ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 311

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
3. September 2018


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 311/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 311/02

Rechtssache C-162/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Februar 2018 von der Wenger SA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. Januar 2018 in der Rechtssache T-869/16, Wenger/EUIPO

2

2018/C 311/03

Rechtssache C-276/18: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 24. April 2018 — KrakVet Marek Batko sp. K./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

2

2018/C 311/04

Rechtssache C-323/18: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) , eingereicht am 16. Mai 2018 — Tesco-Global Áruházak Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

4

2018/C 311/05

Rechtssache C-361/18: Vorabentscheidungsersuchen des Szekszárdi Járásbíróság (Ungarn), eingereicht am 5. Juni 2018 — Ágnes Weil/Géza Gulácsi

5

2018/C 311/06

Rechtssache C-362/18: Vorabentscheidungsersuchen des Székesfehérvári Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 5. Juni 2018 — Hochtief AG/Fővárosi Törvényszék

6

2018/C 311/07

Rechtssache C-404/18: Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Antwerpen (Belgien), eingereicht am 19. Juni 2018 — Jamina Hakelbracht, Tine Vandenbon, Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen/WTG Retail BVBA

8

2018/C 311/08

Rechtssache C-406/18: Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am 20. Juni 2018 — PG/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

8

2018/C 311/09

Rechtssache C-414/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 22. Juni 2018 — Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo/Banca d’Italia

9

2018/C 311/10

Rechtssache C-422/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 28. Juni 2018 — FR/Ministero dell’interno — Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale presso la Prefettura U.T.G. di Milano

10

2018/C 311/11

Rechtssache C-424/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto (Italien), eingereicht am 27. Juli 2018 — Italy Emergenza Cooperativa Sociale, Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza Croce Verde/Ulss 5 Polesana Rovigo, Regione del Veneto

10

 

Gericht

2018/C 311/12

Rechtssache T-356/15: Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018 — Österreich/Kommission (Staatliche Beihilfen — Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C — Contract for Difference, Secretary of State Agreement und Kreditgarantie — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV — Ziel von allgemeinem Interesse — Förderung der Kernenergie — Erforderlichkeit eines Eingreifens des Staates — Garantiemitteilung — Bestimmung des Beihilfeelements — Verhältnismäßigkeit — Investitionsbeihilfe — Betriebsbeihilfe — Recht auf Äußerung — Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags — Begründungspflicht)

12

2018/C 311/13

Rechtssache T-774/16: Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018 — Consejo Regulador del Cava/EUIPO — Cave de Tain-L’Hermitage, union des propriétaires (CAVE DE TAIN) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke CAVE DE TAIN — Ältere Ursprungsbezeichnung cava — Begriff Anspielung auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung — Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 1308/2013)

13

2018/C 311/14

Rechtssache T-377/18: Klage, eingereicht am 20. Juni 2018 — Intercept Pharma and Intercept Pharmaceuticals/EMA

13

2018/C 311/15

Rechtssache T-406/18: Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — de Volksbank/SRB

14

2018/C 311/16

Rechtssache T-442/18: Klage, eingereicht am 18. Juli 2018 — Aeris Invest/EZB

15

2018/C 311/17

Rechtssache T-443/18: Klage, eingereicht am 16. Juli 2018 — Peek & Cloppenburg/EUIPO — Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg)

17

2018/C 311/18

Rechtssache T-444/18: Klage, eingereicht am 16. Juli 2018 — Peek & Cloppenburg/EUIPO — Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

17

2018/C 311/19

Rechtssache T-445/18: Klage, eingereicht am 16. Juli 2018 — Peek & Cloppenburg/EUIPO — Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

18

2018/C 311/20

Rechtssache T-446/18: Klage, eingereicht am 16. Juli 2018 — Peek & Cloppenburg/EUIPO — Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

19

2018/C 311/21

Rechtssache T-449/18: Klage, eingereicht am 19. Juli 2018 — Ortlieb Sportartikel/EUIPO (Achteckiges Polygon)

20

2018/C 311/22

Rechtssache T-564/17: Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2018 — So/Rat und Kommission

20

2018/C 311/23

Rechtssache T-568/17: Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Korea National Insurance Corporation/Rat und Kommission

21


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 311/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 301 vom 27.8.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 294 vom 20.8.2018

ABl. C 285 vom 13.8.2018

ABl. C 276 vom 6.8.2018

ABl. C 268 vom 30.7.2018

ABl. C 259 vom 23.7.2018

ABl. C 249 vom 16.7.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/2


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Februar 2018 von der Wenger SA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 23. Januar 2018 in der Rechtssache T-869/16, Wenger/EUIPO

(Rechtssache C-162/18 P)

(2018/C 311/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Wenger SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sulovsky)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Swissgear Sàrl

Der Gerichtshof (Siebte Kammer) hat mit Beschluss vom 5. Juli 2018 entschieden, dass das vorliegende Rechtsmittel erledigt ist.


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/2


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 24. April 2018 — KrakVet Marek Batko sp. K./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-276/18)

(2018/C 311/03)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KrakVet Marek Batko sp. K.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Sind die Zielsetzungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) (Mehrwertsteuerrichtlinie), insbesondere die in ihrem 17. und 62. Erwägungsgrund genannten Anforderungen zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten und der Doppelbesteuerung, sowie die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (2), insbesondere ihr fünfter, siebter und achter Erwägungsgrund sowie ihre Art. 7, 13 und 28 bis 30, dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Verwaltungspraxis entgegenstehen, bei der ein Umsatz abweichend von den Feststellungen eingestuft wird, die die Behörde eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf denselben Umsatz mit einer auf dem gleichen Sachverhalt beruhenden Rechtsauslegung und einem darauf basierenden verbindlichen Steuervorbescheid sowie bei einer all dies bestätigenden Steuerprüfung getroffen hat, was zu einer Doppelbesteuerung des betreffenden Steuerpflichtigen führt?

2.

Ist — falls der Antwort auf die erste Frage zufolge eine solche Praxis nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt — eine mitgliedstaatliche Steuerbehörde unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuerrichtlinie und des Unionsrechts dazu berechtigt, einseitig die Steuerpflicht festzulegen und dabei außer Acht zu lassen, dass die Steuerbehörde eines anderen Mitgliedstaats die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Steuerpflichtigen — im Voraus auf dessen Antrag und nachträglich bei einer von ihr durchgeführten Prüfung — in ihren Bescheiden mehrfach bestätigt hat?

Oder aber sind die Steuerbehörden beider Mitgliedstaaten zur Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verpflichtet, in Bezug auf den Umsatz des Steuerpflichtigen zusammenzuarbeiten und eine Einigung zu erzielen, damit der Steuerpflichtige nur in einem der Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuer entrichten muss?

3.

Sind — falls der Antwort auf die zweite Frage zufolge die mitgliedstaatliche Steuerbehörde berechtigt ist, einseitig eine Neueinstufung vorzunehmen — die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass die Steuerbehörde des anderen Mitgliedstaats dem Mehrwertsteuerpflichtigen die Steuer erstatten muss, die sie mit einem Steuervorbescheid festgesetzt hatte und die für einen mit einer Steuerprüfung abgeschlossenen Zeitraum entrichtet worden ist, um damit die Vermeidung der Doppelbesteuerung und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu gewährleisten?

4.

Wie kann die in Art. 33 Abs. 1 Satz 1 der harmonisierten Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltene Formulierung, dass die Beförderung „durch den Lieferer oder für dessen Rechnung“ durchgeführt wird, ausgelegt werden? Umfasst diese Formulierung den Fall, dass der Steuerpflichtige als Verkäufer in seinem Online-Shop die Möglichkeit anbietet, dass der Käufer mit einem Logistikunternehmen einen Vertrag abschließt, mit dem der Verkäufer bei anderen Geschäften als Verkäufen zusammenarbeitet, wobei der Käufer auch einen anderen als den angebotenen Spediteur frei wählen kann, und der Speditionsvertrag zwischen dem Käufer und dem Spediteur geschlossen wird, ohne dass der Verkäufer Partei des Vertrags ist?

Ist es für die Auslegung — insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit — von Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie bis zum Jahr 2021 so ändern müssen, dass Art. 33 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auch im Fall der indirekten Mitwirkung bei der Wahl des Beförderungsunternehmens anwendbar ist?

5.

Sind das Unionsrecht und insbesondere die Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass folgende Umstände zusammen oder jeweils für sich genommen für die Beurteilung bedeutsam sind, ob der Steuerpflichtige das Rechtsverhältnis zwischen den die Lieferung sowie den Abtransport bzw. die Beförderung der Waren durchführenden unabhängigen Gesellschaften zur Umgehung von Art. 33 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie und damit rechtsmissbräuchlich ausgestaltet hat, um auszunutzen, dass der in einem anderen Mitgliedstaat anwendbare Satz der allgemeinen Umsatzsteuer niedriger war:

5.1.

wenn das die Beförderung durchführende Logistikunternehmen ein mit dem Steuerpflichtigen verbundenes Unternehmen ist und dem Steuerpflichtigen andere, von der Beförderung unabhängige Dienstleistungen erbringt;

5.2.

gleichzeitig der Käufer jederzeit von der von dem Steuerpflichtigen angebotenen Praxis, bei der Beförderung einen mit ihm vertraglich verbundenen Partner zu ersuchen, abweichen kann und dem Käufer somit möglich war, einen anderen Spediteur zu beauftragen oder die Ware persönlich entgegenzunehmen?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. 2010, L 268, S. 1).


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/4


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) , eingereicht am 16. Mai 2018 — Tesco-Global Áruházak Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-323/18)

(2018/C 311/04)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tesco-Global Áruházak Zrt.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Ist es mit den Bestimmungen des AEUV über die Grundsätze des Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV und Art. 26 AEUV), der Niederlassungsfreiheit, (Art. 49 AEUV), der Gleichbehandlung (Art. 54 AEUV), der Gleichheit der Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne von Art. 54 AEUV (Art. 55 AEUV), der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 und 65 AEUV) und der Gleichheit der Besteuerung von Gesellschaften (Art. 110 AEUV) vereinbar, dass ein eine Ladeneinzelhandelstätigkeit ausübender Steuerpflichtiger, der in ausländischem Eigentum steht und über eine einzige Handelsgesellschaft mehrere Ladengeschäfte betreibt, eine Sondersteuer de facto nach der höchsten Stufe eines stark progressiven Steuersatzes entrichten muss, während in inländischem Eigentum stehende Steuersubjekte, die unter einem einheitlichen Firmenzeichen in einem Franchisesystem — mit typischerweise einer eigenständigen Gesellschaft je Ladengeschäft — tätig sind, de facto entweder in den steuerbefreiten Bereich oder in eine der darauf folgenden niedrigen Steuertarifstufen fallen, so dass der Anteil der von den in ausländischem Eigentum stehenden Gesellschaften entrichteten Steuer am gesamten Steueraufkommen wesentlich größer ist als der entsprechende Anteil der in inländischem Eigentum stehenden Steuersubjekte?

2.

Ist es mit den Bestimmungen des AEUV über den Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) vereinbar, dass ein eine Ladeneinzelhandelstätigkeit ausübender Steuerpflichtiger, der über eine einzige Handelsgesellschaft mehrere Ladengeschäfte betreibt, eine Sondersteuer de facto nach der höchsten Stufe eines stark progressiven Steuersatzes entrichten muss, während in inländischem Eigentum stehende Steuersubjekte, die mit diesem in unmittelbarem Wettbewerb stehen und unter einem einheitlichen Firmenzeichen in einem Franchisesystem — mit typischerweise einer eigenständigen Gesellschaft je Ladengeschäft — tätig sind, de facto entweder in den steuerbefreiten Bereich oder in eine der darauf folgenden niedrigen Steuertarifstufen fallen, so dass der Anteil der von den in ausländischem Eigentum stehenden Gesellschaften entrichteten Steuer am gesamten Steueraufkommen aus der Sondersteuer wesentlich größer ist als der entsprechende Anteil der in inländischem Eigentum stehenden Steuersubjekte?

3.

Sind die Art. 107 AEUV und 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass sich ihre Geltung auch auf eine Steuermaßnahme erstreckt, die deshalb in einem organischen Zusammenhang mit einer durch das Steueraufkommen aus dieser Steuermaßnahme finanzierten — eine staatliche Beihilfe darstellenden — Steuerbefreiung steht, weil der Gesetzgeber den Betrag der veranschlagten Haushaltseinnahmen, der bereits vor Einführung der Einzelhandelssondersteuer (auf der Grundlage der Umsatzerlöse der Marktteilnehmer) festgelegt worden war, nicht durch die Einführung eines allgemeinen Steuertarifs, sondern durch die Anwendung von an den Umsatzerlösen orientierten progressiven Steuersätzen erzielt hat, so dass er als mit der Regelung bewusst angestrebtes Ziel einem Teil der Marktteilnehmer eine Steuerbefreiung gewährt hat?

4.

Ist eine Praxis der Rechtsanwender eines Mitgliedstaats mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Verfahren und den Grundsätzen der Effektivität und des Vorrangs des Unionsrechts vereinbar, nach der es im Verlauf einer von Amts wegen eingeleiteten Steuerprüfung oder eines auf diese folgenden gerichtlichen Verfahrens — trotz des Effektivitätsgrundsatzes und der Pflicht zur Nichtanwendung [der unionsrechtswidrigen Vorschrift] — nicht möglich ist, einen Anspruch auf Erstattung der Steuer, die auf der Grundlage einer unionsrechtswidrigen nationalen Steuervorschrift erklärt wurde, geltend zu machen, weil die Steuerbehörde oder das Gericht einen Verstoß gegen das Unionsrecht nur in einem besonderen Antragsverfahren prüfen, das nur vor dem Amtsverfahren eingeleitet werden kann, während bei einer unter Verstoß gegen das nationale Recht erklärten Steuer kein Hindernis besteht, den Erstattungsanspruch im steuerbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren geltend zu machen?


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/5


Vorabentscheidungsersuchen des Szekszárdi Járásbíróság (Ungarn), eingereicht am 5. Juni 2018 — Ágnes Weil/Géza Gulácsi

(Rechtssache C-361/18)

(2018/C 311/05)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szekszárdi Járásbíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Vollstreckungsgläubigerin: Ágnes Weil

Vollstreckungsschuldner: Géza Gulácsi

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (1) dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, das die Entscheidung erlassen hat, auf den entsprechenden Antrag einer Partei die Bescheinigung über die Entscheidung automatisch ohne Prüfung, ob der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eröffnet ist, ausstellen muss?

2.

Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass ein Vermögensausgleichsanspruch zwischen nicht eingetragenen Lebenspartnern einen Güterstand aufgrund eines Verhältnisses betrifft, das mit der Ehe vergleichbare (Rechts-)Wirkungen entfaltet?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/6


Vorabentscheidungsersuchen des Székesfehérvári Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 5. Juni 2018 — Hochtief AG/Fővárosi Törvényszék

(Rechtssache C-362/18)

(2018/C 311/06)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Székesfehérvári Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hochtief AG

Beklagter: Fővárosi Törvényszék

Vorlagefragen

1.

Sind die Grundsätze und Bestimmungen des Unionsrechts (u. a. Art. 4 Abs. 3 EUV und das Erfordernis der einheitlichen Auslegung), wie sie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil in der Rechtssache Köbler ausgelegt hat, dahin auszulegen, dass die Feststellung der Haftung wegen eines gegen das Unionsrecht verstoßenden Urteils eines letztinstanzlichen mitgliedstaatlichen Gerichts ausschließlich auf nationales Recht bzw. auf im nationalen Recht entwickelte Kriterien gestützt werden kann? Sind, falls diese Frage verneint wird, die Grundsätze und Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere aber die drei vom Gerichtshof in der Rechtssache Köbler entwickelten Voraussetzungen für die Haftung des „Staates“ dahin auszulegen, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen der mitgliedstaatlichen Haftung wegen der Verletzung von Unionsrecht nach dem innerstaatlichen Recht zu beurteilen haben?

2.

Sind die Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts (u. a. Art. 4 Abs. 3 EUV und das Erfordernis eines wirksames Rechtsbehelfs) und vor allem die Urteile des Gerichtshofs zur Staatshaftung u. a. in den Rechtssachen Francovich, Brasserie du pêcheur und Factortame sowie Köbler dahin auszulegen, dass die Rechtskraft von gegen das Unionsrecht verstoßenden Urteilen letztinstanzlicher mitgliedstaatlicher Gerichte die Feststellung der Schadensersatzhaftung des Mitgliedstaats ausschließt?

3.

Sind die in den Richtlinien 89/665/EG (1), 92/13/EWG (2) und 2007/66/EG (3) und in den Urteilen des Gerichtshofs Kühne & Heitz, Kapferer, Impresa Pizzarotti und Transportes Urbanos y Servicios Generales aufgestellten Grundsätze der „Wirksamkeit“ und der Äquivalenz dahin auszulegen, dass sich die Partei im Revisionsverfahren nicht auf die Feststellungen des Gerichtshofs in einem Urteil berufen kann, das infolge eines Vorabentscheidungsersuchens des zweitinstanzlichen mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts ergangen ist, weil diese Feststellungen im Ausgangsverfahren außer Acht gelassen wurden, insbesondere in dem Fall, dass das mitgliedstaatliche Gericht, das in höchster Instanz entscheidet, die gegen das Urteil im Ausgangsverfahren eingelegte Kassationsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Partei habe sich nicht rechtzeitig auf die im Urteil des Gerichtshofs enthaltenen Feststellungen berufen?

4.

Sind die in der dritten Vorlagefrage genannten Richtlinien und die insbesondere auf die Urteile Impresa Pizzarotti (C-213/13), Kapferer (C-234/04), Kühne & Heitz (C-453/00) und Transportes Urbanos y Servicios Generales (C-118/08) zurückgehende Rechtsprechung des Gerichtshofs — im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Revision — sowie die vom Gerichtshof in den Rechtssachen C-470/99, C-327/00 und C-241/06 aufgestellten Grundsätze — im Zusammenhang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Fristen für Rechtsbehelfsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge — dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte rechtmäßig handeln, wenn sie das Urteil des Gerichtshofs, das auf das im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits vorgelegte Ersuchen des zweitinstanzlichen Gerichts ergangen ist, oder ein Urteil des Gerichtshofs, das erst in der zweiten Instanz in der Amtssprache des Mitgliedstaats vorlag, außer Acht lassen, weil es von der Partei in der zweiten Instanz verspätet angeführt worden sei, und wenn sie dennoch die von dieser Partei unter Berufung auf die von ihr angeführten Urteile des Gerichtshofs, die nicht berücksichtigt wurden, und auf Tatsachen, die für diese Urteile relevant sind, eingelegte Kassationsbeschwerde nicht zulassen?

5.

Sind die in der dritten Vorlagefrage genannten Richtlinien und die insbesondere auf die Impresa Pizzarotti (C-213/13), Kapferer (C-234/04), Kühne & Heitz (C-453/00) und Transportes Urbanos y Servicios Generales (C-118/08) zurückgehende Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sich die nationalen Gerichte in einer Rechtssache, in der eine Partei auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kempter (C-2/06) verweist — wonach sie sich auf Urteile des Gerichtshofs nicht zu berufen braucht, weil das Gericht sie von Amts wegen heranzuziehen hat — rechtmäßig verhalten, wenn sie, gestützt auf nationale Verfahrensregeln und entgegen den Feststellungen im Urteil Kempter, Urteile des Gerichtshofs außer Acht lassen, wobei dieser Umstand in der Endentscheidung des Gerichts oder in deren Begründung nicht einmal erwähnt wird, und wenn sie dennoch die von dieser Partei unter Berufung auf die von ihr angeführten Urteile des Gerichtshofs, die nicht berücksichtigt wurden, und auf Tatsachen, die für diese Urteile relevant sind, eingelegte Kassationsbeschwerde nicht zulassen?

6.

Ist die in den Urteilen Köbler und Traghetti del Mediterraneo aufgestellte Voraussetzung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes dahin auszulegen, dass dieser dann nicht vorliegt, wenn das letztinstanzliche Gericht in offenem Widerspruch zur ständigen und genauestens dargestellten — und zudem durch verschiedene Rechtgutachten untermauerten — Rechtsprechung des Gerichtshofs, ohne jede Bezugnahme auf diese Rechtsprechung und ohne jede Begründung dieser Entscheidung im Licht des Unionsrechts eine Revision nicht zulässt, und wenn dieses Gericht offensichtlich weder prüft noch überhaupt darauf eingeht, ob eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich wäre, obwohl zur Begründung dieses Erfordernisses die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls ausführlich angeführt wurde? Muss das nationale Gericht angesichts des Urteils CILFIT des Gerichtshofs (C-283/81) seine Entscheidung begründen, wenn es, abweichend von der bindenden Rechtsauslegung durch den Gerichtshof, eine Revision nicht zulässt und insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof ohne Begründung ablehnt?

7.

Sind die in Art. 19 und in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsätze des wirksamen Rechtsbehelfs und der Äquivalenz, die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr sowie die Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und die Richtlinien 89/665/EG, 92/13/EWG und 2007/66/EG dahin auszulegen, dass es mit ihnen vereinbar ist, dass die mit der Sache befassten Behörden und Gerichte unter offenkundiger Missachtung der anwendbaren Unionsvorschriften jeden einzelnen der wegen des Ausschlusses von der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelfe zurückweisen, die es erforderlich machen, gegebenenfalls mit erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand eine Reihe von Schriftsätzen abzufassen bzw. an Verhandlungen teilzunehmen, und, obwohl die formale Möglichkeit zur Feststellung der Haftung wegen eines durch gerichtliche Handlungen verursachten Schadens besteht, die einschlägigen Bestimmungen die Klägerin davon ausschließen, vom Gericht den Ersatz des aus der rechtswidrigen Tätigkeit entstandenen Schadens zu verlangen?

8.

Sind die in den Urteilen Köbler, Traghetti del Mediterraneo und San Giorgio entwickelten Grundsätze dahin auszulegen, dass ein Schaden nicht ersetzt werden kann, der dadurch entstanden ist, dass ein letztinstanzliches mitgliedstaatliches Gericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die durch eine Partei fristgerecht beantragte Wiederaufnahme, in deren Rahmen diese Partei den Ersatz der ihr entstandenen Kosten hätte verlangen können, nicht zulässt?

9.

Wenn nach nationalem Recht aufgrund einer neuen Entscheidung des Verfassungsgerichts und im Interesse der Wiederherstellung der Verfassungsmäßigkeit eine Revision zuzulassen ist, muss diese dann nicht auch — angesichts des Äquivalenzgrundsatzes und des Inhalts des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Transportes Urbanos y Servicios Generales (C-118/08) — zugelassen werden, wenn im Ausgangsverfahren unter Verweis auf nationale Vorschriften zu Verfahrensfristen ein früheres Urteil des Gerichtshofs in einer anderen Rechtssache, ein auf Ersuchen des in der Hauptsache entscheidenden Gerichts ergangenes Urteil des Gerichtshofs sowie für diese Urteile relevante Tatsachen außer Acht gelassen wurden?


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).

(2)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. 1992, L 76, S. 14).

(3)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. 2007, L 335, S. 31).


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/8


Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Antwerpen (Belgien), eingereicht am 19. Juni 2018 — Jamina Hakelbracht, Tine Vandenbon, Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen/WTG Retail BVBA

(Rechtssache C-404/18)

(2018/C 311/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidsrechtbank Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jamina Hakelbracht, Tine Vandenbon, Instituut voor de Gelijkheid van Vrouwen en Mannen

Beklagte: WTG Retail BVBA

Vorlagefrage

Ist das Unionsrecht und insbesondere Art. 24 der Richtlinie 2006/54/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz von Personen, die als Zeugen auftreten, vor Viktimisierung ausschließlich der Person gewährt, die im Rahmen der Untersuchung einer Beschwerde in einem unterzeichneten und datierten Dokument den Sachverhalt, den sie selbst gesehen oder gehört hat und der die Situation betrifft, die Gegenstand der Beschwerde ist, der Person zur Kenntnis bringt, bei der die Beschwerde eingereicht wird, oder die als Zeuge vor Gericht aussagt?


(1)  ABl. 2006, L 204, S. 23.


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/8


Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht am 20. Juni 2018 — PG/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

(Rechtssache C-406/18)

(2018/C 311/08)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PG

Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 47 der Charta der Grundrechte und Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (die sog. „Asylverfahrensrichtlinie“) im Licht von Art. 6 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention dahin auszulegen, dass in einem Mitgliedstaat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf möglicherweise auch gewährleistet ist, wenn seine Gerichte die in Asylverfahren ergangenen Entscheidungen nicht abändern, sondern lediglich aufheben und die Durchführung eines neuen Verfahrens anordnen dürfen?

2.

Sind Art. 47 der Charta der Grundrechte und Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (die sog. „Asylverfahrensrichtlinie“), wiederum im Licht von Art. 6 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dahin auszulegen, dass es mit diesen Vorschriften vereinbar ist, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für gerichtliche Asylverfahren eine einzige, nicht verlängerbare Gesamtdauer von sechzig Tagen festlegen, die unabhängig von allen Umständen des Einzelfalls gilt und weder die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache noch mögliche Beweisschwierigkeiten berücksichtigt?


(1)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 22. Juni 2018 — Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo/Banca d’Italia

(Rechtssache C-414/18)

(2018/C 311/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo

Beklagte: Banca d’Italia

Vorlagefrage

Steht Art. 5 Abs. 1, insbesondere Buchst. a und f, der Verordnung 2015/63 (1) bei einer Auslegung im Licht der Grundsätze, die sich in dieser Verordnung, in der Richtlinie 2014/59 (2), in der Verordnung Nr. 2014/806 (3) und in Art. 120 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden, und auf der Grundlage der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Verbots der doppelten Beitragserhebung einer Anwendung der Regelung für gruppeninterne Verbindlichkeiten auch auf eine „De-facto-Gruppe“ oder jedenfalls bei Verflechtungen zwischen einem Institut und anderen Banken desselben Systems zum Zweck der Berechnung der Beiträge gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 entgegen? Oder ist, ebenfalls im Licht der genannten Grundsätze, die Vorzugsbehandlung, die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Förderdarlehen in Art. 5 der Verordnung 2015/63 gewährt wird, auch auf die Verbindlichkeiten einer sogenannten Bank „zweiter Ebene“ gegenüber den übrigen Banken des (genossenschaftlichen) Systems entsprechend anwendbar oder muss ein solches Merkmal eines Instituts, das konkret als Zentralbank innerhalb eines vernetzten und integrierten Verbands kleiner Banken auch im Verhältnis zur Europäischen Zentralbank und zum Finanzmarkt tätig ist, auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften jedenfalls dazu führen, dass bei den Finanzdaten, die den Stellen der Union von der nationalen Abwicklungsbehörde übermittelt werden, und bei der Festsetzung der Beiträge, die das Institut dem Abwicklungsfonds schuldet, einige Korrekturen auf der Grundlage der tatsächlichen Verbindlichkeiten und des konkreten Risikoprofils des Instituts vorgenommen werden?


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

(2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173, S. 190).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225, S. 1).


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 28. Juni 2018 — FR/Ministero dell’interno — Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale presso la Prefettura U.T.G. di Milano

(Rechtssache C-422/18)

(2018/C 311/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FR

Beklagter: Ministero dell’interno — Commissione Territoriale per il riconoscimento della Protezione Internazionale presso la Prefettura U.T.G. di Milano

Vorlagefrage

Sind der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des Rechtsschutzes gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Richtlinie 2013/32/EU (1) (insbesondere die Art. 22 und 46) dahin auszulegen, dass a) das Recht der Europäischen Union vorschreibt, dass der Rechtsbehelf, den das nationale Recht für die Verfahren vorsieht, die die Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung des internationalen Schutzes betreffen, automatisch aufschiebende Wirkung hat; b) sie einem Verfahren wie dem italienischen (Art. 35-bis Abs. 13 des Gesetzesvertretenden Dekrets 25/2008 in der Fassung des Gesetzesdekrets 13/17, umgewandelt in das Gesetz 46/17) entgegenstehen, in dem das vom Asylbewerber — dessen Asylantrag von der für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Verwaltungsbehörde und vom erstinstanzlichen Gericht abgelehnt wurde — angerufene Gericht den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der ablehnenden Entscheidung unter Berücksichtigung allein der Stichhaltigkeit der gegen die Entscheidung, die von demselben Gericht erlassen wurde, das über die Aussetzung entscheiden soll, gerichteten Kassationsbeschwerdegründe, nicht aber der Gefahr eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens, zurückweisen darf?


(1)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto (Italien), eingereicht am 27. Juli 2018 — Italy Emergenza Cooperativa Sociale, Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza „Croce Verde“/Ulss 5 Polesana Rovigo, Regione del Veneto

(Rechtssache C-424/18)

(2018/C 311/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Veneto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Italy Emergenza Cooperativa Sociale, Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza „Croce Verde“

Beklagte: Ulss 5 Polesana Rovigo, Regione del Veneto

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 10 Buchst. h und Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2014/24/EU (1) dahin auszulegen, dass

a)

Einsätze von Krankenwagen, bei denen sich in dem Fahrzeug ein Krankenwagenfahrer/Rettungssanitäter und mindestens ein Rettungshelfer mit den erforderlichen Qualifikationen und Fertigkeiten, die sie aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Lehrgangs und einer Prüfung im Fach Rettungsdienst erworben haben, befinden müssen, und

b)

im Rahmen der Mindestversorgungsstandards (LEA) vorgesehene Beförderungsdienstleistungen, die in Rettungsfahrzeugen durchgeführt werden,

unter den Ausschluss gemäß Art. 10 Buchst. h fallen oder aber zu den Dienstleistungen gemäß den Art. 74 bis 77 der genannten Richtlinie gehören?

2.

Ist die Richtlinie 2014/24/EU dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass auch insoweit, als kein aktueller Notfall vorliegt,

a)

Einsätze von Krankenwagen, bei denen sich in dem Fahrzeug ein Krankenwagenfahrer/Rettungssanitäter und mindestens ein Rettungshelfer mit den erforderlichen Qualifikationen und Fertigkeiten, die sie aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Lehrgangs und einer Prüfung im Fach Rettungsdienst erworben haben, befinden müssen, und

b)

im Rahmen der Mindestversorgungsstandards (LEA) vorgesehene Beförderungsdienstleistungen, die in Rettungsfahrzeugen durchgeführt werden,

vorrangig Freiwilligenorganisationen durch direkte Vereinbarungen übertragen werden?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).


Gericht

3.9.2018   

DE

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C 311/12


Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018 — Österreich/Kommission

(Rechtssache T-356/15) (1)

((Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - „Contract for Difference“, „Secretary of State Agreement“ und Kreditgarantie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Ziel von allgemeinem Interesse - Förderung der Kernenergie - Erforderlichkeit eines Eingreifens des Staates - Garantiemitteilung - Bestimmung des Beihilfeelements - Verhältnismäßigkeit - Investitionsbeihilfe - Betriebsbeihilfe - Recht auf Äußerung - Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags - Begründungspflicht))

(2018/C 311/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Pesendorfer und M. Klamert, dann G. Hesse und M. Fruhmann als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Kristoferitsch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, R. Sauer, T. Maxian Rusche und P. Němečková)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Kinsch)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Vláčil), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin, dann D. Colas und J. Bousin), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Fehér und M. Bóra, dann B. Sonkodi, dann A. Steiner im Beistand von Rechtsanwalt P. Nagy, schließlich A. Steiner), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna), Rumänien (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Radu und M. Bejenar, dann M. Bejenar und C.-R. Canţăr), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová), und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Brodie und S. Brandon, dann C. Brodie, S. Simmons und M. Holt, dann C. Brodie, S. Simmons und D. Robertson, dann C. Brodie und D. Robertson, dann C. Brodie, schließlich C. Brodie und Z. Lavery im Beistand von T. Johnston, Barrister, und A. Robertson, QC)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44), mit dem die Kommission festgestellt hat, dass die Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und die Durchführung der Beihilfe genehmigt hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Österreich trägt ihren eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 337 vom 12.10.2015.


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/13


Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018 — Consejo Regulador del Cava/EUIPO — Cave de Tain-L’Hermitage, union des propriétaires (CAVE DE TAIN)

(Rechtssache T-774/16) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke CAVE DE TAIN - Ältere Ursprungsbezeichnung „cava“ - Begriff „Anspielung“ auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung - Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 1308/2013))

(2018/C 311/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Consejo Regulador del Cava (Villafranca del Penedès, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Prat)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Zaera Cuadrado und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Cave de Tain-L’Hermitage, union des propriétaires (Tain-L’Hermitage, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-P. Stouls)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2016 (Sache R 980/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Consejo Regulador del Cava und Cave de Tain-L’Hermitage, union des propriétaires

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Consejo Regulador del Cava trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 9.1.2017.


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/13


Klage, eingereicht am 20. Juni 2018 — Intercept Pharma and Intercept Pharmaceuticals/EMA

(Rechtssache T-377/18)

(2018/C 311/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Intercept Pharma Ltd (Bristol, Vereinigtes Königreich) und Intercept Pharmaceuticals, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: L. Tsang, J. Mulryne, E. Amos und H. Kerr-Peterson, Solicitors, sowie F. Campbell, Barrister)

Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur (EMA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den ihnen von der Beklagten am 15. Mai 2018 mitgeteilten Beschluss ASK-40399, einige Unterlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 freizugeben, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die ihnen im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstandenen Rechtsverfolgungskosten und sonstigen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:

1.

Die Beklagte sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass der Gedankenstrich „Gerichtsverfahren“ in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da es sich bei den Unterlagen nicht um ein Dokument handele, das „für ein Gerichtsverfahren erstellt worden“ sei. Rechtlich gesehen hätte die Beklagte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Ausnahme anwendbar sei.

2.

Ferner oder hilfsweise: Das einzig rechtmäßige Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung zum Gedankenstrich „geschäftliche Interessen“ in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wäre die Entscheidung gewesen, die Unterlagen nicht freizugeben, und zwar unter Berücksichtigung (a) des überwältigenden Gewichts der privaten Interessen der Klägerinnen am Unterlassen der Verbreitung, und (b) des nur vagen und allgemeinen öffentlichen Interesses an der Verbreitung.


3.9.2018   

DE

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C 311/14


Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — de Volksbank/SRB

(Rechtssache T-406/18)

(2018/C 311/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: de Volksbank NV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van Loopik, A. Kleinhout, A. ter Haar und T. Waterbolk)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 12. April 2018 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 (SRB/ES/SRF/2018/3) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, diesen Beschluss für nichtig zu erklären und die Delegierte Verordnung 2015/63 der Kommission (im Folgenden: Delegierte Verordnung) (1) gemäß Art. 277 AEUV ganz oder teilweise für unanwendbar zu erklären;

in jedem Fall dem SRB die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:

1.

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU (2), Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 (3) und Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung, weil zur Ermittlung der Nettoverbindlichkeiten der Klägerin nicht vergleichbare Daten verwendet wurden.

Aus dem Wortlaut und den Zielen von Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 ergebe sich, dass der SRB Daten vom selben Zeitpunkt oder Zeitraum verwenden müsse, um Nettoverbindlichkeiten im Einklang mit diesen Vorschriften zu berechnen.

Aus dem Wortlaut und den Zielen von Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung in Verbindung mit der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung Nr. 806/2014 ergebe sich, dass der SRB vergleichbare Daten verwenden müsse, um eine faire Berechnung des Beitrags auf der Grundlage des Risikoprofils einer Bank zu gewährleisten.

2.

Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU sowie gegen Art. 290 AEUV, weil die Delegierte Verordnung, wie sie vom SRB in dem angefochtenen Beschluss angewendet worden sei, über das der Europäischen Kommission erteilte Mandat hinausgehe, was dazu führe, dass die Delegierte Verordnung nach Art. 277 AEUV unanwendbar sei.

Entgegen Art. 290 AEUV ergänze die Delegierte Verordnung wesentliche Vorschriften der Richtlinie 2014/59/EU.

Sollten die Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 der Delegierten Verordnung nur dahin ausgelegt werden können, dass der SRB nicht vergleichbare Daten verwenden müsse, stehe die Delegierte Verordnung im Ganzen mit dem Wortlaut und den Zielen der Richtlinie 2014/59/EU nicht im Einklang.

Soweit die Delegierte Verordnung Regeln für die Berechnung des jährlichen Grundbeitrags festlege, gehe sie über den Inhalt des in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU erteilten Mandats hinaus.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die nicht ordnungsgemäße Berücksichtigung der gedeckten Einlagen der Klägerin

Die Berechnungsmethode des SRB sei nicht geeignet, die Ziele der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung Nr. 806/20214 und der Delegierten Verordnung zu erreichen.

Sie gehe auch über das hinaus, was zur Erreichung der gesetzlichen Ziele erforderlich sei.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die nicht ordnungsgemäße Berücksichtigung der gedeckten Einlagen der Klägerin

Die Klägerin habe die vom SRB vorgenommene Auslegung der Delegierten Verordnung nicht vorhersehen können.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die nicht ordnungsgemäße Berücksichtigung der gedeckten Einlagen der Klägerin

Die Klägerin müsse einen wesentlich höhen Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds zahlen als andere Banken derselben oder ähnlicher Größe mit demselben oder einem ähnlichen Risikoprofil.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

(2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/15


Klage, eingereicht am 18. Juli 2018 — Aeris Invest/EZB

(Rechtssache T-442/18)

(2018/C 311/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Aeris Invest Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Chimenos Minguella und G. Ferrer Gonzálvez)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beschlüsse LS/MD/18/141 und LS/PT/2018/9 der Europäischen Zentralbank vom 8. Mai 2018 bzw. 9. Februar 2018 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung des Beschlusses LS/MD/18/141 der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB) vom 8. Mai 2018 über den Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten der EZB und des vorangegangenen Beschlusses LS/PT/2018/9 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2018 über den Antrag auf Zugang zu Dokumenten der EZB begehrt.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

1.

Die Beschlüsse der EZB, mit denen der Zugang zu den betreffenden Dokumenten verweigert worden sei, seien nicht hinreichend begründet, da sie das vom Unionsgesetzgeber beabsichtigte Ziel, im Rahmen eines transparenten Verfahrens und im Licht der Grundsätze des guten Regierens und der Bürgerbeteiligung ein Recht natürlicher und juristischer Personen auf Zugang zu den Dokumenten der europäischen Organe zu schaffen, nicht gebührend berücksichtigten. Zudem führe die EZB nur allgemeine Argumente an. Sie berücksichtige auch nicht, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente den ordnungsgemäßen Ablauf des Beschlussverfahrens im Bereich der Abwicklung von Kreditinstituten in keiner Weise beeinträchtigen könne. Das konkrete Abwicklungsverfahren sei nämlich nicht nur bereits abgeschlossen, sondern Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung, so dass die Verweigerung des Zugangs diese Überprüfung für das Gericht selbst erschwere. Schließlich berücksichtigten die Beschlüsse nicht, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten einzig zu dem Zweck beantragt worden sei, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auszuüben.

2.

Die angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang zu Dokumenten, soweit sie der Klägerin den Zugang zur begehrten Information mit der Begründung verweigerten, dass die Dokumente ganz oder teilweise unter eine allgemeine Vermutung der Nichtzugänglichkeit fielen, da sie vertrauliche Dokumente seien, die dem für die Organe geltenden Berufsgeheimnis unterlägen. Diese allgemeine Vermutung der Nichtzugänglichkeit sei in den geltenden sektoriellen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen und, sollte sie existieren, nicht anwendbar, da die Ausnahmen vom Recht auf Zugang nicht weit und analog ausgelegt werden dürften.

3.

Die angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses EZB/2004/3, soweit sie ihr den Zugang zur begehrten Information mit der Begründung verweigerten, dass die Dokumente ganz oder teilweise dem für die Organe geltenden Berufsgeheimnis unterlägen, obwohl sie für Gerichtsverfahren erforderlich seien und die Verweigerung die öffentliche Rechtsprechungsaufgabe unmöglich mache oder erschwere.

4.

Die angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und sechster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3, soweit festgestellt werde, dass die Verbreitung der Information dem Bankensystem allgemein schaden könne.

5.

Die angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses EZB/2004/3, soweit festgestellt werde, dass die Verbreitung der angeforderten Dokumente und Informationen die geschäftlichen Interessen von Banco Santander beeinträchtigen und sich auf zukünftige Inspektionen auswirken könne.


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/17


Klage, eingereicht am 16. Juli 2018 — Peek & Cloppenburg/EUIPO — Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg)

(Rechtssache T-443/18)

(2018/C 311/17)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lange)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Peek & Cloppenburg KG, Hamburg (Hamburg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke Vogue Peek & Cloppenburg — Anmeldung Nr. 2 700 847

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2018 in der Sache R 1362/2005-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit § 15 Abs. 2 MarkenG;

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit § 15 Abs. 3 MarkenG;

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission.


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/17


Klage, eingereicht am 16. Juli 2018 — Peek & Cloppenburg/EUIPO — Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

(Rechtssache T-444/18)

(2018/C 311/18)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lange)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Peek & Cloppenburg KG, Hamburg (Hamburg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke Peek & Cloppenburg — Unionsmarke Nr. 270 439

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2018 in der Sache R 522/2006-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit § 15 Abs. 2 MarkenG;

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit § 15 Abs. 3 MarkenG;

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission.


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/18


Klage, eingereicht am 16. Juli 2018 — Peek & Cloppenburg/EUIPO — Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

(Rechtssache T-445/18)

(2018/C 311/19)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lange)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Peek & Cloppenburg KG, Hamburg (Hamburg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke Peek & Cloppenburg — Anmeldung Nr. 2 791 416

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Januar 2018 in der Sache R 1270/2007-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit § 15 Abs. 2 MarkenG;

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit § 15 Abs. 3 MarkenG;

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission.


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/19


Klage, eingereicht am 16. Juli 2018 — Peek & Cloppenburg/EUIPO — Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

(Rechtssache T-446/18)

(2018/C 311/20)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lange)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Peek & Cloppenburg KG, Hamburg (Hamburg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke Peek & Cloppenburg — Anmeldung Nr. 4 295 069

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. April 2018 in der Sache R 1589/2007-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit § 15 Abs. 2 MarkenG;

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit § 15 Abs. 3 MarkenG;

Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission.


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/20


Klage, eingereicht am 19. Juli 2018 — Ortlieb Sportartikel/EUIPO (Achteckiges Polygon)

(Rechtssache T-449/18)

(2018/C 311/21)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Ortlieb Sportartikel GmbH (Heilsbronn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wulf und Rechtsanwalt K. Schmidt-Hern)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung des achteckiges Polygons) — Anmeldung Nr. 16 047 466

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. April 2018 in der Sache R 1634/2017-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/20


Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2018 — So/Rat und Kommission

(Rechtssache T-564/17) (1)

(2018/C 311/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 338 vom 9.10.2017.


3.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/21


Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Korea National Insurance Corporation/Rat und Kommission

(Rechtssache T-568/17) (1)

(2018/C 311/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 338 vom 9.10.2017.