ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 130

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
12. April 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 130/01 3/Oxalis

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8809 — Prime Credit 3/Oxalis Holding/Lennon/Tavani/Lo Giudice/Phoenix Asset Management) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 130/02

Euro-Wechselkurs

2


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2018/C 130/03

Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2017 in der Rechtssache E-5/17 — Merck Sharp & Dohme Corp. gegen isländisches Patentamt (Einkaleyfastofan) (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 — Arzneimittel — ergänzendes Schutzzertifikat — Zertifikat mit negativer Laufzeit)

3

2018/C 130/04

Entscheidung des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2017 in der Rechtssache E-1/17 — Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde (Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen — staatliche Beihilfen — Entscheidung zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens)

4

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 130/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8735 — Geely/Saxo Bank) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

5

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2018/C 130/06

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

7


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8809 — Prime Credit 3/Oxalis Holding/Lennon/Tavani/Lo Giudice/Phoenix Asset Management)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 130/01)

Am 27. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8809 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/2


Euro-Wechselkurs (1)

11. April 2018

(2018/C 130/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2384

JPY

Japanischer Yen

132,26

DKK

Dänische Krone

7,4449

GBP

Pfund Sterling

0,87360

SEK

Schwedische Krone

10,2863

CHF

Schweizer Franken

1,1855

ISK

Isländische Krone

121,60

NOK

Norwegische Krone

9,6213

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,323

HUF

Ungarischer Forint

311,74

PLN

Polnischer Zloty

4,1915

RON

Rumänischer Leu

4,6627

TRY

Türkische Lira

5,1832

AUD

Australischer Dollar

1,5980

CAD

Kanadischer Dollar

1,5625

HKD

Hongkong-Dollar

9,7212

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6812

SGD

Singapur-Dollar

1,6204

KRW

Südkoreanischer Won

1 324,61

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,9678

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7815

HRK

Kroatische Kuna

7,4260

IDR

Indonesische Rupiah

17 046,58

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7982

PHP

Philippinischer Peso

64,379

RUB

Russischer Rubel

80,0075

THB

Thailändischer Baht

38,601

BRL

Brasilianischer Real

4,2333

MXN

Mexikanischer Peso

22,6527

INR

Indische Rupie

80,8735


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

12.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/3


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 21. Dezember 2017

in der Rechtssache E-5/17

Merck Sharp & Dohme Corp. gegen isländisches Patentamt (Einkaleyfastofan)

(Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 — Arzneimittel — ergänzendes Schutzzertifikat — Zertifikat mit negativer Laufzeit)

(2018/C 130/03)

In der Rechtssache E-5/17, Merck Sharp & Dohme Corp. gegen isländisches Patentamt (Einkaleyfastofan) — ANTRAG des Obersten Gerichtshofs Islands (Hæstiréttur Íslands) an den Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs betreffend die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 21. Dezember 2017 ein Urteil mit folgendem Tenor:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 kann ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, wenn zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen im EWR weniger als fünf Jahre liegen. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 in das EWR-Abkommen nicht in Kraft getreten ist.


12.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/4


ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS

vom 22. Dezember 2017

in der Rechtssache E-1/17

Konkurrenten.no AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde

(Unverzichtbare Prozessvoraussetzungen — staatliche Beihilfen — Entscheidung zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens)

(2018/C 130/04)

In der Rechtssache E-1/17, Konkurrenten.no AS/EFTA-Überwachungsbehörde — KLAGE nach Artikel 36 Absatz 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf Nichtigerklärung der am 27. Oktober 2016 in der EWR-Beilage Nr. 59/1 des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Entscheidung Nr. 179/15/COL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 7. Mai 2015 zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens zu einer Nettbuss Sør AS gewährten staatlichen Beihilfe — erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 22. Dezember 2017 eine Entscheidung mit folgendem Tenor:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Konkurrenten.no AS trägt die eigenen Kosten sowie die der EFTA-Überwachungsbehörde, der Provinz Aust-Agder und Nettbuss AS entstandenen Kosten.

3.

Das Königreich Norwegen trägt die eigenen Kosten.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8735 — Geely/Saxo Bank)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 130/05)

1.

Am 28. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Geely Financials Denmark A/S („Geely“, Dänemark), Teil der Zhejiang Geely Holding Group Co., Ltd („Zhejiang Geely Holding Group“, China),

Saxo Bank A/S („Saxo Bank“, Dänemark).

Geely übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Saxo Bank.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Geely: Teil der Zhejiang Geely Holding Group, eines chinesischen multinationalen Automobilherstellers. Dieser vertreibt Personenkraftwagen der Marken Geely und Volvo sowie Taxis der Marke London Taxi;

—   Saxo Bank: dänische Online-Investitionsbank, die weltweit Handels- und Wertpapierdienstleistungen über das Internet sowie Bankdienstleistungen in Dänemark anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8735 — Geely/Saxo Bank

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

12.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 130/7


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2018/C 130/06)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„CANINO“

EU-Nr.: PDO-IT-01506-AM01 — 28.11.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( ) g.t.S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Oleificio Sociale Cooperativo di Canino mit Sitz in Canino (VT), Via Montalto 48, 01011 Canino (VT), Italien. Die Erzeugergenossenschaft ist berechtigt, den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14. Oktober 2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Sonstiges: Das Wort „kontrolliert“ wurde durch die richtige Angabe „geschützt“ ersetzt. Es wurde der entsprechende Artikel über den Ursprungsnachweis aufgenommen, der in der geltenden Produktspezifikation fehlt. Es wurde der entsprechende Artikel über den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet aufgenommen, der in der geltenden Produktspezifikation fehlt. Es wurde die Möglichkeit vorgesehen, für die Vermarktung des Olivenöls Behältnisse aus Keramik zu verwenden. Die Artikel der Produktspezifikation wurden neu nummeriert.

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

5.   Änderung(en)

Erzeugungsverfahren

Es wird vorgeschlagen, den Absatz über die Pflanzabstände, Anbauformen und Schnittmethoden zu streichen.

Der gestrichene Absatz lautet:

„Die Pflanzabstände, Anbauformen und Schnittmethoden müssen den allgemein üblichen Verfahren entsprechen oder zumindest keine Veränderung der Eigenschaften der Oliven und des Olivenöls bewirken.“

Die Änderung ist gerechtfertigt, da dieser allgemein gehaltene Satz keine näheren Angaben zu den Pflanzabständen und Schnittmethoden enthält und der Produktspezifikation somit nichts hinzufügt. Diese Änderung ist als geringfügig anzusehen, da sich die Anbauform und Schnittmethoden durch die Streichung des Satzes nicht ändern, der Text der Produktspezifikation dadurch jedoch flüssiger zu lesen ist.

Die Höchstanzahl der Pflanzen pro Hektar in den Olivenhainen wurde von 300 auf 700 erhöht.

Der folgende Satz:

„Insbesondere sind neben den traditionellen Formen des Anbaus in Mischkultur mit einer Pflanzdichte von bis zu 60 Pflanzen pro Hektar auch andere Anbauformen für Olivenpflanzungen in Monokultur mit einer Pflanzdichte von bis zu 300 Pflanzen pro Hektar zulässig.“

erhält daher folgende neue Fassung:

„Insbesondere sind neben den traditionellen Formen des Anbaus in Mischkultur mit einer Pflanzdichte von bis zu 60 Pflanzen pro Hektar auch andere Anbauformen für Olivenpflanzungen in Monokultur mit einer Pflanzdichte von bis zu 700 Pflanzen pro Hektar zulässig.“

Diese Änderung ist durch die Notwendigkeit bedingt, den Olivenanbau im abgegrenzten geografischen Gebiet auf eine professionellere Bewirtschaftung auszurichten, mit der es gelingt, den traditionellen Charakter und die Rentabilität der Olivenerzeugungsbetriebe miteinander zu verbinden. Jahrelange Versuche haben gezeigt, dass die in der Produktspezifikation angegebenen chemisch-physikalischen und organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses bei einer Pflanzdichte der angebauten Olivensorten im Gebiet der g.U. von 700 Pflanzen pro Hektar unverändert bleiben und zugleich die Kosten für die Bewirtschaftung des Olivenhains gesenkt werden und die landwirtschaftlichen Betriebe wieder rentabel arbeiten können.

Der Höchstertrag pro Hektar wurde von 9 auf 12 Tonnen pro Hektar erhöht. Zudem wurde der Höchstertrag der Olivenhaine für den Anbau in Monokultur bzw. Mischkultur festgelegt.

Der folgende Satz:

„Der Höchstertrag an Oliven pro Hektar darf beim Anbau in Monokultur höchstens 9 000 kg betragen.“

erhält daher folgende neue Fassung:

„Der Höchstertrag an Oliven pro Hektar darf beim Anbau in Monokultur höchstens 12 Tonnen betragen, während der Höchstertrag an Oliven pro Pflanze beim Anbau in Mischkultur höchstens 0,15 Tonnen betragen darf.“

Die Erhöhung des Höchstertrags pro Hektar auf 12 Tonnen ist durch die höhere Gesamtanzahl der Pflanzen pro Hektar bedingt.

Zudem hat man im Lauf der Jahre festgestellt, dass der in der Produktspezifikation angegebene Höchstertrag zu niedrig angesetzt war, da ein Durchschnittswert zugrunde gelegt wurde, ohne dabei zu berücksichtigen, dass einige der im Gebiet angebauten Sorten zu großen, ziemlich kräftigen Bäumen heranwachsen und dem Phänomen der Alternanz unterliegen. Daher schwankt der Ertrag im ein- oder mehrjährigen Zyklus; das heißt, dass die Olivenbäume in einem Jahr nur wenig Früchte tragen, während im anderen Jahr durch die ausgiebige Ernte sehr große Mengen erzeugt werden.

Ferner wurde für Mischkulturen der Höchstertrag pro einzelne Pflanze angegeben, um eine Berechnung im Verhältnis zur tatsächlich mit Oliven bepflanzten Fläche zu vermeiden.

Die zuvor genannten Änderungen sind als geringfügig anzusehen, da sie sich nicht auf die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses beziehen und keines der in Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung genannten Ausschlusskriterien zutrifft.

Das Datum des Erntebeginns wurde vorverlegt.

Der folgende Satz:

„Die Oliven werden zwischen dem 10. Oktober und dem 15. Januar eines jeden Olivenöl-Wirtschaftsjahres geerntet.“

erhält daher folgende neue Fassung:

„Die Oliven werden zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember eines jeden Olivenöl-Wirtschaftsjahres geerntet.“

Der frühere Erntezeitraum ist durch zahlreiche Faktoren bedingt.

Vor allem haben die veränderten klimatischen Umweltbedingungen dazu geführt, dass die Oliven früher reifen. Aus agronomischer Sicht ist mittlerweile bekannt, dass die Qualität des Olivenöls besser ist, wenn die Ernte früher beginnt. In Bezug auf den Pflanzenschutz lassen sich Schäden durch Olivenfliegen durch eine frühere Ernte minimieren.

Diese Änderung ist gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 der Regelung als geringfügig anzusehen.

Die letzten beiden Absätze wurden gestrichen, da sie nicht der geltenden Verordnung entsprechen und die Prüfung der Konformität des Erzeugnisses mit der Produktspezifikation von der benannten öffentlichen Kontrollstelle gemäß den Vorgaben in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchgeführt wird.

Die gestrichenen Absätze sind folgende:

„Die Erklärung über die erzeugte Olivenmenge erfolgt nach den Verfahren gemäß Ministerialdekret Nr. 573 vom 4. November 1993 über die Bestimmungen zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 169 vom 5. Februar 1992; sie muss innerhalb der Höchstfrist erfolgen, die für die einmalige Ernte vorgesehen ist.

Während der Ernte ist es jedoch zulässig, für die bereits erzeugte Menge einen vorläufigen Nachweis zu beantragen, wobei die geforderte Dokumentation einzureichen ist und die entsprechenden Eckdaten in der endgültigen Erklärung über die erzeugte Menge angegeben werden muss.“

Sonstiges

Die Artikel der Produktspezifikation wurden neu nummeriert, da Artikel hinzugefügt wurden, die in der geltenden Produktspezifikation nicht enthalten sind.

Das Wort „kontrolliert“ wurde durch die richtige Angabe „geschützt“ ersetzt.

Es wurde der entsprechende Artikel über den Ursprungsnachweis aufgenommen, der in der geltenden Produktspezifikation fehlt.

„Art. 4

Ursprungsnachweis

Der Erzeugungsprozess wird in allen Phasen durch Dokumentation aller in die Herstellung eingehenden Produkte (Input) und aller erzeugten Produkte (Output) überwacht. Durch die Eintragung der Olivenerzeuger (landwirtschaftliche Betriebe), Betreiber von Ölpressen und Verpackungsbetriebe in besondere von der Kontrollstelle geführte Verzeichnisse wird die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet. Alle in diese Verzeichnisse eingetragenen natürlichen und juristischen Personen unterliegen der in der Produktspezifikation und im betreffenden Kontrollplan vorgesehenen Kontrolle durch die Kontrollstelle.“

Es wurde der entsprechende Artikel über den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet aufgenommen, der in der Zusammenfassung in den Rechtsakten der Kommission enthalten ist, in der geltenden Produktspezifikation jedoch fehlte.

„Art. 7

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Olivenanbau in dem hier untersuchten Gebiet, in dem die Wiege der etruskischen Zivilisation stand, reicht in lang vergangene Zeiten zurück. Der Olivenbaum wächst hier spontan, sodass in diesem Raum Ortsnamen in Gebrauch blieben wie „Poggio Olivastro“ (Olivenhügel). Wie sich aus Vasenbildern und Fresken in Gräbern ersehen lässt, haben bereits die Etrusker die Früchte gesammelt, indem sie mit langen Stöcken die Zweige schüttelten.

Die jahrhundertalten Olivenbaum, die große und majestätische Ausmaße aufweisen, welche mit denen von Eichenbäumen vergleichbar sind, beweisen die alte Tradition der örtlichen Bevölkerung im Olivenanbau; sie kennzeichnen mit ihrer silbergrünen Färbung die leicht hügelige Landschaft. In jüngerer Zeit gehörte der Raum Canino zum Landbesitz des Prinzen Torlonia bis um 1950, als im Rahmen der Bodenreform die Flächen an die Bauern gegeben wurden. Nach Einführung der Bodenreform hat der Olivenanbau eine starke Expansion erfahren; innerhalb kurzer Zeit sind die unbebauten Flächen des Bodenbesitzes in ausgedehnte neue Olivenpflanzungen verwandelt worden

In den darauffolgenden sechziger Jahren begann mit der Einführung des intensiven Anbaus von Monokulturen der Wandel im Olivenanbau.

Allein in Canino sind nach diesem System 694 Hektar Olivenpflanzungen angelegt worden.

Auf Initiative der Maremma-Staatsgesellschaft wurde 1965 in Canino eine sozialgenossenschaftliche Ölmühle geschaffen. Dieser Genossenschaft gehören derzeit 1 140 Mitglieder an, die mehr als 60 % der gesamten Produktion des Gebietes erzeugen.

Canino, die Wiege der etruskischen Zivilisation, verdankt seine Bekanntheit der Olive, die seit jeher ein grundlegender Teil seiner Wirtschaft ist. Der Ort ist etruskischen Ursprungs, im Mittelalter gehörte Canino zu den Kirchenstaaten. Anschließend geriet er unter die Herrschaft des Herzogtums Castro. Nach der Rückkehr zum Besitztum der Päpste wurde der Ort 1808 an Luciano Bonaparte als Lehen gegeben, der in dem von der Familie Farnese erbauten Palast wohnte Das Wappen von Canino stellt einen Hund dar, eine Anspielung auf den Namen des Ortes sowie die drei Lilien der Farnese. Der Verbreitung des Ölbaums ist durch den Umstand erleichtert worden, dass das in Canino erzeugte Öl für seine Qualität berühmt und schon immer auf den Ölmärkten bekannt war. In den 70er Jahren war Canino mit seinem Öl Protagonist einer großen epidemiologischen Forschungskampagne, die von Professor Ancel Keys geplant und zusammen mit anderen Forschern durchgeführt wurde, aus deren Ergebnissen sich ablesen lässt, dass die Landbevölkerung von Canino, die üblicherweise naturreines Olivenöl Extra aus eigener Produktion verbraucht, im Vergleich zu der finnischen und amerikanischen Bevölkerung, die üblicherweise Fette tierischen Ursprungs verwendet, gegen Tromboserisiken geschützt ist. In der Sagra dell'olivo (Olivenfeste) bringt die Bevölkerung ihre traditionelle Wertschätzung für naturreines Olivenöl Extra Canino zum Ausdruck, wobei jedes Jahr am 8. Dezember Veranstaltungen stattfinden. Dieses Fest wurde erstmals im Jahr 1939 veranstaltet. Anlässlich des Festes soll nicht nur die hohe Qualität des Öls bekannt gemacht werden, sondern finden auch Treffen und Konferenzen mit den besten Sachverständigen in technologischer und ernährungswissenschaftlicher Hinsicht statt. Von 1989 bis 1993 hat die sozialgenossenschaftliche Ölmühle Canino zusammen mit der Gesellschaft für regionale Agrarentwicklung eine gezielte Profilierungskampagne für die örtliche Ölerzeugung durchgeführt. Die genannte Ölmühle hat mit den wichtigsten Forschungsinstituten im Interesse der Entwicklung des Olivenanbaus und der Techniken der Olivenverarbeitung zusammengearbeitet.

Das naturreine Olivenöl Extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Canino“ weist einen engen Zusammenhang mit dem in Artikel 3 beschriebenen Erzeugungsgebiet auf, durch das die besonderen organoleptischen und qualitativen Merkmale des Erzeugnisses entscheidend beeinflusst werden, und genießt zudem seit Jahrhunderten einen guten Ruf.

Die pedoklimatischen Bedingungen in diesem Gebiet, das durch Vulkanböden mit einem pH-Wert zwischen 6,5 und 7,5 gekennzeichnet ist und dank des günstigen Einflusses der Meeresbrise an der Küste Viterbos eine jährliche Durchschnittstemperatur von 15 bis 16 °C und eine jährliche Niederschlagsmenge von etwa 600 bis 800 mm aufweist, tragen entscheidend zur Qualität des Olivenöls „Canino“ bei, das einen harmonischen, stets ausgewogenen und mittleren fruchtigen, leicht bitteren bis pikanten Geschmack mit Kräuter- und/oder Artischockennoten hat.

Die Olive stellt für das Gebiet nicht nur eine nutzbare Ressource dar, sondern sie ist auch ein Element, das die Landschaft und Umwelt in der Region prägt. Den erfahrenen Olivenerzeugern und Ölpressern ist es gelungen, die Anbau- und Verarbeitungstechniken anzupassen und zu modernisieren und stets ein Olivenöl mit einzigartigen Qualitätsmerkmalen zu erzeugen, das die anspruchsvollsten Verbraucher schon immer geschätzt haben.“

Es wurde die Möglichkeit vorgesehen, für die Vermarktung des Olivenöls Behältnisse aus Keramik zu verwenden.

Der folgende Satz:

„Die Behältnisse, in die das naturreine Olivenöl Extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Canino“ für den Handel abgefüllt wird, müssen aus Glas oder Weißblech sein und dürfen ein Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern haben.“

erhält daher folgende neue Fassung:

„Die Behältnisse, in die das naturreine Olivenöl Extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Canino“ für den Handel abgefüllt wird, müssen aus Glas, Keramik oder Weißblech sein und dürfen ein Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern haben.“

Diese Änderung ist durch die Notwendigkeit der Erzeuger bedingt, geeignete Behältnisse zu verwenden, vor allem für Geschenkpackungen.

EINZIGES DOKUMENT

„CANINO“

EU-Nr.: PDO-IT-01506-AM01 — 28.11.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(n)

„Canino“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.5. Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Das naturreine Olivenöl Extra mit der geschützten geografischen Angabe „Canino“ muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens folgende Merkmale aufweisen:

Farbe: smaragdgrün mit Goldreflexen;

Geruch: fruchtig, wie die frische, gesunde, zum optimalen Reifezeitpunkt geerntete Frucht;

Geschmack: kräftig mit bitterem und pikantem Nachgeschmack;

maximaler Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Ölsäure-Gewichtsanteil: höchstens 0,5 g pro 100 g Öl;

Peroxidzahl ≤ 10 Meq O2/kg.

Chemische und physikalische Eigenschaften, die nicht ausdrücklich angegeben sind, müssen in jedem Fall der geltenden EU-Verordnung über naturreine Olivenöle Extra entsprechen.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das Olivenöl mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Canino“ wird aus folgenden Olivensorten gewonnen: Caninese und davon abstammende Klone, Leccino, Pendolino, Maurino und Frantoio, die allein oder zusammengenommen 100 % des Bestands eines Olivenhains ausmachen. Ferner sind höchstens 5 % andere Sorten in den Olivenhainen zugelassen.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Schritte des Erzeugungsprozesses (Anbau und Ernte der Oliven sowie Extraktion des Öls) müssen innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Um in allen Phasen des Herstellungsprozesses die spezifischen Merkmale des Erzeugnisses zu wahren und die Einhaltung der Qualitätskette sicherzustellen, muss die Abfüllung des naturreinen Olivenöls Extra mit der g.U. „Canino“ immer innerhalb des unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen. Die Behältnisse, in die das naturreine Olivenöl Extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Canino“ für den Handel abgefüllt wird, müssen aus Glas, Keramik oder Weißblech sein und dürfen ein Fassungsvermögen von höchstens 5 Litern haben.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Auf dem Etikett des abgepackten Erzeugnisses muss der Schriftzug „Canino“ in klarer, unverwischbarer Schrift und in größeren Schriftzeichen als alle anderen Aufschriften angegeben sein. Neben der Angabe „Canino“ muss das für die geschützte Ursprungsbezeichnung vorgesehene EU-Logo angebracht sein. Zulässig ist die Angabe „denominazione di origine protetta“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder das Akronym „DOP“ (g.U.) auf dem Etikett.

Neben der geschützten Ursprungsbezeichnung „Canino“ sind keine Hinweise auf weitere, nicht in dieser Produktspezifikation ausdrücklich angegebene Merkmale zulässig, auch nicht Attribute wie: „fine“ (edel), „scelto“ (erlesen), „selezionato“ (ausgewählt), „superiore“ (hochwertig) oder „genuino“ (unverfälscht).

Das Logo der geschützten Ursprungsbezeichnung ist nachfolgend abgebildet.

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Zusätzliche geografische Verweise oder Ortsangaben mit Bezug auf Gemeinden, Ortsteile oder Gegenden im Erzeugungsgebiet sind nicht zulässig.

Gestattet sind jedoch Angaben, die sich auf Namen, Unternehmen und private Markenzeichen beziehen, sofern sie nicht zu Werbezwecken dienen oder den Käufer durch geografische Namen irreführen, insbesondere in Bezug auf geografische Namen des Gebiets, in dem das Öl mit geschützter Ursprungsbezeichnung erzeugt wird.

Die Angabe von landwirtschaftlichen Betrieben und Landgütern sowie der Hinweis auf die Abfüllung durch den Olivenerzeugungsbetrieb, die Vereinigung von Olivenerzeugern oder ein Unternehmen im Erzeugungsgebiet ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis ausschließlich von Oliven stammt, die in Olivenhainen des betreffenden Betriebs geerntet wurden, und wenn die Ölerzeugung und Abfüllung unmittelbar in diesem Betrieb erfolgt sind.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Canino“ muss auf dem Etikett in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht sein, wobei die Farbe der Schrift einen starken Kontrast zu der des Etiketts aufweisen muss, so dass sich der Name deutlich von den anderen Angaben auf dem Etikett abhebt.

Auf dem Etikett muss das Erzeugungsjahr der Oliven angegeben sein, aus denen das Öl hergestellt wurde.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet umfasst das gesamte Verwaltungsgebiet folgender Gemeinden bzw. Teile davon: Canino, Arlena di Castro, Cellere, Ischia di Castro, Farnese, Tessennano, Tuscania (teilweise), Montalto di Castro (teilweise) in der Provinz Viterbo.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der Olivenanbau in dem hier untersuchten Gebiet, in dem die Wiege der etruskischen Zivilisation stand, reicht in lang vergangene Zeiten zurück. Der Olivenbaum wächst hier spontan, sodass in diesem Raum Ortsnamen in Gebrauch blieben wie „Poggio Olivastro“ (Olivenhügel). Wie sich aus Vasenbildern und Fresken in Gräbern ersehen lässt, haben bereits die Etrusker die Früchte gesammelt, indem sie mit langen Stöcken die Zweige schüttelten.

Die jahrhundertalten Olivenbaum, die große und majestätische Ausmaße aufweisen, welche mit denen von Eichenbäumen vergleichbar sind, beweisen die alte Tradition der örtlichen Bevölkerung im Olivenanbau; sie kennzeichnen mit ihrer silbergrünen Färbung die leicht hügelige Landschaft. In jüngerer Zeit gehörte der Raum Canino zum Landbesitz des Prinzen Torlonia bis um 1950, als im Rahmen der Bodenreform die Flächen an die Bauern gegeben wurden. Nach Einführung der Bodenreform hat der Olivenanbau eine starke Expansion erfahren; innerhalb kurzer Zeit sind die unbebauten Flächen des Bodenbesitzes in ausgedehnte neue Olivenpflanzungen verwandelt worden

In den darauffolgenden sechziger Jahren begann mit der Einführung des intensiven Anbaus von Monokulturen der Wandel im Olivenanbau.

Allein in Canino sind nach diesem System 694 Hektar Olivenpflanzungen angelegt worden.

Auf Initiative der Maremma-Staatsgesellschaft wurde 1965 in Canino eine sozialgenossenschaftliche Ölmühle geschaffen. Dieser Genossenschaft gehören derzeit 1 140 Mitglieder an, die mehr als 60 % der gesamten Produktion des Gebietes erzeugen.

Canino, die Wiege der etruskischen Zivilisation, verdankt seine Bekanntheit der Olive, die seit jeher ein grundlegender Teil seiner Wirtschaft ist. Der Ort ist etruskischen Ursprungs, im Mittelalter gehörte Canino zu den Kirchenstaaten. Anschließend geriet er unter die Herrschaft des Herzogtums Castro. Nach der Rückkehr zum Besitztum der Päpste wurde der Ort 1808 an Luciano Bonaparte als Lehen gegeben, der in dem von der Familie Farnese erbauten Palast wohnte Das Wappen von Canino stellt einen Hund dar, eine Anspielung auf den Namen des Ortes sowie die drei Lilien der Farnese. Der Verbreitung des Ölbaums ist durch den Umstand erleichtert worden, dass das in Canino erzeugte Öl für seine Qualität berühmt und schon immer auf den Ölmärkten bekannt war. In den 70er Jahren war Canino mit seinem Öl Protagonist einer großen epidemiologischen Forschungskampagne, die von Professor Ancel Keys geplant und zusammen mit anderen Forschern durchgeführt wurde, aus deren Ergebnissen sich ablesen lässt, dass die Landbevölkerung von Canino, die üblicherweise naturreines Olivenöl Extra aus eigener Produktion verbraucht, im Vergleich zu der finnischen und amerikanischen Bevölkerung, die üblicherweise Fette tierischen Ursprungs verwendet, gegen Tromboserisiken geschützt ist. In der Sagra dell'olivo (Olivenfeste) bringt die Bevölkerung ihre traditionelle Wertschätzung für naturreines Olivenöl Extra Canino zum Ausdruck, wobei jedes Jahr am 8. Dezember Veranstaltungen stattfinden. Dieses Fest wurde erstmals im Jahr 1939 veranstaltet. Anlässlich des Festes soll nicht nur die hohe Qualität des Öls bekannt gemacht werden, sondern finden auch Treffen und Konferenzen mit den besten Sachverständigen in technologischer und ernährungswissenschaftlicher Hinsicht statt. Von 1989 bis 1993 hat die sozialgenossenschaftliche Ölmühle Canino zusammen mit der Gesellschaft für regionale Agrarentwicklung eine gezielte Profilierungskampagne für die örtliche Ölerzeugung durchgeführt. Die genannte Ölmühle hat mit den wichtigsten Forschungsinstituten im Interesse der Entwicklung des Olivenanbaus und der Techniken der Olivenverarbeitung zusammengearbeitet.

Das naturreines Olivenöl Extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Canino“ hängt eng mit dem Erzeugungsgebiet zusammen, von dem die besonderen organoleptischen und qualitativen Merkmale des Erzeugnisses entscheidend abhängen, das zudem seit Jahrhunderten einen guten Ruf genießt.

Die pedoklimatischen Bedingungen in diesem Gebiet, das durch Vulkanböden mit einem pH-Wert zwischen 6,5 und 7,5 gekennzeichnet ist und dank des günstigen Einflusses der Meeresbrise an der Küste Viterbos eine jährliche Durchschnittstemperatur von 15 bis 16 °C und eine jährliche Niederschlagsmenge von etwa 600 bis 800 mm aufweist, tragen entscheidend zur Qualität des Olivenöls „Canino“ bei, das einen harmonischen, stets ausgewogenen und mittleren fruchtigen, leicht bitteren bis pikanten Geschmack mit Kräuter- und/oder Artischockennoten hat.

Die Olive stellt für das Gebiet nicht nur eine nutzbare Ressource dar, sondern sie ist auch ein Element, das die Landschaft und Umwelt in der Region prägt. Den erfahrenen Olivenerzeugern und Ölpressern ist es gelungen, die Anbau- und Verarbeitungstechniken anzupassen und zu modernisieren und stets ein Olivenöl mit einzigartigen Qualitätsmerkmalen zu erzeugen, das die anspruchsvollsten Verbraucher schon immer geschätzt haben.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Qualità“ (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g.U.-, g.g.A.- und g.t.S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.