ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 4

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
7. Januar 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

2019/C 004/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2019/C 004/02

Rechtssache C-124/17: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Südbayern — Deutschland) — Vossloh Laeis GmbH/Stadtwerke München GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 57 – Richtlinie 2014/25/EU – Art. 80 – Vergabe öffentlicher Aufträge – Verfahren – Ausschlussgründe – Höchstzulässiger Zeitraum des Ausschlusses – Obliegenheit des Wirtschaftsteilnehmers, zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit mit dem öffentlichen Auftraggeber zusammenzuarbeiten)

2

2019/C 004/03

Rechtssache C-234/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshof — Österreich) — XC, YB, ZA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Grundsätze des Unionsrechts – Loyale Zusammenarbeit – Verfahrensautonomie – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Nationale Rechtsvorschriften, die einen Rechtsbehelf vorsehen, der im Fall einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Erneuerung eines Strafverfahrens ermöglicht – Pflicht, dieses Verfahren auf Fälle einer behaupteten Verletzung unionsrechtlich verankerter Grundrechte zu erstrecken – Fehlen)

3

2019/C 004/04

Rechtssache C-260/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Anodiki Services EPE/ GNA, O Evangelismos — Ofthalmiatreio Athinon — Polykliniki, Geniko Ogkologiko Nosokomeio Kifisias — (GONK) Oi Agioi Anargyroi (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 10 Buchst. g – Ausnahmen vom Anwendungsbereich – Arbeitsverträge – Begriff – Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser über den Abschluss befristeter Arbeitsverträge für den Bedarf in den Bereichen Restauration, Servieren von Mahlzeiten und Reinigung – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 1 – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs)

3

2019/C 004/05

Rechtssache C-331/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Roma — Italien) — Martina Sciotto/Fondazione Teatro dell’Opera di Roma (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 5 – Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse – Nationale Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Maßnahmen im Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester ausschließen)

4

2019/C 004/06

Rechtssache C-413/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Verfahren auf Betreiben von Roche Lietuva UAB (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge über die Lieferung von medizinischem Material und Geräten zur Diagnose – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 42 – Vergabe – Ermessen des öffentlichen Auftraggebers – Detaillierte Formulierung der technischen Spezifikationen)

5

2019/C 004/07

Rechtssache C-433/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Oktober 2018 — Enercon GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Gamesa Eólica SL (Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Nichtigkeitsverfahren – Art. 53 – Farbige Unionsmarke, die in einer Grünabstufung besteht – Teilweise Nichtigerklärung – Zurückverweisung an die Nichtigkeitsabteilung)

6

2019/C 004/08

Rechtssache C-451/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo — Bulgarien) — Walltopia AD/Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite — Veliko Tarnovo (Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 12 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 14 Abs. 1 – Entsandte Arbeitnehmer – Anzuwendende Rechtsvorschriften – A 1-Bescheinigung – Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wird, seinen Sitz hat – Voraussetzungen)

6

2019/C 004/09

Rechtssache C-462/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Tänzer & Tras per GmbH/Altenweddinger Geflügelhof Kommanditgesellschaft (Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Verordnung (EG) Nr. 110/2008 – Spirituosen – Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung sowie Schutz geografischer Angaben – Anhang II Nr. 41 – Eierlikör – Begriffsbestimmung – Abschließender Charakter der zulässigen Bestandteile)

7

2019/C 004/10

Rechtssache C-527/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Verfahren auf Betreiben von Boston Scientific Ltd (Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel – Verordnung [EG] Nr. 469/2009 – Anwendungsbereich – Medizinprodukt, das als festen Bestandteil einen Stoff enthält, der, wenn er gesondert verwendet wird, als Arzneimittel angesehen werden kann – Richtlinie 93/42/EWG – Art. 1 Abs. 4 – Begriff verwaltungsrechtliches Zulassungsverfahren)

8

2019/C 004/11

Rechtssache C-528/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — Milan Božičevič Ježovnik/Republika Slovenija (Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 143 Abs. 1 Buchst. d – Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer – Einfuhr mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Lieferung – Gefahr der Steuerhinterziehung – Gutgläubigkeit des steuerpflichtigen Importeurs und Lieferers – Beurteilung – Sorgfaltspflicht des steuerpflichtigen Importeurs und Lieferers)

8

2019/C 004/12

Rechtssache C-595/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Apple Sales International, Apple Inc., Apple retail France EURL/MJA als Liquidator von eBizcuss.com (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung [EG] Nr. 44/2001 – Art. 23 – Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertriebsvertrag – Schadensersatzklage des Vertriebshändlers wegen Verstoßes des Lieferanten gegen Art. 102 AEUV)

9

2019/C 004/13

Rechtssache C-602/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège — Belgien) — Benoît Sauvage, Kristel Lejeune/État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte – Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – Aufteilung der Besteuerungsbefugnis – Besteuerungsbefugnis des Wohnsitzstaats – Anknüpfungspunkte)

10

2019/C 004/14

Rechtssache C-696/17 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Alex SCI/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Finanzierung eines Stadtentwicklungsprojekts – Zurückweisung einer Beschwerde – Nichtigkeitsklage – Individuelle Betroffenheit – Klagebefugnis)

10

2019/C 004/15

Rechtssache C-296/18: Vorabentscheidungsersuchen der Chambre disciplinaire de première instance de l’ordre des chirurgiens-dentistes de Midi-Pyrénées (Frankreich), eingereicht am 24. April 2018 — Conseil départemental de l’ordre des chirurgiens-dentistes de la Haute-Garonne/RG, RG

11

2019/C 004/16

Rechtssache C-626/18: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2018 — Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

12

2019/C 004/17

Rechtssache C-632/18: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 10. Oktober 2018 — Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale SCRL/Institut des Comptes nationaux (ICN)

13

2019/C 004/18

Rechtssache C-640/18: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 12. Oktober 2018 — Wagram Invest SA/Belgischer Staat

14

2019/C 004/19

Rechtssache C-643/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 15. Oktober 2018 — British Airways Plc gegen MF

14

2019/C 004/20

Rechtssache C-649/18: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 15. Oktober 2018 — A/Daniel B, UD, AFP, B, L

15

2019/C 004/21

Rechtssache C-652/18: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Haskovo (Bulgarien), eingereicht am 18. Oktober 2018 — SZ/Mitnitsa Burgas

16

2019/C 004/22

Rechtssache C-655/18: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 19. Oktober 2018 — Mitnitsa Varna/Schenker EOOD

17

2019/C 004/23

Rechtssache C-657/18: Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Novom Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 19. Oktober 2018 — Hrvatska radiotelevizija/TY

17

2019/C 004/24

Rechtssache C-662/18: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 23. Oktober 2018 — AQ/Ministre de l’Action et des Comptes publics

18

2019/C 004/25

Rechtssache C-663/18: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel d’Aix-En-Provence (Frankreich), eingereicht am 23. Oktober 2018 — Strafverfahren gegen B S und C A

18

2019/C 004/26

Rechtssache C-666/18: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 24. Oktober 2018 — IT Development SAS/Free Mobile SAS

19

 

Gericht

2019/C 004/27

Rechtssache T-544/13 RENV: Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — Dyson/Kommission (Richtlinie 2010/30/EU – Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie – Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern – Wesentlicher Aspekt eines Basisrechtsakts)

20

2019/C 004/28

Rechtssache T-286/15: Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — KF/SATCEN (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Personal des SATCEN – Vertragsbedienstete – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Art. 24 EUV – Art. 263, 268, 270 und 275 AEUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Gleichbehandlung – Beschlüsse 2014/401/GASP und 2009/747/GASP – Beschwerdeausschuss des SATCEN – Einrede der Rechtswidrigkeit – Antrag auf Beistand – Modalitäten der Verwaltungsuntersuchung – Vorläufige Dienstenthebung – Disziplinarverfahren – Entfernung aus dem Dienst – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Erfordernis der Unparteilichkeit – Anspruch auf rechtliches Gehör – Akteneinsicht – Außervertragliche Haftung – Verfrühter Schadensersatzantrag – Immaterieller Schaden)

20

2019/C 004/29

Rechtssache T-34/16: Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — Litauen/Kommission (EGFL – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Besondere Stützung der Sektoren Rindfleisch und Schaffleisch – Vor-Ort-Kontrollen – Körperliche Überprüfung der Tiere – Qualität der Kontrollen – Kontrollbericht – Pauschale Berichtigung – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Punktuelle Berichtigung)

21

2019/C 004/30

Rechtssache T-334/16 P: Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — FN u. a./CEPOL (Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Zeitbedienstete – Verlegung des Sitzes der CEPOL von Bramshill [Vereinigtes Königreich] nach Budapest [Ungarn] – Umsetzung des Personals – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit der Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst)

22

2019/C 004/31

Rechtssache T-447/16: Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — Pirelli Tyre/EUIPO — Yokohama Rubber (Darstellung einer Rille in Form eines L) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke mit Darstellung einer Rille in Form eines L – Absolutes Eintragungshindernis – Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001] – Verordnung [EU] 2015/2424 – Zeitliche Anwendung der Rechtsvorschrift – Form der Ware – Art des Zeichens – Berücksichtigung der für die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens relevanten Aspekte – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrundeliegendes Allgemeininteresse)

23

2019/C 004/32

Rechtssache T-729/16: Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — PO u. a./EAD (Öffentlicher Dienst – EAD – Dienstbezüge – In der Delegation in Peking diensttuende Beamte – Familienzulagen – Erziehungszulage für das Jahr 2015/2016 – Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts – Überschreitung des im Statut vorgesehenen Höchstbetrags für Drittländer – Entscheidung, in Ausnahmefällen einen Höchstbetrag für die Erstattung der Kosten für den Schulbesuch festzulegen – Allgemeine Durchführungsbestimmungen)

24

2019/C 004/33

Rechtssache T-874/16: Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — RA/Rechnungshof (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsjahr 2016 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern – Fehlen einer Beurteilung – Abwägung der Verdienste)

24

2019/C 004/34

Rechtssache T-29/17: Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — RQ/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Generaldirektor des OLAF – Beschluss, die Befreiung des Klägers von der Gerichtsbarkeit aufzuheben – Rechtshängigkeit – Beschwerende Maßnahme – Begründungspflicht – Beistands- und Fürsorgepflicht – Vertrauensschutz – Verteidigungsrechte)

25

2019/C 004/35

Rechtssache T-122/17: Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — Devin/EUIPO — Haskovo (DEVIN) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke DEVIN – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Geografischer Name – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001)

26

2019/C 004/36

Rechtssache T-129/17 RENV: Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — DI/EASO (Öffentlicher Dienst – Bedienstete des EASO – Vertragsbedienstete – Befristeter Vertrag – Probezeit – Entscheidung über die Entlassung am Ende der Probezeit – Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde – Haftung)

26

2019/C 004/37

Rechtssache T-359/17: Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — Aldo Supermarkets/EUIPO — Aldi Einkauf (ALDI) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke ALDI – Ältere nationale Bildmarke ALDO – Relatives Eintragungshindernis – Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerspruchs – Regel 15 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625] – Voraussetzungen der Wiedergabe der älteren Marke – Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 [jetzt Art. 7 der Delegierten Verordnung 2018/625] – Fehlender Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Art. 42 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 der Verordnung (EU) 2017/1001])

27

2019/C 004/38

Rechtssache T-550/17: Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — Troszczynski/Parlament (Institutionelles Recht – Mitglied des Europäischen Parlaments – Vorrechte und Befreiungen – Beschluss, die parlamentarische Immunität aufzuheben – Tätigkeit ohne Zusammenhang mit dem Amt eines Abgeordneten – Verfahren zur Aufhebung der Immunität – Außervertragliche Haftung – Schaden – Kausalzusammenhang)

28

2019/C 004/39

Rechtssache T-758/17: Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — Perfect Bar/EUIPO (PERFECT BAR) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke PERFECT BAR – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001])

28

2019/C 004/40

Rechtssache T-759/17: Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — Perfect Bar/EUIPO (PERFECT Bar) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke PERFECT Bar – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001)

29

2019/C 004/41

Rechtssache T-608/18: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 — Sammut/Parlament

30

2019/C 004/42

Rechtssache T-616/18: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A./Europäische Kommission

31

2019/C 004/43

Rechtssache T-622/18: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — EN (1) /Kommission

32

2019/C 004/44

Rechtssache T-623/18: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2018 — EO (1) /Kommission

33

2019/C 004/45

Rechtssache T-627/18: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2018 — ZK/Kommission

34

2019/C 004/46

Rechtssache T-634/18: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Geske/EUIPO (revolutionary air pulse technology)

35

2019/C 004/47

Rechtssache T-640/18: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — Intercontact Budapest/CdT

35

2019/C 004/48

Rechtssache T-642/18: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — August Wolff/EUIPO — Faes Farma (DermoFaes Atopimed)

36

2019/C 004/49

Rechtssache T-644/18: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — August Wolff/EUIPO — Faes Farma (DermoFaes Atopiderm)

37

2019/C 004/50

Rechtssache T-649/18: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — ruwido austria/EUIPO (transparent pairing)

38

2019/C 004/51

Rechtssache T-651/18: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — Balani Balani u. a./EUIPO — Play Hawkers (HAWKERS)

39

2019/C 004/52

Rechtssache T-652/18: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — Porus/EUIPO (oral Dialysis)

39

2019/C 004/53

Rechtssache T-656/18: Klage, eingereicht am 2. November 2018 — Jareš Procházková und Jareš/EUIPO — Elton Hodinářská (MANUFACTURE PRIM 1949)

40

2019/C 004/54

Rechtssache T-659/18: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — ZS/EIB

41

2019/C 004/55

Rechtssache T-660/18: Klage, eingereicht am 8. November 2018 — VodafoneZiggo Group/Kommission

42

2019/C 004/56

Rechtssache T-662/18: Klage, eingereicht am 9. November 2018 — romwell/EUIPO (twistpac)

43


 

Berichtigungen

2019/C 004/57

Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-531/18 ( ABl. C 399 vom 5.11.2018 )

45


 


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 004/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 455 vom 17.12.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 445 vom 10.12.2018

ABl. C 436 vom 3.12.2018

ABl. C 427 vom 26.11.2018

ABl. C 408 vom 12.11.2018

ABl. C 399 vom 5.11.2018

ABl. C 392 vom 29.10.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Vergabekammer Südbayern — Deutschland) — Vossloh Laeis GmbH/Stadtwerke München GmbH

(Rechtssache C-124/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 - Richtlinie 2014/25/EU - Art. 80 - Vergabe öffentlicher Aufträge - Verfahren - Ausschlussgründe - Höchstzulässiger Zeitraum des Ausschlusses - Obliegenheit des Wirtschaftsteilnehmers, zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit mit dem öffentlichen Auftraggeber zusammenzuarbeiten)

(2019/C 4/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Vergabekammer Südbayern

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vossloh Laeis GmbH

Beklagte: Stadtwerke München GmbH

Tenor

1.

Art. 80 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Zuverlässigkeit trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes nachweisen möchte, die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem begangenen Fehlverhalten in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit nicht nur mit der Ermittlungsbehörde, sondern auch mit dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der diesem eigenen Rolle umfassend klären muss, um Letzterem den Nachweis der Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit zu erbringen, sofern diese Zusammenarbeit auf die Maßnahmen beschränkt ist, die für die betreffende Prüfung unbedingt erforderlich sind.

2.

Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass bei einem Verhalten eines Wirtschaftsteilnehmers, das den Ausschlussgrund des Art. 57 Abs. 4 Buchst. d dieser Richtlinie erfüllt und von einer zuständigen Behörde geahndet wurde, der höchstzulässige Zeitraum des Ausschlusses ab dem Datum der Entscheidung dieser Behörde berechnet wird.


(1)  ABl. C 178 vom 6.6.2017.


7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshof — Österreich) — XC, YB, ZA

(Rechtssache C-234/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale Zusammenarbeit - Verfahrensautonomie - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Nationale Rechtsvorschriften, die einen Rechtsbehelf vorsehen, der im Fall einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Erneuerung eines Strafverfahrens ermöglicht - Pflicht, dieses Verfahren auf Fälle einer behaupteten Verletzung unionsrechtlich verankerter Grundrechte zu erstrecken - Fehlen)

(2019/C 4/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: XC, YB, ZA

Beteiligte: Generalprokuratur

Tenor

Das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, ist dahin auszulegen, dass es ein nationales Gericht nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf des nationalen Rechts, mit dem nur im Fall einer Verletzung der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens erreicht werden kann, auf Verletzungen des Unionsrechts zu erstrecken, insbesondere auf Verletzungen des durch Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten und am 26. März 1995 in Kraft getretenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen garantierten Grundrechts.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


7.1.2019   

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C 4/3


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Anodiki Services EPE/ GNA, O Evangelismos — Ofthalmiatreio Athinon — Polykliniki, Geniko Ogkologiko Nosokomeio Kifisias — (GONK) „Oi Agioi Anargyroi“

(Rechtssache C-260/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 10 Buchst. g - Ausnahmen vom Anwendungsbereich - Arbeitsverträge - Begriff - Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser über den Abschluss befristeter Arbeitsverträge für den Bedarf in den Bereichen Restauration, Servieren von Mahlzeiten und Reinigung - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 - Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs)

(2019/C 4/04)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Anodiki Services EPE

Beklagte: GNA, O Evangelismos — Ofthalmiatreio Athinon — Polykliniki, Geniko Ogkologiko Nosokomeio Kifisias — (GONK) „Oi Agioi Anargyroi“

Beteiligte: Arianthi Ilia EPE, Fasma AE, Mega Sprint Guard AE, ICM — International Cleaning Methods AE, Myservices Security and Facility AE, Kleenway OE, GEN — KA AE, Geniko Nosokomeio Athinon „Georgios Gennimatas“, Ipirotiki Facility Services AE

Tenor

1.

Art. 10 Buchst. g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Arbeitsverträge“ im Sinne dieser Bestimmung Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen, d. h. befristete Einzelarbeitsverträge, die mit Personen geschlossen werden, die auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Dauer der Arbeitslosigkeit, früherer Berufserfahrung und Anzahl unterhaltsberechtigter minderjähriger Kinder ausgewählt worden sind.

2.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 in ihrer durch die delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung, die Art. 49 und 56 AEUV, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie die Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind auf einen Beschluss einer öffentlichen Stelle, zur Erfüllung bestimmter zu ihren Verpflichtungen im öffentlichen Interesse gehörender Aufgaben auf Arbeitsverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zurückzugreifen, nicht anwendbar.

3.

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen Arbeitsverträge mit natürlichen Personen zu schließen, ohne ein öffentliches Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 2014/24 in ihrer durch die delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung durchzuführen, weil seiner Ansicht nach diese Verträge nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Gegenstand einer Nachprüfung im Sinne dieser Bestimmung sein kann, die ein Wirtschaftsteilnehmer beantragt, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ihm ein öffentlicher Auftrag über denselben Gegenstand, wie ihn diese Verträge haben, erteilt wird und der der Auffassung ist, dass diese Verträge in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


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C 4/4


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Roma — Italien) — Martina Sciotto/Fondazione Teatro dell’Opera di Roma

(Rechtssache C-331/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - Nationale Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Maßnahmen im Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester ausschließen)

(2019/C 4/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d’appello di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Martina Sciotto

Beklagter: Fondazione Teatro dell’Opera di Roma

Tenor

Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die allgemeinen Vorschriften über Arbeitsverhältnisse, mit denen durch die automatische Umwandlung des befristeten Vertrags in einen unbefristeten der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geahndet werden soll, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus andauert, auf den Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester nicht anwendbar sind, wenn es in der innerstaatlichen Rechtsordnung keine andere wirksame Maßnahme gibt, mit der die in dieser Branche festgestellten Missbräuche geahndet werden.


(1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017.


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C 4/5


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas — Litauen) — Verfahren auf Betreiben von „Roche Lietuva“ UAB

(Rechtssache C-413/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge über die Lieferung von medizinischem Material und Geräten zur Diagnose - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 42 - Vergabe - Ermessen des öffentlichen Auftraggebers - Detaillierte Formulierung der technischen Spezifikationen)

(2019/C 4/06)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteie des Ausgangsverfahrens

„Roche Lietuva“ UAB

Beteiligte: Kauno Dainavos poliklinika VšĮ

Tenor

Die Art. 18 und 42 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie den öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichten, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen einer Ausschreibung zur Beschaffung medizinischer Gegenstände entweder der Bedeutung der individuellen Merkmale der medizinischen Geräte oder der Bedeutung des Ergebnisses der Funktionsweise dieser Geräte grundsätzlichen Vorrang einzuräumen, sondern verlangen, dass die technischen Spezifikationen insgesamt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit wahren. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit in Frage stehenden technischen Spezifikationen diese Anforderungen erfüllen.


(1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017.


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C 4/6


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Oktober 2018 — Enercon GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Gamesa Eólica SL

(Rechtssache C-433/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Nichtigkeitsverfahren - Art. 53 - Farbige Unionsmarke, die in einer Grünabstufung besteht - Teilweise Nichtigerklärung - Zurückverweisung an die Nichtigkeitsabteilung)

(2019/C 4/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. H. F. Böhm, M. Silverleaf, QC)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Botis, V. Ruzek und A. Folliard-Monguiral), Gamesa Eólica SL (Prozessbevollmächtigte: A. Sanz Cerralbo, abogada)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Enercon GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 412 vom 4.12.2017.


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C 4/6


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo — Bulgarien) — „Walltopia“ AD/Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite — Veliko Tarnovo

(Rechtssache C-451/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 12 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 14 Abs. 1 - Entsandte Arbeitnehmer - Anzuwendende Rechtsvorschriften - A 1-Bescheinigung - Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wird, seinen Sitz hat - Voraussetzungen)

(2019/C 4/08)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Veliko Tarnovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Walltopia“ AD

Beklagter: Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalnata agentsia za prihodite — Veliko Tarnovo

Tenor

Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein im Hinblick auf seine Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 „unmittelbar vor Beginn [seiner] Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats [unterlag], in dem das Unternehmen, bei dem [er] eingestellt wird, seinen Sitz hat“, auch wenn er unmittelbar vor Beginn seiner Beschäftigung kein Versicherter im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats war, sofern er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnort in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 330 vom 2.10.2017.


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C 4/7


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Tänzer & Tras per GmbH/Altenweddinger Geflügelhof Kommanditgesellschaft

(Rechtssache C-462/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Spirituosen - Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung sowie Schutz geografischer Angaben - Anhang II Nr. 41 - Eierlikör - Begriffsbestimmung - Abschließender Charakter der zulässigen Bestandteile)

(2019/C 4/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tänzer & Trasper GmbH

Beklagte: Altenweddinger Geflügelhof Kommanditgesellschaft

Tenor

Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


7.1.2019   

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C 4/8


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Verfahren auf Betreiben von Boston Scientific Ltd

(Rechtssache C-527/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Verordnung [EG] Nr. 469/2009 - Anwendungsbereich - Medizinprodukt, das als festen Bestandteil einen Stoff enthält, der, wenn er gesondert verwendet wird, als Arzneimittel angesehen werden kann - Richtlinie 93/42/EWG - Art. 1 Abs. 4 - Begriff „verwaltungsrechtliches Zulassungsverfahren“)

(2019/C 4/10)

Verfahrenssprache: Deutschland

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Boston Scientific Ltd

Beteiligter: Deutsches Patent- und Markenamt

Tenor

Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist dahin auszulegen, dass ein vorausgehendes Zulassungsverfahren gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 geänderten Fassung für ein Produkt, das als festen Bestandteil einen Stoff enthält, im Sinne von Art. 1 Abs. 4 dieser Richtlinie in geänderter Fassung für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung einem Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Stoffes gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung auch dann nicht gleichgestellt werden kann, wenn dieser Stoff gemäß Anhang I Abschnitt 7.4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/42 in geänderter Fassung bewertet worden sein sollte.


(1)  ABl. C 402 vom 27.11.2017.


7.1.2019   

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C 4/8


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — Milan Božičevič Ježovnik/Republika Slovenija

(Rechtssache C-528/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhr mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Lieferung - Gefahr der Steuerhinterziehung - Gutgläubigkeit des steuerpflichtigen Importeurs und Lieferers - Beurteilung - Sorgfaltspflicht des steuerpflichtigen Importeurs und Lieferers)

(2019/C 4/11)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Milan Božičevič Ježovnik

Beklagter: Republika Slovenija

Tenor

Art. 143 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein steuerpflichtiger Importeur und Lieferer, der eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf der Grundlage einer Genehmigung in Anspruch genommen hat, die von den zuständigen Zollbehörden nach einer Vorabprüfung aufgrund der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Nachweise erteilt worden ist, nicht zur nachträglichen Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist, wenn sich bei einer späteren Überprüfung herausstellt, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt waren, es sei denn, anhand objektiver Umstände wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass die auf die fraglichen Einfuhren folgenden Lieferungen mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft waren, und dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 374 vom 6.11.2017.


7.1.2019   

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C 4/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Apple Sales International, Apple Inc., Apple retail France EURL/MJA als Liquidator von eBizcuss.com

(Rechtssache C-595/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertriebsvertrag - Schadensersatzklage des Vertriebshändlers wegen Verstoßes des Lieferanten gegen Art. 102 AEUV)

(2019/C 4/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Apple Sales International, Apple Inc., Apple retail France EURL

Beklagte: MJA als Liquidator von eBizcuss.com

Tenor

1.

Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Anwendung einer in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel auf eine auf Art. 102 AEUV gestützte Schadensersatzklage eines Händlers gegen seinen Lieferanten nicht allein aus dem Grund ausgeschlossen ist, dass sie sich nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Haftung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bezieht.

2.

Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung einer Gerichtsstandsklausel im Rahmen einer auf Art. 102 AEUV gestützten Schadensersatzklage eines Händlers gegen seinen Lieferanten nicht von der vorherigen Feststellung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht durch eine nationale oder europäische Behörde abhängt.


(1)  ABl. C 347 vom 18.12.2017.


7.1.2019   

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C 4/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège — Belgien) — Benoît Sauvage, Kristel Lejeune/État belge

(Rechtssache C-602/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Aufteilung der Besteuerungsbefugnis - Besteuerungsbefugnis des Wohnsitzstaats - Anknüpfungspunkte)

(2019/C 4/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Benoît Sauvage, Kristel Lejeune

Beklagter: État belge

Tenor

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die auf einem Steuerabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beruht und die Befreiung der Einkünfte eines Gebietsansässigen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen und aufgrund eines dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erzielt werden, davon abhängig macht, dass die Tätigkeit, aufgrund deren die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich in dem anderen Staat ausgeübt wird, nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 437 vom 18.12.2017.


7.1.2019   

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C 4/10


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Oktober 2018 — Alex SCI/Europäische Kommission

(Rechtssache C-696/17 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Staatliche Beihilfen - Finanzierung eines Stadtentwicklungsprojekts - Zurückweisung einer Beschwerde - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Klagebefugnis)

(2019/C 4/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Alex SCI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Georgieva-Kecsmar, K. Herrmann und T. Maxian Rusche)

Streithelferin zur Unterstützung der Kommission: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas, E. de Moustier und P. Dodeller)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Alex SCI trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 26.2.2018.


7.1.2019   

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C 4/11


Vorabentscheidungsersuchen der Chambre disciplinaire de première instance de l’ordre des chirurgiens-dentistes de Midi-Pyrénées (Frankreich), eingereicht am 24. April 2018 — Conseil départemental de l’ordre des chirurgiens-dentistes de la Haute-Garonne/RG, RG

(Rechtssache C-296/18)

(2019/C 4/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Chambre disciplinaire de première instance de l’ordre des chirurgiens-dentistes de Midi-Pyrénées

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Conseil départemental de l’ordre des chirurgiens-dentistes de la Haute-Garonne

Beklagte: RG, RG

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) entschieden:

Art. 8 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die Zahnärzten allgemein und ausnahmslos jede Werbung verbietet, dann entgegensteht, wenn diese Regelung ihnen jeglichen Einsatz von Werbemaßnahmen zur Vermarktung ihrer Person oder ihres Unternehmens auf ihrer Website verbietet.


7.1.2019   

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C 4/12


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2018 — Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-626/18)

(2019/C 4/16)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 1 Nr. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt die Republik Polen für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/957 nicht vom Rest dieser Richtlinie getrennt werden können, ohne deren Wesensgehalt zu ändern, die Richtlinie (EU) 2018/957 insgesamt für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Polen macht gegen die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinie 2018/957 folgende Klagegründe geltend:

1)

Klagegrund der Einführung von nach Art. 56 AEUV verbotenen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig seien, durch:

a)

die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den entsandten Arbeitnehmern die Entlohnung, einschließlich der Überstundensätze, zu garantieren, die gemäß den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Entsendemitgliedstaats festgelegt sei (Art. 1 Nr. 2 Buchst. a),

b)

die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den entsandten Arbeitnehmern grundsätzlich sämtliche anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die gemäß den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Entsendemitgliedstaats festgelegt seien, in den Fällen zu garantieren, in denen die tatsächliche Entsendungsdauer eines Arbeitnehmers oder die Gesamtdauer der Entsendung der Arbeitnehmer, die einander bei der Ausführung der gleichen Tätigkeit ersetzten, mehr als 12 Monate bzw. in den Fällen, in denen der Dienstleistungserbringer eine mit einer Begründung versehene Mitteilung vorlege, mehr als 18 Monate betrage (Art. 1 Nr. 2 Buchst. b),

2)

Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 53 Abs. 1 und Art. 62 AEUV durch den auf diese Bestimmungen gestützten Erlass von Maßnahmen, die nicht zum Ziel hätten, die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erleichtern (Erleichterung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen), sondern diesem Ziel zuwiderliefen,

3)

Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 53 Abs. 1 und Art. 62 AEUV in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AEUV durch die Anwendung der angefochtenen Richtlinie auf den Straßenverkehrssektor (Art. 3 Abs. 3).

Die Republik Polen trägt insbesondere vor, das Hauptziel der angefochtenen Bestimmungen, die sich auf die Entlohnung der entsandten Arbeitnehmer bezögen, sei eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine stärkere Belastung der Dienstleistungserbringer, um ihren Wettbewerbsvorteil zu beseitigen, der sich aus den im Sitzstaat geltenden niedrigeren Lohnsätzen ergebe. Die eingeführten Änderungen führten zu einer Diskriminierung von Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen. Diese Änderungen seien nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, insbesondere nicht aus Gründen des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern und eines fairen Wettbewerbs. Darüber hinaus verstießen sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  ABl. 2018, L 173, S. 16.


7.1.2019   

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C 4/13


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 10. Oktober 2018 — Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale SCRL/Institut des Comptes nationaux (ICN)

(Rechtssache C-632/18)

(2019/C 4/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fonds du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale SCRL

Beklagter: Institut des Comptes nationaux (ICN)

Vorlagefragen

1.

Sind die Nrn. 2.22, 2.23, 2.27, 2.28 und 20.33 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (1) dahin auszulegen, dass eine unter der Kontrolle des Staates stehende getrennte institutionelle Einheit als nichtmarktbestimmt anzusehen und daher dem Sektor Staat zuzuordnen ist, wenn sie die Merkmale einer firmeneigenen Finanzierungseinrichtung aufweist, ohne dass es nötig wäre, das Kriterium ihrer Risikoexposition zu prüfen?

2.

Kann eine Einheit, die unter der Kontrolle des Staates arbeitet, als firmeneigene Finanzierungseinrichtung im Sinne der Nrn. 2.21 bis 2.23, 2.27 und 2.28 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene bezeichnet werden,

a)

mit der Begründung, dass ihr die Regelung ihrer Tätigkeit durch diesen Staat die Entscheidungsgewalt über ihre Vermögenswerte nimmt, obwohl sie ihr die Fähigkeit lässt, über die Vergabe der von ihr gewährten Hypothekardarlehen zu entscheiden, über deren Dauer, Höhe und bestimmte Bedingungen, allerdings sonstige Faktoren und insbesondere den Zinssatz für diese Darlehen festlegt;

b)

mit der Begründung, dass ihr insbesondere die Bürgschaft, die dieser Staat für die von ihr aufgenommenen Kredite stellt, die Entscheidungsgewalt für ihre Verbindlichkeiten nimmt, ohne den Zweck und die Auswirkungen einer solchen Bürgschaft anhand ihrer Merkmale im Einzelfall Fall und der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität zu prüfen?


(1)  ABl. 2013, L 174, S. 1.


7.1.2019   

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C 4/14


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 12. Oktober 2018 — Wagram Invest SA/Belgischer Staat

(Rechtssache C-640/18)

(2019/C 4/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Wagram Invest SA

Berufungsbeklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

1.

Lässt der Begriff „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ in Art. 2 Abs. 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1) in Anbetracht der in Art. 32 der Richtlinie genannten Bewertungskriterien zu, dass beim Erwerb einer Finanzanlage durch eine Aktiengesellschaft ein Skonto für eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwendung und die Anschaffungskosten der Anlage auf der Aktivseite der Bilanz unter Abzug des Skontos ausgewiesen werden?

2.

Ist die Wendung „in Ausnahmefällen“, die Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ist und es erlaubt, von einer (anderen) Bestimmung dieser Richtlinie abzuweichen, dahin auszulegen, dass diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn festgestellt wird, dass der Grundsatz der Bilanzwahrheit durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie, gegebenenfalls ergänzt durch zusätzliche Angaben in den Anhängen nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie, nicht gewahrt werden kann?

3.

Ist vorrangig Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie anzuwenden, so dass von der in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, von einer Bestimmung der Richtlinie abzuweichen, nur dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn sich auch durch zusätzliche Angaben eine effektive Anwendung des in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie verankerten Grundsatzes der Bilanzwahrheit nicht sicherstellen lässt, und auch dann nur in Ausnahmefällen?


(1)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. 1978, L 222, S. 1).


7.1.2019   

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C 4/14


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 15. Oktober 2018 — British Airways Plc gegen MF

(Rechtssache C-643/18)

(2019/C 4/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: British Airways Plc

Beklagter: MF

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auch auf solche außergewöhnlichen Umstände berufen kann, die nicht auf dem vom Fluggast gebuchten Flug aufgetreten sind, sondern am selben Tag auf einem — nicht unmittelbar — vorangegangenen Flug mit dem Flugzeug, das im Rahmen eines Flugumlaufverfahrens für den vom Fluggast gebuchten Flug eingesetzt werden sollte?

2.

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass „alle zumutbaren Maßnahmen“, die das ausführende Luftfahrtunternehmen ergriffen haben muss, um bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eine Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen gemäß Art 7 der Verordnung abzuwenden, lediglich auf die Vermeidung der „außergewöhnlichen Umstände“ (im konkreten Fall die Zuweisung eines neuen [späteren] Air-Traffic-Control-Slots durch die europäische Luftraumüberwachung EUROCONTROL) gerichtet sein müssen; oder wird darüber hinaus verlangt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen auch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung oder der großen Verspätung selbst setzt?

3.

Ist — bei Bejahung der Erforderlichkeit von zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer großen Verspätung selbst — Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, um eine Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung abzuwenden, bei einer Beförderung von Fluggästen auf einer aus zwei (oder mehr) Flügen bestehenden Flugverbindung lediglich zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung des von ihm durchzuführenden, von einer möglichen Verspätung bedrohten Fluges zu ergreifen hat; oder dass es überdies zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung einer großen Verspätung des einzelnen Fluggastes am Endziel (etwa durch Prüfung der Möglichkeit einer Umbuchung auf eine andere Flugverbindung) zu ergreifen hat?


(1)  ABl. 2004, L 46, S. 1.


7.1.2019   

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C 4/15


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 15. Oktober 2018 — A/Daniel B, UD, AFP, B, L

(Rechtssache C-649/18)

(2019/C 4/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: A

Rechtsmittelgegner: Daniel B, UD, AFP, B, L

Vorlagefrage

Der Gerichtshof soll darüber entscheiden, ob es die Unionsrechtsordnung, darunter insbesondere,

Art. 34 AEUV,

die Bestimmungen von Art. 85c der Europäischen Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1) (in geänderter Fassung),

die Binnenmarktklausel von Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs (2),

einem Mitgliedstaat der Union erlaubt, auf seinem Hoheitsgebiet den Apothekern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, besondere Vorschriften aufzuerlegen, die Folgendes betreffen:

das in Art. R 4235-22 des französischen Gesetzes über die Volksgesundheit in seiner gegenwärtigen Fassung enthaltene Verbot, mit Vorgehensweisen und Mitteln, die als gegen die Würde des Berufs angesehen werden, Kunden anzuwerben;

das in Art. R 4235-64 des französischen Gesetzes über die Volksgesundheit in seiner gegenwärtigen Fassung enthaltene Verbot, die Patienten zu einem missbräuchlichen Konsum von Arzneimitteln zu verleiten;

die im Erlass des (französischen) Ministers für soziale Angelegenheiten und Gesundheit vom 28. November 2016 in seiner gegenwärtigen Fassung enthaltene Verpflichtung, die guten Praktiken für die Abgabe von Arzneimitteln, die von den Behörden des Mitgliedstaats festgelegt werden, zu beachten, indem zusätzlich die Aufnahme eines Gesundheitsfragebogens in den Vorgang der elektronischen Bestellung von Arzneimitteln vorgeschrieben und der Rückgriff auf einen kostenpflichtigen Suchmaschinen-Verweis verboten wird.


(1)  ABl. 2001, L 311, S. 67.

(2)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).


7.1.2019   

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C 4/16


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Haskovo (Bulgarien), eingereicht am 18. Oktober 2018 — SZ/Mitnitsa Burgas

(Rechtssache C-652/18)

(2019/C 4/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Haskovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: SZ

Kassationsbeschwerdegegnerin: Mitnitsa Burgas

Vorlagefrage

Sind Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, sowie Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 20 Abs. 1 des Valuten Zakon (Währungsgesetz) entgegenstehen, die bei Verletzung der Anmeldepflicht nach Art. 3 der Verordnung neben der Verhängung einer Geldbuße gemäß Art. 18 Abs. 1 des Valuten Zakon in Höhe von 1 000 BGN bis 3 000 BGN kumulativ die vollständige Einziehung der nicht angemeldeten Barmittel unabhängig von deren Herkunft und Verwendungszweck vorsieht?


(1)  ABl. 2005, L 309, S. 9.


7.1.2019   

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C 4/17


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 19. Oktober 2018 — Mitnitsa Varna/„Schenker“ EOOD

(Rechtssache C-655/18)

(2019/C 4/22)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Mitnitsa Varna

Kassationsbeschwerdegegnerin:„Schenker“ EOOD

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 242 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1) dahin auszulegen, dass der Diebstahl von Waren, die in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, unter den konkreten Umständen des Ausgangsverfahrens eine Entziehung aus dem Zolllagerverfahren darstellt, die zur Verhängung einer finanziellen Sanktion wegen einer zollrechtlichen Zuwiderhandlung gegen den Bewilligungsinhaber führt?

2.

Hat die Verhängung der Zahlung des Gegenwerts der Waren, die Gegenstand der Zollzuwiderhandlung — hier: Entziehung aus dem Zolllagerverfahren — sind, den Charakter einer verwaltungsrechtlichen Sanktion gemäß Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union und ist eine nationale Vorschrift, die eine solche Zahlung regelt, neben der Verhängung der finanziellen Sanktion zulässig? Entspricht diese Regelung den in Art. 42 Abs. 1 S. 2 der Verordnung enthaltenen Kriterien der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung der Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Union?


(1)  ABl. 2013, L 269, S. 1.


7.1.2019   

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C 4/17


Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Novom Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 19. Oktober 2018 — Hrvatska radiotelevizija/TY

(Rechtssache C-657/18)

(2019/C 4/23)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Općinski sud u Novom Zagrebu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hrvatska radiotelevizija

Beklagter: TY

Vorlagefrage

1.

Steht eine nationale Rechtsvorschrift, nämlich Art. 1 des Ovršni zakon (Gesetz über die Zwangsvollstreckung) (veröffentlicht in NN 112/12, 25/13, 93/14, 55/16 und 73/17), wonach Notare die Zwangsvollstreckung von Forderungen auf der Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde durch Ausstellung eines Vollstreckungsbefehls als Vollstreckungstitel ohne ausdrückliche Zustimmung des Vollstreckungsschuldners betreiben können, unter Berücksichtigung der Urteile C-484/15 und C-551/15 des Gerichtshofs im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit Art. 18 AEUV?

2.

Ist die Auslegung in den Urteilen C-484/15 und C-551/15 des Gerichtshofs in der beim vorlegenden Gericht anhängigen, konkret dargelegten Rechtssache Povrv-2032/17 einschlägig?


7.1.2019   

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C 4/18


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 23. Oktober 2018 — AQ/Ministre de l’Action et des Comptes publics

(Rechtssache C-662/18)

(2019/C 4/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AQ

Beklagter: Ministre de l'Action et des Comptes publics

Vorlagefragen

Sind die Bestimmungen von Art. 8 der Richtlinie vom 19. Oktober 2009 (1) dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die anlässlich der Veräußerung von bei einem Austausch erhaltenen Anteilen realisierte Wertsteigerung und die Wertsteigerung, für die ein Aufschub gewährt wurde, nach unterschiedlichen Regeln über die Bemessungsgrundlage und unterschiedlichen Steuersätzen besteuert werden?

Sind die genannten Bestimmungen insbesondere dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Herabsetzungen der Bemessungsgrundlage, mit denen der Haltedauer der Anteile Rechnung getragen werden soll, nicht auf die Wertsteigerung, für die ein Aufschub gewährt wurde, anzuwenden sind, weil diese Regelung über die Bemessungsgrundlage zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Wertsteigerung realisiert wurde, nicht galt, und dass sie auf die Wertsteigerung bei der Veräußerung von anlässlich des Austauschs erhaltenen Anteilen anzuwenden sind, wobei der Zeitpunkt des Austauschs und nicht der Zeitpunkt des Erwerbs der in Tausch gegebenen Anteile maßgebend ist?


(1)  Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. 2009, L 310, S. 34).


7.1.2019   

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C 4/18


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel d’Aix-En-Provence (Frankreich), eingereicht am 23. Oktober 2018 — Strafverfahren gegen B S und C A

(Rechtssache C-663/18)

(2019/C 4/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel d’Aix-En-Provence

Parteien des Ausgangsverfahrens

B S und C A

Andere Parteien: Staatsanwaltschaft, Conseil national de l’ordre des pharmaciens

Vorlagefrage

Der Gerichtshof wird mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst betreffend die Auslegung der Art. 28, 29, 30 und 32 AEUV, der Verordnungen Nr. 1307/2013 (1) und Nr. 1308/2013 (2) sowie des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, indem die Frage vorgelegt wird, ob diese Rechtstexte und dieser Grundsatz so auszulegen sind, dass die mit der Verordnung vom 22. August 1990 eingeführten Ausnahmebestimmungen eine mit dem Unionsrecht unvereinbare Beschränkung vorsehen, indem sie den Anbau von Hanf, seine industrielle Nutzung und seine Vermarktung allein auf Fasern und Samen beschränken.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347, S. 608).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347, S. 671).


7.1.2019   

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C 4/19


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 24. Oktober 2018 — IT Development SAS/Free Mobile SAS

(Rechtssache C-666/18)

(2019/C 4/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IT Development SAS

Beklagte: Free Mobile SAS

Vorlagefrage

Stellt die Tatsache, dass ein Lizenznehmer einer Software die Bestimmungen eines Lizenzvertrags über die Software nicht einhält (wegen des Ablaufs eines Testzeitraums, der Überschreitung der zulässigen Zahl von Nutzern oder einer anderen Maßeinheit wie der Prozessoren, die zur Ausführung der Anweisungen der Software eingesetzt werden dürfen, oder durch die Änderung des Quellcodes der Software, wenn dazu nach der Lizenz nur der ursprüngliche Inhaber berechtigt ist),

eine Verletzung (im Sinne der Richtlinie 2004/48 vom 29. April 2004 (1)) der dem Inhaber des Urheberrechts an der Software durch Art. 4 der Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vorbehaltenen Rechte (2) dar,

oder kann sie unter eine gesonderte rechtliche Regelung wie die Regelung des allgemeinen Rechts der vertraglichen Haftung fallen?


(1)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).

(2)  Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111, S. 16).


Gericht

7.1.2019   

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C 4/20


Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — Dyson/Kommission

(Rechtssache T-544/13 RENV) (1)

(Richtlinie 2010/30/EU - Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen - Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie - Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern - Wesentlicher Aspekt eines Basisrechtsakts)

(2019/C 4/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dyson Ltd (Malmesbury, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, E. Batchelor und M. Healy, Solicitors, im Beistand von Rechtsanwältin A. Patsa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, K. Herrmann und K. Talabér-Ritz)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1)

Tenor

1.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten einschließlich der durch das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013.


7.1.2019   

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C 4/20


Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — KF/SATCEN

(Rechtssache T-286/15) (1)

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Personal des SATCEN - Vertragsbedienstete - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Art. 24 EUV - Art. 263, 268, 270 und 275 AEUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Gleichbehandlung - Beschlüsse 2014/401/GASP und 2009/747/GASP - Beschwerdeausschuss des SATCEN - Einrede der Rechtswidrigkeit - Antrag auf Beistand - Modalitäten der Verwaltungsuntersuchung - Vorläufige Dienstenthebung - Disziplinarverfahren - Entfernung aus dem Dienst - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Erfordernis der Unparteilichkeit - Anspruch auf rechtliches Gehör - Akteneinsicht - Außervertragliche Haftung - Verfrühter Schadensersatzantrag - Immaterieller Schaden)

(2019/C 4/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: KF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kunst und N. Macaulay, Barrister)

Beklagter: Satellitenzentrum der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: L. Defalque und A. Guillerme)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert und M. Bauer)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen des Direktors des SATCEN vom 5. Juli 2013, gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sie vorläufig des Dienstes zu entheben und ihren Antrag auf Beistand abzulehnen, und vom 28. Februar 2014, die Klägerin aus dem Dienst zu entfernen, sowie der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des SATCEN vom 26. Januar 2015, mit der diese Entscheidungen bestätigt wurden, sowie Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung des Direktors des SATCEN vom 5. Juli 2013, KF vorläufig des Dienstes zu entheben, wird aufgehoben.

3.

Die Entscheidung des Direktors des SATCEN vom 28. Februar 2014, KF aus dem Dienst zu entfernen, wird aufgehoben.

4.

Das SATCEN wird verurteilt, an KF einen Betrag von 10 000 Euro zum Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Das SATCEN wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten von KF zu tragen.

7.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 302 vom 14.9.2015.


7.1.2019   

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C 4/21


Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — Litauen/Kommission

(Rechtssache T-34/16) (1)

(EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Besondere Stützung der Sektoren Rindfleisch und Schaffleisch - Vor-Ort-Kontrollen - Körperliche Überprüfung der Tiere - Qualität der Kontrollen - Kontrollbericht - Pauschale Berichtigung - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Punktuelle Berichtigung)

(2019/C 4/29)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Kriaučiūnas, T. Orlickas und R. Krasuckaitė, dann T. Orlickas und R. Krasuckaitė)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sauka und A. Steiblytė)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 303, S. 35)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Litauen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 4.4.2016.


7.1.2019   

DE

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C 4/22


Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — FN u. a./CEPOL

(Rechtssache T-334/16 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Zeitbedienstete - Verlegung des Sitzes der CEPOL von Bramshill [Vereinigtes Königreich] nach Budapest [Ungarn] - Umsetzung des Personals - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit der Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst)

(2019/C 4/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: FN, FP und FQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Bánfi und R. Woldhuis, dann R. Woldhuis und D. Schroeder im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. April 2016, FN u. a./CEPOL (F-41/15 DISS II, EU:F:2016:70), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. April 2016, FN u. a./CEPOL (F-41/15 DISS II), wird aufgehoben, soweit darin die von FN, FP und FQ gestellten Aufhebungsanträge nicht für unzulässig erklärt werden.

2.

Die von FN, FP und FQ beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-41/15 DISS II gestellten Aufhebungsanträge werden zurückgewiesen.

3.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

4.

FN, FP und FQ einerseits und die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) andererseits tragen jeweils ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.


(1)  ABl. C 305 vom 22.8.2016.


7.1.2019   

DE

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C 4/23


Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — Pirelli Tyre/EUIPO — Yokohama Rubber (Darstellung einer Rille in Form eines „L“)

(Rechtssache T-447/16) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke mit Darstellung einer Rille in Form eines „L“ - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001] - Verordnung [EU] 2015/2424 - Zeitliche Anwendung der Rechtsvorschrift - Form der Ware - Art des Zeichens - Berücksichtigung der für die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens relevanten Aspekte - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrundeliegendes Allgemeininteresse)

(2019/C 4/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pirelli Tyre SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. M. Müller und Rechtsanwältin F. Togo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: The Yokohama Rubber Co. Ltd (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Boscariol de Roberto, D. Martucci und I. Gatto)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2016 (Sache R 2583/2014-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Yokohama Rubber und Pirelli Tyre

Tenor

1.

Die Nrn. 2 und 3 des Tenors der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. April 2016 (Sache R 2583/2014-5) werden aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Pirelli Tyre SpA entstanden sind.

3.

The Yokohama Rubber Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 350 vom 26.9.2016.


7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/24


Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — PO u. a./EAD

(Rechtssache T-729/16) (1)

(Öffentlicher Dienst - EAD - Dienstbezüge - In der Delegation in Peking diensttuende Beamte - Familienzulagen - Erziehungszulage für das Jahr 2015/2016 - Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts - Überschreitung des im Statut vorgesehenen Höchstbetrags für Drittländer - Entscheidung, in Ausnahmefällen einen Höchstbetrag für die Erstattung der Kosten für den Schulbesuch festzulegen - Allgemeine Durchführungsbestimmungen)

(2019/C 4/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PO, PP, PQ und PR (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis, dann Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire sowie der Rechtsanwältin S. Moya Izquierdo)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen des EAD, den Klägern für das Schuljahr 2015/2016 nicht die Kosten für den Schulbesuch zu erstatten, die einen Betrag in Höhe des im Statut vorgesehenen Höchstbetrags für Drittländer (sechsfacher Basishöchstbetrag) zuzüglich 10 000 Euro (insgesamt 27 788,40 Euro) überschreiten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

PO, PP, PQ und PR tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).


(1)  ABl. C 475 vom 19.12.2016.


7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/24


Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — RA/Rechnungshof

(Rechtssache T-874/16) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2016 - Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern - Fehlen einer Beurteilung - Abwägung der Verdienste)

(2019/C 4/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: C. Lesauvage, E. von Bardeleben und A.-M. Cosciug)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung vom 4. März 2016, mit der der Rechnungshof den Kläger im Beförderungsjahr 2016 nicht nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe (AD 11) befördert hat, indem er seinen Namen nicht in die Liste der im Beförderungsjahr 2016 beförderten Beamten aufgenommen hat

Tenor

1.

Die Entscheidung des Rechnungshofes der Europäischen Union vom 4. März 2016, RA im Beförderungsjahr 2016 nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern, wird aufgehoben.

2.

Der Rechnungshof trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 13.2.2017.


7.1.2019   

DE

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C 4/25


Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2018 — RQ/Kommission

(Rechtssache T-29/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Generaldirektor des OLAF - Beschluss, die Befreiung des Klägers von der Gerichtsbarkeit aufzuheben - Rechtshängigkeit - Beschwerende Maßnahme - Begründungspflicht - Beistands- und Fürsorgepflicht - Vertrauensschutz - Verteidigungsrechte)

(2019/C 4/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RQ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks, J.-P. Keppenne und J. Baquero Cruz)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung des Beschlusses C(2016) 1449 final der Kommission vom 2. März 2016 über einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung des Klägers von der Gerichtsbarkeit sowie erforderlichenfalls des Beschlusses Ares(2016) 5814495 der Kommission vom 5. Oktober 2016, mit der die Beschwerde des Klägers gegen den ersten Beschluss zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Der Beschluss C(2016) 1449 final der Kommission vom 2. März 2016 über einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung von RQ von der Gerichtsbarkeit wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 27.3.2017.


7.1.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/26


Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — Devin/EUIPO — Haskovo (DEVIN)

(Rechtssache T-122/17) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke DEVIN - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Geografischer Name - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001)

(2019/C 4/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Devin AD (Devin, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Van Asbroeck)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Di Natale und D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Haskovo Chamber of Commerce and Industry (Haskovo, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Dimitrova)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2016 (Sache R 579/2016-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Devin AD und der Haskovo Chamber of Commerce and Industry

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Dezember 2016 (Sache R 579/2016-2) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Devin AD.

4.

Die Haskovo Chamber of Commerce and Industry trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


7.1.2019   

DE

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C 4/26


Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — DI/EASO

(Rechtssache T-129/17 RENV)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EASO - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag - Probezeit - Entscheidung über die Entlassung am Ende der Probezeit - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde - Haftung)

(2019/C 4/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: DI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Vlaic und G. Iliescu)

Beklagter: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (Prozessbevollmächtigter: W. Stevens im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des EASO vom 28. Februar 2013, den Kläger am Ende seiner Probezeit zu entlassen, und zum anderen auf Ersatz des von ihm und seiner Familie erlittenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten einschließlich jener für die Rechtssachen F-113/13 und T-730/15 P.


7.1.2019   

DE

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C 4/27


Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — Aldo Supermarkets/EUIPO — Aldi Einkauf (ALDI)

(Rechtssache T-359/17) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ALDI - Ältere nationale Bildmarke ALDO - Relatives Eintragungshindernis - Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerspruchs - Regel 15 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625] - Voraussetzungen der Wiedergabe der älteren Marke - Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 [jetzt Art. 7 der Delegierten Verordnung 2018/625] - Fehlender Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 42 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2019/C 4/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aldo Supermarkets (Varna, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin C. Saettel, dann Rechtsanwälte T. Chevrier und M. Thewes)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: G. Sakalaite-Orlovskiene, A. Folliard-Monguiral und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, N. Bertram und C. Fürsen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2017 (Sache R 976/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Aldo Supermarkets und Aldi Einkauf

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Aldo Supermarkets trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2017.


7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/28


Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — Troszczynski/Parlament

(Rechtssache T-550/17) (1)

(Institutionelles Recht - Mitglied des Europäischen Parlaments - Vorrechte und Befreiungen - Beschluss, die parlamentarische Immunität aufzuheben - Tätigkeit ohne Zusammenhang mit dem Amt eines Abgeordneten - Verfahren zur Aufhebung der Immunität - Außervertragliche Haftung - Schaden - Kausalzusammenhang)

(2019/C 4/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Mylène Troszczynski (Noyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Dean und S. Alonso de León, dann S. Alonso de León, N. Görlitz und S. Seyr)

Gegenstand

Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 14. Juni 2017, mit dem das Parlament die Immunität der Klägerin aufgehoben hat, und zum anderen nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des von ihr geltend gemachten immateriellen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Mylène Troszczynski trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 357 vom 23.10.2017.


7.1.2019   

DE

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C 4/28


Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — Perfect Bar/EUIPO (PERFECT BAR)

(Rechtssache T-758/17) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke PERFECT BAR - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2019/C 4/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Perfect Bar LLC (San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Miazzetto, J. L. Gracia Albero und E. Cebollero González))

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2017 (Sache R 2439/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens PERFECT BAR als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. September 2017 (Sache R 2439/2016-4) wird in Bezug auf „Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen“ und „Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke“ aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/29


Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — Perfect Bar/EUIPO (PERFECT Bar)

(Rechtssache T-759/17) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke PERFECT Bar - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001)

(2019/C 4/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Perfect Bar LLC (San Diego, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Miazzetto, J. L. Gracia Albero und E. Cebollero González)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2017 (Sache R 2440/2016-4) über die Anmeldung des Bildzeichens PERFECT Bar als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 5. September 2017 (Sache R 2440/2016-4) wird in Bezug auf „Nahrungsergänzungsmittel aus Proteinen“ und „Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke“ aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


7.1.2019   

DE

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C 4/30


Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 — Sammut/Parlament

(Rechtssache T-608/18)

(2019/C 4/41)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Parteien

Kläger: Mark Anthony Sammut (Foetz, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Borg Olivier)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts erlassene Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2018, mit der dieses die von ihm eingereichte Beschwerde — mit der er begehrte, aus seinem Beurteilungsbericht für das Jahr 2016 eine Aussage zu entfernen, in der ihm vorgeworfen wurde, die Anstellungsbehörde von seiner Absicht, im Jahr 2016 ein Buch mit dem Titel „L-Aqwa fl-Ewropa. Il-Panama papers u il-Poter“ [„Die Besten in Europa. Die Panama-Papiere und die Macht“] zu veröffentlichen, nicht unterrichtet zu haben — zurückgewiesen wurde, gemäß Art. 270 AEUV aufzuheben, und in der Folge

die Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion für Übersetzung vom 4. Januar 2018 teilweise aufzuheben, und in der Folge

dem Beklagten die Entfernung der genannten Aussage aus dem Beurteilungsbericht (Pkt. 3 betreffend das Verhalten des Klägers — Einhaltung der Vorschriften und Verfahren) aufzugeben,

den von ihm infolge dieser Entscheidungen erlittenen Schaden zu bewerten,

den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für den von ihm infolge dieser Entscheidungen erlittenen Schaden zu verurteilen,

der Anstellungsbehörde die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 17a des Beamtenstatuts geltend gemacht, soweit damit beabsichtigt werde, das von Art. 10 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und von Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleiste Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu schützen. Des Weiteren habe ein Ausgleich zwischen den Rechten und Pflichten stattzufinden, da nicht alle Rechte absolut wirkten.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass Art. 17a des Beamtenstatuts unrichtig ausgelegt worden sei, da das Thema des Buches nicht „die Arbeit der Union“ betreffe, weshalb der Kläger nicht dazu verpflichtet gewesen sei, die Anstellungsbehörde von seiner Absicht vorab zu unterrichten. Die Worte „Angelegenheit, die … betrifft“ meinten und bezögen sich auf den Inhalt des Dokuments, dessen Absicht es sei, sich mit der „Arbeit der Union“ zu befassen. Das bedeute, dass ein Beamter die Anstellungsbehörde nur dann zu unterrichten und eine Genehmigung einzuholen habe, wenn er sich in irgendeiner Weise mit der Arbeit der Union befasse. Die sich daraus ergebende Pflicht der Anstellungsbehörde sei, eng — und nicht weit — auszulegen, worum es sich bei der „Arbeit der Union“ handle. Ferner wird geltend gemacht:

Die Entscheidung sei nicht begründet worden; sie sei nämlich auf eine bloße Ansicht und nicht auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen gestützt.

Die von der Anstellungsbehörde festgesetzte Pflicht sei weitreichender als die im Beamtenstatuts niedergelegte.

Die Entscheidung beruhe auf einer unverhältnismäßigen Ermessenausübung.

Die Worte „Angelegenheit, die die Arbeit der Union betrifft“ bezögen sich auf einen Kontext, der sich in Bezug auf die Arbeiten der Union aus anderen Leitlinien herleiten lasse.

Da in dem Buch weder auf seine Arbeit noch auf irgendeine andere Arbeit der Union Bezug genommen werde, habe der Kläger nicht gegen seine Pflicht zur Loyalität und zur Unparteilichkeit gegenüber der Union verstoßen.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus seinem Urteil vom 6. März 2001 (Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 43 bis 62), ergebe sich eine Anzahl von Punkten, die für die Beurteilung der Anwendung und Durchführung von Art. 17a des Beamtenstatuts einschlägig seien.

3.

Der dritte Klagegrund wird auf den vom Kläger infolge der Entscheidung sowohl an seinem Arbeitsplatz als auch in seinem Privatleben erlittenen immateriellen Schaden und die Auswirkung gestützt, die diese Entscheidung auf seine literarische Produktion gehabt habe. Es sei somit erforderlich, zu bestimmen, wie hoch der Schaden gewesen sei, und anschließend hierfür Ersatz zuzuerkennen.


7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/31


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A./Europäische Kommission

(Rechtssache T-616/18)

(2019/C 4/42)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [radcy prawni] E. Buczkowska und M. Trepka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39816 — Vorgelagerte Gasversorgungsmärkte in Mittel- und Osteuropa) (1) für nichtig zu erklären, mit dem das Verfahren gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (2) mit der Übernahme verbindlicher Verpflichtungen durch die Aktiengesellschaft Gazprom i Gazprom Export LLC (im Folgenden: Gazprom) abgeschlossen wurde;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe mit der Annahme des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 102 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil sie einen offensichtlichen Fehler begangen habe, als sie das vorgelegte Beweismaterial geprüft und festgestellt habe, dass die von ihr im Laufe des Verfahrens AT.39816 geltend gemachten Bedenken in Bezug darauf, dass Gazprom Gaslieferungen nach Polen von der Erlangung der Kontrolle über die Gasinfrastruktur in Polen abhängig mache, nicht begründet seien, und infolge dieses Fehlers Gazprom Verpflichtungen auferlegt habe, die die diesbezüglichen Bedenken außer Acht ließen.

2.

Die Kommission habe mit der Annahme des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 102 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil Gazprom Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anwendung unlauterer, krass überhöhter Preise auferlegt worden seien, die den Bedenken der Kommission nicht angemessen Rechnung trügen, die im Wesentlichen die Anwendung krass überhöhter Preise durch das beherrschende Unternehmen betroffen hätten.

3.

Die Kommission habe mit der Annahme des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 102 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil Gazprom Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einführung territorialer Beschränkungen auferlegt worden seien, die den Bedenken der Kommission nicht angemessen Rechnung trügen, selektiven Charakter hätten und Verpflichtungen kopierten, die von dem beherrschenden Unternehmen bereits in anderen Verfahren vorgeschlagen worden seien, jedoch nicht dazu geführt hätten, dass dieses sein Verhalten geändert hätte.

4.

Die Kommission habe mit der Annahme des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 7 AEUV in Verbindung mit Art. 194 Abs. 1 AEUV verstoßen, weil ein Beschlusses erlassen worden sei, der im Widerspruch zu den energiepolitischen Zielen der Europäischen Union stehe und den negativen Einfluss auf den europäischen Gaslieferungsmarkt außer Acht lasse, insbesondere die weitere Isolation und den Fortbestand wettbewerbswidriger Bedingungen auf den Gasmärkten der Staaten Mittel- und Osteuropas im Verhältnis zu Westeuropa festige, obwohl das Ziel der Energiepolitik der Union in der Integration dieser Märkte sowie der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf allen Unionsmärkten bestehe.

5.

Die Kommission habe mit der Annahme des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 18 Abs. 1 AEUV sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, weil eine Diskriminierung zwischen Wettbewerbern von Gazprom, die auf den Märkten der mittel- und osteuropäischen Staaten tätig seien, darunter die Klägerin, und den Wettbewerbern von Gazprom, die auf den Märkten der westeuropäischen Staaten tätig seien, geschaffen werde, obwohl diese beiden Gruppen von Wettbewerbern auf demselben Unionsmarkt für Gaslieferungen tätig seien und in diesem Kontext zu ihren Gunsten die Regelungen von Art. 102 AEUV und Art. 194 Abs. 1 AEUV und der auf ihrer Grundlage erlassenen Sekundärrechtsakte gälten.

6.

Die Kommission habe ihre Befugnisse missbraucht und gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, weil sie eine Entscheidung angenommen habe, die objektiv im Widerspruch zu Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 stehe, und bei der Durchführung des Verfahrens AT.39816 offensichtlich gegen die ihr übertragenen Befugnisse verstoßen habe.


(1)  ABl. 2018, C 258, S. 6.

(2)  ABl. 2003, L 1; S. 1.


7.1.2019   

DE

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C 4/32


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — EN (1)/Kommission

(Rechtssache T-622/18)

(2019/C 4/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: EN (2) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Metodieva)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren „EPSO/AD/323/16 — Ermittler (m/w) (AD 7) für folgende Profile: 1. Ermittler (m/w): EU-Ausgaben, Korruptionsbekämpfung; 2. Ermittler (m/w): Zoll und Handel, Tabak- und nachgeahmte Waren“ vom 12. Dezember 2017, seinen Namen nicht in die Reserveliste für das erste Profil dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, aufzuheben;

die Entscheidung des EPSO vom 10. Juli 2018, mit der seine nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts erhobene Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses des EPSO, ihn nicht in die Reserveliste aufzunehmen, zurückgewiesen wurde, in vollem Umfang aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz für den aufgrund seiner Nichtaufnahme in die Reserveliste entgangenen Gewinn zu leisten;

die Beklagte zu verurteilen, ihm die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten für Rechtsbeistand und Rechtsvertretung zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:

1.

Eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses habe sich unangemessen verhalten, was dazu geführt habe, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei.

2.

Eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses des fraglichen Auswahlverfahrens sei nicht unvoreingenommen gewesen.

3.

Den Prüfern habe es an der erforderlichen Kompetenz gefehlt.

4.

Im fraglichen Auswahlverfahren sei gegen die Sprachenregelung verstoßen worden.

5.

Bestimmte Unregelmäßigkeiten hätten sich auf die Fallstudie im fraglichen Auswahlverfahren ausgewirkt.

6.

Durch die übermäßig lange Dauer von einem Monat, über die sich das Auswahlverfahren hingezogen habe, seien die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Fairness verletzt worden.

7.

Die Beurteilung des Klägers sei unzureichend begründet worden.


(1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.

(2)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.


7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/33


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2018 — EO (1)/Kommission

(Rechtssache T-623/18)

(2019/C 4/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: EO (2) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Metodieva)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/323/16 — Ermittler (m/w) (AD 7) für folgende Profile: 1. Ermittler (m/w): EU-Ausgaben, Korruptionsbekämpfung; 2. Ermittler (m/w): Zoll und Handel, Tabak- und nachgeahmte Waren, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste für das erste Profil dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung des EPSO vom 9. Juli 2018 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung des EPSO-Prüfungsausschusses, sie nicht in die genannte Reserveliste aufzunehmen, zur Gänze aufzuheben;

die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin in Form von entgangenem Gewinn in Folge ihrer Nichtaufnahme in die genannte Liste entstandenen Schadens zu verpflichten;

der Beklagten die Kosten der Klägerin für Rechtsberatung und -vertretung vor und während des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage bringt die Klägerin sieben Klagegründe vor und macht zusätzlich sämtliche Argumente aus ihrer nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts erhobenen Beschwerde geltend:

1.

unangemessenes Verhalten eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses, das dazu geführt haben soll, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei;

2.

fehlende Unparteilichkeit eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses für das betreffende Auswahlverfahren;

3.

mangelnde Kompetenz der Prüfer;

4.

Verstoß gegen die Sprachenregelung durch das betreffende Auswahlverfahren;

5.

bestimmte Unregelmäßigkeiten bei der in dem betreffenden Auswahlverfahren zu bearbeitenden Fallstudie;

6.

Verstöße gegen die Grundsätze der gleichen und fairen Behandlung aufgrund des angeblich übermäßig langen Zeitraums von einem Monat, über den sich das betreffende Auswahlverfahren erstreckt habe;

7.

unzureichende Begründung der Beurteilung der Klägerin.


(1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.

(2)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.


7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/34


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2018 — ZK/Kommission

(Rechtssache T-627/18)

(2019/C 4/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZK (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die bestätigende Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AD/323/16 vom 1. Februar 2018, den Namen der Klägerin nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufzunehmen, für nichtig zu erklären;

erforderlichenfalls die bestätigte Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 12. Dezember 2017 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage bringt die Klägerin zwei Gründe vor:

1.

Zum einen Verstoß gegen Art. 30 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie Art. 3 seines Anhangs III und zum anderen Verstoß gegen die Regelungen über die Organisation der Prüfungen des Auswahlverfahrens. In dieser Hinsicht sei die Klägerin während ihrer Prüfungen insbesondere nur von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses und nicht vom gesamten aus der Vorsitzenden und sechs Mitgliedern zusammengesetzten Prüfungsausschuss angehört worden. Im Übrigen habe die Vorsitzende an den Arbeiten des Prüfungsausschusses nur als bloße Beobachterin teilgenommen, was auch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Statuts darstelle.

2.

Verstoß der im vorliegenden Fall angefochtenen Entscheidung gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aufgrund mangelnder Kontinuität des Prüfungsausschusses und des Rückgriffs auf unterstützende Beurteiler, die keine entsprechende spezielle Ausbildung genossen hätten.


7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/35


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2018 — Geske/EUIPO (revolutionary air pulse technology)

(Rechtssache T-634/18)

(2019/C 4/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: André Geske (Lübbecke, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Albrecht)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke revolutionary air pulse technology — Anmeldung Nr. 17 025 231

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2018 in der Sache R 2721/2017-2

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/35


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — Intercontact Budapest/CdT

(Rechtssache T-640/18)

(2019/C 4/47)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Intercontact Budapest Fordító és Pénzügyi Tanácsadó Kft. (Intercontact Budapest Kft.) (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Subasicz)

Beklagter: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

an erster Stelle festzustellen, ob die den einzelnen Bietern erteilten Bewertungspunkte auf der Grundlage des Vergleichs der eingereichten Angebote realistisch und mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz vereinbar sind;

an zweiter Stelle festzustellen, dass die Rechtsauslegung des Beklagten in Bezug auf Art. 113 Abs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates fehlerhaft ist und die Offenlegung der Angebotspreise des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht gegen diese Verordnung verstößt;

an dritter Stelle das Ergebnis des Verfahrens des Beklagten FL/FIN 17, Los-Nr. 12 bzw. das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für dieses Los für nichtig zu erklären;

an vierter Stelle zu bestimmen, welche Verfahrenshandlung (welcher geltender Rechtsakt) in dem streitgegenständlichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge bekannt gegeben sein muss, damit die Klagefrist gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu laufen beginnt;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Der Beklagte habe gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz verstoßen, da er die Bieter in den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterschiedlich beurteilt habe (1).

2.

Der Beklagte habe befugnismissbräuchlich gehandelt, da er der Klägerin in den öffentlichen Vergabeverfahren nicht die erbetenen Informationen übermittelt habe (2).

3.

Der Beklagte habe dadurch, dass er keine Rechtsbehelfsfristen angegeben und damit die Rechtsbehelfsmöglichkeiten eingeschränkt habe, gegen die Richtlinie der Union über die öffentliche Auftragsvergabe verstoßen (3).

4.

Der Beklagte hindere Klägerin, ihre Rechte im Rahmen ihres Rechtsbehelfs gegen ein Organ der Union geltend zu machen (4).


(1)  Erwägungsgründe 1 und 90 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

(2)  Art. 113 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).

(3)  Anhang V Teil D Nr. 16 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

(4)  Art. 263 Abs. 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.


7.1.2019   

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C 4/36


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — August Wolff/EUIPO — Faes Farma (DermoFaes Atopimed)

(Rechtssache T-642/18)

(2019/C 4/48)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel (Bielefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Faes Farma SA (Lamiaco-Leioa, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „DermoFaes Atopimed“ — Anmeldung Nr. 15 069 396

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11 Juli 2018 in der Sache R 1365/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Widerspruch stattzugeben und die angefochtene Anmeldung zurückzuweisen;

dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


7.1.2019   

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C 4/37


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — August Wolff/EUIPO — Faes Farma (DermoFaes Atopiderm)

(Rechtssache T-644/18)

(2019/C 4/49)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Dr. August Wolff GmbH & Co. KG Arzneimittel (Bielefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Faes Farma SA (Lamiaco-Leioa, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „DermoFaes Atopiderm“ — Anmeldung Nr. 15 069 438

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11 Juli 2018 in der Sache R 1305/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Widerspruch stattzugeben und die angefochtene Anmeldung zurückzuweisen;

dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


7.1.2019   

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C 4/38


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2018 — ruwido austria/EUIPO (transparent pairing)

(Rechtssache T-649/18)

(2019/C 4/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ruwido austria GmbH (Neumarkt am Wallersee, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ginzburg)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke transparent pairing — Anmeldung Nr. 16 581 118

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. August 2018 in der Sache R 2487/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Begründungsmangel in der angefochtenen Entscheidung;

falsche sachliche Auslegung des Antragszeichens.


7.1.2019   

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C 4/39


Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — Balani Balani u. a./EUIPO — Play Hawkers (HAWKERS)

(Rechtssache T-651/18)

(2019/C 4/51)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: Sonu Gangaram Balani Balani, Anup Suresh Balani Shivdasani und Amrit Suresh Balani Shivdasani (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Díaz Marrero)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Play Hawkers, SL (Elche, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger vor dem Gericht

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke HAWKERS — Anmeldung Nr. 15 746 209

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. August 2018 in der Sache R 396/2018-2

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und mit Urteil die teilweise bewilligte Eintragung der angemeldeten Marke Nr. 15 746 209 auch für die übrigen beantragten Waren anzuordnen, nämlich für: Taschenuhren; Kontrolluhren; Sportuhren; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Strass [Edelsteinimitation]; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Schmuckwaren, einschließlich Schmuckimitaten und künstlichem Schmuck; Geräte zum Zeitmessen; Uhren; Gehäuse für Uhren und Armbanduhren;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


7.1.2019   

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C 4/39


Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — Porus/EUIPO (oral Dialysis)

(Rechtssache T-652/18)

(2019/C 4/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Porus GmbH (Monheim am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke oral Dialysis — Anmeldung Nr. 16 774 259

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2018 in der Sache R 1375/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Klage stattzugeben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


7.1.2019   

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C 4/40


Klage, eingereicht am 2. November 2018 — Jareš Procházková und Jareš/EUIPO — Elton Hodinářská (MANUFACTURE PRIM 1949)

(Rechtssache T-656/18)

(2019/C 4/53)

Sprache der Klageschrift: Tschechisch

Parteien

Kläger: Hana Jareš Procházková und Antonín Jareš (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kyjovský)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elton Hodinářská a.s. (Neustadt an der Mettau, Tschechische Republik)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke MANUFACTURE PRIM 1949 — Unionsmarke Nr. 3 531 662

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. September 2018 in der Sache R 1159/2017-4

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 2 und 3, Art. 64 Abs. 5 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001;

Verstoß gegen Art. 27 Abs. 4 und Art. 55 der Verordnung 2018/625.


7.1.2019   

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C 4/41


Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 — ZS/EIB

(Rechtssache T-659/18)

(2019/C 4/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZS (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Maréchal)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen der EIB vom 27. September 2017 und 28. Dezember 2017 aufzuheben;

den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens anzuordnen;

dementsprechend die EIB zu verurteilen, ihm folgende Beträge zu zahlen:

30 000 Euro als nicht geleistete Bezüge für 42 Tage Jahresurlaub und 40,5 Tage Zeitguthaben (TSA-A), somit für insgesamt 82,5 Urlaubstage;

die 30 000 Euro, die rechtswidrigerweise von den bei Beendigung seines Dienstverhältnisses geschuldeten Beträgen abgezogen wurden;

50 000 Euro als Beitrag in Höhe von 3 % der jährlichen Bezüge für die freiwillige Zusatzrente (OSPS/RCVP) bis zur Erreichung des Regelrentenalters;

35 000 Euro als Bonusanspruch des Klägers;

15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens;

15 000 Euro an vorläufigen Verfahrenskosten;

die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche weitere Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt die Klage auf zwei Klagegründe:

1.

Seine Abwesenheiten seien nicht ungerechtfertigt gewesen, und die EIB hätte angesichts des fünfjährigen Zeitraums der Abwesenheiten jedenfalls früher reagieren müssen. Die Behauptungen, die Abwesenheiten seien ungerechtfertigt gewesen, würden seine mündlichen Vereinbarungen mit der Beklagten über das Ausfüllen der Zeiterfassungsblätter außer Acht lassen. Des Weiteren bestehe für den Arbeitgeber keine Rechtsgrundlage, die angeblich ungerechtfertigten Abwesenheiten mit den Urlaubsansprüchen des Klägers oder den ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses zustehenden finanziellen Ansprüchen aufzurechnen oder von ihnen abzuziehen.

2.

Mehrere Fehler seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger, die rechtswidrige Verwaltungsakte darstellten und ihm unmittelbar einen Vermögensschaden und zusätzlich einen immateriellen Schaden verursacht hätten, wie die Vorwürfe ungerechtfertigter Abwesenheiten, der Verlust von Urlaubsansprüchen in Höhe von 82,5 Tagen ohne jeden Rechtsgrund, wobei weder Aufrechnung noch Abzug erlaubt seien, und der rechtswidrige Abzug sogenannter ungerechtfertigter Abwesenheiten von den bei Beendigung des Dienstverhältnisses geschuldeten Beträgen, die nicht die freiwillige Zusatzrente (OSPS/RCVP) einbezögen.

7.1.2019   

DE

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C 4/42


Klage, eingereicht am 8. November 2018 — VodafoneZiggo Group/Kommission

(Rechtssache T-660/18)

(2019/C 4/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VodafoneZiggo Group BV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler und A. Pliego Selie)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 30. August 2018 in den Sachen NL/2018/2099 und NL/2018/2100: Markt für den Festnetzzugang auf der Vorleistungsebene in den Niederlanden, C(2018) 5848 final, für nichtig zu erklären und

die Beklagte gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts zu verurteilen, die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Falsche Anwendung und Auslegung der Art. 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1) Der angefochtene Beschluss enthalte zahlreiche bedenkliche Feststellungen zum Beschlussentwurf der niederländischen Regulierungsbehörde (Beschluss von 2018 zum Festnetzzugang auf der Vorleistungsebene), die zwar als Stellungnahme bezeichnet seien, jedoch eindeutig die Kriterien der Feststellung ernsthafter Zweifel erfüllten. Jede dieser Feststellungen betreffe bei objektiver Betrachtungsweise in Wirklichkeit ernsthafte Zweifel, die die Kommission zur Durchführung einer eingehenden Untersuchung gemäß Art. 7 Abs. 4 und Art. 7a Abs. 1 der Rahmenrichtlinie verpflichteten.

2.

Offensichtliche Beurteilungsfehler, falsche Anwendung von Art. 7 der Rahmenrichtlinie und fehlende sorgfältige Untersuchung

Die Kommission habe die Art. 7 und 7a der Rahmenrichtlinie falsch angewandt und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, als sie in dem angefochtenen Beschluss die Feststellungen zur gemeinsamen beträchtlichen Marktmacht im Beschluss von 2018 zum Festnetzzugang auf der Vorleistungsebene gebilligt habe, obwohl diese offensichtlich ernsthafte Zweifel im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Rahmenrichtlinie aufwürfen.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte in jedem Fall die Angelegenheit sorgfältig untersuchen müssen, und zwar erstens wegen der offensichtlichen Unzulänglichkeit der Untersuchung der gemeinsamen beträchtlichen Marktmacht durch die niederländische Regulierungsbehörde, wenn sie dem Bewertungsrahmen der gemeinsamen beträchtlichen Marktmacht nach den Leitlinien der Kommission gegenübergestellt werde (offensichtlicher Beurteilungsfehler) und zweitens im Hinblick auf frühere Beschlüsse der Kommission, die zeigten, dass auf den relevanten Märkten keine gemeinsame beträchtliche Marktmacht festgestellt werden könne (Inkohärenz).

3.

Zu einem Verstoß gegen Art. 296 AEUV führender Begründungsmangel

Der angefochtene Beschluss sei im Hinblick auf bedenkliche Elemente des Beschlusses von 2018 zum Festnetzzugang auf der Vorleistungsebene unzureichend begründet.

Zudem sei der angefochtene Beschluss im Hinblick auf andere maßgebliche Feststellungen übermäßig kurz und widersprüchlich.


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).


7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/43


Klage, eingereicht am 9. November 2018 — romwell/EUIPO (twistpac)

(Rechtssache T-662/18)

(2019/C 4/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: romwell GmbH & Co. KG (Breitscheidt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig, S. Pietzcker und M. Prasse)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke twistpac — Anmeldung Nr. 17 219 163

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. August 2018 in der Sache R 336/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens unter Einschluss derjenigen der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung vom Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung vom Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


Berichtigungen

7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/45


Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-531/18

( Amtsblatt der Europäischen Union C 399 vom 5. November 2018 )

(2019/C 4/57)

Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-531/18, LL-Carpenter/Kommission, lautet wie folgt:

„Klage, eingereicht am 1. September 2018 — LL-Carpenter/Kommission

(Rechtssache T-531/18)

(2018/C 399/60)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: LL-CARPENTER s.r.o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Buřil)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2018) 4138 final der Kommission vom 26. Juni 2018 (Sache AT.40037 — Carpenter/Subaru) für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (im Folgenden: Verordnung Nr. 1/2003) und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (im Folgenden: Verordnung Nr. 773/2004) die Beschwerde der Klägerin vom 6. September 2012 nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 betreffend einen Verstoß gegen Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zurückgewiesen hat;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei mit einem Fehler behaftet, der in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung und einer offensichtlich unrichtigen Würdigung des Sachverhalts bestehe.

Die Kommission habe den Sachverhalt unrichtig beurteilt, indem sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das der Klägerin vorgeworfene wettbewerbswidrige Verhalten (in dem Teil, der die Tschechische Republik betreffe) von der nationalen Wettbewerbsbehörde der Tschechischen Republik festgestellt worden sei, und sie sei zu einer falschen rechtlichen Würdigung des Falles dahin gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003 (in dem Teil, der die Tschechische Republik betreffe) erfüllt seien.

Die Kommission habe nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihr die Klägerin mitgeteilt habe, eingehend geprüft, und daher den Sachverhalt falsch beurteilt, als sie zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass die schriftliche Stellungnahme der Klägerin zu keiner anderen Beurteilung der Beschwerde führe und dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV festgestellt werden würde, gering erscheine, und sie sei zu einer falschen rechtlichen Würdigung dahin gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 vorlägen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei mit einem Verfahrensfehler behaftet, der darin bestehe, dass die Kommission in ihrem Beschluss keine angemessene Begründung angebe.

Die Kommission habe nicht ausgeführt, von welchen Prioritäten sie ausgehe, wenn sie entscheide, dass in einer Sache keine weiteren Ermittlungen angestellt würden; sie habe lediglich auf die zu erwartenden hohen Kosten weiterer Ermittlungen verwiesen.

Die Kommission habe nicht begründet, wie sie die Beweise bewertet habe und warum sie nicht die tatsächlichen und rechtlichen Umstände berücksichtigt habe, die ihr die Klägerin mitgeteilt habe, und warum ihr Beschluss, die Beschwerde zurückzuweisen, nur auf das Vorbringen gegründet sei, das sich aus einer schriftlichen Stellungnahme der Gesellschaft, gegen die sich die Beschwerde richte, ergebe.“