ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 432

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
30. November 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 432/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8689 — Rubis/Phillips 66/Zeller & Cie) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 432/02

Euro-Wechselkurs

2

2018/C 432/03

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2018 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Lechazo de Castilla y León (g.g.A.) im Amtsblatt der Europäischen Union

3

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2018/C 432/04

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Legislativpaket Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher

17


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 432/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9150 — China Reinsurance Group Corporation/Chaucer) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

22

2018/C 432/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9222 — Ivanhoé/Oxford/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

24


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8689 — Rubis/Phillips 66/Zeller & Cie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 432/01)

Am 21. Dezember 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8689 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/2


Euro-Wechselkurs (1)

29. November 2018

(2018/C 432/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1387

JPY

Japanischer Yen

128,99

DKK

Dänische Krone

7,4622

GBP

Pfund Sterling

0,89135

SEK

Schwedische Krone

10,3170

CHF

Schweizer Franken

1,1324

ISK

Isländische Krone

142,30

NOK

Norwegische Krone

9,7318

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,967

HUF

Ungarischer Forint

323,42

PLN

Polnischer Zloty

4,2916

RON

Rumänischer Leu

4,6531

TRY

Türkische Lira

5,8747

AUD

Australischer Dollar

1,5525

CAD

Kanadischer Dollar

1,5117

HKD

Hongkong-Dollar

8,9078

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6573

SGD

Singapur-Dollar

1,5603

KRW

Südkoreanischer Won

1 275,57

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,5182

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9063

HRK

Kroatische Kuna

7,4160

IDR

Indonesische Rupiah

16 334,14

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7575

PHP

Philippinischer Peso

59,676

RUB

Russischer Rubel

75,5420

THB

Thailändischer Baht

37,503

BRL

Brasilianischer Real

4,3867

MXN

Mexikanischer Peso

23,0160

INR

Indische Rupie

79,5370


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2018

über die Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Lechazo de Castilla y León“ (g.g.A.) im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 432/03)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Spanien hat gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Antrag auf eine nicht geringfügige Änderung der Produktspezifikation des Produktes „Lechazo de Castilla y León“ (g.g.A.) eingereicht.

(2)

Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind.

(3)

Damit gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch erhoben werden kann, sollte der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (2) einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation für den eingetragenen Namen „Lechazo de Castilla y León“ (g.g.A.) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Antrag auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014, einschließlich des geänderten Einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation, für den eingetragenen Namen „Lechazo de Castilla y León“ (g.g.A.) findet sich im Anhang dieses Beschlusses.

Im Einklang mit Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen die Änderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Einspruch erhoben werden.

Brüssel, den 26. November 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


ANHANG

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„Lechazo de Castilla y León“

EU-Nr.: PGI-ES-02188 — 26.9.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name:

Consejo Regulador de la Indicación Geográfica Protegida Lechazo de Castilla y León

Anschrift:

Ctra. La Aldehuela, no 23

49029 Zamora

Zamora

ESPAÑA

Tel.

+34 980 525340/616007356

E-Mail:

info@lechazodecastillayleon.es

Die antragstellende Vereinigung vertritt die kollektiven Interessen der Erzeuger von „Lechazo de Castilla y León“ und hat ein berechtigtes Interesse an dem Antrag auf Änderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Lechazo de Castilla y León“ und fördert auch deren Schutz.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) beziehen

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges (Kontrolleinrichtung

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde

5.   Änderungen

Änderung 1

Beschreibung des Erzeugnisses: Streichung der Anforderung, dass im Schlachthof zum Zeitpunkt der Schlachtung das maximale Lebendgewicht der Milchlämmer kontrolliert wird.

Es wird beantragt, die Kontrolle des Lebendgewichts im Schlachthof zum Zeitpunkt der Schlachtung zu streichen, weil sie zu einer Dopplung mit der — bereits kontrollierten — genaueren und objektiven Bestimmung des direkt damit zusammenhängenden Schlachtkörpergewichts führt.

Durch die Kontrolle des Schlachtkörpergewichts und die Beibehaltung der Anforderungen, die für die Feststellung der Schlachtkörperqualität dieser Milchlämmer wichtiger sind, wie z. B. Art des Futters, Farbe, Fleischigkeit und Fettgewebe, Parameter, die in der Spezifikation der g.g.A. „Lechazo de Castilla y León“ enthalten sind, wird das Erzeugnis auch künftig den Qualitätskriterien für das Fleisch der Lämmer mit dieser g.g.A. entsprechen.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Einstufung und Kennzeichnung der Schlachtkörper mit der g.g.A. „Lechazos de Castilla y León“ die Kontrolle jedes einzelnen Schlachtkörpers erfordert. Entspricht ein Schlachtkörper nicht der in der Spezifikation genannten Gewichtsspanne, wird er automatisch abgelehnt. Die Schlachtkörper, deren Gewicht der Spezifikation entspricht, werden einer Kontrolle der anderen Parameter (Fleischigkeit, Farbe des Fleisches, Farbe der äußeren Fettschicht, Menge des Nierenfetts, Vorhandensein eines Fettnetzes usw.) unterzogen.

Gestrichener Text

Lebendgewicht zum Zeitpunkt der Schlachtung: 9 bis 12 kg

Änderung 2

Beschreibung des Erzeugnisses: Streichung der Kontrolle des Schlachtalters.

Die Bezeichnung „Milchlamm“ bedeutet, dass das Junge des Mutterschafs noch mit Muttermilch gefüttert wird. Sie hängt also direkt mit der Art der Fütterung und nicht mit dem Alter zusammen. Das Alter ergibt sich aus dem Zeitpunkt, zu dem das natürliche Absetzen erfolgt.

Mit dieser Streichung sollen Dopplungen bei den Kontrollen vermieden werden, weil dieser Parameter direkt mit anderen Parametern der Spezifikation zusammenhängt, die kontrolliert werden, wie z. B. das Schlachtkörpergewicht oder Farbe bzw. Umfang des Fettgewebes.

Es wird vorgeschlagen, die Kontrolle des Schlachtalters zu streichen, da durch die Kontrolle der einzelnen Schlachtkörper die Einhaltung der in der Spezifikation festgelegten Qualitätsparameter gewährleistet ist.

Zur Feststellung der Qualität der Schlachtkörper dieser Art von Jungtieren, die mit Muttermilch gefüttert wurden, werden im Wesentlichen die Kriterien Farbe, Umfang des Fettgewebes und Gewicht verwendet.

Das Schlachtkörpergewicht hängt eng mit dem Schlachtalter zusammen: Je älter ein Tier ist, desto höher ist sein Schlachtkörpergewicht.

Die in der Spezifikation vorgesehenen Kontrollen reichen aus, um zu gewährleisten, dass das Tier bis zum Schlachtzeitpunkt ausschließlich mit Muttermilch gefüttert wurde, ein wesentlicher Faktor, der dem Erzeugnis seine besonderen Merkmale verleiht. Zudem sind Kontrollen vorgesehen, um zu gewährleisten, dass die Milchlämmer ausschließlich mit Muttermilch gefüttert werden:

Registrierung und regelmäßige Kontrollen der Haltungsbetriebe, deren Lämmer ausschließlich mit Muttermilch gefüttert werden,

Kontrolle der Farbe des Schlachtkörpers — hellrosa oder perlweiß (die Farbe, die durch Milchfütterung entsteht),

Kontrolle der äußeren Fettschicht, des Fettnetzes und des Nierenfetts (wachsweiß, Nierenoberfläche ist zu mindestens 50 % von Fett bedeckt),

organoleptische Prüfung des Endprodukts.

Das Verfahren der Einstufung und Kennzeichnung der Schlachtkörper der g.g.A. „Lechazos de Castilla y León“ erfolgt durch Kontrolle der einzelnen Schlachtkörper, bei der die Einhaltung der oben genannten Parameter geprüft wird. Folglich ist es die Kontrolle des Schlachtkörpergewichts, der Farbe und des Umfangs des Fettgewebes der Lämmer, die gewährleistet, dass die Tiere nicht in einem Alter von über 35 Tagen geschlachtet und dass sie mit Muttermilch gefüttert wurden. Ein Tier, das im Alter von über 35 Tagen zur Einstufung vorgelegt wird und ein normales, ausgewogenes Wachstum durchlaufen hat, würde ein höheres als das festgelegte maximale Schlachtkörpergewicht aufweisen und würde abgelehnt. Ist ein Tier dennoch älter als 35 Tage und überschreitet sein Schlachtkörpergewicht nicht das festgelegte höchstzulässige Gewicht (was sehr selten vorkommt), so würde diese Einstufung abgelehnt, weil das Tier keine ausgewogenen Proportionen aufweisen und nicht über ausreichend Nierenfett verfügen würde und sein Fleisch eine dunklere Farbe hätte.

Folglich ist es die Kontrolle des Schlachtkörpergewichts, der Farbe und des Umfangs des Fettgewebes der Lämmer, die gewährleistet, dass die Tiere nicht in einem Alter von über 35 Tagen geschlachtet und dass sie mit Muttermilch gefüttert wurden. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf das Erzeugungsverfahren und beeinträchtigt nicht die Qualität des Endprodukts.

Gestrichener Text

Alter zum Zeitpunkt der Schlachtung: bis zu 35 Tage.

Änderung 3

Beschreibung des Erzeugnisses:

Der Wortlaut dieses Abschnitts wurde geändert, um eine Verwechslung von Schlachtkörpergewicht und Aufmachung des Erzeugnisses zu vermeiden, außerdem wurden die bereitgestellten Informationen zum Ursprung des gebietstypischen Ausdrucks „Lechazo“ (Milchlamm) ergänzt. Ferner wurde die Möglichkeit eingeführt, das Erzeugnis auch als halber Schlachtkörper oder als Ausgangsteilstück aufzumachen, weil sich die Ernährungsgewohnheiten der Verbraucher aufgrund des soziodemografischen Wandels und neuer Verbrauchsmuster geändert haben. Ein Merkmal der geänderten Verbrauchsmuster ist die durch die geringere Haushaltsgröße bedingte Nachfrage nach Lebensmitteln in kleineren Abpackungen, ohne dass es hierdurch zu einer Verschlechterung der Qualität kommt.

Derzeitiger Wortlaut der Spezifikation:

Unter „Lechazo“ ist das männliche oder weibliche Jungtier eines noch säugenden Mutterschafs zu verstehen. Dieser Begriff wird im Gebiet des Duero-Tals verwendet.

Zur Erzeugung von „Lechazos de Castilla y León“ eignen sich Schafe folgender Rassen:

Churra

Castellana

Ojalada

Kreuzungen sind nur von diese Rassen zulässig.

Für Milchlamm „Lechazos de Castilla y León“ gelten folgende Bedingungen:

männliches oder weibliches Lamm,

Lebendgewicht zum Zeitpunkt der Schlachtung: 9 bis 12 kg

Alter zum Zeitpunkt der Schlachtung: höchstens 35 Tage.

Für die geschützte geografische Angabe „Lechazos de Castilla y León“ kommen Schlachtkörper der Güteklassen „extra“ und „primera“ gemäß der geltenden Qualitätsnorm infrage, die folgende Merkmale aufweisen:

Schlachtkörpergewicht: zwei mögliche Aufmachungen:

a)

ohne Kopf, Geschlinge und Fettnetz: 4,5 bis 7 kg

b)

mit Kopf, Geschlinge und Fettnetz: 5,5 bis 8 kg

Merkmale des Fetts: äußere Fettschicht von wachsweißer Farbe; der Schlachtkörper ist vom Fettnetz überzogen; die Nierenoberfläche ist mindestens zur Hälfte von Fett bedeckt.

Fleischigkeit: geradliniges Profil mit subkonvexer Tendenz;

ausgewogene Proportionen;

leicht abgerundete Ränder.

Farbe des Fleisches: perlweiß oder hellrosa.

Merkmale des Fleisches: Sehr zartes Fleisch, wenig Fett im Muskelgewebe, sehr saftig und sehr weiche Textur.

Die Lämmer werden ausschließlich mit Muttermilch gefüttert.

Der Wortlaut ist wie folgt zu ändern:

Das Erzeugnis stammt vom männlichen oder weiblichen Jungtier des Mutterschafs, das im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León geboren und aufgewachsen ist, den Rassen Churras, Castellanas, Ojaladas oder Kreuzungen dieser Rassen angehört und ausschließlich mit Muttermilch gefüttert wurde.

Der Begriff „Lechazo“ (Milchlamm) ist ein gebietstypischer Ausdruck, der vom Wort „Leche“ abgeleitet ist und das weibliche oder männliche Jungtier, das noch gesäugt wird, bezeichnet.

Die geografische Angabe „Lechazos de Castilla y León“ wird für Schlachtkörper verwendet, die folgende Merkmale aufweisen:

Schlachtkörpergewicht: 4,5 bis 7 kg Ist der Schlachtkörper mit Kopf und Geschlinge aufgemacht, erhöht sich das Gewicht um 1 kg;

Einstufung des Schlachtkörpers: Handelsklasse A: erstklassige Qualität gemäß den geltenden EU-Rechtsvorschriften für die Einstufung von Schafschlachtköpern;

Aufmachung: Schlachtkörper mit Kopf und Geschlinge, Schlachtkörper ohne Kopf und Geschlinge, halbe Schlachtkörper und Ausgangsteilstücke;

Fleischigkeit: geradliniges Profil mit subkonvexer Tendenz, ausgewogene Proportionen und leicht abgerundeten Konturen;

Merkmale des Fetts: äußere Fettschicht von wachsweißer Farbe; der Schlachtkörper ist vom Fettnetz überzogen; die Nierenoberfläche ist mindestens zur Hälfte von Fett bedeckt.

Farbe des Fleisches: perlweiß oder hellrosa.

Merkmale des Fleisches: Sehr zartes Fleisch, wenig Fett im Muskelgewebe, sehr saftig und sehr weiche Textur.

Änderung 4

Geografisches Gebiet:

Das geografische Gebiet der Erzeugung, das bisher auf bestimmte Gemeinden begrenzt war, in denen vorwiegend Getreide angebaut wurde, wird auf die gesamte Autonome Gemeinschaft Kastilien und Léon ausgeweitet. Diese Ausweitung beruht auf den Daten zu den Getreideanbauflächen, die in den GAP-Erklärungen der vergangenen Jahre aufgeführt waren und alle Gemeinden der Autonomen Gemeinschaft umfassen, sowie auf der traditionellen Haltung von Schafen der einheimischen Rassen Churra, Castellana und Ojalada in der gesamten Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León. Die Auswertung dieser Daten ergab, dass 94,57 % der Gemeinden in Kastilien und León Getreideanbaugebiete sind. In Anbetracht des in der Spezifikation genannten Zusammenhangs, der auf der Verknüpfung einheimisches Schaf/Getreideanbaugebiet beruht und das Endprodukt mit den geografischen Bedingungen des Gebiets verbindet, ist es sinnvoll, das Erzeugungsgebiet auf die gesamte Gemeinschaft Kastilien und León auszuweiten, da die Zahl der Gemeinden, die ausgeschlossen werden können, vernachlässigbar ist.

Daher ist die Erzeugung künftig auch in den Randgebieten der Gemeinschaft zulässig, wo sich reichhaltiges natürliches Weideland befindet, das als Futterquelle für die Tiere eine wichtige Rolle spielt.

Durch die vorgeschlagene Änderung des geografisches Gebiets für die g.g.A. „Lechazo de Castilla y León“ vergrößert sich die Fläche gegenüber ursprünglich 57 784 km2 in der derzeit eingetragenen Spezifikation um 36 443 km2.

Derzeitiger Wortlaut der Spezifikation:

Erzeugungsgebiet: die Gemeinden in Kastilien und León, die mit der natürlichen Verbreitung der Rassen Churra, Castellana und Ojalada übereinstimmen (die Spezifikation enthält eine Liste der Gemeinden in dem geografischen Gebiet, die an dieser Stelle nicht wiedergeben werden muss).

Gebiet, in dem die Tiere geschlachtet werden und das Fleisch pariert wird: Gemeinschaft Kastilien und León.

Der Wortlaut ist wie folgt zu ändern:

Das geografische Gebiet der Erzeugung, Schlachtung und des Parierens der Milchlämmer mit der geschützten geografischen Angabe umfasst das gesamte Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León.

Änderung 5

Ursprungsnachweis:

Dieser Abschnitt wurde insbesondere zur besseren Verständlichkeit und zur Anpassung an die geltenden Vorschriften vollkommen umgeschrieben.

Es werden Erläuterungen zur Rassenreinheit der Tiere in den Betrieben und zum Futter der Milchlämmer (ausschließlich Muttermilch) eingefügt, um sicherzustellen, dass einige wichtige Faktoren, die dem Erzeugnis seine besonderen Merkmale verleihen, aufgenommen werden.

Die Kennzeichnung der Tiere in den Betrieben wird geändert: Die derzeitige Spezifikation sieht vor, dass die Tiere am linken Ohr mit einer Ohrmarke gekennzeichnet werden, die zwei Großbuchstaben (zur Bestimmung des Haltungsbetriebs), gefolgt von einer laufenden Nummer und dem Geburtsdatum des Tieres, umfasst. Diese Kennzeichnung ist in den geltenden Vorschriften nicht vorgesehen und hätte zur Folge, dass das Tier zwei Ohrmarken tragen muss.

Daher wird die Kennzeichnung der Lämmer geändert: Sie kann entsprechend den geltenden Vorschriften (Artikel 4 Punkt 6 des Real Decreto 685/2013, de 16 de septiembre, por el que se establece un sistema de identificación y registro de los animales de las especies ovina y caprina (königliches Dekret 685/2013 vom 16. September zur Erstellung eines Kennzeichnungs- und Registriersystems für Schafe und Ziegen)) vor dem Verlassen des Betriebs anstatt, wie in der derzeitigen Spezifikation vorgesehen, bei der Geburt erfolgen.

Der neue Wortlaut umfasst auch neue Bestimmungen zur Kontrolle der Tiere beim Transport; diese sind wichtig für das Wohlergehen der Tiere, aber auch für die Merkmale des Fleisches.

Der Absatz, in dem die Tätigkeit des Ausschusses zur Einstufung der Schlachtkörper erwähnt ist, wurde gestrichen, weil er nicht mehr mit dem Zertifizierungsverfahren vereinbar war.

Der Inhalt der Unterlagen, die das Erzeugnis während des Transports begleiten, wird nicht mehr erwähnt, weil sie in dem Abschnitt zur Kennzeichnung (Etikettierung) detailliert erläutert sind, und es wird erklärt, dass diese Identifizierung im Schlachthof erfolgen muss.

Der Text wurde um die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ergänzt.

Ebenfalls hinzugefügt wurden Hinweise zur Kontrolle der Erzeugung, zum Transport und zur Schlachtung der Milchlämmer sowie zum Parieren und zur Einstufung der Schlachtkörper.

Die Kontrolle des Endprodukts durch organoleptische Prüfung in einem Labor, das über die notwendige Erfahrung, Ausstattung, Infrastruktur und Personalausstattung für solche Aufgaben verfügt, wird ebenfalls in diesen Abschnitt aufgenommen.

Die Bezugnahmen auf den Regelungsausschuss wurden gestrichen, damit der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht beeinträchtigt wird.

Derzeitiger Wortlaut der Spezifikation:

Kontrollen und Zertifizierung

Die zur Erzeugung von Fleisch mit der g.g.A. infrage kommenden Milchlämmer stammen aus eingetragenen Betrieben.

Die Milchlämmer mit der g.g.A. müssen in den Schafhaltungsbetrieben geboren und aufgezogen worden sein, die in dem unter Buchstabe C genannten Erzeugungsgebiet liegen.

Sie werden bei der Geburt am linken Ohr mit einer Ohrmarke gekennzeichnet, die zwei Großbuchstaben (zur Bestimmung des Haltungsbetriebs), gefolgt von einer laufenden Nummer und dem auf der Geburtsurkunde angegebenen Geburtsdatum umfasst.

Schlachtung und Parieren erfolgen in Schlachthöfen sowie Zerteilungs- und Verpackungsbetrieben, die im Betriebsverzeichnis des Regelungsausschusses eingetragen sind.

Der Regelungsausschuss bestimmt auf der Grundlage von Buchstabe B mittels des Ausschusses zur Bewertung der Schlachtkörper diejenigen Schlachtkörper, die die geschützte geografische Angabe führen dürfen. Die Schlachtkörper werden mit einem Informationsträger für „Lechazo de Castilla y León“ versehen, mit dem sich das geschützte Erzeugnis identifizieren lässt.

Alle Schlachtkörper, die die g.g.A. führen und zum Verkauf versandt werden, müssen mit diesem Informationsträger versehen sein; er umfasst immer mit das Logo des Regelungsausschusses, das Schlachtdatum und eine Identifikationsnummer; ansonsten dürfen sie nicht vermarktet werden.

Unabhängig von der Art der Verpackung, in der die Erzeugnisse zum Verkauf versandt werden, sind sie mit nummerierten, vom Regelungsausschuss vergebenen Garantiesiegeln versehen, die in dem Betrieb entsprechend den vom Regelungsausschuss festgelegten Vorschriften immer so angebracht werden, dass sie nicht wiederverwendet werden können.

Die Informationen auf den Informationsträgern, den Etiketts und den Kontrollunterlagen des Regelungsausschusses müssen immer miteinander übereinstimmen.

Die Schlachtkörper mit der g.g.A. dürfen nur von den Betrieben versandt werden, die vom Regelungsausschuss eingetragen wurden, damit die Qualität nicht leidet und der Ruf der g.g.A. nicht beeinträchtigt wird.

Der Wortlaut ist wie folgt zu ändern:

Die Milchlämmer mit der g.g.A. dürfen nur in den Schafhaltungsbetrieben erzeugt werden, die in den diesbezüglichen offiziellen Verzeichnissen eingetragen sind und die die Rassenreinheit der Milchlämmer mit der g.g.A. gewährleisten können.

Die Betriebe müssen in dem abgegrenzten Gebiet liegen, und die Milchlämmer müssen in diesen Betrieben geboren und ohne anderes Futter als Muttermilch aufgewachsen sein.

Die Lämmer werden vor dem Verlassen des Betriebs gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet; die Kennzeichnung umfasst auch das Logo der g.g.A.

Der Transport der Tiere zum Schlachthof erfolgt in ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugen; die Tiere müssen beim Transport mit den Begleitpapieren versehen sein.

Schlachtung, Parieren, Zerteilung, Verpackung und Vertrieb des Fleisches mit der g.g.A. erfolgen ausschließlich in den Einrichtungen der Marktteilnehmer, die in den Verzeichnissen der Kontrolleinrichtung eingetragen sind.

Das zum Verkauf versandte Fleisch kann zu jedem Zeitpunkt identifiziert werden; die Angaben auf den Informationsträgern, den Etiketts und den anderen Kontrollelementen müssen übereinstimmen. Die Kennzeichnung erfolgt im Schlachthof.

Das Fleisch mit der g.g.A. darf nur von den eingetragenen Marktteilnehmern versandt werden, damit die Qualität nicht leidet und der Ruf der g.g.A. nicht beeinträchtigt wird.

Alle Marktteilnehmer müssen in der Lage sein,

a)

den Lieferanten, die Menge und den Ursprung aller erhaltenen Milchlammpartien zu ermitteln,

b)

den Empfänger, die Menge und die Bestimmung der gekennzeichneten Schlachtkörper zu ermitteln,

c)

den Zusammenhang zwischen jeder Partie lebender Lämmer gemäß Buchstabe a und jeder Partie gekennzeichneter Schlachtkörper gemäß Buchstabe b herzustellen.

Erzeugung, Transport, Schlachtung und Parieren der Milchlämmer sowie die Bewertung der Schlachtkörper werden kontrolliert.

Die Kontrolle der organoleptischen Merkmale des Fleisches erfolgt durch Analysen in einem Labor, das über die Erfahrung, Ausrüstung, Infrastruktur und Personalausstattung verfügt, die für die Ausführung dieser Aufgaben erforderlich sind.

Änderung 6

Herstellungsverfahren:

Der Abschnitt wurde grundlegend umgeschrieben: Streichung der Teile, die bereits in anderen Abschnitten erwähnt sind oder die Bestimmungen bzw. Verboten entsprechen, die ohnehin in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind:

die Angabe, dass die Tiere morgens zum Schlachthof transportiert werden, weil die Schlachthöfe jetzt ganztägig in Betrieb sind;

die Angabe, dass die Tiere spätestens zehn Stunden nach Ankunft im Schlachthof geschlachtet werden müssen; sie wurde durch einen Verweis auf die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen ersetzt.

Außerdem ist jetzt in dem Abschnitt angegeben, bei welchen Temperaturen das Fleisch aufbewahrt werden muss; dies entspricht den Grenzwerten in den geltenden Rechtsvorschriften für diese Art von Erzeugnissen und sieht vor, dass die gekennzeichneten Schlachtkörper auch mehr als acht Tage nach der Schlachtung vermarktet werden können, wenn sie unter Bedingungen verpackt wurden, die die Haltbarkeit verlängern.

Die Bezugnahme auf die erteilte Zulassung oder auf die Kontrolle durch den Regelungsausschuss wird ebenfalls gestrichen, damit der freien Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht beeinträchtigt wird.

Derzeitiger Wortlaut der Spezifikation:

Die Schlachtkörper mit der g.g.A. stammen von Milchlämmern der unter Buchstabe B genannten Rassen und deren Kreuzungen und wurden ausschließlich mit Muttermilch gefüttert.

Der Regelungsausschuss kann für die Verfahren der Haltung und Handhabung der Tiere sowie die Qualität des für die Ernährung der Muttertiere verwendeten Futters verbindliche Normen festlegen.

Die Mutterschafe dürfen auf keinen Fall wachstumsfördernde Substanzen oder ähnliche Mittel erhalten.

Der Ort der Schlachtung und des Parierens entspricht dem der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León.

Der Transport der Tiere zum Schlachthof erfolgt in ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugen, wobei darauf geachtet wird, dass die Tiere nicht verletzt werden und keine Störungen erfahren, die ihren Zustand oder ihre körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen könnten.

Das Festhalten der Tiere an der Haut, Tritte und die Zusammenlegung auf engem Raum während des Transports sind zu vermeiden. Der Transport erfolgt morgens, nach Möglichkeit frühmorgens, unter Vermeidung langer Fahrwege.

Befinden sich die für das Führen der g.g.A. bestimmten Schafe zur selben Zeit wie andere Schafe auf demselben Sammelplatz, so müssen sie in dem Fahrzeug in getrennten Käfigen transportiert und diese zur Ruhezeit an getrennten Orten abgestellt werden.

Diese muss möglichst kurz sein und im Einklang mit den technischen Diensten des Regelungsausschusses festgelegt werden.

Alle Tiere, die zum Führen der g.g.A. bestimmt sind, werden am Tag ihrer Ankunft im Schlachthof innerhalb von zehn Stunden geschlachtet.

Sie werden getrennt von anderen Tieren geschlachtet.

Die Schlachtung bzw. Handhabung der Tiere, deren Schlachtkörper für die g.g.A. infrage kommen, muss in Betrieben erfolgen, die diesbezüglich ordnungsgemäß in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen und nach den geltenden Bestimmungen für den nationalen und den EU-Markt zugelassen sind.

In jedem Fall ist der Kopf zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein abzutrennen.

Das Kühlen der Schlachtkörper erfolgt bis zum Tag nach der Schlachtung in Kältekammern bei einer Temperatur von 4 °C. Anschließend dürfen die Schlachtkörper höchstens fünf Tage in Kühlräumen bei einer Temperatur von 1 °C aufbewahrt werden.

Der Zeitraum der Vermarktung darf acht Tage ab dem Zeitpunkt der Schlachtung nicht überschreiten.

Der Wortlaut ist wie folgt zu ändern:

Die Milchlämmer müssen in eingetragenen Schafhaltungsbetrieben geboren und gehalten werden und dürfen diese vor der Vermarktung nicht verlassen.

Die Milchlämmer werden ausschließlich mit Muttermilch gefüttert.

Die Dauer des Transports der Lämmer zum Schlachthof entspricht den geltenden Rechtsvorschriften oder den diese ersetzenden Normen.

Befinden sich die für das Führen der g.g.A. bestimmten Schafe zur selben Zeit wie andere Schafe an demselben Sammelplatz, so müssen sie so transportiert werden, dass sich die beiden Gruppen nicht vermischen.

Alle Tiere, die die g.g.A. führen, werden innerhalb des von den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Zeitraums und getrennt von anderen Tieren geschlachtet.

Das Schlachten, das Parieren und/oder das Zerteilen der Tiere erfolgen in diesbezüglich in den entsprechenden Verzeichnissen ordnungsgemäß eingetragenen Betrieben.

Gegebenenfalls wird der Kopf zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein abgetrennt.

Nach dem Schlachten werden die Schlachtkörper im Schlachthof bis zum Inverkehrbringen auf eine Temperatur von 1 bis 7 °C gekühlt.

Der Zeitraum, in dem das Fleisch gemäß dieser Spezifikation vermarktet werden kann, beträgt ab dem Schlachtzeitpunkt höchstens acht Tage. Wird das Fleisch verpackt vermarktet oder unter Bedingungen gelagert, die die Haltbarkeit verlängern, so kann der Zeitraum der Vermarktung länger sein, sofern die im Abschnitt „Beschreibung des Erzeugnisses“ genannten Merkmale nicht beeinträchtigt werden.

Änderung 7

Kennzeichnung:

In diesem Abschnitt werden die Angaben beschrieben, die mindestens auf den Etiketts erscheinen müssen, ergänzt durch das im Jahr 2011 eingeführte neue Logo der g.g.A. „Lechazo de Castilla y León“; die Verweise auf die Zulassung oder die Kontrollen durch den Regelungsausschuss werden gestrichen, damit der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht beeinträchtigt wird.

Derzeitiger Wortlaut der Spezifikation:

Alle Schlachtkörper mit der g.g.A. „Lechazo de Castilla y León“, die zum Verkauf versandt werden, müssen mit einem Informationsträger versehen sein, der in jedem Fall das Logo des Regelungsausschusses, das Schlachtdatum und eine Identifikationsnummer umfasst; ansonsten dürfen sie nicht als solche vermarktet werden.

Unabhängig von der Art der Verpackung, in der die Teilstücke zum Verkauf versandt werden, sind diese mit einem nummerierten Garantie-Informationsträger versehen, der vom Regelungsausschuss vergeben wird und so angebracht ist, dass er nicht wiederverwendet werden kann.

Die Etiketts, mit denen Lammfleisch „Lechazo de Castilla y León“ in Verkehr gebracht wird, müssen vorab vom Regelungsausschuss genehmigt werden.

Der Wortlaut ist wie folgt zu ändern:

Alle Schlachtkörper oder Schlachtkörperpackungen, die im Rahmen der g.g.A. „Lechazo de Castilla y León“ zum Verkauf versandt werden, müssen mit einem Garantie-Informationsträger versehen sein, der zumindest das Logo der g.g.A., das Schlachtdatum und die Identifikationsnummer aufweist und so angebracht ist, dass er nicht wiederverwendet werden kann.

Abbildung des Logos mit der Bezeichnung:

Image

Änderung 8

Kontrolleinrichtung:

Die Kontrolleinrichtung ist jetzt das Instituto Tecnológico Agrario de Castilla y León (Institut für Agrartechnologie von Castilla y León) als zuständige Behörde.

Derzeitiger Wortlaut der Spezifikation:

Zusammensetzung:

Es obliegt dem Regelungsausschuss, einem Fachgremium von Vertretern des Erzeugungssektors, die Kontrolle der geschützten geografischen Angabe „Lechazo de Castilla y León“ durchzuführen.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

fünf Mitgliedern, die den Sektor Tierhaltung vertreten,

fünf Mitgliedern, die den Sektor Industrie vertreten,

einem Mitglied für technische Fragen, das die Verwaltung vertritt.

Die Amtszeit der Mitglieder wird alle vier Jahre im Rahmen einer demokratischen Abstimmung erneuert.

Zuständigkeit:

a)

geografische Fragen: Erzeugungs- und Verarbeitungsgebiete;

b)

Fragen, die die Erzeuger betreffen: Erzeugnisse mit der g.g.A. auf allen Stufen von Erzeugung, Verarbeitung, Transport und Vermarktung;

c)

personenbezogene Fragen: Personen, die in den einzelnen Verzeichnissen eingetragen sind.

Ämter/Aufgaben:

Erstellung und Kontrolle der einzelnen Verzeichnisse,

Ausrichtung, Überwachung und Kontrolle der Erzeugung, der Aufmachung und der Qualität des Fleisches mit der g.g.A. Die Aufgaben Kontrolle und Überwachung werden von Inspektoren ausgeführt, die von den zuständigen Verwaltungsbehörden entsprechend ermächtigt wurden und die gegenüber den Erzeugern und Verarbeitern in unabhängiger Weise handeln,

Bewertung des Erzeugnisses,

die geschützte geografische Angabe fördern und verteidigen,

in voller Verantwortung und Rechtsbefugnis handeln, um Verpflichtungen einzugehen und vor Gericht zu erscheinen, um Schritte zu unternehmen, die in den Aufgabenbereich der Vertretung und Verteidigung der allgemeinen Interessen der betreffenden Bezeichnung fallen.

Der Wortlaut ist wie folgt zu ändern:

Instituto Tecnológico Agrario de Castilla y León

Ctra. de Burgos Km 119. Finca Zamadueñas

47071 Valladolid

Valladolid

ESPAÑA

Tel. +34 9834120 34

Fax +34 983412040

E-Mail: controloficial@itacyl.es

Die Unterabteilung Qualität und Absatzförderung von Lebensmitteln des Instituto Technológico de Castilla y León ist zuständig für die Überprüfung der Einhaltung der Spezifikation sowie für die Sanktionsregelung gemäß dem Gesetz 1/2014 vom 19. März — Agraria de Castilla y León.

EINZIGES DOKUMENT

„Lechazo de Castilla y León“

EU-Nr.: PGI-ES-02188 — 26.9.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Bezeichnung

„Lechazo de Castilla y León“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1: Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, das den unter Ziffer 1 angegebenen Namen führt

Das Erzeugnis stammt vom männlichen oder weiblichen Jungtier des Mutterschafs, das im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León geboren und aufgewachsen ist, von den Rassen Churra, Castellana, Ojalada oder Kreuzungen dieser Rassen abstammt und ausschließlich mit Muttermilch gefüttert wurde.

Unter die geografische Angabe „Lechazos de Castilla y León“ fallen Schlachtkörper, die folgende Merkmale aufweisen:

Schlachtkörpergewicht: 4,5 bis 7 kg Ist der Schlachtkörper mit Kopf und Geschlinge aufgemacht, erhöht sich das Gewicht um 1 kg;

Einstufung des Schlachtkörpers: Handelsklasse A — erstklassige Qualität gemäß der geltenden europäischen Regelung zur Einstufung von Schafschlachtköpern;

Aufmachung: Schlachtkörper mit Kopf und Geschlinge, Schlachtkörper ohne Kopf und Geschlinge, halbe Schlachtkörper und Ausgangsteilstücke;

Fleischigkeit: geradliniges Profil mit subkonvexer Tendenz, ausgewogene Proportionen und leicht abgerundete Konturen;

Merkmale des Fetts: äußere Fettschicht von wachsweißer Farbe; der Schlachtkörper ist vom Fettnetz überzogen; die Nierenoberfläche ist mindestens zur Hälfte von Fett bedeckt.

Farbe des Fleisches: perlweiß oder hellrosa.

Merkmale des Fleisches: Sehr zartes Fleisch, wenig Fett im Muskelgewebe, sehr saftig und sehr weiche Textur.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Ernährung der Mutterschafe erfolgt auf Weideland, um während der Sommerzeit, zwischen der Getreideernte und der Feldbearbeitung zum Herbstanfang die Stoppelweiden und die natürlichen Weidflächen des abgegrenzten Gebiets zu nutzen.

Von Frühjahrs- bis Winteranfang wachsen auf den anderen Weiden die Pflanzen, die für die Autonome Gemeinschaft Kastilien und León typisch sind und als Futter für die Mutterschafe genutzt werden.

Während der Vegetationsruhe im Winter und zu Zeiten mit erhöhtem Futterbedarf (Ablammung und Laktation) sowie bei Futterknappheit aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse kann die Grundration gemäß den geltenden Unionsvorschriften durch Getreide, Hülsenfrüchte und Heu ergänzt werden.

Die für die g.g.A. bestimmten Tiere bleiben beim Mutterschaf und ernähren sich bis zur Schlachtung ausschließlich von der Muttermilch.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Tiere werden im abgegrenzten geografischen Gebiet geboren, aufgezogen und pariert.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Alle Schlachtkörper oder deren Verpackungen, die im Rahmen der g.g.A. „Lechazo de Castilla y León“ zum Verkauf versandt werden, müssen mit einem Garantie-Informationsträger versehen sein, der zumindest das Logo der g.g.A., das Schlachtdatum und die Identifikationsnummer aufweist und so angebracht ist, dass er nicht wiederverwendet werden kann.

Abbildung des Logos mit der Bezeichnung:

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte geografische Gebiet umfasst das gesamte Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Erzeugnis „Lechazo de Castilla y Léon“ beruht auf dem Ansehen des Namens und dem traditionellen Erzeugungsverfahren, bei dem das Tier ausschließlich mit Muttermilch gefüttert wird, was in Verbindung mit der Nutzung der Schafrassen Churra, Castellana und Ojalada dem Fleisch die besonderen Merkmale verleiht.

Das Erzeugungsgebiet der drei einheimischen Schafrassen Churra, Castellana und Ojalada, die zur Erzeugung der Schlachtkörper mit der g.g.A. bestimmt sind, umfasst das gesamte Gebiet von Kastilien und León. Dieses Gebiet ist gekennzeichnet durch einen langen und strengen Winter mit häufigem und dichtem Nebel, früh einsetzenden und spät endenden Frostperioden sowie einer kurzen und unregelmäßigen Sommerzeit, in der sich Kälte-, Hitze- und Dürreperioden abwechseln. In den meisten Ebenen fallen nur wenige Niederschläge, und es bestehen große Unterschiede zwischen dem verhältnismäßig gleichmäßigen Klima in der Ebene und den ausgeprägten Witterungsschwankungen in den Berggebieten.

Die Landwirtschaft von Kastilien und León ist im Wesentlichen vom Getreideanbau bestimmt; aufgrund der begrenzten Infrastruktur gibt es nur wenige Möglichkeiten, die Erzeugung anders auszurichten. Die Gesamtfläche des abgegrenzten Gebiets besteht zu 66,5 % aus Ebenen, die sich in Höhenlagen in der Mitte der Autonomen Gemeinschaft befinden und zumeist für den Getreideanbau genutzt werden. Im Randgebiet, das höher gelegen ist und größere Niederschlagsmengen aufweist, befinden sich ebenfalls Getreideanbauflächen (Stoppelfelder) sowie reichhaltige natürliche Weidflächen. Diese bestehen aus Gräsern, die natürlich auf den Brachflächen wachsen, sowie als Futterquellen verschiedene Strauchpflanzen wie z. B. Heidekrautgewächse oder Zistrosen (Cistus ladeniferus et laurifolius), den häufigsten Pflanzen in der Macchia des Gebiets, Lippenblütlern und Hülsenfrüchten, Ginster, Zistrose und Stechginster, Thymian und anderen typischen Pflanzen (z. B. Hauhechel (Ononis tridentata). Auf den weiträumigen Weidflächen am Fuß der Alpen sind Bürstling (Nardus stricta) und Schwingel (Festuca) vorherrschend.

Die Landschaft ist durch die Geländebeschaffenheit und das Klima geprägt, und dies sowohl aufgrund der hierdurch entstandenen Beschränkungen als auch durch die Möglichkeiten, die sie für die Erzeugung bieten. Durch die Temperaturschwankungen ist die Auswahl auf wenig temperaturempfindliche Sorten (Getreide, Sonnenblumen, Luzerne usw.) begrenzt, außerdem ist während der Sommermonate wegen der Wasserknappheit aufgrund der geringen Niederschlagsmenge eine Bewässerung erforderlich. Wegen dieser Umweltbedingungen ist der Getreideanbau für die Landwirte an vielen Orten die einzige mögliche Kulturpflanze und die Schafhaltung das beste Mittel, um die Stoppelfelder und die vorübergehend vorhandenen, nicht bewässerten Weidflächen zu nutzen, wobei die Rassen Churras, Castellanas und Ojaladas wegen ihrer Widerstandsfähigkeit am besten an diese Bedingungen angepasst sind.

Da reichhaltige und während des ganzen Jahres leicht zugängliche Weidflächen als Futterquelle und für die regelmäßige Erzeugung gut genährter Lämmer sehr selten sind, wurden die Herden stärker auf Milcherzeugung ausgerichtet, sodass Lämmer sehr jung geschlachtet wurden.

Die Felsmalereien aus der Keltenzeit in der Gemeinde Las Batuecas (Provinz Salamanca) sind das älteste Zeugnis des Vorkommens und der Haltung von Schafen im heutigen Kastilien und León. Alle Betriebe haben jedoch durch die Bedeutung des Honrado Concejo de la Mesta de Pastores (Vereinigung der Halter von Wanderherden) einen starken Aufschwung erfahren. Sie wurde von Alfons X. von Kastilien (genannt der Weise) als Zusammenschluss von Tierhaltern anerkannt, der die Aufteilung der Weidflächen, den Zeitplan der Nutzung der natürlichen Ressourcen usw. plante.

Durch die physischen Merkmale des Gebiets sowie die natürlichen und menschlichen Faktoren der Gemeinschaft Kastilien und León ist ein traditionelles System der Erzeugung durch Extensiv- und gemäßigte Intensivhaltung entstanden, das sich durch die Nutzung der Weidflächen und der natürlichen Ressourcen und die Haltung von Schafen auszeichnet, bei der die Zuchttiere in einem gemischten System der Stall- und Weidehaltung aufgezogen und die Lämmer ausschließlich mit Muttermilch gefüttert werden. Die einheimischen Rassen Churras, Castellanas, Ojalanda und ihre Kreuzungen eignen sich am besten für dieses Erzeugungssystem und liefern ein Erzeugnis von ausgezeichneter Qualität, das sich aufgrund der ausschließlichen Fütterung der Lämmer mit Muttermilch durch sehr weißes und zartes Fleisch mit nur sehr wenig Fett im Muskelgewebe auszeichnet.

Das Erzeugungssystem und das niedrige Schlachtalter sind das Ergebnis der Umweltbedingungen vor Ort, der besonderen Merkmale der genutzten kleinwüchsigen Rassen und der in der Region fest verankerten Traditionen der Schafhaltung. Alter und Gewicht der Milchlämmer zum Zeitpunkt der Schlachtung wirken sich auf den Umfang und die Konsistenz des Fettgewebes sowie auf den Geschmack und das Aroma des Fleisches aus.

Die Schlachtung in einem frühen Alter und die Ernährung mit Muttermilch verleihen dem Fleisch vom Milchlamm der g.g.A. „Lechazo de Castilla y León“ die typische perlweiße oder blassrosa Farbe. Die große Zartheit und die typische Saftigkeit des Fleisches sind auf das geringe Gewicht der Lämmer zum Zeitpunkt der Schlachtung sowie auf die Ernährung mit Muttermilch zurückzuführen, zwei Faktoren, durch die das Kollagen dieses Fleisches bei der Zubereitung weniger fest wird, sodass das Fleisch zarter bleibt.

Die Schlachtkörper der Milchlämmer enthalten zudem gegenüber dem Muskelfleisch einen hohen Anteil an Knochenmasse, weil das Muskelwachstum der Tiere in diesem frühen Alter noch nicht abgeschlossen ist; dies erklärt auch den geringen Fettgehalt des Muskelgewebes.

Obwohl das Milchlamm „Lechazo de Castilla y León“ in einem sehr frühen Alter geschlachtet wird, ist der Umfang des inneren und äußeren Fettgewebes relativ hoch. Dies ist darauf zurückzuführen, dass durch die Milchaufnahme bis zur Sättigung eine übermäßige Energiezufuhr erfolgt, die in Verbindung mit dem geringen Wachstum dieser Rassen zur Ansammlung von Fettgewebe führt. Die Fettschicht auf mindestens der Hälfte der Nierenoberfläche ist der Beweis dafür, dass die Tiere ausschließlich mit Muttermilch gefüttert wurden. Diese wachsweiße äußere Fettschicht verleiht dem Fleisch sein typisches Aroma.

Die Milchlämmer „Lechazo de Castilla y León“ entsprechen der starken Verbrauchernachfrage nach sehr leichten Schlachtkörpern mit wenig Fettgewebe und blassem Fleisch, wodurch bei der Vermarktung hohe Preise erzielt werden können.

Der traditionelle Lammbraten ist seit Jahrhunderten ein vorzügliches Gericht der Küche von Kastilien und León. Dieses Gericht ist traditionell die beste Art, mit Freunden oder in der Familie einen besonderen Anlass zu feiern.

Die Zubereitung von Milchlamm ist auch ein Thema in Kochbüchern [Secretos de los Chefs: técnicas y trucos de 50 estrellas Michelín] (Geheimnisse der Küchenchefs: Tricks und Kniffe von 50 Michelin-Sternen), Verlag Bon Vivant, 2008, Vorwort von Ferran Adriá) und Gastronomiezeitschriften (De Origen, Carnicas 2000, Eurocarne, Siburitas, Argi, la guía de Turismo gastronomito de España 2009 de Anaya usw.) sowie im gastronomischen Handbuch für Lammbraten, das von der Vereinigung der Milchlamm-Bratereien von Kastilien und León herausgegeben wurde.

Hinweise zur Qualität des Erzeugnisses finden sich außerdem in Studien, so z. B. in der Studie zur Bestimmung, zum Qualitätsvergleich und zur Zusammensetzung von Fleisch verschiedener europäischer Schafarten sowie zur Anpassung an die Verbraucherwünsche, die von der tiermedizinischen Fakultät der Universität von Saragossa durchgeführt wurde und aus der hervorgeht, dass Milchlamm bei den Verbrauchern die beliebteste Fleischsorte ist.

Verweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

http://www.itacyl.es/opencms_wf/opencms/system/modules/es.jcyl.ita.extranet/elements/galleries/galeria_downloads/registros/2017_05_10_Pliego_Lechazo_I_G_P.pdf


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

30.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/17


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Legislativpaket „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher“

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in deutscher, englischer und französischer Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

(2018/C 432/04)

Diese Stellungnahme legt die Position des EDSB zum Legislativpaket mit dem Titel: „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für Verbraucher“ dar, das aus dem Vorschlag für eine Richtlinie hinsichtlich einer besseren Durchsetzung und Modernisierung von EU-Verbraucherschutzvorschriften und dem Vorschlag für eine Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher besteht.

Der EDSB begrüßt die Absicht der Kommission, die bestehenden Vorschriften in einem Bereich, dessen Ziele eng auf den vor Kurzem modernisierten Rechtsrahmen für den Datenschutz abgestimmt sind, zu modernisieren. Er erkennt die Notwendigkeit an, die Lücken in dem derzeitigen gemeinschaftlichen Besitzstand im Verbraucherschutz zu schließen, um der Herausforderung durch die vorherrschenden Geschäftsmodelle für digitale Dienste zu begegnen, die auf die massive Erhebung und Monetisierung personenbezogener Daten und die Manipulation der Aufmerksamkeit der Menschen durch zielgerichtete Inhalte angewiesen sind. Dies ist eine einzigartige Gelegenheit zur Verbesserung des Verbraucherrechts, um das wachsende Ungleichgewicht und die Ungerechtigkeit zwischen natürlichen Personen und mächtigen Unternehmen auf digitalen Märkten zu beseitigen.

Der EDSB unterstützt insbesondere das Ziel, den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auszuweiten, damit die Verbraucher, die nicht gegen einen Geldpreis erbrachte Dienste erhalten, von dem durch diese Richtlinie gewährleisteten Rechtsrahmen für den Datenschutz profitieren können, da dies die wirtschaftliche Realität und die Bedürfnisse von heute widerspiegelt.

Der Vorschlag berücksichtigte die Empfehlungen der Stellungnahme 4/2017 des EDSB und sieht von der Verwendung des Begriffs „Gegenleistung“ oder von der Unterscheidung zwischen „aktiv“ oder „passiv“ bereitgestellten Daten durch die Verbraucher an die Anbieter digitaler Inhalte ab. Der EDPS hat allerdings Bedenken, dass die vom Vorschlag vorgesehenen neuen Definitionen das Konzept von Verträgen für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienste einführen könnten, für die Verbraucher mit ihren personenbezogenen Daten anstatt mit Geld „zahlen“ können. Dieser neue Ansatz löst nicht das Problem, das durch die Verwendung des Begriffs „Gegenleistung“ oder das Herstellen einer Analogie zwischen der Bereitstellung personenbezogener Daten und der Zahlung eines Preises entsteht. Diese Herangehensweise berücksichtigt insbesondere nicht ausreichend die grundrechtliche Art des Datenschutzes, indem personenbezogene Daten als ein rein wirtschaftliches Gut angesehen werden.

Die DSGVO gab bereits ein Gleichgewicht bezüglich der Umstände vor, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten im digitalen Umfeld stattfinden kann. Der Vorschlag sollte die Förderung von Herangehensweisen vermeiden, die auf eine Weise interpretiert werden könnten, die mit der Verpflichtung der EU, personenbezogene Daten vollständig gemäß DSGVO zu schützen, unvereinbar ist. Um weit gefassten Verbraucherschutz zu bieten, ohne zu riskieren, dass die Grundsätze des Datenschutzgesetzes untergraben werden, könnte eine alternative Herangehensweise in Betracht gezogen werden, beispielsweise gestützt auf die weit gefasste Definition einer „Dienstleistung“ aus der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die Bestimmung, die den geografischen Geltungsbereich der DSGVO definiert, oder Artikel 3 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung des Rates zum Vorschlag über digitalen Inhalt.

Der EDSB empfiehlt daher, auf einen Verweis auf personenbezogene Daten in den Definitionen des „Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden“ und des „Vertrags über digitale Dienste“ zu verzichten, und schlägt vor, sich stattdessen auf ein Vertragskonzept zu stützen, demgemäß ein Unternehmer spezifische digitale Inhalte oder digitale Dienste dem Kunden „unabhängig davon, ob eine Zahlung durch den Kunden erforderlich ist, oder nicht“ bereitstellt oder sich dazu verpflichtet.

Ferner weist der EDSB auf mehrere potenzielle Beeinträchtigungen des Vorschlags bezüglich der Anwendung des EU-Rechtsrahmens für den Datenschutz hin, insbesondere bezüglich der DSGVO, und gibt Empfehlungen.

Zunächst betont der EDSB, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Unternehmer nur in Übereinstimmung mit dem EU-Rechtsrahmen für den Datenschutz, insbesondere mit der DSGVO, erfolgen kann.

Zweitens hat der EDSB Bedenken, dass, wenn das Konzept von „Verträgen für die Bereitstellung eines digitalen Inhalts oder digitalen Dienstes, für den Verbraucher ihre personenbezogenen Daten bereitstellen, anstatt mit Geld zu bezahlen“ durch den Vorschlag eingeführt würde, die Dienstanbieter irregeführt werden könnten, zu glauben, dass die Verarbeitung von Daten gestützt auf die Zustimmung im Kontext eines Vertrags in allen Fällen rechtlich konform ist, selbst wenn die Bedingungen für eine gültige Einwilligung gemäß DSGVO nicht erfüllt sind. Dies würde die Rechtssicherheit untergraben.

Drittens, die komplexen wechselseitigen Beziehungen zwischen dem Recht auf Widerruf des Vertrags und des Widerrufs der Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs Erstattung zu leisten, zeigt die Schwierigkeiten, das Konzept der „Verträge über die Bereitstellung eines digitalen Inhalts oder eines digitalen Dienstes, für den Verbraucher ihre personenbezogenen Daten bereitstellen, anstatt mit Geld zu bezahlen“, das durch den Vorschlag eingeführt würde, mit der grundrechtlichen Art der personenbezogenen Daten und der DSGVO zu vereinbaren.

Der EDSB ist außerdem der Auffassung, dass der Vorschlag Artikel 3 der Richtlinie 2011/83/EU ändern und eine Bestimmung einführen sollte, die klar festlegt, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen der Richtlinie 2011/83/EU und dem Rechtsrahmen für den Datenschutz letzterer Anwendung findet.

Der EDSB begrüßt zudem den neuen Vorschlag zum kollektiven Rechtsschutz, der Rechtsbehelfe für Verbraucher erleichtern soll, wenn viele Verbraucher Opfer des gleichen Verstoßes in sogenannten Massenschadenssituationen sind. Der EDSB geht davon aus, dass der im Vorschlag vorgesehene Rechtsschutzmechanismus für kollektiven Rechtsschutz eine Ergänzung zum Rechtsbehelf in Artikel 80 DSGVO über die Vertretung von betroffenen Personen sein soll.

Der EDSB vertritt dennoch die Ansicht, dass, insoweit Angelegenheiten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich von Sammelklagen gemäß des Vorschlags eingeführt würden, „die qualifizierten Einrichtungen“, die Verbandsklagen in diesem Bereich gemäß dem Vorschlag einreichen können, den gleichen Bedingungen unterliegen sollten, die in Artikel 80 DSGVO aufgeführt sind.

Ebenso sollte der Vorschlag über kollektiven Rechtsschutz klarstellen, dass Verbandsklagen bezüglich Datenschutzfragen nur bei Verwaltungsbehörden eingereicht werden können, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 21 und Artikel 51 DSGVO die Datenschutz-Aufsichtsbehörden sind.

Abschließend ist der EDSB der Auffassung, dass die Anwendung von zwei verschiedenen Mechanismen für kollektiven Rechtsschutz in Bezug auf die DSGVO und die zukünftige Verordnung über den elektronischen Datenschutz neben anderen inhaltlichen Interaktionspunkten zwischen Verbrauchern und Datenschutz eine systematischere Kooperation zwischen den Verbraucherschutz- und Datenschutzbehörden erfordert, die beispielsweise innerhalb des bereits bestehenden freiwilligen Netzwerks der Vollzugsstellen der Wettbewerbs-, Verbraucher- und Datenschutzbereiche — dem digitalen Clearinghouse — erfolgen könnte.

Abschließend begrüßt der EDSB die Initiative, die Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften durch die Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu aktualisieren. In diesem Zusammenhang ist der EDSB der Auffassung, dass es wichtig ist, die Synergien zwischen Datenschutz und Verbraucherrecht weiter zu untersuchen. Die Kooperation zwischen den Verbraucherschutz- und Datenschutzbehörden sollte in den Fällen systematischer werden, wo sich besondere Fragen stellen, die für beide Seiten von Interesse sind, in denen das Wohl der Verbraucher und Datenschutzbelange auf dem Spiel zu stehen scheinen.

I.   EINLEITUNG UND HINTERGRUND

1.

Am 11. April 2018 legte die Europäische Kommission (nachstehend „die Kommission“) die Mitteilung „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für Verbraucher“ (2) (nachstehend „die Mitteilung“) zusammen mit den beiden folgenden Gesetzgebungsvorschlägen vor:

Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie des Rates 93/13/EEC, Richtlinie 98/6/EC, Richtlinie 2005/29/EC und Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf die bessere Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften (3);

Vorschlag für eine Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EC (4).

2.

Die beiden Vorschläge sind als ein Paket mit gemeinsamen Zielen zu sehen, insbesondere:

in der Modernisierung der bestehenden Vorschriften und der Schließung der Lücken in dem derzeitigen gemeinschaftlichen Besitzstand im Verbraucherschutz;

in der Bereitstellung besserer Rechtsbehelfe für die Verbraucher, der wirksamen Durchsetzung sowie in der Unterstützung einer verstärkten Zusammenarbeit der Behörden in einem fairen und sicheren Binnenmarkt;

in dem Ausbau der Zusammenarbeit mit Partnerländern außerhalb der EU;

in der Sicherstellung der Gleichbehandlung von Verbrauchern im Binnenmarkt und der Garantie der Befugnis der zuständigen nationalen Behörden, jegliches Problem mit „zweierlei Qualität“ von Verbrauchsgütern zu bekämpfen;

in der Verbesserung der Kommunikation und der Kapazitätsbildung, damit sich Verbraucher ihrer Rechte besser bewusst werden, und in der Hilfe für Unternehmer, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, ihren Verpflichtungen einfacher nachzukommen;

in dem Erkennen zukünftiger Herausforderungen für die Verbraucherpolitik in einem sich schnell entwickelnden wirtschaftlichen und technologischem Umfeld.

3.

Konkret zielt der Vorschlag bezüglich der besseren Durchsetzung und Modernisierung von EU-Verbraucherschutzvorschriften (nachstehend „der Vorschlag“) auf die nachstehend dargelegten Verbesserungen ab:

Wirksamere, verhältnismäßigere und abschreckendere Strafen für weitverbreitete grenzüberschreitende Verstöße;

Recht auf individuelle Rechtsbehelfe für Verbraucher;

mehr Transparenz für Verbraucher auf Online-Marktplätzen;

Ausweitung des Verbraucherschutzes auf digitale Dienste;

Entlastung für Unternehmen;

Klarstellung der Freiheit der Mitgliedstaaten, Vorschriften über bestimmte Formen und Aspekte von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verkäufen zu übernehmen;

Klarstellung der Vorschriften über irreführende Werbung für Produkte mit „zweierlei Qualität“.

4.

Zudem beabsichtigt der Vorschlag für eine Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (nachstehend „der Vorschlag über kollektiven Rechtsschutz“) die Erleichterung des Rechtsbehelfs für Verbraucher, wenn viele Verbraucher bei sogenannten Massenschadensereignissen Opfer sind.

5.

Zum Zeitpunkt der Annahme dieser beiden Vorschläge war der EDSB von der Kommission nicht konsultiert worden.

VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

Zum Vorschlag:

69.

Der EDSB begrüßt die Absicht der Kommission, die bestehenden Vorschriften zu modernisieren und die Lücken in dem derzeitigen gemeinschaftlichen Besitzstand im Verbraucherschutz zu schließen, um den derzeitigen Herausforderungen zu begegnen, wie beispielsweise neu entstehende Geschäftsmodelle, in denen personenbezogene Daten von Verbrauchern verlangt werden, die auf digitale Inhalte zugreifen oder digitale Dienste nutzen wollen.

70.

Der EDPS hat allerdings Bedenken, dass die vom Vorschlag vorgesehenen neuen Definitionen das Konzept von Verträgen für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienste einführen könnten, für die Verbraucher mit ihren personenbezogenen Daten anstatt mit Geld „zahlen“ können. Der EDSB möchte gerne betonen, dass dieser neue Ansatz nicht das Problem löst, das durch die Verwendung des Begriffs „Gegenleistung“ oder das Herstellen einer Analogie zwischen der Bereitstellung personenbezogener Daten und der Zahlung eines Preises entsteht. Er ist insbesondere der Auffassung, dass diese neue Herangehensweise die grundrechtliche Art des Datenschutzes nicht ausreichend berücksichtigt, indem personenbezogene Daten als ein rein wirtschaftliches Gut angesehen werden.

Um weit gefassten Verbraucherschutz zu bieten, ohne zu riskieren, dass die Grundsätze des Datenschutzgesetzes untergraben werden, könnte eine alternative Herangehensweise in Betracht gezogen werden, beispielsweise gestützt auf die weit gefasste Definition einer „Dienstleistung“ aus der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die Bestimmung, die den geografischen Geltungsbereich der DSGVO definiert, oder Artikel 3 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung des Rates zum Vorschlag über digitalen Inhalt.

71.

Der EDSB empfiehlt daher, auf einen Verweis auf personenbezogene Daten in den Definitionen des „Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden“ und des „Vertrags über digitale Dienste“ zu verzichten, und schlägt vor, sich stattdessen auf ein Vertragskonzept zu stützen, demgemäß ein Unternehmer spezifischen digitalen Inhalt oder einen digitalen Dienst dem Kunden „unabhängig davon, ob eine Zahlung durch den Kunden erforderlich ist, oder nicht“ bereitstellt oder sich dazu verpflichtet.

72.

Zusätzlich weist der EDSB auf mehrere potenzielle Beeinträchtigungen des Vorschlags bezüglich der Anwendung des EU-Rechtsrahmens für den Datenschutz hin, insbesondere bezüglich der DSGVO, und gibt Empfehlungen:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann durch die Unternehmer nur gemäß Rechtsrahmen für den Datenschutz der EU, insbesondere entsprechend DSGVO, erfolgen;

wenn das Konzept von „Verträgen für die Bereitstellung eines digitalen Inhalts oder digitalen Dienstes, für den Verbraucher ihre personenbezogenen Daten bereitstellen, anstatt mit Geld zu bezahlen“ durch den Vorschlag eingeführt würde, könnte er die Dienstanbieter irreführen zu glauben, dass die Verarbeitung von Daten gestützt auf Einwilligung im Kontext eines Vertrags in allen Fällen rechtlich konform ist, selbst wenn die Bedingungen für eine gültige Einwilligung gemäß DSGVO nicht erfüllt sind. Dies würde die Rechtssicherheit untergraben;

eine Frist von 14 Tagen für den Widerruf des Vertrags, die vom Vorschlag eingeführt wird, kann nicht als eine Einschränkung des Widerrufsrechts der Einwilligung jederzeit gemäß DSGVO angesehen werden;

es kann vielleicht nicht möglich sein, den Wert der personenbezogenen Daten im Falle eines Widerrufs des Vertrags zu bewerten. Es ist daher fraglich, ob der Vorschlag tatsächlich sicherstellen könnte, dass Verbraucher fair entschädigt werden.

73.

Abschließend ist der EDSB der Auffassung, dass der Vorschlag Artikel 3 der Richtlinie 20011/83/EU ändern und eine Bestimmung einführen sollte, die klar festlegt, dass im Falle einer Kollision zwischen der Richtlinie 2011/83/EU und dem Rechtsrahmen für den Datenschutz, Letzterer Anwendung findet.

Zum Vorschlag über kollektiven Rechtsschutz:

74.

Der EDSB begrüßt den neuen Vorschlag zum kollektiven Rechtsschutz, der Rechtsbehelfe für Verbraucher erleichtern soll, wenn viele Verbraucher Opfer des gleichen Verstoßes in einer sogenannten Massenschadenssituation sind.

75.

Der EDSB vertritt dennoch die Ansicht, dass, insoweit Angelegenheiten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich von Sammelklagen gemäß dem Vorschlag eingeführt würden, „die qualifizierten Einrichtungen“, die Verbandsklagen in diesem Bereich gemäß dem Vorschlag einreichen können, den gleichen Bedingungen unterliegen sollten, die in Artikel 80 DSGVO aufgeführt sind.

76.

Ebenso sollte der Vorschlag über kollektiven Rechtsschutz klarstellen, dass Verbandsklagen bezüglich Datenschutzfragen nur bei Verwaltungsbehörden eingereicht werden können, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 21 und Artikel 51 DSGVO die Datenschutz-Aufsichtsbehörden sind.

77.

Der EDSB ist auch der Auffassung, dass die Anwendung von zwei verschiedenen Mechanismen für kollektiven Rechtsschutz in Bezug auf die DSGVO und die zukünftige Verordnung über den elektronischen Datenschutz neben anderen inhaltlichen Interaktionspunkten zwischen Verbraucher und Datenschutz eine systematischere Kooperation zwischen den Verbraucherschutz- und Datenschutzbehörden erfordert, die beispielsweise innerhalb des bereits bestehenden freiwilligen Netzwerks der Vollzugsstellen der Wettbewerbs-, Verbraucher- und Datenschutzbereiche — dem digitalen Clearinghouse — erfolgen könnte.

Zur Überarbeitung der Verordnung zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz:

78.

Der EDSB begrüßt die Initiative, die Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften durch die Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zu aktualisieren.

79.

In diesem Zusammenhang ist der EDSB der Auffassung, dass es wichtig ist, die Synergien zwischen Datenschutz und Verbraucherrecht weiter zu untersuchen. Die Kooperation zwischen den Verbraucherschutz- und Datenschutzbehörden sollte systematischer werden, falls sich besondere Fragen stellen, die für beide Seiten von Interesse sind, in denen das Wohl der Verbraucher und Datenschutzbelange auf dem Spiel zu stehen scheinen.

Brüssel, den 5. Oktober 2018

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragten


(1)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — „Neugestaltung der Rahmenbedingungen für Verbraucher“, COM(2018)183 final.

(3)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie des Rates 93/13/EEC vom 5. April 1993, Richtlinie 98/6/EC des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2005/29/EC des Europäischen Parlaments und des Rates und Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die bessere Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften, COM(2018) 185 final.

(4)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbrauchern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EC, COM(2018) 184 final.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9150 — China Reinsurance Group Corporation/Chaucer)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 432/05)

1.   

Am 23. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

China Reinsurance (Group) Corporation („China Re“, China), kontrolliert von China Investment Corporation („CIC“, China),

Chaucer („Chaucer“, Vereinigtes Königreich), bestehend aus The Hanover Insurance International Holdings Limited („HIIH“), Chaucer Insurance Company Designated Activity Company („CICDAC“) und Hanover Australia Holdco Pty Ltd („HAH“), die alle letztlich von The Hanover Insurance Group, Inc („THG“, USA) kontrolliert warden.

China Re übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Chaucer.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

China Re ist vor allem weltweit in den Bereichen Sach- und Haftpflicht-Rückversicherung, Lebens- und Kranken-Rückversicherung, Sach- und Haftpflicht-Erstversicherung und Vermögensverwaltung tätig. Im EWR konzentrieren sich die Tätigkeiten von China Re auf Rückversicherung, Schadenversicherung und Vermögensverwaltung.

Chaucer ist weltweit in den Bereichen Rückversicherung, Schadenversicherung und Spezialversicherung tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9150 — China Reinsurance Group Corporation/Chaucer

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


30.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9222 — Ivanhoé/Oxford/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 432/06)

1.   

Am 23. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Ivanhoé Cambridge („Ivanhoé“, Kanada),

Oxford Properties („Oxford“, Kanada).

Ivanhoé und Oxford übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über IDI Logistics (USA), eine in den USA tätige Tochtergesellschaft von Ivanhoé, die in Industrie- und Logistikimmobilien investiert und diese entwickelt.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Ivanhoé: eine weltweit tätige Immobilienanlagegesellschaft und Tochtergesellschaft des kanadischen Pensionsfonds „Caisse de dépôt et placement du Québec“, der rund 93 % des Aktienkapitals von Ivanhoé hält und die alleinige Kontrolle über das Unternehmen ausübt;

—   Oxford: Teil der OMERS-Gruppe. Die OMERS Administration Corporation („OMERS“) ist der Verwalter des Ontario Municipal Employees Retirement System Primary Pension Plan und Treuhänder der Pensionsfonds. OMERS verwaltet ein diversifiziertes weltweites Portfolio, das Aktien und Schuldverschreibungen sowie Immobilien, privates Beteiligungskapital und Infrastrukturinvestitionen umfasst (zusammen „OMERS-Gruppe“). Die wichtigsten Anlageverwalter von OMERS sind Borealis Infrastruktur, OMERS Private Equity, OMERS Strategic Investments und Oxford Properties.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9222 — Ivanhoé/Oxford/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.