ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 189

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
4. Juni 2018


Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2018/C 189/01

Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen ( 1)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 189/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8899 — OTPP/Carlyle/European Camping Group) ( 1)

14


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 189/03

Den nachstehenden in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen und Vereinigungen, d. h. AL NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, IZZ-AL-DIN Hasan, MOHAMMED Khalid Shaikh, HIZBALLAH MILITARY WING, EJÉRCITO DE LIBERACIÓN NACIONAL (Nationale Befreiungsarmee), POPULAR FRONT FOR THE LIBERATION OF PALESTINE (PFLP), POPULAR FRONT FOR THE LIBERATION OF PALESTINE-GENERAL COMMAND, SENDERO LUMINOSO (SL) (Leuchtender Pfad), wird Folgendes mitgeteilt (siehe Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018)

15

 

Europäische Kommission

2018/C 189/04

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Juni 2018: 0,00 % — Euro-Wechselkurs

17


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 189/05

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

18

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 189/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8927 — Sumitomo Corporation/Sumitomo Mitsui Financial Group/Sumitomo Mitsui Finance and Leasing Company) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1)

32


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

4.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 22. Mai 2018

zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 189/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der erste Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte (1) lautet, dass jede Person das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form hat, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. Nach der Säule hat jede Person außerdem das Recht auf frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung zur Verbesserung der Beschäftigungs- oder Selbstständigkeitsaussichten, auf berufliche Bildung und Umschulung, auf Weiterbildung und auf Unterstützung bei der Arbeitssuche. Die Förderung der Kompetenzentwicklung zählt zu den Zielen des angestrebten europäischen Bildungsraums, der in der Lage sein soll, das volle Potenzial von Bildung und Kultur als Antriebskräfte für Beschäftigung, soziale Gerechtigkeit und bürgerschaftliches Engagement und als Mittel, die europäische Identität in ihrer gesamten Vielfalt zu erleben, zu nutzen (2).

(2)

Im Hinblick auf die Gesellschaft und Arbeitswelt von morgen müssen die Menschen über die richtigen Fertigkeiten und Kompetenzen verfügen, um den derzeitigen Lebensstandard wahren, hohe Beschäftigungsraten sicherstellen und den sozialen Zusammenhalt fördern zu können. Wenn Menschen in ganz Europa geholfen wird, die Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, die sie für ihre persönliche Entfaltung, Gesundheit, Vermittelbarkeit und soziale Inklusion benötigen, trägt dies auch dazu bei, die Resilienz Europas in einer Zeit raschen und tiefgreifenden Wandels zu stärken.

(3)

2006 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Empfehlung zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen angenommen. Darin wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, „die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen gegenüber allen Menschen als Teil ihrer lebensbegleitenden Lernstrategien, einschließlich der Strategien zur Vermittlung der Fähigkeit an alle, lesen und schreiben zu können, auszubauen, und das […] Dokument ‚Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen — Ein europäischer Referenzrahmen‘ […] zu verwenden“ (3). Seit ihrer Annahme diente die Empfehlung als Referenzdokument für die Entwicklung eines kompetenzorientierten Ansatzes in der Bildung.

(4)

Inzwischen haben sich die Kompetenzanforderungen geändert, da mehr Arbeitsplätze automatisiert sind, Technologien in allen Arbeits- und Lebensbereichen eine größere Rolle spielen und unternehmerische und soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz für die Resilienz und die Anpassungsfähigkeit immer wichtiger werden.

(5)

Gleichzeitig weisen internationale Erhebungen wie beispielsweise die internationale Schulleistungsstudie (PISA) oder das Programm für die internationale Kompetenzmessung bei Erwachsenen (PIAAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) darauf hin, dass nach wie vor ein hoher Anteil von Jugendlichen und Erwachsenen nur über unzureichende Grundkompetenzen verfügt. 2015 hatte jeder fünfte Schüler ernsthafte Schwierigkeiten, ausreichende Kompetenzen in den Bereichen Lesen, Mathematik oder Naturwissenschaften zu entwickeln. (4) In einigen Ländern verfügt bis zu einem Drittel der Erwachsenen nur über das niedrigste Kompetenzniveau im Lesen, Schreiben und Rechnen (5). 44 % der Bevölkerung der Union verfügen über geringe oder keine (19 %) digitalen Kompetenzen (6).

(6)

Daher ist es wichtiger denn je, in die Grundkompetenzen zu investieren. Hochwertige Bildung, einschließlich außerschulischer Aktivitäten und eines umfassenden Ansatzes für die Kompetenzentwicklung, hebt das Leistungsniveau im Bereich der Grundkompetenzen. Darüber hinaus müssen für eine zunehmend mobile und digitale Gesellschaft neue Wege des Lernens erschlossen werden. (7) Digitale Technologien wirken sich auf die allgemeine und berufliche Bildung und das Lernen aus, da flexiblere Lernumgebungen entwickelt werden, die auf die Bedürfnisse einer in hohem Maße mobilen Gesellschaft abgestimmt sind (8).

(7)

In der wissensbasierten Wirtschaft kommt es darauf an, sich Fakten und Verfahren einzuprägen, doch reicht dies allein nicht aus, um voranzukommen und Erfolg zu haben. Fertigkeiten, wie die Fähigkeit, Probleme zu lösen, kritisch zu denken und zusammenzuarbeiten, Kreativität, digitales Denken und Selbstkontrolle sind in unserer sich rasch verändernden Gesellschaft wichtiger denn je. Sie sind die Instrumente, mit denen das Erlernte in der Praxis angewandt werden kann, um neue Ideen, neue Theorien und neue Produkte zu entwickeln und neue Kenntnisse zu erwerben.

(8)

In der neuen europäischen Kompetenzagenda (9) wurde die Überarbeitung der Ratsempfehlung zu Schlüsselkompetenzen aus dem Jahr 2006 angekündigt und festgestellt, dass Investitionen in Fertigkeiten und Kompetenzen und in ein gemeinsames und aktualisiertes Verständnis von Schlüsselkompetenzen ein erster Schritt zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung und des nichtformalen Lernens in Europa sind.

(9)

In Anbetracht des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels, unter Berücksichtigung der Diskussionen über die Zukunft der Arbeit und nach der öffentlichen Konsultation zur Überarbeitung der Empfehlung zu Schlüsselkompetenzen aus dem Jahr 2006 müssen sowohl die Empfehlung als auch der europäische Referenzrahmen der Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen überarbeitet und aktualisiert werden.

(10)

Die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen, ihre Validierung sowie kompetenzorientierte Bildung und Lernprozesse sollten gefördert werden, indem bewährte Verfahren zur besseren Unterstützung des Bildungspersonals bei der Bewältigung seiner Aufgaben und zur Verbesserung seiner Ausbildung, zur Überarbeitung von Bewertungs- und Validierungsmethoden und -instrumente und zur Einführung neuer und innovativer Unterrichts- und Lernmethoden ermittelt werden (10). Auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten zehn Jahre sollte diese Empfehlung daher auf die Herausforderungen bei der Verwirklichung kompetenzorientierter Bildung und Lernprozesse eingehen.

(11)

Wenn die Validierung von in unterschiedlichen Umgebungen erworbenen Kompetenzen gefördert wird, ermöglicht dies dem Einzelnen, seine Kompetenzen anerkennen zu lassen und eine vollständige oder gegebenenfalls eine Teilqualifikation zu erwerben (11). Dabei kann auf bestehenden Regelungen für die Validierung nichtformalen und informellen Lernens sowie auf dem Europäischen Qualifikationsrahmen (12) aufgebaut werden; dieser bietet einen gemeinsamen Referenzrahmen für den Vergleich von Qualifikationsniveaus und beschreibt die Kompetenzen, die jeweils zum Erreichen eines Niveaus benötigt werden. Darüber hinaus kann die Bewertung bei der Strukturierung von Lernprozessen und bei der Beratung von Nutzen sein, da sie Menschen hilft, ihre Kompetenzen auch im Hinblick auf sich ändernde Anforderungen am Arbeitsmarkt zu verbessern (13).

(12)

Die Definition der Kompetenzen, die für die persönliche Entfaltung, die Gesundheit, Beschäftigungsfähigkeit und soziale Inklusion benötigt werden, wurde nicht nur von gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen, sondern auch von verschiedenen Initiativen in Europa während der letzten zehn Jahre geprägt. Ein besonderes Augenmerk lag auf der Verbesserung der Grundkompetenzen, Investitionen in den Fremdsprachenerwerb, der Verbesserung digitaler und unternehmerischer Kompetenzen, der Bedeutung gemeinsamer Werte für das Funktionieren unserer Gesellschaften und der Begeisterung junger Menschen für naturwissenschaftliche Berufe. Diese Entwicklungen sollten im Referenzrahmen berücksichtigt werden.

(13)

Gemäß Zielvorgabe 7 des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 4 soll sichergestellt werden, „dass alle Lernenden die notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen zur Förderung nachhaltiger Entwicklung erwerben, unter anderem durch Bildung für nachhaltige Entwicklung und nachhaltige Lebensweisen, Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung, eine Kultur des Friedens und der Gewaltlosigkeit, Weltbürgerschaft und die Wertschätzung kultureller Vielfalt und des Beitrags der Kultur zu nachhaltiger Entwicklung“ (14). Nach dem Weltaktionsprogramm der Unesco „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ ist Bildung für nachhaltige Entwicklung wesentlicher Bestandteil einer hochwertigen Bildung und ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung aller anderen Ziele für nachhaltige Entwicklung. Dies spiegelt sich in dem überarbeiteten Referenzrahmen wider.

(14)

Beim Fremdsprachenerwerb, der für moderne Gesellschaften immer wichtiger wird, und bei der Vermittlung von interkulturellem Verständnis und interkultureller Zusammenarbeit kann der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (GERR) herangezogen werden. Dieser Rahmen gibt die wesentlichen Kompetenzelemente vor und unterstützt den Lernprozess. Er ist darüber hinaus Grundlage für die Definition sprachlicher Kompetenzen, insbesondere fremdsprachlicher Kompetenzen, und findet sich im aktualisierten Referenzrahmen wieder.

(15)

Der Referenzrahmen für digitale Kompetenzen und der Referenzrahmen für unternehmerische Kompetenzen fördern die Kompetenzentwicklung. Auch der Referenzrahmen für Demokratiekompetenzen des Europarates enthält eine umfassende Liste von Werten, Fertigkeiten und Einstellungen für eine angemessene Teilhabe an demokratischen Gesellschaften. Alle diese Elemente wurden bei der Aktualisierung des Referenzrahmens gebührend berücksichtigt.

(16)

Um mehr junge Menschen für Berufe in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) zu begeistern, wurden überall in Europa Initiativen eingeleitet, um den naturwissenschaftlichen Unterricht stärker mit Kunst und anderen Fächern zu verbinden, und zwar im Wege des forschend-entdeckenden Lernens und durch Einbindung eines breiten Spektrums von gesellschaftlichen Akteuren und Wirtschaftszweigen. Zwar hat sich die Definition der MINT-Kompetenzen über die Jahre nicht wesentlich verändert, doch ihre Förderung wird immer wichtiger; dies sollte sich in dieser Empfehlung niederschlagen.

(17)

Die in der Kultur, der Jugend- und Freiwilligenarbeit und im Breitensport gesammelten Erfahrungen zeigen die Bedeutung und Relevanz des nichtformalen und informellen Lernens. Nichtformales und informelles Lernen spielen eine wichtige Rolle, wenn es um die Förderung des Erwerbs wesentlicher sozialer, kommunikativer und kognitiver Kompetenzen geht; dazu gehören kritisches Denken, analytische Fähigkeiten, Kreativität, Problemlösung und Resilienz, die jungen Menschen den Übergang ins Erwachsenenleben, zur aktiven Bürgerschaft und ins Arbeitsleben ermöglichen (15). Eine bessere Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Lernsettings trägt zur Entstehung einer großen Vielfalt von Lernkonzepten und -umgebungen bei (16).

(18)

Bei der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens sollten alle Ebenen der Bildung unterstützt werden: Entwicklung einer hochwertigen frühkindlichen Bildung und Betreuung (17), weitere Verbesserung der Schulbildung und hervorragender Unterricht (18), Angebot von Weiterbildungspfaden für geringqualifizierte Erwachsene (19) sowie Weiterentwicklung der Erstausbildung und beruflichen Weiterbildung und Modernisierung der Hochschulbildung (20).

(19)

Diese Empfehlung sollte für ein breites Spektrum formaler, nichtformaler und informeller Bildungs- und Lernsettings unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens gelten. Sie sollte auf eine gemeinsame Definition der Kompetenzen hinwirken, die Übergänge und Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Lernsettings ermöglicht. In ihr werden bewährte Praktiken beschrieben, mit denen auf die Bedürfnisse des Bildungspersonals eingegangen werden könnte; dazu gehören Lehrkräfte, Ausbilder/-innen, Lehrkräfteausbilder/-innen, Leiter/-innen von Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, Aus- und Fortbildungsbeauftragte in Unternehmen, Forscher/-innen und Hochschullehrkräfte, Jugendarbeiter/-innen und Lehrkräfte in der Erwachsenenbildung sowie Arbeitgeber/-innen und Arbeitsmarktakteure. Darüber hinaus richtet sich diese Empfehlung auch an Einrichtungen und Organisationen, einschließlich Sozialpartner und zivilgesellschaftliche Organisationen, die Menschen von früher Kindheit an lebenslang bei der Verbesserung ihrer Kompetenzen beraten und unterstützen.

(20)

Diese Empfehlung entspricht uneingeschränkt den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Mitgliedstaaten sollten

1.

das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form unterstützen und jedem die Möglichkeit geben, Schlüsselkompetenzen zu entwickeln, und dabei die „Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen — Ein europäischer Referenzrahmen“ im Anhang dieser Empfehlung in vollem Umfang nutzen, und

1.1.

die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für alle Menschen von früher Kindheit an während des gesamten Lebens als Bestandteil ihrer nationalen Strategien für lebenslanges Lernen fördern und verstärken;

1.2.

allen Lernenden, auch denen, die benachteiligt sind oder besondere Bedürfnisse haben, dabei helfen, ihr Potenzial zu entfalten;

2.

die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen fördern und dabei ein besonderes Augenmerk auf Folgendes richten:

2.1.

Verbesserung der Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben, Rechnen und digitale Grundkompetenzen) und Förderung der Entwicklung von Lernkompetenz, sodass die Grundlage für das Lernen und die Teilhabe an der Gesellschaft im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich verbessert wird;

2.2.

Verbesserung der persönlichen und der sozialen Kompetenz und der Lernkompetenz im Interesse einer gesundheitsbewussten, zukunftsorientierten Lebensgestaltung;

2.3.

Förderung des Erwerbs von Kompetenzen in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) unter Berücksichtigung der Verbindung zwischen diesen Fächern und Kunst, Kreativität und Innovation sowie Maßnahmen, die dazu angetan sind, mehr junge Menschen, insbesondere Mädchen und junge Frauen, für MINT-Berufe zu begeistern;

2.4.

Ausbau und Verbesserung der digitalen Kompetenzen auf allen Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung in allen Bevölkerungsgruppen;

2.5.

Förderung von unternehmerischer Kompetenz, Kreativität und Eigeninitiative insbesondere bei jungen Menschen, indem beispielsweise Möglichkeiten für junge Lernende geschaffen werden, während ihrer Schulbildung mindestens eine praktische unternehmerische Erfahrung zu machen;

2.6.

Verbesserung der Sprachkompetenzen sowohl in den Amtssprachen als auch in Fremdsprachen und Unterstützung von Lernenden beim Erwerb verschiedener Sprachen, die für ihre Arbeits- und Lebenssituation wichtig sind und zur grenzüberschreitenden Kommunikation und Mobilität beitragen können;

2.7.

Förderung der Entwicklung von Bürgerkompetenz mit dem Ziel, das Bewusstsein für die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten gemeinsamen Werte zu schärfen;

2.8.

Schärfung des Bewusstseins aller Lernenden und des Bildungspersonals für die Notwendigkeit des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen und ihr Verhältnis zur Gesellschaft;

3.

den Erwerb von Schlüsselkompetenzen mithilfe bewährter Verfahren zur Förderung der im Anhang aufgeführten Schlüsselkompetenzen erleichtern, indem sie insbesondere

3.1.

eine Vielzahl von Lernansätzen und -umgebungen fördern, unter anderem den adäquaten Einsatz digitaler Technologien in Bildungs- und Lernsettings;

3.2.

Bildungspersonal und andere Akteure einschließlich Familien, die Lernprozesse fördern, dabei unterstützen, die Schlüsselkompetenzen der Lernenden als Teil des Konzepts des lebenslangen Lernens in Bildungs- und Lernsettings zu verbessern;

3.3.

die Bewertung und Validierung von in unterschiedlichen Settings erworbenen Schlüsselkompetenzen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren fördern und weiterentwickeln;

3.4.

die Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Lernsettings auf allen Ebenen und in verschiedenen Bereichen stärken, um die Kontinuität der Kompetenzentwicklung bei den Lernenden und die Entwicklung innovativer Lernansätze zu verbessern;

3.5.

Instrumente, Ressourcen und Beratung in der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Beschäftigung und anderen Lernsettings ausbauen, um Menschen bei der Gestaltung ihrer lebenslangen Bildungswege zu unterstützen;

4.

die Anliegen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals = SDG), insbesondere der Zielvorgabe 7 des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 4, bei der allgemeinen und beruflichen Bildung und beim Lernen durchgängig berücksichtigen, auch indem sie den Erwerb von Kenntnissen über die Eindämmung des Klimawandels in seiner vielfältigen Ausprägung und über die nachhaltige Nutzung natürliche Ressourcen fördern;

5.

unter Rückgriff auf die bestehenden Rahmen und Instrumente des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) und einer etwaigen Nachfolgestrategie über Erfahrungen und Fortschritte bei der Förderung von Schlüsselkompetenzen in allen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich des nichtformalen Lernens und nach Möglichkeit des informellen Lernens, Bericht erstatten;

BEGRÜSST, DASS DIE KOMMISSION UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN

6.

die Umsetzung der Empfehlung und die Verwendung des europäischen Referenzrahmens fördert, indem sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, voneinander zu lernen, und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Referenzmaterialien und Werkzeuge entwickelt, beispielsweise

6.1.

gegebenenfalls Referenzrahmen für bestimmte Kompetenzen, um die Entwicklung und Bewertung von Kompetenzen zu erleichtern (21);

6.2.

faktengestützte Leitlinien zu neuen Formen des Lernens und Unterstützungskonzepten;

6.3.

Unterstützungsinstrumente für Bildungspersonal und andere Akteure, beispielsweise Online-Schulungen, Selbstbewertungsinstrumente (22) und Netze wie eTwinning oder die Elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa (EPALE);

6.4.

Ansätze für die Bewertung und Unterstützung der Validierung von erworbenen Schlüsselkompetenzen in Fortführung früherer Arbeiten im Rahmen von ET 2020 (23) und einer etwaigen Nachfolgestrategie;

7.

Initiativen zur Weiterentwicklung und Förderung der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung im Hinblick auf das SDG 4 der Vereinten Nationen — inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle — unterstützt;

8.

unter Rückgriff auf die bestehenden Rahmen und Instrumente über Erfahrungen und bewährte Verfahren zur Verbesserung der Schlüsselkompetenzen der Lernenden — als Teil des Konzepts des lebenslangen Lernens in Bildungs- und Lernsettings in der Union — Bericht erstattet.

Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. VALCHEV


(1)  COM(2017) 250.

(2)  COM(2017) 673.

(3)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(4)  OECD (2016), PISA-Ergebnisse 2015.

(5)  Europäische Kommission (2016), Monitor für die allgemeine und berufliche Bildung 2016.

(6)  Europäische Kommission, Fortschrittsanzeiger 2017 für die Digitale Agenda.

(7)  Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“, COM(2017) 240 final.

(8)  Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen, COM(2012) 669.

(9)  COM(2016) 381 final.

(10)  Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25).

(11)  ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(12)  ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15.

(13)  Entschließung des Rates vom 21. November 2008 zu einer besseren Integration lebensumspannender Beratung in die Strategien für lebenslanges Lernen (ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 4).

(14)  Vereinte Nationen, Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 25. September 2015, Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.

(15)  Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der Jugendarbeit als Unterstützung für junge Menschen bei der Entwicklung wesentlicher Lebenskompetenzen, die ihnen einen erfolgreichen Übergang ins Erwachsenenleben, zur aktiven Bürgerschaft und ins Arbeitsleben ermöglichen (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 30).

(16)  Schlussfolgerungen des Rates zur Verstärkung der bereichsübergreifenden politischen Zusammenarbeit, um die sozioökonomischen Probleme junger Menschen wirksam anzugehen (ABl. C 172 vom 27.5.2015, S. 3).

(17)  Schlussfolgerungen des Rates über die Rolle der frühkindlichen Bildung und der Grundschulbildung bei der Förderung von Kreativität, Innovation und digitaler Kompetenz (ABl. C 172 vom 27.5.2015, S. 17).

(18)  Schlussfolgerungen des Rates über Schulentwicklung und hervorragenden Unterricht (ABl. C 421 vom 8.12.2017, S. 2).

(19)  Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1).

(20)  Schlussfolgerungen des Rates zu einer erneuerten EU-Agenda für die Hochschulbildung (ABl. C 429 vom 14.12.2017, S. 3).

(21)  Auf der Grundlage der bei der Erstellung des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, des Referenzrahmens für digitale Kompetenzen und des Referenzrahmens für unternehmerische Kompetenzen gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse.

(22)  Wie den Referenzrahmen für digitale Kompetenzen.

(23)  Assessment of Key Competences in initial education and training: Policy Guidance, SWD(2012)371.


ANHANG

SCHLÜSSELKOMPETENZEN FÜR LEBENSLANGES LERNEN

EIN EUROPÄISCHER REFERENZRAHMEN

Hintergrund und Ziele

Jeder Mensch hat das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form, damit er Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihm ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen.

Jeder Mensch hat das Recht auf frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung zur Verbesserung der Aussichten auf Beschäftigung oder berufliche Selbstständigkeit. Dies schließt das Recht auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, bei Fortbildung und Umschulung ein.

Diese Grundsätze sind in der europäischen „Säule sozialer Rechte“ definiert.

In einer Welt, die durch raschen Wandel und zunehmende Vernetzung gekennzeichnet ist, wird jeder Mensch ein breites Spektrum von Fertigkeiten und Kompetenzen benötigen und diese lebenslang fortwährend weiterentwickeln müssen. Die in diesem Referenzrahmen definierten Schlüsselkompetenzen sollen die Grundlage für die Entstehung gerechterer und demokratischerer Gesellschaften bilden. Sie bieten eine Antwort auf die Forderung nach nachhaltigem und inklusivem Wachstum, sozialem Zusammenhalt und Weiterentwicklung der demokratischen Kultur.

Der Referenzrahmen dienst in erster Linie dazu,

a)

die Schlüsselkompetenzen zu definieren, die für die Beschäftigungsfähigkeit, persönliche Entfaltung und Gesundheit, aktive und verantwortungsbewusste Bürgerschaft und soziale Inklusion nötig sind;

b)

politischen Entscheidungsträgern, Bildungsanbietern, Bildungspersonal, Berufsberatern, Arbeitgebern, öffentlichen Arbeitsverwaltungen und den Lernenden selbst ein europäisches Referenzinstrument an die Hand zu geben;

c)

die Bemühungen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene um Förderung der Kompetenzentwicklung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens zu unterstützen.

Schlüsselkompetenzen

Für die Zwecke dieser Empfehlung werden Kompetenzen als eine Kombination aus Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellungen definiert, wobei Folgendes gilt:

d)

Kenntnisse umfassen Fakten und Zahlen, Konzepte, Ideen und Theorien, die bereits etabliert sind und das Verständnis eines bestimmten Bereichs oder Fachgebiets fördern;

e)

der Begriff „Fertigkeiten“ bezeichnet die Fähigkeit, Prozesse auszuführen und vorhandenes Wissen einzusetzen, um so Ergebnisse zu erzielen;

f)

der Begriff „Einstellungen“ bezeichnet die Bereitschaft, zu handeln oder auf Ideen, Personen oder Situationen zu reagieren, und entsprechende Mindsets.

Schlüsselkompetenzen sind diejenigen Kompetenzen, die alle Menschen für ihre persönliche Entfaltung und Entwicklung, Vermittelbarkeit, soziale Inklusion, eine nachhaltige Lebensweise, ein erfolgreiches Leben in friedlichen Gesellschaften, eine gesundheitsbewusste Lebensgestaltung und aktive Bürgerschaft benötigen. Sie werden im Sinne des lebenslangen Lernens von Kindesbeinen an während des gesamten Erwachsenenlebens durch formales, nichtformales und informelles Lernen in allen Umgebungen entwickelt: in der Familie, in der Schule, am Arbeitsplatz, in der Nachbarschaft und anderen Gemeinschaften.

Alle Schlüsselkompetenzen gelten als gleich wichtig, da jede von ihnen zu einem erfolgreichen Leben in der Gesellschaft beiträgt. Kompetenzen können in vielen unterschiedlichen Umgebungen und in zahlreichen Kombinationen angewandt werden. Sie überschneiden sich und greifen ineinander; wichtige Aspekte in einem Bereich unterstützen die Kompetenzen in einem anderen. Fertigkeiten wie kritisches Denken, Problemlösung, Teamwork, Kommunikations- und Verhandlungskompetenz, analytische Fähigkeiten, Kreativität und interkulturelle Kompetenz sind fester Bestandteil aller Schlüsselkompetenzen.

Der Referenzrahmen umfasst acht Schlüsselkompetenzen:

Lese- und Schreibkompetenz,

Mehrsprachenkompetenz,

mathematische Kompetenz und Kompetenz in Naturwissenschaften, Informatik und Technik,

digitale Kompetenz,

persönliche, soziale und Lernkompetenz,

Bürgerkompetenz,

unternehmerische Kompetenz sowie

Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit.

1.   Lese- und Schreibkompetenz

Lese- und Schreibkompetenz ist die Fähigkeit, Konzepte, Gefühle, Tatsachen und Meinungen sowohl mündlich als auch schriftlich mithilfe von visuellen, Ton- und digitalen Materialien in verschiedenen Disziplinen und Kontexten zu erkennen, zu verstehen, auszudrücken, zu erzeugen und zu interpretieren. Sie impliziert die Fähigkeit, auf angemessene und kreative Weise mit anderen Menschen wirksam zu kommunizieren und in Beziehung zu treten.

Die Entwicklung der Lese- und Schreibkompetenz bildet die Grundlage für weiteres Lernen und weitere sprachliche Interaktion. Je nach Kontext kann die Lese- und Schreibkompetenz in der Muttersprache, der Unterrichtssprache und/oder der Amtssprache eines Landes oder einer Region entwickelt werden.

Wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz

Lese- und Schreibkompetenz bedeutet, dass eine Person lesen und schreiben und schriftliche Informationen gut verstehen kann, weshalb sie über einen gewissen Wortschatz und Grammatikkenntnisse verfügen und wissen muss, wie Sprache funktioniert. Sie umfasst ein Bewusstsein für die wichtigsten Arten der verbalen Interaktion, eine Reihe literarischer und nichtliterarischer Texte sowie für die wichtigsten Merkmale verschiedener Sprachstile und -register.

Der Einzelne sollte die Fähigkeit besitzen, mündlich und schriftlich eine Vielzahl von Kommunikationssituationen zu bewältigen, sein Kommunikationsverhalten zu beobachten und an die Erfordernisse der jeweiligen Situation anzupassen. Diese Kompetenz umfasst auch die Fähigkeit, verschiedene Arten von Quellen zu unterscheiden und zu verwenden, Informationen zu recherchieren, zu sammeln und zu verarbeiten, Hilfsmittel zu benutzen und die eigenen Argumente kontextabhängig auf überzeugende Weise zu formulieren und auszudrücken. Hierzu zählt auch kritisches Denken und die Fähigkeit Informationen zu bewerten und zu verarbeiten.

Eine positive Einstellung zur Lese- und Schreibkompetenz ist mit der Bereitschaft zum kritischen und konstruktiven Dialog, Verständnis für die Ästhetik der Sprache und Interesse an der Interaktion mit anderen verbunden. Dies setzt das Bewusstsein für die Wirkung von Sprache auf andere und die Notwendigkeit, Sprache auf eine positive und gesellschaftlich verantwortliche Art zu verstehen und zu verwenden, voraus.

2.   Mehrsprachenkompetenz (1)

Diese Kompetenz wird als die Fähigkeit definiert, mehrere Sprachen angemessen und wirksam für die Kommunikation zu verwenden. Sie erfordert im Wesentlichen dieselben Fähigkeiten wie die Lese- und Schreibkompetenz: Sie beruht auf der Fähigkeit, Konzepte, Gedanken, Gefühle, Tatsachen und Meinungen sowohl mündlich als auch schriftlich in einer angemessenen Zahl gesellschaftlicher und kultureller Kontexte entsprechend den eigenen Wünschen oder Bedürfnissen zu verstehen, auszudrücken und zu interpretieren (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben). Mehrsprachenkompetenz umfasst auch eine historische Dimension und interkulturelle Kompetenzen. Sie beruht auf der Fähigkeit, zwischen verschiedenen Sprachen und Medien zu vermitteln, wie im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen dargelegt. Gegebenenfalls kann sie die Pflege und Weiterentwicklung der muttersprachlichen Kompetenzen sowie den Erwerb der Amtssprache(n) eines Landes einschließen (2).

Wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz

Diese Kompetenz erfordert Wortschatz- und Grammatikkenntnisse in verschiedenen Sprachen sowie das Wissen um die wichtigsten Arten der verbalen Interaktion und der Sprachregister. Wichtig ist auch die Kenntnis gesellschaftlicher Konventionen sowie kultureller Aspekte und der Variabilität von Sprachen.

Zu den wesentlichen Fähigkeiten dieser Kompetenz zählt die Fähigkeit, mündliche Mitteilungen zu verstehen, ein Gespräch zu beginnen, aufrechtzuerhalten und zu beenden, sowie Texte auf verschiedenen Kompetenzniveaus in verschiedenen Sprachen entsprechend den Bedürfnissen des Einzelnen zu lesen, zu verstehen und zu verfassen. Der Einzelne sollte auch in der Lage sein, Hilfsmittel angemessen zu benutzen und Sprachen während des ganzen Lebens formal, nichtformal und informell zu erlernen.

Eine positive Einstellung ist mit der Wertschätzung kultureller Vielfalt sowie mit Neugier und dem Interesse an Sprachen und interkultureller Kommunikation verbunden. Sie setzt darüber hinaus die Achtung vor dem jeweiligen sprachlichen Hintergrund einer Person voraus; dazu gehört die Achtung vor der Muttersprache von Menschen, die Minderheiten angehören und/oder einen Migrationshintergrund haben, sowie die Wertschätzung der Amtssprache(n) eines Landes als gemeinsamem Rahmen für die Interaktion.

3.   Mathematische Kompetenz und Kompetenz in Naturwissenschaften, Informatik und Technik

A.

Mathematische Kompetenz ist die Fähigkeit, mathematisches Denken und Verständnis zu entwickeln und anzuwenden, um Probleme in Alltagssituationen zu lösen. Ausgehend von guten Rechenkenntnissen liegt der Schwerpunkt sowohl auf Verfahren und Aktivität als auch auf Wissen. Mathematische Kompetenz setzt — in unterschiedlichem Maße — die Fähigkeit und Bereitschaft voraus, mathematische Denkarten und Darstellungen (Formeln, Modelle, Konstruktionen, Kurven, Tabellen) zu nutzen.

B.

Naturwissenschaftliche Kompetenz ist die Fähigkeit und Bereitschaft, die natürliche Welt zu erklären und dabei das vorhandene Wissen und bewährte Methoden — einschließlich Beobachtung und Durchführung von Experimenten — zu nutzen, um Fragen zu stellen und evidenzbasierte Schlussfolgerungen zu ziehen. Kompetenz in Informatik und Technik ist die Anwendung dieses Wissens und dieser Methoden, um Antworten auf festgestellte menschliche Wünsche oder Bedürfnisse zu finden. Die Kompetenzen in Naturwissenschaften, Informatik und Technik setzen das Verstehen von durch die Aktivität des Menschen ausgelösten Veränderungen und ein Verantwortungsbewusstsein als Bürger voraus.

Wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz

A.

Zu den erforderlichen Kenntnissen in Mathematik zählen eine fundierte Kenntnis der Zahlen, Maßeinheiten und Strukturen, der Grundrechenarten und grundlegender mathematischer Darstellungen, das Verstehen mathematischer Begriffe und Konzepte sowie ein Bewusstsein dessen, auf welche Fragen die Mathematik Antworten geben kann.

Der Einzelne sollte über die Fähigkeit verfügen, einfache mathematische Prinzipien und Prozesse in Alltagssituationen zu Hause und bei der Arbeit anzuwenden (z. B. finanzielle Kompetenzen) und Argumentationsketten zu verstehen und zu beurteilen. Er sollte in der Lage sein, mathematisch zu denken, mathematische Beweise zu verstehen und in der Sprache der Mathematik zu kommunizieren sowie geeignete Hilfsmittel wie beispielsweise statistische Daten und Grafiken zu verwenden und die mathematischen Aspekte der Digitalisierung zu begreifen.

Eine positive Einstellung zur Mathematik beruht auf der Achtung der Wahrheit und der Bereitschaft, nach Gründen zu suchen und deren Gültigkeit zu prüfen.

B.

Zu den wesentlichen Kenntnissen in den Bereichen Naturwissenschaften, Informatik und Technik gehören die Grundprinzipien der natürlichen Welt, grundlegende wissenschaftliche Konzepte, Theorien, Grundsätze und Methoden, Technik, technische Produkte und Verfahren sowie das Verständnis der Wirkung von Wissenschaft, Informatik und Technik und der Aktivität des Menschen im Allgemeinen auf die natürliche Welt. Diese Kompetenzen sollen den Einzelnen in die Lage versetzen, Fortschritte, Grenzen und Risiken wissenschaftlicher Theorien, Anwendungen und Techniken in der Gesellschaft im Allgemeinen (in Bezug auf Entscheidungsfindung, Werte, moralische Fragen, Kultur usw.) besser zu verstehen.

Zu den Fertigkeiten zählt das Verständnis von Wissenschaft als einem Verfahren der Erforschung durch spezifische Methoden, unter anderem Beobachtung und kontrollierte Experimente, die Fähigkeit, eine Hypothese in einem logischen und rationalen Gedankengang zu überprüfen und die Bereitschaft, eigene Überzeugungen zu verwerfen, wenn sie im Widerspruch zu neuen experimentellen Ergebnissen stehen. Dies setzt die Fähigkeit voraus, technische Hilfsmittel und Apparate sowie wissenschaftliche Daten zu benutzen und mit ihnen umzugehen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen oder zu einer evidenzbasierten Entscheidung oder Schlussfolgerung zu gelangen. Der Einzelne sollte auch in der Lage sein, die wichtigsten Merkmale einer wissenschaftlichen Untersuchung zu erkennen und die Schlussfolgerungen sowie die zugehörige Argumentation darzulegen.

Diese Kompetenz setzt eine von kritischer Anerkennung und Neugier geprägte Einstellung voraus, sowie ein Interesse an ethischen Fragen und Respekt vor Sicherheits- und Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere im Hinblick auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und seine Auswirkungen auf die eigene Person, die Familie, die Gemeinschaft und globale Fragen.

4.   Digitale Kompetenz

Digitale Kompetenz umfasst die sichere, kritische und verantwortungsvolle Nutzung von und Auseinandersetzung mit digitalen Technologien für die allgemeine und berufliche Bildung, die Arbeit und die Teilhabe an der Gesellschaft. Sie erstreckt sich auf Informations- und Datenkompetenz, Kommunikation und Zusammenarbeit, Medienkompetenz, die Erstellung digitaler Inhalte (einschließlich Programmieren), Sicherheit (einschließlich digitales Wohlergehen und Kompetenzen in Verbindung mit Cybersicherheit), Urheberrechtsfragen, Problemlösung und kritisches Denken.

Wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz

Der Einzelne sollte verstehen, wie digitale Technologien Kommunikation, Kreativität und Innovation fördern können, und sich der damit verbundenen Chancen, Grenzen, Wirkungen und Risiken bewusst sein. Er sollte die zugrunde liegenden allgemeinen Prinzipien, Regeln und die Logik der sich ständige weiterentwickelnden digitalen Technologien verstehen und sich mit den grundlegenden Funktionen und der Nutzung verschiedener Geräte, Programme und Netzwerke auskennen. Der Einzelne sollte eine kritische Haltung gegenüber der Gültigkeit, Verlässlichkeit und Wirkung von digital verfügbaren Informationen und Daten entwickeln und sich der rechtlichen und ethischen Grundsätze bewusst sein, die mit dem Umgang mit digitalen Technologien verbunden sind.

Der Einzelne sollte in der Lage sein, digitale Technologien für die aktive Bürgerschaft und soziale Inklusion, die Zusammenarbeit mit anderen und die Kreativität zur Verfolgung persönlicher, gesellschaftlicher oder kommerzieller Ziele zu nutzen. Zu den Fertigkeiten zählt die Fähigkeit, digitale Inhalte zu nutzen, aufzurufen, zu filtern, zu beurteilen, zu erstellen, zu programmieren und zu teilen. Der Einzelne sollte in der Lage sein, Informationen, Inhalte, Daten und digitale Profile zu verwalten und zu schützen sowie Programme, Geräte, künstliche Intelligenz oder Roboter zu erkennen und auf effektive Weise zu nutzen.

Die Interaktion mit digitalen Technologien und Inhalten erfordert eine reflektierende, kritische und gleichzeitig neugierige und aufgeschlossene Einstellung gegenüber ihrer Entwicklung. Sie erfordert darüber hinaus einen ethischen, sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit diesen Hilfsmitteln.

5.   Persönliche, soziale und Lernkompetenz

Persönliche, soziale und Lernkompetenz ist die Fähigkeit, sich selbst zu reflektieren, mit Zeit und Informationen effizient umzugehen, konstruktiv mit anderen zusammenzuarbeiten, resilient zu bleiben und seinen Bildungs- und Berufsweg selbst in die Hand zu nehmen. Dazu zählt die Fähigkeit, mit Ungewissheit und komplexen Sachverhalten umzugehen, zu lernen, wie man lernt, etwas für das eigene körperliche und emotionale Wohlergehen zu tun, körperlich und geistig gesund zu bleiben, in der Lage zu sein, ein gesundheitsbewusstes, zukunftsorientierte Leben zu führen, Empathie zu empfinden und Konflikte in einem inklusiven und unterstützenden Kontext zu bewältigen.

Wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz

Wer erfolgreich Beziehungen zu anderen Menschen aufbauen und an der Gesellschaft teilhaben will, muss die in unterschiedlichen Gesellschaften und Umfeldern allgemein akzeptierten Verhaltensweisen und Kommunikationsregeln verstehen. Persönliche, soziale und Lernkompetenz erfordert auch das Wissen darüber, was körperliche und mentale Gesundheit und einen gesunden Lebensstil ausmacht. Sie setzt voraus, dass man seine bevorzugten Lernstrategien, seinen Kompetenzentwicklungsbedarf und unterschiedliche Wege zur Kompetenzentwicklung kennt und nach den verfügbaren Bildungs-, Berufsbildungs- und Karrieremöglichkeiten und der entsprechenden Beratung oder Unterstützung sucht.

Zu den Fertigkeiten gehört die Fähigkeit, seine eigenen Fähigkeiten zu ermitteln, Schwerpunkte zu setzen, mit komplexen Sachverhalten umzugehen sowie Entscheidungen kritisch zu hinterfragen und zu treffen. Dies schließt die Fähigkeit ein, sowohl mit anderen als auch selbstständig zu lernen und zu arbeiten, sein eigenes Lernen zu organisieren und Ausdauer zu beweisen, es zu beurteilen und sich darüber auszutauschen, gegebenenfalls Unterstützung zu suchen und seinen eigenen Berufsweg und seine sozialen Interaktionen effektiv zu gestalten. Der Einzelne sollte resilient und in der Lage sein, mit Ungewissheit und Stress umzugehen. Er sollte in verschiedenen Umgebungen konstruktiv kommunizieren, in Teams arbeiten und Verhandlungen führen können. Dies setzt Toleranz voraus, sowie die Formulierung und das Verständnis unterschiedlicher Standpunkte und die Fähigkeit, Vertrauen zu erzeugen und Empathie zu empfinden.

Diese Kompetenz beruht auf einer positiven Einstellung gegenüber dem persönlichen, dem sozialen und dem körperlichen Wohlergehen sowie dem lebenslangen Lernen. Sie basiert auf der Bereitschaft zur Zusammenarbeit, auf Selbstsicherheit und auf Integrität. Dazu gehören die Achtung der Verschiedenheit anderer Menschen und ihrer Bedürfnisse und die Bereitschaft, Vorurteile zu überwinden und Kompromisse einzugehen. Der Einzelne sollte in der Lage sein, Ziele zu erkennen und zu formulieren, sich selbst zu motivieren und Resilienz und Selbstvertrauen zu entwickeln, um ein ganzes Leben lang erfolgreich weiter zu lernen. Eine problemlösungsorientierte Einstellung kommt sowohl dem Lernprozess als auch der Fähigkeit des Einzelnen zugute, mit Hindernissen und Veränderungen umzugehen. Sie beinhaltet den Wunsch, auf früheren Lern- und Lebenserfahrungen aufzubauen, und die Neugier, neue Lernmöglichkeiten zu suchen und sich in zahlreichen Lebensbereichen weiterzuentwickeln.

6.   Bürgerkompetenz

Bürgerkompetenz ist die Fähigkeit, als verantwortungsvoller Bürger zu handeln und uneingeschränkt am gesellschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen, und zwar auf der Grundlage der Kenntnis gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher und politischer Konzepte und Strukturen sowie einem Verständnis von globalen Entwicklungen und Nachhaltigkeit.

Wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz

Bürgerkompetenz beruht auf der Kenntnis der grundlegenden Konzepte und Phänomene in Bezug auf Einzelpersonen, Gruppen, Arbeitsorganisationen, Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur. Dazu gehört ein Verständnis der gemeinsamen europäischen Werte, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Sie umfasst die Kenntnis von Ereignissen der Zeitgeschichte sowie ein kritisches Verständnis der wichtigsten Entwicklungen in der nationalen, der europäischen und der Weltgeschichte. Sie schließt ferner ein Bewusstsein für die Ziele, Werte und politischen Strategien sozialer und politischer Bewegungen sowie für nachhaltige Systeme ein, insbesondere für den Klimawandel und den weltweiten demographischen Wandel sowie die diesen zugrunde liegenden Ursachen. Von wesentlicher Bedeutung sind ferner die Kenntnis von der europäischen Integration sowie ein Bewusstsein für die Vielfalt und kulturelle Identität in Europa und der Welt. Dazu gehört es, die multikulturellen und sozioökonomischen Dimensionen der europäischen Gesellschaften zu kennen und zu wissen, wie die nationale kulturelle Identität zur europäischen Identität beiträgt.

Bürgerkompetenz erfordert die Fähigkeit, Beziehungen zu anderen im gemeinsamen oder öffentlichen Interesse oder zur nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft einzugehen. Hierzu gehört die Fähigkeit zum kritischen Denken und zur integrierten Problemlösung sowie zur Entwicklung von Argumenten und konstruktiven Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten und an der Entscheidungsfindung auf allen Ebenen — von der lokalen über die nationale bis hin zur europäischen und internationalen Ebene. Ferner umfasst dies die Fähigkeit, auf herkömmliche und neue Medien zuzugreifen, ein kritisches Verständnis für diese Medien zu entwickeln und mit ihnen zu interagieren und die Rolle und Aufgaben der Medien in demokratischen Gesellschaften zu verstehen.

Die Achtung der Menschenrechte als Grundlage der Demokratie legt den Grundstein für eine verantwortungsbewusste und konstruktive Einstellung. Konstruktive Beteiligung setzt die Bereitschaft voraus, an der demokratischen Entscheidungsfindung auf allen Ebenen und bei allen öffentlichen Aktivitäten mitzuwirken. Sie umfasst das Eintreten für gesellschaftliche und kulturelle Vielfalt, die Gleichstellung der Geschlechter, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und nachhaltige Lebensweisen, die Förderung einer Kultur des Friedens und der Gewaltlosigkeit sowie die Bereitschaft, die Privatsphäre anderer zu respektieren und Verantwortung für die Umwelt zu übernehmen. Es bedarf eines Interesses an politischen und sozioökonomischen Entwicklungen, Geisteswissenschaften und interkultureller Kommunikation, um Vorurteile zu überwinden und gegebenenfalls Kompromisse einzugehen sowie für soziale Gerechtigkeit und Fairness einzutreten.

7.   Unternehmerische Kompetenz

Unternehmerische Kompetenz bezieht sich auf die Fähigkeit, Chancen und Ideen umzusetzen und in Werte für andere zu verwandeln. Sie beruht auf Kreativität, kritischem Denken und Problemlösung, Eigeninitiative und Durchhaltevermögen und der Fähigkeit, mit anderen zusammenzuarbeiten, um Projekte zu planen und durchzuführen, die von kulturellem, gesellschaftlichem oder finanziellem Wert sind.

Wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz

Unternehmerische Kompetenz erfordert das Wissen, dass es verschiedene Kontexte und Gelegenheiten gibt, um Ideen in persönliche, soziale und berufliche Tätigkeiten umzusetzen, sowie ein Verständnis dafür, wie diese entstehen. Der Einzelne sollte Ansätze zur Planung und Durchführung von Projekten, die sowohl Prozesse als auch Ressourcen berücksichtigen, kennen und verstehen. Er sollte ein Verständnis von der Wirtschaft und den Chancen und Herausforderungen haben, mit denen ein Arbeitgeber, eine Organisation oder die Gesellschaft konfrontiert werden. Er sollte außerdem ethische Grundsätze und die Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung bedenken und sich seiner eigenen Stärken und Schwächen bewusst sein.

Unternehmerische Fähigkeiten basieren auf Kreativität, die Einfallsreichtum, strategisches Denken und Problemlösung sowie kritisches und konstruktives Nachdenken innerhalb wechselnder kreativer Prozesse und Innovationen umfasst. Dazu gehört die Fähigkeit, sowohl eigenständig als auch im Team zu arbeiten, Ressourcen zu mobilisieren (Menschen und Dinge) und Tätigkeiten aufrechtzuerhalten. Dies umfasst die Fähigkeit, finanzielle Entscheidungen im Hinblick auf Kosten und Wert zu treffen. Die Fähigkeit, mit anderen effektiv zu kommunizieren und zu verhandeln und im Rahmen einer fundierten Entscheidungsfindung mit Ungewissheit, Widersprüchlichkeiten und Risiken umgehen zu können, ist von zentraler Bedeutung.

Eine unternehmerische Einstellung ist gekennzeichnet durch Eigeninitiative, das Bewusstsein für die eigene Handlungsfähigkeit, vorausschauendes Handeln, Zukunftsorientiertheit, Mut und Ausdauer beim Erreichen von Zielen. Hierzu zählen der Wunsch, andere zu motivieren und ihre Ideen zu würdigen, Empathie und Verantwortungsbewusstsein für Menschen und die Welt sowie die Bereitschaft, Verantwortung für ethisches Verhalten zu übernehmen.

8.   Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit

Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit setzen voraus, dass man versteht, wie Ideen und Bedeutungen in verschiedenen Kulturen und durch verschiedene Künste und Kulturformen auf kreative Weise ausgedrückt und kommuniziert werden, und Achtung davor hat. Dies bedeutet auch, dass man versucht, seine eigenen Ideen und Vorstellungen von seinem Platz oder seiner Rolle in der Gesellschaft auf vielfältige Weise und in vielfältigen Kontexten zu verstehen, zu entwickeln und zum Ausdruck zu bringen.

Wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen im Zusammenhang mit dieser Kompetenz

Diese Kompetenz erfordert die Kenntnis lokaler, nationaler, regionaler, europäischer und globaler Kulturen und Ausdrucksformen, einschließlich ihrer Sprachen, ihres kulturellen Erbes und ihrer Traditionen und Kulturprodukte, sowie ein Verständnis dafür, wie diese Ausdrucksformen einander beeinflussen, wie sie sich aber auch auf die Ideen des Einzelnen auswirken können. Sie umfasst das Verständnis der verschiedenen Formen, in denen Ideen zwischen Autor, Teilnehmer oder Publikum vermittelt werden — in geschriebenen, gedruckten und digitalen Texten, Theater, Film, Tanz, Spielen, Kunst und Design, Musik, Ritualen und Architektur sowie in Mischformen. Sie erfordert ein Verständnis der eigenen, sich entwickelnden Identität und des eigenen kulturellen Erbes in einer multikulturellen Welt und der Art und Weise, in der Künste und andere Kulturformen es ermöglichen, die Welt einerseits zu betrachten und andererseits zu gestalten.

Zu den Fertigkeiten zählen die Fähigkeit, bildhafte und abstrakte Ideen, Erfahrungen und Emotionen mit Empathie auszudrücken und zu interpretieren, und die Fähigkeit, dies in verschiedenen Kunst- und anderen Kulturformen zu tun. Außerdem gehören dazu die Fähigkeit, persönliche, soziale und kommerzielle Möglichkeiten durch die Künste und andere kulturelle Formen zu erkennen und umzusetzen, sowie die Fähigkeit, sich sowohl einzeln als auch gemeinsam mit anderen an kreativen Prozessen zu beteiligen.

Wichtig sind eine offene Einstellung und Respekt gegenüber der Vielfalt des kulturellen Ausdrucks und der ethische und verantwortungsvolle Umgang mit geistigem und kulturellem Eigentum. Eine positive Einstellung heißt auch, der Welt mit Neugier zu begegnen, Offenheit für neue Wege und die Bereitschaft, an kulturellen Erfahrungen teilzunehmen.

Förderung der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen

Schlüsselkompetenzen sind eine dynamische Kombination aus Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellungen, die ein Lernender von Kindheit an während des ganzen Lebens entwickeln muss. Allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form bietet jedem die Gelegenheit, Schlüsselkompetenzen zu entwickeln. Daher können kompetenzorientierte Ansätze in allen Bildungs- und Lernsettings und in allen Lebensphasen zum Einsatz kommen.

Bei der Förderung kompetenzorientierter Bildung und Lernprozesse wurden drei Herausforderungen ermittelt: die Nutzung einer Vielzahl von Lernansätzen und -umgebungen, die Unterstützung von Lehrkräften und anderem Bildungspersonal und die Bewertung und Validierung im Bereich der Kompetenzentwicklung. Im Hinblick auf diese Herausforderungen wurden einige Beispiele für bewährte Verfahren ausgewählt.

a)   Eine Vielzahl von Lernansätzen und -umgebungen

a)

Fächerübergreifendes Lernen, Partnerschaften zwischen verschiedenen Bildungsebenen und Akteuren der allgemeinen und beruflichen Bildung — einschließlich des Arbeitsmarkts — sowie Konzepte wie der schulumfassende Ansatz („whole school approach“), die einen Schwerpunkt auf kollaborativen Unterricht und kollaboratives Lernen sowie die aktive Teilnahme und Entscheidungsfindung der Lernenden legen, können die Lernprozesse bereichern. Fächerübergreifendes Lernen ermöglicht zudem, die verschiedenen Fächer des Lehrplans stärker miteinander zu verknüpfen und einen engen Zusammenhang zwischen Lerninhalten und gesellschaftlichen Veränderungen und gesellschaftlicher Relevanz herstellen. Die sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und externen Akteuren aus Wirtschaft, Kunst, Sport und der Jugendarbeit, der Hochschulbildung oder der Forschung können entscheidend zu einer effektiven Kompetenzentwicklung beitragen.

b)

Der Erwerb von Grundkompetenzen sowie die Entwicklung breiter angelegter Kompetenzen können gefördert werden, indem akademisches Lernen systematisch durch soziales und emotionales Lernen, Kunst und gesundheitsfördernde körperliche Aktivitäten, die eine gesundheitsbewusste, zukunftsorientierte und körperlich aktive Lebensweise begünstigen, ergänzt wird. Die Stärkung der persönlichen, sozialen und Lernkompetenzen von früh an kann als Grundlage für die Entwicklung der Grundkompetenzen dienen.

c)

Lernmethoden wie forschend-entdeckendes, projektgestütztes, gemischtes, kunstgestütztes und spielebasiertes Lernen können die Motivation und die Beteiligung steigern. Ebenso können experimentelles Lernen, Lernen am Arbeitsplatz und wissenschaftliche Methoden in Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) für die Entwicklung eines breiten Spektrums von Kompetenzen förderlich sein.

d)

Lernende, Bildungspersonal und Bildungsanbieter könnten ermutigt werden, digitale Technologien zur Verbesserung der Lernprozesse und zur Unterstützung der Entwicklung digitaler Kompetenzen einzusetzen. Beispielsweise durch Teilnahme an Initiativen der Union wie „EU Code Week“. Durch den Einsatz von Selbstbewertungsinstrumenten, wie z. B. SELFIE, könnten die digitalen Kompetenzen von Bildungs- und Berufsbildungsanbietern verbessert werden.

e)

Vor allem Möglichkeiten, unternehmerische Erfahrungen zu sammeln, Unternehmenspraktika oder Besuche von Unternehmern in Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen, einschließlich praktischer unternehmerischer Erfahrungen, wie Kreativitätswettbewerbe, Unternehmensgründungen, von Studierenden geleitete Gemeinschaftsinitiativen, Unternehmenssimulationen oder unternehmerische Lernprojekte, könnten für junge Menschen, aber auch für Erwachsene und Lehrkräfte sehr wertvoll sein. Junge Menschen könnten die Möglichkeit bekommen, während ihrer Schulbildung mindestens eine unternehmerische Erfahrung zu machen. Partnerschaften zwischen Schulen, Kommunen und Unternehmen sowie lokalen Plattformen kann insbesondere in ländlichen Gebieten eine zentrale Rolle bei der Vermittlung unternehmerischer Bildung zukommen. Geeignete Schulungen und Unterstützung für Lehrkräfte und Schulleitungen könnten eine wesentliche Rolle dabei spielen, nachhaltige Fortschritte zu erzielen und eine Vorreiterrolle zu übernehmen.

f)

Mehrsprachenkompetenz kann durch enge Zusammenarbeit mit Bildungs- und Lernsettings im Ausland, die Mobilität von Bildungspersonal und Lernenden oder den Einsatz von eTwinning, EPALE und/oder ähnlichen Online-Portalen entwickelt werden.

g)

Alle Lernende, auch diejenigen, die benachteiligt sind oder besondere Bedürfnisse haben, könnten in inklusiven Settings ausreichend unterstützt werden, damit sie ihr Bildungspotenzial ausschöpfen können. Eine solche Unterstützung könnte in Form von sprachlicher, akademischer oder sozio-emotionaler Unterstützung, Peer-Coaching, außerschulischen Aktivitäten, Berufsberatung oder materieller Hilfe erfolgen.

h)

Die Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Lernsettings auf allen Ebenen kann wesentlich zu einer größeren Kontinuität der lebenslangen Kompetenzentwicklung bei Lernenden und zur Entwicklung innovativer Lernansätze beitragen.

i)

Die Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen, örtlichen außerschulischen Partnern und Arbeitgebern in Kombination mit formalem, nichtformalem und informellem Lernen kann die Kompetenzentwicklung fördern und den Übergang von Schule ins Arbeitsleben und vom Arbeitsleben in die Schule erleichtern.

b)   Unterstützung von Bildungspersonal

a)

Die Einbindung kompetenzorientierter Ansätze in Unterrichts- und Lernprozesse der Aus- und Weiterbildungssysteme kann Bildungspersonal dabei helfen, die Veränderung von Unterrichts- und Lernprozessen in ihren Settings voranzutreiben und über die notwendigen Kompetenzen für die Verwirklichung des kompetenzorientierten Ansatzes zu verfügen.

b)

Durch Personalaustausch sowie Peer-Learning- und Peer-Councelling-Aktivitäten, die ein flexibles und selbstständiges Lernen ermöglichen (Netze, Zusammenarbeit, Anwendergemeinschaften) könnte Bildungspersonal bei der Entwicklung kompetenzorientierter Ansätze in ihrer jeweiligen Umgebung unterstützt werden.

c)

Bildungspersonal könnte Unterstützung enthalten, damit sie innovative Praktiken entwickeln, an Forschung teilnehmen und die neuen Technologien einschließlich digitaler Technologien für kompetenzorientierte Ansätze im Unterricht und in Lernprozessen nutzen können.

d)

Bildungspersonal könnte Leitlinien sowie Zugang zu Kompetenzzentren und zu geeigneten Werkzeugen und Materialien erhalten, was der Qualität der Lehr- und Lernmethoden und -praxis zugutekäme.

c)   Bewertung und Validierung im Bereich der Kompetenzentwicklung

a)

Die Beschreibungen von Schlüsselkompetenzen könnten in Rahmen für Lernergebnisse umgesetzt werden, die durch geeignete Werkzeuge für eine diagnostische, formative und summative Bewertung und Validierung auf geeignetem Niveau ergänzt werden könnten. (3)

b)

Insbesondere digitale Technologien könnten helfen, die verschiedenen Dimensionen abzudecken, die für den Fortschritt der Lernenden, auch für das unternehmerische Lernen, relevant sind.

c)

Es könnten verschiedene Ansätze für die Bewertung von Schlüsselkompetenzen in nichtformalen und informellen Lernumgebungen entwickelt werden, einschließlich der Aktivitäten von Arbeitgebern, Berufsberatungsanbietern und Sozialpartnern. Diese sollten allen zur Verfügung stehen, insbesondere Geringqualifizierten, um das weitere Lernen zu unterstützen.

d)

Die Validierung von Lernergebnissen, die durch nichtformales und informelles Lernen erworben wurden, könnte im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens ausgebaut und optimiert werden, unter anderem mittels verschiedener Validierungsverfahren. Auch Dokumentations- und Selbstbewertungsinstrumente wie Europass und Youthpass könnten bei der Validierung herangezogen werden.


(1)  Der Europarat verwendet im Englischen und Französischen das Wort „plurilingualism“ als Bezeichnung für die Mehrsprachigkeit von Personen, wohingegen in amtlichen Dokumenten der Europäischen Union der Begriff „multilingualism“ verwendet wird, womit sowohl Kompetenzen von Personen als auch gesellschaftliche Gegebenheiten gemeint sein können. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, dass diese Begriffe in anderen Sprachen kaum zu unterscheiden sind.

(2)  Auch der Erwerb klassischer Sprachen wie Latein oder Altgriechisch ist eingeschlossen. Klassische Sprachen sind der Ursprung vieler moderner Sprachen und können deshalb das Erlernen von Sprachen generell erleichtern.

(3)  Der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen, der Referenzrahmen für digitale Kompetenzen und der Referenzrahmen für unternehmerische Kompetenzen sowie Kompetenzbeschreibungen im Rahmen von PISA sind Beispiele für unterstützendes Material für die Bewertung von Kompetenzen.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/14


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8899 — OTPP/Carlyle/European Camping Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 189/02)

Am 24. Mai 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8899 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

4.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/15


Den nachstehenden in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen und Vereinigungen, d. h. AL NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, IZZ-AL-DIN Hasan, MOHAMMED Khalid Shaikh, HIZBALLAH MILITARY WING, EJÉRCITO DE LIBERACIÓN NACIONAL („Nationale Befreiungsarmee“), POPULAR FRONT FOR THE LIBERATION OF PALESTINE (PFLP), POPULAR FRONT FOR THE LIBERATION OF PALESTINE-GENERAL COMMAND, SENDERO LUMINOSO (SL) („Leuchtender Pfad“), wird Folgendes mitgeteilt

(siehe Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018)

(2018/C 189/03)

Den oben genannten Personen und Vereinigungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates (1) aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (2) sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen und Vereinigungen einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der oben genannten Personen und Vereinigungen von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen hat der Rat die Begründungen entsprechend geändert.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen können beantragen, dass ihnen die aktualisierten Begründungen des Rates für ihren Verbleib in der oben genannten Liste übermittelt werden. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union (z. Hd. COMET designations)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Entsprechende Anträge sind bis zum 8. Juni 2018 einzureichen.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die oben genannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Vereinigungen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (3) hingewiesen.

Die betroffenen Personen und Vereinigungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird.


(1)  ABl. L 79 vom 22.3.2018, S. 7.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.


Europäische Kommission

4.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/17


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Juni 2018: 0,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

1. Juni 2018

(2018/C 189/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1669

JPY

Japanischer Yen

127,74

DKK

Dänische Krone

7,4441

GBP

Pfund Sterling

0,87680

SEK

Schwedische Krone

10,2943

CHF

Schweizer Franken

1,1531

ISK

Isländische Krone

122,10

NOK

Norwegische Krone

9,5323

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,827

HUF

Ungarischer Forint

319,84

PLN

Polnischer Zloty

4,3162

RON

Rumänischer Leu

4,6650

TRY

Türkische Lira

5,3991

AUD

Australischer Dollar

1,5494

CAD

Kanadischer Dollar

1,5142

HKD

Hongkong-Dollar

9,1547

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6737

SGD

Singapur-Dollar

1,5617

KRW

Südkoreanischer Won

1 254,17

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,8313

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,4883

HRK

Kroatische Kuna

7,3850

IDR

Indonesische Rupiah

16 195,41

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6536

PHP

Philippinischer Peso

61,375

RUB

Russischer Rubel

72,5972

THB

Thailändischer Baht

37,376

BRL

Brasilianischer Real

4,3681

MXN

Mexikanischer Peso

23,2834

INR

Indische Rupie

78,3140


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

4.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/18


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2018/C 189/05)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 5. März 2018 vom Europäischen Fahrradherstellerverband (European Bicycle Manufacturers Association — im Folgenden „EBMA“ oder „Antragsteller“) im Namen von Fahrradherstellern in der Union eingereicht, auf die mehr als 45 % der gesamten Unionsproduktion von Fahrrädern entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712007091, 8712007092 und 8712007099) eingereiht werden (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 (3) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 (4) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeführt wurde.

Am gleichen Tag weitete der Rat die für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 (5) auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, aus.

Am 18. Mai 2015 weitete die Kommission die für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 (6) auf die Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, aus.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wird damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

4.1.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Der Antragsteller brachte vor, es sei nicht angemessen, die im betroffenen Land geltenden Inlandspreise und Kosten heranzuziehen, da erhebliche Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bestünden.

Zur Untermauerung der Behauptung, dass erhebliche Verzerrungen bestehen, verwies der Antragsteller auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 20. Dezember 2017„Report on Significant Distortions in the Economy of the PRC for the purposes of the trade defence investigations“ (7) (Bericht über die erheblichen Verzerrungen der Wirtschaft der VR China für die Zwecke der Handelsschutzuntersuchungen), in dem die besonderen Bedingungen in dem betroffenen Land beschrieben werden. Der Antragsteller berief sich insbesondere auf die Abschnitte zu den allgemeinen Verzerrungen (z. B. bei Land, Energie und Kapital) und auf den Abschnitt zu den Verzerrungen im Stahl-, Aluminium und Chemiesektor, aus denen die Hauptmaterialien hervorgehen, die weitgehend bei der Herstellung von fast allen Fahrradteilen verwendet werden. In demselben Dokument werden auch die gravierenden Probleme mit Überkapazitäten auf dem Stahl- und Aluminiummarkt in China hervorgehoben sowie die Tatsache, dass die Preise in diesen Sektoren nicht auf den Kräften des freien Marktes beruhen.

Daher stützt sich gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde, auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts auf der Grundlage von Produktions- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land widerspiegeln, mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land bei der Ausfuhr in die Union. Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

Angesichts der verfügbaren Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass nach Artikel 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorliegen, die darauf schließen lassen, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im betroffenen Land zu verwenden und somit die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.

4.2.    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Der Antragsteller legte Beweise vor, wonach die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union, die in absoluten Zahlen nach wie vor beträchtlich sind, im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen dürften, weil (i) die ausführenden Hersteller im betroffenen Land über umfangreiche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügten und (ii) der Unionsmarkt in Bezug auf Volumen und Preise attraktiv sei. Die chinesischen Ausfuhrpreise wären ohne Maßnahmen niedrig genug, um den Wirtschaftszweig der Union, der sich immer noch in einer prekären Lage befindet, weiter zu schädigen.

Zudem führte der Antragsteller an, die Verbesserung der Schädigungslage des Wirtschaftszweigs der Union sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — weiterhin steigende Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt. Das Zusammenwirken von niedrigen Preisen und großen Mengen hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere auf die Verkaufsmengen, die Preise und die Rentabilität. In einem solchen Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass die Schädigung aufgrund von gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land erneut auftritt und der Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union erheblich schaden würde.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) zu rechtfertigen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Bei der Auslaufüberprüfung wird untersucht, ob damit zu rechnen ist, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping in Bezug auf die zu überprüfende Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land anhält oder erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union weiter bzw. erneut geschädigt wird.

5.1.    Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

Bei einer Auslaufüberprüfung untersucht die Kommission Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union getätigt wurden, und prüft, ohne Berücksichtigung der Ausfuhren in die Union, ob die Lage der Unternehmen, die die zu überprüfende Ware herstellen und verkaufen, dazu führen würde, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union wahrscheinlich fortgesetzt oder erneut getätigt würden.

Daher werden alle Hersteller der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land unabhängig davon, ob sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführt haben oder nicht (8), aufgefordert, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten

5.2.1.   Untersuchung der Hersteller im betroffenen Land

Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl von Herstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung verlangten Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes sowie gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, werden die Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens ausgewählt, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller“).

5.2.2.   Zusätzliches Verfahren in Bezug auf das betroffene Land, in dem nennenswerte Verzerrungen auftreten

Im Anschluss an die Einleitung der Untersuchung unterrichtet die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e anhand eines Vermerks zur Einsichtnahme des Dossiers durch interessierte Parteien die von der Untersuchung betroffenen Parteien über die relevanten Quellen, die die Kommission zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts in der VR China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung heranziehen will. Dies gilt für alle Quellen, einschließlich der Auswahl — wenn dies angebracht ist — eines angemessenen repräsentativen Drittlandes. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien erhalten eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme ab dem Datum, an dem dieser Vermerk in das Dossier aufgenommen wurde.

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge könnte im vorliegenden Fall für die Volksrepublik China die Türkei ein repräsentatives Drittland sein. Um die endgültige Wahl des Drittlands mit Marktwirtschaft treffen zu können, wird die Kommission prüfen, ob es einen vergleichbaren Grad an wirtschaftlicher Entwicklung wie im Ausfuhrland gibt, ob die zu überprüfende Ware tatsächlich hergestellt und verkauft wird sowie ob einschlägige Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Gibt es mehr als ein derartiges Land, werden gegebenenfalls Länder bevorzugt, in denen ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

In Bezug auf die einschlägigen Quellen fordert die Kommission alle Hersteller in dem betroffenen Land auf, die in Anhang III der vorliegenden Bekanntmachung erbetenen Angaben binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu übermitteln.

Die Kommission wird darüber hinaus einen Fragebogen an die Regierung des betroffenen Landes senden, um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung betreffend die mutmaßlichen erheblichen Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigt.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung darzulegen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.2.3.   Untersuchung der unabhängigen Einführer (9) (10)

Die unabhängigen Einführer, die die zu überprüfende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen; dies gilt auch für diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang II dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.3.    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.3.1.   Untersuchung der Unionshersteller

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dieser Auslaufüberprüfung betroffen ist und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, hat die Kommission beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können dem zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmten Dossier entnommen werden. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.7). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren; dies gilt auch für diejenigen Unionshersteller, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

5.4.    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen nicht etwa dem Interesse der Union zuwiderliefe. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich binnen 15 Tagen bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.5.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.6.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.7.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (11) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie zu den vertraulichen Informationen keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, kann die Kommission diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihr nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für den Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail

:

TRADE-R688-BICYCLES-DUMPING@ec.europa.eu

TRADE-R688-BICYCLES-INJURY@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage verfügbarer Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; daher werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen geändert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (12) verarbeitet.


(1)  ABl. C 294 vom 5.9.2017, S. 3.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (ABl. L 261 vom 6.10.2011, S. 2).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 4).

(7)  Report on Significant Distortions in the Economy of the PRC for the purposes of the trade defence investigations (Bericht über die erheblichen Verzerrungen der Wirtschaft der VR China für die Zwecke der Handelsschutzuntersuchungen), 20.12.2017, SWD (2017) 483 final/2, abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(8)  Ein Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu überprüfende Ware herstellt, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt ist.

(9)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit Herstellern in dem betroffenen Land verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit Herstellern verbunden sind, müssen Anlage I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(10)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(11)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(12)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

Image

Text von Bild

☐ „Limited“-Version (1) (zur eingeschränkten Verwendung)

☐ Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON FAHRRÄDERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER HERSTELLER IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

Dieses Formular soll Herstellern in der Volksrepublik China dabei helfen, die unter Abschnitt 5.2.1 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Limited“-Version (zur eingeschränkten Verwendung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1. NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

Anschrift

Kontaktperson

E-Mail-Adresse

Telefon

Fax

2. UMSATZ, VERKAUFSMENGE, PRODUKTION UND PRODUKTIONSKAPAZITÄT

Bitte geben Sie in Bezug auf die in der Einleitungsbekanntmachung definierte zu überprüfende Ware für den in Abschnitt 5.1 der Einleitungsbekanntmachung genannten Untersuchungszeitraum der Überprüfung Folgendes an: Produktion, Produktionskapazität, Umsatz in der Buchführungswährung des Unternehmens (Ausfuhrverkäufe in die Union, getrennt für jeden der 28 Mitgliedstaaten (2) und als Gesamtwert, Ausfuhrverkäufe in die übrigen Länder der Welt, getrennt für die fünf größten Einfuhrländer und als Gesamtwert, sowie Inlandsverkäufe), ferner das entsprechende Gewicht bzw. die entsprechende Menge. Geben Sie bitte das Warengewicht in Tonnen und die verwendete Währung an.

Tabelle I

Umsatz und Verkaufsmenge

Stückzahl

Wert (in Buchführungswährung)

Bitte die verwendete Währung angeben

Ausfuhrverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu überprüfenden Ware in die Union (getrennt für jeden der 28 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert)

Insgesamt:

Mitgliedstaaten bitte einzeln angeben (*)

Ausfuhrverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu überprüfenden Ware in die übrigen Länder der Welt

Insgesamt:

Nennen Sie bitte die 5 größten Einfuhrländer und geben Sie die jeweiligen Mengen und Werte an (*)

(1) Diese Unterlage ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) wird sie vertraulich behandelt.

(2) Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

Image

Text von Bild

Stückzahl

Wert (in Buchführungswährung)

Bitte die verwendete Währung angeben

Inlandsverkäufe der von Ihrem Unternehmen hergestellten zu überprüfenden Ware

(*) Fügen Sie bei Bedarf zusätzliche Zeilen ein.

Tabelle II

Produktion und Produktionskapazität

Stückzahl

Gesamtproduktion Ihres Unternehmens in Bezug auf die zu überprüfende Ware

Produktionskapazität Ihres Unternehmens in Bezug auf die zu überprüfende Ware

3. GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

4. SONSTIGE ANGABEN

Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5. ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift der bevollmächtigten Person:

Name und Funktion der bevollmächtigten Person:

Datum:

(1) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. (ABl. L 143 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG II

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Text von Bild

☐ „Limited“-Version (1) (zur eingeschränkten Verwendung)

☐ Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON FAHRRÄDERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.2.3 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Limited“-Version (zur eingeschränkten Verwendung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

1. NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

Anschrift

Kontaktperson

E-Mail-Adresse

Telefon

Fax

2. UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

Bitte geben Sie für den in Abschnitt 5.1 der Einleitungsbekanntmachung genannten Untersuchungszeitraum der Überprüfung Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in Euro (EUR) sowie — in Bezug auf die zu überprüfende Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung — den Umsatz mit Einfuhren in die Union (2) und Weiterverkäufen auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China, ferner das entsprechende Gewicht bzw. die entsprechende Menge. Bitte geben Sie das Warengewicht in Tonnen an.

Stückzahl

Wert (in EUR)

Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

Einfuhren der zu überprüfenden Ware in die Union

Weiterverkäufe der zu überprüfenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr

(1) Diese Unterlage ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) wird sie vertraulich behandelt.

(2) Die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Kroatien, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich.

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3. GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu überprüfenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu überprüfenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, die Verarbeitung der zu überprüfenden Ware oder der Handel mit ihr gehören.

Name und Standort des Unternehmens

Geschäftstätigkeiten

Art der Verbindung

4. SONSTIGE ANGABEN

Bitte machen Sie sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht Ihres Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

5. ERKLÄRUNG

Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

Unterschrift der bevollmächtigten Person:

Name und Funktion der bevollmächtigten Person:

Datum:

(1) Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. (ABl. L 143 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG III

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☐ „Limited“-Version (1) (zur eingeschränkten Verwendung)

☐ Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ANTIDUMPINGVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN VON FAHRRÄDERN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

ANFORDERUNG VON INFORMATIONEN BETREFFEND DIE VON HERSTELLERN IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA VERWENDETEN INPUTS

Dieses Formular soll Herstellern in der Volksrepublik China dabei helfen, die unter Abschnitt 5.2.2 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen über Inputs bereitzustellen.

Beide Fassungen, die „Limited“-Version (zur eingeschränkten Verwendung) und die Version „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

Die angeforderten Informationen sollen binnen 15 Tagen ab dem Datum dieses Vermerks zum Dossier an die in der Einleitungsbekanntmachung angegebene Adresse der Kommission zurückgesandt werden.

1. NAME UND KONTAKTDATEN

Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

Name des Unternehmens

Anschrift

Kontaktperson

E-Mail-Adresse

Telefon

Fax

2. INFORMATIONEN ÜBER DIE VON IHREM UNTERNEHMEN UND VON VERBUNDENEN UNTERNEHMEN VERWENDETEN INPUTS

Bitte beschreiben Sie kurz das (die) Verfahren zur Herstellung der zu überprüfenden Ware.

Bitte listen Sie alle Stoffe (Rohstoffe und verarbeitete Stoffe) sowie die zur Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendete Energie ebenso auf wie Nebenprodukte und Abfälle, die verkauft oder in das Verfahren zur Herstellung der zu überprüfenden Ware eingebracht bzw. zurückgeführt werden. Sofern angebracht, geben Sie bitte den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) (2) für jeden Eintrag in den unten aufgeführten Tabellen an. Bitte füllen Sie im Falle voneinander abweichender Herstellungsverfahren einen separaten Anhang für jedes verbundene Unternehmen aus, das die zu überprüfende Ware herstellt.

Rohstoffe/Energie

HS-Code

(Fügen Sie bei Bedarf zusätzliche Zeilen ein.)

(1) Diese Unterlage ist nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie ist nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) wird sie vertraulich behandelt.

(2) Beim Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, gemeinhin „Harmonisiertes System“ oder einfach „HS“ genannt, handelt es sich um eine internationale Mehrzweck-Warenklassifikation, die von der Weltzollorganisation (WZO) erarbeitet wurde.

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Text von Bild

Nebenprodukte und Abfälle

HS-Code

(Fügen Sie bei Bedarf zusätzliche Zeilen ein.)

Das Unternehmen erklärt, dass die vorstehenden Angaben korrekt sind und nach bestem Wissen gemacht wurden.

Unterschrift der bevollmächtigten Person:

Name und Funktion der bevollmächtigten Person:

Datum:


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8927 — Sumitomo Corporation/Sumitomo Mitsui Financial Group/Sumitomo Mitsui Finance and Leasing Company)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 189/06)

1.   

Am 24. Mai 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Sumitomo Corporation („SC“, Japan),

Sumitomo Mitsui Financial Group, Inc. („FG“, Japan),

Sumitomo Mitsui Finance and Leasing Company, Limited („FL“, Japan), ein bereits existierendes Gemeinschaftsunternehmen von FG und SC, das unter der alleinigen Kontrolle von FG steht.

SC und FG übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über FL und seine hundertprozentige Tochtergesellschaft SMFL Capital Co. Limited („FLC“), mit Ausnahme der Versicherungs- und der Kfz-Leasingsparte von FLC, die auf ein von SC kontrolliertes Unternehmen übertragen wird.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   SC: ein börsennotiertes integriertes japanisches Handels- und Investmentunternehmen mit Sitz in Tokio, das in verschiedenen Branchen tätig ist, unter anderem Handel mit Metallprodukten, Transport, Medien, mineralische Rohstoffe, Energie, Chemikalien und Elektronik,

—   FG: ein börsennotiertes Unternehmen mit Sitz in Tokio, das eine breite Palette von Finanzdienstleistungen anbietet, darunter Dienstleistungen in den Bereichen Privat- und Firmenkundengeschäft, Investmentbanking, Verbraucherkredite, Kreditkarten, Leasing, Vermittlung sowie Finanzanalyse und Beratung,

—   FL: ein bereits bestehendes Gemeinschaftsunternehmen von SC und FG mit Sitz in Tokio, das vor allem Dienstleistungen in den Bereichen allgemeines Leasing, Darlehen, Factoring, Flugzeugleasing und Kfz-Leasing erbringt.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8927 — Sumitomo Corporation/Sumitomo Mitsui Financial Group/Sumitomo Mitsui Finance and Leasing Company

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail-Adresse: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.