ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 146

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
26. April 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 146/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9308 — Ansaldo/REPH/JV) ( 1 )

1

2019/C 146/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9306 — ENGIE/CDPQ/TAG) ( 1 )

1

2019/C 146/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9322 — Vista Equity Partners/TA Associates/Aptean) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2019/C 146/04

Mitteilung an die Personen und Organisationen bzw. Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen

3

 

Europäische Kommission

2019/C 146/05

Euro-Wechselkurs

4


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 146/06

Bekanntmachung für den Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 146/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9300 — Tyson Foods/European and Thai businesses of BRF) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

9

2019/C 146/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9341 — First State Investment International/Iren Mercato/OLT Offshore LNG Toscana) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

2019/C 146/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9321 — MRG/PMV/SFPI-FPIM/Euroports) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9308 — Ansaldo/REPH/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 146/01)

Am 15. April 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9308 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9306 — ENGIE/CDPQ/TAG)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 146/02)

Am 15. April 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9306 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9322 — Vista Equity Partners/TA Associates/Aptean)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 146/03)

Am 16. April 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9322 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

26.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/3


Mitteilung an die Personen und Organisationen bzw. Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran unterliegen

(2019/C 146/04)

Folgenden Personen und Organisationen bzw. Einrichtungen, die in Anhang II Teil I des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates (1) und in Anhang IX Teil I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen Iran aufgeführt sind, werden nachstehende Informationen zur Kenntnis gebracht: Brigadegeneral Mohammad NADERI (Nr. 14), Herrn Davoud BABAEI (Nr. 23), Herrn Kamran DANESHJOO (Nr. 27) sowie den Organisationen bzw. Einrichtungen Etemad Amin Invest Co Mobin (Nr. 10), Fajr Aviation Composite Industries (Nr. 12), Iran Communications Industries (ICI) (Nr. 19), Samen Industries (Nr. 95) und Organisation of Defensive Innovation and Research (SPND) (Nr. 153).

Auch folgenden Personen und Organisationen bzw. Einrichtungen, die in Anhang II Teil II des Beschlusses 2010/413/GASP und in Anhang IX Teil II der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran aufgeführt sind, werden nachstehende Informationen zur Kenntnis gebracht: Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) Javad DARVISH-VAND (Nr. 1), Herrn Parviz FATAH (Nr. 3), Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) Seyyed Mahdi FARAHI (Nr. 4), Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) Ali HOSEYNITASH (Nr. 5), Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) Ali SHAMSHIRI (Nr. 12), Brigadegeneral im Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) Ahmad VAHIDI (Nr. 13), Herrn Abolghassem Mozaffari SHAMS (Nr. 15) und der Organisation bzw. Einrichtung Behnam Sahriyari Trading Company (Nr. 11).

Der Rat beabsichtigt, die restriktiven Maßnahmen gegen die oben genannten Personen und Organisationen bzw. Einrichtungen mit neuen Begründungen aufrechtzuhalten. Den betreffenden Personen und Organisationen bzw. Einrichtungen wird hiermit mitgeteilt, dass sie bis zum 3. Mai 2019 beim Rat unter der nachstehenden Anschrift beantragen können, die vorgesehene Begründung für ihre Benennung zu erhalten.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den vor dem 17. Mai 2019 eingegangenen Bemerkungen wird bei der regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.


Europäische Kommission

26.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/4


Euro-Wechselkurs (1)

25. April 2019

(2019/C 146/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1123

JPY

Japanischer Yen

124,45

DKK

Dänische Krone

7,4663

GBP

Pfund Sterling

0,86435

SEK

Schwedische Krone

10,6295

CHF

Schweizer Franken

1,1368

ISK

Isländische Krone

136,00

NOK

Norwegische Krone

9,6638

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,737

HUF

Ungarischer Forint

322,41

PLN

Polnischer Zloty

4,2950

RON

Rumänischer Leu

4,7586

TRY

Türkische Lira

6,6255

AUD

Australischer Dollar

1,5906

CAD

Kanadischer Dollar

1,5023

HKD

Hongkong-Dollar

8,7243

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6884

SGD

Singapur-Dollar

1,5189

KRW

Südkoreanischer Won

1 293,77

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1628

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5047

HRK

Kroatische Kuna

7,4185

IDR

Indonesische Rupiah

15 831,37

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6049

PHP

Philippinischer Peso

58,156

RUB

Russischer Rubel

72,2100

THB

Thailändischer Baht

35,749

BRL

Brasilianischer Real

4,4443

MXN

Mexikanischer Peso

21,2997

INR

Indische Rupie

78,1790


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

26.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/5


Bekanntmachung für den Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen

(2019/C 146/06)

Mit der Verordnung (EU) 2019/159 (1) führte die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren Schutzmaßnahmen für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Bei den Schutzmaßnahmen handelt es sich um jeweils für bestimmte Zeiträume geltende Zollkontingente, bei deren Überschreitung ein Schutzzoll von 25 % zu entrichten ist.

Für einige Kategorien dieser Stahlerzeugnisse gelten derzeit auch Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen. Eine Liste aller Verordnungen, mit denen diese derzeit geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, ist im Anhang dieser Bekanntmachung zu finden. Sobald die im Rahmen der Schutzmaßnahmen festgesetzten Zollkontingente ausgeschöpft sind, wären bei diesen Warenkategorien folglich sowohl der Schutzzoll als auch der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll auf dieselben Einfuhren zu zahlen.

Die Kommission wies bereits in der Verordnung (EU) 2019/159 (Erwägungsgrund 186) darauf hin, dass eine Kumulierung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen sich stärker auswirken könnte als gewünscht, und dass sie diese Frage zu gegebener Zeit prüfen werde. Insbesondere wies die Kommission darauf hin, dass sie es zur Vermeidung „doppelter Sanktionen“ bei einer Überschreitung des Zollkontingents für notwendig erachten kann, die geltenden Antidumpingzölle und Ausgleichszölle auszusetzen oder zumindest zu verringern, um zu gewährleisten, dass die kombinierte Wirkung dieser Maßnahmen nicht das Niveau der geltenden Schutzzölle oder der geltenden Antidumping-/Ausgleichszölle überschreitet, je nachdem, welcher dieser Zölle höher ist.

1.   Gleichzeitige Anwendung von Antidumping- bzw. Ausgleichszöllen und Schutzzöllen

In der Verordnung (EU) 2015/477 (2) wird eingeräumt, dass die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen auf ein und dieselbe Ware zu einem höheren Schutzniveau führen könnte als im Hinblick auf die Handelsschutzpolitik und die diesbezüglichen Ziele der Union beabsichtigt, sodass bestimmten ausführenden Herstellern, die ihre Waren in die Union ausführen möchten, eine unerwünschte wirtschaftliche Belastung entstehen könnte. Daher wurden besondere Bestimmungen eingeführt, die es der Kommission ermöglichen, gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Kombination aus Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen gegenüber ein und derselben Ware keine solche Wirkung hat.

In Bezug auf die mit der Verordnung (EU) 2019/159 eingeführten Maßnahmen besteht zwar eine gewisse Unsicherheit darüber, ob die jeweiligen Zollkontingente ausgeschöpft werden und wenn ja, wann; es ist jedoch möglich, dass für die Einfuhren derjenigen Kategorien von Stahlerzeugnissen, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen sind, auch die Entrichtung eines Schutzzolls fällig wird.

Die Kommission ist der Auffassung, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die gleichzeitige Anwendung dieser Maßnahmen tatsächlich — wie schon in der Verordnung (EU) 2015/477 festgehalten — zu einem höheren Schutzniveau führen könnte als im Hinblick auf die Handelsschutzpolitik und die diesbezüglichen Ziele der Union beabsichtigt bzw. gewünscht. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass es angebracht sein kann, die im Anhang aufgeführten geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für den betreffenden Zeitraum zu ändern, in dem sowohl Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen als auch Schutzzölle zur Anwendung kommen können.

Um Rechtssicherheit für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, hält es die Kommission für erforderlich, für diese Fälle die Antidumping- bzw. Ausgleichszölle festzulegen, die für den Fall gelten sollten, dass die im Rahmen der Schutzmaßnahmenverordnung vorgesehenen Zollkontingente ausgeschöpft werden.

Insbesondere hält es die Kommission für angebracht, dass in den Fällen, in denen normalerweise sowohl ein Antidumping- bzw. Ausgleichszoll als auch ein Schutzzoll zu entrichten wäre und der Antidumping- oder Ausgleichszoll die Höhe des Schutzzolls nicht übersteigt, in dem betreffenden Zeitraum kein Antidumping- oder Ausgleichszoll entrichtet werden muss. Ist der Antidumping- bzw. Ausgleichszoll höher als der Schutzzoll, sollte nach Auffassung der Kommission nur der Teil des Antidumping- bzw. Ausgleichszolls, der den Schutzzoll übersteigt, im betreffenden Zeitraum zu entrichten sein.

2.   Verfahren

2.1.   Schriftliche Stellungnahmen

Alle interessierten Parteien, darunter ausführende Hersteller, Einführer und Verwender der betroffenen Waren sowie deren Verbände, werden aufgefordert, ihren Standpunkt zu den vorstehenden Erwägungen binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union in einem frei gewählten Format schriftlich per E-Mail mitzuteilen.

Mit der Verwendung von E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist:

http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf

Interessierte Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H/Referat H5

Büro CHAR 03/66

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-SAFE009-DOUBLE-REMEDY@ec.europa.eu

2.2.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet.

Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/157639.htm.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(2)  Verordnung (EU) 2015/477 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 11).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Liste der Verordnungen, mit denen Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen auf die Waren eingeführt wurden, für die Schutzmaßnahmen gelten

1.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1795 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 24),

2.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/969 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17),

3.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1328 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 210 vom 4.8.2016, S. 1),

4.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/186 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 16),

5.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 214/2013 DES RATES vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1),

6.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 215/2013 DES RATES vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16),

7.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/336 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 18),

8.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1429 DER KOMMISSION vom 26. August 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 10),

9.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1246 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 204 vom 29.7.2016, S. 70),

10.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1019 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 6),

11.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1141 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 28.6.2017, S. 2),

12.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1846 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 9),

13.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/110 DER KOMMISSION vom 26. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland und zur Einstellung der Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 6),

14.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/330 DER KOMMISSION vom 5. März 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 63 vom 6.3.2018, S. 15),

15.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1469 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 20),

16.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/804 DER KOMMISSION vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 3),

17.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/251 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2019 betreffend die endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Waren von Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 25) und

18.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/865 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 12).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9300 — Tyson Foods/European and Thai businesses of BRF)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 146/07)

1.   

Am 11. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Tyson Foods, Inc. (USA),

Unternehmen von BRF S.A. (Brasilien) in Europa und Thailand.

Tyson Foods, Inc. übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Teile von BRF S.A.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Tyson Foods: Tyson Foods ist ein multinationaler Konzern für proteinhaltige Lebensmittel und hauptsächlich in den vier Sparten Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügel und Fertiggerichte tätig.

—   BRF: BRF ist ein brasilianischer Lebensmittelkonzern. Seine Unternehmen in Europa und Thailand sind in der gesamten Lieferkette für Geflügel (Thailand) sowie im EWR im Import und in der Weiterverarbeitung von Geflügelfleisch tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9300 — Tyson Foods/European and Thai businesses of BRF

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


26.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9341 — First State Investment International/Iren Mercato/OLT Offshore LNG Toscana)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 146/08)

1.   

Am 15. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

First State Investments International Limited („FSI“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von der Commonwealth Bank of Australia,

Iren Mercato S.p.A. („Iren Mercato“, Italien), Teil der Iren-Gruppe,

OLT Offshore LNG Toscana S.p.A. („OLT“, Italien), derzeit unter gemeinsamer Kontrolle von Iren Mercato und Uniper Global Commodities SE („Uniper“, Deutschland).

FSI und Iren Mercato übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über OLT.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   FSI: verwaltet im Auftrag zahlreicher Kunden langfristige Investitionen in Unternehmen in Europa, die grundlegende Infrastrukturdienstleistungen anbieten,

—   Iren Mercato: in Italien tätiges Energieversorgungsunternehmen für Gas, Strom und Wärme,

—   OLT: Eigentümer und Verwalter des LNG-Terminals von OLT vor der italienischen Küste.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9341 — First State Investment International/Iren Mercato/OLT Offshore LNG Toscana

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


26.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9321 — MRG/PMV/SFPI-FPIM/Euroports)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 146/09)

1.   

Am 17. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Monaco Resources Group („MRG“, Monaco),

Participatie Maatschappij Vlaanderen („PMV“, Belgien),

Société Fédérale de Participations et d’Investissement — Federale Participatie- en Investeringsmaatschappij („SFPI-FPIM“, Belgien),

Euroports Holdings S.à r.l. („Euroports“, Luxemburg).

MRG, PMV und SFPI-FPMI übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Eurosports.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   MRG: internationale Unternehmensgruppe für diversifizierte natürliche Ressourcen, die in den Bereichen Metalle und Mineralien, Agrarwirtschaft, Energie, Logistik und Technologie sowie Finanzierungen und Investitionen tätig ist,

—   PMV: Investmentgesellschaft, die sich vollständig im Eigentum der Flämischen Region befindet und in erster Linie Finanzierungen für Unternehmer, Start-ups und Wachstumsunternehmen anbietet und Investitionen in den Bereichen Infrastruktur, Immobilien und Energie tätigt,

—   SFPI-FPIM: Investmentgesellschaft, die sich vollständig im Eigentum des belgischen Staates befindet und in öffentliche und private Unternehmen investiert, die für den belgischen Staat von strategischer Bedeutung sind,

—   Euroports: tätig im Terminalbetrieb, in der Güterbeförderung sowie in Mehrwertdiensten wie der Verarbeitung, Anpassung, Einsackung und Verpackung.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9321 — MRG/PMV/SFPI-FPIM/Euroports

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.