ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 222

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
26. Juni 2018


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2018/C 222/01

Stellungnahme der Kommission vom 25. Juni 2018 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe beim Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen KRB-II im Bundesland Bayern, Deutschland

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 222/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8927 — Sumitomo Corporation/Sumitomo Mitsui Financial Group/Sumitomo Mitsui Finance and Leasing Company) ( 1)

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 222/03

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/184/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/900 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/898 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma unterliegen

4

2018/C 222/04

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma unterliegen

5

2018/C 222/05

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/901 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/899 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen

6

2018/C 222/06

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen

7

 

Europäische Kommission

2018/C 222/07

Euro-Wechselkurs

8

2018/C 222/08

Mitteilung an die Einführer über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

9

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

2018/C 222/09

Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstreckt, tätig sind

11

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 222/10

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen

12


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 222/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8936 — Cinven/Partner in Pet Foods Holdings) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1)

17

2018/C 222/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8797 — Thales/Gemalto) ( 1)

19

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2018/C 222/13

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

20


 

Berichtigungen

2018/C 222/14

Berichtigung der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates ( ABl. C 209 vom 15.6.2018 )

30


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2018

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe beim Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen KRB-II im Bundesland Bayern, Deutschland

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2018/C 222/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 18. Juli 2017 erhielt die Europäische Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe (2) beim Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen KRB-II.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 4. Oktober 2017 angefordert und von den deutschen Behörden am 13. Februar 2018 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

1.

Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Österreichs) beträgt 103 km.

2.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe im normalen Abbaubetrieb des Kernkraftwerks Gundremmingen KRB-II eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben werden, wobei die Dosisgrenzwerte der Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden.

3.

Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Lager- oder Entsorgungsanlagen in Deutschland überführt.

Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Weiterverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen.

4.

Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe beim Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen KRB-II im Bundesland Bayern, Deutschland, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der neuen Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 25. Juni 2018

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8927 — Sumitomo Corporation/Sumitomo Mitsui Financial Group/Sumitomo Mitsui Finance and Leasing Company)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 222/02)

Am 18. Juni 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8927 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/4


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2013/184/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/900 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/898 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma unterliegen

(2018/C 222/03)

Den in Anhang I des Beschlusses 2013/184/GASP des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/900 des Rates (2), und in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/898 des Rates (4) über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma, aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die in dem Beschluss 2013/184/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma festgelegten restriktiven Maßnahmen Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4b der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 1. Februar 2019 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2013/184/GASP und Artikel 4i Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75.

(2)  ABl. L 160 I vom 25.6.2018, S. 9.

(3)  ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 160 I vom 25.6.2018, S. 1.


26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/5


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma unterliegen

(2018/C 222/04)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf Folgendes hingewiesen:

Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates (2).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

B-1048 Bruxelles/Brussel

BELGIEN

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (3) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/6


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/901 des Rates, und der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/899 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen

(2018/C 222/05)

Den in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/901 des Rates (2), und in Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/899 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/2074 und der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 9 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 1. September 2018 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 13 des Beschlusses (GASP) 2017/2074 und Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2063 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60.

(2)  ABl. L 160 I vom 25.6.2018, S. 12.

(3)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.

(4)  ABl. L 160 I vom 25.6.2018, S. 5.


26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/7


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela unterliegen

(2018/C 222/06)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates (2).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2063 restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (3) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21.

(3)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


Europäische Kommission

26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/8


Euro-Wechselkurs (1)

25. Juni 2018

(2018/C 222/07)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1700

JPY

Japanischer Yen

128,21

DKK

Dänische Krone

7,4517

GBP

Pfund Sterling

0,88040

SEK

Schwedische Krone

10,3623

CHF

Schweizer Franken

1,1549

ISK

Isländische Krone

126,20

NOK

Norwegische Krone

9,4703

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,935

HUF

Ungarischer Forint

325,42

PLN

Polnischer Zloty

4,3370

RON

Rumänischer Leu

4,6690

TRY

Türkische Lira

5,4557

AUD

Australischer Dollar

1,5742

CAD

Kanadischer Dollar

1,5542

HKD

Hongkong-Dollar

9,1810

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6947

SGD

Singapur-Dollar

1,5930

KRW

Südkoreanischer Won

1 303,95

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,8282

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6468

HRK

Kroatische Kuna

7,3825

IDR

Indonesische Rupiah

16 561,35

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6959

PHP

Philippinischer Peso

62,535

RUB

Russischer Rubel

73,3376

THB

Thailändischer Baht

38,563

BRL

Brasilianischer Real

4,4042

MXN

Mexikanischer Peso

23,4457

INR

Indische Rupie

79,6450


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/9


Mitteilung an die Einführer über die Anwendung des Systems des registrierten Ausführers im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Europäischen Union

(2018/C 222/08)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1) gewährt die Europäische Union — im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen — Handelspräferenzen für Entwicklungsländer. Gemäß Artikel 33 Absatz 2 dieser Verordnung gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in den Zollvorschriften, d. h. in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (2) und in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (3), festgelegt sind.

Im Zuge der 2010 erfolgten Reform der Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) wurde beschlossen, ab 2017 das System der Ursprungszeugnisse für Waren nach Formblatt A durch ein System der Selbstzertifizierung des Ursprungs von Waren durch registrierte Ausführer (unter Verwendung von „Erklärungen zum Ursprung“) zu ersetzen. Das neue System erhielt die Bezeichnung „System des registrierten Ausführers“ (REX-System). Nach den neuen Rechtsvorschriften werden Erklärungen auf der Rechnung für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse mit einem Gesamtwert von höchstens 6 000 EUR je Sendung enthalten, durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt, die von jedem Ausführer ausgefertigt werden können.

Das REX-System gilt seit dem 1. Januar 2017 für APS-begünstigte Länder oder Gebiete. Gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2015/2447 wurde jedoch allen APS-begünstigten Ländern oder Gebieten die Möglichkeit eingeräumt, selbst zu entscheiden, ob sie es vorziehen, mit der Anwendung des REX-Systems im Jahr 2017, im Jahr 2018 oder im Jahr 2019 zu beginnen. In jedem dieser Fälle wird ein Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt, wobei dieser Übergangszeitraum nach Mitteilung eines begünstigten Landes oder Gebiets an die Europäische Kommission um weitere sechs Monate verlängert werden kann.

Während des Übergangszeitraums können die zuständigen Behörden in den APS-begünstigten Ländern oder Gebieten für noch nicht registrierte Ausführer weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausstellen. Für bereits registrierte Ausführer gilt ausschließlich das REX-System.

Das REX-System gilt seit dem 1. Januar 2017 für die folgenden APS-begünstigte Länder oder Gebiete: Angola, Burundi, Bhutan, Demokratische Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik, Komoren, Kongo, Cookinseln, Dschibuti, Äthiopien, Mikronesien, Äquatorialguinea, Guinea-Bissau, Indien, Kenia, Kiribati, Laos, Liberia, Mali, Nauru, Nepal, Niue, Pakistan, Salomonen, Sierra Leone, Somalia, Südsudan, São Tomé und Príncipe, Tschad, Togo, Tonga, Timor-Leste, Tuvalu, Jemen, Sambia.

Unter Berücksichtigung des einjährigen Übergangszeitraums und der Möglichkeit, diesen um weitere sechs Monate zu verlängern, sollten alle genannten APS-begünstigten Länder oder Gebiete das REX-System ab dem 1. Juli 2018 in vollem Umfang anwenden. Es ist jedoch zu beachten, dass APS-begünstigte Länder oder Gebiete nur berechtigt sind, das REX-System anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen der Artikel 70 und 72 der Verordnung (EU) 2015/2447 erfüllen. Die begünstigten Länder oder Gebiete, die diese Vorrausetzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt haben, können das REX-System nicht anwenden. Folglich könnten sie ab dem 1. Juli 2018 und bis zur Erfüllung der Voraussetzungen keine APS-Präferenzen in Anspruch nehmen. Einzelheiten zu den Zeitpunkten der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers durch alle APS-begünstigten Länder oder Gebiete finden sich auf der Europa-Website (4). Die Wirtschaftsbeteiligten werden aufgefordert, diese Website regelmäßig zu konsultieren, um zu überprüfen, ob und ab wann die oben genannten APS-begünstigten Länder oder Gebiete berechtigt sind, das REX-System anzuwenden.

Die Europäische Kommission teilt den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union mit, dass ab dem 1. Juli 2018 (5) zur Bescheinigung des Präferenzursprungs von Waren nur „Erklärungen zum Ursprung“ verwendet werden können, die von in diesen APS-Ausfuhrländern oder -gebieten registrierten Ausführern ausgefertigt wurden, oder die von einem anderen Ausführer dieser Länder oder Gebiete für Sendungen ausgefertigt wurden, die Ursprungserzeugnisse mit einem Gesamtwert von höchstens 6 000 EUR je Sendung enthalten.

Werden als Präferenzursprungsnachweis im Rahmen des APS Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vorgelegt, die nach dem 1. Juli 2018 ausgestellt wurden, können keine APS-Präferenzen gewährt werden. Ebenfalls abgelehnt werden APS-Präferenzen, wenn nach dem 1. Juli 2018 erfolgte Erklärungen auf der Rechnung als APS-Präferenzursprungsnachweise für Sendungen vorgelegt werden, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von höchstens 6 000 EUR je Sendung enthalten.

Die Wirtschaftsbeteiligten, die in der Europäischen Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Ursprungsnachweise vorlegen, werden daher aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass ihre Lieferanten in den oben genannten APS-begünstigten Ländern oder Gebieten über die Änderung des Verfahrens betreffend den Präferenzursprungsnachweis und über die Folgen der Vorlage eines falschen Ursprungsnachweises (Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder Erklärung auf der Rechnung) informiert werden.

Die Europa-Website enthält auch eine Liste der APS-begünstigten Länder, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2015/2447 über die Anwendung des REX-Systems ab dem 1. Januar 2018 (6) oder dem 1. Januar 2019 (7) informiert haben.


(1)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1.

(3)  ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558.

(4)  https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/rules-origin/general-aspects-preferential-origin/arrangements-list/generalised-system-preferences/the_register_exporter_system_de

(5)  Artikel 92 und 93 sowie Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447.

(6)  Diese APS-begünstigten Länder wenden das REX-System spätestens am 1. Juli 2019 in vollem Umfang an.

(7)  Diese APS-begünstigten Länder wenden das REX-System spätestens am 1. Juli 2020 in vollem Umfang an.


Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/11


Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erstreckt, tätig sind

(2018/C 222/09)

Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) schreibt Folgendes vor: „Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors erstellt der Verwaltungsrat (der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit) ein zu veröffentlichendes Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen, die die Behörde einzeln oder im Rahmen von Netzen bei der Erfüllung ihres Auftrags unterstützen können.“

Das Verzeichnis wurde vom Verwaltungsrat der EFSA erstmals am 19. Dezember 2006 erstellt; seitdem wird es

i)

auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors der EFSA regelmäßig aktualisiert. Berücksichtigt werden dabei die vorgenommenen Überprüfungen bzw. die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Benennungsvorschläge (gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission (2));

ii)

auf der Website der EFSA veröffentlicht; die Website enthält das jeweils aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen, und

iii)

den Organisationen mit dem Artikel 36-Tool zur Partnersuche zugänglich gemacht, mit dem Kontaktdaten und die spezifischen Zuständigkeitsbereiche der Organisationen abgefragt werden können.

Die betreffenden Angaben sind auf der Website der EFSA unter folgenden Links abrufbar:

i)

das vom Verwaltungsrat der EFSA erstellte aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen vom 20.6.2018 — (http://www.efsa.europa.eu/de/events/event/180620-0);

ii)

das aktuelle Verzeichnis der zuständigen Organisationen — http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/assets/art36listg.pdf und

iii)

das Artikel 36-Tool zur Partnersuche — http://www.efsa.europa.eu/art36/search

Diese Mitteilung und insbesondere die Links zu den angegebenen Webseiten werden von der EFSA laufend aktualisiert.

Nähere Auskünfte erhalten Sie unter folgender E-Mail-Adresse: Cooperation.Article36@efsa.europa.eu


(1)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2230/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Netz der Organisationen, die in Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erstreckt (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 64).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/12


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (1)

(2018/C 222/10)

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

DEUTSCHLAND

Ersetzung der im ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Listen

LISTE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN AUFENTHALTSTITEL

1.

Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel

Aufenthaltserlaubnis

Blaue Karte EU

ICT-Karte

Mobiler-ICT-Karte

Niederlassungserlaubnis

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Aufenthaltsberechtigung

(Recht auf unbegrenzten Aufenthalt)

Zu beachten: Die „Aufenthaltsberechtigung“ wurde vor dem 1. Januar 2005 im einheitlichen Format ausgestellt und ist unbegrenzt gültig.

2.

Alle sonstigen einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die einem Aufenthaltstitel gleichgestellt sind

Aufenthaltserlaubnis-EU

(Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR sind)

Zu beachten: wurde bis zum 28. August 2007 ausgestellt und ist bis zu 5 Jahre (oder unbegrenzt) gültig; ist daher noch im Umlauf.

Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates

Zu beachten: Wird seit 28. August 2007 ausgestellt und ersetzt die „Aufenthaltserlaubnis-EU“.

Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind

Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG

Zu beachten: Eine vor dem 28. August 2007 ausgestellte „Aufenthaltserlaubnis-EU für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR sind“, gilt gemäß § 15 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern als Aufenthaltskarte fort.

Zu beachten: Diese Titel gelten anstelle eines Visums zur visumfreien Einreise nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. in Verbindung mit einem Pass als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument erteilt wurden.

Eine „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ und eine „Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber“ gelten nicht für die visumfreie Einreise.

Fiktionsbescheinigung

(Befristeter Aufenthaltstitel)

Nur wenn das dritte Kästchen auf Seite 3 angekreuzt ist — der Aufenthaltstitel bleibt gültig. Die Einreise ist nur in Verbindung mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel oder Visum zulässig.

Wenn das erste oder das zweite Kästchen angekreuzt ist, berechtigt die „Fiktionsbescheinigung“ nicht zur visumfreien Einreise.

Ausweise für Bedienstete diplomatischer Vertretungen:

Zu beachten: Seit 1. August 2003 wird ein neuer Ausweistyp für Mitarbeiter diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen ausgestellt. Die vor dem 1. August 2003 ausgestellten Ausweistypen sind nicht mehr gültig.

Die jeweiligen Vorrechte ergeben sich aus dem Text auf der Rückseite des Ausweises.

Für Diplomaten und deren Familienangehörige ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „D“ gekennzeichnet:

Diplomatenausweise für ausländische Diplomaten:

Protokollausweis für Diplomaten

(Protokollausweis für Diplomaten (seit 1. August 2003))

Diplomatenausweise für Familienangehörige, die eine private Erwerbstätigkeit ausüben:

Protokollausweis für Diplomaten „A“

(Protokollausweis für Diplomaten „A“ (seit 1. August 2003))

Diplomatenausweise für Diplomaten mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland:

Protokollausweis für Diplomaten Art. 38 I WÜD

(Protokollausweis für Diplomaten Art. 38 I WÜD (seit 1. August 2003))

Für das Verwaltungs- und technische Personal und dessen Familienangehörige ausgestellte Ausweise:

Rückseitig durch ein „VB“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für ausländisches Verwaltungs- und technisches Personal:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal

(Protokollausweis für Verwaltungspersonal (seit 1. August 2003))

Protokollausweis für Familienangehörige des Verwaltungs- und technischen Personals, die eine private Erwerbstätigkeit ausüben:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal „A“

(Protokollausweis „A“ für Verwaltungspersonal (seit 1. August 2003))

Protokollausweis für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland:

Protokollausweis für Mitglieder VB Art. 38 2 WÜD

(Protokollausweis für Mitglieder VB Art. 38 2 WÜD (seit 1. August 2003))

Ausweise für dienstliches Hauspersonal und dessen Familienangehörige:

Rückseitig durch ein „DP“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für dienstliches Hauspersonal

(Protokollausweis für dienstliches Hauspersonal (seit 1. August 2003))

Ausweise für Ortskräfte und ihre Familienangehörigen:

Rückseitig durch ein „OK“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für Ortskräfte

(Protokollausweis für Ortskräfte (seit 1. August 2003))

Ausweise für privates Hauspersonal:

Rückseitig durch ein „PP“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für privates Hauspersonal

(Protokollausweis für privates Hauspersonal (seit 1. August 2003))

Ausweise für Bedienstete konsularischer Vertretungen:

Die jeweiligen Vorrechte ergeben sich aus dem Text auf der Rückseite des Ausweises.

Ausweise für Konsularbeamte:

Rückseitig durch ein „K“ gekennzeichnet:

Ausweise für ausländische Konsularbeamte:

Protokollausweis für Konsularbeamte

(Protokollausweis für Konsularbeamte (seit 1. August 2003))

Ausweis für Konsularbeamte mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland:

Protokollausweis für Konsularbeamte „Art. 71 I WÜK“

(Protokollausweis für Konsularbeamte „Art. 71 I WÜK“ (seit 1. August 2003))

Ausweise für das berufskonsularische Verwaltungs- und technische Personal:

Rückseitig durch ein „VK“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für ausländisches Verwaltungs- und technisches Personal:

Protokollausweis für Verwaltungspersonal

(Protokollausweis für Verwaltungspersonal (seit 1. August 2003))

Protokollausweise für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals mit deutscher Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in Deutschland:

Protokollausweis für Mitglieder VK Art. 71 II WÜK

(Protokollausweis für Mitglieder VK Art. 71 II WÜK (seit 1. August 2003)

Ausweise für das berufskonsularische dienstliche Hauspersonal:

Rückseitig durch ein „DH“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für dienstliches Hauspersonal

(Protokollausweis für dienstliches Hauspersonal (seit 1. August 2003))

Ausweise für Familienangehörige von Konsularbeamten oder Mitgliedern des Verwaltungspersonals, des technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals:

Rückseitig durch ein „KF“ gekennzeichnet:

Protokollausweis f. Familienangehörige (Konsulat)

(Protokollausweis f. Familienangehörige (Konsulat) (seit 1. August 2003)

Ausweise für berufskonsularische Ortskräfte:

Rückseitig durch ein „OK“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für Ortskräfte

(Protokollausweis für Ortskräfte (seit 1. August 2003))

Ausweise für berufskonsularisches privates Hauspersonal:

Rückseitig durch ein „PP“ gekennzeichnet:

Protokollausweis für privates Hauspersonal

(Protokollausweis für privates Hauspersonal (seit 1. August 2003))

Sonderausweise:

Ausweise für Mitarbeiter internationaler Organisationen und ihre Familienangehörigen:

Rückseitig durch ein „IO“ gekennzeichnet:

Sonderausweis „IO“

(Sonderausweis „IO“ (seit 1999))

Zu beachten: Leiter von internationalen Organisationen und deren Familienangehörige erhalten einen durch ein „D“ gekennzeichneten Ausweis; private Hausangestellte von Mitarbeitern internationaler Organisationen erhalten einen durch ein „PP“ gekennzeichneten Ausweis.

Ausweise für Haushaltsmitglieder im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 5 der Aufenthaltsverordnung:

Rückseitig durch ein „S“ gekennzeichnet:

Sonderausweis „S“

(Sonderausweis „S“ (seit 1. Januar 2005))

Liste der Teilnehmer von Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union

Liste der früheren Veröffentlichungen

 

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1.

 

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5.

 

ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11.

 

ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14.

 

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31.

 

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14.

 

ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12.

 

ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13.

 

ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5.

 

ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15.

 

ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9.

 

ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2.

 

ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15.

 

ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20.

 

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5.

 

ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26.

 

ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8.

 

ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6.

 

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5.

 

ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1.

 

ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26.

 

ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7.

 

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5.

 

ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7.

 

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4.

 

ABl. C 51 vom 22.2.2013, S. 6.

 

ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 8.

 

ABl. C 77 vom 15.3.2014, S. 4.

 

ABl. C 118 vom 17.4.2014, S. 9.

 

ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 59.

 

ABl. C 304 vom 9.9.2014, S. 3.

 

ABl. C 390 vom 5.11.2014, S. 12.

 

ABl. C 210 vom 26.6.2015, S. 5.

 

ABl. C 286 vom 29.8.2015, S. 3.

 

ABl. C 151 vom 28.4.2016, S. 4.

 

ABl. C 16 vom 18.1.2017, S. 5.

 

ABl. C 69 vom 4.3.2017, S. 6.

 

ABl. C 94 vom 25.3.2017, S. 3.

 

ABl. C 297 vom 8.9.2017, S. 3.

 

ABl. C 343 vom 13.10.2017, S. 12.

 

ABl. C 100 vom 16.3.2018, S. 25.

 

ABl. C 144 vom 25.4.2018, S. 8.

 

ABl. C 173 vom 22.5.2018, S. 6.


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8936 — Cinven/Partner in Pet Foods Holdings)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 222/11)

1.   

Am 15. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Cinven Capital Management (VI) General Partner Limited (Vereinigtes Königreich), Teil der Unternehmensgruppe Cinven („Cinven“),

Partner in Pet Foods Hungaria Kft (Ungarn) („Partner in Pet Foods“), kontrolliert von Pamplona Capital Partners IV L.P., Teil der Unternehmensgruppe Pamplona Capital Management LLP.

Cinven übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung indirekt die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Partner in Pet Foods.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Cinven: Private-Equity-Gesellschaft, die Anlageverwaltungs- und Anlageberatungsdienstleistungen erbringt. Die Portfoliounternehmen von Cinven sind in verschiedenen Wirtschaftszweigen tätig.

—   Partner in Pet Foods: Herstellung und Lieferung von White Label- bzw. Handelsmarken-Haustierfutter in Europa.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8936 — Cinven/Partner in Pet Foods Holdings

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8797 — Thales/Gemalto)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 222/12)

1.   

Am 18. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Thales S.A. („Thales“, Frankreich),

Gemalto N.V. („Gemalto“, Niederlande).

Thales übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Gemalto.

Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 26. März 2018 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Thales ist eine weltweit tätige Unternehmensgruppe, die in den Bereichen Luft- und Raumfahrt, Landverkehr, Verteidigung und Sicherheit tätig ist.

Gemalto ist ein internationales Unternehmen für digitale Sicherheit, das in den Bereichen Mobilplattformen und -dienste, eingebettete Software und Produkte, Zahlungen, Behördenprogramme, Maschine-Maschine-Kommunikation (Internet der Dinge) und Unternehmenssicherheit tätig ist.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8797 — Thales/Gemalto

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/20


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2018/C 222/13)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„CIDRE DE BRETAGNE“/„CIDRE BRETON“

EU-Nr.: PGI-FR-02216 — 4.1.2017

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name:

Organisme de défense et de gestion des cidres sous indication géographique protégée

Adresse:

123 rue Saint-Lazare

75008 Paris

FRANKREICH

Tel.

+33 145222432

Fax

+33 145222485

E-Mail:

contact@odgcidresigp.com

Die Vereinigung ist ein Verein nach dem französischen Gesetz vom 1. Juli 1901. Sie besteht aus Erzeugern von Mostäpfeln und Verarbeitern und ist als solche berechtigt, Änderungen der Produktspezifikation zu beantragen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht (beziehen)

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Aktualisierung der Kontaktdaten, ursächlicher Zusammenhang, Kontrolleinrichtung, einzelstaatliche Anforderungen und Anlagen

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

5.1.   Beschreibung des Erzeugnisses

Der Satz „‚Cidre de Bretagne‘ stammt aus der Gärung von Most, der aus frischem ‚Mostobst‘ gewonnen wurde, das in der Bretagne erzeugt und verarbeitet wird“ wird ersetzt durch:

„Der ‚Cidre de Bretagne‘/‚Cidre breton‘ ist ein schäumender Apfelwein, der aus der Gärung von Most gewonnen wird, welcher aus frischen Mostäpfeln hergestellt wird, die in dem von der vorliegenden Spezifikation abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt und verarbeitet werden.“

Mit dieser Definition wird präzisiert, dass es sich um einen schäumenden Apfelwein handelt und dass er nur aus Mostäpfeln hergestellt werden darf. Für „Cidre de Bretagne“ werden seit jeher ausschließlich Mostäpfel aus den im geografischen Gebiet angesiedelten Apfelgärten verwendet. Diese Einschränkung wird in der geltenden Spezifikation im Abschnitt über die Rohstoffe erwähnt. Diese Präzisierung, die die Unklarheit über die Verwendung anderer Obstsorten beseitigt, wird damit schon in der Beschreibung des Erzeugnisses vorgenommen.

Betreffend den verwendeten Rohstoff bezieht sich die geltende Spezifikation auf eine ihr beigefügte Liste empfohlener Apfelsorten. Diese Liste, die etwa hundert Sorten umfasst, ist nicht erschöpfend und im Hinblick auf die Entwicklung der Apfelsorten nicht mehr auf dem neuesten Stand. Alle diese Sorten entsprechen jedoch derselben Definition eines Mostapfels. Die unverbindliche Liste der Apfelsorten wird daher durch folgende Definition des Mostapfels ersetzt: „Unter ‚Mostäpfeln‘ sind für die Herstellung von Apfelwein eingesetzte Äpfel zu verstehen, aus denen ein Saft mit einem Gehalt an Gerbstoffen (Polyphenolen) von mindestens 0,6 g/l Gerbsäuren insgesamt, nativ oder oxidiert, gewonnen wird.“ Da der „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ schon immer aus Mostäpfeln hergestellt wurde, die dieselben Merkmale aufweisen, ist der ursächliche Zusammenhang von dieser Änderung nicht betroffen.

Die Absätze über die Aufmachung des Erzeugnisses („insbesondere in Schaumweinflaschen, in 1-Liter- oder 1,5-Liter-Flaschen, in kleinen Verpackungen (0,375 l, 0,33 l, 0,25 l) und in Fässern für Zapfanlagen“, „die Flaschen werden mit einem Pilzkorken, Schraubverschluss oder Kronkorken verschlossen“) werden gestrichen. Die genannten Verpackungen sind nur als Beispiele angeführt und entsprechen den am häufigsten verwendeten; es sind also alle Aufmachungen zugelassen.

Der Absatz über die Sortenzusammensetzung des bretonischen Apfelgartens („50 % der angepflanzten Sorten sind bitter-süße oder bittere Sorten und 24 % säuerliche oder saure Sorten. Die in der Bretagne am meisten angepflanzten Sorten sind Frequin Rouge, Kermerrien, Marie Ménard, Jeanne Renard.“) wird durch den folgenden Absatz ersetzt:

„Durch die vielfältigen Sorten in den Apfelgärten können Gleichgewichte zwischen den verschiedenen Arten von Apfelsorten des geografischen Gebiets erzielt werden. Da auf etwas weniger als der Hälfte der Flächen bittere und bitter-süße Äpfel, auf einem Drittel säuerliche und saure Äpfel und auf den übrigen Flächen süße Äpfel angebaut werden, können die Apfelweinhersteller die Äpfel so verarbeiten, dass sie die am besten geeigneten Verschnitte erhalten.“

Die Anteile der einzelnen angepflanzten Apfelfamilien und die Liste der vorherrschenden Sorten werden gestrichen, da sie veränderbare Daten darstellen. Auch wenn sich die Anteile nicht grundlegend geändert haben, entsprachen diese Daten der Situation in den bretonischen Apfelgärten, wie sie sich den Wirtschaftsbeteiligten der Vereinigung, die die g.g.A. beantragt hat, zum damaligen Zeitpunkt darstellte.

Der Absatz über die Art und die Merkmale der Zutaten (Trinkwasser, Zucker, Zusatzstoffe, Konservierungsstoffe, Süßstoffe, CO2) wird gestrichen, mit Ausnahme des Satzes über den Karamell, der in den Teil „Beschreibung des Herstellungsverfahrens des Erzeugnisses“ verschoben wird. Dieser Satz lautet: „Karamell ist der einzige zugelassene Farbstoff.“ Die Streichung dieser Elemente entspricht einer Abänderung mit dem Ziel, die in den allgemeinen einzelstaatlichen und europäischen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen aus der Spezifikation zu entfernen.

Der Satz „Apfelwein aus der Bretagne ist ein klares oder trübes Getränk, leicht schäumend und perlend.“ wird ersetzt durch:

„Der ‚Cidre de Bretagne‘ oder ‚Cidre breton‘ ist ein klares oder trübes Getränk, das durch die Gärung von Most aus der Pressung des Fruchtfleischs von Mostäpfeln mit oder ohne Zusatz von Wasser gewonnen wird. Er ist fein perlend und leicht schäumend.“ Diese Fassung übernimmt bereits in der Spezifikation enthaltene Elemente (Gärung von Most, Möglichkeit des Zusatzes von Wasser) und präzisiert die perlenden und schäumenden Eigenschaften. Sie verändert nicht die organoleptischen Eigenschaften des Apfelweins.

Es wird Folgendes hinzugefügt: „Die Mengen, die für industrielle Zwecke und die Herstellung von zusammengesetzten Erzeugnissen bestimmt sind, dürfen auch als nichtschäumende Apfelweine vermarktet werden.“ Denn der Apfelwein kann für industrielle Zwecke, wie beispielsweise die Essigherstellung, oder die Herstellung von zusammengesetzten Erzeugnissen wie etwa Säften bestimmt sein. Obwohl dieser Zweck in der geltenden Spezifikation nicht ausdrücklich erwähnt ist, wurde traditionell auch immer nichtschäumender „Cidre de Bretagne“ verwendet. Durch die Aufnahme in die Spezifikation wird diese Praxis anerkannt und die Kontrolle der Produktion erleichtert.

Die Angaben zum Höchstgehalt an Eisen (10 mg/l), an Ethanal (100 mg/l für Apfelwein aus Flaschengärung und 120 mg/l für die übrigen Apfelweine) und zum Gesamtschwefeldioxidgehalt (150 mg/l für Apfelwein aus Flaschengärung und 175 mg/l für die übrigen Apfelweine) werden gestrichen. Diese Streichung ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Werte in den allgemeinen Vorschriften festgelegt sind.

Der Satz „Sie sind sehr durststillend und weisen oft sehr spezifische Bitternoten auf“ wird ersetzt durch „Der ‚Cidre de Bretagne‘ ist für die Ausgewogenheit der Geschmacksnoten bitter, sauer und süß bekannt“. Ziel dieser Änderung ist es, subjektive („durststillend“) und ungenaue („oft“) Elemente zu streichen. Der geänderte Satz hebt das Know-how des Erzeugers hervor, ändert aber nichts an dem für den „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ typischen Bittergeschmack.

Die Definition und die Merkmale für die verschiedenen Arten von Apfelweinen („cidre bouché“ [Apfelwein aus Flaschengärung], „doux“ [süß], „brut“ [trocken], „demi-sec“ [halbtrocken]) werden gestrichen, da sie den auf Apfelweine anwendbaren allgemeinen Vorschriften unterliegen.

5.2.   Geografisches Gebiet

Der Abschnitt „‚Cidre de Bretagne‘ (Apfelweine und Mostkonzentrate) wird ausschließlich in der Bretagne hergestellt“ wird ersetzt durch:

„Die Ernte der Mostäpfel und die Herstellung des ‚Cidre de Bretagne‘, mit Ausnahme der Abfüllung, erfolgt in dem geografischen Gebiet, das aus den nachstehend aufgeführten Gemeinden besteht. Das geografische Gebiet liegt im Armorikanischen Massiv und erstreckt sich auf die Departements der Verwaltungsregion Bretagne und Teile der Departements Mayenne, Loire-Atlantique und Maine-et-Loire.“

Das geografische Gebiet des „Cidre de Bretagne“ wird um mehrere Gemeinden erweitert, die Mostäpfel erzeugen und die gemäß der geltenden Spezifikation bis zum 31. Dezember 2015 Wirtschaftsbeteiligte mit Standort in dem geografischen Gebiet mit Mostäpfeln beliefern durften. Bis Ende 2015 bestand somit als Ausnahmeregelung ein zusätzliches Versorgungsgebiet aus 606 Gemeinden in den Departements Maine-et-Loire, Mayenne und Sarthe.

Die geänderte Spezifikation bezieht 120 dieser Gemeinden im Osten des Departements Mayenne in das geografische Gebiet ein. Sie weisen eine Fläche von 2 342,6 km2 auf, das sind 6,55 % des abgegrenzten Gebiets in der geltenden Spezifikation.

Historisch gesehen ging die Ausweitung des Erzeugungsgebiets von Äpfeln auf Gebiete außerhalb der Verwaltungsgrenzen der Bretagne mit einer Steigerung der Produktion von „Cidre de Bretagne“ einher. Denn der bedeutende Anstieg des Apfelweinkonsums in dieser Region führte zu Beginn des 20. Jahrhunderts zu einer starken Nachfrage nach Mostäpfeln, die auf lokaler Ebene unmöglich bedient werden konnte. Daher haben Industrieunternehmen und Branchenverbände schon sehr früh auf diese Ausweitung des Erzeugungsgebiets gedrängt.

Nach der Erneuerung der Mostapfelgärten ist der Osten des Departements Mayenne Teil des Produktionsgebiets des „Cidre de Bretagne“ geworden. Er bildet mit dem übrigen Produktionsgebiet ein harmonisches Ganzes, das zu derselben geologischen Einheit (Armorikanisches Massiv) gehört und Erzeuger umfasst, die seit seiner Anerkennung kontinuierlich Obst für das Erzeugnis der g.g.A. „Cidre de Bretagne“ liefern und über Apfelgärten verfügen, deren Sortenprofil dem des übrigen geografischen Gebiets entspricht. Seit der Anerkennung der g.g.A. wurde diese Stellung durch entsprechende Anpflanzungen und den Abschluss neuer Verträge zur Belieferung der Verarbeiter noch gestärkt.

Für die Erzeugung von Mostäpfeln ergab die allgemeine Landwirtschaftszählung von 2010 1 071 Erzeuger, die entsprechende Apfelgärten von 2 910 ha im gegenwärtigen geografischen Gebiet bewirtschaften, und 63 Erzeuger mit 138 ha in der beantragten Erweiterung (4,74 % zusätzliche Fläche, das entspricht einer auf etwa 3 000 Tonnen pro Jahr geschätzten Produktion).

16 Apfelweinerzeuger wurden im Departement Mayenne vom französischen Apfelwein-Branchenverband (Union Nationale Interprofessionnelle Cidricole) gezählt. Es handelt sich größtenteils um kleinere Betriebe des Typs landwirtschaftliche Erzeuger; nur zwei davon, die übrigens im Westen des Departements Mayenne angesiedelt sind, produzieren mehr als 300 hl Apfelwein pro Jahr.

Die Erzeuger im Osten des Departements Mayenne haben eine sehr lange Vertragspartnerschaft mit den bretonischen Apfelweinherstellern: die Apfelweinkellerei Loïc Raison beispielsweise deckt seit 1923 hier ihren Bedarf.

Schon seit jeher wurde das Obst dieses Gebiets gesammelt und trug zur Entwicklung des Ansehens des Erzeugnisses in seinem gesamten geografischen Gebiet bei.

Zudem war früher eine größere Apfelweinkellerei, die Firma Volcler, in der Region ansässig. Sie befand sich in der Stadt Mayenne, am Westufer des gleichnamigen Flusses, der durch die Stadt fließt. Diese Apfelweinkellerei nahm den größten Teil des Obstes aus diesem Gebiet ab, einschließlich aus dem Osten des Departements Mayenne, und sie gehörte zum geografischen Gebiet „Cidre de Bretagne“. Nach der Geschäftsaufgabe im Jahr 2008 wurden die Obsterzeuger, die diese Apfelweinkellerei beliefert hatten, logischerweise Teil des Einzugsgebiets anderer Apfelweinkellereien des geografischen Gebiets „Cidre de Bretagne“.

So verfügt zwar das beantragte Erweiterungsgebiet nicht über ein besonderes Ansehen, es umfasst jedoch Obsterzeuger, deren Schicksal mit den Apfelweinkellereien verbunden ist, die seit jeher Hersteller des „Cidre de Bretagne“ sind. Daher trägt es entscheidend zum Ansehen der g.g.A. „Cidre de Bretagne“ bei.

Der östliche Teil des Departements Maine-et-Loire und das Departement Sarthe, weitere Teile des zusätzlichen Versorgungsgebiets im Rahmen der Ausnahmeregelung, sind hiervon zu unterscheiden, weil dort andere natürliche Bedingungen (Klima und Geologie) herrschen, das Sortenprofil nicht dieselben Gleichgewichte aufweist, da insbesondere mehr Sorten mit doppeltem Verwendungszweck (Apfelmost und -saft) angebaut werden, und die Vertragsbeziehungen noch nicht so lange bestehen. Dieses Gebiet wurde daher nicht in das geografische Gebiet einbezogen.

In der geltenden Spezifikation wird das geografische Gebiet anhand der Departements- und Kantonsgrenzen festgelegt. Die Kantone werden durch die Liste der Gemeinden ersetzt, aus denen sie bestehen, da Gemeindegrenzen seltener geändert werden.

Im Interesse der Klarheit wurde eine Karte des geografischen Gebiets hinzugefügt.

5.3.   Ursprungsnachweis

Der Satz „‚Cidre de Bretagne‘ kann, mit Ausnahme der Abfüllung, nur in Produktionsstätten hergestellt werden, die in dem geografischen Gebiet angesiedelt sind“ wird ersetzt durch „Die Rückverfolgbarkeit muss von den Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet werden“; Ziel dabei ist es, die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit in der Apfelweinbranche zu stärken.

In der französischen Version wird das Wort „fabrication“ durch „élaboration“ ersetzt, was die richtige Bezeichnung für die Herstellung von Apfelwein ist.

Das „Versanddokument“ wird durch den „Lieferschein“ jeder gelieferten Partie ersetzt. Auf diesem Lieferschein wird die Art der Äpfel („Mostäpfel“) präzisiert. Der Lieferschein ist somit präziser.

Die Elemente zur Bestandsbuchführung der Mostäpfel werden von den Elementen zur Rückverfolgbarkeit der Moste unterschieden. Diese Fassung gewährleistet eine bessere Rückverfolgbarkeit.

Der Absatz, der vorsieht, dass der Hersteller in der Phase der Abfüllung und des Vertriebs über Informationen zur Identifizierung und zum Gewicht der Most- und Mostkonzentrat-Partien sowie zur Art und zum Datum der Durchführung der technologischen Verfahren verfügen muss, wird gestrichen, da die Abfüllung nicht in dem geografischen Gebiet erfolgen muss.

Es wird eine Bestimmung, wonach eine Erklärung zur Kenntnis und Überwachung der Mengen abzugeben ist, sowie die Verpflichtung eingefügt, dass die Mostapfelerzeuger ein Register (Lage der Parzellen, entsprechende Sorten, Unterscheidung zwischen den Kategorien Mostäpfel und andere Äpfel) führen und die anderen Wirtschaftsbeteiligten eine Bestandsbuchführung oder gleichwertige Buchhaltungsdokumente (Ein- und Ausgänge von Mostäpfeln, von Most oder Mostkonzentrat sowie von Apfelwein) vorhalten müssen. Durch diese Dokumente soll die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gestärkt werden.

Ein zusammenfassendes Diagramm zur Rückverfolgbarkeit wurde hinzugefügt, um das Verständnis der einzelnen Schritte und der entsprechenden Dokumente zu erleichtern.

5.4.   Herstellungsverfahren

Rohstoffe

Der Verweis auf eine Liste empfohlener Mostapfelsorten wird ersetzt durch eine Definition des Mostapfels (Äpfel, aus denen ein Saft mit einem Gehalt an Gerbstoffen (Polyphenolen) von mindestens 0,6 g/l Gerbsäuren insgesamt, nativ oder oxidiert, gewonnen wird).

Diese Änderung ist gerechtfertigt, da zur Herstellung des „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ eine große Vielfalt an Mostapfelsorten mit sich ergänzenden Geschmacksrichtungen verwendet wird. Diese Sorten sind nur teilweise in der geltenden Spezifikation in einer einschränkenden und wenig kohärenten Liste „empfohlener“ Sorten enthalten. Zum Beispiel sind die Sorten, die in den französischen Erlassen vom 20. April 1967 und vom 30. Mai 1980 empfohlen werden, nicht alle in dieser Liste enthalten, obwohl sie alle der angegebenen Definition des Rohstoffs entsprechen. Ebenso sind traditionelle lokale Sorten, trotz ihrer sehr großen Zahl, nicht darin vertreten. Im Interesse der Kohärenz und der Genauigkeit und aufgrund der Schwierigkeit, erschöpfende Sortenlisten zu erstellen, wird ein analytisches Kriterium zur Abgrenzung der Mostäpfel gewählt. Die Gerbstoffe sind eines der Merkmale der Mostäpfel, die — zusammen mit der Säure — für die Einteilung der Sorten nach Geschmacksgruppen zu Zwecken des Verschnitts verwendet werden. Innerhalb der definierten Menge werden so die Mostapfelsorten klassisch in 5 Kategorien eingeteilt, die den Apfelweinherstellern ihre Einstufung ermöglichen.

Diesbezüglich wird in dem Satz: „Die Mostobstsorten werden in 6 Kategorien unterteilt, von denen folgende die wichtigsten sind“ die Zahl 6 durch 5 ersetzt, um einen sachlichen Fehler zu berichtigen.

Herstellungsschritte

Betreffend das Rühren und Pressen der Äpfel wird hinzugefügt, dass die aus dem geografischen Gebiet der g.g.A. stammenden Mostäpfel zu Beginn der Verarbeitung sauber sein müssen. Gleichzeitig wird die Verpflichtung zum Waschen der Äpfel gestrichen; das Waschen ist bei von Hand und/oder ohne Kontakt mit dem Boden geerntetem Obst nicht erforderlich.

In dem Absatz über die Klärung vor der Gärung wird die Liste der aufgezählten Verfahren (Vorklären, Entpektinisieren — einfach oder mit anschließender Schönung, Trennungsverfahren) ersetzt durch den Ausdruck „die üblichen Praktiken und Behandlungen“, da nicht alle aufgelisteten Verfahren grundsätzlich obligatorisch sind. Die Durchführung dieser Arbeitsgänge hängt vom Know-how der Wirtschaftsbeteiligten ab.

In dem Absatz „Gärung“ werden die zugelassenen Praktiken (Verschnitt von Apfelweinen untereinander, Süßung der Apfelweine, Einsatz von Zucker für die Herstellung von Apfelwein aus Flaschengärung) gestrichen, da sie den allgemeinen Vorschriften unterliegen. Diese Streichungen haben keine Auswirkungen auf das Erzeugnis, denn diese Praktiken sind nicht obligatorisch und sie sind gemäß den Vorschriften weiterhin möglich.

In dem Absatz „Klärung nach der Gärung“ wird präzisiert, dass nach der Schönung ein Zentrifugieren und/oder Filtern erfolgt „oder nicht“. Gemäß der geltenden Spezifikation wird nach der Schönung ein Zentrifugieren durchgeführt, denn die Mengen, die von den Mitgliedern der antragstellenden Vereinigung für die Eintragung der g.g.A. verwaltet werden, waren im Allgemeinen hoch. Ziel dieser Änderung ist es, die Erzeugung des Apfelweins mit der g.g.A. für kleine Wirtschaftsbeteiligte zu erleichtern, die den Bodensatz entfernen oder auch nicht. Dieser Zusatz verändert das Erzeugnis nicht, denn der „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ kann klar oder trüb sein.

In dem Absatz „Schaumbildung oder Kohlensäurezusatz“ wird im französischen Text das Wort „carbonisation“ (Kohlensäurezusatz) durch „gazéification“ (Versetzung mit Kohlensäure) ersetzt. Die Versetzung mit Kohlensäure ist bereits in der geltenden Spezifikation zugelassen. Diese Änderung dient der Klarstellung und soll eine Verwechslung zwischen diesen beiden gleichwertigen Begriffen verhindern: die Versetzung von Getränken mit Kohlensäure bezeichnet in der Nahrungsmittelindustrie, speziell die Zugabe von CO2 (Kohlensäurezusatz), um ein sprudelndes (kohlensäurehaltiges) Getränk zu erhalten.

Die Absätze „Abfüllung“ („Der Apfelwein kann pasteurisiert werden, um seine mikrobiologische Stabilisierung sicherzustellen“) und „Lagerung“ (Lagerung nach Abfüllung in einem trockenen, belüfteten Gebäude, vor Sonne und Witterungseinflüssen geschützt, bei Umgebungstemperatur möglich) werden gestrichen, da sie Phasen nach der Herstellung des Erzeugnisses der g.g.A. betreffen.

Ein Diagramm zum Lebenszyklus des Erzeugnisses, in dem die verschiedenen Phasen der Herstellung des „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ dargestellt sind, wird im Interesse der Klarheit beigefügt.

5.5.   Kennzeichnung

Spezifische Kennzeichnungselemente gelten nur für die Bezeichnung des Getränks, die folgendermaßen lautet: „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“.

Die anderen in diesem Absatz der geltenden Spezifikation enthaltenen Bestimmungen werden gestrichen, da sie größtenteils den allgemeinen Vorschriften unterliegen, die entweder auf Apfelweine (fakultative Angaben zu Apfelwein aus Flaschengärung, Apfelwein aus reinem Saft, natürlicher Kohlensäure, natürlicher Schaumbildung…) oder auf eine breitere Kategorie von Erzeugnissen (Konformitätsbescheinigung) anwendbar sind. Andere Bestimmungen sind nicht verbindlich (Möglichkeit zur Information des Verbrauchers über die Art, Herkunft, Herstellung, die Besonderheiten und die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses).

Die Verpflichtung zur Angabe der Kontrolleinrichtung auf dem Etikett wird gestrichen, denn diese Einrichtung kann Änderungen unterliegen. Zudem ist diese Information insbesondere auf Websites verfügbar.

Da die Angabe des Logos der g.g.A. seit 1. Januar 2016 obligatorisch ist, wird die Bezugnahme auf die Verpflichtung zur Angabe „g.g.A. „und/oder „geschützte geografische Angabe“ ebenfalls gestrichen.

5.6.   Sonstiges

Redaktionelle Änderungen der Spezifikation

Bestimmte Absätze in den Kapiteln der Spezifikation werden überarbeitet, zusammengefasst oder verschoben, um den Text an die Verordnung der Europäischen Union anzupassen und ihn verständlicher zu machen. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Beschreibung des Erzeugnisses, das Herstellungsverfahren und den ursächlichen Zusammenhang. Es handelt sich dabei um redaktionelle Änderungen, die sich nicht auf die geltenden Bestimmungen auswirken.

Aktualisierung der Kontaktdaten

Die Kontaktdaten des Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) als zuständige Stelle des Mitgliedstaats werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hinzugefügt. Außerdem wurden aufgrund der in der Organisation des Sektors eingetretenen Veränderungen der Name und die Kontaktdaten der Vereinigung geändert.

Kontrolleinrichtung

Die Kontaktdaten der Kontrolleinrichtung wurden durch die Kontaktdaten der zuständigen Kontrollbehörde ersetzt. Ziel dieser Änderung ist es, eine Änderung der Spezifikation im Falle einer Änderung der Kontrolleinrichtung zu vermeiden.

Einzelstaatliche Anforderungen

Eine Tabelle, in der die wichtigsten Kontrollpunkte angegeben sind, wurde hinzugefügt.

Anlagen

Die Anlagen zur geltenden Spezifikation werden gestrichen, denn sie enthalten einerseits verbindliche Bestimmungen zum geografischen Gebiet, die in der Spezifikation enthalten sind, und andererseits nicht verbindliche Informationen.

EINZIGES DOKUMENT

„CIDRE DE BRETAGNE“/„CIDRE BRETON“

EU-Nr.: PGI-FR-02216 — 4.1.2017

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.8. Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ ist ein schäumender Apfelwein, der aus der Gärung von Most gewonnen wird, welcher aus frischen Mostäpfeln hergestellt wird, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt und verarbeitet werden.

Der Most aus Mostäpfeln kann teilweise aus Mostkonzentrat stammen, sofern der Anteil des Mostkonzentrats nicht 40 % der Gesamtmenge des verarbeiteten Mostes übersteigt (ausgedrückt in rekonstituiertem Most).

Durch die vielfältigen Apfelsorten in den Apfelgärten können Gleichgewichte zwischen den verschiedenen Arten von Apfelsorten innerhalb des geografischen Gebiets erzielt werden. Da auf etwas weniger als der Hälfte der Flächen bittere und bitter-süße Äpfel, auf einem Drittel säuerliche und saure Äpfel und ansonsten süße Äpfel angebaut werden, können die Apfelweinhersteller die Äpfel so verarbeiten, dass sie die am besten geeigneten Verschnitte erhalten.

Der „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ ist ein klares oder trübes Getränk, das durch die Gärung von Most aus der Pressung des Fruchtfleischs von Mostäpfeln mit oder ohne Zusatz von Wasser gewonnen wird. Er ist fein perlend und leicht schäumend.

Die Schaumbildung ist auf das Vorkommen von CO2 zurückzuführen, das durch die Gärung entsteht und/oder zugesetzt wird.

Der „Cidre de Bretagne“ ist durch ein reiches Aroma gekennzeichnet, das ausgeglichen und rustikal sein oder fruchtige und blumige Noten aufweisen kann, manchmal angereichert mit Reifearomen (würzige Noten).

Er variiert von einem vorherrschend sauren Geschmack und einer eher blassen Farbe bei einigen Apfelweinen bis zu einem vorherrschend bitteren Geschmack und einer mahagonibraunen Farbe bei anderen.

Der „Cidre de Bretagne“ ist für die Ausgewogenheit der Geschmacksnoten zwischen bitter, sauer und süß bekannt.

Der Gesamtalkoholgehalt liegt bei mindestens 5,0 % Vol. und der vorhandene Alkoholgehalt beträgt mindestens 1,5 % Vol. Der Höchstgehalt an flüchtiger Säure beträgt 1 g/l (Schwefelsäure).

Die Mengen, die für industrielle Zwecke und die Herstellung von zusammengesetzten Erzeugnissen bestimmt sind, dürfen auch als nichtschäumende Apfelweine vermarktet werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die für die Herstellung von „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ verarbeiteten Äpfel sind Mostäpfel. Tafeläpfel sind dabei ausgeschlossen. Unter Mostäpfeln sind für die Herstellung von Apfelwein eingesetzte Äpfel zu verstehen, aus denen ein Saft mit einem Gehalt an Gerbstoffen (Polyphenolen) von mindestens gleich 0,6 g/l Gerbsäuren insgesamt, nativ oder oxidiert, gewonnen wird.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Erzeugung der Äpfel und ihre Verarbeitung zu Apfelwein (Produktion von Most durch Pressen von Äpfeln, Produktion von Apfelwein durch Gärung von Most). Rohsäfte werden durch Verwendung von nicht erhitztem Wasser gewonnen, Kaltvergärung oder Vergärung bei Umgebungstemperatur, einziger zugelassener Farbstoff: Karamell.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Obligatorische Angabe der Bezeichnung des Getränks: „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Departement Côtes-d’armor: alle Gemeinden;

Departement Finistère: alle Gemeinden;

Departement Ille-et-Vilaine: alle Gemeinden;

Departement Morbihan: alle Gemeinden;

Departement Loire-Atlantique: die folgenden Gemeinden:

Gemeinden — komplett: Abbaretz, Ancenis, Anetz, Assérac, Avessac, Batz-sur-Mer, Baule-Escoublac (La), Belligné, Besné, Blain, Bonnœuvre, Bouée, Bouvron, Campbon, Carquefou, Casson, Cellier (Le), Chapelle-des-Marais (La), Chapelle-Glain (La), Chapelle-Launay (La), Chapelle-Saint-Sauveur (La), Chapelle-sur-Erdre (La), Châteaubriant, Chevallerais (La), Conquereuil, Cordemais, Couëron, Couffé, Croisic (Le), Crossac, Derval, Donges, Drefféac, Erbray, Fay-de-Bretagne, Fégréac, Fercé, Fresne-sur-Loire (Le), Gâvre (Le), Grand-Auverné, Grandchamps-des-Fontaines, Grigonnais (La), Guémené-Penfao, Guenrouet, Guérande, Herbignac, Héric, Issé, Jans, Joué-sur-Erdre, Juigné-des-Moutiers, Lavau-sur-Loire, Ligné, Louisfert, Lusanger, Malville, Marsac-sur-Don, Massérac, Maumusson, Mauves-sur-Loire, Meilleraye-de-Bretagne (La), Mésanger, Mesquer, Missillac, Moisdon-la-Rivière, Montoir-de-Bretagne, Montrelais, Mouais, Mouzeil, Nort-sur-Erdre, Notre-Dame-des-Landes, Noyal-sur-Brutz, Nozay, Orvault, Oudon, Pannecé, Petit-Auverné, Petit-Mars, Pierric, Pin (Le), Piriac-sur-Mer, Plessé, Pontchâteau, Pornichet, Pouillé-les-Côteaux, Pouliguen (Le), Prinquiau, Puceul, Quilly, Riaillé, Roche-Blanche (La), Rougé, Rouxière (La), Ruffigné, Saffré, Saint-André-des-Eaux, Saint-Aubin-des-Châteaux, Saint-Étienne-de-Montluc, Saint-Géréon, Saint-Gildas-des-Bois, Saint-Herblain, Saint-Herblon, Saint-Joachim, Saint-Julien-de-Vouvantes, Saint-Lyphard, Saint-Malo-de-Guersac, Saint-Mars-du-Désert, Saint-Mars-la-Jaille, Saint-Molf, Saint-Nazaire, Saint-Nicolas-de-Redon, Saint-Sulpice-des-Landes, Saint-Vincent-des-Landes, Sainte-Anne-sur-Brivet, Sainte-Luce-sur-Loire, Sainte-Reine-de-Bretagne, Sautron, Savenay, Sévérac, Sion-les-Mines, Soudan, Soulvache, Sucé-sur-Erdre, Teillé, Temple-de-Bretagne (Le), Thouaré-sur-Loire, Touches (Les), Trans-sur-Erdre, Treffieux, Treillières, Trignac, Turballe (La), Varades, Vay, Vigneux-de-Bretagne, Villepot, Vritz.

Gemeinden — teilweise (nördlich der Loire): Indre, Nantes.

Departement Maine-et-Loire: die folgenden Gemeinden:

Gemeinden — komplett: Andigné, Angrie, Armaillé, Aviré, Avrillé, Beaucouzé, Bécon-les-Granits, Béhuard, Bouchemaine, Bouillé-Ménard, Bourg-d’Iré (Le), Bourg-l’Évêque, Brain-sur-Longuenée, Candé, Carbay, Challain-la-Potherie, Chambellay, Champtocé-sur-Loire, Chapelle-Hullin (La), Chapelle-sur-Oudon (La), Châtelais, Chazé-Henry, Chazé-sur-Argos, Combrée, Cornuaille (La), Ferrière-de-Flée (La), Freigné, Gené, Grugé-l’Hôpital, Hôtellerie-de-Flée (L’), Ingrandes, Jaille-Yvon (La), Lion-d’Angers (Le), Loiré, Louroux-Béconnais (Le), Louvaines, Marans, Membrolle-sur-Longuenée (La), Montguillon, Montreuil-sur-Maine, Noëllet, Noyant-la-Gravoyère, Nyoiseau, Plessis-Macé (le), Possonnière (La), Pouancé, Pouëze (La), Prévière (La), Saint-Augustin-des-Bois, Saint-Clément-de-la-Place, Sainte-Gemmes-d’Andigné, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Jean-de-Linières, Saint-Lambert-la-Potherie, Saint-Léger-des-Bois, Saint-Martin-du-Bois, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saint-Michel-et-Chanveaux, Saint-Sauveur-de-Flée, Saint-Sigismond, Savennières, Segré, Tremblay (Le), Vergonnes, Vern-d’Anjou, Villemoisan.

Gemeinden — teilweise (nördlich der Loire und westlich der Mayenne und der Maine): Angers, Pruillé, Cantenay-Épinard, Grez-Neuville, Montreuil-Juigné.

Departement Mayenne: die folgenden Gemeinden: Ahuillé, Alexain, Ampoigné, Andouillé, Argenton-Notre-Dame, Argentré, Aron, Arquenay, Assé-le-Bérenger, Astillé, Athée, Averton, Azé, Baconnière (La), Bais, Ballée, Ballots, Bannes, Bazoge-Montpinçon (La), Bazouge-de-Chemeré (La), Bazouge-des-Alleux (La), Bazougers, Beaulieu-sur-Oudon, Beaumont-Pied-de-Bœuf, Belgeard, Bierné, Bignon-du-Maine (Le), Bigottière (La), Blandouet, Boissière (La), Bonchamp-lès-Laval, Bouchamps-lès-Craon, Bouère, Bouessay, Bourgneuf-la-Forêt (Le), Bourgon, Brains-sur-les-Marches, Brecé, Brée, Brûlatte (La), Buret (Le), Carelles, Chailland, Châlons-du-Maine, Chammes, Champgenéteux, Changé, Chapelle-Anthenaise (La), Chapelle-au-Riboul (La), Chapelle-Craonnaise (La), Chapelle-Rainsouin (La), Château-Gontier, Châtelain, Châtillon-sur-Colmont, Châtres-la-Forêt, Chemazé, Chémeré-le-Roi, Chérancé, Chevaigné-du-Maine, Colombiers-du-Plessis, Commer, Congrier, Contest, Cosmes, Cossé-en-Champagne, Cossé-le-Vivien, Coudray, Couptrain, Courbeveille, Courcité, Craon, Crennes-sur-Fraubée, Croixille (La), Cropte (La), Cuillé, Daon, Denazé, Deux-Évailles, Dorée (La), Entrammes, Épineux-le-Seguin, Ernée, Évron, Fontaine-Couverte, Forcé, Fougerolles-du-Plessis, Fromentières, Gastines, Genest-Saint-Isle (Le), Gennes-sur-Glaize, Gesnes, Gesvres, Gravelle (La), Grazay, Grez-en-Bouère, Ham (Le), Hambers, Hardanges, Houssay, Huisserie (L’), Izé, Javron-les-Chapelles, Jublains, Juvigné, Laigné, Landivy, Larchamp, Laubrières, Launay-Villiers, Laval, Levaré, Lignières-Orgères, Livet, Livré, Loigné-sur-Mayenne, Loiron, Longuefuye, Loupfougères, Louverné, Louvigné, Madré, Maisoncelles-du-Maine, Marcillé-la-Ville, Marigné-Peuton, Martigné-sur-Mayenne, Mayenne, Mée, Ménil, Méral, Meslay-du-Maine, Mézangers, Montaudin, Montenay, Montflours, Montigné-le-Brillant, Montjean, Montourtier, Montsûrs, Moulay, Neau, Neuilly-le-Vendin, Niafles, Nuillé-sur-Vicoin, Oisseau, Olivet, Origné, Pallu (La), Parigné-sur-Braye, Parné-sur-Roc, Pellerine (La), Peuton, Placé, Pommerieux, Pontmain, Port-Brillet, Pré-en-Pail, Préaux, Quelaines-Saint-Gault, Renazé, Roë (La), Rouaudière (La), Ruillé-Froid-Fonds, Ruillé-le-Gravelais, Sacé, Saint-Aignan-de-Couptrain, Saint-Aignan-sur-Roë, Saint-Aubin-du-Désert, Saint-Baudelle, Saint-Berthevin, Saint-Berthevin-la-Tannière, Saint-Brice, Saint-Calais-du-Désert, Saint-Céneré, Saint-Charles-la-Forêt, Saint-Christophe-du-Luat, Saint-Cyr-en-Pail, Saint-Cyr-le-Gravelais, Saint-Denis-d’Anjou, Saint-Denis-de-Gastines, Saint-Denis-du-Maine, Saint-Ellier-du-Maine, Saint-Erblon, Saint-Fort, Saint-Fraimbault-de-Prières, Saint-Georges-Buttavent, Saint-Georges-le-Fléchard, Saint-Georges-sur-Erve, Saint-Germain-d’Anxure, Saint-Germain-de-Coulamer, Saint-Germain-le-Fouilloux, Saint-Germain-le-Guillaume, Saint-Hilaire-du-Maine, Saint-Jean-sur-Erve, Saint-Jean-sur-Mayenne, Saint-Laurent-des-Mortiers, Saint-Léger, Saint-Loup-du-Dorat, Saint-Mars-du-Désert, Saint-Mars-sur-Colmont, Saint-Mars-sur-la-Futaie, Saint-Martin-de-Connée, Saint-Martin-du-Limet, Saint-Michel-de-Feins, Saint-Michel-de-la-Roë, Saint-Ouën-des-Toits, Saint-Ouën-des-Vallons, Saint-Pierre-des-Landes, Saint-Pierre-la-Cour, Saint-Pierre-sur-Erve, Saint-Pierre-sur-Orthe, Saint-Poix, Saint-Quentin-les-Anges, Saint-Samson, Saint-Saturnin-du-Limet, Saint-Sulpice, Saint-Thomas-de-Courceriers, Sainte-Gemmes-le-Robert, Sainte-Suzanne, Saulges, Selle-Craonnaise (La), Senonnes, Simplé, Soulgé-sur-Ouette, Thorigné-en-Charnie, Torcé-Viviers-en-Charnie, Trans, Vaiges, Vautorte, Villaines-la-Juhel, Villepail, Villiers-Charlemagne, Vimarcé, Voutré.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das geografische Gebiet der g.g.A. „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ ist durch ein Seeklima gekennzeichnet, mit ziemlich geringen Unterschieden zwischen Mindest- und Höchsttemperaturen, einem maritimen Einfluss sowie ausgiebigen und regelmäßigen Niederschlägen. Die Sommer sind gemäßigt und die Winter mäßig kalt. Im geografischen Gebiet gibt es somit kein Wasserdefizit im Sommer und nur wenige Frosttage.

Diese natürlichen Gegebenheiten bieten den Apfelbäumen Bedingungen, die ihre Entwicklung begünstigen, während sie für andere Kulturen wie etwa den Weinbau wenig geeignet sind.

Der Mostapfelgarten, der seit dem Mittelalter mit aus Spanien (Vizcaya) stammenden Sorten angelegt wurde, hat sich schnell im gesamten Gebiet der Bretagne und ihren Randgebieten verbreitet. Die Erzeuger, und später die lokalen Züchter und Baumschulgärtner, haben das Pflanzenmaterial ausgewählt, verbessert und an die Boden- und Klimabedingungen der Bretagne angepasst, wodurch eine sehr große Zahl von Sorten entstanden ist, die sich durch einen besonderen Gehalt an Gerbstoffen und besondere Eignung für technologische Verfahren auszeichnen. Durch die Züchtung oder Einführung neuer Sorten, die sich als geeignet für die lokalen Erzeugungs- und Verarbeitungsbedingungen erweisen, sorgt der Sektor dafür, dass die biologische Vielfalt der genetischen Ressourcen erhalten bleibt und somit auch weiterhin „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ hergestellt werden kann.

Die Erzeuger im geografischen Gebiet verfügen auch über ein sehr spezifisches und ausgereiftes Know-how für die Herstellung des Apfelweins. Die Apfelweinhersteller haben mit der Zeit gelernt, aus jeder Apfelfamilie das Beste herauszuholen, um durch Verschnitt die ausgewogensten Weine zu erzielen.

Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts wurde der Apfelwein auf Bauernhöfen hergestellt. Begünstigt durch den steigenden Konsum begannen dann auch handwerkliche und industrielle Betriebe mit der Herstellung dieses Getränks. Bei der Weiterentwicklung der Produktion konnten sie sich auf das Know-how im Verarbeitungsprozess stützten (Techniken der Klärung, Kühllagerung, Pasteurisierung, Versetzung mit Kohlensäure).

Durch mechanische Pressung konnte mehr Saft gewonnen werden, ohne dabei die besonderen Eigenschaften der Äpfel zu beeinträchtigen.

Ab dem Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelten sich auch allmählich die Filtertechniken, durch die eine bessere Stabilität der Apfelweine erzielt werden konnten. Um die 1950er-Jahre begannen die Apfelweinkellereien, die süßen Apfelweine zu pasteurisieren, um sie länger haltbar zu machen, die Entwicklung von Mikroorganismen zu verhindern und sie mit geringerem Risiko an fernere Bestimmungsorte versenden zu können.

Die Bretagne ist die zweitgrößte Mostapfelregion in Frankreich und eines der Zentren der Apfelweinerzeugung in Europa.

Der „Cidre breton“ kann klar oder trüb sein und eine mehr oder weniger intensive Farbe aufweisen, je nach den verarbeiteten Mostapfelsorten und den angewandten Verfahren; dieser schäumende Apfelwein wird nur aus Mostäpfeln hergestellt, die aus dem geografischen Gebiet stammen. Er bietet eine breite Palette an Geschmacksrichtungen, die sich aus dem Verschnitt von Mostäpfeln unterschiedlicher Art ergeben, mit denen sich die gewünschten Gleichgewichte zwischen Bitterkeit, Säure und Restzuckern aus der Gärung erzielen lassen.

Der „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ verfügt über ein hohes Ansehen.

Ein großer Bestand an Mostapfelgärten und ein umfangreiches Know-how im Bereich der Apfelweinerzeugung sind die zwei wichtigsten Säulen, auf die sich das Ansehen des „Cidre de Bretagne“ stützt.

In diesem Gebiet, in dem sich alles um Äpfel dreht, haben sich die Menschen angepasst und das Know-how der Apfelweinhersteller hat sich entwickelt. Ihr Wissen über Äpfel und deren Merkmale ermöglichen Verschnitte, die das richtige Gleichgewicht zwischen bitter, sauer und süß bieten.

Die Techniken der mechanischen Pressung, der Klärung vor und nach der Gärung, der Gärung und Stabilisierung haben die Entwicklung des „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ ermöglicht.

Durch die starke regionale Identität und die Entwicklung eines eigenen Wirtschaftssektors hat „Cidre de Bretagne“/„Cidre breton“ im Laufe der Zeit über diese Region hinaus hohes Ansehen erlangt.

In bretonischen Sagen aus dem Mittelalter, wie derjenige der Ritter der Tafelrunde, wird „der Apfelbaum als ein edler Baum und seine Frucht als Symbol des Glücks“ bezeichnet.

In der Zeit der absolutistischen Monarchie (vor 1789) erhob das Parlament der Bretagne hohe Steuern auf den Handel mit Apfelwein, vor allem auf dem Gebiet des Königreichs Frankreich, wodurch seine Verbreitung bis zur Französischen Revolution eingeschränkt war. Nach 1789 erfuhr der bretonische Apfelwein stärkere Verbreitung, und in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts erlebte der Handel mit diesem Erzeugnis einen bedeutenden Aufschwung. Die Apfelweine der nördlichen Bretagne wurden nach Neufundland und in die französischen Kolonien versandt, denn sie hatten die besondere Eigenschaft, den Seetransport „zu vertragen“ (laut dem Handelslexikon „Dictionnaire universel portatif du commerce“, Léopold, 1819). Sie sind zudem in Amerika sehr begehrt (nach dem „Inventaire du patrimoine culinaire de la France, Bretagne“, Albin Michel/CNAC, 1994).

Die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts gilt somit als das „goldene Zeitalter des Apfelweins in der Bretagne“, wie Yves Le Goas dies ausdrückt (nach „Le Cidre en Goëlo“, Ar Men Nr. 41/Februar 1992).

1956 stellte René Dumont fest, dass in der Bretagne „der Apfelwein jetzt zu allen Mahlzeiten und sonntags serviert wird“. Jedoch ist der Apfelwein weiterhin ein vor allem auf dem Land verbreitetes Getränk, weshalb der Konsum zu Beginn des Jahrhunderts einen Höhepunkt erreichte und dann ab den 1920er-Jahren allmählich zurückging — vor allem aufgrund der Landflucht.

Der Apfelwein ist fester Bestandteil des kulturellen und kulinarischen Erbes der Bretagne. Er ist eng mit dem Verzehr von Crêpes und Galettes verbunden und ist zusammen mit den Crêperien eines der Symbole und Aushängeschilder der bretonischen Identität. Dadurch, dass auch außerhalb der Bretagne Crêperien entstanden, kam es zu einem Anstieg des Konsums und konnte Apfelwein auch außerhalb Frankreichs an Ansehen gewinnen.

Die zahlreichen Touristen, die die Bretagne bereisten, hatten die Gelegenheit, lokale Apfelweine zu verkosten und wurden zu deren Botschaftern. Gleichzeitig trugen die Reisefreude und Unternehmungslust der Bretonen stark dazu bei, dass in Lokalen beitrug, die sie außerhalb der Bretagne eröffneten, der Konsum von Apfelwein zunahm.

Außerdem zeugen zahlreiche Apfelweinfeste wie das von Poul-Fetan im Departement Morbihan oder von Le Temple-de-Bretagne im Departement Loire-Atlantique von der Verbundenheit mit dem Erzeugnis und einer lebendigen Kultur der Apfelweinerzeugung in dem geografischen Gebiet der g.g.A. Dies veranlasste Gilles Pudlowski von der Zeitschrift „Saveurs“ (Juni 1995) zu der Feststellung, dass der Mostapfel und die daraus hergestellten Erzeugnisse „bretonische Genüsse“ sind, „die eine lange Tradition und eine vielversprechende Zukunft haben“.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-01730da0-67f0-4587-bdf0-a9cdea491fae/telechargement


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


Berichtigungen

26.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/30


Berichtigung der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union C 209 vom 15. Juni 2018 )

(2018/C 222/14)

Jeweils in den folgenden Normen:

Anstatt:

„ENO (1)

Bezugsnummer und Titel der Norm

(und Bezugsdokument)

Zeitpunkt des Beginns der Konformitätsvermutung — Anmerkung 0

Referenz der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

CEN

EN 342:2017

Schutzkleidung - Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte

21.4.2018

EN 342:2004

Anmerkung 2.1

 

CEN

EN 353-1:2014+A1:2017

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung - Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung

21.4.2018

EN 353-1:2014

Anmerkung 2.1

 

CEN

EN 379:2003+A1:2009

Persönlicher Augenschutz - Automatische Schweißerschutzfilter

21.4.2018

EN 379:2003

Anmerkung 2.1

 

CEN

EN 565:2017

Bergsteigerausrüstung - Band - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

21.4.2018

EN 565:2006

Anmerkung 2.1

 

CEN

EN 14052:2012+A1:2012

Hochleistungs-Industrieschutzhelme

21.4.2018

EN 14052:2012

Anmerkung 2.1

 

CEN

EN 14058:2017

Schutzkleidung - Kleidungsstücke zum Schutz gegen kühle Umgebungen

21.4.2018

EN 14058:2004

Anmerkung 2.1

 

CEN

EN 14225-1:2017

Tauchanzüge - Teil 1: Nasstauchanzüge - Anforderungen und Prüfverfahren

21.4.2018

EN 14225-1:2005

Anmerkung 2.1

 

CEN

EN 14225-2:2017

Tauchanzüge - Teil 2: Trockentauchanzüge - Anforderungen und Prüfverfahren

21.4.2018

EN 14225-2:2005

Anmerkung 2.1

 

CEN

EN 14225-3:2017

Tauchanzüge - Teil 3: Aktiv beheizte oder gekühlte Anzugssysteme und Anzugsteile - Anforderungen und Prüfverfahren

21.4.2018

EN 14225-3:2005

Anmerkung 2.1“

 

muss es heißen:

„ENO (1)

Bezugsnummer und Titel der Norm

(und Bezugsdokument)

Zeitpunkt des Beginns der Konformitätsvermutung — Anmerkung 0

Referenz der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

CEN

EN 342:2017

Schutzkleidung - Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte

21.4.2018

 

 

CEN

EN 353-1:2014+A1:2017

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung - Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung

21.4.2018

 

 

CEN

EN 379:2003+A1:2009

Persönlicher Augenschutz - Automatische Schweißerschutzfilter

21.4.2018

 

 

CEN

EN 565:2017

Bergsteigerausrüstung - Band - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

21.4.2018

 

 

CEN

EN 14052:2012+A1:2012

Hochleistungs-Industrieschutzhelme

21.4.2018

 

 

CEN

EN 14058:2017

Schutzkleidung - Kleidungsstücke zum Schutz gegen kühle Umgebungen

21.4.2018

 

 

CEN

EN 14225-1:2017

Tauchanzüge - Teil 1: Nasstauchanzüge - Anforderungen und Prüfverfahren

21.4.2018

 

 

CEN

EN 14225-2:2017

Tauchanzüge - Teil 2: Trockentauchanzüge - Anforderungen und Prüfverfahren

21.4.2018

 

 

CEN

EN 14225-3:2017

Tauchanzüge - Teil 3: Aktiv beheizte oder gekühlte Anzugssysteme und Anzugsteile - Anforderungen und Prüfverfahren

21.4.2018“