ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2018/C 170/01 |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2018/C 170/02 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2018/C 170/03 |
Keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens |
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2018/C 170/04 |
Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2018/C 170/05 |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2018/C 170/06 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2018/C 170/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8861 — Comcast/Sky) ( 1 ) |
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2018/C 170/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8884 — Altor Funds/Trioplast Industrier) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2018/C 170/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8887 — Platinum Equity/LifeScan) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
16. Mai 2018
(2018/C 170/01)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1784 |
JPY |
Japanischer Yen |
129,83 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4487 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87418 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,2903 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,1792 |
ISK |
Isländische Krone |
123,00 |
NOK |
Norwegische Krone |
9,5715 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,545 |
HUF |
Ungarischer Forint |
317,27 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,2889 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6350 |
TRY |
Türkische Lira |
5,2178 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5741 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5161 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2504 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7115 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5824 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 274,50 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,7584 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,5137 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3830 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 582,15 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6712 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,715 |
RUB |
Russischer Rubel |
73,5977 |
THB |
Thailändischer Baht |
37,874 |
BRL |
Brasilianischer Real |
4,3294 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
23,2843 |
INR |
Indische Rupie |
79,8925 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/2 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu acht Mandaten für Verhandlungen über den Abschluss internationaler Abkommen über den Datenaustausch zwischen Europol und Drittländern
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)
(2018/C 170/02)
1. EINLEITUNG UND HINTERGRUND
Die Europol-Verordnung (1) enthält spezifische Vorschriften über Übermittlungen von Daten durch Europol an Stellen außerhalb der EU. In Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung findet sich eine Aufzählung von Rechtsgründen, auf deren Grundlage Europol auf rechtmäßige Weise Daten an Behörden von Drittländern übermitteln könnte. Eine Möglichkeit wäre ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), demzufolge das Drittland, an das Europol Daten übermittelt, ein angemessenes Schutzniveau bietet. Da derzeit kein Angemessenheitsbeschluss besteht, bestünde die andere Möglichkeit für Europol, regelmäßig Daten an ein Drittland zu übermitteln, darin, einen angemessenen Rahmen zu verwenden, wie er nach dem Abschluss eines verbindlichen internationalen Abkommens zwischen der EU und dem empfangenden Drittland vorläge.
Am 20. Dezember 2017 nahm die Kommission acht Empfehlungen (3) für Beschlüsse des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über internationale Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und acht Drittländern in der Region Naher Osten und Nordafrika (MENA-Region) an, nämlich Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und Türkei. Solche internationalen Abkommen böten die erforderliche Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen Behörden dieser Länder.
Nach Auffassung der Kommission besteht aufgrund der politischen Strategie der EU, dargelegt in der Europäischen Sicherheitsagenda (4), Schlussfolgerungen des Rates (5) und der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU (6) sowie der operativen Bedürfnisse von Strafverfolgungsbehörden überall in der EU und von Europol Bedarf an einer engeren Zusammenarbeit zwischen Europol und diesen acht Ländern. Diese acht Länder wurden auch in der Mitteilung „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion, Elfter Fortschrittsbericht“ (7) genannt. Ins Auge gefasst ist eine Zusammenarbeit mit der MENA-Region als ganzer (8). Die derzeitige Lage in der Region, insbesondere die Situation in Syrien und im Irak, gilt als erhebliche langfristige Bedrohung der Sicherheit der EU. Dies gilt sowohl für die wirksame Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundener organisierter Kriminalität als auch für Herausforderungen im Zusammenhang mit Migration, wie die Förderung irregulärer Migration und Menschenhandel. Im Hinblick auf die Bewältigung dieser Herausforderungen wird die Zusammenarbeit mit lokalen Strafverfolgungsbehörden als essenziell erachtet.
Gemäß dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Verfahren ist die Kommission für die Aushandlung dieser internationalen Abkommen mit Drittländern im Namen der EU zuständig. Mit diesen acht Empfehlungen ersucht die Kommission den Rat der Europäischen Union (Rat) um die Ermächtigung zur Aufnahme der Verhandlungen mit den acht genannten Ländern. Nach Abschluss der Verhandlungen muss das Europäische Parlament dem Wortlaut der ausgehandelten Abkommen zustimmen und muss der Rat die Abkommen unterzeichnen.
5. SCHLUSSFOLGERUNG
Der EDSB begrüßt die Aufmerksamkeit, die dem Datenschutz in den Anhängen der Empfehlungen der Kommission vom 20. Dezember 2017 geschenkt wird, in denen das Mandat der Kommission für die Aushandlung im Namen der EU der internationalen Abkommen mit den acht MENA-Ländern niedergelegt ist, mit denen Europol eine Zusammenarbeit anstrebt.
Damit Artikel 52 Absatz 1 der Charta in vollem Umfang Genüge getan wird, ist umfassend zu prüfen, ob die geplanten internationalen Abkommen, mit denen Europol erlaubt werden soll, regelmäßig personenbezogene Daten an die zuständigen Behörden der acht betroffenen Länder zu übermitteln, notwendig und verhältnismäßig sind. Damit diese gründliche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen kann, empfiehlt der EDSB, den Bedarf an Übermittlungen unter Berücksichtigung der Situation in jedem einzelnen Drittstaat sowie der Realität vor Ort genauer zu bestimmen und differenziert zu betrachten. Dementsprechend sollten der Geltungsbereich der einzelnen internationalen Abkommen und die Zweckbestimmungen der Übermittlungen an die einzelnen Drittländer in den Anhängen näher spezifiziert werden. Der EDSB empfiehlt die Durchführung weiterer Folgenabschätzungen, damit die Risiken genau geprüft werden können, die sich aus Übermittlungen personenbezogener Daten an diese Drittländer für das Recht der betroffenen Personen auf Privatsphäre und Datenschutz, aber auch für andere durch die Charta geschützte Rechte und Freiheiten ergeben können, damit die erforderlichen Garantien genau festgelegt werden können.
Der EDSB hält fest, dass gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Europol-Verordnung Europol nach Abschluss eines verbindlichen internationalen Abkommens zwischen der EU und dem empfangenden Drittland regelmäßig Daten an ein Drittland unter der Bedingung übermitteln könnte, dass dieses Abkommen geeignete Garantien vorsieht. Nach Auffassung des EDSB impliziert „geeignete Garantien vorsehen“ im Sinne der Europol-Verordnung, dass die mit Drittländern abgeschlossenen internationalen Abkommen Folgendes gilt:
— |
Sie stellen die umfassende Wahrung von Artikel 8 der Charta in den empfangenden Drittländern sicher, insbesondere des Grundsatzes der Zweckbindung, des Rechts auf Auskunft, des Rechts auf Berichtigung und die Kontrolle durch eine unabhängige Behörde, wie in der Charta ausdrücklich verlangt; |
— |
sie stehen insofern im Einklang mit dem Gutachten 1/15 des EuGH, als sie gewährleisten, dass das aus diesen Abkommen resultierende Schutzniveau der Sache nach dem Schutzniveau im Unionsrecht gleichwertig ist; |
— |
sie wenden mutatis mutandis die Kriterien aus Erwägungsgrund 71 der Richtlinie (EU) 2016/680 an, d. h., Übermittlungen personenbezogener Daten unterliegen Geheimhaltungspflichten, es gilt der Grundsatz der Spezialität, und die personenbezogenen Daten werden nicht verwendet, um die Todesstrafe oder eine Form der grausamen und unmenschlichen Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken; |
— |
sie enthalten Gegenstücke zu den spezifischen Garantien in der Europol-Verordnung, wie von Informationslieferanten spezifizierte Einschränkungen, und |
— |
sie wenden wesentliche Garantien im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen an und enthalten Garantien bezüglich einer fallweisen Prüfung der vorhersehbaren Risiken, die Übermittlungen an diese Drittländer für die Wahrung anderer Grundrechte und Grundfreiheiten mit sich bringen könnten. |
Abgesehen von diesen allgemeinen Empfehlungen hat der EDSB in dieser Stellungnahme auch Empfehlungen und Anmerkungen zu den folgenden Aspekten der künftigen internationalen Abkommen formuliert, die mit den MENA-Ländern mithilfe der Verhandlungsmandate ausgehandelt werden sollen:
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Grundsatz der Zweckbindung und der Grundsatz der Zweckspezifikation von Datenübermittlungen durch Europol; |
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Weiterübermittlungen durch zuständige Behörden der betreffenden Drittländer; |
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Einschränkungen der Verarbeitung von Informationen, die von Europol an die zuständigen Behörden der Drittländer übermittelt wurden; |
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Gewährleistung einer unabhängigen Aufsicht in den Drittländern; |
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Rechte betroffener Personen; |
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Übermittlungen besonderer Kategorien von Daten an die zuständigen Behörden der Drittländer; |
— |
Speicherung der von Europol übermittelten Daten und |
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Möglichkeit der Aussetzung und Beendigung der internationalen Abkommen bei Verstößen gegen deren Bestimmungen. |
Brüssel, den 14. März 2018
Giovanni BUTTARELLI
Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53), nachstehend „Europol-Verordnung“.
(2) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(3) Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen jordanischen Behörden, COM(2017) 798 final; Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen türkischen Behörden, COM(2017) 799 final; Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen libanesischen Behörden, COM(2017) 805 final; Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen israelischen Behörden, COM(2017) 806 final; Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Tunesien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen tunesischen Behörden, COM(2017) 807 final; Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen marokkanischen Behörden, COM(2017) 808 final; Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ägyptischen Behörden, COM(2017) 809 final; Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen algerischen Behörden, COM(2017) 811 final.
(4) Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Die Europäische Sicherheitsagenda, COM(2015) 185 final.
(5) Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017: Auswärtiges Handeln der EU im Bereich Terrorismusbekämpfung, Dokument 10384/17.
(6) Shared Vision, Common Action: A Stronger Europe — A Global Strategy for the European Union’s Foreign and Security Policy, abrufbar unter: http://europa.eu/globalstrategy/en.
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, „Auf dem Weg zu einer wirksamen und echten Sicherheitsunion, Elfter Fortschrittsbericht“, COM(2017) 608 final.
(8) Siehe die Begründung aller am 20. Dezember 2017 vorgelegten Empfehlungen der Kommission für Beschlüsse des Rates mit Ausnahme der Empfehlung betreffend Israel.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/5 |
Keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens
(2018/C 170/03)
Nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde stellt die folgende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
: |
7. Februar 2018 |
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Nummer der Beihilfesache |
: |
81382 |
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Nummer der Entscheidung |
: |
017/18/COL |
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EFTA-Staat |
: |
Norwegen |
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Region(en) |
: |
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Titel (und/oder Name des Empfängers) |
: |
Ausgleichszahlungen für Pensionskosten an gemeinnützige Organisationen, die Gesundheitsdienstleistungen und Fürsorgedienste für Kinder erbringen |
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Rechtsgrundlage |
: |
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Art der Maßnahme |
: |
Regelung |
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Ziel |
: |
Gesundheitsversorgung und soziale Dienstleistungen |
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Form der Beihilfe |
: |
Zuschüsse |
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Mittelausstattung |
: |
1,1 Mrd. NOK |
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Beihilfeintensität |
: |
|||||
Laufzeit |
: |
100 Jahre |
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Wirtschaftszweige |
: |
Gesundheitsversorgung und soziale Dienstleistungen |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
: |
|
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Sonstige Angaben |
: |
Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/.
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/6 |
Staatliche Beihilfe — Entscheidung, keine Einwände zu erheben
(2018/C 170/04)
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme:
Tag des Erlasses der Entscheidung |
: |
22. Februar 2018 |
||||
Nummer der Beihilfesache |
: |
81568 |
||||
Nummer der Entscheidung |
: |
027/18/COL |
||||
EFTA-Staat |
: |
Norwegen |
||||
Region(en) |
: |
|||||
Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers) |
: |
NOx-Steuerbefreiung für den Zeitraum 2018-2025 |
||||
Rechtsgrundlage |
: |
NOx-Abkommen 2018-2025 |
||||
Art der Maßnahme |
: |
Regelung |
||||
Ziel |
: |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
: |
Steuerbefreiung |
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Mittelausstattung |
: |
14 Mrd. NOK |
||||
Beihilfeintensität |
: |
|||||
Laufzeit |
: |
2018-2025 |
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Wirtschaftszweige |
: |
Sämtliche der NOx-Steuer unterliegende Unternehmen |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
: |
|
||||
Sonstige Angaben |
: |
Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung befindet sich auf folgender Website der EFTA-Überwachungsbehörde:
http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/7 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Zeitraum 2014-2020
(Durchführungsbeschluss C(2018) 2226 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1921)
(2018/C 170/05)
Hiermit veröffentlicht die Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (CEF-Transport-2018 (allgemeine Haushaltsmittel)) im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen, die nach Maßgabe der im Mehrjahresarbeitsprogramm für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) festgelegten Prioritäten und Ziele bereitgestellt werden.
Hierfür stehen Haushaltsmittel in Höhe von voraussichtlich 450 Mio. EUR zur Verfügung.
Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen endet am 24. Oktober 2018 um 17.00 Uhr (Ortszeit Brüssel).
Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann hier abgerufen werden:
https://ec.europa.eu/inea/en/connecting-europe-facility/cef-transport/apply-funding/2018-cef-transport-call-proposals.
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/8 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
(2018/C 170/06)
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:
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EPSO/AD/358/18 — RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (m/w) (AD 7) FÜR DIE DEUTSCHE SPRACHE (DE) |
|
EPSO/AD/359/18 — RECHTS- UND SPRACHSACHVERSTÄNDIGE (m/w) (AD 7) FÜR DIE NIEDERLÄNDISCHE SPRACHE (NL) |
Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 170 A vom 17. Mai 2018 veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website: https://epso.europa.eu/
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8861 — Comcast/Sky)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 170/07)
1. |
Am 7. Mai 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Die Comcast Corporation übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Sky plc. Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 25. April 2018 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Comcast Corporation: Comcast ist ein in den USA ansässiges, börsennotiertes globales Medien-, Technologie- und Unterhaltungsunternehmen mit zwei Hauptgeschäftsbereichen: Comcast Cable und NBCUniversal („NBCU“). Comcast ist in Europa fast ausschließlich über NBCU tätig, das in Europa in folgenden Bereichen vertreten ist: i) Produktion, Vertrieb und Verbreitung von Film- und Fernsehinhalten; ii) Großhandel mit Fernsehkanälen und Abrufdiensten; iii) Wirtschaftsnachrichtendienst CNBC sowie NBC News; iv) Bereitstellung von Fernsehinhalten für Endnutzer über den Video-on-Demand-Dienst von NBCU; v) Vergabe von Lizenzen für sein geistiges Eigentum an Hersteller und Vertreiber von Verbraucherprodukten; vi) kleinere golfbezogene digitale Unternehmen und vii) in geringfügigem Maße Direktverkauf von DVDs und Blu-Rays, SteelBooks und Musikträgern an Verbraucher. — Sky plc: Sky ist eine im Vereinigten Königreich ansässige Aktiengesellschaft, deren Aktien an der Londoner Börse notiert sind. Sky ist die Holdinggesellschaft einer Reihe von Tochtergesellschaften, die vor allem im Vereinigten Königreich, in Irland, Deutschland, Österreich und Italien unter anderem in folgenden Bereichen tätig sind: i) Lizenzierung/Erwerb audiovisueller Inhalte; ii) Bereitstellung von Fernsehkanälen im Vereinigten Königreich und in Irland; iii) Verkauf audiovisueller Sendungen an Abonnenten; iv) Bereitstellung technischer Plattformdienste für Rundfunkanbieter auf den DTH-Plattformen von Sky im Vereinigten Königreich, in Irland, Deutschland und Österreich; v) Verkauf von TV-Werbezeiten; vi) Erbringung von Festnetztelefon- und Breitbanddiensten im Vereinigten Königreich und in Irland; vii) Erbringung von Mobilfunkdiensten im Vereinigten Königreich und viii) Bereitstellung des Zugangs zu öffentlichen Wi-Fi-Hotspots im Vereinigten Königreich. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8861 — Comcast/Sky Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8884 — Altor Funds/Trioplast Industrier)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 170/08)
1. |
Am 4. Mai 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Altor Funds übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Trioplast Industrier. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Altor Funds: Private-Equity-Fonds, der schwerpunktmäßig in das mittlere Marktsegment der nordischen Länder investiert, — Trioplast Industrier: Herstellung von Verpackungslösungen auf der Grundlage von Polyethylenfolie. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8884 — Altor Funds/Trioplast Industrier Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 170/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8887 — Platinum Equity/LifeScan)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 170/09)
1. |
Am 4. Mai 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Das Vorhaben umfasst den Erwerb des LifeScan-Blutzuckermessungsgeschäfts durch Platinum, das im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über LifeScan übernimmt. Der Zusammenschluss erfolgt über eine Zweckgesellschaft durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8887 — Platinum Equity/LifeScan Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.