ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 11

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
11. Januar 2019


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2019/C 11/01 EZB/2019/1

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Januar 2019 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (EZB/2019/1)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 11/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8747 — Bolloré/APMM/CIT) ( 1 )

4


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2019/C 11/03

Euro-Wechselkurs

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2019/C 11/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9240 — Siemens Project Ventures/Veja Mate Offshore Project) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

6

2019/C 11/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9170 — EPIC SNCF Mobilités/Ceetrus/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8


 

Berichtigungen

2019/C 11/06

Berichtigung der Fluggastdatensätze (PNR-Daten) — Liste der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU beschlossen haben — Vergleiche Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (Ein Mitgliedstaat, der entscheidet, diese Richtlinie auf Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU-Flüge) anzuwenden, teilt dies der Kommission schriftlich mit. Ein Mitgliedstaat kann eine solche Mitteilung jederzeit machen oder widerrufen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung und eventuelle Widerrufe derselben im Amtsblatt der Europäischen Union) ( ABl. C 196 vom 8.6.2018 )

9


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Januar 2019

zur Dividenden-Ausschüttungspolitik

(EZB/2019/1)

(2019/C 11/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Kreditinstitute müssen sich weiterhin auf eine zeitnahe und vollständige Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorbereiten sowie auf den Ablauf des in der Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Übergangszeitraums zur Verringerung der potenziell signifikant negativen Auswirkungen der Rechnungslegung erwarteter Kreditverluste auf das harte Kernkapital (CET 1) gemäß IFRS 9 in einem schwierigen makroökonomischen und finanziellen Umfeld, das Druck auf die Ertragslage der Kreditinstitute und damit ihre Fähigkeit zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis ausübt. Eine konservative Ausschüttungspolitik ist Teil eines angemessenen Risikomanagements sowie eines soliden Bankensystems, auch wenn es einer Finanzierung der Wirtschaft durch die Kreditinstitute bedarf. Es kommt die gleiche Methode, wie sie in der Empfehlung EZB/2017/44 der Europäischen Zentralbank (6) festgelegt ist, zur Anwendung —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.

1.

Kreditinstitute sollten eine Ausschüttungspolitik auf der Basis konservativer und vorsichtiger Annahmen festlegen, um nach jeder Ausschüttung den geltenden Kapitalanforderungen und den Ergebnissen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory review and evaluation process — SREP) zu entsprechen.

a)

Kreditinstitute müssen jederzeit die geltenden Mindestkapitalanforderungen („Säule-1-Anforderungen“) erfüllen. Diese umfassen eine harte Kernkapitalquote (CET 1) von 4,5 %, eine Kernkapitalquote von 6 % und eine Gesamtkapitalquote von 8 % gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

b)

Darüber hinaus müssen Kreditinstitute jederzeit die Kapitalanforderungen erfüllen, die ihnen durch den SREP-Beschluss gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auferlegt worden sind und die über die Säule-1-Anforderungen hinausgehen („Säule-2-Anforderungen“).

c)

Kreditinstitute müssen ferner die in Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierte kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen.

d)

Zudem müssen Kreditinstitute ihre vorgeschriebene vollständig umgesetzte (fully loaded(7) harte Kernkapitalquote (CET 1), ihre Kernkapitalquote und ihre Gesamtkapitalquote zum betreffenden Zeitpunkt erfüllen, zu dem die schrittweise Einführung abgeschlossen ist (full phase-in date). Dies bezieht sich auf die vollständige Anwendung der vorstehend genannten Quoten nach Anwendung der Übergangsbestimmungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderungen im Sinne von Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU. Die Übergangsbestimmungen sind in Titel XI der Richtlinie 2013/36/EU und in Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

e)

Kreditinstitute, die beschlossen haben, die in der Verordnung (EU) 2017/2395 festgelegten Bestimmungen während des Übergangszeitraums anzuwenden, müssen ferner ihre vollständig umgesetzte harte Kernkapitalquote (CET 1) bis zum Ende des Übergangszeitraums gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Diese Anforderungen müssen sowohl auf konsolidierter Basis und sofern anwendbar, auf teilkonsolidierter Ebene als auch auf Einzelbasis erfüllt werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor.

2.

In Bezug auf die Dividendenzahlungen (8) im Jahr 2019 für das Geschäftsjahr 2018 empfiehlt die EZB Folgendes:

a)

Kategorie 1: Kreditinstitute, welche i) die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und c genannten geltenden Kapitalanforderungen erfüllen, und ii) ihre in Abschnitt 1 Buchstaben d und e genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2018 bereits erreicht haben, sollten ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten, um selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin allen Anforderungen und Ergebnissen des SREP entsprechen zu können;

b)

Kategorie 2: Kreditinstitute, welche die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und c genannten geltenden Kapitalanforderungen zum 31. Dezember 2018 erfüllen, jedoch ihre in Abschnitt 1 Buchstaben d und e genannten vollständig umgesetzten Quoten zum 31. Dezember 2018 nicht erreicht haben, sollten ihren Nettogewinn in Form von Dividenden konservativ ausschütten, um selbst bei einer Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzlage weiterhin alle Anforderungen und Ergebnissen des SREP entsprechen zu können. Darüber hinaus sollten sie Dividenden grundsätzlich nur insoweit ausschütten, als Abschnitt 1 Buchstabe d auch erfüllt und mindestens ein linearer (9) Pfad zu den vollständig umgesetzten Kapitalanforderungen im Sinne von Abschnitt 1 Buchstabe e sowie zu den Ergebnissen des SREP sichergestellt ist.

c)

Kategorie 3: Kreditinstitute, welche die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b oder c genannten Anforderungen nicht erfüllen, sollten grundsätzlich keine Dividenden ausschütten.

Kreditinstitute, die dieser Empfehlung nicht nachkommen, weil sie davon ausgehen, rechtlich verpflichtet zu sein, Dividenden auszuschütten, sollten unverzüglich mit ihrem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen.

Kreditinstitute der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne von Abschnitt 2 Buchstaben a, b und c müssen ebenfalls die Säule-2-Empfehlung erfüllen. Unterschreitet ein Kreditinstitut die Säule-2-Empfehlung bzw. geht es von einer Unterschreitung aus, sollte es unverzüglich mit seinem gemeinsamen Aufsichtsteam Kontakt aufnehmen. Die EZB wird die Gründe für das sinkende Kapitalniveau bzw. die Gefahr eines sinkenden Kapitalniveaus des Kreditinstituts prüfen und geeignete, angemessene und institutsspezifische Maßnahmen in Erwägung ziehen.

Des Weiteren wird von den Kreditinstituten erwartet, dass diese im Rahmen ihrer Ausschüttungspolitik und ihres Kapitalmanagements die möglichen Auswirkungen auf den Kapitalbedarf aufgrund zukünftiger Änderungen der Rechts-, Regulierungs- und Rechnungslegungsrahmen der Union berücksichtigen. Sofern keine speziellen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, sollten die zukünftigen Säule-2-Anforderungen und -Empfehlungen in der Kapitalplanung mindestens so hoch angesetzt sein wie die aktuellen Werte.

II.

Diese Empfehlung ist an die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die bedeutenden beaufsichtigten Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 16 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) gerichtet.

III.

Diese Empfehlung ist ferner an die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden gerichtet in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 7 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17). Die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden sind gehalten, diese Empfehlung in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise auf die genannten Unternehmen und Gruppen anzuwenden (10).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Januar 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27).

(6)  Empfehlung EZB/2017/44 der Europäischen Zentralbank vom 28. Dezember 2017 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (ABl. C 8 vom 11.1.2018, S. 1).

(7)  Alle vollständig umgesetzten Kapitalpuffer.

(8)  Kreditinstitute können unterschiedliche Rechtsformen aufweisen, z. B. börsennotierte Unternehmen und Nichtaktiengesellschaften, wie Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen. Der in dieser Empfehlung verwendete Begriff „Dividende“ bezeichnet jede Form der Auszahlung, die der Genehmigung der Generalversammlung bedarf.

(9)  In der Praxis bedeutet dies, dass Kreditinstitute für den Rest des Übergangszeitraums grundsätzlich mindestens den jährlichen anteiligen Betrag der Lücke zu ihrer vollständig umgesetzten harten Kernkapitalquote (CET 1), ihrer Kernkapitalquote und ihrer Gesamtkapitalquote, die in Abschnitt 1 Buchstabe e genannt sind, einbehalten sollten.

(10)  Wird diese Empfehlung auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen angewendet, die sich außerstande sehen ihr nachzukommen, weil sie davon ausgehen, rechtlich verpflichtet zu sein, Dividenden auszuschütten, sollten diese unverzüglich ihre nationalen zuständigen Behörden kontaktieren.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8747 — Bolloré/APMM/CIT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 11/02)

Am 21. Dezember 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8747 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/5


Euro-Wechselkurs (1)

10. Januar 2019

(2019/C 11/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1535

JPY

Japanischer Yen

124,70

DKK

Dänische Krone

7,4655

GBP

Pfund Sterling

0,90423

SEK

Schwedische Krone

10,2303

CHF

Schweizer Franken

1,1276

ISK

Isländische Krone

137,10

NOK

Norwegische Krone

9,7493

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,626

HUF

Ungarischer Forint

321,16

PLN

Polnischer Zloty

4,2959

RON

Rumänischer Leu

4,6813

TRY

Türkische Lira

6,2709

AUD

Australischer Dollar

1,6031

CAD

Kanadischer Dollar

1,5251

HKD

Hongkong-Dollar

9,0414

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6983

SGD

Singapur-Dollar

1,5584

KRW

Südkoreanischer Won

1 289,04

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,9731

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8213

HRK

Kroatische Kuna

7,4255

IDR

Indonesische Rupiah

16 240,13

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7265

PHP

Philippinischer Peso

60,167

RUB

Russischer Rubel

77,2491

THB

Thailändischer Baht

36,802

BRL

Brasilianischer Real

4,2451

MXN

Mexikanischer Peso

22,1283

INR

Indische Rupie

81,2005


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9240 — Siemens Project Ventures/Veja Mate Offshore Project)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 11/04)

1.   

Am 3. Januar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Siemens Project Ventures GmbH („SPV“, Deutschland), die Teil der Siemens Aktiengesellschaft („Siemens AG“, Deutschland) ist,

Veja Mate Offshore Project GmbH („VMOP“, Deutschland).

SPV übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über VMOP. Der Zusammenschluss erfolgt durch Veränderungen der Anteilseignerstruktur.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Geschäftsgegenstand von SPV sind die Projektentwicklung und -finanzierung sowie Investitionen in die betreffenden Projekte, insbesondere im Energie-, Krankenhaus- und Infrastruktursektor.

VMOP betreibt einen Offshore-Windpark mit einem Leistungsvermögen von 402 MW in der deutschen Nordsee.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9240 — Siemens Project Ventures/Veja Mate Offshore Project

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9170 — EPIC SNCF Mobilités/Ceetrus/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 11/05)

1.   

Am 21. Dezember 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

SNCF Mobilités (Frankreich), kontrolliert vom französischen Staat,

Ceetrus France („Ceetrus“, Frankreich), kontrolliert von der Holdinggesellschaft Suraumarché.

SNCF Mobilités et Ceetrus übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das für einen bestimmten Wirtschaftszweck gegründete gemischtwirtschaftliche Unternehmen (société d’économie mixte à opération unique — SEMOP) „Gare du Nord 2024“, dessen Zweck der Abschluss und die Ausführung eines Konzessionsvertrags und einer dingliche Rechte begründenden Vereinbarung über die befristete Nutzung von öffentlichem Eigentum ist, mit denen die SEMOP die Befugnis für die Nutzung von Räumlichkeiten in Bahnhöfen für kommerzielle Zwecke und zur Erbringung von Dienstleistungen erhält.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   SNCF Mobilités: Personen- und Güterverkehr und, über die Sparte Gare & Connexions, Betrieb und Entwicklung der 3 000 französischen Personenbahnhöfe,

—   Ceetrus: Entwicklung von Wohn- und Gewerbeimmobilien.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9170 — EPIC SNCF Mobilités/Ceetrus/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/9


Berichtigung der Fluggastdatensätze (PNR-Daten)

Liste der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU beschlossen haben — Vergleiche Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

(Ein Mitgliedstaat, der entscheidet, diese Richtlinie auf Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU-Flüge) anzuwenden, teilt dies der Kommission schriftlich mit. Ein Mitgliedstaat kann eine solche Mitteilung jederzeit machen oder widerrufen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung und eventuelle Widerrufe derselben im Amtsblatt der Europäischen Union)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 196 vom 8. Juni 2018 )

(2019/C 11/06)

Seite 29:

Die folgenden Mitgliedstaaten, die der Kommission die Anwendung der PNR-Richtlinie auf Flüge innerhalb der EU mitgeteilt haben, werden hinzugefügt:

Griechenland;

Zypern;

Rumänien.