ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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EMPFEHLUNGEN |
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Europäischer Ausschuss für Systemrisiken |
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2019/C 39/01 ESRB/2018/8 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2019/C 39/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9139 — Haier/Candy) ( 1 ) |
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2019/C 39/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9135 — The Blackstone Group/Luminor Bank) ( 1 ) |
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2019/C 39/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9176 — Magna/Getrag Ford Transmissions Slovakia) ( 1 ) |
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2019/C 39/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9228 — Denso/Aisin/JV) ( 1 ) |
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2019/C 39/06 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9148 — Univar/Nexeo) ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2019/C 39/12 |
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Europäische Investitionsbank |
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2019/C 39/13 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2019/C 39/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9265 — Schwarz Gruppe/Nord-Westdeutsche Papierrohstoff/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2019/C 39/15 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9245 — BAC/Marriott/Airhotel BVBA) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/1 |
EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen
(ESRB/2018/8)
(2019/C 39/01)
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 16 bis 18,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 458 Absatz 8,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 18 bis 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz nationaler makroprudenzieller Maßnahmen ist es wichtig, die obligatorische gegenseitige Anerkennung gemäß Unionsrecht durch eine gegenseitige Anerkennung auf freiwilliger Basis zu ergänzen. |
(2) |
Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass in allen Mitgliedstaaten die gleichen makroprudenziellen Anforderungen für die gleichen Arten von Risikopositionen ungeachtet der Rechtsform oder des Standorts des Finanzdienstleisters gelten. |
(3) |
Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) empfiehlt der jeweiligen aktivierenden Behörde, einen Höchstschwellenwert für die Wesentlichkeit vorzuschlagen, wenn sie beim Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) um gegenseitige Anerkennung ersucht, unterhalb dessen die benannten makroprudenziellen Risikopositionen eines einzelnen Finanzdienstleisters in dem Land, in dem die jeweilige aktivierende Behörde die makroprudenziellen Maßnahme anwendet, als unwesentlich angesehen werden. Der ESRB kann einen anderen Schwellenwert empfehlen, falls dies erforderlich erscheint. |
(4) |
Gemäß Artikel 458 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die aktivierende Behörde grundsätzlich gehalten, mit den jeweiligen Behörden zusammenzuarbeiten, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen, um eine wirksame und effiziente Umsetzung der Gegenseitigkeitsregelung zu gewährleisten. |
(5) |
Ab dem 1. Juli 2018 unterliegen die französischen global systemrelevanten Institute (G-SRIs) sowie die anderen systemrelevanten Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Obergrenze für Großkredite von 5 Prozent ihrer anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf große hoch verschuldete nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich. |
(6) |
Nach dem an den ESRB gerichteten Ersuchen des Haut Conseil de stabilité financière (Finanzstabilitätsrat) gemäß Artikel 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur i) Vermeidung negativer grenzüberschreitender Auswirkungen in Form von Sickerverlusten und Aufsichtsarbitrage, die sich aus der Umsetzung der in Frankreich gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendeten makroprudenziellen Maßnahme ergeben könnten; ii) Signalisierung der Systemrisiken im Zusammenhang mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich anderen Marktteilnehmern gegenüber; und iii) Stärkung der Widerstandsfähigkeit von systemrelevanten Instituten in anderen Mitgliedstaaten, hat der Verwaltungsrat des ESRB beschlossen, diese Maßnahme in die Liste der makroprudenziellen Maßnahmen aufzunehmen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird. |
(7) |
Da die durch den Haut Conseil de stabilité financière aktivierte Maßnahme nur auf oberster Konsolidierungsebene im Einklang mit dem in der Empfehlung C Absatz 2 der Empfehlung ESRB/2015/2 festgelegten Grundsatz angewandt wird, nach dem die jeweiligen Behörden dieselbe makroprudenzielle Maßnahme wie die durch die aktivierende Behörde umgesetzte Maßnahme erlassen sollten, sollte es auch möglich sein, die Maßnahme auf derselben Konsolidierungsebene gegenseitig anzuerkennen. Darüber hinaus könnte die Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit auf Einzelinstitutsebene zur Ausnahme von Instituten führen, die auf konsolidierter Ebene umfangreiche Risikokonzentrationen gegenüber hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich haben, wodurch ein Anreiz für Aufsichtsarbitrage geschaffen wird. Folglich sollte der empfohlene Schwellenwert für die Wesentlichkeit in diesem Ausnahmefall auf konsolidierter Basis angewandt werden. |
(8) |
Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
ÄNDERUNGEN
Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 1, Empfehlung C Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Empfehlung. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Dezember 2018.
Francesco MAZZAFERRO
Leiter des ESRB-Sekretariats
im Auftrag des Verwaltungsrates des ESRB
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
(2) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(3) ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.
(4) Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).
(5) Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 431 vom 15.12.2017, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Empfehlung ESRB/2015/2 erhält folgende Fassung:
„Anhang
Estland
Eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute.
I. Beschreibung der Maßnahme
1. |
Die estnische Maßnahme stellt eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute dar. |
II. Gegenseitige Anerkennung
2. |
Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Instituten gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ihrerseits anzuerkennen. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung. |
3. |
Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU nicht in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Instituten gemäß der Empfehlung C Absatz 2 ihrerseits anzuerkennen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertigen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen. |
Finnland
Für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden (nachfolgend ‚IRB-Kreditinstitute‘), beträgt die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite mindestens 15 %.
I. Beschreibung der Maßnahme
1. |
Die finnische Maßnahme besteht gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze für IRB-Kreditinstitute in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch in Finnland gelegene Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite auf Portfolioebene. |
II. Gegenseitige Anerkennung
2. |
Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die finnische Maßnahme anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten, die von im Inland zugelassenen Zweigstellen mit Sitz in Finnland vergeben wurden, ihrerseits anzuwenden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung. |
3. |
Den jeweiligen Behörden wird auch empfohlen, die finnische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden anzuwenden, die durch Kreditinstitute mit Sitz in der jeweiligen Rechtsordnung direkt grenzüberschreitend vergeben wurden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung. |
4. |
Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten zur gegenseitigen Anerkennung empfohlenen Maßnahme am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme innerhalb von vier Monaten zu erlassen. |
III. Wesentlichkeitsschwelle
5. |
Zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten wird die Maßnahme durch eine Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von 1 Mrd. EUR für Risikopositionen im Wohnimmobilienkreditmarkt in Finnland ergänzt. |
6. |
Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelne IRB-Kreditinstitute mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 1 Mrd. EUR ausnehmen. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen. |
7. |
Sofern keine IRB-Kreditinstitute in anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Finnland zugelassen sind oder Finanzdienstleistungen direkt in Finnland anbieten, die Risikopositionen von 1 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem finnischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen. |
Belgien
Ein risikogewichteter Aufschlag auf durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Kredite für Privatkunden, der in Belgien zugelassenen Kreditinstituten auferlegt wird, die den IRB-Ansatz verwenden, und der gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet wird. Der Aufschlag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
a) |
einem pauschalen risikogewichteten Aufschlag von 5 Prozentpunkten, und |
b) |
einem proportionalen risikogewichteten Aufschlag von 33 % der positionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichte, angewendet auf das Portfolio an Krediten für Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert sind. |
I. Beschreibung der Maßnahme
1. |
Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den in Belgien zugelassenen IRB-Kreditinstituten auferlegte belgische Maßnahme besteht aus einem risikogewichteten Aufschlag für Kredite an Privatkunden, die durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besichert werden, welcher aus zwei Komponenten besteht:
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II. Gegenseitige Anerkennung
2. |
Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die belgische Maßnahme anzuerkennen und innerhalb der in Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist auf in Belgien gelegene Zweigstellen von im Inland zugelassenen IRB-Kreditinstituten anzuwenden. |
3. |
Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene IRB-Kreditinstitute, die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, anzuwenden. Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die der in Belgien umgesetzten Maßnahme gleichwertige Maßnahme innerhalb der in der Empfehlung C Absatz 3 genannten Frist durch die aktivierende Behörde anzuwenden. |
4. |
Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen. |
III. Wesentlichkeitsschwelle
5. |
Die Maßnahme wird ergänzt durch eine institutsspezifische Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen. |
6. |
Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelne im Inland zugelassene Kreditinstitute, die den IRB-Ansatz verwenden, mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Belgien gelegenen Wohnimmobilien besicherten Krediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR ausnehmen. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die belgische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene Einzelkreditinstitute anzuwenden, sobald ein IRB-Kreditinstitut die Wesentlichkeitsschwelle von 2 Mrd. EUR überschreitet. |
7. |
Sofern keine IRB-Kreditinstitute in den betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Belgien zugelassen sind oder die über durch in Belgien gelegene Wohnimmobilien besicherte Direktkredite für Privatkunden verfügen, und die Risikopositionen von 2 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem belgischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die belgische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 2 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung der belgischen Maßnahme empfohlen. |
8. |
Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der Schwellenwert für die Wesentlichkeit von 2 Mrd. EUR eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen. |
Frankreich
Eine Absenkung der Obergrenze für Großkredite im Sinne des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich auf 5 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf global systemrelevante Institute (G-SRIs) sowie anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene angewendet wird.
I. Beschreibung der Maßnahme
1. |
Die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendete und den G-SRIs sowie A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene (nicht auf teilkonsolidierter Ebene) auferlegte französische Maßnahme besteht in einer Absenkung der Obergrenze für Großkredite auf 5 Prozent ihrer anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Risikopositionen gegenüber großen hoch verschuldeten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich. |
2. |
Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Privatrechts mit eingetragenem Sitz in Frankreich definiert, die auf ihrer Ebene und auf oberster Konsolidierungsebene im Sinne der in Nummer 2.45 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) enthaltenen Definition zum Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zählt. |
3. |
Die Maßnahme wird auf Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich und auf Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften wie folgt angewendet:
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ohne eingetragenen Sitz in Frankreich, die keine Tochterunternehmen oder wirtschaftlich abhängige Unternehmen einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich sind, und die nicht direkt oder indirekt durch eine solche kontrolliert werden, fallen somit nicht in den Geltungsbereich der Maßnahme. Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Maßnahme nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen gemäß den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar. |
4. |
Ein G-SRI oder ein A-SRI hat eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft mit eingetragenem Sitz in Frankreich als groß einzustufen, wenn ihre ursprüngliche Risikoposition gegenüber der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft oder der Gruppe verbundener nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 mindestens 300 Mio. EUR beträgt. Der ursprüngliche Risikopositionswert wird gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen berechnet, entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2). |
5. |
Eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft wird als hoch verschuldet eingestuft, wenn ihre Verschuldungsquote mehr als 100 Prozent und ihre Quote zur Deckung der Finanzierungskosten unter drei beträgt, und zwar berechnet auf der obersten Konsolidierungsebene der Gruppe wie folgt:
Die Quoten werden unter Verwendung von Aggregaten im Einklang mit den anwendbaren Standards, wie sie in den Jahresabschlüssen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft dargestellt und gegebenenfalls von einem Wirtschaftsprüfer testiert sind, berechnet. |
II. Gegenseitige Anerkennung
6. |
Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene in ihrer Rechtsordnung anzuwenden. |
7. |
Steht in ihrem Land nicht die gleiche makroprudenzielle Maßnahme im Einklang mit Empfehlung C Absatz 2 zur Verfügung, wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, eine in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme bis spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erlassen. |
III. Wesentlichkeitsschwelle
8. |
Die Maßnahme wird ergänzt durch eine kombinierte Wesentlichkeitsschwelle zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die jeweiligen Behörden, die die Maßnahme gegenseitig anerkennen, welche aus zwei Komponenten besteht:
Die in den Buchstaben b und c genannten Schwellenwerten sind unabhängig davon anzuwenden, ob das jeweilige Unternehmen oder die jeweilige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft hoch verschuldet ist. Der in den Buchstaben a und b genannte ursprüngliche Risikopositionswert ist gemäß den Artikeln 389 und 390 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor der Berücksichtigung der Wirkung der in den Artikeln 399 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditrisikominderungstechniken und Ausnahmen entsprechend der Meldung gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zu berechnen. |
9. |
Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene ausnehmen, die den in Absatz 8 genannten kombinierten Schwellenwert für die Wesentlichkeit nicht überschreiten. Bei der Anwendung des Schwellenwerts für die Wesentlichkeit sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme auf zuvor ausgenommene, im Inland zugelassene G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene anzuwenden, sobald der in Absatz 8 genannte kombinierte Schwellenwert für die Wesentlichkeit überschritten wird. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen. |
10. |
Sind in den betroffenen Mitgliedstaaten keine G-SRIs und A-SRIs auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene zugelassen, deren Risikopositionen gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften den in Absatz 8 genannten Schwellenwert für die Wesentlichkeit übersteigen, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die französische Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber dem französischen Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sowie die Risikokonzentration von im Inland zugelassenen G-SRIs und A-SRIs gegenüber großen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich überwachen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die französische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen, wenn ein G-SRI oder A-SRI auf oberster bankaufsichtlicher Konsolidierungsebene den in Absatz 8 genannten kombinierten Schwellenwert für die Wesentlichkeit überschreitet. Die jeweiligen Behörden werden aufgefordert, andere Marktteilnehmer in ihrem Land auf die mit der gestiegenen Verschuldung großer nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften mit eingetragenem Sitz in Frankreich verbundenen Systemrisiken aufmerksam zu machen. |
11. |
Gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 stellt der in Absatz 8 genannte kombinierte Schwellenwert für die Wesentlichkeit eine empfohlene Höchstgrenze dar. Die jeweiligen gegenseitig anerkennenden Behörden können daher anstelle der Anwendung des empfohlenen Schwellenwerts gegebenenfalls einen niedrigeren Schwellenwert für ihr Land festsetzen oder die Maßnahme ohne jeglichen Schwellenwert für die Wesentlichkeit gegenseitig anerkennen. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/10 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9139 — Haier/Candy)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 39/02)
Am 13. Dezember 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9139 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/10 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9135 — The Blackstone Group/Luminor Bank)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 39/03)
Am 21. Januar 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9135 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/11 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9176 — Magna/Getrag Ford Transmissions Slovakia)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 39/04)
Am 22. Januar 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9176 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/11 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9228 — Denso/Aisin/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 39/05)
Am 23. Januar 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9228 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/12 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9148 — Univar/Nexeo)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 39/06)
Am 23. Januar 2019 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32019M9148 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/13 |
Euro-Wechselkurs (1)
31. Januar 2019
(2019/C 39/07)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1488 |
JPY |
Japanischer Yen |
124,81 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4657 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87578 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,3730 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1409 |
ISK |
Isländische Krone |
137,20 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,6623 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,760 |
HUF |
Ungarischer Forint |
315,88 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2736 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,7271 |
TRY |
Türkische Lira |
5,9689 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5787 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5109 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,0137 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6607 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5459 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 277,58 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,2420 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7010 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4238 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 980,38 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6988 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,843 |
RUB |
Russischer Rubel |
75,1113 |
THB |
Thailändischer Baht |
35,883 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,2041 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,8999 |
INR |
Indische Rupie |
81,6860 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/14 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 39/08)
Mitgliedstaat |
Finnland |
||||||||||
Flugstrecke |
Helsinki–Pori |
||||||||||
Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
1. August 2019 |
||||||||||
Anschrift, bei der der Text und sonstige Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können |
Weitere Informationen:
|
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/15 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 39/09)
Mitgliedstaat |
Finnland |
||||||||||
Flugstrecke |
Pori–Helsinki |
||||||||||
Laufzeit des Vertrags |
1. August 2019-23. Dezember 2022 |
||||||||||
Frist für die Angebotsabgabe |
61 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung |
||||||||||
Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können |
Weitere Informationen:
|
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/16 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 39/10)
Mitgliedstaat |
Frankreich |
|||||||||||
Flugstrecken |
Ajaccio — Paris Orly Ajaccio — Marseille Ajaccio — Nizza Bastia — Paris Orly Bastia — Marseille Bastia — Nizza Calvi — Paris Orly Figari — Paris Orly Calvi — Marseille Calvi — Nizza Figari — Marseille Figari — Nizza |
|||||||||||
Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
Januar 1986 |
|||||||||||
Datum des Inkrafttretens der Änderungen |
25. März 2020 |
|||||||||||
Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Délibérations du 20 décembre 2018 et du 31 janvier 2019 de l’Assemblée de Corse approuvant les nouvelles obligations de service public imposées sur les services aériens réguliers entre Paris (Orly), Marseille et Nice, d’une part, et Ajaccio, Bastia, Calvi et Figari, d’autre part, et adoptant le principe de la délégation de service public pour l’exploitation de la desserte aérienne de service public de la Corse (Beschlüsse der korsischen Territorialversammlung vom 20. Dezember 2018 und 31. Januar 2019 zur Annahme der neuen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Paris (Orly), Marseille und Nizza einerseits und Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari andererseits sowie über die Anwendung des Prinzips gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten in Korsika)
|
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/17 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 39/11)
Mitgliedstaat |
Frankreich |
|||||||||
Flugstrecken |
Ajaccio — Paris Orly (Los Nr. 1) Ajaccio — Marseille (Los Nr. 2) Ajaccio — Nizza (Los Nr. 3) Bastia — Paris Orly (Los Nr. 4) Bastia — Marseille (Los Nr. 5) Bastia — Nizza (Los Nr. 6) Calvi — Paris Orly (Los Nr. 7) Figari — Paris Orly (Los Nr. 8) Calvi — Marseille und Calvi — Nizza (Los Nr. 9) Figari — Marseille und Figari — Nizza (Los Nr. 10) |
|||||||||
Laufzeit des Vertrags |
25. März 2020-31. Dezember 2023 |
|||||||||
Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe |
8. April 2019 (16.00 Uhr Ortszeit) |
|||||||||
Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
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V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/18 |
BESONDERE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/02/2019
Erasmus Charta für die Hochschulbildung 2014-2020
(2019/C 39/12)
1. Einführung
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (1).
2. Ziele und Beschreibung
Die Erasmus Charta für die Hochschulbildung bildet den allgemeinen Qualitätsrahmen für europäische und internationale Kooperationsaktivitäten, die eine Hochschuleinrichtung im Rahmen des Programms durchführen kann. Die Verleihung einer Erasmus Charta für die Hochschulbildung ist eine Grundvoraussetzung für alle Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder, die nach einem entsprechenden Antrag an der Lernmobilität von Einzelpersonen und/oder der Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren im Rahmen des Programms teilnehmen möchten. Für Hochschuleinrichtungen in anderen Ländern ist die erwähnte Charta nicht erforderlich; der Qualitätsrahmen wird durch bilaterale Vereinbarungen zwischen den Hochschuleinrichtungen abgesteckt. Die Charta wird für die gesamte Laufzeit des Programms verliehen. Die Umsetzung der Charta wird überwacht; etwaige Verletzungen der niedergelegten Grundsätze und Pflichten können einen Entzug durch die Europäische Kommission zur Folge haben.
3. In Frage kommende Antragsteller
Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder können einen Antrag für eine Erasmus Charta für die Hochschulbildung stellen:
— |
in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
— |
in einem EWR-/EFTA-Land (Island, Liechtenstein, Norwegen), |
— |
den EU-Kandidatenländern: Serbien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Türkei. |
Die nationalen Behörden benennen unter den Antragstellern die Hochschuleinrichtungen (2), die für eine Teilnahme an der Lernmobilität von Einzelpersonen und/oder die Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren im Rahmen des Programms in Frage kommen.
4. Frist für die Einreichung der Anträge und voraussichtliches Datum der Veröffentlichung der Auswahlergebnisse
Das korrekt ausgefüllte Online-Antragsformular ist bis spätestens 29. März 2019 um 12.00 Uhr mittags (Brüsseler Ortszeit, Mitteleuropäische Zeit MEZ).
Die Auswahlergebnisse werden voraussichtlich am 25. Oktober 2019 bekannt gegeben.
5. Ausführliche Informationen
Informationen über das Programm sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/erasmus-plus
Die Anträge sind unter Beachtung der von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur bereitgestellten Anleitung zu stellen, die unter der folgenden Adresse verfügbar ist:
https://eacea.ec.europa.eu/erasmus-plus/funding/erasmus-charter-for-higher-education-2014-2020-selection-2020_en
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
(2) „Hochschuleinrichtungen“ wie unter Artikel 2 der Erasmus + Rechtsgrundlage definiert, sind:
a) |
alle Arten von Einrichtungen der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an denen anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung; |
b) |
alle Einrichtungen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbieten. |
Europäische Investitionsbank
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/20 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Ideen, die die Welt verändern: Wettbewerb für soziale Innovation des EIB-Instituts 2019
(2019/C 39/13)
EIB-Institut organisiert achten Wettbewerb für soziale Innovation
Der Wettbewerb soll innovative Ideen fördern und Initiativen auszeichnen, die einen Nutzen für die Gesellschaft und die Umwelt bewirken. Er deckt ein breites Spektrum ab: von Bildung, Gesundheitsfürsorge und Beschäftigung bis hin zu neuen Technologien, Systemen und Prozessen. In der allgemeinen und in der Sonderkategorie werden jeweils zwei Preise verliehen. Im Fokus der Sonderkategorie stehen in diesem Jahr Projekte, die sich mit nachhaltigem Konsum und nachhaltiger Produktion (einschließlich Kreislaufwirtschaft) befassen. In beiden Kategorien werden jeweils ein erster mit 50 000 Euro dotierter Preis und ein zweiter Preis in Höhe von 20 000 Euro vergeben.
Folgen Sie uns auf Facebook: www.facebook.com/EibInstitute
Weitere Informationen über diesen Wettbewerb und über die Einreichung von Projekten finden Sie unter: http://institute.eib.org/programmes/social/social-innovation-tournament/
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9265 — Schwarz Gruppe/Nord-Westdeutsche Papierrohstoff/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 39/14)
1.
Am Freitag, 25. Januar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
GreenCycle Holding GmbH & Co. KG („GreenCycle“, Deutschland), die sich im Eigentum des Schwarz-Konzerns befindet, |
— |
Nord-Westdeutsche Papierrohstoff GmbH & Co. KG („NWD“, Deutschland), die sich im Eigentum des WEIG-Konzerns befindet, |
— |
ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Deutschland). |
GreenCycle und NWD übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen („JV“).
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— GreenCycle: Sammlung von, Handel mit und Vertrieb von wiederverwertbaren Stoffen (als Tochterunternehmen des Schwarz-Konzerns, der über seine Tochterunternehmen Lidl und Kaufmann vornehmlich weltweit im Lebensmitteleinzelhandel tätig ist);
— NWD: Sammlung und Recycling von Altpapier (als Tochterunternehmen des internationalen WEIG-Konzerns, der in der Papp- und Kartonherstellung tätig ist);
— das Gemeinschaftsunternehmen: Betrieb einer Handelsplattform für wiederverwertbare und nicht wiederverwertbare Abfälle.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9265 — Schwarz Gruppe/Nord-Westdeutsche Papierrohstoff/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax +32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
1.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 39/23 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9245 — BAC/Marriott/Airhotel BVBA)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2019/C 39/15)
1.
Am 25. Januar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Brussels Airport Company NV („BAC“, Belgien), gemeinsam kontrolliert durch Ontario’s Teachers Pension Plan (Kanada), Macquarie Group (Australien) und La Société Fédérale de Participations et d’Investissement/De Federale Participatie- en Investeringsmaatschappij („SFPI/FPIM“, Belgien), |
— |
Marriott International, Inc. („Marriott“, Vereinigte Staaten von Amerika), |
— |
Airhotel Belgium BVBA („Airhotel“, Belgien), Eigentümer des Hotels Sheraton Brussels Airport. |
BAC und Marriott übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Hotel Sheraton Brussels Airport.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und im Wege eines bestehenden Hotelmanagementvertrags.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— BAC: Eigentümer und Betreiber des in Zaventem, Belgien, gelegenen internationalen Flughafens Brüssel,
— Marriott: diversifiziertes Unternehmen des Gastgewerbes, das als Manager und Franchisegeber für Hotels und Time-Sharing-Immobilien tätig ist,
— Airhotel: Eigentümer des am Flughafen Brüssel gelegenen Hotels Sheraton Brussels Airport.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9245 — BAC/Marriott/Airhotel BVBA
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax +32 229-64301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).