ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 86

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
6. März 2018


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Inhalt

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2016-2017
Sitzungen vom 6. bis 9. Juni 2016
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 225 vom 13.7.2017 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 7. Juni 2016

2018/C 86/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Bericht 2015 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (2015/2317(INI))

2

2018/C 86/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu der Neuen Allianz für Ernährungssicherheit und Ernährung (2015/2277(INI))

10

2018/C 86/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu der Bewertung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) und zu den Tätigkeiten der Stiftung für internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS-Stiftung), der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und des Public Interest Oversight Board (PIOB) (2016/2006(INI))

24

2018/C 86/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Thema Friedensunterstützungsmissionen — Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union (2015/2275(INI))

33

2018/C 86/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette (2015/2065(INI))

40

2018/C 86/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu technischen Lösungen für die nachhaltige Landwirtschaft in der EU (2015/2225(INI))

51

2018/C 86/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zur Verbesserung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung bei der künftigen Verwaltung europäischer landwirtschaftlicher Betriebe (2015/2227(INI))

62

 

Mittwoch, 8. Juni 2016

2018/C 86/08

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (05431/2015 — C8-0061/2015 — 2013/0441(NLE) — 2015/2234(INI))

72

2018/C 86/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zur Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 zu dem Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über Folterungen durch die CIA (2016/2573(RSP))

77

2018/C 86/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung (2015/2276(INI))

84

2018/C 86/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zum Aufschwung des Raumfahrtmarktes (2016/2731(RSP))

95

2018/C 86/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zur Lage in Venezuela (2016/2699(RSP))

101

2018/C 86/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu Chemikalien mit endokriner Wirkung und zum aktuellen Stand der Dinge nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2015 (2016/2747(RSP))

105

2018/C 86/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/893/EU, 2011/892/EU und 2011/894/EU (D044931/01 — 2016/2682(RSP))

108

2018/C 86/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (D044927/02 — 2016/2683(RSP))

111

 

Donnerstag, 9. Juni 2016

2018/C 86/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu Kambodscha (2016/2753(RSP))

114

2018/C 86/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu Tadschikistan und der Lage der dortigen gewaltlosen politischen Gefangenen (2016/2754(RSP))

118

2018/C 86/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu Vietnam (2016/2755(RSP))

122

2018/C 86/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu einer offenen, effizienten und unabhängigen Verwaltung der Europäischen Union (2016/2610(RSP))

126

2018/C 86/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Bahnindustrie (2015/2887(RSP))

140


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 7. Juni 2016

2018/C 86/21

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme der Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich von Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (14384/2015 — C8-0118/2016 — 2015/0101(NLE))

147

2018/C 86/22

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (Geändertes Übereinkommen von 1958) (13954/2015 — C8-0112/2016 — 2015/0249(NLE))

148

2018/C 86/23

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12594/2014 — C8-0180/2015 — 2014/0234(NLE))

149

2018/C 86/24

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften) (08112/2016 — C8-0184/2016 — 2016/0061(NLE))

150

2018/C 86/25

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Union hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten (14387/2015 — C8-0119/2016 — 2015/0100(NLE))

151

2018/C 86/26

P8_TA(2016)0243
Märkte für Finanzinstrumente ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Daten (COM(2016)0056 — C8-0026/2016 — 2016/0033(COD))
P8_TC1-COD(2016)0033
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

152

2018/C 86/27

P8_TA(2016)0244
Märkte für Finanzinstrumente, Marktmissbrauch und Wertpapierlieferungen und -abrechnungen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer in Bezug auf bestimmte Daten (COM(2016)0057 — C8-0027/2016 — 2016/0034(COD))
P8_TC1-COD(2016)0034
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer

153

2018/C 86/28

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 über die vorgeschlagene Ernennung von Rimantas Šadžius zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0126/2016 — 2016/0805(NLE))

154

 

Mittwoch, 8. Juni 2016

2018/C 86/29

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (2016/2726(RSO))

155

2018/C 86/30

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12080/2015 — C8-0400/2015 — 2015/0193(NLE))

159

2018/C 86/31

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12089/2015 — C8-0374/2015 — 2015/0196(NLE))

160

2018/C 86/32

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12095/2015 — C8-0390/2015 — 2015/0201(NLE))

161

2018/C 86/33

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Übereinkommens in Form einer Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (06925/2016 — C8-0141/2016 — 2016/0067(NLE))

162

2018/C 86/34

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz 1-Phenyl-2-(1-Pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP) (15386/2015 — C8-0115/2016 — 2015/0309(CNS))

163

2018/C 86/35

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten im Namen der Union und ihren Beitritt zu diesem Protokoll, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (13806/2015 — C8-0410/2015 — 2015/0135(NLE))

164

2018/C 86/36

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (14112/2015 — C8-0409/2015 — 2015/0136(NLE))

168

2018/C 86/37

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (13085/2014 — C8-0009/2015 — 2014/0224(NLE))

172

2018/C 86/38

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (05431/2015 — C8-0061/2015 — 2013/0441(NLE))

173

2018/C 86/39

P8_TA(2016)0264
Makrofinanzhilfe für Tunesien ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Tunesien (COM(2016)0067 — C8-0032/2016 — 2016/0039(COD))
P8_TC1-COD(2016)0039
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Tunesien

174

2018/C 86/40

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Praktiken zur Steuervermeidung mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (COM(2016)0026 — C8-0031/2016 — 2016/0011(CNS))

176

 

Donnerstag, 9. Juni 2016

2018/C 86/41

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen zu erheben (C(2016)02859 — 2016/2735(DEA))

214

2018/C 86/42

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen für die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (14956/2/2015 — C8-0129/2016 — 2013/0119(COD))

216

2018/C 86/43

P8_TA(2016)0278
Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über Streitsachen des öffentlichen Dienstes der EU auf das Gericht der Europäischen Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union (N8-0110/2015 — C8-0367/2015 — 2015/0906(COD))
P8_TC1-COD(2015)0906
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht ▌

217


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

DE

 


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2016-2017

Sitzungen vom 6. bis 9. Juni 2016

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 225 vom 13.7.2017 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 7. Juni 2016

6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/2


P8_TA(2016)0246

Bericht 2015 über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Bericht 2015 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (2015/2317(INI))

(2018/C 086/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Union bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen muss,

unter Hinweis darauf, dass die Union sich gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten lässt, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, die Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts,

unter Hinweis auf die Absätze 9 und 35 der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission vom Dezember 2005 mit dem Titel „Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“ (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates, die Zweijahresberichte der Kommission und die Entschließungen des Parlaments zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE), insbesondere die Entschließung des Parlaments vom 13. März 2014 zum Bericht 2013 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (2),

unter Hinweis auf den im August 2015 veröffentlichten fünften Zweijahresbericht über die PKE, insbesondere dessen Arbeitsunterlage zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (SWD(2015)0159),

unter Hinweis auf die 2015 auf dem UN-Weltgipfel zur nachhaltigen Entwicklung in New York verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (3), die das Ziel enthält, „die politische Kohärenz im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu stärken“ (Ziel 17.14),

unter Hinweis auf das im Dezember 2011 vorgelegte Abschlussdokument des Vierten Hochrangigen Forums über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zur Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0165/2016),

A.

in der Erwägung, dass in den im Oktober 2015 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zum fünften Zweijahresbericht der Kommission zur PKE hervorgehoben wurde, dass die PKE ein wichtiges Element des Beitrags der EU zur Verwirklichung des allgemeineren Ziels der Politikkohärenz im Interesse der nachhaltigen Entwicklung (PKNE) bilden wird;

B.

in der Erwägung, dass die Verabschiedung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung eine neue Herausforderung für die Verwirklichung der PKE darstellt, da in der Agenda einheitliche und universelle Entwicklungsziele festgelegt sind, die für alle gelten;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Förderung der PKE die Führungsrolle übernehmen muss;

D.

in der Erwägung, dass noch immer 1,5 Milliarden Menschen in Armut leben und unter Entbehrungen in Bezug auf Gesundheit, Bildung und Lebensstandard leiden; in der Erwägung, dass die meisten davon Frauen sind;

E.

in der Erwägung, dass der steuerliche Spielraum von Entwicklungsländern de facto durch Anforderungen von globalen Investoren und Finanzmärkten eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass Entwicklungsländer verschiedene steuerliche Anreize und Ausnahmeregelungen angeboten haben, um Investoren anzuwerben oder zu halten, was zu einem schädlichen Steuerwettbewerb und einem Steuersenkungswettlauf führt;

F.

in der Erwägung, dass die EU bei ihrem Umgang mit Partnerländern eine unmittelbare und historische Verantwortung hat;

G.

in der Erwägung, dass es den derzeitigen europäischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung an wirksamen Mechanismen fehlt, um aus der Politik der Europäischen Union resultierende Widersprüchlichkeiten zu vermeiden oder abzustellen;

Die PKE im Rahmen der Agenda 2030

1.

bekräftigt, wie wichtig die PKE bei der Verwirklichung der neuen Agenda für nachhaltige Entwicklung ist; fordert einen proaktiveren Ansatz, der sich auf ein gemeinsames Verständnis der PKE stützt; weist darauf hin, dass der menschenrechtsbasierte Ansatz zu einem tieferen Verständnis der PKE führen sollte, da es ohne die Überwindung der Hindernisse für die Verwirklichung der Rechte keine Fortschritte hin zu einer nachhaltigen Entwicklung und der Beseitigung der Armut geben kann; ist der Auffassung, dass es mithilfe der PKE möglich sein muss, den Aufbau eines Rechtsstaats und unparteiischer Institutionen zu ermöglichen und die Herausforderung zu bewältigen, in den Entwicklungsländern eine gute Regierungsführung zu gewährleisten;

2.

bedauert, dass trotz der Bekräftigung der PKE in der UN-Millenniumserklärung (4), im Vertrag von Lissabon und im Rahmen des Busan-Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (5) kaum Fortschritte bei der konkreten Umsetzung der PKE erzielt wurden;

3.

fordert eine EU-weite Debatte über die PKE im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihrer neuen 17 allgemeingültigen und unteilbaren SDG, um besser zu verstehen, wie sich das Konzept mit dem universelleren Konzept der PKNE vereinbaren lässt;

4.

verweist darauf, dass die Ziele für nachhaltige Entwicklung sowohl für die Industrie- als auch die Entwicklungsländer gelten und dass sie sowohl auf innenpolitischem als auch auf außenpolitischem Gebiet umfassend in den Entscheidungsprozess der EU integriert werden sollten; hebt hervor, dass Governance-Prozesse zur Förderung der PKE auf globaler Ebene entwickelt werden müssen, und fordert die Einbeziehung der PKE als zentrales Thema in die anstehenden Debatten über politische Maßnahmen der EU über die globale Strategie und den MFR;

PKE-Mechanismen

5.

fordert, dass auf einer Tagung des Europäischen Rates über die PKE diskutiert wird, damit eine interinstitutionelle Debatte unter Beteiligung der Kommission, des EAD, des Rates und des Parlaments sowie eine Debatte auf nationaler Ebene angestoßen werden;

6.

schlägt vor, dass die Kommission und der EAD zur Vorbereitung dieses Gipfeltreffens den EU-Staats- und Regierungschefs konkrete Empfehlungen dazu vorlegen sollten, wie die PKE umzusetzen ist und wie die Zuständigkeiten der einzelnen EU-Organe in Bezug auf die Verwirklichung der PKE-Ziele klarer definiert werden können; ist der Überzeugung, dass dieser Prozess so transparent und so inklusiv wie möglich sein muss und lokale und regionale Gebietskörperschaften, Verbände der Zivilgesellschaft und Denkfabriken einbeziehen sollte;

7.

begrüßt die Einrichtung einer Gruppe von für Außenbeziehungen zuständigen Kommissionsmitgliedern; fordert, dass die VP/HV dem Entwicklungsausschuss regelmäßig Bericht über die Tätigkeit dieser Gruppe erstattet;

8.

vertritt die Auffassung, dass die von den EU-Delegationen für ihr Feedback zum 2015 PKE-Bericht der Kommission verwendeten Mechanismen auf alle EU-Delegationen ausgedehnt werden sollten und dass dies auf jährlicher Basis geschehen sollte; fordert die EU-Delegationen auf, dafür zu sorgen, dass die PKE auf die Tagesordnung der jeweiligen bilateralen Treffen und der Tagungen der jeweiligen paritätischen Versammlungen, wie beispielsweise des jährlichen Treffens der Leiter der EU-Delegationen in Brüssel, gesetzt werden;

9.

begrüßt das von der Kommission am 19. Mai 2015 angenommene Paket „Bessere Rechtsetzung“; begrüßt ferner, dass die PKE in Instrument 30 der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung ausdrücklich als rechtliche Anforderung erwähnt wird (COM(2015)0215);

10.

bedauert, dass obwohl Folgenbewertungen ein bedeutendes Instrument für die Verwirklichung der PKE darstellen, die Zahl der Bewertungen der Entwicklungsauswirkungen nach wie vor gering ist und darin nicht hinreichend auf die potenziellen Auswirkungen auf Entwicklungsländer eingegangen wird; hofft, dass das Paket „Bessere Rechtsetzung“ und die dazugehörigen Leitlinien diese Situation verbessern werden, indem Entwicklung und Menschenrechte in sämtlichen Folgenabschätzungen berücksichtigt werden und die Transparenz verstärkt wird; fordert die Kommission auf, Menschenrechtsorganisationen bereits frühzeitig und während des gesamten politischen Entscheidungsprozesses systematisch zu konsultieren und stärkere Garantien und Mechanismen zu schaffen, um für eine ausgewogenere Repräsentativität der Interessenträger zu sorgen; begrüßt die öffentliche Konsultation zum Fahrplan, mit der die Ergebnisse und Auswirkungen der PKE auf die Entwicklungsländer bestimmt werden sollen und die externen Interessenträgern, einschließlich der Entwicklungsländer und der Zivilgesellschaft, die Chance bieten, ihre Ansichten zu äußern und aktiv teilzunehmen; begrüßt zudem die Feldphase des Fahrplans und die Fallstudien, die effektiv zu einer genauen Bewertung der Auswirkungen der PKE beitragen könnten; hält es für notwendig, systematischere Ex-post-Bewertungen während der Durchführung der EU-Maßnahmen vorzunehmen;

11.

weist darauf hin, dass mehr Augenmerk auf die institutionelle Koordinierung gelegt werden sollten, und zwar sowohl zwischen den EU-Organen als auch mit den Mitgliedstaaten; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die PKE in einem rechtsverbindlichen Akt zu verankern und zu deren Umsetzung einen Aktionsplan zur Förderung der Politikkohärenz für eine nachhaltige Entwicklung (PKNE) festzulegen; ist der Auffassung, dass die nationalen Parlamente umfassender in die PKE-Agenda einbezogen werden sollten, was ihre Befugnis betrifft, ihre Regierungen zur Rechenschaft zu ziehen und in diesem Bereich erzielte Fortschritte zu überwachen;

12.

weist auf die wichtige Rolle hin, die das Europäische Parlament bei der Förderung der PKE spielen muss, indem es ihr Priorität in seinen Tagesordnungen zuerkennt, mehr ausschussübergreifende und interparlamentarische Sitzungen zum Thema PKE anberaumt, den Meinungsaustausch über die PKE mit den Partnerländern fördert und den Dialog mit der Zivilgesellschaft vorantreibt;

13.

stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten einen wirkungsvollen Mechanismus für eine ministerienübergreifende Koordinierung mit einem spezifischen Mandat für die PKNE eingerichtet haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die bereits in anderen Mitgliedstaaten bewährten Verfahren anzuwenden und auszutauschen;

14.

weist darauf hin, dass eine gemeinsame Programmierung ein erfolgreiches Instrument für die kohärente Planung der Aktivitäten der EU im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit darstellt; begrüßt, dass die gemeinsame Programmierung die bilateralen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in Partnerländern umfasst, bedauert aber, dass es in der Vergangenheit nicht gelungen ist, die Aktivitäten der EU mit denen der Mitgliedstaaten zu verknüpfen, und somit Gelegenheiten zur Nutzung von Synergien verpasst wurden;

15.

weist darauf hin, dass für eine ordnungsgemäße Umsetzung der PKE eine angemessene materielle und personelle Ausstattung erforderlich sein wird; fordert, dass den PKE-Kontaktstellen in den nationalen Ministerien und EU-Delegationen die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um nationale und europäische Strategien zur PKE umzusetzen;

16.

betont, dass die nationalen Parlamente entscheidend zur Umsetzung der PKNE beitragen, indem sie dafür sorgen, dass die Einhaltung politischer Verpflichtungen, die Überwachung und die vollständige Einbeziehung der Organisationen der Zivilgesellschaft regelmäßig überwacht und die Folgenabschätzungsberichte der Regierungen einer politischen Kontrolle unterworfen werden;

17.

erinnert an seinen Vorschlag für einen unabhängigen Mechanismus innerhalb der Union für die Entgegennahme von Beschwerden, die von Personen oder Gemeinschaften eingereicht werden, die von politischen Maßnahmen der Union betroffen sind; ist der Auffassung, dass der Entwicklungsausschuss des Europäischen Parlaments und dessen ständiger Berichterstatter für die PKE eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, Bedenken weiterzuleiten, die die von Bürgern oder Gemeinschaften zum Ausdruck gebracht werden, die von politischen Maßnahmen der EU betroffen sind;

18.

betont, wie notwendig es ist, dass die EU mehr Mittel in die faktengestützte Analyse der PKE investiert; fordert die Kommission auf, umgehend Inkohärenzen aufzudecken und eine Analyse zu den Kosten zu erstellen, sowie geeignete Mechanismen zur Überwachung und Verfolgung von Fortschritten im Bereich der PKE zu entwickeln; fordert die Kommission ferner auf, Vorschläge in ihre Analyse einzubeziehen, wie sich Inkohärenzen zwischen verschiedenen politischen Maßnahmen vermeiden lassen und wie damit umzugehen ist; betont ferner, dass in den Programmplanungsdokumenten besser auf die PKE Bezug genommen werden muss;

19.

weist auf die Notwendigkeit der Stärkung der PKE im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik und der Gespräche über das künftige Nachfolgeabkommen zum Abkommen von Cotonou hin;

Schwerpunktbereiche

Migration

20.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die EU mit der größten Flüchtlingskrise seit dem Zweiten Weltkrieg konfrontiert sieht; betont, dass eine verstärkte Verknüpfung der Migrationspolitik mit der Entwicklungspolitik unerlässlich ist, um die Ursachen dieses Phänomens bekämpfen zu können; ist der Ansicht, dass die EU alle verfügbaren Instrumente zur Anwendung bringen sollte, um diese Krise zu bewältigen, darunter auch sicherheitspolitische und diplomatische Instrumente; betont, dass die Antwort auf die Flüchtlingskrise nicht nur auf Sicherheitsbedenken ausgerichtet sein sollte und dass die Entwicklungsziele besser integriert werden müssen, um die Migrationspolitik der EU mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut vereinbar zu machen; hebt hervor, dass die PKE einen wichtigen Bestandteil der neuen EU-Migrationspolitik darstellt; begrüßt die Verabschiedung der Europäischen Migrationsagenda (COM(2015)0240), in der eine umfassende Antwort auf die Krise entwickelt wird; ist der Auffassung, dass ihre Umsetzung mit konkreten Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der verantwortungsvollen Staatsführung in den Herkunftsländern einhergehen sollte; unterstreicht die Bedeutung der Überweisungen von Migranten als Finanzierungsquelle für die Entwicklung; hebt die Bedeutung von Abkommen der EU-Mitgliedstaaten mit Drittländern hervor, um den sicheren Ortswechsel und die Mobilität von internationalen Arbeitnehmern zu erleichtern; ist der Ansicht, dass Entwicklungshilfeprogramme und-budgets nicht für die Zwecke der Migrationskontrolle genutzt werden sollten; hebt hervor, dass jede gemeinsame Migrationspolitik den Schwerpunkt auf legale Wege für die Einreise nach Europa und die Aufnahme von Migranten legen muss;

21.

hebt hervor, dass die EU einer stärkeren Harmonisierung ihrer Migrations- und Asylpolitik bedarf, und zwar sowohl innerhalb der Union als auch mit ihren internationalen Partnern; weist darauf hin, dass eine wirklich effiziente und ganzheitliche Migrations- und Asylpolitik umfassend in die innen- und außenpolitischen Strategien der EU integriert werden muss, vor allem im Rahmen der EU-Arbeitsstrukturen; unterstreicht, wie wichtig die Ausarbeitung einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik ist; fordert einen inklusiven Ansatz in Bezug auf die Hauptursachen der Migration, der eng mit der Entwicklungspolitik verknüpft ist, damit es zu einer dauerhaften Lösung der derzeitigen Migrationskrise kommt; verweist darauf, dass Frauen und Mädchen als Flüchtlinge und Migranten besonders gefährdet sind, Opfer sexueller Gewalt und Ausbeutung zu werden und dass eine Geschlechterperspektive in die EU-Migrationspolitik aufgenommen werden muss;

22.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Verbesserung der Kohärenz zwischen Migrations- und Entwicklungspolitik auf, die Ausgaben für Flüchtlinge nicht als öffentliche Entwicklungshilfe (Official Development Assistance (ODA)) zu deklarieren, da dies zu erheblichen Opportunitätskosten zu Lasten der Entwicklungsprogramme führt, die die Ursachen der Migration wirksam an der Wurzel packen;

Handel und Finanzen

23.

unterstreicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten zusammengenommen weiterhin den größten Beitrag zur weltweiten Handelshilfe leisten (11,7 Mrd. EUR im Jahr 2013 — SWD(2015)0128); spricht sich dafür aus, dass die Handelshilfe der EU auch darauf abzielen muss, arme Erzeuger, Genossenschaften, Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen zu stärken, die Diversifizierung inländischer Märkte voranzubringen, die Gleichstellung der Frauen zu fördern, die regionale Integration weiter auszubauen und Einkommensunterschiede zu verringern; begrüßt, dass sich die Kommission zum Ziel gesetzt hat, generell den Schwerpunkt stärker auf das Kapitel „Entwicklung“ der Handelsabkommen zu legen; erinnert an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, konkrete Anstrengungen zur Erreichung des Ziels von 0,7 % des Bruttosozialprodukts (BSP) als öffentliche Entwicklungshilfe für Entwicklungsländer zu unternehmen, sowie an die Empfehlung des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), wonach bei der öffentlichen Entwicklungshilfe insgesamt ein Zuschussanteil von durchschnittlich 86 % erreicht werden soll; hebt hervor, dass Handelsvereinbarungen dazu beitragen sollten, nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung weltweit zu fördern;

24.

weist darauf hin, dass die Liberalisierung des Handels nicht per se für die Beseitigung der Armut geeignet ist, da sie negative Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung haben kann;

25.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Umsetzung der Handelshilfe in den Entwicklungsländern vorzulegen und dabei die zugewiesenen Beträge und ihre Herkunft sowohl in der Rubrik IV des Haushaltsplans als auch im EEF genau aufzuschlüsseln; vertritt die Auffassung, dass ein solches Dokument für die alle zwei Jahre zu veröffentlichenden Berichte der EU über die PKE eine vernünftige Grundlage wäre;

26.

erinnert daran, dass im Ziel 17.15 der Ziele für nachhaltige Entwicklung anerkannt wird, dass man „den politischen Spielraum jeden Landes für die Beseitigung der Armut und für nachhaltige Entwicklung respektieren muss; bekräftigt das Recht der Entwicklungsländer, Investitionen regulieren zu können, so dass Verpflichtungen und Auflagen für alle — auch ausländische — Investoren gelten, um die Menschenrechte, die Arbeitnehmerrechte und die Umweltstandards zu schützen;

27.

begrüßt die Fortschritte, die erzielt worden sind, seit der Nachhaltigkeitspaktes für Bangladesch ins Leben gerufen wurde, und fordert die Kommission auf, die verbindlichen Rahmen auf weitere Branchen auszuweiten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, im Hinblick auf den Vorschlag für eine Verordnung zu Edelmetallen aus Konfliktgebieten die soziale Verantwortung der Unternehmen und Initiativen im Bereich der Sorgfaltspflicht, die die bestehende EU-Holzverordnung ergänzen, auf andere Branchen auszuweiten, so dass dafür Sorge getragen wird, dass die EU und ihre Händler und Wirtschaftsbeteiligten der Verpflichtung nachkommen, die Menschenrechte und die höchsten Sozial- und Umweltstandards zu achten;

28.

weist darauf hin, dass die Investitionspolitik der EU, insbesondere wenn öffentliche Mittel betroffen sind, zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beitragen muss; weist darauf hin, dass die Einrichtungen für Entwicklungsfinanzierung ihre Transparenz und Rechenschaftslegung verbessern müssen, damit die Geldströme, die Schuldentragfähigkeit und der Mehrwert ihrer Projekte für die nachhaltige Entwicklung wirksam nachverfolgt und beobachtet werden können;

29.

weist auf die einzigartige Rolle der ODA hin, wenn es darum geht, wirksame Ergebnisse im Bereich der Entwicklung zu erzielen; fordert, dass der Entwicklungsschwerpunkt und der Charakter der ODA geschützt werden sollen, wozu auch ein transparentes und nachvollziehbares Meldesystem gehört; erinnert daran, dass die Aufhebung der Lieferbindungen eine notwendige Voraussetzung ist, um den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteuren in den Entwicklungsländern, wie zum Beispiel lokalen Firmen und Sachverständigen für technische Hilfe, neue Möglichkeiten zu eröffnen, und spricht sich dafür aus, dass die Beschaffungssysteme der Entwicklungsländer verstärkt für Hilfsprogramme zur Unterstützung von Aktivitäten des öffentlichen Sektor genutzt werden, um den lokalen Privatsektor zu stärken;

30.

erinnert jedoch daran, dass Entwicklungshilfe allein nicht ausreicht; ist der Überzeugung, dass innovative und diversifizierte Finanzierungsquellen, wie die Finanztransaktionssteuer, die CO2-Steuer, die Abgabe auf Flugtickets, Renten aus natürlichen Ressourcen usw. in Betracht gezogen werden müssen und stärker mit den Grundsätzen der wirksamen Entwicklungspolitik in Einklang gebracht werden müssen; ist der Auffassung, dass öffentliche, private, internationale und inländische Finanzierungsquellen stärker aufeinander abgestimmt werden müssen; verweist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Rolle des Privatsektors; hält es für wichtig, dass in den Entwicklungsländern günstige Bedingungen für die Privatwirtschaft geschaffen werden, dass politische und gesetzliche Rahmenbedingungen eingeführt werden, die der Nutzung von Bankkonten und der Schaffung von digitalen Infrastrukturen förderlich sind;

31.

ist der Überzeugung, dass die Gegebenheiten in den Entwicklungsländern und deren Entwicklungsstand im Rahmen der Handelspolitik der EU berücksichtigt werden müssen, wenn die PKE-Ziele erreicht werden sollen, und dass es das Recht der Entwicklungsländer ist, ihre eigenen Entwicklungsstrategien festzulegen; betont, dass die von der EU und den Mitgliedstaaten abgeschlossenen Handels- und Investitionsabkommen die Entwicklungsziele weder direkt noch indirekt konterkarieren dürfen, was die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in Partnerländern angeht; weist darauf hin, dass ein fairer und angemessen regulierter Handel, der mit den WTO-Regeln in Einklang steht, Entwicklungschancen bieten kann; begrüßt, dass in alle Handels- und Investitionsabkommen umfassende Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung aufgenommen werden sollen;

32.

fordert die EU auf, einen geeigneten Rahmen festzulegen, in welcher Weise Unternehmen Menschenrechten und Sozial- und Umweltstandards Rechnung zu tragen haben; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen fortzusetzen, damit internationale Konzerne für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden können;

33.

spricht sich für ein effizientes, faires und transparentes Steuersystem aus, das mit den Prinzipien der guten Regierungsführung übereinstimmt; begrüßt das am 18. März 2015 von der Kommission verabschiedete Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz und das am 28. Januar 2016 vorgestellte Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Steuervermeidung, einschließlich der Mitteilung der Kommission über eine externe Strategie für effektive Besteuerung auf internationaler Ebene; betont, wie wichtig es ist, eine Folgenbewertung und eine Bewertung der Übertragungseffekte der neuen EU-Steuervorschriften vorzunehmen, um negative Auswirkungen auf die Entwicklungsländer zu vermeiden; weist erneut darauf hin, dass die inländische Mobilisierung von Mitteln anhand der Erhebung von Steuern die wichtigste Einnahmequelle darstellt, was die öffentliche Finanzierung der nachhaltigen Entwicklung angeht; fordert die EU nachdrücklich auf, die Entwicklungsländer zu unterstützen, indem deren Kapazitäten in den Bereichen Steuerverwaltung, Finanzordnungspolitik und Verwaltung der öffentlichen Finanzen aufgebaut werden und indem gegen illegale Finanzströme vorgegangen wird; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass Konzerne ihre Steuern in den Ländern zahlen, in denen ihre Wertextraktion oder Wertschöpfung erfolgt; betont daher, dass die EU eine Verantwortung trägt, was die globale Förderung und Umsetzung des Grundsatzes der PKE in Steuerfragen angeht; fordert die EU in diesem Sinne nachdrücklich auf, Entwicklungsländern zu ermöglichen, sich gleichberechtigt an der globalen Reform der derzeit geltenden internationalen Steuervorschriften zu beteiligen;

34.

ist der Auffassung, dass die internationale Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung ist, wenn illegale Finanzströme und Steuerhinterziehung bekämpft werden sollen, und fordert die EU auf, sich für eine weitere internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen einzusetzen; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass die Entwicklungsländer bei der Aushandlung von Steuerabkommen im Einklang mit dem UN-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fair behandelt werden und dabei ihre jeweilige Situation berücksichtigt wird, und ferner für eine gerechte Verteilung der Besteuerungsrechte zu sorgen; begrüßt die Zusagen, die auf der Konferenz zur Entwicklungsfinanzierung in Addis Abeba im Juli 2015 gegeben wurden, beispielsweise die Überprüfung der multilateralen Entwicklungsfinanzierung und die „Addis Tax Initiative“, mit der die Entwicklungsländer dabei unterstützt werden sollen, ihre inländischen Eigenmittelsysteme weiterzuentwickeln; fordert die EU auf, in vollem Umfang auf das OECD-Mustersteuerabkommen zurückzugreifen, das eine fakultative Klausel über Unterstützung bei der Steuererhebung enthält;

35.

fordert, dass die Auswirkungen der Preisstützungen für Ausfuhren sowie der Zölle und Handelshemmnisse auf die Entwicklungsländer bewertet werden;

36.

bekräftigt, dass die Bemühungen, den Zugang zu Rohstoffen aus Entwicklungsländern zu sichern, nicht die lokale Entwicklung und Bekämpfung der Armut untergraben dürfen, sondern vielmehr die Entwicklungsländer darin unterstützen sollten, mit ihrem Mineralienreichtum tatsächlich die Entwicklung voranzutreiben;

Ernährungssicherheit

37.

betont, dass die weltweite Verwirklichung der Ernährungssicherheit eine PKE auf allen Ebenen erfordert, insbesondere wenn die ambitionierteren Ziele der Agenda 2030, nämlich den Hunger zu besiegen und allen Formen der Mangelernährung ein Ende zu setzen, erreicht werden sollen; ist der Ansicht, dass sich die EU dafür einsetzen sollte, dass solide Regulierungsrahmen mit eindeutigen Kriterien für den Schutz der Rechte und der Ernährungssicherheit gefährdeter Personen geschaffen werden;

38.

fordert die EU auf, neben anderen Faktoren die Auswirkungen der landwirtschafts-, handels- und energiepolitischen Maßnahmen — wie etwa der Biokraftstoffpolitik — auf die Ernährungssicherheit in den Entwicklungsländern und auf die Existenzgrundlagen der am stärksten gefährdeten Personen systematisch zu evaluieren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich weiterhin auf Genossenschaften, kleinste, kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe und Landarbeiter zu konzentrieren und im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Berichts des Weltlandwirtschaftsrates (IAASTD — Agricultural Science and Technology for Development), den Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung und den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung nachhaltige und agroökologische Praktiken zu fördern; weist erneut darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass die Einführung von GAP-Maßnahmen die Leistungsfähigkeit im Bereich der Lebensmittelerzeugung und die langfristige Ernährungssicherheit von Entwicklungsländern nicht gefährdet; hebt hervor, dass bei der laufenden Überwachung des EU-Rahmens zur Ernährungssicherheit (COM(2010)0127) auf die wesentlichen Aspekte und die Auswirkungen der Politikkohärenz eingegangen werden sollte; betont, dass die Union die Errichtung von Verarbeitungsindustrien im Agrarsektor und die Verbesserung der Techniken zur Lebensmittelkonservierung fördern sollte; erinnert daran, wie wichtig es ist, die Auswirkungen von Fischereiabkommen auf die Ernährungssicherheit von Entwicklungsländern zu berücksichtigten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, zur Bekämpfung willkürlicher Landnahme beizutragen, indem sie Entwicklungsländer bei ihrer nationalen Umsetzung der freiwilligen Leitlinien der Vereinten Nationen für die verantwortungsvolle Verwaltung von Boden- und Landnutzungsrechten, Fischgründen und Wäldern unterstützen;

Gesundheit

39.

hält es für notwendig, dass die Entwicklungsländer vorrangig Haushaltslinien vorsehen, aus deren Mitteln tragfähige Gesundheitssysteme geschaffen werden, eine dauerhafte Gesundheitsinfrastruktur aufgebaut wird sowie grundlegende und hochwertige Dienstleistungen angeboten werden; fordert die EU auf, in den Entwicklungsländern die Einführung einer universellen Krankenversicherung zur gemeinsamen Übernahme von gesundheitlichen Risiken zu unterstützen;

Klimawandel

40.

fordert ein entschlossenes Vorgehen der EU, der Mitgliedstaaten und aller internationalen Partner bei der Umsetzung des vor kurzem auf der COP 21 abgeschlossenen Klimaschutzabkommens von Paris; hebt hervor, dass die EU und andere entwickelte Länder weiterhin zur Unterstützung von Klimaschutzmaßnahmen beitragen müssen, damit die Emissionen verringert werden und die Widerstandsfähigkeit der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder gegen die Folgen des Klimawandels gestärkt wird; erinnert in diesem Zusammenhang daran, wie wichtig die Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel für Klimamaßnahmen ist; unterstützt die Energiewende in der EU mit ihrem Übergang zu erneuerbaren Energie; betont, dass — sollte die Erderwärmung nicht auf deutlich weniger als 2 oC beschränkt werden — die Entwicklungserfolge untergraben werden könnten; fordert die EU auf, eine aktive Rolle bei der Bewältigung der Herausforderung des globalen Klimawandels zu spielen, indem sie auf allen Ebenen und sektorübergreifend strategische Prioritäten festlegt, und im Einklang mit dem Klimaschutzabkommen von Paris verbindliche Ziele für den Klimaschutz, die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien zu formulieren und durchzusetzen;

41.

erkennt an, dass bei der Finanzierung des Klimaschutzes Mittel der öffentlichen Hand nicht durch Gelder aus privaten Quellen ersetzt werden; unterstreicht die Notwendigkeit einer transparenten Berichterstattung und Rechenschaftspflicht und der Umsetzung der einschlägigen sozialen und ökologischen Garantien im Zusammenhang mit privat finanzierten Klimaschutzmaßnahmen;

Geschlechtsspezifische Belange

42.

begrüßt den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (2016-2020) und drängt auf die Überwachung und Verwirklichung seiner Ziele bei allem außenpolitischen Handeln der EU, auch im Rahmen von durch die EU finanzierten Projekten auf Länderebene; fordert die EU auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position von Frauen in all ihren politischen Strategien, einschließlich Haushaltsstrategien, durchgängig zu berücksichtigen, und sicherzustellen, dass ihr außenpolitisches Handeln zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung von LGBT-Personen, beiträgt;

Security

43.

weist darauf hin, dass es ohne Sicherheit weder eine nachhaltige Entwicklung noch eine Beseitigung der Armut geben kann; weist ferner darauf hin, dass die Verknüpfung der Sicherheitspolitik mit der Entwicklungshilfepolitik ein wichtiger Aspekt ist, wenn es darum geht, die Wirksamkeit des außenpolitischen Handelns der EU sicherzustellen;

44.

betont, dass strategische Übereinstimmung und Koordinierung zwischen den Maßnahmen der EU im Außenbereich, der Sicherheits-, Verteidigungs- und Handelspolitik sowie der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit sichergestellt werden müssen; weist auf die Herausforderung hin, in den Entwicklungsländern eine gute Regierungsführung zu realisieren; besteht darauf, dass die PKE einen Beitrag leisten sollte zur Schaffung einer rechtsstaatlichen Ordnung und unparteiischer Institutionen sowie zur Intensivierung von Abrüstungsmaßnahmen, zur Sicherstellung einer öffentlichen Gesundheitsversorgung und der Ernährungssicherheit und zu damit in Verbindung stehenden Strategien, die Sicherheit und Entwicklung gewährleisten;

45.

fordert die EU auf, ihre Kapazitäten zur Krisenprävention und zur schnellen Reaktion zu verstärken und die Synergien zwischen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und den entwicklungspolitischen Instrumenten auszubauen und dabei ein Gleichgewicht zwischen kurzfristigen Krisenreaktionen und langfristigen Entwicklungsstrategien zu finden; weist darauf hin, dass mit der Schaffung eines neuen Instruments, das der Verknüpfung von Entwicklungs- und Sicherheitspolitik gewidmet ist, die Inkohärenzen begrenzt und die Effizienz der PKE gesteigert werden könnten; hebt hervor, dass dieses Instrument nicht mit Hilfe bestehender Entwicklungsinstrumente, sondern durch neue Haushaltsmittel finanziert werden sollte; fordert, dass die Prioritäten und Strategien der betroffenen Regionen und Länder bei der Erstellung der EU-Strategien für Sicherheit und Entwicklung berücksichtigt werden; begrüßt, dass der politische Rahmen für einen Ansatz zur Krisenbewältigung als wichtiges Instrument genutzt wird, um in einem frühen Stadium einer Krise ein gemeinsames Verständnis zu erarbeiten; fordert eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission, dem EAD und den Mitgliedstaaten, um eine umfassende Analyse zu erstellen, die im Falle einer Krise eine fundierte Entscheidung zwischen Maßnahmen im Rahmen der GSVP oder anderen Maßnahmen ermöglicht;

46.

vertritt die Auffassung, dass die Strategie für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone (6), die afrikanischen Schnelleingreifkräfte sowie der regionale Aktionsplan für die Sahelzone 2015-2020 (7) gute Beispiele für eine erfolgreiche Umsetzung des umfassenden Ansatzes der EU sind, da bei ihnen Maßnahmen in den Bereichen Sicherheit, Entwicklung und Governance effektiv kombiniert werden;

47.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kopplung zwischen humanitärer Hilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Widerstandsfähigkeit gegen Katastrophen weiter zu verbessern, um eine flexiblere und wirksamere Reaktion auf die wachsenden Bedürfnisse zu ermöglichen;

o

o o

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0251.

(3)  http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/RES/70/1

(4)  https://www.unric.org/html/german/millennium/millenniumerklaerung.pdf.

(5)  http://www.oecd.org/development/effectiveness/49650173.pdf

(6)  http://eeas.europa.eu/africa/docs/sahel_strategy_en.pdf

(7)  www.consilium.europa.eu/en/meetings/fac/2015/04/st07823-en15_pdf


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/10


P8_TA(2016)0247

Neue Allianz für Ernährungssicherheit und Ernährung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu der „Neuen Allianz für Ernährungssicherheit und Ernährung“ (2015/2277(INI))

(2018/C 086/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und das am 25. September 2015 von der Generalversammlung angenommene Abschlussdokument mit dem Titel: „Transforming our world: the 2030 Agenda for Sustainable Development“ (Unsere Welt im Wandel: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung) sowie insbesondere auf das darin festgeschriebene Ziel 2 der Ziele für nachhaltige Entwicklung, das darin besteht, den Hunger zu beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung zu erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft zu fördern (1),

unter Hinweis auf das am 12. Dezember 2015 angenommene Pariser Übereinkommen der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (2),

unter Hinweis auf das im Jahr 2002 von der Afrikanischen Union (AU) vereinbarte Umfassende Programm zur Entwicklung der afrikanischen Landwirtschaft (CAADP) (3),

unter Hinweis auf das 2003 in Maputo (Mosambik) abgehaltene Gipfeltreffen der Staatschefs der AU, bei dem die Regierungen der AU vereinbart haben, über 10 % ihrer Zuweisungen aus den nationalen Haushalten insgesamt in den Agrarsektor zu investieren (4),

unter Hinweis auf die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der AU vom Juli 2012, in deren Rahmen das Jahr 2014 anlässlich des zehnten Jahrestags der Verabschiedung des CAADP zum „Jahr der Landwirtschaft und Ernährungssicherheit in Afrika“ (5) erklärt wurde,

unter Hinweis auf die am 27. Juni 2014 im Rahmen des Gipfeltreffens der Staatschefs der AU in Malabo (Äquatorialguinea) angenommene Erklärung zum Thema „Beschleunigtes landwirtschaftliches Wachstum und Wandel für gemeinsamen Wohlstand und bessere Lebensbedingungen“, in der sich die Regierungen der AU erneut verpflichtet haben, mindestens 10 % der öffentlichen Ausgaben für die Landwirtschaft auszugeben (6),

unter Hinweis auf die G8-Initiative für Ernährungssicherheit von L'Aquila aus dem Jahr 2009 (7),

unter Hinweis auf den Rahmen und die Leitlinien für die Bodenpolitik in Afrika, die von der gemeinsamen, im April 2009 in Addis Abeba (Äthiopien) abgehaltenen Ministerkonferenz für Landwirtschaft, Bodenfragen und Viehhaltung verabschiedet wurden (8), sowie auf die von den Staatschefs der AU im Juli 2009 auf dem Gipfeltreffen in Sirte (Libyen) verabschiedete Erklärung zum Thema „Probleme und Aufgaben im Bereich des Grundbesitzes in Afrika“ (9), in der mit Nachdruck die wirksame Umsetzung des Rahmens und der Leitlinien für die Bodenpolitik in Afrika gefordert wurde,

unter Hinweis auf die Leitsätze zu großen Grundstücksinvestitionen in Afrika, die von der gemeinsamen Konferenz der Minister für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Fischerei und Aquakultur der AU bei dem Treffen vom 1./2. Mai 2014 in Addis Abeba angenommen wurden (10),

unter Hinweis auf die von afrikanischen zivilgesellschaftlichen Organisationen im Mai 2013 abgegebene Erklärung mit dem Titel „Modernising African agriculture — Who benefits?“ (Modernisierung der afrikanischen Landwirtschaft — für wen entstehen Vorteile?) (11),

unter Hinweis auf die am 13. März 2014 von westafrikanischen Kleinbauernverbänden abgegebene Erklärung von Djimini (12),

unter Hinweis auf die „Freiwilligen Leitlinien zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit“ der FAO aus dem Jahr 2004 (13),

unter Hinweis auf den Bericht des Weltlandwirtschaftsrates (IAASTD — International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development) aus dem Jahr 2009 mit dem Titel „Agriculture at a crossroads“ (Landwirtschaft am Scheideweg) (14),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (15),

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 (16),

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von 1987 (17),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker von 2007 (18),

unter Hinweis auf die Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen von 2007 zu entwicklungsbasierten Räumungen und Umsiedlungen (19),

unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2011 gebilligten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (20) und die im Jahr 2011 aktualisierten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (21),

unter Hinweis auf die Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit aus dem Jahr 2011 (22),

unter Hinweis auf die freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern (VGGT) aus dem Jahr 2012 (23),

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) von 1991 (24),

unter Hinweis auf den Internationalen Vertrag von 2001 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (25),

unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 und die dazugehörigen Protokolle von Cartagena aus dem Jahr 2000 über die biologische Sicherheit und von Nagoya aus dem Jahr 2010 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (26),

unter Hinweis auf die afrikanische Modellregelung für biologische Sicherheit (27),

unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung der Internationalen Organisation der Frankophonie am 12. Juli 2012 angenommene Entschließung zu einem Gesetz über Grundeigentum zum Zwecke der Nahrungsmittelsouveränität (28),

unter Hinweis auf die von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 27. November 2013 in Addis Abeba angenommene Entschließung zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen der Weidewirtschaft in den AKP-Staaten (29),

unter Hinweis auf die am 31. März 2010 von der Kommission vorgelegte Mitteilung mit dem Titel „EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit“ (30) und die am 10. Mai 2010 verabschiedeten Schlussfolgerungen des Rates über den Politikrahmen (31),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2013 zur Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit (32),

unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission vom Juli 2014 für Ernährung (33),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einem Rahmen für die EU-Politik zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit (34),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zum EU-Konzept für Resilienz und Katastrophenvorsorge in Entwicklungsländern: Lehren aus Ernährungssicherheitskrisen (35),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zur Rolle der Eigentumsrechte, des Grundbesitzes und der Schaffung von Wohlstand im Hinblick auf die Beseitigung von Armut und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Entwicklungsländern (36),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu „Tansania, insbesondere zu dem Problem der Landnahme“ (37),

unter Hinweis auf die auf dem Weltsozialforum im März 2015 in Tunis abgegebene Erklärung mit dem Titel „Global Convergence of Land and Water Struggles“ (Die Rechte auf Wasser und Land, ein gemeinsamer Kampf!) (38),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. April 2015 mit dem Titel: „Expo Mailand 2015: Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“ (39),

unter Hinweis auf die Forderungen der afrikanischen Zivilgesellschaft nach Aufnahme der Nahrungsmittelsouveränität und des Rechts auf Nahrung in die Agenda des deutschen G7-Vorsitzes im Juni 2015 (40),

unter Hinweis auf die „Charta von Mailand“ (41), die auf der Weltausstellung 2015 unter dem Motto „Den Planeten ernähren, Energie für das Leben“ vorgestellt und von über einer Million Menschen, darunter Staats- und Regierungschefs, unterzeichnet wurde und in der alle Vereinigungen, Unternehmen, nationalen und internationalen Institutionen sowie Einzelpersonen aufgefordert werden, Verantwortung dafür zu übernehmen, dass auch künftige Generationen ihr Recht auf Nahrung wahrnehmen können, wozu die verbindliche Zusage gehört, das Recht auf Nahrung in der ganzen Welt zu gewährleisten,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass der VN-Ausschuss für Welternährungssicherheit das geeignete Forum für eine internationale Einigung über politische Leitlinien zu diesem Thema ist und dass in diesem Forum alle betroffenen Parteien eine Stimme haben,

unter Hinweis auf den „Milan Urban Food Policy Pact“ (42) (Mailänder Pakt für städtische Lebensmittelpolitik) vom 15. Oktober 2015, der vom Mailänder Stadtrat entworfen und von 113 Städten in der ganzen Welt unterzeichnet sowie anschließend dem VN-Generalsekretär Ban Ki-moon vorgelegt wurde, worin die Schlüsselrolle von Städten bei der Gestaltung der Nahrungsmittelpolitik hervorgehoben wird,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Januar 2016 zur Lage in Äthiopien (43),

unter Hinweis auf die von seinem Entwicklungsausschuss am 1. Dezember 2015 durchgeführte öffentliche Anhörung zum Thema „Neue Allianz für Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit“ (44),

unter Hinweis auf die Studie von Professor Olivier de Schutter zum Thema „New Alliance for Food and Nutrition Security in Africa“ (Neue Allianz für Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit in Afrika), die von seinem Entwicklungsausschuss in Auftrag gegeben und von seiner Generaldirektion Externe Politikbereiche im November 2015 veröffentlicht wurde (45),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Entwicklungsausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0169/2016),

A.

in der Erwägung, dass durch die Neue Allianz für Ernährungssicherheit und Ernährung in Afrika (NAFSN) die Ernährungssicherheit und die Ernährung verbessert werden sollen, indem 50 Millionen Menschen in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara dabei unterstützt werden, sich bis zum Jahr 2020 aus der Armut zu befreien; in der Erwägung, dass die teilnehmenden Länder länderspezifische Rahmen für die Zusammenarbeit (Country Cooperation Frameworks — CCF) ausgehandelt haben, in denen Verpflichtungen festgelegt werden, um private Investitionen in den Agrarsektor in Afrika zu fördern;

B.

in der Erwägung, dass in den letzten 30 Jahren Investitionen in Kleinbetriebe in Afrika vernachlässigt wurden, während die Abhängigkeit von Ländern mit niedrigem Einkommen von Lebensmittelimporten erheblich zugenommen hat, was diese anfällig für Preisschwankungen auf den internationalen Märkten werden lässt;

C.

in der Erwägung, dass durch umfassende öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) die Gefahr entsteht, dass große landwirtschaftliche Unternehmen in der afrikanischen Landwirtschaft eine marktbeherrschende Stellung einnehmen, in deren Zuge Unternehmen vor Ort verdrängt werden;

D.

in der Erwägung, dass die privaten Investitionen im Rahmen der NAFSN mehr als 8,2 Millionen Kleinbauern zugutegekommen sind und durch sie über 21 000 Arbeitsplätze, davon mehr als die Hälfte für Frauen, geschaffen wurden;

E.

in der Erwägung, dass im Zuge der Lebensmittelkrise von 2008 allgemein anerkannt wurde, dass die Nahrungsmittelerzeugung von Kleinbauern für Inlandsmärkte unterstützt werden muss;

F.

in der Erwägung, dass die Auflegung von strukturellen Anpassungsprogrammen Anfang der 1980er Jahre zur Entwicklung einer exportorientierten Landwirtschaft beigetragen hat, in deren Rahmen der Steigerung der Erzeugung landwirtschaftlicher Exportprodukte für die globalen Märkte Vorrang eingeräumt wurde; in der Erwägung, dass eine solche Wahl großflächigen, kapitalintensiven und mechanisierten Formen der Erzeugung Vorschub geleistet hat, während landwirtschaftliche Kleinbetriebe vergleichsweise vernachlässigt wurden;

G.

in der Erwägung, dass die internationalen Märkte in Zukunft größeren Schwankungen unterliegen werden; in der Erwägung, dass Länder nicht das Risiko eingehen sollten, übermäßig abhängig von Importen zu werden, sondern vielmehr in erster Linie in die einheimische Nahrungsmittelerzeugung investieren sollten, um widerstandsfähig zu werden;

H.

in der Erwägung, dass Familienbetriebe und Kleinbauern im Mittelpunkt der NAFSN stehen müssen;

I.

in der Erwägung, dass die Ernährungssicherheit in den Entwicklungsländern in hohem Maße von der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen abhängt;

J.

in der Erwägung, dass durch sogenannte Wachstumspole internationale Investoren angelockt werden sollen, indem für große internationale Unternehmen Land zur Verfügung gestellt wird, und in der Erwägung, dass dies nicht auf Kosten von Familienbetrieben geschehen darf;

K.

in der Erwägung, dass die Vereinbarungen im Rahmen der NAFSN keine konkreten Indikatoren für Hunger oder Mangelernährung enthalten;

L.

in der Erwägung, dass bäuerliche Familienbetriebe und Kleinbauern ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt haben, durch die Anwendung agroökologischer Verfahren diversifizierte Produkte bereitzustellen und die Nahrungsmittelerzeugung nachhaltig zu erhöhen;

M.

in der Erwägung, dass Monokulturen die Abhängigkeit von Kunstdüngern und Pestiziden verstärken, eine gravierende Landverschlechterung zur Folge haben und zum Klimawandel beitragen;

N.

in der Erwägung, dass auf die Landwirtschaft mindestens 14 % der gesamten Treibhausgasemissionen pro Jahr entfallen, hauptsächlich aufgrund des Einsatzes von Stickstoffdüngern;

O.

in der Erwägung, dass es zwar verschiedene Formen des Nutzungs- und Besitzrechts (Gewohnheitsrecht, öffentlicher und privater Besitz) gibt, die NAFSN allerdings bei der Absicherung des Nutzungs- und Besitzrechts fast ausschließlich auf die Beurkundung von Grundbesitz Bezug nimmt;

P.

in der Erwägung, dass 70 % der Weltbevölkerung im Jahr 2050 in Städten leben werden und ein kombinierter globaler und lokaler Ansatz für die Nahrungsmittelfrage mehr denn je vonnöten sein wird;

Q.

in der Erwägung, dass die Beurkundung von Grundbesitz nicht die einzige Garantie für den Schutz vor Landenteignung und Umsiedlung darstellt;

R.

in der Erwägung, dass das Geschlecht eine sehr wichtige Dimension ist, wenn es um Investitionen in die Landwirtschaft in Afrika geht; in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen Gebieten lange Zeit diskriminiert wurden, was den Zugang zu einer Reihe von Produktionsfaktoren betrifft, darunter Land, Kredite, Betriebsmittel und Dienste;

S.

in der Erwägung, dass sich bis vor Kurzem die Unterstützung für die Landwirtschaft auf von Männern bewirtschaftete und für den Export bestimmte pflanzliche Agrarerzeugnisse konzentriert hat, wobei Frauen weitgehend für die Erzeugung der Lebensmittel für den Eigenbedarf der Familie zuständig waren;

T.

in der Erwägung, dass Schätzungen der FAO zufolge etwa 75 % der pflanzengenetischen Vielfalt weltweit verloren gegangen ist; in der Erwägung, dass durch eine genetische Erosion in großem Umfang unsere Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel und das Auftreten neuer Schädlinge und Krankheiten erhöht wird;

U.

in der Erwägung, dass Kontrolle, Eigenverantwortung und die Erschwinglichkeit von Saatgut wesentlich für die Resilienz von armen Landwirten im Bereich der Ernährungssicherheit sind;

V.

in der Erwägung, dass das Recht der Landwirte, ihr eigenes Saatgut zu vermehren, zu nutzen, auszutauschen und zu verkaufen, geschützt werden sollte;

W.

in der Erwägung, dass Verbesserungen im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelkluft in Afrika für eine Agenda für nachhaltige Entwicklung von zentraler Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Mangelernährung aus einer Vielzahl sich gegenseitig beeinflussender Prozesse herrührt, die in einem Zusammenhang mit Gesundheitsversorgung, Bildung, sanitärer Versorgung und Hygiene, dem Zugang zu Ressourcen, der Stärkung der Rolle der Frau etc. stehen;

X.

in der Erwägung, dass die im länderspezifischen Rahmen für die Zusammenarbeit eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Reformen der Regulierung im Saatgutsektor darauf abzielen, die Rechte der Pflanzenzüchter zulasten der derzeitigen Saatgutsysteme von Landwirten zu stärken, von denen die ärmsten Landwirte noch immer weitgehend abhängig sind;

Investitionen in die Landwirtschaft in Afrika und die Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung

1.

merkt an, dass der Schwerpunkt verschiedener CCF auf der Entwicklung von Sonderwirtschaftszonen liegt und ihr Ziel darin besteht, Investitionen durch Initiativen zu maximieren, die von Infrastrukturen in Bereichen wie Straßenverkehr oder Energie bis hin zu Steuern, Zöllen oder Regelungen des Nutzungs- und Besitzrechts reichen; betont zudem, dass die Schwerpunktlegung auf den Zugang zu Wasser verbessert und gesichert werden muss, wobei die Ernährungserziehung und der Austausch von Strategien für bewährte Verfahren auszubauen sind;

2.

stellt fest, dass der Schwerpunkt der Investitionsstrategien im Bereich der Landwirtschaft überwiegend auf dem groß angelegten Aufkauf von Land und auf der exportorientierten Landwirtschaft liegt, die für gewöhnlich keinen Bezug zur Wirtschaft vor Ort aufweist; merkt an, dass durch die Entwicklung von extensiven Bewässerungssystemen in den anvisierten geografischen Investitionsgebieten der NAFSN die Verfügbarkeit von Wasser für andere Verbraucher, etwa für Kleinbauern und Wanderhirten, eingeschränkt werden kann; betont, dass unter diesen Umständen die Fähigkeit von groß angelegten ÖPP, zur Verringerung der Armut und zur Ernährungssicherheit beizutragen, kritisch bewertet und verbessert werden muss; betont, dass die Investitionsstrategien im Bereich der Landwirtschaft miteinander verknüpft werden und die Entwicklung der Wirtschaft vor Ort, darunter was Kleinbauern und bäuerliche Familienbetriebe betrifft, unterstützen sollten; weist darauf hin, dass in den Leitlinien der FAO zum Recht auf Besitz empfohlen wird, den Zugang zu Land sicherzustellen, um Familien zu ermöglichen, Nahrungsmittel für den Privatverbrauch herzustellen und das Haushaltseinkommen zu erhöhen; betont, dass große Grundstücksinvestitionen in Afrika auf der Grundlage dieser Leitlinien erfolgen müssen, damit Kleinbauern und Gemeinschaften vor Ort Zugang zu Land haben, Investitionen in örtliche KMU gefördert werden und sichergestellt wird, dass durch ÖPP zur Ernährungssicherheit beigetragen wird sowie dass Armut und Ungleichheit verringert werden;

3.

weist darauf hin, dass nicht alle Interessenträger in das Entscheidungsverfahren im Rahmen für die Zusammenarbeit eingebunden wurden und dass unter anderem die ländlichen Gemeinschaften, landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, Kleinbauern, Fischer und indigenen Völker vielmehr ausgeschlossen wurden und ihr Recht auf Beteiligung missachtet wurde;

4.

bedauert, dass afrikanische zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Einführung der NAFSN nicht konsultiert wurden; betont, dass die Beteiligung von Gruppen, deren Ernährungssicherheit nicht gewährleistet ist, an der sich auf sie auswirkenden Politik zum Eckpfeiler aller Maßnahmen im Bereich der Ernährungssicherheit werden sollte;

5.

weist darauf hin, dass sich die NAFSN verpflichtet hat, ein inklusives Wachstum auf der Grundlage der Landwirtschaft zu fördern, und dass in diesem Zusammenhang die kleinbäuerliche Landwirtschaft unterstützt und ein Beitrag zur Verringerung von Armut, Hunger und Unterernährung geleistet werden soll; fordert zu diesem Zweck, dass die NAFSN den Einsatz von Kunstdüngern und Pestiziden aufgrund ihrer ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen auf die Gemeinschaften vor Ort — beispielsweise in Bezug auf den Verlust an biologischer Vielfalt und Bodenerosion — so weit wie möglich einschränkt;

6.

kritisiert die Annahme, der zufolge durch unternehmerische Investitionen in die Landwirtschaft Ernährungssicherheit und Ernährung automatisch verbessert werden und Armut verringert wird;

7.

weist auf den Bericht der G20 aus dem Jahr 2011 hin, in dem betont wurde, dass steuerlich motivierte Investitionen möglicherweise zeitlich begrenzt sein werden; weist erneut darauf hin, dass aus zahlreichen Umfragen zur Motivation von Investoren hervorgeht, dass besondere Steueranreize in Bezug auf die Investitionsentscheidung von neutraler oder gar negativer Wirkung sind (46);

8.

stellt fest, dass Steueranreize, einschließlich der Befreiung von der Körperschaftsteuer in Sonderwirtschaftszonen, weniger Steuereinnahmen für die afrikanischen Staaten bedeuten, die für öffentliche Investitionen wesentlichen Umfangs in die Landwirtschaft, insbesondere in die Programme im Bereich der Ernährungssicherheit und Ernährung, hätten genutzt werden können (47);

9.

fordert die Regierungen und Geber auf, alle politischen Maßnahmen, Projekte und Beratungsdienste einzustellen oder zu überprüfen, mit denen die Landaneignung (Land Grabbing) mittels in höchstem Maße schädlicher Vorhaben und Investitionen unmittelbar gefördert und erleichtert wird oder mittelbar erhöhter Druck auf Land- und Naturressourcen ausgeübt wird, was zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen kann; fordert, dass stattdessen politische Maßnahmen unterstützt werden, mit denen die in kleinem Maßstab wirtschaftenden Lebensmittelerzeuger, insbesondere Frauen, geschützt werden und ihnen Vorrang eingeräumt sowie die nachhaltige Landnutzung gefördert wird;

10.

warnt davor, das asiatische Modell der „Grünen Revolution“ aus den 1960er Jahren auf Afrika zu übertragen und dessen negative sozialen und ökologischen Auswirkungen außer Acht zu lassen; weist darauf hin, dass die bis zum Jahr 2030 zu verwirklichenden Ziele für eine nachhaltige Entwicklung das Ziel der Förderung der nachhaltigen Landwirtschaft umfassen;

11.

stellt mit Besorgnis fest, dass durch die NAFSN in Malawi die Ausweitung der Tabakerzeugung gefördert wird, anstatt gemäß den im Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) von 2005 enthaltenen Verpflichtungen und den Verpflichtungen im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung alternative Lebensgrundlagen zu unterstützen;

12.

fordert die EU-Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, darauf hinzuarbeiten, dass die NAFSN zu einem wirklichen Schlüssel für nachhaltige Entwicklung und zu einem Instrument der Unterstützung von Familienbetrieben und der örtlichen Wirtschaften in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara wird, und weist darauf hin, dass Familienbetriebe und Kleinbauern etwa 80 % der weltweiten Lebensmittel erzeugen und über 60 % der Arbeitsplätze in der Region schaffen;

13.

stellt mit Besorgnis fest, dass in den CCF lediglich selektiv auf die internationalen Standards für verantwortungsvolle Investitionen in der Landwirtschaft Bezug genommen wird und dass darin weder auf die Freiwilligen Leitlinien der FAO von 2004 zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit noch auf die Verpflichtungen von privaten Investoren, die Menschenrechte zu achten, verwiesen wird;

14.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten, die zusammen der weltweit größte Geber für Entwicklungshilfe sind, auf,

sicherzustellen, dass Investoren mit Sitz in der EU die Rechte der Gemeinschaften vor Ort und die Bedürfnisse von Kleinbauern achten und auch die übrigen Partner der Allianz darin bestärken, dies zu tun, und zu diesem Zweck in den Rahmen für die Zusammenarbeit den Menschenrechten Rechnung zu tragen und die in den Bereichen Umwelt, Sozialwesen, Land, Arbeit und Menschenrechte geltenden Normen sowie die höchsten Transparenzstandards mit Blick auf ihre Investitionspläne zu gewährleisten;

sicherzustellen, dass Investoren mit Sitz in der EU bei der Ausarbeitung von Arbeitsverträgen sozial verantwortungsbewusst vorgehen und ihre wirtschaftlichen Vorteile gegenüber Beschäftigten, die aus der Bevölkerung vor Ort stammen, nicht ausnutzen;

die lokalen afrikanischen Unternehmen und Interessenträger als wichtige Akteure und Begünstigte der NAFSN-Initiativen zu unterstützen und sich für sie einzusetzen;

den unlängst von der WTO erlassenen Beschluss umzusetzen und Ausfuhrsubventionen für Agrarprodukte abzuschaffen, da diese auf den lokalen Märkten zu Verzerrungen führen und die Lebensgrundlagen in den Entwicklungsländern zerstören;

die Zollhemmnisse abzubauen, mit denen für afrikanische Länder Fehlanreize geschaffen werden, die dazu führen, dass der Rohstoff nicht vor Ort weiterverarbeitet wird;

15.

fordert die teilnehmenden Staaten auf,

sicherzustellen, dass Investoren durch Finanz-, Steuer- oder Verwaltungsreformen nicht davon befreit werden, einen angemessenen Beitrag zur Steuerbemessungsgrundlage der teilnehmenden Staaten zu leisten, oder Investoren kein unrechtmäßiger Vorteil gegenüber kleinen landwirtschaftlichen Betrieben verschafft wird;

dafür zu sorgen, dass ihre jeweilige Regierung ihr Recht behält, was den Schutz der Agrar- und Lebensmittelmärkte durch angemessene Zoll- und Steuervorschriften angeht, die insbesondere notwendig sind, damit gegen Finanzspekulation und Steuerumgehung vorgegangen werden kann;

Maßnahmen zur Förderung eines verantwortungsvollen Handels anzunehmen und sich zu verpflichten, die Zollhemmnisse abzubauen, die den regionalen Handel beeinträchtigen;

Verwaltung, Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht

16.

erinnert an die von den Vertragsparteien der NAFSN eingegangene Verpflichtung, die „Freiwilligen Leitlinien zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechts auf angemessene Ernährung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit“ der FAO zu übernehmen, und fordert die Vertragsparteien der NAFSN auf, sich dafür einzusetzen, die internationalen Standards umzusetzen, in denen verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft definiert werden, und die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen einzuhalten;

17.

fordert nachdrücklich, dass die NAFSN die verantwortungsvolle Verwaltung der natürlichen Ressourcen stärkt, insbesondere indem der Zugang der Bevölkerung zu deren eigenen Ressourcen gewährleistet wird und die Rechte der Bevölkerung im Rahmen der Verträge über Transaktionen im Zusammenhang mit natürlichen Ressourcen geschützt werden;

18.

fordert die EU auf, zusammen mit den VN darauf hinzuarbeiten, dass die Charta von Mailand und die darin enthaltenen Verpflichtungen von allen Ländern verbindlich angenommen wird;

19.

betont, wie wichtig die hydrologische Regulierung und die Bekämpfung des Klimawandels für eine nachhaltige Landwirtschaft sind; fordert alle Partner innerhalb der NAFSN auf, den Schwerpunkt auf die Verbesserung des Zugangs zu Wasser und Bewässerungstechniken zu legen und den Umwelt- und Bodenschutz zu verbessern;

20.

fordert die EU auf, zusammen mit den VN darauf hinzuarbeiten, dass der „Milan Urban Food Policy Pact“ (Mailänder Pakt für städtische Lebensmittelpolitik) angenommen und verbreitet wird;

21.

fordert die teilnehmenden Länder auf, sich dazu zu verpflichten, die internationalen Standards umzusetzen, mit denen dafür gesorgt wird, dass Investitionen den Menschenrechten Rechnung tragen, und zu denen der Rahmen und die Leitlinien der AU zur Bodenpolitik in Afrika und deren Leitgrundsätze für groß angelegte Investitionen in Afrika gehören;

22.

fordert, dass sämtliche Absichtserklärungen innerhalb der CCF vollständig veröffentlicht werden; betont, dass starke institutionelle und rechtliche Rahmen gesetzt werden müssen, damit die Risiken und Nutzen gerecht geteilt werden; betont, dass eine aktive Beteiligung der Zivilgesellschaft innerhalb der NAFSN von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die Transparenz zu erhöhen und die Verwirklichung ihrer Ziele sicherzustellen; erinnert daran, dass der Dialog mit allen Gruppen der Zivilgesellschaft sowie deren Konsultation gefördert werden müssen;

23.

bedauert, dass der „Doing Business Index“ der Weltbank der einzige Messwert ist, der allen zehn Kooperationsrahmen der NAFSN gemeinsam zugrunde liegt;

24.

betont, dass an multilateralen Entwicklungsinitiativen beteiligte private Unternehmen für ihr Handeln rechenschaftspflichtig sein sollten; fordert die Vertragsparteien der NAFSN zu diesem Zweck auf, einen Jahresbericht über die im Rahmen der NAFSN ausgeübten Tätigkeiten zu übermitteln, der veröffentlicht und für die Menschen und Gemeinschaften vor Ort zugänglich gemacht werden sollte, und einen unabhängigen Mechanismus für die Rechenschaftslegung, einschließlich eines Beschwerdemechanismus, für die Menschen und Gemeinschaften vor Ort, einzurichten; betont gleichermaßen, dass die Investitionen im Rahmen der Neuen Allianz, die Bodenrechte berühren, einer unabhängigen und im Vorfeld durchgeführten Folgenabschätzung über Bodenrechte unterzogen werden und im Einklang mit den Freiwilligen Leitlinien der FAO für die verantwortungsvolle Verwaltung von Boden- und Landnutzungsrechten, Fischgründen und Wäldern stehen müssen;

25.

merkt an, dass multinationale Unternehmen, die im Rahmen der NAFSN tätig sind, eine großflächige Vertragslandwirtschaft bevorzugen, bei der die Gefahr besteht, dass Kleinbauern an den Rand gedrängt werden; fordert die zehn an der NAFSN teilnehmenden afrikanischen Staaten auf, sicherzustellen, dass die Vertragslandwirtschaft sowohl den Käufern als auch den Lieferanten vor Ort zugutekommt; hält es zu diesem Zweck für entscheidend, beispielsweise Bauernverbände zu stärken, um die Verhandlungsposition von Landwirten zu verbessern;

26.

betont, dass im Privatsektor bereits 90 % der Arbeitsplätze in Partnerländern geschaffen werden und dass das Potenzial mit Blick auf die Beteiligung des Privatsektors nicht zu leugnen ist, zumal private Unternehmen ideal dafür aufgestellt sind, eine nachhaltige Basis für die Mobilisierung heimischer Ressourcen zu liefern, was die Grundlage für sämtliche Hilfsprogramme bildet; betont, wie wichtig ein transparenter Regulierungsrahmen ist, in dem die Rechte und Pflichten aller Beteiligten klar festgelegt werden, darunter diejenigen von armen Landwirten und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, zumal ohne einen solchen Rahmen diese Rechte nicht erfolgreich geschützt werden können;

27.

fordert, dass die CCF überarbeitet werden, um die Risiken, die die Vertragslandwirtschaft und Outgrower-Systeme für Kleinlandwirte mit sich bringen, wirksam anzugehen, indem gerechte Vertragsbedingungen, einschließlich bei der Preisgestaltung, die Achtung der Rechte der Frau, die Unterstützung für die nachhaltige Landwirtschaft und geeignete Mechanismen für die Beilegung von Streitigkeiten sichergestellt werden;

Zugang zu Land und Absicherung des Grundbesitzes

28.

warnt davor, dass ein ausschließlicher Fokus auf die Beurkundung von Grundbesitz oft zu Unsicherheit bei kleinen Lebensmittelerzeugern und Einheimischen, insbesondere Frauen, führt, deren Landrechte oftmals gesetzlich nicht anerkannt sind und die anfällig für unfaire Geschäfte mit Land oder Enteignungen sind, welche ohne Zustimmung oder ohne eine faire Entschädigung erfolgen;

29.

betont, dass kleine Lebensmittelerzeuger in führenden Positionen tätig sein müssen, sodass es für ihre eigenen unabhängigen Organisationen möglich wird, sie zu unterstützen, wenn es darum geht, ihr Land sowie ihre natürlichen Ressourcen und Programme zu kontrollieren;

30.

stellt mit Besorgnis fest, dass in Landgeschäfte verwickelte Investoren und örtliche Eliten die anvisierten Gegenden häufig als „unbewohnt“, als „unbewirtschaftet“ oder als „unzureichend genutzt“ beschreiben, wobei allerdings nur wenig Land in Afrika tatsächlich unbewirtschaftet ist, da es beispielsweise überwiegend als Weideland genutzt wird;

31.

hebt hervor, dass weiterhin immer noch 1,2 Milliarden Menschen entweder ohne dauerhaften Zugang zu Land leben oder andernfalls Grundstücke besetzen, für die sie keinen förmlichen Antrag eingereicht oder auf die sie keinen rechtlichen Anspruch haben, ihr Land durch keine Landvermessung abgegrenzt wird und sie über keine rechtlichen oder finanziellen Mittel verfügen, um Eigentum in Kapital umzuwandeln;

32.

begrüßt, dass die Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern aus dem Jahr 2012 in alle CCF aufgenommen wurden; fordert, dass bei dem Verfahren der Überprüfung der CCF die Einhaltung der VGGT und des Rahmens für die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung wirksam umgesetzt und systematisch bewertet wird;

33.

fordert nachdrücklich, dass sich die NAFSN auf die Bekämpfung der Landnahme konzentriert, die eine Verletzung der Menschenrechte darstellt, weil damit den Gemeinschaften vor Ort Land weggenommen wird, auf das diese zur Erzeugung ihrer Nahrungsmittel und Ernährung ihrer Familien angewiesen sind; erinnert daran, dass in mehreren Entwicklungsländern die Landnahme zu einer Abwanderung der Bevölkerung geführt hat, wodurch die Menschen ihre Wohnung, ihre Arbeit und die Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verloren haben;

34.

fordert die teilnehmenden Staaten auf,

zur Beteiligung einladende und inklusive Mechanismen sicherzustellen, durch die den Rechten, Bedürfnissen und Interessen der legitimen Inhaber der Bodenrechte, insbesondere der Kleinbauern und der landwirtschaftlichen Familienbetriebe, Vorrang eingeräumt wird; vor allem für freie, frühzeitige und informierte Konsultationen (FPIC) aller Gemeinschaften zu sorgen, die auf Ländereien leben, die Gegenstand einer Eigentums- bzw. einer Kontrollübertragung sind;

verbindliche nationale Maßnahmen gegen Landnahme, gegen Korruption auf der Grundlage von Landübertragung sowie gegen die Nutzung von Land für spekulative Investitionen zu erlassen;

Zertifizierungs- sowie Beurkundungsverfahren von Grundbesitz zu überwachen, damit gewährleistet wird, dass sie transparent sind und keine Konzentration von Grundeigentum stattfindet oder diejenigen Ressourcen von Gemeinschaften enteignet werden, auf die sie angewiesen sind;

sicherzustellen, dass mit Finanzhilfen keine Initiativen unterstützt werden, die es Unternehmen ermöglichen, die Gemeinschaften vor Ort umzusiedeln;

sämtliche legitimen Rechte auf Land anzuerkennen und Rechtssicherheit in Bezug auf das Recht auf Land zu gewährleisten, einschließlich der informellen und gewohnheitsmäßigen Nutzungsrechte sowie der Nutzungsrechte der Bevölkerung vor Ort; gemäß den Empfehlungen der VGGT neue Rechtsvorschriften zu fördern und / oder die bestehenden Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen, durch die bei großflächigem Grunderwerb wirksame Schutzklauseln in Gang gesetzt werden, etwa was Obergrenzen beim zulässigen Grunderwerb betrifft, und Regelungen zu treffen, anhand derer Übertragungen ab einer bestimmten Größenordnung von nationalen Parlamenten gebilligt werden sollten;

dafür Sorge zu tragen, dass der Grundsatz der FPIC bei allen von Landnahme (Land Grabbing) betroffenen Gemeinschaften eingehalten wird und dass Konsultationen stattfinden, damit eine gleichberechtigte Beteiligung aller lokalen und vor allem der am meisten schutzbedürftigen und an den Rand gedrängten Gemeinschaften sichergestellt ist;

35.

weist gleichermaßen darauf hin, dass aus der gewohnheitsmäßigen Nutzung herrührende Nutzungsrechte im Rahmen eines Rechtssystems anerkannt und geschützt werden sollten, und zwar im Einklang mit den Bestimmungen und Entscheidungen der Afrikanischen Kommission für die Rechte der Menschen und Völker;

36.

fordert, dass die NAFSN einer Ex-ante-Folgenabschätzung zu den Landrechten unterzogen wird und dass freie, frühzeitige und in Kenntnis der Sachlage erfolgte Konsultationen der betroffenen Bevölkerung vor Ort zur Bedingung gemacht werden;

37.

unterstützt einen robusten und innovativen Überwachungsmechanismus im Rahmen des Ausschusses für Welternährungssicherheit; fordert die EU auf, unter Anhörung der zivilgesellschaftlichen Organisationen einen entschlossenen Standpunkt einzunehmen, um einen Beitrag zur weltweiten Veranstaltung zur Beobachtung während der für Oktober 2016 anberaumten 43. Tagung des Ausschusses für Welternährungssicherheit zu leisten, damit die Nutzung und Anwendung der Leitlinien zu Grundeigentum einer umfassenden und sorgfältigen Bewertung unterzogen werden;

38.

fordert die Regierungen der betreffenden Staaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmen die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte (Sorgfaltspflicht) sorgfältig analysieren, indem sie vorab unabhängige Folgenabschätzungen im Hinblick auf die Menschenrechte sowie die sozialen und ökologischen Rechte durchführen und veröffentlichen sowie den Zugang zu unabhängigen, transparenten, vertrauenswürdigen und verantwortungsvollen innerstaatlichen Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Menschenrechte sicherstellen und verbessern;

39.

fordert die Vertragsparteien der NAFSN auf, unabhängige Beschwerdemechanismen für diejenigen Gemeinschaften einzurichten, die als Folge von groß angelegten Investitionsvorhaben von Landenteignungen betroffen sind;

40.

weist darauf hin, dass für die Beseitigung der Mangelernährung eine enge Verbindung zwischen den Bereichen der Landwirtschaft, Ernährung und öffentlichen Gesundheit erforderlich ist;

Ernährungssicherheit, Ernährung und nachhaltige Familienbetriebe

41.

weist darauf hin, dass sämtliche Anstrengungen unternommen werden müssen, damit eine verbesserte Ernährung und Ernährungssicherheit erreicht werden können sowie der Hunger — wie im Ziel 2 über die nachhaltige Entwicklung verankert — bekämpft werden kann; fordert mit Nachdruck, dass die Stärkung von landwirtschaftlichen Genossenschaften besser unterstützt wird, die ein Schlüssel für die Entwicklung der Landwirtschaft und Ernährungssicherheit sind;

42.

weist darauf hin, dass Ernährungssicherheit, die auf gesunde lebendige Böden und produktive agrarökologische Systeme zurückzuführen ist, welche dem Klimawandel standhalten, die Stabilität erhöht und die Auswanderung eindämmt;

43.

betont, dass eine hochwertige und ausgewogene Ernährung von zentraler Bedeutung ist, und bekräftigt, dass Ernährung im Zentrum des (Wieder-)Aufbaus von Nahrungsmittelsystemen stehen sollte;

44.

fordert daher Maßnahmen, mit denen durch die Schaffung einer belastbaren heimischen Nahrungsmittelerzeugung der übermäßigen Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren ein Ende gesetzt wird, wobei lokale Anbausorten, die dem Ernährungsbedarf der Bevölkerung entsprechen, Vorrang erhalten sollten; weist darauf hin, dass dies angesichts der zunehmenden Unbeständigkeit des Klimas und der Märkte immer wichtiger wird;

45.

erinnert daran, dass Energiezufuhr alleine als Faktor nicht ausreicht, um den Ernährungszustand anzuzeigen;

46.

hält es für erforderlich, Strategien zur Minimierung der Lebensmittelverschwendung in der gesamten Lebensmittelversorgungskette zu entwickeln;

47.

betont, dass die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft geschützt werden muss; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Weltlandwirtschaftsrates, den Empfehlungen des VN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung und den Zielen für die nachhaltige Entwicklung in agroökologische Bewirtschaftungsmethoden in Entwicklungsländern zu investieren;

48.

unterstützt die Entwicklung von Strategien, die für nachhaltige bäuerliche Familienbetriebe förderlich sind sowie dafür, Regierungen davon zu überzeugen, günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung von bäuerlichen Familienbetrieben zu schaffen (Fördermaßnahmen, angemessene Rechtsvorschriften, partizipative Planung für einen politischen Dialog, Investitionen);

49.

fordert die afrikanischen Regierungen auf,

in lokale Nahrungsmittelsysteme zu investieren, um die ländlichen Wirtschaften zu fördern, für menschenwürdige Arbeitsplätze, angemessene Netze der sozialen Sicherheit und Arbeitnehmerrechte zu sorgen und die Vorkehrungen für die demokratische Kontrolle des Zugangs zu den Ressourcen zu stärken, auch was das Saatgut der Landwirte betrifft, sowie sicherzustellen, dass Kleinerzeuger in die Verfahren und die Umsetzung der Politik wirksam eingebunden werden: hervorzuheben, dass insbesondere die NAFSN die Errichtung von inländischen Verarbeitungsindustrien im Agrarsektor und die Verbesserung der Techniken zur Lebensmittelkonservierung fördern und die Verbindung zwischen Landwirtschaft und Handel stärken muss, damit lokale, nationale und regionale Märkte aufgebaut werden können, die Familienbetriebe zugutekommen und auf denen hochwertige Nahrungsmittel für Verbraucher zu erschwinglichen Preisen gehandelt werden;

dafür zu sorgen, dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung nicht übermäßig von fossilen Brennstoffen abhängen, damit die Preisvolatilität begrenzt werden kann und die Folgen des Klimawandels eingedämmt werden können;

auf lokaler und regionaler Ebene kurze Lebensmittelversorgungsketten sowie geeignete Lagerungs- und Kommunikationsinfrastrukturen aufzubauen, da sich mit kurzen Lebensmittelversorgungsketten Hunger und Armut in ländlichen Gebieten am wirksamsten bekämpfen lassen;

afrikanischen Landwirten den Zugang zu erschwinglichen und mit geringem Betriebsmittelaufwand verbundenen technischen Lösungen für Herausforderungen im Bereich Agronomie zu ermöglichen, die sich ganz spezifisch in Afrika stellen;

den Anbau vielfältiger Sorten nahrhafter, lokaler und — soweit möglich — saisonaler Nahrungsmittelpflanzen und vorzugsweise den Anbau von an die Gegebenheiten vor Ort angepassten bzw. heimischen Sorten und Arten, darunter Obst, Gemüse und Nüsse, mit Blick auf die Verbesserung der Ernährung zu fördern und zu diesem Zweck den dauerhaften Zugang zu einer abwechslungsreichen, nahrhaften und erschwinglichen Kost zu gewährleisten, und zwar nicht allein, was die Kalorienaufnahme betrifft, sondern auch bezüglich Qualität, Menge, Vielfalt und kultureller Werte;

sich zu verpflichten, den Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und die Resolutionen der Weltgesundheitsversammlung zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern vollständig umzusetzen;

Erzeugerverbände, wie z. B. Genossenschaften, die die Verhandlungsposition von Kleinbauern stärken, zu gründen, zu fördern und zu unterstützen und zu diesem Zweck für die erforderlichen Bedingungen zu sorgen, mit denen Kleinbauern bessere Preise auf den Märkten erzielen können, und den Austausch von Kenntnissen und bewährten Verfahren zwischen Kleinbauern zu ermöglichen;

50.

betont, dass die NAFSN zur Etablierung einer regional angepassten Agrarstruktur in der Primär- und Verarbeitungsstufe führen muss;

51.

fordert die afrikanischen Regierungen auf, die Solidarität zwischen den Generationen zu unterstützen und deren entscheidende Rolle bei der Bekämpfung der Armut anzuerkennen;

52.

betont, wie wichtig es ist, Programme zur Ernährungserziehung in Schulen und Gemeinschaften vor Ort zu fördern;

53.

betont, dass das Recht auf Wasser mit dem Recht auf Nahrung einhergeht und dass die Resolution der Vereinten Nationen von 2010 bislang noch nicht zu entschiedenen Maßnahmen geführt hat, damit das Recht auf Wasser als Menschenrecht anerkannt wird; fordert die EU auf, den Vorschlag des italienischen Komitees für einen Weltwasservertrag (CICMA) aufzugreifen, wonach ein optionales Protokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte eingeführt werden soll;

54.

erkennt an, dass der Zugang zu sauberem Trinkwasser von ausschlaggebender Bedeutung ist und dass die Landwirtschaft Einfluss darauf nehmen kann;

55.

erkennt den Stellenwert, der dem Zugang zu landwirtschaftlichem Betriebswasser zukommt, sowie die Risiken der übermäßigen Abhängigkeit von wertvollen Wasserressourcen bei der Bewässerung an, und hält es daher für erforderlich, verschwenderische Bewässerungspraktiken zu verringern, und unterstreicht die Rolle, die wassersparenden agrarwissenschaftlichen Techniken bei der Verhinderung der Verdunstung, der Speicherung von Wasser in gesunden lebendigen Böden und der Vorbeugung der Verschmutzung von Trinkwasserquellen zukommen kann;

56.

merkt an, dass die weltweite Nahrungsmittelerzeugung durch eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung um bis zu 58 % gesteigert werden kann (48);

57.

stellt fest, dass zwischen boden- und baumbasierenden Konzepten Synergien bestehen und dass die Anpassung agrarökologischer Systeme an den Klimawandel wichtig ist; stellt insbesondere fest, dass die Nachfrage nach Brennholz hoch ist und dass Bäume, die Stickstoff binden können, vielseitig eingesetzt werden;

58.

erkennt die spezifischen Erfordernisse der Landwirtschaft im tropischen und semiariden Klima an, zumal in diesem System die Nutzpflanzen vor der Sonne geschützt werden müssen und Bodenschutz benötigen, und ist der Ansicht, dass extraktive Monokulturen nicht länger zeitgemäß sind, und merkt an, dass sie in den Geberländern der NAFSN zunehmend eingestellt werden;

59.

warnt davor, dass bei von der NAFSN finanzierten Initiativen blindes Vertrauen in die Erzeugung von landwirtschaftlichen Rohstoffen anstatt von Nahrungsmitteln gesetzt wird, insbesondere in die Erzeugung von Rohstoffen für Biokraftstoffe, und dass bei solchen Initiativen die Ernährungssicherheit und die Ernährungssouveränität der beteiligten Länder durch die Erzeugung derartiger Rohstoffe möglicherweise beeinträchtigt wird;

60.

weist darauf hin, dass mit agrarwissenschaftlichen Techniken, in deren Rahmen natürliche Prozesse wie die Entstehung von Mutterboden sowie der Wasser- und Pflanzenschutz oder auch geschlossene Nährstoffkreisläufe gefördert werden, für langfristige Produktivität und Fruchtbarkeit gesorgt werden kann und dass dies für die Landwirte und die Verwaltung mit geringen Kosten verbunden ist;

61.

weist darauf hin, dass Agrochemikalien in den Entwicklungsländern, und zwar auch in den an der NAFSN beteiligten Ländern, zuweilen sowohl in zu hohem Maße als auch falsch eingesetzt werden;

62.

stellt fest, dass sich dieses Problem durch Analphabetismus und die Tatsache, dass keine angemessenen Ausbildungsmaßnahmen angeboten werden, weiter verschärft, was zu erheblich erhöhten Pestizidrückständen in frischem Obst und Gemüse sowie zu Vergiftungen und anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Landwirten und deren Familienmitgliedern führen kann;

Reform der Regulierung im Saatgutsektor

63.

weist darauf hin, dass das Recht der Landwirte, Saatgut frei zu erzeugen, auszutauschen und zu verkaufen, die Existenzgrundlage von 90 % der Landwirte in Afrika darstellt, und dass die Saatgutvielfalt entscheidend dafür ist, dass die Landwirtschaft trotz des Klimawandels bestehen kann; betont, dass die Forderungen von Unternehmen, die Rechte von Pflanzenzüchtern im Einklang mit dem UPOV-Übereinkommen von 1991 zu stärken, nicht zum Verbot dieser informellen Vereinbarungen führen sollten;

64.

stellt fest, dass eine Liberalisierung der Saatgutbranche in den teilnehmenden Ländern mit Gefahren verbunden ist, da dies dazu führen kann, dass Kleinbauern unverhältnismäßig stark vom Saatgut und von Pflanzenschutzmitteln ausländischer Unternehmen abhängen;

65.

weist darauf hin, dass die Entwicklungsländer durch die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens, in denen ein gewisser Schutz der Pflanzensorten gefordert wird, nicht zwangsläufig die UPOV-Regelung annehmen müssen; betont, dass es Ländern durch diese Bestimmungen allerdings ermöglicht wird, Sui-generis-Systeme zu entwickeln, die besser an die Merkmale der landwirtschaftlichen Erzeugung eines jeden Landes und an die traditionellen, an den Bedürfnissen der Landwirte orientierten Saatgutsysteme angepasst sind, während weniger entwickelte Länder, die WTO-Vertragsparteien sind, von der Einhaltung der betreffenden Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens ausgenommen werden; hebt hervor, dass Sui-generis-Systeme für die Ziele und Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, des Nagoya-Protokolls und des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft förderlich sein müssen und diese nicht konterkarieren dürfen;

66.

bedauert die Forderung von Unternehmen, das Saatgutrecht anhand der Grundsätze der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit unter afrikanischen Rahmenbedingungen mithilfe von regionalen Institutionen zu harmonisieren, wodurch die Entwicklung und das Wachstum von an den Bedürfnissen von Landwirten orientierten Saatgutsystemen auf der nationalen und regionalen Ebene beeinträchtigt wird, da im Rahmen solcher Systeme in der Regel kein Saatgut gezüchtet und aufbewahrt wird, das den Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit entspräche;

67.

fordert die Mitgliedstaaten der G7 eindringlich auf, Saatgutsysteme, die von Landwirten betrieben werden, über Gemeinschaftsbanken für Saatgut zu unterstützen;

68.

weist darauf hin, dass durch kommerzielle Saatgutsorten die Ernten zwar kurzfristig verbessert werden können, dass allerdings die traditionellen Sorten der Landwirte, Landsorten und damit im Zusammenhang stehendes Wissen am besten für die Anpassung an spezifische agroökologische Umgebungen und an den Klimawandel geeignet sind; betont, dass deren verbesserte Leistung zudem von der Nutzung von Betriebsmitteln abhängig ist (Düngemittel, Pestizide, Hybridsaatgut), durch die die Gefahr entsteht, dass Landwirte in einen Teufelskreis von Verschuldung geraten;

69.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Einführung und Verbreitung zertifizierter Saatgutsorten in Afrika die Abhängigkeit der Kleinbauern vergrößern, Verschuldung wahrscheinlicher machen und die Saatgutvielfalt untergraben;

70.

plädiert dafür, dass Maßnahmen vor Ort unterstützt werden, die darauf abzielen, einen kohärenten und nachhaltigen Zugang zu einer vielfältigen und gesunden Ernährung zu sichern, und zwar entsprechend den Grundsätzen der Eigenverantwortung und Subsidiarität;

71.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die Verpflichtungen, die die EU im Rahmen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft mit Blick auf die Rechte von Landwirten eingegangen ist, in alle technischen Hilfs- und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen zur Ausarbeitung einer Saatgutstrategie einfließen; fordert die EU auf, Regelungen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums zu unterstützen, die der Entwicklung von an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Saatgutsorten und von Saatgut, das von den Landwirten selbst gewonnen wurde, förderlich sind;

72.

fordert die G8-Staaten nachdrücklich auf, keine GVO-Kulturen in Afrika zu unterstützen;

73.

weist darauf hin, dass die afrikanische Modellregelung für biologische Sicherheit einen hohen Standard für die biologische Sicherheit setzt; ist der Ansicht, dass jegliche Unterstützung von ausländischen Geldgebern für den Ausbau der biologischen Sicherheit auf nationaler und regionaler Ebene auf diese Modellregelung abgestimmt sein sollte;

74.

fordert die afrikanischen Länder eindringlich auf, keine nationalen oder regionalen Regelungen über die biologische Sicherheit umzusetzen, deren Standards niedriger als diejenigen im Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit sind;

75.

fordert die teilnehmenden Staaten auf, Landwirten die Möglichkeit zu geben, Inputabhängigkeit zu vermeiden, sowie die Saatgutsysteme von Landwirten zu fördern, damit durch die Aufrechterhaltung öffentlicher Saatgutbanken vor Ort sowie den Tausch und die ständige Weiterentwicklung lokaler Saatgutsorten die Agrobiodiversität erhalten und verbessert wird, insbesondere indem Flexibilität bei Saatgutkatalogen gewährleistet wird, sodass Sorten der Landwirte nicht ausgeschlossen werden und die Erhaltung der traditionellen Erzeugung sichergestellt wird;

76.

fordert die teilnehmenden Staaten auf, den Zugang von Kleinbauern, Randgruppen und ländlichen Gemeinschaften zu Saatgut und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln sowie deren Austausch zu schützen und zu fördern und internationale Abkommen zur Nichtpatentierbarkeit des Lebens und von biologischen Verfahren, insbesondere was heimische Linien und Arten betrifft, zu achten;

77.

weist mit Nachdruck auf das Risiko hin, dass Frauen im Entscheidungsprozess zunehmend marginalisiert werden, und zwar infolge der Entwicklung von bestimmten kommerziellen Kulturen; merkt an, dass landwirtschaftliche Ausbildungen häufig auf Männer ausgerichtet sind und dass dabei die Tendenz entsteht, Frauen ins Abseits zu drängen, sodass sie bei der Bewirtschaftung von Land und Kulturpflanzen — was seit jeher zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörte — ausgeschlossen werden;

Geschlechtsspezifische Belange

78.

bedauert, dass in den CCF kaum konkrete Verpflichtungen mit Blick auf die Beachtung geschlechtsspezifischer Belange bei der Haushaltsplanung festgelegt sind und der Fortschritt nicht anhand aufgeschlüsselter Daten überwacht werden kann; betont, dass ein Übergang von abstrakten und allgemeinen zu konkreten und eindeutigen Verpflichtungen erfolgen muss, und zwar im Bereich von nationalen Aktionsplänen zur Stärkung der Rolle der Frau als Rechtsinhaberinnen;

79.

fordert die Regierungen nachdrücklich auf, jeglicher Diskriminierung von Frauen beim Zugang zu Land, Mikrokrediten und Dienstleistungen Einhalt zu gebieten und Frauen wirksam in die Gestaltung und die Umsetzung der Strategien der landwirtschaftlichen Forschung und Entwicklung einzubinden;

Finanzierung landwirtschaftlicher Investitionen in Afrika

80.

hält es für geboten, dass bei allen den Unternehmen der Privatwirtschaft gewährten Finanzhilfen für Transparenz gesorgt wird und dass die Informationen über diese Finanzhilfen veröffentlicht werden;

81.

fordert die Geber auf, die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) an den Grundsätzen einer wirkungsvollen Entwicklungszusammenarbeit auszurichten, in erster Linie auf die Beseitigung der Armut hinzuarbeiten und inklusive Partnerschaften, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu fördern;

82.

fordert die Geber auf, ihre Unterstützung für die Entwicklung der Landwirtschaft hauptsächlich über nationale Entwicklungsfonds zu kanalisieren, in deren Rahmen Kleinlandwirten und bäuerlichen Familienbetrieben Zuschüsse und Darlehen gewährt werden;

83.

fordert die Geber mit Nachdruck auf, die allgemeine- und berufliche Bildung, Schulung und technische Beratung von Landwirten zu unterstützen;

84.

fordert die Geber auf, die Bildung von Bauernverbänden mit beruflichem und wirtschaftlichem Profil zu fördern und die Einrichtung von landwirtschaftlichen Genossenschaften zu unterstützen, durch die die Bereitstellung von erschwinglichen Produktionsmitteln möglich wird und die Landwirte dabei unterstützt werden, ihre Erzeugnisse in einer Weise zu verarbeiten und zu vermarkten, dass die Rentabilität ihrer Produktion aufrechterhalten wird;

85.

ist der Ansicht, dass die der NAFSN von den G8-Staaten gewährte Finanzhilfe dem Ziel zuwiderläuft, einheimische Unternehmen vor Ort zu unterstützen, die nicht mit multinationalen Konzernen konkurrieren können, die bereits von einer beherrschenden Marktstellung profitieren und denen häufig Geschäfts-, Zoll- und Steuerprivilegien gewährt werden;

86.

weist darauf hin, dass Entwicklungshilfe die Verringerung und letztendlich die Beseitigung der Armut zum Ziel hat; vertritt die Auffassung, dass sich die ODA auf die direkte Unterstützung von Kleinbauern konzentrieren sollte;

87.

hält es für geboten, dass neben der Unterstützung von Privatinvestitionen öffentliche Investitionen in die afrikanische Landwirtschaft neu angestoßen und vorrangig Investitionen in die Agrarökologie getätigt werden, damit die Ernährungssicherheit nachhaltig gestärkt und Armut und Hunger beseitigt werden und gleichzeitig die biologische Vielfalt bewahrt und das Wissen und die Innovation der einheimischen Bevölkerung geachtet werden;

88.

betont, dass die Mitgliedstaaten der G7 den afrikanischen Ländern das Recht garantieren sollten, ihren jeweiligen Agrarsektor durch Zoll- und Steuervorschriften zu schützen, durch die Familienbetriebe und Kleinlandwirte begünstigt werden;

89.

fordert die EU auf, alle vorstehend genannten Schwachstellen der NAFSN zu beheben, Maßnahmen zu ergreifen, um deren Transparenz und Steuerung zu verbessern, und dafür zu sorgen, dass die in ihrem Rahmen ergriffenen Maßnahmen mit den entwicklungspolitischen Zielen im Einklang stehen;

o

o o

90.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den an der NAFSN beteiligten Parteien zu übermitteln.


(1)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/70/1

(2)  VN FCCC/CP/2015/L.9/Rev.1

(3)  http://www.nepad.org/system/files/caadp.pdf

(4)  Assembly/AU/Decl.7(II)

(5)  Assembly/AU/Decl.449(XIX)

(6)  Assembly/AU/Decl.1(XXIII)

(7)  http://www.ifad.org/events/g8/statement.pdf

(8)  http://www.uneca.org/publications/framework-and-guidelines-landpolicy-africa

(9)  Assembly/AU/Decl.1(XIII) Rev.1

(10)  http://www.uneca.org/publications/guiding-principles-large-scale-land-based-investments-africa

(11)  http://acbio.org.za/modernising-african-agriculture-who-benefits-civil-society-statement-on-the-g8-agra-and-the-african-unions-caadp/

(12)  https://www.grain.org/bulletin_board/entries/4914-djimini-declaration

(13)  http://www.fao.org/docrep/009/y7937e/y7937e00.htm

(14)  http://www.unep.org/dewa/Assessments/Ecosystems/IAASTD/tabid/105853/Defa

(15)  https://treaties.un.org/pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=IV-4&chapter=4&lang=en

(16)  http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/

(17)  http://www.achpr.org/instruments/achpr/

(18)  http://www.un.org/esa/socdev/unpfii/documents/DRIPS_en.pdf

(19)  http://www.ohchr.org/EN/Issues/Housing/Pages/ForcedEvictions.aspx

(20)  http://www.globalcompact.de/wAssets/docs/Menschenrechte/Publikationen/leitprinzipien_fuer_wirtschaft_und_menschenrechte.pdf

(21)  http://www.oecd.org/corporate/mne/oecdguidelinesformultinationalenterprises.htm

(22)  http://www.oecd.org/development/effectiveness/busanpartnership.htm

(23)  http://www.fao.org/nr/tenure/voluntary-guidelines/en/

(24)  http://www.upov.int/upovlex/de/conventions/1991/content.html

(25)  http://www.planttreaty.org/

(26)  https://www.cbd.int/

(27)  http://hrst.au.int/en/biosafety/modellaw

(28)  http://apf.francophonie.org/IMG/pdf/2012_07_session_58_Resolution_Regulation_du_foncier.pdf

(29)  ABl. C 64 vom 4.3.2014, S. 31.

(30)  COM(2010)0127.

(31)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/114357.pdf

(32)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/EN/foraff/137318.pdf

(33)  SWD(2014)0234.

(34)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 75.

(35)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0578.

(36)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0250.

(37)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0073.

(38)  http://viacampesina.org/en/index.php/main-issues-mainmenu-27/agrarian-reform-mainmenu-36/1775-declaration-of-the-global-convergence-of-land-and-water-struggles

(39)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0184.

(40)  http://afsafrica.org/wp-content/uploads/2015/05/AFSA-Demands-to-the-Germany-G7-Presidency-Agenda.pdf

(41)  http://carta.milano.it/wp-content/uploads/2015/04/German_Version_Milan_Charter.pdf

(42)  http://www.foodpolicymilano.org/wp-content/uploads/2015/10/Milan-Urban-Food-Policy-Pact-EN.pdf

(43)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0023.

(44)  http://www.europarl.europa.eu/committees/de/deve/events.html?id=20151201CHE00041

(45)  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2015/535010/EXPO_STU(2015)535010_EN.pdf

(46)  Mwachinga, E. (Global Tax Simplification Team, World Bank Group), „Results of investor motivation survey conducted in the EAC“, Vortrag, Lusaka, 12. Februar 2013.

(47)  „Supporting the development of more effective tax systems“, Bericht des IWF, der OECD und der Weltbank an die Arbeitsgruppe der G20, 2011.

(48)  FAO, Global Soil Partnership (Globale Bodenpartnerschaft).


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/24


P8_TA(2016)0248

Bewertung der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu der Bewertung der internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) und zu den Tätigkeiten der Stiftung für internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS-Stiftung), der Europäischen Beratungsgruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und des Public Interest Oversight Board (PIOB) (2016/2006(INI))

(2018/C 086/03)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1),

unter Hinweis auf den am 25. Februar 2009 vorgelegten Bericht der Hochrangigen Expertengruppe zur Finanzaufsicht in der EU, die unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière tagte,

gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (2),

gestützt auf die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (3),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 258/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG (4),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 258/2014 zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 (COM(2016)0202),

unter Hinweis auf den im Oktober 2013 von Philippe Maystadt vorgelegten Bericht mit dem Titel „Sollten die IFRS europäischer sein?“,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 2. Juli 2014 an das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung der EFRAG-Reform im Anschluss an die Empfehlungen des Maystadt-Berichts (COM(2014)0396),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. Juni 2015 an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (COM(2015)0301),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 17. September 2015 an das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeit der IFRS-Stiftung, der EFRAG und des PIOB im Jahr 2014 (COM(2015)0461),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“ (COM(2015)0468),

unter Hinweis auf die Studie zum International Accounting Standard Board (IASB) („Die Rolle der Europäischen Union in internationalen Wirtschaftsforen — Arbeitsunterlage Nr. 7: das IASB“) und die vier Studien zu IFRS 9 („IFRS Durchsetzungskriterien in Bezug auf IFRS 9“, „Die Bedeutung von IFRS 9 für die Finanzstabilität und Aufsichtsvorschriften“, „Wertminderungen von griechischen Staatsanleihen nach IAS 39 und IFRS 9: Eine Fallstudie“ und „Auf erwarteten Verlusten basierende Rechnungslegung für die Wertminderung von Finanzinstrumenten: Herangehensweisen des FASB und des IASB an IFRS 9“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

unter Hinweis auf die Erklärung der G20-Staats- und Regierungschefs vom 2. April 2009,

unter Hinweis auf das IASB-Diskussionspapier vom Juli 2013 mit dem Titel „Überprüfung des Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung“ (DP/2013/1) und auf die Aufforderung des IASB vom Juli 2015 zur Einreichung von Stellungnahmen mit dem Titel „Überprüfung von Struktur und Wirksamkeit durch das Kuratorium: Zu prüfende Angelegenheiten“,

unter Hinweis auf die Anmerkungen der Kommission vom 1. Dezember 2015 zu der Überprüfung von Struktur und Wirksamkeit durch das IASB-Kuratorium,

unter Hinweis auf den am 24. Juli 2014 vom IASB veröffentlichten internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 zu Finanzinstrumenten, auf die befürwortende Stellungnahme der EFRAG zum IFRS 9, auf die EFRAG-Bewertung des IFRS 9 anhand des Grundsatzes der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse („true and fair principle“), auf die Sitzungsunterlagen des Regelungsausschusses für Rechnungslegung (ARC) zum IFRS 9 sowie auf die Stellungnahmen der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Übernahme von IFRS 9,

unter Hinweis auf den im Namen der Koordinatoren des Ausschusses für Wirtschaft und Währung versandten Brief vom 14. Januar 2014 mit Anmerkungen zu dem IASB-Diskussionspapier mit dem Titel „Überprüfung des Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung“,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) vom 31. März 2015 über die Durchsetzungs- und Regulierungstätigkeit der für die Durchsetzung der Rechnungslegungsstandards zuständigen Stellen im Jahr 2014 (ESMA/2015/659),

unter Hinweis auf die ESMA-Leitlinien vom 10. Juli 2014 zur Durchsetzung der Finanzberichterstattung (ESMA/2014/807),

unter Hinweis auf die am 19. Januar 2016 von der ESMA vorgelegte Übersicht über die Einhaltung der ESMA-Leitlinien zur Durchsetzung der Finanzberichterstattung (ESMA/2015/203 REV),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der Leitung des „International Accounting Standards Board“ (IASB) (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zur Rolle der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -einrichtungen (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (8), in der durch die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 geänderten Fassung (9), die ab Mitte Juni 2016 anwendbar ist,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8-0172/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und die internationalen Rechnungsprüfungsstandards (ISA) ein notwendiges Element für die effiziente Funktionsweise des Binnenmarkts und der Kapitalmärkte sind; in der Erwägung, dass die IFRS und die ISA als öffentliche Güter betrachtet werden können und sie daher weder die Finanzstabilität gefährden noch die wirtschaftliche Entwicklung der EU behindern dürfen, sondern dem Allgemeininteresse dienen sollten und nicht nur den Interessen von Investoren, Kreditgebern und Gläubigern;

B.

in der Erwägung, dass die Fälschung der Buchführung von Unternehmen eine Bedrohung für die Stabilität der Wirtschaft und der Finanzmärkte darstellt und außerdem das Vertrauen der Bürger in das Modell der sozialen Marktwirtschaft untergräbt;

C.

in der Erwägung, dass der Zweck der IFRS darin liegt, die Rechenschaftspflicht zu stärken, indem sie die Informationslücke zwischen Investoren und Unternehmen verringern, und ferner darin, Investitionen zu schützen, durch eine verbesserte internationale Vergleichbarkeit und hochwertige Finanzinformationen für Transparenz zu sorgen und Investoren und andere Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, fundierte wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen und somit auf das Verhalten von Finanzmarktakteuren und auf die Stabilität dieser Märkte Einfluss zu nehmen; weist jedoch darauf hin, dass dieses an der „Entscheidungsfreundlichkeit“ orientierte Modell der Rechnungslegung sich nicht voll und ganz verträgt mit der auf die Kapitaladäquanz bezogenen Funktion der Rechnungslegung, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und in der Rechnungslegungsrichtlinie zum Ausdruck kommt, wo es heißt, dass die konzeptuelle Grundlage der Rechnungslegung im IFRS-Rahmen nicht den Zweck der Rechnungslegung im EU-Recht mit umfasst, der zuallererst darin besteht, dass die Zahlen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln müssen, wie aus der Antwort von Kommissionsmitglied Jonathan Hill vom 25. Februar 2016 auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-016071/2015 hervorgeht; sowie in der Erwägung, dass das Erfordernis der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes nach einer umfassenden Bewertung verlangt, bei der Zahlen und qualitative Erläuterungen wichtig sind;

D.

in der Erwägung, dass laut der Rechnungslegungsrichtlinie den Abschlüssen „im Hinblick auf den Schutz von Anteilseignern, Gesellschaftern und Dritten besondere Bedeutung“ zukommt und solche Unternehmen „über ihr Nettovermögen hinaus Dritten keinerlei Sicherheiten bieten“; in der Erwägung, dass es zudem als Ziel der Rechnungslegungsrichtlinie aufgeführt wird, die „Interessen“ zu schützen, „die gegenüber Kapitalgesellschaften bestehen“, indem sichergestellt wird, dass Dividenden nicht aus dem Grundkapital gezahlt werden; in der Erwägung, dass dieser allgemeine Zweck von Jahresabschlüssen nur erfüllt werden kann, wenn die Zahlenangaben in den Abschlüssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens vermitteln; in der Erwägung, dass für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes, die Festlegung von Dividendenzahlungen und die Bewertung der Solvenz eines Unternehmens auch qualitative Informationen und eine breiter gefasste Bewertung von Risiken erforderlich sind;

E.

in der Erwägung, dass das IASB unter dem Dach der IFRS-Stiftung — einer in London (GB) und Delaware (USA) eingetragenen gemeinnützigen privaten Einrichtung — tätig ist und als Standardsetzungsgremium fungiert, dessen Verfahren transparent, unabhängig und demokratisch sein und einer unmittelbaren öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen müssen; in der Erwägung, dass die EU für ungefähr 14 % des Haushalts der IFRS-Stiftung aufkommt und damit den größten Beitrag zur Finanzierung der Stiftung leistet;

F.

in der Erwägung, dass der weltweite Kapitalverkehr ein globales System von Rechnungslegungsstandards erfordert; in der Erwägung, dass die IFRS in 116 Staaten und Hoheitsgebieten auf unterschiedliche Weise (volle Übernahme, teilweise Übernahme, als Option oder im Wege der Konvergenz) angewendet werden, jedoch nicht in den USA in Bezug auf inländische Emittenten;

G.

in der Erwägung, dass die im September 2002 zwischen dem IASB und dem US Financial Accounting Standards Board (FASB) geschlossene „Norwalk-Vereinbarung“ vorsieht, dass eine Konvergenz zwischen den vom IASB herausgegebenen IFRS und den vom FASB herausgegebenen US-GAAP erreicht werden sollte;

H.

in der Erwägung, dass der Übernahmeprozess in der EU auf den in der IAS-Verordnung festgelegten Übernahmekriterien beruht; in der Erwägung, dass ein IFRS nicht gegen den in der Rechnungslegungsrichtlinie festgelegten „true and fair view“-Grundsatz verstoßen darf, wonach der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens vermitteln muss; in der Erwägung, dass Dividenden und Boni gemäß der Kapitalerhaltungsrichtlinie nicht aus nicht realisierten Gewinnen, und somit letztlich aus dem Kapital, ausgezahlt werden dürfen; in der Erwägung, dass die IFRS dem Gemeinwohl in Europa dienen und grundlegende Kriterien in Bezug auf die Qualität der für Jahresabschlüsse erforderlichen Informationen erfüllen sollten;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament in den Übernahmeprozess eingebunden sind und sich dabei auf die Empfehlungen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), einem privaten technischen Beratungsgremium der Kommission, und die Arbeiten des Regelungsausschusses für Rechnungslegung (ARC), der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, stützen können; in der Erwägung, dass im Maystadt-Bericht die Möglichkeit der Errichtung einer Agentur erörtert wurde, die langfristig an die Stelle der EFRAG treten würde;

J.

in der Erwägung, dass verschiedene Akteure innerhalb der EU — insbesondere langfristig orientierte Investoren — die Frage aufgeworfen haben, ob die IFRS mit den rechtlichen Anforderungen der Rechnungslegungsrichtlinie, insbesondere mit den Prinzipien der Vorsicht (prudence) und der Rechenschaftsfunktion (stewardship), vereinbar sind; in der Erwägung, dass die Beteiligung des Parlaments am Standardsetzungsprozess unzureichend ist und nicht im richtigen Verhältnis zu dem Finanzbeitrag des EU-Haushalts zur IFRS-Stiftung steht; in der Erwägung, dass auch hervorgehoben wurde, dass Europas Stimme gestärkt werden muss, um sicherzustellen, dass die genannten Prinzipien uneingeschränkt anerkannt und in den gesamten Standardsetzungsprozess einbezogen werden;

K.

in der Erwägung, dass die jüngsten Finanzkrisen dafür gesorgt haben, dass die Bedeutung der IFRS für Finanzstabilität und Wachstum zu einem Thema auf G20- und EU-Ebene wurde, insbesondere was die Vorschriften über die Anerkennung von Verlusten betrifft, die im Bankensystem entstanden sind; in der Erwägung, das von der G20 und im de-Larosière-Bericht bereits vor der Krise auf wichtige Fragen im Zusammenhang mit Rechnungslegungsstandards aufmerksam gemacht wurde, wie die außerbilanzielle Rechnungsführung, die prozyklische Wirkung im Zusammenhang mit dem Grundsatz der marktnahen Bewertung („mark to market“) und der Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten, die Unterschätzung der Akkumulierung von Risiken in Zeiten des konjunkturellen Aufschwungs und das Fehlen gemeinsamer transparenter Methoden zur Bewertung illiquider und wertgeminderter Aktiva;

L.

in der Erwägung, dass das IASB den IFRS 9 zu Finanzinstrumenten als wichtigste Antwort auf bestimmte Aspekte der Krise und ihrer Auswirkungen auf die Bankenwirtschaft vorgelegt hat; in der Erwägung, dass die EFRAG eine positive Stellungnahme zum IFRS 9 abgegeben hat, und zwar mit Anmerkungen zu der Heranziehung des „beizulegenden Zeitwerts“ („fair value“) bei Marktschwierigkeiten, zum Fehlen einer konzeptuellen Grundlage für den 12-Monate-Ansatz bei Verlustrückstellungen und den unzulänglichen Rückstellungen im Zusammenhang mit langfristigen Investitionen; in der Erwägung, dass die Stellungnahme aufgrund der unterschiedlichen Anwendungszeitpunkte von IFRS 9 und des künftigen Standards für die Versicherungswirtschaft mit einem Vorbehalt bezüglich der Anwendbarkeit des Standards auf die Versicherungsbranche versehen wurde; in der Erwägung, dass dieses Problem vom IASB selbst anerkannt wird; in der Erwägung, dass die Sorge besteht, dass die vorgeschlagene Behandlung von Beteiligungskapital in der Rechnungslegung langfristige Investitionen beeinträchtigen kann; in der Erwägung, dass die schriftlichen Kommentare der EZB und der EBA zum IFRS 9 positiv ausfielen, dass aber auch auf eine Reihe von konkreten Mängeln hingewiesen wurde;

M.

in der Erwägung, dass das Problem der außerbilanziellen Buchführung in folgenden Änderungen zum IFRS 7 (Finanzinstrumente) behandelt wurde: Offenlegung und Verabschiedung von drei neuen Standards, IFRS 10 (konsolidierte Jahresabschlüsse), IFRS 11 (Gemeinsame Vereinbarungen) und IFRS 12 (Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen);

N.

in der Erwägung, dass das IASB im Mai 2015 einen Entwurf des „konzeptuellen Rahmens“ veröffentlicht hat, in dem Konzepte beschrieben werden, die dem IASB bei der Ausarbeitung von IFRS behilflich sind, die Verfasser von Jahresabschlüssen in die Lage versetzen, Rechnungslegungsstrategien zu entwickeln und auszuwählen, und allen Beteiligten dabei helfen, die IFRS zu verstehen und auszulegen;

O.

in der Erwägung, dass die Leitungsstruktur der IFRS-Stiftung derzeit im Einklang mit ihrer Satzung überarbeitet wird; in der Erwägung, dass deswegen jetzt der richtige Zeitpunkt ist, um die Organisationsstruktur der IFRS-Stiftung und des IASB zu überprüfen und die erforderlichen Änderungen an deren Leitungs- und Aufsichtsgremien vorzunehmen, damit sie besser in das System der internationalen Finanzinstitutionen integriert werden und eine umfassende Interessenvertretung (etwa durch Agenturen, die Verbraucherinteressen vertreten und Finanzministerien) sowie eine öffentliche Rechenschaftspflicht gewährleistet werden, wodurch sichergestellt wird, dass die Rechnungslegungsstandards von hoher Qualität sein werden;

P.

in der Erwägung, dass die ISA vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) ausgearbeitet werden, einem unabhängigen Gremium, das beim Internationalen Wirtschaftsprüferverband (International Federation of Accountants, IFAC) angesiedelt ist; in der Erwägung, dass es sich beim Public Interest Oversight Board (PIOB) um eine unabhängige internationale Organisation handelt, die das zur Verabschiedung der ISA führende Verfahren und die sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Aktivitäten des IFAC überwacht;

Q.

in der Erwägung, dass das Unionsprogramm zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 die Finanzierung der IFRS-Stiftung und des PIOB im Zeitraum 2014-2020 abdeckt, wohingegen die Finanzierung der EFRAG nur für den Zeitraum 2014-2016 abgedeckt ist;

Evaluierung von 10 Jahren IFRS-Anwendung in der EU

1.

nimmt den IAS-Evaluierungsbericht der Kommission zur Anwendung der IFRS in der EU und die darin enthaltene Feststellung, dass die Ziele der IAS-Verordnung erreicht worden sind, zur Kenntnis; bedauert, dass die Kommission noch nicht die Änderungen an Rechtsakten vorgeschlagen hat, die zur Beseitigung der in ihrer Evaluierung aufgezeigten Mängel erforderlich sind; fordert den Standardsetzer auf, dafür zu sorgen, dass die IFRS mit den bestehenden Rechnungslegungsstandards in Einklang stehen, und die Konvergenz auf internationaler Ebene zu unterstützen; fordert eine besser abgestimmte Vorgehensweise bei der Ausarbeitung neuer Standards, einschließlich abgestimmter Anwendungstermine, besonders bezüglich der Durchführung des IFRS 9 (Finanzinstrumente) und des neuen IFRS 4 (Versicherungsverträge); fordert die Kommission nachdrücklich auf, so bald wie möglich entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen und dafür zu sorgen, dass Verzögerungen keine Ungleichgewichte oder Wettbewerbsverzerrungen in der Versicherungswirtschaft zur Folge haben; fordert die Kommission auf, eingehend zu untersuchen, ob die Empfehlungen im de-Larosière-Bericht vollständig umgesetzt wurden, besonders Empfehlung 4, in der es heißt, dass eine umfassendere Reflexion über das „mark-to-market“-Prinzip erforderlich ist;

2.

fordert die Kommission auf, dringend der im Maystadt-Bericht enthaltenen Empfehlung in Bezug auf die Ausdehnung des Gemeinwohl-Kriteriums — d. h. dass Rechnungslegungsstandards weder die finanzielle Stabilität der EU noch deren wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen dürfen — nachzukommen und dafür zu sorgen, dass dieses Kriterium im Übernahmeprozess voll und ganz berücksichtigt wird; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Rechnungslegungsrichtlinie zusammen mit der EFRAG eindeutige Leitlinien zur Bedeutung des Begriffs „Gemeinwohl“ und des Prinzips des „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes“ herauszugeben, um zu einem gemeinsamen Verständnis dieser Übernahmekriterien zu gelangen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem die im Maystadt-Bericht enthaltene Definition des Kriteriums „Gemeinwohl“ in die IAS- Verordnung übernommen wird; fordert die Kommission auf, zusammen mit der EFRAG systematisch zu untersuchen, ob das im Maystadt-Bericht definierte „Gemeinwohl“-Kriterium eine Änderung geltender Rechnungslegungsstandards erfordert, und auf dieser Grundlage mit dem IASB und nationalen Standardsetzern und solchen von Drittstaaten zusammenzuarbeiten, um eine breitere Unterstützung für Änderungen zu erhalten oder, falls keine breitere Unterstützung zu erlangen ist, im EU-Recht spezifische Standards festzulegen, um solchen Kriterien, soweit notwendig, gerecht zu werden;

3.

weist darauf hin, dass die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehene Prüfung in Bezug auf das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild auf die im Jahresabschluss angegebenen Zahlen Anwendung finden als Standard für die Zwecke von Jahresabschlüssen gemäß dem Unionsrecht, wie sie in den Erwägungen 3 und 29 der genannten Richtlinie dargelegt werden; betont, dass dieser Zweck in Bezug zu der auf die Angemessenheit des Kapitals bezogenen Funktion von Jahresabschlüssen steht, d. h. dass Investoren — sowohl Gläubiger als auch Anteilseigner — anhand der Zahlen in den Jahresabschlüssen bestimmen, ob ein Unternehmen unter dem Aspekt des Nettovermögens solvent ist, und Dividendenzahlungen ermitteln;

4.

betont, dass ein Kernelement der Gewinnung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der im Jahresabschluss angegebenen Zahlen in der vorsichtigen Bewertung besteht, was bedeutet, dass Verluste nicht zu niedrig und Gewinne nicht zu hoch angegeben werden, wie in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Rechnungslegungsrichtlinie dargelegt; stellt fest, dass diese Auslegung der Rechnungslegungsrichtlinie in zahlreichen Entscheidungen des Gerichtshofs bestätigt wurde;

5.

weist darauf hin, dass Erwägungsgrund 9 der IAS-Verordnung insofern einen gewissen Spielraum bei der Entscheidung über die Übernahme eines IFRS zulässt, als er keine „strenge Einhaltung jeder einzelnen Bestimmung dieser Richtlinien“ verlangt; stellt jedoch fest, dass dies nicht bedeutet, dass IFRS so weit von dem allgemeinen Zweck der Rechnungslegungsrichtlinie (2013/34/EU) von 2013 — die an die Stelle der Vierten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht (78/660/EWG) und der Siebten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht (83/349/EWG), auf die in Artikel 3 Absatz 2 erster Spiegelstrich der IAS-Verordnung verwiesen wird, trat — abweichen dürfen, dass sich Jahresabschlüsse ergäben, in denen Gewinne zu hoch oder Verluste zu niedrig ausgewiesen werden; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass mit der Übernahme des IAS 39 aufgrund des darin vorgesehenen Modells der eingetretenen Verluste („incurred loss modell“) möglicherweise gegen den allgemeinen Zweck der Vierten und der Siebten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, die von der Rechnungslegungsrichtlinie von 2013 abgelöst wurden, verstoßen wurde, und zwar insbesondere gegen Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe bb der Vierten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, der wie folgt lautete: „Es müssen alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekannt geworden sind.“;

6.

begrüßt die Absicht des IASB, im neuen konzeptuellen Rahmen wieder das Vorsichtsprinzip einzuführen und die Rechenschaftsfunktion zu stärken; bedauert, dass das IASB den Begriff „Vorsicht“ nur im Sinn von „vorsichtiger Umgang mit Ermessensspielräumen“ auslegt; weist darauf hin, dass das Verständnis des IASB von Vorsichtsprinzip und Rechenschaftsfunktion nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Rechnungslegungsrichtlinie übereinstimmt; ist der Überzeugung, dass das Vorsichtsprinzip mit dem Prinzip der Verlässlichkeit einhergehen sollte; fordert die Kommission und die EFRAG auf, sich auf die Bedeutung des Prinzips der Vorsicht und der Rechenschaftsfunktion, wie sie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Rechnungslegungsrichtlinie hervorgeht, zu einigen und auf dieser Grundlage mit dem IASB und den Standardsetzern in den Mitgliedstaaten und Drittstaaten zusammenzuarbeiten, um eine breitere Unterstützung für diese Prinzipien zu erlangen; fordert das IASB auf, systematisch zu prüfen, ob ein überarbeiteter konzeptueller Rahmen Änderungen an bestehenden Rechnungslegungsstandards erfordert, und, soweit erforderlich, Änderungen vorzunehmen;

7.

verweist auf die Reform der Anerkennung von Verlusten im IFRS-Rahmen, die eine vorsichtigere Bildung von Verlustrückstellungen möglich machen dürfte, und zwar auf der Grundlage des vorausschauenden Konzepts der „erwarteten Verluste“ anstelle der „eingetretenen Verluste“; vertritt die Auffassung, dass im Prozess der Übernahme durch die EU sorgfältig und vorsichtig vorgegeben werden sollte, wie das Konzept der erwarteten Verluste so zu präzisieren ist, dass man sich nicht übermäßig auf Modelle verlässt und eine klare aufsichtsbehördliche Anleitung in Bezug auf die Wertminderung von Aktiva möglich wird;

8.

vertritt die Auffassung, dass das Problem der außerbilanziellen Buchführung noch nicht gründlich und wirkungsvoll angegangen worden ist, weil die Entscheidung darüber, ob ein Vermögenswert in der Bilanz auszuweisen ist oder nicht, noch immer einer automatisch geltenden Regel folgt, die sich umgehen lässt; fordert das IASB auf, diese Mängel abzustellen;

9.

begrüßt die Protokolle der IFRS-Stiftung und des IOSCO über eine verstärkte Zusammenarbeit hinsichtlich der von den G20 identifizierten Schlüsselproblemen bei der Regulierung der Wertpapiermärkte; erachtet diese Kooperation als notwendig, um dem Bedürfnis nach qualitativ hochwertigen, globalen Rechnungslegungsstandards gerecht zu werden und die Anwendung konsistenter Standards trotz unterschiedlicher nationaler Rahmenbedingungen zu fördern;

10.

ist überzeugt, dass der Informationsaustausch zwischen dem IASB und IOSCO über die wachsende Verwendung von IFRS nicht nur als Bestandsaufnahme, sondern auch als Möglichkeit zur Ermittlung von bewährten Verfahren zu betrachten ist; begrüßt in dieser Hinsicht das von IOSCO eingeführte jährliche Diskussionstreffen der Durchsetzungsgremien („enforcer discussion session“), das dazu dient, den IASB über wichtige Fragen der Um– und Durchsetzung zu informieren;

11.

weist darauf hin, dass umfassend verstanden werden muss, wie sich eine Rechnungslegungsvorschrift auswirkt; besteht darauf, dass es für das IASB und die EFRAG Vorrang haben sollte, ihre Analysen der Auswirkungen, gerade im makroökonomischen Bereich, zu verstärken und die unterschiedlichen Bedürfnisse der vielfältigen Interessenträger, auch der langfristig orientierten Investoren, der Unternehmen und der Allgemeinheit, zu bewerten; fordert die Kommission auf, die EFRAG daran zu erinnern, ihre Fähigkeit zur Begutachtung der Auswirkungen neuer Rechnungslegungsstandards auf die Finanzstabilität zu erhöhen, wobei in einer frühen Phase des Prozesses ausdrücklich ein Schwerpunkt auf europäische Bedürfnisse in der Standardisierungstätigkeit des IASB zu legen ist; verweist insbesondere auf das Fehlen einer quantitativen Folgenbewertung für IFRS 9, für den bis 2017 keine Daten vorliegen werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der IFRS 9 die langfristige Investitionsstrategie der Union begünstigt, besonders durch Beschränkung von Bestimmungen, die übermäßige kurzfristige Volatilität in die Jahresabschlüsse einführen würden; weist darauf hin, dass die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA die das Fachwissen und die Kapazität haben, an dieser Aufgabe mitzuwirken, die Vollmitgliedschaft im EFRAG-Vorstand abgelehnt haben, weil es sich bei der EFRAG um eine private Einrichtung handelt; vertritt die Auffassung, dass die EZB und die europäischen Aufsichtsbehörden als Beobachter im EFRAG Board, die die reformierten Führungsregelungen begleiten, viel dazu beitragen würden, dass die Auswirkungen auf die Finanzstabilität besser berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, im Zuge der Überarbeitung der IAS-Verordnung zu erkunden, wie sie sich systematisch formelle Rückmeldungen von den europäischen Aufsichtsbehörden vorlegen lassen kann;

12.

vertritt die Überzeugung, dass nur einfache Vorschriften wirksam von den Adressaten angewandt und von den Überwachungsbehörden kontrolliert werden können; erinnert daran, dass die G20 in ihrer Erklärung vom 2. April 2009 dazu aufgefordert hat, in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden die Komplexität der Rechnungslegungsstandards für Finanzinstrumente zu reduzieren und Klarheit und Kohärenz bei der Anwendung der Bewertungsstandards auf internationaler Ebene herbeizuführen; ist besorgt über die fortbestehende Komplexität der IFRS; fordert, dass diese Komplexität bei der Ausarbeitung neuer Rechnungslegungsstandards, wann immer möglich und zweckmäßig, verringert wird; ist der Auffassung, dass weniger komplexe Rechnungslegungsstandards zu einer einheitlicheren Umsetzung beitragen werden, so dass die Finanzdaten von Unternehmen zwischen Mitgliedstaaten vergleichbar sind;

13.

fordert eine verbindliche Berichterstattung nach Ländern im Rahmen des IFRS; wiederholt seine Auffassung, wonach eine öffentliche Berichterstattung nach Ländern entscheidend zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerbetrug beitragen kann;

14.

fordert das IASB, die Kommission und die EFRAG auf, das Parlament und den Rat generell frühzeitig in die Ausarbeitung von Rechnungslegungsstandards einzubinden, insbesondere in den Übernahmeprozess; ist der Auffassung, dass dieser Kontrollprozess in Bezug auf die Annahme von IFRS in der EU in Anlehnung an den Kontrollprozess in Bezug auf Maßnahmen der „Ebene 2“ im Bereich Finanzdienstleistungen formalisiert und strukturiert werden sollte; empfiehlt den europäischen Instanzen, Interessenträger der Zivilgesellschaft zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten aufzufordern, auch auf der Ebene der EFRAG; fordert die Kommission auf, ein Forum zu schaffen, auf dem die Interessenträger Grundprinzipien der Rechnungslegung in Europa erörtern können; fordert die Kommission auf, dem Parlament eine engere Auswahl der Bewerber um den EFRAG-Vorsitz zukommen zu lassen, damit es informelle Anhörungen vor einer Abstimmung über den vorgeschlagenen Bewerber veranstalten kann;

15.

stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Europäische Parlament die Rolle eines aktiven Förderers von IFRS wahrnehmen sollte, soweit die Forderungen dieser Entschließung ordnungsgemäß berücksichtigt werden, weil die Vorteile erwiesenermaßen die Kosten aufwiegen;

16.

ist der Überzeugung, dass eine globalisierte Wirtschaft international akzeptierte Rechnungslegungsstandards braucht; weist jedoch darauf hin, dass Konvergenz kein Selbstzweck und nur dann erstrebenswert ist, wenn dabei bessere Rechnungslegungsstandards herauskommen, die eine Ausrichtung auf Gemeinwohl, Vorsicht und Verlässlichkeit aufweisen; vertritt deswegen die Auffassung, dass der konstruktive Dialog zwischen dem IASB und den nationalen Standardsetzungsgremien trotz der langsamen Fortschritte im Konvergenzprozess fortgesetzt werden sollte;

17.

weist darauf hin, dass die meisten Unternehmen KMU sind; verweist auf die Absicht der Kommission, gemeinsam mit dem IASB zu prüfen, ob gemeinsame hochwertige und vereinfachte Rechnungslegungsstandards für KMU entwickelt werden können, die auf EU-Ebene von KMU auf freiwilliger Basis verwendet werden könnten, die an einem multilateralen Handelssystem notiert sind, insbesondere in KMU-Wachstumsmärkten; verweist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten, die die bereits bestehenden Rechnungslegungsstandards für KMU bieten; vertritt die Auffassung, dass IFRS als Voraussetzung für weitere Arbeiten auf diesem Gebiet weniger komplex sein müssen und der Prozyklizität nicht Vorschub leisten dürfen und dass die Interessen von KMU im IASB hinreichend vertreten sein sollten; ist der Auffassung, dass die relevanten Interessenträger im IASB vertreten sein sollten; fordert die Kommission auf, eine gründliche Abschätzung der Auswirkungen von IFRS auf KMU vorzunehmen, bevor sie weitere Schritte unternimmt; fordert, dass eine solche Entwicklung sorgfältig überwacht und das Parlament im Hinblick auf den Prozess der „besseren Rechtsetzung“ umfassend unterrichtet wird;

18.

betont, dass die nationalen Standardsetzungsgremien inzwischen eng in die EFRAG integriert sind; verweist deswegen auf die beratende Funktion der EFRAG in Bezug auf Angelegenheiten der Rechnungslegung, die kleine börsennotierte Unternehmen und allgemein KMU betreffen;

19.

begrüßt, dass die Kommission die Mitgliedstaaten dazu anhält, die Leitlinien der ESMA zur Durchsetzung der Finanzberichterstattung zu befolgen; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten die Leitlinien der ESMA zur Durchsetzung von Vorschriften in Bezug auf Finanzinformationen nicht befolgen und auch nicht die Absicht dazu haben; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, sich in Richtung Regeleinhaltung zu bewegen; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob es die Befugnisse der ESMA ermöglichen, eine konsequente und kohärente Durchsetzung in der gesamten EU sicherzustellen, und anderenfalls andere Mittel zu sondieren, um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen;

20.

erkennt an, dass das Gleichgewicht zwischen dem zwingenden Anwendungsbereich der IAS-Verordnung und der den Mitgliedstaaten eingeräumten Option, die Verwendung der IFRS auf nationaler Ebene auszuweiten, ein hinreichendes Maß an Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gewährleistet;

21.

begrüßt die Absicht der Kommission, zu prüfen, ob Veranlassung besteht, bezüglich der EU-Vorschriften über Dividendenausschüttungen koordinierend tätig zu werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Artikel 17 Absatz 1 der Kapitalerhaltungsrichtlinie unmittelbar auf die Jahresabschlüsse eines Unternehmens als Grundlage für Entscheidungen über Dividendenausschüttungen verweist und Dividendenausschüttungen einigen Beschränkungen unterwirft; weist darauf hin, dass die Bewertung der IAS-Verordnung durch die Kommission Hinweise darauf enthält, dass zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin Unterschiede bei der Durchsetzung von IFRS gegeben sind; betont, dass die Vorschriften über Kapitalerhaltung und Dividendenausschüttung im Bericht über die Bewertung der IAS-Verordnung als Grundlagen für rechtliche Anfechtungen genannt werden, zu denen es in bestimmten Rechtssystemen kommen kann, wenn Mitgliedstaaten die Heranziehung der IFRS für einzelne Jahresabschlüsse erlauben oder vorschreiben und diese dann die Grundlage für ausschüttungsfähige Gewinne bilden; weist darauf hin, dass jeder Mitgliedstaat zu prüfen hat, wie solche Angelegenheiten im innerstaatlichen Recht und im Rahmen der unionsrechtlichen Anforderungen bezüglich Kapitalerhaltung zu regeln sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, für die Einhaltung der Kapitalerhaltungsrichtlinie und der Rechnungslegungsrichtlinie zu sorgen;

22.

fordert die EFRAG und die Kommission auf, möglichst bald zu prüfen, ob Rechnungslegungsstandards Steuerbetrug und Steuervermeidung ermöglichen, und alle notwendigen Änderungen vorzunehmen, um Abhilfe zu schaffen und möglichen Missbrauch zu unterbinden;

23.

verweist auf die andauernden Bemühungen, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Rechnungsführung öffentlicher Einrichtungen dadurch zu verbessern, dass europäische Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (EPSAS) ausgearbeitet werden;

Tätigkeit der IFRS-Stiftung, der EFRAG und des PIOB

24.

schließt sich den Empfehlungen der Kommission an, das Aufsichtsgremium der IFRS-Stiftung solle den Schwerpunkt seiner Aufmerksamkeit von Fragen der internen Organisation auf die Erörterung von Angelegenheiten im öffentlichen Interesse verlagern, mit denen die IFRS-Stiftung betraut werden könnte; ist jedoch davon überzeugt, dass weitere Fortschritte bezüglich der Leitungsstruktur der IFRS-Stiftung und des IASB erzielt werden sollten, und zwar unter den Aspekten Transparenz, Unterbindung von Interessenkonflikten und Vielfalt bei den beauftragten Experten; weist darauf hin, dass die Legitimität des IASB infrage gestellt ist, wenn das Aufsichtsgremium weiterhin über seine Aufgaben uneins ist, jedoch in seinen Entscheidungen auf Konsens angewiesen ist; befürwortet insbesondere den Vorschlag der Kommission, die Informationsbedürfnisse von Anlegern mit unterschiedlichen Anlagehorizonten zu prüfen und gezielte Lösungen anzubieten, vor allem für langfristig orientierte Anleger, wenn entsprechende Standards entwickelt werden; unterstützt eine bessere Integration des IASB in das System der internationalen Finanzinstitutionen und Maßnahmen zur Sicherstellung einer umfassenden Interessenvertretung (etwa durch Agenturen, die Verbraucherinteressen vertreten und Finanzministerien) und einer öffentlichen Rechenschaftspflicht, damit hochwertige Rechnungslegungsstandards sichergestellt werden können;

25.

weist darauf hin, dass das IASB von privaten Akteuren dominiert wird; stellt fest, dass mittelgroße Unternehmen überhaupt nicht repräsentiert sind; betont, dass die IFRS-Stiftung weiterhin auf freiwillige Beiträge angewiesen ist, die oft aus der Privatwirtschaft kommen, woraus sich Interessenkonflikte ergeben können; fordert die Kommission auf, der IFRS-Stiftung nahe zu legen, auf eine diversifiziertere und ausgewogenere Finanzierungsstruktur hinzuwirken, etwa auf der Grundlage von Gebühren und öffentlichen Quellen;

26.

befürwortet die Tätigkeiten der IFRS-Stiftung bzw. des IASB im Bereich der Berichterstattung über CO2-Emissionen und Klimaauswirkungen; vertritt insbesondere die Auffassung, dass wichtige langfristig bestehende Strukturprobleme, wie die Bewertung verlorener Vermögenswerte im Zusammenhang mit CO2-Emissionen in den Bilanzen der Unternehmen, ausdrücklich in das Arbeitsprogramm der IFRS-Stiftung aufgenommen werden sollten, damit diesbezügliche Standards ausgearbeitet werden; fordert die Gremien der IFRS-Stiftung auf, die Herausforderung der Berichterstattung und der Risiken im Zusammenhang mit CO2-Emissionen auf ihre Tagesordnung zu setzen;

27.

fordert die Kommission und die EFRAG auf, das veränderte Anlageverhalten von Pensionsfonds weg von Aktien hin zu Anleihen zu untersuchen, zu dem es infolge der Einführung der Rechnungslegung nach dem Prinzip der marktnahen Bewertung („mark-to-market“) im Rahmen der IFRS gekommen ist;

28.

begrüßt, dass die Kommission die IFRS-Stiftung nachdrücklich dazu anhält, dafür zu sorgen, dass die Verwendung der IFRS und die dauerhafte Entrichtung eines finanziellen Beitrags Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in den Leitungs- und Aufsichtsgremien der IFRS-Stiftung und des IASB bilden; fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zu sondieren, die IFRS-Stiftung und das IASB dahingehend zu reformieren, dass Mitgliedern, die den vorgenannten Kriterien nicht genügen, die Vetorechte entzogen werden;

29.

fordert das IFRS-Kuratorium, das Aufsichtsgremium der IFRS-Stiftung und das IASB auf, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den jeweiligen Gremien zu fördern;

30.

bekräftigt seine im Goulard-Bericht zum Ausdruck gebrachte Forderung nach Maßnahmen zur Stärkung der demokratischen Legitimität, der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Integrität, unter anderem im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, einen offenen Dialog mit unterschiedlichen Interessenträgern, die Einführung verbindlicher Transparenzregister und Regeln über die Transparenz von Treffen mit Lobbyisten sowie im Hinblick auf interne Regeln insbesondere zur Verhütung von Interessenkonflikten;

31.

betont, dass die Reform der EFRAG den europäischen Beitrag zur Ausarbeitung der neuen IFRS verbessern muss und Bestandteil der Reform der Führungsstruktur der IFRS-Stiftung sein könnte;

32.

bedauert, dass die EFRAG seit einiger Zeit ohne einen Präsidenten auskommen muss, obwohl dieser eine zentrale Rolle für das Erreichen eines Konsens und für eine deutliche und gewichtige europäische Stimme in Rechnungslegungsangelegenheiten auf internationaler Ebene spielt; betrachtet es als wichtig, möglichst bald einen neuen Präsidenten zu ernennen; fordert die Kommission daher auf, das Einstellungsverfahren zu beschleunigen und dabei die Rolle des Parlaments und seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung angemessen zu berücksichtigen;

33.

begrüßt die am 31. Oktober 2014 wirksam gewordene Reform der EFRAG und stellt fest, dass hier erhebliche Fortschritte erreicht worden sind; nimmt die Erhöhung der Transparenz zur Kenntnis; bedauert, dass die Kommission, was die Finanzierung der EFRAG und vor allem die Möglichkeit zur Einführung eines Systems mit Zwangsumlage bei börsennotierten Unternehmen angeht, ihre Bemühungen auf solche Teile der Reform konzentriert hat, die sich kurzfristig verwirklichen lassen; fordert die Kommission auf, entsprechend der Empfehlung im Maystadt-Bericht formelle Schritte zu unternehmen, um den Mitgliedstaaten, die noch keinen nationalen Finanzierungsmechanismus haben, dessen Einführung nahe zu legen; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, das Unionsprogramm zur Unterstützung der EFRAG auf den Zeitraum 2017-2020 zu verlängern; fordert die Kommission auf, eine jährliche umfassende Bewertung der vereinbarten Reform der EFRAG durchzuführen, wie sie in Artikel 9 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 258/2014 vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob es langfristig zweckmäßig und möglich ist, die EFRAG in eine öffentlich-rechtliche Agentur umzuwandeln;

34.

bedauert, dass aus der im Maystadt-Bericht empfohlenen Anforderung, die Funktionen des Vorstandsvorsitzes der EFRAG und des Vorsitzes von EFRAG TEG zusammenzulegen, eine Kann-Bestimmung gemacht wurde; stellt fest, dass die Zusammensetzung des neuen Vorstands vom Maystadt-Vorschlag abweicht, weil die europäischen Aufsichtsbehörden und die Europäische Zentralbank die Vollmitgliedschaft im Vorstand abgelehnt haben; fordert die EFRAG auf, die Anzahl der Nutzer im Vorstand (gegenwärtig nur 1) zu erhöhen und sicherzustellen, dass alle relevanten Interessenträger in der EFRAG repräsentiert sind;

35.

begrüßt, dass das PIOB im Jahr 2014 seine Finanzierungsquellen diversifiziert hat; weist darauf hin, dass sich der Finanzierungsbeitrag des IFAC auf insgesamt 58 % belief, was zwar noch einen erheblichen Anteil an der Finanzierung des PIOB ausmacht, aber weit unterhalb der Schwelle von zwei Dritteln liegt und dass die Kommission daher keine Veranlassung sah, ihren jährlichen Beitrag zu deckeln, wie es in Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 258/2014 vorgesehen ist; fordert das PIOB auf, seine Bemühungen um Sicherstellung der Integrität im Prüfungsgewerbe zu verstärken;

o

o o

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.

(3)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74.

(4)  ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 1.

(5)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66.

(6)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 94.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0108.

(8)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(9)  ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/33


P8_TA(2016)0249

Friedensunterstützungsmissionen — Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Thema „Friedensunterstützungsmissionen — Zusammenarbeit der EU mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union“ (2015/2275(INI))

(2018/C 086/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 21, 41, 42 und 43,

gestützt auf Artikel 220 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, insbesondere auf die Kapitel VI, VII und VIII,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. April 2015 mit dem Titel „Partnering for peace: moving towards partnership peacekeeping“ (Partnerschaften für den Frieden: Schritte hin zur Friedenssicherung durch Partnerschaften) (1),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung — Befähigung unserer Partner zur Krisenprävention und -bewältigung“ vom 28. April 2015 (2),

unter Hinweis auf den am 16. Juni 2015 veröffentlichten Bericht der hochrangigen unabhängigen Gruppe der Vereinten Nationen für Friedensmissionen (3),

unter Hinweis auf die Erklärung, die am 28. September 2015 auf dem vom Präsidenten der Vereinigten Staaten Barack Obama einberufenen Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs zur Friedenssicherung abgegeben wurde,

unter Hinweis auf das Dokument vom 14. Juni 2012 mit dem Titel „Plan of Action to enhance EU CSDP support to UN peacekeeping“ (4) (Aktionsplan zur besseren Unterstützung der Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen im Rahmen der GSVP der EU) und auf das Dokument vom 27. März 2015 mit dem Titel „Strengthening the UN-EU Strategic Partnership on Peacekeeping and Crisis Management: Priorities 2015-2018“ (5) (Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der EU für friedenserhaltende Maßnahmen und Krisenbewältigung: Prioritäten für den Zeitraum 2015–2018),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie Afrika-EU, die auf dem zweiten EU-Afrika-Gipfeltreffen vom 8./9. Dezember 2007 in Lissabon angenommen wurde (6), und den Fahrplan 2014–2017 für die Gemeinsame Strategie Afrika-EU, der auf dem vierten EU-Afrika-Gipfeltreffen vom 2./3. April 2014 in Brüssel angenommen wurde (7),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 3/2011 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der über Organisationen der Vereinten Nationen in von Konflikten betroffenen Ländern bereitgestellten EU-Beiträge“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zu dem Thema „Die Rolle der EU innerhalb der Vereinten Nationen: Wie können die außenpolitischen Ziele der EU besser verwirklicht werden?“ (8),

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 9. Dezember 2015 zu dem Thema „Bewertung der Friedensfazilität für Afrika zehn Jahre danach: Wirksamkeit und Zukunftsperspektiven“,

unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf die Leitlinien für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe (Osloer Leitlinien) vom November 2007,

unter Hinweis auf Artikel 4 Buchstabe h und Buchstabe j der Gründungsakte der Afrikanischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Oktober 2012 zu dem Thema „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0158/2016),

A.

in der Erwägung, dass Friedensunterstützungsmissionen eine Form der Krisenreaktion sind und in der Regel mit der Unterstützung einer international anerkannten Organisation wie der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union (AU) mit einem Mandat der Vereinten Nationen erfolgen und dass mit ihnen bewaffnete Konflikte verhütet werden sollen, Frieden wiederhergestellt, erhalten oder konsolidiert werden soll, Friedensabkommen durchgesetzt und die komplexen Notlagen und Herausforderungen in zerfallenden oder schwachen Staaten bewältigt werden sollen; in der Erwägung, dass die Stabilität der afrikanischen und europäischen Nachbarschaft allen unseren Ländern sehr zugutekommen würde;

B.

in der Erwägung, dass mit Friedensunterstützungsmissionen das Ziel verfolgt wird, dazu beizutragen, dass langfristig stabile und sichere Umfelder mit größerem Wohlstand geschaffen werden; in der Erwägung, dass verantwortungsvolle Staatsführung, Justiz, eine größere Achtung der Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Zivilpersonen, Achtung der Menschenrechte und Sicherheit wesentliche Voraussetzungen hierfür sind und dass erfolgreiche Aussöhnungs-, Wiederaufbau- und Wirtschaftsentwicklungsprogramme dazu beitragen werden, für selbsterhaltenden Frieden und Wohlstand zu sorgen;

C.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslandschaft insbesondere in Afrika mit dem Entstehen von terroristischen und aufständischen Gruppen in Somalia, Nigeria und im Raum des Sahels und der Sahara im vergangenen Jahrzehnt dramatisch verändert hat und dass friedenserzwingende Einsätze und Einsätze zur Terrorismusbekämpfung inzwischen in vielen Regionen eher die Regel als die Ausnahme sind; in der Erwägung, dass die Anzahl von fragilen Staaten und unregierten Räumen zunimmt, sodass viele Menschen Armut, Gesetzlosigkeit, Korruption und Gewalt erleben; in der Erwägung, dass die durchlässigen Grenzen auf dem Kontinent dazu beitragen, dass Gewalt genährt wird, sich die Sicherheitslage verschlechtert und Gelegenheiten für kriminelle Aktivitäten geschaffen werden;

D.

in der Erwägung, dass in der neuen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dem Frieden eine entscheidende Bedeutung für Entwicklung beigemessen wird, und dass das 16. Ziel für nachhaltige Entwicklung, nämlich Frieden und Gerechtigkeit, in die Agenda aufgenommen wurde;

E.

in der Erwägung, dass Organisationen und Staaten, die über ausreichend Erfahrung und Ausstattung verfügen und idealerweise mit einem eindeutigen und realistischen Mandat der Vereinten Nationen ausgestattet sind, die Ressourcen bereitstellen sollten, die für eine erfolgreiche Friedensunterstützungsmission erforderlich sind, damit dazu beigetragen wird, dass ein sicheres Umfeld geschaffen wird, in dem zivile Organisationen ihre Arbeit verrichten können;

F.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen weiterhin der wichtigste Garant für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sind und über den umfassendsten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit bei der Krisenbewältigung verfügen; in der Erwägung, dass es 16 laufende Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen gibt und die Zahl des sich im Einsatz befindenden Personals mit über 120 000 höher denn je ist; in der Erwägung, dass über 87 % der Friedenssicherungskräfte der Vereinten Nationen im Rahmen von acht Missionen in Afrika im Einsatz sind; in der Erwägung, dass der Umfang der Einsätze der Vereinten Nationen Beschränkungen unterliegt;

G.

in der Erwägung, dass die Einsätze der AU anderen Beschränkungen unterliegen als die der Vereinten Nationen und sie die Möglichkeit hat, Partei zu ergreifen, ohne Aufforderung zu intervenieren und auch einzugreifen, wenn keine Friedensvereinbarung unterzeichnet wurde, ohne gegen die Charta der Vereinten Nationen zu verstoßen; in der Erwägung, dass dies angesichts der vielen zwischen- und innerstaatlichen Konflikte in Afrika ein bedeutender Unterschied ist;

H.

in der Erwägung, dass die NATO der AU in Form von Führungsunterstützung und strategischen Luft- und Seetransportfähigkeiten, unter anderem bei der AMIS in Darfur und der AMISOM in Somalia, Unterstützung geleistet hat bzw. leistet und zum Kapazitätsaufbau der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF) beiträgt;

I.

in der Erwägung, dass die Krisen in Afrika eine kohärente, globale Antwort erfordern, die über reine Sicherheitsaspekte hinausgeht; in der Erwägung, dass Frieden und Sicherheit notwendige Voraussetzungen für Entwicklung sind und dass alle lokalen und internationalen Akteure betont haben, dass eine enge Koordinierung zwischen der Sicherheits- und der Entwicklungspolitik erforderlich ist; in der Erwägung, dass eine langfristige Perspektive erforderlich ist; in der Erwägung, dass die Reform des Sicherheitssektors und die Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration ehemaliger Kombattanten wichtig sein kann, um die Ziele im Hinblick auf Stabilität und Entwicklung zu verwirklichen; in der Erwägung, dass dem Verbindungsbüro der Vereinten Nationen für Frieden und Sicherheit und der ständigen Vertretung der Afrikanischen Union in Brüssel eine zentrale Rolle beim Ausbau der Beziehungen zwischen ihren Organisationen und der EU, der NATO und den nationalen Botschaften zukommt;

J.

in der Erwägung, dass das primäre Instrument für die europäische Zusammenarbeit mit der AU in der Friedensfazilität für Afrika besteht, die ursprünglich 2004 eingerichtet wurde und mit der über den von den Mitgliedstaaten finanzierten EEF etwa 1,9 Milliarden EUR bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass die Finanzierung der Friedensfazilität für Afrika über den EEF als Übergangsmaßnahme geplant war, als sie 2003 eingerichtet wurde, dass der EEF zwölf Jahre später jedoch weiterhin die wichtigste Finanzierungsquelle für die Friedensfazilität für Afrika ist; in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich der Fazilität im Jahr 2007 auf ein breiteres Spektrum von Maßnahmen der Konfliktverhütung und der Stabilisierung nach Konflikten ausgeweitet wurde; in der Erwägung, dass in dem Aktionsprogramm 2014–2016 externe Bewertungen und Konsultationen mit den Mitgliedstaaten berücksichtigt und neue Elemente zur Verbesserung der Wirksamkeit der Fazilität eingeführt werden; in der Erwägung, dass in Artikel 43 EUV die sogenannten Petersberg-Plus-Aufgaben aufgeführt sind, zu denen Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung — einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten — gehören; in der Erwägung, dass 2014 über 90 % der Mittel für Friedensunterstützungsmissionen und 65 % davon für im Rahmen der AMISOM eingesetztes Personal bestimmt waren; in der Erwägung, dass die Stärkung der institutionellen Kapazitäten der Afrikanischen Union und der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften Afrikas von zentraler Bedeutung ist, um Friedensunterstützungsmissionen sowie Aussöhnung und Wiederaufbau nach dem Ende des Konflikts zum Erfolg zu führen;

K.

in der Erwägung, dass die Rolle der EU im Zusammenhang mit den Beiträgen zahlreicher Länder und Organisationen zu Friedensunterstützungsmissionen gesehen werden muss; in der Erwägung, dass zum Beispiel die Vereinigten Staaten der weltweit größte Geldgeber für Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen sind und die Vereinigten Staaten die AU über die US-Partnerschaft für eine rasche Reaktion zur Friedenssicherung in Afrika unmittelbar unterstützen sowie Unterstützung in Höhe von etwa 5 Milliarden USD für Einsätze der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik, Mali, in Côte d’Ivoire, im Südsudan und in Somalia bereitstellen; in der Erwägung, dass diese unterschiedlichen Finanzierungsquellen von der AU-Partnergruppe für Frieden und Sicherheit koordiniert werden; in der Erwägung, dass China ein aktiver Teilnehmer an den Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen geworden ist und die AU-Kommission dem China-Afrika-Kooperationsforum angehört; in der Erwägung, dass Indien, Pakistan und Bangladesch nach Äthiopien das meiste Personal für die Friedenssicherung durch die Vereinten Nationen stellen;

L.

in der Erwägung, dass die europäischen Länder und die EU erheblich zu dem System der Vereinten Nationen beitragen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung für Programme und Projekte der Vereinten Nationen; in der Erwägung, dass Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich den größten europäischen Beitrag zu den Haushaltsmitteln für die Friedenssicherungseinsätze der Vereinten Nationen leisten; in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten gemeinsam mit etwa 37 % den größten Beitrag zu den Haushaltsmitteln der Vereinten Nationen für Friedenssicherungseinsätze leisten und derzeit bei neun Friedenssicherungseinsätzen Soldaten stellen; in der Erwägung, dass die EU 2014 und 2015 darüber hinaus insgesamt 717,9 Millionen. EUR für die AU bereitstellte, während sich der Beitrag der AU auf nur 25 Millionen. EUR belief; in der Erwägung, dass die europäischen Länder mit 5 000 von insgesamt 92 000 Soldaten nur etwa 5 % der im Rahmen von Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen eingesetzten Kräfte stellen; in der Erwägung, dass jedoch zum Beispiel Frankreich jedes Jahr 25 000 afrikanische Soldaten ausbildet und darüber hinaus über 4 000 Soldaten bei afrikanischen Friedenssicherungseinsätzen einsetzt;

M.

in der Erwägung, dass Anti-Personenminen nicht zuletzt in Afrika ein wesentliches Hindernis für die Rehabilitation und Entwicklung in der Konfliktfolgezeit sind und die EU in den vergangenen 20 Jahren etwa 1,5 Milliarden EUR ausgegeben hat, um zu den Prozessen zur Unterstützung der Minenräumung und der Minenopfer beizutragen, sodass sie zum größten Geber in diesem Bereich geworden ist;

N.

in der Erwägung, dass die EU bei Friedensunterstützungsmissionen zusätzlich zu der Rolle der einzelnen europäischen Länder einen besonderen Beitrag in Form von mehrdimensionalen Maßnahmen zu leisten hat; in der Erwägung, dass die EU der AU und den subregionalen Organisationen technische und finanzielle Unterstützung leistet, insbesondere über die Friedensfazilität für Afrika und das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, sowie über den Europäischen Entwicklungsfonds; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen ihrer GSVP-Missionen Beratungs- und Ausbildungsmaßnahmen durchführt und auf diese Weise zur Stärkung der afrikanischen Kapazitäten für die Krisenbewältigung beiträgt;

O.

in der Erwägung, dass die fünf laufenden zivilen Missionen der EU und die vier laufenden militärischen Einsätze der EU in Afrika einerseits und die Maßnahmen der Vereinten Nationen, der AU oder nationale Maßnahmen andererseits oft neben- oder nacheinander erfolgen;

P.

in der Erwägung, dass sich die EU für die Stärkung der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur einsetzt, insbesondere indem sie zur Erreichung der Einsatzbereitschaft der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF) beiträgt;

Q.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat gefordert hat, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Unterstützung für Partnerländer und -organisationen dadurch intensivieren, dass sie Ausbildung, Beratung, Ausrüstung und Ressourcen bereitstellen, damit die Partnerländer und -organisationen Krisen zunehmend selbst verhüten bzw. bewältigen können; in der Erwägung, dass es eindeutig erforderlich ist, dass in den Bereichen Sicherheit und Entwicklung sich gegenseitig verstärkende Interventionen durchgeführt werden, wenn dieses Ziel verwirklicht werden soll;

R.

in der Erwägung, dass die EU die Maßnahmen anderer unterstützen sollte, wenn sie bestimmte Beiträge besser leisten können, um Überschneidungen zu verhindern und dazu beizutragen, dass die Arbeit von bereits vor Ort anwesenden Akteuren, insbesondere der Mitgliedstaaten, gestärkt wird;

S.

in der Erwägung, dass Artikel 41 Absatz 2 EUV verbietet, dass Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen zulasten des Haushalts der Union gehen, dass die Finanzierung von militärischen Aufgaben durch die EU, etwa von Friedenssicherungseinsätzen mit entwicklungspolitischen Zielen, jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird; in der Erwägung, dass die gemeinsamen Ausgaben gemäß dem Mechanismus Athena von den Mitgliedstaaten zu tragen sind; in der Erwägung, dass die Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zwar in der Hauptsache die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut zum Ziel hat, dass in den Artikeln 209 und 212 AEUV die Finanzierung des Kapazitätsaufbaus im Sicherheitssektor jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist; in der Erwägung, dass der EEF und die Friedensfazilität für Afrika als Instrumente außerhalb des Haushaltsplans der EU von Bedeutung sind, um den Nexus „Entwicklung-Sicherheit“ zu bewältigen; in der Erwägung, dass beim EEF die Programmplanung so gestaltet werden muss, dass die Kriterien der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) erfüllt werden, und dass die ODA-Kriterien sicherheitsbezogene Ausgaben zum größten Teil ausschließen; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen ihrer Initiative zum Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung an der Möglichkeit zusätzlicher einschlägiger Instrumente arbeitet;

T.

in der Erwägung, dass das Engagement der EU von den Bedürfnissen der betroffenen Länder und der Sicherheit in der EU geleitet sein sollte;

1.

betont, dass zur Wiederherstellung von Vertrauen und zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Kriegen, internen Konflikten, fehlender Sicherheit, Fragilität und Übergangsphasen koordinierte Maßnahmen von außen erforderlich sind, bei denen diplomatische und sicherheits- und entwicklungspolitische Instrumente eingesetzt werden;

2.

stellt fest, dass die Realität bei Friedenseinsätzen der heutigen Zeit zunehmend darin besteht, dass im selben Einsatzgebiet mit unterschiedlichen Akteuren und regionalen Organisationen mehrere von den Vereinten Nationen genehmigte Missionen durchgeführt werden; betont, dass die Organisation dieser komplexen Partnerschaften, ohne dass sich Tätigkeiten oder Missionen überschneiden, von entscheidender Bedeutung für den Erfolg von Einsätzen ist; fordert in diesem Zusammenhang, dass die bestehenden Strukturen bewertet und rationalisiert werden;

3.

betont, dass ein frühzeitiger Informationsaustausch und verbesserte Verfahren bei der Beratung über Krisen mit den Vereinten Nationen und der AU sowie mit weiteren Organisation wie der NATO und der OSZE wichtig sind; betont, dass der Informationsaustausch, unter anderem über Planung, Durchführung und Analyse von Missionen, verbessert werden muss; begrüßt die Fertigstellung und Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der EU und den Vereinten Nationen über den Austausch von Verschlusssachen; betont die Bedeutung, die der Partnerschaft Afrika-EU und dem politischen Dialog zwischen der EU und der AU über Frieden und Sicherheit zukommt; schlägt vor, dass die AU, die EU und weitere zentrale Akteure und die Vereinten Nationen gemeinsame Ziele im Hinblick auf die Sicherheit und Entwicklung in Afrika vereinbaren;

4.

fordert die EU vor dem Hintergrund des Ausmaßes der Herausforderungen und der komplexen Beteiligung anderer Organisationen und Staaten nachdrücklich auf, eine geeignete Arbeitsteilung zu finden und sich auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen sie den größten Mehrwert leisten kann; stellt fest, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits an Einsätzen in Afrika beteiligt sind und dass die EU einen echten Mehrwert schaffen könnte, wenn sie diese Einsätze stärker unterstützen würde;

5.

stellt fest, dass für die in einem immer komplexeren Sicherheitsumfeld stattfindenden Missionen der Vereinten Nationen und der AU ein umfassendes Konzept erforderlich ist, in dessen Rahmen nicht nur militärische, diplomatische und entwicklungspolitische Instrumente eingesetzt werden, sondern auch andere Faktoren wesentlich sind, zu denen die europäischen Länder beitragen können, etwa die gründliche Kenntnis des Sicherheitsumfelds, der Austausch von nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, Informationen und modernen Technologien, Kenntnisse im Bereich der Terrorismus- und Verbrechensbekämpfung in (ehemaligen) Konfliktgebieten, der Einsatz wichtiger Enabler, die Bereitstellung humanitärer Hilfe und die Wiederherstellung des politischen Dialogs; nimmt die Arbeit zur Kenntnis, die von einigen Mitgliedstaaten und anderen multinationalen Organisationen in diesem Bereich bereits geleistet wird;

6.

betont die Bedeutung der anderen Instrumente der EU im Sicherheitsbereich und insbesondere der GSVP-Missionen und -Einsätze; weist darauf hin, dass die EU in Afrika interveniert, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsmissionen, um zur Stabilisierung der Länder beizutragen, die Krisen zu bewältigen haben; hebt die Rolle hervor, die den zivilen und militärischen GSVP-Missionen zukommt, wenn es darum geht, Reformen im Sicherheitssektor zu unterstützen und zur Strategie für die internationale Krisenbewältigung beizutragen;

7.

stellt fest, dass es für den Erfolg einer Friedensunterstützungsmission von zentraler Bedeutung ist, dass sie als rechtmäßig angesehen wird; vertritt die Auffassung, dass die AU daher — wenn immer möglich — unterstützen und militärische Kräfte stellen sollte; stellt fest, dass dies auch im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel der AU, Selbstkontrolle zu verwirklichen, wichtig ist;

8.

begrüßt, dass in dem neuen Aktionsprogramm der Friedensfazilität für Afrika Unzulänglichkeiten angegangen werden und größeres Gewicht auf Ausstiegsstrategien, eine größere Lastenteilung mit den afrikanischen Ländern, mehr gezielte Unterstützung und verbesserte Beschlussfassungsverfahren gelegt wird;

9.

begrüßt die im März 2015 vereinbarte Strategische Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen und der EU für friedenserhaltende Maßnahmen und Krisenbewältigung und ihre Prioritäten für den Zeitraum 2015–2018; weist auf die abgeschlossenen und laufenden GSVP-Missionen hin, die den Zielen der Friedenssicherung, Konfliktverhütung und der Verbesserung der internationalen Sicherheit dienten und dienen, und trägt dem zentralen Stellenwert Rechnung, den in diesen Bereichen andere Organisationen, zu denen auch panafrikanische und regionale Organisationen gehören, sowie andere Länder einnehmen; fordert die EU auf, weiter darauf hinzuarbeiten, die Beiträge der Mitgliedstaaten zu erleichtern; weist darauf hin, dass die EU Maßnahmen zur Krisenbewältigung in Afrika nachgeht, die den Zielen der Friedenssicherung, Konfliktverhütung und der Verbesserung der internationalen Sicherheit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen dienen; stellt fest, dass auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs zur Friedenssicherung vom 28. September 2015 nur 11 von 28 EU-Mitgliedstaaten Zusagen gemacht haben, während China eine Bereitschaftstruppe mit einer Stärke von 8 000 Soldaten und Kolumbien den Einsatz von 5 000 Soldaten zugesagt hat; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich mit deutlich mehr militärischen Kräften und Polizisten an den Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen zu beteiligen;

10.

betont, dass Afrika bei Krisen rasch eingreifen muss, und stellt fest, dass der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF) dabei eine zentrale Rolle zukommt; betont, dass die EU über die Friedensfazilität für Afrika und die Finanzierung der AU einen wesentlichen Beitrag leistet, durch den die AU ihre Fähigkeit, für eine gemeinsame Reaktion auf Krisen auf dem Kontinent zu sorgen, stärken kann; fordert die regionalen Organisationen — wie die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) und die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) — auf, ihre Bemühungen um eine rasche Reaktion Afrikas auf Krisen zu intensivieren und die Anstrengungen der AU zu ergänzen;

11.

betont jedoch, dass mehr in die Konfliktverhütung investiert werden muss, wobei Faktoren wie die politisch oder religiös motivierte Radikalisierung, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen, Zwangsumsiedlungen der Bevölkerung oder der Klimawandel zu berücksichtigen sind;

12.

stellt fest, dass die Friedensfazilität für Afrika einen entscheidenden Beitrag zum Ausbau der dreiseitigen Partnerschaft zwischen den Vereinten Nationen, der EU und der AU leistet; vertritt die Auffassung, dass die Fazilität sowohl ein Ausgangspunkt als auch ein möglicher Hebel für die Schaffung einer engeren Partnerschaft zwischen EU und AU ist und sie sich für die AU und — über die AU — für die acht regionalen Wirtschaftsgemeinschaften als unentbehrlich erwiesen hat, was die Planung und Durchführung ihrer Einsätze anbelangt; vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die EU-Organe und die Mitgliedstaaten sich weiterhin stark engagieren, wenn die Fazilität vollständig genutzt werden soll, und dass die AU mehr Effizienz und Transparenz bei der Verwendung der Mittel an den Tag legt; ist der Ansicht, dass die Friedensfazilität für Afrika hauptsächlich zur strukturellen Unterstützung und nicht nur für die Finanzierung des Solds afrikanischer Streitkräfte eingesetzt werden sollte; stellt fest, dass noch weitere Finanzierungsinstrumente genutzt werden, vertritt jedoch die Auffassung, dass die Fazilität aufgrund ihrer ausschließlichen Konzentration auf Afrika und ihrer eindeutigen Ziele von besonderer Bedeutung für Friedensunterstützungsmissionen in Afrika ist; ist der Ansicht, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, deren Anliegen die Friedenskonsolidierung in Afrika ist, die Gelegenheit eingeräumt werden sollte, ihre Standpunkte einzubringen, und dass dies im Rahmen einer strategischeren Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft in den Bereichen Frieden und Sicherheit erfolgen sollte; ist nach wie vor besorgt angesichts der anhaltenden Probleme im Bereich der Finanzierung und der politischen Bereitschaft seitens der afrikanischen Staaten; nimmt die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. September 2012 zur Kenntnis, in denen er „bekräftigt, dass künftig Alternativen zur Finanzierung aus dem Europäischen Entwicklungsfonds in Betracht gezogen werden müssen“;

13.

weist darauf hin, dass der Ausbau der europäischen militärischen Zusammenarbeit der Effizienz und Effektivität des Beitrags, den die EU zu den Friedensmissionen der Vereinten Nationen leistet, zugutekäme;

14.

begrüßt vor dem Hintergrund, dass der Aufbau afrikanischer Kapazitäten sehr wichtig ist, die erfolgreiche Durchführung der Übung Amani Africa II im Oktober 2015, an der über 6 000 Soldaten, Polizisten und Zivilpersonen beteiligt waren, und sieht der Einsatzbereitschaft der afrikanischen Bereitschaftstruppe (ASF) mit einer Stärke von 25 000 Soldaten erwartungsvoll entgegen, die 2016 und so bald wie möglich erreicht werden soll;

15.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie weitere Mitglieder der internationalen Gemeinschaft auf, zu Ausbildung, zu der auch Disziplin gehört, Ausrüstung, logistischer und finanzieller Unterstützung und zur Ausarbeitung von Einsatzregeln beizutragen, und die afrikanischen Staaten uneingeschränkt zu bestärken und zu unterstützen sowie das Engagement für die ASF fortzusetzen; fordert, dass die Botschaften der Mitgliedstaaten und die EU-Delegationen in den afrikanischen Hauptstädten aktiver für die ASF eintreten; vertritt die Auffassung, dass die ODA unter Verwendung des Rahmens der OECD umgestaltet werden muss, und zwar aus dem Blickwinkel der Friedenskonsolidierung; vertritt die Auffassung, dass die EEF-Verordnung überarbeitet werden sollte, um eine Programmplanung zu ermöglichen, die Ausgaben für Frieden, Sicherheit und Justiz, deren Motivation in der Entwicklung liegt, umfasst;

16.

stellt fest, dass Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) für die Sicherheit Afrikas wichtig sind, vor allem Ausbildungs- und Unterstützungsmissionen für afrikanische Streitkräfte, insbesondere die Missionen EUTM Mali, EUCAP Sahel Mali und EUCAP Sahel Niger, EUTM Somalia und EUCAP Nestor; stellt fest, dass andere Missionen der Vereinten Nationen durch diese Missionen zusätzlich unterstützt werden; fordert die EU auf, die Kapazitäten dieser Ausbildungsmissionen aufzustocken, damit die ausgebildeten afrikanischen Soldaten im Einsatzgebiet und nach ihrer Rückkehr aus dem Einsatzgebiet fachlich begleitet werden können;

17.

fordert, dass weder die EU noch die Mitgliedstaaten bei der Unterstützung von Friedensunterstützungsmissionen allein tätig werden, sondern dass sie die Beiträge von anderen internationalen Akteuren uneingeschränkt berücksichtigen, die Koordinierung mit ihnen und die Reaktionsfähigkeit verbessern und ihre Anstrengungen auf bestimmte prioritäre Länder konzentrieren und dabei die Mitgliedstaaten und afrikanischen Staaten als Führungsnationen einsetzen, die am besten dafür geeignet sind und am meisten Erfahrung in diesem Bereich haben; betont, dass die regionalen Wirtschaftsgemeinschaften in der Sicherheitsarchitektur Afrikas wichtig sind; stellt fest, dass den Delegationen der EU eine Rolle als Moderatoren bei der Koordinierung zwischen internationalen Akteuren zukommen könnte;

18.

unterstützt das ganzheitliche Konzept der EU, das zentral dafür ist, das Potenzial der EU-Maßnahmen im Zusammenhang mit Friedenssicherungseinsätzen und dem Stabilisierungsprozess vollständig auszuschöpfen und verschiedene Möglichkeiten zu erschließen, wie sich die Entwicklung der Länder der AU unterstützen lässt;

19.

betont, dass die Hilfe beim Grenzmanagement ein vorrangiges Tätigkeitsfeld der EU in Afrika sein sollte; stellt fest, dass die durchlässigen Grenzen einer der Hauptfaktoren sind, die zu mehr Terrorismus in Afrika geführt haben;

20.

begrüßt die Gemeinsame Erklärung zum Kapazitätsaufbau und schließt sich der Forderung des Rates nach einer zügigen Umsetzung an; weist auf das Potenzial der EU hin, insbesondere mit ihrem umfassenden Ansatz, der zivile und militärische Mittel umfasst, zur Erhöhung der Sicherheit in fragilen und von Konflikten betroffenen Staaten beizutragen und den Bedarf ihrer Partner, insbesondere militärischer Begünstigter, zu decken, und bekräftigt, dass Entwicklung und Demokratie Sicherheit bedingen; bedauert, dass weder die Kommission noch der Rat das Europäische Parlament über ihre bzw. seine Bewertung unterrichtet hat, was die rechtlichen Optionen zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus betrifft; fordert beide Organe auf, das Europäische Parlament rechtzeitig über diese Bewertung zu unterrichten; fordert die Kommission auf, eine Rechtsgrundlage im Einklang mit den ursprünglichen Zielen der EU von 2013, die sie in der Initiative „Enable and Enhance“ (Befähigen und Verbessern) darlegte, vorzuschlagen;

21.

weist darauf hin, dass in dem Beitrag des Juristischen Dienstes des Rates vom 7. Dezember 2015 mit dem Titel „Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung — rechtliche Fragen“ Möglichkeiten zur Finanzierung der Ausrüstung der Streitkräfte afrikanischer Länder behandelt werden; fordert den Rat auf, die diesbezüglichen Überlegungen fortzusetzen;

22.

begrüßt, dass gegenüber Frankreich mit Zustimmung auf den Rückgriff auf Artikel 42 Absatz 7 reagiert wurde; begrüßt ausdrücklich, dass sich europäische Länder auch über ihre Streitkräfte wieder in Afrika engagieren;

23.

stellt fest, dass das Problem oft nicht darin besteht, dass es an der Finanzierung fehlt, sondern darin, wie die Mittel ausgegeben werden und welche weiteren Ressourcen genutzt werden; stellt fest, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs zu den EU-Mitteln nicht uneingeschränkt umgesetzt wurden; fordert, dass regelmäßig überprüft wird, wie die Mittel der nationalen Regierungen durch die EU und die Vereinten Nationen ausgegeben werden; vertritt die Auffassung, dass es angesichts der Begrenztheit der Mittel und des Ausmaßes der zu bewältigenden Probleme von entscheidender Bedeutung ist, dass die Mittel wirksam eingesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass die Rechenschaftspflicht ein wesentlicher Bestandteil dieses Prozesses ist und dazu beiträgt, die tief verwurzelte Korruption in Afrika zu bewältigen; fordert eine gründlichere und transparentere Bewertung der von der EU unterstützten Friedensunterstützungsmissionen; unterstützt Initiativen wie den Treuhandfonds Bêkou für die Zentralafrikanische Republik, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Ressourcen, den Sachverstand und die Kapazitäten der EU im Bereich Entwicklung gemeinsam zu nutzen, um der Zerfaserung und der mangelnden Effizienz internationaler Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau eines Landes entgegenzuwirken; fordert, dass die einzelnen Instrumente der EU systematischer aufeinander abgestimmt werden;

24.

nimmt den am 15. Mai 2015 veröffentlichten Evaluierungsbericht der Vereinten Nationen zu Bemühungen um Strafverfolgung und Gegenmaßnahmen bei sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch durch Bedienstete der Vereinten Nationen und zugehöriges Personal bei Friedenssicherungseinsätzen („Evaluation of the Enforcement and Remedial Assistance Efforts for Sexual Exploitation and Abuse by the United Nations and Related Personnel in Peacekeeping Operations“) zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass die AU, die Vereinten Nationen, die EU und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf derartige strafbare Handlungen sehr wachsam sein sollten, und fordert nachdrücklich, dass die strengsten Disziplinar- und Gerichtsverfahren durchgeführt und die größten Bemühungen, derartige Verbrechen zu verhindern, unternommen werden; empfiehlt des Weiteren, dass im Rahmen von Friedenssicherungseinsätzen eingesetztes Personal ausreichend ausgebildet und geschult wird, und vertritt die Auffassung, dass der Einsatz von weiblichem Personal und Beratern für Gleichstellungsfragen helfen würde, kulturell bedingte Missverständnisse zu überwinden und sexuelle Gewalt einzudämmen;

25.

fordert, dass die EU und die Vereinten Nationen gemeinsame Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau unternehmen; vertritt die Auffassung, dass das derzeitige Finanzierungsprogramm nicht nachhaltig ist und die Friedensfazilität für Afrika an Bedingungen geknüpft sein sollte, damit für die AU Anreize geschaffen werden, ihre eigenen Beiträge zu Friedensunterstützungsmissionen zu erhöhen;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, dem Präsidenten des Panafrikanischen Parlaments, dem Generalsekretär der NATO und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO zu übermitteln.


(1)  S/2015/229.

(2)  JOIN(2015)0017.

(3)  A/70/95–S/2015/446.

(4)  Ratsdokument 11216/12.

(5)  EEAS(2015)458, Ratsdokument 7632/15.

(6)  Ratsdokument 7204/08.

(7)  Ratsdokument 8370/14.

(8)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0403.

(9)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 56.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/40


P8_TA(2016)0250

Unlautere Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette (2015/2065(INI))

(2018/C 086/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2014 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Gegen unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette“ (COM(2014)0472),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette (COM(2016)0032),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2009 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (COM(2009)0591),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 31. Januar 2013 über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa (COM(2013)0037),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 19. Februar 2008 zu der Untersuchung des Machtmissbrauchs durch große Supermarktketten, die in der Europäischen Union tätig sind, und zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zum Thema „Gerechte Einnahmen für Landwirte: Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2012 zu den Ungleichgewichten in der Lebensmittelversorgungskette (3),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. November 2013 zum Grünbuch der Kommission über unlautere Handelspraktiken in der B2B-Lieferkette für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel in Europa,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Große Einzelhandelsunternehmen — Tendenzen und Auswirkungen auf Landwirte und Verbraucher“ (4),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2016 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (5), insbesondere Ziffer 104,

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 30. Juli 2010 zur Einrichtung eines Hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu mehr Effizienz und Fairness auf dem Einzelhandelsmarkt (7),

unter Hinweis auf die von Areté srl für die Europäische Kommission erstellte Studie vom Januar 2016 zur Überwachung der Umsetzung der Grundsätze der guten Praxis in vertikalen Geschäftsbeziehungen entlang der Lebensmittelversorgungskette,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zu dem Europäischen Aktionsplan für den Einzelhandel zum Nutzen aller Beteiligten (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (11),

unter Hinweis auf die Untersuchung des Schiedsrichters für die Beziehungen zwischen Supermärkten und ihren Lieferanten („Groceries Code Adjudicator“) im VK gegen Tesco plc. vom 26. Januar 2016,

unter Hinweis auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (12),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (13),

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Supply Chain Initiative vom Juli 2015,

unter Hinweis auf den Bericht von Consumers International aus dem Jahr 2012 mit dem Titel „The relationship between supermarkets and suppliers: What are the implications for consumers?“(„Beziehungen zwischen Supermärkten und Lieferanten: Was sind die Auswirkungen für die Verbraucher?“),

unter Hinweis auf den von der FAO ausgearbeiteten universellen Rahmen für die Beurteilung der Nachhaltigkeit von Lebensmittel- und Agrarsystemen (SAFA),

unter Hinweis auf die außerordentlich kritische Situation von Landwirten und landwirtschaftlichen Genossenschaften, insbesondere in den Sektoren Milchprodukte, Schweinefleisch, Rindfleisch, Obst und Gemüse sowie Getreide,

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0173/2016),

A.

in der Erwägung, dass unlautere Handelspraktiken ein ernsthaftes Problem sind, das viele Wirtschaftszweige betrifft; in der Erwägung, dass im Bericht der Kommission vom 29. Januar 2016 über unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette (COM(2016)0032) bestätigt wird, dass derartige Praktiken auf jeder Stufe der Lebensmittelversorgungskette vorkommen können; in der Erwägung, dass das Problem in der Lebensmittelversorgungskette besonders augenfällig ist und sich negativ auf das schwächste Glied in der Kette auswirkt; in der Erwägung, dass die Existenz dieses Problems von allen Akteuren entlang der Lebensmittelversorgungskette sowie von vielen nationalen Wettbewerbsbehörden bestätigt wird; in der Erwägung, dass die Kommission, das Parlament sowie der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss mehrfach auf das Problem unlauterer Handelspraktiken hingewiesen haben;

B.

in der Erwägung, dass sich „Unfairness“ in der Lebensmittelversorgungskette schlecht in Form von Verstößen gegen das derzeitige Wettbewerbsrecht ausdrücken lässt, da dessen bestehende Instrumente nur in Bezug auf einige Formen wettbewerbswidrigen Verhaltens wirksam sind;

C.

in Erwägung der Größe und der strategischen Bedeutung der Lebensmittelversorgungskette für die Europäische Union; in der Erwägung, dass in der EU in diesem Bereich über 47 Millionen Menschen beschäftigt sind und dass auf ihn ungefähr 7 % der Bruttowertschöpfung in der EU entfallen, und in der Erwägung, dass der Gesamtwert des EU-Marktes für Erzeugnisse, die mit dem Einzelhandel mit Lebensmitteln im Zusammenhang stehen, auf 1,05 Milliarden EUR geschätzt wird; in der Erwägung, dass der Einzelhandel 4,3 % des BIP in der EU erwirtschaftet und dass in ihm 17 % der KMU der Union tätig sind (14); in der Erwägung, dass die Unternehmen des Lebensmittel- und Getränkesektors zu 99,1 % KMU und Kleinstunternehmen sind;

D.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt für die Akteure in der Lebensmittelversorgungskette von großem Vorteil ist, und in der Erwägung, dass die grenzübergreifende Dimension des Handels mit Lebensmitteln deutlich zunimmt und dass dieser für das Funktionieren des Binnenmarkts von erheblicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass 20 % des Gesamtvolumens der in der EU erzeugten Lebensmittel und Getränke grenzüberschreitend zwischen den Mitgliedstaaten der EU gehandelt werden; in der Erwägung, dass 70 % der Lebensmittelausfuhren der EU-Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten zum Ziel haben;

E.

in der Erwägung, dass sich die Lieferkette für Lebensmittel zwischen Unternehmen (B2B) in den letzten Jahren in struktureller Hinsicht erheblich verändert hat, da eine Konzentration sowie eine vertikale und grenzüberschreitende Integration der Akteure stattgefunden hat, die in der Produktion und insbesondere in der Verarbeitung und im Einzelhandel sowie in den der Erzeugung vorgelagerten Sektoren tätig sind;

F.

in der Erwägung, dass Akteure der Lebensmittelversorgungskette insbesondere folgende unlautere Handelspraktiken geltend machen:

verspätete Zahlungen;

einen beschränkten Zugang zum Markt;

einseitige oder rückwirkende Änderungen von Vertragsbedingungen;

die Bereitstellung unzureichender oder mehrdeutig formulierter Informationen über die Vertragsbedingungen;

die Verweigerung schriftlicher Verträge;

die plötzliche und unbegründete Auflösung von Verträgen;

die unlautere Übertragung des kommerziellen Risikos;

Zahlungsforderungen für Güter oder Dienstleistungen, die für eine der Vertragsparteien wertlos sind;

die Verrechnung von Kosten für fiktive Dienstleistungen;

die Abwälzung der Transport- und Lagerhaltungskosten auf die Lieferanten;

die erzwungene Teilnahme an Werbemaßnahmen, die Erhebung von Gebühren für die Platzierung von Waren an exponierten Stellen in Geschäften und sonstige Zusatzkosten;

die Abwälzung der Kosten für Produktwerbung in Verkaufsräumen auf die Lieferanten;

die Verpflichtung zur bedingungslosen Rücknahme nicht verkaufter Waren;

die Erzeugung von Preisdruck;

die Hinderung der Handelspartner am Bezug von Waren aus anderen Mitgliedstaaten (regionale Angebotsbeschränkungen);

G.

in der Erwägung, dass die landwirtschaftlichen Erzeuger aufgrund der Tatsache, dass die landwirtschaftliche Erzeugung nicht angehalten werden kann, nachdem sie in Gang gesetzt worden ist, und aufgrund der Tatsache, dass ihre Erzeugnisse verderblich sind, von unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette besonders schwer getroffen werden;

H.

in der Erwägung, dass die Erzeuger nach für sie ungünstig verlaufenen Verhandlungen mit den anderen Akteuren der Lebensmittelversorgungskette bisweilen mit Verlusten arbeiten, beispielsweise infolge von Preissenkungen und -nachlässen in den Supermärkten;

I.

in der Erwägung, dass unlautere Handelspraktiken dann auftreten, wenn die Handelsbeziehungen zwischen Geschäftspartnern in der Lebensmittelversorgungskette Ungleichgewichte aufweisen, die das Ergebnis einer ungleich starken Verhandlungsposition in den Geschäftsbeziehungen sind, was durch die zunehmende Konzentration der Marktmacht auf wenige multinationale Konzerne bedingt ist, und in der Erwägung, dass diese Ungleichgewichte in erster Linie den kleinen und mittelgroßen Herstellern schaden;

J.

in der Erwägung, dass unlautere Handelspraktiken schädliche Folgen für einzelne Akteure entlang der Lebensmittelversorgungskette, insbesondere für Landwirte und KMU, haben können, was sich wiederum negativ auf die gesamte Wirtschaft in der EU und auf die Endverbraucher auswirken kann, da die Produktauswahl sowie ihr Zugang zu neuen und innovativen Erzeugnissen eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass sich unlautere Handelspraktiken auf die Preisverhandlungen zwischen den Unternehmen auswirken, vom grenzüberschreitenden Handel in der EU abschrecken und das reibungslose Funktionieren des innergemeinschaftlichen Marktes beeinträchtigen können; in der Erwägung, dass unlautere Praktiken insbesondere eine Abnahme der Investitions- und Innovationsfreudigkeit von Unternehmen — u. a. in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsbedingungen und artgerechte Tierhaltung — zur Folge haben können, da deren Einnahmen zurückgehen und es ihnen an Sicherheit fehlt, und dazu führen können, dass Unternehmen ihre Produktions-, Verarbeitungs- oder Handelstätigkeit völlig einstellen;

K.

in der Erwägung, dass unlautere Praktiken ein Hindernis für die Entwicklung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und eine erhebliche Beeinträchtigung der Marktmechanismen darstellen;

L.

in der Erwägung, dass unlautere Handelspraktiken dazu führen können, dass die Unternehmen, die sich in der schlechteren Verhandlungsposition befinden, übermäßige Kosten und unerwartet niedrige Einnahmen haben, und dass sie Überproduktion und Lebensmittelverschwendung bedingen können;

M.

in der Erwägung, dass unlautere Handelspraktiken dazu führen können, dass die Verbraucher Einbußen hinnehmen müssen, was die Produktvielfalt, das kulturelle Erbe und die Verfügbarkeit von Einzelhandelsgeschäften betrifft;

N.

in der Erwägung, dass KMU und Kleinstunternehmen, die über 90 % des europäischen Wirtschaftsgefüges ausmachen, unter unlauteren Praktiken besonders leiden und stärker als große Unternehmen ihre Folgen zu spüren bekommen, welche sich negativ auf ihre Fähigkeit auswirken, sich auf dem Markt zu halten, neue Investitionen in Erzeugnisse und Technologien sowie Innovationen vorzunehmen und ihre Tätigkeit auch in grenzübergreifender Hinsicht auf dem Binnenmarkt auszubauen; in der Erwägung, dass KMU aufgrund des Risikos, Opfer unlauterer Handelspraktiken zu werden, davor zurückschrecken, Handelsbeziehungen einzugehen;

O.

in der Erwägung, dass es unlautere Handelspraktiken nicht nur entlang der Lebensmittelversorgungskette, sondern genauso oft auch entlang anderer Lieferketten, etwa in der Textil- oder Automobilindustrie, gibt;

P.

in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um unlautere Handelspraktiken auf verschiedene Weise zu bekämpfen, wobei sie in einigen Fällen freiwillige Maßnahmen und Selbstregulierungsmaßnahmen anwenden und in anderen Fällen entsprechende nationale Vorschriften beschlossen haben; in der Erwägung, dass dies hinsichtlich des Niveaus, des Charakters und der Form des Rechtsschutzes zu starken Abweichungen und großen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten geführt hat; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten noch keinerlei Maßnahmen in diesem Bereich ergriffen haben;

Q.

in der Erwägung, dass sich einige Mitgliedstaaten, die ursprünglich mithilfe von freiwilligen Maßnahmen gegen unlautere Handelspraktiken vorgehen wollten, schließlich für den Erlass entsprechender Rechtsvorschriften entschieden haben;

R.

in der Erwägung, dass unlautere Handelspraktiken nur zum Teil unter das Wettbewerbsrecht fallen;

S.

in der Erwägung, dass mit dem europäischen Wettbewerbsrecht das Ziel verfolgt wird, den Verbrauchern die Wahl aus einem breiten Angebot an Qualitätserzeugnissen zu wettbewerbsfähigen Preisen zu ermöglichen, und gleichzeitig sichergestellt werden soll, dass die Unternehmen einen Anreiz für Investitionen und Innovationen erhalten, indem ihnen allen die gleichen Möglichkeiten geboten werden, ihre Erzeugnisse und deren Vorzüge zu bewerben, ohne durch unlautere Handelspraktiken in ungerechtfertigter Weise vom Markt verdrängt zu werden;

T.

in der Erwägung, dass das europäische Wettbewerbsrecht gewährleisten muss, dass der Endverbraucher ein Erzeugnis zu einem wettbewerbsfähigen Preis erwerben kann, jedoch auch dafür sorgen muss, dass ein freier und lauterer Wettbewerb zwischen den Unternehmen besteht, insbesondere um Anreize für Innovationen zu schaffen;

U.

in der Erwägung, dass der „Angstfaktor“ in Handelsbeziehungen eine Rolle spielt, infolge dessen die schwächere Partei ihre Rechte nicht wirksam nutzen kann und davor zurückschreckt, der stärkeren Partei die Anwendung unlauterer Praktiken vorzuwerfen, aus Angst, dass diese die Geschäftsbeziehungen mit ihr abbrechen könnte;

V.

in der Erwägung, dass sich die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette auf den Alltag der EU-Bürger auswirkt, die etwa 14 % ihres Haushaltsbudgets für Lebensmittel aufwenden;

W.

in der Erwägung, dass in der Lebensmittelversorgungskette viele Akteure tätig sind, beispielsweise Hersteller, Einzelhändler, Zwischenhändler und Erzeuger, und dass unlautere Handelspraktiken auf verschiedenen Ebenen der Kette vorkommen können;

X.

in der Erwägung, dass der „Angstfaktor“ bewirkt, dass kleine Lieferanten nicht in der Lage sind, ihr gegebenenfalls bestehendes Recht, vor Gericht zu gehen, tatsächlich in Anspruch zu nehmen, und dass andere, günstige und zugängliche Verfahren, wie etwa die Mediation durch eine unabhängige Schiedsstelle, ihren Interessen eher dienlich sind;

Y.

in der Erwägung, dass die Supply Chain Initiative (SCI) starken Einschränkungen unterliegt — so gibt es z. B. keine Strafen für Verstöße und keine Möglichkeit der Einreichung vertraulicher Beschwerden –, weshalb sie nicht als wirksames Instrument für die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken eingesetzt werden kann;

1.

würdigt die bisherigen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken, die einen ausgewogeneren Markt zum Ziel haben, und zur Überwindung der derzeitigen Fragmentierung, die sich daraus ergibt, dass es in der EU unterschiedliche einzelstaatliche Ansätze für den Umgang mit unlauteren Handelspraktiken gibt; weist jedoch darauf hin, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen, um unlautere Handelspraktiken zu bekämpfen; begrüßt den oben genannten Bericht der Kommission vom 29. Januar 2016 und die lang erwartete Begleitstudie zur Überwachung der Umsetzung der Grundsätze der guten Praxis in vertikalen Geschäftsbeziehungen entlang der Lebensmittelversorgungskette; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass in ihren Schlussfolgerungen die Erarbeitung eines Rahmens zur Bekämpfung unlautererer Handelspraktiken auf EU-Ebene nicht erwähnt wird;

2.

begrüßt die Maßnahmen, die im Rahmen des Hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette ergriffen wurden, sowie die Einrichtung einer Expertenplattform zu herrschenden Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen, die eine Liste der Handelspraktiken, die als offenkundig unlauter angesehen werden müssen, erarbeitet und diese Praktiken definiert und beurteilt hat;

3.

begrüßt die Entstehung und Weiterentwicklung der Supply Chain Initiative, die eine wichtige Rolle bei der Förderung des kulturellen Austausches und der Stärkung der Unternehmensethik spielt und in deren Rahmen Grundsätze der guten Praxis in vertikalen Beziehungen entlang der Lebensmittelversorgungskette sowie ein umfassender freiwilliger Rahmen für ihre Umsetzung vereinbart wurden, zu dessen Einhaltung sich bereits im zweiten Jahr seines Bestehens mehr als eintausend Unternehmen in der gesamten EU, und zwar in erster Linie KMU, verpflichtet haben; begrüßt die bislang erzielten Fortschritte und ist der Ansicht, dass Bemühungen, lautere Handelspraktiken entlang der Lebensmittelversorgungskette zu fördern, zwar etwas bewirken können, doch gegenwärtig nicht als ausreichend angesehen werden können, um unlautere Praktiken entlang der Lebensmittelversorgungskette einzudämmen; betont jedoch, dass sowohl in dem jüngsten Bericht der Kommission als auch in dem externen Beurteilungsbericht bestätigt wurde, dass die Wirksamkeit der Supply Chain Initiative durch zahlreiche Unzulänglichkeiten — wie Schwächen in der Verwaltung, unzureichende Transparenz und fehlende Durchsetzungsmethoden, Sanktionen und effiziente Mechanismen, um vom Rückgriff auf unlautere Handelspraktiken abzuschrecken, nicht vorhandene Möglichkeiten für potenzielle Opfer von unlauteren Handelspraktiken, individuelle anonyme Beschwerden einzureichen, und fehlende Möglichkeiten für eigenständige Ermittlungen durch unabhängige Stellen — eingeschränkt wird, was schließlich zu einer unzureichenden Vertretung von KMU und vor allem Landwirten führt, die die Supply Chain Initiative für nicht zweckdienlich halten; empfiehlt, in anderen einschlägigen Branchen, die nicht zum Lebensmittelbereich zählen, ähnliche Initiativen auf den Weg zu bringen, die die Funktionsweise der Lieferketten zum Gegenstand haben;

4.

bedauert jedoch, dass einige der von der Supply Chain Initiative geförderten Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung in der Praxis noch nicht angewandt worden sind und die Bewertung ihrer Wirksamkeit auf theoretischen Urteilen beruht; hegt Bedenken angesichts der Tatsache, dass bislang noch kein konkreter Fall untersucht wurde, um die Bedeutung der Supply Chain Initiative bei der Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken zu beurteilen, und zeigt sich besorgt angesichts dessen, dass bislang keine genauere Analyse der gesammelten Daten durchgeführt wurde, die eingegangene und erfolgreich bearbeitete Beschwerden betreffen; ist der Ansicht, dass das Fehlen einer eingehenderen Beurteilung es erschwert, ein Gesamturteil über die Initiative zu fällen; ist von der Feststellung enttäuscht, dass die tatsächlichen Erfolge der Supply Chain Initiative, wie es in der bereits erwähnten Studie von Areté zur Beurteilung der Wirksamkeit der Supply Chain Initiative heißt, sehr moderat zu sein scheinen, verglichen mit der tatsächlichen oder wahrgenommenen Dimension und Schwere des Problems der unlauteren Handelspraktiken;

5.

nimmt die Einrichtung nationaler Plattformen der Supply Chain Initiative für entlang der Lebensmittelversorgungskette tätige Organisationen und Unternehmen zur Kenntnis, über die der Dialog zwischen Handelspartnern sowie die Einführung und der Austausch lauterer Handelspraktiken gefördert werden sollen und auf die Beseitigung unlauterer Handelspraktiken hingearbeitet wird; äußert jedoch Bedenken im Hinblick auf deren tatsächliche Wirksamkeit; weist darauf hin, dass einige nationale Plattformen diese Ziele nicht erfüllt haben und dass sich Landwirte, wie im Fall Finnlands, von der jeweiligen Plattform abgewandt haben; schlägt vor, dass den Mitgliedstaaten nahegelegt wird, Beschwerden und Verstöße, die von diesen nationalen Plattformen gemeldet werden, mithilfe geeigneter Instrumente weiterzuverfolgen, und dass entsprechende Anreize dafür geschaffen werden;

6.

ist der Ansicht, dass die Grundsätze der guten Praxis und die Liste mit Beispielen für lautere und unlautere Praktiken in vertikalen Handelsbeziehungen entlang der Lebensmittelversorgungskette erweitert und auf wirksame Weise durchgesetzt werden sollten;

7.

begrüßt die gegenwärtig laufende Studie der Kommission zu Wahlmöglichkeiten und Innovation im Einzelhandelssektor; ist der Überzeugung, dass diese Maßnahme für die Klärung der Entwicklung und der Triebkräfte von Auswahl und Innovation auf der Ebene des Gesamtmarktes von Nutzen sein könnte;

8.

begrüßt die Entwicklung alternativer und informeller Mechanismen der Streitbeilegung und der Rechtsdurchsetzung, insbesondere auf dem Weg der Mediation und des Schiedsverfahrens;

9.

stellt fest, dass unlautere Handelspraktiken entlang der Lebensmittelversorgungskette grundlegenden Rechtsgrundsätzen zuwiderlaufen;

10.

missbilligt Praktiken, durch die das unausgewogene Kräfteverhältnis zwischen den Wirtschaftsakteuren missbraucht und echte Vertragsfreiheit infrage gestellt wird;

11.

weist darauf hin, dass sich unlautere Handelspraktiken seitens der Vertragspartei, die sich in der stärkeren Verhandlungsposition befindet, negativ auf die gesamte Lebensmittelversorgungskette, einschließlich der Beschäftigungsverhältnisse, auswirken und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher sowie die Qualität, Vielfalt und den Innovationsgehalt der verfügbaren Erzeugnisse einschränken; betont, dass unlautere Handelspraktiken die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Investitionen beeinträchtigen sowie Sparmaßnahmen bei Löhnen, Arbeitsbedingungen und Rohstoffen zur Folge haben können;

12.

bekräftigt, dass freier und fairer Wettbewerb, ausgewogene Beziehungen zwischen allen Akteuren, Vertragsfreiheit und die starke, wirkungsvolle Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften, im Interesse des Schutzes aller Wirtschaftsakteure entlang der Lebensmittelversorgungskette ungeachtet ihres geografischen Standorts, für eine gut funktionierende Lebensmittelversorgungskette und die Lebensmittelsicherheit von zentraler Bedeutung sind;

13.

weist darauf hin, dass wechselseitiges Vertrauen zwischen den Partnern entlang der Lieferkette aufgebaut werden muss, das auf den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und einer für beide Seiten vorteilhaften Beziehung beruht; betont die soziale Verantwortung der größeren Vertragspartei, ihre vorteilhafte Verhandlungsposition nicht voll auszuspielen und mit der schwächeren Partei auf eine für beide Seiten günstige Lösung hinzuwirken;

14.

begrüßt, dass die Kommission in ihrem Grünbuch vom 31. Januar 2013 einräumt, dass keine echte Vertragsfreiheit vorliegt, wenn zwischen den Parteien ein erhebliches Ungleichgewicht besteht;

15.

weist darauf hin, dass sich unlautere Handelspraktiken vor allem daraus ergeben, dass es zwischen den Akteuren der Lebensmittelversorgungskette große Unterschiede hinsichtlich ihres Einkommens und Einflusses gibt, und dass dringend gegen diese unlauteren Handelspraktiken vorgegangen werden muss, damit sich die Lage der Landwirte im Ernährungssektor verbessert; stellt fest, dass der Verkauf zu einem nicht kostendeckenden Preis und der Umstand, dass landwirtschaftlich erzeugte Grundnahrungsmittel wie Milchprodukte, Obst und Gemüse von großen Einzelhändlern massiv als Lockangebote missbraucht werden, auf lange Sicht die Nachhaltigkeit der Erzeugung dieser Nahrungsmittel in Europa bedrohen; begrüßt Aktivitäten wie zum Beispiel die „Initiative Tierwohl“ in Deutschland, mit denen Landwirten dabei geholfen werden soll, bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse deren Vorzüge in den Vordergrund zu stellen;

16.

weist darauf hin, dass unlautere Handelspraktiken massive negative Konsequenzen für Landwirte haben, wozu zum Beispiel niedrigere Gewinne, höhere Kosten als veranschlagt, Überproduktion und Verschwendung von Lebensmitteln sowie Probleme bei der Finanzplanung gehören; unterstreicht, dass diese negativen Auswirkungen letztlich die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher einschränken;

17.

stellt angesichts der begrenzten Möglichkeiten der Supply Chain Initiative die ungebrochene Unterstützung dieser Initiative durch die Kommission in ihrem Bericht in Frage; weist erneut darauf hin, dass die Landwirte einer Beteiligung ablehnend gegenüberstehen, was auf mangelndes Vertrauen, Einschränkungen bei anonymen Beschwerden, mangelnde rechtliche Befugnisse, die fehlenden Möglichkeiten, bedeutsame Sanktionen zu verhängen, das Fehlen angemessener Mechanismen für die Bekämpfung eindeutig belegter unlauterer Handelspraktiken sowie nicht ausreichend berücksichtigte Vorbehalte mit Blick auf die den Durchsetzungsmechanismen innewohnenden Ungleichgewichte zurückzuführen ist; bedauert die mangelnde Bereitschaft der Kommission, für Anonymität und geeignete Sanktionen zu sorgen;

18.

ist der Ansicht, dass die Supply Chain Initiative und andere freiwillige Systeme auf nationaler Ebene und EU-Ebene (Verhaltenskodizes, freiwillige Mechanismen zur Streitbeilegung) weiterentwickelt und gefördert werden sollten, und zwar als Ergänzung wirkungsvoller und starker Durchsetzungsmechanismen auf der Ebene der Mitgliedstaaten — wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass Beschwerden anonym eingereicht werden können und abschreckende Sanktionen eingeführt werden — und in Verbindung mit einer Koordinierung auf EU-Ebene; ermutigt Produktions- und Handelsunternehmen, wozu auch Bauernverbände zählen, sich an diesen Initiativen zu beteiligen; ist der Ansicht, dass sich alle Lieferanten, die sich nicht um ihre Anonymität sorgen, an diesen Initiativen beteiligen können sollten und sich diese Initiativen zu Plattformen für Weiterbildung und für den Austausch bewährter Verfahren weiterentwickeln können; weist darauf hin, dass die Kommission in ihrem aktuellen Bericht feststellt, dass die Supply Chain Initiative insbesondere dahingehend zu verbessern ist, dass vertrauliche Beschwerden berücksichtigt werden und unabhängige Stellen Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse erhalten;

19.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um wirksame Durchsetzungsmechanismen, wie die Entwicklung und Koordinierung eines Netzwerks sich wechselseitig anerkennender nationaler Behörden auf EU-Ebene, sicherzustellen; verweist in diesem Zusammenhang auf den Schiedsrichter für die Beziehungen zwischen Supermärkten und ihren Lieferanten („Groceries Code Adjudicator“) im Vereinigten Königreich als potenzielles Vorbild für eine ähnliche Stelle auf EU-Ebene, die ein wirkliches Abschreckungsmittel gegen unlautere Handelspraktiken schaffen und dazu beitragen könnte, den „Angstfaktor“ auszuschalten;

20.

begrüßt, dass es die Supply Chain Initiative KMU und Kleinstunternehmen seit kurzem ermöglicht, nach einem vereinfachten Verfahren beizutreten; weist darauf hin, dass die Zahl registrierter KMU angestiegen ist; betont jedoch, dass die Supply Chain Initiative durch eine Reihe von Maßnahmen, die die Kommission in ihrem Bericht vom 29. Januar 2016 aufgeführt hat, weiter gestärkt werden muss, und dass die hinsichtlich dieser Maßnahmen erzielten Fortschritte von der Kommission überwacht werden sollten, mit Blick auf:

die Intensivierung der Bemühungen um die Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Supply Chain Initiative, insbesondere unter KMU,

die Sicherstellung der Neutralität der Leitungsstruktur z. B. durch die Einrichtung eines unabhängigen Vorsitzes, der keiner bestimmten Interessengruppe verbunden ist,

die Schaffung von Möglichkeiten für vermeintliche Opfer von unlauteren Handelspraktiken, vertrauliche Beschwerden einzureichen,

die Stärkung der internen Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung von Prozessverpflichtungen durch die einzelnen Marktteilnehmer und die vertraulichen Überwachung der Häufigkeit und des Ausgangs bilateraler Streitigkeiten;

21.

verweist auf die Anmerkung der Kommission, wonach Vertreter der Landwirte sich entschlossen haben, nicht der SCI beizutreten, weil die SCI ihrer Ansicht nach keine ausreichende Vertraulichkeit für Beschwerdeführer sicherstellt, ihr die satzungsgemäße Befugnis für unabhängige Untersuchungen und wirksame Sanktionen fehlt, es keinen Mechanismus zur Bekämpfung gut belegter unlauterer Handelspraktiken gibt und die Bedenken der Landwirte bezüglich der Ungleichgewichte bei der Art der Durchsetzungsmechanismen nicht angemessen berücksichtigt worden sind; ist überzeugt, dass die Beteiligung der Landwirte von entscheidender Bedeutung ist und dass die nachlassende Beteiligung nicht auf mangelnde Bekanntheit, sondern auf ein mangelndes Vertrauen in die gegenwärtigen Verfahren und Leitungsstrukturen der SCI zurückzuführen ist; schlägt daher vor, dass die Verbesserung des Funktionierens der SCI unter anderem durch eine unabhängige Verwaltung, Vertraulichkeit und Anonymität sowie wirksame Durchsetzung und Abschreckung als ein erster Schritt das Interesse der Landwirte an der SCI, die ihr entgegengebrachte Unterstützung und so auch die Beteiligung der Landwirte an ihr fördern könnte;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaten auf, den Produzenten nahezulegen, Erzeugerverbänden und -organisationen beizutreten und ihnen den Beitritt dazu zu erleichtern, damit deren Verhandlungsmacht und -position in der Lebensmittelversorgungskette gestärkt werden;

23.

ist jedoch der Ansicht, dass freiwillige Maßnahmen und Selbstregulierungsmaßnahmen kostengünstige Mittel für die Sicherstellung lauteren Vorgehens auf dem Markt und die Beilegung von Streitigkeiten sein sowie unlautere Handelspraktiken beseitigen können, wenn sie mit unabhängigen und wirksamen Durchsetzungsmechanismen gekoppelt werden; betont jedoch, dass derartige Maßnahmen aufgrund ihrer unzureichenden Durchsetzung, der unzulänglichen Beteiligung von Landwirten, unparteiischer Verwaltungsstrukturen, Interessenskonflikten zwischen den betroffenen Parteien, Mechanismen zur Streitbeilegung, die den „Angstfaktor“ auf Seite der Produzten nicht berücksichtigen, und die Tatsache, dass sie sich nicht auf die gesamte Lebensmittelversorgungskette beziehen, bislang nur zu bescheidenen Ergebnissen geführt haben; fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten weiterhin zu unterstützen;

24.

stellt fest, dass es zwar bereits EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in den Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern gibt (Richtlinie 2005/29/EG); betont allerdings, dass es an EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung unlauterer Praktiken in den Beziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren entlang der Lebensmittelversorgungskette mangelt;

25.

weist darauf hin, dass der Ausgangspunkt jeder seriösen Untersuchung unlauterer Handelspraktiken das neue Wirtschaftsmodell sein muss, das in den vergangenen Jahren entstanden ist, nämlich Großmärkte, in denen der Zugang zu Verkaufsstellen einem starken Wettbewerb unter der Kontrolle der Supermärkte unterliegt; weist darauf hin, dass einige Wettbewerbsbehörden spezifische Praktiken ermittelt haben, zu denen auch der Transfer übermäßiger Risiken auf Lieferanten gehört, wodurch deren Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden kann; weist darauf hin, dass diese Behörden auch zu dem Schluss kamen, dass Eigenmarken mit Herstellermarken in einem horizontalen Wettbewerb stehen — eine Dimension, die bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurde;

26.

betont, dass die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zur Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Handels innerhalb der EU und mit Drittstaaten beiträgt; weist darauf hin, dass die an der Lebensmittelversorgungskette Beteiligten aufgrund der Fragmentierung des Marktes und der voneinander abweichenden nationalen Rechtsvorschriften betreffend unlautere Handelspraktiken mit unterschiedlichen Marktbedingungen zu tun haben, was zur Folge haben kann, dass sich die jeweils Betroffenen den für sie günstigsten Gerichtsstand aussuchen (das sogenannte „Forum Shopping“), was wiederum Rechtsunsicherheit bedingen kann;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das europäische Wettbewerbsrecht, die Vorschriften zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie kartellrechtliche Vorschriften umfassend und einheitlich durchzusetzen und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in der Lebensmittelversorgungskette hart zu bestrafen;

28.

hält es für geboten, dafür zu sorgen, dass das europäische Wettbewerbsrecht den besonderen Merkmalen der Landwirtschaft Rechnung trägt und dem Wohl sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher dient, die eine wichtige Rolle in der Versorgungskette spielen; ist der Ansicht, dass das europäische Wettbewerbsrecht die Voraussetzungen für einen wirksameren Markt schaffen muss, der es den Verbrauchern ermöglicht, aus zahlreichen zu wettbewerbsfähigen Preisen angebotenen, hochwertigen Erzeugnissen auszuwählen, wobei gleichzeitig dafür zu sorgen ist, dass Primärerzeuger einen Anreiz für Investitionen und Innovationen haben und nicht durch unlautere Handelspraktiken vom Markt verdrängt werden;

29.

weist darauf hin, dass Eigenmarkenprodukte zwar für die Verbraucher Mehrwert, eine größere Auswahl und fair gehandelte Produkte bedeuten können, dass sie aber mittel- und langfristig ein strategisches Problem darstellen, da sie in einem horizontalen Wettbewerb zu Herstellermarken stehen, der in der Vergangenheit überhaupt keine Rolle gespielt hat, was den Einzelhändlern, die hierdurch Kunden und Wettbewerber zugleich werden, eine unfaire und wettbewerbsfeindliche Stellung verschaffen kann; weist darauf hin, dass es eine „Risikoschwelle“ gibt, bei deren Überschreiten die Marktdurchdringung einer Eigenmarke in einer bestimmten Kategorie von Erzeugnissen die aktuellen positiven Auswirkungen von Eigenmarken in negative Auswirkungen verwandeln und zahlreiche Unternehmen abschrecken würde, innovativ tätig zu werden; besteht daher darauf, dass seitens der Kommission und der Wettbewerbsbehörden besonderes Augenmerk auf das Problem der Eigenmarken gelegt werden muss, wobei insbesondere die möglichen langfristigen Folgen für die Lieferkette und die Position von Landwirten in ihr angegangen werden müssen und berücksichtigt werden muss, dass sich die Gewohnheiten der Verbraucher in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umfassend und konsequent durchzusetzen, damit Gläubiger binnen 60 Tagen von Unternehmen bezahlt werden, die andernfalls mit Zinszahlungen oder der Zahlung angemessener Beitreibungskosten an den Gläubiger rechnen müssen;

31.

fordert die Kommission auf, einen oder mehrere Vorschläge für die Schaffung eines Rahmens auf EU-Ebene vorzulegen, mit dem die allgemeinen Grundsätze festgelegt sowie den einzelstaatlichen Gegebenheiten und bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, um unlautere Handelspraktiken entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette zu bekämpfen und gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten zu schaffen, mit dem Ziel, das reibungslose Funktionieren der Märkte sowie faire und transparente Beziehungen zwischen Erzeugern, Lieferanten und Vertreibern von Lebensmitteln zu ermöglichen;

32.

ist fest davon überzeugt, dass bei der Vorlage eines Vorschlags für einen Rahmen auf EU-Ebene die von der Kommission und einschlägigen Interessensträgern erarbeitete Definition unlauterer Handelspraktiken, die in dem Dokument „Vertical relationships in the Food Supply Chain: Principles of Good Practice“ („Vertikale Beziehungen entlang der Lebensmittelversorgungskette: Grundsätze der guten Praxis“) vom 29. November 2011 (15) enthalten ist, und eine offene Liste unlauterer Handelspraktiken berücksichtigt werden sollten;

33.

ist außerdem der Ansicht, dass die Gewährleistung von Anonymität und Vertraulichkeit Bestandteil aller künftigen Gesetzesinitiativen in diesem Bereich sein muss;

34.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten — sofern dies noch nicht geschehen ist — öffentliche Stellen oder eigene Instanzen, z. B. Schiedsstellen, einrichten oder benennen, die für die Durchsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung unlauterer Praktiken in der Lebensmittelversorgungskette zuständig sind; ist der Ansicht, dass derartige öffentliche Stellen die Durchsetzung erleichtern können, wenn sie z. B. die Befugnis erhalten, auf Grundlage von informellen Informationen oder Beschwerden, die in vertraulicher Form entgegengenommen wurden (wodurch der „Angstfaktor“ ausgeschaltet werden kann), Untersuchungen aus eigener Initiative einzuleiten und durchzuführen, und dass sie als Vermittler zwischen den beteiligten Parteien auftreten können; betont, dass die wechselseitige Anerkennung und eine wirksame Zusammenarbeit der nationalen Behörden auf EU-Ebene wichtig ist, damit der Austausch relevanter Informationen, insbesondere im Hinblick auf bewährte Verfahren und die Untersuchung neuer Formen unlauterer Handelspraktiken durch Sachverständige, gewährleistet ist, wobei es das Subsidiaritätsprinzip umfassend zu beachten gilt;

35.

fordert im Anschluss an den Bericht der Kommission die Kommission, die Mitgliedstaaten und sonstige einschlägige Interessenträger auf, die Einbindung von Bauernverbänden — darunter Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen — in den Handlungsbereich der für die Lebensmittelversorgungskette zuständigen nationalen Durchsetzungsbehörden insbesondere dadurch zu erleichtern, dass die Anonymität von Beschwerden zugesichert und für wirksame Sanktionen gesorgt wird;

36.

vertritt die Auffassung, dass nur mit einem Rechtsrahmen auf EU-Ebene unlautere Handelspraktiken bekämpft werden können und sichergestellt wird, dass Landwirte und Verbraucher in der EU von fairen Verkaufs- und Einkaufsbedingungen profitieren können;

37.

ist der Auffassung, dass das Schutzniveau in Ländern, die bereits einzelstaatliche Rechtsvorschriften für die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken zwischen Unternehmen verabschiedet haben, mit diesem EU-Rechtsrahmen nicht gesenkt werden darf;

38.

fordert die Mitgliedstaaten, die über keine zuständige Durchsetzungsbehörde verfügen, auf, die Einrichtung einer solchen Durchsetzungsbehörde ins Auge zu fassen und sie mit den Befugnissen zur Überwachung und Durchsetzung der Maßnahmen auszustatten, die für die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken notwendig sind;

39.

betont, dass den Durchsetzungsbehörden zahlreiche verschiedene Durchsetzungsmaßnahmen und eine Bandbreite von Sanktionen zur Verfügung stehen müssen, damit sie je nach Schwere des Verstoßes flexibel reagieren können; ist der Ansicht, dass derartige Maßnahmen und Sanktionen eine abschreckende Wirkung haben sollten, damit sich die Verhaltensweisen ändern;

40.

weist darauf hin, dass in allen Mitgliedstaaten bereits Regelungsrahmen zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken bestehen; nimmt die vor kurzem von einigen Mitgliedstaaten ergriffenen regulatorischen Maßnahmen zur Kenntnis, die auf der Einführung von das nationale Wettbewerbsrecht ergänzenden Vorschriften, der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken auf die Beziehungen zwischen Unternehmen und der Einrichtung unabhängiger Einrichtungen zur Rechtsdurchsetzung beruhen; weist jedoch darauf hin, dass die sich diesbezüglich unterscheidenden Ansätze der entsprechenden Mitgliedstaaten dazu geführt haben, dass der vor unlauteren Handelspraktiken gewährte Schutz von unterschiedlichem Ausmaß und unterschiedlicher Art ist;

41.

stellt fest, dass im Zusammenhang mit Beschlüssen über Maßnahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken entlang der Lebensmittelversorgungskette die Besonderheiten der einzelnen Märkte, die für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen sowie die unterschiedliche Situation und die unterschiedlichen Herangehensweisen in den einzelnen Mitgliedstaaten, der Grad der Konsolidierung bzw. der Fragmentierung der Märkte sowie eine Reihe anderer wesentlicher Faktoren Berücksichtigung finden müssen, wobei auch das Wissen über bereits in einigen Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen, die sich als wirksam erwiesen haben, zu nutzen ist; ist der Ansicht, dass im Rahmen jeglicher Vorschläge für Rechtsvorschriften ein verhältnismäßig hohes Maß an Freiheit hinsichtlich der Wahl der Mittel in Abhängigkeit von den Merkmalen des jeweiligen Marktes gewährleistet werden sollte, um den Beschluss eines Universalkonzepts zu vermeiden, wobei neben dem Konzept der privaten Durchsetzung dem allgemeinen Grundsatz Rechnung getragen werden sollte, dass die Wirksamkeit der Durchsetzung von Vorschriften durch die Beteiligung der entsprechenden öffentlichen Behörden gestärkt wird, wodurch auch ein Beitrag zur Verbesserung der fragmentierten und schwach ausgeprägten Kooperation zwischen den einzelstaatlichen Durchsetzungsbehörden und zur Bewältigung der grenzüberschreitenden Herausforderungen im Bereich unlauterer Handelspraktiken geleistet wird;

42.

weist darauf hin, dass die bestehende fragmentierte und schwach ausgeprägte Kooperation zwischen einzelstaatlichen Durchsetzungsbehörden nicht ausreicht, um den grenzüberschreitenden Herausforderungen im Bereich unlauterer Handelspraktiken zu begegnen;

43.

fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit und die Auswirkungen von ordnungspolitischen und sonstigen Maßnahmen zu bewerten, wobei alle möglichen Konsequenzen für die verschiedenen Akteure und für das Wohl der Verbraucher sowie der Policy-Mix gebührend zu berücksichtigen sind, der von den im Rahmen der bereits erwähnten Areté-Studie Befragten gefordert wurde und der aus einer Kombination freiwilliger Initiativen und der Durchsetzung durch öffentliche Stellen (33 % aller Antworten) sowie spezifischer Rechtsvorschriften auf EU-Ebene (32 %) bestehen soll;

44.

vertritt die Überzeugung, dass eine Sensibilisierung der Verbraucher für landwirtschaftliche Erzeugnisse von entscheidender Bedeutung dafür ist, dass die durch Ungleichgewichte in der Lebensmittelversorgungskette und damit auch durch unlautere Handelspraktiken verursachten Probleme gelöst werden können; fordert alle an der Regulierung der Lebensmittelversorgungskette Beteiligten auf, für mehr Transparenz in der gesamten Lebensmittelversorgungskette zu sorgen und die Informationen für Verbraucher durch angemessenere Produktkennzeichnungs- und Zertifizierungsregelungen zu verbessern, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen über die zur Verfügung stehenden Erzeugnisse treffen und entsprechend handeln können;

45.

fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Initiativen zu fördern, durch die Verbraucher auf die Gefahren des Preisdumpings für Primärerzeuger hingewiesen werden, und unterstützt ausdrücklich diesbezügliche Sensibilisierungskampagnen in Schulen und Ausbildungsstätten;

46.

stellt fest, dass es seit 2009 fünf Entschließungen angenommen hat, die sich mit Problemen in der Lieferkette im Einzelhandel in der EU befassen und von denen drei in erster Linie Ungleichgewichte und Missbrauch innerhalb der Lebensmittelversorgungskette betreffen; stellt zudem fest, dass die Kommission im selben Zeitraum drei Mitteilungen und ein Grünbuch herausgebracht und zwei Abschlussberichte zu ähnlichen Themen in Auftrag gegeben hat; führt daher an, dass weitere Analysen der Verhältnisse in der Lebensmittelversorgungskette die Einführung der dringend erforderlichen Maßnahmen, mit denen die Landwirte bei der Bekämpfung von unlauteren Handelspraktiken unterstützt würden, nur hinauszögern würden;

47.

fordert alle Akteure in der Lebensmittelversorgungskette mit Nachdruck auf, die Verwendung von Musterverträgen und von neuartigen Verträgen in Erwägung zu ziehen, mit denen Risiken und Vorteile zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden;

48.

weist darauf hin, dass mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und mit der neuen einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation Maßnahmen eingeführt wurden, mit denen die ungleiche Verhandlungsposition der Landwirte, des Einzelhandels, des Großhandels und der KMU in der Lebensmittelversorgungskette angegangen werden soll, indem insbesondere die Gründung und der Ausbau von Erzeugerorganisationen unterstützt werden; betont die große Bedeutung dieser Zusammenarbeit auf der Angebotsseite;

49.

stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in der die Gründung von Erzeugerorganisationen vorgesehen ist, durch finanzielle Anreize im Rahmen der zweiten Säule der GAP ergänzt wird; weist darauf hin, dass mit dem Rechtsrahmen die Möglichkeit von Tarifverhandlungen (in einigen Branchen) und Lieferverträgen (in allen Branchen) auf Erzeugerorganisationen, ihre Vereinigungen und Branchenverbände ausgedehnt wird und zudem im Falle von gravierenden Marktungleichgewichten, bei denen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, befristete Ausnahmen von bestimmten Wettbewerbsregeln eingeführt werden;

50.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dieses Vorgehen entschieden zu fördern, damit die Verhandlungsposition der Primärerzeuger verbessert und Erzeuger dazu angehalten werden, Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen beizutreten; betont insbesondere die Schutzbedürftigkeit von kleinen und familiengeführten landwirtschaftlichen Betrieben, denen das Potenzial innewohnt, in abgeschnittenen und abgelegenen Regionen und Berggebieten dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen;

51.

ist der Ansicht, dass die Stärkung und die Gründung von Erzeugerorganisationen mit der Stärkung der Verhandlungsposition der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette einhergehen muss, die insbesondere darin zum Ausdruck kommen muss, dass den Landwirten das Recht eingeräumt wird, ihre Verträge kollektiv auszuhandeln;

52.

fordert Verbesserungen bei der Transparenz und der Bereitstellung von Informationen in der Versorgungskette und eine Stärkung von Einrichtungen und Markterkundungsinstrumenten wie dem Europäischen Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise und der Beobachtungsstelle für den Milchmarkt, damit Landwirten und Erzeugerorganisationen detaillierte und aktuelle Marktdaten zur Verfügung stehen;

53.

vertritt die Auffassung, dass die Preise in der Lebensmittelversorgungskette den Mehrwert, den die Primärerzeuger schaffen, besser widerspiegeln sollten; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Preisbildung im Einzelhandel so transparent wie möglich erfolgt;

54.

weist darauf hin, dass sich die Landwirte in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten eine starke Stellung innerhalb der Lebensmittelversorgungskette gesichert haben, indem sie Genossenschaften gegründet haben, durch die sichergestellt wird, dass der Wertzuwachs aus den Verarbeitungsstufen den Landwirten zugutekommt, und hält es für äußerst wichtig, dass diesen Genossenschaften keine zusätzlichen Kosten durch verbindliche und kostenintensive bürokratische Vorschriften auferlegt werden;

55.

fordert die Erzeuger und die Verarbeiter mit Nachdruck auf, zusammenzuarbeiten und dabei in Innovationen zu investieren und den Mehrwert ihrer Erzeugnisse zu steigern;

56.

erinnert die Kommission daran, dass das Parlament im Dezember 2013 einen Initiativbericht angenommen hat, in dem sie aufgefordert wurde, die Möglichkeit einer unabhängigen Durchsetzung zu prüfen, um so den „Angstfaktor“ bei den Primärerzeugern anzugehen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dies in ihrem eigenen Bericht zu berücksichtigen;

57.

ist der Ansicht, dass Berufsverbände als Plattform für Primärerzeuger fungieren und es ihnen ermöglichen könnten, bei einer zuständigen Behörde bedenkenlos Beschwerden über mutmaßliche unlautere Handelspraktiken einzureichen;

58.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 23.

(2)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 22.

(3)  ABl. C 227 E vom 6.8.2013, S. 11.

(4)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 44.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0004.

(6)  ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 4.

(7)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 9.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0580.

(9)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

(10)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.

(11)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(12)  ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.

(13)  ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38.

(14)  Eurostat, 2010.

(15)  https://ec.europa.eu/digital-single-market/sites/digital-agenda/files/discussions/Vertical%20relationships%20in%20the%20Food%20Supply%20Chain%20-%20Principles%20of%20Good%20Practice.pdf


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/51


P8_TA(2016)0251

Technisch innovative Lösungen für eine nachhaltige Landwirtschaft

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu technischen Lösungen für die nachhaltige Landwirtschaft in der EU (2015/2225(INI))

(2018/C 086/06)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 11, 114 Absatz 3, 168 Absatz 1 und 191,

gestützt auf den Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (2),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (4),

gestützt auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (5),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014–2020 (6),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 870/2004 des Rates vom 24. April 2004 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1467/94 (7) und auf den Bericht der Kommission vom 28. November 2013 mit dem Titel „Genetische Ressourcen in der Landwirtschaft — von der Erhaltung bis zur nachhaltigen Nutzung“ (COM(2013)0838),

gestützt die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (8),

unter Hinweis auf die Absichtserklärung der Kommission und der Europäischen Investitionsbank vom 14. Juli 2014 über die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung 2014-2020,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 zur Zukunft des Wirtschaftszweigs Gartenbau in Europa: Wachstumsstrategien (9),

unter Hinweis auf die Studie der Fachabteilung B (Struktur- und Kohäsionspolitik) — Landwirtschaft und ländliche Entwicklung — von 2014 mit dem Titel „Precision agriculture: An opportunity for EU farmers — potential support with the CAP 2014-2020“ (Präzisionslandwirtschaft: Eine Chance für EU-Landwirte — Möglichkeiten der Unterstützung im Rahmen der GAP 2014-2020),

unter Hinweis auf die Studie der Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Optionen (STOA) von 2013 mit dem Titel „Technologische Optionen zur Ernährung von 10 Milliarden Menschen“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Februar 2012 über die Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (COM(2012)0079),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2012 mit dem Titel „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ (COM(2012)0060),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2015 über die Einsetzung einer Hochrangigen Gruppe wissenschaftlicher Berater (C(2015)6946),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Mai 2015 mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung — Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern (10),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0174/2016),

A.

in der Erwägung, dass unsere Gesellschaften vielfältigen Herausforderungen im Agrarbereich gegenüberstehen und ihrer Verantwortung gerecht werden müssen, und in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass im Jahr 2050 9,6 Milliarden Menschen auf der Erde leben werden, was bedeutet, dass die Weltbevölkerung bis dahin um 2,4 Milliarden Menschen zunehmen wird;

B.

in der Erwägung, dass im Schnitt mindestens ein Drittel der Lebensmittelproduktion — in manchen Bereichen sogar annähernd die Hälfte — vergeudet wird, und in der Erwägung, dass dieser vorhergesagte Bedarf unter anderem dadurch am besten gedeckt werden kann — ohne die knappen Ressourcen aufzubrauchen –, dass auf technische Lösungen zur Steigerung der Produktion, der Verbesserung der Vertriebswege und der Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung zurückgegriffen wird;

C.

in der Erwägung, dass es dringend geboten ist, mehr unbedenkliche, gesunde und nährstoffreiche Lebensmittel für die Bürger der EU und weltweit zu erzeugen, sodass Mangelernährung, Fettleibigkeit, Herz-Kreislauf-Erkrankungen usw. begegnet werden kann, und in der Erwägung, dass die hohen Qualitätsnormen der EU für Lebensmittel weltweit geschätzt werden;

D.

in der Erwägung, dass es zahlreiche Möglichkeiten der Landnutzung wie zum Beispiel die Urbanisierung, die Industrie, den Tourismus und die Freizeitwirtschaft gibt, die mit der Landwirtschaft konkurrieren;

E.

in der Erwägung, dass Agrarrohstoffe Wachstumsperspektiven im Bereich der grünen Chemie eröffnen;

F.

in der Erwägung, dass sich ein höheres Maß an Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft als immer wichtigeres Ziel für die Erzeuger abzeichnet, da einerseits die Kosten im Interesse des Ertrags eingedämmt werden müssen und andererseits der Übernutzung und der Schädigung der natürlichen Ressourcen (Böden, Wasser, Luft und biologische Vielfalt) Einhalt geboten werden muss; in der Erwägung, dass die Landwirtschaft mit 70 % zum Frischwasserverbrauch weltweit beiträgt, und in der Erwägung, dass die mangelnde Verfügbarkeit von Wasser bereits jetzt in manchen Regionen der EU und weltweit ein gravierendes Problem für die landwirtschaftliche Produktion darstellt; in der Erwägung, dass der Verbrauch von Trinkwasser in der Landwirtschaft durch den wirksamen Einsatz moderner Bewässerungstechnik und den Anbau von Feldfrüchten, die an die klimatischen Bedingungen vor Ort angepasst sind, bedeutend verringert werden kann;

G.

in der Erwägung, dass Stickstoffdünger zwar hohe Erträge fördern, bei ihrer Herstellung jedoch etwa die Hälfte der von den landwirtschaftlichen Produktionssystemen verbrauchten Energie aus fossilen Energieträgern eingesetzt wird;

H.

in der Erwägung, dass der weltweite Energieverbrauch Schätzungen zufolge bis 2030 um 40 % steigen wird, und in der Erwägung, dass nun ernsthaft darüber nachgedacht werden muss, wie dieser Bedarf mithilfe einer größeren Energieeffizienz und eines sicheren Energiemix unter Einschluss erneuerbarer Energiequellen gedeckt werden kann; in der Erwägung, dass aus Forschungsergebnissen hervorgeht, dass mit kürzeren landwirtschaftlichen Nahrungsmittelketten der Energiebedarf gesenkt werden kann, was sich positiv auf die Kosten und die Umwelt auswirkt;

I.

in der Erwägung, dass weltweit jährlich bis zu 40 % der Ernteerträge aufgrund von Pflanzenschädlingen und -krankheiten verloren gehen, und in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass dieser Anteil in den kommenden Jahren deutlich ansteigen wird; in der Erwägung, dass Maßnahmen — unter anderem im Wege systemischer Ansätze und der Anpassung bestehender Produktionsmodelle — ergriffen werden müssen, damit dieser Anteil nicht noch weiter zunimmt, und in der Erwägung, dass der Klimawandel zu diesem Verlust beiträgt und dazu führt, dass aus ökologischer Sicht neuartige Pflanzenschädlinge und -krankheiten aufkommen;

J.

in der Erwägung, dass die Erderwärmung extreme Wetterereignisse verursacht, die Trockenheit oder Überschwemmungen zur Folge haben, die wiederum beträchtliche Schäden für die betroffenen Bevölkerungsgruppen nach sich ziehen und ihre Lebensmittelversorgung ernsthaft gefährden, und in der Erwägung, dass die Widerstandsfähigkeit biologisch und strukturell vielfältiger Agro-Ökosysteme gegenüber dem Klimawandel dazu beitragen kann, dieses Risiko zu mindern;

K.

in der Erwägung, dass das genetische Pflanzenpotenzial der EU in den europäischen landwirtschaftlichen Betrieben nicht immer ausgeschöpft wird und die Erträge in den letzten Jahren konstant geblieben sind;

L.

in der Erwägung, dass die Vielfalt und die Qualität der pflanzengenetischen Ressourcen eine entscheidende Rolle für die Widerstandsfähigkeit und die Produktivität in der Landwirtschaft spielen und daher ein entscheidender Faktor für nachhaltige Landwirtschaft sowie für Ernährungssicherheit sind;

M.

in der Erwägung, dass die Schließung der „Ertragslücke“ eine besondere Herausforderung auf der Forschungsagenda für die nachhaltige Landwirtschaft darstellt;

N.

in der Erwägung, dass bei der Präzisionslandwirtschaft Automatisierung und andere Techniken zum Einsatz kommen, damit die Präzision und die Wirksamkeit der wichtigsten Methoden der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verbessert werden, wobei auf systembasierte Vorgehensweisen für die Erhebung und Analyse von Daten und die Optimierung des Zusammenspiels von Wetter, Boden, Wasser und Pflanzen zurückgegriffen wird, und in der Erwägung, dass mit der Präzisionslandwirtschaft letztendlich der Verbrauch von Pestiziden, Düngemitteln und Wasser verringert und gleichzeitig die Bodenfruchtbarkeit verbessert werden soll und die Erträge optimiert werden sollen;

O.

in der Erwägung, dass in der Bodenkunde aufgezeigt wird, dass gesunde und lebendige Böden Kulturpflanzen ernähren und schützen, da sie nützliche Arten beherbergen, die Kulturpflanzen im Austausch gegen Zucker, der in den Exsudaten der Pflanzenwurzeln enthalten ist, vor Erregern und Schädlingen schützen und mit Nährstoffen und Wasser versorgen; in der Erwägung, dass sich landwirtschaftliche Verfahren negativ auf die biologische, chemische und physikalische Beschaffenheit von Böden auswirken und somit Folgen wie zum Beispiel Erosion, die Schädigung der Bodenstrukturen und einen Verlust an Fruchtbarkeit zeitigen können;

P.

in der Erwägung, dass die Vorteile innovativer Technologien nicht auf eine Form der Landwirtschaft beschränkt sein sollten, sondern allen Formen der Landwirtschaft — der konventionellen und biologischen Landwirtschaft, der Viehzucht und dem Ackerbau, der kleinbäuerlichen und der großflächigen Landwirtschaft — zugutekommen müssen;

Q.

in der Erwägung, dass die Zahl der Pestizidwirkstoffe zwischen 1993 und 2009 um 70 % gesenkt wurde und zugleich häufiger Schädlinge in der Europäischen Union aufgetreten sind; in der Erwägung, dass die Zulassungsverfahren und die Kriterien für die Festlegung von Wirkstoffen und von neuen Substanzen, die eine Alternative zu Pflanzenschutzmitteln darstellen, für die EU-Landwirtschaft und die EU-Bürger immer schwerer zu begreifen sind; in der Erwägung, dass der Mangel an Wirkstoffen für weniger bedeutende Anwendungen dringend behoben werden muss;

R.

in der Erwägung, dass der Mangel an Lösungen für den Schutz von Sonderkulturen eine Gefahr für die Qualität, die Vielfalt und die nachhaltige Erzeugung von Nahrungsmittelpflanzen in der EU darstellt und unmittelbare Verluste in Höhe von schätzungsweise mehr als einer Milliarde Euro zur Folge hat, die unter anderem durch Produktionsausfälle und zusätzliche Kosten für Landwirte bedingt sind;

S.

in der Erwägung, dass kurzfristige Zyklen in den Finanzierungsprioritäten für Politik und Forschung den Kompetenzen, der Infrastruktur und der Innovation in der Landwirtschaft abträglich sein können, und in der Erwägung, dass vorrangig für die wirksame Weitergabe von Erkenntnissen aus der Forschung an die Landwirte und für Forschungsprogramme gesorgt werden sollte, die sich in erster Linie mit der Verbesserung der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft, der Senkung der Produktionskosten und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit befassen;

Präzisionslandwirtschaft

1.

stellt fest, dass die Landwirtschaft stets auf neue Bewirtschaftungsmodelle und -verfahren, einschließlich neuer Techniken und Erzeugungsmethoden, zurückgegriffen hat, um die Erträge zu steigern und die Landwirtschaft selbst an neue und sich wandelnde Gegebenheiten anzupassen; betont, dass Ökosystemdienstleistungen wie zum Beispiel der Nährstoffkreislauf von entscheidender Bedeutung für die Landwirtschaft sind und dass manche Funktionen wie etwa die Bindung von Kohlenstoff über die Lebensmittelproduktion hinausgehen;

2.

ist der Überzeugung, dass Innovation das Potenzial innewohnt, einen Beitrag zu einer nachhaltigen Landwirtschaft in der EU zu leisten, und hält die Präzisionslandwirtschaft mit ihren Techniken für besonders wichtig dafür, dass der Fortschritt aufrechterhalten werden kann, weist aber auf die Schranken mit Blick auf ihre flächendeckende Einführung hin, die unter anderem durch die Zuverlässigkeit und die Handhabbarkeit dieser Technik, die begrenzten Kenntnisse über sie und ihre Anpassungsfähigkeit an sämtliche Betriebsarten und -größen bedingt sind;

3.

ist der Auffassung, dass die der Präzisionslandwirtschaft zugrundeliegenden Grundsätze bedeutende Vorteile für die Umwelt hervorbringen, das Einkommen der Landwirte erhöhen, den Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen rationalisieren und die Ressourceneffizienz unter anderem mit Blick auf die Bewässerung beträchtlich erhöhen können; hält die Kommission deshalb dazu an, Maßnahmen zu fördern, mit denen die Entwicklung und die Anwendung von Methoden der Präzisionslandwirtschaft für alle Betriebsarten — unabhängig von ihrer Größe, ihrer Produktion und davon, ob sie Ackerbau und/oder Viehzucht betreiben — angeregt wird;

4.

hält es für dringend geboten, dass mit der Innovation im Bereich der Präzisionslandwirtschaft das Problem der „hohen Kosten“ bei der Entwicklung und dem Einsatz mancher Techniken der Präzisionslandwirtschaft gelöst wird und dass die Landwirte und die gesamte Versorgungskette aktiv in die Entwicklung dieser Techniken eingebunden werden, damit dafür gesorgt ist, dass die Betriebe eindeutigen Nutzen aus ihnen ziehen können und weniger anfällig werden;

5.

ist der Überzeugung, dass wirtschaftliche Entwicklung und nachhaltige Erzeugung sich nicht gegenseitig ausschließen und durch Innovationen verwirklicht werden können; betont, dass Innovationen in den Bereichen Technik und Verwaltung unterstützt werden müssen, indem für regulatorische Kohärenz, Klarheit und Raum für Unternehmertätigkeit gesorgt wird, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass Innovationen bei künftigen Überarbeitungen und Reformen einschlägiger Rechtsvorschriften ausdrücklich berücksichtigt werden; betont, dass die europäische Landwirtschaft in der Lage ist, hochwertige Produkte mit einem hohen Mehrwert zu erzeugen und gewinnbringende, wissensbasierte Lösungen hervorzubringen, sodass eine wachsende Weltbevölkerung mit steigenden Ansprüchen versorgt werden kann;

6.

fordert die Industrie, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, partnerschaftlich zusammenzuarbeiten, damit die Leistung und die Flexibilität der Robotertechnik und anderer Techniken der Präzisionslandwirtschaft verbessert werden, sodass die Forschungsgelder effektiv für die Landwirtschaft und den Gartenbau verwendet werden;

7.

fordert die Industrie außerdem auf, das Potenzial von Innovationen zu erkunden, um Präzisionslandwirtschaftslösungen zu entwickeln, die allen zugänglich sind, und so Menschen mit Behinderungen zu stärken, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und das Qualifikationsfundament sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten im ländlichen Raum zu verbessern;

8.

begrüßt die Aufnahme der Robotertechnik in der Präzisionslandwirtschaft in das vor kurzem veröffentlichte Arbeitsprogramm Horizont 2020 für 2016-2017, bedauert jedoch, dass für die Vorschläge zu dieser Aufforderung kein mehrere Akteure umfassender Ansatz erforderlich ist, was dazu führen kann, dass Landwirte nicht in den Genuss innovativer Entwicklungen kommen; betont, dass die Präzisionslandwirtschaft den Ressourceneinsatz um mindestens 15 % senken kann; regt den Rückgriff auf eine Präzisionslandwirtschaft an, die neue Verfahren für die Bewirtschaftung des gesamten Betriebs bietet, wozu zum Beispiel mit Hilfe von GPS/GNSS-Technologie betriebene Maschinen und ferngesteuerte Flugsysteme (RPAS) gehören;

Big Data und Informationstechnik

9.

weist darauf hin, dass der Landwirtschaftssektor — wie alle anderen Wirtschaftsbranchen auch — einem Wandel unterliegt; betont, dass die moderne Landwirtschaft nur durch die Akzeptanz des wissenschaftlich-technischen Fortschritts möglich geworden ist und dass auch digitale Fortschritte eine Chance auf neue Entwicklungen im Agrarsektor bieten;

10.

betont, dass der Erhebung und der Analyse von umfangreichen integrierten Datensätzen das Potenzial innewohnt, die Innovation in der Landwirtschaft zu fördern, und dass sie insbesondere für die Planung und den Aufbau einer effizienten und nachhaltigen Lebensmittelkette, die den Landwirten, der Wirtschaft, den Verbrauchern und der Umwelt zugutekommen wird, sinnvoll sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse für die Einführung komplexer und fragmentierter IKT-Systeme abzubauen, indem sie Investitionen fördern und Ausbildungskosten übernehmen, und die erforderlichen Einrichtungen verstärkt der Landwirtschaft zugänglich zu machen;

11.

begrüßt die Fortschritte der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) bei der Entwicklung der Präzisionslandwirtschaft; ist der Auffassung, dass der Satellit Sentinel-2B der ESA, der Ende 2016 im Orbit stationiert werden wird, eine genauere Sicht auf die Bedeckung mit Anbauflächen und Wäldern ermöglichen kann, sodass die landwirtschaftlichen Strategien besser umgesetzt werden können, der Einsatz von Ressourcen rationalisiert und der optimale Zeitpunkt für die Ernte ermittelt werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Einsatz satellitengestützter Systeme zu fördern;

Boden-, Wasser- und Nährstoffmanagement

12.

erachtet Bodenverarmung als eine wesentliche Einschränkung für die landwirtschaftliche Erzeugung und fordert mehr Ehrgeiz und verstärkte Bemühungen, um — insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels — die Methoden des Boden- und des Wassermanagements zu verbessern; begrüßt die Entwicklung von Techniken des „Controlled Traffic Farming“ (CTF), mit denen die von Verdichtung verursachte Schädigung des Bodens vermindert wird, und begrüßt außerdem die aktuellen Bemühungen um die Integration hochauflösender Fernerkundungstechnologien in den biologischen Landbau; fordert die Kommission auf, den Nutzen dieser neuen Technologien für Umwelt und Produktion zu quantifizieren und dafür zu sorgen, dass Erkenntnisse, Wissen und Technologien weitergegeben werden;

13.

fordert, dass Landwirte in die Gestaltung, die Erprobung und die Verbreitung von Technologien zur Kartierung von Bodennährstoffen einbezogen werden, damit ein Beitrag zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Technologien geleistet wird;

14.

bedauert, dass Nährstoffe in der EU nur wenig wirksam eingesetzt werden, und betont, dass Maßnahmen erforderlich sind, um die Effizienz bei der Verwendung von Stickstoff (N), Phosphor (P) und Kalium (K) zu verbessern, sodass ihre Umweltauswirkungen verringert und die Lebensmittel- und die Energieerzeugung verbessert werden; fordert zielgerichtete Forschung (und ihre Anwendung), um die Überwachung der Nährstoffeffizienz zu verbessern und die Technologien der variablen Ausbringung weiter zu optimieren;

15.

teilt die Ansicht, dass die Entwicklung neuer Techniken und innovativer landwirtschaftlicher Methoden einen großen Beitrag zu einem verminderten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und Wasser leisten und außerdem der Bodenerosion Einhalt gebieten könnte;

Genetische Vielfalt

16.

vertritt die Ansicht, dass der im vergangenen Jahrhundert erlittene Verlust an genetischer Vielfalt die Ernährungs- und die Futtermittelsicherheit bedroht und die Strategien der EU für nachhaltige Landwirtschaft, den Schutz der biologischen Vielfalt und zur Eindämmung des Klimawandels untergräbt; ist der Auffassung, dass Monokulturen und die Nichteinhaltung der Fruchtfolge maßgeblich zu diesem Verlust beigetragen haben; vertritt die Ansicht, dass alle Pflanzensorten und Tierarten — darunter auch Landrassen bzw. -sorten und ihre in freier Natur lebenden bzw. vorkommenden und halbwilden Verwandten — sowie alte und neuartige Sorten und Arten eine wichtige Rolle für die Aufrechterhaltung der genetischen Vielfalt, Zuchtprogramme und die Produktion von nährstoffreichen und gesunden Lebensmitteln in ausreichender Menge spielen;

17.

ist der Ansicht, dass Landwirte und Züchter mit den EU-Vorschriften in die Lage versetzt werden sollten, diese genetischen Ressourcen bestmöglich zu nutzen, um die biologische Vielfalt zu erhalten und Innovationen bei der Entwicklung neuer Sorten und Arten zu fördern; betont, dass die EU-Vorschriften stets darauf abzielen sollten, solche innovativen Prozesse nicht dadurch zu behindern, dass Züchter und Landwirte einem überflüssigen Verwaltungsaufwand unterworfen werden;

18.

hält einen verstärkten Dialog zwischen Genbanken, privater und öffentlicher Pflanzenforschung, Züchtern, Endnutzern und allen weiteren an der Erhaltung und der Nutzung der genetischen Ressourcen beteiligten Akteuren für erforderlich, damit die Anfälligkeit verringert wird und die Herausforderungen der nachhaltigen Landwirtschaft in ganz Europa bewältigt werden können;

19.

verweist auf die von der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI) und der GD Forschung und Innovation (RTD) bereits geleistete Unterstützung der Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen wie beispielsweise das Europäische Netzwerk für die Erhaltung von einheimischem Saatgut (European Native Seed Conservation Network, ENSCONET), fordert jedoch Nachfolgeprogramme, damit Maßnahmen — insbesondere der praktische Einsatz genetischer Ressourcen im Wege von Maßnahmen in den Betrieben — zur genetischen Erhaltung von Pflanzen- und Tierarten auch weiterhin unterstützt werden;

20.

hält es für geboten, die Erhaltung genetischer Ressourcen auf mehr Pflanzen- und Tierarten auszuweiten und mit den in die Forschung in diesem Bereich investierten Finanzmitteln technische Verbesserungen für Landwirtschaft und Gartenbau zu erzielen;

21.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für die in Maßnahme 10 der „Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ vorgesehene europäische Strategie für die Erhaltung der genetischen Vielfalt in der Landwirtschaft vorzulegen;

22.

weist darauf hin, dass Keimplasmasammlungen verantwortungsvoll eingesetzt werden müssen, damit die Merkmale für die Ressourceneffizienz, für die Resistenz gegen Schädlinge und Krankheiten und für andere für eine verbesserte Qualität und Widerstandsfähigkeit wichtige Faktoren ermittelt und beschrieben werden können; ist der Ansicht, dass das Augenmerk hierfür verstärkt auf die Phänotypisierung gerichtet werden muss, die bei vielen Pflanzenarten ein ausgeprägter Engpass ist;

23.

weist darauf hin, dass sich die genetische Vielfalt in der Landwirtschaft am wirksamsten aufrechterhalten lässt, indem sie in vivo genutzt wird; stellt fest, dass es sich bei zwei der drei für die offiziellen EU-Saatgutkataloge geltenden DUS-Kriterien (distinctness, uniformity and stability — Unterscheidbarkeit, Homogenität und Stabilität) — nämlich bei Homogenität und Stabilität — nicht um natürliche Merkmale genetisch vielfältiger Pflanzen handelt; weist darauf hin, dass die Anpassung an den Klimawandel an eine hohe genetische Variation geknüpft ist; nimmt die zunehmende Konzentration der Saatgutmärkte und die gleichzeitige Abnahme der Vielfalt bei den einzelnen Arten zur Kenntnis; fördert die Rolle betrieblicher Saatgutsysteme und des Saatgutaustauschs für die Stärkung von Landwirten und erkennt partizipative Zucht als langjährige Tradition der Innovation im ländlichen Raum an;

24.

weist darauf hin, dass die genetischen Ressourcen für die langfristige Ernährungssicherheit bewahrt und eingesetzt werden müssen und dass der genetische Grundstock der modernen Pflanzen- und Tierzuchtprogramme erweitert werden muss; räumt ein, dass es den Betrieben des Biolandbaus an neuen Sorten fehlt, die gegen Krankheiten und Schädlinge resistent sind und ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut werden könnten; unterstützt das Konzept des Zugangs zu genetischen Ressourcen und des gerechten Vorteilsausgleichs, fordert jedoch mit Nachdruck, dass das Nagoya-Protokoll im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 umgesetzt wird, damit die Züchter nicht durch die Komplexität und die Kosten des Einsatzes von in der Natur vorkommendem Material davon abgeschreckt werden, neue Merkmale wie die Resistenz gegen Schädlinge und Krankheiten, den Nährwert und die ökologische Widerstandsfähigkeit einzuführen; stellt fest, dass hierbei die ländlichen Gemeinschaften, die jahrelang Arten aufrechterhalten und gezüchtet haben, nicht in den Hintergrund gedrängt werden dürfen;

25.

hält es für dringend geboten, dass die Leistung lokaler Sorten erhalten und ausgebaut wird, da sie sich an die Gegebenheiten ihrer heimischen Umgebung anpassen können, und dass die Rechte der Landwirte, Pflanzen selbständig zu züchten und Saatgut verschiedener Sorten und Arten aufzubewahren und weiterzugeben, geachtet werden, damit die genetische Vielfalt in der europäischen Landwirtschaft bewahrt wird;

26.

weist darauf hin, dass geeignete Fruchtfolgen, die auch künftig für die Landwirte rentabel sind, gefördert werden müssen; hebt außerdem hervor, dass neben den genetischen Ressourcen auch eine Reihe geeigneter Instrumente zum Schutz eines großen Spektrums an Kulturpflanzen beibehalten werden muss; betont, dass die Vielfalt der Kulturpflanzen, die rentabel angebaut werden können, ohne solche Instrumente stark abnehmen wird;

Präzisionszucht

27.

hält anhaltende Fortschritte bei der innovativen Zucht durch die Anwendung sicherer und geprüfter Methoden für erforderlich, mit denen nicht nur die Zahl der gegen Schädlinge und Krankheiten resistenten Merkmale in Nutzpflanzen, sondern auch die Auswahl an Lebensmittelrohstoffen mit einem hohen Nährwert und gesundheitsfördernden Eigenschaften auf dem Markt vergrößert wird;

28.

erachtet es als wichtig, für eine dauerhafte Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von künftigen technischen Hilfsmitteln zu sorgen, mit denen die Zucht die anstehenden gesellschaftlichen Herausforderungen erfolgreich in Angriff nehmen kann;

29.

ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, dass die Kommission den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Neue Techniken“ veröffentlicht, deren wissenschaftlichen Erkenntnisse als Grundlage für unter anderem die Klärung des Rechtsstatus der derzeit geprüften Zuchtmethoden heranzieht und für ihre Überlegungen auf fundierte juristische Analysen zurückgreift;

30.

regt einen offenen und transparenten Dialog aller Interessenträger und der Öffentlichkeit über die verantwortungsvolle Entwicklung hochpräziser und innovativer Lösungen für Zuchtprogramme sowie über deren Risiken und Nutzen an; stellt fest, dass hierfür Bemühungen unternommen werden müssen, mit denen Landwirte und die breite Öffentlichkeit für diese neuen Techniken sensibilisiert und ihre diesbezüglichen Kenntnisse verbessert werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Verbraucher und Landwirte hinreichend über neue und aufkommende Zuchtmethoden aufgeklärt sind, damit eine offene und sachkundige öffentliche Debatte stattfinden kann;

31.

bekundet seine Besorgnis über die aktuelle Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) vom 25. März 2015 in den Rechtssachen G2/12 und G2/13;

Pflanzenschutzmittel (PSM)

32.

hält es für dringend geboten, die Umsetzung des Regulierungsrahmens für PSM zu überprüfen und ein schlüssiges, wirksames, berechenbares, risikobasiertes und wissenschaftlich gesichertes Bewertungs- und Zulassungsverfahren einzurichten; hält es für geboten, die Abhängigkeit der Landwirte von Pestiziden so weit wie möglich zu verringern, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Lebens- und Futtermittel in einem wettbewerbsorientierten internationalen Umfeld erzeugt werden; hält es für unabdingbar, dass kostenwirksame, unbedenklich einzusetzende und umweltfreundliche PSM entwickelt werden;

33.

begrüßt die REFIT-Initiativen des Arbeitsprogramms der Kommission für 2016, mit denen die EU verpflichtet wird, die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu bewerten; betont, dass der REFIT-Prozess nicht zu einer Herabsetzung der Lebensmittelsicherheits- und Umweltschutzstandards führen darf;

34.

fordert die Kommission auf, in ihren Bericht an das Parlament und den Rat Optionen für die Änderung und die Verbesserung der derzeitigen Rechtsvorschriften und insbesondere des Ablaufs der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen und des zonalen Bewertungsverfahrens aufzunehmen;

35.

weist auf die Bedenken hin, wonach das zonale Zulassungsverfahren nicht funktioniert, da weiterhin veraltete nationale Zulassungsmethoden verwendet werden, und fordert die Kommission auf, das Zulassungsverfahren zu harmonisieren, damit die gegenseitige Anerkennung von Erzeugnissen in den Mitgliedstaaten in den in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Zonen sichergestellt ist;

36.

begrüßt das aktuelle Netzwerk für integrierten Pflanzenschutz — Netzwerk des Europäischen Forschungsraums (IPM–ERA-NET) und die neue Plattform für die Abstimmung bei weniger bedeutenden Anwendungen, ist jedoch der Ansicht, dass die Plattform besser genutzt werden könnte, um Forschung und Innovation abzudecken, sodass dem Mangel an Lösungen für den Schutz von Kulturpflanzen bei weniger bedeutenden Anwendungen und Sonderkulturen begegnet werden könnte;

37.

hält es für dringend geboten, die Auswirkungen von Wirkstoffen im Interesse einer nachhaltigen Landwirtschaft im Einklang mit dem EU-Recht transparent zu bewerten und die von dem Einsatz der Erzeugnisse ausgehenden Risiken und Gefahren umfassend zu beurteilen, und weist darauf hin, dass das Vorsorgeprinzip Anwendung finden sollte, wenn die Unwägbarkeiten zu groß sind, um die öffentliche Gesundheit oder gute landwirtschaftliche und ökologische Bedingungen gewährleisten zu können;

38.

fordert die GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (SANTE) auf, eindeutige Kriterien für die Bestimmung von risikoarmen Wirkstoffen für die Entwicklung und den Einsatz von risikoarmen Pestiziden festzulegen, wobei neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse zu erwägen sind und dafür zu sorgen ist, dass die Gesundheits- und Umweltschutzziele erreicht werden, und sicherzustellen, dass für die Kriterien, die für alle potenziellen risikoarmen Wirkstoffe herangezogen werden, Sicherheitsdaten vorhanden sind;

39.

ist der Auffassung, dass risikoarme Wirkstoffe — darunter auch nichtchemische Alternativen zu PSM wie zum Beispiel die biologische Bekämpfung — von den berichterstattenden Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorrangig beurteilt werden sollten, sodass ein Beitrag dazu geleistet wird, dass die Ziele der Richtlinie 2009/128/EG mit Blick auf den integrierten Pflanzenschutz und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden insbesondere bei weniger bedeutenden Kulturen und Sonderkulturen verwirklicht werden;

40.

betont, dass Landwirte mehr Instrumente benötigen, um ihre Kulturpflanzen zu schützen und zu entscheiden, welche Maßnahmen sich am besten zum Schutz ihrer Kulturpflanzen eignen; regt deshalb — als Bestandteil des integrierten Pflanzenschutzes — einen vermehrten Rückgriff auf verschiedene Alternativen zu herkömmlichen Pestiziden einschließlich Biopestiziden an und fordert stärkere Bemühungen um die Entwicklung kostenwirksamerer Alternativen, indem die Feldforschung und bessere Nachweise mit Blick auf nichtchemische Alternativen, risikoarme Maßnahmen und umweltfreundlichere Pestizide unterstützt werden;

41.

stellt fest, dass bei der biologischen Bekämpfung Methoden zum Schutz der Kulturpflanzen zum Einsatz kommen, die auf lebenden Wirkstoffen oder natürlichen Substanzen beruhen, und dass diese Methoden den Einsatz herkömmlicher Pestizide senken und zu einer besseren Resistenz der Pflanzen beitragen könnten;

42.

fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan vorzulegen und eine Sachverständigengruppe einzusetzen, um auf ein nachhaltigeres Pflanzenschutzmanagement hinzuarbeiten; verweist auf das Potenzial eines Pflanzenschutzmanagements, das das Zusammenspiel zwischen den Bemühungen um die Pflanzenzucht, den natürlichen Schädlingsbekämpfungssystemen und dem Einsatz von Pestiziden verbessert;

43.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Umsetzung bzw. Bewertung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes und der Richtlinie 2009/128/EG nur langsam vorankommen;

Ausbau von Fähigkeiten und Wissenstransfer

44.

weist darauf hin, dass die Entwicklung landwirtschaftlicher Technologien zahlreiche spezielle Fertigkeiten und Fachkenntnisse erfordert, die einen fachbereichsübergreifenden Ansatz beinhalten und unter anderem allgemeine Botanik, Tierzuchtlehre und Umwelttechnik, Physiologie und das Ingenieurwesen umfassen;

45.

bedauert den zunehmenden Fachkräftemangel bei vielen der genannten Berufsbilder und fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Konzipierung ihrer künftigen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums einschließlich der Europäischen Innovationspartnerschaften mit der Industrie, Forschungseinrichtungen und anderen einschlägigen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, sodass Möglichkeiten für die Unterstützung des Ausbaus von Fertigkeiten und des Wissenstransfers in diesen Bereichen — darunter Schulungen und Ausbildungen für junge Landwirte und Neueinsteiger — gefunden werden;

46.

fordert den Agrartechnik-Sektor auf, die Koordinierung und die Integration von Felddemonstrationen zu verbessern und vermehrt landwirtschaftliche Modellbetriebe zu nutzen, damit im Rahmen vorhandener oder neuer Programme, Initiativen oder Ressourcen bewährte Verfahren auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene ausgetauscht werden können;

47.

weist auf das Potenzial der Präzisionslandwirtschaft und der Einführung digitaler Technologien dafür hin, die Landwirtschaft attraktiver für junge Landwirte zu machen und neue Wachstums- und Beschäftigungsmöglichkeiten im ländlichen Raum zu schaffen; ist der Ansicht, dass mit den Investitionen in die Entwicklung dieser Technologien der Generationenwechsel in der Landwirtschaft befördert werden kann;

Prioritäten bei Forschung und Finanzierung

48.

weist auf die langfristigen Herausforderungen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Landwirtschaft und dem nachhaltigen Gartenbau hin, fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen auf lange Sicht ausgelegten Investitionsplan mit einem in erster Linie sektorbezogenen Ansatz und einer dauerhaften Finanzierung für die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung auszuarbeiten, und ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Ausbildung von Fachkräften für nachhaltige Landwirtschaft zu verbessern und dafür zu sorgen, dass Fachwissen abgerufen werden kann;

49.

ist der Auffassung, dass dieser Plan kostenwirksame Lösungen umfassen und auf Kleinerzeuger, ländliche Gebiete, Gebiete in äußerster Randlage sowie Berggebiete anwendbar sein sollte; hebt hervor, dass Landwirte die wichtigsten Umweltmanager in Europa sind und dauerhaften Zugang zu Innovation und Forschung benötigen, damit sie Lebens- und Futtermittel sowie andere Erzeugnisse nachhaltig und kostenwirksamer produzieren können und dabei die Umwelt für künftige Generationen schützen und die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen stärken;

50.

begrüßt die in den letzten Jahren bei der angewandten Forschung erzielten Fortschritte, fordert jedoch verstärkte Bemühungen, damit für die Weitergabe von Wissen an die Endnutzer gesorgt ist und Landwirte und andere Nutzer landwirtschaftlicher Techniken und Erzeugnisse — auch Kleinlandwirte — eingebunden werden;

51.

fordert, dass die in der zweiten Säule der GAP enthaltene Europäische Innovationspartnerschaft für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Landwirtschaft gestärkt wird, sodass Partnerschaften innovativer Akteure einschließlich sämtlicher Landwirte und insbesondere von Kleinlandwirten weit weg von den europäischen Entscheidungszentren eingerichtet werden können;

52.

stellt fest, dass in den Mitgliedstaaten, in denen öffentlich-private Partnerschaften intelligent genutzt werden, der Anteil der angewandten Forschung höher ist und die Endnutzer stärker eingebunden sind;

53.

hält es insbesondere in Anbetracht dessen, dass Wasser und bestimmte grundlegende Düngemittelbestandteile wie Phosphat immer knapper werden, für dringend geboten, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Projekte konzipieren, die in erster Linie auf die Entwicklung von vermehrt ressourceneffizienten landwirtschaftlichen Methoden und Pflanzensorten und besonderen lokalen Sorten ausgerichtet sind, mit denen die Fruchtbarkeit des Bodens und der Nährstoffaustausch bewahrt und verbessert werden; fordert die Kommission auf, den Investitionen in die Kreislaufwirtschaft und in klimaschonende Bewirtschaftungsmethoden Vorrang einzuräumen, wozu auch angemessene finanzielle Anreize für die Forschung und die Anwendung durch Landwirte gehören; betont, dass die Vorzüge der Aquaponik, von geschlossenen Nährstoffkreisläufen, der Agrarökologie einschließlich der Agrarforstwirtschaft, der konservierenden Landwirtschaft und der nachhaltigen Forstwirtschaft, von Faulschlamm, kurzen Futtermittelketten, der Weidehaltung und von Produktionsverfahren mit geringem Mitteleinsatz angemessen bewertet, verbreitet und gefördert werden sollten;

54.

hält es außerdem für dringend geboten, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten innovative Projekte für die Herstellung von Non-Food-Produkten (Bioökonomie, erneuerbare Energien usw.) und für die Bereitstellung von Dienstleistungen ausarbeiten, die auf die Entwicklung einer ressourceneffizienteren, autonomeren Agrarindustrie (bessere Nutzung von Wasser, Energie, Düngemitteln, Tierfutter usw.) abzielen;

55.

stellt fest, dass die Zahl der unabhängigen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Ausbildungs-, Schulungs- und Innovationszentren für die Landwirtschaft in großen Teilen der EU abgenommen hat bzw. dass diese Zentren die fachbereichsübergreifenden Ansätze in neuen Bereichen wie beispielsweise dem Agraringenieurwesen nicht angemessen berücksichtigen; weist darauf hin, dass die Qualifikationen der Landwirte in einigen Mitgliedstaaten nach wie vor begrenzt sind, was den Zugang zu und die Anwendung von neuen Technologien erschwert, und fordert die Kommission daher auf, einen europäischen Investitionsplan für die technische oder höhere landwirtschaftliche Bildung und Ausbildung auszuarbeiten;

56.

begrüßt die unlängst ins Leben gerufene Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP-AGRI), in deren Rahmen das Ziel verfolgt wird, Forschung und Praxis in der Landwirtschaft miteinander zu verbinden, und fordert die Kommission auf, eine aktive Rolle bei der Verbesserung der Koordinierung auf nationaler und länderübergreifender Ebene zu übernehmen, um eine gesonderte Innovationsagenda in Verbindung mit dem Programm Horizont 2020 voranzubringen und einen angemessenen Wissenstransfer an die Endnutzer zu gewährleisten;

57.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Öffentlichkeit den Wert der Landwirtschaft in der EU deutlicher zu machen und transeuropäische Zentren für Agrarinnovation einzurichten, die innovative neue Technologien, eine nachhaltige Landwirtschaft sowie Ernährungssicherheit und -hoheit vorstellen und einen angemessenen Zugang dazu bieten;

58.

betont, dass diese Zentren mit ihrer Tätigkeit nicht nur der nachhaltigen Landwirtschaft den Zugang zu neuen Technologien ermöglichen sollten, sondern auch der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums, indem sie innerhalb der Gemeinschaften, mit KMU des ländlichen Raums, Genossenschaften und Erzeugerorganisationen tätig werden; unterstreicht, dass sie transparent und gegenüber der breiten Öffentlichkeit und den Landwirten offen vorgehen und eine sektorübergreifende Vorgehensweise verfolgen sollten, bei der der Dialog zwischen Sektoren, die von der Innovation in unterschiedlicher Weise betroffen sein können, gefördert wird;

59.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass neben technischen und wissenschaftlichen Innovationen auch die traditionellen Techniken und Betriebe künftig noch ihre Position behaupten können, da sie als Quelle der kulturellen, ländlichen, historischen und touristischen Vielfalt einen wichtigen Vermögenswert darstellen und die Existenzgrundlage vieler kleiner europäischer Landwirte in ganz unterschiedlichen Regionen bilden;

60.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung der Kommission und der Europäischen Investitionsbank über Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für den Zeitraum 2014-2020 eingerichteten Finanzierungsinstrumente besser zu nutzen;

61.

hebt den mit diesen Instrumenten verbundenen Mehrwert hervor, der insbesondere in der Form von Hebeleffekten und Darlehensgarantien zum Ausdruck kommt, mit denen die Durchführung der Forschungsagenda für nachhaltige Land- und Forstwirtschaft und der gesellschaftlichen Herausforderung 2 des Programms Horizont 2020 gefördert werden soll; verweist insbesondere auf den Nutzen dieser Instrumente für die Verringerung des Investitionsbedarfs und der Risiken für die Landwirte, die kostspielige Techniken und Methoden der Präzisionslandwirtschaft anwenden möchten;

Europa als dauerhafter Mittelpunkt der wissenschaftlichen Forschung und der Innovation

62.

stellt fest, dass ländliche Gebiete einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage und der Berggebiete am stärksten vom bereits eingetretenen und dem potenziellen Klimawandel betroffen sind, weshalb sie weniger attraktiv und anfälliger für die Überalterung der Bevölkerung und die Landflucht sind; weist darauf hin, dass es der Landwirtschaft ermöglicht werden muss, sich unter Rückgriff auf alle verfügbaren technischen Lösungen an die sich wandelnden Gegebenheiten anzupassen, damit die landwirtschaftlichen Flächen nachhaltiger genutzt werden;

63.

stellt fest, dass moderne Technologien in der Landwirtschaft und ein weiter gefasster Landnutzungssektor einen Beitrag dazu leisten können, dass diese Sektoren angemessen an den weltweiten Bemühungen um die Eindämmung des Klimawandels mitwirken; hält es in diesem Zusammenhang für geboten, die Definition des Begriffs der „produktiven Landwirtschaft“ zu erweitern und landwirtschaftliche Flächen, die öffentliche Güter in der Form von Klimaschutz und Kohlenstoffbindung erbringen — einschließlich des agrarökologischen Landbaus –, umfassend zu unterstützen und zu bewahren;

64.

erachtet es als unabdingbar, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen in Gebieten wie Berggebieten und peripheren Randlagen der Union erhalten bleiben, und unterstützt alle Maßnahmen, um auch den meist klein strukturierten Betrieben in diesen Regionen einen Zugang zu hochwertiger Technologie zu gewährleisten, die auf ihre besonderenBedürfnisse zugeschnitten ist;

65.

ist der Ansicht, dass eine vernünftige Regulierung in der EU, die auf die Sicherheit und die Gesundheit der Verbraucher und auf den Umweltschutz ausgerichtet ist und auf unabhängigen und von Experten gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, den Agrarsektor der EU im Binnenmarkt und auf den Weltmärkten wettbewerbsfähig und attraktiv macht, und fordert, dass auch künftig an diesem Grundsatz festgehalten wird;

66.

weist insbesondere darauf hin, dass es mit den derzeitigen Bestimmungen in der EU teuer, langwierig und kommerziell und rechtlich riskant ist, neue Technologien und nachhaltige Erzeugnisse in Verkehr zu bringen; stellt fest, dass dies insbesondere für Gebiete in äußerster Randlage, abgelegene ländliche Gebiete, benachteiligte Gebiete und Berggebiete zutrifft;

67.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, sämtliche Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage durch die Durchführung von Pilotprojekten im Bereich der technischen und wissenschaftlichen Innovation zu nutzen und zu stärken, die darauf abzielen, die natürlichen Nachteile dieser Gebiete und die aufgrund ihrer geringen Größe auftretenden Schwierigkeiten beim Zugang zu den und bei der Anwendung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen einzudämmen;

68.

fordert die Kommission auf, ihren Regulierungsrahmen im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung zu verbessern, damit für termingerechte, wirksame und effiziente Beschlussfassungsverfahren gesorgt ist, womit zu der technologischen Entwicklung in der EU beigetragen werden könnte;

69.

fordert die Kommission auf, ihren neuen Mechanismus für wissenschaftliche Beratung (SAM) dafür einzusetzen, einen Regulierungsrahmen nachzujustieren, der sich bei der Abwägung von Risiken, Gefahren und Nutzen mit Blick auf die Genehmigung oder Nichtgenehmigung neuer Technologien, Erzeugnisse und Verfahren verstärkt an risikobasierten und unabhängigen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert;

70.

nimmt die breite Unterstützung der Annahme des Innovationsgrundsatzes zur Kenntnis, mit dem die Legislativvorschläge der EU umfassend mit Blick auf ihre Auswirkungen auf Innovation bewertet werden müssten;

71.

fordert die Kommission auf, weiterreichende Maßnahmen im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu ergreifen, um — unter anderem — den Informationsaustausch zu intensivieren und Entwicklungsmöglichkeiten zu ermitteln;

o

o o

72.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(4)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.

(6)  ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44.

(7)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 18.

(8)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0205.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0473.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/62


P8_TA(2016)0252

Verbesserung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung bei der künftigen Verwaltung europäischer landwirtschaftlicher Betriebe

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zur Verbesserung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung bei der künftigen Verwaltung europäischer landwirtschaftlicher Betriebe (2015/2227(INI))

(2018/C 086/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,

unter Hinweis auf den VN-Weltagrarrat (IAAST) der FAO, der GEF, des UNDP, des UNEP, der UNESCO, der Weltbank und der WHO,

unter Hinweis auf die am 14. Juli 2014 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Thema „Das Proteindefizit in der EU: Wie lässt sich das seit langem bestehende Problem lösen?“ (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juni 2012 zur Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern (3),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0163/2016),

A.

in der Erwägung, dass es Schätzungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen zufolge aufgrund des erwarteten Anstiegs der Weltbevölkerung bis 2050 auf 9,1 Milliarden bei einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen erforderlich sein wird, dass in den Industrieländern bis zu diesem Zeitpunkt das Nahrungsmittelangebot, das sicher und hochwertig sein sollte, um 60 % und der Anbauertrag um 24 % gesteigert werden, und dass gleichzeitig die Ressourcen für die künftigen Generationen erhalten werden müssen und Lebensmittelverschwendung und -verlust, die sich derzeit auf ein Drittel der weltweiten Produktion belaufen, vermieden werden müssen; in der Erwägung, dass die FAO darüber hinaus davon ausgeht, dass die Fläche des Ackerlands bis 2050 nur um 4,3 % zunehmen wird, sodass eine bessere Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen erforderlich sein wird, um unter anderem gegen Bodendegradation vorzugehen;

B.

in der Erwägung, dass die Flächen überall vor einem Rückgang der intrinsischen Produktivität und der Fruchtbarkeit stehen, der durch Bodendegradation, insbesondere Bodenerosion, aufgrund des Verlusts von Ökosystemfunktionen wie der Oberbodenbildung, Humusbildung, Bestäubung, Wasserrückhaltung und des Nährstoffzyklus verursacht wird; in der Erwägung, dass ein breiter Konsens darüber besteht, dass wir, um dieses Problem zu lösen und die Produktivität aufrechtzuerhalten und zu verbessern, die Leistung solcher Ökosystemfunktionen auf innovative Weise steigern müssen, um für Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel zu sorgen;

C.

in der Erwägung, dass Angaben der Vereinten Nationen zufolge die Produktivität der Landwirtschaft bis 2030 verdoppelt werden muss, wenn die Ziele für nachhaltige Entwicklung verwirklicht werden sollen, und dass der Agrar- und Nahrungsmittelsektor an den Klimawandel und die sich verändernden Wetterbedingungen angepasst werden und dafür sorgen muss, dass die Qualität der Ökosysteme und des Bodens verbessert und der Verlust an biologischer Vielfalt minimiert werden; in der Erwägung, dass hierzu die Verwendung mikrobiologischer Erzeugnisse in den Vordergrund gerückt werden muss, da sie das Bodenleben verbessern; in der Erwägung, dass vier der acht Millenniumsentwicklungsziele (MDG) der Vereinten Nationen in Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehen;

D.

in der Erwägung, dass das Bevölkerungswachstum, höhere durchschnittliche Einkommen und ein sich veränderndes Verbraucherverhalten zu veränderten Ernährungsgewohnheiten und insbesondere zu einer höheren Nachfrage nach verarbeiteten Lebensmitteln und tierischem Eiweiß, wie Fleisch und Milchprodukten, führen werden;

E.

in der Erwägung, dass die Lebensqualität der in der Landwirtschaft tätigen Personen und der ländlichen Gesellschaft verbessert werden muss;

F.

in der Erwägung, dass die Landwirte zahlreiche Herausforderungen und eine steigende Anzahl an Vorschriften zu bewältigen haben, die Ressourcen im Bereich der Agrartechnologie zurückgegangen sind und sich beim Bewässerungsland die Wachstumsrate deutlich verlangsamt hat und dass die Verbraucher in der EU in dieser Situation einen geringeren Anteil ihres Einkommens denn je für Lebensmittel ausgeben; in der Erwägung, dass der derzeitige Konjunkturrückgang zu mehr Armut geführt hat, die Verbraucher in der EU oft dazu zwingt, die Hilfe von Lebensmittelbanken in Anspruch zu nehmen;

G.

in der Erwägung, dass die FAO, in ihrer zentralen Veröffentlichung, dem Weltzustandsbericht über Landwirtschaft und Ernährung („The State of Food and Agriculture“) feststellt, dass Frauen in sämtlichen Regionen einen bedeutenden Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leisten und dass sich ihre Rolle je nach Region unterscheidet, wobei sie jedoch immer noch weniger Zugang zu den für eine Steigerung ihrer Produktivität erforderlichen Ressourcen und Möglichkeiten haben als Männer;

H.

in der Erwägung, dass die Verbraucher höhere Standards und Werte im Hinblick auf Umwelt, Nährwerte und Gesundheit in der Nahrungsmittelproduktion und hochwertigere Nahrungsmittel fordern und der Agrarsektor gleichzeitig vielfältiger und innovativer werden muss, um hochwertige, sichere und erschwingliche Lebensmittel für alle bereitzustellen und ein angemessenes und akzeptables Einkommen für die Erzeuger zu bieten;

I.

in der Erwägung, dass die landwirtschaftliche Erzeugung aufgrund des Drucks auf die natürlichen Ressourcen und der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, der Schädigung der Umwelt, des Klimawandels und der Landknappheit und aufgrund des gleichzeitigen Bevölkerungswachstums und eines sich verändernden Verbraucherverhaltens mit geringeren Ressourcen erhöht und verbessert werden muss; betont, dass eine innovative Landwirtschaft einen geringeren ökologischen Fußabdruck hinterlassen und natürliche Prozesse und Ökosystemleistungen, unter anderem Energie aus erneuerbaren Quellen und einen höheren Konsum von Lebensmitteln aus lokaler landwirtschaftlicher Erzeugung, optimal nutzen sollte;

J.

in der Erwägung, dass ein Modell der ressourceneffizienteren Landwirtschaft, durch die ihre Erzeugnisse besser optimiert werden können, von zentraler Bedeutung ist, um die Herausforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit für sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe jeder Größe zu bewältigen und diese Betriebe besser für den Erhalt der natürlichen Ressourcen und der Umwelt auszustatten;

K.

in der Erwägung, dass die Schaffung von Modellen einer nachhaltigeren Landwirtschaft, die nicht nur darauf abzielen, die Bevölkerung zu ernähren, sondern auch Güter und Dienstleistungen, die nicht nahrungsmittelbezogen sind, bereitzustellen, in sämtlichen Regionen ein beträchtliches Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Lebens- und der Futtermittelbranche, aber zum Beispiel auch in den Bereichen Bioökonomie, grüne Chemie, Energien aus erneuerbaren Quellen und in der Tourismusbranche bietet; in der Erwägung, dass diese Arbeitsplätze sehr häufig nicht verlagerbar sind;

L.

in der Erwägung, dass die EU weltweit der größte Ausführer landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist, sodass der Agrar- und Lebensmittelsektor eine zentrale wirtschaftliche Säule der Union ist, in dem 47 Millionen Menschen in 15 Millionen nachgelagerten Unternehmen in Bereichen wie Lebensmittelverarbeitung, Einzelhandel und Erbringung von Dienstleistungen im Lebensmittelbereich beschäftigt sind und der zu einer positiven Handelsbilanz von 17 802 Millionen EUR beiträgt, die 7,2 % des Gesamtwerts der Ausfuhren der EU ausmacht;

M.

in der Erwägung, dass die Ausrichtung auf Wettbewerb und die Nachhaltigkeit der GAP zentrale Prioritäten der GAP-Reform von 2013 waren; in der Erwägung, dass die in Artikel 39 AEUV genannte Sicherstellung der Nahrungsmittelversorgung durch Steigerung der Produktivität der nachhaltigen Landwirtschaft und die in diesem Artikel genannte Sicherstellung von angemessenen Preisen für die Landwirte und Verbraucher unter anderem am besten durch Innovationen verwirklicht werden können; bekräftigt, dass eine nachhaltige und innovative Landwirtschaft, in der hochwertige Produkte erzeugt werden, dazu beiträgt, dass viele der im AEUV aufgeführten Ziele, die in horizontalen Politikbereichen verfolgt werden und im Zusammenhang mit Umwelt und Gesundheit stehen, verwirklicht werden; in der Erwägung, dass die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit unter anderem von der intrinsischen Produktivität und Fruchtbarkeit abhängt, die sich aus natürlichen Prozessen und Ressourcen ergeben;

N.

in der Erwägung, dass mit der am 14. Juli 2014 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB deutlich weitere Investitionen in innovative Landwirtschaft gefördert werden, da sie Finanzinstrumente zur Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft und einen Vorschlag der Kommission umfasst, der darauf abzielt, die Finanzinstrumente im Agrarsektor zu fördern und auszuweiten, um Preisschwankungen zu bekämpfen;

O.

in der Erwägung, dass der Agrarsektor häufig Zyklen der Veränderung unterworfen war, um die Produktivität der Landwirtschaft zu verbessern; in der Erwägung, dass diese Zyklen erheblich zur wirtschaftlichen Entwicklung der Landwirtschaft und zum Erreichen ihres derzeitigen Niveaus beigetragen haben; in der Erwägung, dass die Integration der neuesten Technologien in die landwirtschaftliche Praxis und die Anpassung und Neuerfindung bestehender Technologien und auch biologischer und agroökologischer Ansätze erheblichen Nutzen für landwirtschaftliche Betriebe aller Größen mit sich bringen werden; in der Erwägung, dass die Aquakultur ein noch nicht erschlossenes Potenzial birgt, was die Integration von Innovationen in herkömmliche landwirtschaftliche Methoden betrifft, das erschlossen werden kann, indem die natürlichen Ressourcen der Meere und Ozeane nachhaltig genutzt werden;

P.

in der Erwägung, dass aus verschiedenen strukturellen Gründen in einigen Mitgliedstaaten immer noch große brachliegende landwirtschaftliche Flächen ungenutzt sind;

1.

stellt fest, dass die Landwirtschaft immer schon neue Verfahren, Techniken und Erzeugungsmethoden entwickelt hat, mit denen die Erträge gesteigert, die Anpassungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Methoden an neue und sich verändernde Umstände verbessert und die Produktionskosten gesenkt wurden; stellt des Weiteren fest, dass die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft zentrale Bestandteile unserer Natur sind und durch sie Güter und Dienstleistungen erbracht werden, die über die Erzeugung von Lebensmitteln hinaus gehen und die durch die Förderung von neuen Entwicklungen verbessert werden können; ist überzeugt, dass Innovationen eine Voraussetzung sind, um diese Fortschritte aufrechtzuerhalten;

2.

ist der festen Überzeugung, dass wirtschaftliche Entwicklung und nachhaltige Erzeugung sich nicht gegenseitig ausschließen und in erster Linie durch Innovationen, Forschung und Entwicklung, neue Verwaltungs- und Geschäftsmodelle und eine verbesserte Agrarwissenschaft verwirklicht werden können; betont, dass Innovationen nicht nur im technischen Bereich, sondern auch im Bereich der Verwaltung unterstützt werden müssen, indem für kohärente und eindeutige Vorschriften mit Raum für Unternehmertum gesorgt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass dies in jeder künftigen GAP zum Ausdruck kommt und dass bei künftigen Überarbeitungen und Reformen einschlägiger Rechtsvorschriften, durch die Neu- und Junglandwirte mit neuartigen Ideen und Geschäftsmodellen stärker anerkannt werden, Innovationen ausdrücklich berücksichtigt werden; betont, dass die europäische Landwirtschaft durch Gewinn bringende und wissensbasierten Lösungen, die durch die Strategie Europa 2020 unterstützt werden, ihr Ziel verwirklicht, hochwertige Produkte und Produkte zu erzeugen, die einen hohen Mehrwert aufweisen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bewertung des Beitrags der Bioökonomie-Strategie von 2012 zur Kreislaufwirtschaft durch die neue Kommission, da der Übergang von fossilen Brennstoffen zu Energien aus erneuerbaren Quellen dazu beiträgt, dass die Energiekosten für die Landwirte gesenkt und so mehr Investitionen und Innovationen ermöglicht werden;

3.

betont, dass die Landwirtschaft dadurch zur Lösung beitragen kann, dass sie natürliche Ressourcen umsichtig nutzt und die biologische Vielfalt sicherstellt, und dass die Förderung von Innovationen von zentraler Bedeutung für dieses Ziel ist; vertritt die Auffassung, dass landwirtschaftliche Methoden auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, dieses Zusammenspiel optimiert werden sollte und die Produktionssysteme besser verstanden werden sollten, damit die Bewirtschaftungssysteme verbessert werden; fordert, dass mittel- und langfristig die intrinsische Produktivität, Fruchtbarkeit und Widerstandsfähigkeit unserer Agro-Ökosysteme sichergestellt werden und dass für eine Emissionsminderung gesorgt wird; betont, dass es wichtig ist, die Produktionssysteme durch besser angepasste Kulturpflanzen und Wechselsysteme und verbesserte Bewirtschaftungssysteme zu verbessern, und weist auf die Bedeutung eines lebenden Bodens hin; betont das Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur in der Lebensmittelproduktion, sondern auch in der Tourismusbranche und in den Bereichen Bioökonomie und grüne Chemie;

4.

berücksichtigt die Tatsache, dass der EU-Markt für Lebensmittel und Landwirtschaft einer der integriertesten Märkte in Europa ist, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Agrar- und Lebensmittelsektors in allen Mitgliedstaaten Vorschriften auszuarbeiten und umzusetzen, die für homogenere Ausgangsbedingungen und einen fairen Wettbewerb sorgen;

5.

weist darauf hin, dass kleine und mittlere Familienbetriebe ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Landwirtschaft sind und dazu beitragen, dass sozial und wirtschaftlich lebendige ländliche Gebiete geschaffen werden, die zur Erhaltung des kulturellen und natürlichen Erbes beitragen; weist des Weiteren darauf hin, dass diese landwirtschaftlichen Betriebe zuweilen Schwierigkeiten haben, den Nutzen von modernen Produktionstechniken und -verfahren zu erschließen, die für ein faires Einkommen sorgen, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Landwirte verbessern und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beitragen könnten; betont, dass Innovationen das Potenzial bergen, die Arbeitsproduktivität und das Einkommen zu erhöhen, indem die Produktionskosten gesenkt werden und die Wirtschaftlichkeit der Betriebe erhöht wird; betont, dass die Eigenverantwortung für Ackerland und der Zugang zu ihm von entscheidender Bedeutung für Landwirte und landwirtschaftliche Familienbetriebe sind; tritt dafür ein, dass die Landwirtschaft zu einem erstrebenswerteren Beruf für junge Männer und Frauen gemacht wird, unter anderem indem der Zugang zu Finanzmitteln, Technologie und Unterstützungsprogrammen verbessert wird; fordert, dass neue Unternehmensideen entwickelt werden und dass die Kommission die Landwirte in dieser Hinsicht wirksamer über ihre Chancen informiert; stellt fest, dass der Landwirtschaft eine soziale Rolle zukommt, dass sie zum sozialen Zusammenhalt und zur Bekämpfung der Entvölkerung der ländlichen Gebiete beiträgt, die lokale Bevölkerung mit innovativen Dienstleistungen versorgt und einen Beitrag zum Erhalt des überlieferten Wissens leistet; hält es für wichtig, dass der Zugang zu schnellem und verlässlichem Breitbandinternet in ländlichen Gebieten sichergestellt und für innovative Konzepte gesorgt wird, die auf sämtliche benachteiligte Gebiete in der Union wie Berggebiete und Randgebiete zugeschnitten sind, und fordert die Kommission auf, dies zu einer Priorität zu machen;

6.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für Lösungen zur Förderung der Nutzung von IKT-gestützten Verwaltungssystemen, Datenüberwachung in Echtzeit, Sensorentechnologie und des Einsatzes von Erkennungssystemen zur Optimierung von Produktionssystemen oder der Präzisionslandwirtschaft zu unterbreiten, durch die unter anderem eine Anpassung an sich verändernde Erzeugungs- und Markbedingungen erzielt werden könnte, die zu einer effizienteren und optimalen Nutzung von natürlichen Ressourcen, einer besseren Überwachung in einer Reihe von Erzeugungsphasen, höheren Anbauerträgen, einer Reduzierung des ökologischen Fußabdrucks, des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen, einem besseren Verständnis des Tierverhaltens und zu einer besseren Tiergesundheit und einem besseren Tierschutz führen könnte; betont des Weiteren, dass der verstärkte Einsatz von IKT von entscheidender Bedeutung ist, sowohl im Sinne einer umweltverträglichen Landwirtschaft als auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors; empfiehlt der Kommission in diesem Zusammenhang, die unterschiedlichen einschlägigen politischen Maßnahmen besser miteinander in Einklang zu bringen, damit die digitalen Verwaltungssysteme wirksamer gefördert werden;

7.

weist darauf hin, dass eine Vereinfachung der Maßnahmen und mehr Orientierungshilfen bei der Umsetzung der Maßnahmen der GAP die Landwirte darin bestärken würden, nachhaltigere landwirtschaftliche Methoden zu wählen;

8.

ist überzeugt, dass Informationen, die von Robotersystemen, Sensorentechnologie, automatischer Steuerung und weiteren technischen Innovationen im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge und Big Data erfasst werden, die Überwachung in Echtzeit, eine bessere Beschlussfassung und ein besseres Management der Vorgänge entlang der gesamten Lebensmittelherstellungskette ermöglichen werden; begrüßt, dass die Arbeitsgruppe 06 zu „intelligenter Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit“ der „Alliance for Internet of Things Innovation“ (AIOTI) eingesetzt wurde, und betont in diesem Zusammenhang, dass der europäische digitale Binnenmarkt für die Landwirtschaft wichtig und wesentlich ist, um Probleme der Interoperabilität zu lösen, Standards für eine bessere Konvergenz zu schaffen und Fragen des Eigentums an persönlichen und nicht persönlichen Daten, des Zugangs zu ihnen und ihrer Verwendung zu klären;

9.

ist besorgt über das geringe Bewusstsein über das Potenzial, das Big Data und das Internet der Dinge bergen, und über die Fragmentierung der damit zusammenhängenden Technologiesysteme, da dadurch die Hindernisse für die Einführung zunehmen und der Einsatz verringert wird, und ist enttäuscht über die langsame Einführung von GPS-Technologien; betont, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass diese Technologien für Landwirte sinnvoll werden; stellt fest, dass in der EU derzeit nur 10 % der Technologien der unterstützten Steuerung, weniger als 1 % der Technologien der kinematischen Echtzeit-Bewegungen und weniger als 1 % der Technologien der variablen Ausbringung eingesetzt werden; legt der Kommission nahe, den Nutzen für Umwelt und Erzeugung zu quantifizieren und für den Transfer von Bewusstsein, Wissen und Technologien zu sorgen; ist besorgt darüber, dass die Gefahr besteht, dass einige Mitgliedstaaten im Jahr 2018 Teile der Direktzahlungsbeträge verlieren, weil sie nicht über ein Liegenschaftskataster verfügen, und empfiehlt der Kommission, intelligente Instrumente bereitzustellen, die dafür konzipiert sind, die Kartographierung der landwirtschaftlichen Grundstücke voranzutreiben;

10.

fordert die Einführung einer Präzisionslandwirtschaft, die neue Verfahren für die gesamtbetriebliche Bewirtschaftung bietet, zum Beispiel mit Hilfe von GPS/GNSS-Technologie betriebene Maschinen, die in Kombination mit ferngesteuerten Luftfahrtsystemen (RPAS bzw. Drohnen) eine zentimetergenaue Bewirtschaftung von Ackerflächen ermöglichen; teilt die Ansicht, dass durch diese Techniken sowohl der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln als auch der Wasserverbrauch erheblich reduziert werden könnten und die Bodenerosion bekämpft werden könnte; fordert die Kommission auf, die Hemmnisse für die Einführung der Präzisionslandwirtschaft abzubauen, insbesondere diejenigen, die in Zusammenhang mit den komplizierten und fragmentierten IKT-Systemen und mit der Höhe der Investitionen stehen; weist darauf hin, dass die Präzisionslandwirtschaft auch im Bereich der Viehhaltung für die Überwachung der Gesundheit und Ernährung der Tiere und des mit ihnen erzielten Ertrags wichtig ist; empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Methoden zu unterstützen, insbesondere indem sie die sich durch die neuen Bestimmungen für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bietenden Möglichkeiten nutzen; fordert die Kommission auf, bei künftigen Änderungen der GAP den Einsatz der Präzisionslandwirtschaft durch die Landwirte im Zusammenhang mit der Ökologisierung zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass darauf geachtet werden muss, dass sämtliche landwirtschaftliche Betriebe, auch in abgelegenen Gebieten und Gebieten in äußerster Randlage und Kleinstbetriebe, sowie sämtliche andere Akteure in der Landwirtschaft in ländlichen Gebieten Zugang zu Mehrzwecktechnologien erhalten, da das Beschäftigungsniveau in diesen schutzbedürftigsten Gebieten aufrechterhalten und erhöht werden muss;

11.

begrüßt den zunehmenden Einsatz von RPAS zu landwirtschaftlichen Zwecken, da dadurch Einsparungen bei Pflanzenschutzmitteln und beim Wasserverbrauch erzielt werden können; stellt fest, dass im Zuge der Änderung der Grundverordnung für die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) ein Gesetzgebungsvorschlag ansteht, wonach alle Drohnen unter die Zuständigkeit der EU fallen sollen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass klare und eindeutige EU-weite Standards und Regeln für die zivile Nutzung von RPAS bestehen und dass bei künftigen Rechtsvorschriften die besonderen Bedingungen berücksichtigt werden, unter denen Drohnen in der Landwirtschaft eingesetzt werden;

12.

betont, dass neue innovative und bezahlbare Lösungen für den Agrarsektor wichtig sind, um den Einsatz umweltfreundlicherer Methoden, Güter und Ressourcen zu steigern, die insbesondere neue Anbaumethoden und Landbewirtschaftung, aber auch Wege zur Steigerung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Wege zum schrittweisen Abbau des Bedarfs an fossilen Brennstoffen umfassen könnten;

13.

fordert innovative Lösungen bei der Tierhaltung, die zu einer besseren Tiergesundheit und einem besseren Tierschutz beitragen, wodurch weniger Tierarzneimittel, einschließlich antimikrobieller Wirkstoffe, eingesetzt werden müssen; hebt die Möglichkeiten hervor, bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von verbesserten Düngemitteln den Einsatz tierischer Ausscheidungen zu optimieren; stellt fest, dass im Rahmen der Grenzen natürlicher Prozesse innovative Lösungen gefunden werden können, um bei Stallhaltungssystemen Emissionen abzuscheiden, die Verschmutzung zu verteilen und die Energieeffizienz zu erhöhen und gleichzeitig die Auswirkungen auf den Selbstkostenpreis zu verringern; weist darauf hin, dass Methan abgeschieden und für eine Energieerzeugung genutzt werden kann, die zum Klimaschutz beitragen könnte; bekräftigt, dass beim Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe vorsichtig und verantwortungsbewusst verfahren werden sollte und dass durch effizientere und schnellere Diagnosegeräte, eine bessere Echtzeitüberwachung, gezielte Vorsichtsmaßnahmen und neue Methoden des Einsatzes, mit denen die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe bekämpft wird, die gesamte Produktionskette verbessert werden kann und dass den Mitgliedstaaten, die in dieser Hinsicht bereits besser abschneiden, ausreichend Handlungsspielraum gewährt werden sollte, und weist darauf hin, dass im Bereich der Arzneimittel zur Behandlung neuer Krankheiten geforscht werden muss;

14.

unterstützt extensive Tierzuchtmethoden und fordert die Entwicklung innovativer Technologien, die eine genaue Bewertung des Nutzens von für die Tierzucht unterhaltenen Wiesen und Weiden für die Umwelt ermöglichen, und stellt fest, dass die Tierzucht als Ergänzung der pflanzlichen Erzeugung von Nutzen ist;

15.

weist darauf hin, dass die Rückgewinnung von tierischem Eiweiß innerhalb des Produktionszyklus wichtig ist; fordert die Kommission daher auf, Maßnahmen zur besseren Verwertung von Abfällen aus der Agrarkette auszuarbeiten und die Rückgewinnung von tierischem Eiweiß für Futtermittel zu fördern;

16.

fordert die Kommission auf, für politische Maßnahmen zur Verbesserung des Landzugangs für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe einzutreten und die tierische Erzeugung aufgrund von Weidewirtschaft, Futtermitteln und der Erzeugung von pflanzlichem Eiweiß zu fördern und sich für Forschung und Innovationen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Erzeugung von pflanzlichem Eiweiß einzusetzen;

17.

hebt das unerschlossene Potenzial von Technologie und Innovationen für die Entwicklung neuer Güter und Erzeugnisse (z. B. in den Bereichen Nahrungs- und Futtermittel, Maschinenbetrieb, Biochemie, biologische Schädlingsbekämpfung) hervor, mit denen möglicherweise in der gesamten Wertschöpfungskette des Agrar- und Nahrungsmittelsektors Arbeitsplätze geschaffen werden können; weist jedoch darauf hin, dass Innovationen und die Technologisierung den Verlust von Arbeitsplätzen im Bereich von traditionellen Berufen in der Landwirtschaft zur Folge haben, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen für Arbeitnehmer aus den betroffenen Bereichen der Landwirtschaft bereitzustellen; weist darauf hin, dass die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Agrarsektor für die Entwicklung des ländlichen Raums, die Wiederansiedlung im ländlichen Raum und das Wirtschaftswachstum von entscheidender Bedeutung ist, und vertritt die Auffassung, dass die Landwirtschaft durch die Entwicklung moderner landwirtschaftlicher Methoden für junge Landwirte und Unternehmer attraktiver wird; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Anreize für Landwirte geschaffen werden können, die Öffentlichkeit stärker für das Funktionieren der Lebensmittelkette und für neue Produktionsmethoden zu sensibilisieren;

18.

vertritt die Ansicht, dass die neuen Informationstechnologien reichlich Möglichkeiten zur Schaffung neuer Wertschöpfungsketten bieten, die mehr direkten Kontakt zwischen Erzeugern und Verbrauchern umfassen können und bei denen innovative Produkte, neue Dienstleistungen und eine stärkere Differenzierung der Produktion stärker im Mittelpunkt stehen, wodurch neue Einkommensquellen für Landwirte erschlossen werden können und ein transparenterer Markt geschaffen werden kann, der den Landwirten zugutekommt und ihre potenziellen Absatzmöglichkeiten erweitert; weist darauf hin, dass Innovationen in der Lebensmittelversorgungskette zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Risiken beitragen könnten;

19.

betont, dass die Verschwendung von Lebensmitteln insbesondere dann, wenn sie systematisch erfolgt, angegangen werden muss, da in Europa jährlich 100 Millionen Tonnen Lebensmittel verschwendet bzw. weggeworfen werden, was etwa 30 bis 50 Prozent der in der EU erzeugten Lebensmittel entspricht; ist der Auffassung, dass in der Lebensmittelkette auch eine stärkere Zusammenarbeit erforderlich ist, um die derzeitige Abfallmenge zu verringern; weist darauf hin, dass innovative Möglichkeiten der Verarbeitung von Lebensmittelabfällen nicht durch veraltete Regelungsrahmen behindert werden sollten und dass der Austausch bewährter Verfahren und die Priorisierung innovativer Projekte gefördert werden sollte, damit die Verschwendung und der Verlust von Lebensmitteln bekämpft wird, unter anderem im Rahmen von „Horizont 2020“;

20.

betont, dass pro Tonne vermiedenen Lebensmittelabfalls eine Einsparung von etwa 4,2 Tonnen CO2 ermöglicht würde, das heißt, die Auswirkungen wären auch aus ökologischer Sicht beträchtlich; hält außerdem einen mit dem Grundsatz der Kreislaufwirtschaft kohärenten Rechtsrahmen für geboten, in dem eindeutige Vorschriften über Nebenprodukte festgelegt sind und mit dem die Verwendung von Rohstoffen optimiert und Restabfall so weit wie möglich verringert wird;

21.

betont, dass ein nicht unwesentlicher Anteil der von biotischen Organismen stammenden Abfälle bereits verwendet wird, zum Beispiel als Tierfutter oder als Grundstoff für Biokraftstoffe; vertritt jedoch die Ansicht, dass mit Hilfe dieser Stoffe eine noch höhere Leistung erzielt werden sollte, indem der größtmögliche Mehrwert angestrebt wird und neue Technologien wie die Verarbeitung in Bioraffinerien, die Insektenzucht, die Wiederverwendung von tierischen Fetten, Enzymen und Eiweißen aus Abfällen in der Lebensmittelindustrie, die Feststoff-Fermentation, die Biogasförderung, die Gewinnung von Mineralien aus Dung und die Verwendung überschüssiger Gülle als erneuerbarer Energieträger eingesetzt werden; stellt fest, dass es an eindeutigen Vorschriften mangelt und die anderen aus Biomasse gewonnenen Ressourcen wie landwirtschaftliche Nebenprodukte und Abfallströme nur unzureichend genutzt werden, und legt der Kommission nahe, deren Wiederverwendung zum Beispiel im Energiesektor zu unterstützen, indem EU-weite Erkennungssysteme und besondere Maßnahmen im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums ermöglicht werden, in deren Rahmen sich die Landwirte und weitere Akteure wie lokale Gebietskörperschaften bei kleinen Projekten einbringen könnten; stellt fest, dass diese Erkennungssysteme und besonderen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums auch den grenzüberschreitenden Verkehr erleichtern und Synergien und Kohärenz mit anderen politischen Maßnahmen der EU verbessern können;

22.

vertritt die Ansicht, dass die Zukunftsperspektiven der Produktion durch die Verschlechterung der Bodenqualität geschwächt werden und dass daher eine Änderung der Bewirtschaftungsmethoden und -systeme erforderlich ist, da die Abschaffung der Tierzucht in vielen Betrieben zum Teil für die Minderung der Bodenfruchtbarkeit aufgrund des Mangels an organischen Stoffen und des unzureichenden Einsatzes organischer Düngemittel verantwortlich gemacht werden kann; ist besorgt darüber, dass die EU bei der Herstellung von Mineraldüngern wie Phosphat stark von der Einfuhr von Mineralien abhängig ist und dass der CO2-Fußabdruck und der ökologische Fußabdruck der Mineraldüngerherstellung gewaltig ist; betont, dass Dung zu einem Mineralstoffkonzentrat weiterverarbeitet werden kann, das zur Herstellung von „grünen Düngemitteln“ verwendet werden könnte, was angesichts eines vergleichbaren Wirkungsgrads dazu führen könnte, dass weniger und schließlich gar kein Mineraldünger mehr benötigt wird; begrüßt, dass die Herstellung und der Einsatz von Mineralstoffkonzentraten einen erheblichen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft leisten — indem der Mineralstoffkreislauf geschlossen wird — und die Düngekosten landwirtschaftlicher Betriebe erheblich reduzieren werden; fordert die Kommission auf, die EU-Düngemittelverordnung zu überarbeiten und die legislativen Hindernisse in der Nitratrichtlinie zu beseitigen, damit die Weiterentwicklung der Gewinnung von Mineralstoffkonzentraten aus Dung ermöglicht und gefördert wird;

23.

ist auch besorgt darüber, dass die EU weiterhin von der Einfuhr proteinreicher Futtermittel wie Soja abhängig ist, und ruft zu einer ehrgeizigen Politik für die Entwicklung proteinreicher Kulturen in der EU auf;

24.

empfiehlt den Einsatz von Bewirtschaftungssystemen, die auf die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe zugeschnitten sind und bei denen die Nährstoffbilanz auf Betriebsebene, die in Zusammenhang mit den verschiedenen Ketten im Produktionszyklus steht, ermittelt und bewertet wird, was dazu beiträgt, dass die Auswirkungen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe auf die Umwelt gemessen und betriebsspezifische Nährstoffbilanzen berechnet werden können; stellt fest, dass ein effizienter Einsatz von Mineralstoffen zu höheren Ernteerträgen und einem geringeren Bedarf an Düngemitteln führt und zu wirksamen Fütterungsmethoden beiträgt, sodass er es den Landwirten ermöglicht, ihre Arbeit zu verbessern und gleichzeitig die Kosten zu senken und von allgemeinen Maßnahmen wegzukommen; fordert die Kommission auf, bereits geplante Pilotprojekte in diesem Bereich mittels Kofinanzierung aus verschiedenen europäischen Fonds, unter anderem im Rahmen von „Horizont 2020“ und aus dem EFSI, zu unterstützen und eine Studie zu dieser Problematik vorzulegen;

25.

fordert die Einführung hochpräziser emissionsarmer Techniken für die Lagerung, den Transport und die Ausbringung von Dung, die zu einer bedeutenden Verbesserung der Nährstoffaufnahme der Pflanzen aus dem Dung führen und damit den Bedarf an Mineraldüngern senken und das Risiko der Kontamination von Gewässern verringern würden;

26.

weist darauf hin, dass bessere Ausbringungstechniken einer der zentralen Faktoren sind, um die Gesamtemissionen an Ammoniak zu verringern, und dass jedes Land daher sicherstellen sollte, dass emissionsarme Techniken zur Gülleausbringung mit Bandverteiler (unter Verwendung von Schleppschuh- oder Schleppschlauch-Systemen), durch Eindrillen oder Ansäuerung angewandt werden;

27.

weist darauf hin, dass sich klimaschonende landwirtschaftliche Methoden in dreifacher Hinsicht positiv auswirken könnten, indem nämlich die nachhaltige Produktion gestärkt wird, für eine klimaresistente Landwirtschaft gesorgt wird, die sich ändernde und widrige Wetterbedingungen besser bewältigen kann, und indem die Emissionen aus dem Agrarsektor dadurch verringert werden, dass produktive und ressourceneffiziente Systeme und Kreislaufsysteme gefördert werden; betont, dass die Land- und Forstwirtschaft insofern einzigartig sind, da sie die Fähigkeit zur aktiven CO2-Abscheidung durch Pflanzen, Aufforstung, den Anbau von bodenbedeckenden Kulturen und Leguminosen, die Begrenzung der Bodenbearbeitung und der permanenten Bodenbedeckung, Waldschutzstreifen, die auch dem Kulturpflanzenschutz und der Wasserkapazität zugutekommen, und die Bindung von Treibhausgasen im Boden (Kohlenstoffsenken) haben; weist in diesem Zusammenhang auf das auf der COP21 vorgestellte Vier-Promille-Programm und die Möglichkeiten für finanzielle Anreize hin; hält die Landwirte an, den Einsatz dieser neuen und innovativen Methoden fortzusetzen und zu steigern;

28.

betont, dass der Agroforstwirtschaft eine wesentliche Rolle in den Agrarsystemen zukommt, insbesondere da sie Überschwemmung und Bodenerosion verringert und die Bodengesundheit verbessert; fordert die weitere Integration innovativer baumbasierter Ansätze in die landwirtschaftliche Tätigkeit und die Beseitigung von Verwaltungslasten, damit die Planung auf der Ebene der Einzugsgebiete, die Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten und die Wasserbewirtschaftung optimiert werden; unterstreicht die mit Bäumen verbundenen Vorteile für eine erhöhte Nachhaltigkeit und Produktivität der Landwirtschaft sowie für den Erhalt der biologischen Vielfalt und die lokale und regionale wirtschaftliche Entwicklung; weist darauf hin, dass traditionelle silvopastorale Systeme multifunktionale nachhaltige Arten der Landnutzung sind, die zu schützen und zu belohnen sind, dass gleichzeitig aber auch neuere Methoden der Integration von Bäumen in die landwirtschaftlichen Systeme im Flachland, zum Beispiel der Streifenanbau, berücksichtigt werden sollten;

29.

vertritt die Ansicht, dass die Bodenqualität ökonomisch und ökologisch von Bedeutung ist, da eine Verschlechterung des ökologischen Zustands zu weniger produktiven Böden, einer geringeren Verfügbarkeit von Nährstoffen, einer höheren Schädlings- und Krankheitsanfälligkeit der Pflanzen, einem geringeren Wasserhaltevermögen und einer Minderung der Artenvielfalt führen würde; fordert die Kommission auf, innovative Methoden und den Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen, zum Beispiel Fruchtwechselsysteme, die permanente Bedeckung des Bodens, die Begrenzung der Bodenbearbeitung oder die Düngung mit Grünleguminosen und stickstoffbindenden Bakterien, damit eine weitere Bodendegradation verhindert wird; weist darauf hin, dass die Landwirte zur Bekämpfung der Verödung der Böden und der Eutrophierung darin bestärkt werden sollten, Bewässerungssysteme weiterzuentwickeln, wozu auch die Verbesserung der Wassereffizienz und die Anwendung von sparsamen Bewässerungstechniken gehören; vertritt die Auffassung, dass das Zusammenspiel der Nutzung von organischen Substanzen und der Produktion besser verstanden werden muss; begrüßt die Forschungsanstrengungen zu innovativen Methoden wie dem Einsatz von Mikroben (Bakteriendünger) und die Untersuchungen zu den Wechselwirkungen mit Mykorrhiza, pflanzenwachstumsfördernden Rhizobakterien und Pflanzenwuchsregulatoren-Bakterien zwischen Pflanzen und Böden, durch die Umweltauswirkungen verringert werden könnten und der Einsatz von für die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt schädlichen chemischen Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln reduziert werden könnte; stellt fest, dass eine nachhaltige Bodennutzung, die dem ortsspezifischen Bedarf Rechnung trägt, wichtig ist;

30.

stellt fest, dass Landwirtschaftssysteme nicht produktiv sind, wenn sie die meiste Zeit des Jahres entweder überflutet oder von Dürren betroffen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Innovationen in den Bereichen Wasserbewirtschaftung und Gewässerschutz zu fördern, die mit landwirtschaftlichen Auskunfts- und Beratungsdiensten kombiniert sind und bei denen innovative Techniken und Technologien zur Verringerung verschwenderischer Bewässerungsmethoden und zur Minderung von Überschwemmungen eingesetzt werden; fordert die Anwendung dieser neuen Techniken in Verbindung mit bestehenden und neuen Landschaftselementen, wie zum Beispiel Weiher, sowie mit Methoden, die der Steigerung der Wasserrückhaltung im Boden und in mit der Landwirtschaft verbundenen Habitaten, wie Feuchtwiesen, dem Schutz von Zonen der Einsickerung in das Grundwasser und der Steigerung des Einsickerungsvermögens der Böden und der Wasserrückhaltung dienen; begrüßt Synergien auf Landschaftsebene mit der Bewirtschaftungsplanung für die Einzugsgebiete; fordert die Förderung der Einführung von Techniken der „regenerativen Landwirtschaft“ zum Beispiel zur Steigerung der Tiefe der Oberbodenschicht, zur Förderung der Humusbildung oder zur Einarbeitung von Kompost in sterbende oder ungesunde Böden, damit sie ihre Funktionen wieder optimal erfüllen;

31.

fordert mehr Anstrengungen zur Entwicklung und vollständigen Umsetzung von Systemen für integrierten Pflanzenschutz, indem Forschungsarbeiten zu nichtchemischen Alternativen und risikoarmen Maßnahmen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie umweltfreundlicheren Schädlingsbekämpfungsmitteln unterstützt werden; warnt davor, dass Pflanzenschutzmittel prophylaktisch eingesetzt werden, und betont in dieser Hinsicht, dass beim integrierten Pflanzenschutz die Wechselwirkung zwischen biologischen und chemischen Maßnahmen auf intelligentere Weise genutzt werden sollte; betont, dass Innovationen im Bereich der alternativen Stoffe mit geringem Risiko gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften und physische Maßnahmen sowie die Biostimulation und die biologische Bekämpfung auf EU-Ebene stärker gefördert werden könnten; ist besorgt darüber, dass der derzeitige Ansatz für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nicht optimal ist und dass die Rechtsvorschriften zur Schaffung von Anreizen für die Entwicklung eines integrierten Pflanzenschutzes einen Rückstand aufweisen; fordert die Kommission auf, einen Fahrplan vorzuschlagen, der auf ein nachhaltigeres System des Pflanzenschutzes ausgerichtet ist, das Beratungsdienste umfasst; stellt fest, dass durch biologische Kontrollmechanismen im Zusammenhang mit Schädlingen und Krankheiten der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln verringert und ein Beitrag zu einer größeren Widerstandsfähigkeit der Pflanzen geleistet werden könnte;

32.

fordert eine ständige Weiterentwicklung innovativer Techniken der Pflanzenzüchtung, die für neue und unterschiedliche Sorten mit höheren Erträgen, einem höheren Nährwert, einer größeren Widerstandsfähigkeit gegenüber Schädlingen und Krankheiten und widrigen Wetterverhältnissen und für die Ermöglichung einer größeren biologischen Vielfalt von entscheidender Bedeutung sind, wobei die europäischen Saatgutbanken jedoch aufrechterhalten werden; weist darauf hin, dass Techniken der Züchtung Möglichkeiten zur Verringerung der Auswirkungen der herkömmlichen Landwirtschaft auf die Umwelt bieten können; warnt vor der Alleinabhängigkeit von chemischen Stoffen bei neuen Sorten; missbilligt den derzeitigen Verwaltungs- und Regulierungsaufwand der Betriebe und fordert lokale Programme für den Zuchtbetrieb; betont, dass die Zulassung neuer Sorten mit der nötigen Sorgfalt erfolgen muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Einsatz von neuen Techniken, für die eine angemessene Risikobewertung durchgeführt wurde, wenn dies vorgeschrieben ist, und die uneingeschränkt im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip stehen, zu fördern und den Zugang von im Zuchtsektor tätigen KMU zu biologischen Stoffen sicherzustellen, und erwartet, dass sie diesbezügliche Innovationen umfassend unterstützt; missbilligt die vor Kurzem getroffene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) vom 25. März 2015 in den Rechtssachen G2/12 und G2/13;

33.

betont im Zusammenhang mit innovativen Züchtungsmethoden für Pflanzensorten und Tierrassen die Regelungen für den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (4), wonach allgemeine Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren für die Züchtung von Pflanzen und Tieren nicht patentierbar sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Auslegung und den Geltungsbereich dieser Ausnahmeregelung zu prüfen, da der freie Zugang zu Züchtungsmaterial und seine freie Verwendung im Interesse der Ernährungssicherheit auch künftig sichergestellt sein müssen;

34.

betont, dass der Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen in Europa beitragen kann; stellt fest, dass nur fünf Mitgliedstaaten die sich im Rahmen des neuen Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bietenden zusätzlichen Möglichkeiten genutzt haben, um zur Schließung von Marktlücken marktkompatible Finanzierungsinstrumente in Anspruch zu nehmen; fordert die Kommission auf, den Zugang zu Krediten zu erleichtern, da das Fehlen eines solchen Zugangs häufig innovationshemmend ist;

35.

begrüßt die Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB und die Bereitschaft, landwirtschaftliche Vorhaben und junge Landwirte zu unterstützen, indem neue Finanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise in Form von Garantiefonds, revolvierenden Fonds oder Investitionskapital, für die Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, mit denen Landwirten und landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen wie Genossenschaften, Organisationen und Zusammenschlüssen von Erzeugern und deren Partnern die Kreditaufnahme erleichtert wird, um Investitionen in Modernisierungsmaßnahmen in den Betrieben zu unterstützen, und indem Finanzierungsmöglichkeiten bereitgestellt werden, um Hindernisse für die Kreditaufnahme zu beseitigen, von denen Frauen unverhältnismäßig stark betroffen sind, und jungen Landwirten Finanzierungsmodelle für den Ausbau ihrer Geschäftstätigkeit angeboten werden sowie — mit Blick auf die Prüfung und Markteinführung innovativer Produkte — für Investitionen in die öffentliche Forschung in Kombination mit öffentlich-privaten Partnerschaften gesorgt wird; bekräftigt, dass das Parlament diese finanzielle Unterstützung fließen sehen und jedwede Hindernisse beim Zugang zu dieser Finanzierung beseitigen möchte;

36.

fordert die Kommission auf, gründlich zu untersuchen, welche neuen Kompetenzen in Zukunft für die Verwaltung europäischer landwirtschaftlicher Betriebe notwendig sind, und deren Verbreitung über alle vorhandenen Instrumente zu fördern;

37.

stellt fest, dass ein großes Potenzial für ein besseres Risikomanagement besteht, und hält die derzeitigen im Risikomanagement und im Marktmanagement eingesetzten Instrumente für unterentwickelt und sieht die Gefahr, dass dadurch kurzfristig die Produktivität und langfristig die Innovationskraft leiden wird; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu eruieren, wie Anreize für private Versicherungsmodelle, die widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle — gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 — abdecken, geschaffen werden können, und darüber zu berichten;

38.

begrüßt, dass die Europäische Innovationspartnerschaft AGRI (EIP-AGRI) neue Möglichkeiten der angewandten Forschung in der Landwirtschaft und der partizipatorischen Innovation unter Einbeziehung der ländlichen Akteure eröffnet; ist besorgt darüber, dass die EIP-AGRI auf nationaler Ebene nur vereinzelt umgesetzt wird, und fordert die Kommission unter diesem Aspekt auf, so einfache Beteiligungsverfahren wie möglich sicherzustellen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Kofinanzierungsmechanismen der EIP-AGRI und weitere politische Maßnahmen der EU so verändert werden können, dass Anreize für eine effektivere Forschung geschaffen werden, die den Bedarf des Marktes und die Notwendigkeit, nachhaltige agronomische und agroökologische Methoden zu schaffen, stärker berücksichtigt und sich am Bedarf der Betriebe und am sozioökonomischen Bedarf orientiert, damit länderübergreifende wissenschaftliche Fokusgruppen und bessere Beteiligungsmöglichkeiten für Unternehmen geschaffen werden; fordert die Kommission auf, sich bei der Aufstellung einer auf die Programme von Horizont 2020 abgestimmten expliziten Innovations- und Forschungsagenda aktiver zu engagieren;

39.

betont die große Bedeutung der Sensibilisierung und Information der Verbraucher; hebt hervor, dass mehr Transparenz in den Versorgungsketten und bei der Erzeugung den Verbrauchern helfen kann, fundiertere Entscheidungen mit Blick darauf zu treffen, welche Erzeugnisse sie erwerben; vertritt die Ansicht, dass hiermit wiederum ein Beitrag dazu geleistet werden kann, dass Landwirte höhere Erträge aus ihrer Tätigkeit erzielen;

40.

vertritt die Auffassung, dass wirtschaftliche Entwicklung und ökologische Nachhaltigkeit miteinander einhergehen, wenn genug Raum für Innovation und unternehmerische Initiative bleibt und Maßnahmen ergriffen werden, um nicht gerechtfertigte Unterschiede bei der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verhindern und rückwirkend zu bekämpfen, damit tatsächlich faire Wettbewerbsbedingungen in der Union geschaffen werden, unter anderem indem an neuen und sinnvollen Technologien, wie der Satellitenbildgebung, geforscht wird; fordert die Kommission auf, für wirklich faire Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft zu sorgen und gleichzeitig sicherzustellen, dass einschlägige Umweltvorschriften, etwa die Vogelschutzrichtlinie, in den Mitgliedstaaten uneingeschränkt geachtet werden und deren unterschiedlichen, widersprüchlichen und suboptimalen Umsetzung ein Ende gesetzt wird;

41.

ist besorgt darüber, dass gemäß der Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 insgesamt gesehen keine wesentlichen Fortschritte erzielt wurden, was den Beitrag der Landwirtschaft zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt betrifft;

42.

betont, dass sich die GAP stärker an den Bedürfnissen der Landwirte und den Bedingungen vor Ort orientieren sollte, ohne die politischen Ziele aus den Augen zu verlieren; betont, dass es eines einfacheren und flexibleren Rechtsrahmens bedarf, bei dem nationale und lokale Gegebenheiten stärker berücksichtigt werden und der besser dazu geeignet ist, Synergien mit anderen Wirtschaftszweigen zu schaffen, indem der Wissensaustausch und die Integration der Ressourcennutzung verbessert und gefördert werden, und der besser im Einklang mit der Kreislaufwirtschaft steht, damit die Bekanntheit von bestehenden Systemen der besonderen Kennzeichnung zu Werbezwecken verbessert wird und neue Innovationen im Bereich der Förderung der Vielfalt europäischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gefördert werden; betont des Weiteren, dass mit einer wettbewerbsorientierten und nachhaltigen GAP sichergestellt wird, dass mehr innovative Methoden eingesetzt werden und die europäische Landwirtschaft langfristig zukunftsfähig ist, indem das staatliche Eingreifen gestrafft wird und Anreize für Innovationen im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft geschaffen werden, die zur wirtschaftlichen Entwicklung Europas, insbesondere des ländlichen Raums, beitragen;

43.

fordert die Kommission auf, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die Finanzierung und sonstige Maßnahmen der Union im Bereich der landwirtschaftlichen Innovation auf die Entwicklung des Selbstkostenpreises und des Ertragspreises landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie auf die damit zusammenhängenden finanziellen und wirtschaftlichen Zukunftsperspektiven landwirtschaftlicher Familienbetriebe in der Union auswirken;

44.

erachtet die Innovationskraft als wesentliches Instrument und zentrale horizontale politische Priorität im Hinblick auf die weitere Entwicklung, Umsetzung und Verwirklichung der Ziele der GAP-Reform 2014–2020; fordert die Kommission daher auf, eine ehrgeizigere übergreifende Strategie mit messbaren Ergebnissen auszuarbeiten, damit Forschung und Innovation mit den politischen Prioritäten abgestimmt und entsprechende Schwerpunkte gesetzt werden können; betont, dass die GAP mehr Flexibilität für den Einsatz neuer Techniken und Methoden bieten sollte, ohne dass sich der Verwaltungsaufwand erhöht; ist der Überzeugung, dass eine horizontale Priorität des europäischen Rechtsrahmens darin bestehen sollte, ausreichenden Spielraum für Pilotprogramme und die Prüfung innovativer Technologien unter Beachtung des Vorsorgeprinzips zu schaffen;

45.

fordert die Kommission auf, auch in anderen Bereichen der Regulierung, die die Schaffung eines besser funktionierenden und integrierten Binnenmarkts zum Ziel hat, sicherzustellen, dass Regelungen und politische Maßnahmen auf eine Verbesserung des Wettbewerbs abzielen;

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 58.

(2)  ABl. C 193 vom 30.6.2012, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0473.

(4)  Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen.


Mittwoch, 8. Juni 2016

6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/72


P8_TA(2016)0263

Rahmenabkommen EU/Philippinen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Entschließung)

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (05431/2015 — C8-0061/2015 — 2013/0441(NLE) — 2015/2234(INI))

(2018/C 086/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05431/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (15616/2010),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß den Artikeln 207 und 209 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit dessen Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0061/2015),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 8 Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses (1),

unter Hinweis auf die diplomatischen Beziehungen zwischen den Philippinen und der EU (damals Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)), die am 12. Mai 1964 mit der Ernennung des philippinischen Botschafters bei der EWG aufgenommen wurden,

unter Hinweis auf das Rahmenabkommen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen der EG und den Philippinen, das am 1. Juni 1985 in Kraft getreten ist,

unter Hinweis auf das Mehrjahresrichtprogramm 2014-2020 der Europäischen Union für die Philippinen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1440/80 des Rates vom 30. Mai 1980 betreffend den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen — Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand (2),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. Mai 2015 an Parlament und Rat mit dem Titel „EU und ASEAN: eine strategisch ausgerichtete Partnerschaft“,

unter Hinweis auf den 10. ASEM-Gipfel vom 16./17. Oktober 2014 in Mailand,

unter Hinweis auf das Interparlamentarische Treffen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Parlament der Philippinen vom Februar 2013,

unter Hinweis auf die 23. Tagung des Gemischten Kooperationsausschusses ASEAN-EU, die am 4. Februar 2016 in Jakarta stattfand,

unter Hinweis auf seine jüngsten Entschließungen zu den Philippinen, insbesondere die Entschließung vom 14 Juni 2012 zu Fällen der Straffreiheit in den Philippinen (3), die Entschließung vom 21. Januar 2010 zu den Philippinen (im Anschluss an das Massaker vom 23. November 2009 in Maguindanao) (4) und die Entschließung vom 12. März 2009 zu den Philippinen (betreffend die Feindseligkeiten zwischen den Regierungstruppen und der Moro National Liberation Front (MNLF)) (5),

unter Hinweis darauf, dass die Philippinen mit der Unterzeichnung der Erklärung von Bangkok am 8. August 1967 Gründungsmitglied der ASEAN geworden sind,

unter Hinweis auf das 27. Gipfeltreffen der ASEAN, das vom 18. bis 22. November 2015 in Kuala Lumpur (Malaysia) stattfand,

unter Hinweis auf den 14. Asien-Sicherheitsgipfel (Shangri-La-Dialog des IISS), der vom 29. bis 31. Mai 2015 in Singapur stattfand,

unter Hinweis auf die Berichte der VN-Sonderberichterstatterin für das Recht auf Nahrung, Hilal Elver, (29. Dezember 2015 — A/HRC/31/51/Add.1), der VN-Sonderberichterstatterin für Menschenhandel, Joy Ngosi Ezeilo, (19. April 2013 — A/HRC/23/48/Add.3) und des VN-Sonderberichterstatters für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Philip Alston, (29. April 2009 — A/HRC/11/2/Add.8),

unter Hinweis auf die zweite allgemeine regelmäßige Überprüfung durch den VN-Menschenrechtsrat von Mai 2012, von dessen 88 Empfehlungen die Philippinen 66 annahmen,

unter Hinweis auf den Aktionsplan Ernährung der Philippinen für 2011 bis 2016, das Programm für eine beschleunigte Linderung des Hungers, den Plan für eine umfassende Agrarreform aus dem Jahr 1988 und das Fischereigesetz von 1998,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0143/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Philippinen, was die internationalen und nationalen Menschenrechtsvorschriften betrifft, ein Vorbild für andere Länder in der Region sind, da sie acht der neun wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen, mit Ausnahme des Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CPPED), und 2011 das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert haben;

B.

in der Erwägung, dass sich die philippinische Regierung mit der Moro Islamic Liberation Front (MILF) im März 2014 auf eine Friedensvereinbarung für die Insel Mindanao geeinigt hat, die die Schaffung einer autonomen Region (Bangsamoro) im muslimischen Süden der Insel vorsieht, aber von anderen Milizen, die den Friedensprozess ablehnen, nicht mitgetragen wird; in der Erwägung, dass es dem philippinischen Kongress jedoch im Februar 2016 nicht gelungen ist, das Grundgesetz für Bangsamoro (BBL) zu verabschieden und somit die Friedensverhandlungen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen;

C.

in der Erwägung, dass die Philippinen im Kampf gegen die Milizen, die potenzielle Verbindungen zu regionalen (südostasiatischen) und internationalen Terrorgruppen wie Al-Qaida und ISIS unterhalten, von der US-Armee eine Ausbildung in der Niederschlagung von Aufständen, der Bekämpfung des Terrorismus und nachrichtendienstlichen Tätigkeiten erfahren haben;

D.

in der Erwägung, dass die Philippinen und die USA im April 2015 das Abkommen über eine verstärkte Verteidigungszusammenarbeit (EDCA) unterzeichnet haben;

E.

in der Erwägung, dass Japan und die Philippinen im Januar 2015 ein Memorandum über Zusammenarbeit und Austausch im Verteidigungsbereich unterzeichnet haben;

F.

in der Erwägung, dass in den chinesisch-philippinischen Beziehungen seit den Korruptionsvorwürfen des Jahres 2008 im Zusammenhang mit der chinesischen Entwicklungshilfe eine allmähliche Verschlechterung eingetreten ist, die sich aufgrund des immer selbstsicheren Auftretens Chinas im Zusammenhang mit seinen Gebietsansprüchen im Südchinesischen Meer noch verstärkt hat;

G.

in der Erwägung, dass die Philippinen vor dem internationalen Schiedsgericht des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) im Januar 2013 ein Schiedsverfahren eingeleitet haben, um ihre maritimen Ansprüche im Rahmen des UNCLOS und die Frage nach der Gültigkeit des chinesischen Anspruchs auf weite Gebiete des Südchinesischen Meeres im Sinne der Neun-Striche-Linie klären zu lassen;

H.

in der Erwägung, dass die Philippinen angekündigt haben, dass sie neue Marine- und Luftwaffenstützpunkte mit einem umfassenden Zugang zum Südchinesischen Meer eröffnen werden und diese Stützpunkte auch für amerikanische, japanische und vietnamesische Schiffe zugänglich machen werden;

I.

in der Erwägung, dass die EU den Philippinen im Dezember 2014 den APS+-Status eingeräumt hat und sie damit das erste ASEAN-Land sind, das derartige Handelspräferenzen genießt; in der Erwägung, dass dies den Philippinen die Möglichkeit gibt, 66 Prozent aller ihrer Produkte, darunter verarbeitetes Obst, Kokosnussöl, Schuhe, Fisch und Textilien, zollfrei in die EU zu exportieren;

J.

in der Erwägung, dass die Philippinen aus Tausenden von Inseln bestehen, was eine Herausforderung in Bezug auf die interne Konnektivität, die Infrastruktur und den Handel darstellt;

K.

in der Erwägung, dass die EU ein bedeutender ausländischer Investor auf den Philippinen und einer ihrer wichtigsten Handelspartner ist;

L.

in der Erwägung, dass die EU für die Philippinen der viertgrößte Handelspartner und der viertgrößte Exportmarkt ist und dass sie 11,56 % der gesamten philippinischen Exporte aufnimmt;

M.

in der Erwägung, dass die Philippinen kürzlich ihr Interesse an einem Beitritt zur Transpazifischen Partnerschaft bekundet haben und derzeit mit den USA über einen Beitritt zu diesem Abkommen beraten;

N.

in der Erwägung, dass die EU ihre Mittelzuweisungen für die Entwicklungszusammenarbeit mit den Philippinen für den Zeitraum 2014-2020 mehr als verdoppelt hat und auch beträchtliche humanitäre und Soforthilfe für die Opfer von Tropenstürmen bereitgestellt hat;

O.

in der Erwägung, dass die Philippinen das am drittstärksten durch den Klimawandel gefährdete Entwicklungsland sind, ein Umstand, der negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Meeresressourcen des Landes haben wird;

P.

in der Erwägung, dass die verheerenden Folgen des Taifuns Haiyan, bei dem 2013 schätzungsweise 6 000 Menschen ums Leben gekommen sind, sich weiterhin negativ auf die Wirtschaft auswirken und insbesondere die Ernährungsunsicherheit verschärft und UN-Schätzungen zufolge eine weitere Million Menschen in die Armut gestürzt haben;

1.

begrüßt den Abschluss des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit den Philippinen;

2.

ist der Ansicht, dass die EU den Philippinen auch weiterhin finanzielle Unterstützung und Hilfe beim Kapazitätsaufbau für die Bereiche Armutsbekämpfung, soziale Eingliederung, Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit und Förderung des Friedens, der Versöhnung, der Sicherheit und der Justizreform gewähren und das Land bei der Katastrophenvorsorge, durch Not- und Wiederaufbauhilfe und bei der Umsetzung effektiver politischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels unterstützen sollte;

3.

fordert die philippinische Regierung auf, sich weiterhin um Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption und der Förderung der Menschenrechte zu bemühen;

4.

beglückwünscht die Philippinen dazu, dass sie seit 2001 Teil der internationalen Koalition zur Bekämpfung des Terrorismus sind; äußert jedoch seine Besorgnis angesichts anhaltender Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen durch das philippinische Militär, insbesondere durch paramilitärische Einheiten, bei der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Aufständen;

5.

weist darauf hin, dass der Gruppe Abu Sayyaf die schlimmsten auf den Philippinen verübten Terrorakte zur Last gelegt werden, insbesondere blutige Bombenattentate, unter anderem auf eine Fähre in Manila mit mehr als 100 Toten im Jahr 2004;

6.

betont, dass die Besorgnis wächst, dass der ISIS mit ihm verbündete Gruppierungen in Südostasien auf seine Seite ziehen wird, da er Propagandamaterial in den lokalen Sprachen verteilt und einige Extremisten in der Region ihm bereits Treue geschworen haben;

7.

begrüßt die von der philippinischen Regierung eingegangenen Verpflichtungen und betont, dass es wichtig ist, für Mindanao einen Friedensprozess zustande zu bringen, der so integrativ wie möglich ist; nimmt Kenntnis vom Beitrag der Internationalen Kontaktgruppe zu den Mindanao-Abkommen; bedauert zutiefst, dass das Friedensabkommen für Mindanao vom philippinischen Kongress nicht angenommen wurde; fordert die Fortführung der Friedensverhandlungen und die Annahme des BBL durch den Kongress;

8.

verurteilt das am 24. Dezember 2015 auf Mindanao von separatistischen Rebellen verübte Massaker an christlichen Bauern; begrüßt die Initiative der philippinischen NRO PeaceTech, christliche und muslimische Schüler über Skype miteinander in Kontakt zu bringen, um den Austausch zwischen den beiden Gemeinschaften zu fördern;

9.

fordert die philippinische Regierung auf, Kapazitäten für die systematische Erhebung von Daten über Menschenhandel aufzubauen, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Regierung und insbesondere den behördenübergreifenden Rat zur Bekämpfung des Menschenhandels (Inter-Agency Council against Trafficking, IACAT) bei seinen Bemühungen zu unterstützen, die Hilfe und Unterstützung für die Opfer zu verstärken, effiziente Strafverfolgungsmaßnahmen einzuführen, die legalen Wege der Arbeitsmigration zu verbessern und eine faire Behandlung der philippinischen Migranten in Drittländern sicherzustellen;

10.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den Philippinen in einen Dialog zu treten mit dem Ziel, Gefährdungserkenntnisse auszutauschen, zusammenzuarbeiten und den Kapazitätsaufbau der Regierung im internationalen Kampf gegen Terrorismus und Extremismus unter Wahrung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen;

11.

stellt fest, dass die Philippinen strategisch gelegen sind, unweit wichtiger internationaler Schifffahrts- und Flugrouten im Südchinesischen Meer;

12.

äußert erneut seine große Sorge wegen der Spannungen im Südchinesischen Meer; hält es für bedauerlich, dass mehrere Parteien entgegen der Verhaltenserklärung von 2002 Land in den umstrittenen Gewässern beanspruchen; ist insbesondere besorgt über den massiven Umfang der derzeitigen Aktivitäten Chinas in diesem Gebiet, unter anderem den Aufbau von Militäreinrichtungen, Häfen und mindestens einer Landebahn; fordert alle Parteien in dem umstrittenen Gebiet auf, von einseitigen und provokativen Handlungen abzusehen und die Streitigkeiten friedlich auf der Grundlage des Völkerrechts, insbesondere des UNCLOS, im Wege unparteiischer internationaler Vermittlungs- und Schiedsverfahren beizulegen; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, sowohl die Gerichtsbarkeit des UNCLOS als auch die des Schiedshofs anzuerkennen, und ruft dazu auf, jedwede endgültige Entscheidung des UNCLOS zu respektieren; unterstützt alle Maßnahmen, die dazu führen sollen, dass das Südchinesische Meer zu einem „Meer des Friedens und der Zusammenarbeit“ wird; unterstützt darüber hinaus alle Bemühungen, die die Parteien dazu bewegen sollen, sich auf einen Verhaltenskodex für die friedliche Nutzung der in Frage stehenden Meeresgebiete, einschließlich der Einrichtung sicherer Handelsrouten, zu einigen, und ermutigt zu vertrauensbildenden Maßnahmen; ist der Ansicht, dass sich die EU um eine bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit bemühen sollte, um einen wirksamen Beitrag zur Sicherheit in der Region zu leisten;

13.

begrüßt das im Mai 2014 zwischen den Philippinen und Indonesien geschlossene Abkommen, durch das die Frage der sich überschneidenden Seegrenzen in der Mindanao- und der Celebessee geklärt wurde;

14.

fordert die Philippinen als eines der Länder, denen von der EU der APS+-Status eingeräumt wurde, auf, die wirksame Umsetzung aller wesentlichen internationalen Übereinkommen zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten und im Zusammenhang mit der Umwelt und den Grundsätzen verantwortungsvoller Staatsführung gemäß der Aufstellung in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sicherzustellen; erkennt an, dass die Philippinen ihre Rechtsvorschriften in Bezug auf die Menschenrechte verschärft haben; fordert die Philippinen auf, sich weiterhin um Fortschritte bei der Förderung der Menschenrechte, auch was die Veröffentlichung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte betrifft, und bei der Bekämpfung der Korruption zu bemühen; zeigt sich insbesondere besorgt über die Repressionen gegen Aktivisten, die sich friedlich für den Schutz des Landes ihrer Vorfahren vor den Folgen des Bergbaus und der Abholzung einsetzen; weist darauf hin, dass die Begünstigten nach dem APS+ nachweisen müssen, dass sie ihren Verpflichtungen zur Einhaltung der Menschenrechts-, Arbeits-, Umweltschutz- und Governance-Standards nachkommen;

15.

nimmt Kenntnis von der Länderbewertung, denen die Philippinen im Rahmen der APS+-Regelung unterzogen wurden, vor allem was die Ratifizierung aller sieben im Zusammenhang mit der APS+-Regelung der EU relevanten Menschenrechtsübereinkommen betrifft; verweist auf die im Bereich der Umsetzung noch zu leistende Arbeit; würdigt die von der Regierung getroffenen Maßnahmen und die bisher erzielten Fortschritte;

16.

ruft die Philippinen auf, das Investitionsklima einschließlich der Rahmenbedingungen für ausländische Direktinvestitionen dadurch weiter zu verbessern, dass sie die Transparenz erhöhen, verstärkt für eine verantwortungsvolle Staatsführung sorgen, die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte umsetzen und die Infrastruktur, gegebenenfalls durch öffentlich-private Partnerschaften, weiterentwickeln; ist besorgt über die Folgen, die der Klimawandel für die Philippinen mit sich bringen wird;

17.

fordert die Regierung auf, in neue Technologien und das Internet zu investieren, um den kulturellen Austausch und den Handel zwischen den Inseln des Archipels zu fördern;

18.

begrüßt die Einigung vom 22. Dezember 2015 über die Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit den Philippinen; hält es für angemessen, dass die Kommission und die philippinischen Behörden hohe Menschenrechts-, Arbeits- und Umweltschutzstandards sicherstellen; unterstreicht, dass ein solches Freihandelsabkommen die Grundlage für ein interregionales Handels- und Investitionsabkommen EU-ASEAN bilden sollte, über das gleichzeitig verhandelt werden könnte;

19.

nimmt zur Kenntnis, dass 800 000 Philippiner in der EU leben und dass philippinische Seeleute, die auf in der EU registrierten Schiffen arbeiten, jedes Jahr Heimatüberweisungen von 3 Mrd. EUR auf die Philippinen vornehmen; ist der Ansicht, dass die EU die direkten Kontakte zwischen Studenten, Akademikern und Wissenschaftlern und den kulturellen Austausch weiter auszubauen sollte;

20.

fordert angesichts der Tatsache, dass die Besatzung vieler unter Drittlandsflagge fahrender Schiffe, die in europäische Häfen einlaufen, zum größten Teil aus Philippinern besteht, und angesichts der harten und unmenschlichen Bedingungen, unter denen viele dieser Seeleute arbeiten müssen, die Mitgliedstaaten auf, diesen Schiffen die Einfahrt in europäische Häfen zu verweigern, wenn die Arbeitsbedingungen an Bord gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Arbeitnehmerrechte und Grundsätze verstoßen; fordert des Weiteren die unter Drittlandsflagge fahrenden Schiffe nachdrücklich auf, ihren Besatzungen Arbeitsbedingungen im Einklang mit den internationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmen der IAO und der IMO zu garantieren;

21.

fordert einen regelmäßigen Austausch zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dem Parlament, damit das Parlament die Umsetzung des Rahmenabkommens und die Erreichung seiner Ziele verfolgen kann;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0262.

(2)  ABl. L 144 vom 10.6.1980, S. 1.

(3)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 99.

(4)  ABl. C 305 E vom 11.11.2010, S. 11.

(5)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 181.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/77


P8_TA(2016)0266

Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 zu dem Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über Folterungen durch die CIA

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zur Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 zu dem Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über Folterungen durch die CIA (2016/2573(RSP))

(2018/C 086/09)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2, 3, 4, 6, 7 und 21,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 2, 3, 4, 18 und 19,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle,

in Kenntnis der einschlägigen Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen, insbesondere des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 und der dazugehörigen Protokolle sowie des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006,

unter Hinweis auf die Resolution 2178 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 zu Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen,

unter Hinweis auf den VN-Menschenrechtsratsbericht des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, dessen Schwerpunkt auf der Einsetzung von Untersuchungskommissionen als Reaktion auf Muster oder Praktiken der Folter oder anderer Formen der Misshandlung liegt,

unter Hinweis auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Rechtssachen Nasr und Ghali gegen Italien (Abu Omar) vom Februar 2016, al-Nashiri gegen Polen und Husayn (Abu Zubaydah) gegen Polen vom Juli 2014 sowie El-Masri gegen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom Dezember 2012,

unter Hinweis auf die anhängigen und laufenden Rechtssachen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Abu Zubaydah gegen Litauen und al-Nashiri gegen Rumänien),

unter Hinweis auf das italienische Gerichtsurteil, in dessen Rahmen 22 CIA-Agenten, ein Pilot der US-Luftstreitkraft und zwei italienische Agenten wegen ihrer Beteiligung an der Entführung von Abu Omar — eines Imams aus Mailand — im Jahr 2003 in Abwesenheit zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Juni 2009 zur Schließung des Gefangenenlagers Guantánamo Bay und zur künftigen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung auf der Grundlage gemeinsamer Werte, des Völkerrechts und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2011 zu Guantánamo: unmittelbar bevorstehende Entscheidung über ein Todesurteil (1), seine anderen Entschließungen zu Guantánamo, zuletzt vom 23. Mai 2013 über Gefangene im Hungerstreik (2), seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Todesstrafe (3) und zu den Leitlinien der EU zur Todesstrafe,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und zum rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen, die zur Halbzeitbilanz des nichtständigen Ausschusses angenommen wurde (4), seine Entschließung vom 14. Februar 2007 zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen (5), seine Entschließung vom 11. September 2012 zu der behaupteten Beförderung und zum rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA: Weiterbehandlung des Berichts des TDIP-Ausschusses des EP (6), und seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu der behaupteten Beförderung und zum rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA (7),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. und 6. Juni 2014 zu den Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit und zu dem Bericht der Kommission aus dem Jahre 2013 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2012) (8), und seine Entschließung vom 8. September 2015 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2013–2014) (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014„Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu dem Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über Folterungen durch die CIA (10),

unter Hinweis auf die Brüsseler Erklärung mit dem Titel „Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention“, die im März 2015 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die abgeschlossene Untersuchung nach Artikel 52 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu der unrechtmäßigen Inhaftierung und Verbringung von Terrorverdächtigen durch die CIA sowie auf das an alle Vertragsparteien der EMRK gerichtete Ersuchen des Generalsekretärs des Europarates, ihm bis zum 30. September 2015 Informationen über frühere oder laufende Untersuchungen, relevante Gerichtsverfahren vor innerstaatlichen Gerichten oder andere den Gegenstand dieser Untersuchung betreffende Maßnahmen vorzulegen (11),

unter Hinweis auf die parlamentarische Sondierungsmission seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in Bukarest (Rumänien) vom 24. und 25. September 2015 sowie auf den dazugehörigen Missionsbericht,

unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 13. Oktober 2015 ausgerichtete öffentliche Anhörung zu dem Thema „Untersuchung zu dem mutmaßlichen Verbringen und rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA“,

unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Studie von 2015 für seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres mit dem Titel: „A quest for accountability? EU and Member State inquiries into the CIA Rendition and Secret Detention Programme“ (Auf der Suche nach Rechenschaft? Untersuchungen der EU und der Mitgliedstaaten zu dem Programm der CIA für Auslieferungen und geheimen Inhaftierungen),

unter Hinweis auf den offenen Brief von Menschenrechtssachverständigen der Vereinten Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 11. Januar 2016 an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika anlässlich des 14 Jahrestags der Einrichtung des Gefangenenlagers Guantánamo Bay,

unter Hinweis auf die in jüngster Zeit angenommenen Entschließungen und veröffentlichten Berichte der Interamerikanischen Menschenrechtskommission in Bezug auf die Menschenrechte von Gefangenen in Guantánamo, darunter ihr Zugang zu medizinischer Versorgung, den Bericht von 2015 des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE-ODIHR) und die Beschlüsse der Sondergruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen,

unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu den Folgemaßnahmen zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2015 zu dem Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über Folterungen durch die CIA (O-000038/2016 — B8-0367/2016 und O-000039/2016 — B8-0368/2016),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU nicht nur in ihrer Innenpolitik, sondern auch in ihren Außenbeziehungen auf den Grundsätzen der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten und auf der Achtung der Menschenwürde und des Völkerrechts beruht; in der Erwägung, dass sich die Verpflichtung der EU zur Wahrung der Menschenrechte, die durch Inkrafttreten der EU-Charta der Grundrechte und den Beitrittsprozess zur Europäischen Menschenrechtskonvention gestärkt wurde, in allen Politikbereichen widerspiegeln muss, damit die Menschenrechtspolitik der EU wirksam ist;

B.

in der Erwägung, dass sich mit dem Schwerpunkt auf dem „Krieg gegen den Terrorismus“ das Kräfteverhältnis innerhalb von Staaten in gefährlicher Weise in Richtung weitreichender Befugnisse der Regierungen zum Nachteil der Parlamente und der Justiz verschoben hat, was dazu geführt hat, dass in bislang nicht gekanntem Ausmaß auf Staatsgeheimnisse verwiesen wird, wodurch öffentliche Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen verhindert werden;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt gefordert hat, dass die Rechtsstaatlichkeit, Menschenwürde, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten im Rahmen der Terrorismusbekämpfung gemäß den EU-Verträgen, der Europäischen Menschenrechtskonvention, den einzelstaatlichen Verfassungen und den Rechtsvorschriften über die Grundrechte gewahrt bleiben müssen, und zwar auch bei der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich;

D.

in der Erwägung, dass das Parlament das unter Führung der Vereinigten Staaten laufende Programm der Central Intelligence Agency (CIA) für Auslieferungen und geheime Inhaftierungen, unter dem diverse Menschenrechtsverletzungen stattgefunden haben, darunter unrechtmäßige und willkürliche Inhaftierung, Entführung, Folter und andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Verletzungen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie Verschleppungen unter Nutzung des europäischem Luftraums und Hoheitsgebiets durch die CIA, infolge der Arbeitsergebnisse seines nichtständigen Ausschusses zur mutmaßlichen Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Verbringung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen entschieden verurteilt hat;

E.

in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, die für diese Taten Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, um die Menschenrechte im Rahmen der Innen- und Außenpolitik der EU wirksam zu schützen und zu fördern und für rechtmäßige und wirksame sicherheitspolitische Maßnahmen zu sorgen, die auf Rechtsstaatlichkeit basieren;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament mehrfach gefordert hat, die Beteiligung der Mitgliedstaaten der EU an dem Programm der CIA zur geheimen Inhaftierung und außerordentlichen Auslieferung umfassend zu untersuchen;

G.

in der Erwägung, dass der 9. Dezember 2015 der erste Jahrestag der Veröffentlichung der Studie des für die Überwachung der Nachrichtendienste zuständigen Ausschusses des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika (Senate Select Committee on Intelligence — SSCI) über das Haft- und Verhörprogramm der CIA und deren mit verschiedenen Formen der Folter verbundene Behandlung von Gefangenen in den Jahren 2001 bis 2006 war; in der Erwägung, dass aus der Studie neue Fakten hervorgehen, die die Mutmaßung stützen, dass mehrere Mitgliedstaaten der EU und ihre Behörden und Beamten sowie Agenten ihrer Sicherheits- und Nachrichtendienste am Programm der CIA zur geheimen Inhaftierung und außerordentlichen Überstellung beteiligt gewesen waren, in einigen Fällen mittels Korruption auf der Grundlage von Beträgen in wesentlicher Höhe, die ihnen von der CIA im Austausch für ihre Kooperation gezahlt wurden; in der Erwägung, dass die Studie nicht dazu geführt hat, dass in den USA jemand in irgendeiner Weise für die Programme der CIA für Auslieferungen und geheimen Inhaftierungen zur Rechenschaft gezogen wurde; in der Erwägung, dass die USA es bedauerlicherweise unterlassen haben, mit Untersuchungen in Europa hinsichtlich einer europäischen Mittäterschaft bei den CIA-Programmen zu kooperieren, und dass bislang keine mutmaßlichen Täter in Untersuchungshaft genommen wurden;

H.

in der Erwägung, dass Mark Martins, der Chefankläger der Militärkommissionen in Guantánamo Bay, bestätigt hat, dass sich die in der Zusammenfassung der SSCI-Studie über das Haft- und Verhörprogramm der CIA geschilderten Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben;

I.

in der Erwägung, dass eingehende Analysen auf der Grundlage der in der SSCI-Zusammenfassung enthaltenen Informationen durchgeführt wurden, mit denen vorangegangene Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Beteiligung mehrerer Länder, darunter EU-Mitgliedstaaten, bestätigt wurden und sich neue Untersuchungsfelder aufgetan haben;

J.

in der Erwägung, dass das vorherige Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Oktober 2013 das derzeit amtierende Parlament aufgefordert hat, das ihm vom nichtständigen Ausschuss zur mutmaßlichen Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Verbringung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen übertragene Mandat auch weiterhin wahrzunehmen und umzusetzen und in der Folge auch dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Empfehlungen nachverfolgt, die sich möglicherweise neu ergebenden Aspekte untersucht und seine Ermittlungsbefugnisse umfassend genutzt und ausgebaut werden;

K.

in der Erwägung, dass in den in jüngster Zeit angenommenen Entschließungen und veröffentlichten Berichten der Interamerikanischen Menschenrechtskommission in Bezug auf die Menschenrechte von Gefangenen in Guantánamo mehrfach die Sorge geäußert wurde, dass zumindest einige der Gefangenen nicht angemessen medizinisch versorgt werden oder in den Genuss entsprechender Rehabilitierungsmaßnahmen kommen; in der Erwägung, dass in dem OSZE-ODIHR-Bericht in ähnlicher Weise mit Sorge auf den Menschenrechtsschutz in Guantánamo verwiesen wurde, darunter das Vorenthalten der Rechte auf ein faires Gerichtsverfahren; in der Erwägung, dass laut den Beschlüssen der Sondergruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen eine Reihe von Gefangenen in Guantánamo willkürlich festgehalten wird;

L.

in der Erwägung, dass US-Präsident Barack Obama, zugesagt hatte, die Hafteinrichtung in Guantánamo Bay bis Januar 2010 zu schließen; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten und die Vereinigten Staaten von Amerika am 15. Juni 2009 eine gemeinsame Erklärung zur Schließung des Gefangenenlagers Guantánamo Bay und zur künftigen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung auf der Grundlage gemeinsamer Werte, des Völkerrechts und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass Präsident Obama dem Kongress am 23. Februar 2016 einen Plan zur endgültigen Schließung des Militärgefängnisses in Guantánamo Bay zugeleitet hat; in der Erwägung, dass sich an den Verfahren zur Aufnahme eines Teils der Gefangenen nur wenige EU-Mitgliedstaaten beteiligen;

M.

in der Erwägung, dass keiner der damit in Zusammenhang gebrachten Mitgliedstaaten umfassende und wirksame Ermittlungen durchgeführt hat, deren Ziel es ist, die Täter gemäß dem Völkerrecht oder dem einzelstaatlichen Recht vor Gericht zu stellen bzw. dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen nach der Veröffentlichung der Studie des US-Senats zur Rechenschaft gezogen werden;

N.

in der Erwägung, dass die Mitglieder der Sondierungsmission des EP-Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres in Rumänien bedauerlicherweise das Gebäude der Nationalen Registratur für Verschlusssachen (ORNISS) nicht besichtigen durften, das dem Vernehmen nach von der CIA als geheime Hafteinrichtung genutzt wurde;

O.

in der Erwägung, dass das Parlament in einer Entschließung vom 11. Februar 2015 seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres aufgefordert hat, seine Ermittlungen in Zusammenarbeit mit seinem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und insbesondere mit seinem Unterausschuss für Menschenrechte zu der mutmaßlichen Verbringung und zum rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA wieder aufzunehmen und dem Plenum innerhalb eines Jahres einen entsprechenden Bericht vorzulegen;

1.

betont die einzigartige Bedeutung und den strategischen Charakter der transatlantischen Beziehung in Zeiten zunehmender globaler Instabilität; ist der Auffassung, dass diese Beziehung, die auf gemeinsamen Interessen und Werten fußt, weiter gestärkt werden muss, und zwar auf der Grundlage der Achtung des Multilateralismus, der Rechtsstaatlichkeit und der Konfliktlösung am Verhandlungstisch;

2.

weist erneut darauf hin, dass es die Anwendung erweiterter Verhörmethoden entschieden verurteilt, die im Rahmen des Völkerrechts untersagt sind und unter anderem einen Verstoß gegen das Recht auf Freiheit, Sicherheit und menschenwürdige Behandlung sowie das Recht auf Freiheit von Folter, die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein faires Verfahren und auf Rechtsbeistand sowie auf gleichen Schutz aller durch das Gesetz darstellen;

3.

bringt ein Jahr nach der Veröffentlichung der Studie des US-Senats seine ernste Sorge über die Apathie zum Ausdruck, die Mitgliedstaaten und EU-Organe an den Tag legen, wenn es darum geht, die grundlegenden Menschenrechtsverletzungen und Folterungen, die zwischen 2001 und 2006 auf europäischem Boden verübt wurden, zuzugeben, sie zu untersuchen und die Mitschuldigen und Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

4.

begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Februar 2016 in der Rechtssache Nasr und Ghali gegen Italien (44883/09), in dem festgestellt wurde, dass die italienischen Staatsorgane Kenntnis von der an dem ägyptischen Imam Abu Omar verübten Folter hatten und eindeutig von dem Grundsatz des „Staatsgeheimnisses“ Gebrauch machten, um dafür zu sorgen, dass die Verantwortlichen de facto straffrei ausgingen; fordert die italienische Exekutive auf, den Grundsatz des „Staatsgeheimnisses“ in Bezug auf den ehemaligen Leiter des Militärischen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes (SISMI) und drei weitere Ex-Mitarbeiter von SISMI nicht anzuwenden, damit der Gerechtigkeit Genüge getan wird, ohne dass dem Hürden im Wege stehen;

5.

bedauert es, dass nur eine interfraktionelle Sondierungsmission im September 2015 in Rumänien stattgefunden hat; fordert weitere Sondierungsmissionen des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten, die in der Studie des US-Senats über das Haft- und Verhörprogramm der CIA als Mitschuldige bei diesem Programm genannt werden, darunter Litauen, Polen, Italien und das Vereinigte Königreich;

6.

betont, dass die auf gemeinsamen Werten wie der Förderung von Frieden und Sicherheit, der Demokratie und den grundlegenden Menschenrechten basierende transatlantische Zusammenarbeit im Rahmen der Außenbeziehungen der EU von zentraler Bedeutung ist und bleibt; weist erneut auf den eindeutigen, in der Gemeinsamen Erklärung der Vereinigten Staaten und der EU aus dem Jahr 2009 niedergelegten Standpunkt hin, dass die gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung des Terrorismus den völkerrechtlichen Verpflichtungen entsprechen müssen, insbesondere jenen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, und dass dies unsere Länder stärker und sicherer machen wird; fordert die USA auf, in diesem Zusammenhang sich nach besten Kräften zu bemühen, die Rechte von EU-Bürgern in gleichem Maße wie die von US-Bürgern zu achten;

7.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der transatlantischen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung die Grundrechte, Grundfreiheiten und die Privatsphäre, wie sie durch das EU-Recht gewährleistet sind, zum gemeinsamen Nutzen der Bürger auf beiden Seiten des Atlantiks geachtet werden müssen; fordert die Fortsetzung des politischen Dialogs zwischen den transatlantischen Partnern über Fragen der Sicherheit und Terrorismusbekämpfung, darunter der Schutz der Bürger- und Menschenrechte im Sinne einer wirksamen Bekämpfung des Terrorismus;

8.

bedauert es, dass über ein Jahr nach der Veröffentlichung der Studie des US-Senats und der Annahme der Entschließung des Parlaments, in der die Vereinigten Staaten aufgefordert wurden, die zahlreichen Verstöße gegen die Menschenrechte, die sich aus den Programmen der CIA zur Auslieferung und geheimen Inhaftierung ergeben haben, zu untersuchen und zu ahnden und bei allen Ersuchen von Mitgliedstaaten der EU im Zusammenhang mit den CIA-Programmen zu kooperieren, noch niemand zur Rechenschaft gezogen wurde und die US-Regierung es unterlassen hat, mit EU-Mitgliedstaaten zu kooperieren;

9.

fordert die Vereinigten Staaten erneut auf, die zahlreichen Verstöße gegen die Menschenrechte, die sich aus den Programmen der CIA zur Auslieferung und geheimen Inhaftierung unter der Führung der vorherigen US-Regierung ergeben haben, weiterhin zu untersuchen und zu ahnden und bei allen Ersuchen von Mitgliedstaaten der EU um Informationen, Auslieferung oder wirksame Rechtsmittel für Opfer im Zusammenhang mit den CIA-Programmen zu kooperieren; legt dem für die Überwachung der Nachrichtendienste zuständigen Ausschuss des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika (SSCI) nahe, die vollständige Fassung seiner Studie über das Haft- und Verhörprogramm der CIA zu veröffentlichen; hebt das grundlegende Fazit des Senats der Vereinigten Staaten hervor, dem zufolge durch die von der CIA angewandten, mit Gewalt verbundenen und rechtswidrigen Methoden keine Informationen gewonnen werden konnten, anhand deren weitere Terroranschläge verhindert wurden; weist erneut darauf hin, dass es die Anwendung von Folter und Verschleppung auf das Schärfste verurteilt; fordert die USA ferner auf, im Rahmen der Untersuchung der jüngsten Anschuldigungen wegen Folterungen und Misshandlungen in Guantánamo die entsprechenden völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, so auch im Hinblick auf mehrfache Auskunftsgesuche von EU-Mitgliedstaaten bezüglich Personen, die in Geheimgefängnissen der CIA inhaftiert gewesen waren, sowie das Gesuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter hinsichtlich seines Mandats, Guantánamo zu inspizieren und von der CIA gefolterte Personen zu befragen;

10.

bedauert den Abschluss der vom Generalsekretär des Europarats gemäß Artikel 52 der Europäischen Menschenrechtskonvention durchgeführten Untersuchung, da die Untersuchungen in einer Reihe von Mitgliedstaaten noch ausstehen und da weitere Folgemaßnahmen in diesem Zusammenhang vonnöten sind; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Mutmaßungen, denen zufolge es Geheimgefängnisse in ihren Hoheitsgebieten gegeben hat, in denen Personen im Rahmen der CIA-Programme festgehalten wurden, unter uneingeschränkter Wahrung der Transparenz zu untersuchen und die an diesen Maßnahmen beteiligten Personen, darunter staatliche Akteure, strafrechtlich zu verfolgen und dabei alle neuen Beweise einschließlich der laut der Zusammenfassung des SSCI getätigten Zahlungen zu berücksichtigen, die inzwischen zutage getreten sind; bedauert das langsame Tempo der Ermittlungen, die beschränkte Rechenschaftspflicht und den übermäßige Rückgriff auf Staatsgeheimnisse;

11.

fordert Litauen, Rumänien und Polen nachdrücklich auf, umgehend transparente, gründliche und wirksame strafrechtliche Ermittlungen wegen geheimer Hafteinrichtungen der CIA auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unter umfassender Berücksichtigung aller offengelegten Tatsachenbeweise durchzuführen, die für Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen vor Gericht zu stellen, den Ermittlern zu ermöglichen, eine umfassende Untersuchung der für illegale Überstellungen genutzten Flugverbindungen durchzuführen und Personen zu kontaktieren, von denen bekannt ist, dass sie an der Organisation der fraglichen Flüge beteiligt waren oder daran teilgenommen haben; fordert von den Staaten ferner, forensische Untersuchungen der Hafteinrichtungen und der medizinischen Versorgung der dort Inhaftierten sowie Analysen von Telefonaufzeichnungen und Geldüberweisungen durchzuführen und zu erwägen, die Anträge potenzieller Opfer auf die Anerkennung als Opfer bzw. die Beteiligung an den Ermittlungen zuzulassen, und dafür Sorge zu tragen, dass alle entsprechenden Straftaten auch in Zusammenhang mit der Verbringung von Inhaftierten geprüft werden, bzw. die Ergebnisse aller bis dahin durchgeführten Untersuchungen zu veröffentlichen;

12.

besteht darauf, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Polen und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vollstreckt werden, wozu auch die Einhaltung dringender einzelner und allgemeiner Maßnahmen gehört; bekräftigt die Forderung des Ministerkomitees des Europarats an Polen, diplomatische Zusicherungen von den USA zu erbeten und zu erhalten, was die Nichtanwendung der Todesstrafe und ein faires Verfahren anbelangt, sowie rechtzeitig gründliche und wirksame strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen, dafür zu sorgen, dass man sich mit allen entsprechenden Straftaten auch in Bezug auf alle Opfer befasst und dass die für Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; begrüßt in diesem Sinne die Absicht der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, ein unabhängiges Ad-hoc-Untersuchungsgremium einzurichten, und fordert mit Nachdruck dessen rasche Gründung mit internationaler Unterstützung und Mitwirkung;

13.

erinnert daran, dass der ehemalige Direktor des rumänischen Nachrichtendienstes, Ioan Talpes, gegenüber dem Europäischen Parlament eingeräumt hat, dass er in voller Kenntnis der CIA-Präsenz auf rumänischem Hoheitsgebiet war und die Genehmigung erteilt hatte, ein Regierungsgebäude an die CIA zu „vermieten“;

14.

ist besorgt darüber, dass Untersuchungen der Parlamente und der Justiz von Einzelstaaten im Hinblick auf die Beteiligung einiger Mitgliedstaaten an dem Programm der CIA behindert wurden und dass Unterlagen rechtswidrig der Geheimhaltung unterworfen wurden, was dazu führte, dass Personen, die gegen die Menschenrechte verstoßen haben, somit de facto straffrei ausgingen;

15.

weist darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte inzwischen in seinem Urteil vom 24. Juli 2014 ausdrücklich bestätigt hat, dass öffentliche Quellen und die Summe von Indizien, die dabei helfen, die Beteiligung von Mitgliedstaaten am CIA-Auslieferungsprogramm näher zu beleuchten, zulässige Beweismittel in Gerichtsverfahren sind, insbesondere in dem Fall, wenn die Öffentlichkeit oder Gerichte aus Gründen der „nationalen Sicherheit“ keine Einsicht in amtliche Dokumente von Staaten erhalten;

16.

begrüßt die bislang von Rumänien unternommenen Anstrengungen und fordert den rumänischen Senat auf, die weiterhin für geheim erklärten Inhalte seines Berichts von 2007 freizugeben, insbesondere die Anhänge, auf die sich die Schlussfolgerungen der Untersuchung des rumänischen Senats gründen; fordert Rumänien erneut auf, die Vorwürfe zu untersuchen, wonach es ein Geheimgefängnis gegeben hat, die an diesen Vorgängen Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen, wobei alle neu aufgetauchten Beweismittel berücksichtigt werden, und die Untersuchung zügig abzuschließen;

17.

weist darauf hin, dass die Daten, die man im Zuge der Untersuchung des litauischen Parlamentsausschusses für nationale Sicherheit und Verteidigung über die Beteiligung Litauens am Programm der CIA für geheimen Inhaftierungen gesammelt hat, nicht veröffentlicht wurden, und fordert die Freigabe der Daten;

18.

bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Mitglieder der Sondierungsmission trotz mehrerer Gesuche (ein Schreiben des Vorsitzenden des EP-Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres an den rumänischen Außenminister und ein weiteres Gesuch während der Sondierungsmission an den Staatssekretär) das Gebäude mit dem Namen „Bright Light“ (Helles Licht) nicht betreten durften, das laut mehreren und amtlichen Angaben als Hafteinrichtung genutzt worden sein soll;

19.

fordert die Mitglieder des Europäischen Parlaments auf, die Untersuchung der Beteiligung von EU-Mitgliedstaaten an dem Programm der CIA zur geheimen Inhaftierung und außerordentlichen Auslieferung in vollem Maße und aktiv zu unterstützen, was insbesondere für diejenigen gilt, die in der Zeit der untersuchten Ereignisse Regierungsämter in den betreffenden Ländern bekleideten;

20.

fordert die Kommission und den Rat auf, dem Plenum vor Ende Juni 2016 über die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Empfehlungen und Forderungen Bericht zu erstatten, die das Europäische Parlament im Laufe der Ermittlungen zu der mutmaßlichen Verbringung und zum rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA und in seinen darauffolgenden Entschließungen formuliert hat, sowie über die Ergebnisse der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen;

21.

fordert einen regelmäßigen und strukturierten interparlamentarischen Dialog zwischen der EU und den USA, insbesondere zwischen dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments und seinem jeweiligen Pendant im Repräsentantenhaus und Senat der USA, und fordert dass dieser Dialog mithilfe aller Mittel für Zusammenarbeit und Dialog, die der Transatlantische Dialog der Parlamentsmitglieder (Transatlantic Legislators’ Dialogue — TLD) bietet, gestärkt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang das 78. Treffen des TLD zwischen dem Europäischen Parlament und dem US-Kongress, das vom 26. bis 28. Juni 2016 in Den Haag stattfinden soll und das die Gelegenheit bietet, diese Zusammenarbeit zu verstärken, da die Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung ein wesentlicher Bestandteil der Erörterungen sein wird;

22.

weist darauf hin, dass Transparenz der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft ist, ohne die die Rechenschaftspflicht der Regierung gegenüber ihren Bürgern nicht möglich ist; ist daher zutiefst darüber besorgt, dass sich Regierungen immer häufiger über Gebühr auf die „nationale Sicherheit“ berufen und dabei einzig und allein oder vornehmlich das Ziel verfolgen, eine öffentliche Kontrolle durch die Bürger, denen gegenüber die Regierung rechenschaftspflichtig ist, oder durch die Justiz, die über die Gesetze des Landes wacht, zu verhindern; weist auf die große Gefahr hin, dass demokratische Mechanismen der Rechenschaftspflicht außer Kraft gesetzt werden und Regierungen dadurch faktisch von ihrer Rechenschaftspflicht entbunden werden;

23.

bekundet sein Bedauern darüber, dass das Versprechen des Präsidenten der Vereinigten Staaten, Guantánamo spätestens im Januar 2010 zu schließen, noch nicht umgesetzt worden ist; fordert die Behörden der USA erneut auf, das System der Militärkommissionen zu überarbeiten, um faire Verfahren zu gewährleisten, Guantánamo zu schließen und den Einsatz von Folter, Misshandlung und unbefristeter Inhaftierung ohne Verfahren unter allen Umständen zu verbieten;

24.

bedauert es, dass es der US-Regierung nicht gelungen ist, eines ihrer Hauptziele zu erreichen, nämlich die Hafteinrichtung am Militärstützpunkt der Vereinigten Staaten in Guantánamo Bay zu schließen; spricht sich für alle erdenklichen weiteren Bemühungen aus, um diese Hafteinrichtung zu schließen und für die Freilassung der ohne Anklage inhaftierten Personen zu sorgen; fordert die USA auf, sich mit den von internationalen Menschenrechtsgremien vorgebrachten Anliegen in Bezug auf die Menschenrechte von Gefangenen zu beschäftigen, darunter der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung und die Bereitstellung von Rehabilitierungsmaßnahmen für überlebende Folteropfer; weist darauf hin, dass Präsident Obama in seiner Ansprache vom 20. Januar 2015 zur Lage der Nation seine Entschlossenheit bekräftigt hat, sein Wahlversprechen von 2008 einzulösen und das Gefängnis in Guantánamo Bay zu schließen, und begrüßt zudem den Plan, den er am 23. Februar 2016 dem Kongress übermittelt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gefangenen, deren Entlassung offiziell bewilligt wurde, Asyl zu gewähren;

25.

bekräftigt seine Überzeugung, dass normale Strafgerichte und die Zivilgerichtsbarkeit am besten geeignet sind, den Status der Insassen von Guantánamo zu klären; betont nachdrücklich, dass Gefangene, die sich in Gewahrsam der Vereinigten Staaten befinden, unverzüglich im Einklang mit den internationalen Standards der Rechtsstaatlichkeit angeklagt und vor Gericht gestellt oder aber freigelassen werden sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass die gleichen Standards für ein faires Verfahren unterschiedslos für alle gelten sollten;

26.

fordert die staatlichen Stellen der USA auf, gegen Gefangene in Guantánamo Bay nicht die Todesstrafe zu verhängen;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Vertreter der zuständigen Behörde für Militärkommissionen („Convening Authority“), dem Außenminister der USA, dem Präsidenten der USA, dem Kongress und dem Senat der USA, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Folter, dem Generalsekretär des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der der Interamerikanischen Menschenrechtskommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 132.

(2)  ABl. C 55 vom 12.2.2016, S. 123.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0348.

(4)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 833.

(5)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 309.

(6)  ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 1.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0418.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0173.

(9)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0286.

(10)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0031.

(11)  http://website-pace.net/documents/19838/2008330/AS-JUR-INF-2016-06-EN.pdf/f9280767-bf73-44a1-8541-03204e2dfae3


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/84


P8_TA(2016)0267

Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung (2015/2276(INI))

(2018/C 086/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf die Titel XVII und XIX des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf das Ersuchen Frankreichs vom 17. November 2015 um Hilfe und Unterstützung gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2015 zur Verstärkung des strafrechtlichen Vorgehens gegen zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führende Radikalisierung

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2013 und vom 25./26. Juni 2015,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013 und vom 18. November 2014 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20./21. Februar 2014 zur Raumfahrtpolitik,

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) und des Leiters der Europäischen Verteidigungsagentur vom 7. Juli 2014 über die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2013,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 8. Mai 2015 über die Umsetzung ihrer Mitteilung zum Verteidigungssektor,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der VP/HR und der Kommission vom 11. Dezember 2013 mit dem Titel „EU-Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen“ (JOIN(2013)0030) und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2014,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Generalsekretärs der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO), Jens Stoltenberg, im Europäischen Parlament am 30. März 2015 zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO,

unter Hinweis auf die Erklärungen des stellvertretenden Staatssekretärs für Verteidigung der USA, Bob Work, vom 28. Januar 2015 und vom 10. September 2015 zur dritten US-amerikanischen Offset-Strategie und ihren Auswirkungen für Partner und Verbündete,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der VP/HR und der Kommission vom 18. November 2015 mit dem Titel „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2015)0050),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme (2),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Schaffung eines Rahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (3),

gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0151/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Sicherheitslage sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union immer gefährlicher und schwieriger wird und von Terroranschlägen und Massenmord gekennzeichnet ist, von denen alle Mitgliedstaaten betroffen sind und auf die die Mitgliedstaaten mit der Verabschiedung einer gemeinsamen Strategie und einer koordinierten Antwort reagieren müssen; in der Erwägung, dass diese sicherheitspolitischen Herausforderungen eine Stärkung der Sicherheit der EU durch die kontinuierliche Entwicklung und Unterstützung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU erfordern, damit diese zu einem wirksameren politischen Instrument und einem wirklichen Garanten für die Sicherheit der EU-Bürger sowie die Förderung und den Schutz der in Artikel 21 EUV verankerten europäischen Normen, Interessen und Werte wird;

B.

in der Erwägung, dass die Union ihre Rolle als Bereitsteller von Sicherheit innerhalb und außerhalb der EU ausbauen muss, um die Stabilität in ihrer Nachbarschaft und global zu gewährleisten; in der Erwägung, dass die Union zur Bewältigung von Sicherheitsherausforderungen beitragen muss, insbesondere derjenigen, die sich aus dem Terrorismus sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU ergeben, wozu auch die Unterstützung von Drittstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus und dessen eigentlichen Ursachen gehört; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Union mit Blick auf ein wirksames und kohärentes Grenzmanagementsystem zusammenarbeiten müssen, um die Außengrenzen zu sichern;

C.

in der Erwägung, dass die Union ihre Zusammenarbeit und Koordinierung mit der Nordatlantikvertrags-Organisation und den Vereinigten Staaten, die beide nach wie vor Garanten für die Sicherheit und Stabilität Europas sind, den Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Afrikanischen Union und anderen Nachbarn und regionalen Partnern verstärken muss;

D.

in der Erwägung, dass die Union die eigentlichen Ursachen der Herausforderungen für unsere Sicherheit, der Unruhen und bewaffneten Konflikte in unseren Nachbarschaft, der Migration, der Verschlechterung der Lebensumstände der Menschen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, sowie des Zerfalls von Staaten und regionalen Ordnungen, darunter auch als Folge von Klimawandel und Armut, mit einem umfassenden auf Regeln und Werten gestützten Ansatz zur Krisenbewältigung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union bekämpfen muss;

E.

in der Erwägung, dass die Satellitenkapazitäten zur besseren Bewertung und Ermittlung von Strömen illegaler Einwanderer und ihrer Routen sowie im Falle von Einwanderern aus Nordafrika zur Ermittlung der Gebiete, in denen diese eingeschifft werden, eingesetzt werden könnten, um schneller zu handeln und mehr Menschenleben zu retten;

F.

in der Erwägung, dass sich der Europäische Rat im Juni 2015 schwerpunktmäßig mit dem Thema Verteidigung befasst und dabei die Förderung einer umfassenderen und systematischeren europäischen Zusammenarbeit im Bereich Verteidigung gefordert hat, um unter anderem durch den kohärenten und effizienten Einsatz von EU-Mitteln und bestehenden Fähigkeiten der EU Schlüsselfähigkeiten bereitzustellen;

G.

in der Erwägung, dass die Raumfahrtpolitik eine wichtige Dimension der strategischen Autonomie darstellt, die sich die EU aneignen muss, damit ihre sensiblen technologischen und industriellen Kapazitäten sowie ihre unabhängigen Auswertungskapazitäten erhalten bleiben;

H.

in der Erwägung, dass die Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung wichtig und in einigen Fällen mit Blick auf eine Vielzahl an Situationen sogar von entscheidender Bedeutung sind, nämlich beim täglichen Einsatz in Friedenszeiten bis hin zum Krisenmanagement und akuteren Sicherheitsherausforderungen, einschließlich der echten Kriegsführung; in der Erwägung, dass die Entwicklung solcher Fähigkeiten langfristig angelegt ist; in der Erwägung, dass die Entwicklung künftiger Fähigkeiten zu einem Zeitpunkt geplant werden muss, zu dem die derzeitigen Fähigkeiten eingesetzt werden;

I.

in der Erwägung, dass die Verbreitung von Raumfahrttechnologien und die zunehmende Abhängigkeit der Gesellschaften von Satelliten zu mehr Wettbewerb in Bezug auf Weltraumressourcen (Pfade, Frequenzen) führen und Satelliten zu einer kritischen Infrastruktur werden lassen; in der Erwägung, dass die Entwicklung von Anti-Satelliten-Technologien vonseiten einer Reihe von Akteuren, einschließlich orbitaler Waffenkapazitäten, ein Zeichen für die Militarisierung des Weltraums ist;

J.

in der Erwägung, dass die Union im Bereich der Verteidigung und der Sicherheit der Union unter anderem durch Institutionen wie die Europäische Verteidigungsagentur und das Satellitenzentrum der Europäischen Union tätig werden könnte;

K.

in der Erwägung, dass in den letzten fünfzig Jahren dank der koordinierten Anstrengungen der nationalen Raumfahrtbehörden und in letzter Zeit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) europäische Weltraumressourcen entwickelt wurden; in der Erwägung, dass der Weltraumvertrag, der grundlegende Rechtsrahmen für internationales Weltraumrecht, im Oktober 1967 in Kraft trat;

L.

in der Erwägung, dass die Entwicklung und der Erhalt von Raumfahrtfähigkeiten für die Sicherheit und Verteidigung in Europa eine wirksame Zusammenarbeit und Synergien zwischen den Mitgliedstaaten und mit den europäischen und internationalen Institutionen erfordern;

M.

in der Erwägung, dass die Raumfahrtfähigkeiten der EU mit den Fähigkeiten der NATO und denen der USA kompatibel sein sollten, damit sie im Krisenfall vollumfänglich vernetzt eingesetzt werden können;

N.

in der Erwägung, dass die Forschung und Entwicklung in die Raumfahrttechnologie eine Branche mit einer hohen Investitionsrendite ist, die auch hochwertige Software und Hardware-Nebenprodukte mit unterschiedlichen kommerziellen Nutzungsmöglichkeiten hervorbringt;

1.

vertritt die Auffassung, dass raumfahrtbezogene Fähigkeiten und Dienste eine wichtige Rolle spielen, unter anderem im Zusammenhang mit der europäischen Sicherheit und Verteidigung; ist davon überzeugt, dass die Mitgliedstaaten und die Union aufgrund der derzeitigen und künftigen raumfahrtbezogenen Fähigkeiten und Dienste über verbesserte operative Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und andere EU-Maßnahmen in Bereichen wie auswärtiges Handeln, Grenzmanagement, maritime Sicherheit, Landwirtschaft, Umwelt, Klimapolitik, Energiesicherheit, Katastrophenmanagement, humanitäre Hilfe und Verkehr verfügen;

2.

ist der Ansicht, dass eine weitere Umsetzung der GSVP erforderlich ist; betont erneut den Bedarf einer Verbesserung der Wirksamkeit, Sichtbarkeit und Wirkung der GSVP; betont erneut die Bedeutung und den Mehrwert der Raumfahrtpolitik für die GSVP; ist der Auffassung, dass der Weltraum bei künftigen politischen Maßnahmen der Union berücksichtigt werden sollte (beispielsweise in den Bereichen der inneren Sicherheit, Verkehr, Weltraum, Energie, Forschung) und dass Synergien mit dem Weltraum weiter gestärkt und genutzt werden sollten; unterstreicht, dass die Nutzung von Raumfahrtfähigkeiten im Krieg gegen den Terror und terroristische Organisation durch die Fähigkeit zur Ortung und Überwachung von deren Ausbildungslagern von entscheidender Bedeutung ist;

3.

vertritt die Überzeugung, dass die nationalen Regierungen und die Union den Zugang zu der raumfahrtbezogenen Satellitenkommunikation, der Weltraumlageerfassung, der präzisen Navigation und den Fähigkeiten zur Erdbeobachtung verbessern und dafür sorgen sollten, dass Europa in Bezug auf entscheidende Raumfahrttechnologien und den Zugang zum Weltraum in keinerlei Abhängigkeit steht; ist der Auffassung, dass insbesondere die Weltraumlageerfassung weiterhin eine entscheidende Rolle in militärischen und zivilen Angelegenheiten spielen wird; betont die Verpflichtung zur Nicht-Militarisierung des Weltraums; erkennt an, dass zur Verwirklichung dieses Ziels ausreichende finanzielle Investitionen erforderlich sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Sinne mit Nachdruck auf, die Unabhängigkeit der EU hinsichtlich der Weltraumstrukturen zu garantieren und die hierfür notwendigen Mittel bereitzustellen; vertritt die Auffassung, dass dieses Ziel von grundlegender Bedeutung im zivilen Bereich (in westlichen Ländern hängen schätzungsweise zwischen 6 und 7 % des BIP mit Ortungs- und Navigationstechnologien per Satellit zusammen) sowie im Bereich der Sicherheit und Verteidigung ist; ist davon überzeugt, dass die Zusammenarbeit auf zwischenstaatlicher Basis und durch die ESA eingeleitet sollte;

4.

unterstreicht die Sicherheitsdimension des Copernicus-Programms und insbesondere dessen Anwendungen, die auf Verhütung und die Reaktion auf Krisen, humanitäre Hilfe und Zusammenarbeit sowie Konfliktverhütung abzielen und die Überwachung der Einhaltung internationaler Verträge und die Seeraumüberwachung umfassen; fordert die Hohe Vertreterin, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das mit den Raumfahrtfähigkeiten einhergehende Ziel der Konfliktverhütung zu stärken;

5.

betont, dass gemäß Artikel 189 AEUV im Rahmen der EU-Raumfahrtpolitik wissenschaftlicher und technischer Fortschritt, industrielle Wettbewerbsfähigkeit und die Durchführung der EU-Politik gefördert werden, wozu auch die Sicherheits- und Verteidigungspolitik gehört; bekräftigt, dass die beiden Leitprogramme der EU — Galileo und Copernicus — zivile Programme unter ziviler Kontrolle sind und dass die Umsetzung und der Erfolg von Galileo und Copernicus auf ihre europäische Dimension zurückzuführen sind; fordert den Rat, die VP/HR und die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen zivile raumfahrtbezogene Fähigkeiten und Dienste entwickelt werden, die für die Fähigkeiten der europäischen Sicherheit und Verteidigung relevant sind, insbesondere durch die Zuordnung angemessener Forschungsmittel; ist der Überzeugung, dass Raumfahrtfähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck für eine möglichst wirksame Nutzung der Ressourcen wichtig sind;

6.

betont, dass Raumfahrtprogramme sicherheits- und verteidigungspolitische Vorteile bieten, die technologisch mit einem zivilen Nutzen verbunden sind, und hebt in diesem Zusammenhang den doppelten Verwendungszweck von Galileo und Copernicus hervor; ist der Überzeugung, dass diese Kapazitäten in den nachfolgenden Generationen voll ausgebaut werden sollten, zum Beispiel durch die Verbesserung der Genauigkeit, Authentifizierung, Verschlüsselung, Kontinuität und Integrität (Galileo); hebt hervor, dass hochauflösende Erdbeobachtungsdaten und Ortungssysteme Anwendungen für zivile und sicherheitspolitische Zwecke zugutekommen, z. B. in den Bereichen Katastrophenmanagement, humanitäre Einsätze, Flüchtlingshilfe, maritime Überwachung, Erderwärmung, Energiesicherheit, weltweite Ernährungssicherheit sowie bei der Erkennung von und Reaktion auf weltweite Naturkatastrophen, vor allem was Dürren, Erdbeben, Überschwemmungen und Waldbrände betrifft; hält eine bessere Interaktion zwischen Drohnen und Satelliten für erforderlich; fordert, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung genügend Mittel für die Weiterentwicklung sämtlicher Satellitensysteme bereitgestellt werden;

7.

hält ein ganzheitliches, integriertes und langfristig angelegtes Konzept für den Weltraumsektor auf EU-Ebene für erforderlich; vertritt die Überzeugung, dass der Weltraumsektor in der neuen globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik Erwähnung finden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass derzeit Raumfahrtprogramme der EU mit doppeltem Verwendungszweck entwickelt werden und dass es notwendig ist, die zivilen Raumfahrtprogramme der EU, die sowohl für zivile als auch für Sicherheits- und Verteidigungszwecke eingesetzt werden können, weiterzuentwickeln;

8.

begrüßt die von der EU unterstützte multilaterale Initiative für einen internationalen Verhaltenskodex für Weltraumaktivitäten als Weg zur Einführung von Verhaltensstandards im Weltraum, da mit ihr angestrebt wird, die Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum dadurch zu verbessern, dass hervorgehoben wird, dass Weltraumaktivitäten ein hohes Maß an Achtsamkeit, Sorgfaltspflicht und angemessener Transparenz umfassen sollten, um Vertrauen innerhalb des Raumfahrtsektors aufzubauen;

9.

fordert die Kommission auf, die Bedürfnisse der EU in Bezug auf den potenziellen Beitrag der Raumfahrtpolitik zur GSVP für alle wichtigen Aspekte zu definieren: Start, Positionierung, Abbildungstechnik, Kommunikation, Weltraumwetter, Weltraummüll, Cybersicherheit, Störmaßnahmen, Manipulation oder andere vorsätzliche Bedrohungen und Sicherheit des Bodensegments; ist der Auffassung, dass künftige Raumfahrtmerkmale der gegenwärtigen europäischen Systeme gemäß GSVP-Anforderungen festgelegt werden und alle vorstehend erwähnten und damit verbundenen Aspekte umfassen sollten;

10.

fordert, dass die erforderlichen Anforderungen an zukünftige private oder öffentliche Systeme, die zu sicherheitskritischen Anwendungen (z. B. Positionierung und Luftverkehrsverwaltung (ATM)) beitragen, in Bezug auf den Schutz vor möglichen Sicherheitsangriffen (Störung, Manipulation, Cyberangriffe, Weltraumwetter und -müll) festgelegt werden; ist der Ansicht, dass derartige Sicherheitsanforderungen zertifizierbar sein und von einer europäischen Organisation (wie der EASA) überwacht werden sollten;

11.

hebt diesbezüglich hervor, dass mit dem Ausbau der europäischen Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung zwei strategische Kernziele verfolgt werden sollten: Sicherheit auf dem Planeten durch Raumfahrtsysteme im Orbit zur Überwachung der Erdoberfläche und zur Erhebung von Positions-, Navigations- und Zeitinformationen oder zur Satellitenkommunikation sowie Sicherheit im Weltraum und in der Raumfahrt, d. h. Sicherheit im Orbit und im Weltraum durch boden- oder weltraumgestützte Systeme zur Weltraumlageerfassung;

12.

weist darauf hin, dass Cyberkrieg und hybride Bedrohungen eine Gefahr für die europäischen Weltraumprogramme darstellen, da Manipulation oder Störmaßnahmen militärische Einsätze behindern und weitreichende Auswirkungen auf das alltägliche Leben auf der Erde haben können; ist der Ansicht, dass für die Gewährleistung von Cybersicherheit ein gemeinsames Konzept zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten sowie Unternehmen und Internetspezialisten erforderlich ist; fordert die Kommission daher auf, Weltraumprogramme in ihre Arbeit im Bereich der Cybersicherheit aufzunehmen;

13.

ist der Ansicht, dass die Koordinierung von Weltraumsystemen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten für unterschiedliche nationale Bedürfnisse und daher auf fragmentierte Weise genutzt werden, verbessert werden sollte, um Störungen einzelner Anwendungen (z. B. für ATM) rechtzeitig vorhersehen zu können;

14.

betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Agentur für das Europäische GNSS, der Europäischen Verteidigungsagentur, der Europäischen Weltraumorganisation und den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, um die europäischen Raumfahrtfähigkeiten und -dienste zu verbessern; ist der Ansicht, dass die Union und vor allem die HR/VP eine solche Zusammenarbeit im Bereich des Weltraums, der Sicherheit und der Verteidigung durch ein spezifisches operationales Koordinierungszentrum koordinieren, erleichtern und unterstützen sollten; bekundet seine Überzeugung, dass die Europäische Weltraumorganisation eine bedeutende Rolle bei der Festlegung und Umsetzung einer gemeinsamen europäischen Raumfahrtpolitik spielen sollte, zu der auch die Sicherheits- und Verteidigungspolitik gehört;

15.

fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der abgeschlossenen Europäischen Rahmenvereinbarung für eine Zusammenarbeit in der Sicherheits- und Verteidigungsforschung zum Thema Weltraum vorzustellen, und fordert Empfehlungen zu deren weiterer Entwicklung; fordert die Kommission auf, zu klären, wie durch die zivil-militärische Forschung im Rahmen von Horizont 2020 im Bereich der Raumfahrtfähigkeiten die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unterstützt wurde;

16.

begrüßt den Rahmen zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Umsetzung des Rahmens und dessen Auswirkungen auf die Sicherheit und Verteidigung zu informieren; fordert die Kommission auf, einen Fahrplan zur Umsetzung festzulegen, die auch die Festlegung der vorgesehenen Architektur umfasst;

17.

unterstreicht die strategische Bedeutung der Förderung raumfahrtbezogener Innovation und Forschung für die Sicherheit und Verteidigung; erkennt das große Potenzial wichtiger Raumfahrttechnologien wie des Europäischen Datenrelaissatellitensystems an, das eine permanente Erdbeobachtung in Echtzeit, den Einsatz großer Konstellationen von Nanosatelliten und letztlich den Aufbau reaktionsfähiger Raumfahrtfähigkeiten ermöglicht; hält innovative Big-Data-Technologien für erforderlich, um das Potenzial von Weltraumdaten für die Sicherheit und Verteidigung voll auszuschöpfen; legt der Kommission nahe, diese Technologien in ihre Weltraumstrategie für Europa aufzunehmen;

18.

fordert, dass die verschiedenen diplomatischen Initiativen der EU im Bereich der Raumfahrt sowohl im bilateralen als auch im multilateralen Kontext entwickelt werden, um zur Entwicklung der Institutionalisierung des Weltraums und zu mehr Transparenz und vertrauensbildenden Maßnahmen beizutragen; betont, dass die Arbeit an der Förderung des Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten intensiviert werden muss; legt dem EAD nahe, die Weltraumkomponente bei Verhandlungen in anderen Bereichen zu berücksichtigen;

19.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, gemeinsame Programme und Initiativen wie das multinationale weltraumgestützte System zur abbildenden Aufklärung, Erkundung und Beobachtung, die staatliche Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) und die Programme zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) durchzuführen und abzuschließen und die Anstrengungen im Bereich der Sicherheit und Verteidigung zu bündeln und die Ergebnisse gemeinsam zu nutzen, und bekundet seine Unterstützung für solche gemeinsame Programme und Initiativen;

20.

begrüßt das laufende Projekt der EDA und der ESA zur staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM) als eines der Leitprogramme der EDA, die vom Europäischen Rat im Dezember 2013 bestimmt wurden; fordert die beteiligten Akteure diesbezüglich auf, ein ständiges Programm einzurichten und den europäischen Mehrwert der EDA auch für die militärische Satellitenkommunikation zu nutzen; begrüßt den erfolgreichen Abschluss des DESIRE I-Projekts und die Einleitung des DESIRE II-Demonstrationsprojekts für den künftigen Betrieb von ferngesteuerten Flugsystemen in einem nicht-segregierten Luftraum durch die EDA und die ESA;

21.

vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in Bezug auf künftige raumfahrtbezogene Fähigkeiten und Dienste zu Zwecken der Sicherheit und Verteidigung von gegenseitigem Vorteil wäre; vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA effizienter und besser vereinbar ist, wenn beide Parteien sich in Bezug auf Technologie und Kapazität auf demselben Niveau befinden; fordert, dass die Kommission etwaige technologische Lücken ermittelt und sich mit ihnen befasst; nimmt die mit Blick auf die dritte „Offset-Strategie“ der Vereinigten Staaten geleistete Arbeit zur Kenntnis; fordert die Union mit Nachdruck auf, dieser Entwicklung bei der Ausarbeitung ihrer eigenen globalen Strategie für Außen- und Sicherheitspolitik Rechnung zu tragen und raumfahrtbezogene Fähigkeiten zum Zwecke der Sicherheit und Verteidigung in den Geltungsbereich dieser Strategie aufzunehmen; ist der Auffassung, dass die bereits im Vorfeld bestehenden bilateralen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und der USA gegebenenfalls genutzt werden könnten; empfiehlt der HR/VP, mit den Verteidigungsministern den zu verabschiedenden strategischen Ansatz zu erörtern und das Parlament über den Verlauf der Beratungen in Kenntnis zu setzen;

22.

ist der Auffassung, dass die EU die Einrichtung eines internationalen Verhaltenskodex in Bezug auf die Weltraumaktivitäten weiterhin fördern sollte, um die Weltrauminfrastruktur zu schützen, während zugleich eine Militarisierung des Weltraums zu vermeiden ist; ist der Auffassung, dass die Entwicklung des Programms zur Weltraumlageerfassung (SSA) hierfür von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Union auf, zusammen mit dem Ausschuss der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums und anderen einschlägigen Partnern auf dieses Ziel hinzuarbeiten;

23.

weist darauf hin, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO auf dem Gebiet der Sicherheit und Verteidigung notwendig ist; bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO — in Zusammenarbeit mit den EU-Nachbarn — auf den Aufbau von Widerstandskraft vonseiten der beiden Institutionen und auf Investitionen im Bereich der Verteidigung erstrecken sollte; ist der Auffassung, dass bei einer Zusammenarbeit bei raumfahrtbezogenen Fähigkeiten und Diensten die Aussicht besteht, dass die Kompatibilität zwischen den beiden Rahmen verbessert werden kann; ist davon überzeugt, dass dadurch auch die Rolle der NATO in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie bei der kollektiven Verteidigung gestärkt würde;

24.

weist jedoch darauf hin, dass die EU weiterhin versuchen muss, ein Höchstmaß an raumfahrtbezogener und militärischer Autonomie sicherzustellen; betont, dass die Union langfristig über ihre eigenen Instrumente verfügen muss, um eine Verteidigungsunion zu errichten;

25.

ist der Ansicht, dass bei einem Schutz von raumfahrtbezogenen Fähigkeiten und Diensten zum Zwecke der Sicherheit und Verteidigung gegen Cyberangriffe, physische Bedrohungen, Weltraummüll oder sonstige schädliche Störungen die Aussicht einer Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO bestehen könnte, die zur notwendigen technologischen Infrastruktur führen würde, um Vermögenswerte zu sichern, zumal andernfalls Investitionen in Milliardenhöhe aus Geldern der Steuerzahler in die europäische Rauminfrastruktur verschwendet werden könnten; erkennt an, dass die kommerzielle Satellitentelekommunikation und deren zunehmende Nutzung für militärische Zwecke sie dem Risiko eines Angriffs aussetzt; fordert die HR/VP auf, das Parlament über die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO in diesem Bereich auf dem Laufenden zu halten;

26.

ist der Ansicht, dass die zivilen EU-Programme im Bereich der Raumfahrt eine Reihe von Fähigkeiten und Dienstleistungen bieten, die potenziell in vielen Bereichen einsetzbar sind, einschließlich der nächsten Phasen der Entwicklung der Systeme Copernicus und Galileo; merkt an, dass allen Bedenken im Zusammenhang mit Sicherheit und Verteidigung von Beginn an Rechnung getragen werden muss; vertritt die Auffassung, dass Weltraumlageerfassung / Weltraumwetter, Satellitenkommunikation, elektronische Aufklärung und Frühwarnung Bereiche sind, die aus einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Sektoren, einer zusätzlichen Unterstützung auf EU-Ebene sowie kontinuierlichen Investitionen und Unterstützung für Agenturen auf den Gebieten der Raumfahrt, Sicherheit und Verteidigung Nutzen ziehen könnten;

27.

nimmt die Bedeutung des öffentlichen regulierten Dienstes (PRS) von Galileo für die Navigation und die Steuerung militärischer Systeme zur Kenntnis; fordert die Hohe Vertreterin und die EU-Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen in Bezug auf eine mögliche Überarbeitung des Weltraumvertrags von 1967 zu verstärken oder einen neuen Regulierungsrahmen einzuleiten, in dem dem technologischen Fortschritt seit den 1960er Jahren Rechnung getragen wird und mit dem ein Rüstungswettlauf im Weltraum unterbunden werden soll;

28.

merkt an, dass Transparenz und eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit unter den europäischen Bürgern in Bezug auf die Anwendungen von Raumfahrtprogrammen der EU, die unmittelbare Auswirkungen auf die Nutzer haben — etwa die Dienste von Galileo und Copernicus — , entscheidend für den Erfolg der Programme sind; ist der Ansicht, dass diese Programme dafür verwendet werden könnten, um die Wirksamkeit der Strategieplanung und von Operationen im Rahmen der GSVP zu erhöhen; fordert die Ermittlung und Entwicklung des Bedarfs an sicherheits- und verteidigungsbezogenen Kapazitäten für die nächsten Generationen der Systeme Galileo- und Copernicus;

29.

weist auf das Bestehen des öffentlich regulierten Dienstes (PRS) von Galileo hin, der staatlich autorisierten Nutzern vorbehalten und für sensible Anwendungen geeignet ist, bei denen Stabilität und eine völlige Verlässlichkeit gewährleistet sein müssen; ist der Ansicht, dass die Kapazität des PRS in den nachfolgenden Generationen weiterentwickelt werden sollte, damit man auf sich abzeichnende Bedrohungen reagieren kann; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Betriebsverfahren möglichst effizient sind, insbesondere im Falle einer Krise; hält es für erforderlich, dass die Anwendungen, die auf den Fähigkeiten von Galileo beruhen, einschließlich der für die GSVP erforderlichen Anwendungen, weiterentwickelt und weiter gefördert werden, um den sozioökonomischen Nutzen zu maximieren; hält es darüber hinaus für erforderlich, die Sicherheit der Infrastruktur von Galileo, einschließlich des Bodensegments, zu stärken, und empfiehlt der Kommission, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte in diese Richtung zu unternehmen;

30.

betont, dass bei den GNSS-Systemen der EU ein hohes Sicherheitsmaß erreicht wird; weist auf die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben hin, die der Agentur für das Europäische GNSS übertragen wurden, insbesondere über das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und die Galileo-Sicherheitsüberwachungszentren; fordert in diesem Zusammenhang, dass das Fachwissen und die Sicherheitsinfrastruktur der Agentur für das Europäische GNSS auch im Rahmen von Copernicus in Anspruch genommen werden; fordert, dass dieser Punkt im Rahmen der Halbzeitüberprüfung von Galileo und Copernicus behandelt wird;

31.

verweist insbesondere auf den operationellen Bedarf an hochauflösenden Erdbeobachtungsdaten im Rahmen des Programms Copernicus, und legt der Kommission nahe, zu prüfen, wie dieser Bedarf unter Berücksichtigung der Anforderungen der GSVP gedeckt werden könnte; verweist auf Entwicklungen wie die Überwachung nahezu in Echtzeit und Videostreaming aus dem Weltall und empfiehlt der Kommission, zu untersuchen, wie diese unter anderem zu Zwecken der Sicherheit und Verteidigung genutzt werden können; hält es darüber hinaus für erforderlich, die Sicherheit der Infrastruktur von Copernicus, einschließlich des Bodensegments, und die Datensicherheit zu stärken, und empfiehlt der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte in diese Richtung zu unternehmen; weist außerdem darauf hin, dass ferner geprüft werden muss, wie die Industrie in die Steuerung des Betriebs von Copernicus einbezogen werden könnte;

32.

weist darauf hin, dass der Prozess zur Verbreitung von Informationen von Satelliten an die Nutzer verbessert werden muss, auch indem die erforderliche technologische Infrastruktur aufgebaut wird; nimmt die in der Mitteilung der Kommission erwähnte Tatsache zur Kenntnis, dass 60 % der Elektronik an Bord europäischer Satelliten derzeit aus den USA importiert werden; fordert eine Initiative zu der Frage, wie sensible und personenbezogene Daten in diesem Kontext geschützt werden können;

33.

begrüßt die Bemühungen, die darauf abzielen, der EU unabhängigen Zugang zur staatlichen Satellitenkommunikation (GovSatcom) zu verschaffen, und fordert die Kommission auf, auf weitere Fortschritte bei diesem Dossier hinzuarbeiten; erinnert daran, dass der erste Schritt in diesem Prozess in der Ermittlung des zivilen und militärischen Bedarfs durch die Kommission bzw. die Europäische Verteidigungsagentur bestand, und ist der Ansicht, dass die Initiative mit der Bündelung der Nachfrage einhergehen und so konzipiert werden sollte, dass sie dem ermittelten Bedarf am besten entspricht; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Bedürfnisse und Anforderungen der Begünstigten eine Kosten-Nutzen-Analyse für mehrere Lösungen durchzuführen:

die Bereitstellung von Dienstleistungen durch gewerbliche Unternehmen,

ein System, das sich auf die derzeitigen Fähigkeiten stützt und die Möglichkeit bietet, neue Fähigkeiten einzubinden, oder

die Schaffung neuer Kapazitäten durch ein eigens dafür vorgesehenes System;

legt der Kommission in diesem Zusammenhang nahe, sich mit der Frage der Eigenverantwortlichkeit und der Haftung zu befassen; weist darauf hin, dass jede neue Initiative ungeachtet des endgültigen Beschlusses dem öffentlichen Interesse Rechnung tragen und der europäischen Industrie (Herstellern, Unternehmern, Trägerraketen sowie anderen Wirtschaftszweigen) zugutekommen sollte; ist der Ansicht, dass GovSatcom in dem stark wettbewerbsorientierten und dynamischen Kontext des SATCOM-Markts auch als Möglichkeit angesehen werden sollte, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu fördern, indem ein Nutzen aus den Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gezogen wird; hält es für erforderlich, die Abhängigkeit von Ausrüstern und Dienstleistungserbringern aus Drittstaaten zu reduzieren;

34.

weist darauf hin, dass die Entwicklung von Programmen zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) eine gute Initiative für die Zusammenarbeit im Bereich der Raumfahrt ist und zur Sicherheit im Weltraum beiträgt; fordert die Weiterentwicklung eigener SST-Kapazitäten als Priorität der Union für den Schutz der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Sicherheit der Bürger und im Bereich der Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung; ist der Ansicht, dass SST zu einem EU-Programm mit eigener Mittelausstattung gemacht werden sollte, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass die für laufende Projekte vorgesehenen Mittel nicht gekürzt werden; ist ferner der Ansicht, dass die EU eine stärker ganzheitlich ausgerichtete Fähigkeit zur Weltraumlageerfassung (SSA) mit einer stärkeren Prognosekraft, einschließlich Fähigkeiten für die Weltraumüberwachung und die Analyse und Bewertung potenzieller Gefahren und Bedrohungen für Weltraumtätigkeiten, aufbauen sollte; empfiehlt daher der Kommission, sich bei der Entwicklung eines umfassenderen SSA-Ansatzes, mit dem auch vorsätzlichen Bedrohungen für Weltraumsysteme begegnet werden können, auf SST zu stützen und in Zusammenarbeit mit der ESA dem Weltraumwetter, erdnahen Objekten und der Notwendigkeit der Erforschung technologischer Systeme zur Vermeidung und Beseitigung von Weltraummüll Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass auf eine ganzheitliche Koordinierung der Weltraumtätigkeiten hingearbeitet werden sollte, ohne die Freiheit zur Nutzung des Raums zu behindern; empfiehlt der Kommission, die Möglichkeit zu prüfen, den Privatsektor auf umfassende Weise in die Weiterentwicklung und Instandhaltung des nicht sensiblen Teils des SST-Systems einzubeziehen, für das die zweiseitige Leitungsstruktur von Galileo als Beispiel dienen könnte;

35.

hält es für erforderlich, Strategien und Forschungskapazitäten zu entwickeln, um künftige Anwendungen bereitzustellen und eine wettbewerbsfähige Industrie in Europa aufzubauen, die auf der Grundlage eines stabilen Wirtschaftsklimas kommerzielle Erfolge erzielen kann; nimmt die zunehmende Bedeutung privater Unternehmen auf dem Raumfahrtmarkt zur Kenntnis; hebt die Notwendigkeit und die Vorteile der Einbindung von KMU in die Prozesse der Forschung, Entwicklung und Produktion von Raumfahrttechnologien hervor, insbesondere derjenigen, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Bedeutung sind; mahnt weiterhin zur Vorsicht angesichts der Risiken, die mit unregulierten privaten Initiativen mit Auswirkungen auf die Sicherheit und die Verteidigung einhergehen; unterstreicht, dass das Gleichgewicht zwischen Risiken und Vorteilen von Segment zu Segment der Raumfahrtaktivitäten unterschiedlich sein kann und daher von Fall zu Fall bewertet werden muss, insbesondere vor dem Hintergrund der jeweiligen spezifischen Merkmale in Bezug auf Souveränität und strategische Autonomie; fordert die Kommission und die HR/VP auf, die notwendigen Mechanismen für die Eindämmung dieser Risiken zur Verfügung zu stellen;

36.

unterstreicht, dass die größten Investitionsaufwendungen in der Raumforschung angesichts ihrer strategischen Bedeutung auf den öffentlichen Sektor entfallen sollten; vertritt die Auffassung, dass wegen der hohen Kosten für die Entwicklung von Raumfahrtprogrammen und -infrastrukturen Projekte dieser Art nur mit entschlossenen Anstrengungen des öffentlichen Sektors durchführbar sind, um Privatinitiativen zielgerichtet einzusetzen;

37.

weist darauf hin, dass bei der künftigen Finanzierung europäischer Raumfahrtprogramme die Fälle ermittelt werden sollten, in denen eine Form der öffentlich-privaten Partnerschaft genutzt werden kann;

38.

weist darauf hin, dass die richtigen rechtlichen und strategischen Rahmenbedingungen gesetzt werden müssen, um der Industrie weitere Impulse und Anreize für die technologische Weiterentwicklung sowie die Erforschung von Raumfahrtfähigkeiten zu geben; fordert, dass die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit in allen genannten Bereichen raumfahrtbezogene Forschung sichergestellt werden kann; verweist auf die entscheidende Rolle, die Horizont 2020 bei der Unterstützung der EU bei der Verringerung ihrer Abhängigkeit im Zusammenhang mit entscheidenden Weltraumtechnologien zukommen kann; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der auf die Raumfahrt bezogene Teil von Horizont 2020 unter die Priorität „Führende Rolle der Industrie“ und im Besonderen unter das Einzelziel „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“ fällt; ist der Ansicht, dass Horizont 2020 daher zur Förderung der europäischen technologischen Grundlage und industriellen Kapazitäten im Zusammenhang mit Weltraumtätigkeiten eingesetzt werden sollte; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 genügend Mittel für entscheidende Weltraumtechnologien, die zur Stärkung der Sicherheit und Verteidigung beitragen, bereitzustellen;

39.

ist der Überzeugung, dass die EU eine Rolle dabei spielen könnte, die europäischen Raumfahrtfähigkeiten und -dienste robuster, widerstandsfähiger und flexibler zu gestalten; ist davon überzeugt, dass eine Fähigkeit zur schnellen Reaktion bei der Ersetzung oder Reparatur beschädigter oder in ihrer Funktion beeinträchtigter Gegenstände im Weltraum im Krisenfall durch eine Partnerschaft verschiedener Staaten, darunter auf europäischer Ebene, wirksam entwickelt werden sollte; lobt die Arbeit der ESA in Bezug auf die Entwicklung eines Programms zur Weltraumlageerfassung zwecks Identifizierung und Vorhersage einer Weltraummüll- oder Satellitenkollision; unterstreicht, dass das Kollisionsrisiko dringend gesenkt werden muss, das von der zunehmenden Anzahl von Satelliten und von immer mehr Weltraummüll ausgeht; fordert die Kommission und den Rat auf, die Finanzierung dieser Fähigkeit nach 2016 fortzusetzen; begrüßt daher die Initiative der Kommission in Bezug auf ein europäisches System zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST), durch das die Eigenständigkeit der EU in der Raumfahrt sichergestellt werden wird; stellt in Frage, dass angemessene Strukturen der Steuerung zum Management des PRS und anderer wichtiger Raumfahrtinfrastruktur im Falle eines bewaffneten Angriffs oder einer größeren Sicherheitskrise bestehen;

40.

empfiehlt der Kommission und den europäischen Agenturen in den Bereichen der Raumfahrt, Sicherheit und Verteidigung, die Kräfte zu bündeln, um ein Weißbuch von Ausbildungsanforderungen auszuarbeiten, was die Nutzung von raumfahrtbezogenen Fähigkeiten und Diensten zu Zwecken der Sicherheit und Verteidigung betrifft; ist der Ansicht, dass die EU-Ressourcen für Pilotlehrgänge in jenen Bereichen mobilisiert werden sollten, in denen die Mitgliedstaaten und die einschlägigen europäischen Agenturen einen akuten Bedarf ermittelt haben;

41.

ist der Auffassung, dass eine weitere finanzielle und politische Unterstützung zur Entwicklung und Nutzung von EU-Trägerraketen und des „Programme for Reusable In-orbit Demonstrator in Europe (PRIDE)“ von strategischer Bedeutung ist, da das Demonstrationssystem kostenwirksamer ist und dadurch für mehr Unabhängigkeit beim Zugang zum Weltraum gesorgt wird, sowie dass ein Plan für ein Raumfahrtkrisenmanagement auszuarbeiten ist;

42.

zeigt sich besorgt über die steigenden Kosten der Programme Copernicus und Galileo, die weit über den ursprünglich vorgesehenen Haushaltszuweisungen liegen; bekundet seine Unterstützung für die weitere Entwicklung der EU-Raumfahrtfähigkeiten und fordert zugleich ein angemessenes Management der Finanzressourcen;

43.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die den Weltraumvertrag noch nicht ratifiziert haben, dazu auf, dies angesichts seiner Bedeutung für die Wahrung des Rechts im Weltraum zu tun;

44.

begrüßt das Verfahren und die Pläne für die Entwicklung der neuen europäischen Trägerraketen Ariane 6 und VEGA und erachtet die Entwicklung dieser Trägerraketen als entscheidend für die langfristige Rentabilität und Unabhängigkeit der europäischen Raumfahrtprogramme, die Sicherheits- und Verteidigungszwecken dienen; ist davon überzeugt, dass die Aufrechterhaltung der vorherrschenden Stellung der europäischen Trägerraketen ein strategisches europäisches Ziel in einer Zeit sein muss, in der neue Wettbewerber auftauchen, die durch konkurrenzfähige Finanzierungsmodelle in erheblichem Maß unterstützt werden; vertritt die Auffassung, dass zur Verwirklichung dieses Ziels ein angemessener struktureller, rechtlicher und finanzieller Wandel stattfinden muss, um die Entwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger Projekte auf europäischer Ebene zu fördern; plädiert unter anderem für Innovationen hinsichtlich der Wiederverwendung von Bauteilen, da diese einen bemerkenswerten Fortschritt sowohl unter dem Aspekt der Effizienz als auch der Nachhaltigkeit darstellen; ist der Überzeugung, dass die EU der Wirkung bestimmter Projekte auf ihre Eigenständigkeit besondere Aufmerksamkeit widmen sollte, etwa was die Zusammenarbeit mit Russland in sensiblen Bereichen wie bei Satellitenstarts mit Sojus-Raketen betrifft;

45.

verweist auf die strategische Bedeutung eines unabhängigen Zugangs zum Weltraum und auf die Notwendigkeit konkreter Maßnahmen auf EU-Ebene, auch in Bezug auf Sicherheit und Verteidigung, da Europa mit dieser Kapazität in Krisensituationen Zugang zum Weltraum hätte; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der ESA und den Mitgliedstaaten

geplante Raumfahrtprojekte und europäische Märkte so zu koordinieren, zu teilen und zu entwickeln, dass die europäische Industrie die Nachfrage vorhersehen (dabei die Beschäftigung und Industrie in Europa fördern) und auch ihre eigene Nachfrage in Bezug auf die kommerzielle Nutzung generieren kann,

Starteinrichtungen zu fördern und

die Bereiche Forschung und Entwicklung, insbesondere mit Blick auf bahnbrechende Technologien zu fördern, und zwar auch durch das Instrument öffentlich-privater Partnerschaften;

hält diese Bemühungen für notwendig, damit Europa auf dem weltweiten Markt für Starteinrichtungen wettbewerbsfähig ist; ist ferner der Ansicht, dass die EU dafür Sorge tragen muss, dass sie über eine stabile technologische Grundlage im Zusammenhang mit Weltraumtätigkeiten sowie über die notwendigen industriellen Fähigkeiten (z. B. technologische Eigenständigkeit, Cybersicherheit und Erwägungen hinsichtlich der Angebotsseite) verfügt, damit sie Weltraumsysteme entwerfen, entwickeln, starten, bedienen und nutzen kann;

46.

ist der Ansicht, dass die Union alle Akteure der Lieferketten in den Bereichen Technologie und Fachwissen unterstützen sollte, um sie auf raumfahrtbezogene Fähigkeiten und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck auszurichten, die mit Blick auf Sicherheit und Verteidigung von Bedeutung sind, und dass die Union die Entwicklung innovativer Anwendungen und neuer Geschäftsideen in diesem Bereich fördern sollte, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen und die Entwicklung unternehmerischer Kompetenzen in diesem Bereich zu legen ist; stellt fest, dass kontinuierliche finanzielle Investitionen erforderlich sind, um die technologische Forschung und Entwicklung zu unterstützen; ist davon überzeugt, dass der öffentliche Sektor für die Einrichtung von spezialisierten Gründerzentren Anreize schaffen und Fonds zur Bereitstellung der Finanzierung für innovative Start-up-Unternehmen einrichten sollte, damit die hohen Kosten der Weltraumforschung der Entwicklung innovativer Projekte nicht im Wege stehen; fordert einen Plan für die Nutzung von Weltraumtechnologien mit doppeltem Verwendungszweck im Raumfahrtsektor, durch die zur Entwicklung der europäischen Verteidigungsindustrie und zu einem verstärkten Wettbewerb beigetragen werden soll;

47.

unterstreicht, dass die Anstrengungen zur Stärkung der europäischen Zusammenarbeit in dem Sektor unterstützt werden müssen, um so das hohe Maß an Fragmentierung, insbesondere in Bezug auf die institutionelle Nachfrageseite, zu überwinden; ist davon überzeugt, dass nur eine kostenwirksamere, transparentere und stärker konsolidierte europäische Raumfahrtindustrie international wettbewerbsfähig sein kann; betont, dass die europäische Raumfahrtpolitik in Absprache mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) weiterentwickelt werden muss, um Komplementarität zu gewährleisten;

48.

erinnert daran, dass es zur Wahrung und Stärkung der Sicherheit, Verteidigung und Stabilität in Europa wichtig ist, den Export sensibler Weltraumtechnologie in Länder zu verhindern, die die regionale oder globale Sicherheit und Stabilität gefährden, eine aggressive Außenpolitik betreiben, Terrorismus direkt oder indirekt unterstützen oder ihre jeweiligen Völker innenpolitisch unterdrücken; fordert die Hohe Vertreterin, die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass die acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und die Regeln der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Bezug auf den Export sensibler raumfahrtbezogener Technologie uneingeschränkt eingehalten werden;

49.

verweist auf die Notwendigkeit einer besseren Koordinierung der EU-Raumfahrtkapazitäten durch die Entwicklung geeigneter Systemarchitekturen und -verfahren, um für ein angemessenes Sicherheitsniveau, insbesondere im Bereich der Datensicherheit, zu sorgen; fordert die Kommission auf, für jedes System, mit dem Sicherheits- und Verteidigungsdienste bereitgestellt werden, ein Leitungsmodell zu entwickeln und zu fördern; ist der Ansicht, dass die auf Sicherheit und Verteidigung ausgerichteten EU-Raumfahrtkapazitäten durch ein eigens dafür eingerichtetes Zentrum für die Koordinierung der operationellen Dienste verwaltet werden sollten (im Arbeitsprogramm 2014–2015 von Horizont 2020 wird auf ein Befehls- und Kontrollzentrum verwiesen), damit integrierte Dienste für den Endnutzer bereitgestellt werden können; ist der Ansicht, dass — um Kosten einzusparen — dieses Zentrum, wenn möglich, in eine bestehende EU-Einrichtung wie die Agentur für das Europäische GNSS, das Satellitenzentrum der Europäischen Union oder die Europäische Verteidigungsagentur integriert werden sollte, wobei den Fähigkeiten der jeweiligen Agentur Rechnung zu tragen ist;

50.

ist der Auffassung, dass durch die Schaffung eines langfristigen Rechtsrahmens, mit dem tragfähige Investitionen auf EU-Ebene in Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten ermöglicht werden, eine verstärkte und systematischere europäische Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung gefördert werden kann, damit Schlüsselfähigkeiten bereitgestellt werden können; nimmt daher die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2015 zur Kenntnis; fordert den Rat, die HR/VP und die Kommission mit Nachdruck auf, den notwendigen Rahmen für eine Finanzierung auf EU-Ebene zu entwickeln;

51.

stellt fest, dass die europäische Raumfahrtindustrie eine hohe Konzentration und ein hohes Maß an vertikaler Integration aufweist, wobei vier Unternehmen mehr als 70 % aller Arbeitnehmer der europäischen Raumfahrtindustrie beschäftigen und 90 % der Fertigung der europäischen Raumfahrtindustrie in sechs Ländern angesiedelt ist; unterstreicht, dass das Potenzial der Länder mit einer positiven Bilanz bei hochtechnologischen Patentanmeldungen, in denen Raumfahrtaktivitäten jedoch keine Tradition haben, nicht vernachlässigt werden sollte, und fordert Maßnahmen zur Unterstützung der Beteiligung dieser Länder am europäischen Weltraumsektor, unter anderem durch die Nutzung der Instrumente des Programms Horizont 2020;

52.

ist darüber hinaus davon überzeugt, dass die Forschung und Entwicklung im Bereich der Raumfahrttechnologie und -dienste innerhalb eines kohärenten EU-Politikrahmens gestärkt werden sollten;

53.

vertritt die Ansicht, dass ein Weißbuch zur Sicherheit und Verteidigung auf EU-Ebene das angemessene Mittel sein könnte, um ein künftiges Engagement der EU im Zusammenhang mit raumfahrtbezogenen Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten zu strukturieren; fordert die HR/VP auf, eine Debatte über die Frage einzuleiten, welches Niveau die EU in den sich überlappenden Feldern der Raumfahrtfähigkeiten sowie der Sicherheit und Verteidigung anstrebt; ist der Auffassung, dass dadurch zudem eine kohärente Entwicklung in allen Kompetenzbereichen im Zusammenhang mit der Friedenserhaltung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit — im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen — ermöglicht werden könnte; fordert die Kommission auf, im künftigen Aktionsplan zur europäischen Verteidigung ihre Pläne zu den Raumfahrtaktivitäten zur Unterstützung der Sicherheit und Verteidigung darzulegen; erkennt gleichzeitig die Vorteile einer sicherheitsbezogenen internationalen Zusammenarbeit mit den verlässlichen Partnern der EU im Bereich der Raumfahrt an;

54.

weist darauf hin, dass der Weltraummüll ein zunehmendes Problem für die Weltraumsicherheit darstellt, und fordert die EU auf, die Forschung und Entwicklung im Bereich der Technologien zur aktiven Beseitigung von Weltraummüll zu unterstützen; legt der EU nahe, sich für den Abschluss eines internationalen Abkommens einzusetzen, in dem eine rechtliche Definition des Begriffs Weltraummüll vorgesehen ist und Regeln und Vorschriften zu dessen Beseitigung festgelegt und Haftungsfragen geklärt werden; hebt den Bedarf an einem Mechanismus zur verbesserten globalen Weltraumlageerfassung hervor und fordert eine Verbindung des europäischen Weltraumlageerfassungssystems mit Partnern wie den USA sowie mehr vertrauensbildende Maßnahmen und einen verstärkten Informationsaustausch mit anderen Partnern;

55.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Nordatlantikvertrags-Organisation, den EU-Agenturen in den Bereichen Weltraum, Sicherheit und Verteidigung und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 227.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/95


P8_TA(2016)0268

Aufschwung des Raumfahrtmarktes

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zum Aufschwung des Raumfahrtmarktes (2016/2731(RSP))

(2018/C 086/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Titel XIX Artikel 189 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Februar 2013 mit dem Titel „Raumfahrtindustriepolitik der EU“ (COM(2013)0108),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. April 2011 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger“ (COM(2011)0152),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 mit dem Titel „Europäische Cloud-Initiative — Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa“ (COM(2016)0178),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Juni 2010 mit dem Titel „Aktionsplan für Anwendungen des Globalen Satellitennavigationssystems (GNSS)“ (COM(2010)0308),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 512/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (6),

unter Hinweis auf die einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und die ministerielle Erklärung von Amsterdam vom 14. April 2016 zum vernetzten und automatisierten Fahren;

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2016 über Raumfahrtfähigkeiten für die europäische Sicherheit und Verteidigung (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zur Raumfahrtindustriepolitik der EU — Entfaltung des Wachstumspotenzials im Raumfahrtsektor (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2012 zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union zum Nutzen der Bürger (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2011 mit dem Titel „Verkehrsbezogene Anwendungen der globalen Satellitennavigationssysteme — kurz- und mittelfristige Politik der EU“ (10),

unter Hinweis auf die Studie vom Januar 2016 mit dem Titel „Space Market Uptake in Europe“ (11),

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Weltraumaktivitäten der EU von großer Bedeutung für den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Innovation, Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, den sozialen Zusammenhalt, die Schaffung von Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten auf hohem Qualifikationsniveau, für Unternehmen und für neue Chancen für die vorgelagerten wie auch die nachgelagerten Märkte sind;

B.

in der Erwägung, dass Dienste in den Bereichen Satellitennavigation, Erdbeobachtung und satellitengestützte Kommunikation in erheblichem Maße zur Umsetzung eines breiten Spektrums von Strategien der Union beitragen sollten; in der Erwägung, dass die EU-Bürger erheblichen Nutzen aus Diensten in den Bereichen Satellitennavigation und Erdbeobachtung ziehen könnten;

C.

in der Erwägung, dass anhand der Umsetzung von Leitprogrammen im Bereich der Raumfahrt der Mehrwert der Zusammenarbeit auf EU-Ebene deutlich wird; in der Erwägung, dass es der EU nach wie vor an einer integrierten und kohärenten Raumfahrtpolitik mangelt;

D.

in der Erwägung, dass der autonome Zugang zum Weltraum von strategischer Bedeutung für die EU ist; in der Erwägung, dass äußerst zuverlässige und genaue Positions- und Zeitinformationen und Erdbeobachtungsdaten von grundlegender Bedeutung für die Stärkung der Unabhängigkeit der EU sind, und in der Erwägung, dass bei dem Programm für das Europäische GNSS und beim Programm Copernicus ein einzigartiger innovativer Ansatz für den Technologieeinsatz verfolgt wird; in der Erwägung, dass die Union bis 2020 über 11 Mrd. EUR in die Infrastruktur dieser beiden Programme investieren wird;

E.

in der Erwägung, dass die Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS), durch die die GPS-Signale verbessert werden, bereits in Betrieb ist und dass das System Galileo bald in Dienst gestellt wird; in der Erwägung, dass das Programm Copernicus in Betrieb genommen wurde, dass den Nutzern seine wichtigsten Dienste bereits zur Verfügung stehen und dass die Daten weltweit kostenfrei verfügbar sind;

F.

in der Erwägung, dass sich die im Rahmen der Weltraumforschung entwickelten Technologien in hohem Maße gegenseitig befruchten und Nebeneffekte in anderen Politikbereichen haben;

G.

in der Erwägung, dass die in der EU vorhandene Infrastruktur in den Bereichen Datenspeicherung, Netzwerke und Hochleistungsrechentechnik miteinander verknüpft werden muss, um die Kapazität für die Verarbeitung und Speicherung großer Mengen von Satellitendaten zu entwickeln, und deshalb für die Förderung einer starken und wettbewerbsfähigen nachgelagerten Wirtschaft im Bereich der Erdbeobachtung von Bedeutung ist,

H.

in der Erwägung, dass mit dem Europäischen GNSS den Erwartungen zufolge in den kommenden zwei Jahrzehnten ein wirtschaftlicher und sozialer Nutzen in Höhe von ca. 60–90 Mrd. EUR erzeugt wird; in der Erwägung, dass das Jahresumsatzpotenzial für 2030 auf dem Markt für nachgelagerte Erdbeobachtungsdienste auf ca. 2,8 Mrd. EUR geschätzt wird, wovon über 90 % aus dem Programm Copernicus stammen sollen;

I.

in der Erwägung, dass der Aufschwung bei den auf Weltraumdaten basierenden nachgelagerten Anwendungen und Diensten die Erwartungen bisher nicht erfüllt hat; in der Erwägung, dass zur vollständigen Erschließung des Potenzials des Marktes für Weltraumdaten sowohl die öffentliche als auch die private Nachfrage angeregt und die Marktfragmentierung und sämtliche technischen, gesetzlichen und sonstigen Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der raumfahrtbezogenen Produkte und Dienste ausgeräumt werden müssen;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für 2016 ihre Absicht bekanntgegeben hat, eine EU-Raumfahrtstrategie vorzulegen, und dass sie im April 2016 eine öffentliche Konsultation eingeleitet hat; in der Erwägung, dass der Strategie mit dieser Entschließung zugearbeitet wird;

Raumfahrtstrategie und Marktaufschwung

1.

regt an, dass die Kommission eine umfassende, ehrgeizige und vorwärtsgerichtete Strategie vorlegt, durch die die Führungsposition der EU in den Bereichen Raumfahrttechnologien und -dienste kurz-, mittel- und langfristig sichergestellt und für den autonomen Zugang zum Weltraum für die EU sowie für einheitliche Wettbewerbsbedingungen für die EU-Raumfahrtindustrie Sorge getragen wird;

2.

ist der Ansicht, dass der Aufschwung des Marktes in den Bereichen Weltraumdaten, Raumfahrtdienste und Raumfahrtanwendungen einer der Hauptbestandteile der Strategie sein sollte, um den sozioökonomischen Nutzen der EU-Raumfahrtprogramme zu maximieren;

3.

fordert die Kommission auf, als Teil der anstehenden Strategie einen Vorschlag für eine klare EU-Raumfahrtindustriepolitik vorzulegen;

4.

hebt hervor, dass die zukünftige Entwicklung der EU-Raumfahrtprogramme nutzerorientiert erfolgen und durch die Bedürfnisse der öffentlichen, privaten und wissenschaftlichen Anwender bestimmt sein sollte;

5.

weist auf die breite Palette an Interessenträgern hin, die an der Umsetzung der EU-Raumfahrtpolitik beteiligt sind, insbesondere die Kommission, die Agentur für das Europäische GNSS (GSA), die Europäische Weltraumorganisation (ESA), die Copernicus-Dienstleister (Eumetsat, die Europäische Umweltagentur, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, Frontex, das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage, die Gemeinsame Forschungsstelle, Mercator Ocean), die Mitgliedstaaten und die Industrie; fordert diese Interessenträger auf, ihre Zusammenarbeit weiter voranzutreiben, insbesondere zwischen der EU und der ESA; fordert die Kommission auf, eine Hauptrolle bei der Entwicklung neuer Fähigkeiten der EU-Industrie zu spielen, damit der Zugang zu Daten, der Aufschwung des Marktes und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt verbessert werden;

6.

unterstreicht, dass für die EU-Raumfahrtaktivitäten ein vereinfachtes institutionelles Umfeld notwendig ist, um den Aufschwung bei den öffentlichen und den privaten Nutzern zu fördern; fordert die Kommission auf, auf diesen Bedarf in ihrer Strategie einzugehen und klare Festlegungen der Rollen der einzelnen Akteure vorzunehmen;

7.

hebt die Bedeutung der regionalen Dimension hervor; unterstützt die verstärkte Einbeziehung regionaler lokaler Stellen in eine erfolgreiche EU-Raumfahrtpolitik; besteht darauf, dass lokale Initiativen auf nationaler Ebene koordiniert werden müssen, um Überschneidungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu verhindern;

Technische Hindernisse

8.

begrüßt die erzielten Fortschritte bei den beiden Leitinitiativen Galileo und Copernicus; ist der Ansicht, dass die beiden Programme als einander ergänzend betrachtet und weitere Synergieeffekte gefördert werden sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Zeitplan einzuhalten, um eine rasche und vollständige Inbetriebnahme der Infrastruktur im Weltraum und auf der Erde und das Anlaufen der Dienste sicherzustellen, die durch die beiden Leitinitiativen bereitgestellt werden; ist der Ansicht, dass es von grundlegender Bedeutung ist, weitere Verzögerungen zu vermeiden, damit das Vertrauen des Privatsektors gewahrt wird; betont erneut, dass eine Abdeckung von Südost- und Osteuropa, Afrika und dem Nahen Osten durch das Europäische GNSS in Verbindung mit der Erweiterung EGNOS weltweite Vermarktungschancen bietet;

9.

unterstützt die Entwicklung integrierter Anwendungen, die sowohl EGNOS als auch Galileo und Copernicus nutzen;

10.

ist der Ansicht, dass die Verbreitung der Daten von Copernicus zu stark fragmentiert ist und dass ein auf die gesamte EU gerichteter Ansatz von grundlegender Bedeutung dafür ist, dass die Industrie in der EU diese Daten nutzt; unterstreicht, dass ein verbesserter Zugriff auf Erdbeobachtungsdaten von Copernicus eine Vorbedingung für die Entwicklung eines starken nachgelagerten Wirtschaftssektors ist; betont insbesondere, dass ein schnellerer Zugriff auf große Pakete von Erdbeobachtungsdaten wie zum Beispiel Zeitreihen benötigt wird;

11.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Copernicus-Daten für unabhängige IKT-Plattformen bereitgestellt werden, was die Speicherung, Verwaltung und Verarbeitung und den problemlosen Zugriff auf große Datenmengen ermöglichen und es erleichtern würde, Datenpakete aus möglichst vielen Quellen zu integrieren und den Nutzern zu übermitteln; ist der Ansicht, dass durch solche Plattformen

die Nachfrage angekurbelt werden sollte, was dazu beitragen würde, die gegenwärtige Fragmentierung zu überwinden und einen Binnenmarkt für Erdbeobachtungsdaten zu schaffen, ohne dass Regulierungsmaßnahmen nötig wären;

der offene und diskriminierungsfreie Zugang für die Nutzer sichergestellt werden sollte;

die Industrie in die Lage versetzt werden sollte, nach ihrem eigenen Ermessen Dienstleistungen über die Plattformen anzubieten;

weitere Bemühungen der Mitgliedstaaten, der ESA, der Industrie und der europäischen Cloud für offene Wissenschaft ergänzt werden sollten;

12.

empfiehlt der Kommission außerdem, eng mit den Mitgliedstaaten und der ESA bei der Schaffung eines hinreichend integrierten Infrastruktursystems mit angemessenen Datensicherheitsniveaus zusammenzuarbeiten;

13.

betont, dass die Marktakzeptanz von Galileo erheblich behindert wird, wenn keine kompatiblen Chipsätze und Empfänger existieren; begrüßt daher, dass im Haushaltsplan für das Europäische GNSS Mittel für das Finanzierungsprogramm für grundlegende Elemente eingestellt sind, das von der GSA geleitet wird und die Entwicklung solcher Elemente zum Ziel hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrer Halbzeitüberprüfung zu untersuchen, ob diese Mittel aufgestockt werden sollten;

14.

fordert die die GSA auf, ihre Zusammenarbeit mit den Herstellern von Chipsätzen und Empfängern fortzusetzen, um ihre Bedürfnisse zu erfassen und ihnen die erforderlichen technischen Informationen und Spezifikationen zur Verfügung zu stellen, damit sichergestellt ist, das möglichst viele Geräte für die Nutzer mit Galileo kompatibel sind; ist der Ansicht, dass die Bedürfnisse der Industrie in den Entwicklungsprozess des Programms integriert werden sollten, damit das System auch weiterhin die Marktanforderungen erfüllt; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Galileo von der Industrie als eine Referenzkonstellation in Multikonstellationsempfänger integriert wird;

15.

weißt erneut darauf hin, das Galileo Vorteile bietet, durch die es sich von anderen GNSS-Konstellationen abhebt, wie zum Beispiel die Authentifizierung im Rahmen des offenen Dienstes und die sehr hohe Genauigkeit und Zuverlässigkeit des kommerziellen Dienstes; betont, dass diese komparativen Vorteile so schnell wie möglich angeboten werden müssen, damit sie dazu beitragen können, dass Galileo eine Referenzkonstellation wird und dass die Vorteile gegenüber den konkurrierenden Systemen beworben werden können;

16.

betont, dass die erforderlichen technischen Standards eingeführt sein müssen, damit Weltraumdaten und -dienste genutzt werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, thematische Arbeitsgruppen mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten einzurichten, damit diese Standards geschaffen werden;

Markthindernisse

17.

ist der Ansicht, dass die Tätigkeiten des öffentlichen Sektors, einschließlich der von beauftragten EU-Agenturen, vorhersehbar sein sollten, damit Investitionen im Privatsektor angeregt werden; verficht den Grundsatz, dass zukünftige raumfahrtbasierte Dienste hauptsächlich durch kommerzielle Unternehmen angeboten und von diesen beschafft werden sollten, sofern dem keine triftigen Gründe wie zum Beispiel konkrete Sicherheitsrisiken entgegenstehen; schlägt vor, die Halbzeitüberprüfung der Verordnungen für die Programme Copernicus und Galileo zu nutzen, um für eine stärkere Einbeziehung des Privatsektors in die Beschaffung von Dienstleistungen zu sorgen;

18.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit Copernicus-Daten schnellstmöglich die Rolle der grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen (d. h. die Produkte, die im Rahmen der Politik des offenen und kostenfreien Zugangs angeboten werden sollen, und die Verfahren, mittels deren neue Produkte hinzugefügt werden können) festzulegen und außerdem die Dienstleistungen zu bestimmen, die dem nachgelagerten Sektor überlassen bleiben sollten; fordert die Kommission auf, den Bedarf an Erdbeobachtungsdaten mit sehr hoher Auflösung für interne operative Zwecke der EU zu untersuchen; ist der Ansicht, dass solche Daten von kommerziellen Anbietern in der EU beschafft werden könnten, um der EU-Industrie zu einer starken Stellung zu verhelfen, die es ihr ermöglicht, ihre Produkte auf den kommerziellen Weltmärkten zu verkaufen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auch Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Beschaffung von raumfahrtbasierten Dienstleistungen durch öffentliche Stellen gefördert wird, unter anderem durch die Unterstützung der vorkommerziellen Auftragsvergabe insbesondere zur Unterstützung innovativer KMU;

19.

fordert, die Bemühungen zu intensivieren, durch die das Bewusstsein für das Potenzial der EU-Raumfahrtprogramme im öffentlichen und im privaten Sektor sowie unter den Endnutzern gestärkt werden soll, und die Nutzung von Weltraumdaten im öffentlichen Sektor und in der Geschäftswelt zu fördern; ist der Ansicht, dass ein nutzergesteuerter Ansatz für die Problemlösung, bei dem die politischen Erfordernisse mit den betreffenden betriebsfähigen satellitenbasierten Diensten in Einklang gebracht werden, wirksam sein kann; empfiehlt der Kommission, den Austausch bewährter Praktiken zu fördern, wie zum Beispiel das Programm Space for Smarter Government (Nutzung des Weltraums für eine bessere Regierungsführung) des Vereinigten Königreichs; ist der Ansicht, dass die Kommission eine wichtige Rolle bei der Erhebung des Bedarfs des öffentlichen Sektors spielen und dazu beitragen kann, Nachfrage bei den Nutzern zu generieren;

20.

begrüßt die verschiedenen Sensibilisierungsaktivitäten seitens der Kommission, der GSA, der ESA, der Copernicus-Diensteanbieter, der nationalen Weltraumagenturen und anderer Interessenträger; hebt als erfolgreiche Beispiele bewährter Verfahren die jährlichen Konferenzen zur EU-Raumfahrtpolitik, die Konferenzen „European Space Solutions“, die „Space Days“ (Weltraumtage), die „European Space Expo“ (EU-Weltraumausstellung), den Galileo-Zeichenwettbewerb und den Erdbeobachtungswettbewerb „Copernicus Masters“ hervor;

21.

ist der Ansicht, dass die Bemühungen zur Förderung und Vermarktung des Copernicus-Programms verstärkt werden sollten;

22.

fordert die GSA auf, ihre Anstrengungen zur Förderung und Vermarktung der Systeme Galileo und EGNOS fortzuführen und Informationen über die Bedürfnisse der Nutzer und die Entwicklungen im Markt für Satellitennavigation zur Verfügung zu stellen;

23.

ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Propagierung der Vorteile der von Copernicus und Galileo gelieferten Weltraumdaten auch auf das Netz der Europe-Direct-Zentren in den Mitgliedstaaten zurückgreifen und außerdem die öffentlichen Stellen bei der Feststellung ihrer Bedürfnisse unterstützen sollte;

Die Raumfahrt in den politischen Strategien der EU

24.

empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Infrastruktur der EU-Raumfahrtprogramme und die durch sie gebotenen Dienstleistungen in verwandten Politikbereichen und Programmen genutzt werden; ist der Ansicht, dass die Kommission die Verbindungen zwischen den Weltraumressourcen und den Aktivitäten in Politikbereichen wie Binnenmarkt, industrielle Basis, Beschäftigung, Wachstum, Investitionen, Energie, Klimaschutz, Umwelt, Gesundheit, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Tourismus, digitaler Binnenmarkt, Regionalpolitik und lokale Planung stärken sollte; ist der Auffassung, dass Aufgabenbereiche wie Migration, Grenzschutz und nachhaltige Entwicklung ein großes Potenzial bieten;

25.

setzt sich daher nachdrücklich dafür ein, dass die Kommission in Bezug auf sämtliche bestehenden und neuen politischen Initiativen eine „Weltraumprüfung“ durchführt, damit sichergestellt wird, dass die EU-Weltraumressourcen bestmöglich genutzt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die bestehenden EU-Rechtsvorschriften dahingehend zu überprüfen, ob Änderungen erforderlich sind, um die Nutzung von Satellitendaten und -dienstleistungen (GNSS, Erdbeobachtung, Telekommunikation) im Interesse sozioökonomischer und anderer Nutzeffekte anzuregen, und bei sämtlichen neuen Rechtsvorschriften eine „Weltraumprüfung“ durchzuführen;

26.

regt an, dass die Kommission Möglichkeiten prüft, das Europäische GNSS und Copernicus in der Nachbarschaft- und Entwicklungspolitik der Union zu nutzen und zum Gegenstand von Verhandlungen über die Zusammenarbeit mit Drittstaaten internationalen Organisationen zu machen;

27.

unterstreicht die entscheidende Bedeutung der Daten des Europäischen GNSS für die Verbesserung der Sicherheit und die effiziente Nutzung intelligenter Verkehrs- und Verkehrsleitsysteme; verweist auf die Verordnungen zu eCall und zu digitalen Fahrtenschreibern, die dazu beitragen werden, die Akzeptanz von Galilei und EGNOS zu fördern; regt an, dass sich die Kommission auch weiteren relevanten Anwendungsbereichen widmet, die der Sicherheit der EU-Bürger und ihrem Schutz vor Gefahren dienen, wie zum Beispiel Systemen für Notrufe mit Standortermittlung; fordert die Kommission auf, diesbezüglich Rechtsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, damit die Kompatibilität der GNSS- Chipsätze mit Galileo/EGNOS sichergestellt wird, insbesondere in der zivilen Luftfahrt und bei kritischen Infrastrukturen;

28.

hebt hervor, dass Weltraumdaten und -dienstleistungen eine wesentliche Rolle dabei spielen können, die EU in die Lage zu versetzen, bei wichtigen technischen Entwicklungstrends wie dem Internet der Dinge, intelligenten Städten, Massendaten und vernetzten bzw. Fahrzeugen eine Führungsrolle einzunehmen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Erklärung von Amsterdam, in der die Rolle von Galileo und EGNOS hervorgehoben wird;

Zugang zu Finanzmitteln und Fachwissen

29.

betont, dass die Finanzierung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen und Dienstleistungen und des nachgelagerten Marktes insgesamt verbessert werden muss; fordert die Kommission auf, beim kommenden MFR zu prüfen, ob ein größerer Anteil des EU-Raumfahrthaushalts für diese Zwecke vorgesehen werden sollte;

30.

betont, dass die EU über einen breitgefächerten Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten verfügt, mittels deren der nachgelagerte Raumfahrtsektor (Horizont 2020, ESIF, COSME, EFSI usw.) unterstützt werden kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Instrumente koordiniert und konzentriert anzuwenden, auch durch die Förderung von Beratungsdiensten; regt an, dass die Kommission auch innovative und flexible Finanzierungsinstrumente einführt und das Problem der unzureichenden Verfügbarkeit von Risikokapital in Angriff nimmt; hebt hervor, dass dem einfacheren Zugang zu Finanzmitteln für neu gegründete Unternehmen, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, vor allem, um ihren Erfolg in der Anfangsphase des Markteintritts zu unterstützen;

31.

fordert die Kommission auf, die Internationalisierung von Raumfahrtunternehmen, einschließlich KMU, durch einen besseren Zugang zu Finanzmitteln und eine angemessene Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Raumfahrtindustrie sowie durch spezielle Maßnahmen der EU zur Sicherstellung des unabhängigen Zugangs der Union zum Weltraum zu fördern;

32.

empfiehlt, die Verbindung zwischen FuE und der Unterstützung für Programme zur Unternehmensentwicklung zu stärken; ist insbesondere der Ansicht, dass das Potenzial des Rahmenprogramms Horizont 2020 für Innovationen im Raumfahrtsektor besser ausgeschöpft werden sollte; fordert eine geeignete Strategie zur Verbreitung der weltraumbezogenen Forschungsergebnisse von Horizont 2020 in der Geschäftswelt und ist der Ansicht, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Privatunternehmen bei der Entwicklung von Anwendungen und Dienstleistungen gefördert werden muss;

33.

ist überzeugt, dass durch Raumfahrtindustriecluster, Inkubatoren und ähnliche Initiativen der Aufschwung des Marktes unterstützt wird, Innovationen gefördert und Synergien zwischen dem Raumfahrt- und dem IKT-Sektor und anderen Branchen gefördert werden; begrüßt die Anstrengungen bestimmter Mitgliedstaaten in diesem Bereich sowie die Gründerzentren der ESA; ist der Ansicht, dass die Kommission sich auf diese Initiativen stützen sollte, um eine kohärente EU-Strategie zur Förderung des Unternehmertums im Raumfahrtbereich zu erarbeiten, und dass sie Möglichkeiten entwickeln sollte, um die Initiativen mit der Gesamtwirtschaft zu verbinden; fordert die Kommission auf, dazu beizutragen, die geographischen Ungleichgewichte bei solchen Aktivitäten, bei denen die mittel- und osteuropäischen Staaten hinterherhinken, zu korrigieren; unterstreicht, dass die Zusammenarbeit, der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturressourcen gestärkt werden müssen;

34.

ist der Ansicht, dass die EU und die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor ihre Bemühungen intensivieren sollten, Kenntnisse und Unternehmertum zu fördern und Studenten technischer Universitäten sowie junge Wissenschaftler und Unternehmer für den Raumfahrtsektor zu begeistern; ist der Ansicht, dass dies dazu beitragen wird, führende wissenschaftliche Kapazitäten im Raumfahrtbereich zu wahren und die Abwanderung hochgebildeter und professioneller Fachleute in andere Teile der Welt zu verhindern;

o

o o

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 72.

(2)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44.

(3)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.

(4)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.

(6)  ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0267.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0534.

(9)  ABl. C 227 E vom 6.8.2013, S. 16.

(10)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 1.

(11)  Space Market Uptake in Europe, Studie für den ITRE-Ausschuss, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung А, 2016, ISBN 978-92-823-8537-1.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/101


P8_TA(2016)0269

Lage in Venezuela

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zur Lage in Venezuela (2016/2699(RSP))

(2018/C 086/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine zahlreichen früheren Entschließungen zur Lage in Venezuela, insbesondere die Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage in Venezuela (1), vom 18. Dezember 2014 zur Verfolgung der demokratischen Opposition in Venezuela (2) und vom 12. März 2015 zur Lage in Venezuela (3),

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Venezuela als Vertragspartei angehört,

unter Hinweis auf die am 11. September 2001 verabschiedete Interamerikanische Demokratische Charta,

unter Hinweis auf die Verfassung von Venezuela, insbesondere deren Artikel 72 und 233,

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 20. Oktober 2014 zur Festnahme von Demonstranten und Politikern in Venezuela,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, vom 7. Dezember 2015 zu der Wahl in Venezuela,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 5. Januar 2016 zur Einsetzung der neuen Nationalversammlung von Venezuela,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Ravina Shamdasani, vom 12. April 2016,

unter Hinweis auf die Erklärung der HR/VP vom 10. Mai 2016 zur Lage in Venezuela,

unter Hinweis auf das Schreiben von Human Rights Watch an den Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, Luis Almagro, vom 16. Mai 2016 zum Thema Venezuela (4),

unter Hinweis auf die Erklärung des Ständigen Rates der Organisation Amerikanischer Staaten vom 18. Mai 2016,

unter Hinweis auf die offiziellen Mitteilungen des Generalsekretärs der Union Südamerikanischer Nationen (UNASUR) vom 23. Mai 2016 (5) und vom 28. Mai 2016 (6) über die Sondierungsgespräche zur Aufnahme eines nationalen Dialogs zwischen Vertretern der venezolanischen Regierung und dem Oppositionsbündnis MUD,

unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7 von Ise-Shima vom 26./27. Mai 2016 (7),

unter Hinweis auf die Erklärung von US-Außenminister John Kerry vom 27. Mai 2016 zu seinem Telefongespräch mit dem ehemaligen spanischen Ministerpräsidenten José Luis Rodríguez Zapatero (8),

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das unter dem Namen MUD bekannte Oppositionsbündnis Venezuelas in der aus einer Kammer bestehenden Nationalversammlung 112 der 167 Sitze gewonnen hat, was im Vergleich zu den 55 Sitzen, die an die PSUV gingen, eine Zwei-Drittel-Mehrheit darstellt; in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof daraufhin vier neu in die Nationalversammlung gewählten Vertretern — drei von ihnen gehören der MUD an — den Amtsantritt verwehrt und der Opposition somit ihre Zwei-Drittel-Mehrheit entzogen hat;

B.

in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof in den fünf Monaten, in denen die neue Nationalversammlung, in der die demokratische Opposition die Mehrheit hat, bisher legislativ tätig gewesen ist, 13 politisch motivierte Urteile zugunsten der Regierung erlassen hat, durch die das Gleichgewicht der Gewalten gefährdet wird, das in einem Rechtsstaat notwendig ist;

C.

in der Erwägung, dass Entscheidungen, wie diejenigen, das Dekret zur Verhängung des Ausnahmezustands und zur Ausrufung des wirtschaftlichen Notstands zu erlassen und zu bestätigen, die Befugnisse der Nationalversammlung zur Kontrolle der Politik zu beseitigen, die der Nationalversammlung kraft Verfassung übertragene Befugnis, die Ernennung von Richtern beim Obersten Gerichtshof zu widerrufen, nicht anzuerkennen, die Reform des Gesetzes über die Zentralbank von Venezuela für verfassungswidrig zu erklären und die die Debatten betreffenden Artikel der Geschäftsordnung der Nationalversammlung auszusetzen, unter Verletzung der Gesetzgebungsbefugnisse der Nationalversammlung getroffen wurden und eine Missachtung des Gleichgewichts der Gewalten darstellen, das für einen Rechtsstaat unverzichtbar ist;

D.

in der Erwägung, dass etwa 2 000 Personen aus politischen Gründen inhaftiert sind, unter Hausarrest stehen oder auf Bewährung freigelassen wurden, darunter wichtige Spitzenpolitiker wie Leopoldo López, Antonio Ledezma und Daniel Ceballos; in der Erwägung, dass die venezolanische Nationalversammlung am 30. März 2016 ein Gesetz verabschiedet hat, durch das den vorstehend erwähnten Häftlingen Amnestie gewährt und somit der Weg für einen Dialog mit Blick auf die nationale Aussöhnung geebnet würde; in der Erwägung, dass dieses Gesetz — trotz der vom Obersten Gerichtshof erklärten Verfassungswidrigkeit — im Einklang mit Artikel 29 der venezolanischen Verfassung steht; in der Erwägung, dass Zeid Ra’ad Al Hussein, der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, öffentlich erklärt hat, dass das Gesetz über Amnestie und nationale Aussöhnung im Einklang mit dem Völkerrecht stehe, und seine Enttäuschung über dessen Ablehnung bekundet hat;

E.

in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit und der Grundsatz der Gewaltenteilung in Venezuela nicht gebührend geachtet werden; in der Erwägung, dass die derzeitigen Fakten darauf schließen lassen, dass die Justiz und der Nationale Wahlrat einer Einflussnahme und Kontrolle durch die Regierung unterzogen werden, was die Befugnisse des Parlaments und der Opposition, die Eckpfeiler eines jeden demokratischen Systems, beeinträchtigt und einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Gewalten und der Gewaltenteilung darstellt, der ein Wesensmerkmal demokratischer Rechtsstaaten ist;

F.

in der Erwägung, dass die demokratische Opposition ein durch die Verfassung anerkanntes Verfahren eingeleitet hat, nach dem es möglich ist, dass Amtsträger nach der Hälfte ihrer Amtszeit im Wege eines Amtsenthebungsreferendums vom Dienst enthoben werden; in der Erwägung, dass dem Nationalen Wahlrat von der MUD 1,8 Millionen Unterschriften venezolanischer Bürger zur Unterstützung dieses Verfahrens zugeleitet wurden, was die ursprünglichen, für die Anerkennung der Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens erforderlichen 198 000 Unterschriften bei Weitem überschreitet;

G.

in der Erwägung, dass Venezuela eine schwerwiegende humanitäre Krise durchlebt, die durch einen Mangel an Nahrungs- und Arzneimitteln verursacht wird; in der Erwägung, dass die Nationalversammlung angesichts des allgemeinen Fehlens von Arzneimitteln sowie medizinischen Geräten und medizinischem Material erklärt hat, dass eine „humanitäre Gesundheits- und Nahrungsmittelkrise“ ausgebrochen sei, und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) um humanitäre Hilfe und einen technischen Besuch zur Bescheinigung der vorstehend beschriebenen Bedingungen ersucht hat;

H.

in der Erwägung, dass sich die Armutsrate in Venezuela, auch wenn es keine amtlichen Daten hierfür gibt, laut ENCOVI (Encuesta de Condiciones de Vida — Statistik der Lebensbedingungen) von 30 % im Jahr 2013 auf 60 % im Jahr 2016 verdoppelt hat; in der Erwägung, dass 75 % der von der Weltgesundheitsorganisation als grundlegend betrachteten Arzneimittel in Venezuela nicht erhältlich sind;

I.

in der Erwägung, dass die Regierung unterbindet, dass humanitäre Hilfe in das Land gelangt, und die verschiedenen internationalen Initiativen boykottiert, durch die die Zivilgesellschaft unterstützt werden soll, wie dies im Fall der Caritas und anderer nichtstaatlicher Organisationen geschehen ist;

J.

in der Erwägung, dass die Wirtschaft Venezuelas laut Prognosen des Internationalen Währungsfonds (IWF) im Jahr 2016 um 8 % schrumpfen wird, nachdem sie bereits 2015 um 5,7 % geschrumpft ist; in der Erwägung, dass der Grundgehalt zwar um 30 % gestiegen ist, dass durch die Inflationsrate von 180,9 % jedoch keinerlei Aussicht besteht, dass grundlegende Güter für die Venezolaner erschwinglich werden; in der Erwägung, dass sich die Inflationsrate Prognosen des IWF zufolge Ende 2016 auf 700 % und im Jahr 2017 auf 2 200 % belaufen wird;

K.

in der Erwägung, dass mangelnde Voraussicht hinsichtlich der grundlegenden Infrastruktur und die ineffiziente Staatsführung zu einer schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Krise geführt haben, was sich an einer seit Langem bestehenden Knappheit an Ressourcen, Rohstoffen, Betriebsmitteln, Grundnahrungsmitteln und grundlegenden Arzneimitteln bei einer gestoppten Produktion zeigt, und in der Erwägung, dass das Land kurz vor erheblichen sozialen Unruhen und einer humanitären Krise steht, deren Folgen unabsehbar sind;

L.

in der Erwägung, dass Venezuela durch die sehr hohe Kriminalitätsrate und die vollständige Straflosigkeit zu einem der gefährlichsten Länder der Welt geworden ist und die Rate der Gewaltverbrechen in Caracas mit über 119,87 Tötungsdelikten pro 100 000 Einwohner weltweit die höchste ist;

M.

in der Erwägung, dass in den mineralreichen Gebieten nahe der Grenzen zu Guyana und Brasilien Kämpfe mit dem Ziel der Kontrolle der illegalen Minen an der Tagesordnung sind; in der Erwägung, dass am 4. März 2016 in Tumeremo, im Bundesstaat Bolívar, ein Massaker stattgefunden hat, bei dem 28 Bergleute verschwanden und dann ermordet wurden; in der Erwägung, dass eine zufriedenstellende Reaktion vonseiten der staatlichen Stellen immer noch aussteht, und in der Erwägung, dass die Journalistin Lucía Suárez, die den Fall vor Kurzem untersucht hatte, am 28. April 2016 in ihrer Wohnung in Tumeremo erschossen wurde;

N.

in der Erwägung, dass die G-7-Länder am 27. Mai 2016 eine Erklärung abgegeben haben, in der Venezuela nachdrücklich aufgefordert wird, die „Bedingungen zu schaffen, die einen Dialog zwischen der Regierung und ihren Bürgern ermöglichen würden, um [eine] Lösung der zunehmend akuten wirtschaftlichen und politischen Krise Venezuelas zu finden“, und in der Erwägung, dass der Ständige Rat der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) am 1. Juni 2016 eine Erklärung zur Lage in Venezuela abgegeben hat;

O.

in der Erwägung, dass im Rahmen der UNASUR in der Dominikanischen Republik unter der Leitung des ehemaligen Ministerpräsidenten Spaniens, José Luis Rodríguez Zapatero, des ehemaligen Präsidenten der Dominikanischen Republik, Leonel Fernández, und des ehemaligen Präsidenten von Panama, Martín Torrijos, vor Kurzem Sondierungsgespräche stattgefunden haben, die auf die Aufnahme eines nationalen Dialogs zwischen Vertretern der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela und den durch die MUD vertretenen Oppositionsparteien abzielten;

P.

in der Erwägung, dass eine Lösung für die Krise nur durch einen Dialog mit allen Ebenen der Regierung, der demokratischen Opposition und der Gesellschaft gefunden werden kann;

1.

erklärt sich zutiefst besorgt über die sich gravierend verschlechternde Lage in Bezug auf die Demokratie, die Menschenrechte und die sozioökonomische Lage in Venezuela, die mit einem sich zuspitzenden Klima der politischen und sozialen Instabilität einhergeht;

2.

erklärt sich zudem besorgt über die derzeitige, aufgrund der institutionellen Blockade festgefahrenen Lage sowie über den Einsatz staatlicher Macht vonseiten der Regierung, um den Obersten Gerichtshof und den Nationalen Wahlrat zu kontrollieren, damit die Anwendung der von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetze und Initiativen verhindert wird; fordert die venezolanische Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit und den Grundsatz der Gewaltenteilung zu achten; weist erneut darauf hin, dass die Teilung gleichermaßen legitimer Gewalten sowie die Nichteinmischung zwischen ihnen einen wesentlichen Grundsatz demokratischer Rechtsstaaten darstellen;

3.

fordert die venezolanische Regierung auf, einen konstruktiven Standpunkt einzunehmen, um die derzeitige kritische Lage Venezuelas durch eine verfassungsgemäße, friedliche und demokratische Lösung auf der Grundlage von Dialog zu überwinden;

4.

begrüßt die auf Einladung der UNASUR eingeleiteten Vermittlungsbemühungen zur Aufnahme eines nationalen Dialogs zwischen Regierung und Opposition, die durch die Bestandteile der MUD, die die Mehrheit bilden, vertreten ist;

5.

nimmt die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7 zu Venezuela zur Kenntnis; fordert den Europäischen Rat auf, eine politische Erklärung zur Lage in dem Land abzugeben und die kürzlich aufgenommenen Vermittlungsbemühungen zu unterstützen, um eine Einigung auf demokratische und politische Lösungen für Venezuela zu ermöglichen;

6.

fordert die venezolanische Regierung nachdrücklich auf, unverzüglich alle politischen Häftlinge freizulassen; weist erneut darauf hin, dass die Freilassung politischer Häftlinge eine Bedingung der Opposition für die Aufnahme von Verhandlungsgesprächen darstellt, und fordert beide Seiten auf, sich auf eine Kompromisslösung zu einigen, mit der die derzeitigen Vermittlungsbemühungen unterstützt werden sollen; fordert die EU und die VP/HR auf, auf die Freilassung der politischen Häftlinge und willkürlich Inhaftierten gemäß den Forderungen, die mehrere Einrichtungen der Vereinten Nationen und internationale Organisationen erhoben haben, und gemäß dem Gesetz über Amnestie und nationale Aussöhnung zu drängen;

7.

verlangt, dass die staatlichen Stellen das in der Verfassung verankerte Recht, friedlich zu demonstrieren, achten und garantieren; fordert zudem die Oppositionsführer auf, ihre Befugnisse verantwortungsvoll wahrzunehmen; fordert die staatlichen Stellen Venezuelas auf, die Sicherheit aller Bürger, insbesondere von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, politischen Aktivisten und Mitgliedern von unabhängigen nichtstaatlichen Organisationen, sowie die freie Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten;

8.

fordert Präsident Nicolas Maduro und seine Regierung auf, die dringenden Wirtschaftsreformen in Zusammenarbeit mit der Nationalversammlung umzusetzen, um eine konstruktive Lösung für die Wirtschafts- und Energiekrise zu finden, insbesondere den Mangel an Nahrungs- und Arzneimitteln;

9.

äußert sich zutiefst besorgt über die weitere Zunahme sozialer Spannungen aufgrund des Mangels an grundlegenden Gütern wie Nahrungs- und Arzneimitteln; fordert die VP/HR auf, einen Unterstützungsplan für das Land vorzuschlagen und die venezolanischen Behörden dazu zu drängen, humanitäre Hilfe in das Land zu lassen und internationalen Organisationen Zugang zu gewähren, die den am meisten betroffenen Schichten in der Gesellschaft helfen wollen, um die dringendsten und grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung decken zu können;

10.

fordert die Regierung und die staatlichen Stellen Venezuelas nachdrücklich auf, die Verfassung zu achten, einschließlich der rechtmäßigen und anerkannten Mechanismen und Verfahren zur Auslösung eines in der Verfassung Venezuelas vorgesehenen Verfahrens zur Amtsenthebung des Präsidenten vor Ende 2016;

11.

fordert die VP/HR nachdrücklich auf, mit lateinamerikanischen Ländern und regionalen und internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten um zu gewährleisten, dass Mechanismen für Dialog, nationale Aussöhnung und Schlichtung in Venezuela eingerichtet werden, um eine friedliche, demokratische und verfassungsgemäße Lösung der Krise zu unterstützen, in der sich das Land derzeit befindet;

12.

betrachtet es als absolut vorrangig, die hohe Anzahl von ungeahndeten Straftaten, die die zunehmende Gewalt und Unsicherheit in dem Land verstärken und fördern, zu verringern und dafür zu sorgen, dass das bestehende Rechtssystem geachtet wird, demzufolge die Opfer von Entführungen, Mord und weiteren täglich begangenen Straftaten und ihre Angehörigen Gerechtigkeit erfahren müssen;

13.

fordert die staatlichen Stellen Venezuelas auf, das Massaker von Tumeremo, bei dem 28 Bergleute ermordet wurden, zu untersuchen, damit die Täter und Anstifter vor Gericht gestellt werden, einschließlich derer, die hinter dem vor Kurzem an demselben Ort begangen Mord an der Journalistin Lucia Suárez stehen, der mutmaßlich mit dem Massaker im Zusammenhang steht;

14.

verlangt erneut, dass eine Delegation des Europäischen Parlaments sobald wie möglich nach Venezuela entsandt wird, um einen Dialog mit allen Sektoren zu führen, die an dem Konflikt beteiligt sind;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0176.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0106.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0080.

(4)  https://www.hrw.org/news/2016/05/16/letter-human-rights-watch-secretary-general-almagro-about-venezuela

(5)  http://www.unasursg.org/es/node/719

(6)  http://www.unasursg.org/es/node/779

(7)  http://www.mofa.go.jp/files/000160266.pdf

(8)  http://www.state.gov/r/pa/prs/ps/2016/05/257789.htm


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/105


P8_TA(2016)0270

Chemikalien mit endokriner Wirkung: aktueller Stand nach dem Gerichtsurteil vom 16. Dezember 2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu Chemikalien mit endokriner Wirkung und zum aktuellen Stand der Dinge nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2015 (2016/2747(RSP))

(2018/C 086/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1),

unter Hinweis auf den Fahrplan der Kommission zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung von Chemikalien mit endokriner Wirkung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und der Verordnung über Biozidprodukte (2),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T-521/14 (von Schweden gegen die Kommission vorgebrachte Rechtssache, wobei Schweden vom Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, Dänemark, Finnland, Frankreich und den Niederlanden unterstützt wurde) (3),

unter Hinweis auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf die Artikel 265 und 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf das Schreiben ((2016)1416502) von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker vom 22. März 2016 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über den Stand der Wissenschaft bei Chemikalien mit endokriner Wirkung von 2012 (4),

gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Wirkstoffe, die auf der Grundlage noch festzulegender wissenschaftlicher Kriterien oder — vor deren Festlegung — auf der Grundlage vorläufig geltender Kriterien als Stoffe mit endokrinschädigenden Eigenschaften gelten, die für den Menschen schädlich sein können, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht genehmigt werden, sofern sie keine der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllen;

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegt ist, dass die Kommission spätestens bis zum 13. Dezember 2013 delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften von Wirkstoffen und Biozidprodukten zu erlassen hat;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission die nun schon seit über zweieinhalb Jahren überfälligen delegierten Rechtsakte zur Festlegung der wissenschaftlichen Kriterien immer noch nicht erlassen hat;

D.

in der Erwägung, dass Chemikalien mit endokriner Wirkung in dem Bericht des UNEP und der WHO als weltweite Bedrohung bezeichnet wurden und darin unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass bei von Chemikalien mit endokriner Wirkung ausgelösten Störungen bei Menschen hohe Fallzahlen vorliegen und eine steigende Tendenz zu verzeichnen ist und dass bei Wildtierbeständen Auswirkungen von Chemikalien mit endokriner Wirkung beobachtet wurden; in der Erwägung, dass es mittlerweile Belege dafür gibt, dass die Exposition gegenüber Chemikalien mit endokriner Wirkung schädliche Auswirkungen auf die Fortpflanzung (Unfruchtbarkeit, Krebs, Fehlbildungen) hat, und dass außerdem immer mehr Belege dafür vorliegen, dass sich diese Chemikalien auf die Funktion der Schilddrüse und des Gehirns, Fettleibigkeit und den Stoffwechsel und die Insulin-Glukose-Homöostase auswirken;

E.

in der Erwägung, dass das Gericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T-521/14 erklärte, die Kommission habe gegen Unionsrecht verstoßen, da sie es unterlassen habe, delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften zu erlassen;

F.

in der Erwägung, dass das Gericht in seinem Urteil feststellte, dass der Kommission eine unmissverständliche, konkrete und uneingeschränkte Verpflichtung oblag, spätestens bis zum 13. Dezember 2013 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der genannten wissenschaftlichen Kriterien zu erlassen;

G.

in der Erwägung, dass am 28. März 2013 eine von der Kommission eingesetzte und von der Gemeinsamen Forschungsstelle koordinierte beratende Sachverständigengruppe zu Chemikalien mit endokriner Wirkung einen Bericht über die zentralen wissenschaftlichen Fragen hinsichtlich der Ermittlung und Einstufung endokrinschädigender Stoffe angenommen hatte; in der Erwägung, dass nach drei Jahren Arbeit der Dienststellen ein vollwertiger Vorschlag für die wissenschaftlichen Kriterien vorlag;

H.

in der Erwägung, dass das Gericht überdies feststellte, dass keine der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Abschätzung der Folgen der gefahrenbasierten wissenschaftlichen Kriterien erforderlich mache und dass die Kommission selbst dann, wenn sie eine solche Folgenabschätzung für notwendig halte, nicht von der Verpflichtung entbunden sei, die in der Verordnung festgelegte Frist einzuhalten (Randnummer 74 des Urteils);

I.

in der Erwägung, dass das Gericht zudem entschied, dass die wissenschaftlichen Kriterien ausschließlich objektiv und auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten im Zusammenhang mit dem endokrinen System festgelegt werden dürften und diese Festlegung unabhängig von jeglichen anderen Überlegungen — insbesondere wirtschaftlicher Art — vorgenommen werden müsse (Randnummer 71 des Urteils); in der Erwägung, dass das Gericht mithin klarstellte, dass eine Abschätzung der sozioökonomischen Folgen bei Entscheidungen über wissenschaftliche Sachverhalte nicht angebracht sei;

J.

in der Erwägung, dass das Gericht außerdem entschied, dass die Kommission bei der Wahrnehmung der Befugnisse, die ihr vom Gesetzgeber übertragen wurden, das vom Gesetzgeber festgelegte regulatorische Gleichgewicht zwischen der Verbesserung des Binnenmarkts und dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt nicht infrage stellen dürfe (Randnummer 72 des Urteils); in der Erwägung, dass das Gericht demgemäß klarstellte, dass es der Kommission nicht zukomme, im Rahmen der Abschätzung der Folgen des Erlasses eines delegierten Rechtsakts Änderungen bereichsspezifischer Rechtsvorschriften zu bewerten;

K.

in der Erwägung, dass das Gericht zu dem Schluss gelangte, dass mit den in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten vorläufig geltenden Kriterien kein ausreichend hohes Maß an Schutz hergestellt werden könne (Randnummer 77 des Urteils);

L.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 266 AEUV das Organ, dessen Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat;

M.

in der Erwägung, dass Vytenis Andriukaitis, das für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständige Mitglied der Kommission, in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments im Februar 2016 erklärte, die Kommission werde dennoch mit der Folgenabschätzung fortfahren, da sie sie als sinnvolles und sogar wesentliches Instrument für ihre künftige Entscheidung über die Kriterien erachte;

N.

in der Erwägung, dass die Kommission verpflichtet ist, legislative und nichtlegislative Initiativen, bei denen mit erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Folgenabschätzung zu unterziehen, um alternative Lösungswege aufzuzeigen, und dass Folgenabschätzungen dementsprechend ein sehr nützliches Instrument sind, mit dem der Gesetzgeber zwar mögliche politische Maßnahmen prüfen, nicht aber Entscheidungen über wissenschaftliche Sachverhalte treffen kann;

O.

in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission, Jean-Claude Juncker, in seinem Schreiben vom 22. März 2016 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, Martin Schulz, die Absicht der Kommission bekräftigte, vor der Entscheidung über die wissenschaftlichen Kriterien zunächst eine Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle zu der Folgenabschätzung einzuholen und anschließend bis Ende Juni 2016 wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften zu erlassen;

P.

in der Erwägung, dass daher zweifelsfrei feststeht, dass die Kommission noch keine Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen, sondern — wie vom Gericht festgestellt — nach wie vor gegen Unionsrecht verstößt und folglich nun auch ein Verstoß gegen Artikel 266 AEUV vorliegt;

Q.

in der Erwägung, dass es vollkommen inakzeptabel ist, dass die Kommission als Hüterin der Verträge die Verträge nicht einhält;

1.

missbilligt das Vorgehen der Kommission, da sie nicht nur ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 delegierte Rechtsakte zu erlassen, sondern überdies ihre institutionellen Verpflichtungen, die in den Verträgen selbst und insbesondere in Artikel 266 AEUV verankert sind, nicht erfüllt;

2.

stellt fest, dass die Kommission die politische Verpflichtung eingegangen ist, vor dem Sommer wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften vorzuschlagen;

3.

betont, dass das Gericht entschied, dass die wissenschaftlichen Kriterien ausschließlich objektiv und auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten im Zusammenhang mit dem endokrinen System festgelegt werden dürften und diese Festlegung unabhängig von jeglichen anderen Überlegungen — insbesondere wirtschaftlicher Art — vorgenommen werden müsse und dass die Kommission nicht befugt sei, das in einem Basisrechtsakt festgelegte regulatorische Gleichgewicht im Wege der Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 290 AEUV übertragenen Befugnisse zu ändern, was die Kommission im Rahmen ihrer Folgenabschätzung jedoch prüft;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 266 AEUV unverzüglich nachzukommen und umgehend gefahrenbasierte wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften festzulegen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und das Ergebnis der Abstimmung im Plenum dem Präsidenten des Rates und dem Präsidenten der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/planned_ia/docs/2014_env_009_endocrine_disruptors_en.pdf

(3)  http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d51da24ab07e534c8a920ba78762970884.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuTa3r0?text=&docid=173067&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=717530

(4)  http://www.who.int/ceh/publications/endocrine/en/


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/108


P8_TA(2016)0271

Erzeugnisse, die genetisch veränderten Mais enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/893/EU, 2011/892/EU und 2011/894/EU (D044931/01 — 2016/2682(RSP))

(2018/C 086/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/893/EU, 2011/892/EU und 2011/894/EU (D044931/01,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2,

unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 25. April 2016 beschlossen hat, keine Stellungnahme abzugeben,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. Dezember 2015 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 (MON-877Ø5-6 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 (MON-877Ø8-9 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung dass Syngenta France S.A.S. bei der zuständigen Behörde Deutschlands am 9. Februar 2009 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gestellt hat;

B.

in der Erwägung dass der Antrag außerdem das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 in Erzeugnissen, die aus diesem Mais bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel —, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betrifft;

C.

in der Erwägung, dass Syngenta am 5. Juli 2013 den Bereich, auf den sich der Antrag bezieht, auf alle Unterkombinationen des einzigen Ereignisses genetischer Veränderung erweitert hat, aus denen der Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 besteht („Unterkombinationen“), einschließlich Mais der Sorte Bt11 × GA21, Mais der Sorte MIR604 × GA21, Mais der Sorte Bt11 × MIR604, und Mais der Sorte Bt11 × MIR604 × GA21, die bereits durch die Beschlüsse 2010/426/EU (8), 2011/892/EU (9), 2011/893/EU (10) bzw. 2011/894/EU (11) der Kommission zugelassen sind;

D.

in der Erwägung, dass der Mais SYN-BTØ11-1 gemäß dem Antrag das Cry1Ab-Protein exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleiht, und ein PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinatammonium-Herbiziden verleiht;

E.

in der Erwägung, dass der Mais SYN-IR162-4 gemäß dem Antrag das Protein Vip3Aa20 exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleiht, und das PMI-Protein, das als Selektionsmarker benutzt wurde;

F.

in der Erwägung, dass der Mais SYN-IR6Ø4-5 gemäß dem Antrag das Protein Cry3A exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge bietet, und das PMI-Protein, das als Selektionsmarker benutzt wurde;

G.

in der Erwägung, dass der Mais MON-ØØØ21-9 gemäß dem Antrag das Cry1Ab-Protein exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleiht, und das mEPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.

H.

in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum — das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation — Glyphosat am 20. März 2015 als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen eingestuft hat (12);

I.

in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss am 25. April 2016 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission abgestimmt und keine Stellungnahme abgegeben hat;

J.

in der Erwägung, dass die Kommission in der Begründung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Tatsache bedauerte, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassungsbeschlüsse der Kommission im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die insgesamt eine absolute Ausnahme darstellte, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2015. Scientific Opinion on an application by Syngenta (EFSA-GMO-DE-2009-66) for placing on the market of herbicide tolerant and insect resistant maize Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 and subcombinations independently of their origin for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 (Wissenschaftliches Gutachten zu dem Antrag von Syngenta (EFSA-GMO-DE-2009-66) auf Zulassung des Inverkehrbringens von herbizidtolerantem und insektenresistentem Mais Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 und Unterkombinationen, unabhängig von deren Ursprung, für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln, die Einfuhr und die Weiterverarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003). EFSA Journal 2015; 13(12):4297. [34 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2419.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040.

(5)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039.

(6)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038.

(7)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456.

(8)  Beschluss 2010/426/EU der Kommission vom 28. Juli 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xGA21 (SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 31.7.2010, S. 36).

(9)  Beschluss 2011/892/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604xGA21 (SYN-IR6Ø4-5xMON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 55).

(10)  Beschluss 2011/893/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xMIR604 (SYN-BTØ11-1xSYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 59).

(11)  Beschluss 2011/894/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xMIR604xGA21 (SYN-BTØ11-1xSYN-IR6Ø4-5xMON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 64).

(12)  IARC-Monographien Band 112: Bewertung von fünf Organophosphat-Insektiziden und -Herbiziden, 20. März 2015, http://www.iarc.fr/en/media-centre/iarcnews/pdf/MonographVolume112.pdf


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/111


P8_TA(2016)0272

Genetisch veränderte Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (D044927/02 — 2016/2683(RSP))

(2018/C 086/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (D044927/02,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1,

unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf das am 15. Dezember 2015 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (3),

unter Hinweis auf das Gutachten der EFSA vom 10. November 2014 (4),

unter Hinweis auf das Ergebnis der Abstimmung des Regelungsausschusses vom 25. April 2016,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass im März 2013 von Suntory Holdings Limited, Osaka, Japan, eine Anmeldung (Aktenzeichen C/NL/13/01) über das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) an die zuständige Stelle in den Niederlanden eingegangen ist;

B.

in der Erwägung, dass die Anmeldung C/NL/13/01 die Einfuhr, den Vertrieb und den Einzelhandelsverkauf von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte SHD-27531-4 ausschließlich zu Zierzwecken in der Union betrifft;

C.

in der Erwägung, dass der Regelungsausschuss am 25. April 2016 keine Stellungnahme abgab, wobei sieben Mitgliedstaaten, die 7,84 % der Bevölkerung vertreten, gegen den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission stimmten, sechs Mitgliedstaaten, die 46,26 % der Bevölkerung vertreten, sich enthielten, elf Mitgliedstaaten, die 36,29 % der Bevölkerung vertreten, für den Entwurf des Durchführungsbeschlusses stimmten und vier Mitgliedstaaten nicht vertreten waren;

D.

in der Erwägung, dass sich das GVO-Gremium der EFSA laut dem EFSA-Gutachten der Essgewohnheiten bestimmter Volksgruppen bewusst ist, die zur Garnierung verwendeten Nelkenblüten absichtlich zu verzehren;

E.

in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA die möglichen Folgen eines absichtlichen Verzehrs von genetisch veränderten Nelkensorten durch Menschen jedoch nicht bewertet hat;

F.

in der Erwägung, dass im Gutachten der EFSA sowohl die absichtliche als auch die versehentliche orale Aufnahme von genetisch veränderten Nelken durch Tiere unberücksichtigt blieben;

G.

in der Erwägung, dass die Nelke zur Sorte Dianthus caryophyllus der häufig angebauten Gattung Dianthus gehört;

H.

in der Erwägung, dass die zur Gattung Dianthus gehörenden Arten, einschließlich der wildwachsenden und domestizierten Sorten, recht vielfältig sind, zumal deren Ursprünge von Südrussland bis hin zu den Gebirgsregionen Griechenlands und zu den Bergen der Auvergne in Frankreich reichen; in der Erwägung, dass die Gattung Dianthus an die kühleren Gebirgsregionen Europas und Asiens angepasst und zudem auch in den Küstenregionen des Mittelmeers zu finden sind; in der Erwägung, dass D. caryophyllus eine in Europa häufig angebaute Zierpflanze ist, und zwar sowohl in Gewächshäusern als auch im Freien (beispielsweise in Italien und Spanien), und gelegentlich in einigen Mittelmeerländern heimisch geworden ist, jedoch dem Anschein nach nur in den mediterranen Küstenregionen Griechenlands, Italiens, Siziliens, Korsikas und Sardiniens (5);

I.

in der Erwägung, dass Italien, Spanien und die Niederlande die wichtigsten nelkenerzeugenden Länder sind, und in der Erwägung, dass wildwachsende Sorten des Dianthus caryophyllus überwiegend in Frankreich und Italien gefunden werden (6);

J.

in der Erwägung, dass Zypern Einspruch gegen die Anmeldung erhoben und das GVO-Gremium der EFSA mit Zypern dahingehend übereingestimmt hat, dass die Vermehrung von Nelken der Linie SHD-27531-4 (beispielsweise mithilfe von Stecklingen) durch Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden kann; in der Erwägung, dass die EFSA der Auffassung ist, dass geschnittene Stängel mit vegetativen Knospen durch Stecklinge oder Mikrovermehrung vermehrt und in die Umwelt (etwa in Gärten) freigesetzt werden könnten;

K.

in der Erwägung, dass die Kreuzung von Pflanzen der Gattung Dianthus in der Natur durch Bestäuberinsekten erfolgt, insbesondere durch Lepidopteren, die ausreichend lange Rüssel haben, um an das Nektar am Blumenboden zu gelangen; in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA die Auffassung vertritt, dass die mögliche Verbreitung von Pollen genveränderter Nelken der Linie SHD-27531-4 auf wildwachsende Dianthus-Sorten durch Lepidopteren nicht ausgeschlossen werden kann;

L.

in der Erwägung, dass die genetisch veränderte Sorte Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4, sobald sie ihren dekorativen Wert verliert, zu Abfall werden wird, der gemäß den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft möglicherweise durch Kompostierung entsorgt wird; in der Erwägung, dass die EFSA die Folgen einer solchen Freisetzung in die Umwelt allerdings nicht analysiert hat;

M.

in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA der Ansicht ist, dass sich bei Nelken der Linie SHD-27531-4 im Falle einer Freisetzung in die Umwelt durch lebende Keime, Pollen oder bewurzelte Pflanzen keine Merkmale für eine erhöhte Durchsetzungsfähigkeit zeigen würden, es sei denn beim Kontakt mit Sulfonylharnstoff-Herbiziden;

N.

in der Erwägung, dass genetisch veränderte Nelken das Gen SuRB (als) enthalten, das ein mutantes, aus der Nicotiana tabacum stammendes Acetolactat-Synthase-Protein (ALS) kodiert, welches Toleranz gegen Sulfonylharnstoff verleiht;

O.

in der Erwägung, dass laut den Ausführungen von Pesticide Action Network UK einige Herbizide schon bei einer sehr niedrigen Dosis für Pflanzen hochgiftig sind, beispielsweise Sulfonylharnstoffe, Sulfonamide und Imidazolinone; in der Erwägung, dass laut den weiteren Ausführungen dieses Netzes andere Herbizide, die sich als für Tiere giftiger erwiesen haben, durch Sulfonylharnstoffe ersetzt wurden; in der Erwägung, dass Sachverständige davor gewarnt haben, dass der großflächige Einsatz von Sulfonylharnstoffen verheerende Auswirkungen auf die Produktivität von nicht zu den Zielkulturen gehörenden Kulturen sowie auf die Zusammensetzung natürlicher Pflanzengemeinschaften und der Nahrungsketten in der Natur haben könnte (7);

P.

in der Erwägung, dass Sulfonylharnstoffe zu den gängigen Optionen für Zweitlinientherapien bei Diabetes Typ II gehören und dass sie im Vergleich zu anderen Antidiabetika mit einem erhöhten Risiko kardiovaskulärer Komplikationen in Verbindung gebracht werden (8);

Q.

in der Erwägung, dass durch die Schaffung eines Marktes für sulfonylharnstoffresistente Pflanzen der weltweite Einsatz dieses Antidiabetikums als Herbizid vorangetrieben würde;

R.

in der Erwägung, dass der Einsatz eines Arzneimittels für sonstige, nicht der öffentlichen Gesundheit dienende Zwecke, der zu dessen unkontrollierter Ausbreitung in den Ökosystemen führt, einen schädigenden Einfluss auf die Artenvielfalt weltweit haben und chemische Verunreinigungen von Trinkwasser bedingen kann;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission nicht dem in der Richtlinie 2001/18/EG enthaltenen Ziel des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes gerecht wird und dass daher die in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschritten werden;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  GVO-Gremium (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2015, „Scientific Opinion on a Part C notification (reference C/NL/13/01) from Suntory Holdings Limited for the import, distribution and retailing of carnation SHD-27531-4 cut flowers with modified petal colour for ornamental use“ (Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen, 2015, Wissenschaftliches Gutachten über eine Anmeldung gemäß Teil C (Aktenzeichen C/NL/13/01) von Suntory Holdings Limited über die Einfuhr, den Vertrieb und den Einzelhandelsverkauf von Schnittblumen der Nelkensorte SHD-27531-4 mit veränderter Farbe der Blütenblätter zu Zierzwecken). EFSA Journal 2015; 13(12):4358, 19 pp. doi:10.2903/j.efsa.2015.4358.

(4)  GVO-Gremium (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2014, „Scientific Opinion on objections of a Member State to a notification (Reference C/NL/13/01) for the placing on the market of the genetically modified carnation SHD-27531-4 with a modified colour, for import of cut flowers for ornamental use under Part C of Directive 2001/18/EC from Suntory Holdings Limited“ (Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen, 2014, Wissenschaftliches Gutachten über Einwände eines Mitgliedstaats in Bezug auf eine Anmeldung (Aktenzeichen C/NL/13/01) von Suntory Holdings Limited über das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Nelkensorte SHD-27531-4 mit veränderter Farbe der Blütenblätter zu Zierzwecken und über die Einfuhr von Schnittblumen zu Zierzwecken gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG). EFSA Journal 2014; 12(11):3878, 9 pp. doi:10.2903/j.efsa.2014.3878.

(5)  Tutin et al., 1993.

(6)  http://gmoinfo.jrc.ec.europa.eu/csnifs/C-NL-13-01.pdf.

(7)  http://www.pan-uk.org/pestnews/Issue/pn88/PN88_p4-7.pdf.

(8)  http://thelancet.com/journals/landia/article/PIIS2213-8587(14)70213-X/fulltext.


Donnerstag, 9. Juni 2016

6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/114


P8_TA(2016)0274

Kambodscha

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu Kambodscha (2016/2753(RSP))

(2018/C 086/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kambodscha, insbesondere auf seine Entschließungen vom 26. November 2015 zu der politischen Lage in Kambodscha (1), vom 9. Juli 2015 zu den Gesetzesentwürfen Kambodschas über nichtstaatliche Organisationen und Gewerkschaften (2) und vom 16. Januar 2014 zu der Lage von Menschenrechtsverteidigern und Oppositionellen in Kambodscha und Laos (3),

unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der EU vom 30. Mai 2016 zu der politischen Lage in Kambodscha,

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Kambodscha vom 20. August 2015,

unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 2. Oktober 2015 zu Kambodscha,

unter Hinweis auf die abschließenden Feststellungen der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 27. April 2015 zum zweiten periodischen Bericht Kambodschas,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien von 2008 zu Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen von 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha,

unter Hinweis auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 8. März 1999 angenommene Resolution über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen,

unter Hinweis auf die Erklärung des UN-Sonderberichterstatters vom 1. April 2016, in der er Kambodscha nachdrücklich auffordert, die Rechte von Frauen und indigenen Völkern zu stärken,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zivilgesellschaftlicher Organisationen vom 2. Mai 2016, in der sie die Anklagen gegen Menschenrechtsverteidiger verurteilen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts,

unter Hinweis auf die Verfassung Kambodschas, insbesondere auf Artikel 41, in dem die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit verankert sind, Artikel 35, der das Recht auf politische Teilhabe vorsieht und Artikel 80, in dem die parlamentarische Immunität geregelt ist,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten die Zahl der Verhaftungen von Mitgliedern der politischen Opposition, Menschenrechtsaktivisten und Vertretern der Zivilgesellschaft kontinuierlich zugenommen hat;

B.

in der Erwägung, dass Ministerpräsident Hun Sen seit mehr als 30 Jahren an der Macht ist; in der Erwägung, dass der Vorsitzende der führenden Oppositionspartei CNRP, Sam Rainsy, weiterhin im selbst gewählten Exil verweilt, in das er durch frühere Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund frei erfundener politisch motivierter Anklagen getrieben wurde, und dass gegen den amtierenden CNRP-Vorsitzenden, Kem Sokha, ermittelt wird; in der Erwägung, dass am 22. April 2016 ein Staatsanwalt in Phnom Penh bekannt gegeben hat, dass gegen den CNRP-Vorsitzenden Sam Rainsy aufgrund weiterer politisch motivierter Anklagen am 28. Juli 2016 ein Verfahren in Abwesenheit eingeleitet werde;

C.

in der Erwägung, dass Sam Rainsy am 20. November 2015 von einem Gericht vorgeladen und dazu vernommen wurde, dass auf seiner öffentlichen Facebook-Seite ein Beitrag des oppositionellen Senators Hong Sok Hour veröffentlicht wurde, der seit August 2015 wegen Fälschung und Anstiftung zu einer Straftat in Haft ist, nachdem er auf Sam Rainsys Facebook-Seite ein Video veröffentlicht hatte, in dem ein mutmaßlich gefälschtes Dokument im Zusammenhang mit dem Grenzvertrag von 1979 mit Vietnam gezeigt wird;

D.

in der Erwägung, dass das städtische Gericht in Phnom Penh am 3. Mai 2016 Kem Sokha aufgrund einer Anklage wegen Verleumdung sowie die Parlamentsmitglieder Pin Ratana und Tok Vanchan vorgeladen hat, obwohl sie Immunität genießen;

E.

in der Erwägung, dass am 12. Mai 2016 auch der bekannte Politologe Ou Virak aufgrund einer Anklage wegen Verleumdung vorgeladen worden ist, nachdem er zum Fall Kem Sokha Stellung bezog;

F.

in der Erwägung, dass am 2. Mai 2016 politisch motivierte Anklagen gegen die drei führenden Menschenrechtsanwälte der Kambodschanischen Menschenrechts- und Entwicklungsvereinigung (ADHOC) Ny Sokha, Nay Vanda und Yi Soksan, den ehemaligen ADHOC-Mitarbeiter Ny Chakrya, der Generalsekretär des nationalen Wahlausschusses des Landes ist, und den Mitarbeiter des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UN-OHCHR) Soen Sally erhoben worden sind; in der Erwägung, dass sie Haftstrafen von bis zu zehn Jahren erhalten könnten;

G.

in der Erwägung, dass dem Oppositionsmitglied der Nationalversammlung Um Sam An die parlamentarische Immunität entzogen und er am 11. April 2016 im Zusammenhang mit seinen pazifistischen Ansichten bezüglich der Beziehungen zwischen Kambodscha und Vietnam aufgrund der frei erfundenen Anschuldigung, er habe dazu angestiftet, Chaos in der Gesellschaft herbeizuführen, verhaftet worden ist; in der Erwägung, dass er daraufhin von der für Terrorismusbekämpfung zuständigen Polizeibehörde festgehalten und anschließend angeklagt und aufgrund der genannten Vorwürfe in Haft genommen worden ist;

H.

in der Erwägung, dass am 26. April 2016 das Gericht in Phnom Penh gegen den ehemaligen Gewerkschaftsführer und jetzigen Angehörigen des nationalen Wahlausschusses Rong Chhun Anklage erhoben hat; in der Erwägung dass die Anklage auf der frei erfundenen politisch motivierten Anschuldigung beruht, er habe als Reaktion auf die Niederschlagung der Streiks von Arbeitskräften Ende Dezember 2013 und Anfang Januar 2014 durch Sicherheitskräfte der Regierung zur Gewalt angestachelt; in der Erwägung, dass zwei wichtige Wahlen bevorstehen (Kommunalwahlen 2017 und Parlamentswahlen 2018); in der Erwägung, dass das Ausüben von Druck auf den nationalen Wahlausschuss ein Mittel der Regierung ist, um die Wahlen zu beeinflussen;

I.

in der Erwägung, dass am 9. Mai 2016 acht Personen, die friedlich gegen die Verhaftungen der ADHOC-Mitarbeiter protestierten, darunter der Leiter der nichtstaatlichen Organisation Sahmakun Teang Tnaut, Ee Sarom, der stellvertretende Leiter der nichtstaatlichen Organisation LICADHO, Thav Khimsan, sowie ein schwedischer und ein deutscher Berater von LICADHO, festgenommen und kurze Zeit später wieder freigelassen worden sind; in der Erwägung, dass das Gleiche am 16. Mai 2016 fünf weiteren friedfertigen Demonstranten widerfahren ist;

J.

in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Partner Kambodschas im Bereich Entwicklungshilfe ist und dass für den Zeitraum 2014–2020 weitere 410 Mio. EUR bewilligt wurden; in der Erwägung, dass die EU viele Menschenrechtsinitiativen unterstützt, die von kambodschanischen nichtstaatlichen Organisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass Kambodscha in hohem Maße von Entwicklungshilfe abhängig ist;

K.

in der Erwägung, dass am 26. Oktober 2015 in Phnom Penh eine Gruppe regierungsnaher Demonstranten zwei Oppositionsabgeordnete der CNRP (Nhay Chamrouen und Kong Sakphea) brutal überfiel und außerdem die Sicherheit der Privatresidenz des Ersten Vizepräsidenten der Nationalversammlung gefährdete; in der Erwägung, dass Berichten zufolge die Polizei und andere Sicherheitskräfte des Staates den Vorfällen untätig zusahen; in der Erwägung, dass es im Zusammenhang mit diesen Übergriffen Verhaftungen gab, nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen in Kambodscha jedoch die Befürchtung äußerten, dass sich die tatsächlichen Angreifer noch immer auf freiem Fuß befänden;

L.

in der Erwägung, dass trotz breit gefächerter Kritik der Zivilgesellschaft und der internationalen Gemeinschaft das Gesetz über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen in Kraft getreten ist, auf dessen Grundlage die Staatsorgane befugt sind, nach eigenem Ermessen Menschenrechtsorganisationen zu schließen und deren Gründung zu verhindern, und dass dieses Gesetz bereits insofern abschreckende Wirkung gezeitigt hat, als Menschenrechtsverfechter in Kambodscha nicht tätig werden und die Tätigkeit der Zivilgesellschaft behindert wird;

M.

in der Erwägung, dass die staatlichen Behörden seit der Verabschiedung des Gesetzes über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen im Jahr 2015 für Großveranstaltungen im karitativen Bereich unter der Ägide nichtstaatlicher Organisationen keine Genehmigung mehr erteilt haben, und in der Erwägung, dass in den letzten Monaten Veranstaltungen, die in Verbindung mit dem Internationalen Tag des Wohnens, dem Internationalen Tag der Menschenrechte, dem Internationalen Tag der Frau und dem Internationalen Tag der Arbeit abgehalten wurden, sowie anderweitige Demonstrationen allesamt von Polizeikräften in unterschiedlichem Ausmaß gestört worden sind;

N.

in der Erwägung, dass der Senat Kambodschas am 12. April 2016 das Gesetz über Gewerkschaften verabschiedet hat, durch das die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer mit neuen Einschränkungen belegt wurde und Regierungsbehörden willkürlich mit neuen Vollmachten ausgestattet wurden, um die Gewerkschaften davon abzuhalten, dieses Recht wahrzunehmen;

1.

erklärt sich zutiefst besorgt über die Verschlechterung des politischen Klimas für Oppositionspolitiker und Menschenrechtsaktivisten in Kambodscha und verurteilt sämtliche gegen diese Personen gerichteten Gewalttaten, politisch motivierten Anklageerhebungen, willkürlichen Verhaftungen, Vernehmungen, Gerichtsentscheidungen und Urteile;

2.

bedauert, dass sich politisch motivierte Anschuldigungen und die gerichtliche Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern und -aktivisten häufen, insbesondere was die politisch motivierten Anschuldigungen, Gerichtsentscheidungen und Urteile gegen die rechtmäßige Arbeit von Aktivisten, politischen Kritikern und Menschenrechtsverteidigern in Kambodscha betrifft;

3.

fordert die Staatsorgane Kambodschas mit Nachdruck auf, den Haftbefehl gegen Sam Rainsy sowie Mitglieder der Nationalversammlung und des Senats, die der CNRP angehören, aufzuheben und sämtliche Anklagepunkte gegen sie fallenzulassen, auch gegen Senator Hong Sok Hour; fordert, dass die fünf Menschenrechtsverteidiger, die sich weiterhin in Sicherungsverwahrung befinden, namentlich Ny Sokha, Nay Vanda, Yi Soksan, Lim Mony und Ny Chakra, unverzüglich freigelassen werden, dass es diesen Politikern, Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern ermöglicht wird, ungehindert und ohne Angst vor Verhaftung oder strafrechtlicher Verfolgung zu arbeiten, und dass die Gerichte nicht länger aus politischen Beweggründen befasst werden, um andere Personen mit politisch begründeten und frei erfundenen Anschuldigungen strafrechtlich zu verfolgen; fordert die Nationalversammlung auf, Sam Rainsy, Um Sam An und Hong Sok Hour unverzüglich ihr Abgeordnetenmandat zurückzugeben und ihre parlamentarische Immunität wiederherzustellen;

4.

fordert die Staatsorgane Kambodschas nachdrücklich auf, sämtliche politisch begründeten Anklagen und sonstigen Strafverfahren gegen Mitglieder von ADHOC und gegen weitere kambodschanische Menschenrechtsverteidiger fallenzulassen, sämtliche Drohungen, die repressiven Bestimmungen des Gesetzes über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen anzuwenden, sowie alle weiteren Versuche der Einschüchterung und Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern sowie von nationalen und internationalen Organisationen einzustellen und alle Personen unverzüglich und bedingungslos freizulassen, die im Zuge politisch motivierter und frei erfundener Anschuldigungen inhaftiert wurden;

5.

fordert die Regierung Kambodschas nachdrücklich auf, den rechtmäßigen und sinnvollen Beitrag der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften und der politischen Opposition zur allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung Kambodschas zu würdigen;

6.

legt der Regierung nahe, auf eine Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hinzuwirken und die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten, also auch die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über Pluralismus, Vereinigungsfreiheit und Meinungsfreiheit uneingeschränkt zu befolgen;

7.

weist erneut darauf hin, dass es für die politische Stabilität, die Demokratie und eine friedliche Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, dass der demokratische Dialog in einem gefahrlosen Umfeld geführt werden kann, und fordert die Regierung eindringlich auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um für die Sicherheit aller demokratisch gewählten Vertreter Kambodschas unabhängig von ihrer politischen Zugehörigkeit zu sorgen;

8.

begrüßt die Reform des nationalen Wahlausschusses im Wege einer Verfassungsänderung im Anschluss an die zwischen der Kambodschanischen Volkspartei CPP und der CNRP erzielte Übereinkunft vom Juli 2014 über Wahlreformen; betont, dass sich der nationale Wahlausschuss nunmehr aus vier Vertretern der CPP, vier Vertretern der CNRP und einem Vertreter der Zivilgesellschaft zusammensetzt;

9.

fordert die Regierung auf, für umfassende und unparteiische Ermittlungen zu sorgen, die unter Beteiligung der Vereinten Nationen geführt werden und in der strafrechtlichen Verfolgung all derjenigen münden, die für den unlängst von Angehörigen der Streitkräfte verübten brutalen Überfall auf zwei der CNRP angehörenden Mitglieder der Nationalversammlung sowie für den übermäßigen Einsatz von Gewalt durch Militär und Polizei zur Niederschlagung von Demonstrationen, Streiks und gesellschaftlichen Unruhen verantwortlich sind;

10.

fordert die staatlichen Stellen Kambodschas auf, sämtliche Anklagepunkte gegen Rong Chhun, ehemaliger Gewerkschaftsführer und Mitglied des nationalen Wahlrats, fallenzulassen;

11.

fordert die Mitgliedstaaten, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission auf, klare Vorgaben für die bevorstehenden Wahlen in Kambodscha festzulegen, die mit den internationalen Normen im Bereich der freien Meinungsäußerung sowie der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Einklang stehen, und diese Vorgaben öffentlich an die staatlichen Stellen Kambodschas und die Opposition zu übermitteln; fordert den EAD auf, den Umfang der EU-Finanzhilfe von Verbesserungen der Menschenrechtslage in dem Land abhängig zu machen;

12.

erklärt sich besorgt über das neue Gesetz über Gewerkschaften; fordert die Regierung mit Nachdruck auf, das Gesetz über Gewerkschaften, das Gesetz über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen und ähnliche Gesetze, mit denen die Grundfreiheiten eingeschränkt werden und die Ausübung der Menschenrechte bedroht wird, zurückzuziehen; fordert die Regierung eindringlich auf, sicherzustellen, dass sämtliche Rechtsvorschriften, die mit Blick auf die Menschenrechte von Bedeutung sind, mit der Verfassung Kambodschas und den internationalen Normen im Einklang stehen;

13.

fordert die kambodschanische Regierung nachdrücklich auf, sämtlichen Zwangsräumungen und der Landnahme ein Ende zu setzen und dafür zu sorgen, dass alle Räumungen unter vollständiger Einhaltung der internationalen Normen vollzogen werden;

14.

hebt die Bedeutung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen und deren Beitrag zu fairen und freien Wahlen hervor; fordert den nationalen Wahlrat und die einschlägigen Regierungsbehörden auf, dafür zu sorgen, dass alle Wahlberechtigten, darunter Arbeitsmigranten und Häftlinge, Zugang zu Möglichkeiten der Registrierung haben und ihnen die Zeit zur Verfügung steht, diese zu nutzen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und der Nationalversammlung Kambodschas zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0413.

(2)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0277.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0044.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/118


P8_TA(2016)0275

Tadschikistan — Lage der politischen Gefangenen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu Tadschikistan und der Lage der dortigen gewaltlosen politischen Gefangenen (2016/2754(RSP))

(2018/C 086/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 7, 8 und 9 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zum Abschluss des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Stand der Umsetzung der EU-Strategie für Zentralasien (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2015 zur Strategie der EU für Zentralasien,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 über die Umsetzung und Überarbeitung der Zentralasienstrategie der EU (3),

unter Hinweis auf die Erklärung vom 18. Februar 2016 zu den Strafverfahren gegen Mitglieder der Islamischen Partei der Wiedergeburt Tadschikistans (IPWT), die die EU gegenüber der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa abgegeben hat,

unter Hinweis auf das Fazit des Besuchs des EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien in Tadschikistan vom 18. September 2015,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 3. Juni 2016 zu der Verurteilung von stellvertretenden Vorsitzenden der Islamischen Partei der Wiedergeburt zu lebenslanger Haft durch den Obersten Gerichtshof Tadschikistans,

unter Hinweis auf die Vorbemerkungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung vom 9. März 2016, die er nach Abschluss seines Besuchs in Tadschikistan veröffentlicht hat,

unter Hinweis auf die auf der 25. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 6. Mai 2016 an Tadschikistan gerichteten Empfehlungen im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung,

unter Hinweis auf die jährlichen Menschenrechtsdialoge EU-Tadschikistan,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Einzelpersonen und das Recht auf Gleichheit sowie das Verbot der Diskriminierung bei der Ausübung dieser Rechte verankert sind,

unter Hinweis auf die Regionalkonferenz über die Verhütung der Folter vom 27. bis 29. Mai 2014 und die Regionalkonferenz über die Aufgaben der Gesellschaft bei der Verhütung der Folter vom 31. Mai bis 2. Juni 2016,

unter Hinweis auf den Aktionsplan Tadschikistans vom August 2013 zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen die Folter,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 17. September 2009 dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Tadschikistan zugestimmt hat; in der Erwägung, dass das PKA 2004 unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist; insbesondere in der Erwägung, dass es in Artikel 2 des PKA heißt, dass die „Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte […] Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens“ sind;

B.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und Tadschikistan seit 1992 auf eine Vielzahl von Bereichen ausgedehnt wurde, auch auf die Bereiche Menschenrechte und Demokratie, die die absolute Grundlage aller Partnerschaften sind;

C.

in der Erwägung, dass die EU ein grundlegendes Interesse daran hat, durch enge und von Aufgeschlossenheit geprägte Beziehungen zwischen der EU und Tadschikistan auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte die Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit zu intensivieren, die nachhaltige Entwicklung in Zentralasien zu fördern und die friedliche Zusammenarbeit mit Zentralasien auszubauen;

D.

in der Erwägung, dass der bekannte Geschäftsmann und Regierungskritiker Abubakr Asischodschajew seit Februar 2016 gefangen gehalten wird, nachdem er sich kritisch über Korruptionspraktiken im Geschäftsleben geäußert hatte; in der Erwägung, dass er gemäß Artikel 189 des Strafgesetzbuchs Tadschikistans wegen Aufstachelung zu Hass aus Gründen der Volkszugehörigkeit, rassischen Zugehörigkeit, regionalen Herkunft oder religiösen Überzeugung angeklagt wurde;

E.

in der Erwägung, dass Mitglieder der politischen Opposition Tadschikistans systematisch verfolgt werden; in der Erwägung, dass die Islamische Partei der Wiedergeburt Tadschikistans (IPWT) im September 2015 verboten wurde, nachdem die Strafverfolgungsorgane die Partei mit einem gescheiterten Staatsstreich in Verbindung gebracht hatten, der zu einem früheren Zeitpunkt desselben Monats unter der Führung von General Abdulchalim Nasarsoda verübt worden war und bei dessen Niederschlagung der General und 37 seiner Unterstützer getötet wurden; in der Erwägung, dass die Staatsorgane bereits etwa 200 Mitglieder der IPWT verhaftet haben;

F.

in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof im Februar 2016 mit der Gerichtsverhandlung gegen die 13 Mitglieder des Politischen Rats der IPWT und vier weitere, mit der Partei in Verbindung stehende Personen begonnen hat, die allesamt wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung an den Übergriffen vom September 2015 wegen „Extremismus“ angeklagt sind; in der Erwägung, dass viele Mitglieder der IPWT festgenommen wurden und ohne Garantie eines fairen Verfahrens strafrechtlich belangt werden; in der Erwägung, dass der Geschäftsmann und bekannte Oppositionelle Sajd Saidow in einem Strafverfahren, das im Zusammenhang mit seiner Präsidentschaftskandidatur im November 2013 durchgeführt wurde, zu 29 Jahren Haft verurteilt wurde; in der Erwägung, dass Umarali Kuwwatow im März 2015 in Istanbul ermordet wurde und ein weiterer Aktivist, Maqsud Ibragimow, in Russland niedergestochen und entführt wurde, bevor er nach Tadschikistan ausgewiesen und dort im Juli 2015 zu 17 Jahren Haft verurteilt wurde;

G.

in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof in Duschanbe am 2. Juni 2016 Mahmadali Hajit und Saidumar Hussajnij, zwei stellvertretende Vorsitzende der verbotenen IPWT, zu lebenslanger Haft verurteilt hat, weil sie 2015 zu den Drahtziehern des versuchten Staatsstreich gehört haben sollen; in der Erwägung, dass elf weitere Mitglieder der IPWT zu Haftstrafen verurteilt wurden; in der Erwägung, dass drei Verwandte des Vorsitzenden der IPWT, Muhiddin Kabirij, inhaftiert wurden, weil sie zu einem nicht näher benannten Verbrechen die Aussage verweigert haben; in der Erwägung, dass die Gerichtsverfahren nicht transparent waren und einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren darstellen;

H.

in der Erwägung, dass mehrere Anwälte, die sich als Verteidiger für beschuldigte IPWT-Mitglieder beworben hatten, Todesdrohungen erhielten und festgenommen, gefangen gehalten und inhaftiert wurden; in der Erwägung, dass die Festnahmen von Busurgmehr Jorow, Nodira Dodoschanowa, Nuriddin Mahkamow, Schuchrat Kudratow sowie Firus und Daler Tabarow Anlass zu erheblichen Bedenken über die Einhaltung internationaler Standards geben, was die Unabhängigkeit von Anwälten, Prozesse unter Ausschluss der Öffentlichkeit und den beschränkten Zugang zu Vertretung vor Gericht anbelangt; in der Erwägung, dass auch mehrere Journalisten gefangen gehalten, schikaniert und eingeschüchtert wurden; in der Erwägung, dass gemäß der Verfassung Tadschikistans das Recht auf freie Meinungsäußerung, der Zugang zu den Medien und der politische und weltanschauliche Pluralismus, auch im Bereich Religion, zu wahren sind;

I.

in der Erwägung, dass infolge des Gesetzes von 2015 über die Anwaltschaft alle Angehörigen der Anwaltskammer sich vollständig neu zertifizieren lassen mussten und eine Reihe von Einschränkungen bei der Zulassung zur anwaltlichen Tätigkeit eingeführt wurden und das Gesetz mithin möglichen Eingriffen in die Unabhängigkeit der Anwälte Vorschub leistet;

J.

in der Erwägung, dass durch die unlängst erlassenen und 2015 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über öffentliche Vereinigungen die Tätigkeit der Zivilgesellschaft behindert wird, da nichtstaatliche Organisationen offenlegen müssen, wie sie finanziert werden;

K.

in der Erwägung, dass die Delegation der Wahlbeobachtungsmission des Europäischen Parlaments, die zu der Parlamentswahl in Tadschikistan am 2. März 2015 entsandt worden war, in ihrer Stellungnahme deutlich auf beträchtliche Mängel hingewiesen hat;

L.

in der Erwägung, dass die Presse, Websites, soziale Medien und Internetanbieter in Tadschikistan in einem restriktiven Umfeld tätig sind, in dem Selbstzensur weit verbreitet ist; in der Erwägung, dass die Regierung auf restriktive Gesetze und Vorschriften über die Medien zurückgreift, um die unabhängige Berichterstattung einzuschränken, und häufig den Zugang zu Online-Medien und den Netzwerken der sozialen Medien sperrt;

M.

in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Februar 2015 in seinem Folgebericht über seine ein Jahr zuvor unternommene Reise nach Tadschikistan Bedenken bezüglich des fortgesetzten Rückgriffs auf Folter und über Misshandlungen und Straflosigkeit geäußert hat;

N.

in der Erwägung, dass Tadschikistan im Korruptionswahrnehmungsindex nach wie vor erschreckend schlecht eingestuft wird;

O.

in der Erwägung, dass das Europäische Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) ein wichtiges Instrument ist, mit dem die Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Regierungsführung und die Menschenrechte in dem Land und dem gesamten Raum finanziell unterstützt werden sollen;

P.

in der Erwägung, dass in Tadschikistan am 22. Mai 2016 eine Volksabstimmung über Verfassungsänderungen abgehalten wurde, in deren Folge sich der amtierende Präsident Emomalii Rahmon nun ohne zeitliche Beschränkung um die Wiederwahl bewerben darf;

1.

fordert die Freilassung aller aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen Inhaftierten, darunter Abubakr Asischodschajew, Sajd Saidow, Maqsud Ibragimow, zwei stellvertretende Vorsitzende der IPWT, Mahmadali Hajit und Saidumar Hussajnij, sowie elf weitere IPWT-Mitglieder;

2.

fordert die Staatsorgane Tadschikistans nachdrücklich auf, die Verurteilungen von Anwälten, darunter Busurgmehr Jorow, Nodira Dodoschanowa, Nuriddin Mahkamow, Schuchrat Kudratow sowie Firus und Daler Tabarow, aufzuheben und sie freizulassen;

3.

betont die Bedeutung der Beziehungen zwischen der EU und Tadschikistan und einer Stärkung der Zusammenarbeit in allen Bereichen; betont das Interesse der EU an tragfähigen Beziehungen zu Tadschikistan im Hinblick auf die politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit; betont, dass politische und wirtschaftliche Beziehungen zur EU eng damit verbunden sind, dass das Partnerland Werte in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vorgesehen sind, teilt;

4.

ist zutiefst darüber, dass immer mehr Menschenrechtsanwälte, Oppositionsmitglieder und Verwandte von Oppositionsmitgliedern festgenommen und gefangen gehalten werden und dass die Freiheit der Medien, der Zugang zum Internet und der mobilen Kommunikation beschränkt werden und die Religionsfreiheit eingeschränkt wird;

5.

fordert die Regierung Tadschikistans nachdrücklich auf, Verteidigern und politischen Persönlichkeiten faire, offene und transparente Gerichtsverfahren sowie umfassenden Schutz und verfahrensbezogene Garantien im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen Tadschikistans zu gewähren und es internationalen Organisationen zu gestatten, alle mutmaßlichen Verstöße gegen die Menschenrechte und die Menschenwürde erneut zu untersuchen; fordert, allen Personen, die in Untersuchungshaft oder Haft sitzen, Zugang zu unabhängigen juristischen Dienstleistungen und das Recht auf regelmäßige Besuche durch ihre Familienangehörigen zu gewähren; weist erneut darauf hin, dass bei jedem verhängten Urteil eindeutige Beweise für die den Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen erbracht werden müssen;

6.

fordert die Regierung Tadschikistans auf, zuzulassen, dass Oppositionsgruppen sich frei betätigen und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Meinungsfreiheit und die Religionsfreiheit im Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen und der Verfassung Tadschikistans wahrnehmen;

7.

betont, dass der legitime Kampf gegen Terrorismus und gewalttätigen Extremismus nicht als Vorwand verwendet werden sollte, um Oppositionstätigkeiten zu unterdrücken, die Meinungsfreiheit zu beeinträchtigen oder die Unabhängigkeit der Justiz zu behindern; weist erneut darauf hin, dass die Grundfreiheiten aller Bürger Tadschikistans sichergestellt werden müssen und die Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden muss;

8.

fordert das Parlament Tadschikistans auf, die Ansichten unabhängiger Medien und der Zivilgesellschaft bei seiner Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Mediengesetzes in Bezug auf Medienlizenzen zu berücksichtigen; fordert die Staatsorgane Tadschikistan auf, die Sperrung von Nachrichtenwebsites zu unterlassen;

9.

fordert die Staatsorgane Tadschikistans auf, das internationale Recht zu achten, insbesondere in Bezug auf das Gesetz über öffentliche Vereinigungen und das Gesetz über die Anwaltschaft und die Ausübung des Anwaltsberufs; fordert die Regierung Tadschikistans auf, dafür zu sorgen, dass alle Anwälte — auch jene, die Menschenrechtsverfechter, Mitglieder der IPWT, Opfer von Folter und des Extremismus beschuldigte Mandanten verteidigen — ihre Arbeit frei und ohne Angst vor Drohungen oder Schikanierung ausüben können;

10.

begrüßt einige von der Regierung Tadschikistans ergriffene Schritte in die richtige Richtung wie die Entkriminalisierung von Verleumdung und Beleidigung im Jahr 2012, und fordert eine ordnungsgemäße Umsetzung des Strafgesetzbuchs des Landes; begrüßt die Unterzeichnung der Rechtsvorschriften zur Einführung von Änderungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über die Verfahren und Bedingungen für Verdächtige, Beschuldigte, Angeschuldigte und Angeklagte, und fordert die Staatsorgane Tadschikistans auf, dafür zu sorgen, dass diese Rechtsvorschriften unverzüglich umgesetzt werden;

11.

begrüßt die jährlichen Menschenrechtsdialoge zwischen der EU und Tadschikistan, bei denen auch auf den Inhalt dieser Entschließung eingegangen werden sollte; betont die Bedeutung wirksamer und ergebnisorientierter Menschenrechtsdialoge zwischen der EU und den Staatsorganen Tadschikistans als Instrument, um eine Entspannung der politischen Lage im Land zu fördern und umfassende Reformen einzuleiten;

12.

fordert die EU und insbesondere den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Verwirklichung der Rechtsstaatlichkeit in Tadschikistan, insbesondere in Bezug auf die Vereinigungsfreiheit und das Recht zur Gründung politischer Parteien, im Zusammenhang mit der anstehenden Parlamentswahl 2020 genau zu überwachen, Bedenken gegebenenfalls gegenüber den Staatsorganen Tadschikistans zu äußern, ihnen Unterstützung anzubieten und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten; fordert die EU-Delegation in Duschanbe auf, auch künftig eine aktive Rolle zu spielen;

13.

legt der Regierung von Tadschikistan nahe, für eine angemessene Weiterverfolgung und Umsetzung der Empfehlungen im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu sorgen;

14.

ist zutiefst besorgt über den weit verbreiteten Einsatz von Folter und fordert die Regierung Tadschikistans auf, ihren Aktionsplan vom August 2013 zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen die Folter durchzuführen;

15.

nimmt die Schlussfolgerungen der vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandten Wahlbeobachtungsmission zur Parlamentswahl vom 1. März 2015 in Tadschikistan zur Kenntnis, denen zufolge diese Wahl in einem eingeschränkten politischen Raum stattfand und den Kandidaten keine gleichen Ausgangsbedingungen gewährt wurden, und fordert die Staatsorgane Tadschikistans auf, zu gegebener Zeit auf alle in diesen Schlussfolgerungen enthaltenen Empfehlungen einzugehen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, dem EU-Sonderbeauftragten für Zentralasien und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, der Regierung von Tadschikistan und dem Präsidenten von Tadschikistan, Emomalii Rahmon, zu übermitteln.


(1)  ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 12.

(2)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 91.

(3)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0121.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/122


P8_TA(2016)0276

Vietnam

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu Vietnam (2016/2755(RSP))

(2018/C 086/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Vietnam,

unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 18. Dezember 2015 zur Festnahme des Rechtsanwalts Nguyễn Văn Đài,

unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der EU vom 7. März 2016,

unter Hinweis auf die am 13. Mai 2016 in Genf vom Sprecher des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte abgegebene Presseerklärung zur Türkei, zu Gambia und zu Vietnam,

unter Hinweis auf die am 3. Juni 2016 abgegebene Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Heiner Bielefeldt, und des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter, Juan E. Méndez, die vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern, Michel Forst, vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Maina Kiai, vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung, David Kaye, von der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, deren Ursachen und deren Folgen, Dubravka Šimonović, und von der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für willkürliche Inhaftierungen gebilligt wurde,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Vietnam, das am 27. Juni 2012 unterzeichnet wurde, und den jährlichen Menschenrechtsdialog zwischen der EU und der Regierung Vietnams, der zuletzt am 15. Dezember 2015 stattfand,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zu den Menschenrechten,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), dem Vietnam 1982 beigetreten ist,

unter Hinweis auf das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, dessen Vertragspartei Vietnam seit 1982 ist,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, das Vietnam 2015 ratifiziert hat,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Vietnams durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 28. Januar 2014,

gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU Vietnam als einen wichtigen Partner in Asien erachtet; in der Erwägung, dass die EU und Vietnam im Jahr 2015 auf 25-jährige Beziehungen zurückblicken; in der Erwägung, dass diese zunächst auf Handel und Hilfe beschränkten Beziehungen rasch auf weitere Bereiche ausgeweitet wurden;

B.

in der Erwägung, dass Vietnam seit 1975 ein Einparteienstaat ist und die Kommunistische Partei Vietnams (KPV) an ihrer Vorherrschaft festhält und die Nationalversammlung und die Gerichte kontrolliert;

C.

in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Vietnams auf eine Reihe von Demonstrationen, die im Mai 2016 in dem Land stattgefunden haben und aufgrund einer Umweltkatastrophe und der durch sie verursachten Dezimierung der Fischbestände organisiert wurden, mit Härte reagiert haben;

D.

in der Erwägung, dass die vietnamesische Rechtsanwältin und Menschenrechtsverteidigerin Lê Thu Hà am 16. Dezember 2015 festgenommen wurde, wie auch ein weiterer bekannter Menschenrechtsanwalt, nämlich Nguyễn Văn Đài, dem Betreibung von Propaganda gegen den Staat vorgeworfen wird; in der Erwägung, dass der Menschenrechtsverteidiger Trần Minh Nhật am 22. Februar 2016 vor seinem Haus im Bezirk Lâm Hà in der Provinz Lâm Đồng von einem Polizeibeamten angegriffen wurde; in der Erwägung, dass Trần Huỳnh Duy Thức 2009 festgenommen und in einem Gerichtsverfahren ohne bedeutende Verteidigung zu 16 Jahren Haft und zusätzlich 5 Jahren Hausarrest verurteilt wurde; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des derzeit unter Hausarrest stehenden buddhistischen Dissidenten Thích Quảng Độ zunehmend verschlechtert, Anlass zu großer Sorge gibt;

E.

in der Erwägung, dass unabhängige Parteien, Gewerkschaften und Menschenrechtsorganisationen in Vietnam verboten sind und dass für öffentliche Versammlungen eine vorherige Erlaubnis erforderlich ist; in der Erwägung, dass bei einigen friedlichen Demonstrationen viele Polizeikräfte im Einsatz waren und bekannte Aktivisten unter Hausarrest standen, während andere Demonstrationen aufgelöst wurden oder gar nicht erst stattfinden durften;

F.

in der Erwägung, dass die weitreichenden Maßnahmen, die die Polizei traf, um die Teilnahme an Demonstrationen zu verhindern oder zu bestrafen, mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen einhergingen, unter anderem mit Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie mit Verletzungen der Versammlungsfreiheit und des Rechts, sich frei zu bewegen; in der Erwägung, dass die Haftbedingungen prekär sind und die Häftlinge schlecht behandelt werden, und in der Erwägung, dass im Jahr 2015 Berichten zufolge mindestens sieben Menschen in Polizeigewahrsam verstorben sind und der Verdacht besteht, dass sie von der Polizei gefoltert oder anderweitig misshandelt wurden;

G.

in der Erwägung, dass Vietnam zwar 182 der 227 Empfehlungen angenommen hat, die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Rahmen seiner regelmäßigen Überprüfung im Juni 2014 abgab, dass Vietnam jedoch Empfehlungen wie die Freilassung von politischen Gefangenen oder von Menschen, die ohne Anklage oder Gerichtsverfahren inhaftiert sind, eine Gesetzesreform mit dem Ziel, die Inhaftierung aus politischen Gründen abzuschaffen, die Schaffung einer unabhängigen nationalen Einrichtung für Menschenrechte und weitere Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung der Öffentlichkeit abgelehnt hat; in der Erwägung, dass internationale Menschenrechtsgruppen vor Kurzem jedoch zum ersten Mal seit Ende des Vietnamkrieges Vertreter der Opposition und der Regierung treffen durften;

H.

in der Erwägung, dass sich Vietnam nach wie vor auf unklar formulierte Bestimmungen über die „nationale Sicherheit“ im Strafgesetzbuch beruft, zum Beispiel über „Propaganda gegen den Staat“, „Staatsgefährdung“ oder „Missbrauch der demokratischen Freiheiten“, um Dissidenten, Menschenrechtsverteidiger und Menschen, die der Staat für Regierungskritiker hält, zu kriminalisieren und zum Schweigen zu bringen;

I.

in der Erwägung, dass es dem Korrespondenten der BBC Jonathan Head im Mai 2016 untersagt worden sein soll, über den Besuch von Präsident Obama in Vietnam zu berichten, und ihm angeblich ohne offizielle Begründung die Akkreditierung entzogen wurde; in der Erwägung, dass Kim Quốc Hoa, ehemaliger Chefredakteur der Zeitung Người Cao Tuổi, Anfang 2015 die Zulassung als Journalist entzogen wurde, nachdem die Zeitung mehrere Korruptionsfälle unter Beamten aufgedeckt hatte, und er später wegen Missbrauchs der demokratischen Freiheiten gemäß Artikel 258 des Strafgesetzbuches angeklagt wurde;

J.

in der Erwägung, dass Vietnam auf der Rangliste der Pressefreiheit 2016 der Organisation Reporter ohne Grenzen den 175. von 180 Plätzen belegt und die Print- und Rundfunkmedien von der KPV, den Streitkräften und anderen staatlichen Stellen kontrolliert werden; in der Erwägung, dass durch das 2013 erlassene Dekret Nr. 72 die Meinungsäußerung in Blogs und sozialen Medien weiter eingeschränkt wurde und durch das im Jahr 2014 erlassene Dekret Nr. 174 Nutzern von sozialen Medien und Internetnutzern harte Strafen auferlegt werden, wenn sie „Propaganda gegen den Staat“ oder „reaktionäre Ideologien“ verbreiten;

K.

in der Erwägung, dass die Religions- und Weltanschauungsfreiheit unterdrückt wird und viele religiöse Minderheiten, unter anderem Angehörige der katholischen Kirche und nicht anerkannter Glaubensgemeinschaften wie der Vereinigten Buddhistischen Kirche von Vietnam, mehrerer protestantischer Kirchen und der ethnisch-religiösen Montagnard-Minderheit, schwerwiegender religiöser Verfolgung ausgesetzt sind, wie der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Religions- und Weltanschauungsfreiheit bei seinem Besuch in Vietnam feststellte;

L.

in der Erwägung, dass in Vietnam im April 2016 ein Gesetz über den Zugang zu Informationen und eine neue Fassung des Pressegesetzes angenommen wurden, in deren Rahmen die Freiheit der Meinungsäußerung eingeschränkt und die Zensur verstärkt wurden; in der Erwägung, dass zudem Regelungen angenommen wurden, in deren Rahmen es untersagt ist, während eines Gerichtsverfahrens vor einem Gerichtsgebäude zu demonstrieren;

M.

in der Erwägung, dass Vietnam im Gleichstellungsindex des World Economic Forum (Gender Gap Index) vom 42. Platz (2007) auf den 83. Platz (2015) zurückgefallen ist, und dass die staatlichen Stellen Vietnams im Hinblick auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau dafür kritisiert wurden, dass sie das Konzept der nennenswerten Gleichstellung der Geschlechter nicht erfassten; in der Erwägung, dass in Bezug auf häusliche Gewalt, den Handel mit Frauen und Mädchen, Prostitution, HIV/AIDS und Verstöße gegen die sexuellen und reproduktiven Rechte in Vietnam trotz einiger Fortschritte nach wie vor Probleme bestehen;

N.

in der Erwägung, dass mit dem Abkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit eine moderne, breit angelegte und gegenseitig nutzbringende Partnerschaft aufgebaut werden soll, die auf gemeinsamen Interessen und Grundsätzen wie der Gleichheit, der gegenseitigen Achtung, der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten beruht;

O.

in der Erwägung, dass die EU Vietnam ihre Anerkennung ausgesprochen hat, da in dem Land in Bezug auf die sozioökonomischen Rechte kontinuierlich Fortschritte zu verzeichnen sind, gleichzeitig allerdings zum Ausdruck gebracht hat, dass nach wie vor Bedenken bestehen, was die politischen und bürgerlichen Rechte angeht; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen des Menschenrechtsdialogs allerdings die Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Freiheit der Medien und der Versammlungsfreiheit angesprochen hat;

P.

in der Erwägung, dass die EU Vietnams größter Ausfuhrmarkt ist; in der Erwägung, dass die EU zusammen mit ihren Mitgliedstaaten der größte Geber von öffentlicher Entwicklungshilfe für Vietnam ist und die EU die für diesen Zweck vorgesehenen Mittel im Zeitraum 2014–2020 um 30 % auf 400 Millionen EUR aufstocken wird;

1.

begrüßt die gestärkte Partnerschaft und den Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Vietnam; begrüßt, dass Vietnam im vergangenen Jahr das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter ratifiziert hat;

2.

fordert die Regierung Vietnams auf, unverzüglich dafür zu sorgen, dass Menschenrechts- und Umweltaktivisten sowie alle Aktivisten, die sich für soziale Belange einsetzen, nicht länger schikaniert, eingeschüchtert und verfolgt werden; besteht darauf, dass die Regierung das Recht dieser Menschen auf friedliche Demonstrationen achtet und alle Personen, die derzeit noch rechtswidrig inhaftiert sind, freilässt; fordert, dass alle Aktivisten, die rechtswidrig festgenommen und in Haft genommen wurden — u. a. also Lê Thu Hà, Nguyễn Văn Đài, Trần Minh Nhật, Trần Huỳnh Duy Thức und Thích Quảng Độ –, unverzüglich freigelassen werden;

3.

ist zutiefst besorgt angesichts der zunehmenden Gewalt gegen vietnamesische Demonstranten, die ihren Ärger über das massive Fischsterben entlang der Küste von Zentralvietnam zum Ausdruck bringen; fordert, dass die Ergebnisse der Ermittlungen in Bezug auf die Umweltkatastrophe veröffentlicht und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; fordert die Regierung von Vietnam auf, das Versammlungsrecht entsprechend den internationalen Verpflichtungen im Bereich Menschenrechte zu achten;

4.

missbilligt, dass in Vietnam Journalisten und Blogger — beispielsweise Nguyễn Hữu Vinh und dessen Kollegin Nguyễn Thị Minh Thúy sowie auch Đặng Xuân Diệu — verurteilt und mit harten Urteilen belegt wurden, und fordert, dass sie freigelassen werden;

5.

verurteilt, dass es in Vietnam fortwährend zu politischer Einschüchterung, Schikane, Angriffen, willkürlicher Verhaftung, harten Haftstrafen, unfairen Verfahren und anderen Menschenrechtsverletzungen gegen politische Aktivisten, Journalisten, Blogger, Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger kommt, und zwar sowohl online als auch offline, was eindeutig im Widerspruch zu den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Vietnams steht;

6.

äußert Bedenken, was die Tatsache angeht, dass die Nationalversammlung derzeit ein Vereinigungsgesetz und ein Gesetz über Glaube und Religion prüft, zumal beide Gesetze gegen die international für die Vereinigungs- und Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit geltenden Normen verstoßen;

7.

fordert Vietnam nachdrücklich auf, intensiver mit den Menschenrechtsmechanismen zusammenzuarbeiten und den Meldemechanismen der Vertragsorgane in höherem Maße Rechnung zu tragen; fordert erneut, dass Fortschritte erzielt werden müssen, was die Umsetzung der im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung abgegebenen Empfehlungen angeht;

8.

fordert erneut, dass bestimmte Artikel des vietnamesischen Strafgesetzbuches, auf deren Grundlage die Freiheit der Meinungsäußerung verweigert wird, überarbeitet werden; bedauert, dass zu den 18 000 inhaftierten Personen, denen am 2. September 2015 eine Amnestie gewährt wurde, kein einziger politischer Häftling zählte; verurteilt die Haftbedingungen in Vietnam und die in Vietnam in den Gefängnissen herrschenden Umstände und fordert, dass die staatlichen Stellen Vietnams uneingeschränkten Zugang zu Rechtsberatung gewähren;

9.

fordert die Regierung Vietnams nachdrücklich auf, für die Polizei und die Sicherheitsbehörden wirksame Mechanismen der Rechenschaftspflicht einzuführen, damit es künftig nicht mehr zu Gewalt gegen Gefangene oder Häftlinge kommt;

10.

fordert den Staat auf, der Verfolgung aufgrund der Religion ein Ende zu setzen und die Rechtsvorschriften über den Status religiöser Gemeinschaften zu ändern, damit auch nicht anerkannte Religionsgemeinschaften wieder einen Rechtsstatuts erhalten; fordert Vietnam auf, den fünften Entwurf des Gesetzes über Glaube und Religion, der derzeit in der Nationalversammlung geprüft wird, zurückzuziehen und einen neuen Entwurf auszuarbeiten, der den Verpflichtungen Vietnams gemäß Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte Rechnung trägt; fordert, dass Pastor Nguyễn Công Chính, Trần Thị Hồng und Ngô Hào sowie alle anderen führenden Vertreter von Religionsgemeinschaften freigelassen werden;

11.

fordert, dass Vietnam die Diskriminierung von Frauen bekämpft und zu diesem Zweck Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels einführt und wirksame Schritte zur Eindämmung der häuslichen Gewalt und der Verletzung der reproduktiven Rechte unternimmt;

12.

spricht Vietnam seine Anerkennung dafür aus, dass es in Asien eine Führungsrolle einnimmt, was die Verbesserung der Rechte von Lesben, Schwulen und Bisexuellen sowie von Transgender- und Intersex-Personen (LGBTI) angeht, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere das kürzlich angenommene Gesetz über Ehe und Familie zu nennen wäre, nach dem Hochzeitszeremonien für gleichgeschlechtliche Paare möglich sind;

13.

fordert, dass die zwischenstaatliche ASEAN-Menschenrechtskommission die Menschenrechtslage in Vietnam untersucht und dabei besonderes Augenmerk auf die Freiheit der Meinungsäußerung legt und dem Land entsprechende Empfehlungen vorlegt;

14.

fordert die Regierung Vietnams auf, eine ständige Einladung in Bezug auf die Sonderverfahren der Vereinten Nationen auszusprechen, insbesondere gegenüber dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und dem Sonderberichterstatter über die Lage von Menschenrechtsverteidigern;

15.

fordert die EU auf, den politischen Dialog über Menschenrechte, der mit Vietnam geführt wird, im Rahmen des Abkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zu intensivieren;

16.

fordert die EU-Delegation auf, alle Instrumente und Mechanismen zur Anwendung zu bringen, die dazu geeignet sind, die Regierung von Vietnam diesbezüglich zu begleiten und Menschenrechtsverteidiger zu unterstützen und zu schützen; betont, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und der Regierung Vietnams von Bedeutung ist, zumal damit auch eine wirkliche Veränderung in der Praxis erreicht werden soll; betont, dass dieser Dialog wirksam und ergebnisorientiert sein sollte;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung Vietnams Bemühungen unternimmt, um die Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN zu stärken, und dass das Land die Mitgliedschaft der EU beim Ostasiengipfel unterstützt;

18.

spricht Vietnam seine Anerkennung dafür aus, dass das Land eine wesentliche Anzahl der Millenniumsentwicklungsziele erreicht hat, und fordert die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, dafür zu sorgen, dass die staatlichen Stellen Vietnams sowie die nichtstaatlichen Organisationen und die Organisationen der Zivilgesellschaft des Landes im Rahmen der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 auch künftig unterstützt werden;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und der Nationalversammlung Vietnams, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten des ASEAN, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/126


P8_TA(2016)0279

Regeln für eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu einer offenen, effizienten und unabhängigen Verwaltung der Europäischen Union (2016/2610(RSP))

(2018/C 086/19)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der das Recht auf eine gute Verwaltung als Grundrecht anerkannt wird,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu einer offenen, effizienten und unabhängigen Verwaltung der Europäischen Union (O-000079/2016 — B8-0705/2016),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem Verwaltungsverfahrensrecht der Europäischen Union (1),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5, Artikel 123 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

1.

weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. Januar 2013 gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Erlass einer Verordnung über eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der Europäischen Union nach Maßgabe des Artikels 298 AEUV forderte, dass jedoch der Forderung des Parlaments kein Vorschlag der Kommission folgte, obwohl die Entschließung mit einer deutlichen Mehrheit angenommen wurde (572 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen und 12 Enthaltungen);

2.

ersucht die Kommission, den als Anlage beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zu prüfen;

3.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der in ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2017 aufzunehmen ist;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 440 vom 30.12.2015, S. 17.


Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

für eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 298,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurf des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entwicklung der Kompetenzen der Europäischen Union sind die Bürger in zunehmendem Maß mit den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union konfrontiert, ohne dass ihre Verfahrensrechte immer angemessen geschützt sind.

(2)

In einer rechtsstaatlichen Union muss sichergestellt werden, dass Verfahrensrechte und -pflichten stets angemessen definiert, entwickelt und gewahrt werden. Die Bürger können von den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union ein hohes Maß an Transparenz, Effizienz, rascher Erledigung und Reaktionsbereitschaft erwarten. Die Bürger haben auch Anspruch auf angemessene Informationen darüber, inwieweit sie weitere Schritte in der jeweiligen Angelegenheit unternehmen können.

(3)

Die bestehenden Regeln und Grundsätze einer guten Verwaltung sind auf eine breite Vielfalt von Quellen gestützt: Primärrecht, Sekundärrecht, Rechtsprechung des Gerichthofes der Europäischen Union, nicht zwingendes Recht und einseitige Verpflichtungen von Unionsorganen.

(4)

Im Laufe der Jahre hat die Union eine Vielzahl sektoraler Verwaltungsverfahren in Form verbindlicher Vorschriften und nicht zwingenden Rechts entwickelt, ohne notwendigerweise die allgemeine Kohärenz des Systems zu berücksichtigen. Die komplexe Vielfalt an Verfahren hat zu Lücken und Unstimmigkeiten bei diesen Verfahren geführt.

(5)

Das Fehlen eines kohärenten und umfassenden Katalogs an kodifizierten verwaltungsrechtlichen Bestimmungen erschwert den Bürgern das Verständnis ihrer administrativen Rechte im Rahmen des Unionsrechts.

(6)

Im April 2000 schlug der europäische Bürgerbeauftragte den Gemeinschaftsinstitutionen einen Kodex für gute Verwaltungspraxis vor, der für alle Unionsorgane, Einrichtungen, Ämter und Agenturen gelten sollte.

(7)

Das Europäische Parlament billigte in seiner Entschließung vom 6. September 2001 den Entwurf des Kodexes mit einigen Änderungen und forderte die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, die einen Kodex für gute Verwaltungspraxis auf der Grundlage von Artikel 308 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthalten sollte.

(8)

Die nachfolgend von den einzelnen Organen angenommenen internen Verhaltenskodizes basierten größtenteils auf dem Kodex des Bürgerbeauftragten, haben aber nur eine begrenzte Wirkung, weichen voneinander ab und sind rechtlich nicht verbindlich.

(9)

Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde für die Union eine geeignete Rechtsgrundlage geschaffen, um ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht zu verabschieden. Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Annahme von Verordnungen vor, um sicherzustellen, dass sich die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union bei der Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen. Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhielt auch die Charta der Grundrechte der Union („die Charta“) die gleiche Rechtsgültigkeit wie die Verträge.

(10)

Unter Titel V („Bürgerrechte“) der Charta ist das Recht auf eine gute Verwaltung in Artikel 41 festgeschrieben, der vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. In Artikel 41 der Charta werden zudem in nicht erschöpfender Form einige der Aspekte genannt, die in die Definition des Rechts auf eine gute Verwaltung aufgenommen wurden, wie das Recht, gehört zu werden, das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten, das Recht, Begründungen für eine Verwaltungsentscheidung zu erhalten, und die Möglichkeit, Ersatzansprüche für den durch die Organe oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden zu geltend zu machen.

(11)

Eine effiziente Verwaltung der Union hat wesentliche Bedeutung für das öffentliche Interesse. Ein Übermaß oder ein Mangel an Bestimmungen und Verfahren kann zu Missständen führen, die auch eine Folge widersprüchlicher, uneinheitlicher oder unklarer Bestimmungen und Verfahren sein können.

(12)

Angemessen strukturierte und einheitliche Verwaltungsverfahren unterstützen eine effiziente Verwaltung und eine korrekte Durchsetzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, das als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts und gemäß Artikel 41 der Charta garantiert ist.

(13)

In seiner Entschließung vom 15. Januar 2013 forderte das Europäische Parlament die Verabschiedung einer Verordnung über ein europäisches Verwaltungsverfahrensrecht, die das Recht auf gute Verwaltungspraxis durch eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung sicherstellen sollte. Durch die Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für Verwaltungsverfahren auf Ebene der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sollten die Rechtssicherheit verbessert, Lücken im Rechtssystem der Union geschlossen und damit zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit beigetragen werden.

(14)

Zweck dieser Verordnung ist es, Verfahrensregeln festzulegen, die die Unionsverwaltung bei der Ausübung ihrer Verwaltungstätigkeiten einhalten sollte. Diese Verfahrensregeln sollen eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung und eine korrekte Durchsetzung des Rechts auf eine gute Verwaltung sicherstellen.

(15)

Gemäß Artikel 298 AEUV sollte diese Verordnung nicht für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten gelten. Ferner sollte diese Verordnung nicht für Gesetzgebungsverfahren, Gerichtsverfahren und Verfahren gelten, die zur Verabschiedung von Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter, die sich unmittelbar aus den Verträgen ergeben, von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten führen.

(16)

Diese Verordnung sollte für die Unionsverwaltung unbeschadet sonstiger Rechtsakte der Union gelten, die besondere Verwaltungsverfahrensvorschriften vorsehen. Sektorspezifische Verwaltungsverfahren sind jedoch nicht durchgehend schlüssig und vollständig. Um eine allgemeine Kohärenz der Verwaltungstätigkeiten der Unionsverwaltung und eine uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf eine gute Verwaltung sicherzustellen, sollten Rechtsakte, die spezielle Verwaltungsverfahrensvorschriften vorsehen, daher in Übereinstimmung mit dieser Verordnung ausgelegt werden, ihre Lücken sollten durch die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen werden. Mit dieser Verordnung werden Rechte und Pflichten als Standardregel für alle Verwaltungsverfahren im Rahmen des Unionsrechts festgelegt; dadurch wird die Fragmentierung der geltenden Verfahrensvorschriften verringert, die eine Folge sektorspezifischer Rechtsvorschriften ist.

(17)

Mit den in dieser Verordnung festgelegten Verwaltungsverfahrensvorschriften sollen die Grundsätze einer guten Verwaltung gestützt auf unterschiedliche Rechtsquellen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union umgesetzt werden. Diese Grundsätze sind nachstehend aufgeführt; ihr Wortlaut sollte die Auslegung der Bestimmungen dieser Verordnung prägen.

(18)

Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist das Herzstück der Werte der Union. Gemäß diesem Prinzip muss sich jede Handlung der Union unter Achtung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung auf die Verträge stützen. Ferner erfordert das Legalitätsprinzip, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, dass Tätigkeiten der Unionsverwaltung unter vollständiger Einhaltung der Rechtsvorschriften ausgeübt werden.

(19)

Jeder Rechtsakt der Union muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfüllen. Dies erfordert, dass jede Maßnahme der Unionsverwaltung angemessen und erforderlich für die Erfüllung der Ziele sein muss, die die fragliche Maßnahme legitimerweise verfolgt: Stehen mehrere potenziell geeignete Maßnahmen zur Wahl, muss die am wenigsten belastende Option ausgewählt werden, und alle von der Verwaltung auferlegten Verpflichtungen müssen im Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.

(20)

Das Recht auf eine gute Verwaltung erfordert, dass Verwaltungsakte der Unionsverwaltung gemäß Verfahren angenommen werden, die Unparteilichkeit, Fairness und Rechtzeitigkeit sicherstellen.

(21)

Das Recht auf eine gute Verwaltung erfordert, dass jede Entscheidung über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens den Parteien bekanntgemacht und die notwendigen Informationen bereitgestellt werden müssen, die ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte während des Verwaltungsverfahrens ermöglichen. In gerechtfertigten Ausnahmefällen, in denen das öffentliche Interesse dies erfordert, kann die Unionsverwaltung die Bekanntmachung aufschieben oder unterlassen.

(22)

Wird das Verwaltungsverfahren auf Antrag einer Partei eingeleitet, ist die Unionsverwaltung aufgrund des Rechts auf eine gute Verwaltung verpflichtet, den Empfang des Antrags schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung sollte die notwendigen Informationen enthalten, die der Partei die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte während des Verwaltungsverfahrens ermöglichen. Die Unionsverwaltung sollte jedoch befugt sein, aussichtslose oder missbräuchlich gestellte Anträge abzulehnen, die die Effizienz der Verwaltung gefährden könnten.

(23)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte ein Verwaltungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist nach Auftreten des Vorfalls eingeleitet werden. Daher sollte die Verordnung Bestimmungen über eine Ausschlussfrist enthalten.

(24)

Das Recht auf eine gute Verwaltung erfordert, dass die Unionsverwaltung eine Sorgfaltspflicht wahrnimmt, die sie verpflichtet, alle sachdienlichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte eines Falls unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen in jeder Phase des Verfahrens sorgfältig und unvoreingenommen festzustellen und zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollte die Unionsverwaltung die Befugnis erhalten, Parteien, Zeugen und Sachverständige anzuhören, Dokumente und Unterlagen anzufordern und Kontrollen und Untersuchungen durchzuführen. Bei der Auswahl von Sachverständigen sollte die Unionsverwaltung sicherstellen, dass diese fachlich kompetent sind und nicht durch einen Interessenkonflikt beeinflusst werden.

(25)

Während der von der Unionsverwaltung durchgeführten Untersuchung sollten die Parteien zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, indem sie die Verwaltung bei der Feststellung der Tatsachen und Umstände des Falls unterstützen. Fordert die Unionsverwaltung die Parteien zur Zusammenarbeit auf, sollte sie ihnen eine angemessene Frist für die Antwort einräumen und sie auf Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, hinweisen, wenn das Verwaltungsverfahren Sanktionen zur Folge haben kann.

(26)

Das Recht auf unparteiische Behandlung durch die Unionsverwaltung ergibt sich aus dem Grundrecht auf eine gute Verwaltung und schließt die Pflicht der Bediensteten ein, nicht an Verwaltungsverfahren teilzunehmen, bei denen sie unmittelbar oder mittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen kann.

(27)

Das Recht auf eine gute Verwaltung kann erfordern, dass die Verwaltung unter gewissen Umständen Kontrollen durchführt, wenn dies notwendig ist, um eine Pflicht zu erfüllen oder ein Ziel im Rahmen des Unionsrechts zu erreichen. Bei diesen Kontrollen müssen bestimmte Bedingungen und Verfahren eingehalten werden, um die Rechte der Parteien zu schützen.

(28)

Das Recht auf rechtliches Gehör sollte in allen gegen eine Person eingeleiteten Verfahren gewahrt werden, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können. Es darf durch keine Rechtsetzungsmaßnahme ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das Recht auf rechtliches Gehör erfordert, dass die betreffende Person eine genaue und vollständige Aufstellung der erhobenen Ansprüche oder Einwände erhält und die Möglichkeit hat, Anmerkungen zur Richtigkeit und Relevanz der Tatsachen und verwendeten Dokumente abzugeben.

(29)

Das Recht auf eine gute Verwaltung schließt das Recht einer Partei in einem Verwaltungsverfahren ein, Zugang zu ihren eigenen Akten zu erhalten, das auch eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung des Rechts auf rechtliches Gehör ist. Lässt der Schutz der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses keinen uneingeschränkten Zugang zu einer Akte zu, sollte die Partei zumindest eine angemessene Zusammenfassung des Inhalts der Akte erhalten. Im Hinblick auf die Vereinfachung des Zugangs zu den eigenen Akten und damit der Sicherstellung eines transparenten Informationsmanagements sollte die Unionsverwaltung Aufzeichnungen über die ein- und ausgehende Post, die erhaltenen Dokumente und die ergriffenen Maßnahmen führen und ein Verzeichnis der aufgezeichneten Akten erstellen.

(30)

Die Unionsverwaltung sollte Verwaltungsakte innerhalb einer angemessenen Frist erlassen. Eine langsame Verwaltung ist gleichbedeutend mit einer schlechten Verwaltung. Jede Verzögerung bei der Annahme eines Verwaltungsakts sollte begründet werden; die Partei im Verwaltungsverfahren sollte angemessen darüber informiert werden und eine Schätzung des erwarteten Zeitpunkts für den Erlass des Verwaltungsakts erhalten.

(31)

Das Recht auf eine gute Verwaltung verpflichtet die Unionsverwaltung, die Gründe für ihre Verwaltungsakte klar zu nennen. In der Begründung sollten die Rechtsgrundlage des Rechtsakts, die allgemeine Lage, die zu seiner Annahme geführt hat und die allgemeinen Ziele, die mit ihm erreicht werden sollen, angegeben sein. Die Begründung muss klar und unzweideutig erkennen lassen, warum die zuständige Behörde den Rechtsakt erlassen hat, damit die betroffenen Parteien entscheiden können, ob sie ihre Rechte durch eine Anfechtungsklage schützen wollen.

(32)

Gemäß dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz dürfen weder die Union noch die Mitgliedstaaten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Sie sind vielmehr verpflichtet, einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz zu gewähren und dürfen keine Bestimmungen oder Verfahren anwenden, die einer auch nur vorübergehenden vollständigen und wirksamen Anwendung des Unionsrechts entgegenstehen.

(33)

Um die Wahrnehmung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz zu erleichtern, sollte die Unionsverwaltung in ihren Verwaltungsakten die Rechtsbehelfe, die den Parteien, deren Rechte und Interessen durch solche Akte berührt sind, zur Verfügung stehen, angeben. Neben der Möglichkeit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder der Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten sollte eine Partei das Recht haben, eine verwaltungsrechtliche Überprüfung zu fordern, und über ein solches Verfahren und die Frist für den Antrag auf eine solche Überprüfung informiert werden.

(34)

Von der Forderung einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung unberührt bleibt das Recht einer Partei, einen Rechtsbehelf einzulegen. Hinsichtlich der Frist eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung sollte ein Verwaltungsakt erst dann als unanfechtbar gelten, wenn die Partei innerhalb der vorgesehenen Frist keine verwaltungsrechtliche Überprüfung gefordert hat, oder, sollte die Partei eine verwaltungsrechtliche Überprüfung fordern, der endgültige Verwaltungsakt der Akt ist, der aus dieser verwaltungsrechtlichen Überprüfung folgt.

(35)

Gemäß den Grundsätzen der Transparenz und der Rechtssicherheit sollten Parteien im Verwaltungsverfahren in der Lage sein, ihre Rechte und Pflichten genau zu verstehen, die sich aus einem an sie gerichteten Verwaltungsakt ergeben. Zu diesem Zweck sollte die Unionsverwaltung sicherstellen, dass ihre Verwaltungsakte in einer klaren, einfachen und verständlichen Sprache abgefasst sind und ab der Bekanntmachung an die Parteien wirksam werden. Bei der Wahrnehmung dieser Pflicht muss die Unionsverwaltung die Informations- und Kommunikationstechnologien in geeigneter Form einsetzen und sich an deren Entwicklung anpassen.

(36)

Im Bemühen um Transparenz und Effizienz der Verwaltung sollte die Unionsverwaltung sicherstellen, dass Schreib- und Rechenfehler oder ähnliche Fehler in ihren Rechtsakten durch die zuständige Behörde korrigiert werden.

(37)

Das Legalitätsprinzip als Folge der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet die Unionsverwaltung, rechtswidrige Rechtsakte zu berichtigen oder zurückzunehmen. Da jedoch jede Berichtigung oder Rücknahme eines Rechtsakts mit dem Schutz berechtigter Erwartungen und dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Konflikt geraten kann, sollte die Unionsverwaltung die Auswirkungen einer Berichtigung oder Rücknahme auf andere Parteien sorgfältig und unparteiisch bewerten und die Ergebnisse einer solchen Bewertung in die Begründung der Berichtigung oder Rücknahme des Rechtsakts aufnehmen.

(38)

Unionsbürger haben das Recht, Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU in einer der Sprachen der Verträge anzuschreiben und eine Antwort in der gleichen Sprache zu erhalten. Die Unionsverwaltung sollte die Sprachenrechte der Parteien achten, indem sie sicherstellt, dass das Verwaltungsverfahren in einer der von der Partei gewählten Sprachen der Verträge durchgeführt wird. Leitet die Unionsverwaltung ein Verwaltungsverfahren ein, sollte die erste Mitteilung in einer der Sprachen des Vertrags abgefasst sein, die dem Mitgliedstaat, in dem die Partei ihren Sitz hat, entspricht.

(39)

Der Grundsatz der Transparenz und das Recht auf Zugang zu Dokumenten haben im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens besondere Bedeutung, unbeschadet der gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV erlassenen Rechtsakte. Jegliche Einschränkung dieser Grundsätze sollte eng ausgelegt werden, um die Kriterien in Artikel 52 Absatz 1 der Charta zu erfüllen; sie sollte daher gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt der Rechte und Freiheiten achten sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen.

(40)

Das Recht auf Schutz der persönlichen Daten bedeutet, dass unbeschadet der gemäß Artikel 16 AEUV erlassenen Rechtsakte von der Unionsverwaltung verwendete Daten richtig, aktuell und für rechtmäßige Zwecke verarbeitet sein sollten.

(41)

Der Grundsatz des Schutzes der berechtigter Erwartungen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und bedeutet, dass Maßnahmen öffentlicher Stellen wohlerworbene Rechte und endgültige Rechtssituationen nicht beeinträchtigen sollten, sofern dies nicht im öffentlichen Interesse zwingend erforderlich ist. Berechtigte Erwartungen sollten angemessen berücksichtigt werden, wenn ein Verwaltungsakt berichtigt oder zurückgenommen wird.

(42)

Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssen Bestimmungen der Union klar und präzise sein. Mit diesem Grundsatz soll sichergestellt werden, dass durch das Unionsrecht geregelte Situationen und Rechtsbeziehungen vorhersehbar bleiben, damit Einzelne zweifelsfrei feststellen können, welche Rechte und Pflichten sie besitzen, und entsprechende Schritte einleiten können. Gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit sollten rückwirkende Maßnahmen nur in rechtlich begründeten Ausnahmefällen ergriffen werden.

(43)

Um eine allgemeine Kohärenz bei den Tätigkeiten der Unionsverwaltung sicherzustellen, sollten bei Verwaltungsakten von allgemeiner Geltung die Grundsätze der guten Verwaltung eingehalten werden, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird.

(44)

Bei der Auslegung dieser Verordnung sollte besonderes Augenmerk auf der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung liegen, die für Verwaltungstätigkeiten als wichtige Folge der Rechtsstaatlichkeit und der Grundsätze einer effizienten und unabhängigen europäischen Verwaltung gelten.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1)   In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften festgelegt, die die Verwaltungstätigkeiten der Unionsverwaltung regeln.

(2)   Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, durch eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung das in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf eine gute Verwaltung zu gewährleisten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt die Verwaltungstätigkeiten der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeiten der Unionsverwaltung im Rahmen von:

a)

Gesetzgebungsverfahren;

b)

Gerichtsverfahren;

c)

Verfahren, die zur Verabschiedung von Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter, die sich unmittelbar aus den Verträgen ergeben, delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte führen.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für die Verwaltung der Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Verbindung zwischen dieser Verordnung und anderen Rechtsakten der Union

Diese Verordnung gilt für die Unionsverwaltung unbeschadet sonstiger Rechtsakte der Union, die besondere Verwaltungsverfahrensvorschriften vorsehen. Diese Verordnung ergänzt solche Rechtsakte der Union, die in Übereinstimmung mit ihren entsprechenden Bestimmungen ausgelegt werden.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a)

„Unionsverwaltung“ die Verwaltung der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union;

b)

„Verwaltungstätigkeiten“ die Tätigkeiten, die die Unionsverwaltung zur Umsetzung des Unionsrechts ausführt, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verfahren;

c)

„Verwaltungsverfahren“ den Prozess, mit dem die Unionsverwaltung Verwaltungsakte vorbereitet, erlässt, umsetzt und durchsetzt;

d)

„Bediensteter“ einen Beamten im Sinne von Artikel 1a des Statuts der Beamten bzw. einen Bediensteten entsprechend der Definition von Artikel 1 erster bis dritter Gedankenstrich der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union;

e)

„zuständige Behörde“ das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur oder eine sonstige Stelle der Union oder den Stelleninhaber innerhalb der Unionsverwaltung, die entsprechend dem geltenden Recht für das Verwaltungsverfahren zuständig sind;

f)

„Partei“bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, auf deren Rechtsstellung sich das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens auswirken kann.

KAPITEL II

EINLEITUNG DES VERWALTUNGSVERFAHRENS

Artikel 5

Einleitung des Verwaltungsverfahrens

Verwaltungsverfahren können von der Unionsverwaltung auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Partei eingeleitet werden.

Artikel 6

Einleitung durch die Unionsverwaltung

(1)   Verwaltungsverfahren können von der Unionsverwaltung aus eigener Initiative entsprechend einer Entscheidung der zuständigen Behörde eingeleitet werden. Die zuständige Behörde prüft die besonderen Umstände des Falls, bevor sie über die Einleitung des Verfahrens entscheidet.

(2)   Die Entscheidung zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens wird den Parteien bekanntgemacht. Die Entscheidung wird nicht veröffentlicht, bevor die Bekanntmachung erfolgt ist.

(3)   Die Zustellung kann aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse zwingend notwendig ist. Die Entscheidung zur Aufschiebung oder Unterlassung wird hinreichend begründet.

(4)   Die Entscheidung zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens enthält Folgendes:

a)

ein Aktenzeichen und das Datum;

b)

den Gegenstand und Zweck des Verfahrens;

c)

die Beschreibung der wichtigsten Verfahrensschritte;

d)

den Namen und die Kontaktdaten des zuständigen Bediensteten;

e)

die zuständige Behörde;

f)

die Frist für den Erlass des Verwaltungsakts und die Auswirkungen eines nicht innerhalb der Frist erfolgten Erlasses des Verwaltungsakts;

g)

mögliche Rechtsbehelfe;

h)

die Adresse der in Artikel 28 genannten Internetseite, sofern eine solche Internetseite besteht.

(5)   Die Entscheidung zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens wird in den Sprachen der Verträge entsprechend den Mitgliedstaaten abgefasst, in denen die Parteien ihren Sitz haben.

(6)   Ein Verwaltungsverfahren wird innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt des Vorfalls eingeleitet, der Grundlage des Verfahrens ist. Es wird keinesfalls später als 10 Jahre nach dem Zeitpunkt des Vorfalls eingeleitet.

Artikel 7

Einleitung auf Antrag

(1)   Verwaltungsverfahren können von einer Partei eingeleitet werden.

(2)   Für die Anträge bestehen keine unnötigen formalen Anforderungen. Der Name der Partei, eine Anschrift für die Bekanntmachung, der Gegenstand des Antrags, die relevanten Fakten und Gründe für den Antrag, Datum und Ort sowie die zuständige Behörde, an die sie gerichtet sind, sind klar anzugeben. Sie werden schriftlich in Papierform oder elektronisch übermittelt. Sie sind in einer der Sprachen des Vertrags abgefasst.

(3)   Anträge werden schriftlich bestätigt. Die Eingangsbestätigung ist in der Sprache des Antrags abgefasst und enthält:

a)

ein Aktenzeichen und das Datum;

b)

Zeitpunkt des Eingangs des Antrags;

c)

eine Beschreibung der wichtigsten Verfahrensschritte;

d)

Name und Kontaktdaten des zuständigen Bediensteten;

e)

Frist für den Erlass des Verwaltungsakts und Auswirkungen eines nicht innerhalb der Frist erfolgten Erlasses des Verwaltungsakts;

f)

Adresse der in Artikel 28 genannten Website, sofern eine solche Website besteht.

(4)   Erfüllt ein Antrag nicht eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten Anforderungen, wird in der Eingangsbestätigung eine angemessene Frist für die Behebung des Fehlers oder die Einreichung eines fehlenden Dokuments angegeben. Aussichtslose oder offenkundig unbegründete Anträge können mit einer kurz begründeten Eingangsbestätigung als unzulässig abgelehnt werden. Eine Eingangsbestätigung wird nicht versendet in Fällen, in denen derselbe Antragsteller missbräuchlich mehrere aufeinanderfolgende Anträge einreicht.

(5)   Ist der Antrag an eine Behörde gerichtet, die für seine Bearbeitung nicht zuständig ist, übermittelt diese Behörde ihn der zuständigen Behörde und gibt in der Eingangsbestätigung die zuständige Behörde an, der der Antrag übermittelt wurde, oder erklärt, dass die Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Unionsverwaltung fällt.

(6)   Leitet die zuständige Behörde ein Verwaltungsverfahren ein, findet gegebenenfalls Artikel 6 Absatz 2 bis 4 Anwendung.

KAPITEL III

GESTALTUNG DES VERWALTUNGSVERFAHRENS

Artikel 8

Verfahrensrechte

Die Parteien haben im Zusammenhang mit der Gestaltung des Verfahrens folgende Rechte:

a)

alle relevanten, mit dem Verfahren verbundenen Informationen in klarer und verständlicher Form zu erhalten;

b)

alle Verfahrensformalitäten, soweit möglich und angemessen, aus der Ferne und mit elektronischen Mitteln zu übermitteln und zu erledigen;

c)

eine der Sprachen der Verträge zu verwenden und in der von ihnen gewählten Sprache der Verträge angesprochen zu werden;

d)

über alle Verfahrensschritte und Beschlüsse, die sie betreffen könnten, unterrichtet zu werden;

e)

von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person ihrer Wahl vertreten zu werden;

f)

lediglich Gebühren zu zahlen, die vertretbar sind und zu den Kosten des betreffenden Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Artikel 9

Pflicht einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Untersuchung

(1)   Die zuständige Behörde untersucht den Fall sorgfältig und unvoreingenommen. Sie berücksichtigt alle relevanten Faktoren und holt alle für die Beschlussfassung notwendigen Informationen ein.

(2)   Um die notwendigen Informationen einzuholen, kann die zuständige Behörde gegebenenfalls:

a)

Parteien, Zeugen und Sachverständige anhören,

b)

Dokumente und Unterlagen anfordern,

c)

Kontrollbesuche durchführen.

(3)   Die Parteien können Beweismittel vorlegen, die ihnen geeignet erscheinen.

Artikel 10

Mitwirkungspflicht

(1)   Die Parteien unterstützen die zuständige Behörde dabei, den Sachverhalt und die Umstände des Falls festzustellen.

(2)   Den Parteien wird eine angemessene Frist für die Antwort auf eine Aufforderung zur Mitwirkung eingeräumt, dabei werden die Länge und Komplexität der Aufforderung und die Anforderungen der Untersuchung berücksichtigt.

(3)   Kann das Verwaltungsverfahren Sanktionen zur Folge haben, werden die Parteien auf das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, hingewiesen.

Artikel 11

Zeugen und Sachverständige

Zeugen und Sachverständige können auf Initiative der zuständigen Behörde oder auf Vorschlag der Parteien gehört werden. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass sie Sachverständige auswählt, die fachlich kompetent sind und nicht durch Interessenkonflikte beeinflusst werden.

Artikel 12

Kontrollen

(1)   Kontrollen können durchgeführt werden, sofern ein Gesetzgebungsakt der Union eine Kontrollbefugnis vorsieht und dies notwendig ist, um eine Pflicht zu erfüllen oder ein Ziel im Rahmen des Unionsrechts zu erreichen.

(2)   Die Kontrollen werden entsprechend den Vorgaben und innerhalb der Fristen durchgeführt, die in dem Rechtsakt festgelegt sind, der die Kontrolle im Hinblick auf die Maßnahmen, die ergriffen und die Räumlichkeiten, die durchsucht werden können, vorschreibt oder zulässt. Die Kontrolleure üben ihre Befugnis lediglich nach Vorlage einer schriftlichen Genehmigung aus, die Angaben zu ihrer Person und Stellung enthält.

(3)   Die für die Kontrolle zuständige Behörde teilt der zu kontrollierenden Partei das Datum und den Anfangszeitpunkt dieser Kontrolle mit. Die Partei hat das Recht, bei der Kontrolle anwesend zu sein, Standpunkte zu äußern und Fragen im Zusammenhang mit der Kontrolle zu stellen. Sofern dies im öffentlichen Interesse zwingend notwendig ist, kann die für die Kontrolle zuständige Behörde eine solche Mitteillung in hinreichend begründeten Fällen aufschieben oder unterlassen.

(4)   Während der Kontrolle werden die anwesenden Parteien, sofern möglich, über Gegenstand und Zweck der Kontrolle, das Verfahren und die für die Kontrolle geltenden Bestimmungen sowie die Folgemaßnahmen und möglichen Konsequenzen der Kontrolle unterrichtet. Die Kontrolle wird durchgeführt, ohne übermäßige Schwierigkeiten für den Gegenstand der Kontrolle oder ihren Eigentümer zu verursachen.

(5)   Die Kontrolleure erstellen umgehend einen Kontrollbericht, in dem zusammengefasst wird, welchen Beitrag die Kontrolle zum Erreichen des Zwecks der Untersuchung geleistet hat, und die wichtigsten Anmerkungen aufgeführt sind. Die für die Kontrolle zuständige Behörde übermittelt den Parteien, die zur Anwesenheit bei der Kontrolle befugt sind, eine Kopie des Kontrollberichts.

(6)   Die für die Kontrolle zuständige Behörde bereitet die Kontrolle vor und führt sie in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, in dem die Kontrolle stattfindet, sofern der Mitgliedstaat nicht selbst Gegenstand der Kontrolle ist oder dies den Zweck der Kontrolle beeinträchtigen würde.

(7)   Bei der Durchführung der Kontrolle und der Erstellung des Kontrollberichts berücksichtigt die für die Kontrolle zuständige Behörde alle im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Verfahrensvorschriften, in denen die zulässigen Beweismittel in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats genannt sind, in dem der Kontrollbericht verwendet werden soll.

Artikel 13

Interessenkonflikt

(1)   Ein Bediensteter nimmt nicht an einem Verwaltungsverfahren teil, an dem er oder sie unmittelbar oder mittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine oder ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen kann.

(2)   Jeder Interessenkonflikt ist von dem betroffenen Bediensteten der zuständigen Behörde mitzuteilen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls darüber entscheidet, ob diese Person von dem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen wird.

(3)   Jede Partei kann fordern, dass ein Bediensteter aufgrund eines Interessenkonfliktes von der Teilnahme an einem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen wird. Eine begründete diesbezügliche Forderung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten, die nach Anhörung des betroffenen Bediensteten eine Entscheidung trifft.

Artikel 14

Recht auf Anhörung

(1)   Die Parteien haben das Recht, gehört zu werden, bevor eine Einzelmaßnahme ergriffen wird, die nachteilige Folgen für sie hätte.

(2)   Die Parteien erhalten ausreichende Informationen und genügend Zeit für die Vorbereitung ihres Falls.

(3)   Die Parteien erhalten Gelegenheit, ihren Standpunkt gegebenenfalls schriftlich oder mündlich darzulegen, mit Unterstützung einer Person ihrer Wahl, sofern sie dies wünschen.

Artikel 15

Recht auf Zugang zu den Akten

(1)   Den betroffenen Parteien wird unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses unbeschränkter Zugang zu den Akten gewährt. Eine Einschränkung dieses Rechts muss hinreichend begründet werden.

(2)   Kann kein uneingeschränkter Zugang zu den gesamten Akten gewährt werden, erhalten die Parteien eine angemessene Zusammenfassung des Inhalts dieser Dokumente.

Artikel 16

Aufzeichnungspflicht

(1)   Die Unionsverwaltung führt zu jeder Akte Aufzeichnungen über die ein- und ausgehende Post, die erhaltenen Dokumente und die von ihr ergriffenen Maßnahmen. Sie erstellt ein Verzeichnis der von ihr geführten Akten.

(2)   Aufzeichnungen werden unter uneingeschränkter Achtung des Datenschutzrechts geführt.

Artikel 17

Fristen

(1)   Verwaltungsakte werden innerhalb einer angemessenen Frist und ohne ungebührliche Verzögerung angenommen; Gleiches gilt für den Abschluss von Verwaltungsverfahren. Die Frist für die Annahme eines Verwaltungsakts ist nicht länger bemessen als drei Monate ab dem Datum der:

(a)

Bekanntmachung der Entscheidung zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens, wenn es von der Unionsverwaltung eingeleitet wurde, oder

(b)

Bestätigung des Eingangs des Antrags, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wurde.

(2)   Kann innerhalb der entsprechenden Frist kein Verwaltungsakt angenommen werden, werden die betreffenden Parteien darüber und über die Gründe für die Verzögerung informiert und erhalten eine Schätzung des voraussichtlichen Zeitpunkts des Erlasses des Verwaltungsakts. Die zuständige Behörde beantwortet auf Verlangen Fragen zum Stand der Prüfung des Sachverhalts.

(3)   Bestätigt die Unionsverwaltung den Eingang des Antrags nicht innerhalb von drei Monaten, gilt der Antrag als abgelehnt.

(4)   Die Fristen werden gemäß Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates berechnet (1).

KAPITEL IV

ABSCHLUSS DES VERWALTUNGSVERFAHRENS

Artikel 18

Form von Verwaltungsakten

Verwaltungsakte werden schriftlich abgefasst und von der zuständigen Behörde unterzeichnet. Sie werden in einer klaren, einfachen und verständlichen Weise formuliert.

Artikel 19

Begründungspflicht

(1)   Verwaltungsakte werden eindeutig begründet.

(2)   Verwaltungsakte geben Auskunft über ihre rechtliche Grundlage, die relevanten Fakten und die Weise, in der die verschiedenen relevanten Interessen berücksichtigt wurden.

(3)   Verwaltungsakte enthalten eine auf die Situation der Parteien zugeschnittene individuelle Begründung. Ist das aufgrund der großen Zahl der Betroffenen nicht möglich, ist eine allgemeine Angabe von Gründen ausreichend. In diesem Fall erhält jedoch jede Partei, die eine individuelle Begründung ausdrücklich anfordert, eine solche.

Artikel 20

Rechtsbehelfe

(1)   In Verwaltungsakten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine verwaltungsrechtliche Überprüfung möglich ist.

(2)   Die Parteien sind berechtigt, eine verwaltungsrechtliche Überprüfung von Verwaltungsakten zu beantragen, die ihre Rechte und Interessen beeinträchtigen. Anträge auf verwaltungsrechtliche Überprüfung werden der vorgesetzten Behörde vorgelegt bzw., sofern dies nicht möglich ist, derselben Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3)   In Verwaltungsakten wird das Verfahren der Beantragung einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung erläutert; es werden ferner die Bezeichnung und die Büroanschrift der zuständigen Behörde oder des Bediensteten angegeben, bei dem oder der der Antrag auf Überprüfung vorzulegen ist. Im Verwaltungsakt wird ebenfalls die Frist für die Einreichung dieses Antrags angegeben. Wird innerhalb der Frist kein Antrag gestellt, gilt der Verwaltungsakt als unanfechtbar.

(4)   Verwaltungsakte weisen ausdrücklich, soweit das Unionsrecht das vorsieht, auf die Möglichkeit hin, ein Gerichtsverfahren einzuleiten oder Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzulegen.

Artikel 21

Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Verwaltungsakte, die Auswirkungen auf die Rechte und Interessen der Parteien haben, werden diesen bekanntgegeben, sobald sie angenommen wurden. Verwaltungsakte werden nach ihrer Bekanntgabe an die Partei für diese wirksam.

KAPITEL V

BERICHTIGUNG UND RÜCKNAHME VON VERWALTUNGSAKTEN

Artikel 22

Berichtigung von Fehlern in Verwaltungsakten

(1)   Schreib- und Rechenfehler oder ähnliche Fehler werden von der zuständigen Behörde auf eigene Initiative oder auf Antrag einer betroffenen Partei berichtigt.

(2)   Die Parteien werden vor jeder Berichtigung informiert; eine Berichtigung wird nach ihrer Bekanntgabe wirksam. Ist das wegen der großen Zahl an betroffenen Parteien nicht möglich, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um zu gewährleisten, dass alle Parteien ohne unnötige Verzögerung informiert werden.

Artikel 23

Berichtigung oder Rücknahme eines Verwaltungsakts mit nachteiligen Auswirkungen auf eine Partei

(1)   Die zuständige Behörde berichtigt auf eigene Initiative oder auf Antrag der betroffenen Partei einen unrechtmäßigen Verwaltungsakt mit nachteiligen Auswirkungen auf eine Partei oder nimmt diesen zurück. Berichtigung oder Rücknahme haben rückwirkende Kraft.

(2)   Die zuständige Behörde berichtigt auf eigene Initiative oder auf Antrag der betroffenen Partei einen rechtmäßigen Verwaltungsakt mit nachteiligen Auswirkungen auf eine Partei oder nimmt diesen zurück, wenn die Gründe für die Annahme des betreffenden Verwaltungsakts nicht mehr bestehen. Berichtigung oder Rücknahme haben keine rückwirkende Kraft.

(3)   Berichtigung oder Rücknahme werden mit ihrer Bekanntgabe an die Partei wirksam.

(4)   Hat ein Verwaltungsakt nachteilige Auswirkungen auf eine Partei und ist gleichzeitig vorteilhaft für andere Parteien, wird eine Bewertung der möglichen Folgen für alle Parteien vorgenommen; deren Ergebnisse sind in die Begründung der Berichtigung oder Rücknahme der Entscheidung aufzunehmen.

Artikel 24

Berichtigung oder Rücknahme eines Verwaltungsakts mit vorteilhaften Auswirkungen auf eine Partei

(1)   Die zuständige Behörde berichtigt auf eigene Initiative oder auf Antrag einer anderen Partei einen unrechtmäßigen Verwaltungsakt mit vorteilhaften Auswirkungen auf eine Partei oder nimmt diesen zurück.

(2)   Die Folgen der Berichtigung oder Rücknahme für Parteien, die berechtigterweise annehmen konnten, der Rechtsakt sei rechtmäßig, werden gebührend berücksichtigt. Würde diesen Parteien aufgrund ihres Vertrauens auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung Schaden entstehen, prüft die zuständige Behörde, ob diese Parteien Anspruch auf Entschädigung haben.

(3)   Berichtigung oder Rücknahme haben nur dann rückwirkende Kraft, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen werden. Konnte eine Partei berechtigterweise erwarten, dass der Rechtsakt rechtmäßig sein würde, und hat sie sich für seine Aufrechterhaltung ausgesprochen, hat die Berichtigung oder Rücknahme keine rückwirkende Kraft für diese Partei.

(4)   Die zuständige Behörde berichtigt oder nimmt einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der für eine Partei vorteilhaft ist, auf eigene Initiative oder nach einem Antrag einer anderen Partei zurück, wenn die Gründe für diesen speziellen Akt nicht mehr bestehen. Den berechtigten Erwartungen anderer Parteien wird gebührend Rechnung getragen.

(5)   Berichtigung oder Rücknahme werden nach ihrer Bekanntgabe an die Partei wirksam.

Artikel 25

Umgang mit Fehlerkorrekturen, Berichtigung und Rücknahme

Die entsprechenden Bestimmungen in Kapitel III, IV und VI dieser Verordnung gelten auch für die Fehlerkorrektur, Berichtigung und Rücknahme von Verwaltungsakten.

KAPITEL VI

VERWALTUNGSAKTE VON ALLGEMEINER GELTUNG

Artikel 26

Einhaltung der Verfahrensrechte

Von der Unionsverwaltung erlassene Verwaltungsakte von allgemeiner Geltung müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrensrechte wahren.

Artikel 27

Rechtsgrundlage, Begründung und Veröffentlichung

(1)   Verwaltungsakte allgemeiner Geltung, die von der Unionsverwaltung erlassen wurden, enthalten die Angabe der Rechtsgrundlage und eine eindeutige Begründung.

(2)   Sie treten ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in einer Form in Kraft, die für die Beteiligten direkt zugänglich ist.

KAPITEL VII

INFORMATION UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Online-Informationen über Vorschriften zum Verwaltungsverfahren

(1)   Die Unionsverwaltung fördert die Bereitstellung aktualisierter Online-Informationen zu den bestehenden Verwaltungsverfahren auf einer Ad-hoc-Internetseite, wo immer dies möglich und sinnvoll ist. Antragsverfahren haben Vorrang.

(2)   Die Online-Informationen umfassen:

a)

einen Link zum geltenden Recht;

b)

eine kurze Erläuterung der wichtigsten gesetzlichen Erfordernisse und ihrer Auslegung durch die Verwaltung;

c)

eine Beschreibung der wichtigsten Verfahrensschritte;

d)

Bezeichnung der für den Erlass des endgültigen Akts zuständigen Behörde;

e)

Angabe der Frist für den Erlass des Akts;

f)

Angabe zu möglicher Rechtsbehelfe;

g)

einen Link zu Standardformularen, die von den Parteien für ihren Informationsaustausch mit der Unionsverwaltung im Rahmen des Verfahrens verwendet werden können.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Online-Informationen werden klar und einfach gehalten. Der Zugang zu diesen Informationen ist kostenlos.

Artikel 29

Evaluierung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem [xx Jahre nach Inkrafttreten] einen Bericht über die Evaluierung der Funktionsweise dieser Verordnung vor.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/1971 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/140


P8_TA(2016)0280

Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Bahnindustrie

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Bahnindustrie (2015/2887(RSP))

(2018/C 086/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie“ (COM(2014)0014),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel für alle — Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144),

unter Hinweis auf die Studie der Kommission mit dem Titel „Sector Overview and Competitiveness Survey of the Railway Supply Industry“ (Branchenüberblick und Wettbewerbsfähigkeitsanalyse der Bahnindustrie) (ENTR 06/054),

unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Güterbeförderung: Warum Transportunternehmen in der EU die Straße der Schiene vorziehen“;

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Bahnindustrie (O-000067/2016 — B8-0704/2016),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

Die Besonderheiten und die strategische Bedeutung der europäischen Bahnindustrie für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie

1.

betont, dass die europäische Bahnindustrie, die die Fertigung von Lokomotiven und rollendem Material sowie Ausrüstung für Gleisanlagen, Elektrifizierung, Signalgebung und Telekommunikation sowie Instandhaltungsarbeiten und Ersatzteile umfasst und zu der zahlreiche KMU sowie große Branchenführer gehören, 400 000 Mitarbeiter beschäftigt, 2,7 % ihres Jahresumsatzes in FuE investiert und 46 % des Weltmarkts der Bahnindustrie ausmacht; betont, dass von der gesamten Eisenbahnbranche in der EU einschließlich Betreibern und Infrastruktur mehr als 1 Million Arbeitsplätze direkt und mehr als 1,2 Millionen Arbeitsplätze indirekt abhängen; weist darauf hin, dass diese Zahlen eindeutig vermitteln, welche Bedeutung die Bahnindustrie für industrielles Wachstum, Arbeitsplätze und Innovation in Europa hat und welchen Beitrag sie dazu leistet, das Ziel einer Reindustrialisierung von 20 % zu verwirklichen;

2.

unterstreicht die Besonderheiten dieser Branche, die sich unter anderem durch die Produktion von Bauelementen, die eine Lebensdauer von bis zu 50 Jahren haben können, eine hohe Kapitalintensität, eine erhebliche Abhängigkeit von Bestellungen der öffentlichen Hand und die Pflicht, sehr hohe Sicherheitsvorschriften einzuhalten, auszeichnet;

3.

verweist auf den wesentlichen Beitrag des Schienenverkehrs zur Eindämmung des Klimawandels und zur Bewältigung anderer Megatrends wie Verstädterung und demografischer Wandel; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die im Weißbuch zu Verkehr von 2011 formulierten Ziele für eine Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf die Schiene durch konkrete politische Maßnahmen und gezielte Investitionen zu unterstützen; weist darauf hin, dass im Einklang mit den Ergebnissen der COP 21 und den Klima- und Energiezielen der EU für 2030 eine Verlagerung auf Schienenverkehr und andere Arten von nachhaltigem, energieeffizienten, elektrifizierten Verkehr erforderlich ist, um die angestrebte Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen zu verwirklichen; fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, ihre anstehende Mitteilung zur Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen zu nutzen, um neue Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung energieeffizienter Technologien für die Bahnindustrie vorzuschlagen;

4.

weist darauf hin, dass der Bahnindustrie aufgrund ihrer Weltmarktführerschaft in Technologie und Innovation eine Schlüsselrolle beim Erreichen des 20 %-Industrialisierungsziels der Kommission zukommt;

5.

stellt fest, dass sich die europäische Bahnindustrie auf eine Reihe günstiger Faktoren stützen kann, darunter nicht nur eine gute Umweltleistung, sondern auch ein großer Markt und die Fähigkeit, einen Massenverkehr zu ermöglichen; stellt jedoch fest, dass sich diese Branche heute einem dreifachen Wettbewerb stellen muss, der sich gleichermaßen zwischen den Verkehrsträgern, international und manchmal sogar innerhalb des Unternehmens abspielt;

Erhalt der globalen Führungsposition der europäischen Bahnindustrie

6.

weist darauf hin, dass die jährliche Wachstumsrate der für die Bahnindustrie zugänglichen internationalen Märkte bis 2019 auf 2,8 % geschätzt wird; betont, dass die EU zwar für Wettbewerber aus Drittländern weitgehend offen ist, es in Drittländern jedoch verschiedene Hindernisse gibt, durch die die europäische Bahnindustrie diskriminiert wird; betont, dass Wettbewerber aus Drittländern, insbesondere aus China, schnell aggressiv nach Europa und in andere Regionen der Welt expandieren, häufig mit starker politischer und finanzieller Unterstützung ihres Herkunftslandes (z. B. großzügige Exportkredite, die nicht den OECD-Vorschriften entsprechen); unterstreicht, dass diese Vorgehensweisen einen unlauteren Wettbewerb darstellen können, der Arbeitsplätze in Europa gefährdet; betont daher, dass im weltweiten Wettbewerb für gleiche Ausgangsbedingungen und gegenseitigen Marktzugang gesorgt werden muss, um das Risiko des Verlusts von Arbeitsplätzen abzuwenden und Know-how in der Industrie in Europa zu erhalten;

7.

betont, dass es selbst auf dem europäischen Eisenbahnmarkt aufgrund eines sowohl administrativ als auch technisch fragmentierten Marktes für viele EU-Unternehmen, insbesondere KMU, schwierig und kostspielig ist, grenzüberschreitend tätig zu werden; ist überzeugt, dass die Verwirklichung des Ziels der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums entscheidend sein wird, wenn es darum geht, die weltweite Vormachtstellung der europäischen Bahnindustrie zu erhalten;

Eine erneuerte Innovationsagenda für die europäische Bahnindustrie

8.

erkennt die Bahnindustrie als Schlüsselindustrie für die europäische Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft an; drängt, Maßnahmen zu ergreifen, um den technologischen und innovativen Vorsprung Europas in diesem Sektor zu erhalten;

9.

begrüßt den Beschluss über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail“ (S2R) und die vor Kurzem erfolgte Veröffentlichung der ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; fordert eine schnellstmögliche Umsetzung aller FuE-Tätigkeiten für S2R; kritisiert, dass die Beteiligung von KMU an S2R gering ist, was teilweise auf die hohen Kosten und die Komplexität des Instruments zurückzuführen ist; fordert den Verwaltungsrat auf, die Beteiligung von KMU an der zweiten Aufforderung für assoziierte Mitglieder zu analysieren, sie zu verbessern und spezielle Aufforderungen für KMU in Erwägung zu ziehen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Verordnung für eine ausgewogene Vertretung von KMU und Regionen eingehalten werden;

10.

betont, dass Innovationskraft, Investitionen in Forschung und Entwicklung, Marktdefragmentierung und Cluster-Bildung unabdingbare Grundlagen für den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Bahnindustrie sind;

11.

fordert die Kommission auf, die verschiedenen EU-Finanzierungsinstrumente vollständig zu nutzen, zusätzliche Finanzierungsquellen für S2R zu prüfen und zu erschließen und Synergien zwischen verschiedenen EU-Fonds und mit privaten Investitionen zu schaffen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zusätzliche EU-Finanzierungsinstrumente für Schienentechnologie außerhalb von S2R (z. B. spezielle Aufforderungen für Eisenbahnforschung im Rahmen von Horizont 2020 abgesehen von S2R, InnovFin, Fazilität „Connecting Europe“, Strukturfonds, EFSI) zu nutzen, unter anderem mittels eines S2R-Pilotprogramms, bei dem EU-Finanzierung mit Strukturfonds und anderen EU-Innovationsfonds zusammengebracht wird;

12.

fordert die Kommission auf, mit der Branche zusammenzuarbeiten, um für die bestmögliche Nutzung des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) — und insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — zur Unterstützung von Eisenbahn-FuE-Projekten auf regionaler Ebene zu sorgen; fordert sie auf, sich auch auf die Zukunft der Bahnindustrie über 2020 hinaus zu konzentrieren;

13.

betont, dass Cluster ein wichtiges Instrument sind, um die einschlägigen Interessenträger auf lokaler und regionaler Ebene zusammenzubringen, darunter Behörden, Universitäten, Forschungsinstitute, die Bahnindustrie, die Sozialpartner und andere Mobilitätsbranchen; fordert die Kommission auf, bis Dezember 2016 eine Clusterstrategie für Wachstum zu erarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für von den Eisenbahnclustern und anderen Initiativen entwickelte Innovationsprojekte, bei denen KMU der Bahnindustrie, größere Unternehmen und Forschungsinstitute auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zusammenkommen, zu stärken; weist darauf hin, dass öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten für Clusterbildungen notwendig sein werden; weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten hin, die sich aus neuen Finanzierungsinstrumenten (EFSI usw.) ergeben;

14.

ist der Ansicht, dass die Kommission die Schaffung eines Forums auf europäischer Ebene in Erwägung ziehen sollte, das etablierte Unternehmen, Start-up-Unternehmen und Spin-off-Unternehmen zusammenbringen würde, die innovative Ideen für den Eisenbahnsektor, insbesondere im Bereich Digitalisierung, haben, um bewährte Verfahren auszutauschen und Partnerschaften zu fördern; ist der Ansicht, dass die Kommission Wege prüfen sollte, um Anreize für die Zusammenarbeit zwischen großen Unternehmen und KMU bei Forschungsprojekten mit Bedeutung für die Bahnindustrie zu geben;

15.

ist der Ansicht, dass einer der Schwerpunkte der Forschungstätigkeiten Digitalisierung sein sollte, um die Leistung des Schienenverkehrs zu steigern und seine Betriebskosten zu senken (z. B. Automatisierung, Sensoren und Überwachungsinstrumente, Interoperabilität, z. B. durch ERTMS/ECTS, Nutzung von Raumfahrttechnologien, auch durch Zusammenarbeit mit der ESA, Nutzung von Massendaten und Cybersicherheit); ist der Ansicht, dass ein weiterer Schwerpunkt auf der Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz, beispielsweise durch leichtere Werkstoffe und alternative Kraftstoffe, liegen sollte; ist der Ansicht, dass ein dritter Schwerpunkt auf Fortschritten, die den Schienenverkehr attraktiver und akzeptierter machen (z. B. verbesserte Zuverlässigkeit und Geräuschreduzierung, reibungsloses multimodales Verkehrssystem, integriertes Fahrscheinsystem), liegen sollte; betont, dass über den Innovationsbemühungen die Infrastruktur nicht vernachlässigt werden darf, die ein entscheidendes Element für die Wettbewerbsfähigkeit der Bahnindustrie ist;

16.

fordert eine zügige Umsetzung eines integrierten E-Ticket-Systems, bei dem andere Verkehrsträger und andere potenzielle Dienstleistungen einbezogen und Fahrscheine von einem einzigen Anbieter angeboten werden;

17.

weist darauf hin, dass die Produktion moderner Eisenbahnschienen und anderer Schienen sowie jeglichen Zubehörs, das in den Gleisbetten der Eisenbahnen und Straßenbahnen in Verbindung mit Schienen benötigt wird, unbedingt sichergestellt werden muss;

18.

fordert die Kommission auf, für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums der europäischen Bahnindustrie auf internationaler Ebene zu sorgen, wobei die Empfehlungen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2015 zu einer Strategie zum Schutz und zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten in Drittländern (1) berücksichtigt werden müssen;

Erlangen der richtigen Fertigkeiten für eine zukunftssichere Bahnindustrie

19.

fordert eine europäische Aus- und Weiterbildungsstrategie, bei der Unternehmen der Bahnindustrie, Forschungsinstitute und Sozialpartner zusammenkommen, um gemeinsam zu ermitteln, welche Fertigkeiten für eine nachhaltige und innovative Bahnindustrie benötigt werden; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang eine Machbarkeitsstudie in Bezug auf ein potenzielles europäisches branchenspezifisches Kompetenzgremium für die Eisenbahnbranche eingeleitet werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten oder die entsprechenden regionalen Stellen dazu auf, einen Rahmen für die Weiterbildung in Form eines individuellen Rechts auf Ausbildung zu schaffen, mit dem sichergestellt wird, dass ihr Kompetenzpool auf die wachsende Nachfrage in der betreffenden Branche abgestimmt ist und sich an einen neuen Markt anpassen oder im Falle von Arbeitsplatzverlust auf einen anderen Industriezweig übertragen werden kann;

20.

weist darauf hin, dass es in der Bahnindustrie aufgrund einer alternden Belegschaft an qualifizierten Arbeitskräften mangelt; begrüßt daher alle Bemühungen, lebenslanges Lernen und technische Fertigkeiten zu unterstützen; fordert eine Kampagne, um die Attraktivität der Bahnindustrie zu steigern und junge Ingenieure stärker darauf aufmerksam zu machen (z. B. durch ESF-Finanzmittel); hebt hervor, dass in der Branche besonders wenige Frauen beschäftigt sind, und betont daher, dass bei einer solchen Kampagne besonders darauf geachtet werden sollte, dieses Ungleichgewicht zu beheben; fordert die Kommission auf, den sozialen Dialog zu fördern, um soziale Innovationen zu erleichtern und hochwertige langfristige Beschäftigung zu fördern, damit die Attraktivität des Sektors für qualifizierte Arbeitskräfte verbessert wird;

21.

ist der Meinung, dass das Vermitteln angemessen ausgewählter Fertigkeiten eine unverzichtbare Investition ist, um die globale Technologieführerschaft und Innovationskraft der europäischen Bahnindustrie langfristig zu erhalten;

Unterstützung von KMU

22.

ist der Ansicht, dass der Zugang zu Finanzmitteln eine der größten Herausforderungen für KMU in der Bahnindustrie darstellt; betont den Mehrwert von COSME und den Strukturfonds, wenn es darum geht, KMU beim Zugang zu Finanzierung zu unterstützen, unter anderem in Form von Garantie- und Eigenkapitalfazilitäten, und betont, dass diese Instrumente stärker gefördert werden müssen; begrüßt es, dass KMU und Midcap-Unternehmen im Mittelpunkt des EFSI stehen, betont jedoch, dass der Fonds jetzt halten muss, was er versprochen hat, und weist darauf hin, dass auch alternative Finanzierungsquellen in Erwägung gezogen werden sollten; begrüßt das KMU-Instrument im Rahmen von Horizont 2020, weist jedoch auf das Problem zu vieler Angebote und die geringe Erfolgsquote hin; fordert die Kommission auf, dieses Problem im Rahmen der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 anzugehen; fordert die Kommission auf, eine bessere Aufnahme der KMU zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente und Fonds der EU zu unterstützen;

23.

hebt hervor, dass KMU in der Bahnindustrie oft von einem einzigen Unternehmen abhängen; hebt hervor, dass KMU wegen fehlender Ressourcen und erhöhter Risiken in Verbindung mit grenzübergreifenden Geschäften auf Expansion verzichten; fordert die Kommission auf, im Rahmen des Enterprise Europe Network Sektorgruppen für den Schienenverkehr zu entwickeln, die KMU der Bahnindustrie dazu schulen und beraten könnten, welche verschiedenen Finanzierungsregelungen, Zuschüsse und Internationalisierungsmöglichkeiten es gibt und wie sie potenzielle Geschäftspartner und Partner, mit denen sie sich um von der EU finanzierte gemeinsame Forschungsprojekte bewerben können, finden und mit ihnen ins Geschäft kommen können;

24.

fordert die Kommission auf, die bestehenden Programme zur Unterstützung der Internationalisierung von KMU umfassender zu nutzen und im Zusammenhang mit Synergien zwischen verschiedenen EU-Fonds ihren Bekanntheitsgrad unter den KMU der europäischen Bahnindustrie zu steigern; fordert die Kommission auf, Schulungsprogramme zum Zugang zu bestimmten ausländischen Märkten weiterzuentwickeln und KMU der Bahnindustrie umfassend über solche Programme zu unterrichten;

25.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Möglichkeiten zur Unterstützung von KMU der Bahnindustrie in Erwägung zu ziehen, auch im Rahmen einer möglichen gezielten Überarbeitung des Small Business Act, wobei den Bedürfnissen von Branchen wie der Eisenbahnindustrie, in der die Beteiligung von KMU mit hohem Mehrwert besonders wichtig ist, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

26.

ist besorgt über langsame Zahlungen an KMU in der Bahnindustrie; fordert die Kommission auf, die korrekte Durchführung der Zahlungsverzugsrichtlinie (2011/7/EU) zu überwachen;

Verbesserung des europäischen Marktumfelds für Zulieferer und Erhöhung der Nachfrage nach Eisenbahnprodukten

27.

begrüßt die Annahme der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets und fordert ihre zügige Umsetzung als wesentliche Voraussetzung für einen echten Binnenmarkt für Eisenbahnprodukte; betont, dass erhöhte Interoperabilität und eine stärkere Rolle für die Europäische Eisenbahnagentur (ERA) die Harmonisierung des Netzes erleichtern werden und somit das Potenzial haben, die Kosten für die Entwicklung und Zulassung von rollendem Material und dem streckenseitigen Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) zu senken; weist darauf hin, dass der ERA ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit sie ihre neuen erweiterten Aufgaben bewältigen kann; ist der Auffassung, dass die politische Säule des vierten Eisenbahnpakets für die Wettbewerbsfähigkeit der Verkehrsunternehmen und allgemeiner der Auftraggeber maßgeblich sein wird;

28.

betont, dass die Verordnung über das Schienennetz für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr vollständig, wirksam und einheitlich umgesetzt werden muss, was sowohl Fahrgästen als auch der Industrie zugutekommt;

29.

fordert die Kommission auf, die Marktdefinitionen und die derzeitigen EU-Wettbewerbsvorschriften neu zu beurteilen, um der Entwicklung auf dem globalen Eisenbahnmarkt Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, zu ermitteln, wie diese Definitionen und Vorschriften aktualisiert werden müssten, um auf das Problem von Fusionen auf dem globalen Markt — wie die Fusion von CNR und CSR — einzugehen und strategische Partnerschaften und Allianzen vonseiten der europäischen Bahnindustrie zu erlauben;

30.

fordert eine weitergehende europäische Normung in der Eisenbahnbranche, die durch Interessenträger (einschließlich der europäischen Bahnindustrie) unter der Führung des CEN/CENELEC vorangebracht wird; hofft, dass die von der Kommission vorgeschlagene neue gemeinsame Normungsinitiative in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle spielen wird; betont, dass unbedingt mehr KMU in die europäische Normung einbezogen werden müssen;

31.

fordert eine zügige Umsetzung der EU-Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge von 2014; weist die Mitgliedstaaten und die Kommission erneut darauf hin, dass öffentliche Auftraggeber durch diese Richtlinien verpflichtet werden, Vergabeentscheidungen auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu treffen, wobei der Schwerpunkt auf Lebenszykluskosten und ökologisch und sozial nachhaltigen Produkten liegt, und so Lohn- und Sozialdumping vermieden werden und potenziell die regionale Wirtschaftsstruktur gestärkt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Analyse der Kosten über den gesamten Lebenszyklus allgemein als Standardverfahren bei langfristigen Investitionen zu fördern, öffentlichen Auftraggebern eine Orientierungshilfe zu geben und ihre Anwendung zu überwachen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, öffentliche Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass es in dem überarbeiteten Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine Bestimmung gibt, die es gestattet, Angebote zurückzuweisen, bei denen mehr als 50 % des Gesamtwertes in Drittländern erzeugt werden (Artikel 85 der Richtlinie 2014/25/EU);

32.

fordert die Kommission auf, die in EU-Mitgliedstaaten getätigten außereuropäischen Investitionen in den Schienenverkehr zu überwachen und die Einhaltung der europäischen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, beispielsweise der Vorschriften über ungewöhnlich niedrige Angebote und unlauteren Wettbewerb, sicherzustellen; fordert die Kommission auf, Untersuchungen bezüglich potenzieller außereuropäischer Bewerber einzuleiten, die Angebote in der EU einreichen, während sie staatliche Subventionen aus Drittstaaten erhalten;

Steigerung der Investitionen in Eisenbahnprojekte

33.

erwartet eine vollständige Nutzung der bestehenden EU-Finanzierungsinstrumente (z. B. Fazilität „Connecting Europe“, Strukturfonds), einschließlich EU-Finanzierungsinstrumenten für Investitionen außerhalb der EU wie Heranführungshilfe und Europäisches Nachbarschaftsinstrument, um die Nachfrage nach Eisenbahnprojekten anzuregen; betont die Bedeutung einer erfolgreichen Umsetzung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) als ein Instrument, um privates Kapital für den Bahnsektor zu mobilisieren, und fordert, genauer zu untersuchen, wie Anreize für private Investitionen für Eisenbahnprojekte geschaffen werden können; ist der Ansicht, dass öffentliche Entwicklungsbanken auf nationaler und europäischer Ebene bei der Unterstützung der Bahnindustrie eine wichtige Rolle spielen; fordert die Kommission auf, mit den multilateralen Entwicklungsbanken zusammenzuarbeiten, um Behörden und privaten Einrichtungen dabei zu helfen, überall auf der Welt in möglichst nachhaltige und energieeffiziente Eisenbahnausrüstung zu investieren; fordert die Kommission und die EIB auf, beratende Unterstützung für Eisenbahnprojekte durch die neu geschaffene Plattform für Investitionsberatung im Rahmen des ESFI zu intensivieren, um sie dabei zu unterstützen, Investitionen anzuziehen; ist davon überzeugt, dass der Eisenbahnsektor in Europa auch in Zukunft stark von öffentlichen Investitionen abhängig sein wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Behörden daher auf, in beträchtlichem Umfang in ihre Hauptstrecken und ihre städtischen Eisenbahnsysteme zu investieren und wo möglich die Ausschöpfungsquote der Kohäsionsfonds für Eisenbahnprojekte zu erhöhen; fordert jedoch in Anbetracht dieser Abhängigkeit und des Drucks auf die öffentlichen Finanzen in zahlreichen europäischen Ländern dazu auf, alle möglichen Mittel rechtlicher oder haushaltstechnischer Art auszuschöpfen, um privates Kapital für den Schienenverkehr zu erschließen;

34.

weist darauf hin, dass die komplexen Verhältnisse im Eisenbahnsektor es für Kreditgeber schwierig machen, das Risiko zu verstehen und somit günstige Kredite zu vergeben; fordert die Kommission auf, ein Finanzforum für die Bahnindustrie zu schaffen, um die Beteiligung und das Teilen von Wissen zwischen der Bahnindustrie und dem Finanzsektor zu verbessen, um das Verständnis der Banken für den Sektor und somit das Verständnis für die Risiken zu verbessern und die Finanzierungskosten zu senken;

35.

ist der Ansicht, dass die Instandhaltung und Modernisierung von bestehendem Eisenbahnmaterial nicht vernachlässigt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch von alter Ausrüstung durch moderne und nachhaltige Produkte in großem Maßstab zu unterstützen;

36.

begrüßt die Unterstützung der Online-Plattform „Beobachtungsstelle für urbane Mobilität“ (Eltis) durch die EU, die einen Austausch von bewährten Verfahren zu städtischen Systemen in Ballungsgebieten ermöglich; fordert die Kommission auf, den Austausch von bewährten Verfahren zu verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten für nachhaltige Systeme städtischer Mobilität zu stärken und daraus die Förderung im Rahmen ihrer künftigen europäischen Plattform zu Plänen für nachhaltige Mobilität in den Städten zu machen;

37.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der ERA die harmonisierte Verbreitung von ERTMS innerhalb der EU weiter zu unterstützen und ERTMS außerhalb der EU zu fördern;

38.

begrüßt Bemühungen, Anwendungen und Dienste von Galileo und der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) in der Bahnbranche in Betrieb zu nehmen; würdigt in diesem Zusammenhang die Rolle der Europäischen GNSS-Agentur und ihrer erfolgreichen Verwaltung der Projekte im Rahmen der Programme FP7 und Horizont 2020;

Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Bahnindustrie

39.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass zukünftige Handelsabkommen (einschließlich derjenigen, über die mit Japan, China und den USA gerade verhandelt wird) und die Überarbeitungen bestehender Handelsabkommen spezifische Bestimmungen enthalten, durch die der Marktzugang für die Bahnindustrie insbesondere in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge deutlich verbessert wird und bei denen auch auf das Problem zunehmender Lokalisierungsanforderungen eingegangen wird und für gegenseitigen Zugang zu ausländischen Märkten für die Bahnindustrie gesorgt wird; fordert die Kommission auf, gleiche Ausgangsbedingungen für Marktteilnehmer von innerhalb und außerhalb Europas sicherzustellen;

40.

fordert die Kommission auf, für eine bessere Kohärenz zwischen der Handelspolitik der EU und der Industriepolitik zu sorgen, damit die Handelsstrategie den Erfordernissen der europäischen Industrie Rechnung trägt und damit die neue Generation der Handelsabkommen nicht weitere Verlagerungen und eine zunehmende Deindustrialisierung in der EU nach sich zieht;

41.

fordert die Kommission auf, entschlossen auf die Aufhebung der wichtigsten nichttarifären Handelshemmnisse hinzuarbeiten, die den Zugang der europäischen Bahnindustrie zu auswärtigen Märkten behindern, unter anderem der Hindernisse für Investitionen (insbesondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit Gemeinschaftsunternehmen) oder des Mangels an Transparenz und der Diskriminierung in den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (insbesondere zunehmende Forderungen nach lokalen Inhalten);

42.

betont die Relevanz und die Auswirkungen, die die Verhandlungen zu dem „internationalen Instrument über öffentliche Aufträge“ und die Überarbeitung der Verordnungen zu handelspolitischen Schutzinstrumenten für die europäische Bahnindustrie haben, und fordert den Rat und die Kommission auf, dies zu berücksichtigen und eng mit dem Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten, um zu einer raschen Einigung zu diesen Instrumenten zu gelangen; fordert die Kommission auf, zu berücksichtigen, welche Auswirkungen auf die Funktion von Handelsschutzmaßnahmen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Bahnindustrie es hätte, wenn staatlich gelenkten Wirtschaften oder anderen Nicht-Marktwirtschaften ein Marktwirtschaftsstatus zuerkannt würde;

43.

fordert die Kommission auf, eine kohärente EU-Handelsstrategie zu entwickeln, durch die die Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit, insbesondere in Bezug auf Japan, China und die USA, sichergestellt wird und durch die eine weitere Internationalisierung der Bahnindustrie, insbesondere von KMU, unterstützt wird, unter anderem durch die Förderung europäischer Standards und Technologien wie ERTMS auf internationaler Ebene und durch eine Prüfung, wie das Recht des geistigen Eigentums der europäischen Bahnindustrie besser geschützt werden kann (beispielsweise durch eine weitere Verbreitung des Europäischen Helpdesks für Rechte des geistigen Eigentums);

44.

fordert die Kommission auf, dazu beizutragen, sämtliche tarifären und nichttarifären Handelshemmnisse zu beseitigen, die Handelsverfahren für KMU der Bahnindustrie zu vereinfachen und dafür zu sorgen, dass sämtliche restriktiven Handelspraktiken auf den Drittmärkten schrittweise verschwinden; fordert die Kommission auf, darauf hinzuarbeiten, die Ausstellung von Arbeitsvisa für Beschäftigte europäischer KMU, die vorübergehend in Drittländer abgeordnet werden, zu erleichtern und die Anzahl der benötigten wirtschaftlichen Transaktionen für KMU zu reduzieren;

45.

weist darauf hin, dass bestimmte Drittländer derzeit nicht hinnehmbare Handelsverzerrungen schaffen, indem sie ihre einheimischen Exporteure beim Export über finanzielle Konditionen, die potenziellen Kunden bereitgestellt werden, übermäßig unterstützen; appelliert diesbezüglich an die Kommission, die chinesische Regierung davon zu überzeugen, der OECD-Vereinbarung über Exportkredite und ihrem spezifischen Kapitel über die Schieneninfrastruktur beizutreten; fordert parallel dazu die Kommission auf, ihre Arbeiten an den neuen weltweiten Leitlinien über Exportkredite innerhalb der Internationalen Arbeitsgruppe für Exportkredite zu verstärken;

Verbesserung der strategischen politischen Unterstützung für den Sektor

46.

fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über eine schlüssige EU-Strategie für die Industriepolitik zu veröffentlichen, die auf die Reindustrialisierung Europas abzielt und unter anderem auf Nachhaltigkeit und Energie- und Ressourceneffizienz basiert; fordert die Kommission auf, in diesem Dokument ihre Strategie zu wichtigen Branchen einschließlich der Bahnindustrie zu erläutern; sieht es als wichtig an, Ideen dazu aufzunehmen, wie eine hohe Fertigungstiefe in der EU erhalten werden kann;

47.

fordert die Kommission auf, einen Wirtschaftsdialog zur Bahnindustrie auf hoher Ebene zu organisieren, an dem die einschlägigen Mitglieder der Kommission, Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Rat, die Mitgliedstaaten, die Bahnindustrie, Gewerkschaften, Forschungsinstitute, die europäische Eisenbahnagentur und europäische Normungsorganisationen beteiligt sind; weist darauf hin, dass ein regelmäßiger Wirtschaftsdialog zur Bahnindustrie auf europäischer Ebene eine strukturierte Diskussion zu den horizontalen Herausforderungen für den Sektor und den Auswirkungen der EU-Politik auf die Wettbewerbsfähigkeit der Bahnindustrie ermöglichen würde;

48.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Politik, die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Bahnindustrie in der EU hat, das Ergebnis effektiver Kommunikation und Abstimmung zwischen den Verwaltungen der verschiedenen beteiligten Politikbereiche ist;

49.

ist der Ansicht, dass für die Stärkung und Entwicklung der europäischen Bahnindustrie politische Unterstützung vonseiten des Rates benötigt wird; fordert daher den Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ auf, die europäische Bahnindustrie konkret auf seine Tagesordnung zu setzen;

o

o o

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0219.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 7. Juni 2016

6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/147


P8_TA(2016)0238

Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommender WHO ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs im Namen der Europäischen Union mit Ausnahme der Bestimmungen, die in den Anwendungsbereich von Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen (14384/2015 — C8-0118/2016 — 2015/0101(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 086/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14384/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (15044/2013),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 33, 113, 114, 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0118/2016),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0154/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/148


P8_TA(2016)0239

Einheitliche technische Vorschriften für Radfahrzeuge: UNECE-Übereinkommen ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (13954/2015 — C8-0112/2016 — 2015/0249(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 086/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13954/2015),

unter Hinweis auf die Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (13954/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0112/2016),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0185/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu übermitteln.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/149


P8_TA(2016)0240

Handelsübereinkommen EU/Kolumbien und Peru (Beitritt Kroatiens) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12594/2014 — C8-0180/2015 — 2014/0234(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 086/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12594/2014),

unter Hinweis auf das Zusatzprotokoll zum Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12595/2014),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0180/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0155/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Zusatzprotokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kolumbien sowie der Republik Peru zu übermitteln.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/150


P8_TA(2016)0241

Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Güterstände internationaler Paare ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften) (08112/2016 — C8-0184/2016 — 2016/0061(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 086/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08112/2016),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0184/2016),

unter Hinweis auf die in Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 326 und 327 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Voraussetzungen,

gestützt auf Artikel 85 und Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A8-0192/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften);

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/151


P8_TA(2016)0242

Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO (justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums im Namen der Europäischen Union hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Verpflichtungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Festlegung von Straftaten (14387/2015 — C8-0119/2016 — 2015/0100(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 086/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14387/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (15044/2013),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 83 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0119/2016),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2016 zum Tabakabkommen (PMI-Abkommen) (1),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8-0198/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und OLAF zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0082.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/152


P8_TA(2016)0243

Märkte für Finanzinstrumente ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Daten (COM(2016)0056 — C8-0026/2016 — 2016/0033(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 086/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0056),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0026/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2016 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Mai 2016 (2),

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 18. Mai 2016 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0126/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P8_TC1-COD(2016)0033

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2016/1034.)


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/153


P8_TA(2016)0244

Märkte für Finanzinstrumente, Marktmissbrauch und Wertpapierlieferungen und -abrechnungen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer in Bezug auf bestimmte Daten (COM(2016)0057 — C8-0027/2016 — 2016/0034(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 086/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0057),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0027/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 29. April 2016 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Mai 2016 (2),

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 18. Mai 2016 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0125/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P8_TC1-COD(2016)0034

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/1033.)


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/154


P8_TA(2016)0245

Vorgeschlagene Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs — Rimantas Šadžius

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 über die vorgeschlagene Ernennung von Rimantas Šadžius zum Mitglied des Rechnungshofs (C8-0126/2016 — 2016/0805(NLE))

(Anhörung)

(2018/C 086/28)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0126/2016),

gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0183/2016),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 23. Mai 2016 den Kandidaten, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofs der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Rimantas Šadžius zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und — zur Information — dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Mittwoch, 8. Juni 2016

6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/155


P8_TA(2016)0253

Einsetzung eines Untersuchungsausschusses für die Prüfung von behauptetenVerstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung, dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (2016/2726(RSO))

(2018/C 086/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den von 337 Mitgliedern eingereichten Antrag, einen Untersuchungsausschuss zur Prüfung von behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung einzusetzen,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1),

gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (8),

unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (11),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (14),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (15),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2012/771/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (16), und die Empfehlung 2012/772/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung (17),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2016 an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung (COM(2016)0024),

gestützt auf Artikel 198 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um diebehaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht und Missstände bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung zu prüfen;

2.

beschließt, dem Untersuchungsausschuss den Auftrag zu erteilen,

das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2005/60/EG ordnungsgemäß durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese wirksam umzusetzen und durchzusetzen, unter Berücksichtigung der Verpflichtung der fristgerechten und wirksamen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849;

das mutmaßliche Versäumnis der Behörden von Mitgliedstaaten zu untersuchen, wie in der Richtlinie 2013/36/EU gefordert, Verwaltungssanktionen und weitere Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Institute anzuwenden, die schwere Verstöße gegen auf der Grundlage der Richtlinie 2005/60/EG erlassene nationale Vorschriften begangen haben;

das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2011/16/EU ordnungsgemäß durchzusetzen, sowie das der Behörden von Mitgliedstaaten, diese wirksam umzusetzen, insbesondere deren Artikel 9 Absatz 1 betreffend die spontane Übermittlung von steuerlich relevanten Informationen an einen anderen Mitgliedstaat in Fällen, in denen Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung vorliegen, unter Berücksichtigung der Verpflichtung der fristgerechten und wirksamen Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie 2014/107/EU; zu diesem Zweck und für Untersuchungen betreffend weitere Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit den erwähnten mutmaßlichen Verstößen oder Missständen den Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen zu nutzen, darunter allen relevanten Dokumenten der Gruppe „Verhaltenskodex“, die während der Arbeiten im Rahmen der Sonderausschüsse TAXE1 und TAXE2 vorgelegt wurden;

das mutmaßliche Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, die für den Umfang der Untersuchung gemäß diesem Beschluss relevanten Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchzusetzen;

das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2014/91/EU durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese umzusetzen und durchzusetzen;

das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2011/61/EU und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese umzusetzen und durchzusetzen;

das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2009/138/EG durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese umzusetzen und durchzusetzen;

das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2006/43/EG ordnungsgemäß durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese wirksam umzusetzen und durchzusetzen, unter Berücksichtigung der Verpflichtung der fristgerechten und wirksamen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinie 2014/56/EU;

das mutmaßliche Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, die Richtlinie 2013/34/EU umzusetzen;

das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, die Richtlinie 2012/17/EU ordnungsgemäß durchzusetzen, sowie das der Mitgliedstaaten, diese wirksam umzusetzen und durchzusetzen;

mögliche Verstöße von Mitgliedstaaten und ihren assoziierten und abhängigen Gebieten gegen den in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu untersuchen, soweit es für den Umfang dieser im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Untersuchung relevant ist; zu diesem Zweck insbesondere zu prüfen, ob entsprechende Verstöße aus dem mutmaßlichen Versäumnis resultieren können, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung von Vehikeln zu verhindern, die es ihren letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümern ermöglichen, ihre Identität vor Finanzinstituten und weiteren Vermittlern, Anwälten, Treuhand- und Unternehmensdienstleistern zu verschleiern, oder die Nutzung sämtlicher sonstigen Vehikel und Vermittler, die Geldwäsche sowie Steuerhinterziehung und Steuervermeidung in anderen Mitgliedstaaten erleichtern (einschließlich der Prüfung der Rolle von Treuhändern, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter und virtuellen Währungen), bei gleichzeitiger Berücksichtigung laufender aktueller Arbeitsprogramme auf Ebene der Mitgliedstaaten, mit denen angestrebt wird, diese Probleme zu regeln und ihre Auswirkungen zu verringern;

sämtliche diesbezüglich als notwendig erachteten Empfehlungen abzugeben, auch betreffend die Umsetzung der oben erwähnten Empfehlungen der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen, sowie betreffend aggressive Steuerplanung durch die Mitgliedstaaten, und die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der externen Strategie der Kommission für effektive Besteuerung sowie die Verbindungen zwischen dem Rechtsrahmen der Union und der Mitgliedstaaten und den Steuersystemen von Drittländern zu prüfen (d. h. Doppelbesteuerungsabkommen und Abkommen über den Informationsaustausch, Freihandelsabkommen), ebenso die auf internationaler Ebene (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, G20, Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und Vereinte Nationen) unternommenen Anstrengungen, die Transparenz der Daten zur Feststellung der Kundenidentität zu fördern;

3.

beschließt, dass der Untersuchungsausschuss seinen endgültigen Bericht innerhalb von 12 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses vorlegt;

4.

beschließt, dass der Untersuchungsausschuss bei seiner Arbeit sämtliche relevanten Entwicklungen in seinem Zuständigkeitsbereich, die während seiner Mandatszeit auftreten, berücksichtigen sollte;

5.

beschließt, dass sämtliche vom Untersuchungsausschuss und vom TAXE2-Sonderausschuss abgegebenen Empfehlungen von den zuständigen ständigen Ausschüssen aufgegriffen werden sollten;

6.

legt die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses auf 65 fest;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen.


(1)  ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(4)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(5)  ABl. L 064 vom 11.3.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.

(7)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186.

(8)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1.

(10)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(11)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(12)  ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77.

(13)  ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196.

(14)  ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19.

(15)  ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1.

(16)  ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 37.

(17)  ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 41.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/159


P8_TA(2016)0254

Abkommen EU/Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12080/2015 — C8-0400/2015 — 2015/0193(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 086/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12080/2015),

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Palau über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12077/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0400/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0177/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Palau zu übermitteln.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/160


P8_TA(2016)0255

Abkommen EU/Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12089/2015 — C8-0374/2015 — 2015/0196(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 086/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12089/2015),

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Tonga über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12087/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0374/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0179/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Tonga zu übermitteln.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/161


P8_TA(2016)0256

Abkommen EU/Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12095/2015 — C8-0390/2015 — 2015/0201(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 086/32)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12095/2015),

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (12094/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0390/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0178/2016),

1.

erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kolumbien zu übermitteln.


6.3.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/162


P8_TA(2016)0257

Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Übereinkommens in Form einer Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (06925/2016 — C8-0141/2016 — 2016/0067(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 086/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06925/2016),

unter Hinweis auf die Ministererklärung der WTO vom 16. Dezember 2015 über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (06926/2016),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0141/2016),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0186/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Welthandelsorganisation zu übermitteln.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/163


P8_TA(2016)0258

Kontrollmaßnahmen für α-PVP *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz 1-Phenyl-2-(1-Pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP) (15386/2015 — C8-0115/2016 — 2015/0309(CNS))

(Anhörung)

(2018/C 086/34)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag des Rates (15386/2015),

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0115/2016),

unter Hinweis auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0175/2016),

1.

billigt den Entwurf des Rates;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/164


P8_TA(2016)0259

Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Übereinkommen über schädliche und gefährliche Stoffe und Beitritt zu diesem Protokoll mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten im Namen der Union und ihren Beitritt zu diesem Protokoll, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (13806/2015 — C8-0410/2015 — 2015/0135(NLE))

(2018/C 086/35)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13806/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0410/2015),

unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 (1),

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (im Folgenden: HNS-Übereinkommen von 1996),

unter Hinweis auf das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen von 1996 (im Folgenden: HNS-Übereinkommen von 2010),

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2015)0304),

unter Hinweis auf den Beschluss 2002/971/EG des Rates vom 18. November 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das HNS-Übereinkommen von 1996 zu ratifizieren oder diesem beizutreten (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (3) (im Folgenden „Umwelthaftungsrichtlinie“ oder „UHRL“),

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission zum Protokoll des Ausschusses der Ständigen Vertreter und des Rates vom 20. November und vom 8. Dezember 2015 (4),

unter Hinweis auf das Dokument der Schifffahrtsindustrie vom 18. September 2015, in dem gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten dem Protokoll von 2010 des HNS-Übereinkommens baldmöglichst entsprechend dem von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz ratifizieren oder ihm beitreten (5),

unter Hinweis auf den von BIO Intelligence Service für die Kommission erstellten Abschlussbericht mit dem Titel „Study on ELD Effectiveness: scope and exceptions“ vom 19. Februar 2014 (6),

unter Hinweis auf den Vermerk des Juristischen Diensts des Parlaments vom 11. Februar 2016 zu der Rechtsgrundlage für den oben genannten Vorschlag für einen Beschluss des Rates (SJ-0066/16) und die nachfolgende Stellungnahme in Form eines Schreibens zu der angemessenen Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag für einen Beschluss, die vom Rechtsausschuss am 19. Februar 2016 angenommen (7) und dem Bericht A8-0191/2016 beigefügt wurde,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Rechtsausschusses (A8-0191/2016),

A.

in der Erwägung, dass das Ziel des HNS-Übereinkommens von 2010 darin besteht, für Rechenschaftspflicht sowie für die Zahlung angemessener, unverzüglicher und wirksamer Entschädigung für Verlust oder Schaden durch den spezifischen internationalen HNS-Entschädigungsfonds zu sorgen, wenn Personen, Eigentum oder die Umwelt durch die Beförderung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen auf See betroffen sind;

B.

in der Erwägung, dass es daher einerseits für mögliche Umweltschäden das Verursacherprinzip und die Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung vorsieht und somit in die Umweltpolitik der Union und unter die entsprechend geltenden allgemeinen Grundsätze fällt, und andererseits darauf abzielt, Aspekte in Bezug auf Schäden zu regulieren, die als Folge des Seeverkehrs entstehen, sowie diese Schäden zu verhindern oder zu minimieren, so dass es in den Bereich der Verkehrspolitik der Union fällt;

C.

in der Erwägung, dass sich ausweislich des Vorschlags der Kommission (COM(2015)0304) daher der Abschluss des HNS-Übereinkommens von 2010 und dessen Geltungsbereich einerseits und die Bestimmungen der Umwelthaftungsrichtlinie andererseits überschneiden würden;

D.

in der Erwägung, dass sich das HNS-Übereinkommen von 2010 im Hinblick auf den Geltungsbereich in Bezug auf Schäden im Hoheitsgebiet und in den der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaaten unterstehenden Meeresgewässern, Schäden durch Kontaminierung der Umwelt in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder in einer entsprechenden Zone (bis zu 200 Seemeilen von den Basislinien) eines Vertragsstaats und Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden mit der Umwelthaftungsrichtlinie überschneidet;

E.

in der Erwägung, dass das HNS-Übereinkommen von 2010 eine verschuldensunabhängige Haftung des Schiffseigners für durch die Beförderung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen auf See verursachte Schäden, die unter das Übereinkommen fallen, vorsieht sowie auch die Verpflichtung des Eigentümers zum Abschluss einer Versicherung oder anderweitigen finanziellen Sicherheitsleistung zur Deckung der Haftung für Schäden, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, wobei weitere Ansprüche gegen den Schiffseigner nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden können (Artikel 7 Absätze 4 und 5);

F.

in der Erwägung, dass damit die Gefahr eines potenziellen Konflikts zwischen der UHRL und dem HNS-Übereinkommen von 2010 besteht, die insofern mit Artikel 4 Absatz 2 UHRL abgewendet werden kann, als es darin wörtlich heißt, dass diese Richtlinie „nicht für Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die infolge eines Vorfalls eintreten, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anhang IV aufgeführten internationalen Übereinkommen, einschließlich etwaiger künftiger Änderungen dieser Übereinkommen, fällt, das in dem betroffenen Mitgliedstaat in Kraft ist“ gilt;

G.

in der Erwägung, dass somit Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die von dem HNS-Übereinkommen von 2010 erfasst werden, wenn dieses in Kraft tritt, aus dem Anwendungsbereich der UHRL ausgeschlossen sind, es sei denn, alle Mitgliedstaaten ratifizieren das HNS-Übereinkommen von 2010 gleichzeitig oder treten ihm gleichzeitig bei, wobei es andernfalls in Bezug auf einige Mitgliedstaaten, die dem HNS-Übereinkommen beigetreten sind, und anderen, die der UHRL unterliegen, dazu kommen kann, dass ein fragmentiertes Rechtsumfeld entsteht; in der Erwägung, dass dies dazu führen dürfte, dass den Opfern der Verschmutzung wie Küstengemeinden, Fischer usw. eine unterschiedliche Behandlung zuteil wird, was im Übrigen gegen den Geist des HNS-Übereinkommens von 2010 verstoßen würde;

H.

in der Erwägung, dass die Grundsätze, auf denen die Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation beruhen und die auch für das HNS-Übereinkommen von 2010 gelten, die Folgenden sind: verschuldensunabhängige Haftung des Schiffseigners, Pflichtversicherung zur Deckung von Schadensersatzansprüchen Dritter, direkter Regressanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer, Beschränkung der Haftung und — im Fall von Öl und schädlichen und gefährlichen Stoffen — Bereitstellung eines besonderen Ausgleichsfonds für die Schäden, die die Haftungshöchstbeträge des Schiffseigners übersteigen;

I.

in der Erwägung, dass es im Interesse der gesamten Union liegt, dass eine einheitliche Haftungsregelung für durch die Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffen auf See verursachte Schäden besteht;

J.

in der Erwägung, dass es nicht absolut klar ist, ob Artikel 4 Absatz 2 UHRL bedeutet, dass die Anwendung der UHRL in einem Mitgliedstaat, der das HNS-Übereinkommen von 2010 ratifiziert hat, nicht möglich ist, oder ob die Beschränkung nur insofern begrenzt ist, als die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt;

K.

in der Erwägung, dass es sich bei dem HNS-Übereinkommen von 2010 um eine Schadensersatzregelung handelt und sie daher in Bezug auf Regelungen, wonach die Unternehmen verpflichtet sind und die zuständigen Behörden angewiesen sind, von Unternehmen zu verlangen, unmittelbar drohenden Umweltschäden vorzubeugen oder diese Umweltschäden zu verhindern oder ggf. für Abhilfe zu sorgen, nicht so weit geht wie die UHRL;

L.

in der Erwägung, dass nach dem HNS-Übereinkommen von 2010 anders als im Fall der UHRL bei anderen als wirtschaftlichen Schäden keine Entschädigung gewährt werden kann;

M.

in der Erwägung, dass die UHRL Unternehmen keine obligatorische Deckungsvorsorge auferlegt, mit der die Finanzierung von Vorsorge- und Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf Umweltschäden gewährleistet werden soll, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat strengere Vorschriften als die der UHRL erlassen;

N.

in der Erwägung, dass das HNS-Übereinkommen von 2010 eine klare Verpflichtung des Eigentümers zum Abschluss einer Versicherung oder einer anderweitigen finanziellen Sicherheitsleistung zur Deckung der Haftung für Schäden, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, vorsieht;

O.

in der Erwägung, dass sich die anderen in Anhang IV der UHRL aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation als wirksam erwiesen haben, weil durch eindeutige Klärung der Haftungsfrage ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ökologischen und geschäftlichen Interessen erreicht wurde, denn normalerweise bestehen in der Frage, wer haftet, keine Unklarheiten, und es wurden eine Pflichtversicherung und zügige Entschädigungsmechanismen eingeführt, die nicht nur auf Umweltschäden begrenzt sind;

1.

ersucht den Rat und die Kommission, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen:

i)

es ist für die Einhaltung des in Artikel 5 Absatz 1 EUV festgelegten Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der EU und die Achtung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu sorgen, wonach sich die „Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts […] auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen [muss], zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“ (8).

ii)

folglich ist die Stellungnahme in Form eines Schreibens des Rechtsausschusses vom 19. Februar 2016 zu berücksichtigen, worin es heißt:

„Da der vorgeschlagene Beschluss des Rates die Mitgliedstaaten ermächtigen soll, das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen im Namen der Europäischen Union zu ratifizieren oder ihm im Namen der Europäischen Union beizutreten, und folglich durch das HNS-Übereinkommen von 2010 gebunden zu sein, und in Anbetracht dessen, dass dieses Übereinkommen nicht nur Fälle umweltbezogener Schäden (Umsetzung des Grundsatzes der Vorbeugung und des Verursacherprinzips), sondern auch Fälle nicht umweltbezogener Schäden erfasst, die beide durch die Beförderung bestimmter Stoffe auf See entstehen, stellen Artikel 100 Absatz 2 AEUV, Artikel 192 Absatz 1 AEUV und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV die angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag vor.“

iii)

im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (9) ist dafür zu sorgen, dass durch die Ratifizierung des HNS-Übereinkommens von 2010 bzw. den Beitritt zu diesem Übereinkommen die Einheitlichkeit, Integrität und Wirksamkeit gemeinsamer Regeln der EU nicht beeinträchtigt werden;

iv)

in dieser Hinsicht sind die Überschneidungen zwischen der Umwelthaftungsrichtlinie und dem HNS-Übereinkommen von 2010 in Bezug auf Schäden im Hoheitsgebiet und in den der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Meeresgewässern, Schäden durch Kontaminierung der Umwelt in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder in einer entsprechenden Zone (bis zu 200 Seemeilen von den Basislinien) eines Vertragsstaats und Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden (vorbeugende Maßnahmen, primäre Sanierung und ergänzende Sanierung) in höherem Maße zu beachten;

v)

es ist dafür zu sorgen, dass es möglichst nicht zu einem Konflikt zwischen der Umwelthaftungsrichtlinie und dem HNS-Übereinkommen von 2010 kommt bzw. diese Gefahr minimal ist, indem mit allen geeigneten Maßnahmen gewährleistet wird, dass die Ausschließlichkeitsklausel gemäß Artikel 7 Absatz 4 und 5 des HNS-Übereinkommens von 2010, wonach weitere Ansprüche gegen den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden können, uneingeschränkt von den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Anhang IV der Umwelthaftungsrichtlinie dieses Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, geachtet wird;

vi)

es ist zudem dafür zu sorgen, dass sich das Risiko der Entstehung und Verfestigung von Wettbewerbsnachteilen für die Staaten, die bereit sind, dem HNS-Übereinkommen von 2010 beizutreten, im Vergleich zu den Staaten, die diesen Prozess möglicherweise aufhalten möchten und weiterhin nur der UHRL unterworfen sind, minimiert;

vii)

es ist dafür zu sorgen, dass im Bereich der Haftung im Seeverkehr nicht auf Dauer zwei Regelungen — eine der Union und eine internationale — nebeneinander gelten, da dies zu einer Fragmentierung des Unionsrechts führen würde und darüber hinaus die klare Zuweisung der Haftung gefährden würde und zu langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten zum Nachteil der Opfer und der Schifffahrtsindustrie führen könnte;

viii)

hierzu ist zu gewährleisten, dass den Mitgliedstaaten eine klare Verpflichtung auferlegt wird, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein konkretes Ergebnis zu erreichen, d. h. das HNS-Übereinkommen von 2010 in einem angemessenen Zeitraum zu ratifizieren oder ihm beizutreten, was nicht länger als zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Rates in Anspruch nehmen sollte;

2.

kommt zu dem Schluss, dass diese Entschließung eine weitere Möglichkeit für den Rat und die Kommission wäre, den Empfehlungen in Ziffer 1 nachzukommen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, weitere Erörterungen mit der Kommission und dem Rat zu fordern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.

(2)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 55.

(3)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(4)  Punkt-Vermerk 3142/15.

(5)  Online abrufbar unter: http://www.ics-shipping.org/docs/default-source/Submissions/EU/hazardous-and-noxious-substances.pdf.

(6)  Online abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/legal/liability/pdf/BIO%20ELD%20Effectiveness_report.pdf.

(7)  PE576.992

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C-130/10, ECLI:EU:C:2012:472, Randnummer 42.

(9)  Gutachten des Gerichtshofs vom 19. März 1993, 2/91, ECLI:EU:C:1993:106, Randnummer 25; Urteil des Gerichtshofs vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C-467/98, ECLI:EU:C:2002:625, Randnummer 82; Gutachten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2006, 1/03, ECLI:EU:C:2006:81, Randnummern 120 und 126; Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/168


P8_TA(2016)0260

Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem Übereinkommen über schädliche und gefährliche Stoffe und Beitritt zu diesem Protokoll im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, im Hinblick auf die Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (14112/2015 — C8-0409/2015 — 2015/0136(NLE))

(2018/C 086/36)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (14112/2015),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 81 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0409/2015),

unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks;

unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 (1),

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (im Folgenden „HNS-Übereinkommen“),

unter Hinweis auf das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen von 1996 (im Folgenden „HNS-Übereinkommen von 2010“),

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2015)0305),

unter Hinweis auf den Beschluss 2002/971/EG des Rates vom 18. November 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das HNS-Übereinkommen von 1996 zu ratifizieren oder diesem beizutreten (2),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (das „HNS-Übereinkommen“) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren (COM(2001)0674),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) („Neufassung der Brüssel-I-Verordnung“),

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission zum Protokoll des Ausschusses der Ständigen Vertreter und des Rates vom 20. November und 8. Dezember 2015 (4),

unter Hinweis auf den Vermerk der Schifffahrtsindustrie vom 18. September 2015, in dem gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen baldmöglichst entsprechend dem von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz ratifizieren oder ihm beitreten (5),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Rechtsausschusses (A8-0190/2016),

A.

in der Erwägung, dass das Ziel des HNS-Übereinkommens von 2010 darin besteht, für Rechenschaftspflicht sowie für die Zahlung angemessener, unverzüglicher und wirksamer Entschädigung für Verlust oder Schaden in Bezug auf Personen, Eigentum oder die Umwelt, die durch die Beförderung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen auf See entstehen, durch den spezifischen internationalen HNS-Entschädigungsfonds zu sorgen;

B.

in der Erwägung, dass die Grundsätze, auf denen die Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, darunter auch das HNS-Übereinkommen von 2010, beruhen, verschuldensunabhängige Haftung des Schiffseigners, Pflichtversicherung zur Deckung von Schadensersatzansprüchen Dritter, direkter Regressanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer, Beschränkung der Haftung und — im Fall von Öl und schädlichen und gefährlichen Stoffen — Bereitstellung eines besonderen Entschädigungsfonds für die Schäden, die die Haftungshöchstbeträge des Schiffseigners übersteigen, sind;

C.

in der Erwägung, dass es daher einerseits für mögliche Umweltschäden das Verursacherprinzip und die Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung vorsieht und somit in die Umweltpolitik der Union und unter die entsprechend geltenden allgemeinen Grundsätze fällt, und andererseits darauf abzielt, Aspekte in Bezug auf Schäden zu regulieren, die als Folge des Seeverkehrs entstehen, sowie diese Schäden zu verhindern oder zu minimieren, sodass es in den Bereich der Verkehrspolitik der Union fällt;

D.

in der Erwägung, dass das HNS-Übereinkommen von 2010 Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten im Falle von Ersatzansprüchen, die Geschädigte für Schäden, die unter das Übereinkommen fallen, gegenüber dem Eigentümer oder seinem Versicherer oder gegenüber dem spezifischen HNS-Entschädigungsfonds geltend machen, enthält und auch Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Gerichte der Vertragsstaaten;

E.

in der Erwägung, dass sich ausweislich des Vorschlags der Kommission (COM(2015)0305) daher der Abschluss des HNS-Übereinkommens von 2010 und dessen Geltungsbereich einerseits und die Bestimmungen der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung andererseits überschneiden würden;

F.

in der Erwägung, dass die Neufassung der Brüssel-I-Verordnung mehrere Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Gerichtsstands enthält, während gleichzeitig Kapitel IV des HNS-Übereinkommens von 2010 sehr restriktive Regelungen zur Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung umfasst, damit für einheitliche Ausgangsbedingungen für Kläger und die einheitliche Anwendung der Vorschriften über Haftung und Entschädigung gesorgt ist;

G.

in der Erwägung, dass das spezifische System der Zuständigkeit des HNS-Übereinkommens von 2010 einerseits darauf abzielt, sicherzustellen, dass sich die Opfer von Unfällen auf klare Verfahrensvorschriften und Rechtssicherheit stützen können, sodass wirksamere Klagen vor Gerichten erreicht werden, und andererseits die mit der Anwendung eines gesonderten Systems der Zuständigkeit in der Union verbundenen antizipierten rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten im Vergleich zu dem, was für andere Parteien des HNS-Übereinkommens von 2010 gilt, eine Ausnahme zu der allgemeinen Anwendung der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung rechtfertigen;

H.

in der Erwägung, dass Dänemark vom Anwendungsbereich von Titel V des dritten Teils des AEUV ausgenommen ist und sich daher nicht an der Annahme des vorgeschlagenen Beschlusses des Rates im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen beteiligt;

I.

in der Erwägung, dass die Überschneidungen zwischen dem HNS-Übereinkommen von 2010 und den Vorschriften der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen die Rechtsgrundlage für die Annahme des Beschlusses 2002/971/EG gebildet haben, da das HNS-Übereinkommen von 1996 durch das Protokoll von 2010 geändert wurde und die Bewertung der Auswirkungen des HNS-Übereinkommens von 2010 auf die EU-Vorschriften unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs und der Vorschriften der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (UHRL) (6) erfolgen sollte, die seit der Annahme des Beschlusses 2002/971/EG Teil der Rechtsordnung der EU war;

J.

in der Erwägung, dass die UHRL Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die von dem HNS-Übereinkommen von 2010 erfasst werden, wenn dieses in Kraft tritt, aus seinem Anwendungsbereich ausschließt (Artikel 4 Absatz 2 und Anhang IV UHRL);

K.

in der Erwägung, dass das HNS-Übereinkommen von 2010 eine verschuldensunabhängige Haftung des Schiffseigners für alle durch die Beförderung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen auf See verursachte Schäden, die unter das Übereinkommen fallen, vorsieht sowie auch die Verpflichtung des Eigentümers zum Abschluss einer Versicherung oder anderweitigen finanziellen Sicherheitsleistung zur Deckung der Haftung für Schäden, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, wobei weitere Ansprüche gegen den Schiffseigner nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden können (Artikel 7 Absätze 4 und 5);

L.

in der Erwägung, dass dann, wenn nicht alle Mitgliedstaaten das HNS-Übereinkommen von 2010 gleichzeitig ratifizieren oder ihm gleichzeitig beitreten, die Gefahr besteht, dass die Schifffahrtsindustrie gleichzeitig zwei unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterworfen ist — einer der EU und einer internationalen –, was auch zu Unterschieden zwischen den Opfern der Verschmutzung wie z. B. Küstengemeinden und Fischern führen könnte und auch gegen den Geist der HNS-Übereinkommens von 2010 verstoßen würde;

M.

in der Erwägung, dass sich die anderen in Anhang IV der UHRL aufgeführten Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation als wirksam erwiesen haben, da mit ihnen ein Gleichgewicht zwischen Umwelt- und Geschäftsinteressen geschaffen werden konnte, und zwar durch die klare Kanalisierung der Haftung, sodass normalerweise keine Unsicherheit besteht, wer haftende Partei ist, und durch die Schaffung einer Pflichtversicherung und zügiger Entschädigungsmechanismen, die nicht nur auf Umweltschäden begrenzt sind;

1.

ersucht den Rat und die Kommission, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen:

i)

im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (7) dafür zu sorgen, dass die internationalen Verpflichtungen durch die Ratifizierung des HNS-Übereinkommens von 2010 bzw. den Beitritt zu diesem Übereinkommen die Einheitlichkeit, Integrität und Wirksamkeit gemeinsamer Regeln der EU nicht beeinträchtigt werden;

ii)

in dieser Hinsicht Überschneidungen zwischen der Neufassung der Brüssel-I-Verordnung und dem HNS-Übereinkommen von 2010 in Bezug auf Verfahrensvorschriften für Entschädigungsansprüche und Klagen im Rahmen des Übereinkommens vor den Gerichten der Vertragsstaaten in höherem Maße zu beachten;

iii)

dafür zu sorgen, dass die Möglichkeiten für einen Konflikt zwischen der UHRL und dem HNS-Übereinkommen von 2010 auf ein Minimum sinken, indem alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, damit die Ausschließlichkeitsklausel gemäß Artikel 7 Absatz 4 und 5 des HNS-Übereinkommens von 2010, wonach weitere Ansprüche gegen den Schiffseigner nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden können, von den Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, uneingeschränkt geachtet wird;

iv)

auch dafür zu sorgen, dass sich das Risiko der Schaffung und Konsolidierung von Wettbewerbsnachteilen für die Staaten, die bereit sind, dem HNS-Übereinkommen von 2010 beizutreten, im Vergleich zu den Staaten, die diesen Prozess möglicherweise aufhalten möchten und weiterhin nur der UHRL unterworfen sind, minimiert;

v)

für die Beseitigung der dauerhaften Ko-Existenz zweier Regelungen im Bereich der Haftung im Seeverkehr — einer der EU und einer internationalen — zu sorgen, da dies zu einer Fragmentierung des Unionsrechts führen und darüber hinaus die klare Kanalisierung der Haftung gefährden würde und zu langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten zum Nachteil der Opfer und der Schifffahrtsindustrie führen könnte;

vi)

in dieser Hinsicht zu gewährleisten, dass den Mitgliedstaaten eine klare Verpflichtung auferlegt wird, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ein konkretes Ergebnis zu erreichen, d. h. das HNS-Übereinkommen von 2010 in einem angemessenen Zeitraum zu ratifizieren oder ihm beizutreten, was nach Inkrafttreten des Beschlusses des Rates nicht mehr als zwei Jahre in Anspruch nehmen sollte;

2.

kommt zu der Schlussfolgerung, dass diese Entschließung eine weitere Möglichkeit für den Rat und die Kommission wäre, den Empfehlungen in Ziffer 1 nachzukommen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, weitere Erörterungen mit der Kommission und dem Rat zu fordern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.

(2)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 55.

(3)  ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.

(4)  Punkt-Vermerk 13142/15.

(5)  Online abrufbar unter http://www.ics-shipping.org/docs/default-source/Submissions/EU/hazardous-and-noxious-substances.pdf.

(6)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(7)  Gutachten des Gerichtshofs vom 19. März 1993, 2/91, ECLI:EU:C:1993:106, Randnummer 25; Urteil des Gerichtshofs vom 5. November 2002, Kommission/Dänemark, C-467/98, ECLI:EU:C:2002:625, Randnummer 82; Gutachten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2006, 1/03, ECLI:EU:C:2006:81, Randnummern 120 und 126; Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/172


P8_TA(2016)0261

Rahmenabkommen EU/Philippinen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Beitritt Kroatiens) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (13085/2014 — C8-0009/2015 — 2014/0224(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 086/37)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13085/2014),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (13082/2014),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207, Artikel 209 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0009/2015),

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0148/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen zu übermitteln.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/173


P8_TA(2016)0262

Rahmenabkommen EU/Philippinen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Zustimmung) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (05431/2015 — C8-0061/2015 — 2013/0441(NLE))

(Zustimmung)

(2018/C 086/38)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (05431/2015),

unter Hinweis auf den Entwurf eines Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (15616/2010),

unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207, Artikel 209 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0061/2015),

unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom 8. Juni 2016 (1) zu dem Entwurf eines Beschlusses,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0149/2016),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0263.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/174


P8_TA(2016)0264

Makrofinanzhilfe für Tunesien ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Tunesien (COM(2016)0067 — C8-0032/2016 — 2016/0039(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 086/39)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0067),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0032/2016),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 1. Juni 2016 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0187/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P8_TC1-COD(2016)0039

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Tunesien

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/1112.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Dieser Beschluss wird unbeschadet der Gemeinsamen Erklärung erlassen, die zusammen mit dem Beschluss 778/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen wurde und weiterhin als Grundlage für alle Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates über Makrofinanzhilfen für Drittländer und Drittlandsgebiete zu betrachten ist.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/176


P8_TA(2016)0265

Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Praktiken zur Steuervermeidung mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (COM(2016)0026 — C8-0031/2016 — 2016/0011(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung)

(2018/C 086/40)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0026),

gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0031/2016),

unter Hinweis auf die vom maltesischen Parlament und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0189/2016),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die gegenwärtigen politischen Prioritäten im internationalen Steuerwesen stellen darauf ab, eine Besteuerung an dem Ort der Gewinnerwirtschaftung und der Wertschöpfung zu gewährleisten. Es kommt wesentlich darauf an, das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme wiederherzustellen und den Regierungen eine wirksame Ausübung ihrer Steuerhoheit zu ermöglichen. Diese neuen politischen Ziele wurden im Rahmen der Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS) in konkrete Handlungsempfehlungen umgesetzt. Dem Bedarf nach ausgewogener Besteuerung entsprechend hat die Kommission in einer Mitteilung vom 17. Juni 2015 einen Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union (3) (im Folgenden „Aktionsplan“) vorgestellt.

(1)

Die gegenwärtigen politischen Prioritäten im internationalen Steuerwesen stellen darauf ab, eine Besteuerung an dem Ort der Gewinnerwirtschaftung und der Wertschöpfung zu gewährleisten. Es kommt wesentlich darauf an, das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme wiederherzustellen und den Regierungen eine wirksame Ausübung ihrer Steuerhoheit zu ermöglichen. Diese neuen politischen Ziele wurden im Rahmen der Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS) in konkrete Handlungsempfehlungen umgesetzt. Dem Bedarf nach ausgewogener Besteuerung entsprechend hat die Kommission in einer Mitteilung vom 17. Juni 2015 einen Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union (3) (im Folgenden „Aktionsplan“) vorgestellt , in dem sie einräumt, dass eine vollwertige gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) einschließlich eines angemessenen und gerechten Verteilungsschlüssels vonnöten wäre, wenn die künstlichen BEPS-Strategien wirklich bekämpft werden sollen. Die Kommission sollte vor diesem Hintergrund unverzüglich einen ambitionierten Vorschlag über eine GKKB vorlegen, und die Legislative sollte die Verhandlungen über dieses entscheidende Dossier unverzüglich abschließen. DemStandpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) sollte hinreichend Rechnung getragen werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)

Die Union vertritt die Auffassung, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerflucht und Steuervermeidung eine vorrangige politische Priorität darstellt, da missbräuchliche Praktiken aggressiver Steuerplanung mit Blick auf die Integrität des Binnenmarkts und die soziale Gerechtigkeit nicht hinnehmbar sind.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Als OECD-Mitglieder haben sich die meisten Mitgliedstaaten verpflichtet, die am 5. Oktober 2015 veröffentlichten Ergebnisse der 15 BEPS-Aktionspunkte umzusetzen. Für das gute Funktionieren des Binnenmarkts kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten — zumindest — ihre BEPS-Verpflichtungen erfüllen und allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung und zur Gewährleistung einer fairen und effizienten Besteuerung in der Union ergreifen und dabei in kohärenter und koordinierter Weise vorgehen. In einem Raum hochgradig integrierter Volkswirtschaften bedarf es gemeinsamer strategischer Konzepte und eines abgestimmten Vorgehens, um den Binnenmarkt in seiner Funktionsfähigkeit zu stärken und die positiven Auswirkungen der BEPS-Initiative zu maximieren. Zudem kann ein gemeinsamer Rahmen eine Fragmentierung des Marktes verhindern und bezüglich der derzeitigen Inkongruenzen und Verzerrungen Abhilfe schaffen. Wenn die nationalen Durchführungsmaßnahmen EU-weit einheitlich ausgerichtet sind, haben die Steuerpflichtigen nicht zuletzt die Gewähr, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.

(2)

Als OECD-Mitglieder haben sich die meisten Mitgliedstaaten verpflichtet, die am 5. Oktober 2015 veröffentlichten Ergebnisse der 15  Aktionspunkte zur Bekämpfung echter Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung umzusetzen. Für das gute Funktionieren des Binnenmarkts kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten — zumindest — ihre BEPS-Verpflichtungen erfüllen und allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung und zur Gewährleistung einer fairen und effizienten Besteuerung in der Union ergreifen und dabei in kohärenter und koordinierter Weise vorgehen. In einem Raum hochgradig integrierter Volkswirtschaften bedarf es gemeinsamer strategischer Konzepte und eines abgestimmten Vorgehens, um den Binnenmarkt in seiner Funktionsfähigkeit zu stärken und die positiven Auswirkungen der Initiative zur Bekämpfung echter Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu maximieren , dabei aber gleichzeitig der Wettbewerbsfähigkeit der auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen angemessen Rechnung zu tragen . Zudem kann ein gemeinsamer Rahmen eine Fragmentierung des Marktes verhindern und bezüglich der derzeitigen Inkongruenzen und Verzerrungen Abhilfe schaffen. Wenn die nationalen Durchführungsmaßnahmen EU-weit einheitlich ausgerichtet sind, haben die Steuerpflichtigen nicht zuletzt die Gewähr, dass die betreffenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. In einer Union, in der sich die einzelstaatlichen Märkte stark voneinander unterscheiden, ist es nach wie vor entscheidend, dass eine umfassende Folgenabschätzung aller beabsichtigten Maßnahmen vorgenommen wird, wenn diese gemeinsame Linie von möglichst vielen Mitgliedstaaten unterstützt werden soll.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Da Steueroasen laut OECD als transparent eingestuft werden können, sollten Vorschläge zur Erhöhung der Transparenz von Treuhandfonds und Stiftungen vorgelegt werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Den Steuerbehörden müssen unbedingt angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie wirksam gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vorgehen können und sich so auch die Transparenz verbessert, was die Tätigkeiten multinationaler Unternehmen angeht, und zwar insbesondere in Bezug auf den erwirtschafteten Gewinn, die gezahlten Ertragsteuern, erhaltene Beihilfen, Steuererstattungen, die Anzahl der Mitarbeiter und Vermögenswerte.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)

Die Mitgliedstaaten sollten sowohl in den einschlägigen Rechtsvorschriften als auch in bilateralen Steuerabkommen eine gemeinsame Bestimmung des Begriffs Betriebsstätte zur Anwendung bringen, die Artikel 5 des OECD - Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht, damit Betriebsstätten einheitlich behandelt werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)

Damit bei der Gewinnzurechnung zur Betriebsstätte nicht uneinheitlich vorgegangen wird, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Gewinnzurechnung zur Betriebsstätte gemäß Artikel 7 des OECD - Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen anwenden und ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und bilateralen Abkommen im Zuge anstehender Überprüfungen an diese Vorschriften anpassen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Es bedarf Vorschriften, um der Aushöhlung der Steuerbasis (Gewinnverkürzung) im Binnenmarkt und der Gewinnverlagerung aus dem Binnenmarkt entgegenzuwirken. Um zu diesem Ziel beizutragen, bedarf es folgender Maßnahmen: Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke), Wegzugsbesteuerung, Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switch-over-Klausel), allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen. Führen diese Vorschriften zu Doppelbesteuerung, sollten Steuerpflichtige durch Abzug der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland entrichteten Steuer entlastet werden. Die Vorschriften sollen somit nicht nur Steuervermeidung unterbinden, sondern auch verhindern, dass Markthemmnisse wie Doppelbesteuerung entstehen.

(5)

Es bedarf Vorschriften, um der Aushöhlung der Steuerbasis (Gewinnverkürzung) im Binnenmarkt und der Gewinnverlagerung aus dem Binnenmarkt entgegenzuwirken. Um zu diesem Ziel beizutragen, sind folgende Maßnahmen notwendig : Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke) , grundlegende Maßnahmen zur Abwehr der Nutzung von Gebieten mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder Niedrigsteuergebieten zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung , Wegzugsbesteuerung, eindeutige Bestimmung des Begriffs Betriebsstätte, genaue Vorschriften für Verrechnungspreise, Rahmenregelung für Patent-Box-Systeme, Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switch-over-Klausel) , sofern mit einem Drittland kein tragfähiges Steuerabkommen ähnlicher Wirkung besteht , allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen, Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen. Führen diese Vorschriften zu Doppelbesteuerung, sollten Steuerpflichtige durch Abzug der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland entrichteten Steuer entlastet werden. Die Vorschriften sollen somit nicht nur Steuervermeidung unterbinden, sondern auch verhindern, dass Markthemmnisse wie Doppelbesteuerung entstehen. Damit diese Vorschriften auch ordnungsgemäß angewendet werden, sollten den Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Allerdings muss auch dringend ein einheitlicher Regelungsrahmen für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns grenzüberschreitend tätiger Unternehmen in der Union festgelegt werden, in dessen Rahmen Unternehmensgruppen als Fiskaleinheit gelten, um den Binnenmarkt zu stärken und viele der Schwachstellen des aktuellen Regelungsrahmens für die Körperschaftsteuer, durch die eine aggressive Steuerplanung überhaupt erst möglich ist, zu beseitigen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Um ihre Steuerbelastung insgesamt zu verringern, betreiben internationale Unternehmensgruppen zunehmend Gewinnverlagerung, häufig durch überhöhte Zinszahlungen aus Hochsteuergebieten in Niedrigsteuergebiete. Die Zinsschranke soll derartige Praktiken eindämmen , indem die Abzugsfähigkeit der Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen (d. h. des Betrags, um den die finanziellen Aufwendungen die finanziellen Erträge überschreiten) beschränkt wird. Daher bedarf es eines festen Abzugssatzes für den Gewinn eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA). Steuerfreie finanzielle Erträge sollten nicht mit finanziellen Aufwendungen verrechnet werden, da zur Bestimmung der abzugsfähigen Zinsen nur steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden sollten. Um Steuerpflichtigen mit geringem BEPS-Risiko entgegenzukommen, sollte der Nettozins grundsätzlich bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig sein, der aktiviert wird, wenn dieser den auf der Grundlage des EBITDA-Satzes ermittelten Abzug übersteigt. Gehört der Steuerpflichtige einer Gruppe an, die konsolidierte Abschlüsse erstellt, sollte für die Zwecke der Genehmigung eines höheren Abzugs von Nettofinanzierungskosten die Verschuldung der Gruppe insgesamt betrachtet werden. Die Zinsschranke sollte für die Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen gelten, ohne dass unterschieden wird, ob es sich bei den Kosten um Verschuldung im Inland, im EU-Ausland oder in einem Drittland handelt. Obwohl allgemein anerkannt ist , dass auch Finanzunternehmen, d. h. Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, einer Zinsschranke unterliegen sollten, ist ebenfalls anerkannt, dass diese beiden Sektoren besondere Merkmale aufweisen, die eine auf sie zugeschnittene Regelung erfordern. Da die diesbezüglichen Diskussionen im internationalen und im EU-Kontext noch nicht hinreichend weit gediehen sind, können keine besonderen Regelungen für den Finanz- und Versicherungssektor vorgesehen werden.

(6)

Um ihre Steuerbelastung insgesamt zu verringern, betreiben internationale Unternehmensgruppen zunehmend Gewinnverlagerung, häufig durch überhöhte Zinszahlungen aus Hochsteuergebieten in Niedrigsteuergebiete. Die Zinsschranke ist notwendig, um derartige Praktiken echter Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung einzudämmen , indem die Abzugsfähigkeit der Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen (d. h. des Betrags, um den die finanziellen Aufwendungen die finanziellen Erträge überschreiten) beschränkt wird. In Bezug auf Zinskosten bedarf es daher eines festen Abzugssatzes für den Gewinn eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA). Steuerfreie finanzielle Erträge sollten nicht mit finanziellen Aufwendungen verrechnet werden, da zur Bestimmung der abzugsfähigen Zinsen nur steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden sollten. Um Steuerpflichtigen mit geringem BEPS-Risiko entgegenzukommen, sollte der Nettozins grundsätzlich bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig sein, der aktiviert wird, wenn dieser den auf der Grundlage des EBITDA-Satzes ermittelten Abzug übersteigt. Gehört der Steuerpflichtige einer Gruppe an, die konsolidierte Abschlüsse erstellt, sollte für die Zwecke der Genehmigung eines höheren Abzugs von Nettofinanzierungskosten die Verschuldung der Gruppe insgesamt betrachtet werden. Die Zinsschranke sollte für die Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen gelten, ohne dass unterschieden wird, ob es sich bei den Kosten um Verschuldung im Inland, im EU-Ausland oder in einem Drittland handelt. Es ist allgemein anerkannt, dass auch Finanzunternehmen, d. h. Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, einer Zinsschranke unterliegen sollten, wobei dabei möglicherweise eine auf sie zugeschnittene Regelung erforderlich wäre.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Werden langfristige Infrastrukturprojekte von öffentlichem Interesse fremdfinanziert und liegt der Betrag des Fremdkapitals über dem in dieser Richtlinie verankerten Schwellenwert für eine Befreiung, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung für Fremdkapital zu gewähren, das der Finanzierung öffentlicher Infrastrukturprojekte dient, da es kontraproduktiv wäre, in solchen Fällen die vorgeschlagenen Bestimmungen über die Zinsschranke zur Anwendung zu bringen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

Die Gewinnverlagerung in Gebiete mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder Niedrigsteuergebiete stellt insbesondere in Bezug auf die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten sowie die faire und gleiche Behandlung großer und kleiner Unternehmen, die Steuern umgehen, und solchen, die ihren Steuerpflichten nachkommen, ein Risiko dar. Neben den allgemein auf alle Hoheitsgebiete anwendbaren Maßnahmen, die in dieser Richtlinie vorgeschlagen werden, muss auch unbedingt dafür gesorgt werden, dass Gebiete mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis und Niedrigsteuergebiete ihre Unternehmensbesteuerung und ihr Regelungsumfeld nicht darauf stützen, für Gewinne aus Steuervermeidung einen schützenden Rahmen zu bieten, zumal sie gleichzeitig die globalen Standards für verantwortungsvolles Handeln im Bereich Steuern, beispielsweise den automatischen Austausch von Steuerinformationen, nicht ordnungsgemäß umsetzen oder stillschweigend gegen Regelungen verstoßen, indem sie Steuervorschriften und internationalen Abkommen nicht Rechnung tragen, obwohl eine politische Zusage zur Umsetzung gegeben wurde. Es werden daher spezifische Maßnahmen vorgeschlagen, damit mit dieser Richtlinie erreicht wird, dass die Gebiete, in denen aktuell ein strenges Steuer- oder Finanzgeheimnis gilt, bzw. die derzeitigen Niedrigsteuergebiete dem internationalen Streben nach Steuertransparenz und -gerechtigkeit Rechnung tragen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Allzu häufig stellen sich multinationale Unternehmen so auf, dass sie ihre Gewinne in Steueroasen verlagern, in denen sie keine Steuern zahlen oder nur sehr niedrigen Steuersätzen unterliegen. Mithilfe des Konzepts der Betriebsstätte lassen sich die Bedingungen, unter denen ein multinationales Unternehmen als eindeutig in einem Land niedergelassen gilt, genau und verbindlich festlegen. So werden multinationale Unternehmen zur ordnungsgemäßen Entrichtung ihrer Steuern verpflichtet.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)

Der Begriff Verrechnungspreis bezieht sich auf die Bedingungen und Vorkehrungen für Transaktionen innerhalb multinationaler Unternehmen, einschließlich Tochtergesellschaften und Briefkastenfirmen, deren Gewinne an das Mutterunternehmen abgeführt werden. Es handelt sich hierbei um die Preise, die zwischen in unterschiedlichen Ländern niedergelassenen verbundenen Unternehmen für gruppeninterne Transaktionen, wie etwa den Transfer von Waren und Dienstleistungen, erhoben werden. Da diese Preise von abhängigen Partnern innerhalb eines multinationalen Unternehmens festgelegt werden, spiegeln sie möglicherweise nicht den unabhängigen Marktpreis wider. Die Union muss dafür sorgen, dass die steuerbaren Gewinne multinationaler Unternehmen nicht künstlich an Orte außerhalb ihres Hoheitsgebiets verlagert werden und dass die von den multinationalen Unternehmen in ihrem Land angegebene Bemessungsgrundlage die wirtschaftliche Tätigkeit widerspiegelt, die dort stattfindet. Im Interesse der Steuerzahler muss unbedingt das Risiko einer doppelten Nichtbesteuerung begrenzt werden, das sich ergeben kann, wenn zwischen zwei Ländern Differenzen über die Festlegung des Fremdvergleichspreises für internationale Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bestehen. Durch dieses System können einige künstliche Gestaltungen nicht verhindert werden, etwa in Bezug auf Produkte, für die es keinen Marktpreis gibt (z. B Franchise-Rechte oder Dienstleistungen für Unternehmen).

Abänderung 101

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7c)

In der EU sind Steuergestaltungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, Patenten sowie Forschung und Entwicklung (FuE) weit verbreitet. Aus einigen Studien der Kommission geht allerdings eindeutig hervor, dass der Zusammenhang zwischen Patent-Boxen und der Förderung von FuE in vielen Fällen arbiträrer Natur ist. Die OECD hat den modifizierten Nexus-Ansatz ausgearbeitet, um einen Rahmen für das Patent-Box-System zu schaffen. Durch diese Methode wird sichergestellt, dass im Rahmen des Patent-Box-Systems nur diejenigen Erträge steuerlich begünstigt werden, die sich auf Ausgaben für Forschung und Entwicklung beziehen. Allerdings ist bereits ersichtlich, dass es sich für die Mitgliedstaaten schwierig gestaltet, den Nexus-Ansatz und das Konzept der wirtschaftlichen Substanz auf ihre Innovationsboxen anzuwenden. Wenden die Mitgliedstaaten den modifizierten Nexus-Ansatz, mit dem die derzeit genutzten schadenverursachenden Patent-Box-Systeme abgeschafft werden sollen, bis Januar 2017 noch immer nicht vollständig und einheitlich an, sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen neuen, verbindlichen Legislativvorschlag vorlegen, in dessen Rahmen die Abschaffung der alten, schadenverursachenden Systeme auf den 30. Juni 2017 vorverlegt wird, indem der Zeitraum verkürzt wird, in dem die Bestimmung zur Besitzstandswahrung anwendbar ist. Mit der GKKB sollte die Gewinnverlagerung durch Steuerplanung im Bereich des geistigen Eigentums beseitigt werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7d)

Von Wegzugsbesteuerung sollte abgesehen werden, wenn es sich bei den verlagerten Vermögenswerten um materielle Wirtschaftsgüter handelt, mit denen aktive Einkünfte erzielt werden. Solche Wirtschaftsgüter werden im Zuge eines effizienten Ressourceneinsatzes eines Unternehmens zwangsläufig verlagert. Da dieser Vorgang nicht in erster Linie zum Zweck der Steueroptimierung und -vermeidung erfolgt, sollte er von derartigen Bestimmungen ausgenommen werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern verbunden sind, neigen die Staaten zunehmend dazu, ausländische Einkünfte im Ansässigkeitsstaat von der Steuer freizustellen. Die unbeabsichtigten Negativauswirkungen dieser Vorgehensweise bestehen jedoch darin, dass ein Anreiz für einen Zustrom unversteuerter oder niedrig besteuerter Einkünfte in den Binnenmarkt geschaffen wird, in dem diese dank der im Unionsrecht verfügbaren Instrumente — häufig unversteuert — zirkulieren. Zur Bekämpfung solcher Praktiken kommen üblicherweise Switch-over-Klauseln (über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode) zur Anwendung. Es bedarf einer Switch-over-Klausel, die auf bestimmte Arten ausländischer Einkünfte ausgerichtet ist, z. B. Gewinnausschüttungen, Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen sowie in der Union von der Steuer freigestellte Betriebsstättengewinne aus Drittländern . Diese Einkünfte sollten in der Union steuerpflichtig sein, wenn ihre Besteuerung im Drittland unter einer bestimmten Schwelle liegt . Da die Switch-over-Klausel keine Kontrolle über das niedrig besteuerte Unternehmen erfordert und somit dessen Rechnungsabschlüsse möglicherweise unzugänglich sind, kann die Berechnung des effektiven Steuersatzes sehr schwierig sein. Die Mitgliedstaaten sollten bei Anwendung der Switch-over-Klausel daher den gesetzlichen Steuersatz anwenden . Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten, die die Switch-over-Klausel anwenden, die im Ausland abgeführten Steuern anrechnen.

(8)

Aufgrund der Schwierigkeiten, die mit der Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern verbunden sind, neigen die Staaten zunehmend dazu, ausländische Einkünfte im Ansässigkeitsstaat von der Steuer freizustellen. Die unbeabsichtigten Negativauswirkungen dieser Vorgehensweise bestehen jedoch darin, dass ein Anreiz für einen Zustrom unversteuerter oder niedrig besteuerter Einkünfte in den Binnenmarkt geschaffen wird, in dem diese dank der im Unionsrecht verfügbaren Instrumente — häufig unversteuert — zirkulieren. Zur Bekämpfung solcher Praktiken kommen üblicherweise Switch-over-Klauseln (über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode) zur Anwendung. Es bedarf einer Switch-over-Klausel, die auf bestimmte Arten ausländischer Einkünfte ausgerichtet ist, z. B. Gewinnausschüttungen, Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen sowie in der Union von der Steuer freigestellte Betriebsstättengewinne. Diese Einkünfte sollten in der Union steuerpflichtig sein, wenn ihre Besteuerung im Herkunftsland unter einer bestimmten Schwelle liegt und mit diesem Land kein tragfähiges Steuerabkommen ähnlicher Wirkung besteht . Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten, die die Switch-over-Klausel anwenden, die im Ausland abgeführten Steuern anrechnen.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch dienen in Steuersystemen dazu, gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorzugehen, die noch nicht unter besondere Vorschriften fallen. Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch sollen somit Lücken schließen, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch nur auf „rein künstliche“ (unangemessene) Gestaltungen angewendet werden; andernfalls sollte der Steuerpflichtige das Recht haben , die steuereffizienteste Struktur für seine geschäftlichen Angelegenheiten zu wählen. Zudem ist zu gewährleisten, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.

(9)

Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch dienen in Steuersystemen dazu, gegen missbräuchliche Steuerpraktiken vorzugehen, die noch nicht unter besondere Vorschriften fallen. Allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch sollen somit Lücken schließen, ohne sich auf die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auszuwirken. Innerhalb der Union sollten die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch auf Gestaltungen angewendet werden, die ausschließlich oder hauptsächlich dazu dienen, einen Steuervorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck der ansonsten geltenden Steuerbestimmungen zuwiderläuft, ohne allerdings dem Steuerpflichtigen das Recht zu nehmen , die steuereffizienteste Struktur für seine geschäftlichen Angelegenheiten zu wählen. Zudem ist zu gewährleisten, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch im Inland, innerhalb der Union und gegenüber Drittländern einheitlich angewendet werden, damit sich ihr Anwendungsbereich und die Ergebnisse ihrer Anwendung in inländischen und grenzüberschreitenden Situationen nicht unterscheiden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen kann insofern als unangemessen betrachtet werden, als durch sie bestimmte Arten von Einkünften, wie Einkünfte aus Patenten, anders besteuert werden.

Abänderung 97

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)

Die Mitgliedstaaten sollten ausführliche Bestimmungen umsetzen, in deren Rahmen klargestellt wird, bei welchen Gestaltungen es sich um unangemessene Gestaltungen und andere Tätigkeiten handelt, für die Sanktionen gelten. Die Sanktionen sollten in aller Deutlichkeit dargelegt werden, damit es nicht zu Rechtsunsicherheit kommt und starke Anreize dafür bestehen, dem Steuerrecht umfassend zu entsprechen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c)

Die Mitgliedstaaten sollten die auf einzelstaatlicher Ebene vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten auch in die Praxis umsetzen und die Kommission entsprechend unterrichten.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9d)

Damit keine Zweckgesellschaften wie „Briefkastengesellschaften“ oder Scheinfirmen gegründet werden können, die von Steuervergünstigungen profitieren, sollten die Unternehmen den Bestimmungen der Begriffe Betriebsstätte und wirtschaftliche Mindestsubstanz gemäß Artikel 2 Rechnung tragen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9e)

Steuerpflichtigen, die in der Europäischen Union tätig sind, sollte die Nutzung von Briefkastengesellschaften untersagt sein. Die Steuerpflichtigen sollten den Steuerbehörden im Rahmen der verpflichtenden jährlichen länderspezifischen Berichterstattung Nachweise dafür übermitteln, dass jedes Unternehmen ihrer Gruppe eine wirtschaftliche Substanz aufweist.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9f)

Die derzeitigen Mechanismen zur Beilegung grenzüberschreitender Steuerstreitigkeiten in der Union sollten verbessert werden, wobei der Schwerpunkt nicht nur auf Fälle von Doppelbesteuerung, sondern auch auf Fälle der doppelten Nichtbesteuerung gerichtet werden sollte. In diesem Sinne sollte bis Januar 2017 ein Streitbeilegungsmechanismus mit eindeutigeren Regeln und strikteren Fristen eingeführt werden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9 g)

Die korrekte Identifizierung von Steuerzahlern ist die Voraussetzung für einen erfolgreichen Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Steuerbehörden. Dafür am besten geeignet wäre die Einführung einer harmonisierten, EU-weiten gemeinsamen Steueridentifikationsnummer (TIN). So könnten Dritte bei grenzübergreifenden Beziehungen die Steueridentifikationsnummer rasch, einfach und korrekt ermitteln und erfassen, und es würde eine Grundlage für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten geschaffen. Die Kommission sollte darüber hinaus aktiv auf die Einführung einer entsprechenden internationalen Identifikationsnummer, wie der globalen Rechtsträgerkennung (LEI) des Ausschusses für die LEI-Regulierungsaufsicht, hinarbeiten.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugeordnet werden. Damit ist die Muttergesellschaft für diese ihr zugeordneten Einkünfte in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie steuerlich ansässig ist. Je nach den politischen Prioritäten des betreffenden Staates können die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf eine niedrig besteuerte Tochtergesellschaft als ganze oder nur auf Einkünfte abzielen, die ihr künstlich zugeleitet werden. Es ist wünschenswert, sowohl Situationen in Drittländern als auch in der Union in Betracht zu ziehen. Damit die Vorschriften mit den Grundfreiheiten in Einklang stehen, sollten sie sich innerhalb der Union nur auf Gestaltungen auswirken , die zu einer künstlichen Gewinnverlagerung aus dem Mitgliedstaat der Muttergesellschaft zum beherrschten ausländischen Unternehmen führen . Hierbei sollten die der Muttergesellschaft zugeordneten Einkünfte gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz berichtigt werden, sodass der Staat der Muttergesellschaft die Einkünfte des beherrschten ausländischen Unternehmens nur so weit besteuert, wie sie diesem Grundsatz nicht entsprechen . Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen sollten weder für Finanzunternehmen gelten, die in der Union steuerlich ansässig sind, noch für in der Union belegene Betriebsstätten von Finanzunternehmen. Grund ist, dass die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen innerhalb der Union nur für künstliche Gestaltungen ohne wirtschaftliche Substanz gelten sollten, was impliziert, dass der hochgradig regulierte Finanz- und Versicherungssektor kaum unter diese Vorschriften fallen würde.

(10)

Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen bewirken, dass die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft zugeordnet werden. Damit ist die Muttergesellschaft für diese ihr zugeordneten Einkünfte in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie steuerlich ansässig ist. Je nach den politischen Prioritäten des betreffenden Staates können die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen auf eine niedrig besteuerte Tochtergesellschaft als ganze oder nur auf Einkünfte abzielen, die ihr künstlich zugeleitet werden. Es ist wünschenswert, sowohl Situationen in Drittländern als auch in der Union in Betracht zu ziehen. Die Vorschriften sollten innerhalb der Union alle Gestaltungen abdecken , zu deren Hauptzwecken die künstliche Gewinnverlagerung aus dem Mitgliedstaat der Muttergesellschaft zum beherrschten ausländischen Unternehmen zählt . Hierbei sollten die der Muttergesellschaft zugeordneten Einkünfte gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz berichtigt werden, sodass der Staat der Muttergesellschaft die Einkünfte des beherrschten ausländischen Unternehmens nur so weit besteuert, wie sie diesem Grundsatz nicht entsprechen. Überschneidungen zwischen den Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen und der Klausel über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switch-over-Klausel) sollten vermieden werden.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Hybride Gestaltungen (Steuerarbitrage) ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder Unternehmen. Solche Inkongruenzen führen oft zu einem Steuerabzug in den beiden Steuersystemen oder zum Abzug in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land. Um dies zu verhindern, bedarf es Vorschriften, nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete eine rechtliche Einordnung des hybriden Instruments oder Unternehmens vornimmt und das andere Steuergebiet diese Einordnung anerkennt. Zwar haben sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) auf Leitlinien zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen (4) und hybrider Betriebsstätten (5) innerhalb der Union sowie zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen im Verhältnis zu Drittländern verständigt, dennoch bedarf es verbindlicher Vorschriften. Die Anwendung dieser Vorschriften ist auf hybride Gestaltungen, die Mitgliedstaaten betreffen, zu beschränken. Hybride Gestaltungen, die Mitgliedstaaten und Drittländer betreffen, bedürfen weiterer Prüfung.

(11)

Hybride Gestaltungen (Steuerarbitrage) ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder Unternehmen. Solche Inkongruenzen führen oft zu einem Steuerabzug in den beiden Steuersystemen oder zum Abzug in einem Land bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung im anderen Land. Um dies zu verhindern, bedarf es Vorschriften, nach denen eines der beiden betroffenen Steuergebiete eine rechtliche Einordnung des hybriden Instruments oder Unternehmens vornimmt und das andere Steuergebiet diese Einordnung anerkennt. Bestehen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland solche Inkongruenzen, sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass der jeweilige Vorgang korrekt besteuert wird. Zwar haben sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) auf Leitlinien zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen (4) und hybrider Betriebsstätten (5) innerhalb der Union sowie zur steuerlichen Behandlung hybrider Unternehmen im Verhältnis zu Drittländern verständigt, dennoch bedarf es verbindlicher Vorschriften.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Es sollte eine unionsweit geltende Definition von Steueroasen und Ländern, die den Wettbewerb verzerren, indem sie Steuervorteile gewähren, ausgearbeitet und eine entsprechende erschöpfende schwarze Liste erstellt werden, in der auch die einschlägigen Länder der Union erfasst werden. Diese schwarze Liste sollte mit einer Liste von Sanktionen für nicht kooperierende Hoheitsgebiete und Finanzinstitute, die in Steueroasen tätig sind, einhergehen.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Zu den größten Schwierigkeiten, die sich den Steuerbehörden stellen, zählt, dass sie nicht rechtzeitig auf umfassende, stichhaltige Informationen über die Steuerplanungsstrategien von multinationalen Unternehmen zugreifen können. Es sollten entsprechende Informationen bereitgestellt werden, damit die Steuerbehörden steuerliche Risiken besser beurteilen und rascher auf sie reagieren, Kontrollmaßnahmen ins Auge fassen und darauf hinweisen können, welche Änderungen an den geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden müssen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber grenzüberschreitenden Steuervermeidungspraktiken zu stärken, was nicht ausreichend erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten einzeln tätig werden. Die nationalen Körperschaftsteuersysteme sind unterschiedlich, und ein eigenständiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten würde nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben; die Konsequenz wäre ein Mangel an Koordination. Stattdessen sollten in Anbetracht der Tatsache, dass Ineffizienz im Binnenmarkt vor allem zu grenzüberschreitenden Problemen führt, Abhilfemaßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden. Es bedarf also Lösungen, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, und diese lassen sich besser auf Unionsebene erzielen. Die Union kann daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im selben Artikel geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Richtlinie sieht einen Mindestschutz für den Binnenmarkt vor und strebt folglich nur das zur Zielerreichung wesentliche Mindestmaß an Koordination innerhalb der Union an.

(14)

Ein wesentliches Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Resilienz des Binnenmarkts insgesamt gegenüber grenzüberschreitenden Steuervermeidungspraktiken zu stärken, was nicht ausreichend verwirklicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten einzeln tätig werden. Die nationalen Körperschaftsteuersysteme sind unterschiedlich, und ein eigenständiges Tätigwerden der Mitgliedstaaten würde nur die bestehende Fragmentierung des Binnenmarkts im Bereich der direkten Steuern reproduzieren. Ineffizienz und Verzerrungen in der Wechselwirkung unterschiedlicher nationaler Maßnahmen würden so fortgeschrieben; die Konsequenz wäre ein Mangel an Koordination. Stattdessen sollten in Anbetracht der Tatsache, dass Ineffizienz im Binnenmarkt vor allem zu grenzüberschreitenden Problemen führt, Abhilfemaßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden. Es bedarf also Lösungen, die für den Binnenmarkt insgesamt tauglich sind, und diese lassen sich besser auf Unionsebene erzielen. Die Union kann daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im selben Artikel geht die vorliegende Richtlinie nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Richtlinie sieht einen Mindestschutz für den Binnenmarkt vor und strebt folglich nur das zur Zielerreichung wesentliche Mindestmaß an Koordination innerhalb der Union an. Wäre die Überarbeitung des Steuerrechts mit dem Ziel, Praktiken, mit denen die Steuerbemessungsgrundlage ausgehöhlt wird, zu bekämpfen, in Form einer Verordnung erfolgt, hätte ein besseres Ergebnis erzielt werden können, was die Gewährleistung gleicher Voraussetzungen im Binnenmarkt angeht.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Die Kommission sollte eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und die etwaigen Auswirkungen eines hohen Steuersatzes auf Kapital, das aus Drittländern mit niedrigem Steuersatz zurückgeführt wird, bewerten.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)

Alle von der Union abgeschlossenen Handelsabkommen und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sollten Bestimmungen über die Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen umfassen, die darauf abzielen, zu mehr Transparenz zu gelangen und schädliche Steuerpraktiken zu bekämpfen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die Kommission sollte die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln —

(15)

Die Kommission sollte einen spezifischen Überwachungsmechanismus einrichten, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird und die Mitgliedstaaten die in ihr vorgesehenen Maßnahmen einheitlich auslegen. Sie sollte die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten dem Europäischen Parlament und der Kommission alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen übermitteln.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

„Steuerpflichtiger“ eine juristische Person, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt;

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.

„Lizenzkosten“ Kosten aufgrund von Zahlungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder auch für andere immaterielle Wirtschaftsgüter geleistet werden; Zahlungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzkosten;

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.

„Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder Niedrigsteuergebiet“ ab dem 31. Dezember 2016 Gebiete, die den folgenden Kriterien entsprechen:

a)

Es findet kein automatischer Informationsaustausch mit allen Unterzeichnern des multilateralen Übereinkommens zwischen den zuständigen Behörden im Einklang mit den Standards der OECD statt, die am 21. Juli 2014 mit dem Titel „Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten“ veröffentlicht wurden;

b)

es besteht kein Register der eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Trusts und gleichwertigen Rechtsformen, das wenigstens dem Mindeststandard gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) entspricht;

c)

es bestehen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder entsprechende Verfahren, in deren Rahmen Unternehmen Steuervorteile unabhängig davon gewährt werden, ob ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit oder substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem betreffenden Land zugrunde liegt.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a.

„Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, über die die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeführt wird; dies gilt auch für Fälle, in denen bei Unternehmen, die sich vollständig immateriellen digitalen Aktivitäten widmen, davon ausgegangen wird, dass sie eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat haben, wenn sie in der Wirtschaft dieses Mitgliedstaates in maßgeblichem Umfang präsent sind;

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b.

„Steueroase“ ein Gebiet, das eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

keine oder nur nominale Besteuerung gebietsfremder Personen;

b)

Gesetze oder Verwaltungspraktiken, die dem wirksamen Austausch von Steuerinformationen mit anderen Hoheitsgebieten entgegenstehen;

c)

rechtliche oder administrative Vorkehrungen, die der Steuertransparenz entgegenstehen, oder Fehlen des Erfordernisses der wesentlichen wirtschaftlichen Substanz;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7c.

„wirtschaftliche Mindestsubstanz“ die faktischen Kriterien, die — auch für die digitale Wirtschaft — die Definition eines Unternehmens auf der Grundlage faktischer Kriterien ermöglichen, wie unternehmenseigene Personal- und Materialressourcen, eine unabhängige Unternehmensführung, die Rechtswirklichkeit und gegebenenfalls die Art der Vermögenswerte des Unternehmens;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7d.

„EU-weite Steueridentifikationsnummer“ oder „TIN“ eine Nummer gemäß der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“;

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7e.

„Verrechnungspreise“ die Preise, zu denen ein Unternehmen einem verbundenen Unternehmen materielle oder immaterielle Güter überträgt oder Dienstleistungen für dieses erbringt;

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7f.

„Patentbox“ ein System zur Berechnung der Erträge aus geistigem Eigentum, die steuerlich begünstigt werden können, indem eine Verbindung zwischen der bei der Schaffung der Aktiva des geistigen Eigentums angefallenen, für eine steuerliche Vergünstigung in Frage kommenden Ausgaben (ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausgaben in Verbindung mit der Schaffung der Aktiva des geistigen Eigentums) und mit diesen Aktiva des geistigen Eigentums erzielten Erträgen hergestellt wird; mit diesem System werden die Aktiva des geistigen Eigentums auf Patente und immaterielle Güter mit äquivalenter Funktion beschränkt, und es kann verwendet werden, um „für steuerliche Begünstigungen in Frage kommende Ausgaben“, „Gesamtausgaben“ und „Erträge aus Aktiva des geistigen Eigentums“ zu definieren;

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7 g.

„Briefkastenunternehmen“ jede juristische Einheit ohne wirtschaftliche Substanz, die rein aus steuerlichen Gründen geschaffen wird;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7h.

„mit einem Steuerpflichtigen verbundene Person bzw. verbundenes Unternehmen“ den Umstand, dass die erste Person eine Beteiligung von mehr als 25 % an der zweiten Person hält oder eine dritte Person an diesen beiden Personen jeweils eine Beteiligung von mehr als 25 % hält;

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7i.

„hybride Gestaltungen“ eine Situation zwischen einem Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat und einem verbundenen Unternehmen gemäß dem anwendbaren Körperschaftsteuerrecht in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, in deren Rahmen das folgende Ergebnis auf Unterschiede bei der rechtlichen Einordnung von Finanzinstrumenten oder Unternehmen zurückzuführen ist:

a)

ein und dieselben Zahlungen, Aufwendungen oder Verluste werden sowohl in dem Mitgliedstaat, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen oder Verluste angefallen sind, als auch in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland abgezogen („doppelter Abzug“) oder

b)

eine Zahlung wird in dem Mitgliedstaat oder Drittland, aus dem sie stammt, abgezogen, ohne dass im anderen Mitgliedstaat oder Drittland eine entsprechende Besteuerung derselben Zahlung erfolgt (Abzug bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung).

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 Prozent der Erträge des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000  EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, abzugsfähig. Das EBITDA wird berechnet, indem zum steuerbaren Einkommen die steuerbereinigten Beträge für Nettozinsaufwendungen und andere zinsähnliche Kosten sowie die steuerbereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden.

2.   Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 20 % der Erträge des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 2 000 000  EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, abzugsfähig. Das EBITDA wird berechnet, indem zum steuerbaren Einkommen die steuerbereinigten Beträge für Nettozinsaufwendungen und andere zinsähnliche Kosten sowie die steuerbereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Mitgliedstaaten können übermäßig hohe Kosten für Fremdkapital, das zur Finanzierung eines öffentlichen Infrastrukturprojekts, das mindestens 10 Jahre dauert und von einem Mitgliedstaat oder der Union als von öffentlichem Interesse eingestuft wird, vom Anwendungsbereich von Absatz 2 ausnehmen.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Das EBITDA eines Steuerjahres, das nicht in vollem Umfang für die Deckung der Fremdkapitalkosten, die dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Steuerjahr oder in vorangegangenen Steuerjahren entstanden sind, verwendet wird, kann auf künftige Steuerjahre vorgetragen werden.

4.   Das EBITDA eines Steuerjahres, das nicht in vollem Umfang für die Deckung der Fremdkapitalkosten, die dem Steuerpflichtigen in dem betreffenden Steuerjahr oder in vorangegangenen Steuerjahren entstanden sind, verwendet wird, kann fünf Jahre lang auf künftige Steuerjahre vorgetragen werden.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Fremdkapitalkosten, die nicht gemäß Absatz 2 im laufenden Steuerjahr abgezogen werden können, sind bis zu 30 Prozent des EBITDA in den nachfolgenden Steuerjahren in derselben Weise abzugsfähig wie die Fremdkapitalkosten dieser Jahre.

5.   Fremdkapitalkosten, die nicht gemäß Absatz 2 im laufenden Steuerjahr abgezogen werden können, sind bis zu 20 % des EBITDA in den fünf folgenden Steuerjahren in derselben Weise abzugsfähig wie die Fremdkapitalkosten dieser Jahre.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.   Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Finanzunternehmen.

6.   Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für Finanzunternehmen. Die Kommission prüft den Anwendungsbereich dieses Artikels, falls bzw. wenn auf der Ebene der OECD eine Einigung erzielt wird und sie zu der Auffassung gelangt, dass das OECD-Abkommen auf Unionsebene umgesetzt werden kann.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Betriebsstätte

 

1.     Eine feste Geschäftseinrichtung, die ein Steuerpflichtiger nutzt oder unterhält, gilt als Betriebsstätte, sofern dieser Steuerpflichtige oder eine zu ihm in enger Beziehung stehende Person an diesem Ort oder an einem anderen Ort in demselben Staat eine Geschäftstätigkeit ausübt und

 

a)

dieser Ort oder ein anderer Ort für den Steuerpflichtigen oder die zu ihm in enger Beziehung stehende Person eine Betriebsstätte im Sinne dieses Artikels ist oder

 

b)

die Gesamttätigkeit, die sich aus der Kombination der vom Steuerpflichtigen und von der zu ihm in enger Verbindung stehenden Person an demselben Ort oder von diesem Steuerpflichtigen oder der mit ihm in enger Verbindung stehenden Personen an beiden Orten zusammen ausgeübten Tätigkeiten ergibt, keine Tätigkeit vorbereitender Art und keine Hilfstätigkeit ist, vorausgesetzt dass es sich bei den vom Steuerpflichtigen und von der mit ihm in enger Beziehung stehenden Person an demselben Ort oder von diesem Steuerpflichtigen oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Personen an beiden Orten ausgeübten Geschäftstätigkeiten um ergänzende Tätigkeiten handelt, die Teil einer kohärenten geschäftlichen Tätigkeit sind.

 

2.     Handelt eine Person in einem Staat im Namen eines Steuerpflichtigen und schließt sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder nimmt sie gewöhnlich die wesentliche Rolle beim Abschluss von Verträgen ein, d. h. werden systematisch Verträge abgeschlossen, ohne dass der Steuerpflichtige wesentliche Änderungen vornimmt, und

 

a)

lauten diese Verträge auf den Namen des Steuerpflichtigen;

 

b)

dienen sie der Übertragung der Eigentums- oder Nutzungsrechte an Gütern, die diesem Steuerpflichten gehören oder an denen er Nutzungsrechte hat; oder

 

c)

dienen sie der Erbringung von Dienstleistungen durch diesen Steuerpflichtigen, gilt, dass dieser Steuerpflichtige eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat hat, und zwar in Bezug auf alle Tätigkeiten, die die genannte Person für den Steuerpflichtigen ausübt, es sei denn, dass die Tätigkeiten dieser Person Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art sind, sodass sie, wenn sie übe reine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt werden, die feste Geschäftseinrichtung nicht zu einer Betriebsstätte im Sinne dieses Absatzes machen.

 

3.     Die Mitgliedstaaten passen ihre geltenden Rechtsvorschriften und bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen an diesen Artikel an.

 

4.     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte die Begriffe „Tätigkeit vorbereitender Art“ und „Hilfstätigkeit“ zu bestimmen.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4b

 

Gewinnzurechnung zur Betriebsstätte

 

1.     Zu den Gewinnen in einem Mitgliedstaat, die der Betriebsstätte gemäß Artikel 4a zuzurechnen sind, zählen insbesondere auch die Gewinne, die sie im Verkehr mit anderen Unternehmensteilen hätte erzielen können, wenn sie als getrennte, selbständige Unternehmen eine gleiche Geschäftstätigkeit unter ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätten, wobei allerdings die Vermögenswerte der jeweiligen Betriebsstätte und ihre Risiken zu berücksichtigen sind.

 

2.     Passt ein Mitgliedstaat den der Betriebsstätte gemäß Absatz 1 zuzurechnenden Gewinn an und besteuert diesen entsprechend, sind der Gewinn und der Steuersatz in den anderen Mitgliedstaaten entsprechend anzupassen, damit es nicht zu Doppelbesteuerung kommt.

 

3.     Die OECD prüft im Rahmen der BEPS-Maßnahme 7 derzeit die in Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen verankerten Bestimmungen im Zusammenhang mit den Gewinnen, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind. Sobald diese Bestimmungen aktualisiert wurden, passen die Mitgliedstaaten ihre einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend an.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4c

 

Gebiete mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis und Niedrigsteuergebiete

 

1.     Ein Mitgliedstaat kann Zahlungen eines Unternehmens aus seinem Hoheitsgebiet an ein Unternehmen in einem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder Niedrigsteuergebiet mit einer Quellensteuer belegen.

 

2.     Für Zahlungen, die nicht direkt an ein Unternehmen in einem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder ein Niedrigsteuergebiet geleistet werden, bei denen aber davon ausgegangen werden kann, dass sie indirekt an ein Unternehmen in einem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder in einem Niedrigsteuergebiet geleistet werden, beispielsweise über Unternehmen in anderen Hoheitsgebieten, die lediglich als Mittler fungieren, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

3.     Die Mitgliedstaaten aktualisieren alle Doppelbesteuerungsabkommen, denen zufolge eine entsprechende Quellensteuer derzeit ausgeschlossen ist, zu gegebener Zeit, damit dieser gemeinsamen Abwehrmaßnahme keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Steuerpflichtige wird in Höhe eines Betrags besteuert, der dem Marktwert der übertragenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Wegzugs abzüglich ihres steuerlichen Werts entspricht, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

1.   Der Steuerpflichtige wird in Höhe eines Betrags besteuert, der dem Marktwert der übertragenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Abzugs der Vermögenswerte abzüglich ihres steuerlichen Werts entspricht, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Sitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland belegene Betriebsstätte.

a)

Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seinem Sitz an seine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland belegene Betriebsstätte , sodass der Mitgliedstaat, in dem sich der Unternehmenssitz befindet, aufgrund der Übertragung das Recht verliert, die übertragenen Vermögenswerte zu besteuern .

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Sitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.

b)

Der Steuerpflichtige überträgt Vermögenswerte von seiner in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte an seinen Sitz oder an eine andere Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland , sodass der Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, aufgrund der Übertragung das Recht verliert, die übertragenen Vermögenswerte zu besteuern .

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Der Steuerpflichtige verlegt seine in einem Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte in ein anderes Land .

d)

Der Steuerpflichtige verlegt seine Betriebsstätte in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, sodass der Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, aufgrund der Übertragung das Recht verliert, die übertragenen Vermögenswerte zu besteuern .

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.   Dieser Artikel gilt nicht für die vorübergehende Übertragung von Vermögenswerten, die wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden sollen.

7.   Dieser Artikel gilt nicht für die vorübergehende Übertragung von Vermögenswerten, die wieder in den Mitgliedstaat des Übertragenden zurückgeführt werden sollen , und auch nicht für eine Übertragung materieller Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften aus aktiver Tätigkeit dient. Damit die Steuerbefreiung gewährt wird, muss der Steuerzahler gegenüber den Steuerbehörden nachweisen, dass die ausländischen Einkünfte aus aktiver Tätigkeit stammen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörden.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Verrechnungspreise

 

1.     Entsprechend den „OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen“, die am 18. August 2010 veröffentlicht wurden, können die Gewinne, die ein Unternehmen hätte erzielen können, aber aufgrund der folgenden Umstände nicht erzielt hat, den Gewinnen des Unternehmens zugerechnet und auch entsprechend besteuert werden:

 

a)

ein Unternehmen eines Staates ist unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens in dem anderen Staat beteiligt oder

 

b)

dieselben Personen sind unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Staates und eines Unternehmens des anderen Staates beteiligt und

 

c)

die beiden Unternehmen sind in beiden Fällen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden.

 

2.     Werden in einem Staat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet — und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Staates in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der auf diese Gewinne erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zu berücksichtigen, und erforderlichenfalls konsultieren die Steuerbehörden der Staaten einander.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten gewähren keine Steuerbefreiung für die ausländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die dieser als Gewinnausschüttung von einem Unternehmen in einem Drittland oder als Erlös aus dem Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen in einem Drittland oder als Einkünfte aus einer Betriebsstätte in einem Drittland bezogen hat, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte im Land des Steuersitzes oder in dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als 40 Prozent des Regelsteuersatzes unterliegt , der im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen im Rahmen des geltenden Körperschaftsteuersystems erhoben worden wäre . In diesem Fall unterliegen die ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen der Steuer, wobei die im Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld im Land des Steuersitzes abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf das steuerbare Einkommen entfällt, nicht übersteigen.

1.   Die Mitgliedstaaten gewähren keine Steuerbefreiung für die nicht aus aktiver Tätigkeit stammenden ausländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die dieser als Gewinnausschüttung von einem Unternehmen in einem Drittland oder als Erlös aus dem Verkauf von Anteilen an einem Unternehmen in einem Drittland oder als Einkünfte aus einer Betriebsstätte in einem Drittland bezogen hat, wenn das Unternehmen oder die Betriebsstätte im Land des Steuersitzes oder in dem Land, in dem die Betriebsstätte belegen ist, einem gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von weniger als 15 % unterliegt. In diesem Fall unterliegen die ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen der Steuer, wobei die im Drittland entrichtete Steuer von der Steuerschuld im Land des Steuersitzes abgezogen wird. Der Abzug darf den zuvor berechneten Betrag der Steuer, der auf das steuerbare Einkommen entfällt, nicht übersteigen. Damit die Steuerbefreiung gewährt wird, muss der Steuerzahler gegenüber den Steuerbehörden nachweisen, dass die ausländischen Einkünfte aus aktiver Tätigkeit stammen, wobei sich dieser Nachweis auf entsprechendes Personal, entsprechende Ausrüstung, entsprechende Vermögenswerte sowie auch Räumlichkeiten stützen muss, sodass der dem Unternehmen zugerechnete Gewinn gerechtfertigt ist.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Unangemessene Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen, bei denen der wesentliche Zweck darin besteht , einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der Ziel oder Zweck der ansonsten geltenden Steuerbestimmungen zuwiderläuft, bleiben bei der Berechnung der Körperschaftsteuerschuld unberücksichtigt. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.

1.   Unangemessene Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen, die ausschließlich oder hauptsächlich dem Zweck dienen , einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck der ansonsten geltenden Steuerbestimmungen zuwiderläuft, sind unter Berücksichtigung aller einschlägigen Fakten und Umstände unangemessen und bleiben bei der Berechnung der Körperschaftsteuerschuld unberücksichtigt. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Bleiben Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen gemäß Absatz 1 unberücksichtigt, wird die Steuerschuld anhand der wirtschaftlichen Substanz im Einklang mit nationalem Recht berechnet.

3.   Bleiben Gestaltungen oder eine Abfolge solcher Gestaltungen gemäß Absatz 1 unberücksichtigt, wird die Steuerschuld anhand der wirtschaftlichen Substanz gemäß Artikel 2 im Einklang mit nationalem Recht berechnet.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die Mitgliedstaaten statten ihre nationalen Steuerbehörden mit angemessenen personellen Ressourcen — insbesondere mit Steuerprüfern –, Fachwissen und finanziellen Ressourcen sowie mit Ressourcen für die Schulung der Steuerbeamten in Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bezüglich Steuerbetrug und Steuerumgehung sowie des automatischen Austauschs von Informationen aus, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie auch umfassend umgesetzt wird.

Abänderung 98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.     Die Kommission richtet ein Referat ein, das mit der Kontrolle und Überwachung im Hinblick auf Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung befasst und bei der Kommission angesiedelt ist und als wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung dient; dieses Referat bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie und anderer künftiger Rechtsakte zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und ist auch entsprechend beratend tätig. Dieses Referat erstattet dem Europäischen Parlament Bericht.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Gewinne unterliegen nach der allgemeinen Regelung in dem Land des Unternehmens einem effektiven Körperschaftsteuersatz von weniger als 40 % Prozent des effektiven Steuersatzes , der nach der geltenden Körperschaftsteuerregelung im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen erhoben worden wäre.

b)

Gewinne unterliegen nach der allgemeinen Regelung in dem Land des Unternehmens einem effektiven Körperschaftsteuersatz von weniger als 15 %; der Satz wird alljährlich entsprechend der Entwicklung des Welthandels angepasst;

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe c — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Mehr als 50 Prozent der Einkünfte des Unternehmens fallen unter eine der folgenden Kategorien:

c)

Mehr als 25 % der Einkünfte des Unternehmens fallen unter eine der folgenden Kategorien:

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe c — Ziffer vii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

viia)

Einkünfte aus Gütern, die mit dem Steuerpflichtigen oder den mit ihm verbundenen Unternehmen gehandelt wurden, mit Ausnahme von Standardgütern, mit denen unabhängige Parteien regelmäßig handeln und die öffentlich einsehbaren Preisen unterliegen.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 nicht an, wenn ein Unternehmen steuerlich in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, ansässig ist oder im Fall einer Betriebsstätte eines Drittlandsunternehmens, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, es sei denn, es handelt sich um eine rein künstliche Gestaltung oder soweit das Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit unangemessene Gestaltungen nutzt , deren wesentlicher Zweck darin besteht , einen steuerlichen Vorteil zu erlangen .

2.   Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 1 nicht an, wenn ein Unternehmen steuerlich in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, das Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, ansässig ist oder im Fall einer Betriebsstätte eines Drittlandsunternehmens, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, es sei denn, der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass das beherrschte ausländische Unternehmen aus triftigen geschäftlichen Gründen gegründet wurde und eine Wirtschaftstätigkeit ausübt , für die auch entsprechendes Personal , entsprechende Ausrüstung, entsprechende Vermögenswerte und Räumlichkeiten vorhanden sind, sodass der dem Unternehmen zugerechnete Gewinn gerechtfertigt ist. Bei Versicherungsunternehmen — die einen Sonderfall darstellen — gilt die Tatsache, dass ein Mutterunternehmen seine Risiken bei eigenen Tochtergesellschaften versichert, als unangemessen .

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hybride Gestaltungen

Hybride Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittländern oder handeln gemeinsam gleichwertige Abkommen aus, damit dafür gesorgt ist, dass die Bestimmungen dieses Artikels auf die grenzübergreifenden Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits angewendet werden.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Drittländer betreffende hybride Gestaltungen

 

Führt eine hybride Gestaltung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland zu einem Abzug in beiden Ländern, verweigert der Mitgliedstaat den Abzug einer solchen Zahlung, sofern dies das Drittland nicht bereits getan hat.

 

Führt eine hybride Gestaltung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland zu einem Abzug bei gleichzeitiger Nichtbesteuerung, verweigert der Mitgliedstaat den Abzug oder die Nichtbesteuerung einer solchen Zahlung, sofern dies das Drittland nicht bereits getan hat.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10b

 

Effektiver Steuersatz

 

Die Kommission arbeitet eine gemeinsame Methode zur Berechnung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden effektiven Steuersatzes aus, damit eine Vergleichstabelle der effektiven Steuersätze der einzelnen Mitgliedstaaten erstellt werden kann.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10c

 

Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen

 

1.     Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre bilateralen Steuerabkommen im Rahmen einer Änderung folgende Bestimmungen auf:

 

a)

eine Klausel, in deren Rahmen sich beide Parteien dazu verpflichten, dass die Steuern an dem Ort zu entrichten sind, an dem die Geschäftstätigkeit und die Wertschöpfung erfolgen;

 

b)

einen Zusatz, in dessen Rahmen klargestellt wird, dass bilaterale Abkommen nicht nur der Vermeidung der Doppelbesteuerung, sondern auch der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung dienen;

 

c)

eine Klausel im Hinblick auf eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch auf Basis einer Prüfung des Hauptzwecks gemäß der Empfehlung (EU) 2016/136 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen  (1a) ;

 

d)

eine Definition des Begriffs Betriebsstätte gemäß Artikel 5 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen.

 

2.     Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2017 einen Vorschlag für ein „Europäisches Konzept für Steuerabkommen“ vor, damit ein europäisches Mustersteuerabkommen ausgearbeitet werden kann, das langfristig Tausende bilateraler Abkommen der einzelnen Mitgliedstaaten ersetzen könnte.

 

3.     Die Mitgliedstaaten kündigen bilaterale Abkommen oder sehen davon ab, bilaterale Abkommen zu unterzeichnen, wenn es sich bei der Gegenseite um Hoheitsgebiete handelt, die den Mindeststandards der vereinbarten Mindeststandards der Union für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen nicht Rechnung tragen.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10d

 

Verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen

 

Die Kommission bezieht auch Bestimmungen zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen ein, wobei diese darauf abzielen müssen, in Bezug auf internationale Handelsabkommen und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, die die Union abschließt, für mehr Transparenz zu sorgen und schädliche Steuerpraktiken zu bekämpfen.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10e

 

Sanktionen

 

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen, die sich auf diese auswirken, unverzüglich mit.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Überprüfung

Überprüfung und Überwachung

Abänderung 87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Rat darüber Bericht.

1.   Die Kommission bewertet die Umsetzung dieser Richtlinie drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Europäischen Parlament und der Kommission alle Informationen, die für eine Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Kommission richtet einen spezifischen Überwachungsmechanismus ein, damit dafür gesorgt ist, dass diese Richtlinie umfassend und ordnungsgemäß umgesetzt wird und die Mitgliedstaaten die dargelegten Begriffsbestimmungen und von ihnen zu treffenden Maßnahmen korrekt auslegen, damit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Rahmen eines einheitlichen europäischen Konzepts bekämpft werden können.

Abänderung 90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

EU-weite Steueridentifikationsnummer

 

Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2016 einen Legislativvorschlag über eine einheitliche gemeinsame EU-weite Steueridentifikationsnummer vor, damit der automatische Austausch von Steuerinformationen in der EU effizienter und verlässlicher wird.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11b

 

Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

 

Damit vollständige Transparenz und die korrekte Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet sind, muss der Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung automatisch erfolgen und ist verbindlich vorgeschrieben, wie in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates  (1a) vorgesehen.


(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union — Fünf Aktionsschwerpunkte, COM(2015)0302 final vom 17. Juni 2015.

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union — Fünf Aktionsschwerpunkte, COM(2015)0302 final vom 17. Juni 2015.

(4)  Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) — Bericht an den Rat, 16553/14, FISC 225 vom 11.12.2014.

(5)  Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) — Bericht an den Rat, 9620/15, FISC 60 vom 11.6.2015.

(4)  Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) — Bericht an den Rat, 16553/14, FISC 225 vom 11.12.2014.

(5)  Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) — Bericht an den Rat, 9620/15, FISC 60 vom 11.6.2015.

(1a)   Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(1a)   ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 67.

(1a)   Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).


Donnerstag, 9. Juni 2016

6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/214


P8_TA(2016)0273

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für angemessene Regelungen, Systeme und Verfahren für offenlegende Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen zu erheben (C(2016)02859 — 2016/2735(DEA))

(2018/C 086/41)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2016)02859),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 18. Mai 2016, in dem sie das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 31. Mai 2016 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 9 Unterabsatz 3,

unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 8. Juni 2016 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass laut Artikel 39 Absatz 2 der Marktmissbrauchsverordnung mehrere ihrer Bestimmungen, darunter auch Artikel 11 Absätze 1 bis 8, ab dem 3. Juli 2016 gelten und übereinstimmend damit laut Artikel 7 Absatz 1 der delegierten Verordnung auch selbige ab diesem Datum gilt;

B.

in der Erwägung, dass der ESMA gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Marktmissbrauchsverordnung die Befugnis übertragen wird, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, um angemessene Regelungen, Verfahren und Aufzeichnungsanforderungen festzulegen, mittels derer Personen die Anforderungen der Absätze 4, 5, 6 und 8 dieses Artikels einhalten können; in der Erwägung, dass der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Marktmissbrauchsverordnung die Befugnis übertragen wird, diese technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) („ESMA-Verordnung“) zu erlassen;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission in Ausübung der ihr übertragenen Befugnis am 17. Mai 2016 die delegierte Verordnung erlassen hat; in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung wichtige Details zu den Verfahren enthält, die die Marktteilnehmer bei der Durchführung von Marktsondierungen einhalten müssen;

D.

in der Erwägung, dass diese delegierte Verordnung nur dann bei Ablauf des Zeitraums für die Prüfung durch das Parlament und den Rat in Kraft treten kann, wenn weder das Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden;

E.

in der Erwägung, dass der Zeitraum für die Prüfung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der ESMA-Verordnung drei Monate nach dem Datum der Übermittlung des technischen Regulierungsstandards beträgt, es sei denn, der von der Kommission erlassene technische Regulierungsstandard ist mit dem von der ESMA angenommenen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards identisch — in diesem Fall beträgt der Zeitraum für die Prüfung einen Monat;

F.

in der Erwägung, dass in dem von der ESMA angenommenen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards einige Änderungen vorgenommen wurden, beispielsweise die Einfügung von zwei neuen Erwägungsgründen sowie eine Reihe von Änderungen an Artikel 3 und Artikel 6 Absatz 3 und an der Bestimmung über das Inkrafttreten und die Geltung; in der Erwägung, dass nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der ESMA-Verordnung die delegierte Verordnung nach diesen Änderungen nicht mehr als identisch mit dem von der ESMA angenommenen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards angesehen werden kann; in der Erwägung, dass deshalb gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der ESMA-Verordnung eine Frist von drei Monaten für die Erhebung von Einwänden gilt und der entsprechende Zeitraum folglich am 17. August 2016 abläuft;

G.

in der Erwägung, dass es im Interesse einer reibungslosen und fristgerechten Umsetzung der Marktmissbrauchsregelung zum 3. Juli 2016 erforderlich ist, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden die notwendigen Vereinbarungen treffen und so rasch wie möglich, in jedem Fall aber bis zum 3. Juli 2016, geeignete Verfahren einführen und dass dies im Einklang mit der delegierten Verordnung geschehen sollte;

H.

in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung deshalb spätestens am 3. Juli 2016 in Kraft treten sollte, bevor der Zeitraum für die Prüfung am 17. August 2016 abläuft;

I.

in der Erwägung, dass die Bestimmungen der delegierten Verordnung der Sache nach mit den Zielen des Parlaments übereinstimmen, die es in der Marktmissbrauchsverordnung und während des anschließenden informellen Dialogs im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten für den Erlass der delegierten Verordnung geäußert hat, insbesondere mit der Absicht des Parlaments, dass den zuständigen Behörden vollständige Aufzeichnungen über alle im Zuge einer Marktsondierung offengelegten Informationen übermittelt werden;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/216


P8_TA(2016)0277

Förderung der Freizügigkeit durch die vereinfachte Anerkennung bestimmter öffentlicher Urkunden ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen für die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (14956/2/2015 — C8-0129/2016 — 2013/0119(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2018/C 086/42)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (14956/2/2015 — C8-0129/2016),

unter Hinweis auf die vom rumänischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0228),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 76 und 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A8-0156/2016),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 52.

(2)  Angenommene Texte vom 4.2.2014, P7_TA(2014)0054.


6.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/217


P8_TA(2016)0278

Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über Streitsachen des öffentlichen Dienstes der EU auf das Gericht der Europäischen Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2016 zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten auf das Gericht der Europäischen Union (N8-0110/2015 — C8-0367/2015 — 2015/0906(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2018/C 086/43)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Antrag des Gerichtshofs, der dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet wurde (N8-0110/2015),

gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 256 Absatz 1, Artikel 257 Absätze 1 und 2 und Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 106a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0367/2015),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absätze 3 und 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 256 Absatz 1, Artikel 257 Absätze 1 und 2 und Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und Artikel 106a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (1), insbesondere Erwägung 9,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2016)0081) (2),

unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Mai 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 und Artikel 39 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0167/2016),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

weist darauf hin, dass es unter den Richtern am Gerichtshof der Europäischen Union ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern geben muss;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, dem Gerichtshof und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P8_TC1-COD(2015)0906

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. Juni 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU, Euratom) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht ▌

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192.)