ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 395

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
31. Oktober 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 395/01

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8948 — Spirit/Asco) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 395/02

Euro-Wechselkurs

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2018/C 395/03

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2019

3

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 395/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9077 — PSPIB/Brookfield/Quadreal/BREP Brazil/Brookfield Brazil Retail) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

19

2018/C 395/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9061 — Getec Wärme & Effizienz/SW Hanau/Pionierwerk) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

21

2018/C 395/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8907 — Aperam/VDM) ( 1 )

22

2018/C 395/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9108 — PepsiCo/SodaStream International) ( 1 )

23


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 395/1


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8948 — Spirit/Asco)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 395/01)

(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)

Am 17. September 2018 ist die Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses zwischen Spirit und Asco bei der Kommission eingegangen. Am 25. Oktober 2018 unterrichtete der Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 395/2


Euro-Wechselkurs (1)

30. Oktober 2018

(2018/C 395/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1372

JPY

Japanischer Yen

128,28

DKK

Dänische Krone

7,4614

GBP

Pfund Sterling

0,89148

SEK

Schwedische Krone

10,4200

CHF

Schweizer Franken

1,1386

ISK

Isländische Krone

137,70

NOK

Norwegische Krone

9,5435

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,870

HUF

Ungarischer Forint

324,95

PLN

Polnischer Zloty

4,3307

RON

Rumänischer Leu

4,6670

TRY

Türkische Lira

6,2613

AUD

Australischer Dollar

1,6025

CAD

Kanadischer Dollar

1,4941

HKD

Hongkong-Dollar

8,9229

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7349

SGD

Singapur-Dollar

1,5739

KRW

Südkoreanischer Won

1 295,91

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,6291

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9203

HRK

Kroatische Kuna

7,4315

IDR

Indonesische Rupiah

17 301,42

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7558

PHP

Philippinischer Peso

60,862

RUB

Russischer Rubel

74,6963

THB

Thailändischer Baht

37,880

BRL

Brasilianischer Real

4,2282

MXN

Mexikanischer Peso

22,7513

INR

Indische Rupie

83,7280


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

31.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 395/3


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2019

(2018/C 395/03)

1.   EINLEITUNG — HINTERGRUND

Grundlage für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Informationsmaßnahmen ist Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1).

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterliegt auch der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2) (Haushaltsordnung).

Eine Informationsmaßnahme ist ein in sich geschlossenes und kohärentes Bündel von Informationstätigkeiten, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Finanzierungsplans durchgeführt werden.

2.   ZIELE, THEMA/THEMEN UND ZIELGRUPPEN

2.1.   Ziele

Übergeordnetes Ziel dieser Aufforderung ist es, das Vertrauen innerhalb der EU und bei allen Bürgern, Landwirten sowie Nichtlandwirten gleichermaßen zu stärken. Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist eine Politik für alle Bürgerinnen und Bürger der EU, und die Vorteile, die sie ihnen bietet, müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Die zentralen Themen und Botschaften sollten vollständig im Einklang mit der rechtlichen Verpflichtung der Kommission stehen, Maßnahmen zur Information über die GAP im Sinne von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchzuführen.

Für die breite Öffentlichkeit: Ziel ist es, die Öffentlichkeit für die Bedeutung der Unterstützung zu sensibilisieren, die die EU durch die GAP für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums leistet.

Für Interessenträger: Ziel ist die Aufnahme eines Dialogs mit Interessenträgern (vor allem Landwirten und sonstigen Akteuren in ländlichen Gebieten) im Hinblick auf die Weitervermittlung von Informationen über die GAP in deren Heimatregionen und an die breite Öffentlichkeit.

2.2.   Themen

Die vorgeschlagenen Informationsmaßnahmen sollen veranschaulichen, wie die GAP auch weiterhin zu den politischen Prioritäten der Europäischen Kommission beiträgt.

Die Gemeinsame Agrarpolitik zählt zu den wichtigsten Politikbereichen der EU. Es handelt sich um eine Partnerschaft zwischen Landwirtschaft und Gesellschaft sowie zwischen Europa und seinen Landwirten. Die GAP ist eine gemeinsame Politik für alle Länder der EU. Sie hat verschiedene Ziele wie die Unterstützung der Landwirte und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion, die Erhaltung der ländlichen Gebiete und Landschaften, die Erhaltung der ländlichen Wirtschaft und die Bewältigung des Klimawandels sowie die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen.

In Anbetracht dieser Ziele und insbesondere der ständig zunehmenden Konzentration auf die Nachhaltigkeit der Produktion, der Umwelt und der ländlichen Gebiete sollten sich die Vorschläge für Informationsmaßnahmen speziell auf die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Aspekte einer nachhaltigen Gemeinsamen Agrarpolitik konzentrieren.

2.3.   Zielgruppen

Zielgruppe für das Thema unter Abschnitt 2.2 sind die breite Öffentlichkeit (insbesondere Jugendliche in städtischen Gebieten) und/oder Landwirte und sonstige Akteure im ländlichen Raum. Die Informationen über die GAP sollten stärker darauf ausgerichtet sein, die (Fehl-)Wahrnehmungen in Bezug auf die europäische Landwirtschaft, die Rolle der Landwirtschaft in der Gesellschaft und die Notwendigkeit eines besseren Verständnisses des enormen Beitrags, den der Agrar- und Lebensmittelsektor der EU für die gesamte EU-Wirtschaft leistet, anzugehen.

Im Einzelnen:

Schüler, Lehrer und Studenten: Neue Konzepte sollten genutzt werden, um mit jungen Menschen einen Dialog aufzunehmen und sie für die GAP und den Beitrag zu sensibilisieren, den diese in vielen Bereichen leistet: Herausforderungen des Klimawandels, Nahrungsmittelsicherheit, gesunde und hochwertige Ernährung als Ausdruck des Lebensstils; dies gilt auch für das neue EU-Schulprogramm für Milch, Obst und Gemüse (3), das am 1. August 2017 in Kraft getreten ist.

Interessenträger: Es sollte das Bewusstsein für den Beitrag gestärkt werden, den die GAP zur Unterstützung des nachhaltigen Wachstums ländlicher Gebiete leistet.

3.   VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN

 

Etappe

Termin oder voraussichtlicher Zeitraum

a)

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Oktober 2018

b)

Frist für die Einreichung von Anträgen

14. Dezember 2018

c)

Bewertung

Februar 2019

d)

Benachrichtigung der Antragsteller

April 2019

e)

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen

Juni 2019

Die Laufzeit von Informationsmaßnahmen beträgt höchstens 12 Monate.

4.   VERFÜGBARE MITTEL

Für die Kofinanzierung von Informationsmaßnahmen werden Mittel in Höhe von insgesamt 4 000 000 EUR veranschlagt.

Der Betrag gilt, sofern die im Haushaltsentwurf für 2019 eingesetzten Mittel nach Feststellung des Haushaltsplans 2019 durch die Haushaltsbehörde oder die im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel vorgesehenen Mittel zur Verfügung stehen.

Die Finanzhilfe beträgt mindestens 75 000 EUR und höchstens 500 000 EUR.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel zu verteilen.

5.   VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT

Die Anträge müssen vor Ablauf der in Abschnitt 3 genannten Einreichungsfrist übermittelt werden.

Die Anträge müssen an die in Abschnitt 14 genannte Anschrift übermittelt werden.

Anträge sind in schriftlicher Form (siehe Abschnitt 14) unter Verwendung des Antragsformulars und seiner Anhänge einzureichen, die unter http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/ abgerufen werden können.

Die Vorschläge müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein. Den Antragstellern wird jedoch empfohlen, ihren Vorschlag in englischer Sprache einzureichen, um die Bearbeitung des Antrags zu erleichtern.

Antragsteller dürfen für diese Aufforderung nur einen Vorschlag einreichen.

Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen kann zur Ablehnung des Antrags führen.

6.   KRITERIEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT

6.1.   Förderfähige Antragsteller

Der Antragsteller (und gegebenenfalls mit ihm verbundene Einrichtungen) muss eine juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat sein.

Einrichtungen, die nach geltendem nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, können förderfähige Antragsteller sein, sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und sofern sie den Schutz der finanziellen Interessen der Union in gleicher Weise garantieren wie juristische Personen.

Entsprechende Nachweise sind gemeinsam mit dem Antragsformular vorzulegen.

Natürliche Personen sowie Einrichtungen, die zum alleinigen Zweck der Durchführung einer Informationsmaßnahme im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gegründet wurden, sind keine förderfähigen Antragsteller.

Beispiele für förderfähige Einrichtungen:

(private oder öffentliche) Einrichtungen ohne Erwerbszweck;

(nationale, regionale, lokale) Behörden;

europäische Verbände;

Hochschulen;

Bildungseinrichtungen;

Forschungszentren;

Privatunternehmen (z. B. im Bereich der Kommunikationsmedien tätige Unternehmen).

Verbundene Einrichtungen

Juristische Personen, die mit Antragstellern rechtlich oder finanziell verbunden sind, können als verbundene Einrichtungen an der Informationsmaßnahme teilnehmen und förderfähige Ausgaben gemäß Abschnitt 11.1 geltend machen, wenn diese Verbindung weder auf die Informationsmaßnahme beschränkt ist noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung eingegangen wurde (z. B. Mitglieder von Netzen, Verbänden, Gewerkschaften).

Die rechtliche und finanzielle Verbindung darf weder auf die Informationsmaßnahme beschränkt noch zum alleinigen Zweck ihrer Durchführung geschaffen worden sein.

Es gibt drei Formen der rechtlichen und finanziellen Verbindung:

i)

Kontrolle gemäß der Definition in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (4).

Mit einem Begünstigten verbundene Einrichtungen können daher sein:

Direkt oder indirekt vom Begünstigten kontrollierte Einrichtungen (Tochterunternehmen). Dabei kann es sich auch um Einrichtungen handeln, die von einer vom Begünstigten kontrollierten Einrichtung kontrolliert werden (Enkelunternehmen). Gleiches gilt für weitere Kontrollebenen,

Einrichtungen, die den Begünstigten direkt oder indirekt kontrollieren (Mutterunternehmen). Entsprechend kann es sich auch um Einrichtungen handeln, die eine den Begünstigten kontrollierende Einrichtung kontrollieren,

Einrichtungen, die derselben direkten oder indirekten Kontrolle wie der Begünstigte unterliegen (Schwesterunternehmen).

ii)

Mitgliedschaft, d. h. der Begünstigte ist rechtlich z. B. als ein Netzwerk, ein Verband oder eine Vereinigung definiert, an dem/der sich die vorgeschlagenen verbundenen Einrichtungen ebenfalls beteiligen, oder der Begünstigte beteiligt sich an derselben Einheit (z. B. Netzwerk, Verband, Vereinigung) wie die vorgeschlagenen verbundenen Einrichtungen.

iii)

Sonderfall öffentlicher Stellen und Einrichtungen

Öffentliche Einrichtungen und öffentliche Stellen (d. h. nach nationalem, europäischem oder internationalem Recht als solche begründete Einrichtungen) gelten nicht immer als verbundene Einrichtungen (beispielsweise öffentliche Hochschulen oder Forschungseinrichtungen).

Der Begriff der Verbundenheit bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen umfasst:

Bei dezentralen Verwaltungen die verschiedenen Ebenen der Verwaltungsstruktur (z. B. nationale, regionale oder lokale Ministerien (im Falle von eigenständigen rechtlichen Einheiten)), die als mit dem Staat verbunden gelten können;

eine öffentliche Stelle, die zu administrativen Zwecken von einer Behörde eingerichtet wurde und von dieser Behörde überwacht wird. Diese Bedingung ist anhand der Satzung oder anderer Rechtstexte zur Einrichtung der öffentlichen Stelle zu überprüfen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die öffentliche Stelle ganz oder teilweise aus dem öffentlichen Haushalt finanziert wird (z. B. mit dem Staat verbundene nationale Schulen).

Folgende Einrichtungen sind keine mit einem Begünstigten verbundenen Einrichtungen:

Einrichtungen, die einen (Beschaffungs-)Vertrag oder (Beschaffungs-)Untervertrag mit dem Begünstigten geschlossen haben oder die für den Begünstigten als Konzessionäre oder Beauftragte für öffentliche Dienstleistungen tätig sind;

Einrichtungen, die vom Begünstigten finanziell unterstützt werden;

Einrichtungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung regelmäßig mit dem Begünstigten zusammenarbeiten oder einige Vermögenswerte teilen;

Einrichtungen, die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung eine Konsortialvereinbarung geschlossen haben;

Einrichtungen, die eine Kooperationsvereinbarung für Partnerschaftsprojekte geschlossen haben.

Wenn verbundene Einrichtungen an der Informationsmaßnahme beteiligt sind, hat der Antragsteller

solche verbundenen Einrichtungen im Antragsformular anzugeben;

die schriftliche Zustimmung der mit ihm verbundenen Einrichtungen beizufügen;

die entsprechenden Nachweise zu übermitteln, damit überprüft werden kann, ob die Förderfähigkeitskriterien erfüllt sind und ob Ausschlussgründe zutreffen.

Zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragsteller sind folgende Unterlagen sowohl für den Antragsteller als auch für die mit ihm verbundenen Einrichtungen einzureichen:

Private Einrichtungen: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Kopie der Satzung, Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, Nachweis über die Mehrwertsteuerpflicht (falls, wie in manchen Ländern üblich, die Handelsregisternummer mit der USt-IdNr. identisch ist, muss nur eines der Dokumente eingereicht werden);

öffentliche Einrichtungen: Kopie der Entschließung, der Entscheidung bzw. eines anderen amtlichen Dokuments zur Gründung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung;

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Dokumente aus denen hervorgeht, dass der/die Vertreter befugt ist/sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen.

Für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Förderfähigkeitskriterien während des gesamten Förderzeitraums erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus und wurde keine Vereinbarung mit der EU geschlossen, die insbesondere die weitere Förderfähigkeit britischer Antragsteller gewährleistet, wird die EU-Finanzhilfe nicht weiter an britische Antragsteller ausgezahlt (wobei diese, soweit möglich, weiter am Projekt beteiligt sein sollten) oder werden sich diese nach Artikel II.17 der Finanzhilfevereinbarung (Kündigung der Vereinbarung durch die Kommission) aus dem Projekt zurückziehen müssen.

6.2.   Im Rahmen dieser Aufforderung förderfähige Tätigkeiten und Durchführungszeitraum

A.

Die Informationsmaßnahmen sollten eine oder mehrere Tätigkeiten aus der nachstehenden Liste umfassen:

Herstellung und Verbreitung von Multimediamaterial oder audiovisuellem Material;

Kampagnen im Internet und in sozialen Netzwerken;

Medienveranstaltungen;

Konferenzen, Seminare, Workshops und Studien zu Fragen im Zusammenhang mit der GAP;

B.

Durchführung der Informationsmaßnahmen:

auf multiregionaler oder nationaler Ebene eines EU-Mitgliedstaats oder

auf Ebene der Europäischen Union (in mindestens zwei Mitgliedstaaten).

C.

Folgende Tätigkeiten sind nicht förderfähig:

Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen;

Generalversammlungen oder satzungsmäßige Zusammenkünfte;

finanzielle Unterstützung Dritter.

D.

Durchführungszeitraum für die Informationsmaßnahmen:

Die maximale Laufzeit von Informationsmaßnahmen beträgt 12 Monate.

Anträge für Projekte mit einer längeren Laufzeit als in dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen werden nicht angenommen.

7.   AUSSCHLUSSKRITERIEN

7.1.   Ausschluss

Der Anweisungsbefugte schließt einen Antragsteller in folgenden Fällen von der Teilnahme an der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aus:

a)

Der Antragsteller ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt, oder er befindet sich aufgrund eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage.

b)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Recht des Landes seiner Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragsausführung nicht nachgekommen ist.

c)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf seine berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

i)

falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Ausführung eines Auftrags, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden;

ii)

Absprachen mit anderen Antragstellern mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;

iii)

Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;

iv)

Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Kommission während des Vergabeverfahrens;

v)

Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten;

d)

Durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass sich der Antragsteller einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

i)

Betrug im Sinne des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;

ii)

Bestechung im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, dessen Ausarbeitung mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 abgeschlossen wurde, und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates (5) sowie Bestechung im Sinne des Rechts des Landes des Auftraggebers, des Landes der Niederlassung des Antragstellers oder des Landes der Auftragsausführung;

iii)

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (6);

iv)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

v)

Straftaten mit terroristischem Hintergrund oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (8) oder Anstiftung, Mittäterschaft und Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

vi)

Kinderarbeit oder andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

e)

Der Antragsteller hat bei der Ausführung eines aus dem Unionshaushalt finanzierten Auftrags, einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden.

f)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (10) begangen hat.

g)

In den Situationen, die sich auf schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, Betrug, Bestechung, andere Straftaten, erhebliche Mängel bei der Auftragsausführung oder Unregelmäßigkeiten beziehen, ist der Antragsteller von Folgendem betroffen:

i)

Sachverhalten, die im Zuge von Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen des Rechnungshofs, des OLAF oder bei einer internen Rechnungsprüfung oder bei sonstigen, unter der Verantwortung eines Anweisungsbefugten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU durchgeführten Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;

ii)

nicht endgültige Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;

iii)

Beschlüsse der EZB, der EIB, des Europäischen Investitionsfonds oder internationaler Organisationen;

iv)

Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht;

v)

Ausschlussentscheidungen eines Anweisungsbefugten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU.

7.2.   Abhilfemaßnahmen

Wenn ein Antragsteller erklärt, dass eine der oben angeführten Ausschlusssituationen (siehe Abschnitt 7.1) vorliegt, sollte er seine Zuverlässigkeit unter Beweis stellen, indem er die Abhilfemaßnahmen angibt, die er zur Behebung der Ausschlusssituation getroffen hat. Dazu können beispielsweise technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zählen, durch die ein erneutes Auftreten der Situation, Schadenersatzforderungen und Bußgeldzahlungen vermieden werden sollen. Ein geeigneter Nachweis für die getroffenen Abhilfemaßnahmen muss der Erklärung als Anlage beigefügt werden. Das gilt nicht für die in Abschnitt 7.1 Buchstabe d genannten Situationen.

7.3.   Ausschluss von der Finanzhilfe

Der Anweisungsbefugte gewährt keine Finanzhilfe für einen Antragsteller, der

a)

sich in einer Ausschlusssituation nach Abschnitt 7.1 befindet;

b)

die Auskünfte, die für die Teilnahme am Vergabeverfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;

c)

zuvor an der Erstellung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mitgewirkt hat, sodass eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, die auf andere Weise nicht behoben werden kann.

Dieselben Ausschlusskriterien gelten für verbundene Einrichtungen.

Gegen Antragsteller oder gegebenenfalls mit ihnen verbundene Einrichtungen, die falsche Angaben gemacht haben, können verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängt werden.

7.4.   Nachweise

Antragsteller und mit ihnen verbundene Einrichtungen müssen eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass sie sich in keiner der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, und zu diesem Zweck das entsprechende Formular ausfüllen, das dem Antragsformular für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt ist und unter folgender Internetadresse abgerufen werden kann: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/.

Diese Verpflichtung kann auf eine der folgenden Weisen erfüllt werden:

i)

Der Antragsteller unterzeichnet eine Erklärung im eigenen Namen und im Namen seiner mit ihm verbundenen Einrichtungen ODER

ii)

der Antragsteller und seine mit ihm verbundenen Einrichtungen unterzeichnen jeweils im eigenen Namen eine eigene Erklärung.

8.   AUSWAHLKRITERIEN

8.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Finanzhilfe aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller wird anhand von folgenden Nachweisen beurteilt, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen:

ehrenwörtliche Erklärung und

ENTWEDER

Gewinn- und Verlustrechnung sowie Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr;

bei neugegründeten Einrichtungen kann der Geschäftsplan die vorstehenden Unterlagen ersetzen;

ODER

die Tabelle aus dem Antragsformular, ergänzt um die relevanten gesetzlichen Bilanzdaten, sodass die in dem Formular aufgeführten Kennzahlen errechnet werden können.

Wenn der zuständige Anweisungsbefugte die finanzielle Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der eingereichten Nachweise als gering einstuft, kann er zusätzliche Informationen anfordern;

Wenn der zuständige Anweisungsbefugte der Auffassung ist, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit unzureichend ist, lehnt er den Antrag ab.

8.2.   Operative Leistungsfähigkeit

Antragsteller müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Informationsmaßnahme vollständig durchführen zu können. Als Belege müssen die Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und folgende Nachweise einreichen:

Lebensläufe oder Beschreibung der Profile der Personen, die im Wesentlichen für die Verwaltung und Durchführung der Maßnahme verantwortlich sind (gegebenenfalls, wie im Bereich der Bildung, mit einer Liste der einschlägigen Veröffentlichungen). Insbesondere der Verantwortliche für die Verwaltung der Informationsmaßnahme sollte über eine mindestens 5-jährige Erfahrung mit ähnlichen Projekten verfügen;

die Tätigkeitsberichte der Organisation;

eine Liste früher durchgeführter Projekte und Maßnahmen, die mit dem Politikfeld dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder mit den durchzuführenden Informationsmaßnahmen in Zusammenhang stehen (siehe Antragsformular 1: maximal 4 Projekte/Maßnahmen).

9.   VERGABEKRITERIEN

Die Kommunikationsmittel und -tätigkeiten im Rahmen der Informationsmaßnahme müssen miteinander verknüpft sein; ihr konzeptioneller Ansatz und die angestrebten Ergebnisse müssen klar sein.

Mit den Tätigkeiten im Rahmen einer Informationsmaßnahme müssen während der Laufzeit der Maßnahme konkrete Ergebnisse erzielt werden.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist anzugeben, welche Ergebnisse erwartet werden (siehe Antragsformular 3).

Der Vorschlag muss eine Liste der relevanten (qualitativen/quantitativen) Indikatoren zur Messung der erwarteten Ergebnisse/Wirkungen der Informationsmaßnahme enthalten (siehe Antragsformular 3).

Die Anträge werden anhand folgender Kriterien bewertet:

1.

Relevanz der Maßnahme: Ex-ante-Analyse des Bedarfs und des konkreten, messbaren, erreichbaren und sachgerechten Ziels und innovativen Charakters der Maßnahme (25 Punkte; Mindestpunktzahl 12,5 Punkte).

2.

Wirksamkeit der Maßnahme: Themen, Aussagen und Zielgruppe, ausführliches Programm, Zeitplan und Methodik der Ex-post-Bewertung. (25 Punkte; Mindestpunktzahl 12,5 Punkte)

3.

Effizienz der Maßnahme: Kosteneffizienz in Bezug auf die vorgeschlagenen Ressourcen. (25 Punkte; Mindestpunktzahl 12,5 Punkte)

4.

Qualität der Projektverwaltung: Qualität der Verfahren, die Aufgabenverteilung mit Blick auf die Durchführung der einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahme. (25 Punkte; Mindestpunktzahl 12,5 Punkte)

Je nach Qualität erhält ein Vorschlag maximal 100 Punkte. Es müssen mindestens 60 % der Gesamtpunktzahl und mindestens 50 % der für jedes Kriterium erreichbaren Punkte erzielt werden.

10.   RECHTLICHE VERPFLICHTUNGEN

Wenn die Kommission eine Finanzhilfe gewährt, wird dem Antragsteller eine in Euro ausgestellte Finanzhilfevereinbarung übermittelt, in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung sowie das Verfahren für die Formalisierung der Pflichten der Parteien im Einzelnen dargelegt sind.

Die beiden Exemplare der Originalvereinbarung müssen zuerst vom Begünstigten unterzeichnet und dann unverzüglich an die Kommission zurückgeschickt werden. Die Kommission leistet ihre Unterschrift zuletzt.

Zu beachten ist, dass die Gewährung einer Finanzhilfe keinen Anspruch für weitere Jahre begründet.

11.   FINANZIELLE MODALITÄTEN

11.1.   Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten müssen alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

Sie sind dem Begünstigten entstanden;

sie fallen während der Dauer der Informationsmaßnahme an, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen; der Zeitraum, in dem die Kosten förderfähig sind, beginnt zu dem in der Finanzhilfevereinbarung genannten Zeitpunk.

Kann ein Begünstigter nachweisen, dass die Informationsmaßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen muss, so kann der Zeitraum, in dem die Kosten förderfähig sind, bereits vor dieser Unterzeichnung beginnen. Der Beginn des Förderzeitraums kann auf keinen Fall vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen;

sie sind im Kostenvoranschlag ausgewiesen;

sie sind für die Durchführung der Informationsmaßnahme, die mit der Finanzhilfe gefördert werden soll, erforderlich;

sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in der Buchführung des Begünstigten entsprechend den im Land der Niederlassung des Begünstigten geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen und den üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten erfasst;

sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen;

sie sind angemessen und gerechtfertigt und erfüllen die Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf Sparsamkeit und Effizienz.

Die internen Rechnungslegungs- und Prüfungsverfahren des Begünstigten müssen den direkten Abgleich der Kosten und der für die Informationsmaßnahme erklärten Ausgaben mit den zugehörigen Bilanzen und Nachweisen ermöglichen.

Diese Kriterien gelten auch für die Kosten der mit dem Antragsteller verbundenen Einrichtungen.

Förderfähige Kosten können direkt oder indirekt sein.

11.1.1.   Förderfähige direkte Kosten

Förderfähige direkte Kosten der Informationsmaßnahme sind Kosten, die

unter gebührender Beachtung der oben genannten Bestimmungen für die Förderfähigkeit als spezifische Kosten in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme stehen und ihr daher direkt zugeordnet werden können, unter anderem:

a)

Kosten für Personal, das auf der Grundlage eines mit dem Begünstigten geschlossenen Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dienstverhältnisses tätig und der Informationsmaßnahme zugeteilt ist, sofern diese Kosten der üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des Begünstigten entsprechen.

Diese Kosten umfassen die tatsächlichen Arbeitsentgelte, Sozialabgaben und weitere in die Vergütung einfließende gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen. Sie können auch Zusatzvergütungen umfassen, einschließlich Zahlungen auf der Grundlage ergänzender Verträge, unabhängig von der Art dieser Verträge, sofern diese Vergütungen in einheitlicher Weise für alle Tätigkeiten oder Fachkompetenzen gleicher Art geleistet werden und nicht an eine Finanzierung aus bestimmten Mitteln gebunden sind.

Die Kosten für die Beschäftigung natürlicher Personen auf der Grundlage eines mit dem Begünstigten geschlossenen Vertrags, der kein Arbeitsvertrag ist, oder natürlicher Personen, die von einem Dritten gegen Entgelt an den Begünstigten abgeordnet sind, können unter den nachstehenden Bedingungen ebenfalls in diese Personalkosten aufgenommen werden:

i)

Die Person arbeitet unter ähnlichen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer (insbesondere im Hinblick auf die Art der Organisation der Arbeit, die durchgeführten Arbeiten und die Räumlichkeiten, in denen sie durchgeführt werden);

ii)

die Ergebnisse ihrer Arbeit sind Eigentum des Begünstigten (sofern nicht ausnahmsweise anders vereinbart) und

iii)

die Kosten unterscheiden sich nicht erheblich von den Kosten für Personal, das ähnliche Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit dem Begünstigten ausführt.

Die empfohlenen Methoden für die Berechnung der direkten Personalkosten sind im Anhang aufgeführt.

b)

Reise- und damit verbundene Aufenthaltskosten, sofern sie der üblichen Praxis des Begünstigten entsprechen;

c)

Kosten für die Anmietung von Räumen oder Ausrüstung;

d)

Kosten aus Unteraufträgen, sofern die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten spezifischen Bestimmungen für Unteraufträge eingehalten werden;

e)

Kosten, die sich unmittelbar aus den Verpflichtungen der Vereinbarung ergeben (Verbreitung von Informationen, spezielle Bewertung der Informationsmaßnahme, Prüfungen, Übersetzungen, Vervielfältigung), einschließlich der Kosten für erforderliche finanzielle Sicherheitsleistungen, sofern die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistungen im Einklang mit den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Vorschriften über Durchführungsaufträge erfolgt ist;

f)

vom Begünstigten entrichtete Steuern und Abgaben, insbesondere Umsatzsteuer (USt), sofern sie Teil der förderfähigen direkten Kosten sind und soweit die Finanzhilfevereinbarung nichts anderes bestimmt.

11.1.2.   Förderfähige indirekte Kosten (Gemeinkosten)

Indirekte Kosten sind Kosten, die nicht unmittelbar mit der Durchführung der Informationsmaßnahme zusammenhängen und deshalb dieser Maßnahme nicht direkt zugeordnet werden können.

Ein Pauschalbetrag in Höhe von 7 % der förderfähigen direkten Gesamtkosten der Informationsmaßnahme ist im Rahmen der indirekten Kosten als der Informationsmaßnahme zurechenbare allgemeine Verwaltungskosten des Begünstigten vorgesehen.

Indirekte Kosten dürfen keine Kosten beinhalten, die unter einem anderen Haushaltsposten angegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Antragsteller, die einen aus dem EU- oder Euratom-Haushalt finanzierten Beitrag zu den Betriebskosten erhalten, für den betreffenden Zeitraum/die betreffenden Zeiträume keine indirekten Kosten geltend machen dürfen, es sei denn, sie können nachweisen, dass der Beitrag zu den Betriebskosten nicht für die Kosten der Informationsmaßnahme verwendet wird.

Um dies nachzuweisen, sollte der Begünstigte grundsätzlich

a)

das analytische Kostenrechnungssystem verwenden, durch das alle Kosten (einschließlich Gemeinkosten) eindeutig dem Beitrag zu den Betriebskosten oder der Finanzhilfe für die Informationsmaßnahmen zugeordnet werden können. Hierzu sollte der Begünstigte verlässliche Buchungs- und Verteilungsschlüssel verwenden, um sicherzustellen, dass die Zuordnung der Kosten in fairer, objektiver und realistischer Weise erfolgt;

b)

Folgendes separat aufzeichnen:

alle Kosten im Zusammenhang mit den Beiträgen zu den Betriebskosten (d. h. Personalkosten, allgemeine Betriebskosten und sonstige operative Kosten für die üblichen Tätigkeiten während des Jahres) und

alle Kosten im Zusammenhang mit den Finanzhilfen für die Informationsmaßnahme (einschließlich der tatsächlichen indirekten Kosten im Rahmen der Informationsmaßnahme).

Wenn der Beitrag zu den Betriebskosten alle üblichen Tätigkeiten während des Jahres und das gesamte Jahresbudget des Begünstigten abdeckt, dürfen diesem im Rahmen der Finanzhilfe für die Informationsmaßnahme keine indirekten Kosten erstattet werden.

11.2.   Nicht förderfähige Kosten

a)

Kapitalerträge und Dividenden, die von einem Begünstigten ausgezahlt werden;

b)

Verbindlichkeiten und damit verbundene Kosten;

c)

Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;

d)

Sollzinsen;

e)

zweifelhafte Forderungen;

f)

Wechselkursverluste;

g)

von der Bank einem Begünstigten in Rechnung gestellte Kosten für Überweisungen der Kommission;

h)

Kosten, die vom Finanzhilfeempfänger im Rahmen einer anderen Informationsmaßnahme, für die eine Finanzhilfe aus dem Unionshaushalt gewährt wird, geltend gemacht werden, einschließlich Finanzhilfen, die von einem Mitgliedstaat gewährt und aus dem Unionshaushalt finanziert werden, sowie Finanzhilfen, die von anderen Einrichtungen als der Kommission für die Zwecke der Ausführung des Unionshaushalts gewährt werden. Insbesondere Begünstigte, die einen aus dem EU- oder Euratom-Haushalt finanzierten Beitrag zu den Betriebskosten erhalten, dürfen für den betreffenden Zeitraum/die betreffenden Zeiträume keine indirekten Kosten geltend machen, es sei denn, sie können nachweisen, dass der Beitrag zu den Betriebskosten keine Kosten der Informationsmaßnahme deckt;

i)

Sachleistungen Dritter;

j)

übermäßige oder unbedachte Ausgaben;

k)

abzugsfähige USt;

l)

Anschaffung von Ausrüstung.

11.3.   Arten der Finanzhilfe

11.3.1.   Erstattung tatsächlich angefallener Kosten

Die Höhe der Finanzhilfe wird durch Anwendung eines Kofinanzierungshöchstsatzes von 60 % auf die tatsächlich angefallenen und vom Begünstigten und seinen mit ihm verbundenen Einrichtungen geltend gemachten förderfähigen Kosten festgelegt.

11.3.2.   Pauschalbeitrag

Ein Pauschalbeitrag in Höhe von 7 % der förderfähigen direkten Kosten zur Deckung der indirekten Kosten; dies entspricht den der Informationsmaßnahme zurechenbaren allgemeinen Verwaltungskosten des Begünstigten. Der Pauschalbeitrag wird nach Genehmigung der Kosten, auf deren Grundlage er berechnet wird, ausgezahlt.

Bedingungen für die Konformität der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten:

Der Begünstigte muss sicherstellen, dass die zur Geltendmachung der förderfähigen Kosten verwendeten Kostenrechnungsverfahren die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

die verwendeten Kostenrechnungsverfahren müssen die üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten sein. Der Begünstigte muss bei der Anwendung dieser Verfahren kohärent und nach objektiven Kriterien vorgehen, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Mittel stammen (EU- oder anderweitige Finanzierung);

b)

die geltend gemachten Kosten können direkt den in seiner allgemeinen Buchführung ausgewiesenen Beträgen zugeordnet werden und

c)

die zur Bestimmung der geltend gemachten Kosten herangezogenen Kostenkategorien enthalten keine nicht förderfähigen Kosten und keine Kosten, die bereits durch andere Formen der Finanzhilfe gedeckt sind.

11.4.   Ausgeglichenes Budget

Der Kostenvoranschlag für die Informationsmaßnahme ist dem Antragsformular beizufügen. Dabei müssen Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

Das Budget ist in Euro aufzustellen.

Antragsteller, denen die Kosten nicht in Euro entstehen werden, sollten zur Umrechnung die im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf der InforEuro-Website veröffentlichten Wechselkurse verwenden: http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm.

Der Antragsteller muss gewährleisten, dass die für die Durchführung der Informationsmaßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden.

Die Kofinanzierungsmittel für die Informationsmaßnahme können beispielsweise aus folgenden Quellen stammen:

Eigenmittel des Begünstigten;

Einnahmen aus der Informationsmaßnahme;

Finanzbeiträge Dritter.

Die allgemeine Kofinanzierung kann auch Sachleistungen Dritter umfassen, d. h. nichtfinanzielle Ressourcen, die dem Begünstigten von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechenden Kosten Dritter sind im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung nicht förderfähig, z. B. ehrenamtliche Arbeit, unentgeltliche Bereitstellung eines Sitzungsraums usw.

Der Wert der Sachleistungen darf nicht höher sein als

entweder die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten

oder, falls solche Unterlagen nicht vorliegen, die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten.

Sachleistungen sind im Kostenvoranschlag separat auszuweisen, sodass alle der Informationsmaßnahme zugewiesenen Ressourcen ersichtlich sind. Der Wert der einzelnen Sachleistung ist im veranschlagten Budget auszuweisen und darf anschließend nicht mehr geändert werden.

Bei Sachleistungen müssen die nationalen steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

11.5.   Berechnung der endgültigen Höhe der Finanzhilfe

Der endgültige Betrag der Finanzhilfe wird von der Kommission zum Zeitpunkt der Schlusszahlung berechnet. Die Berechnung umfasst die folgenden Schritte:

Schritt 1 — Anwendung des Erstattungssatzes auf die förderfähigen Kosten und Hinzufügung des Pauschalbeitrags

Der Betrag in Schritt 1 wird durch Anwendung des in Abschnitt 11.3.1 festgelegten Erstattungssatzes auf die von der Kommission anerkannten förderfähigen Kosten und Hinzufügung des Pauschalbeitrags gemäß Abschnitt 11.3.2 berechnet.

Schritt 2 — Begrenzung auf den Höchstbetrag der Finanzhilfe

Der von der Kommission an den Begünstigten gezahlte Gesamtbetrag darf keinesfalls den Höchstbetrag der Finanzhilfe gemäß der Finanzhilfevereinbarung überschreiten. Wenn der in Schritt 1 ermittelte Betrag höher ist als dieser Höchstbetrag, wird der endgültige Betrag auf diesen Höchstbetrag begrenzt.

Schritt 3 — Abzug aufgrund des Grundsatzes des Gewinnverbots

„Gewinn“ bezeichnet den Überschuss des in den Schritten 1 und 2 ermittelten Betrags zuzüglich der Gesamteinnahmen der Informationsmaßnahme gegenüber den förderfähigen Gesamtkosten der Informationsmaßnahme.

Die förderfähigen Gesamtkosten der Informationsmaßnahme entsprechen den konsolidierten förderfähigen Gesamtkosten, die von der Kommission genehmigt wurden. Die Gesamteinnahmen der Informationsmaßnahme entsprechen den konsolidierten Gesamteinnahmen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Zahlung des Restbetrags vom Begünstigten erstellt wird, in den Büchern erfasst, eingegangen oder bestätigt sind.

Folgendes wird als Einnahmen betrachtet:

a)

Einnahmen aus der Informationsmaßnahme;

Ergibt sich ein Gewinn, so wird dieser proportional zu dem endgültigen Satz für die Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten der von der Kommission genehmigten Informationsmaßnahme in Abzug gebracht.

Schritt 4 — Kürzung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung oder Verletzung sonstiger Pflichten

Die Kommission kann den Höchstbetrag der Finanzhilfe kürzen, falls die Informationsmaßnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde (d. h. bei unterlassener, mangelhafter, lediglich teilweiser oder verspäteter Durchführung) oder falls eine andere Pflicht aus der Vereinbarung verletzt wurde.

Die Kürzung des Betrags erfolgt proportional zur nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Informationsmaßnahme oder zur Schwere der Pflichtverletzung.

11.6.   Berichterstattung und Zahlungsmodalitäten

11.6.1.   Der Begünstigte kann folgende Zahlungen beantragen, sofern die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung (z. B. Zahlungsfristen, Obergrenzen) erfüllt werden. Der Zahlungsantrag ist zusammen mit den unten aufgeführten und in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Dokumenten einzureichen:

Zahlungsantrag

Beizufügende Dokumente

Zahlung des Restbetrags

 

Die Kommission legt die Höhe dieser Zahlung auf der Grundlage der endgültigen Höhe der Finanzhilfe fest (zur Berechnung siehe Abschnitt 11.5).

a)

technischer Abschlussbericht

b)

Schlussabrechnung

11.7.   Sonstige finanzielle Bestimmungen

a)   Kumulierungsverbots und Doppelfinanzierungsverbot

Für eine Maßnahme kann nur eine Finanzhilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden.

Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Um dies zu gewährleisten, müssen die Antragsteller für alle Zuschüsse der Union, die sie in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Informationsmaßnahme, einen Teil der Informationsmaßnahme oder ihre Betriebskosten erhalten bzw. beantragt haben, in dem Antrag auf Finanzhilfe die Quellen und Beträge der Unionsmittel sowie alle sonstigen Finanzierungen angeben, die sie für dieselbe Informationsmaßnahme erhalten bzw. beantragt haben.

b)   Rückwirkungsverbot

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Informationsmaßnahmen ist nicht zulässig.

Für eine bereits begonnene Informationsmaßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller im Antrag auf die Finanzhilfe nachweisen kann, dass die Informationsmaßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste.

In diesem Fall dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung angefallen sein.

c)   Durchführungsaufträge/Untervergabe

Erfordert die Durchführung einer Informationsmaßnahme die Vergabe von Aufträgen (Durchführungsaufträge), so muss der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (gegebenenfalls) dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag erteilen und dabei jeglichen Interessenkonflikt vermeiden.

Übersteigt der Wert des Durchführungsauftrags 60 000 EUR, muss der Begünstigte die zusätzlichen Vorschriften beachten, die in der Muster-Finanzhilfevereinbarung im Anhang zur Aufforderung aufgeführt sind.

Der Begünstigte hat das Ausschreibungsverfahren in klarer Form zu dokumentieren und die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.

Rechtsträger, die als öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) oder als Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) handeln, sind an die geltenden nationalen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge gebunden.

Begünstigte dürfen zur Durchführung von Aufgaben im Rahmen der Informationsmaßnahme Unteraufträge vergeben. Wenn sie dies tun, müssen sie dafür sorgen, dass neben den oben genannten Bedingungen, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu wählen und Interessenkonflikte zu vermeiden, auch folgende Bedingungen eingehalten werden:

a)

Die Vergabe von Unteraufträgen betrifft keine Kernaufgaben der Informationsmaßnahme.

b)

Die Vergabe von Unteraufträgen ist aufgrund der Art der Informationsmaßnahme und der Erfordernisse für ihre Durchführung gerechtfertigt.

c)

Die für die Unterauftragsvergabe veranschlagten Kosten sind im Kostenvoranschlag eindeutig ausgewiesen.

d)

Jede Vergabe von Unteraufträgen, sofern sie nicht in der Beschreibung der Informationsmaßnahme vorgesehen ist, ist vom Begünstigten mitzuteilen und von der Kommission zu genehmigen. Die Kommission kann die Genehmigung erteilen:

i)

vor der Vergabe von Unteraufträgen, sofern der Begünstigte eine Änderung beantragt,

ii)

nach der Vergabe von Unteraufträgen, sofern die Vergabe von Unteraufträgen

im Abschlussbericht über die technische Durchführung ausdrücklich gerechtfertigt ist und

keine Änderungen an der Finanzhilfevereinbarung nach sich zieht, die den Beschluss über die Vergabe der Finanzhilfe infrage stellen oder gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen würden.

e)

Die Begünstigten stellen sicher, dass bestimmte von ihnen laut Finanzhilfevereinbarung zu erfüllende Anforderungen (z. B. Sichtbarkeit, Vertraulichkeit) auch von den Unterauftragnehmern erfüllt werden.

d)   Finanzielle Unterstützung für Dritte

Die Anträge dürfen keine finanzielle Unterstützung für Dritte vorsehen.

12.   PUBLIZITÄT

12.1.   Verantwortlichkeiten der Begünstigten

Die Begünstigten müssen in allen Veröffentlichungen oder bei allen Maßnahmen, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf den Beitrag der Europäischen Union hinweisen.

In diesem Zusammenhang sind die Begünstigten verpflichtet, in allen Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten im Rahmen des kofinanzierten Projekts deutlich sichtbar den Namen und das Emblem der Europäischen Kommission anzubringen.

Hierzu müssen sie den Text, das Logo sowie den Vermerk über den Haftungsausschluss verwenden, die unter folgender Adresse verfügbar sind: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/.

Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht umfassend nach, kann die Finanzhilfe entsprechend den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung gekürzt werden.

12.2.   Verantwortlichkeiten der Kommission

Alle Informationen über die im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen, mit Ausnahme der Stipendien für natürliche Personen und anderer Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, zu dessen Lasten sie gewährt wurden, auf einer Internetseite der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission veröffentlicht folgende Angaben:

Name des Begünstigten;

bei juristischen Personen: Anschrift des Begünstigten; bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in der EU: Region auf NUTS-II-Ebene; bei Personen mit Wohnsitz außerhalb der EU: entsprechende Verwaltungseinheit;

Gegenstand der Finanzhilfe;

gewährter Betrag.

Auf hinreichend begründeten Antrag des Begünstigten kann auf die Veröffentlichung verzichtet werden, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen des Begünstigten beeinträchtigt würden.

13.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Bei der Bearbeitung von Antworten auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift, Lebenslauf) erfasst und verarbeitet. Diese Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (13) verarbeitet. Sofern nicht anders angegeben, werden die Antworten auf Fragen und die angeforderten personenbezogenen Daten, die für die Bewertung des Antrags gemäß der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen benötigt werden, nur zu diesem Zweck vom Referat R5 der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung verarbeitet.

Personenbezogene Daten können von der Kommission im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) gespeichert werden, falls sich der Begünstigte in einer Situation befindet, die in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 der Haushaltsordnung aufgeführt ist (weitere Informationen siehe Datenschutzerklärung:

http://ec.europa.eu/budget/library/explained/management/protecting/privacy_statement_edes_en.pdf)

14.   VERFAHREN FÜR DIE EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Die Vorschläge sind bis zum 14. Dezember 2018 einzureichen.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind Änderungen des Antrags nicht mehr zulässig. Sind jedoch bestimmte Aspekte zu klären oder Schreibfehler zu berichtigen, kann die Kommission sich während des Bewertungsverfahrens an den Antragsteller wenden.

Die Frist für die Zusendung von Fragen endet am 4. Dezember 2018.

Die Antragsteller werden schriftlich über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert.

Einreichung in Papierform

Antragsformulare stehen unter folgender Adresse zur Verfügung: http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/.

Die Anträge müssen unter Verwendung des entsprechenden vollständig ausgefüllten und datierten Formulars eingereicht werden. Die Anträge sind von der Person zu unterzeichnen, die befugt ist, für die antragstellende Organisation rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen.

Gegebenenfalls kann der Antragsteller weitere Seiten mit allen zusätzlichen Informationen beifügen, die er für erforderlich hält.

Die Anträge sind an folgende Anschrift zu schicken:

Europäische Kommission Referat AGRI. B.1

Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen 2018/C 395/03

Zu Händen des Referatsleiters

L130 4/053

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

per Post (es gilt das Datum des Poststempels);

per Kurierdienst (es gilt das Datum des Eingangs beim Kurierdienst).

durch persönliche Abgabe (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) bei der folgenden Adresse:

Persönliche Abgabe/Kurierdienst:

Europäische Kommission

Zentrale Poststelle

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Als Nachweis der Angebotsabgabe gilt die Empfangsbestätigung der zentralen Poststelle der Kommission mit Datum und Unterschrift des Bediensteten, der die Unterlagen entgegengenommen hat. Die Poststelle ist montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Samstags, sonntags und an den sonstigen dienstfreien Tagen der Kommission ist sie geschlossen.

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Der Antragsteller wird aufgefordert, zusätzlich zur Papierfassung eine elektronische Kopie des Vorschlags sowie aller dazugehörigen Anhänge auf CD-ROM oder USB-Stick im selben Umschlag wie die Papierfassung einzureichen. Maßgebend ist die Papierfassung. Die Zulässigkeit der Anträge wird auf der Grundlage der Papierfassung beurteilt.

Kontakte

Ansprechpartner bei Fragen: agri-grants@ec.europa.eu

Häufig gestellte Fragen und Antworten werden unter folgender Internetadresse veröffentlicht: https://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/.

Anhänge

Antragsformular, einschließlich Finanzplantabellen (mit Checkliste der einzureichenden Unterlagen), verfügbar unter:

http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/

Muster der Finanzhilfevereinbarung, einschließlich Muster für Finanzberichte und Berichte über die technische Durchführung, verfügbar unter:

http://ec.europa.eu/agriculture/grants-for-information-measures/

Formular „Rechtsträger“, verfügbar unter:

http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/legal_entities/legal_entities_de.cfm

Formular „Finanzangaben“, verfügbar unter:

http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/financial_id/financial_id_de.cfm


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 1).

(4)  ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.

(5)  ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54.

(6)  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.

(7)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(8)  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

(9)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(10)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(11)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(12)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(13)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

31.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 395/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9077 — PSPIB/Brookfield/Quadreal/BREP Brazil/Brookfield Brazil Retail)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 395/04)

1.   

Am 23. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada),

Brookfield Asset Management Inc („Brookfield“, Kanada),

QuadReal Property Group Limited Partnership („QuadReal“, Kanada), kontrolliert von British Columbia Investment Management Corporation („BCI“, Kanada),

BREP Brazil Private Limited („BREP“, Singapur), kontrolliert von GIC Realty Private Limited („GIC Realty“, Singapur),

Brookfield Brazil Retail Fundo de Investimentos em Participações Multiestratégia („Brookfield Brazil Retail Fund“, Brasilien).

PSPIB, Brookfield, QuadReal und BREP übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Brookfield Brazil Retail Fund, derzeit kontrolliert von Brookfield.

Der Zusammenschluss erfolgt durch einen Vertrag.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   PSPIB: Pensionsfonds mit einem diversifizierten, weltweiten Portfolio, das Aktien, Anleihen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie privates Beteiligungskapital, Immobilien, Infrastruktur, natürliche Ressourcen und private Schuldverschreibungen umfasst.

—   Brookfield: Investitionen in Immobilien, Infrastruktur, erneuerbare Energien und Private Equity.

—   QuadReal: Vermögensverwaltung und verbundene Dienstleistungen für die British Columbia Investment Management Corporation,

—   BREP: Immobilienbesitz gehalten von GIC Realty im Namen der Regierung von Singapur.

—   Brookfield Brazil Retail Fund: indirekter Besitz und Betrieb von Einkaufszentren in Brasilien.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9077 — PSPIB/Brookfield/Quadreal/BREP Brazil/Brookfield Brazil Retail

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


31.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 395/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9061 — Getec Wärme & Effizienz/SW Hanau/Pionierwerk)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 395/05)

1.   

Am 22. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

die GETEC Wärme & Effizienz GmbH („GETEC“, Deutschland), Teil der GETEC Group, die letztlich von der EQT Fund Management S.à r.l. (Luxemburg) kontrolliert wird;

die Stadtwerke Hanau („SW Hanau“, Deutschland);

die PionierWerk Hanau GmbH („JV“, Deutschland), derzeit kontrolliert von den SW Hanau.

GETEC und die SW Hanau übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen (JV). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GETEC stellt dezentrale Anlagen zur Versorgung mit Wärme, Kälte und Strom bereit und erbringt Energiedienstleistungen.

Die SW Hanau sind der kommunale Energieversorger der Stadt Hanau; sie versorgen die Stadt mit Gas, Wasser und Strom.

Das Gemeinschaftsunternehmen wurde im Juni 2018 von den SW Hanau gegründet. Es soll künftig ein neu entwickeltes Stadtviertel von Hanau, den „Pioneer-Park“, mit Strom und Wärme sowie Telekommunikations- und Elektromobilitätsdienstleistungen versorgen und in den zu errichtenden Gebäuden Smart-Home-Dienste bereitstellen. Außerdem wird es in dem Gebiet ein Blockheizkraftwerk betreiben, das Strom und Wärme für den Pioneer-Park liefert.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9061 — GETEC Wärme & Effizienz/SW Hanau/Pionierwerk

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


31.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 395/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8907 — Aperam/VDM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 395/06)

1.   

Am 23. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Aperam S.A. („Aperam“, Luxemburg) und

VDM Metals Holding GmbH („VDM“, Deutschland).

Aperam übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von VDM. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Aperam ist weltweit auf den Markt für rostfreien Stahl, Elektrostahl und Spezialstahl tätig. Ferner produziert und verkauft das Unternehmen Nickellegierungen und korrosionsbeständige Materialien.

VDM ist ein weltweit tätiger Hersteller von Hochleistungswerkstoffen (Nickel und Nickellegierungen, rostfreier Spezialstahl, Zirkonium- und Kobaltbasislegierungen).

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8907 — Aperam/VDM

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


31.10.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 395/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9108 — PepsiCo/SodaStream International)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 395/07)

1.   

Am 24. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

PepsiCo Inc. („PepsiCo“, USA),

SodaStream International Ltd. („SodaStream International“, Israel)

PepsiCo übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von SodaStream International.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   PepsiCo: Herstellung und Vertrieb von kohlensäurehaltigen und kohlensäurefreien Erfrischungsgetränken in Flaschen und Dosen für Verbraucher, Herstellung und Vermarktung einer Verbraucherlösung für aromatisiertes Wasser, Herstellung und Vermarktung industriell hergestellter Konzentrate und Sirupe zur Verwendung in Hotels und Restaurants sowie von Verpflegungsdiensten, Herstellung und Vermarktung von Snacks und Milcherzeugnissen;

—   SodaStream International: Herstellung und Vermarktung von Karbonisierungssystemen für den Privatgebrauch zur Umwandlung von Leitungswasser in kohlensäurehaltiges Wasser und aromatisiertes kohlensäurehaltiges Wasser; dazu gehören Karbonisierungssysteme für den Privatgebrauch, Flaschen für das Karbonisierungsverfahren, CO2-Zylinder und deren Tauschstellen, verdünnbare Konzentrate, Sirupe und Aromastoffe.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9108 — PepsiCo/SodaStream International

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).