ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 65

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
21. Februar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2018/C 65/01

Stellungnahme der Kommission vom 16. Februar 2018 zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uranreinigungs- und -rückgewinnungsanlage SOCATRI am Standort Tricastin in Frankreich

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2018/C 65/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8751 — Bell/Hügli) ( 1 )

3

2018/C 65/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8753 — HASCO/Magna/JV) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 65/04

Beschluss des Rates vom 19. Februar 2018 zur Ernennung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts

4

 

Europäische Kommission

2018/C 65/05

Euro-Wechselkurs

6

2018/C 65/06

Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2018 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission

7


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Investitionsbank

2018/C 65/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Das EIB-Institut bittet um Forschungsvorschläge für Zuschüsse aus dem EIBURS-Wissensprogramm

21

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2018/C 65/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8816 — Goldman Sachs/Centerbridge/Robyg) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

26

2018/C 65/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8793 — Axión/Enagás/Axent) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

28


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2018

zum geänderten Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uranreinigungs- und -rückgewinnungsanlage SOCATRI am Standort Tricastin in Frankreich

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2018/C 65/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 30. August 2017 erhielt die Europäische Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe (2) aus der Uranreinigungs- und -rückgewinnungsanlage SOCATRI.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Italiens, beträgt 170 km.

2.

Der geänderte Plan sieht die Verarbeitung radioaktiver Stoffe mit erhöhtem Uran-235-Gehalt vor, weshalb höhere Ableitungsgrenzwerte für luftgetragene und flüssige radioaktive Ableitungen erforderlich sind.

3.

Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass der geänderte Plan eine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei der Dosisgrenzwert der Richtlinien über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt wird.

4.

Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen hinsichtlich der nicht geplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben des bestehenden Plans berücksichtigten Art und Größenordnung.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Uranreinigungs- und -rückgewinnungsanlage SOCATRI am Standort Tricastin in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinie über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 16. Februar 2018

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1) (mit Wirkung vom 6. Februar 2018).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.2.2018   

DE

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C 65/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8751 — Bell/Hügli)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 65/02)

Am 7. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8751 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8753 — HASCO/Magna/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 65/03)

Am 16. Februar 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden;

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8753 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

21.2.2018   

DE

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C 65/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Februar 2018

zur Ernennung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts

(2018/C 65/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 (2) hat der Rat die Amtszeit von Herrn Paul A.C.E. VAN DER KOOIJ als Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (im Folgenden „Amt“) verlängert.

(2)

Die Amtszeit von Herrn Paul A.C.E. VAN DER KOOIJ ist am 18. Dezember 2017 abgelaufen.

(3)

Am 14. Dezember 2017 hat die Kommission nach Anhörung des Verwaltungsrats des Amtes Herrn Paul A.C.E. VAN DER KOOIJ als einzigen, in der Auswahlliste genannten Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Amtes vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Herr Paul A.C.E. VAN DER KOOIJ wird für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts ernannt.

(2)   Die Amtszeit von Herrn Paul A.C.E. VAN DER KOOIJ beginnt mit dem Tag seines Amtsantritts. Dieser Zeitpunkt wird zwischen dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat des Amtes vereinbart.

Artikel 2

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates des Amtes wird ermächtigt, alle notwendigen Vorkehrungen für die Durchführung von Artikel 1 dieses Beschlusses zu treffen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (ABl. C 378 vom 8.12.2012, S. 2).


Europäische Kommission

21.2.2018   

DE

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C 65/6


Euro-Wechselkurs (1)

20. Februar 2018

(2018/C 65/05)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2340

JPY

Japanischer Yen

132,25

DKK

Dänische Krone

7,4473

GBP

Pfund Sterling

0,88168

SEK

Schwedische Krone

9,9688

CHF

Schweizer Franken

1,1537

ISK

Isländische Krone

124,30

NOK

Norwegische Krone

9,6683

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,318

HUF

Ungarischer Forint

311,78

PLN

Polnischer Zloty

4,1467

RON

Rumänischer Leu

4,6636

TRY

Türkische Lira

4,6566

AUD

Australischer Dollar

1,5648

CAD

Kanadischer Dollar

1,5553

HKD

Hongkong-Dollar

9,6549

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6782

SGD

Singapur-Dollar

1,6272

KRW

Südkoreanischer Won

1 323,70

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,4916

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8290

HRK

Kroatische Kuna

7,4385

IDR

Indonesische Rupiah

16 819,73

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8101

PHP

Philippinischer Peso

64,560

RUB

Russischer Rubel

69,9071

THB

Thailändischer Baht

38,883

BRL

Brasilianischer Real

4,0114

MXN

Mexikanischer Peso

23,0002

INR

Indische Rupie

80,0030


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2018

über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission

(2018/C 65/06)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Verträgen, insbesondere in Artikel 17 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sind die wesentlichen Grundsätze für das Verhalten der Mitglieder der Kommission festgelegt.

(2)

Gemäß diesen Bestimmungen werden die Mitglieder der Kommission aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Sie sind vollkommen unabhängig und dürfen Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen, enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist, und dürfen keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

(3)

Die Mitglieder der Kommission tragen politische Verantwortung, und die Kommission ist dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Nach Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei. Die politischen Parteien auf europäischer und nationaler Ebene geben bekannt, welche Kandidaten sie für das Amt des Präsidenten der Kommission unterstützen und wie das Europawahlprogramm dieser Kandidaten aussieht. Der Präsident der Europäischen Kommission wird nach entsprechenden Konsultationen vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wahlen zum Europäischen Parlament gewählt; die Kommission als Ganzes unterliegt einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Dies erhöht die demokratische Legitimität des Entscheidungsprozesses in der Union, an dem die Mitglieder der Kommission beteiligt sind.

(4)

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen die Mitglieder der Kommission die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

(5)

Der Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission vom 20. April 2011 (1), in dem die für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Kommission geltenden Verpflichtungen festgelegt und klargestellt werden, sollte überarbeitet werden, um den bei seiner Anwendung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und damit er den hohen ethischen Standards entspricht, die von den Mitgliedern der Kommission erwartet werden.

(6)

Für die als Kandidat für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission vorgeschlagene Person sowie die designierten Kommissionsmitglieder sollte der Verhaltenskodex im Hinblick auf die Offenlegung ihrer Interessen rechtzeitig vor ihrer Anhörung im Europäischen Parlament gelten.

(7)

Dieser Verhaltenskodex sollte im Einklang mit der Geschäftsordnung der Kommission (2) angewandt werden.

(8)

Die Mitglieder der Kommission unterliegen Transparenzanforderungen in Bezug auf Treffen mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen, die in dem diesbezüglichen Beschluss der Kommission (3) festgelegt sind.

(9)

Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Mitglieder der Organe der Union verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

(10)

Ehemalige Mitglieder der Kommission sind auch während des Zeitraums, in dem sie Anspruch auf das monatliche Übergangsgeld haben, verpflichtet, die nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/300 des Rates (4) vorgesehenen Erklärungen vorzulegen.

(11)

Ein unabhängiger Ethikausschuss sollte die Kommission bei der Anwendung dieses Verhaltenskodexes durch unabhängige Beratung unterstützen.

(12)

Nach Artikel 17 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union legt ein Mitglied der Kommission sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.

(13)

Nach den Artikeln 245 und 247 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können Mitglieder der Kommission, die die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben, ihres Amtes enthoben werden, und ihre Ruhegehaltsansprüche oder andere Vergünstigungen können ihnen aberkannt werden.

(14)

Dieser Verhaltenskodex sollte nach Treu und Glauben und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Rechte des Einzelnen angewandt werden.

(15)

Dieser Verhaltenskodex sollte den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder vom 20. April 2011 (5) ersetzen.

(16)

Das Europäische Parlament wurde im Einklang mit der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (6) zur Überarbeitung des Verhaltenskodexes konsultiert (7) und hat seine Stellungnahme am 23. Januar 2018 abgegeben (8)

NIMMT FOLGENDEN VERHALTENSKODEX AN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Der Verhaltenskodex gilt für die Mitglieder der Kommission und, sofern ausdrücklich angegeben, die ehemaligen Mitglieder der Kommission, für die für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission vorgeschlagene Person und für designierte Kommissionsmitglieder.

Artikel 2

Grundsätze

(1)   Die Kommissionsmitglieder widmen sich voll und ganz der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im allgemeinen Interesse der Union.

(2)   Die Kommissionsmitglieder wahren in ihrem Verhalten und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter Beachtung der in den Verträgen festgelegten und in diesem Verhaltenskodex formulierten Bestimmungen völlige Unabhängigkeit, Integrität und Würde sowie Loyalität und Diskretion. Sie genügen den höchsten Ansprüchen im Hinblick auf ethisches Verhalten.

(3)   Die Kommissionsmitglieder sind dafür verantwortlich, im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament und den europäischen Wählern sowie im Hinblick auf die Rolle der europäischen politischen Parteien im demokratischen Leben der Union politische Kontakte zu pflegen.

(4)   Die Kommissionsmitglieder handeln kollegial und übernehmen die gemeinsame Verantwortung für die Entscheidungen der Kommission.

(5)   Die Kommissionsmitglieder wahren die Würde ihres Amtes und verhalten oder äußern sich nicht — in welcher Form auch immer — auf eine Weise, die ihrer Unabhängigkeit, ihrer Integrität und der Würde ihres Amtes in der öffentlichen Wahrnehmung abträglich ist.

(6)   Die Kommissionsmitglieder vermeiden jede Situation, die zu einem Interessenkonflikt führen kann oder die bei vernünftiger Betrachtung als eine solche Situation wahrgenommen werden kann. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein persönliches Interesse die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinflussen kann. Persönliche Interessen umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, potenzielle Vergünstigungen oder Vorteile für die Kommissionsmitglieder selbst, ihre Ehegatten, ihre Partner (9) oder direkte Familienangehörige. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn ein Kommissionsmitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht betroffen ist.

(7)   Die ehemaligen Kommissionsmitglieder erfüllen die sich aus ihren Aufgaben ergebenden Verpflichtungen, die auch nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit fortbestehen, insbesondere die Pflicht gemäß Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein, sowie die in diesem Verhaltenskodex festgelegten Verpflichtungen.

Artikel 3

Interessenerklärung

(1)   Die Kommissionsmitglieder müssen alle finanziellen oder sonstigen Interessen und Vermögenswerte angeben, die zu Interessenkonflikten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben führen könnten oder anderweitig für die Wahrnehmung dieser Aufgaben relevant sind. Für die Zwecke dieses Artikels können die Interessen eines Kommissionsmitglieds auch die Interessen des Ehegatten, des Partners (10) und minderjähriger Kinder umfassen. Hierzu legt jedes Kommissionsmitglied das ausgefüllte Formular für die Erklärung in Anhang 1 vor, das alle Angaben enthält, welche die Kommissionsmitglieder gemäß diesem Kodex übermitteln müssen, und übernimmt die Verantwortung für dessen Inhalt.

(2)   Die Vorschriften in Absatz 1 gelten auch für die für das Amt des Präsidenten der Kommission vorgeschlagene Person und die designierten Kommissionsmitglieder, die ihre Erklärung rechtzeitig dem Europäischen Parlament vorzulegen haben, um diesem deren Prüfung zu ermöglichen.

(3)   Die Erklärungen sind jährlich am 1. Januar erneut vorzulegen; bei einer Änderung der zu übermittelnden Angaben während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds ist so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach der betreffenden Änderung eine neue Erklärung vorzulegen.

(4)   Die Erklärung enthält folgende Angaben:

a)

finanzielle Interessen, einschließlich Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, von denen angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten, und in allen Fällen, in denen der Wert einer Anlage 10 000 EUR übersteigt. Bei diesen finanziellen Interessen kann es sich um eine Einzelbeteiligung am Kapital eines Rechtssubjekts handeln, insbesondere Aktien, oder um andere Formen von finanziellen Interessen, z. B. Anleihen oder Investmentzertifikate. Diese Verpflichtung gilt auch für die finanziellen Interessen des Ehegatten, des Partners (11) und minderjähriger Kinder, von denen angenommen werden könnte, dass diese zu einem Interessenkonflikt führen könnten;

b)

sämtliche beruflichen oder anderweitigen Tätigkeiten, wobei unterschieden wird zwischen Tätigkeiten in den letzten zehn Jahren, die vor dem Amtsantritt des Kommissionsmitglieds endeten (wie die Mitgliedschaft im Leitungs- oder Kontrollorgan eines Unternehmens, Beratungstätigkeiten oder die Mitgliedschaft in einer Stiftung oder einem ähnlichen Gremium oder einer Bildungseinrichtung) und ehrenamtlichen Tätigkeiten und/oder Tätigkeiten auf Lebenszeit oder Tätigkeiten, die von Rechts wegen während der Amtszeit als Kommissionsmitglied ruhen, die unter Wahrung von Artikel 8 Absatz 2 beibehalten werden;

c)

jedes Rechtssubjekt, an dem das Kommissionsmitglied eine Beteiligung hält oder in dem oder für das er eine Tätigkeit gemäß den vorstehenden Unterabsätzen a und b ausgeübt hat, mit Ausnahme von Rechtssubjekten, an denen das Kommissionsmitglied Beteiligungen hält, die unabhängig von einem Dritten verwaltet werden, sofern diese nicht, wie sektorale oder thematische Fonds, mit bestimmten Wirtschaftszweigen verbunden sind. Im Falle einer Stiftung oder eines ähnlichen Gremiums ist der Zweck der Einrichtung anzugeben;

d)

Mitgliedschaft in Vereinigungen, politischen Parteien, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen, sofern deren öffentlichen oder privaten Tätigkeiten darauf abzielen, die Ausübung öffentlicher Ämter zu beeinflussen;

e)

jede Immobilie, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht, mit Ausnahme der der ausschließlichen Nutzung durch den Eigentümer oder seine Familie vorbehaltenen Wohnimmobilien;

f)

die laufenden beruflichen Tätigkeiten des Ehegatten oder Partners mit einer Angabe der Art der Tätigkeit, der Bezeichnung der ausgeübten Funktion und gegebenenfalls des Namens des Arbeitgebers.

(5)   Die Erklärungen sind in elektronischer und maschinenlesbarer Form vorzulegen.

Artikel 4

Verfahren für Interessenkonflikte

(1)   Die Kommissionsmitglieder ziehen sich von jeder Entscheidung oder Anordnung in Bezug auf ein Dossier und von jeder Teilnahme an einer Diskussion, Aussprache oder Abstimmung im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, die unter Artikel 2 Absatz 6 fällt, zurück.

(2)   Die gemäß Artikel 3 vorgelegten Erklärungen werden unter der Aufsicht des Präsidenten geprüft.

(3)   Die Kommissionsmitglieder unterrichten den Präsidenten von jeder Situation, die unter Artikel 2 Absatz 6 fällt, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt haben.

(4)   Der Präsident ergreift, gegebenenfalls nach Konsultation des unabhängigen Ethikausschusses, alle Maßnahmen, die er angesichts der in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben oder anderer verfügbarer Angaben für zweckmäßig hält, beispielsweise:

a)

die Neuzuteilung eines Dossiers an ein anderes Kommissionsmitglied oder an den zuständigen Vizepräsidenten. Der Präsident unterrichtet den Präsidenten des Europäischen Parlaments rechtzeitig über eine solche Neuzuteilung;

b)

die Aufforderung zum Verkauf der in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a genannten finanziellen Interessen oder zu deren Übertragung in einen „Blind Trust“, wenn diese zu einem Interessenkonflikt im Ressort des Kommissionsmitglieds führen.

Artikel 5

Kollegialität und Diskretion

(1)   Die Kommissionsmitglieder sind zur Diskretion bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Kommission gegenüber zur Loyalität verpflichtet. Sie wahren in ihrer Haltung und ihren Äußerungen die aufgrund ihres Amtes gebotene Zurückhaltung.

(2)   Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, über die Beratungen der Kommission Stillschweigen zu wahren.

(3)   Unbeschadet der für die Beamten und sonstigen Bediensteten geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen sind die Kommissionsmitglieder für die ordnungsgemäße Handhabung sowie die Übermittlung nach außen von als Verschlusssache eingestuften Dokumenten, sensiblen Informationen oder vertraulichen Dokumenten, die dem Kollegium zur Annahme oder zu Informationszwecken vorgelegt werden, durch die Mitglieder ihrer Kabinette verantwortlich.

(4)   Die Kommissionsmitglieder enthalten sich jeglicher Bemerkungen, die eine Entscheidung der Kommission in Frage stellen würden oder dem Ruf der Kommission schaden könnten.

Artikel 6

Spezifische Bestimmungen im Hinblick auf das Integritätsprinzip

(1)   Die Kommissionsmitglieder gehen verantwortungsvoll mit den Sachmitteln der Kommission um. Sie nutzen ihre Kabinette und die Infrastruktur sowie die Ressourcen der Kommission entsprechend den jeweiligen Bestimmungen.

(2)   Bei Dienstreisen halten sich die Kommissionsmitglieder an die Bestimmungen der Haushaltsordnung, die internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, den Leitfaden für Dienstreisen und die Vorschriften in Anhang 2. Als Dienstreisen gelten die von einem Kommissionsmitglied in Wahrnehmung seiner Aufgaben unternommenen Reisen außerhalb des Dienstortes. Von Dritten angebotene kostenlose Reisen dürfen nicht angenommen werden, es sei denn, dies entspricht diplomatischen oder höflichen Gepflogenheiten oder der Präsident hat zuvor seine Zustimmung erteilt. Aus Gründen der Transparenz wird die Kommission alle zwei Monate eine Übersicht über die Dienstreisekosten je Kommissionsmitglied veröffentlichen, in der alle unternommenen Dienstreisen erfasst sind, es sei denn, die Veröffentlichung dieser Informationen würde den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Angelegenheiten, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigen.

(3)   Die Kommissionsmitglieder beachten die Vorschriften für Ausgaben für Empfänge und Repräsentationszwecke im betreffenden Beschluss der Kommission (12). (13) Ausgaben, die nicht unter diesen Beschluss fallen, werden mit der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/300 vorgesehenen Pauschalzulage abgegolten.

(4)   Die Kommissionsmitglieder dürfen keine Geschenke im Wert von über 150 EUR annehmen. Geschenke, die sie aufgrund diplomatischer oder höflicher Gepflogenheiten erhalten und deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind dem Protokolldienst der Kommission zu übergeben. Bestehen Zweifel im Hinblick auf den Wert eines Geschenks, so ist unter der Dienstaufsicht des Direktors des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel eine Schätzung vorzunehmen; dessen Entscheidung ist endgültig. Der Protokolldienst der Kommission führt ein öffentliches Register der gemäß diesem Absatz überreichten Geschenke mit einer Angabe des Schenkenden.

(5)   Die Kommissionsmitglieder dürfen Gastfreundschaft nur im Einklang mit diplomatischen oder höflichen Gepflogenheiten annehmen. Die Teilnahme an Veranstaltungen, zu denen Kommissionsmitglieder als Vertreter der Kommission eingeladen werden, fällt nicht hierunter.

(6)   Die Kommissionsmitglieder unterrichten den Präsidenten über ihnen verliehene Orden, Preise oder Ehrenabzeichen. Besteht der Preis in einer Geldsumme oder sonstigen Wertgegenständen, ist er an eine beliebige karitative Einrichtung zu spenden; Wertgegenstände können auch dem Protokolldienst übergeben werden.

(7)   Die Kommissionsmitglieder wählen die Mitglieder ihrer Kabinette nach den vom Präsidenten festgelegten Regeln (14) und auf der Grundlage objektiver Kriterien aus; hierbei berücksichtigen sie die hohen Anforderungen an das Amt, die erforderlichen beruflichen Qualifikationen sowie die Notwendigkeit, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Kommissionsmitglied und dem Kabinettsmitglied zu schaffen. Die Kommissionsmitglieder dürfen keine Ehegatten, Partner und direkte Familienmitglieder als Teil ihres Kabinetts auswählen.

Artikel 7

Transparenz

(1)   Die Kommissionsmitglieder und die Mitglieder ihrer Kabinette treffen sich lediglich mit jenen Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen, die in dem auf der Grundlage der einschlägigen interinstitutionellen Vereinbarung (15) zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission eingerichteten Transparenzregister aufgeführt sind, soweit diese Organisationen oder Einzelpersonen in den Anwendungsbereich dieses Registers fallen.

(2)   Sie veröffentlichen Informationen über diese Treffen im Einklang mit dem Beschluss 2014/839/EU der Kommission (16).

Artikel 8

Nebentätigkeiten während der Amtszeit

(1)   Die Kommissionsmitglieder üben weder eine entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit noch ein öffentliches Amt gleich welcher Art aus außer jenen Tätigkeiten, die aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erwachsen. Dieser Absatz berührt nicht die Beibehaltung von Ehrenämtern und/oder Ämtern auf Lebenszeit oder Ämtern, die von Rechts wegen während der Amtszeit als Kommissionsmitglied ruhen, solange die Unabhängigkeit des Kommissionsmitglieds gewährleistet bleibt.

(2)   Die Mitglieder dürfen — soweit sie dabei die Artikel 2 und 5 einhalten — folgende Nebentätigkeiten ausüben:

a)

gelegentliche unbezahlte Lehrveranstaltungen im Interesse der europäischen Integration, sofern der Präsident ordnungsgemäß unterrichtet wird, und andere Kommunikationstätigkeiten auf Gebieten von europäischem Interesse;

b)

Veröffentlichung eines Buchs, sofern die Lizenzgebühren für eine Veröffentlichung, die im Zusammenhang mit dem Amt des Kommissionsmitglieds steht, an eine beliebige karitative Einrichtung ausbezahlt und der Präsident ordnungsgemäß unterrichtet wird;

c)

Verfassen von Artikeln, Halten von Reden oder Teilnahme an Konferenzen, sofern keine Vergütung gezahlt wird oder etwaige Vergütungen an eine beliebige karitative Einrichtung ausbezahlt werden;

d)

unbezahlte Ehrenämter in Stiftungen oder ähnlichen politischen, juristischen, kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Einrichtungen oder in Bildungs- oder Forschungseinrichtungen, sofern der Präsident ordnungsgemäß unterrichtet wird. Als „Ehrenämter“ im Sinne des vorstehenden Satzes gelten Positionen, deren Inhaber keine Leitungsfunktion innehat und weder Entscheidungsbefugnis oder Verantwortung in Bezug auf die Tätigkeit der fraglichen Einrichtung ausübt noch diese kontrolliert. Als „Stiftungen oder ähnliche Einrichtungen“ gelten Einrichtungen oder Verbände ohne Erwerbszweck, die auf den in Satz 1 genannten Gebieten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse ausüben. Das Amt darf nicht mit dem Risiko eines Interessenkonflikts verbunden sein. Ein solcher Interessenkonflikt droht insbesondere dann, wenn eine Einrichtung Mittel aus dem EU-Haushalt erhält.

Artikel 9

Mitwirkung in der nationalen Politik während der Amtszeit

(1)   Die Mitglieder der Kommission dürfen als Mitglieder nationaler Parteien oder von Organisationen der Sozialpartner (wie Gewerkschaften) an der nationalen Politik und an nationalen Wahlkämpfen, einschließlich für Regional- und Kommunalwahlen, mitwirken, solange dies nicht zu Lasten ihrer Verfügbarkeit im Dienste der Kommission geht und den Amtspflichten als Kommissionsmitglied Vorrang gegenüber der parteipolitischen Tätigkeit eingeräumt wird. Die Mitwirkung als Mitglieder nationaler politischer Parteien oder Organisationen der Sozialpartner schließt ehrenamtliche oder nicht exekutive Positionen in den Parteiorganen ein, jedoch keine Führungsaufgaben. Politische Kontakte als Kommissionsmitglied bleiben davon unberührt.

(2)   Die Mitglieder der Kommission unterrichten den Präsidenten von ihrer Absicht, an einer Wahlkampagne für eine nationale Wahl, eine Regionalwahl oder eine Kommunalwahl mitzuwirken, und von ihrer geplanten Rolle in der Wahlkampagne. Wenn sie sich zur Wahl stellen oder in anderer Form eine aktive Rolle in der Wahlkampagne übernehmen möchten, müssen sie ihr Amt bei der Kommission während der gesamten Dauer ihrer aktiven Teilnahme, mindestens jedoch solange die Wahlkampagne andauert, ruhen lassen. In den übrigen Fällen entscheidet der Präsident unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände, ob die geplante Teilnahme an der Wahlkampagne mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kommissionsmitglieds vereinbar ist. Den Kommissionsmitgliedern, die ihr Amt auf diese Weise ruhen lassen, wird vom Präsidenten „unbezahlter Wahlurlaub“ gewährt; sie dürfen während des Wahlurlaubs keine personellen oder sonstigen Ressourcen der Kommission in Anspruch nehmen. Der Präsident teilt dem Präsidenten des Europäischen Parlaments ordnungsgemäß mit, dass er einem Kommissionsmitglied Wahlurlaub gewährt hat und welches Kommissionsmitglied währenddessen die Zuständigkeiten des beurlaubten Kommissionsmitgliedes wahrnimmt.

(3)   Die Kommissionsmitglieder enthalten sich jeglicher öffentlicher Äußerung und jeglichen Auftritts im Namen einer politischen Partei oder Organisation der Sozialpartner, der sie angehören, es sei denn, sie wirken als Kandidat oder in einer anderen Weise im Einklang mit Absatz 2 an einer Wahlkampagne mit. Dies berührt nicht das Recht der Kommissionsmitglieder auf persönliche Meinungsäußerungen. Die auf diese Weise an Wahlkampagnen mitwirkenden Kommissionsmitglieder verpflichten sich, während der Kampagne keine Haltung einzunehmen, die mit der Vertraulichkeitspflicht oder dem Kollegialitätsprinzip nicht in Einklang steht.

Artikel 10

Mitwirkung in der Europapolitik während der Amtszeit

(1)   Die Mitglieder der Kommission dürfen als Mitglieder europäischer Parteien oder Organisationen der Sozialpartner auf europäischer Ebene in der Europapolitik mitwirken, solange dies nicht zu Lasten ihrer Verfügbarkeit im Dienste der Kommission geht und den Amtspflichten als Kommissionsmitglied Vorrang gegenüber der parteipolitischen Tätigkeit eingeräumt wird. Die Mitwirkung als Mitglieder europäischer politischer Parteien oder Organisationen der Sozialpartner auf europäischer Ebene schließt politische, ehrenamtliche oder nicht exekutive Positionen in den Parteiorganen ein, jedoch keine Führungsaufgaben. Politische Kontakte als Kommissionsmitglied bleiben davon unberührt.

(2)   Die Mitglieder der Kommission können an Wahlkämpfen zu den Wahlen für das Europäische Parlament mitwirken und kandidieren. Sie dürfen auch von europäischen politischen Parteien zum Spitzenkandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten bestimmt werden.

(3)   Die Mitglieder der Kommission unterrichten den Präsidenten von ihrer Absicht, an einer Wahlkampagne im Sinne von Absatz 2 mitzuwirken, und von ihrer geplanten Rolle in der Wahlkampagne.

(4)   Der Präsident unterrichtet das Europäische Parlament rechtzeitig davon, ob eines oder mehrere Kommissionsmitglieder für einen Sitz im Europäischen Parlament kandidieren und welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Wahrung der Grundsätze der Unabhängigkeit, Integrität und Diskretion gemäß Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und diesem Verhaltenskodex zu gewährleisten.

(5)   Kommissionsmitglieder, die als Kandidat oder in einer anderen Weise im Sinne von Absatz 2 an einer Wahlkampagne mitwirken, dürfen für Tätigkeiten in Verbindung mit dieser Kampagne keine personellen oder sonstigen Ressourcen der Kommission in Anspruch nehmen.

(6)   Die Kommissionsmitglieder enthalten sich jeglicher öffentlicher Äußerung und jeglichen Auftritts im Namen einer europäischen politischen Partei, der sie angehören, es sei denn, sie wirken als Kandidat oder in einer anderen Weise im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 an einer Wahlkampagne mit. Diese Bestimmungen berühren nicht das Recht der Kommissionsmitglieder auf persönliche Meinungsäußerungen. Die auf diese Weise an Wahlkampagnen mitwirkenden Kommissionsmitglieder verpflichten sich, während des Wahlkampfes keine Haltung einzunehmen, die mit der Vertraulichkeitspflicht oder dem Kollegialitätsprinzip nicht in Einklang steht.

Artikel 11

Tätigkeiten nach dem Ende der Amtszeit

(1)   Ehemalige Kommissionsmitglieder sind auch nach Ablauf ihrer Amtszeit weiter an die Pflicht zur Integrität und Diskretion gemäß Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebunden. In Bezug auf die Beschlüsse und Tätigkeiten der Kommission während ihrer Amtszeit bleiben sie an die Pflicht zur Kollegialität und Diskretion gemäß Artikel 5 gebunden.

(2)   Beabsichtigt ein ehemaliges Kommissionsmitglied in den zwei Jahren nach Ausscheiden aus dem Amt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, so teilt es dies der Kommission mindestens zwei Monate im Voraus mit. Als „berufliche Tätigkeit“ im Sinne dieses Kodexes gilt jegliche entgeltliche oder unentgeltliche berufliche Tätigkeit mit Ausnahme unbezahlter Tätigkeiten, die keinerlei Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Europäischen Union aufweisen und nicht zu Lobby- oder Interessenvertretungstätigkeiten gegenüber der Kommission oder ihren Dienststellen führen, wie

a)

karitative oder humanitäre Tätigkeiten,

b)

Tätigkeiten, die sich aus politischen, gewerkschaftlichen und/oder weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen ableiten,

c)

kulturelle Tätigkeiten,

d)

die bloße Verwaltung von Vermögenswerten, Beteiligungen oder persönlichem oder Familienvermögen als Privatperson

e)

oder andere vergleichbare Tätigkeiten.

(3)   Die Kommission prüft anhand der vorgelegten Informationen, ob die Art der geplanten Tätigkeit mit Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist; steht die geplante Berufstätigkeit mit dem Ressort des ehemaligen Mitglieds in Verbindung, entscheidet sie erst nach Konsultation des unabhängigen Ethikausschusses.

Unbeschadet der Möglichkeit des Präsidenten, den unabhängigen Ethikausschuss in Zweifelsfällen zu konsultieren, ist eine Konsultation dieses Ausschusses nicht erforderlich, wenn ehemalige Kommissionsmitglieder beabsichtigen,

a)

dem europäischen Interesse weiter in einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union zu dienen,

b)

(auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene) in den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats einzutreten,

c)

in internationalen Organisationen oder anderen internationalen Einrichtungen tätig zu werden, die im öffentlichen Interesse tätig sind und in denen die EU oder ein oder mehrere Mitgliedstaaten vertreten sind,

d)

eine Hochschultätigkeit aufzunehmen,

e)

einmalige Tätigkeiten von kurzer Dauer (1-2 Arbeitstage) auszuüben oder

f)

ein Ehrenamt anzunehmen.

(4)   Ehemalige Mitglieder der Kommission enthalten sich gegenüber Mitgliedern der Kommission und ihren Mitarbeitern zwei Jahre lang nach dem Ende ihrer Amtszeit jeglicher Vertretung von eigenen geschäftlichen Interessen oder Interessen ihrer Arbeitgeber oder Kunden (17) in Angelegenheiten, die in ihr ehemaliges Ressort fallen.

(5)   Für ehemalige Kommissionspräsidenten betragen die Fristen nach den Absätzen 2 und 4 drei Jahre.

(6)   Die Pflichten gemäß der Absätze 2 und 4 gelten nicht für ehemalige Kommissionsmitglieder, wenn sie ein öffentliches Amt innehaben.

(7)   Entscheidungen gemäß Absatz 3 über die Vereinbarkeit mit Artikel 245 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und damit verbundene Stellungnahmen des unabhängigen Ethikausschusses werden unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung des Datenschutzrechts veröffentlicht.

Artikel 12

Unabhängiger Ethikausschuss

(1)   Hiermit gründet die Kommission einen unabhängigen Ethikausschuss. Auf Ersuchen des Präsidenten berät der Ausschuss die Kommission in allen ethischen Fragen im Zusammenhang mit diesem Kodex und unterbreitet ihr allgemeine Empfehlungen zu ethischen Themen, die nach diesem Kodex von Bedeutung sind.

(2)   Der Präsident setzt eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme.

(3)   Die betroffenen Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder der Kommission arbeiten mit dem Ausschuss uneingeschränkt zusammen und legen ihm insbesondere sämtliche erbetenen einschlägigen zusätzlichen Informationen vor. Sie haben die Möglichkeit, angehört zu werden, falls der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme erwägt.

(4)   Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung, Unabhängigkeit und fachlichen Eignung ausgewählt werden. Sie verfügen über einen tadellosen beruflichen Werdegang und Erfahrung in hochrangigen Ämtern in europäischen, nationalen oder internationalen Institutionen. In der Zusammensetzung des Ausschusses sollten sich Erfahrungen in unterschiedlichen Institutionen oder Ämtern widerspiegeln. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten von der Kommission ernannt. Sie unterzeichnen eine Erklärung, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist auf drei Jahre befristet und kann einmal verlängert werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf dieser Frist aus, ernennt die Kommission auf Vorschlag des Präsidenten ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit.

(5)   Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen ständigen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft nach Erhalt eines Ersuchens des Präsidenten Sitzungen ein.

(6)   Die Beratungen des Ausschusses sind als vertraulich zu behandeln.

(7)   Wird eine Stellungnahme nicht einstimmig angenommen, so umfasst sie auch abweichende Meinungen.

(8)   Die Kommission erstattet im Einklang mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften die Reise- und Aufenthaltskosten für die Sitzungen des Ausschusses und stellt dem Ausschuss Sekretariatsunterstützung zur Verfügung (18).

Artikel 13

Anwendung des Kodexes

(1)   Der Präsident gewährleistet mit Unterstützung des unabhängigen Ethikausschusses die ordnungsgemäße Anwendung dieses Verhaltenskodexes.

(2)   Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Kommission unterrichten den Präsidenten bei Zweifeln im Hinblick auf die Anwendung dieses Kodexes rechtzeitig, bevor sie in der betreffenden Frage tätig werden.

(3)   Bei Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, die nicht die Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 245 oder Artikel 247 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfordern, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des unabhängigen Ethikausschusses auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, eine Rüge auszusprechen und dies gegebenenfalls zu veröffentlichen.

(4)   Die Kommission berichtet jährlich über die Anwendung dieses Verhaltenskodexes einschließlich der Arbeit des unabhängigen Ethikausschusses. Die Berichte werden auf einer Webseite veröffentlicht, die der Anwendung dieses Kodexes gewidmet ist.

Artikel 14

Inkrafttreten

(1)   Mit diesem Verhaltenskodex werden der Verhaltenskodex vom 20. April 2011 und der Beschluss zur Einsetzung der Ad-hoc Ethikkommission vom 21. Oktober 2003 (19) aufgehoben. Die derzeit amtierende Ethikkommission und ihre Mitglieder üben ihr Amt für die restliche Amtszeit gemäß dem vorliegenden Kodex aus.

(2)   Für ehemalige Kommissionsmitglieder, deren Amtszeit vor Inkrafttreten dieses Beschlusses endete, gelten Artikel 11 Absätze 2 bis 6 nicht. Für sie gilt weiterhin Abschnitt 1.2 des Verhaltenskodexes vom 20. April 2011.

(3)   Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

(4)   Artikel 10 Absätze 2 bis 5 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der geänderten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission. Bis zu diesem Datum gilt für die Teilnahme von Mitgliedern der Kommission an Wahlkämpfen zu Wahlen zum Europäischen Parlament weiterhin Abschnitt 1.1 Absätze 8, 9 und 10 des Verhaltenskodex vom 20. April 2011 (20).

Brüssel, den 31. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  K(2011) 2904.

(2)  K(2000) 3614 vom 29. November 2000.

(3)  C(2014) 9051 vom 25. November 2014.

(4)  Verordnung (EU) 2016/300 des Rates vom 29. Februar 2016 über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 1).

(5)  K(2011) 2904.

(6)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(7)  Brief des Präsidenten der Kommission vom 13. September 2017 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments.

(8)  Brief des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 23. Januar 2018 an den Präsidenten der Kommission.

(9)  Fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

(10)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(11)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(12)  K(2007) 3494 vom 18. Juli 2007.

(13)  Für die Verwendung der finanziellen Ausstattung des Kollegiums, siehe Anhang 2.

(14)  C(2014) 9002 vom 1. November 2014.

(15)  Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 16. April 2014 über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11).

(16)  Beschluss 2014/839/EU der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen (ABl. L 343 vom 28. November 2014, S. 22).

(17)  Als Interessenvertretung gelten sämtliche unter das Transparenzregister fallenden Tätigkeiten; siehe Artikel 7.

(18)  Dies gilt unbeschadet anderer Verwaltungsbestimmungen, die den Status der Ausschussmitglieder und ihre Rechte betreffen.

(19)  K(2003) 3750 vom 21. Oktober 2003.

(20)  K(2011) 2904.


ANHANG 1

INTERESSENERKLÄRUNG

Vollständiger Name:

I.   Vorherige Tätigkeiten (Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c des Kodexes)

I.1.

In den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen

Bitte nennen sie die Art der Tätigkeit, den Namen der Einrichtung und deren Zielsetzungen bzw. Tätigkeitsbereiche.

I.2.

In den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten in Bildungseinrichtungen

Bitte nennen Sie die Art der Tätigkeit und den Namen der Einrichtung.

I.3.

In den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat oder in Beratergremien eines Unternehmens oder in sonstigen Einrichtungen mit kommerziellem oder wirtschaftlichem Interesse

Bitte nennen Sie die Art der Tätigkeit, den Namen des Unternehmens oder der Einrichtung und den Geschäftszweck des Unternehmens oder der Einrichtung.

I.4.

Sonstige in den letzten zehn Jahren ausgeübte Tätigkeiten, auch solche im Dienstleistungsbereich, als Freiberufler oder in beratenden Tätigkeiten

Bitte nennen Sie die Art der Tätigkeit.

II.   Derzeitige Nebentätigkeiten gemäß Artikel 8 des Kodexes (Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c des Kodexes)

Unbezahlte Lehrveranstaltungen, Veröffentlichungen und Reden — Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis c des Kodexes — müssen nicht angegeben werden.

II.1.

Derzeitige Ehrenämter in Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen oder Bildungs- oder Forschungseinrichtungen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d des Kodexes)

Bitte nennen sie die Art der Tätigkeit, den Namen der Einrichtung und deren Zielsetzungen bzw. Tätigkeitsbereiche.

II.2.

Weitere erhebliche Angaben zu anderen Ämtern (z. B. sonstige Ehrenämter bzw. Ämter auf Lebenszeit)

III.   Finanzielle Interessen (Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben a und c des Kodexes)

Bitte geben Sie alle finanziellen Interessen einschließlich Vermögenswerten und Verbindlichkeiten an, von denen angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Bankkonten, einzelne Güter oder Darlehen für den Erwerb von Immobilien für private Zwecke müssen in der Regel nicht angegeben werden.

Anlagen mit einem Wert von mehr als 10 000 EUR müssen in allen Fällen angegeben werden.

Bitte geben Sie in beiden Fällen Folgendes an:

die Art des Interesses (z. B. Aktien, Anleihen, Darlehen),

das betreffende Rechtssubjekt (z. B. Unternehmen, Bank, Fonds) — wenn die Anlage unabhängig von einem Dritten verwaltet wird, muss der Name des Rechtssubjekts nicht angegeben werden, sofern die Anlage nicht mit bestimmten Wirtschaftszweigen wie sektoralen oder thematischen Fonds verbunden ist),

der Umfang des finanziellen Interesses (z. B. die Zahl der Aktien und deren aktueller Wert, prozentualer Anteil der Beteiligung).

IV.   Finanzielle Interessen des Ehegatten, des Partners  (1) und minderjähriger Kinder, von denen angenommen werden könnte, dass sie zu einem Interessenkonflikt führen könnten (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a des Kodexes)

Bitte machen Sie in diesem Fall grundsätzlich die gleichen Angaben wie unter III.

V.   Mitgliedschaft in Vereinigungen, politischen Parteien, Gewerkschaften, Nichtregierungsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen, sofern deren öffentlichen oder privaten Tätigkeiten darauf abzielen, die Ausübung öffentlicher Ämter zu beeinflussen oder zu steuern (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d des Kodexes)

Bitte geben Sie den Namen der Organisation und ihren Tätigkeitsbereich an. Die Mitgliedschaft in Vereinen in kulturellen, künstlerischen, sozialen, sportlichen oder karitativen Bereichen muss nicht angegeben werden.

VI.   Immobilien (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e des Kodexes)

Wohnimmobilien, die ausschließlich vom Eigentümer oder seiner Familie genutzt werden, müssen nicht angegeben werden.

VII.   Berufliche Tätigkeit des Ehegatten bzw. Partners  (2) (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f des Kodexes)

Bitte geben Sie die Art der Tätigkeit, die Bezeichnung der ausgeübten Funktion und den Namen des Arbeitgebers an.

Hiermit bestätige ich, dass die oben genannten Angaben der Wahrheit entsprechen.

Datum

Unterschrift

Diese Erklärung wird gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Kodexes veröffentlicht.


(1)  Fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

(2)  Als Interessenvertretung gelten sämtliche unter das Transparenzregister fallenden Tätigkeiten; siehe Artikel 7.


ANHANG 2

NUTZUNG DER FINANZIELLEN AUSSTATTUNG DES KOLLEGIUMS UND REISEN IN AUSÜBUNG DES AMTES (DIENSTREISEN) VON KOMMISSIONSMITGLIEDERN (1)

1.   Mittel

Die finanzielle Ausstattung der Kommission für Dienstreise-, Empfangs- und Repräsentationskosten wird jährlich von der Haushaltsbehörde festgelegt. Die Mittel werden unter der Verantwortung des Kommissionspräsidenten auf sämtliche Kommissionsmitglieder entsprechend ihren Ressorts und tatsächlichen Bedürfnissen aufgeteilt. Die Verwendung von Mitteln aus der finanziellen Ausstattung werden vom Kabinettschef des betreffenden Kommissionsmitglieds (2) (als rechtlich zuständigem Anweisungsbefugtem) genehmigt; dieser bescheinigt auch die Gültigkeit von Rechnungen. Die Mittel werden auf der Grundlage der Rechnung und des Zahlungsbelegs unter der Verantwortung des Direktors des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO — Anweisungsbefugter für Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt) ausbezahlt.

Die Dienstreisekosten der Kommissionsmitglieder werden aus den bei der Haushaltslinie 25 01 02 13 eingesetzten Mitteln finanziert. Die Dienstreisekosten der Kabinettsmitglieder werden (entsprechend dem Kommissionsleitfaden für Dienstreisen) aus der Haushaltslinie 25 01 02 11 01 01 10 finanziert.

2.   Mitteilung der Dienstreise — Annullierung

Für alle Dienstreisen ist ein vom betreffenden Kommissionsmitglied unterzeichneter Dienstreiseauftrag auf dem entsprechenden Formular (MIPS) auszustellen. Der Auftrag muss folgende Angaben enthalten:

Zweck der Dienstreise,

Dienstreiseort,

Verkehrsmittel,

Datum und Uhrzeit der Ab- und Rückreise,

Beginn und Ende der Dienstgeschäfte.

Wird die Dienstreise abgesagt, veranlasst das Kommissionsmitglied umgehend

die schriftliche Stornierung der vom Reisebüro ausgestellten Beförderungsausweise und der damit verbundenen Reservierungen;

die schriftliche Stornierung der Hotelreservierungen.

3.   Verkehrsmittel

Das Kommissionsmitglied kann alle für die Zwecke der Dienstreise geeigneten Verkehrsmittel benutzen, wobei dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit und den Erfordernissen des Organs Rechnung zu tragen und Artikel 6 des Verhaltenskodexes einzuhalten ist.

4.   Beförderungsausweise und Fahrtkosten

Nach dem Leitfaden für Dienstreisen werden Fahrtkosten im Rahmen einer Dienstreise grundsätzlich für Fahrten zwischen Brüssel und dem Dienstreiseort erstattet.

Die Beförderungsausweise werden vom Vertragsreisebüro der Kommission ausgestellt; die entsprechenden Kosten gehen in voller Höhe zu Lasten der Mittel für Dienstreisekosten des Kommissionsmitglieds. Nicht oder nur teilweise genutzte Beförderungsausweise und Reservierungen sind dem Reisebüro unverzüglich zurückzugeben. Fahrten zu privaten Zwecken sind vom Kommissionsmitglied selbst zu zahlen und direkt per Kreditkarte beim Reisebüro zu begleichen.

5.   Lufttaxis

Die Benutzung eines Lufttaxis ist vom Präsidenten zu genehmigen. Die Benutzung eines Lufttaxis kann grundsätzlich nur in Ausnahmefällen genehmigt werden, entweder wenn keine gewerblichen Flüge zu dem Flugziel verfügbar bzw. nicht mit dem Terminplan des Kommissionsmitglieds vereinbar sind, oder aus Sicherheitsgründen. Alle Optionen, einschließlich einer alternativen Terminplanung, sollten sorgfältig geprüft werden, damit das Lufttaxi nur als letzte Option in Betracht kommt.

Die Anträge mit allen praktischen Einzelheiten (Ort, Datum, Programm, Teilnehmer, Begründung usw.) und das Angebot des Auftragnehmers bedürfen der Zustimmung durch das PMO, bevor sie dem Präsidenten zur Genehmigung vorgelegt werden. Für andere Dienstreisende als das Kommissionsmitglied ist eine finanzielle Beteiligung in Höhe der Kosten eines regulären Flugtickets vorgesehen (3). Das PMO wird die notwendige Zuordnung zu den Haushaltslinien durchführen.

6.   Dauer der Dienstreise

Als Dauer der Dienstreise gilt der Zeitraum zwischen Abfahrt/Abflug des benutzten Verkehrsmittels bis zur Rückkehr an den Dienstort.

7.   Dienstreisen in Verbindung mit einem Urlaub

Bei einem Urlaub unmittelbar vor oder nach der Dienstreise gilt als Dauer der Dienstreise nur der Zeitraum ab Beginn bzw. bis zur Beendigung der Dienstgeschäfte. Gleiches gilt für Feiertage oder Wochenenden, sofern die Dienstgeschäfte nicht fortgesetzt werden. Allerdings wird selbst in diesem Fall kein Tagegeld für Feiertage/Wochenenden gezahlt, wenn die Dienstgeschäfte im Herkunftsland des Kommissionsmitglieds abgewickelt werden.

8.   Tagegeld

Das Tagegeld für Kommissionsmitglieder entspricht dem Tagegeld für Beamte zuzüglich 5 %. Die Berechnung erfolgt nach den auf die Beamten anwendbaren Regeln im Leitfaden für Dienstreisen.

9.   Hotelkosten

Hotelkosten (ohne Frühstück und andere Mahlzeiten) werden auf Vorlage der Rechnung erstattet. Übersteigen die Hotelkosten 300 EUR pro Tag, so ist dies in der Reisekostenabrechnung zu begründen.

10.   Sonstige Aufwendungen

Sonstige durch die Art der Dienstreise gerechtfertigte Kosten werden auf Antrag und gegen Vorlage von Belegen erstattet. Für Empfangs- und Repräsentationskosten sind gemäß dem einschlägigen Kommissionsbeschluss gesonderte Erstattungsanträge vorzulegen.

11.   Erstattungsanträge

Den Kommissionsmitgliedern werden die Kosten auf Grundlage einer Reisekostenabrechnung erstattet, die so früh wie möglich unter Verwendung des entsprechenden Formulars (MIPS) an das PMO zu senden ist.

Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

Zweck der Dienstreise,

Dienstreiseort,

Datum und Uhrzeit der Abreise vom und der Rückkehr an den Dienstort sowie benutztes Verkehrsmittel,

Uhrzeit des Beginns und der Beendigung der Dienstgeschäfte,

etwaige Urlaubstage in Verbindung mit der Dienstreise,

vom Kommissionsmitglied selbst beglichene Beförderungskosten,

Hotelkosten (ohne Frühstück und andere Mahlzeiten),

Mahlzeiten, zu denen das Kommissionsmitglied eingeladen wurde,

sonstige Auslagen, deren Erstattung beantragt wird.

Sämtliche Belege sind beizufügen.

12.   Ausgaben, die von den Vertretungen und EU-Delegationen in anderen Ländern gezahlt werden

In bestimmten Fällen kann die Zahlung von während der Dienstreise anfallenden Kosten durch Vertretungen und Delegationen am Dienstreiseort genehmigt werden. Dabei handelt es sich um ein Ausnahmeverfahren, das nur genehmigt wird, wenn auf einer Dienstreise anfallende Kosten nicht mit der Kreditkarte für dienstliche Zwecke beglichen oder direkt dem PMO in Rechnung gestellt werden können. (4) Angesichts des hohen Verwaltungsaufwands sollten solche Anträge auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden.

13.   Besondere Vorschriften für Dienstreisen der Fahrer von Kommissionsmitgliedern und die Inanspruchnahme der Fahrbereitschaft in den Vertretungen der Kommission und EU-Delegationen in anderen Ländern

Gemäß Artikel 14 des Beschlusses der Kommission vom 14. September 1979 steht dem Kommissionsmitglied ständig ein Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung. Die Dienste eines Fahrers dürfen nicht zu privaten Zwecken in Anspruch genommen werden, wenn damit für den Fahrer Überstunden verbunden sind oder Dienstreisekosten anfallen, es sei denn, der Einsatz ist aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt.

Tägliche Fahrten zwischen dem belgischen Wohnsitz des Kommissionsmitglieds und dem Büro (oder dem Bahnhof oder Flughafen) gelten als Dienstfahrten.

Für einen Fahrer, der den Dienstwagen eines Kommissionsmitglieds steuert, gilt auch dann ein Dienstreiseauftrag, wenn er ohne das Kommissionsmitglied oder Kabinettsmitglied vom dienstlichen Einsatzort zurückkehrt oder den Dienstwagen von dort zurückfährt. Dienstreisekostenabrechnungen sind vom Fahrer unter Verwendung des entsprechenden Formulars (MIPS) auszufüllen und vom Kabinettchef zu unterzeichnen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

Zweck der Dienstreise,

Dienstreiseort,

Reiseroute,

Datum und Uhrzeit der Abfahrt und Rückkehr an den Dienstort,

Hotelkosten (ohne Frühstück und andere Mahlzeiten),

alle sonstigen im Formular für die Dienstreisekostenabrechnung vorgesehenen Angaben.

Die Dienstreisekosten der Fahrer werden aus dem Dienstreisebudget des Kabinetts finanziert.

Kommissionsmitglieder, die einer Vertretung der Kommission oder einer EU-Delegation einen Besuch abstatten, haben Anspruch auf einen Dienstwagen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Vertretung oder der Delegation. Wenn der Besuch eines Kommissionsmitglieds zum Abschluss von Verträgen über Transportdienstleistungen außerhalb des normalen Funktionierens der Vertretung zwingt, werden die entsprechenden Kosten auf die Mittel für Dienstreisen des Kommissionsmitglieds angerechnet. Für Besuche einer Delegation gelten die zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Regeln und Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem EAD.


(1)  Soweit keine spezifischen Vorschriften festgelegt werden, gelten die allgemeinen Vorschriften im Leitfaden für Dienstreisen entsprechend.

(2)  Der Chef des Kabinetts des Präsidenten kann seine Aufgabe weiter auf den Direktor für Koordinierung und Verwaltung im Kabinett des Präsidenten übertragen.

(3)  Für die Zwecke der Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 2 des Verhaltenskodex werden die individuellen Reisekosten des Kommissionsmitglieds auf der Grundlage der Durchschnittskosten pro Person (Mitglieder und Personal) auf dem Flug berechnet. Dies gilt unbeschadet der Gesamtverantwortung des Kommissionsmitglieds auf der Dienstreise.

(4)  Artikel 66 der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung beschränkt die Inanspruchnahme von Zahlstellen auf Fälle, in denen sich Zahlungen auf haushaltstechnischem Wege als materiell unmöglich oder insbesondere aufgrund der geringen Höhe der zu zahlenden Beträge als wenig rationell erweisen.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Investitionsbank

21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/21


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Das EIB-Institut bittet um Forschungsvorschläge für Zuschüsse aus dem EIBURS-Wissensprogramm

(2018/C 65/07)

Das EIB-Institut stellt mit seinem Wissensprogramm Forschungszuschüsse über verschiedene Kanäle bereit, darunter

EIBURS, das Förderprogramm der EIB für Universitätsforschung.

Im Rahmen von EIBURS vergibt das EIB-Institut Zuschüsse an Fakultäten und universitätsnahe Forschungszentren in der EU, in Kandidatenländern oder in potenziellen Kandidatenländern. Voraussetzung ist, dass sich die Einrichtungen mit Forschungsthemen befassen, die für die Europäische Investitionsbank (EIB) von besonderem Interesse sind. Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren erhalten interessierte Fakultäten oder Forschungsinstitute mit anerkanntem Know-how auf dem ausgewählten Gebiet EIBURS-Zuschüsse von maximal 100 000 Euro jährlich über einen Zeitraum von drei Jahren. Die ausgewählten Vorschläge sollen konkrete Ergebnisse umfassen, deren Lieferung Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung mit der EIB sein wird.

Für das akademische Jahr 2018/2019 können im Rahmen des EIBURS-Programms Vorschläge für den folgenden neuen Forschungsschwerpunkt eingereicht werden:

„Bessere Messung der indirekten Effekte von Investitionsprojekten: Spezifizierung und Kalibrierung von Methoden der ökonomischen Wirkungsanalyse, die eine größtmögliche Kompatibilität mit der Kosten-Nutzen-Analyse gewährleisten“

1.   Hintergrund des Forschungsthemas

Die EIB (die „Bank“) beurteilt die sozioökonomische Tragfähigkeit der Projekte, die sie finanziert, hauptsächlich anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse (1). Dieses Vorgehen ließe sich als Erweiterung des Businessplans für ein Investitionsvorhaben beschreiben. Der Businessplan konzentriert sich auf die Finanzströme eines Projekts. Er macht Angaben zum finanziellen Wert oder Barwert der Aufwendungen (Kosten) und Erträge (Nutzen). Sind Letztere hinreichend höher als Erstere, bringt die Investition einen finanziellen Zusatznutzen und ist daher aus finanzieller Sicht als wünschenswert zu erachten.

Die Kosten-Nutzen-Analyse setzt hier an und legt eine in zweierlei Hinsicht erweiterte Definition der Kosten und Nutzen eines Projekts zugrunde: Erstens berücksichtigt sie sämtliche Kosten und Nutzenaspekte, unabhängig davon, ob sie in Form von Finanzströmen oder anderweitig zum Tragen kommen. Zweitens erfasst sie nicht nur die Kosten für den privaten Investor, sondern auch Kosten, die allen Mitgliedern der Gesellschaft entstehen.

Dazu bezieht sie viele Faktoren ein, die über den Businessplan hinausgehen. Am bekanntesten sind vielleicht die sogenannten „externen Effekte“. Externe Effekte sind Kosten oder Nutzenwirkungen, die nicht die Träger oder Nutzer eines Projektes betreffen, sondern Dritte. Sie können positiv oder negativ sein, je nachdem, ob sie mit Kosten oder einem Nutzen für Dritte verbunden sind. Ein gängiges Beispiel für einen positiven externen Effekt ist der Wissens-Spillover, wenn beispielsweise Forschungsinvestitionen in einem bestimmten Wirtschaftssektor Wissen hervorbringen, durch das die Produktivität auch in anderen Bereichen steigt. Ein typisches Beispiel für einen negativen externen Effekt ist die Umweltverschmutzung. Externe Effekte sind also Kosten oder Nutzenwirkungen für Betroffene, die nicht im Businessplans erfasst sind. Diese Effekte schlagen sich in der Regel nicht in Finanzströmen nieder, auch wenn sie für die Betroffenen finanzielle Folgen haben können. So kann ein positiver externer Wissenseffekt beispielsweise die Betriebskosten in anderen Branchen senken.

Weitere Aspekte, die nicht in den Businessplan, aber in die Kosten-Nutzen-Analyse einfließen, sind Veränderungen des Preis-Leistungs-Verhältnisses für den Konsumenten (formell anhand der Konsumentenrente gemessen). Der Businessplan erfasst das finanzielle Element, lässt den Wertaspekt jedoch außer Acht. Steigt durch ein Investitionsprojekt die Qualität eines Produkts, das aber weiterhin zum gleichen Preis verkauft wird, so klammert der Businessplan den Vorteil in Form der Qualitätsverbesserung und somit den Wertgewinn für den Konsumenten aus. Die Kosten-Nutzen-Analyse dagegen berücksichtigt diese Wertveränderung. Es handelt sich hier um einen Nutzen für eine der im Businessplan genannten Parteien (den Kunden), den die im Businessplan verwendete Messgröße für den Nutzen nicht abdeckt. Ein häufig angeführtes Beispiel ist der Wert der Zeitersparnis, die Verkehrsprojekte für Reisende bringen.

Sollen Projekte aus der Sicht aller Mitglieder der Gesellschaft beurteilt werden, so sind in der Kosten-Nutzen-Analyse bestimmte Finanzströme anders zu behandeln als im Businessplan. Beispielsweise werden Subventionen im Businessplan genauso erfasst wie Erträge: als Liquiditätszufluss für das Projekt. Die Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt hingegen, dass der Nutzen für den Produzenten mit Kosten für die Steuerzahler verbunden ist. Die Subvention wird hier deshalb als Transferleistung von den Steuerzahlern an den privaten Projektträger erfasst — also weder als Kosten noch als Nutzen. Ebenso sind Steuern im Businessplan Kosten — ein Liquiditätsabfluss für das Projekt —, während sie in der Kosten-Nutzen-Analyse als Transferleistung vom privaten Sektor an den Staat behandelt werden.

Kritiker der Kosten-Nutzen-Analyse führen oftmals an, dass nicht alle Kosten und Nutzenwirkungen eines Projekts in die Analyse einfließen. Konkret wird häufig bemängelt, dass Faktoren unberücksichtigt bleiben, die in der Fachliteratur als „indirekte Effekte“ bezeichnet werden. Dies sind monetäre Vorteile oder Kosten, die ein Projekt für andere mit dem Projekt zusammenhängende Märkte — die sogenannten „Sekundärmärkte“ — mit sich bringt. Für diese Effekte finden sich in der Fachliteratur zur ökonomischen Wirkung unterschiedliche Bezeichnungen. Daher ist die Klärung terminologischer Unterschiede Teil der Aufgabe im hier vorgeschlagenen Forschungsprojekt.

In der Kosten-Nutzen-Analyse gliedern sich Sekundärmärkte in Komplementärmärkte und Substitutionsmärkte. Von einem Projekt zur Steigerung der Produktivität des Orangenanbaus, durch das der Orangenpreis sinkt, profitiert möglicherweise auch eine Komplementärbranche, beispielweise Orangensafthersteller. Ein Umsatz- und Gewinnzuwachs in diesem Markt würde nicht in die Kosten-Nutzen-Analyse einfließen, sodass unter Umständen ein Teil des Projektnutzens unberücksichtigt bleibt. Der Preisrückgang bei Orangen würde sich aber gleichzeitig negativ auf den Apfelabsatz auswirken und damit einen Substitutionsmarkt treffen. Die rückläufigen Gewinne der Apfelanbauer bleiben bei der Kosten-Nutzen-Analyse offensichtlich ebenfalls außen vor.

Eigentlich erfasst die Kosten-Nutzen-Analyse alle diese Effekte — wenn die Märkte für Komplementär- und Substitutionsgüter unverzerrt sind (2). Da Märkte jedoch oft verzerrt sind, besteht die Gefahr, dass ein Teil der Effekte nicht in die Analyse einfließt. In der Praxis wird ein pragmatischer Ansatz gewählt, der sich auf zwei Argumente stützt. Erstens: Insgesamt heben sich Kosten und Nutzen für die verschiedenen Substitutions- und Komplementärmärkte tendenziell gegenseitig auf. Zweitens: Ein Projekt, dessen sozioökonomische Tragfähigkeit von seinem Nutzen für Sekundärmärkte abhängt, steht grundsätzlich auf schwachen Füßen. Dieser Nutzen ließe sich mit anderen Projekten oder gezielten Maßnahmen vermutlich besser bewirken. Der pragmatische Ansatz erscheint grundsätzlich sinnvoll; gleichwohl besteht offensichtlich eine potenzielle Unzulänglichkeit der Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf indirekte Effekte.

Kritiker der Kosten-Nutzen-Analyse verweisen auch darauf, dass die mit einem Projekt verbundenen Ausgaben Multiplikatoreffekte in der gesamten Volkswirtschaft erzeugen, indem sie in anderen Sektoren Gewinne und Steuereinnahmen generieren sowie Arbeitsplätze schaffen. Dieser Effekt reicht über die oben beschriebenen Auswirkungen eines Projekts auf Substitutions- und Komplementärmärkte hinaus und bezieht sich auf die tatsächlichen Ausgaben, die mit dem Projekt verbunden sind. Kritiker schlagen eine sogenannte ökonomische Wirkungsanalyse als Ergänzung oder gar als Alternative zur Kosten-Nutzen-Analyse vor. Allerdings übersieht die vorgebrachte Kritik die Unterschiede zwischen der Kosten-Nutzen-Analyse und der ökonomischen Wirkungsanalyse, was Wesen und Ziele der beiden Methoden betrifft. Die Kosten-Nutzen-Analyse ist eine Anwendung der Wohlfahrtsökonomik auf praktische Entscheidungsprozesse. Sie betrachtet alle Nutzenwirkungen und Kosten und misst, ob eine Handlungsweise einen Mehrwert gegenüber einer anderen Handlungsweise bringt und damit zur Steigerung der gesellschaftlichen Wohlfahrt beiträgt. Als entscheidungsorientierte Analyse vergleicht sie stets zwei Handlungsalternativen miteinander, damit die Opportunitätskosten mit einfließen. Die ökonomische Wirkungsanalyse misst nur monetisierte Variablen und verweist nicht notwendigerweise auf Opportunitätskosten. Sie ist in erster Linie ein Messinstrument. Die ökonomische Wirkungsanalyse kann für Entscheidungsprozesse herangezogen werden, sie hat aber einen engeren Fokus, als es die Wohlfahrtsökonomik erfordert.

Die ökonomische Wirkungsanalyse basiert auf Input-Output-Tabellen und modelliert die Gesamtwirtschaft, indem sie misst, inwieweit Ausgaben in einem Sektor der Volkswirtschaft Ausgaben in einem anderen Sektor beeinflussen. Man sollte meinen, dass sie damit gleichzeitig das Problem der indirekten Effekte und das der Multiplikatoreffekte löst. Es gibt jedoch drei Gründe, warum sich die ökonomische Wirkungsanalyse nicht als Ersatz oder auch nur als Ergänzung zur Kosten-Nutzen-Analyse eignet. Diese drei Mängel werden im Folgenden erläutert.

Erstens: Der ökonomischen Wirkungsanalyse liegt die Annahme zugrunde, dass Investitionen exogene Zuflüsse in die Volkswirtschaft sind. Dies mag eine zulässige Annahme sein, wenn man die Auswirkungen des Projekts auf die Volkswirtschaft betrachtet oder analysiert, wie die mit dem Projekt verbundenen Ausgaben in der Volkswirtschaft wirken. Sie ist jedoch nicht angemessen, wenn man misst, ob das Projekt einen Mehrwert bringt, d. h. ob die Ressourcen damit besser eingesetzt sind, als wenn es das Projekt nicht gäbe. Investitionen sind kaum als exogene Faktoren zu betrachten. Um sie zu finanzieren, müssen Mittel aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft abgezweigt werden.

Würde man Investitionen als endogen betrachten, käme man zu grundlegend anderen Ergebnissen. Einfach ausgedrückt, geht der Multiplikatoreffekt des Orangenprojekts auf Kosten des Multiplikatoreffekts in den Sektoren, in denen Ausgaben gekürzt werden müssen, um Mittel für das Orangenprojekt abzuzweigen.

Zweitens: Die ökonomische Wirkungsanalyse geht von gleichbleibenden Preisen und praktisch unbegrenzt verfügbaren Ressourcen aus. Sie ist so konstruiert, dass unabhängig von der Größe des Investitionsprojekts im Verhältnis zur Größe der Volkswirtschaft stets ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen — sodass das Projekt durchgeführt werden kann, ohne dass sich die Preise in der Volkswirtschaft ändern. De facto bewirken Großprojekte jedoch durchaus Preisveränderungen, und höhere Preise etwa für Güter bedeuten, dass die Produktion in anderen Sektoren zurückgefahren werden muss.

Um die genannten ersten beiden Mängel zu beseitigen, hat die Wissenschaft berechenbare allgemeine Gleichgewichtsmodelle (Computable General Equilibrium Models — CGE-Modelle) entwickelt, die eine Verbesserung der ökonomischen Wirkungsanalyse darstellen. Die Methodik ist recht aufwendig und beinhaltet letztlich die Modellierung der gesamten Wirtschaft, einschließlich Ressourcenengpässen. CGE-Modelle beseitigen damit die beiden bislang beschriebenen Mängel der herkömmlichen ökonomischen Wirkungsanalyse. CGE-Modelle berücksichtigen erstens, dass es sich bei Investitionsmitteln nicht um exogene Ressourcen handelt, sondern dass sie auf Kosten eines anderen Verwendungszwecks eingesetzt werden. Zweitens berücksichtigen die Modelle Preisveränderungen (3). Es überrascht nicht, dass mit diesen Modellen durchgeführte empirische Studien übereinstimmend deutliche geringere Multiplikatoreffekte feststellen, als es bei der ökonomischen Wirkungsanalyse der Fall ist. Außerdem zeigen CGE-Studien, dass je nach Produktivität und Ressourcenengpässen der verschiedenen Sektoren der Nettoeffekt eines Projekts für die Gesamtwirtschaft negativ sein kann.

CGE-Modelle können somit als Verfeinerung der ökonomischen Wirkungsanalyse angesehen werden. Sie bedeuten auch eine Annäherung der Wirkungsanalyse an die Kosten-Nutzen-Analyse. Dennoch weisen auch CGE-Modelle den dritten Mangel der ökonomischen Wirkungsanalyse gegenüber der Kosten-Nutzen-Analyse auf: Sie erfassen Finanzströme im Zusammenhang mit monetären Transaktionen (z. B. Gewinne, Steuern, Gehälter), während viele in der Kosten-Nutzen-Analyse enthaltene Variablen unberücksichtigt bleiben, wie etwa externe Effekte oder das Preis-Leistungs-Verhältnis. Der Grund dafür ist, dass CGE-Modelle wie auch die ökonomische Wirkungsanalyse als Bindeglied zwischen der projekt- oder politikbezogenen Analyse und der gesamtwirtschaftlichen Analyse konzipiert sind — und der Hauptindikator der gesamtwirtschaftlichen Leistung ist das Volkseinkommen, also das Bruttoinlandsprodukt (BIP).

Trotz der erwähnten Mängel bleibt festzustellen, dass CGE-Modelle erstens eine umfassendere Beschreibung des volkswirtschaftlichen Umfelds eines Projekts liefern und zweitens genauer und aussagekräftiger geworden sind. Dynamische stochastische allgemeine Gleichgewichtsmodelle (Dynamic Stochastic General Equilibrium Models — DSGE-Modelle) bilden das dynamische Verhalten von Volkswirtschaften ab. Die anhand der Kosten-Nutzen-Analyse beurteilten Projekte können eine Laufzeit von 20 Jahren und mehr haben, weshalb die Erkenntnisse aus dynamischen Modellen eine hohe Relevanz haben. So lassen sich die Ergebnisse von Projekten, die einen Technologieschock für eine Volkswirtschaft bewirken, besser mit DSGE-Modellen abbilden als mit statischen Modellen.

Zweck des hier vorgeschlagenen Forschungsprojekts ist es, den dritten Mangel zu beseitigen, damit die Ergebnisse der Wirkungsmodelle kompatibel zu jenen der Kosten-Nutzen-Analyse werden. Das Forschungsteam würde unter den derzeit in empirischen Studien verwendeten Methoden der Wirkungsanalyse diejenige vorschlagen, die die beste Kompatibilität mit der Kosten-Nutzen-Analyse verspricht, und die Kompatibilität beschreiben. Dies sollte Anwendern der Kosten-Nutzen-Analyse und besonders der EIB helfen herauszufinden, wie akkurat sich anhand einer solchen Analyse die sozioökonomische Gesamtwirkung von Investitionsprojekten ermitteln lässt.

2.   Inhalt des Forschungsprojekts

Der Forschungsauftrag umfasst vier Aufgaben.

Aufgabe 1

Das Forschungsteam prüft die infrage kommenden Methoden der ökonomischen Wirkungsanalyse, die eine geeignete Kompatibilität mit der Kosten-Nutzen-Analyse versprechen. Aus diesen Methoden wählt es eine aus, und zwar anhand folgender Kriterien:

1.

Das Verfahren muss vor allem nachweislich bereits erfolgreich empirisch angewendet worden sein.

2.

Es muss von aktueller Relevanz in der betreffenden wissenschaftlichen Literatur sein.

3.

Das Forschungsteam muss davon überzeugt sein, dass die Kompatibilität mit der Kosten-Nutzen-Analyse innerhalb des Zeitrahmens des Forschungsprojekts mit den verfügbaren Ressourcen erreichbar ist.

Aufgabe 2

Der zweite Teil beinhaltet die Entwicklung von zwei Wirkungsmodellen. Diese sollen alle notwendigen Bedingungen berücksichtigen, damit die Ergebnisse kompatibel sind mit den Messgrößen des Mehrwerts in der Kosten-Nutzen-Analyse. Das eine Modell soll für eine relativ einkommensstarke, effiziente und wettbewerbsfähige regionale Volkswirtschaft in der EU verwendet werden. Das andere ist für eine relativ einkommensschwache, nicht wettbewerbsfähige und durch eine hohe Arbeitslosigkeit gekennzeichnete Volkswirtschaft in der EU gedacht. Der Grund für die Modellierung zweier völlig unterschiedlicher Volkswirtschaften ist, dass die Analyse zeigen soll, ob je nach Wirtschaftsumfeld deutlich unterschiedliche Ergebnisse zu erwarten sind. Ärmere Regionen können tendenziell in breiterem Umfang durch den öffentlichen Sektor gefördert werden. Es wäre hilfreich zu wissen, ob es Hinweise darauf gibt, dass sich bei Projektprüfungen in solchen Regionen der Zusatzaufwand einer Wirkungsanalyse lohnt.

Das Forschungsteam kann seine Wirkungsmodelle entweder von Grund auf neu entwickeln oder aber bestehende Modelle anpassen. Es kann frei zwischen den beiden Alternativen wählen, solange die Entscheidung den eigentlichen Zweck des Forschungsprojekts — die Kompatibilität mit der Kosten-Nutzen-Analyse — nicht gefährdet.

Die Anpassung von Wirkungsmodellen an die Messgrößen der Kosten-Nutzen-Analyse würde bedeuten, dass auf zwei Ebenen gleichzeitig anzusetzen ist: der „realen“ und der „finanziellen“ Seite der Wirtschaft. Bei vielen bestehenden Wirkungsmodellen fehlt die finanzielle Seite. Diese finanzielle Seite muss bei den zu entwickelnden Wirkungsmodellen jedoch besonders berücksichtigt werden — allgemein aufgrund der Annahmen der Kosten-Nutzen-Analyse zur Herkunft der investierten Mittel und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die EIB ihre Aufgabe über den Finanzsektor wahrnimmt.

Auf der „realen“ Seite messen Wirkungsmodelle bereits Variablen wie das BIP, die Beschäftigung und die Handelsbilanz. Zu den wichtigsten angedachten Modifikationen zählen zusätzliche Elemente zur Berechnung des sozialen Nutzens, beispielsweise

Erfassung von Veränderungen der Konsumentenrente

Messgrößen für positive und negative externe Effekte, einschließlich externer Umwelteffekte

Auf der finanziellen Seite sollen die Modelle Alternativen für die Aufnahme von Finanzierungsmitteln für ein Projekt berücksichtigen, beispielsweise:

Direkte Besteuerung

Indirekte Besteuerung

Erhöhung der privaten Ersparnisse

Kreditaufnahme an internationalen Kapitalmärkten (siehe z. B. (4))

Ein wichtiger Bestandteil der Aufgabe 2 ist die Klärung terminologischer Unterschiede zwischen den beiden Verfahren. Dies gilt beispielsweise, wenn in CGE-Modellen — vermutlich beeinflusst durch die Terminologie der ökonomischen Wirkungsanalyse — von „induced effects“ (induzierten Effekten) die Rede ist. Zu solchen Effekten gibt es in der Kosten-Nutzen-Analyse nicht unbedingt ein direktes Äquivalent. Die Kosten-Nutzen-Analyse erfasst vielleicht manche Elemente der induzierten Effekte in CGE-Modellen als indirekte Effekte, während sie andere Elemente als Multiplikatoreffekte behandelt und damit außer Acht lässt.

Aufgabe 3

Im nächsten Schritt simuliert das Forschungsteam die Auswirkungen der verschiedenen Arten von Investitionsvorhaben auf die zwei unterschiedlichen Volkswirtschaften. Für wie viele Projekte die Simulationen durchzuführen sind, wäre im Verlauf des Forschungsprojekts zu entscheiden. Das Forschungsteam schlägt Sektoren für die Simulationen vor und stimmt diese mit der EIB ab. Mögliche Simulationskandidaten sind ein Infrastrukturprojekt, ein großes Industrieprojekt und ein Projekt im Dienstleistungssektor in Bereichen wie Bildung, Freizeit usw. Für jedes Projekt ist eine Simulation mit alternativen Finanzierungsquellen erforderlich.

Aufgabe 4

Abschließend beurteilt das Forschungsteam, in welchem Maße die Ergebnisse der Wirkungsanalyse von den Ergebnissen einer „typischen Kosten-Nutzen-Analyse“ abweichen. Die „typische Kosten-Nutzen-Analyse“ konzentriert sich auf den Primärmarkt und nur die wichtigsten Sekundärmärkte. Das Forschungsteam zieht Schlussfolgerungen und gibt Empfehlungen dazu ab,

i)

unter welchen Umständen Projektprüfungen auf der Grundlage einer Wirkungsanalyse voraussichtlich zu anderen Ergebnissen kommen als im Falle einer Kosten-Nutzen-Analyse.

ii)

unter welchen Umständen sich die Kosten und der Zeitaufwand für eine Wirkungsanalyse bei der Projektprüfung lohnen.

3.   Interesse der EIB an dem Forschungsprojekt

Das Forschungsthema ist von großer Bedeutung für die Finanzierungstätigkeit der EIB. Laut ihrer Satzung soll die EIB Investitionen finanzieren, die zu einer Steigerung der volkswirtschaftlichen Produktivität beitragen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) (5). Um dies zu beurteilen, stützt sich die Bank im Wesentlichen auf eine Kosten-Nutzen-Analyse. Das Forschungsprojekt wird dazu beitragen, die Aussagekraft der Kosten-Nutzen-Analyse zu prüfen und zu beurteilen, ob es Umstände gibt, unter denen die Ergänzung dieser Analyse durch eine CGE-Modellierung ratsam ist.

4.   Beitrag des Forschungsprojekts zur wissenschaftlichen Forschung

Die Modelle für die Wirkungsanalyse, die derzeit von Wissenschaftlern hervorgebracht oder von Forschungsinstituten in Auftrag gegeben werden, stellen Verbesserungen gegenüber früheren Methoden dar. Dennoch bleibt der Zweck dieser Modelle der gleiche: den Nettoeffekt eines Projekts oder einer Maßnahme auf das Volkseinkommen oder das BIP zu messen. Das Volkseinkommen ist eine unvollständige Messgröße für die Wirtschaftsleistung eines Landes und somit ein unvollkommenes Instrument zur Messung der gesamtwirtschaftlichen Produktivität, auch unter dem Aspekt der gesellschaftlichen Wohlfahrt. Daher sind diese Modelle nicht vollständig mit der Kosten-Nutzen-Analyse kompatibel. BIP-Messgrößen lassen Faktoren wie die Verbesserung des Preis-Leistungs-Verhältnisses (Konsumentenrente) und externe Umwelteffekte außer Betracht. Werden die Methoden der Wirkungsanalyse so angepasst, dass sie kompatibel zur Kosten-Nutzen-Analyse sind, so lässt sich der Gesamteffekt einer Investition auf die Produktivität und das Wohlergehen einer Volkswirtschaft besser messen. Solche Methoden könnten dann nicht nur zur Prüfung von Investitionsprojekten angewandt werden, sondern auch zur Bewertung politikbezogener Maßnahmen.

Nach Kenntnis der Vorschlagenden ist eine derartige Anpassung der Methoden bislang nicht verfügbar. Das Forschungsprojekt sollte daher zur Entwicklung neuer Versionen ökonomischer Modelle beitragen, die zur sozioökonomischen Beurteilung von Projekten und politikbezogenen Maßnahmen herangezogen werden können.

Vorschläge sind bis zum 15. April 2018 um 24.00 Uhr (MEZ) in englischer Sprache einzureichen. Später eingereichte Vorschläge können nicht berücksichtigt werden. Vorschläge sind per E-Mail zu übermitteln an:

Events.EIBinstitute@eib.org

Ausführlichere Informationen über das EIBURS-Auswahlverfahren sowie über das EIB-Institut finden Sie auf der Website http://institute.eib.org/.


(1)  Europäische Investitionsbank (2013), The Economic Appraisal of Transport Projects at the EIB. Luxemburg: Europäische Investitionsbank (Im Internet abrufbar unter: http://www.eib.org/infocentre/publications/all/economic-appraisal-of-investment-projects.htm).

(2)  Just, R. E., Hueth, D. L., und Schmitz, A. (2004), The Welfare Economics of Public Policy: A Practical Approach to Project and Policy Evaluation. Cheltenham: Edward Edgard.

(3)  Hosoe, N., Gasawa, K., und Hashimoto, H. (2010), Textbook of Computable General Equilibrium Modelling: Programming and Simulations. Basingstoke: Palgrave Macmillan.

(4)  Godley, W., und Lavoie, M. (2007), Monetary Economics: An Integrated Approach to Credit, Money, Income, Production and Wealth. New York: Palgrave Macmillan.

(5)  Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Protokoll (Nr. 5) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 251). (Im Internet abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:12016E/PRO/05).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8816 — Goldman Sachs/Centerbridge/Robyg)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 65/08)

1.

Am 14. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

The Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA),

Centerbridge Partners, LP („Centerbridge“, USA),

Robyg SA („Robyg“, Polen).

Goldman Sachs und Centerbridge übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Robyg.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs erbringt weltweit Dienstleistungen in den Bereichen Investmentbanking, Wertpapierhandel und Anlageverwaltung.

Centerbridge bietet Anlageverwaltung mit den Schwerpunkten Private Equity und Investitionen in notleidende Vermögenswerte.

Robyg, das bislang indirekt der alleinigen Kontrolle von Goldman Sachs untersteht, baut und verkauft Wohnungen und Gewerbeimmobilien in Polen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8816 — Goldman Sachs/Centerbridge/Robyg

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


21.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8793 — Axión/Enagás/Axent)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 65/09)

1.

Am 14. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Axión Infraestructuras de Telecomunicaciones, SAU („Axión“, Spanien), kontrolliert vom AMP-Konzern (Australien);

Enagás, SA („Enagás“, Spanien);

Axent (Spanien).

Axión und Enagás übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Axent. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Axión: Bereitstellung von Rundfunk-Telekommunikationsinfrastruktur und Dienstleistungen für Betreibernetze für Rundfunkanstalten, Behörden und Telekommunikationsbetreiber auf der Vorleistungsebene;

—   Enagás: Speicherung und Leitung von Gas in Spanien;

—   Axent: Bereitstellung von Mietleitungen auf der Vorleistungsebene in Spanien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8793 — Axión/Enagás/Axent

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.