ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 41

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
3. Februar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2018/C 41/01 ESRB/2018/1

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 8. Januar 2018 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2018/1)

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2018/C 41/02

Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/168 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/164 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen

5

2018/C 41/03

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen

6

 

Europäische Kommission

2018/C 41/04

Euro-Wechselkurs

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2018/C 41/05

Sanierungsmaßnahmen — Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme in Bezug auf TRADE UNION MUTUAL INSURANCE CO-OPERATIVE — TUMICO (Bekanntmachung gemäß Artikel 271 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

8

2018/C 41/06

Liste der Häfen in EU-Mitgliedstaaten, in denen Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen werden dürfen und Hafendienstleistungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern zugänglich sind, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates

9


 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2018/C 41/07

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

13


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

3.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/1


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 8. Januar 2018

zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen

(ESRB/2018/1)

(2018/C 41/01)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 16 bis 18,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 458 Absatz 8,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf Artikel 18 bis 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz der makroprudenziellen Maßnahmen erfordert, dass die Entscheidungsträger die grenzüberschreitenden Auswirkungen der von einzelnen Mitgliedstaaten erlassenen makroprudenziellen Maßnahmen angemessen berücksichtigen und, wenn dies begründet ist, geeignete makroprudenzielle Anerkennungsmaßnahmen erlassen, um den Auswirkungen Rechnung zu tragen.

(2)

Durch den in der Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) festgelegten Rahmen für die gegenseitige Anerkennung der makroprudenziellen Maßnahmen auf freiwilliger Basis soll sichergestellt werden, dass alle in einem Mitgliedstaat aktivierten risikopositionsbezogenen makroprudenziellen Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

(3)

Durch die Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) wird der jeweiligen aktivierenden Behörde ermöglicht, eine Höchstschwelle für die Wesentlichkeit auf Finanzdienstleisterebene vorzuschlagen, wenn um gegenseitige Anerkennung ersucht wird. Das ständige Bewertungsteam des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), das gemäß dem Beschluss ESRB/2015/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (6) eingerichtet wurde, kann eine andere Schwelle empfehlen, falls dies erforderlich erscheint.

(4)

In Finnland zugelassene Kreditinstitute, die für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden, unterliegen seit dem 1. Januar 2018 gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze von 15 % für die durchschnittliche auf konsolidierter Basis anzuwendende Risikogewichtung der Wohnimmobilienkredite, die durch in Finnland gelegene Wohneinheiten besichert werden.

(5)

Im Anschluss an die Mitteilung an den ESRB hat der Verwaltungsrat des ESRB gemäß Artikel 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschlossen, diese Maßnahme in die Liste makroprudenzieller Maßnahmen aufzunehmen, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2015/2 empfohlen wird.

(6)

Die gemäß Artikel 458 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassene belgische Maßnahme für Risikopositionen durch Wohnimmobilienkredite, die in die Liste makroprudenzieller Maßnahmen aufgenommen wurde, deren gegenseitige Anerkennung gemäß der Empfehlung ESRB/2016/3 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (7) empfohlen wird, lief am 28. Mai 2017 aus. Am 21. November 2017 gab die Nationale Bank van België/Banque nationale de Belgique ihre Absicht bekannt, gemäß dem Verfahren nach Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine neue nationale auf Risikopositionen durch Wohnimmobilienkredite ausgerichtete makroprudenzielle Maßnahme einzuleiten.

(7)

Die Empfehlung ESRB/2015/2 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ÄNDERUNGEN

Die Empfehlung ESRB/2015/2 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1, Empfehlung C Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, makroprudenzielle Maßnahmen, die von anderen jeweiligen Behörden erlassen wurden, und deren gegenseitige Anerkennung der ESRB empfohlen hat, ihrerseits anzuerkennen. Es wird empfohlen, die folgenden im Anhang näher beschriebenen Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen:

Estland:

eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute.

Finnland:

eine Untergrenze in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für in Finnland zugelassene Kreditinstitute, die für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Empfehlung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Januar 2018.

Francesco MAZZAFERRO

Leiter des ESRB-Sekretariats, im Auftrag des Verwaltungsrates des ESRB


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(4)  Empfehlung ESRB/2015/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 15. Dezember 2015 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 9).

(5)  Empfehlung ESRB/2017/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 431 vom 15.12.2017, S. 1).

(6)  Beschluss ESRB/2015/4 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 16. Dezember 2015 zu einem Koordinierungsrahmen in Bezug auf die Anzeige von nationalen makroprudenziellen Maßnahmen durch die jeweilige Behörde, die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2014/2 (ABl. C 97 vom 12.3.2016, S. 28).

(7)  Empfehlung ESRB/2016/3 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 24. März 2016 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ABl. C 153 vom 29.4.2016, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

Estland

Eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die estnische Maßnahme stellt eine Systemrisikopufferquote in Höhe von 1 % gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU für inländische Risikopositionen aller in Estland zugelassenen Kreditinstitute dar.

II.   Gegenseitige Anerkennung

2.

Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Instituten gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ihrerseits anzuerkennen. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

3.

Soweit die Mitgliedstaaten den Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU nicht in nationales Recht umgesetzt haben, wird den jeweiligen Behörden empfohlen, die estnische Maßnahme für Risikopositionen, die in Estland belegen sind, von im Inland zugelassenen Instituten gemäß der Empfehlung C Absatz 2 ihrerseits anzuerkennen. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertigen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

Finnland

Für Kreditinstitute, die gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) verwenden (nachfolgend ‚IRB-Kreditinstitute‘), beträgt die durchschnittliche Risikogewichtung der durch Grundpfandrechte an in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite mindestens 15 %.

I.   Beschreibung der Maßnahme

1.

Die finnische Maßnahme besteht gemäß Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus einer kreditinstitutsspezifischen Untergrenze für IRB-Kreditinstitute in Höhe von 15 % für die durchschnittliche Risikogewichtung der durch in Finnland gelegene Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkredite auf Portfolioebene.

2.

Zur Steuerung der potenziellen Anwendung des De-minimis-Prinzips durch die gegenseitig anerkennenden Mitgliedstaaten wird die Maßnahme durch eine Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von 1 Mrd. EUR für Risikopositionen im Wohnimmobilienkreditmarkt in Finnland ergänzt.

II.   Gegenseitige Anerkennung

3.

Gemäß Artikel 458 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird den jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten empfohlen, die finnische Maßnahme anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten, die von im Inland zugelassenen Zweigstellen mit Sitz in Finnland vergeben wurden, ihrerseits anzuwenden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

4.

Den jeweiligen Behörden wird auch empfohlen, die finnische Maßnahme ihrerseits anzuerkennen und auf die Portfoliobestände der IRB-Kreditinstitute an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden anzuwenden, die durch Kreditinstitute mit Sitz in der jeweiligen Rechtsordnung direkt grenzüberschreitend vergeben wurden. Im Sinne dieses Absatzes findet die in der Empfehlung C Absatz 3 genannte Frist Anwendung.

5.

Gemäß der Empfehlung C Absatz 2 wird den jeweiligen Behörden nach Abstimmung mit dem ESRB empfohlen, die in der jeweiligen Rechtsordnung zur Verfügung stehende makroprudenzielle Maßnahme anzuwenden, die in ihrer Wirkung der genannten gegenseitigen Anerkennung am gleichwertigsten ist, einschließlich der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen, die in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind. Den jeweiligen Behörden wird empfohlen, die gleichwertige Maßnahme innerhalb von vier Monaten zu erlassen.

6.

Sofern keine IRB-Kreditinstitute in anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit Zweigstellen in Finnland zugelassen sind oder Finanzdienstleistungen direkt in Finnland anbieten, die Risikopositionen von 1 Mrd. EUR oder mehr gegenüber dem finnischen Wohnimmobilienkreditmarkt haben, können die jeweiligen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 beschließen, die Maßnahme ihrerseits nicht anzuerkennen. In diesem Falle sollten die jeweiligen Behörden die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen.

III.   Wesentlichkeitsschwelle

7.

Im Einklang mit Abschnitt 2.2.1 der Empfehlung ESRB/2015/2 können die jeweiligen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats einzelne IRB-Kreditinstitute mit unwesentlichen Portfoliobeständen an durch in Finnland gelegenen Wohneinheiten besicherten Wohnimmobilienkrediten für Privatkunden unter der Wesentlichkeitsschwelle von 1 Mrd. EUR ausnehmen. In diesem Fall sollten die jeweiligen Behörden bei der Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle die Wesentlichkeit der Risikopositionen überwachen. Sobald ein IRB-Kreditinstitut den Schwellenwert von 1 Mrd. EUR überschreitet, wird den jeweiligen Behörden die gegenseitige Anerkennung empfohlen.“


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

3.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/5


Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/168 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/164 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen

(2018/C 41/02)

Den in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/740 des Rates (1), geändert durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/168 des Rates (2), und in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/164 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/740 und der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen vor dem 1. Oktober 2018 beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2015/740 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/735 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 52.

(2)  ABl. L 31 vom 3.2.2018, S. 86.

(3)  ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13.

(4)  ABl. L 31 vom 3.2.2018, S. 1.


3.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/6


Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan unterliegen

(2018/C 41/03)

Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates (2).

Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/735 restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen.

Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (3) beantwortet.

Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13.

(3)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


Europäische Kommission

3.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/7


Euro-Wechselkurs (1)

2. Februar 2018

(2018/C 41/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2492

JPY

Japanischer Yen

137,22

DKK

Dänische Krone

7,4429

GBP

Pfund Sterling

0,87850

SEK

Schwedische Krone

9,8223

CHF

Schweizer Franken

1,1596

ISK

Isländische Krone

125,20

NOK

Norwegische Krone

9,5663

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,192

HUF

Ungarischer Forint

309,49

PLN

Polnischer Zloty

4,1541

RON

Rumänischer Leu

4,6458

TRY

Türkische Lira

4,6795

AUD

Australischer Dollar

1,5630

CAD

Kanadischer Dollar

1,5387

HKD

Hongkong-Dollar

9,7692

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6960

SGD

Singapur-Dollar

1,6409

KRW

Südkoreanischer Won

1 355,17

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,9580

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8550

HRK

Kroatische Kuna

7,4349

IDR

Indonesische Rupiah

16 821,79

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8556

PHP

Philippinischer Peso

64,490

RUB

Russischer Rubel

70,2938

THB

Thailändischer Baht

39,225

BRL

Brasilianischer Real

3,9993

MXN

Mexikanischer Peso

23,0560

INR

Indische Rupie

80,0205


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

3.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/8


Sanierungsmaßnahmen — Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme in Bezug auf TRADE UNION MUTUAL INSURANCE CO-OPERATIVE — TUMICO

(Bekanntmachung gemäß Artikel 271 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))

(2018/C 41/05)

Versicherungsunternehmen

TRADE UNION MUTUAL INSURANCE CO-OPERATIVE — TUMICO

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Entscheidung über die Beschränkung der freien Verfügung über Vermögenswerte

Datum: 1. Dezember 2017

Zuständige Behörden

Kommission für Finanzaufsicht

Budapeshta str. 16

1000 Sofia

BULGARIEN

Aufsichtsbehörde

Kommission für Finanzaufsicht

Budapeshta str. 16

1000 Sofia

BULGARIEN

Bestellter Verwalter

Rozalina Gradinarova-Stoyanova

Stefan Petrov Stefanov

Macedonia-Platz 1, 13. OG

Bezirk Vyzrazhdane

1000 Sofia

BULGARIEN

Anwendbares Recht

Republik Bulgarien, Artikel 633 Absatz 2 unter Bezugnahme auf Artikel 587 Absatz 3 Ziffer 3 und Absatz 4 des bulgarischen Versicherungsgesetzes


3.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/9


Liste der Häfen in EU-Mitgliedstaaten, in denen Fischereierzeugnisse angelandet oder umgeladen werden dürfen und Hafendienstleistungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern zugänglich sind, gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates

(2018/C 41/06)

Die Veröffentlichung dieser Liste erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (1).

Mitgliedstaat

Bezeichnete Häfen

Belgien

Oostende

Zeebrugge

Bulgarien

Бургас (Burgas)

Варна (Varna)

Dänemark

Esbjerg

Fredericia

Hanstholm

Hirtshals

Hvide Sande (2)

København

Skagen

Strandby (2)

Thyborøn (2)

Aalborg

Århus

Deutschland

Bremerhaven

Cuxhaven

Rostock (Umladungen nicht zugelassen)

Sassnitz/Mukran (Umladungen nicht zugelassen)

Estland

zurzeit keine

Irland

Killybegs (2)

Castletownbere (2)

Griechenland

Πειραιάς (Piraeus)

Θεσσαλονίκη (Thessaloniki)

Spanien

A Coruña

A Pobra do Caramiñal

Algeciras

Alicante

Alméria

Barbate (2) (Umladungen und Anlandungen nicht zugelassen)

Barcelona

Bilbao

Cádiz

Cartagena

Castellón

Gijón

Huelva

Las Palmas de Gran Canaria

Málaga

Marín

Palma de Mallorca (2)

Ribeira

Santa Cruz de Tenerife

Santander

Tarragona

Valencia

Vigo (Área Portuaria)

Vilagarcía de Arousa

Frankreich

Mutterland:

Bordeaux

Dunkerque

Boulogne

Le Havre

Caen (2)

Cherbourg (2)

Granville (2)

Saint-Malo

Roscoff (2)

Brest

Douarnenez (2)

Concarneau (2)

Lorient (2)

Nantes — Saint-Nazaire (2)

La Rochelle (2)

Rochefort sur Mer (2)

Port la Nouvelle (2)

Sète

Marseille Port

Marseille Fos-sur-Mer

Überseeische Departements:

Le Port (La Réunion)

Fort de France (Martinique) (2)

Port de Jarry (Guadeloupe) (2)

Port du Larivot (Guyane) (2)

Kroatien

Ploče

Rijeka

Zadar — Gaženica

Split — Sjeverna luka

Italien

Ancona

Brindisi

Civitavecchia

Fiumicino (2)

Genova

Gioia Tauro

La Spezia

Livorno

Napoli

Olbia

Palermo

Ravenna

Reggio Calabria

Salerno

Taranto

Trapani

Trieste

Venezia

Zypern

Λεμεσός (Limassol)

Lettland

Rīga

Ventspils

Litauen

Klaipėda

Malta

Valletta (Deepwater Quay, Laboratory Wharf, Magazine Wharf)

Niederlande

Eemshaven

Ijmuiden

Harlingen

Scheveningen (2)

Velsen

Vlissingen

Polen

Gdańsk

Gdynia

Szczecin

Świnoujście

Portugal

Aveiro

Lisboa

Peniche

Porto

Setúbal

Sines

Viana do Castelo

Azoren:

Horta

Ponta Delgada

Praia da Vitória (2)

Madeira:

Caniçal

Rumänien

Constanța

Slowenien

zurzeit keine

Finnland

Kasnäs (2)

Kuusinen (2)

Schweden

Ellös (2)

Göteborg (5)

Karlskrona Saltö (2)  (4)  (5)

Karlskrona Handelshamnen (2)  (4)  (5)

Kungshamn (2)

Lysekil (2)  (4)

Mollösund (2)

Nogersund (2)  (4)  (5)

Rönnäng (2)  (4)

Simrishamn (2)  (4)  (5)

Slite (2)  (4)  (5)

Smögen (2)  (4)  (5)

Strömstad (2)  (4)

Trelleborg (2)  (4)  (5)

Träslövsläge (2)

Västervik (2)  (4)  (5)

Wallhamn (2)  (4)  (5)

Vereinigtes Königreich

Aberdeen (2)  (3)

Dundee (2) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Falmouth

Fraserburgh (2)  (3)

Grangemouth (2) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Greenock (2) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Grimsby

Hull

Immingham

Invergordon (2) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Kinlochbervie (2)  (3)

Leith (2) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Lerwick (2)  (3)

Lochinver (2)  (3)

Methel (2) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Peterhead

Plymouth (2)  (3)

Scrabster (2)  (3)

Stornoway (2) (nur Zugang zu Hafendienstleistungen)

Ullapool (2)  (3)


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Kein EU-Grenzkontrollposten (GKP).

(3)  Anlandungen nur erlaubt für Fischereifahrzeuge unter der Flagge von EWR- oder EFTA-Ländern

(4)  Anlandungen aller Fischereierzeugnisse von Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands, Andorras oder der Färöer sind erlaubt.

(5)  Anlandungen von mehr als 10 Tonnen außerhalb der Ostsee gefangenen Herings, von Makrele und Bastardmakrele sind nicht gestattet.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

3.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/13


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2018/C 41/07)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„LENTILLE VERTE DU PUY“

EU-Nr.: PDO-FR-0202-AM02 — 18.5.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Comité de Défense et de Gestion de la Lentille verte du Puy AOC — Immeuble Interconsulaire

16 boulevard Président Bertrand

43000 Le Puy-en-Velay

FRANCE

Tel. +33 471072133

E-Mail: contact@lalentillevertedupuy.com

Das Comité de Défense et de Gestion de la Lentille verte du Puy AOC setzt sich aus Marktbeteiligten der g.U. „Lentille verte du Puy“ (Erzeuger, Sammelstellen und Verpacker) zusammen und hat ein berechtigtes Interesse an der Antragsstellung.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: geografisches Gebiet, Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet, Kontaktdaten der Kontrolleinrichtungen, einzelstaatliche Vorschriften

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“

Der maximale Feuchtigkeitsgehalt (16 %) der Linsen sowie die Angabe „verkümmerte und gekeimte Linsen fallen nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Lentille verte de Puy‘“ werden eingeführt. Diese Elemente dienen einer besseren Bestimmung des Erzeugnisses im Einklang mit den der Anerkennung zugrunde liegenden Elementen.

Die Angabe „was für eine kurze Kochzeit sorgt“ wurde aus dieser Rubrik gestrichen und in das Kapitel „Begründung für den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ aufgenommen.

Daher wird in dem Teil „Beschreibung des Erzeugnisses“ der geltenden Produktspezifikation der Text „Der Name ‚Lentille verte du Puy‘ ist den Linsen mit einem Durchmesser von 3,25 bis 5,75 mm vorbehalten. Ihre feine, zartgrüne Schale weist eine dunkle grün-blaue Marmorierung auf und ihre Konsistenz ist nicht mehlig, was für eine kurze Kochzeit sorgt“ ersetzt durch den Text „Die Ursprungsbezeichnung ‚Lentille verte du Puy‘ ist Linsen mit einem Durchmesser von 3,25 bis 5,75 mm und einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 16 % vorbehalten. Ihre feine, zartgrüne Schale weist eine dunkle grün-blaue Marmorierung auf und ihre Konsistenz ist nicht mehlig. Verkümmerte und gekeimte Linsen fallen nicht unter die Ursprungsbezeichnung ‚Lentille verte du Puy‘.

Rubrik „Ursprungsnachweis“

Die Rubrik „Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet stammt“ wurde konsolidiert und führt die Bestimmungen über verbindliche Angaben und das Führen von Registern zur Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses und Überwachung der Erzeugungsbedingungen sowie die Bestimmungen über die Kontrolle des Erzeugnisses zusammen:

Der Inhalt und die Einzelheiten für die Abgabe von Identifikationserklärungen der Marktbeteiligten, die Meldungen zu Aussaat, Ernte und Lagerung der Linsen sowie die für die Erkennung und Überwachung der mit Ursprungsbezeichnung vermarkteten Linsen notwendigen Meldungen werden beschrieben;

Die Informationen, die die betreffenden Marktbeteiligten in Bezug auf den Anbau und die Trocknung der Linsen sowie die Bestandsbuchführung erfassen müssen, sind in Übereinstimmung mit den im Kapitel „Herstellungsverfahren“ bestimmten Erzeugungsbedingungen aufgeführt;

Die Regelungen für die Kontrolle des Erzeugnisses sind festgelegt: stichprobenartige Analyse und organoleptische Prüfung der verpackten oder verpackungsfertigen Linsen, wobei bei der Analyse mindestens der Feuchtigkeitsgehalt geprüft und eine organoleptische Sicht- und Geruchsprüfung durchgeführt werden müssen.

Diese Bestimmungen dienen der Rückverfolgbarkeit und ermöglichen die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation durch die Marktbeteiligten sowie die Kontrolle der Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Anforderungen der Produktspezifikation.

Rubrik „Herstellungsverfahren“

Sortengruppe: Die Angabe „Linie mit dem Namen ‚Anicia‘ der Sorte Lens esculenta puyensis“ wird durch die Angabe „Sorte mit dem Namen ‚Anicia‘ der Gattung Lens culinaris Med.“ ersetzt, damit die genauen Bezeichnungen der Gattung und der Sorte des offiziellen Arten- und Sortenverzeichnisses angegeben werden, ohne die zur Erzeugung der Linse „Lentille verte du Puy“ verwendete Sorte zu ändern. Es wird auch hinzugefügt, dass die Linsen aus zertifiziertem oder aus dem aus der Ernte des Erzeugerbetriebs stammenden Saatgut erwachsen sind. Diese zusätzliche Angabe berücksichtigt die Anbaupraktiken der Marktbeteiligten und stellt die Wahrung der Sorte sicher.

Daher wird der Satz „Die Linsen, die unter die Ursprungsbezeichnung fallen, müssen aus Saatgut der Linie mit dem Namen ‚Anicia‘ der Sorte Lens esculenta puyensis erwachsen“ der geltenden Produktspezifikation durch folgende Angabe ersetzt: „Die Linsen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Lentille verte du Puy‘ gehören zur Sorte mit dem Namen ‚Anicia‘ der Gattung Lens culinaris Med. Sie erwachsen aus zertifiziertem Saatgut. Die Marktbeteiligten können jedoch Saatgut aus der Ernte ihres eigenen Betriebs verwenden.“

Fruchtfolge: Der Satz „Fruchtfolgen sind verpflichtend“, der aus technischen und gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, wird durch eine detailliertere Bestimmung ersetzt, die vorsieht, dass „zwischen zwei Linsenaussaaten auf derselben Parzelle mindestens ein Jahr lang eine Zwischenkultur angebaut werden muss“.

Aussaat: Eine Aussaatzeit wird eingeführt. Sie wird auf den Zeitraum zwischen dem 15. Februar und dem 31. Mai festgelegt, da es sich hier um den optimalen Zeitraum für den Anbau im Frühjahr handelt.

Düngung: Es wird angegeben, dass das Verbot der Verwendung von Primärnährstoffdüngern (Stickstoff, Phosphor, Kali) während des Anbaujahres die Verwendung von Düngern „mineralischen Ursprungs“ betrifft. Auf diese Weise wird jegliche Unklarheit vermieden und der Eintrag von organischen Bodenverbesserungsmitteln oder Kalk ist möglich.

Entlaubung: Es wird darauf hingewiesen, dass das Verbot der Verwendung von Entlaubungsmitteln oder Herbiziden nicht die für den Anbau von Linsen zugelassenen Produkte betrifft, dass dieses Verbot für den gesamten Wachstumszyklus der Linse gilt und dass es in der Gruppe der Herbizide Totalherbizide betrifft. Diese Angaben sind für die Kontrolle relevant und dienen einem besseren Verständnis der ursprünglichen Bestimmung.

Daher wird die Angabe der geltenden Produktspezifikation „Es sind weder der Eintrag von Primärnährstoffdüngern während des Anbaujahres der Linsen noch die Verwendung von Entlaubungsmitteln oder Herbiziden zugelassen“ geändert und lautet nun „Es werden keine Primärnährstoffdünger mineralischen Ursprungs (Stickstoff, Phosphor, Kali) während des Anbaujahres der Linsen verwendet. Mit Ausnahme von für den Linsenanbau zugelassenen Produkten ist die Verwendung von Entlaubungsprodukten oder Totalherbiziden während des gesamten Wachstumszyklus der Linsen strengstens untersagt“.

Sammlung, Vorreinigung und Lagerung: Die erforderliche Mindestausstattung für eine Sammel- und Lagerstelle wird in die Produktspezifikation aufgenommen: Jede Sammel- und Lagerstelle besteht mindestens aus

einer Anlage zur Vorreinigung (Reinigungsmaschine),

einem Feuchtemesser,

einer Brücken- oder Trichterwaage,

einem Belüftungs- oder Umlaufsystem,

verschiedenen abgemessenen und gekennzeichneten Lagereinheiten.

Diese Anlagen sind für die Sammel- und Lagervorgänge notwendig, die in der Produktspezifikation beschrieben werden.

Darüber hinaus wird die folgende Bestimmung hinzugefügt: „Die Sieböffnungen der Reinigungsmaschine dürfen maximal 5,75 mm groß sein“. Dadurch wird der maximale Durchmesser für die Linse „Lentille verte du Puy“ eingehalten.

Trocknung: Der Zeitpunkt, zu dem der maximale Feuchtigkeitsgehalt der Linsen kontrolliert wird, wird korrigiert: Dieser wird nicht während, sondern nach der Ernte erhoben. Die Messung wird an geernteten Linsen nach Verlassen der Reinigungsmaschine durchgeführt, da größere Fremdkörper auf diese Weise bereits entfernt wurden. Die Bedingungen für die Trocknung werden ebenfalls ausführlich dargelegt.

Aus diesem Grund wird der Satz „Der Feuchtigkeitsgehalt darf bei der Ernte nicht mehr als 23 % betragen“ durch die folgenden Bestimmungen ersetzt und ergänzt:

„Der Feuchtigkeitsgehalt, der an geernteten Linsen nach Verlassen der Reinigungsmaschine gemessen wird, darf nicht höher als 23 % sein.

Liegt der Feuchtigkeitsgehalt zwischen 16 und 23 %, werden die Linsen getrocknet, um einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 16 % zu erhalten. Dafür müssen folgende Zeiträume eingehalten werden:

48 Stunden bei Linsen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 20 bis 23 %;

4 Tage bei Linsen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 19 bis 20 %;

10 Tage bei Linsen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 17 bis 19 %;

30 Tage bei Linsen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 16 bis 17 %.

Seit dem 27. September 1999, dem Datum der letzten Änderung der Produktspezifikation, muss bei allen neu aufgestellten Trocknern ein Wärmetauscher vorhanden sein. Bei den zu diesem Zeitpunkt bereits aufgestellten Trocknern, die über keinen Wärmetauscher verfügen, ist der Einbau einer Vorkammer verpflichtend. Die maximale Trocknungstemperatur beträgt 100 °C und eine Abweichung nach oben von 5 % ist zulässig.“

All diese Bestimmungen sind für die Qualitätssicherung der Linsen erforderlich.

Lagerung, Sortierung und Verpackung: Es wurden neue Bestimmungen hinzugefügt:

„Die Linsen mit Ursprungsbezeichnung dürfen vor dem Verpacken nicht länger als zwei Jahre gelagert werden.“

„Die Mischung von zwei Erntejahren ist untersagt.“

„Die Linsen werden in ihrer ursprünglichen Verpackung an den Verbraucher abgegeben. Diese darf weder geöffnet noch verändert werden.“

„Der Verkauf in loser Schüttung ist untersagt.“

„Der Anteil an Fremdkörpern, Staub und mineralischen Stoffen darf 0,5 % des Gesamtgewichts nicht übersteigen.“

Diese Bestimmungen dienen der Sicherung der Qualität und des Ursprungs des Erzeugnisses und sollen die Rückverfolgbarkeit der Linsen vereinfachen.

Der Satz „Ein Register zur Trocknung ermöglicht die Kontrolle dieses Vorgangs“ wird aus dem Kapitel „Herstellungsverfahren“ gestrichen, da diese Bestimmung in der Rubrik „Ursprungsnachweis“ aufgeführt und spezifiziert wird.

Eine Begründung, warum der Verpackungsvorgang im geografischen Gebiet erfolgen muss, wird hinzugefügt, um diese Bestimmung zu stützen. Diese ist in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur vorherigen eingetragenen Produktspezifikation (nach der Verordnung (EG) Nr. 1509/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000) vorgesehen. Folgende Absätze werden daher hinzugefügt:

„Die Verpackung innerhalb des geografischen Gebiets ist für die Erhaltung der besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses und die Sicherung der Qualität und des Ursprungs von entscheidender Bedeutung. Sie trägt außerdem zur Erleichterung der Kontrolle bei.

Die Marktbeteiligten, die die Linsen im abgegrenzten geografischen Gebiet verarbeiten, verfügen über die notwendige theoretische und praktische Erfahrung, um Verarbeitungsschritte, die der Qualität der ‚Lentille verte du Puy‘ schaden können, das Eindringen von Fremdkörpern, Staub oder mineralischen Stoffen in das Enderzeugnis oder Erschütterungen, die zum Bruch der Linsen führen können, zu vermeiden.

Darüber hinaus muss das Erzeugnis ‚Lentille verte du Puy‘ zum Schutz vor Feuchtigkeit, die ihre organoleptischen Eigenschaften (Veränderung des Feuchtigkeitsgehalts, verkümmerte oder keimende Linsen) verändern könnte, in luftdichten Behältern aufbewahrt werden. Daher dient der Verpackungsvorgang im abgegrenzten geografischen Gebiet dem Erhalt der organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses, da die ‚Lentille verte du Puy‘ beim Transport in loser Schüttung qualitätsschädigenden Bedingungen (Feuchtigkeit, Erschütterungen) ausgesetzt sein könnte.

Zudem begrenzt der Verpackungsvorgang im geografischen Gebiet das Risiko der Mischung der ‚Lentille verte du Puy‘ mit Linsen anderen Ursprungs. Durch das Kontrollsystem können der Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der im geografischen Gebiet geernteten, verarbeiteten und verpackten Linsen gewährleistet werden, da Verbindungen zwischen den Linsenmengen der verschiedenen Erzeugungsstufen bis zum verpackten Enderzeugnis hergestellt werden können.

Zudem wird dank der Verpackung im geografischen Gebiet die Kontrolle des Erzeugnisses möglichst nah am Verbraucher an verpackten oder verpackungsfertigen Chargen ausgeübt, um die erforderliche Qualität zu gewährleisten.“

Rubrik „Kennzeichnung“

Die für die Ursprungsbezeichnung spezifischen Angaben bei der Kennzeichnung wurden an die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angepasst, indem die Verweise auf die Abkürzung „AOC“ und die Angabe „kontrollierte Ursprungsbezeichnung“ gestrichen wurden. Die Bestimmungen werden durch eine Verpflichtung zur Verwendung des g.U.-Bildzeichens der Europäischen Union ersetzt.

Sonstiges

In der Rubrik „Abgrenzung des geografischen Gebiets“ wird anstelle der Angabe „Das Erzeugungsgebiet erstreckt sich auf zwei Naturgebiete des Departements Haute-Loire: das Puy-Becken und die vulkanische Landschaft des Velay“ die Angabe „Das geografische Erzeugungsgebiet erstreckt sich hauptsächlich auf zwei Naturgebiete des Departements Haute-Loire: das Puy-Becken und die vulkanische Landschaft des Velay“ verwendet. Auf diesen Satz folgt die Liste der Kommunen, aus denen das geografische Gebiet besteht. Diese redaktionelle Änderung ermöglicht eine genauere Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets, ohne die Grenzen des Gebiets zu verändern.

Die Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ wurde überarbeitet, um die besonderen Merkmale des geografischen Gebiets und des Erzeugnisses und dessen Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet besser hervorzuheben.

In den Rubriken „Zuständige Behörde des Mitgliedstaats“, „Antragstellende Vereinigung“ und „Angaben zu den Kontrollstellen“ wurden die Angaben des Instituts, der Name der Vereinigung und die Angaben zu den offiziellen Kontrollstellen aktualisiert.

Rubrik „Einzelstaatliche Vorschriften“: Aufgrund der Änderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen wird die Rubrik „Einzelstaatliche Vorschriften“ in Form einer Tabelle mit den wesentlichen zu kontrollierenden Aspekten mit den Referenzwerten und der Bewertungsmethode dargestellt.

EINZIGES DOKUMENT

LENTILLE VERTE DU PUY

EU-Nr.: PDO-FR-0202-AM02 — 18.5.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name(n)

„Lentille verte du Puy“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die Ursprungsbezeichnung „Lentille verte du Puy“ ist Linsen der Sorte Anicia, die zur Gattung Lens culinaris Med. gehören, mit einem Durchmesser von 3,25 bis 5,75 mm und einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 16 % vorbehalten. Ihre feine, zartgrüne Schale weist eine dunkle grün-blaue Marmorierung auf und ihre Konsistenz ist nicht mehlig.

Der Anteil an Fremdkörpern, Staub und mineralischen Stoffen darf 0,5 % des Gesamtgewichts nicht übersteigen.

Verkümmerte und gekeimte Linsen fallen nicht unter die g.U. „Lentille verte du Puy“.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Erzeugungsschritte von der Erzeugung bis zur Sortierung der Linsen finden im abgegrenzten geografischen Gebiet statt.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Linsen mit Ursprungsbezeichnung dürfen vor dem Verpacken nicht länger als zwei Jahre gelagert werden. Die Mischung von zwei Erntejahren ist untersagt.

Die Linsen werden in ihrer ursprünglichen Verpackung an den Verbraucher abgegeben. Diese darf weder geöffnet noch verändert werden. Der Verkauf in loser Schüttung ist untersagt.

Die Linsen müssen im geografischen Gebiet verpackt werden.

Die Verpackung innerhalb des geografischen Gebiets ist für die Erhaltung der besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses und die Sicherung der Qualität und des Ursprungs von entscheidender Bedeutung. Sie trägt außerdem zur Erleichterung der Kontrolle bei.

Die Marktbeteiligten, die die Linsen im abgegrenzten geografischen Gebiet verarbeiten, verfügen über die notwendige theoretische und praktische Erfahrung, um Verarbeitungsschritte, die der Qualität der „Lentille verte du Puy“ schaden können, das Eindringen von Fremdkörpern, Staub oder mineralischen Stoffen in das Enderzeugnis oder Erschütterungen, die zum Bruch der Linsen führen können, zu vermeiden.

Darüber hinaus muss das Erzeugnis „Lentille verte du Puy“ zum Schutz vor Feuchtigkeit, die ihre organoleptischen Eigenschaften (Veränderung des Feuchtigkeitsgehalts, verkümmerte oder keimende Linsen) verändern könnte, in luftdichten Behältern aufbewahrt werden. Daher dient der Verpackungsvorgang im abgegrenzten geografischen Gebiet dem Erhalt der organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses, da die „Lentille verte du Puy“ beim Transport in loser Schüttung qualitätsschädigenden Bedingungen (Feuchtigkeit, Erschütterungen) ausgesetzt sein könnte.

Zudem begrenzt der Verpackungsvorgang im geografischen Gebiet das Risiko der Mischung der „Lentille verte du Puy“ mit Linsen anderen Ursprungs. Durch das Kontrollsystem können der Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der im geografischen Gebiet geernteten, verarbeiteten und verpackten Linsen gewährleistet werden, da Verbindungen zwischen den Linsenmengen der verschiedenen Erzeugungsstufen bis zum verpackten Enderzeugnis hergestellt werden können.

Zudem wird dank der Verpackung im geografischen Gebiet die Kontrolle des Erzeugnisses möglichst nah am Verbraucher an verpackten oder verpackungsfertigen Chargen ausgeübt, um die erforderliche Qualität zu gewährleisten.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet umfasst die folgenden Kantone und Kommunen im Departement Haute-Loire:

die Kantone Le Puy-en-Velay-1, Le Puy-en-Velay-2, Le Puy-en-Velay-3, Le Puy-en-Velay-4, Saint-Paulien;

die Kommunen Allègre, Alleyrac, Arlempdes, Bains, Barges, Beaulieu, Le Bouchet-Saint-Nicolas, Le Brignon, Cayres, Cerzat, Chadron, Chamalières-sur-Loire, Chavaniac-Lafayette, Costaros, Couteuges, Cussac-sur-Loire, Jax, Landos, Lantriac, Laussonne, Lavoûte-sur-Loire, Malrevers, Mazerat-Aurouze, Mazeyrat-d’Allier, Le Monastier-sur-Gazeille, Monlet, Ouides, Le Pertuis, Pradelles, Le Puy-en-Velay, Rauret, Retournac, Rosières, Saint-Arcons-d’Allier, Saint-Arcons-de-Barges, Saint-Bérain, Saint-Christophe-sur-Dolaison, Saint-Étienne-du-Vigan, Saint-Étienne-Lardeyrol, Saint-Georges-d’Aurac, Saint-Haon, Saint-Hostien, Saint-Jean-Lachalm, Saint-Martin-de-Fugères, Saint-Paul-de-Tartas, Saint-Pierre-Eynac, Saint-Vincent, Sainte-Eugénie-de-Villeneuve, Salettes, Séneujols, Siaugues-Sainte-Marie, Solignac-sur-Loire, Vielprat, Vissac-Auteyrac und Vorey.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Natürliche Faktoren

Das geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung „Lentille verte du Puy“ liegt im Herzen des Departements Haute-Loire. Es ist im Westen durch das Tal des Allier, im Osten durch die phonolithische Gebirgskette Meygal, im Norden durch eine Reihe vereinzelter Berge (Mont Bar, Fix) und im Süden durch die Berge des Vivarais begrenzt. Es besteht im Wesentlichen aus zwei Mittelgebirgsregionen, dem Basaltgebirge Velay und dem Puy-Becken. Das Gebiet weist überwiegend vulkanische, schnell trocknende Böden auf.

Es herrschen besondere klimatische Bedingungen in dieser Region. Das Gebiet ist durch lange und harte Winter und Frühjahre geprägt, worauf trockene und sonnige Sommer folgen. Die Berglandschaft des Cantal und der Margeride im Südwesten und die Berge des Vivarais im Südosten schützen das Gebiet im Herzen des Departements Haute-Loire vor Wind und Regen. Die Regenschauer und Gewitter, die mit dem Wind aus südwestlicher Richtung in das Gebiet gebracht werden, müssen zunächst die Berge überwinden. Durch dieses Ansteigen werden die Regenschauer an den windzugewandten Hängen im Westen verstärkt und es entsteht ein Föhn-Effekt im Osten des geografischen Gebiets, was zu verringerten Niederschlägen, einer dünneren Wolkenschicht, einer stärkeren Sonneneinstrahlung und zu stärkeren, trockeneren und wärmeren Winden führt. Das Zusammenspiel von Regenmangel, Sonne, Hitze und Wind im Juli und August ruft in der Region einen erheblichen Wassermangel hervor.

Menschliche Faktoren

Der Anbau der Linsen im Velay geht wahrscheinlich auf das 11. oder 13. Jahrhundert oder gar auf die Römerzeit zurück, wie es der Fund einer mit Linsen gefüllten Vase aus dieser Zeit belegt.

Der gute Ruf der Linse „Lentille verte du Puy“ führte schnell zu einem unfairen Wettbewerb. Vor dem ersten Weltkrieg wurden grüne Linsen, die mit dem Namen Puy versehen wurden, aus Russland und Deutschland eingeführt und in den 1920er-Jahren entwickelte sich der Anbau sogenannter Puy-Linsen in Algerien oder Marokko. Obwohl das Saatgut aus dem Gebiet des Puy stammte, erreichten die eingeführten Erzeugnisse nie die Qualität der ursprünglichen Erzeugnisse.

Das Engagement der lokalen Erzeuger und Händler für die Anerkennung der Besonderheit des Erzeugnisses und zur Verhinderung von Betrugsfällen führte am 17. Januar 1935 im Puy zu einem Urteil des Zivilgerichts in erster Instanz, das die Bezeichnung „Lentille verte du Puy“ als Ursprungsbezeichnung anerkannte. Der Erlass über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung wurde am 7. August 1996 angenommen.

Die Erzeuger der „Lentille verte du Puy“ haben im Laufe der Zeit ein umfassendes Fachwissen erworben, zum Beispiel in Bezug auf die Auswahl der Anbauparzellen oder die Ermittlung der optimalen Aussaat- und Erntezeitpunkte. Dasselbe gilt für die Unternehmen, die an der Sammlung, Lagerung und Sortierung der „Lentille verte du Puy“ teilhaben. Aufgrund ihrer jahrzehntelangen Erfahrung konnten sie die Techniken der Haltbarmachung und Sortierung der Linsen (Umgang mit dem Feuchtigkeitsgehalt und der Sauberkeit der Chargen und gegebenenfalls Trocknung der Linsen) perfektionieren.

Besonderheit des Erzeugnisses

Die „Lentille verte du Puy“ verfügt über eine dünne Schale und nicht mehlige Konsistenz, die für eine kurze Kochzeit sorgen.

Ursächlicher Zusammenhang

Die Klimabedingungen haben einen entscheidenden Einfluss auf den Verlauf des Lebenszyklus der Linse und auf die Besonderheit des Erzeugnisses mit dieser Bezeichnung.

Tatsächlich findet der Anbau der Linse „Lentille verte du Puy“ in einer Klimazone statt, in der aufgrund der Höhe relativ niedrige Temperaturen herrschen, die die Vegetationszeit begrenzen. Während der Reifungsphase der Pflanze gibt es in dem Gebiet eine hohe Sonneneinstrahlung und geringe Niederschlagsmengen mit trockenen und heißen Winden, was zu einer starken Wasserknappheit und verfrühten Austrocknung führt.

Durch diese klimatische Abfolge und den verfrühte Beginn der Austrocknungsphase verfügt die Linse „Lentille verte du Puy“ über eine unvollständige chemische und physische Reife. Die Reifung der Schale und die Einlagerung von Nährstoffreserven im Samen (insbesondere Stärke) werden vor Ablauf der Reifezeit unterbrochen, was dazu führt, dass die Schale der Linse sehr dünn und die Linse selbst nicht mehlig ist.

Beim Kochen begünstigen die Zusammensetzung der Samen und die Durchlässigkeit der Schale, die aufgrund der Unterbrechung im Reifungsprozess der Linsen entstanden ist, das Eindringen von Wasser in den Samen und sorgen dafür, dass die Linsen schneller aufweichen und sich ihre Kochzeit reduziert.

Dieser Einfluss des Klimas wird durch den geologischen Aspekt der vorherrschenden vulkanischen Böden ergänzt, die die Entwicklung des Wurzelsystems begünstigen und über für den Linsenanbau hervorragende hydrologische Eigenschaften verfügen.

Das Fachwissen der Erzeuger in Bezug auf das Anbauverfahren der „Lentille verte du Puy“ trägt ebenfalls zur Besonderheit der Linsen bei. Diese werden dank der Fertigkeiten und des Fachwissens der Marktbeteiligten am Ende der Wertschöpfungskette bei der Haltbarmachung und Sortierung der „Lentille verte du Puy“ erhalten.

Die Besonderheiten der „Lentille verte du Puy“ werden durch den hohen Bekanntheitsgrad des Erzeugnisses noch untermauert. In einer Studie, die im Jahr 1934 vor dem Gerichtsverfahren zur Anerkennung der Bezeichnung „Lentille verte du Puy“ als Ursprungsbezeichnung durchgeführt wurde, stellte sich heraus, dass Verbraucher die in der Region Puy angebauten Linsen aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften stets bevorzugten: eine dünnere Schale, eine feinere und weniger mehlige Konsistenz als die anderen Linsen und eine kürzere Kochzeit. In der heutigen Spitzengastronomie wird die Linse „Lentille verte du Puy“ hoch geschätzt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-76a73f6a-84af-4d8c-a107-b511c0f82488/telechargement


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.