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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 239/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8928 — Francisco Partners/Verifone Systems) ( 1) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 239/02 |
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2018/C 239/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 239/04 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8905 — AXA Group/Roland) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1) |
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2018/C 239/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9001 — Kuehne + Nagel/Temasek/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1) |
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2018/C 239/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8938 — LG Electronics/ZKW Holding/Mommert Gewerbeimmobilien) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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9.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8928 — Francisco Partners/Verifone Systems)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 239/01)
Am 22. Juni 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8928 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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9.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
6. Juli 2018
(2018/C 239/02)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1724 |
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JPY |
Japanischer Yen |
129,65 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4528 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,88595 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,2910 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1634 |
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ISK |
Isländische Krone |
125,20 |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,4425 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,942 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
324,35 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,3675 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,6608 |
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TRY |
Türkische Lira |
5,4038 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,5809 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5397 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2013 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7186 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5948 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 310,92 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,9388 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7937 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4065 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
16 847,39 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7424 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
62,519 |
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RUB |
Russischer Rubel |
74,0505 |
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THB |
Thailändischer Baht |
38,900 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
4,6279 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
22,4660 |
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INR |
Indische Rupie |
80,7460 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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9.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/3 |
Bekanntmachung betreffend die Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur als aquatisch akut 1 und aquatisch chronisch 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(2018/C 239/03)
Auf Antrag von Bilbaína de Alquitranes SA und anderen hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 7. Oktober 2015 in der Rechtssache T-689/13 die Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission (1) teilweise für nichtig erklärt, soweit es sich um die Einstufung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (EG-Nr. 266-028-2) als aquatisch akut 1 und aquatisch chronisch 1 handelt. Die Kommission hat beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, das vom Gerichtshof mit Urteil vom 22. November 2017 in der Rechtssache C-691/15 P zurückgewiesen wurde. Folglich wird die Teilnichtigerklärung durch das Gericht aufrechterhalten, und der Stoff Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (EG-Nr. 266-028-2) ist nicht länger als aquatisch akut 1 und aquatisch chronisch 1 eingestuft. Die Einstufung dieses Stoffes als krebserzeugend 1A, erbgutverändernd 1B und fortpflanzungsgefährdend 1B bleibt bestehen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 261 vom 3.10.2013, S. 5).
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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9.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8905 — AXA Group/Roland)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 239/04)
1.
Am 29. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen (1).Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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AXA Konzern AG (Deutschland), Teil der AXA Gruppe („AXA“); |
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— |
Roland Rechtsschutzversicherungs AG („Roland“, Deutschland). |
AXA übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Roland.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— AXA: im Versicherungs- und Vermögensverwaltungssektor weltweit tätiges Unternehmen;
— Roland: hauptsächlich auf dem Gebiet der Rechtsschutz-, der Unfall- und der Pannenversicherung und des Hilfsdienstes in Deutschland tätiges Unternehmen.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.8905 — AXA Group/Roland
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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9.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.9001 — Kuehne + Nagel/Temasek/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 239/05)
1.
Am 29. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Kuehne + Nagel Management AG (Schweiz) („K+N“), |
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Temasek Holdings (Private) Limited (Singapur) („Temasek“), |
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ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (Singapur) („Gemeinschaftsunternehmen“). |
K+N und Temasek übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:— K+N: weltweit tätiges Logistikunternehmen, vor allem in den Bereichen Seefracht-, Luftfracht- und Überlandverkehr sowie Kontraktlogistik;
— Temasek: Investmentgesellschaft mit einem breiten Spektrum an Portfolioinvestitionen, u. a. in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Medien, Immobilien, Biowissenschaften, Energie und Verkehr;
— Gemeinschaftsunternehmen: neu gegründetes Unternehmen mit dem Zweck, junge Logistiktechnologieunternehmen, die sich auf die Entwicklung und Vermarktung von Technologieanwendungen für Logistik- und Lieferkettendienste und -produkte konzentrieren, zu ermitteln und in diese zu investieren.
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.9001 — Kuehne + Nagel/Temasek/JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
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Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Brüssel |
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BELGIEN |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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9.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 239/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8938 — LG Electronics/ZKW Holding/Mommert Gewerbeimmobilien)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 239/06)
1.
Am 13. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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LG Electronics, Inc. („LGE“, Südkorea), |
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ZKW Holding GmbH („ZKW Holding“, Österreich) und Mommert Gewerbeimmobilien Verwaltungs GmbH („MGIV“, Österreich) (zusammen „ZKW“). |
LGE übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über ZKW.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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LGE produziert und vertreibt weltweit Elektronikgeräte, mobile Kommunikationsgeräte und Haushaltsgeräte. Das Unternehmen ist unlängst in den Markt für Kfz-Beleuchtungsanlagen eingetreten und verkauft in geringen Stückzahlen vor allem Rückleuchten in Asien. |
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ZKW ist ein österreichischer Hersteller von Kfz-Beleuchtungsanlagen, die weltweit exportiert werden. Das Unternehmen entwickelt und produziert Beleuchtungsanlagen für alle Kfz-Kategorien. ZKW stellt hauptsächlich Scheinwerferanlagen für Erstausrüster in der Europäischen Union her. MGIV ist eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft, die selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Nach Abschluss des Rechtsgeschäfts wird MGIV indirekt das Eigentum über die Immobilien der ZKW Holding in Wieselburg innehaben. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.8938 — LG Electronics/ZKW Holding/Mommert Gewerbeimmobilien
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu |
|
Fax +32 22964301 |
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Postanschrift: |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.