ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 200

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
11. Juni 2018


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 200/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

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V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 200/02

Rechtssache C-191/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin — Deutschland) — Romano Pisciotti/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Art. 18 und 21 AEUV — Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Vereinigten Staaten von Amerika — Auslieferungsabkommen zwischen der Europäischen Union und diesem Drittstaat — Anwendungsbereich des Unionsrechts — Verbot der Auslieferung, das nur auf die eigenen Staatsangehörigen angewandt wird — Beschränkung der Freizügigkeit — Rechtfertigung mit der Verhinderung von Straflosigkeit — Verhältnismäßigkeit — Benachrichtigung des Herkunftsmitgliedstaats des Unionsbürgers)

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2018/C 200/03

Rechtssache C-258/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Finnair Oyj/Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia (Vorlage zur Vorabentscheidung — Luftverkehr — Übereinkommen von Montreal — Art. 31 — Haftung der Luftfrachtführer für aufgegebenes Reisegepäck — Anforderungen an die Form und den Inhalt einer schriftlichen Schadensanzeige an den Luftfrachtführer — Elektronisch eingegebene und im Informationssystem des Luftfrachtführers registrierte Schadensanzeige — Von einem Vertreter des Luftfrachtführers im Namen des Empfängers eingegebene Schadensanzeige)

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2018/C 200/04

Verbundene Rechtssachen C-316/16 und C-424/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Supreme Court of the United Kingdom — Deutschland, Vereinigtes Königreich) — B/Land Baden-Württemberg (C-316/16), Secretary of State for the Home Department/Franco Vomero (C-424/16)/ (Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 28 Abs. 3 Buchst. a — Verstärkter Schutz vor Ausweisung — Voraussetzungen — Recht auf Daueraufenthalt — Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in den letzten zehn Jahren vor der Entscheidung über die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats — Verbüßung einer Freiheitsstrafe — Folgen für die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts — Verhältnis zur Gesamtbeurteilung eines Bandes der Integration — Zeitpunkt, zu dem diese Beurteilung erfolgt, und dabei zu berücksichtigende Kriterien)

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2018/C 200/05

Rechtssache C-320/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Lille — Frankreich) — Strafverfahren gegen Uber France SAS (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verkehrsdienstleistungen — Richtlinie 2006/123/EG — Dienstleistungen im Binnenmarkt — Richtlinie 98/34/EG — Dienste der Informationsgesellschaft — Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft — Begriff — Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglicht, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten — Strafrechtliche Sanktionen)

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2018/C 200/06

Rechtssache C-414/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Vera Egenberger/Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung — Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung — Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht — Religion oder Weltanschauung, die eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt — Begriff — Art der Tätigkeiten und Umstände ihrer Ausübung — Art. 17 AEUV — Art. 10, 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

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2018/C 200/07

Rechtssache C-478/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. April 2018 — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)/Group OOD, Kosta Iliev (Rechtsmittel — Unionsmarke — Definition und Erwerb der Unionsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts — Prüfung durch die Beschwerdekammer — Zusätzliche oder ergänzende Beweismittel — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 76 Abs. 2 — Verordnung [EG] Nr. 2868/95 — Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3)

7

2018/C 200/08

Rechtssache C-525/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão — Portugal) — Serviços de Comunicações e Multimédia SA/Autoridade da Concorrência (Vorlage zur Vorabentscheidung — Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV — Begriff Benachteiligung im Wettbewerb — Preisliche Diskriminierung auf dem nachgelagerten Markt — Gesellschaft zur Verwertung von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten — Von den nationalen Anbietern entgeltlicher Dienste der Übertragung des Fernsehsignals und seines Inhalts zu zahlende Gebühr)

7

2018/C 200/09

Rechtssache C-532/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos/SEB bankas AB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug — Berichtigung des Vorsteuerabzugs — Lieferung eines Grundstücks — Fälschliche Einstufung als steuerpflichtige Tätigkeit — Angabe der Steuer auf der ursprünglichen Rechnung — Änderung dieser Angabe durch den Lieferer)

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2018/C 200/10

Rechtssache C-541/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. April 2018 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung [EG] Nr. 1072/2009 — Art. 2 Nr. 6 — Art. 8 — Kabotage — Begriff — Definition, die in einem von der Kommission erstellten Dokument Fragen und Antworten enthalten ist — Rechtliche Bedeutung — Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen, mit denen die Anzahl der Belade- und Entladeorte, die Teil einer Kabotage sein können, begrenzt wird — Ermessensspielraum — Beschränkung — Verhältnismäßigkeit)

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2018/C 200/11

Rechtssache C-550/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Den Haag — Niederlande) — A, S/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Recht auf Familienzusammenführung — Richtlinie 2003/86/EG — Art. 2 Buchst. f — Begriff unbegleiteter Minderjähriger — Art. 10 Abs. 3 Buchst. a — Recht eines Flüchtlings auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern — Flüchtling, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags unter 18 Jahre alt war, aber zum Zeitpunkt des Erlasses der asylgewährenden Entscheidung und der Stellung seines Antrags auf Familienzusammenführung volljährig ist — Für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Betroffenen maßgeblicher Zeitpunkt)

9

2018/C 200/12

Rechtssache C-565/16: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Eirinodikeio Lerou Leros — Griechenland) — Verfahren auf Antrag von Alessandro Saponaro, Kalliopi-Chloi Xylina (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem im Namen eines minderjährigen Kindes ein Antrag auf richterliche Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft gestellt wurde — Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Zuständigkeitsvereinbarung — Art. 12 Abs. 3 Buchst. b — Anerkennung der Zuständigkeit — Voraussetzungen)

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2018/C 200/13

Rechtssache C-580/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Firma Hans Bühler KG/Finanzamt Graz-Stadt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs — Art. 42 — Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, die Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind — Art. 141 — Befreiung — Dreiecksgeschäft — Vereinfachungsmaßnahmen — Art. 265 — Korrektur der zusammenfassenden Meldung)

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2018/C 200/14

Rechtssache C-645/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Conseils et mise en relations (CMR) SARL/Demeures terre et tradition SARL (Vorlage zur Vorabentscheidung — Selbständige Handelsvertreter — Richtlinie 86/653/EWG — Ausgleichsanspruch und Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Handelsvertretervertrags — Art. 17 — Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bei Kündigung des Vertrags während der darin festgelegten Probezeit)

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2018/C 200/15

Rechtssache C-8/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Biosafe — Indústria de Reciclagens SA/Flexipiso — Pavimentos SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 219 — Grundsatz der steuerlichen Neutralität — Recht auf Vorsteuerabzug — In den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung dieses Rechts vorgesehene Frist — Abzug einer zusätzlichen Mehrwertsteuer, die infolge einer Nacherhebung an den Staat gezahlt und in Dokumenten zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen ausgewiesen wurde — Zeitpunkt des Fristbeginns)

12

2018/C 200/16

Rechtssache C-13/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Abril 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Fédération des entreprises de la beauté/Ministre des Affaires sociales, de la Santé et des Droits des femmes, Ministre de l’Éducation nationale, de l’Enseignement supérieur et de la Recherche, Ministre de l’Économie et des Finances, anciennement Ministre de l’Économie, de l’Industrie et du Numérique (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Kosmetische Mittel — Verordnung [EG] Nr. 1223/2009 — Art. 10 Abs. 2 — Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel — Qualifikation des Sicherheitsbewerters — Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studiengängen — Ähnliche Fächer wie Pharmazie, Toxikologie oder Medizin — Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten)

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2018/C 200/17

Rechtssache C-65/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Oftalma Hospital Srl / CIOV — Commissione Istituti Ospitalieri Valdesi, Regione Piemonte (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen — Vergabe außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge — Erfordernis der Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung — Begriff des eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses — Richtlinie 92/50/EWG — Art. 27)

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2018/C 200/18

Rechtssache C-75/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. April 2018 — Fiesta Hotels & Resorts, SL/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Residencial Palladium, SL (Rechtsmittel — Unionsmarke — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 4 — Art. 65 — Nicht eingetragener Handelsname GRAND HOTEL PALLADIUM — Bildmarke mit den Wortbestandteilen PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA — Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund eines älteren Rechts, das nach nationalem Recht erworben wurde — Voraussetzungen — Zeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung — Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen)

14

2018/C 200/19

Rechtssache C-110/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. April 2018 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 AEUV — Art. 40 des EWR-Abkommens — Einkommensteuer belgischer Gebietsansässiger — Bestimmung der Einkünfte aus Immobilien — Anwendung zweier unterschiedlicher Berechnungsmethoden, je nach dem Belegenheitsort der Immobilie — Vom Katasterwert ausgehende Berechnung für die Immobilien in Belgien — Berechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Mietwerts für die Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) — Unterschiedliche Behandlung — Beschränkung des freien Kapitalverkehrs)

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2018/C 200/20

Rechtssache C-148/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Peek & Cloppenburg KG, Hamburg/Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf (Vorlage zur Vorabentscheidung — Markenrecht — Richtlinie 2008/95/EG — Art. 14 — Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit oder des Verfalls einer Marke — Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für den Verfall oder die Ungültigkeit vorliegen müssen — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Unionsmarke — Art. 34 Abs. 2 — Inanspruchnahme des Zeitrangs einer älteren nationalen Marke — Wirkungen dieser Inanspruchnahme auf die ältere nationale Marke)

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2018/C 200/21

Rechtssache C-152/17: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consorzio Italian Management, Catania Multiservizi SpA / Rete Ferroviaria Italiana SpA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste — Richtlinie 2004/17/EG — Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung — Keine entsprechende Verpflichtung nach der Richtlinie 2004/17/EG oder nach den Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2004/17/EG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen — Reinigungs- und Erhaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Eisenbahntransporttätigkeit — Art. 3 Abs. 3 EUV — Art. 26, 57, 58 und 101 AEUV — Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt — Unzulässigkeit — Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Nationale Rechtsvorschriften, durch die kein Unionsrecht durchgeführt wird — Unzuständigkeit)

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2018/C 200/22

Verbundene Rechtssachen C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover, Amtsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Helga Krüsemann u. a. (C-195/17), Thomas Neufeldt u. a. (C-197/17), Ivan Wallmann (C-198/17), Rita Hoffmeyer (C-199/17), Rudolf Meyer (C-199/17), Susanne de Winder (C-200/17), Holger Schlosser (C-201/17), Nicole Schlosser (C-201/17), Peter Rebbe u. a. (C-202/17), Eberhard Schmeer (C-203/17), Brigitte Wittmann (C-226/17), Reinhard Wittmann (C-228/17), Regina Lorenz (C-254/17), Prisca Sprecher (C-254/17), Margarethe Yüce u. a. (C-274/17), Friedemann Schoen (C-275/17), Brigitta Schoen (C-275/17), Susanne Meyer u. a. (C-278/17), Thomas Kiehl (C-279/17), Ralph Eßer (C-280/17), Thomas Schmidt (C-281/17), Werner Ansorge (C-282/17), Herbert Blesgen (C-283/17), Simone Künnecke u. a. (C-284/17), Marta Gentile (C-285/17), Marcel Gentile (C-285/17), Gabriele Ossenbeck (C-286/17), Angelina Fell u. a. (C-290/17), Helga Jordan-Grompe u. a. (C-291/17), EUflight.de GmbH (C-292/17)/TUIFly GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verkehr — Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen — Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Art. 5 Abs. 3 — Art. 7 Abs. 1 — Anspruch auf Ausgleichszahlung — Befreiung — Begriff außergewöhnliche Umstände — Wilder Streik)

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2018/C 200/23

Rechtssache C-227/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Medtronic GmbH / Finanzamt Neuss (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 — Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Unterpositionen 9021 10 10, 9021 10 90 und 9021 90 90 — Wirbelsäulenfixationssystem — Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1214/2014)

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2018/C 200/24

Rechtssache C-302/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Bratislave — Slowakische Republik) — PPC Power a.s. / Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky, Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Ziele — Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten — Nationale Regelung, mit der übertragene und nicht verwendete Zertifikate besteuert werden)

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2018/C 200/25

Rechtssache C-323/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der High Court [Irland] — Irland) — People Over Wind, Peter Sweetman/Coillte Teoranta (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume — Besondere Schutzgebiete — Art. 6 Abs. 3 — Vorprüfung zur Feststellung, ob eine Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf ein besonderes Schutzgebiet erforderlich ist oder nicht — Maßnahmen, die dabei berücksichtigt werden dürfen)

19

2018/C 200/26

Rechtssache C-441/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Art. 6 Abs. 1 und 3 — Art. 12 Abs. 1 — Richtlinie 2009/147/EG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Art. 4 und 5 — Natura-2000-Gebiet Puszcza Białowieska — Änderung des Waldbewirtschaftungsplans — Erhöhung der Hiebsatzes — Plan oder Projekt, der bzw. das nicht unmittelbar für die Verwaltung des Gebiets notwendig ist, es jedoch erheblich beeinträchtigen könnte — Angemessene Verträglichkeitsprüfung — Beeinträchtigung des Gebiets als solches — Wirksame Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen — Auswirkungen auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der geschützten Arten)

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2018/C 200/27

Rechtssache C-124/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2018 von der Red Bull GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. November 2017 in den verbundenen Rechtssachen T-101/15 und T-102/15, Red Bull GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

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2018/C 200/28

Rechtssache C-207/18: Klage, eingereicht am 22. März 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

22

2018/C 200/29

Rechtssache C-208/18: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 22. März 2018 — Jana Petruchová/FIBO Group Holdings Limited

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2018/C 200/30

Rechtssache C-250/18: Klage, eingereicht am 11. April 2018 — Europäische Kommission/Republik Kroatien

24

 

Gericht

2018/C 200/31

Rechtssache T-554/14: Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Messi Cuccittini/EUIPO — J-M.-E.V. e hijos (MESSI) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke MESSI — Ältere Unionswortmarken MASSI — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

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2018/C 200/32

Rechtssache T-561/14: Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — One of Us u. a./Kommission (Institutionelles Recht — Europäische Bürgerinitiative — Forschungspolitik — Öffentliche Gesundheit — Entwicklungszusammenarbeit — Finanzierung von Aktivitäten, die mit der Zerstörung menschlicher Embryonen verbunden sind, durch die Union — Mitteilung der Kommission nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 211/2011 — Nichtigkeitsklage — Prozessfähigkeit — Anfechtbare Handlung — Teilweise Unzulässigkeit — Gerichtliche Überprüfung — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

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2018/C 200/33

Rechtssache T-43/15: Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — CRM/Kommission (Geschützte geografische Angabe — Piadina Romagnola oder Piada Romagnola — Eintragungsverfahren — Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Behörden — Zusammenhang zwischen dem Ansehen des Erzeugnisses und seinem geografischen Ursprung — Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 1151/2012 — Ausmaß der Kontrolle des Eintragungsantrags durch die Kommission — Art. 7 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii, Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 — Auswirkungen einer Nichtigerklärung der Produktspezifikation durch ein nationales Gericht auf das Verfahren vor der Kommission — Untersuchungspflicht der Kommission — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz)

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2018/C 200/34

Rechtssache T-251/15: Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Espírito Santo Financial (Portugal)/EZB (Zugang zu Dokumenten — Beschluss 2004/258/EG — Dokumente im Zusammenhang mit dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 über die Banco Espírito Santo SA — Stillschweigende Verweigerung des Zugangs — Ausdrückliche Verweigerung des Zugangs — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Ausnahme hinsichtlich der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB — Ausnahme hinsichtlich der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats — Ausnahme hinsichtlich der Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat — Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen — Ausnahme hinsichtlich der Stellungnahmen zum internen Gebrauch — Begründungspflicht)

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2018/C 200/35

Verbundene Rechtssachen T-554/15 und T-555/15: Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Ungarn/Kommission (Staatliche Beihilfen — Nach dem ungarischen Gesetz XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie gewährte Beihilfen — Auf einer 2014 erfolgten Änderung des ungarischen Gesetzes aus dem Jahr 2008 über die Lebensmittelkette und der diesbezüglichen amtlichen Überwachung beruhende Beihilfen — Steuern auf den Jahresumsatz mit progressiven Steuersätzen — Beschluss, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten — Gleichzeitiger Erlass einer Aussetzungsanordnung — Nichtigkeitsklage — Abtrennbarkeit der Aussetzungsanordnung — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Begründungspflicht — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Verteidigungsrechte — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit — Art. 11 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999)

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2018/C 200/36

Rechtssache T-752/15: Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen für technisches IT-Personal IV (STIS IV) — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Begründungspflicht — Ungewöhnlich niedriges Angebot — Vergabekriterien — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Außervertragliche Haftung)

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2018/C 200/37

Verbundene Rechtssache T-133/16 bis T-136/16: Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence u. a./EZB (Wirtschafts- und Währungspolitik — Aufsicht über Kreditinstitute — Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 — Person, die die Geschäfte eines Kreditinstituts tatsächlich führt — Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. L. 511-13 Abs. 2 des französischen Code monétaire et financier — Grundsatz der Nichtkumulierung des Vorsitzes des Leitungsorgans eines Kreditinstituts in seiner Aufsichtsfunktion mit der Funktion des Geschäftsführers in diesem Institut — Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 und Art. L. 511-58 des französischen Code monétaire et financier)

30

2018/C 200/38

Rechtssache T-190/16: Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Azarov/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste — Verteidigungsrechte — Grundsatz der guten Verwaltung — Ermessensmissbrauch — Eigentumsrecht — Unternehmerische Freiheit — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

31

2018/C 200/39

Rechtssache T-248/16: Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Walfood/EUIPO — Romanov Holding (CHATKA) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke CHATKA — Ältere internationale Bildmarke CHATKA — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001])

32

2018/C 200/40

Rechtssache T-288/16: Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Convivo/EUIPO — Porcesadora Nacional de Alimentos (M’Cooky) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Wortmarke M’Cooky — Ältere nationale Bildmarke MR.COOK — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] — Verwechslungsgefahr)

32

2018/C 200/41

Rechtssache T-312/16: Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Walfood/EUIPO — Romanov Holding (CHATKA) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Wortmarke CHATKA — Ältere internationale Bildmarke CHATKA — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001])

33

2018/C 200/42

Rechtssache T-426/16: Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Perfumes y Aromas Artesanales/EUIPO — Aromas Selective (Aa AROMAS artesanales) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke Aa AROMAS artesanales — Ältere Unionsbildmarke Aromas PERFUMARIA Beleza em todos os sentidos — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Identität oder Ähnlichkeit der Dienstleistungen — Zeichenähnlichkeit — Maßgebliche Verkehrskreise — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

34

2018/C 200/43

Rechtssache T-468/16: Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — Verein Deutsche Sprache/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend eine Entscheidung der Kommission zur Änderung der visuellen Gestaltung des Pressesaals im Gebäude Berlaymont verbunden mit der Beschränkung der Beschriftung allein auf die französische und die englische Sprache — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Erklärung der Kommission über das Nichtexistieren von Dokumenten — Vermutung der Rechtmäßigkeit — Rechtsfehler — Begründungspflicht)

34

2018/C 200/44

Rechtssache T-747/16: Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — Vincenti/EUIPO (Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Gutachten des Invaliditätsausschusses — Ermessen der Anstellungsbehörde — Art. 53 und 78 des Statuts — Ermessensfehler — Begründungspflicht)

35

2018/C 200/45

Rechtssache T-756/16: Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Euro Castor Green/EUIPO — Netlon France (Sichtschutzgitter) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Sichtschutzgitter darstellt — Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Verbreitung des älteren Geschmacksmusters — Keine Neuheit — Fehlende Eigenart — Art. 5, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002)

36

2018/C 200/46

Rechtssache T-763/16: Urteil des Gerichts vom 12. April 2018 — PY/EUCAP Sahel Niger (Schiedsklausel — Personal der internationalen Missionen der Europäischen Union — Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge — Interne Untersuchungsverfahren — Opferschutz bei Anzeige einer Mobbingsituation — Vertragliche Haftung)

36

2018/C 200/47

Rechtssache T-831/16: Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — Kabushiki Kaisha Zoom/EUIPO — Leedsworld (ZOOM) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke ZOOM — Ältere Unionsbildmarke und ältere Unionswortmarke ZOOM — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Waren — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

37

2018/C 200/48

Rechtssache T-183/17: Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — Menta y Limón Decoración/EUIPO-Ayuntamiento de Santa Cruz de La Palma (Darstellung eines Mannes in regionaler Tracht) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke mit Darstellung eines Mannes in regionaler Tracht — Ältere nationale gewerbliche Muster — Relatives Eintragungshindernis — Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 60 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/1001] — Untersagung der Benutzung der Unionsmarke nach nationalem Recht — Anwendung nationalen Rechts durch das EUIPO)

38

2018/C 200/49

Rechtssache T-207/17: Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — Senetic/EUIPO — HP Hewlett Packard Group (hp) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke hp — Absolute Eintragungshindernisse — Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] — Bösgläubigkeit — Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])

38

2018/C 200/50

Rechtssache T-208/17: Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — Senetic/EUIPO — HP Hewlett Packard Group (HP) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke HP — Absolute Eintragungshindernisse — Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] — Bösgläubigkeit — Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])

39

2018/C 200/51

Rechtssache T-213/17: Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Romantik Hotels & Restaurants/EUIPO — Hotel Preidlhof (ROMANTIK) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke ROMANTIK — Absolutes Eintragungshindernis — Keine Unterscheidungskraft — Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001])

40

2018/C 200/52

Rechtssache T-220/17: Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/EUIPO (100 % Pfalz) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke 100 % Pfalz — Absolutes Eintragungshindernis — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001])

40

2018/C 200/53

Rechtssache T-221/17: Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — Mémora Servicios Funerarios/EUIPO — Chatenoud (MEMORAME) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke MEMORAME — Ältere Unionsbildmarke mémora und ältere nationale Wortmarken MÉMORA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

41

2018/C 200/54

Rechtssache T-297/17: Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — VSM/EUIPO (WE KNOW ABRASIVES) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke WE KNOW ABRASIVES — Aus einem Werbeslogan bestehende Marke — Zuständigkeit der Beschwerdekammer im Fall einer auf einen Teil der angemeldeten Dienstleistungen beschränkten Beschwerde — Art. 64 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])

42

2018/C 200/55

Rechtssache T-354/17: Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — Genomic Health/EUIPO (ONCOTYPE DX GENOMIC PROSTATE SCORE) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke ONCOTYPE DX GENOMIC PROSTATE SCORE — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Gleichbehandlung)

42

2018/C 200/56

Rechtssache T-212/18: Klage, eingereicht am 26. März 2018 — Romańska/Frontex

43

2018/C 200/57

Rechtssache T-226/18: Klage, eingereicht am 2. April 2018 — Global Silicones Council u. a./Kommission

44

2018/C 200/58

Rechtssache T-231/18: Klage, eingereicht am 4. April 2018 — Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam/EUIPO — Lupu (Djili)

46

2018/C 200/59

Rechtssache T-240/18: Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Polskie Linie Lotnicze LOT/Kommission

46

2018/C 200/60

Rechtssache T-245/18: Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Benavides Torres/Rat

47

2018/C 200/61

Rechtssache T-246/18: Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Moreno Pérez/Rat

48

2018/C 200/62

Rechtssache T-247/18: Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Lucena Ramírez/Rat

48

2018/C 200/63

Rechtssache T-248/18: Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Cabello Rondón/Rat

49

2018/C 200/64

Rechtssache T-249/18: Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Saab Halabi/Rat

50


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

11.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 200/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 190 vom 4.6.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 182 vom 28.5.2018

ABl. C 166 vom 14.5.2018

ABl. C 161 vom 7.5.2018

ABl. C 152 vom 30.4.2018

ABl. C 142 vom 23.4.2018

ABl. C 134 vom 16.4.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

11.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin — Deutschland) — Romano Pisciotti/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-191/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Vereinigten Staaten von Amerika - Auslieferungsabkommen zwischen der Europäischen Union und diesem Drittstaat - Anwendungsbereich des Unionsrechts - Verbot der Auslieferung, das nur auf die eigenen Staatsangehörigen angewandt wird - Beschränkung der Freizügigkeit - Rechtfertigung mit der Verhinderung von Straflosigkeit - Verhältnismäßigkeit - Benachrichtigung des Herkunftsmitgliedstaats des Unionsbürgers))

(2018/C 200/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Romano Pisciotti

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Unionsbürger, gegen den sich ein Ersuchen auf Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika richtete, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seiner Staatsangehörigkeit zum Zwecke des etwaigen Vollzugs dieses Ersuchens festgenommen wurde, die Situation dieses Bürgers in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, sofern dieser Bürger sein Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union ausgeübt hat und dieses Auslieferungsersuchen im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung vom 25. Juni 2003 gestellt wurde.

2.

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Unionsbürger, gegen den sich im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung vom 25. Juni 2003 ein Ersuchen auf Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika richtete, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seiner Staatsangehörigkeit zum Zwecke des etwaigen Vollzugs dieses Ersuchens festgenommen wurde, sind die Art. 18 und 21 AEUV dahin auszulegen, dass sie dem ersuchten Mitgliedstaat nicht verwehren, auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Norm eigene Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten unterschiedlich zu behandeln und diese Auslieferung zu gestatten, obwohl er die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht erlaubt, sofern er vorher den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger dieser Betroffene ist, die Möglichkeit eingeräumt hat, ihn im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen, und dieser letztgenannte Mitgliedstaat keine entsprechende Maßnahme ergriffen hat.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.


11.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Finnair Oyj/Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia

(Rechtssache C-258/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 31 - Haftung der Luftfrachtführer für aufgegebenes Reisegepäck - Anforderungen an die Form und den Inhalt einer schriftlichen Schadensanzeige an den Luftfrachtführer - Elektronisch eingegebene und im Informationssystem des Luftfrachtführers registrierte Schadensanzeige - Von einem Vertreter des Luftfrachtführers im Namen des Empfängers eingegebene Schadensanzeige))

(2018/C 200/03)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Finnair Oyj

Beklagte: Keskinäinen Vakuutusyhtiö Fennia

Tenor

1.

Art. 31 Abs. 4 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass die Beanstandung innerhalb der in Art. 31 Abs. 2 vorgeschriebenen Fristen schriftlich gemäß Art. 31 Abs. 3 zu erklären ist, anderenfalls jegliche Klage gegen das Luftfahrtunternehmen unzulässig ist.

2.

Eine im Informationssystem des Luftfrachtführers registrierte Beanstandung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende genügt dem Schriftformerfordernis nach Art. 31 Abs. 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.

3.

Art. 31 Abs. 2 und 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, das Schriftformerfordernis als erfüllt anzusehen, wenn ein Vertreter des Luftfrachtführers die Schadensanzeige mit Wissen des Flugreisenden schriftlich entweder auf Papier oder elektronisch in das System des Luftfrachtführers aufnimmt, sofern der Flugreisende die Möglichkeit hat, die Richtigkeit des Anzeigentexts, wie er schriftlich festgehalten und in das Informationssystem eingegeben wurde, vor Ablauf der in Art. 31 Abs. 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Frist zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, zu vervollständigen oder zu ersetzen.

4.

Art. 31 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er an die Beanstandung keine weiteren inhaltlichen Anforderungen stellt als die, dass der entstandene Schaden dem Luftfrachtführer zur Kenntnis zu bringen ist.


(1)  ABl. C 260 vom 18.7.2016.


11.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Supreme Court of the United Kingdom — Deutschland, Vereinigtes Königreich) — B/Land Baden-Württemberg (C-316/16), Secretary of State for the Home Department/Franco Vomero (C-424/16)/

(Verbundene Rechtssachen C-316/16 und C-424/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Verstärkter Schutz vor Ausweisung - Voraussetzungen - Recht auf Daueraufenthalt - Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in den letzten zehn Jahren vor der Entscheidung über die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats - Verbüßung einer Freiheitsstrafe - Folgen für die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts - Verhältnis zur Gesamtbeurteilung eines Bandes der Integration - Zeitpunkt, zu dem diese Beurteilung erfolgt, und dabei zu berücksichtigende Kriterien))

(2018/C 200/04)

Verfahrenssprache: Deutsch und Englisch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: B (C-316/16), Secretary of State for the Home Department (C-424/16)

Beklagte: Land Baden-Württemberg (C-316/16), Franco Vomero (C-424/16)

Tenor

1.

Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass der darin vorgesehene Schutz vor Ausweisung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Betroffene über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt.

2.

Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs.

3.

Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob eine Person die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt, zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergeht.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.

ABl. C 350 vom 26.9.2016.


11.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Lille — Frankreich) — Strafverfahren gegen Uber France SAS

(Rechtssache C-320/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehrsdienstleistungen - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Vorschrift betreffend Dienste der Informationsgesellschaft - Begriff - Vermittlungsdienst, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglicht, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten - Strafrechtliche Sanktionen))

(2018/C 200/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Lille

Partei des Strafverfahrens

Uber France SAS

Beteiligter: Nabil Bensalem

Tenor

Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der die Organisation eines Systems der Zusammenführung von Kunden und Personen, die ohne eine entsprechende Genehmigung entgeltlich Leistungen der Beförderung von Personen in Fahrzeugen mit weniger als zehn Sitzplätzen erbringen, strafrechtlich geahndet wird, eine „Verkehrsdienstleistung“ betrifft, soweit sie auf einen Vermittlungsdienst Anwendung findet, der mittels einer Smartphone-Applikation erbracht wird und integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung ist. Ein solcher Dienst ist vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgenommen.


(1)  ABl. C 296 vom 16.8.2016.


11.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Vera Egenberger/Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.

(Rechtssache C-414/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung - Berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht - Religion oder Weltanschauung, die eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt - Begriff - Art der Tätigkeiten und Umstände ihrer Ausübung - Art. 17 AEUV - Art. 10, 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union))

(2018/C 200/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vera Egenberger

Beklagter: Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist in Verbindung mit deren Art. 9 und 10 sowie mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass für den Fall, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss, damit sichergestellt wird, dass die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.

2.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der dort genannten wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderung um eine Anforderung handelt, die notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist und keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie umfassen darf. Die Anforderung muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

3.

Ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht ist, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 auszulegen, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art. 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.


11.6.2018   

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C 200/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. April 2018 — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)/Group OOD, Kosta Iliev

(Rechtssache C-478/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Unionsmarke - Definition und Erwerb der Unionsmarke - Relative Eintragungshindernisse - Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts - Prüfung durch die Beschwerdekammer - Zusätzliche oder ergänzende Beweismittel - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 76 Abs. 2 - Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3))

(2018/C 200/07)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral, P. Ivanov und D. Stoyanova-Valchanova)

Andere Parteien des Verfahrens: Group OOD (Prozessbevollmächtigte: D. Dragiev und A. Andreev, advokati), Kosta Iliev (Prozessbevollmächtigte: S. Ganeva, advokat)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.


11.6.2018   

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C 200/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão — Portugal) — Serviços de Comunicações e Multimédia SA/Autoridade da Concorrência

(Rechtssache C-525/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV - Begriff „Benachteiligung im Wettbewerb“ - Preisliche Diskriminierung auf dem nachgelagerten Markt - Gesellschaft zur Verwertung von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten - Von den nationalen Anbietern entgeltlicher Dienste der Übertragung des Fernsehsignals und seines Inhalts zu zahlende Gebühr))

(2018/C 200/08)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Serviços de Comunicações e Multimédia SA

Beklagte: Autoridade da Concorrência

Beteiligte: GDA — Cooperativa de Gestão dos Direitos dos Artistas Intérpretes ou Executantes, CRL

Tenor

Der Begriff „im Wettbewerb benachteiligt werden“ im Sinne von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV ist dahin auszulegen, dass er, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen eine preisliche Diskriminierung zwischen Handelspartnern auf dem nachgelagerten Markt vornimmt, den Fall betrifft, dass dieses Verhalten eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den Handelspartnern bewirken kann. Die Feststellung, ob ein Handelspartner „im Wettbewerb benachteiligt“ wird, erfordert nicht den Nachweis einer tatsächlichen und messbaren Verschlechterung der Wettbewerbsposition, sondern ist auf eine Analyse aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu stützen, die den Schluss zulässt, dass dieses Verhalten einen Einfluss auf die Kosten, auf die Gewinne oder auf ein anderes maßgebliches Interesse eines oder mehrerer dieser Partner hat, so dass dieses Verhalten geeignet ist, diese Position zu beeinträchtigen.


(1)  ABl. C 14 vom 16.1.2017.


11.6.2018   

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C 200/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos/SEB bankas AB

(Rechtssache C-532/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Lieferung eines Grundstücks - Fälschliche Einstufung als „steuerpflichtige Tätigkeit“ - Angabe der Steuer auf der ursprünglichen Rechnung - Änderung dieser Angabe durch den Lieferer))

(2018/C 200/09)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Beklagte: SEB bankas AB

Tenor

1.

Art. 184 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Pflicht zur Berichtigung zu Unrecht vorgenommener Vorsteuerabzüge auch dann besteht, wenn der ursprüngliche Vorsteuerabzug überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, weil der ihm zugrunde liegende Umsatz von der Mehrwertsteuer befreit war. Dagegen sind die Art. 187 bis 189 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass der darin vorgesehene Mechanismus zur Berichtigung zu Unrecht vorgenommener Vorsteuerabzüge in solchen Fällen nicht anwendbar ist, insbesondere dann, wenn wie im Ausgangsverfahren der ursprüngliche Vorsteuerabzug nicht gerechtfertigt war, weil es sich um eine von der Mehrwertsteuer befreite Lieferung von Grundstücken handelte.

2.

Art. 186 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen der ursprüngliche Vorsteuerabzug überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, den Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Berichtigung des zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzugs entsteht, und den Zeitraum, für den die Berichtigung zu erfolgen hat, unter Wahrung der Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, festzulegen haben. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob diese Grundsätze in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens gewahrt werden.


(1)  ABl. C 6 vom 9.1.2017.


11.6.2018   

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C 200/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. April 2018 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-541/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung [EG] Nr. 1072/2009 - Art. 2 Nr. 6 - Art. 8 - Kabotage - Begriff - Definition, die in einem von der Kommission erstellten Dokument „Fragen und Antworten“ enthalten ist - Rechtliche Bedeutung - Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen, mit denen die Anzahl der Belade- und Entladeorte, die Teil einer Kabotage sein können, begrenzt wird - Ermessensspielraum - Beschränkung - Verhältnismäßigkeit))

(2018/C 200/10)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux, L. Grønfeldt und U. Nielsen)

Beklagter: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Thorning, dann J. Nymann-Lindegren und M. Søndahl Wolff)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 9.1.2017.


11.6.2018   

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C 200/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Den Haag — Niederlande) — A, S/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-550/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 2 Buchst. f - Begriff „unbegleiteter Minderjähriger“ - Art. 10 Abs. 3 Buchst. a - Recht eines Flüchtlings auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern - Flüchtling, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags unter 18 Jahre alt war, aber zum Zeitpunkt des Erlasses der asylgewährenden Entscheidung und der Stellung seines Antrags auf Familienzusammenführung volljährig ist - Für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Betroffenen maßgeblicher Zeitpunkt))

(2018/C 200/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A, S

Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Tenor

Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.


(1)  ABl. C 38 vom 6.2.2017.


11.6.2018   

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C 200/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Eirinodikeio Lerou Leros — Griechenland) — Verfahren auf Antrag von Alessandro Saponaro, Kalliopi-Chloi Xylina

(Rechtssache C-565/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem im Namen eines minderjährigen Kindes ein Antrag auf richterliche Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft gestellt wurde - Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Zuständigkeitsvereinbarung - Art. 12 Abs. 3 Buchst. b - Anerkennung der Zuständigkeit - Voraussetzungen))

(2018/C 200/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Eirinodikeio Lerou Leros

Parteien des Ausgangsverfahrens

Alessandro Saponaro, Kalliopi-Chloi Xylina

Tenor

In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Eltern eines minderjährigen Kindes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit diesem Kind in einem Mitgliedstaat haben, bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats im Namen dieses Kindes eine Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft beantragt haben, ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 dahin auszulegen, dass

in der gemeinsamen Antragstellung der Eltern des Kindes beim Gericht ihrer Wahl ihre eindeutige Anerkennung dieses Gerichts liegt;

ein Staatsanwalt, der nach nationalem Recht kraft Gesetzes Partei des von den Eltern eingeleiteten Verfahrens ist, eine Partei des Verfahrens im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 ist. Der Einspruch dieser Partei gegen die von den Eltern des Kindes getroffene Wahl des Gerichtsstands nach dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts steht einer Bejahung der Anerkennung der Zuständigkeit durch alle Parteien des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt entgegen. Ohne einen solchen Einspruch kann das Einverständnis dieser Partei als stillschweigend gegeben angenommen werden, und die Voraussetzung, wonach die Zuständigkeit durch alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts auf eindeutige Weise anerkannt worden sein muss, kann als erfüllt angesehen werden;

der Umstand, dass der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gericht angerufen wurde, hatte, der Nachlass dort belegen ist und die Nachlassverbindlichkeiten dort bestehen, in Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, dass die Vereinbarung über die Zuständigkeit die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des Kindes birgt, die Annahme erlaubt, dass eine solche Vereinbarung über die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


11.6.2018   

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C 200/11


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Firma Hans Bühler KG/Finanzamt Graz-Stadt

(Rechtssache C-580/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs - Art. 42 - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, die Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind - Art. 141 - Befreiung - Dreiecksgeschäft - Vereinfachungsmaßnahmen - Art. 265 - Korrektur der zusammenfassenden Meldung))

(2018/C 200/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Firma Hans Bühler KG

Beklagter: Finanzamt Graz-Stadt

Tenor

1.

Art. 141 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, aber für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet.

2.

Die Art. 42 und 265 in Verbindung mit Art. 263 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats daran hindern, Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung mit der alleinigen Begründung anzuwenden, dass im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, der für die Zwecke einer anschließenden Lieferung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats getätigt wurde, die Abgabe der zusammenfassenden Meldung im Sinne des Art. 265 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung von dem im ersten Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfassten Steuerpflichtigen verspätet vorgenommen wurde.


(1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.


11.6.2018   

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C 200/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Conseils et mise en relations (CMR) SARL/Demeures terre et tradition SARL

(Rechtssache C-645/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter - Richtlinie 86/653/EWG - Ausgleichsanspruch und Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Handelsvertretervertrags - Art. 17 - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs bei Kündigung des Vertrags während der darin festgelegten Probezeit))

(2018/C 200/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Conseils et mise en relations (CMR) SARL

Beklagte: Demeures terre et tradition SARL

Tenor

Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass die in seinen Abs. 2 und 3 vorgesehene Ausgleichs- und Schadensersatzregelung im Fall der Beendigung des Handelsvertretervertrags anwendbar ist, wenn die Beendigung während der in diesem Vertrag festgelegten Probezeit eintritt.


(1)  ABl. C 70 vom 6.3.2017.


11.6.2018   

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C 200/12


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Biosafe — Indústria de Reciclagens SA/Flexipiso — Pavimentos SA

(Rechtssache C-8/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 219 - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Recht auf Vorsteuerabzug - In den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung dieses Rechts vorgesehene Frist - Abzug einer zusätzlichen Mehrwertsteuer, die infolge einer Nacherhebung an den Staat gezahlt und in Dokumenten zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen ausgewiesen wurde - Zeitpunkt des Fristbeginns))

(2018/C 200/15)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Biosafe — Indústria de Reciclagens SA

Beklagte: Flexipiso — Pavimentos SA

Tenor

Die Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, aufgrund deren unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen infolge einer steuerlichen Nacherhebung eine zusätzliche Mehrwertsteuer an den Staat gezahlt und mehrere Jahre nach der Lieferung der betreffenden Gegenstände in Dokumenten zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen ausgewiesen wurde, das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert wird, dass die in dieser Regelung vorgesehene Frist für die Ausübung dieses Rechts zum Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen zu laufen begonnen habe und abgelaufen sei.


(1)  ABl. C 95 vom 27.3.2017.


11.6.2018   

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C 200/13


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Abril 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Fédération des entreprises de la beauté/Ministre des Affaires sociales, de la Santé et des Droits des femmes, Ministre de l’Éducation nationale, de l’Enseignement supérieur et de la Recherche, Ministre de l’Économie et des Finances, anciennement Ministre de l’Économie, de l’Industrie et du Numérique

(Rechtssache C-13/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verordnung [EG] Nr. 1223/2009 - Art. 10 Abs. 2 - Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel - Qualifikation des Sicherheitsbewerters - Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studiengängen - Ähnliche Fächer wie Pharmazie, Toxikologie oder Medizin - Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten))

(2018/C 200/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fédération des entreprises de la beauté

Beklagte: Ministre des Affaires sociales, de la Santé et des Droits des femmes, Ministre de l’Éducation nationale, de l’Enseignement supérieur et de la Recherche, Ministre de l’Économie et des Finances, anciennement Ministre de l’Économie, de l’Industrie et du Numérique

Tenor

1.

Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studiengängen Studiengänge betreffen kann, die nicht in Drittstaaten abgehalten werden.

2.

Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist dahin auszulegen, dass er jeden Mitgliedstaat ermächtigt, die Pharmazie, Toxikologie oder Medizin „ähnlichen“ Fächer sowie die den Anforderungen der Verordnung genügenden Qualifikationsniveaus festzulegen, vorausgesetzt, er beachtet die Ziele der Verordnung, durch die insbesondere sichergestellt werden soll, dass die mit der Bewertung der Sicherheit kosmetischer Mittel betraute Person über eine Qualifikation verfügt, die es ihr ermöglicht, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisen.


(1)  ABl. C 95 vom 27.3.2017.


11.6.2018   

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C 200/14


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Oftalma Hospital Srl / CIOV — Commissione Istituti Ospitalieri Valdesi, Regione Piemonte

(Rechtssache C-65/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen - Vergabe außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge - Erfordernis der Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung - Begriff des eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 27))

(2018/C 200/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Oftalma Hospital Srl

Kassationsbeschwerdegegnerinnen: CIOV — Commissione Istituti Ospitalieri Valdesi, Regione Piemonte

Beteiligte: Azienda Sanitaria Locale di Torino (TO1)

Tenor

1.

Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der unter Art. 9 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung fällt und für den daher grundsätzlich nur die Art. 14 und 16 dieser Richtlinie gelten, gleichwohl auch verpflichtet, die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, zu beachten, sofern dieser Auftrag zum Zeitpunkt der Vergabe einen eindeutig grenzüberschreitenden Bezug hat, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2.

Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 ist dahin auszulegen, dass er nicht für öffentliche Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs IB dieser Richtlinie gilt.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


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C 200/14


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. April 2018 — Fiesta Hotels & Resorts, SL/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Residencial Palladium, SL

(Rechtssache C-75/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 4 - Art. 65 - Nicht eingetragener Handelsname GRAND HOTEL PALLADIUM - Bildmarke mit den Wortbestandteilen „PALLADIUM PALACE IBIZA RESORT & SPA“ - Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund eines älteren Rechts, das nach nationalem Recht erworben wurde - Voraussetzungen - Zeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung - Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen))

(2018/C 200/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fiesta Hotels & Resorts, SL (Prozessbevollmächtigte: J.-B. Devaureix und J. C. Erdozain López, abogados)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und D. Botis), Residencial Palladium, SL (Prozessbevollmächtigter: D. Solana Giménez, abogado)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Fiesta Hotels & Resorts SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 151 vom 15.5.2017.


11.6.2018   

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C 200/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. April 2018 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-110/17) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Art. 40 des EWR-Abkommens - Einkommensteuer belgischer Gebietsansässiger - Bestimmung der Einkünfte aus Immobilien - Anwendung zweier unterschiedlicher Berechnungsmethoden, je nach dem Belegenheitsort der Immobilie - Vom Katasterwert ausgehende Berechnung für die Immobilien in Belgien - Berechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Mietwerts für die Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - Unterschiedliche Behandlung - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs))

(2018/C 200/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und N. Gossement)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: P. Cottin, M. Jacobs und L. Cornelis)

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, nach denen bei der Bewertung von Einkünften aus nicht vermieteten Immobilien oder aus Immobilien, die an natürliche Personen vermietet werden, die diese zu nicht beruflichen Zwecken nutzen, oder an juristische Personen, die diese natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlassen, die Bemessungsgrundlage im Fall von Inlandsimmobilien nach dem Katasterwert und im Fall von Auslandsimmobilien nach dem tatsächlichen Mietwert berechnet wird.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


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C 200/16


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Peek & Cloppenburg KG, Hamburg/Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf

(Rechtssache C-148/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Markenrecht - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 14 - Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit oder des Verfalls einer Marke - Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für den Verfall oder die Ungültigkeit vorliegen müssen - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unionsmarke - Art. 34 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Zeitrangs einer älteren nationalen Marke - Wirkungen dieser Inanspruchnahme auf die ältere nationale Marke))

(2018/C 200/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Peek & Cloppenburg KG, Hamburg

Beklagte: Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf

Tenor

Art. 14 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, nach der die Ungültigkeit oder der Verfall einer älteren nationalen Marke, deren Zeitrang für eine Unionsmarke in Anspruch genommen wird, nachträglich nur dann festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Ungültigkeit oder den Verfall nicht nur zum Zeitpunkt des Verzichts auf die ältere nationale Marke oder ihres Erlöschens, sondern auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellungsentscheidung vorlagen.


(1)  ABl. C 231 vom 17.7.2017.


11.6.2018   

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C 200/16


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consorzio Italian Management, Catania Multiservizi SpA / Rete Ferroviaria Italiana SpA

(Rechtssache C-152/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Richtlinie 2004/17/EG - Verpflichtung zur Preisanpassung nach Zuschlagserteilung - Keine entsprechende Verpflichtung nach der Richtlinie 2004/17/EG oder nach den Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2004/17/EG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen - Reinigungs- und Erhaltungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Eisenbahntransporttätigkeit - Art. 3 Abs. 3 EUV - Art. 26, 57, 58 und 101 AEUV - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Unzulässigkeit - Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Nationale Rechtsvorschriften, durch die kein Unionsrecht durchgeführt wird - Unzuständigkeit))

(2018/C 200/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi SpA

Berufungsbeklagte: Rete Ferroviaria Italiana SpA

Tenor

Die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 geänderten Fassung und die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


11.6.2018   

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C 200/17


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover, Amtsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Helga Krüsemann u. a. (C-195/17), Thomas Neufeldt u. a. (C-197/17), Ivan Wallmann (C-198/17), Rita Hoffmeyer (C-199/17), Rudolf Meyer (C-199/17), Susanne de Winder (C-200/17), Holger Schlosser (C-201/17), Nicole Schlosser (C-201/17), Peter Rebbe u. a. (C-202/17), Eberhard Schmeer (C-203/17), Brigitte Wittmann (C-226/17), Reinhard Wittmann (C-228/17), Regina Lorenz (C-254/17), Prisca Sprecher (C-254/17), Margarethe Yüce u. a. (C-274/17), Friedemann Schoen (C-275/17), Brigitta Schoen (C-275/17), Susanne Meyer u. a. (C-278/17), Thomas Kiehl (C-279/17), Ralph Eßer (C-280/17), Thomas Schmidt (C-281/17), Werner Ansorge (C-282/17), Herbert Blesgen (C-283/17), Simone Künnecke u. a. (C-284/17), Marta Gentile (C-285/17), Marcel Gentile (C-285/17), Gabriele Ossenbeck (C-286/17), Angelina Fell u. a. (C-290/17), Helga Jordan-Grompe u. a. (C-291/17), EUflight.de GmbH (C-292/17)/TUIFly GmbH

(Verbundene Rechtssachen C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf Ausgleichszahlung - Befreiung - Begriff „außergewöhnliche Umstände“ - „Wilder Streik“))

(2018/C 200/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegende Gerichte

Amtsgericht Hannover, Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Helga Krüsemann u. a. (C-195/17), Thomas Neufeldt u. a. (C-197/17), Ivan Wallmann (C-198/17), Rita Hoffmeyer (C-199/17), Rudolf Meyer (C-199/17), Susanne de Winder (C-200/17), Holger Schlosser (C-201/17), Nicole Schlosser (C-201/17), Peter Rebbe u. a. (C-202/17), Eberhard Schmeer (C-203/17), Brigitte Wittmann (C-226/17), Reinhard Wittmann (C-228/17), Regina Lorenz (C-254/17), Prisca Sprecher (C-254/17), Margarethe Yüce u. a. (C-274/17), Friedemann Schoen (C-275/17), Brigitta Schoen (C-275/17), Susanne Meyer u. a. (C-278/17), Thomas Kiehl (C-279/17), Ralph Eßer (C-280/17), Thomas Schmidt (C-281/17), Werner Ansorge (C-282/17), Herbert Blesgen (C-283/17), Simone Künnecke u. a. (C-284/17), Marta Gentile (C-285/17), Marcel Gentile (C-285/17), Gabriele Ossenbeck (C-286/17), Angelina Fell u. a. (C-290/17), Helga Jordan-Grompe u. a. (C-291/17), EUflight.de GmbH (C-292/17)

Beklagte: TUIfly GmbH

Tenor

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist im Licht ihres 14. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals („wilder Streik“), wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von den Arbeitnehmern selbst, die sich krank meldeten.


(1)  ABl. C 221 vom 10.7.2017.

ABl. C 231 vom 17.7.2017.

ABl. C 239 vom 24.7.2017.

ABl. C 283 vom 28.8.2017.

ABl. C 249 vom 31.7.2017.


11.6.2018   

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C 200/18


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Medtronic GmbH / Finanzamt Neuss

(Rechtssache C-227/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 9021 10 10, 9021 10 90 und 9021 90 90 - Wirbelsäulenfixationssystem - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1214/2014))

(2018/C 200/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Medtronic GmbH

Beklagter: Finanzamt Neuss

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Einreihung von Wirbelsäulenfixationssystemen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Unterposition 9021 90 90 der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen ist, wenn diese Systeme in eine andere Unterposition von Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden können. Die etwaige Einreihung dieser Systeme in die Unterposition 9021 10 10 oder die Unterposition 9021 10 90 der Kombinierten Nomenklatur hängt von der sie kennzeichnenden Hauptfunktion ab, die vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der objektiven Merkmale und Eigenschaften solcher Systeme sowie ihrer vorgesehenen und ihrer konkreten Verwendung zu ermitteln ist.


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2017.


11.6.2018   

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C 200/19


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Bratislave — Slowakische Republik) — PPC Power a.s. / Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky, Daňový úrad pre vybrané daňové subjekty

(Rechtssache C-302/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Ziele - Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten - Nationale Regelung, mit der übertragene und nicht verwendete Zertifikate besteuert werden))

(2018/C 200/24)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Bratislave

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PPC Power a.s.

Beklagte: Finančné riaditeľstvo Slovenskej republikyDaňový úrad pre vybrané daňové subjekty

Tenor

Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die kostenlos zugeteilte Treibhausgasemissionszertifikate, die von den dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegenden Unternehmen verkauft oder nicht verwendet wurden, mit 80 % ihres Werts besteuert.


(1)  ABl. C 269 vom 14.8.2017.


11.6.2018   

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C 200/19


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. April 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der High Court [Irland] — Irland) — People Over Wind, Peter Sweetman/Coillte Teoranta

(Rechtssache C-323/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Art. 6 Abs. 3 - Vorprüfung zur Feststellung, ob eine Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf ein besonderes Schutzgebiet erforderlich ist oder nicht - Maßnahmen, die dabei berücksichtigt werden dürfen))

(2018/C 200/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: People Over Wind, Peter Sweetman

Beklagte: Coillte Teoranta

Tenor

Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob es erforderlich ist, anschließend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen dieses Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der vorhergehenden Vorprüfungsphase nicht berücksichtigt werden dürfen.


(1)  ABl. C 277 vom 21.8.2017.


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C 200/20


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. April 2018 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-441/17) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 Abs. 1 und 3 - Art. 12 Abs. 1 - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Art. 4 und 5 - Natura-2000-Gebiet „Puszcza Białowieska“ - Änderung des Waldbewirtschaftungsplans - Erhöhung der Hiebsatzes - Plan oder Projekt, der bzw. das nicht unmittelbar für die Verwaltung des Gebiets notwendig ist, es jedoch erheblich beeinträchtigen könnte - Angemessene Verträglichkeitsprüfung - Beeinträchtigung des Gebiets als solches - Wirksame Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen - Auswirkungen auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der geschützten Arten))

(2018/C 200/26)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, H. Krämer, K. Herrmann und E. Kružíková)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: Umweltminister J. Szyszko sowie B. Majczyna und D. Krawczyk als Bevollmächtigte im Beistand von K. Tomaszewski, ekspert)

Tenor

1.

Die Republik Polen hat

dadurch, dass sie einen Anhang zum Waldbewirtschaftungsplan für den Forstbezirk Białowieża erlassen hat, ohne sich zu vergewissern, dass er sich nicht nachteilig auf das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiet PLC200004 Puszcza Białowieska als solches auswirkt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung,

dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen ergriffen hat, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung sowie der Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung und der dort nicht aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten entsprechen, für die das das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiet PLC200004 Puszcza Białowieska ausgewiesen wurde, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung,

dadurch, dass sie für den Goldstreifigen Prachtkäfer (Buprestis splendens), den Scharlachroten Plattkäfer (Cucujus cinnaberinus), den Rothalsigen Düsterkäfer (Phryganophilus ruficollis) und den Pytho kolwensis, xylobionte Käfer, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung aufgeführt sind, keinen strengen Schutz sichergestellt hat, d. h. ihre absichtliche Tötung und Störung sowie die Beschädigung oder Vernichtung ihrer Fortpflanzungsstätten im Forstbezirk Białowieża nicht verboten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und d der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung

und dadurch, dass sie nicht den Schutz der in Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie angeführten Vogelarten sichergestellt hat, insbesondere des Sperlingskauzes (Glaucidium passerinum), des Raufußkauzes (Aegolius funereus), des Weißrückenspechts (Dendrocopos leucotos) und des Dreizehenspechts (Picoides tridactylus), nämlich nicht sichergestellt hat, dass diese Vogelarten im Forstbezirk Białowieża nicht getötet, während der Brut- und Aufzuchtzeit nicht gestört und ihre Nester und Eier nicht absichtlich zerstört, beschädigt oder entfernt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Buchst. b und d der Richtlinie 2009/147 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung

verstoßen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 338 vom 9.10.2017.


11.6.2018   

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C 200/21


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2018 von der Red Bull GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. November 2017 in den verbundenen Rechtssachen T-101/15 und T-102/15, Red Bull GmbH/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-124/18 P)

(2018/C 200/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Red Bull GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Renck und S. Petivlasova, abogada)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Marques, Optimum Mark sp. z o.o.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil vom 30. November 2017 in den verbundenen Rechtssachen T-101/15 und T-102/15 aufzuheben;

die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 2. Dezember 2014 in den Sachen R 2037/2013-1 und R 2036/2013-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und 4 GMV (1) bei Farbkombinationsmarken verletze die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht habe aufgrund der fehlerhaften Prämisse, dass Farbkombinationsmarken eine naturgemäß geringere Genauigkeit aufwiesen, zu Unrecht eine neue und unverhältnismäßige Anforderung an die grafische Darstellung solcher Marken aufgestellt. Erstens entbehre diese Prämisse jeder Rechtsgrundlage und decke sich mit keinem der in der Regelung genannten Ziele, und sie habe zur Folge, dass Farbkombinationsmarken gegenüber allen anderen Markenarten, wie z. B. aus einer einzelnen Farbe bestehenden Marken, Wortmarken, Designmarken u. a., unrechtmäßig und unverhältnismäßig diskriminiert würden. Zweitens widersprächen die in dem angefochtenen Urteil aufgeführten Kriterien der Beschaffenheit von Farbkombinationsmarken als solchen, die, wie der Gerichtshof in Libertel (2) eindeutig anerkannt habe, nicht räumlich begrenzt seien. Das angefochtene Urteil begrenze Farbkombinationsmarken als solche praktisch auf farbige Bildmarken, Positionsmarken oder Mustermarken. Drittens führe das angefochtene Urteil potenziell zur Nichtigkeit von über 85 % der Farbkombinationsmarken des Typs der angefochtenen Marken im Register des Beklagten.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe aufgrund einer falschen und zulässigen Auslegung des Urteils Heidelberger Bauchemie (3) gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und 4 GMV verstoßen, da es drei kumulative Anforderungen an die grafische Darstellung von Farbkombinationsmarken aufgestellt habe, nämlich (i) die genauen Abstufungen der betreffenden Farben, (ii) die Verhältnisse der betreffenden Farben zueinander und (iii) die räumliche Anordnung der Farben. Diese Anforderungen seien nicht erheblich für dieses Urteil gewesen und hätten allein auf die Kategorie oder Klasse der aus einer Farbkombination bestehenden Marken oder Zeichen oder der aus einer Farbe als solcher bestehenden Zeichen unverhältnismäßig starke Auswirkungen. Darüber hinaus solle die dritte und neu aufgestellte kumulative Anforderung aufgrund der angeblich „dem Wesen nach eingeschränkte[n] Fähigkeit von Farben, eine präzise Bedeutung zu vermitteln“, gerechtfertigt sein. Letztere sei jedoch bislang bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Marke im Rahmen der Frage der Unterscheidungskraft geprüft worden, und nicht im Rahmen der Frage der grafischen Darstellung. Das bedeute, dass dies von vorneherein zur Nichtigkeit einer Eintragung führe, ohne die Möglichkeit, eine erworbene Unterscheidungskraft nachzuweisen oder die Nichtigkeit zu beheben. Das angefochtene Urteil verstoße auch gegen Art. 4 GMV, indem es eine „ausdrückliche“ Beschreibung der in Rede stehenden Markenart voraussetze und indem es die tatsächliche Abgrenzung solcher Marken rechtswidrig auf solche beschränke, die eine räumliche (im anderen Worten bildliche) Anordnung hätten, die der mutmaßlichen tatsächlichen anschließenden Nutzung der Marke entspreche.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt habe, da es in seinem Urteil nicht bewertet und berücksichtigt habe, dass die erste angefochtene Marke vor dem Urteil Heidelberger Bauchemie angemeldet worden sei und mithin ohne Beachtung der möglichen Anwendung der in den Urteilen des Gerichtshofs Lambretta (4) und Cactus (5) dargelegten Grundsätze. Das Gericht habe diesen Grundsatz auch dadurch verletzt, dass es zugelassene und verlässliche Quellen, anwendbare Regelungen und Bestimmungen, Unionsrechtsprechung und die Richtlinien des Beklagten nicht umfassend geprüft habe, um zu bestimmen, ob alle relevanten Umstände des vorliegenden Falles zusammengenommen zu der Schlussfolgerung führen könnten, dass der Beklagte der Rechtsmittelführerin präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte gegeben habe, auf die sich die Rechtsmittelführerin durch Einhaltung ihrer Modalitäten verlassen habe. Dies habe zu einem wirksamen berechtigten Vertrauen der Rechtsmittelführerin geführt.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe, da es die Unverhältnismäßigkeit der Löschung beider angefochtenen Marken unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falls nicht beachtet habe. Insbesondere habe das Gericht nicht beachtet, dass die Ziele der Eindeutigkeit und Klarheit sowie das der Rechtssicherheit hätten erreicht werden könnten, wenn die Rechtsmittelführerin aufgefordert worden wäre und wenn es ihr ermöglicht worden wäre, die Beschreibung beider Marken zu verdeutlichen, damit sie im Register hätten verbleiben können, anstatt beide Eintragungen zu löschen.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht gegen seine Verfahrensordnung verstoßen habe, da es Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung falsch angewandt habe und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. Die außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles und der Billigkeitsgrundsatz erforderten es gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung, dass die Kosten des Verfahrens nicht der Rechtsmittelführerin auferlegt werden sollten (und dass die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt werden sollten).


(1)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

(2)  Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244.

(3)  Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384.

(4)  Urteil vom 16. Februar 2017, Brandconcern BV/EUIPO und Scooters India (Lambretta), C-577/14 P, EU:C:2017:122.

(5)  Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus SA (Cactus), C-501/15 P, EU:C:2017:750.


11.6.2018   

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C 200/22


Klage, eingereicht am 22. März 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-207/18)

(2018/C 200/28)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, G. von Rintelen und J. Samnadda)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen die ihm gemäß Art. 43 der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (1) obliegenden Pflichten verstoßen hat, dass es nicht bis zum 10. April 2016 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV ein Zwangsgeld zu einem Tagessatz von 123 928,64 Euro mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufzuerlegen, mit dem die Nichterfüllung der Verpflichtung zum Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2014/26/EU nachzukommen, oder jedenfalls der Verpflichtung zu ihrer Mitteilung an die Kommission festgestellt wird;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2014/26/EU hätten die Mitgliedstaaten bis zum 10. April 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen müssen, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission umgehend davon unterrichten müssen.

Da das Königreich Spanien die Richtlinie 2014/26/EU weder vollständig umgesetzt noch der Kommission die Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt habe, habe die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage beim Gerichtshof zu erheben.

Die Kommission beantragt, dem Königreich Spanien ein Zwangsgeld zu einem Tagessatz von 123 928,64 Euro mit Wirkung ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufzuerlegen, berechnet mit Blick auf die Schwere und die Dauer des Verstoßes sowie die erforderliche Abschreckungswirkung und im Einklang mit der Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats.


(1)  ABl. 2014, L 84, S. 72


11.6.2018   

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C 200/23


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 22. März 2018 — Jana Petruchová/FIBO Group Holdings Limited

(Rechtssache C-208/18)

(2018/C 200/29)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Jana Petruchová

Beklagte: FIBO Group Holdings Limited

Vorlagefrage

Ist Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass als Verbraucher gemäß dieser Bestimmung auch eine Person wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens anzusehen ist, die sich auf der Grundlage aktiver Tätigung eigener Ordern, aber über einen Dritten, der Gewerbetreibender ist, am Handel auf dem internationalen Devisenmarkt FOREX beteiligt?


(1)  ABl. 2012, L 351, S. 1.


11.6.2018   

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C 200/24


Klage, eingereicht am 11. April 2018 — Europäische Kommission/Republik Kroatien

(Rechtssache C-250/18)

(2018/C 200/30)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Mataija, E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Republik Kroatien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 (1) verstoßen hat, dass sie nicht festgelegt hat, dass es sich bei dem in Biljane Donje abgelagerten Steingranulat um Abfall und nicht um ein Nebenprodukt handelt und es als Abfall zu bewirtschaften ist;

festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2008/98 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung des in Biljane Donje gelagerten Abfalls ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt;

festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass der Besitzer des in Biljane Donje gelagerten Abfalls die Abfallbehandlung selbst durchführt oder sie durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder durch einen privaten oder öffentlichen Abfallsammler durchführen lässt;

der Republik Kroatien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie:

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie enthalte kumulative Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens sei, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands sei, nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt gelten könne. Die Republik Kroatien habe Art. 5 Abs. 1 irrtümlich auf den in Biljane Donje gelagerten Abfall angewandt, da sie nicht festgelegt habe, dass es sich um Abfall und nicht um ein Nebenprodukt handle, obwohl es nicht sicher sei, dass dieser Abfall im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a weiter verwendet werde.

Hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 13 der Richtlinie:

Gemäß Art. 13 der Richtlinie träfen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolge. Obwohl die kroatischen Behörden festgestellt hätten, dass sich der Abfall in Biljane Donje an einem Ort befinde, der weder für die Lagerung von Abfall bestimmt noch darauf ausgerichtet sei, nämlich an der Erdoberfläche, ohne jegliche Maßnahmen zum Schutz vor Ausbreitung in das Wasser und die Luft, sei bis heute keine der von den kroatischen Behörden erlassenen Maßnahmen in Bezug auf den Abfall durchgeführt worden. Diese Situation bestehe durch einen langen Zeitraum hindurch unverändert, was zwangsläufig zur Schädigung der Umwelt führe. Die Republik Kroatien habe daher nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung des in Biljane Donje gelagerten Abfalls ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolge.

Hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie:

Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie träfen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Abfallersterzeuger oder sonstiger Abfallbesitzer die Abfallbehandlung selbst durchführe oder sie durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig sei, oder durch einen privaten oder öffentlichen Abfallsammler im Einklang mit den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie durchführen lasse. Das Versäumnis der kroatischen Behörden, sicherzustellen, dass der Abfallbesitzer die Abfallbehandlung durchführe oder sie einer der in Art. 15 Abs. 1 angeführten Personen anvertraue, leite sich aus der Tatsache ab, dass dieser Abfall zum Zeitpunkt der Klageerhebung und darüber hinaus vorschriftswidrig in Biljane Donje gelagert werde, wo er sich schon einen langen Zeitraum hindurch befinde. Die kroatischen Behörden hätten keine wirksamen Maßnahmen erlassen, um den Abfallbesitzer zu veranlassen, die Abfallbehandlung selbst durchzuführen oder von den in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie angeführten Personen durchführen zu lassen.


(1)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008 L 312, S. 3).


Gericht

11.6.2018   

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C 200/26


Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Messi Cuccittini/EUIPO — J-M.-E.V. e hijos (MESSI)

(Rechtssache T-554/14) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke MESSI - Ältere Unionswortmarken MASSI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 200/31)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Lionel Andrés Messi Cuccittini (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo und M. Toro Gordillo, dann Rechtsanwälte J.-B. Devaureix und J.-Y. Teindas Maillard)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst O. Mondéjar Ortuño, dann S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: J-M.-E.V. e hijos, SRL (Granollers, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Güell Serra und M. Ceballos Rodríguez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. April 2014 (Sache R 1553/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen J-M.-E.V. e hijos und Herrn Messi Cuccittini

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. April 2014 (Sache R 1553/2013-1) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten diejenigen von Herrn Lionel Andrés Messi Cuccittini.

3.

Die J-M.-E.V. e hijos, SRL trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 339 vom 29.9.2014.


11.6.2018   

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C 200/26


Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — „One of Us“ u. a./Kommission

(Rechtssache T-561/14) (1)

((Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Forschungspolitik - Öffentliche Gesundheit - Entwicklungszusammenarbeit - Finanzierung von Aktivitäten, die mit der Zerstörung menschlicher Embryonen verbunden sind, durch die Union - Mitteilung der Kommission nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 211/2011 - Nichtigkeitsklage - Prozessfähigkeit - Anfechtbare Handlung - Teilweise Unzulässigkeit - Gerichtliche Überprüfung - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))

(2018/C 200/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Bürgerinitiative „One of Us“ und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin C. de La Hougue, dann Rechtsanwalt J. Paillot und schließlich P. Diamond, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Laitenberger und H. Krämer)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szwarc, A. Miłkowska und B. Majczyna)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst U. Rösslein und E. Waldherr, dann U. Rösslein und R. Crowe), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Rebasti und K. Michoel)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Mitteilung KOM(2014) 355 endg. der Kommission vom 28. Mai 2014 über die Europäische Bürgerinitiative „Einer von uns“ [„One of Us“]

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Bürgerinitiative „One of Us“ und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Republik Polen, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 409 vom 17.11.2014.


11.6.2018   

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C 200/27


Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — CRM/Kommission

(Rechtssache T-43/15) (1)

((Geschützte geografische Angabe - Piadina Romagnola oder Piada Romagnola - Eintragungsverfahren - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Behörden - Zusammenhang zwischen dem Ansehen des Erzeugnisses und seinem geografischen Ursprung - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 1151/2012 - Ausmaß der Kontrolle des Eintragungsantrags durch die Kommission - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii, Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 - Auswirkungen einer Nichtigerklärung der Produktspezifikation durch ein nationales Gericht auf das Verfahren vor der Kommission - Untersuchungspflicht der Kommission - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz))

(2018/C 200/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: CRM Srl (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Forte, C. Marinuzzi und A. Franchi, dann Rechtsanwälte G. Forte und C. Marinuzzi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Bianchi, J. Guillem Carrau und F. Moro, dann D. Bianchi, A. Lewis und F. Moro)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von M. Scino, avvocato dello Stato), Consorzio di Promozione e Tutela della Piadina Romagnola (Co.P.Rom) (Rimini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Improda und P. Rodilosso)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1174/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Piadina Romagnola/Piada Romagnola [g.g.A.]) (ABl. 2014, L 316, S. 3)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die CRM srl trägt zwei Drittel der Kosten, die ihr selbst durch das vorliegende Verfahren entstanden sind, und zwei Drittel der Kosten, die der Europäischen Kommission durch das vorliegende Verfahren entstanden sind.

3.

Die Kommission trägt ein Drittel der Kosten, die ihr selbst durch das vorliegende Verfahren entstanden sind, und ein Drittel der Kosten, die CRM durch das vorliegende Verfahren entstanden sind.

4.

CRM und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

5.

Die Italienische Republik und das Consorzio di Promozione e Tutela della Piadina Romagnola (Co.P.Rom) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 89 vom 16.3.2015.


11.6.2018   

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C 200/28


Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Espírito Santo Financial (Portugal)/EZB

(Rechtssache T-251/15) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im Zusammenhang mit dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 über die Banco Espírito Santo SA - Stillschweigende Verweigerung des Zugangs - Ausdrückliche Verweigerung des Zugangs - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme hinsichtlich der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB - Ausnahme hinsichtlich der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats - Ausnahme hinsichtlich der Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Ausnahme hinsichtlich der Stellungnahmen zum internen Gebrauch - Begründungspflicht))

(2018/C 200/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Espírito Santo Financial (Portugal), SGPS, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Oliveira, N. Cunha Barnabé und S. Estima Martins, dann Rechtsanwälte L. Soares Romão, J. Shearman de Macedo und D. Castanheira Pereira)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Malfrère und S. Lambrinoc, dann F. Malfrère und T. Filipova im Beistand der Rechtsanwälte H. G. Kamann und P. Gey)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der EZB vom 1. April 2015, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit ihrem Beschluss vom 1. August 2014 über die Banco Espírito Santo SA verweigert wurde, und zum anderen des stillschweigenden Beschlusses über die Verweigerung des Zugangs zu diesen Dokumenten

Tenor

1.

Der Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 1. April 2015, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 über die Banco Espírito Santo SA teilweise verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit der Zugang zu dem in den Auszügen aus dem Protokoll, in dem der Beschluss des EZB-Rates vom 28. Juli 2014 festgehalten wurde, genannten Darlehensbetrag und zu den in den Vorschlägen des Direktoriums der EZB vom 28. Juli und 1. August 2014 geschwärzten Informationen verweigert wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Espírito Santo Financial (Portugal), SGPS, SA und die EZB tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 27.7.2015.


11.6.2018   

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C 200/29


Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Ungarn/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-554/15 und T-555/15) (1)

((Staatliche Beihilfen - Nach dem ungarischen Gesetz XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie gewährte Beihilfen - Auf einer 2014 erfolgten Änderung des ungarischen Gesetzes aus dem Jahr 2008 über die Lebensmittelkette und der diesbezüglichen amtlichen Überwachung beruhende Beihilfen - Steuern auf den Jahresumsatz mit progressiven Steuersätzen - Beschluss, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten - Gleichzeitiger Erlass einer Aussetzungsanordnung - Nichtigkeitsklage - Abtrennbarkeit der Aussetzungsanordnung - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Verteidigungsrechte - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Art. 11 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999))

(2018/C 200/35)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér und G. Koós)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, P.-J. Loewenthal und K. Talabér-Ritz)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses C (2015) 4805 final der Kommission vom 15. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.41187 (2015/NN) — Ungarn — Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie (ABl. 2015, C 277, S. 24) und zum anderen des Beschlusses C (2015) 4808 final der Kommission vom 15. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.40018 (2015/C) (ex 2014/NN) — Änderung von 2014 der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette in Ungarn (ABl. 2015, C 277, S. 12).

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Ungarn trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 398 vom 30.11.2015.


11.6.2018   

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C 200/29


Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-752/15) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen für technisches IT-Personal IV (STIS IV) - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Ungewöhnlich niedriges Angebot - Vergabekriterien - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Außervertragliche Haftung))

(2018/C 200/36)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Sfyri, C.-N. Dede und D. Papadopoulou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude, A. Kyratsou und S. Lejeune, dann S. Delaude, A. Kyratsou und A. Katsimerou)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2015, mit der das von den Klägerinnen im Rahmen der offenen Ausschreibung DIGIT/R3/PO/2015/008 („Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen für technisches IT-Personal IV [STIS IV]“) für das Los Nr. 3 („Konzipierung, Supportleistungen, Entwicklung und Tests im Zusammenhang mit Informationssystemen und Web-Infrastrukturlösungen“) abgegebene Angebot abgelehnt wurde, zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen durch diese Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die European Dynamics Luxembourg SA und die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


11.6.2018   

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C 200/30


Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence u. a./EZB

(Verbundene Rechtssache T-133/16 bis T-136/16) (1)

((Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Person, die die Geschäfte eines Kreditinstituts tatsächlich führt - Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU und Art. L. 511-13 Abs. 2 des französischen Code monétaire et financier - Grundsatz der Nichtkumulierung des Vorsitzes des Leitungsorgans eines Kreditinstituts in seiner Aufsichtsfunktion mit der Funktion des Geschäftsführers in diesem Institut - Art. 88 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2013/36 und Art. L. 511-58 des französischen Code monétaire et financier))

(2018/C 200/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-133/16: Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence (Aix-en-Provence, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mele und H. Savoie)

Klägerin in der Rechtssache T-134/16: Caisse régionale de crédit agricole mutuel Nord Midi-Pyrénées (Albi, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mele und H. Savoie)

Klägerin in der Rechtssache T-135/16: Caisse régionale de crédit agricole mutuel Charente-Maritime Deux-Sèvres (Saintes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mele und H. Savoie)

Klägerin in der Rechtssache T-136/16: Caisse régionale de crédit agricole mutuel Brie Picardie (Amiens, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mele und H. Savoie)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: A. Karpf und C. Hernández Saseta im Beistand von Rechtsanwalt A. Heinzmann)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, K.-P. Wojcik und A. Steiblytė)

Gegenstand

Klagen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse

ECB/SSM/2016-969500TJ5KRTCJQWXH05/98, ECB/SSM/2016-969500TJ5KRTCJQWXH05/100, ECB/SSM/2016-969500TJ5KRTCJQWXH05/101 und

ECB/SSM/2016-969500TJ5KRTCJQWXH05/99 der EZB vom 29. Januar 2016 gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (ABl. 2013, L 287, S. 63), Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der EZB vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. 2014, L 141, S. 1) sowie den Art. L. 511-13, L. 511-52, L. 511-58, L. 612-23-1 und R. 612-29-3 des französischen Code monétaire et financier

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Caisse régionale de crédit agricole mutuel Alpes Provence, die Caisse régionale de crédit agricole mutuel Nord Midi-Pyrénées, die Caisse régionale de crédit agricole mutuel Charente-Maritime Deux-Sèvres und die Caisse régionale de crédit agricole mutuel Brie Picardie tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 175 vom 17.5.2016.


11.6.2018   

DE

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C 200/31


Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Azarov/Rat

(Rechtssache T-190/16) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Verteidigungsrechte - Grundsatz der guten Verwaltung - Ermessensmissbrauch - Eigentumsrecht - Unternehmerische Freiheit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))

(2018/C 200/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich diese restriktiven Maßnahmen richten.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mykola Yanovych Azarov trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 222 vom 20.6.2016.


11.6.2018   

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C 200/32


Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Walfood/EUIPO — Romanov Holding (CHATKA)

(Rechtssache T-248/16) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke CHATKA - Ältere internationale Bildmarke CHATKA - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 200/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Walfood SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Cornu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Romanov Holding, SL (La Moraleja, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen S. García Cabezas und R. Fernández Iglesias)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2016 (Sache R 150/2015-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Romanov Holding und Walfood

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Walfood SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.


11.6.2018   

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C 200/32


Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Convivo/EUIPO — Porcesadora Nacional de Alimentos (M’Cooky)

(Rechtssache T-288/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke M’Cooky - Ältere nationale Bildmarke MR.COOK - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] - Verwechslungsgefahr))

(2018/C 200/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Convivo GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Düchs)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Porcesadora Nacional de Alimentos C. A. Pronaca (Quito, Ecuador)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2016 (Sache R 1039/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Porcesadora Nacional de Alimentos C. A. Pronaca und Convivo

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Convivo GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 18.7.2016.


11.6.2018   

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C 200/33


Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Walfood/EUIPO — Romanov Holding (CHATKA)

(Rechtssache T-312/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke CHATKA - Ältere internationale Bildmarke CHATKA - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 200/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Walfood SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Cornu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Romanov Holding, SL (La Moraleja, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen S. García Cabezas und R. Fernández Iglesias)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2016 (Sache R 2780/8014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Romanov Holding und Walfood

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Walfood SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 305 vom 22.8.2016.


11.6.2018   

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C 200/34


Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Perfumes y Aromas Artesanales/EUIPO — Aromas Selective (Aa AROMAS artesanales)

(Rechtssache T-426/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Aa AROMAS artesanales - Ältere Unionsbildmarke Aromas PERFUMARIA Beleza em todos os sentidos - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Identität oder Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Zeichenähnlichkeit - Maßgebliche Verkehrskreise - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 200/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Perfumes y Aromas Artesanales, SL (Arganda del Rey, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Botella Reyna)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Zaera Cuadrado und A. Schifko)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Aromas Selective, SL (Dos Hermanas, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Temiño Ceniceros und J. Oria Sousa-Montes)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Mai 2016 (Sache R 766/2015-5) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen Aromas Selective und Perfumes y Aromas Artesanales

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Perfumes y Aromas Artesanales SL trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Aromas Selective SL einschließlich deren notwendiger Kosten vor der Beschwerdekammer des EUIPO.


(1)  ABl. C 364 vom 3.10.2016.


11.6.2018   

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C 200/34


Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — Verein Deutsche Sprache/Kommission

(Rechtssache T-468/16) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend eine Entscheidung der Kommission zur Änderung der visuellen Gestaltung des Pressesaals im Gebäude Berlaymont verbunden mit der Beschränkung der Beschriftung allein auf die französische und die englische Sprache - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Erklärung der Kommission über das Nichtexistieren von Dokumenten - Vermutung der Rechtmäßigkeit - Rechtsfehler - Begründungspflicht))

(2018/C 200/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Verein Deutsche Sprache e. V. (Dortmund, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Ehrhardt)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 3714 final der Kommission vom 10. Juni 2016 über einen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) vom Kläger gestellten Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Kommission zur Änderung der visuellen Gestaltung des Pressesaals im Gebäude Berlaymont in Brüssel verbunden mit der Beschränkung der Beschriftung allein auf die englische und die französische Sprache

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Verein Deutsche Sprache e. V. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016.


11.6.2018   

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C 200/35


Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — Vincenti/EUIPO

(Rechtssache T-747/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Gutachten des Invaliditätsausschusses - Ermessen der Anstellungsbehörde - Art. 53 und 78 des Statuts - Ermessensfehler - Begründungspflicht))

(2018/C 200/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Guillaume Vincenti (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO vom 18. Dezember 2015, die volle dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers nicht anzuerkennen und seine Versetzung in den Ruhestand zu verweigern

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Guillaume Vincenti trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 14 vom 16.1.2017.


11.6.2018   

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C 200/36


Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Euro Castor Green/EUIPO — Netlon France (Sichtschutzgitter)

(Rechtssache T-756/16) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Sichtschutzgitter darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Verbreitung des älteren Geschmacksmusters - Keine Neuheit - Fehlende Eigenart - Art. 5, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))

(2018/C 200/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Euro Castor Green (Bagnolet, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Lafont)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Netlon France (Saint-Saulve, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Berto)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. August 2016 (Sache R 754/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Netlon France und Euro Castor Green

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Euro Castor Green trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 9.1.2017.


11.6.2018   

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C 200/36


Urteil des Gerichts vom 12. April 2018 — PY/EUCAP Sahel Niger

(Rechtssache T-763/16) (1)

((Schiedsklausel - Personal der internationalen Missionen der Europäischen Union - Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge - Interne Untersuchungsverfahren - Opferschutz bei Anzeige einer Mobbingsituation - Vertragliche Haftung))

(2018/C 200/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)

Beklagter: EUCAP Sahel Niger (Niamey, Niger) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Raoult und M. Vicente Hernandez)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung von EUCAP Sahel Niger zum Ersatz eines Schadens des Klägers, der ihm aufgrund einer von EUCAP Sahel Niger begangenen Vertragsverletzung entstanden sein soll

Tenor

1.

EUCAP Sahel Niger wird verurteilt, einen Betrag von 10 000 Euro an PY zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

EUCAP Sahel Niger trägt neben seinen eigenen Kosten drei Viertel der Kosten von PY.


(1)  ABl. C 6 vom 9.1.2017.


11.6.2018   

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C 200/37


Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — Kabushiki Kaisha Zoom/EUIPO — Leedsworld (ZOOM)

(Rechtssache T-831/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ZOOM - Ältere Unionsbildmarke und ältere Unionswortmarke ZOOM - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 200/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kabushiki Kaisha Zoom (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Arpe Tejero)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral, K. Sidat Humphreys und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Leedsworld, Inc. (New Kensington, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. September 2016 (Sache R 1235/2015-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kabushiki Kaisha Zoom und Leedsworld

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. September 2016 (Sache R 1235/2015-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kabushiki Kaisha Zoom und der Leedsworld, Inc. wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


11.6.2018   

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C 200/38


Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — Menta y Limón Decoración/EUIPO-Ayuntamiento de Santa Cruz de La Palma (Darstellung eines Mannes in regionaler Tracht)

(Rechtssache T-183/17) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke mit Darstellung eines Mannes in regionaler Tracht - Ältere nationale gewerbliche Muster - Relatives Eintragungshindernis - Art. 53 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [nunmehr Art. 60 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/1001] - Untersagung der Benutzung der Unionsmarke nach nationalem Recht - Anwendung nationalen Rechts durch das EUIPO))

(2018/C 200/48)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Menta y Limón Decoración, SL (Argame, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Estella Garbayo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Palmero Cabezas, dann J. Crespo Carrillo)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Ayuntamiento de Santa Cruz de La Palma (Santa Cruz de La Palma, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. J. Sanmartín Sanmartín)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2017 (Sache R 510/2015-4) betreffend ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der Menta y Limón Decoración und dem Ayuntamiento de Santa Cruz de La Palma

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Menta y Limón Decoración SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 151 vom 15.5.2017.


11.6.2018   

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C 200/38


Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — Senetic/EUIPO — HP Hewlett Packard Group (hp)

(Rechtssache T-207/17) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke hp - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 200/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Senetic S.A. (Katowice, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Krekora)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: HP Hewlett Packard Group LLC (Houston, Texas, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und C. Tenkhoff)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Februar 2017 (Sache R 1001/2016-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Senetic und HP Hewlett Packard Group

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Senetic S.A. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 168 vom 29.5.2017.


11.6.2018   

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C 200/39


Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — Senetic/EUIPO — HP Hewlett Packard Group (HP)

(Rechtssache T-208/17) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke HP - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001] - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 200/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Senetic S.A. (Katowice, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Krekora)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: HP Hewlett Packard Group LLC (Houston, Texas, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und C. Tenkhoff)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Februar 2017 (Sache R 1002/2016-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Senetic und HP Hewlett Packard Group

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Senetic S.A. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 168 vom 29.5.2017.


11.6.2018   

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C 200/40


Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Romantik Hotels & Restaurants/EUIPO — Hotel Preidlhof (ROMANTIK)

(Rechtssache T-213/17) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke ROMANTIK - Absolutes Eintragungshindernis - Keine Unterscheidungskraft - Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 200/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Romantik Hotels & Restaurants AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hofmann und W. Göpfert)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Lenz und D. Hanf)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Hotel Preidlhof GmbH (Naturns, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Wittwer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Februar 2017 (Sache R 1257/2016-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Hotel Preidlhof und Romantik Hotels & Restaurants

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Romantik Hotels & Restaurants AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 168 vom 29.5.2017.


11.6.2018   

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C 200/40


Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/EUIPO (100 % Pfalz)

(Rechtssache T-220/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke 100 % Pfalz - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 200/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Pfalzmarkt für Obst und Gemüse eG (Mutterstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Gehweiler und C. Weber)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar 2017 (Sache R 1549/2016-1) über die Anmeldung des Bildzeichens „100 % Pfalz“ als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Pfalzmarkt für Obst und Gemüse eG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 178 vom 6.6.2017.


11.6.2018   

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C 200/41


Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — Mémora Servicios Funerarios/EUIPO — Chatenoud (MEMORAME)

(Rechtssache T-221/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MEMORAME - Ältere Unionsbildmarke mémora und ältere nationale Wortmarken MÉMORA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 200/53)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Mémora Servicios Funerarios SLU (Saragossa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Marí Aguilar und Rechtsanwalt J. Gallego Jiménez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Georges Chatenoud (Thiviers, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Februar 2017 (Sache R 1308/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Mémora Servicios Funerarios und Herrn Chatenoud

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Mémora Servicios Funerarios SLU trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


11.6.2018   

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C 200/42


Urteil des Gerichts vom 24. April 2018 — VSM/EUIPO (WE KNOW ABRASIVES)

(Rechtssache T-297/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke WE KNOW ABRASIVES - Aus einem Werbeslogan bestehende Marke - Zuständigkeit der Beschwerdekammer im Fall einer auf einen Teil der angemeldeten Dienstleistungen beschränkten Beschwerde - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 200/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: VSM.Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Horak)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek und A. Söder)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. März 2017 (Sache R 1595/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens WE KNOW ABRASIVES als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. März 2017 (Sache R 1595/2016-4) wird aufgehoben, soweit damit die Eintragung des Wortzeichens WE KNOW ABRASIVES für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen wurde: „Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen Metallwaren für Bauzwecke; Unternehmensverwaltung“.

2.

Im Übrigen werden die Anträge der VSM.Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG zurückgewiesen.

3.

Die VSM.Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG und das EUIPO tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 17.7.2017.


11.6.2018   

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C 200/42


Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — Genomic Health/EUIPO (ONCOTYPE DX GENOMIC PROSTATE SCORE)

(Rechtssache T-354/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ONCOTYPE DX GENOMIC PROSTATE SCORE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Gleichbehandlung))

(2018/C 200/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Genomic Health, Inc. (Redwood City, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: A. Reid, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und K. Sidat Humphreys)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Februar 2017 (Sache R 1682/2016-5) über die Anmeldung des Wortzeichens ONCOTYPE DX GENOMIC PROSTATE SCORE als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Genomic Health, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 31.7.2017.


11.6.2018   

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C 200/43


Klage, eingereicht am 26. März 2018 — Romańska/Frontex

(Rechtssache T-212/18)

(2018/C 200/56)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Karolina Romańska (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tetkowska)

Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit Sitz in Warschau vom 14. Juni 2017, den Vertrag mit Karolina Romańska nach Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu kündigen, aufzuheben;

festzustellen, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Karolina Romańska gemobbt und diskriminiert hat;

die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu verpflichten, das Mobbing und die Diskriminierung von Karolina Romańska einzustellen und bei sich eine Antidiskriminierungs- und Antimobbingpolitik einzuführen;

die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu verurteilen, an Karolina Romańska einen nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro festgesetzten Betrag als Entschädigung für das erlittene Unrecht zu zahlen;

die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu verurteilen, an Karolina Romańska 4 402 PLN als Ersatz für den zugefügten Schaden zu zahlen;

der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend:

1.

Die Klägerin sei in der beklagten Agentur gemobbt und diskriminiert worden. Während ihrer Beschäftigung in der beklagten Agentur sei die Klägerin in ihrem Bereich Opfer von Mobbing geworden, sie sei gedemütigt worden, ihr sei die Schuld für die Fehler anderer gegeben worden, sie sei öffentlich erniedrigt sowie unangemessen behandelt worden, wovon die Vorgesetzten Kenntnis gehabt hätten, ohne einzugreifen.

2.

Es sei zu einer Gesundheitsstörung infolge des Mobbings in der beklagten Agentur gekommen. Im April 2016 habe die Klägerin eine plötzliche und heftige Gesundheitsstörung erlitten, was durch die medizinischen Unterlagen bestätigt werde. Die Klägerin befinde sich seither kontinuierlich in Behandlung. Die Ärzte hätten festgestellt, dass die Gesundheitsstörung nervlich bedingt sei, insbesondere aufgrund des Mobbings in der Arbeit und durch Burn-Out. Der Klägerin seien Kosten für die Behandlung entstanden, die durch die der Klage beigefügten medizinischen Unterlagen belegt seien.

3.

Im Zusammenhang mit dem Mobbing und der Diskriminierung in der beklagten Agentur sei ihr kein Beistand geleistet worden. Die Klägerin habe die Beklagte wegen des Mobbings und der Diskriminierung in der beklagten Agentur um den im Statut der Beamten der Europäischen Union vorgesehenen Beistand ersucht. Sie habe der Beklagten eine Reihe von für sie akzeptablen Lösungen des Problems vorgeschlagen. Die Beklagte habe die Frage der Gesundheit der Klägerin mit Schweigen übergegangen und sei untätig geblieben, wodurch sie die die Klägerin schädigende Situation hingenommen und zugelassen habe, dass diese Situation fortdauere.

4.

Die Klägerin sei von der Beklagten wegen des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit und der Gewerkschaftszugehörigkeit diskriminiert worden. Sie habe sich in der beklagten Agentur mehrfach um höhere Dienstposten beworben. Trotz ihrer umfassenden Ausbildung, ihrer Kenntnisse mehrerer Fremdsprachen, ihrer hervorragenden Beurteilungen und des Umstands, dass sie sich fortlaufend weitergebildet habe, sei sie nie befördert worden. Die Gründe hierfür stellten eine Diskriminierung dar. Als Reaktion darauf, dass sich die Klägerin mehrfach wegen des Mobbings und der Diskriminierung zu ihrem Nachteil an die Beklagte gewandt habe, habe die Beklagte der Klägerin eine Dienstreise vorgeschlagen, für die die Klägerin alle Vorbereitungen getroffen habe, einschließlich des Erlernens der Fremdsprache von den Grundlagen bis zum Kommunikationsniveau; danach habe die Beklagte die Dienstreise vier Tage vor dem Abflug abgesagt. Die Beklagte habe die Absage der Dienstreise damit begründet, dass die Klägerin Kontakt zu einer Gewerkschaft gehabt habe.

5.

Der Klägerin sei grundlos gekündigt worden. Die Kündigung des Vertrags der Klägerin sei grundlos gewesen und entbehre einer Begründung in der Sache. Die Kündigung des Vertrags sei ausgesprochen worden, weil die Klägerin nicht hingenommen habe, dass sie in der beklagten Agentur gemobbt und diskriminiert worden sei.


11.6.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/44


Klage, eingereicht am 2. April 2018 — Global Silicones Council u. a./Kommission

(Rechtssache T-226/18)

(2018/C 200/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Global Silicones Council (Washington, USA), Wacker Chemie AG (München, Deutschland), Momentive Performance Materials GmbH (Leverkusen, Deutschland), Shin-Etsu Silicones Europea BV (Almere, Niederlande), Elkem Silicones France SAS (Lyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Navin-Jones, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Rechtsakt gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

Anhang XIII der REACH-Verordnung und/oder einschlägige Bestimmungen dieses Anhangs (insbesondere Abschnitte 1.1.2 und/oder 1.2.2) im vorliegenden Fall gemäß Art. 277 AEUV für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären, soweit sie die korrekte Ermittlung und/oder Feststellung der Eigenschaften von D4 und D5 verhindern oder verfälschen;

falls (a) die Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) von Apri1 2015; (b) die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA vom März 2016; (c) die Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse der ECHA vom Juni 2016; (d) die Schlussfolgerungen/Entscheidungen der PBT-Expertengruppe der ECHA vom November 2012 und/oder (e) die einschlägige ECHA-Leitlinie nicht als vorbereitende Handlungen für den Erlass des angefochtenen Rechtsakts betrachtet werden sollten, diese gemäß Art. 277 AEUV für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, die den Klägerinnen durch das Verfahren entstandenen Kosten zu tragen; und

sämtliche weitere Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für erforderlich hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf elf Gründe gestützt:

1.

Rechtswidrigkeit, offenkundige Rechts- und Tatsachenfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler, Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, Entscheidungswillkür und Begründungsmangel in Bezug auf die Risikobeurteilung.

2.

Rechtswidrigkeit, offenkundige Rechts- und Tatsachenfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler, Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, Entscheidungswillkür in Bezug auf die Gefahrenanalyse, einschließlich der Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen in Anhang XIII der REACH-Verordnung und/oder vorherigen Rechtsakten und Maßnahmen.

3.

Rechtswidrigkeit, offenkundige Rechts- und Tatsachenfehler, Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, Entscheidungswillkür und unzureichende Begründung in Bezug auf die Gefahrenanalyse, insbesondere die Beweiskraftermittlung, einschließlich der Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen in Anhang XIII der REACH-Verordnung und/oder vorherigen Rechtsakten und Maßnahmen.

4.

Fehlende Rechtssicherheit, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, Begründungsmangel in Bezug auf Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse, insbesondere die Beweiskraftermittlung.

5.

Verweigerung der Verteidigungsrechte, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör; unzureichende Begründung; fehlendes ordnungsgemäßes Verfahren in Bezug auf Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse, insbesondere die Beweiskraftermittlung.

6.

Offenkundige Überschreitung der Grenzen der Ermessensbefugnisse; offenkundig fehlerhafter Ermessensgebrauch und Verstoß gegen das institutionelle Gleichgewicht in Bezug auf Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse.

7.

Rechtswidrigkeit, offenkundige Rechts- und Tatsachenfehler, offenkundig fehlerhafte Ausübung von Ermessensbefugnissen, offenkundige Überschreitung der Grenzen der Ermessensbefugnisse, Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, Begründungsmangel in Bezug auf Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse, und offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des maßgebenden Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften.

8.

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, unzureichende Begründung, offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler in Bezug auf Annahme, Anwendung, Bedeutung und Anwendungsbereich der REACH-Beschränkung.

9.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Anwendung und Anwendungsbereich der REACH-Beschränkung.

10.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Rechtswidrigkeit, offenkundig fehlerhafter Ermessensgebrauch, offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler, Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, Begründungsmangel vor Annahme der REACH-Beschränkung.

11.

Unanwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Anhangs XIII der REACH-Verordnung und anderer einschlägiger vorheriger Rechtsakte und Maßnahmen, die die korrekte Ermittlung und/oder Feststellung der Eigenschaften von D4 und D5 verhindern oder verfälschen, gemäß Art. 277 AEUV.


11.6.2018   

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C 200/46


Klage, eingereicht am 4. April 2018 — Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam/EUIPO — Lupu (Djili)

(Rechtssache T-231/18)

(2018/C 200/58)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam (Dulovo, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Romiţan)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Victor Lupu (Bukarest, Rumänien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke Djili — Anmeldung Nr. 15 497 662

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Januar 2018 in der Sache R 1902/2017-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Beschwerde von Victor Lupu zurückzuweisen;

dem Widerspruchsführer und Beschwerdeführer Victor Lupu die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den Zeichen eine klangliche Ähnlichkeit bestehe.

Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass der begriffliche Vergleich in dem Fall unerheblich sei.


11.6.2018   

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C 200/46


Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Polskie Linie Lotnicze „LOT“/Kommission

(Rechtssache T-240/18)

(2018/C 200/59)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Polskie Linie Lotnicze „LOT“ S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2017 in der Sache M.8672 (EASYJET/CERTAIN AIR BERLIN ASSETS) — C(2017) 8766 final — für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen;

die Kommission zu verpflichten, im Rahmen der Klagebeantwortung zu bestimmten Fragen der Klägerin zum Ablauf der Prüfung der Auswirkungen des betreffenden Zusammenschlusses auf den Wettbewerb Stellung zu nehmen und bestimmte ihrer Entscheidung zugrunde liegende Beweise vorzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht sechs Klagegründe geltend:

1.

Die Kommission habe dadurch gegen die Bestimmungen der EU-Verträge sowie gegen die ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen — insbesondere gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) — verstoßen, dass sie es unterlassen habe, eine vollständige Bewertung der nachteiligen Auswirkungen des Zusammenschlusses hinsichtlich des Wettbewerbs vorzunehmen.

2.

Die Kommission habe die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Möglichkeit zur Erbringung von Dienstleistungen des Personenluftverkehrs sowie auf bestimmte Flughäfen fehlerhaft beurteilt und damit einen schweren und offensichtlichen Fehler bei der Bewertung des Zusammenschlusses begangen. Eine ordnungsgemäß durchgeführte analytische Prüfung des Zusammenschlusses müsse zu dem Ergebnis führen, dass der Vollzug des Zusammenschlusses eine Reihe nachteiliger Auswirkungen auf den Wettbewerb — u. a. nachteiligere Auswirkungen auf den Wettbewerb als ein Unterbleiben des Zusammenschlusses in einem kontrafaktischen Szenario — nach sich ziehen würde.

3.

Die Kommission habe dadurch gegen die „Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse“ verstoßen, dass sie es unterlassen habe, zu prüfen, ob die durch den Zusammenschluss entstehenden Effizienzvorteile dessen nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb neutralisierten.

4.

Die Kommission habe dadurch gegen die Bestimmungen der Verträge sowie gegen die ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen verstoßen, dass sie easyJet keine Verpflichtungen auferlegt habe, die geeignet seien, um die infolge des Zusammenschlusses eintretende erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu verhindern.

5.

Die Kommission habe dadurch gegen die Bestimmungen der Verträge sowie gegen die ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen verstoßen, dass sie es unterlassen habe, die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Binnenmarkt im Zusammenhang mit der staatlichen Beihilfe zu bewerten, die Air Berlin zuvor am 15. August 2017 in Gestalt eines Darlehens der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 150 Millionen Euro gewährt worden sei. Diese Beihilfe sei mit der Entscheidung der Kommission vom 4. September 2017 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Air Berlin — C(2017) 6080 final — genehmigt worden.

6.

Die Kommission habe dadurch gegen Art. 296 AEUV verstoßen, dass sie ihre Entscheidung unzureichend begründet habe, was sich u. a. darin zeige, dass es an einer vollständigen Analyse des Sachverhalts fehle, eine Reihe von Gesichtspunkten, die für eine gründliche Überprüfung sämtlicher Auswirkungen der Transaktion auf den Wettbewerb unerlässlich gewesen wären, nicht berücksichtigt worden sei, und keine Bewertung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Binnenmarkt im Zusammenhang mit der Air Berlin zuvor gewährten staatlichen Beihilfe vorgenommen und keine Begründung für das Unterbleiben einer solchen Bewertung gegeben worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1).


11.6.2018   

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C 200/47


Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Benavides Torres/Rat

(Rechtssache T-245/18)

(2018/C 200/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Antonio José Benavides Torres (Venezuela) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giuliano und F. Di Gianni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2018/90 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela für nichtig zu erklären, soweit ihre Bestimmungen den Kläger betreffen, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Rat habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers verletzt, da er nicht innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu den Beweisen, die seine Aufnahme in die Liste stützen sollen, gewährt habe.

2.

Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da er nicht dargetan habe, dass der Kläger in seiner Funktion als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei, die die bolivarische Nationalgarde begangen haben solle, und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben habe.


11.6.2018   

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C 200/48


Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Moreno Pérez/Rat

(Rechtssache T-246/18)

(2018/C 200/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Maikel José Moreno Pérez (Venezuela) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giuliano und F. Di Gianni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2018/90 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela für nichtig zu erklären, soweit ihre Bestimmungen den Kläger betreffen, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Rat habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers verletzt, da er nicht innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu den Beweisen, die seine Aufnahme in die Liste stützen sollen, gewährt habe.

2.

Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da er nicht dargetan habe, dass der Kläger in seinen Funktionen als Präsident und ehemaliger Vizepräsident des obersten Gerichtshofs von Venezuela die Handlungen und Maßnahmen der Regierung, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben worden seien, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet habe und für Handlungen und Äußerungen verantwortlich sei, die einen Angriff auf die Autorität der Nationalversammlung darstellten.


11.6.2018   

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C 200/48


Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Lucena Ramírez/Rat

(Rechtssache T-247/18)

(2018/C 200/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tibisay Lucena Ramírez (Venezuela) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giuliano und F. Di Gianni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2018/90 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela für nichtig zu erklären, soweit ihre Bestimmungen die Klägerin betreffen, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Rat habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der Klägerin verletzt, da er nicht innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu den Beweisen, die ihre Aufnahme in die Liste stützen sollen, gewährt habe.

2.

Der Rat habe einen Beurteilungsfehler begangen, da er nicht dargetan habe, dass die Handlungen und Maßnahmen der Klägerin die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben hätten.


11.6.2018   

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C 200/49


Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Cabello Rondón/Rat

(Rechtssache T-248/18)

(2018/C 200/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Diosdado Cabello Rondón (Venezuela) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giuliano und F. Di Gianni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2018/90 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela für nichtig zu erklären, soweit ihre Bestimmungen den Kläger betreffen, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Rat habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers verletzt, da er nicht innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu den Beweisen, die seine Aufnahme in die Liste stützen sollen, gewährt habe.

2.

Der Rat habe einen Beurteilungsfehler begangen, da er nicht dargetan habe, dass der Kläger an der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela beteiligt sei.


11.6.2018   

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C 200/50


Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Saab Halabi/Rat

(Rechtssache T-249/18)

(2018/C 200/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Tarek William Saab Halabi (Venezuela) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giuliano und F. Di Gianni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2018/90 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/88 des Rates vom 22. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2063 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela für nichtig zu erklären, soweit ihre Bestimmungen den Kläger betreffen, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Rat habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers verletzt, da er nicht innerhalb einer angemessenen Frist Zugang zu den Beweisen, die seine Aufnahme in die Liste stützen sollen, gewährt habe.

2.

Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des Klägers in die Liste vorlägen, und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da er nicht dargetan habe, dass der Kläger in seiner Funktion als Generalstaatsanwalt und in seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben habe.