder unterstellt habe. In Wahrheit habe die Beschwerdekammer dem Zeichen keine Elemente hinzugefügt, sondern die Form der eigentlichen Waren — und nicht eine abstrakte Form — beurteilt. Wenn es sich bei dem Zeichen, wie vom Gericht festgestellt, um eine naturgetreue Darstellung eines Teils der von dem Zeichen erfassten Waren handele, müssten die sich aus der grafischen Darstellung ergebenden Merkmale der Form unter dem Gesichtspunkt der Funktion der betreffenden Waren geprüft werden. Das Gericht scheine davon auszugehen, dass das EUIPO versucht habe, verborgene Merkmale zu finden, die in der dargestellten Form nicht sichtbar seien. Wenngleich sich diese Beurteilung prima facie unzweifelhaft auf eine Prüfung der angemeldeten Form beschränken sollte, erfordere es der Zusammenhang zwischen dieser Form (Rille) und der Funktion der Waren (Reifen), zusätzliche Informationen zu berücksichtigen. Die Prüfung des angemeldeten Zeichens sei verhältnismäßig einfach, weil die Marke auf den Waren als eine serienmäßige Wiedergabe des Zeichens erscheine. Daher sei die Frage: „Läuft die Abbildung unzweifelhaft auf eine Darstellung eines funktionalen Bestandteils eines Teils der Ware hinaus?“ und, entgegen der Feststellung des Gerichts, nicht: „Läuft die Abbildung unzweifelhaft auf die Darstellung eines wesentlichen Teils oder eines kleinen Teils der Ware hinaus?“.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen

Das Gericht habe sämtliche von Yokohama geltend gemachten Tatsachen und vorgelegten Dokumente fehlerhaft gewürdigt. Yokohama habe konkret die Beweise angeführt, die vom Gericht verfälscht worden seien, und die Beurteilungsfehler aufgezeigt, die zu dieser Verfälschung geführt hätten. Eine solche Verfälschung gehe aus den in der Akte des Gerichts enthaltenen Dokumenten klar hervor, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden müsse.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


29.4.2019   

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C 148/11


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2018 von Mamas and Papas Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2018 in der Rechtssache T-672/17, Mamas and Papas/EUIPO

(Rechtssache C-825/18 P)

(2019/C 148/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Mamas and Papas Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz QC, B. Whitehead, J. Dainty, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-672/17, Mamas and Papas Ltd/EUIPO aufzuheben;

über den Streitpunkt der früheren Offenbarung zu entscheiden;

die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die übrigen bei ihm geltend gemachten Klagegründe, über die nicht entschieden wurde, zurückzuverweisen;

dem Amt und der Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe das Gericht in Bezug auf die Befugnis des EUIPO, gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (1) hinsichtlich der Offenbarung des früheren Geschmacksmusters den Sachverhalt zu ermitteln, einen Rechtsfehler begangen. Wenn der Inhaber eines Geschmacksmusters die frühere Offenbarung geradezu beteuere, stehe es dem EUIPO nicht frei, in diesem Punkt zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Zweitens habe das Gericht bei der Würdigung der Beweise für die frühere Offenbarung jedenfalls die Beweise verfälscht und den Sachverhalt falsch beurteilt, und seine Entscheidung enthalte in erheblichem Maße fehlerhafte Feststellungen zu den ihm übermittelten Unterlagen, was aus den Akten klar hervorgehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).


29.4.2019   

DE

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C 148/12


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Januar 2019 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-447/16, Pirelli Tyre/EUIPO

(Rechtssache C-6/19 P)

(2019/C 148/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Pirelli Tyre SpA und The Yokohama Rubber Co. Ltd

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Pirelli Tyre SpA und der The Yokohama Rubber Co. Ltd die dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das EUIPO macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (1) gerügt wird.

Das Gericht habe dadurch, dass es davon ausgegangen sei, dass ein Zeichen, das einen Teil einer Ware abbilde, nur dann von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 erfasst werde, wenn es quantitativ und qualitativ einen wesentlichen Teil dieser Ware darstelle, die Voraussetzungen dieses Eintragungshindernisses falsch ausgelegt.

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine isolierte Profilrille, die mit dem beanstandeten Zeichen dargestellt werde, nicht geeignet sei, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 eine technische Funktion zu erfüllen, weil sie in der Reifenlauffläche zusammen mit anderen Elementen erscheine. Erstens sei nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 die technische Wirkung, die mit dem durch das betreffende Zeichen dargestellten Warenmerkmal erreicht werde, zu prüfen, und nicht die technische Wirkung, die mit der Ware insgesamt erreicht werde. Zweitens sei es nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 unerheblich, ob eine einzelne Rille, die mit dem beanstandeten Zeichen dargestellt werde, mit anderen Elementen einer Reifenlauffläche kombiniert werde, weil sie selbst eine technische Wirkung erzeuge und zum Funktionieren dieser Reifenlauffläche beitrage.

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Eintragung einer einzelnen Rille, die mit dem beanstandeten Zeichen dargestellt werde, die Mitbewerber von Pirelli nicht davon abhalten könne, Reifen mit identischen oder ähnlichen Rillen herzustellen und zu vermarkten. Auch wenn eine Reifenlauffläche aus der Kombination und dem Zusammenspiel der verschiedenen Bestandteile bestehe, wäre zumindest ein Teil des Publikums in der Lage, die unterschiedlichen Arten von auf einer Reifenlauffläche vorhandenen Rillen zu unterscheiden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/13


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Zaragoza (Spanien), eingereicht am 9. Januar 2019 — Ibercaja Banco, S.A./TJ und UK

(Rechtssache C-13/19)

(2019/C 148/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Zaragoza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Ibercaja Banco, S.A.

Rechtsmittelgegner: TJ und UK

Vorlagefragen

1.

Ist in Anbetracht des Art. 3 der Richtlinie 93/13 (1) die Abänderung der Mindestzinsklausel in der Form, in der die Vereinbarung zustande kam (vgl. die Darstellung in der Prozessgeschichte bzw. im Sachverhalt), als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen?

2.

Ist unter den gleichen Umständen der Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Bank als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, d. h., ist eine Vertragsbedingung, die der den Vertrag anbietende Gewerbetreibende allgemein formuliert hat und hinsichtlich deren Inhalt sich keinerlei Erläuterung für den den Vertrag annehmenden Verbraucher findet, als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen?

3.

Sind unter diesen Umständen dann, wenn die Folgen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung erhebliche Bedeutung für den Verbraucher haben, die in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 festgelegten Voraussetzungen der Klarheit, Transparenz, tatsächlichen Verständlichkeit der wirtschaftlichen Belastung, der Information vor Vertragsschluss und des Aushandelns im Einzelnen erfüllt?

4.

Müssen die Anforderungen an die Information vor Vertragsschluss im Hinblick auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel (Art. 4 und 5 der Richtlinie [93/13]) gleich oder sogar höher sein, wenn die Abmilderung einer voraussichtlich nichtigen Klausel vereinbart wird (konkrete wirtschaftliche Folgen der Abmilderung, Hinweis auf hierzu ergangene Rechtsprechung sowie auf ihre konkreten Auswirkungen etc.)?

5.

Ist das handschriftliche Abschreiben durch den Verbraucher, bei dem die Abmilderung der möglicherweise nichtigen Klausel wiederholt wird, ausreichend, um für die Zwecke der Abmilderung einer voraussichtlich nichtigen Klausel die in den Art. 4 und 5 der Richtlinie [93/13] festgelegten Voraussetzungen der Information vor Vertragsabschluss und der Klarheit zu erfüllen?

6.

Ist die Tatsache, dass die Initiative zur Vereinbarung einer Abmilderung oder zum Abschluss eines Vergleichs vom Bankinstitut ausgeht und das Verbot, das Dokument aus der Bankfiliale mitzunehmen, bevor es nicht vom Verbraucher unterschrieben worden ist, im Hinblick auf die Beurteilung der möglichen Missbräuchlichkeit der Abmilderungsklausel von besonderer Relevanz (Art. 4 und 5 der Richtlinie [93/13])?

7.

Kann eine voraussichtlich wegen Missbräuchlichkeit nichtige Klausel abgemildert werden (Grundsatz der Unverbindlichkeit)?

8.

Ist hinsichtlich einer voraussichtlich wegen Missbräuchlichkeit gegenüber dem Verbraucher nichtigen Klausel ein Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Verbrauchers möglich (Art. 3 der Richtlinie [93/13] in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. q des Anhangs dieser Richtlinie sowie Grundsatz der Unverbindlichkeit in Art. 6 der Richtlinie)?

9.

Sollte dies bejaht werden, müssen dann die Anforderungen an die Information vor Vertragsschluss gleich oder höher sein als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung?

10.

Ist angesichts des Erfordernisses einer Information vor Vertragsschluss (Art. 4 und 5 der Richtlinie [93/13]) davon auszugehen, dass die Klausel, die den Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen enthält, in den schriftlichen Unterlagen nicht als nachrangig und nebensächlich dargestellt werden darf (Art. 3, 4 und 5 der Richtlinie [93/13])?

11.

Stehen die Gültigkeit der Abmilderung von voraussichtlich nichtigen Klauseln und der Verzicht auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Feststellung ihrer Nichtigkeit und Wirkungslosigkeit der abschreckenden Wirkung auf den anbietenden Unternehmer entgegen (Art. 7 der Richtlinie [93/13] und [Urteil vom] 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15 (2))?

12.

Kann eine infolge der Anwendung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 voraussichtlich wegen Missbräuchlichkeit nichtige Vertragsklausel den von ihr betroffenen Verbraucher binden, wenn das Institut mit dem Kunden nach Abschluss des die Klausel enthaltenden Vertrags die Nichtanwendung der missbräuchlichen Klausel durch den Gewerbetreibenden im Gegenzug zu einer anderen vom Verbraucher zu erbringenden Leistung vereinbart? D. h., kann die nichtige Klausel wirksam werden, indem mit dem Verbraucher vereinbart wird, sie durch eine andere, für diesen günstigere zu ersetzen? Könnte eine Vereinbarung dieser Art gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie [93/13] verstoßen?

13.

Fällt ein Verhalten des Bankinstituts wie das in der Prozessgeschichte bzw. im Sachverhalt beschriebene unter das Verbot eines unlauteren Verhaltens oder einer unlauteren Geschäftspraxis gegenüber den Verbrauchern wie sie im 14. Erwägungsgrund und in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/29 (3) festgelegt sind?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

(2)  Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154-15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980).

(3)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/14


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2019 — X-GmbH gegen Finanzamt Z

(Rechtssache C-48/19)

(2019/C 148/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X-GmbH

Beklagter: Finanzamt Z

Vorlagefragen

1.

Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) unterfällt?

2.

Reicht es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die in Frage 1 genannten Leistungen sowie für Umsätze im Rahmen von „Patientenbegleitprogrammen“ für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis aus, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und in circa einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/15


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2019 von RFA International, LP gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-113/15, RFA International/Kommission

(Rechtssache C-56/19 P)

(2019/C 148/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: RFA International, LP (Prozessbevollmächtigte: B. Evtimov, адвокат, M. Krestiyanova, avocate, D. O’Keeffe, Solicitor, sowie N. Tuominen und E. Borovikov, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, soweit er zur Entscheidung reif ist;

hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Umfang des vorliegenden Rechtsmittels ist auf die Feststellungen des Gerichts zum zweiten Klagegrund der Rechtsmittelführerin beschränkt.

Das Gericht habe in seinen Feststellungen Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung (1) falsch ausgelegt und den erlaubten Umfang des Ermessens der Kommission bei der Beurteilung komplexer Sachverhalte nach diesen Bestimmungen fehlerhaft zu weit bestimmt. Die Rechtsmittelführerin beantragt respektvoll, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufhebt:

Das Gericht habe zwei Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung der Grundverordnung begangen.

a)

Erstens habe das Gericht Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung falsch ausgelegt. Nach dieser Bestimmung müsse die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert hätten, in allen Überprüfungen die gleiche Methodik anwenden wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls geführt habe, unter gebührender Berücksichtigung von Art. 2 der Grundverordnung. Jedoch habe die Kommission die Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen niederschlagen, nicht auf der Grundlage der Weiterverkaufspreise vorgenommen, die in der zur ursprünglichen Verordnung führenden Untersuchung ermittelt worden seien, sondern auf der Grundlage der gegenwärtigen Produktionskosten in Russland. Dies stelle eine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dar. Die Kommission habe festgestellt, dass sich die Umstände seit der ursprünglichen Untersuchung beträchtlich geändert hätten und insbesondere die Produktionskosten der russischen Exporteure um etwa 100 % angestiegen seien. Kostensteigerungen seien jedoch bereits in den Zeiträumen der Erstattungsuntersuchungen von 2008 bis 2010 vorhanden und bekannt gewesen.

b)

Zweitens habe das Gericht Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung falsch ausgelegt, indem es falsche rechtliche Kriterien angewandt habe. Nach den vom Gericht entwickelten rechtlichen Kriterien könne der Nachweis der Einbeziehung von Antidumpingzöllen in die Ausfuhrpreise nur durch die DDP (2)-Preisdaten geführt werden und durch die Darlegung, dass nicht nur die Antidumpingzölle, sondern auch sämtliche entstandenen Produktionskosten in die neuen Preise eingegangen sind. Weder Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung noch die Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (3) enthielten ein solches Erfordernis.

Schließlich habe das Gericht weitgehend unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen, indem es ausgeführt habe, dass

a)

die Steigerungen der Produktionskosten nur im ersten und im zweiten Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen aufgetreten seien und somit eine Änderung von Umständen dargestellt hätten, die eine Änderung der Methodik gerechtfertigt hätten. Tatsächlich seien der Kommission die Kostensteigerung bereits im ursprünglichen Untersuchungszeitraum und während der Erstattungsuntersuchungen von 2008 bis 2010 bekannt gewesen;

b)

die Änderung der Methodik gerechtfertigt gewesen sei, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und eine diskriminierende Behandlung von Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, die von den gleichen Maßnahmen betroffen seien. Tatsächlich hätten alle russischen Hersteller die gleichen Kostensteigerungen betroffen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).

(2)  „Geliefert verzollt“.

(3)  ABl. 2014, C 164, S. 9.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/16


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Januar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 15. November 2018 in der Rechtssache T-793/14, Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission

(Rechtssache C-57/19 P)

(2019/C 148/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und P. Němečková)

Andere Parteien des Verfahrens: Tempus Energy Ltd, Tempus Energy Technology Ltd sowie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 15. November 2018, am folgenden Tag zugestellt an die Kommission, in der Rechtssache T-793/14, Tempus Energy Ltd und Tempus Energy Technology Ltd/Europäische Kommission, aufzuheben;

und

die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 5083 final der Kommission (1) vom 23. Juli 2014, keine Einwände gegen die Beihilferegelung betreffend den Kapazitätsmarkt im Vereinigten Königreich zu erheben, abzuweisen;

hilfsweise,

das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 15. November 2018, am folgenden Tag zugestellt an die Kommission, in der Rechtssache T-793/14, Tempus Energy Ltd und Tempus Energy Technology Ltd/Europäische Kommission, aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung über den zweiten Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen;

und jedenfalls den Rechtsmittelgegnerinnen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf einen einzigen Rechtsmittelgrund gestützt: Das Gericht habe Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union falsch ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass die angemeldete Beihilfemaßnahme Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gebe.

Da sich das Gericht auf eine Reihe von Indizien für ernsthafte Schwierigkeiten gestützt habe, gliedere sich der Rechtsmittelgrund hinsichtlich der beiden im angefochtenen Urteil geprüften Indiziengruppen in die folgenden zwei Teile:

Das Gericht habe zu Unrecht die Dauer und Umstände der Vorabkontakte sowie die Komplexität und Neuheit der Maßnahme als Hauptindikator ihrer Bedenken berücksichtigt.

Das Gericht habe zu Unrecht bestandet, dass die Kommission bestimmte Aspekte des Kapazitätsmarkts des Vereinigten Königreichs nicht angemessen untersucht habe.


(1)  Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (ABl. 2014, C 348, S. 5).

(2)  ABl. 2015, L 248, S. 9.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/18


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa — Juízo Local Cível de Lisboa — Juiz 18 (Portugal), eingereicht am 31. Januar 2019 — LE/Transportes Aéreos Portugueses, SA

(Rechtssache C-74/19)

(2019/C 148/17)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa — Juízo Local Cível de Lisboa — Juiz 18

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: LE

Beklagte: Transportes Aéreos Portugueses, SA

Vorlagefragen

1.

Fällt der Umstand, dass ein Fluggast während eines Fluges einen anderen Fluggast beißt und die Besatzungsmitglieder, die ihn zu beruhigen versuchen, angreift, mit der Folge, dass dies nach Ansicht des Flugkapitäns die Umleitung des Fluges zum nächstgelegenen Flughafen, um den Fluggast von Bord zu bringen und sein Gepäck zu entladen, rechtfertigt, was zu einer verspäteten Ankunft des Fluges am Zielort führt, unter den Begriff der „außergewöhnliche[n] Umstände“ im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?

2.

Kann ein „außergewöhnlicher Umstand“, der sich auf dem mit demselben Flugzeug durchgeführten unmittelbar vorhergehenden Hinflug ereignet, das Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Ausgleichsleistung für den verspäteten Abflug des Flugzeugs auf dem Rückflug, bei dem der (hier klagende) Anspruchsteller befördert wurde, freistellen?

3.

Wenn das (hier beklagte) Luftfahrtunternehmen bei seiner Prüfung zu dem Schluss gekommen ist, dass der Einsatz eines anderen Flugzeugs die bereits eingetretene Verspätung nicht verhindern würde, und der (hier klagende) Fluggast nach seiner Zwischenlandung auf den Flug am Folgetag umgebucht wird, weil das Unternehmen nur einen Flug pro Tag zum Endziel des Fluggastes durchführt, ist dann davon auszugehen, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ergriffen hat, selbst wenn die eingetretene Verspätung nicht verhindert werden konnte?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/18


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiojo Teismo (Litauen), eingereicht am 4. Februar 2019 — E. E.

(Rechtssache C-80/19)

(2019/C 148/18)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiojo Teismo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: E. E.

Andere Parteien des Kassationsbeschwerdeverfahrens: Kauno miesto 4-ojo notaro biuro notarė, K.-D. E.

Vorlagefragen

1.

Ist eine Situation wie im vorliegenden Fall — in der (1) eine litauische Staatsangehörige, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort am ihrem Todestag möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat lag, die jedoch auf jeden Fall nie ihre Verbindung zu ihrem Heimatland abgebrochen hatte, u. a. vor ihrem Tod ein Testament in Litauen errichtet und ihre gesamten Vermögensgegenstände ihrem Erben, einem litauischen Staatsangehörigen, hinterlassen hatte, (2) im Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft festgestellt wurde, dass ihr gesamter Nachlass aus ausschließlich in Litauen belegenem unbeweglichen Vermögen bestand, und (3) ein Angehöriger dieses anderen Mitgliedstaats, der überlebende Ehegatte, in klaren Worten seine Absicht erklärt hat, auf alle Ansprüche auf den Nachlass der Erblasserin zu verzichten, nicht am Gerichtsverfahren in Litauen teilgenommen hat und der Zuständigkeit der litauischen Gerichte und der Anwendung litauischen Rechts zugestimmt hat — als Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 anzusehen, auf den diese Verordnung anzuwenden ist?

2.

Ist ein litauischer Notar, der eine Erbschaft eröffnet, ein Nachlasszeugnis ausstellt und andere Handlungen vornimmt, die zur Durchsetzung der Rechte des Erben erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Tatsache als „Gericht“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 (1) anzusehen, dass Notare bei ihren Handlungen die Grundsätze der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beachten, ihre Entscheidungen für sie selbst oder die Justizbehörden bindend sind und ihre Handlungen Gegenstand von Gerichtsverfahren sein können?

3.

Sollte die zweite Frage bejaht werden, sind von litauischen Notaren ausgestellte Nachlasszeugnisse als Entscheidungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/212 anzusehen und muss aus diesem Grund die Zuständigkeit für ihre Ausstellung festgestellt werden?

4.

Sollte die zweite Frage verneint werden, sind die Vorschriften der Art. 4 und 59 der Verordnung Nr. 650/2012 (zusammen oder getrennt, jedoch ohne Beschränkung auf diese Artikel) dahin auszulegen, dass litauische Notare berechtigt sind, Nachlasszeugnisse ohne die Befolgung allgemeiner Zuständigkeitsregeln auszustellen, und dass solche Zeugnisse als öffentliche Urkunden anerkannt werden, die ebenso Rechtsfolgen in anderen Mitgliedstaaten erzeugen?

5.

Sind Art. 4 oder andere Vorschriften der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers nur in einem einzigen Mitgliedstaat befinden kann?

6.

Sind die Vorschriften der Art. 4, 5, 7 und 22 der Verordnung Nr. 650/2012 (zusammen oder getrennt, jedoch ohne Beschränkung auf diese Artikel) dahin auszulegen und anzuwenden, dass im vorliegenden Fall im Einklang mit dem in der ersten Frage geschilderten Sachverhalt die betroffenen Parteien vereinbart haben, dass die Gerichte in Litauen zuständig sind und litauisches Recht anzuwenden ist?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/20


Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Serron (Griechenland), eingereicht am 8. Februar 2019 — WP/Trapeza Peiraios AE

(Rechtssache C-105/19)

(2019/C 148/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Monomeles Protokikeio Serron (Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: WP

Beklagte: Trapeza Peiraios AE

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (1) dahin auszulegen, dass er eine die öffentliche Ordnung betreffende Verfahrensvorschrift einführt, die den nationalen Gerichten vorschreibt, den missbräuchlichen Charakter einer zwischen einem Lieferanten und einem Verbraucher vereinbarten Klausel von Amts wegen sogar im Stadium eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu beachten ist, dass es im griechischen Recht eine solche Verpflichtung nach den Art. 623, 624, 628 und 629 der Zivilprozessordnung (kodikas politikis dikonomias) nicht gibt und ein Mahnbescheid nach einer formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke, zu denen auch der Kreditvertrag gehört, sogar ohne Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens erlassen wird, dass die Gerichte des griechischen Staats für den Erlass von Mahnbescheiden zuständig sind und dass der Mahnbescheid einen unmittelbar vollstreckbaren Titel darstellt, auf dessen Grundlage der Lieferant nach drei (3) Tagen ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten kann, das nicht ausgesetzt werden kann?

2.

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er eine die öffentliche Ordnung betreffende Verfahrensvorschrift einführt, die den nationalen Gerichten vorschreibt, keinen Mahnbescheid zu erlassen, wenn beim Gericht, das ihn erlässt, durch Dokumente nachgewiesen wird, dass sich die Forderung aus allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergibt, die bereits durch rechtskräftige Entscheidungen im Rahmen von Unterlassungsklagen, die von Verbrauchervereinigungen gegen Lieferanten erhoben wurden, als missbräuchlich für nichtig erklärt wurden, und die im Ministerialerlass Ζ1-798/25-06-2008 (FEK Β/1353/11-07-2008) aufgeführt sind, der ein nationales Register der missbräuchlichen Klauseln enthält [geändert und ergänzt durch den Ministerialerlass Ζ1-21/17-01-2011), den der Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias) mit Urteil Nr. 1210/2010 für rechtmäßig erklärt hat, nachdem er ebenfalls zum einen die Urteile Nr. 1219/2001 und 430/2005 des Kassationsgerichtshof (Areios Pagos), die Urteile Nr. 5253/2003 und 6291/2000 des Berufungsgerichts Athen (Efeteio Athinon), die Urteile Nr. 1119/2002 und 1208/1998 des erstinstanzlichen Kollegialgerichts Athen (Polymeles Protodikeio Athinon), die bereits rechtskräftig geworden sind, sowie das Urteil Nr. 961/2007 eben dieses Polymeles Protodikeio Athinon, soweit es rechtskräftig geworden ist, und zum anderen den Umstand berücksichtigt hat, dass die Rechtskraftwirkungen dieser Entscheidungen von breiterem öffentlichen Interesse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes und für den Verbraucherschutz sind (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes 2251/1994); mit diesem Ministerialerlass wurde verboten „in Verträge, die zwischen Krediteinrichtungen und Verbrauchern geschlossen wurden, allgemeine Geschäftsbedingungen aufzunehmen, die bereits im Rahmen von Klagen, die von Verbraucherorganisationen eingeleitet wurden, mit rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen für missbräuchlich erklärt wurden“ und darin werden die AGB aufgelistet, die nach Kollektivklagen, die von Verbraucherorganisationen gegen Banken als Lieferanten eingeleitet wurden, als missbräuchlich für nichtig erklärt wurden], wobei zu beachten ist, dass in Griechenland Gerichte — konkreter Eirinodikeia (Friedensgerichte) und Protodikeia (erstinstanzliche Gerichte) — für den Erlass von Mahnbescheiden zuständig sind und der Mahnbescheid einen unmittelbar vollstreckbaren Titel darstellt, auf dessen Grundlage der Lieferant nach drei (3) Tagen ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten kann, das nicht ausgesetzt werden kann?

3.

Sind die Art. 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass die Rechtskraft, die sich aus den erfolgreichen Unterlassungsklagen, die von Verbraucherorganisationen gegen Lieferanten eingeleitet wurden, ergibt, als zusätzliche Bedingung für die Erweiterung der Rechtskraftwirkungen erga omnes (gemäß Art. 10 Abs. 20 des Gesetzes 2251/1994) voraussetzt, dass es sich um die gleichen Parteien und die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben handelt — wie nach Art. 324 der Zivilprozessordnung (kodikas politikis dikonomias) erforderlich —, so dass die Rechtskraft der erfolgreichen Unterlassungsklagen nicht auf jede Rechtssache erstreckt oder angewendet werden kann, in der ein nationales Gericht mit einer Klage eines Verbrauchers gegen einen Lieferanten befasst wird?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/21


Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 12. Februar 2019 — Luxaviation SA/Ministre de l‘Environnement

(Rechtssache C-113/19)

(2019/C 148/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Rechtsmittelführerin: Luxaviation SA

Beklagter und Rechtsmittelgegner: Ministre de l’Environnement

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG (1), nach dem die Mitgliedstaaten die Abgabe der von ihren Betreibern ausgestellten Zertifikate sicherstellen müssen, in Verbindung mit Art. 41 der Charta, der den Grundsatz der guten Verwaltung normiert, dahin auszulegen, dass er für die zuständige innerstaatliche Behörde eine Verpflichtung zur Einrichtung einer individuellen Nachverfolgung der Abgabepflichten vor Ablauf der Frist am 30. April des betreffenden Jahres begründet, wenn diese Behörde für die Überwachung einer begrenzten Zahl an Betreibern, im vorliegenden Fall 25 Betreiber auf gesamtstaatlicher Ebene, zuständig ist?

2.

a)

Ist bei einem unvollständigen Vorgang der Abgabe von Zertifikaten wie jenem im vorliegenden Fall, wo sich der Betreiber auf den Erhalt einer elektronischen Bestätigung über den Abschluss des Übertragungsvorgangs verlassen hat, davon auszugehen, dass er beim gutgläubigen Betreiber vernünftigerweise ein berechtigtes Vertrauen darauf hervorrufen konnte, dass er den Abgabevorgang nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/87/EG abgeschlossen habe?

b)

Kann unter Berücksichtigung der Antwort auf die zweite Frage dieses Vertrauen bei einem gutgläubigen Betreiber erst recht als berechtigt betrachtet werden, wenn dieser während des vorangegangenen Abgabeverfahrens von der innerstaatlichen Behörde einige Tage vor Ablauf der in Art. 6 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen Fristen von Amts wegen kontaktiert und darauf hingewiesen wurde, dass das Verfahren zur Abgabe der Zertifikate noch nicht abgeschlossen war, so dass er vernünftigerweise davon ausgehen kann, seine Abgabepflichten für das laufende Jahr erfüllt zu haben, wenn im folgenden Jahr eine direkte Kontaktaufnahme seitens dieser Behörde unterbleibt?

c)

Kann der Vertrauensschutzgrundsatz im Hinblick auf die Antwort auf die beiden vorstehenden Fragen — unabhängig davon, ob sie einzeln oder zusammen untersucht werden — dahin ausgelegt werden, dass er einen Fall von höherer Gewalt begründet, die eine teilweise oder gänzliche Befreiung des gutgläubigen Betreibers von der Sanktion nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG ermöglicht?

3.

a)

Steht Art. 49 Abs. 3 der Charta, der den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz statuiert, der pauschalen Festsetzung der Geldbuße für die mangelnde Abgabe der Emissionszertifikate nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG entgegen, wenn diese Bestimmung keine Verhängung einer Sanktion erlaubt, die zu dem vom Betreiber begangenen Verstoß verhältnismäßig ist?

b)

Für den Fall der Verneinung der vorstehenden Frage: Sind der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 20 der Charta [sowie] der allgemeine Grundsatz des guten Glaubens und das Prinzip „fraus omnia corrumpit“ dahin auszulegen, dass sie einer Gleichbehandlung des bloß nachlässigen gutgläubigen Betreibers, der sich zudem zum maßgebenden Stichtag am 30. April im Einklang mit seinen Emissionszertifikatsabgabeverpflichtungen wähnte, hinsichtlich der Höhe der nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu verhängenden pauschalen Sanktion, zu der automatisch die in Art 20 Abs. 7 [des Gesetzes vom 23. Dezember 2004] vorgesehene Veröffentlichung hinzutritt, mit einem betrügerisch handelnden Betreiber entgegenstehen?

c)

Für den Fall der Verneinung der vorstehenden Frage: Ist die Anwendung der pauschalen Sanktion, bei der das innerstaatliche Gericht außer in Fällen höherer Gewalt keine Möglichkeit einer Anpassung hat, [sowie] der automatischen Veröffentlichungssanktion mit Art. 47 der Charta vereinbar, der das Bestehen eines wirksamen Rechtsbehelfs garantiert?

d)

Für den Fall der Verneinung der vorstehenden Frage: Läuft die Bestätigung einer fixen monetären Sanktion, der ein dahingehender Willen des europäischen Richtliniengebers zugrundegelegt wird, [sowie] der automatischen Veröffentlichungssanktion, ohne dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz — abgesehen von Fällen höherer Gewalt im engen Sinne — greift, nicht darauf hinaus, dass das innerstaatliche Gericht gegenüber einem vermuteten Willen des europäischen Richtliniengebers zurücktritt, sowie auf einen im Hinblick auf die Art. 47 und 49 Abs. 3 der Charta ungerechtfertigten Verzicht auf die gerichtliche Kontrolle?

e)

Läuft unter Berücksichtigung der Antwort auf die vorstehende Frage das Fehlen der gerichtlichen Kontrolle durch das innerstaatliche Gericht im Zusammenhang mit der pauschalen Sanktion nach Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG [sowie] der automatischen Veröffentlichungssanktion nach Art. 20 Abs. 7 [des Gesetzes vom 23. Dezember 2004] nicht auf einen Bruch des im Wesentlichen fruchtbaren Dialogs zwischen dem EuGH und den obersten nationalen Gerichten durch eine vorgefertigte Lösung hinaus, die vom EuGH (außer im Fall von höherer Gewalt im engen Sinne) bestätigt wird und die bedeutet, dass ein effektiver Dialog für das innerstaatliche Gericht unmöglich wird, da diesem nur mehr bleibt, die Sanktion zu bestätigen, sofern kein Fall höherer Gewalt erwiesen ist?

4.

Kann der Begriff der höheren Gewalt angesichts der Antworten auf die vorstehenden Fragen dahin ausgelegt werden, dass er eine subjektive Härte für den gutgläubigen Betreiber berücksichtigt, wenn die Entrichtung der in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehenen pauschalen Sanktion [sowie] die automatische Veröffentlichungssanktion nach Art. 20 Abs. 7 [des Gesetzes vom 23. Dezember 2004] ein erhebliches finanzielles Risiko und einen beträchtlichen Kreditverlust darstellen, die zur Kündigung seines Personals und sogar zu seinem eigenen Konkurs führen können?


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).


29.4.2019   

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C 148/22


Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės (Litauen), eingereicht am 15. Februar 2019 — AB Linas Agro/Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-117/19)

(2019/C 148/21)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: AB Linas Agro

Antragsgegnerin: Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Vorlagefragen

1.

Ist die in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 945/2005 (1), insbesondere in den Erwägungsgründen 20 bis 23, enthaltene Feststellung, „wenn die betroffene Ware einen Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT aufweist, liegt der AN-Gehalt automatisch über 80 GHT“, als eine gesicherte Vermutung anzusehen, aus der der Schluss gezogen werden kann, dass der Gehalt an Ammoniumnitrat (AN), wenn die betroffene Ware (Ammoniumnitratdünger) einen Gehalt an Stickstoff (N) von 28 GHT oder mehr aufweist, immer über 80 GHT liegt?

2.

Findet diese Vermutung auf die neuen Warentypen Anwendung, die in der Verordnung Nr. 945/2005 erwähnt werden, d. h. auf NPK-Dünger mit einem Gehalt an Stickstoff (N), der 28 GHT oder mehr beträgt, mit einem Verhältnis zwischen Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff von ungefähr 1:1 und mit einem Gehalt an Phosphor (P) und/oder Kalium (K), der nicht mehr als 12 GHT beträgt, z. B. auf den im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden NPK-30-4-4-Dünger?

3.

Falls die vorstehenden Fragen zu bejahen sind, ist die oben erwähnte, in der Verordnung Nr. 945/2005 enthaltene Vermutung rechtsverbindlich, d. h. kann die Einreihung der in Rn. 17 der Entscheidung der Kommission für Steuerstreitigkeiten beschriebenen NPK-Dünger unter TARIC-Codes und die entsprechende Anwendung der geltenden Maßnahmen (Antidumpingzoll) auf sie gestützt werden, obwohl Art. 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 945/2005 (und ebenso Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. c der zum Zeitpunkt der Durchführung der fraglichen Einfuhrverfahren geltenden Verordnung Nr. 999/2014 (2)) die Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls nicht an den Gehalt des chemischen Elements Stickstoff (N) in einer Ware knüpften, sondern an den Gehalt der chemischen Verbindung Ammoniumnitrat (AN) und den Gehalt von Phosphor und Kalium in einer Ware?

4.

Kann die in Rn. 16 der Entscheidung der Kommission für Steuerstreitigkeiten erwähnte Vermutung — unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 35 und 36 der Verordnung Nr. 945/2005 festgelegten Ziele, die geltenden Maßnahmen verhältnismäßig auf neue Warentypen anzuwenden und die Zollabfertigung und die Anwendung angemessener Zollsätze nach Maßgabe des Gehalts an der betroffenen Ware zu erleichtern — zum Zweck der Einreihung der in Rn. 17 der Entscheidung der Kommission für Steuerstreitigkeiten erwähnten NPK-Dünger unter TARIC-Codes und dementsprechend zum Zweck der Anwendung der geltenden Maßnahmen (Antidumpingzoll) herangezogen werden, um den Gehalt an Ammoniumnitrat solcher Dünger zu berechnen (festzustellen)? Mit anderen Worten, ist nach Feststellung des Gehalts an Stickstoff (N) der in Rn. 17 der Entscheidung der Kommission für Steuerstreitigkeiten erwähnten NPK-Dünger (auf der Grundlage der vom Einführer zum Zeitpunkt der Zollabfertigung zur Verfügung gestellten Unterlagen oder mittels Laboruntersuchungen) der Ammoniumnitratgehalt unter Berücksichtigung des im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 945/2005 festgelegten Verhältnisses zwischen dem Gehalt an Ammoniumnitrat (AN) und an Stickstoff (N), das auf dem Atomgewicht der Elemente beruht und 2,86 beträgt, zu berechnen (festzustellen), ohne dass zusätzliche Laboruntersuchungen durchgeführt werden müssen, um den genauen Ammoniumnitratgehalt zu bestimmen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. 2005, L 160, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2014, L 280, S. 19).


29.4.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/24


Klage, eingereicht am 15. Februar 2019 — Europäischer Rechnungshof/Pinxten

(Rechtssache C-130/19)

(2019/C 148/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäischer Rechnungshof (Prozessbevollmächtigte: C. Lesauvage, E. von Bardeleben und J. Vermer)

Beklagter: Karel Pinxten

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass Herr Pinxten den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen gemäß den Art. 285 und 286 AEUV und den auf deren Grundlage erlassenen Regeln nicht mehr nachgekommen ist;

infolgedessen die in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehene Sanktion zu verhängen, deren Umfang in das Ermessen des Gerichtshofs gestellt wird;

Herrn Pinxten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Rechnungshof wirft Herrn Pinxten vor,

erstens Mittel des Rechnungshofs missbräuchlich genutzt zu haben, um Tätigkeiten zu finanzieren, die in keiner Verbindung zu oder unvereinbar mit seinen Aufgaben als Mitglied gewesen seien;

zweitens steuerliche Vorrechte missbräuchlich und rechtswidrig genutzt zu haben;

drittens gegenüber der Versicherung im Zusammenhang mit angeblichen Unfällen, in denen der ihm zur Verfügung gestellte Dienstwagen verwickelt gewesen sein soll, falsche Schadensmeldungen abgegeben zu haben;

viertens während seiner Amtszeit am Rechnungshof eine Geschäftsführungstätigkeit und eine intensive politische Tätigkeit in einer politischen Partei ausgeübt zu haben;

fünftens einen Interessenkonflikt herbeigeführt zu haben, indem er der für eine geprüfte Stelle Verantwortlichen eine Dienstleistung angeboten habe.


29.4.2019   

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C 148/24


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2019 von der Lupin Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-680/14, Lupin/Kommission

(Rechtssache C-144/19 P)

(2019/C 148/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Lupin Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Smith und A. White, Solicitors, M. Hoskins, QC, und V. Wakefield, Barrister)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Lupin und Krka aufzuheben und

nach Art. 61 der Satzung den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

1.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die am 30. Januar 2007 zwischen Lupin und Servier geschlossene Patentvergleichsvereinbarung eine bezweckte Beschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sei. Insbesondere habe das Gericht

a.

die anwendbaren rechtlichen Prüfkriterien für die Feststellung einer bezweckten Zuwiderhandlung verkannt, insbesondere im Licht der in der Rechtssache C-67/13 P, Cartes Bancaires, aufgestellten Rechtsgrundsätze;

b.

verkannt, dass Wettbewerbsverbots- und Nichtangriffsklauseln in Vergleichsvereinbarungen unabhängig davon, ob ein Anreiz bestehe, dieselben Auswirkungen auf den Wettbewerb hätten;

c.

entgegen dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Unterscheidung zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten umgekehrten Zahlungen nicht geprüft oder erläutert;

d.

zu Unrecht entschieden, dass das Bestehen eines „Anreizes“ für einen Generikahersteller die Feststellung einer bezweckten Beschränkung rechtfertige. Auch der Erhalt einer „Vergünstigung“ durch den Generikahersteller könne eine solche Feststellung nicht rechtfertigen;

e.

rechtsfehlerhaft entschieden, dass der nicht eindeutige Wortlaut der Beschränkungen in der Vereinbarung so zu verstehen sei, dass sie sich auf Produkte erstreckten, die nicht von dem zwischen den Parteien streitigen Patents erfasst seien.

Keine bewirkte Beschränkung

2.

Das Gericht habe entschieden, dass der Klagegrund, mit dem Lupin geltend gemacht habe, dass die Kommission zu Unrecht eine bewirkte Beschränkung angenommen habe, ins Leere gehe, da es die entsprechende Feststellung der Kommission aufrechterhalten habe. Der Gerichtshof solle dann, wenn er diese Beurteilung aufhebe, über das von Lupin eingelegte Rechtsmittel endgültig entscheiden und die Feststellung der Kommission, dass eine bewirkte Beschränkung vorliege, für nichtig erklären. Insbesondere habe die Kommission

a.

sich rechtsfehlerhaft auf umgekehrte Zahlungen und/oder einen erheblichen Anreiz berufen;

b.

es unterlassen, die Frage einer bewirkten Beschränkung nicht unter Bezugnahme auf die Lehre von den Nebenabreden bzw. auf die im Urteil C-309/99, Wouters, anerkannten Grundsätze bzw. Art. 102 AEUV zu beurteilen;

c.

ihre Beurteilung der Marktposition von Servier im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV unmittelbar auf ihre Feststellungen bezüglich der beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV gestützt, die jedoch für nichtig erklärt worden seien (Rechtssache T-691/14, Servier/Kommission).

Geldbuße

3.

Das Gericht habe hinsichtlich der Geldbuße die Neuartigkeit der behaupteten Zuwiderhandlung fehlerhaft beurteilt.

4.

Das Gericht habe gegen seine Pflicht verstoßen, bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl Schwere als auch Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

5.

Das Gericht habe bei der Festsetzung der Geldbuße zu Unrecht den Wert der von Servier an Lupin übertragenen Patentanmeldungen nicht berücksichtigt.

6.

Sollte dem von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-684/14, Krka, eingelegten Rechtsmittel stattgegeben werden: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass es nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, wie die Kommission Lupin im Vergleich zu Krka behandelt habe.


29.4.2019   

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C 148/26


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2019 von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-358/17, Mubarak/Rat

(Rechtssache C-145/19 P)

(2019/C 148/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Mohamed Hosni Elsayed Mubarak (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson QC, B. Kennelly QC, J. Pobjoy, Barrister, G. Martin, C. Enderby Smith und F. Holmey, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und die streitigen Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rat die ihm in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rat nicht habe prüfen müssen, ob die ägyptischen Behörden seine EU-Grundrechte beachtet haben (erster Rechtsmittelgrund).

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rat nicht habe prüfen müssen, ob Gegenstand der Gerichtsverfahren und Ermittlungen gegen ihn Handlungen sind, die geeignet sind, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in Ägypten zu beeinträchtigen (zweiter Rechtsmittelgrund).

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass dem Rat dadurch, dass er sich auf die Rechtssache Nr. 8897 (Renovierung Privathaus) gestützt habe, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei (dritter Rechtsmittelgrund).

Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass dem Rat dadurch, dass er sich auf die Rechtssachen Nrn. 756 (Vorwurf Geschenke von Al-Ahram Establishment) und 53 (Vorwurf Geschenke von Dar El Tahrir) gestützt habe, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei (vierter Rechtsmittelgrund).


29.4.2019   

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C 148/27


Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 21. Februar 2019 — SCT, d.d, in Insolvenz/Republik Slowenien

(Rechtssache C-146/19)

(2019/C 148/25)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SCT, d.d, in Insolvenz

Beklagte: Republik Slowenien

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin ausgelegt werden, dass er eine Ausnahme vom Recht auf Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer auch im Fall der endgültigen Nichtbezahlung zulässt, wenn diese endgültige Nichtbezahlung die Folge der Unterlassung eines dem Steuerpflichtigen obliegenden Verhaltens war, z. B. wie in der vorliegenden Rechtssache die Unterlassung der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren gegen seinen Schuldner?

2.

Wenn eine solche Ausnahme vom Recht auf Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer zulässig ist, besteht dessen ungeachtet ein Recht auf Verminderung der Bemessungsgrundlage wegen Nichtbezahlung, wenn der Steuerpflichtige beweist, dass die Forderungen auch dann nicht beglichen worden wären, wenn er sie im Insolvenzverfahren angemeldet hätte, oder dass für seine Unterlassung sachliche Gründe bestanden?

3.

Hat Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auch dann unmittelbare Wirkung, wenn der Gesetzgeber des Mitgliedstaats den Rahmen der zulässigen Regelung der in Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten Ausnahmen überschritten hat?


29.4.2019   

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C 148/28


Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Bratislava V (Slowakei), eingereicht am 22. Februar 2019 — Strafverfahren gegen R.B.

(Rechtssache C-149/19)

(2019/C 148/26)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Okresný súd Bratislava V

Partei des Ausgangsverfahrens

R.B.

Vorlagefragen

1.

Ist mit Art. 4 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (im Folgenden: Richtlinie 2012/13/EU) (1), mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13/EU, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), den Verteidigungsrechten nach Art. 48 Abs. 2 der Charta und dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta ein Vorgehen der innerstaatlichen Organe vereinbar, wonach einem Verhafteten weder Zugang zu sämtlichen (d. h. den vollständigen) Informationen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13/EU (und insbesondere [nicht] das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten) gewährt noch ermöglicht wird, ein Versäumnis einer Unterrichtung über sämtliche Informationen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13/EU anzufechten? Bei Verneinung dieser Frage: Wirkt sich dieser Verstoß gegen das Unionsrecht in irgendeinem Stadium des Strafverfahrens auf die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch Verhaftung und Aufrechterhaltung der Haft des Verhafteten aus?

2.

Ist mit Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (2), dem Loyalitätsgrundsatz nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV), den Art. 82 und 83 AEUV, dem in Art. 47 der Charta gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren und dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta gewährleisteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Grundsatz der Einheit, der Wirksamkeit und des Vorrangs des Unionsrechts eine nationale Bestimmung wie der den illegalen Drogenhandel unter Strafe stellende § 172 Abs. 3 des Trestný zákon (slowakisches Strafgesetzbuch) vereinbar, wonach es dem Gericht nicht möglich ist, eine Freiheitsstrafe von weniger als 15 Jahren zu verhängen, ohne eine Möglichkeit, den Grundsatz der Individualisierung der Strafe zu berücksichtigen? Wirkt sich der Umstand, dass der illegale Drogenhandel nicht durch eine kriminelle Vereinigung im Sinne des Unionsrechts begangen worden ist, auf die Antwort auf diese Frage aus?


(1)  ABl. 2012, L 142, S. 1.

(2)  ABl. 2004, L 335, S. 8.


29.4.2019   

DE

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C 148/29


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-684/14, Krka/Kommission

(Rechtssache C-151/19 P)

(2019/C 148/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin, F. Castilla Contreras und C. Vollrath, im Beistand von D. Bailey, Barrister)

Andere Partei des Verfahrens: Krka Tovarna Zdravil d.d.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nrn. 1 bis 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-684/14 aufzuheben;

die Rechtssache gemäß Art. 61 der Satzung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

Krka die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass von Krka zum Zeitpunkt der fraglichen Vereinbarungen kein Wettbewerbsdruck auf Servier ausgeübt worzden sei.

2.

Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Inhalt und die Ziele der Lizenzvereinbarung für Krka einen Anreiz für die Annahme der Beschränkungen in der Vergleichsvereinbarung dargestellt hätten.

3.

Der Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV sei rechtsfehlerhaft angewandt worden.

4.

Das Gericht habe im Hinblick auf Art. 101 AEUV die Absichten der Beteiligten rechtsfehlerhaft beurteilt.

5.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die wettbewerbsfördernde Wirkung der Lizenz auf Märkten berücksichtigt, die nicht zu denen gehörten, für die mit dem Beschluss ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt worden sei.

6.

Das Gericht habe den Gegenstand der Abtretungsvereinbarung rechtsfehlerhaft beurteilt.

7.

Das Gericht habe den Begriff der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/30


Klage, eingereicht am 22. Februar 2019 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-161/19)

(2019/C 148/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes und M. Noll-Ehlers, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) verstößt, indem sie die Frühjahrsbejagung von Waldschnepfen in dem Bundesland Niederösterreich erlaubt;

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Diese Klage richtet sich gegen die Erlaubnis der Frühjahrsbejagung von Waldschnepfen (Scolopax rusticola) in Niederösterreich. Waldschnepfenhähne dürfen dort in der Zeit von 1. März bis 15. April während des Balzfluges erlegt werden, und zwar in einer Höchstabschusszahl von bis zu 1410 (seit Februar 2017: 759) Waldschnepfen.

Aus Sicht der Kommission verstößt die fragliche Regelung gegen das Verbot der Frühjahrsbejagung in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2009/147.

Die Republik Österreich macht geltend, die Regelung sei durch die Ausnahmevorschrift von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147 gedeckt. Danach können Mitgliedsstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, unter anderem von Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie abweichen, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es den Mitgliedstaaten, das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen zu beweisen.

Nach Auffassung der Kommission hat die Republik Österreich weder nachgewiesen, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne des Einleitungssatzes von Artikel 9 Absatz 1 gibt, noch dargelegt, dass die zugelassenen Höchstabschusszahlen dem Erfordernis der „geringen Mengen“ in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie entsprechen. Die Herbstjagd erscheint als zufriedenstellende Alternative, da Waldschnepfen in den niederösterreichischen Jagdgebieten auch im Herbst in nicht unerheblichen Mengen vorhanden sind. Für ihre Behauptung, die Frühjahrsjagd sei für die Bestände der Waldschnepfen schonender als die Herbstjagd, hat die Republik Österreich keine überzeugenden Nachweise vorgelegt. Zudem ist die Berechnung der „geringen Mengen“ inkorrekt, da die österreichischen Stellen auf die falschen Referenzbestände abstellen.


(1)  ABl. 2010 L 20, S. 7.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/31


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Niche Generics Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-701/14, Niche Generics/Kommission

(Rechtssache C-164/19 P)

(2019/C 148/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Niche Generics Ltd (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, M. Healy, Solicitor, Rechtsanwalt B. Hoorelbeke, S. Mobley, Solicitor, H. Sheraton, Solicitor, A. Robertson, QC)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er Niche betrifft, und

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Niche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Niche macht geltend, dass das Gericht folgende Rechtsfehler begangen habe:

Erstens habe das Gericht das im Urteil BAT definierte Kriterium der objektiven Notwendigkeit nicht geprüft.

Zweitens habe das Gericht, falls Vergleichsvereinbarungen unter Art. 101 AEUV fielen, die Vergleichsvereinbarung von Niche unzutreffend als einen bezweckten Verstoß beurteilt.

Drittens habe das Gericht gegen die in Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs verankerte Begründungspflicht verstoßen, als es die Auslegung der Vergleichsvereinbarung durch Niche zurückgewiesen habe, ohne auf deren rechtliche Ausführungen einzugehen.

Viertens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass Niche ein potenzieller Wettbewerber von Servier sei.

Fünftens habe das Gericht gegen den tragenden Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es Niche anders als vergleichbare Generikaunternehmen behandelt und die Vergleichsvereinbarung von Niche fälschlicherweise als einen bezweckten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft habe.

Sechstens habe das Gericht nicht anerkannt, dass die Vergleichsvereinbarung den Ausschlusskriterien nach Art. 101 Abs. 3 AEUV genüge.

Siebtens habe das Gericht die rechtlichen Kriterien zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte von Niche und/oder den Grundsatz der guten Verwaltung falsch angewandt.

Achtens habe das Gericht gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem es eine hinsichtlich der finanziellen Mittel von Niche unverhältnismäßig hohe Geldstrafe bestätigt habe.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/32


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Slovak Telekom a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-851/14, Slovak Telekom/Kommission

(Rechtssache C-165/19 P)

(2019/C 148/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Slovak Telekom a.s. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Geradin und R. O’Donoghue, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Slovanet, a.s.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts ganz oder teilweise aufzuheben;

den Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen aufzuheben oder weiter herabzusetzen; und

der Kommission alle Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und/oder offensichtlich mangelhafte bzw. fehlende Begründung hinsichtlich der Geschäftsverweigerung.

Erster Teil: Das Gericht habe fälschlicherweise festgestellt, dass die Bronner-Bedingungen für die Lieferverweigerung nach Art. 102 AEUV nicht anwendbar seien, wenn nach einer Ex-ante-Regelung eine Zugangsverpflichtung bestehe. Außerdem sei das Argument des Gerichts rechtsfehlerhaft, dass die Bronner-Bedingung der „Unverzichtbarkeit“ nicht erfüllt werden müsse, da in einer Ex-ante-Regelung bereits „die Notwendigkeit des Zugangs zum Teilnehmeranschluss des Klägers“ festgelegt sei, und dass die Kommission daher die „Unverzichtbarkeit“ nicht nach Art. 102 AEUV habe (über)prüfen müssen.

Zweiter Teil: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache TeliaSonera den Standpunkt untermauere, dass für die Geschäftsverweigerung durch die Rechtsmittelführerin kein Nachweis erforderlich sei, dass die Bronner-Bedingungen erfüllt seien.

Dritter Teil: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Clearstream-Urteil des Gerichts von der Rechtssache Slovak Telekom zu unterscheiden sei, weil es sich im Gegensatz zu dieser Rechtssache nicht um ein ehemaliges staatliches Monopol oder eine Zugangsverpflichtung nach einer Ex-ante-Regelung gehandelt habe.

Vierter Teil: Dem Gericht sei ein Rechtsfehler und/oder eine offensichtlich mangelhafte bzw. fehlende Begründung in Bezug auf seine Feststellung vorzuwerfen, dass eine implizite Ablehnung nicht unbedingt weniger schwerwiegend als eine tatsächliche Ablehnung sei und dass eine Einzelfallprüfung erforderlich sei.

Fünfter Teil: Dem Gericht sei ein Rechtsfehler und/oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als es zu dem Schluss gekommen sei, dass die Tatsache, dass es sich bei der Rechtsmittelführerin um ein ehemaliges staatliches Monopolunternehmen handele, eine Rechtsgrundlage für die unterbliebene Anwendung der Bronner-Bedingungen im vorliegenden Fall darstelle.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin nicht verletzt habe, indem sie ihr Methodik, Grundsätze und Daten in Bezug auf die langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten (Long Run Average Incremental Costs — LRAIC) nicht bekannt gegeben habe bzw. ihr vor dem Erlass des Beschlusses nicht innerhalb einer für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zweckmäßigen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben habe.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Die Gründe des Gerichts für die Ablehnung der „Optimierungs“-Anpassungen der Rechtsmittelführerin seien insofern mit Rechtsfehlern behaftet, als sie Ausdruck einer falschen Anwendung des Rechtsbegriffs des ebenso effizienten Betreibers (equally efficient operator — EEO) im besonderen Kontext der vorliegenden Rechtssache seien.


29.4.2019   

DE

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C 148/33


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von der Unichem Laboratories Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-705/14, Unichem Laboratories/Kommission

(Rechtssache C-166/19 P)

(2019/C 148/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Unichem Laboratories Ltd (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, M. Healy, Solicitor, Rechtsanwalt B. Hoorelbeke, S. Mobley, Solicitor, H. Sheraton, Solicitor, A. Robertson, QC)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er Unichem betrifft, und

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Unichem im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Unichem macht geltend, dass das Gericht folgende Rechtsfehler begangen habe:

Erstens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass ein an Unichem gerichteter Beschluss nach Art. 101 Abs. 1 AEUV in die Zuständigkeit der Kommission falle, da

das Gericht die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliege, falsch angewandt habe und

das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass Unichem als Mitunterzeichnerin der Vergleichsvereinbarung unmittelbar hafte.

Zweitens habe das Gericht das im Urteil BAT definierte Kriterium der objektiven Notwendigkeit nicht geprüft.

Drittens habe das Gericht, falls Vergleichsvereinbarungen unter Art. 101 AEUV fielen, die Vergleichsvereinbarung von Niche unzutreffend als einen bezweckten Verstoß beurteilt.

Viertens habe das Gericht gegen die in Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs verankerte Begründungspflicht verstoßen, als es die Auslegung der Vergleichsvereinbarung durch Unichem zurückgewiesen habe, ohne auf deren rechtliche Ausführungen einzugehen.

Fünftens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass Niche und Unichem potenzielle Wettbewerber von Servier seien.

Sechstens habe das Gericht gegen den tragenden Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es Unichem und Niche anders als vergleichbare Generikaunternehmen behandelt und die Vergleichsvereinbarung von Niche fälschlicherweise als einen bezweckten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft habe.

Siebtens habe das Gericht nicht anerkannt, dass die Vergleichsvereinbarung den Ausschlusskriterien nach Art. 101 Abs. 3 AEUV genüge.

Achtens habe das Gericht die rechtlichen Kriterien zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte von Unichem und Niche und/oder den Grundsatz der guten Verwaltung falsch angewandt.


29.4.2019   

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C 148/34


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2019 von der Scandlines Danmark ApS und der Scandlines Deutschland GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-890/16, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

(Rechtssache C-173/19 P)

(2019/C 148/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Scandlines Danmark ApS, Scandlines Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Dänemark

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-890/16 aufzuheben, soweit er mit dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-630/15 in Widerspruch steht, was die Art der Entscheidung der Kommission als bestätigende Maßnahme bezüglich zusätzlicher Baumaßnahmen anbelangt;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen zwei Gründe geltend:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage eines Standpunkts erlassen habe, der dem in seinem Urteil in der Rechtssache T-630/15 vertretenen diametral entgegenstehe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den angefochtenen Beschluss in sich widersprüchlich begründet habe.


29.4.2019   

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C 148/35


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2019 von der Scandlines Danmark ApS und der Scandlines Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-630/15, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

(Rechtssache C-174/19 P)

(2019/C 148/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Scandlines Danmark ApS, Scandlines Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Dänemark Föreningen Svensk Sjöfart, Naturschutzbund Deutschland (NABU) eV

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-630/15 aufzuheben, soweit damit ihre Klagegründe zurückgewiesen worden sind, mit denen sie geltend machten, dass die der A/S Femern Landanlæg gewährten Maßnahmen eine Beihilfe darstellen, dass die Kosten der Hinterlandanbindung keine förderfähigen Kosten unter dem Aspekt der Vereinbarkeit der der Femern A/S gewährten Beihilfe darstellen, dass die der Femern A/S gewährten Maßnahmen keine Anreizwirkung haben, dass die kontrafaktische Analyse rechtswidrig ist, dass die der Femern A/S gewährten Maßnahmen keine unangemessene Wettbewerbsverzerrung verursachen und dass die neuen Klagegründe der Rechtsmittelführerinnen unzulässig waren;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen bringen gegen das angefochtene Urteil sieben Rechtsmittelgründe vor:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kommission bei der Feststellung, dass die staatlichen Garantien und Darlehen, die der A/S Femern Landanlæg für die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung gewährt worden seien, den Wettbewerb nicht hätten verzerren können, da der relevante Markt nicht für den Wettbewerb geöffnet sei, keinen Rechtsfehler begangen habe und auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass diese fehlerhafte Entscheidung des Gerichts auf vier Rechtsfehlern beruhe, und gliedern diesen Rechtsmittelgrund daher in vier Teilgründe:

a)

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die staatlichen Garantien und Darlehen, die der A/S Femern Landanlæg gewährt worden seien, den Wettbewerb nicht beeinträchtigen könnten, obwohl die Feste Fehmarnbeltquerung (betrieben von der Femern A/S) und die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung (betrieben von Femern Landanlæg) zusammen ein einziges integriertes Projekt bildeten, und bezüglich der staatlichen Garantien und Darlehen, die der Femern A/S gewährt worden seien, bereits festgestellt worden sei, dass sie den Wettbewerb verzerren könnten.

b)

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Markt für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur in Dänemark de lege nicht dem Wettbewerb offen stehe.

c)

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Markt für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur in Dänemark de facto nicht dem Wettbewerb offen stehe.

d)

Die dem Wettbewerb offenstehenden Märkte für den Bau und die Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur seien vom Markt für die Verwaltung und den Betrieb im engeren Sinne der Eisenbahninfrastruktur getrennt.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kommission bei der Feststellung, dass die staatlichen Garantien und Darlehen, die der A/S Femern Landanlæg für die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung gewährt worden seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht hätten beeinträchtigen können, keinen Rechtsfehler begangen habe und auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kosten der Hinterlandanbindung in die Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität für die Feste Fehmarnbeltquerung (im Rahmen der Kompatibilitätsanalyse) einbezogen werden könnten, obwohl nach Ansicht des Gerichts die für die Hinterlandanbindung gewährten Mittel keine staatliche Beihilfe darstellten.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kommission bei der Entscheidung, dass die Beihilfe an Femern A/S eine Anreizwirkung gehabt habe, keinen Rechtsfehler begangen habe und auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kommission bei der Entscheidung, dass die dänischen Behörden für die Beurteilung der Notwendigkeit der Beihilfe durch die Kommission ein geeignetes kontrafaktisches Szenario vorgelegt hätten, keinen Rechtsfehler begangen habe und auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die der Femern A/S gewährte Beihilfe keine unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verursache.

Siebter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Vorbringen neuer Klagegründe seitens der Rechtsmittelführerinnen zu den zusätzlichen Baumaßnahmen mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass sie durch den Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2015 nicht zugelassen worden seien.


29.4.2019   

DE

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C 148/37


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2019 von der Stena Line Scandinavia AB gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-631/15, Stena Line Scandinavia/Kommission

(Rechtssache C-175/19 P)

(2019/C 148/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Stena Line Scandinavia AB (Prozessbevollmächtigte: L. Sandberg-Mørch, advokat, P. Alexiadis, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Dänemark Föreningen Svensk Sjöfart

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-630/15 aufzuheben, soweit damit ihr erster und ihr dritter Klagegrund bezüglich der Femern Landanlæg gewährten Maßnahmen sowie ihr zweiter und ihr dritter Klagegrund bezüglich der Behauptung, dass die Kommission, was die Anreizwirkung der Beihilfe, das kontrafaktische Szenario, auf das sich die Kommission bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beihilfe stützte, und die Feststellung, dass die der Femern A/S gewährte Beihilfe keine unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verursache, Rechtsfehler begangen hat und auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen ist, zurückgewiesen worden sind;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin bringt gegen das angefochtene Urteil sechs Rechtsmittelgründe vor:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kommission bei der Feststellung, dass die staatlichen Garantien und Darlehen, die der A/S Femern Landanlæg für die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung gewährt worden seien, den Wettbewerb nicht hätten verzerren können, da der relevante Markt nicht für den Wettbewerb geöffnet sei, keinen Rechtsfehler begangen habe und auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass diese fehlerhafte Entscheidung des Gerichts auf vier Rechtsfehlern beruhe, und gliedert diesen Rechtsmittelgrund daher in vier Teilgründe:

a)

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die staatlichen Garantien und Darlehen, die der A/S Femern Landanlæg gewährt worden seien, den Wettbewerb nicht beeinträchtigen könnten, obwohl die Feste Fehmarnbeltquerung (betrieben von der Femern A/S) und die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung (betrieben von Femern Landanlæg) zusammen ein einziges integriertes Projekt bildeten, und bezüglich der staatlichen Garantien und Darlehen, die der Femern A/S gewährt worden seien, bereits festgestellt worden sei, dass sie den Wettbewerb verzerren könnten.

b)

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Markt für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur in Dänemark de lege nicht dem Wettbewerb offen stehe.

c)

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Markt für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur in Dänemark de facto nicht dem Wettbewerb offen stehe.

d)

Die dem Wettbewerb offenstehenden Märkte für den Bau und die Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur seien vom Markt für die Verwaltung und den Betrieb im engeren Sinne der Eisenbahninfrastruktur getrennt.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kommission bei der Feststellung, dass die staatlichen Garantien und Darlehen, die der A/S Femern Landanlæg für die dänische Eisenbahn-Hinterlandanbindung gewährt worden seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht hätten beeinträchtigen können, keinen Rechtsfehler begangen habe und auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kosten der Hinterlandanbindung in die Berechnung der maximal zulässigen Beihilfeintensität für die Feste Fehmarnbeltquerung (im Rahmen der Kompatibilitätsanalyse) einbezogen werden könnten, obwohl nach Ansicht des Gerichts die für die Hinterlandanbindung gewährten Mittel keine staatliche Beihilfe darstellten.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kommission bei der Entscheidung, dass die Beihilfe an Femern A/S eine Anreizwirkung gehabt habe, keinen Rechtsfehler begangen habe und auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und Art. 108 Abs. 2 AEUV zu Unrecht befunden, dass die Kommission bei der Entscheidung, dass die dänischen Behörden für die Beurteilung der Notwendigkeit der Beihilfe durch die Kommission ein geeignetes kontrafaktisches Szenario vorgelegt hätten, keinen Rechtsfehler begangen habe und auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die der Femern A/S gewährte Beihilfe keine unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verursache.


29.4.2019   

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C 148/38


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von Fruits de Ponent, S.C.C.L. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-290/16, Fruits de Ponent/Kommission

(Rechtssache C-183/19 P)

(2019/C 148/35)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fruits de Ponent, S.C.C.L. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Roca Junyent, R. Vallina Hoset und A. Sellés Marco)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Dritten Kammer des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-290/16, Fruits de Ponent/Kommission (1), aufzuheben;

in erster Linie gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, sofern es der Stand des Rechtsstreits zulässt, (i) über die Klage im ersten Rechtszug zu entscheiden und den Anträgen der Rechtsmittelführerin stattzugeben und (ii) der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen;

hilfsweise, falls der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung durch ihn reif ist, (i) die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung der Rechtssache zurückzuverweisen und (ii) die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (2), soweit darin (i) bei der Beurteilung des Vorliegens eines hinreichend schweren Verstoßes Kriterien angewendet worden seien, die nicht relevant oder erheblich seien, (ii) nicht festgestellt worden sei, dass, wenn die Kommission angesichts schwerwiegender Marktstörungen im Rahmen der GAP tätig werde, ihre Ziele auch die Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Landwirte umfassen müssten (Art. 39 Abs. 1 Buchst. b AEUV), iii) nicht festgestellt worden sei, dass die Kommission andere als die in den Verordnungen vorgesehenen Daten erheben müsse, und iv) festgestellt worden sei, dass die Kommission keine Informationen über die von den Landwirten erhaltenen Preise zu sammeln habe.

2.

Das angefochtene Urteil (i) verfälsche den Sachverhalt, indem die vorgelegten Beweise darin offensichtlich falsch bewertet würden, (ii) verstoße gegen die Grundsätze der Beweislast, indem es bestimmte Tatsachen als dargetan ansehe, obwohl sie den vorgelegten Beweisen widersprächen, und (iii) verstoße gegen den Grundsatz venire contra factum propium non valet, indem es Argumente der Kommission als stichhaltig erachte, die den im Rahmen des Transparenzgrundsatzes gegebenen Antworten der Kommission an die Bürger widersprächen.

3.

Das angefochtene Urteil verstoße insofern gegen die Art. 296 AEUV und 47 der Charta, als darin (i) die Argumente der Rechtsmittelführerin dafür, dass die Kommission Informationen hätte sammeln müssen, wie der Lebensstandard der Erzeuger aufrechterhalten werden könne, außer Acht gelassen würden, und (ii) ihr Vorbringen in Bezug darauf, dass die Kommission das Ziel verfolgen müsse, den Lebensstandard der Landwirte zu gewährleisten, außer Acht gelassen und verzerrt werde, so dass ihr vor Gericht eine Antwort auf ihre Argumente vorenthalten werde.

4.

Im vorliegenden Fall sei gegen Art. 39 AEUV und Art. 219 der Verordnung Nr. 1308/2013 (3) verstoßen worden, da die Verantwortung für die Auslösung des außerordentlichen Krisenmechanismus im Krisenfall ausschließlich bei der Kommission und nicht bei den Antragstellern oder den Erzeugergemeinschaften liege.


(1)  ECLI:EU:T:2018:934.

(2)  ABl. 2012, C 326, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671).


GCEU

29.4.2019   

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C 148/40


Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 — Tweedale/EFSA

(Rechtssache T-716/14) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend Toxizitätsstudien, die im Rahmen der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durchgeführt wurden - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Überwiegendes öffentliches Interesse - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Begriff der Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen)

(2019/C 148/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Anthony C. Tweedale (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Prozessbevollmächtigte: D. Detken, J. Tarazona, C. Pintado und B. Vagenende, im Beistand zunächst der Rechtsanwälte R. van der Hout und A. Köhler, dann der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, E. Karlsson und L. Swedenborg, dann A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev, L. Swedenborg und F. Bergius)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 16. Oktober 2017, mit der die Entscheidung vom 30. Juli 2014 aufgehoben und ersetzt sowie teilweiser Zugang zu zwei Studien zur Toxizität des Wirkstoffs Glyphosat gewährt wurde, die im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) erstellt wurden

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 16. Oktober 2017, mit der die Entscheidung vom 30. Juli 2014 aufgehoben und ersetzt sowie teilweiser Zugang zu zwei Studien zur Toxizität des Wirkstoffs Glyphosat gewährt wurde, die im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs erstellt wurden, wird für nichtig erklärt, soweit die EFSA die Verbreitung der gesamten Studien verweigert, mit Ausnahme der Namen und Unterschriften der darin genannten Personen.

2.

Die EFSA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Herrn Anthony Tweedale entstandenen Kosten.

3.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 448 vom 15.12.2014.


29.4.2019   

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C 148/41


Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-135/15) (1)

(EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Italien getätigte Ausgaben - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Verordnung [EG] Nr. 320/2006 - Verordnung [EG] Nr. 968/2006 - Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 - 24-Monats-Frist - Begriff „mehrjährige Maßnahme“ - Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe - Begriff „Produktionsanlage“ - Einstufung von Silos - Begriff „völliger Abbau“ - Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 - Schwierigkeiten bei der Auslegung der Unionsregelung - Loyale Zusammenarbeit - Vertrauensschutz - Ne bis in idem - Schlachtprämien - Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse - Verspätete Zahlungen - Nachweis des Vorliegens besonderer Umstände bei der Verwaltung - Gleichbehandlung - Übersetzungsfehler in einer der Sprachfassungen einer Unionsverordnung - Dem Mitgliedstaat zurechenbare finanzielle Berichtigung)

(2019/C 148/37)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von C. Colelli, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Bianchi, P. Ondrůšek und I. Galindo Martín, dann D. Bianchi und P. Ondrůšek)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und S. Horrenberger) und Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 16, S. 33), soweit er bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Französische Republik und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 11.5.2015.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/42


Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-139/15) (1)

(EAGFL - Abteilung „Garantie“ - EGFL - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft - Verordnung [EG] Nr. 320/2006 - Verordnung [EG] Nr. 968/2006 - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Ungarn getätigte Ausgaben - Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bei völligem Abbau und der Beihilfe bei teilweisem Abbau - Begriff „Produktionsanlage“ - Beurteilung der Verwendung der Silos zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags - Begriff „völliger Abbau“ - Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 - Schwierigkeiten bei der Auslegung der Unionsregelung - Loyale Zusammenarbeit)

(2019/C 148/38)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Fehér, G. Koós und A. Pálfy, dann M. Fehér, G. Koós, Zs. Biró-Tóth und E. Tóth)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek und B. Béres)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Klägers: Französische Republik (Prozessbevollmächtigter: D. Colas), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und C. Colelli, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 16, S. 33), soweit er von Ungarn gewährte Umstrukturierungsbeihilfen für die Zuckerindustrie in Höhe von 11 709 400 Euro von der Finanzierung durch den EGFL ausschließt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Ungarn trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

4.

Die Französische Republik und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 8.6.2015.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/43


Urteil des Gerichts vom 12. März 2019– Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-156/15) (1)

(EFGL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Frankreich getätigte Ausgaben - Flächenbezogene Beihilfenregelung - Verfahrensgarantien - Verordnung [EG] Nr. 885/2006 - Begriff „Dauergrünland“ - Verordnung [EG] Nr. 1120/2009 - Nationales Kontrollsystem, das aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Definition der Futterflächen eingerichtet worden ist - Vollständiger Ausschluss der Ausgaben - Verhältnismäßigkeit - Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum [französisches Mutterland] - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Gebiete mit naturbedingten Nachteilen - Verordnung [EG] Nr. 1975/2006 - Verordnung [EU] Nr. 65/2011 — Pauschale finanzielle Berichtigung - Vor-Ort-Kontrollen - Kriterium der Besatzdichte - Tierzählung - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Verordnung [EG] Nr. 320/2006 - Verordnung [EG] Nr. 968/2006 - Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe — Begriff „Produktionsanlage“ - Beurteilung der Verwendung der Silos zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags - Begriff „völliger Abbau“ - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97)

(2019/C 148/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Alabrune, G. de Bergues, D. Colas und C. Candat, dann G. de Bergues, D. Colas, F. Fize und A. Daly und schließlich D. Colas, S. Horrenberger, R. Coesme, E. de Moustier und A.-L. Desjonquères)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und D. Triantafyllou)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von C. Colelli, avvocato dello Stato) und Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér und G. Koós)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 16, S. 33)

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird insoweit für nichtig erklärt, als er sämtliche von der Französischen Republik in Haute-Corse getätigte Ausgaben für flächenbezogene Direktbeihilfen des ersten Pfeilers für die Antragsjahre 2011 und 2012 von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

4.

Die Italienische Republik und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 8.6.2015.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/44


Urteil des Gerichts vom 13. März 2019 — Espírito Santo Financial Group/EZB

(Rechtssache T-730/16) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im Zusammenhang mit dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 betreffend die Banco Espírito Santo SA - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme hinsichtlich der Vertraulichkeit der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB - Ausnahme hinsichtlich der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats - Ausnahme hinsichtlich der Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Ausnahme hinsichtlich der Dokumente zum internen Gebrauch - Begründungspflicht)

(2019/C 148/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Espírito Santo Financial Group SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Oliveira, S. Estima Martins und D. Duarte de Campos)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und S. Lambrinoc im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB vom 31. August 2016, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit ihrem Beschluss vom 1. August 2014 betreffend die Banco Espírito Santo SA teilweise verweigert wurde

Tenor

1.

Der Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 31. August 2016, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit ihrem Beschluss vom 1. August 2014 betreffend die Banco Espírito Santo SA teilweise verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit der Zugang zu dem in den Auszügen aus dem Protokoll, in dem der Beschluss des EZB-Rates vom 28. Juli 2014 festgehalten wurde, genannten Darlehensbetrag und zu den in den Vorschlägen des Direktoriums der EZB vom 28. Juli und 1. August 2014 geschwärzten Informationen verweigert wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Espírito Santo Financial Group SA und die EZB tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 462 vom 12.12.2016.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/45


Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — Xiaomi/EUIPO — Dudingen Develops (MI)

(Rechtssache T-799/16) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke MI - Ältere Unionsbildmarke MI - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001])

(2019/C 148/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Xiaomi Inc. (Beijing, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und C. Tenkhoff)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Dudingen Develops, SL (Leganés, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2016 (Sache R 337/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Xiaomi und Dudigen Develops

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. September 2016 (Sache R 337/2016-4) wird aufgehoben, soweit damit die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, den Widerspruch gegen die Eintragung des Bildzeichens MI als Unionsmarke für „Material für elektrische Leitungen [Kabel]“, „Elektrokabel“, „Isolierte Elektrokabel“, „Anschlusskabel“, „Kabelstecker“, „Adapterstecker“, „Stromadapter“, „Reiseadapter für Steckdosen“, „Adapter zur Verbindung von Telefonen mit Hörgeräten“ und „Verlängerungskabel“ der Klasse 9 sowie für „Rucksäcke“, „Kleinrucksäcke“ und „Rucksäcke für Bergsteiger“ der Klasse 18 zurückzuweisen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Xiaomi Inc. trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten des EUIPO.

4.

Das EUIPO trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten von Xiaomi.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


29.4.2019   

DE

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C 148/46


Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 — Schweden/Kommission

(Rechtssache T-837/16) (1)

(REACH - Beschluss der Kommission, mit dem die Verwendung von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot zugelassen wurde - Art. 60 Abs. 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Prüfung, ob keine Alternativen verfügbar sind - Rechtsfehler)

(2019/C 148/42)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Falk und F. Bergius, dann A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev und J. Lundberg)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal, K. Mifsud-Bonnici, K. Simonsson und G. Tolstoy)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Thorning und M. Wolff, dann M. Wolff und J. Nymann-Lindegren), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: S. Hartikainen) und Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Neergaard und A. Tamás)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und C. Schultheiss)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 5644 final der Kommission vom 7. September 2016 über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss C(2016) 5644 final der Kommission vom 7. September 2016 über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird für nichtig erklärt.

2.

Der von der Kommission für den Fall der Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 5644 final vom 7. September 2016 gestellte Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses, bis sie den Zulassungsantrag erneut geprüft haben wird, wird abgelehnt.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die dem Königreich Schweden entstandenen Kosten.

4.

Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Europäische Parlament tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 38 vom 6.2.2017.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/47


Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 — L/Parlament

(Rechtssache T-59/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Akkreditierter parlamentarischer Assistent - Kündigung des Vertrags - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Externe Tätigkeiten - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Schadensersatzklage)

(2019/C 148/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: L (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Coutant Peyre)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: Í. Ní Riagáin Düro und M. Windisch)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 24. Juni 2016 über die Kündigung des Vertrags des Klägers als akkreditierter parlamentarischer Assistent und zum anderen Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung des Parlaments vom 24. Juni 2016 über die Kündigung des Vertrags von L als akkreditierter parlamentarischer Assistent wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 221 vom 10.7.2017.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/47


Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 — Hautala u. a./EFSA

(Rechtssache T-329/17) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend Karzinogenitätsstudien, die im Rahmen der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durchgeführt wurden - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Überwiegendes öffentliches Interesse - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Begriff der Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen)

(2019/C 148/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Heidi Hautala (Finnland), Benedek Jávor (Ungarn), Michèle Rivasi (Frankreich), Bart Staes (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Prozessbevollmächtigte: D. Detken und J. Tarazona, F. Volpi und B. Vagenende, im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Cheminova A/S (Harboøre, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mereu) sowie Monsanto Europe (Antwerpen, Belgien) und Monsanto Company (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Pittie, P. Honoré und N. Callens, dann Rechtsanwälte P. Honoré, N. Callens und A. Helfer)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 14. März 2017, soweit damit der Zugang zu zwölf Studien zur Karzinogenität des Wirkstoffs Glyphosat teilweise verweigert wurde, die im Rahmen des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) erstellt wurden

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. März 2017 wird für nichtig erklärt, soweit die EFSA den Zugang zu den Teilen „Materialien, Versuchsbedingungen und Methoden“ sowie „Ergebnisse und Analysen“ von zwölf Studien zur Karzinogenität des Wirkstoffs Glyphosat verweigert hat.

2.

Die EFSA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Frau Heidi Hautala, Frau Michèle Rivasi, Herrn Benedek Jávor und Herrn Bart Staes entstandenen Kosten.

3.

Die Cheminova A/S, Monsanto Europe und Monsanto Company tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2017.


29.4.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/48


Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — TK/Parlament

(Rechtssache T-446/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Änderung der zugewiesenen Tätigkeiten - Begriff „dienstliche Verwendung“ - Einladung zu einem Gespräch - Begriff „Verfahren“ - Behauptetes Mobbing - Beistandsantrag - Haftung - Immaterieller Schaden)

(2019/C 148/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: TK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Taneva und M. Rantala, dann E. Taneva, C. González Argüelles und D. Boytha)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 26. August 2016, mit der die Anträge der Klägerin vom 28. April 2016 zurückgewiesen wurden, und auf Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen immateriellen Schadens, sowie auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 26. April 2017, soweit der Antrag auf Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen immateriellen Schadens zurückgewiesen wurde, und auf Ersatz dieses Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

TK trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. C 357 vom 23.10.2017.


29.4.2019   

DE

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C 148/49


Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — De Masi und Varoufakis/EZB

(Rechtssache T-798/17) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokument mit dem Titel „Antworten auf Fragen zur Auslegung des Art. 14.4 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB“ - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung - Ausnahme zum Schutz von Dokumenten für den internen Gebrauch - Überwiegendes öffentliches Interesse)

(2019/C 148/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Fabio De Masi (Hamburg, Deutschland) und Yanis Varoufakis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Professor A. Fischer-Lescano)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: T. Filipova und F. von Lindeiner im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB vom 16. Oktober 2017, mit dem den Klägern der Zugang zu dem Dokument vom 23. April 2015 mit dem Titel „Antworten auf Fragen zur Auslegung von Art. 14.4 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB“ verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Fabio De Masi und Herr Yanis Varoufakis tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).


(1)  ABl. C 42 vom 5.2.2018.


29.4.2019   

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C 148/50


Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-26/18) (1)

(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Frankreich getätigte Ausgaben - Punktuelle und pauschale finanzielle Berichtigungen - Flächenbezogene Beihilfenregelung - System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen - Bestimmung der beihilfefähigen Flächen - Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand - Landschaftselemente - Beweidbares Heideland - Nationales Kontrollsystem, das auf einer nicht konformen Definition der beihilfefähigen Flächen beruht - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Konformitätsabschluss - Wahrscheinlichster Fehler - Rechtsfehler)

(2019/C 148/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, D. Colas, A.-L. Desjonquères und S. Horrenberger)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis und D. Triantafyllou)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2017, L 292, S. 61)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


29.4.2019   

DE

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C 148/51


Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 — Laverana/EUIPO — Agroecopark (VERA GREEN)

(Rechtssache T-106/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke VERA GREEN - Ältere Unionswortmarke LAVERA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 148/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co.KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und R. Drozdz, dann Rechtsanwälte N. Schmitz und J. Bittner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Agroecopark, SL (Majadahonda, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela und C. Serrano Rodríguez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Dezember 2017 (Sache R 982/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Laverana und Agroecopark

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/51


Urteil des Gerichts vom 13. März 2019 — Wirecard Technologies/EUIPO — Striatum Ventures (supr)

(Rechtssache T-297/18) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke supr - Ältere Benelux-Wortmarke Zupr - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 148/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wirecard Technologies GmbH (Aschheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bayer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Striatum Ventures BV (‘s-Hertogenbosch, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Van den Hout)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Februar 2018 (Sache R 2028/2017-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Striatum Ventures und Wirecard Technologies

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wirecard Technologies GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 240 vom 9.7.2018.


29.4.2019   

DE

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C 148/52


Urteil des Gerichts vom 12. März 2019 — Novartis/EUIPO (SMARTSURFACE)

(Rechtssache T-463/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke SMARTSURFACE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)

(2019/C 148/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Junquera Lara)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und H. O’Neill)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Mai 2018 (Sache R 1765/2017-2) über die Anmeldung des Wortzeichens SMARTSURFACE als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Novartis AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 352 vom 1.10.2018.


29.4.2019   

DE

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C 148/53


Beschluss des Gerichts vom 8. März 2019 — Herrero Torres/EUIPO — DZ Licores (CARAJILLO LICOR 43 CUARENTA Y TRES)

(Rechtssache T-326/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke CARAJILLO LICOR 43 CUARENTA Y TRES - Ältere nationale Bildmarke Carajillo - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/2001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2019/C 148/51)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: José-Ramón Herrero Torres (Castellón de la Plana, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gil Martí)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: DZ Licores, SLU (Cartagena, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Vela Ballesteros und Rechtsanwältin B. Lamas Begué)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. März 2018 (Sache R 2104/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Herrero Torres und DZ Licores

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr José-Ramón Herrero Torres trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 16.7.2018.


29.4.2019   

DE

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C 148/54


Klage, eingereicht am 20. Februar 2019– Clem & Jo Optique/EUIPO — C&A (C&J)

(Rechtssache T-125/19)

(2019/C 148/52)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Clem & Jo Optique SARL (Cormicy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Hausmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: C&A AG (Zug, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „C&J“ — Anmeldung Nr. 15 912 041

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2018 in der Sache R 1252/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Angeführter Klagegrund

Die Klägerin macht geltend, dass zwischen den Marken C & A und C & J keine Verwechslungsgefahr bestehe.


29.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/54


Klage, eingereicht am 21. Februar 2019 — Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission

(Rechtssache T-126/19)

(2019/C 148/53)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] A. Galos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase, der die Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses bildet, für ungültig zu erklären und folglich festzustellen, dass der angefochtene Beschluss insoweit fehlerhaft ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Auf der Grundlage von Art. 277 AEUV macht die Klägerin geltend, Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, der die Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses bilde, sei ungültig, soweit damit das System der Zuteilung von Quoten auf Referenzwerte gestützt werde, die sich aus in der Vergangenheit übermittelten Daten für F-Gase ergäben, die von 2009 bis 2012 in Verkehr gebracht worden seien, da es sich dabei um eine diskriminierende und willkürliche Aufteilung der Wirtschaftsteilnehmer in Abhängigkeit von ihrer vergangenen Tätigkeit auf dem Gasmarkt handele, und begehrt folglich die Feststellung, dass der angefochtene Beschluss insoweit fehlerhaft sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Klägerin rügt die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und die Verletzung des Vertrags durch eine unzureichende Begründung für die Einführung des Systems der Aufteilung der auf dem Markt für F-Gase tätigen Unternehmen auf der Grundlage von Werten für F-Gase, die in der Vergangenheit von 2009 bis 2012 in Verkehr gebracht worden seien, nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.


29.4.2019   

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C 148/55


Klage, eingereicht am 25. Februar 2019 — Oosterbosch/Parlament

(Rechtssache T-131/19)

(2019/C 148/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marc Oosterbosch (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen

den „angefochtenen Beschluss“, der aus den Gehaltsabrechnungen der Monate März, April und Juni 2018 besteht, für nichtig zu erklären;

erforderlichenfalls den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 6. November 2018 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt die Klage auf einen einzigen Grund, mit dem er einen Verstoß gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit rügt und eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhebt: Der angefochtene Beschluss sei unter Anwendung rechtswidriger interner Vorschriften und Durchführungsbestimmungen erlassen worden.


29.4.2019   

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C 148/56


Klage, eingereicht am 26. Februar 2019 — Ashworth/Parlament

(Rechtssache T-132/19)

(2019/C 148/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Richard Ashworth (Lingfield, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache zu verbinden, die von Herrn Salvador Garriga Polledo und 45 weiteren Personen am 19. Februar 2019 gegen das Europäische Parlament eingereicht worden ist (Rechtssache T-102/19), und zwar auf der Grundlage von Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts wegen des Zusammenhangs zwischen beiden Rechtssachen;

erforderlichenfalls als prozessleitende Maßnahmen oder zur Beweisaufnahme in der vorliegenden Rechtssache dem Europäischen Parlament aufzugeben, die Stellungnahmen seines Juristischen Dienstes vorzulegen, die am 16. Juli 2018 und am 3. Dezember 2018 erstellt worden sein sollen, unbeschadet des genauen Datums, aber jedenfalls vor Erlass des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2018, C 466, S. 8) (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen);

den genannten Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments insoweit für nichtig zu erklären, als er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen (Erwägungsgründe 5 und 6, Art. 1 Abs. 7) und Art. 2 ändert, soweit er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen des genannten Beschlusses betrifft), oder insoweit, als er die Abgabe in Höhe von 5 % der ab 1. Januar 2019 beanspruchten Ruhegehälter einführt, oder anderenfalls, wenn die genannten Bestandteile als nicht vom übrigen Teil des angefochtenen Rechtsakts abtrennbar zu betrachten sind, den genannten Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt die Klage auf fünf Gründe.

1.

Sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums

Zum einen sei der angefochtene Rechtsakt unter Verstoß gegen das mit Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005, 2005/684/EG, Euratom, (ABl. 2005, L 262, S. 1) angenommene Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Statut) erlassen worden. Der angefochtene Rechtsakt verstoße u. a. gegen die Bestimmungen von Art. 27 des Statuts, der den Fortbestand der „erworbenen Rechte“ und der „Anwartschaften“ vorschreibe.

Zum anderen schaffe der angefochtene Rechtsakt eine Steuer, in dem er eine besondere Abgabe in Höhe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts einführe, obwohl nach Art. 223 Abs. 2 AEUV die Einführung einer Steuer nicht zur Zuständigkeit des Präsidiums gehöre.

2.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Zum einen habe das Präsidium den angefochtenen Rechtsakt ohne Einhaltungen der Vorschriften von Art. 223 AEUV erlassen.

Zum anderen sei der angefochtene Rechtsakt unzulänglich begründet und verletze somit die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

3.

Verletzung der erworbenen Rechte und der Anwartschaften und des Grundsatzes des rechtmäßigen Vertrauens

Zum einen verletze der angefochtene Rechtsakt die erworbenen Rechte und die Anwartschaften, die sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und aus dem Statut ergäben, das ausdrücklich vorschreibe, dass sie „in vollem Umfang“ erhalten blieben (Art. 27).

Zum anderen verletze der angefochtene Rechtsakt den Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens.

4.

Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots

Zum einen seien die Verstöße gegen die Rechte der Kläger gemessen an den mit dem angefochtenen Rechtsakt verfolgten Zielen unverhältnismäßig.

Zum anderen sei der angefochtene Rechtsakt wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots für nichtig zu erklären.

5.

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsmaßnahmen

Zum einen verletze der angefochtene Rechtsakt den Grundsatz der Rechtssicherheit, da er rechtswidrig zurückwirke.

Zum anderen verletze der angefochtene Rechtsakt den Grundsatz der Rechtssicherheit, da er keine Übergangsmaßnahmen enthalte.


29.4.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/58


Klage, eingereicht am 1. März 2019 — Corporació Catalana de Mitjans Audiovisuals/EUIPO — Dalmat (LaTV3D)

(Rechtssache T-135/19)

(2019/C 148/56)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Corporació Catalana de Mitjans Audiovisuals, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Erdozain López)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stéphane Dalmat (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke LaTV3D — Anmeldung Nr. 15 630 833.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2018 in der Sache R 874/2018-2.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


29.4.2019   

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C 148/58


Klage, eingereicht am 28. Februar 2019 — Souruh/Rat

(Rechtssache T-137/19)

(2019/C 148/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Souruh SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen die Europäische Union zum Ersatz des gesamten von ihr erlittenen Schadens in vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzender Höhe zu verurteilen;

hilfsweise, die Ernennung eines Sachverständigen zu beschließen, um den Gesamtumfang des von ihr erlittenen Schadens zu bestimmen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt, von denen einer hilfsweise vorgetragen wird und die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-55/19, Cham Holding und Bena Properties/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch oder ihnen ähnlich sind.


29.4.2019   

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C 148/59


Klage, eingereicht am 14. Februar 2019 — WH/EUIPO

(Rechtssache T-138/19)

(2019/C 148/58)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: WH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Fontes Vila)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Die Klägerin beantragt, das Fehlen von Gründen für die Zurückweisung der Beschwerde festzustellen und ihr rückwirkend mit allen Wirkungen die ihr rechtmäßig zustehende Beförderung zu gewähren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2018 nicht zu befördern.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin als einzigen Grund geltend, ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden, da es ihr unmöglich gewesen sei, sich angemessen zu verteidigen.


29.4.2019   

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C 148/60


Klage, eingereicht am 4. März 2019 — Sabo u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-141/19)

(2019/C 148/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Peter Sabo (Tulčik, Slowakei) und sechs weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: R. Smith, Solicitor)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen, die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für nichtig zu erklären, die erlauben, dass forstwirtschaftliche Biomasse für die in Art. 29 Abs. 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird: nämlich a) Beitrag zum gemeinsamen Ziel für 2030; b) Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und c) Möglichkeit der finanziellen Förderung.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Richtlinie 2018/2001 verstoße gegen Art. 191 AEUV, da sie die Umwelt nicht erhalte und schütze und ihre Qualität nicht verbessere, die menschliche Gesundheit nicht schütze oder die natürlichen Ressourcen nicht umsichtig und rationell verwende. Sie ziele nicht auf ein hohes Umweltschutzniveau ab, sie bekämpfe Beeinträchtigungen nicht an ihrem Ursprung und wende den Grundsatz der Vorsorge nicht an und lasse den Verursacher nicht zahlen. Auch ignoriere sie verfügbare wissenschaftliche Daten zu den Auswirkungen der Verbrennung forstwirtschaftlicher Biomasse auf den Klimawandel.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Richtlinie 2018/2001 verstoße gegen zahlreiche Rechte der Kläger (die in den Art. 7, 10, 14, 17, 22, 24, 35 und 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt würden), die universell seien und sowohl für Unionskläger als auch für Nichtunionskläger beachtet werden müssten. Diese Verstöße könnten keinesfalls gerechtfertigt werden, da die verletzenden Bestimmungen der angefochtenen Richtlinie nicht erforderlich seien und zu den Umweltschutzzielen der Union in keinem rationalen Zusammenhang stünden und diesen zuwiderliefen.


(1)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82).


29.4.2019   

DE

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C 148/60


Klage, eingereicht am 1. März 2019 — Nosio/EUIPO — Passi (PASSIATA)

(Rechtssache T-142/19)

(2019/C 148/60)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Nosio SpA (Mezzocorona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Graffer und A. Ottolini)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Passi AG (Rothrist, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke PASSIATA — Anmeldung Nr. 14 593 123.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. November 2018 in der Sache R 927/2018-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Gegenparteien die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


29.4.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/61


Klage, eingereicht am 2. März 2019 — Solar Ileias Bompaina/Kommission

(Rechtssache T-143/19)

(2019/C 148/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Solar Ileias Bompaina AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Metaxas und A. Bartosch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Rechtsakte der Kommission für nichtig zu erklären, d. h. den Beschluss C (2018) 6777 final vom 10. Oktober 2018, soweit durch diesen die bei der Kommission in der Sache SA.41794 eingelegten Beschwerden zurückgewiesen werden, und insbesondere nur die Rn. 111 bis 121 des Beschlusses, sowie das Schreiben vom 8.2.2019 (B.2 VI/MJ/mkl D*2019/019026);

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, aus den folgenden Gründen sei gegen ihre Verfahrensrechte verstoßen worden: Das maßgebliche Referenzsystem sei nicht als Leitlinie für die Beurteilung der materiellen Selektivität der angefochtenen Maßnahme definiert worden; die bei der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Tatsachen zur Vereinbarkeit von Herstellern erneuerbarer Energiequellen und Energieversorger seien fehlerhaft gewürdigt worden; die Prüfung des Kriteriums der Vergleichbarkeit, die bei der Beurteilung der materiellen Selektivität der angefochtenen Maßnahme durchzuführen sei, sei rechtlich fehlerhaft; die mit dem offenkundigen Fehlen einer sogfältigen Beurteilung einhergehende Begründung sei unzureichend; aufgrund der falschen Anwendung der angeführten Rechtsprechung sei der Gegenstand falsch beurteilt worden.


29.4.2019   

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C 148/62


Klage, eingereicht am 6. März 2019 — Flovax/EUIPO — Dagniaux und Gervais Danone (GLACIER DAGNIAUX DEPUIS 1923)

(Rechtssache T-147/19)

(2019/C 148/62)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Flovax Sàrl (Doncols, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-S. Marchiani)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dagniaux (Roubaix, Frankreich), Compagnie Gervais Danone (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, Compagnie Gervais Danone.

Streitige Marke: Unionsbildmarke GLACIER DAGNIAUX DEPUIS 1923 in den Farben „Text und Bild: Pantone blau Nr. 302; Hintergrund: Pantone Nr. 1205c (cremefarben)“ — Unionsmarke Nr. 896 480.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Mai 2018 in den Sachen R 2210/2016-1 und R 2211/2016-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum vom 18. Mai 2018 in den Sachen R 2210/2016-1 und R 2211/2016-1 abzuändern;

die von FLORAX bei der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingelegte Beschwerde R 2211/2016-1 für zulässig zu erklären;

die Entscheidung Nr. 10417 C der Nichtigkeitsabteilung, die auf der Grundlage des Art. 55 Abs. 1 UMV auf den am 22. Oktober 2015 eingetragenen Antrag auf Verfallserklärung der Compagnie Gervais Danone erging und diesen in vollem Umfang zurückwies, aufzuheben;

der Compagnie Gervais Danone die Zahlung der Nichtigkeitsgebühr und der Vertretungskosten, die auf der Grundlage des in [Regel] 94 [der Durchführungsverordnung] genannten Höchstsatzes berechnet werden, an die Inhaberin der Marke aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 70 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens;

rechtsfehlerhafte Würdigung der Voraussetzungen der Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde durch diese.


29.4.2019   

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C 148/63


Klage, eingereicht am 12. März 2019 — Koenig & Bauer/EUIPO (we’re on it)

(Rechtssache T-156/19)

(2019/C 148/63)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Koenig & Bauer AG (Würzburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Reinisch, B. Sorg und M. Ringer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke we’re on it — Anmeldung Nr. 16 983 066

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Januar 2019 in der Sache R 1027/2018-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung des EUIPO vom 23. April 2018, mit welcher die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 983 066 zurückgewiesen wurde, aufgehoben und das Eintragungsverfahren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 983 066 fortgesetzt wird, und dass der Klägerin (Anmelderin) die Beschwerdegebühr zurückerstattet wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 94 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 94 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


29.4.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/64


Beschluss des Gerichts vom 1. März 2019 — Baradel u. a./EIF

(Rechtssache T-507/16) (1)

(2019/C 148/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 226 vom 3.8.2013 Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-51/13 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


29.4.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/64


Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2019 — Intercontinental Exchange Holdings/EUIPO — New York Mercantile Exchange (NYMEX BRENT)

(Rechtssache T-760/18) (1)

(2019/C 148/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 93 vom 11.3.2019.