ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Ausschuss der Regionen |
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131. AdR-Plenartagung und Eröffnungssitzung der Europäischen Woche der Regionen und Städte, 8.10.2018-10.10.2018 |
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2018/C 461/01 |
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STELLUNGNAHMEN |
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Ausschuss der Regionen |
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131. AdR-Plenartagung und Eröffnungssitzung der Europäischen Woche der Regionen und Städte, 8.10.2018-10.10.2018 |
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2018/C 461/02 |
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2018/C 461/03 |
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2018/C 461/04 |
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2018/C 461/05 |
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2018/C 461/06 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Sport in der Agenda der EU nach 2020 |
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2018/C 461/07 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Paket Steuergerechtigkeit |
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2018/C 461/08 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Aktionsplan für digitale Bildung |
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2018/C 461/09 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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AUSSCHUSS DER REGIONEN |
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131. AdR-Plenartagung und Eröffnungssitzung der Europäischen Woche der Regionen und Städte, 8.10.2018-10.10.2018 |
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2018/C 461/10 |
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2018/C 461/11 |
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2018/C 461/12 |
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2018/C 461/13 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Asyl- und Migrationsfonds |
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2018/C 461/14 |
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2018/C 461/15 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Fazilität Connecting Europe |
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2018/C 461/16 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Rechte und Werte |
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2018/C 461/17 |
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2018/C 461/18 |
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2018/C 461/19 |
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2018/C 461/20 |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Ausschuss der Regionen
131. AdR-Plenartagung und Eröffnungssitzung der Europäischen Woche der Regionen und Städte, 8.10.2018-10.10.2018
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/1 |
Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets und mit Blick auf den Jahreswachstumsbericht 2019
(2018/C 461/01)
Vorlage der Fraktionen EVP, SPE, ALDE, EA und EKR |
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Jahreswachstumsbericht 2018 (1) und auf das Europäische Semester 2018; |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2017 zum Europäischen Semester 2017 sowie mit Blick auf den Jahreswachstumsbericht 2018 und seine Entschließung vom 1. Februar 2018 zum Jahreswachstumsbericht der Europäischen Kommission 2018; |
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unter Hinweis auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet (2) und vom 14. März 2018 zum Jahreswachstumsbericht; |
1. |
nimmt zur Kenntnis, dass unionsrelevante Strukturreformen in der EU nur langsam und unterschiedlich schnell vorankommen, was an der Umsetzungsrate der länderspezifischen Empfehlungen deutlich wird (3); unterstreicht, dass in allen Mitgliedstaaten Reformbedarf besteht, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie die wirtschaftliche Konvergenz und eine hohe Widerstandskraft gegenüber externen Schocks, die für die Stabilität des Euro-Raums maßgeblich ist, zu fördern; verweist darauf, dass vor allem das mangelnde Engagement auf Länderebene und teilweise auch unzureichende administrative und institutionelle Kapazitäten allgemein als wichtigste Gründe für die unbefriedigende Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen gelten (4); |
2. |
stellt fest, dass die Zahl der länderspezifischen Empfehlungen, die sich direkt an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) richten, stark angewachsen ist (auf 36 % im Jahr 2018 gegenüber 24 % im Jahr 2017) (5); stellt ebenso fest, dass die länderspezifischen Empfehlungen, die die LRG direkt oder indirekt betreffen oder Auswirkungen auf Gebietsebene haben, 83 % aller länderspezifischen Empfehlungen ausmachen (im Jahr 2017 waren es 76 %); |
3. |
stellt fest, dass 48 % der 124 im Jahr 2018 ausgesprochenen spezifischen Empfehlungen, die an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gerichtet waren und/oder Probleme in Bezug auf die territorialen Ungleichgewichte thematisierten, bereits im Jahr 2015 formulierte Hinweise wiederholen; begrüßt daher die mehrjährige Bewertung der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen durch die Europäische Kommission, aus der hervorgeht, dass seit Einführung des Europäischen Semesters 2011 bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen in mehr als zwei Dritteln der Fälle zumindest „einige Fortschritte“ festzustellen sind (6); bedauert allerdings das anhaltende Transparenzdefizit bei den diesbezüglichen Bewertungskriterien; |
4. |
unterstreicht, dass das Europäische Semester mit einer langfristigen Strategie der EU zur Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung abgestimmt werden muss. Der Übergang zu einem neuen europäischen Strategierahmen als Nachfolger der Strategie Europa 2020 wäre ein geeigneter Zeitpunkt, um die Steuerung des Europäischen Semesters zu reformieren; |
5. |
fordert mit Nachdruck, dass die länderspezifischen Empfehlungen ausdrücklich an den Problemen der Gebietsebene und der Rolle der LRG bei der Ermittlung und Bewältigung dieser Herausforderungen ansetzen sollten, während die Probleme und Zukunftsszenarien mit Gebietsbezug in den Jahreswachstumsberichten und den länderspezifischen Berichten explizit analysiert und angegangen werden und sich in den Nationalen Reformprogrammen niederschlagen sollten; |
6. |
betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass das Europäische Semester in jeder Hinsicht dem im Vertrag über die Europäische Union festgelegten Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entspricht und schlägt vor, dass in den länderspezifischen Empfehlungen die mehrjährigen kohäsionspolitischen Probleme der Mitgliedstaaten aufgeführt werden; |
7. |
begrüßt, dass der Schwerpunkt des Europäischen Semesters auf der Europäischen Säule sozialer Rechte liegt, und betont, dass in 45 % der länderspezifischen Empfehlungen für 2018 den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Rolle auf dem Gebiet der sozialen Rechte zugewiesen wird und/oder Probleme mit territorialen Ungleichheiten in diesem Bereich angesprochen werden (7); |
8. |
weist erneut darauf hin, dass die Einbindung der LRG als Partner in die Planung und Umsetzung des Europäischen Semesters und die Festlegung von Mechanismen der Multi-Level-Governance sowie eine strukturierte, permanente und ausdrücklich anerkannte Rolle für die LRG das auf Länderebene vorhandene Engagement für die länderspezifischen Empfehlungen deutlich verbessern würden; unterstreicht, wie wichtig diese Einbeziehung im Kontext der engeren Verzahnung zwischen Kohäsionspolitik und Europäischem Semester im mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 sowie der möglichen Verabschiedung des Reformhilfeprogramms ist, das ebenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters durchgeführt werden soll; |
9. |
verweist daher darauf, dass es unbedingt eine bessere Koordinierung und mehr Synergien zwischen dem Europäischen Semester, dem Ansatz der geteilten Mittelverwaltung sowie dem dezentralen Charakter der ESI-Fonds geben muss; wiederholt seinen Vorschlag, dass die EU einen Verhaltenskodex zur Einbeziehung der LRG in das Europäische Semester erarbeiten sollte (8), und unterstreicht, dass ein solcher Vorschlag dem Subsidiaritätsprinzip und der derzeitigen Gewaltenteilung und Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Regierung- und Verwaltungsebenen in den einzelnen Mitgliedstaaten entspricht; weist darauf hin, dass in Bezug auf den Verhaltenskodex die einschlägigen Erfahrungen mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der ESI-Fonds der Kohäsionspolitik (9) sowie die in einigen Ländern existierenden guten Praktiken der umfassenden Einbeziehung der LRG in das Semester berücksichtigt werden sollten; |
10. |
begrüßt die nachdrückliche Empfehlung der EU-Taskforce für Subsidiarität, „dass die Mitgliedstaaten den Leitlinien der Kommission zur Förderung einer stärkeren Beteiligung und Eigenverantwortung für die länderspezifischen Empfehlungen folgen, da die […] Wirtschaftsreformen […] sich möglicherweise auf alle Ebenen der Staatsführung in einem Mitgliedstaat auswirken[…]. Dies sollte über die nationalen Verwaltungen hinausgehen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft im Allgemeinen einbeziehen“ (10); |
11. |
bedauert, dass die Europäische Kommission immer noch keine Definition für „Strukturreformen“ im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union und der eventuellen Unterstützung über Unionsprogramme wie z. B. das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen vorgeschlagen hat; bekräftigt daher, dass in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip das Ausmaß der für eine Unterstützung durch die Union infrage kommenden Strukturreformen auf Politikbereiche beschränkt werden sollte, die für die Umsetzung der EU-Verträge von Bedeutung sind und die Zuständigkeiten der EU direkt betreffen; lehnt jedweden Vorschlag ab, unspezifische Strukturreformen in den Mitgliedstaaten zu finanzieren, die nicht zuvor auf ihren europäischen Mehrwert hin untersucht worden sind und die nicht direkt mit den vertraglich verankerten Zuständigkeiten der EU verbunden sind; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 1. Februar 2018, in der er den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 2017 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen ablehnt (11); |
12. |
betont, dass der Haushaltslage der lokalen und regionalen Ebene erneuert Aufmerksamkeit auf europäischer und nationaler Ebene geschenkt werden muss, und begrüßt daher, dass der österreichische Ratsvorsitz den AdR ersucht hat, dieses Thema zu untersuchen; erinnert daran, dass die Haushalte der LRG, darunter vor allem die Sozialausgaben und die Sozialleistungen, mit als erste von der Wirtschafts- und Finanzkrise und den darauffolgenden Haushaltskonsolidierungen und Kürzungen der Zuweisungen seitens der Zentralregierungen betroffen waren; stellt fest, dass nunmehr, ein Jahrzehnt nach der Krise, die Haushaltslage vieler LRG immer noch angespannt ist; |
13. |
blickt weiterhin besorgt auf die anhaltend schwache öffentliche Investitionstätigkeit in der EU, vor allem in Bezug auf die Investitionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Gemessen als Anteil am BIP blieben sie im Jahr 2017 um mehr als 30 % hinter dem Niveau von 2009 zurück (12); bedauert, dass die öffentlichen Investitionen häufig am stärksten von den Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung betroffen sind, obwohl sie sich direkt auf die lokale Wirtschaft und den Alltag der Bürger auswirken; ist außerdem in Sorge über die wachsende Zentralisierung der Investitionen: Der Anteil der durch die LRG getätigten öffentlichen Investitionen liegt zwar im EU-Durchschnitt noch über 50 %, aber weit unter dem Niveau von 60 %, das in den 1990er-Jahren erreicht worden war (13); |
14. |
begrüßt die Absicht der Kommission, sich die Erfahrungen mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und den Investitionsplänen bei ihrem Vorschlag für das Programm InvestEU umfassend zunutze zu machen; anerkennt, dass dieser Vorschlag die Nutzung der Finanzinstrumente wie vom AdR seit langem gefordert vereinfachen könnte, denn die derzeitige Komplexität verhindert eine breite und effektive Nutzung der Fonds; |
15. |
bedauert die zunehmenden protektionistischen Tendenzen im internationalen Handel und warnt vor den negativen Auswirkungen, wenn die multilaterale Handelszusammenarbeit und die Streitbeilegungsverfahren aufs Spiel gesetzt werden; wiederholt dessen ungeachtet seine Auffassung, dass vor neuen Freihandelsinitiativen Folgenabschätzungen durchzuführen sind, durch die frühzeitig mögliche asymmetrische Auswirkungen auf die europäischen Regionen ermittelt und quantifiziert und umgehend politische Gegenmaßnahmen ergriffen werden können; |
16. |
unterstreicht die ausschließliche Zuständigkeit der EU für die Handelspolitik und verweist darauf, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) derzeit eines der Instrumente ist, mit dem mögliche negative Auswirkungen handelspolitischer Entscheidungen abgefedert werden können; bedauert, dass in der Vergangenheit verfügbare EGF-Mittel nicht im vollem Umfang abgerufen wurden und stellt fest, dass sich einige Mitgliedstaaten dazu entschlossen haben, stattdessen den ESF zu nutzen. Der AdR wird in einer gesonderten Stellungnahme eingehend analysieren, ob der Vorschlag der Europäischen Kommission, den Anwendungsbereich und die Aufgaben des EGF auszudehnen und die Schwellenwerte herabzusetzen, dafür sorgt, dass der reformierte EGF einen Mehrwert bringt und dass die bislang aufgetretenen Überschneidungen und Zielkonflikte mit dem ESF+ vermieden werden (14); |
17. |
bekräftigt seine Forderung nach einer starken und ganzheitlichen industriepolitischen Strategie der EU, die es der europäischen Wirtschaft und vor allem den KMU ermöglicht, sich den Herausforderungen und Chancen der Digitalisierung und der Dekarbonisierung zu stellen, wobei besonderes Augenmerk den Investitionen in die technische Aufrüstung der KMU sowie in die Qualifizierung ihrer Arbeitnehmer mittels kontinuierlicher Weiterbildung zu gelten hat; unterstreicht erneut die ausschlaggebende Rolle der LRG beim Aufbau regionaler Innovationsökosysteme und Cluster, die maßgeblich für erfolgreiches Innovieren sind; unterstreicht, dass der europäische Binnenmarkt das Herzstück der wirtschaftlichen und politischen Integration der EU bildet und seine Verwirklichung ein fortlaufendes und in wesentlichen Bereichen, die insbesondere die Verbraucher und die KMU betreffen, noch unvollendetes Projekt ist; begrüßt zudem das von der Kommission vorgeschlagene neue Binnenmarktprogramm für die Zeit nach 2020, das den Rahmen für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen KMU bildet; |
18. |
stellt fest, dass es bei den meisten im Zuge des Europäischen Semesters aufgezeigten Strukturreformen im Kern um die Notwendigkeit einer verbesserten administrativen und institutionellen Kapazität geht; unterstreicht, dass andere politische Prioritäten der Hauptgrund für die unbefriedigende Umsetzung der Strukturreformen im Kontext des Europäischen Semesters sind; in einzelnen Ländern kommen unzureichende administrative und institutionelle Kapazitäten auf den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen hinzu: dadurch werden öffentliche und private Investitionen erschwert, verschlechtert sich die Qualität der öffentlichen Dienste für die Bürger und verzögert sich die Durchführung der ESI-Fonds und sonstiger EU-Programme; betont, dass 63 % aller im Jahr 2018 direkt an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gerichteten Empfehlungen auf die Verbesserung der Verwaltungskapazität abzielten; |
19. |
stellt fest, dass zwar aus den meisten Mitgliedstaaten Anträge für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) eingegangen sind, die Probleme mit der Qualität und der Kapazität der öffentlichen Verwaltungen in vielen süd- und osteuropäischen Mitgliedstaaten allerdings am größten sind (15); begrüßt, dass die LRG Zugang zum SRSP haben und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, den erforderlichen Kapazitätsaufbau der subnationalen Regierungsebenen voranzutreiben; begrüßt, dass sich die Kommission für eine bessere Koordinierung zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der EU-Finanzierung des Kapazitätsaufbaus einsetzt und bekräftigt, dass die Kommission diesbezüglich transparent arbeiten und ein einheitliches Strategiedokument vorlegen sollte (16); |
20. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die EU-Vergaberegeln in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurden bzw. dort angewendet werden, wobei vor allem zu ermitteln ist, wie sie auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden, da die subnationale Ebene bei der öffentlichen Auftragsvergabe großes Gewicht hat, und inwieweit die neuen Standards die Bestimmungen in diesem Bereich einfacher oder komplizierter gemacht haben; stellt fest, dass es mehr Fortschritte bei der digitalen Vergabe öffentlicher Aufträge geben muss und die Mitgliedstaaten auf eine schnelle Digitalisierung der Verfahren und die Einführung elektronischer Verfahren in allen wichtigen Phasen hinarbeiten sollten; |
21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem österreichischen Ratsvorsitz und dem Präsidenten des Europäischen Rates zu übermitteln. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) COM(2017) 690 final.
(2) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P8-TA-2017-0418&language=DE&ring=A8-2017-0310
(3) Mitteilung der Kommission — Europäisches Semester 2018: Länderspezifische Empfehlungen, S. 3, (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0400&from=DE); siehe auch die Folgenabschätzung der Kommission zum Vorschlag zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/10102/2018/EN/SWD-2018-310-F1-EN-MAIN-PART-1.PDF.
(4) Siehe S. 23-26 der in der vorhergehenden Fußnote genannten Folgenabschätzung.
(5) http://portal.cor.europa.eu/europe2020/Documents/publi-file/2018-Territorial-Analysis-of-CSRs/2018_CSRs_draft_final.pdf
(6) Mitteilung der Kommission zu den länderspezifischen Empfehlungen, S. 3.
(7) http://portal.cor.europa.eu/europe2020/Documents/publi-file/2018-Territorial-Analysis-of-CSRs/2018_CSRs_draft_final.pdf
(8) Siehe die AdR-Stellungnahme „Bessere Steuerung des Europäischen Semesters: ein Verhaltenskodex für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften“ vom 11. Mai 2017.
(9) Delegierte Verordnung zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (Nr. 240/2014).
(10) https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/report-task-force-subsidiarity-proportionality-and-doing-less-more-efficiently_de.pdf.
(11) COM(2017) 826 final.
(12) https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/refreshTableAction.do?tab=table&plugin=1&pcode=tec00022&language=de
(13) Europäische Kommission, 7. Kohäsionsbericht (S. 168).
(14) https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR13_07/SR13_07_DE.pdf
(15) Die Beispiele dafür werden auf S. 27 der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zum Vorschlag des Reformhilfeprogramms zusammengefasst. http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/10102/2018/EN/SWD-2018-310-F1-EN-MAIN-PART-1.PDF
(16) http://webapi.cor.europa.eu/documentsanonymous/cor-2018-00502-00-00-ac-tra-de.docx
STELLUNGNAHMEN
Ausschuss der Regionen
131. AdR-Plenartagung und Eröffnungssitzung der Europäischen Woche der Regionen und Städte, 8.10.2018-10.10.2018
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/5 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Nachdenken über Europa: Die Stimme der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Europäische Union“
(2018/C 461/02)
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POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Präambel: Hintergrund des Beitrags der Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Wiederherstellung des Vertrauens
1. |
gestützt auf die Grundsatzerklärung zu den Aufgaben des Europäischen Ausschusses der Regionen (AdR), Brüssel, 21. April 2009: „Wir sind eine politische Versammlung, der gewählte Mandatsträger der regionalen und lokalen Ebene im Dienste der europäischen Integration angehören. Gestützt auf unsere politische Legitimation sorgen wir für die institutionelle Vertretung aller Gebiete, Regionen, Städte und Gemeinden der Europäischen Union. Unsere Aufgabe ist es, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Beschlussfassung der Union einzubinden und somit eine bessere Teilhabe der Unionsbürger zu fördern. […] Wir achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, damit die Beschlüsse der EU möglichst bürgernah und auf der am besten geeigneten Ebene gefasst und ausgeführt werden. […] Wir suchen das direkte Gespräch mit unseren Mitbürgern über die Leistungen Europas und die großen Aufgabenstellungen der Zukunft und arbeiten daran mit, die Umsetzung und die Wirkung der Gemeinschaftspolitiken auf die Gebietskörperschaften zu erklären und darzulegen.“; |
2. |
gestützt auf die fünf politischen Prioritäten des AdR für den Zeitraum 2015-2020 („Ein Neuanfang für die europäische Wirtschaft“, „Die Bedeutung der territorialen Dimension der EU-Rechtsvorschriften“, „Ein einfacheres, stärker vernetztes Europa“, „Stabilität und Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der Europäischen Union“, „Das Europa der Bürgerinnen und Bürger ist das Europa der Zukunft“); |
3. |
gestützt auf die Befassung durch den Präsidenten des Europäischen Rates vom 8. November 2016 mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme des AdR zu den Ansichten und Vorschlägen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Zukunft Europas für die Wiederherstellung des Vertrauens in das europäische Projekt (1); |
4. |
gestützt auf das Weißbuch der Europäischen Kommission zur Zukunft Europas — Die EU der 27 im Jahr 2025 — Überlegungen und Szenarien vom 1. März 2017 und die hierauf folgenden fünf Reflexionspapiere; |
5. |
gestützt auf die am 25. März 2017 unterzeichnete Erklärung von Rom, in der die Unterzeichner ihre feste Entschlossenheit zum Ausdruck bringen, „unseren Bürgerinnen und Bürgern zuzuhören, wenn sie ihre Anliegen zum Ausdruck bringen, und auf diese Anliegen einzugehen“ sowie „auf der Ebene zusammen[zu]arbeiten, auf der wirklich etwas bewirkt werden kann, sei es auf der Ebene der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Gemeinde; dies wird im Geiste der vertrauensvollen und loyalen Kooperation sowohl zwischen Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten und den Institutionen der EU im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip geschehen. Wir werden auf den verschiedenen Ebenen den Spielraum vorsehen, der erforderlich ist, damit Europas Innovations- und Wachstumspotenzial gestärkt wird. Wir möchten, dass sich die Union in großen Fragen groß und in kleinen Fragen klein zeigt. Wir werden einen demokratischen, effizienten und transparenteren Beschlussfassungsprozess und bessere Ergebnisse fördern.“; |
6. |
gestützt auf die Absichtserklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission (2), die auf die Fortsetzung der Debatte über das Weißbuch zur Zukunft Europas bis zu den Wahlen im Juni 2019 durch Debatten, Bürgerdialoge, Interaktion mit nationalen Parlamenten und Zusammenarbeit mit Regionen abzielt; |
7. |
gestützt auf den Bericht „Auf die Bürger der EU zugehen: Die Chance nutzen“ (3), in dem es heißt: „Neben der Basisebene spielen auch die Regionen eine immer wichtigere Rolle bei der Neukonzeption von Governance in der Union und ihren Mitgliedstaaten. Mit ihrer robusten sozioökonomischen Grundlage und einer gemeinsamen kulturellen Identität haben sie — als wichtige Akteure und Vermittler im Bereich Bürgerkontakte — die richtige Größenordnung, um in vielen Politikbereichen für Orientierung und eine sinnvolle Umsetzung zu sorgen“; sowie auf den „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017“ (4), in dem festgestellt wird, dass die Stärkung des Gefühls der Verbundenheit der Bürger mit der europäischen Integration sowie ihrer Teilhabe daran von entscheidender Bedeutung ist; |
8. |
gestützt auf die drei Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Zukunft der Europäischen Union (5); |
9. |
gestützt auf die Einleitung der „Bürgerkonsultationen“ in EU-Mitgliedstaaten im April 2018. |
Die Ansichten und Erwartungen der Bürger und der Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf ihre EU verstehen und vermitteln
a) Die Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften versuchen, den Bürgerinnen und Bürgern eine Stimme zu geben
10. |
weist darauf hin, dass er im Rahmen seiner im März 2016 eingeleiteten Initiative „Nachdenken über Europa“ daran arbeitet, das Vertrauen zwischen der Europäischen Union und den Menschen, die in ihr leben, durch Bürgerdialoge und Bürgerversammlungen sowie durch Treffen mit Verbänden und Versammlungen lokaler und regionaler Politiker und einer Reihe von Basisorganisationen (6) sowie nationalen und europäischen Verbänden der Gebietskörperschaften wiederherzustellen, indem er die Ansichten, Ideen und Sorgen der Menschen in Bezug auf das europäische Projekt aufnimmt und weiterträgt; |
11. |
macht darauf aufmerksam, dass sich bislang mehr als 176 politische Vertreter des Europäischen Ausschusses der Regionen engagiert und Bürgerdialoge als Teil der Initiative „Nachdenken über Europa“ organisiert bzw. daran teilgenommen haben. An diesen Veranstaltungen in 110 Regionen in allen Mitgliedstaaten haben über 40 000 Teilnehmer persönlich oder online teilgenommen. Mehr als 22 000 Bürger haben über eine Online-Umfrage und eine mobile App Rückmeldungen gegeben. So konnten sich die Teilnehmer an den Dialogen und die Bürger auch virtuell an der Diskussion beteiligen; |
12. |
betont, dass sich Mandatsträger aller Fraktionen im AdR an diesen Tätigkeiten beteiligen und wo immer möglich Plattformen mit Vertretern des Europäischen Rates, Mitgliedern nationaler Parlamente, Mitgliedern des Europäischen Parlaments, Vertretern der Europäischen Kommission und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses teilen; unterstreicht den vorhandenen Koordinierungsbedarf zur Verbesserung der Öffentlichkeitswirkung und der Auswirkungen der Öffentlichkeitsarbeit aller Institutionen und Mitgliedstaaten; |
13. |
verweist auf die Ergebnisse der vom AdR in Auftrag gegebenen Umfrage unter lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, einschließlich der Mitglieder und Stellvertreter des AdR, und ihren Verbänden (7); |
14. |
weist darauf hin, dass die Menschen die meisten der in den Dialogen angesprochenen Probleme unter dem Blickwinkel der Situation in ihrer Region, ihrer Stadt oder ihrem lokalen Umfeld betrachten; unterstreicht diesbezüglich, dass die EU-Politiker aus den Regionen und Städten daher die Sorgen und Erwartungen der Bürger am besten kennen; |
b) Das haben uns die Bürgerinnen und Bürger mitgeteilt: Sie wollen eine EU, die auf Solidarität, Zusammenhalt und Bürgernähe fußt
15. |
betont, dass die wichtigsten Anliegen, die in den Bürgerdialogen des AdR (8) zum Ausdruck kamen, die schleppende Umsetzung von Lösungen insbesondere in den Bereichen Arbeitslosigkeit, Migration und in Bezug auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage betreffen; |
16. |
macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass sich viele Bürger mehr Solidarität in der EU wünschen; dies ist ein dringender Appell, in verschiedenen Bereichen bestehende und in vielen Fällen zunehmende Ungleichheiten abzubauen, insbesondere durch die Stärkung von Zusammenhalt und Solidarität zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten und Regionen; eventuell müssen einige Politiken der Europäischen Union neu ausgerichtet und austariert werden, um dieser generellen Erwartung gerecht zu werden; |
17. |
verweist auf die weit verbreitete Unzufriedenheit mit der EU, die oft als zu weit entfernt und nicht vertrauenswürdig wahrgenommen wird. Gleichzeitig haben viele Menschen noch das Gefühl, dass sie nicht wissen, was die EU ist und was sie tut. Die Folge ist eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Bürger und der Fähigkeit der EU, diese Erwartungen konkret zu erfüllen. Die Bedeutung der EU für die Bewältigung der Probleme vor Ort wird nicht wahrgenommen, was auch auf zu wenig Kommunikation, irreführende Darstellungen und die Wortwahl bei der Kommunikation mit den Bürgern ebenso wie auf ihre zu geringe Beteiligung an der Beschlussfassung zurückzuführen ist; |
18. |
weist auf die Ergebnisse von Eurobarometer-Umfragen (9) hin, die zeigen, dass mehr als zwei Drittel der Befragten davon überzeugt sind, dass ihr Land von der Mitgliedschaft in der EU profitiert; |
19. |
weist in diesem Zusammenhang auf die Mitverantwortung der Mitgliedstaaten für die Suche nach Lösungen auf europäischer Ebene und die Handlungsfähigkeit der EU im Rahmen der wichtigen Agenden hin, mit denen die EU einen echten Mehrwert schaffen kann. Gleichzeitig müssen sie die erforderlichen nationalen Reformen mit einer angemessenen Finanzierung durchführen, um eine gut funktionierende Kommunal- und Regionalverwaltung zu gewährleisten, bei der die Bürger die Erfahrung machen, dass die Probleme in Angriff genommen werden; |
20. |
unterstreicht, dass sich in vielen lokalen Debatten und auch anhand der Ergebnisse der Umfrage gezeigt hat, dass die Generation der unter Dreißigjährigen die größte Begeisterung für die EU hegt und der Freizügigkeit und den durch die EU gebotenen Bildungsmöglichkeiten große Bedeutung beimisst; ist sich jedoch auch bewusst, dass diese Generation in vielen Ländern am härtesten von den Langzeitfolgen der Wirtschaftskrise sowie von Jugendarbeitslosigkeit getroffen wird und die hierbei von der Europäischen Union gespielte Rolle sehr kritisch sieht; sieht daher entschieden die Notwendigkeit einer sehr viel stärkeren Zukunftsausrichtung der EU-Politiken, die in das Beschlussfassungssystem der EU integriert werden muss, mit konkreten Maßnahmen und mehr Mitteln für die Bewältigung von Problemen, von denen insbesondere junge Menschen betroffen sind; |
21. |
betont, dass die Sorge der Bürger, dass sie bei der Beschlussfassung nicht ausreichend berücksichtigt werden, oft zu Misstrauen in unterschiedlicher Form gegenüber demokratischen Institutionen (einschließlich der EU-Institutionen) führt; |
22. |
hebt hervor, dass das Vertrauen in die lokalen und regionalen Regierungs- und Verwaltungsebenen im Durchschnitt höher ist als das Vertrauen in die nationale Regierung und dass es in den meisten Mitgliedstaaten auch höher ist als das Vertrauen in die EU; |
23. |
weist in dem Bestreben, das Vertrauen in die EU wiederherzustellen, darauf hin, wie wichtig es ist, den Bürgern zu verdeutlichen, wer für Beschlüsse auf EU-Ebene letztlich zuständig ist; ruft daher dazu auf, die demokratische Rechenschaftspflicht zu stärken; |
24. |
erinnert daran, dass die europäische Integration ein Projekt ist, das einem Satz universeller Werte und Rechte politischen Ausdruck verleihen soll; viele Bürger sind jedoch enttäuscht von dem, was sie als Unfähigkeit der EU empfinden, ihre eigenen Werte einzuhalten und diese aufrechtzuerhalten; ist sich bewusst, dass die gemeinsamen Werte der EU-Bürger als unverzichtbare Grundlage für gegenseitiges Vertrauen und Kompromisse kontinuierlich bekräftigt werden müssen; |
25. |
sieht erhebliches Potenzial für die Entwicklung einer Identität bzw. eines Zugehörigkeitsgefühls als Unionsbürger unter den EU-Bürgern mit wichtigen Rechten und Pflichten, die ihren Alltag betreffen; eine solche Identität, die auf Europas reichem historischen und kulturellen Erbe beruht, wäre wichtig, um das Zugehörigkeitsgefühl des einzelnen Bürgers zum „europäischen Projekt“ zu fördern. Sie sollte vorhandene nationale, regionale und lokale Identitäten, die die Identität eines Menschen ausmachen, ergänzen und bereichern. Eine Identität kann und darf jedoch niemals aufgezwungen werden — sie kann durch Bürgerbeteiligung, kulturelle Aktivitäten und Bildung unterstützt und gefördert werden, weswegen angemessene Maßnahmen und Mittel hierfür vorgesehen werden sollten; |
26. |
stellt fest, dass Bürger, die in wissens- und zukunftsorientierten Gesellschaften leben, die Bedürfnisse ihres örtlichen Umfelds besser erfassen können und somit besser geeignet sind, neue und innovative, auf den lokalen Bedarf abgestimmte Lösungen auszuprobieren und einzuführen; |
27. |
unterstützt die Forderung der Bürger nach mehr Möglichkeiten für die demokratische Teilhabe und nach einer besseren Kommunikation mit den EU-Institutionen mittels Strukturen für einen ständigen und strukturierten Dialog; dringt zu diesem Zweck darauf, die Kommunikationsstrategie der Europäischen Kommission über ihre Informationsnetze zu stärken, indem die Regionalbehörden die Euro-Info-Zentren in ihrem Gebiet koordinieren, was die Wirkung von deren Tätigkeit vervielfältigen würde; |
c) Die nachdrückliche Forderung der Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nach einer vollumfänglichen Beteiligung an der Gestaltung und Durchführung des europäischen Projekts (10)
28. |
stimmt mit den Vertretern der lokalen und regionalen Ebene überein, dass die Schwerpunktbereiche, auf die sich die EU konzentrieren sollte, in erster Linie die Kohäsionspolitik betreffen, gefolgt von der Sozialpolitik (einschließlich Bildung und Mobilität), wirtschaftspolitischen Maßnahmen (Beschäftigung und Wachstum), Migration und Integration, Umweltbelangen (einschließlich Klimawandel) und Sicherheit; |
29. |
weist darauf hin, dass sowohl die Bürgerdialoge als auch die Umfrage unter den Gebietskörperschaften ergeben, dass in Bezug auf junge Menschen eine große Frage darin besteht, wie ihnen die richtigen Möglichkeiten gegeben und wie ihre Erwartungen erfüllt werden können; |
30. |
unterstreicht, dass wie bei den Bürgern die Solidarität auch bei den Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften immer wieder als ein zentraler Grundwert der Europäischen Union genannt wird; |
31. |
hebt hervor, dass die Mehrheit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die an der Umfrage teilgenommen haben, eine stärkere Dezentralisierung und eine bessere Aufteilung der Zuständigkeiten für wesentliche Elemente einer guten Regierungsführung hält, da sie Transparenz, Rechenschaftspflicht und die Qualität der Politikgestaltung steigern, indem sie eine direkte Beteiligung der Bürger und den Dialog mit ihnen sowie ortsbezogene Lösungen ermöglichen; macht auf den Mehrwert aufmerksam, den die Beteiligung der Gebietskörperschaften an der Beschlussfassung in der EU für die politischen Maßnahmen bewirkt; |
32. |
stellt fest, dass sich die Gebietskörperschaften der zunehmend stärker werdenden Notwendigkeit der Zusammenarbeit über nationale Grenzen hinweg äußerst bewusst sind, um die großen Herausforderungen unserer Zeit — den Klimawandel und Naturkatastrophen, die Globalisierung in all ihren Facetten, die Digitalisierung und ihre sozialen Folgen, Instabilität auf der ganzen Welt, den demografischen Wandel, Armut und soziale Ausgrenzung usw. — gemeinsam anzugehen. Daneben kommt ihnen eine entscheidende Aufgabe bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik zu, wozu auch grenzüberschreitende Kooperationsinitiativen wie z. B. zahlreiche Bürger- und Kleinprojekte zählen, die als täglicher Ausdruck konkreter Solidarität von besonderer Bedeutung sind; |
33. |
macht darauf aufmerksam, dass sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ferner wünschen, dass sich die Europäische Union stärker den mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechten widmet, wie z. B. dem Recht, sich frei aufzuhalten, zu arbeiten und zu studieren; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Arbeit hin, die die Regional- und Kommunalbehörden in Zusammenarbeit mit den EU-Institutionen leisten können, um die Bürger über die tatsächlichen Möglichkeiten zu informieren, die ihnen die Freizügigkeit für ihr Studium oder ihr berufliches Weiterkommen in einem anderen Mitgliedstaat bietet; |
Die EU-Politik vor Ort verankern, um etwas für das Leben der Menschen zu bewirken
a) Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen auf der lokalen Ebene
34. |
betont, dass die Politik der EU die Bürger befähigen muss, die Probleme anzugehen, die für ihr Leben wichtig sind und für die alle Governance-Ebenen, von der europäischen bis zur lokalen Ebene, Antworten liefern müssen; |
35. |
weist darauf hin, dass die vor uns liegenden gesellschaftlichen Herausforderungen zwar auf globaler Ebene angegangen werden müssen, dass aber auf lokaler Ebene gehandelt werden muss; |
36. |
verweist darauf, dass die Städte und Regionen die Verbindung zwischen den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen und den Bürgern sicherstellen, indem sie ihrem Aufruf zum Handeln durch die Instrumente nachkommen, die ihnen von der EU zur Verfügung gestellt werden; die 17 Nachhaltigkeitsziele können ohne die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Absprache mit ihnen nicht umgesetzt werden. Insofern sollten alle Instrumente zur Unterstützung der dezentralen Zusammenarbeit, der politischen Kohärenz und des territorialen Ansatzes umfassend genutzt werden, da sie das Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft für die Förderung von Partnerschaft und Synergien zwischen allen Regierungs- und Verwaltungsebenen mobilisieren; |
b) Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts für die Bürger
37. |
unterstreicht, dass die Verringerung der anhaltenden wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede auch künftig eine große Herausforderung für die EU bleibt; |
38. |
weist darauf hin, dass der soziale, wirtschaftliche und territoriale Zusammenhalt als Ziel im EU-Vertrag festgeschrieben ist und dass für sein Zustandekommen neben strukturellen auch neue Herausforderungen angegangen, widerstandsfähige Gesellschaften und Volkswirtschaften gefördert und ein Rahmen für die Bewältigung der Globalisierung aufgestellt werden müssen; |
39. |
verweist auf den siebten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: „Meine Region, mein Europa, unsere Zukunft“, der zeigt, wie wichtig die Kohäsionspolitik für Europa, seine Bürger, seine Wirtschaft und seine Städte und Regionen ist und dass das mit Hilfe der Kohäsionspolitik angestrebte Ziel, nachhaltiges Wirtschaftswachstum mit sozialem Fortschritt in Einklang zu bringen, nichts an Bedeutung eingebüßt hat (11); |
40. |
fordert eine starke Kohäsionspolitik nach 2020 für alle Regionen auf der Grundlage des Prinzips europäischer Partnerschaften, der geteilten Mittelverwaltung und der Multi-Level-Governance im Sinne der Erklärung der #CohesionAlliance; |
41. |
bedauert, dass die positiven Auswirkungen der Kohäsionspolitik nur wenigen Bürgern bekannt sind; ruft daher zu gemeinsamen Anstrengungen aller Governance-Ebenen auf, um die Auswirkungen der verschiedenen Elemente der Maßnahmen und Fonds der EU besser bekannt zu machen; |
42. |
weist auf die EU-Städteagenda als Hilfsmittel bei der Bewältigung von Problemen hin, die von der städtischen Mobilität bis zur Luftqualität, von der Kreislaufwirtschaft bis zur Inklusion von Migranten und Flüchtlingen reichen. unterstreicht zudem die Bedeutung der Partnerschaften zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, um diese Probleme wirksamer anzugehen. Außerdem bietet sie den Städten und Regionen Unterstützung bei der Entwicklung ortsbezogener Innovationsökosysteme und der Umsetzung von Strategien für intelligente Spezialisierung; |
43. |
hebt hervor, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) wesentliche Bestandteile des europäischen Sozialmodells und der sozialen Marktwirtschaft sind und dafür sorgen, dass alle das Recht und die Möglichkeit des Zugangs zu wesentlichen Gütern und hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen haben; spricht sich für eine Erweiterung des Begriffs der DAWI um neue soziale Dienstleistungen aus, wie etwa die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen und Migranten, den sozialen Wohnungsbau, das Mindesteingliederungseinkommen oder die digitale Infrastruktur; |
44. |
ruft zu mehr europäischen Partnerschaften zwischen Gemeinden, Städten und Regionen auch durch Städtepartnerschaften auf, die weltweit als Vorreiter bei der Umsetzung bewährter Verfahren für die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und die praktische Anwendung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse fungieren; |
c) Bewältigung der Migration und Sicherstellung der Integration
45. |
weist darauf hin, dass die europäischen Bürger im Umgang mit der Herausforderung der Migration ein Kriterium dafür sehen, wie „Solidarität“ praktisch ausgeübt wird; es muss jedoch noch ein gemeinsames Verständnis dessen entwickelt werden, was Solidarität in diesem Zusammenhang bedeutet; unterstreicht die wichtige Aufgabe der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Aufnahme und Integration von Migranten sowie beim Zustandekommen einer offen, rational und human geführten Debatte über diese sensiblen Fragen; |
46. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Gemeinden, Städte und Regionen sowohl in ihrer Funktion als Krisenmanager als auch für die langfristige Integration Unterstützung benötigen. Neben den Mitgliedstaaten muss die EU einen kohärenten politischen Rahmen für die Migration sowie ausreichend gezielte finanzielle und technische Unterstützung bereitstellen, um die Integration von Migranten auf der lokalen Ebene zu erleichtern; |
47. |
unterstreicht, dass integrationspolitische Maßnahmen für Migranten von allen Governance-Ebenen partnerschaftlich entwickelt und als Teil einer umfassenden EU-Migrationspolitik — auch durch geeignete Finanzinstrumente auf EU-Ebene — unterstützt werden müssen. Um im Interesse sowohl der Migranten als auch der Gesellschaft des Aufnahmelandes die größte Aussicht auf eine erfolgreiche Integration sicherzustellen, sind einige Faktoren, wie die beruflichen Qualifikationen und die sprachlichen Fähigkeiten der Migranten, bestehende familiäre Bindungen, ihre Präferenzen und etwaige Vorabkontakte mit einem Aufnahmeland, zu berücksichtigen; |
48. |
weist darauf hin, dass ein wirksames und humanes Management der EU-Außengrenzen und die Entwicklung einer umfassenden Migrationspolitik sowie eines gemeinsamen europäischen Asylsystems mit gemeinsamen hohen Standards von grundlegender Bedeutung für alle Gemeinden, Städte und Regionen sind, vor allem für diejenigen, die Flüchtlinge aufgenommen haben, und für diejenigen, die an Grenzen liegen, die besonders stark von Migration betroffen sind; betont darüber hinaus, dass eine solche Politik einen koordinierten Ansatz für den humanitären Schutz, neue Wege für die reguläre Migration einschließlich zirkulärer Migrationsprogramme sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Migrationsursachen und des Menschenhandels in all seinen Formen und insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung umfassen muss, was sowohl ein neues Maß an politischer Entschlossenheit auf allen Ebenen als auch die entsprechenden Instrumente voraussetzt; |
d) Gewährleistung der sozialen Rechte und Zugang zu Bildung sowie Förderung des Kulturerbes
49. |
betont, dass die Bürger den starken Wunsch nach einer Entwicklung der sozialen Dimension der EU in allen Maßnahmen und Programmen der EU als Ergänzung der vorhandenen nationalen oder regionalen Systeme der Gleichstellung und der sozialen Sicherheit verspüren. Artikel 8 und Artikel 9 AEUV bieten hierfür eine Grundlage und sollten deshalb angemessen durchgesetzt werden. Der AdR unterstützt ferner die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, bei der die Gebietskörperschaften eine grundlegende Rolle spielen sollten, und fordert die Aufnahme eines Protokolls über den sozialen Fortschritt in die EU-Verträge; spricht sich für die Gleichstellung der sozialen und der wirtschaftlichen Rechte aus; begrüßt, dass die europäische Säule sozialer Rechte in das Europäische Semester aufgenommen wurde; unterstützt die Idee, ein sozialpolitisches Scoreboard in das Europäische Semester aufzunehmen, und ist zudem der Auffassung, dass verbindliche soziale Zielvorgaben in das Primärrecht der EU integriert werden müssen; |
50. |
betont, dass soziale Investitionen nicht nur unter dem Aspekt der Kosten für die öffentliche Hand betrachtet werden dürfen. Die Finanzierung der Sozialpolitik und der Schutz der sozialen Rechte, wie auf dem Sozialgipfel von Göteborg vom November 2017 festgestellt wurde, haben einen eindeutigen europäischen Mehrwert, der für die Wiederherstellung des Vertrauens der Bürger in den Integrationsprozess ausschlaggebend ist; |
51. |
hebt mit Blick auf die Beseitigung der Arbeitslosigkeit hervor, wie wichtig es ist, die Bürger durch besondere Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten betroffenen Gruppen beim Zugang zu lokalen und fairen Arbeitsmärkten zu unterstützen; ruft ferner dazu auf, ein Konzept für soziale Zielvorgaben zu erstellen und diese in ein vorwärtsweisendes sozialpolitisches Aktionsprogramm aufzunehmen, das spezifische Maßnahmen und konkrete legislative Folgemaßnahmen für Investitionen in Menschen, Kompetenzen, Wissen, Sozialschutz und Inklusion enthält; |
52. |
fordert eine EU, die voll und ganz hinter der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern steht, insbesondere durch die Verhütung und Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, ein universelles, strukturelles und vielschichtiges Problem, das unkalkulierbare persönliche, soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringt; |
53. |
hält Investitionen in junge Menschen für unerlässlich und fordert die EU dazu auf, die Gebietskörperschaften dabei zu unterstützen, dem Bedarf in den Bereichen Kompetenzen und Bildung nachzukommen; ruft zu einem neuen „Bündnis für Kompetenzen und Bildung“ auf, um öffentliche Investitionen in die Bildung, die Mobilität (Erasmus+), die interregionale Zusammenarbeit insbesondere in Grenzregionen und den persönlichen Austausch nicht nur im beruflichen Kontext, sondern auch im kulturellen Bereich zu fördern; |
54. |
fordert im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die Einbeziehung der Regionalregierungen in die Verwaltung von Instrumenten wie dem Europäischen Sozialfonds und den Mitteln zur Unterstützung der Umsetzung der Jugendgarantie, da aktive Beschäftigungspolitik, einschließlich sozialer Innovation und Gleichstellungspolitik, häufig auf regionaler Ebene durchgeführt wird; |
55. |
hielte es für sinnvoll, im Bildungsbereich die gemeinsamen, von allen Europäern in verschiedenen Bereichen, wie Geschichte, Kultur, kulturelles Erbe oder dem Projekt Europa selbst, geteilten Elemente in die Lehrpläne zu integrieren; betont darüber hinaus auf jeden Fall, wie wichtig es ist, die Schüler über das Projekt Europa zu informieren, was gewöhnlich Aufgabe der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ist; |
56. |
erinnert daran, dass die vielfältigen Formen von Kulturerbe ein wertvolles Gut für Europa sind: ein Instrument mit potenziell großer Hebelwirkung für nachhaltigere Regionen mit einem stärkeren Zusammenhalt in der EU, das zur Stärkung der Identität in einer Region und ganz Europa beitragen kann und in besonderem Maße für das Motto der EU „In Vielfalt geeint“ steht; |
57. |
macht darauf aufmerksam, dass das Kulturerbe der Regionen mittels Tourismus und der Kreativwirtschaft Möglichkeiten für die Schaffung von Arbeitsplätzen und wirtschaftliche Spillover-Effekte bieten kann, u. a. durch Innovation und Strategien für intelligente Spezialisierung; |
58. |
betont, dass die Europäische Union ihre sprachliche und kulturelle Vielfalt stimulieren und sie hochhalten, ihre Kenntnis fördern, Innovation und interregionale Zusammenarbeit in allen kulturellen Bereichen sowie neue Geschäftsmodelle in der Kultur- und Kreativwirtschaft unterstützen muss; |
e) Förderung von Forschung, Innovation und Digitalisierung
59. |
ist der Ansicht, dass europäische Förderprogramme auf der Grundlage von Forschung, Innovation, Austausch, Partnerschaft und Mobilität, die in „intelligenten Städten“ angeboten werden, den Bürgern bessere Dienstleistungen ermöglichen und so ihre Lebensqualität verbessern können; betont, dass auch die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Agrarpolitik durch Forschung und Innovation dynamisiert und zukunftsorientiert werden können; |
60. |
fordert umfassendere Innovationen im öffentlichen Sektor und in Unternehmen, auch mit Unterstützung durch Initiativen wie „Wissenschaft trifft Regionen“, die Politiker und Wissenschaftler zusammenbringen, um eine fundierte Politikgestaltung zu erörtern, wodurch die Europäer die Möglichkeit erhalten, ihre Zukunft mitzugestalten; |
61. |
betont, dass die Digitalisierung und elektronische Behördendienste lokalen öffentlichen Verwaltungen zugutekommen. Bürger und Unternehmen wissen den europäischen Mehrwert solcher Investitionen oftmals im Rahmen der grenzüberschreitenden oder interregionalen Zusammenarbeit zu schätzen (einschließlich Breitband für alle), da sie die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft vor Ort stärken und zur Verbesserung der Lebensqualität auf lokaler und regionaler Ebene beitragen; |
62. |
hebt hervor, dass Städte — materielle und virtuelle — Orte sind, wo Menschen zusammenkommen, neuen Ideen begegnen, neue Möglichkeiten ausloten, die Zukunft innovativ gestalten und mehr über den Wandel der Gesellschaft und seine Auswirkungen auf die Bürger erfahren können. Die Städte können somit die EU-weite digitale Vernetzung lokaler Gemeinschaften beschleunigen; |
63. |
macht daher darauf aufmerksam, dass der digitale Wandel ein neues Instrument für den Zusammenhalt und ein wirksames Werkzeug für die Bewältigung der demografischen Herausforderungen ist: abgelegene und ländliche Gebiete sowie die Regionen in äußerster Randlage dürfen nicht abgehängt werden und müssen im Sinne des territorialen Zusammenhalts ihre naturbedingten Nachteile in Chancen verwandeln. Von der EU und lokalen Akteuren geförderte Innovationszentren, Living Labs, FabLabs, Design-Studios, Bibliotheken, Gründerzentren und Innovationscamps fördern die lokale Wirtschaft und erleichtern den Zugang der Interessenträger zu digitalen Technologien; |
f) Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums, Sicherung der Gemeinsamen Agrarpolitik und Förderung der lokalen Produktion
64. |
stellt fest, dass die ländlichen und intermediären Gebiete 91 % des Gebiets der EU ausmachen, hier leben 60 % der Bevölkerung; verweist auf ein erhebliches Entwicklungsgefälle zwischen Stadt und Land, wo sich aus einem Gefühl des Abgehängtseins zunehmend Euroskeptizismus entwickelt; ist daher der Ansicht, dass die Gemeinsame Agrarpolitik und die Kohäsionspolitik auch weiterhin als auf Solidarität fußende Instrumente eingesetzt werden sollten, um die Neubelebung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums im Zeichen der Nachhaltigkeit und der Innovation zu fördern; unterstreicht, dass die ländlichen Gebiete in allen Politikbereichen der EU berücksichtigt werden sollten; |
65. |
ist der Auffassung, dass die interregionale Zusammenarbeit durch die Schaffung von Synergien und Leistungsmaximierung bei den globalen Innovationsbemühungen ein Schlüsselelement für die Optimierung der Strategien zur intelligenten Spezialisierung sein kann; |
66. |
hebt hervor, dass sich die Art, wie wir Lebensmittel produzieren und konsumieren, lokal und global erheblich auswirkt, nicht nur auf das Wohlergehen der Bürger, die Umwelt, die Biodiversität und das Klima, sondern auch auf unsere Gesundheit und unsere Wirtschaft; ruft zum Ausbau und zur Förderung lokaler Märkte und kurzer Lebensmittelversorgungsketten als Lebensmittelsysteme mit einer spezifischen lokalen Dimension auf und dringt auf die Förderung einer hochwertigen europäischen Produktion; |
67. |
erachtet die Kürzungen in der zweiten Säule der GAP als unverhältnismäßig und hat Sorge, dass dieser Eingriff zu Lasten des ländlichen Raums gehen und der von der EU-Kommission angestrebten Stärkung von Umwelt- und Naturschutz sowie dem Beitrag zu den Klima- und Ressourcenschutzzielen der EU entgegenstehen könnte; |
g) Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Bekämpfung des Klimawandels
68. |
weist darauf hin, dass die Bürger erwarten, dass auf globaler und lokaler Ebene gehandelt wird, um den Klimawandel einzudämmen und die Energieeffizienz zu fördern. In allen Politikbereichen der EU sollte daher auf Nachhaltigkeit geachtet werden, insbesondere mit Blick auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen, die Energieeffizienz, sauberere Mobilität, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sowie durch Kohlenstoffsenken und nachhaltige Produktions- und Verbrauchsmuster; fordert die EU auf, einen soliden rechtlichen und politischen Rahmen aufzustellen, der den Regionen und Städten die Entwicklung ihrer eigenen Initiativen zur Förderung der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris ermöglicht; |
69. |
verweist auf die Bedeutung des globalen Konvents der Bürgermeister für Klima und Energie und von der Basis ausgehenden Umsetzungsinitiativen für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris und fordert die EU auf, die Entwicklung lokal festgelegter Beiträge zur CO2-Verringerung zu unterstützen; Nachhaltigkeit und Umweltschutz sollten daher im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Verpflichtungen der EU in allen Politikbereichen der EU berücksichtigt werden; |
70. |
unterstreicht die Notwendigkeit größerer Synergien zwischen den auf Klimawandel und den auf Katastrophenresilienz ausgerichteten Netzen, Projekten und Abkommen wie dem Sendai-Rahmen; |
h) Zusammenarbeit über die Grenzen der EU hinaus zur Förderung von Stabilität und Entwicklung
71. |
erachtet die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Städtediplomatie über die Grenzen der EU hinaus, insbesondere im Rahmen des Erweiterungsprozesses und in der EU-Nachbarschaft, als wesentlich für die Förderung von Basisdemokratie, nachhaltiger Entwicklung und Stabilität; |
72. |
verweist auf die wichtige Aufgabe lokaler Gebietskörperschaften bei der Gewährleistung der Sicherheit der Bürger, indem sie Gewaltbereitschaft und Radikalisierung vorbeugen und den öffentlichen Raum schützen; da Kriminalität und Terrorismus grenzüberschreitender und transnationaler Art sind, müssen die Bürger und die Gebietskörperschaften zusammenarbeiten und profitieren vom Mehrwert von Maßnahmen der EU bei gemeinsamen Projekten; |
73. |
unterstreicht seinen Standpunkt, dass vor jedem Vorschlag für Handelsabkommen zur Liberalisierung territoriale Folgenabschätzungen durchgeführt werden müssen; bekräftigt außerdem, dass auf nationaler und lokaler Ebene Mechanismen eingerichtet werden sollten, um Zugang zu relevanten Informationen über die Handelspolitik zu erhalten. Darüber hinaus sollten Handelsverhandlungen mit einem formellen und partizipativen Dialog zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einhergehen. Dies ist insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn Handelsverhandlungen auch Bereiche betreffen, in denen gemeinsame Zuständigkeiten mit den Mitgliedstaaten bestehen, da in diesen Fällen die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Ebene am häufigsten betroffen sind; |
Ausreichender Spielraum für die Städte und Regionen: ein EU-Haushalt für die Zeit nach 2020, der den Zielsetzungen gerecht wird und Flexibilität zum Handeln und für Investitionen bietet
74. |
unterstreicht, dass der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) den Prioritäten und Zielen der EU zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und der Erwartungen ihrer Bürger gerecht werden muss; spricht sich für einen MFR in Höhe von 1,3 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU-27 aus; |
75. |
betont, dass der EU-Haushalt nicht als Tauschgeschäft zwischen Nettozahlern und Nettoempfängern verstanden werden sollte, sondern als gemeinsames Instrument zur Verwirklichung unserer gemeinsamen Ziele durch die Schaffung eines Mehrwerts in ganz Europa; unterstützt daher die Feststellung der Kommission, dass wir alle vom MFR profitieren, wobei die positiven Auswirkungen eines gemeinsamen Marktes, von Sicherheit und Zusammenhalt den individuellen finanziellen Beitrag zur EU aufwiegen; |
76. |
unterstreicht, dass die Zukunft der EU von einem ehrgeizigen und effizienten EU-Haushalt abhängt, nach dem Grundsatz, dass zusätzliche Aufgaben für die EU mit zusätzlichen Mitteln und der schrittweisen Streichung der Rabatte auf nationale Beiträge einhergehen sollten; |
77. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass jegliche Rezentralisierung des EU-Haushalts insbesondere durch die Untergrabung von Programmen unter geteilter Mittelverwaltung und ortsbezogener Ansätze den Zusammenhalt in der EU gefährden könnte und daher vermieden werden muss; |
78. |
macht darauf aufmerksam, dass die Qualität der öffentlichen Dienste ein entscheidender Faktor für das Vertrauen in die Institutionen ist, da die Bürger den Staat aus der Perspektive ihrer Erfahrungen mit der Erbringung von Dienstleistungen beurteilen; betont angesichts der Tatsache, dass mehr als ein Drittel der öffentlichen Ausgaben sowie mehr als die Hälfte der öffentlichen Investitionen auf subnationaler Ebene getätigt werden, dass das Niveau der öffentlichen Investitionen in der EU nach wie vor zu niedrig ist, um die richtigen öffentlichen Infrastrukturen und Dienste zu bieten. Die Schließung der Lücke bei den öffentlichen Investitionen ist daher von entscheidender Bedeutung; |
79. |
weist darauf hin, dass die Investitionskapazität der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften — zehn Jahre nachdem die öffentlichen Investitionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch die Finanzkrise großen Schaden genommen haben — gestärkt werden muss, indem ihnen der für die Förderung öffentlicher Investitionen erforderliche haushaltspolitische Spielraum gegeben wird, lokale Lösungen durch die Stärkung der Grundsätze der geteilten Mittelverwaltung auf der Grundlage von Partnerschaft und der Multi-Level-Governance gefördert werden und die staatliche Kofinanzierung von EU-Programmen aus den Schuldenstandberechnungen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts ausgeklammert wird; |
Aufbau unserer Union von unten nach oben: eine demokratische Erneuerung der EU ist möglich, wenn die Basis mitmacht
a) Die EU handlungsfähiger machen: die richtigen Maßnahmen auf der richtigen Ebene
80. |
ist der festen Überzeugung, dass die ordnungsgemäße Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entscheidend für mehr Bürgernähe der Europäischen Union ist; verweist darauf, wie wichtig es ist, die Beschlüsse möglichst bürgernah zu treffen, und unterstreicht, dass die EU ein uneingeschränkt rechenschaftspflichtiges und transparentes System der Beschlussfassung braucht, bei dem die Bürger klar erkennen können, wer politisch verantwortlich und rechenschaftspflichtig für die getroffenen Beschlüsse ist (12); |
81. |
betont, dass gemeinsame Verantwortung und eine enge Verknüpfung zwischen dem Grundsatz der Multi-Level-Governance und dem Subsidiaritätsprinzip entscheidende Faktoren für eine wirklich demokratische Europäische Union sind; |
82. |
weist darauf hin, dass die konsequente Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die künftige Leitplanke der EU sein muss. Dies bedeutet „dort mehr EU, wo es mehr EU braucht“ und „dort weniger Europa, wo es weniger EU braucht“, was zu einer effizienteren und leistungsfähigeren Europäischen Union führt. Allein das Argument des Schutzes der Interessen der Mitgliedstaaten vor Eingriffen der EU ist kontraproduktiv, wenn es um die Zukunft Europas geht; ist sich seiner Rolle als einer der „Hüter“ des Subsidiaritätsprinzips bewusst und ist der Ansicht, dass das Subsidiaritätsprinzip als dynamisches politisches und rechtliches Konzept bei der Politikgestaltung und ihrer Umsetzung verstanden werden sollte, um dafür zu sorgen, dass die am besten geeignete Ebene die richtige Maßnahme zur richtigen Zeit und im besten Interesse der Bürger ergreift; sieht sich durch den Abschlussbericht der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“, in dem ein neues Verständnis einer „aktiven Subsidiarität“ betont wird, in diesen Überzeugungen bestätigt; wird sich bemühen, die Empfehlungen der Taskforce in enger Zusammenarbeit mit den anderen EU-Institutionen, den nationalen Parlamenten sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der gesamten Union umzusetzen; |
83. |
bekräftigt seine Forderung, die Grundsätze der Multi-Level-Governance und der Partnerschaft in einem interinstitutionellen Verhaltenskodex zu verankern und umzusetzen und dafür zu sorgen, dass sie in der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ihren Widerhall finden. Der Multi-Level-Governance muss in den Rechtsvorschriften und Regelungen für die Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die lokale und regionale Ebene und bei der künftigen Kohäsionspolitik Rechnung getragen werden (13); |
84. |
hält es für unverzichtbar, Zentralisierungstendenzen entgegenzuwirken und die Entwicklung geeigneter gebietsbezogener und wirksamer Lösungen vor Ort zu unterstützen, insbesondere im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik, als Vorbild für die Governance auch in anderen Politikbereichen; |
85. |
empfiehlt die Weiterentwicklung der bestehenden territorialen Folgenabschätzungen, um wirksame Abläufe für Rückmeldungen zu schaffen, die der Vielfalt der Regionen in der EU und den sehr unterschiedlichen Auswirkungen der Politik der EU auf die verschiedenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Rechnung tragen; |
b) Beteiligung der Regionen und Städte: Erneuerung der europäischen Demokratie durch Eigenverantwortung und Wirksamkeit
86. |
betont, dass die EU den Menschen ein Mitspracherecht bei den Fragen geben muss, die für ihr Leben von Bedeutung sind. Die Menschen suchen Lösungen auf der lokalen Ebene, wollen stärker an der Ermittlung der Probleme beteiligt werden und an ihrer Lösung mitwirken. Mit diesem von den Bürgern ausgehenden Ansatz, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, können viele lokale Probleme gelöst werden, und es kann gezeigt werden, wie relevant die EU für die Bürger ist. Dies bedeutet auch eine Fokussierung der EU-Politik auf die Stärkung der Rolle der Städte und Regionen mit der Beteiligung der Bürger durch Partnerschaften zwischen öffentlichen Einrichtungen, der Privatwirtschaft und Einzelpersonen; |
87. |
hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die EU-Politik wichtig sind, indem sie als Labore für die Entwicklung und Umsetzung neuer Formen gesellschaftlicher Innovation, von Solidarität und inklusiven Maßnahmen fungieren, die die Bürger von der Europäischen Union erwarten; |
88. |
weist darauf hin, dass nicht alle Probleme der Bürger durch detaillierte EU-Rechtsvorschriften gelöst werden können. Beim Subsidiaritätsprinzip geht es nicht nur darum, wie weit die rechtlichen Möglichkeiten der EU reichen, gesetzgeberisch tätig zu werden, sondern auch darum, inwiefern die Lösungen für die Bürger sinnvoll sind. Wenn die Menschen die Erfahrung machen, dass sich die Lösungen der EU in ihrem Alltag nicht bewähren, wird dies nur den Widerstand gegen die EU verstärken; |
89. |
ist überzeugt, dass sich das institutionelle System der EU auch weiterhin kontinuierlich weiterentwickeln und im Interesse einer inklusiven, transparenten, demokratischen und wirksamen Beschlussfassung neuen Herausforderungen angepasst werden muss; unterstreicht, dass die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, wie sie der AdR vertritt, umfassender anerkannt werden muss, sowohl im Tagesgeschäft der EU als auch bei künftigen Anpassungen der EU-Verträge, bei denen der AdR in jedem künftigen Konvent voll stimmberechtigt vertreten sein sollte; |
90. |
hält es für unverzichtbar, die lokale und regionale Dimension in das Europäische Semester einzubringen. Die Gebietskörperschaften sollten daher ab Beginn der Vorbereitung des Jahreswachstumsberichts an der Aufstellung der Länderberichte und der nationalen Reformprogramme beteiligt werden; hält es für erforderlich, das Scoreboard für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht um regionale Indikatoren zu ergänzen, die zur Förderung und stärkeren Berücksichtigung der regionalen Dimension im Europäischen Semester beitragen werden; |
91. |
hält es ferner für erforderlich, die demokratische Legitimität der Europäischen Union und insbesondere der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) zu stärken, wobei die Grundsätze des sozialen Fortschritts und der Chancengleichheit im Zentrum der EU-Beschlussfassung stehen müssen, sodass Beschäftigung und Sozialstandards nicht nur als marginale Größen der makroökonomischen Anpassung behandelt werden; |
92. |
ist der Auffassung, dass eine bessere Einbindung der Regionen und der regionalen Parlamente in den Beschlussfassungsprozess der EU die demokratische Kontrolle und Rechenschaftspflicht verbessern könnte; |
c) Erleichterung der Bürgerbeteiligung an der EU-Politik und gemeinsamer Aufbau eines ständigen Dialogs mit den Menschen auch nach 2019
93. |
macht ferner darauf aufmerksam, dass die EU nur dann Vertrauen und Glaubwürdigkeit gewinnen wird, wenn sie konkrete Ergebnisse liefert und die Bürger klarere Erklärungen für den europäischen Mehrwert sowie für die erforderlichen Kompromisse, auf denen die auf EU-Ebene gefassten Beschlüsse beruhen, und die entsprechenden Begründungen erhalten; fordert diesbezüglich sehr viel größere Anstrengungen im Bereich der Unterstützung von mehrsprachigen europäischen Medien und Informationsformaten, auch in leicht verständlicher Darstellung, die Entwicklung und den Einsatz von Modulen für europäische Staatsbürgerkunde für verschiedene Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie eine erhebliche Aufstockung der Unterstützung für direkte Treffen zwischen den Menschen über europäische Grenzen hinweg (Austauschprogramme auf der Ebene der allgemeinen und beruflichen Bildung, Städtepartnerschaften usw.); |
94. |
hebt hervor, dass partizipative Instrumente wie die Europäische Bürgerinitiative (EBI) (14) gestärkt werden sollten; Europäische Bürgerinitiativen können als Instrument zur Ergänzung der bestehenden Strukturen der repräsentativen Demokratie auf EU-Ebene sowie zur innovativen Gestaltung zusätzlicher Elemente der partizipativen Beschlussfassung und des ständigen Dialogs dazu beitragen, Bürger und Bürgerinnen für ein gemeinsames Ziel zu mobilisieren, die europäische Dimension wichtiger politischer Themen hervorzuheben und die Entstehung EU-weiter Debatten und der entsprechenden öffentlichen Meinung zu fördern; |
95. |
ruft die Mitglieder des AdR auf, auch weiterhin den Kontakt zu den Bürgern zu suchen und ihnen zuzuhören, durch lokale Veranstaltungen, Bürgerversammlungen und Bürgerdialoge, um jede Region in der EU-27 zu erreichen; fordert die EU-Organe auf, sich anzuschließen; verweist in diesem Zusammenhang auf das Ziel, bis zur Europawahl 2019 in allen EU-Regionen Bürgerdialoge zu veranstalten, und fordert seine Mitglieder auf, einschlägige Sitzungen ihrer lokalen oder regionalen Versammlungen gemeinsam mit den Bürgern vor Ort und ihren Verbänden zu organisieren, um Beiträge zu den Fragen zur Zukunft Europas zu sammeln, die in den Fragebögen des AdR und der Europäischen Kommission aufgelistet werden; unterstreicht, wie wichtig die dezentrale Kommunikation über die EU-Politik sowie über die ihr zugrunde liegenden politischen Entscheidungen ist, ebenso wie die Unterstützung der EU-Institutionen für die einschlägigen lokalen und regionalen Bemühungen und Initiativen; |
96. |
weist darauf hin, dass Bürgerkonsultationen auch diejenigen Bürger erreichen sollten, die bei Konsultationsverfahren oft übersehen werden bzw. nicht hieran interessiert sind; dies ist wichtig, um einen wirklich inklusiven und repräsentativen Dialog mit den Bürgern sicherzustellen, um zu vermeiden, dass die Debatte von denen dominiert wird, die bereits am stärksten für oder gegen die EU bzw. ein bestimmtes politisches Thema mobilisiert sind; |
97. |
betont, dass Kommunikation und der ständige Dialog mit den Bürgern in allen politischen Systemen von grundlegender Bedeutung und daher eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der demokratischen Legitimität und mehr Bürgernähe der EU sind; |
98. |
gibt diesbezüglich zu bedenken, dass der Kontakt zu den Bürgern nicht nur im zeitlich begrenzten Vorfeld der Europawahl gesucht werden darf; |
99. |
verpflichtet sich, im Vorfeld der Europawahl 2019 eine Methode für ein System des ständigen und strukturierten Dialogs zwischen Bürgern und EU-Politikern und EU-Institutionen vorzuschlagen, an dem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über den AdR auf der Grundlage eines transparenten Verfahrens zur Sammlung von Beiträgen der Bürger beteiligt sind und das ihnen ausreichend Freiraum und Informationen bietet, um die Themen zu ermitteln und zu erörtern, die den Bürgern am meisten am Herzen liegen; die Ergebnisse sollten in die Politikgestaltung der EU einfließen mit Rückmeldungen darüber, welche Resonanz die Beiträge der Bürger erzeugt haben; |
100. |
ist überzeugt, dass die politische Arbeit der AdR-Mitglieder durch die Rückmeldungen an die Bürger die Verbindungen zur Basis kräftigen und das Vertrauen der Menschen in die „EU-Politik“ stärken kann. |
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) Schreiben des Präsidenten des Europäischen Rates an den Präsidenten des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 8. November 2016, http://www.cor.europa.eu/de/events/Documents/Letter%20Tusk%20Markkula_Reflecting%20on%20the%20EU_081116.pdf.
(2) Absichtserklärung an Präsident Antonio Tajani und Ministerpräsident Jüri Ratas, 13. September 2017, https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/letter-of-intent-2017_de.pdf.
(3) Luc Van den Brande — Sonderberater des Präsidenten der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker „Auf die Bürger der EU zugehen: Die Chance nutzen“, Oktober 2017.
(4) Stellungnahme des AdR zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017, COR-2017-01319, Berichterstatter: Guillermo Martínez Suárez.
(5) Europäisches Parlament (2017) Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon, P8_TA(2017)0049; (2017) Mögliche Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union, P8_TA(2017)0048; (2017) Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet, P8_TA(2017)0050.
(6) Z. B. Why Europe, Pulse of Europe, Stand up for Europe, Komitee zur Verteidigung der Demokratie, 1989 Generation Initiative.
(7) London School of Economics, Reflecting on the future of the European Union, März 2018, https://cor.europa.eu/en/engage/studies/Documents/Future-EU.pdf.
(8) AdR, Nachdenken über Europa: Wie wird Europa von den Menschen in den Regionen und Städten wahrgenommen?, April 2018, https://cor.europa.eu/en/events/Documents/COR-17-070_report_EN-web.pdf.
(9) Eurobarometer 88 — Die öffentliche Meinung in der Europäischen Union, Anhang, November 2017 http://ec.europa.eu/commfrontoffice/publicopinion/index.cfm/ResultDoc/download/DocumentKy/81142 Eurobarometer 467 — Zukunft Europas, September/Oktober 2017 http://ec.europa.eu/commfrontoffice/publicopinion/index.cfm/survey/getsurveydetail/instruments/special/surveyky/2179; vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebene Eurobarometer-Umfrage 89.2, Democracy on the move — European Elections: One year to go, Mai 2018, http://www.europarl.europa.eu/pdf/eurobarometre/2018/oneyearbefore2019/eb89_one_year_before_2019_eurobarometer_en_opt.pdf.
(10) London School of Economics, Reflecting on the future of the European Union, März 2018.
(11) Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Meine Region, mein Europa, unsere Zukunft: Siebter Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, September 2017.
(12) Entschließung des AdR zu dem Weißbuch der Europäischen Kommission zur Zukunft Europas — Die EU der 27 im Jahr 2025 — Überlegungen und Szenarien (ABl. C 306 vom 15.9.2017, S. 1).
(13) Stellungnahme des AdR zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen, COR-2017-03718, Berichterstatter: Marek Woźniak.
(14) Stellungnahme des AdR zu der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative, COR-2017-04989, Berichterstatter: Luc Van den Brande.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/16 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde
(2018/C 461/03)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägungsgrund 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Zur klaren, fairen und wirksamen Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Union zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit brauchen die nationalen und regionalen Behörden angemessene Durchsetzungsmechanismen, die auch abschreckende Präventivwirkung entfalten.
Änderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägungsgrund 14a (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Seit Jahren wird von Seiten der Senior Arbeitsinspekteure (SLIC) empfohlen, den Status der gemeinsamen Aktionen EU-weit zu klären.
Änderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 Buchstabe c
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die konzertierten und gemeinsamen Kontrollen der zuständigen nationalen Behörden sollten von ihrer Art her erheblich verbessert werden, um die Durchsetzbarkeit der Ergebnisse zu verbessern.
Änderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 Buchstabe h (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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sie erleichtert die Fortführung der Arbeit bestehender, funktionierender Strukturen, einschließlich der grenzüberschreitenden EURES-Partnerschaften, die die Zusammenarbeit in grenzübergreifenden Regionen fördern, um eine faire grenzüberschreitende Mobilität zu unterstützen. |
Begründung
Die von der Kommission zugesagten Synergien und die Integration bestehender und funktionierender Strukturen (wie z. B. EURES-Grenzpartnerschaften, die für die Regionen von Bedeutung sind) sollten gewährleistet und auch budgetär abgesichert werden.
Änderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6 Buchstabe c
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Maßgeschneiderte Informationen sollten für das gesamte sozialpartnerschaftliche Spektrum zur Verfügung gestellt werden.
Änderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6 Buchstabe g (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Informationen über ortsübliche Bedingungen und lokale Erfahrungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Zusammenarbeit, zum Aufbau von Kapazitäten und zur Nutzung und Verstärkung vorhandenen Wissens.
Änderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Auch im Bereich der Dienste sollte ein Erfahrungsaustausch gewährleistet werden.
Änderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die nicht ausreichend geregelte Rechenschaftspflicht beim Vollzug von nationalen Sanktionen und Geldbußen in einem grenzüberschreitenden Kontext gefährdet die effiziente Anwendung von Unionsrecht bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der regionalen Behörden.
Änderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
1. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert die Behörde konzertierte oder gemeinsame Kontrollen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen. Der Antrag kann von einem oder mehreren Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Behörde kann den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auch von sich aus vorschlagen, dass sie eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchführen sollen. |
1. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert die Behörde konzertierte oder gemeinsame Kontrollen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen. Der Antrag kann von einem oder mehreren Mitgliedstaaten entsprechend den nationalen Gepflogenheiten auf dem Arbeitsmarkt in den betreffenden Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Behörde kann den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auch von sich aus vorschlagen, dass sie eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchführen sollen. |
Begründung
Die Vielfalt der nationalen Traditionen der Überwachung der Rechtskonformität (einschließlich der Einrichtungen, die mit den nationalen Behörden zusammenarbeiten) sollte beachtet werden.
Änderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Wenn eine Behörde eines Mitgliedstaats beschließt, nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle nach Absatz 1 teilzunehmen oder eine solche Kontrolle nicht durchzuführen, unterrichtet sie die Behörde rechtzeitig im Voraus schriftlich über die Gründe für ihre Entscheidung. In solchen Fällen unterrichtet die Behörde die anderen betroffenen nationalen Behörden. |
Wenn eine Behörde eines Mitgliedstaats beschließt, nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle nach Absatz 1 teilzunehmen oder eine solche Kontrolle nicht durchzuführen, unterrichtet sie die Behörde rechtzeitig im Voraus schriftlich über die Gründe für ihre Entscheidung. In solchen Fällen unterrichtet die Behörde die anderen betroffenen nationalen Behörden. |
Änderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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5a. Die Ergebnisse der gemeinsamen Kontrollen können in den beteiligten Mitgliedstaaten durch die zuständigen Behörden als Beweis mit dem gleichen rechtlichen Wert wie Dokumente, die im eigenen Rechtsgebiet gesammelt wurden, genutzt werden. |
Begründung
Seit Jahren wird von Seiten der Senior Arbeitsinspekteure (SLIC) empfohlen, die Rechtsverbindlichkeit der gemeinsamen Aktionen EU-weit zu klären.
Eine Stärkung der Zusammenarbeit sollte auch beinhalten, dass die rechtliche Verwertbarkeit der Ergebnisse der gemeinsamen Kontrollen auf allen behördlichen Ebenen geregelt und sichergestellt ist.
Änderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Auch im Bereich der Analysen und Risikobewertungen sollte ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch und „Input“ von Seiten der meistbetroffenen Regionen gewährleistet werden.
Änderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 18
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem hochrangigen Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind. |
2. Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem hochrangigen Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission sowie einem Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten zusammen, die alle stimmberechtigt sind. |
2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. |
2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. |
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die als Vertreter der Mitgliedstaaten auftreten, und ihre Stellvertreter werden von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Sachkenntnis in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen und unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und Haushaltskompetenzen ernannt. |
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die als Vertreter der Mitgliedstaaten auftreten, und ihre Stellvertreter werden von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Sachkenntnis in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen und unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und Haushaltskompetenzen ernannt. |
Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt. |
Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt. |
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Der Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten wird vom Ausschuss der Regionen unter seinen Mitgliedern aus jenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ernannt, in denen die Gesetzgebungsbefugnisse im Bereich der Beschäftigungspolitik mit den Regionen geteilt werden. |
Um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrates sicherzustellen, bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission, die Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat zu begrenzen. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an. |
Um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrates sicherzustellen, bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie der Ausschuss der Regionen , die Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat zu begrenzen. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an. |
4. Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. |
4. Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. |
5. Vertreter aus Drittländern, die Unionsvorschriften in Bereichen anwenden, welche unter diese Verordnung fallen, dürfen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. |
5. Vertreter aus Drittländern, die Unionsvorschriften in Bereichen anwenden, welche unter diese Verordnung fallen, dürfen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. |
Begründung
Da in einigen Mitgliedstaaten die Befugnisse für die Beschäftigungspolitik von Staat und Regionen geteilt werden, erscheint es zweckdienlich, dass ein Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften dem Verwaltungsrat der Europäischen Arbeitsbehörde angehören sollte, um eine ausgewogene Interessenvertretung zu gewährleisten.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Erwägungen und grundsätzliche Bewertung des Vorschlags
1. |
begrüßt die Zielsetzung des Vorschlags, durch eine wirksamere Anwendung des Unionsrechts im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der sozialen Sicherheit die Fairness am und das Vertrauen in den Binnenmarkt zu stärken; |
2. |
unterstützt die Herangehensweise, eine Europäische Arbeitsbehörde (ELA) zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zu errichten und somit die Qualität von Mobilität zu verbessern; |
3. |
unterstreicht die Feststellung, dass der missbräuchliche Umgang mit diesen Freiheiten nicht nur die Kohäsion in der EU schwächt, sondern auch erhebliche soziale, wirtschaftliche und budgetäre Nachteile für die Regionen, Städte und Gemeinden und ihre Bürger selbst zur Folge hat; |
4. |
bekräftigt diesbezüglich, dass dadurch Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge verringert werden und eine negative Auswirkung auf Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Wettbewerb, Standort- und Regionalentwicklung, Wohlfahrt und soziale Sicherheit stattfindet; |
5. |
befürwortet daher die Erhöhung der Kohärenz und die Erleichterung der Zusammenarbeit der nationalen Behörden, die derzeit bei der wirkungsvollen Vollziehung der bestehenden Regeln für grenzüberschreitende Sachverhalte an territoriale Zuständigkeitsgrenzen stoßen; |
6. |
betont, dass eine bessere Koordinierung auf EU-Ebene der Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften betreffend die Arbeitskräftemobilität den Abschreckungsgrad für vorschriftswidriges Handeln erhöhen und einen erheblichen Beitrag zu einem wirksameren Durchsetzungssystem leisten könnte, auch im Sinne der Artikel 81 und 82 AEUV. Darüber hinaus würden so das Vertrauen und die Fairness im Binnenmarkt gestärkt werden, u. a. durch die Gewährleistung klarer Rahmenbedingungen für die Unternehmen sowie gleicher Wettbewerbsbedingungen. Im Interesse der effektiven Verwirklichung einer solchen Koordinierung müssen alle zu diesem Zweck erforderlichen Mittel eingesetzt werden (z. B. Verbindungen zwischen IT-Plattformen oder Telematiksystemen und anderen Kommunikationsmitteln); |
7. |
unterstützt die operative Rolle der ELA, die technische Aufgaben aus den bestehenden Strukturen übernehmen bzw. diese integrieren und weiterentwickeln soll, um identifizierte Lücken im System zu schließen und Synergien zu schaffen; |
8. |
weist darauf hin, dass Aufgaben und Kompetenzen klar definiert sein sollten, damit auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung unterstützende Kooperationen zielführend und effizient gestaltet und Verdoppelungen von bestehenden Strukturen ausgeschlossen werden können; |
9. |
macht darauf aufmerksam, dass im vorgeschlagenen Tätigkeitsbereich der ELA ein breites Spektrum nationaler, regionaler und lokaler Praktiken und Rechtslagen existiert, und betont, dass das Mandat der ELA mit dieser Vielfalt kompatibel sein und gesammeltes Wissen berücksichtigt werden sollte; |
Kritische Würdigung der Zielsetzung und Aufgaben aus Sicht der Regionen
10. |
betont, dass insbesondere Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, in Europa eine gefährdete Gruppe sind, deren Rechte aufgrund ihrer Mobilität zwischen Entsende- und Aufnahmeregionen leichter verletzt werden; |
11. |
bekräftigt, dass die regionale und lokale Ebene unmittelbar von Unregelmäßigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität betroffen ist, dass sie den engsten Kontakt zu den Bürgern und somit zu den Arbeitsuchenden und Arbeitgebern aufweist und dass die Mobilität des Arbeitsmarkts in bedeutendem Ausmaß regional geprägt und gestaltbar ist (1); |
12. |
bekräftigt, dass es aufgrund dieser Schlüsselrolle unerlässlich ist, eine angemessene Vertretung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Verwaltungsrat der ELA vorzusehen (2); |
13. |
erinnert daran, dass die ELA alle Wirtschaftsbereiche abdecken sollte und zur ausreichenden Berücksichtigung der heterogenen Problemlagen eine enge Beteiligung der Sozialpartner durch sektorale als auch regionale Vertretungen in der Gruppe der Interessensträger zu gewährleisten ist; |
14. |
hebt hervor, wie wichtig es für die Zielerreichung ist, dem Handeln der ELA einen durchsetzbaren Ansatz und Rechenschaftspflicht zugrunde zu legen und dabei den Grad der Autonomie der nationalen Systeme zu wahren; |
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
15. |
betont, dass das Subsidiaritätsprinzip auf allen Entwicklungsstufen der ELA uneingeschränkt zu achten und sämtliche nationalen Kompetenzen in arbeits- und sozialpolitischen Fragen zu respektieren sind; |
16. |
unterstreicht, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Ausmaß gewahrt werden muss, um zusätzliche finanzielle und administrative Belastungen zu vermeiden; |
17. |
macht darauf aufmerksam, dass die Errichtung der ELA darauf abzielen sollte, die Grundfreiheiten des Binnenmarktes zu stärken, und sie in Unterstützung der nationalen Behörden tätig werden sollte, wo die wirksame Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Grenzen gehemmt wird und/oder regionale Unterschiede aus nationalstaatlicher Perspektive nicht ausreichend bearbeitet werden können; |
18. |
unterstreicht, dass die ELA etwaigen verschiedenen Arbeitsmarktmodellen und -prioritäten der Mitgliedstaaten Raum geben muss. Die ELA darf auf keinen Fall die Autonomie der Sozialpartner und deren zentrale Rolle beeinträchtigen; |
19. |
hält fest, dass dies zur Verbesserung der Qualität der Mobilität im Rahmen der bestehenden Kompetenzen und Regelwerke beitragen sollte; |
20. |
weist darauf hin, dass positive Effekte für sowohl die Entsende- als auch die Aufnahmeregionen erzielt werden könnten, indem der grenzüberschreitende Vollzug durch die nationalen Behörden effizienter gestaltet, ein Anstieg von Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen erwartet sowie die Auswirkungen von gestärkter Rechtssicherheit und einheitlicher Rechtsanwendung auf faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen vor Ort spürbar werden könnten (3); |
Ergänzende Vorschläge sowie weitere Regelungsbedarfe
21. |
empfiehlt, vor dem Hintergrund der dynamischen Natur des europäischen Arbeitsmarktes im Kontext demografischer Veränderungen und technologischer Herausforderungen und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Entwicklungsmöglichkeiten für die ELA vorzusehen; |
22. |
hält es für erforderlich, bei der Bearbeitung von grenzüberschreitenden Sachverhalten die Verpflichtung aller beteiligten Akteure zu raschen, wirksamen und konsequenten Folgemaßnahmen zu verstärken, um positive Auswirkungen auf die regionale und lokale Ebene zu erzielen; |
23. |
empfiehlt, dass sich die Behörde in Bezug auf Drittstaaten gegebenenfalls auf die makroregionalen Strategien der EU stützen sollte, die durch eine verstärkte Zusammenarbeit dazu beitragen, gemeinsame Probleme in einem abgegrenzten geografischen Gebiet, das Mitgliedstaaten und Drittstaaten umfasst, anzugehen und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts leisten. |
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) Stellungnahme des AdR zum Thema „Mobilität der Arbeitskräfte und Stärkung von EURES“ (COR-2014-1315).
(2) Stellungnahme des AdR zum Thema „Die europäische Säule sozialer Rechte“ (COR-2016-2868).
(3) https://cor.europa.eu/en/our-work/Documents/Territorial-impact-assessment/TIA-ELA-Labour-Authority-20180704.pdf.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/24 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Der Beitrag der Städte und Regionen der EU zur 14. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und zur EU-Biodiversitätsstrategie nach 2020
(2018/C 461/04)
|
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
A. Aktueller Stand der Einhaltung von Biodiversitätszielen in Europa und weltweit
1. |
äußert seine Besorgnis über den Schweregrad des Verlusts an biologischer Vielfalt, der nicht auf das Verschwinden von Tier- und Pflanzenarten begrenzt ist, sondern auch die Aussichten für die Zukunft schmälert — in wirtschaftlicher, ökologischer und selbst in gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht; |
2. |
hebt hervor, dass die Zieltermine zweier wichtiger Politikinstrumente für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt — nämlich des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011-2020 der Biodiversitätskonvention (CBD-Strategieplan) und der entsprechenden Biodiversitätsstrategie der EU für 2020 — nicht mehr weit weg sind; |
3. |
weist erneut darauf hin, dass wissenschaftliche Erkenntnisse — trotz teilweiser bemerkenswerter Fortschritte — darauf hindeuten, dass die Welt im Allgemeinen und viele lokale und regionale Gebietskörperschaften (LRG) im Besonderen es wohl nicht schaffen werden, alle globalen Aichi-Biodiversitätsziele einzuhalten und die EU-Biodiversitätsstrategie umzusetzen. Allerdings kann bis 2020 noch viel getan werden, und die Vorbereitungsphase für den globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 hat schon begonnen; |
4. |
betont, dass der globale Rückgang an biologischer Vielfalt sowie der Verlust und die Verschlechterung von Ökosystemen eine große Bedrohung für die Zukunft unseres Planeten sind; im allgemeinen politischen Kontext der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sind die Eindämmung und Umkehrung des Biodiversitätsverlusts und die Wiederherstellung der Ökosysteme ein entscheidender Aspekt, der in engem Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels steht; |
5. |
verweist auf die kulminierende Wirkung individueller lokaler Handlungen (oder Unterlassungen) als Beitrag zu der globalen Biodiversitätskrise, was die Gefahr einer Blickverengung offenbart, wenn jeder biodiversitätsbezogene Fall für sich allein auf lokaler Ebene behandelt wird, d. h. unter Vernachlässigung seiner globalen Folgen sowie anderer externer Auswirkungen, und unterstreicht die Notwendigkeit einer ausgewogenen Mikro-Makro-Perspektive; |
6. |
bekräftigt, dass genügend Anzeichen und wissenschaftliche Belege dafür sprechen, dass es dringend erforderlich ist, radikalere, proaktive und präventive Maßnahmen auf globaler, regionaler und lokaler Ebene zu ergreifen, um jetzt den Biodiversitätsverlust zu stoppen und geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen und nicht länger zu warten (d. h. bis zur formellen Bewertung der Fortschritte im Jahr 2020); |
7. |
hebt die — horizontale und vertikale — Inkonsistenz von Politikzielen mit oft widersprüchlichen Ansätzen in Umweltfragen hervor, unter anderem z. B. in der Agrar- oder Energiepolitik, was Fortschritte bei der Verwirklichung der Aichi-Biodiversitätsziele untergräbt; |
8. |
stellt fest, dass die städtebaulichen Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten nach wie vor eine Zersiedelung der Landschaft und ein Auswuchern der Städte verursachen, was einen Verlust an Ökosystemen und Biodiversität zur Folge hat; |
9. |
begrüßt die multilateralen Umweltübereinkommen und ihre Funktionsweise sowie die Entwicklung einer neuen übergeordneten Politik und eines Steuerungsrahmens, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unterstützen, und fordert die relevanten nationalen und regionalen Behörden auf, diese Instrumente auch tatsächlich zu nutzen, um kohärente politische Maßnahmen über Grenzen hinweg zu entwickeln; |
10. |
weist auf die Zerstörung einzelner Natura-2000-Gebiete und das bisherige Ausmaß der illegalen Tötung und des illegalen Fangs von Vogel- und anderen Tierarten hin und ist überzeugt, dass es einer größeren Anstrengung auf allen Ebenen bedarf, um die Anforderungen bezüglich der Überwachung und Durchsetzung der Naturschutzrichtlinien durch geeignete Bewirtschaftungspläne zu erfüllen; |
11. |
ist beunruhigt über das Fortdauern des illegalen Handels mit geschützten Arten, die Zunahme invasiver gebietsfremder Arten und die unnachhaltige Nutzung von Pestiziden wie Neonicotinoiden, was zu einem massiven Rückgang von Bestäubern, einschließlich Bienenbeständen, führt; |
12. |
erinnert an die Dringlichkeit einer substanziellen Verstärkung der auf internationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen zur wirkungsvollen Bewältigung der Biodiversitätskrise auf der Welt und einer Loskopplung der Wirtschaftsentwicklung vom Biodiversitätsverlust und damit zusammenhängenden Fragen, einschließlich der daraus resultierenden Verschlechterung von Ökosystemfunktionen und -leistungen; |
13. |
macht auf den Mangel an Finanzmitteln und -instrumenten für eine allgemeine Mitberücksichtigung von Biodiversitätsmaßnahmen und für ein angemessenes Biodiversitätsmanagement und auf die damit zusammenhängenden finanziellen und wirtschaftlichen Risiken eines Untätigbleibens aufmerksam, das auf allen Ebenen vorherrschend ist; |
14. |
betont die Notwendigkeit, das Hauptaugenmerk auf die Schwachstellen in der internationalen und europäischen Lenkungsstruktur, die Herausforderungen bei der Umsetzung des CBD-Strategieplans und die Verbesserung des globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 zu legen, um eine effektive Umsetzung durch konkrete Strategien zu erreichen; |
15. |
stellt besorgt fest, dass es für (freiwillige) Beiträge zur Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung der Aichi-Biodiversitätsziele durch nationale strategische Aktionspläne für Biodiversität (NBSAP) und regionale strategische Aktionspläne für Biodiversität (RBSAP) keine MRV-Mechanismen (für Messung, Berichterstattung und Überprüfung) gibt und/oder diese inadäquat sind; |
16. |
dringt auf die frühzeitige Einbindung aller relevanten Interessenträger in die Vorbereitungen für die nächste Phase der Formulierung der globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 — weltweit und auf EU-Ebene; |
B. Maßnahmen und Aufgaben bis 2020
17. |
hält es für sinnvoll, die 14. Konferenz der Vertragsparteien der Biodiversitätskonvention (CBD COP 14) als eine gute Gelegenheit dafür zu nutzen, festzustellen, was bis 2020 wirklich noch erreicht werden kann, sodass klare und realisierbare Verpflichtungen formuliert werden können; |
18. |
hebt hervor, dass den LRG bei der Umsetzung der Aichi-Biodiversitätsziele in den verbleibenden zwei Jahren eine bedeutende Rolle zukommt; |
19. |
unterstreicht, wie wichtig ein angemessener Multi-Level-Governance-Rahmen ist, um die Maßnahmen der LRG, der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur weiteren Umsetzung der Aichi-Ziele und zur Verwirklichung der europäischen Biodiversitätsstrategie bis 2020 koordiniert durchzuführen; |
20. |
steht hinter dem Beschluss der Europäischen Union, weit verbreitete Pestizide, wie z. B. Neonicotinoide, zu verbieten, weil sie eine ernste Gefahr für andere, nicht zur Zielgruppe gehörende Insekten wie z. B. Bestäuber sind, die für die Pflanzenvermehrung in Wäldern, auf städtischen Grünflächen und auf Feldern von entscheidender Bedeutung und somit für die weltweite Nahrungsmittelerzeugung unabdingbar sind. Der Ausschuss unterstreicht die Rolle der LRG bei der Begrenzung des Pestizideinsatzes unter gebührender Beachtung der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Kompetenzverteilung, auch durch Initiativen wie z. B. „pestizidfreie Städte“ und „bienenfreundliche Städte“; |
21. |
plädiert für eine Aufstockung der (rechtlichen, finanziellen und personellen) Mittel, damit die LRG, die dies wollen, ihre unmittelbaren Zuständigkeiten in Fragen des Schutzes, der Planung, der nachhaltigen Nutzung, der Bewirtschaftung, der Wiederherstellung und der Überwachung der Biodiversität und der Ökosysteme, einschließlich Standorten von größerer Schutzwürdigkeit, angemessen entwickeln können; |
22. |
sieht es als sehr wichtig an, dass den LRG Instrumente und Mechanismen an die Hand gegeben werden, damit sie sich Informationen von hoher Güte über den Status und die Trends von Arten, Habitaten, Ökosystemen und deren Leistungen beschaffen können; |
23. |
ruft die EU-Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung und Umsetzung nationaler, subnationaler und lokaler Biodiversitätsstrategien und -aktionspläne (LBSAP) einen integrierten Ansatz — im Sinne der Leitlinien der Biodiversitätsstrategie und des Biodiversitätsaktionsplans des CBD-Sekretariats und des ICLEI — zu verfolgen, sofern diese nicht bereits bestehen, und für eine bessere Einbindung der LRG in die Aufstellung, Überprüfung und Umsetzung von NBSAP zu sorgen, um deren effektive Verwirklichung und Integration in die — vertikale und horizontale — Planung und in Sektoren zu unterstützen, deren Aktivitäten sich auf die biologische Vielfalt auswirken (in positiver oder negativer Weise); |
24. |
hält es für notwendig, Finanzmittel für die Biodiversität, insbesondere Investitionen in Natura 2000, aus allen EU-Finanzierungsinstrumenten einschließlich der Struktur- und Kohäsionsfonds aufzustocken, und begrüßt auch Hilfsinstrumente wie z. B. eConservation, das eine Datenbank mit nützlichen Informationen über Möglichkeiten der Biodiversitätsförderung mit öffentlichen Mitteln bietet; |
25. |
schlägt vor, erprobte Verfahrensweisen für die Abschaffung widersinniger Beihilfen in verschiedenen sektoralen Politikfeldern zu verbreiten, um für mehr Kohärenz im Handeln der EU zugunsten des Schutzes der biologischen Vielfalt zu sorgen, und Bewertungen umweltschädlicher Beihilfen durchzuführen, um die Haushaltsmittel der EU besser in die nachhaltige Entwicklung zu lenken. Falls für Finanzmittel eine Zweckbindung vorgesehen ist, muss die nachhaltige Entwicklung dabei eine hohe Priorität haben; |
26. |
begrüßt die im EU-Programm Horizont 2020 unternommenen Anstrengungen zur Intensivierung von Forschung und Innovation unter Nutzung des Potenzials naturnaher Lösungen (NBS) und grüner und blauer Infrastrukturen (GI) für die Wiederbelebung städtischer Gebiete, die er als gute Bausteine für eine bessere Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie in städtischen und dicht besiedelten Gebieten ansieht, auch im Zeitraum 2020-2030 und im Zusammenhang mit der EU-Städteagenda; er unterstreicht jedoch die Notwendigkeit einer weiteren Förderung der Umsetzung der Naturschutzrichtlinien der EU und pocht darauf, dass die mit NBS und GI unternommenen Anstrengungen nicht als Ersatz für, sondern als nützliche Ergänzung zu entschiedenen Maßnahmen zugunsten der Biodiversität und der Ökosystemleistungen in stadtnahen und ländlichen Gebieten angesehen werden sollten; |
27. |
betont, dass die Mittel aus den verschiedenen bestehenden Finanzierungsinstrumenten direkt von den zuständigen und beauftragten regionalen und lokalen Stellen, deren Aufgabe die Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme im Einklang mit den Aichi-Zielen ist, verwaltet werden sollten; |
28. |
spricht sich dafür aus, die Rolle der LRG bei der Verhütung des illegalen Handels durch die Aufstellung biodiversitätsorientierter Beschaffungsvorschriften zu stärken und die Zunahme invasiver gebietsfremder Arten einzudämmen, insbesondere durch die Schaffung der Rahmenbedingungen für kollaborative, gemeinsame Tätigkeiten in grenzübergreifenden Situationen im Sinne eines integrierten Managements von Artenmigration und Biodiversität; er hebt die Rolle hervor, die die bestehenden strategischen Netze wie z. B. das Transeuropäische Netz für grüne Infrastruktur (TEN-G) dabei spielen, durch ein grenzüberschreitendes kooperatives Management und Aktionspläne grenzübergreifende grüne Infrastrukturen und Korridore bereitzustellen; |
Die zentrale Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des CBD-Strategieplans und der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020
29. |
bestätigt und begrüßt, dass die Rolle, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU bei der Verwirklichung der europäischen Biodiversitätsstrategie zukommt, zunehmend Anerkennung findet; |
30. |
vertritt die Ansicht, dass die LRG aktiv in die Schaffung und Umsetzung von Maßnahmen für den Abbau kontraproduktiver Beihilfen und die allgemeine Mitberücksichtigung der Biodiversität in den einzelnen sektorspezifischen Politikfeldern einbezogen werden sollten, einschließlich Landwirtschaft sowie städtische und regionale Entwicklung (im Rahmen der relevanten EU-Fonds); |
31. |
ermuntert die LRG, mehr dafür zu tun, Biodiversitätserwägungen als wirkungsvolles Instrument zur Erleichterung von Beiträgen zur Umsetzung der Aichi-Ziele in die Landnutzungs- und Stadtplanung einfließen zu lassen; |
32. |
hebt nochmals die Rolle der LRG bei der freiwilligen Durchführung von Bewusstseinsbildungsprogrammen und dem freiwilligen Betreiben von Sensibilisierungsplattformen hervor, welche die Wichtigkeit des Schutzes und der Wiederherstellung unserer Biodiversität und unserer Ökosysteme und ihrer Leistungen verdeutlichen; |
33. |
ermutigt die LRG, an internationalen, europäischen und nationalen Normungs- und Zertifizierungsverfahren für das Biodiversitäts- und Ökosystemmanagement mitzuwirken, einschließlich Instrumenten, die als Referenz und zur Unterstützung der Verbreitung eines kohärenten Rahmens für die Steuerung und das Management der biologischen Vielfalt dienen; |
C. Ein effektiver, funktioneller Rahmen für die globale Biodiversität nach 2020
34. |
begrüßt die Ende 2017 verabschiedete Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Aktionsplan der EU für Menschen, Natur und Wirtschaft, in der die Kommission im Einklang mit dem Prozess zur Ausarbeitung eines globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 aufgefordert wird, die Arbeiten an der nächsten Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt unverzüglich aufzunehmen; |
35. |
sieht es als notwendig an, das politische Engagement auf internationaler und EU-Ebene zu verstärken, um die globale Biodiversitätskrise zu bewältigen und die Ziele in der Post-Aichi-Dekade 2020-2030 höher zu stecken; |
36. |
erwartet von der 15. Konferenz der Vertragsparteien der Biodiversitätskonvention (CBD COP 15), dass sie erneut für weltweite Aufmerksamkeit und entsprechende Verpflichtungen — und zwar nicht nur zur Eindämmung des Verlusts an Biodiversität und Ökosystemen, sondern vielmehr zu ihrer Wiederherstellung — sorgt und dass ein ehrgeiziger, inklusiver globaler Biodiversitätsrahmen für die Zeit ab 2020 bis 2030 aufgestellt wird, der es möglich macht, die für 2050 angestrebte Vision der Biodiversitätskonvention und anderer einschlägiger Übereinkommen der Vereinten Nationen zu erreichen; |
37. |
fordert die EU auf, bei den internationalen Vorbereitungen für einen globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 eine verantwortungsbewusste Führungsrolle zu übernehmen und eine „externe Biodiversitätspolitik“ festzulegen — oder zu einer „globalen Biodiversitätspolitik im Inneren“ beizutragen —, in der die Verantwortung der EU als weltweiter Vorreiter im Bereich der biologischen Vielfalt festgeschrieben wird; |
38. |
ruft die EU und alle Vertragsparteien der Biodiversitätskonvention auf, den Dialog mit und die Partizipation von LRG (und anderen Interessenträgern, die nicht Vertragsparteien sind) bei der Entwicklung und Umsetzung des neuen strategischen Rahmens zu stärken und zu formalisieren; |
39. |
ermutigt die EU, eine überregionale Zusammenarbeit mit Afrika, Südamerika, Asien und insbesondere mit China als Gastgeber der CBD COP 2020 aufzunehmen, um gemeinsame, kohärente Ansätze für die Förderung gemeinsamer Interessen bei der Erfüllung der „erneuerten“ Aichi-Biodiversitätsziele für die Wiederherstellung, die nachhaltige Nutzung und das Management der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme in der Dekade 2020-2030 zu entwickeln; |
40. |
hebt die Notwendigkeit hervor, die Vision für 2050 in konkrete Bedingungen und Pfade zu überführen, die pragmatische, lösungsorientierte Antworten umfassen, die auf der 14. Konferenz der Vertragsparteien der Biodiversitätskonvention erörtert werden können; |
41. |
sieht es als notwendig an, den globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 weiterzuentwickeln, indem alle einschlägigen Umweltabkommen der Vereinten Nationen, wie die Nachhaltigkeitsziele, das Pariser Klimaschutzübereinkommen und der Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge auf die — erneuerten — Aichi-Biodiversitätsziele abgestimmt und mit diesen verzahnt werden, um eine Trennung der Biodiversität und Ökosystemleistungen von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zielen, die sie stützen, zu vermeiden; auf diese Weise werden Biodiversitätswerte in andere Bereiche und damit in die Politikgestaltung und Planungsprozesse sowie in die grenzüberschreitende Zusammenarbeit miteinfließen können; |
42. |
dringt auf Politikkohärenz durch eine bessere Integration der Biodiversität insbesondere mit den Nachhaltigkeitszielen Nr. 11 „Nachhaltige Städte und Siedlungen“, Nr. 14 „Leben im Meer“ und Nr. 15 „Leben an Land“ — und auf präzisere und aufeinander abgestimmte Formulierungen in den einzelnen Instrumenten, um Missverständnisse, Widersprüche und Doppelungen zu vermeiden; |
43. |
unterstreicht, dass für ein koordiniertes Vorgehen bei der Verwirklichung der „erneuerten“ Aichi-Biodiversitätsziele eine Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen und die Schaffung einer wirkungsvollen, funktionellen Struktur für die Multi-Level-Governance in dem globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 — unter Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (sowohl weltweit als auch in der EU) — von größter Wichtigkeit ist; |
44. |
fordert, in dem neuen globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 ausdrücklich die Rolle der LRG im nationalen MRV-Mechanismus (für Messung, Berichterstattung und Überprüfung) zu nennen; |
45. |
plädiert für kohärente Governance-Strukturen und -Mechanismen für die Biodiversität in der Zeit nach 2020, die auf den Grundsätzen des horizontalen Mainstreamings, der vertikalen Ausrichtung und des kooperativen und integrierten Managements in Verbindung mit messbaren Zielen und Verfahren für die Berichterstattung durch und für alle Ebenen, einschließlich der nachgeordneten Regierungs- und Verwaltungsebenen, beruhen und auf andere internationale Übereinkünfte abgestimmt sind; |
46. |
empfiehlt, die Möglichkeit zu prüfen, nach dem Vorbild der national, regional und lokal festgelegten Beiträge der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention ein System freiwilliger Beiträge auf den verschiedenen Ebenen, die den nationalen Gegebenheiten angepasst, aber mindestens ebenso mutig und ehrgeizig sind, zu fördern; |
47. |
verweist erneut auf die Notwendigkeit, einen Ansatz fortzuführen, der den Aichi-Zielen ähnlich — und von deren Geist durchdrungen — ist und durch den klare, mit Terminen versehene und neue messbare Ziele für die Eindämmung des Verlusts an Biodiversität, Natur und Ökosystemen und für deren Wiederherstellung eingeführt werden und der es ermöglicht, invasive gebietsfremde Arten wirkungsvoll auszumerzen und ihre Einschleppung zu verhindern sowie die illegale Tötung von und den illegalen Handel mit Wildtieren in der Dekade 2020-2030 effektiv zu unterbinden; |
48. |
ruft die EU auf, eine strategische und kontinuierliche Orientierung und Anleitung für die EU-Mitgliedstaaten und andere Länder in ihren Bemühungen um eine Beseitigung von Gefahren für die Biodiversität und die Ökosystemleistungen und um deren Management bereitzustellen. Ausgehend von dem Verständnis, dass der Verlust an biologischer Vielfalt durch eine Unmenge individueller Fälle und Entscheidungen verursacht wird, sollte diese Anleitung auch Grundsätze und Kriterien dafür enthalten, deren Auswirkungen zu beurteilen; diese Grundsätze und Kriterien sollten aus globalen Biodiversitätszielen hergeleitet und damit verglichen werden, um eine Blickverengung zu vermeiden; |
49. |
hält einen kohärenten Ansatz für die Messung, Berichterstattung und Überprüfung (MRV-Ansatz) für sehr wichtig, um die beim globalen Biodiversitätsrahmen nach 2020 erzielten Fortschritte zu verfolgen und regelmäßig den Stand der Umsetzung seiner langfristigen Ziele zu überprüfen. Dies muss in umfassender und vermittelnder Weise geschehen und folgende Schwerpunkte umfassen: 1) Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt, 2) Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme und 3) nachhaltige Nutzung und Verwaltung der Biodiversität und der Ökosysteme mittels Verhütung des Eindringens und Ausmerzung invasiver gebietsfremder Arten, Stopp des illegalen Tötens von und des illegalen Handels mit Wildtieren und Überwachung und Überprüfung der Indikatoren für die biologische Vielfalt. Der MRV-Ansatz muss so objektiv wie möglich sein und auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, sodass sich Strategien und Maßnahmen quantifizierte Auswirkungen zuschreiben lassen, Fortschritte und Erfolge sichtbar gemacht werden können und ein etwaiger Bedarf an Korrekturen oder weiteren Maßnahmen ermittelt werden kann; |
50. |
fordert eine Kartierung und Überwachung nationaler Beiträge, einschließlich der Beiträge der regionalen und lokalen Ebene, gemessen an den internationalen Zielen gemäß dem globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020, um kollektive Zusagen mitverfolgen und regelmäßig darüber Bilanz ziehen zu können; |
51. |
tritt ein für die Entwicklung einer gemeinsamen Grundlage technischer und wissenschaftlicher Kenntnisse in puncto biologischer Vielfalt, indem vergleichbare Erfassungsmethoden konzipiert, gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung festgelegt und diesbezügliche Plattformen für die Verwaltung und Verbreitung der Daten und Kenntnisse geschaffen werden; |
52. |
fordert, die Kenntnisse der vor Ort angebotenen Ressourcen und Dienstleistungen (Umwelt, Tourismus, Landwirtschaft, Handwerk, Energie, Dienstleistungen, Sozialwirtschaft) zu vertiefen, um die Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt mit der Planung auf den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen und den Maßnahmen zur sozioökonomischen Entwicklung der Gebiete zu verknüpfen; |
53. |
fordert die Vertiefung und Verbreitung der Kenntnisse über bewährte Verfahren beim Schutz der Natura 2000-Gebiete auf europäischer Ebene und die Förderung regelmäßiger Dialoge mit den jeweiligen Verwaltungsorganen sowie die Einbeziehung der verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure vor Ort im Bereich der biologischen Vielfalt; |
54. |
schlägt vor, in den Rahmen für die Zeit nach 2020 funktionelle „SMART“-Ziele (spezifisch, messbar, ausführbar, realistisch und termingebunden) aufzunehmen und dazu von statusbezogenen, nicht messbaren Zielen abzurücken zugunsten von ergebnisorientierten, „druckbezogenen“ Zielen, die in einer klaren und funktionellen Art und Sprache definiert sind und es ermöglichen, Fortschritte im Vergleich zu den Zielen zu messen und in Berichten darzustellen; |
55. |
sieht einen Bedarf an zwingenderen und leicht vermittelbaren Zielen und Zielvorgaben im globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020, wobei auch die termingebundenen Aichi-Ziele aktualisiert und/oder ersetzt werden müssten, darunter folgende: 1) Das strategische Ziel B betreffend den Abbau der auf die biologische Vielfalt einwirkenden unmittelbaren Belastungen und die Förderung einer nachhaltigen Nutzung sollte neben Fisch- und Wirbellosenbeständen und Wasserpflanzen gemäß Kernziel 6 auch die nachhaltige Nutzung landlebender Arten umfassen; 2) das strategische Ziel D betreffend die Mehrung der sich aus der biologischen Vielfalt und den Ökosystemleistungen ergebenden Vorteile für alle sollte — neben den in den Kernzielen 14, 15 und 16 genannten Vorteilen — auch den Beitrag der biologischen Vielfalt zur Gesundheit des Menschen ansprechen mit zusätzlichen Kernzielen zu Themen wie pharmazeutische Nutzung, Heilpflanzen, Ernährung, geistige Gesundheit und Gesundheitsförderung usw. sowie einer Anerkennung der Verbindungen zwischen Biodiversität, Frieden und Konflikten und der Migration von Menschen; 3) den Leistungen von Böden, Süßwasser und der Hochsee und der dortigen Biodiversität sollte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden; und schließlich 4) Maßnahmen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Ökosystemleistungen, die auf die Verbesserung des Lebensumfelds in Städten und stadtnahmen Gebieten ausgerichtet sind, auch mit Blick auf den Klimawandel; |
56. |
macht die lokalen Akteure darauf aufmerksam, dass biologische Vielfalt als eine Chance für Wirtschaft, Gesellschaft und Beschäftigung betrachtet werden muss, auch bezüglich der Erfordernisse der sozialen Inklusion. Dabei sind auch neue Modelle lokaler Zusammenarbeit auf der Grundlage der Verbreitung von Sozial- und Umweltschutzklauseln zur Förderung der biologischen Vielfalt zu erproben; |
57. |
spricht sich für gemeinsame Biodiversitätsindikatoren aus, die in allen einschlägigen internationalen Rahmenwerken (darunter insbesondere den Nachhaltigkeitszielen) genutzt, darin eingefügt und zwischen ihnen abgeglichen werden, um Doppelarbeit zu vermeiden, eine effektive, integrierte Messbarkeit und Durchführung zu fördern und eine Wende zugunsten der Armutsbekämpfung, der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Folgen und der Verbesserung der Nahrungsmittelresilienz bei der lokalen Bevölkerung einzuleiten; |
58. |
ruft dazu auf, mehr Möglichkeiten für den Aufbau von Kapazitäten zu schaffen — einschließlich der nötigen Finanzmittel und innovativer, aktivierender Methoden wie Peer-Learning —, um die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt, die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme und die Verhütung des Eindringens invasiver gebietsfremder Arten und des illegalen Tötens von und illegalen Handels mit Wildtieren auf allen Ebenen zu stärken, indem indigene Völker und lokale Gemeinschaften (IPLC), Fachleute und Angehörige einschlägiger Berufe (wie Jäger, Fischer, Schäfer und Förster) in die Erhaltung der biologischen Vielfalt eingebunden werden; |
59. |
schlägt engere Partnerschaften und die Unterstützung eines kollektiven Vorgehens unter allen Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit vor, mit besonderem Augenmerk auf Beiträgen von indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften (IPLC), Frauen, jungen Menschen und all denen, die unmittelbar von der biologischen Vielfalt abhängen und für sie sorgen (wie Jäger, Fischer, Schäfer, Förster u. a.), sowie auf dem Stopp des illegalen Tötens von und des illegalen Handels mit Wildtieren. Der AdR bekräftigt, dass eine verstärkte technische Hilfe und/oder Anleitung (nicht nur für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU, sondern auch für Transit- und Ursprungsregionen des illegalen Artenhandels), ein Kapazitätenausbau und auf Rechten basierende Instrumente erforderlich sind, um wirksame partizipative Verfahren zu gewährleisten, die auf Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung aufbauen; |
60. |
regt an, internationale Standards für Biodiversitätsstrategien und -aktionspläne und für eine integrierte Verwaltung und Planung sowie weitere Instrumente für den künftigen Steuerungs- und Verwaltungsmechanismus zu entwickeln, um die Akzeptanz und Kohärenz zu verbessern; |
61. |
verweist darauf, dass es wichtig ist, über globale Biodiversitätsmodelle und -szenarien zu verfügen, um biodiversitätsbezogene Entscheidungen auf einer besseren, soliden Wissensgrundlage treffen und innovative Datenerfassungssysteme entwickeln oder bestehende Systeme mit Daten über die biologische Vielfalt ausweiten zu können; |
62. |
spricht sich für die Schaffung einer internationalen Plattform für Wissensaustausch, Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung der von den Staaten und den LRG gemachten Zusagen aus, über die die LRG am Austausch und an der Verbreitung bewährter Verfahren teilhaben und MRV-Mechanismen unterstützen können; |
63. |
verweist nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer stärkeren finanziellen Unterstützung der biologischen Vielfalt — weltweit, in der EU und auf nationaler Ebene —, die sich am spezifischen örtlichen Kontext orientiert. Dazu gehört gleichfalls eine geeignete Anleitung für einen leichten Zugang zu verfügbaren Finanzinstrumenten und deren effektive und effiziente Nutzung sowie eine regelmäßige, systematische Auswertung der Ergebnisse, um unerwünschte Wirkungen und Konflikte zwischen unterschiedlichen Politikzielen zu vermeiden; |
64. |
empfiehlt, die Vorteile neuer, innovativer Finanzierungsoptionen zu prüfen und auszunutzen, einschließlich steuerlicher Anreize, Zahlungen für Ökosystemleistungen, regionaler/nationaler Lotterien, eines speziellen Biodiversitätsfonds auf EU- und/oder internationaler Ebene und der Kombination und Mischung von Finanzierungen, und damit zusammenhängende strukturelle Innovationen zu fördern, wie z. B. öffentlich-private Partnerschaften für Biodiversität, privatwirtschaftliche Stiftungen, öffentlich-rechtliche Stiftungen und Anreize zum Tätigwerden zum Beispiel durch freiwillige Kennzeichnung/Zertifizierung; |
65. |
verpflichtet sich zu einem kontinuierlichen, aktiven Engagement im Zuge der Ausarbeitung eines globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 in dem in dieser Stellungnahme zum Ausdruck gebrachten Geist. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/30 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Mitteilung „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“
(2018/C 461/05)
|
POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
A. Allgemeine Bemerkungen
Der Ausschuss der Regionen:
1. |
begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission über eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft, befürwortet die darin ermittelten Herausforderungen und zentralen Maßnahmen und betont, dass die Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft und die Bewältigung der gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen und praktischen Fragen in Verbindung mit der Kunststoffproblematik zielstrebig angegangen werden müssen. In diesem Zusammenhang nimmt er den Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zur Kenntnis, mit dem die zehn Einwegprodukte aus Kunststoff, die in Europa am häufigsten an den Stränden und in den Meeren gefunden werden und die zusammen mit Fischfanggeräten, die im Meer verloren gegangen sind oder zurückgelassen wurden, 70 % aller Abfälle im Meer ausmachen, ins Visier genommen werden; |
2. |
räumt ein, dass Kunststoffe als äußerst langlebige, hygienische und kostengünstige Werkstoffe eine Reihe Vorteile aufweisen, ist jedoch tief besorgt angesichts der derzeit niedrigen Kunststoffsammel- und -recyclingraten und vertritt die Meinung, dass die gegenwärtigen Problemlösungskonzepte zu stark auf nachsorgende bzw. End-of-Pipe-Lösungen (Sammlung, Trennung, Behandlung) ausgerichtet sind; |
3. |
hebt die wichtige Rolle und die Motivation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft hervor. Die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich Abfallwirtschaft und Umweltschutz umfassen u. a. Vermeidung, Sammlung, Transport, Verwertung (darunter Sortierung, Wiederverwendung und Recycling) und Entsorgung von Abfällen, die Beseitigung der Vermüllung von Straßen, Küsten, Seen und Meeren zur Unterstützung von Fischerei und Fremdenverkehr sowie die Sensibilisierung der Bürger für die Abfallfrage, die Vermüllungsgefahr und Recyclingmöglichkeiten; |
4. |
befasst sich insbesondere mit dem Zukunftsentwurf kreislauffähiger Kunststoffe aus lokaler und regionaler Sicht, was weniger und bessere Kunststoffe, bessere Sammlung, besseres Recycling und bessere Märkte bedeutet; |
5. |
erachtet eine bessere und materialorientierte Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern entlang der Kunststoffwertschöpfungskette als entscheidende Voraussetzung für wirksame Lösungen. Die Maßnahmen müssen auf alle Glieder der Wertschöpfungskette ausgerichtet sein, einschließlich Produktgestaltung, Herstellung von Kunststoffen, Beschaffung, Verbrauch, Sammlung und Recycling; |
6. |
betont den Beitrag von Innovation und Investitionen in kreislauforientierte Lösungen zur Förderung des gesellschaftlichen Umdenkens und der Verhaltensänderungen, die mit der Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft einhergehen müssen, als einen wichtigen Schritt hin zur Verwirklichung der UN-Nachhaltigkeitsziele auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene und fordert in diesem Sinn die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten MFR alle Möglichkeiten für eine Aufstockung der EU-Mittel zur Finanzierung der Kunststoff-Kreislaufwirtschaft auszuschöpfen; |
B. Weniger Kunststoffe
Vermeidung als oberste Priorität bei der Verringerung des Kunststoffabfallaufkommens
7. |
macht geltend, dass die Vermeidung von Kunststoffabfall im Einklang mit der EU-Abfallhierarchie oberste Priorität haben sollte. Kunststoffe, die nicht zu Abfall werden, müssen auch nicht sortiert, behandelt oder verbrannt werden. Abfallvermeidung fängt bei der Verwendung von weniger Kunststoffen und bei der Produktgestaltung an; |
8. |
weist darauf hin, dass es viele Möglichkeiten gibt, die unnötige Verwendung von Kunststoff in Einwegartikeln sowie überflüssige Verpackungen zu vermeiden. Die grundlegenden Verpackungskriterien müssen erhärtet werden, um unnötige und überflüssige Verpackungen zu verhindern. Auch sollte regelmäßig überprüft werden, ob wichtige Produkte auf dem EU-Markt diese Kriterien erfüllen; |
9. |
fordert eine eingehendere Erforschung des Bezugs zwischen Verpackung und Lebensmittelhaltbarkeit auf der Grundlage der Ökobilanz sowie möglicher Lösungen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung ohne die Verwendung (komplexer) Kunststoffverpackungen; |
Vermeidung von Vermüllung und Plastiksuppe und Verringerung von Einwegartikeln
10. |
hebt die große Plastikmüllproblematik hervor: Die Reinigung ist mit hohen Kosten für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verbunden, weshalb der Vermüllung an Land und auf See dringend entgegengewirkt werden muss; |
11. |
befürwortet die Rechtsetzungsinitiative der Europäischen Kommission für Einwegkunststoffe, in der Ziele für die Begrenzung des Einsatzes von Einwegkunststoffen festgelegt werden, die den überwiegenden Teil des Plastikmülls auf unseren Straßen ausmachen. Diesbezüglich betrachtet er den jüngsten Vorschlag zu den am häufigsten an den Stränden und in den Meeren gefundenen Einwegprodukten als einen wichtigen ersten Schritt, erwartet jedoch weitere ehrgeizige Maßnahmen zur Bekämpfung der — auch landseitigen — Vermüllung durch andere Einweg-Kunststoffprodukte; |
12. |
geht davon aus, dass im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ehrgeizige Sammelziele für Einweg- und To-Go-Kunststoffanwendungen festgelegt werden, sodass die Hersteller beispielsweise für die Vermeidung von Müll durch Getränkeverpackungen Verantwortung übernehmen; |
13. |
betont die umfassende Verantwortung der Hersteller und Importeure für die negativen Auswirkungen ihrer Erzeugnisse als Abfälle, weshalb sie für die Kosten der Sammlung und Behandlung des durch ihre Erzeugnisse verursachten Mülls voll und ganz aufkommen müssen; |
14. |
verweist auf die zahlreichen Schwierigkeiten bestimmter Gemeinden und Regionen in der EU — Randregionen, Flussanrainergemeinden, Inseln, Küsten- und Hafengemeinden — bei der Bekämpfung von Müll im Meer und betont die zentrale Notwendigkeit, Interessenträger aus diesen Gemeinden in die Erarbeitung positiver und praktisch anwendbarer Lösungskonzepte einzubinden; |
15. |
unterstützt die Durchführung von Sensibilisierungskampagnen gegen Vermüllung und für Säuberungsmaßnahmen, befürwortet die Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an Initiativen wie „Let’s Clean Up Europe“ und der Europäischen Woche der Abfallvermeidung, ruft sie auf, sich weitere Initiativen auszudenken, und will die Möglichkeiten eines freiwilligen Engagements über das Europäische Solidaritätskorps ausloten; |
16. |
befürwortet in diesem Zusammenhang nachdrücklich den in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (COM(2018) 33 final) enthaltenen Grundsatz, dass die Gebühren für die Nutzung von Hafenauffangeinrichtungen verringert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Schiff aufgrund seiner Bauart, seiner Ausrüstung und seines Betriebs geringere Abfallmengen erzeugt, und wenn es seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet; |
Vermeidung von Mikroplastik
17. |
betont, dass Mikroplastik sich zu einem flächendeckenden Problem auswächst und mittlerweile in nahezu jedem Teil eines jeden Ökosystems zu finden ist und auch in die menschliche Nahrungskette gelangt. Die Auswirkungen von Mikroplastik auf die tierische und menschliche Gesundheit und auf unsere Ökosysteme sind noch weitgehend unbekannt; |
18. |
plädiert für eine eingehendere Erforschung der wesentlichen Quellen und Transportwege von Mikroplastik, das bspw. durch Reifenabrieb, durch Textilien und durch Abfälle freigesetzt werden kann, sowie des Zusammenhangs zwischen Kunststoffrecycling und Mikroplastik und der Auswirkungen von Mikroplastik auf die tierische und menschliche Gesundheit und Ökosysteme. Deshalb betont er auch die Notwendigkeit der Entwicklung zuverlässiger und wirksamer Messtechniken und -verfahren und fordert die Europäische Kommission auf, entsprechende Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern; |
19. |
fordert ein Verbot oxo-abbaubarer Kunststoffe und absichtlich zugesetzten Mikroplastiks in allen Produkten, wo sie vom gesundheitlichen Standpunkt aus entbehrlich sind, u. a. in Hautpflege- und Reinigungsmitteln. Der AdR fordert zudem Mindestanforderungen für den unabsichtlichen Austrag von Mikroplastik aus bspw. Autoreifen und Textilien und für Maßnahmen zur Verringerung der Verluste von Kunststoffgranulat; |
C. Bessere Kunststoffe
Bessere Gestaltung von Kunststoffen
20. |
ist von der dringenden Notwendigkeit einer besseren Gestaltung von Kunststoffen überzeugt, die den künftigen Möglichkeiten für Getrenntsammlung, Sortierung und Recycling von Kunststoffen und Kunststofferzeugnissen Rechnung trägt, damit Kunststoffe eine nachhaltige Komponente der Kreislaufwirtschaft werden, und hebt den hohen Innovationsbedarf in diesem Bereich hervor; |
21. |
unterstreicht, dass es in einer Kreislaufwirtschaft grundsätzlich nicht vertretbar ist, nicht recyclingfähige Erzeugnisse oder Materialien auf den EU-Markt zu bringen. Deshalb sollten bis 2025 sämtliche auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Kunststoffe, Kunststofferzeugnisse und Kunststoffverpackungen mindestens kosteneffizient recycelt werden können. Dazu ist auch erforderlich, dass bis 2025 umweltschädliche und gefährliche Stoffe vollständig aus Kunststoffen und Kunststofferzeugnissen entfernt werden; |
22. |
betont, dass eine Kreislaufwirtschaft auch eine Wirtschaft ohne fossile Kunststoffe ist. Um die derzeitigen fossilbasierten Kunststoffe durch innovative, nachhaltige und umweltschonende Kunststoffe abzulösen, bedarf es zunächst einer starken Innovationsagenda und anschließend einer Förderung der flächendeckenden Einführung von Kunststoffen nicht-fossilen Ursprungs; |
23. |
hält es für notwendig, die Anzahl der verschiedenen, für die Kunststoffherstellung verfügbaren Polymere insbesondere bei Einwegprodukten auf zweckmäßige Polymere zu beschränken, die einfach getrennt, sortiert und recycelt werden können. Gegebenenfalls müssen für diese Anwendungen auf EU-Ebene Industriestandards entwickelt werden; |
24. |
spricht sich für eine eingehende Prüfung der Notwendigkeit einer Harmonisierung sowie einer eventuellen Begrenzung von Additiven aus, die Kunststoffen im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Materialeigenschaften zugesetzt werden, um Kunststoffrecycling und die Verwendung von Recyclaten weiter zu vereinfachen. Gegebenenfalls müssen dazu auf EU-Ebene Industriestandards für Additive in Kunststoffen entwickelt werden; |
25. |
ist ferner der Auffassung, dass auch Kunststoffprodukte, die keine Verpackungen sind, das Abfallaufkommen erhöhen können und daher so konzipiert sein müssen, dass dies vermieden wird. Ebenso müssen die Hersteller entsprechende Systeme für die Entsorgung dieser Produkte nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer einrichten; |
26. |
weist darauf hin, dass Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung erheblich zur Förderung von Ökodesign beitragen können, wenn die Beiträge in Abhängigkeit von der Kreislauffähigkeit des Produkts unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für Wiederverwendung, Getrenntsammlung, Behandlung und Recycling sowie des Recyclat-Anteils gestaffelt werden. In Rechtsvorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung muss daher auch die Verantwortung für Ökodesign aufgenommen werden. Ferner sollte darin auch auf EU-Industriestandards für die Verwendung von Polymeren und Additiven in Einwegprodukten verwiesen werden; |
27. |
unterstreicht, dass in den kommenden Jahrzehnten Materialien entwickelt werden müssen, die nicht die schädlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen aller heutigen Kunststoffe aufweisen und Kunststoff vollständig ersetzen können. Er fordert daher Forschungsanstrengungen und Instrumente zur Förderung einer kunststofffreien Zukunft mit modernen neuen Materialien; |
Biologisch abbaubare Kunststoffe
28. |
ist sich darüber im Klaren, dass die gegenwärtige Generation biologisch abbaubarer Kunststoffe keine Lösung für das Plastikmüll- und Plastiksuppenproblem bietet, da diese Kunststoffe sich in einer natürlichen Umgebung oder in Wasser nicht biologisch abbauen; |
29. |
hebt hervor, dass die Informationen über eine getrennte Sammlung eines Teils der Kunststoffe als Biomüll verwirrend sind. Das verkompliziert die Kommunikation mit den Verbrauchern und führt zu Fehlern bei der Trennung herkömmlicher und biologisch abbaubarer Kunststoffe; |
30. |
betont, dass biologisch abbaubare Kunststoffe, die in den Kunststoff-Recyclingstrom gelangen, das Recycling herkömmlicher Kunststoffe behindern. Deshalb sollte die Verwendung biologisch abbaubare Kunststoffe auf Anwendungen begrenzt werden, bei denen die biologische Abbaubarkeit einen bestimmten Zweck erfüllt, wie bspw. bei der Verwendung von kompostierbaren Kunststoffsäcken zur Biomüllsammlung; |
31. |
betont die Notwendigkeit besserer Definitionen und/oder Standards für die verschiedenen Formen der biologischen Abbaubarkeit. Sie sollten mit der Abfallbehandlung in Verbindung stehen, Standards für Kompostierbarkeit und Fermentierbarkeit beinhalten und die gängigen Verfahren in europäischen Abfallbehandlungsanlagen berücksichtigen. Dadurch können die Kennzeichnung verbessert bzw. vereinfacht, die Vermüllung verringert, die richtige Sortierung sichergestellt und die Innovation im Bereich biologisch abbaubarer Kunststoffe gefördert werden; |
32. |
betont insbesondere, dass als kompostierbar vermarktete Kunststoffe tatsächlich ohne die Notwendigkeit einer industriellen Kompostierung biologisch abbaubar sein müssen. Eine entsprechende Auflage kann die Gefahr der Verbreitung von Mikroplastik infolge einer irrtümlichen Annahme der Verbraucher, dass derzeit als kompostierbar gekennzeichnete Kunststoffe ohne weitere Behandlungsschritte biologisch abbaubar sind, erheblich verringern; |
D. Bessere Sammlung
33. |
unterstreicht, dass wirksame Systeme für die Getrenntsammlung von Kunststoffabfällen eine wesentliche Voraussetzung für eine Kunststoff-Kreislaufwirtschaft sind. Die Sammelsysteme müssen daher für die Nutzer einfach und logisch gestaltet sein; |
34. |
macht darauf aufmerksam, dass bei der gegenwärtigen Wertstoffsammlung in den EU-Mitgliedstaaten Nichtverpackungskunststoffe in der Regel nicht angenommen und deshalb nicht getrennt gesammelt werden und als Teil des Hausmülls auf Deponien oder in Verbrennungsanlagen landen oder gar zur Vermüllung (der Meere) beitragen. Dies führt zu Umweltschäden, zum Verlust wertvoller Recyclingmaterialien und zur Verwirrung der Verbraucher, die nicht verstehen, warum nur ein Teil der Kunststoffe als Wertstoffe gesammelt werden; Durch bessere Informationskampagnen und eine einheitlichere Logik bei der Getrenntsammlung in den Mitgliedstaaten ließen sich die recycelten Mengen erhöhen und die Beachtung der Hinweise für die Mülltrennung sowohl seitens der lokalen Bevölkerung als auch der Touristen verbessern; |
35. |
sieht ein, dass im Fall einer Einbeziehung der Sammlung von Kunststoffen und Kunststofferzeugnissen in die erweiterte Herstellerverantwortung die Hersteller über die Formulierung wirksamer Ziele motiviert werden müssen, so weit wie möglich über diese Ziele hinauszugehen; |
Wirksame Getrenntsammlung von Kunststoffen
36. |
fordert die Europäische Kommission auf, alle Interessenträger, auch diejenigen, die im Bereich Abfallvermeidung und -bewirtschaftung von Nichtkunststoffen tätig sind, in die Verbesserung der Getrenntsammlung einzubeziehen; |
37. |
betont, dass im Mittelpunkt der Wertstoffsysteme Kunststoff als Material und nicht Kunststoff als Verpackungsprodukt stehen sollte. Dadurch könnte die Kommunikation mit den Verbrauchern erheblich vereinfacht und die Sammelrate gesteigert werden. Die Abstimmung zwischen den Systemen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und dem System der erweiterten Herstellerverantwortung müsste verbessert werden, um in dem Dialog mit den Herstellern und Importeuren Nichtverpackungskunststoffabfälle zu thematisieren. Dies muss auch bei der Überarbeitung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle berücksichtigt werden; |
38. |
begrüßt die Aufstellung neuer Leitlinien für die getrennte Sammlung und das Sortieren von Abfällen und fordert die Europäische Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Anbetracht ihrer wichtigen Rolle in vielen Mitgliedstaaten in die Erarbeitung und Verbreitung der Leitlinien einzubeziehen; |
39. |
betont, dass die lokalen und regionalen Abfallwirtschaftsstrategien auf der Abfallhierarchie gründen sollten, d. h. auf Abfallvermeidung, Getrenntsammlung und Hausmüllverminderung. Es gibt viele bewährte Beispiele und Erfahrungswerte für diese Art Strategien. Innovationen bei der Wertstoffsammlung sollten gefördert und der Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollte nachdrücklich unterstützt werden, bspw. durch das Instrument für technische Hilfe und Informationsaustausch TAIEX oder die EU-Städteagenda; |
40. |
betont, dass die vermehrte Deponierung, (widerrechtliche) Lagerung oder Verbrennung von Abfällen infolge des von China verhängten Plastikmüllimportstopps verhindert werden müssen und dass in moderne Recyclingkapazitäten investiert werden muss; |
Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Verhaltensänderungen
41. |
betont, dass die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sich über die Zusammenhänge zwischen Infrastruktur, Kommunikation und öffentlicher Wahrnehmung auf lokaler und regionaler Ebene sowie die zur Förderung von Verhaltensänderungen einsetzbaren Instrumente im Klaren sein müssen, um erfolgreiche Abfallwirtschaftsstrategien entwickeln zu können; |
42. |
unterstreicht, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Abfallwirtschaft entscheidend für das ordnungsgemäße Funktionieren wirksamer Sammelsysteme ist. Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit führt zur Unterstützung von Trennung und Müllvermeidung sowie zur Entstehung lokaler Initiativen, nicht aber automatisch zu Verhaltensänderungen. Ein besseres Verständnis der Mechanismen, die positive Verhaltensänderungen bewirken können, ist daher entscheidend. Der AdR befürwortet deshalb die Förderung der Entwicklung von Strategien zur Herbeiführung von Verhaltensänderungen durch herkömmliche positive und negative Anreize und durch innovative Verfahrensweisen sowie die nachdrückliche Unterstützung des Erfahrungs- und Wissensaustauschs zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften; |
43. |
fordert alle lokalen und regionalen Interessenträger auf, zur Sensibilisierung für die Vorteile recycelter Kunststoffe beizutragen; |
Erwägung einer europaweiten Anwendung eines einheitlichen Pfandsystems für Getränkeverpackungen
44. |
nimmt zur Kenntnis, dass Pfandsysteme erwiesenermaßen sehr hohe Sammelraten und hochwertiges Recycling ermöglichen und auch wirksam zur Verringerung der Vermüllung und der Plastiksuppe beitragen; |
45. |
gibt zu bedenken, dass immer mehr EU-Mitgliedstaaten Pfandsysteme einführen, was teilweise zwischen Regionen mit unterschiedlichen Pfandsystemen grenzüberschreitende Probleme verursachen kann; |
46. |
schlägt vor, für diejenigen Mitgliedstaaten, die Pfandsysteme eingeführt haben oder neue Pfandsysteme entwickeln wollen, einen auf EU-Ebene harmonisierten Ansatz oder zumindest eine möglichst weitreichende Koordinierung in Betracht zu ziehen, um negative grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhindern und den freien Warenverkehr zu erleichtern; |
Auslotung von Alternativen zu quantitativen Zielvorgaben
47. |
stellt fest, dass in verschiedenen einschlägigen EU-Richtlinien (Verpackungsrichtlinie, Richtlinie über erweiterte Herstellerverantwortung, Elektronikschrott-Richtlinie) ohne Berücksichtigung eventueller Leistungsunterschiede für alle Mitgliedstaaten die gleichen Zielvorgaben für die Getrenntsammlung und das Recycling von Kunststoffen festgelegt sind. Dies führt dazu, dass einige Mitgliedstaaten noch große Anstrengungen unternehmen müssen, andere indes die Ziele ohne Weiteres erreichen können und keinerlei Anreiz haben, darüber hinauszugehen; |
48. |
drängt darauf, dass die Zielvorgaben in den verschiedenen Richtlinien überprüft werden sollten, um unter Berücksichtigung nachstehender Möglichkeiten stärkere Anreize zu setzen und eine höhere Recyclingqualität zu fördern:
|
E. Besseres Recycling
Entwicklung der Sortierungs- und Recyclingtechnologien
49. |
befürwortet nachdrücklich Forschung und Innovation im Bereich neuer Sortierungs- und Recyclingtechnologien einschl. Depolymerisation. Theoretisch könnten hierdurch viele der derzeitigen Probleme beim Sortieren und Recycling von Kunststoffen gelöst werden; |
50. |
betont das Potenzial der Regionen und Städte zur Entwicklung und Unterstützung basisgetriebener Initiativen in Form von Living Labs, Innovationszentren und anderen kollaborativen und innovativen Förderkonzepten für intelligentes Design und Sekundärmaterialeinsatz; |
51. |
begrüßt die vorgeschlagene zusätzliche Finanzierung prioritärer FuI-Maßnahmen im Rahmen der Strategie und bietet der Europäischen Kommission seine Zusammenarbeit bei der Aufstellung der neuen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für Kunststoffe an. Über eine solche Zusammenarbeit könnte die Berücksichtigung der lokalen und regionalen Dimension sowohl bei der Ermittlung der vorrangigen Probleme als auch bei der praktischen Verbreitung von Innovationen sichergestellt werden; |
52. |
unterstützt die Entwicklung von Qualitätsstandards für sortierte Kunststoffabfälle und Kunststoffrecyclate; |
Energetische Verwertung vor Deponierung
53. |
gibt zu bedenken, dass nicht recycelbare oder schadstoffhaltige Kunststoffabfälle kurzfristig in den saubersten Müllheizkraftwerken mit dem höchsten Wirkungsgrad behandelt werden sollten, in denen das hohe Energiepotenzial von Kunststoffabfällen zur Erzeugung von Wärme und Strom genutzt werden kann; |
F. Bessere Märkte
Förderung des Recyclatgehalts in Neuprodukten
54. |
setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass die Endverbrauchernachfrage nach Produkten mit Recyclinganteil durch finanzielle Anreize gefördert werden sollte, sodass eine finanziell attraktive Alternative zu Primärmaterial und fossilbasierten Kunststoffen entsteht, wie auch durch die Beseitigung der Hemmnisse für einen Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe; |
55. |
weist darauf hin, dass die anhaltende Subventionierung fossiler Brennstoffe, aufgrund derer Primärkunststoffe preiswerter sind als recycelte oder biobasierte Kunststoffe, ein maßgebendes wirtschaftliches Hemmnis für die Entwicklung einer Kunststoff-Kreislaufwirtschaft darstellt, und fordert daher die Beseitigung dieser Fehlanreize. Zusätzlich könnten die Hersteller oder Importeure von Kunststoffen oder Kunststofferzeugnissen auf Rohölbasis finanziell für die Senkung der durch die Endbehandlung ihrer Kunststoffabfälle erzeugten CO2-Emissionen in die Verantwortung genommen werden; |
56. |
betont, dass die Hersteller von Kunststoffprodukten bis 2025 bei der Herstellung neuer Kunststoffe mindestens 50 % Recyclate verwenden sollten, sofern keine rechtlichen Einschränkungen gegen die Verwendung von Recyclaten in den betreffenden Enderzeugnissen bestehen. Er macht geltend, dass eine Abstimmung der Interessen der Hersteller, Verbraucher, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Recyclingindustrie auf der Grundlage eines Wertschöpfungskettenansatzes erforderlich ist, um die Recyclingqualität und den Sekundärmaterialeinsatz zu steigern; |
57. |
unterstützt deshalb die EU-Initiative für Selbstverpflichtungen von Unternehmen bzw. Industrieverbänden und fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, Selbstverpflichtungen von lokalen Interessenträgern bekannt zu machen und dadurch bewährte Verfahren zu fördern und zur Nachahmung anzuregen, wobei gleichzeitig die Umsetzung der Selbstverpflichtungen überprüft und ggf. auch Fehlschläge herausgestellt werden sollten, um zu gewährleisten, dass Selbstverpflichtungen nicht nur leere Versprechungen zur Aufbesserung des Umweltimages bestimmter Produkte oder Sektoren sind; |
Öffentliches Beschaffungswesen
58. |
hebt hervor, dass die Behörden in Europa durch umweltorientierte Auftragsvergabe (Green Public Procurement, GPP) zur Plastikmüllvermeidung beitragen können, indem sie ihre Kaufkraft gezielt zur Beschaffung umweltverträglicher Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen nutzen und anderen Organisationen ein Beispiel geben. Deshalb hält er alle lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an, über ihre Beschaffungspolitik zur Recyclingfähigkeit von Kunststoffen beizutragen und dazu die Anwendung von Ökodesign-Grundsätzen sowie die Verwendung von Recyclat in von ihnen beschafften Produkten vorzuschreiben; |
59. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Europäischen Kommission und einigen europäischen Ländern gebotene Orientierung im Bereich der umweltorientierten Auftragsvergabe in Form nationaler GPP-Kriterien (1), fordert aber die Europäische Kommission auf, ausführlichere Leitfäden vorzuschlagen und darin Informationen über die Arten von Recyclingkunststoffen und deren Einsatzmöglichkeiten sowie die ökologischen und eventuellen wirtschaftlichen Vorteile der Verwendung von Recyclingkunststoffen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu erteilen; |
60. |
macht darauf aufmerksam, dass der größte Teil des Plastikmülls im Meer aus Asien stammt und weltweit nur 9 % der Kunststoffabfälle recycelt werden. Die Umsetzung der neuen EU-Handelsstrategie „Handel für alle“, die über Handelsabkommen und Präferenzsysteme auf die Förderung einer weltweit nachhaltigen Entwicklung abhebt, birgt diesbezüglich ein großes Potenzial zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und Rückverfolgbarkeit in den globalen Lieferketten. In diesem Kontext befürwortet er die vom Europäischen Parlament im März 2017 vorgeschlagene „EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche“ (2) und betont, dass ein Erfolg dieser Art Initiativen auch von der Unterstützung durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abhängt und dass sie Maßstab für das lokale und regionale Handeln im Rahmen der dezentralen Entwicklungszusammenarbeit sein sollten. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) http://ec.europa.eu/environment/gpp/pubs_en.htm.
(2) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2017-0196+0+DOC+PDF+V0//DE.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/37 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Sport in der Agenda der EU nach 2020
(2018/C 461/06)
|
POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
1. |
beabsichtigt, die wirtschaftliche und die menschliche Dimension sowie die soziale Integration, die der Sport für die Europäische Union und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beinhaltet, zu analysieren, da diese Dimensionen untrennbar miteinander verbunden sind. Sport, verstanden als Kontinuum an Bewegung und körperlicher Betätigung, steht nämlich in Verbindung mit einer Vielzahl von Politikbereichen, Produkten und Dienstleistungen, die verschiedene Wertschöpfungsketten durchdringen und mit ihnen interagieren; |
2. |
hebt hervor, dass nach jüngsten Schätzungen der Sport ein Wirtschaftssektor von wesentlicher Bedeutung für die EU ist, der „einen Anteil an den Volkswirtschaften ausmacht, der dem Anteil von Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zusammen genommen vergleichbar ist“ (1), und voraussichtlich noch an Bedeutung gewinnen wird. Außerdem macht der Sportsektor mit 7,3 Mio. Arbeitsplätzen auf dem gesamten Kontinent 2 % des gesamten Bruttoinlandsprodukts der EU aus, was 3,5 % der Gesamtbeschäftigung der EU entspricht. Hinsichtlich des Tourismus lässt sich sagen, dass jährlich zwischen 12 und 15 Mio. Auslandsreisen durchgeführt werden, um an Sportveranstaltungen teilzunehmen oder Sport zu treiben. Eine Besonderheit des Sportsektors besteht also in seiner engen Beziehung zu anderen Wirtschaftsbereichen — barrierefreier Tourismus und Sporttourismus, Technologie, Gesundheitswesen, Umwelt und Verkehr, Integration, Bauwesen und Infrastrukturen —, in denen er direkt oder indirekt zur Wertschöpfung beiträgt (2); |
3. |
weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass einer von SpEA (3) (SportsEconAustria) für das Europäische Parlament durchgeführten Studie zufolge Auswirkung und Tragweite des Sports im Hinblick auf die Beeinflussung und Ausrichtung der öffentlichen Politik unterschätzt werden, vor allem mit Blick auf Phänomene wie die Freiwilligentätigkeit (Sport wird zum Großteil in gemeinnützigen Einrichtungen getrieben), die Ausstrahlungseffekte in Bezug auf die Integration und soziale Teilhabe oder aber die Kosten des Bewegungsmangels, die sich in den 28 EU-Mitgliedstaaten auf 80 Mrd. EUR pro Jahr belaufen (4), zusätzlich zu den mittelfristigen Auswirkungen der durch fehlende oder mangelnde Bewegung mitverursachten Krankheiten auf die regionalen Gesundheitsausgaben; |
4. |
betont, dass trotz der zunehmenden Anerkennung der körperlichen Betätigung als wichtiges politisches Anliegen auf lokaler Ebene immer noch große Wissenslücken hinsichtlich der allgemeineren Vorteile der körperlichen Betätigung bestehen, denn Forschungen zufolge haben 66 % bzw. 84 % der lokalen Entscheidungsträger keine Kenntnis der Fettleibigkeits- bzw. Übergewichtigkeitsrate in ihrer Gemeinde (5); |
5. |
betont, dass der Sport kein Randsektor ist, sondern vielmehr einen vorrangigen Investitionsbereich für die EU darstellt, da die Definition von Sport heute neben dem Hochleistungssport auch ohne Einschränkung die Bereiche der Bewegung und körperlichen Betätigung umfasst, die nicht nur einer vermehrten sportlichen Betätigung an sich dienen, sondern auch die Gesundheit und eine gesündere Lebensführung fördern. Der Ansatz muss darauf ausgerichtet sein, einen gerechteren, mit anderen Worten gleichberechtigten, fairen und gleichwertigen Zugang zu den verschiedenen Sportarten zu bieten sowie chronischen Erkrankungen (insbesondere nicht übertragbaren Krankheiten wie Fettleibigkeit, Typ-2-Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Erkrankungen usw.) vorzubeugen; |
6. |
unterstreicht die wichtige Rolle des Sports als gesundheitsfördernder und das Wohlbefinden steigernder Faktor, die insbesondere im Rahmen des 3. Gesundheitsprogramms der EU und des Überwachungsmechanismus für gesundheitsfördernde körperliche Aktivität (HEPA — Health-Enhancing Physical Activity), der WHO-Agenda 2014-2019 und der Datenbank der WHO Europa zum Thema Ernährung, Fettleibigkeit und körperliche Betätigung (NOPA — Nutrition, Obesity and Physical Activity) anerkannt werden; |
7. |
weist ferner darauf hin, dass in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dargelegt wird, dass der Sport einen wichtigen Beitrag dazu leistet, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, und die Rolle des Sports bei der Verbesserung von Gesundheit und Bildung und sein Beitrag zum Frieden, zur Förderung von Toleranz, Respekt und sozialer Inklusion sowie zur Teilhabe von Frauen und jungen Menschen anerkannt wird (6); |
8. |
zählt einige Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage zum Sport auf (7):
|
9. |
macht darauf aufmerksam, dass die Rolle des Sports in der Wirtschaft und Gesellschaft von heute, auch in der Folge der Wirtschaftskrise in der EU, beträchtliche Vorteile für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf Folgendes bietet: große Durchdringung der Bereiche, auf die sich der Sport auswirkt, was eine große Hebelwirkung zur Folge hat, Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität sowie Lebensqualität, sofern Sportveranstaltungen und -möglichkeiten hierfür von Bedeutung und erheblich sind, Beschäftigungsmöglichkeiten angesichts dessen, dass sich in Europa Sportanlagen häufig im Besitz der Kommunen befinden, Integration als wirksames Instrument für die Vermittlung der gemeinsamen Werte der EU, die häufig deutlicher ihren Ausdruck auf lokaler Ebene finden (8). Angesichts dessen, dass der Sport immer öfter als Mittel zur Verwirklichung sozialer und wirtschaftlicher Ziele eingesetzt wird, werden daher die an ihn im Hinblick auf Wirksamkeit und Effizienz gestellten Ansprüche immer höher, nicht nur in seiner Eigenschaft als Mittel zur Erreichung der Ziele der jeweiligen Mandatsperiode, sondern auch als strategisches Ziel an sich; |
Hintergrundanalyse: Initiativen auf EU-Ebene
10. |
stellt fest, dass das erste politische Dokument über Sport, das Weißbuch Sport, 2007 von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde; |
11. |
möchte darauf aufmerksam machen, dass — wie der AdR in seiner Stellungnahme zum Thema „Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus“ (9) feststellt — Sport-, Kultur- und Bildungseinrichtungen einen Rahmen bieten können, der die Integration erleichtert; |
12. |
unterstreicht, dass mit dem im Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon ein spezieller Artikel (Artikel 165 AEUV) eingeführt wurde, mit dem der EU neue Zuständigkeiten für die Unterstützung des Sports zugewiesen wurden, wobei Bestimmungen für seine Förderung vorgesehen sind und ein Tätigwerden der EU gefordert wird, um die europäische Dimension im Sport zu entwickeln. Bereits in Art. 6 Buchstabe e AEUV heißt es, dass die EU für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Sports zuständig ist; |
13. |
weist darauf hin, dass im Jahr 2011 die Kommission die Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ (10) angenommen hat, auf deren Grundlage der Rat eine Entschließung über einen Arbeitsplan der EU für Sport (2011-2014) angenommen hat, mit der die europäische Zusammenarbeit in Bezug auf den Sport weiter verstärkt werden soll und Prioritäten für die Maßnahmen auf EU-Ebene festgelegt wurden, an denen die Mitgliedstaaten der EU und die Kommission beteiligt sind. Darüber hinaus hat er 2012 Schlussfolgerungen zur Förderung der körperlichen Betätigung als Mittel zur Verbesserung der Gesundheit und zur Stärkung der Datenbasis für die Gestaltung der Sportpolitik angenommen und die Kommission aufgefordert, regelmäßig Erhebungen zum Thema Sport und körperliche Betätigung zu veröffentlichen; |
14. |
weist des Weiteren darauf hin, dass die Arbeit auf Expertenebene zur Umsetzung des Arbeitsplans vorrangig dem Fragebogen für die aktuelle Eurobarometer-Sondererhebung galt; |
15. |
stellt fest, dass erst vor kurzem (2017) in Zusammenarbeit mit der europäischen Plattform für Innovation im Sport (EPSI) eine regionenübergreifende Initiative namens ClusSport zum Thema wirtschaftliche Entwicklung und Schaffung von Werten im Sportbereich eingeleitet wurde, an der bislang zehn Länder mitwirken; in den letzten 18 Jahren hat ACES Europe mit der Verleihung der Auszeichnung Europäische Sporthauptstädte, -orte und -gemeinden unter europäischer Flagge die europäischen Werte gefördert; |
16. |
betont, dass im Juli 2017 ein neuer Arbeitsplan der EU für den Sport in Kraft trat, in dem die wesentlichen Themen festgelegt werden, denen die Mitgliedstaaten der EU und die Kommission bis 2020 Vorrang geben sollten, d. h. Integrität im Sport mit den Schwerpunkten verantwortungsvolle Führung, Schutz von Minderjährigen, Bekämpfung von Spielabsprachen, Verhütung von Doping und Korruptionsbekämpfung; wirtschaftliche Dimension des Sports mit den Schwerpunkten Innovation und Beziehungen zwischen Sport und digitalem Binnenmarkt; Sport und Gesellschaft mit den Schwerpunkten soziale Inklusion, Trainer, Medien, Umwelt, Gesundheit, Bildung und Sportdiplomatie; |
17. |
weist schließlich auf die jüngste Initiative der Kommission „Tartu Call for a Healthy Lifestyle“ (11) (Fahrplan für gesunde Lebensführung) hin, der eine positive Dynamik der sektorübergreifenden Zusammenarbeit einleitete; |
Ziele
18. |
schlägt angesichts des Potenzials und der festgestellten Probleme vor, folgende Herausforderungen anzugehen:
|
Politische Empfehlungen und Vorschläge
19. |
hält es für zweckmäßig, für die Berücksichtigung des Sports in der Agenda der EU nach 2020 folgende Maßnahmen vorzuschlagen und konkrete Instrumente zu schaffen: |
Auf politischer Ebene
20. |
intensive Anstrengungen im Hinblick auf die Sportdiplomatie, mit der sich die Werte Europas durch den Sport und einen konstruktiven Dialog auf mehreren Ebenen unter Einbeziehung aller Regierungs- und Verwaltungsebenen und der europäischen Institutionen — beispielsweise des Europäischen Parlaments über die Interfraktionelle Arbeitsgruppe „Sport“, der betreffenden Generaldirektionen der Europäischen Kommission, der nationalen und Europäischen Olympischen Komitees und aller von diesem Prozess betroffenen Interessenträger, u. a. der Zivilgesellschaft —, z. B. über Pilotprojekte fördern lassen; |
21. |
Entwicklung externer Beziehungen und internationaler Kooperationsprojekte außerhalb Europas, um mittels Projekten für die Mobilität und den Austausch von Wissen, Erfahrungen und bewährten Verfahren eine zusätzliche Vergleichsdimension zu schaffen (d. h. communities of practices); |
22. |
Konzipierung von EU-Instrumenten zur Förderung des Sports als Wachstumsfaktor für die EU, mit Mentoring-Programmen und unverbindlichen politischen Maßnahmen (z. B. in Zusammenarbeit mit dem jährlichen Sportforum oder den Infotagen) und durch die Unterstützung eines Austauschs bewährter Verfahren unter den lokalen und regionalen Sportorganisationen und -vereinen im Rahmen der Beziehungen mit der nationalen und europäischen Ebene gemäß eines partizipativen Bottom-up-Ansatzes, der ihren Anliegen und Bedürfnissen Rechnung trägt; |
23. |
Stärkung der Rolle der europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mittels einer aktiven und besser abgestimmten Einbeziehung der Regionen in die jährliche Europäische Woche des Sports — seit ihrem Beginn Quelle großer Motivation — mit Blick auf mittel- und langfristige öffentliche Maßnahmen, die nachweislich eine gesunde Lebensführung und gesunde Verhaltensweisen und eine umfassendere Teilhabe der Bürger am aktiven Leben bewirken, was zu einer größeren Professionalität und Beschäftigungsmöglichkeiten im Sportsektor führen würde; |
24. |
praktische Unterstützung durch die Europäische Union bei der vollständigen Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Dimension des Sports; |
Auf Programmebene
25. |
Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission, die Erasmus-Mittel für den nächsten langfristigen EU-Haushalt (2021-2027) zu verdoppeln, und des Schwerpunkts Breitensport (12) in diesem Vorschlag. Die Kommission wird diesbezüglich aufgerufen, sich in diesem Zusammenhang auf den Erfahrungsaustausch auf der Ebene der Trainer, Sportfunktionäre und insbesondere jüngeren Fachkräfte, die im weiteren Sinne einen Bezug zum Sportsektor haben, zu konzentrieren; dies könnte beispielsweise in Form von Peer-Learning-Aktivitäten und Fachexkursionen erfolgen, mit denen Fachwissen und Erfahrungen ausgetauscht werden und in den Städten, Gemeinden und Regionen auf lokaler Ebene Kapazitäten aufgebaut werden, um innovative Ansätze dafür zu entwickeln, die körperliche Betätigung als Schlüsselkomponente in die Strategien der Städte oder Regionen einzubauen; |
26. |
Forderung, u. a. aufgrund der unzureichenden Investitionen in die lokale Sportinfrastruktur im Rahmen der nächsten europäischen Struktur- und Investitionsfonds speziell und ausdrücklich dem Sport gewidmete Mittel vorzusehen, die Förderung der körperlichen Betätigung besonders in benachteiligten Gebieten in den Mittelpunkt zu stellen, den Zugang zu sportlichen Aktivitäten für alle zu gewährleisten und die menschlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten als Schlüsselfaktoren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu stärken; |
27. |
Formulierung ausdrücklicherer Leitlinien, auch im Rahmen von „Erasmus+“, in Bezug auf die notwendige Förderung des Sports ab der Pflichtschule, die für wesentlich erachtet wird; |
28. |
Empfehlung, aus den ESI-Fonds die Beschäftigung, insbesondere junger Menschen, mit Hilfe von Start-up-Unternehmen oder Plattformen für die technische Innovation in diesem Bereich zu unterstützen und den Breitensport mit Hilfe neuer kleiner Sportanlagen und Sportinfrastrukturen sowie die Gleichstellung der Geschlechter durch Sport mittels wirksamerer sportpolitischer Maßnahmen zur Erhöhung der prozentualen Beteiligung zu fördern. Darüber hinaus könnten mit den ESI-Fonds neue Lösungen für die spezifischen Herausforderungen gefördert werden, mit denen die Regionen in der EU konfrontiert sind, beispielsweise in Form der Förderung beliebter und traditioneller Sportarten (sowie deren Eingliederung in die Lehrpläne des öffentlichen Bildungssystems), mit denen sich Europa aufwerten und bekannt machen lässt und zugleich die regionalen und lokalen Besonderheiten und Identitäten bewahrt werden können; |
29. |
Gesundheitsförderung durch Bewegung und körperliche Betätigung u. a. am Arbeitsplatz, wie bereits in der Charta von Tartu erwähnt, beispielsweise durch Anreize für Arbeitgeber, u. a. KMU in Europa, um die Leistungsfähigkeit und die allgemeine Produktivität der Arbeitnehmer zu verbessern und zugleich Fehlzeiten zu begrenzen und Krankheiten vorzubeugen; |
30. |
Herausstellung der Bedeutung der Planung von Gemeinschaftsaktivitäten nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit Akteuren der Zivilgesellschaft in Gebieten, die auch für die schwächsten Bevölkerungsgruppen, insbesondere Menschen mit eingeschränkten körperlichen Fähigkeiten (13), Mütter und Kinder sowie Ältere, und von Ausgrenzung bedrohten Bevölkerungsgruppen wie Migranten oder sozial und wirtschaftlich Schwache leicht zugänglich sind, um für eine bessere Intergenerationalität und Integration der EU-Bürger zu sorgen; Planung von Gemeinschaftsaktivitäten für Inhaftierte. Der EWSA fordert, zu diesem Zweck nach dem Vorbild des WiFi4EU-Programms ein Sport4EU-Programm zur Förderung der Gesundheit durch Bewegung und körperliche Betätigung zu erwägen. Das Programm könnte auf der Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angesiedelt werden und mit Gutscheinen funktionieren, die in geografisch ausgewogener Weise ausgezahlt werden; |
31. |
Hervorhebung der Verbindung zwischen körperlicher Betätigung und gesunder Ernährung insbesondere in der Schule, durch Bildung und Erziehung, aber auch im Rahmen der thematischen Ziele der Agrarprogramme, beispielsweise durch die Einrichtung echter Versuchslabors, so genannter „Gesundheitsgärten“, über die Kinder, Jugendliche und Familien praktische Informationen über richtige Ernährung, saisonales Obst und Gemüse, die Risiken einer ungesunden Lebensweise und die Bedeutung der sportlichen und körperlichen Betätigung erhalten; |
32. |
angesichts der enormen Aufmerksamkeit, die die EU-Institutionen der künftigen Städteagenda schenken, Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen für die Erprobung und Entwicklung aktiver Städte, die unter dem Gesichtspunkt des Tourismus und der Innovation sehr attraktiv sind, da sie auf intelligentere Weise auf die Anliegen der städtischen Bevölkerung eingehen; |
33. |
Empfehlung, Sportveranstaltungen und Veranstaltungsorte, die den Sport symbolisieren, in das Interrail-Projekt aufzunehmen, sodass die von der EU geförderten Werte des Sports bereits von den jüngsten Generationen entdeckt werden und unter ihnen Verbreitung finden können, wodurch die Identitätsentwicklung der jungen Menschen gestärkt wird; |
34. |
Nutzung der verfügbaren Strukturfondsmittel für eine Verbesserung der Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden und anderen öffentlichen Infrastrukturen, um zur ökologischen Nachhaltigkeit der vorhandenen Sportanlagen beizutragen, indem beispielsweise die zunehmende Verwendung von Mikroplastik verhindert wird, wobei gleichzeitig die Möglichkeit erwogen werden sollte, diese Anlagen mit EU-Fonds in Mehrzweckanlagen umzuwandeln; |
35. |
Aufnahme von Möglichkeiten zur Verbesserung der Instrumente für die Datenerhebung und von Datenverarbeitungsmodellen in das nächste „Horizont Europa“-Programm, mit Blick auf innovative Lösungen und neue Technologien für den kontinuierlichen Wissensaustausch, auch als Reaktion auf die Ziele des künftigen rumänischen Ratsvorsitzes in Bezug auf die Strategie für intelligente Spezialisierung und den digitalen Binnenmarkt; |
36. |
Appelle, bei den Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen die vorgenannten Initiativen zu berücksichtigen, vor dem Hintergrund, dass Sport wirksam als Querschnittsthema in die Agenda der EU für die Zeit nach 2020 integriert werden soll; zudem die Empfehlung, über die Möglichkeit nachzudenken, gegebenenfalls ein Sportprogramm aufzulegen; |
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
37. |
hofft, im Verlauf der Diskussionen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen und seiner anschließenden Verabschiedung Gelegenheit zu haben, im Zusammenhang mit diesem Thema das Subsidiaritätsprinzip geltend zu machen und die Europäische Kommission auf seine Absicht hinzuweisen, zu gegebener Zeit die entscheidende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der wirtschaftlichen und menschlichen Dimension des Sports zu betonen; |
38. |
weist erneut darauf hin, dass er sich dazu verpflichtet, die regionalen operationellen Pläne, in denen die Investitionsstrategien der Strukturfonds festgelegt werden, als ein weiteres nützliches und wirksames Instrument anzusehen, auf das diese Bemühungen gerichtet werden sollten, und macht darauf aufmerksam, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Garanten für eine kooperative Governance auf mehreren Ebenen fungieren, in deren Rahmen Institutionen, Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Bürger zur Planung und Entwicklung des Sektors beitragen können; |
39. |
beabsichtigt, im Einvernehmen mit den EU-Institutionen an einem Reflexionsprozess mitzuwirken, mit dem die politische Debatte und der politische Diskurs in konkrete Vorschläge umgesetzt werden, die mit dem Arbeitsprogramm der Fachkommission SEDEC (21.11.2017, Ziffer 1.2) und den politischen Prioritäten des Ausschusses der Regionen in Einklang stehen; |
40. |
hofft, dass sich die Kommission für die Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben durch die EU einsetzt. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) Europäische Kommission (2014), Sport as a growth engine for EU economy, http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-432_en.htm
(2) Europäische Kommission, http://ec.europa.eu/growth/content/sport-growth-engine-eu-economy-0_en
(3) http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2015/563392/IPOL_STU(2015)563392_EN.pdf
(4) Studio ISCA/CEBR 2015 in Narrative review: the state of physical activity in Europe, S. 37, und das PASS-Projekt, http://fr.calameo.com/read/000761585fb41d432c387
(5) PASS-Projekt, http://fr.calameo.com/read/000761585fb41d432c387
(6) https://sustainabledevelopment.un.org/post2015/transformingourworld
(7) Eurobarometer (Veröffentlichungsdatum 22.3.2018), https://ec.europa.eu/sport/news/2018/new-eurobarometer-sport-and-physical-activity_en
(8) Study on the contribution of sport to regional development through the structural funds, https://ec.europa.eu/sport/news/20161018_regional-development-structural-funds_en
(9) CdR 6329/2015.
(10) CdR 66/2011 fin.
(11) https://ec.europa.eu/sport/sites/sport/files/ewos-tartu-call_en.pdf
(12) COM(2018) 367 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.
(13) CdR 3952/2013 fin.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/43 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Paket Steuergerechtigkeit
(2018/C 461/07)
|
I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze
(COM(2018) 20 final)
Änderung 1
Erwägungsgrund (4)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Im Rahmen des endgültigen Mehrwertsteuersystems sollten alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden; daher sollten für alle Mitgliedstaaten dieselben Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die eine Ausnahme vom Normalsteuersatz bleiben sollten, gelten. Diese Gleichbehandlung ohne Beschränkung der derzeitigen Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Mehrwertsteuer kann dadurch erreicht werden, dass allen Mitgliedstaaten gestattet wird, zusätzlich zu höchstens zwei ermäßigten Steuersätzen von mindestens 5 % einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, für den kein Mindestsatz gilt, sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug. |
Im Rahmen des endgültigen Mehrwertsteuersystems sollten alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden; daher sollten für alle Mitgliedstaaten dieselben Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die eine Ausnahme vom Normalsteuersatz bleiben sollten, gelten. Diese Gleichbehandlung ohne Beschränkung der derzeitigen Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Mehrwertsteuer kann dadurch erreicht werden, dass allen Mitgliedstaaten zum Zweck der Berücksichtigung positiver sozialer oder ökologischer Auswirkungen verschiedener Waren oder Dienstleistungen gestattet wird, zusätzlich zu höchstens zwei ermäßigten Steuersätzen von mindestens 5 % einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, für den kein Mindestsatz gilt, sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug. Die Mitgliedstaaten können innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen die bestehenden ermäßigten Mehrwertsteuersätze beibehalten oder neue einführen, die dem Endverbraucher zugutekommen und dem Gemeinwohl dienen, beispielsweise für arbeitsintensive Dienstleistungen und zur Berücksichtigung sozialer und/oder ökologischer Aspekte. |
Begründung
Bei einer zu spezifischen Ausgestaltung des Regelwerks besteht die Gefahr, dass die gewünschte Flexibilität ausbleibt.
Änderung 2
Erwägungsgrund (8)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Anwendung abweichender Sätze in bestimmten abgelegenen Gebieten ist zwar weiterhin möglich; es muss jedoch sichergestellt werden, dass der Normalsatz den Mindestsatz von 15 % einhält. |
Die Anwendung abweichender Sätze in bestimmten abgelegenen Gebieten ist zwar weiterhin möglich; es muss jedoch sichergestellt werden, dass der Normalsatz den Mindestsatz von 15 % einhält und einen Höchstsatz von 25 % nicht überschreitet . |
Änderung 3
Neuer Absatz nach Artikel 1 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
|
Artikel 97 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Der Normalsatz darf nicht weniger als 15 % und nicht mehr als 25 % betragen.“ |
Änderung 4
Artikel 1 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 98 erhält folgende Fassung: |
Artikel 98 erhält folgende Fassung: |
„Artikel 98 |
„Artikel 98 |
(1) Die Mitgliedstaaten können höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. |
(1) Die Mitgliedstaaten können höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. |
Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss. |
Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss. |
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen einen ermäßigten Steuersatz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden. |
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen einen ermäßigten Steuersatz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden. |
(3) Ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kommen ausschließlich dem Endverbraucher zugute und werden angewandt, um auf kohärente Weise ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen. |
(3) Ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kommen dem Endverbraucher zugute und werden angewandt, um auf kohärente Weise ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen , das den positiven sozialen und ökologischen Wirkungen verschiedener Waren und Dienstleistungen Rechnung trägt . |
Die ermäßigten Steuersätze und die Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Gegenstände und Dienstleistungen der in Anhang IIIa aufgeführten Kategorien.“; |
Die ermäßigten Steuersätze und die Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Gegenstände und Dienstleistungen der in Anhang IIIa aufgeführten Kategorien.“; |
Begründung
Die Einschränkung, der zufolge Befreiungen ausschließlich dem Endverbraucher zugutekommen sollen, ist in der Praxis eventuell schwer umzusetzen, da viele Waren und Dienstleistungen sowohl an Verbraucher wie auch an Unternehmen verkauft werden. In den Erwägungsgründen wird betont, dass der Kerngedanke des Vorschlags u. a. in der Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts sowie in der Vermeidung unnötiger Komplexität und eines damit verbundenen Anstiegs der Kosten für die Unternehmen liegt. Aus diesen Gründen sollte das Wort „ausschließlich“ aus dem Wortlaut der Richtlinie gestrichen werden.
Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze
(COM(2018) 20 final)
Änderung 5
Ziffer 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||||||
(5) |
Lieferung alkoholischer Getränke |
11.01 11.02 11.03 11.05 47.00.25 |
Keine |
Keine |
(5) |
Lieferung alkoholischer Getränke |
11.01 11.02 11.03 11.04 11.05 47.00.25 |
Keine |
Keine |
Begründung
Es besteht kein Grund, wieso für Alkohol in Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen ein ermäßigter Steuersatz gelten soll.
Änderung 6
Ziffer 7
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||||||
(7) |
Lieferung, Vermietung, Instand-haltung und Reparatur von Fahrzeugen |
29 30 33.15 33.16 45 47.00.81 77.1 77.34 77.35 77.39.13 |
Lieferung, Vermietung, Instand-haltung und Reparatur von Fahrrädern, Kinderwagen und Behinderten-fahrzeugen …. |
30.92 33.17.19 47.00.45 47.00.75 77.21.10 77.29.19 95.29.12 29.10.24 45.11.2 45.11.3 |
(7) |
Lieferung, Vermietung, Instand-haltung und Reparatur von Fahrzeugen |
29 30 33.15 33.16 45 47.00.81 77.1 77.34 77.35 77.39.13 |
Lieferung, Vermietung, Instand-haltung und Reparatur von Fahrrädern (einschließlich Elektro-fahrrädern), Elektro-rollern, Kinderwagen und Behinderten-fahrzeugen ….. |
30.92 33.17.19 47.00.45 47.00.75 77.21.10 77.29.19 95.29.12 29.10.24 45.11.2 45.11.3 |
Begründung
Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten auch für Elektrofahrräder und Elektroroller ermäßigte Steuersätze gewähren können. Elektrofahrräder und -roller spielen für die Mobilität eine wichtige Rolle.
Änderung 7
Ziffer 10
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||||||
(10) |
Lieferung von Daten-verarbeitungs-geräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Lieferung von Uhren |
26 47.00.3 47.00.82 47.00.83 47.00.88 |
Keine |
Keine |
(10) |
Lieferung von Daten-verarbeitungs-geräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Lieferung von Uhren |
26 47.00.3 47.00.82 47.00.83 47.00.88 |
Lieferung von Bestrahlungs- und Elektrotherapie-geräten und elektro-medizinischen Geräten einschließlich Brillen und Kontaktlinsen |
26.60 32.50.4 |
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auch für Brillen und Kontaktlinsen sowie für Herzschrittmacher und Hörgeräte ermäßigte Steuersätze zu gewähren.
Änderung 8
Ziffer 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||||||
(15) |
Erbringung von Finanz - und Versicherungs- dienstleistungen |
64 65 66 |
Keine |
Keine |
(15) |
Erbringung von Finanz-dienstleistungen |
64 66 |
Keine |
Keine |
Begründung
Nach Maßgabe von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer.
Der Kommissionsvorschlag steht somit im Widerspruch zu dem Wortlaut der Richtlinie 2006/112/EG.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen
(COM(2018) 21 final)
Änderung 9
Erwägungsgrund (13)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an nicht ansässige Unternehmen eingehalten werden, müssen diese Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, zuvor anmelden. Diese Meldung sollte durch das Kleinunternehmen bei dem Mitgliedstaat erfolgen , in dem es ansässig ist . Der betreffende Mitgliedstaat sollte anschließend die von diesem Unternehmen gemachten Angaben zum Umsatz an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiterleiten. |
Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an nicht ansässige Unternehmen eingehalten werden, müssen diese Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, zuvor anmelden. Diese Meldung sollte über ein von der Kommission einzurichtendes Internetportal erfolgen. Der Mitgliedstaat der Niederlassung sollte anschließend die von diesem Unternehmen gemachten Angaben zum Umsatz an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiterleiten. |
Begründung
Im Einklang mit der Änderung bezüglich Artikel 1 Absatz 12. Damit wird ein Vorschlag aufgegriffen, der in dem von T. Vandenkendelaere (EVP/BE) im Europäischen Parlament eingebrachten Berichtsentwurf enthalten ist.
Änderung 10
Artikel 1 Absatz 12
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||||||
Artikel 284 erhält folgende Fassung: |
Artikel 284 erhält folgende Fassung: |
||||||||
„Artikel 284 |
„Artikel 284 |
||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet durch in diesem Hoheitsgebiet ansässige Kleinunternehmen, deren diesen Lieferungen bzw. Dienstleistungen zuzurechnender Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen für die Anwendung dieser Steuerbefreiung von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt, von der Steuer befreien. |
(1) Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet durch in diesem Hoheitsgebiet ansässige Kleinunternehmen, deren diesen Lieferungen bzw. Dienstleistungen zuzurechnender Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen für die Anwendung dieser Steuerbefreiung von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt, von der Steuer befreien. |
||||||||
Die Mitgliedstaaten können anhand objektiver Kriterien unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsbereiche festlegen. Diese Schwellenwerte dürfen 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen. |
Die Mitgliedstaaten können anhand objektiver Kriterien unterschiedliche Schwellenwerte festlegen. Diese Schwellenwerte dürfen 100 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen. |
||||||||
(2) Mitgliedstaaten, die eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmen eingeführt haben, befreien auch die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen von der Steuer, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
(2) Mitgliedstaaten, die eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmen eingeführt haben, befreien auch die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen von der Steuer, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
||||||||
(3) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllen. |
(3) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllen. |
||||||||
(4) Vor Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten unterrichtet das Kleinunternehmen den Mitgliedstaat , in dem es ansässig ist . |
(4) Die Kommission richtet ein Internetportal ein, über das sich die Kleinunternehmen , die eine Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchten, registrieren können. |
||||||||
Nimmt ein Kleinunternehmen die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, in Anspruch, so trifft der Mitgliedstaat der Niederlassung alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Jahresumsätze des Kleinunternehmens in der Union und im Mitgliedstaat genau gemeldet werden, und informiert die Steuerbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, in denen das Kleinunternehmen Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt.“; |
Nimmt ein Kleinunternehmen die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, in Anspruch, so trifft der Mitgliedstaat der Niederlassung alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Jahresumsätze des Kleinunternehmens in der Union und im Mitgliedstaat genau gemeldet werden, und informiert die Steuerbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, in denen das Kleinunternehmen Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt.“; |
Begründung
Die Festlegung nationaler Schwellenwerte sollte im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip Sache der Mitgliedstaaten sein. Deshalb sollte außer dem für die Union gemeinsam vorgeschlagenen Höchstbetrag von 100 000 EUR kein anderer Höchstbetrag eingeführt werden. Die Möglichkeit unterschiedlicher nationaler Schwellenwerte ist begrüßenswert im Hinblick auf mehr Flexibilität, doch kann die Beschränkung auf verschiedene Wirtschaftsbereiche Abgrenzungsprobleme schaffen.
Änderung 11
Artikel 1 Absatz 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Folgender Artikel 288 a wird eingefügt: |
Folgender Artikel 288a wird eingefügt: |
„Artikel 288a |
„Artikel 288a |
Wenn während eines folgenden Kalenderjahrs der Jahresumsatz eines Kleinunternehmens im Mitgliedstaat den Schwellenwert für die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 übersteigt, kann das Kleinunternehmen weiterhin die Steuerbefreiung für dieses Jahr in Anspruch nehmen, sofern sein Umsatz im Mitgliedstaat während dieses Jahres den Schwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1 nicht um mehr als 50 % übersteigt.“; |
Wenn während eines folgenden Kalenderjahrs der Jahresumsatz eines Kleinunternehmens im Mitgliedstaat den Schwellenwert für die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 übersteigt, kann das Kleinunternehmen weiterhin die Steuerbefreiung für dieses Jahr in Anspruch nehmen, sofern sein Umsatz im Mitgliedstaat während dieses Jahres den Schwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1 nicht um mehr als 33 % übersteigt.“; |
Begründung
Mit der Vorschrift werden negative Klippeneffekte begrenzt. Jedoch können für diejenigen Unternehmen, die die Befreiung nicht in Anspruch nehmen können, Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Daher sollte der Prozentsatz, um den der Schwellenwert überschritten werden kann, nicht mehr als 33 % betragen.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
begrüßt die Initiative der Kommission zur Reform des bestehenden Mehrwertsteuersystems in der EU, damit der Binnenmarkt besser funktioniert und um sicherzustellen, dass die Mehrwertsteuervorschriften an die Veränderungen in der globalen und digitalen Wirtschaft angepasst sind; |
2. |
unterstreicht jedoch, dass der Vorschlag ausgewogen sein muss, um Wettbewerbsverzerrungen und einen Anstieg des Verwaltungsaufwands und der Kosten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu vermeiden; |
3. |
macht darauf aufmerksam, dass sich die unterschiedlichen Mehrwertsteuerregelungen und -sätze insbesondere auf Grenzregionen und die Aktivitäten der dortigen KMU auswirken. Deshalb muss die territoriale Auswirkung des Vorschlags, eine größere Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze zu ermöglichen, sowie der vorgeschlagenen Schwellenwerte geprüft werden; |
Gemeinsame Vorschriften für Mehrwertsteuersätze
4. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, Waren und Dienstleistungen nach dem Bestimmungslandprinzip zu besteuern, weil hierbei die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen geringer ist; |
5. |
unterstützt Artikel 98 Absatz 1 und 2 des Richtlinienvorschlags, denen zufolge die Mitgliedstaaten höchstens zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 %, einen ermäßigten Steuersatz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden dürfen; |
6. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein Verzeichnis für Güter aufzustellen (Anhang IIIa), auf die keine ermäßigten Steuersätze angewandt werden dürfen — anstelle der gegenwärtigen Liste von Gütern (mit gleichwohl verschiedenen befristeten Ausnahmen), auf die den Normalsatz unterschreitende Mehrwertsteuersätze anwendbar sind. Der Vorschlag gewährt den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität und beseitigt die mangelnde Steuerneutralität aufgrund der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten die MwSt. für Güter ermäßigt haben, für die in anderen Mitgliedstaaten keine Ermäßigung möglich ist; macht deutlich, dass der Zweck der Liste in der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen liegt. Die Liste sollte daher nicht für die Verfolgung anderer politischer Ziele verwendet werden; |
7. |
ist der Auffassung, dass das derzeitige Regelwerk nicht nur mangelnde Steuerneutralität zwischen den Mitgliedstaaten beinhaltet, sondern auch die Möglichkeiten zur Nutzung des Potenzials der technischen Entwicklung einschränkt, wenn das gleiche Produkt oder die gleiche Dienstleistung je nach der Vertriebsform unterschiedlich besteuert wird. Ein gutes Beispiel dafür ist das Verbot eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für digitale Publikationen wie elektronische Zeitungen, Hörbücher und Musikstreaming. Davon betroffen ist nicht zuletzt die Zeitungsbranche, die derzeit parallel zur zunehmenden Digitalisierung des Medienkonsums einen tiefgreifenden Strukturwandel durchläuft, dessen Bedeutung für die Demokratie nicht unterschätzt werden darf; |
8. |
geht davon aus, dass Artikel 98 Absatz 3 für Waren und Dienstleistungen gilt, die normalerweise vom Verbraucher gekauft werden. Nach einer solchen Prüfung können die Waren und Dienstleistungen zu einem ermäßigten Steuersatz verkauft werden, auch wenn diese sowohl an Unternehmen als auch an Privatpersonen veräußert werden; |
9. |
unterstreicht, dass der Begriff „Endverbraucher“ zu Problemen bei der Anwendung führen kann. „Endverbraucher“ kann im Kontext der Mehrwertsteuer eine Privatperson, eine nicht steuerpflichtige juristische Person oder eine steuerpflichtige Person sein, die eine von der Steuer befreite Tätigkeit ohne Recht auf Vorsteuerabzug ausübt. Aus der Begründung geht indes hervor, dass der Endverbraucher die Person ist, die Gegenstände oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch erwirbt. Da auch juristische Personen Endverbraucher sein können, sollten nach seiner Auffassung auch diese unter diesen Tatbestand fallen; |
10. |
befürwortet den Vorschlag, einen gewogenen mittleren Steuersatz (GMS) von mehr als 12 % anzuwenden, um den Schutz der Einnahmen der Mitgliedstaaten sicherzustellen; |
11. |
ist der Auffassung, dass eine größere Flexibilität bei der Annahme von Mehrwertsteuersätzen die Komplexität insbesondere für KMU erhöhen kann, da diese nicht über die Ressourcen und Strukturen eines Großunternehmens verfügen, um beim grenzüberschreitenden Handel mehrere unterschiedliche Steuersätze handhaben zu können; |
12. |
fordert die Kommission auf, ein elektronisches Portal einzurichten, beispielsweise durch die Weiterentwicklung des bestehenden Webportals TEDB, damit die Unternehmen die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in allen Mitgliedstaaten der EU im Blick behalten und die betroffenen Unternehmen im Rahmen der Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an dort nicht ansässige Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, mitteilen können. Dieses Instrument muss leicht zugänglich und verlässlich sein und in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung stehen; |
13. |
fordert die Kommission auch auf, die Möglichkeit der Anwendung des Systems der kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA) im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Vorschlags auszuweiten. Das KEA-System ist für die Verwaltung der Mehrwertsteuer im Bestimmungsland besonders wichtig; |
14. |
gibt zu bedenken, dass eine größere Flexibilität bei der Annahme von Mehrwertsteuersätzen die Entscheidung darüber, wie eine Transaktion, die mehrere Leistungen umfasst, besteuert werden soll, erschweren kann. Dieses Problem betrifft den anzuwendenden Steuersatz, die Steuerbemessungsgrundlage, die Rechnungsgestaltung und die Frage nach dem Land, in dem die Steuern zu entrichten sind. Das kann zu Problemen bei der Rechnungsstellung, zu Unsicherheit, zu Kosten und zu Prozessrisiken führen, da das Problem in den verschiedenen Mitgliedstaaten möglicherweise unterschiedlich gehandhabt wird. Er ist daher der Auffassung, dass eine klare Anleitung der Kommission dafür notwendig ist, wie mit Transaktionen, die mehrere Leistungen umfassen, zu verfahren ist; |
Vereinfachung der Vorschriften für Kleinunternehmen
15. |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten zur Vereinfachung der Mehrwertsteuerverfahren für Kleinunternehmen einzuräumen. Gleichwohl ist es wichtig, die Steuereffizienz zu verbessern und Betrug zu bekämpfen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten sicherzustellen; |
16. |
ist mit der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung einverstanden, wonach Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 2 Mio. EUR innerhalb der Union als „Kleinunternehmen“ gelten; |
17. |
weist darauf hin, dass die Fragmentierung und Komplexität des Mehrwertsteuersystems hohe Befolgungskosten für Unternehmen verursacht, die grenzübergreifend tätig sind. Diese Kosten sind unverhältnismäßig hoch für KMU, die das Rückgrat der Wirtschaft und der regionalen Beschäftigung bilden, insbesondere auch für Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. EUR. Sie machen rund 98 % aller Unternehmen in der EU aus, haben einen Anteil von ca. 15 % am Gesamtumsatz und kommen für ungefähr 25 % der Nettoeinnahmen aus der Mehrwertsteuer auf; |
18. |
verweist darauf, dass es bei der Lieferung von elektronischen Dienstleistungen schwierig sein kann festzustellen, in welchem Mitgliedstaat der Kunde ansässig ist. Für Kleinunternehmen sind die Verwaltungskosten einer für die Steuerbehörden zufriedenstellenden Ermittlung dieses Sachverhalts mitunter so groß, dass vom Handel mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten abgesehen wird. Um den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen mit einem Umsatz von maximal 2 Mio. EUR in der Union zu verringern, sollten diese alternativ den höchsten in der EU für die betreffende Dienstleistung anwendbaren MwSt.-Satz in Rechnung stellen können; |
19. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die Mehrwertsteuer-Befolgungskosten so niedrig wie möglich sein sollten. Es ist begrüßenswert, dass der Vorschlag die Mehrwertsteuer-Befolgungskosten für die KMU um bis zu 18 % pro Jahr verringern dürfte; |
20. |
unterstützt den Vorschlag, dass die Steuerbefreiung allen Kleinunternehmen offensteht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, wenn deren Jahresumsatz in der EU 100 000 EUR nicht übersteigt; hält es jedoch für geboten, die Gefahr wachstumshemmender Effekte zu untersuchen. Für ein von der Steuerpflicht befreites Unternehmen, das dadurch einen wesentlich geringeren Verwaltungsaufwand gehabt hat, kann ein Übersteigen des Schwellenwerts mit einer hohen wirtschaftlichen Belastung einhergehen; |
21. |
begrüßt den Vorschlag, Kleinunternehmen das Ausstellen vereinfachter Rechnungen zu ermöglichen, ebenso wie den Vorschlag, von der Steuer befreite Kleinunternehmen von der Pflicht zu befreien, eine Rechnung auszustellen; |
22. |
stimmt dem Vorschlag zu, dass die Rechnungsperiode für die Mehrwertsteuererklärung von Kleinunternehmen ein Kalenderjahr betragen kann; |
23. |
hält es für fraglich, wieso von der Mehrwertsteuer befreite Unternehmen alle Rechnungslegungs- und Aufbewahrungspflichten vermeiden können. Eine solche Lockerung kann die Gefahr des Missbrauchs bergen, da es für die Mitgliedstaaten schwer zu kontrollieren ist, ob ein Unternehmen über den Schwellenwert kommt; |
24. |
gibt zu bedenken, dass in einigen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen wurden, mit denen die Eintragung neuer Unternehmen erleichtert und die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert werden sollen, was aber gleichzeitig die Gefahr des „Karussellbetrugs“ erhöhen kann. Allein für 2014 wird die Mehrwertsteuerlücke infolge von Karussellbetrug auf ca. 50 Mrd. EUR veranschlagt. Es ist wichtig, zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke die Steuereffizienz zu verbessern und Steuerbetrug zu bekämpfen. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/52 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Aktionsplan für digitale Bildung
(2018/C 461/08)
|
POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Kernaussagen
1. |
unterstreicht, dass Bildung seit Einleitung des Bologna-Prozesses entscheidend dazu beigetragen hat, einen europäischen Raum für Dialog und Zusammenarbeit auf der Grundlage der wesentlichen Prinzipien aufzubauen — freie Meinungsäußerung, Toleranz, Freiheit der Forschung, Freizügigkeit von Studierenden und Lehrenden, Beteiligung der Studierenden und Co-Creation-Bildungsansatz für lebenslanges Lernen —, in denen die Grundwerte der heutigen europäischen Gesellschaft zum Ausdruck kommen; |
2. |
weist darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten ihr Engagement, jungen Menschen die beste Bildung und Ausbildung zu bieten, in jüngerer Zeit in verschiedenen Erklärungen (Bratislava, September 2016; Rom, März 2017) und auf mehreren Gipfeltreffen (in Tallinn im Mai 2017, in Göteborg im November 2017 und in Brüssel im Januar 2018) bekräftigt haben; |
3. |
betont, dass die digitale Revolution die Art und Weise, wie die Europäerinnen und Europäer leben, lernen, arbeiten und zwischenmenschlich kommunizieren, auch in Zukunft erheblich verändern wird und dass sie neben Lese-, Schreib- und Rechenfertigkeiten grundsätzlich auch digitale Fertigkeiten und Kompetenzen benötigen, um in einer sich fortwährend verändernden, globalisierten und vernetzten Welt zurecht zu kommen; |
4. |
stimmt zu, dass der Erwerb digitaler Fertigkeiten und Kompetenzen im Rahmen von Lehrplänen für die frühkindliche und die Erwachsenenbildung im frühen Kindesalter beginnen und ein Leben lang fortgesetzt werden muss; |
5. |
ist sich darüber im Klaren, dass die Entwicklung der digitalen Kompetenzen der Arbeitnehmer in der EU Voraussetzung ist, um den Wandel des Arbeitsmarkts zu bewältigen und Qualifikationsdefizite bzw. Fehlqualifikationen zu vermeiden; |
6. |
betrachtet die digitale Bildung als Notwendigkeit und als Chance, bildungspolitische Probleme in Angriff zu nehmen und z. B. einen individuelleren und inklusiveren Unterricht für Menschen mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen und Behinderungen, Migranten und Personen in den Betreuungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zu fördern; |
7. |
weist darauf hin, dass die Entwicklung der digitalen Kompetenzen großartige Möglichkeiten eröffnet, neue unternehmerische Talente zu entwickeln, einzelne oder komplementäre Aufgaben autonom auszuführen und multidisziplinär oder geographisch verstreut im Team zu arbeiten; |
8. |
betont, dass der digitale Wandel dazu beiträgt, dass die Bürger besser gebildet und besser informiert sind, gesellschaftliches Engagement fördert, Wissen demokratisiert, den Zugang zu sowie die Nutzung und Bereitstellung von Informationen verbessert, um eine selbstverständliche digitale Identität sowie digital aktive und verantwortliche Bürger zu fördern, und dadurch sozialen Aufstieg ermöglicht; |
9. |
macht darauf aufmerksam, dass schlecht vorbereitete Nutzer ganz besonders anfällig sind für die zahlreichen Risiken eines unbedarften Umgangs mit digitalen Ressourcen, u. a. Cyber-Mobbing, Phishing, Sexting, Sextortion, Computerspielsucht (Internet Gaming Disorder, IGD), berufsbedingte digitale Stresssymptome, FOMO (Fear Of Missing Out bzw. Angst, etwas zu verpassen); |
10. |
fordert, verstärkt das kritische Denkvermögen und die Medienkompetenz von Erwachsenen, Kindern und jungen Menschen zu fördern, damit sie die überhandnehmenden Falschmeldungen und die Gefahren einer unkritischen Verwendung von Online- oder digital zugänglichen Informationen richtig einschätzen und damit umgehen können; |
11. |
hebt hervor, dass die allumfassende Einführung von Algorithmen und maschinell lernenden Systemen in Verbindung mit künstlicher Intelligenz und Datenanalysen die pädagogische Freiheit, die Datenneutralität, die Datensicherheit und die Privatsphäre gefährdet; |
12. |
verweist auf einige Ergebnisse der Studie „The Survey of Schools: ICT in Education“ (1) (2013):
|
13. |
stellt infolgedessen die wichtige Aufgabe der Lehrkräfte heraus, den Lernenden über eine geeignete Verknüpfung formaler, nichtformaler und informeller Lernkonzepte innovative Methoden der Wissensbildung zu vermitteln, in der Annahme, dass es keine Pauschallösung für die verstärkte Nutzung digitaler Innovationen im Bildungsbereich gibt; |
14. |
betont, dass Lehrkräfte, Schulleitungen und andere pädagogische Akteure durch geeignete Unterstützungs- und Fortbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden müssen, effizient herkömmliche Lehrmethoden mit den Möglichkeiten zu kombinieren, die die digitalen Technologien bieten; |
15. |
schlägt diesbezüglich eine Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Interessenträgern vor, in die EdTech-Anbieter über ihre etwaigen Branchenverbände einbezogen werden sollten, um eine geeignete Ausbildung der Lehrkräfte, die Bereitstellung kostenloser digitaler Unterrichtsmaterialien und die Lösung grenzübergreifender Urheberrechtsprobleme sicherzustellen; |
16. |
weist auf die Gefahr hin, dass große digitale Unternehmen, insbesondere die GAFAM (Google, Amazon, Facebook, Apple und Microsoft) über ihre Hardware und/oder Software und Bildungsressourcen die Standards im Bildungsbereich vorgeben könnten, weshalb die Gewährleistung von Datenschutz und Urheberrecht streng überwacht werden sollte; |
17. |
unterstreicht das Erfordernis, die bestehende digitale Kluft unter Berücksichtigung der ihr zugrunde liegenden Faktoren zu verringern, wie die geografischen und demografischen Gegebenheiten des Wohnorts, Trägersprachen, die verschiedenen Bildungsebenen, geschlechts- und altersspezifische Unterschiede, eventuelle Behinderungen oder ungünstige sozioökonomische Verhältnisse usw.; |
18. |
beharrt darauf, dass EU-Fördermittel besser genutzt werden müssen, um Schulen und Bildungseinrichtungen — und zwar im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs zum lebenslangen Lernen nicht nur Pflichtschulen, sondern auch Kindergärten, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Konservatorien usw. — insbesondere in geografisch, demografisch oder sozial benachteiligten Gebieten mit der nötigen hochwertigen Hochgeschwindigkeitsbreitbandinfrastruktur auszurüsten; |
19. |
regt an, im Zuge der Einführung innovativer digitaler Mittel und Verfahren neue Beurteilungsmittel und -techniken wie Beurteilungsraster (Rubrics) zu prüfen und dann in Verbindung mit herkömmlichen Verfahren anzuwenden, um das Potenzial rascher Rückmeldungsschleifen für stärker individualisierte und effizientere Lernprozesse zu nutzen; |
20. |
stellt fest, dass die Lernenden im Einklang mit den Leitprinzipien der Plattform für lebenslanges Lernen im Mittelpunkt stehen und auf der Grundlage ihrer Ansichten und Werte gemeinsame Ziele formulieren müssen, um bessere Lernerfahrungen und -ergebnisse zu erzielen und nicht nur passive Technologienutzer zu sein; |
21. |
begrüßt den Aktionsplan für digitale Bildung als kurz- bis mittelfristiges Instrument zur Anregung, Umsetzung und Ausweitung einer sinnvollen Nutzung digitaler und innovativer Unterrichtsformen in Schulen, in Aus- und Weiterbildung und in der Hochschulbildung im Rahmen des europäischen Bildungsraums und der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen (2) und als Ergänzung zu den Empfehlungen zu gemeinsamen Werten und Schlüsselkompetenzen; |
22. |
ist sich bewusst, dass die Prioritäten des Aktionsplans für digitale Bildung im Einklang mit den komplexen und zahlreichen Herausforderungen der digitalen Revolution stehen; |
23. |
vertritt die Meinung, dass der Aktionsplan für digitale Bildung sowohl durch den neuen mehrjährigen Finanzrahmen als auch durch Mittel aus den nationalen Haushalten angemessen unterstützt werden sollte, die nicht nur in die Förderung von Konnektivität und Infrastrukturen, sondern auch in die Entwicklung der digitalen Fertigkeiten und Kompetenzen auf allen Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung fließen sollten; |
24. |
betont, dass die Integration der digitalen Technologie in unsere Bildungssysteme und die praktische Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans für digitale Bildung eine konstruktivere Zusammenarbeit aller bisherigen und potenziellen Interessenträger voraussetzt, um Konvergenz, Synergien und fachübergreifende Kompetenz sowie die Interoperabilität der verschiedenen Systeme sicherzustellen; |
25. |
hält es für ausgesprochen wichtig, alle Initiativen und Maßnahmen entschieden zu koordinieren und zu integrieren und die Strategien zur Verbreitung zu verbessern, um zu verhindern, dass die verfügbaren Möglichkeiten in erster Linie von Bildungseinrichtungen und politischen Institutionen genutzt werden, die sich besser im Förderdschungel auskennen; |
26. |
erinnert an die wesentliche Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, weshalb alle Ebenen der Regierungsführung (europäisch, national, regional und lokal) in den Prozess der Anpassung der Bildungssysteme an die Standards für das digitale Zeitalter eingebunden werden sollten; |
Bessere Nutzung digitaler Technologien im Unterricht und zu Lernzwecken: digitale Kompetenzen und Fertigkeiten für den digitalen Wandel
27. |
gibt zu bedenken, dass der Zugang zur digitalen Infrastruktur zwar nur ein Aspekt der digitalen Kluft ist, dass fehlende Mittel sowie unzureichende und funktionsuntüchtige Ausrüstungen und Bandbreiten nach wie vor ein Hemmnis für den Einsatz von IKT im Unterricht und zu Lernzwecken sind; |
28. |
plädiert für die Förderung der Aufstellung nationaler Strategien und Rahmen, für die Ausweitung des Dialogs zwischen den Interessenträgern und für mehr Unterstützung für die Fortbildung von Lehrkräften im Bereich Methodenkompetenz; |
29. |
hofft auf eine umfassende Fortbildungskampagne zur Verbesserung der digitalen Fertigkeiten von Lehrkräften und pädagogischen Akteuren, insbesondere derjenigen, denen es an Talent und Erfahrung im Bereich der digitalen Technologien mangelt; |
30. |
begrüßt die EU-seitige Förderung der Bereitschaft allgemeinbildender und berufsbildender Schulen für den digitalen Wandel durch Stärkung ihrer digitalen Kompetenz und indem dafür gesorgt wird, dass das Selbstbeurteilungsinstrument SELFIE bis Ende 2019 einer Million Lehrkräften, Ausbildnerinnen und Ausbildnern sowie Lernenden zur Verfügung steht und im Zusammenspiel mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorhandenen nationalen Bewertungsinstrumenten genutzt werden kann; |
31. |
weist darauf hin, dass IKT der verfahrens- und organisationstechnischen Innovation zugutekommt, und erachtet Instrumente wie den europäischen Rahmen für IKT-Kompetenzen (e-CF) als sinnvollen Referenzrahmen für die IKT-Kompetenzen und -Fertigkeiten in Europa; |
32. |
räumt ein, dass ein Gutscheinsystem für benachteiligte Gemeinden und die Umsetzung eines geeigneten Instrumentariums für ländliche Gegenden Mehrwert generieren; |
33. |
befürwortet die Bereitstellung eines Rahmens zur Ausstellung digital zertifizierter Qualifikationen und zur Validierung digital erworbener Kompetenzen, die zuverlässig und mehrsprachig sind, und erachtet es als maßgebend, dass dieser Rahmen in Übereinstimmung mit dem europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQF) und der europäischen Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) erarbeitet wird; |
34. |
unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Bildungswesen wie auch andere Formen öffentlich-privater Partnerschaften, um Ausbildungsprogramme für digitale Kompetenzen zu entwickeln und sicherzustellen, dass Berufslaufbahnen im digitalen Sektor allen Lernenden offen stehen, ungeachtet ihres sozioökonomischen Hintergrunds oder physischen Beeinträchtigungen; |
Entwicklung relevanter digitaler Fertigkeiten und Kompetenzen für den digitalen Wandel
35. |
weist darauf hin, dass Schulgemeinschaften alle Lernenden im Einklang mit ihren spezifischen Bedürfnissen unterstützen müssen, um eine vollständige Inklusion sicherzustellen; |
36. |
hält es für maßgeblich wichtig, die Leistungsunterschiede zwischen Lernenden aus unterschiedlichen sozioökonomischen Verhältnissen zu verringern, die Möglichkeiten eines differenzierten Unterrichts und neuer Lerninstrumente auszuschöpfen und offene Bildungsressourcen und offene Wissenschaft umfassend zu nutzen; |
37. |
baut auf die Einrichtung einer europaweiten Plattform für die digitale Hochschulbildung als Anlaufstelle für Lernangebote, gemischte Mobilität, virtuelle Campus und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Hochschuleinrichtungen; |
38. |
begrüßt den neuen europäischen Referenzrahmen für digitale Kompetenzen für Lehrkräfte, der einen Leitfaden zur Entwicklung digitaler Kompetenzmodelle bietet; |
39. |
erachtet es als wichtig, die Entwicklung der digitalen Kompetenzen von Lehrkräften in einem integrierten Ansatz und über einen Kompetenz-Referenzrahmen für Lehrkräfte, der ihre Erstausbildung, Einarbeitung und Fortbildung umfasst, zu fördern und zu erleichtern; |
40. |
ist sich der Bedeutung von Mobilität bewusst und plädiert deshalb dafür, das nächste Erasmus+-Programm und andere einschlägige EU-Förderprogramme gezielter auf die Anpassung der allgemeinen und beruflichen Bildung an das digitale Zeitalter auszurichten; |
41. |
hebt die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bildungsbereich und gemeinsamer Anstrengungen hervor. Er fordert eine gemeinsame europäische Plattform, die verschiedenen Interessenträgern offensteht, um Benchmarks und Indikatoren zu entwickeln, die eine engere Überwachung der im IKT-Bereich von verschiedenen Bildungsanbietern in Schulen und anderen Lernumgebungen erzielten Fortschritte ermöglichen. Diese Arbeit muss in enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen, um die bisherigen Erfahrungen nutzbar zu machen, die bestehenden Überwachungsmaßnahmen zu erfassen usw.; |
42. |
betont die Bedeutung digitaler Kompetenzen für alle Bürger gemäß dem überarbeiteten europäischen Referenzrahmen für Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen sowie dem europäischen Referenzrahmen für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger in fünf Bereichen (Informations- und Datenkompetenz; Kommunikation und Zusammenarbeit; Erstellung digitaler Inhalte; Sicherheit und Wohlergehen; und Problemlösung); spricht sich für Lehr- und Lernansätze aus, bei denen der Erwerb der digitalen Kompetenzen mit den übrigen Lernzielen verknüpft wird; |
43. |
begrüßt die Vorschläge für (i) den Start einer EU-weiten Sensibilisierungskampagne für Lehrkräfte, Familien und Lernende zur Förderung von Internetsicherheit, Cyber-Hygiene und Medienkompetenz; (ii) den Start einer Initiative zur Cybersicherheit, die auf dem Referenzrahmen für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger aufbaut; und (iii) die Nutzung und Verbreitung bewährter Verfahren, damit die Menschen sicher und verantwortungsvoll mit neuen Technologien umgehen können; |
44. |
ermutigt die Regionen und Städte, Unternehmergeist zu zeigen und offene Innovation im Rahmen von Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, Hochschulen und Bürgern zu fördern, bei denen der Mensch im Mittelpunkt steht; |
45. |
geht davon aus, dass er über die aus der Umsetzung der Maßnahmen gezogenen politischen Lehren informiert und in die entstehende Diskussion über die künftige europäische Bildungszusammenarbeit einbezogen wird; |
Bessere Bildung durch aussagekräftigere Datenanalysen und Prognosen
46. |
erwartet die Annahme eines gemeinsamen und einheitlichen methodischen Rahmens für die Festlegung von Indikatoren zur Messung der digitalen Kluft und fordert umfangreiche Anstrengungen zur Generierung und Erhebung zuverlässiger und leicht zugänglicher Daten zur Bewertung und Überwachung; |
47. |
hat Bedenken bezüglich der Speicherung von personenbezogenen Daten und Daten von Lernenden bei privaten Anbietern, die sich häufig in Drittländern befinden. Insbesondere wäre zu klären, ob diese Anbieter bereit sind, Nutzervereinbarungen mit zahlreichen lokalen, regionalen oder nationalen Behörden abzuschließen; |
48. |
wirft ferner die Frage auf, wie auf Data-Mining reagiert werden sollte, wenn also Unternehmen die Daten von Schülern und Lehrkräften bearbeiten und weiterverkaufen, und weist darauf hin, dass vor allem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften klären sollten, wie lang einschlägige Verwaltungsdaten und entsprechende Dokumente öffentlich zugänglich gehalten werden können; |
49. |
befürwortet die Durchführung geplanter Pilotprojekte zur besseren Nutzung der verfügbaren Daten und zur Unterstützung der Durchführung und Überwachung bildungspolitischer Maßnahmen und begrüßt ferner das geplante Instrumentarium und die Leitlinien für die Mitgliedstaaten; |
50. |
erachtet es als wichtig, strategische Prognosen zu zentralen Trends zu initiieren, die sich aufgrund des digitalen Wandels für die Zukunft der Bildungssysteme ergeben, und zwar in enger Zusammenarbeit mit Fachleuten aus den Mitgliedstaaten sowie mit den Vertretern der lokalen und regionalen Ebene und unter Nutzung der bestehenden und künftigen Kanäle für EU-weite Zusammenarbeit in Bildungsfragen; |
51. |
erachtet nutzergetriebene Innovation als Schlüssel dafür, dass Innovationslösungen für Problemfelder im Bildungsbereich rasch angenommen werden. Die Nutzerperspektive wird dabei häufig zu wenig berücksichtigt, was die möglichen Lösungsansätze gegebenenfalls einschränken könnte. Er befürwortet in diesem Zusammenhang die Auslotung von Möglichkeiten zur Förderung von Engagement sowie Teilhabe der Bürger und nutzergetriebener Innovation; |
52. |
betont, dass der Aktionsplan auch das Europäische Semester unterstützen sollte, das ein wichtiger Motor für Reformen ist, weil damit länderspezifische Empfehlungen zum Bildungsbereich verbunden sind; |
53. |
unterstützt die Bemühungen zur Förderung der Governance von Schulbildungssystemen und erinnert daran, dass eine gute Mehrebenen-Governance zur Verbesserung der Leistungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, zur Stärkung der Partizipation, zur Unterstützung innovativer Mechanismen, zur Förderung eines inklusiven Bildungssystems, das auf das Individuum in seiner Gesamtheit ausgerichtet ist, und zur Entwicklung von Systemen für lebenslanges Lernen beitragen kann; |
54. |
begrüßt den von der Europäischen Kommission angekündigten Dialog über die Umsetzung der vorgeschlagenen Tätigkeiten und Maßnahmen und bekundet seine Bereitschaft, sich einzubringen und weiterhin mit der Europäischen Kommission sowie den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der EIB-Gruppe zusammenzuarbeiten, um die vorgeschlagene Agenda umzusetzen und ihre Abstimmung auf die Prioritäten der derzeitigen und künftigen EU-Förderprogramme sicherzustellen. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) Survey of Schools: ICT in Education. Benchmarking access, use and attitudes to technology in Europe’s schools. Final study report, Europäische Kommission, 2013.
(2) COM(2016) 381 final.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/57 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Ein stärkeres Europa aufbauen: Die Rolle der Jugend-, Bildungs- und Kulturpolitik
(2018/C 461/09)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland
Empfehlung 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
In einigen Regionen, vor allem in abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten, erfolgt der Zugang zu Bildung, Lernen und Qualifizierung zunehmend digital, daher ist die Qualitätssicherung bei diesen Qualifikationen für die automatische gegenseitige Anerkennung unbedingt erforderlich.
Änderung 2
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland
Empfehlung 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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die Mobilität und die Anerkennung der Ergebnisse von Auslandslernzeiten im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Sekundarbildung erleichtern, indem sie |
die Mobilität aller Studierenden — unabhängig von ihrem Wohnort — und die Anerkennung der Ergebnisse von Auslandslernzeiten im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Sekundarbildung erleichtern, indem sie |
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(…) |
(…) |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 3
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland
Empfehlung 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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bewährte Verfahren zu eruieren für die Anerkennung früherer Lernerfahrungen und für die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung — insbesondere zwischen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Hochschulbildung; |
8. bewährte Verfahren zu eruieren und zu fördern für die Anerkennung früherer Lernerfahrungen und für die Durchlässigkeit zwischen:
|
Begründung
Im Ausland erworbene Qualifikationen und Lernzeiten im Ausland sollten von den Arbeitgebern anerkannt werden, um die Arbeitskräftemobilität und damit die Chancen und Möglichkeiten im Leben zu verbessern.
Änderung 4
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland
Empfehlung 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
die Faktengrundlage dadurch zu erweitern, dass sie Daten zu Anzahl und Art der Anerkennungsfälle erheben und verbreiten; |
die Faktengrundlage dadurch zu erweitern, dass sie Daten zu Anzahl, Art und Ergebnissen der Anerkennungsfälle erheben und verbreiten; |
Begründung
Das Lernen aus Ergebnissen kann den Prozess der Anerkennung verstärken und verbessern.
Änderung 5
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Erwägungsgrund 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Bezahlbarkeit hochwertiger Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Schlüsselfaktoren, die es Frauen und auch Männern mit Betreuungsaufgaben ermöglichen, am Arbeitsmarkt teilzunehmen, wie vom Europäischen Rat von Barcelona 2002, im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter und in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben anerkannt wurde. Die Erwerbstätigkeit von Frauen trägt unmittelbar zur Verbesserung der sozioökonomischen Situation der Haushalte und zum Wirtschaftswachstum bei. |
Die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Bezahlbarkeit hochwertiger Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Schlüsselfaktoren, die es Frauen und auch Männern mit Betreuungsaufgaben ermöglichen, am Arbeitsmarkt teilzunehmen, wie vom Europäischen Rat von Barcelona 2002, im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter und in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben anerkannt wurde , und sie sollten im Einklang mit Grundsatz 2 der europäischen Säule sozialer Rechte gefördert werden . Die Erwerbstätigkeit von Frauen trägt unmittelbar zur Verbesserung der sozioökonomischen Situation der Haushalte und zum Wirtschaftswachstum bei. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 6
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Erwägungsgrund 23
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Ziel dieser Empfehlung ist es, ein gemeinsames Verständnis davon festzulegen, was Qualität in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung ausmacht. Sie legt mögliche Maßnahmen dar, die die Regierungen je nach ihren spezifischen Gegebenheiten in Betracht ziehen können. Die Empfehlung richtet sich auch an Eltern, Träger und Organisationen, einschließlich der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, die den Sektor stärken wollen. |
Ziel dieser Empfehlung ist es, ein gemeinsames Verständnis davon festzulegen, was Qualität in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung ausmacht. Sie legt mögliche Maßnahmen dar, die alle einschlägigen Regierungs- und Verwaltungsebenen (einschließlich der lokalen und regionalen Ebene) je nach ihren spezifischen Gegebenheiten in Betracht ziehen können. Die Empfehlung richtet sich auch an Eltern, Träger und Organisationen, einschließlich der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, die den Sektor stärken wollen. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 7
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Empfehlung 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
darauf hinzuwirken , dass frühkindliche Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsangebote zugänglich, bezahlbar und inklusiv sind. Es könnte erwogen werden, |
sicherzustellen , dass frühkindliche Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsangebote zugänglich, bezahlbar , ausreichend verfügbar und inklusiv sind. Es könnte auf allen Governance-Ebenen (einschließlich der regionalen und lokalen Ebene) erwogen werden, |
Begründung
Verstärkung der Empfehlung und Hervorhebung der in diesem Zusammenhang entscheidenden Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.
Änderung 8
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Empfehlung 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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die Professionalisierung des Personals in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu unterstützen. Abhängig vom Grad der vorhandenen fachlichen Qualifikation und von den Arbeitsbedingungen können erfolgreiche Bemühungen Folgendes umfassen: |
die Professionalisierung des Personals in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu unterstützen. Abhängig vom Grad der vorhandenen fachlichen Qualifikation und von den Arbeitsbedingungen können erfolgreiche Bemühungen Folgendes umfassen: |
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(…) |
(…) |
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Begründung
Verstärkung der Empfehlung.
Änderung 9
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Empfehlung 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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die Entwicklung der Programme für die frühkindliche Bildung zu verbessern, damit sie dem Wohlbefinden und den Bildungsbedürfnissen der Kinder gerecht werden. Ansätze zur Unterstützung der Programmentwicklung und zur Förderung der sozialen, emotionalen, Lern- und Sprachkompetenz der Kinder könnten Folgendes umfassen: |
die Entwicklung der Programme für die frühkindliche Bildung zu verbessern, damit sie der Gesundheit, dem Wohlbefinden und den Bildungsbedürfnissen aller Kinder gerecht werden. Ansätze zur Unterstützung der Programmentwicklung und zur Förderung der sozialen, emotionalen, Lern- und Sprachkompetenz der Kinder könnten Folgendes umfassen: |
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Begründung
Kinder mit besonderen Bildungsbedürfnissen und Behinderungen sowie Kinder mit Migrationshintergrund benötigen u. U. gezielte Unterstützung, um sich das volle Spektrum der Möglichkeiten der frühkindlichen Bildungsprogramme zu erschließen, weswegen die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, dafür zu sorgen, dass diese Unterstützung bereitgestellt wird.
Änderung 10
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Empfehlung 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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darauf abzuzielen, eine angemessene Finanzierung und einen Rechtsrahmen für die Bereitstellung von Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu gewährleisten. Folgendes könnte erwogen werden: |
darauf abzuzielen, eine angemessene Finanzierung und einen Rechtsrahmen für die Bereitstellung von Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu gewährleisten. Folgendes könnte erwogen werden: |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 11
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Empfehlung 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Nachfolgeprogrammen sowie im Ausschuss für Sozialschutz zu erleichtern; |
den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten auf allen Governance-Ebenen im Zusammenhang mit dem strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Nachfolgeprogrammen sowie im Ausschuss für Sozialschutz zu erleichtern; |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 12
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Empfehlung 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Nachfrage durch Peer-Learning und Peer-Counselling zu unterstützen; |
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf allen Governance-Ebenen entsprechend ihrer Nachfrage durch Peer-Learning und Peer-Counselling zu unterstützen; |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 13
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Erwägungsgrund 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ beschreibt die Europäische Kommission die Vision eines europäischen Bildungsraums, in dem hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung sowie Forschung nicht mehr von Grenzen behindert werden, in dem es zur Norm geworden ist, dass man Zeit zum Studieren, Lernen oder Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat verbringt, in dem es viel gängiger ist als heute, dass man neben der Muttersprache zwei weitere Sprachen spricht, und in dem sich die Menschen ihrer Identität als Europäerinnen und Europäer, des kulturellen Erbes Europas und seiner Vielfalt bewusst sind. |
In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ beschreibt die Europäische Kommission die Vision eines europäischen Bildungsraums, in dem hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung sowie Forschung nicht mehr von Grenzen behindert werden, in dem es zur Norm geworden ist, dass man Zeit zum Studieren, Lernen oder Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat verbringt, in dem es viel gängiger ist als heute, dass man neben der Muttersprache zwei weitere Sprachen spricht, und in dem sich die Menschen ihrer Identität als Europäerinnen und Europäer, des kulturellen Erbes Europas und seiner Vielfalt und Möglichkeiten bewusst sind. |
Begründung
In diesem Zusammenhang sollte betont werden, dass der Wert des europäischen Bildungsraums auch in seinem Potential besteht, den Weg für mehr Chancen zu öffnen.
Änderung 14
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Empfehlung 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
zu prüfen, wie allen jungen Menschen dabei geholfen werden kann, vor dem Ende der Sekundarstufe II in der allgemeinen und beruflichen Bildung in mindestens einer weiteren europäischen Sprache — zusätzlich zur Unterrichtssprache — das Niveau der kompetenten Sprachverwendung zu erreichen, und wie das Erlernen einer weiteren (dritten) Sprache bis zum Niveau der selbstständigen Sprachverwendung gefördert werden kann; |
zu prüfen, wie allen jungen Menschen dabei geholfen werden kann, vor dem Ende der Sekundarstufe II in der allgemeinen und beruflichen Bildung in mindestens einer weiteren europäischen Sprache — zusätzlich zur Unterrichtssprache — das Niveau der kompetenten Sprachverwendung zu erreichen, und wie das Erlernen einer weiteren (dritten) Sprache bis zum Niveau der selbstständigen Sprachverwendung gefördert werden kann , wobei besonderer Wert auf mündliche Übungen und Sprachpraxis gelegt und ein angemessener Zugang zu hochwertigem Unterricht für alle Lernenden sichergestellt werden sollte ; |
Begründung
Die Interessenträger haben neben der Lese- und Schreibkompetenz die Bedeutung der mündlichen Ausdrucksfähigkeit in Fremdsprachen hervorgehoben, da dies die Möglichkeit der Mobilität und neue Chancen eröffnet. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass dort, wo kein hochwertiger Unterricht verfügbar ist, Menschen mit mehr Geld auf privaten Sprachunterricht zurückgreifen. Lernenden aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen steht diese Möglichkeit jedoch nicht offen, was ihre Zukunftschancen schmälert und die Unterschiede zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen verschärft.
Änderung 15
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Empfehlung 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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im Rahmen solcher umfassenden Strategien die Entwicklung eines Sprachenbewusstseins in Schulen und Ausbildungszentren zu fördern, indem |
im Rahmen solcher umfassenden Strategien die Entwicklung eines Sprachenbewusstseins in Schulen und Ausbildungszentren zu fördern, indem |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 16
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Empfehlung 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Schulleitungen bei der Entwicklung von Sprachenbewusstsein zu unterstützen, indem sie |
Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Schulleitungen bei der Entwicklung von Sprachenbewusstsein zu unterstützen, indem sie |
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Begründung
Lokale Gemeinschaften bieten eine Fülle von Möglichkeiten zur Verbesserung des Sprachenbewusstseins von Lehrerinnen und Lehrern, z. B. durch Eltern und Betreuungspersonen, Glaubensgemeinschaften und Gemeinschaftsorganisationen.
Änderung 17
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Empfehlung 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
die Forschung zu innovativen, inklusionsorientierten, mehrsprachigen pädagogischen Arbeitsweisen voranzubringen und zu deren Nutzung zu ermuntern, wobei dies die Nutzung digitaler Instrumente und integriertes Lernen von Inhalten und Sprache einschließt; |
die Forschung zu innovativen, inklusionsorientierten, mehrsprachigen pädagogischen Arbeitsweisen voranzubringen und zu deren Nutzung zu ermuntern, wobei dies die Nutzung digitaler Instrumente , die audiovisuelle Produktion, die Film- und Musikproduktion und integriertes Lernen von Inhalten und Sprache einschließt; |
Begründung
Der kulturelle Reichtum der audiovisuellen sowie der Film- und Musikproduktion in Europa unterstützt nicht nur das Erlernen einer anderen Sprache, sondern insbesondere auch das Kennenlernen verschiedener Kulturen und gemeinsamer Werte.
Änderung 18
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Empfehlung 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Der Zugang zu hochwertigeren digitalen Sprachenprogrammen ist u. U. teurer als zu einfacheren Programmen. Die Breitbandversorgung ist in einigen Regionen mit Lehrermangel jedoch weder schnell noch zuverlässig genug, um das Sprachenlernen online zu erleichtern.
Änderung 19
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Absicht 1 der Kommission
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Folgemaßnahmen zu dieser Empfehlung zu unterstützen, indem sie den Mitgliedstaaten Möglichkeiten zum Lernen voneinander gibt und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Folgendes entwickelt: |
Folgemaßnahmen zu dieser Empfehlung zu unterstützen, indem sie den Mitgliedstaaten Möglichkeiten zum Lernen voneinander gibt und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Folgendes entwickelt (wobei sie sich gegebenenfalls die Erfahrungen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften mit einschlägigen Projekten der grenzüberschreitenden und territorialen Zusammenarbeit zunutze macht) : |
Begründung
Erübrigt sich.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
1. |
wiederholt seine Forderung nach einem umfassenden und zukunftsorientierten Ansatz für die Zukunft der Bildung in der EU, die auch die verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor einschließt, um die Bürger bei der Anpassung an eine zunehmend komplexe und vielfältige Gesellschaft und bei der Entwicklung einer „europäischen Identität“, die die nationale, regionale, lokale und individuelle Identität ergänzen sollte, sowie beim Erwerb der in einer mobilen und zunehmend digitalen Gesellschaft erforderlichen Kompetenzen zu unterstützen; |
2. |
begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, die Fortschritte auf dem Weg zum europäischen Bildungsraum bis 2025 auf zentrale Herausforderungen auszurichten, darunter die Verbesserung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Schulabschlüssen, Verbesserungen beim Erlernen von Fremdsprachen, die Förderung des lebenslangen Lernens, der Mobilität von Studierenden und von Investitionen in Möglichkeiten im Bereich der Digitalisierung; |
3. |
ist der Auffassung, dass in den bildungspolitischen Strategien der Mitgliedstaaten und Regionen insbesondere auf die Zusammenarbeit auf allen Governance-Ebenen (einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften) gesetzt werden sollte, um vor dem Hintergrund von Grundsatz 1 der europäischen Säule sozialer Rechte eine hochwertige, auf die Lernenden ausgerichtete Bildung mit dem Schwerpunkt auf einem guten Unterricht, Innovation und der Digitalisierung auf den Bedarf des sich rasch wandelnden Arbeitsmarkts abzustimmen; |
4. |
unterstreicht den Handlungsbedarf auf allen Governance-Ebenen, um den Qualifikationsbedarf des Arbeitsmarkts zu antizipieren und diesem durch eine entsprechende allgemeine und berufliche Bildung sowie durch lebenslanges Lernen gerecht zu werden, um die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln und Lösungen für Arbeitslosigkeit zu finden; |
5. |
macht darauf aufmerksam, dass beim lebenslangen Lernen Kontinuität erforderlich ist, und unterschreibt die Grundsätze, die 2017 vom Global Network of Learning Cities (Globales Netzwerk der lernenden Städte) der Unesco im Aufruf „Cork Call to Action for Learning Cities“ aufgestellt wurden und in denen das lebenslange Lernen als zentrales Element der Nachhaltigkeitsziele anerkannt wird (1); |
6. |
fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und in Absprache mit den Interessenträgern die vorliegenden Vorschläge im Zusammenhang mit den allgemeinen politischen Strategien der EU für Wirtschaftsentwicklung, Beschäftigung und Sozialschutz umzusetzen und dabei den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020, in dem spezifische bildungspolitische Maßnahmen deutlicher und ehrgeiziger zum Ausdruck gebracht werden sollten, strategisch zu nutzen; betont ferner, wie wichtig die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, damit keine weiteren finanziellen oder administrativen Belastungen für die Mitgliedstaaten entstehen; |
7. |
begrüßt daneben auch die Einführung des Europäischen Studierendenausweises und die Möglichkeiten, die dieser für die Erleichterung der Mobilität von Studierenden und die Förderung der automatischen Anerkennung von Qualifikationen bietet; fordert die Kommission auf, zu erwägen, diesen Ausweis auf alle Lernenden — nicht nur die Lernenden in der Hochschulbildung — auszuweiten, um die Möglichkeiten für das lebenslange Lernen zu erweitern; |
8. |
ist sich bewusst, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Bildungspolitik zuständig sind, die ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß ihrer jeweiligen Verfassungsordnung in unterschiedlichem Maße einbinden; ist sich zudem bewusst, dass die EU im Sinne von Artikel 6 AEUV nur für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig ist; jede Maßnahme der EU in diesem Bereich muss unter dem Aspekt der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit voll und ganz gerechtfertigt sein und bestehenden Rahmen, Instrumenten und Verfahren Rechnung tragen; |
Gegenseitige Anerkennung
9. |
verweist mit Bedauern auf die fortbestehenden Hindernisse für die Mobilität im Bildungsbereich und stimmt mit der Forderung der Europäischen Kommission nach einem Europa überein, in dem Lernen, Studieren und Forschen nicht von Grenzen gehemmt werden, sondern in dem es zur Norm geworden ist, dass man Zeit zum Studieren, zum Lernen oder zum Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat verbringt; |
10. |
betont den zusätzlichen Unterstützungsbedarf von Regionen, in denen die Mobilität von Lernenden eventuell durch weitere Hindernisse wie Bevölkerungsschwund, ländliche Lage oder Armut erschwert wird; |
11. |
begrüßt die Unterstützung der Europäischen Kommission für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und regt dazu an, Vertreter der lokalen und regionalen Ebene hieran zu beteiligen und damit den Wert regionaler Kenntnisse und Erfahrungen anzuerkennen; |
12. |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland und fordert die Kommission auf, in ihrer künftigen Arbeit die Verbindungen mit der territorialen Entwicklung zu berücksichtigen, insbesondere wenn bei lokalen und regionalen Projekten die Mobilität von Fachkräften und Personal hineinspielt; |
Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung
13. |
weist darauf hin, dass das Konzept der „frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung“ mehr umfasst als das, was gelegentlich unter „vorschulischer Bildung“ verstanden wird. Kinder sollen hierdurch nicht nur auf die Schule, sondern auch auf das Leben vorbereitet werden, so wie auch alle anderen Bestandteile des Bildungssystems ihren Beitrag hierzu leisten; |
14. |
verweist auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens und fordert die Entscheidungsträger auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten auf, diesbezüglich besonderes Augenmerk auf das Potenzial von Partnerschaften zu richten, die zwischen nationalen Behörden, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Unternehmen, Arbeitnehmern und Gewerkschaften sowie zivilgesellschaftlichen Akteuren aufgebaut werden könnten, um solche Kompetenzen und Qualifikationen zu berücksichtigen; |
15. |
ist in diesem Zusammenhang enttäuscht, dass in der Empfehlung nur begrenzt auf das Familienleben oder Interventionen auf lokaler Ebene eingegangen wird, die maßgeblichen Einfluss auf die frühkindliche Entwicklung eines Kindes haben können; hebt diesbezüglich die grundlegende Bedeutung eines ganzheitlichen und integrierten Ansatzes hervor; |
16. |
hält gut ausgebildete Fachkräfte für eine wesentliche Voraussetzung für eine hochwertige frühkindliche Bildung und Erziehung, weswegen alle Regierungs- und Verwaltungsebenen, einschließlich der lokalen und regionalen Ebene, zu entsprechenden Investitionen nicht nur in die Lehrererstausbildung, sondern auch in stetige berufliche Weiterbildung angehalten werden sollten; |
17. |
unterstreicht die Notwendigkeit des kontinuierlichen Ausbaus der „Betreuungs“-Komponente der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, was auch die Rolle der Erzieher, Lehr- und Betreuungskräfte in der Frühpädagogik beim Aufbau guter Beziehungen zu den Kindern, Eltern und untereinander umfasst; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass sich im Sinne von Grundsatz 11 der europäischen Säule sozialer Rechte auch einkommensschwache Familien frühkindliche Betreuungsangebote leisten können; würdigt den im Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Grundsatz, dem zufolge bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist; |
18. |
macht auf die Bedürfnisse von Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen und Behinderungen aufmerksam, die eine gute Ausbildung, gegebenenfalls mit Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, und je nach Bedarf individuelle Unterstützung erhalten sollten; |
19. |
verweist auf die zahlreichen Vorteile, die durch die Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung eines konstruktiven Dialogs zwischen Lehrern und Eltern/Betreuern entstehen, um die Beziehungen zwischen der Schule und dem häuslichen Umfeld zu stärken und die erfolgreiche Eingliederung der Lernenden in die Schule sowie ihre Sozialisation und Entwicklungsmöglichkeiten generell zu unterstützen; |
20. |
begrüßt, dass die Kommission die Bedeutung der lokalen und regionalen Partner bei der Verbesserung der Lehre und des Lernens anerkennt, vermisst jedoch die Anerkennung, dass die Herausforderungen für manche Gemeinschaften größer sind als für andere, beispielsweise für abgelegenere Gebieten oder Gebiete, in denen mehrere Muttersprachen gesprochen werden, die mehr Ressourcen und Finanzmittel benötigen, um die Lehre und das Lernen für alle zu verbessern; |
21. |
ersucht die Kommission um Berücksichtigung der einschlägigen Stellungnahmen des Ausschusses und Schlussfolgerungen des Rates, einschließlich der Schlussfolgerungen des Rates zu integrierten Maßnahmen für die frühkindliche Entwicklung als Instrument zur Verringerung von Armut und zur Förderung der sozialen Inklusion (2); |
Lernen und Lehren von Sprachen
22. |
bekundet seine Enttäuschung darüber, dass mangelnde Fremdsprachenkenntnisse als eines der größten Hindernisse für die Freizügigkeit gelten, während die europäische Wirtschaft Arbeitskräfte mit Fremdsprachenkenntnissen braucht, weswegen er seine Unterstützung für einen stärkeren Stellenwert des Erlernens von Fremdsprachen unterstreicht; |
23. |
weist auf die voraussichtliche Kürzung der Mittel für die Kohäsionspolitik im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen hin und fragt sich dementsprechend mit Besorgnis, ob der Europäische Sozialfonds für die Umsetzung der Ziele der Empfehlung finanziell angemessen ausgestattet ist; |
24. |
ist in diesem Zusammenhang enttäuscht, dass der Schwerpunkt in der Empfehlung auf das Lernen im Rahmen der Schulbildung gelegt wird, anstatt Sprachen als wichtigen Bestandteil des lebenslangen Lernens auch schon in der frühkindlichen Bildung anzuerkennen, um Integration und Mobilität zu fördern, woran sich auch Partner und Unternehmen aus der lokalen Gemeinschaft beteiligen können; |
25. |
betont, wie wichtig es ist, aktiv auf die Möglichkeiten aufmerksam zu machen, die einschlägige EU-Finanzierungsprogramme bieten, und die Bewerbungsverfahren zu vereinfachen, damit die Programme von Schulen und Ausbildungsstätten in allen Mitgliedstaaten genutzt werden können. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) http://uil.unesco.org/lifelong-learning/learning-cities/cork-call-action-learning-cities.
(2) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1530526890119&uri=CELEX:52018DC0270
III Vorbereitende Rechtsakte
AUSSCHUSS DER REGIONEN
131. AdR-Plenartagung und Eröffnungssitzung der Europäischen Woche der Regionen und Städte, 8.10.2018-10.10.2018
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/70 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Paket für den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021-2027
(2018/C 461/10)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
COM(2018) 324 final
Änderung 1
Artikel 2 Buchstabe c
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Vom Anwendungsbereich der Verordnung müssen sämtliche Einrichtungen und sonstige Stellen direkt gewählter lokaler und regionaler Behörden ausgenommen werden.
Änderungsempfehlung 2
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Bestimmungen über die Europäische Staatsanwaltschaft können nach deren Einrichtung nur auf die beteiligten Mitgliedstaaten angewendet werden.
Änderung 3
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Eine Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihrer Änderung hätte keinerlei direkte finanzielle Strafwirkung auf einen betroffenen Mitgliedstaat. Im Gegensatz dazu würde es sich unmittelbar auf die nationalen Haushalte auswirken, wenn Mittelbindungen und/oder Zahlungen ausgesetzt würden und gleichzeitig die Pflicht der staatlichen Einrichtungen aufrechterhalten würde, die Programme umzusetzen und die Zahlungen an die Endempfänger oder Begünstigte gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung zu leisten. Zudem würde die Aufhebung einer Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihrer Änderung die Durchführung des betroffenen Programms erheblich verzögern, weil dann alle weiteren Verfahren ebenso auf Eis gelegt würden.
Änderung 4
Artikel 5 Absatz 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt sie dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor. |
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt sie dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor. Die Kommission fügt ihrem Vorschlag in diesem Fall eine vorläufige Finanzplanung für den von der vorgeschlagenen Maßnahme betroffenen EU-Haushalt für die nächsten Jahre bei, die nach Ausgabenkategorien, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliedert ist. Diese vorläufige Planung bildet die Grundlage für eine Abschätzung der Folgen für die Haushalte der nationalen und subnationalen Ebenen des betreffenden Mitgliedstaats. |
Begründung
Die Europäische Kommission sollte die möglichen Auswirkungen einer Kürzung von EU-Mitteln auf die Haushalte der nationalen und subnationalen Ebenen des betreffenden Mitgliedstaats unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung abschätzen.
Änderung 5
Artikel 6 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
2. Die Kommission prüft daraufhin die Lage im betroffenen Mitgliedstaat. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7. |
2. Die Kommission prüft daraufhin die Lage im betroffenen Mitgliedstaat. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7. Um ausreichende Beweise für die Aufhebung der Maßnahmen zusammenzutragen, erarbeitet der Rechnungshof im Schnellverfahren einen Sonderbericht über die betreffende Angelegenheit gemäß Artikel 287 Absatz 4 zweiter Unterabsatz AEUV. |
Begründung
Die Aufhebung von Maßnahmen muss mit stichhaltigen, objektiven und zügig erhobenen Beweisen einhergehen, damit die betroffenen Programme ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden können.
Änderung 6
Artikel 6 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) xx/xx (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+ 2 “ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. |
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) xx/xx (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+ 3 “ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. |
Begründung
Eine solche Lösung würde die Verwendungsmöglichkeiten der zunächst ausgesetzten und nunmehr freigestellten Mittel erhöhen und den Verlust dieser Mittel verhindern.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
1. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum nach 2020, der angesichts des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs und anderer interner und externer Herausforderungen eine solide Verhandlungsgrundlage bietet; würdigt die geleistete Arbeit, ist jedoch der Ansicht, dass der Vorschlag vor der Annahme noch weiterentwickelt und verbessert werden muss, um den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und den Bedürfnissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gerecht zu werden; |
2. |
stellt fest, dass es für die Strategie Europa 2020 keinen eindeutigen Nachfolger gibt, weshalb die strategischen Ziele der einzelnen Programme nicht klar genug ersichtlich sind und die Verknüpfung des gesamten MFR mit den Zielen für die nachhaltige Entwicklung unzureichend ist; fordert die Kommission daher auf, im Rahmen der Beratungen über den MFR-Vorschlag die strategischen Ziele für die einzelnen EU-Politikbereiche und ihre erwartete Wirkung festzulegen. Dies erfordert eine strukturierte Arbeitsweise auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die die Verzahnung zwischen lokalen und regionalen Stärken und Bemühungen und gemeinsamen europäischen Zielen widerspiegelt; |
3. |
weist mit Bedauern darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission angesichts des Missverhältnisses zwischen den Verpflichtungen, die sich aus den im Vertrag festgelegten Zielen ergeben, sowie den gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen einerseits und dem Umfang des künftigen MFR andererseits nicht ehrgeizig genug ist; verweist erneut auf seinen Standpunkt, der dem des Europäischen Parlaments entspricht, wonach der künftige MFR in Höhe von mindestens 1,3 % des BNE festgelegt werden sollte; weist mit Besorgnis darauf hin, dass das endgültige Volumen des MFR in früheren Fällen kleiner war als im Vorschlag der Kommission, was, sollte dies erneut so sein, die in den einzelnen EU-Politikbereichen letztendlich erzielte Wirkung noch weiter schmälern würde; |
4. |
hält es für inakzeptabel, dass die Finanzierung zusätzlicher Prioritäten zulasten bestehender EU-Politiken mit erwiesenem europäischem Mehrwert wie der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie insbesondere der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums geht. Die vorgeschlagenen Kürzungen sind der falsche Weg zur Lösung der Frage der Finanzierung zusätzlicher Prioritäten und Herausforderungen; |
5. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Vorschriften kohärenter zu gestalten und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte und Verwaltungsbehörden drastisch zu verringern, um die Teilnahme an EU-Programmen zu erleichtern und die Umsetzung zu beschleunigen; |
6. |
bedauert die mangelnde Transparenz der Kommission in Bezug auf den Vergleich der Zahlen des derzeitigen und künftigen Finanzrahmens; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen des wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments zur Erstellung einer vergleichenden Finanzanalyse der beiden MFR; |
7. |
nimmt das ergebnisorientierte Konzept der neu vorgeschlagenen Struktur des MFR zur Kenntnis, das darauf abzielt, den Bedarf vor Ort zu decken und einen größeren europäischen Mehrwert zu schaffen; lehnt die Streichung der gemeinsamen Rubrik für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt ab, da dadurch die Stellung der Kohäsionspolitik innerhalb des MFR weiter geschwächt und der Weg für eine mögliche Ausgliederung des ESF+ aus der Kohäsionspolitik bereitet wird. Sollte es dazu kommen, würden die Synergien und die Verknüpfung zwischen den verschiedenen Finanzierungsquellen, die für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von besonderer Bedeutung sind, weiter verringert; |
8. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Vorschläge der Kommission in Richtung einer weiteren Stärkung der Programme in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zulasten der Programme in geteilter Mittelverwaltung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten gehen. was langfristig die Sichtbarkeit der Umsetzung der EU-Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene verringern wird; betont, dass die Grundsätze der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance uneingeschränkt beachtet und umgesetzt werden müssen, um die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in alle Phasen von der Gestaltung bis hin zur Umsetzung der politischen Maßnahmen der EU sicherzustellen; |
9. |
bedauert die fehlende Abstimmung zwischen der Annahme eines 8. Umweltaktionsprogramms (UAP) und dem MFR für die Zeit nach 2020. Der Beschlussfassungsprozess für die künftigen UAP und die Laufzeit der Programme sollte an den Zeitrahmen des MFR angepasst werden, sodass die zugewiesenen Mittel den auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Prioritäten und Zielen gerecht werden; |
10. |
bringt seine Besorgnis über die mangelnde Planungssicherheit in Bezug auf den MFR zum Ausdruck für den Fall, dass keine rechtzeitige, klare und tragfähige Einigung über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erzielt werden sollte; |
11. |
unterstützt den Vorschlag der Kommission, eine engere Verknüpfung zwischen den Regionalfonds und dem Europäischen Semester herzustellen, sofern das Europäische Semester um eine regionale Perspektive erweitert wird. Dies ist der einzig gangbare Weg, um klare und wirksame Verbindungen zwischen ihnen herzustellen; |
Reform des Eigenmittelsystems
12. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, drei neue Eigenmittel einzuführen, stellt jedoch mit Bedauern fest, dass die Kommission aus dem Vorschlag der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ lediglich zwei weitere Quellen übernommen hat, und ist der Ansicht, dass der Kommissionsvorschlag diesbezüglich hätte ehrgeiziger ausfallen müssen; schlägt deshalb vor, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Quellen für die Finanzierung des Haushalts dringend fortzuführen; |
13. |
begrüßt die von der Kommission unternommenen Anstrengungen zur Vereinfachung der Einnahmenseite des Haushalts sowie insbesondere den Vorschlag zur schrittweisen Abschaffung aller Rabatte für Mitgliedstaaten und zur Vereinfachung der auf der Mehrwertsteuer beruhenden Einnahmen; |
14. |
stellt mit Bedauern fest, dass die Kommission in ihrem Vorschlag zur Einführung neuer Eigenmittel keine ausreichende Prüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips vorgenommen hat und die potenziellen Auswirkungen des Vorschlags auf die Finanzlage der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nicht abgeschätzt wurden; |
15. |
betont, dass der Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) ein erhebliches Potenzial für die Erhöhung des Eigenmittelanteils birgt, vorausgesetzt, sie wird für eine große Zahl von Unternehmen verbindlich eingeführt. Das steht jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest, und es ist auch offen, wann mit dem Inkrafttreten dieser Eigenmittelquelle zu rechnen ist; äußert sich besorgt in Bezug auf die Einnahmen auf der Grundlage der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff, weil ja eines der Hauptziele der EU darin besteht, solche Verpackungsabfälle vollständig zu vermeiden, was zu einem Verlust von Einnahmen aus dieser Eigenmittelquelle bzw. zu mehr Schwankungen bei den Haushaltseinnahmen führen würde; |
16. |
begrüßt die vorgeschlagene Kürzung der von den Mitgliedstaaten für die Kosten der Erhebung der traditionellen Eigenmittel einbehaltenen Beträge, fordert die Kommission jedoch auf, hier noch weiter zu gehen und diese für die Erhebungskosten gewährten Beträge nicht wie vorgeschlagen auf 10 %, sondern entsprechend den tatsächlichen Kosten festzulegen; |
Rechtsstaatlichkeit, Flexibilität und Stabilität
17. |
ist der Ansicht, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit unabdingbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und einen effizienten Einsatz des EU-Haushalts ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission zur Einführung wirksamer Mechanismen, mit denen die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die Rechtssicherheit in allen Mitgliedstaaten sowie eine wirksame Betrugs- und Korruptionsbekämpfung sichergestellt werden können; |
18. |
stimmt mit der Stellungnahme des Rechnungshofes überein, dass der vorgeschlagene Mechanismus zur Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit weiter geht als das Verfahren gemäß Artikel 7 EUV und schneller umgesetzt werden kann; |
19. |
begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, die reibungslose Finanzierung der Endbegünstigten der EU dadurch sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten auch dann ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten nachkommen müssen, wenn Verfahren zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union ausgelöst werden; erwartet von der Kommission, dass sie weitere Mittel zur Wahrung der Interessen der Endbegünstigten entwickelt; |
20. |
empfiehlt der Kommission, die Einführung zusätzlicher Verfahren zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union in Erwägung zu ziehen, die sich gleichmäßiger auf die einzelnen Mitgliedstaaten auswirken, wie zum Beispiel einmalige Geldbußen; |
21. |
vertritt, gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes, die Ansicht, dass die jetzige legislative Lösung der Kommission zu viel Ermessensspielraum in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens lässt, und fordert die Kommission auf, eindeutige Kriterien aufzustellen, um festzulegen, was unter einem generellen Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip zu verstehen ist, der die wirtschaftliche Haushaltsführung gefährdet; |
22. |
empfiehlt die Stärkung der Rolle des Europäischen Rechnungshofes bei der Umsetzung des vorgeschlagenen Verfahrens im Einklang mit Artikel 287 EUV; |
23. |
begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Stärkung der Flexibilität des MFR, die sicherlich dazu beitragen werden, neue und unvorhergesehene Herausforderungen rechtzeitig anzugehen; betont jedoch, dass die zunehmende Flexibilität bei der Verwendung der Mittel nicht auf Kosten der langfristigen Planungssicherheit und strategischen Ausrichtung der Programme gehen darf, was insbesondere für jene mit geteilter Mittelverwaltung gilt; fordert deshalb zu prüfen, ob die größere Flexibilität in dem Teil, der sich auf die erweiterten Befugnisse der Kommission zur Umschichtung von Mitteln bezieht, nicht eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und der Multi-Level-Governance darstellt; fordert zudem, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften immer dann in den Beschlussfassungsprozess einzubeziehen, wenn Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung neu zugewiesen werden sollen; |
Die einzelnen Rubriken des EU-Haushalts
24. |
begrüßt die Vorschläge zur Aufstockung der Mittel für die Politikbereiche im Zusammenhang mit neuen großen Herausforderungen wie Migration und Grenzmanagement sowie die Schaffung einer spezifischen Rubrik für Sicherheit und Verteidigung; |
25. |
befürwortet die Aufstockung der für Forschung und Innovation bereitgestellten Mittel, die Fortführung und den Ausbau des derzeitigen EFSI zu dem neuen Fonds „InvestEU“, die Aufstockung der Mittel für das Programm Erasmus+ sowie die weitere Stärkung der Investitionen in den Klimaschutz in allen Politikbereichen der EU; betont jedoch erneut, dass die vorgeschlagene Aufstockung der Mittel nicht zulasten der Kohäsionspolitik und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gehen darf; |
26. |
lehnt die vorgeschlagene Kürzung der Mittel für die Kohäsionspolitik um 10 % strikt ab, insbesondere in Bezug auf den Kohäsionsfonds, dessen Mittelausstattung sogar um 45 % verringert werden soll; hält zudem den Vorschlag zur Kürzung der Haushaltsmittel für die Gemeinsame Agrarpolitik — insbesondere die Kürzung um 28 % beim ELER und um 13 % beim EMFF — für inakzeptabel. Eine solch einschneidende Kürzung in Bereichen, die fortwährend ihren europäischen Mehrwert unter Beweis stellen und die für die Bürger zu den sichtbarsten Politikbereichen der EU gehören, würde sich auf lange Sicht äußerst nachteilig auf das Wachstum und die Entwicklung der europäischen Regionen auswirken; |
27. |
fordert vielmehr in Anknüpfung an die im September 2016 in Cork angenommene Erklärung zur ländlichen Entwicklung die Aufstockung der gesamten finanziellen Unterstützung der EU für die Entwicklung des ländlichen Raums auf mehr als 5 % des EU-Haushalts zugunsten der ländlichen Gebiete und des Umlands von Städten, die mehr als 90 % des EU-Gebiets ausmachen und in denen 58 % der Bevölkerung und 56 % der Arbeitsplätze der EU angesiedelt sind; |
28. |
betont, dass die vorgeschlagene Kürzung der Mittel der Kohäsionspolitik das Erreichen eines der wichtigsten Ziele des Vertrags, nämlich die Herstellung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, infrage stellen würde. Als Folge eines solchen Ansatzes würden die Unterschiede zwischen den europäischen Regionen weiter zunehmen, wobei dies insbesondere die weniger entwickelten Regionen treffen würde sowie jene, die mit gravierenden strukturellen und demografischen Problemen konfrontiert sind. Ein solcher Ansatz verkennt auch den bedeutenden Beitrag, den die Kohäsionspolitik bisher auf Gebieten wie Innovation, Digitalisierung und Klimaschutz leistet; warnt, dass mit der Kürzung der Mittel für die Programme der territorialen Zusammenarbeit die angestrebte Stärkung des territorialen Zusammenhalts und die wichtigsten Instrumente auf diesem Gebiet wie die EVTZ und die makroregionalen Strategien aufs Spiel gesetzt werden; |
29. |
bedauert, dass trotz der Tatsache, dass mehr als ein Drittel der Unionsbürger in Grenzregionen leben und diese Regionen mit zahlreichen territorialen Herausforderungen konfrontiert sind, die Mittelzuweisungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit trotz ihres nachgewiesenen europäischen Mehrwerts real voraussichtlich zurückgehen werden; |
30. |
hebt die äußerst negativen Folgen dieses MFR-Vorschlags für die europäischen Landwirte und die Bewohner der ländlichen Gebiete hervor. Im Falle einer Annahme der vorgeschlagenen Kürzung der Mittel für den zweiten Pfeiler der GAP wäre die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere bei der Verringerung der Unterschiede der Lebensbedingungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten; fordert darüber hinaus, dass der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums weiterhin dem Verwaltungssystem im Rahmen der Dachverordnung angehört, sodass die Kohärenz zwischen den verschiedenen Finanzierungsquellen gewährleistet bleibt und die territoriale Dimension der GAP gestärkt wird; |
31. |
spricht sich insbesondere gegen den Vorschlag der Mittelkürzung für das auf die Gebiete in äußerster Randlage ausgerichtete POSEI-Programm aus, mit dem das Ziel dieses Programms in Frage gestellt wird, als Finanzinstrument für Direkthilfen für die Landwirte eine konkrete Antwort auf die besonderen Schwierigkeiten für die Landwirtschaft in diesen Gebieten zu geben; |
32. |
bedauert, dass die Mittelbindungen für den ESF+ real nicht angehoben wurden, obwohl dieser zusätzliche Aufgaben wie z. B. die Integration von Drittstaatsangehörigen abdecken soll; weist darauf hin, dass der Europäische Sozialfonds (siehe die AdR-Stellungnahme AdR zum ESF+ (1)) in der Kohäsionspolitik verankert bleiben muss, die das wichtigste Instrument der EU für Investitionen in die Menschen und das Humankapital, für die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau und für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Millionen von Unionsbürgern ist; |
33. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) trotz der bestehenden Überschneidungen und Zielkonflikte mit dem ESF+ nicht in diesen Fonds einbezogen wurde; ist der Auffassung, dass der Mehrwert der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen davon abhängt, ob gleichzeitig Umwandlungs- und Restrukturierungsprozesse im Rahmen langfristig ausgerichteter Programme zur regionalen Entwicklung sowie insbesondere antizipative Maßnahmen wie etwa jene angestoßen werden, die im ESF+ vorgesehen sind; |
34. |
spricht sich dagegen aus, als Zeitrahmen für die Verwendung der jährlich zugewiesenen Beträge die n+2-Regel anstelle der n+3-Regel einzuführen. Es besteht nämlich ein beträchtliches Risiko, dass Rechtsvorschriften verspätet angenommen werden, was bei Anwendung der n+2-Regel die Ausschöpfung der zugewiesenen Mittel beeinträchtigen könnte; |
35. |
lehnt die vorgeschlagenen Lösungen entschieden ab, durch die sich die Lage der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die Frist für die Verwendung der jährlichen Mittelzuweisungen aus den EU-Programmen und die Höhe der Vorfinanzierung und insbesondere der Kofinanzierung von Projekten im Vergleich zur bisherigen Situation weiter verschärft, da zahlreiche lokale und regionale Gebietskörperschaften nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Aufbringung des erforderlichen Eigenfinanzierungsanteils verfügen; |
36. |
fordert die Kommission auf, die Berechnung der Zuweisungen kohäsionspolitischer Mittel an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der jeweils neuesten Gliederung der NUTS-2-Regionen vorzunehmen, für die Eurostat die erforderlichen Daten liefern kann, um so eine bessere Verknüpfung zwischen den sozioökonomischen Gegebenheiten in NUTS-2-Regionen und der Berechnung der nationalen Zuweisungen sicherzustellen; |
37. |
fordert die Europäische Kommission ferner auf, bei der Differenzierung der Kriterien für die Kofinanzierung und die Mittelzuweisung im Rahmen der Kohäsionspolitik weitere, über das Pro-Kopf-BIP hinausgehende Indikatoren zu berücksichtigen, da dieses die Fähigkeit einer Gesellschaft, sie betreffende Fragen wie den demografischen Wandel anzugehen, nicht genau messen kann, und spricht sich dafür aus, auf internationaler, nationaler, lokaler und regionaler Ebene Indikatoren festzulegen, die über das BIP hinaus die Messung des Fortschritts ermöglichen. Mit Blick auf die demografische Herausforderung sollten folgende Indikatoren in Betracht gezogen werden: Bevölkerungsentwicklung (starker und anhaltender Rückgang), räumliche Verteilung, Alterung, Überalterung, Abwanderung junger Menschen und Erwachsener und infolgedessen sinkende Geburtenraten; |
38. |
lehnt die vorgeschlagene Kürzung der Mittel für die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (insbesondere angesichts der unbegründeten Kürzung der Mittel für den Kohäsionsfonds) ab, da diese in Anbetracht der Ziele und Erfordernisse zur Sicherstellung eines umweltfreundlichen, sicheren und gut vernetzten Verkehrssystems nicht gerechtfertigt sind; |
39. |
ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Mittelausstattung für das neue Instrument „Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion“ zu gering ausfällt. Die entsprechende Haushaltslinie im Haushaltsplan der EU ermöglicht Darlehen von bis zu 30 Mrd. EUR, um im Falle erneuter wirtschaftlicher und finanzieller Marktschocks, die sich auf die dem Euroraum angehörenden oder am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaaten auswirken, adäquat reagieren zu können; plädiert daher zur Gewährleistung des Schutzes des Investitionspotenzials der EU für eine erhebliche Aufstockung der diesbezüglichen Mittel, die nicht in die Berechnung des EU-Haushalts einfließen sollten; |
40. |
zeigt sich besorgt angesichts des zur Unterstützung der Strukturreformen vorgeschlagenen Programms. Da der Vorschlag auf dem die Kohäsionspolitik betreffenden Artikel 175 des Vertrags beruht, sollte das Programm auf Reformen beschränkt sein, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken und einen europäischen Mehrwert aufweisen. Zudem sollte das Programm in eine neue langfristige Entwicklungsstrategie der EU als Nachfolger der Strategie Europa 2020 eingebettet sein und sich an den Zielen für nachhaltige Entwicklung orientieren. Darüber hinaus sollten in Bezug auf die Partnerschaft und die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Planung und Durchführung von Reformen dieselben Anforderungen wie für die Struktur- und Investitionsfonds gelten; spricht sich schließlich gegen die in der Rahmenverordnung über die Struktur- und Investitionsfonds vorgesehene Möglichkeit aus, bis zu 5 % der Mittelzuweisungen auf Fonds und Finanzinstrumente der Union zu übertragen, die in keinerlei Zusammenhang mit den Kohäsionszielen stehen und noch dazu überwiegend direkt, ohne Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwaltet werden; |
41. |
betont, dass die Einschnitte bei der Kohäsionspolitik, der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und der GAP erhebliche negative Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele im Bereich des territorialen Zusammenhalts und des Umweltschutzes haben werden. Trotz der Erhöhung der Mittel für das Programm LIFE um fast 60 % ist bei dem vorgesehenen Gesamtbudget für den Klimaschutz und die Anpassung im Energiebereich im Vergleich zur derzeitigen Finanziellen Vorausschau eine Verschlechterung zu verzeichnen. Statt das große Potenzial der Agrar- und insbesondere der Kohäsionspolitik für die Förderung von Investitionen mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz zu nutzen, werden im vorgeschlagenen MFR die Mittel für die Kohäsions- und Agrarpolitik gekürzt und damit das Erreichen der umweltpolitischen Ziele der EU infrage gestellt; |
42. |
nimmt den Vorschlag zur Aufstockung der Finanzmittel des Programms LIFE (siehe AdR-Stellungnahme zum Programm LIFE (2)), das von entscheidender Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung des Verlustes an biologischer Vielfalt, der Entwicklung einer grünen Infrastruktur und der Förderung der Nachhaltigkeit ist, zur Kenntnis; bedauert jedoch, dass die vorgeschlagene Aufstockung teilweise durch die Einbeziehung bisher über das Programm Horizont 2020 finanzierter Maßnahmen zur Umstellung auf saubere Energie absorbiert wird; fordert deshalb, dass die gesamten Finanzmittel des Programms LIFE um den entsprechenden Betrag erhöht werden; |
43. |
weist darauf hin, dass das geplante Ziel, mit 25 % der Ausgaben des EU-Haushalts zum Erreichen der Klimaschutzziele beizutragen, nicht ausreicht, um die Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris zu erreichen. Im Rahmen des nächsten Finanzrahmens sollten Anstrengungen unternommen werden, um eine Anhebung des Anteils der Ausgaben, die zur Dekarbonisierung des Energiesektors, der Industrie und des Verkehrs sowie zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, auf über 30 % zu ermöglichen; |
44. |
begrüßt die Aufstockung der Mittel für die Teilrubrik „Horizont Europa“ im Vergleich zur derzeitigen Mittelausstattung; fordert darüber hinaus, die Möglichkeit von Mittelübertragungen von den anderen Instrumenten innerhalb des MFR auf das Programm „Horizont Europa“ zu regeln und dabei insbesondere die Handlungsfreiheit der betreffenden Verwaltungsbehörde, eine gemeinsame Konzipierung der so kofinanzierten Aktionen und den Rückfluss der Gelder in das Gebiet der Verwaltungsbehörde zu garantieren; |
45. |
begrüßt die Aufnahme einer eigenen Rubrik für Migration und Grenzmanagement und die erhebliche Aufstockung der Mittel für die Durchführung von Maßnahmen in diesen Bereichen; bedauert, dass der Frage der Grenzsicherheit eine viel größere Bedeutung beigemessen wird als anderen Fragen im Zusammenhang mit der Migration wie zum Beispiel der Gewährung von Schutz und Asyl für Migranten, der Unterstützung der legalen Einwanderung und den Integrationsbemühungen; fordert deshalb, dass die Finanzmittel für den Asyl- und Migrationsfonds (siehe AdR-Stellungnahme zum Asyl- und Migrationsfonds (3)) um denselben Prozentsatz (240 %) aufgestockt werden wie diejenigen für den Schutz der Außengrenzen, damit sie sicher ausreichen, um die Herausforderungen der Integration angemessen zu bewältigen; |
46. |
betont angesichts des wenig ambitionierten Gesamtumfangs des MFR, der das Handeln der EU in diesem für die politische und soziale Stabilität sowie die Sicherheit der Union äußerst wichtigen Bereich noch stärker einschränkt, dass dies von besonderer Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist, die für einen Großteil dieser Maßnahmen verantwortlich sind; unterstreicht ebenfalls in diesem Zusammenhang, dass die Finanzmittel des Europäischen Sozialfonds (ESF+), mit denen die langfristigen Integrationsmaßnahmen für Migranten abgedeckt werden sollen, für die neue Aufgabe entsprechend aufgestockt werden müssen; |
47. |
weist zudem darauf hin, dass das neue Programm „Rechte und Werte, mit dem der Schutz der grundlegenden Rechte und Werte der EU abgedeckt und eine aktive europäische Bürgerschaft gefördert werden soll, von großer Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist; schlägt deshalb vor, die allgemeine Grundausstattung dieses Programms aufzustocken, um die enormen diesbezüglichen Herausforderungen bewältigen zu können; |
48. |
begrüßt die Vereinfachung der Instrumente des auswärtigen Handelns und die Mittelausstattung, die zu einer effizienteren und wirksameren Außen- und Entwicklungspolitik der EU beitragen; hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Nachbarländern und Drittstaaten auf einer ganzen Reihe von Gebieten und insgesamt bei der Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung hervor und fordert, diese Rolle im MFR eingehender zu berücksichtigen, vorzugsweise durch direkt zugewiesene Mittel; |
49. |
ist der Ansicht, dass eine starke, effiziente und hochqualifizierte europäische öffentliche Verwaltung für die Umsetzung der Unionspolitik, die Wiederherstellung des Vertrauens in den Mehrwert der EU und die Stärkung des Dialogs mit den Bürgern auf allen Ebenen unerlässlich ist; unterstreicht die wichtige Rolle der aus demokratisch gewählten Mitgliedern bestehenden Institutionen; |
50. |
fordert alle Organe der EU auf, eine rasche Einigung über den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen zu erzielen, um eine Annahme der EU-Programme rechtzeitig vor Beginn des nächsten MFR sicherzustellen. |
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) AdR-Stellungnahme 3597/2018 (noch nicht verabschiedet).
(2) AdR-Stellungnahme 3653/2018.
(3) AdR-Stellungnahme 4007/2018.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/79 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — „Horizont Europa“: 9. Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
(2018/C 461/11)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
(COM(2018) 435 final — 2018/0224 (COD))
Änderung 1
Erwägungsgrund 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um im Rahmen der Verwirklichung dieses allgemeinen Ziels wissenschaftliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Wirkungen zu erzielen, sollte die Union über Horizont Europa — ein Rahmenprogramm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden das „Programm“) in Forschung und Innovation investieren, um die Hervorbringung und Verbreitung hochwertiger Erkenntnisse und Technologien zu unterstützen, die Wirkung von Forschung und Innovation auf die Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien zu stärken, die Einführung innovativer Lösungen in Wirtschaft und Gesellschaft zur Bewältigung der globalen Herausforderungen zu unterstützen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu fördern; um alle Formen von Innovationen, auch bahnbrechende Innovationen zu fördern und die Markteinführung innovativer Lösungen zu stärken; und um die Umsetzung solcher Investitionen zur Erzielung einer größeren Wirkung in einem gestärkten Europäischen Forschungsraum zu optimieren. |
Um im Rahmen der Verwirklichung dieses allgemeinen Ziels wissenschaftliche, wirtschaftliche, gesellschaftliche und territoriale Wirkungen zu erzielen, sollte die Union über Horizont Europa — ein Rahmenprogramm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden das „Programm“) in Forschung und Innovation investieren, um die Hervorbringung und Verbreitung hochwertiger Erkenntnisse und Technologien zu unterstützen, die Wirkung von Forschung und Innovation auf die Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien zu stärken, die Einführung innovativer Lösungen in Wirtschaft und Gesellschaft zur Bewältigung der globalen Herausforderungen zu unterstützen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu fördern; um alle Formen von Innovationen, auch bahnbrechende Innovationen zu fördern und die Markteinführung innovativer Lösungen zu stärken; und um die Umsetzung solcher Investitionen zur Erzielung einer größeren Wirkung in einem gestärkten Europäischen Forschungsraum zu optimieren. |
Änderung 2
Erwägungsgrund 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die im Rahmen des Pfeilers „Offene Wissenschaft“ durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wissenschaft festgelegt werden. Die Forschungsagenda sollte in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft festgelegt werden. Grundlage für die Forschungsförderung sollte die Exzellenz sein. |
Die im Rahmen des Pfeilers „Offene Wissenschaft“ durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wissenschaft festgelegt werden. Die Forschungsagenda sollte in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft festgelegt werden. Grundlage für die Forschungsförderung sollten die Exzellenz und die erwarteten Auswirkungen sein. |
Änderung 3
Erwägungsgrund 13
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Mit dem Programm sollten Forschung und Innovation auf integrierte Art und Weise und unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen der Welthandelsorganisation unterstützt werden. Das Konzept Forschung, einschließlich der experimentellen Entwicklung, sollte gemäß dem von der OECD erstellten Frascati-Handbuch angewendet werden, während das Konzept Innovation gemäß dem von der OECD und Eurostat erstellten Oslo-Handbuch angewendet werden sollte, das einen umfassenden Ansatz unter Einbeziehung sozialer Innovationen verfolgt. Die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad (TRL) sollten wie im vorangegangenen Rahmenprogramm „Horizont 2020“ bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration und bei der Definition von in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Maßnahmen berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollten keine Finanzhilfen für Maßnahmen gewährt werden, bei denen die Tätigkeiten TRL 8 übersteigen. Im Rahmen des Arbeitsprogramms für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“ könnten Finanzhilfen für die Produktvalidierung im großen Maßstab und die Entwicklung der Marktfähigkeit vorgesehen werden. |
Mit dem Programm sollten Forschung und Innovation in allen ihren Ausprägungen auf integrierte Art und Weise und unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen der Welthandelsorganisation unterstützt werden. Das Konzept Forschung, einschließlich der experimentellen Entwicklung, sollte gemäß dem von der OECD erstellten Frascati-Handbuch angewendet werden, während das Konzept Innovation gemäß dem von der OECD und Eurostat erstellten Oslo-Handbuch angewendet werden sollte, das einen umfassenden Ansatz unter Einbeziehung sozialer Innovationen verfolgt. Die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad (TRL) sollten wie im vorangegangenen Rahmenprogramm „Horizont 2020“ bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration und bei der Definition von in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Maßnahmen berücksichtigt werden. Im Rahmen des Arbeitsprogramms für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“ könnten Finanzhilfen für die Produktvalidierung im großen Maßstab und die Entwicklung der Marktfähigkeit vorgesehen werden. |
Begründung
Fördermöglichkeiten dürfen auch in den Phasen kurz vor der Markteinführung nicht ausgeschlossen werden.
Änderung 4
Erwägungsgrund 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Im Rahmen des Programms sollten Synergien mit anderen Programmen der Union angestrebt werden; dies reicht von der Konzipierung und strategischen Planung über die Projektauswahl, Verwaltung, Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse bis hin zum Monitoring, zur Rechnungsprüfung und zur Governance. Um Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden und die Hebelwirkung der Unionsmittel zu verstärken, können Mittel aus anderen Unionsprogrammen für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa übertragen werden. In solchen Fällen sind die im Rahmen von Horizont Europa geltenden Regeln einzuhalten. |
Bei der strategischen Planung von „Horizont Europa“ müssen Synergien mit anderen Programmen der Union angestrebt werden; dies reicht von der Konzipierung und strategischen Planung — wobei nationale Strategien und die Strategien für intelligente Spezialisierung (S3) zu berücksichtigen sind — über die Projektauswahl, Verwaltung, Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse bis hin zum Monitoring, zur Rechnungsprüfung und zur Governance. Um Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden und die Hebelwirkung der Unionsmittel zu verstärken, können im Einklang mit den bestehenden S3 ergänzend öffentliche regionale bzw. nationale Mittel bereitgestellt sowie Mittel aus anderen Unionsprogrammen für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa übertragen werden. In solchen Fällen sind die im Rahmen von Horizont Europa geltenden Regeln einzuhalten. |
Änderung 5
Erwägungsgrund 16
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, sollte das Programm private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften aufbauen. Dazu zählen Partnerschaften mit der Industrie, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmenden lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Stellen und Organisationen der Zivilgesellschaft wie Stiftungen, die Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützen und/oder durchführen, sofern die gewünschten Wirkungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit wirksamer erreicht werden können als von der Union allein. |
Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, sollte das Programm private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften aufbauen. Dazu zählen Partnerschaften mit der Industrie, Forschungsorganisationen, Universitäten, Regionen und Städten, öffentliche Aufgaben wahrnehmenden lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Stellen und Organisationen der Zivilgesellschaft wie Stiftungen, die Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützen und/oder durchführen, sofern die gewünschten Wirkungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit wirksamer erreicht werden können als von der Union allein. |
Änderung 6
Erwägungsgrund 19
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Mit dem Pfeiler „Offene Innovation“ sollte eine Reihe von Maßnahmen zur integrierten Unterstützung der Bedürfnisse des Unternehmertums eingeführt werden, die darauf abzielen, bahnbrechende Innovationen im Interesse eines raschen Wirtschaftswachstums umzusetzen und zu beschleunigen. Dadurch sollten innovative Unternehmen, die auf internationaler und auf Unionsebene über Expansionspotenzial verfügen, angezogen und schnelle, flexible Finanzhilfen und Koinvestitionen, einschließlich Investitionen privater Investoren, ermöglicht werden. Zur Erreichung dieser Ziele soll ein Europäischer Innovationsrat (EIC) eingerichtet werden. Dieser Pfeiler sollte auch das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) und die europäischen Innovationsökosysteme im Allgemeinen unterstützen, insbesondere durch die Kofinanzierung von Partnerschaften mit nationalen und regionalen innovationsfördernden Akteuren. |
Mit dem Pfeiler „Offene Innovation“ sollte eine Reihe von Maßnahmen zur integrierten Unterstützung der Bedürfnisse der Innovatoren und Unternehmertums eingeführt werden, die darauf abzielen, bahnbrechende Innovationen im Interesse eines raschen Wirtschaftswachstums umzusetzen und zu beschleunigen. Dadurch sollten innovative Unternehmen, die auf internationaler und auf Unionsebene über Expansionspotenzial verfügen, angezogen und schnelle, flexible Finanzhilfen und Koinvestitionen, einschließlich Investitionen privater und öffentlicher Investoren, ermöglicht werden. Zur Erreichung dieser Ziele soll ein Europäischer Innovationsrat (EIC) eingerichtet werden. Dieser Pfeiler sollte auch das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) sowie die lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Innovationsökosysteme unterstützen, insbesondere durch die Kofinanzierung von Partnerschaften mit nationalen und regionalen innovationsfördernden Akteuren. |
Begründung
Die Ziele des Pfeilers „Offene Innovation“ müssen klarer auf die Zielgruppe ausgerichtet werden, die nicht nur aus Unternehmern besteht, wobei explizit auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden sollte, öffentliche wie private Investoren einzubinden.
Änderung 7
Neuer Text nach Artikel 2 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die „regionalen Innovationsökosysteme und -hubs“ bringen öffentliche und private Akteure von Netzen der Vierfach-Helix (Universitäten, Industrie, politische Entscheidungsträger, Zivilgesellschaft) zusammen, die auf regionaler und lokaler Ebene angesiedelt sind. Diese Akteure koordinieren Aktivitäten in den Bereichen Forschung, Innovation und Weiterbildung und beschleunigen den Austausch von Ergebnissen untereinander, den Wissenstransfer sowie die Innovation und Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten und Dienstleistungen, die dauerhaft Arbeitsplätze schaffen. Dabei stellen sie einen engen Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort und deren Bedürfnissen her und ebnen den Weg für die Aufnahme der Ergebnisse von Forschung und Innovation durch die Gesellschaft und den Markt. |
Begründung
Der Begriff „regionale Innovationsökosysteme und -hubs“ muss förmlich definiert werden, wobei sowohl den Gegebenheiten in den Städten als auch in den Regionen Rechnung zu tragen ist, damit diese in allen Bereichen des Programms Horizont Europa wirksam berücksichtigt und umfassend anerkannt werden.
Änderung 8
Artikel 2 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
„Auftrag“: ein Portfolio von Maßnahmen, mit denen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens ein messbares Ziel und eine Wirkung für Wissenschaft, Technik und/oder Gesellschaft und Bürger erreicht werden sollen, die durch einzelne Maßnahmen nicht hätten erreicht werden können; |
„Auftrag“: ein Portfolio von Maßnahmen, mit denen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens ein messbares Ziel und eine Wirkung für Wissenschaft, Technik und/oder Gesellschaft sowie die Bürger und ihre Region erreicht werden sollen, die durch einzelne Maßnahmen nicht hätten erreicht werden können; |
Änderung 9
Artikel 3 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Das übergeordnete Ziel des Programms ist es, mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Wissenschaft, Gesellschaft und Wirtschaft Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, ihre Wettbewerbsfähigkeit , auch die ihrer Industrie, zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen und einen Beitrag zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, auch zu den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung, zu leisten. |
Das übergeordnete Ziel des Programms ist es, mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Wissenschaft, Gesellschaft und Wirtschaft sowie auf territorialer Ebene Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer einzelnen Mitgliedstaaten und deren Regionen einschließlich ihrer Industrie insbesondere durch einen Beitrag zum Aufbau einer wissens- und innovationsbasierten Gesellschaft zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen und einen Beitrag zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, auch zu den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung, zu leisten. |
Änderung 10
Artikel 3 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 11
Artikel 6 Absatz 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Durchführung des Spezifischen Programms erfolgt nach einer transparenten und strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, insbesondere des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“, nachdem die interessierten Kreise zu den Schwerpunkten und geeigneten Arten von Maßnahmen sowie zu den Durchführungsformen konsultiert wurden. Damit soll die Angleichung an andere einschlägige Unionsprogramme gewährleistet werden. |
Die Durchführung des Spezifischen Programms erfolgt nach einer transparenten und strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, insbesondere des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“, nachdem die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die interessierten Kreise und die Zivilgesellschaft zu den Schwerpunkten und geeigneten Arten von Maßnahmen sowie zu den Durchführungsformen konsultiert wurden. Damit sollen die Angleichung an andere einschlägige Unionsprogramme sowie die Berücksichtigung der Prioritäten nationaler Strategien und der intelligenten Spezialisierung gewährleistet werden. |
Begründung
Die strategische Planung wird eine zentrale Rolle bei der künftigen Steuerung des Programms spielen, weshalb die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzubinden sind und den Strategien für intelligente Spezialisierung Rechnung getragen werden muss.
Änderung 12
Artikel 6 Absatz 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
9. Das Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation. Besonderes Augenmerk wird auf die Gewährleistung des Geschlechtergleichgewichts — abhängig von der jeweiligen konkreten Situation im Bereich der Forschung und Innovation — in Evaluierungsgremien und in Einrichtungen wie Expertengruppen gelegt. |
9. Das Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation. Besonderes Augenmerk wird auf die Gewährleistung des Geschlechtergleichgewichts — abhängig von der jeweiligen konkreten Situation im Bereich der Forschung und Innovation — in Evaluierungsgremien und in Einrichtungen wie Expertengruppen gelegt. Gemäß Artikel 349 AEUV sollte das Programm daher die spezifischen Merkmale der Regionen in äußerster Randlage im Einklang mit der am 12. April 2018 vom Rat gebilligten Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ berücksichtigen. |
Begründung
In Erwägungsgrund 27 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über „Horizont Europa“ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass spezifische Maßnahmen für Regionen in äußerster Randlage berechtigt sind und das Programm ihre spezifischen Merkmale berücksichtigen muss. Indes enthält der Text keinen einzigen Verweis auf die Regionen in äußerster Randlage.
Änderung 13
Artikel 7 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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3. Aufträge |
3. Aufträge |
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Änderung 14
Artikel 8 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Teile des Programms „Horizont Europa“ können im Wege europäischer Partnerschaften durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Union in die europäischen Partnerschaften kann in einer der folgenden Formen geschehen: |
Die einzelnen Teile des Programms „Horizont Europa“ können im Wege europäischer Partnerschaften durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Union in die europäischen Partnerschaften kann in einer der folgenden Formen geschehen: |
Änderung 15
Artikel 7 — neuer Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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4. Die Ausarbeitung der Aufträge muss in einem offenen und partizipativen Prozess erfolgen, in den alle Interessenträger auf der lokalen, regionalen, europäischen und globalen Ebene eingebunden werden. |
Änderung 16
Artikel 9 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Förderung europäischer Innovationsökosysteme wird die regionalen Innovationsökosysteme und -hubs sehr stark betreffen. Die vorgesehenen Mittel sind nur ein Höchstbetrag, was inakzeptabel ist, und reichen weder aus, um insgesamt noch auf territorialer Ebene eine signifikante Wirkung zu erzielen. Durch die Aufstockung der Mittel für diese Tätigkeiten können die Regionen ihren Platz im künftigen Rahmenprogramm finden, indem sie mittel- bis langfristige strukturelle Strategien entwickeln, die für die Stärkung der Innovationskapazität der Union von entscheidender Bedeutung sind.
Änderung 17
Artikel 9 Absatz 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden und die nach Artikel 21 der Verordnung (EU) xx/xx (… Dachverordnung) übertragbar sind, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. |
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Begründung
Soll in Artikel 11 aufgenommen werden.
Änderung 18
Artikel 11
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Horizont Europa sollte unter Nutzung von Synergien mit anderen Förderprogrammen der Union umgesetzt werden. Für ergänzende bzw. kombinierte Finanzierungen zu Horizont Europa sollten dieselben Regeln wie für das vorliegende Programm gelten. Gegebenenfalls können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit anderen Programmen der Union durchgeführt werden. In diesem Fall kommen jeweils nur die Regeln eines einzigen Programms zur Anwendung. Wenn die Maßnahmen im Rahmen von Horizont Europa umgesetzt werden, gelten dessen Regeln für sämtliche Finanzierungsquellen. |
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Maßnahmen, denen ein Exzellenzsiegel verliehen wurde, oder die den folgenden kumulativen und komparativen Bedingungen genügen — |
2. Maßnahmen, denen ein Exzellenzsiegel verliehen wurde, oder die den folgenden kumulativen und komparativen Bedingungen genügen — |
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können mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Sozialfonds+ oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX (über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik) unterstützt werden, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Regeln des Fonds, aus dem die Unterstützung gewährt wird. |
können mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Sozialfonds+ oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) und Artikel [8] der Verordnung (EU) xx/xx (über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik) unterstützt werden, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. |
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3. Auch für die in Artikel 8 genannten Maßnahmen im Rahmen europäischer Partnerschaften können Mittel aus anderen Programmen der Union, ihrer Mitgliedstaaten sowie deren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereitgestellt werden. In diesem Fall können jeweils nur die Regeln eines einzigen Programms zur Anwendung kommen. Wenn die Maßnahmen im Rahmen von Horizont Europa umgesetzt werden, können dessen Regeln vorbehaltlich der Vorschriften über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für sämtliche Finanzierungsquellen gelten. |
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4. Stellen die Verwaltungsbehörden einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden und die nach Artikel 21 der Verordnung (EU) xx/xx (… Dachverordnung) übertragbar sind,
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Begründung
Die alte Debatte über Synergien muss abgeschlossen und ein klares und umfassendes Regelwerk geschaffen werden, das über die Gewährung des Exzellenzsiegels hinaus eine wirksame kombinierte Finanzierung sowie die Ausschöpfung des gesamten Potenzials der europäischen Partnerschaften ermöglicht. Dieses Regelwerk muss aber auch flexibel sein und es den Regionen ermöglichen, rasch zu reagieren und sich an die Initiativen und Entwicklungen des europäischen Ökosystems anzupassen. Das Ziel dieser Änderung wird erreicht, indem den Verwaltungsbehörden gestattet wird, eine virtuelle Übertragung mittels einer direkten Zuteilung an ein Programm vorzunehmen, das vom Rahmenprogramm kofinanziert wird. Auf diese Weise würden sie ohne Vorausplanung und ohne eine tatsächliche Übertragung über eine Teilnahme beschließen.
Änderung 19
Artikel 20 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen „Exzellenzsiegel“ vergeben werden. Nach vorheriger Genehmigung des Antragstellers können — vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung — Informationen über den Antrag und die Evaluierung interessierten Finanzbehörden mitgeteilt werden . |
Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen „Exzellenzsiegel“ vergeben werden. Die Vergabe eines Exzellenzsiegels ist — vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung — an die Zustimmung des Antragstellers zur Weitergabe von Informationen über den Antrag und die Evaluierung an die betreffenden Förderstellen geknüpft . |
Änderung 20
Artikel 23
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Die Regeln der Unionsprogramme, die Beiträge leisten, gelten für ihre jeweiligen Beiträge zu der Maßnahme. Die kumulierten Fördermittel dürfen die Summe der Kosten nicht übersteigen, die insgesamt für die Maßnahme geltend gemacht werden können, wobei die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden kann. |
Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. |
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Für den Fall, dass diese Beiträge gemeinsam zur Deckung derselben Tätigkeiten und der entsprechenden Kosten zugeteilt werden,
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Änderung 21
Artikel 30
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Für alle Tätigkeiten einer geförderten Maßnahme gilt ein und derselbe Fördersatz. Der jeweilige Höchstsatz wird im Arbeitsprogramm festgelegt. |
1. Für alle Tätigkeiten einer geförderten Maßnahme gilt ein und derselbe Fördersatz. Der jeweilige Höchstsatz wird im Arbeitsprogramm festgelegt. |
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2. Auf der Grundlage des Programms können bis zu 100 % der Gesamtkosten, die für eine Maßnahme geltend gemacht werden können, erstattet werden, mit Ausnahme von |
2. Auf der Grundlage des Programms können bis zu 100 % der Gesamtkosten, die für eine Maßnahme geltend gemacht werden können, erstattet werden, mit Ausnahme von |
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3. Die in diesem Artikel festgelegten Fördersätze gelten auch für Maßnahmen, bei denen für die gesamte oder einen Teil der Maßnahme eine Förderung auf der Grundlage von Pauschalsätzen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist. |
3. Die in diesem Artikel festgelegten Fördersätze gelten auch für Maßnahmen, bei denen für die gesamte oder einen Teil der Maßnahme eine Förderung auf der Grundlage von Pauschalsätzen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist. |
Begründung
Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Kofinanzierung.
Änderung 22
Artikel 43 Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Bei einem Begünstigten des EIC-Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land handeln, der die Kriterien als Startup, KMU oder Mid-Cap-Unternehmen erfüllt. Der Vorschlag kann vom Begünstigten oder von einer oder mehreren natürlichen Personen oder von Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen. |
1. Bei einem Begünstigten des EIC-Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land handeln, der die Kriterien als Startup, KMU oder Mid-Cap-Unternehmen erfüllt. Der Vorschlag kann vom Begünstigten oder von einer oder mehreren natürlichen Personen oder von Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen. |
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2. Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer EIC-Mischfinanzierung wird unabhängig von der Förderform ein einziger Beschluss gefasst. |
2. Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer EIC-Mischfinanzierung wird unabhängig von der Förderform ein einziger Beschluss gefasst. |
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3. Gestützt auf die Artikel 24 bis 26 und vorbehaltlich Absatz 4 werden die im Rahmen einer jährlichen offenen Aufforderung zu Stichtagen eingereichten Vorschläge von unabhängigen Experten auf ihren individuellen Wert hin evaluiert und ausgewählt. |
3. Gestützt auf die Artikel 24 bis 26 und vorbehaltlich Absatz 4 werden die im Rahmen einer jährlichen offenen Aufforderung zu Stichtagen eingereichten Vorschläge von unabhängigen Experten auf ihren individuellen Wert hin evaluiert und ausgewählt. |
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4. Hierfür gelten die Gewährungskriterien:
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4. Hierfür gelten die Gewährungskriterien:
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Begründung
Auch wenn Unternehmen, die Begünstigte des Accelerators sind, einen breiten Markt anvisieren müssen, hängt ihr Erfolg nicht ausschließlich von ihrer finanziellen Struktur, sondern auch von ihrer Begleitung im Rahmen eines förderlichen Ökosystems auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene ab.
Änderung 23
Anhang I — Grundzüge der Tätigkeiten, Abschnitt 3, Buchstabe b
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Unabdingbar, um die Finanzierung regionenübergreifender Projekte sicherzustellen.
Änderung 24
Anhang II — Maßnahmenarten, 6. Gedankenstrich
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Unabdingbar, um die Finanzierung regionenübergreifender Projekte sicherzustellen.
Änderung 25
Anhang III — Partnerschaften, Abschnitt 1, Buchstabe a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die derzeitige Formulierung ist sehr restriktiv, wodurch das Feld für europäische Partnerschaften eventuell stark eingeschränkt werden könnte.
Änderung 26
Anhang IV — Synergien mit anderen Programmen, Abschnitt 4, Buchstabe a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 27
Anhang IV — Synergien mit anderen Programmen, Abschnitt 6, Buchstabe b
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 28
Anhang V — Zentrale Wirkungspfadindikatoren (S. 17) — Neuer Absatz am Ende des Anhangs
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Indikatoren für territoriale Wirkungspfade Das Programm sollte die Entwicklung und den Wandel der Wirtschaft auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene beeinflussen und zur Stärkung der technologischen Basis der EU und ihrer Wettbewerbsfähigkeit beitragen. (siehe nachstehende Tabelle, die Teil des vorliegenden Änderungsantrags ist) |
Auf dem Weg zu territorialen Wirkungen |
Kurzfristig |
Mittelfristig |
Längerfristig |
Beitrag zu Wachstum und wirtschaftlichem Wandel in den Städten und Regionen |
Synergien zwischen Förderungen Höhe der öffentlichen und privaten Kofinanzierung, die bei Projekten im Rahmen des RP vor, während und nach seiner Umsetzung bereitgestellt wurde |
Beitrag zu den strategischen Prioritäten Anteil der Projekte aus dem RP, die die intelligente Spezialisierung auf regionaler und nationaler Ebene fördern |
Beitrag zu Wachstum und Wandel der Wirtschaft Unternehmensgründungen und Anstieg der Marktanteile in den Branchen der intelligenten Spezialisierung der Ökosysteme |
Verbreitung und Aufnahme von Forschung und Innovation in und durch die Städte und Regionen zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger |
Anwendung Anteil der auf der Basis des RP erfolgten Forschung und Innovation, die von den Akteuren der lokalen und regionalen Ebene und insbesondere im öffentlichen Sektor angewendet wird |
Verbreitung Zahl der Innovationen, die mit Unterstützung des öffentlichen Sektors unter allen Partnern der jeweiligen Städte bzw. Regionen verbreitet und dort eingesetzt wurden |
Replizierung Durchdringung und Verbreitung von Innovationen in anderen Städten bzw. Regionen |
Unterstützung der Entwicklung und Investitionen in Spitzenforschungsnetze und Innovationshubs |
Zusammenarbeit zwischen den regionalen Innovationsökosystemen und -hubs und den Exzellenzzentren in der ganzen Union Zahl der Projekte bzw. Anteil der aus dem RP finanzierten Projekte, die zu weiteren Kooperationen zwischen Stellen in anderen Städten bzw. Regionen und Akteuren dieser Kategorien geführt haben |
Entwicklung der regionalen Innovationsökosystemen und -hubs Abschätzung der Auswirkungen der Kooperationen, die sich aufgrund der aus dem RP finanzierten Ergebnisse ergeben haben, auf die Entwicklung der regionalen Innovationsökosysteme und -hubs |
Beitrag zur Verringerung der Innovationskluft Abschätzung der kumulierten Wirkung, die dank der aus dem RP finanzierten Ergebnisse bei der Verringerung der Innovationskluft in der EU erzielt werden konnte |
Begründung
Neben den von der Kommission vorgeschlagenen wichtigsten Wirkungspfaden sollten auch die Indikatoren für die territoriale Wirkung genannt werden. Der Änderungsantrag entspricht dem Format (Titel, Erläuterungen und Tabelle) von Anhang V des Kommissionsvorschlags.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“
(COM(2018) 436 final — 2018/0225 (COD))
Änderung 29
Erwägungsgrund 7
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Angesichts der Bedeutung von Forschung und Innovation für die Bewältigung der Herausforderungen in den Sektoren Lebensmittel, ländliche Entwicklung und Biowirtschaft und der Synergien mit der Gemeinsamen Agrarpolitik, die es zu nutzen gilt, werden die einschlägigen Maßnahmen des Spezifischen Programms im Cluster „Lebensmittel und natürliche Ressourcen“ mit 10 Mrd. EUR für den Zeitraum 2021 bis 2017 unterstützt. |
Angesichts der Bedeutung von Forschung und Innovation für die Bewältigung der Herausforderungen in den Sektoren Lebensmittel, ländliche Entwicklung , Meer, Fischerei und Biowirtschaft und der Synergien mit der Gemeinsamen Agrarpolitik , der integrierten Meerespolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik , die es zu nutzen gilt, werden die einschlägigen Maßnahmen des Spezifischen Programms im Cluster „Lebensmittel und natürliche Ressourcen“ mit 10 Mrd. EUR für den Zeitraum 2021 bis 2017 unterstützt. |
Begründung
Das Meer und die Fischerei sind von grundlegender Bedeutung für die EU. Daher ist ein Verweis auf diese Sektoren unerlässlich.
Änderung 30
Neuer Erwägungsgrund 7a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 31
Artikel 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Mit dem Spezifischen Programm werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit dem Spezifischen Programm werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
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Begründung
Die operativen Ziele des Rahmenprogramms sollten zur Umsetzung der Strategien für eine intelligente Spezialisierung in den EU-Mitgliedstaaten und ihren Regionen beitragen, denen bei der Unterstützung von Forschung und Innovation durch die EU eine Schlüsselrolle zukommt [COM(2018) 306 final].
Änderung 32
Artikel 5 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Für jeden Auftrag kann ein Auftragsbeirat eingerichtet werden. Dieser besteht aus ungefähr 15 hochrangigen Personen, einschließlich Vertretern relevanter Endnutzer. Der Auftragsbeirat ist zu Folgendem beratend tätig: |
Für jeden Auftrag kann ein Auftragsbeirat eingerichtet werden. Dieser besteht aus ungefähr 15 hochrangigen Personen, einschließlich Vertretern relevanter Endnutzer sowie öffentlicher und privater Akteure . Der Auftragsbeirat ist zu Folgendem beratend tätig: |
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Änderung 33
Artikel 10 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der EIC-Beirat kann auf Antrag Empfehlungen an die Kommission richten, die Folgendes betreffen: |
Der EIC-Beirat kann auf Antrag Empfehlungen an die Kommission richten, die Folgendes betreffen: |
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Änderung 34
Artikel 10 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Der EIC-Beirat besteht aus 15 bis 20 hochrangigen Personen, die verschiedene Teile des europäischen Innovationsökosystems vertreten, u. a. Unternehmern, Führungskräfte aus Unternehmen, Investoren und Forscher. Er trägt zu Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bei, wobei die Mitglieder des EIC-Beirats bestrebt sind, das Ansehen des EIC zu steigern. |
3. Der EIC-Beirat besteht aus 15 bis 20 hochrangigen Personen, die verschiedene Teile der lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Innovationsökosysteme vertreten, u. a. Unternehmern, Führungskräfte aus Unternehmen, Investoren und Forscher. Er trägt zu Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bei, wobei die Mitglieder des EIC-Beirats bestrebt sind, das Ansehen des EIC zu steigern. |
Änderung 35
Artikel 10 Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Den EIC-Beirat leitet ein Präsident, der von der Kommission nach einem transparenten Einstellungsverfahren ernannt wird. Bei dem Präsidenten handelt es sich um eine hoch profilierte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die mit der Welt der Innovation in Verbindung steht. |
Den EIC-Beirat leitet ein Präsident, der von der Kommission nach einem transparenten Einstellungsverfahren ernannt wird. Bei dem Präsidenten handelt es sich um eine hoch profilierte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die mit der Welt der Innovation in Verbindung steht. |
Der Präsident wird für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann, ernannt. Der Präsident führt den Vorsitz des EIC-Beirates, bereitet dessen Sitzungen vor, weist seinen Mitgliedern Aufgaben zu und kann spezielle Untergruppen einrichten, insbesondere um neu aufkommende technologische Trends im EIC-Portfolio auszumachen. Der Präsident/die Präsidentin fördert den EIC, fungiert als Ansprechpartner(in) der Kommission und vertritt den EIC in der Welt der Innovation. Die Kommission kann den Präsidenten/die Präsidentin bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben administrativ unterstützen. |
Der Präsident wird für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann, ernannt. Der Präsident führt den Vorsitz des EIC-Beirates, bereitet dessen Sitzungen vor, weist seinen Mitgliedern Aufgaben zu und kann spezielle Untergruppen einrichten, insbesondere um neu aufkommende technologische Trends im EIC-Portfolio auszumachen , wobei er die für Innovation zuständigen regionalen und nationalen Stellen eng einbindet . Der Präsident/die Präsidentin fördert den EIC, fungiert als Ansprechpartner(in) der Kommission und vertritt den EIC in der Welt der Innovation. Die Kommission kann den Präsidenten/die Präsidentin bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben administrativ unterstützen. |
Änderung 36
Begründung — Finanzbogen zu Rechtsakten — Punkt 1.4.4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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BEGRÜNDUNG |
BEGRÜNDUNG |
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Teil I — Punkt 1.4.4 Finanzbogen zu Rechtsakten (S. 21, COM(2018) 436 final) Horizont Europa ist so ausgelegt, dass bei seiner Durchführung Synergien mit anderen Förderprogrammen der Union genutzt werden, insbesondere durch Vereinbarungen über eine ergänzende Finanzierung aus EU-Programmen, deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, wobei die finanziellen Mittel nacheinander, abwechselnd oder kombiniert zur Verfügung gestellt werden, und auch Maßnahmen gemeinsam finanziert werden können. |
Teil I — Punkt 1.4.4 Finanzbogen zu Rechtsakten (S. 21, COM(2018) 436 final) Horizont Europa ist so ausgelegt, dass bei seiner Durchführung Synergien mit anderen Förderprogrammen der Union genutzt werden, insbesondere durch Vereinbarungen über eine ergänzende Finanzierung aus EU-Programmen, deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, wobei die finanziellen Mittel nacheinander, abwechselnd oder kombiniert zur Verfügung gestellt werden, und auch Maßnahmen gemeinsam finanziert werden können. |
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Folgende Programme bilden Synergien mit diesen Vereinbarungen und Förderprogrammen (die Aufstellung ist nicht erschöpfend): |
Folgende Programme bilden Synergien mit diesen Vereinbarungen und Förderprogrammen (die Aufstellung ist nicht erschöpfend): |
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Änderung 37
Anhang I — Programmtätigkeiten, Abschnitt 1 — Strategische Planung, Absätze 3 bis 5 (S. 1 und 2)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Sie sieht umfassende Konsultationen und den Austausch mit den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch mit dem Europäischen Parlament und mit verschiedenen Interessenträgern über Prioritäten, einschließlich Aufträge, im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“ vor, sowie die geeigneten Maßnahmenarten, insbesondere Europäische Partnerschaften. |
Sie sieht umfassende Konsultationen und den Austausch mit den Mitgliedstaaten und ihren Regionen, darunter auch die Gebiete in äußerster Randlage , gegebenenfalls auch mit dem Europäischen Parlament und mit verschiedenen Interessenträgern über Prioritäten, einschließlich Aufträge, im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“ vor, sowie die geeigneten Maßnahmenarten, insbesondere Europäische Partnerschaften. |
Auf der Grundlage dieser umfangreichen Konsultationen werden im Rahmen der strategischen Planung gemeinsame Ziele und Tätigkeitsbereiche z. B. für Partnerschaften (da in der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage nur die Instrumente und Kriterien für deren Nutzung aufgeführt sind) und für Aufträge festgelegt. |
Auf der Grundlage dieser umfangreichen Konsultationen werden im Rahmen der strategischen Planung gemeinsame Ziele und Tätigkeitsbereiche z. B. für Partnerschaften (da in der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage nur die Instrumente und Kriterien für deren Nutzung aufgeführt sind) und für Aufträge festgelegt. |
Die strategische Planung wird die Entwicklung und Umsetzung der Politik in den relevanten Programmbereichen auf EU-Ebene unterstützen und die politischen Maßnahmen und Konzepte in den Mitgliedstaaten ergänzen. Während des strategischen Planungsprozesses werden auch die politischen Prioritäten der EU berücksichtigt, um den Beitrag von Forschung und Innovation zur Umsetzung der Politik zu stärken. Außerdem wird zukunftsgerichteten Forschungstätigkeiten, Studien und anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie einschlägigen Initiativen auf EU- und nationaler Ebene ebenfalls Rechnung getragen. |
Die strategische Planung wird die Entwicklung und Umsetzung der Politik in den relevanten Programmbereichen auf EU-Ebene unterstützen und die politischen Maßnahmen und Konzepte in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, ergänzen. Während des strategischen Planungsprozesses werden auch die politischen Prioritäten der EU berücksichtigt, um den Beitrag von Forschung und Innovation zur Umsetzung der Politik zu stärken. Außerdem wird zukunftsgerichteten Forschungstätigkeiten, Studien und anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie einschlägigen Initiativen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene ebenfalls Rechnung getragen. |
Änderung 38
Anhang I — Programmtätigkeiten, Abschnitt 1 — Strategische Planung, Absätze 11 und 12 (S. 2 und 3)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die im Rahmen von Horizont 2020 geförderten „FET-Leitinitiativen“, werden auch im Rahmen dieses Programms weiterhin unterstützt. Da sie vom Konzept her dem Konzept der Aufträge ähneln, werden etwaige andere „FET-Leitinitiativen“ durch dieses Rahmenprogramm als auf künftige und neu entstehende Technologien ausgerichtete Aufträge unterstützt. |
Die im Rahmen von Horizont 2020 geförderten „FET-Leitinitiativen“, werden auch im Rahmen dieses Programms weiterhin unterstützt. Da sie vom Konzept her dem Konzept der Aufträge ähneln, werden etwaige andere „FET-Leitinitiativen“ durch dieses Rahmenprogramm als auf künftige und neu entstehende Technologien ausgerichtete Aufträge unterstützt. |
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Das neue Rahmenprogramm zielt auf eine bessere Anerkennung und Nutzung wissenschaftlicher Spitzenleistungen in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten und Regionen Europas ab. Zudem fördert es Initiativen, die den Aufbau länder- und regionenübergreifender Kooperationen zwischen den regionalen Innovationsökosystemen und -hubs ermöglichen. |
Die Dialoge im Rahmen der wissenschaftlichen-technischen Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern der EU und die politischen Dialoge mit den wichtigsten Regionen der Welt werden entscheidend zur systematischen Ermittlung von Kooperationsmöglichkeiten beitragen und differenziert nach Ländern und Regionen die Festlegung von Prioritäten unterstützen. |
Die Dialoge im Rahmen der wissenschaftlichen-technischen Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern der EU und die politischen Dialoge mit den wichtigsten Regionen der Welt werden entscheidend zur systematischen Ermittlung von Kooperationsmöglichkeiten beitragen und differenziert nach Ländern und Regionen die Festlegung von Prioritäten unterstützen. |
Änderung 39
Anhang I — Programmtätigkeiten, Abschnitt 2 — Verbreitung der Ergebnisse und Kommunikation, Absätze 1 und 2 (S. 3)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Mit Horizont Europa wird gezielte Unterstützung für einen offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Archiven und anderen Datenquellen geleistet. Gefördert werden Maßnahmen zur Verbreitung von Ergebnissen und Erkenntnissen, die u. a. aus der Zusammenarbeit mit anderen EU-Programmen hervorgegangen sind, auch aus der Zusammenfassung und Bündelung von Ergebnissen und Daten in zielgruppengerechten und netzspezifischen Sprachen und Formaten, je nachdem, ob es sich Bürger, Industrie, öffentliche Verwaltungen, Hochschulen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder politische Entscheidungsträger handelt. Dafür stehen Horizont Europe fortschrittliche Technologien und intelligente Instrumente zur Verfügung. |
Mit Horizont Europa wird gezielte Unterstützung für einen offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Archiven und anderen Datenquellen geleistet. Gefördert werden Maßnahmen zur Verbreitung von Ergebnissen und Erkenntnissen, die u. a. aus der Zusammenarbeit mit anderen EU-Programmen hervorgegangen sind, auch aus der Zusammenfassung und Bündelung von Ergebnissen und Daten in zielgruppengerechten und netzspezifischen Sprachen und Formaten, je nachdem, ob es sich Bürger, Industrie, öffentliche Verwaltungen, Hochschulen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder politische Entscheidungsträger handelt. Dafür stehen Horizont Europe fortschrittliche Technologien und intelligente Instrumente zur Verfügung. |
Mechanismen, die Informationen zum Programm für potenzielle Antragsteller (z. B. nationale Kontaktstellen) bereitstellen, werden angemessen unterstützt. |
Mechanismen, die Informationen zum Programm für potenzielle Antragsteller (z. B. nationale und regionale Kontaktstellen) bereitstellen, werden insbesondere mit Blick auf jene Mitgliedstaaten und Regionen, deren Beteiligung am Programm Horizont 2020 am geringsten war, angemessen unterstützt. |
Änderung 40
Anhang I
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |