ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 449

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
13. Dezember 2018


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 449/01

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur wirtschaftlichen Dimension des Sports und seinen sozioökonomischen Vorteilen

1

2018/C 449/02

Schlussfolgerungen des Rates zur gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen — Förderung der gegenseitigen Anerkennung durch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens

6

 

Europäische Kommission

2018/C 449/03

Euro-Wechselkurs

10

2018/C 449/04

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Dezember 2018 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen UnionСтранджански манов мед (Strandzhanski manov med)/Maнов мед от Странджа (Manov med ot Strandzha) (g.U.)

11

2018/C 449/05

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Dezember 2018 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union (Paška sol (g.U.))

17

2018/C 449/06

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Dezember 2018 zur Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union (Graves supérieures (g.U.))

22

2018/C 449/07

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. Dezember 2018 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Liquirizia di Calabria (g.U.) im Amtsblatt der Europäischen Union

28

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2018/C 449/08

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab 1. Dezember 2018(Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004)

35


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 449/09

Bekanntmachung zum geltenden Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt

36

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 449/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9206 — Equistone Partners Europe/Courir) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

37


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

13.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/1


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur wirtschaftlichen Dimension des Sports und seinen sozioökonomischen Vorteilen

(2018/C 449/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS AUF FOLGENDES:

1.

In den EU-Arbeitsplänen für den Sport (2011-2014 (1), 2014-2017 (2) und 2017-2020 (3)), die der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommen haben, wird die Bedeutung der wirtschaftlichen Dimension des Sports herausgestellt, wobei insbesondere auf die nachhaltige Finanzierung des Sports, den bleibenden Nutzen von Sportgroßveranstaltungen, die wirtschaftliche Bedeutung des Sports und Innovation eingegangen wird.

2.

In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. November 2012 zur Stärkung der Faktengrundlage für die Politikgestaltung im Bereich des Sports (4) wird gewürdigt, dass der Sport einen wesentlichen Beitrag zur europäischen Wirtschaft leistet, ein wichtiger Wachstums- und Beschäftigungsmotor ist und dass er zur Verwirklichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ beiträgt, und es wird unterstrichen, wie wichtig vergleichbare sportbezogene Daten und ihre Nutzung bei der Politikgestaltung zur Verbesserung der Qualität der Sportpolitik sind.

3.

In den Schlussfolgerungen des Rates zur Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Sport für die Förderung der aktiven Bürgerschaft (5) wird darauf hingewiesen, dass der Sportbereich zusammen mit der Freiwilligentätigkeit im Sport einen erheblichen und messbaren wirtschaftlichen Wert für die Volkswirtschaften darstellt und über das Potenzial verfügt, Wachstum und Beschäftigung in der gesamten Europäischen Union zu stimulieren.

4.

In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. November 2012 zur Unterstützung gesundheitsfördernder körperlicher Aktivität (6) wird unterstrichen, dass die derzeitigen hohen Zahlen von Personen mit mangelnder körperlicher Aktivität der EU und ihren Mitgliedstaaten sowohl aus gesundheitlicher und sozialer als auch aus wirtschaftlicher Sicht große Sorge bereiten.

5.

In den Schlussfolgerungen des Rates betreffend den Beitrag des Sports zur Wirtschaft der EU, insbesondere zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Förderung der sozialen Inklusion (7), wird die Bedeutung des Sportsektors für die Wirtschaft und für junge Menschen im Hinblick auf den Erwerb nützlicher Fähigkeiten in bezahlter Beschäftigung sowie in der Freiwilligentätigkeit unterstrichen.

6.

In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten zum Sport als Triebfeder für Innovation und Wirtschaftswachstum (8) wird das Potenzial des Sports im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung und als Triebfeder für Innovation geprüft.

7.

In den Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung der motorischen Fähigkeiten sowie der körperlichen und sportlichen Aktivitäten von Kindern (9) wird vor dem Hintergrund der zunehmenden Veränderung der täglichen Gewohnheiten von Kindern von körperlicher Betätigung hin zu sitzender Beschäftigung empfohlen, den Sportunterricht in den Schulen, einschließlich der motorischen Fähigkeiten in der frühen Kindheit, zu fördern.

8.

In den Schlussfolgerungen des Rates zum Beitrag zur Eindämmung des Anstiegs von Übergewicht und Adipositas im Kindesalter (10) wird bestätigt, dass Gesundheit ein Wert, eine Chance und eine Investition in die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des jeweiligen Landes ist, und dass Adipositas im Kindesalter ein starker Prädiktor für Adipositas im Erwachsenenalter mit bekannten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen ist;

IN ANBETRACHT FOLGENDER ERWÄGUNGEN:

9.

Die Rolle des Sports als Triebfeder für Wirtschaftswachstum im Hinblick auf seine Wirkung auf Wertschöpfung, Bruttoinlandsprodukt und Kaufkraft ist allgemein anerkannt (11).

10.

Der Sport ist eine sektorenübergreifende Erscheinung, und seine Wirkung reicht weit über die Erlöse der Sportindustrie hinaus. Er hat insbesondere Einfluss auf die öffentliche Gesundheit, die regionale Entwicklung und den Tourismus, aber auch auf Integration und Bildung, und er stellt ein soziales Bindeglied dar.

11.

Auf EU-Ebene werden Bemühungen hinsichtlich der Messbarkeit der wirtschaftlichen Effekte des Sports unternommen, seitdem die wirtschaftliche Dimension des Sports erstmals 2006 im EU-Kontext behandelt wurde (12).

12.

Bislang führen neun EU-Mitgliedstaaten (13) vollständige nationale Sport-Satellitenkonten, und weitere fünf Länder (14) erheben sportbezogene Daten, die einen hohen Grad an Präzision der Ergebnisse ermöglichen.

13.

Gemäß einer unlängst durchgeführten Studie (15) beträgt der Anteil des Sports 2,12 % am BIP der EU, und 5,67 Mio. Menschen sind im Bereich des Sports beschäftigt (2,72 % der Beschäftigten in der EU). Aus der Studie geht ferner hervor, dass der Sportsektor sich in wirtschaftlich schlechten Zeiten als sehr stabil erwiesen und Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen hat (16).

14.

Auch wenn die wirtschaftliche Dimension des Sports — entsprechend der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung — durch die Sport-Satellitenkonten und andere Berechnungssysteme gut abgebildet ist, so wird der Beitrag des Sports zur Wirtschaft doch nach wie vor unterschätzt, da es zahlreiche zusätzliche, sogenannte sozioökonomische Auswirkungen (z. B. gesundheitsökonomische Auswirkungen, Einsatz von Freiwilligen, Beitrag von Innovation zu Wachstum und Beitrag des Sports zur regionalen Entwicklung) gibt, die bislang noch nicht darin enthalten sind, die aber Auswirkungen auf das BIP und die Beschäftigung haben.

15.

Die wirtschaftlichen Kosten von Krankheiten, die durch Bewegungsmangel verursacht werden (17), sind in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung nicht dargestellt (18), auch wenn diese wirtschaftlichen Auswirkungen mitunter ein erhebliches Ausmaß annehmen (19), und sie können nicht ohne geeignete Methoden quantifiziert werden.

16.

Freiwilligentätigkeit hat einen großen erzieherischen Nutzen und leistet einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Dimension des Sports (20), der in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung nicht abgebildet ist.

17.

Die sportbezogene Dimension von Innovation (21) ist ausgedrückt in Beiträgen zum BIP und Beschäftigung bislang noch nicht ausreichend betrachtet worden, da es an Daten mangelt. Daher ist es wichtig, zuverlässige empirische Ergebnisse zu den Auswirkungen von sportbezogener Innovation auf die Exportdynamik und das Wirtschaftswachstum zu erarbeiten.

18.

Der Beitrag des Sports zur regionalen Entwicklung ist nach wie vor nicht sichtbar genug, und das Bewusstsein dafür, dass Sport und körperliche Betätigung in vielfältiger Weise äußerst effektive Mittel zur Verwirklichung des EU-Ziels der Kohäsion sein könnten, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag zu den Zielen von Europa 2020, ist nicht ausgeprägt genug. Aus jüngsten Erkenntnissen (22) geht hervor, in welcher Weise sportbezogene Vorhaben zur lokalen Wirtschaft, zu Beschäftigung und zu sozialer Kohäsion beigetragen haben; außerdem wird hervorgehoben, dass viele Regionen in ganz Europa Sport in ihre Strategien für intelligente Spezialisierung aufgenommen haben;

IN ANERKENNUNG DES FOLGENDEN:

19.

Zur Abbildung des Beitrags des Sports zur Wirtschaft insgesamt müssen zusätzliche Aspekte berücksichtigt werden, unter anderem die Quantifizierung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen von körperlicher Betätigung, die Anerkennung des zusätzlichen Nutzens von Freiwilligentätigkeit, der Beitrag von Innovation zur Steigerung des Wachstumspotenzials und die Analyse der Auswirkungen von sportbezogenen Vorhaben auf die regionale Entwicklung.

20.

Für die Messung der sozioökonomischen Auswirkungen des Sports sind zusätzliche Methoden und Ansätze erforderlich (23). Damit faktengestützte Ergebnisse auf nationaler und europäischer Ebene vorgelegt werden können, müssen vergleichbare Daten und Analysen verfügbar sein. Alle Daten, die hierzu erhoben werden, sollten nach Geschlecht aufgeschlüsselt sein.

21.

Sport und körperliche Betätigung leisten einen Beitrag zur Bewältigung der heutigen Herausforderungen auf lokaler und regionaler Ebene, insbesondere durch die Entwicklung von Lösungen der sanften Mobilität, durch eine raschere Wiederbelebung städtischer Gebiete dank intelligenter Sportinfrastrukturen, oder durch die Verbesserung des sozialen Zusammenhalts zwischen unterschiedlichen Gemeinschaften —

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN,

22.

die Entwicklung von Sport-Satellitenkonten oder anderen vergleichbaren Berechnungssystemen zur Quantifizierung der wirtschaftlichen Effekte des Sports in Erwägung zu ziehen;

23.

die Idee zu unterstützen und zu verbreiten, dass die wirtschaftliche Dimension des Sports auf breiterer Basis dargestellt werden sollte und zwar durch sozioökonomische Aspekte, insbesondere Freiwilligentätigkeit, gesundheitsökonomische Aspekte und Innovation, auf europäischer und nationaler Ebene und durch eine stärkere sektorenübergreifende Zusammenarbeit;

24.

dem Wert der Freiwilligentätigkeit für die Volkswirtschaft Rechnung zu tragen und dies in die Statistik aufzunehmen;

25.

für das Potenzial des Sports, durch zuverlässige Daten einen Beitrag zu Wachstum und Beschäftigung zu leisten, Bewusstsein zu schaffen;

26.

eine umfassendere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu erwägen, um vergleichbare Definitionen, Methoden und Normen bezüglich der sozioökonomischen Dimensionen des Sportsektors zu erarbeiten;

27.

gegebenenfalls den Austausch auf nationaler Ebene über die Einbeziehung von Strategien für intelligente Spezialisierung, wie z. B. Sport-Cluster, zu fördern;

28.

die Einbeziehung von Sport und körperlicher Betätigung als horizontale Priorität in anderen Politikbereichen zu erwägen, wie z. B. Gesundheit, Bildung, Verkehr, Stadtplanung, Sozialpolitik und Tourismus, in denen der Beitrag des Sports auf breiter Ebene nachgewiesen wurde;

ERSUCHEN DIE KOMMISSION,

29.

Maßnahmen zu fördern und zu unterstützen wie den Austausch von entsprechenden Daten und methodenspezifischem Know-how, die Erhebung von Nachweisen und Zusammenführung von Sportstatistiken sowie technische Unterstützung, die darauf abzielen, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Quantifizierung der wirtschaftlichen Dimension des Sports zu verbessern und zu vereinfachen;

30.

einen Bewertungsprozess zur Nutzung und Anwendbarkeit der Berechnungssysteme, die für die Quantifizierung der sozioökonomischen Aspekte des Sports verwendet werden, einzuleiten und dabei eine Bestandsaufnahme der bestehenden Forschungstätigkeit vorzunehmen und Beispiele bewährter Verfahren zu sammeln;

31.

im Rahmen einer Expertengruppe und mit Unterstützung von Eurostat die Entwicklung von Instrumenten zur Ergänzung oder Aktualisierung der bereits vorhandenen Daten über die wirtschaftliche Dimension des Sports, einschließlich sozioökonomischer Aspekte, zu unterstützen;

32.

das Bewusstsein für das Potenzial des Sports als Quelle von Innovation zu schaffen;

33.

den Austausch und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Rolle des Sports in modernen Wirtschafts- und Gesellschaftssystemen, insbesondere mit Blick auf seinen Beitrag zur regionalen Entwicklung, sowohl innerhalb der Kommission als auch mit anderen EU-Institutionen zu fördern bzw. weiter auszubauen;

ERSUCHEN DIE SPORTBEWEGUNG,

34.

die Erhebung von Daten über den Beitrag der Freiwilligentätigkeit im Bereich des Sports und der körperlichen Betätigung zu unterstützen;

35.

zu erwägen, eine vergleichbare Wirtschaftsanalyse der wirtschaftlichen Effekte von Freiwilligentätigkeit und körperlicher Betätigung sowie von Bewegungsmangel zu fördern;

36.

zum Austausch bewährter Verfahren mit Experten zu Methoden für die Messung der sozioökonomischen Auswirkungen anzuregen.

(1)  ABl. C 162 vom 1.6.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 12.

(3)  ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 5.

(4)  ABl. C 393 vom 19.12.2012, S. 20.

(5)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 24.

(6)  ABl. C 393 vom 19.12.2012, S. 22.

(7)  ABl. C 32 vom 4.2.2014, S. 2.

(8)  ABl. C 436 vom 5.12.2014, S. 2.

(9)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 46.

(10)  ABl. C 205 vom 29.6.2017, S. 46.

(11)  Study on the economic impact of sport through Sport Satellite Accounts (Studie über die wirtschaftliche Wirkung des Sports durch Sport-Satellitenkonten), 2018.

(12)  Expertengruppe „Sportstatistik“ (2011-2014), „Vilnius-Definition“ des Sports.

(13)  Belgien, Deutschland, Litauen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Vereinigtes Königreich und Zypern.

(14)  Bulgarien, Frankreich, Luxemburg, Slowakei und Spanien.

(15)  Study on the economic impact of sport through Sport Satellite Accounts (Studie über die wirtschaftliche Bedeutung des Sports durch Sport-Satellitenkonten), 2018.

(16)  Auch bestätigt in: http://www.oecd.org/mcm/C-MIN(2013)1-ENG.pdf

(17)  Direkte Kosten im Gesundheitssystem, Produktivitätsverluste, Sterblichkeit und Berufsunfähigkeit durch Krankheiten, die durch Bewegungsmangel verursacht werden, wie z. B. Typ-2-Diabetes, Depression, Rückenprobleme oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

(18)  Rechnungen und Methoden zur Messung der Wirtschaftstätigkeit einer Nation.

(19)  Bestätigt durch die ISCA/CEBR-Studie „The Economic Cost of Physical Inactivity in Europe“: http://inactivity-time-bomb.nowwemove.com/ und die WHO-Studie „Physical activity and health: evidence for action“: http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/87545/E89490.pdf?ua=1

(20)  Studie über Freiwilligentätigkeit in der Europäischen Union, 2010.

(21)  Übertragung einer Idee oder einer Erfindung in ein Produkt oder eine Dienstleistung, das bzw. die eine Wertschöpfung bewirkt oder für das bzw. die Kunden bereit sind, zu zahlen.

(22)  Studie über den Beitrag des Sports zur regionalen Entwicklung durch die Strukturfonds, 2016.

(23)  Im Aktionsplan von Kazan, den die Unesco am 15. Juli 2017 angenommen hat, wird in Aktion 2 auch die Notwendigkeit festgehalten, gemeinsame Indikatoren für die Messung des Beitrags von Sportunterricht, körperlicher Betätigung und Sport zu den vorrangigen Zielen und Zielvorgaben für nachhaltige Entwicklung zu entwickeln.


ANLAGE

1.   

Im Weißbuch Sport der Kommission (1) wird ein besonderer Schwerpunkt auf die wirtschaftliche Dimension des Sports gelegt, wobei die Notwendigkeit vergleichbarer EU-weiter Informationen für die Entwicklung faktengestützter politischer Maßnahmen betont wird.

2.   

In der Mitteilung der Kommission zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports (2) wird die Bedeutung von Sport-Satellitenkonten für eine solide Politikgestaltung anerkannt und der Wert des Sports als Instrument für die regionale Entwicklung herausgestellt.


(1)  Dok. 11811/07 — KOM(2007) 391 endg. vom 12.7.2007.

(2)  Dok. 5597/11 — KOM(2011) 12 endg. vom 21.1.2011.


13.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/6


Schlussfolgerungen des Rates

zur gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen

„Förderung der gegenseitigen Anerkennung durch Stärkung des gegenseitigen Vertrauens“

(2018/C 449/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

unter Hinweis darauf, dass gemäß Artikel 82 Absatz 1 (AEUV) die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht;

unter Hinweis darauf, dass in Anwendung dieses Grundsatzes eine zuständige Justizbehörde in einem Mitgliedstaat ein gerichtliches Urteil oder eine gerichtliche Entscheidung an eine zuständige Justizbehörde in einem anderen Mitgliedstaat weiterleitet, die diese Entscheidung sodann (vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften) wie ihre eigene vollstreckt;

unter Bestätigung, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf gegenseitigem Vertrauen beruht, das sich durch die gemeinsamen Werte der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte entwickelt hat, sodass jede Behörde darauf vertrauen kann, dass die anderen Behörden in ihren Strafrechtsordnungen gleichwertige Standards für den Schutz der Rechte anwenden;

unter Betonung dessen, dass das Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich des Erfordernisses der richterlichen Unabhängigkeit, von zentraler Bedeutung für den wirksamen Schutz der Grundrechte ist, da es den Schutz aller Persönlichkeitsrechte, die sich aus dem Recht der EU und der Mitgliedstaaten ergeben, und die Wahrung der in Artikel 2 EUV genannten gemeinsamen Werte der Mitgliedstaaten, insbesondere der Rechtsstaatlichkeit, garantiert;

unter Hinweis darauf, dass verschiedene Probleme – vor allem praktischer oder politischer Natur – das gegenseitige Vertrauen beeinträchtigen können und dass daher kontinuierliche Anstrengungen zur Förderung und Stärkung dieses Vertrauens erforderlich sind;

in der Erwägung, dass derartige Probleme unter anderem Unterschiede bei der Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts, die Rechtsstaatlichkeit sowie im Hinblick auf die Menschenrechte besonders sensible Bereiche wie die Haftbedingungen und die Länge der Untersuchungshaft betreffen;

eingedenk dessen, dass die Ministerinnen und Minister auf ihrer informellen Tagung vom 12. und 13. Juli 2018 neue Entwicklungen, die gewisse Probleme für die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten aufwerfen, sowie die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU (EuGH) erörtert haben;

ferner eingedenk dessen, dass die Delegationen in der Sitzung des CATS vom 18. September 2018 ein Papier des Vorsitzes (11956/18) erörtert haben, in dem die Probleme und Hindernisse, die bei der Anwendung der Instrumente der gegenseitigen Anerkennung auftreten, beschrieben und mögliche Maßnahmen vorgeschlagen werden;

schließlich eingedenk dessen, dass die Ministerinnen und Minister auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) vom 11. Oktober 2018 über bewährte Verfahren und Maßnahmen zur Stärkung der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens sowie über praktische und rechtliche Maßnahmen informiert haben, die eingeleitet wurden, um auf aktuelle Entwicklungen, insbesondere Entwicklungen in den Rechtsprechungen des EuGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einzugehen (12492/18) —

NIMMT FOLGENDE SCHLUSSFOLGERUNGEN AN:

1.

Die Mitgliedstaaten werden daran erinnert, dass die Effizienz und die Wirksamkeit der Instrumente der EU für die gegenseitige Anerkennung, insbesondere jene, die die Rechtsform von Rahmenbeschlüssen oder Richtlinien aufweisen, in großem Maße davon abhängen, dass die nationale Gesetzgebung im Einklang mit diesen Instrumenten ausgearbeitet und erlassen wird.

2.

Die Mitgliedstaaten werden dringend aufgefordert, zur Kenntnis zu nehmen, wie wichtig die rechtzeitige und korrekte Umsetzung der Richtlinien zu den Verfahrensrechten (1) ist, um das Recht auf ein faires Verfahren zu garantieren.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Richter gewährleisten, da diese einen wesentlichen Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 47 Absatz 2 der Charta garantiert ist, darstellen.

4.

Die Mitgliedstaaten werden daran erinnert, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Ablehnung der Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Urteils, die bzw. das auf der Grundlage eines Instruments für die gegenseitige Anerkennung ergangen ist, nur unter außerordentlichen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache gerechtfertigt werden kann, dass kraft des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts ein Mitgliedstaat von einem anderen Mitgliedstaat kein höheres Maß an nationalem Schutz der Grundrechte fordern kann, als es im Unionsrecht vorgesehen ist. Folglich sollte jeder auf einer Verletzung der Grundrechte beruhende Fall von Nichtvollstreckung restriktiv und nach dem vom EuGH in seiner Rechtsprechung entwickelten Ansatz behandelt werden.

5.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, für eine Gesetzgebung zu sorgen, die ihnen ermöglicht, gegebenenfalls alternative Maßnahmen zur Haft zu nutzen, um die Population in ihren Hafteinrichtungen zu verringern, und auf diese Weise das Ziel der sozialen Wiedereingliederung zu fördern und auch die Tatsache zu thematisieren, dass gegenseitiges Vertrauen oft durch schlechte Haftbedingungen und das Problem überfüllter Gefängnisse erschwert wird.

6.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden darin bestärkt, die Aus- und Fortbildung von Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Rechtspraktikern – auch im Bereich der Grundrechte in Strafverfahren – zu fördern, da dies die Anwendung der auf gegenseitiger Anerkennung beruhenden EU-Instrumente verbessern kann; ferner sollten sie gegenseitiges Vertrauen im europäischen Rechtsraum durch die Ausrichtung von Seminaren und Austausch im Bereich der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten fördern und eine angemessene Finanzausstattung für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in diesem Bereich auf nationaler und europäischer Ebene und insbesondere für die vom Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) organisierten Maßnahmen gebührend berücksichtigen.

7.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, Rechtspraktiker – die als Ansprechpartner für das Europäische Justizielle Netz (EJN) fungieren können – in ihrer gerichtlichen Zuständigkeit als Spezialisten für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zu benennen, sodass diese andere Rechtspraktiker bei der Anwendung aller relevanten Instrumente einschließlich der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhenden EU-Instrumente unterstützen können.

8.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, wenn möglich mit Hilfe von EU-Finanzmitteln den Austausch zwischen Rechtspraktikern verschiedener Mitgliedstaaten zu unterstützen und sonstige Kontakte zwischen Rechtspraktikern zu fördern, da dies das gegenseitige Vertrauen stärken und die effiziente Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung begünstigen kann.

9.

Die Mitgliedstaaten werden darin bestärkt, bewährte Verfahren zur Stärkung der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens, u. a. in der Gruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ oder im Koordinierungsausschuss für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, auszutauschen.

10.

Den Mitgliedstaaten wird nahe gelegt, (nicht bindende) Leitlinien für die Anwendung der EU-Instrumente für die gegenseitige Anerkennung festzulegen, damit die Juristen besser verstehen, wie die nationale Gesetzgebung zur Umsetzung der EU-Instrumente auszulegen und anzuwenden ist.

11.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Juristen zu ermutigen, die Möglichkeiten des EJN und von Eurojust entsprechend ihrer jeweiligen Mandate in vollem Umfang zu nutzen, und die Rechtspraktiker bei der Umsetzung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu unterstützen.

12.

Die Mitgliedstaaten werden insbesondere ersucht, die Rechtspraktiker darin zu bestärken, dass sie die praktischen Hilfsmittel für die justizielle Zusammenarbeit sowie die auf der Website des EJN verfügbaren (elektronischen) Formulare und Zertifikate der Instrumente für die gegenseitige Anerkennung nutzen, da dies die Anwendung dieser Instrumente begünstigen kann.

13.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die Rechtspraktiker, die als Vollstreckungsbehörden in Verfahren der gegenseitigen Anerkennung wirken, zu ermutigen, in den Dialog und in direkte Konsultationen mit den Anordnungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zu treten, wann immer dies angemessen erscheint, insbesondere bevor erwogen wird, eine Entscheidung oder ein Urteil, die bzw. das im Kontext derartiger Verfahren übermittelt wurde, nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken.

14.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht sicherzustellen, dass die Ansprechpartner des EJN über die Kapazitäten verfügen, um ihre diesbezüglichen Aufgaben neben ihren regulären Pflichten und Aufgaben zu erfüllen, wie es im Abschlussbericht über die sechste Runde der gegenseitigen Begutachtungen (Empfehlung Nr.7) unterstrichen worden ist, sodass das EJN seine Aufgaben, auch auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung, weiterhin wirksam ausführen kann.

15.

Die Mitgliedstaaten, die eine Erklärung (Vorbehalt) in Bezug auf das Instrument für die gegenseitige Anerkennung abgegeben haben, werden gebeten zu überprüfen, ob diese Erklärungen zurückgezogen werden können, um so eine einheitliche Anwendung des betreffenden Instruments zu fördern.

16.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, die aktive Teilnahme von kompetenten Vertretern an der Konferenz über die Überbelegung von Hafteinrichtungen, die vom Europarat mit Unterstützung der Europäischen Kommission am 24. und 25. April 2019 ausgerichtet wird, sowie an der Konferenz über die aktuellen Herausforderungen an die europäischen Strafvollzugssysteme, die während des rumänischen Vorsitzes im Rat der Europäischen Union stattfinden soll, zu unterstützen.

17.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden aufgefordert, als Priorität das System für digitalen Austausch e-Evidence als ein sicheres Mittel zur Übermittlung von Europäischen Ermittlungsanordnungen sowie von Rechtshilfeersuchen und Antworten darauf zu errichten.

18.

Die Kommission wird ersucht, gegebenenfalls ihre Kompetenzen zu nutzen, um sicherzustellen, dass die EU-Instrumente für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Verfahrensrechte in Strafverfahren rechtzeitig und korrekt umgesetzt werden.

19.

Die Kommission wird aufgefordert, praktische Leitlinien zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH, insbesondere zur Aranyosi-Rechtsprechung, sowie Informationen darüber bereitzustellen, wo für Rechtspraktiker relevante Quellen mit objektiven, zuverlässigen und ordnungsgemäß aktualisierten Informationen über die Hafteinrichtungen und Haftbedingungen in den Mitgliedstaaten zu finden sind.

20.

Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, die Möglichkeit einer Übersetzung des Informationsblatts des Europarats über die Haftbedingungen und die Behandlung von Häftlingen in ihre Amtssprachen in Erwägung zu ziehen und diese Übersetzung dem Europarat zur Veröffentlichung auf seiner Website anzubieten.

21.

Die Kommission wird aufgefordert, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten ihr Handbuch über den Europäischen Haftbefehl, auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und bewährter Verfahren für seine korrekte Anwendung, weiterzuentwickeln und regelmäßig zu aktualisieren und Handbücher zu den übrigen Instrumenten für die gegenseitige Anerkennung – darunter die Rahmenbeschlüsse über Freiheitsstrafen (2) und Bewährung (3) sowie in Zukunft die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung (4) und die Verordnung über Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (5) – auszuarbeiten, sobald diese durch die Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt wurden, um so die korrekte Umsetzung und Anwendung dieser Instrumente zu unterstützen.

22.

Die Kommission wird ersucht, die Mitteilungen zu den EU-Instrumenten für die gegenseitige Anerkennung und sonstigen für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen relevanten Instrumenten durch die Mitgliedstaaten dem EJN in mindestens einer allgemein verständlichen Sprache der EU zu übermitteln, damit das EJN sie auf seiner Website veröffentlichen kann.

23.

Die Kommission wird ermutigt, weiterhin Treffen mit Experten und Rechtspraktikern zu organisieren, um Fragen der gegenseitigen Anerkennung zu erörtern, ferner die Häufigkeit und Intensität dieser Treffen zu erhöhen, wenn dies sinnvoll erscheint, und den Rechtspraktikern die Ergebnisse dieser Treffen zur Verfügung zu stellen.

24.

Die Kommission wird ersucht, eine optimale Nutzung der Finanzmittel im Rahmen der EU-Finanzprogramme zu fördern, sofern diese bereitgestellt werden, um die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und zu fördern – auch um die Hafteinrichtungen in den Mitgliedstaaten zu modernisieren und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, das Problem schlechter Haftbedingungen anzugehen, da diese der Anwendung der Instrumente für die gegenseitige Anerkennung schaden können.

25.

Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament werden ermutigt, Instrumente für die gegenseitige Anerkennung, einschließlich Formularen und Zertifikaten, klarer, präziser und benutzerfreundlicher zu gestalten und sich um eine kohärentere Gestaltung zu bemühen, um die Anwendung dieser Instrumente durch die Rechtspraktiker zu erleichtern. Hierbei sollten gegebenenfalls Eurojust und das EJN um Unterstützung gebeten werden.

26.

Eurojust wird darin bestärkt, ihre operative und strategische Arbeit zu Instrumenten für die gegenseitige Anerkennung fortzusetzen, um die Anwendung dieser Instrumente zu erleichtern.

27.

Eurojust und das EJN werden ersucht, weiterhin eine aktive Rolle bei der Beseitigung der Hindernisse für und der Ermittlung von bewährten Verfahren für die gegenseitigen Anerkennung zu spielen und sich in ihren Sitzungen mit Rechtspraktikern regelmäßig mit den Instrumenten für die gegenseitige Anerkennung zu befassen.

28.

Das EJN wird ermutigt, seine Website u.a. durch praktische Informationen über die Instrumente für die gegenseitige Anerkennung weiter zu verbessern, da diese sich als ein äußerst wertvolles Hilfsmittel für Rechtspraktiker erwiesen hat.

29.

Das EJTN wird ermutigt, weiterhin Aus- und Fortbildung zum Unionsrecht, einschließlich über die Bedeutung der Grundrechtecharta für die Funktionsweise der Instrumente für die gegenseitige Anerkennung in Strafsachen, sowie den Austausch zwischen Rechtspraktikern zu organisieren.

30.

Der Rat wird ersucht, die praktische Handhabung bestimmter Instrumente für die gegenseitige Anerkennung als Thema für die neunte Runde der gegenseitigen Begutachtungen festzulegen.

31.

Der Ratsvorsitz wird ersucht, der Frage der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens weiterhin angemessene Aufmerksamkeit zu widmen, auch auf politischer Ebene, indem insbesondere ein regelmäßiger Gedankenaustausch über dieses Thema geführt wird, um so die Anwendung der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhenden Instrumente zu fördern.

(1)  Richtlinien 2010/64/EU 2012/13/EU, 2013/48/EU, (EU) 2016/343, (EU) 2016/800 und (EU) 2016/1919 für die Mitgliedstaaten, die an sie gebunden sind.

(2)  Rahmenbeschluss 2008/909/JI.

(3)  Rahmenbeschluss 2008/947/JI.

(4)  Verordnung (EU) 2018/1805.

(5)  Richtlinie 2014/41/EU.


Europäische Kommission

13.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/10


Euro-Wechselkurs (1)

12. Dezember 2018

(2018/C 449/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1346

JPY

Japanischer Yen

128,67

DKK

Dänische Krone

7,4641

GBP

Pfund Sterling

0,90135

SEK

Schwedische Krone

10,3595

CHF

Schweizer Franken

1,1286

ISK

Isländische Krone

140,00

NOK

Norwegische Krone

9,7265

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,866

HUF

Ungarischer Forint

323,43

PLN

Polnischer Zloty

4,2986

RON

Rumänischer Leu

4,6571

TRY

Türkische Lira

6,0893

AUD

Australischer Dollar

1,5732

CAD

Kanadischer Dollar

1,5170

HKD

Hongkong-Dollar

8,8693

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6573

SGD

Singapur-Dollar

1,5577

KRW

Südkoreanischer Won

1 280,62

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1475

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8155

HRK

Kroatische Kuna

7,3895

IDR

Indonesische Rupiah

16 562,32

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7538

PHP

Philippinischer Peso

59,714

RUB

Russischer Rubel

75,2467

THB

Thailändischer Baht

37,192

BRL

Brasilianischer Real

4,3881

MXN

Mexikanischer Peso

22,7639

INR

Indische Rupie

81,6900


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2018

über die Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union

„Странджански манов мед“ (Strandzhanski manov med)/„Maнов мед от Странджа“ (Manov med ot Strandzha) (g.U.)

(2018/C 449/04)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bulgarien hat der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf Schutz des Namens „Странджански манов мед“ (Strandzhanski manov med)/„Maнов мед от Странджа“ (Manov med ot Strandzha) übermittelt.

(2)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind.

(3)

Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch eingelegt werden kann, sollten gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung das Einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation für den Namen „Странджански манов мед“ (Strandzhanski manov med)/„Maнов мед от Странджа“ (Manov med ot Strandzha) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für den Namen „Странджански манов мед“ (Strandzhanski manov med)/„Maнов мед от Странджа“ (Manov med ot Strandzha) (g.U.) sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union Einspruch gegen die Eintragung des in Absatz 1 angeführten Namens eingelegt werden.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


ANHANG

EINZIGES DOKUMENT

„СТРАНДЖАНСКИ МАНОВ МЕД“ (STRANDZHANSKI MANOV MED)/„MAНОВ МЕД ОТ СТРАНДЖА“ (MANOV MED OT STRANDZHA)

EU-Nr.: PDO-BG-02306 — 12.4.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(n)

„Странджански манов мед“ (Strandzhanski manov med)/„Maнов мед от Странджа“ (Manov med ot Strandzha)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Bulgarien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.    Art des Erzeugnisses

Klasse 1.4. Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

3.2.    Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Strandzhanski manov med“ ist von Honigbienen innerhalb des in Punkt 4 genannten geografischen Gebiets aus den Sekreten lebender Pflanzenteile oder aus Ausscheidungen von an Pflanzen saugenden Insekten erzeugter Honig, der von den Bienen gesammelt, mit bestimmten eigenen Stoffen angereichert, eingelagert, dehydratisiert und in den Waben des Bienenstocks zum Reifen gespeichert wird. Das Erzeugnis „Strandzhanski manov med“ wird aus Honigtau hergestellt, der von bestimmten Insekten abgegeben wird, und aus dem Saft von Eicheln der Eiche; diese werden von den Bienen gesammelt.

Organoleptische Eigenschaften

Aussehen: trüb, etwas opaleszent, ohne Spuren von Brut oder sonstigen mechanischen Verunreinigungen und ohne Anzeichen von Fermentation;

Farbe: Braun oder Dunkelbraun bis Schwarz mit einem Stich ins Grünliche. Nach der Kristallisation kann sich die Farbe ins Hellbraune oder Gräuliche verändern;

Konsistenz: dichte, flüssige, halbkristalline oder kristalline Masse;

Geschmack: süß, mit leichter Säure und bitteren Noten;

Aroma: geröstete Früchte und Karamell.

Anforderungen an die Zusammensetzung des Honigs:

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Fructose- und Glucosegehalt

mindestens 45 g/100 g

Saccharosegehalt

höchstens 5 g/100 g

Feuchtigkeitsgehalt

höchstens 19 %

Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen

höchstens 0,1 g/100 g

elektrische Leitfähigkeit

muss mehr als 0,95 mS/cm betragen

Gehalt an freien Säuren

höchstens 50 Milliäquivalent Säure je 1 000 g

Diastaseindex

mehr als 12 Einheiten auf der Schade-Skala nach der Honiggewinnung

Gehalt an Hydroxymethylfurfurol (HMF)

höchstens 10 mg/kg nach der Honiggewinnung

Der Honig mit dem Namen „Strandzhanski manov med“ unterscheidet sich von Nektarhonigen im Wesentlichen durch seine hohe elektrische Leitfähigkeit, die auf seinen hohen Gehalt an Spurennährstoffen, nämlich Kalium (1 568-1 676 mg/kg), Magnesium (149-169 mg/kg), Lithium (0,11-0,33 mg/kg) und Mangan (34-51 mg/kg), sowie an Antioxidantien, und zwar Phenol (56-165 mg/kg), zurückzuführen ist. Er zeichnet sich durch hohe Gehalte an Melezitose (4-11 %) und Erlose aus. Ein weiteres Identitätsmerkmal ist das Vorhandensein von Quercitol und Kestose. Des Weiteren hat der Honig „Strandzhanski manov med“ die Eigenschaft, dass er Honigtaubestandteile (Pilzsporen, Konidien, Hyphen usw.) enthält, die das Ergebnis des besonderen Erzeugungs- und Ernteverfahrens sind.

Melissopalynologische Merkmale:

Bei „Strandzhanski manov med“ handelt es sich um Honigtauhonig mit einem Gehalt an Pollen unterschiedlicher botanischer Herkunft. Im Strandscha-Gebirge kommen viele Pflanzenarten vor, unter anderem folgende: Trifolium (Weißklee), Vicia (Futterwicke), Lotus (Hornklee), Tilia (Linde), Echium (Familie der Boraginaceae), Rubus (Brombeere), Matricaria (Familie der Asteraceae), Daucus (Familie der Umbelliferae), Potentilla (Rosaceae), Paliurus, Dorycnium (Familie der Fabaceae), Brassicaceae, Clematis (Gewöhnliche Waldrebe), Cistus (Salbeiblättrige Zistrose, Kretische Zistrose), Plantago (Wegerich) und Chenopodiaceae.

Die melissopalynologischen Eigenschaften des Honigs „Strandzhanski manov med“ werden von bestimmten Pflanzen in der Strandscha-Region geprägt, die anderswo in Bulgarien nicht vorkommen. Diese sind: Ophrys reinholdii, Verbascum bugulifolium, Teucrium lamiifolium, Lorbeerblättrige Zistrose, Hypericum androsaemum, Stachys thracica und Epimedium pubigerum. Außerdem werden sie von der tertiären Reliktflora geprägt, also von Arten, die in der Strandscha-Region im Tertiär weitverbreitet waren, wie etwa Cicer montbretii, Erica arborea, Mispel, Besenheide, Salbeiblättrige Zistrose, Hypericum calycinum und weitere Arten.

Das europäische Verbreitungsgebiet von sieben dieser Arten beschränkt sich auf die Strandscha-Region und den Kaukasus: Ilex colchica, Daphne pontica, Kaukasische Heidelbeere, Rhododendron ponticum, Strandscha-Eiche, Veronica turrilliana und Quercus polycarpa.

3.3.    Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Während der Gewinnung des Honigs ist jede Zufütterung der Bienen unzulässig. Eine Zufütterung der Bienen kann im Frühjahr und nach Abschleudern des Honigs vor Wintereintritt in einer Menge erfolgen, die für das Anlegen von Vorräten erforderlich ist und dem Bienenvolk das Überwintern sichert. Als Zusatzfutter kann den Bienen Zucker, Zuckerteig und Zuckersirup verabreicht werden. Ihnen kann auch Honig verabreicht werden, den sie selbst erzeugt haben. Die Imker müssen darauf achten, dass die Wintervorräte nicht in den zu verkaufenden überschüssigen Honig („Strandzhanski manov med“) gelangen.

3.4.    Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Der Honig „Strandzhanski manov med“ wird aus (überwiegend ortsfesten) Bienenstöcken in den innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets gelegenen Eichenwäldern des Strandscha-Gebirges gewonnen, und zwar in den Monaten Juni, Juli und August. Die Bienenvölker müssen sich während des gesamten Jahres in dem abgegrenzten geografischen Gebiet befinden.

Der Honig „Strandzhanski manov med“ wird wie folgt erzeugt:

1)

Verbringen der versiegelten Honigrahmen in die Verarbeitungsräume;

2)

Öffnen und Schleudern der Honigwaben;

3)

Filtern und Abfüllen in Aufbewahrungsbehälter;

4)

Verbringen der Behälter mit dem fertigen Honig in das Lager.

Alle Erzeugungsschritte müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen, um die Qualität des Erzeugnisses und seine vollständige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

3.5.    Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Um die Qualität und die vollständige Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten, wird der Honig in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet verpackt, wobei das Gewicht von 1 500 g nicht überschritten werden darf.

Zur Gewährleistung der Qualität und insbesondere zur Wahrung der organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften des Honigs „Strandzhanski manov med“ sollte das Verpacken und Etikettieren in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen, da sich bei der Beförderung des Erzeugnisses an einen Ort außerhalb dieses Gebiets die Qualität des Erzeugnisses aufgrund der höheren Temperaturen verändern kann. Alle Vorgänge sollten in dem geografischen Gebiet erfolgen, um eine Vermischung mit anderen Honigsorten zu vermeiden, die nicht unter diese geschützte Ursprungsbezeichnung fallen, und um die Aufnahme von Fremdgerüchen zu verhindern. Der Honig „Strandzhanski manov med“ darf zum Verpacken nicht aus dem geografischen Gebiet befördert werden, da er hygroskopisch ist und unbedingt vor Feuchtigkeit geschützt werden muss, die zu einer Verschlechterung seiner organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften führt.

Der Vertrieb des Honigs „Strandzhanski manov med“ in losem Zustand ist unzulässig.

3.6.    Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Der Honig „Strandzhanski manov med“ wird in den folgenden Gemeinden erzeugt: Sosopol, Primorsko, Zarewo, Malko Tarnowo und Sredez.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.    Besonderheit des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet umfasst das Strandscha-Gebirge und zeichnet sich durch ein gemäßigtes Kontinental- und feuchtes Meeresklima aus. Typisch für die Region sind das milde Klima, häufige Nebelbildung im Frühjahr und Sommer, wobei sich der Nebel manchmal erst am späten Vormittag auflöst, milde Temperaturen und eine hohe Luftfeuchtigkeit. Diese Bedingungen sind der Sekretion der besonderen Stoffe, die die Insekten von der Oberfläche der Blätter sammeln, förderlich. Der leichte Nebel trägt dazu bei, dass die Safttropfen nicht verloren gehen, denn bei starkem Nebel werden diese Tropfen größer und fallen von den Blättern. Das Zusammenwirken der klimatischen Faktoren — ein maritimes, feuchtes Klima nahe dem Gebirge, jedoch ohne hohe Niederschläge, und eine relativ warme Witterung ohne extreme Temperaturen sowie die Nähe des Meeres und die Eichenwälder — bieten den Honigtauerzeugern, nämlich den Blattläusen (Lachnus roboris, L. pallipes, Monelliopsis caryae, Tuberculatus (Tuberculloides) querceus und T. annulatus), dem Gewöhnlichen Eichelbohrer (Curculio glandium) und dem Eichenwickler (Cydia Splendana), ausgezeichnete Entwicklungsbedingungen.

Die besondere geografische Lage des Gebirgsmassivs in der Nähe von drei großen Gewässern (Schwarzes Meer, Ägäisches Meer und Marmarameer) und die hierdurch bedingten klimatischen Faktoren, nämlich eine relativ hohe Luftfeuchtigkeit und milde Temperaturen, sowie seine paläontologische Vergangenheit (Quartär ohne Vereisung) schaffen die Bedingungen für das Vorkommen von Florenelementen, die in dieser Kombination auf dem europäischen Festland einzigartig sind. Die Strömungen feuchten Windes vom Meer in das Innere der Strandscha-Region werden durch die Bergkuppen, die tiefen Felsschluchten und die Flusstäler begünstigt. Bis heute hat sich hier eine Pflanzenwelt erhalten, die vor einigen Millionen Jahren während des Tertiärs in Europa weitverbreitet war.

Die Flora der Strandscha-Region unterscheidet sich von europäischen Pflanzenformationen und ähnelt sehr der pontischen Flora des Kaukasus und Kleinasiens; sie weist zahlreiche Relikte aus dem Tertiär sowie endemische Arten auf, was sich anhand einer Analyse des Pollenspektrums nachweisen lässt. Die Strandscha-Region umfasst viele Schutzgebiete, Naturreservate und natürliche Lebensräume, wodurch sich günstige Rahmenbedingungen für die Honigbienen und die Imkerei ergeben. Strandscha ist als eines der fünf vorrangigen Gebiete für den Umweltschutz in der EU anerkannt und in das gesamteuropäische ökologische Netz Natura 2000 aufgenommen. In der Region vorherrschend sind Eichen- und Buchenwälder, wobei der größte Anteil der Eichenwälder mit Quercus petraea (Traubeneiche, 47,8 %) und Quercus frainetto (Ungarische Eiche, 41,8 %) bestanden ist, die Nahrung für die Läuse und Eichelbohrer bieten, welche den Honigtau erzeugen.

Aufgrund der kargen Böden (zimtbraune Waldböden und Gelb-/Bleicherdeböden) und des Umstands, dass es dort keine Industrie gibt, ist der Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, deren Blüte sich nachteilig auf die Qualität des Honigs auswirken könnte, begrenzt.

5.2.    Menschliche Faktoren

In der Strandscha-Region war die Imkerei schon immer verbreitet. Seit Jahrhunderten dient sie dem Lebensunterhalt, wovon die seit dem späten 19. Jahrhundert existierenden Stülper und Klotzbeuten zeugen. Um zu gewährleisten, dass nur der Honigtau erzeugt wird, führen die Imker insbesondere folgende Schritte aus:

Schritt I

Die Bienen sammeln Honigtau, und zwar überwiegend in den mit sommergrünen Eichen bestandenen Wäldern, und bereiten daraus den reifen Honig „Strandzhanski manov med“. Um die Abtrennung des überschüssigen Honigs zu ermöglichen, werden während der Hauptweidezeit Zargen und/oder Beuten über dem Brutraum platziert.

Schritt II

Sobald der Honig in der Wabe hinreichend gereift ist, wird diese aus dem Bienenstock genommen und zu dem Ort verbracht, an dem der Honig geschleudert wird.

Nach dem Schleudern des Honigs wird dieser filtriert, homogenisiert und während einer Dauer von mindestens 24 Stunden in Absetzbehältern geklärt.

Schritt III

Der Honig wird in Behältnissen aufbewahrt, die für die Lagerung von Lebensmittelerzeugnissen bestimmt sind. Das Abfüllen, das Verpacken und das Etikettieren erfolgen in sauberen, hierfür geeigneten Räumlichkeiten. Kristallisierter Honig wird durch Erwärmen auf eine Temperatur von höchstens 42 °C verflüssigt, also auf die Temperatur, auf die sich der Honig im Bienenstock während der Ernte erwärmt. Bei dieser Temperatur bleibt die Diastaseaktivität erhalten.

5.3.    Besonderheit des Erzeugnisses

Der einzigartige Charakter des Honigs „Strandzhanski manov med“ ist hauptsächlich auf seine physikalisch-chemischen, melissopalynologischen und organoleptischen Eigenschaften zurückzuführen.

Eine besondere Eigenschaft des Honigs „Strandzhanski manov med“ ist seine besonders hohe spezifische elektrische Leitfähigkeit im Vergleich zu anderen Honigtauhonigen — sie muss mehr als 0,95 mS/cm betragen.

Der Honig zeichnet sich durch eine hohe Diastaseaktivität aus (aufgrund der reichhaltigen Enzymzusammensetzung, die auf die Verarbeitung durch die Läuse und Eichelbohrer zurückzuführen ist) sowie einen geringen Gehalt an Hydroxymethylfurfurol (HMF).

Diese Eigenschaften ergeben sich aufgrund der ausgedehnten Eichenwälder (mit denen mehr als 70 % der Region bestanden sind); dieser Umstand sowie die milden Temperaturen und die hohe Luftfeuchtigkeit schaffen die Bedingungen dafür, dass das Blattwerk eine große Fläche einnimmt, die den Läusen und Eichelbohrern ein günstiges Umfeld bietet. Ihre Ausscheidungen und die Sekrete lebender Pflanzenteile werden von den Bienen gesammelt und zu dem genannten Honig umgewandelt.

Aufgrund seines Pollenspektrums, das Pollen von nur in der Strandscha-Region zu findenden Pflanzen umfasst (siehe Punkt 3.2), unterscheidet sich der Honig „Strandzhanski manov med“ von anderswo erzeugtem Honig, was wiederum direkt auf den Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis „Strandzhanski manov med“ und dem Strandscha-Gebirge verweist. Anhand von Untersuchungen des Pollenspektrums konnten als geografische Merkmale endemische und tertiäre Reliktarten ermittelt werden; deren Vorhandensein bzw. Häufigkeit im Pollenspektrum ermöglicht es wiederum, das Gebiet in der Strandscha-Region geografisch abzugrenzen.

Insbesondere kommt es darauf an, dass sich die Bienenstöcke während des gesamten Jahres in dem abgegrenzten geografischen Gebiet befinden und somit ortsfest sind.

Im Vergleich zu Nektarhonig hat „Strandzhanski manov med“ eine deutlich dunklere Farbe sowie ein spezielles Aroma und einen leicht säuerlichen, bitteren Geschmack.

5.4.    Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

„Strandzhanski manov med“ ist ein Erzeugnis, das aufgrund des bioökologischen Zusammenwirkens der Populationen honigtauerzeugender Läuse und Eichelbohrer und des Gleichgewichts zwischen diesen sowie des Vorhandenseins ausgedehnter Eichen- und Buchengruppen und des typisch milden Klimas eng mit seiner Erzeugungsregion verbunden ist. Die örtliche Waldvegetation bietet den Honigtauerzeugern Nahrung und das besondere, milde Klima der Strandscha-Region (ausreichende Luftfeuchtigkeit, gemäßigte Temperaturen, Nebel im Frühjahr und Sommer) begünstigt die Sekretion von Honigtau und das Sammeln des Honigtaus durch die Bienen. In der Strandscha-Region besteht die Haupttracht für Bienen in den Monaten Juni, Juli und August in Eichenhonigtau. In dem Zeitraum, in dem die Bienen den Honigtau in der Strandscha-Region sammeln, blühen keine anderen Arten ergiebiger Trachtpflanzen, z. B. Gruppen von Akazien oder Linden, sodass es nicht zu einer Vermischung des Honigtauhonigs mit Nektarhonigen kommt. Aufgrund der Zusammensetzung des Honigtaus, der den Bienen als Nahrung dient, weist der betreffende Honig im Vergleich zu Nektarhonigen höhere Gehalte an Spurennährstoffen und Antioxidantien auf. Die Farbintensität sowie der leicht säuerliche, bittere Geschmack resultieren aus der im Honigtau vorhandenen Mikroflora und dem Zeitpunkt, zu dem der Honigtau gesammelt wird.

Aufgrund des Umstands, dass das Strandscha-Gebiet als Naturpark den Status eines Schutzgebiets genießt, kann dort keine Intensivlandwirtschaft betrieben werden, was zur Reinheit des Erzeugnisses beiträgt. Die Phytogeografie der Strandscha-Region ist in Europa einzigartig. Die Pollen der Pflanzen, die typisch für die Strandscha-Region sind oder nur dort vorkommen, sind für das Pollenspektrum des Honigs „Strandzhanski manov med“ kennzeichnend. Zu den endemischen pontischen Arten, die nur entlang der südlichen Schwarzmeerküste zwischen der Strandscha-Region, dem Pontischen Gebirge und dem Kaukasus vorkommen, zählen Rhododendron ponticum, Daphne pontica und Ilex colchica; sie tragen zu den melissopalynologischen Eigenschaften des Honigs „Strandzhanski manov med“ bei. Diese einzigartige Vegetation wirkt sich ferner auf die organoleptischen Eigenschaften und das Aroma des Honigs aus, wodurch die natürliche Verbindung zwischen der Umwelt und dem Erzeugnis untermauert wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

http://www.mzh.government.bg/bg/politiki-i-programi/politiki-i-strategii/politiki-po-agrohranitelnata-veriga/zashiteni-naimenovaniya/zayavlenie-za-znp-strandzhanski-manov-medmanov-med-ot-strandzha/


13.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2018

über die Veröffentlichung eines Antrags auf Eintragung eines Namens gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union

(„Paška sol“ (g.U.))

(2018/C 449/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kroatien hat der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf Schutz des Namens „Paška sol“ übermittelt.

(2)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind.

(3)

Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch eingelegt werden kann, sollten gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung das Einzige Dokument und die Fundstelle der Produktspezifikation für den Namen „Paška sol“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Einzige Dokument und die Fundstelle der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für den Namen „Paška sol“ (g.U.) sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union Einspruch gegen die Eintragung des in Absatz 1 angeführten Namens eingelegt werden.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


ANHANG

EINZIGES DOKUMENT

„PAŠKA SOL“

EU-Nr.: PDO-HR-02178 — 15.9.2016

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(en)

„Paška sol“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Kroatien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der Schutz des Namens „Paška sol“ betrifft zwei Erzeugnisse: feines Meersalz und Salzblüte (Fleur de Sel).

Das feine Meersalz „Paška sol“ ist nicht gemahlenes Meersalz, das aus Meerwasser der Pager Bucht, welches stetig in ein Verdunstungsbeckensystem fließt, bis das Salz in den Salinen der Insel Pag kristallisiert, gewonnen wird. Die Salzkristalle sind klein, regelmäßig, würfelförmig, weiß und enthalten Minerale und Spurenelemente. Die meisten Kristalle sind bis zu 1 mm groß, sodass > 98 % aller Kristalle ein Sieb mit einer Maschenweite von 1,3 mm passieren können. Das Salz hat einen konzentrierten, salzigen, bitterfreien Geschmack.

Zusammensetzung:

Anteil an Natriumchlorid in der gesamten Trockenmasse (%)

> 98,0

Wasser (%)

< 0,40

Magnesium (%)

0,02 -0,20

Calcium (%)

0,01 -0,10

Kalium (%)

> 0,02

Arsen (mg/kg)

< 0,25

Cadmium (mg/kg)

< 0,25

Blei (mg/kg)

< 0,20

Quecksilber (mg/kg)

< 0,10

Körnung

Der Siebrückstand bei einer Maschenweite von 1,3 mm beträgt < 2 %.

Die Salzblüte „Paška sol“ ist ein Erzeugnis der Anfangsphase der Gewinnung feinen Meersalzes; das heißt, sie entsteht während der Konzentration des Meerwassers. Ihr Geschmack ist leicht süßlich. Sie weist eine knusprige und sehr zerbrechliche Textur auf. Ihre Farbe ist aufgrund der hohen Mineralkonzentration weiß bis blassgelb. Sie hat einen charakteristischen Geschmack, ist weniger salzig und enthält mehr natürliche Mineralien (Magnesium, Calcium, Kalium und Jod) als Kochsalz. Die Körnung der Salzblüte „Paška sol“ ist gröber als die des feinen Meersalzes „Paška sol“; ihre Kristalle sind muschelförmig und lassen sich leicht zwischen den Fingerspitzen zerreiben.

Zusammensetzung:

Anteil an Natriumchlorid in der gesamten Trockenmasse (%)

> 97,0

Wasser (%)

< 2,00

Magnesium (%)

> 0,07

Calcium (%)

0,02 -0,20

Kalium (%)

> 0,05

Arsen (mg/kg)

< 0,25

Cadmium (mg/kg)

< 0,25

Blei (mg/kg)

< 0,30

Quecksilber (mg/kg)

< 0,10

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte für „Paška sol“, von der Verwendung des Beckens zur Salzgewinnung (Erzeugung von gesättigtem Meerwasser, Kristallisation, Trocknung und Sieben), müssen innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets stattfinden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

„Paška sol“ wird in der Pager Bucht in den Salinen von Pag, die von allen Seiten von der Landmasse der Insel Pag umgeben sind, gewonnen. Die Pager Bucht ist über die Meerenge von Pag mit den Gewässern des Velebit-Kanals verbunden. Die Pager Salinen sind 3 km von der Stadt Pag entfernt und liegen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Gespanschaft Zadar.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Die besonderen Merkmale von „Paška sol“ ergeben sich aus den klimatischen Bedingungen des abgegrenzten geografischen Gebiets und aus der Tatsache, dass die Pager Salinen in einem isolierten Gebiet, weit entfernt von Schwerindustrie oder landwirtschaftlicher Tätigkeit liegen.

Das gesamte Gebiet der Insel Pag weist einen unverkennbaren Charakter auf, in erster Linie weil es sich um eine Insel handelt und weil die Salinen in der unverwechselbaren Kulisse der Pager Bucht, umgeben von der Landmasse der Insel, liegen. Außerdem ist der Transport des dort gewonnenen Salzes recht einfach, da Pag über eine Brücke mit dem Festland verbunden ist.

In dem abgegrenzten geografischen Gebiet herrscht ein mildes mediterranes Klima mit geringen Niederschlägen und über 2 500 Sonnenstunden pro Jahr. Das milde mediterrane Klima bringt heiße, trockene Sommer und milde, feuchte Winter mit sich.

Die ideale geografische Lage der Insel Pag und ihrer Salinen nahe des Berges Velebit unterliegen wegen des natürlichen Mistrals (einem Wind aus nordwestlicher Richtung, der tagsüber weht) und des Burins (einem Wind aus nordöstlicher Richtung, der am frühen Abend und nachts weht) einem stetigen und raschen Luftmassenaustausch. Der Mistral ist ein kalter Wind, der begleitet von stabilen Wetterlagen, die Sommerhitze mildert, wohingegen der Burin ein schwacher Nachtwind ist, der vom Festland meerwärts weht.

Das gesamte, die Pager Salinen umringende Gebiet und die große, flache Pager Bucht sind mit einer dicken, undurchlässigen Lehmschicht bedeckt, die die Gewinnung von „Paška sol“ begünstigt.

Die Einzigartigkeit von „Paška sol“ ist auch auf menschliche Faktoren zurückzuführen. Die speziellen Techniken und das Know-how der „vodari“ (so genannt von den Bewohnern Pags) in Bezug auf die Unterhaltung der Salzbecken und die Anreicherung der Sole wurden von Generation zu Generation weitergegeben. Aufgrund jahrelanger Erfahrung können die „vodari“ den besten Zeitpunkt für die Ernte der Salzblüte bestimmen und sie so ernten, dass die Balance auf der Oberfläche des gesättigten Meerwassers oder der Sole nicht gestört wird und vermieden wird, dass Wellen entstehen, die die kristallisierte „Kruste“ an der Oberfläche des Wassers oder die Salzkristalle zerstören. So wird verhindert, dass die Salzblüte auf den Boden sinkt und nicht mehr geerntet werden kann.

Besonderheit des Erzeugnisses

Das feine Meersalz „Paška sol“ kristallisiert unter kontrollierten Bedingungen in Vakuumverdampfern und wird nicht gemahlen. Seine besonderen Eigenschaften ergeben sich vielmehr aus der Art der Gewinnung, die dazu beiträgt, dass alle Mineralien und Spurenelemente, die in dem hochwertigen Meerwasser enthalten sind, auch im Salz enthalten bleiben. „Paška sol“ ist vollkommen weiß, seine Kristalle sind gleichmäßig würfelförmig und seine Körnung beträgt 1,3 mm. Es muss, im Gegensatz zu Meersalz, das auf traditionelle Weise (Kristallisation in Becken) gewonnen wird, eine unregelmäßige Körnung hat, verschiedene Verunreinigungen enthält und eine gelbliche Farbe hat, nicht gemahlen werden.

Die Salzblüte „Paška sol“ besteht aus sehr kleinen Kristallen, die aufgrund der natürlichen Kristallisation an der Oberfläche der Salzbecken unter idealen Bedingungen (sehr sonniges, warmes Wetter ohne Wind und Niederschlag) weiß bis blassgelb sind. Nur die oberste, dünne Schicht flockiger Kristalle wird geerntet oder mit einem traditionellen Handwerkzeug (ein Netz, bestehend aus einem hölzernen Griff, der an einem Schaufelblatt aus einem sehr feinen rostfreien Metallsieb mit Rahmen befestigt ist) abgeschöpft. Die Salzblüte wird nur an wenigen Stunden früh am Morgen und spät am Abend geerntet und anschließend sonnengetrocknet. Die Salzblüte „Paška sol“ ist, verglichen mit dem feinen Meersalz „Paška sol“, sehr zerbrechlich; sie ist von gröberer Körnung und leicht zwischen den Fingerspitzen zu zerreiben. Sie weist einen höheren natürlichen Jod-, Calcium-, Magnesium- und Kaliumgehalt auf.

Im Vergleich zu anderen untersuchten Meersalzen ist die Konzentration an Schwermetallen in „Paška sol“ hundert Mal niedriger als der zulässige Grenzwert, während die Konzentration an Mineralien höher ist als in anderen, in Vakuumverdampfern hergestellten Salzen (wissenschaftliche Studie, Center of Marine Research (CMR) des Ruđer Bošković Institute, 2011, „The quality of sea water in Pag Bay“ [Die Qualität des Meerwassers in der Pager Bucht]).

Die ersten schriftlichen Aufzeichnungen über die Gewinnung von „Paška sol“ reichen weit zurück. Die Autoren Koludrović und Franić erklären, dass „Paška sol“ bereits im neunten Jahrhundert erwähnt wurde: „Mit Salz — essenziell für die Ernährung von Mensch und Tier — wurde bereits sehr früh gehandelt. Schon die ältesten notariellen Dokumente zeigen Einzelheiten des Handels mit ‚Paška sol‘ auf“. (Koludrović A., Franić M., Sol i morske solane [Salz und Salinen], 1954, Zagreb). Usmiani, der Autor des Buches „The Pag salt pans — production and trade from 1797 to 1813“ [Die Pager Salinen — Gewinnung und Handel von 1797 bis 1813] schrieb: „Da es weiß und rein ist, wurde ‚Paška sol‘ in Venedig schon immer konsumiert und ihr wurde große Bedeutung bezüglich seines Handels- und Finanzpotentials für die Region und vor allem für Pag selbst beigemessen“ (Usmiani A., Paška solana — proizvodnja i trgovina od 1797. do 1813. godine, 1984). Wie verschiedene historische Dokumente belegen, wurde der Name „Paška sol“ schon immer verwendet und wird nach wie vor in der Handels- und Alltagssprache verwendet (Račun Solane Pag).

Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet

Die Elemente, die für das Mikroklima der geografischen Region der Insel Pag sorgen, der günstige Standort der Salinen, die spezielle Produktionsmethode für feines Meersalz und die Salzblüte sowie mehrere hundert Jahre Tradition in der Gewinnung von Salz wirken sich auf die besondere Qualität des Endproduktes „Paška sol“ aus.

Die Salinen liegen in der natürlich flachen Bucht der Insel Pag mit nur schwacher Strömung. Der Grund der Bucht ist mit undurchlässigem Lehm bedeckt, wodurch, zusammen mit den stetigen Winden (Mistral und Burin), die in den Frühlings- und Sommermonaten wehen, gute Bedingungen für eine schnelle Verdunstung des Meerwassers aus den Becken und für die Salzgewinnung herrschen.

Das Meerwasser der Pager Bucht ist außergewöhnlich rein und gut gefiltert, da der Grund der Bucht reich an Schalentieren ist, die das Wasser auf natürliche Weise reinigen. Daher weist das Meerwasser sehr niedrige Schwermetallwerte auf, die deutlich unter dem Durchschnittswert für das Mittelmeer und weit unter den Grenzwerten liegen, die für die Bestimmung von Qualitätsstandards für die Meeresumwelt verwendet werden (wissenschaftliche Studie, Center of Marine Research (CMR) des Ruđer Bošković Institute, 2011, Kvaliteta mora u Paškom zaljevu [Die Qualität des Meerwassers in der Pager Bucht]).

Die Besonderheit des Verfahrens zur Gewinnung von „Paška sol“ liegt darin, dass das gesättigte Meerwasser einige Zeit in einem Akkumulationsbecken ruht, bevor es den kontrollierten Prozess der Kristallisation im Vakuumverdampfer durchläuft. Dabei setzen sich die von marinen Mikroorganismen, vom Wind oder von Vögeln stammenden organischen oder anorganischen Unreinheiten am Grund des Beckens ab, sodass das gesättigte Meerwasser keinerlei Unreinheiten enthält. Als Folge dieses besonderen Herstellungsverfahrens sind die bei der kontrollierten Kristallisation gewonnenen Salzkristalle rein, frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen, von gleichmäßig würfelförmiger Struktur (die Kristalle zerbrechen nicht), weiß und haben einen konzentrierten, salzigen, nicht bitteren Geschmack.

Die besondere Qualität von „Paška sol“ ist außerdem dadurch bedingt, dass das Meerwasser der Pager Bucht, aus dem „Paška sol“ gewonnen wird, und seine Meeresumwelt wegen sehr niedriger Schwermetallwerte von hoher Qualität ist; auf dieser Basis wurden wissenschaftliche Untersuchungen durchgeführt. Das Institut für Ozeanografie und Fischerei hat bei Untersuchungen festgestellt, dass die Schwermetallwerte im Meerwasser der Pager Bucht deutlich niedriger sind als die Durchschnittswerte von Schwermetallen im Mittelmeer. Folglich weist „Paška sol“ wesentlich niedrigere Werte für Schwermetalle und höhere Werte für Mineralien auf als andere Salzsorten (wissenschaftliche Studie, Institute for Oceanography and Fisheries Split, 2009, Kakvoća morske vode u Paškom zaljevu [Die Qualität des Meerwassers in der Pager Bucht]).

Darüber hinaus wird die hohe Qualität des Enderzeugnisses auch von menschlichen Akteuren sichergestellt, da die Gewinnung von feinem Meersalz und der Salzblüte „Paška sol“ auf den Fähigkeiten und der jahrelangen Erfahrung in der Erhaltung der Salinen und der Anreicherung von Lake für das Enderzeugnis „Paška sol“ beruht.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung

http://www.mps.hr/datastore/filestore/82/Izmijenjena-Specifikacija-proizvoda-Paska-sol.pdf


13.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2018

zur Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union

(„Graves supérieures“ (g.U.))

(2018/C 449/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich hat gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation des Namens „Graves supérieures“ eingereicht.

(2)

Die Kommission hat den Antrag geprüft und festgestellt, dass die in den Artikeln 93 bis 96, in Artikel 97 Absatz 1 sowie in den Artikeln 100, 101 und 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(3)

Damit gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Einspruch erhoben werden kann, muss der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation des Namens „Graves supérieures“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation des Namens „Graves supérieures“ (g.U.) gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besteht das Recht, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union Einspruch gegen die in Absatz 1 vorgesehene Änderung der Produktspezifikation einzulegen.

Brüssel, den vom 6. Dezember 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


ANHANG

„GRAVES SUPÉRIEURES“

PDO-FR-A1014-AM02

Datum der Antragstellung: 7.3.2016

ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION

1.   Rechtsgrundlage der Änderung

Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — nicht geringfügige Änderung

2.   Beschreibung und Änderungsgründe

2.1.    Geografisches Gebiet

Kapitel I Abschnitt IV Nummer 1 der Produktspezifikation wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Virelade“ werden folgende Wörter eingefügt: „sowie auf dem Teil des Gebiets der Gemeinde Coimères, der dem Abschnitt A (Flurname: Herrères) des Grundbuchblatts 1 (1934 überarbeiteter Katasterplan) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem aktuellen Katasterplan („plan minute de conservation“) am 5. November 2010 bescheinigt wurde“. Zweck der Änderung ist es, in das geografische Gebiet einen Teil des Gebiets der Gemeinde Coimères einzubeziehen, für den belegt ist, dass er kontinuierlich für den Weinbau genutzt wurde, dass vergleichbare Erziehungsformen zur Anwendung kommen und dass das Gebiet landschaftlich und topografisch sowie hydrologisch, geologisch und pedologisch den benachbarten Weingärten des Namens „Graves supérieures“ vergleichbar ist. Dieser Teil der Gemeinde Coimères schließt geografisch unmittelbar an das geografische Gebiet der g.U. „Graves supérieures“ an.

Der Antrag auf Einbeziehung der Gemeinde Coimères wurde erstmals im Jahr 1938 unmittelbar nach der nationalen Anerkennung des Namens gestellt, nachdem ein Wirtschaftsteilnehmer damals auf ein Versäumnis hingewiesen hatte. Obwohl auf allen Ebenen der nationalen Entscheidungsinstanzen stets positiv über die Einbeziehung der Gemeinde in das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung entschieden wurde, wurde diese Entscheidung in der Folge nie in den amtlichen Urkunden festgehalten. Die nun vorgesehene Aufnahme der Gemeinde soll somit lediglich ein lang zurückliegendes Versäumnis beheben.

Die Wörter „Martignas-sur-Jalle“ und „Saint-Jean-d’Illac“ werden gestrichen. Dadurch sollen die Gemeinden Martignas-sur-Jalle und Saint-Jean-d’Illac aus dem geografischen Gebiet ausgeschlossen werden, da dort kein Weinbau mehr betrieben wird und keine für die g.U. genutzte Rebe oder Parzelle mehr vorhanden ist.

Nummer 6 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

2.2.    Abgegrenztes Parzellengebiet

In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 2 der Produktspezifikation werden nach der Datumsangabe „10. Februar 2011“ folgende Wörter eingefügt: „und — durch Delegation des nationalen Ausschusses — vom ständigen Ausschuss am 4. September 2013“. Mit dieser Änderung soll der Zeitpunkt eingefügt werden, zu dem die zuständige nationale Behörde eine Änderung des abgegrenzten Parzellengebiets im geografischen Produktionsgebiet genehmigt hat. Mit der Parzellenabgrenzung innerhalb des geografischen Erzeugungsgebiets werden die Parzellen ausgewiesen, die sich zur Erzeugung für die in Rede stehende kontrollierte Ursprungsbezeichnung eignen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

2.3.    Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent

Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe e der Produktspezifikation wird wie folgt geändert:

„Bei Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ‚Graves supérieures‘ darf die Anreicherung durch Trockenzuckerung oder mit rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nicht dazu führen, dass der Gesamtalkoholgehalt nach der Anreicherung mehr als 15 % vol. beträgt. Die Anreicherung durch teilweise Konzentrierung des für die Weingewinnung bestimmten Mosts ist bis zu einer Konzentration von 10 % der derart angereicherten Mengen zulässig. Auf diese Weise darf der Gesamtalkoholgehalt auf 19 % vol angehoben werden.“

Diese Bestimmungen sind mit Anhang VII Teil II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vereinbar, der u. a. Folgendes besagt: „die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde — oder ausschließlich durch Verfahren zur teilweisen Konzentrierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt B Absatz 1 angereichert wurde —, 15 Vol.-% überschreiten, sofern dies gemäß der Produktspezifikation in der technischen Unterlage für die betreffende geschützte Ursprungsbezeichnung zulässig ist.“

Die Möglichkeit, den Gesamtalkoholgehalt bei angereicherten Weinen auf 19 % vol anzuheben, wurde mit der Verordnung (EU) 2017/2392 in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführt. Diese Änderung soll die Produktspezifikation konsolidieren, da die aus überreifen Trauben der Sorte „Graves supérieures“ gewonnenen Weine einen hohen Alkoholgehalt erreichen können und die rechtliche Verpflichtung besteht, diese Möglichkeit in der Spezifikation zu erwähnen.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

2.4.    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

In Kapitel I Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe a Absatz 3 der Produktspezifikation wird die Zahl „43“ durch die Zahl „42“ ersetzt. Diese Änderung entspricht der Änderung der Zahl der Gemeinden im geografischen Gebiet nach der Streichung der beiden Gemeinden Martignas-sur-Jalle und Saint-Jean-d’Illac und der Aufnahme eines Teils des Gebiets der Gemeinde Coimères.

Der Abschnitt „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name

Graves supérieures

2.   Art der geografischen Angabe

g.U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Weißwein mit Restzucker, die aus durch gestaffelte Handlese geernteten überreifen Trauben gewonnen werden. Ihre Struktur beruht auf der Sorte Sémillon B. Es handelt sich um runde, füllige, goldfarbene Weine mit Trockenfruchtaromen. Der mögliche Verschnitt mit Sauvignon B und Muskadelle B bringt Frische.

Natürlicher Alkoholgehalt: mindestens 13,5 %.

Gehalt an gärfähigen Zuckern (Glucose, Fructose): mindestens 34 g/l.

Die anderen Analysekriterien entsprechen den europäischen Rechtsvorschriften.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

12

Mindestgesamtsäuregehalt

in Milliäquivalent je Liter

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

25

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)    Wesentliche önologische Verfahren

Pflanzdichte und -abstand

Anbaupraktiken

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 5 000 Stöcken pro Hektar auf; der Abstand zwischen den Reihen darf maximal 2 m betragen und muss zwischen den Stöcken einer Reihe kleiner als 0,80 m sein.

Vorschriften für den Rebschnitt

Anbaupraktiken

Der Schnitt erfolgt spätestens im Stadium des Knospenaufbruchs (Stadium 9 nach Lorenz).

Die Reben werden nach den nachstehend genannten Techniken mit höchstens 12 Augen je Stock geschnitten:

Zapfenschnitt („à cots“ oder „coursons“) oder langer Schnitt;

Zapfenschnitt mit zwei Kordonen oder Fächererziehung mit vier Armen.

Traubenlese

Für die Weinbereitung geltende Einschränkung

Die Weine werden aus Trauben gewonnen, die überreif (Vorliegen von Edelfäule/Traubentrocknung am Stock) durch gestaffelte Handlese geerntet werden.

Anreicherung

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Anreicherung ist unter Beachtung der Vorschriften der Produktspezifikation zulässig.

b)    Höchsterträge

48 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes Gebiet

Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau finden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde statt: Arbanats, Ayguemortes-les-Graves, Beautiran, Bègles, La Brède, Budos, Cabanac-Villagrains, Cadaujac, Canéjan, Castres-Gironde, Cérons, Cestas, Eysines, Gradignan, Guillos, Le Haillan, Illats, Isle-Saint-Georges, Landiras, Langon, Léogeats, Léognan, Martillac, Mazères, Mérignac, Pessac, Podensac, Portets, Pujols-sur-Ciron, Roaillan, Saint-Médard-d’Eyrans, Saint-Michel-de-Rieufret, Saint-Morillon, Saint-Pardon-de-Conques, Saint-Pierre-de-Mons, Saint-Selve, Saucats, Talence, Toulenne, Villenave-d’Ornon, Virelade sowie auf dem Teil des Gebiets der Gemeinde Coimères, der dem Abschnitt A (Flurname: Herrères) des Grundbuchblatts 1 (1934 überarbeiteter Katasterplan) entspricht, dessen Übereinstimmung mit dem aktuellen Katasterplan („plan minute de conservation“) am 5. November 2010 bescheinigt wurde.

7.   Wichtigste Keltertrauben

 

Muscadelle B

 

Sauvignon B

 

Sauvignon gris G

 

Sémillon B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das geografische Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Graves supérieures“ bildet einen etwa 10 km breiten Streifen entlang des linken Ufers der Garonne, der von Bordeaux im Norden bis Langon im Südosten reicht.

Wie aus dem Namen der Ursprungsbezeichnung (gravier: Kies) hervorgeht, besteht der Boden des Gebiets „Graves supérieures“ aus Geröll, Steinen, mehr und minder grobkörnigem Kies sowie mit Schluff und Ton vermengtem Sand. Der Untergrund besteht zum Teil aus Kalkstein, in der Regel aber aus reinem Sand oder Ortstein (verkitteter Sand, der Eisenpartikel enthält) oder aus Ton. Das Gebiet umfasst 42 Gemeinden im Departement Gironde.

Die Böden sind im Verlauf einer langen, komplexen geologischen Geschichte entstanden, die eng mit der Entstehung der Garonne, den Verlagerungen ihres Laufs und den aufeinanderfolgenden Kaltzeiten des Quartärs verknüpft ist. In diesen Kaltzeiten haben die Gletscher der Pyrenäen deren Täler ausgeschliffen und das Geröll gebildet, das die Flüsse später bis in den Raum Bordeaux mitgeführt haben. Von diesen aufeinanderfolgenden Ablagerungen bleiben nur Reste in Form von Kieskruppen unterschiedlicher Ausmaße und Arten.

Die Böden, die seither entstanden sind, sind wegen des hohen Kies- und Geröllgehalts durchweg durchlässig. Zwar sind sie nicht die einzigen sehr charakteristischen Böden für die Weine mit dem Namen „Graves supérieures“, doch bilden sie die Struktur und sind ausschlaggebend für das Image von Exzellenz. Die Hänge fördern das Ablaufen des Wassers und sorgen so für eine vollständige Oberflächendränage, die im Übrigen von einem umfangreichen hydrografischen Netz aus kleinen Wasserläufen, die in die Garonne münden, ergänzt wird. Auf diesen Böden ist die Wasserversorgung der Reben stark reguliert.

Im Anbaugebiet herrscht ein besonderes, günstiges Klima, denn im Westen wird es von einem Kiefernwald, der als wichtiger Temperaturregler fungiert, vor Stürmen, durch die Nähe der Garonne, die für natürliche Luftzufuhr und Luftbewegung sorgt, vor übermäßiger Hitze und Feuchtigkeit und durch den milden Einfluss des Meeres vor Frühjahrsfrösten geschützt. Die Weinbaulandschaft in diesem Gebiet mit ihren sanft geschwungenen Hängen, auf denen die hellen, glattpolierten Kieselsteine das Licht auf die Trauben zurückwerfen, ist zwischen dem Fluss und Kiefernwäldern gelegen.

Aus diesen Böden sind die berühmten Weiß- und Rotweine der Region Bordeaux hervorgegangen, und die Region „Graves supérieures“ ist die Wiege der Weinbauverfahren, die auch heute noch zum Einsatz kommen. Die im Meeresklima angebauten Rebsorten mussten bereits seit dem 17. und 18. Jahrhundert durch Pfähle gestützt werden. Später wurden die Spaliererziehung und eine strenge Schnittführung allgemein üblich, die für eine gleichmäßig verteilte Ernte und eine für die Fotosynthese ausreichende Blattoberfläche sorgen, sodass die Reben optimal reifen können.

Traditionsgemäß gehören zu dem für die Traubenlese abgegrenzten Parzellengebiet die Parzellen, die durch ihren wasserableitenden Boden oder ihre Kamm- oder Hanglage über einen natürlichen Wasserabfluss verfügen. Ausgeschlossen sind geografische oder topografische Lagen, die wegen der Entfernung zur Garonne (Wegfall der Wärmeregulationsfunktion des Flusses) oder der umliegenden Wälder (die die Zirkulation der kalten Luftmassen behindern) im Frühjahr von Frösten bedroht sind.

Die genau abgegrenzten Parzellen ermöglichen die optimale Entfaltung der lokalen Rebsorten, die im Laufe der Zeit wegen ihrer Haltbarkeit und ihrer Alterungsfähigkeit ausgewählt wurden, da diese Erzeugnisse über weite Strecken befördert werden mussten.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Graves supérieures“ darf ausschließlich für Weißweine mit Restzucker verwendet werden, deren Struktur auf der Rebsorte „Sémillon B“ beruht, deren Trauben überreif durch gestaffelte Handlese geerntet werden. Dies ergibt runde, füllig und goldfarbene Weine mit Trockenfruchtaromen. Die klimatischen Merkmale des geografischen Gebiets der Ursprungsbezeichnung kommen dieser Lesetechnik besonders entgegen. Die auf gleiche Weise geernteten Rebsorten „Sauvignon B“ und „Muscadelle B“ verleihen den Weinen beim Verschnitt Frische. Diese Frische verweist auch auf die Art der Böden (sand- oder tonhaltig), auf denen die Parzellen der Ursprungsbezeichnung bebaut werden und die diesen Weinen mit Restzucker letztendlich Ausgewogenheit, Feinheit sowie blumige und fruchtige Anklänge verleihen. Die Weine eignen sich dazu, mehrere Jahre gereift zu werden, sie können jedoch auch jung genossen werden.

Die Mindestpflanzdichte ist hoch, um eine hinreichende Ernte ohne Überlastung der Reben zu erreichen, was eine Voraussetzung für die Reife und optimale Konzentration der Trauben ist.

Die Nähe zum Hafen von Bordeaux, in dem historisch ein florierender Handel entstand, um diese Weine in die ganze Welt zu verkaufen, kombiniert mit einer einmaligen geopedologischen Lage bewirkten, dass die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Graves supérieures“ internationale Bekanntheit erlangen konnte.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen

Gebiet in unmittelbarer Nähe

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das in Abweichung für die Weinherstellung, die Weinbereitung und den Weinausbau definierte Gebiet in unmittelbarer Nähe besteht aus dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Gironde: Barsac, Beguey, Bieujac, Bommes, Cadillac, Castets en Dorthe, Fargues, Langoiran, Loupiac, Le Pian sur Garonne, Preignac, Rions, Saint-Loubert, Saint-Maixant, Saint-Pierre-d’Aurillac, Sainte-Croix-du-Mont und Sauternes.

Größere geografische Einheit

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Vin de Graves“ angegeben werden.

Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

10.   Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-d7275bf9-c6c4-43be-8478-caaef27859df


13.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2018

über die Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Liquirizia di Calabria“ (g.U.) im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 449/07)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Italien hat gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf eine nicht geringfügige Änderung der Produktspezifikation des Produktes „Liquirizia di Calabria“ (g.U.) eingereicht.

(2)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind.

(3)

Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch erhoben werden kann, sollte der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (2) einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation für den eingetragenen Namen „Liquirizia di Calabria“ (g.U.) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014, einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation, für den eingetragenen Namen „Liquirizia di Calabria“ (g.U.) findet sich im Anhang dieses Beschlusses.

Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen die Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Einspruch erhoben werden.

Brüssel, den 6. Dezember 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


ANHANG

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„Liquirizia di Calabria“

EU-Nr.: PDO-IT-00644-AM02 — 10.5.2018

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio di tutela della Liquirizia di Calabria DOP

Corso Luigi Fera, 79

87100 Cosenza

ITALIEN

liquiriziadicalabria.dop@pecimpresa.it

Die Schutzgemeinschaft „Liquirizia di Calabria g.U.“ (Consorzio di Tutela della Liquirizia di Calabria DOP) ist berechtigt, einen Änderungsantrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 12511 des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (Decreto del Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali) vom 14. Oktober 2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Produktbezeichnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Sonstiges: [Kontrollstelle; Aktualisierung der Verweise auf Rechtsvorschriften]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Artikel 2 der Produktspezifikation — Nummer 3.2 des Einzigen Dokuments

Der Text bezüglich der Kategorie „frische Wurzel“:

„—

Feuchtigkeitsgehalt: 48-52 %

Glycyrrhizingehalt: 0,60-1,40 %“

erhält folgende Fassung:

„—

Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 52 %

Glycyrrhizingehalt: ≤ 1,40 %“.

Mit dem Änderungsantrag soll für die Kategorie „frische Wurzel“ der „Liquirizia di Calabria“ g.U. mit einem Feuchtigkeitsgehalt und einem Glycyrrhizingehalt unter den bereits vorgesehenen Mindestwerten zugelassen werden.

Die Änderung des Feuchtigkeitsgehalts für die Kategorie „frische Wurzel“ hängt mit den extrem schwankenden Witterungsbedingungen zusammen, die sich auch auf den Feuchtigkeitsgehalt der Süßholzwurzel zum Zeitpunkt der Ernte auswirken; daher erschien es angemessen, die Angaben zum Mindestfeuchtigkeitsgehalt zu streichen und nur einen höchst zulässigen Feuchtigkeitsgehalt vorzusehen.

Durch die Änderung des Glycyrrhizingehalts sollen frische Wurzeln mit einem Glycyrrhizingehalt von weniger als 0,60 % einbezogen werden. Diese Änderung trägt der Besonderheit des Erzeugnisses Rechnung, das sich auf dem Markt von den in anderen Regionen angebauten Süßwurzeln durch einen niedrigeren Glycyrrhizingehalt unterscheidet.

Der Text bezüglich der Kategorie „getrocknete Wurzel“:

„—

Feuchtigkeitsgehalt: 6-12 %

Glycyrrhizingehalt: 1,2-2,4 %“

erhält folgende Fassung:

„—

Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 12 %

Glycyrrhizingehalt: ≤ 5 % der Trockenmasse“.

Mit dem Änderungsantrag soll für die Kategorie „getrocknete Wurzel“ der „Liquirizia di Calabria“ g.U. mit einem niedrigeren als dem bereits vorgesehenen Mindestfeuchtigkeitsgehalt zugelassen und der Glycyrrhizingehalt neu definiert werden, indem die Marge der Werte abgeschafft und ein einziger Höchstwert, der als Prozentsatz der Trockenmasse berechnet wird, festgelegt wird.

Der Antrag auf Änderung des Parameters für Feuchtigkeit ist gerechtfertigt, da die Grenzwerte für getrocknete Süßholzwurzeln eng mit den Umweltbedingungen, dem Verfahren und den Konditionierungs- und Lagerungsmethoden verbunden sind. Folglich wird das Produktionssystem für „Liquirizia di Calabria“ durch eine Auflage bezüglich des Mindestfeuchtigkeitsgehalts ungerechtfertigterweise eingeschränkt.

Der Antrag auf Änderung des Parameters für Glycyrrhizin ist notwendig, um die Kohärenz mit den für die „frische Wurzel“ angegebenen Werten sicherzustellen. Die Untersuchungen zeigten, dass der in der geltenden Produktspezifikation für die getrocknete Wurzel enthaltene Glycyrrhizingehalt nicht mit den vorgegebenen Werten für die frische Wurzel in Einklang steht. Es handelt sich somit um einen Fehler, der berichtigt werden muss, damit sichergestellt werden kann, dass die Angaben in der Produktspezifikation korrekt sind.

Die Einführung eines einzigen zulässigen Höchstwertes für Glycyrrhizin und die Erhöhung des Glycyrrhizingehalts wirken sich nicht auf die Angaben im Einzigen Dokument bezüglich der Besonderheit des Erzeugnisses aus, die die Eintragung des namens „Liquirizia di Calabria“ ermöglicht haben. Auf jedem Fall entspricht der Glycyrrhizinhöchstgehalt in der Wurzel als solcher — aus der die getrocknete Wurzel hervorgeht — nach wie vor dem aktuellen Wert von 1,40 %, der unverändert bleibt.

Der Text bezüglich der Kategorie „Wurzelextrakt“:

„—

Glycyrrhizingehalt: 3-6 %“

erhält folgende Fassung:

„—

Glycyrrhizingehalt: ≤ 6 % der Trockenmasse“.

Mit der Änderung wird nicht nur klargestellt, dass die Bestimmung des Parameters mit der Trockenmasse verbunden ist, sondern auch den Ergebnissen einer Studie Rechnung getragen, die kürzlich im Rahmen eines vom Ministerium für Forschung und Hochschulen sowie aus Mitteln des nationalen operationellen Programms für FuE 2007-2013 finanzierten Projekts, bei dem die Daten der vergangenen 17 Jahre ausgewertet wurden, durchgeführt wurde. Die Studie ergab, dass die (prozentuale) Glycyrrhizin-Konzentration im Wurzelextrakt aus in Kalabrien erzeugten Süßholzwurzeln in den vergangenen 17 Jahren allmählich gesunken ist.

Folglich wird es als angemessen erachtet, den in der Produktspezifikation festgelegten Mindestwert für Glycyrrhizin zu streichen. Die Änderung bestätigt die Besonderheit des geografischen Anbaugebiets, dem es zu verdanken ist, dass sich „Liquirizia di Calabria“ g.U. dank des deutlich niedrigeren Glycyrrhizingehalts deutlich von den in anderen Gebieten angebauten Süßholzwurzeln unterscheidet.

Erzeugungsverfahren

Artikel 5 der Produktspezifikation

Der Satz

„Dieser Vorgang findet in offenen belüfteten und sonnigen Räumen oder in geschlossenen, aber gut belüfteten Räumen oder in Ventilationsöfen statt, wobei vermieden wird, dass das Erzeugnis Temperaturen über 50 °C ausgesetzt wird, was seine Eigenschaften verändern würde.“

erhält folgende Fassung:

„Dieser Vorgang findet in offenen belüfteten und sonnigen Räumen oder in geschlossenen, aber gut belüfteten Räumen oder in Ventilationsöfen und Darröfen statt, wobei vermieden wird, dass das Erzeugnis Temperaturen über 60 °C ausgesetzt wird, was seine Eigenschaften verändern würde.“

Außerdem wurde die Möglichkeit vorgesehen, für den Trocknungsvorgang eine neue Generation von Trocknern (Solartrockner) einzusetzen, um die Produktspezifikation an die neuen Lebensmitteltechnologien anzupassen.

Mit diesen Änderungen wird der Temperaturgrenzwert für das Trocknen der Süßholzwurzel vor dem Inverkehrbringen näher präzisiert, um die Qualität des Erzeugnisses und die Gesundheit der Pflanzen zu gewährleisten.

In Bezug auf letzteren Punkt ist darauf hinzuweisen, dass die Süßholzwurzeln, die in Lagerhäusern getrocknet und bisweilen in den Verkaufsstellen gelagert werden, durch den Gewöhnlichen Nagekäfer Anobium punctatum befallen werden können.

Zu „Liquirizia di Calabria“ wurden spezifische Studien durchgeführt, zum einen um — mit Blick auf die Gewährleistung der Qualität — die Entwicklung der Wirkstoffe bei 30-40-50-60 °C zu kontrollieren und zum anderen um die Grenztemperatur und die maximale Expositionszeit zur Inaktivierung des genannten Parasiten zu ermitteln.

Die Forschungsergebnisse haben gezeigt, dass die Trocknung von Süßholzwurzeln bei Temperaturen bis zu 60 °C keine spezifischen Veränderungen der Zusammensetzung der Süßholzwurzel zur Folge hat, die die Qualität des Erzeugnisses beeinträchtigen würden. Es wurde nachgewiesen, dass die Parasiten im Larvenstadium am hitzetolerantesten sind, dass aber selbst eine sehr kurze Expositionen (5 Minuten) bei Temperaturen über 52 °C zu einer 100 %igen Sterblichkeit der Larven führt, wodurch verhindert werden kann, dass sich die Käfer durch eine Reaktivierung der Larven in auf den Markt gebrachten Losen erneut entwickeln.

Sonstiges

Kontrollstelle

In Artikel 7 der Produktspezifikation wurden der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Kontrollstelle, die mit der Überprüfung der Produktspezifikation betraut ist, aufgenommen.

Aktualisierung der Rechtsvorschriften

Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden durch Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ersetzt.

EINZIGES DOKUMENT

„Liquirizia di Calabria“

EU-Nr.: PDO-IT-00644-AM02 — 10.5.2018

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Bezeichnung

„Liquirizia di Calabria“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.    Art des Erzeugnisses

Klasse 1.8. Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

Klasse 2.3. Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

3.2.    Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Liquirizia di Calabria“ wird ausschließlich für frisches oder getrocknetes Süßholz (auch: Lakritz) oder dessen Extrakt verwendet. Dieses Süßholz muss von Anbau- oder Wildpflanzen der Art Glychirrhiza glabra (Familie der Hülsenfrüchtler) stammen, die typischerweise in Kalabrien vorkommt und dort „Cordara“ genannt wird.

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens weist „Liquirizia di Calabria“ g.U. folgende Merkmale auf:

Frische Wurzel:

Farbe: Strohgelb

Geschmack: süß, aromatisch, intensiv und anhaltend

Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 52 %

Glycyrrhizingehalt: ≤ 1,40 %

Getrocknete Wurzel:

Farbe: Stroh- bis Ockergelb

Geschmack: süß, fruchtig, leicht adstringierend

Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 12 %

Glycyrrhizingehalt: ≤ 5 % der Trockenmasse

Wurzelextrakt:

Farbe: Braun (gebrannte Siena) bis Schwarz

Geschmack: bittersüß, aromatisch, intensiv und anhaltend

Feuchtigkeitsgehalt: 9-15 %

Glycyrrhizingehalt: ≤ 6 % der Trockenmasse

3.3.    Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.    Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte vom Anbau über die Ernte bis zur Trocknung und Verarbeitung müssen in dem unter Punkt 4 spezifizierten abgegrenzten Gebiet erfolgen.

3.5.    Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

„Liquirizia di Calabria“ g.U. wird in Verpackungen aus folgenden Materialien vermarktet: aus Pappe, Glas, Metall, Keramik, Polypropylen und hochdichtem Polyethylen sowie aus allen anderen Materialen, die nach geltendem Recht zur Verpackung von Lebensmitteln zugelassen sind. Das Gewicht des Inhalts der Verpackungen kann zwischen 5 g und 25 kg betragen. Jede Verpackung muss mit einem Siegel versehen sein, das beim Öffnen beschädigt wird.

3.6.    Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Etikett muss das Logo der Bezeichnung, die von der Kontrolleinrichtung vergebene laufende Nummer und das Verpackungsdatum für die Einzelpackung enthalten. Das Logo der Bezeichnung „Liquirizia di Calabria“ g.U. besteht aus einem stilisierten, auf der Spitze stehenden Quadrat. Die Mindestgröße für den Aufdruck des gesamten Logos beträgt in Höhe und Breite jeweils 0,5 cm. Das Logo kann in allen Farben aufgedruckt werden.

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet von „Liquirizia di Calabria“ umfasst sämtliche in der Produktspezifikation im Einzelnen aufgeführten Gemeinden, in denen die für Kalabrien typische Sorte der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra (dort „Cordara“ genannt) bis zu einer Höhe von 650 m ü. M. wild wächst oder angebaut wird. Im Norden wird das Erzeugungsgebiet durch das bis nach Rocca Imperiale abfallende Pollino-Massiv begrenzt und so von der Region Basilicata getrennt. Das Gebiet umfasst die Talhänge des von Süden nach Norden fließenden Flusses Crati, der die Sibari-Ebene durchquert und ins Ionische Meer mündet. Zum Tyrrhenischen Meer hin erstreckt sich das Erzeugungsgebiet von Falconara Albanese im Norden bis Nicotera im Süden. Auf der ionischen Seite reicht es von der Sibari-Ebene über das weite Flachland von Crotone bis zur Südspitze Kalabriens.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das historische Erzeugungsgebiet für Süßholz war die Küstenregion Kalabriens, insbesondere das Territorium der Gemeinden Villapiana, Cerchiara di Calabria, Cassano Ionio-Sibari, Corigliano Calabro und Rossano in der Sibari-Ebene, deren natürliche Bodenbeschaffenheit sich durch einen hohen Silikatgehalt und Skelettanteil sowie einen neutralen pH-Wert auszeichnet. Die Klimabedingungen der Sibari-Ebene, die auch heute noch das Zentrum der Lakritzproduktion ist, bieten gute Voraussetzungen für die Verbreitung der Süßholzpflanze, da das Gebiet durch die natürliche Barriere der nahe gelegenen Pollino- und Sila-Bergzüge vor Winden geschützt ist. Die Pflanzen wachsen wild oder als Kulturpflanzen entlang der Küste und verbreiten sich über die Küstenebenen des Tyrrhenischen Meers (Lamezia Terme, Falerna, Nocera Tirenese usw.) und des Ionischen Meers (Crotone, Isola Capo Rizzuto, Chiaravalle, Badolato, Roccella Ionica usw.) bis ins hügelige Binnenland, aus den Tälern der größten Flüsse Kalabriens bis zu den Anhöhen im Hinterland, die durch ihre besondere Beschaffenheit vom günstigen Einfluss des Meeres profitieren. So findet sich das Süßholz mit seinen typischen Merkmalen auch noch etliche Kilometer von der Küste entfernt.

Durch das ausgeprägt mediterrane Klima mit den langen, heißen und trockenen Sommern und den milden Wintern kann sich Glycyrrhiza glabra var. typica (das sog. Cordara-Süßholz) im gesamten Erzeugungsgebiet gleichmäßig ausbreiten.

„Liquirizia di Calabria“ g.U. hebt sich deutlich von anderen Sorten mit vergleichbarer chemisch-physikalischer Struktur ab; Grund dafür sind die Sekundärmetaboliten wie z. B. der Wirkstoff Glycyrrhizin, der die kommerziellen und pharmakognostischen Merkmale der Pflanze bestimmt. Dabei handelt es sich um ein Saponin, dessen Anteil im Süßholz aus Kalabrien in der Regel niedriger ist als in vergleichbaren Arten und Sorten und gerade deshalb auf dem Markt begehrt ist. Neuere Untersuchungen belegen den Unterschied zwischen Süßholz aus Kalabrien und anderen Sorten aus Nachbargebieten im Hinblick auf den Anteil an Glycyrrhizinsäure, der, wie oben dargelegt, erheblich niedriger ist als in den Wurzeln der Pflanzen aus anderen Regionen; des Weiteren wurde auch ein niedrigerer Zuckergehalt festgestellt. Eine weitere Untersuchung zu den flüchtigen Anteilen hat ergeben, dass sich die Zusammensetzung von Süßholz aus Kalabrien auch in dieser Hinsicht deutlich von den Sorten aus anderen Teilen Italiens und dem Ausland unterscheidet. Schließlich wurde in einem Vergleich mit Süßholzextrakten aus anderen Ländern festgestellt, dass die Zusammensetzung der Phenolverbindungen von Süßholz aus Kalabrien qualitative und quantitative Unterschiede gegenüber dem aus anderen Ländern aufweist.

Insbesondere wurde ein sehr geringer Liquiritigenin- und Isoliquiritigenin-Gehalt festgestellt, während der Gehalt an Licochalcon A, das in anderen Proben fehlt oder nur zusammen mit Licochalcon B vorkommt, signifikant hoch ist.

Kalabrien ist eine Region, die hinsichtlich ihrer Boden- und Geländebeschaffenheit im Vergleich zu allen anderen italienischen Regionen einzigartige Merkmale aufweist. Die Lage am äußersten Zipfel der italienischen Halbinsel, der mit seiner etwa 800 km langen Küste selbst als lange und schmale Halbinsel gelten kann, ist in mancher Hinsicht mit Apulien vergleichbar, andererseits aber völlig verschieden von dieser Region.

So ist Kalabrien durch die hohen Apennin-Bergketten der Länge nach in zwei Teile unterteilt, wodurch ein für eine italienische Region völlig einzigartiges Panorama entsteht. Aufgrund der Boden- und Geländebeschaffenheit herrschen in Kalabrien im Vergleich zur restlichen Halbinsel einzigartige bio-pedoklimatische Bedingungen in Bezug auf Durchschnittstemperatur, Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Regenneigung, Niederschlagsmenge, Windmerkmale, Dauer und Intensität der Sonneneinstrahlung und Bodentemperatur, was durch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen belegt ist.

Dieser besondere Lebensraum hat im Laufe der Jahrhunderte einen starken Anpassungs- und Selektionsdruck auf diese Pflanzenart ausgeübt, sodass sich beim hiesigen Süßholz ein besonderer Chemotyp hinsichtlich Zusammensetzung, Nährwert und Aroma herausgebildet hat: die/das „Liquirizia di Calabria“

Diese besondere Süßholzart ist für Kalabrien kennzeichnend und war schon im 17. Jahrhundert bekannt. Das geht aus zahlreichen Dokumenten wie z. B. dem berühmten „Trattato di terapeutica e farmacologia“, Band I (1903) hervor, demzufolge „… es sich bei der Art, aus der die Wurzel gewonnen wird, um die in Südwesteuropa beheimatete Glycyrrhiza glabra (Leguminosae/Papilionaceae) handelt. Gelegentlich wird die Arzneiwurzel auch als Liquirizia di Calabria (Kalabreser Süßholz) bezeichnet, um sie vom Russischen Süßholz zu unterscheiden, das heller ist und aus Glycyrrhiza glandulifera oder G. echinata gewonnen wird, welche in Südosteuropa anzutreffen sind“. Ferner heißt es in der Encyclopaedia Britannica (14. Auflage, 1928): „The preparation of the juice is a widely extended industry along the Mediterranean coast: but the quality best appreciated in Great Britain is Made in Calabria …“. Die Bewertung in der Encyclopaedia Britannica wird in einem Bericht des US-Außenministeriums bestätigt (Titel: „The licorice plant“, 1985).

„Liquirizia di Calabria“ g.U. ist ein komplexes Produkt, das dank Interaktion des Menschen nach jahrhundertelanger Überlieferung zu würdiger Tradition der Region Kalabrien gelangt ist. Belege hierfür sind ein Gemälde von Saint-Non vom Ende des 18. Jahrhunderts sowie zahlreiche Veröffentlichungen aus dem Zeitraum 1700-2000, z. B. „Stato delle persone in Calabria. I concari“ von Vincenzo Padula (1864); „Piante officinali in Calabria: presupposti e prospettive“ der Vereinigung zur Förderung der Industrie in Süditalien SVIMEZ (1951); „Pece e liquirizia nei casali cosentini del Settecento: forma d’industrie e forze di lavoro“ von Augusto Placanica (1980); „I ‘Conci’ e la produzione del succo di liquerizia in Calabria“ von Gennaro Matacena (1986); „La dolce industria. Conci e liquirizia in provincia di Cosenza dal XVIII al XX secolo“ von Vittorio Marzi et al. (1991). In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts erstreckte sich der Anbau von Süßholz in Kalabrien entlang der gesamten Ionischen Küste, insbesondere an den nördlichen Grenzen zur Lucania und in der weiten Sibari-Ebene, wo die Pflanze besonders reichlich vorhanden war, bis nach Crotone und Reggio Calabria, außerdem im Crati-Tal, das von Cosenza bis zur Sibari-Ebene verläuft, sowie in breiten Streifen entlang der tyrrhenischen Küste.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335“

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it), dort zunächst „Qualità“ [Qualität] (oben rechts auf dem Bildschirm), dann „Prodotti DOP IGP STG“ („g.U.“-, „g.g.A.“- und „g.t.S.“-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) wählen.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

13.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/35


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über die bei Rückforderungsentscheidungen angewandten Zinssätze sowie die Referenz- und Abzinsungssätze für die EFTA-Staaten ab 1. Dezember 2018

(Veröffentlicht im Einklang mit den Vorschriften über die Referenz- und Abzinsungssätze in Teil VII der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen und Artikel 10 der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL vom 14. Juli 2004 (1) )

(2018/C 449/08)

Die Basissätze werden im Einklang mit dem Kapitel über die Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen in der Fassung der Entscheidung der Überwachungsbehörde Nr. 788/08/COL vom 17. Dezember 2008 berechnet. Die anwendbaren Referenzsätze berechnen sich im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen aus dem Basissatz zuzüglich angemessener Margen.

Es wurden folgende Basissätze festgesetzt:

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.7.2017-31.8.2017

6,18

-0,50

1,08

1.9.2017-30.11.2017

5,20

-0,50

1,08

1.12.2017-31.12.2017

5,20

-0,50

0,89

1.1.2018-30.4.2018

4,84

-0,52

0,88

1.5.2018-30.11.2018

4,84

-0,52

1,04

1.12.2018-31.12.2018

4,84

-0,52

1,20


(1)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37. und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

13.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/36


Bekanntmachung zum geltenden Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China: Umfirmierung eines Unternehmens, für das der Antidumpingzollsatz für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen gilt

(2018/C 449/09)

Die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 der Kommission (1) eingeführt wurde.

Tianjin (TEDA) Honghui Industry & Trade Co. Ltd, TARIC-Zusatzcode B221, ein Unternehmen, für das ein Antidumpingzoll in Höhe von 30,6 % gilt, teilte der Kommission mit, dass sich sein Firmenname wie nachstehend aufgeführt geändert hat.

Das Unternehmen hat die Kommission um Bestätigung gebeten, dass die Umfirmierung sein Recht unberührt lässt, weiterhin den individuellen Zollsatz in Anspruch zu nehmen, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 in keiner Weise berührt.

Daher ist die Bezugnahme in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2179 auf

Tianjin (TEDA) Honghui Industry & Trade Co. Ltd

B221

zu verstehen als Bezugnahme auf

Tianjin Honghui Creative Technology Co., Ltd

B221

Der ursprünglich dem Unternehmen Tianjin (TEDA) Honghui Industry & Trade Co. Ltd zugewiesene TARIC-Zusatzcode B221 gilt künftig für Tianjin Honghui Creative Technology Co., Ltd.


(1)  ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 25.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/37


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9206 — Equistone Partners Europe/Courir)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 449/10)

1.   

Am 4. Dezember 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Equistone Partners Europe S.A.S („EPE SAS“, Frankreich),

Courir France S.A.S („Courir“, Frankreich).

EPE SAS übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Courir.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EPE SAS ist eine als vereinfachte Aktiengesellschaft gegründete Anlagegesellschaft, die in Unternehmen im Wert von zwischen 50 und 500 Mio. EUR investiert;

Courir ist im Fachgeschäft-Einzelhandel in den Bereichen Schuhe sowie — in geringerem Umfang — Sportbekleidung und Sportzubehör tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9206 — Equistone Partners Europe/Courir

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.