ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 325

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
14. September 2018


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2018/C 325/01 EZB/2018/22

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2018 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banco de España (EZB/2018/22)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 325/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9065 — Akastor/Mitsui & Co/Mitsui OSK Lines/AKOFS Offshore) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 325/03

Mitteilung an die Personen und Organisationen beziehungsweise Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1237 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

3

2018/C 325/04

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

4

 

Europäische Kommission

2018/C 325/05

Euro-Wechselkurs

5

2018/C 325/06

Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 325/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

13


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 325/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9017 — SK Capital Partners/Schenectady International Group) ( 1 )

14

2018/C 325/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8828 — Gauselmann/NOVOMATIC/Spielbank Bad Neuenahr/Spielbank Mainz JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

16

2018/C 325/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9111 — Bregal Unternehmerkapital/trendtours Touristik) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

18

2018/C 325/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9063 — Synnex/Convergys) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

19


 

Berichtigungen

2018/C 325/12

Berichtigung des Beschlusses des Rates vom 16. Juli 2018 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ( ABl. C 253 vom 19.7.2018 )

20


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. September 2018

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banco de España

(EZB/2018/22)

(2018/C 325/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banco de España, KPMG Auditores, S.L., endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2017. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2018 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Banco de España hat für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt, mit der Option das Mandat auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zu verlängern —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. als externe Rechnungsprüfer der Banco de España für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 zu bestellen mit der Option, das Mandat auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zu verlängern.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. September 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9065 — Akastor/Mitsui & Co/Mitsui OSK Lines/AKOFS Offshore)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 325/02)

Am 7. September 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9065 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/3


Mitteilung an die Personen und Organisationen beziehungsweise Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1237 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2018/C 325/03)

Den im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1237 des Rates (2), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, aufgeführten Personen und Organisationen beziehungsweise Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:

Nach Überprüfung der in den vorgenannten Anhängen enthaltenen Liste der benannten Personen und Organisationen beziehungsweise Einrichtungen hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im Beschluss 2014/145/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für diese Personen und Organisationen beziehungsweise Einrichtungen weiter gelten sollten.

Die betroffenen Personen und Organisationen beziehungsweise Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 269/2014) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen beziehungsweise Einrichtungen können vor dem 2. November 2018 beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD RELEX 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Die betroffenen Personen und Organisationen beziehungsweise Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  ABl. L 231 vom 14.9.2018, S. 27.

(3)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(4)  ABl. L 231 vom 14.9.2018, S. 1.


14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/4


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen

(2018/C 325/04)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (2), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230 des Rates (3).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion RELEX, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD RELEX 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1230, restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (4) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(3)  ABl. L 231 vom 14.9.2018, S. 1.

(4)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


Europäische Kommission

14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/5


Euro-Wechselkurs (1)

13. September 2018

(2018/C 325/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1620

JPY

Japanischer Yen

129,68

DKK

Dänische Krone

7,4596

GBP

Pfund Sterling

0,89000

SEK

Schwedische Krone

10,4460

CHF

Schweizer Franken

1,1265

ISK

Isländische Krone

131,10

NOK

Norwegische Krone

9,5730

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,520

HUF

Ungarischer Forint

325,11

PLN

Polnischer Zloty

4,3098

RON

Rumänischer Leu

4,6388

TRY

Türkische Lira

7,2068

AUD

Australischer Dollar

1,6167

CAD

Kanadischer Dollar

1,5112

HKD

Hongkong-Dollar

9,1204

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7743

SGD

Singapur-Dollar

1,5938

KRW

Südkoreanischer Won

1 302,88

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,1545

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9542

HRK

Kroatische Kuna

7,4360

IDR

Indonesische Rupiah

17 199,92

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8159

PHP

Philippinischer Peso

62,814

RUB

Russischer Rubel

79,4322

THB

Thailändischer Baht

37,904

BRL

Brasilianischer Real

4,8214

MXN

Mexikanischer Peso

22,0335

INR

Indische Rupie

83,7000


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/6


Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens

(2018/C 325/06)

Zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Vertragsparteien (1) des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden das „Übereinkommen“) teilen die betreffenden Parteien einander über die Europäische Kommission die mit den anderen Parteien vereinbarten Ursprungsregeln mit.

Es sei daran erinnert, dass die diagonale Kumulierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und/oder der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Konkrete Beispiele hierfür werden in den Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Pan-Europa-Mittelmeer (3) gegeben.

Auf der Grundlage der von den Parteien gemachten Mitteilungen an die Europäische Kommission enthalten die beigefügten Tabellen folgende Angaben:

Tabelle 1— Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten zum 1. August 2018.

Tabellen 2 und 3— Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.

In Tabelle 1 markiert ein „X“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungregeln, die eine Kumulierung nach dem Muster der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „X“ markiert sein.

Die in Tabelle 2 aufgeführten Daten beziehen sich auf:

den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens, wenn sich das betreffende Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein „(C)“;

den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind (in den übrigen Fällen).

Die Datumsangaben in Tabelle 3 beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen zwischen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU beigefügten Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung vorsehen. Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in dieser Tabelle aufgeführten Parteien ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird, ist in Tabelle 2 eine Datumsangabe eingesetzt worden, der ein „C“ vorangestellt ist.

Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.

Für die in der Tabelle genannten Vertragsparteien gelten folgende Codes:

Europäische Union

EU

EFTA-Länder:

Island

IS

Schweiz (einschließlich Liechtenstein) (4)

CH (+ LI)

Norwegen

NO

Färöer

FO

Die Teilnehmer am Barcelona-Prozess:

Algerien

DZ

Ägypten

EG

Israel

IL

Jordanien

JO

Libanon

LB

Marokko

MA

Westjordanland und Gazastreifen

PS

Syrien

SY

Tunesien

TN

Türkei

TR

Die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten:

Albanien

AL

Bosnien und Herzegowina

BA

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK (5)

Montenegro

ME

Serbien

RS

Kosovo (*1)

KO

die Republik Moldau

MD

Georgien

GE

Ukraine

UA

Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2017/C 73/07 (ABl. C 73 vom 9.3.2017, S. 6).

Tabelle 1

Vereinfachte Übersicht über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zum 1. August 2018

 

 

EFTA-Länder

 

Teilnehmer am Barcelona-Prozess

 

Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU

 

 

 

 

EU

CH

(+ LI)

IS

NO

FO

DZ

EG

IL

JO

LB

MA

PS

SY

TN

TR

AL

BA

KO

ME

MK

RS

MD

GE

UA

EU

 

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CH

(+ LI)

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IS

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NO

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DZ

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IL

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LB

 

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MA

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SY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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TN

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TR

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X

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 (*2)

 (*2)

 

 (*2)

X

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X

 

 

AL

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X

 

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X

 

 

ME

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X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 (*2)

X

X

X

 

X

X

X

 

 

MK

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X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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X

X

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X

 

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X

 

 

RS

X

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 (*2)

X

X

X

X

X

 

X

 

 

MD

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

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X

X

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X

 

 

 

GE

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X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UA

 

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Beginn der Anwendung der Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone

 

 

EFTA-Länder

 

Teilnehmer am Barcelona-Prozess

 

Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU

 

 

 

 

EU

CH

(+ LI)

IS

NO

FO

DZ

EG

IL

JO

LB

MA

PS

SY

TN

TR

AL

BA

KO

ME

MK

RS

MD

GE

UA

EU

 

1.1.2006

(C)

1.2.2016

1.1.2006

(C)

1.5.2015

1.1.2006

(C)

1.5.2015

1.12.2005

(C)

12.5.2015

1.11.2007

1.3.2006

(C)

1.2.2016

1.1.2006

1.7.2006

 

1.12.2005

1.7.2009

C)

1.3.2016

 

1.8.2006

 (6)

C)

1.5.2015

C)

9.12.2016

C)

1.4.2016

C)

1.2.2015

C)

1.5.2015

C)

1.2.2015

C)

1.12.2016

C)

1.6.2018

 

CH

(+ LI)

1.1.2006

C)

1.2.2016

 

1.8.2005

(C)

1.7.2013

1.8.2005

(C)

1.7.2013

1.1.2006

 

1.8.2007

1.7.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.3.2005

 

 

1.6.2005

1.9.2007

C)

1.5.2015

C)

1.1.2015

 

C)

1.9.2012

1.2.2016

C)

1.5.2015

 

C)

1.5.2018

1.6.2012

IS

1.1.2006

(C)

1.5.2015

1.8.2005

(C)

1.7.2013

 

1.8.2005

(C)

1.7.2013

1.11.2005

 

1.8.2007

1.7.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.3.2005

 

 

1.3.2006

1.9.2007

C)

1.5.2015

C)

1.1.2015

 

C)

1.10.2012

1.5.2015

C)

1.5.2015

 

C)

1.9.2017

1.6.2012

NO

1.1.2006

(C)

1.5.2015

1.8.2005

(C)

1.7.2013

1.8.2005

(C)

1.7.2013

 

1.12.2005

 

1.8.2007

1.7.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.3.2005

 

 

1.8.2005

1.9.2007

C)

1.5.2015

C)

1.1.2015

 

C)

1.11.2012

1.5.2015

C)

1.5.2015

 

C)

1.9.2017

1.6.2012

FO

1.12.2005

(C)

12.5.2015

1.1.2006

1.11.2005

1.12.2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C)

1.10.2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DZ

1.11.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EG

1.3.2006

(C)

1.2.2016

1.8.2007

1.8.2007

1.8.2007

 

 

 

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

 

6.7.2006

1.3.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IL

1.1.2006

1.7.2005

1.7.2005

1.7.2005

 

 

 

 

9.2.2006

 

 

 

 

 

1.3.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JO

1.7.2006

17.7.2007

17.7.2007

17.7.2007

 

 

6.7.2006

9.2.2006

 

 

6.7.2006

 

 

6.7.2006

1.3.2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LB

 

1.1.2007

1.1.2007

1.1.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MA

1.12.2005

1.3.2005

1.3.2005

1.3.2005

 

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

 

 

 

6.7.2006

1.1.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PS

1.7.2009

C)

1.3.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TN

1.8.2006

1.6.2005

1.3.2006

1.8.2005

 

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

6.7.2006

 

 

 

1.7.2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TR

 (6)

1.9.2007

1.9.2007

1.9.2007

C)

1.10.2017

 

1.3.2007

1.3.2006

1.3.2011

 

1.1.2006

 

1.1.2007

1.7.2005

 

 

 

 

 

C)

1.8.2018

 

C)

1.10.2017

 

 

AL

C)

1.5.2015

C)

1.5.2015

C)

1.5.2015

C)

1.5.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C)

1.2.2015

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

 

 

BA

C)

9.12.2016

C)

1.1.2015

C)

1.1.2015

C)

1.1.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C)

1.2.2015

 

C)

1.4.2014

C)

1.2.2015

C)

1.2.2015

C)

1.2.2015

C)

1.4.2014

 

 

KO

C)

1.4.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

 

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

 

 

ME

C)

1.2.2015

C)

1.9.2012

C)

1.10.2012

C)

1.11.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C)

1.4.2014

C)

1.2.2015

C)

1.4.2014

 

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

 

 

MK

C)

1.5.2015

1.2.2016

1.5.2015

1.5.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C)

1.8.2018

C)

1.4.2014

C)

1.2.2015

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

 

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

 

 

RS

C)

1.2.2015

C)

1.5.2015

C)

1.5.2015

C)

1.5.2015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C)

1.4.2014

C)

1.2.2015

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

 

C)

1.4.2014

 

 

MD

C)

1.12.2016

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C)

1.10.2017

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

C)

1.4.2014

 

 

 

GE

C)

1.6.2018

C)

1.5.2018

C)

1.9.2017

C)

1.9.2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

UA

 

1.6.2012

1.6.2012

1.6.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3

Beginn der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorsehen

 

EU

AL

BA

KO

MK

ME

RS

TR

EU

 

1.1.2007

1.7.2008

1.4.2016

1.1.2007

1.1.2008

8.12.2009

 (7)

AL

1.1.2007

 

22.11.2007

1.4.2014

26.7.2007

26.7.2007

24.10.2007

1.8.2011

BA

1.7.2008

22.11.2007

 

1.4.2014

22.11.2007

22.11.2007

22.11.2007

14.12.2011

KO

1.4.2016

1.4.2014

1.4.2014

 

1.4.2014

1.4.2014

1.4.2014

 

MK

1.1.2007

26.7.2007

22.11.2007

1.4.2014

 

26.7.2007

24.10.2007

1.7.2009

ME

1.1.2008

26.7.2007

22.11.2007

1.4.2014

26.7.2007

 

24.10.2007

1.3.2010

RS

8.12.2009

24.10.2007

22.11.2007

1.4.2014

24.10.2007

24.10.2007

 

1.9.2010

TR

 (7)

1.8.2011

14.12.2011

 

1.7.2009

1.3.2010

1.9.2010

 


(1)  Vertragsparteien sind die Europäische Union, Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, die Färöer, Island, Israel, Jordanien, Kosovo (gemäß der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen), Libanon, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Marokko, Norwegen, Serbien, die Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, die Türkei sowie das Westjordanland und der Gazastreifen.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(3)  ABl. C 83 vom 17.4.2007, S. 1.

(4)  Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden eine Zollunion.

(5)  ISO-Code 3166. Vorläufiger Code, der der endgültigen Benennung des Landes, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird, nicht vorgreift.

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(*2)  Eine diagonale Kumulierung zwischen Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei ist möglich. Siehe Tabelle 3 für die Möglichkeit einer diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei.

(6)  Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006.

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. Januar 2007.

Für Kohle und Stahlerzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. März 2009.

(7)  Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/13


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

(2018/C 325/07)

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Datum und Uhrzeit der Schließung

24.8.2018 um 15.00 UTC

Dauer

24.8.2018-31.12.2018

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/N3M.

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Laufende Nummer

17/TQ120


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9017 — SK Capital Partners/Schenectady International Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 325/08)

1.   

Am 6. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

SK Capital Partners, LP („SK Capital“, Vereinigte Staaten);

Addivant USA Holdings Corp. („Addivant“, Vereinigte Staaten), kontrolliert von SK Capital;

Schenectady International Group, Inc. („SI Group“, Vereinigte Staaten).

SK Capital übernimmt durch Addivant im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die SI-Group.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   SK Capital: Private-Equity-Gesellschaft mit Schwerpunkt auf den Bereichen Spezialwerkstoffe, chemische und pharmazeutische Industrie;

—   Addivant: weltweit tätiger Anbieter von Spezialzusatzstoffen einschließlich Antioxidantien und Zwischenprodukten, die zur Verbesserung der Produktions- und der Leistungseigenschaften von Kunststoffen und Gummi verwendet werden;

—   SI-Group: weltweit tätiger, in privatem Eigentum stehender Hersteller und Anbieter von leistungsstarken Additiven und chemischen Zwischenprodukten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9017 — SK Capital Partners/Schenectady International Group

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8828 — Gauselmann/NOVOMATIC/Spielbank Bad Neuenahr/Spielbank Mainz JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 325/09)

1.   

Am 7. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Gauselmann Spielbanken Beteiligungs GmbH („Gauselmann“, Deutschland),

NOVOMATIC Spielbanken Holding Deutschland GmbH („NOVOMATIC“, Deutschland),

Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG („Spielbank Bad Neuenahr“, Deutschland),

Spielbank Mainz GmbH & Co. KG und Spielbank Mainz Beteiligungsgesellschaft mbH (zusammen „Spielbank Mainz“, Deutschland).

Gauselmann, NOVOMATIC und Spielbank Bad Neuenahr übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über Spielbank Mainz.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Gauselmann: Teil der Gauselmann Gruppe, die Spielautomaten für Casinos und Spielhallen sowie entsprechende Spiele, Spielsoftware und Spielsysteme entwickelt und herstellt. Ferner betreibt Gauselmann Casinos und Spielhallen in Deutschland und im Ausland und ist auch in den Bereichen Sportwetten und Online-Gaming tätig. Gauselmann hat seinen Geschäftssitz in Espelkamp, Deutschland.

—   NOVOMATIC: Teil der NOVOMATIC-Gruppe, einem weltweiten Anbieter von Gaming-Technologie mit Sitz in Gumpoldskirchen, Österreich. NOVOMATIC produziert und vertreibt Gaming-Technologie und -ausrüstung und betreibt Unternehmen in den Bereichen Gaming und Glücksspiele.

—   Spielbank Bad Neuenahr: Betreiber von drei Casinos in Rheinland-Pfalz (Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bad Dürkheim und Nürburg). An allen drei Standorten bietet Spielbank Bad Neuenahr Live-Spiele (Tischspiele wie Roulette, Black Jack und Baccara) und Automatenspiele. Darüber hinaus betreibt Spielbank Bad Neuenahr zusammen mit NOVOMATIC die drei Casinos der Spielbank Mainz.

—   Spielbank Mainz: Betreiber von drei Casino-Standorten (Bad Ems, Mainz und Trier). An allen drei Standorten bietet Spielbank Mainz Live-Spiele (Tischspiele wie Roulette, Black Jack und Poker) und Automatenspiele.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8828 — Gauselmann/NOVOMATIC/Spielbank Bad Neuenahr/Spielbank Mainz JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9111 — Bregal Unternehmerkapital/trendtours Touristik)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 325/10)

1.   

Am 7. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Bregal Unternehmerkapital II LP („Bregal Unternehmerkapital“, Deutschland),

trendtours Touristik GmbH und ihre Schwestergesellschaft Bus und Service, Organisations- und Werbegesellschaft mbH (zusammen „trendtours Touristik“, Deutschland).

Bregal Unternehmerkapital übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über trendtours Touristik durch den Erwerb aller Anteile seiner Holdinggesellschaft Dating, Datenerfassung und -verarbeitung GmbH (Deutschland).

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bregal Unternehmerkapital ist ein Investmentfonds, der letztlich von der COFRA Holding AG (Zug, Schweiz) kontrolliert wird,

trendtours Touristik ist ein Reiseveranstalter.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9111 — Bregal Unternehmerkapital/trendtours Touristik

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax: +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9063 — Synnex/Convergys)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 325/11)

1.   

Am 7. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Synnex Corporation („Synnex“, Vereinigte Staaten),

Convergys Corporation („Convergys“, Vereinigte Staaten).

Synnex übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Convergys.

Der Zusammenschluss erfolgt durch ein zweistufiges Verfahren, durch das die 100 %ige Synnex-Tochter „Concentrix CVG Corporation“ gegründet wird, die die Geschäftstätigkeit von Convergys einschließen wird. Nach dem Zusammenschluss wird Convergys keine Publikumsgesellschaft mehr sein.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Synnex erbringt Business-to-Business-Dienstleistungen, die das Wachstum von Kunden und Geschäftspartnern sowie deren Kundenbindungsstrategien unterstützen;

Convergys erbringt für Unternehmenskunden Outsourcing-Dienstleistungen für das Kundenmanagement, z. B. durch die Bereitstellung und den Betrieb von Call-Centern.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9063 — Synnex/Convergys

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


Berichtigungen

14.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 325/20


Berichtigung des Beschlusses des Rates vom 16. Juli 2018 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

( Amtsblatt der Europäischen Union C 253 vom 19. Juli 2018 )

(2018/C 325/12)

Seite 9, Artikel 1 I, Tabelle VERTRETER DER REGIERUNGEN

Anstatt:

„Belgien (Rotationssystem)

Flämische Gemeinschaft: Frau Nathalie VERSTRAETE

Französische Gemeinschaft: Herr Guibert DEBROUX“

muss es heißen:

„Belgien (Rotationssystem)

Flämische Gemeinschaft: Frau Natalie VERSTRAETE

Französische Gemeinschaft: Herr Guibert DEBROUX“

Seite 9, Artikel 1 I, Tabelle VERTRETER DER REGIERUNGEN

Anstatt:

„Irland

Frau Selen GUERIN“

muss es heißen:

„Irland

Herr John McGRATH bis 30.11.2018 und

Frau Selen GUERIN ab 1.12.2018“

Seite 10, Artikel 1 II, Tabelle VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Zwischen den Einträgen zu Lettland und Luxemburg wird folgender Eintrag eingefügt:

„Litauen

Frau Tatjana BABRAUSKIENĖ“

Seite 11, Artikel 1 III, Tabelle VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Zwischen den Einträgen zu Malta und Österreich wird folgender Eintrag eingefügt:

„Niederlande

Frau Gertrud van ERP“

Seite 11, Artikel 1 III, Tabelle VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Anstatt:

„Rumänien

Herr Julian GROPOSILA“

muss es heißen:

„Rumänien

Herr Iulian GROPOȘILĂ“