ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 359/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8889 — Teva/PGT OTC Assets) ( 1 ) |
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2018/C 359/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9090 — PSPIB/BCI/Island Timberlands) ( 1 ) |
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2018/C 359/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8236 — Vossloh Rail Services/Rhomberg Sersa Rail Holding/Rhomberg Sersa Vossloh (JV)) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2018/C 359/04 |
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Europäische Kommission |
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2018/C 359/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 359/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9099 — Jin Jiang/Radisson) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2018/C 359/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
5.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8889 — Teva/PGT OTC Assets)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 359/01)
Am 29. Juni 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8889 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
5.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.9090 — PSPIB/BCI/Island Timberlands)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 359/02)
Am 18. September 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9090 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
5.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8236 — Vossloh Rail Services/Rhomberg Sersa Rail Holding/Rhomberg Sersa Vossloh (JV))
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 359/03)
Am 21. September 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8236 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
5.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/3 |
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke — Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) mit Vorschlägen zur Änderung der Anlagen der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 einschließlich des Vorschlags, ein Land und Gebiet von der entsprechenden Liste zu streichen
(2018/C 359/04)
Mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erhalten die Anlagen I und II der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (1), geändert im Januar 2018 (2) und im März 2018 (3), folgende Fassung:
ANLAGE I
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
1. Amerikanisch-Samoa
Amerikanisch-Samoa wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.
2. Guam
Guam wendet keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem es abhängig ist, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.
3. Namibia
Namibia ist nicht Mitglied beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken, hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, wendet die BEPS-Mindeststandards nicht an und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2019 zu beseitigen. Überdies hat Namibia schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat sich nicht verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2018 zu ändern oder abzuschaffen.
4. Samoa
Samoa hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.
Die von Samoa eingegangene Verpflichtung, das Kriterium 3.1 einzuhalten, wird überwacht.
5. Trinidad und Tobago
Trinidad und Tobago hat das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, hat schädliche Steuervergünstigungsregelungen und hat sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.
Die von Trinidad und Tobago eingegangene Verpflichtung, die Kriterien 1.1 und 1.2 einzuhalten, wird überwacht.
6. Amerikanische Jungferninseln
Die Amerikanischen Jungferninseln wenden keinen automatischen Austausch finanzieller Informationen an, haben das multilaterale OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in seiner geänderten Fassung weder unterzeichnet noch ratifiziert, auch nicht durch das Land, von dem sie abhängig sind, haben schädliche Steuervergünstigungsregelungen und haben sich nicht klar und deutlich verpflichtet, diese zu ändern oder abzuschaffen, wenden die BEPS-Mindeststandards nicht an und haben sich nicht verpflichtet, diese Probleme bis zum 31. Dezember 2018 zu beseitigen.
ANLAGE II
Stand der Zusammenarbeit mit der EU in Bezug auf die zur Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingegangenen Verpflichtungen
1. Transparenz
1.1. Verpflichtung zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs, entweder durch Unterzeichnung des multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden oder durch bilaterale Abkommen
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 den automatischen Informationsaustausch umzusetzen:
Antigua und Barbuda, Curaçao, Dominica, Grenada, Katar, Sonderverwaltungsregion Macau, Marshallinseln, Neukaledonien, Oman, Palau und Taiwan
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 den automatischen Informationsaustausch umzusetzen:
Türkei
1.2. Mitgliedschaft beim Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken und zufriedenstellendes Rating
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 Mitglieder beim Globalen Forum zu werden und/oder ein zufriedenstellendes Rating zu haben:
Anguilla, Curaçao, Marshallinseln, Neukaledonien, Oman und Palau
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 Mitglieder beim Globalen Forum zu werden und/oder ein ausreichendes Rating zu haben:
Fidschi, Jordanien, Türkei und Vietnam
1.3. Unterzeichnung und Ratifizierung des multilateralen OECD-Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder Schaffung eines Netzes von Übereinkommen, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 das genannte multilaterale Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ein Netz von Übereinkommen, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst, zu schaffen:
Antigua und Barbuda, Dominica, Katar, Neukaledonien, Oman, Palau und Taiwan
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 das genannte multilaterale Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren oder ein Netz von Übereinkommen, das alle EU-Mitgliedstaaten erfasst, zu schaffen:
Armenien, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Cabo Verde, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Eswatini, Fidschi, Jamaika, Jordanien, Malediven, Marokko, Mongolei, Montenegro, Serbien, Thailand und Vietnam
2. Steuergerechtigkeit
2.1. Vorhandensein schädlicher Steuerregelungen
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 die ermittelten Regelungen zu ändern oder abzuschaffen:
Andorra, Antigua und Barbuda, Aruba, Barbados, Belize, Botsuana, Cabo Verde, Cookinseln, Curaçao, Dominica, Fidschi, Grenada, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Jordanien, Republik Korea, Labuan, Sonderverwaltungsregion Macau, Malaysia, Malediven, Marokko, Mauritius, Panama, San Marino, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Schweiz, Seychellen, Taiwan, Thailand, Tunesien, Türkei und Uruguay
2.2. Vorhandensein von Steuerregelungen, die Offshore-Strukturen begünstigen, die Gewinne anziehen, die keine reale Wirtschaftstätigkeit abbilden
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 auf die Bedenken bezüglich der wirtschaftlichen Substanz einzugehen:
Anguilla, Bahamas, Bahrain, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Kaimaninseln, Marshallinseln, Turks- und Caicosinseln, Vanuatu und Vereinigte Arabische Emirate
3. Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS)
3.1. Mitgliedschaft beim „inklusiven Rahmen“ betreffend BEPS oder Umsetzung der BEPS-Mindeststandards
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2018 Mitglieder beim „inklusiven Rahmen“ zu werden oder die BEPS-Mindeststandards umzusetzen:
Aruba, Antigua und Barbuda, Cookinseln, Dominica, Färöer, Grenada, Grönland, Marshallinseln, Neukaledonien, Palau, St. Vincent und die Grenadinen, Taiwan und Vanuatu
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, bis 2019 Mitglieder beim „inklusiven Rahmen“ zu werden oder die BEPS-Mindeststandards umzusetzen:
Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Cabo Verde, Eswatini, Fidschi, Jordanien, Marokko und Montenegro
Die folgenden Länder und Gebiete haben sich verpflichtet, Mitglieder beim „inklusiven Rahmen“ zu werden oder die BEPS-Mindeststandards umzusetzen, wenn und sobald eine solche Verpflichtung relevant wird:
Nauru, Niue
(1) ABl. C 438 vom 19.12.2017, S. 5.
Europäische Kommission
5.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
4. Oktober 2018
(2018/C 359/05)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1502 |
JPY |
Japanischer Yen |
131,31 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4567 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88580 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,4015 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1409 |
ISK |
Isländische Krone |
130,90 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,4643 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,780 |
HUF |
Ungarischer Forint |
324,43 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3071 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6723 |
TRY |
Türkische Lira |
7,0525 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6234 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4800 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,0114 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7706 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5870 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 298,27 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
16,8813 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9006 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4240 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
17 448,53 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7699 |
PHP |
Philippinischer Peso |
62,482 |
RUB |
Russischer Rubel |
76,6491 |
THB |
Thailändischer Baht |
37,537 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,5116 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
21,9097 |
INR |
Indische Rupie |
84,6280 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
5.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9099 — Jin Jiang/Radisson)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 359/06)
1.
Am 28. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Jin Jiang International Holdings Co., Ltd. („Jin Jiang“, China), ein staatliches Unternehmen, |
— |
Radisson Holdings, Inc. (USA) und Radisson Hospitality AB (Schweden) (zusammen „Radisson“). |
Jin Jiang übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Radisson.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Jin Jiang ist eine im Hotel- und Tourismusgewerbe tätige Gruppe, die Hotels in China und weltweit entwickelt und verwaltet. Das Unternehmen betreibt zahlreiche Hotels der Marken J.Hotel, Jin Jiang, Metropolo und Jin Jiang Inn sowie die zur Groupe du Louvre, zur Plateno Group und zur Vienna Hotel Group gehörenden Hotelmarken. |
— |
Radisson betreibt eine Reihe von Hotelmarken und legt dabei seinen Schwerpunkt auf das Luxussegment sowie die gehobene Oberklasse, die Oberklasse und die gehobene Mittelklasse. Im EWR sind dies u. a. folgende Marken: Radisson Collection, Radisson Blu, Radisson, Radisson Red, Park Plaza und Park Inn by Radisson. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9099 — Jin Jiang/Radisson
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
Fax +32 22964301 |
Postanschrift: |
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
5.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/9 |
Bekanntmachung eines Antrags nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU
Antrag eines Auftraggebers — Ende der Fristaussetzung
(2018/C 359/07)
Am 1. März 2018 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 2. März 2018.
Der Antrag wurde von Finavia Oyj gestellt und betrifft Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Geschäftsräumlichkeiten für Wirtschaftsakteure, die Fluggästen kommerzielle Dienste (zollfreier Verkauf, Einzelhandel, Lebensmittel- und Getränkeverkauf und sonstige Dienstleistungen für Fluggäste) in den Terminals des Flughafens Helsinki in Finnland anbieten. Die entsprechende Bekanntmachung wurde auf Seite 21 des Amtsblatts C 114 vom 28. März 2018 veröffentlicht. Die Frist endet am 3. Oktober 2018.
Gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2014/25/EU kann die Kommission verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber oder die unabhängige zuständige nationale Behörde oder eine andere zuständige nationale Behörde innerhalb einer angemessenen Frist alle erforderlichen Informationen bereitstellt oder übermittelte Informationen ergänzt oder erläutert. Am 23. April 2018 forderte die Kommission die finnischen Behörden auf, spätestens bis zum 7. Mai 2018 zusätzliche Informationen vorzulegen. Die Antwort der finnischen Behörden ging am 18. Mai 2018 ein.
Im Fall verspäteter oder unvollständiger Antworten wird die ursprüngliche Frist für sechs Arbeitstage (Zeitraum zwischen dem Ende der im Informationsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und korrekten Informationen) unterbrochen.
Am 29. Juni 2018 forderte die Kommission den Antragsteller auf, spätestens bis zum 3. Juli 2018 zusätzliche Informationen vorzulegen. Der Antragsteller bat um eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Antwort, die am 31. August 2018 einging. Die Frist, innerhalb deren die Kommission einen Beschluss erlassen kann, wurde um weitere 42 Arbeitstage (Zeitraum zwischen dem Ende der im Informationsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und korrekten Informationen) verlängert.
Die endgültige Frist läuft somit am 12. Dezember 2018 ab.
(1) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).