ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 125

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
4. April 2019


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 125/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9130 — Société Générale/Commerzbank EMC Business) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 125/02

Euro-Wechselkurs

2

2019/C 125/03

Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)  ( 1 )

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2019/C 125/04

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsplans 2019 der öffentlich-privaten Partnerschaft für biobasierte Industriezweige

4

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 125/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9311 — Berry/RPC) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

2019/C 125/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9288 — CACF/BBPM/Agos Ducato/ProFamily) ( 1 )

6


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 125/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9130 — Société Générale/Commerzbank EMC Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 125/01)

Am 11. Februar 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9130 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 125/2


Euro-Wechselkurs (1)

3. April 2019

(2019/C 125/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1243

JPY

Japanischer Yen

125,30

DKK

Dänische Krone

7,4643

GBP

Pfund Sterling

0,85390

SEK

Schwedische Krone

10,4300

CHF

Schweizer Franken

1,1206

ISK

Isländische Krone

134,40

NOK

Norwegische Krone

9,6218

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,724

HUF

Ungarischer Forint

320,05

PLN

Polnischer Zloty

4,2930

RON

Rumänischer Leu

4,7555

TRY

Türkische Lira

6,3014

AUD

Australischer Dollar

1,5794

CAD

Kanadischer Dollar

1,4964

HKD

Hongkong-Dollar

8,8246

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6551

SGD

Singapur-Dollar

1,5209

KRW

Südkoreanischer Won

1 275,35

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,9120

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,5423

HRK

Kroatische Kuna

7,4290

IDR

Indonesische Rupiah

15 939,20

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5900

PHP

Philippinischer Peso

58,608

RUB

Russischer Rubel

73,3600

THB

Thailändischer Baht

35,697

BRL

Brasilianischer Real

4,3130

MXN

Mexikanischer Peso

21,5195

INR

Indische Rupie

76,9305


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


4.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 125/3


Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

(Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) )

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 125/03)

Beschlüsse zur Erteilung einer Zulassung

Nummer des Beschlusses (2)

Datum des Beschlusses

Bezeichnung des Stoffs

Inhaber der Zulassung

Zulassungsnummern

Zugelassene Verwendungen

Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

Begründung des Beschlusses

C(2019) 2260

28. März 2019

1,2-Dichlorethan,

EG-Nr. 203-458-1,

CAS-Nr. 107-06-2

EURENCO, 1928, Avenue d’Avignon, 84700, SORGUES, Frankreich

REACH/19/7/0

Industrielle Verwendung als Lösungsmittel in der Synthese von Polyepichlorhydrin, das als Ausgangsstoff für die Herstellung von Glycidylazidpolymer eingesetzt wird, einem Oligomer mit Hydroxylfunktionalisierungen zur Steigerung der energetischen Leistung von Treibstoffen und Explosivstoffen

22. November 2021

Gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überwiegt der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken, die sich aus dieser Verwendung für die menschliche Gesundheit ergeben, und es gibt keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien, die für den Antragsteller vor dem Ablauftermin technisch und wirtschaftlich durchführbar sind.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/sectors/chemicals/reach/about_de


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

4.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 125/4


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsplans 2019 der öffentlich-privaten Partnerschaft für biobasierte Industriezweige

(2019/C 125/04)

Hiermit wird die Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der damit verbundenen Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsplans 2019 der öffentlich-privaten Partnerschaft für biobasierte Industriezweige bekannt gegeben.

Für die folgende Aufforderung werden Vorschläge erbeten: H2020-BBI-JTI-2019

Der Arbeitsplan mit Fristen und Budgets für die Tätigkeiten ist, ebenso wie die praktischen Einzelheiten zu der Aufforderung und die damit verbundenen Tätigkeiten sowie der Leitfaden für Antragsteller, über das Portal für Finanzierung und Ausschreibungen (https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/home) erhältlich. Diese Informationen werden bei Bedarf auf dem Portal aktualisiert.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 125/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9311 — Berry/RPC)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 125/05)

1.   

Am 27. März 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Berry Global Group, Inc. („Berry“, Vereinigte Staaten von Amerika),

RPC Group Plc („RPC“, Vereinigtes Königreich).

Berry übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von RPC.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Berry: Herstellung von Kunststoffverpackungen, nicht gewebten Spezialwerkstoffen und technischen Werkstoffen,

—   RPC: Herstellung von Kunststofferzeugnissen einschließlich Verpackungen und Nichtverpackungskunststoffen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9311 — Berry/RPC

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 125/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9288 — CACF/BBPM/Agos Ducato/ProFamily)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 125/06)

1.   

Am 29. März 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

CA Consumer Finance S.A. („CACF“, Frankreich), das ausschließlich von Crédit Agricole S.A. (Frankreich) kontrolliert wird;

Banco BPM S.p.A („BBPM“, Italien);

Agos Ducato S.p.A. („Agos Ducato“, Italien), gemeinsam kontrolliert von CACF und BBPM;

ProFamily S.p.A. („ProFamily“, Italien), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von BBPM.

CACF und BBPM erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ProFamily durch Agos Ducato, einem bereits bestehenden Gemeinschaftsunternehmen. ProFamily wird derzeit ausschließlich von BBPM kontrolliert.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CACF ist im Bereich der Verbraucherfinanzierung in Frankreich und mehreren anderen europäischen Ländern sowie in China und Marokko tätig.

BBPM ist eine hauptsächlich in Italien tätige Bankengruppe.

Agos Ducato ist im Verbraucherkreditsektor in Italien tätig.

ProFamily bietet Verbraucherkredite in Italien an. Das Unternehmen ProFamily, das nicht über das Bankennetz von BBPM vertrieben wird, ist nicht Teil des geplanten Zusammenschlusses.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9288 — CACF/BBPM/Agos Ducato/ProFamily

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).