ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
|
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
2018/C 249/01 |
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 249/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/2 |
Rechtsmittel der Berliner Stadtwerke GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. September 2017 in der Rechtssache T-719/16, Berliner Stadtwerke GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 24. November 2017
(Rechtssache C-655/17 P)
(2018/C 249/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Berliner Stadtwerke GmbH (Prozessbevollmächtigte: O. Spieker und A. Schönfleisch, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 31. Mai 2018 das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/2 |
Rechtsmittel der Berliner Stadtwerke GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. September 2017 in der Rechtssache T-402/16, Berliner Stadtwerke GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 24. November 2017
(Rechtssache C-656/17 P)
(2018/C 249/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Berliner Stadtwerke GmbH (Prozessbevollmächtigte: O. Spieker und A. Schönfleisch, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 31. Mai 2018 das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/3 |
Rechtsmittel der Anastasia-Soultana Gaki gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2017 in der Rechtssache T-366/16, Gaki gegen Europol, eingelegt am 27. November 2017
(Rechtssache C-671/17 P)
(2018/C 249/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Anastasia-Soultana Gaki (Prozessbevollmächtigter: G. Keisers, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 7. Juni 2018 das Rechtsmittel als teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich unzulässig zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 9. Januar 2018 — Finnair PLC gegen Igor Turtschin u. a.
(Rechtssache C-15/18)
(2018/C 249/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionsklägerin: Finnair PLC
Kläger und Revisionsbeklagte: Igor Turtschin, Evgeniya Turtschina, Leon Turtschin
Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Juni 2018 im Register des Gerichtshofs gestrichen.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. März 2018 von Deichmann SE gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2018 in der Rechtssache T-68/16, Deichmann SE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(Rechtssache C-223/18 P)
(2018/C 249/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Deichmann SE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Munich, SL
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Gerichts vom 17. Januar 2018 in der Rechtssache T-68/16 aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2015 in der Sache R 2345/2014-4 aufzuheben; |
— |
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen; |
— |
den Beklagten und die Streithelferin zur Tragung der Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz und des Rechtsmittelverfahrens zu verurteilen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 GMV (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [im Folgenden: Unionsmarkenverordnung]). Insbesondere habe das Gericht die Bedeutung des Begriffs „Marke“ in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 GMV falsch bestimmt.
(1) |
Erstens habe das Gericht die Bedeutung und die Rechtsfolgen der Bestimmung der Art der betreffenden Marke falsch beurteilt. Es habe fälschlicherweise angenommen, dass es nicht darauf ankomme, ob die angefochtene Marke als Bild- oder als Positionsmarke eingeordnet werde. Tatsächlich habe jedoch die Unterscheidung zwischen verschiedenen Markenarten bedeutenden Einfluss sowohl auf ihren Gegenstand als auch darauf, wie sie benutzt werde. Die Benutzung der angefochtenen Marke als Bildmarke unterscheide sich beträchtlich davon, wie die Marke benutzt würde, wenn es sich um eine Positionsmarke handeln würde. |
(2) |
Zweitens habe das Gericht den Gegenstand der angefochtenen Marke nicht richtig bestimmt, sondern sie als Positionsmarke angesehen und behandelt. Die angefochtene Marke sei eine Bildmarke, da sie als Bildmarke angemeldet und eingetragen worden sei, und es sei keine Beschreibung oder Erklärung angegeben worden, der sich etwas anderes entnehmen ließe. Die bloße Benutzung gestrichelter Linien mache eine Bildmarke nicht zu einer Positionsmarke. |
(3) |
Somit habe das Gericht unzutreffend angenommen, dass Munich S. L. den Nachweis der ernsthaften Benutzung ihrer Marke erbracht habe, indem sie den Verkauf von Schuhen aufgezeigt habe, an deren Seite zwei gekreuzte Linien angebracht seien. Diese Art der Benutzung könne nur als Benutzung einer Positionsmarke gelten, nicht aber als Benutzung einer Bildmarke wie der angefochtenen. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Österreich) eingereicht am 30. März 2018 — PI
(Rechtssache C-230/18)
(2018/C 249/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesverwaltungsgericht Tirol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: PI
Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Tirol
Vorlagefragen
1.) |
Ist Art. 15 Abs. 2 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union), demzufolge alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger die Freiheit haben, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen, so zu verstehen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die es, wie § 19 Abs. 3 des Tiroler Landespolizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2017, ermöglicht, dass Organe einer Behörde auch ohne vorangegangenes behördliches Verfahren Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, wie insbesondere die Schließung eines Betriebes an Ort und Stelle, treffen können, ohne dass es sich hierbei um bloß vorläufige Maßnahmen handelt? |
2.) |
Ist Art. 47 GRC, allenfalls in Verbindung mit Art. 41 und Art 52 GRC, unter dem Aspekt der Waffengleichheit und dem Aspekt eines wirksamen Rechtsbehelfes so zu verstehen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die, wie in § 19 Abs. 3 und 4 des Tiroler Landespolizeigesetzes angeordnet, faktische Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, wie insbesondere Betriebsschließungen, ohne Dokumentation und ohne Bestätigung gegenüber einer betroffenen Person vorsieht? |
3.) |
Ist Art. 47 GRC, allenfalls in Verbindung mit Art. 41 und Art 52 GRC, unter dem Aspekt der Waffengleichheit so zu verstehen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die, wie in § 19 Abs. 3 und 4 des Tiroler Landespolizeigesetzes angeordnet, zur Aufhebung verfahrensfreier faktischer Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, wie insbesondere Betriebsschließungen, von der durch diese faktische Maßnahme betroffenen Person einen begründeten Antrag zur Aufhebung dieser Schließung fordert? |
4.) |
Ist Art. 47 GRC in Verbindung mit Art. 52 GRC in Ansehung eines wirksamen Rechtsbehelfes so zu verstehen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die wie § 19 Abs. 4 des Tiroler Landespolizeigesetzes bei einer faktischen Zwangsmaßnahme in Form einer Betriebsschließung nur ein auf bestimmte Bedingungen eingeschränktes Antragsrecht auf Aufhebung zulässt? |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 3. April 2018 — Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH gegen Freistaat Thüringen
(Rechtssache C-239/18)
(2018/C 249/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Thüringer Oberlandesgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH
Beklagter: Freistaat Thüringen
Vorlagefragen
1. |
Besteht nach Art 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 (1) ein Auskunftsanspruch gegenüber amtlichen Stellen, der sich allein auf Auskünfte in Bezug auf Arten von Pflanzen bezieht, ohne dass durch das Auskunftsverlangen auch Auskünfte zu einer geschützten Sorte verlangt werden? |
2. |
Für den Fall, dass die Beantwortung von Frage 1 ergibt, dass ein solcher Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. 1995, L 173, S. 14.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/6 |
Rechtsmittel der Constantin Film Produktion GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Januar 2018 in der Rechtssache T-69/17, Constantin Film Produktion GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 4. April 2018
(Rechtssache C-240/18 P)
(2018/C 249/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Constantin Film Produktion GmbH (Prozessbevollmächtigte: E. Saarmann und P. Baronikians, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Anträge der Rechtsmittelführerin:
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil T-69/17 des Gerichts vom 24. Januar 2018 aufzuheben; |
— |
die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin 3 Klagegründe geltend.
1. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 (f) Unionsmarkenverordnung (UMV)
Das Gericht der Europäischen Union habe die streitgegenständliche Unionsmarkenanmeldung zu Unrecht unter Berufung auf das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 (f) UMV (1) zurückgewiesen. Das Anmeldezeichen verstoße nicht gegen die guten Sitten.
Dem Gericht der Europäischen Union seien bei seiner Prüfung der Wertungen der Vorinstanz folgende Fehler unterlaufen:
Das Gericht der Europäischen Union habe anstelle des konkreten Anmeldezeichens „Fack Ju Göhte“ das Anmeldezeichen „Fuck you, Goethe“ geprüft.
Das Gericht der Europäischen Union habe zu Unrecht angenommen, dass das Anmeldezeichen von einer innewohnenden Vulgarität geprägt sei und dabei übersehen, dass es sich bei dem Mehrwortzeichen „Fack Ju Göhte“ um einen originellen und kennzeichnungskräftigen Kunstbegriff handelt, der durch die Falschschreibung scherzhaft und harmlos wirkt.
Das Gericht der Europäischen Union habe die von der Vorinstanz ermittelte Wahrnehmung der relevanten deutschsprachigen Verkehrskreise rechtsfehlerhaft bestätigt. Die Rechtsmittelführerin habe den umfassenden Erfolg des Films „Fack Ju Göhte“ im deutschsprachigen Teil der Europäischen Union nachgewiesen sowie auch den Umstand, dass die relevanten Verkehrskreise mit dem Anmeldezeichen Heiterkeit und Unterhaltung verbinden. Auch die (wenigen) Verkehrsteilnehmer, die von dem Film noch nie etwas gehört haben, können sich von dem Anmeldezeichen auf den beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmöglich gestört fühlen, da die lautschriftliche Schreibweise dem Zeichen bereits die Ernsthaftigkeit nimmt. Das Anmeldezeichen fordere die Verkehrskreise auch nicht zu einer Handlung auf, spreche sie nicht direkt an und beleidige diese auch nicht.
2. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
Indem die Wertungen des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum betreffend das Anmeldezeichen „DIE WANDERHURE“ (HABM Entscheidung vom 28.05.2015 — R 2889/2014-4 — Die Wanderhure) nicht auf den hiesigen Fall angewendet werden, habe das Gericht der Europäischen Union wesentlich ähnliche Sachverhalte willkürlich ungleich behandelt.
3. Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung
Durch die Prüfung des Zeichens „Fuck you, Goethe“ anstelle von „Fack Ju Göhte“ sowie durch die Nichtanwendung der Wertungen aus der WANDERHUREN-Entscheidung habe das Gericht der Europäischen Union eine nicht vorhersehbare und nicht nachprüfbare Entscheidung getroffen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 2009, L 78, S. 1., i. geänderter Fassung (ersetzt durch Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke, ABl. 2017, L 154, S. 1.)
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. April 2018 vom Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. Januar 2018 in der Rechtssache T-561/16, Galocha/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy
(Rechtssache C-243/18 P)
(2018/C 249/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Prozessbevollmächtigte: G. Poszler und R. Hanak)
Andere Partei des Verfahrens: Yosu Galocha
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2018 in der Rechtssache T-561/16, mit dem die Reservelisten des Auswahlverfahrens F4E/CA/ST/FGIV/2015/001 und die Entscheidungen von Fusion for Energy, Bewerber einzustellen, aufgehoben werden, aufzuheben; |
— |
dem Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens die Kosten dieses Rechtsmittels und die Verfahrenskosten aufzuerlegen, soweit mit dem endgültigen Urteil des Gerichtshofs die Aufhebung ausgesprochen wird. |
Rechtsmittelgrund
Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und deshalb übermäßige Benachteiligung von durch eine für rechtswidrig befundene Entscheidung begünstigten Dritten.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Udine (Italien), eingereicht am 9. April 2018 — Fallimento Tecnoservice Int. Srl / Poste Italiane SpA
(Rechtssache C-245/18)
(2018/C 249/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Udine
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fallimento Tecnoservice Int. Srl
Beklagte: Poste Italiane SpA
Vorlagefrage
Sind die Art. 74 und 75 der Richtlinie 2007/64/EG (1) in der am 3. August 2015 geltenden Fassung in Bezug auf die Verpflichtungen und Grenzen der Haftung des Zahlungsdienstleisters, wie sie durch die Art. 24 und 25 des Gesetzesdekrets Nr. 11/2010 in die italienische Rechtsordnung umgesetzt wurden, dahin auszulegen, dass sie nur auf den Zahlungsdienstleister desjenigen Anwendung finden, der den Auftrag für die Ausführung eines Zahlungsdienstes erteilt, oder aber dahin, dass sie auch auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers anzuwenden sind?
(1) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319, S. 1).
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 12. April 2018 — Stadt Euskirchen gegen Rhenus Veniro GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-253/18)
(2018/C 249/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Stadt Euskirchen
Beschwerdegegnerin: Rhenus Veniro GmbH & Co. KG
Andere Beteiligte: SVE Stadtverkehr Euskirchen GmbH, RVK Regionalverkehr Köln GmbH
Vorlagefrage
Schließt es Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (1) mit der Verpflichtung, den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst zu erbringen, aus, dass der interne Betreiber diesen überwiegenden Teil der Dienste durch eine Gesellschaft erbringen lässt, an der er 2,5 % der Geschäftsanteile hält und die übrigen Gesellschaftsanteile mittelbar oder unmittelbar von anderen zuständigen Behörden gehalten werden?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. L 315, S. 1.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 11. April 2018 — State Street Bank International GmbH/Banca d’Italia
(Rechtssache C-255/18)
(2018/C 249/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: State Street Bank International GmbH
Beklagte: Banca d’Italia
Vorlagefragen
1. |
Gehört zu den „Statusänderungen“, die sich nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2015/63 (1) nicht auf die Beitragspflicht auswirken, auch die im Beitragszeitraum erfolgte Fusion durch Aufnahme eines zuvor unter die Aufsicht einer nationalen Abwicklungsbehörde gestellten Instituts in die einem anderen Mitgliedstaat zugehörige Muttergesellschaft, und gilt diese Regel auch in dem Fall, dass die Fusion und der damit einhergehende Untergang des Instituts im Jahr 2015 erfolgten, d. h. zu einem Zeitpunkt, als die nationale Abwicklungsbehörde und der nationale Fonds von dem Mitgliedstaat noch nicht formell eingerichtet und die Beiträge noch nicht berechnet waren? |
2. |
Ist Art. 12 der Verordnung (EU) 2015/63 in Verbindung mit deren Art. 14 und den Art. 103 und 104 der Richtlinie 2014/59/EU (2) dahin auszulegen, dass ein Institut auch im Fall einer im Lauf des Beitragsjahres erfolgten Fusion durch Aufnahme in eine Muttergesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat zur vollständigen Zahlung des Beitrags für das Jahr verpflichtet ist und nicht — in analoger Anwendung der Vorschrift in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2015/63 für „neu unter Aufsicht gestellte“ Institute — anteilig für die Monate, in denen das Institut selbst unter die Aufsicht der Abwicklungsbehörde des ersten Mitgliedstaats gestellt war? |
3. |
Gelten entsprechend der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) 2015/63 und der das System der Instrumente zur Bewältigung von Bankenkrisen regelnden Grundsätze dieselben für den ordentlichen Beitrag aufgestellten Regeln und insbesondere Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2015/63 in Bezug auf den Zeitpunkt der Ermittlung der Beitragspflichtigen und auf die Beitragshöhe auch für den außerordentlichen Beitrag, wenn man seine Natur und die für seine Erhebung vorgeschriebenen Voraussetzungen bedenkt? |
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Poznaniu (Polen), eingereicht am 17. April 2018 — Aqua med sp. z o.o. mit Sitz in Opalenica/Irena Skóra
(Rechtssache C-266/18)
(2018/C 249/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Poznaniu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Aqua med sp. z o.o. mit Sitz in Opalenica
Beschwerdegegnerin: Irena Skóra
Vorlagefragen
1. |
Muss eine Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Verbrauchervertrag, die ein nationales Gericht von Amts wegen vornimmt und die sich auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Pannon GSM, C-243/08) stützt, auch solche vertraglichen Bestimmungen erfassen, die zwar die Frage des Gerichtsstands für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien regeln, dies jedoch durch eine bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht tun? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Muss die vom Gericht vorgenommene Prüfung dazu führen, dass die Zuständigkeitsregelungen so angewandt werden, dass dem Verbraucher der ihm nach der Richtlinie zustehende Schutz gewährt wird, die Sache also von dem Gericht entschieden werden kann, das dem Wohnort bzw. dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers am nächsten liegt? |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București (Rumänien), eingereicht am 17. April 2018 — Delta Antrepriză de Construcţii şi Montaj 93 SA / Compania Națională de Administrare a Infrastructurii Rutiere SA
(Rechtssache C-267/18)
(2018/C 249/15)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel București
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Delta Antrepriză de Construcţii şi Montaj 93 SA
Beklagte: Compania Națională de Administrare a Infrastructurii Rutiere SA
Vorlagefrage
Ist Art. 57 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1) dahin auszulegen, dass die Beendigung eines öffentlichen Auftrags, weil ein Teil der Arbeiten ohne Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers an einen Nachunternehmer vergeben worden sein soll, einen erheblichen oder dauerhaften Mangel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags darstellt, der zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren führt?
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/11 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bacău (Rumänien), eingereicht am 18. April 2018 — SC Onlineshop SRL/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF), Direcţia Generală a Vămilor
(Rechtssache C-268/18)
(2018/C 249/16)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Bacău
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Onlineshop SRL
Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală (ANAF), Direcția Generală a Vămilor
Vorlagefragen
1. |
Ist die kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (2) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Geräte wie die GPS-gestützten Navigationssysteme PNI S 506, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, in die zolltarifliche Unterposition 8526 91, in die Unterposition 8526 91 20 oder in die Position 8528, Unterposition 8528 59 00, dieser Nomenklatur einzureihen sind? |
2. |
Sind die Fassungen der kombinierten Nomenklatur, die sich nacheinander aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 der Kommission (3) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014 der Kommission (4) ergeben haben, für die Bestimmung der korrekten zolltariflichen Einreihung von Geräten wie Navigationssystemen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, insofern einschlägig, als sie entsprechend auf Erzeugnisse angewendet werden können, die Ähnlichkeiten mit dem in Rede stehenden Navigationssystem aufweisen, und bestätigt die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen die Auslegung der kombinierten Nomenklatur durch die Zollverwaltung? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 2016, L 294, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 der Kommission vom 25. Juli 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2012, L 203, S. 34).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 133, S. 43).
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/12 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 25. April 2018 — Equitalia centro SpA/Poste Italiane SpA
(Rechtssache C-284/18)
(2018/C 249/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin (und Kassationsbeschwerdeführerin): Equitalia centro SpA
Beklagte (und Kassationsbeschwerdegegnerin): Poste Italiane SpA
Vorlagefragen
1. |
Steht unter Berücksichtigung der Entwicklung der staatlichen Regelung über die Steuererhebung, die zumindest seit 1997 Steuerpflichtigen und auch lokalen Steuerbehörden die Möglichkeit gibt, sich für die Modalitäten der Zahlung und der Erhebung des Banksystems zu bedienen, Art. 14 AEUV (vormals Art. 7D des Vertrages, dann Art. 16 EGV) und Art. 106 Abs. 2 AEUV (vormals Art. 90 des Vertrages, dann Art. 86 Abs. 2 EGV) sowie der Einordnung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) eine Vorschrift wie Art. 10 Abs. 3 Decreto Legislativo (gesetzesvertretendes Dekret) Nr. 504/1992 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 bis 20 des Gesetzes Nr. 662/1996 entgegen, wonach — auch infolge der Privatisierung der von der Poste Italiane SpA erbrachten „Bancoposta“-Dienstleistungen (Postbankdienste) — zugunsten der Poste Italiane SpA ein Tätigkeitsvorbehalt (Monopolstellung) eingeräumt und aufrechterhalten wird, der die Führung eines Postgirokontos zum Zwecke der Eintreibung der kommunalen Grundsteuer (ICI) zum Gegenstand hat. |
2. |
Steht, sollte — in Beantwortung der ersten Frage — davon auszugehen sein, dass die Einführung des gesetzlichen Monopols die Merkmale der DAWI erfüllt, Art. 106 Abs. 2 AEUV (vormals Art. 90 des Vertrages, dann Art. 86 Abs. 2 EGV) und Art. 107 Abs. 1 AEUV (vormals Art. 92 des Vertrages, dann Art. 87 EGV) in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Hinblick auf die Anforderungen an die Unterscheidung einer rechtmäßigen Maßnahme — zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen — von einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00) eine Vorschrift wie Art. 10 Abs. 3 des Decreto Legislativo Nr. 504/1992 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 bis 20 des Gesetzes Nr. 662/1996 und Art. 3 Abs. 1 des Decreto del Presidente della Repubblica (Dekret des Präsidenten der Republik) Nr. 144/2001 entgegen, die der Poste Italiane SpA die Befugnis zur einseitigen Festlegung der Höhe der vom Konzessionär (Agent) der Steuereinzugsstelle zur Eintreibung der ICI geschuldeten „Gebühr“ einräumt, die für jeden Vorgang auf dem auf den Konzessionär lautenden Konto erhoben wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Poste Italiane SpA mit Beschluss Nr. 57/1996 des Vorstands diese Gebühr für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 31. Mai 2001 auf 100 Lire und für den Folgezeitraum ab dem 1. Juni 2001 auf 0,23 Euro festgesetzt hat. |
3. |
Steht Art. 102 Abs. 1 AEUV (vormals Art. 86 des Vertrages, dann Art. 82 Abs. 1 EGV) in seiner Auslegung durch den Gerichtshof (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1991, GB Inno BM, C-18/88, vom 25. Juni 1998, Chemische Afvalstoffen Dusseldorp, C-203/96, und vom 17. Mai 2001, TNT TRACO, C-340/99) eine Gesamtregelung, bestehend aus Art. 2 Abs. 18 bis 20 des Gesetzes Nr. 662/1996, Art. 3 Abs. 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 144/2001 und Art. 10 Abs. 3 des DL Nr. 504/1992, entgegen, wonach der Konzessionär (Agent) eine „Gebühr“ zu entrichten hat, die von der Poste Italiane SpA einseitig festgelegt und/oder geändert werden kann, und er den Girokontovertrag nicht kündigen kann, ohne gegen die Verpflichtung aus Art. 10 Abs. 3 des Decreto Legislativo Nr. 504/1992 zu verstoßen, was die Nichterfüllung der gegenüber der örtlichen Steuerbehörde übernommenen Verpflichtung zur Eintreibung der ICI zur Folge hätte. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 9. März 2018 — Agrenergy Srl/Ministero dello Sviluppo Economico
(Rechtssache C-286/18)
(2018/C 249/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Agrenergy Srl
Berufungsbeklagter: Ministero dello Sviluppo Economico
Vorlagefrage
Ist Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG (1) — auch im Licht des allgemeinen Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des durch die Richtlinie geschaffenen allgemeinen Regelungsrahmens zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen — dahin auszulegen, dass er die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die es der italienischen Regierung gestatten, mit aufeinanderfolgenden Durchführungsdekreten die zuvor festgelegten Fördertarife zu kürzen oder sogar zu streichen, mit dem Unionsrecht ausschließt?
(1) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 9. März 2018 — Fusignano Due Srl/Ministero dello Sviluppo Economico
(Rechtssache C-287/18)
(2018/C 249/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Fusignano Due Srl
Berufungsbeklagter: Ministero dello Sviluppo Economico
Vorlagefrage
Ist Art. 3 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG (1) — auch im Licht des allgemeinen Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des durch die Richtlinie geschaffenen allgemeinen Regelungsrahmens zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen — dahin auszulegen, dass er die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die es der italienischen Regierung gestatten, mit aufeinanderfolgenden Durchführungsdekreten die zuvor festgelegten Fördertarife zu kürzen oder sogar zu streichen, mit dem Unionsrecht ausschließt?
(1) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/14 |
Klage, eingereicht am 26. April 2018 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-290/18)
(2018/C 249/20)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und C. Hermes)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG (1) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, indem sie nicht sieben in der Entscheidung 2004/813/EG (2) der Kommission vom 7. Dezember 2004 anerkannte Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse in der atlantischen biogeographischen Region sowie 54 in der Entscheidung 2006/613/EG (3) der Kommission vom 19. Juli 2006 anerkannte Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse in der mediterranen biogeographischen Region schnellstmöglich, spätestens aber innerhalb von sechs Jahren, als besondere Schutzgebiete ausgewiesen hat; |
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, indem sie nicht die nötigen Erhaltungsmaßnahmen ergriffen hat, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in den sieben in der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 anerkannten Gebieten in der atlantischen biogeographischen Region sowie in den 54 in der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 anerkannten Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse in der mediterranen biogeographischen Region vorkommen; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen hätte die Portugiesische Republik sieben in der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 anerkannte Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse in der atlantischen biogeographischen Region sowie 54 in der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 anerkannte Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse in der mediterranen biogeographischen Region innerhalb von höchstens sechs Jahren ab dem Tag des Erlasses dieser Entscheidungen als besondere Schutzgebiete ausweisen müssen. Diese Frist sei am 7. Dezember 2010 bzw. am 19. Juli 2012 abgelaufen. Die Portugiesische Republik habe aber noch keine Ausweisung der Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse als besondere Schutzgebiete vorgenommen.
Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG müssten die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete festlegen, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
Nach Auffassung der Kommission erfüllen die von der Portugiesischen Republik ergriffenen Maßnahmen, namentlich der Natura-2000-Sektorplan sowie andere von den portugiesischen Behörden angegebene Maßnahmen, nicht die spezifischen ökologischen Anforderungen für die natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und die Arten nach Anhang II der Richtlinie und können folglich nicht als „nötige Erhaltungsmaßnahmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie angesehen werden.
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).
(2) Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2004, L 387, S. 1).
(3) Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. 2006, L 259, S. 1).
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 9. Mai 2018 — Data Protection Commissioner/Facebook Ireland Limited, Maximilian Schrems
(Rechtssache C-311/18)
(2018/C 249/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Data Protection Commissioner
Beklagte: Facebook Ireland Limited, Maximilian Schrems
Vorlagefrage
1. |
Findet in dem Fall, dass personenbezogene Daten aufgrund des Beschlusses 2010/87/EU (1) in der durch den Beschluss 2016/2297 (2) der Kommission geänderten Fassung (im Folgenden: SCC Beschluss) von einem privaten Unternehmen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu einem gewerblichen Zweck an ein privates Unternehmen in einem Drittland übermittelt und in dem Drittland durch dessen Behörden für Zwecke der nationalen Sicherheit, aber auch der Durchführung von Gesetzen und der Außenpolitik des Drittlands weiter verarbeitet werden können, das Unionsrecht (einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; im Folgenden: Charta) ungeachtet der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 EUV über die nationale Sicherheit und der Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG (3) (im Folgenden Richtlinie) über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung und die Sicherheit des Staates auf die Übermittlung der Daten Anwendung? |
2. |
|
3. |
Richtet sich die Beurteilung, ob ein Drittland das nach dem Unionsrecht erforderliche Schutzniveau für in dieses Land übermittelte personenbezogene Daten im Sinne von Art. 26 der Richtlinie gewährleistet, die Beurteilung des Schutzniveaus in dem Drittland
|
4. |
Verletzt angesichts der vom High Court in Bezug auf das US-Recht getroffenen Feststellungen [Rn. 152 bis 263 des Urteils des High Court vom 3. Oktober 2017 (http://www.courts.ie/Judgments.nsf/768d83be24938e1180256ef30048ca51/8131a5dde8baf9ff802581b70035c4ff?OpenDocument) eine Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union in die USA, die aufgrund des SCC-Beschlusses erfolgt, die Rechte von natürlichen Personen nach Art. 7 und/oder 8 der Charta? |
5. |
Wird angesichts der vom High Court in Bezug auf das US-Recht getroffenen Feststellungen bei einer Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union in die USA, die aufgrund des SCC-Beschlusses erfolgt,
|
6. |
|
7. |
Führt der Umstand, dass die Standardvertragsklauseln im Verhältnis zwischen Datenexporteur und Datenimporteur gelten und keine Bindungswirkung für nationale Behörden eines Drittlands haben, die den Datenimporteur verpflichten können, die personenbezogenen Daten, die aufgrund der im SCC-Beschluss genannten Klauseln übermittelt werden, ihren Sicherheitsbehörden zur weiteren Verarbeitung zugänglich zu machen, dazu, dass die Klauseln keine ausreichenden Garantien im Sinne von Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie bieten? |
8. |
Ist eine Datenschutzbehörde in dem Fall, dass ein Datenimporteur eines Drittlands Überwachungsgesetzen unterliegt, die nach Ansicht einer Datenschutzbehörde mit den Klauseln im Anhang zum SCC-Beschluss oder den Art. 25 oder 26 der Richtlinie und/oder der Charta unvereinbar sind, verpflichtet, von ihren Durchsetzungsbefugnissen nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie Gebrauch zu machen, um Datenübermittlungen auszusetzen, oder ist die Ausübung dieser Befugnisse im Licht des elften Erwägungsgrundes der Richtlinie [elfter Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/87/EU der Kommission] lediglich auf Ausnahmefälle begrenzt, oder kann eine Datenschutzbehörde ihr Ermessen dahin ausüben, von einer Aussetzung von Datenübermittlungen abzusehen? |
9. |
|
10. |
Wird angesichts der Feststellungen des High Court in Bezug auf das US-Recht durch die Einrichtung der Datenschutzschild-Ombudsstelle nach Anhang III Anlage A des Datenschutzschild-Beschlusses in Verbindung mit der bestehenden Regelung in den Vereinigten Staaten gewährleistet, dass die USA betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten aufgrund des SCC-Beschlusses in die USA übermittelt werden, einen Rechtsbehelf bieten, der mit Art. 47 der Charta im Einklang steht? |
11. |
Verstößt der SCC-Beschluss gegen Art. 7, 8 und/oder 47 der Charta? |
(1) Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2010, L 39, S. 5).
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG und des Beschlusses 2010/87/EU über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer sowie an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2016, L 344, S. 100).
(3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes (ABl. 2016, L 207, S. 1).
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/17 |
Vorabentscheidungsersuchen der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Mai 2018 — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge
(Rechtssache C-316/18)
(2018/C 249/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Rechtsmittelgegner: The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen steuerbefreiten und nicht steuerpflichtigen Umsätzen, um über die Frage entscheiden zu können, ob die auf solche Umsätze entfallende Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann? |
2. |
Ist es trotz des Umstands, dass Verwaltungsgebühren nur in Bezug auf eine nicht mehrwertsteuerpflichtige Anlagetätigkeit entstehen, möglich, den notwendigen Zusammenhang zwischen diesen Kosten und den wirtschaftlichen Tätigkeiten herzustellen, die mit den aus den Anlagegeschäften resultierenden Einnahmen mitfinanziert werden, um so unter Verweis auf Art und Umfang der nachgelagerten wirtschaftlichen Tätigkeit, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, einen Vorsteuerabzug zu gestatten? Inwieweit kommt es dabei auf den Zweck an, zu dem die erzielten Einnahmen verwendet werden? |
3. |
Ist eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen der Mehrwertsteuer, die im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung eines Unternehmens anfällt, und der Mehrwertsteuer, mit der selbst laufende Einnahmen generiert werden, die sich von laufenden Einnahmen aus nachgelagerter wirtschaftlicher Tätigkeit unterscheiden? |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 17. Mai 2018 — Hampshire County Council/C. E., N. E.
(Rechtssache C-325/18)
(2018/C 249/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Hampshire County Council
Antragsgegner: C. E., N. E.
Vorlagefragen
1. |
Wenn geltend gemacht wird, dass Kinder von ihren Eltern und/oder anderen Familienmitgliedern widerrechtlich aus dem Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts gebracht wurden und dabei gegen eine von einer Behörde dieses Staates erwirkte gerichtliche Entscheidung verstoßen wurde, darf diese Behörde dann für jede gerichtliche Entscheidung, mit der die Rückführung der Kinder in den Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts angeordnet wird, die Vollstreckung vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nach den Vorschriften von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) des Rates beantragen, oder würde dies auf eine rechtswidrige Umgehung von Art. 11 der Verordnung und des Haager Übereinkommens von 1980 oder in anderer Weise auf einen Missbrauch von Rechten oder Rechtsvorschriften durch die betreffende Behörde hinauslaufen? |
2. |
Besteht in einem Fall, der die Vollstreckungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates betrifft, eine Befugnis, die in Art. 33 Abs. 5 genannten Fristen zu verlängern, wenn die Verspätungen im Wesentlichen geringfügig waren und eine Fristverlängerung sonst nach nationalem Verfahrensrecht gewährt worden wäre? |
3. |
Unbeschadet der zweiten Frage: Beeinträchtigt, wenn eine ausländische Behörde die Kinder, um die es bei dem Rechtsstreit geht, aufgrund einer Entscheidung über die Vollstreckung, die im Einklang mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates ohne Anhörung der Beteiligten ergangen ist, noch vor der Zustellung der Entscheidung an die Eltern aus dem Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats verbringt und die Eltern dadurch ihrer Rechte beraubt, die Aussetzung einer solchen Entscheidung für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens zu beantragen, ein solches Verhalten den Kerngehalt der „Elternrechte“ aus Art. 6 EMRK oder Art. 47 der Charta so stark, dass eine Verlängerung der (in Art. 33 Abs. 5 der Verordnung angegebenen) Frist in anderer Weise gewährt werden sollte? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 18. Mai 2018 — Minister for Justice and Equality/R O
(Rechtssache C-327/18)
(2018/C 249/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Minister for Justice and Equality
Antragsgegner: R O
Vorlagefragen
Ist im Hinblick darauf, dass
a) |
das Vereinigte Königreich die Mitteilung gemäß Art. 50 EUV gemacht hat, |
b) |
Ungewissheit herrscht, welche Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich getroffen werden, um die Beziehungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs zu regeln, und |
c) |
dementsprechend ungewiss ist, in welchem Umfang der Antragsgegner in der Praxis Rechte aus den Verträgen, der Charta oder einschlägigen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen könnte, sollte er dem Vereinigten Königreich übergeben werden und nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs in Haft bleiben, |
1. |
ein ersuchter Mitgliedstaat nach dem Recht der Europäischen Union verpflichtet, die Übergabe einer Person, für die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, an das Vereinigte Königreich abzulehnen, deren Übergabe andernfalls nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats erforderlich wäre, und zwar
|
2. |
Falls die Antwort auf die erste Frage die unter (ii) gegebene ist, welche Kriterien oder Erwägungen muss ein Gericht im ersuchten Mitgliedstaat prüfen, um festzustellen, ob die Übergabe verboten ist? |
3. |
Ist das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats im Rahmen der zweiten Frage verpflichtet, die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu vertagen, bis mehr Klarheit über die maßgebliche rechtliche Regelung herrscht, die nach dem Austritt des betroffenen ersuchenden Mitgliedstaats aus der Union eingeführt werden soll, und zwar
|
4. |
Falls die Antwort auf die dritte Frage die unter (ii) gegebene ist, welche Kriterien oder Erwägungen muss ein Gericht im ersuchten Mitgliedstaat prüfen, um festzustellen, ob es verpflichtet ist, die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu vertagen? |
Gericht
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/21 |
Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2018 — Prada/EUIPO — The Rich Prada International (THE RICH PRADA)
(Rechtssache T-111/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke THE RICH PRADA - Ältere nationale und internationale Wort- und Bildmarken PRADA - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] - Verwechslungsgefahr))
(2018/C 249/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Prada SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: The Rich Prada International PT (Surabaya, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Y. Zhou, Solicitor)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Januar 2016 (verbundene Sachen R 3076/2014-2 und R 3186/2014-2) in der am 14. März 2017 berichtigten Fassung zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Prada und The Rich Prada International
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Prada SA trägt die Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/21 |
Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2018 — Groningen Seaports u. a./Kommission
(Rechtssache T-160/16) (1)
((Staatliche Beihilfen - Von den Niederlanden zugunsten der sechs niederländischen öffentlichen Seehäfen gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer - Entscheidung, die die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt - Begründungspflicht - Gleichbehandlung))
(2018/C 249/26)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Groningen Seaports NV (Delfzijl, Niederlande) und die übrigen fünf im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Pijnacker Hordijk und I. Kieft, dann Rechtsanwälte A. Kleinhout und C. Zois)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, B. Stromsky und J.-F. Brakeland, dann S. Noë et B. Stromsky)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: J. Langer und M. Bulterman)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/634 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande — Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer (ABl. 2016, L 113, p. 148)
Tenor
1. |
Die Havenbedrijf Moerdijk NV ersetzt Havenschap Moerdijk als Klägerin. |
2. |
Die Klage wird abgewiesen. |
3. |
Die Groningen Seaports NV und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/22 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2018 — Lukash/Rat
(Rechtssache T-210/16) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens der Klägerin auf der Liste - Begründungspflicht - Nichtbeachtung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste - Tatsachenfehler - Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Eigentumsrecht))
(2018/C 249/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Olena Lukash (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Cessieux)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Naert und J. P. Hix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1), zweitens des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1), drittens des Beschlusses (GASP) 2015/876 des Rates vom 5. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP (ABl. 2015, L 142, S. 30) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/869 des Rates vom 5. Juni 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 142, S. 1), viertens des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2016, L 60, S. 1) und fünftens des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2017, L 58, S. 34) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit der Name der Klägerin in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und auf ihr belassen wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Olena Lukash trägt die Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/23 |
Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2018 — Flatworld Solutions/EUIPO — Outsource Professional Services (Outsource 2 India)
(Rechtssache T-340/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Outsource 2 India - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 249/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Flatworld Solutions Pvt Ltd (Bangalore, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert und J. Schumacher sowie Rechtsanwältinnen K. Vanden Bossche und B. Köhn-Gerdes)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Streithelferin: Outsource Professional Services Ltd (Friedrichshafen, Deutschland), zugelassen anstelle der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kempter)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. April 2016 (Sache R 611/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Flatworld Solutions und Outsource2India
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. April 2016 (Sache R 611/2015-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Flatworld Solutions Pvt Ltd. |
3. |
Die Outsource Professional Services Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/24 |
Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2018 — Kaddour/Rat
(Rechtssache T-461/16) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Ermessensmissbrauch - Grundsatz der guten Verwaltung - Grundsatz der Rechtskraft - Verstoß gegen Art. 266 AEUV - Offensichtlicher Ermessensfehler - Grundrechte - Verhältnismäßigkeit - Diskriminierungsverbot))
(2018/C 249/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Khaled Kaddour (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: V. Davies und V. Wilkinson, Solicitors, R. Blakely, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Bauerschmidt und G. Étienne, dann J. Bauerschmidt und S. Kyriakopoulou)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 30), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Khaled Kaddour trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind. |
(1) ABl. C 383 vom 17.10.2016.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/25 |
Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2018 — Korwin-Mikke/Parlament
(Rechtssache T-770/16) (1)
((Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Geschäftsordnung des Parlaments - Verhalten, das die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigt - Disziplinarmaßnahmen des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld und der zeitweiligen Aussetzung der Beteiligung an allen Tätigkeiten des Parlaments - Freiheit der Meinungsäußerung - Begründungspflicht - Rechtsfehler))
(2018/C 249/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Janusz Korwin-Mikke (Józefów, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cherchi und A. Daoût)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Alonso de León und S. Seyr)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Präsidenten des Parlaments vom 5. Juli 2016 und des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 1. August 2016, mit denen gegen den Kläger die Sanktionen des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zehn Tagen und der zeitweiligen Aussetzung seiner Beteiligung an allen Tätigkeiten des Parlaments für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Tagen verhängt wurden, sowie zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch diese Beschlüsse entstanden sein soll
Tenor
1. |
Der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 1. August 2016 wird für nichtig erklärt. |
2. |
Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen. |
3. |
Herr Janusz Korwin-Mikke und das Parlament tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/25 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2018 — Glaxo Group/EUIPO — Celon Pharma (SALMEX)
(Rechtssache T-803/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke SALMEX - Ältere dreidimensionale nationale Marke - Befugnis der Beschwerdekammer zur Prüfung der ernsthaften Benutzung der älteren Marke von Amts wegen - Art. 64 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 71 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 249/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Glaxo Group Ltd (Brentford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Baran, T. St Quintin und S. Wickenden, Barristers, sowie E. Morris und R. Jacob, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Celon Pharma S.A. (Łomianki, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krasiński)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2016 (Sache R 2108/2015-4) in einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Glaxo Group und Celon Pharma
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 31. August 2016 (Sache R 2108/2015-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die der Glaxo Group Ltd im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
3. |
Die Celon Pharma S.A. trägt ihre eigenen durch das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/26 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2018 — Casual Dreams/EUIPO — López Fernández (Dayaday)
(Rechtssache T-900/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Dayaday - Ältere nationale Bildmarken DAYADAY und dayaday - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Bekanntheit - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke))
(2018/C 249/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Casual Dreams, SLU (Manrèse, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Tarí Lázaro)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Palmero Cabezas, dann J. Crespo Carrillo)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Miguel Ángel López Fernández (Fuensalida, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober 2016 (Sache R 375/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Casual Dreams und Herrn López Fernández
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. Oktober 2016 (Sache R 375/2016-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Casual Dreams, SLU, einschließlich derjenigen, die dieser im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/27 |
Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2018 — Consorzio di garanzia dell’olio extra vergine di oliva di qualità/Kommission
(Rechtssache T-163/17) (1)
((Außervertragliche Haftung - Zeitgleiche Programme zur Förderung des Absatzes von Olivenöl in Drittländern, wobei das eine aus dem EGFL finanziert wird und den Absatz von europäischem Olivenöl fördern soll und das andere aus dem ELER finanziert wird und den Absatz von spanischem Olivenöl fördern soll - Fehlende Abstimmung unter den mit der Leitung der beiden Programme betrauten Dienststellen der Kommission - Materieller Schaden - Verlust von Marktanteilen und entgangener Gewinn - Immaterieller Schaden - Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens))
(2018/C 249/33)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Consorzio di garanzia dell’olio extra vergine di oliva di qualità (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Fratini und G. Pandolfi, dann Rechtsanwalt A. Fratini)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis, D. Bianchi und F. Moro)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass sich die mit der Leitung der über EU-Mittel kofinanzierten Programme zur Förderung des Absatzes von europäischem und spanischem Olivenöl in Drittländern (Indien, Russland und China) betrauten Dienststellen der Kommission nicht untereinander abgestimmt hätten, und dadurch, dass die Wettbewerbsverzerrungen und die daraus resultierenden schädlichen Folgen nicht beseitigt worden seien
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Consorzio di garanzia dell’olio extra vergine di oliva di qualità trägt seine eigenen Kosten. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/28 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2018 — Arbuzov / Rat
(Rechtssache T-258/17) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2018/C 249/34)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Pekař und J.-P. Hix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich diese restriktiven Maßnahmen richten.
Tenor
1. |
Der Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine wird für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Sergej Arbuzov auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich diese restriktiven Maßnahmen richten. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/28 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2018 — Uponor Innovation/EUIPO — Swep International (SMATRIX)
(Rechtssache T-264/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke SMATRIX - Ältere Unionsbildmarke AsyMatrix - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 95 der Verordnung 2017/1001] - Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung - Fehlende Würdigung eines vor der Widerspruchsabteilung vorgebrachten Beweismittels))
(2018/C 249/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Uponor Innovation AB (Borås, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kylhammar)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Swep International AB (Landskrona, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Norderyd und C. Sundén)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. März 2017 (Sache R 236/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Swep International und Uponor Innovation
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. März 2017 (Sache R 236/2016-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Uponor Innovation im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht entstanden sind. |
3. |
Die Swep International AB trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Uponor Innovation im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstanden sind. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/29 |
Urteil des Gerichts vom 29. Mai 2018 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (6000)
(Rechtssache T-302/17) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke 6000 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht))
(2018/C 249/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Sata GmbH & Co. KG (Kornwestheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Simon)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zhejiang Rongpeng Air Tools Co. Ltd (Pengjie Town, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Fröhlich und M. Hartmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2017 (Sache R 656/2016-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Zhejiang Rongpeng Air Tools und Sata
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Sata Gmbh & Co. KG trägt die Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/30 |
Urteil des Gerichts vom 29. Mai 2018 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (4000)
(Rechtssache T-303/17) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke 4000 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht))
(2018/C 249/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Sata GmbH & Co. KG (Kornwestheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Simon)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zhejiang Rongpeng Air Tools Co. Ltd (Pengjie Town, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Fröhlich und M. Hartmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2017 (Sache R 654/2016-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Zhejiang Rongpeng Air Tools und Sata
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Sata GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/31 |
Urteil des Gerichts vom 29. Mai 2018 — Sata/EUIPO — Zhejiang Rongpeng Air Tools (5000)
(Rechtssache T-304/17) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke 5000 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht))
(2018/C 249/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Sata GmbH & Co. KG (Kornwestheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Simon)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zhejiang Rongpeng Air Tools Co. Ltd (Pengjie Town, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Fröhlich und M. Hartmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2017 (Sache R 653/2016-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Zhejiang Rongpeng Air Tools und Sata
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Sata GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/31 |
Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2018 — Nosio/EUIPO (MEZZA)
(Rechtssache T-314/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MEZZA - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] - Beschränkung der Waren - Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 49 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001] - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 249/39)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Nosio SpA (Mezzocorona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani und J. Graffer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Capostagno und A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. März 2017 (Sache R 1518/2016-5) über die Anmeldung des Wortzeichens MEZZA als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Nosio SpA trägt die Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/32 |
Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2018 — Korwin-Mikke/Parlament
(Rechtssache T-352/17) (1)
((Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Geschäftsordnung des Parlaments - Äußerungen, die die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen - Disziplinarmaßnahmen des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld und der zeitweiligen Aussetzung der Beteiligung an allen Tätigkeiten des Parlaments - Freiheit der Meinungsäußerung - Begründungspflicht - Rechtsfehler))
(2018/C 249/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Janusz Korwin-Mikke (Józefów, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cherchi, A. Daoût und M. Dekleermaker)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, S. Seyr und S. Alonso de León)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Präsidenten des Parlaments vom 14. März 2017 und des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 3. April 2017, mit denen gegen den Kläger die Sanktionen des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von 30 Tagen, der zeitweiligen Aussetzung seiner Beteiligung an allen Tätigkeiten des Parlaments für einen Zeitraum von zehn aufeinander folgenden Tagen und des für einen Zeitraum von einem Jahr geltenden Verbots, das Parlament zu vertreten, verhängt wurden, sowie zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch diese Beschlüsse entstanden sein soll
Tenor
1. |
Der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 3. April 2017 wird für nichtig erklärt. |
2. |
Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen. |
3. |
Herr Janusz Korwin-Mikke und das Parlament tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/33 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2018 — Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission
(Rechtssache T-393/10 INTP) (1)
((Verfahren - Urteilsauslegung - Berichtigung - Unterlassen einer Entscheidung))
(2018/C 249/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerinnen: Westfälische Drahtindustrie GmbH (Hamm, Deutschland), Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (Hamm), Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Stadler)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, H. Leupold und G. Meessen)
Gegenstand
Antrag auf Auslegung des Urteils vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515), und einen hilfsweise gestellten Antrag auf Berichtigung und Ergänzung dieses Urteils.
Tenor
1. |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Westfälische Drahtindustrie GmbH, die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG tragen die Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/33 |
Beschluss des Gerichts vom 17. April 2018 — Westbrae Natural/EUIPO — Kaufland Warenhandel (COCONUT DREAM)
(Rechtssache T-65/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke COCONUT DREAM - Rücknahme des Widerspruchs - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung))
(2018/C 249/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Westbrae Natural, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: D. McFarland, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. November 2016 (Sache R 182/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kaufland Warenhandel und Westbrae Natural
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Westbrae Natural, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/34 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2018 — VKR Holding/EUIPO (VELUX)
(Rechtssache T-465/17) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke VELUX - Inanspruchnahme des Zeitrangs der älteren nationalen Wortmarke VELUX - Widerruf der Entscheidung der Beschwerdekammer - Art. 103 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung))
(2018/C 249/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VKR Holding A/S (Søborg, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Heebøll)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Mai 2017 (Sache R 1927/2016-2) zu einem Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs der identischen (estnischen) nationalen Marke für die als Unionsmarke eingetragene Wortmarke „VELUX“
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/35 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Mai 2018 — Transtec/Kommission
(Rechtssache T-228/18 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Rahmenvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der Union sind - Antrag auf einstweilige Anordnung - Fehlende Dringlichkeit))
(2018/C 249/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Transtec (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und J. Estrada de Solà)
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet zum einen auf die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission vom 26. März 2018, das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Auftrag für das Los Nr. 3 des Auftrags „Rahmenvertrag für die Umsetzung der Außenhilfe 2018 (FWC SIEA 2018) 2017/S 128-260026“ mit der Referenz EuropeAid/138778/DH/SER/Multi an zehn Bieter zu vergeben, und zum anderen darauf, der Kommission aufzugeben, die Klägerin vorläufig unter die erfolgreichen Bieter aufzunehmen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/35 |
Klage, eingereicht am 30. April 2018 — Klymenko/Rat
(Rechtssache T-274/18)
(2018/C 249/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Phelippeau)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Klage von Herrn Oleksandr Viktorovych Klymenko für zulässig zu erklären; |
— |
den Beschluss 2018/333 des Rates der EU vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat der Europäischen Union gemäß den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.
1. |
Unzureichende Begründung der angefochtenen Rechtsakte. |
2. |
Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie sie von den Grundprinzipien des europäischen Rechts, insbesondere Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert seien. |
3. |
Fehlen einer Rechtsgrundlage, da Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union keine Rechtsgrundlage für die gegen Herrn Klymenko erlassene restriktive Maßnahme sein könne. |
4. |
Vorliegen eines Tatsachenirrtums, da Herr Klymenko Anhaltspunkte beigebracht habe, die das Fehlen einer hinreichenden Tatsachengrundlage, auf die sich irgendein Strafverfahren stützen könnte, belegten. |
5. |
Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums, ein Grundprinzip des Unionsrechts, das durch Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werde. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/36 |
Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 — Arbuzov/Rat
(Rechtssache T-284/18)
(2018/C 249/46)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sie Herrn Sergej Arbuzov betreffen; |
— |
festzustellen, dass der Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten zu tragen hat, und ihn zu verurteilen, die Herrn Sergej Arbuzov entstandenen Kosten zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
1. |
Verstoß gegen das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung Der Rat der Europäischen Union habe bei Erlass des Beschlusses (GASP) 2018/333 vom 5. März 2018 nicht die erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten lassen, da er vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen des Klägers und die von ihm beigebrachten Beweise, die zu seinen Gunsten sprächen, nicht gewürdigt habe und diesen Beschluss in erster Linie auf die kurze Zusammenfassung der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gestützt und keine zusätzlichen Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert habe. |
2. |
Verstoß gegen das Recht auf Eigentum des Klägers Die gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen seien unverhältnismäßig, gingen über das hinaus, was erforderlich sei, und führten zu einer Verletzung von Garantien, die nach internationalem Recht zum Schutz des Rechts auf Eigentum des Klägers bestünden. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/37 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — Pšonka/Rat
(Rechtssache T-285/18)
(2018/C 249/47)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Viktor Pavlovič Pšonka (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen; |
— |
festzustellen, dass der Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten zu tragen hat, und ihn zu verurteilen, die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.
1. |
Verstoß gegen das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung
|
2. |
Verstoß gegen das Recht auf Eigentum des Klägers
|
3. |
Verstoß gegen die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Grundrechte des Klägers
|
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/38 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2018 — Pšonka/Rat
(Rechtssache T-289/18)
(2018/C 249/48)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Kläger: Artem Viktorovič Pšonka (Kramatorsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen; |
— |
festzustellen, dass der Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten zu tragen hat, und ihn zu verurteilen, die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.
1. |
Verstoß gegen das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung
|
2. |
Verstoß gegen das Recht auf Eigentum des Klägers
|
3. |
Verstoß gegen die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Grundrechte des Klägers
|
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/39 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2018 — Portugal/Kommission
(Rechtssache T-292/18)
(2018/C 249/49)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, P. Estevão und J. Saraiva de Almeida)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss C(2018) 955 der Kommission vom 27. Februar 2018, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Union in dem Teil für nichtig zu erklären, in dem von Portugal gemeldete Ausgaben in Höhe von 1 052 101,05 Euro mit dem Grund „Forderungen in den Tabellen gemäß Anhang III falsch ausgewiesen, dadurch keine Anwendung der 50/50-Regel“ von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Art. 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (1) und Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 (2) geltend.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/40 |
Klage, eingereicht am 7. Juni 2018 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-295/18)
(2018/C 249/50)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, I. Pachi, A.-E. Vasilopoulou und E. Chroni)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss in dem Teil für nichtig zu erklären, in dem bestimmte Ausgaben der Hellenischen Republik in Höhe eines (Brutto-) Gesamtbetrags von 17 869 131,75 Euro (finanzielle Auswirkungen in Höhe von 14 857 076,98 Euro), die im Rahmen des ELER hinsichtlich der Maßnahmen 125A, 321, 322 (Bruttobetrag von 15 631 043,52 Euro und finanzielle Auswirkungen in Höhe von 12 618 988,75 Euro) und 123A (Betrag von 2 238 088,23 Euro) getätigt und gemeldet wurden, und in Höhe eines Betrags von 588 103,59 Euro, die im Rahmen des EGFL infolge einer Prüfung von Maßnahmen in den Haushaltsjahren 2011-2014 getätigt wurden, von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden; |
— |
der Beklagten die Kosten der Hellenischen Republik aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin sechs Gründe an. Die ersten sechs Klagegründe betreffen die im Rahmen des ELER auferlegte Berichtigung für die Maßnahmen 125A, 321, 322 und 123A, während die beiden letzten die Berichtigung betreffen, die wegen Unterlassungen der Prüfung von Maßnahmen gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1) auferlegt wurde.
1. |
Der erste Klagegrund wird auf eine falsche Auslegung und Anwendung des Falles in Buchst. c des Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gestützt, eine Kompetenzüberschreitung der Kommission ratione temporis hinsichtlich der Auferlegung der streitigen finanziellen Berichtigungen und einen Tatsachenirrtum der Kommission bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage der in Rede stehenden Berichtigung. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird hilfsweise ein Verstoß gegen die Grundsätze ne bis in idem, der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung, des Vertrauensschutzes des Mitgliedstaats und der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht. |
3. |
Der dritte Klagegrund stützt sich auf einen Verstoß gegen Art. 71 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (2), Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 (3), die Bestimmungen des von der Kommission verabschiedeten nationalen Programms für ländliche Entwicklung (PLE 2007-2013) sowie gegen Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (4), auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage und einen Tatsachenirrtum in Bezug auf die pauschale Berichtigung von 10 %, da die Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeiten ordnungsgemäß und vollständig ausgeübt habe. |
4. |
Mit dem hilfsweise zum dritten Klagegrund vorgetragenen vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes des Mitgliedstaats und gegen die Leitlinien VI/5330/1997 und C(2015) 3675 vom 8. Juni 2015 sowie eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Bemessungsgrundlage der pauschalen Berichtigung von 10 % geltend gemacht. |
5. |
Der fünfte Klagegrund beruht auf einem Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011, einem Tatsachenirrtum und einer unzureichenden Begründung in Bezug auf die Versäumnisse, die der Bewertung der Beihilfeanträge durch die Verwaltungsbehörde anhafteten, und das Versäumnis, das der Verwaltungskontrolle der Bewertungsarbeiten anhafte, sowie auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
6. |
Der sechste Klagegrund beruht auf einem Verstoß gegen Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf einem Tatsachenirrtum und einer unzureichenden Begründung in Bezug auf das Versäumnis, das der Bewertung der Angemessenheit der Ausgaben anhafte. |
7. |
Mit dem siebten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die für die Haushaltsjahre 2011 bis 2013 auferlegte finanzielle Berichtigung für nichtig zu erklären sei, da sie einer Rechtsgrundlage und einer Begründung entbehre, insbesondere für das Jahr 2013, da sie gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoße. |
8. |
Mit dem achten Klagegrund wird in fünf verschiedenen Teilen geltend gemacht, dass die in Rede stehende Berichtigung aufgrund eines Tatsachenirrtums der Kommission auferlegt worden sei, dabei eine Begründung völlig fehle und die Verteidigungsrechte der Hellenischen Republik verletzt worden seien. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2006, L 368, S. 15).
(4) Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. 2011, L 25, S. 8).
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/41 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2018 — Banco Comercial Português u. a./Kommission
(Rechtssache T-298/18)
(2018/C 249/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Banco Comercial Português (Porto, Portugal), Banco ActivoBank S.A. (Lissabon, Portugal) und Banco de Investimento Imobiliário S.A. (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Botelho Moniz, L. do Nascimento Ferreira, F.-C. Laprévote, A. Champsaur und D. Oda)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Kommission C (2017/N) vom 11. Oktober 2017 (staatliche Beihilfe SA.49275) für nichtig zu erklären, soweit darin die zwischen dem Portuguese Resolution Fund (im Folgenden: Resolution Fund) und der Lone Star group (im Folgenden: Lone Star) im Rahmen des Verkaufs der Novo Banco, S.A. (im Folgenden: Novo Banco) vom Resolution Fund an die Lone Star vereinbarte und eingegangene bedingte Kapitalvereinbarung (im Folgenden: CCA) als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe angesehen wird, und |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerinnen aufzulegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
1. |
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Abwicklung der Banco Espírito Santo, S.A. (im Folgenden: BES) im Jahr 2014 ausschließlich nach portugiesischem Recht und vor Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) (im Folgenden: BRRD) erlassen worden sei. |
2. |
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die BRRD erst ab dem 1. Januar 2015 Anwendung finde. |
3. |
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Verkauf von Novo Banco zur Wahrung der Einheit und der Durchführung des ursprünglichen Verfahrens zur Abwicklung der BES nach vor der Umsetzung der BRRD geltendem nationalen Recht geregelt werden müsse. |
4. |
Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie zu Unrecht angenommen habe, dass keine unauflösbar verbundenen Bestimmungen der BRRD gebe, die für die Beurteilung der CCA relevanten wären. |
5. |
Die Kommission habe gegen Art. 101 und 44 BRRD verstoßen. |
6. |
Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Verfahrensordnung“, ABl. 2015, L 248, S. 9) verstoßen, indem sie das förmliche Verfahren trotz ernsthafter Zweifel an der Vereinbarkeit des CCA-Mechanismus mit dem Unionsrecht nicht eröffnet und damit die Klägerinnen ihrer Verfahrensrechte beraubt habe. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/42 |
Klage, eingereicht am 28. Mai 2018 — Herrero Torres/EUIPO — DZ Licores (CARAJILLO LICOR 43 CUARENTA Y TRES)
(Rechtssache T-326/18)
(2018/C 249/52)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Kläger: José-Ramón Herrero Torres (Castellón de la Plana, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. V. Gil Martí)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DZ Licores, SLU (Cartagena, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke CARAJILLO LICOR 43 CUARENTA Y TRES — Anmeldung Nr. 14 444 855
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. März 2018 in der Sache R 2104/2017-5
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung als rechtswidrig aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 8 Abs. 5 und Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/43 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2018 — Bodegas Altun/EUIPO — Codorníu (ANA DE ALTUN)
(Rechtssache T-334/18)
(2018/C 249/53)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Bodegas Altun, SL (Baños de Ebro, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Oria Sousa-Montes)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Codorníu, SA (Esplugues de Llobregat, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke ANA DE ALTUN — Anmeldung Nr. 11 860 913.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. März 2018 in der Sache R 173/2018-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/44 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2018 — Gibson Brands/EUIPO — Wilfer (Form einer Gitarre)
(Rechtssache T-340/18)
(2018/C 249/54)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Gibson Brands, Inc. (Nashville, Tennessee, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: K. Hughes, Solicitor, Rechtsanwälte A. Renck und C. Stöber)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hans-Peter Wilfer (Markneukirchen, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin vor dem Gericht
Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form einer Gitarre) — Unionsmarke Nr. 9 179 953
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2018 in der Sache R 415/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Beklagten und dem anderen Beteiligten vor der Beschwerdekammer für den Fall, dass er dem Rechtsstreit beitritt, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 |
— |
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 |
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/45 |
Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 2018 — Sowaer/Kommission
(Rechtssache T-474/16) (1)
(2018/C 249/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 371 vom 10.10.2016.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/45 |
Beschluss des Gerichts vom 31. Mai 2018 — QD/EUIPO
(Rechtssache T-787/16) (1)
(2018/C 249/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/45 |
Beschluss des Gerichts vom 31. Mai 2018 — QD/EUIPO
(Rechtssache T-199/17) (1)
(2018/C 249/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/45 |
Beschluss des Gerichts vom 30. Mai 2018 — António Conde & Companhia/Kommission
(Rechtssache T-443/17) (1)
(2018/C 249/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/45 |
Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 2018 — Nova Brands/EUIPO — Natamil (Natamil)
(Rechtssache T-23/18) (1)
(2018/C 249/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.