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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 418/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8949 — Tenneco/Federal Mogul) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 418/02 |
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Rechnungshof |
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2018/C 418/03 |
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2018/C 418/04 |
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Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen |
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2018/C 418/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 418/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9186 — The Carlyle Group/Marriott International/Penha Longa) ( 1 ) |
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2018/C 418/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9139 — Haier/Candy) ( 1 ) |
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2018/C 418/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9194 — Sharp Corporation/Skytec UMC Ltd) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2018/C 418/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9133 — MET Renewables/O Zone/NIS Energowind) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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19.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8949 — Tenneco/Federal Mogul)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 418/01)
Am 6. August 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8949 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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19.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
16. November 2018
(2018/C 418/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1346 |
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JPY |
Japanischer Yen |
128,37 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4618 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,88350 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,2620 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1431 |
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ISK |
Isländische Krone |
140,20 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,6118 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,985 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
321,93 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,3154 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,6648 |
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TRY |
Türkische Lira |
6,0754 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5623 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4955 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
8,8868 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6653 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5612 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 283,80 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,1185 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8859 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4280 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 578,00 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7562 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
59,873 |
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RUB |
Russischer Rubel |
74,9036 |
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THB |
Thailändischer Baht |
37,385 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,2666 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
23,0573 |
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INR |
Indische Rupie |
81,5735 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rechnungshof
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19.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/3 |
Sonderbericht Nr. 29/2018
„Die EIOPA hat einen wesentlichen Beitrag zur Aufsicht und Stabilität im Versicherungssektor geleistet, es sind jedoch noch erhebliche Herausforderungen zu bewältigen“
(2018/C 418/03)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 29/2018 „Die EIOPA hat einen wesentlichen Beitrag zur Aufsicht und Stabilität im Versicherungssektor geleistet, es sind jedoch noch erhebliche Herausforderungen zu bewältigen“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
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19.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/3 |
Sonderbericht Nr. 31/2018
„Tierschutz in der EU: Schließung der Lücke zwischen ehrgeizigen Zielen und praktischer Umsetzung“
(2018/C 418/04)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 31/2018 „Tierschutz in der EU: Schließung der Lücke zwischen ehrgeizigen Zielen und praktischer Umsetzung“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.
Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
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19.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/4 |
ENTSCHEIDUNG DER BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN
vom 13. September 2018
über die Löschung von Europa Terra Nostra aus dem Register
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2018/C 418/05)
DIE BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 40a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 13. September 2017 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (2) vor. |
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(2) |
Am 9. April 2018 ging bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen („Behörde“) ein Antrag von Europa Terra Nostra nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 auf Eintragung als europäische politische Stiftung ein. |
|
(3) |
Am 24. April 2018 nahm die Behörde eine Entscheidung über die Eintragung von Europa Terra Nostra als europäische politische Stiftung („Entscheidung über die Eintragung“) an. Die Entscheidung über die Eintragung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Mai 2018 veröffentlicht, und Europa Terra Nostra erlangte an diesem Tag europäische Rechtspersönlichkeit. Europa Terra Nostra ist der europäischen politischen Partei Allianz für Frieden und Freiheit offiziell angeschlossen. |
|
(4) |
Am 3. Mai 2018 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 (3) zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 an. Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 trat am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 4. Mai 2018, in Kraft; mit ihr wurden unter anderem die Voraussetzungen geändert, die Antragsteller für die Eintragung als europäische politische Partei erfüllen müssen. |
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(5) |
Im Einklang mit Artikel 40a Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 waren vor dem 4. Mai 2018 eingetragene europäische politische Parteien verpflichtet, bis spätestens 5. Juli 2018 Dokumente zum Nachweis darüber vorzulegen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und ba der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 in der geänderten Fassung („geänderte Voraussetzungen für die Eintragung“) erfüllten. Gemäß Artikel 40a Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 löscht die Behörde eine europäische politische Partei und die ihr angeschlossene europäische politische Stiftung aus dem Register, wenn die betreffende Partei nicht bis zum 5. Juli 2018 nachgewiesen hat, dass sie die geänderten Voraussetzungen für die Eintragung erfüllte. |
|
(6) |
Am 4. Mai 2018 unterrichtete die Behörde alle eingetragenen europäischen politischen Parteien per Schreiben über den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme der Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 („Schreiben vom 4. Mai 2018“). In dem Schreiben vom 4. Mai 2018 wurden die Auswirkungen des neuen Rechtsrahmens dargelegt und auf die Verpflichtung eingetragener europäischer politischer Parteien hingewiesen, bis 5. Juli 2018 Dokumente vorzulegen, mit denen nachgewiesen wird, dass sie die geänderten Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllten. |
|
(7) |
Am 22. Juni 2018 ging bei der Behörde ein Schreiben von Kotleba — Ľudová Strana Naše Slovensko („LSNS“) ein, in dem unter anderem angegeben wurde, dass die LSNS Mitglied der Allianz für Frieden und Freiheit und im Nationalrat der Slowakischen Republik vertreten sei. |
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(8) |
Am 2. Juli 2018 ging bei der Behörde ein Schreiben der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands („NPD“) ein, in dem unter anderem angegeben wurde, dass die NPD Mitglied der Allianz für Frieden und Freiheit und im Europäischen Parlament vertreten sei. |
|
(9) |
Der Behörde wurden bis zum 5. Juli 2018 weder von der Allianz für Frieden und Freiheit noch von nationalen politischen Parteien im Namen der Allianz für Frieden und Freiheit weitere Unterlagen zum Nachweis dafür übermittelt, dass die Allianz für Frieden und Freiheit die geänderten Voraussetzungen für die Eintragung erfüllte. |
|
(10) |
Am 10. August 2018 übermittelte die Behörde der Allianz für Frieden und Freiheit und Europa Terra Nostra eine vorläufige Bewertung, um ihnen die Möglichkeit einzuräumen, im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 bezüglich der geänderten Voraussetzungen für die Eintragung und des Versäumnisses der Allianz für Frieden und Freiheit, bis zum 5. Juli 2018 ausreichende Dokumente vorzulegen, angehört zu werden. |
|
(11) |
Weder die Allianz für Frieden und Freiheit noch Europa Terra Nostra übermittelten auf die vorläufige Bewertung der Behörde vom 10. August 2018 hin eine Stellungnahme. |
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(12) |
Die Behörde vertritt den Standpunkt, dass es die Allianz für Frieden und Freiheit versäumt hat, innerhalb der vom europäischen Gesetzgeber festgelegten Frist nachzuweisen, dass sie die geänderten Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllte. Dies ist dadurch begründet, dass die Allianz für Frieden und Freiheit bis zum 5. Juli 2018 nur unzureichende Nachweise vorgelegt hatte, d. h. nur Dokumente der LSNS (Slowakei) und der NPD (Deutschland) vorlagen. Diese beiden Schreiben reichen nicht aus, um nachzuweisen, dass die Allianz für Frieden und Freiheit in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die geänderten Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllte. |
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(13) |
Die Behörde vertritt außerdem die Auffassung, dass eine inhaltliche Prüfung der Nachweise der LSNS und der NPD nicht notwendig ist, da selbst wenn diese grundsätzlich geeignet wären, um nachzuweisen, dass die Allianz für Frieden und Freiheit die geänderten Voraussetzungen für eine Eintragung in zwei Mitgliedstaaten erfüllte, dies jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass die Allianz für Frieden und Freiheit bis zum 5. Juli 2018 keine ausreichenden Unterlagen übermittelt hatte. |
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(14) |
Die Behörde ist gemäß Artikel 40a Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 der Ansicht, dass es die Allianz für Frieden und Freiheit versäumt hat, bis zum 5. Juli 2018 nachzuweisen, dass sie die geänderten Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllte, weswegen die Allianz für Frieden und Freiheit und Europa Terra Nostra aus dem Register zu löschen sind. |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Europa Terra Nostra wird hiermit aus dem Register gelöscht.
Artikel 2
Diese Entscheidung richtet sich an
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Europa Terra Nostra |
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Kurfürstendamm 195, 3. OG |
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10707 Berlin |
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DEUTSCHLAND |
Geschehen zu Brüssel am 13. September 2018.
Für die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
Der Direktor
M. ADAM
(1) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
(2) COM(2017)0481 final — 2017/0219 (COD).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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19.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9186 — The Carlyle Group/Marriott International/Penha Longa)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 418/06)
1.
Am 8. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Carlyle Europe Realty Fund, S.C.Sp. (Luxemburg), Teil der Unternehmensgruppe Carlyle Group, L.P. („Carlyle“, USA), |
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— |
Luxury Hotels International Management Company B.V. (Niederlande), Teil der Unternehmensgruppe Marriott International, Inc. („Marriott“, USA) und |
|
— |
Penha Longa Property („Penha Longa“, Portugal), einschließlich des Penha Longa Resorts. |
Carlyle und Marriott übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Penha Longa Resort.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und im Wege eines bestehenden Hotelmanagementvertrags.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
— |
Carlyle ist ein weltweit tätiges Vermögensverwaltungsunternehmen für alternative Anlagen, das Fonds verwaltet, die weltweit in vier Anlagebereichen investiere Kapitalbeteiligungen an Unternehmen, reale Vermögenswerte, Fonds für Kreditvergabe und sonstige Anlagemöglichkeiten; |
|
— |
Marriott ist die Muttergesellschaft einer diversifizierten Unternehmensgruppe im Gastgewerbe und in den Bereichen Verwaltung und Franchising von Hotels und Time-Sharing-Objekten tätig; |
|
— |
Penha Longa umfasst das Penha Longa Resort, ein Hotel mit Thermalbadanlagen und zwei Golfplätzen sowie verschiedene Sportanlagen in Penha Longa, die von einem unabhängigen Betreiber verwaltet werden; in den Tätigkeitsbereich des Unternehmens fällt zudem die Verwaltung des Eigentümerverbandes Penha Longa in Sintra und Cascais, Portugal. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9186 — The Carlyle Group/Marriott International/Penha Longa
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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19.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9139 — Haier/Candy)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 418/07)
1.
Am 8. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
Haier Europe Appliances Holding B.V (Niederlande), kontrolliert von Qingdao Haier Co. Ltd („Haier“, China), |
|
— |
Candy S.p.A („Candy“, Italien). |
Haier übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Candy.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Haier: Herstellung und Vermarktung von Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräten weltweit unter mehreren Hauptmarken wie „Haier“, „Casarte“, „GE Appliances“, „Fisher & Paykel“, „AQUA“ und „Leader“.
— Candy: Herstellung und Vermarktung von Haushaltsgeräten weltweit über die zwei Hauptmarken „Candy“ und „Hoover“ sowie über Marken für jeweils ein Land, darunter „Rosières“ (für Frankreich) und „Jinling“ (für China).
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9139 — Haier/Candy
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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19.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9194 — Sharp Corporation/Skytec UMC Ltd)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 418/08)
1.
Am 12. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
|
— |
Sharp Corporation (Japan), kontrolliert von Hon Hai Precision Industry CO., Ltd, |
|
— |
Skytec UMC Ltd (Zypern), gemeinsam kontrolliert von Sharp Corporation und Skytec Group Limited. |
Die Sharp Corporation übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Skytec UMC Ltd.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— Sharp Corporation: Entwicklung, Herstellung und im Verkauf einer breiten Palette von elektronischen Produkten, z. B. von Fernsehgeräten mit Flüssigkristallbildschirmen (LCD-Bildschirmen), von LCD-Monitoren, Solarmodulen, Mobiltelefonen, Videoprojektoren, Multifunktionsdruckern, Mikrowellengeräten, Klimaanlagen und Registrierkassen. Die Sharp Corporation stellt neben eigenen Markenprodukten auch einige elektronische Produkte für Dritte her.
— Skytec UMC Ltd: Konzeption, Herstellung und Vertrieb von Fernsehgeräten unter eigenen Marken, der Marke Sharp und Drittmarken. Außerdem verkauft das Unternehmen Smartphones, Audiogeräte und Haushaltsgeräte.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9194 — Sharp Corporation/Skytec UMC Ltd
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax +32 22964301 |
|
Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
|
1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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19.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 418/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9133 — MET Renewables/O Zone/NIS Energowind)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 418/09)
1.
Am 9. November 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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— |
MET Renewables AG (Schweiz), Teil der Unternehmensgruppe MET, |
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— |
O Zone a.d. (Serbien), Teil der Gazprom-Gruppe, |
|
— |
NIS Energowind d.o.o. Beograd (Serbien). |
MET Renewables und O Zone übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über NIS Energowind.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— MET Renewables: Holdinggesellschaft mit Beteiligungen an im Energiesektor tätigen Unternehmen,
— O Zone: Eigentümer und Verwalter von Hotels, Ferienanlagen und Restaurants in Serbien und Montenegro,
— NIS Energowind: Entwicklung und künftiger Betrieb eines im Eigentum des Unternehmens stehenden 102-MW-Windkraftwerks in Serbien.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9133 — MET Renewables/O Zone/NIS Energowind
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).