ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 437

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
4. Dezember 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 437/01

Einleitung des Verfahrens (Sache M.8947 — Nidec/Whirlpool (Embraco Business)) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 437/02

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

2

2018/C 437/03

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

3

 

Europäische Kommission

2018/C 437/04

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Dezember 2018: 0,00 % — Euro-Wechselkurs

4

2018/C 437/05

Durchführungsbeschluss Der Kommission vom 27. November 2018 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union (Cataluña/Catalunya (g.U.))

5

2018/C 437/06

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

29

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 437/07

Liquidationsverfahren — Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen A+ Insurance Services Limited (Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

31


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 437/08

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien

32

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 437/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9149 — Apollo Management/Aspen Insurance Holdings) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

37

2018/C 437/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9215 — Sumitomo Corporation/Toyota Motor Corporation/Kinto Corporation) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

38

2018/C 437/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9216 — Sumitomo Corporation/Toyota Motor Corporation/Mobilots Corporation) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

39


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/1


Einleitung des Verfahrens

(Sache M.8947 — Nidec/Whirlpool (Embraco Business))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 437/01)

Die Kommission hat am 28. November 2018 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. (1)

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8947 — Nidec/Whirlpool (Embraco Business) per Fax (+ 32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/2


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

(2018/C 437/02)

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat hat die Absicht, die in dem Beschluss 2011/72/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen zu verlängern. Der Rat verfügt über neue Erkenntnisse über alle Personen, die in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 aufgeführt sind. Den betreffenden Personen wird hiermit mitgeteilt, dass sie vor dem 13. Dezember 2018 beim Rat unter der folgenden Anschrift beantragen können, die über sie vorliegenden Informationen zu erhalten.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/72/GASP und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.

(2)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/3


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien unterliegen

(2018/C 437/03)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat RELEX.1.C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

RELEX.1.C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu.

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind natürliche Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß der Verordnung erfüllen.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (3) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


Europäische Kommission

4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/4


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Dezember 2018: 0,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

3. Dezember 2018

(2018/C 437/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1332

JPY

Japanischer Yen

128,70

DKK

Dänische Krone

7,4622

GBP

Pfund Sterling

0,89150

SEK

Schwedische Krone

10,2355

CHF

Schweizer Franken

1,1323

ISK

Isländische Krone

139,40

NOK

Norwegische Krone

9,6893

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,921

HUF

Ungarischer Forint

322,76

PLN

Polnischer Zloty

4,2809

RON

Rumänischer Leu

4,6539

TRY

Türkische Lira

5,9460

AUD

Australischer Dollar

1,5354

CAD

Kanadischer Dollar

1,4931

HKD

Hongkong-Dollar

8,8615

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6376

SGD

Singapur-Dollar

1,5491

KRW

Südkoreanischer Won

1 260,44

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,5084

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8074

HRK

Kroatische Kuna

7,4038

IDR

Indonesische Rupiah

16 188,27

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7073

PHP

Philippinischer Peso

59,410

RUB

Russischer Rubel

75,4428

THB

Thailändischer Baht

37,152

BRL

Brasilianischer Real

4,3367

MXN

Mexikanischer Peso

22,7129

INR

Indische Rupie

79,7910


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. November 2018

über die Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union

(Cataluña/Catalunya (g.U.))

(2018/C 437/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Spanien hat gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Cataluña“/„Catalunya“ übermittelt.

(2)

Die Kommission hat den Antrag geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 93 bis 96, Artikel 97 Absatz 1 und den Artikeln 100, 101 und 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.

(3)

Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Cataluña“/„Catalunya“ sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, damit gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Einspruch gegen den Antrag eingelegt werden kann —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Cataluña“/„Catalunya“ (g.U.) gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen die Änderung der Produktspezifikation gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Einspruch erhoben werden.

Brüssel, den 27. November 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


ANHANG

„CATALUÑA“/„CATALUNYA“

PDO-ES-A1549-AM03

Datum der Antragstellung: 14.11.2016

ANTRAG AUF ÄNDERUNG EINER PRODUKTSPEZIFIKATION

1.   Auf die Änderung anwendbare Vorschriften

Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates — nicht geringfügige Änderung

2.   Beschreibung und Änderungsgründe

2.1.   Erweiterung des geografischen Gebiets

Diese Änderung betrifft Punkt 4 der Spezifikation (Abgrenzung des geografischen Gebiets) und Punkt 6 des Einzigen Dokuments (Abgegrenztes Gebiet).

Sie ist die Reaktion auf die Forderungen der Winzer und Kellereien in den mit der Erweiterung einbezogenen Gemeinden, in denen die Boden- und Klimabedingungen und der historische Hintergrund identisch sind mit den Gemeinden, die in dem zum Zeitpunkt der Schaffung der Ursprungsbezeichnung abgegrenzten Erzeugungsgebiet gelegen sind, und in denen seit Jahren Weine von erwiesener Qualität erzeugt werden.

Dies wurde durch eine zu diesem Zweck in Auftrag gegebene technische Analyse belegt („Estudio de aptitud del territorio de Catalunya para el cultivo de la vid, según factores edafoclimáticos e históricos. Propuesta de sectorización de la DO CATALUNYA“ [Untersuchung der Eignung der Anbauflächen in Katalonien für den Anbau von Reben unter pedologischen, klimatischen und historischen Gesichtspunkten. Vorschlag für die Sektorierung der g.U. „CATALUÑA“/„CATALUNYA“], Limonium, 2014). Dieser Untersuchung zufolge gewährleisten Zusammensetzung, Textur und Struktur der Böden der neu aufgenommenen Gemeinden, die herrschenden klimatischen Faktoren (Temperatur, Niederschlagsmenge, Sonnenscheindauer, Temperaturspanne, Evapotranspiration bzw. Wasserdefizit und Frosttage) und ein einheitlicher menschlicher Faktor (Geschichte und Kultur), dass das organoleptische Profil der dort erzeugten Weine bei jeder Produktkategorie dem in der Produktspezifikation festgelegten Profil entspricht.

Die Erweiterung betrifft die nachstehend genannten 74 Gemeinden:

 

Aguilar de Segarra

 

Albagés, l’

 

Albons

 

Alfarràs

 

Arenys de Mar

 

Arenys de Munt

 

Badalona

 

Baronia de Rialb, la

 

Bellcaire d’Empordà

 

Bigues i Riells

 

Bisbal d’Empordà, la

 

Bovera

 

Bruc, el

 

Cabacés

 

Cabrera de Mar

 

Calella

 

Canonja, la

 

Capafons

 

Cardedeu

 

Castellolí

 

Conca de Dalt

 

Corçà

 

Cruïlles, Monells i Sant Sadurní de l’Heura

 

Febró, la

 

Franqueses del Vallès

 

Gaià

 

Gimenells i el Pla de la Font

 

Granollers

 

Ivars d’Urgell

 

Ivars de Noguera

 

Juncosa

 

Llardecans

 

Lliçà d’Amunt

 

Llorenç del Penedès

 

Lloret de Mar

 

Maials

 

Marçà

 

Massoteres

 

Mataró

 

Mont-ral

 

Mont-ras

 

Mont-roig del Camp

 

Os de Balaguer

 

Pla del Penedès, el

 

Pobla de Segur, la

 

Prades

 

Salàs de Pallars

 

Sant Cebrià de Vallalta

 

Sant Feliu de Buixalleu

 

Sant Feliu de Codines

 

Sant Feliu de Guíxols

 

Sant Iscle de Vallalta

 

Sant Jordi Desvalls

 

Sant Llorenç Savall

 

Sant Martí Vell

 

Sant Pol de Mar

 

Sentmenat

 

Siurana d’Empordà

 

Sort

 

Tallada d’Empordà

 

Tivissa

 

Tordera

 

Torrefarrera

 

Tortellà

 

Ullà

 

Vallgorguina

 

Vandellós i l’Hospitalet de l’Infant

 

Ventalló

 

Vilademuls

 

Vilamalla

 

Vilanova de Prades

 

Vilassar de Mar

 

Vilopriu

 

Vinyols i els Arcs

2.2.   Geringere Säure

Diese Änderung betrifft Punkt 2.1.3 der Spezifikation (Physikalische und chemische Eigenschaften) und Punkt 4 des Einzigen Dokuments (Beschreibung des Weines/der Weine).

Der Weinsäure-Gesamtgehalt wurde verringert, da die Kellereien bei den Lesen der letzten Jahre zunehmend Schwierigkeiten hatten, den festgelegten Mindestgehalt zu erreichen. Trotz einer hohen Punktzahl bei der organoleptischen Prüfung fielen die Erzeugnisse bei den analytischen Kontrollen durch. Deswegen wurde beschlossen, den Mindestgesamtsäuregehalt auf den in den EU-Vorschriften festgelegten Wert zu senken.

Infolgedessen wurde bei den drei Produktkategorien unabhängig von der Weinfarbe der Mindestgesamtsäurewert auf 3,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, gesenkt.

2.3.   Änderung der Grenzwerte für den Alkoholgehalt der Produktkategorien Wein und Perlwein

Die Streichung der Obergrenze für den vorhandenen Alkoholgehalt steht mit dem vorangehenden Punkt in diametralem Zusammenhang. Durch das von Jahr zu Jahr heißere und trockenere Klima geht der Gesamtsäuregehalt zurück, und der Alkoholgehalt der Weine — und vor allem der Rotweine — steigt.

Die Streichung der Obergrenze für den einen Wert und die Senkung der Untergrenze für den anderen mag auf den ersten Blick befremden; diese Änderungen wurden für verschiedene Produktarten beantragt, die allerdings zur selben Kategorie gehören.

Bei zum Ausbau bestimmten Weinen müssen die Haut und die Kerne eine angemessene Phenolreife aufweisen, damit die Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Die Phenolreife erfolgt bekanntlich später als die Zuckerreife (d. h. das Zucker-Säure-Verhältnis in der Maische). Durch den Klimawandel — der heute in Wissenschaftskreisen unbestritten ist — wird der zeitliche Abstand zwischen Zuckerreife und Phenolreife häufig immer größer. Dies führt dazu, dass die Maische bei der Lese einen hohen Zuckergehalt hat, was wiederum dem daraus gewonnenen Wein einen höheren Alkoholgehalt verleiht.

Bei jung zu trinkenden Weinen und Perlweinen hat sich allerdings eine Präferenz für eine niedrigeren Alkoholgehalt herausgebildet. Da bei der Erzeugung von jung zu trinkenden Weinen eine längere Mazeration der Häute entfällt, ist der Einfluss der mangelnden Phenolreife weniger gewichtig als bei zum Ausbau bestimmten Weinen.

Deswegen wurden die folgenden Änderungen vorgenommen:

Der maximale vorhandene Alkoholgehalt von 15 % vol wurde gestrichen (Änderung von Punkt 2.1.1 der Spezifikation, keine Auswirkung auf das Einzige Dokument).

Es gilt der maximale Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent gemäß den EU-Rechtsvorschriften (Änderung von Punkt 2.1 der Spezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments).

Der minimale vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent wird bei den Weiß-, Rosé- und Rotweinen, für die die Angabe „xispejant“ verwendet werden darf, auf 4,5 % vol gesenkt (Änderung von Punkt 2.1.1 der Spezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments).

Der minimale vorhandene und der Gesamtalkoholgehalt von Perlweinen wird gesenkt (Änderung von Punkt 2.1.2 der Spezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments).

2.4.   Einführung der Angabe „xispejant“

Diese Änderung betrifft Punkt 8.3 der Spezifikation (Aufmachung und Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen) und Punkt 9 des Einzigen Dokuments (Weitere wesentliche Bedingungen). In Punkt 2.2.1 der Spezifikation und Punkt 4 des Einziges Dokuments wird eine organoleptische Beschreibung aufgenommen.

Mit der Angabe „xispejant“ sollen bestimmte jung zu trinkende Weine mit niedrigerem Alkoholgehalt gekennzeichnet werden. Diese Weine sollen neue Verbraucher, vor allem aus der Altersgruppe der 20- bis 30-Jährigen, ansprechen (denen es zweifellos zufällt, die Tradition des Weintrinkens in der Zukunft fortzusetzen).

Der Begriff soll auf ein alkoholärmeres Erzeugnis mit Restzuckern und einem geringem Gehalt von natürlich vorkommendem Kohlendioxid verweisen (das katalanische Wort „xispejant“ bedeutet „spritzig“) Diese Weine sind daher leicht zugänglich und süffig, ideal für Erstkonsumenten, deren Geschmack sich im Laufe der Zeit zunehmend ausbildet und die später zu anspruchsvolleren, komplexen Weine übergehen.

Die katalonische Gesellschaft hat ein historisches und kulturelles Band mit Weinen mit natürlichem Kohlendioxidgehalt, was sich darin zeigt, dass die Spezifikation bereits eine Kategorie „Perlwein“ umfasst. Darüber hinaus ist die Perlweinerzeugung in Katalonien ein wichtiger Wirtschaftszweig, dessen Ursprünge bis in die erste Hälfte der 19. Jahrhunderts zurückreichen.

2.5.   Anhebung des Fassungsvermögens von Fässern

Diese Änderung betrifft Punkt 2 der Spezifikation (Produktbeschreibung) bei Weinen mit der Angabe „Barrica“ („Barrique“) oder „Roble“ (Eichenfass) tragen. Sie wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

Das Fassungsvermögen der Fässer wird von der derzeitigen Obergrenze von 330 Litern auf 600 Liter angehoben; dies ist das Höchstvolumen, bei dem nach geltendem spanischem Recht die Wörter „Barrica“ und „Roble“ zur Kennzeichnung und Aufmachung von ausgebauten Erzeugnissen mit der g.U. „Cataluña“/„Catalunya“ verwendet werden dürfen.

Das derzeit in der Spezifikation angegebene Höchstvolumen (330 Liter) mindert die Wettbewerbsfähigkeit von Kellereien der g.U. „Cataluña“/„Catalunya“ gegenüber anderen Ursprungsbezeichnungen. Bei dem derzeitigen maximalen Fassungsvermögen von Fässern fallen für den Ausbau pro Liter Wein höhere Kosten an, als dies bei 600-Liter-Fässern der Fall wäre.

Außerdem geht der Markttrend zu Weinen mit schwächeren Holzeinflüssen. Durch die Anhebung des Fassvolumens wird das Verhältnis zwischen Innenfläche und Weinmenge kleiner, sodass das Holz pro Liter Wein weniger Aromen und Tannine abgibt.

2.6.   Streichung der Vorschriften über die Pflanzdichte

Diese Änderung betrifft Punkt 3 der Spezifikation (Besondere Anbau- und Weinbereitungsverfahren) und Punkt 5 des Einzigen Dokuments (Weinbereitungsverfahren).

Bisher musste die Pflanzdichte zwischen 1 800 Reben pro Hektar (Mindestwert) und 4 500 Reben pro Hektar (Höchstwert) liegen. Es herrscht jedoch die Auffassung, dass die in der Spezifikation festgelegten Produktionserträge bereits eine hinreichende Kontrolle bieten und die Vorschriften über die Pflanzdichte deswegen gestrichen werden sollten.

2.7.   Maximaler Gesamtalkoholgehalt

Diese Änderung betrifft Punkt 2.1 der Spezifikation und Punkt 4 des Einzigen Dokuments (Beschreibung des Weines/der Weine).

Jeder nicht ausdrücklich angegebene Wert muss die geltenden gesetzlichen Grenzwerte einhalten, und in den Beschreibungen der einzelnen Weinkategorien wird allgemein darauf verwiesen, dass die im EU-Recht festgelegten Grenzwerte gelten.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

„Cataluña“

„Catalunya“

2.   Art der geografischen Angabe

g.U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

3.

Likörwein

8.

Perlwein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Wein — Weißwein

Diese Weine sind modern und innovativ. Ihre Farbpalette reicht von Hellgelb mit leichten Grüntönen zu intensiven Goldtönen. Die Weine haben eine mittlere bis hohe Aromaintensität; je nach Rebertrag sind sie mehr oder weniger strukturiert. Sie haben eine gemäßigte Säure und einen angemessenen Alkoholgehalt und lassen beim Konsumenten den Wunsch nach einem weiteren Schluck aufkommen. Bei jüngeren Weinen herrschen blumige und/oder fruchtige Noten vor; der Ausbau im Barrique verleiht den gereiften Weinen tertiäre Aromen, die durch Vanille und sogar Röstaromen gekennzeichnet sind. Die Jungweine sind leicht und frisch, während die reiferen Weine geschmeidiger sind und an die Fässer erinnern, in denen sie ausgebaut wurden.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gelten die Grenzwerte der EU-Rechtsvorschriften.

Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 250 mg/l bei einem Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10

Mindestgesamtsäure

3,5 in Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,3

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

Wein — Roséwein

Diese Weine sind modern und innovativ. Ihre Farbpalette reicht von Hellrot mit einem schillerndem violetten Glanz über mittlere Orangetöne bis zu zwiebelschalenfarbig. Die Weine haben eine mittlere bis hohe Aromaintensität, je nach Rebertrag sind sie mehr oder weniger strukturiert. Sie haben einen angemessenen Alkoholgehalt und lassen beim Konsumenten den Wunsch nach einem weiteren Schluck aufkommen. Diese Weine sind leicht, frisch und ausgewogen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gelten die Grenzwerte der EU-Rechtsvorschriften.

Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 250 mg/l bei einem Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

10,5

Mindestgesamtsäure

3,5 in Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,3

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

Wein — Rotwein

Je nach Ausbau reicht die Farbpalette von intensivem Kirschrot bis zu schwachem Rubinrot mit einem ockerfarbenen Anklang. Die Weine haben eine mittlere bis hohe Aromaintensität; je nach Rebertrag sind sie mehr oder weniger strukturiert. Sie haben eine gemäßigte Säure und einen angemessenen Alkoholgehalt und lassen beim Konsumenten den Wunsch nach einem weiteren Schluck aufkommen. Die Jungweine sind leicht und sehr aromatisch, während die Vergärung und/oder der Ausbau im Barrique runde Weine mit langem Abgang hervorbringt, die mild, aber strukturiert sind.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gelten die Grenzwerte der EU-Rechtsvorschriften.

Für jedes Prozent Alkohol über 11 % vol und für jedes Ausbaujahr darf der Gehalt an flüchtiger Säure über den Grenzwert hinaus 1 meq/l zusätzlich betragen (maximal 20 meq/l).

Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

11,5

Mindestgesamtsäure

3,5 in Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,33

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

Wein — Weiß-, Rosé- und Rotweine mit geringem Alkoholgehalt (xispejant)

Siehe die vorstehenden Beschreibungen zu den Weiß, Rosé- und Rotweinen.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gelten die Grenzwerte der EU-Rechtsvorschriften.

Höchstgehalt an Schwefeldioxid: Bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l 200 mg/l bei Weiß- und Roséweinen und 150 mg/l bei Rotweinen; bei einem Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr 250 mg/l bei Weiß- und Roséweinen und 200 mg/l bei Rotweinen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

4,5

Mindestgesamtsäure

3,5 in Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,3

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

Perlwein

Die Merkmale müssen dieselben sein wie bereits für die jeweilige Weinfarbe beschrieben, jedoch mit der zusätzlichen Präsenz von Bläschen. Die Weine sind ausgewogen und frisch, mit einem leichten Prickeln infolge des freigesetzten Kohlendioxids.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gelten die Grenzwerte der EU-Rechtsvorschriften.

Höchstgehalt an Schwefeldioxid: Bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l 200 mg/l bei Weiß- und Roséweinen und 150 mg/l bei Rotweinen; bei einem Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr 250 mg/l bei Weiß- und Roséweinen und 200 mg/l bei Rotweinen.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

7

Mindestgesamtsäure

3,5 in Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,3

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

Likörwein

Die Farbpalette der Likörweine reicht von undurchsichtigen, intensiven Farben zu den stärker evolvierten Farbtönen, die bei Weiß- und Rotweinen beschrieben wurden. Je nach Reife können sogar Bernsteintöne erreicht werden. Die Weine vermitteln ein leichtes Wärmegefühl; die nicht im Barrique ausgebauten Weine haben fruchtigere Aromen, während reifere Weine von Aldehyd- und Nussaromen geprägt sind. Sie sind warm, geschmeidig und anhaltend.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt: Es gelten die Grenzwerte der EU-Rechtsvorschriften.

Für jedes Prozent Alkohol über 11 % vol und für jedes Ausbaujahr darf der Gehalt an flüchtiger Säure über den Grenzwert hinaus 1 meq/l zusätzlich betragen (maximal 20 meq/l).

Höchstgehalt an Schwefeldioxid: 150 mg/l bei einem Zuckergehalt von weniger als 5 g/l und 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

15

Mindestgesamtsäure

3,5 in Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

13,3

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Spezifische önologische Verfahren

Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

Die Trauben müssen mit höchster Sorgfalt gelesen werden. Die Weine mit dieser g.U. dürfen nur aus gesunden Trauben gewonnen werden, die reif genug sind, um im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften Weine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol oder mehr in der Zone CII bzw. von 10 % vol oder mehr in der Zone CIII zu erzeugen.

Zur Most- oder Weingewinnung und zur Entfernung der Häute muss der geeignete Druck ausgeübt werden, der sicherstellt, dass je 100 kg gelesener Trauben höchstens 70 Liter Wein gewonnen werden.

b)   Höchsterträge

Weißweinsorten

12 000 kg Trauben je Hektar

Weißweinsorten

84 Hektoliter je Hektar

Rotweinsorten

10 000 kg Trauben je Hektar

Rotweinsorten

70 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes Gebiet

 

Abrera

 

Agramunt: der historische Weiler Montclar

 

Aguilar de Segarra

 

Agullana

 

Aiguamúrcia

 

Albagés, l’

 

Albi, l’

 

Albiol, l’

 

Albons

 

Aleixar, l’

 

Alfarràs

 

Alcarràs: die Parzellen 9022, 9017 und 9005 des Vermessungspolygons 6 und die Parzellen 3, 57, 9001, 9003, 9004, 9007 und 9027 des Vermessungspolygons 15

 

Albinyana

 

Alcover

 

Alella

 

Alforja

 

Algerri

 

Alió

 

Almacelles: die Parzellen 25, 180, 193 und 196 des Vermessungspolygons 5

 

Almenar

 

Almoster

 

Alòs de Balaguer

 

Alpicat

 

Altafulla

 

Ametlla de Mar, l’

 

Almetlla de Segarra, l’

 

Arbeca

 

Arboç, l’

 

Arenys de Mar

 

Arenys de Munt

 

Argentera, l’

 

Argentona

 

Arnes

 

Artés

 

Artesa de Segre

 

Ascó

 

Avinyó

 

Avinyonet de Penedès

 

Avinyonet de Puigventós

 

Badalona

 

Balaguer

 

Balsareny

 

Banyeres del Penedès

 

Barbera de la Conca

 

Barcelona: die Parzelle 1 des Vermessungspolygons 1

 

Baronia de Rialb

 

Batea

 

Begues

 

Begur

 

Belianes

 

Bellaguarda

 

Bellcaire d’Empordà

 

Bellmunt del Priorat

 

Bellprat

 

Bellvei

 

Benissanet

 

Bigues i Riells

 

Bisbal d’Empordà, la

 

Bisbal del Penedès, la

 

Bisbal de Falset, la

 

Biure

 

Blancafort

 

Boadella i les Escaules Bonastre

 

Borges Blanques, las: die Parzellen 30 und 96 des Vermessungspolygons 9; die Parzellen 114, 165 und 167 des Vermessungspolygons 21 und die Parzellen 118, 119 und 120 des Vermessungspolygons 22

 

Borges del Camp, les

 

Bot

 

Botarell

 

Bovera

 

Bràfim

 

Bruc, el

 

Cabacés

 

Cabanes

 

Cabanyes, les

 

Cabassers

 

Cabra del Camp

 

Cabrera d’Igualada

 

Cabrera de Mar

 

Cabrils

 

Cadaqués

 

Calafell

 

Calders

 

Caldes de Montbui: die Parzelle 57 des Vermessungspolygons 1 und die Parzelle 12 des Vermessungspolygons 2

 

Calella

 

Callús

 

Calonge

 

Cambrils

 

Canonja, la

 

Canovelles

 

Cantallops

 

Canyelles

 

Capafons

 

Capellades

 

Capçanes

 

Capmany

 

Cardedeu

 

Cardona

 

Carme

 

Caseres

 

Castell-Platja d’Aro

 

Castell de Mur: die Ortschaften Cellers und Guardia de Tremp

 

Castellbisbal

 

Castellet i la Gornal

 

Castellfollit del Boix

 

Castellgalí

 

Castellnou de Bages

 

Castelló de Farfanya

 

Castellolí

 

Castellvell del Camp

 

Castellví de la Marca

 

Castellví de Rosanes

 

Catllar, el

 

Cervelló

 

Cervià de les Garrigues

 

Cistella

 

Ciutadilla

 

Colera

 

Collbató

 

Colldejou

 

Conca de Dalt

 

Conesa

 

Constantí

 

Copons

 

Corbera de Llobregat

 

Corçà

 

Corbera d’Ebre

 

Cornudella de Montsant

 

Creixell

 

Cruïlles; Monells i Sant Sadurní de l’Heura

 

Cubells: die Parzelle 90 des Vermessungspolygons 7

 

Cubelles

 

Cunit

 

Darnius

 

Duesaigües

 

Esparraguera

 

Espluga Calba, l’

 

Espluga de Francolí, l’

 

Espolla

 

Falset

 

Fatarella, la

 

Febró, la

 

Figuera, la

 

Figueres

 

Figuerola del Camp

 

Flix

 

Floresta, la

 

Fogars de Montclús

 

Fonollosa

 

Font-rubí

 

Foradada

 

Forallac

 

Forés

 

Franqueses del Vallès

 

Fulleda

 

Gaià

 

Gandesa

 

Garcia

 

Garidells, els

 

Garriguella

 

Gavet de la Conca und seine Ortschaften Sant Cristofol de la Vall, Sant Martí de Barcedana und Sant Miquel de la Vall

 

Gelida

 

Gimenells i el Pla de la Font

 

Ginestar

 

Granada, la

 

Granollers

 

Granyanella

 

Granyena de Segarra

 

Gratallops

 

Guiamets, els

 

Guimerà

 

Horta de Sant Joan

 

Hostalets de Pierola, els

 

Igualada

 

Isona i Conca Dellà und seine Ortschaften Conques, Figuerola d’Orcau, Orcau- Basturs und Sant Romà d’Abella

 

Ivars d’Urgell

 

Ivars de Noguera

 

Jonquera, la

 

Jorba

 

Juncosa

 

Juneda: die Parzelle 487 des Vermessungspolygons 5, die Parzellen 14, 15, 16, 33, 34 und 37 des Vermessungspolygons 12 und die Parzellen 3, 4 und 5 des Vermessungspolygons 13

 

Llacuna, la

 

Llançà

 

Llardecans

 

Lleida: die Ortschaften Raimat und Sucs

 

Llers

 

Lliçà d’Amunt

 

Llimiana

 

Lloar, el

 

Llorenç del Penedès

 

Lloret de Mar

 

Maials

 

Maldà

 

Manresa

 

Marçà

 

Margalef

 

Marsà

 

Martorell

 

Martorelles

 

Masarac

 

Masllorenç

 

Masnou, el

 

Masó, la

 

Maspujols

 

Masquefa

 

Masroig, el

 

Massoteres

 

Mataró

 

Mediona

 

Menàrguens

 

Milà, el

 

Miravet

 

Molar, el

 

Mollet de Peralada

 

Montgat

 

Monistrol de Calders

 

Montblanc

 

Montbrió del Camp

 

Montferri

 

Montmell, el

 

Montoliu de Segarra

 

Montornès de Segarra

 

Montornès del Vallès

 

Mont-ral

 

Mont-ras

 

Mont-roig del Camp

 

Móra d’Ebre

 

Móra la Nova

 

Morell

 

Morera de Montsant, la, und ihre Ortschaft Scala-dei

 

Mura

 

Nalec

 

Navarcles

 

Navàs

 

Nou de Gaiá, la

 

Nulles

 

Òdena

 

Olèrdola

 

Olesa de Bonesvalls

 

Olivella

 

Omells de na Gaia, els

 

Omellons, els

 

Orpí

 

Òrrius

 

Os de Balaguer

 

Pacs del Penedès

 

Palafrugell

 

Palamós

 

Palau-sator

 

Palau-saverdera

 

Pallaresos, els

 

Palma d’Ebre, la

 

Pals

 

Pau

 

Pedret i Marzà

 

Penelles

 

Perafort

 

Peralada

 

Perelló, el

 

Piera

 

Pinell de Brai, el

 

Pira

 

Pla de la Font, el

 

Pla de Santa Maria, el

 

Pla del Penedès, el

 

Pla del Penedès

 

Pobla de Cérvoles, la

 

Pobla de Claramunt, la

 

Pobla de Mafumet, la

 

Pobla de Massaluca, la

 

Pobla de Montornès, la

 

Pobla de Segur

 

Poboleda

 

Pont d’Armentera, el

 

Pont de Molins,

 

Pont de Vilomara i Rocafort, el

 

Pontons

 

Porrera

 

Port de la Selva, el

 

Portbou

 

Pradell de la Teixeta, el

 

Prades

 

Prat del Compte

 

Preixana

 

Preixens

 

Premià de Dalt

 

Premià de Mar

 

Puigdàlber

 

Puigpelat

 

Querol

 

Rabós

 

Rajadell

 

Rasquera

 

Regencós

 

Renau

 

Reus

 

Riba-roja d’Ebre

 

Riera de Gaià, la

 

Riudecanyes

 

Riudecols

 

Riudoms

 

Riumors

 

Roca del Vallès, la

 

Roda de Barà

 

Rodonyà

 

Rocafort de Queralt

 

Roses

 

Rourell, el

 

Sabadell: „Can Gambús“, eine Fläche von zwei Hektar mit der Katasternummer 28003001 DG2020A

 

Salàs de Pallars

 

Sallent

 

Salomó

 

Sant Cebrià de Vallalta

 

Sant Climent Sescebes

 

Sant Cugat de Sesgarrigues

 

Sant Esteve Sesrovires

 

Sant Feliu de Buixalleu

 

Sant Feliu de Codines

 

Sant Feliu de Guíxols

 

Sant Fost de Campsentelles

 

Sant Fruitós de Bages

 

Sant Iscle de Vallalta

 

Sant Jaume dels Domenys

 

Sant Joan de Vilatorrada

 

Sant Jordi Desvalls

 

Sant Llorenç Savall

 

Sant Llorens d’Hortons

 

Sant Martí de Riucorb

 

Sant Martí de Tous

 

Sant Martí Sarroca

 

Sant Martí Vell

 

Sant Mateu de Bages

 

Sant Pere de Ribes

 

Sant Pere de Riudebitlles

 

Sant Pol de Mar

 

Sant Quintí de Mediona

 

Sant Sadurní d’Anoia

 

Sant Salvador de Guardiola

 

Santa Cristina d’Aro

 

Santa Margarida i els Monjos

 

Santa Maria de Miralles

 

Santa Maria d’Oló

 

Santa Oliva

 

Santa Fe del Penedès

 

Santa Maria de Martorelles

 

Santa Margarida de Montbui

 

Santpedor

 

Sarral

 

Secuita, la

 

Selva del Camp, la

 

Selva de Mar, la

 

Senan

 

Sentmenat

 

Sitges

 

Siurana d’Empordà

 

Solivella

 

Sort

 

Subirats

 

Súria

 

Talamanca

 

Talarn

 

Tallada d’Empordà

 

Tarragona

 

Tàrrega

 

Tarrés

 

Teià

 

Terrades

 

Tiana

 

Tivissa

 

Tordera

 

Torrebesses: die Parzellen 247 und 283 des Vermessungspolygons 6

 

Torre de Claramunt, la

 

Torre de Fontaubella, la

 

Torre de l’Espanyol, la

 

Torredembarra

 

Torrefarrera

 

Torrelavit

 

Torrelles de Foix

 

Torrent

 

Torroella de Montgrí

 

Torroja del Priorat

 

Tortellà

 

Tremp (ehemalige Stadtgemeinde) und ihre Ortschaften Gurb, Palau de Noguera, Puigcercós, Suterranya und Vilamitjana

 

Ullà

 

Ulldemolins

 

Vallbona de les Monges

 

Vallbona d’Anoia

 

Vallclara

 

Vallfogona de Riucorb

 

Vallgorguina

 

Vallirana

 

Vall-llobrega

 

Vallromanes

 

Valls

 

Vandellós i l’Hospitalet de l’Infant

 

Vallmoll

 

Vendrell, el

 

Ventalló

 

Verdú

 

Vespella

 

Vilademuls

 

Vila-rodona

 

Vilafant

 

Vilafranca del Penedès

 

Vilagrassa: die Parzelle 92 des Vermessungspolygons 4

 

Vilajuïga

 

Vilalba dels Arcs

 

Vilallonga del Camp

 

Vilamalla

 

Vilamaniscle

 

Vilanant

 

Vilanova del Camí

 

Vilanova d’Escornalbou

 

Vilanova de Prades

 

Vilanova i la Geltrú

 

Vilanova del Vallès

 

Vila-seca

 

Vilassar de Dalt

 

Vilassar de Mar

 

Vilabella

 

Vilaverd

 

Vilella Alta, la

 

Vilella Baixa, la

 

Vilosell, el

 

Vilobí del Penedès

 

Vilopriu

 

Vimbodí

 

Vinaixa

 

Vinebre

 

Vinyols i els Ares

7.   Wichtigste Keltertrauben

 

PARELLADA — MONTONEC

 

PARELLADA — MONTONEGA

 

XARELLO — PANSAL

 

XARELLO — PANSA BLANCA

 

XARELLO — CARTOIXA

 

GARNACHA TINTA — LLADONER

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Weine

Der ausgeprägte mediterrane Einfluss bringt weiche, dichte Weine mit relativ geringer Säure, einem hohen Alkoholgehalt und Aromen hervor, die besonders bei Rotweinen mit zunehmendem Alter immer besser werden. Die hohe Sonneinstrahlung in unserer Region fördert die Entwicklung der intensiven — besonders roten — Färbung, die unsere Weine charakterisiert.

Schluff und Lehm sind die vorherrschenden Bodentexturen, die sowohl Weiß- als auch Rotweinen Körper und Struktur verleihen und die Farbe der Rotweine weiter verstärken.

Die breite Palette der Traubensorten in Katalonien beweist einmal mehr die Weltoffenheit, die schon immer für die Katalanen typisch war. Sie wirft auch ein Licht auf die lange Geschichte der Weinbereitung in der Region. Bereits Pere Gil schrieb um das Jahr 1600: „In ganz Katalonien, auf Flächen, die maritim und mediterran zugleich sind, wird Wein hergestellt… Die Weine aus Katalonien sind in der Regel stark und sehr gut. Sie produzieren alle möglichen Arten von Wein …“ Jaume Ciurana (1980) beschreibt einen gemeinsamen Nenner aller katalonischen Weine, ein Merkmal, das allen gemeinsam ist: Die Hingabe, das Optimierungsbestreben und die Zielorientiertheit der Menschen, die den Wein herstellen.

Perlweine

Die Kalkböden bringen lebendige, aromatische und äußerst raffinierte Weine hervor.

Durch das Vorziehen des Lesedatums können ein niedrigerer Alkoholgehalt und eine höhere Säure erzielt werden. In Verbindung mit dem natürlich vorkommenden Kohlendioxid verleiht dies den Weinen ihren typischen erfrischenden Eindruck.

Die katalonische Gesellschaft ist historisch und kulturell mit Weinen mit natürlichen Kohlendioxidgehalt verbunden, was sich darin zeigt, dass die Perlweinerzeugung in Katalonien ein wichtiger Wirtschaftszweig ist, dessen Ursprünge bis in die erste Hälfte der 19. Jahrhunderts zurückreichen.

Likörweine

Der ausgeprägte mediterrane Einfluss und die Bodentextur wurden bereits unter der Kategorie „Wein“ beschrieben; sie beeinflussen die Likörweine mit der g.U. „Cataluña“/„Catalunya“ in gleicher Weise, d. h., sie verleihen ihnen eine große Farb- und Aromaintensität, Körper und eine mittlere bis geringe Säure.

Likörweine werden bei katalonischen Mahlzeiten gerne als Digestif gereicht; diese Art von Wein wird bei der traditionellen katalonischen Nachspeise „postres de músic“ (Nachspeisen mit Musik) mit einer Mischung aus Schalen- (Mandeln, Haselnüsse, Pinienkerne) und Trockenfrüchten (Rosinen, Feigen, Aprikosen) kombiniert.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen

Rechtsrahmen:

Einzelstaatliches Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Der Ausdruck xispejant kann wahlweise in die Kennzeichnung von Weiß-, Rosé- und Rotweinen mit geringem Alkoholgehalt aufgenommen werden, die durch absichtliche Gärunterbrechung erzeugt wurden.

Link zur Produktspezifikation

http://goo.gl/Plwa75


4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/29


VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

(2018/C 437/06)

Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Bezugszeitraum: Oktober 2018

Anwendungszeitraum: Januar, Februar und März 2019

10-2018

EUR

BGN

CZK

DKK

HRK

HUF

PLN

1 EUR =

1

1,95580

25,8194

7,45974

7,42451

323,843

4,30460

1 BGN =

0,511300

1

13,2015

3,81416

3,79615

165,581

2,20094

1 CZK =

0,0387305

0,0757491

1

0,288920

0,287555

12,5426

0,166719

1 DKK =

0,134053

0,262181

3,46117

1

0,99528

43,4121

0,577044

1 HRK =

0,134689

0,263425

3,47760

1,004746

1

43,6182

0,579782

1 HUF =

0,00308791

0,00603934

0,0797281

0,023035

0,0229262

1

0,0132922

1 PLN =

0,232310

0,454351

5,99810

1,73297

1,72478

75,2320

1

1 RON =

0,214326

0,419179

5,53377

1,59882

1,59126

69,4081

0,922587

1 SEK =

0,096303

0,188350

2,48649

0,718397

0,715004

31,1872

0,414547

1 GBP =

1,13286

2,21565

29,2498

8,45085

8,4109

366,870

4,87651

1 NOK =

0,105493

0,206323

2,72376

0,786948

0,783231

34,1631

0,454104

1 ISK =

0,00743687

0,0145450

0,192016

0,0554771

0,0552151

2,40838

0,032013

1 CHF =

0,876177

1,71363

22,6224

6,53606

6,50518

283,744

3,77159


10-2018

RON

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF

1 EUR =

4,66579

10,38387

0,882721

9,47933

134,465

1,14132

1 BGN =

2,38562

5,30927

0,451335

4,84678

68,7520

0,583557

1 CZK =

0,180708

0,402173

0,034188

0,367139

5,20791

0,0442040

1 DKK =

0,625463

1,39199

0,118331

1,27073

18,0254

0,152997

1 HRK =

0,628431

1,39859

0,1188928

1,27676

18,1110

0,153724

1 HUF =

0,0144076

0,0320645

0,00272576

0,0292713

0,415217

0,00352430

1 PLN =

1,083908

2,41227

0,205065

2,20214

31,2376

0,265140

1 RON =

1

2,22553

0,189190

2,03167

28,8194

0,244615

1 SEK =

0,449331

1

0,0850088

0,91289

12,9494

0,109913

1 GBP =

5,28569

11,7635

1

10,7388

152,330

1,29296

1 NOK =

0,492207

1,095423

0,0931206

1

14,1851

0,120401

1 ISK =

0,034699

0,077223

0,00656468

0,0704965

1

0,00848786

1 CHF =

4,08806

9,09811

0,773420

8,30557

117,815

1

Hinweis: Alle Kreuzkurse für ISK werden anhand des Wechselkurses ISK/EUR der isländischen Zentralbank berechnet.

Bezug: Oktober-18

1 EUR in nationaler Währungseinheit

1 nationale Währungseinheit in EUR

BGN

1,95580

0,511300

CZK

25,8194

0,0387305

DKK

7,45974

0,134053

HRK

7,42451

0,134689

HUF

323,843

0,00308791

PLN

4,30460

0,232310

RON

4,66579

0,214326

SEK

10,38387

0,096303

GBP

0,882721

1,13286

NOK

9,47933

0,105493

ISK

134,465

0,00743687

CHF

1,14132

0,876177

Hinweis: Der Wechselkurs ISK/EUR basiert auf den Daten der isländischen Zentralbank.

1.

Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

2.

Bezugstermin ist:

der Monat Januar für die ab dem darauf folgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat April für die ab dem darauf folgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Juli für die ab dem darauf folgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Oktober für die ab dem darauf folgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/31


Liquidationsverfahren

Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen A+ Insurance Services Limited

(Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

(2018/C 437/07)

Versicherungsunternehmen

A+ Insurance Services Limited

Derzeitiger Firmensitz: 40a Station Road, Upminster, Essex RM14 2TR, Vereinigtes Königreich (ehemaliger Firmensitz: Unit 16 Sovereign Park, Cleveland Way, Hemel Hempstead Industrial Estate, Hemel Hempstead, Hertfordshire, HP2 7DA, Vereinigtes Königreich)

Geschäftssitz: Unit 16 Sovereign Park, Cleveland Way, Hemel Hempstead Industrial Estate, Hemel Hempstead, Hertfordshire, HP2 7DA, Vereinigtes Königreich

Firmenname: A+ Insurance Services Ltd und A+

Gesellschaftsregisternummer: 02657979 (England)

Referenznummer der Financial Conduct Authority: 308675

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

18. Oktober 2018 — freiwilliges Liquidationsverfahren

Zuständige Behörden

Entfällt

Aufsichtsbehörde

Financial Conduct Authority (FCA), 12 Endeavour Square, London E20 1JN, Vereinigtes Königreich

Bestellter Verwalter

Michael James Wellard (Insolvenzverwalter-Nummer 9670) und Darren Edwards (Insolvenzverwalter-Nummer 10350), beide von Aspect Plus Limited, 40a Station Road, Upminster, Essex RM14 2TR, Vereinigtes Königreich, zu gemeinsamen Liquidatoren benannt am 18. Oktober 2018.

Kontaktdaten für Informationen und Anfragen:

Tel. +44 1708300170

Fax +44 1708202472

E-Mail: terry@aspectplus.co.uk

Anwendbares Recht

Regulation 11 der Insurers (Reorganisation and Winding up) Regulations 2004; Insolvency Act 1986; Insolvency (England and Wales) Rules 2016


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/32


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien

(2018/C 437/08)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde von Electrosteel Castings Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, einem ausführenden Hersteller in Indien (im Folgenden „betroffenes Land“).

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) — mit Ausnahme von Rohren aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) — mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303001010, 7303009010) eingereiht werden (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 (2) auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien eingeführt wurde.

Die zu überprüfende Ware unterliegt darüber hinaus einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 (3) auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 der Kommission (4) geändert wurde. Am 4. Mai 2018 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung ein, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands im Falle von Electrosteel Castings Ltd beschränkte (5).

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller hat hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass sich die Umstände in Bezug auf die Subventionierung, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, in seinem Fall wesentlich und dauerhaft geändert haben.

Dem Antragsteller zufolge ist die Aufrechterhaltung der Maßnahme gegenüber den Einfuhren der zu überprüfenden Ware in ihrer derzeitigen Höhe zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionierung nicht länger erforderlich. Er hat hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass die Höhe der Subvention, in deren Genuss er kam, deutlich unter den derzeit für ihn geltenden Zollsatz gesunken ist.

Das geringere Gesamtsubventionsniveau sei darauf zurückzuführen, dass die Regelung für Zollgutschriften für Ausfuhren bestimmter Waren („Focus Product Scheme“), die in einer neuen Regelung namens „Merchandise Exports from India Scheme“ (Regelung für Warenexporte aus Indien) mit geringeren Subventionen aufgegangen sei, nicht mehr gelte und sich die Beträge, in deren Genuss der Antragsteller im Rahmen anderer Regelungen, insbesondere durch die Zollrückerstattungsregelung („Duty Drawback Scheme“) und die Zurverfügungstellung von Eisenerz zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, gekommen sei, verringert hätten. Wohlgemerkt hat der Antragsteller in Bezug auf diese beiden Subventionsprogramme nicht behauptet, dass sie eingestellt worden seien, sondern lediglich, dass die Subventionierung gesenkt oder gestrichen worden sei.

Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, dass genügend Beweise dafür vorliegen, dass sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung von Electrosteel Castings Ltd erheblich und dauerhaft geändert haben, sodass die Maßnahmen überprüft werden sollten.

Die Kommission behält sich das Recht vor, andere relevante Subventionspraktiken zu untersuchen, die möglicherweise im Laufe der Untersuchung bekannt werden.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer teilweisen, auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller beschränkten Interimsüberprüfung rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein. Die Überprüfung dient der Ermittlung der Subventionsspanne, die sich für den Antragsteller aus den Subventionspraktiken ergibt, die ihm den Untersuchungsergebnissen nach zugutekommen.

Nach der Überprüfung ist es möglicherweise erforderlich, den für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien zu ändern, da der Ausgleichszollsatz für diese Unternehmen auf der für den Antragsteller festgestellten Subventionshöhe beruht.

Der indischen Regierung wurden nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Konsultationen angeboten.

Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente), wurde eine Reihe von Änderungen in Bezug auf den Zeitplan und die Fristen eingeführt, die zuvor in Antisubventionsverfahren galten (7). Die Fristen für die Kontaktaufnahme interessierter Parteien mit der Kommission, insbesondere im frühen Stadium der Untersuchungen, wurden verkürzt. Daher bittet die Kommission die interessierten Parteien, die in dieser Bekanntmachung und in weiteren Mitteilungen der Kommission vorgesehenen Verfahrensschritte und Fristen zu beachten.

5.1.   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

Der genannte Fragebogen für Antragsteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung.

5.2.   Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.3.   Interessierte Parteien

Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie Gewerkschaften und repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung.

Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über Tron.tdi unter folgender Adresse: https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite.

5.4.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.

Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

5.5.   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben sollten frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, sollten den Vermerk „Limited“ (8) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen (9) („Correspondence with the European Commission in Trade Defence Cases“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Brüssel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-DCIT-Subsidy-R696@ec.europa.eu

6.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

7.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 5 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuschließen, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung bzw. gegebenenfalls nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu der weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Stellungnahmen mehr an.

8.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

Eine Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen kann nur in Ausnahmefällen beantragt werden und wird nur gewährt, wenn dies hinreichend begründet ist.

Fristverlängerungen für die Beantwortung der Fragebogen können in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden und sind in der Regel auf 3 zusätzliche Tage begrenzt. Grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt. In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen grundsätzlich auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

9.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

10.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

Der Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien den Anhörungsbeauftragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden seinerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Grundsätzlich gilt der jeweilige in Abschnitt 5.3 vorgesehene Zeitrahmen für die Beantragung von Anhörungen durch die Kommissionsdienststellen sinngemäß auch für Anträge auf Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft der Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

11.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) verarbeitet.


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1.

(3)  ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 53.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 4).

(5)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. C 157 vom 4.5.2018, S. 3).

(6)  Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).

(7)  „Short overview of the deadlines and timelines in the investigative process“ auf der Website der GD Handel (http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2018/june/tradoc_156922.pdf).

(8)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2016/1037 (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(9)  http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/37


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9149 — Apollo Management/Aspen Insurance Holdings)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 437/09)

1.   

Am 26. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Apollo Management L.P. („Apollo“, USA);

Aspen Insurance Holdings Limited („Aspen“, Bermuda).

Apollo übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Aspen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Apollo ist ein weltweit tätiger Investmentfonds mit Beteiligungen an Unternehmen verschiedener Branchen,

Aspen ist ein weltweit tätiger Anbieter von Versicherungen und Rückversicherungen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9149 — Apollo Management/Aspen Insurance Holdings

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/38


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9215 — Sumitomo Corporation/Toyota Motor Corporation/Kinto Corporation)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 437/10)

1.   

Am 27. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Sumitomo Corporation (Japan)

Toyota Motor Corporation (Japan)

Kinto Corporation (Japan)

Sumitomo Corporation und Toyota Motor Corporation übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Kinto Corporation, ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Einbringung von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sumitomo Corporation ist ein Handels- und Investmentunternehmen mit den Geschäftsbereichen Automobilleasing, Handel mit Metallprodukten, Transport, Medien, mineralische Rohstoffe, Energie, Chemikalien und Elektronik.

Toyota Motor Corporation ist ein Unternehmen mit den Geschäftsbereichen Herstellung, Verkauf, Leasing und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Verkauf von Materialhandhabungsausrüstung.

Das Gemeinschaftsunternehmen wird in Japan Mobilitätsdienstleistungen, einschließlich Leasingdienstleistungen, erbringen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9215 — Sumitomo Corporation/Toyota Motor Corporation/Kinto Corporation

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


4.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/39


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9216 — Sumitomo Corporation/Toyota Motor Corporation/Mobilots Corporation)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 437/11)

1.   

Am 27. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Sumitomo Corporation (Japan)

Toyota Motor Corporation (Japan)

Mobilots Corporation (Japan)

Sumitomo Corporation und Toyota Motor Corporation übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Mobilots Corporation, ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Einbringung von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sumitomo Corporation ist ein Handels- und Investmentunternehmen mit den Geschäftsbereichen Automobilleasing, Handel mit Metallprodukten, Transport, Medien, mineralische Rohstoffe, Energie, Chemikalien und Elektronik.

Toyota Motor Corporation ist ein Unternehmen mit den Geschäftsbereichen Herstellung, Verkauf, Leasing und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Verkauf von Materialhandhabungsausrüstung.

Das Gemeinschaftsunternehmen wird Finanzdienstleistungen für Nutzfahrzeuge in Japan erbringen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9216 — Sumitomo Corporation/Toyota Motor Corporation/Mobilots Corporation

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 229-64301

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Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.