ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 403

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
9. November 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 403/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9117 — Saudi Aramco/Arlanxeo) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 403/02

Beschluss des Rates vom 6. November 2018 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik

2

2018/C 403/03

EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke — Bericht der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) mit Vorschlägen zur Änderung der Anlagen der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 einschließlich des Vorschlags, ein Land von der entsprechenden Liste zu streichen

4

 

Europäische Kommission

2018/C 403/04

Euro-Wechselkurs

7

2018/C 403/05

Beschluss der Kommission vom 5. November 2018 zum Ersatz eines Mitglieds der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform

8

2018/C 403/06

Bekanntmachung der Kommission zur Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020

10

 

Rechnungshof

2018/C 403/07

Sonderbericht Nr. 28/2018 — Die meisten Vereinfachungsmaßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 haben den Begünstigten das Leben erleichtert, doch es sind weitere Verbesserungen möglich

11

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 403/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

12

2018/C 403/09

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

12

2018/C 403/10

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

13

2018/C 403/11

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

13

2018/C 403/12

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

14

2018/C 403/13

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

14

2018/C 403/14

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

15


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2018/C 403/15

Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen 2018 für den Altiero-Spinelli-Preis für Bewusstseinsförderung

16

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 403/16

Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.40023 — Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV ( 1 )

17


 

Berichtigungen

2018/C 403/17

Berichtigung zu nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt notifizierte elektronische Identifizierungssysteme ( ABl. C 401 vom 7.11.2018 )

20


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9117 — Saudi Aramco/Arlanxeo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 403/01)

Am 25. Oktober 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9117 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. November 2018

zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik

(2018/C 403/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 134 Absatz 2,

nach Anhörung der Europäischen Kommission;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 134 Absatz 2 des Vertrags in der durch Artikel 11 der Akte über den Beitritt Kroatiens geänderten Fassung sieht vor, dass die Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik (im Folgenden „Ausschuss“) vom Rat für ihre Person auf fünf Jahre ernannt werden.

(2)

Der Rat hat mit dem Beschluss 2013/412/Euratom (1) die Mitglieder des Ausschusses für die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 24. Juli 2018 ernannt. Da die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses abgelaufen ist, sollten neue Mitglieder des Ausschusses ernannt werden.

(3)

Um die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche breite Sachkenntnis umfassend zu nutzen, kann der Ausschuss unter Berücksichtigung seiner Geschäftsordnung stellvertretende Mitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einberufen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Personen werden für die Zeit vom 6. November 2018 bis zum 6. November 2023 zu Mitgliedern des Ausschusses für Wissenschaft und Technik ernannt:

 

BENOVA Evgenia

 

BOURGUIGNON Michel

 

BRISCOE Frank

 

D’HAESELEER William

 

DIACONU Daniela

 

DRAKE James Robert

 

GADÓ János

 

HIDALGO VERA Carlos

 

HIZANIDIS Kyriakos

 

KINNUNEN Petri

 

KIRM Marco

 

KLOOSTERMAN Jan Leen

 

LIEBERT Wolfgang

 

LINIERS-VÁZQUEZ Macarena

 

LYNOV Jens-Peter

 

MARBACH Gabriel

 

MARQUES GONÇALVES José Joaquim

 

MITCHELL Peter

 

MULL Thomas

 

MURRAY Martin

 

NAVIGLIO Antonio

 

PARDOEN Thomas

 

PATRIK Milan

 

PAVLO Pavol

 

PIZZUTO Aldo

 

PROUST Eric

 

RAYMENT Fiona

 

SAKKAS Demetrios

 

SMODIŠ Borut

 

STOLL Uwe

 

SUNN PEDERSEN Thomas

 

TADIĆ Tonči

 

TOMA Alexandru

 

URSU Ioan

 

UŠPURAS Eugenijus

 

VARANDAS ABREU FONSECA Carlos António

 

VEIS Pavel

 

WROCHNA Grzegorz

 

ZAGÓRSKI Roman

 

ZANINO Roberto

 

ZEYEN Roland

 

ZOLETNIK Sándor

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  Beschluss 2013/412/Euratom des Rates vom 22. Juli 2013 zur Neuernennung der Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik und zur Aufhebung des Beschlusses vom 13. November 2012 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik (ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 11).


9.11.2018   

DE

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C 403/4


EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke — Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) mit Vorschlägen zur Änderung der Anlagen der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 einschließlich des Vorschlags, ein Land von der entsprechenden Liste zu streichen

(2018/C 403/03)

Mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erhalten die Anlagen I und II der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (1), geändert im Januar (2), März (3), Mai (4) und Oktober (5) 2018 folgende Fassung:

ANLAGE I

EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

1.   Amerikanisch-Samoa

Amerikanisch-Samoa wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.

2.   Guam

Guam wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.

3.   Samoa

Samoa hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.

Die von Samoa eingegangene Verpflichtung, das Kriterium 3.1 einzuhalten, wird überwacht.

4.   Trinidad und Tobago

Trinidad und Tobago hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.

Die von Trinidad und Tobago eingegangene Verpflichtung, die Kriterien 1.1 und 1.2 einzuhalten, wird überwacht.

5.   Amerikanische Jungferninseln

Die Amerikanischen Jungferninseln wenden keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, haben das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem sie abhängig sind, haben schädliche Steuervergünstigungsregelungen und haben sich nicht klar und deutlich verpflichtet, diese zu ändern oder abzuschaffen, wenden die BEPS-Mindeststandards nicht an und haben sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.

ANLAGE II

Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangenen Verpflichtungen

1.   Transparenz

1.1.   Verpflichtung zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs, entweder durch Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden oder durch bilaterale Abkommen

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 den automatischen Informationsaustausch umzusetzen:

Antigua und Barbuda, Curaçao, Dominica, Grenada, Katar, Sonderverwaltungsregion Macau, Marshallinseln, Neukaledonien, Oman, Palau und Taiwan

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 den automatischen Informationsaustausch umzusetzen:

Türkei

1.2.   Mitgliedschaft beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken und zufriedenstellendes Rating

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 Mitglieder beim Globalen Forum zu werden und/oder ein zufriedenstellendes Rating zu haben:

Anguilla, Curaçao, Marshallinseln, Neukaledonien, Oman und Palau

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 Mitglieder beim Globalen Forum zu werden und/oder ein ausreichendes Rating zu haben:

Fidschi, Jordanien, Namibia, Türkei und Vietnam

1.3.   Unterzeichnung und Ratifizierung des multilateralen OECD-Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder Schaffung eines Netzes von Übereinkommen, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 das genannte multilaterale Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ein Netz von Übereinkommen, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst, zu schaffen:

Antigua und Barbuda, Dominica, Katar, Neukaledonien, Oman, Palau und Taiwan

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 das genannte multilaterale Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ein Netz von Übereinkommen, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst, zu schaffen:

Armenien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Cabo Verde, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Eswatini, Fidschi, Jamaika, Jordanien, Malediven, Marokko, Mongolei, Montenegro, Namibia, Serbien, Thailand und Vietnam

2.   Steuergerechtigkeit

2.1.   Vorhandensein schädlicher Steuerregelungen

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 die ermittelten Regelungen zu ändern oder abzuschaffen:

Andorra, Antigua und Barbuda, Aruba, Barbados, Belize, Botsuana, Cabo Verde, Cookinseln, Curaçao, Dominica, Fidschi, Grenada, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Jordanien, Republik Korea, Labuan, Sonderverwaltungsregion Macau, Malaysia, Malediven, Marokko, Mauritius, Panama, San Marino, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Schweiz, Seychellen, Taiwan, Thailand, Tunesien, Türkei und Uruguay

Das folgende Land hat sich verpflichtet, die ermittelten Regelungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu ändern oder abzuschaffen:

Namibia

2.2.   Vorhandensein von Steuerregelungen, die Offshore-Strukturen begünstigen, die Gewinne anziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit abbilden

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 auf die Bedenken bezüglich der wirtschaftlichen Substanz einzugehen:

Anguilla, Bahamas, Bahrain, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Kaimaninseln, Marshallinseln, Turks- und Caicosinseln, Vanuatu und Vereinigte Arabische Emirate

3.   Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS)

3.1.   Mitgliedschaft beim „inklusiven Rahmen“ betreffend BEPS oder Umsetzung der BEPS-Mindeststandards

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 Mitglieder beim „inklusiven Rahmen“ zu werden oder die BEPS-Mindeststandards umzusetzen:

Antigua und Barbuda, Cookinseln, Dominica, Färöer, Grenada, Grönland, Marshallinseln, Neukaledonien, Palau, St. Vincent und die Grenadinen, Taiwan und Vanuatu

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 Mitglieder beim „inklusiven Rahmen“ zu werden oder die BEPS-Mindeststandards umzusetzen:

Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Cabo Verde, Eswatini, Fidschi, Jordanien, Marokko, Montenegro und Namibia

Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, Mitglieder beim „inklusiven Rahmen“ zu werden oder die BEPS-Mindeststandards umzusetzen, wenn und sobald eine solche Verpflichtung relevant wird:

Nauru, Niue

“.

(1)  ABl. C 438 vom 19.12.2017, S. 5.

(2)  ABl. C 29 vom 26.1.2018, S. 2.

(3)  ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 4.

(4)  ABl. C 191 vom 5.6.2018, S. 1.

(5)  ABl. C 359 vom 5.10.2018, S. 3.


Europäische Kommission

9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/7


Euro-Wechselkurs (1)

8. November 2018

(2018/C 403/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1424

JPY

Japanischer Yen

129,90

DKK

Dänische Krone

7,4597

GBP

Pfund Sterling

0,87163

SEK

Schwedische Krone

10,2528

CHF

Schweizer Franken

1,1456

ISK

Isländische Krone

138,30

NOK

Norwegische Krone

9,5078

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,887

HUF

Ungarischer Forint

321,44

PLN

Polnischer Zloty

4,2915

RON

Rumänischer Leu

4,6602

TRY

Türkische Lira

6,1926

AUD

Australischer Dollar

1,5668

CAD

Kanadischer Dollar

1,4972

HKD

Hongkong-Dollar

8,9414

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6838

SGD

Singapur-Dollar

1,5663

KRW

Südkoreanischer Won

1 275,88

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,9590

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9192

HRK

Kroatische Kuna

7,4315

IDR

Indonesische Rupiah

16 610,50

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7563

PHP

Philippinischer Peso

60,308

RUB

Russischer Rubel

75,8313

THB

Thailändischer Baht

37,596

BRL

Brasilianischer Real

4,2622

MXN

Mexikanischer Peso

22,6860

INR

Indische Rupie

82,7195


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. November 2018

zum Ersatz eines Mitglieds der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform

(2018/C 403/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss C(2015) 3261 final der Kommission vom 19. Mai 2015 über die Einrichtung der REFIT-Plattform, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss C(2015) 3261 final der Kommission über die Einrichtung der REFIT-Plattform (im Folgenden die „Plattform“) ist in Artikel 4 vorgesehen, dass die Plattform sich aus einer „Gruppe der Regierungsvertreter“ und einer „Gruppe der Interessenträger“ zusammensetzt und dass die Gruppe der Interessenträger aus bis zu 20 Sachverständigen besteht, wobei zwei Sachverständige den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vertreten und die übrigen Sachverständigen Vertreter aus der Wirtschaft, darunter aus KMU, von Sozialpartnern und von Organisationen der Zivilgesellschaft sind, die direkte Erfahrung mit der Anwendung des Unionsrechts haben. Die Sachverständigen in der Gruppe der Interessenträger werden ad personam oder zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses mehrerer Interessenträger ernannt.

(2)

In Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses ist vorgesehen, dass die Kommission auf Vorschlag des Ersten Vizepräsidenten die Mitglieder der Gruppe der Interessenträger ernennt, die aus dem Kreise der Teilnehmer an der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen mit direkter Erfahrung in der Anwendung des Unionsrechts ausgewählt wurden. Bei den Ernennungen werden soweit möglich eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Sektoren, Interessen und Regionen der Union sowie ein ausgeglichenes Verhältnis von Männern und Frauen sichergestellt. In Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses ist vorgesehen, dass die Mitglieder für eine Amtszeit bis zum 31. Oktober 2019 ernannt werden. Nach Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses können Mitglieder, die zurücktreten, für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(3)

Im Beschluss C(2015) 9063 final der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Ernennung der Mitglieder der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform (1) ist vorgesehen, dass der Erste Vizepräsident für jedes Mitglied der Gruppe der Interessenträger, das während des Bestehens der Plattform als Mitglied ausscheidet, aus der ursprünglichen Liste der Kandidaten, die sich aufgrund der Aufforderung zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in der Gruppe der Interessenträger beworben hatten, einen Ersatz benennen kann.

(4)

Herr Michael Van Straalen ist mit Wirkung vom 28. Mai 2018 als Mitglied der Gruppe der Interessenträger zurückgetreten.

(5)

Dr. Frantisek Doktor befindet sich auf der ursprünglichen Liste der Kandidaten, die sich aufgrund der Aufforderung zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in der Gruppe der Interessenträger beworben hatten —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Dr. Frantisek Doktor wird bis zum 31. Oktober 2019 zum Mitglied der Gruppe der Interessenträger der REFIT-Plattform ernannt. Er ersetzt Herrn Van Straalen.

Brüssel, den 5. November 2018

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Vizepräsident


(1)  https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/commission-decision-appointment-of-members-stakeholder-group-refit-platform_dec2015_en.pdf


ANHANG

Name

Staatsangehörigkeit

Vertretung eines gemeinsames Interesses von Interessengruppen in einem bestimmten Politikbereich

Derzeitiger Arbeitgeber

Dr. Frantisek Doktor

Slowakisch

JA

ViaEuropa Competence Centre s.r.o


9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/10


Bekanntmachung der Kommission zur Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020

(2018/C 403/06)

Damit bestimmten Aspekten der Umweltpolitik besser Rechnung getragen werden kann, wird die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (1) wie folgt geändert:

1.

Randnummer 155 erhält folgende Fassung:

„Für Investitionen im Zusammenhang mit Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Randnummer 143 Buchstabe e beträgt die maximale Beihilfeintensität 80 %. Für gemeinsam von mehr als einem Beihilfeempfänger vorgenommene Investitionen oder wenn das Ziel darin besteht, Schäden durch geschützte Tiere zu verhindern, kann die Beihilfeintensität jedoch auf bis zu 100 % angehoben werden.“

2.

Randnummer 402 wird gestrichen.

3.

Randnummer 403 erhält folgende Fassung:

„Die Beihilfe und sonstige Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein.“


(1)  ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1.


Rechnungshof

9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/11


Sonderbericht Nr. 28/2018

„Die meisten Vereinfachungsmaßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 haben den Begünstigten das Leben erleichtert, doch es sind weitere Verbesserungen möglich“

(2018/C 403/07)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 28/2018 „Die meisten Vereinfachungsmaßnahmen im Rahmen von Horizont 2020 haben den Begünstigten das Leben erleichtert, doch es sind weitere Verbesserungen möglich“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) aufgerufen bzw. von dort heruntergeladen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/12


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 403/08)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

14.9.2018

Dauer

14.9.2018 bis 31.12.2018

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

Sol/7HJK.

Art

Seezunge (solea solea)

Gebiet

7h, 7j und 7k

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

19/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/12


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 403/09)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

14.9.2018

Dauer

14.9.2018 bis 31.12.2018

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

HAD/7X7A34

Art

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

20/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/13


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 403/10)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

18.9.2018

Dauer

18.9.2018 bis 31.12.2018

Mitgliedstaat

Litauen

Bestand oder Bestandsgruppe

CJM/SPRFMO

Art

Chilenische Bastardmakrele (Trachurus Murphyi)

Gebiet

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

21/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/13


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 403/11)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

19.9.2018

Dauer

19.9.2018 bis 31.12.2018

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

PLE/7HJK.

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

7h, 7j und 7k

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

22/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/14


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 403/12)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

18.9.2018

Dauer

18.9.2018 bis 31.12.2018

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand oder Bestandsgruppe

CJM/SPRFMO

Art

Chilenische Bastardmakrele (Trachurus Murphyi)

Gebiet

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

23/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/14


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 403/13)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

18.9.2018

Dauer

18.9.2018 bis 31.12.2018

Mitgliedstaat

Polen

Bestand oder Bestandsgruppe

CJM/SPRFMO

Art

Chilenische Bastardmakrele (Trachurus Murphyi)

Gebiet

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

24/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/15


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 403/14)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

20.9.2018

Dauer

20.9.2018 bis 31.12.2018

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand oder Bestandsgruppe

CJM/SPRFMO

Art

Chilenische Bastardmakrele (Trachurus Murphyi)

Gebiet

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nr.

25/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/16


Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen 2018

für den Altiero-Spinelli-Preis für Bewusstseinsförderung

(2018/C 403/15)

Die Generaldirektion Bildung, Jugend, Sport und Kultur der Europäischen Kommission veröffentlicht im zweiten Jahr in Folge eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für den „Altiero-Spinelli-Preis für Bewusstseinsförderung“ der Europäischen Union.

Ziel der Aufforderung ist es, herausragende Arbeiten zu würdigen, die das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger für die EU verbessern und dafür sorgen, dass sich mehr Menschen mit dem Projekt Europa identifizieren. Im Jahr 2018 stehen junge Menschen im Mittelpunkt.

Es werden bis zu fünf Preise verliehen, die mit jeweils 25 000 EUR dotiert sind.

Die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen richtet sich an

Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (also natürliche Personen),

nichtstaatliche juristische Personen, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.

Öffentliche Stellen können keine Bewerbungen einreichen.

Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 7. Januar 2019, 17:00 Uhr MEZ.

Alle relevanten Informationen und die Bewerbungsformulare sind verfügbar unter https://ec.europa.eu/education/resources-and-tools/funding-opportunities/altiero-spinelli-prize-for-outreach-call-for-applications-2018_en.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/17


Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT.40023 — Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 403/16)

1.   Einleitung

(1)

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in deren vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für die jeweiligen Unternehmen für bindend erklären. Ein solcher Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.

(2)

Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Betroffene Dritte können hierzu binnen einer von der Kommission festgesetzten Frist Stellung nehmen.

2.   Zusammenfassung

(3)

Am 23. Juli 2015 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die unter anderem das Verhalten von The Walt Disney Company und The Walt Disney Company Limited (zusammen „Disney“) betrifft. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(4)

Der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge hat Disney mit dem Pay-TV-Sender Sky UK Limited einen Lizenzvertrag geschlossen, der eine Klausel enthält, welche es Sky verbietet bzw. Sky in seinen Möglichkeiten einschränkt, unaufgeforderten Anfragen von Verbrauchern nach Pay-TV-Diensten nachzukommen, die zwar im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), aber außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben (im Folgenden „streitige Klausel“).

(5)

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das Verhalten von Disney aus folgenden Gründen einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) darstellt: i) Die streitige Klausel zielt auf eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens ab; ii) aus dem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext, in dem die streitige Klausel steht, ergeben sich keine Umstände, die die Feststellung zulassen, dass die streitige Klausel nicht geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, und iii) die streitige Klausel erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

(6)

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte bezieht sich auch auf zwischen Sky einerseits und Paramount, NBCUniversal, Sony, Twentieth Century Fox sowie Warner Bros, andererseits geschlossene Lizenzverträge, die Klauseln enthalten, welche:

a)

es Sky verbieten bzw. Sky in seinen Möglichkeiten einschränken, unaufgeforderten Anfragen von Verbrauchern nach Pay-TV-Diensten nachzukommen, die zwar im EWR, aber außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, und/oder

b)

Paramount, NBCUniversal, Sony, Twentieth Century Fox oder Warner Bros dazu verpflichten, es Fernsehsendern, die zwar im EWR, aber außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands ansässig sind, zu verbieten bzw. sie in ihren Möglichkeiten einzuschränken, unaufgeforderten Anfragen von Verbrauchern nach Pay-TV-Diensten nachzukommen, die im Vereinigten Königreich oder in Irland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(7)

Am 26. Juli 2016 hat die Europäische Kommission einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassen, mit dem sie die Verpflichtungen, die Paramount angeboten hatte, um die von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußerten Bedenken auszuräumen, für bindend erklärt.

(8)

Die Kommission prüft derzeit noch die Vereinbarkeit des Verhaltens von NBCUniversal, Sony, Twentieth Century Fox, Warner Bros und Sky (einschließlich des Verhaltens von Sky in Bezug auf die oben genannten Klauseln in den Lizenzverträgen von Sky mit Paramount und Disney) mit Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens.

3.   Wesentlicher Inhalt der angebotenen Verpflichtungen

(9)

Disney stimmt den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geäußerten Bedenken nicht zu, hat aber dennoch Verpflichtungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angeboten, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die angebotenen Verpflichtungen betreffen Disney, seine Rechtsnachfolger und alle derzeitigen und künftigen Tochtergesellschaften, über die es die positive alleinige Kontrolle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (2) ausübt. Die wesentlichen Elemente der angebotenen Verpflichtungen sind nachstehend aufgeführt:

a)

Disney wird keine Pay-TV-Output-Lizenzverträge (3) abschließen, verlängern oder erweitern, mit denen in Bezug auf ein Gebiet im EWR „Sender-Verpflichtungen“ oder „Studio-Verpflichtungen“ eingeführt bzw. wieder eingeführt werden. Diese Sender- bzw. Studio-Verpflichtungen werden definiert als:

die einschlägigen Klauseln (4) oder gleichwertige Klauseln, soweit sie einen Pay-TV-Sender daran hindern bzw. in seinen Möglichkeiten einschränken, unaufgeforderten Anfragen von Verbrauchern nachzukommen, die im EWR, aber außerhalb des Lizenzgebiets des jeweiligen Senders, ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben („Sender-Verpflichtungen“);

die einschlägigen Klauseln oder gleichwertige Klauseln, soweit sie Disney dazu verpflichten, einen Pay-TV-Sender, der zwar im EWR, aber außerhalb des Lizenzgebiets des Senders ansässig ist, daran zu hindern bzw. in seinen Möglichkeiten einzuschränken, unaufgeforderten Anfragen von Verbrauchern nachzukommen, die im Lizenzgebiet des jeweiligen Senders ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben („Studio-Verpflichtungen“);

b)

Disney wird nicht

versuchen, gegen etwaige Verletzungen von Sender-Verpflichtungen und/oder Studio-Verpflichtungen in einem bestehenden Pay-TV-Output-Vertrag gerichtliche Schritte einzuleiten oder anderweitig gerichtlich vorzugehen und

etwaige Sender-Verpflichtungen und/oder Studio-Verpflichtungen, denen es aufgrund eines bestehenden Pay-TV-Output-Vertrags möglicherweise unterliegt, erfüllen.

(10)

Die von Disney angebotenen Verpflichtungen würden für lineare Pay-TV-Dienste und, soweit in der Lizenz (oder etwaigen Sonderlizenz(en)) mit einem Fernsehsender vorgesehen, für Video-on-Demand-Abonnementdienste gelten (für einen etwaigen verbundenen On-Demand-Dienst (Abrufdienst), der im von einem solchen Fernsehsender betriebenen Pay-TV-Abonnement des Kunden enthalten ist).

(11)

Die Geltungsdauer der Verpflichtungen soll fünf Jahre ab dem Datum betragen, an dem Disney der Beschluss der Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 förmlich bekannt gegeben wurde; im Falle künftiger Tochtergesellschaften sollen die Verpflichtungen einen Monat nach Abschluss der Übernahme der vollständigen Kontrolle über das jeweilige künftige Tochterunternehmen beginnen und ebenfalls fünf Jahre betragen.

(12)

Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in englischer Sprache veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

4.   Aufforderung zur Stellungnahme

(13)

Vorbehaltlich der Ergebnisse des Markttests beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungen für bindend erklärt werden.

(14)

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Interessierte Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, aus der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. den Hinweis „Geschäftsgeheimnis“ oder „vertraulich“ ersetzt sind.

(15)

Die Antworten und Bemerkungen sollten nach Möglichkeit begründet werden und alle relevanten Angaben enthalten. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich eines Teils der angebotenen Verpflichtungen haben, schlagen Sie bitte eine denkbare Lösung vor.

(16)

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens AT.40023 — Grenzübergreifender Zugang zu Pay-TV per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (+32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIE


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Mitteilung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(3)  Bei einem „Pay-TV-Output-Lizenzvertrag“ handelt es sich um einen Vertrag, mit dem einem Fernsehsender (dem Lizenznehmer) der künftige Output genau festgelegter Filme des Lizenzgebers auf exklusiver Basis (eventuell unter Einschluss weiterer audiovisueller Inhalte) für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird, währenddessen der Fernsehsender die Filme als Pay-TV-Dienst und — soweit in der Lizenz (oder etwaigen Sonderlizenzen) mit dem jeweiligen Fernsehsender vorgesehen — als SVoD-Dienst (über einen etwaigen verbundenen On-Demand-Dienst (Abrufdienst), der im von einem solchen Fernsehsender betriebenen Pay-TV-Abonnement des Kundenenthalten ist) zur Verfügung stellen kann.

(4)  „Einschlägige Klauseln“ sind Klauseln in einem Pay-TV-Output-Lizenzvertrag (auch wenn sie in dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte behandelten Vertrag nicht enthalten sind), die i) in Bezug auf die Übertragung per Satellit bestimmen, dass a) Overspill in Gebiete außerhalb des Lizenzgebiets nicht als Vertragsverletzung durch den Fernsehsender betrachtet wird, sofern der Fernsehsender den Empfang außerhalb des Lizenzgebiets nicht wissentlich genehmigt, und/oder dass b) Overspill in das Lizenzgebiet nicht als Vertragsverletzung durch das Studio betrachtet wird, sofern das Studio die Bereitstellung des für den Empfang von Inhalten im Lizenzgebiet erforderlichen Entschlüsselungsgeräts eines Dritten nicht genehmigt hat; und die ii) im Hinblick auf die Übertragung per Internet a) einem Fernsehsender die Verpflichtung auferlegen, das unbefugte Herunterladen und/oder Streamen von Filmen (sowie etwaigen anderen audiovisuellen Inhalten) außerhalb des Lizenzgebiets durch Geoblocking und/oder eine gleichwertige Technologie zu verhindern, und/oder b) festlegen, dass Internet-„Overspill“ in ein Lizenzgebiet des Fernsehsenders keine Vertragsverletzung durch das Studio darstellt, sofern das Studio von dem/den anderen Fernsehsender(n) verlangt hat, Geoblocking und/oder eine gleichwertige Technologie zu verwenden.


Berichtigungen

9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 403/20


Berichtigung zu nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt notifizierte elektronische Identifizierungssysteme

( Amtsblatt der Europäischen Union C 401 vom 7. November 2018 )

(2018/C 403/17)

Auf Seite 7, in der Tabelle, unter dem Eintrag für Italien, in der Spalte „eID-Mittel im Rahmen des notifizierten Systems“:

Anstatt:

„—

Telecom Italia

Trust Technologies S.r.l.“

muss es heißen:

„—

Telecom Italia Trust Technologies S.r.l.“.