ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 312

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
4. September 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 312/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9000 — Bain Capital/Reifen Krieg Group) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 312/02

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. September 2018: 0,00 % — Euro-Wechselkurs

2


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 312/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9090 — PSPIB/BCI/Island Timberlands) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

3


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.9000 — Bain Capital/Reifen Krieg Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 312/01)

Am 3. August 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9000 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/2


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. September 2018: 0,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

3. September 2018

(2018/C 312/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1609

JPY

Japanischer Yen

129,03

DKK

Dänische Krone

7,4536

GBP

Pfund Sterling

0,90158

SEK

Schwedische Krone

10,5806

CHF

Schweizer Franken

1,1268

ISK

Isländische Krone

125,10

NOK

Norwegische Krone

9,7020

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,749

HUF

Ungarischer Forint

326,58

PLN

Polnischer Zloty

4,2952

RON

Rumänischer Leu

4,6338

TRY

Türkische Lira

7,7104

AUD

Australischer Dollar

1,6109

CAD

Kanadischer Dollar

1,5175

HKD

Hongkong-Dollar

9,1129

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7565

SGD

Singapur-Dollar

1,5925

KRW

Südkoreanischer Won

1 291,04

ZAR

Südafrikanischer Rand

17,2753

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9219

HRK

Kroatische Kuna

7,4328

IDR

Indonesische Rupiah

17 290,44

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7908

PHP

Philippinischer Peso

62,141

RUB

Russischer Rubel

79,0830

THB

Thailändischer Baht

38,014

BRL

Brasilianischer Real

4,7859

MXN

Mexikanischer Peso

22,3082

INR

Indische Rupie

82,6735


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9090 — PSPIB/BCI/Island Timberlands)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 312/03)

1.   

Am 27. August 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

British Columbia Investment Management Corporation („BCI“, Kanada), die Island Timberlands Limited Partnership („ITLP“, Kanada) kontrolliert,

Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada).

BCI und PSP übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ITLP. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BCI ist ein kanadischer institutioneller Anleger, der für Kunden aus dem öffentlichen Sektor in festverzinsliche Wertpapiere, Hypotheken, Beteiligungen an börsengehandelten und nicht börsengehandelten Unternehmen, Immobilien, Infrastruktur und erneuerbare Ressourcen investiert. BCI kontrolliert derzeit ITLP, ein privates Forstunternehmen, dessen Schwerpunkt auf der nachhaltigen Bewirtschaftung von Holz und anderen Waldprodukten von der Küste British Columbias (Kanada) liegt.

PSP verwaltet ein diversifiziertes, weltweites Portfolio, das Aktien, Anleihen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie privates Beteiligungskapital, Immobilien, Infrastruktur, natürliche Ressourcen und private Schuldverschreibungen umfasst. PSP ist ein Pensionsfonds, der für die Pensionspläne des kanadischen öffentlichen Dienstes, der kanadischen Streitkräfte, der Königlich Kanadischen Berittenen Polizei (RCMP) und die kanadischen Reservestreitkräfte Investitionen tätigt.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9090 — PSPIB/BCI/Island Timberlands

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.