ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 255

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
20. Juli 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 255/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8954 — BPEA/PAI/WFC) ( 1)

1


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2018/C 255/02 CON/2018/19

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. April 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und damit in Zusammenhang stehender Rechtsakte (CON/2018/19)

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 255/03

Euro-Wechselkurs

8

2018/C 255/04

Beschluss Nr. 1/2018 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 3. Juli 2018 zur Änderung der Anhänge und Protokolle des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und zur Feststellung der Vereinbarkeit der internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien mit diesem Abkommen

9

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 255/05

Änderung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) — EVTZ Helicas

15


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 255/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8786 — OMERS/DV4/QIA/ABP/Real Estate JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1)

16

2018/C 255/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9018 — Cerberus Group/WFS Global Holding) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1)

18

2018/C 255/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9022 — Watling Street Capital Partners/Sisaho International) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1)

19


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8954 — BPEA/PAI/WFC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 255/01)

Am 26. Juni 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8954 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

20.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. April 2018

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und damit in Zusammenhang stehender Rechtsakte

(CON/2018/19)

(2018/C 255/02)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 23. November 2017 ersuchten der Rat der Europäischen Union bzw. das Europäische Parlament die Europäische Zentralbank (EZB) um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Bezug auf die reibungslose Durchführung der auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags und die besonderen Aufgaben, welche der EZB gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags in Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen wurden, berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Der Verordnungsvorschlag ist Teil eines umfassenden im September 2017 eingebrachten Reformpakets für das aus den drei Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities — ESAs) und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (2) (European Systemic Risk Board — ESRB) bestehenden Europäischen Finanzaufsichtssystem (European System of Financial Supervision — ESFS). Das Paket betrifft unterschiedliche Aufgaben des ESZB und der EZB, deshalb hat die EZB beschlossen, getrennte Stellungnahmen zu dem Paket zu verabschieden. Diese Stellungnahme ist somit in Verbindung mit der Stellungnahme CON/2018/12 vom 2. März 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) zu lesen.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1.

Die EZB begrüßt die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, wonach eine effektive und einheitliche Aufsicht sowie Regulierung innerhalb der EU gefördert werden soll. Die EZB unterstützt eine weitere Integration des Aufsichtsrahmens für den Bankensektor auf Unionsebene und eine verstärkte EU-Dimension bei der Aufsicht durch eine erneute Begutachtung der derzeitigen Struktur der ESAs (4). Abgesehen von Änderungen bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (5) im Jahr 2013 wurden die ESAs seit ihrer Errichtung im Jahr 2010 nicht mehr überprüft.

1.2.

In Bezug auf die Ausrichtung des Governance-Rahmens der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) an die dargestellten Zielsetzungen und Fortentwicklungen möchte die EZB hervorheben, dass sich die Projekte zur Banken- und Kapitalmarktunion in unterschiedlichen Entwicklungsstadien befinden. Die Ergebnisse der Überprüfung der ESAs müssen daher nicht zwangsläufig für die drei Behörden gleichlauten, sondern es können anhand ihrer verschiedenen Aufträge und Funktionen Unterscheidungen gemacht werden.

1.3.

Die EZB ist der Ansicht, dass insbesondere in Bezug auf die neuen Aufsichtsfunktionen bei bestimmten Vorschlägen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Verordnungsvorschlag keine ausreichende Unterscheidung zwischen dem Anwendungsbereich der mikroprudenziellen Aufsichtsaufgaben der EZB und der Zuständigkeit der EBA zur Festlegung aufsichtlicher Standards zur Stärkung aufsichtsrechtlicher Konvergenz getroffen wird. Nach Auffassung der EZB ist es von grundlegender Bedeutung, die sich aus den Aufträgen der EZB und der EBA ergebenden Synergien zu maximieren. Zu diesem Zweck sollte vermieden werden, dass Aufgaben dupliziert und unangemessen verteilt werden, da dies die Verantwortlichkeiten der jeweiligen Behörde ungenau werden lassen könnte und damit das System insgesamt ineffektiver machen würde.

2.   Spezifische Anmerkungen

2.1.   Der überarbeitete Governance-Rahmen für die EBA

2.1.1.

Mit dem Verordnungsvorschlag soll ein Direktorium als neues Gremium in der Governance-Struktur der EBA (6) geschaffen werden. Die Mitglieder des Direktoriums werden auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Clearing, Nachhandelsaktivitäten und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht in einem offenen Auswahlverfahren unter Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates ernannt. (7) Dem Vorschlag der Europäischen Kommission zufolge ist die Hauptaufgabe des Direktoriums zwar die Erarbeitung von Beschlussvorschlägen zu sämtlichen, vom Rat der Aufseher zu beschließenden Angelegenheiten, das Direktorium soll dem Vorschlag zufolge aber auch ausschließliche Entscheidungsbefugnisse in einer Vielzahl von Bereichen erhalten, damit effektive, unparteiische und unionsorientierte Beschlüsse gewährleistet werden. Das Direktorium soll beispielsweise allein für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden und die Festlegung der strategischen Aufsichtsziele dieser zuständigen Behörden verantwortlich sein. Vorgeschlagen wird auch, dass das Direktorium die Entscheidung zur Veranlassung, Koordinierung und Kommunikation unionsweiter Stresstests trifft.

2.1.2.

Die EZB unterstützt die Überprüfung der Governance-Struktur der ESAs, einschließlich einer Überprüfung der Stimmrechte und der Mitgliedschaftsstruktur der entsprechenden Gremien. Anstatt einem neu eingerichteten Gremium weitreichende Aufsichtsbefugnisse zu gewähren, sollte der Rat der Aufseher das Beschlussorgan für Aufgaben bleiben, die auf die Förderung der aufsichtsrechtlichen Konvergenz in der Union ausgerichtet sind. (8) Gleichzeitig unterstützt die EZB unter dem Gesichtspunkt einer verbesserten Effektivität und Effizienz des Rates der Aufseher die Einrichtung eines mit administrativen Aufgaben betrauten Direktoriums, das sich aus festen, nicht aus den zuständigen Behörden stammenden Mitgliedern zusammensetzt, da auch dies eine stärkere Unionsperspektive gewährleisten würde. Die EZB begrüßt dementsprechend zwar den Vorschlag, das Direktorium mit der Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms zu betrauen, unterstützt aber nicht ein allgemeines Initiativrecht des Direktoriums für regulatorische Maßnahmen. (9) Ein solches Initiativrecht sollte sich nicht auf die regulatorischen Zuständigkeiten des Rates der Aufseher zur Verabschiedung von Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen erstrecken.

2.1.3.

Die EZB befürwortet darüber hinaus den Vorschlag, die rechtliche Unabhängigkeit des Direktoriums zu stärken und das Ernennungsverfahren der Direktoriumsmitglieder transparenter als das auszugestalten, welches zur Ernennung des Verwaltungsrats angewandt wird.

2.1.4.

Die EZB unterstützt die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, die Errichtung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) im Rahmen des ESFS abzubilden. Im Verordnungsvorschlag wird aber die im Hinblick auf die Aufsicht über die Kreditinstitute gegebene EU-Dimension nicht hinreichend berücksichtigt. Obgleich der Aufgaben, die die EZB im Bereich der Aufsicht über die Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet wahrnimmt, ist es insbesondere nicht vorgesehen, dass die EZB Mitglied des vorgeschlagenen Direktoriums sein wird. Dementsprechend sollten der Rat und das Parlament erwägen, der EZB den Status eines Beobachters im vorgeschlagenen Direktorium einzuräumen. Angesichts der engen Zusammenarbeit zwischen der EBA und der EZB bei der bestehenden gemeinsamen Arbeit könnte ein Beobachterstatus der EZB im vorgeschlagenen Direktorium von Vorteil sein. (10)

2.2.   Strategischer Aufsichtsplan

2.2.1.

Grundsätzlich unterstützt die EZB die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, durch mehr aufsichtsrechtliche Konvergenz auf Unionsebene die Finanzintegration zu vertiefen und die Stabilität des Binnenmarkts zu stärken. (11) Der EBA dabei strategische Planungsbefugnisse zu übertragen, ist in diesem Zusammenhang aber nicht angemessen. Mikroprudenzielle Aufsichtstrends, potenzielle Risiken und Schwachstellen für Finanzinstitute zu erkennen und entsprechende strategische Aufsichtsprioritäten festzulegen, sind aufsichtliche Kernaufgaben, die von den zuständigen mikroprudenziellen Aufsichtsbehörden in ihrer Funktion als die standardsetzenden Regulierungsbehörden, und nicht der EBA, wahrgenommen werden sollten. (12)

2.2.2.

Die Trennung von Planung und Umsetzung bei der Festsetzung der Aufsichtsprioritäten würde zu Ineffizienzen führen, die den aufsichtlichen Planungsprozess übermäßig verkomplizieren und auch grundsätzlich zu Ineffizienzen in der Aufsicht führen würden. Die Sicherstellung solider, effektiver und zuverlässiger Aufsichtsverfahren sowie der Erhalt der Möglichkeit, sowohl auf mikro- als auch makroprudenzieller Ebene flexibel auf negative Entwicklungen reagieren zu können, ist entscheidend für eine verantwortungsvolle Aufsichtsbehörde. Die gleiche Behörde sollte demzufolge für die Planung und Umsetzung der Aufsicht verantwortlich sein, um zu gewährleisten, dass die Aufsicht schnell auf Risiken reagieren kann und dass die Ressourcen effizient verteilt werden.

2.2.3.

Die Sicherstellung einer aufeinander abgestimmten Planung und Umsetzung der Aufsichtsstrategien und -aufgaben findet sich bereits im Sekundärrecht. Vor allem gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (13) erfolgt die Planung und Ausführung der der EZB als zuständige Behörde übertragenen Aufsichtsaufgaben im Euro-Währungsgebiet uneingeschränkt durch das Aufsichtsgremium der EZB. Dem Verordnungsvorschlag zufolge besteht dementsprechend das Risiko, dass die EBA Aufgaben dupliziert, die bereits von der EZB wahrgenommen werden, was wiederum zu unnötigen Redundanzen und weniger Effizienz und Effektivität bei der gesamten Aufsicht über die Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet führen würde. Darüber hinaus sollten die Zuständigkeiten der EZB und der EBA sowie ihre entsprechenden Rechenschaftspflichten vollständig aufeinander abgestimmt werden. Die EBA darf keine Entscheidungen zur strategischen Aufsichtsplanung treffen, für die die EZB letztlich verantwortlich gemacht werden könnte.

2.2.4.

Aus praktischer Sicht birgt der Verordnungsvorschlag das Risiko, dass die strategischen und operativen Planungsprozesse des SSM sowie die erforderliche Risikoermittlung wesentlich erschwert werden. Konkret würde dies bedeuten, dass der SSM einen Entwurf des Arbeitsprogramms der Aufsicht dem Verordnungsvorschlag zufolge mehrere Monate im Voraus für das Folgejahr an die EBA übermitteln müsste. Eine Berichterstattung zum Arbeitsprogramm der Aufsicht für das Folgejahr zu einem derart frühen Zeitpunkt würde die etablierten strategischen und operativen Planungsprozesse des SSM sowie die vorangehende Risikoermittlung beeinträchtigen. Sämtliche Prozesse erfolgen in enger Zusammenarbeit mit den 19 zuständigen Behörden und dies würde daher das Ziel unterlaufen, ein effektives und effizientes Aufsichtsverfahrens sicherzustellen. Nach dem Verordnungsvorschlag hätte die EBA das Recht, eine Empfehlung auszusprechen und Anpassungen am Arbeitsprogramm der zuständigen Behörden zu fordern. (14)

2.2.5.

Eine solche Praxis könnte zu Situationen führen, in denen Aufsichtsprioritäten zu einem sehr späten Zeitpunkt in der Aufsichtsplanung des SSM angepasst werden müssten, was wiederum die Planungssicherheit für die gemeinsamen Aufsichtsteams, zuständigen Behörden und horizontalen Funktionen ernsthaft infrage stellen und zu einer Beeinträchtigung der Effektivität der Aufsicht im Euro-Währungsgebiet führen könnte. Da die zuständigen Behörden eng an der Aufsichtsplanung des SSM beteiligt sind, würden die vorgeschlagenen Änderungen die bestehenden Regelungen zwischen der EZB und den zuständigen Behörden in Bezug auf die Planung und Umsetzung der Aufsichtsziele erheblich beeinträchtigen. Angesichts der aufgezeigten potenziellen negativen Auswirkungen auf die Effektivität und Effizienz der Aufsicht im Euro-Währungsgebiet empfiehlt die EZB dringend, die Vorschriften zu den strategischen Aufsichtsplanungsbefugnissen aus dem Verordnungsvorschlag zu streichen.

2.3.   Stresstests

2.3.1.

Nach dem Verordnungsvorschlag wird die Entscheidungsbefugnis des Rates der Aufseher in Bezug auf die Koordinierung und Veranlassung von unionsweiten Stresstests auf das Direktorium übertragen. (15) Dies würde bedeuten, dass der Rat der Aufseher nicht mehr bei den entscheidenden Punkten der unionsweiten Stresstests, wie beispielsweise die Entwicklung der Methodik, Stichprobenauswahl oder Kommunikation der Ergebnisse, eingebunden wäre, und dass sich erhebliche Änderungen bei den derzeitigen Verfahren für unionsweite Stresstests ergeben würden. Nach Auffassung der EZB sind Stresstests ein zentrales Aufsichtsinstrument, das von den zuständigen Aufsichtsbehörden eingesetzt werden sollte, damit sichergestellt ist, dass Stresstests auch ihren Zweck zur Unterstützung der individuellen Risikoeinschätzung von beaufsichtigten Kreditinstituten erfüllen können. Die EZB möchte daher besonders dazu Stellung nehmen wollen, warum die vorgesehenen Änderungen die Effektivität der Aufsicht unterlaufen könnten und damit diametral zur Zielsetzung der Kommission, nämlich der Stärkung des Binnenmarktes, stehen.

2.3.2.

Erstens ist anzumerken, dass das vorgeschlagene neue Verfahren die Stresstestung auf Unionsebene unnötig erschwert, da erhebliche Anstrengungen seitens der Aufsichtsbehörden erforderlich wären, um Entscheidungen des Direktoriums der EBA in Bezug auf mehrere Punkte der Stresstests einzuhalten, insbesondere was den Umfang und die Detailgenauigkeit der zu veröffentlichenden Informationen angeht. Da die zuständigen Behörden wesentliche Teile der Stresstest-Übung durchführen, wie beispielsweise die Qualitätssicherung der Vorlagen von Kreditinstituten, ist es wichtig, sie angesichts ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für diese Komponenten des Rahmens, die letztlich maßgebend für ihr Arbeitsprogramm und die von ihren benötigten Ressourcen sind, in den Entscheidungsprozess einzubeziehen.

2.3.3.

Wenn das Direktorium zweitens allein für die Entscheidung bezüglich mehrerer Punkte der unionsweiten Stresstests zuständig wäre, einschließlich der Offenlegung, könnte es möglicherweise unbeabsichtigt entscheiden, Informationen offenzulegen, die die zuständigen Behörden lieber vertraulich behandeln würden. Der Rat der Aufseher sollte daher die Entscheidungsbefugnis darüber behalten, welche Informationen als Ergebnis der unionsweiten Stresstests offengelegt werden. Damit Unterschiede zwischen Rechtsordnungen vermieden und mögliche negative Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität verringert werden, ist es unerlässlich, den Umfang der Offenlegung zusammen mit den zuständigen Behörden zu entscheiden, und dabei das fortgesetzte Ziel des Erreichens einer möglichst weitgehenden Harmonisierung zwischen den zuständigen Behörden im Blick zu behalten.

2.3.4.

Schließlich hat die EZB Bedenken, dass durch den Verordnungsvorschlag in seiner derzeitigen Fassung die Qualität und der Erfassungsgrad der Stresstests für Aufsichtszwecke, beispielsweise die Erfassung der Bankgeschäfte, die damit verbundenen Risiken und die Angemessenheit der Stresstest-Methodik, nicht mehr hinreichend sichergestellt werden können. Wenn Stresstestbefugnisse auf das Direktorium übertragen würden, wären die Stresstests voraussichtlich weniger genau auf die Aufsichtszwecke zugeschnitten, noch würden die Besonderheiten und Risiken des durch die EZB und die zuständigen Behörden beaufsichtigten Bankensektors angemessen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die EZB, die Vorschriften zu Stresstests im Verordnungsvorschlag zu streichen und stattdessen die derzeitigen Regelungen beizubehalten, die ihre Zwecke gut erfüllen.

2.4.   Unabhängige Überprüfungen der zuständigen Behörden

2.4.1.

Der Verordnungsvorschlag sieht eine Überprüfung der Tätigkeiten der zuständigen Behörden durch die EBA vor, um bei den Aufsichtsergebnissen eine größere Angleichung zu erzielen. Hierfür entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen und erstellt einen Bericht, in dem sie die Ergebnisse der Überprüfung darstellt. (16)

2.4.2.

Obwohl die EZB die erklärte Zielsetzung, wirksame, unparteiische und auf die EU ausgerichtete Entscheidungen zu gewährleisten, unterstützt, ist das bestehende Verfahren eines „Peer Reviews“ ihrer Ansicht nach ein wertvoller und erfolgreicher Mechanismus zur Stärkung der aufsichtlichen Konvergenz und des Austauschs bewährter Praktiken zwischen den zuständigen Behörden. Die EZB sieht daher keine Notwendigkeit, auf den Mechanismus des „Peer Reviews“ zu verzichten. Gleichzeitig, wie auch im technischen Arbeitsdokument näher ausgeführt, unterstützt die EZB bestimmte Komponenten des Vorschlags zur Änderung der „Peer Reviews“ hin zu unabhängigen Überprüfungen.

2.5.   Koordinierung in den Bereichen Übertragung und Auslagerung von Tätigkeiten sowie in Bezug auf Risikoübertragungen auf Drittländer

2.5.1.

Der Verordnungsvorschlag betraut das Direktorium mit der Aufgabe der Überprüfung von Übertragungen und Auslagerungen von Tätigkeiten sowie Risikoübertragungen auf Drittländer. Der Verordnungsvorschlag verpflichtet die zuständigen Behörden, die EBA über eine Zulassung oder Registrierung zu unterrichten, wenn der Geschäftsplan eines Finanzinstituts die Auslagerung oder Übertragung von Tätigkeiten oder eine Risikoübertragung betrifft. (17) Aus aufsichtsrechtlicher Sicht könnte die Anforderung zur Unterrichtung der EBA bei solchen Regelungen für die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, eine Regulierungsarbitrage zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern (18), nicht ausreichend sein.

2.5.2.

Vielmehr könnte es zu Überschneidungen bei den mikroprudenziellen Aufsichtsaufgaben kommen, die die EZB im Rahmen des SSM wahrnimmt, und einen zusätzlichen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand im Aufsichtsverfahren bedeuten. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 handelt es sich beim Zulassungsverfahren bereits um ein zweistufiges Verfahren, bei dem die zuständigen Behörden und die EZB die Zulassungsanträge bewerten müssen. Eine Koordinierung mit der EBA bei der Bewertung würde eine dritte Stufe hinzufügen und damit zu noch komplexeren und längeren Zulassungsverfahren führen. Die EZB ist daher der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Aufgaben weder auf die Verwaltungseinrichtungen der EBA noch auf den Rat der Aufseher übertragen werden sollten.

2.6.   Internationale Zusammenarbeit

2.6.1.

Der Verordnungsvorschlag sieht eine Schlüsselrolle für die EBA bei der Bewertung der regulatorischen und aufsichtlichen Gleichwertigkeit des Rechtsrahmens von Drittländen vor, die ansonsten die Kommission vornimmt. (19) Die EBA wird insbesondere mit der Überwachung der regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Entwicklungen, Durchsetzungspraktiken und entsprechenden Marktentwicklungen in Drittländern betraut, für die Gleichwertigkeitsbeschlüsse erlassen wurden. Zudem würde die EBA mit den zuständigen Behörden der gleichwertigen Rechtsordnungen kooperieren, indem sie bilaterale Vereinbarungen eingeht.

2.6.2.

Die EZB begrüßt eine Rolle der EBA, bei der sie die Kommission in der Vorbereitung (20) und der Überwachung der Gleichwertigkeitsbeschlüsse (21) unterstützen soll. Die EZB möchte dennoch in wenigen Punkten Anmerkungen zum vorgesehen Verfahren zur Aushandlung und zum Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Drittländer machen. (22)

2.6.3.

Die EZB erachtet eine Klarstellung in Artikel 33 Absatz 2a Buchstabe b für unerlässlich. Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass die Befugnis der EBA zur Verhandlung, einschließlich der Bestimmungen der Kooperationsabkommen, nach diesem Absatz nur für die Weiterverfolgung der Gleichwertigkeitsbeschlüsse gedacht ist. Es könnte klargestellt werden, dass die zuständigen Behörden weiterhin für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten und Vor-Ort-Prüfungen zuständig sind.

2.6.4.

Die EZB begrüßt zudem den vorgeschlagenen Artikel 33 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, mit dem die EBA mit der Entwicklung von Muster-Verwaltungsvereinbarungen betraut wird. Diese sollten gemeinsam mit den zuständigen Behörden entwickelt werden. Sollte der EBA eine aktive Rolle bei der Verhandlung zukommen, ist die EZB allerdings der Auffassung, dass dies die Verhandlungen unnötig verkomplizieren würde und den Abschluss von Absichtserklärungen (Memoranda of Understanding — MoUs) für die aufsichtliche Zusammenarbeit verzögern könnte. Da jedes Drittland innerhalb seines eigenen Rechtsrahmens tätig ist und die Aufsichtsbehörden im Verlauf der Verhandlungen ein Höchstmaß an Flexibilität zur Anpassung der MoUs benötigen, könnten erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der Verwendung eines standardisierten und von der EBA entwickelten MoU-Musters auftreten. Ein Rückgriff auf solche Muster-Verwaltungsvereinbarungen sollte daher nur nach bestem Bemühen praktiziert werden.

2.7.   Geänderte Befugnisse zur Verhängung von Geldbußen und Informationsersuchen

2.7.1.

Mit dem Verordnungsvorschlag wird ein Mechanismus zur Stärkung der effektiven Durchsetzung des Rechts der EBA auf Einholung von Informationen geschaffen, damit weiterhin sichergestellt ist, dass die EBA ihre Aufgaben und Funktionen effektiv wahrnehmen kann. (23) Hierzu wird der EBA durch den Verordnungsvorschlag die Befugnis eingeräumt, Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen, wenn die entsprechenden Finanzinstitute, Holdinggesellschaften oder Niederlassungen eines entsprechenden Finanzinstituts und nicht unter Aufsicht stehende operative Einheiten innerhalb einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, die für die Finanzaktivitäten der relevanten Finanzinstitute von wesentlicher Bedeutung sind, ein Ersuchen oder einen Beschluss der EBA nicht korrekt, unvollständig oder mit zeitlicher Verzögerung erfüllen. (24) Vor Verhängung einer Geldbuße bzw. eines Zwangsgelds muss die EBA dem Finanzinstitut Gelegenheit geben, angehört zu werden (25) und Beschlüsse zur Verhängung solcher Geldbußen bzw. Zwangsgelder unterliegen der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (26).

2.7.2.

Die EZB unterstützt grundsätzlich die angegebene Zielsetzung, mit der gewährleistet werden soll, dass die EBA das Recht hat, Informationen zu erheben, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben notwendig sind. Nach Auffassung der EZB sollte die vorgeschlagene Stärkung des Rechts der EBA zur Informationserfassung durch eine Befugnis zur Verhängung von Geldbußen bzw. Zwangsgeldern die Möglichkeit der zuständigen Behörden unberührt lassen, ihre Befugnisse gegenüber einem entsprechenden Finanzinstitut ausüben zu können, das ein Informationsersuchen der zuständigen Behörde nicht korrekt, unvollständig oder mit zeitlicher Verzögerung erfüllt.

2.8.   Offenlegungspflichten bei der aufsichtlichen Meldung und im Rahmen der dritten Säule

2.8.1.

Vorausschauend könnten die gesetzgebenden Organe die Formalisierung und Erweiterung der Rolle der EBA in Bezug auf die Transparenz von Finanzinstituten erwägen, ohne aber ihre Meldepflichten zu duplizieren. Die EBA könnte insbesondere mit der Integration der aufsichtlichen Meldung und der Pflichten zur Offenlegung von quantitativen Säule-3-Anforderungen der Finanzinstitute, die im Unionsrecht enthalten sind, in einen einheitlichen Melderahmen betraut werden. Bei diesem Rahmen würden die auf der Grundlage der dritten Säule zu meldenden Daten Teil der Daten der aufsichtlichen Meldung. Die Integration dieser zwei Datenströme würde es der EBA ermöglichen, eine Stelle für Daten aufzubauen und zu unterhalten. Eine solche Stelle würde Informationen bündeln, die gemäß den Offenlegungspflichten für quantitative Daten der dritten Säule offengelegt bzw. aus den aufsichtlichen Daten extrahiert worden wären. Kreditinstitute würden von einem solchen Rahmen profitieren, da sie die entsprechenden Informationen nur einmal melden würden, und für die Aufsicht bzw. andere Datennutzer ergebe sich der Vorteil eines einfacheren Zugangs zu den einschlägigen Daten.

2.8.2.

Die Festlegung eines Rahmens für ein zentrales Datenarchiv bei der EBA könnte die Qualität der aufsichtlichen Daten erheblich verbessern, wie die Erhebung der EBA zur Förderung der Transparenz (Transparency Exercise) zeigte. Gleichzeitig würde die Integration des Bankensektors der Union allgemein gefördert, indem Marktteilnehmer Zugang zu den gemäß der dritten Säule der Basel-Rahmenvereinbarung (27) offengelegten Informationen erhielten. Eine derartige Stelle für Daten würde Daten der dritten Säule gemäß den Anforderungen an Finanzinstitute (viertel-, halb- oder jährlich) offenlegen, womit die Union bei der Datenverfügbarkeit letztlich auf einer Stufe mit den Vereinigten Staaten stünde. (28) Die EBA hat bereits ihre Bereitschaft zur Bereitstellung einer technischen Infrastruktur für eine solche Datenstelle erklärt. Es ist jedoch ein gesetzlich verankerter Auftrag erforderlich, mit dem die Daten öffentlich als Teil eines zentralen Archivs ohne explizite Einwilligung der Finanzinstitute (29), denen die Daten gehören, zugänglich gemacht werden können. Dieser Auftrag sollte allerdings ohne Vorbehalt für die Befugnis der zuständigen Behörden sein, ad hoc zusätzliche Informationen von den beaufsichtigten Unternehmen zu verlangen. Die EZB sieht Vorteile darin, die rechtliche und praktische Verwirklichung eines zentralen Datenarchivs bei der EBA weiter zu ergründen.

Sofern die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht in englischer Sprache auf der Website der EZB zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. April 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2017) 536 final.

(2)  COM(2017) 542 final.

(3)  Stellungnahme vom 2. März 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (CON/2018/12) (ABl. C 120 vom 6.4.2018, S. 2). Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar.

(4)  Siehe Seite 3 des Beitrags der EZB im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zur Tätigkeit der europäischen Aufsichtsbehörden vom 7. Juni 2017 (nachfolgend der „EZB-Beitrag zu den ESAs“), abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(6)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(7)  Siehe Erwägungsgrund 23 des Verordnungsvorschlags.

(8)  Siehe Erwägungsgrund 52 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(9)  Siehe Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags.

(10)  Siehe Seiten 2 und 3 des EZB-Beitrags zu den ESAs.

(11)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 47 Absatz 3 in Verbindung mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 29a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(12)  Siehe Erwägungsgrund 17 des Verordnungsvorschlags.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(14)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 29a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(15)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Verbindung mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(16)  Siehe Artikel 1 Nummer 13 des Verordnungsvorschlags.

(17)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 31a Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(18)  Siehe Erwägungsgrund 18 des Verordnungsvorschlags.

(19)  Artikel 1 Nummer 17 des Verordnungsvorschlags.

(20)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(21)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 33 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(22)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 33 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(23)  Siehe die vorgeschlagenen neuen Artikel 35 bis 35h der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(24)  Siehe Erwägungsgrund 20 des Verordnungsvorschlags.

(25)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 35f der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(26)  Siehe den vorgeschlagenen neuen Artikel 35h der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

(27)  Siehe „Pillar 3 disclosure requirements — consolidated and enhanced framework“ des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom März 2017, verfügbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.

(28)  In den Vereinigten Staaten unterhält der Federal Financial Institutions Examination Council (FFIEC) ein bankspezifisches Datenarchiv, dass für die Öffentlichkeit auf der Website der FFIEC unter cdr.ffiec.gov/public einsehbar ist.

(29)  Siehe Enria, A., Ensuring transparency in the European financial system, Official Monetary and Financial Institutions Forum (OMFIF) City Lecture, Mai 2016, S. 9, verfügbar auf der Website des OMFIF unter www.omfif.org.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/8


Euro-Wechselkurs (1)

19. Juli 2018

(2018/C 255/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1588

JPY

Japanischer Yen

130,98

DKK

Dänische Krone

7,4537

GBP

Pfund Sterling

0,89298

SEK

Schwedische Krone

10,3565

CHF

Schweizer Franken

1,1622

ISK

Isländische Krone

124,40

NOK

Norwegische Krone

9,5763

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,920

HUF

Ungarischer Forint

325,77

PLN

Polnischer Zloty

4,3280

RON

Rumänischer Leu

4,6575

TRY

Türkische Lira

5,5957

AUD

Australischer Dollar

1,5804

CAD

Kanadischer Dollar

1,5351

HKD

Hongkong-Dollar

9,0963

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7229

SGD

Singapur-Dollar

1,5909

KRW

Südkoreanischer Won

1 320,68

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,6003

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8553

HRK

Kroatische Kuna

7,3938

IDR

Indonesische Rupiah

16 773,63

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7231

PHP

Philippinischer Peso

62,180

RUB

Russischer Rubel

73,5585

THB

Thailändischer Baht

38,797

BRL

Brasilianischer Real

4,4874

MXN

Mexikanischer Peso

22,1067

INR

Indische Rupie

80,0155


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/9


BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 3. Juli 2018

zur Änderung der Anhänge und Protokolle des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und zur Feststellung der Vereinbarkeit der internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien mit diesem Abkommen

(2018/C 255/04)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-SCHWEIZ —

gestützt auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (1) (im Folgenden „Abkommen“),

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 18. Juli 2001 zur Änderung der Anhänge und Protokolle des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und zur Feststellung der Vereinbarkeit der internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien mit diesem Abkommen (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäischen Union (im Folgenden die Union) sind neue Mitgliedstaaten beigetreten, was einige technische Änderungen des Anhangs III des Abkommens erforderlich macht.

(2)

Bestimmte Rechtsakte, die von der Union und der Schweiz zwischen dem 18. Juli 2001 und dem 3. Juli 2018 erlassen wurden, machen eine Änderung der Anhänge und Protokolle des Abkommens erforderlich.

(3)

Nach einer entsprechenden Prüfung erfordern einige von der Schweiz erlassene Rechtsakte keine Änderung des Abkommens —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Infolge der Rechtsakte, die die Union und die Schweiz zwischen dem 18. Juli 2001 und dem 3. Juli 2018 erlassen haben, und angesichts des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union wird das Abkommen wie folgt geändert:

1.

Die Aufzählung der zulässigen Rechtsformen in Anhang III Teil B des Abkommens wird durch die Aufzählung in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ersetzt.

2.

Das dem Abkommen beigefügte Protokoll Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Definition der Solvabilitätsspanne

Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Union entspricht die Solvabilitätsspanne der Solvenzkapitalanforderung im Sinne der Artikel 100 und 101 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht die Solvabilitätsspanne dem Zielkapital, das zusammen mit verbundenen Konzepten wie der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem risikotragenden Kapital nach dem Schweizer Solvenztest (SST) im Versicherungsaufsichtsgesetz (*2) und in der Aufsichtsverordnung (*3) definiert ist.

(*1)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)."

(*2)  Versicherungsaufsichtsgesetz (AS 2005 5269), zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (AS 2015 5339)."

(*3)  Aufsichtsverordnung (AS 2005 5305), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2015 5413).“"

b)

Artikel 2 wird gestrichen;

c)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Definition des Garantiefonds

Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Union entspricht der Garantiefonds der Mindestkapitalanforderung im Sinne der Artikel 128 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG.

Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht der Garantiefonds dem Mindestkapital (unterste Interventionsschwelle) im Schweizer Solvenztest.“;

d)

Artikel 4 wird gestrichen.

3.

Paragraph 2.3 des Protokolls Nr. 3 wird wie folgt geändert:

„2.3.

Das Austauschverhältnis zwischen dem EUR und dem CHF wird für sämtliche Anhänge und Protokolle auf 1 EUR = 1,14 CHF festgelegt.“

Artikel 2

Die folgenden Rechtsakte der Union sind mit dem Abkommen vereinbar:

Richtlinie 2009/138/EG;

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. Januar 2015 veröffentlichten Fassung (4);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/460 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. März 2015 veröffentlichten Fassung (5);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/461 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. März 2015 veröffentlichten Fassung (6);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/462 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. März 2015 veröffentlichten Fassung (7);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/498 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. März 2015 veröffentlichten Fassung (8);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/499 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. März 2015 veröffentlichten Fassung (9);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/500 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. März 2015 veröffentlichten Fassung (10);

Delegierter Beschluss (EU) 2015/1602 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. September 2015 veröffentlichten Fassung (11);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. November 2015 veröffentlichten Fassung (12);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2012 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. November 2015 veröffentlichten Fassung (13);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2013 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. November 2015 veröffentlichten Fassung (14);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2014 der in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. November 2015 veröffentlichten Fassung (15);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2015 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. November 2015 veröffentlichten Fassung (16);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2016 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. November 2015 veröffentlichten Fassung (17);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2017 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. November 2015 veröffentlichten Fassung (18);

Delegierter Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Dezember 2015 veröffentlichten Fassung (19);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Dezember 2015 veröffentlichten Fassung (20);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Dezember 2015 veröffentlichten Fassung (21);

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 31. Dezember 2015 veröffentlichten Fassung (22);

Durchführungsverordnung (EU) 2016/165 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Februar 2016 veröffentlichten Fassung (23);

Delegierter Beschluss (EU) 2016/309 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. März 2016 veröffentlichten Fassung (24);

Delegierter Beschluss (EU) 2016/310 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 4. März 2016 veröffentlichten Fassung (25);

Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. April 2016 veröffentlichten Fassung (26);

Durchführungsverordnung (EU) 2016/869 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 3. Juni 2016 veröffentlichten Fassung (27);

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1376 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. August 2016 veröffentlichten Fassung (28);

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1630 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. September 2016 veröffentlichten Fassung (29);

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Oktober 2016 veröffentlichten Fassung (30);

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1868 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. Oktober 2016 veröffentlichten Fassung (31);

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1976 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. November 2016 veröffentlichten Fassung (32);

Durchführungsverordnung (EU) 2017/309 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Februar 2017 veröffentlichten Fassung (33);

Durchführungsverordnung (EU) 2017/812 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. Mai 2017 veröffentlichten Fassung (34);

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1421 in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. September 2017 veröffentlichten Fassung (35);

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1542 der Kommission in der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. September 2017 veröffentlichten Fassung (36).

Die folgenden Rechtsakte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind mit dem Abkommen vereinbar:

Versicherungsaufsichtsgesetz (37),

Aufsichtsverordnung (38).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, den 3. Juli 2018

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Die Präsidentin

Nathalie BERGER


(1)  ABl. L 205 vom 27.6.1991, S. 3; AS 1992 1894.

(2)  ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 52; AS 2002 3056.

(3)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/460 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Verfahrens zur Genehmigung eines internen Modells gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 13).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/461 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Prozesses zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 19).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/462 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von Zweckgesellschaften, für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Zweckgesellschaften sowie zur Festlegung der Formate und Muster für die von Zweckgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegenden Angaben (ABl. L 76 vom 20.3.2015, S. 23).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/498 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 25.3.2015, S. 8).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/499 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung ergänzender Eigenmittelbestandteile gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 25.3.2015, S. 12).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/500 der Kommission vom 24. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die die Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Anwendung einer Matching-Anpassung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 25.3.2015, S. 18).

(11)  Delegierter Beschluss (EU) 2015/1602 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die Gleichwertigkeit der in der Schweiz geltenden Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf der Grundlage von Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 95).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 über die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 3).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2012 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für Beschlüsse zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 5).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2013 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardabweichungen bei gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystemen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 9).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2014 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 11).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2015 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur Bewertung externer Ratings im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 16).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2016 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Aktienindex für die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 18).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2017 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die angepassten Faktoren zur Berechnung der Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko für an den Euro gekoppelte Währungen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 21).

(19)  Delegierter Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die vorläufige Gleichwertigkeit der geltenden Solvabilitätssysteme in Australien, Bermuda, Brasilien, Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 22).

(20)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1).

(21)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und die Struktur für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von den Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1224).

(22)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1285).

(23)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/165 der Kommission vom 5. Februar 2016 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 1. Januar bis zum 30. März 2016 im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Solvabilität II“) (ABl. L 32 vom 9.2.2016, S. 31).

(24)  Delegierter Beschluss (EU) 2016/309 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des in Bermuda geltenden Aufsichtssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System, und zur Änderung des Delegierten Beschlusses (EU) 2015/2290 der Kommission (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 50).

(25)  Delegierter Beschluss (EU) 2016/310 der Kommission vom 26. November 2015 über die Gleichwertigkeit des japanischen Solvabilitätssystems für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit dem in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 55).

(26)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 6).

(27)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/869 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März bis 29. Juni 2016 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 147 vom 3.6.2016, S. 1).

(28)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1376 der Kommission vom 8. August 2016 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni bis 29. September 2016 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 224 vom 18.8.2016, S. 1).

(29)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1630 der Kommission vom 9. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Verfahren zur Anwendung der Übergangsmaßnahme für das Untermodul „Aktienrisiko“ im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 243 vom 10.9.2016, S. 1).

(30)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 19).

(31)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1868 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 286 vom 21.10.2016, S. 35).

(32)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1976 der Kommission vom 10. November 2016 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September bis 30. Dezember 2016 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 309 vom 16.11.2016, S. 1).

(33)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/309 der Kommission vom 23. Februar 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2016 bis 30. März 2017 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 53 vom 28.2.2017, S. 1).

(34)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/812 der Kommission vom 15. Mai 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März bis 29. Juni 2017 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 126 vom 18.5.2017, S. 1).

(35)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1421 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni bis 29. September 2017 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 7).

(36)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1542 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (Infrastrukturunternehmen) (ABl. L 236 vom 14.9.2017, S. 14).

(37)  Versicherungsaufsichtsgesetz (AS 2005 5269), zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (AS 2015 5339).

(38)  Aufsichtsverordnung (AS 2005 5305), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2015 5413).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/15


Änderung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

EVTZ Helicas

(2018/C 255/05)

I.   Bezeichnung des EVTZ, Anschrift und Ansprechpartner

Eingetragene Bezeichnung: unverändert

Eingetragener Sitz: unverändert

Ansprechpartner: unverändert

E-Mail-Adresse: helicas.egtc@gmail.com

Internetadresse des Verbunds: im Aufbau

II.   Änderungen von Ansprechpartner, Leitung, eingetragenem Sitz, Internetadresse des EVTZ

Neuer Ansprechpartner: unverändert

Neuer Verantwortlicher (Leitung): Yiannis Anastasiadis

Neuer eingetragener Sitz: unverändert

Neue Internetadresse: im Aufbau

III.   Neue Mitglieder (1)

keine

Offizielle Bezeichnung:

Postanschrift:

Internetadresse:

Art des Mitglieds:

Staat:


(1)  Bitte diese Angaben für jedes neue Mitglied wiederholen.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8786 — OMERS/DV4/QIA/ABP/Real Estate JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 255/06)

1.   

Am 11. Juli 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen (1).

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Oxford Jersey Holding Company Limited („Oxford“, Jersey);

DV4 Limited („DV4“, Britische Jungferninseln);

Qatari Diar Real Estate Investment Company Q.P.S.C. („QDREIC“, Katar);

Stichting Depositar APG Strategic Real Estate Pool („APG“, Niederlande);

das Gemeinschaftsunternehmen E1EV umfasst die beiden Limited Liability Partnership (LLP) (geschlossene Kommanditgesellschaften): Tribeca Square LLP und East Village London LLP („E1EV LLPs“, Vereinigtes Königreich);

E2LG LLP-Gemeinschaftsunternehmen bestehend aus den drei folgenden geschlossenen Kommanditgesellschaften: Elephant and Castle LLP, Merchant City (Glasgow) LLP und Holbeck Quarter (Leeds) LLP („E2LG LLPs“, VK);

Oxford, DV4, QDREIC und APG erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über E1EV LLPs und E2LG LLPs.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Oxford: Teil der größeren OMERS-Administration-Corporation-(„OMERS“-)Gruppe. OMERS verwaltet den Ontario Municipal Employees Retirement System Primary Pension Plan und ist auch Treuhänder dieses Pensionsfonds. OMERS verwaltet ein diversifiziertes weltweites Portfolio, das Aktien und Schuldverschreibungen sowie Immobilien, privates Beteiligungskapital und Infrastrukturinvestitionen umfasst;

—   DV4: Immobilienfonds;

—   QDREIC: Immobilieninvestitions- und -entwicklungsgesellschaft, die sich zu 100 % im Besitz des staatlichen Investitionsfonds des Staates Katar befindet;

—   APG: Verwahrstelle eines Anlagefonds, dessen an letzter Stelle stehender wirtschaftlicher Eigentümer, die Rentenverwaltungsgesellschaft Stichting Pensioenfonds ABP, auf Kollektiv-Renten im öffentlichen Sektor spezialisiert ist;

—   E1EV LLPs und E2LG LLPs: Verwaltung und Entwicklung eines Portfolios von Immobilien- und Immobilieneigentum im Vereinigten Königreich.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8786 — OMERS/DV4/QIA/ABP/Real Estate JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E- Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


20.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9018 — Cerberus Group/WFS Global Holding)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 255/07)

1.   

Am 13. Juli 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Promontoria Holding 264 B.V. („Promontoria“, Niederlande), Teil der Cerberus-Gruppe (Vereinigte Staaten von Amerika),

WFS Global Holding S.A.S. („WFS“, Frankreich).

Cerberus übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von WFS.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Promontoria: Unternehmen, das von der Cerberus-Gruppe kontrolliert wird, einer Private-Equity-Gesellschaft, die in unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte aller Art investiert,

—   WFS: Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten für den Luftverkehr (Vorfeld-, Fluggast- und Ladungsumschlagsdienste) sowie anderen Frachtdiensten (Offline-Dienste und Speditionsdienste per Lkw). WFS ist in Nordamerika, der Karibik, Europa, Asien und Afrika tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9018 — Cerberus Group/WFS Global Holding

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 229-64301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


20.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9022 — Watling Street Capital Partners/Sisaho International)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 255/08)

1.   

Am 13. Juli 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Watling Street Capital Partners LLP („Watling Street“, Vereinigtes Königreich);

Sisaho International SAS („Sisaho“, Frankreich).

Watling Street übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Sisaho.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Wertpapieren.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Watling Street: Dienstleistungen im Bereich des Eigenkapitals und der Fondsverwaltung

—   Sisaho: Versicherungsvermittlung und -beratung, Versicherungsvertragsverwaltung und Dienstleistungen des Unternehmensrisikomanagements.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9022 — Watling Street Capital Partners/Sisaho International

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E- Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.