ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 362

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
8. Oktober 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 362/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9080 — CEFC/Rockaway Capital/European Bridge Travel (II)) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 362/02

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren in Bezug auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet

2

 

Europäische Kommission

2018/C 362/03

Euro-Wechselkurs

4

2018/C 362/04

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 362/05

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

6

2018/C 362/06

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

7

2018/C 362/07

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

8

2018/C 362/08

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

9

2018/C 362/09

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

10

2018/C 362/10

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

11


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 362/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9119 — SEGRO/PSPIB/Warehouse) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

2018/C 362/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9048 — Delta Electronics/Delta Electronics Thailand) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9080 — CEFC/Rockaway Capital/European Bridge Travel (II))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 362/01)

Am 26. September 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9080 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/2


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren in Bezug auf die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet

(2018/C 362/02)

1.   

Die Rechtsstaatlichkeit in einer modernen Demokratie erfordert, dass die Anwendung des Rechts durch die Gerichte transparent ist und dass die Bürger einen angemessenen Zugang zu den Rechtsquellen haben. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen vermittelt einen Einblick in die Art und Weise, wie das Recht vom Richter angewendet wird. Kenntnisse über richtungsweisende Fälle sind für Angehörige der Rechtsberufe, öffentliche Stellen und Bürger von größter Bedeutung, um über die Weiterentwicklung des Rechts informiert zu bleiben.

2.   

Das Internet hat die Art und Weise, wie Informationen verbreitet werden können, revolutioniert; viele Gerichte und Justizbehörden nutzen moderne Technologien, um Gerichtsentscheidungen der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

3.   

Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Rechtsordnung der EU ist die jeweilige Kenntnis der Rechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten unverzichtbar, besonders — aber nicht nur — in Bezug auf die Anwendung des EU-Rechts.

4.   

Bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet müssen vielfältige Interessen innerhalb der durch rechtliche und politische Rahmenbedingungen festgelegten Grenzen in Einklang gebracht werden. Der Austausch nationaler bewährter Verfahren kann als Anregung dienen, wie diese Interessen in Einklang gebracht werden können.

5.   

In diesem Dokument wird eine Reihe solcher bewährter Verfahren beschrieben. Es sei darauf hingewiesen, dass diese bewährten Verfahren keinen verbindlichen Charakter haben, keinerlei Harmonisierung zum Ziel haben und lediglich als Denkanstoß aufgefasst werden sollten. In welchem Umfang und wie Gerichtsentscheidungen im Internet veröffentlich werden, ist Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats und/oder Gerichts.

6.   

In diesem Dokument bezieht sich der Begriff „Gerichtsentscheidungen“ auf alle Arten von vorläufigen und endgültigen richterlichen Entscheidungen, die — ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung — von Gerichten im Sinne des nationalen Rechts getroffen werden.

7.   

Die folgenden bewährten Verfahren beziehen sich nur auf die aktive Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Internet; sie erstrecken sich nicht auf den Zugang zu Gerichtsakten/-entscheidungen, der nationalen Regelungen über den Zugang zu öffentlichen Dokumenten unterliegt, soweit sich diese Regelungen auf die Gewährung eines Zugangs auf individuellen Antrag in spezifischen Fällen beziehen.

I.   Auswahl

8.

Falls nur eine Auswahl an Gerichtsentscheidungen im Internet veröffentlicht wird, können schriftliche Auswahlkriterien die Arbeitsabläufe der für die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen verantwortlichen Einrichtungen erleichtern und gleichzeitig Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit schaffen. Aus Gründen der Transparenz kann die Veröffentlichung der Auswahlkriterien in Erwägung gezogen werden, unabhängig davon ob diese nun als Rechtsvorschriften, in Gerichtsentscheidungen oder als politische Leitlinien formuliert sind.

II.   Datenschutz

9.

Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten in im Internet veröffentlichten Gerichtsentscheidungen (und der entsprechenden Metadaten) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Auswirkungen der Datenschutzrichtlinie sowie ab dem 25. Mai 2018 die der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und der damit zusammenhängenden Instrumente zu berücksichtigen.

10.

Bei der (eventuellen) Wahl einer Methode zur Unkenntlichmachung personenbezogener Daten in veröffentlichten Gerichtsentscheidungen sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Lesbarkeit und die Verständlichkeit des Textes erhalten bleiben.

11.

Nationalen Gerichten und anderen Behörden sei empfohlen, Kenntnis zu nehmen von Artikel 95 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, in dem ausgeführt wird, unter welchen Umständen von dem Ausgangsrechtsstreit betroffene Personen oder Einrichtungen im Vorabentscheidungsverfahren anonymisiert werden können, und von den Nummern 21 und 22 der „Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen“, die zusätzliche Informationen zu dem Verfahren gemäß Artikel 95 enthalten.

III.   Weiterverwendung

12.

Es kann als bewährtes Verfahren gelten, veröffentlichte Gerichtsentscheidungen nach Möglichkeit — unter Berücksichtigung technischer oder haushaltsmäßiger Einschränkungen und entsprechend den Bestimmungen für ihre Abfassung — in maschinenlesbaren Formaten für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

13.

Es kann als bewährtes Verfahren gelten, zumindest formale Metadaten in gut strukturiertem Format ebenfalls für die Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

14.

Um den Bedürfnissen von Weiterverwendern Rechnung zu tragen, könnten geeignete Download-Optionen erwogen werden.

IV.   Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit

15.

Angesichts der enormen Zahl von Gerichtsentscheidungen, die im Internet veröffentlicht werden, sollte nicht nur auf die reine Verfügbarkeit, sondern auch auf die Benutzerfreundlichkeit der Datenbanken geachtet werden. In Abhängigkeit von der Menge und den Besonderheiten der veröffentlichten Entscheidungen, den tatsächlichen Bedürfnissen der Bürger und der Rechtsgemeinschaft sowie den nationalen Gepflogenheiten könnten verschiedene technische Ausstattungen zur Erhöhung der Benutzerfreundlichkeit von Datenbanken sowie verschiedene Optionen zur Verbesserung der Zugänglichkeit zu den darin enthaltenen Informationen in Betracht gezogen werden. So könnten beispielsweise Suchmaschinen oder Metadaten berücksichtigt werden. Für Metadaten könnten die in den ECLI-Schlussfolgerungen aufgeführten Pflichtfelder und optionalen Felder als Anregung dienen.

16.

Die umfassende Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen trägt zwar zur Transparenz der Justiz bei, lässt andererseits aber umfangreiche Datenbanken entstehen, in denen Entscheidungen von besonderer rechtlicher Bedeutung oder mit besonderen gesellschaftlichen Auswirkungen schwierig zu finden sein könnten. Falls es technisch und organisatorisch machbar ist, wäre es ratsam, eine Art Bedeutungsangabe vorzusehen, aus der sich ergibt, ob und inwieweit eine Entscheidung über die an dem bestimmten Fall beteiligten Parteien hinaus auch für andere relevant ist.

Als bewährtes Verfahren zur eindeutigen Identifizierung und Zitierung von Gerichtsentscheidungen sollte die Anwendung des Europäischen Urteilsidentifikators (ECLI) in Betracht gezogen werden. Um die Vorteile des ECLI-Rahmens voll ausschöpfen zu können, kann es ratsam sein, Gerichtsentscheidungen, die mit einem ECLI versehen sind, über die ECLI-Suchmaschine zugänglich zu machen.


Europäische Kommission

8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/4


Euro-Wechselkurs (1)

5. Oktober 2018

(2018/C 362/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1506

JPY

Japanischer Yen

131,03

DKK

Dänische Krone

7,4589

GBP

Pfund Sterling

0,88165

SEK

Schwedische Krone

10,4438

CHF

Schweizer Franken

1,1433

ISK

Isländische Krone

131,10

NOK

Norwegische Krone

9,5133

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,742

HUF

Ungarischer Forint

324,59

PLN

Polnischer Zloty

4,3045

RON

Rumänischer Leu

4,6708

TRY

Türkische Lira

7,0963

AUD

Australischer Dollar

1,6270

CAD

Kanadischer Dollar

1,4862

HKD

Hongkong-Dollar

9,0137

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7784

SGD

Singapur-Dollar

1,5890

KRW

Südkoreanischer Won

1 298,24

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,9754

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9033

HRK

Kroatische Kuna

7,4225

IDR

Indonesische Rupiah

17 466,11

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7750

PHP

Philippinischer Peso

62,455

RUB

Russischer Rubel

76,6706

THB

Thailändischer Baht

37,745

BRL

Brasilianischer Real

4,4216

MXN

Mexikanischer Peso

21,8800

INR

Indische Rupie

84,8835


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/5


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2018/C 362/04)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 383

„9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken“

Nach dem bestehenden Text wird der folgende Wortlaut angefügt:

„Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren ohne Griffe. Sie sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z. B. als ‚Streifen aus Vollkautschuk‘ in die Position 4008 (siehe auch die Anmerkungen 1 und 9 zu Kapitel 40).

Image

(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/6


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 362/05)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Alghero–Rom Fiumicino–Alghero

Laufzeit des Vertrags

1. April 2019 bis 31. März 2022

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dei trasporti

Direzione Generale dei Trasporti

Servizio per il trasporto marittimo e aereo e della continuità territoriale

Via XXIX Novembre 1847, 27-41

09123 Cagliari

ITALIEN

Tel. +39 0706067331

Fax +39 0706067309

Internet: http://www.regione.sardegna.it

E-Mail

:

trasporti@pec.regione.sardegna.it

trasporti@regione.sardegna.it

trasp.osp@regione.sardegna.it.


8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/7


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 362/06)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Alghero–Mailand Linate–Alghero

Laufzeit des Vertrags

1. April 2019 bis 31. März 2022

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dei trasporti

Direzione Generale dei Trasporti

Servizio per il trasporto marittimo e aereo e della continuità territoriale

Via XXIX Novembre 1847, 27-41

09123 Cagliari

ITALIA

Tel. +39 0706067331

Fax +39 0706067309

Internet: http://www.regione.sardegna.it

E-Mail

:

trasporti@pec.regione.sardegna.it

trasporti@regione.sardegna.it

trasp.osp@regione.sardegna.it.


8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/8


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 362/07)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Cagliari–Rom Fiumicino–Cagliari

Laufzeit des Vertrags

1. April 2019 bis 31. März 2022

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dei trasporti

Direzione Generale dei Trasporti

Servizio per il trasporto marittimo e aereo e della continuità territoriale

Via XXIX Novembre 1847, 27-41

09123 Cagliari

ITALIEN

Tel. +39 0706067331

Fax +39 0706067309

Internet: http://www.regione.sardegna.it

E-Mail

:

trasporti@pec.regione.sardegna.it

trasporti@regione.sardegna.it

trasp.osp@regione.sardegna.it


8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/9


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 362/08)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Cagliari–Mailand Linate–Cagliari

Laufzeit des Vertrags

1. April 2019 bis 31. März 2022

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dei trasporti

Direzione Generale dei Trasporti

Servizio per il trasporto marittimo e aereo e della continuità territoriale

Via XXIX Novembre 1847, 27-41

09123 Cagliari

ITALIEN

Tel. +39 0706067331

Fax +39 0706067309

Internet: http://www.regione.sardegna.it

E-Mail

:

trasporti@pec.regione.sardegna.it

trasporti@regione.sardegna.it

trasp.osp@regione.sardegna.it


8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/10


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 362/09)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Olbia–Rom Fiumicino–Olbia

Laufzeit des Vertrags

1. April 2019 bis 31. März 2022

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dei trasporti

Direzione Generale dei Trasporti

Servizio per il trasporto marittimo e aereo e della continuità territoriale

Via XXIX Novembre 1847, 27-41

09123 Cagliari

ITALIEN

Tel. +39 0706067331

Fax +39 0706067309

Internet: http://www.regione.sardegna.it

E-Mail

:

trasporti@pec.regione.sardegna.it

trasporti@regione.sardegna.it

trasp.osp@regione.sardegna.it.


8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/11


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 362/10)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Olbia–Mailand Linate–Olbia

Laufzeit des Vertrags

1. April 2019 bis 31. März 2022

Frist für die Angebotsabgabe

Zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dei trasporti

Direzione Generale dei Trasporti

Servizio per il trasporto marittimo e aereo e della continuità territoriale

Via XXIX Novembre 1847, 27-41

09123 Cagliari

ITALIEN

Tel. +39 0706067331

Fax +39 0706067309

Internet: http://www.regione.sardegna.it

E-Mail

:

trasporti@pec.regione.sardegna.it

trasporti@regione.sardegna.it

trasp.osp@regione.sardegna.it.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9119 — SEGRO/PSPIB/Warehouse)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 362/11)

1.   

Am 1. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

SEGRO plc („SEGRO“, Vereinigtes Königreich),

Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada),

eine Logistikimmobilie („Warehouse“, Spanien).

SEGRO und PSPIB übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Warehouse.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   SEGRO: Anlageverwaltung und Entwicklung von unternehmenseigenen modernen Lagergebäuden und Immobilien für die Leichtindustrie, die in der Umgebung großer Ballungsgebiete und an wichtigen Verkehrsknotenpunkten in mehreren EU-Ländern liegen;

—   PSPIB: Anlage der Nettobeiträge zu den Pensionsfonds des kanadischen öffentlichen Dienstes, der kanadischen Streitkräfte und der Königlich Kanadischen Berittenen Polizei (RCMP) sowie der kanadischen Reservestreitkräfte; Verwaltung eines diversifizierten weltweiten Portfolios aus Aktien, Anleihen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie Investitionen in Private Equity, Immobilieninfrastruktur, natürliche Ressourcen und private Schuldverschreibungen;

—   Warehouse: Grundstück in Granollers (Barcelona, Spanien), auf dem derzeit ein Vertriebslager gebaut wird, das im November 2018 fertiggestellt werden soll und für das bereits ein Vormietvertrag unterzeichnet wurde.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9119 — SEGRO/PSPIB/Warehouse

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9048 — Delta Electronics/Delta Electronics Thailand)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 362/12)

1.   

Am 1. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Delta Electronics, Inc. („DEI“, Taiwan),

Delta Electronics (Thailand) Public Company Ltd. („DET“, Thailand).

DEI übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von DET.

Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 31. Juli 2018 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   DEI: DEI ist vorrangig im Bereich Strom- und Wärmemanagementlösungen, aber auch u. a. in der Herstellung und im Vertrieb von Industrieautomatisierungsprodukten, Digitalanzeigeprodukten, Telekommunikationsprodukten, Komponenten für Unterhaltungselektronik, Gebäudeautomationslösungen und Lösungen im Bereich erneuerbarer Energieträger tätig;

—   DET: DET ist ein Elektronikunternehmen, das sich auf die Produktion von Netzteilen, Lüfter- und Wärmemanagement, Stromversorgungssystemen, Automobilelektronik und verwandten Produkten konzentriert. Die Produkte werden u. a. in Anwendungen in Automobilbranche, Medizin, Telekommunikation und IT verwendet.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9048 — Delta Electronics/Delta Electronics Thailand

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.