ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 93

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
11. März 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2019/C 93/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2019/C 93/02

Rechtssache C-310/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Petar Dzivev u. a. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Art. 325 Abs. 1 AEUV — Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften — Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten — Effektivitätsgrundsatz — Beweiswürdigung — Telefonüberwachung — Anordnung durch ein unzuständiges Gericht — Berücksichtigung der Telefonüberwachung als Beweismittel — Nationale Regelung — Verbot)

2

2019/C 93/03

Rechtssache C-162/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Januar 2019 — Republik Polen/Stock Polska sp. z o.o., Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Lass & Steffen GmbH Wein- und Spirituosen-Import (Rechtsmittel — Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 — Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil LUBELSKA — Dominierender und kennzeichnungskräftiger Bestandteil)

3

2019/C 93/04

Rechtssache C-165/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Morgan Stanley & Co International plc/Ministre de l’Économie et des Finances (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Richtlinie 2006/112/EG — Vorsteuerabzug — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet werden [gemischt verwendete Gegenstände und Dienstleistungen] — Bestimmung des anwendbaren Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs — In einem anderen Mitgliedstaat als dem der Hauptniederlassung der Gesellschaft befindliche Zweigniederlassung — Ausschließlich für die Bewirkung von Umsätzen der Hauptniederlassung bestimmte Ausgaben der Zweigniederlassung — Allgemeine Kosten der Zweigniederlassung, die zur Bewirkung sowohl ihrer Umsätze als auch jener der Hauptniederlassung beitragen)

3

2019/C 93/05

Rechtssache C-168/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — SH/TG (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen — Vertragskette mit dem Ziel, einer Organisation eine Bankgarantie zu gewähren, die in einer Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgeführt ist — Zahlung von Gebühren gemäß Gegengarantieverträgen — Verordnung [EU] Nr. 204/2011 — Art. 5 — Begriff Gelder, die einer in Anhang III der Verordnung Nr. 204/2011 aufgeführten Organisation zur Verfügung gestellt werden — Art. 12 Abs. 1 Buchst. c — Begriff Garantieanspruch — Begriff Person oder Organisation, die im Namen einer der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a oder b genannten Person handelt)

4

2019/C 93/06

Rechtssache C-193/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Cresco Investigation GmbH/Markus Achatzi (Vorlage zur Vorabentscheidung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 21 — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 Abs. 2 Buchst. a — Unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion — Nationale Regelung, nach der bestimmten Arbeitnehmern am Karfreitag ein Urlaubstag zusteht — Rechtfertigung — Art. 2 Abs. 5 — Art. 7 Abs. 1 — Verpflichtungen der privaten Arbeitgeber und der nationalen Gerichte, die sich aus einer Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Richtlinie 2000/78 ergeben)

6

2019/C 93/07

Rechtssache C-258/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — E. B./Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 2 — Von einem Beamten begangener Versuch der Unzucht mit männlichen Minderjährigen — Im Jahr 1975 erlassene Disziplinarstrafe — Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand unter Kürzung der Ruhebezüge — Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung — Wirkungen der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG auf die Disziplinarstrafe — Methoden zur Berechnung der gezahlten Ruhebezüge)

7

2019/C 93/08

Rechtssache C-265/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2019 — Europäische Kommission/United Parcel Service, Inc., FedEx Corp. (Rechtsmittel — Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen — Übernahme von TNT Express durch UPS — Beschluss der Kommission zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen — Von der Kommission erarbeitetes ökonometrisches Modell — Unterlassene Übermittlung der am ökonometrischen Modell vorgenommenen Änderungen — Verletzung der Verteidigungsrechte)

7

2019/C 93/09

Rechtssache C-272/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) –K. M. Zyla/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Gleichbehandlung — Einkommensteuer — Sozialversicherungsbeiträge — Arbeitnehmer, der während des Kalenderjahrs den Beschäftigungsmitgliedstaat verlassen hat — Anwendung der Regel der zeitanteiligen Berechnung auf die Beitragsermäßigung)

8

2019/C 93/10

Rechtssache C-313/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Januar 2019 — George Haswani/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts — Zulässigkeit — Verfahren der Anpassung der Klageschrift — Erfordernis, die Klagegründe und Argumente anzupassen — Restriktive Maßnahmen gegenüber der Arabischen Republik Syrien — Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden — Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers)

9

2019/C 93/11

Rechtssache C-326/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW)/X, Y und X, Y/Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW) und Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW)/Z (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 1999/37/EG — Zulassungsdokumente für Fahrzeuge — Fehlende Einträge in den Zulassungsbescheinigungen — Gegenseitige Anerkennung — Richtlinie 2007/46/EG — Fahrzeuge, die hergestellt wurden, bevor die technischen Anforderungen auf der Ebene der Europäischen Union harmonisiert wurden — Änderungen, die sich auf die technischen Merkmale des Fahrzeugs auswirken)

9

2019/C 93/12

Rechtssache C-386/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Stefano Liberato/Luminita Luisa Grigorescu (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Art. 5 Nr. 2 — Art. 27 — Art. 35 Abs. 3 — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Art. 19 — Rechtshängigkeit — Art. 22 Buchst. a — Art. 23 Buchst. a — Nichtanerkennung einer Entscheidung im Fall einer offensichtlichen Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung — Art. 24 — Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats — Auf einen Verstoß gegen die Rechtshängigkeitsregeln gestützter Grund für die Nichtanerkennung — Fehlen)

10

2019/C 93/13

Rechtssache C-387/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Presidenza del Consiglio dei Ministri/Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen — Einstufung — Verordnung [EG] Nr. 659/1999 — Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und v — Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes — Anwendbarkeit — Beihilfen, die vor der Liberalisierung eines ursprünglich dem Wettbewerb entzogenen Marktes eingeführt wurden — Schadensersatzklage eines Wettbewerbers der von den Beihilfen begünstigten Gesellschaft gegen den Mitgliedstaat)

11

2019/C 93/14

Rechtssache C-389/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Verfahren auf Betreiben der Paysera LT UAB, vormals EVP International UAB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Aufnahme der Tätigkeit von E-Geld-Instituten — Richtlinie 2009/110/EG — Art. 5 Abs. 2 und 3 — Vorschriften über Eigenmittel — Für die Ausübung von mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehenden Tätigkeiten erforderliche Eigenmittel — Begriff mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehende Tätigkeit — Ausgabe des E-Geldes zugunsten des Verkäufers zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge)

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2019/C 93/15

Rechtssache C-419/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Januar 2019 — Deza, a.s./Europäische Chemikalienagentur, Königreich Dänemark, Königreich der Niederlande, Königreich Schweden, Königreich Norwegen (Rechtsmittel — Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] — Anhang XIV — Festlegung einer Liste der zulassungspflichtigen Stoffe — Aufnahme in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe — Aktualisierung des Eintrags von Bis[2-ethylhexyl]phthalat [DEHP] in der Liste — Fehler bei der Auslegung und Anwendung der REACH-Verordnung und des Grundsatzes der Rechtssicherheit — Verfälschung von Tatsachen und Beweisen — Umfang der Kontrolle)

12

2019/C 93/16

Rechtssache C-430/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Richtlinie 2011/83/EU — Fernabsatzverträge — Art. 6 Abs. 1 Buchst. h — Pflicht, über das Widerrufsrecht zu informieren — Art. 8 Abs. 4 — Vertrag, der mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht — Begriff auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht — Beilage zu einer Zeitschrift — Bestellpostkarte, die einen Hyperlink enthält, der auf die Informationen über das Widerrufsrecht verweist)

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2019/C 93/17

Rechtssache C-477/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/D. Balandin, I. Lukachenko, Holiday on Ice Services BV (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung [EU] Nr. 1231/2010 — Anzuwendende Rechtsvorschriften — A 1-Bescheinigung — Art. 1 — Ausdehnung der A 1-Bescheinigung auf Drittstaatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben — Rechtmäßiger Wohnsitz — Begriff)

14

2019/C 93/18

Rechtssache C-496/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Deutsche Post AG/Hauptzollamt Köln (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Zollkodex der Union — Art. 39 — Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten — Durchführungsverordnung [EU] 2015/2447 — Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 — Antragsteller, der keine natürliche Person ist — Fragenkatalog — Erhebung personenbezogener Daten — Richtlinie 95/46/EG — Art. 6 und 7 — Verordnung [EU] 2016/679 — Art. 5 und 6 — Verarbeitung personenbezogener Daten)

14

2019/C 93/19

Rechtssache C-639/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — SIA KPMG Baltics als Insolvenzverwalterin der AS Latvijas Krājbanka/SIA Ķipars AI (Vorlage zur Vorabentscheidung — Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen — Richtlinie 98/26/EG — Geltungsbereich — Begriff Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag — Zahlungsauftrag, den ein Inhaber eines gewöhnlichen Girokontos einem Kreditinstitut erteilt hat, das anschließend für zahlungsunfähig erklärt worden ist)

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2019/C 93/20

Rechtssache C-661/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland]) — M.A., S.A., A.Z./International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Attorney General, Ireland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Asylpolitik — Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Ermessensklauseln — Beurteilungskriterien)

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2019/C 93/21

Rechtssache C-698/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2019 — Toni Klement/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Rechtsmittel — Unionsmarke — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 15 Abs. 1 — Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke — Dreidimensionale Marke, die die Form eines Ofens darstellt — Ernsthafte Benutzung der Marke — Begründung)

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2019/C 93/22

Rechtssache C-74/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechst Kammer) vom 17. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Betreiben der A Ltd (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2009/138/EG — Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit — Art. 13 Nr. 13 — Begriff des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist — In einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft, die Versicherungsdienstleistungen für vertragliche Risiken im Zusammenhang mit Umwandlungen von Gesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat erbringt — Art. 157 — Mitgliedstaat der Erhebung einer Steuer auf Versicherungsprämien)

17

2019/C 93/23

Rechtssache C-102/18: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln — Deutschland) — Verfahren auf Betreiben des Klaus Manuel Maria Brisch (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EU] Nr. 650/2012 — Art. 65 Abs. 2 — Europäisches Nachlasszeugnis — Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses — Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1329/2014 — Obligatorischer oder fakultativer Charakter des kraft Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 eingerichteten Formblatts)

18

2019/C 93/24

Rechtssache C-551/18 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen IK (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl — Inhalt und Form — Art. 8 Abs. 1 Buchst. f — Keine Erwähnung der zusätzlichen Strafe — Gültigkeit — Folgen — Auswirkung auf die Haft)

18

2019/C 93/25

Rechtssache C-292/18: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kassel Zweigstelle Hofgeismar (Deutschland) eingereicht am 27. April 2018 — Petra Breyer, Heiko Breyer gegen Sundair GmbH

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2019/C 93/26

Rechtssache C-308/18 P: Rechtsmittel der Schniga GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Februar 2018 in der Rechtssache T-445/16, Schinga GmbH gegen Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), eingelegt am 7. Mai 2018

19

2019/C 93/27

Rechtssache C-444/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 6. Juli 2018 — Fluctus s.r.o. u. a.

20

2019/C 93/28

Rechtssache C-463/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2018 von der CeramTec GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-193/17, CeramTec GmbH/EUIPO

20

2019/C 93/29

Rechtssache C-553/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. August 2018 von der Lion‘s Head Global Partners LLP gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. Juni 2018 in der Rechtssache T-294/17, Lion‘s Head Global Partners LLP/EUIPO

20

2019/C 93/30

Rechtssache C-554/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. August 2018 von der Lion‘s Head Global Partners LLP gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. Juni 2018 in der Rechtssache T-310/17, Lion‘s Head Global Partners LLP/EUIPO

21

2019/C 93/31

Rechtssache C-608/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2018 von Republik Zypern gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2018 in der Rechtssache T-825/16, Republik Zypern/EUIPO

21

2019/C 93/32

Rechtssache C-609/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2018 von Republik Zypern gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2018 in der Rechtssache T-847/16, Republik Zypern/EUIPO

22

2019/C 93/33

Rechtssache C-612/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2018 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juli 2018 in der Rechtssache T-644/16, ClientEarth/Kommission

23

2019/C 93/34

Rechtssache C-726/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana (Italien), eingereicht am 22. November 2018 — FW, GY/U.T.G. — Prefettura di Lucca

25

2019/C 93/35

Rechtssache C-729/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2018 von der VTB Bank PAO, vormals VTB Bank OAO, gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-734/14, VTB Bank/Rat

25

2019/C 93/36

Rechtssache C-732/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2018 von der PAO Rosneft Oil Company, vormals NK Rosneft OAO, der RN-Shelf-Arctic OOO, der AO RN-Shelf-Far East, vormals RN-Shelf-Dalniy Vostok ZAO, der RN-Exploration OOO und der Tagulskoe OOO gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-715/14, Rosneft u. a./Rat

26

2019/C 93/37

Rechtssache C-749/18: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 30. November 2018 — B, C, D/Administration des contributions directes

27

2019/C 93/38

Rechtssache C-750/18: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 3. Dezember 2018 — A, B/C

29

2019/C 93/39

Rechtssache C-758/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 30. November 2018 — Bulgarian Air Charter Limited gegen NE

29

2019/C 93/40

Rechtssache C-796/18: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 19. Dezember 2018 — Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung (ISE) mbH gegen Stadt Köln

30

2019/C 93/41

Rechtssache C-813/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2018 von der Deza, a. s. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-400/17, Deza/Kommission

31

2019/C 93/42

Rechtssache C-823/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2018 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-640/16, GEA Group AG/Kommission

32

2019/C 93/43

Rechtssache C-832/18: Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hovioikeus (Finnland), eingereicht am 21. Dezember 2018 — A u. a./Finnair Oyi

33

2019/C 93/44

Rechtssache C-2/19: Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 4. Januar 2019 — A. P./ Riigiprokuratuur

34

2019/C 93/45

Rechtssache C-5/19: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Januar 2019 — Overgaz Mrezhi AD, Vereinigung ohne Erwerbszweck Bulgarska Gazova Asotsiatsia /

34

2019/C 93/46

Rechtssache C-8/19: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 7. Januar 2019 — Strafverfahren gegen RH

35

2019/C 93/47

Rechtssache C-60/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2019 vom Mouvement pour une Europe des nations et des libertés gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 27. November 2018 in der Rechtssache T-829/16, Mouvement pour une Europe des nations et des libertés/Parlament

36

 

Gericht

2019/C 93/48

Rechtssache T-400/10 RENV: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Hamas/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus — Einfrieren von Geldern — Möglichkeit, eine Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einzustufen — Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Beurteilungsfehler — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Verteidigungsrechte — Eigentumsrecht)

38

2019/C 93/49

Rechtssache T-298/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — East West Consulting/Kommission (Außervertragliche Haftung — Instrument für Heranführungshilfe — Drittstaat — Nationaler öffentlicher Auftrag — Dezentrale Verwaltung — Beschluss 2008/969/EG, Euratom — Frühwarnsystem [FWS] — Warnmeldung im FWS — Schutz der finanziellen Interessen der Union — Weigerung der Kommission, eine Ex-ante-Genehmigung zu erteilen — Nichtvergabe des Auftrags — Zuständigkeit des Gerichts — Zulässigkeit der Beweise — Fehlende Rechtsgrundlage für die Warnmeldung — Verteidigungsrechte — Unschuldsvermutung — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Kausalzusammenhang — Materieller und immaterieller Schaden — Verlust des Auftrags — Verlust einer Chance, andere Aufträge zu erhalten)

40

2019/C 93/50

Rechtssache T-348/16 OP: Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2019 — Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA (Schiedsklausel — Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration — Vorhaben Minatran — Förderfähige Kosten — Verrechnung — Versäumnisurteil — Einspruch)

40

2019/C 93/51

Rechtssache T-412/16: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2019 — Bena Properties/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren von Geldern — Verteidigungsrechte — Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Recht auf Achtung der Ehre und des Rufs — Eigentumsrecht — Unschuldsvermutung — Verhältnismäßigkeit)

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2019/C 93/52

Rechtssache T-413/16: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2019 — Cham/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren von Geldern — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Recht auf Schutz der Ehre und des Ansehens — Eigentumsrecht — Unschuldsvermutung — Verhältnismäßigkeit)

42

2019/C 93/53

Rechtssache T-525/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — GQ u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Reform des Statuts — Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 — Funktionsbezeichnungen — Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen — Art. 31 des Anhangs XIII des Statuts — Assistenten in der Übergangszeit — Beförderung nach Art. 45 des Statuts nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig, die der ausgeübten Funktionsbezeichnung entspricht — Zugang zur Funktionsbezeichnung Hauptassistent [AST 10] ausschließlich gemäß dem Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts — Gleichbehandlung — Verlust der Anwartschaft auf Beförderung in die Besoldungsgruppe AST 10 — Vertrauensschutz)

43

2019/C 93/54

Rechtssache T-526/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — FZ u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Reform des Statuts — Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 — Funktionsbezeichnungen — Übergangsvorschriften zur Einstufung in Funktionsbezeichnungen — Art. 30 des Anhangs XIII des Statuts — Verwaltungsräte in der Übergangszeit [AD 13] — Verwaltungsräte [AD 12] — Beförderung nach Art. 45 des Statuts nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig, die der ausgeübten Funktionsbezeichnung entspricht — Zugang zur Funktionsbezeichnung Referatsleiter oder gleichwertige Funktion oder Berater oder gleichwertige Funktion ausschließlich gemäß dem Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts — Gleichbehandlung — Verlust der Anwartschaft auf Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe — Vertrauensschutz)

44

2019/C 93/55

Rechtssache T-540/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — FZ u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Reform des Statuts — Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 — Funktionsbezeichnungen — Übergangsvorschriften zur Einstufung in Funktionsbezeichnungen — Art. 30 des Anhangs XIII des Statuts — Verwaltungsräte in der Übergangszeit [AD 13] — Verwaltungsräte [AD 12] — Beförderung nach Art. 45 des Statuts nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig, die der ausgeübten Funktionsbezeichnung entspricht — Zugang zur Funktionsbezeichnung Referatsleiter oder gleichwertige Funktion oder Berater oder gleichwertige Funktion ausschließlich gemäß dem Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts — Begriff der beschwerenden Maßnahme — Bestätigende Maßnahme — Rechtshängigkeit — Beachtung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem vorgerichtlichen Verfahren — Unzulässigkeit)

45

2019/C 93/56

Rechtssachen T-641/16 RENV und T-137/17: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Kakol/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtzulassung eines Bewerbers zu den Prüfungen im Assessment-Center — Nichtanerkennung von Befähigungsnachweisen oder Abschlüssen — Zulassung zu einem früheren Auswahlverfahren — Zulassungsvoraussetzungen ähnlicher Auswahlverfahren — Grundsatz der Übereinstimmung von Klage und Beschwerde — Rechtskraft — Nichteinhaltung des vorherigen Verwaltungsverfahrens — Beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 des Statuts — Zuständigkeit der Stelle, die die Maßnahme erlassen hat — Klage auf Schadensersatz)

46

2019/C 93/57

Rechtssache T-750/16: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — FV/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Art. 42c des Statuts — Beurlaubung im dienstlichen Interesse — Gleichbehandlung — Verbot der Altersdiskriminierung — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Haftung)

47

2019/C 93/58

Rechtssache T-881/16: Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2019 — HJ/EMA (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Teilweise Unzulässigkeit — Antrag auf Erlass einer Anordnung — Zugang der Beamten zu ihren Personalakten — Art. 26 und 26a des Statuts — Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG]) Nr. 1049/2001 — Allen Bediensteten der EMA zugänglich gemachte Personalakte — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union — Haftung — Immaterieller Schaden)

47

2019/C 93/59

Rechtssache T-46/17: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — TDH Group/EUIPO — Comercial de Servicios Agrigan (Pet Cuisine) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke Pet Cuisine — Ältere Unionsbildmarke The Pet CUISINE alimento para mascotas felices Genial — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

48

2019/C 93/60

Rechtssache T-111/17: Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2019 — Computer Market/EUIPO (COMPUTER MARKET) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke COMPUTER MARKET — Absolutes Eintragungshindernis — Verspätete Beschwerde — Unzulässigkeit der Beschwerde — Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 68 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Regel 49 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 23 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625])

49

2019/C 93/61

Rechtssache T-128/17: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Torné/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Statutsreform von 2014 — Urlaub aus persönlichen Gründen — Gleichzeitige Beschäftigung als Zeitbediensteter — Übergangsmaßnahmen betreffend bestimmte Modalitäten der Berechnung von Versorgungsansprüchen — Antrag auf Vorentscheidung — Beschwerende Maßnahme — Zweck der Übergangsmaßnahmen — Persönlicher Geltungsbereich — Dienstantritt)

49

2019/C 93/62

Rechtssache T-160/17: Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2019 — RY/Kommission (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten — Unbefristeter Vertrag — Entlassung — Zerstörung des Vertrauensverhältnisses — Recht auf Anhörung — Beweislast)

50

2019/C 93/63

Rechtssache T-464/17: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — TP/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstbezüge — Abzug vom Gehalt — Unterhalt, der im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von einem nationalen Gericht zuerkannt wurde — Loyale Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten — Gebundene Befugnis — Art. 24 des Statuts — Europäischer Kodex für gute Verwaltungspraxis — Grundsatz der Übereinstimmung — Beschwerende Maßnahme — Antrag auf Schadensersatz — Einhaltung des Vorverfahrens)

51

2019/C 93/64

Rechtssache T-477/17: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2019 — Haswani/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Verhältnismäßigkeit — Beurteilungsfehler)

51

2019/C 93/65

Rechtssache T-489/17: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2019 — Windspiel Manufaktur/EUIPO (Darstellung eines Flaschenverschlusses) (Unionsmarke — Anmeldung einer Unionsmarke, die einen Flaschenverschluss darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001])

52

2019/C 93/66

Rechtssache T-572/17: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — UC/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2015 — Beurteilung — Zuteilung der Verdienstpunkte — Begründungspflicht — Anspruch auf rechtliches Gehör — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Haftung — Immaterieller Schaden)

53

2019/C 93/67

Rechtssache T-576/17: Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2019 — Mas Que Vinos Global/EUIPO — JESA (EL SEÑORITO) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke EL SEÑORITO — Ältere nationale Wortmarke SEÑORITA — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

53

2019/C 93/68

Rechtssache T-671/17: Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2019 — Turbo-K International/EUIPO — Turbo-K (TURBO-K) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke TURBO-K — Nicht eingetragene ältere Marken TURBO-K — Relatives Eintragungshindernis — Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung [action for passing off] — Goodwill)

54

2019/C 93/69

Rechtssache T-761/17: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — UR/Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeines Auswahlverfahren — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/322/16 für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration [AD 5/AD 7] im Bereich Audit — Zulassungsvoraussetzung — Erforderlicher Bildungsabschluss — Nichtaufnahme in die Reserveliste — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Art. 27 Abs. 1 des Statuts)

55

2019/C 93/70

Rechtssache T-801/17: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Dermatest/EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest 3-star-guarantee.de) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke ORIGINAL excellent dermatest 3-star-guarantee.de — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Keine Verkehrsdurchsetzung — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001])

55

2019/C 93/71

Rechtssache T-802/17: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Dermatest/EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest 5-star-guarantee.de CLINICALLY TESTED) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke ORIGINAL excellent dermatest 5-star-guarantee.de CLINICALLY TESTED — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Keine Verkehrsdurchsetzung — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001])

56

2019/C 93/72

Rechtssache T-803/17: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Dermatest/EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke ORIGINAL excellent dermatest — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Keine Verkehrsdurchsetzung — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001])

57

2019/C 93/73

Rechtssache T-832/17: Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2019 — achtung!/EUIPO (achtung!) (Unionsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke achtung! — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU]) 2017/1001)

57

2019/C 93/74

Rechtssache T-7/18: Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Inforsacom Logicalis/EUIPO (Business and technology working as one) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Business and technology working as one — Aus einem Werbeslogan bestehende Marke — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

58

2019/C 93/75

Rechtssache T-30/18: Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Yado/EUIPO — Dvectis CZ (Stützkissen) (Gemeinschaftsmuster oder — modell — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsmuster oder — modell Nr. 2371591-0001 [Stützkissen] — Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer — Übersendung eines Dokuments an das EUIPO über das Kontaktformular — Übersendung eines Dokuments an das EUIPO auf elektronischem Weg oder per Fax)

58

2019/C 93/76

Rechtssache T-40/18: Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2019 — Ecolab USA/EUIPO (SOLIDPOWER) (Unionsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Wortmarke SOLIDPOWER — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

59

2019/C 93/77

Rechtssache T-91/18: Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2019 — Equity Cheque Capital Corporation/EUIPO (DIAMOND CARD) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke DIAMOND CARD — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

60

2019/C 93/78

Rechtssache T-368/18: Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2019 — ETI Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO — Grupo Bimbo (ETI Bumbo) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke ETI Bumbo — Ältere Unionsbildmarke BIMBO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Maßgebliche Verkehrskreise — Ähnlichkeit der Zeichen — Kennzeichnungskraft der älteren Marke — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

60

2019/C 93/79

Rechtssache T-160/18: Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2019 — Theodorakidi/EUIPO — Benopoulou (THYREOS VASSILIKI) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke THYREOS VASSILIKI — Nichtigerklärung — Recht am Namen Vassiliki in Griechenland — Auf die Verletzung eines Namensrechts gestützter relativer Nichtigkeitsgrund — Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

61

2019/C 93/80

Rechtssache T-304/18: Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2019 — MLPS/Kommission (Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage — Einstellung des Verfahrens über eine Beschwerde — Weigerung der Kommission, ein Verfahren nach Art. 7 EUV einzuleiten — Nicht anfechtbare Handlung — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

61

2019/C 93/81

Rechtssache T-331/18: Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2019 — Szécsi und Somossy/Kommission (Schadensersatzklage — Institutionelles Recht — Unterlassen der Kommission, die geeigneten Maßnahmen zu erlassen, um sich zu vergewissern, dass die ungarischen Gerichte Art. 13 der Richtlinie 2005/29/EG und die entsprechende nationale Umsetzungsvorschrift einhalten — Unzulässigkeit)

62

2019/C 93/82

Rechtssache T-436/18: Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2019 — Prigent/Kommission (Nichtigkeitsklage — Einstellung des Verfahrens über eine Beschwerde — Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten — Nicht anfechtbare Handlung — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

62

2019/C 93/83

Rechtssache T-557/18: Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2019 — LG Electronics/EUIPO — Beko (BECON) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung)

63

2019/C 93/84

Rechtssache T-574/18 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar 2019 — Agrochem-Maks/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Pflanzenschutzmittel — Wirkstoff Oxasulfuron — Nichterneuerung der Genehmigung zum Zweck des Inverkehrbringens — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit — Interessenabwägung)

64

2019/C 93/85

Rechtssache T-751/18: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2018 — Daimler/Kommission

64

2019/C 93/86

Rechtssache T-755/18: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2018 — FL Brüterei M-V u. a./Kommission

65

2019/C 93/87

Rechtssache T-756/18: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2018 — AG/Europol

67

2019/C 93/88

Rechtssache T-760/18: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2018 — Intercontinental Exchange Holdings/EUIPO — New York Mercantile Exchange (NYMEX BRENT)

68

2019/C 93/89

Rechtssache T-6/19: Klage, eingereicht am 4. Januar 2019– Irish Wind Farmers’ Association u. a./Kommission

69

2019/C 93/90

Rechtssache T-10/19: Klage, eingereicht am 4. Januar 2019 — United States Seafoods/EUIPO (UNITED STATES SEAFOODS)

69

2019/C 93/91

Rechtssache T-17/19: Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — Giulia Moi/Parlament

70

2019/C 93/92

Rechtssache T-21/19: Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — Pablosky/EUIPO — docPrice (mediFLEX easystep)

71

2019/C 93/93

Rechtssache T-23/19: Klage, eingereicht am 14. Januar 2019 — Limango/EUIPO — Consolidated Artists (limango)

72

2019/C 93/94

Rechtssache T-24/19: Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — INC und Consorzio Stabile Sis/Kommission

73

2019/C 93/95

Rechtssache T-29/19: Klage, eingereicht am 15. Januar 2019 — Idea Groupe/EUIPO — The Logistical Approach (Idealogistic Verhoeven Greatest care in getting it there)

73

2019/C 93/96

Rechtssache T-35/19: Klage, eingereicht am 17. Januar 2019 — Benavides Torres/Rat

74

2019/C 93/97

Rechtssache T-36/19: Klage, eingereicht am 18. Januar 2019 — PE Digital/EUIPO — Spark Networks Services (ElitePartner)

75

2019/C 93/98

Rechtssache T-40/19: Klage, eingereicht am 21. Januar 2019 — Amigüitos pets & life/EUIPO – Société des produits Nestlé (THE ONLY ONE by alphaspirit wild and perfect)

76

2019/C 93/99

Rechtssache T-44/19: Klage, eingereicht am 23. Januar 2019 — Globalia Corporación Empresarial/EUIPO — Touring Club Italiano (TC Touring Club)

77

2019/C 93/100

Rechtssache T-46/19: Klage, eingereicht am 25. Januar 2019 — Hellenische Republik/Kommission

78


DE

 

Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 93/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 82 vom 4.3.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 72 vom 25.2.2019

ABl. C 65 vom 18.2.2019

ABl. C 54 vom 11.2.2019

ABl. C 44 vom 4.2.2019

ABl. C 35 vom 28.1.2019

ABl. C 25 vom 21.1.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen Petar Dzivev u. a.

(Rechtssache C-310/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 325 Abs. 1 AEUV - Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften - Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten - Effektivitätsgrundsatz - Beweiswürdigung - Telefonüberwachung - Anordnung durch ein unzuständiges Gericht - Berücksichtigung der Telefonüberwachung als Beweismittel - Nationale Regelung - Verbot))

(2019/C 93/02)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Parteien des Strafverfahrens

Petar Dzivev, Galina Angelova, Georgi Dimov, Milko Velkov

Tenor

Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Abs. 1 des am 26. Juli 1995 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nicht — im Hinblick auf den Grundsatz der Wirksamkeit der Strafverfolgung wegen Mehrwertsteuerstraftaten — der Anwendung einer nationalen Regelung durch das nationale Gericht entgegenstehen, wonach Beweismittel wie Telefonüberwachungen, die einer vorherigen richterlichen Anordnung bedürfen, in einem Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen, wenn diese Anordnung von einem unzuständigen Gericht erlassen wurde, selbst wenn nur diese Beweismittel geeignet sind, die Begehung der betreffenden Straftaten zu beweisen.


(1)  ABl. C 310 vom 29.8.2016.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/3


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. Januar 2019 — Republik Polen/Stock Polska sp. z o.o., Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Lass & Steffen GmbH Wein- und Spirituosen-Import

(Rechtssache C-162/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 - Anmeldung einer Bildmarke mit dem Wortbestandteil LUBELSKA - Dominierender und kennzeichnungskräftiger Bestandteil))

(2019/C 93/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Andere Parteien des Verfahrens: Stock Polska sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [Radca prawny] T. Gawrylczyk), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh und D. Botis), Lass & Steffen GmbH Wein- und Spirituosen-Import (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kunz-Hallstein)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Morgan Stanley & Co International plc/Ministre de l’Économie et des Finances

(Rechtssache C-165/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet werden [gemischt verwendete Gegenstände und Dienstleistungen] - Bestimmung des anwendbaren Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - In einem anderen Mitgliedstaat als dem der Hauptniederlassung der Gesellschaft befindliche Zweigniederlassung - Ausschließlich für die Bewirkung von Umsätzen der Hauptniederlassung bestimmte Ausgaben der Zweigniederlassung - Allgemeine Kosten der Zweigniederlassung, die zur Bewirkung sowohl ihrer Umsätze als auch jener der Hauptniederlassung beitragen))

(2019/C 93/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Morgan Stanley & Co International plc

Beklagter: Ministre de l'Économie et des Finances

Tenor

1.

Art. 17 Abs. 2, 3 und 5 und Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie die Art. 168, 169 und 173 bis 175 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass auf Ausgaben einer in einem Mitgliedstaat registrierten Zweigniederlassung, die — ausschließlich — sowohl für mehrwertsteuerpflichtige als auch für mehrwertsteuerfreie Umsätze bestimmt sind, die jeweils von der in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Hauptniederlassung, der diese Zweigniederlassung zugeordnet ist, bewirkt werden, ein Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs anzuwenden ist, der sich aus einem Bruch ergibt, wobei im Nenner der allein aus diesen Umsätzen bestehende Umsatz — ohne Mehrwertsteuer — und im Zähler die besteuerten Umsätze, für die das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann bestünde, wenn sie im Mitgliedstaat der Registrierung der Zweigniederlassung bewirkt worden wären, zu stehen haben; dies gilt auch dann, wenn das Recht auf Vorsteuerabzug deshalb besteht, weil die Zweigniederlassung für die Mehrwertsteuerpflicht der im Staat ihrer Registrierung bewirkten Umsätze optiert hat.

2.

Art. 17 Abs. 2, 3 und 5 und Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 sowie die Art. 168, 169 und 173 bis 175 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass für die Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs, der auf die von einer in einem Mitgliedstaat registrierten Zweigniederlassung getragenen allgemeinen Kosten anwendbar ist, die zur Bewirkung sowohl der Umsätze der Zweigniederlassung in diesem Staat als auch der Umsätze der in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Hauptniederlassung beitragen, im Nenner des den Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs bildenden Bruchs sowohl von der Zweigniederlassung als auch von der Hauptniederlassung bewirkte Umsätze zu berücksichtigen sind, wobei im Zähler des Bruchs neben den von der Zweigniederlassung getätigten besteuerten Umsätzen nur diejenigen von der Hauptniederlassung bewirkten besteuerten Umsätze zu stehen haben, für die das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann bestünde, wenn sie im Staat der Registrierung der Zweigniederlassung bewirkt worden wären.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


11.3.2019   

DE

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C 93/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — SH/TG

(Rechtssache C-168/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Vertragskette mit dem Ziel, einer Organisation eine Bankgarantie zu gewähren, die in einer Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufgeführt ist - Zahlung von Gebühren gemäß Gegengarantieverträgen - Verordnung [EU] Nr. 204/2011 - Art. 5 - Begriff „Gelder, die einer in Anhang III der Verordnung Nr. 204/2011 aufgeführten Organisation zur Verfügung gestellt werden“ - Art. 12 Abs. 1 Buchst. c - Begriff „Garantieanspruch“ - Begriff „Person oder Organisation, die im Namen einer der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a oder b genannten Person handelt“))

(2019/C 93/05)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SH

Beklagte: TG

Beteiligte: UF

Tenor

1.

Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen ist dahin auszulegen, dass er

anwendbar ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der aufgrund eines Gegengarantievertrags geschuldete Gebühren von einer Bank in der Europäischen Union an eine libysche Bank, deren Name in der Liste des Anhangs III dieser Verordnung aufgeführt ist, zu zahlen sind, und

grundsätzlich nicht anwendbar ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der aufgrund eines Gegengarantievertrags geschuldete Gebühren von einer Bank in der Union an eine libysche Bank, deren Name nicht mehr in der Liste des Anhangs III dieser Verordnung aufgeführt ist, oder von einer Bank in der Union an eine andere Bank in der Union, wenn die von der libyschen Bank gewährte Bankgarantie einer in dieser Liste aufgeführten Organisation zugutekommt, zu zahlen sind, es sei denn, eine solche Zahlung führt aufgrund der zwischen der Bank, die die Zahlung erhält, und der Organisation, die in dieser Liste aufgeführt ist, bestehenden rechtlichen oder finanziellen Bindungen dazu, dass die fraglichen Gebühren dieser Organisation mittelbar zur Verfügung gestellt werden.

2.

Art. 12 der Verordnung Nr. 204/2011 ist dahin auszulegen, dass er

in seiner ursprünglichen Fassung anwendbar ist, wenn aufgrund von Gegengarantieverträgen geschuldete Gebühren von einer Bank in der Europäischen Union an eine libysche Bank, die in der Liste des Anhangs III dieser Verordnung aufgeführt ist, sowie von einer Bank in der Union an eine libysche Bank, die nicht in dieser Liste aufgeführt ist, wenn die von der libyschen Bank gewährte Bankgarantie einer in der Liste aufgeführten Organisation zugutekommt, zu zahlen sind, sofern die libysche Bank als für die Rechnung der Regierung Libyens handelnd zu betrachten ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist;

in seiner aus der Verordnung (EU) Nr. 45/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 hervorgegangenen Fassung nicht anwendbar ist, wenn aufgrund von Gegengarantieverträgen geschuldete Gebühren von einer Bank in der Union an eine libysche Bank, die in der Liste des Anhangs III dieser Verordnung aufgeführt ist, sowie von einer Bank in der Union an eine libysche Bank, die nicht in dieser Liste aufgeführt ist, wenn die von der libyschen Bank gewährte Bankgarantie einer in dieser Liste aufgeführten Organisation zugutekommt, zu zahlen sind, sofern diese Gebühren vor Inkrafttreten dieser Verordnung gezahlt wurden, und

in seiner ursprünglichen Fassung wie in seiner aus der Verordnung Nr. 45/2014 hervorgegangenen Fassung nicht anwendbar ist, wenn aufgrund von Gegengarantieverträgen geschuldete Gebühren von einer Bank in der Union an eine andere Bank in der Union zu zahlen sind.

3.

Art. 9 der Verordnung Nr. 204/2011 ist dahin auszulegen, dass er auf Zahlungen von Gebühren, wie sie aufgrund der verschiedenen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen geschuldet sind, nicht anwendbar ist.

4.

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 ist dahin auszulegen, dass er auf von einer Bank in der Europäischen Union einer anderen Bank in der Union geschuldete Gegengarantiegebühren in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, in der die endgültige Abrechnung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.


(1)  ABl. C 221 vom 10.7.2017.


11.3.2019   

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C 93/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Cresco Investigation GmbH/Markus Achatzi

(Rechtssache C-193/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion - Nationale Regelung, nach der bestimmten Arbeitnehmern am Karfreitag ein Urlaubstag zusteht - Rechtfertigung - Art. 2 Abs. 5 - Art. 7 Abs. 1 - Verpflichtungen der privaten Arbeitgeber und der nationalen Gerichte, die sich aus einer Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Richtlinie 2000/78 ergeben))

(2019/C 93/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cresco Investigation GmbH

Beklagter: Markus Achatzi

Tenor

1.

Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für die Arbeitnehmer ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese Arbeitnehmer, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt.

Die mit dieser nationalen Regelung vorgesehenen Maßnahmen können weder als zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Maßnahmen im Sinne des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78 noch als spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion im Sinne des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden.

2.

Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass, solange der betroffene Mitgliedstaat seine Regelung, nach der nur den Arbeitnehmern, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, der Anspruch auf einen Feiertag am Karfreitag zusteht, nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ein privater Arbeitgeber, der dieser Regelung unterliegt, verpflichtet ist, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, sofern diese zuvor mit dem Anliegen an ihn herangetreten sind, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen, und ihnen folglich, wenn er sie abschlägig beschieden hat, das Recht auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung zuzuerkennen.


(1)  ABl. C 283 vom 28.8.2017.


11.3.2019   

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C 93/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — E. B./Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA

(Rechtssache C-258/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 - Von einem Beamten begangener Versuch der Unzucht mit männlichen Minderjährigen - Im Jahr 1975 erlassene Disziplinarstrafe - Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand unter Kürzung der Ruhebezüge - Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung - Wirkungen der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG auf die Disziplinarstrafe - Methoden zur Berechnung der gezahlten Ruhebezüge))

(2019/C 93/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: E. B.

Beklagte: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter BVA

Tenor

1.

Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie, d. h. ab dem 3. Dezember 2003, auf die zukünftigen Wirkungen einer in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarentscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassen wurde und mit der die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand unter Kürzung seiner Ruhebezüge angeordnet wurde, anwendbar ist.

2.

Die Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils beschriebenen das nationale Gericht verpflichtet, für die Zeit ab dem 3. Dezember 2003 zwar nicht die bestandskräftige Disziplinarstrafe, mit der der betreffende Beamte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, aber die Kürzung seiner Ruhebezüge zu überprüfen, um den Betrag zu ermitteln, den er erhalten hätte, wenn er nicht aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert worden wäre.


(1)  ABl. C 283 vom 28.8.2017.


11.3.2019   

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C 93/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2019 — Europäische Kommission/United Parcel Service, Inc., FedEx Corp.

(Rechtssache C-265/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Übernahme von TNT Express durch UPS - Beschluss der Kommission zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen - Von der Kommission erarbeitetes ökonometrisches Modell - Unterlassene Übermittlung der am ökonometrischen Modell vorgenommenen Änderungen - Verletzung der Verteidigungsrechte))

(2019/C 93/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, N. Khan, H. Leupold und A. Biolan)

Andere Parteien des Verfahrens: United Parcel Service, Inc. (Prozessbevollmächtigte: A. Ryan, Solicitor, F. Hoseinian, advokat, W. Knibbeler, S. A. Pliego und P. van den Berg, advocaten, und F. Roscam Abbing, advocate), FedEx Corp. (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, G. Bushell, Solicitor, und N. Niejahr, Rechtsanwältin)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C C231 vom 17.7.2017.


11.3.2019   

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C 93/8


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) –K. M. Zyla/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-272/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Sozialversicherungsbeiträge - Arbeitnehmer, der während des Kalenderjahrs den Beschäftigungsmitgliedstaat verlassen hat - Anwendung der Regel der zeitanteiligen Berechnung auf die Beitragsermäßigung))

(2019/C 93/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: K. M. Zyla

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Tenor

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der von einem Arbeitnehmer geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge vorsieht, dass sich die diese Beiträge betreffende Ermäßigung, auf die ein Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr Anspruch hat, nach dem Zeitraum bemisst, in dem dieser Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem dieses Mitgliedstaats versichert war, und somit von der jährlichen Ermäßigung den Teil ausschließt, der dem Zeitraum entspricht, in dem dieser Arbeitnehmer nicht in diesem System versichert war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, ohne dort berufstätig zu sein.


(1)  ABl. C 277 vom 21.8.2017.


11.3.2019   

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C 93/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Januar 2019 — George Haswani/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-313/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts - Zulässigkeit - Verfahren der Anpassung der Klageschrift - Erfordernis, die Klagegründe und Argumente anzupassen - Restriktive Maßnahmen gegenüber der Arabischen Republik Syrien - Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden - Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers))

(2019/C 93/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: George Haswani (Prozessbevollmächtigter: A. Karouni, avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Sikora-Kalėda und S. Kyriakopoulou), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Havas und R. Tricot)

Tenor

1.

Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2017, Haswani/Rat (T-231/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:200), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


11.3.2019   

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C 93/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW)/X, Y und X, Y/Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW) und Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW)/Z

(Rechtssache C-326/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/37/EG - Zulassungsdokumente für Fahrzeuge - Fehlende Einträge in den Zulassungsbescheinigungen - Gegenseitige Anerkennung - Richtlinie 2007/46/EG - Fahrzeuge, die hergestellt wurden, bevor die technischen Anforderungen auf der Ebene der Europäischen Union harmonisiert wurden - Änderungen, die sich auf die technischen Merkmale des Fahrzeugs auswirken))

(2019/C 93/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW), X, Y,

Beklagte: X, Y, Directie van de Dienst Wegverkeer (RDW), Z

Tenor

1.

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 11 und 13 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ist dahin auszulegen, dass die Richtlinie 1999/37 auf Dokumente anwendbar ist, die von den Mitgliedstaaten bei der Zulassung von vor dem 29. April 2009 hergestellten Fahrzeugen — dem Zeitpunkt des Fristablaufs für die Umsetzung der Richtlinie 2007/46 — ausgestellt werden.

2.

Art. 4 der Richtlinie 1999/37 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass sich die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die erneute Zulassung eines Gebrauchtfahrzeugs beantragt wird, weigern dürfen, die Zulassungsbescheinigung anzuerkennen, die von dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war, wenn einige Pflichtangaben fehlen, die Angaben in der Zulassungsbescheinigung nicht diesem Fahrzeug entsprechen und die Zulassungsbescheinigung keine Identifizierung des Fahrzeugs zulässt.

3.

Art. 24 Abs. 6 der Richtlinie 2007/46 ist dahin auszulegen, dass die in ihm enthaltene Regelung nicht auf ein Gebrauchtfahrzeug anwendbar ist, das bereits in einem Mitgliedstaat zugelassen war, wenn dieses auf der Grundlage von Art. 4 der Richtlinie 1999/37 der dafür zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für eine erneute Zulassung vorgeführt wird. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Fahrzeug ein Risiko für die Straßenverkehrssicherheit darstellt, kann diese Behörde nach Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vor der Zulassung des Fahrzeugs eine Untersuchung verlangen.


(1)  ABl. C 293 vom 4.9.2017.


11.3.2019   

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C 93/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Stefano Liberato/Luminita Luisa Grigorescu

(Rechtssache C-386/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 2 - Art. 27 - Art. 35 Abs. 3 - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 19 - Rechtshängigkeit - Art. 22 Buchst. a - Art. 23 Buchst. a - Nichtanerkennung einer Entscheidung im Fall einer offensichtlichen Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung - Art. 24 - Verbot der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats - Auf einen Verstoß gegen die Rechtshängigkeitsregeln gestützter Grund für die Nichtanerkennung - Fehlen))

(2019/C 93/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stefano Liberato

Beklagte: Luminita Luisa Grigorescu

Tenor

Die Regeln über die Rechtshängigkeit in Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind dahin auszulegen, dass, wenn im Rahmen eines Rechtsstreits in Ehesachen, über die elterliche Verantwortung oder in Unterhaltssachen das später angerufene Gericht unter Verstoß gegen diese Regeln eine rechtskräftig gewordene Entscheidung erlässt, es den Gerichten des Mitgliedstaats, zu dem das zuerst angerufene Gericht gehört, untersagt ist, die Anerkennung dieser Entscheidung allein aus diesem Grund abzulehnen. Insbesondere kann es dieser Verstoß für sich allein nicht rechtfertigen, dass die Entscheidung wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats nicht anerkannt wird.


(1)  ABl. C 338 vom 9.10.2017.


11.3.2019   

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C 93/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Presidenza del Consiglio dei Ministri/Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA

(Rechtssache C-387/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen - Einstufung - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. iv und v - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Anwendbarkeit - Beihilfen, die vor der Liberalisierung eines ursprünglich dem Wettbewerb entzogenen Marktes eingeführt wurden - Schadensersatzklage eines Wettbewerbers der von den Beihilfen begünstigten Gesellschaft gegen den Mitgliedstaat))

(2019/C 93/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Presidenza del Consiglio dei Ministri

Beklagte: Fallimento Traghetti del Mediterraneo SpA

Tenor

1.

Zuschüsse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die einem Unternehmen vor der Liberalisierung des betreffenden Marktes gewährt wurden, können, wenn sie geeignet waren, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, nicht allein aus dem Grund als bestehende Beihilfen eingestuft werden, dass dieser Markt zum Zeitpunkt ihrer Gewährung nicht förmlich liberalisiert war.

2.

Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht anwendbar ist. Soweit die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuschüsse unter Verstoß gegen die in Art. 93 des EWG-Vertrags bestimmte Pflicht zur vorherigen Anmeldung gewährt wurden, können sich die staatlichen Behörden nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Wettbewerber der begünstigten Gesellschaft eine Schadensersatzklage gegen den Mitgliedstaat erhoben hat, darf nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit dem Kläger nicht in entsprechender Anwendung eine Verjährungsfrist wie die in Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung festgesetzte entgegengehalten werden.


(1)  ABl. C 338 vom 9.10.2017.


11.3.2019   

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C 93/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Verfahren auf Betreiben der „Paysera LT“ UAB, vormals „EVP International“ UAB

(Rechtssache C-389/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Aufnahme der Tätigkeit von E-Geld-Instituten - Richtlinie 2009/110/EG - Art. 5 Abs. 2 und 3 - Vorschriften über Eigenmittel - Für die Ausübung von mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehenden Tätigkeiten erforderliche Eigenmittel - Begriff „mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehende Tätigkeit“ - Ausgabe des E-Geldes zugunsten des Verkäufers zum Nennwert der erhaltenen Geldbeträge))

(2019/C 93/14)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Paysera LT“ UAB, vormals „EVP International“ UAB

Beklagte: Lietuvos bankas

Tenor

Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG ist dahin auszulegen, dass von E-Geld-Instituten im Rahmen von Zahlungsvorgängen erbrachte Dienste wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehende Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmung darstellen, wenn diese Dienste die Ausgabe oder den Rücktausch von E-Geld im Rahmen eines einzigen Zahlungsvorgangs auslösen.


(1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017.


11.3.2019   

DE

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C 93/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Januar 2019 — Deza, a.s./Europäische Chemikalienagentur, Königreich Dänemark, Königreich der Niederlande, Königreich Schweden, Königreich Norwegen

(Rechtssache C-419/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH-Verordnung] - Anhang XIV - Festlegung einer Liste der zulassungspflichtigen Stoffe - Aufnahme in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe - Aktualisierung des Eintrags von Bis[2-ethylhexyl]phthalat [DEHP] in der Liste - Fehler bei der Auslegung und Anwendung der REACH-Verordnung und des Grundsatzes der Rechtssicherheit - Verfälschung von Tatsachen und Beweisen - Umfang der Kontrolle))

(2019/C 93/15)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Deza, a.s. (Prozessbevollmächtigter: P. Dejl, advokát)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), (Prozessbevollmächtigte: W. Broere, N. Herbatschek und M. Heikkilä im Beistand von M. Procházka und M. Mašková, advokáti), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Nymann-Lindegren und M. Wolff), Königreich der Niederlande, Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev und L. Zettergren), Königreich Norwegen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Deza, a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

3.

Das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 293 vom 4.9.2017.


11.3.2019   

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C 93/13


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main

(Rechtssache C-430/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Fernabsatzverträge - Art. 6 Abs. 1 Buchst. h - Pflicht, über das Widerrufsrecht zu informieren - Art. 8 Abs. 4 - Vertrag, der mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht - Begriff „auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht“ - Beilage zu einer Zeitschrift - Bestellpostkarte, die einen Hyperlink enthält, der auf die Informationen über das Widerrufsrecht verweist))

(2019/C 93/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG

Beklagte: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.

Tenor

Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob — unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, — alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83 sind dahin auszulegen, dass — falls der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, und wenn ein Widerrufsrecht besteht — der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts erteilen muss. In einem solchen Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


11.3.2019   

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C 93/14


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank/D. Balandin, I. Lukachenko, Holiday on Ice Services BV

(Rechtssache C-477/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EU] Nr. 1231/2010 - Anzuwendende Rechtsvorschriften - A 1-Bescheinigung - Art. 1 - Ausdehnung der A 1-Bescheinigung auf Drittstaatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben - Rechtmäßiger Wohnsitz - Begriff))

(2019/C 93/17)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

Beklagte: D. Balandin, I. Lukachenko, Holiday on Ice Services BV

Tenor

Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen, ist dahin auszulegen, dass sich Drittstaatsangehörige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten vorübergehend aufhalten und dort für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber arbeiten, für die Festlegung, welchen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit sie unterliegen, auf die Koordinierungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 berufen können, sofern sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten.


(1)  ABl. C 357 vom 23.10.2017.


11.3.2019   

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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 16. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Deutsche Post AG/Hauptzollamt Köln

(Rechtssache C-496/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union - Art. 39 - Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten - Durchführungsverordnung [EU] 2015/2447 - Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 - Antragsteller, der keine natürliche Person ist - Fragenkatalog - Erhebung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 6 und 7 - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 5 und 6 - Verarbeitung personenbezogener Daten))

(2019/C 93/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Post AG

Beklagter: Hauptzollamt Köln

Tenor

Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist im Licht der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) dahin auszulegen, dass die Zollbehörden von einem Unternehmen, das die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragt, allein in Bezug auf die natürlichen Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, und diejenigen, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, verlangen können, dass das Unternehmen die für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern mitteilt sowie für alle diese Personen Angaben zu den zuständigen Finanzämtern macht, soweit diese Daten es den Zollbehörden ermöglichen, Informationen über schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder schwere Straftaten zu erlangen, die von diesen natürlichen Personen im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen wurden.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


11.3.2019   

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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — SIA „KPMG Baltics“ als Insolvenzverwalterin der AS „Latvijas Krājbanka“/SIA „Ķipars AI“

(Rechtssache C-639/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen - Richtlinie 98/26/EG - Geltungsbereich - Begriff „Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ - Zahlungsauftrag, den ein Inhaber eines gewöhnlichen Girokontos einem Kreditinstitut erteilt hat, das anschließend für zahlungsunfähig erklärt worden ist))

(2019/C 93/19)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA „KPMG Baltics“ als Insolvenzverwalterin der AS „Latvijas Krājbanka“

Beklagte: SIA „Ķipars AI“

Tenor

Ein Zahlungsauftrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, den ein Inhaber eines gewöhnlichen Girokontos einem Kreditinstitut zur Überweisung von Geldern an ein anderes Kreditinstitut erteilt hat, fällt nicht unter den Begriff „Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen in der durch die Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 geänderten Fassung und somit auch nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.


(1)  ABl. C 52 vom 12.2.2018.


11.3.2019   

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C 93/16


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland]) — M.A., S.A., A.Z./International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Attorney General, Ireland

(Rechtssache C-661/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Ermessensklauseln - Beurteilungskriterien))

(2019/C 93/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M.A., S.A., A.Z.

Beklagte: International Protection Appeals Tribunal, Minister for Justice and Equality, Attorney General, Ireland

Tenor

1.

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein als „zuständig“ im Sinne dieser Verordnung bestimmter Mitgliedstaat seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der Union auszutreten, den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat nicht dazu verpflichtet, in Anwendung der in diesem Art. 17 Abs. 1 vorgesehenen Ermessensklausel den fraglichen Schutzantrag selbst zu prüfen.

2.

Die Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass sie nicht verlangt, dass für die Bestimmung des zuständigen Staates nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien und für die Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel dieselbe nationale Behörde zuständig ist.

3.

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, der nach den in dieser Verordnung genannten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz unzuständig ist, nicht dazu verpflichtet, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und diesen Antrag in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung selbst zu prüfen.

4.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass er nicht dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, von der in Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch zu machen, vorzusehen, wovon die Möglichkeit unberührt bleibt, diese Entscheidung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung anzufechten.

5.

Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass er, soweit kein Beweis für das Gegenteil vorliegt, die Vermutung begründet, dass es dem Wohl des Kindes dient, seine Situation als untrennbar mit der seiner Eltern verbunden anzusehen.


(1)  ABl. C 42 vom 5.2.2018.


11.3.2019   

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C 93/17


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2019 — Toni Klement/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

(Rechtssache C-698/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1 - Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke - Dreidimensionale Marke, die die Form eines Ofens darstellt - Ernsthafte Benutzung der Marke - Begründung))

(2019/C 93/21)

Verfahrenssprache:Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführer: Toni Klement (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weiser)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf, D. Botis und D. Walicka)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Toni Klement trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 16.4.2018.


11.3.2019   

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Urteil des Gerichtshofs (Sechst Kammer) vom 17. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Betreiben der A Ltd

(Rechtssache C-74/18) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/138/EG - Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Art. 13 Nr. 13 - Begriff des „Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist“ - In einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft, die Versicherungsdienstleistungen für vertragliche Risiken im Zusammenhang mit Umwandlungen von Gesellschaften in einem anderen Mitgliedstaat erbringt - Art. 157 - Mitgliedstaat der Erhebung einer Steuer auf Versicherungsprämien))

(2019/C 93/22)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Partei des Ausgangsverfahrens

A Ltd

Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

Tenor

Art. 157 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Nr. 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) in der durch die Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Versicherung zur Deckung von vertraglichen Risiken im Zusammenhang mit dem Wert der Aktien und der Berechtigung des vom Käufer beim Erwerb eines Unternehmens gezahlten Kaufpreises anbietet, ein in diesem Rahmen geschlossener Versicherungsvertrag ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben unterliegt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer niedergelassen ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


11.3.2019   

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C 93/18


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Januar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln — Deutschland) — Verfahren auf Betreiben des Klaus Manuel Maria Brisch

(Rechtssache C-102/18) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 650/2012 - Art. 65 Abs. 2 - Europäisches Nachlasszeugnis - Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1329/2014 - Obligatorischer oder fakultativer Charakter des kraft Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 eingerichteten Formblatts))

(2019/C 93/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Köln

Partei des Ausgangsverfahrens

Kläger: Klaus Manuel Maria Brisch

Tenor

Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 fakultativ ist.


(1)  ABl. C 142 vom 23.4.2018.


11.3.2019   

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C 93/18


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen IK

(Rechtssache C-551/18 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl - Inhalt und Form - Art. 8 Abs. 1 Buchst. f - Keine Erwähnung der zusätzlichen Strafe - Gültigkeit - Folgen - Auswirkung auf die Haft))

(2019/C 93/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Partei des Ausgangsverfahrens

IK

Tenor

Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass in dem Europäischen Haftbefehl, auf dessen Grundlage die Übergabe der betroffenen Person erfolgt ist, die zusätzliche Strafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht nicht erwähnt wird, zu der diese Person wegen derselben Tat durch dieselbe richterliche Entscheidung, mit der auch die Hauptfreiheitsstrafe verhängt worden ist, verurteilt worden ist, unter den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umständen nicht dem entgegensteht, dass die Vollstreckung dieser zusätzlichen Strafe nach Ablauf der Hauptstrafe und nach einem zu diesem Zweck ergangenen förmlichen Beschluss des für die Strafvollstreckung zuständigen nationalen Gerichts zu einem Freiheitsentzug führt.


(1)  ABl. C 16 vom 14.1.2019.


11.3.2019   

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C 93/19


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kassel Zweigstelle Hofgeismar (Deutschland) eingereicht am 27. April 2018 — Petra Breyer, Heiko Breyer gegen Sundair GmbH

(Rechtssache C-292/18)

(2019/C 93/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Kassel Zweigstelle Hofgeismar

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Petra Breyer, Heiko Breyer

Beklagte: Sundair GmbH

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 entscheidet der Gerichtshof, wie folgt:

Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen wie das am Ausgangsverfahren beteiligte, das eine Betriebsgenehmigung beantragt hatte, die ihm zu dem für die Durchführung der geplanten Flüge vorgesehenen Zeitpunkt jedoch noch nicht erteilt worden war, nicht unter diese Verordnung fallen kann, so dass die betroffenen Fluggäste keinen Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung auf Ausgleichsleistungen haben.


11.3.2019   

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C 93/19


Rechtsmittel der Schniga GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Februar 2018 in der Rechtssache T-445/16, Schinga GmbH gegen Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), eingelegt am 7. Mai 2018

(Rechtssache C-308/18 P)

(2019/C 93/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführeriv: Schniga GmbH (Prozessbevollmächtigte: G. Würtenberger, R. Kunze und T. Wittmann, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 8. November 2018 das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


11.3.2019   

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C 93/20


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 6. Juli 2018 — Fluctus s.r.o. u. a.

(Rechtssache C-444/18)

(2019/C 93/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Fluctus s.r.o., Fluentum s.r.o., SD

Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Steiermark

Mitbeteiligte Partei: Finanzpolizei

Mit Beschluss vom 9. Januar 2019 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Das vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) mit Entscheidung vom 2. Juli 2018 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


11.3.2019   

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C 93/20


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juli 2018 von der CeramTec GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Mai 2018 in der Rechtssache T-193/17, CeramTec GmbH/EUIPO

(Rechtssache C-463/18 P)

(2019/C 93/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: CeramTec GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Renck)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


11.3.2019   

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C 93/20


Rechtsmittel, eingelegt am 29. August 2018 von der Lion‘s Head Global Partners LLP gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. Juni 2018 in der Rechtssache T-294/17, Lion‘s Head Global Partners LLP/EUIPO

(Rechtssache C-553/18 P)

(2019/C 93/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Lion‘s Head Global Partners LLP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Nöske)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 15. Januar 2019 für unzulässig erklärt.


11.3.2019   

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C 93/21


Rechtsmittel, eingelegt am 29. August 2018 von der Lion‘s Head Global Partners LLP gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. Juni 2018 in der Rechtssache T-310/17, Lion‘s Head Global Partners LLP/EUIPO

(Rechtssache C-554/18 P)

(2019/C 93/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Lion‘s Head Global Partners LLP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Nöske)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 15. Januar 2019 für unzulässig erklärt.


11.3.2019   

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C 93/21


Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2018 von Republik Zypern gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2018 in der Rechtssache T-825/16, Republik Zypern/EUIPO

(Rechtssache C-608/18 P)

(2019/C 93/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz QC, Barrister, V. Marsland, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Papouis Dairies Ltd.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-825/16 (Republik Zypern/EUIPO) zuzulassen und dem Aufhebungsantrag stattzugeben;

dem Amt und den anderen Parteien die eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe sich das Gericht geirrt, indem es entschieden habe, dass die Beschwerdekammer die Schlussfolgerungen der früheren Urteile des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-292/14 und T-293/14 (XAΛΛOYMI und HALLOUMI) und der Rechtssache T-534/10 (HELLIM) zu Recht auf die vorliegende Rechtssache übertragen habe. Diese Rechtssachen beträfen nicht Gewährleistungsmarken, sondern andere Arten von Marken, namentlich normale Unionsmarken bzw. Unionskollektivmarken. Die wesentliche Funktion solcher Marken bestehe im Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren (im Fall einer Kollektivmarke mehrere Gewerbetreibende, die durch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung verbunden seien). Gewährleistungsmarken dagegen hätten nicht die wesentliche Funktion des Hinweises auf die Herkunft, sondern der Unterscheidung einer Klasse von Waren, namentlich von zertifizierten Waren, dass sie tatsächlich der Gewährleistungsmarke HALLOUMI entsprächen und autorisiert seien, gemäß den Regelungen für den erlaubten Gebrauch dieser Gewährleistungsmarke gemacht zu werden. Ferner seien die maßgeblichen Verkehrskreise in diesen älteren Urteilen des Gerichts anders als die maßgeblichen Verkehrskreise in der vorliegenden Rechtssache.

Zweitens habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass eine ältere nationale Marke — die nationale Gewährleistungsmarke in der vorliegenden Rechtssache — keinerlei Kennzeichnungskraft zur Unterscheidung von Waren, die durch sie gewährleistet würden, und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, habe; es habe zu Unrecht entschieden, dass die Marke beschreibend und ein Gattungsbegriff sei; es habe zu Unrecht den nationalen Schutz der nationalen Marke unterminiert; und es habe zu Unrecht die Gültigkeit der genannten Marke im Widerspruchsverfahren beim EUIPO in Frage gestellt.

Drittens habe das Gericht beim Vergleich der Marken und der Beurteilung der Verwechslungsgefahr einen Fehler begangen. Es sei zu Unrecht bei diesen Fragen davon ausgegangen, dass die ältere Marke eine auf die Herkunft hinweisende Marke und keine Gewährleistungsmarke sei. Es habe unterlassen, der älteren Marke Kennzeichnungskraft als Gewährleistungsmarke zuzuschreiben, d. h. zur Unterscheidung von Waren, die tatsächlich den Standards der Gewährleistungsmarke entsprächen und von den durch den Inhaber der Gewährleistungsmarke autorisierten Herstellern hergestellt worden seien. Es habe nicht berücksichtigt, wie Gewährleistungsmarken üblicherweise verwendet würden (d. h. immer zusammen mit einem Namen, einer Marke oder einem Logo mit Kennzeichnungskraft). Es habe den Sinn und die Bedeutung der angefochtenen Unionsmarke nicht erfasst, u. a. indem es nicht erwogen habe, ob das „HALLOUMI“-Element selbständige Kennzeichnungskraft in der späteren Marke als ein Zeichen gehabt habe, das darauf hinweise, dass die von der Unionsmarke erfassten Waren gewährleistet seien.

Viertens habe das Gericht es unterlassen, nationale Bestimmungen und Rechtsprechung in Bezug auf die Reichweite und Wirkung nationaler Gewährleistungsmarken zu berücksichtigen. Die Bedingungen und Modalitäten der Gesetze der Mitgliedstaaten über Gewährleistungsmarken seien mit den Markenrichtlinien 89/104 (1) oder 2008/95 (2) nicht harmonisiert worden, und dennoch sehe die UMV vor, dass solche nationale Marken die Grundlage älterer Rechte sein könnten, die die Anmeldung von Unionsmarken verhinderten. Solche Rechte sollten im Lichte der nationalen Rechtsprechung und der nationalen Rechtsvorschriften in Analogie mit den verschiedenen nationalen Rechten nach Art. 8 Abs. 4 UMV (Rechte, die auch nicht harmonisiert seien und ihrer Natur, ihrer Reichweite und ihrer Wirkung nach von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark variierten) betrachtet werden.


(1)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).

(2)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).


11.3.2019   

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C 93/22


Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2018 von Republik Zypern gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2018 in der Rechtssache T-847/16, Republik Zypern/EUIPO

(Rechtssache C-609/18 P)

(2019/C 93/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz QC, Barrister, V. Marsland, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Pancyprian Organisation of Cattle Farmers (P.O.C.F) Public Ltd.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-847/16 (Republik Zypern/EUIPO) zuzulassen und dem Aufhebungsantrag stattzugeben;

dem Amt und den anderen Parteien die eigenen Kosten und ihre Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe sich das Gericht geirrt, indem es entschieden habe, dass die Beschwerdekammer die Schlussfolgerungen der früheren Urteile des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-292/14 und T-293/14 (XAΛΛOYMI und HALLOUMI) und der Rechtssache T-534/10 (HELLIM) zu Recht auf die vorliegende Rechtssache übertragen habe. Diese Rechtssachen beträfen nicht Gewährleistungsmarken, sondern andere Arten von Marken, namentlich normale Unionsmarken bzw. Unionskollektivmarken. Die wesentliche Funktion solcher Marken bestehe im Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren (im Fall einer Kollektivmarke mehrere Gewerbetreibende, die durch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung verbunden seien). Gewährleistungsmarken dagegen hätten nicht die wesentliche Funktion des Hinweises auf die Herkunft, sondern der Unterscheidung einer Klasse von Waren, namentlich von zertifizierten Waren, dass sie tatsächlich der Gewährleistungsmarke HALLOUMI entsprächen und autorisiert seien, gemäß den Regelungen für den erlaubten Gebrauch dieser Gewährleistungsmarke gemacht zu werden. Ferner seien die maßgeblichen Verkehrskreise in diesen älteren Urteilen des Gerichts anders als die maßgeblichen Verkehrskreise in der vorliegenden Rechtssache.

Zweitens habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass eine ältere nationale Marke — die nationale Gewährleistungsmarke in der vorliegenden Rechtssache — keinerlei Kennzeichnungskraft zur Unterscheidung von Waren, die durch sie gewährleistet würden, und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei, habe; es habe zu Unrecht entschieden, dass die Marke beschreibend und ein Gattungsbegriff sei; es habe zu Unrecht den nationalen Schutz der nationalen Marke unterminiert; und es habe zu Unrecht die Gültigkeit der genannten Marke im Widerspruchsverfahren beim EUIPO in Frage gestellt.

Drittens habe das Gericht beim Vergleich der Marken und der Beurteilung der Verwechslungsgefahr einen Fehler begangen. Es sei zu Unrecht bei diesen Fragen davon ausgegangen, dass die ältere Marke eine auf die Herkunft hinweisende Marke und keine Gewährleistungsmarke sei. Es habe unterlassen, der älteren Marke Kennzeichnungskraft als Gewährleistungsmarke zuzuschreiben, d. h. zur Unterscheidung von Waren, die tatsächlich den Standards der Gewährleistungsmarke entsprächen und von den durch den Inhaber der Gewährleistungsmarke autorisierten Herstellern hergestellt worden seien. Es habe nicht berücksichtigt, wie Gewährleistungsmarken üblicherweise verwendet würden (d. h. immer zusammen mit einem unterscheidungskräftigen Namen, einer Marke oder einem Logo mit Kennzeichnungskraft). Es habe den Sinn und die Bedeutung der angefochtenen Unionsmarke nicht erfasst, u. a. indem es nicht erwogen habe, ob das „HALLOUMI“-Element selbständige Kennzeichnungskraft in der späteren Marke als ein Zeichen gehabt habe, das darauf hinweise, dass die von der Unionsmarke erfassten Waren gewährleistet seien.

Viertens habe das Gericht es unterlassen, nationale Bestimmungen und Rechtsprechung in Bezug auf die Reichweite und Wirkung nationaler Gewährleistungsmarken zu berücksichtigen. Die Bedingungen und Modalitäten der Gesetze der Mitgliedstaaten über Gewährleistungsmarken seien mit den Markenrichtlinien 89/104 (1) oder 2008/95 (2) nicht harmonisiert worden, und dennoch sehe die Unionsmarkenverordnung vor, dass solche nationale Marken die Grundlage älterer Rechte sein könnten, die die Anmeldung von Unionsmarken verhinderten. Solche Rechte sollten im Lichte der nationalen Rechtsprechung und der nationalen Rechtsvorschriften in Analogie mit den verschiedenen nationalen Rechten nach Art. 8 Abs. 4 Unionsmarkenverordnung (Rechte, die auch nicht harmonisiert seien und ihrer Natur, ihrer Reichweite und ihrer Wirkung nach von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark variierten) betrachtet werden.


(1)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).

(2)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).


11.3.2019   

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C 93/23


Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2018 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juli 2018 in der Rechtssache T-644/16, ClientEarth/Kommission

(Rechtssache C-612/18 P)

(2019/C 93/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, advocaat, N. Frey, Solicitor, und E. N. M. Raedts, advocaat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 in der Rechtssache T-644/16 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verletzung von Verfahrensvorschriften im angefochtenen Urteil in Bezug auf das Argument, dass die Verbreitung der Dokumente die Verhandlungsposition der Kommission nicht schwächen könne (Rn. 34 bis 51 des angefochtenen Urteils), durch

Ausdehnung der Ausnahme auf Material, das nicht konkret mit einer geplanten internationalen Übereinkunft zusammenhänge;

Anwendung der im Hinblick auf die internationalen Beziehungen geltenden Ausnahme, ohne eine spezifische Erklärung darüber zu verlangen, inwiefern die Verbreitung konkret und tatsächlich die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnte;

Auswechslung der Begründung in Bezug auf die in den angeforderten Dokumenten enthaltene rechtliche Analyse;

Verfälschung von Beweisen in Bezug auf den Stand der Verhandlungen zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler im angefochtenen Urteil in Bezug auf das Argument, dass die strategischen Ziele der Europäischen Union nicht untergraben würden (Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils).

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtsfehler in den Erwägungen im angefochtenen Urteil in Bezug auf das Argument, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nicht beeinträchtige, sondern ihm dienlich sei (Rn. 54 bis 58 des angefochtenen Urteils).

Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verletzung von Verfahrensvorschriften in den Erwägungen im angefochtenen Urteil in Bezug auf das Argument, dass die Nichtverbreitung, solange es „laufende Verhandlungen“ gebe, faktisch darauf hinauslaufe, dass die Verbreitung auf unbestimmte Zeit unterbleibe (Rn. 59 bis 67 des angefochtenen Urteils).

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verfälschung der vor dem Gericht vorgetragenen Argumente in den Erwägungen im angefochtenen Urteil in Bezug auf das Argument der Kommission, dass die Verordnung die Verbreitung von Dokumenten nicht zulasse, „solange die Auffassung des Gerichtshofs nicht bekannt ist“ (Rn. 68 und 69 des angefochtenen Urteils).

Sechster Rechtsmittelgrund: Verletzung von Verfahrensvorschriften in den Erwägungen im angefochtenen Urteil in Bezug auf das siebte Argument, dass die Verbreitung nicht davon abhängig gemacht werden könne, dass Handelspartner gleichwertigen Transparenzverpflichtungen unterlägen (Rn. 72 bis 74 des angefochtenen Urteils).

Siebter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler durch Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) bei der Prüfung des teilweisen Zugangs (Rn. 79 bis 90 des angefochtenen Urteils).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


11.3.2019   

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C 93/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana (Italien), eingereicht am 22. November 2018 — FW, GY/U.T.G. — Prefettura di Lucca

(Rechtssache C-726/18)

(2019/C 93/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Toscana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FW, GY

belangte Behörde: U.T.G. — Prefettura di Lucca

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie (1) einer dahin gehenden Auslegung von Art. 23 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142/2015 entgegen, dass auch gegen allgemeine Rechtsvorschriften, die nicht speziell in den Hausordnungen der Aufnahmezentren angeführt sind, verstoßende Handlungen schwerwiegende Verstöße gegen letztere darstellen können, wenn sie geeignet sind, das geordnete Zusammenleben in den Aufnahmeeinrichtungen zu beeinträchtigen?

Für den Fall der Bejahung ist eine weitere Frage zu klären, die dem Gerichtshof mit dem folgenden Beschluss vorgelegt wird:

2.

Steht Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie einer dahin gehenden Auslegung von Art. 23 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142/2015 entgegen, dass für den Widerruf der Zulassung zu den Aufnahmemaßnahmen auch vom Antragsteller auf internationalen Schutz gesetzte Verhaltensweisen berücksichtigt werden können, die keine strafrechtlich relevanten Delikte im Sinne der Rechtsordnung des Mitgliedstaats darstellen, wenn diese jedoch geeignet sind, das geordnete Zusammenleben in den Einrichtungen, denen diese Antragsteller zugewiesen sind, nachteilig zu beeinträchtigen?


(1)  Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).


11.3.2019   

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C 93/25


Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2018 von der VTB Bank PAO, vormals VTB Bank OAO, gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-734/14, VTB Bank/Rat

(Rechtssache C-729/18 P)

(2019/C 93/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: VTB Bank PAO, vormals VTB Bank OAO (Prozessbevollmächtigte: M. Lester QC, J. Dawid, Barristers, C. Claypoole, Solicitor, Rechtsanwalt J. Ruiz Calzado)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel von VTB gegen die Entscheidung des Gerichts zuzulassen;

die restriktiven Handlungen für nichtig zu erklären, soweit sie auf VTB anwendbar sind;

die Rechtswidrigkeit/Unanwendbarkeit von Art. 1 des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates (1), Art. 5 der Verordnung 833/2014 (2), Art. 1 des Beschlusses 2014/659/GASP des Rates (3) und Art. 1 Abs. 5 der Verordnung 960/2014 (4) festzustellen;

dem Rat die Kosten von VTB im vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung falsch ausgelegt, indem es die Bedingung, dass ein Institut „ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern sowie Investitionsanreize zu schaffen“ nicht für auf VTB als „größeres Kreditinstitut“ unanwendbar erklärt habe. Folglich habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass der Rat mit seiner Annahme, VTB habe die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung erfüllt, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass die Kriterien, nach denen VTB gemäß Art. 1 des Beschlusses und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung in die Liste aufgenommen worden sei, im Hinblick auf die Ziele der restriktiven Handlungen angemessen und verhältnismäßig gewesen seien.

Dritter Rechtsmittelgrund:

Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass die gegen VTB verhängten restriktiven Handlungen — sowohl was die in den restriktiven Handlungen angenommenen Kriterien als auch was den Beschluss, VTB gemäß diesen Kriterien in die Liste aufzunehmen, betreffe — einen Eingriff darstellten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den gemäß den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Grundrechten von VTB stehe.


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 271, S. 54).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 271, S. 3).


11.3.2019   

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C 93/26


Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2018 von der PAO Rosneft Oil Company, vormals NK Rosneft OAO, der RN-Shelf-Arctic OOO, der AO RN-Shelf-Far East, vormals RN-Shelf-Dalniy Vostok ZAO, der RN-Exploration OOO und der Tagulskoe OOO gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-715/14, Rosneft u. a./Rat

(Rechtssache C-732/18 P)

(2019/C 93/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: PAO Rosneft Oil Company, vormals NK Rosneft OAO, RN-Shelf-Arctic OOO, AO RN-Shelf-Far East, vormals RN-Shelf-Dalniy Vostok ZAO, RN-Exploration OOO und Tagulskoe OOO (Prozessbevollmächtigter: L. Van den Hende, advocaat)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil aufzuheben, soweit seine Gründe vom vorliegenden Rechtsmittel betroffen sind,

endgültig über diese Rechtssache zu entscheiden oder sie zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, und

dem Rat die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechsmittel betreffe angefochtene nichtkonventionelle Ölbeschränkungen, angefochtene Kapitalmarktbeschränkungen und angefochtene Anspruchsbeschränkungen, wie sie in der Verordnung des Rates Nr. 833/2014 (1) und/oder im Beschluss des Rates 2014/512/GASP (2) enthalten seien.

Die sieben Rechtsmittelgründe lauten:

Erstens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Rat beim Erlass der angefochtenen nichtkonventionellen Ölbeschränkungen Art. 296 AUEV eingehalten habe.

Zweitens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Rat beim Erlass der angefochtenen Kapitalmarktbeschränkungen Art. 296 AUEV eingehalten habe.

Drittens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den angefochtenen nichtkonventionellen Ölbeschränkungen und den mit ihnen verfolgten Zielen bestehe.

Viertens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die angefochtenen nichtkonventionellen Ölbeschränkungen nicht die Grundrechte der Rechtsmittelführerinnen auf Eigentum und auf unternehmerische Freiheit verletzten.

Fünftens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die angefochtenen Anspruchsbeschränkungen nicht unverhältnismäßig seien und im Übrigen das Grundrecht der Rechtsmittelführerinnen auf Eigentum nicht verletzten.

Sechstens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die angefochtenen Kapitalmarktbeschränkungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar seien und das Grundrecht der Rechtsmittelführerinnen auf auf unternehmerische Freiheit nicht verletzten.

Siebtens: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die angefochtenen nichtkonventionelle Ölbeschränkungen und die angefochtenen Kapitalmarktbeschränkungen durch Sicherheitsausnahmen im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Russland sowie im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen der WTO gerechtfertigt seien.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1)

(2)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13)


11.3.2019   

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C 93/27


Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 30. November 2018 — B, C, D/Administration des contributions directes

(Rechtssache C-749/18)

(2019/C 93/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof, Luxemburg)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerinnen, Anschlussbeschwerdegegnerinnen: B, C, D

Beschwerdegegnerin, Anschlussbeschwerdeführerin: Administration des contributions directes

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die steuerliche Integration entgegenstehen, die einerseits eine Konsolidierung der Ergebnisse von Gesellschaften derselben Gruppe erlauben, die ausschließlich eine vertikale steuerliche Integration zwischen einer ansässigen Muttergesellschaft oder einer inländischen Betriebsstätte einer nichtansässigen Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften zulässt und die andererseits in derselben Weise einer rein horizontalen steuerlichen Integration allein der Tochtergesellschaften sowohl einer nichtansässigen und nicht über eine inländische Betriebsstätte verfügenden Muttergesellschaft als auch einer ansässigen oder nichtansässigen, aber über eine inländische Betriebsstätte verfügenden Muttergesellschaft entgegenstehen?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie den genannten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die steuerliche Integration entgegenstehen und insbesondere der strikten Trennung zwischen den Systemen der vertikalen Integration (zwischen einer Dachgesellschaft und ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften) und der horizontalen Integration (zwischen zwei oder mehr ansässigen Tochtergesellschaften einer Dachgesellschaft, die nicht in die steuerliche Integration einbezogen ist), die aus diesen Rechtsvorschriften folgt, und der sich daraus ergebenden Verpflichtung, eine zuvor bestehende vertikale steuerliche Integration zu beenden, bevor eine Gruppe mit horizontaler steuerlicher Integration gegründet werden kann, und zwar dann,

wenn zuvor eine vertikale steuerliche Integration mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen, auf nationaler Ebene integrierenden Dachgesellschaft (die gleichzeitig im Verhältnis zu der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen obersten Muttergesellschaft der Gruppe die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft darstellt) und ansässigen Tochtergesellschaften der Dachgesellschaft geschaffen worden war, weil nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nur mittels der vertikalen steuerlichen Integration das System trotz der Ansässigkeit der obersten Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden konnte,

wenn Schwestergesellschaften der integrierenden Dachgesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats (und somit auch Tochtergesellschaften der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen obersten Muttergesellschaft) der Zugang zur bestehenden steuerlichen Integration mit der Begründung verwehrt wird, dass die beiden Systeme der vertikalen und der horizontalen steuerlichen Integration miteinander unvereinbar seien, und

wenn die Einbeziehung dieser Schwestergesellschaften in die Konsolidierung der Ergebnisse zwischen Gesellschaften der Gruppe zur Beseitigung der zuvor bestehenden vertikalen steuerlichen Integration — mit den damit verbundenen negativen steuerlichen Folgen aufgrund der Nichteinhaltung des in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestzeitraums für das Bestehen der Integration — und zur Schaffung einer neuen horizontalen steuerlichen Integration führen würde, obwohl die ansässige integrierende Gesellschaft (auf deren Ebene die Ergebnisse der steuerlich integrierten Gesellschaften konsolidiert würden) dieselbe bliebe?

3.

Falls auch die zweite Frage bejaht wird: Sind die Art. 49 und 54 AEUV, zusammen mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, dahin auszulegen, dass sie den genannten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die steuerliche Integration und insbesondere der Anwendung einer Frist entgegenstehen, nach der jeder Antrag auf Zulassung zur steuerlichen Integration bei der zuständigen Behörde zwingend vor dem Ende des ersten Wirtschaftsjahrs zu stellen ist, für das die Anwendung dieses Systems begehrt wird, und zwar dann,

wenn nach Bejahung der ersten beiden Fragen diese Rechtsvorschriften in einer mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbaren Weise eine horizontale steuerliche Integration allein zwischen den Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft und die Umgestaltung einer bestehenden vertikal steuerlich integrierten Gruppe durch die Aufnahme von Tochtergesellschaften der integrierenden Gesellschaft ausschlossen,

wenn die nationale Verwaltungspraxis und die nationale Rechtsprechung des betreffenden Mitgliedstaats vor der Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juni 2014 (verbundene Rechtssachen C 39/13, C 40/13 und C 41/13) diese Rechtsvorschriften als gültig betrachteten,

wenn mehrere Gesellschaften nach der Veröffentlichung des Urteils vom 12. Juni 2014 und noch vor dem Ende des Jahres 2014 unter Berufung auf dieses Urteil einen Antrag auf Aufnahme in eine bestehende steuerlich integrierte Gruppe mittels Gestattung einer horizontalen steuerlichen Integration mit der integrierenden Gesellschaft der bestehenden Gruppe stellten und

wenn dieser Antrag nicht nur das zum Zeitpunkt seiner Stellung noch laufende Wirtschaftsjahr 2014 betrifft, sondern auch das vorangegangene Wirtschaftsjahr 2013, ab dem die betreffenden Gesellschaften alle mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden materiellen Voraussetzungen für die Zulassung zur steuerlichen Integration erfüllten?


11.3.2019   

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C 93/29


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 3. Dezember 2018 — A, B/C

(Rechtssache C-750/18)

(2019/C 93/38)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: A, B

Antragsgegner: C

Vorlagefrage

Wie ist die Richtlinie 93/13/EWG (1) — und insbesondere der darin niedergelegte Grundsatz der kumulativen Wirkung — bei der Beurteilung auszulegen, ob der dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, auferlegte Entschädigungsbetrag (im Folgenden: Vertragsstrafenklausel) unverhältnismäßig hoch im Sinne von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie ist, und zwar in einem Fall, in dem es um Vertragsstrafenklauseln geht, die an verschiedene Zuwiderhandlungen unterschiedlicher Art anknüpfen, die ihrer Natur nach nicht gemeinsam begangen werden müssen und dies im konkreten Fall auch nicht wurden?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


11.3.2019   

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C 93/29


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 30. November 2018 — Bulgarian Air Charter Limited gegen NE

(Rechtssache C-758/18)

(2019/C 93/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerberin: Bulgarian Air Charter Limited

Berufungsgegnerin: NE

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und Annullierung oder bei großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (1), dahin auszulegen, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen, das das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände als Ursache einer großen Verspätung behauptet, nur dann auf den Entlastungsgrund des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung stützen kann, wenn es auch behaupten und nachweisen kann, dass die Verspätung des einzelnen Fluggastes auch nicht durch eine Umbuchung auf eine Ersatzbeförderung hätte verhindert werden können?

2.

Muss eine nach Frage 1 geforderte Umbuchung nähere zeitliche oder qualitative Kriterien erfüllen, insbesondere die in Art. 5 Abs. 1 lit. c Z 3 der Fluggastrechteverordnung oder die in Art. 8 Abs. 1 lit. B und c der Fluggastrechteverordnung genannten Kriterien?


(1)  ABl. 2004, L 46, S. 1.


11.3.2019   

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C 93/30


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 19. Dezember 2018 — Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung (ISE) mbH gegen Stadt Köln

(Rechtssache C-796/18)

(2019/C 93/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung (ISE) mbH

Beklagte: Stadt Köln

Verfahrensbeteiligter: Land Berlin

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich bei einer schriftlich vereinbarten Softwareüberlassung eines Trägers öffentlicher Verwaltung an einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung, die mit einer Kooperationsvereinbarung verknüpft ist, um einen „öffentlichen Auftrag“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24/EU (1) beziehungsweise einen — jedenfalls zunächst, vorbehaltlich von Art. 12 Abs. 4 lit. a) bis c) — in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Vertrag im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie, wenn der Softwareübernehmer zwar für die Software weder einen Preis noch eine Kostenerstattung zu leisten hat, die mit der Softwareüberlassung verbundene Kooperationsvereinbarung aber vorsieht, dass jeder Kooperationspartner — und damit auch der Softwareübernehmer — dem jeweils anderen etwaige zukünftige, jedoch nicht verpflichtend herzustellende eigene Weiterentwicklungen der Software kostenfrei zur Verfügung stellt?

Nur im Falle einer Bejahung der Frage 1:

2.

Müssen nach Art. 12 Abs. 4 lit. a) der Richtlinie 2014/24/EU Gegenstand der Zusammenarbeit der beteiligten öffentlichen Auftraggeber die gegenüber dem Bürger zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen selbst sein, die gemeinsam erbracht werden müssen, oder reicht es aus, wenn sich die Zusammenarbeit auf Tätigkeiten bezieht, die den gleichermaßen, aber nicht zwingend gemeinsam zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen in irgendeiner Form dienen?

3.

Gilt im Rahmen von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU ein ungeschriebenes sogenanntes Besserstellungsverbot und, wenn ja, mit welchem Inhalt?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG; ABl. 2014, L 94, S. 65.


11.3.2019   

DE

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C 93/31


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2018 von der Deza, a. s. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-400/17, Deza/Kommission

(Rechtssache C-813/18 P)

(2019/C 93/41)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Deza, a. s. (Prozessbevollmächtigter: P. Dejl, advokát)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Republik Finnland, Königreich Schweden, Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-400/17 aufzuheben;

die Verordnung (EU) 2017/776 (1) der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 teilweise für nichtig zu erklären, soweit damit der Stoff Anthrachinon eingestuft und gekennzeichnet wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und in dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Gründe geltend.

1.

Das Gericht habe die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (2) und insbesondere die folgenden ihrer Grundprinzipien falsch ausgelegt und angewandt: (i) der geprüfte und eingestufte Stoff müsse in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sein; (ii) der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Stoff und karzinogenen Erscheinungsformen bei Versuchstieren müsse mit hinreichenden Nachweisen belegt werden; (iii) die hinreichenden Nachweise müssten aus zuverlässigen und anerkannten wissenschaftlichen Studien gewonnen worden sein; und (iv) die Einstufung des Stoffes müsse dem wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand sowie dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt Rechnung tragen.

2.

Das Gericht habe die Einstufung von Anthrachinon bzw. den Teil der Verordnung der Kommission unter Verstoß gegen die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Einrichtungen und Organe der Europäischen Union überprüft, und es habe die tatsächlichen Umstände und die Beweise verfälscht.

3.

Das Gericht habe den Grundsatz der Rechtssicherheit falsch ausgelegt und angewandt.

4.

Infolge der oben angeführten Mängel habe das Gericht die Rechte der Rechtsmittelführerin und die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze verletzt, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf ungestörte Nutzung des Eigentums und den Grundsatz der Rechtssicherheit.


(1)  ABl. 2017, L 116, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 353, S. 1).


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/32


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2018 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-640/16, GEA Group AG/Kommission

(Rechtssache C-823/18 P)

(2019/C 93/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, P. Rossi und V. Bottka)

Andere Partei des Verfahrens: Gea Srl

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

GEA die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf die folgenden zwei Rechtsmittelgründe:

Die Kommission macht geltend, das Gericht habe zwei Rechtsfehler begangen. Erstens habe es den Grundsatz der Gleichbehandlung falsch angewandt, die Rechtsprechung zum Unternehmensbegriff und zur gesamtschuldnerischen Haftung missachtet und auch Fehler bei den Folgen der Herabsetzung einer Geldbuße, die nur einer früheren Tochtergesellschaft des zuwiderhandelnden Unternehmens zugeordnet werden könne, gemacht. Insbesondere sei das Gericht mit dem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen, wonach der Begriff der gesamtschuldnerischen Haftung für den Teil der Geldbuße, der alle Rechtsträger, gegen die sie verhängt worden sei, gemeinsam betreffe, Ausdruck der Unternehmensbegriffs im Sinne von Art. 101 AEUV sei (vgl. C-231/11 P, Siemens Österreich, Rn. 57). Somit hafteten alle Rechtsträger, die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung zum selben Unternehmen gehörten, per Definition gesamtschuldnerisch für die Geldbuße, die der Beteiligung des Unternehmens an der Zuwiderhandlung entspreche (bis zum Höchstbetrag, für den jeder Rechtsträger individuell hafte). Die Logik des Urteils beruhe auf einer analogen Anwendung der Theorie des Gesamtschuldnerausgleichs im Innenverhältnis, die auch darauf abziele, Mitschuldner von der Haftung für Teile der gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße auszunehmen. Diese Theorie sei jedoch vom Gerichtshof in der Rechtssache C-231/11 P, Siemens Österreich, sowie den verbundenen Rechtssachen C-247/11 P und C-253/11 P, Areva, zurückgewiesen worden. Zudem missachte das Urteil die Rechtsprechung, wonach eine Muttergesellschaft nicht von der um 10 % niedrigeren Obergrenze ihres früheren Tochterunternehmens profitieren könne (C-50/12 P, Kendrion, Rn. 58, 68 und 70). Somit sei das Urteil bei der Auslegung und Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs mit Rechtsfehlern behaftet, schaffe Rechtsunsicherheit und beeinträchtige den Ermessensspielraum der Kommission bei der Verhängung von Geldbußen gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV.

Zweitens ist die Kommission der Auffassung, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Frist zur Zahlung der Geldbuße für alle gesamtschuldnerisch haftenden Rechtsträger des Unternehmens (einschließlich die Muttergesellschaft GEA) mit der Bekanntmachung eines Änderungsbeschlusses, durch den die Geldstrafe für nur einen dieser Rechtsträger (ACW, eine frühere Tochtergesellschaft von GEA) herabgesetzt werde, erneut zu laufen beginne. Darin liege ein Rechtsfehler, da die Kommission das Recht habe, die Geldbuße per Änderungsbeschluss für nur einen der gesamtschuldnerisch haftenden Rechtsträger herabzusetzen, wenn ein wesentlicher Fehler nur diesen betreffe, ohne dass sie die Geldbuße in anderen, an die übrigen Rechtsträger gerichteten Teilen des Beschlusses, ändern müsste. Auch sei sie unter solchen Umständen berechtigt (aber nicht verpflichtet), eine neue Frist für einen oder mehrere Rechtsträger zu setzen, die früher als die Bekanntmachung des jüngsten Änderungsbeschlusses enden könne. Denn die Änderung der Geldbuße bedeute nicht ihre Ersetzung. Ebenso bedeute die Herabsetzung einer Geldbuße für einen Rechtsträger durch den Gerichtshof nicht, dass eine neue Geldbuße mit einer neuen Frist bestimmt würde (Rechtssachen C-523/15 P, WDI, Rn. 29 bis 48 und 63 bis 68, sowie T-275/94, Groupement des cartes bancaires, Rn. 60 und 65). Würde das Urteil bestätigt, könnten die ihm zugrunde liegenden Fehler die abschreckende Wirkung der Geldbußen der Kommission beeinträchtigen, da dies bedeuten würde, dass die Änderung einer Geldbuße für einen der Adressaten zu einem Verlust der Zinsen führen würde, die auf den weiter geltenden Teil der für das gesamte Unternehmen geltenden Geldbuße angefallen seien.

Schließlich sei das Urteil in beiden Gesichtspunkten, auf die sich Rechtsmittelgründe bezögen, unklar und unzureichend begründet.


11.3.2019   

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C 93/33


Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin hovioikeus (Finnland), eingereicht am 21. Dezember 2018 — A u. a./Finnair Oyi

(Rechtssache C-832/18)

(2019/C 93/43)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Helsingin hovioikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A u. a.

Beklagte: Finnair Oyi

Vorlagefragen

1.

Ist die Verordnung Nr. 261/2004 (1) dahin auszulegen, dass ein Fluggast Anspruch auf eine erneute Ausgleichszahlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 hat, wenn er wegen eines annullierten Fluges eine Ausgleichszahlung erlangt hat, das den umgebuchten Flug ausführende Luftfahrtunternehmen dasselbe ist wie das des annullierten Fluges und auch der auf den annullierten Flug folgende umgebuchte Flug sich hinsichtlich der planmäßigen Ankunftszeit in einem Ausmaß verspätet, das zu einer Ausgleichszahlung berechtigt?

2.

Kann, sofern die Antwort auf Frage 1 positiv ausfällt, das ausführende Luftfahrtunternehmen sich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 berufen, wenn nach einem Technischen Follow-up des Flugzeugherstellers, das schon in Gebrauch befindliche Maschinen betrifft, das in dem fraglichen Dokument behandelte Teil faktisch als ein sogenanntes „On condition“-Teil behandelt wird, d. h. als ein Teil, das solange benutzt wird, bis es defekt wird, und das ausführende Luftfahrtunternehmen sich dadurch auf einen Austausch des fraglichen Teils vorbereitet hat, dass es ein Ersatzteil ständig bereit hält?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


11.3.2019   

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C 93/34


Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 4. Januar 2019 — A. P./ Riigiprokuratuur

(Rechtssache C-2/19)

(2019/C 93/44)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: A. P.

Andere Beteiligte: Riigiprokuratuur

Vorlagefrage

Steht die Anerkennung eines Urteils eines Mitgliedstaats und die Überwachung seiner Vollstreckung auch dann im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/947/JI (1) des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen, wenn mit diesem Urteil die Freiheitsstrafe einer verurteilten Person ohne zusätzliche Auflagen zur Bewährung ausgesetzt wird, so dass ihre einzige Verpflichtung darin besteht, während der Bewährungszeit keine neue vorsätzliche Straftat zu begehen (es geht um eine Strafaussetzung zur Bewährung im Sinne von § 73 des estnischen Strafgesetzbuchs)?


(1)  Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. 2008, L 337, S. 102).


11.3.2019   

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C 93/34


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Januar 2019 — Overgaz Mrezhi AD, Vereinigung ohne Erwerbszweck Bulgarska Gazova Asotsiatsia /

(Rechtssache C-5/19)

(2019/C 93/45)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen: Overgaz Mrezhi AD, Vereinigung ohne Erwerbszweck Bulgarska Gazova Asotsiatsia

Antragsgegnerin: Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)

Vorlagefragen

1.

Ist nach den Art. 36 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und nach Art. 3 der Richtlinie 2009/73/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG eine nationale Maßnahme wie die in Rede stehende, in Art. 35 des Zakon za energetikata (Energiegesetz) vorgesehene und in Art. 11 der Naredba no 2 za regulirane na tsenite na prirodnia gaz (Verordnung Nr. 2 über die Regulierung der Erdgaspreise) der Darzhavnata Komisia za energiyno i vodno regulirane (Staatliche Regulierungskommission für Energie und Wasser, im Folgenden: KEVR) vom 19. März 2013 näher ausgestaltete zulässig, wonach die gesamte finanzielle Belastung, die mit den den Energieunternehmen auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen verbunden ist, von den Kunden zu tragen ist, unter Berücksichtigung, dass:

a)

die wirtschaftliche Belastung aus den Gemeinwohlverpflichtungen nicht alle Energieunternehmen trifft;

b)

die Kosten der Gemeinwohlverpflichtungen hauptsächlich von den Endkunden getragen werden, die sie nicht anfechten können, obwohl sie Erdgas zu frei gebildeten Preisen von den Endversorgern beziehen;

c)

eine Differenzierung der wirtschaftlichen Belastung aus der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen, die von unterschiedlichen Arten von Kunden übernommen wird, fehlt;

d)

eine Befristung für die Anwendung dieser Maßnahme fehlt;

e)

die Berechnung des Wertes der Gemeinwohlverpflichtungen auf der Grundlage der Kostenabrechnungsmethode nach einem Prognosemodell erfolgt?

2.

Ist nach Art. 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 44, 47, 48 und 49 eine nationale Rechtsvorschrift wie die des § 5 der Übergangs- und Schlussvorschriften des Zakon za normativnite aktove (Gesetz über normative Rechtsakte) zulässig, die die KEVR von den Pflichten der Art. 26 bis 28 des Zakon za normativnite aktove und insbesondere von den bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines untergesetzlichen normativen Rechtsakts bestehenden Pflichten befreit, die Grundsätze der Erforderlichkeit, Begründetheit, Voraussehbarkeit, Transparenz, Kohärenz, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Stabilität zu beachten, eine öffentliche Anhörung mit Bürgern und juristischen Personen durchzuführen, den Entwurf im Vorfeld mitsamt der Begründung zu veröffentlichen sowie Begründungen, auch zur Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, darzulegen?


(1)  ABl. 2009, L 211, S. 94.


11.3.2019   

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C 93/35


Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 7. Januar 2019 — Strafverfahren gegen RH

(Rechtssache C-8/19)

(2019/C 93/46)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

RH

Vorlagefragen

1.

Steht es im Einklang mit Art. 267 AEUV und Art. 47 Abs 2 der Grundrechtecharta, eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 487 Abs. 2 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht, obwohl es ein Vorabentscheidungsersuchen zur Rechtmäßigkeit einer Untersuchungshaft in einem Strafverfahren eingereicht hat, direkt über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden hat, statt die Antwort des Gerichtshofs abzuwarten?

Falls die erste Frage verneint wird:

2.1.

Hat das nationale Gericht sein nationales Recht aufgrund des letzten Satzes des 16. Erwägungsgrundes des Richtlinie 343/2016 (1) so auszulegen, dass es, bevor es die Verlängerung der Untersuchungshaft anordnet, „zunächst prüfen [muss], ob das … belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen“?

2.2.

Wenn die Verteidigung begründet und ernsthaft bestreitet, dass das „belastende Beweismaterial … ausreicht“, hat das nationale Gericht darauf wegen des in Art. 47 Abs. 1 der Charta aufgestellten Erfordernisses der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Haftverlängerung einzugehen?

2.3.

Verstößt es gegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie in der Auslegung im Urteil Milev (C-310/18), wenn das nationale Gericht die Verlängerung der Untersuchungshaft im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR erstens zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK begründet, indem es das Vorliegen von Beweisen feststellt, die die Anschuldigung stützen und ihrer Natur nach „einen neutralen und objektiven Beobachter überzeugen können, dass die betreffende Person die Tat begangen haben kann“, und zweitens zu Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem es sich effektiv und tatsächlich zu den Einwänden der Verteidigung in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft äußert?


(1)  Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).


11.3.2019   

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C 93/36


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2019 vom Mouvement pour une Europe des nations et des libertés gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 27. November 2018 in der Rechtssache T-829/16, Mouvement pour une Europe des nations et des libertés/Parlament

(Rechtssache C-60/19 P)

(2019/C 93/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Mouvement pour une Europe des nations et des libertés (Prozessbevollmächtigter: A. Varaut)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. September 2016, mit dem bestimmte Ausgaben für die Zwecke einer Finanzhilfe im Rahmen des Haushaltsjahres 2015 für nicht erstattungsfähig erklärt werden, für nichtig zu erklären;

dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen;

die dem Rechtsmittelführer zustehenden Verfahrenskosten festzusetzen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Mouvement pour une Europe des nations et des libertés (MENL) gab ein Plakat über die Migrationskrise und das Übereinkommen von Schengen heraus, das mit seinem Logo sowie — sehr viel diskreter — den Logos des Front National und des Vlaams Belang versehen war.

Das Parlament wies die Ausgabe für dieses Plakat mit der Begründung zurück, dass sie einen unangemessenen Vorteil für eine nationale politische Partei darstelle.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage des MENL ab, mit der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses begehrt worden war.

Der MENL beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils aufgrund folgender Rechtsfehler:

Der Sachverhalt der Rechtssache sei verfälscht worden, da das Gericht, nachdem es festgestellt habe, dass die Verteidigungsgründe des MENL dem Präsidium des Parlaments nicht bekannt gewesen seien, gleichwohl befunden habe, dass sich der MENL hätte verteidigen können, da seine Klagegründe einem Assistenten eines der Mitglieder des Präsidiums übermittelt worden seien.

Art. 41 der Charta, Art. 16 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und Art. 8 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (1) seien verkannt worden, indem das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass eine Entscheidungsfindung der Dienststellen des Parlaments einen Parlamentsbeschluss ersetzen könne.

Das Gericht habe zu Unrecht die gemäß Art. 277 AEUV geltend gemachte Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 7 der Verordnung Nr. 2004/2003 zurückgewiesen, indem es das Verbot der indirekten Finanzierung inhaltlich als unbestimmten Rechtsbegriff angesehen, seine Anwendung aber eingeräumt habe.

Das Gericht habe Art. 7 der Verordnung Nr. 2004/2003 verkannt, indem es das Vorhandensein des Logos einer politischen Partei — unabhängig von seiner Größe — auf einem Plakat einer europäischen politischen Partei als solches als unzulässige direkte Finanzierung dieser Partei angesehen habe.


(1)  ABl. 2003, L 297, S. 1.


Gericht

11.3.2019   

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C 93/38


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Hamas/Rat

(Rechtssache T-400/10 RENV) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Möglichkeit, eine Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einzustufen - Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Verteidigungsrechte - Eigentumsrecht))

(2019/C 93/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Hamas (Doha, Qatar) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen, M. Bishop und A. Sikora-Kalėda)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und F. Fize) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, M. Konstantinidis und R. Tricot, sodann F. Castillo de la Torre, L. Baumgart und C. Zadra)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens der Mitteilung des Rates an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (ABl. 2010, C 188, S. 13), des Beschlusses 2010/386/GASP des Rates vom 12. Juli 2010 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden (ABl. 2010, L 178, S. 28), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 (ABl. 2010, L 178, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, zweitens des Beschlusses 2011/70/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden (ABl. 2011, L 28, S. 57), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 (ABl. 2011, L 28, S. 14), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, drittens des Beschlusses 2011/430/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden (ABl. 2011, L 188, S. 49), und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 610/2010 und (EU) Nr. 83/2011 (ABl. 2011, L 188, S. 2), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, viertens des Beschlusses 2011/872/GASP des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/430/GASP (ABl. 2011, L 343, S. 54) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 (ABl. 2011, L 343, S. 10), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, fünftens des Beschlusses 2012/333/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/872/GASP (ABl. 2012, L 165, S. 72) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 (ABl. 2012, L 165, S. 12), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, sechstens des Beschlusses 2012/765/GASP des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/333/GASP (ABl. 2012, L 337, S. 50) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (ABl. 2012, L 337, S. 2), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, siebtens des Beschlusses 2013/395/GASP des Rates vom 25. Juli 2013 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/765/GASP (ABl. 2013, L 201, S. 57) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 (ABl. 2013, L 201, S. 10), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, achtens des Beschlusses 2014/72/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/395/GASP (ABl. 2014, L 40, S. 56) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. 2014, L 40, S. 9), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, neuntens des Beschlusses 2014/483/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/72/GASP (ABl. 2014, L 217, S. 35) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 (ABl. 2014, L 217, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, und zehntens des Beschlusses (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/154 (ABl. 2017, L 204, S. 95) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 (ABl. 2017, L 204, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hamas trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/40


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — East West Consulting/Kommission

(Rechtssache T-298/16) (1)

((Außervertragliche Haftung - Instrument für Heranführungshilfe - Drittstaat - Nationaler öffentlicher Auftrag - Dezentrale Verwaltung - Beschluss 2008/969/EG, Euratom - Frühwarnsystem [FWS] - Warnmeldung im FWS - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Weigerung der Kommission, eine Ex-ante-Genehmigung zu erteilen - Nichtvergabe des Auftrags - Zuständigkeit des Gerichts - Zulässigkeit der Beweise - Fehlende Rechtsgrundlage für die Warnmeldung - Verteidigungsrechte - Unschuldsvermutung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Kausalzusammenhang - Materieller und immaterieller Schaden - Verlust des Auftrags - Verlust einer Chance, andere Aufträge zu erhalten))

(2019/C 93/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: East West Consulting SPRL (Nandrin, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen, dann Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und J. Estrada de Solà)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass sie von einer Warnmeldung im Frühwarnsystem (FWS) betroffen war und daraufhin, gestützt auf diese Warnmeldung, der Abschluss des Vertrags über einen Auftrag, der an das von ihr geleitete Konsortium vergeben worden war und von der Europäischen Union im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) finanziert werden sollte, verweigert wurde

Tenor

1.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, 20 000 Euro an die East West Consulting SPRL zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.


11.3.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/40


Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2019 — Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA

(Rechtssache T-348/16 OP) (1)

((Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration - Vorhaben Minatran - Förderfähige Kosten - Verrechnung - Versäumnisurteil - Einspruch))

(2019/C 93/50)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und S. Paliou)

Beklagter: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (Prozessbevollmächtigte: M. Pesquera Alonso und F. Sgritta im Beistand der Rechtsanwälte E. Kourakis und P. Dikaiou)

Gegenstand

Einspruch der ERCEA gegen das Urteil vom 6. April 2017, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA (T-348/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:268).

Tenor

1.

Die Punkte 1, 2 und 3 des Tenors des Urteils vom 6. April 2017, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA (T-348/16), werden aufgehoben.

2.

Die in der Belastungsanzeige Nr. 3241606289 der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) vom 26. Mai 2016 gegen die Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis erhobene Forderung, einen Teilbetrag in Höhe von 245 525,43 Euro der ihr für das Vorhaben Minatran gewährten Beihilfe zurückzuzahlen, ist in Höhe von 233 611,75 Euro unbegründet, und dieser letztere Betrag entspricht förderfähigen Kosten.

3.

Im Übrigen werden die Klage der Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis ab- und der Einspruch der ERCEA zurückgewiesen.

4.

Die ERCEA trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis in den Rechtssachen T-348/16 und T-348/16 OP entstandenen Kosten.

5.

Die ERCEA trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis in der Rechtssache T-348/16 OP-R entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 16.8.2016.


11.3.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/41


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2019 — Bena Properties/Rat

(Rechtssache T-412/16) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Verteidigungsrechte - Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Recht auf Achtung der Ehre und des Rufs - Eigentumsrecht - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit))

(2019/C 93/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bena Properties Co. SA (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Kyriakopoulou, G. Étienne und A. Vitro, dann S. Kyriakopoulou und A. Vitro und schließlich S. Kyriakopoulou, A. Vitro und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125) sowie dessen nachfolgender Durchführungsmaßnahmen, des Beschlusses (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2017, L 139, S. 62) und des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bena Properties Co. SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 364 vom 3.10.2016.


11.3.2019   

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C 93/42


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2019 — Cham/Rat

(Rechtssache T-413/16) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Recht auf Schutz der Ehre und des Ansehens - Eigentumsrecht - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit))

(2019/C 93/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Cham Holding (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Kyriakopoulou, G. Étienne und A. Vitro, dann S. Kyriakopoulou und A. Vitro und schließlich S. Kyriakopoulou, A. Vitro und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125) sowie der nachfolgenden Rechtsakte zu dessen Durchführung, des Beschlusses (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2017, L 139, S. 62) und des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Cham Holding trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 364 vom 3.10.2016.


11.3.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/43


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — GQ u. a./Kommission

(Rechtssache T-525/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 - Funktionsbezeichnungen - Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen - Art. 31 des Anhangs XIII des Statuts - Assistenten in der Übergangszeit - Beförderung nach Art. 45 des Statuts nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig, die der ausgeübten Funktionsbezeichnung entspricht - Zugang zur Funktionsbezeichnung „Hauptassistent“ [AST 10] ausschließlich gemäß dem Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts - Gleichbehandlung - Verlust der Anwartschaft auf Beförderung in die Besoldungsgruppe AST 10 - Vertrauensschutz))

(2019/C 93/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: GQ und die sieben weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und C. Berardis-Kayser und schließlich G. Gattinara und G. Berscheid)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Dean und N. Chemaï, dann J. Steele, L. Deneys und J. Van Pottelberge) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und E. Rebasti, dann M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anstellungsbehörde dieses Organs die Kläger in die Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ mit der Folge des Verlusts ihrer Anwartschaft auf Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe mit Wirkung zum 1. Januar 2014 eingestuft hat, soweit diese Entscheidungen durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. Juli 2014 über die Zurückweisung der zwischen dem 11. und dem 28. März 2014 eingereichten Beschwerden der Kläger bestätigt wurden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

GQ und die anderen Beamten der Europäischen Kommission, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen die Kosten.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-111/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/44


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — FZ u. a./Kommission

(Rechtssache T-526/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 - Funktionsbezeichnungen - Übergangsvorschriften zur Einstufung in Funktionsbezeichnungen - Art. 30 des Anhangs XIII des Statuts - Verwaltungsräte in der Übergangszeit [AD 13] - Verwaltungsräte [AD 12] - Beförderung nach Art. 45 des Statuts nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig, die der ausgeübten Funktionsbezeichnung entspricht - Zugang zur Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ ausschließlich gemäß dem Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts - Gleichbehandlung - Verlust der Anwartschaft auf Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe - Vertrauensschutz))

(2019/C 93/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FZ und die neun weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und C. Berardis-Kayser und schließlich G. Berscheid, G. Gattinara und L. Radu Bouyon)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Chemaï und M. Dean, dann L. Deneys, J. Steele und J. Van Pottelberge) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und E. Rebasti, dann M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anstellungsbehörde dieses Organs die Kläger in die Funktionsbezeichnung „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ oder „Verwaltungsrat“ mit der Folge des Verlusts ihrer Anwartschaft auf Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe mit Wirkung zum 1. Januar 2014 eingestuft hat, soweit diese Entscheidungen durch die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 3. Juli, 17. Juli und 6. August 2014 bestätigt wurden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

FZ und die anderen Beamten der Europäischen Kommission, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen die Kosten.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-113/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/45


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — FZ u. a./Kommission

(Rechtssache T-540/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 - Funktionsbezeichnungen - Übergangsvorschriften zur Einstufung in Funktionsbezeichnungen - Art. 30 des Anhangs XIII des Statuts - Verwaltungsräte in der Übergangszeit [AD 13] - Verwaltungsräte [AD 12] - Beförderung nach Art. 45 des Statuts nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig, die der ausgeübten Funktionsbezeichnung entspricht - Zugang zur Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ ausschließlich gemäß dem Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts - Begriff der beschwerenden Maßnahme - Bestätigende Maßnahme - Rechtshängigkeit - Beachtung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem vorgerichtlichen Verfahren - Unzulässigkeit))

(2019/C 93/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FZ und die acht weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und C. Berardis-Kayser und schließlich G. Gattinara und L. Radu Bouyon)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Chemaï und M. Dean, dann L. Deneys, J. Steele und J. Van Pottelberge) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und M. Veiga, dann M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anstellungsbehörde dieses Organs die Kläger in die Funktionsbezeichnung „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ oder „Verwaltungsrat“ mit der Folge des Verlusts ihrer Anwartschaft auf Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe mit Wirkung zum 1. Januar 2014 eingestuft hat.

Tenor

1.

Soweit sie von FZ und acht anderen Beamten der Europäischen Kommission als GL, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, erhoben wurde, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

2.

Soweit sie von GL erhoben wurde, wird die Klage als unzulässig und jedenfalls unbegründet abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Beamten, deren Namen im Anhang aufgeführt sind.

4.

FZ und die anderen Beamten, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

5.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 96 vom 23.3.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-18/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


11.3.2019   

DE

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C 93/46


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Kakol/Kommission

(Rechtssachen T-641/16 RENV und T-137/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung eines Bewerbers zu den Prüfungen im Assessment-Center - Nichtanerkennung von Befähigungsnachweisen oder Abschlüssen - Zulassung zu einem früheren Auswahlverfahren - Zulassungsvoraussetzungen ähnlicher Auswahlverfahren - Grundsatz der Übereinstimmung von Klage und Beschwerde - Rechtskraft - Nichteinhaltung des vorherigen Verwaltungsverfahrens - Beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 des Statuts - Zuständigkeit der Stelle, die die Maßnahme erlassen hat - Klage auf Schadensersatz))

(2019/C 93/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Danuta Kakol (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Duta)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und L. Radu Bouyon)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der am 2. Mai 2016 mitgeteilten Entscheidung vom 14. Februar 2014, mit der es abgelehnt wurde, die Klägerin zu den Prüfungen im Assessment-Center im Rahmen des vom Amt der Europäischen Union für Personalauswahl (EPSO) organisierten Auswahlverfahrens AD/177/10 zuzulassen, weil sie nicht die nach der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderlichen besonderen Voraussetzungen in Bezug auf den Bildungsabschluss erfüllt habe, und der Entscheidung vom 25. November 2016, mit der ihre Beschwerde gegen diese Ablehnung zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission, an die Klägerin 5 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihr durch die böswillige Behandlung ihrer Bewerbung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-641/16 RENV und T-137/17 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

In der Rechtssache T-641/16 RENV ist der Antrag auf Nichtigerklärung erledigt und wird die Klage im Übrigen abgewiesen.

3.

In der Rechtssache T-137/17 wird die Klage abgewiesen.

4.

In Bezug auf die Rechtssachen T-641/16 RENV und T-137/17 sowie F-48/14 und T-152/15 P tragen die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-1/14 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).


11.3.2019   

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C 93/47


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — FV/Rat

(Rechtssache T-750/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 42c des Statuts - Beurlaubung im dienstlichen Interesse - Gleichbehandlung - Verbot der Altersdiskriminierung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Haftung))

(2019/C 93/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: FV (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen, dann Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Troupiotis und J. A. Steele) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und D. Martin)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 2015, auf der Grundlage des Art. 42c des Statuts der Beamten der Europäischen Union die Klägerin im dienstlichen Interesse in Urlaub zu versetzen, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung vom 19. Juli 2016, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung vom 8. Dezember 2015, mit der FV im dienstlichen Interesse in Urlaub versetzt wurde, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die FV entstanden sind.

4.

Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 9.1.2017.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/47


Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2019 — HJ/EMA

(Rechtssache T-881/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Teilweise Unzulässigkeit - Antrag auf Erlass einer Anordnung - Zugang der Beamten zu ihren Personalakten - Art. 26 und 26a des Statuts - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG]) Nr. 1049/2001 - Allen Bediensteten der EMA zugänglich gemachte Personalakte - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union - Haftung - Immaterieller Schaden))

(2019/C 93/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: HJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: I. Ratescu und F. Cooney, im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Ersatz des immateriellen Schadens, der der Klägerin im Anschluss an das Zugänglichmachen ihrer Personalakte für alle Bedienstete der EMA entstanden sein soll, und zum anderen auf Entfernung von zwei Dokumenten aus dieser Akte

Tenor

1.

Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) wird verurteilt, HJ den symbolischen Betrag von einem Euro als Ersatz des von ihr erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die EMA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von HJ.


(1)  ABl. C 46 vom 13.2.2017.


11.3.2019   

DE

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C 93/48


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — TDH Group/EUIPO — Comercial de Servicios Agrigan (Pet Cuisine)

(Rechtssache T-46/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke Pet Cuisine - Ältere Unionsbildmarke The Pet CUISINE alimento para mascotas felices Genial - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2019/C 93/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TDH Group (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Chen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Rajh)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Comercial de Servicios Agrigan, SA (Huesca, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. November 2016 (Sache R 685/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Comercial de Servicios Agrigan und TDH Group

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

TDH Group trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.


11.3.2019   

DE

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C 93/49


Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2019 — Computer Market/EUIPO (COMPUTER MARKET)

(Rechtssache T-111/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke COMPUTER MARKET - Absolutes Eintragungshindernis - Verspätete Beschwerde - Unzulässigkeit der Beschwerde - Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 68 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Regel 49 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 23 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625]))

(2019/C 93/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Computer Market (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Dimitrova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2016 (Sache R 1778/2016-2) zu der Anmeldung des Bildzeichens COMPUTER MARKET als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Computer Market trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


11.3.2019   

DE

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C 93/49


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Torné/Kommission

(Rechtssache T-128/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Statutsreform von 2014 - Urlaub aus persönlichen Gründen - Gleichzeitige Beschäftigung als Zeitbediensteter - Übergangsmaßnahmen betreffend bestimmte Modalitäten der Berechnung von Versorgungsansprüchen - Antrag auf Vorentscheidung - Beschwerende Maßnahme - Zweck der Übergangsmaßnahmen - Persönlicher Geltungsbereich - Dienstantritt))

(2019/C 93/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Isabel Torné (Algés, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Berscheid und A.-C. Simon, dann G. Berscheid und L. Radu Bouyon und schließlich G. Berscheid und B. Mongin)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Manessi, dann P. Martinet im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin); Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Prozessbevollmächtigte: H. Caniard und S. Drew im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin); Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Prozessbevollmächtigter: M. Chiodi im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron); Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Prozessbevollmächtigter: S. Dunlop im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin); Europäische Bankaufsichtsbehörde (Prozessbevollmächtigte: S. Giordano und J. Overett Somnier); Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (Prozessbevollmächtigte: A. Lorenzet und N. Vasse im Beistand der Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin); Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (Prozessbevollmächtigte: zunächst W. Stevens, dann M. Vitsa im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag der Klägerin vom 16. Dezember 2015 abgelehnt wurde, einen Vorbescheid zu erlassen, mit dem das Datum ihres Dienstantritts im Sinne der Übergangsbestimmungen von Anhang XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union über Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Union betreffend bestimmte Modalitäten der Berechnung der Versorgungsansprüche bestimmt wird

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. April 2016, bestätigt durch den Vermerk des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 29. April 2016, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Frau Isabel Torné.

3.

Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 24.4.2017.


11.3.2019   

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C 93/50


Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2019 — RY/Kommission

(Rechtssache T-160/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Unbefristeter Vertrag - Entlassung - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Recht auf Anhörung - Beweislast))

(2019/C 93/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RY (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J.-N. Louis und Rechtsanwältin N. de Montigny, dann Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und L. Radu Bouyon)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. April 2016, den unbefristeten Vertrag des Klägers aufzulösen

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. April 2016, den unbefristeten Vertrag von RY aufzulösen, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


11.3.2019   

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C 93/51


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — TP/Kommission

(Rechtssache T-464/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Abzug vom Gehalt - Unterhalt, der im Rahmen eines Scheidungsverfahrens von einem nationalen Gericht zuerkannt wurde - Loyale Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten - Gebundene Befugnis - Art. 24 des Statuts - Europäischer Kodex für gute Verwaltungspraxis - Grundsatz der Übereinstimmung - Beschwerende Maßnahme - Antrag auf Schadensersatz - Einhaltung des Vorverfahrens))

(2019/C 93/63)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: TP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Limuti)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und R. Striani)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, für eine Unterhaltszahlung an die Ex-Ehegattin des Klägers zur Vollstreckung einer Entscheidung eines italienischen Gerichts einen monatlichen Abzug von seinem Gehalt vorzunehmen, und auf Ersatz eines Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

TP trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017.


11.3.2019   

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C 93/51


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2019 — Haswani/Rat

(Rechtssache T-477/17) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Beurteilungsfehler))

(2019/C 93/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: George Haswani (Yabroud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und A. Sikora-Kalėda)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Baumgart, A. Bouquet und A. Tizzano)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 30), des Beschlusses (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien Verordnung (ABl. 2017, L 139, S. 62), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2017, L 139, S. 15), des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2017, L 178, S. 13), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2017, L 178, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusseses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2018, L 131, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des dem Kläger durch den Beschluss 2017/917 und die Durchführungsverordnung 2017/907 angeblich entstandenen Schadens.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr George Haswani trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


11.3.2019   

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C 93/52


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2019 — Windspiel Manufaktur/EUIPO (Darstellung eines Flaschenverschlusses)

(Rechtssache T-489/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die einen Flaschenverschluss darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001]))

(2019/C 93/65)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Windspiel Manufaktur GmbH (Daun, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Löffel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: V. Mensing, M. Fischer und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juni 2017 (Sache R 1374/2016-4) über die Anmeldung des Zeichens, das einen Flaschenverschluss darstellt, als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Windspiel Manufaktur GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 309 vom18.9.2017.


11.3.2019   

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C 93/53


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — UC/Parlament

(Rechtssache T-572/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2015 - Beurteilung - Zuteilung der Verdienstpunkte - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Haftung - Immaterieller Schaden))

(2019/C 93/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: UC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Steele und J. Van Pottelberge)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2015, der Entscheidung, ihm für dieses Jahr zwei Verdienstpunkte zuzuteilen, sowie der Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, und zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

UC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 369 vom 30.10.2017.


11.3.2019   

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C 93/53


Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2019 — Mas Que Vinos Global/EUIPO — JESA (EL SEÑORITO)

(Rechtssache T-576/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke EL SEÑORITO - Ältere nationale Wortmarke SEÑORITA - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2019/C 93/67)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Mas Que Vinos Global, S.L. (Dosbarrios, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. J. Sanmartín Sanmartín)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Jose Estevez, SA (JESA) (Jerez de la Frontera, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juni 2017 (Sache R 1775/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen JESA und Mas Que Vinos Global

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Mas Que Vinos Global S.L. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 357 vom 23.10.2017.


11.3.2019   

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C 93/54


Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2019 — Turbo-K International/EUIPO — Turbo-K (TURBO-K)

(Rechtssache T-671/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke TURBO-K - Nicht eingetragene ältere Marken TURBO-K - Relatives Eintragungshindernis - Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Regeln des Common Law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung [action for passing off] - Goodwill))

(2019/C 93/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Turbo-K International Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Norris und A. Muir Wood, Barristers)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Turbo-K Ltd (Winchester, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. van Haperen, T. St Quintin, Barrister, und E. Morris, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2017 (Sache R 2135/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Turbo-K und Turbo-K International

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anschlussklage wird als unzulässig abgewiesen.

3.

Die Turbo-K International Ltd und die Turbo-K Ltd tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 424 vom 11.12.2017.


11.3.2019   

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C 93/55


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — UR/Kommission

(Rechtssache T-761/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/322/16 für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration [AD 5/AD 7] im Bereich Audit - Zulassungsvoraussetzung - Erforderlicher Bildungsabschluss - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Art. 27 Abs. 1 des Statuts))

(2019/C 93/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: UR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Mihaylova und B. Mongin)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AD/322/16 vom 11. August 2017, nach erneuter Prüfung den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

UR trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 29.1.2018.


11.3.2019   

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C 93/55


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Dermatest/EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest 3-star-guarantee.de)

(Rechtssache T-801/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke ORIGINAL excellent dermatest 3-star-guarantee.de - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Keine Verkehrsdurchsetzung - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2019/C 93/70)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dermatest Gesellschaft für allergologische Forschung u. Vertrieb von Körperpflegemitteln mbH (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2017 (Sache R 524/2017-4) über die Anmeldung des Bildzeichens ORIGINAL excellent dermatest 3-star-guarantee.de als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dermatest Gesellschaft für allergologische Forschung u. Vertrieb von Körperpflegemitteln mbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 5.2.2018.


11.3.2019   

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C 93/56


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Dermatest/EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest 5-star-guarantee.de CLINICALLY TESTED)

(Rechtssache T-802/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke ORIGINAL excellent dermatest 5-star-guarantee.de CLINICALLY TESTED - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Keine Verkehrsdurchsetzung - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2019/C 93/71)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dermatest Gesellschaft für allergologische Forschung u. Vertrieb von Körperpflegemitteln mbH (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2017 (Sache R 525/2017-4) über die Anmeldung des Bildzeichens ORIGINAL excellent dermatest 5-star-guarantee.de CLINICALLY TESTED als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dermatest Gesellschaft für allergologische Forschung u. Vertrieb von Körperpflegemitteln mbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 5.2.2018.


11.3.2019   

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C 93/57


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Dermatest/EUIPO (ORIGINAL excellent dermatest)

(Rechtssache T-803/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke ORIGINAL excellent dermatest - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Keine Verkehrsdurchsetzung - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2019/C 93/72)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dermatest Gesellschaft für allergologische Forschung u. Vertrieb von Körperpflegemitteln mbH (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2017 (Sache R 526/2017-4) über die Anmeldung des Bildzeichens ORIGINAL excellent dermatest als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dermatest Gesellschaft für allergologische Forschung u. Vertrieb von Körperpflegemitteln mbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 5.2.2018.


11.3.2019   

DE

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C 93/57


Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2019 — achtung!/EUIPO (achtung!)

(Rechtssache T-832/17) (1)

((Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke achtung! - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU]) 2017/1001))

(2019/C 93/73)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: achtung! GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Seelig und D. Bischof)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Söder, J. Schäfer und D. Walicka, dann durch A. Söder, J. Schäfer und H. O’Neill)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Oktober 2017 (Sache R 490/2017-4) über die mit Benennung der Europäischen Union erfolgte internationale Registrierung der Bildmarke achtung!

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die achtung! GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 19.2.2018.


11.3.2019   

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C 93/58


Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Inforsacom Logicalis/EUIPO (Business and technology working as one)

(Rechtssache T-7/18) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Business and technology working as one - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001))

(2019/C 93/74)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Inforsacom Logicalis GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und M. Alber)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Hanf und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Oktober 2017 (Sache R 808/2017-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Business and technology working as one als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Inforsacom Logicalis GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 26.2.2018.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/58


Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Yado/EUIPO — Dvectis CZ (Stützkissen)

(Rechtssache T-30/18) (1)

((Gemeinschaftsmuster oder — modell - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsmuster oder — modell Nr. 2371591-0001 [Stützkissen] - Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Übersendung eines Dokuments an das EUIPO über das Kontaktformular - Übersendung eines Dokuments an das EUIPO auf elektronischem Weg oder per Fax))

(2019/C 93/75)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Yado s.r.o. (Handlová, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Futej)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: R. Cottrell und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Dvectis CZ s.r.o. (Brünn, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Litváková)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. November 2017 (Sache R 1017/2017-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Dvectis CZ und Yado.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. November 2017 (Sache R 1017/2017-3) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Yado s.r.o.

3.

Die Dvectis CZ s.r.o. trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 94 vom 12.3.2018.


11.3.2019   

DE

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C 93/59


Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2019 — Ecolab USA/EUIPO (SOLIDPOWER)

(Rechtssache T-40/18) (1)

((Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke SOLIDPOWER - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001))

(2019/C 93/76)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ecolab USA, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen V. Töbelmann, K. Middelhoff und C. Saatkamp)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: K. Kompari und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. November 2017 (Sache R 1182/2017-5) betreffend die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Wortmarke SOLIDPOWER

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ecolab USA, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 104 vom 19.3.2018.


11.3.2019   

DE

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C 93/60


Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2019 — Equity Cheque Capital Corporation/EUIPO (DIAMOND CARD)

(Rechtssache T-91/18) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke DIAMOND CARD - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001))

(2019/C 93/77)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Equity Cheque Capital Corporation (Victoria, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: I. Berkeley, barrister, P. Wheeler und C. Rani, solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh und A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2017 (Sache R 1544/2017-4) über die Anmeldung des Bildzeichens DIAMOND CARD als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Equity Cheque Capital Corporation trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 16.4.2018.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/60


Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2019 — ETI Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO — Grupo Bimbo (ETI Bumbo)

(Rechtssache T-368/18) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ETI Bumbo - Ältere Unionsbildmarke BIMBO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Maßgebliche Verkehrskreise - Ähnlichkeit der Zeichen - Kennzeichnungskraft der älteren Marke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001))

(2019/C 93/78)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: ETI Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ (Eskişehir, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Cañadas Arcas, P. Merino Baylos, D. Gómez Sánchez und N. Martínez de las Rivas Malagón)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexiko, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. A. Fernández Fernández-Pacheco)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. April 2018 (R 1459/2017-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Grupo Bimbo und ETI Gıda Sanayi ve Ticaret

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ETI Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/61


Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2019 — Theodorakidi/EUIPO — Benopoulou (THYREOS VASSILIKI)

(Rechtssache T-160/18) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke THYREOS VASSILIKI - Nichtigerklärung - Recht am Namen Vassiliki in Griechenland - Auf die Verletzung eines Namensrechts gestützter relativer Nichtigkeitsgrund - Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2019/C 93/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vassiliki Theodorakidi (Veroia, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Ikonomidou Ikonomou)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: K. Markakis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Vassiliki Benopoulou (Kifissia, Griechenland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2017 (Sache R 40/2017-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Frau Benopoulou und Frau Theodorakidi

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Vassiliki Theodorakidi trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind.


(1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/61


Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2019 — MLPS/Kommission

(Rechtssache T-304/18) (1)

((Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage - Einstellung des Verfahrens über eine Beschwerde - Weigerung der Kommission, ein Verfahren nach Art. 7 EUV einzuleiten - Nicht anfechtbare Handlung - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2019/C 93/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mouvement pour la liberté de la protection sociale (MLPS) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gibaud)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa–Lacombe und H. Krämer)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. März 2018, eine Beschwerde nicht weiter zu bearbeiten, mit der begehrt wurde, dass gegen die Französische Republik ein Verfahren nach Art. 7 EUV eingeleitet wird, und nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es zu Unrecht unterlassen hat, die Beschwerde weiter zu bearbeiten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Mouvement pour la liberté de la protection sociale (MLPS) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 259 vom 23.7.2018.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/62


Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2019 — Szécsi und Somossy/Kommission

(Rechtssache T-331/18) (1)

((Schadensersatzklage - Institutionelles Recht - Unterlassen der Kommission, die geeigneten Maßnahmen zu erlassen, um sich zu vergewissern, dass die ungarischen Gerichte Art. 13 der Richtlinie 2005/29/EG und die entsprechende nationale Umsetzungsvorschrift einhalten - Unzulässigkeit))

(2019/C 93/81)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: István Szécsi (Szeged, Ungarn) und Nóra Somossy (Szeged) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lazar)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Bertelmann und N. Ruiz García)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch den Verstoß der Kommission gegen ihre Überwachungspflicht entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr István Szécsi und Frau Nóra Somossy tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 259 vom 23.7.2018.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/62


Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2019 — Prigent/Kommission

(Rechtssache T-436/18) (1)

((Nichtigkeitsklage - Einstellung des Verfahrens über eine Beschwerde - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Nicht anfechtbare Handlung - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2019/C 93/82)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Claude Prigent (Caudan, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Bove)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: D. Martin)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2018, die Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Feststellung begehrt, dass die französischen Behörden gegen die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. 2009, L 335, S. 1) verstoßen haben, nicht weiter zu bearbeiten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Claude Prigent trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 352 vom 1.10.2018.


11.3.2019   

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C 93/63


Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2019 — LG Electronics/EUIPO — Beko (BECON)

(Rechtssache T-557/18) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))

(2019/C 93/83)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Südkorea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Beko plc (Watford, Vereinigtes Königreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juli 2018 (Sache R 41/2018-5) zu einen Widerspruchsverfahren zwischen der Beko plc und der LG Electronics, Inc.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die LG Electronics, Inc. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind.


(1)  ABl. C 399 vom 5.11.2018.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/64


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar 2019 — Agrochem-Maks/Kommission

(Rechtssache T-574/18 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Oxasulfuron - Nichterneuerung der Genehmigung zum Zweck des Inverkehrbringens - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung))

(2019/C 93/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Agrochem-Maks d.o.o. (Zagreb, Kroation) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis, I. Naglis und G. Koleva)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1019 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxasulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2018, L 183, S. 14)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/64


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2018 — Daimler/Kommission

(Rechtssache T-751/18)

(2019/C 93/85)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Wimmer, C. Arhold und G. Ollinger)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten nach Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (1) vom 22. Oktober 2018 CLIMA/C4/WB/sg Ares(2018) Referenz Ares(2018)5413709 für nichtig zu erklären, sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 (2)

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 verletzt hätte, da sie im Zuge der Überprüfung der CO2-Einsparungen von dem genehmigten Prüfverfahren dadurch abgewichen sei, dass sie einen unzutreffenden Willans’ Faktor angewandt hätte.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Beklagte Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/158 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verletzt hätte, da sie im Rahmen der von ihr für die ad-hoc-Überprüfung zur Anwendung gebrachten Prüfmethode die notwendige spezifische Vorkonditionierung unterlassen hätte.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Beklagte Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verletzt hätte, indem sie die Nichtberücksichtigung der Öko-Innovation für das vorangegangene Jahr 2017 angeordnet habe, obwohl die Vorschrift ausdrücklich nur einen Beschluss über die Nichtberücksichtigung für das Folgejahr zulasse.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird gerügt, dass das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß den Anforderungen aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie den Anforderungen aus Art. 41 Abs. 2 lit. a der Grundrechtecharta verletzt wurde. Die Beklagte hätte einen Austausch über die Rechtsstandpunkte zugelassen, folglich aber den angefochtenen Beschluss erlassen.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Im Rahmen des fünften Klagegrundes wird vorgetragen, dass der Beschluss nicht den Anforderungen aus Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 lit. c der Grundrechtecharta entsprechend begründet sei. Die Beklagte würde sich im angefochtenen Beschluss nur vage auf Abweichungen in der Testmethode beziehen, sich allerdings nicht zur entscheidungserheblichen Frage äußern, ob und inwiefern die Prüfmethode eine spezifische Vorkonditionierung erfordere und ob die Beklagte eine solche Prüfmethode in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 genehmigt habe.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission vom 30. Januar 2015 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 31).


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/65


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2018 — FL Brüterei M-V u. a./Kommission

(Rechtssache T-755/18)

(2019/C 93/86)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: FL Brüterei M-V GmbH (Finkenthal, Deutschland), Erdegut GmbH (Finkenthal), Ökofarm Groß Markow GmbH (Lelkendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 (1) der Kommission vom 22. Oktober 2018, veröffentlicht mit der Nummer L 264/1 des Amtsblatts der Europäischen Union am 23. Oktober 2018, welcher die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (2) wie folgt ändert: „In Artikel 42 Buchstabe b wird das Datum ‚31. Dezember 2018‘ durch das Datum ‚31. Dezember 2020‘ ersetzt“, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zur Zahlung von 2 469 503,44 Euro an die FL Brüterei M-V GmbH, zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung der Klage in Höhe von acht Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu verurteilen; sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den weiteren Schaden zu ersetzten, welcher ihnen dadurch entsteht, dass die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1584 eine erneute zweijährige Ausnahmeregelung erließ, welche, wenn keine Ökoküken „zur Verfügung stehen“, das Einstellen konventioneller Küken in die biologischen Junglegehennenhaltung erlaubt, ohne, wie es die Pflicht der Kommission gewesen wäre, diese Ausnahme gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (3) auf das erforderliche „Mindestmaß (dahin) zu beschränken“, dass die Nutzung der Ausnahmeregelung voraussetzt, dass keine Brüterei in einem Umkreis von bis zu 700 Kilometern um den Standort der Junglegehennenhaltung Ökoküken anbietet, und dass der Nachweis fehlender Erhältlichkeit von Ökoküken durch die vergebliche Bestellung bei drei als Ökokükenlieferanten bekannten Brütereien und nicht durch Nachfrage bei solchen zu führen ist, die dafür bekannt sind, dass sie keine Ökoküken anbieten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Nichtigkeit des Rechtsakts mit Verordnungscharakter

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoßen habe, Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wonach Jungtiere für die ökologische Tierhaltung in ökologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein müssen, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass die Verlängerung der Ausnahmeregelung um zwei Jahre gegen die Vorgabe in Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die Ausnahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken, verstoße. Das Fehlen qualitativer Bedingungen und Schranken würde laut den Klägerinnen eine missbräuchliche Praxis, wie sie die Beklagte im Königreich der Niederlande vorgefunden habe, ermöglichen.

2.

Zweiter Klagegrund: Haftung für administratives Unrecht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Beklagte es versäumt hätte, gegenüber der Niederlande die Beachtung der Regelung des Art. 42 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchzusetzen.

Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass den Klägerinnen aufgrund des Fehlverhaltens der Beklagten Einnahmenausfälle entstünden, da die Beklagte die niederländischen Behörden nicht zu einem ordnungsgemäßen Verhalten bezüglich des Einsatzes von Ökoküken in der biologischen Junghennenhaltung anhalten würde.

3.

Dritter Klagegrund: Haftung für Unrecht bei der Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen

Im Rahmen des dritten Klagegrundes wird gerügt, dass mit dem erneuten Erlass einer Ausnahmeregelung, der nur zeitlich begrenzt sei und keinen qualitativen Bedingungen und Anforderungen unterliege, die Beklagte die Vorgaben des Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verletzt und außerhalb der an sie übertragenen Befugnisse gehandelt hätte.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/67


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2018 — AG/Europol

(Rechtssache T-756/18)

(2019/C 93/87)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Abrar)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

Anträge

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde des Klägers vom 2. Juli 2018 durch die Beklagte aufzuheben;

der Beklagten aufzugeben, dem Kläger einen ordnungsgemäß begründeten und rechtmäßigen Bescheid zu seinem Anspruch auf einen Anteil am Europol-Versorgungsfond zu erteilen; sowie

die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Allgemeiner Verstoß gegen die Begründungspflicht

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass der Antrag des Klägers betreffend (i) der Übermittlung eines Verwaltungsaktes, mit dem die Beklagte den Beschluss (EU) 2015/1889 (1) auf den Kläger anwendet und (ii) der Begründung dieses Verwaltungsakts nebst einer Erläuterung, weshalb ein erheblicher Teil der Vermögenswerte des Versorgungsfonds an die Mitgliedsstaaten ausgekehrt wurde, stillschweigend abgelehnt worden wäre.

Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass die Beklagte ihre Pflichten gemäß der Grundsätze guter europäischer Verwaltungspraxis und gemäß Art. 296 AEUV verletzt habe. Der Kläger besäße auch ein Rechtsschutzinteresse, da ihm nur eine begründete Entscheidung über seine Rechte am Europol-Versorgungsfond eine Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Zuteilung und die Durchsetzung etwaiger weitergehender Ansprüche ermöglichen würde.

2.

Zweiter Klagegrund: Inzidentkontrolle des Beschlusses (EU) 2015/1889

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die mutmaßliche Grundlage des fehlenden Bescheids sich im Rahmen der juristischen Überprüfung außerdem auch als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig erweisen könnte. Insoweit sei insbesondere erläuterungsbedürftig, weswegen erhebliche Teile des Europol-Versorgungsfonds an die EU-Mitgliedsstaaten ausgekehrt wurden.

Ferner wird geltend gemacht, dass das Gericht im Sinne der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung eines etwaigen weiteren Gerichtsverfahrens der Beklagten Hinweise zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses (EU) 2015/1889 erteilen könne, da die Inzidentkontrolle dieses Beschlusses in Ermangelung eines begründeten Bescheids nicht erfolgen könne.


(1)  Beschluss (EU) 2015/1889 des Rates vom 8. Oktober 2015 über die Auflösung des Europol-Versorgungsfonds (ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 60).


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/68


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2018 — Intercontinental Exchange Holdings/EUIPO — New York Mercantile Exchange (NYMEX BRENT)

(Rechtssache T-760/18)

(2019/C 93/88)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Intercontinental Exchange Holdings, Inc. (Atlanta, Georgia, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: R. Hoy, Solicitor, und J. Bowhill, QC)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: New York Mercantile Exchange, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke NYMEX BRENT — Anmeldung Nr. 15 333 891

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Oktober 2018 in der Sache R 102/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/69


Klage, eingereicht am 4. Januar 2019– Irish Wind Farmers’ Association u. a./Kommission

(Rechtssache T-6/19)

(2019/C 93/89)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Irish Wind Farmers’ Association Clg (Kilkenny, Irland), Carrons Windfarm Ltd (Shanagolden, Irland), Foyle Windfarm Ltd (Dublin, Irland) und Greenoge Windfarm Ltd (Bunclody, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Segura Catalán und M. Clayton)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

das Schreiben der Europäischen Kommission vom 25. Oktober 2018 betreffend Sache SA.44671 Irland — Mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen für den Sektor der fossilen Brennstoffe in Form reduzierter Grundsteuersätze;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage führen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund an, mit dem sie geltend machen, die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 (1) eingeleitet, obwohl Bedenken hinsichtlich einer möglichen staatlichen Beihilfe bestanden hätten, und damit den Klägern ihre Verfahrensrechte vorenthalten. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen:

1.

Die Kommission hätte einen förmlichen Beschluss erlassen müssen. Die Kommission habe die Beschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft, wie es nach ihren eigenen Regeln erforderlich sei, und die angefochtene Handlung sei unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung 2015/1589 erlassen worden.

2.

Die Kommission hätte ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe hegen und entsprechend die förmliche Prüfung nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 eröffnen müssen, insbesondere u. a. weil die Kommission den Beschwerdeumfang falsch verstanden habe, nicht sämtliche vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beschwerde vorgelegten Informationen angemessen geprüft habe, die Maßnahme nicht ordnungsgemäß geprüft habe, dem falschen Ansatz hinsichtlich der Beurteilung der Selektivität gefolgt sei und die weiteren Voraussetzungen nach Art. 107 AEUV nicht geprüft habe.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/69


Klage, eingereicht am 4. Januar 2019 — United States Seafoods/EUIPO (UNITED STATES SEAFOODS)

(Rechtssache T-10/19)

(2019/C 93/90)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: United States Seafoods LLC (Seattle, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig, S. Pietzcker und M. Prasse)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke UNITED STATES SEAFOODS mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 365 398

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Oktober 2018 in der Sache R 817/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 207/2009.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/70


Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — Giulia Moi/Parlament

(Rechtssache T-17/19)

(2019/C 93/91)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Giulia Moi ( XX (*1), Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Contini)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie, den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 12. November 2018 aufzuheben, mit dem der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2018 bestätigt wurde, mit dem Giulia Moi aufgrund des gegenüber ihren zwei akkreditierten parlamentarischen Assistenten ausgeübten Mobbings als Sanktion der Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwölf Tagen auferlegt wurde;

hilfsweise, falls dem Hauptantrag wider Erwarten nicht stattgegeben werden sollte und vorbehaltlich eines Rechtsmittels, die verhängte Disziplinarstrafe für überhöht und/oder unverhältnismäßig zu erklären und es daher bei einer Sanktion nach Art. 166 Buchst. a der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bewenden zu lassen;

jedenfalls das beklagte Organ nach billigem Ermessen zur Zahlung von 50 000 Euro — oder eines vom Gericht höher oder niedriger festgesetzten Betrags — als Wiedergutmachung und zur entsprechenden Veröffentlichung in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments durch den Präsidenten zu verurteilen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

1.

Die Klägerin betont, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der in Rede stehenden Disziplinarstrafe nicht vorlägen, die offensichtlich nur auf den Bericht des Beratenden Ausschusses gestützt worden sei, der seinerseits das Verhalten der Klägerin als „Mobbing“ einstufe, ohne dies zu begründen oder nachzuweisen.

2.

Außerdem sei klar ersichtlich, dass das Präsidium sein Ermessen offensichtlich fehlerhaft und missbräuchlich ausgeübt habe, da der Sachverhalt, den es als von den angeblich gemobbten Assistenten behauptet annehme, nicht als Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts angesehen werden könne.

3.

Das Präsidium habe seinerseits einen Fehler begangen und den dem Beschluss zugrunde gelegten Sachverhalt angesichts der Definition von Mobbing in Art. 12 des Statuts verfälscht. Als „Mobbing“ werde „ungebührliches Verhalten“ bezeichnet, das „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck komme, die vorsätzlich sowie wiederholt und/oder bestätigend begangen würden und geeignet seien, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen.

4.

In Anbetracht der Klarstellung, was unter dem Begriff „Mobbing“ zu verstehen sei, ergebe sich bereits aus den Verfahrensunterlagen, dass das Verhalten der Klägerin keinesfalls unter „Mobbing“ falle und dass sich die beschränkten Vorhaltungen, die zudem nur einen äußerst kurzen Zeitraum beträfen, auf die Aufgabenerfüllung durch die Assistenten und auf deren Anwesenheit im Büro bezögen und aus deren Vergeltungshandlungen gegenüber der Klägerin herrührten, die um Entlassung der Assistenten ersucht habe.

5.

Im Übrigen könnte ein außenstehender, durchschnittlich sensibler Beobachter, der das besondere Arbeitsumfeld der Parlamentsmitglieder und ihrer unmittelbaren Mitarbeiter kenne, auch angesichts der den Assistenten vom Parlament gezahlten großzügigen Vergütung niemals zu dem Schluss gelangen, dass das beanstandete Verhalten der Klägerin derart überschießend und fragwürdig sei, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der betreffenden Assistenten angegriffen würde.


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/71


Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — Pablosky/EUIPO — docPrice (mediFLEX easystep)

(Rechtssache T-21/19)

(2019/C 93/92)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Pablosky, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tarí Lázaro)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: docPrice GmbH (Koblenz, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke mediFLEX easystep — Anmeldung Nr. 15 730 898

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. November 2018 in der Sache R 76/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Unionsmarke Nr. 15 730 898 in Bezug auf Waren in den Klassen 10 und 25 vollumfänglich zurückzuweisen;

zu ihren Gunsten über die Kosten zu entscheiden.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.3.2019   

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C 93/72


Klage, eingereicht am 14. Januar 2019 — Limango/EUIPO — Consolidated Artists (limango)

(Rechtssache T-23/19)

(2019/C 93/93)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Limango GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Hauss-Löhde und Rechtsanwalt M. Mette)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Consolidated Artists BV (Rotterdam, Niederlande)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin im Verfahren vor dem Gericht.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke limango — Anmeldung Nr. 6 943 096.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Oktober 2018 in den zusammenhängenden Sachen R 1844/2017-1 und R 2093/2017-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen;

dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.3.2019   

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C 93/73


Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — INC und Consorzio Stabile Sis/Kommission

(Rechtssache T-24/19)

(2019/C 93/94)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: INC SpA (Turin, Italien) und Consorzio Stabile Sis SCpA (Turin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-G. Kamann, F. Louis und G. Tzifa)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2018) 2435 final der Kommission vom 27. April 2018 in den Sachen SA.49335 (2017/N) und SA.49336 (2017/N) (1) aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird in Bezug auf die beiden gesonderten Fälle von angeblicher staatlicher Beihilfe auf jeweils einen Klagegrund gestützt:

1.

Klagegrund in Bezug auf die Sache SA.49336 (2017/N): Durch Erlass des angefochtenen Beschlusses habe es die Kommission verabsäumt, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) vorgesehene förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und zwar ungeachtet dessen, dass sich während des Verfahrens der vorläufigen Prüfung ernste Zweifel daran ergeben hätten, dass die angemeldete Einzelbeihilfe für einen italienischen Autobahnmautbetreiber (Autostrade per l’Italia SpA) mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die Kommission habe damit gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 verstoßen.

2.

Klagegrund in Bezug auf die Sache SA.49335 (2017/N): Durch Erlass des angefochtenen Beschlusses habe es die Kommission verabsäumt, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 vorgesehene förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und zwar ungeachtet dessen, dass sich während des Verfahrens der vorläufigen Prüfung ernste Zweifel daran ergeben hätten, dass die angemeldete Einzelbeihilfe für einen zweiten italienischen Autobahnmautbetreiber (Società Iniziative Autostradali e Servizi Spa) mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die Kommission habe damit gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 verstoßen.


(1)  ABl. 2018, C 379, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


11.3.2019   

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C 93/73


Klage, eingereicht am 15. Januar 2019 — Idea Groupe/EUIPO — The Logistical Approach (Idealogistic Verhoeven Greatest care in getting it there)

(Rechtssache T-29/19)

(2019/C 93/95)

Sprache der Klageschrift: Französich

Parteien

Klägerin: Idea Groupe (Montoir de Bretagne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Langlais)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Logistical Approach B. V. (Uden, Niederlande)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Idealogistic Verhoeven Greatest care in getting it there in den Farben schwarz und weiß und in Blautönen — Anmeldung Nr. 14 567 184

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. November 2018 in der Sache R 2064/2017-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen;

der The Logistical Approach B. V., sollte sie dem Verfahren als Streithelferin beitreten, die durch ihre Streithilfe verursachten Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.3.2019   

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C 93/74


Klage, eingereicht am 17. Januar 2019 — Benavides Torres/Rat

(Rechtssache T-35/19)

(2019/C 93/96)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Antonio José Benavides Torres (Caracas, Venezuela) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giuliano und F. Di Gianni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2018/1656 des Rates (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1653 des Rates (2) für nichtig zu erklären, soweit deren Bestimmungen den Kläger betreffen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage führt der Kläger einen einzigen Klagegrund an, mit dem er geltend macht, der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er befunden habe, dass der Name des Klägers auf den Listen in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 des Rates (3) und Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates (4) belassen werden sollte, obwohl er in den politischen und militärischen Instanzen Venezuelas keine Rolle mehr wahrnehme und zu diesen keine Beziehungen habe.


(1)  Beschluss (GASP) 2018/1656 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 276 vom 7.11.2018, S. 10).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1653 des Rates vom 6. November 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 276 vom 7.11.2018, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60).

(4)  Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. l 295 vom 14.11.2017, S. 21).


11.3.2019   

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C 93/75


Klage, eingereicht am 18. Januar 2019 — PE Digital/EUIPO — Spark Networks Services (ElitePartner)

(Rechtssache T-36/19)

(2019/C 93/97)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: PE Digital GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Spark Networks Services GmbH (Berlin, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke ElitePartner — Unionsmarke Nr. 5 996 351

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Oktober 2018 in der Sache R 614/2017-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der streitgegenständlichen Unionsmarke der Nichtigkeitsgrund des Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht entgegensteht;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin, der Beklagten sowie im Falle deren Streitbeitritts auch der anderen Beteiligten in dem Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/76


Klage, eingereicht am 21. Januar 2019 — Amigüitos pets & life/EUIPO – Société des produits Nestlé (THE ONLY ONE by alphaspirit wild and perfect)

(Rechtssache T-40/19)

(2019/C 93/98)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Amigüitos pets & life, SA (Lorca, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke THE ONLY ONE by alphaspirit wild and perfect in den Farben weiß, rot und schwarz — Anmeldung Nr. 15 385 719.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2018 in der Sache R 272/2018-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 385 719 für Waren der Klassen 5 und 31 stattgegeben worden ist;

dem EUIPO aufzugeben, die Eintragung der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 385 719 für alle Waren, für die die genannte Marke Schutz beansprucht, zu bestätigen;

der anderen Beteiligten und gegebenenfalls dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO und dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.3.2019   

DE

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C 93/77


Klage, eingereicht am 23. Januar 2019 — Globalia Corporación Empresarial/EUIPO — Touring Club Italiano (TC Touring Club)

(Rechtssache T-44/19)

(2019/C 93/99)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Globalia Corporación Empresarial, SA (Llucmajor, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Touring Club Italiano (Mailand, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke TC Touring Club in Rot und Hellgrau — Anmeldung Nr. 15 299 001

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. November 2018 in der Sache R 448/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung wegen eines — einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellenden — Verstoßes gegen Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufzuheben, und/oder

die angefochtene Entscheidung wegen fehlerhafter Anwendung von Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufzuheben und festzustellen, dass der Nachweis der „ernsthaften“ Benutzung der älteren Marke unzureichend oder nicht eindeutig ist, und/oder

die angefochtene Entscheidung wegen fehlerhafter Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufzuheben und festzustellen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht;

dem Beklagten und, wenn er dem Verfahren beitritt, dem Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/78


Klage, eingereicht am 25. Januar 2019 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-46/19)

(2019/C 93/100)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou, A.-E. Vasilopoulou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit damit der Hellenischen Republik pauschale und punktuelle finanzielle Berichtigungen in Höhe eines Bruttobetrags von 25 092 988,84 Euro und eines Nettobetrags von 24 851 438,56 Euro infolge der Prüfung ΑΑ/2016/013/GR hinsichtlich flächenbezogener Beihilfen für die Antragsjahre 2015/2016 (Haushaltsjahre 2016 und 2017, Seiten 63 bis 74 des zusammenfassenden Berichts) auferlegt werden und der Beklagten die Kosten der Hellenischen Republik aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Der erste Klagegrund beruhe auf einem Verstoß der Kommission gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1307/2013 (1) hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs „Dauergrünland“.

2.

Der zweite Klagegrund bestehe in einem Begründungsmangel, der gegen Art. 296 AEUV, Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 640/2014 (2), die Leitlinien für die Bewertung der Qualität der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums (Executable Test Suite [ETS] LPIS data quality measures, version 6.0) und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

3.

Der dritte Klagegrund beruhe auf einer unzureichenden Begründung, soweit die Beklagte zusätzlich zu den punktuellen auch pauschale Berichtigungen auferlege.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48).