ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 437/01 |
Einleitung des Verfahrens (Sache M.8947 — Nidec/Whirlpool (Embraco Business)) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2018/C 437/02 |
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2018/C 437/03 |
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Europäische Kommission |
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2018/C 437/04 |
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2018/C 437/05 |
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2018/C 437/06 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2018/C 437/07 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 437/08 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 437/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9149 — Apollo Management/Aspen Insurance Holdings) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2018/C 437/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9215 — Sumitomo Corporation/Toyota Motor Corporation/Kinto Corporation) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2018/C 437/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9216 — Sumitomo Corporation/Toyota Motor Corporation/Mobilots Corporation) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
4.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/1 |
Einleitung des Verfahrens
(Sache M.8947 — Nidec/Whirlpool (Embraco Business))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 437/01)
Die Kommission hat am 28. November 2018 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. (1)
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.
Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8947 — Nidec/Whirlpool (Embraco Business) per Fax (+ 32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Kanzlei Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
4.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/2 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen
(2018/C 437/02)
Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat hat die Absicht, die in dem Beschluss 2011/72/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen zu verlängern. Der Rat verfügt über neue Erkenntnisse über alle Personen, die in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 aufgeführt sind. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 13. Dezember 2018 beim Rat unter der folgenden Anschrift beantragen können, die über sie vorliegenden Informationen zu erhalten.
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
RELEX.1.C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/72/GASP und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.
4.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/3 |
Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen
(2018/C 437/03)
Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2).
Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1.C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
RELEX.1.C |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu. |
Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen sind natürliche Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß der Verordnung erfüllen.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.
Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.
Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (3) beantwortet.
Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
Europäische Kommission
4.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/4 |
Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)
am 1. Dezember 2018: 0,00 %
Euro-Wechselkurs (2)
3. Dezember 2018
(2018/C 437/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1332 |
JPY |
Japanischer Yen |
128,70 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4622 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,89150 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,2355 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1323 |
ISK |
Isländische Krone |
139,40 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,6893 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,921 |
HUF |
Ungarischer Forint |
322,76 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2809 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6539 |
TRY |
Türkische Lira |
5,9460 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5354 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4931 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8615 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6376 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5491 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 260,44 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,5084 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8074 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4038 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 188,27 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7073 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,410 |
RUB |
Russischer Rubel |
75,4428 |
THB |
Thailändischer Baht |
37,152 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,3367 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
22,7129 |
INR |
Indische Rupie |
79,7910 |
(1) Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.
(2) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
4.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/5 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. November 2018
über die Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
(Cataluña/Catalunya (g.U.))
(2018/C 437/05)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Spanien hat gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Cataluña“/„Catalunya“ übermittelt. |
(2) |
Die Kommission hat den Antrag geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 93 bis 96, Artikel 97 Absatz 1 und den Artikeln 100, 101 und 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind. |
(3) |
Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Cataluña“/„Catalunya“ sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, damit gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Einspruch gegen den Antrag eingelegt werden kann — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Cataluña“/„Catalunya“ (g.U.) gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.
Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen die Änderung der Produktspezifikation gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Einspruch erhoben werden.
Brüssel, den 27. November 2018
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
ANHANG
„CATALUÑA“/„CATALUNYA“
PDO-ES-A1549-AM03
Datum der Antragstellung: 14.11.2016
ANTRAG AUF ÄNDERUNG EINER PRODUKTSPEZIFIKATION
1. Auf die Änderung anwendbare Vorschriften
Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates — nicht geringfügige Änderung
2. Beschreibung und Änderungsgründe
2.1. Erweiterung des geografischen Gebiets
Diese Änderung betrifft Punkt 4 der Spezifikation (Abgrenzung des geografischen Gebiets) und Punkt 6 des Einzigen Dokuments (Abgegrenztes Gebiet).
Sie ist die Reaktion auf die Forderungen der Winzer und Kellereien in den mit der Erweiterung einbezogenen Gemeinden, in denen die Boden- und Klimabedingungen und der historische Hintergrund identisch sind mit den Gemeinden, die in dem zum Zeitpunkt der Schaffung der Ursprungsbezeichnung abgegrenzten Erzeugungsgebiet gelegen sind, und in denen seit Jahren Weine von erwiesener Qualität erzeugt werden.
Dies wurde durch eine zu diesem Zweck in Auftrag gegebene technische Analyse belegt („Estudio de aptitud del territorio de Catalunya para el cultivo de la vid, según factores edafoclimáticos e históricos. Propuesta de sectorización de la DO CATALUNYA“ [Untersuchung der Eignung der Anbauflächen in Katalonien für den Anbau von Reben unter pedologischen, klimatischen und historischen Gesichtspunkten. Vorschlag für die Sektorierung der g.U. „CATALUÑA“/„CATALUNYA“], Limonium, 2014). Dieser Untersuchung zufolge gewährleisten Zusammensetzung, Textur und Struktur der Böden der neu aufgenommenen Gemeinden, die herrschenden klimatischen Faktoren (Temperatur, Niederschlagsmenge, Sonnenscheindauer, Temperaturspanne, Evapotranspiration bzw. Wasserdefizit und Frosttage) und ein einheitlicher menschlicher Faktor (Geschichte und Kultur), dass das organoleptische Profil der dort erzeugten Weine bei jeder Produktkategorie dem in der Produktspezifikation festgelegten Profil entspricht.
Die Erweiterung betrifft die nachstehend genannten 74 Gemeinden:
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Aguilar de Segarra |
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Albagés, l’ |
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Albons |
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Alfarràs |
|
Arenys de Mar |
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Arenys de Munt |
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Badalona |
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Baronia de Rialb, la |
|
Bellcaire d’Empordà |
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Bigues i Riells |
|
Bisbal d’Empordà, la |
|
Bovera |
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Bruc, el |
|
Cabacés |
|
Cabrera de Mar |
|
Calella |
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Canonja, la |
|
Capafons |
|
Cardedeu |
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Castellolí |
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Conca de Dalt |
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Corçà |
|
Cruïlles, Monells i Sant Sadurní de l’Heura |
|
Febró, la |
|
Franqueses del Vallès |
|
Gaià |
|
Gimenells i el Pla de la Font |
|
Granollers |
|
Ivars d’Urgell |
|
Ivars de Noguera |
|
Juncosa |
|
Llardecans |
|
Lliçà d’Amunt |
|
Llorenç del Penedès |
|
Lloret de Mar |
|
Maials |
|
Marçà |
|
Massoteres |
|
Mataró |
|
Mont-ral |
|
Mont-ras |
|
Mont-roig del Camp |
|
Os de Balaguer |
|
Pla del Penedès, el |
|
Pobla de Segur, la |
|
Prades |
|
Salàs de Pallars |
|
Sant Cebrià de Vallalta |
|
Sant Feliu de Buixalleu |
|
Sant Feliu de Codines |
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Sant Feliu de Guíxols |
|
Sant Iscle de Vallalta |
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Sant Jordi Desvalls |
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Sant Llorenç Savall |
|
Sant Martí Vell |
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Sant Pol de Mar |
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Sentmenat |
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Siurana d’Empordà |
|
Sort |
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Tallada d’Empordà |
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Tivissa |
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Tordera |
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Torrefarrera |
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Tortellà |
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Ullà |
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Vallgorguina |
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Vandellós i l’Hospitalet de l’Infant |
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Ventalló |
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Vilademuls |
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Vilamalla |
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Vilanova de Prades |
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Vilassar de Mar |
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Vilopriu |
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Vinyols i els Arcs |
2.2. Geringere Säure
Diese Änderung betrifft Punkt 2.1.3 der Spezifikation (Physikalische und chemische Eigenschaften) und Punkt 4 des Einzigen Dokuments (Beschreibung des Weines/der Weine).
Der Weinsäure-Gesamtgehalt wurde verringert, da die Kellereien bei den Lesen der letzten Jahre zunehmend Schwierigkeiten hatten, den festgelegten Mindestgehalt zu erreichen. Trotz einer hohen Punktzahl bei der organoleptischen Prüfung fielen die Erzeugnisse bei den analytischen Kontrollen durch. Deswegen wurde beschlossen, den Mindestgesamtsäuregehalt auf den in den EU-Vorschriften festgelegten Wert zu senken.
Infolgedessen wurde bei den drei Produktkategorien unabhängig von der Weinfarbe der Mindestgesamtsäurewert auf 3,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, gesenkt.
2.3. Änderung der Grenzwerte für den Alkoholgehalt der Produktkategorien Wein und Perlwein
Die Streichung der Obergrenze für den vorhandenen Alkoholgehalt steht mit dem vorangehenden Punkt in diametralem Zusammenhang. Durch das von Jahr zu Jahr heißere und trockenere Klima geht der Gesamtsäuregehalt zurück, und der Alkoholgehalt der Weine — und vor allem der Rotweine — steigt.
Die Streichung der Obergrenze für den einen Wert und die Senkung der Untergrenze für den anderen mag auf den ersten Blick befremden; diese Änderungen wurden für verschiedene Produktarten beantragt, die allerdings zur selben Kategorie gehören.
Bei zum Ausbau bestimmten Weinen müssen die Haut und die Kerne eine angemessene Phenolreife aufweisen, damit die Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Die Phenolreife erfolgt bekanntlich später als die Zuckerreife (d. h. das Zucker-Säure-Verhältnis in der Maische). Durch den Klimawandel — der heute in Wissenschaftskreisen unbestritten ist — wird der zeitliche Abstand zwischen Zuckerreife und Phenolreife häufig immer größer. Dies führt dazu, dass die Maische bei der Lese einen hohen Zuckergehalt hat, was wiederum dem daraus gewonnenen Wein einen höheren Alkoholgehalt verleiht.
Bei jung zu trinkenden Weinen und Perlweinen hat sich allerdings eine Präferenz für eine niedrigeren Alkoholgehalt herausgebildet. Da bei der Erzeugung von jung zu trinkenden Weinen eine längere Mazeration der Häute entfällt, ist der Einfluss der mangelnden Phenolreife weniger gewichtig als bei zum Ausbau bestimmten Weinen.
Deswegen wurden die folgenden Änderungen vorgenommen:
— |
Der maximale vorhandene Alkoholgehalt von 15 % vol wurde gestrichen (Änderung von Punkt 2.1.1 der Spezifikation, keine Auswirkung auf das Einzige Dokument). |
— |
Es gilt der maximale Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent gemäß den EU-Rechtsvorschriften (Änderung von Punkt 2.1 der Spezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments). |
— |
Der minimale vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent wird bei den Weiß-, Rosé- und Rotweinen, für die die Angabe „xispejant“ verwendet werden darf, auf 4,5 % vol gesenkt (Änderung von Punkt 2.1.1 der Spezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments). |
— |
Der minimale vorhandene und der Gesamtalkoholgehalt von Perlweinen wird gesenkt (Änderung von Punkt 2.1.2 der Spezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments). |
2.4. Einführung der Angabe „xispejant“
Diese Änderung betrifft Punkt 8.3 der Spezifikation (Aufmachung und Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen) und Punkt 9 des Einzigen Dokuments (Weitere wesentliche Bedingungen). In Punkt 2.2.1 der Spezifikation und Punkt 4 des Einziges Dokuments wird eine organoleptische Beschreibung aufgenommen.
Mit der Angabe „xispejant“ sollen bestimmte jung zu trinkende Weine mit niedrigerem Alkoholgehalt gekennzeichnet werden. Diese Weine sollen neue Verbraucher, vor allem aus der Altersgruppe der 20- bis 30-Jährigen, ansprechen (denen es zweifellos zufällt, die Tradition des Weintrinkens in der Zukunft fortzusetzen).
Der Begriff soll auf ein alkoholärmeres Erzeugnis mit Restzuckern und einem geringem Gehalt von natürlich vorkommendem Kohlendioxid verweisen (das katalanische Wort „xispejant“ bedeutet „spritzig“) Diese Weine sind daher leicht zugänglich und süffig, ideal für Erstkonsumenten, deren Geschmack sich im Laufe der Zeit zunehmend ausbildet und die später zu anspruchsvolleren, komplexen Weine übergehen.
Die katalonische Gesellschaft hat ein historisches und kulturelles Band mit Weinen mit natürlichem Kohlendioxidgehalt, was sich darin zeigt, dass die Spezifikation bereits eine Kategorie „Perlwein“ umfasst. Darüber hinaus ist die Perlweinerzeugung in Katalonien ein wichtiger Wirtschaftszweig, dessen Ursprünge bis in die erste Hälfte der 19. Jahrhunderts zurückreichen.
2.5. Anhebung des Fassungsvermögens von Fässern
Diese Änderung betrifft Punkt 2 der Spezifikation (Produktbeschreibung) bei Weinen mit der Angabe „Barrica“ („Barrique“) oder „Roble“ (Eichenfass) tragen. Sie wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.
Das Fassungsvermögen der Fässer wird von der derzeitigen Obergrenze von 330 Litern auf 600 Liter angehoben; dies ist das Höchstvolumen, bei dem nach geltendem spanischem Recht die Wörter „Barrica“ und „Roble“ zur Kennzeichnung und Aufmachung von ausgebauten Erzeugnissen mit der g.U. „Cataluña“/„Catalunya“ verwendet werden dürfen.
Das derzeit in der Spezifikation angegebene Höchstvolumen (330 Liter) mindert die Wettbewerbsfähigkeit von Kellereien der g.U. „Cataluña“/„Catalunya“ gegenüber anderen Ursprungsbezeichnungen. Bei dem derzeitigen maximalen Fassungsvermögen von Fässern fallen für den Ausbau pro Liter Wein höhere Kosten an, als dies bei 600-Liter-Fässern der Fall wäre.
Außerdem geht der Markttrend zu Weinen mit schwächeren Holzeinflüssen. Durch die Anhebung des Fassvolumens wird das Verhältnis zwischen Innenfläche und Weinmenge kleiner, sodass das Holz pro Liter Wein weniger Aromen und Tannine abgibt.
2.6. Streichung der Vorschriften über die Pflanzdichte
Diese Änderung betrifft Punkt 3 der Spezifikation (Besondere Anbau- und Weinbereitungsverfahren) und Punkt 5 des Einzigen Dokuments (Weinbereitungsverfahren).
Bisher musste die Pflanzdichte zwischen 1 800 Reben pro Hektar (Mindestwert) und 4 500 Reben pro Hektar (Höchstwert) liegen. Es herrscht jedoch die Auffassung, dass die in der Spezifikation festgelegten Produktionserträge bereits eine hinreichende Kontrolle bieten und die Vorschriften über die Pflanzdichte deswegen gestrichen werden sollten.
2.7. Maximaler Gesamtalkoholgehalt
Diese Änderung betrifft Punkt 2.1 der Spezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments (Beschreibung des Weines/der Weine).
Jeder nicht ausdrücklich angegebene Wert muss die geltenden gesetzlichen Grenzwerte einhalten, und in den Beschreibungen der einzelnen Weinkategorien wird allgemein darauf verwiesen, dass die im EU-Recht festgelegten Grenzwerte gelten.
EINZIGES DOKUMENT
1. Name(n)
„Cataluña“
„Catalunya“
2. Art der geografischen Angabe
g.U. — geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
1. |
Wein |
3. |
Likörwein |
8. |
Perlwein |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
Wein — Weißwein
Diese Weine sind modern und innovativ. Ihre Farbpalette reicht von Hellgelb mit leichten Grüntönen zu intensiven Goldtönen. Die Weine haben eine mittlere bis hohe Aromaintensität; je nach Rebertrag sind sie mehr oder weniger strukturiert. Sie haben eine gemäßigte Säure und einen angemessenen Alkoholgehalt und lassen beim Konsumenten den Wunsch nach einem weiteren Schluck aufkommen. Bei jüngeren Weinen herrschen blumige und/oder fruchtige Noten vor; der Ausbau im Barrique verleiht den gereiften Weinen tertiäre Aromen, die durch Vanille und sogar Röstaromen gekennzeichnet sind. Die Jungweine sind leicht und frisch, während die reiferen Weine geschmeidiger sind und an die Fässer erinnern, in denen sie ausgebaut wurden.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gelten die Grenzwerte der EU-Rechtsvorschriften.
Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 250 mg/l bei einem Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr.
Allgemeine Analysemerkmale
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
10 |
Mindestgesamtsäure |
3,5 in Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
13,3 |
Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
|
Wein — Roséwein
Diese Weine sind modern und innovativ. Ihre Farbpalette reicht von Hellrot mit einem schillerndem violetten Glanz über mittlere Orangetöne bis zu zwiebelschalenfarbig. Die Weine haben eine mittlere bis hohe Aromaintensität, je nach Rebertrag sind sie mehr oder weniger strukturiert. Sie haben einen angemessenen Alkoholgehalt und lassen beim Konsumenten den Wunsch nach einem weiteren Schluck aufkommen. Diese Weine sind leicht, frisch und ausgewogen.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gelten die Grenzwerte der EU-Rechtsvorschriften.
Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 250 mg/l bei einem Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr.
Allgemeine Analysemerkmale
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
10,5 |
Mindestgesamtsäure |
3,5 in Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
13,3 |
Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
|
Wein — Rotwein
Je nach Ausbau reicht die Farbpalette von intensivem Kirschrot bis zu schwachem Rubinrot mit einem ockerfarbenen Anklang. Die Weine haben eine mittlere bis hohe Aromaintensität; je nach Rebertrag sind sie mehr oder weniger strukturiert. Sie haben eine gemäßigte Säure und einen angemessenen Alkoholgehalt und lassen beim Konsumenten den Wunsch nach einem weiteren Schluck aufkommen. Die Jungweine sind leicht und sehr aromatisch, während die Vergärung und/oder der Ausbau im Barrique runde Weine mit langem Abgang hervorbringt, die mild, aber strukturiert sind.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gelten die Grenzwerte der EU-Rechtsvorschriften.
Für jedes Prozent Alkohol über 11 % vol und für jedes Ausbaujahr darf der Gehalt an flüchtiger Säure über den Grenzwert hinaus 1 meq/l zusätzlich betragen (maximal 20 meq/l).
Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr.
Allgemeine Analysemerkmale
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
11,5 |
Mindestgesamtsäure |
3,5 in Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
13,33 |
Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
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Wein — Weiß-, Rosé- und Rotweine mit geringem Alkoholgehalt (xispejant)
Siehe die vorstehenden Beschreibungen zu den Weiß, Rosé- und Rotweinen.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gelten die Grenzwerte der EU-Rechtsvorschriften.
Höchstgehalt an Schwefeldioxid: Bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l 200 mg/l bei Weiß- und Roséweinen und 150 mg/l bei Rotweinen; bei einem Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr 250 mg/l bei Weiß- und Roséweinen und 200 mg/l bei Rotweinen.
Allgemeine Analysemerkmale
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
4,5 |
Mindestgesamtsäure |
3,5 in Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
13,3 |
Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
|
Perlwein
Die Merkmale müssen dieselben sein wie bereits für die jeweilige Weinfarbe beschrieben, jedoch mit der zusätzlichen Präsenz von Bläschen. Die Weine sind ausgewogen und frisch, mit einem leichten Prickeln infolge des freigesetzten Kohlendioxids.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gelten die Grenzwerte der EU-Rechtsvorschriften.
Höchstgehalt an Schwefeldioxid: Bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l 200 mg/l bei Weiß- und Roséweinen und 150 mg/l bei Rotweinen; bei einem Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr 250 mg/l bei Weiß- und Roséweinen und 200 mg/l bei Rotweinen.
Allgemeine Analysemerkmale
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
7 |
Mindestgesamtsäure |
3,5 in Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
13,3 |
Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
|
Likörwein
Die Farbpalette der Likörweine reicht von undurchsichtigen, intensiven Farben zu den stärker evolvierten Farbtönen, die bei Weiß- und Rotweinen beschrieben wurden. Je nach Reife können sogar Bernsteintöne erreicht werden. Die Weine vermitteln ein leichtes Wärmegefühl; die nicht im Barrique ausgebauten Weine haben fruchtigere Aromen, während reifere Weine von Aldehyd- und Nussaromen geprägt sind. Sie sind warm, geschmeidig und anhaltend.
Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gelten die Grenzwerte der EU-Rechtsvorschriften.
Für jedes Prozent Alkohol über 11 % vol und für jedes Ausbaujahr darf der Gehalt an flüchtiger Säure über den Grenzwert hinaus 1 meq/l zusätzlich betragen (maximal 20 meq/l).
Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr.
Allgemeine Analysemerkmale
Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol) |
|
Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol) |
15 |
Mindestgesamtsäure |
3,5 in Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure |
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter) |
13,3 |
Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l) |
|
5. Weinbereitungsverfahren
a) Spezifische önologische Verfahren
Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung
Die Trauben müssen mit höchster Sorgfalt gelesen werden. Die Weine mit dieser g.U. dürfen nur aus gesunden Trauben gewonnen werden, die reif genug sind, um im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften Weine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol oder mehr in der Zone CII bzw. von 10 % vol oder mehr in der Zone CIII zu erzeugen.
Zur Most- oder Weingewinnung und zur Entfernung der Häute muss der geeignete Druck ausgeübt werden, der sicherstellt, dass je 100 kg gelesener Trauben höchstens 70 Liter Wein gewonnen werden.
b) Höchsterträge
Weißweinsorten
12 000 kg Trauben je Hektar
Weißweinsorten
84 Hektoliter je Hektar
Rotweinsorten
10 000 kg Trauben je Hektar
Rotweinsorten
70 Hektoliter je Hektar
6. Abgegrenztes Gebiet
|
Abrera |
|
Agramunt: der historische Weiler Montclar |
|
Aguilar de Segarra |
|
Agullana |
|
Aiguamúrcia |
|
Albagés, l’ |
|
Albi, l’ |
|
Albiol, l’ |
|
Albons |
|
Aleixar, l’ |
|
Alfarràs |
|
Alcarràs: die Parzellen 9022, 9017 und 9005 des Vermessungspolygons 6 und die Parzellen 3, 57, 9001, 9003, 9004, 9007 und 9027 des Vermessungspolygons 15 |
|
Albinyana |
|
Alcover |
|
Alella |
|
Alforja |
|
Algerri |
|
Alió |
|
Almacelles: die Parzellen 25, 180, 193 und 196 des Vermessungspolygons 5 |
|
Almenar |
|
Almoster |
|
Alòs de Balaguer |
|
Alpicat |
|
Altafulla |
|
Ametlla de Mar, l’ |
|
Almetlla de Segarra, l’ |
|
Arbeca |
|
Arboç, l’ |
|
Arenys de Mar |
|
Arenys de Munt |
|
Argentera, l’ |
|
Argentona |
|
Arnes |
|
Artés |
|
Artesa de Segre |
|
Ascó |
|
Avinyó |
|
Avinyonet de Penedès |
|
Avinyonet de Puigventós |
|
Badalona |
|
Balaguer |
|
Balsareny |
|
Banyeres del Penedès |
|
Barbera de la Conca |
|
Barcelona: die Parzelle 1 des Vermessungspolygons 1 |
|
Baronia de Rialb |
|
Batea |
|
Begues |
|
Begur |
|
Belianes |
|
Bellaguarda |
|
Bellcaire d’Empordà |
|
Bellmunt del Priorat |
|
Bellprat |
|
Bellvei |
|
Benissanet |
|
Bigues i Riells |
|
Bisbal d’Empordà, la |
|
Bisbal del Penedès, la |
|
Bisbal de Falset, la |
|
Biure |
|
Blancafort |
|
Boadella i les Escaules Bonastre |
|
Borges Blanques, las: die Parzellen 30 und 96 des Vermessungspolygons 9; die Parzellen 114, 165 und 167 des Vermessungspolygons 21 und die Parzellen 118, 119 und 120 des Vermessungspolygons 22 |
|
Borges del Camp, les |
|
Bot |
|
Botarell |
|
Bovera |
|
Bràfim |
|
Bruc, el |
|
Cabacés |
|
Cabanes |
|
Cabanyes, les |
|
Cabassers |
|
Cabra del Camp |
|
Cabrera d’Igualada |
|
Cabrera de Mar |
|
Cabrils |
|
Cadaqués |
|
Calafell |
|
Calders |
|
Caldes de Montbui: die Parzelle 57 des Vermessungspolygons 1 und die Parzelle 12 des Vermessungspolygons 2 |
|
Calella |
|
Callús |
|
Calonge |
|
Cambrils |
|
Canonja, la |
|
Canovelles |
|
Cantallops |
|
Canyelles |
|
Capafons |
|
Capellades |
|
Capçanes |
|
Capmany |
|
Cardedeu |
|
Cardona |
|
Carme |
|
Caseres |
|
Castell-Platja d’Aro |
|
Castell de Mur: die Ortschaften Cellers und Guardia de Tremp |
|
Castellbisbal |
|
Castellet i la Gornal |
|
Castellfollit del Boix |
|
Castellgalí |
|
Castellnou de Bages |
|
Castelló de Farfanya |
|
Castellolí |
|
Castellvell del Camp |
|
Castellví de la Marca |
|
Castellví de Rosanes |
|
Catllar, el |
|
Cervelló |
|
Cervià de les Garrigues |
|
Cistella |
|
Ciutadilla |
|
Colera |
|
Collbató |
|
Colldejou |
|
Conca de Dalt |
|
Conesa |
|
Constantí |
|
Copons |
|
Corbera de Llobregat |
|
Corçà |
|
Corbera d’Ebre |
|
Cornudella de Montsant |
|
Creixell |
|
Cruïlles; Monells i Sant Sadurní de l’Heura |
|
Cubells: die Parzelle 90 des Vermessungspolygons 7 |
|
Cubelles |
|
Cunit |
|
Darnius |
|
Duesaigües |
|
Esparraguera |
|
Espluga Calba, l’ |
|
Espluga de Francolí, l’ |
|
Espolla |
|
Falset |
|
Fatarella, la |
|
Febró, la |
|
Figuera, la |
|
Figueres |
|
Figuerola del Camp |
|
Flix |
|
Floresta, la |
|
Fogars de Montclús |
|
Fonollosa |
|
Font-rubí |
|
Foradada |
|
Forallac |
|
Forés |
|
Franqueses del Vallès |
|
Fulleda |
|
Gaià |
|
Gandesa |
|
Garcia |
|
Garidells, els |
|
Garriguella |
|
Gavet de la Conca und seine Ortschaften Sant Cristofol de la Vall, Sant Martí de Barcedana und Sant Miquel de la Vall |
|
Gelida |
|
Gimenells i el Pla de la Font |
|
Ginestar |
|
Granada, la |
|
Granollers |
|
Granyanella |
|
Granyena de Segarra |
|
Gratallops |
|
Guiamets, els |
|
Guimerà |
|
Horta de Sant Joan |
|
Hostalets de Pierola, els |
|
Igualada |
|
Isona i Conca Dellà und seine Ortschaften Conques, Figuerola d’Orcau, Orcau- Basturs und Sant Romà d’Abella |
|
Ivars d’Urgell |
|
Ivars de Noguera |
|
Jonquera, la |
|
Jorba |
|
Juncosa |
|
Juneda: die Parzelle 487 des Vermessungspolygons 5, die Parzellen 14, 15, 16, 33, 34 und 37 des Vermessungspolygons 12 und die Parzellen 3, 4 und 5 des Vermessungspolygons 13 |
|
Llacuna, la |
|
Llançà |
|
Llardecans |
|
Lleida: die Ortschaften Raimat und Sucs |
|
Llers |
|
Lliçà d’Amunt |
|
Llimiana |
|
Lloar, el |
|
Llorenç del Penedès |
|
Lloret de Mar |
|
Maials |
|
Maldà |
|
Manresa |
|
Marçà |
|
Margalef |
|
Marsà |
|
Martorell |
|
Martorelles |
|
Masarac |
|
Masllorenç |
|
Masnou, el |
|
Masó, la |
|
Maspujols |
|
Masquefa |
|
Masroig, el |
|
Massoteres |
|
Mataró |
|
Mediona |
|
Menàrguens |
|
Milà, el |
|
Miravet |
|
Molar, el |
|
Mollet de Peralada |
|
Montgat |
|
Monistrol de Calders |
|
Montblanc |
|
Montbrió del Camp |
|
Montferri |
|
Montmell, el |
|
Montoliu de Segarra |
|
Montornès de Segarra |
|
Montornès del Vallès |
|
Mont-ral |
|
Mont-ras |
|
Mont-roig del Camp |
|
Móra d’Ebre |
|
Móra la Nova |
|
Morell |
|
Morera de Montsant, la, und ihre Ortschaft Scala-dei |
|
Mura |
|
Nalec |
|
Navarcles |
|
Navàs |
|
Nou de Gaiá, la |
|
Nulles |
|
Òdena |
|
Olèrdola |
|
Olesa de Bonesvalls |
|
Olivella |
|
Omells de na Gaia, els |
|
Omellons, els |
|
Orpí |
|
Òrrius |
|
Os de Balaguer |
|
Pacs del Penedès |
|
Palafrugell |
|
Palamós |
|
Palau-sator |
|
Palau-saverdera |
|
Pallaresos, els |
|
Palma d’Ebre, la |
|
Pals |
|
Pau |
|
Pedret i Marzà |
|
Penelles |
|
Perafort |
|
Peralada |
|
Perelló, el |
|
Piera |
|
Pinell de Brai, el |
|
Pira |
|
Pla de la Font, el |
|
Pla de Santa Maria, el |
|
Pla del Penedès, el |
|
Pla del Penedès |
|
Pobla de Cérvoles, la |
|
Pobla de Claramunt, la |
|
Pobla de Mafumet, la |
|
Pobla de Massaluca, la |
|
Pobla de Montornès, la |
|
Pobla de Segur |
|
Poboleda |
|
Pont d’Armentera, el |
|
Pont de Molins, |
|
Pont de Vilomara i Rocafort, el |
|
Pontons |
|
Porrera |
|
Port de la Selva, el |
|
Portbou |
|
Pradell de la Teixeta, el |
|
Prades |
|
Prat del Compte |
|
Preixana |
|
Preixens |
|
Premià de Dalt |
|
Premià de Mar |
|
Puigdàlber |
|
Puigpelat |
|
Querol |
|
Rabós |
|
Rajadell |
|
Rasquera |
|
Regencós |
|
Renau |
|
Reus |
|
Riba-roja d’Ebre |
|
Riera de Gaià, la |
|
Riudecanyes |
|
Riudecols |
|
Riudoms |
|
Riumors |
|
Roca del Vallès, la |
|
Roda de Barà |
|
Rodonyà |
|
Rocafort de Queralt |
|
Roses |
|
Rourell, el |
|
Sabadell: „Can Gambús“, eine Fläche von zwei Hektar mit der Katasternummer 28003001 DG2020A |
|
Salàs de Pallars |
|
Sallent |
|
Salomó |
|
Sant Cebrià de Vallalta |
|
Sant Climent Sescebes |
|
Sant Cugat de Sesgarrigues |
|
Sant Esteve Sesrovires |
|
Sant Feliu de Buixalleu |
|
Sant Feliu de Codines |
|
Sant Feliu de Guíxols |
|
Sant Fost de Campsentelles |
|
Sant Fruitós de Bages |
|
Sant Iscle de Vallalta |
|
Sant Jaume dels Domenys |
|
Sant Joan de Vilatorrada |
|
Sant Jordi Desvalls |
|
Sant Llorenç Savall |
|
Sant Llorens d’Hortons |
|
Sant Martí de Riucorb |
|
Sant Martí de Tous |
|
Sant Martí Sarroca |
|
Sant Martí Vell |
|
Sant Mateu de Bages |
|
Sant Pere de Ribes |
|
Sant Pere de Riudebitlles |
|
Sant Pol de Mar |
|
Sant Quintí de Mediona |
|
Sant Sadurní d’Anoia |
|
Sant Salvador de Guardiola |
|
Santa Cristina d’Aro |
|
Santa Margarida i els Monjos |
|
Santa Maria de Miralles |
|
Santa Maria d’Oló |
|
Santa Oliva |
|
Santa Fe del Penedès |
|
Santa Maria de Martorelles |
|
Santa Margarida de Montbui |
|
Santpedor |
|
Sarral |
|
Secuita, la |
|
Selva del Camp, la |
|
Selva de Mar, la |
|
Senan |
|
Sentmenat |
|
Sitges |
|
Siurana d’Empordà |
|
Solivella |
|
Sort |
|
Subirats |
|
Súria |
|
Talamanca |
|
Talarn |
|
Tallada d’Empordà |
|
Tarragona |
|
Tàrrega |
|
Tarrés |
|
Teià |
|
Terrades |
|
Tiana |
|
Tivissa |
|
Tordera |
|
Torrebesses: die Parzellen 247 und 283 des Vermessungspolygons 6 |
|
Torre de Claramunt, la |
|
Torre de Fontaubella, la |
|
Torre de l’Espanyol, la |
|
Torredembarra |
|
Torrefarrera |
|
Torrelavit |
|
Torrelles de Foix |
|
Torrent |
|
Torroella de Montgrí |
|
Torroja del Priorat |
|
Tortellà |
|
Tremp (ehemalige Stadtgemeinde) und ihre Ortschaften Gurb, Palau de Noguera, Puigcercós, Suterranya und Vilamitjana |
|
Ullà |
|
Ulldemolins |
|
Vallbona de les Monges |
|
Vallbona d’Anoia |
|
Vallclara |
|
Vallfogona de Riucorb |
|
Vallgorguina |
|
Vallirana |
|
Vall-llobrega |
|
Vallromanes |
|
Valls |
|
Vandellós i l’Hospitalet de l’Infant |
|
Vallmoll |
|
Vendrell, el |
|
Ventalló |
|
Verdú |
|
Vespella |
|
Vilademuls |
|
Vila-rodona |
|
Vilafant |
|
Vilafranca del Penedès |
|
Vilagrassa: die Parzelle 92 des Vermessungspolygons 4 |
|
Vilajuïga |
|
Vilalba dels Arcs |
|
Vilallonga del Camp |
|
Vilamalla |
|
Vilamaniscle |
|
Vilanant |
|
Vilanova del Camí |
|
Vilanova d’Escornalbou |
|
Vilanova de Prades |
|
Vilanova i la Geltrú |
|
Vilanova del Vallès |
|
Vila-seca |
|
Vilassar de Dalt |
|
Vilassar de Mar |
|
Vilabella |
|
Vilaverd |
|
Vilella Alta, la |
|
Vilella Baixa, la |
|
Vilosell, el |
|
Vilobí del Penedès |
|
Vilopriu |
|
Vimbodí |
|
Vinaixa |
|
Vinebre |
|
Vinyols i els Ares |
7. Wichtigste Keltertrauben
|
PARELLADA — MONTONEC |
|
PARELLADA — MONTONEGA |
|
XARELLO — PANSAL |
|
XARELLO — PANSA BLANCA |
|
XARELLO — CARTOIXA |
|
GARNACHA TINTA — LLADONER |
8. Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge
Weine
Der ausgeprägte mediterrane Einfluss bringt weiche, dichte Weine mit relativ geringer Säure, einem hohen Alkoholgehalt und Aromen hervor, die besonders bei Rotweinen mit zunehmendem Alter immer besser werden. Die hohe Sonneinstrahlung in unserer Region fördert die Entwicklung der intensiven — besonders roten — Färbung, die unsere Weine charakterisiert.
Schluff und Lehm sind die vorherrschenden Bodentexturen, die sowohl Weiß- als auch Rotweinen Körper und Struktur verleihen und die Farbe der Rotweine weiter verstärken.
Die breite Palette der Traubensorten in Katalonien beweist einmal mehr die Weltoffenheit, die schon immer für die Katalanen typisch war. Sie wirft auch ein Licht auf die lange Geschichte der Weinbereitung in der Region. Bereits Pere Gil schrieb um das Jahr 1600: „In ganz Katalonien, auf Flächen, die maritim und mediterran zugleich sind, wird Wein hergestellt… Die Weine aus Katalonien sind in der Regel stark und sehr gut. Sie produzieren alle möglichen Arten von Wein …“ Jaume Ciurana (1980) beschreibt einen gemeinsamen Nenner aller katalonischen Weine, ein Merkmal, das allen gemeinsam ist: Die Hingabe, das Optimierungsbestreben und die Zielorientiertheit der Menschen, die den Wein herstellen.
Perlweine
Die Kalkböden bringen lebendige, aromatische und äußerst raffinierte Weine hervor.
Durch das Vorziehen des Lesedatums können ein niedrigerer Alkoholgehalt und eine höhere Säure erzielt werden. In Verbindung mit dem natürlich vorkommenden Kohlendioxid verleiht dies den Weinen ihren typischen erfrischenden Eindruck.
Die katalonische Gesellschaft ist historisch und kulturell mit Weinen mit natürlichen Kohlendioxidgehalt verbunden, was sich darin zeigt, dass die Perlweinerzeugung in Katalonien ein wichtiger Wirtschaftszweig ist, dessen Ursprünge bis in die erste Hälfte der 19. Jahrhunderts zurückreichen.
Likörweine
Der ausgeprägte mediterrane Einfluss und die Bodentextur wurden bereits unter der Kategorie „Wein“ beschrieben; sie beeinflussen die Likörweine mit der g.U. „Cataluña“/„Catalunya“ in gleicher Weise, d. h., sie verleihen ihnen eine große Farb- und Aromaintensität, Körper und eine mittlere bis geringe Säure.
Likörweine werden bei katalonischen Mahlzeiten gerne als Digestif gereicht; diese Art von Wein wird bei der traditionellen katalonischen Nachspeise „postres de músic“ (Nachspeisen mit Musik) mit einer Mischung aus Schalen- (Mandeln, Haselnüsse, Pinienkerne) und Trockenfrüchten (Rosinen, Feigen, Aprikosen) kombiniert.
9. Weitere wesentliche Bedingungen
Rechtsrahmen:
Einzelstaatliches Recht
Art der sonstigen Bedingung:
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
Beschreibung der Bedingung:
Der Ausdruck xispejant kann wahlweise in die Kennzeichnung von Weiß-, Rosé- und Rotweinen mit geringem Alkoholgehalt aufgenommen werden, die durch absichtliche Gärunterbrechung erzeugt wurden.
Link zur Produktspezifikation
http://goo.gl/Plwa75
4.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/29 |
VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER
Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
(2018/C 437/06)
Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Bezugszeitraum: Oktober 2018
Anwendungszeitraum: Januar, Februar und März 2019
10-2018 |
EUR |
BGN |
CZK |
DKK |
HRK |
HUF |
PLN |
1 EUR = |
1 |
1,95580 |
25,8194 |
7,45974 |
7,42451 |
323,843 |
4,30460 |
1 BGN = |
0,511300 |
1 |
13,2015 |
3,81416 |
3,79615 |
165,581 |
2,20094 |
1 CZK = |
0,0387305 |
0,0757491 |
1 |
0,288920 |
0,287555 |
12,5426 |
0,166719 |
1 DKK = |
0,134053 |
0,262181 |
3,46117 |
1 |
0,99528 |
43,4121 |
0,577044 |
1 HRK = |
0,134689 |
0,263425 |
3,47760 |
1,004746 |
1 |
43,6182 |
0,579782 |
1 HUF = |
0,00308791 |
0,00603934 |
0,0797281 |
0,023035 |
0,0229262 |
1 |
0,0132922 |
1 PLN = |
0,232310 |
0,454351 |
5,99810 |
1,73297 |
1,72478 |
75,2320 |
1 |
1 RON = |
0,214326 |
0,419179 |
5,53377 |
1,59882 |
1,59126 |
69,4081 |
0,922587 |
1 SEK = |
0,096303 |
0,188350 |
2,48649 |
0,718397 |
0,715004 |
31,1872 |
0,414547 |
1 GBP = |
1,13286 |
2,21565 |
29,2498 |
8,45085 |
8,4109 |
366,870 |
4,87651 |
1 NOK = |
0,105493 |
0,206323 |
2,72376 |
0,786948 |
0,783231 |
34,1631 |
0,454104 |
1 ISK = |
0,00743687 |
0,0145450 |
0,192016 |
0,0554771 |
0,0552151 |
2,40838 |
0,032013 |
1 CHF = |
0,876177 |
1,71363 |
22,6224 |
6,53606 |
6,50518 |
283,744 |
3,77159 |
10-2018 |
RON |
SEK |
GBP |
NOK |
ISK |
CHF |
1 EUR = |
4,66579 |
10,38387 |
0,882721 |
9,47933 |
134,465 |
1,14132 |
1 BGN = |
2,38562 |
5,30927 |
0,451335 |
4,84678 |
68,7520 |
0,583557 |
1 CZK = |
0,180708 |
0,402173 |
0,034188 |
0,367139 |
5,20791 |
0,0442040 |
1 DKK = |
0,625463 |
1,39199 |
0,118331 |
1,27073 |
18,0254 |
0,152997 |
1 HRK = |
0,628431 |
1,39859 |
0,1188928 |
1,27676 |
18,1110 |
0,153724 |
1 HUF = |
0,0144076 |
0,0320645 |
0,00272576 |
0,0292713 |
0,415217 |
0,00352430 |
1 PLN = |
1,083908 |
2,41227 |
0,205065 |
2,20214 |
31,2376 |
0,265140 |
1 RON = |
1 |
2,22553 |
0,189190 |
2,03167 |
28,8194 |
0,244615 |
1 SEK = |
0,449331 |
1 |
0,0850088 |
0,91289 |
12,9494 |
0,109913 |
1 GBP = |
5,28569 |
11,7635 |
1 |
10,7388 |
152,330 |
1,29296 |
1 NOK = |
0,492207 |
1,095423 |
0,0931206 |
1 |
14,1851 |
0,120401 |
1 ISK = |
0,034699 |
0,077223 |
0,00656468 |
0,0704965 |
1 |
0,00848786 |
1 CHF = |
4,08806 |
9,09811 |
0,773420 |
8,30557 |
117,815 |
1 |
Hinweis: Alle Kreuzkurse für ISK werden anhand des Wechselkurses ISK/EUR der isländischen Zentralbank berechnet.
Bezug: Oktober-18 |
1 EUR in nationaler Währungseinheit |
1 nationale Währungseinheit in EUR |
BGN |
1,95580 |
0,511300 |
CZK |
25,8194 |
0,0387305 |
DKK |
7,45974 |
0,134053 |
HRK |
7,42451 |
0,134689 |
HUF |
323,843 |
0,00308791 |
PLN |
4,30460 |
0,232310 |
RON |
4,66579 |
0,214326 |
SEK |
10,38387 |
0,096303 |
GBP |
0,882721 |
1,13286 |
NOK |
9,47933 |
0,105493 |
ISK |
134,465 |
0,00743687 |
CHF |
1,14132 |
0,876177 |
Hinweis: Der Wechselkurs ISK/EUR basiert auf den Daten der isländischen Zentralbank.
1. |
Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt. |
2. |
Bezugstermin ist:
Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht. |
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
4.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/31 |
Liquidationsverfahren
Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen A+ Insurance Services Limited
(Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))
(2018/C 437/07)
Versicherungsunternehmen |
A+ Insurance Services Limited Derzeitiger Firmensitz: 40a Station Road, Upminster, Essex RM14 2TR, Vereinigtes Königreich (ehemaliger Firmensitz: Unit 16 Sovereign Park, Cleveland Way, Hemel Hempstead Industrial Estate, Hemel Hempstead, Hertfordshire, HP2 7DA, Vereinigtes Königreich) Geschäftssitz: Unit 16 Sovereign Park, Cleveland Way, Hemel Hempstead Industrial Estate, Hemel Hempstead, Hertfordshire, HP2 7DA, Vereinigtes Königreich Firmenname: A+ Insurance Services Ltd und A+ Gesellschaftsregisternummer: 02657979 (England) Referenznummer der Financial Conduct Authority: 308675 |
|||||
Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung |
18. Oktober 2018 — freiwilliges Liquidationsverfahren |
|||||
Zuständige Behörden |
Entfällt |
|||||
Aufsichtsbehörde |
Financial Conduct Authority (FCA), 12 Endeavour Square, London E20 1JN, Vereinigtes Königreich |
|||||
Bestellter Verwalter |
|
|||||
Anwendbares Recht |
Regulation 11 der Insurers (Reorganisation and Winding up) Regulations 2004; Insolvency Act 1986; Insolvency (England and Wales) Rules 2016 |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
4.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/32 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien
(2018/C 437/08)
Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor.
1. Überprüfungsantrag
Der Überprüfungsantrag wurde von Electrosteel Castings Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, einem ausführenden Hersteller in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“).
Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller.
2. Zu überprüfende Ware
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) — mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303001010, 7303009010) eingereiht werden (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 (2) auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien eingeführt wurde.
Die zu überprüfende Ware unterliegt darüber hinaus einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 (3) auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 der Kommission (4) geändert wurde. Am 4. Mai 2018 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung ein, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands im Falle von Electrosteel Castings Ltd beschränkte (5).
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antragsteller hat hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass sich die Umstände in Bezug auf die Subventionierung, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, in seinem Fall wesentlich und dauerhaft geändert haben.
Dem Antragsteller zufolge ist die Aufrechterhaltung der Maßnahme gegenüber den Einfuhren der zu überprüfenden Ware in ihrer derzeitigen Höhe zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionierung nicht länger erforderlich. Er hat hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass die Höhe der Subvention, in deren Genuss er kam, deutlich unter den derzeit für ihn geltenden Zollsatz gesunken ist.
Das geringere Gesamtsubventionsniveau sei darauf zurückzuführen, dass die Regelung für Zollgutschriften für Ausfuhren bestimmter Waren („Focus Product Scheme“), die in einer neuen Regelung namens „Merchandise Exports from India Scheme“ (Regelung für Warenexporte aus Indien) mit geringeren Subventionen aufgegangen sei, nicht mehr gelte und sich die Beträge, in deren Genuss der Antragsteller im Rahmen anderer Regelungen, insbesondere durch die Zollrückerstattungsregelung („Duty Drawback Scheme“) und die Zurverfügungstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, gekommen sei, verringert hätten. Wohlgemerkt hat der Antragsteller in Bezug auf diese beiden Subventionsprogramme nicht behauptet, dass sie eingestellt worden seien, sondern lediglich, dass die Subventionierung gesenkt oder gestrichen worden sei.
Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, dass genügend Beweise dafür vorliegen, dass sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung von Electrosteel Castings Ltd erheblich und dauerhaft geändert haben, sodass die Maßnahmen überprüft werden sollten.
Die Kommission behält sich das Recht vor, andere relevante Subventionspraktiken zu untersuchen, die möglicherweise im Laufe der Untersuchung bekannt werden.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer teilweisen, auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkten Interimsüberprüfung rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein. Die Überprüfung dient der Ermittlung der Subventionsspanne, die sich für den Antragsteller aus den Subventionspraktiken ergibt, die ihm den Untersuchungsergebnissen nach zugutekommen.
Nach der Überprüfung ist es möglicherweise erforderlich, den für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien zu ändern, da der Ausgleichszollsatz für diese Unternehmen auf der für den Antragsteller festgestellten Subventionshöhe beruht.
Der indischen Regierung wurden nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Konsultationen angeboten.
Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurde eine Reihe von Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antisubventionsverfahren galten (7). Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, insbesondere im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt. Daher bittet die Kommission die interessierten Parteien, die in dieser Bekanntmachung und in weiteren Mitteilungen der Kommission vorgesehenen Verfahrensschritte und Fristen zu beachten.
5.1. Fragebogen
Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
Der genannte Fragebogen für Antragsteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung.
5.2. Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.3. Interessierte Parteien
Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie Gewerkschaften und repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.
Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung.
Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über Tron.tdi unter folgender Adresse: https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite.
5.4. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.
Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.
Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.
Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.
5.5. Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben sollten frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, sollten den Vermerk „Limited“ (8) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.
Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen (9) („Correspondence with the European Commission in Trade Defence Cases“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro CHAR 04/039 |
1049 Brüssel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: TRADE-DCIT-Subsidy-R696@ec.europa.eu |
6. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
7. Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.
Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Stellungnahmen mehr an.
8. Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen
Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur gewährt, wenn dies hinreichend begründet ist.
Fristverlängerungen für die Beantwortung der Fragebogen können in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden und sind in der Regel auf 3 zusätzliche Tage begrenzt. Grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen grundsätzlich auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
9. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
10. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.
Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.
Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Abschnitt 5.3 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.
11. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) verarbeitet.
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1.
(3) ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 53.
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 4).
(5) Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. C 157 vom 4.5.2018, S. 3).
(6) Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
(7) „Short overview of the deadlines and timelines in the investigative process“ auf der Website der GD Handel (http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/june/tradoc_156922.pdf).
(8) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2016/1037 (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(9) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
4.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/37 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9149 — Apollo Management/Aspen Insurance Holdings)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 437/09)
1.
Am 26. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Apollo Management L.P. („Apollo“, USA); |
— |
Aspen Insurance Holdings Limited („Aspen“, Bermuda). |
Apollo übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Aspen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Apollo ist ein weltweit tätiger Investmentfonds mit Beteiligungen an Unternehmen verschiedener Branchen, |
— |
Aspen ist ein weltweit tätiger Anbieter von Versicherungen und Rückversicherungen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9149 — Apollo Management/Aspen Insurance Holdings
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax +32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
4.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/38 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9215 — Sumitomo Corporation/Toyota Motor Corporation/Kinto Corporation)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 437/10)
1.
Am 27. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Sumitomo Corporation (Japan) |
— |
Toyota Motor Corporation (Japan) |
— |
Kinto Corporation (Japan) |
Sumitomo Corporation und Toyota Motor Corporation übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Kinto Corporation, ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Einbringung von Vermögenswerten.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Sumitomo Corporation ist ein Handels- und Investmentunternehmen mit den Geschäftsbereichen Automobilleasing, Handel mit Metallprodukten, Transport, Medien, mineralische Rohstoffe, Energie, Chemikalien und Elektronik. |
— |
Toyota Motor Corporation ist ein Unternehmen mit den Geschäftsbereichen Herstellung, Verkauf, Leasing und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Verkauf von Materialhandhabungsausrüstung. |
— |
Das Gemeinschaftsunternehmen wird in Japan Mobilitätsdienstleistungen, einschließlich Leasingdienstleistungen, erbringen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9215 — Sumitomo Corporation/Toyota Motor Corporation/Kinto Corporation
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax +32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
4.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 437/39 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9216 — Sumitomo Corporation/Toyota Motor Corporation/Mobilots Corporation)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 437/11)
1.
Am 27. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Sumitomo Corporation (Japan) |
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Toyota Motor Corporation (Japan) |
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Mobilots Corporation (Japan) |
Sumitomo Corporation und Toyota Motor Corporation übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Mobilots Corporation, ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Einbringung von Vermögenswerten.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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Sumitomo Corporation ist ein Handels- und Investmentunternehmen mit den Geschäftsbereichen Automobilleasing, Handel mit Metallprodukten, Transport, Medien, mineralische Rohstoffe, Energie, Chemikalien und Elektronik. |
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Toyota Motor Corporation ist ein Unternehmen mit den Geschäftsbereichen Herstellung, Verkauf, Leasing und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Verkauf von Materialhandhabungsausrüstung. |
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Das Gemeinschaftsunternehmen wird Finanzdienstleistungen für Nutzfahrzeuge in Japan erbringen. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9216 — Sumitomo Corporation/Toyota Motor Corporation/Mobilots Corporation
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax: +32 229-64301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).