ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 159

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
7. Mai 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 159/01

Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste ( 1 )

1

2018/C 159/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8824 — Mitsui Rail Capital Europe/Siemens Nederland/JV) ( 1 )

16

2018/C 159/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8805 — Panalpina/DFG/PA NL Perishables) ( 1 )

16


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 159/04

Euro-Wechselkurs

17


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 159/05

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren mit Ursprung in der Ukraine

18

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2018/C 159/06

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

22

2018/C 159/07

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

32


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 159/01)

1.   EINFÜHRUNG

1.1.   Anwendungsbereich und Zweck

1.

Im Anschluss an eine öffentliche Konsultation, deren Ergebnisse gebührend berücksichtigt wurden, hat die Kommission die Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht („Leitlinien“) gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) angenommen. Den Leitlinien sind Erläuterungen (2) beigefügt, und sie sind in Verbindung mit den darin enthaltenen zusätzlichen Informationen auszulegen.

2.

Die Leitlinien sind an die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) gerichtet und sollen ihnen helfen, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Analyse der Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, und der Beurteilung beträchtlicher Marktmacht gemäß dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wahrzunehmen, der aus der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, den drei Einzelrichtlinien 2002/19/EG (3), 2002/20/EG (4), 2002/22/EG (5) und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (6) besteht (im Folgenden der „Rechtsrahmen“). Nach Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG müssen die NRB bei der Festlegung relevanter Märkte für eine Vorabregulierung sowohl die Empfehlung 2014/710/EU der Kommission (7) als auch diese Leitlinien weitestgehend berücksichtigen.

3.

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG sollen die Leitlinien zur Entwicklung des Binnenmarkts im Bereich der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens sicherstellen.

4.

Die Rechte des Einzelnen bzw. der Unternehmen aufgrund des EU-Rechts werden durch diese Leitlinien in keiner Weise eingeschränkt. Diese Leitlinien berühren weder die Anwendung des EU-Rechts im Allgemeinen und der Wettbewerbsvorschriften im Besonderen, noch deren Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Ebenso lassen diese Leitlinien alle künftigen Maßnahmen der Kommission und alle Orientierungshilfen unberührt, die die Kommission im Hinblick auf die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts veröffentlicht.

5.

Die Kommission wird diese Leitlinien gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sich weiterentwickelnden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wirtschaftlicher Denkansätze und tatsächlicher Markterfahrungen ersetzen, damit diese auf den sich rasch entwickelnden Märkten weiterhin angemessen bleiben.

6.

In diesen Leitlinien werden insbesondere Fragen der Marktdefinition sowie der alleinigen und gemeinsamen beträchtlichen Marktmacht behandelt.

7.

In den Leitlinien wird nicht auf eine Koordinierung im Rahmen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingegangen. Ebenso werden keine Marktstrukturen mit einer begrenzten Anzahl von Marktteilnehmern behandelt, wenn die vom Gerichtshof der Europäischen Union angewandten Kriterien für eine gemeinsame Marktbeherrschung nicht erfüllt sind.

1.2.   Vorbemerkungen

8.

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG sollen die NRB bei der Wahrnehmung ihrer im Rechtsrahmen festgelegten Regulierungsaufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die dessen Regulierungszielen dienen, und dazu unter anderem effiziente Investitionen in neue und verbesserte Infrastrukturen und den Zugang dazu fördern.

9.

Die Festlegung relevanter Märkte und die Ermittlung beträchtlicher Marktmacht sollte innerhalb des Rechtsrahmens auf denselben Methoden beruhen wie im EU-Wettbewerbsrecht. So wird sichergestellt, dass die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft („Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition“) (8) beachtet werden und dass — soweit relevant — die Beschlusspraxis der Kommission zur Durchsetzung des Artikels 102 AEUV und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (9) berücksichtigt wird. Durch eine konsequente Anwendung der festgelegten Methoden zur Definition von Märkten und zur Ermittlung beträchtlicher Marktmacht tragen die NRB zu einer vorhersehbaren Regulierung bei und beschränken regulatorische Eingriffe auf Fälle von Marktversagen, die durch Analyseinstrumente festgestellt worden sind.

10.

Wenn sie ähnliche Fälle unter ähnlichen Umständen mit den gleichen übergeordneten Zielen untersuchen, sollten die NRB und die Wettbewerbsbehörden grundsätzlich zu ähnlichen Schlussfolgerungen kommen. Dennoch kann — angesichts der unterschiedlichen Reichweite und Ziele ihres Eingreifens und insbesondere der verschiedenen Schwerpunkte und Umstände der nachstehend dargelegten Prüfung durch die NRB — nicht ausgeschlossen werden, dass die für Zwecke des EU-Wettbewerbsrechts definierten Märkte und die für die sektorspezifische Regulierung definierten Märkte nicht immer identisch sind.

11.

Die Ermittlung eines Unternehmens, das auf einem für die Zwecke der Vorabregulierung definierten Markt über beträchtliche Macht verfügt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieses Unternehmen auch eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 102 AEUV bzw. für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (10) oder vergleichbarer nationaler Bestimmungen einnimmt. Außerdem bedeutet die Feststellung beträchtlicher Marktmacht nicht zwangsläufig, dass das Unternehmen diese beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 102 AEUV auch missbraucht hat. Es bedeutet lediglich, dass der Betreiber im Anwendungsbereich des Artikels 14 der Richtlinie 2002/21/EG aus struktureller Sicht kurz- bis mittelfristig auf dem relevanten Markt eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt und einnehmen wird, dass er sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern verhalten kann.

12.

In der Praxis ist es durchaus möglich, dass es im Rahmen der Vorabregulierung und des EU-Wettbewerbsrechts zu parallelen Verfahren in Bezug auf verschiedene Arten festgestellter Wettbewerbsprobleme auf den betreffenden Endkundenmärkten kommt. In dieser Hinsicht zielen die Vorabverpflichtungen, die den als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuften Unternehmen von den NRB auferlegt werden, darauf ab, ein festgestelltes Marktversagen zu beheben und die besonderen Ziele des Rechtsrahmens zu erfüllen. Andererseits dienen die Instrumente des EU-Wettbewerbsrechts dazu, Bedenken in Bezug auf rechtswidrige Absprachen, abgestimmte Verhaltensweisen oder einseitige missbräuchliche Verhaltensweisen, die den Wettbewerb auf dem relevanten Markt beschränken oder verfälschen, zu prüfen und auszuräumen.

1.3.   Regulierungsansatz für die Marktanalyse

13.

Bei der Durchführung der Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG beurteilen die NRB den relevanten Markt vorausschauend und strukturell über den relevanten Zeitraum.

14.

Der relevante Zeitraum (der nächste Überprüfungszeitraum) ist die Zeit zwischen dem Ende der laufenden Überprüfung und dem Ende der nächsten Marktüberprüfung (11), bei der die NRB bestimmte Marktmerkmale und Marktentwicklungen zu beurteilen haben.

15.

Den Ausgangspunkt für die Festlegung der Vorleistungsmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, sollte stets die Analyse der entsprechenden Endkundenmärkte bilden.

16.

Die NRB haben hierbei festzustellen, ob die zugrunde liegenden Endkundenmärkte ohne eine Regulierung auf der Vorleistungsebene, die auf der Feststellung alleiniger oder gemeinsamer beträchtlicher Marktmacht beruht, potenziell wettbewerbsorientiert sind und somit ob das Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs ein dauerhaftes Phänomen ist (12).

17.

Dazu sollten die NRB die bestehenden Marktbedingungen sowie die Marktentwicklungen berücksichtigen, die im Laufe des nächsten Überprüfungszeitraums zu erwarten oder abzusehen sind, wenn keine Regulierung auf der Grundlage beträchtlicher Marktmacht stattfindet. Dieses Vorgehen wird als modifizierter „Grüne-Wiese-Ansatz“ (13) bezeichnet. Zudem sind bei der Analyse auch die Auswirkungen anderer Arten der (sektorspezifischen) Regulierung sowie Beschlüsse oder Vorschriften zu berücksichtigen, die im relevanten Zeitraum auf die relevanten Endkundenmärkte und damit verbundenen Vorleistungsmärkte anwendbar sind.

18.

Wenn die zugrunde liegenden Endkundenmärkte im Rahmen des modifizierten „Grüne-Wiese-Ansatzes“ für potenziell wettbewerbsorientiert befunden werden, sollten die NRB daraus den Schluss ziehen, dass auf der Vorleistungsebene keine Regulierung mehr nötig ist.

19.

Für ihre Analyse sollten die NRB frühere Daten und aktuelle Daten heranziehen, sofern diese für die Entwicklungen auf diesem Markt im nächsten Überprüfungszeitraum relevant sind. In dieser Hinsicht ist zu betonen, dass vorliegende Belege für eine bisherige Praxis nicht automatisch darauf schließen lassen, dass diese Praxis wahrscheinlich auch im nächsten Überprüfungszeitraum fortbestehen wird. Dennoch ist die bisherige Praxis von Bedeutung, wenn sich die Merkmale des Marktes nicht beträchtlich verändert haben oder im nächsten Überprüfungszeitraum wahrscheinlich nicht beträchtlich verändern werden.

20.

Demnach sollten die NRB bei der Marktanalyse sowohl statische als auch dynamische Erwägungen berücksichtigen, um dem auf der Endkundenebene festgestellten Marktversagen entgegenzutreten, und auf der Vorleistungsebene geeignete Verpflichtungen auferlegen, die unter anderem den Wettbewerb fördern und zur Entwicklung des Binnenmarkts beitragen sollen. Diese Verpflichtungen sollten auf den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Regulierungsgrundsätzen beruhen, d. h. die Vorhersehbarkeit der Regulierung, effiziente Investitionen, die Innovation und den Infrastrukturwettbewerb fördern.

21.

Die Analyse sollte auf einer funktionalen Betrachtung der Verbindungen zwischen den relevanten Vorleistungsmärkten und den zugrunde liegenden Endkundenmärkten sowie anderen relevanten Märkten beruhen, sofern die NRB dies für zweckmäßig halten. Die Kommission hat in ihrer bisherigen Beschlusspraxis (14) darauf hingewiesen, dass die Bedingungen auf den Endkundenmärkten den NRB zwar Aufschluss über die Struktur der Vorleistungsmärkte geben können, für sich allein aber nicht auf das Bestehen beträchtlicher Marktmacht auf der Vorleistungsebene schließen lassen. Wie die Kommission bereits in mehreren Beschlüssen nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG dargelegt hat (15), ist es nicht erforderlich, eine alleinige oder gemeinsame beträchtliche Marktmacht auf der Endkundenebene nachzuweisen, um zu der Feststellung zu gelangen, dass ein bzw. mehrere Unternehmen auf dem relevanten Vorleistungsmarkt allein bzw. gemeinsam eine beträchtliche Marktmacht ausüben. Im Einklang mit Erwägungsgrund 18 der Empfehlung 2014/710/EU sollte eine Vorabregulierung auf der Vorleistungsebene ausreichen, um Wettbewerbsprobleme auf den betreffenden nachgelagerten Märkten zu beheben.

22.

Bei der Marktabgrenzung und der Analyse der Marktmacht auf einem bestimmten relevanten Vorleistungsmarkt im Hinblick darauf, ob dieser tatsächlich durch Wettbewerb gekennzeichnet ist, sollte der direkte und indirekte Wettbewerbsdruck berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Wettbewerbsdruck durch elektronische Kommunikationsnetze, elektronische Kommunikationsdienste oder andere Arten von Diensten oder Anwendungen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, ausgeht (16).

23.

Laut dem Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2002/21/EG sollten auf neu entstehenden Märkten, auf denen der Marktführer de facto über einen beträchtlichen Marktanteil verfügen dürfte, keine unangemessenen Vorabregulierungsverpflichtungen auferlegt werden. Eine verfrühte Vorabregulierung könnte die Wettbewerbsbedingungen auf einem neu entstehenden Markt nämlich unverhältnismäßig stark beeinflussen. Gleichzeitig sollte jedoch eine Abschottung solcher neu entstehenden Märkte durch das führende Unternehmen verhindert werden.

2.   DEFINITION DES MARKTES

2.1.   Hauptkriterien für die Definition des relevanten Marktes

24.

Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt, ob es also „eine wirtschaftlich starke Stellung [einnimmt], die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten“ (17), ist die Definition des relevanten Marktes (18) von grundlegender Bedeutung, da ein wirksamer Wettbewerb nur unter Bezugnahme auf einen solchen relevanten Markt gewürdigt werden kann (19).

25.

Wie in Nummer 9 erläutert, muss der Markt nach der in der Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition beschriebenen Methode definiert werden. Einen Markt zu definieren, ist kein mechanischer oder abstrakter Vorgang; um einen Markt abzugrenzen, müssen alle Beweise bisherigen Marktverhaltens untersucht und die Mechanismen in einem bestimmten Wirtschaftszweig generell begriffen werden. Insbesondere ist für eine vorausschauende Marktanalyse ein dynamischer, kein statischer Ansatz erforderlich (20).

26.

Ausgangspunkt jeder Analyse sollte eine Beurteilung des oder der relevanten Endkundenmärkte sein, wobei die nachfrageseitige und angebotsseitige Substituierbarkeit im nächsten Überprüfungszeitraum aus Sicht des Endnutzers aufgrund der bestehenden Marktbedingungen und ihrer wahrscheinlichen Entwicklung zu berücksichtigen ist. Nachdem sie die relevanten Endkundenmärkte ermittelt und festgestellt haben, ob ohne Regulierung der vorgelagerten Märkte das Risiko einer Benachteiligung der Verbraucher wegen mangelnden Wettbewerbs auf dem Endkundenmarkt fortbestehen würde, sollten die NRB sodann die entsprechenden Vorleistungsmärkte ermitteln, um zu prüfen, ob diese nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (21). Beginnen sollten sie mit der Ermittlung und Analyse des Vorleistungsmarktes, der dem Endkundenmarkt, auf dem die Wettbewerbsprobleme festgestellt wurden, am weitesten vorgelagert ist, und mit der Marktabgrenzung unter Berücksichtigung der nachfrageseitigen und — soweit relevant — der angebotsseitigen Substituierbarkeit der Produkte.

27.

Inwieweit das Angebot eines Produkts oder die Bereitstellung eines Dienstes in einem bestimmten geografischen Gebiet einen relevanten Markt darstellt, hängt von den Wettbewerbskräften ab, die das Preisverhalten der jeweiligen Diensteanbieter beeinflussen können. Bei der Beurteilung des Marktverhaltens von Unternehmen sind zwei wesentliche Wettbewerbskräfte zu berücksichtigen: i) die Austauschbarkeit auf der Nachfrageseite und ii) die Angebotsumstellungsflexibilität (22). Eine dritte Wettbewerbskraft, die das Verhalten eines Betreibers beeinflussen kann, die jedoch nicht bei der Marktdefinition zu berücksichtigen ist, sondern bei der Beurteilung, ob auf dem Markt ein wirksamer Wettbewerb im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG besteht, ist potenzieller Wettbewerb (23).

28.

Die Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite ist ein Faktor, anhand dessen festgestellt wird, inwieweit die Kunden bereit sind, das fragliche Produkt oder den fraglichen Dienst durch andere Produkte oder Dienste zu ersetzen (24), während die Substituierbarkeit auf der Angebotsseite einen Hinweis darauf liefert, ob andere Anbieter als die des fraglichen Produkts oder Dienstes ihre Produktion unmittelbar oder kurzfristig umstellen (25) bzw. die relevanten Produkte oder Dienste anbieten würden, ohne dass erhebliche Zusatzkosten für sie entstehen (26). Für netzgebundene Wirtschaftszweige — wie die elektronische Kommunikation — ist gerade die angebotsseitige Substituierbarkeit von besonderer Bedeutung, weil dasselbe Netz zur Bereitstellung unterschiedlicher Dienste genutzt werden kann (27). Der Unterschied zwischen potenziellem Wettbewerb und angebotsseitiger Substituierbarkeit liegt darin, dass bei Letzterer sofort auf eine Preiserhöhung reagiert wird, wohingegen potenzielle Markteinsteiger u. U. mehr Zeit benötigen, um ihr Angebot auf den Markt zu bringen. Angebotssubstitution impliziert keine beträchtlichen Zusatzkosten, während ein potenzieller Markteintritt erhebliche verlorene Kosten verursachen kann (28) und aus diesem Grund auch bei der Marktdefinition nicht berücksichtigt wird (29).

29.

Ob Austauschbarkeit auf der Nachfrageseite oder Angebotsumstellungsflexibilität besteht, kann anhand des „hypothetischen Monopolistentests“ (sog. „SSNIP-Test“) festgestellt werden (30). Bei diesem Test sollte sich die NRB die Frage stellen, was geschähe, wenn sich eine kleine, aber signifikante und anhaltende Preiserhöhung bei einem bestimmten Produkt oder Dienst ereignen würde und die Preise sämtlicher anderen Produkte oder Dienste konstant blieben („relative Preiserhöhung“). Ob eine relative Preiserhöhung signifikant ist, wird zwar von jedem Einzelfall abhängen, die NRB sollten aber davon ausgehen, dass die Reaktionen der Kunden (Verbraucher und Unternehmer) auf eine kleine aber anhaltende Preiserhöhung im Bereich zwischen 5 % bis 10 % liegen dürften. Die Reaktion der Kunden wird erkennen lassen, ob substituierbare Produkte bestehen, und wenn ja, wie der relevante Produktmarkt abgegrenzt werden sollte (31).

30.

Als Ausgangspunkt sollte die NRB zunächst in ein Produkt oder einen Dienst der elektronischen Kommunikation ermitteln, das bzw. der in einem bestimmten geografischen Gebiet angeboten wird und für die Auferlegung von Verpflichtungen in Betracht kommen könnte. Anschließend kann die NRB zusätzliche Produkte oder Gebiete einbeziehen, je nachdem, ob von diesen Produkten oder Gebieten ein Wettbewerbsdruck ausgeht, der sich auf den Preis des anfangs untersuchten Produkts oder Dienstes auswirkt. Da eine relative Preiserhöhung bei einer Produktreihe voraussichtlich einige Kunden veranlassen wird, zu alternativen Diensten oder Produkten zu wechseln, was einen Umsatzrückgang zur Folge hätte, muss vor allem untersucht werden, ob der Umsatzrückgang des Betreibers dessen erhöhte Gewinne, die durch die Preiserhöhung erzielt worden wären, aufwiegt. Die Bewertung der nachfrage- und angebotsseitigen Substituierbarkeit bietet eine Möglichkeit, die „kritischen Umsatzeinbußen“ (die eine relative Preiserhöhung unrentabel machen) zu bestimmen und somit die Größe des relevanten Marktes zu ermitteln. Die NRB sollte diesen Test daher bis zu dem Punkt anwenden, ab dem sie nachweisen kann, dass eine relative Preiserhöhung innerhalb der festgelegten räumlich und sachlich relevanten Märkte rentabel wäre, d. h. ab dem keine kritischen Umsatzeinbußen durch den Wechsel zu anderen schnell verfügbaren Substituten oder zu Anbietern in anderen geografischen Gebieten mehr entstünden.

31.

Im Wettbewerbsrecht wird der „hypothetische Monopolistentest“ nur bei Produkten oder Diensten angewandt, deren Preise nicht reguliert, sondern frei festgesetzt werden. Im Bereich der Vorabregulierung, d. h., wenn ein Produkt oder Dienst bereits zu einem regulierten, kostenabhängigen Preis angeboten wird, wird angenommen, dass ein regulierter Preis auf Wettbewerbsniveau festgesetzt worden ist (32), weshalb dieser als Ausgangspunkt für den hypothetischen Monopolistentest dienen sollte.

32.

Es dürfte wahrscheinlich schwierig sein, einen SSNIP-Test empirisch durchzuführen, wenn keine Produkte und Preise direkt verfügbar sind. Wenn es in einem Netz kein solches — gewerbliches oder reguliertes — Produkt gibt, dieses technisch und gewerblich aber angeboten werden könnte, sollte die NRB bei der Abgrenzung von Märkten die Möglichkeit der Eigenversorgung in diesem Netz berücksichtigen und einen fiktiven Markt, der auch die Eigenleistung umfasst, zugrunde legen, sofern eine Benachteiligung der Verbraucher auf dem Endkundenmarkt vorliegt und eine potenzielle Nachfrage nach einem solchen Produkt besteht (33).

2.2.   Definition des Produktmarktes

33.

Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu dem sachlich relevanten Markt sämtliche Produkte oder Dienste, die hinreichend austausch- bzw. substituierbar sind, und zwar nicht nur wegen ihrer objektiven Merkmale, wegen ihrer Preise und/oder ihrer Zweckbestimmung, sondern auch wegen der Wettbewerbsbedingungen und/oder der Struktur von Angebot und Nachfrage auf dem betreffenden Markt (34). Produkte oder Dienste, die nur in geringem Maß oder relativ austauschbar sind, gehören nicht demselben Markt an (35). Die NRB sollten also mit der Definition des relevanten Produkt- oder Dienstemarkts beginnen, indem sie alle Produkte oder Dienste zusammenfassen, die von den Verbrauchern für denselben Zweck (Endzweck) verwendet werden.

34.

Auch wenn der Endzweck eines Produkts oder Dienstes unmittelbar von physischen Merkmalen abhängt, können doch unterschiedliche Arten von Produkten oder Diensten für denselben Zweck verwendet werden.

35.

Die Austauschbarkeit unterschiedlicher Produkte bzw. Dienste kann sich aus der zunehmenden Konvergenz verschiedener Technologien ergeben, die es den Betreibern häufig ermöglicht, ähnliche Produktpakete für Endkunden anzubieten. So kann beispielsweise die Verwendung digitaler Übertragungssysteme dazu führen, dass sich die Leistungsfähigkeit und die Merkmale der mit unterschiedlicher Technik betriebenen Netzdienste ähneln.

36.

Darüber hinaus sind sogenannte „Over-the-top“-Dienste (OTT-Dienste) oder andere internetgestützte Kommunikationswege entstanden, die potenziell im Wettbewerb zu etablierten Kommunikationsdiensten für Endkunden stehen. Die NRB sollten daher prüfen, ob herkömmliche Telekommunikationsdienste von derartigen Diensten künftig teilweise oder vollständig ersetzt werden können (36).

37.

Abgesehen von den Produkten oder Diensten, die aufgrund objektiver Merkmale, der Preise und des Verwendungszwecks ohnehin hinreichend austauschbar sind, sollten die NRB daher im Rahmen des hypothetischen Monopolistentests oder SSNIP-Tests nötigenfalls auch die vorrangigen Voraussetzungen für die nachfrageseitige und gegebenenfalls die angebotsseitige Substituierbarkeit untersuchen, um ihre Marktanalyse zu vervollständigen.

Nachfrageseitige Substituierbarkeit

38.

Die NRB können anhand der Nachfragesubstituierbarkeit feststellen, welche Produkte oder Produktreihen, zu denen die Kunden infolge einer kleinen, aber signifikanten und anhaltenden relativen Preiserhöhung ohne Weiteres wechseln könnten, austauschbar sind. Zur Feststellung, ob eine Nachfragesubstituierbarkeit besteht, sollten die NRB alle Belege eines früheren Verbraucherverhaltens heranziehen und die voraussichtliche Reaktion der Kunden und Anbieter auf eine solche Preiserhöhung für den betreffenden Dienst abschätzen.

39.

Die Möglichkeit der Kunden, ein Produkt wegen einer kleinen, aber signifikanten und anhaltenden relativen Preiserhöhung durch eine Alternative zu ersetzen, kann jedoch u. a. durch erhebliche Umstellungskosten beeinträchtigt werden. Kunden, die in bestimmte Technik investiert oder andere notwendige Investitionen getätigt haben, um einen Dienst beziehen oder ein Produkt benutzen zu können, sind möglicherweise nicht bereit, die beim Wechsel zu einem eigentlich austauschbaren Dienst oder Produkt anfallenden zusätzlichen Kosten auf sich zu nehmen, oder können die Umstellungskosten prohibitiv hoch finden. Außerdem können Kunden durch langfristige Verträge an den bisherigen Anbieter gebunden sein. In einer Situation, in der den Kunden erhebliche Kosten entstehen, wenn sie das Produkt A durch das Produkt B ersetzen wollen, können diese beiden Produkte daher möglicherweise nicht demselben relevanten Markt zugeordnet werden.

40.

Auf der Endkundenebene hat die technologische Entwicklung im Allgemeinen zu einem plattformübergreifenden Wettbewerb geführt, da Endkundendienste als gleichwertig und zunehmend austauschbar betrachtet werden (37). Um festzustellen, ob unterschiedliche Plattformen wie Kupferkabel-, Glasfaser- und Fernsehkabelsysteme ein und demselben Vorleistungsmarkt zuzuordnen sind, sollte der SSNIP-Test durchgeführt werden. Wegen des vorausschauenden Charakters der Analyse sollte bei einer solchen Einschätzung beachtet werden, dass potenzielle Zugangsnachfrager, die noch keine zugangsgestützten Dienste betreiben, bei der Auswahl ihrer Zugangsplattform keine Umstellungskosten zu berücksichtigen haben. Bei der Beurteilung sollte im Einzelfall die Erheblichkeit eines solchen Markteintritts geprüft werden, wobei zu beachten ist, dass der Umfang eines künftigen Eintritts naturgemäß schwer vorherzusehen ist. Darüber hinaus sollte bei einer solchen Analyse von einer durch Regulierung getragenen, hypothetischen wettbewerbsorientierten Zugangsregelung ausgegangen werden, ohne etwaige objektiv nicht zu rechtfertigende Umstellungshindernisse zu berücksichtigen, die möglicherweise von den Netzbetreibern künstlich aufgebläht werden, um den Wechsel von oder zu einer bestimmten Plattform zu verhindern.

Angebotsseitige Substituierbarkeit

41.

Bei der Beurteilung der Angebotssubstituierbarkeit (Angebotsumstellungsflexibilität) können die NRB auch berücksichtigen, wie wahrscheinlich es ist, dass bisher auf dem relevanten Produktmarkt noch nicht tätige Unternehmen infolge einer kleinen, aber signifikanten und anhaltenden relativen Preiserhöhung kurzfristig in den Markt eintreten wollen. Der genaue Zeitraum, der für die Untersuchung der wahrscheinlichen Reaktion anderer Anbieter auf eine relative Preiserhöhung zugrunde gelegt werden sollte, hängt zwangsläufig von den Merkmalen des jeweiligen Marktes ab und sollte je nach Fall festgelegt werden. Sind die Gesamtkosten für die Umstellung der Produktion auf das fragliche Produkt nicht besonders hoch, dann kann dieses Produkt in die Definition des Produktmarktes einbezogen werden. Die NRB müssen feststellen, ob ein bestimmter Anbieter tatsächlich seine Produktionsmittel für die Herstellung des relevanten Produkts oder die Erbringung des relevanten Dienstes verwenden oder umstellen würde (ob z. B. seine Kapazität aufgrund langfristiger Liefervereinbarungen ausgelastet ist usw.).

42.

Außerdem sollten alle Anforderungen, die sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben, berücksichtigt werden, die einen rechtzeitigen Eintritt in den relevanten Markt behindern und folglich die angebotsseitige Substituierbarkeit beeinträchtigen könnten.

Substitutionskette

43.

Die Grenzen des relevanten Marktes können weit gesteckt werden, sodass Produkte oder geografische Gebiete erfasst werden, die zwar nicht unmittelbar austauschbar sind, aber wegen einer bestehenden Substitutionskette in die Marktdefinition einbezogen werden sollten (38). Substitutionsketten liegen vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwar die Produkte A und C nicht unmittelbar austauschbar sind, das Produkt B aber ein Substitut sowohl für das Produkt A als auch für das Produkt C ist und folglich die Produkte A und C demselben Produktmarkt zugeordnet werden können, da der Preis dieser Produkte durch die Substitutionsmöglichkeit aufgrund des Produktes B beeinflusst werden könnte. Dieselben Überlegungen gelten für die Definition des räumlich relevanten Marktes. Wegen der Gefahr einer zu großen Ausdehnung des relevanten Marktes sollte die Existenz von Substitutionsketten allerdings hinreichend nachgewiesen werden (39).

44.

Wenn die Preise früherer oder gegenwärtiger Technologiegenerationen die Preise künftiger Generationen maßgeblich beeinflussen können, so ist es wahrscheinlich, dass eine Substitutionskette besteht, die das Zusammenfassen aller Technologiegenerationen in demselben relevanten Produktmarkt rechtfertigt. Da solche Preiszwänge normalerweise bei verschiedenen Technologiegenerationen zu beobachten sind, werden sie im Allgemeinen als dem demselben Markt zugehörig betrachtet.

45.

Nachdem die meisten Kunden auf eine leistungsfähigere Infrastruktur umgestellt haben, kann es immer noch eine Gruppe von Nutzern geben, die weiterhin die herkömmliche Technik nutzen. In diesem Fall sollten die NRB einen Regulierungsansatz verfolgen, der den Bindungszyklus nicht durch eine Abgrenzung übermäßig enger Märkte noch verlängert.

2.3.   Definition des räumlich relevanten Marktes

46.

Nachdem der relevante Produktmarkt abgegrenzt worden ist, geht es im nächsten Schritt darum, dessen räumliche Ausdehnung festzulegen. Erst wenn die räumliche Ausdehnung des Produkt- oder Dienstmarkts bekannt ist, kann eine NRB die Wettbewerbsbedingungen in diesem Markt ordnungsgemäß beurteilen.

47.

Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die oben behandelte Beurteilung der nachfrage- und angebotsseitigen Substituierbarkeit als Reaktion auf eine relative Preiserhöhung.

48.

Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der räumlich relevante Markt ein Gebiet, in dem die Unternehmen bei den relevanten Produkten oder Diensten an Angebot und Nachfrage beteiligt sind und die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und von Nachbargebieten unterschieden werden können, in denen erheblich andere Wettbewerbsbedingungen bestehen (40). Gebiete, in denen die Wettbewerbsbedingungen heterogen sind, können nicht als einheitlicher Markt angesehen werden (41).

49.

Wie die Kommission hinsichtlich der Wahl der geografischen Einheit, von der die NRB bei ihrer Bewertung ausgehen sollten, häufig dargelegt hat (42), sollten die NRB dafür sorgen, dass diese Einheiten a) eine angemessene Größe haben, d. h. klein genug, damit es innerhalb einer Einheit keine erheblichen Schwankungen der Wettbewerbsbedingungen gibt, aber groß genug, um eine aufwendige und umständliche Mikroanalyse, die zur Marktzersplitterung führen könnte, zu vermeiden, b) die Netzstruktur aller relevanten Betreiber widerspiegeln können und c) über längere Zeit klare und stabile Grenzen aufweisen.

50.

Werden regionale Unterschiede festgestellt, die jedoch nicht als ausreichend angesehen werden, um verschiedene räumliche Märkte oder Feststellungen beträchtlicher Marktmacht zu rechtfertigen, können die NRB geografisch differenzierte Abhilfemaßnahmen auferlegen (43). Bei der Unterscheidung zwischen geografischer Segmentierung bei der Marktabgrenzung und segmentierten Abhilfemaßnahmen kommt es ganz entscheidend auf die Stabilität der Differenzierung an — insbesondere auf das Maß, in dem das Wettbewerbsgebiet eindeutig abgegrenzt werden kann und über längere Zeit unverändert bleibt.

51.

Im Bereich der elektronischen Kommunikation ist der räumlich relevante Markt bisher aufgrund von zwei wesentlichen Kriterien (44) bestimmt worden:

a)

dem von einem Netz erfassten Gebiet (45) und

b)

den bestehenden Rechts- und anderen Verwaltungsinstrumenten (46).

3.   BEURTEILUNG BETRÄCHTLICHER MARKTMACHT

52.

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG gilt ein Unternehmen als „Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten“ (47).

3.1.   Alleinige beträchtliche Marktmacht

53.

Die Feststellung alleiniger beträchtlicher Marktmacht beruht auf einer Reihe von Kriterien, deren Würdigung anhand der in Nummer 13 dieser Leitlinien erwähnten Anforderungen des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG im Folgenden erläutert wird.

54.

Bei der Beurteilung der Marktmacht eines Unternehmens ist es wichtig, die Marktanteile des Unternehmens (48) und seiner Wettbewerber sowie den mittelfristig von potenziellen Wettbewerbern ausgehenden Wettbewerbsdruck zu berücksichtigen. Die Marktanteile können den NRB erste aufschlussreiche Hinweise auf die Marktstruktur und die relative Bedeutung der auf dem Markt tätigen Unternehmen geben. Die Kommission wird Marktanteile allerdings unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktbedingungen und insbesondere der Dynamik des Marktes und des Ausmaßes der Produktdifferenzierung interpretieren (49).

55.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liefert ein besonders hoher Marktanteil, den ein Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum hält (über 50 %) — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — an sich schon den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung (50). Je höher der Marktanteil ist und je länger er gehalten wird, umso wahrscheinlicher ist er erfahrungsgemäß ein erstes wichtiges Anzeichen für das Bestehen beträchtlicher Marktmacht (51).

56.

Aber selbst Unternehmen mit hohen Marktanteilen können nicht weitgehend unabhängig von Kunden vorgehen, die über eine ausreichende Verhandlungsmacht verfügen (52). Zudem kann der Umstand, dass ein Unternehmen mit einer starken Stellung im Markt allmählich Marktanteile verliert, durchaus auf zunehmenden Wettbewerb auf diesem Markt hindeuten, schließt aber die Feststellung beträchtlicher Marktmacht nicht aus. Marktanteile, die mit der Zeit beträchtlich schwanken, können ein Anzeichen für fehlende Marktmacht auf dem relevanten Markt sein. Die Tatsache, dass ein Markteinsteiger in der Lage ist, seinen Marktanteil rasch zu steigern, kann auch darauf hindeuten, dass auf dem betreffenden Markt ein stärkerer Wettbewerb herrscht und dass Marktzutrittsschranken (53) in einem annehmbaren Zeitrahmen überwunden werden können (54).

57.

Ist der Marktanteil zwar hoch (55), bleibt aber unter der 50 %-Schwelle, sollten sich die NRB bei der Beurteilung beträchtlicher Marktmacht auf andere wichtige strukturelle Marktmerkmale stützen. Sie sollten dann eine eingehende strukturelle Bewertung der wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Markts durchführen, bevor sie Schlussfolgerungen in Bezug auf das Bestehen beträchtlicher Marktmacht ziehen.

58.

Für die Feststellung der Marktmacht eines Unternehmens und seiner Möglichkeiten, sich in erheblichem Maße unabhängig von seinen Wettbewerbern, Kunden und Verbrauchern zu verhalten, sind die folgenden, nicht ausschließlichen Kriterien von Bedeutung (56):

Marktzutrittsschranken,

Expansionshemmnisse,

absolute und relative Größe des Unternehmens,

Kontrolle über nicht leicht zu duplizierende Infrastruktur,

technologische und wirtschaftliche Vorteile oder Überlegenheit,

fehlende oder geringe ausgleichende Nachfragemacht,

leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten/finanziellen Ressourcen,

Diversifizierung von Produkten/Dienstleistungen (z. B. Bündelung von Produkten und Dienstleistungen),

Größenvorteile,

Verbundvorteile,

direkte und indirekte Netzeffekte (57),

vertikale Integration,

hochentwickeltes Vertriebs- und Verkaufsnetz,

Abschluss langfristiger und nachhaltiger Zugangsvereinbarungen,

Eingehen von Vertragsbeziehungen mit anderen Marktteilnehmern, die zur Marktabschottung führen könnten (58),

Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs.

Aus den obigen Kriterien — für sich alleine genommen — kann noch nicht zwangsläufig auf das Bestehen beträchtlicher Marktmacht geschlossen werden. Eine solche Feststellung muss vielmehr auf einer Kombination von Faktoren beruhen.

59.

Die Feststellung beträchtlicher Marktmacht hängt davon ab, wie leicht der Marktzugang ist. Im Sektor der elektronischen Kommunikation sind die Marktzutrittsschranken oftmals hoch, weil technische Beschränkungen wie Frequenzknappheit bestehen, die die Menge der verfügbaren Frequenzen begrenzen können, oder weil der Eintritt in den betreffenden Markt aus Rentabilitätsgründen umfangreiche Infrastrukturinvestitionen und die Planung von Kapazitäten über lange Zeiträume erfordert (59).

60.

Allerdings können hohe Marktzutrittsschranken bei Märkten, die sich durch fortlaufende technologische Neuerungen auszeichnen, an Bedeutung verlieren, weil insbesondere neue Technik den Markteinsteigern ermöglicht, qualitativ verschiedene Dienste anzubieten, mit denen Sie den Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht herausfordern können (60). Auf den Märkten der elektronischen Kommunikation kann Wettbewerbsdruck auch von bevorstehenden Innovationen potenzieller Wettbewerber, die derzeit noch gar nicht auf dem Markt präsent sind, ausgehen.

61.

Die NRB sollten daher berücksichtigen, wie wahrscheinlich es ist, dass Unternehmen, die derzeit auf dem relevanten Produktmarkt noch nicht tätig sind, mittelfristig in den Markt eintreten können. Unternehmen, die bei einer Preiserhöhung in der Lage wären, ihre Produkt- oder Dienstleistungspalette umzustellen oder zu erweitern, um auf dem relevanten Markt tätig zu werden, sollten von den NRB als potenzielle Marktteilnehmer behandelt werden, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Untersuchung das fragliche Produkt noch nicht herstellen bzw. die fragliche Dienstleistung noch nicht anbieten.

62.

Markteintritte sind wahrscheinlicher, wenn potenzielle Markteinsteiger bereits auf benachbarten Märkten präsent sind (61) oder Dienstleistungen erbringen, die für die Erbringung der relevanten Endkundendienste oder den Wettbewerb um diese Dienste relevant sind (62). Bei der Bestimmung, ob ein Markteintritt wahrscheinlich und tragfähig ist, kommt es entscheidend darauf an, ob das für einen kosteneffizienten Betrieb erforderliche Mindestvolumen erreicht werden kann (63).

63.

Ferner sollten die NRB die Größen- und Verbundvorteile, die Netzeffekte, die Bedeutung des Zugangs zu knappen Ressourcen und die versunkenen Kosten im Zusammenhang mit dem Netzausbau sorgfältig berücksichtigen.

64.

Darüber hinaus sollten die NRB prüfen, ob die Marktmacht eines etablierten Betreibers durch Produkte oder Dienste, die außerhalb des relevanten Marktes und der zugehörigen Endkundenmärkte liegen, (preislich) eingeschränkt werden kann, z. B. wenn die Tätigkeit von OTT-Anbietern auf der Bereitstellung von Online-Kommunikationsdiensten beruht. Selbst wenn eine NRB davon ausgeht, dass der von diesen Produkten und Diensten auf der Endkundenebene ausgehende Wettbewerbsdruck nicht ausreicht, um für wirksamen Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt zu sorgen oder um als indirekter Wettbewerbsdruck auf die Bereitstellung von Vorleistungsdiensten einzuwirken (für die Zwecke der Definition des Vorleistungsmarkts), sollten daher potenzielle Wettbewerbszwänge dennoch in der Phase der Ermittlung beträchtlicher Marktmacht geprüft werden (64). Da gegenwärtig OTT-Anbieter selbst keine Zugangsdienste betreiben, geht von ihnen im Allgemeinen kein Wettbewerbsdruck auf den Zugangsmärkten aus.

3.2.   Gemeinsame beträchtliche Marktmacht

65.

Die Definition des Begriffs der gemeinsamen beherrschenden Stellung ist im Wettbewerbsrecht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgt und hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Der Begriff der gemeinsamen beträchtlichen Marktmacht ist hiervon abzuleiten. Eine beherrschende Stellung kann von mehreren rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Unternehmen eingenommen werden, wenn diese in wirtschaftlicher Hinsicht auf einem bestimmten Markt gemeinsam als kollektive Einheit auftreten oder handeln (65). In der Rechtssache Gencor  (66) prüfte der Gerichtshof, wie geeignete Marktmerkmale zu einer Wechselbeziehung zwischen den Parteien führen könnten, die es ihnen ermöglicht, ihre jeweiligen Verhaltensweisen vorherzusehen. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Airtours  (67) festgestellt hat, ist das Vorliegen einer Vereinbarung oder anderer rechtlicher Bindungen für die Feststellung einer kollektiven beherrschenden Stellung nicht unerlässlich. Eine solche Feststellung kann sich aus anderen verbindenden Faktoren ergeben und hängt von einer wirtschaftlichen Beurteilung und insbesondere einer Beurteilung der Struktur des fraglichen Marktes ab (68).

66.

Eine kollektive beherrschende Stellung liegt vor, wenn aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols in Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen es für möglich, wirtschaftlich vernünftig und daher ratsam hält, dauerhaft einheitlich auf dem Markt vorzugehen, um zu höheren als den Wettbewerbspreisen zu verkaufen, ohne eine Vereinbarung treffen oder auf eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 101 AEUV zurückgreifen zu müssen und ohne dass tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber oder die Kunden und Verbraucher wirksam darauf reagieren können (69).

67.

Das Gericht hat in der Rechtssache Airtours ausgeführt, dass für die Feststellung einer kollektiven beherrschenden Stellung im Sinne der Begriffsbestimmung drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen (70):

Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht. Es genügt nicht, dass jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols sich dessen bewusst ist, dass alle von einem interdependenten Verhalten auf dem Markt profitieren können, sondern es muss auch über ein Mittel verfügen, zu erfahren, ob die anderen Marktbeteiligten dieselbe Strategie wählen und beibehalten. Der Markt muss daher so transparent sein, dass jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols mit hinreichender Genauigkeit und Schnelligkeit die Entwicklung des Verhaltens aller anderen Mitglieder auf dem Markt in Erfahrung bringen kann.

Zweitens muss die stillschweigende Koordinierung auf Dauer erfolgen können, d. h., es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen. Dies ist nur dann der Fall, wenn alle Mitglieder des beherrschenden Oligopols das Parallelverhalten beibehalten, von dem alle profitieren. Diese Voraussetzung schließt daher Gegenmaßnahmen im Fall eines Abweichens vom gemeinsamen Vorgehen ein. Damit eine kollektive beherrschende Stellung Bestand haben kann, müssen genügend Abschreckungsmittel langfristig für einen Anreiz sorgen, nicht vom gemeinsamen Vorgehen abzuweichen, was voraussetzt, dass jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols weiß, dass jede auf Vergrößerung seines Marktanteils gerichtete, stark wettbewerbsorientierte Maßnahme seinerseits die gleiche Maßnahme seitens der anderen auslösen würde, sodass es keinerlei Vorteil aus seiner Initiative ziehen könnte.

Drittens ist das Vorliegen einer beherrschenden Stellung rechtlich hinreichend nur dann zu beweisen, wenn nachgewiesen wird, dass die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Kunden die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht in Frage stellt.

68.

In der Rechtssache Impala II  (71) bestätigte der Gerichtshof diese Kriterien als Merkmale, die eine stillschweigende Koordinierung wahrscheinlicher machen. Nach der Darlegung des Gerichtshofs ist eine solche stillschweigende Kollusion wahrscheinlicher, wenn die Wettbewerber hinsichtlich der Funktionsweise einer solchen Koordinierung und insbesondere der Parameter, die sie zu einem Anknüpfungspunkt für die vorgeschlagene Koordinierung machen, leicht zu einer gemeinsamen Vorstellung (72) gelangen können. Gleichzeitig wies der Gerichtshof darauf hin, dass bei der Anwendung dieser Kriterien aber nicht mechanisch in einer Weise vorgegangen werden darf, bei der jedes Kriterium einzeln für sich allein geprüft wird, ohne den wirtschaftlichen Gesamtmechanismus einer unterstellten stillschweigenden Koordinierung zu betrachten (73). Marktmerkmale müssen stets in Bezug auf diesen Mechanismus einer unterstellten Koordinierung beurteilt werden.

69.

Vor diesem Hintergrund müssen die NRB zur Beurteilung, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem relevanten Markt gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, im Hinblick darauf, ob ihnen Vorabverpflichtungen auferlegt werden sollen, eine Analyse der wahrscheinlichen Entwicklungen im nächsten Überprüfungszeitraum vornehmen (74). Dabei müssen sie — anhand der vom Gerichtshof vorgegebenen wirtschaftlichen Prüfung — abschätzen, ob die Marktbedingungen unter Berücksichtigung aller Überlegungen einen Mechanismus der stillschweigenden Koordinierung begünstigen würden. Wie in Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2002/21/EG dargelegt, kann bei zwei oder mehr Unternehmen davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung nicht nur dann einnehmen, wenn strukturelle oder sonstige Beziehungen zwischen ihnen bestehen, sondern auch, wenn die Struktur des betreffenden Marktes förderlich für koordinierte Effekte ist.

70.

Bei einer vorausschauenden Analyse müssen die voraussichtlichen oder absehbaren Marktentwicklungen im Verlauf des nächsten Überprüfungszeitraums betrachtet werden, um festzustellen, ob eine stillschweigende Kollusion das wahrscheinliche Marktergebnis sein wird. Die Wahrscheinlichkeit der Elemente, die in der vom Gerichtshof vorgegebenen wirtschaftlichen Prüfung zu betrachten sind, ist unter Berücksichtigung der Marktstrukturen und aller verfügbaren Anhaltspunkte für ein Marktverhalten zu ermitteln, das der Entwicklung des hypothetischen Koordinierungsmechanismus förderlich ist und zu einem Gleichgewicht der stillschweigenden Kollusion führen könnte. Ein postulierter Mechanismus muss im Rahmen einer plausiblen Theorie der stillschweigenden Koordinierung (75) analysiert werden, bei der sowohl verfügbare Nachweise und Daten als auch hypothetische Erwägungen zu berücksichtigen sind. Wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt, sollte dabei von einem Checklisten-Ansatz abgesehen werden.

71.

Ähnlich wie nach den Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse (76) müssen bei einer vorausschauenden Analyse alle vorliegenden einschlägigen Informationen über die Merkmale der betreffenden Märkte, einschließlich struktureller Merkmale und des früheren Verhaltens der Marktteilnehmer, berücksichtigt werden.

72.

Die Verständigung auf ein koordiniertes Verhalten ist unter weniger komplexen und stabileren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen einfacher. Da eine Koordinierung zwischen weniger Marktteilnehmern im Allgemeinen einfacher ist, dürfte es insbesondere wichtig sein, die Zahl der Marktteilnehmer zu untersuchen. Darüber hinaus kann eine Verständigung über die Modalitäten der Koordinierung einfacher sein, wenn insbesondere in Bezug auf Kostenstrukturen, Marktanteile, Kapazitätsniveaus, einschließlich räumlicher Abdeckung, vertikale Integration und Fähigkeit zur Replikation von Produktbündeln eine relative Symmetrie zu beobachten ist.

73.

Von Preistransparenz kann eher auf Endkunden-Massenmärkten ausgegangen werden, und die Homogenität der Produkte kann die Transparenz weiter steigern. Doch selbst auf der Endkundenebene lässt sich die Komplexität der Produkte und Tarife durch Einführung vereinfachter Preisvorschriften, z. B. die Festlegung einer kleinen Zahl von Referenzprodukten, verringern. Auf den Märkten der elektronischen Kommunikation mit fast vollständiger Mobilfunk- und Festnetzerschließung ist die Volatilität der Nachfrage tendenziell eher gering, sodass neue Kunden nur von anderen Marktteilnehmern abgeworben werden können, was die Transparenz in Bezug auf die Marktanteile erhöht (77).

74.

Wenn die NRB aufgrund aktueller Daten eine Prognose erstellen und Aussagen zu den wahrscheinlichsten künftigen Entwicklungen machen, sollten sie dies, wie in Nummer 17 dargelegt, nach dem modifizierten „Grüne-Wiese-Ansatz“ tun, der vorsieht, dass die Auswirkungen einer auf beträchtlicher Marktmacht beruhenden Regulierung von der Bewertung ausgenommen werden (78).

75.

Die Art der Nachweise, die den NRB zu Märkten vorliegen, die zum Zeitpunkt der Analyse der Regulierung unterliegen, unterscheidet sich von der Art der Beweismittel, die zu nicht regulierten Märkten zur Verfügung stehen. Dennoch können die NRB in der Lage sein, Nachweise für Marktstruktur und Marktverhalten beizubringen, insbesondere, wenn das festgestellte Marktversagen durch die bestehende Regulierung nicht vollständig beseitigt werden konnte. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beweisanforderungen geringer wären oder dass von einem anderen hypothetischen Mechanismus der stillschweigenden Koordinierung ausgegangen werden sollte.

76.

Wenn die NRB ausgehend von Nummer 15 im Hinblick auf eine etwaige Auferlegung von Vorabverpflichtungen prüfen, ob eine gemeinsame beträchtliche Marktmacht vorliegt, können sie daher alle Marktgegebenheiten berücksichtigen, um festzustellen, ob das wahrscheinliche Marktergebnis ohne Vorabregulierung eine stillschweigende Kollusion wäre, sofern i) diese Marktgegebenheiten mit den wirtschaftlichen Annahmen der von der NRB vorgebrachten Theorie der stillschweigenden Kollusion vereinbar sind und ii) die Prüfung ergeben hat, dass sie für die Darlegung, dass der Markt das beschriebene hypothetische stillschweigende Kollusionsverhalten fördert, von Belang sind, und zwar aufgrund einer integrierten Analyse anhand der in der Rechtssache Airtours vorgebrachten Kriterien, die später in den Rechtssachen Impala bekräftigt wurden.

77.

Bei der Analyse der gemeinsamen beträchtlichen Marktmacht ist den Besonderheiten des Sektors der elektronischen Kommunikation Rechnung zu tragen, insbesondere der Tatsache, dass wegen der üblicherweise zwischen Vorleistungs- und Endkundenmärkten bestehenden Verbindungen der wirtschaftliche Mechanismus der stillschweigenden Kollusion nicht auf die Vorleistungsebene beschränkt ist, sondern unter Berücksichtigung der Wechselwirkung beider Ebenen beurteilt werden sollte. In dieser Hinsicht können solche Anknüpfungspunkte sowohl auf der Endkundenebene als auch auf der Vorleistungsebene angesiedelt sein, und Vergeltungsmaßnahmen können innerhalb der funktional verbundenen Vorleistungsmärkte und der nachgelagerten Endkundenmärkte erfolgen oder sich sogar auf andere Märkte erstrecken, wenn die Oligopolisten dort präsent sind und interagieren.

78.

Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Impala II dargelegt hat, kann eine Marktstruktur, die einer stillschweigenden Kollusion förderlich ist, über die Markttransparenz hinaus auch durch Marktkonzentration und Produkthomogenität gekennzeichnet sein (79). Weitere Merkmale, die ebenfalls zu derselben Schlussfolgerung führen könnten, können aus der Rechtsprechung oder aus früheren Regulierungsentscheidungen abgeleitet werden. Auf einer nicht erschöpfenden Liste der Marktmerkmale, die die NRB bei ihrer Einzelfallprüfung in Betracht ziehen können, stehen z. B. die Marktanteile, die Nachfrageelastizität, die vertikale Integration, die Vereinbarkeit von Kosten und Outputs, eine flächendeckende Netzabdeckung, die Rentabilität und der durchschnittliche Umsatz je Nutzer (ARPU), die relative Symmetrie des Betreibers und die entsprechende Ähnlichkeit des Endkundengeschäfts. Es wird jedoch keine erschöpfende Liste vorgeschlagen. Darüber hinaus sollte die Relevanz dieser Parameter von Fall zu Fall ermittelt und gewürdigt werden, wobei den nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist. Wenn die NRB andere Parameter, die aus der nachträglichen Wettbewerbsüberprüfung oder der Fusionskontrolle stammen, heranziehen möchten, sollten sie dabei die Besonderheiten der Vorabregulierung im Bereich der elektronischen Kommunikation (80) berücksichtigen, um unter den konkret gegebenen Umständen zu ermitteln, ob die Merkmale des relevanten Marktes derart beschaffen sind, dass jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols es für möglich, wirtschaftlich vernünftig und daher ratsam hält, dauerhaft einheitlich auf dem Markt vorzugehen (81).

Transparenz

79.

Ausgangspunkt für die Feststellung gemeinsamer beträchtlicher Marktmacht ist — gestützt auf die Vorgaben der Nummern 72, 73 und 77 — die Ermittlung eines gemeinsamen Vorgehens, an dem das künftige Verhalten ausgerichtet werden soll.

80.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Markt hinreichend transparent ist, um eine stillschweigende Koordinierung zu ermöglichen, sollte geprüft werden, ob starke Anreize für die Marktteilnehmer bestehen, zu einem erkennbar koordinierten Marktergebnis beizutragen und auf wettbewerbliches Verhalten zu verzichten. Dies ist der Fall, wenn die langfristigen Vorteile eines wettbewerbswidrigen Verhaltens die kurzfristigen durch Wettbewerb erzielbaren Gewinne überwiegen. Wie in Nummer 78 dargelegt, wird die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer stillschweigenden Koordinierung von gewissen Marktmerkmalen begünstigt, die einen bestimmten Markt anfälliger für eine Koordinierung machen können.

81.

Unter den besonderen Umständen im Bereich der elektronischen Kommunikation, der hohe Marktzutrittsschranken und hohe versunkene Kosten aufweist, haben Marktneulinge einen Anreiz, ihren Marktanteil zu erhöhen, damit sie ihre Kosten decken können. Andererseits sind symmetrische Marktanteile keine Voraussetzung für das Bestehen eines Anreizes zur stillschweigenden Kollusion, solange ein Mindestvolumen (82) erreicht wird oder die Kostenstrukturen vergleichbar sind (83).

82.

Bei der Beurteilung des Bestehens einer gemeinsamen beträchtlichen Marktmacht und unbeschadet der in Nummer 67 genannten Kriterien könnte eine starke Preisangleichung über einen längeren Zeitraum hinweg, vor allem wenn die Preise sich über dem Wettbewerbsniveau halten, in Verbindung mit anderen für eine kollektive beherrschende Stellung typischen Faktoren mangels einer anderen vernünftigen Erklärung als Beweis dafür genügen, dass eine kollektive beherrschende Stellung vorliegt, selbst wenn es keine überzeugenden unmittelbaren Beweise für eine starke Markttransparenz gäbe, da diese unter solchen Umständen vermutet werden kann (84). Die Untersuchung dieser Umstände ist mit Vorsicht und vor allem im Rahmen eines Ansatzes zu führen, der auf der Analyse der möglichen plausiblen Koordinierungsstrategien beruht (85). Insbesondere für die Zwecke der Vorabregulierung im Bereich der elektronischen Kommunikation ist die Feststellung einer bereits bestehenden Koordinierung, wie oben beschrieben, zwar keine Voraussetzung, könnte aber insbesondere dann bedeutsam sein, wenn sich die Merkmale des Marktes nicht spürbar verändert haben und/oder im nächsten Überprüfungszeitraum wahrscheinlich nicht spürbar verändern werden.

83.

Wenn die NRB in ihrer vorausschauende Bewertung aufgrund des früheren Verhaltens von einer wahrscheinlichen Marktdynamik im nächsten Überprüfungszeitraum ausgehen, sollten sie sich der Tatsache bewusst sein, dass selbst bei bestehender Regulierung die bloße Auferlegung von Preisverpflichtungen für Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene möglicherweise keine hinreichende Erklärung für eine beobachtete Angleichung der Endkundenpreise über einen längeren Zeitraum darstellt. Eine solche Angleichung, für die es keine sonstige vernünftige Erklärung gibt, kann ein Zeichen für eine stillschweigende Kollusion sein, wenn noch andere Faktoren vorliegen, die für eine kollektive beherrschende Stellung typisch sind. Abgesehen von Preisfestsetzungsverpflichtungen können solche sonstigen vernünftigen Erklärungen beispielsweise wirtschaftlicher Art sein, wenn sich die Preisniveaus durch Kostenstrukturen in einem wettbewerbsorientierten Markt rechtfertigen lassen.

84.

Ferner kann für die Zwecke der Prüfung des Transparenzkriteriums unter den besonderen Umständen der Vorabregulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation, bei denen die Marktzutrittsschranken für neue Marktteilnehmer in der Regel hoch sind, die Weigerung eines Netzeigentümers, den Vorleistungszugang zu angemessenen Bedingungen zu gewähren, als ein möglicher Anknüpfungspunkt für ein gemeinsames Vorgehen der Mitglieder eines Oligopols gewertet werden. Eine solche Weigerung der Netzbetreiber könnte daher auf ein gemeinsames Vorgehen hindeuten, das neben anderen Faktoren bei der Beurteilung einer gemeinsamen beträchtlichen Marktmacht zu berücksichtigen ist. Ein Anknüpfungspunkt, der auf der Verweigerung des Zugangs fußt, kann entweder bei Betreibern zu beobachten sein, die keinen Vorab-Zugangsverpflichtungen unterliegen, oder unter bestimmten Bedingungen auch bei Betreibern absehbar sein, die zum Zeitpunkt der Analyse solchen Verpflichtungen unterliegen. Zu solchen Bedingungen, die auch als Beweis dafür angeführt werden können, dass die Zugangsverweigerung einen glaubwürdigen Anknüpfungspunkt darstellt, gehören u. a. ein gemeinsamer Anreiz, erhebliche oder außergewöhnlich hohe Entgelte (Gewinne) auf nachgelagerten oder verbundenen Endkundenmärkten aufrechtzuerhalten, die nach Ansicht der NRB in keinem Verhältnis zu getätigten Investitionen und eingegangenen Risiken stehen (86), oder andere Formen eines außerpreislichen gemeinsamen Vorgehens auf einem Markt, der einer stillschweigenden Koordinierung förderlich ist, die mit einem gut funktionierenden Endkundenmarkt unvereinbar ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Impala II  (87) dargelegt hat. Ferner ist zu prüfen, ob der betreffende Betreiber ein ausreichendes Volumen erreicht, um die Bereitstellung eines Vorleistungsdienstes für Dritte zu rechtfertigen.

Tragfähigkeit

85.

Damit das gemeinsame Vorgehen auf Dauer tragfähig bleiben kann, muss es für jedes Mitglied des Oligopols einen Anreiz geben, nicht von den Modalitäten der Koordinierung abzuweichen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Mitglieder des beherrschenden Oligopols nur dann profitieren können, wenn sie alle das Parallelverhalten beibehalten. Das Bestehen einer glaubhaften Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen, die vor einer Abweichung abschrecken, ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Koordinierungsmechanismus über längere Zeit glaubwürdig bleibt.

86.

Bezüglich der Notwendigkeit einer Sanktion stellte das Gericht klar, dass die bloße Existenz wirksamer Abschreckungsmittel grundsätzlich genügt, da nicht auf Sanktionen zurückgegriffen werden muss, wenn die Mitglieder des Oligopols sich an die gemeinsame Politik halten. Das wirksamste Abschreckungsmittel ist dasjenige, das nicht angewandt zu werden braucht (88).

87.

Diese Klarstellung ist insbesondere dann wichtig, wenn beispielsweise der Anknüpfungspunkt für die stillschweigende Kollusion auf der Vorleistungsebene nach Ansicht der NRB in der (konstruktiven) Verweigerung des Vorleistungszugangs (89) besteht und es in der Regel nur wenige Vorleistungstransaktionen gibt. In solchen Fällen müssen die NRB nicht nachweisen, dass die Vergeltung aus dem Abschließen einer anderen Zugangsvereinbarung durch die anderen stillschweigend kollusiven Betreiber bestehen würde, sondern können auch ein anderes (90) glaubhaftes Vergeltungsmittel für den bzw. die zugrunde liegenden oder verbundenen Endkundenmarkt bzw. -märkte (wie kurzfristige Preiskriege) anführen (91). Erwägungen in Bezug auf die Übertragbarkeit und Kundenabwanderung (92) könnten unter den besonderen Umständen die angenommene Reaktion der Verbraucher auf Preisänderungen noch weiter belegen und der NRB abzuschätzen helfen, wie wahrscheinlich es ist, dass sich Vergeltungsmaßnahmen auf der Endkundenebene als wirksam erweisen werden (93).

88.

Die Glaubwürdigkeit einer Vergeltungsdrohung (Mechanismus) oder ihrer tatsächlichen Anwendung muss von den NRB im Einzelfall beurteilt werden.

Externe Faktoren

89.

Die Beurteilung von Gegenfaktoren zur Theorie der stillschweigenden Kollusion umfasst auch wirtschaftliche Überlegungen darüber, ob die Betreiber, die sich derzeit außerhalb des stillschweigend kollusiven Oligopols befinden, als bloße Mitbewerber auftreten oder aber ein Ausreißerpotenzial haben oder ob die Kunden über eine hinreichende ausgleichende Nachfragemacht verfügen, um den Kollusionsmechanismus infrage zu stellen.

90.

Im Rahmen der Vorabregulierung im Sektor der elektronischen Kommunikation können die Marktposition und Stärke der Wettbewerber anhand verschiedener Faktoren beurteilt werden, die sich auf Marktzutrittsschranken für potenzielle Wettbewerber, die Wettbewerbssituation und Expansionshemmnisse für bestehende Marktteilnehmer beziehen. Zu den einschlägigen Parametern dieser Bewertung gehören der Marktanteil im betreffenden Markt, die zugehörigen Verbundvorteile, die Möglichkeit, Leistungen für alle von den Kunden auf der Endkundenebene nachgefragten Produkte zu liefern, ihre relative Stärke im Haupttätigkeitsbereich, die Existenz kleiner Mitbewerber oder ausscherender Wettbewerber usw. In dieser Hinsicht sollten die NRB in ihren Maßnahmenentwurf eine Beurteilung darüber aufnehmen, ob kleinere Mitbewerber in der Lage wären, sich dem wettbewerbswidrigen, koordinierten Marktergebnis entgegenzustellen (94).

91.

Wie in Nummer 59 erwähnt, weisen die Märkte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste hohe Zutrittsschranken auf, die insbesondere wirtschaftlicher Art sind, weil der Netzausbau bei fehlenden Vorleistungsvereinbarungen kostspielig und langwierig ist. Aber auch rechtliche Hindernisse, insbesondere im Bereich der Frequenzpolitik, können die Zahl der Mobilfunknetzbetreiber begrenzen (95). Deshalb dürfte ein hypothetischer Markteinsteiger, der ein Gleichgewicht der stillschweigenden Kollusion stören könnte, wahrscheinlich zumindest teilweise auf die Infrastruktur anderer angewiesen sein. Wenn es keine regulatorischen Eingriffe oder tragfähige gewerbliche Vereinbarungen und auch keine bahnbrechenden technologischen Innovationen gibt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein störender Markteintritt kurz- und mittelfristig unwahrscheinlich ist.

92.

Was die Kunden angeht, ist es unwahrscheinlich, dass einzelne Verbraucher auf Massenmärkten eine spürbare Nachfragemacht ausüben können. Andererseits können einige gewerbliche Endnutzer, die Geschäftsprodukte oder maßgeschneiderte Produkte abnehmen, in der Lage sein, eine ausgleichende Nachfragemacht auszuüben, weshalb in dem spezifischen Markt ihre mögliche Reaktion gegebenenfalls analysiert werden sollte.

93.

Diese Mitteilung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Für die Kommission

Mariya GABRIEL

Mitglied der Kommission


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(2)  Erläuterungen zu den Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, SWD(2018) 124.

(3)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).

(4)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).

(5)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) und die Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1).

(7)  Empfehlung 2014/710/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 79).

(8)  Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition) (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5). Im Hinblick auf die Anwendung des Wettbewerbsrechts wird in der Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition erläutert, dass der Begriff des relevanten Marktes eng mit den Zielen verbunden ist, die mit der einschlägigen Politik, der nachträglichen Durchsetzung nach Artikel 101 und 102 AEUV oder der vorherigen Prüfung gemäß der EU-Fusionskontrollverordnung verfolgt werden.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(10)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(11)  In Artikel 16 Absatz 6 der Rahmenrichtlinie heißt es derzeit, dass die NRB der Kommission neue Maßnahmenentwürfe innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt notifizieren sollen.

(12)  Erwägungsgrund 27 der Rahmenrichtlinie.

(13)  Erläuterungen zur Empfehlung 2014/710/EU der Kommission, SWD(2014) 298, S. 8.

(14)  Sachen FI/2004/0082, ES/2005/0330 und NL/2015/1727. Siehe auch CZ/2012/1322.

(15)  Sachen IE/2004/0121, ES/2005/0330, SI/2009/0913 und NL/2015/1727.

(16)  Siehe Nummer 4 der Empfehlung 2014/710/EU der Kommission und ihre Erläuterungen sowie die Sache FR/2014/1670.

(17)  Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG.

(18)  Der Begriff des „relevanten Marktes“ setzt die Beschreibung der Produkte oder Dienste voraus, die diesen Markt ausmachen, sowie die Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung dieses Marktes; der Begriff „Produkte“ erfasst hier sowohl Waren als auch Dienstleistungen. Laut Nummer 7 der Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition umfasst der „sachlich relevante Produktmarkt … sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden“.

(19)  Rechtssache C-209/98, Entreprenørforeningens Affalds, EU:C:2000:279, Rn. 57, und Rechtssache C-242/95, GT-Link, EU:C:1997:376, Rn. 36. Die Marktdefinition ist kein Selbstzweck, sondern Teil eines Vorgangs, der darauf abzielt, die Marktmacht eines Unternehmens zu bemessen.

(20)  Verbundene Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, EU:C:1998:148. Siehe auch die Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition, Nummer 12.

(21)  Die wichtigsten Produkt- und Dienstmärkte, deren Merkmale grundsätzlich die Auferlegung von Vorabverpflichtungen rechtfertigen könnten, sind in der Empfehlung 2014/710/EU festgelegt worden, der die NRB bei der Definition der relevanten Märkte weitestgehend Rechnung tragen müssen.

(22)  Wie ebenfalls in der Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition ausgeführt wurde, stellt aus wirtschaftlicher Sicht — im Hinblick auf die Definition des relevanten Marktes — die Möglichkeit der Nachfragesubstitution die unmittelbarste und wirksamste disziplinierende Kraft dar, die auf die Anbieter eines gegebenen Produkts vor allem bezüglich ihrer Preisentscheidungen einwirkt.

(23)  Siehe auch die Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition, Nummer 24.

(24)  Es ist nicht erforderlich, dass alle Verbraucher zu einem Konkurrenzprodukt wechseln. Es reicht aus, wenn eine gewisse Abwanderung oder ein ausreichendes Maß an Wechseln stattfindet, sodass eine relative Preiserhöhung nicht gewinnbringend wäre. Diese Anforderung entspricht dem Grundsatz der „ausreichenden Austauschbarkeit“, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert wurde (siehe Fußnote 27).

(25)  Der Begriff „kurzfristig“ hängt von den Marktmerkmalen und nationalen Gegebenheiten ab. Wie die Kommission in der Sache COMP/39.525, Telekomunikacja Polska, in Nummer 580 darlegte, ist von einer angebotsseitigen Substituierbarkeit auszugehen, wenn die Anbieter in Reaktion auf kleine, dauerhafte Änderungen bei den relativen Preisen in der Lage sind, ihre Produktion auf die relevanten Erzeugnisse umzustellen und sie kurzfristig auf den Markt zu bringen. Laut Fußnote 4 in Nummer 20 der Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition handelt es sich bei dem relevanten Zeitraum um einen „Zeitraum, in dem es zu keiner erheblichen Anpassung bei den vorhandenen Sachanlagen und immateriellen Aktiva kommen kann“.

(26)  Siehe auch die Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition, Nummer 20.

(27)  Siehe COMP/39.525, Telekomunikacja Polska, Nummer 580.

(28)  Siehe auch die Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition, Nummern 20–23, und die Sache IV/M.1225 — Enso/Stora (ABl. L 254 vom 29.9.1999), Nummer 39.

(29)  Siehe auch die Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition, Nummer 24.

(30)  Siehe Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, EU:T:1994:246, Rn. 68. Dieser Test ist auch bekannt unter der Abkürzung „SSNIP“ (small but significant non transitory increase in price — kleine, aber signifikante und anhaltende Preiserhöhung). Obwohl der SSNIP-Test lediglich ein Beispiel für eine Methode ist, die für die Definition des relevanten Marktes — ungeachtet seines formalen ökonometrischen Charakters oder seiner Fehleranfälligkeit (der sogenannten „cellophane fallacy“) — angewandt werden könnte, liegt seine Bedeutung vor allem in seiner Verwendung als konzeptionelles Instrument für die Bewertung des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Produkten oder Diensten.

(31)  Mit anderen Worten kann bei einer großen Kreuzelastizität der Nachfrage zwischen zwei Produkten darauf geschlossen werden, dass die Verbraucher diese Produkte als verwandte Substitute ansehen. Wird die Wahl der Verbraucher durch andere Erwägungen als Preiserhöhungen beeinflusst, so ist der SSNIP-Test möglicherweise kein geeignetes Instrument für die Messung der Produktsubstituierbarkeit; siehe Rechtssache T-25/99, Colin Arthur Roberts und Valérie Ann Roberts/Kommission, EU:T:2001:177. Siehe auch die Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition, Nummer 17.

(32)  Diese Annahme kann widerlegt werden, wenn es deutliche Anzeichen dafür gibt, dass der vorherige regulierte Preis nicht auf Wettbewerbsniveau festgesetzt worden war. Unter solchen Umständen kann es zweckmäßig sein, als Ausgangspunkt einen Preis heranzuziehen, der sich aus einem aktualisierten Kostenrechnungsmodell oder Vergleich ergibt.

(33)  Erläuterungen zur Empfehlung 2014/710/EU, SWD(2014) 298, S. 18; Sache NL/2015/1727, C(2015) 3078. Siehe auch CZ/2017/1985.

(34)  Rechtssache C-333/94 P, Tetra Pak/Kommission, EU:C:1996:436, Rn. 13, Rechtssache 31/80 L’Oréal, EU:C:1980:289, Rn. 25, Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, EU:C:1983:313, Rn. 37, Rechtssache C-62/86, AkzoChemie/Kommission, EU:C:1991:286, Rn. 51, Rechtssache T-504/93, Tiercé Ladbroke/Kommission, EU:T:1997:84, Rn. 81, Rechtssache T-65/96, Kish Glass/Kommission, EU:T:2000:93, Rn. 62, Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner und Landkreis Südwestpfalz, EU:C:2001:577, Rn. 33. Zur Prüfung der ausreichenden Substituierbarkeit oder Austauschbarkeit äußerte sich der Gerichtshof erstmals in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, EU:C:1973:22, Rn. 32, und in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, EU:C:1979:36, Rn. 23.

(35)  Rechtssache C-333/94 P, Tetra Pak/Kommission, EU:C:1996:436, Rn. 13, Rechtssache 66/86, Ahmed Saeed, EU:C:1989:140, Rn. 39 und 40, Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, EU:C:1978:22, Rn. 22, 29 und 12; Rechtssache T-229/94, Deutsche Bahn/Kommission, EU:T:1997:155, Rn. 54. In der Rechtssache Tetra Pak hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Tatsache, dass die Nachfrage nach Kartons für die Verpackung von Fruchtsäften zu vernachlässigen und im Vergleich zu der Nachfrage nach Kartons, die für Milch verwendet werden, über die Zeit gleichbleibend war, als Beleg dafür zu sehen ist, dass es nur eine ganz geringe Austauschbarkeit zwischen dem Milch- und dem Nichtmilchsektor gibt, a. a. O., Rn. 13 und 15.

(36)  Falls keine ausreichende Substituierbarkeit besteht, um die Einbeziehung solcher OTT-Dienste in den relevanten Produktmarkt zu rechtfertigen, sollten die NRB dennoch den von diesen Diensten ausgehenden potenziellen Wettbewerbsdruck berücksichtigen, wenn sie das Bestehen beträchtlicher Marktmacht beurteilen (siehe auch die Sachen CZ/2017/1985 und CZ/2012/1322 sowie weiter unten).

(37)  Über Festnetze angebotene Endkundendienste sind von den NRB in der Regel unabhängig von der verwendeten Übertragungsplattform (d. h. unabhängig davon, ob der Endkundendienst über Koaxialkabel, Glasfaserleitung oder Kupferkabel bereitgestellt wird) in denselben Endkundenmarkt einbezogen worden, wogegen Endkundendienste, die über Festnetze bzw. Mobilfunknetze bereitgestellt werden, in der Regel getrennten Märkten zugeordnet worden sind.

(38)  Siehe die Bekanntmachung von 1997 über die Marktdefinition, Nummern 57 und 58. Substitutionsketten können beispielsweise entstehen, wenn ein Unternehmen, das Dienste auf nationaler Ebene anbietet, die Preisbildung von Diensteanbietern auf anderen geografischen Märkten beeinflusst. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein auf nationaler Ebene tätiges Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, Druck auf die von Kabelnetzanbietern in bestimmten Gebieten erhobenen Preise ausübt. Siehe auch Sache COMP/M.1628 — TotalFina/Elf, Nummer 188.

(39)  Dabei muss eine klare gegenseitige Preisabhängigkeit an den beiden Endpunkten der Kette nachgewiesen sein. Das Maß der Substituierbarkeit zwischen den relevanten Produkten oder geografischen Gebieten muss hinreichend hoch sein.

(40)  United Brands, a. a. O., Rn. 44; Michelin, a. a. O., Rn. 26; Rechtssache 247/86, Alsatel/Novasam, EU:C:1988:469, Rn. 15; Tiercé Ladbroke/Kommission, a. a. O., Rn. 102.

(41)  Deutsche Bahn/Kommission, a. a. O., Rn. 92; Rechtssache T-139/98, AAMS/Kommission, EU:T:2001:272, Rn. 39.

(42)  Siehe beispielsweise Abschnitt 2.5 der Erläuterungen zur Empfehlung 2014/710/EU, SWD(2014) 298.

(43)  Erläuterungen zur Empfehlung 2014/710/EU, SWD(2014) 298, S. 14. Siehe auch CZ/2012/1322.

(44)  Siehe z. B. Sache IV/M.1025 — Mannesmann/Olivetti/Infostrada, Nummer 17; Sache COMP/JV.23 — Telefónica/Portugal Telecom/Médi Telecom.

(45)  Dieses Gebiet entspricht normalerweise dem Gebiet, in dem ein Betreiber tätig sein darf. In der Sache COMP/M.1650 — ACEA/Telefónica stellte die Kommission fest, dass der räumliche Markt ein lokaler Markt war, da das angemeldete Gemeinschaftsunternehmen über eine Lizenz verfügen würde, die sich auf das Gebiet von Rom beschränkt, Nummer 16.

(46)  Beispielsweise dürfen Mobilfunkbetreiber nur in den geografischen Gebieten Mobilfunkdienste erbringen, für die ihnen Genehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen erteilt wurden, sodass dies zur räumlichen Abgrenzung der betreffenden Märkte beiträgt; siehe Sache IV/M.1439 — Telia/Telenor, Nummer 124; Sache IV/M.1430 — Vodafone/Airtouch, Nummern 13–17; Sache COMP/JV.17 — Mannesmann/Bell Atlantic/Omnitel, Nummer 15.

(47)  Diese Begriffsbestimmung entspricht dem Wortlaut, mit dem der Begriff der beherrschenden Stellung gemäß Artikel 102 AEUV in der ständigen Rechtsprechung beschrieben wird. Siehe United Brands, a. a. O., Rn. 65; Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O., Rn. 38.

(48)  Anhand von Wert, Volumen, Anschlussleitungen, Kundenzahl usw. in einem bestimmten Markt.

(49)  Siehe Nummer 13 der Mitteilung der Kommission — Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen.

(50)  AKZO Chemie/Kommission, a. a. O., Rn. 60; Rechtssache T-228/97, Irish Sugar/Kommission, EU:T:1999:246, Rn. 70, Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O., Rn. 41, AAMS u. a./Kommission, a. a. O., Rn. 51. Ein großer Marktanteil ist jedoch nur dann als genauer Gradmesser für Marktmacht anzusehen, wenn die Wettbewerber ihre Produktion oder ihre Leistungen nicht in ausreichendem Umfang erhöhen könnten, um den durch die Preiserhöhung eines Konkurrenten bedingten Nachfrageumschwung zu decken. Irish Sugar/Kommission, a. a. O., Rn. 97–104.

(51)  Siehe Nummer 15 der Mitteilung der Kommission — Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen.

(52)  Siehe Nummer 18 der Mitteilung der Kommission — Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen.

(53)  Zutrittsschranken können in diesem Sektor struktureller, rechtlicher oder regulatorischer Art sein. Strukturelle Zugangshindernisse ergeben sich aus der anfänglichen Kosten- oder Nachfragesituation, die zu einem Ungleichgewicht zwischen etablierten Betreibern und Einsteigern führt, deren Marktzugang so behindert oder verhindert wird. Rechtliche und regulatorische Zutrittsschranken sind nicht auf ökonomische Bedingungen zurückzuführen, sondern ergeben sich aus legislativen, administrativen oder sonstigen Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Zutrittsbedingungen und/oder die Position von Betreibern auf dem relevanten Markt auswirken. Siehe die Empfehlung 2014/710/EU der Kommission.

(54)  Sache COMP/M.5532 — Carphone Warehouse/Tiscali UK.

(55)  Nach der Erfahrung der Kommission ist eine Marktbeherrschung unwahrscheinlich, wenn ein Unternehmen weniger als 40 % des relevanten Marktes einnimmt. Es kann jedoch besondere Fälle auch unterhalb dieser Schwelle geben, in denen Wettbewerber nicht in der Lage sind, dem Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens wirksame Schranken zu setzen. Siehe United Brands, a. a. O., und Sache COMP/M.1741 — MCI WorldCom/Sprint.

(56)  Sachen NL/2017/1958-59 und NL/2017/1960. Siehe Sache PT/2017/2023.

(57)  Direkte Netzeffekte liegen vor, wenn sich der Wert einer Ware oder Dienstleistung für einen Verbraucher aus der gesteigerten Nutzung dieser Ware oder Dienstleistung durch andere ableitet. Indirekte Netzeffekte liegen vor, wenn sich der erhöhte Wert aus der gesteigerten Nutzung einer ergänzenden Ware oder Dienstleistung ableitet.

(58)  Insbesondere Roaming-Vereinbarungen, Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Netzen sowie Ko-Investitionsvereinbarungen, die Dritten nicht offen stehen, denn dadurch werden unabhängige Geschäftspartner ausgeschlossen, mit denen der kleinere Betreiber ansonsten verhandeln könnte. Siehe Sache COMP/M.7612 — Hutchinson 3G UK/Telefónica UK.

(59)  Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O., Rn. 48. Die wichtigsten Arten von Marktzutrittsschranken sind Größenvorteile und versunkene Kosten. Diese Zutrittsschranken sind in Anbetracht der umfangreichen Investitionen, die beispielsweise für den Aufbau eines leistungsfähigen elektronischen Kommunikationsnetzes erforderlich sind, in der elektronischen Kommunikation von besonderer Bedeutung, denn es liegt auf der Hand, dass nur ein sehr geringer Teil der Investitionskosten wieder hereingeholt werden könnte, sollte sich ein Markteinsteiger entschließen, den Markt wieder zu verlassen.

(60)  Sache COMP/M.5532 — Carphone Warehouse/Tiscali UK, Sache COMP/M.7018 — Telefónica Deutschland/E-Plus und Sache COMP/M.7612 — Hutchinson 3G UK/Telefónica UK.

(61)  Sache COMP/M.1564 — Astrolink JV.

(62)  Sache COMP/M.1564 — Astrolink JV.

(63)  Sache COMP/M.1741 — MCI WorldCom/Sprint.

(64)  Sache FR/2014/1670.

(65)  Rechtssache C-395/96 P, Compagnie Maritime Belge, EU:C:2000:132, Rn. 35–36.

(66)  Rechtssache T-102/96, Gencor Ltd/Kommission, EU:T:1999:65, Rn. 163.

(67)  Rechtssache T-342/99, Airtours plc/Kommission, EU:T:2002:146.

(68)  Compagnie Maritime Belge u. a., a. a. O., Rn. 45.

(69)  Rechtssache T-342/99, Airtours plc/Kommission, EU:T:2002:146, Rn. 61; Rechtssache C-413/06, Impala II, EU:C:2008:392, Rn. 122.

(70)  Ebenda, Rn. 62.

(71)  Urteil in der Rechtssache Impala II, Rn. 123.

(72)  Zu verstehen als stillschweigendes Einverständnis über die Modalitäten der Koordinierung zwischen den gemeinsam beherrschenden Unternehmen, eine Lösung, die stillschweigend kollusive Betreiber unter den besonderen Marktbedingungen anstreben werden und die eine hohe Markttransparenz voraussetzt. Siehe Rn. 123 des Urteils in der Rechtssache Impala II.

(73)  Ebenda, Rn. 125.

(74)  Ebenda, Rn. 123.

(75)  Ebenda, Rn. 130.

(76)  Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5).

(77)  Im Zusammenhang der Unternehmenszusammenschlüsse wurden diese Erwägungen in Bezug auf den Markt der elektronischen Kommunikation bereits eingehend erörtert, z. B. in der Sache COMP/M.7758 — HUTCHISON 3G ITALY/WIND/JV.

(78)  Siehe Sache SI/2009/0913, in der die Kommission klarstellte, dass sich dieser Ansatz eignet, um bei einer auf alleinige beträchtliche Marktmacht gestützten Regulierung den Einfluss eines Marktes, der eine stillschweigende Kollusion begünstigt, zu beurteilen, und dazu erklärte, dass es hier auf die Situation ankomme, die bestehen würde, wenn Mobitel auf diesem bestimmten Markt keine Verpflichtungen auferlegt worden wären (modifizierter Grüne-Wiese-Ansatz).

(79)  Urteil in der Rechtssache Impala II, Rn. 121.

(80)  Die Bewertung im Hinblick auf eine Vorabregulierung erfordert für bestimmte Aspekte einen besonderen Analyserahmen, welcher der oben erwähnten Notwendigkeit, die derzeit bestehende Regulierung außer Acht zu lassen, der Notwendigkeit, einen bestimmten Regulierungszeitraum zu betrachten, oder dem Fehlen eines spezifischen binären kontrafaktischen Szenarios, das es bei einer Fusionsanalyse gibt, Rechnung trägt.

(81)  Airtours plc/Kommission, a. a. O., Rn. 61; Rechtssache C-413/06, Impala II, EU:C:2008:392, Rn. 122.

(82)  Dies ist unter den nationalen Gegebenheiten und anhand des relevanten Marktes zu prüfen, wobei dem Erfordernis eines effizienten Markteintritts Rechnung zu tragen ist. Siehe beispielsweise den Anhang der Empfehlung 2009/396/EG der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 67).

(83)  Sache ES/2005/0330.

(84)  Rechtssache T-464/04, Impala I, EU:T:2006:216, Rn. 252.

(85)  Urteil in der Rechtssache Impala II, Rn. 129.

(86)  Sache ES/2005/0330.

(87)  Urteil in der Rechtssache Impala II, Rn. 121. Siehe auch die Erläuterungen, Abschnitt „Marktversagen auf der Endkundenebene“.

(88)  Urteil in der Rechtssache Impala I, Rn. 466.

(89)  Ein Zugang, der einem Zugangsnachfrager ermöglichen würde, auf der Endkundenebene effektiv in den Wettbewerb zu treten.

(90)  Wenn das zweite Kriterium des Airtours-Tests „die gleiche Maßnahme seitens der anderen“ verlangt, ist dies als eine stark wettbewerbsorientierte Maßnahme eines Mitglieds des beherrschenden Oligopols zu verstehen, die als Reaktion auf eine stark wettbewerbsorientierte Maßnahme des anderen Mitglieds des beherrschenden Oligopols ergriffen wird, jedoch durchaus eine andere Form annehmen kann, siehe Airtours, a. a. O., Rn. 62.

(91)  Dies ist wichtig, weil eine Sanktion, die wegen Zugangsgewährung an einen Wettbewerber gegen Oligopolist 1 verhängt wird und die darin besteht, dass Oligopolist 2 anderen Wettbewerbern Zugang gewährt, langfristige Auswirkungen auf den Markt haben könnte, die Gewinne der vergeltenden Partei weiter schmälern würde und somit keine glaubhafte Abschreckungswirkung für opportunistisches Verhalten hätte. Siehe auch Sache ES/2005/0330.

(92)  Nummernübertragbarkeit ist die Möglichkeit der Endnutzer, eine Rufnummer aus dem nationalen Telefonnummernplan unabhängig von dem Unternehmen, das den Dienst erbringt, beizubehalten. Kundenabwanderung ist der prozentuale Anteil der Teilnehmer eines Dienstes, die ihren Vertrag für diesen Dienst über einen bestimmten Zeitraum beenden.

(93)  Sache ES/2005/0330.

(94)  Sache IE/2004/0121.

(95)  Siehe Fußnote 52 und die Erläuterungen zur Empfehlung 2014/710/EU, SWD(2014) 298, S. 4.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8824 — Mitsui Rail Capital Europe/Siemens Nederland/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 159/02)

Am 26. April 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8824 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8805 — Panalpina/DFG/PA NL Perishables)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 159/03)

Am 26. April 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8805 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/17


Euro-Wechselkurs (1)

4. Mai 2018

(2018/C 159/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1969

JPY

Japanischer Yen

130,37

DKK

Dänische Krone

7,4492

GBP

Pfund Sterling

0,88235

SEK

Schwedische Krone

10,5715

CHF

Schweizer Franken

1,1950

ISK

Isländische Krone

122,20

NOK

Norwegische Krone

9,6440

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,503

HUF

Ungarischer Forint

313,87

PLN

Polnischer Zloty

4,2543

RON

Rumänischer Leu

4,6620

TRY

Türkische Lira

5,0963

AUD

Australischer Dollar

1,5915

CAD

Kanadischer Dollar

1,5410

HKD

Hongkong-Dollar

9,3952

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7067

SGD

Singapur-Dollar

1,5962

KRW

Südkoreanischer Won

1 288,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,1135

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,6113

HRK

Kroatische Kuna

7,4040

IDR

Indonesische Rupiah

16 729,91

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7134

PHP

Philippinischer Peso

61,847

RUB

Russischer Rubel

75,4816

THB

Thailändischer Baht

38,008

BRL

Brasilianischer Real

4,2446

MXN

Mexikanischer Peso

22,9276

INR

Indische Rupie

80,0270


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/18


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren mit Ursprung in der Ukraine

(2018/C 159/05)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde von der Interpipe-Gruppe („Antragsteller“) gestellt, einer Gruppe ausführender Hersteller aus der Ukraine („betroffenes Land“).

Die teilweise Interimsüberprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand dieser Überprüfung sind bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet (2) und die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (TARIC-Codes 7304110010, 7304191020, 7304193020, 7304220020, 7304230020, 7304240020, 7304291020, 7304293020, 7304318030, 7304395830, 7304399230, 7304399320, 7304518930, 7304599230 und 7304599320) eingereiht werden, mit Ursprung in der Ukraine (im Folgenden „betroffene Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 des Rates (3), geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 795/2012 (4) und (EU) Nr. 1269/2012 (5), eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf ausreichende vom Antragsteller vorgelegte Beweise, denen zufolge sich in Bezug auf den Antragsteller die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.

Dem Antragsteller zufolge habe sich seine Produktionsstruktur verändert. Interpipe errichtete ein neues Werk zur Erzeugung von Stahlknüppeln, dem wichtigsten bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Rohstoff. Daher ist der Antragsteller jetzt eine vertikal integrierte Gruppe für Herstellung und Verkauf der betroffenen Ware, was mit erheblichen Optimierungen seiner Herstellungsverfahren und -kosten einhergeht.

Dank dieses neu errichteten Werks konnte auch die Palette an Stahlsorten und dementsprechend das Angebot an Warentypen erweitert werden. Der Antragsteller konnte mit der Herstellung hochwertiger Waren, etwa von Leitungs- und Industrierohren mit höherer Wertschöpfung, beginnen. Die Erweiterung der Produktpalette führt im Vergleich zur letzten Überprüfung zu einer erheblichen Veränderung der Qualität der von der Gruppe ausgeführten und erzeugten Warentypen.

Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass in Bezug auf die Gruppe ausführender Hersteller die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe zur Beseitigung des schädigenden Dumpings nicht länger erforderlich ist. Nach den Angaben des Antragstellers hätten sich insbesondere die massiven Änderungen bei der Organisation der Herstellung und der Produktpalette sowohl auf den Inlandsmarkt als auch auf die Ausfuhrmärkte unmittelbar ausgewirkt. Ein Vergleich des Normalwertes des Antragstellers und der Preise seiner Ausfuhren in die Union würde eine Dumpingspanne ergeben, die niedriger als der geltende Zoll wäre.

Daher scheint eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die zuvor ermittelte Dumpingspanne stützten, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands beschränkt; demgemäß leitet sie eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch geprüft, ob die für den Antragsteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

5.1.   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen und sachdienlichen Nachweise müssen innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.2.   Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.3.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.4.   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie zu den vertraulichen Informationen keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihr nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten; diese sind auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN

E-Mail-Adresse: TRADE-R689-SPT@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können sonstige verfügbare Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Das CEV wird im Einklang mit dem „Technical Report“, 1967, IIW doc. IX-535-67, den das International Institute of Welding (IIW) veröffentlicht hat, bestimmt.

(3)  ABl. L 174 vom 4.7.2012, S. 5.

(4)  ABl. L 238 vom 4.9.2012, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 28.12.2012, S. 1.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/22


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2018/C 159/06)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„CORDERO DE NAVARRA“/„NAFARROAKO ARKUMEA“

EU-Nr.: PGI-ES-0212-AM01 — 8.9.2017

g.U. ( ) g.g.A. ( X ) g.t.S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Name:

Consejo Regulador de la Indicación Geográfica Protegida Cordero de Navarra o Nafarroako Arkumea

Anschrift:

Avenida Serapio Huici, 22

Edificio Peritos,

31610 Villava

NAVARRA

ESPAÑA

Tel.

+34 948013040

Fax

+34 948013041

E-Mail:

info@intiasa.es

Die antragstellende Vereinigung vertritt die kollektiven Interessen der Erzeuger von Lämmern mit der g.g.A. „Cordero de Navarra“ bzw. „Nafarroako Arkumea“, hat ein berechtigtes Interesse an dem Antrag auf Änderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Cordero de Navarra“ bzw. „Nafarroako Arkumea“ und fördert auch deren Schutz.

Die Aufsichtsbehörde für die g.g.A. „Cordero de Navarra“ (Consejo Regulador de la IGP „Cordero de Navarra“) ist ein Verband von Erzeugern, die mit dem Erzeugnis Cordero de Navarra befasst sind und unter anderem das Ziel verfolgen, Initiativen zur Aufwertung des Erzeugnisses zu ergreifen und Maßnahmen anzuwenden, um gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Wirksamkeit der Qualitätsregelung der g.g.A. zu verbessern.

Im Rahmen nationaler Regelungen obliegt dem Verband die Qualitätsförderung des Erzeugnisses Cordero de Navarra und das Eintreten für das Ansehen des Erzeugnisses und dessen Wahrung entsprechend den Festlegungen in seiner Satzung, genehmigt durch Verordnung des spanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung Nr. 1413 vom 23. Mai 2002 zur Ratifizierung der Verordnung über die geschützte geografische Angabe „Cordero de Navarra“ bzw. „Nafarroako Arkumea“ und deren Aufsichtsbehörde.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [Kontrollstruktur, einzelstaatliche Vorschriften]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

Der beigefügte eingereichte Vorschlag einer geringfügigen Änderung berichtigt redaktionelle Fehler und aktualisiert Bezugnahmen, die sich nach der ursprünglichen Genehmigung der Produktspezifikation geändert haben, sodass die Fassung folgender Abschnitte der Spezifikation zu ändern ist:

—   B) Beschreibung des Erzeugnisses : Die Bezugnahme auf die Verordnung zum Handelsklassenschema für Schlachtkörper wird auf die gegenwärtig geltenden Regelungen aktualisiert. Diese Aktualisierung von Regelungen bewirkt keine Änderung in der Beschreibung des zertifizierten Erzeugnisses.

—   D) Ursprungsnachweis : Die Bezugnahme auf eine spezifische Kontrollbehörde entfällt, da die in Abschnitt G genannte Kontrollstelle gegenwärtig nicht mehr existiert.

—   E) Erzeugungsverfahren : Es wird ein redaktioneller Fehler in Bezug auf die Zusammensetzung des Mastfutters für Ternasco-Lämmer berichtigt, und die Bezugnahme auf die Norm 45011 wird aktualisiert, da diese gegenwärtig durch die Norm ISO/IEC 17065 ersetzt ist.

—   G) Kontrollstelle : Die Die Bezugnahme auf die Kontrollbehörde wird aufgrund ihrer geänderten Firmenbezeichnung aktualisiert.

—   I) Einzelstaatliche Vorschriften : Die Bezugnahmen auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften werden entsprechend den gegenwärtig geltenden Vorschriften aktualisiert.

—   Sonstiges: Auf dem Deckblatt entfällt die Bezugnahme auf die inzwischen aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates.

Aufgrund der obigen Darlegungen und entsprechend den im Antrag enthaltenen Begründungen sind die in diesem ‚Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Produktspezifikation der g.g.A. „Cordero de Navarra/Nafarroako Arkumea“’ vorgeschlagenen Änderungen gemäß den Bestimmungen in Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig zu betrachten, denn:

Die Änderung von Abschnitt „B) Beschreibung des Erzeugnisses“ betrifft nicht die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses, lediglich die Bezugnahme auf die geltenden einschlägigen Gemeinschaftsregelungen wird aktualisiert;

sie ändert nicht den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet, Abschnitt F der Spezifikation;

sie ändert nicht den Namen oder irgendeinen Teil des Namens des Erzeugnisses;

sie hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets, Abschnitt „C) Geografisches Gebiet“;

sie führt nicht zu einer Zunahme der Beschränkungen des Handels mit dem Erzeugnis oder seinen Rohstoffen.

5.   Änderung(en)

Beschreibung der Änderung 1 und Begründung:

Abschnitt B) Beschreibung des Erzeugnisses

Es entfällt der Hinweis auf die einzelstaatliche Qualitätsvorschrift für Schlachtkörper von Lämmern (Verordnung vom 18. September 1975, geändert durch Verordnung vom 24. September 1987), die durch die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften aufgehoben wurde, namentlich durch die Verordnung des spanischen Ministeriums für Umwelt, ländliche und maritime Angelegenheiten Nr. 2279 vom 20. August 2010.

Die Bezugnahme auf die gemeinschaftliche Verordnung zum Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg wird entsprechend der geltenden Verordnung vom 20. April 2017 aktualisiert. Diese Aktualisierung bewirkt keine Änderung in der Beschreibung der Merkmale des Erzeugnisses in der Spezifikation, da das bestehende und in der Spezifikation beschriebene Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern nicht geändert wurde.

Aktueller Text:

B)   Beschreibung des Erzeugnisses

a)   Milchlamm:

Die in der Qualitätsnorm für Schlachtkörper von Lämmern (Verordnung vom 18. September 1975, geändert durch Verordnung vom 24. September 1987) beschriebenen Handelsklassen „Milchlamm extra und erster Qualität“ und zusätzlich die im gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper leichter Lämmer beschriebenen Handelsklassen „A und B“„erster“ Qualität (Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 und Verordnung (EWG) Nr. 461/93) für Schlachtkörper von lebenden Lämmern der Rassen Navarra und Lacha.

Männliches oder weibliches Tier der Rasse Lacha oder Navarra, bis zur Schlachtung mit Muttermilch aufgezogen, mit einem Schlachtgewicht von 5 bis 8 kg (Lacha) und 6 bis 8 kg (Navarra), mit Kopf und Innereien, bei einem Schlachtalter von höchstens 45 Tagen.

Fettabdeckung: gering bis mittel (Stufe 2-3 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 und Verordnung (EWG) Nr. 461/93 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper leichter Lämmer).

Fleischfarbe: silbrigweiß bis hellrosa.

Fleischeigenschaften: zart, sehr saftig, weiche Beschaffenheit und charakteristischer Geschmack.

b)   TERNASCO-Lamm:

Die in der Qualitätsnorm für Schlachtkörper von Lämmern (Verordnung vom 18. September 1975, geändert durch Verordnung vom 24. September 1987) beschriebenen Handelsklassen „Ternasco-Lamm extra und erster Qualität“ und zusätzlich die im gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper leichter Lämmer beschriebenen Handelsklassen „B und C“„erster“ Qualität (Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 und Verordnung (EWG) Nr. 461/93) für Schlachtkörper von lebenden Lämmern der Rasse Navarra.

Männliches oder weibliches Tier der Rasse Navarra, bis mindestens 45 Tage nach der Geburt mit Muttermilch aufgezogen. Während der Mastzeit besteht das Futter aus weißem Getreidestroh und Kraftfutter aus Getreide, Leguminosen, Vitaminen und Mineralstoffen. Die Lämmer, die im Alter von 45 Tagen noch nicht abgesetzt wurden, erhalten außer dem erwähnten Futter während der Mastzeit auch noch Muttermilch. Das Schlachtgewicht beträgt 9 bis 12 kg (ohne Kopf und Innereien) bei einem Schlachtalter von höchstens 110 Tagen.

Fettabdeckung: gering bis mittel (Stufe 2-3 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 und Verordnung (EWG) Nr. 461/93 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper leichter Lämmer).

Fleischfarbe: hellrosa.

Fleischeigenschaften: zart, mit Fettansätzen zwischen den Muskeln, sehr saftig, weiche Beschaffenheit und charakteristischer Geschmack.

Geänderter Text:

a)   Milchlamm:

Die im Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg (delegierte Verordnung (EU) 2017/1182) beschriebenen Handelsklassen „Milchlamm A und B“„erster“ Qualität für Schlachtkörper von lebenden Lämmern der Rassen Navarra und Lacha.

Männliches oder weibliches Tier der Rasse Lacha oder Navarra, bis zur Schlachtung mit Muttermilch aufgezogen, mit einem Schlachtgewicht von 5 bis 8 kg (Lacha) und 6 bis 8 kg (Navarra), mit Kopf und Innereien, bei einem Schlachtalter von höchstens 45 Tagen.

Fettabdeckung: gering bis mittel (Stufe 2-3 gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg).

Fleischfarbe: hellrosa.

Fleischeigenschaften: zart, sehr saftig, weiche Beschaffenheit und charakteristischer Geschmack.

b)   TERNASCO-Lamm:

Die im Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182) beschriebenen Handelsklassen „Ternasco-Lamm B und C“„erster“ Qualität für Schlachtkörper von lebenden Lämmern der Rasse Navarra.

Männliches oder weibliches Tier der Rasse Navarra, bis mindestens 45 Tage nach der Geburt mit Muttermilch aufgezogen. Während der Mastzeit besteht das Futter aus weißem Getreidestroh und Kraftfutter aus Getreide, Leguminosen, Vitaminen und Mineralstoffen. Die Lämmer, die im Alter von 45 Tagen noch nicht abgesetzt wurden, erhalten außer dem erwähnten Futter während der Mastzeit auch noch Muttermilch. Das Schlachtgewicht beträgt 9 bis 12 kg (ohne Kopf und Innereien) bei einem Schlachtalter von höchstens 110 Tagen.

Fettabdeckung: gering bis mittel (Stufe 2-3 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg).

Fleischfarbe: hellrosa.

Fleischeigenschaften: zart, mit Fettansätzen zwischen den Muskeln, sehr saftig, weiche Beschaffenheit und charakteristischer Geschmack.

Beschreibung der Änderung 2 und Begründung:

Abschnitt D) Ursprungsnachweis

Es wird vorgeschlagen, den ersten Absatz dieses Abschnitts, wo die (gegenwärtig nicht mehr existierende) Kontrollbehörde genannt wird, wegzulassen, um Dopplungen zu vermeiden und nur die Nennung im Abschnitt G) Kontrollstelle zu belassen.

Aktueller Text:

D)   Ursprungsnachweis

Die Kontrollbehörde für die geschützte geografische Angabe ist das Instituto de Calidad Agroalimentaria de Navarra (ICAN).

Sie ist für das Management des Erzeugniszertifizierungssystems zuständig und hat dafür in zweifacher Hinsicht Kontrollen durchzuführen — einerseits in Bezug darauf, dass die Herstellung und die Umwandlung bzw. Verarbeitung des Erzeugnisses im angegebenen geografischen Gebiet erfolgt, und andererseits in Bezug darauf, dass die Eigenschaften des Erzeugnisses der Spezifikation entsprechen.

Geänderter Text:

Die Kontrollbehörde für die g.g.A. ist für das Management des Erzeugniszertifizierungssystems zuständig und hat dafür in zweifacher Hinsicht Kontrollen durchzuführen — einerseits in Bezug darauf, dass die Herstellung und die Umwandlung bzw. Verarbeitung des Erzeugnisses im angegebenen geografischen Gebiet erfolgt, und andererseits in Bezug darauf, dass die Eigenschaften des Erzeugnisses der Spezifikation entsprechen.

Beschreibung der Änderung 3 und Begründung:

Abschnitt E) Erzeugungsverfahren

b)   Wachstums- und Mastzeit:

Im zweiten Absatz wird der Wortlaut des letzten Satzes geändert, um ihn klarer verständlich zu machen und den Fehler zu beheben, dass gesetzlich zugelassene pflanzliche Erzeugnisse, die nicht aus Getreide und Leguminosen gewonnen werden, bisher ausgeschlossen sind.

Die Produktspezifikation dieser g.g.A. wurde im Zeitraum zwischen 2002 und 2006 verfasst, als im Hinblick auf die BSE-Krise über die Verwendung von Nebenprodukten in Futtermitteln debattiert wurde, weshalb die EU unter anderem Präventivmaßnahmen wie das Verbot der Verwendung von Fleischmehlen, Blutmehlen, Gelatine usw. in Futtermitteln für Wiederkäuer festlegte.

Der Umstand, dass die Spezifikation in der genannten Zeit verfasst wurde, führte zu dem erwähnten Fehler, weil man Nebenprodukte tierischen Ursprungs gemäß dem Grundsatz der Vorsorge ausschließen wollte.

In den genannten und darauf folgenden Jahren wurden in der EU Vorschriften für Futtermittel entwickelt, festgesetzt und eingeführt, in denen die zulässigen und unzulässigen Einzelfuttermittel, die zulässigen Herstellungsverfahren, die Einsatzbedingungen, Grenzwerte unerwünschter Stoffe usw. in der Tierernährung mit dem Ziel festgelegt sind, die menschliche und tierische Gesundheit zu schützen.

Die Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel legt bereits in ihrer allgemeinen Bestimmung 11 fest, dass der Begriff „Erzeugnis“ an Stelle von „Nebenerzeugnis“ verwendet wird; dies soll das Marktgeschehen und den Sprachgebrauch der Futtermittelunternehmer reflektieren […], weshalb die Beibehaltung und Verwendung des Begriffs „Nebenprodukt“ in der Produktspezifikation nicht angezeigt ist.

Der zu ändernde Absatz der Spezifikation enthält bereits in seinem ersten Teil die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen im Kraftfutter, sodass die Änderung unter Wahrung des Geistes, in dem die Spezifikation verfasst wurde, in dem Sinne erfolgen soll, dass in der Zusammensetzung der Futtermittel Erzeugnisse tierischen Ursprungs ausgeschlossen sind, Kategorien 9 und 10 des Katalogs der Einzelfuttermittel.

Unter ernährungswissenschaftlichem Aspekt und im Hinblick auf die Qualität der Erzeugnisse ist die Verwendung der verschiedenen Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, die in den Abschnitten „2. Ölsaaten, Ölfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse“, „4. Knollen, Wurzeln und daraus gewonnene Erzeugnisse“, „5. Andere Saaten und Früchte und daraus gewonnene Erzeugnisse“ usw. aufgeführt sind, in der Kraftfutterrezeptur für Lämmer allgemein üblich und in der Futtermittelrezeptur für Wiederkäuer notwendig.

Mit dem Ziel, gesunde Tiere aufzuziehen und Qualitätsfleisch zu erzeugen, müssen bei der Fütterung der Lämmer alle für die Bedarfsdeckung notwendigen Nährstoffe in ausgewogener Menge so zugeführt werden, dass ein Übermaß oder Mangel in den verschiedenen Ernährungsparametern vermieden wird.

Zur Erreichung der erforderlichen Proteinkonzentration im Kraftfutter für Lämmer ist die Nutzung von aus Ölsaaten gewonnenen Eiweißquellen wie Sonnenblumen-Extraktionsschrot, Raps-Extraktionsschrot usw. unverzichtbar.

Bei ausschließlicher Nutzung von Getreide und Leguminosen kann die erforderliche Proteinmenge nicht erreicht werden, denn selbst bei Verwendung erhöhter Mengen der eiweißreichsten Leguminosen wie z. B. Bohnen werden die notwendigen Konzentrationen nicht erreicht, und außerdem weist das zugeführte Protein eine erhöhte Abbaubarkeit und ein wenig geeignetes Aminosäurenprofil auf.

Futterrationen mit hohen Anteilen von stark abbaubarem Protein können erhöhte Ammoniakkonzentrationen im Blutkreislauf auslösen, was bei den Lämmern gelegentlich zur Herausbildung von Lebererkrankungen führen kann.

Aufgrund der obigen Darlegungen muss die Mastfütterung auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs mit ausgewogener Nährstoffzusammensetzung basieren, wobei die für die Zusammensetzung von Futtermitteln geltenden Empfehlungen und Begrenzungen zu beachten sind, die in den periodisch veröffentlichten Ernährungstabellen verschiedener namhafter Institutionen erscheinen:

National Research Council (NRC), Board on Agriculture and Natural Resources (USA),

Institut National de la Recherche Agronomique (INRA) (Frankreich),

Fundación Española para el Desarrollo de la Nutrición Animal (FEDNA) (Spanien).

Die FEDNA gibt in den ‚Tabellen der Futtermittelbestandteile‘ für jedes bei der Futtermittelherstellung verwendete Erzeugnis die Beschreibung, die Einsatzempfehlungen, die Nährwerte und gegebenenfalls die zu verwendenden Höchstmengen je Art an mit dem Ziel, sichere und für den jeweiligen Verwendungszweck geeignete Futtermittel zu erzielen, z. B. die verschiedenen Ölsaaten:

Sonnenblumen-Extraktionsschrot 36 % Bruttomasse,

Lein-Extraktionsschrot,

Baumwoll-Extraktionsschrot 38 % Bruttomasse.

Es gibt Veröffentlichungen, die die Nutzung von bestimmten Einzelfuttermitteln zusätzlich zu Getreide und Leguminosen für die Zuführung der notwendigen Nährstoffe in der Mastzeit bei Wahrung der Schlachtkörperqualität befürworten:

O. Urrutia, J. A. Mendizabal, K. Insausti, B. Soret, A. Purroy, A. Arana. „Effect of linseed dietary supplementation on adipose tissue development, fatty acid composition, and lipogenic gene expression in lambs.“ In: Livestock Science, Nr. 178 (2015), S. 345-356.

O. Urrutia, B. Soret, K. Insausti, J. A. Mendizabal, A. Purroy, A. Arana. „The effects of linseed or chia seed dietary supplementationon adipose tissue development, fatty acid composition, andlipogenic gene expression in lambs.“ In: Small Ruminant Research, Nr. 123 (2015), S. 204-211.

Juan Ignacio Gutiérrez Cabanillas. Efecto de la adición de subproductos derivados del tomate y otras fuentes de antioxidantes durante el cebo de corderos de raza merina sobre la calidad de la canal y de la carne fresca y envasada en atmósferas protectoras. (Auswirkung des Zusatzes von aus Tomate und anderen Antioxidantien gewonnenen Nebenprodukten während der Mast von Lämmern der Rasse Merino auf die Qualität des Schlachtkörpers und des unter Schutzatmosphäre verpackten Frischfleisches.) Universität Extremadura, 2015.

Des Weiteren wird im letzten Absatz „Tierwohl und Gesundheitszustand“ die Bezugnahme auf die Norm 45011 auf die gegenwärtig geltende Norm ISO/IEC 17065:2012 aktualisiert.

Aktueller Text:

b)   Wachstums- und Mastzeit:

Diese Phase trifft ausschließlich auf Ternasco-Lämmer zu. Sie beginnt mit dem Absetzen (nicht obligatorisch), etwa im Alter von 45 Tagen, und endet mit der Schlachtung der Tiere.

In dieser Zeit besteht die Ernährung aus weißem Getreidestroh, Kraftfutter aus Getreide, Leguminosen, Vitaminen und Mineralstoffen. Die Lämmer, die noch nicht abgesetzt wurden, erhalten außer dem erwähnten Futter auch noch Muttermilch. Das Kraftfutter darf keine pflanzlichen Nebenprodukte, die nicht aus Getreide und Leguminosen gewonnen werden, und keine Harnstoffe enthalten.

Die Verwendung von Stoffen, die den normalen Wachstums- und Entwicklungsverlauf des Tieres beeinflussen könnten, ist ausdrücklich verboten.

Geänderter Text:

b)   Wachstums- und Mastzeit:

Diese Phase trifft ausschließlich auf Ternasco-Lämmer zu. Sie beginnt mit dem Absetzen (nicht obligatorisch), etwa im Alter von 45 Tagen, und endet mit der Schlachtung der Tiere.

In dieser Zeit besteht die Ernährung aus weißem Getreidestroh, Kraftfutter aus Getreide, Leguminosen, Vitaminen und Mineralstoffen. Die Lämmer, die noch nicht abgesetzt wurden, erhalten außer dem erwähnten Futter auch noch Muttermilch. Das Kraftfutter darf keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs und keine Harnstoffe enthalten.

Die Verwendung von Stoffen, die den normalen Wachstums- und Entwicklungsverlauf des Tieres beeinflussen könnten, ist ausdrücklich verboten.

Aktueller Text:

Der Marktverband kann nach seinem Ermessen Dokumente erarbeiten, in denen die notwendigen Voraussetzungen zur Gewährleistung der adäquaten Behandlung der Tiere in den Betrieben unter Einhaltung der in der Norm 45011 festgelegten Anforderungen beschrieben sind.

Geänderter Text:

Der Marktverband kann nach seinem Ermessen Dokumente erarbeiten, in denen die notwendigen Voraussetzungen zur Gewährleistung der adäquaten Behandlung der Tiere in den Betrieben unter Einhaltung der in der Norm ISO/IEC 17065 festgelegten Anforderungen beschrieben sind.

Beschreibung der Änderung 4 und Begründung:

Abschnitt G) Kontrollstelle

Es wird der Name der Kontrollbehörde aktualisiert, die ihre Bezeichnung geändert hat. Seit 1. Oktober 2011 sind die staatlichen Unternehmen Riegos del Canal de Navarra, S.A.U., Riegos de Navarra, S.A.U., Instituto de Calidad Agroalimentaria, S.A.U. (ICAN), Instituto Técnico y de Gestión Ganadera, S.A.U. und Instituto Técnico y de Gestión Agrícola, S.A.U. zusammengeschlossen und in einem einzigen Unternehmen mit der Bezeichnung Instituto Navarro de Tecnologías e Infraestructuras Agroalimentarias, S.A. (INTIA, S.A.) integriert.

Dieser Zusammenschluss hat keine Veränderung in den Beziehungen zur Akkreditierungsstelle, zu den zuständigen Behörden und den zertifizierten Wirtschaftsbeteiligten bewirkt, denn:

Die mit dem ICAN abgeschlossenen Vereinbarungen, Verträge und Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit, wobei alle Rechte und Pflichten der genannten Gesellschaften vom INTIA, S.A. übernommen werden.

Die durch ICAN-Certificación erteilten Zertifizierungen behalten ebenfalls ihre Gültigkeit.

Die Struktur von ICAN-Certificación ist vollständig im Bereich Agrarwirtschaft der neuen Gesellschaft integriert, wobei diese Struktur beibehalten wurde und die Mitarbeiter noch dieselben Zuständigkeiten und Funktionen haben.

Das INTIA, S.A. ist Inhaber der weiterhin gültigen, ursprünglich dem ICAN erteilten Akkreditierung 52/C-PR-120 gemäß ISO/IEC 17065, die unter anderem zur Zertifizierung der g.g.A. „Cordero de Navarra“ berechtigt.

Aktueller Text:

Die Kontrollstelle für die geschützte geografische Angabe „Cordero de Navarra“/„Nafarroako Arkumea“ ist das Instituto de Calidad Agroalimentaria de Navarra (ICAN).

Der Name und die Daten der Kontrollstelle lauten:

Name:

Instituto de Calidad Agroalimentaria de Navarra (ICAN)

Anschrift:

Avda. Serapio Huici, 22

Edificio Peritos

31610 Villava

NAVARRA

ESPAÑA

Tel.

+34 948013045

Fax

+34 948071549

Geänderter Text:

Die Kontrollstelle für die geschützte geografische Angabe „Cordero de Navarra“/„Nafarroako Arkumea“ ist das Instituto Navarro de Tecnologías e Infraestructuras Agroalimentarias, S.A. (INTIA).

Der Name und die Daten der aktuellen Kontrollstelle lauten:

Name:

Instituto Navarro de Tecnologías e Infraestructuras Agroalimentarias, S.A. (INTIA)

Anschrift:

Avda. Serapio Huici, 22

Edificio Peritos

31610 Villava

NAVARRA

ESPAÑA

Tel.

+34 948013045

Fax

+34 948071549

Beschreibung der Änderung 5 und Begründung:

Abschnitt I) Einzelstaatliche Vorschriften

Die Aufzählung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften wird entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften aktualisiert.

Aktueller Text:

Gesetz 25/1970 vom 2. Dezember 1970 mit Vorschriften für den Weinbau, Wein und Alkohol.

Erlass 835/1972 vom 23. März 1972 mit Durchführungsbestimmungen zum Gesetz 25/1970.

Verordnung vom 25. Januar 1994 über die Übereinstimmung der spanischen Rechtsvorschriften mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Königlicher Erlass 1643/99 vom 22. Oktober 1999 über das Verfahren für Anträge auf eine Eintragung in das Gemeinschaftsverzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben.

Geänderter Text:

Königlicher Erlass 1335/2011 vom 3. Oktober 2011 zur Festlegung des Verfahrens für die Einreichung von Anträgen auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben in das Gemeinschaftsregister sowie den Widerspruch dagegen.

Königlicher Erlass 149/2014 vom 7. März 2014 zur Änderung des Königlichen Erlasses 1335/2011 vom 3. Oktober 2011 zur Festlegung des Verfahrens für die Einreichung von Anträgen auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben in das Gemeinschaftsregister sowie den Widerspruch dagegen.

Beschreibung der Änderung 6 und Begründung:

Deckblatt der Produktspezifikation:

Auf dem Deckblatt entfällt die Bezugnahme auf den Artikel der europäischen Verordnung zur Festlegung der Mindestangaben in Spezifikationen, Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates, die inzwischen aufgehoben ist. Zudem handelt es sich um eine Bezugnahme, die nicht in die Spezifikation gehört.

Aktueller Text:

PRODUKTSPEZIFIKATION gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

Geänderter Text:

PRODUKTSPEZIFIKATION

6.   Aktualisierte Produktspezifikation (nur für g.U. und g.g.A.)

https://goo.gl/YqXXi6

EINZIGES DOKUMENT

„CORDERO DE NAVARRA“/„NAFARROAKO ARKUMEA“

EU-Nr.: PGI-ES-0212-AM01 — 8.9.2017

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Cordero de Navarra“/„Nafarroako Arkumea“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

Klasse 1.1 Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geografische Angabe schützt als Frischfleisch vermarktete, reinrassige Lämmer der Rassen Navarra und Lacha.

Man unterscheidet zwischen zwei Kategorien: dem Milchlamm und dem Ternasco-Lamm.

Milchlamm: Männliches oder weibliches Tier der Rasse Lacha oder Navarra, bis zur Schlachtung mit Muttermilch aufgezogen, mit einem Schlachtgewicht von 5 bis 8 kg (Lacha) und 6 bis 8 kg (Navarra), mit Kopf und Innereien.

Ternasco-Lamm: männliches oder weibliches Tier der Rasse Navarra, bis mindestens 45 Tage nach der Geburt mit Muttermilch aufgezogen, mit einem Schlachtgewicht von 9 bis 12 kg (ohne Kopf und Innereien).

Bei Milchlämmern sind nur die „erste“ Qualität der Kategorien „A“ und „B“ und bei Ternasco-Lämmern nur die Kategorien „B“ und „C“ des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission) zugelassen.

Die Schlachtkörper müssen außerdem die folgenden Eigenschaften aufweisen:

Milchlamm: Fettabdeckung: gering bis mittel (Stufe 2-3 gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 mit dem Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg). Fleischfarbe: hellrosa. Fleischeigenschaften: zart, sehr saftig, weiche Beschaffenheit und charakteristischer Geschmack.

TERNASCO-Lamm: Fettabdeckung: Gering bis mittel (Stufe 2-3 gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 mit dem Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Lämmern mit einem Schlachtgewicht von weniger als 13 kg). Fleischfarbe: hellrosa. Fleischeigenschaften: zart, mit Fettansätzen zwischen den Muskeln, sehr saftig, weiche Beschaffenheit und charakteristischer Geschmack.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die durch die geografische Angabe geschützten Lämmer stammen von extensiv oder halbextensiv gehaltenen Mutterschafen, die sich der Tradition des abgegrenzten geografischen Gebiets folgend von Gras und anderen Pflanzen ernähren.

Die Milchlämmer werden bis zur Schlachtung von den Mutterschafen gesäugt. Zu diesem Zeitpunkt beträgt das Gewicht des Schlachtkörpers 5 bis 8 kg.

Die Ternasco-Lämmer werden bis zu einem Alter von mindestens 45 Tagen gesäugt. Während der Mastzeit erhalten sie Futter aus hellem Getreidestroh und Kraftfutter aus Getreide, Leguminosen, Vitaminen und Mineralstoffen. Die Lämmer, die im Alter von 45 Tagen noch nicht abgesetzt wurden, erhalten außer dem erwähnten Futter während der Mastzeit auch noch Muttermilch. Zum Zeitpunkt der Schlachtung beträgt das Gewicht der Schlachtkörper 9 bis 12 kg. Das Kraftfutter darf keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs und keinen Harnstoff enthalten.

Die Verwendung von Stoffen, die den normalen Wachstums- und Entwicklungsverlauf des Tieres beeinflussen könnten, ist ausdrücklich verboten.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mastgebiet der Lämmer umfasst ganz Navarra, wobei die Lacha-Rasse in der nördlichen Hälfte und die Navarra-Rasse in ganz Navarra, mit Ausnahme des Nordwestens, zu finden ist. Die jeweiligen Gemeinden sind für jede Rasse in der Produktspezifikation aufgeführt.

Das Erzeugungs- und Verarbeitungsgebiet des Erzeugnisses (Lammfleisch mit geschützter geografischer Angabe) erstreckt sich auf die gesamte Autonome Gemeinschaft Navarra.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die durch die geografische Angabe geschützten Schlachtkörper von Lämmern müssen ein nummeriertes, von der Aufsichtsbehörde ausgegebenes Etikett oder Kontrolletikett mit der Aufschrift „Indicación Geográfica Protegida Cordero de Navarra o Nafarroako Arkumea“ aufweisen.

Es gibt drei Arten von Etiketten für die drei Arten der geschützten Lämmer: 1) „raza Navarra, ternasco“, 2) „raza Navarra lechal“ und 3) „raza Lacha lechal“, und alle weisen eine Kontrollnummer sowie das Bildzeichen der g.g.A. auf. Außerdem wird auf blauem (Ternasco-Lamm der Rasse Navarra), gelbem (Milchlamm der Rasse Navarra) bzw. rotem (Milchlamm der Rasse Lacha) Grund die Rasse angegeben und ob es sich um ein Milchlamm oder ein Ternasco-Lamm handelt.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte geografische Gebiet umfasst die gesamte Autonome Gemeinschaft Navarra. Die Autonome Gemeinschaft Navarra liegt im Norden der Iberischen Halbinsel in den westlichen Ausläufern der Pyrenäen. Sie wird begrenzt von den Koordinaten 41° 55′ 34″ und 43° 18′ 36″ nördlicher Breite sowie 1° 11′ 33″ und 2° 56′ 57″ östlicher Länge, gemessen vom Nullmeridian Madrid. Sie hat eine Fläche von 10 421 km2 und grenzt im Norden an Frankreich, im Süden an La Rioja und Saragossa, im Osten an Saragossa und Huesca und im Westen an Álava und Gipuzkoa.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Bedeutung von Lammfleisch für die Bevölkerung Navarras steht außer Zweifel, da Lamm das typische Gericht der Küche dieses Gebiets ist. Die Vorzüge des navarrischen Lammfleisches wurden immer wieder von Gastronomen und Geschichtsschreibern hervorgehoben:

Es gibt geschichtliche Hinweise darauf, dass der Genuss von Lammfleisch unter der mittelalterlichen Bevölkerung Navarras, in den Klöstern und im Königshaus gang und gäbe war.

Diese Tradition besteht bis heute ungemindert fort, und die Vorzüge von navarrischem Lammfleisch wurden von Gastronomen des gesamten XX. Jahrhunderts immer wieder hervorgehoben. Als Beispiel sei ein Zitat von Cristino Alvarez, bekannt als „Caius Apicius“, angeführt: „Die navarrischen Lämmer haben ihren guten Ruf zu Recht, besonders jene aus dem Gebiet von Pamplona. Das Lamm ist wahrscheinlich das traditionellste Fleischgericht der navarrischen Küche; die Qualität der Tiere, die für den kulinarischen Erfolg äußerst wichtig ist, ist hervorragend.“

Der Zusammenhang zwischen den Schafrassen „Navarra“ und „Lacha“ und dem geografischen Gebiet ist dadurch gegeben, dass die beiden Rassen seit prähistorischen Zeiten in Navarra nachgewiesen sind. Manchmal teilten sie die gleichen Weideflächen, manchmal fanden sie sich in verschiedenen Gebieten, die den Eigenheiten der jeweiligen Rasse entgegenkamen.

Der Schafbestand in Navarra hat sich durch die Römerzeit, das Mittelalter und die Neuzeit erhalten und auch die Krisen und enormen Veränderungen, die die ländliche Welt in diesem Jahrhundert durchgemacht hat, überstanden.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://goo.gl/YqXXi6


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


7.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/32


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2018/C 159/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Eintragungsantrag einzulegen.

EINZIGES DOKUMENT

CIOCCOLATO DI MODICA

EU-Nr.: PGI-IT-02314 — 12.6.2017

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Cioccolato di Modica“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 2.2. Schokolade und Nebenprodukte

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte geografische Angabe „Cioccolato di Modica“ bezeichnet ausschließlich die Schokolade, die durch die Verarbeitung von bitterer Kakaopaste und Zucker hergestellt wird.

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens weist die Schokolade mit der g.g.A. „Cioccolato di Modica“ die folgenden Eigenschaften auf:

Physikalische Eigenschaften

Form: quaderförmiger Barren, dessen Seiten pyramidenstumpfförmig verjüngt sind.

Gewicht: höchstens 100 g.

Masse: Die Masse ist braun und weist eine sichtbare körnige Konsistenz auf, die durch die in der Schokolade enthaltenen Zuckerkristalle entsteht. Auf der Außenseite der Schokolade kann die abgesetzte Kakaobutter sichtbar sein.

Organoleptische Eigenschaften

Geschmack: süß mit bitterer Note. Wahrnehmbare körnige oder sandige Konsistenz. Die Schokolade ist knusprig und zergeht leicht im Mund.

Chemische Eigenschaften

Mindestgehalt an Kakaotrockenmasse: mindestens 50 %.

Mindestgehalt an Kakaobutter: mindestens 25 %.

Feuchtigkeit: höchstens 2,5 %.

Bei der Herstellung der Schokolade „Cioccolato di Modica“ ist die Zugabe einer oder mehrerer der im nachfolgenden Punkt 3.3 genannten fakultativen Zutaten zulässig.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Bei der Herstellung der Schokolade mit der g.g.A. „Cioccolato di Modica“ werden die folgenden Zutaten verwendet, die mit ihrem Anteil am Gesamtgewicht angegeben sind.

Verpflichtende Zutaten:

—   bittere Kakaopaste: 50 % bis 99 %;

—   Zucker, auch raffinierter Rohrzucker oder Vollrohrzucker: 50 % bis 1 %.

Fakultative Zutaten:

—   Gewürze: Zimt mindestens 0,02 %, Vanille mindestens 0,02 %, Chilischote mindestens 0,02 %, Muskatnuss mindestens 0,01 %;

—   natürliche Aromen: Zitrusfrüchte mindestens 0,02 %, Fenchelsamen mindestens 0,02 %, Jasmin mindestens 0,01 %, Ingwer mindestens 0,02 %;

—   Früchte, auch getrocknet oder dehydriert: Zitrusfrüchte mindestens 2 %, Pistazie mindestens 5 %, Haselnüsse mindestens 5 %, Mandeln mindestens 5 %;

—   Salz: mindestens 0,02 %.

Nach Ermessen der Erzeuger können neben den o. g. Zutaten auch andere Gewürze (Mindestgehalt 0,02 %), natürliche Aromen (Mindestgehalt 0,02 %) und Früchte, auch getrocknet oder dehydriert (Mindestgehalt 2 %) verwendet werden.

Verbotene Inhaltsstoffe:

Farbstoffe, Konservierungsmittel, Emulgatoren, Pflanzenfette, Vanillin, Milch.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte des Erzeugungsprozesses der Schokolade „Cioccolato di Modica“, von der Verarbeitung der bitteren Kakaopaste bis zur Herstellung des Enderzeugnisses, erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Schokolade „Cioccolato di Modica“ wird in Einzel- oder Mehrfachpackungen in den Handel gebracht.

Das Erzeugnis muss spätestens zwölf Stunden nach dem Abkühlen in der Schokoladenwerkstatt oder in den angrenzenden Räumen verpackt werden. Dies verhindert bakterielle Verunreinigungen und die Aufnahme von Fremdgerüchen, die die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses beeinträchtigen würden. Zudem wird dadurch sichergestellt, dass das Erzeugnis keine Feuchtigkeit aus der Umgebung aufnimmt, was zur Schimmelbildung während der Lagerung und zum Verlust der typischen braunen Oberfläche der Schokolade führen könnte.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Neben der Angabe „Cioccolato di Modica“ muss das für die g.g.A. vorgesehene EU-Logo angebracht sein. Zudem sind folgende Angaben vorgeschrieben:

der Name, die Unternehmensbezeichnung und die Anschrift des Erzeugers und des Verpackungsbetriebs;

das Produktlogo, das stets zusammen mit dem Symbol der geschützten geografischen Angabe zu verwenden ist.

Die Angabe „Indicazione Geografica Protetta“ (geschützte geografische Angabe) oder das Akronym „I.G.P.“ (g.g.A.) ist fakultativ.

Ferner kann auf dem Etikett das Herkunftsland des Kakaos, aus dem die verwendete Kakaopaste hergestellt wurde, angegeben werden.

Logo des Erzeugnisses:

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet der Schokolade mit der geschützten geografischen Angabe „Cioccolato di Modica“ umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet der Gemeinde Modica in der Provinz Ragusa.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Schokolade mit der g.g.A. „Cioccolato di Modica“ stammt aus der gleichnamigen Stadt und hat aufgrund ihrer besonderen Merkmale und des speziellen Herstellungsverfahrens im Lauf der Zeit großes Ansehen erlangt.

Die Schokolade „Cioccolato di Modica“ weist organoleptische Merkmale auf, die auf das besondere Herstellungsverfahren zurückzuführen sind, bei dem weder die Zugabe von Kakaobutter oder anderer Pflanzenfette noch das Conchieren der Masse vorgesehen ist, d. h. das sehr lange Rühren und Erwärmen der Masse auf hohe Temperaturen, damit die Mischung flüssig wird und die Klumpen auf der Zunge nicht wahrgenommen werden.

Bei der Herstellung der Schokolade „Cioccolato di Modica“ wird die Masse nicht conchiert und die Temperatur bei der Verarbeitung der Zutaten streng überwacht, sodass sich die Zuckerkristalle nicht auflösen und die Schokolade ihre typische körnige Konsistenz erhält, die am Gaumen wahrgenommen werden kann. Dieses besondere Merkmal unterscheidet das Erzeugnis mit der g.g.A. „Cioccolato di Modica“ von allen anderen auf dem Markt erhältlichen Schokoladen.

Zahlreiche Veröffentlichungen und Artikel in italienischen und ausländischen Zeitschriften haben die Besonderheiten der Schokolade aus Modica lobend hervorgehoben. Der in der italienischen Zeitschrift „Panorama“ veröffentlichte Artikel (Ausgabe vom 31. Oktober 1996 auf Seite 258) beschreibt die Schokolade aus Modica so: „Beim Zerbrechen der Tafel erkennt man deutlich die Zuckerkristalle, denn die Schokoladenmasse wird nie im flüssigen Zustand verarbeitet, wie es bei der traditionellen Schokoladenherstellung der Fall ist …“. Das Buch „Le denominazioni comunali: opportunità di sviluppo territoriale“ (zu dt.: Die Gemeindenamen: Möglichkeiten für die regionale Entwicklung) enthält einen Artikel aus einer Onlinezeitung, der die Herstellung der Schokolade aus Modica wie folgt beschreibt: „Die Besonderheit bei der Herstellung besteht darin, dass die Kakaopaste roh und nie flüssig verarbeitet wird, sodass sich die Zuckerkristalle nicht auflösen können. Der Geschmack dieser Schokolade ist einzigartig und absolut rein, da man sowohl die Schokolade wie auch den Zucker schmeckt.“ („Le denominazioni comunali: opportunità di sviluppo territoriale — Ausgabe Giuffrè — Mailand, 2005, S. 241-253). In einem in der Zeitschrift „The Times“ veröffentlichten Artikel (Ausgabe vom 5. November 2011 auf Seite 20) heißt es: „Die dunkle Schokolade aus Modica enthält keine Milch und weist statt der schmelzenden Struktur eine körnige Konsistenz auf … und wird nach einem jahrhundertealten Rezept hergestellt.“ Im Artikel „Modica, barocca e granulosa“ (der in der Zeitschrift „Italo — I viaggi del gusto“ veröffentlicht wurde; Ausgabe vom Dezember 2014 auf Seite 107) steht: „Zu den beliebtesten Merkmalen der Schokolade aus der sizilianischen Stadt Modica gehören die Zuckerkristalle, die sich nicht auflösen und knusprig bleiben.“ In einem Artikel, der in der Zeitschrift „EMOTIONS“ (Ausgabe vom 12. Juli 2014 auf Seite 93) über die Eröffnung des historischen Schokoladenmuseums in Modica veröffentlicht wurde, wird die Schokolade aus Modica als „einzigartig“ beschrieben „da sie kalt verarbeitet wird, wodurch sie ihre körnige und lockere Konsistenz bekommt, die bei Schokoladenliebhabern auf der ganzen Welt beliebt ist“.

In seinem jüngst erschienenen Buch „DIE INSEL DER DOLCI“ erzählt der deutsche Schriftsteller, Drehbuchautor und Germanist Hanns-Josef Ortheil von seiner Reise nach Modica und beschreibt das beliebte Merkmal der Schokolade aus Modica so: „Mein Erstaunen ist groß, als ich die Schokolade aus Modica probiere und auf meiner Zunge plötzlich die Zuckerkristalle schmecke: Wie beim Mahlen von Körnern gleiten sie im Mund von einer Seite zur anderen …“.

Die besondere Technik bei der Herstellung der Schokolade „Cioccolato di Modica“, ihre charakteristischen sensorischen Merkmale und die körnige Konsistenz waren auch Gegenstand von wissenschaftlichen Studien. Diesbezüglich zu nennen sind die Studie „Microstructural Characterization of Multiphase Chocolate Using X-Ray Microtomography“, die in der Zeitschrift „Journal of Food Science“ veröffentlicht wurde (Band 75, Nr. 7, 2010 -E469-E476), und die in der Zeitschrift „Italian Journal of Food Science“ veröffentlichte Studie „Sensory profile of a speciality sicilian chocolate“ (Band XXIII, Ausgabe Nummer 1-2011).

Um die Schokolade „Cioccolato di Modica“ herzustellen, sind viel handwerkliches Geschick und spezifische Kenntnisse vonnöten, weshalb fähige und erfahrene Schokoladenmeister beschäftigt werden müssen, um die Zutaten zu dosieren, die Temperatur bei der Verarbeitung der Paste zu kontrollieren und die Zutaten entsprechend zu mischen und zu verrühren.

Die Bedeutung der Schokolade „Cioccolato di Modica“ im Erzeugungsgebiet hängt nicht nur damit zusammen, dass ein Raum für die Herstellung vorhanden sein muss, sondern auch mit der Notwendigkeit, die Verarbeitungsmaschinen anzupassen. Dies zeugt eindeutig für die starke und nachhaltige Verflechtung zwischen dem Erzeugnis und der lokalen Wirtschaft.

Die Herstellung der Schokolade „Cioccolato di Modica“ schafft seit jeher neue Arbeitsplätze für die örtliche Bevölkerung und stellt noch heute einen bedeutenden Wirtschaftszweig und eine der wichtigsten Beschäftigungsquellen in der sizilianischen Gemeinde dar. Der wirtschaftliche Aufschwung mehrerer Kleinunternehmen in den vergangenen dreißig Jahren hatte zur Folge, dass ein eigener „Distrikt für die Schokolade aus Modica“ entstand, der durch die Vitalität der Unternehmer gekennzeichnet ist, von denen einige in beachtlichem Maß Export mit dem Erzeugnis betreiben. Die Bedeutung des Erzeugungssystems hat es in den vergangenen Jahren ermöglicht, die von Generation zu Generation weitergegebenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bewahren und weiterzuentwickeln, die in anderen Gebieten so nicht zu finden sind.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Cioccolato di Modica“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 103 vom 5. Mai 2017 veröffentlicht.

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link:

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Qualità“ (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.