ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2018/C 112/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 112/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden und des Raad van State — Niederlanden) — College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amersfoort/X BV (C-360/15), Visser Vastgoed Beleggingen BV/Raad van de gemeente Appingedam (C-31/16)
(Verbundene Rechtssachen C-360/15 und C-31/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 2 Buchst. c - Ausschluss der Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation - Art. 4 Nr. 1 - Begriff „Dienstleistung“ - Einzelhandel mit Waren - Kapitel III - Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer - Anwendbarkeit auf rein innerstaatliche Sachverhalte - Art. 15 - Zu prüfende Anforderungen - Territoriale Beschränkung - Bauleitplan, der die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren ohne großen Platzbedarf in Gebieten außerhalb des Stadtzentrums verbietet - Schutz der städtischen Umwelt - Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit Rechten zur Installation von Einrichtungen für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz))
(2018/C 112/02)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden, Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amersfoort (C-360/15), Visser Vastgoed Beleggingen BV Raad van de gemeente Appingedam (C-31/16)
Beklagte: X BV (C-360/15), Raad van de gemeente Appingedam (C-31/16)
Tenor
1. |
Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht für Gebühren gilt, deren anspruchsbegründender Tatbestand an die Rechte der zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermächtigten Unternehmen zur Verlegung von Kabeln für ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz anknüpft. |
2. |
Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine „Dienstleistung“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt. |
3. |
Die in Kapitel III der Richtlinie 2006/123 enthaltenen Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer sind dahin auszulegen, dass sie auch auf einen Sachverhalt anwendbar sind, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen. |
4. |
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er Vorschriften in einem Bauleitplan einer Gemeinde, die die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren ohne großen Platzbedarf in Gebieten außerhalb des Stadtzentrums dieser Gemeinde verbieten, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass sämtliche in Art. 15 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. |
(1) ABl. C 346 vom 19.10.2015.
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Februar 2018 — Kühne + Nagel International AG, Kühne + Nagel Management AG, Kühne + Nagel Ltd, Kühne + Nagel Ltd, Kühne + Nagel Ltd / Europäische Kommission
(Rechtssache C-261/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt))
(2018/C 112/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Kühne + Nagel International AG, Kühne + Nagel Management AG, Kühne + Nagel Ltd, Kühne + Nagel Ltd, Kühne + Nagel Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Denzel, C. von Köckritz und C. Klöppner)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes, H. Leupold und G. Meessen)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kühne + Nagel International AG, die Kühne + Nagel Management AG, die Kühne + Nagel Ltd, Uxbridge (Vereinigtes Königreich), die Kühne + Nagel Ltd, Shanghai (China), und die Kühne + Nagel Ltd, Hongkong (China), tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Februar 2018 — Schenker Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-263/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt))
(2018/C 112/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Schenker Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Montag und M. Eisenbarth, F. Hoseinian, advokat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes, H. Leupold und G. Meessen)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Schenker Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
26.3.2018 |
DE |
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C 112/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Februar 2018 — Deutsche Bahn AG, Schenker AG, Schenker China Ltd, Schenker International (H.K.) Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-264/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt))
(2018/C 112/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Deutsche Bahn AG, Schenker AG, Schenker China Ltd, Schenker International (H.K.) Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Montag und M. Eisenbarth sowie F. Hoseinian, advokat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes, H. Leupold und G. Meessen)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Deutsche Bahn AG, die Schenker AG, die Schenker China Ltd und die Schenker International (H.K.) Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Februar 2018 — Panalpina World Transport (Holding) Ltd, Panalpina Management AG und Panalpina China Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-271/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt))
(2018/C 112/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Panalpina World Transport (Holding) Ltd, Panalpina Management AG und Panalpina China Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Mobley, A. Stratakis und A. Gamble, Solicitors)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, G. Meessen und P. J. O. Van Nuffel)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Panalpina World Transport (Holding) Ltd, die Panalpina Management AG und die Panalpina China Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
26.3.2018 |
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C 112/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Szczecinie — Polen) — Paweł Hofsoe/LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG
(Rechtssache C-106/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Persönlicher Anwendungsbereich - Begriff „Geschädigter“ - Gewerbetreibender im Versicherungssektor - Ausschluss))
(2018/C 112/07)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Szczecinie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Paweł Hofsoe
Beklagte: LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster AG
Tenor
Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich eine natürliche Person, deren gewerbliche Tätigkeit insbesondere in der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen gegen Versicherer besteht und die sich auf einen mit dem Opfer eines Verkehrsunfalls geschlossenen Zessionsvertrag beruft, um vor einem Gericht des Mitgliedstaats des Wohnsitzes des Geschädigten Klage zu erheben gegen den Haftpflichtversicherer des Verursachers dieses Unfalls, dessen Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, nicht auf diese Bestimmung berufen kann.
26.3.2018 |
DE |
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C 112/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 3. November 2017 — Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG
(Rechtssache C-625/17)
(2018/C 112/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG
Verfahrensgegner: Finanzamt Feldkirch
Vorlagefrage
Widerspricht eine Regelung, die eine Abgabe von der Bilanzsumme der Kreditinstitute vorsieht, der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff AEUV und/oder der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV, wenn ein Kreditinstitut mit Sitz in Österreich für Bankgeschäfte mit Kunden in der übrigen Europäischen Union zur Entrichtung der Abgabe herangezogen wird, während dies auf ein Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das solche Geschäfte als Gruppenspitze einer Kreditinstitutsgruppe über ein gruppenzugehöriges Kreditinstitut mit Sitz in der übrigen Europäischen Union tätigt, dessen Bilanz wegen der Gruppenzugehörigkeit mit der Bilanz des als Gruppenspitze fungierenden Kreditinstituts zu konsolidieren ist, nicht zutrifft, weil die Abgabe von der unkonsolidierten (nicht in einen Konzernabschluss einbezogenen) Bilanzsumme zu entrichten ist?
26.3.2018 |
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C 112/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 17. November 2017 — College Pension Plan of British Columbia gegen Finanzamt München III
(Rechtssache C-641/17)
(2018/C 112/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: College Pension Plan of British Columbia
Beklagter: Finanzamt München III
Vorlagefragen
1. |
Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 65 AEUV den Regelungen eines Mitgliedstaats entgegen, durch die eine gebietsfremde Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in ihren wesentlichen Strukturen einem deutschen Pensionsfonds vergleichbar ist, keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer für bezogene Dividenden erhält, während entsprechende Dividendenausschüttungen an inländische Pensionsfonds zu keiner oder nur einer verhältnismäßig geringen Erhöhung der Körperschaftsteuerschuld führen, weil sie die Möglichkeit haben, im Veranlagungsverfahren ihren steuerpflichtigen Gewinn durch den Abzug der Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen zu mindern und die entrichtete Kapitalertragsteuer durch Anrechnung und — soweit der Betrag der zu entrichtenden Körperschaftsteuer niedriger ist als der Anrechnungsbetrag — Erstattung zu neutralisieren? |
2. |
Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG nach Art. 63 AEUV i.V.m. Art. 64 Abs. 1 AEUV gegenüber Drittstaaten zulässig, weil sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen steht? |
26.3.2018 |
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C 112/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 20. November 2017 — Emirates Airlines — Direktion für Deutschland gegen Aylin Wüst, Peter Wüst
(Rechtssache C-645/17)
(2018/C 112/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Emirates Airlines — Direktion für Deutschland
Beklagte: Aylin Wüst, Peter Wüst
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Rates vom 11.2.2004 dahin auszulegen, dass die vorübergehende Schließung eines Flughafens infolge eines Unfalles eines Flugzeuges bei der Landung einen außergewöhnlichen Umstand darstellt? |
2. |
Falls die 1. Frage zu bejahen ist: Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Rates vom 11.2.2004 dahin auszulegen, dass die vorübergehende Schließung eines Flughafens auch dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn das verunfallte Flugzeug zur Flotte des Luftfahrtunternehmens gehörte, welches sich hinsichtlich eines infolge der Schließung des Flughafens verzögerten Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft? |
3. |
Falls die 2. Frage zu bejahen ist: Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Rates vom 11.2.2004 dahin auszulegen, dass auch für den Fall, dass das verunfallte [Or. 3] Flugzeug zur Flotte des Luftfahrtunternehmens gehörte, welches sich hinsichtlich eines infolge der Schließung des Flughafens verzögerten Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand beruft, die Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden auf diesen außergewöhnlichen Umstand „zurückgeht“? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S. 1.
26.3.2018 |
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C 112/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 21. November 2017 — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Amazon EU Sàrl
(Rechtssache C-649/17)
(2018/C 112/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Revisionsbeklagte: Amazon EU Sàrl
Vorlagefragen
Zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (1) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. |
Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die — wie die Bestimmung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB — den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung [nicht nur gegebenenfalls, sondern] stets seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen? |
2. |
Bedeutet die in [der deutschen Sprachfassung des] Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU verwendete Wendung „gegebenenfalls“, dass ein Unternehmer nur über in seinem Unternehmen bereits tatsächlich vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss, er also nicht gehalten ist, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließt, in seinem Unternehmen auch Fernabsatzverträge abzuschließen? |
3. |
Falls die Frage 2 bejaht wird: Bedeutet die in [der deutschen Sprachfassung des] Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU angeführte Wendung „gegebenenfalls“, dass nur solche Kommunikationsmittel bereits in einem Unternehmen vorhanden sind, die vom Unternehmer tatsächlich jedenfalls auch für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden, oder sind auch solche Kommunikationsmittel im Unternehmen vorhanden, die vom Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken, wie etwa der Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden, genutzt werden? |
4. |
Ist die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfolgte Aufzählung der Kommunikationsmittel Telefon, Telefax und E-Mail abschließend, oder kann der Unternehmer auch andere, dort nicht genannte Kommunikationsmittel — wie etwa ein Internet-Chat oder ein telefonisches Rückrufsystem — einsetzen, sofern dadurch eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation sichergestellt ist? |
5. |
Kommt es bei der Anwendung des Transparenzgebots des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, nach dem der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU genannten Kommunikationsmittel informieren muss, darauf an, dass die Information schnell und effizient erteilt wird? |
26.3.2018 |
DE |
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C 112/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2017 von der AlzChem AG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 7. September 2017 in der Rechtssache T-451/15, AlzChem AG/Kommission
(Rechtssache C-666/17 P)
(2018/C 112/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: AlzChem AG (Prozessbevollmächtigte: A. Borsos, avocat, und J. A. Guerrero Pérez, abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
das [angefochtene] Urteil aufzuheben; |
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung einer allgemeinen Vermutung bezüglich der Ausnahme wegen Schutzes des Zwecks von Untersuchungen der Europäischen Union
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2. |
Fehlende Begründung hinsichtlich der Versagung des Zugangs zu einer nicht vertraulichen Fassung oder der Einsichtnahme vor Ort in die Dokumente |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 30. November 2017 — Planet49 GmbH gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
(Rechtssache C-673/17)
(2018/C 112/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Planet49 GmbH
Beklagter: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
Welche Informationen hat der Diensteanbieter im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG vorzunehmenden klaren und umfassenden Information dem Nutzer zu erteilen? Zählen hierzu auch die Funktionsdauer der Cookies und die Frage, ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten? |
(1) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation); ABl. L 201, S. 37.
(2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; ABl. L 281, S. 31.
(3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung); ABl. L 119, S. 1.
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 6. Dezember 2017 — slewo // schlafen leben wohnen GmbH gegen Sascha Ledowski
(Rechtssache C-681/17)
(2018/C 112/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: slewo // schlafen leben wohnen GmbH
Revisionsbeklagter: Sascha Ledowski
Vorlagefragen
Zur Auslegung von Art. 16 Buchst. e sowie — gegebenenfalls — Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) werden folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. |
Ist Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können? |
2. |
Falls die Frage 1 zu bejahen ist:
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26.3.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 6. Dezember 2017 — ExxonMobil Production Deutschland GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-682/17)
(2018/C 112/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ExxonMobil Production Deutschland GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Anlage, die ein Produkt herstellt, dessen Herstellung nicht unter die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG (1) (EH-RL) genannten Tätigkeiten fällt (wie hier: die Herstellung von Schwefel) und in der zugleich die gem. Anhang I der EH-RL emissionshandelspflichtige Tätigkeit „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ ausgeübt wird, Stromerzeuger i.S.d. Art. 3 lit. u) der Richtlinie 2003/87/EG, wenn in einer Nebeneinrichtung dieser Anlage auch Strom für die Anlage erzeugt wird und ein (geringer) Teil dieses Stroms in das Öffentliche Stromnetz gegen Entgelt abgegeben wird? |
2. |
Wenn die erste Frage mit „ja“ beantwortet wird: Falls eine in Frage 1) beschriebene Anlage Stromerzeuger i.S.d. Art. 3 lit u) der Richtlinie 2003/87/EG ist, kann diese Anlage eine Zuteilung für Wärme nach dem Beschluss der Kommission 2011/278/EU (2) auch dann erhalten, wenn die Wärme die Voraussetzungen des Art. 3 lit c) des Beschlusses 2011/278/EU erfüllt, aber nicht in die in Art. 10 a Abs. 1 Uabs. 3, Abs. 3 und 4 EH-RL genannten Kategorien — Wärme aus Verbrennung von Restgasen zur Herstellung von Strom, Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung fällt? |
3. |
Wenn eine Zuteilung für die in der klägerischen Anlage produzierte Wärme nach der Beantwortung der ersten 2 Vorlagefragen in Betracht kommt: Handelt es sich bei dem im Zusammenhang mit der Aufbereitung von Erdgas (in Form von Sauergas) im sog. Claus-Prozess durch die Abtrennung von im Erdgas inhärenten CO2 aus dem Gasgemisch in die Atmosphäre freigesetzten CO2 um solche Emissionen, die i.S.d. Art. 3 lit. h) Satz 1 des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU aus dem unter Art. 3 lit. h) v) genannten Prozess resultieren?
|
4. |
Für den Fall, dass die Frage 3) mit „Ja“ beantwortet wird: Wenn eine emissionshandelspflichtige Anlage sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bildung eines Anlagenteils mit Wärme-Benchmark als auch die Tatbestands- Voraussetzungen für die Bildung eines Anlagenteils mit Prozessemissionen erfüllt, nach welcher Benchmark erfolgt die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate? Geht ein Zuteilungsanspruch mit Wärme-Benchmark dem Zuteilungsanspruch für Prozessemissionen vor oder ist der Zuteilungsanspruch für Prozessemissionen im Wege der Spezialität vorrangig gegenüber der Wärme-Benchmark und der Brennstoff-Benchmark? |
(1) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. 2003, L 275, S. 32.
(2) 2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2011, L 130, S. 1.
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 8. Dezember 2017 — Bayer Pharma AG/Richter Gedeon Vegyészeti Gyár Nyrt. und Exeltis Magyarország Gyógyszerkereskedelmi Kft.
(Rechtssache C-688/17)
(2018/C 112/16)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bayer Pharma AG
Beklagte: Richter Gedeon Vegyészeti Gyár Nyrt. und Exeltis Magyarország Gyógyszerkereskedelmi Kft.
Vorlagefragen
1. |
Ist der Ausdruck „angemessener Ersatz“ im Sinne von Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1) dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Haftung der Parteien sowie den Umfang und die Art des Schadensersatzes festlegen müssen, nach denen die Gerichte der Mitgliedstaaten befugt sind, anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner Ersatz für die Schäden zu leisten hat, die durch Maßnahmen entstanden sind, die das Gericht nachher aufgehoben hat oder die später aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Klägers hinfällig worden sind oder bei denen das Gericht in der Folge festgestellt hat, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Steht Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach auf den in dieser Richtlinienbestimmung vorgesehenen Schadensersatz die allgemeinen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats über die zivilrechtliche Haftung und den zivilrechtlichen Schadensersatz anzuwenden sind, nach denen das Gericht den Antragsteller nicht zum Ersatz der Schäden verurteilen kann, die durch eine einstweilige Maßnahme entstanden sind, deren Begründetheit wegen der Nichtigerklärung des Patents nachträglich weggefallen ist, wenn diese Schäden deshalb eingetreten sind oder der Antragsgegner für ihren Eintritt deshalb verantwortlich ist, weil er sich nicht so verhalten hat, wie es von ihm in der fraglichen Situation allgemein erwartet werden durfte, vorausgesetzt, dass sich der Antragsteller bei der Beantragung der einstweiligen Maßnahme so verhalten hat, wie es von ihm in dieser Situation allgemein erwartet werden durfte? |
26.3.2018 |
DE |
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C 112/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. Dezember 2017 — ÖKO-Test Verlag GmbH gegen Dr. Rudolf Liebe Nachf. GmbH & Co.KG
(Rechtssache C-690/17)
(2018/C 112/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ÖKO-Test Verlag GmbH
Beklagte: Dr. Rudolf Liebe Nachf. GmbH & Co.KG
Vorlagefragen
1. |
Stellt es eine rechtsverletzende Benutzung einer Individualmarke im Sinne der Art. 9 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe, b) Gemeinschaftsverordnung (1)/Unionsmarkenverordnung (2) oder Art. 5 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) Markenrichtlinie (3) dar, wenn
|
2. |
Sollte der Gerichtshof die Frage zu Nummer 1. verneinen: Stellt es eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des Art. 9 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c) Gemeinschaftsmarkenverordnung und des Art. 5 Absatz 2 Markenrechtsrichtlinie dar, wenn
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 2009, L 78, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke, ABl. 2017, L 154, S. 1.
(3) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. 2008, L 299, S. 25.
26.3.2018 |
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C 112/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 11. Dezember 2017 — PORR Építési Kft. / Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-691/17)
(2018/C 112/18)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: PORR Építési Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
1. |
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG (1) — insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Grundsatz der Steuerneutralität sowie der Effektivitätsgrundsatz — dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der, obwohl kein Steuerbetrug vorliegt, bei der Behördenentscheidung das Recht auf Vorsteuerabzug, das auf der Grundlage einer nach den gewöhnlichen mehrwertsteuerlichen Vorschriften ausgestellten Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis ausgeübt werden kann, versagt wird, weil die Rechnung über den Umsatz richtigerweise nach der Reverse-Charge-Regelung (Regelung über die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) hätte ausgestellt werden müssen, aber vor der Versagung des Rechts auf den Vorsteuerabzug
|
2. |
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG — insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Grundsatz der Steuerneutralität sowie der Effektivitätsgrundsatz — dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der bei der Behördenentscheidung das Recht auf Vorsteuerabzug, das auf der Grundlage einer nach den gewöhnlichen mehrwertsteuerlichen Vorschriften ausgestellten Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis ausgeübt werden kann, versagt wird, weil die Rechnung über den Umsatz richtigerweise nach der Reverse-Charge-Regelung hätte ausgestellt werden müssen, aber bei der Behördenentscheidung nicht angeordnet wird, dem Rechnungsempfänger die irrtümlich abgeführte Steuer zu erstatten, obwohl der Rechnungsaussteller die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer an den Fiskus abgeführt hat? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
26.3.2018 |
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C 112/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 11. Dezember 2017 — Telecom Italia SpA/Ministero dello Sviluppo Economico, Infrastrutture e telecomunicazioni per l’Italia SpA (Infratel Italia SpA)
(Rechtssache C-697/17)
(2018/C 112/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Telecom Italia SpA
Berufungsbeklagte: Ministero dello Sviluppo Economico, Infrastrutture e telecomunicazioni per l’Italia SpA (Infratel Italia SpA)
Vorlagefrage
Ist Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2014/24/EU (1) dahin auszulegen, dass er eine umfassende rechtliche und wirtschaftliche Identität zwischen den in der Vorauswahl berücksichtigten Wirtschaftsteilnehmern und den Wirtschaftsteilnehmern verlangt, die im nichtoffenen Verfahren Angebote vorlegen, und ist er insbesondere dahin auszulegen, dass er einer Vereinbarung entgegensteht, die zwischen den Holdinggesellschaften, die zwei in der Vorauswahl berücksichtigte Wirtschaftsteilnehmer kontrollieren, zu einem Zeitpunkt zwischen der Vorauswahl und der Angebotsabgabe geschlossen wird, wenn: a) diese Vereinbarung (u. a.) das Ziel und die Wirkung hat, eine Verschmelzung durch Aufnahme eines der in der Vorauswahl berücksichtigten Unternehmen durch ein anderes dieser Unternehmen herbeizuführen (ein Vorgang, der im Übrigen von der Europäischen Kommission genehmigt wurde); b) die Verschmelzung erst nach der Angebotsabgabe durch das übernehmende Unternehmen vollständig wirksam wurde (weshalb dessen Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt der Vorauswahl unverändert geblieben war); c) das später übertragende Unternehmen (dessen Zusammensetzung zum Zeitpunkt des Fristablaufs für die Angebotsabgabe unverändert geblieben war) von einer Teilnahme am nichtoffenen Verfahren jedoch abgesehen hat, wahrscheinlich in Umsetzung der in der Vereinbarung zwischen den Holdinggesellschaften festgelegten vertraglichen Planung?
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).
26.3.2018 |
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C 112/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 14. Dezember 2017 — Unareti SpA/Ministero dello Sviluppo Economico u. a.
(Rechtssache C-702/17)
(2018/C 112/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Unareti SpA
Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico, Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per gli Affari Regionali, Autorità Garante per l’Energia Elettrica il Gas e il Sistema Idrico — Sede di Milano, Presidenza del Consiglio dei Ministri — Conferenza Stato Regioni ed Unificata, Ministero per gli affari regionali, Dipartimento per gli affari regionali e le autonomie, Conferenza Unificata Stato Regioni e Enti Locali
Vorlagefrage
Insbesondere wird der Gerichtshof ersucht zu prüfen, ob diese Grundsätze und Normen der oben genannten nationalen Regelung entgegenstehen, die eine rückwirkende Anwendung der Kriterien zur Bestimmung der Höhe des Erstattungsbetrags zugunsten ehemaliger Konzessionäre vorsieht und sich auf frühere vertragliche Beziehungen auswirkt, oder ob eine solche Anwendung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und aus der Notwendigkeit heraus gerechtfertigt ist, andere öffentliche Interessen von europäischer Bedeutung im Zusammenhang mit dem Erfordernis zu schützen, einen besseren Schutz der Wettbewerbsstruktur des Referenzmarkts bei gleichzeitigem Schutz der Nutzer der Dienstleistung zu gewährleisten, die indirekt von den Auswirkungen einer möglichen Erhöhung der den ehemaligen Konzessionären zu zahlenden Beträge betroffen sein könnten.
26.3.2018 |
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C 112/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2017 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-435/15, Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd/Kommission
(Rechtssache C-709/17 P)
(2018/C 112/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, A. Demeneix, M. França)
Andere Partei des Verfahrens: Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd, European Bicycle Manufacturers Association
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-435/15, Kolachi Raj Industrial (Private) Ltd/Kommission, aufzuheben, die Klage im ersten Rechtszug abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen; oder hilfsweise |
— |
die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen; die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittel vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel der Kommission bezieht sich auf das Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2017 in der Rechtssache T-435/15. In diesem Urteil erklärte das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) 2015/776 (1) der Kommission vom 18. Mai 2015 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Kambodscha, Pakistan beziehungsweise von den Philippinen versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans beziehungsweise der Philippinen angemeldet oder nicht, für nichtig, soweit sie Kolachi Raj betrifft.
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission einen Grund geltend.
Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Antidumpinggrundverordnung falsch ausgelegt. Erstens habe das Gericht im angefochtenen Urteil die Herkunftsregelungen falsch auf Art. 13 der Grundverordnung und die für Art. 13 Abs. 2 verwendete Auslegung des Begriffs „aus“ übertragen. Zweitens habe das Gericht die Art von Beweisen, auf die die Kommission für den Nachweis zurückgreifen dürfe, dass Teile „aus“ dem Land stammen, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist, fehlerhaft beschränkt. Die Auslegung des Gerichts stehe weder mit Wortlaut, Regelungszusammenhang und Zielsetzung von Art. 13 der Grundverordnung, noch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs über Anti-Umgehungsmaßnahmen im Einklang.
26.3.2018 |
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C 112/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 18. Dezember 2017 — CCC — Consorzio Cooperative Costruzioni Soc. Cooperativa/Comune di Tarvisio
(Rechtssache C-710/17)
(2018/C 112/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: CCC — Consorzio Cooperative Costruzioni Soc. Cooperativa
Rechtsmittelgegner: Comune di Tarvisio
Vorlagefrage
Ist eine Regelung wie die des Art. 53 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 163 vom 16. April 2006, welche die Teilnahme eines Unternehmens mit einem „angegebenen“ Planer zulässt, der, da er nicht Bieter ist, nicht die Kapazitäten Dritter in Anspruch nehmen könnte, mit Art. 48 der Richtlinie 2004/18/EG (1) vom 31. März 2004 vereinbar?
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
26.3.2018 |
DE |
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C 112/17 |
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 20. Dezember 2017 — EN.SA. Srl / Agenzia delle Entrate — Direzione Regionale Lombardia Ufficio Contenzioso
(Rechtssache C-712/17)
(2018/C 112/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EN.SA. Srl
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Regionale Lombardia Ufficio Contenzioso
Vorlagefrage
Steht bei als inexistent erachteten Umsätzen, die dem Fiskus keinen Schaden verursacht und dem Steuerpflichtigen keinen Steuervorteil verschafft haben, die nationale Regelung, die sich aus der Anwendung der Art. 19 (Vorsteuerabzug) und 21 Abs. 7 (Inrechnungstellung der Umsätze) des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Republik vom 26.10.1972 und von Art. 6 Abs. 6 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 471 vom 18.12.1997 (Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Dokumentierung, Registrierung und Identifizierung von Umsätzen) ergibt, mit den vom Gerichtshof aufgestellten Gemeinschaftsgrundsätzen im Bereich des Mehrwertsteuerrechts im Einklang, wenn die gleichzeitige Anwendung der nationalen Vorschriften dazu führt, dass
a) |
die Steuer, die der Erwerber beim Erwerb gezahlt hat, bei jedem streitigen Umsatz, der dieselbe Person und dieselbe Steuerbemessungsgrundlage betrifft, stets wieder nicht abzugsfähig ist; |
b) |
die Steuer auf die entsprechenden Gegengeschäfte (Verkäufe), die ebenfalls als nicht existent erachtet werden, erhoben und vom Veräußerer entrichtet wird (und eine Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ausgeschlossen ist); |
c) |
eine Sanktion in Höhe der für nicht abzugsfähig gehaltenen Vorsteuer verhängt wird. |
26.3.2018 |
DE |
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C 112/18 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2017 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-715/17)
(2018/C 112/24)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Stobiecka-Kuik, G. Wils)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1523 des Rates und Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates und folglich gegen die übrigen auf die Umsiedlung bezogenen Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 4 bis 11 der beiden genannten Beschlüsse verstoßen hat, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die entsprechende Zahl der Antragsteller angegeben hat, die ab dem 16. März 2016 schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können; |
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das vorläufige System der Umsiedlung in außergewöhnlichen Situationen sei mit zwei im September 2015 erlassenen Beschlüssen des Rates eingeführt worden, und zwar dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates (1) und dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates (2), mit denen sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet hätten, Personen, die internationalen Schutz benötigten, aus Italien und Griechenland umzusiedeln.
Die Beschlüsse des Rates verpflichteten die Mitgliedstaaten dazu, alle drei Monate Plätze für eine etwaige Umsiedlung anzubieten, um ein effizientes und geordnetes Umsiedlungsverfahren sicherzustellen. Obwohl fast alle übrigen Mitgliedstaaten Schritte unternommen hätten, um den entsprechenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsiedlung nachzukommen, habe Polen keine Umsiedlung vorgenommen und seit Dezember 2015 keinen für die Umsiedlung geeigneten Ort vorgeschlagen.
Am 16. Juni 2017 habe die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen eingeleitet.
Da die Kommission die Antwort dieses Mitgliedstaats als unbefriedigend angesehen habe, habe sie beschlossen, zur nächsten Phase des Vertragsverletzungsverfahrens überzugehen, und der Republik Polen am 26. Juli 2017 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt.
Auch die Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme habe die Kommission für unbefriedigend gehalten und daher beschlossen, gegen die Republik Polen wegen Verletzung ihrer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsiedlung Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union zu erheben.
(1) Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239, S. 146).
(2) Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248, S. 80).
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/19 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2017 — Europäische Kommission/Ungarn
(Rechtssache C-718/17)
(2018/C 112/25)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár und G. Wils)
Beklagter: Ungarn
Anträge
Die Kommission beantragt mit ihrer am 22. Dezember 2017 eingereichten Klage,
— |
festzustellen, dass Ungarn dadurch, dass es nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die Zahl der Antragsteller angegeben hat, die schnell in sein Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates und infolgedessen gegen seine weiter gehenden Umsiedlungsverpflichtungen aus Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieses Beschlusses verstoßen hat; |
— |
Ungarn die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Rat habe mit zwei im September 2015 erlassenen Beschlüssen, dem Ratsbeschluss (EU) 2015/1523 (1) und dem Ratsbeschluss (EU) 2015/1601 (2), ein befristetes Notfall-Umsiedlungsprogramm eingeführt, in dessen Rahmen sich die Mitgliedstaaten zur Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz benötigten, aus dem Hoheitsgebiet Italiens und Griechenlands verpflichtet hätten.
Die Beschlüsse des Rates verpflichteten die Mitgliedstaaten, alle drei Monate Plätze für Antragsteller, die umgesiedelt werden könnten, anzubieten, um einen raschen und geordneten Ablauf des Umsiedlungsverfahrens zu gewährleisten. Obwohl nahezu alle Mitgliedstaaten Antragsteller umgesiedelt und Pflichten in diesem Bereich übernommen hätten, habe Ungarn seit Beginn des Umsiedlungsprogramms keinerlei Maßnahmen ergriffen.
Am 16. Juni 2017 habe die Kommission gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf den Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates eingeleitet.
Da die Antwort Ungarns die Kommission nicht zufriedengestellt habe, sei sie in die nächste Phase des Vertragsverletzungsverfahrens eingetreten und habe Ungarn am 26. Juli 2017 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugesandt.
Da auch die Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Kommission nicht zufriedengestellt habe, habe sie beschlossen, den Gerichtshof mit dieser Angelegenheit zu befassen, um feststellen zu lassen, dass Ungarn seinen Verpflichtungen im Bereich der Umsiedlung nicht nachgekommen sei.
(1) Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146).
(2) Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80).
26.3.2018 |
DE |
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C 112/19 |
Klage, eingereicht am 22. Dezember 2017 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-719/17)
(2018/C 112/26)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková und G. Wils)
Beklagte: Tschechische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (1) sowie Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (2) und somit auch gegen weitere Verpflichtungen betreffend die in Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieser beiden Beschlüsse des Rates vorgesehene Umsiedlung dadurch verstoßen hat, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate eine angemessene Zahl von Antragsteller angegeben hat, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können; |
— |
der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im September 2015 habe der Rat durch zwei Beschlüsse, nämlich den Beschluss (EU) 2015/1523 und den Beschluss (EU) 2015/1601, auf deren Grundlage sich die Mitgliedstaaten verpflichteten, eindeutig internationalen Schutz benötigende Personen aus Italien und Griechenland umzusiedeln, ein vorläufiges Programm über sofortige Umsiedlungen erlassen.
Die Beschlüsse des Rates sähen die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, alle drei Monate für die Umsiedlung verfügbare Plätze anzubieten, um ein schnelles und ordnungsgemäßes Umsiedlungsverfahren zu gewährleisten. Während fast alle Mitgliedstaaten Umsiedlungen durchgeführt und die in diesem Bereich vorgesehenen Verpflichtungen akzeptiert hätten, habe die Tschechische Republik seit August 2016 keine Umsiedlung durchgeführt und bereits über mehr als ein Jahr auch keinen einzigen neuen Platz angeboten.
Am 15. Juni 2017 habe die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik eingeleitet.
Die Antwort dieses Mitgliedstaats sei für nicht zufriedenstellend befunden worden, und daher habe die Kommission beschlossen, zum nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren überzugehen; dieser habe im Erlass einer mit Gründen versehenen Stellungnahme am 26. Juli 2017 bestanden.
Die Antwort auf diese sei für nicht zufriedenstellend befunden worden, und daher habe die Kommission beschlossen, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen die Tschechische Republik wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Umsiedlung zu erheben.
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Dezember 2017 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Oktober 2017 in der Rechtssache T-572/16, Brouillard/Kommission
(Rechtssache C-728/17 P)
(2018/C 112/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Mihaylova, G. Gattinara)
Andere Partei des Verfahrens: Alain Laurent Brouillard
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2017, Brouillard/Kommission (T-572/16), aufzuheben; |
— |
die erstinstanzliche Klage abzuweisen; |
— |
der anderen Partei des Verfahrens sämtliche Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verfälschung. Dieser Rechtsmittelgrund hat drei Teile und betrifft die Rn. 36, 39, 43 bis 56, 62 und 63 des angefochtenen Urteils.
Im ersten Teil beruft sich die Kommission auf einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens. In den Rn. 36, 45, 47-56 des angefochtenen Urteils habe es zu Unrecht entschieden, das Adjektiv „vollständig“ in dem Ausdruck „vollständige juristische Ausbildung“ in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beziehe sich nicht auf den Inhalt des verlangten Abschlusses, und das Wort „entspricht“ in dem Ausdruck „ein Abschluss, der mindestens einer ‚Maîtrise‘ entspricht“ beziehe sich nicht auf den Abschluss, sondern auf die Ausbildung. Des Weiteren würden die Feststellungen des Gerichts nicht durch eine kontextuelle und teleologische Auslegung gestützt; die Teilnahmebedingungen an einem Auswahlverfahren seien allein anhand der Beschreibung der Tätigkeit der zu besetzenden Stellen auszulegen, die gemäß Anhang I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aus Übersetzungstätigkeiten durch „hochqualifizierte Juristen“ bestehe.
Mit dem zweiten Teil macht die Kommission einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i des Statuts in den Rn. 46-49 und 52-53 des angefochtenen Urteils geltend. Diese Bestimmung des Statuts sei für Einstellungsverfahren nicht einschlägig und hindere eine Behörde keinesfalls daran, beim Erstellen des Inhalts der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens strengere Voraussetzungen vorzusehen als die in dieser Bestimmung angeführten Kriterien. Entgegen der Beurteilung durch das Gericht könne die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens nicht im Licht dieser Statutsbestimmung ausgelegt werden.
Mit dem dritten Teil rügt die Kommission eine Verfälschung des Inhalts des berufsbezogenen Masters der Universität Poitiers und der Bewerbung des erstinstanzlichen Klägers. Aus diesen beiden Beweismitteln gehe offensichtlich hervor, dass der Kläger nicht über den von der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangten Abschluss — einen „Master 2“ in Rechtswissenschaften für fünf Studienjahre — verfüge. Die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 39 und 43-44, 52-54 des angefochtenen Urteils seien demnach falsch.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung der Regeln zur Abgrenzung der Befugnisse des Prüfungsausschusses eines Auswahlverfahrens bei der Überprüfung des Vorliegens des Abschlusses eines Bewerbers. Mit diesem Rechtsmittelgrund, der die Rn. 37, 52 und 54-56 des angefochtenen Urteils betrifft, wird der Beurteilung des Gerichts entgegengetreten, wonach der Prüfungsausschuss den Abschluss des erstinstanzlichen Klägers allein auf der Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften für die Ausstellung des Abschlusses anerkennen musste.
Dritter Rechtsmittelgrund, betreffend die Rn. 39, 44, 47-48, 52, 57-61 des angefochtenen Urteils: Verstoß gegen die Begründungspflicht, da das Gericht nicht genau genug erklärt habe, welche Angaben in der Akte den Schluss zuließen, dass der erstinstanzliche Kläger einen Abschluss besitze, der die Bedingung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfülle. Außerdem widerspreche sich das Gericht, da es einerseits angebe, die vollständige juristische Ausbildung und der ein abgeschlossenes Hochschulstudium bescheinigende Abschluss seien nicht das Gleiche, andererseits aber das Vorliegen des Abschlusses feststelle, ohne anzugeben, welcher Gesichtspunkt zu der Annahme führen könne, es liege eine vollständige juristische Ausbildung vor. Schließlich habe das Gericht nicht ausreichend erläutert, aus welchen Gründen in dem rechtskräftigen Urteil T-420/13 der Abschluss des Klägers in einem Vergabeverfahren für Freelance-Übersetzungsdienstleistungen für die Verwaltung des Gerichtshofs zurückgewiesen worden sei, derselbe Abschluss es dem Kläger nun aber ermöglichen solle, im Übersetzungsdienst des Gerichtshofs für eine berufliche Karriere als Rechts- und Sprachsachverständiger ernannt zu werden.
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad Blagoevgrad (Bulgarien), eingereicht am 16. Januar 2018 — Bryan Andrew Ker/Pavlo Postnov, Natalia Postnova
(Rechtssache C-25/18)
(2018/C 112/28)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Okrazhen sad Blagoevgrad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Bryan Andrew Ker
Beschwerdegegner: Pavlo Postnov, Natalia Postnova
Vorlagefragen
1. |
Sind die Entscheidungen von nicht personifizierten Rechtsgemeinschaften, die kraft Gesetzes aufgrund der besonderen Inhaberschaft eines Rechts entstehen, die mit Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen werden, aber alle, auch diejenigen, die nicht abgestimmt haben, binden, Grundlage einer „vertraglichen Verpflichtung“ im Hinblick auf die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (ЕU) Nr. 1215/2012 (1)? |
2. |
Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Sind auf solche Entscheidungen die Regeln über die Bestimmung des anzuwendenden Rechts bei Vertragsverhältnissen der Verordnung (ЕG) Nr. 593/2008 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) anzuwenden? |
3. |
Für den Fall, dass die erste und die zweite Frage verneint werden: Sind auf solche Entscheidungen die Vorschriften der Verordnung (ЕG) Nr. 864/2007 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) anzuwenden und welche der in der Verordnung genannten außervertraglichen Anspruchsgrundlagen ist hier einschlägig? |
4. |
Für den Fall, dass die erste oder die zweite Frage bejaht wird: Sind die Entscheidungen nicht personifizierter Gemeinschaften über die Ausgaben für Gebäudeinstandhaltung als „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (ЕG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) oder als solche über ein „dingliches Recht“ oder „Miete oder Pacht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung anzusehen? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40).
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/22 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège (Belgien), eingereicht am 18. Januar 2018 — V/Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants, Securex Integrity ASBL
(Rechtssache C-33/18)
(2018/C 112/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour du travail de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: V
Berufungsbeklagte: Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants, Securex Integrity ASBL
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) dahin auszulegen, dass eine Person, die vor dem 1. Mai 2010 eine abhängige Beschäftigung im Großherzogtum Luxemburg und eine selbständige Tätigkeit in Belgien aufgenommen hat, einen ausdrücklichen Antrag stellen muss, um den nach der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbaren Rechtsvorschriften unterworfen zu werden, auch wenn sie in Belgien vor dem 1. Mai 2010 nicht beitragspflichtig war und den belgischen Rechtsvorschriften über das Sozialstatut der Selbständigen erst nach Ablauf der Frist von drei Monaten, die am 1. Mai 2010 begann, rückwirkend unterstellt wurde? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird, führt dann der in Art. 87 Abs. 8 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehene Antrag, wenn er unter den vorgenannten Umständen gestellt wird, dazu, dass die Rechtsvorschriften des nach der Verordnung Nr. 883/2004 zuständigen Staates rückwirkend ab dem 1. Mai 2010 anwendbar sind? |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/23 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 19. Januar 2018 — Vueling Airlines SA/Jean-Luc Poignant
(Rechtssache C-37/18)
(2018/C 112/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Vueling Airlines SA
Kassationsbeschwerdegegner: Jean-Luc Poignant
Vorlagefragen
1. |
Ist die Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (2) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (3), durch den Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil A-Rosa Flussschiff (C-620/16, EU:C:2017:309) auf einen Rechtsstreit über die Straftat der Schwarzarbeit — bei dem die Bescheinigungen E 101 auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (4) erteilt worden sind — anwendbar, obwohl die Situation unter Art. 14 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i fiel, was Arbeitnehmer anbelangt, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausüben, deren Staatangehörige sie sind, und in dem das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Luftverkehrsunternehmen über eine Zweigstelle verfügt, und obwohl eine einfache Lektüre der Bescheinigung E 101, die einen Flughafen als Tätigkeitsort des Arbeitnehmers und ein Luftfahrtunternehmen als Arbeitgeber nennt, bereits den Schluss zuließ, dass die Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt worden war? |
2. |
Falls diese Frage bejaht wird: Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, das aufgrund seines nationalen Rechts an die für die Zivilgerichte verbindliche Rechtskraft strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden ist, die Konsequenzen aus einer Entscheidung eines Strafgerichts zieht, die mit den Vorschriften des Unionsrechts unvereinbar ist, indem es einen Arbeitgeber zivilrechtlich allein wegen der strafrechtlichen Verurteilung dieses Arbeitgebers wegen Schwarzarbeit zur Zahlung von Schadensersatz an einen Arbeitnehmer verurteilt? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).
(2) Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. 1997, L 28, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. 2005, L 117, S. 1).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1972, L 74, S. 1).
26.3.2018 |
DE |
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C 112/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 24. Januar 2018 — Compagnie d’entreprises CFE SA/Region Brüssel-Hauptstadt
(Rechtssache C-43/18)
(2018/C 112/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Compagnie d’entreprises CFE SA
Beklagte: Region Brüssel-Hauptstadt
Vorlagefragen
1. |
Stellt ein Erlass, mit dem eine Einrichtung eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 92/43/EWG [des Rates] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) ein besonderes Schutzgebiet ausweist und der Erhaltungsziele und allgemeine Präventivmaßnahmen mit Regelungscharakter enthält, einen Plan oder ein Programm im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001] über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (2) dar? |
2. |
Wird ein solcher Erlass insbesondere von Art. 3 Abs. 4 als Plan oder Programm erfasst, durch den oder das der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, so dass die Mitgliedstaaten unter Beachtung von Abs. 5 darüber befinden müssen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat? |
3. |
Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme dahin auszulegen, dass der genannte Erlass zur Schutzgebietsausweisung der Anwendung ihres Art. 3 Abs. 4 entzogen ist? |
26.3.2018 |
DE |
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C 112/25 |
Klage, eingereicht am 29. Januar 2018 — Europäische Kommission / Republik Österreich
(Rechtssache C-51/18)
(2018/C 112/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Gossement, B.-R. Killmann, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstoßen, dass sie die Vergütung, die aufgrund des Folgerechts einem Urheber des Originals eines Kunstwerks gebührt, der Mehrwertsteuer unterwirft. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgendes geltend:
Österreich belaste mit der Mehrwertsteuer die Vergütung, die im Rahmen des Folgerechts, das in Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in Österreich eingeführt wurde, dem Urheber beim Weiterverkauf eines Originals eines Werks der bildenden Künste gebührt. Österreich verstoße dadurch gegen Artikel 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Beim Folgerecht liege zwischen dem Urheber und dem Zahlungsverpflichteten kein Leistungsaustauschverhältnis vor. Der an den Urheber abzuführende Erlösanteil aus dem Folgerecht ergebe sich aus dem Gesetz und sei so gestaltet, dass der Veräußerer — oder wer auch immer an der Weiterveräußerung beteiligt war — dem Urheber eine Vergütung abzuführen hat, ohne dass der Urheber dabei irgendeine Leistung erbringt. Die Leistung des Urhebers sei schon vor der Weiterveräußerung dadurch abgeschlossen worden, dass der Urheber sein Original erstmals in den Verkehr gebracht hat.
Die Vergütung aus dem Folgerecht, das dem Urheber zu zahlen ist, sei demnach kein Gegenwert für irgendeine vom Urheber erbrachte Leistung, sondern die Vergütung richte sich allein nach dem bei der Weiterveräußerung erzielten Preis, dessen Höhe vom Urheber nicht beeinflusst werden könne. Dem Urheber stehe die Vergütung zu, ohne dass er irgendeine Leistung — sei es durch Tun, sei es durch Unterlassen — setzen muss oder gar setzen kann. Demzufolge sei die Vergütung aus dem Folgerecht kein Entgelt für eine Lieferung oder Leistung im Sinne von Artikel 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
(1) Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl. 2001, L 272, S. 32.
26.3.2018 |
DE |
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C 112/25 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2018 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-61/18)
(2018/C 112/33)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen, K. Walkerová, G. Koleva)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2014/89/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135 — 145) verstoßen hat, dass sie nicht spätestens am 18. September 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie zu entsprechen, erlassen hat oder der Kommission solche Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
— |
gegen die Republik Bulgarien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV ein periodisches Zwangsgeld in Höhe von 14 089,60 Euro pro Tag, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem das Vorliegen einer Vertragsverletzung seitens der Republik Bulgarien festgestellt wird, zu verhängen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 18. September 2016 zu entsprechen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Im Hinblick darauf, dass der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht mitgeteilt worden sind, hat sie beschlossen, den Gerichtshof anzurufen. |
2. |
In ihrer Klageschrift schlägt die Kommission vor, gegen die Republik Bulgarien die Zahlung eines periodischen Zwangsgeldes in Höhe von 14 089,60 Euro pro Tag zu verhängen. Die Höhe des periodischen Zwangsgeldes wurde unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie auch der abschreckenden Wirkung und der Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet. |
26.3.2018 |
DE |
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C 112/26 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Europäische Kommission / Republik Österreich
(Rechtssache C-76/18)
(2018/C 112/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen, P. Ondrůšek, M. Noll-Ehlers, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge
— |
feststellen, dass die Beklagte dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Beklagten gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 42 377 Euro pro Tag auferlegen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 106 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU seien die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, bis spätestens 18. April 2016 die erforderlichen nationalen Maßnahmen zu erlassen, um ihr innerstaatliches Recht den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie anzupassen. Da die Republik Österreich nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt habe, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.
Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, gegen die Republik Österreich ein Zwangsgeld in Höhe von 42 377 Euro pro Tag zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie der abschreckenden Wirkung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet worden.
26.3.2018 |
DE |
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C 112/27 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Europäische Kommission / Republik Österreich
(Rechtssache C-77/18)
(2018/C 112/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Noll-Ehlers, P. Ondrůšek und G. von Rintelen, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:
— |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2014/24/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat. |
— |
Der Republik Österreich, gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV, wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen, die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 42 377 Euro pro Tag aufzuerlegen. |
— |
der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 90 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU seien die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, bis spätestens 18. April 2016 die erforderlichen nationalen Maßnahmen zu erlassen, um ihr innerstaatliches Recht den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie anzupassen. Da die Republik Österreich nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt habe, hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.
Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, gegen die Republik Österreich ein Zwangsgeld in Höhe von 42 377 Euro pro Tag zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie der abschreckenden Wirkung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet worden.
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/28 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Europäische Kommission / Republik Österreich
(Rechtssache C-79/18)
(2018/C 112/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen, P. Ondrůšek, M. Noll-Ehlers, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge
1. |
feststellen, dass die Beklagte dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1) verstoßen hat, dass sie — mit Ausnahme der Artikel 46 und 47 in den Bundesländern Wien, Steiermark und Kärnten — die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat; |
2. |
der Beklagten gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen, die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 52 972 Euro pro Tag auferlegen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 51 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU seien die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, bis spätestens 18. April 2016 die erforderlichen nationalen Maßnahmen zu erlassen, um ihr innerstaatliches Recht den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie anzupassen. Da die Republik Österreich nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen bzw. der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt habe, hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.
Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, gegen die Republik Österreich ein Zwangsgeld in Höhe von 52 972 Euro pro Tag zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie der abschreckenden Wirkung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats berechnet worden.
Gericht
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/29 |
Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2018 — POA/Kommission
(Rechtssache T-74/16) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend einen Antrag auf Eintragung eines Namens gemäß der Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 - Dokumente der Kommission - Dokumente eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 - Verweigerung des Zugangs - Begründungspflicht - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren - Umfang der Prüfung der Gründe für den Widerspruch des Mitgliedstaats durch das Organ und den Unionsrichter))
(2018/C 112/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pagkyprios organismos ageladotrofon (POA) Dimosia Ltd (Latsia, Zypern) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses Ares(2015) 5632670 des Generalsekretärs der Kommission vom 7. Dezember 2015, mit dem der von der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2015 eingereichte Zweitantrag zurückgewiesen wurde, mit dem die Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu Dokumenten zum einen betreffend den Antrag CY/PDO/0005/01243 auf Eintragung der Bezeichnung „Halloumi“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) und zum anderen betreffend den älteren Antrag CY/PDO/0005/00766 auf Eintragung der Bezeichnung „Halloumi“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) beantragt hatte
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Pagkyprios organismos ageladotrofon (POA) Dimosia Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/30 |
Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2018 — Sony Interactive Entertainment Europe/EUIPO — Marpefa (Vieta)
(Rechtssache T-879/16) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke Vieta - Ernsthafte Benutzung der Marke - Nach Aufhebung einer vorherigen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung - Art. 65 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Rechtskraft))
(2018/C 112/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sony Interactive Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Marpefa, SL (Barcelona, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2016 (Sache R 1010/2016-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Sony Computer Entertainment Europe Ltd und Marpefa
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Oktober 2016 (Sache R 1010/2016-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Sony Computer Entertainment Europe Ltd und der Marpefa, SL wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/30 |
Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2018 — Institute for Direct Democracy in Europe/Parlament
(Rechtssache T-118/17) (1)
((Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss, mit dem einer politischen Stiftung für das Jahr 2017 eine Finanzhilfe gewährt wird sowie eine Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe und die Pflicht zur Stellung einer Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung vorgesehen werden - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Pflicht zur Unparteilichkeit - Verteidigungsrechte - Haushaltsordnung - Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung - Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 - Verhältnismäßigkeit))
(2018/C 112/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Institute for Direct Democracy in Europe ASBL (IDDE) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Plasschaert und E. Montens)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und S. Alves)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses FINS-2017-28 des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin, soweit mit diesem Beschluss die Zahlung dieser Finanzhilfe für 2017 ausgesetzt und die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe unter Vorbehalt der Stellung einer Bankbürgschaft beschränkt wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Institute for Direct Democracy in Europe ASBL (IDDE) trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/31 |
Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2018 — Campailla/Europäische Union
(Rechtssache T-759/16) (1)
((Schadensersatzklage - Institutionelles Recht - Verantwortung der Europäischen Union - Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs - Vom Gericht als unzulässig abgewiesene Klage - Wegen mangelnder Vertretung als unzulässig zurückgewiesenes Rechtsmittel - Offensichtlich unzulässige Klage))
(2018/C 112/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Massimo Campailla (Holtz, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)
Beklagter: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Inghelram und L. Tonini Alabiso, sodann J. Inghelram und V. Hanley-Emilsson)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch den Beschluss vom 6. Oktober 2011, Campailla/Kommission (C-265/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:644), entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Massimo Campailla trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, entstanden sind. |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/32 |
Beschluss des Gerichts vom 1. Februar 2018 — ExpressVPN/EUIPO (EXPRESSVPN)
(Rechtssache T-265/17) (1)
((Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke EXPRESSVPN - Absolutes Eintragungshindernis - Abänderungsantrag - Einziger Klageantrag - Unzulässigkeit))
(2018/C 112/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Express VPN Ltd (Glen Vine, Insel Man) (Prozessbevollmächtigter: A. Muir Wood, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Februar 2017 (Sache R 1352/2016-5) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1265562 der Bildmarke EXPRESSVPN
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die ExpressVPN Ltd trägt die Kosten. |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/32 |
Klage, eingereicht am 16. Januar 2018 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-14/18)
(2018/C 112/42)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und E. Chroni)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin im Bereich der flächenbezogenen Beihilfen im Antragsjahr 2014 von ihr getätigte Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen werden, und zwar 5 % des Gesamtbetrags der für Beihilfen für Grünland getätigten Ausgaben in Höhe von brutto 15 583 893,42 Euro (netto 12 482 555,68 Euro); |
— |
der Beklagten die Kosten der Hellenischen Republik aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf die folgenden zwei Gründe gestützt:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird vorgetragen, dass die streitige finanzielle Berichtigung von 5 % für flächenbezogene Beihilfen in Bezug auf Grünland ohne Angabe von Gründen vorgenommen worden sei, dabei ein Tatsachenirrtum unterlaufen sei und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begangen worden sei. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 und gegen Art. 52 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17. Dezember 2013 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 bis 6 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom [11. März 2014] sowie gegen die Leitlinien der Dokumente VI/5330/97 und C(2015)3675 final/8-6-2015 der Kommission gerügt. Zudem sei zu Unrecht eine doppelte Berichtigung aus demselben Grund vorgenommen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden. |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/33 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — Republik Litauen/Europäische Kommission
(Rechtssache T-19/18)
(2018/C 112/43)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė, R. Dzikovič, G. Taluntytė, V. Vasiliauskienė, M. Palionis und A. Dapkuvienė)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er vorsieht, dass Litauen eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 9 745 705,88 Euro in Bezug auf Ausgaben in Verbindung mit Finanzmitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums auferlegt wird; |
— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er vorsieht, dass Litauen eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 546 351,91 Euro in Bezug auf Ausgaben in Verbindung mit Finanzmitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums auferlegt wird; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
I. |
Indem die Europäische Kommission (im Folgenden: Kommission) eine Berichtigung in Höhe von 9 745 705,88 Euro wegen mangelhafter Schlüsselkontrollen angeordnet habe, habe sie gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verstoßen, soweit sie bei der Entscheidung über die Schwere der Konformitätsmängel, über die Art der Verstöße und über den der Europäischen Union zugefügten finanziellen Schaden, und
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II. |
Indem die Kommission eine Berichtigung in Höhe von 546 351,91 Euro wegen Mängeln bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen angeordnet habe, habe sie gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verstoßen, soweit sie bei der Entscheidung über die Schwere der Konformitätsmängel, über die Art der Verstöße und über den der Europäischen Union zugefügten finanziellen Schaden
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26.3.2018 |
DE |
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C 112/34 |
Klage, eingereicht am 17. Januar 2018 — CV/Kommission
(Rechtssache T-20/18)
(2018/C 112/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtenen Entscheidungen vom 15. und 20. März 2017 sowie vom 18. Oktober 2017 aufzuheben; |
— |
ihm einen Betrag von 1 475 Euro als Ersatz des entstandenen materiellen Schadens zuzüglich gesetzlicher Zinsen in Höhe von 2,25 % ab der Auszahlung dieser Summe, sonst ab dem Tag der Einreichung der Beschwerde oder ab dem Tag der Klageerhebung, sowie einen Betrag von 1 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zuzusprechen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Rechtsverstoß im Verwaltungsverfahren, auch vor dem Ärzteausschuss, das zum Erlass der streitigen Entscheidungen geführt hat, mit denen der Antrag auf Anerkennung der Krankheit des Klägers als Berufskrankheit abgelehnt und ihm bestimmte Kosten und Honorare der Mitglieder des Ärzteausschusses auferlegt worden seien. |
2. |
Offenkundiger Beurteilungsfehler eines Arztes in seinen Gutachten. |
3. |
Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidungen. |
26.3.2018 |
DE |
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C 112/35 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-26/18)
(2018/C 112/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Alabrune, D. Colas, A.-L. Desjonquères und S. Horrenberger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss C(2017) 7263 endg. der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, der am 9. November 2017 der französischen Regierung bekannt gegeben wurde, insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und gegen Anhang III der Verordnung Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003] Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission einen solchen Verstoß begangen, indem sie zum einen davon ausgegangen sei, dass Elemente wie Felsgelände, Teiche oder Haine, die in der französischen Regelung vorgesehen seien, nicht zum Guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gehörten, und zum anderen, dass diese Bestimmungen den individuellen Schutz jedes Landschaftselements verlangten und diese Elemente daher nicht in die Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Flächen eingerechnet werden könnten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit steht die Klägerin auf dem Standpunkt, dass die Kommission, obwohl der Rechtsstreit nur die als „landes et parcours“ [beweidbares Heideland] eingestuften Parzellen betreffe, eine Berichtigung unter Heranziehung sämtlicher in den Akten genannten Flächen, solche Parzellen eingerechnet, also auch unter Heranziehung jenes Teils dieser Flächen, bei dem es sich nicht um solche Parzellen handele, erlassen habe und jedenfalls die von den französischen Behörden übermittelten Quantifizierungsangaben außer Acht gelassen habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe sich auf Daten gestützt, die sie unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und gegen Anhang III der oben angeführten Verordnung Nr. 73/2009 herangezogen habe, um eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 13 127 243,30 Euro für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 des ELER (RDR 3) vorzunehmen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die „Erheblichen Mängel im Kontrollsystem — Korsika“ für die Antragsjahre 2013 und 2014 im angefochtenen Beschluss, soweit die Kommission eine pauschale Berichtigung in Höhe von 100 % auf das Département Haute-Corse (Oberkorsika) anwende. |
26.3.2018 |
DE |
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C 112/36 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — Planet/Kommission
(Rechtssache T-29/18)
(2018/C 112/46)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Planet AE Anonimi Etaireia Parochis Symvouleftikon Ypiresion (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den impliziten Beschluss der Kommission, ihren Antrag auf Zugang zu den Vergabeunterlagen betreffend das Projekt EuropeAid/137681/ΙΗ/SER/ROC/4 abzulehnen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des impliziten Beschlusses der Kommission, ihren gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellten Antrag auf Zugang zu Dokumenten betreffend das Vergabeverfahren Nr. EuropeAid/137681/ΙΗ/SER/ROC/4 abzulehnen.
Der implizite ablehnende Beschluss der Kommission sei für nichtig zu erklären, da er nicht, wie unionsrechtlich nach Art. 296 AEUV vorgeschrieben, mit einer Begründung versehen sei, die ein wesentliches Formerfordernis für die Rechtsakte der Union darstelle.
26.3.2018 |
DE |
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C 112/36 |
Klage, eingereicht am 20. Januar 2018 — Izuzquiza und Semsrott / Frontex
(Rechtssache T-31/18)
(2018/C 112/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Luisa Izuzquiza (Madrid, Spanien) und Arne Semsrott (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hilbrans und R. Callsen)
Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung der Beklagten vom 10. November 2017 — CGO/LAU/18911 c/2017, ihnen Name, Flagge und Typ aller von ihr vom 1. Juni 2017 (einschließlich) bis zum 30. August 2017 (einschließlich) im Rahmen des gemeinsamen Einsatzes „Triton“ im zentralen Mittelmeer eingesetzten Schiffe nicht mitzuteilen, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten selbst bei Klageabweisung ihre Kosten und die etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 (1): Die Beklagte habe bei den angeforderten Dokumenten nicht jeweils konkret geprüft, ob die Ausnahme, auf die sie sich berufen habe, anwendbar sei. |
2. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich (öffentliche Sicherheit) der Verordnung Nr. 1049/2001: Die Begründung der Anwendung dieser Ausnahmeregelung sei in einem wesentlichen Punkt in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Die bei der Operation eingesetzten Schiffe könnten nicht mit öffentlich zugänglichen Mitteln verfolgt werden. |
3. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich (öffentliche Sicherheit) der Verordnung Nr. 1049/2001: In der Begründung der Anwendung der Ausnahme sei nicht berücksichtigt worden, dass lediglich Informationen zu in der Vergangenheit eingesetzten Schiffen angefordert worden seien. |
4. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich (öffentliche Sicherheit) der Verordnung Nr. 1049/2001: Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die angeforderten Informationen bei einigen der Schiffe, die 2017 bei dem gemeinsamen Einsatz „Triton“ eingesetzt worden seien, zu einem Teil bereits auf Twitter veröffentlicht worden seien. Zu den 2016 bei dem gemeinsamen Einsatz „Triton“ eingesetzten Schiffen seien vergleichbare Informationen bereits veröffentlicht worden. Die Beklagte sei auf ihr entsprechendes Vorbringen überhaupt nicht eingegangen. |
5. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001: Selbst unterstellt, es bestünde tatsächlich die Gefahr, dass kriminelle Netzwerke die Grenzüberwachung umgingen, könnte dies allenfalls rechtfertigen, dass der Name der eingesetzten Schiffe nicht mitgeteilt werde, nicht aber, dass deren Art und Flagge nicht mitteilt würden. |
6. |
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001: Die Beklagte habe nicht in Betracht gezogen, die angeforderten Informationen teilweise zu erteilen, obwohl die Informationen zu einigen Schiffen bereits veröffentlicht worden seien. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001 L 145, S. 43).
26.3.2018 |
DE |
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C 112/37 |
Klage, eingereicht am 23. Januar 2018 — Pracsis und Conceptexpo Project/Kommission und EACEA
(Rechtssache T-33/18)
(2018/C 112/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Pracsis SPRL (Brüssel, Belgien) und Conceptexpo Project (Wavre, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die angefochtenen Entscheidungen, soweit sie die Cecoforma als Zuschlagsempfängerin für den Rahmenvertrag der Ausschreibung EACEA/2017/01 bestimmen, sowie den zwischen der EACEA und der Cecoforma abgeschlossenen Vertrag für nichtig zu erklären; |
— |
die Europäische Kommission und die EACEA zu verurteilen, gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von einer Million Euro zur ungeteilten Hand an die Klägerinnen zu zahlen; |
— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend:
1. |
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot; |
2. |
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; |
3. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht und offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
26.3.2018 |
DE |
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C 112/38 |
Klage, eingereicht am 25. Januar 2018 — VF/EZB
(Rechtssache T-39/18)
(2018/C 112/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: VF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagter: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die überprüfte Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 und die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung vom 24. Mai 2017 (zugestellt am selben Tag) aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der EZB vom 13. September 2017 über die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf verwaltungsinterne Überprüfung seiner überprüften Beurteilung für das Jahr 2016 und der jährlichen Gehalts- und Bonusüberprüfung aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der EZB vom 20. Dezember 2017 (zugestellt am 21. Dezember 2017) über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen seine überprüfte Beurteilung für das Jahr 2016 und die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung aufzuheben; |
— |
die Entscheidung vom 6. März 2017 über die Nichtumwandlung des Vertrags des Klägers aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der EZB vom 4. Juli 2017 über die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf verwaltungsinterne Überprüfung der Entscheidung über die Nichtumwandlung seines Vertrags aufzuheben; |
— |
die Entscheidung der EZB vom 15. November 2017 (zugestellt am 21. November 2017) über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtumwandlung seines Vertrags aufzuheben; |
— |
die Beklagte zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens des Klägers zu verpflichten; |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten des Klägers für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Argumente gestützt:
1. |
Hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtumwandlung:
|
2. |
Hinsichtlich der Beurteilung:
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3. |
Hinsichtlich der Entscheidung über die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung:
|
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/39 |
Klage, eingereicht am 30. Januar 2018 — Teollisuuden Voima/Kommission
(Rechtssache T-52/18)
(2018/C 112/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Teollisuuden Voima Oyj (Eurajoki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, Rechtsanwälte Y. Utzschneider und K. Struckman)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission C(2017) 3777 final vom 29. Mai 2017, mit dem Zusammenschluss durch den Erwerb der New NP durch EDF für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.7764 — EDF/Areva reactor business) (ABl. 2017, C 377, S. 5), für nichtig zu erklären, und |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Offenkundige Beurteilungsfehler bei der Abgrenzung des Produktmarkts für Kernreaktor-Brennelemente im angefochtenen Beschluss
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2. |
Zweiter Klagegrund: Offenkundige Beurteilungsfehler bei der Abgrenzung des Produktmarkts für Nukleardienstleistungen im angefochtenen Beschluss
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3. |
Dritter Klagegrund: Offenkundige Beurteilungsfehler bei der Abgrenzung des räumlichen Markts für den nachgeordneten Markt der Erzeugung von und des Großhandels mit Strom im angefochtenen Beschluss |
Diese fehlerhafte Abgrenzung des räumlichen Markts führe zu weiteren Fehlern bei der Beurteilung der Wirkungen der Transaktion.
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/40 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2018 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-53/18)
(2018/C 112/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller und Rechtsanwälte M. Winkelmüller, F. van Schewick und M. Kottmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (EU) 2017/1995 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 13341:2005 + A1:2011 „Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen“ nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2017, L 288, S. 36) für nichtig zu erklären, |
— |
den Beschluss (EU) 2017/1996 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 „Werksgefertigte Tanks aus Stahl“ nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union den (ABl. 2017, L 288, S. 39) für nichtig zu erklären, sowie |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die angegriffenen Beschlüsse gegen die Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen. Die angegriffenen Beschlüsse würden keine Stellung zu der gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (1) zentralen Frage, ob die betreffenden harmonisierten Normen mit dem dazugehörigen Mandat übereinstimmen und anhand der Normen die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gewährleistet werden kann, nehmen. In der Folge könnten weder die Klägerin noch das Gericht beurteilen, auf welche wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen sich die Beklagte gestützt hat. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung von materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
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(1) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2011 L 88, S. 5).
26.3.2018 |
DE |
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C 112/41 |
Klage, eingereicht am 2. Februar 2018 — Mahr/EUIPO — Especialidades Vira (Xocolat)
(Rechtssache T-58/18)
(2018/C 112/52)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Ramona Mahr (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Rohracher)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Especialidades Vira, SL (Martorell, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „Xocolat“ — Anmeldung Nr. 14 335 574
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. November 2017 in der Sache R 541/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/42 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2018 — Endoceutics/EUIPO — Merck (FEMIVIA)
(Rechtssache T-59/18)
(2018/C 112/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Endoceutics, Inc. (Quebec, Quebec, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wahlin)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „FEMIVIA“ — Anmeldung Nr. 13 148 986
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2017 in der Sache R 280/2017-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die vor ihm und die vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/42 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2018 — Probelte/Kommission
(Rechtssache T-67/18)
(2018/C 112/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Probelte, SA (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und S. Saez Moreno)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2065 der Kommission vom 13. November 2017 zur Bestätigung der Bedingungen für die Genehmigung des in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 hinsichtlich der Aufnahme des Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin in die Liste der Substitutionskandidaten (1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, und |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten und Auslagen dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, durch den Erlass der angefochtenen Verordnung, mit der ihr Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von 8-Hydroxychinolin zurückgewiesen worden sei, und die Aufnahme des Wirkstoffs in die Liste der Substitutionskandidaten habe die Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Verteidigungsrechte sowie ihr berechtigtes Vertrauen verletzt.
Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung insbesondere auf folgende Gründe:
1. |
Ablehnung ihres Antrags auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von 8-Hydroxychinolin nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (2)
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2. |
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 (4) im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs in die Liste der Substitutionskandidaten
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(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. 2011, L 153, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. 2015, L 67, S. 18).
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/44 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2018 — Fränkischer Weinbauverband/EUIPO (Form einer Flasche)
(Rechtssache T-68/18)
(2018/C 112/55)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Fränkischer Weinbauverband eV. (Würzburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalte L. Petri und M. Gilch)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form einer Flasche) — Anmeldung Nr. 15 431 281
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2017 in der Sache R 413/2017-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 2017/1001. |
26.3.2018 |
DE |
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C 112/44 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2018 — Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission
(Rechtssache T-69/18)
(2018/C 112/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, Landesverband Niedersachsen/Bremen und Hamburg/Schleswig-Holstein eV (Hannover, Deutschland) und CarePool Hannover GmbH (Hannover) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Unger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss C(2017) 7686 final der Kommission vom 23. November 2017, bezüglich der staatlichen Beihilfen SA.42268 (2017/E) — Deutschland Staatliche Beihilfe zur Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und SA.42877 (2017/E) — Deutschland CarePool Hannover GmbH, für nichtig zu erklären, sowie |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung von Verfahrensrechten Die Verletzung von Formvorschriften im Sinne des Art. 263 Abs. 2 AEUV ergäbe sich daraus, dass die Beklagte beschlossen habe, trotz ernstlicher Schwierigkeiten in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das förmliche Prüfungsverfahren nicht zu eröffnen. Insbesondere die Dauer, die Qualität der Begründung der Beklagten und deren Verhalten während des streitigen Beihilfeaufsichtsverfahrens würden diese ernstliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, bekräftigen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV Eine weitere Verletzung von Formvorschriften ergäbe sich daraus, dass der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei und somit nicht den Anforderungen des Art. 296 Abs. 2 AEUV entspreche. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der Art. 107 f. AEUV Ferner läge ein Verstoß gegen Art. 107 f. AEUV vor, da die Beklagte zu Unrecht davon ausginge, dass eine bestehende Maßnahme vorliege. Die streitgegenständlichen Fördergelder wären neue Maßnahmen, die die Voraussetzungen einer Beihilfe erfüllen würden. |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/45 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2018 — Sonova Holding/EUIPO (HEAR THE WORLD)
(Rechtssache T-70/18)
(2018/C 112/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Sonova Holding AG (Stäfa, Suisse) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Pansch und A. Sabellek)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „HEAR THE WORLD“ — Anmeldung Nr. 15 274 426
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2017 in der Sache R 1645/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Verordnung Nr. 2017/1001. |
26.3.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/45 |
Klage, eingereicht am 8. Februar 2018 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-71/18)
(2018/C 112/58)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 386 A vom 16. November 2017 veröffentlichte Bekanntmachung des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/339/17 für Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) in folgenden Fachgebieten: 1. Finanzmarktökonomie, 2. Makroökonomie, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Art. 263 AEUV, 264 AEUV und 266 AEUV, da die Kommission gegen das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P sowie das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-124/13 und T-191/31 verstoßen habe, in denen festgestellt worden sei, dass Bekanntmachungen, wonach Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren als Sprache 2 nur Englisch, Französisch und Deutsch angeben dürften, rechtswidrig seien. |
2. |
Verstoß gegen Art. 342 AEUV und die Art. 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385). |
3. |
Verstoß gegen Art. 12 EG, jetzt Art. 18 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 EU, Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Beamtenstatuts, Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, wonach untersagt sei, den europäischen Bürgern und den Beamten der europäischen Organe sprachliche Einschränkungen aufzuerlegen, die nicht in allgemeiner und objektiver Weise in — bislang nicht erlassenen — Geschäftsordnungen der Organe im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 1 vorgesehen seien, und solche Beschränkungen ohne ein spezifisches und begründetes Dienstinteresse einzuführen. |
4. |
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EU, wonach der Grundsatz des Vertrauensschutzes ein sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergebendes Grundrecht sei. |
5. |
Befugnisfehlgebrauch und Verstoß gegen die materiellen Vorschriften über die Art und den Zweck von Stellenausschreibungen, da die Kommission, indem sie präventiv und allgemein die als Sprache 2 wählbaren Sprachen auf drei beschränkt habe, de facto die Prüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber auf die Phase der Bekanntmachung und der Zulassungsvoraussetzungen vorgezogen habe, die vielmehr im Rahmen des Auswahlverfahrens vorzunehmen sei. Dadurch würde den Sprachkenntnissen gegenüber den beruflichen Kenntnissen der Vorrang eingeräumt. |
6. |
Verstoß gegen die Art. 18 AEUV und 24 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 der Verordnung Nr. 1 und Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts; denn, da vorgesehen sei, dass die Bewerbungen auf Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht werden müssten und das EPSO den Bewerbern in derselben Sprache die Mitteilungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens zusende, werde das Recht der europäischen Bürger verletzt, mit den Organen in der eigenen Sprache zu kommunizieren, und es werde eine weitere Diskriminierung zu Lasten derjenigen eingeführt, die keine ausreichenden Kenntnisse dieser drei Sprachen hätten. |
7. |
Verstoß gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, gegen Art. 1d Abs. 1 und 6 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts und gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV (Begründungsmangel) sowie Verletzung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes und Verfälschung der Tatsachen. |
Die Kommission verfälsche mit ihrer Begründung die Tatsachen, da nicht ersichtlich sei, dass die drei genannten Sprachen innerhalb der Organe die am häufigsten für Übersetzungen verwendeten Sprachen seien; außerdem werde damit ein Grundrecht wie das, nicht aufgrund seiner Sprache diskriminiert zu werden, unverhältnismäßig beschränkt. Es gebe jedenfalls weniger restriktive Systeme, um eine rasche Übersetzung innerhalb der Organe zu gewährleisten.
26.3.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/47 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Visi/one/EUIPO — EasyFix (Informationstafeln für Fahrzeuge)
(Rechtssache T-74/18)
(2018/C 112/59)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Visi/one GmbH (Remscheid, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalte H. Bourree und M. Bartz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: EasyFix GmbH (Wien, Österreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmackmuster oder -modell Nr. 1391114-0001
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2017 in der Sache R 1424/2016-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von. Art. 62 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002; |
— |
Verletzung von. Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002; |
— |
Verletzung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 6/2002. |
26.3.2018 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/47 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — MPM-Quality /EUIPO — Elton Hodinářská (MANUFACTURE PRIM 1949)
(Rechtssache T-75/18)
(2018/C 112/60)
Sprache der Klageschrift: Tschechisch
Parteien
Klägerin: MPM-Quality v.o.s. (Friedeck-Mistek, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: M. Kyjovský)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elton Hodinářská a.s. (Neustadt an der Mettau, Tschechische Republik)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Manufacture PRIM 1949“ — Unionsmarke Nr. 3 531 662
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Dezember 2017 in der Sache R 556/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 18 und Art. 58 der Verordnung Nr. 1001/2017; |
— |
Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 ff. und Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1430/2017 |
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 112/48 |
Klage, eingereicht am 9. Februar 2018 — AB Mauri Italy/EUIPO — Lesaffre et Compagnie (FERMIN)
(Rechtssache T-78/18)
(2018/C 112/61)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: AB Mauri Italy SpA (Casteggio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: B. Brandreth, Barrister, und G. Hussey, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lesaffre et Compagnie (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „FERMIN“ — Anmeldung Nr. 10 999 613
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen R 2027/2016–4 und R 2254/2016–4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. |