ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 444

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
10. Dezember 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

2018/C 444/01

Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland

1

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 444/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8993 — Huaxin/Juniper/JV) ( 1 )

9

2018/C 444/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9137 — Rehau/MB Barter & Trading) ( 1 )

9

2018/C 444/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9153 — Caisse des dépôts et consignations/Meridiam/FICA HPCI) ( 1 )

10


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2018/C 444/05 CON/2018/51

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 9. November 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion (CON/2018/51)

11

2018/C 444/06 CON/2018/54

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2018 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten (CON/2018/54)

15


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 444/07

Euro-Wechselkurs

17

 

Rechnungshof

2018/C 444/08

Sonderbericht Nr. 32/2018 — Der Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika: ein flexibles, aber nicht ausreichend fokussiertes Instrument

18


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2018/C 444/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2019 — EAC/A05/2018 — Europäisches Solidaritätskorps

19

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 444/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9173 — Astorg Asset Management/Montagu Private Equity/Nemera Capital) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

22

2018/C 444/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9085 — Dr. August Oetker/Coop-Gruppe/F&B — Food and Beverage Services) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

24


 

Berichtigungen

2018/C 444/12

Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel ( ABl. C 133 vom 16.4.2018 )

25


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 26. November 2018

zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland

(2018/C 444/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Lernmobilität fördert den Erwerb von Wissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Erfahrungen, auch von persönlichen und sozialen Kompetenzen, sowie das Kulturbewusstsein; alle diese Fähigkeiten sind für eine aktive Teilhabe an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt sowie für die Förderung einer europäischen Identität unabdingbar.

(2)

Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung zur Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur (1) ihre Vision für die Schaffung eines europäischen Bildungsraums bis 2025 beschrieben, in dem Lernen, Studieren und Forschen nicht durch Grenzen gehemmt wird; diese Vision umfasst die Beseitigung von Hindernissen für die Anerkennung von Qualifikationen, sowohl auf Ebene der Schul- als auch der Hochschulbildung.

(3)

Der Europäische Rat hat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 aufgefordert, im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Arbeiten an der „Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Schulabschlüssen der Sekundarstufe“ (2) weiter voranzubringen.

(4)

Das vom Europarat und der Unesco ausgearbeitete Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen) von 1997 und seine Folgetexte bieten einen Rechtsrahmen für die Anerkennung von Hochschulqualifikationen und Qualifikationen der Sekundarstufe II, die zum Hochschulstudium berechtigen.

(5)

Im Bukarester Kommuniqué von 2012 verpflichteten sich die Bildungsminister des Europäischen Hochschulraums auf das langfristige Ziel der automatischen Anerkennung vergleichbarer Hochschulabschlüsse. Es wurden Fortschritte unter anderem durch die Arbeit der Sondierungsgruppe für die automatische Anerkennung erzielt, doch wurde das Ziel noch nicht erreicht.

(6)

Die für die berufliche Aus- und Weiterbildung in den Mitgliedstaaten zuständigen Minister verpflichteten sich 2002 dem Kopenhagen-Prozess; dabei handelt es sich um einen Prozess der verstärkten Zusammenarbeit zur Förderung der Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen.

(7)

Insbesondere die Qualitätssicherung spielt bei der Verbesserung der Transparenz eine Schlüsselrolle und trägt zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei. Deshalb ist es unerlässlich, als Grundlage die Arbeiten heranzuziehen, die bereits im Rahmen der Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum und des europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die Zuordnung zum Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen geleistet wurden.

(8)

Zur Erleichterung der Anerkennung von Lernergebnissen durch die nationalen Rechtsvorschriften — auch im Rahmen der Mobilität — sollte weiterhin auf die Umsetzung eines Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen und eines Europäischen Creditsystems für die Berufsbildung hingearbeitet werden.

(9)

Zweck der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (3) ist es, die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Qualifikationen zu verbessern und damit auch ihre Anerkennung zu erleichtern.

(10)

In seiner Entschließung vom 20. April 2012 zur Modernisierung der Hochschulsysteme Europas forderte das Europäische Parlament die EU und die Mitgliedstaaten zu weiteren Anstrengungen auf, um eine effizientere Anerkennung und eine bessere Harmonisierung der Studienabschlüsse sicherzustellen (4).

(11)

In einem zunehmend globalisierten Kontext ist es wichtig, dass Lernende die Lernangebote, die sich ihnen in ganz Europa bieten, bestmöglich nutzen können. Hierfür müsste ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellter Qualifikationsnachweis für die Zwecke des Zugangs zu weiteren Lernangeboten in jedem anderen Mitgliedstaat als gültig anerkannt werden. Dies gilt auch für Drittstaatsangehörige, die eine Qualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben und in einen anderen Mitgliedstaat umziehen. Durch das Fehlen einer solchen automatischen Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und der Ergebnisse von Auslandslernzeiten wird die Mobilität jedoch behindert. Ein EU-weites Konzept der automatischen Anerkennung wird für die zur Überwindung verbliebener Hindernisse nötige Klarheit und Kohärenz sorgen.

(12)

Im Hochschulbereich sind die Anerkennungsverfahren oft nach wie vor zu kompliziert oder zu teuer, und zu viele Studierende, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, bekommen die erzielten Lernerfolge nicht in vollem Umfang anerkannt. Mehrere Mitgliedstaaten haben jedoch die Initiative ergriffen und wollen auf dem Weg zur automatischen gegenseitigen Anerkennung weiterkommen, auch durch Unterzeichnung regionaler Vereinbarungen. Diese Initiativen könnten als Vorbilder für die Schaffung eines EU-weiten Systems dienen.

(13)

Inhaber von Qualifikationsnachweisen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, die in einem Mitgliedstaat zum Hochschulstudium berechtigen, können sich oftmals nicht sicher sein, ob sie damit auch in einem anderen Mitgliedstaat zum Hochschulstudium zugelassen werden. So erkennen einige Mitgliedstaaten insbesondere nicht die Hochschulzugangsberechtigung derjenigen an, die in anderen Mitgliedstaaten an Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung eine Qualifikation der Sekundarstufe erworben haben. Während kürzere Lernzeiten im Ausland nicht unbedingt zu Anerkennungsproblemen führen, stellt sich bei Zeitspannen zwischen drei Monaten und einem Jahr noch immer das Problem der Ungewissheit über die spätere Anerkennung.

(14)

Ein stufenweiser Ansatz wird die Mitgliedstaaten bei der Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für eine automatische gegenseitige Anerkennung unterstützen. Dieser Ansatz stützt sich auf die Instrumente, die es bereits im Bereich der Hochschulbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung gibt, wird jedoch deren Nutzung verbessern und so angelegt sein, dass stufenweise immer ehrgeizigere Ziele angestrebt werden. In der allgemeinen Aus- und Weiterbildung der Sekundarstufe II soll ein Kooperationsprozess in Gang gesetzt werden mit dem Ziel, in den Mitgliedstaaten das hierfür notwendige Vertrauen in die verschiedenen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu schaffen. Der in der vorliegenden Empfehlung dargelegte Ansatz ergänzt die Initiativen der Mitgliedstaaten, und die Verpflichtungen sind freiwilliger Art.

(15)

Die vorliegende Empfehlung lässt das System der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen und von harmonisierten Mindestausbildungsanforderungen für mehrere Berufe gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unberührt —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union, den verfügbaren Ressourcen und den nationalen Gegebenheiten, auf der Grundlage des Lissaboner Anerkennungsübereinkommens (7) und seiner Folgetexte sowie in enger Zusammenarbeit mit allen maßgeblichen Interessenträgern

Wesentlicher Grundsatz

1.

bis 2025 die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit

a)

die automatische gegenseitige Anerkennung (8) zum Zwecke des weiteren Lernens gewährleistet ist, ohne dass ein separates Anerkennungsverfahren durchlaufen werden muss, sodass

i)

eine in einem Mitgliedstaat erworbene Hochschulqualifikation für die Zwecke des Zugangs zu weiterführenden Studien in den anderen Mitgliedstaaten auf der gleichen Stufe automatisch anerkannt wird (9), wobei das Recht einer Hochschule oder der zuständigen Behörden zur Festlegung spezieller Zulassungskriterien für spezielle Studiengänge oder zur Prüfung der Echtheit der Dokumente unberührt bleibt;

ii)

die Ergebnisse einer Lernzeit im Ausland auf Hochschulebene, die in einem Mitgliedstaat zurückgelegt wurde, in den anderen Mitgliedstaaten automatisch und in vollem Umfang anerkannt werden, und zwar so, wie zuvor in der Lernvereinbarung vereinbart und in der Leistungsübersicht bestätigt, sowie im Einklang mit dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen;

b)

substanzielle Fortschritte im Hinblick auf die automatische gegenseitige Anerkennung zum Zwecke des weiteren Lernens gemacht werden, sodass

i)

ein Qualifikationsnachweis der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, der in dem Mitgliedstaat, in dem der Qualifikationsnachweis verliehen wurde, zum Hochschulstudium berechtigt, nur für die Zwecke des Zugangs zum Hochschulstudium in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, wobei das Recht einer Hochschule oder der zuständigen Behörden zur Festlegung spezieller Zulassungskriterien für spezielle Studiengänge oder zur Prüfung der Echtheit der Dokumente unberührt bleibt;

ii)

die Ergebnisse einer Lernzeit im Ausland von bis zu einem Jahr, die im Rahmen der allgemeinen oder beruflichen Bildung der Sekundarstufe II in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurde, in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, ohne dass die Lernenden das Schul- oder Ausbildungsjahr oder die erzielten Lernergebnisse im Herkunftsland wiederholen müssen, sofern sich die Lernergebnisse weitgehend mit den nationalen Lehrplänen im Herkunftsland decken;

Hochschulbildung

2.

in Anerkennung dessen, wie wichtig die Transparenzförderung und die Schaffung von Vertrauen in die Hochschulsysteme der anderen Mitgliedstaaten sind, um zu einer automatischen gegenseitigen Anerkennung zum Zwecke des weiteren Lernens zu gelangen, sich über die Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen zu verständigen, wonach

a)

die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme dem Europäischen Qualifikationsrahmen zugeordnet werden, wobei die Zuordnung gegebenenfalls überprüft und aktualisiert wird, und anhand des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum selbstzertifiziert werden,

b)

die Hochschulsysteme im Einklang mit den Strukturen und Grundsätzen des Bologna-Prozesses organisiert werden, d. h. eine dreistufige Studienstruktur und — sofern dies auf den Mitgliedstaat zutrifft — einen Kurzzyklus im Sinne des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum umfassen, und

c)

eine externe Qualitätssicherung von unabhängigen Qualitätssicherungsagenturen durchgeführt wird, die beim Europäischen Register für Qualitätssicherung registriert sind oder Schritte für ihre Registrierung unternommen haben und die somit sowohl im Einklang mit den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum als auch mit dem Europäischen Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme arbeiten;

3.

in Zusammenarbeit mit den Nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung, den Hochschulen, den Agenturen zur Qualitätssicherung und anderen wichtigen Interessenträgern nationale Leitlinien auszuarbeiten, um die Hochschulen gemäß den Leitlinien des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bei der Entwicklung und wirksamen Anwendung der folgenden Transparenzinstrumente zu unterstützen, so für Kohärenz zu sorgen und den Verwaltungsaufwand für Hochschulen und Lernende zu verringern:

a)

aktuelles Vorlesungsverzeichnis mit Beschreibungen der Studiengänge, der einzelnen Lehrveranstaltungen und der Notenverteilungsskalen,

b)

Diplomzusätze für alle Absolventen, die automatisch und kostenlos in einer weitverbreiteten Sprache und, soweit möglich, in digitalem Format ausgestellt werden, und

c)

transparente Anerkennungskriterien, die an jeder Hochschule angewandt werden;

4.

in Zusammenarbeit mit den nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung fachkundige Unterstützung und Schulungen im Hinblick auf die Umsetzung der nationalen Leitlinien für die Hochschulen bereitzustellen und die Umsetzung zu überwachen;

Allgemeine und berufliche Bildung der Sekundarstufe II

5.

zwecks Erzielung substanzieller Fortschritte bei der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II nur für die Zwecke des weiteren Lernens die Transparenz zu fördern und Vertrauen in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Sekundarbildung der anderen Mitgliedstaaten zu schaffen, indem sie

a)

dafür sorgen, dass die nationalen Qualifikationsrahmen oder -systeme dem Europäischen Qualifikationsrahmen zugeordnet werden und die Zuordnung gegebenenfalls überprüft und aktualisiert wird,

b)

Informationen austauschen und das Lernen voneinander in Bezug auf Qualitätssicherungssysteme in der Schulbildung fördern, gleichzeitig aber die unterschiedlichen nationalen Konzepte der Qualitätssicherung vollständig respektieren, und

c)

im Einklang mit dem europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und seinen Weiterentwicklungen weitere Instrumente für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung entwickeln;

6.

die Mobilität und die Anerkennung der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II zu erleichtern, indem sie

a)

die allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen der Sekundarstufe II in Bezug auf allgemeine Grundsätze und Instrumente der Anerkennung unterstützen, z. B. durch Leitlinien oder Schulungen,

b)

die Anwendung transparenter Kriterien und Instrumente fördern, etwa von lernergebnisbasierten Lernvereinbarungen zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung, im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung die Verwendung von Unionsinstrumenten (10) ausweiten und

c)

bei den allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen der Sekundarstufe II sowie bei den Lernenden und ihren Familien für die Vorteile von Mobilität werben;

Nationale Informationszentren für die akademische Anerkennung

7.

die Kapazitäten der nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung und der Zeugnisbewertungsstellen auszubauen und ihre Rolle zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen, den Einsatz von Online-Instrumenten zur Verbesserung von Effizienz, Transparenz und Kohärenz sowie das Ziel der Verringerung der den Nutzern ihrer Dienste entstehenden administrativen und finanziellen Belastungen;

Durchlässigkeit und Mobilität

8.

bewährte Verfahren im Hinblick auf die Anerkennung früheren Lernens und die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere zwischen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Hochschulbildung, zu ermitteln;

Faktengrundlage

9.

die Faktengrundlage dadurch zu verbessern, dass sie Daten zu Umfang und Art der Anerkennungsfälle im Sinne dieser Empfehlung erheben und verbreiten;

Berichterstattung und Bewertung

10.

innerhalb von drei Jahren nach Abgabe dieser Empfehlung und danach in regelmäßigen Abständen unter Rückgriff auf die bestehenden Rahmen und Instrumente über die Erfahrungen, bewährten Verfahren — einschließlich regionaler Vereinbarungen — und Fortschritte auf dem Weg zur automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland zu berichten;

BEGRÜẞT DIE ABSICHT DER KOMMISSION,

11.

Mitgliedstaaten gezielt zu unterstützen, unter anderem durch das gegenseitige Lernen, eine Bestandsaufnahme der bei der gegenwärtigen Praxis der Anerkennung von Qualifikationen aufgetretenen Hindernisse, den Austausch bewährter Verfahren und die Erleichterung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten und mit den Interessenträgern, Anerkennungsbehörden und internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur; diese Zusammenarbeit soll darauf abzielen, die vollständige Umsetzung der Instrumente des Bologna-Prozesses für die Hochschulbildung in der Union, des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens und seiner Folgetexte sowie der Instrumente des Kopenhagen-Prozesses für die berufliche Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten;

12.

im Bereich der allgemeinen Bildung der Sekundarstufe II gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen Prozess der Zusammenarbeit auf Unionsebene im Rahmen des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung „ET 2020“ oder dessen Nachfolgerahmen einzuleiten, um so eine engere Zusammenarbeit und einen engeren Verfahrensaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sekundarstufe II zu initiieren, damit die Ziele der vorliegenden Empfehlung hinsichtlich der Transparenzförderung und der Schaffung von gegenseitigem Vertrauen in die Systeme der schulischen Bildung in der gesamten Union erreicht werden können;

13.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen benutzerfreundlichen Online-Informationsdienst auf Unionsebene über Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II, die in den einzelnen Mitgliedstaaten zum Hochschulstudium berechtigen, einzurichten, indem bestehende Online-Plattformen weiterentwickelt werden;

14.

zu untersuchen, ob Synergien zwischen den Transparenzinstrumenten der Union (11) möglich sind, und sie gegebenenfalls auszubauen, mit dem Ziel einer besseren Zusammenarbeit und Mobilität zwischen den verschiedenen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

15.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu untersuchen, welches Potenzial neue Technologien wie etwa die Blockchain-Technologie für die Erleichterung der automatischen gegenseitigen Anerkennung haben;

16.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung zu untersuchen, ob ihre Zuständigkeit auf andere Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgeweitet werden könnte und wie sie bei einer solchen Ausweitung unterstützt werden könnten;

17.

die Nutzung europäischer Finanzierungsquellen, wie Erasmus+ oder der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, zu unterstützen, wo dies angebracht ist und im Einklang mit der jeweiligen Finanzkraft, der Rechtsgrundlage, den Beschlussfassungsverfahren und den für den Zeitraum 2014-2020 festgelegten Prioritäten steht, ohne den Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vorzugreifen; im Rahmen des Programms Erasmus+ und seines Nachfolgeprogramms die Mobilität im Bereich der allgemeinen und beruflichen Sekundarbildung auszuweiten;

18.

dem Rat binnen vier Jahren auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten über die sich aus der vorliegenden Empfehlung ergebenden Folgemaßnahmen unter Rückgriff auf die bestehenden Rahmen und Instrumente zu berichten,

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. BOGNER-STRAUSS


(1)  COM(2017) 673 final.

(2)  EUCO 19/1/17 REV 1.

(3)  ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15.

(4)  P7_TA(2012)0139.

(5)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(6)  Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).

(7)  Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region.

(8)  Im Sinne des Anhangs.

(9)  Im Sinne des Lissaboner Anerkennungsübereinkommens, zuletzt für den Bologna-Prozess bestätigt im Pariser Kommuniqué vom 25. Mai 2018.

(10)  Als Beispiele sind hier die über die Europass-Onlineplattform bereitgestellten Instrumente sowie die Absichtserklärung und die Lernvereinbarung, die Teil des Europäischen Creditsystems für die Berufsbildung sind, zu nennen.

(11)  Als Beispiele sind hier der Diplomzusatz, der Zertifikatszusatz, das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen, das Europäische Creditsystem für die Berufsbildung, der Europäische Qualifikationsrahmen und die über die Europass-Onlineplattform bereitgestellten Instrumente zu nennen.


ANHANG

GLOSSAR

Automatische gegenseitige Anerkennung einer Qualifikation: Recht der Inhaber eines in einem Mitgliedstaat ausgestellten Qualifikationsnachweises eines bestimmten Niveaus, sich in einem anderen Mitgliedstaat für einen weiterführenden Hochschulstudiengang zu bewerben, ohne irgendein separates Anerkennungsverfahren durchlaufen zu müssen. Dies berührt nicht das Recht einer Hochschule oder der zuständigen Behörden, für spezielle Studiengänge spezielle Beurteilungs- und Zulassungskriterien festzulegen. Es berührt auch nicht das Recht zu prüfen, ob der Qualifikationsnachweis echt ist und — im Falle einer Qualifikation der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II — ob er in dem Mitgliedstaat, der ihn ausgestellt hat, tatsächlich den Zugang zum Hochschulstudium eröffnet oder, in hinreichend begründeten Fällen, ob der ausgestellte Qualifikationsnachweis die Anforderungen für den Zugang zu einem speziellen Hochschulstudiengang im aufnehmenden Mitgliedstaat erfüllt.

Automatische gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse einer Lernzeit im Ausland: an Hochschulen das Recht auf Anerkennung der Lernergebnisse einer Lernzeit, wie sie in der Lernvereinbarung vorab vereinbart und in der Leistungsübersicht bestätigt sind, im Einklang mit dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS). Konkret bedeutet das die Anwendung folgender Regel im ECTS-Leitfaden (2015): „Alle während einer Studienperiode im Ausland oder während einer virtuellen Mobilitätsphase erworbenen Credits sollen — wie in der Lernvereinbarung festgelegt und in der Leistungsübersicht bestätigt — unverzüglich übertragen und auf den Abschluss des Studierenden ohne zusätzliche Leistungen oder Benotung des Studierenden angerechnet werden.“In der Sekundarstufe II das Recht auf Anerkennung der Lernergebnisse einer in einem Mitgliedstaat absolvierten Lernzeit im Herkunftsland, sofern diese weitgehend denen der nationalen Lehrpläne des Herkunftslands entsprechen. Dies berührt nicht das Recht einer Einrichtung der allgemeinen und beruflichen Bildung, vorab spezielle Anforderungen für eine Lernmobilitätsphase festzulegen oder nach der Rückkehr von einer Lernmobilitätsphase zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.

Blockchain (Blockkette): Möglichkeit der Aufzeichnung und des Austauschs von Informationen innerhalb einer Gemeinschaft. Jedes Mitglied der Gemeinschaft behält seine eigene Kopie der Information. Die Einträge sind permanent, transparent und durchsuchbar. Jede neue Aktualisierung bildet einen neuen „Block“, der an das Ende der „Kette“ angefügt wird.

Zertifikatszusatz: ein von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestelltes Dokument im Anhang eines Zeugnisses über berufliche Aus- und Weiterbildung oder eines Nachweises der beruflichen Befähigung, das Dritten — insbesondere in einem anderen Staat — ermöglicht, die vom Inhaber des Qualifikationsnachweises erzielten Lernergebnisse sowie Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status der abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung und der erworbenen Fertigkeiten nachzuvollziehen.

Vorlesungsverzeichnis: Dieses wird im ECTS-Leitfaden (2015) wie folgt beschrieben: „Das Vorlesungsverzeichnis enthält umfassende, leicht verständliche und aktuelle Informationen über die Lernumgebung einer Hochschule (allgemeine Informationen über die Einrichtung, ihre Ausstattung und Dienste sowie akademische Informationen zur ihren Studiengängen und einzelnen Lerneinheiten), die Studierenden vor und während des Studiums zur Verfügung stehen. Somit wird diesen ermöglicht, die richtige Wahl zu treffen und ihre Zeit am effizientesten zu nutzen. Das Vorlesungsverzeichnis ist auf der Webseite der Einrichtung zu veröffentlichen, wobei die Bezeichnung der Kurse/Fächer in der Landessprache (oder gegebenenfalls Regionalsprache) sowie auf Englisch formuliert werden sollten, damit diese Informationen für alle Interessenten leicht zugänglich sind. Es bleibt der Einrichtung überlassen, welches Format sie für das Vorlesungsverzeichnis wählt und in welcher Reihenfolge sie die Informationen aufführt. Zudem sollte das Vorlesungsverzeichnis im Voraus veröffentlicht werden, damit künftige Studierende ihre Auswahl treffen können.“

Zuständige Behörde: Einzelperson oder Organisation, die rechtmäßig mit der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe, Funktion oder Ermächtigung beauftragt oder betraut wurde.

Zeugnisbewertungsstelle: Person, die Qualifikationen bewertet und über deren Anerkennung entscheidet.

Diplomzusatz: ein von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestelltes Dokument im Anhang eines Hochschulabschlusszeugnisses, das es Dritten — insbesondere in einem anderen Land — erleichtert, die vom Inhaber des Qualifikationsnachweises erzielten Lernergebnisse sowie Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status der abgeschlossenen Aus- und Weiterbildung und der erworbenen Fertigkeiten nachzuvollziehen.

Europäischer Ansatz zur Qualitätssicherung gemeinsamer Programme: im Jahr 2015 von den Bildungsministern des Europäischen Hochschulraums gebilligter Ansatz zur Verbesserung der Qualitätssicherung gemeinsamer Programme durch Festlegung von Standards und durch Beseitigung von Hemmnissen, die der Anerkennung entgegenstehen.

Europäisches Creditsystem für die Berufsbildung (European Credit System for Vocational Education and Training — ECVET): technischer Rahmen für die Anrechnung, Anerkennung und gegebenenfalls Akkumulierung der Lernergebnisse, die eine Einzelperson im Hinblick auf den Erwerb einer Qualifikation erzielt hat. Das Europäische Creditsystem für die Berufsbildung basiert auf der Beschreibung von Qualifikationen in Einheiten von Lernergebnissen, auf Anrechnungs-, Anerkennungs- und Akkumulierungsverfahren sowie auf einer Reihe von ergänzenden Dokumenten wie Absichtserklärungen und Lernvereinbarungen.

Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System — ECTS): Dieses wird im ECTS-Leitfaden (2015) beschrieben als „studierendenzentriertes System zur Akkumulierung und Übertragung von Studienleistungen, das auf der Transparenz von Lern-/Lehr- und Bewertungsprozessen basiert. Ziel ist, die Planung, Durchführung und Evaluation von Studiengängen und der Studierendenmobilität durch die Anerkennung von Lernleistungen, Abschlüssen und Studienaufenthalten zu erleichtern.“

Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum (European Higher Education Area Qualifications Framework — EHEA QF): übergreifender Rahmen für Qualifikationen, die innerhalb des 48 Länder umfassenden Europäischen Hochschulraums erworben wurden. Er umfasst vier Zyklen (Kurzzyklus, Bachelor, Master, Doktorat) und schließt im nationalen Kontext auch Zwischenqualifikationen, auf Lernzielen und Kompetenzen basierende allgemeine Deskriptoren und Credit-Bandbreiten für die ersten beiden Zyklen ein.

Europäisches Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (European Quality Assurance Register for Higher Education — EQAR): Register der Qualitätssicherungsagenturen, die nachgewiesen haben, dass sie eine Reihe gemeinsamer Grundsätze für die Qualitätssicherung in Europa im Wesentlichen erfüllen. Diese Grundsätze werden in den Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area — ESG) näher erläutert.

Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (European Quality Assurance Reference Framework for Vocational Education and Training — EQAVET): Expertengemeinschaft, in der die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die Europäische Kommission die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung fortentwickeln und verbessern.

Europäischer Qualifikationsrahmen (European Qualifications Framework — EQR): Übersetzungsinstrument, das die Kommunikation und Vergleiche zwischen den Qualifikationssystemen in Europa erleichtert. Die acht Referenzniveaus des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens werden als Lernergebnisse beschrieben: Kenntnisse, Fertigkeiten, Verantwortung und Autonomie. So lassen sich alle nationalen Qualifikationssysteme, nationalen Qualifikationsrahmen und Qualifikationen in Europa mit den Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens vergleichen. Lernende, Hochschulabsolventen, Anbieter im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie Arbeitgeber können anhand dieser Niveaus in unterschiedlichen Staaten und verschiedenen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgestellte Qualifikationsnachweise verstehen und vergleichen.

Lernvereinbarung: An Hochschulen nach der Definition im ECTS-Leitfaden (2015) „[e]ine formale Vereinbarung zwischen den drei an der Mobilität beteiligten Parteien — dem Studierenden, der Heimathochschule und der Gasthochschule oder der aufnehmenden Organisation/dem aufnehmenden Unternehmen —, durch die die Organisation von Credit-Mobilität und deren Anerkennung erleichtert werden. Die Vereinbarung ist von allen drei Parteien vor Beginn der Mobilitätsperiode zu unterzeichnen. Sie stellt eine Vorab-Bestätigung für den Studierenden dar, dass die Credits anerkannt werden, die er erfolgreich während der Mobilitätsperiode erlangt.“In der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II eine Vereinbarung zwischen den drei an der Mobilität beteiligten Parteien — dem (der) Schüler(in)/Auszubildenden oder seiner/ihrer Familie, der Heimateinrichtung und der Gasteinrichtung oder aufnehmenden Organisation/dem aufnehmenden Unternehmen —, durch die die Organisation der Lernzeit und deren Anerkennung erleichtert werden. Alle drei Parteien, die die Lernvereinbarung unterzeichnen, verpflichten sich, alle vereinbarten Regeln zu beachten und damit sicherzustellen, dass dem (der) Schüler(in)/Auszubildenden die Lernzeit oder Lernergebnisse ohne weitere Anforderungen anerkannt wird bzw. werden.

Lernergebnisse: Aussagen darüber, was Lernende wissen, verstehen und in der Lage sind zu tun, nachdem sie einen Lernprozess abgeschlossen haben. Sie werden als Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen definiert.

Nationaler Qualifikationsrahmen: Instrument zur Klassifizierung von Qualifikationen anhand eines Bündels von Kriterien zur Bestimmung des jeweils erreichten Lernniveaus; Ziel ist die Integration und Koordination nationaler Qualifikationsteilsysteme und die Verbesserung der Transparenz, des Zugangs, des fortschreitenden Aufbaus und der Qualität von Qualifikationen im Hinblick auf den Arbeitsmarkt und die Zivilgesellschaft.

Hochschuleinrichtung: jede Art von Einrichtung der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an der anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, sowie jede andere Art von Einrichtung der höheren Bildung, die von den nationalen Behörden als Teil des Hochschulsystems anerkannt wird.

Qualifikation: das formale Ergebnis eines Bewertungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Behörde oder Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen.

Anerkennung früheren Lernens: Anerkennung von Lernergebnissen, die vor Beantragung der Validierung — im Wege der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung oder durch nichtformales oder informelles Lernen — erzielt wurden (1).

Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area — ESG): Standards und Leitlinien für die interne und externe Qualitätssicherung an Hochschulen, die im Rahmen des Bologna-Prozesses entwickelt wurden. Sie sind eine Orientierungshilfe in Bereichen, die für eine erfolgreiche Qualitätssicherung und Gestaltung von Lernumfeldern an Hochschulen von großer Bedeutung sind. Die Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum sollten in einem größeren Kontext betrachtet werden, der auch die Qualifikationsrahmen, das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen und den Diplomzusatz umfasst, die ebenfalls einen Beitrag zur Transparenz und zum gegenseitigen Vertrauen im Europäischen Hochschulraum leisten.

Leistungsübersicht: Diese wird im ECTS-Leitfaden (2015) definiert als „aktuelle Dokumentation des Studienfortschritts Lernender mit Angaben zu den absolvierten Lerneinheiten, der Anzahl der erreichten ECTS Credits und den erzielten Noten. Dabei handelt es sich um einen sehr wichtigen Nachweis zur Dokumentation der Studienleistungen, einschließlich für die Studierendenmobilität. Die meisten Einrichtungen erstellen eine Leistungsübersicht auf Grundlage ihrer institutionellen Datenbanken.“


(1)  Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung des nicht formalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1).


MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8993 — Huaxin/Juniper/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 444/02)

Am 16. Oktober 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8993 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9137 — Rehau/MB Barter & Trading)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 444/03)

Am 27. November 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9137 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/10


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9153 — Caisse des dépôts et consignations/Meridiam/FICA HPCI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 444/04)

Am 30. November 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrollen (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden.

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9153 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/11


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. November 2018

zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion

(CON/2018/51)

(2018/C 444/05)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 10. Juli 2018 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da der Verordnungsvorschlag in seiner Zielsetzung hinsichtlich einer makroökonomischen Stabilisierung für das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken, die Preisstabilität zu gewährleisten, und unbeschadet des Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität zur Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Union gemäß Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 282 Absatz 2 AEUV und Artikel 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) relevant ist. Der Verordnungsvorschlag enthält ferner Bestimmungen, die die Rolle der EZB als Fiskalagent für öffentliche Stellen gemäß Artikel 21.2 der ESZB-Satzung betreffen.

Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die Einrichtung der Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion (EISF) soll dem Schutz nationaler öffentlicher Investitionen bei großen asymmetrischen makroökonomischen Schocks in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und EU-Mitgliedstaaten, die am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmen, (nachfolgend zusammen als die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ bezeichnet) und zur Vermeidung der Gefahr negativer Ausstrahlungseffekte dienen (2). Die EISF wäre Teil eines breiteren Spektrums an neuen Instrumenten für ein widerstandsfähigeres Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens. Diese Widerstandsfähigkeit würde zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) beitragen. Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass eine Unterstützung im Rahmen der EISF von der Einhaltung bestimmter Beschlüsse und Empfehlungen gemäß dem Rahmen für haushaltspolitische und gesamtwirtschaftliche Überwachung der Union abhängen würde (3). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der fiskalpolitische Rahmen der EU darauf abzielt sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten eine solide Haushaltspolitik verfolgen und in wirtschaftlich guten Zeiten fiskalische Puffer aufbauen (4).

Der Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 (5) betonte die Notwendigkeit zur Vollendung der wirtschaftlichen und institutionellen Strukturen der WWU. Angesichts der Erfahrungen aus der Finanz- und Wirtschaftskrise wurden weitere Integrationsschritte zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Mitgliedstaaten bei einem schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung empfohlen. Von den Mitgliedstaaten wurde erwartet, Initiativen zur Steigerung der Widerstandsfähigkeit ihrer nationalen Volkswirtschaften zu unterstützen und diese Maßnahmen durch zusätzliche Schritte zur Vollendung der Fiskal- und Wirtschaftsunion zu ergänzen, insbesondere die Schaffung einer gemeinsamen makroökonomischen Stabilisierungsfunktion. Eine solche Funktion existiert in jeder Währungsunion, um wirtschaftliche Schocks, die auf nationaler Ebene nicht gesteuert werden können, besser zu bewältigen. Eine gemeinsame makroökonomische Stabilisierungsfunktion würde — sofern sie in geeigneter Weise ausgestaltet wird — die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten und des Euro-Währungsgebiets insgesamt stärken und dadurch auch die einheitliche Geldpolitik unterstützen.

Vor diesem Hintergrund begrüßt die EZB den neuen Impuls bei der Erörterung der Frage, wie eine gemeinsame makroökonomische Stabilisierungsfunktion für die teilnehmenden Mitgliedstaaten eingerichtet werden kann. Die Schaffung einer solchen Funktion ist wichtig, um sicherzustellen, dass durch sie eine effektivere makroökonomische Stabilisierung erzielt werden kann, insbesondere bei einer tiefen Rezession im gesamten Euro-Währungsgebiet. In dieser Hinsicht dürfte die Investitionsstabilisierungsfunktion ausreichend sein. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der EISF-Vorschlag einen finanziellen Rahmen für Back-to-Back-Darlehen von bis zu 30 Mrd. EUR vorsieht, der nur etwa 0,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Euro-Währungsgebiets entspricht. Für eine effiziente Stabilisierung ist es außerdem erforderlich, dass die EISF-Hilfe zeitnah ausgelöst und umgesetzt wird. Geeignete Aktivierungskriterien für die EISF-Hilfe sollten effektiv zwischen zyklischen und strukturellen Entwicklungen unterscheiden. Der vorgesehene EISF-Trigger ist an die durchschnittliche Arbeitslosenquote über einen Zeitraum von 60 Quartalen gekoppelt. Dieser lange Zeitraum erscheint vor dem Hintergrund, dass die aktuelle Quote für Länder, die eine starke Auf- oder Abwärtsentwicklung der Arbeitslosigkeit in den vorangegangenen 15 Jahren erlebt haben, weit vom Durchschnitt der 60 Quartale entfernt sein könnte, nicht gerechtfertigt. Der vorgesehene EISF-Trigger würde zum einen den Arbeitsmarktrigiditäten, die in einigen Mitgliedstaaten nicht durch Reformen angegangen werden, und zum anderen den von anderen Mitgliedstaaten beschlossenen Reformen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit nicht ausreichend Rechnung tragen. Es ist wichtig, dass die EISF-Hilfe Anreize für eine solide nationale Haushalts- und Wirtschaftspolitik und insbesondere für Reformen ergänzt, die auf die Bewältigung nationaler struktureller Herausforderungen und die bessere Einhaltung des Rahmens für haushaltspolitische und gesamtwirtschaftliche Überwachung der Union abzielen. Die EISF-Hilfe sollte an die Erfolgshistorie der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf die vollständige Einhaltung des Rahmens für haushaltspolitische und gesamtwirtschaftliche Überwachung der Union gekoppelt sein. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Förderfähigkeitskriterien schwach — insbesondere das Kriterium, wonach kein Beschluss des Rates vorliegen darf, in dem festgestellt wird, dass in den beiden Jahren vor Beantragung der EISF-Hilfe keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits gemäß Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV ergriffen wurden (6). Dieses Förderfähigkeitskriterium würde es erlauben, EISF-Hilfe an Mitgliedstaaten zu gewähren, denen es gelingt, trotz anhaltender Defizite in Bezug auf einen strukturellen Anpassungsbedarf die Nichteinhaltung des den Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) zu vermeiden. Es ist wichtig, dass eine künftige Stabilisierungsfunktion den Mitgliedstaaten Anreize bietet, in wirtschaftlich guten Zeiten fiskalische Puffer aufzubauen, auf die in Rezessionsphasen zurückgegriffen werden kann. Schließlich wäre Klarheit in Bezug auf die Wechselwirkung zwischen dem Verordnungsvorschlag und der Nutzung der Flexibilität im Rahmen des SWP erforderlich, vor allem in Bezug auf die Bestimmungen der sogenannten „Investitionsklausel“ (7), die eine ähnliche Zielsetzung wie die EISF aufweist, d. h. die Investitionstätigkeit in wirtschaftlich schwierigen Zeiten aufrechtzuerhalten. Wichtig ist hierbei, dass eine Bestimmung vonnöten ist, durch die sichergestellt wird, dass die Höhe der EISF-Hilfe der zur Aufrechterhaltung der Tragfähigkeit der Staatsverschuldung erforderlichen Höhe entspricht.

Spezifische Anmerkungen

1.   Monetäre Einkünfte als Berechnungsgrundlage für die nationalen Beiträge zum Stabilisierungsfonds

Der Stabilisierungsfonds würde nahezu vollständig mit jährlichen Beiträgen der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgestattet werden. Diese Beiträge würden im Einklang mit einem Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Stabilisierungsfonds zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten (8) (nachfolgend der „Übereinkommensentwurf“) berechnet. Im Rahmen des Übereinkommensentwurfs würde der jährliche Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, an den Stabilisierungsfonds sechs Prozent des Betrags der monetären Einkünfte betragen, die seiner NZB am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahrs gemäß Artikel 32 der Satzung des ESZB zugewiesen werden. Der jährliche Beitrag der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmen, würde anhand einer Formel berechnet, durch die unter Zugrundelegung der gesamten monetären Einkünfte des Eurosystems der Anteil bestimmt wird, der auf einen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat entfällt, der am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnimmt, und zwar ausschließlich auf Basis des BIP und nicht der Bevölkerungszahl.

1.1.   Institutionelle Unabhängigkeit

Auf den Grundsatz der institutionellen Unabhängigkeit wird in Artikel 130 AEUV und Artikel 7 der ESZB-Satzung ausdrücklich festgelegt. Nach diesen beiden Artikeln ist es den NZBen im ESZB und den Mitgliedern ihrer Beschlussorgane untersagt, Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einzuholen oder entgegenzunehmen. Darüber hinaus verpflichten sich die Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der NZBen bei der Wahrnehmung ihrer ESZB-bezogenen Aufgaben zu beeinflussen (9). Während im Übereinkommensentwurf klargestellt wird, dass die Beiträge zum Stabilisierungsfonds Zahlungsverpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind, verlangt der Grundsatz der institutionellen Unabhängigkeit, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten keinerlei Druck auf ihre jeweiligen NZBen ausüben. Insoweit deutet die Bezugnahme im Übereinkommensentwurf auf den nationalen Beitrag eines Mitgliedstaats von sechs Prozent des Betrags der seiner nationalen NZB zugewiesenen monetären Einkünfte darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Formel für die Berechnung der Zahlungsverpflichtungen eines teilnehmenden Mitgliedstaats handelt. Dies senkt das Risiko einer potenziellen Ausübung von Druck auf die Beschlussorgane der NZBen, was deren unabhängigen Entscheidungsprozess im Hinblick auf Investitions- und Risikostrategien sowie die Verteilung von Gewinnen angeht. Schließlich würde die EZB die Streichung der ihr durch den Verordnungsvorschlag auferlegten Verpflichtung begrüßen, nach welcher sie der Kommission zwecks Berechnung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres den Betrag der den NZBen des Eurosystems nach Artikel 32 der ESZB-Satzung zugewiesenen monetären Einkünfte mitzuteilen hat. Durch diese Streichung würde jegliches Risiko einer Beeinträchtigung der institutionellen Unabhängigkeit der EZB vermieden werden. In diesem Zusammenhang ist die EZB bereit, im Einklang mit Erwägungsgrund 27 des Verordnungsvorschlags, der klarstellt, dass die EZB der Kommission den Betrag der monetären Einkünfte mitteilt, auf die die NZBen des Eurosystems Anrecht haben, mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

1.2.   Finanzielle Unabhängigkeit

Nach dem Grundsatz der finanziellen Unabhängigkeit müssen den NZBen ausreichende finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des ESZB und auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die jeweiligen NZBen jederzeit über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um diese Aufgaben erfüllen zu können (10). Im Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, dass die nationalen Beiträge zum Stabilisierungsfonds, auf die im Übereinkommensentwurf Bezug genommen wird, von den teilnehmenden Mitgliedstaaten entrichtet werden müssen. Sie stellen keine Beiträge oder Verpflichtungen der NZBen oder der EZB dar. Daher scheint der Verordnungsvorschlag nicht die Fähigkeit der NZBen zu beeinträchtigen, sich eigenständig ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beschaffen.

1.3.   Zusätzliche Erwägungen

1.3.1.

Die EZB geht davon aus, dass die Berechnung der nationalen Beiträge zum Stabilisierungsfonds von den tatsächlichen Einkünften oder Gewinnen einer Zentralbank entkoppelt ist. Die Höhe der den NZBen zugewiesenen monetären Einkünfte kann als Berechnungsparameter betrachtet werden, der sich jährlich ändert. Dementsprechend sollten sich die im Übereinkommensentwurf als Referenzpunkt für die Berechnung der nationalen Beiträge zum Stabilisierungsfonds angegebenen sechs Prozent nur auf den endgültigen Betrag der den NZBen zugewiesenen monetären Einkünfte beziehen. Dies sollte auch dann gelten, wenn ein Verlust der EZB ganz oder teilweise mit den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahrs gemäß Artikel 33.2 der Satzung des ESZB zu verrechnen ist (11).

1.3.2.

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass die Kopplung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Stabilisierungsfonds an die monetären Einkünfte durch Anwendung eines vorab festgelegten Prozentsatzes automatisch zu Volatilität bei den Beiträgen der teilnehmenden Mitgliedstaaten führt. Diese Volatilität kann die Übertragung frischer Mittel auf den Stabilisierungsfonds beeinträchtigen.

1.3.3.

Der Verordnungsvorschlag legt die jährlichen monetären Einkünfte des Eurosystems zur Berechnung der jährlichen Beiträge sowohl von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als auch von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, zugrunde. In Bezug auf die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden die monetären Einkünfte unter den NZBen entsprechend ihrer jeweiliger Anteile am Kapitalschlüssel der EZB verteilt, die nach Artikel 29 der ESZB-Satzung zu gleichen Teilen nach den Anteilen der jeweiligen Mitgliedstaaten an der Gesamtbevölkerung und am Bruttoinlandsprodukt der EU gewichtet werden. Die Beiträge von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, zum Stabilisierungsfonds werden hingegen auf der Grundlage der monetären Einkünfte des Eurosystems berechnet, die für jeden Mitgliedstaat nur auf Basis seiner BIP-Daten skaliert werden. Diese Diskrepanz kann zu vergleichsweise größeren oder kleineren Beiträgen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, führen.

2.   Verwaltung der Darlehen

2.1.

Die EZB ist bereit, mit der Kommission die zur Verwaltung der Darlehen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sowie den Kapitalbetrag samt den im Rahmen eines EISF-Darlehens fälligen Zinsen von dem betreffenden Mitgliedstaat auf ein Konto bei der EZB entgegenzunehmen, wie im Verordnungsvorschlag vorgesehen. In diesem Zusammenhang weist die EZB darauf hin, dass sie gemäß Artikel 21.2 der ESZB-Satzung in der gleicher Weise wie für die Verwaltung von Darlehen mit der EZB im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (12) für jeden Mitgliedstaat als Fiskalagent für die Einrichtungen der Union tätig werden kann.

2.2.

Die EISF-Beträge, die auf Sonderkonten für die Verwaltung der erhaltenen EISF-Hilfe überwiesen werden, welche durch den betreffenden Mitgliedstaat bei seiner NZB zu eröffnen sind, würden im Einklang mit den in den einschlägigen Rechtsakten, z. B. der Leitlinie EZB/2014/9 der Europäischen Zentralbank (13), festgelegten Bedingungen behandelt.

Sofern die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, ist ein spezifischer Redaktionsvorschlag mit Begründung in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht in englischer Sprache auf der Website der EZB zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. November 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2018)387 final.

(2)  Siehe Begründung zum Verordnungsvorschlag, S. 2.

(3)  Artikel 3 Nummer 1 des Verordnungsvorschlags.

(4)  Siehe „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“, Bericht von Jean-Claude Juncker in enger Zusammenarbeit mit Donald Tusk, Jeroen Dijsselbloem, Mario Draghi und Martin Schulz, 22. Juni 2015, abrufbar auf der Website der Kommission unter www.ec.europa.eu

(5)  „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“, Bericht von Jean-Claude Juncker, in enger Zusammenarbeit mit Donald Tusk, Jeroen Dijselbloem, Mario Draghi und Martin Schulz, 22. Juni 2015.

(6)  In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 126 AEUV in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat auf die an ihn gerichteten Empfehlungen des Rates im Zusammenhang mit einem früheren Beschluss des Rates über die Nichteinhaltung der Anforderungen des Defizitkriteriums gemäß AEUV durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht entsprechend Folge geleistet hat, der Rat einen Beschluss fasst, mit dem festgestellt wird, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden.

(7)  Die „Investitionsklausel“ ist in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1) enthalten.

(8)  Die Entwurfsfassung des Übereinkommens kann abgerufen werden unter: https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/budget-may2018-contributions-stabilisation-fund_en.pdf

(9)  Siehe den Konvergenzbericht der EZB vom Mai 2018, S. 22.

(10)  Siehe den Konvergenzbericht der EZB vom Mai 2018, S. 26.

(11)  Artikel 33.2 der ESZB-Satzung sieht vor, dass ein Verlust der EZB auf zwei Arten abgedeckt werden kann: aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB sowie erforderlichenfalls, nach einem entsprechenden Beschluss des EZB-Rates, aus den monetären Einkünften des betreffenden Geschäftsjahrs, und zwar im Verhältnis und bis in Höhe der Beträge, die nach Artikel 32.5 der ESZB-Satzung an die NZBen verteilt werden.

(12)  Siehe Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(13)  Leitlinie EZB/2014/9 der Europäischen Zentralbank vom 20. Februar 2014 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 56).


10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/15


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. November 2018

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten

(CON/2018/54)

(2018/C 444/06)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 14. März 2018 verabschiedete die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten (nachfolgend „der Richtlinienvorschlag“) (1). Die Europäische Zentralbank (EZB) ist der Auffassung, dass der Richtlinienvorschlag in ihre Zuständigkeit fällt, und macht daher von dem ihr in Artikel 127 Absatz 4 Satz 2 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend der „Vertrag“) verliehenen Recht Gebrauch, eine Stellungnahme abzugeben.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 25 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, wonach die EZB den Rat und die Kommission in Fragen des Geltungsbereichs und der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems beraten kann, sowie auf die Aufgaben, welche der EZB gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags in Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten übertragen wurden. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1.

Die EZB hat sich stets nachdrücklich für die Entwicklung von Sekundärmärkten für Bankvermögen, insbesondere für notleidende Kredite (Non- performing Loans — NPL), eingesetzt, wie im Aktionsplan des Rates der Europäischen Union für den Abbau notleidender Kredite in Europa ausgeführt (2). In Zusammenhang mit hohen NPL-Beständen, die in den Bilanzen einiger europäischer Kreditinstitute verbleiben und im Rahmen einer umfassenden Lösung für die NPL-Abwicklung (3) könnte die Entwicklung von Sekundärmärkten zum Abbau notleidender Kredite beitragen. Mit Blick auf die Zukunft könnten funktionsfähige Sekundärmärkte ein künftiges Auflaufen notleidender Kredite ebenfalls verhindern (4).

1.2.

Des Weiteren könnte ein funktionsfähiger Sekundärmarkt sich insofern positiv auf die Finanzstabilität auswirken, als er die Übertragung von NPL-Risiken aus den Bilanzen von Kreditinstituten erleichtern würde. Hohe NPL-Bestände in den Bilanzen von Kreditinstituten schränken deren Fähigkeit ein, ihre Funktion als Kreditgeber für die Realwirtschaft zu erfüllen und beeinträchtigen die betriebliche Flexibilität und die Gesamtrentabilität, die für einen funktionsfähigen Bankensektor erforderlich sind. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass der für Sekundärmärkte anwendbare Rechtsrahmen die effiziente Übertragung von NPL aus den Bilanzen von Kreditinstituten ermöglicht (5).

2.   Spezifische Anmerkungen

2.1.   Meldepflichten

Der Richtlinienvorschlag legt eine Reihe von Meldepflichten für Kreditdienstleister, Kreditkäufer und Kreditinstitute fest. Ein Kreditkäufer oder gegebenenfalls dessen Vertreter hat z. B. den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er oder gegebenenfalls sein Vertreter wohnhaft oder niedergelassen ist, seine Absicht mitzuteilen, einen Kreditvertrag unmittelbar durchzusetzen (6). Darüber hinaus hat ein Kreditkäufer oder gegebenenfalls dessen Vertreter bei der Übertragung eines Kreditvertrags auf einen anderen Kreditkäufer die zuständigen Behörden in Kenntnis zu setzen und diesen den Namen und die Anschrift des neuen Kreditkäufers sowie gegebenenfalls dessen Vertreters mitzuteilen (7). Der Unionsgesetzgeber soll sorgfältig prüfen, ob diese Meldepflichten das effiziente Funktionieren des Sekundärmarkts für NPL beeinträchtigen werden, da ein großer Meldeaufwand neue Teilnehmer vom Markteintritt abschrecken oder zu Doppelerfassungen bei der Datenerhebung durch die zuständigen Behörden führen könnte.

2.2.   Technische Standards für die Übermittlung von Daten zu notleidenden Krediten

Durch den Richtlinienvorschlag erhält die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) das Mandat zur Ausarbeitung eines Entwurfs technischer Durchführungsstandards, in denen festgelegt wird, in welchem Format Kreditgeber, bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, für die Zwecke der Überprüfung, der finanziellen Due-Diligence-Prüfung und der Bewertung des Kreditvertrags detaillierte Angaben zu ihren Kreditrisiken im Bankenbuch zur Verfügung stellen müssen (8).

Diesbezüglich nimmt die EZB zur Kenntnis, dass die Verordnung (EU) 2016/867 (9) einen neuen Datensatz mit detaillierten Angaben zu einzelnen Bankkrediten im Euro-Währungsgebiet vorsieht. Ziel dieses Datensatzes ist die Erhebung granularer Daten mit hohem Detaillierungsgrad zu allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die vollständig vergleichbar sind, da sie auf harmonisierten Konzepten und Definitionen basieren. Angesichts dieser neuen regulatorischen Entwicklungen sollen die von der EBA entwickelten Datenvorlagen der Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten sowie anderen einschlägigen Initiativen Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass Doppelarbeit vermieden und der Meldeaufwand für Kreditinstitute auf ein Mindestmaß reduziert wird.

2.3.   Datenerhebung durch zuständige Behörden im Rahmen eines Mechanismus zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten

Nach dem Richtlinienvorschlag müssen die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden bei den Kreditgebern alljährlich die Zahl der besicherten Kreditverträge, die im Wege der beschleunigten außergerichtlichen Realisierung durchgesetzt werden, erheben, und Angaben dazu einholen, in welchem Zeitrahmen diese Durchsetzung erfolgt ist, wozu auch folgende Angaben gehören: a) wie viele Verfahren eingeleitet wurden, anhängig sind und abgeschlossen wurden, einschließlich derjenigen, die bewegliche bzw. unbewegliche Vermögenswerte betreffen; b) die Dauer der Verfahren von der Bekanntmachung bis zur abschließenden Realisierung (durch öffentlichen Verkauf, Privatverkauf oder Inbesitznahme); c) die durchschnittlichen Kosten pro Verfahren in Euro und d) wie viele Verfahren durch abschließende Realisierung abgeschlossen wurden (in %). Mitgliedstaaten wären verpflichtet, diese Daten zu aggregieren, daraus Statistiken zusammenzustellen und diese Statistiken der Kommission zu übermitteln (10). In den Fällen, in denen die EZB die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständige Behörde ist, ist die Rechtsgrundlage für Aufsichtsaufgaben der EZB in Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags verankert, wonach der Rat besondere Aufgaben in Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB übertragen kann. Da die Erhebung dieser Informationen nicht die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sondern die Wirksamkeit des Mechanismus zur beschleunigten außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten betrifft, müsste der Unionsgesetzgeber klarstellen, dass die Aufgabe der Erhebung solcher Informationen nicht der EZB übertragen werden soll.

Sofern die EZB Änderungen des Richtlinienvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht auf Englisch auf der Website der EZB zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. November 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2018) 135 final.

(2)  Siehe die Pressemitteilung des Rates vom 11. Juli 2017 zu den „Schlussfolgerungen des Rates zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa“, die unter: http://www.consilium.europa.eu abrufbar ist.

(3)  Siehe z. B. EZB, Financial Stability Review, Abschnitt B, November 2016, abrufbar auf der EZB-Website unter: https://www.ecb.europa.eu.

(4)  Siehe Nummer 2.2.1 der Stellungnahme CON/2018/31. Sämtliche Stellungnahmen der EZB sind auf der EZB-Website abrufbar.

(5)  Siehe Nummer 2.2.2 der Stellungnahme CON/2018/31.

(6)  Siehe Artikel 18 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags.

(7)  Siehe Artikel 19 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags.

(8)  Siehe Artikel 14 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags.

(9)  Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).

(10)  Siehe Artikel 33 des Richtlinienvorschlags.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/17


Euro-Wechselkurs (1)

7. Dezember 2018

(2018/C 444/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1371

JPY

Japanischer Yen

128,36

DKK

Dänische Krone

7,4641

GBP

Pfund Sterling

0,89085

SEK

Schwedische Krone

10,2665

CHF

Schweizer Franken

1,1299

ISK

Isländische Krone

139,50

NOK

Norwegische Krone

9,6970

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,851

HUF

Ungarischer Forint

323,50

PLN

Polnischer Zloty

4,2895

RON

Rumänischer Leu

4,6485

TRY

Türkische Lira

6,0619

AUD

Australischer Dollar

1,5766

CAD

Kanadischer Dollar

1,5230

HKD

Hongkong-Dollar

8,8866

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6558

SGD

Singapur-Dollar

1,5583

KRW

Südkoreanischer Won

1 278,67

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,0673

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8244

HRK

Kroatische Kuna

7,3913

IDR

Indonesische Rupiah

16 454,01

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7372

PHP

Philippinischer Peso

60,059

RUB

Russischer Rubel

75,8850

THB

Thailändischer Baht

37,359

BRL

Brasilianischer Real

4,4358

MXN

Mexikanischer Peso

23,1435

INR

Indische Rupie

80,5090


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/18


Sonderbericht Nr. 32/2018

„Der Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika: ein flexibles, aber nicht ausreichend fokussiertes Instrument“

(2018/C 444/08)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 32/2018 „Der Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika: ein flexibles, aber nicht ausreichend fokussiertes Instrument“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/19


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2019 — EAC/A05/2018

Europäisches Solidaritätskorps

(2018/C 444/09)

1.   Einleitung und Beschreibung der Ziele

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stützt sich auf die Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1288/2013 und (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sowie auf das Jahresarbeitsprogramm 2019 für das Europäische Solidaritätskorps. Die Verordnung über den Europäischen Solidaritätskorps umfasst den Zeitraum 2018-2020. Das allgemeine Ziel und die besonderen Ziele des Programms sind in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung beschrieben.

2.   Maßnahmen

Diese Aufforderung betrifft folgende Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps:

Freiwilligenprojekte

Partnerschaften für Freiwilligentätigkeiten (besondere Vereinbarungen für 2019 im Rahmen des Partnerschaftsrahmenvertrags 2018-2020) (1)

Freiwilligenteams in prioritären Gebieten

Praktika und Arbeitsstellen

Solidaritätsprojekte

Qualitätssiegel

3.   Förderfähigkeit

Finanzierungen im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps kann jede öffentliche oder private Organisation beantragen. (2) Finanzierungen für Solidaritätsprojekte können außerdem von Gruppen junger Menschen beantragt werden, die sich beim Portal des Europäischen Solidaritätskorps registriert haben.

Folgende Länder können sich am Europäischen Solidaritätskorps beteiligen:

Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union können uneingeschränkt an allen Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps teilnehmen.

Bestimmte Maßnahmen des Europäischen Solidaritätskorps stehen außerdem Organisationen aus folgenden Ländern offen:

den EFTA-/EWR-Ländern: Island, Liechtenstein und Norwegen;

den EU-Kandidatenländern: Türkei, Serbien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;

Partnerländern.

Nähere Angaben zu den Teilnahmemodalitäten sind dem Leitfaden 2019 zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen.

Informationen für Antragsteller aus dem Vereinigten Königreich: Bitte beachten Sie, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit während der gesamten Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung erfüllt sein müssen. Sollte das Vereinigte Königreich während dieser Laufzeit aus der EU austreten und keine Vereinbarung mit der EU geschlossen haben, die die weitere Förderfähigkeit britischer Antragsteller gewährleistet, erhalten Sie keine weiteren EU-Finanzhilfen (wobei Sie, soweit möglich, weiter am Projekt beteiligt sind) oder müssen sich gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen.

4.   Budget und Projektlaufzeit

Die vorliegende Aufforderung gilt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der im Haushaltsentwurf 2019 vorgesehenen Mittel nach Feststellung des Haushaltsplans 2019 durch die Haushaltsbehörde oder, wenn der Haushaltsplan nicht festgestellt wird, im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel.

Das für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtbudget beläuft sich auf 96 322 671 EUR und basiert auf dem Jahresarbeitsprogramm 2019 für das Europäische Solidaritätskorps.

Das für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehene Gesamtbudget und seine Aufteilung sind vorläufig und können sich durch eine Änderung des Jahresarbeitsprogramms 2019 für das Europäische Solidaritätskorps ändern. Interessierte Antragsteller sollten regelmäßig das Jahresarbeitsprogramm 2019 für das Europäische Solidaritätskorps und mögliche Änderungen unter

[https://ec.europa.eu/youth/annual-work-programmes_de] konsultieren, um sich zu vergewissern, welche Beträge letztlich für die einzelnen Maßnahmen dieser Aufforderung zur Verfügung stehen.

Die Höhe der gewährten Finanzhilfen und die Laufzeit der Projekte variieren; maßgeblich sind Faktoren wie die Art des Projekts und die Anzahl der beteiligten Partner.

5.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Alle unten angegebenen Fristen enden um 12.00 Uhr (mittags) Brüsseler Ortszeit.

Freiwilligenprojekte

5. Februar 2019

30. April 2019

1. Oktober 2019

Partnerschaften für Freiwilligentätigkeiten (besondere Vereinbarungen für 2019 im Rahmen des Partnerschaftsrahmenvertrags 2018-2020)

20. April 2019

Freiwilligenteams in prioritären Gebieten

28. September 2019

Praktika und Arbeitsstellen

5. Februar 2019

30. April 2019

1. Oktober 2019

Solidaritätsprojekte

5. Februar 2019

30. April 2019

1. Oktober 2019

Anträge auf Zuerkennung des Qualitätssiegels können jederzeit eingereicht werden.

Nähere Informationen zur Einreichung der Anträge sind dem Leitfaden zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen.

6.   Ausführliche Informationen

Die genauen Bestimmungen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Prioritäten, sind dem Leitfaden 2019 zum Europäischen Solidaritätskorps zu entnehmen, abrufbar unter:

https://ec.europa.eu/youth/solidarity-corps

Der Leitfaden 2019 zum Europäischen Solidaritätskorps ist fester Bestandteil dieser Aufforderung, und die darin enthaltenen Teilnahme- und Finanzierungsbestimmungen sind uneingeschränkt auf diese Aufforderung anwendbar.


(1)  Nur teilnehmende Organisationen, die einen Partnerschaftsrahmenvertrag für 2018-2020 unterzeichnet haben, können sich im Rahmen dieser Maßnahme bewerben.

(2)  Unbeschadet der besonderen Förderbedingungen, die für die einzelnen Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gelten.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9173 — Astorg Asset Management/Montagu Private Equity/Nemera Capital)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 444/10)

1.   

Am 29. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Astorg Asset Management („Astorg“, Luxemburg),

Montagu Private Equity LLP („Montagu“, Frankreich),

Nemera Capital (zusammen mit seinen Tochtergesellschaften, „Nemera-Gruppe“, Frankreich), derzeit unter der alleinigen Kontrolle von Montagu.

Astorg übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Nemera-Gruppe. Infolge des Zusammenschlusses wird die Nemera-Gruppe gemeinsam von Astorg und Montagu kontrolliert.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Astorg: Private-Equity-Gesellschaft,

—   Montagu: Private-Equity-Gesellschaft,

—   Nemera-Gruppe: Hersteller von Medikamenten-Spendesystemen auf Kunststoffbasis für die Pharmaindustrie, Biotechnologie-Unternehmen und Generikahersteller.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9173 — Astorg Asset Management/Montagu Private Equity/Nemera Capital

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9085 — Dr. August Oetker/Coop-Gruppe/F&B — Food and Beverage Services)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 444/11)

1.   

Am 27. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Dr. August Oetker KG („Oetker-Gruppe“, Deutschland),

Coop-Gruppe Genossenschaft („Coop-Gruppe“, Schweiz), mittels ihrer indirekten hundertprozentigen Tochtergesellschaft Transgourmet Deutschland GmbH & Co. OHG („Transgourmet“, Deutschland),

F&B — Food and Beverage Services GmbH („F&B“, Deutschland), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Transgourmet.

Oetker-Gruppe übernimmt mittels ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft Dr. August Oetker Finanzierungs- und Beteiligungs-GmbH (Deutschland) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von F&B.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen von Transgourmet.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Oetker-Gruppe ist über ihre Tochtergesellschaften unter anderem in der Herstellung und dem Vertrieb von Bier, Wein, Sekt und alkoholfreien Getränken tätig.

Coop-Gruppe ist ein Detailhandels- und Großhandelsunternehmen.

F&B ist über eine Beteiligung an der Team Beverage AG im Getränkevertrieb tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9085 — Dr. August Oetker/Coop-Gruppe/F&B — Food and Beverage Services

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

10.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 444/25


Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel

( Amtsblatt der Europäischen Union C 133 vom 16. April 2018 )

(2018/C 444/12)

Seite 10 Kapitel 3 Nummer 3.2.2 Buchstabe b Satz 5:

Anstatt:

„Der Futtermittelunternehmer müsste nicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert sein […].“,

muss es heißen:

„Der Lebensmittelunternehmer müsste nicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert sein […].“

Seite 15 Kapitel 5 Nummer 5.1 Absatz 1 Satz 4:

Anstatt:

„Manche Lebensmittel, wie z. B. frisches Obst und unverderbliche Lebensmittel wie Salz, Zucker und Essig, sind von der Kennzeichnungspflicht bezüglich des Verbrauchsdatums ausgenommen.“,

muss es heißen:

„Manche Lebensmittel, wie z. B. frisches Obst und unverderbliche Lebensmittel wie Salz, Zucker und Essig, sind von der Kennzeichnungspflicht bezüglich des Mindesthaltbarkeitsdatums ausgenommen.“

Seite 15 Kapitel 5 Nummer 5.1 Absatz 3 Satz 1:

Anstatt:

„Beim Verbrauchsdatum handelt es sich eher um einen Qualitäts- als einen Sicherheitsstandard.“,

muss es heißen:

„Beim Mindesthaltbarkeitsdatum handelt es sich eher um einen Qualitäts- als einen Sicherheitsstandard.“