ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 239

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
9. Juli 2018


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 239/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8928 — Francisco Partners/Verifone Systems) ( 1)

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 239/02

Euro-Wechselkurs

2

2018/C 239/03

Bekanntmachung betreffend die Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als aquatisch akut 1 und aquatisch chronisch 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 239/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8905 — AXA Group/Roland) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1)

4

2018/C 239/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9001 — Kuehne + Nagel/Temasek/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1)

6

2018/C 239/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8938 — LG Electronics/ZKW Holding/Mommert Gewerbeimmobilien) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1)

7


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8928 — Francisco Partners/Verifone Systems)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 239/01)

Am 22. Juni 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8928 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/2


Euro-Wechselkurs (1)

6. Juli 2018

(2018/C 239/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1724

JPY

Japanischer Yen

129,65

DKK

Dänische Krone

7,4528

GBP

Pfund Sterling

0,88595

SEK

Schwedische Krone

10,2910

CHF

Schweizer Franken

1,1634

ISK

Isländische Krone

125,20

NOK

Norwegische Krone

9,4425

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,942

HUF

Ungarischer Forint

324,35

PLN

Polnischer Zloty

4,3675

RON

Rumänischer Leu

4,6608

TRY

Türkische Lira

5,4038

AUD

Australischer Dollar

1,5809

CAD

Kanadischer Dollar

1,5397

HKD

Hongkong-Dollar

9,2013

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7186

SGD

Singapur-Dollar

1,5948

KRW

Südkoreanischer Won

1 310,92

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,9388

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7937

HRK

Kroatische Kuna

7,4065

IDR

Indonesische Rupiah

16 847,39

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7424

PHP

Philippinischer Peso

62,519

RUB

Russischer Rubel

74,0505

THB

Thailändischer Baht

38,900

BRL

Brasilianischer Real

4,6279

MXN

Mexikanischer Peso

22,4660

INR

Indische Rupie

80,7460


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


9.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/3


Bekanntmachung betreffend die Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als aquatisch akut 1 und aquatisch chronisch 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2018/C 239/03)

Auf Antrag von Bilbaína de Alquitranes SA und anderen hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 7. Oktober 2015 in der Rechtssache T-689/13 die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission (1) teilweise für nichtig erklärt, soweit es sich um die Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (EG-Nr. 266-028-2) als aquatisch akut 1 und aquatisch chronisch 1 handelt. Die Kommission hat beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, das vom Gerichtshof mit Urteil vom 22. November 2017 in der Rechtssache C-691/15 P zurückgewiesen wurde. Folglich wird die Teilnichtigerklärung durch das Gericht aufrechterhalten, und der Stoff Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (EG-Nr. 266-028-2) ist nicht länger als aquatisch akut 1 und aquatisch chronisch 1 eingestuft. Die Einstufung dieses Stoffes als krebserzeugend 1A, erbgutverändernd 1B und fortpflanzungsgefährdend 1B bleibt bestehen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

9.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8905 — AXA Group/Roland)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 239/04)

1.   

Am 29. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen (1).

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

AXA Konzern AG (Deutschland), Teil der AXA Gruppe („AXA“);

Roland Rechtsschutzversicherungs AG („Roland“, Deutschland).

AXA übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Roland.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   AXA: im Versicherungs- und Vermögensverwaltungssektor weltweit tätiges Unternehmen;

—   Roland: hauptsächlich auf dem Gebiet der Rechtsschutz-, der Unfall- und der Pannenversicherung und des Hilfsdienstes in Deutschland tätiges Unternehmen.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8905 — AXA Group/Roland

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


9.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9001 — Kuehne + Nagel/Temasek/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 239/05)

1.   

Am 29. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Kuehne + Nagel Management AG (Schweiz) („K+N“),

Temasek Holdings (Private) Limited (Singapur) („Temasek“),

ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (Singapur) („Gemeinschaftsunternehmen“).

K+N und Temasek übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   K+N: weltweit tätiges Logistikunternehmen, vor allem in den Bereichen Seefracht-, Luftfracht- und Überlandverkehr sowie Kontraktlogistik;

—   Temasek: Investmentgesellschaft mit einem breiten Spektrum an Portfolioinvestitionen, u. a. in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Medien, Immobilien, Biowissenschaften, Energie und Verkehr;

—   Gemeinschaftsunternehmen: neu gegründetes Unternehmen mit dem Zweck, junge Logistiktechnologieunternehmen, die sich auf die Entwicklung und Vermarktung von Technologieanwendungen für Logistik- und Lieferkettendienste und -produkte konzentrieren, zu ermitteln und in diese zu investieren.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9001 — Kuehne + Nagel/Temasek/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Brüssel

BELGIEN


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


9.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8938 — LG Electronics/ZKW Holding/Mommert Gewerbeimmobilien)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 239/06)

1.   

Am 13. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

LG Electronics, Inc. („LGE“, Südkorea),

ZKW Holding GmbH („ZKW Holding“, Österreich) und Mommert Gewerbeimmobilien Verwaltungs GmbH („MGIV“, Österreich) (zusammen „ZKW“).

LGE übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über ZKW.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

LGE produziert und vertreibt weltweit Elektronikgeräte, mobile Kommunikationsgeräte und Haushaltsgeräte. Das Unternehmen ist unlängst in den Markt für Kfz-Beleuchtungsanlagen eingetreten und verkauft in geringen Stückzahlen vor allem Rückleuchten in Asien.

ZKW ist ein österreichischer Hersteller von Kfz-Beleuchtungsanlagen, die weltweit exportiert werden. Das Unternehmen entwickelt und produziert Beleuchtungsanlagen für alle Kfz-Kategorien. ZKW stellt hauptsächlich Scheinwerferanlagen für Erstausrüster in der Europäischen Union her. MGIV ist eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft, die selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Nach Abschluss des Rechtsgeschäfts wird MGIV indirekt das Eigentum über die Immobilien der ZKW Holding in Wieselburg innehaben.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8938 — LG Electronics/ZKW Holding/Mommert Gewerbeimmobilien

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.