ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 294

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
20. August 2018


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 294/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 294/02

Rechtssache C-203/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 — Dirk Andres, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [Sanierungsklausel] — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Individuell betroffene Person — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begriff der staatlichen Beihilfe — Tatbestandsmerkmal der Selektivität — Bestimmung des Referenzsystems — Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen)

2

2018/C 294/03

Rechtssache C-208/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 — Bundesrepublik Deutschland/Dirk Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH), Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [Sanierungsklausel] — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Individuell betroffene Person — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begriff der staatlichen Beihilfe — Tatbestandsmerkmal der Selektivität — Bestimmung des Referenzsystems — Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen)

3

2018/C 294/04

Rechtssache C-209/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 — Bundesrepublik Deutschland/Lowell Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services AG, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [Sanierungsklausel] — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Individuell betroffene Person — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begriff der staatlichen Beihilfe — Tatbestandsmerkmal der Selektivität — Bestimmung des Referenzsystems — Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen)

4

2018/C 294/05

Rechtssache C-219/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 — Lowell Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services AG / Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [Sanierungsklausel] — Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Individuell betroffene Person — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Begriff der staatlichen Beihilfe — Tatbestandsmerkmal der Selektivität — Bestimmung des Referenzsystems — Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen)

5

2018/C 294/06

Rechtssache C-451/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereingtes Königreich) — MB/Secretary of State for Work and Pensions (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 79/7 — Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — Staatliches nationales Rentenversicherungssystem — Voraussetzungen für die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung — Nationale Regelung, die diese Anerkennung davon abhängig macht, dass eine vor der Geschlechtsumwandlung geschlossene Ehe für ungültig erklärt wird — Weigerung einer Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, eine staatliche Ruhestandsrente ab dem Rentenalter für Personen des erworbenen Geschlechts zu gewähren — Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts)

5

2018/C 294/07

Rechtssache C-564/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)/Puma SE (Rechtsmittel — Unionsmarke — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 5 — Art. 76 — Widerspruchsverfahren — Relative Eintragungshindernisse — Verordnung [EG] Nr. 2868/95 — Regel 19 — Regel 50 Abs. 1 — Vorliegen von früheren Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum [EUIPO], mit denen die Bekanntheit der älteren Marke anerkannt worden war — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Berücksichtigung dieser Entscheidungen in späteren Widerspruchsverfahren — Begründungspflicht — Verfahrensrechtliche Pflichten der Beschwerdekammern des EUIPO)

6

2018/C 294/08

Rechtssache C-635/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Juni 2018 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Bestimmung des Gegenstands der Klage — Finanzielle Unterstützung im Bereich der Fazilität Connecting Europe [CEF] — Bereich Verkehr für den Zeitraum 2014 — 2020 — Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen — Exekutivagentur für Innovation und Netze [INEA] — Schreiben, mit dem die Klägerin über die Ablehnung ihres Vorschlags unterrichtet wird — Späterer Beschluss der Europäischen Kommission zur Festlegung der Liste der ausgewählten Vorschläge — Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz)

7

2018/C 294/09

Rechtssache C-2/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Instituto Nacional de la Seguridad Social/Jesús Crespo Rey (Vorlage zur Vorabentscheidung — Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Verordnung [EG] Nr. 883/2004 — Anhang XI, Abschnitt Spanien, Nr. 2 — Altersrente — Berechnungsmethode — Theoretischer Betrag — Maßgebliche Beitragsgrundlage — Sondervereinbarung — Wahl der Beitragsgrundlage — Nationale Regelung, nach der der Arbeitnehmer Beiträge gemäß der Mindestbeitragsgrundlage zu leisten hat)

7

2018/C 294/10

Rechtssache C-57/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana — Spanien) — Eva Soraya Checa Honrado / Fondo de Garantía Salarial (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Richtlinie 2008/94/EG — Art. 3 Abs. 1 — Sicherstellung der Zahlung durch die Garantieeinrichtung — Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses — Verlegung des Arbeitsorts, die einen Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers erforderlich macht — Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Arbeitsvertrags — Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer — Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot)

8

2018/C 294/11

Rechtssache C-90/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — Turbogás Produtora Energética SA/Autoridade Tributária e Aduaneira (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 — Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt — Kleine Stromerzeuger — Art. 14 Abs. 1 Buchst. a — Zur Erzeugung von elektrischem Strom verwendete Energieerzeugnisse — Verpflichtung zur Steuerbefreiung)

9

2018/C 294/12

Rechtssache C-230/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Erdem Deha Altiner, Isabel Hanna Ravn/Udlændingestyrelsen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Art. 21 Abs. 1 AEUV — Richtlinie 2004/38/EG — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Recht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, aufzuhalten — Einreise dieses Familienangehörigen in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die nach der Rückkehr des Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat erfolgt)

9

2018/C 294/13

Rechtssache C-246/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Ibrahima Diallo / État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 10 Abs. 1 — Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers — Ausstellung — Frist — Erlass und Bekanntgabe der Entscheidung — Folgen der Nichteinhaltung der Sechsmonatsfrist — Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten — Effektivitätsgrundsatz)

10

2018/C 294/14

Rechtssache C-364/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Varna Holideis EOOD/Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bewirkte Lieferung einer Immobilie — Nach dem Beitritt festgestellte Nichtigkeit des Kaufvertrags — Verpflichtung zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs — Auslegung — Zuständigkeit des Gerichtshofs)

11

2018/C 294/15

Verbundene Rechtssachen C-459/17 und C-460/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — SGI (C-459/17), Valériane SNC (C-460/17)/Ministre de l’Action et des Comptes publics (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Recht auf Vorsteuerabzug — Materielle Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug — Tatsächliche Lieferung der Gegenstände)

11

2018/C 294/16

Rechtssache C-512/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu — Polen) — Verfahren auf Antrag von HR (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Art. 8 Abs. 1 — Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes — Säugling — Für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts ausschlaggebende Umstände)

12

2018/C 294/17

Rechtssache C-731/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2017 von der Nap Innova Hoteles, S.L. gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 4. Dezember 2017 in der Rechtssache T-522/17, Nap Innova Hoteles/SRB

13

2018/C 294/18

Rechtssache C-118/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2018 von Hochmann Marketing GmbH, vormals Bittorrent Marketing GmbH, gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2017 in der Rechtssache T-771/15, Hochmann Marketing/EUIPO

13

2018/C 294/19

Rechtssache C-318/18: Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 11. Mai 2018 — Oracle Belgium BVBA/Belgische Staat

14

2018/C 294/20

Rechtssache C-331/18: Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Slowakei) am 22. Mai 2018 — TE /Pohotovost‘ s.r.o.

15

2018/C 294/21

Rechtssache C-341/18: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 24. Mai 2018 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/J. u. a.

16

2018/C 294/22

Rechtssache C-344/18: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent (Belgien), eingereicht am 25. Mai 2018 — ISS Facility Services NV / Sonia Govaerts, Euroclean NV

16

2018/C 294/23

Rechtssache C-348/18: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 29. Mai 2018 — Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele — Società semplice/Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)

17

2018/C 294/24

Rechtssache C-349/18: Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Mbutuku Kanyeba

18

2018/C 294/25

Rechtssache C-350/18: Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Larissa Nijs

18

2018/C 294/26

Rechtssache C-351/18: Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Jean-Louis Anita Dedroog

19

2018/C 294/27

Rechtssache C-354/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bacău (Rumänien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Radu Lucian Rusu, Oana Maria Rusu/SC Blue Air — Airline Management Solutions Srl

20

2018/C 294/28

Rechtssache C-355/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 31. Mai 2018 — Barbara Rust-Hackner gegen Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich

21

2018/C 294/29

Rechtssache C-356/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 31. Mai 2018 — Christian Gmoser gegen Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich

22

2018/C 294/30

Rechtssache C-357/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 31. Mai 2018 — Bettina Plackner gegen Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich

23

2018/C 294/31

Rechtssache C-359/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2018 von der Europäischen Arzneimittel-Agentur gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. März 2018 in der Rechtssache T-80/16, Shire Pharmaceuticals Ireland/EMA

23

2018/C 294/32

Rechtssache C-364/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 4. Juni 2018 — Eni SpA / Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze

24

2018/C 294/33

Rechtssache C-365/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 4. Juni 2018 — Shell Italia E & P SpA/Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

25

2018/C 294/34

Rechtssache C-366/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid (Spanien), eingereicht am 5. Juni 2018 — José Manuel Ortiz Mesonero/UTE Luz Madrid Centro (integrada por las mercantiles SICE S.A., Urbalux S.A., Imes.API S.A., Extralux S.A. y Citelum Ibérica S.A.)

25

2018/C 294/35

Rechtssache C-367/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 4. Juni 2018 — María Teresa Aragón Carrasco, María Eugenia Cotano Montero, María Gloria Ferratges Castellanos, Raquel García Ferratges, Elena Muñoz Mora, Ángela Navas Chillón, Mercedes Noriega Bosch, Susana Rizo Santaella, Desamparados Sánchez Ramos, Lucía Santana Ruiz und Luis Salas Fernández (als Rechtsnachfolger von Lucía Sánchez de la Peña)/Administración del Estado

26

2018/C 294/36

Rechtssache C-373/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Penafiel (Portugal), eingereicht am 7. Juni 2018 — Prosa — Produtos e Serviços Agrícolas/Autoridade Tributária e Aduaneira

27

2018/C 294/37

Rechtssache C-377/18: Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 31. Mai 2018 — Strafverfahren gegen AH, PB, CX, KM, PH

27

2018/C 294/38

Rechtssache C-380/18: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, andere Partei: E.P.

28

2018/C 294/39

Rechtssache C-381/18: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — G.S., andere Partei: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

28

2018/C 294/40

Rechtssache C-382/18: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — V.G., andere Partei: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

29

2018/C 294/41

Rechtssache C-383/18: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Lublin-Wschód w Lublinie z siedzibą w Świdniku (Polen), eingereicht am 11. Juni 2018 — Lexitor Sp. z o.o./Spółdzielcza Kasa Oszczędnościowo — Kredytowa im. Franciszka Stefczyka mit Sitz in Gdynia, Santander Consumer Bank S.A. mit Sitz in Wrocław/Breslau, mBank S.A. mit Sitz in Warszawa/Warschau

30

2018/C 294/42

Rechtssache C-385/18: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 11. Juni 2018 — Arriva Italia Srl u. a./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

30

2018/C 294/43

Rechtssache C-386/18: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — Coöperatieve Producentenorganisatie en Beheersgroep Texel UA/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

31

2018/C 294/44

Rechtssache C-387/18: Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. Juni 2018 — Delfarma Sp. z o.o. / Prezes Urzędu Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych

32

2018/C 294/45

Rechtssache C-389/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 13. Juni 2018 — Brussels Securities SA/État belge

32

2018/C 294/46

Rechtssache C-397/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Ana María Páez Juárez/Nobel Plastiques Ibérica, S.A.

33

2018/C 294/47

Rechtssache C-398/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Antonio Bocero Torrico / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General de la Seguridad Social

34

2018/C 294/48

Rechtssache C-399/18: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 18. Juni 2018 — Vereniging Gasopslag Nederland, TAQA Onshore BV, TAQA Piek Gas BV/Autoriteit Consument en Markt

35

2018/C 294/49

Rechtssache C-401/18: Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 18. Juni 2018 — Herst, s.r.o./Odvolací finanční ředitelství

35

2018/C 294/50

Rechtssache C-403/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2018 von Alcogroup und Alcodis gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. April 2018 in der Rechtssache T-274/15, Alcogroup und Alcodis/Kommission

37

2018/C 294/51

Rechtssache C-407/18: Vorabentscheidungsersuchen des Višje sodišče v Mariboru (Slowenien), eingereicht am 21. Juni 2018 — Aleš Kuhar, Jožef Kuhar/Addiko Bank d.d.

37

2018/C 294/52

Rechtssache C-440/18 P: Rechtsmittel des Vereins Deutsche Sprache e.V. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. April 2018 in der Rechtssache T-468/16, Verein Deutsche Sprache e.V. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 4. Juli 2018

38

2018/C 294/53

Rechtssache C-443/18: Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — Europäische Kommission/Italienische Republik

39

 

Gericht

2018/C 294/54

Verbundene Rechtssachen T-379/10 RENV und T-381/10 RENV: Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Französischer Markt für Badezimmerausstattungen — Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird — Beteiligung am Kartell bestimmter Unternehmen — Neubewertung der Beweise)

41

2018/C 294/55

Rechtssache T-222/14 RENV: Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2018 — Deluxe Entertainment Services Group/EUIPO (deluxe) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke deluxe — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001])

42

2018/C 294/56

Rechtssache T-616/15: Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Transtec/Kommission (EEF — AKP-Staaten — Cotonou-Abkommen — Programm zur Unterstützung kultureller Initiativen in den afrikanischen Ländern portugiesischer Sprache — Beträge, die die Kommission an die mit der finanziellen Durchführung des Programms in Guinea-Bissau betraute Einrichtung gezahlt hat — Einziehung nach einer Finanzprüfung — Aufrechnung — Verhältnismäßigkeit — Ungerechtfertigte Bereicherung — Außervertragliche Haftung)

42

2018/C 294/57

Rechtssache T-88/17: Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2018 — Spanien/Kommission (ELER — Letztes Durchführungsjahr des ELER-Programmplanungszeitraums 2007 — 2013 — Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten — Beschluss, einen bestimmten Betrag im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums der Autonomen Gemeinschaft Extremadura für nicht wiederverwendbar zu erklären — Berechnungsmethode — Art. 69 Abs. 5b der Verordnung [EG] Nr. 1698/2005 — Vertrauensschutz)

43

2018/C 294/58

Rechtssache T-98/17: Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2018 — RT/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Krankheitsurlaub — Art. 59 Abs. 1 des Statuts — Interne Regelungen zur Kontrolle krankheitsbedingter Abwesenheit von der Arbeit und zur regelmäßigen Kontrolle des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit — Ärztliches Attest — Keine Unterschrift und kein Stempel des Arztes — Ärztliche Fernuntersuchung über das Internet — Verweigerung der Anerkennung)

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2018/C 294/59

Rechtssache T-218/17: Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2018 — HF/Parlament (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Art. 24 des Statuts — Ersuchen um Beistand — Art. 12a des Statuts — Mobbing — Beratender Ausschuss Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz — Zurückweisung des Ersuchens auf Beistand — Anspruch auf rechtliches Gehör — Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens — Weigerung, die Stellungnahme des beratenden Ausschusses und die Protokolle der Zeugenvernehmungen zu übermitteln — Dauer des Verwaltungsverfahrens — Angemessene Verfahrensdauer)

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2018/C 294/60

Rechtssachen T-402/17 und T-403/17: Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Vienna International Hotelmanagment/EUIPO (Vienna House und VIENNA HOUSE) (Unionsmarke — Anmeldungen der Unionswortmarke Vienna House und der Unionsbildmarke VIENNA HOUSE — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001])

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2018/C 294/61

Rechtssache T-322/18: Klage, eingereicht am 23. Mai 2018 — García Ruiz/Parlament

46

2018/C 294/62

Rechtssache T-341/18: Klage, eingereicht am 31. Mai 2018 — NEC Corporation/Kommission

47

2018/C 294/63

Rechtssache T-342/18: Klage, eingereicht am 30. Mai 2018 — Nichicon Corporation/Kommission

48

2018/C 294/64

Rechtssache T-343/18: Klage, eingereicht am 3. Juni 2018 — Tokin Corporation/Kommission

50

2018/C 294/65

Rechtssache T-344/18: Klage, eingereicht am 4. Juni 2018 — Rubycon und Rubycon Holdings/Kommission

51

2018/C 294/66

Rechtssache T-351/18: Klage, eingereicht am 5. Juni 2018 — Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB

51

2018/C 294/67

Rechtssache T-363/18: Klage, eingereicht am 5. Juni 2018 — Nippon Chemi-Con Corporation/Kommission

52

2018/C 294/68

Rechtssache T-380/18: Klage, eingereicht am 25. Juni 2018 — Intas Pharmaceuticals/EUIPO — Laboratorios Indas (INTAS)

54

2018/C 294/69

Rechtssache T-383/18: Klage, eingereicht am 26. Juni 2018 — Sta*Ware EDV Beratung/EUIPO — Accelerate IT Consulting (businessNavi)

55

2018/C 294/70

Rechtssache T-386/18: Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — Iccrea Banca/Kommission und SRB

56

2018/C 294/71

Rechtssache T-393/18: Klage, eingereicht am 28. Juni 2018 — Mellifera/Kommission

57

2018/C 294/72

Rechtssache T-399/18: Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — TrekStor/EUIPO (Theatre)

58

2018/C 294/73

Rechtssache T-404/18: Klage, eingereicht am 2. Juli 2018 — Zhadanov/EUIPO (PDF Expert)

59

2018/C 294/74

Rechtssache T-405/18: Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — Holmer Dahl/SRB

59

2018/C 294/75

Rechtssache T-412/18: Klage, eingereicht am 2. Juli 2018 — mobile.de/EUIPO — Droujestvo S Ogranichena Otgovornost Rezon (mobile.ro)

60

2018/C 294/76

Rechtssache T-413/18: Klage, eingereicht am 4. Juli 2018 — Portigon/SRB

61

2018/C 294/77

Rechtssache T-415/18: Klage, eingereicht am 4. Juli 2018 — Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission

62

2018/C 294/78

Rechtssache T-421/18: Klage, eingereicht am 10. Juli 2018 — Bauer Radio/EUIPO — Weinstein (MUSIKISS)

63

2018/C 294/79

Rechtssache T-423/18: Klage, eingereicht am 6. Juli 2018 — Fissler/EUIPO (vita)

64


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 294/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 285 vom 13.8.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 276 vom 6.8.2018

ABl. C 268 vom 30.7.2018

ABl. C 259 vom 23.7.2018

ABl. C 249 vom 16.7.2018

ABl. C 240 vom 9.7.2018

ABl. C 231 vom 2.7.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 — Dirk Andres, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-203/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [„Sanierungsklausel“] - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Individuell betroffene Person - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff der staatlichen Beihilfe - Tatbestandsmerkmal der Selektivität - Bestimmung des Referenzsystems - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen))

(2018/C 294/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführer: Dirk Andres, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH (Prozessbevollmächtigte: W. Niemann, S. Geringhoff und P. Dodos, Rechtsanwälte)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, T. Maxian und K. Blanck-Putz), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz)

Tenor

1.

Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), werden aufgehoben.

3.

Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ wird für nichtig erklärt.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Dirk Andres, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH, durch das Verfahren im ersten Rechtszug und durch das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

5.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 13.6.2016.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 — Bundesrepublik Deutschland/Dirk Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH), Europäische Kommission

(Rechtssache C-208/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [„Sanierungsklausel“] - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Individuell betroffene Person - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff der staatlichen Beihilfe - Tatbestandsmerkmal der Selektivität - Bestimmung des Referenzsystems - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen))

(2018/C 294/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz)

Andere Parteien des Verfahrens: Dirk Andres (Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Niemann, S. Geringhoff und P. Dodos), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, T. Maxian Rusche und K. Blanck-Putz)

Tenor

1.

Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, Heitkamp BauHolding/Kommission (T-287/11, EU:T:2016:60), werden aufgehoben.

3.

Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ wird für nichtig erklärt.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten die der Bundesrepublik Deutschland durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sowie die Herrn Dirk Andres, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heitkamp BauHolding GmbH, durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 13.6.2016.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 — Bundesrepublik Deutschland/Lowell Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services AG, Europäische Kommission

(Rechtssache C-209/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [„Sanierungsklausel“] - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Individuell betroffene Person - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff der staatlichen Beihilfe - Tatbestandsmerkmal der Selektivität - Bestimmung des Referenzsystems - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen))

(2018/C 294/04)

Verfahrenssprache: Deutschland

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz)

Andere Parteien des Verfahrens: Lowell Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schweda, M. Knebelsberger und F. Loose), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, T. Maxian Rusche und K. Blanck-Putz)

Tenor

1.

Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59), werden aufgehoben.

3.

Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ wird für nichtig erklärt.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten die der Bundesrepublik Deutschland durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sowie die der Lowell Financial Services GmbH durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.

5.

Die Lowell Financial Services GmbH trägt ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 222 vom 20.6.2016.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 — Lowell Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services AG / Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-219/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche steuerrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit eines Verlustvortrags auf künftige Steuerjahre [„Sanierungsklausel“] - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Individuell betroffene Person - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff der staatlichen Beihilfe - Tatbestandsmerkmal der Selektivität - Bestimmung des Referenzsystems - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen))

(2018/C 294/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Lowell Financial Services GmbH, vormals GFKL Financial Services AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schweda, J. Eggers, M. Knebelsberger und F. Loose)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch R. Lyal, T. Maxian Rusche und K. Blanck-Putz als Bevollmächtigte), Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Februar 2016, GFKL Financial Services/Kommission (T-620/11, EU:T:2016:59), werden aufgehoben.

3.

Der Beschluss 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ wird für nichtig erklärt.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Lowell Financial Services GmbH durch das Verfahren im ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.


(1)  ABl. C 222 vom 20.6.2016.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereingtes Königreich) — MB/Secretary of State for Work and Pensions

(Rechtssache C-451/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 79/7 - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Staatliches nationales Rentenversicherungssystem - Voraussetzungen für die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung - Nationale Regelung, die diese Anerkennung davon abhängig macht, dass eine vor der Geschlechtsumwandlung geschlossene Ehe für ungültig erklärt wird - Weigerung einer Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, eine staatliche Ruhestandsrente ab dem Rentenalter für Personen des erworbenen Geschlechts zu gewähren - Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts))

(2018/C 294/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MB

Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions

Tenor

Die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere ihr Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich und mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, nicht nur physische, soziale und psychische Kriterien erfüllen muss, sondern auch nicht mit einer Person des Geschlechts, das sie infolge der Geschlechtsumwandlung erworben hat, verheiratet sein darf, wenn sie eine staatliche Ruhestandsrente ab dem für Angehörige des erworbenen Geschlechts geltenden gesetzlichen Rentenalter in Anspruch nehmen möchte.


(1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2018 — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)/Puma SE

(Rechtssache C-564/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 - Art. 76 - Widerspruchsverfahren - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Regel 19 - Regel 50 Abs. 1 - Vorliegen von früheren Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum [EUIPO], mit denen die Bekanntheit der älteren Marke anerkannt worden war - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Berücksichtigung dieser Entscheidungen in späteren Widerspruchsverfahren - Begründungspflicht - Verfahrensrechtliche Pflichten der Beschwerdekammern des EUIPO))

(2018/C 294/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis und D. Hanf)

Andere Partei des Verfahrens: Puma SE (Prozessbevollmächtigter: P. González-Bueno Catalán de Ocón, abogado)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird abgewiesen.

2.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 86 vom 20.3.2017.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/7


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Juni 2018 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV/Europäische Kommission

(Rechtssache C-635/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Bestimmung des Gegenstands der Klage - Finanzielle Unterstützung im Bereich der Fazilität „Connecting Europe“ [CEF] - Bereich Verkehr für den Zeitraum 2014 — 2020 - Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen - Exekutivagentur für Innovation und Netze [INEA] - Schreiben, mit dem die Klägerin über die Ablehnung ihres Vorschlags unterrichtet wird - Späterer Beschluss der Europäischen Kommission zur Festlegung der Liste der ausgewählten Vorschläge - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz))

(2018/C 294/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV (Prozessbevollmächtigter: Y. de Vries, advocaat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Samnadda und J. Hottiaux)

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Oktober 2016, Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission (T-564/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:611), wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 70 vom 6.3.2017.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/7


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Instituto Nacional de la Seguridad Social/Jesús Crespo Rey

(Rechtssache C-2/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Anhang XI, Abschnitt „Spanien“, Nr. 2 - Altersrente - Berechnungsmethode - Theoretischer Betrag - Maßgebliche Beitragsgrundlage - Sondervereinbarung - Wahl der Beitragsgrundlage - Nationale Regelung, nach der der Arbeitnehmer Beiträge gemäß der Mindestbeitragsgrundlage zu leisten hat))

(2018/C 294/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Instituto Nacional de la Seguridad Social

Beklagter: Jesús Crespo Rey

Beteiligte: Tesorería General de la Seguridad Social

Tenor

Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Wandererwerbstätiger, der eine Sondervereinbarung mit der Sozialversicherung dieses Mitgliedstaats schließt, Beiträge gemäß der Mindestbeitragsgrundlage zu leisten hat, so dass der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei der Berechnung des theoretischen Betrags seiner Altersrente den von der Vereinbarung erfassten Zeitraum einem in dem Mitgliedstaat zurückgelegten Zeitraum gleichstellt und bei dieser Berechnung nur Beiträge berücksichtigt, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Vereinbarung entrichtet hat, obwohl er in dem Mitgliedstaat vor der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit Beiträge nach Grundlagen geleistet hatte, die höher waren als die Mindestbeitragsgrundlage, und ein sesshafter Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat und eine solche Vereinbarung schließt, über die Möglichkeit verfügt, Beiträge nach Grundlagen zu leisten, die höher sind als die Mindestbeitragsgrundlage.


(1)  ABl. C 104 vom 3.4.2017.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana — Spanien) — Eva Soraya Checa Honrado / Fondo de Garantía Salarial

(Rechtssache C-57/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 3 Abs. 1 - Sicherstellung der Zahlung durch die Garantieeinrichtung - Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Verlegung des Arbeitsorts, die einen Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers erforderlich macht - Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Arbeitsvertrags - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer - Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot))

(2018/C 294/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Eva Soraya Checa Honrado

Rechtsmittelgegner: Fondo de Garantía Salarial

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem nach der betreffenden nationalen Regelung bestimmte, bei der vom Arbeitnehmer gewollten Beendigung des Arbeitsvertrags sowie bei der Entlassung aus objektiven Gründen geschuldete gesetzliche Entschädigungen wie die vom vorlegenden Gericht angeführten unter den Begriff „Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ im Sinne dieser Vorschrift fallen, auch gesetzliche Entschädigungen unter diesen Begriff fallen müssen, die bei der vom Arbeitnehmer gewollten Beendigung des Arbeitsvertrags wegen der Verlegung des Arbeitsorts durch den Arbeitgeber, die einen Wohnsitzwechsel des Arbeitnehmers erforderlich macht, geschuldet werden.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — Turbogás Produtora Energética SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-90/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 - Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt - Kleine Stromerzeuger - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Zur Erzeugung von elektrischem Strom verwendete Energieerzeugnisse - Verpflichtung zur Steuerbefreiung))

(2018/C 294/11)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Turbogás Produtora Energética SA

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Tenor

Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sind dahin auszulegen, dass eine Einheit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt, unabhängig von ihrer Bedeutung und unabhängig von ihrer hauptsächlichen Geschäftstätigkeit als „Verteiler“ im Sinne der ersten dieser Bestimmungen anzusehen ist, dessen Stromverbrauch zur Erzeugung von elektrischem Strom allerdings unter die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a vorgesehene obligatorische Steuerbefreiung fällt.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Erdem Deha Altiner, Isabel Hanna Ravn/Udlændingestyrelsen

(Rechtssache C-230/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 Abs. 1 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Recht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, aufzuhalten - Einreise dieses Familienangehörigen in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die nach der Rückkehr des Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat erfolgt))

(2018/C 294/12)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Erdem Deha Altiner, Isabel Hanna Ravn

Beklagte: Udlændingestyrelsen

Tenor

Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dahin zurückkehrt, nachdem er sich auf der Grundlage und unter Beachtung des Unionsrechts in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Unionsrecht nicht gewährt wird, wenn die Einreise des Familienangehörigen des betreffenden Unionsbürgers in den Herkunftsmitgliedstaat dieses Unionsbürgers oder die dortige Stellung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel nicht „in der natürlichen Verlängerung“ zu der Rückkehr des Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat erfolgt, soweit nach dieser Regelung im Rahmen einer umfassenden Beurteilung auch die Berücksichtigung anderer relevanter Gesichtspunkte gefordert wird, insbesondere solcher, mit denen sich nachweisen lässt, dass trotz der Zeit, die zwischen der Rückkehr des Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat und der Einreise des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dorthin verstrichen ist, das im Aufnahmemitgliedstaat entwickelte oder gefestigte Familienleben nicht beendet wurde, so dass dem betreffenden Familienangehörigen das abgeleitete Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Ibrahima Diallo / État belge

(Rechtssache C-246/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 10 Abs. 1 - Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers - Ausstellung - Frist - Erlass und Bekanntgabe der Entscheidung - Folgen der Nichteinhaltung der Sechsmonatsfrist - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Effektivitätsgrundsatz))

(2018/C 294/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ibrahima Diallo

Beklagter: État belge

Tenor

1.

Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers innerhalb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Sechsmonatsfrist erlassen und bekannt gegeben werden muss.

2.

Die Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die zuständigen nationalen Behörden, wenn die in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Sechsmonatsfrist überschritten ist, dem Betroffenen von Amts wegen eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers auszustellen haben, ohne zuvor festzustellen, dass der Betroffene die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach dem Unionsrecht tatsächlich erfüllt.

3.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Rechtsprechung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach die zuständige nationale Behörde nach der gerichtlichen Nichtigerklärung einer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers ablehnenden Entscheidung automatisch erneut über die volle Sechsmonatsfrist nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 verfügt.


(1)  ABl. C 231 vom 17.7.2017.


20.8.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — „Varna Holideis“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-364/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bewirkte Lieferung einer Immobilie - Nach dem Beitritt festgestellte Nichtigkeit des Kaufvertrags - Verpflichtung zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - Auslegung - Zuständigkeit des Gerichtshofs))

(2018/C 294/14)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Varna Holideis“ EOOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Administrativen sad — Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) vorgelegten Fragen nicht zuständig.


(1)  ABl. C 269 vom 14.8.2017.


20.8.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — SGI (C-459/17), Valériane SNC (C-460/17)/Ministre de l’Action et des Comptes publics

(Verbundene Rechtssachen C-459/17 und C-460/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Recht auf Vorsteuerabzug - Materielle Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug - Tatsächliche Lieferung der Gegenstände))

(2018/C 294/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: SGI (C-459/17), Valériane SNC (C-460/17)

Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes publics

Tenor

Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwaltung, die einem steuerpflichtigen Rechnungsempfänger das Recht auf Abzug der auf der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer versagt, nur nachweisen muss, dass die der Rechnung entsprechenden Umsätze tatsächlich nicht bewirkt wurden.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


20.8.2018   

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C 294/12


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu — Polen) — Verfahren auf Antrag von HR

(Rechtssache C-512/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 8 Abs. 1 - Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes - Säugling - Für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts ausschlaggebende Umstände))

(2018/C 294/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HR

Beteiligte: KO, Prokuratura Rejonowa Poznań Stare Miasto w Poznaniu

Tenor

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Sinne dieser Verordnung der Ort seines tatsächlichen Lebensmittelpunkts zu verstehen ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Sachverhaltsgesichtspunkte zu bestimmen, wo sich dieser Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags betreffend die elterliche Verantwortung für das Kind befand. Dabei sind in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf den von diesem Gericht festgestellten Sachverhalt folgende Umstände gemeinsam ausschlaggebend:

der Umstand, dass das Kind ab seiner Geburt bis zur Trennung seiner Eltern im Allgemeinen mit ihnen an einem bestimmten Ort gewohnt hat;

der Umstand, dass sich der Elternteil, der seit der Trennung des Paares de facto für das Kind Sorge trägt, im Alltag noch immer mit ihm an diesem Ort aufhält und dort seine berufliche Tätigkeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ausübt;

der Umstand, dass das Kind an diesem Ort regelmäßig Kontakt zu seinem anderen Elternteil hat, der noch immer an diesem Ort wohnt.

Hingegen können in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens folgende Umstände nicht als entscheidend angesehen werden:

vergangene Aufenthalte des de facto für das Kind Sorge tragenden Elternteils mit dem Kind im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats dieses Elternteils im Rahmen seiner Urlaube oder von Festtagen;

die Herkunft des fraglichen Elternteils, die sich daraus ableitenden kulturellen Bindungen des Kindes zu diesem Mitgliedstaat und seine Beziehungen zu seiner in diesem Mitgliedstaat ansässigen Familie;

die etwaige Absicht dieses Elternteils, sich künftig in eben diesem Mitgliedstaat mit dem Kind niederzulassen.


(1)  ABl. C 412 vom 4.12.2007.


20.8.2018   

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C 294/13


Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2017 von der Nap Innova Hoteles, S.L. gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 4. Dezember 2017 in der Rechtssache T-522/17, Nap Innova Hoteles/SRB

(Rechtssache C-731/17 P)

(2018/C 294/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Nap Innova Hoteles, S.L. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Hernández Cabeza)

Andere Partei des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und entschieden, dass die Nap Innova Hoteles, S.L. ihre eigenen Kosten trägt.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/13


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2018 von Hochmann Marketing GmbH, vormals Bittorrent Marketing GmbH, gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2017 in der Rechtssache T-771/15, Hochmann Marketing/EUIPO

(Rechtssache C-118/18 P)

(2018/C 294/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hochmann Marketing GmbH, vormals Bittorrent Marketing GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hoppe)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof (Neunte Kammer) hat mit Beschluss vom 28. Juni 2018 das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


20.8.2018   

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C 294/14


Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien), eingereicht am 11. Mai 2018 — Oracle Belgium BVBA/Belgische Staat

(Rechtssache C-318/18)

(2018/C 294/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Oracle Belgium BVBA

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 2 Nr. 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2016 (SA.37667), wonach „[a]lle Beträge [der als rechtswidrig erachteten, von der Behörde für Steuervorbescheide der belgischen Steuerverwaltung mit Entscheidung vom 1. Juli 2008 bewilligten Beihilfemaßnahme Belgiens zugunsten der Tekelec International BVBA in Form einer Steuerbefreiung der sogenannten ‚Gewinnüberschüsse‘ für die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011 und 2012] die nach der Rückforderung gemäß Absatz 1 noch nicht zurückerhalten wurden, … von dem Konzern, dem der Beihilfeempfänger angehört, zurückgefordert [werden]“, dahin zu verstehen, dass bei Übernahme des Beihilfeempfängers (die Tekelec International BVBA) durch einen neuen Konzern (die Oracle-Gruppe) nach Ende der Beihilfemaßnahme (der Beihilfemaßnahme betreffend die Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 bei der Übernahme vom 10. Juni 2013) und vor Beginn der Prüfung der Zulässigkeit der Beihilfemaßnahme durch die Europäische Kommission (eingeleitet mit Schreiben vom 19. Dezember 2013) „Konzern, dem der Beihilfeempfänger angehört“, der Konzern des Käufers wird oder der Konzern des Verkäufers bleibt?

2.

Sofern die Antwort auf die erste Frage, ungeachtet der Art der als rechtswidrig erachteten Beihilfemaßnahme (wirtschaftlich oder steuerlich), von der Frage abhängt, ob der Übernahmepreis marktkonform ist, nämlich der Konzern des Verkäufers der Begünstigte bleibt, wenn der Übernahmepreis marktkonform ist, insbesondere wenn der Wert der genannten Beihilfemaßnahme in den Übernahmepreis einbezogen wurde, und der Konzern des Käufers der Begünstigte wird, wenn der Übernahmepreis unter dem Marktpreis liegt, konkret, wenn der Wert der genannten Beihilfemaßnahme nicht oder nicht vollständig in den Übernahmepreis einbezogen wurde, wer trägt dann bei Rückforderung der als rechtswidrig erachteten Beihilfemaßnahme vom Konzern des Käufers oder einem Teil dessen die Beweislast: Muss der neue Konzern oder der in Anspruch genommene Teil dessen beweisen, dass der Übernahmepreis marktkonform ist oder muss die rückfordernde Stelle, der belgische Staat, beweisen, dass der Übernahmepreis unter dem Marktpreis liegt?

3.

Sofern die Antwort auf die erste Frage dagegen wegen der steuerlichen Natur der fraglichen Beihilfemaßnahme nicht von der Frage abhängt, ob der Übernahmepreis marktkonform ist, auf welcher Grundlage muss dann bestimmt werden, welcher Konzern durch die Übernahme der „Konzern, dem der Beihilfeempfänger angehört“ ist?


20.8.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/15


Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Slowakei) am 22. Mai 2018 — TE /Pohotovost‘ s.r.o.

(Rechtssache C-331/18)

(2018/C 294/20)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TE

Beklagte: Pohotovost‘ s.r.o.

Vorlagefragen

1.

A.

Infolge des Urteils in der Rechtssache C-42/15 (1) hat der slowakische Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Mai 2018 aus dem Zakon č. 129/2010 Z. z. o spotrebiteľských úveroch a o iných úveroch a pôžičkách pre spotrebiteľov a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 129/2010 über Verbraucherkredite und andere Verbrauchern gewährte Kredite und Darlehen und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze) in § 9 in dem Teil, der sich auf die Tilgungsraten des Kredits bezieht, die Wörter „des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Kosten“ als Bestandteil des Vertrags gestrichen, wodurch er das gesetzliche Recht der Verbraucher auf irgendeine Angabe (nicht nur in Form eines Tilgungsplans) der Aufschlüsselung der Zahlungen nach Kapital, Zinsen und Kosten und auf eine Sanktion im Fall eines Verstoßes gegen dieses Recht aufgehoben hat.

B.

Die Entscheidungspraxis durch die Gerichte hat u. a. darauf reagiert, dass zwar seit 1. Mai 2018 die Änderung des Gesetzes eine genauere Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union erlaubt, doch in Streitigkeiten über vor dem 1. Mai 2018 geschlossene Verbraucherverträge eine europarechtskonforme Auslegung [des alten Rechts] erforderlich ist, um im Wesentlichen zu demselben Ergebnis zu gelangen, das der Gesetzgeber verfolgte.

C.

In diesem Zusammenhang zielt die dem Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage auf die Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der mittelbaren Wirkung der Richtlinien. Angesichts der zahlreichen Entscheidungen in der Praxis der Gerichte, wonach den Verbrauchern in der Vergangenheit nach dem Gesetz Nr. 129/2010 ein Recht auf Aufschlüsselung der Zahlungen nach Kapital, Zinsen und Kosten zuerkannt wurde, stellt sich die folgende Frage:

Erlaubt der Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Verwirklichung der mittelbaren Wirkung der Richtlinie im horizontalen Verhältnis zwischen Privaten zwecks Erreichung einer vollständigen Wirksamkeit der Richtlinie durch Heranziehung der Auslegungsmethoden und der gesamten [innerstaatlichen] Rechtsordnung dem Gericht nicht, eine Entscheidung zu treffen, deren Wirkungen denen gleichwertig sind, die sich aus der vom Gesetzgeber zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-42/15 erlassenen Gesetzesänderung ergeben?

Die weiteren Fragen werden nur für den Fall gestellt, dass die Antwort auf die Frage unter 1.C dahin geht, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Verwirklichung der mittelbaren Wirkung der Richtlinie im horizontalen Verhältnis zwischen Privaten zwecks Erreichung der vollständigen Wirksamkeit der Richtlinie dem Gericht erlaubt, eine Entscheidung zu treffen, deren Wirkungen denen gleichwertig sind, die sich aus der vom Gesetzgeber zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-42/15 mit Wirkung ab 1. Mai 2018 erlassenen Gesetzesänderung ergeben:

2.

Sind sonach in einem solchen Fall das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2016 in der Rechtssache C-42/15, Home Credit Slovakia, und die Richtlinie 2008/42/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG (3) des Rates dahin auszulegen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Angabe der Darlehensraten nicht nur in Form eines Tilgungsplans verlangt, sondern durch jede andere gesetzlich vorgesehene Aufschlüsselung des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der Tilgungsraten eines Verbraucherkredits?

3.

Ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union anders als für das Kapital nunmehr bei Zinsen und Kosten dahin auszulegen, dass das Urteil auch die Frage klärt, ob die Regelung eines Mitgliedstaats, die das Recht der Verbraucher vorsieht, dass in einem Verbraucherkreditvertrag der Betrag, die Anzahl und die Fälligkeiten der Zahlungen von Zinsen und Kosten angegeben sind, über den Rahmen der Richtlinie hinausgeht? Wenn das Urteil auch Zinsen und Kosten betrifft, geht dann eine andere gesetzlich vorgesehene Form der Aufschlüsselung der Zahlungen von Zinsen und Kosten als die in einem Tilgungsplan über den Rahmen der Richtlinie 2008/48, und insbesondere ihren Art. 10 Abs. 2 Buchst. j, hinaus?


(1)  Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (EU:C:2016:842).

(2)  ABl. 2008, L 133, S. 66.

(3)  Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/16


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 24. Mai 2018 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid/J. u. a.

(Rechtssache C-341/18)

(2018/C 294/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Berufungsbeklagte: J. u. a.

Weitere Parteien: C. und H. u. a.

Vorlagefragen

Ist Art. 11 Abs. 1 der Verordnung 2016/399 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der vorher in den Schengenraum eingereist ist, z. B. über einen internationalen Flughafen, im Sinne des Schengener Grenzkodex ausreist, sobald er als Seemann auf einem Seeschiff, das bereits in einem Seehafen als Außengrenze liegt, anmustert, ungeachtet dessen, ob, und falls ja, wann er diesen Seehafen mit diesem Schiff verlassen wird? Oder muss, damit eine Ausreise vorliegt, zunächst feststehen, dass der Seemann den Seehafen mit dem betreffenden Seeschiff verlassen wird, und falls ja, gilt dann eine Höchstfrist, innerhalb der die Abfahrt erfolgen muss, und wann muss der Ausreisestempel in dem Fall angebracht werden? Oder gilt ein anderer Zeitpunkt, gegebenenfalls unter anderen Voraussetzungen, als „Ausreise“?


(1)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/16


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Gent (Belgien), eingereicht am 25. Mai 2018 — ISS Facility Services NV / Sonia Govaerts, Euroclean NV

(Rechtssache C-344/18)

(2018/C 294/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: ISS Facility Services NV

Berufungsbeklagte: Sonia Govaerts, Euroclean NV

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (1) des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen dahin auszulegen, dass im Fall eines gleichzeitigen Übergangs von verschiedenen Unternehmensteilen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie, die auf verschiedene Erwerber übertragen werden, die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der in jedem der übertragenen Betriebsteile beschäftigt wurde, auf jeden der Erwerber übergehen, jedoch im Verhältnis zum Umfang der Beschäftigung des genannten Arbeitnehmers in dem durch den jeweiligen Erwerber erworbenen Teil des Unternehmens,

oder dahin, dass die genannten Rechte und Pflichten insgesamt übergehen auf den Erwerber des Unternehmensteils, in dem der genannte Arbeitnehmer hauptsächlich beschäftigt wurde,

oder dahin, dass es, wenn die Richtlinienbestimmungen nicht in einer der vorstehend angeführten Weisen ausgelegt werden können, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag des genannten Arbeitnehmers auf keinen der Erwerber übergehen, wobei dies auch für den Fall gilt, dass es nicht möglich ist, den Umfang der Beschäftigung des Arbeitnehmers in jedem der übertragenen Unternehmensteile gesondert zu bestimmen?


(1)  ABl. 2001, L 82, S. 16.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/17


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 29. Mai 2018 — Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele — Società semplice/Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)

(Rechtssache C-348/18)

(2018/C 294/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele — Società semplice

Beklagte: Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)

Vorlagefrage

Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3950/92 (1) — auch im Licht der Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (2) im Urteil vom 5. Mai 2011, [Kurt und Thomas Etling u. a.], C-230/09 und C-231/09 — dahin auszulegen, dass die Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge nach von den Mitgliedstaaten festgesetzten objektiven Vorrangkriterien erfolgen kann, oder dahin, dass sich dieser Abschnitt des Ausgleichs ausschließlich nach einem Proportionalitätskriterium richten muss?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270, S. 123).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/18


Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Mbutuku Kanyeba

(Rechtssache C-349/18)

(2018/C 294/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Vredegerecht te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)

Beklagter: Mbutuku Kanyeba

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 9 Abs. 4 der [Verordnung (EG) Nr. 1371/2007] (1) vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und Art. 3 der Richtlinie 93/13 (2) dahin auszulegen, dass immer ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen der Beförderungsgesellschaft und dem Fahrgast zustande kommt, selbst wenn dieser die Dienstleistung des Beförderers ohne Fahrschein in Anspruch nimmt?

2.

Wenn die vorgenannte Frage zu verneinen ist, erstreckt sich dann der Schutz durch die Lehre über missbräuchliche Klauseln auch auf einen Fahrgast, der sich ohne Fahrschein eines öffentlichen Verkehrsmittels bedient und durch diese Vorgehensweise nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers, die aufgrund ihres normativen Charakters oder durch ihre Bekanntmachung in einer amtlichen Veröffentlichung des Staates als allgemein verbindlich angesehen werden, zur Zahlung eines Zuschlags zum Fahrpreis verpflichtet ist?

3.

Steht Art. 6 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — der Folgendes bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“ — in allen Fällen dem entgegen, dass das Gericht die als missbräuchlich eingestufte Klausel mäßigt oder an ihrer Stelle das allgemeine Recht anwendet?

4.

Wenn die vorgenannte Frage zu verneinen ist, unter welchen Umständen kann das nationale Gericht dann eine Mäßigung der als missbräuchlich eingestuften Klausel vornehmen oder sie durch das allgemeine Recht ersetzen?

5.

Wenn die oben genannten Fragen nicht abstrakt beantwortet werden können, stellt sich die Frage, ob in dem Fall, dass die nationale Eisenbahngesellschaft einen Schwarzfahrer nach Ertappung zivilrechtlich durch einen Zuschlag, gegebenenfalls zuzüglich zum Fahrpreis, sanktioniert und das Gericht zu dem Schluss kommt, dass der geforderte Zuschlag missbräuchlich im Sinne von Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 93/13 ist, Art. 6 der Richtlinie 93/13 dem entgegensteht, dass das Gericht die Klausel für nichtig erklärt und das allgemeine Haftungsrecht zur Ersetzung des von der nationalen Eisenbahngesellschaft erlittenen Schadens anwendet.


(1)  ABl. 2007, L 315, S. 14.

(2)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/18


Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Larissa Nijs

(Rechtssache C-350/18)

(2018/C 294/25)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Vredegerecht te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)

Beklagte: Larissa Nijs

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (1) vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und Art. 3 der Richtlinie 93/13 (2) dahin auszulegen, dass immer ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen der Beförderungsgesellschaft und dem Fahrgast zustande kommt, selbst wenn dieser die Dienstleistung des Beförderers ohne Fahrschein in Anspruch nimmt?

2.

Wenn die vorgenannte Frage zu verneinen ist, erstreckt sich dann der Schutz durch die Lehre über missbräuchliche Klauseln auch auf einen Fahrgast, der sich ohne Fahrschein eines öffentlichen Verkehrsmittels bedient und durch diese Vorgehensweise nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers, die aufgrund ihres normativen Charakters oder durch ihre Bekanntmachung in einer amtlichen Veröffentlichung des Staates als allgemein verbindlich angesehen werden, zur Zahlung eines Zuschlags zum Fahrpreis verpflichtet ist?

3.

Steht Art. 6 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — der Folgendes bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“ — in allen Fällen dem entgegen, dass das Gericht die als missbräuchlich eingestufte Klausel mäßigt oder an ihrer Stelle das allgemeine Recht anwendet?

4.

Wenn die vorgenannte Frage zu verneinen ist, unter welchen Umständen kann das nationale Gericht dann eine Mäßigung der als missbräuchlich eingestuften Klausel vornehmen oder sie durch das allgemeine Recht ersetzen?

5.

Wenn die oben genannten Fragen nicht abstrakt beantwortet werden können, stellt sich die Frage, ob in dem Fall, dass die nationale Eisenbahngesellschaft einen Schwarzfahrer nach Ertappung zivilrechtlich durch einen Zuschlag, gegebenenfalls zuzüglich zum Fahrpreis, sanktioniert und das Gericht zu dem Schluss kommt, dass der geforderte Zuschlag missbräuchlich im Sinne von Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 93/13 ist, Art. 6 der Richtlinie 93/13 dem entgegensteht, dass das Gericht die Klausel für nichtig erklärt und das allgemeine Haftungsrecht zur Ersetzung des von der nationalen Eisenbahngesellschaft erlittenen Schadens anwendet.


(1)  ABl. 2007, L 315, S. 14.

(2)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/19


Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)/Jean-Louis Anita Dedroog

(Rechtssache C-351/18)

(2018/C 294/26)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Vredegerecht te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS)

Beklagter: Jean-Louis Anita Dedroog

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (1) vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und Art. 3 der Richtlinie 93/13 (2) dahin auszulegen, dass immer ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen der Beförderungsgesellschaft und dem Fahrgast zustande kommt, selbst wenn dieser die Dienstleistung des Beförderers ohne Fahrschein in Anspruch nimmt?

2.

Wenn die vorgenannte Frage zu verneinen ist, erstreckt sich dann der Schutz durch die Lehre über missbräuchliche Klauseln auch auf einen Fahrgast, der sich ohne Fahrschein eines öffentlichen Verkehrsmittels bedient und durch diese Vorgehensweise nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers, die aufgrund ihres normativen Charakters oder durch ihre Bekanntmachung in einer amtlichen Veröffentlichung des Staates als allgemein verbindlich angesehen werden, zur Zahlung eines Zuschlags zum Fahrpreis verpflichtet ist?

3.

Steht Art. 6 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — der Folgendes bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“ — in allen Fällen dem entgegen, dass das Gericht die als missbräuchlich eingestufte Klausel mäßigt oder an ihrer Stelle das allgemeine Recht anwendet?

4.

Wenn die vorgenannte Frage zu verneinen ist, unter welchen Umständen kann das nationale Gericht dann eine Mäßigung der als missbräuchlich eingestuften Klausel vornehmen oder sie durch das allgemeine Recht ersetzen?

5.

Wenn die oben genannten Fragen nicht abstrakt beantwortet werden können, stellt sich die Frage, ob in dem Fall, dass die nationale Eisenbahngesellschaft einen Schwarzfahrer nach Ertappung zivilrechtlich durch einen Zuschlag, gegebenenfalls zuzüglich zum Fahrpreis, sanktioniert und das Gericht zu dem Schluss kommt, dass der geforderte Zuschlag missbräuchlich im Sinne von Art. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 93/13 ist, Art. 6 der Richtlinie 93/13 dem entgegensteht, dass das Gericht die Klausel für nichtig erklärt und das allgemeine Haftungsrecht zur Ersetzung des von der nationalen Eisenbahngesellschaft erlittenen Schadens anwendet.


(1)  ABl. 2007, L 315, S. 14.

(2)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bacău (Rumänien), eingereicht am 30. Mai 2018 — Radu Lucian Rusu, Oana Maria Rusu/SC Blue Air — Airline Management Solutions Srl

(Rechtssache C-354/18)

(2018/C 294/27)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Bacău

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer (Kläger im Verfahren erster Instanz): Radu Lucian Rusu, Oana Maria Rusu

Rechtsmittelgegner (Beklagte im ersten Rechtszug): SC Blue Air — Airline Management Solutions Srl

Vorlagefrage

1.

Dient der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 (1) vorgesehene Betrag von 400 Euro hauptsächlich dem Ausgleich materieller Schäden, so dass immaterielle Schäden im Licht von Art. 12 zu prüfen sind, oder werden von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b hauptsächlich immaterielle Schäden erfasst, während materielle Schäden unter Art. 12 fallen?

2.

Fällt entgangener Arbeitslohn, der den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b festgelegten Betrag von 400 Euro übersteigt, unter den Begriff des weiter gehenden Schadensersatzes in Art. 12?

3.

Nach Art. 12 [Abs. 1] Satz 2 kann „[d]ie nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung … auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden“. Ist dieser Artikel der Verordnung dahin auszulegen, dass er die Anrechnung des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b zuerkannten Betrags auf den weiter gehenden Schadensersatzanspruch in das Ermessen des nationalen Gerichts stellt, oder dahin, dass diese Anrechnung verbindlich ist?

4.

Falls die Anrechnung des Betrags nicht verbindlich ist: Nach welchen Gesichtspunkten entscheidet das nationale Gericht, ob es den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Betrag auf den weiter gehenden Schadensersatzanspruch anrechnet?

5.

Ist der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass Gehalt nicht ausgezahlt wurde, weil es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, am Arbeitsplatz zu erscheinen, da er wegen der anderweitigen Beförderung verspätet am Zielort eintraf, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verpflichtungen aus Art. 8 oder aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 4 zu beurteilen?

6.

Gehört es zur Erfüllung der Unterstützungsverpflichtung des Luftfahrtunternehmens aus Art. 4 Abs. 3 und Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004, dass der Fluggast umfassend über alle der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, b und c der Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten einer anderweitigen Beförderung informiert werden muss?

7.

Wer trägt unter den Voraussetzungen von Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004 die Beweislast dafür, dass die anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattgefunden hat?

8.

Verpflichtet die Verordnung die Fluggäste, nach anderen Flügen zu ihrem Zielort zu suchen und das Luftfahrtunternehmen zu bitten, verfügbare Plätze auf diesen Flügen zu finden, oder ist das Luftfahrtunternehmen von Amts wegen verpflichtet, nach der besten Möglichkeit für die Beförderung des Fluggastes zum Zielort zu suchen?

9.

Ist es für die Bestimmung der von den Fluggästen erlittenen Schäden von Bedeutung, dass diese mit dem Vorschlag des Luftfahrtunternehmens, ihnen einen Flug am 11. September 2016 anzubieten, einverstanden waren, obwohl sie davon ausgehen konnten, dass sie für die Zeit der Abwesenheit vom Arbeitsplatz nicht bezahlt werden würden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/21


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 31. Mai 2018 — Barbara Rust-Hackner gegen Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich

(Rechtssache C-355/18)

(2018/C 294/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Barbara Rust-Hackner

Beklagte: Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) (1) in der durch die Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (2) geänderten Fassung iVm Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG dahingehend auszulegen, dass die Mitteilung über die Rücktrittsmöglichkeit auch einen Hinweis darauf zu enthalten hat, dass der Rücktritt keiner bestimmten Form bedarf?

2.

Kann der Rücktritt wegen fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht auch noch nach Auflösung des Lebensversicherungsvertrages infolge Kündigung (und Rückkauf) durch den Versicherungsnehmer erklärt werden?


(1)  Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG; ABl. 1990, L 330, S. 50.

(2)  Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung); ABl. 1992, L 360, S. 1.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/22


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 31. Mai 2018 — Christian Gmoser gegen Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich

(Rechtssache C-356/18)

(2018/C 294/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Christian Gmoser

Beklagte: Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) (1) in der durch die Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (2) geänderten Fassung iVm Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG dahingehend auszulegen, dass die Mitteilung über die Rücktrittsmöglichkeit auch einen Hinweis darauf zu enthalten hat, dass der Rücktritt keiner bestimmten Form bedarf?

2.

Kann der Rücktritt wegen fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht auch noch nach Auflösung des Lebensversicherungsvertrages infolge Kündigung (und Rückkauf) durch den Versicherungsnehmer erklärt werden?


(1)  Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG; ABl. 1990, L 330, S. 50.

(2)  Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung); ABl. 1992, L 360, S. 1.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/23


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 31. Mai 2018 — Bettina Plackner gegen Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich

(Rechtssache C-357/18)

(2018/C 294/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bettina Plackner

Beklagte: Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich

Vorlagefrage

Ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) (1) in der durch die Richtlinie 92/96/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (2) geänderten Fassung iVm Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG dahingehend auszulegen, dass die Mitteilung über die Rücktrittsmöglichkeit auch einen Hinweis darauf zu enthalten hat, dass der Rücktritt keiner bestimmten Form bedarf?


(1)  Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG; ABl. 1990, L 330, S. 50.

(2)  Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung); ABl. 1992, L 360, S. 1.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/23


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2018 von der Europäischen Arzneimittel-Agentur gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. März 2018 in der Rechtssache T-80/16, Shire Pharmaceuticals Ireland/EMA

(Rechtssache C-359/18 P)

(2018/C 294/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: S. Marino, A. Spina, S. Drosos und T. Jabłoński)

Andere Parteien des Verfahrens: Shire Pharmaceuticals Ireland Ltd, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

ihrem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-80/16 aufzuheben;

die Nichtigkeitsklage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin im ersten Rechtszug sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen (einschließlich der Kosten vor dem Gericht).

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die EMA macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil dieses ersten Rechtsmittelgrundes trägt die EMA vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 50 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über Arzneimittel für seltene Leiden (1) von Art. 5 Abs. 2 getrennt zu lesen sei. Diese Auslegung stehe im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1, da sie die Wirksamkeit dieser Bestimmung untergrabe.

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die EMA geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 64 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die EMA den Begriff „Arzneimittel“ zugrunde zu legen habe, wenn sie im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 ermittle, ob sich ein Antrag auf Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden und ein zuvor gestellter Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen überschnitten.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund trägt die EMA vor, das Gericht habe sich auf ein falsches Verständnis des Begriffs „Arzneimittel“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (2) gestützt, soweit es entschieden habe, dass ein in Bezug auf Arzneiträgerstoffe und Verabreichungswege bestehender Unterschied zwischen zwei Arzneimitteln dazu führe, dass diese Arzneimittel für die Zwecke von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über Arzneimittel für seltene Leiden unterschiedlich seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. 2000, L 18, S. 1).

(2)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/24


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 4. Juni 2018 — Eni SpA / Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-364/18)

(2018/C 294/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eni SpA

Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze

Vorlagefrage

Stehen Art. 6 Abs. 1 und der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 94/22/EG (1) einer nationalen Regelung, insbesondere Art. 19 Abs. 5a des Decreto legislativo Nr. 625/1996, entgegen, die es aufgrund der Auslegung durch den Consiglio di Stato im Urteil Nr. 290/2018 erlaubt, in Bezug auf die Zahlung der Royalties den Parameter der Energiequote vorzuschreiben, der auf den Notierungen für Erdöl und andere Brennstoffe beruht, statt des Pfor-Indexes, dem der Gaspreis auf dem Kurzfristmarkt zugrunde liegt?


(1)  Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. 1994, L 164, S. 3).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 4. Juni 2018 — Shell Italia E & P SpA/Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

(Rechtssache C-365/18)

(2018/C 294/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Shell Italia E & P SpA

Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Autorità di Regolazione per l’Energia, Reti e Ambiente

Vorlagefrage

Stehen Art. 6 Abs. 1 und der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 94/22/EG (1) einer nationalen Regelung, insbesondere Art. 19 Abs. 5a des Decreto legislativo Nr. 625/1996, entgegen, die es aufgrund der Auslegung durch den Consiglio di Stato im Urteil Nr. 290/2018 erlaubt, in Bezug auf die Zahlung der Royalties den Parameter der Energiequote vorzuschreiben, der auf den Notierungen für Erdöl und andere Brennstoffe beruht, statt des Pfor-Indexes, dem der Gaspreis auf dem Kurzfristmarkt zugrunde liegt?


(1)  Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. 1994, L 164, S. 3).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/25


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid (Spanien), eingereicht am 5. Juni 2018 — José Manuel Ortiz Mesonero/UTE Luz Madrid Centro (integrada por las mercantiles SICE S.A., Urbalux S.A., Imes.API S.A., Extralux S.A. y Citelum Ibérica S.A.)

(Rechtssache C-366/18)

(2018/C 294/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: José Manuel Ortiz Mesonero

Beklagte: UTE Luz Madrid Centro (integrada por las mercantiles SICE S.A., Urbalux S.A., Imes.API S.A., Extralux S.A. y Citelum Ibérica S.A.)

Vorlagefrage

Steht eine nationale Bestimmung wie Art. 37 Abs. 6 des Estatuto de los Trabajadores, die die Ausübung des Anspruchs auf Vereinbarkeit des Familienlebens mit dem Berufsleben zum Zweck der Ausübung der unmittelbaren Sorge für Kinder oder Familienangehörige, für die der Arbeitnehmer verantwortlich ist, in jedem Fall davon abhängig macht, dass er seine gewöhnliche Arbeitszeit verkürzt, was zu einer entsprechenden Verringerung des Arbeitsentgelts führt, in Widerspruch zu den Art. 8, 10 und 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union, zu Art. 3 des Vertrags über die Europäische Union, zu Art. 23 und Art. 33 Abs. 2 der Grundrechtecharta und zu Art. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 (1), jeweils in Verbindung mit der Richtlinie 2010/18 (2) über die Durchführung der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub?


(1)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).

(2)  Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. 2010, L 68, S. 13).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 4. Juni 2018 — María Teresa Aragón Carrasco, María Eugenia Cotano Montero, María Gloria Ferratges Castellanos, Raquel García Ferratges, Elena Muñoz Mora, Ángela Navas Chillón, Mercedes Noriega Bosch, Susana Rizo Santaella, Desamparados Sánchez Ramos, Lucía Santana Ruiz und Luis Salas Fernández (als Rechtsnachfolger von Lucía Sánchez de la Peña)/Administración del Estado

(Rechtssache C-367/18)

(2018/C 294/35)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: María Teresa Aragón Carrasco, María Eugenia Cotano Montero, María Gloria Ferratges Castellanos, Raquel García Ferratges, Elena Muñoz Mora, Ángela Navas Chillón, Mercedes Noriega Bosch, Susana Rizo Santaella, Desamparados Sánchez Ramos, Lucía Santana Ruiz und Luis Salas Fernández (als Rechtsnachfolger von Lucía Sánchez de la Peña)

Beklagte: Administración del Estado

Vorlagefragen

1.

Ist Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 (1) dahin auszulegen, dass er einer nationalen spanischen Regelung entgegensteht, die in Art. 12 Abs. 3 des Texto refundido del Estatuto del Empleado Público (Real Decreto Legislativo [5]/2015, de 30 de octubre) (Neufassung des Statuts öffentlich Bediensteter, Königliches Gesetzesdekret Nr. 5/2015 vom 30. Oktober 2015) keine Ausgleichszahlung bei einer freien Entlassung vorsieht, sehr wohl aber eine Ausgleichszahlung in Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Texto refundido del Estatuto de los Trabajadores (Real Decreto Legislativo 2/2015, de 23 de octubre) (Neufassung des Arbeitnehmerstatuts, Köngliches Gesetzesdekret Nr. 2/2015 vom 23. Oktober 2015) für den Fall der Beendigung eines Arbeitsvertrags aus bestimmten gesetzlich festgelegten Gründen anordnet?

2.

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Fällt eine Maßnahme wie die des spanischen Gesetzgebers, die in der Festlegung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 12 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr für den Arbeitnehmer bei Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags besteht, in den Anwendungsbereich von Paragraph 5 der Rahmenvereinbarung, auch wenn sich die befristete Beschäftigung auf einen einzigen Vertrag beschränkte?

3.

Für den Fall der Bejahung der zweiten Frage: Steht Paragraph 5 der Rahmenvereinbarung einer gesetzlichen Bestimmung entgegen, die für befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei Beendigung des Vertrags eine Ausgleichszahlung in Höhe von 12 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr vorsieht, jedoch von dieser Ausgleichszahlung das zuvor erwähnte Aushilfspersonal bei freier Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausschließt?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/27


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Penafiel (Portugal), eingereicht am 7. Juni 2018 — Prosa — Produtos e Serviços Agrícolas/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-373/18)

(2018/C 294/36)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal de Penafiel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Prosa — Produtos e Serviços Agrícolas

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefrage

Verstößt die Position 26.1 der Allgemeinen Stempelgebührentabelle in der Fassung des Art. 3 des Decreto-Lei Nr. 322-B/2001 vom 14. Dezember 2001, die die Erhebung einer Stempelgebühr bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft) vorsieht, deren Gesellschaftskapital vollständig bar eingezahlt wird, gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 69/335/EWG (1) des Rates vom 17. Juli 1969 in der Fassung der Richtlinie Nr. 85/303/EWG (2) des Rates vom 10. Juni 1985?


(1)  Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. 1969, L 249, S. 25).

(2)  ABl. 1985, L 156, S. 23.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/27


Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 31. Mai 2018 — Strafverfahren gegen AH, PB, CX, KM, PH

(Rechtssache C-377/18)

(2018/C 294/37)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

AH, PB, CX, KM, PH

Vorlagefrage

Entspricht dem Art. 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit dem 16. Erwägungsgrund, Satz 1, und dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 (1) eine nationale Rechtsprechung, die verlangt, dass im Wortlaut einer (im Rahmen eines Strafverfahrens geschlossenen) Strafvereinbarung als Täter der jeweiligen Straftat nicht nur der Angeschuldigte genannt wird, der sich schuldig bekannt und diese Vereinbarung geschlossen hat, sondern auch andere Angeschuldigte, seine Mittäter, die keine solche Vereinbarung geschlossen haben, die sich nicht schuldig bekannt haben und gegen die das ordentliche Strafverfahren fortgeführt wird, die aber zugestimmt haben, dass der erstere Angeschuldigte die Strafvereinbarung schließt?


(1)  Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/28


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, andere Partei: E.P.

(Rechtssache C-380/18)

(2018/C 294/38)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Andere Partei: E.P.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/399 (1) dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, dass der rechtmäßige Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen beendet ist, weil ein Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, zu begründen ist, dass das persönliche Verhalten des betreffenden Ausländers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist, welche Anforderungen bestehen dann nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/399 an die Begründung, dass ein Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt?

Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/399 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der ein Ausländer allein deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, weil feststeht, dass er im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/28


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — G.S., andere Partei: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-381/18)

(2018/C 294/39)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: G. S.

Andere Partei: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG (1) dahin auszulegen, dass beim Entzug oder der Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung begründet werden muss, dass das persönliche Verhalten des betreffenden Familienangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt?

2.

Wenn die erste Frage zu verneinen ist: Welche Begründungsanforderungen gelten nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG für den Entzug oder die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung?

Ist Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der aus Gründen der öffentlichen Ordnung der Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen entzogen oder seine Verlängerung abgelehnt werden kann, wenn die Strafe oder die Maßregel der Sicherung, die gegen den betreffenden Familienangehörigen verhängt wurde, angesichts der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in den Niederlanden hoch genug ist („gleitende Skala“), wobei anhand der Kriterien aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. August 2001, Boultif gegen Schweiz, ECLI:CE:ECHR:2001:0802JUD005427300, und vom 18. Oktober 2006, Üner gegen Niederlande, ECLI:CE:ECHR:2006:1018JUD004641099, eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des betreffenden Familienangehörigen an der Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung in den Niederlanden und dem Interesse des niederländischen Staats am Schutz der öffentlichen Ordnung vorgenommen wird?


(1)  Richtlinie des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/29


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — V.G., andere Partei: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-382/18)

(2018/C 294/40)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: V.G.

Andere Partei: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.

Ist der Gerichtshof angesichts von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG (1) und des Urteils Nolan (ECLI:EU:C:2012:638) für die Beantwortung der von einem niederländischen Gericht vorgelegten Fragen nach der Auslegung von Bestimmungen dieser Richtlinie in einem Rechtsstreit über einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen eines Zusammenführenden, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, zuständig, wenn die Richtlinie im niederländischen Recht unmittelbar und unbedingt für auf solche Familienangehörigen anwendbar erklärt worden ist?

2.

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen, dass bei der Ablehnung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung begründet werden muss, dass das persönliche Verhalten des betreffenden Familienangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt?

3.

Wenn die zweite Frage zu verneinen ist: Welche Begründungsanforderungen gelten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG für die Ablehnung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung?

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung wegen Verurteilungen während eines früheren Aufenthalts im betreffenden Mitgliedstaat abgelehnt werden kann, wobei anhand der Kriterien aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. August 2001, Boultif gegen Schweiz, ECLI:CE:ECHR:2001:0802JUD005427300, und vom 18. Oktober 2006, Üner gegen Niederlande, ECLI:CE:ECHR:2006:1018JUD004641099, eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des betreffenden Familienangehörigen und des betreffenden Zusammenführenden an der Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung in den Niederlanden und dem Interesse des niederländischen Staats am Schutz der öffentlichen Ordnung vorgenommen wird?


(1)  Richtlinie des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/30


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Lublin-Wschód w Lublinie z siedzibą w Świdniku (Polen), eingereicht am 11. Juni 2018 — Lexitor Sp. z o.o./Spółdzielcza Kasa Oszczędnościowo — Kredytowa im. Franciszka Stefczyka mit Sitz in Gdynia, Santander Consumer Bank S.A. mit Sitz in Wrocław/Breslau, mBank S.A. mit Sitz in Warszawa/Warschau

(Rechtssache C-383/18)

(2018/C 294/41)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy Lublin-Wschód w Lublinie z siedzibą w Świdniku

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lexitor Sp. z o.o.

Beklagte: Spółdzielcza Kasa Oszczędnościowo — Kredytowa im. Franciszka Stefczyka mit Sitz in Gdynia, Santander Consumer Bank S.A. mit Sitz in Wrocław/Breslau, mBank S.A. mit Sitz in Warszawa/Warschau

Vorlagefrage

Ist Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG (1) des Rates dahin auszulegen, dass ein Verbraucher bei vorzeitiger Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag das Recht auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits hat, darunter auch der Kosten, deren Höhe nicht von der Laufzeit des betreffenden Kreditvertrags abhängig ist?


(1)  ABl. 2008, L 133, S. 66.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/30


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 11. Juni 2018 — Arriva Italia Srl u. a./Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

(Rechtssache C-385/18)

(2018/C 294/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Arriva Italia Srl, Ferrotramviaria SpA, Consorzio Trasporti Aziende Pugliesi (CO.TRA.P)

Berufungsbeklagter: Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

Vorlagefrage

Ist in Anbetracht der zuvor erwähnten Sach- und Rechtslage eine Maßnahme der gesetzlich vorgesehenen Bereitstellung von 70 Mio. Euro an ein Schienenverkehrsunternehmen zu den durch das Gesetz Nr. 208 vom 28. Dezember 2015 (Art. 1 Abs. 867) in der Fassung des Gesetzesdekrets Nr. 50 vom 24. April 2017 festgelegten Bedingungen und die anschließende Übertragung des Unternehmens auf einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ohne Ausschreibung und gegen eine Vergütung in Höhe von Null eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

Ist dies der Fall, muss geklärt werden, ob die betreffende Beihilfe mit dem Unionsrecht vereinbar ist und welche Folgen es hat, dass sie nicht gemäß Art. 10[8] Abs. 3 AEUV gemeldet wurde.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/31


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 11. Juni 2018 — Coöperatieve Producentenorganisatie en Beheersgroep Texel UA/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-386/18)

(2018/C 294/43)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Coöperatieve Producentenorganisatie en Beheersgroep Texel UA

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Vorlagefragen

1a.

Verwehrt Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung 508/2014), soweit darin vorgesehen ist, dass für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (Verordnung 1379/2013) ein Zuschuss aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds gewährt „wird“, einem Mitgliedstaat, einer Erzeugerorganisation, die einen Antrag auf Gewährung eines solchen Zuschusses gestellt hat, entgegenzuhalten, dass dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit der Stellung eines solchen Antrags für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben (im vorliegenden Fall: Kosten der Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen) oder für einen bestimmten Zeitraum (im vorliegenden Fall: das Jahr 2014) zum Zeitpunkt der Antragstellung weder in seinem von der Europäischen Kommission genehmigten operationellen Programm, noch in den nationalen Regelungen zur Bestimmung der Förderfähigkeit von Ausgaben eröffnet hatte?

1b.

Ist es für die Beantwortung der Frage 1a von Bedeutung, dass die Erzeugerorganisation gemäß Art. 28 der Verordnung 1379/2013 verpflichtet ist, einen Produktions- und Vermarktungsplan zu erstellen, und, nach Genehmigung des Produktions- und Vermarktungsplans durch den Mitgliedstaat, diesen Produktions- und Vermarktungsplan durchzuführen?

2.

Für den Fall, dass Frage 1a dahin beantwortet wird, dass Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 508/2014 es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer Erzeugerorganisation, die einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gestellt hat, entgegenzuhalten, dass dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit der Stellung eines solchen Antrags zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht eröffnet hatte, ist dann Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 508/2014 unmittelbar die Rechtsgrundlage für einen Anspruch des betreffenden Antragstellers gegenüber seinem Mitgliedstaat auf Gewährung des betreffenden Zuschusses?

3.

Für den Fall, dass Frage 2 dahin beantwortet wird, dass Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 508/2014 in dem in Frage 2 genannten Fall unmittelbar die Rechtsgrundlage für einen Anspruch des betreffenden Antragstellers gegenüber seinem Mitgliedstaat auf Gewährung des betreffenden Zuschusses ist, steht dann Art. 65 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates der Gewährung des Zuschusses für die Ausarbeitung und Durchführung eines Produktions- und Vermarktungsplans entgegen, wenn der Zuschussantrag gestellt wird, nachdem der Produktions- und Vermarktungsplan ausgearbeitet und durchgeführt wurde?


(1)  ABl. 2014, L 149, S. 1.

(2)  ABl. 2013, L 354, S. 1.

(3)  ABl. 2013, S. 347, S. 320.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/32


Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 12. Juni 2018 — Delfarma Sp. z o.o. / Prezes Urzędu Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych

(Rechtssache C-387/18)

(2018/C 294/44)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Delfarma Sp. z o.o.

Beklagter: Prezes Urzędu Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych

Vorlagefrage

Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 34 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Genehmigung des Inverkehrbringens eines parallel eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat schon aus dem Grund abgelehnt werden kann, dass das parallel eingeführte Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat als Generikum des Referenzprodukts zugelassen wurde, d. h. auf der Grundlage einer Kurzfassung der Unterlagen, während dieses Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat als Referenzarzneimittel zugelassen wurde, d. h. auf der Grundlage vollständiger Unterlagen, und diese Ablehnung erfolgt, ohne dass die grundsätzliche therapeutische Übereinstimmung der beiden Arzneimittel geprüft wird und ohne dass die nationale Behörde — obwohl eine solche Möglichkeit besteht — um die Vorlegung der Unterlagen bei der entsprechenden Behörde des Ausfuhrstaats ersucht?


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/32


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 13. Juni 2018 — Brussels Securities SA/État belge

(Rechtssache C-389/18)

(2018/C 294/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance francophone de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Brussels Securities SA

Beklagter: État belge

Vorlagefragen

Ist Art. 4 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (1) (mit Wirkung zum 18. Januar 2012 ersetzt durch die Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (2)) in Verbindung mit den übrigen Quellen des Gemeinschaftsrechts

dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer nationalen Behörde entgegensteht,

die wie das Einkommensteuergesetzbuch 1992 und der Königliche Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in ihrer für das Steuerjahr 2011 geltenden Fassung,

in denen eine Befreiungsregelung gewählt wurde (Verzicht auf die Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne, die eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft bezieht), die darin besteht, dass in einem ersten Schritt die von der Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividende in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen wird und in einem zweiten Schritt 95 % dieser Dividende von der Steuerbemessungsgrundlage als definitiv besteuerte Einkünfte abgezogen werden,

aufgrund der kombinierten Anwendung, zur Ermittlung der Grundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer der Muttergesellschaft,

dieser belgischen Regelung für den Abzug der definitiv besteuerten Einkünfte und

1.

von Vorschriften für einen anderen Abzug, der einen in dieser Regelung vorgesehenen Steuervorteil darstellt (Abzug für Risikokapital),

2.

des Rechts, den Restbetrag der erstattungsfähigen vorherigen Verluste abzuziehen,

3.

des Rechts zum Vortrag auf die folgenden Steuerjahre, wenn ihr Betrag in einem Steuerjahr höher ist als der zu versteuernde Gewinn, der Anrechnung des Überschusses der definitiv besteuerten Einkünfte, des Abzugs für Risikokapital und des Restbetrags der erstattungsfähigen vorherigen Verluste und

der Anrechnungsreihenfolge, die vorsieht, dass sich die Anrechnung in diesen folgenden Steuerjahren, bis der zu versteuernde Gewinn erschöpft ist, zunächst auf die vorgetragenen definitiv besteuerten Einkünfte, dann auf den Abzug für Risikokapital (dessen Vortrag auf die „sieben folgenden Besteuerungszeiträume“ begrenzt ist) und dann auf den Restbetrag der erstattungsfähigen vorherigen Verluste beziehen muss,

zur Verringerung der Verluste, die die Muttergesellschaft hätte abziehen können, wenn die Dividenden einfach aus den Gewinnen des Steuerjahrs, in dem sie bezogen wurden, herausgenommen worden wären (mit der Folge, dass sich das steuerpflichtige Ergebnis dieses Steuerjahrs verringert und gegebenenfalls die vortragbaren steuerlichen Verluste erhöhen) und nicht in diese Gewinne einbezogen und sodann im Fall unzureichender Gewinne Befreiungs- und Übertragungsregeln für den befreiten Betrag unterworfen worden wären, um die gesamten von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden oder einen Teil von ihnen führt,

und zwar um den Restbetrag der erstattungsfähigen vorherigen Verluste der Muttergesellschaft, was in Steuerjahren eintreten kann, die auf ein Steuerjahr folgen, in dem die definitiv besteuerten Einkünfte, der Abzug für Risikokapital und der Restbetrag der erstattungsfähigen vorherigen Verluste den Betrag der steuerpflichtigen Gewinne übersteigen?


(1)  ABl. 1990, L 225, S. 6.

(2)  ABl. 2011, L 345, S. 8.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/33


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Ana María Páez Juárez/Nobel Plastiques Ibérica, S.A.

(Rechtssache C-397/18)

(2018/C 294/46)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ana María Páez Juárez

Beklagte: Nobel Plastiques Ibérica, S.A.

Andere Beteiligte: Fondo de Garantía Salarial (FOGASA) und Ministerio Fiscal

Vorlagefragen

1.

Sind Arbeitnehmer, die in Bezug auf bestimmte Risiken als besonders gefährdet eingestuft wurden, als Menschen mit Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anzusehen, wenn sie wegen der ihnen eigenen persönlichen Eigenschaften oder ihres bekannten biologischen Zustands im Hinblick auf auf die Arbeit zurückzuführende Risiken besonders gefährdet sind und deswegen an bestimmten Arbeitsplätzen nicht arbeiten können, da dies ein Risiko für ihre eigene Gesundheit oder andere Personen darstellt?

Im Fall einer bejahenden Antwort auf die erste Frage werden die folgenden Fragen gestellt:

2.

Stellt die Entscheidung, einer Arbeitnehmerin aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionsbedingten Gründen zu kündigen, eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dar, wenn diese Arbeitnehmerin als Behinderte anerkannt ist, weil sie wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen besonders gefährdet ist, wenn es darum geht, an bestimmten Arbeitsplätzen zu arbeiten, und daher Schwierigkeiten hat, die Produktivitätsniveaus zu erreichen, die erforderlich sind, damit sie nicht für eine Kündigung in Betracht gezogen wird?

3.

Stellt die Entscheidung, einer Arbeitnehmerin aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionsbedingten Gründen zu kündigen, eine unmittelbare oder eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dar, wenn diese Arbeitnehmerin als Behinderte anerkannt ist, weil sie wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen als besonders gefährdet anerkannt worden ist, wenn es darum geht, an bestimmten Arbeitsplätzen zu arbeiten, und die Entscheidung neben anderen Bewertungskriterien auf die vielseitige Einsetzbarkeit auf allen Arbeitsplätzen gestützt wird, einschließlich derer, an denen die behinderte Person nicht arbeiten kann?

4.

Stellt die Entscheidung, einer Arbeitnehmerin aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionsbedingten Gründen zu kündigen, eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dar, wenn die Arbeitnehmerin als Behinderte anerkannt ist und deshalb — aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen, die vor der Kündigung zu langen Zeiträumen der Abwesenheit und krankheitsbedingten Fehlzeiten geführt haben — als besonders gefährdet anerkannt wurde, wenn es darum geht, an bestimmten Arbeitsplätzen zu arbeiten, und die Entscheidung neben anderen Bewertungskriterien auf die Fehlzeiten der Arbeitnehmerin gestützt wird?


(1)  ABl. 2000, L 303, S. 16.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/34


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Antonio Bocero Torrico / Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General de la Seguridad Social

(Rechtssache C-398/18)

(2018/C 294/47)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Antonio Bocero Torrico

Rechtsmittelgegner: Instituto Nacional de la Seguridad Social und Tesorería General de la Seguridad Social

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 48 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der als Voraussetzung für den Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente der Betrag der zu beziehenden Rente die Mindestrente übersteigen muss, die der Berechtigte nach nationalem Recht erhalten würde, wobei unter der „zu beziehenden Rente“ nur die von dem zuständigen Mitgliedstaat (in diesem Fall Spanien) tatsächlich zu zahlende Rente zu verstehen ist, während eine tatsächliche Rente, die er aufgrund einer gleichartigen anderen Leistung möglicherweise von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten bezieht, unberücksichtigt bleibt?


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/35


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 18. Juni 2018 — Vereniging Gasopslag Nederland, TAQA Onshore BV, TAQA Piek Gas BV/Autoriteit Consument en Markt

(Rechtssache C-399/18)

(2018/C 294/48)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Vereniging Gasopslag Nederland, TAQA Onshore BV, TAQA Piek Gas BV

Beklagte: Autoriteit Consument en Markt

Vorlagefrage

Ist ein einheitlicher Kapazitätstarif, bei dem nicht nach der Art des Netznutzers, sondern nach der kontrahierten Kapazität differenziert wird, mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (Gasverordnung) vereinbar?


(1)  ABl. 2009, L 211, S. 36.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/35


Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 18. Juni 2018 — Herst, s.r.o./Odvolací finanční ředitelství

(Rechtssache C-401/18)

(2018/C 294/49)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Praze

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: Herst, s.r.o.

Beklagter und andere Partei des Kassationsverfahrens: Odvolací finanční ředitelství

Vorlagefragen

1.

Ist jeder Steuerpflichtige als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) (1) anzusehen? Wenn nicht, für welche Steuerpflichtigen gilt die angeführte Bestimmung?

2.

Falls der Gerichtshof antwortet, dass Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie auf Fälle wie den der vorliegenden Rechtssache (d. h., dass ein im Steuerregister eingetragener Steuerpflichtiger der Erwerber der Erzeugnisse ist) anwendbar ist, ist diese Bestimmung dann dahin auszulegen, dass, wenn die Versendung oder Beförderung der Erzeugnisse im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (im Folgenden: Verbrauchsteuerrichtlinie) (2) erfolgt, eine mit einem Verfahren nach der Verbrauchsteuerrichtlinie verbundene Lieferung als steuerfreie Lieferung im Sinne der angeführten Bestimmung anzusehen ist, obwohl ansonsten die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht erfüllt wären, weil die Warenbeförderung einer anderen Transaktion zuzuordnen ist?

3.

Falls der Gerichtshof antwortet, dass Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie auf Fälle wie den der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar ist, ist dann die Tatsache, dass die Beförderung der Waren unter Steueraussetzung erfolgt, bei mehreren aufeinanderfolgenden Lieferungen ausschlaggebend für die Zuordnung der Beförderung zwecks Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie?

4.

Erlangt ein Steuerpflichtiger die „Befähigung, wie ein Eigentümer über die Waren zu verfügen“, im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn er Waren von einem anderen Steuerpflichtigen unmittelbar für einen bestimmten Abnehmer zu dem Zweck erwirbt, seine zeitlich vorausgehende Bestellung (mit der Art und Menge der Waren, ihr Herkunftsort und der Zeitpunkt der Lieferung festlegt werden) zu erfüllen, wenn er selbst über die Waren nicht physisch verfügt, weil sein Abnehmer im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrags zustimmt, selbst die Beförderung der Waren von ihrem Herkunftsort sicherzustellen, so dass der Steuerpflichtige ihm somit über seine Lieferanten lediglich den Zugang zu den zu beschaffenden Waren vermittelt und ihm die für die Übernahme (in seinem Namen oder im Namen der Subunternehmer in der Lieferkette) der Waren notwendigen Informationen mitteilt, wobei sich der Gewinn aus dieser Transaktion aus der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis der Waren ergibt, ohne dass innerhalb der Lieferkette Beförderungskosten berechnet werden?

5.

Legt die Verbrauchsteuerrichtlinie in ihren Bestimmungen (z. B. in Art. 4 Nr. 1, Art. 17 oder Art. 19) unmittelbar oder mittelbar durch die Beschränkung der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über diese Waren ausreichende Voraussetzungen für die Übertragung der „Befähigung, wie ein Eigentümer über die (verbrauchsteuerpflichtigen) Waren zu verfügen“, im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie fest, so dass die Übernahme der Waren im Verfahren der Steueraussetzung durch den zugelassenen Lagerinhaber bzw. den registrierten Empfänger gemäß den sich aus der Verbrauchsteuerrichtlinie ergebenden Voraussetzungen als Lieferung der Waren auch für Mehrwertsteuerzwecke anzusehen ist?

6.

Ist in diesem Zusammenhang für die Erwägung, [wie] im Rahmen einer Kette von Warenlieferungen im Verfahren der Steueraussetzung mit nur einer einzigen Beförderung die mit der Beförderung verbundene Lieferung von Waren zu bestimmen ist, auch die Beförderung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang mit Art. 20 der Verbrauchsteuerrichtlinie als begonnen und beendet anzusehen?

7.

Steht der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer oder ein anderer Grundsatz des Unionsrechts der Anwendung des nationalen Verfassungsgrundsatzes in dubio mitius entgegen, wonach staatliche Behörden im Fall von Mehrdeutigkeiten einer Rechtsnorm, bei der objektiv gesehen mehrere Auslegungsvarianten möglich sind, die für den Adressaten der Rechtsnorm (im vorliegenden Fall den Steuerpflichtigen) günstigere Auslegungsvariante zugrunde zu legen haben? Wäre die Anwendung dieses Grundsatzes zumindest dann mit Unionsrecht vereinbar, wenn sie auf Fälle beschränkt wird, in denen die maßgeblichen tatsächlichen Umstände des konkreten Falles der verbindlichen Auslegung der streitigen Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union zeitlich vorausgehen, der als richtige Auslegung eine andere, für den Steuerpflichtigen ungünstigere Auslegungsvariante bestimmt hat?

Falls der Grundsatz in dubio mitius anwendbar ist:

8.

Ist es im Hinblick auf die unionsrechtlich gegebenen Grenzen zu der Zeit, in der die steuerbaren Umsätze im vorliegenden Fall bewirkt wurden (November 2010 — Mai 2013), möglich, die Frage, ob der Rechtsbegriff der Lieferung von Waren und der Rechtsbegriff der Beförderung von Waren sowohl im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch im Sinne der Verbrauchsteuerrichtlinie denselben Inhalt haben (oder nicht), objektiv als rechtsunsicher und zwei Auslegungsmöglichkeiten bietend anzusehen?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.

(2)  ABl. 2009, L 9, S. 12.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/37


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2018 von Alcogroup und Alcodis gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. April 2018 in der Rechtssache T-274/15, Alcogroup und Alcodis/Kommission

(Rechtssache C-403/18 P)

(2018/C 294/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Alcogroup, Alcodis (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. de Bandt und J. Dewispelaere sowie Rechtsanwältin J. Probst)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Orde van Vlaamse Balies, Ordre des barreaux francophones et germanophone, Ordre français des avocats du barreau de Bruxelles

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das am 10. April 2018 ergangene Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-274/15 aufzuheben;

die Klage gegen die beiden angefochtenen Beschlüsse für zulässig zu erklären;

die Rechtssache zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die gesamten Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Rechtsfehler begangen und gegen die Begründungspflicht verstoßen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/37


Vorabentscheidungsersuchen des Višje sodišče v Mariboru (Slowenien), eingereicht am 21. Juni 2018 — Aleš Kuhar, Jožef Kuhar/Addiko Bank d.d.

(Rechtssache C-407/18)

(2018/C 294/51)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Višje sodišče v Mariboru

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Aleš Kuhar, Jožef Kuhar

Beschwerdegegnerin: Addiko Bank d.d.

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 93/13/EWG des Rates (1) unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes des EU-Rechts richtigerweise dahin auszulegen, dass das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine in einem unmittelbar vollstreckbaren Notariatsakt (Vollstreckungstitel) enthaltene unzulässige (missbräuchliche) Klausel in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Prozessordnung eines Mitgliedstaats dem Gericht keine wirksame Möglichkeit gibt, die Vollstreckung (auf Antrag des Schuldners oder von Amts wegen) bis zur endgültigen materiellen Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klausel in dem durch den Schuldner als Verbraucher eingeleiteten Zivilverfahren auszusetzen bzw. aufzuschieben, von Amts wegen abzulehnen hat?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29)


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/38


Rechtsmittel des Vereins Deutsche Sprache e.V. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. April 2018 in der Rechtssache T-468/16, Verein Deutsche Sprache e.V. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 4. Juli 2018

(Rechtssache C-440/18 P)

(2018/C 294/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Verein Deutsche Sprache e.V. (Prozessbevollmächtigter: W. Ehrhardt, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 23.04.2018 in der Rechtssache T-468/16 aufzuheben und den Beschluss des Generalsekretärs im Namen der Kommission gemäß Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) vom 10.06.2016 für nichtig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

Mangelhafte Prozessführung durch das Gericht: Der Rechtsmittelführer sieht es als mangelhaft an, dass das Gericht von seinen Aufklärungsinstrumenten aus Artikel 24 der Satzung sowie aus den Artikeln 88 und 89 der Verfahrensordnung keinen Gebrauch gemacht hat. Es hätte den Sachvortrag der Kommission auch unabhängig vom Beweisantrag des Klägers tiefer hinterfragen müssen. Hinreichenden Anlass gäben Widersprüche im tatsächlichen Vorbringen der Kommission.

Fehlerhafte Behandlung des Beweisangebots vom 20.02.2017: Der Rechtsmittelführer sieht es als mangelhaft an, dass sich das Gericht mit dem zum Beweis vorgelegten Schreiben eines wissenschaftlichen Universitätsmitarbeiters, das Insiderwissen enthält, nicht näher auseinandergesetzt hat, obwohl es das Beweismittel ausdrücklich zugelassen hatte.

Der Rechtsmittelführer bemängelt, dass das Gericht die Zeugenvernehmung der Pressesprecherin der Kommission abgelehnt hat, obwohl sich aus dem vorstehend genannten Dokument hinreichende Anhaltspunkte für eine Befragung ergeben hätten.

Nicht anzuwendende Rechtmäßigkeitsvermutung: Der Rechtsmittelführer vertritt die Ansicht, dass entgegen der Feststellung des Gerichts die vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Rechtmäßigkeitsvermutung nicht auf Vortrag eines EU-Organs anwendbar ist, der — falls wahr — auf Missachtung der Prinzipien einer ordnungsgemäßen Verwaltung hinausliefe.

Die vom Gericht zur Anwendung der Rechtmäßigkeitsvermutung zitierte Rechtsprechung betreffe andere Fallgestaltungen und könne daher auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen werden.

Missachtung der vorgetragenen Indizien für die Existenz weiterer Dokumente: Der Rechtsmittelführer bestreitet mit erneuter Darlegung die Feststellung des Gerichts, er habe keine schlüssigen Indizien für die Existenz weiterer Dokumente vorgetragen.

Fehlerhafte Nichtwertung des Vortrags des Rechtsmittelführers zum Transparenzgebot: Der Rechtsmittelführer hält fest, dass das Gericht von der fehlerhaften Annahme einer rechtmäßigen Behauptung der Kommission zur Existenz weiterer Dokumente ausgeht und deswegen fehlerhaft den Vortrag des Rechtsmittelführers zum Transparenzgebot ignoriert.


(1)  ABl. 2001, L 145, S. 43.


20.8.2018   

DE

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C 294/39


Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-443/18)

(2018/C 294/53)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und D. Bianchi)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 (1) verstoßen hat, dass sie im Eindämmungsgebiet nicht die unverzügliche Entfernung zumindest aller Pflanzen, bei denen ein Befall mit Xylella fastidiosa festgestellt wurde, wenn sie an Orten, die weniger als 20 km von der Grenze des Eindämmungsgebiets mit dem übrigen Unionsgebiet entfernt stehen, sichergestellt hat;

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 verstoßen hat, dass sie im Eindämmungsgebiet die Überwachung des Vorkommens von Xylella fastidiosa nicht durch jährliche amtliche Erhebungen zum am besten geeigneten Zeitpunkt sichergestellt hat;

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 7 und 9 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789, gegen ihre Grundpflichten aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG (2) und gegen die in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verstoßen hat, dass sie es außerdem durch fortgesetzte Verstöße gegen die spezifischen Pflichten aus dem Durchführungsbeschluss bezüglich der betroffenen Gebiete beständig unterlassen hat, unverzüglich einzuschreiten, um die Ausbreitung von Xylella fastidiosa zu verhindern, wodurch sie die weitere Ausbreitung der Krankheit ermöglicht hat;

2.

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die der Kommission vorliegenden Angaben, die auf den von der Italienischen Republik vorgelegten Informationen, den von der Kommission durchgeführten Audits und den wissenschaftlichen Gutachten der EFSA und anderer Einrichtungen beruhten, offenbarten verspätete Kontrollen, erhebliche Verzögerungen und Mängel beim Fällen der befallenen Pflanzen nicht nur bis zum Zeitpunkt des Versendens der mit Gründen versehenen Stellungnahme, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage. Die Kommission hält es daher für erwiesen, dass Italien anhaltend und allgemein gegen seine Pflicht, die Ausbreitung der genannten Krankheit einzudämmen, verstoßen habe.


(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3415) (ABl. 2015, L 125, S. 36).

(2)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. 2000, L 169, S. 1).


Gericht

20.8.2018   

DE

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C 294/41


Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Keramag Keramische Werke u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-379/10 RENV und T-381/10 RENV) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Französischer Markt für Badezimmerausstattungen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Beteiligung am Kartell bestimmter Unternehmen - Neubewertung der Beweise))

(2018/C 294/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen in der Rechtssache T-379/10 RENV: Keramag Keramische Werke GmbH, vormals Keramag Keramische Werke AG (Ratingen, Deutschland), und die fünf weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen. Klägerin in der Rechtssache T-381/10 RENV: Sanitec Europe Oy (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Lindfelt und K. Struckmann sowie J. Killick, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, F. Ronkes Agerbeek und J. Norris-Usher)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV, gerichtet zum einen auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 — Badezimmerausstattungen) und zum anderen auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Keramag Keramische Werke GmbH und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission in den Rechtssachen C-613/13 P, T-379/10 RENV und T-381/10 RENV entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


20.8.2018   

DE

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C 294/42


Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2018 — Deluxe Entertainment Services Group/EUIPO (deluxe)

(Rechtssache T-222/14 RENV) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke deluxe - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 294/55)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Deluxe Entertainment Services Group Inc. (Burbank, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: L. Gellman, Solicitor, und Rechtsanwältin M. Esteve Sanz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2014 (Sache R 1250/2013-2) über die Anmeldung des Bildzeichens deluxe als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deluxe Entertainment Services Group Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 175 vom 10.6.2014.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/42


Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Transtec/Kommission

(Rechtssache T-616/15) (1)

((EEF - AKP-Staaten - Cotonou-Abkommen - Programm zur Unterstützung kultureller Initiativen in den afrikanischen Ländern portugiesischer Sprache - Beträge, die die Kommission an die mit der finanziellen Durchführung des Programms in Guinea-Bissau betraute Einrichtung gezahlt hat - Einziehung nach einer Finanzprüfung - Aufrechnung - Verhältnismäßigkeit - Ungerechtfertigte Bereicherung - Außervertragliche Haftung))

(2018/C 294/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Transtec (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Aresu und S. Bartelt, dann A. Aresu)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der in den Schreiben der Kommission vom 27. August und vom 7., 16., 23. und 25. September 2015 enthaltenen Aufrechnungsentscheidungen zur Einziehung des Betrags von 624 388,73 Euro, der einem Teil der im Rahmen eines aus dem neunten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Programms zur Unterstützung kultureller Initiativen in Guinea-Bissau an die Klägerin gezahlten Vorschüsse, zuzüglich Verzugszinsen, entspricht, sowie nach Art. 268 AEUV auf Erstattung der Beträge, die mit einer ungerechtfertigten Bereicherung zusammenhängen sollen, und auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch das Verhalten der Kommission entstanden sein soll

Tenor

1.

Die in den Schreiben der Europäischen Kommission vom 27. August und vom 7., 16., 23. und 25. September 2015 enthaltenen Aufrechnungsentscheidungen zur Einziehung des Betrags von 624 388,73 Euro, der einem Teil der im Rahmen eines aus dem neunten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Programms zur Unterstützung kultureller Initiativen in Guinea-Bissau an die Klägerin gezahlten Vorschüsse, zuzüglich Verzugszinsen, entspricht, werden für nichtig erklärt, soweit sie auf die Einziehung des Betrags von 312 265,42 Euro gerichtet sind, der dem Betrag der nichtförderungsfähigen Auslagen entspricht, die durch die Finanzfeststellung Nr. 2 des Prüfberichts FED 2007/20859 über das operationelle und abschließende Leistungsprogramm FED/2010/249-005 festgestellt wurden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und Transtec tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 27 vom 25.1.2016.


20.8.2018   

DE

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C 294/43


Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2018 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-88/17) (1)

((ELER - Letztes Durchführungsjahr des ELER-Programmplanungszeitraums 2007 — 2013 - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten - Beschluss, einen bestimmten Betrag im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums der Autonomen Gemeinschaft Extremadura für nicht wiederverwendbar zu erklären - Berechnungsmethode - Art. 69 Abs. 5b der Verordnung [EG] Nr. 1698/2005 - Vertrauensschutz))

(2018/C 294/57)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. A. Sampol Pucurull und M. J. García-Valdecasas Dorrego)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina und M. Morales Puerta)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2113 der Kommission vom 30. November 2016 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im letzten Durchführungsjahr des ELER-Programmplanungszeitraums 2007-2013 (16. Oktober 2014 — 31. Dezember 2015) finanzierten Ausgaben (ABl. 2016, L 327, S. 79), mit dem die Kommission den Betrag von 5 364 682,52 Euro im Rahmen des Rechnungsabschlusses der Zahlstelle von Etremadura als „nicht wiederverwendbaren Betrag“ eingestuft hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 27.3.2017.


20.8.2018   

DE

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C 294/44


Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2018 — RT/Parlament

(Rechtssache T-98/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Krankheitsurlaub - Art. 59 Abs. 1 des Statuts - Interne Regelungen zur Kontrolle krankheitsbedingter Abwesenheit von der Arbeit und zur regelmäßigen Kontrolle des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit - Ärztliches Attest - Keine Unterschrift und kein Stempel des Arztes - Ärztliche Fernuntersuchung über das Internet - Verweigerung der Anerkennung))

(2018/C 294/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: RT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: J. Steele und E. Taneva)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 30. Juni 2016, mit der ein vom Kläger am 27. Juni 2016 eingereichtes Schriftstück nicht als ärztliches Attest zur Verschreibung von Krankheitsurlaub zugelassen und daher zurückgewiesen wird

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 30. Juni 2016, mit der ein von RT am 27. Juni 2016 eingereichtes Schriftstück nicht als ärztliches Attest zur Verschreibung von Krankheitsurlaub zugelassen und daher zurückgewiesen wird, wird aufgehoben.

2.

Das Parlament trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 24.4.2017.


20.8.2018   

DE

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C 294/45


Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2018 — HF/Parlament

(Rechtssache T-218/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 24 des Statuts - Ersuchen um Beistand - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Beratender Ausschuss „Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz“ - Zurückweisung des Ersuchens auf Beistand - Anspruch auf rechtliches Gehör - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Weigerung, die Stellungnahme des beratenden Ausschusses und die Protokolle der Zeugenvernehmungen zu übermitteln - Dauer des Verwaltungsverfahrens - Angemessene Verfahrensdauer))

(2018/C 294/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: HF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und M. Ecker)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung des Beschlusses des Parlaments vom 3. Juni 2016, mit dem dessen zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Stelle das von der Klägerin am 11. Dezember 2014 gestellte Beistandsersuchen zurückgewiesen habe, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund der rechtswidrigen Handlungen, die diese Stelle bei der Bearbeitung des Beistandsersuchens begangen haben soll, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, ein Viertel der HF entstandenen Kosten zu tragen.

3.

HF trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 178 vom 6.6.2017.


20.8.2018   

DE

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C 294/45


Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Vienna International Hotelmanagment/EUIPO (Vienna House und VIENNA HOUSE)

(Rechtssachen T-402/17 und T-403/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldungen der Unionswortmarke Vienna House und der Unionsbildmarke VIENNA HOUSE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 294/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Vienna International Hotelmanagement AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Zrzavy)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2017 (Sachen R 333/2016-4 und R 332/2016-4) über die Anmeldungen des Wortzeichens Vienna House und des Bildzeichens VIENNA HOUSE als Unionsmarken

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-402/17 und T-403/17 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Die Vienna International Hotelmanagement AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 277 vom 21.8.2017.


20.8.2018   

DE

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C 294/46


Klage, eingereicht am 23. Mai 2018 — García Ruiz/Parlament

(Rechtssache T-322/18)

(2018/C 294/61)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Faustino-Francisco García Ruiz (Alcorcón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Manzano Ledesma)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Handlung des Petitionsausschusses mit dieser Klage für angefochten anzusehen und, nachdem die Klage für zulässig erachtet wurde, die Verletzung von Rechten festzustellen und so seine Interessen vor dem Gericht sicherzustellen;

dem Beklagten gegebenenfalls die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger geltend:

Die Klage werde erhoben, weil der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments an den Petenten keine andere Maßnahme als eine Empfehlung oder ein Gutachten gerichtet habe und so die Rechte des Klägers unter Verstoß gegen die Art. 232 Abs. 3 EGV und Art. 265 Abs. 3 AEUV nicht geschützt habe.

Durch die Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung der Comunidad de Madrid und der Gerichte würden seine Rechte und seine wirtschaftlichen Interessen unter Verstoß gegen das Recht, in Ergänzung zu dem von der Comunidad de Madrid gewährten staatlichen Ruhegehalt Einkünfte zu beziehen, geschädigt.

Die Verwaltungsentscheidung der Comunidad de Madrid und die ergangenen Gerichtsentscheidungen führten zu einer Ungleichbehandlung und Diskriminierung beim Entgelt zwischen freiwillig in den Ruhestand getretenen und in den Ruhestand versetzten Ruhegehaltsempfängern.

Die Europäische Union sei im Bereich der Pensionen zuständig, so dass es dem Gericht obliege, das Recht des Klägers zu schützen, nachdem die öffentliche Verwaltung und die nationalen Gerichte das in ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte und den Richtlinien zur Entgeltgleichheit anerkannte Recht missachtet hätten, obwohl hinsichtlich des Leistungsbezugs kein objektiver rechtlicher und tatsächlicher Unterschied zwischen den beiden genannten Kategorien von Ruhegehaltsempfängern bestehe.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/47


Klage, eingereicht am 31. Mai 2018 — NEC Corporation/Kommission

(Rechtssache T-341/18)

(2018/C 294/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: NEC Corporation (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: R. Bachour, Solicitor, sowie Rechtsanwälte O. Brouwer und A. Pliego Selie)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache AT.40136 — Kondensatoren) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin gegen Art. 101 AEUV/Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin darin eine Geldbuße auferlegt wird, und/oder

weiter hilfsweise, in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Geldbuße — im Licht des Vorbringens in den ersten beiden Klagegründen — auf ein Maß anzupassen, das mit dem Recht und mit dem Grundgedanken des Rechtsinstituts der Rückfälligkeit als eines erschwerenden Umstands, der die Erhöhung einer Geldbuße rechtfertigt, vereinbar und verhältnismäßig ist, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt:

1.

Der angefochtene Beschluss enthalte offensichtliche Rechts- und Beurteilungsfehler. Die Anwendung der Rückfälligkeit als eines erschwerenden Umstands bei der Verhängung der Geldbuße gegen die NEC Corporation werde nicht begründet. Die gegen die NEC Corporation verhängte Geldbuße verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

2.

Der angefochtene Beschluss verletze die Verteidigungsrechte der Klägerin, da in Art. 1 festgestellt werde, dass die Klägerin selbst an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, während dies in der Mitteilung der Beschwerdepunkte weder ausgeführt noch angedeutet worden sei. Außerdem sei diese Feststellung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht falsch und enthalte eine widersprüchliche Aussage und Begründung, da damit eingeräumt (aber als irrelevant eingestuft) werde, dass die NEC Corporation keine Kenntnis von der Zuwiderhandlung gehabt habe, zugleich aber festgestellt werde, dass die NEC Corporation als Mutterunternehmen ausdrücklich dafür hafte, während eines bestimmten Zeitraums (angeblich) Kontrolle über die Tokin Corporation gehabt zu haben.

3.

Die Kommission habe es unterlassen, den Grundbetrag der gegen die Tokin Corporation verhängten Geldbuße im selben Umfang wie den Grundbetrag der gegen die NEC Corporation verhängten Geldbuße herabzusetzen. Sie hätte zudem bei der Festsetzung der Geldbuße einen durchschnittlichen Umsatz anwenden sollen anstatt sich auf einen nicht repräsentativen Umsatz des letzten Jahres der festgestellten Zuwiderhandlung zu stützen. Diese Mängel hätten zu Fehlern bei der Berechnung der Geldbuße und/oder zu einer unverhältnismäßigen Geldbuße geführt (und zu einem Begründungsmangel hinsichtlich des ersten Gesichtspunkts, da in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht ausgeführt werde, warum auf den Grundbetrag der gegen die NEC Corporation verhängten Geldbuße offenbar nicht dieselbe Herabsetzung angewandt worden sei).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/48


Klage, eingereicht am 30. Mai 2018 — Nichicon Corporation/Kommission

(Rechtssache T-342/18)

(2018/C 294/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nichicon Corporation (Kyoto, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ablasser-Neuhuber, F. Neumayr, G. Fussenegger und H. Kühnert)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40136 — Kondensatoren) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

hilfsweise,

Art. 1 Buchst. f des angefochtenen Beschlusses, mit dem festgestellt wird, dass die Klägerin an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens im Elektrolytkondensatorensektor im gesamten EWR teilgenommen hat, die in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestand, die die Abstimmung des Preisverhaltens vom 26. Juni 1998 bis zum 31. Mai 2010 zum Gegenstand hatten,

Art. 2 Buchst. i des angefochtenen Beschlusses, mit dem gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 72 901 000 Euro verhängt wird,

teilweise für nichtig zu erklären, und

die gegen sie verhängte Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) herabzusetzen;

in jedem Fall die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Höhe der Geldbuße durch die Beurteilung des Gerichts zu ersetzen und gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabsetzen, und

der Kommission gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Klagegründe gestützt:

1.

Sachliche Fehler

Die sachlichen Fehler bezögen sich insbesondere auf drei Kontaktzeiträume. Die Kommission habe irrtümlich Tatsachenfeststellungen getroffen, die nicht hinreichend nachgewiesen seien. Folglich habe die Kommission zu Unrecht eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV angenommen.

2.

Rechtsfehlerhafte Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung sowie Haftbarmachung der Klägerin für ihre Beteiligung

Der zweite Klagegrund betrifft Fehler, die die Kommission sowohl bei der Einstufung der als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ermittelten Kontakte als auch im Hinblick auf die Haftung der Klägerin für eine solche Zuwiderhandlung begangen habe. Erstens habe die Kommission den Umfang der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht rechtlich hinreichend dargetan. Zweitens habe sie die Klägerin zu Unrecht für Kontakte verantwortlich gemacht, an denen sie nicht beteiligt gewesen sei. Drittens sei die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, die Zuwiderhandlung habe vor dem 7. November 2003 ununterbrochen bestanden. Viertens habe die Kommission die Klägerin zu Unrecht für eine ununterbrochene Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nach dem 10. November 2008 verantwortlich gemacht. Folglich könne die Kommission wegen Verjährung keine Sanktionen gegen die Klägerin verhängen. Fünftens habe die Kommission zu Unrecht angenommen, die Beteiligung der Klägerin an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung habe trotz ihrer ausdrücklichen Distanzierung fortgedauert.

3.

Unzuständigkeit

4.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße

Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße geltend. Erstens habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ihre Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen, indem sie fälschlicherweise den gesamten Betrag der Verkäufe im EWR als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße herangezogen habe. Zweitens und drittens habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen die Begründungspflicht und gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, indem sie irrtümlicherweise sowohl den Schweremultiplikator als auch den Zusatzbetrag ermittelt habe. Viertens habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen ihre Begründungspflicht und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie die begrenzte Beteiligung der Klägerin in der Geldbuße nicht angemessen widergespiegelt habe. Ferner habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen, indem sie die Fahrlässigkeit der Klägerin, wenn eine solche vorliegen sollte, ihre äußerst beschränkte Rolle und ihr äußerst beschränktes Wettbewerbsverhalten nicht als mildernde Umstände berücksichtigt habe.

5.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Die Kommission habe wesentliche Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV verletzt, indem sie Nichicon keine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt und eine zu kurze Frist zu ihrer Verteidigung festgesetzt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


20.8.2018   

DE

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C 294/50


Klage, eingereicht am 3. Juni 2018 — Tokin Corporation/Kommission

(Rechtssache T-343/18)

(2018/C 294/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tokin Corporation (Sendai City, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Thomas, T. Yuen und M. Perez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 Buchst. f des Beschlusses C(2018) 1768 der Kommission vom 21. März 2018 für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Tokin Corporation gesamtschuldnerisch mit der NEC Corporation eine Geldbuße in Höhe von 5 036 000 Euro verhängt wird;

den Betrag der in Art. 2 Buchst. f dieses Beschlusses gegen die Tokin Corporation gesamtschuldnerisch mit der NEC Corporation verhängten Geldbuße niedriger festzusetzen;

Art. 2 Buchst. g dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Tokin Corporation eine Geldbuße in Höhe von 8 814 000 Euro verhängt wird;

den Betrag der in Art. 2 Buchst. g dieses Beschlusses gegen die Tokin Corporation verhängten Geldbuße niedriger festzusetzen; und

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:

1.

Die Kommission habe gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie sich für die Festsetzung des Umsatzes der Klägerin auf 2011/12 als Bezugszeitraum gestützt habe.

2.

Die Kommission habe gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstoßen, indem sie im Zusammenhang mit einem Aspekt der Zuwiderhandlung, für den die Klägerin verantwortlich gemacht worden sei, den Grundbetrag der Geldbuße wegen mildernder Umstände statt den zur Berechnung des Grundbetrags verwendeten Schwerekoeffizienten herabgesetzt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


20.8.2018   

DE

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C 294/51


Klage, eingereicht am 4. Juni 2018 — Rubycon und Rubycon Holdings/Kommission

(Rechtssache T-344/18)

(2018/C 294/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Rubycon Corp. (Ina City, Japan) und Rubycon Holdings Co. Ltd (Ina City) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rivas Andrés, A. Federle und M. Relange)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in der Sache AT.40136 — Kondensatoren — für nichtig zu erklären, soweit er Rubycon betrifft, insbesondere die Art. 1 Buchst. h, Art. 2 Buchst. k, Art. 2 Buchst. l und Art. 4;

die gegen Rubycon nach Art. 2 des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße auf ein Maß, das nicht diskriminierend ist und ihre außerordentliche Kooperationsbereitschaft belohnt, erheblich herabzusetzen;

der Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Klagegründe gestützt:

1.

Der angefochtene Beschluss sei insoweit rechtsfehlerhaft, als sich die Kommission geweigert habe, Rubycon einen „teilweisen Erlass“ nach Rn. 26 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (1) für die erhöhte Schwere der Zuwiderhandlung zu gewähren.

2.

Der angefochtene Beschluss sei insoweit unzureichend begründet und rechtsfehlerhaft, als die Kommission es unter Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen abgelehnt habe, von den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) abzuweichen und Rubycon eine zusätzliche Herabsetzung der Geldbuße zu gewähren.


(1)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


20.8.2018   

DE

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C 294/51


Klage, eingereicht am 5. Juni 2018 — Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB

(Rechtssache T-351/18)

(2018/C 294/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ukrselhosprom PCF LLC (Solone, Ukraine) und Versobank AS (Talinn, Estland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, L. Feddern und M. Kirchner)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Zentralbank ECB/SSM/2018–EE-1 WHD-2017-0012 vom 26. März 2018 für nichtig zu erklären, mit dem die Bankzulassung der Versobank AS widerrufen wurde, und

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende elf Gründe gestützt:

1.

Die EZB sei für eine Entscheidung in Bezug auf die Liquidation der Versobank AS nicht zuständig.

2.

Die EZB habe im Hinblick auf die zugrunde liegenden Fragen der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine eigene Beurteilung vorgenommen.

3.

Die EZB habe nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Falles sorgfältig und unparteiisch ermittelt und bewertet, insbesondere was die Risiken im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Einhaltung der Regeln betrifft.

4.

Die EZB habe rechtswidrig andere Möglichkeiten abgelehnt, insbesondere, Versobank zu verkaufen oder dieser Gelegenheit zu geben, sich dafür zu entscheiden, selbst in Liquidation zu treten.

5.

Die EZB habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

6.

Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

7.

Die EZB habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.

8.

Die EZB habe ihr Ermessen missbraucht.

9.

Die EZB habe das Recht auf Anhörung verletzt.

10.

Die EZB habe das Verteidigungsrecht verletzt.

11.

Die EZB habe den Beschluss nicht ausreichend begründet.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/52


Klage, eingereicht am 5. Juni 2018 — Nippon Chemi-Con Corporation/Kommission

(Rechtssache T-363/18)

(2018/C 294/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nippon Chemi-Con Corporation (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Niemeyer, M. Röhrig, D. Schlichting und I. Stoicescu)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (AT.40136 — Kondensatoren) insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 Buchst. g des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 21. März 2018 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen die Klägerin in Art. 2 Buchst. g des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 21. März 2018 verhängte Geldbuße durch Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 herabzusetzen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Klagegründe gestützt:

1.

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte

Die Kommission habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr nicht zu allen Verfahrensakten, auf die sie im angefochtenen Beschluss Bezug genommen habe, Zugang gewährt habe, indem sie nicht alle entlastenden Beweismittel vorgelegt habe, indem sie nicht statt eines Tatbestandsschreibens eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte versandt habe, um die Mängel der ursprünglichen Mitteilung der Beschwerdepunkte zu beheben, und indem sie keinen angemessenen Zugang zu den Protokollen über die Zusammenkünfte mit anderen Beteiligten gewährt habe.

2.

Die Kommission habe keine aussagekräftigen und übereinstimmenden Beweise für eine Zuwiderhandlung mit Auswirkung auf den EWR für die gesamte Dauer des angeblichen Verstoßes beigebracht.

Die Kommission habe ferner keine aussagekräftigen und übereinstimmenden Beweise für eine Zuwiderhandlung mit Auswirkung auf den EWR für die gesamte Dauer des angeblichen Verstoßes erbracht, insbesondere für die ECC-Zusammenkünfte (1998-2003) und für die drei- und mehrseitigen Zusammenkünfte und deren Auswirkungen auf den EWR zwischen 2009 und 2012.

3.

Kein hinreichender Beweis für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

Die Kommission habe das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, die alle Arten von Zusammenkünften im Hinblick auf alle Aluminium-Elektrolytkondensatoren und Tantal-Elektrolytkondensatoren über einen Zeitraum von 14 Jahren und mit Auswirkung auf den EWR erfasse, nicht nachgewiesen, da sie weder einen Gesamtplan mit einem einzigen wettbewerbswidrigen wirtschaftlichen Ziel rechtlich hinreichend bestimmt noch nachgewiesen habe, dass eine zusätzliche Verbindung zwischen den verschiedenen Zusammenkünften bestehe.

4.

Keine bezweckte Zuwiderhandlung

Die Kommission habe auch nicht nachgewiesen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten eine bezweckte Zuwiderhandlung gewesen sei, da der angebliche Austausch von Informationen über künftige Preise und Lieferungen bei den die EWR-Verkäufe betreffenden Zusammenkünften und Kontakten sporadisch und von sehr begrenzter Tragweite gewesen sei.

5.

Unzuständigkeit der Kommission

Die Kommission habe außerdem zu Unrecht die Zuständigkeit für die angebliche Zuwiderhandlung für sich beansprucht, da sie keine hinreichenden Beweise für einen Zusammenhang zwischen dieser Zuwiderhandlung und dem EWR erbracht habe. Sie habe Beweise dafür missachtet, dass im Wesentlichen keiner der zwei- und dreiseitigen Kontakte irgendeine Auswirkung auf die Verkäufe im EWR gehabt habe, da diese Kontakte nichteuropäische Kunden betroffen hätten. Sie habe keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass die japanischen Hersteller von Kondensatoren an den Zusammenkünften teilgenommen hätten, um den Wettbewerb im EWR einzuschränken.

6.

Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), gegen die Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen (2) und gegen tragende Grundsätze für die Festsetzung der Geldbußen, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit

Schließlich habe die Kommission gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen ihre Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und gegen tragende Grundsätze für die Festsetzung der Geldbußen, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, verstoßen, indem sie einen unverhältnismäßigen Umsatz berücksichtigt und außer Acht gelassen habe, dass der angebliche Verstoß nur einen beschränkten Bezug zum EWR habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


20.8.2018   

DE

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C 294/54


Klage, eingereicht am 25. Juni 2018 — Intas Pharmaceuticals/EUIPO — Laboratorios Indas (INTAS)

(Rechtssache T-380/18)

(2018/C 294/68)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Intas Pharmaceuticals Ltd (Ahmedabad, Indien) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratorios Indas, SA (Pozuelo de Alarcón, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke INTAS — Anmeldung Nr. 14 153 811.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. April 2018 in der Sache R 815/2017-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Widerspruch zur erneuten Prüfung an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen wird;

dem EUIPO die ihr durch dieses Verfahren und das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, falls die andere Beteiligte dem Verfahren beitritt, dem EUIPO und der anderen Beteiligten als Gesamtschuldner die ihr durch dieses Verfahren und das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


20.8.2018   

DE

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C 294/55


Klage, eingereicht am 26. Juni 2018 — Sta*Ware EDV Beratung/EUIPO — Accelerate IT Consulting (businessNavi)

(Rechtssache T-383/18)

(2018/C 294/69)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sta*Ware EDV Beratung GmbH (Starnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bölling und M. Graf)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Accelerate IT Consulting GmbH (Ahlen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke businessNavi — Unionsmarke Nr. 9 155 698

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Mai 2018 in der Sache R 434/2017-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Entscheidung der Löschungsabteilung vom 16. Februar 2017 (Löschung Nr. 12 336 C) aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die Unionsmarke Nr. 9 155 698 businessNavi (Bildmarke) für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 42,

Aktualisieren von Computer-Software, Computerberatungsdienste, Computersoftwareberatung, Computersystemanalysen, Computersystem- Design, Datenverwaltung auf Servern, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, EDV-Beratung (Dienstleistungen eines Informatikers), Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Hard- und Softwareberatung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installation und Wartung von Software für Internetzugänge, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software, Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes, Serveradministration, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich

eingetragen bleibt;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung der Art. 58 Abs. 1 Buchst. a, Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates i. V. m. Regel 22 Abs. 3, Abs. 4 und Regel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/56


Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — Iccrea Banca/Kommission und SRB

(Rechtssache T-386/18)

(2018/C 294/70)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Messina, F. Isgrò und A. Dentoni Litta)

Beklagte: Europäische Kommission, Ausschuss für die einheitliche Abwicklung

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2018/03 des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 12. April 2018 und gegebenenfalls die zugehörigen Anlagen sowie alle etwaigen späteren Beschlüsse des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung, obwohl nicht bekannt, die den Maßnahmen der Banca d’Italia Nr. 0517765/18 vom 27. April 2018 und Nr. 0646641/18 vom 28. Mai 2018 zugrunde liegen, gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

ihr gemäß Art. 268 AEUV den Schaden aus der Zahlung höherer Beiträge zu ersetzen, den der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung in Wahrnehmung seiner Aufgabe, die von ihr geschuldeten Beiträge festzusetzen, verursacht hat;

hilfsweise für den Fall, dass den vorstehenden Anträgen nicht stattgegeben wird, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Verordnung 2015/63/EU (oder gegebenenfalls die gesamte Verordnung) wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit für ungültig zu erklären;

jedenfalls dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2018/03 des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 12. April 2018 und die dazugehörigen Anlagen sowie gegen alle späteren Beschlüsse des Ausschusses, obwohl nicht bekannt, mit denen die von der Klägerin nach der Delegierten Verordnung 2015/63 (1) geschuldeten Beiträge festgesetzt wurden.

Für ihre Klage führt die Klägerin vier Gründe an.

1.

Erster Klagegrund: Untersuchungsmangel, falsche Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung

Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung habe bei der Berechnung der von der Klägerin geschuldeten Beiträge Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2015/63 falsch ausgelegt, indem er die Anwendung der gruppeninternen Verbindlichkeiten nicht in Betracht gezogen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Untersuchungsmangel, falsche Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2015/63 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der guten Verwaltung

Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung habe Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2015/63 falsch angewandt, indem er eine Doppelerfassung herbeigeführt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Rechtswidriges Verhalten eines Unionsorgans als Kriterium für die Auslösung der außervertraglichen Haftung nach Art. 268 AEUV

Das Verhalten des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung erfülle alle Voraussetzungen, die von den europäischen Gerichten seit jeher für einen solchen Antrag verlangt würden, d. h. die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

4.

Vierter Klagegrund, hilfsweise und inzident: Verstoß gegen die Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz und der Gleichbehandlung und damit Unanwendbarkeit der Verordnung 2015/63

Ein etwaiger Widerspruch zwischen der Verordnung 2015/63 und der Situation der Klägerin verstoße gegen die oben genannten Grundsätze, da Personen, die sich in der gleichen tatsächlichen Situation wie die Klägerin befänden, weniger hohe Beiträge zahlen müssten, so dass die Situation der Klägerin in rechtswidriger Weise verschlechtert werde und damit vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


20.8.2018   

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C 294/57


Klage, eingereicht am 28. Juni 2018 — Mellifera/Kommission

(Rechtssache T-393/18)

(2018/C 294/71)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Mellifera e. V., Vereinigung für wesensgemäße Bienenhaltung (Rosenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Willand)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Ares (2018) 2087165 der Kommission vom 19. April 2018, dem Kläger zugegangen am 19. April 2018, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:

Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) und mit dem Übereinkommen von Århus (2)

Der Kläger trägt vor, dass die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat ein Verwaltungsakt sei, der in dem Verfahren nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 überprüft werden könne.

Zudem wird insbesondere geltend gemacht, dass die Erneuerung der Genehmigung eine „Regelung eines Einzelfalls“ sei, weil im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Entscheidung gegenüber dem Antragsteller getroffen werde.

Ferner wird vorgebracht, dass die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat nach den geltenden Vorschriften nur mit geeigneten Beschränkungen und Bedingungen zum Schutz der Biodiversität hätte erstellt werden dürfen.

Der Kläger beanstandet letztlich Fehler im Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).

(2)  Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/58


Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — TrekStor/EUIPO (Theatre)

(Rechtssache T-399/18)

(2018/C 294/72)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: O. Spieker, Rechtsanwalt, A. Schönfleisch, Rechtsanwältin, M. Alber, Rechtsanwalt)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Theatre — Anmeldung Nr. 16 374 886

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26: April 2018 in der Sache R 2238/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/59


Klage, eingereicht am 2. Juli 2018 — Zhadanov/EUIPO (PDF Expert)

(Rechtssache T-404/18)

(2018/C 294/73)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Igor Zhadanov (Odessa, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke PDF Expert — Anmeldung Nr. 16 257 735

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. April 2018 in der Sache R 1813/2017-2

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Unionsmarke Nr. 16 257 735 für „Computer-Anwendungssoftware für Personalcomputer, Mobiltelefone und tragbare elektronische Geräte, und zwar Software zum Betrachten, Bearbeiten und Verwalten von PDF-Dokumenten“, einzutragen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe einen Fehler begangen, indem sie die besondere Natur der von der Anmeldung erfassten Waren nicht berücksichtigt habe.

Die Beschwerdekammer habe einen Fehler bei der Würdigung der vorgelegten Beweise begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben habe.


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/59


Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 — Holmer Dahl/SRB

(Rechtssache T-405/18)

(2018/C 294/74)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Helene Holmer Dahl (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Vallina Hoset sowie Rechtsanwältinnen A. Sellés Marco, C. Iglesias Megías und A. Lois Perreau de Pinninck)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die außervertragliche Haftung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses festzustellen und ihn zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr aus der Gesamtheit seiner Handlungen und Unterlassungen entstanden ist, die ihr die Anteile der BANCO POPULAR ESPAÑOL, S.A., entzogen haben, deren Inhaberin sie gewesen ist;

den Ausschuss zur Zahlung der folgenden Beträge als Schadensersatz für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden (im Folgenden: fälliger Betrag) zu verurteilen:

als Schadensersatz für den materiellen Schaden den Gesamtbetrag von 160 558,41 Euro für die Herabschreibung der Anteile von Banco Popular und

als Schadensersatz für den immateriellen Schaden einen Betrag von bis zu 160 558,41 Euro oder einen Betrag, den das Gericht für angemessen erachtet;

den fälligen Betrag um Ausgleichszinsen ab dem 7. Juni 2017 bis zur Verkündung des das Verfahren abschließenden Urteils zu erhöhen;

den fälligen Betrag samt Verzugszinsen ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrags um den von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz zu erhöhen;

dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-659/17, Vallina Fonseca/Einheitlicher Abwicklungsausschuss (ABl. 2017, C 424, S. 42).


20.8.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/60


Klage, eingereicht am 2. Juli 2018 — mobile.de/EUIPO — Droujestvo S Ogranichena Otgovornost „Rezon“ (mobile.ro)

(Rechtssache T-412/18)

(2018/C 294/75)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: mobile.de GmbH (Dreilinden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Lührig)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Droujestvo S Ogranichena Otgovornost „Rezon“ (Sofia, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mobile.ro — Unionsmarke Nr. 8 838 542

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29 März 2018 in der Sache R 111/2015-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 19 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 Delegierter Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1. Buchst. b, Abs. 2 Buchst. a ii) der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit den Rechtsgedanken aus Art. 59 Abs. 1. Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates und Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


20.8.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/61


Klage, eingereicht am 4. Juli 2018 — Portigon/SRB

(Rechtssache T-413/18)

(2018/C 294/76)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener und V. Jungkind)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 12. April 2018 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2018 (Az.: SRB/ES/SRF/2018/03), soweit der Beschluss die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-420/17, Portigon/SRB (1), geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


(1)  ABl 2017, C 277, S. 56.


20.8.2018   

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C 294/62


Klage, eingereicht am 4. Juli 2018 — Silgan Closures und Silgan Holdings/Kommission

(Rechtssache T-415/18)

(2018/C 294/77)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Silgan Closures GmbH (München, Deutschland) und Silgan Holdings Inc. (Stamford, Connecticut, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Seeliger, Y. Gürer, R. Grafunder und V. Weiss)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Nachprüfungsbeschluss C(2018) 2173 final vom 6. April 2018, zugestellt am 24. April 2018, für nichtig zu erklären;

jede Maßnahme für nichtig zu erklären, die auf der Grundlage der Nachprüfung getroffen wurde, die aufgrund dieses rechtswidrigen Beschlusses durchgeführt wurde;

insbesondere der Kommission die Rückgabe sämtlicher Kopien der Dokumente aufzuerlegen, die im Rahmen der Nachprüfung angefertigt und mitgenommen wurden, unter Androhung der Nichtigerklärung der künftigen Entscheidung der Kommission durch das Gericht; und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Verstoß gegen wesentliche Verteidigungsrechte und Verfahrensgrundsätze

Im Rahmen des ersten Klagegrundes rügen die Klägerinnen insbesondere, dass das Bundeskartellamt Informationen an die Kommission weitergegeben habe, die die Klägerinnen im seit 2014 laufenden nationalen Verfahren dem Bundeskartellamt im Rahmen ihrer Kooperation zur Verfügung gestellt hätten und die deswegen im Zuge des Informationsaustausches nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) nicht hätten weitergegeben werden dürfen.

2.

Fehlerhafte Begründung des Nachprüfungsbeschlusses und uferlos weite und unspezifische Beschreibung der Gegenstände der Nachprüfung („fishing expedition“) sowie Fehlen von ausreichenden Indizien

3.

Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Diesbezüglich tragen die Klägerinnen vor, dass die Anordnung der Nachprüfung aufgrund der Ermittlungen und des Verfahrensstandes des Bundeskartellamtes weder erforderlich noch angemessen gewesen sei.

4.

Ermessensmissbrauch

Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Anordnung der Nachprüfung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Es handele sich um ein zweckwidriges Zusammenwirken von Bundeskartellamt und Kommission, um eine Sanktionierung von Unternehmen durch die Kommission zu ermöglichen, die auf nationaler Ebene aufgrund von Gesetzeslücken möglicherweise nicht hätte erfolgen können.

5.

Unzuständigkeit der Kommission und Verstoß gegen das Prinzip der Subsidiarität

Diesbezüglich beanstanden die Klägerinnen, dass es weder ersichtlich sei, dass das Bundeskartellamt ungeeignet gewesen wäre, das bei ihm anhängige Verfahren ordnungsgemäß zu Ende zu bringen, noch warum das Verfahren wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen zu einem derart späten Zeitpunkt besser auf Unionsebene geführt werden sollte.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/63


Klage, eingereicht am 10. Juli 2018 — Bauer Radio/EUIPO — Weinstein (MUSIKISS)

(Rechtssache T-421/18)

(2018/C 294/78)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Bauer Radio Ltd (Peterborough, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: G. Messenger, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Simon Weinstein (Wien, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke MUSIKISS — Anmeldung Nr. 12 317 616

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2018 in der Sache R 510/2017-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und dem anderen Beteiligten deren eigene Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


20.8.2018   

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C 294/64


Klage, eingereicht am 6. Juli 2018 — Fissler/EUIPO (vita)

(Rechtssache T-423/18)

(2018/C 294/79)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fissler GmbH (Idar-Oberstein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Hasselblatt und Rechtsanwältin K. Middelhoff)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke vita — Anmeldung Nr. 15 857 188

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. März 2018 in der Sache R 1326/2017-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung des Art. 7 Buchst. b. und c. der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.