ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 111/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8652 — Accuride/Mefro Wheels) ( 1 ) |
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2019/C 111/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9277 — Nalka Invest/OneMed) ( 1 ) |
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2019/C 111/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9200 — KKR/Magneti Marelli) ( 1 ) |
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2019/C 111/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9263 — Moma Lieux/Unibail-Rodamco/JV) ( 1 ) |
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2019/C 111/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9312 — JAB/Coty) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 111/06 |
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2019/C 111/07 |
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2019/C 111/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2019/C 111/09 C/2018/8568 |
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2019/C 111/10 C/2018/8568 |
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2019/C 111/11 C/2018/8568 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 111/12 |
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2019/C 111/13 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 111/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9318 — Colisée/Armonea) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2019/C 111/15 |
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Berichtigungen |
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2019/C 111/16 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8652 — Accuride/Mefro Wheels)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 111/01)
Am 30. April 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8652 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9277 — Nalka Invest/OneMed)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 111/02)
Am 28. Februar 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9277 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9200 — KKR/Magneti Marelli)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 111/03)
Am 14. März 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9200 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9263 — Moma Lieux/Unibail-Rodamco/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 111/04)
Am 15. März 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9263 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9312 — JAB/Coty)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 111/05)
Am 15. März 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9312 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
22. März 2019
(2019/C 111/06)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1302 |
JPY |
Japanischer Yen |
124,60 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4622 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,85890 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,4723 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1243 |
ISK |
Isländische Krone |
135,30 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,6423 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,727 |
HUF |
Ungarischer Forint |
316,23 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2913 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,7505 |
TRY |
Türkische Lira |
6,2979 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5923 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5155 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8683 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6433 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5266 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 282,81 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,2469 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,5868 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4178 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 046,58 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5937 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,337 |
RUB |
Russischer Rubel |
72,7425 |
THB |
Thailändischer Baht |
35,793 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,3760 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,4447 |
INR |
Indische Rupie |
77,9580 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/5 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. März 2019
über die Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
(„Rögös túró“ (g. t. S.))
(2019/C 111/07)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ungarn hat der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf Schutz des Namens „Rögös túró“ übermittelt. |
(2) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind. |
(3) |
Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch eingelegt werden kann, sollte gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung die Produktspezifikation für den Namen „Rögös túró“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden — |
BESCHLIEẞT:
Einziger Artikel
Die Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für den Namen „Rögös túró“ (g. t. S.) ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.
Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union Einspruch gegen die Eintragung des in Absatz 1 angeführten Namens eingelegt werden.
Brüssel, den 19. März 2019
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
ANHANG
ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER GARANTIERT TRADITIONELLEN SPEZIALITÄT
„RÖGÖS TÚRÓ“
EU-Nr.: HU-TSG-0007-01113 — 16.5.2013
„Ungarn“
1. Einzutragender Name
„Rögös túró“
2. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.3. Käse
3. Gründe für die Eintragung
3.1. Es handelt sich um ein Erzeugnis, das
— |
☒ |
eine Herstellungsart, Verarbeitungsart oder Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht |
— |
☐ |
aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist |
Das Erzeugnis mit dem Namen „Rögös túró“ wird nach einem Verfahren hergestellt, das sich deutlich von dem Verfahren zur Herstellung anderer Frischkäse unterscheidet. Aus dem Bruch, der aus der Grundzutat Milch durch Zugabe von Säure oder durch gemischte Dicklegung gewonnen wird, wird die überschüssige Molke sanft durch Schwerkraft und Dekantieren, d. h. durch den vom Eigengewicht ausgeübten Druck, entfernt, was gewährleistet, dass letztlich die krümelige, bröckelige, blumenkohlähnliche Textur auch bei der Portionierung und Verpackung bewahrt wird.
Der Frischkäse „Rögös túró“ unterscheidet sich von anderen Frischkäsearten vor allem durch seine Textur, die er bei der Herstellung des Bruchs und der Abtrennung der Molke erhält.
Kein anderer Frischkäse bzw. kein anderes Milchprodukt weist eine Textur von Klümpchen loser Bröckchen auf, die durch das Herstellungsverfahren entstehen und an Blumenkohl erinnern.
Diesem Erzeugnis werden keine Aromen zugefügt; es wird mit leicht säuerlichem Geschmack typisch feucht und krümelig vermarktet und hebt sich von anderen in Verkehr gebrachten Frischkäsearten ab, die wärmebehandelt oder geknetet werden oder die als Ausgangsstoff für süße, cremige Kuchen oder solches Gebäck dienen.
Der Frischkäse „Rögös túró“ gilt als eines der Basisprodukte der ungarischen Küche. Zahlreiche klassische Gerichte können ohne „Rögös túró“ nicht zubereitet werden.
3.2. Es handelt sich um einen Namen, der
— |
☒ |
traditionell für das betreffende Erzeugnis verwendet worden ist |
— |
☐ |
die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt. |
In dem Wort „Rögös“ (bröckelig) im Namen kommt die Besonderheit des Erzeugnisses zum Ausdruck: Es verweist auf die Textur des Erzeugnisses, dessen Bruchbröckchen an Blumenkohl erinnern. Das Wort „túró“ ist schwer in andere Sprachen zu übersetzen; es bezeichnet einen Frischkäse mit angenehm säuerlichem, frischem und aromatischem Geschmack.
4. Beschreibung
4.1. Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, unter anderem mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringen (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)
Der elfenbeinfarbene oder gelblich-weiße Frischkäse „Rögös túró“ ist ein Milchprodukt, dessen Bruchbröckchen an Blumenkohl erinnern; er hat einen angenehm säuerlichen, frischen, intensiven und aromatischen Geschmack. Bei der Herstellung bleiben die Bröckchen ganz bestehen, sie werden nicht beschädigt oder zerkleinert.
Die Bröckchen sind mit einem Molkefilm überzogen. Innerhalb der Bröckchen ist die Feuchtigkeit gleichmäßig verteilt, sodass sie auch innen feucht sind.
Physikalische und chemische Anforderungen:
Fettstufe |
Mindesttrockenmasse in % (m/m) |
Fettgehalt in der Trockenmasse (%) (m/m) |
Säuregrad (°SH) |
|
Doppelrahmstufe |
40,0 |
mindestens |
60,0 |
60-100 |
Vollfettstufe |
35,0 |
mindestens |
45,0 |
|
weniger als |
60,0 |
|||
Halbfettstufe |
25,0 |
mindestens |
25,0 |
|
weniger als |
45,0 |
|||
Viertelfettstufe |
20,0 |
mindestens |
10,0 |
|
weniger als |
25,0 |
|||
Magerstufe |
15,0 |
weniger als |
10,0 |
60-90 |
Organoleptische Anforderungen:
Aussehen |
Einheitlich elfenbeinfarben bzw. im Falle von Vollfett- und Doppelrahmkäse gelblich-weiße Farbe. |
Textur |
Blumenkohlähnliche Klümpchen (Größe: 4-20 mm) loser Bröckchen, außerdem können kleine Mengen Molke vorhanden sein. Bei maschinell verpackten Erzeugnissen handelt es sich um einen homogenen Block, der in blumenkohlähnliche Klümpchen loser Bröckchen aufgebrochen werden kann. Die bröckelige Textur ist im Mund spürbar, stört jedoch nicht beim Schlucken. |
Aroma |
Angenehm säuerlich, aromatisch, rein, ohne Fremdgeruch. |
Geschmack |
Angenehm säuerlich, frisch und aromatisch, geschmacksintensiv, rein, ohne Fremdgeschmack. |
4.2. Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Methode zur Herstellung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt, einschließlich gegebenenfalls der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Zubereitungsmethode des Erzeugnisses (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)
Zulässige Zutaten und Geräte:
Die Zutaten genügen den Qualitätsnormen der geltenden Rechtsvorschriften:
a) |
rohe oder pasteurisierte Kuhmilch, |
b) |
Rahm, |
c) |
Reinkulturen von Milchsäurebakterien, auch als Starterkulturen bezeichnet, |
d) |
Lab (bei gemischter Dicklegung). |
Herstellungsverfahren:
Der Frischkäse „Rögös túró“ kann mit gemischter, langsamer oder schneller Dicklegung hergestellt werden. Die drei unterschiedlichen Verfahrensweisen wirken sich nicht auf die Qualitätsparameter des Erzeugnisses „Rögös túró“ aus.
Die einzelnen Schritte sind dieselben, durch die Erhöhung der Temperatur und der zugefügten Menge Starterkultur (Lab) werden lediglich die technischen Abläufe beschleunigt. Primäres Ziel der schnellen Dicklegung ist die Effizienzsteigerung und die bessere Nutzung der Gefäße.
Das Herstellungsverfahren läuft wie folgt ab:
1. Vorreifung
Dieses Verfahren kommt nur bei schneller Dicklegung zur Anwendung. Bei der langsamen Dicklegung braucht die Kuhmilch nicht vorgereift zu werden.
Bei schneller Dicklegung wird die Dicklegungsdauer durch Vorreifung der Milch verkürzt. Bei der Vorreifung wird die mit 6,0-7,2 °SH pasteurisierte Milch vorgereift, bis sie 9-11 °SH erreicht. Die Vorreifung dauert 6-8 Stunden bei 12-15 °C.
Die Milch wird in Tanks oder Milchsilos vorgereift (vorgesäuert). Anschließend wird die vorgereifte Milch so schnell wie möglich ist ein Dicklegungsgefäß (Kessel) gefüllt.
2. Einstellung des Fettgehalts
Muss der Fettgehalt eingestellt werden, wird der Kuhmilch Vollmilch oder homogenisierter Rahm zugefügt, je nachdem, welche endgültige Festgehaltstufe der Frischkäse „Rögös túró“ haben soll.
3. Einlaben
Bei der langsamen Dicklegung wird die Kuhmilch bei 22-32 °C durch Zugabe der Starterkultur (0,5-1,5 % der Milchmenge bzw. die entsprechende Menge in Pulver- oder gefrorener Form) eingelabt.
Bei der schnellen Dicklegung wird die vorgereifte Milch bei 30-32 °C durch Zugabe der Starterkultur eingelabt, deren Menge 4-5 % der Milchmenge entspricht.
4. Dicklegen
Die eingelabte Milch wird während 12-20 Stunden (langsame Dicklegung) bzw.4-6 Stunden (schnelle Dicklegung) dickgelegt, bis sie einen Säuregrad von 30-38 °SH erreicht. Bei der langsamen Dicklegung beträgt die Temperatur 22-32 °C, bei der schnellen 30-32 °C. Bei Erreichen des erforderlichen Säuregrads sind die Bruchkanten glatt, und es kann ein schwaches Austreten von Molke beobachtet werden. Lab wird auch bei der gemischten Dicklegung verwendet.
5. Bruchverarbeitung
Ziel ist es, den Wassergehalt des Bruchs auf den typischen Wert des Erzeugnisses zu verringern. Das Verfahren umfasst eine erste Pressphase, Erwärmung und eine zweite Pressphase. Da der Bruch ziemlich krümelig ist, muss er vorsichtig verarbeitet werden.
Bei der ersten Pressphase wird der Bruch mit einem Werkzeug aufgebrochen, das eine sanfte Bruchherstellung gewährleistet; danach wird er geschnitten, durchgerührt und erforderlichenfalls ruhen gelassen. Dieser Schritt soll die schnelle Freisetzung von Molke (Synärese) aus dem Bruch unterstützen. Beim Schneiden wird der verfestigte Bruch nach einer Ruhezeit von einigen Minuten (mit einem Säuregrad von 30-38 °SH) in etwa walnussgroße (2-3 cm), körnige Bröckchen geschnitten. Nach dem Schneiden muss ein Teil der Molke abgelassen werden. Um beim folgenden Schritt zu verhindern, dass der Bruch in Krümel zerfällt, wird der Bruchschneider mit einem schützenden Aufsatz versehen oder durch Spatel ersetzt. Die geschnittenen, in der Molke verbliebenen Bröckchen Bruch werden durch Rühren in Bewegung gehalten. Werden die Bruchbröckchen nicht so schnell fest, wie es zum Erreichen der typischen Merkmale des Frischkäses „Rögös túró“ erforderlich ist, kann die Verfestigung beschleunigt werden, indem der Masse eine kurze Pause zum Setzen und Ruhen gewährt wird. Nach der kurzen Ruhepause müssen die Bruchbröckchen wieder gerührt werden, damit sie nicht aneinanderkleben.
Auf die erste Pressphase folgt die Erwärmung. Dadurch sollen sich die Bruchbröckchen weiter zusammenziehen und Molke abgeben. Der Bruch wird mit einer Intensität von 1 °C in 2,5 Minuten unter ständigem Rühren auf 30-40 °C (langsame Dicklegung) bzw. 36-48 °C (schnelle Dicklegung) erhitzt.
Beim zweiten Pressen muss der molkehaltige Bruch ununterbrochen gerührt und sich absetzen gelassen werden, bis der Bruch die gewünschte Festigkeit erreicht hat. Bei der langsamen Dicklegung kann die zweite Pressphase ausgelassen werden.
6. Kühlen und entmolken
Dieser Schritt soll die Übersäuerung des geschnittenen, erwärmten Bruchs, die Ausbreitung von möglichen mikrobiellen Kontaminanten und das Verkleben des Bruchs verhindern und die Verdichtung regulieren. Der Bruch wird in einem Dicklegungsgefäß (Kessel oder Tank) mit einer Intensität von 3-4 °C pro Minute auf 18-22 °C heruntergekühlt.
Beim Kühlmittel kann es sich um Molke aus dem Kessel oder Tank selbst handeln, der es ermöglicht werden sollte, in dem in die Ablaufleitung eingebauten Schichtwärmetauscher zu zirkulieren, und die auf unter 5 °C heruntergekühlt wird. Auch Trinkwasser kann zur Kühlung verwendet werden, wenn die Molke abgelaufen ist. Das Herunterkühlen in einer Kühlkammer bietet ebenfalls hinreichende Sicherheit. Außerdem verhindern moderne Kulturen selbst die Übersäuerung.
Die Molken-Bruch-Mischung des Erzeugnisses „Rögös túró“ wird durch Schwerkraft oder durch eine Pumpe, die die Textur des Bruchs wahrt, aus dem Dicklegungsgefäß entfernt.
7. Separieren der Molke
Nach dem Abscheiden der Molke vom Bruch muss diese entfernt werden. Die entscheidende Phase bei der Entstehung der bröckeligen Textur ist das Verfahren der Molkeseparierung (Dekantieren). Beim Separieren wird der Bruch hin und wieder vorsichtig gerührt, um sicherzustellen, dass die blumenkohlähnliche Textur nicht beschädigt wird. Das Separieren wird fortgesetzt, bis der für die Fettgehaltstufe erforderliche Trockenmassegehalt und Säuregrad erreicht ist.
8. Abgießen, Verpacken und Lagern
In dieser Phase muss unbedingt sichergestellt werden, dass die bröckelige Textur nicht aufgebrochen oder beschädigt wird. Der Frischkäse „Rögös túró“ wird bei unter 6 °C nach einem Verfahren gelagert, das mechanische Einwirkungen ausschließt.
Mindestprüfanforderungen
Angesichts der besonderen Merkmale des Erzeugnisses müssen vor allem die nachstehenden Aspekte bei der Kontrolle von „Rögös túró“ geprüft werden.
Besondere Qualitätsmerkmale der folgenden, zur Herstellung verwendeten Stoffe (Kuhmilch, Rahm, Reinkulturen von Milchsäurebakterien):
— |
frische Kuhmilch mit einem Säuregrad von höchstens 7,2 °SH, |
— |
Rahm mit einem Säuregrad des Plasmas von höchstens 7,2 °SH, |
— |
Starterkultur von 36-40 °SH, säure- und aromabildende Milchsäurebakterien mit guter Säuerungsfähigkeit. |
Die Bestimmungen unter Nummer 4 müssen bei der Herstellung und besonders bei folgenden Schritten beachtet werden:
— |
Dicklegen: Säuregrad (30-36 °SH) und Dicklegungsdauer (4-20 Stunden), |
— |
Bruchverarbeitung: Prüfen der Festigkeit des Bruchs (er sollte sich glatt anfühlen, der Bruch sollte präzise vom Gefäßrand entfernt werden können, 32-38 °SH), |
— |
Kühlen des Bruchs (auf 18-22 °C, mit einer Intensität von 3-4 °C pro Minute), |
— |
Abtrennen der Molke (vorsichtig, durch Entmolken ohne Pressen, d. h. allein durch Schwerkraft). |
Qualität des Endprodukts:
— |
Die Bestimmungen unter Nummer 4 müssen bei der Kontrolle der physikalischen und chemischen Anforderungen (Fettgehaltstufe, Trockenmassegehalt, Fettgehalt, Säuregrad) beachtet werden; |
— |
die Bestimmungen unter Nummer 4 müssen bei der Kontrolle der organoleptischen Anforderungen (Aussehen, Textur, Geschmack und Geruch) beachtet werden; |
4.3. Beschreibung der wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 668/2014)
Im 18.–20. Jahrhundert wurde Frischkäse frisch verzehrt oder haltbar gemacht, indem er in natürlichem Zustand zu korn- oder haselnussgroßen Stücken zermahlen wurde (Magyar Néprajz nyolc kötetben, Akadémiai Kiadó, Magyar Tudományos Akadémia).
Ein historischer Hinweis auf die bröckelige Textur von Frischkäse geht auf die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg zurück. Ihm zufolge wurde „Frischkäse in haselnussgroße Stücke geschnitten … je bröckeliger der Frischkäse, desto länger bleibt er frisch (O. Gratz, A tej és tejtermékek, S. 294-296, 1925).
Die Zeitschrift „Tejgazdasági Szemle“ schrieb im Jahr 1925, dass Frischkäse sich körnig oder bröckelig anfühle (A. Törs 1925, Tejgazdasági Szemle és Tejgazdasági Könyvtár (Tejgazdasági Szemle kiadása)).
Mihály Balatoni erwähnt „Bruchbröckchen, eine feine, lockere, grobe, blumenkohlähnliche Textur, Klumpen und Bröckchen , die an Blumenkohl erinnern“ (Mihály Balatoni 1960, Étkezési Túró gyártása).
Im Jahr 1979 veröffentlichen Dr. Sándor Szakály und Dr. Gábor Tomka Verbrauchzahlen aus den Jahren 1970 bis 1977 für diesen Frischkäse mit einer blumenkohlähnlichen Textur (Tejipar, Band 28, Nr. 1, 1979).
Dr. Sándor Szakály zufolge entfallen im Ungarn „80 % der Frischkäseerzeugung auf die bröselige Sorte“. Der Frischkäse „Rögös túró“ unterscheidet sich deshalb grundlegend von den anderen drei Arten, weil die für seine Erzeugung vorgenommene Dicklegung der Milch nur durch biologische Säuerung erreicht wird (Dr. S. Szakály 1980, A rögös állományú étkezési túró korszerű gyártása, Magyar Tejgazdasági Kutató Intézet, Pécs).
Dr. Sándor Szakály zufolge ist „ Rögös túró “ nur in Mitteleuropa bekannt. Es handle sich um ein altes ungarisches Milchprodukt , das aus dem Westen des Urals stammt und in den Haushalten über Jahrhunderte hinweg aus Rohmilch herstellt wurde (Tejgazdaságtan, 2001).
Der traditionelle Charakter von „Rögös túró“ zeigt sich daran, dass ihm in der vom Landwirtschaftsministerium und vom Agrármarketing Centrum im Jahr 2002 veröffentlichten Sammlung „Hagyományok-Ízek-Régiók“ [Traditionen-Geschmäcker-Regionen] ein eigenes Kapitel gewidmet wurde. Die Sammlung beschränkt sich auf Produkte mit einer Geschichte, die nach einschlägigen Kriterien dokumentiert werden kann. Um für die Aufnahme in die Sammlung in Betracht zu kommen, muss das Erzeugnis nachweislich mindestens zwei Generationen (50 Jahre) zurückreichen, und es muss sich um ein bekanntes, renommiertes Erzeugnis handeln, das hergestellt und vertrieben wird.
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/11 |
Information der Europäischen Kommission über Mitteilungen von Flaggenstaaten (Liste von Staaten und ihren zuständigen Behörden) gemäß Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1005/208 des Rates, die gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates veröffentlicht wird
(2019/C 111/08)
Die folgenden Drittländer haben der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1) mitgeteilt, welche öffentlichen Behörden im Zusammenhang mit der Fangbescheinigungsregelung gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung, befugt sind:
a) |
Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge zu registrieren, |
b) |
die Fanglizenzen der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen, zu gewähren, auszusetzen und einzuziehen, |
c) |
die Richtigkeit von Angaben in den in Artikel 12 genannten Fangbescheinigungen zu bestätigen und solche Bescheinigungen zu validieren, |
d) |
Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ihre Fischereifahrzeuge beachten müssen, durchzuführen, zu überwachen und durchzusetzen, |
e) |
die Fangbescheinigungen zu überprüfen, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, |
f) |
dem Muster in Anhang II entsprechende Vordrucke ihrer Fangbescheinigungen zu übermitteln, und |
g) |
diese Mitteilungen zu aktualisieren. |
Drittland |
Zuständige Behörden |
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ALBANIEN |
a):
b):
c), d), e):
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ALGERIEN |
a) to d):
e) to g):
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ANGOLA |
a):
b):
c):
d):
e), f), g):
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ANTIGUA UND BARBUDA |
a) to g):
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ARGENTINIEN |
a) to f):
g):
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AUSTRALIEN |
a) to e):
f) to g):
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BAHAMAS |
a) and b):
c) to g):
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BANGLADESCH |
a):
a) to f):
g):
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BELIZE |
a):
b) to g):
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BENIN |
a):
b):
c), e), f), g):
d):
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BRASILIEN |
a) to g):
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KAMERUN |
a):
b) to g):
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KANADA |
a) to g):
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CABO VERDE |
a):
b), d):
c), e), f), g):
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CHILE |
a):
b):
c) to f):
g):
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CHINA |
a) to g):
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KOLUMBIEN |
a):
a) to f):
g):
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COSTA RICA |
a):
b):
c):
d):
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f):
g):
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KUBA |
a):
b), c), e):
d):
f):
g):
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CURAÇAO |
Curaçao was part of the Netherlands Antilles prior to 10 October 2010, and notified their competent authorities for the IUU Regulation on 28 March 2011. For the period between 12 February 2010 and 10 October 2010, please see Netherlands Antilles. a):
b) and f):
c):
d):
e):
g):
|
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ECUADOR |
a), c), e):
b), f), g):
d):
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ÄGYPTEN |
a):
b) and d):
c):
e):
f):
g):
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EL SALVADOR |
a):
b) to g):
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ERITREA |
a):
b):
c):
d):
e):
f):
g):
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FALKLANDINSELN |
a):
b) to g):
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FÄRÖER |
a):
b):
c):
d):
e):
f) and g):
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FIDSCHI |
a):
b):
c) to g):
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FRANZÖSISCH-POLYNESIEN |
a):
b), c), e), f):
d):
g):
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GABUN |
a) and b):
c) to g):
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GAMBIA |
a):
b):
c) to g):
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GHANA |
a) to g):
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GRÖNLAND |
a):
b) to g):
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GRENADA |
a) to g):
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GUATEMALA |
a) to g):
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GUYANA |
a) to g):
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ISLAND |
a) and b):
c), e), f), g):
d):
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INDIEN |
a) and b):
c):
d):
e):
f):
g):
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INDONESIEN |
a) and b):
c):
d):
e):
f) and g):
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CÔTE D’IVOIRE |
a):
b), f), g):
c) and e):
d):
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JAMAIKA |
a):
b) to g):
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JAPAN |
a):
b): Same as point (a) and:
c):
d):
c), f), g):
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KENIA |
a):
b) to g):
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KIRIBATI |
a):
b) to g):
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KOREA |
a), b), d), f), g):
c), e):
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MADAGASKAR |
a):
b):
c) and d):
e), f), g):
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MALAYSIA |
a) and b):
c), e), f):
d):
g):
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MALEDIVEN |
a):
b), c), e), f), g):
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MAURETANIEN |
a):
b):
c), d), e), f):
g):
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MAURITIUS |
a) to g):
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MEXICO |
a), c), g):
b):
d), e):
f)
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MONTENEGRO |
a):
b) to g):
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MAROKKO |
a), b), e), f):
c):
d):
g):
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MOSAMBIK |
a):
b) to g):
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MYANMAR |
a):
b) to g):
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NAMIBIA |
a):
b), d), f), g):
c) and e):
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NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN |
a), e) and f):
b):
c):
d):
g):
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NEUKALEDONIEN |
a), b), c), e), f) and g):
d):
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NEUSEELAND |
a) to g):
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NICARAGUA |
a):
b), d), f), g):
c):
e):
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NIGERIA |
a):
b):
c), d), f):
e), g):
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NORWEGEN |
a), b), e), f), g):
c):
d):
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OMAN |
a) to g):
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PAKISTAN |
a), c), e), f):
b) and d):
g):
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PANAMA |
a):
b):
c) to g):
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PAPUA-NEUGUINEA |
a), b), f), g):
c), d), e):
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PERU |
a) and b):
c), d), e):
f):
g):
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PHILIPPINEN |
a):
b) to g):
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RUSSLAND |
a) to g):
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ST. PIERRE UND MIQUELON |
a), c) to g):
b):
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SENEGAL |
a):
b):
c):
d) to g):
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SEYCHELLEN |
a):
b):
c) to g):
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SALOMONEN |
a):
b) to g):
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SÜDAFRIKA |
a) to g):
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SRI LANKA |
a) to g):
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ST. HELENA |
a):
b), d) to g):
c):
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SURINAME |
a):
b) to g):
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TAIWAN |
a):
b):
c):
d):
e):
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g):
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FRANZÖSISCHE SÜD- UND ANTARKTISGEBIETE |
a) to g):
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THAILAND |
a) and b):
c) to g):
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TRISTAN DA CUNHA |
a):
b), d):
c), e), f), g):
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TUNESIEN |
a):
b) to d):
e) to g):
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TÜRKEI |
a) and b):
c):
d):
e) to g):
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UKRAINE |
a):
b) to g):
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VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE |
a) to g):
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TANSANIA |
a) to g):
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URUGUAY |
a) to g):
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USA |
a):
b) to g):
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VENEZUELA |
a) to b):
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VIETNAM |
a) to b):
c) and f):
d):
e) and g):
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WALLIS UND FUTUNA |
a):
b) and g):
c) to f):
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JEMEN |
a):
b) to g):
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/41 |
Programm „HERCULE III“
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2019
Technische Unterstützung
(C/2018/8568)
(2019/C 111/09)
1. Zielsetzung und Beschreibung
Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Einführung des Programms „Hercule III“, insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Finanzierungsbeschluss für 2019 zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms zur Umsetzung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2019 (2), insbesondere auf Abschnitt 2.1.1 („Technische Unterstützung“), Maßnahmen 1 bis 5. Der Finanzierungsbeschluss für 2019 sieht vor, dass im Bereich der technischen Unterstützung eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt wird.
2. Förderungswürdige Antragsteller
Diese Ankündigung richtet sich an nationale oder regionale Verwaltungsbehörden („Antragsteller“) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die sich für ein besseres europaweites Vorgehen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union einsetzen.
3. Förderfähige Maßnahmen
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen nationale und regionale Verwaltungsbehörden aufgefordert werden, Vorschläge für Maßnahmen in einem der folgenden vier Bereiche einzureichen:
1. |
Untersuchungsinstrumente und -methoden (Bereich 1): Erwerb und Pflege von Untersuchungswerkzeugen und -methoden einschließlich der für den Einsatz der Untersuchungswerkzeuge notwendigen fachlichen Schulungen. |
2. |
Aufdeckungs- und Ermittlungsinstrumente (Bereich 2): Erwerb und Pflege von Geräten für die Kontrolle von Containern, Lkw, Eisenbahnwagons und Pkw („Aufdeckungsinstrumente“) sowie für die Ermittlung der Begünstigten von Bargeldhilfeprogrammen (auch durch biometrische Mittel). |
3. |
Automatisiertes System zur Erkennung von Kfz-Kennzeichen (Automated Number Plate Recognition System — ANPRS) (Bereich 3): Erwerb, Pflege und Zusammenschluss von Systemen zur Erkennung von Kfz-Kennzeichen oder zur Erkennung von Containercodes. |
4. |
Analyse, Lagerung und Vernichtung sichergestellter gefälschter Waren (Bereich 4): Erwerb von Dienstleistungen zur Analyse, Lagerung und Vernichtung sichergestellter echter oder gefälschter Zigaretten und anderer gefälschter Waren (3). |
Antragsteller können im Rahmen ein und derselben Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mehrere Vorschläge für unterschiedliche Projekte einreichen. Sie müssen sich gleichwohl für einen Hauptbereich entscheiden und sich darüber im Klaren sein, dass ein Vorschlag auch Aspekte aus anderen Bereichen einschließen kann.
4. Haushalt
Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 9 866 200 EUR zur Verfügung.
Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Finanzbeitrag auf bis zu 90 % der förderfähigen Kosten erhöht werden. Die Kriterien, nach denen über das Vorliegen hinreichend begründeter Ausnahmefälle beschieden wird, sind in den Unterlagen zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführt.
Das finanzielle Mindestvolumen eines Projekts zum Bereich „Technische Unterstützung“ beträgt 100 000 EUR, d. h. das Budget für ein Projekt, für das eine Finanzhilfe beantragt wird, darf diesen Betrag nicht unterschreiten.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.
5. Frist für die Einreichung
Spätester Abgabetermin für Anträge ist Mittwoch, 15. Mai 2019, 17.00 Uhr MEZ. Anträge können nur über das Teilnehmerportal für das Programm „Hercule III“ eingereicht werden:
https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/herc/index.html
6. Weitere Informationen
Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können von dem in Abschnitt 5 genannten Teilnehmerportal oder von folgender Website heruntergeladen werden:
http://ec.europa.eu/anti-fraud/policy/hercule_de
Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind über das Teilnehmerportal einzureichen.
Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form in dem vom Teilnehmerportal abrufbaren Leitfaden für Antragsteller und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.
(1) Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).
(2) Beschluss der Kommission zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms und zur Finanzierung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2019 (C(2018) 8568 final vom 17. Dezember 2018).
(3) Es können Anträge auf finanzielle Unterstützung bei der Vernichtung sichergestellter Waren durch einen externen Dienstleister gestellt werden. Der Erwerb von Ausrüstung für den Einbau beispielsweise einer Verbrennungsanlage ist nicht zulässig.
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/43 |
Programm „HERCULE III“
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2019
Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien
(C/2018/8568)
(2019/C 111/10)
1. Zielsetzung und Beschreibung
Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Einführung des Programms „Hercule III“, insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Finanzierungsbeschluss für 2019 zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms zur Umsetzung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2019 (2), insbesondere auf Abschnitt 2.2.1 („Schulungsmaßnahmen“), Maßnahmen 8 und 9. Der Finanzierungsbeschluss für 2019 sieht vor, dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Thema „Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien“ durchgeführt wird.
2. Förderungswürdige Antragsteller
Folgende Einrichtungen können im Rahmen des Programms finanziell gefördert werden:
— |
nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern, oder |
— |
seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fördern. |
3. Förderfähige Maßnahmen
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen förderungswürdige Antragsteller aufgefordert werden, Vorschläge für Maßnahmen in einem der folgenden drei Bereiche einzureichen:
1. |
Rechtsvergleichende Studien und Verbreitung ihrer Ergebnisse (Bereich 1): Entwicklung der Spitzenforschung, einschließlich rechtsvergleichender Studien (einschließlich der Verbreitung der Ergebnisse und ggf. einer Abschlusskonferenz), |
2. |
Zusammenarbeit und Sensibilisierung (Bereich 2): Intensivierung der Zusammenarbeit und Vermehrung des Wissens unter Experten aus Theorie und Praxis (unter anderem durch die Veranstaltung der Jahrestagung der Vorsitzenden der Juristenvereinigungen für europäisches Strafrecht bzw. zum Schutz der finanziellen Interessen der EU), |
3. |
Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen (Bereich 3): verstärkte Sensibilisierung von Richtern, Staatsanwälten und anderen Zweigen der Rechtsberufe für den Schutz der finanziellen Interessen der Union, einschließlich der Veröffentlichung einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse. |
Antragsteller können im Rahmen ein und derselben Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mehrere Vorschläge für unterschiedliche Projekte einreichen. Sie müssen sich gleichwohl für einen Hauptbereich entscheiden und sich darüber im Klaren sein, dass ein Vorschlag auch Aspekte aus anderen Bereichen einschließen kann.
4. Haushalt
Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 500 000 EUR zur Verfügung.
Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Finanzbeitrag auf bis zu 90 % der förderfähigen Kosten erhöht werden. Die Kriterien, nach denen über das Vorliegen hinreichend begründeter Ausnahmefälle beschieden wird, sind in den Unterlagen zu der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufgeführt.
Das finanzielle Mindestvolumen eines Projekts zum Thema „Rechtliche Weiterbildung und Rechtsstudien“ beträgt 40 000 EUR, d. h. das Budget für ein Projekt, für das eine Finanzhilfe beantragt wird, darf diesen Betrag nicht unterschreiten.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.
5. Frist für die Einreichung
Spätester Abgabetermin für Anträge ist Mittwoch, 15. Mai 2019, 17.00 Uhr MEZ. Anträge können nur über das Teilnehmerportal für das Programm „Hercule III“ eingereicht werden:
https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/herc/index.html
6. Weitere Informationen
Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können von dem in Abschnitt 5 genannten Teilnehmerportal oder von folgender Website heruntergeladen werden:
http://ec.europa.eu/anti-fraud/policy/hercule_de
Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind über das Teilnehmerportal einzureichen.
Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form in dem vom Teilnehmerportal abrufbaren Leitfaden für Antragsteller und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.
(1) Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6).
(2) Beschluss der Kommission zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms und zur Finanzierung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2019 (C/2018/8568 final vom 17. Dezember 2018).
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/45 |
Programm „HERCULE III“
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2019
Schulungen, Konferenzen und Personalaustausch 2019
(C/2018/8568)
(2019/C 111/11)
1. Zielsetzung und Beschreibung
Diese Ankündigung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Einführung des Programms „Hercule III“, insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b („Förderfähige Maßnahmen“), sowie auf den Finanzierungsbeschluss für 2019 zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms zur Umsetzung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2019 (2), insbesondere auf Abschnitt 2.2.1 („Schulungsmaßnahmen“), Maßnahmen 1 bis 5. Der Finanzierungsbeschluss für 2019 sieht vor, dass eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Thema „Schulungen, Konferenzen und Personalaustausch 2019“ durchgeführt wird.
2. Förderungswürdige Antragsteller
Folgende Einrichtungen können im Rahmen des Programms finanziell gefördert werden:
— |
nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern, oder |
— |
seit mindestens einem Jahr bestehende und tätige Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die die Verstärkung eines unionsweiten Vorgehens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union fördern. |
3. Förderfähige Maßnahmen
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen förderungswürdige Antragsteller aufgefordert werden, Vorschläge für Maßnahmen in einem der folgenden drei Bereiche einzureichen:
1. |
Gezielte fachliche Schulungen (Bereich 1): Aufbau von Netzen und Plattformen zwischen Mitgliedstaaten, Beitrittsländern, anderen Drittländern und internationalen öffentlichen Organisationen zwecks Erleichterung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den von den Empfängern beschäftigten Mitarbeitern; Schaffung von Synergien zwischen Steuer- und Zolldiensten der Mitgliedstaaten, dem OLAF und anderen zuständigen Institutionen der EU; |
2. |
Konferenzen und Workshops (Bereich 2): Aufbau von Netzen und Plattformen zwischen Mitgliedstaaten, Beitrittsländern, anderen Drittländern und internationalen öffentlichen Organisationen zwecks Erleichterung des Austauschs von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den von den Empfängern beschäftigten Mitarbeitern; Förderung des Informationsaustauschs und Feststellung von Bedürfnissen und/oder gemeinsamen Projekten zur Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten Betrugsdelikten im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstellen der Mitgliedstaaten; Schaffung von Synergien zwischen Steuer- und Zolldiensten der Mitgliedstaaten, dem OLAF und anderen zuständigen Institutionen der EU; |
3. |
Personalaustausch (Bereich 3): Organisation des Austauschs von Personal zwischen nationalen und regionalen Verwaltungsbehörden, insbesondere in (potenziellen) Bewerberländern und Nachbarländern, als Beitrag zur Weiterentwicklung, Verbesserung und Aktualisierung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Mitarbeiter im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union. |
Antragsteller können im Rahmen ein und derselben Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mehrere Vorschläge für unterschiedliche Projekte einreichen. Sie müssen sich gleichwohl für einen Hauptbereich entscheiden und sich darüber im Klaren sein, dass ein Vorschlag auch Aspekte aus anderen Bereichen einschließen kann.
4. Haushalt
Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen vorläufig Haushaltsmittel in Höhe von 1 100 000 EUR zur Verfügung. Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Finanzhilfen dürfen 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Das finanzielle Mindestvolumen einer Maßnahme zum Thema „Schulungen“ beträgt 40 000 EUR, d. h. das Budget für eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, darf diesen Betrag nicht unterschreiten.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.
5. Frist für die Einreichung
Spätester Abgabetermin für Anträge ist Mittwoch, 15. Mai 2019, 17.00 Uhr MEZ. Anträge können nur über das Teilnehmerportal für das Programm „Hercule III“ eingereicht werden:
https://ec.europa.eu/research/participants/portal/desktop/en/opportunities/herc/index.html
6. Weitere Informationen
Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können von dem in Abschnitt 5 genannten Teilnehmerportal oder von folgender Website heruntergeladen werden:
http://ec.europa.eu/anti-fraud/policy/hercule_de
Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind über das Teilnehmerportal einzureichen.
Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form in dem vom Teilnehmerportal abrufbaren Leitfaden für Antragsteller und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.
(1) Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Einführung eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014. S. 6).
(2) Beschluss der Kommission zur Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms und zur Finanzierung des Programms „Hercule III“ im Jahr 2019 (C/2018/8568 final vom 17. Dezember 2018).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/47 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien
(2019/C 111/12)
Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) hat beschlossen, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) einzuleiten.
1. Zu überprüfende Ware
Gegenstand der Überprüfung ist Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr nach ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, das derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht wird (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).
2. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der eingeführt wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (2) (im Folgenden „Verordnung Nr. 461/2013“), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1468 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates (im Folgenden „Verordnung 2018/1468“) (3). Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um spezifische Zölle. Am 22. Mai 2018 leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. (4)
3. Gründe für die Überprüfung
Es liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass sich die Umstände, die für die Einführung der geltenden Maßnahmen ausschlaggebend waren, dauerhaft geändert haben.
Diese Beweise betreffen sowohl den spezifischen Kontext der Preisentwicklung und der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Ausgangsuntersuchung als auch die zunehmende Bedeutung von Subventionen, bei denen die gewährten finanziellen Vorteile zumeist proportional dem Wert der Ausfuhren entsprechen. In Erwägungsgrund 134 der Verordnung 2018/1468 wurde festgestellt, dass anders als in der Ausgangsuntersuchung spezifische Zölle möglicherweise nicht mehr als die am besten geeignete Form von Maßnahmen anzusehen sind. Diese Feststellung wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass die beiden wichtigsten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelten Subventionsregelungen („Duty Drawback Scheme“ und „Merchandise Exports from India Scheme“) den Begünstigten finanzielle Vorteile verschaffen, die größtenteils an den Ausfuhrpreis anknüpfen. Das bedeutet, dass sich der Betrag der anfechtbaren Subventionen mit einem Anstieg des Ausfuhrpreises erhöht.
4. Verfahren
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, welche sich allein auf die Form der Maßnahmen beschränkt; demgemäß leitet sie eine Überprüfung nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung ein. Die Einleitung des Verfahrens wird vom Ausschuss der PET-Hersteller in Europa unterstützt. Im Rahmen der Untersuchung soll geprüft werden, ob die Erhebung spezifischer Zölle auch weiterhin als geeignete Maßnahme zu betrachten ist oder ob angesichts der veränderten Umstände Ausgleichsmaßnahmen in Form von Wertzöllen — in der bereits in früheren Untersuchungen festgelegten Höhe — besser geeignet wären.
Unternehmen |
Ausgleichszoll (EUR/t) (5) |
Ausgleichszoll (in %) (6) |
Reliance Industries Limited |
29,21 |
4,0 % |
Pearl Engineering Polymers Ltd |
74,6 |
13,8 % |
Senpet Ltd |
22,0 |
4,43 % |
Futura Polyesters Ltd |
0 |
0 % |
Dhunseri Petrochem Limited |
18,73 |
2,3 % |
IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited |
18,73 |
2,3 % |
Micro Polypet Pvt. Ltd |
18,73 |
2,3 % |
Alle übrigen Unternehmen |
69,4 |
13,8 % |
Bei der Durchführung der Untersuchung kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände wesentlich verändert haben.
Der indischen Regierung wurden Konsultationen angeboten.
Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurde eine Reihe von Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antisubventionsverfahren galten (8). Daher bittet die Kommission die interessierten Parteien, die in dieser Bekanntmachung und in weiteren Mitteilungen der Kommission vorgesehenen Verfahrensschritte und Fristen zu beachten.
4.1. Schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen ihren Standpunkt zur Angemessenheit einer Änderung der Form der Maßnahmen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
4.2. Interessierte Parteien
Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung.
Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite.
4.3. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.
Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.
Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Einleitung der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.
Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.
4.4. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, sollten frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Limited“ (9) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.
Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ (10) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: CHAR 04/039 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: TRADE-R699-PET@ec.europa.eu |
5. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
6. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden.
Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung keine Beiträge der interessieren Parteien mehr an.
7. Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur gewährt, wenn dies hinreichend begründet ist.
Fristverlängerungen für die Beantwortung der Fragebogen können in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden und sind in der Regel auf 3 zusätzliche Tage begrenzt. Grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer gemäß dieser Bekanntmachung vorzulegender Informationen sind Verlängerungen grundsätzlich auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die betreffende interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die betreffende interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
9. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Abschnitt 4.3 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/157639.htm.
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1.
(3) ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 3.
(4) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien (ABl. C 173 vom 22.5.2018, S. 9).
(5) Quelle: Verordnung (EU) Nr. 461/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1468.
(6) Quelle: Verordnung (EU) 2018/1468 (für Reliance Industries Limited, Dhunseri Petrochem Limited, IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited und Micro Polypet Pvt. Ltd) und Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
(8) „Short overview of the deadlines and timelines in the investigative process“ auf der Website der GD Handel (http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/june/tradoc_156922.pdf).
(9) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2016/1037 (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(10) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf
(11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/52 |
Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2019/C 111/13)
Am 15. Februar 2019 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung der Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) (im Folgenden „Bekanntmachung vom 15. Februar 2019“). In der Folge wurde der Kommission zur Kenntnis gebracht, dass eine bestimmte Warenkategorie, die unter die Definition der betroffenen Ware fällt, irrtümlich in der Liste der von der Untersuchung ausgenommenen Waren aufgeführt wurde.
Daher berichtigt die Kommission hiermit ihre Bekanntmachung vom 15. Februar 2019, um dem tatsächlichen Umfang der Untersuchung Rechnung zu tragen. Weitere Informationen dazu können interessierte Parteien einem Vermerk in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier entnehmen.
1. Zu untersuchende Ware
Die in Abschnitt 2 der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 enthaltene und wie folgt lautende Liste der von der Untersuchung ausgenommenen Waren:
„Die folgenden Waren sind ausgenommen:
— |
Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern, von derzeit unter die Position 8703 fallenden Kraftfahrzeugen, von derzeit unter die Position 8704 fallenden Kraftfahrzeugen mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger und von derzeit unter die Position 8705 fallenden Kraftfahrzeugen, |
— |
Räder für Straßen-Quads, |
— |
in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl, |
— |
Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)).“ |
erhält folgende Fassung:
„Die folgenden Waren sind ausgenommen:
— |
Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 8701 10 fallenden Einachsschleppern, |
— |
Räder für Straßen-Quads, |
— |
in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl, |
— |
Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)).“ |
2. Klarstellung hinsichtlich KN-Codes
Der erste Absatz in Abschnitt 3 der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019, in dem nur informationshalber die KN- und TARIC-Codes angegeben wurden und der wie folgt lautete:
„Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden ‚betroffenes Land‘), die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 99 und ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708709920, 8708709980, 8716909095, 8716909097) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.“
erhält folgende Fassung:
„Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden ‚betroffenes Land‘), die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10, ex 8708 70 99, ex 8716 90 90 (TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095, 8716909097). Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.“
3. Verfahren
3.1. Stellungnahmen
Alle interessierten Parteien, darunter ausführende Hersteller, Einführer und Verwender sowie deren Verbände, werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen zur Aufnahme der Warenkategorie, auf die in Abschnitt 1 dieser Bekanntmachung verwiesen wird, schriftlich darzulegen. Stellungnahmen betreffend die Einbeziehung dieser Warenkategorie in die durch die Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 eingeleitete Antidumpinguntersuchung sollten der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zugehen.
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden oder gegebenenfalls ihre bereits nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 übermittelten Informationen umgehend, spätestens jedoch 7 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, zu ergänzen.
Insbesondere ausführende Hersteller werden aufgefordert, falls notwendig die von ihnen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 übermittelten Informationen zu ergänzen oder die Anhänge I und/oder III der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 ausgefüllt der Kommission vorzulegen. Die ausgefüllten Anhänge sollten der Kommission innerhalb von 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union an die Kommission zugehen.
Darüber hinaus werden unabhängige Einführer aufgefordert, falls notwendig die von ihnen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 übermittelten Informationen zu ergänzen oder den Anhang II der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 ausgefüllt der Kommission vorzulegen. Der ausgefüllte Anhang sollte der Kommission innerhalb von 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zugehen.
Die Kommission kann die Stichproben anpassen, falls dies angebracht ist.
Stellungnahmen und Informationen, die nach den genannten Fristen eingereicht werden, können unberücksichtigt bleiben.
3.2. Anhörungen
Gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) können alle interessierten Parteien binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Der Zeitrahmen für Anhörungen gemäß Abschnitt 5.7 der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 gilt weiterhin für diese Untersuchung.
3.3. Sonstige Verfahrensvorschriften
Alle in den Abschnitten 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 enthaltenen sonstigen Verfahrensvorschriften gelten weiterhin für diese Untersuchung.
(1) ABl. C 60 vom 15.2.2019, S. 19.
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21. zuletzt geändert durch ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/54 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9318 — Colisée/Armonea)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 111/14)
1.
Am 18. März 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Financière Colisée S.A.S. („Colisée“, Frankreich), kontrolliert von Indigo International, einem Unternehmen, das von IK VIII Limited, einem von IK Investment Partners verwalteten Fonds, kontrolliert wird. |
— |
Armonea Group NV („Armonea“, Belgien), derzeit über die Stichting Administratiekantoor Armonea von Cofintra SA und Oaktree Invest NV kontrolliert. |
Colisée übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Armonea.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Colisée: französischer Betreiber von Pflegeheimen, der in der Verwaltung von Pflegeheimen und der Bereitstellung häuslicher Pflegedienste tätig ist.
— Armonea: belgischer Betreiber von Pflegeheimen, der in der Verwaltung von Pflegeheimen, Seniorenwohnungen mit angeschlossenen Dienstleistungen und Seniorenresidenzen tätig ist.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9318 — Colisée/Armonea
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax +32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/56 |
Veröffentlichung des geänderten Einzigen Dokuments infolge des Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Kommission
(2019/C 111/15)
Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.
Der Antrag auf Genehmigung dieser geringfügigen Änderung kann in der DOOR-Datenbank der Kommission eingesehen werden.
EINZIGES DOKUMENT
„ABONDANCE“
EU-Nr.: PDO-FR-00105-AM02 — 26.9.2018
g. U. ( X ) g. g. A. ( )
1. Name(n)
„Abondance“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Frankreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.3 Käse
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Der „Abondance“ ist ein Halbhartkäse aus roher Vollmilch mit Labzugabe. Er muss mindestens 100 Tage reifen.
Er hat die Form eines flachen runden Laibs mit einer Höhe von 7 bis 8 cm mit leicht nach innen gewölbtem Rand und einem Gewicht von 6 bis 12 kg.
Er hat eine geschmierte, goldgelbe bis braune Rinde mit der Struktur des Käsetuchs. Der Teig ist weich, zartschmelzend und unelastisch und elfenbeinfarben bis blassgelb. Er weist im Allgemeinen einige kleine regelmäßige und gut verteilte Löcher auf. Er kann einige feine Risse aufweisen.
Er enthält nach vollständiger Trocknung mindestens 48 g Fett je 100 g Käse, und sein Trockenmasseanteil darf nicht weniger als 58 g je 100 g Käse betragen.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Zur Gewährleistung des Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet muss die Fütterung der Herde im Wesentlichen mit Futtermitteln gewährleistet werden, die aus dem geografischen Gebiet der Ursprungsbezeichnung stammen. Die Grundration besteht im Sommer zu mindestens 50 % (Bruttogewicht) aus Gras, das auf der Weide aufgenommen wird, und im Winter aus Heu, das unbegrenzt gegeben wird.
Der Anteil der nicht aus dem geografischen Gebiet stammenden Futtermittel darf nicht mehr als 35 % (an Trockengewicht) der jährlich von der Herde verzehrten Trockenmasse betragen.
Die Milchkühe müssen im Sommer mindestens 150 Tage, jedoch nicht unbedingt ununterbrochen, auf der Weide stehen.
Die Verfütterung von Trockenfutter, das nicht aus dem geografischen Gebiet der Ursprungsbezeichnung stammt, ist nur ergänzend zu lokalen Futtermitteln zulässig und darf nicht mehr als 30 % des Jahresbedarfs der Herde an Trockenfutter betragen, ausgedrückt als Bruttogewicht der Herde des Betriebs.
Ergänzend zur Grundration ist die Gabe von Ergänzungsfuttermitteln auf 1 800 kg (Bruttogewicht) je Milchkuh und Jahr und auf 500 kg/GVE Färsen pro Jahr beschränkt. Die zugelassenen einfachen oder gemischten Ergänzungsfuttermittel sind in einer Positivliste aufgeführt.
Das Verfüttern von Silage, Gärfutter, Heu aus mit Folie umwickelten Ballen sowie Futtermitteln, die den Geruch oder den Geschmack der Milch oder des Käses negativ beeinflussen oder bakteriologisch verunreinigen könnten, ist untersagt.
Der Anbau von transgenen Sorten ist auf allen Flächen eines Betriebs, der Milch zur Verarbeitung zu „Abondance“ erzeugt, untersagt. Das Verbot gilt für jede Pflanzenart, die als Tierfutter Verwendung finden könnte, und für jede Kultur, von der eine Kontamination dieser Pflanzen ausgehen kann.
Verarbeitet wird ausschließlich Milch von Kühen der Rassen Abondance, Tarentaise oder Montbéliarde.
Die Herden, die unter eine Identitätsanmeldung für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Abondance“ fallen, müssen zu mindestens 45 % aus Rindern der Rasse Abondance bestehen.
Die Herde jedes Milcherzeugers, der nach dem 7. Dezember 2012 eine Identitätsanmeldung für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Abondance“ abgibt/abgegeben hat, muss zu mindestens 45 % aus Rindern der Rasse Abondance bestehen.
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die Milcherzeugung, die Herstellung und die Reifung des Käses müssen im geografischen Gebiet erfolgen.
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Zum Schutz der Schmiere müssen die Käse einzeln verpackt werden. Käse, die für einen Schneide-, Verpackungs- oder anderen Reifebetrieb bestimmt sind, können von dieser Auflage ausgenommen werden, sofern die Rinde durch das Transportmittel nicht beschädigt werden kann.
Wenn der Käse vorverpackt verkauft wird, müssen die Stücke unbedingt drei Seiten mit Rinde aufweisen, deren Schmiere jedoch entfernt worden sein kann.
Käsestücke, die für die verarbeitende Industrie bestimmt sind, können ohne Rinde verpackt werden.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Auf dem Etikett der ganzen oder portionierten Käse müssen der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung „Abondance“ in einer Schriftgröße, die mindestens zwei Dritteln der größten Zeichen auf dem Etikett entspricht, sowie das g. U.-Bildzeichen der Europäischen Union stehen.
Alle im Offenverkauf angebotenen Käse müssen auf einer Seite ein Etikett oder ein Stück Musselin tragen.
Jeder für den Verkauf bestimmte Laib „Abondance“ wird zur Kennzeichnung mit einem speziellen Plättchen versehen. Es wird während des Pressens am Rand jedes Laibs angebracht.
Dieses Kennzeichnungsplättchen, das bei in Käsereien hergestellten Käsen quadratisch und rot und bei in Hofproduktion hergestellten Käsen oval und grün ist, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
— |
die Kennnummer des Herstellungsbetriebs, |
— |
bei Käse aus Hofproduktion das Wort „fermier“. |
Der Herstellungstag und -monat werden auf dem Rand in der Nähe des Kennzeichnungsplättchens mit Buchstaben oder Zahlen aus Kasein oder Lebensmittelfarbe angegeben.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Abondance, Alex, Allèves, Allonzier-la-Caille, Amancy, Andilly, Annecy (uniquement pour la partie correspondante au territoire de l’ancienne commune d’Annecy-le-Vieux), Arâches-la-Frasse, Arbusigny, Arenthon, Armoy, Ayse, (La) Balme-de-Thuy, (La) Baume, Beaumont, Bellevaux, Bernex, (Le) Biot, Bluffy, Boëge, Bogève, Bonnevaux, Bonneville, (Le) Bouchet-Mont-Charvin, Brenthonne, Brizon, Burdignin, Cercier, Cernex, Cervens, Chainaz-les-Frasses, Chamonix-Mont-Blanc, Champanges, (La) Chapelle-d’Abondance, (La) Chapelle-Rambaud, (La) Chapelle-Saint-Maurice, Charvonnex, Châtel, Châtillon-sur-Cluses, Chevaline, Chevenoz, Choisy, (Les) Clefs, (La) Clusaz, Cluses, Collonges-sous-Salève, Combloux, Contamine-sur-Arve, (Les) Contamines-Montjoie, Copponex, Cordon, Cornier, (La) Côte-d’Arbroz, Cruseilles, Cusy, Cuvat, Demi-Quartier, Dingy-Saint-Clair, Domancy, Doussard, Duingt, Entremont, Entrevernes, Essert-Romand, Etaux, Faucigny, Faverges-Seythenex, Fessy, Féternes, Fillière, Fillinges, (La) Forclaz, (Les) Gets, Giez, (Le) Grand-Bornand, Groisy, Gruffy, Habère-Lullin, Habère-Poche, Héry-sur-Alby, (Les) Houches, Larringes, Lathuile, Leschaux, Lucinges, Lugrin, Lullin, Lyaud, Magland, Manigod, Marcellaz, Marignier, Marnaz, Megève, Mégevette, Meillerie, Menthon-Saint-Bernard, Menthonnex-en-Bornes, Mieussy, Mont-Saxonnex, Montmin-Talloires, Montriond, Morillon, Morzine, (La) Muraz, Mûres, Nancy-sur-Cluses, Nâves-Parmelan, Novel, Onnion, Orcier, Passy, Peillonnex, Pers-Jussy, (Le) Petit-Bornand-les-Glières, Praz-sur-Arly, Présilly, Quintal, (Le) Reposoir, Reyvroz, (La) Rivière-Enverse, (La) Roche-sur-Foron, Saint-André-de-Boëge, Saint-Blaise, Saint-Eustache, Saint-Ferréol, Saint-Gervais-les-Bains, Saint-Gingolph, Saint-Jean-d’Aulps, Saint-Jean-de-Sixt, Saint-Jean-de-Tholome, Saint-Jeoire, Saint-Jorioz, Saint-Laurent, Saint-Paul-en-Chablais, Saint-Pierre-en-Faucigny, Saint-Sigismond, Saint-Sixt, Sallanches, Samoëns, (Le) Sappey, Saxel, Scionzier, Serraval, Servoz, Sévrier, Seytroux, Sixt-Fer-à-Cheval, Taninges, Thollon-les-Mémises, Thônes, Thyez, (La) Tour, Vacheresse, Vailly, Val de Chaise, Vallorcine, Verchaix, (La) Vernaz, Vers, Veyrier-du-Lac, Villard, (Les) Villards-sur-Thônes, Villaz, Ville-en-Sallaz, Villy-le-Bouveret, Villy-le-Pelloux, Vinzier, Viuz-en-Sallaz, Viuz-la-Chiésaz, Vougy, Vovray-en-Bornes.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Was die natürlichen Faktoren betrifft, so wurde das geografische Gebiet ausgehend vom Herkunftsort des „Abondance“ festgelegt: Das Pays d’Abondance (mit dem Vallée d’Abondance) liegt im Chablais, dem nordöstlichen Teil des Departements Haute Savoie, zwischen dem Genfer See und dem Vallée du Giffre. Dieses geografische Gebiet weist aufgrund seiner geografischen Lage und seiner Geländeform, der Nähe des Genfer Sees und der starken Bewaldung klimatische Besonderheiten auf.
Die Geologie der Böden, im Wesentlichen voralpine und subalpine Kalksteinfelsen und Kalksteinfelsen der Nordalpen, in denen die alpine Stufe relativ schwach ausgeprägt ist, hatte in Kombination mit einem besonderen Klima (hohe Niederschlagsmengen im Sommer) mit ausgeprägten Temperaturunterschieden die Entstehung sanfter Geländeformen zur Folge und ermöglichte die Rodung von Almweiden mit einer sehr artenreichen Flora.
Was die menschlichen Faktoren betrifft, so war unter diesen schwierigen Lebensbedingungen die Haltung von Milchkühen die naheliegendste Nutzungsart. Die seit Jahrhunderten dort angesiedelte Milchviehhaltung ist durch den Einsatz bestimmter Rassen und eine besondere Bewirtschaftungsart der Almweiden gekennzeichnet.
Die von den Haltern eingesetzten Rassen (Abondance, Tarentaise und Montbéliarde) sind besonders gut an den natürlichen Lebensraum angepasst. So bringt die Rasse Abondance (die ihren Namen vom Abondance-Tal hat), die an die vom Klima und der Höhenlage her schwierigen Bedingungen gewöhnt ist, robuste und widerstandsfähige Tiere hervor, die sich als Fleisch- und Milchvieh eignen, überwiegend jedoch als Milchvieh gehalten werden, und deren Milch ausgezeichnete Verkäsungseigenschaften besitzt. Dieser seit jeher mit diesem Käse verbundenen Rasse haben die Züchter große Aufmerksamkeit geschenkt, um ihr Vorkommen im geografischen Gebiet und damit ihren Beitrag zur Käseherstellung zu erhalten und auszubauen.
Der „Abondance“ wird in dieser Region seit mehreren Jahrhunderten hergestellt. Bereits im 13. Jahrhundert förderten die Domherren der Abtei von Abondance die Herstellung dieses Käses insbesondere dadurch, dass sie die Rodung der Weideflächen erleichterten. Noch heute werden an die Milchkühe im Wesentlichen Futtermittel der Weiden oder Almweiden verfüttert. Diese Almweiden werden nach dem System „montagne individuelle“ bewirtschaftet, d. h. von jeder Familie allein und ohne Zusammenführung von Herden. Diese Form der Almweidewirtschaft ist typisch für die Region und traditionell mit der Käseherstellung auf dem Hof verknüpft.
Auch heute noch wird ein nicht unerheblicher Anteil des „Abondance“ in Hofproduktion hergestellt, aber die Herstellungsmethoden wurden auch auf Käsereien übertragen, in denen der „Abondance“ nach dem überlieferten Wissen hergestellt wird, d. h. aus Rohmilch und unter Nutzung der Technik für Halbhartkäse.
Der „Abondance“ ist ein lange gereifter Halbhartkäse, der ausschließlich aus roher Kuhvollmilch hergestellt wird.
Er unterscheidet sich von anderen Halbhartkäsen insbesondere durch die geringere Größe des Laibs, den nach innen gewölbten Rand, seine weiche Textur und die vielschichtige Aromatik, die im Allgemeinen mit einer leichten Bitternote einhergeht.
Die Artenvielfalt der Flora des geografischen Gebiets wird von den an den Lebensraum angepassten Milchkühen verwertet. Die Flora der Weiden bildet die Vorstufe für die Aromen des Käses „Abondance“. Die Käser begünstigen dies, indem sie die Rohmilch mit ihrem ursprünglichen Fettgehalt verkäsen, ohne dass deren Flora durch irgendeine Behandlung verändert wird.
Der „Abondance“ ist ein Halbhartkäse. Durch die Verwendung der entsprechenden Technik erhält der Käse eine weichere Textur als ein Hartkäse. Diese weiche Textur hat dazu geführt, dass der „Abondance“ in einem Reif geformt wird, in dem er seine charakteristische Form erhält, durch die sich der Käse besser hält, insbesondere wenn er von der Alm ins Tal transportiert wird.
Die im Vergleich zu anderen Käsen, insbesondere Hartkäsen, relativ geringe Größe des Laibs hängt direkt mit der Art der Bewirtschaftung der Herden, die in Familienbetrieben auf Almweiden gehalten werden, und mit der seit jeher auf dem Hof erfolgenden Verkäsung der Milch zusammen.
Diese Erzeugung ist fester Bestandteil des Gleichgewichts der lokalen Wirtschaft, und die Anerkennung der Ursprungsbezeichnung hat die Erhaltung traditioneller landwirtschaftlicher Tätigkeiten in dieser Region ermöglicht.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)
https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-63b62c15-490c-417a-bde8-c73f4f4c4711
Berichtigungen
25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/60 |
Berichtigung des Einnahmen- und Ausgabenplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für das Haushaltsjahr 2018
( Amtsblatt der Europäischen Union C 108 vom 22. März 2018 )
(2019/C 111/16)
Auf Seite 149 in der Spalte „Mittel 2017“:
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Zeile „Kapitel 2 0“: |
Anstatt:
„2 379 181“
muss es heißen:
„2 369 181“.
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Zeile „Titel 2 — Total“: |
Anstatt:
„3 362 666“
muss es heißen:
„3 352 666“.
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Zeile „Kapitel 3 2“: |
Anstatt:
„3 771 381“
muss es heißen:
„3 771 380“.
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Zeile „Titel 3 — Total“: |
Anstatt:
„4 774 144“
muss es heißen:
„4 774 143“.
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Zeile „GESAMTBETRAG“: |
Anstatt:
„24 009 257“
muss es heißen:
„23 999 256“.