ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 32

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
29. Januar 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 32/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 32/02

Rechtssache C-214/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — C. King/The Sash Window Workshop Ltd, Richard Dollar (Vorlage zur Vorabentscheidung — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitszeitgestaltung — Art. 7 — Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub, die am Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird — Nationale Regelung, die einen Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seinen Jahresurlaub zu nehmen, ohne dass die Bezahlung für diesen Urlaub festgelegt ist)

2

2018/C 32/03

Rechtssache C-265/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Torino — Italien) — VCAST Limited/RTI SpA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Richtlinie 2001/29/EG — Art. 5 Abs. 2 Buchst. b — Ausnahme für Privatkopien — Art. 3 Abs. 1 — Öffentliche Wiedergabe — Spezifisches technisches Verfahren — Erbringung einer Dienstleistung der Bildaufzeichnung in der Cloud [Cloud-Computing] betreffend Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des betreffenden Urhebers — Aktiver Eingriff des Dienstleistungserbringers in diese Aufzeichnung)

3

2018/C 32/04

Rechtssache C-514/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães) — Isabel Maria Pinheiro Vieira Rodrigues de Andrade, Fausto da Silva Rodrigues de Andrade/José Manuel Proença Salvador, Crédito Agrícola Seguros — Companhia de Seguros de Ramos Reais, SA, Jorge Oliveira (Vorlage zur Vorabentscheidung — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Richtlinie 72/166/EWG — Art. 3 Abs. 1 — Begriff Benutzung eines Fahrzeugs — Unfall, der sich in einem landwirtschaftlichen Betrieb ereignet hat — Durch einen im Stillstand befindlichen landwirtschaftlichen Traktor, dessen Motor lief, um eine Pumpe zur Verteilung eines Pflanzenschutzmittels zu betreiben, verursachter Unfall)

3

2018/C 32/05

Rechtssache C-107/16: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Pordenone — Italien) — Strafverfahren gegen Giorgio Fidenato (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Landwirtschaft — Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel — Sofortmaßnahmen — Nationale Maßnahme zum Verbot des Anbaus von genetisch verändertem MON-810-Mais — Erlass und Beibehaltung der Maßnahme — Verordnung [EG] Nr. 1829/2003 — Art. 34 — Verordnung [EG] Nr. 178/2002 — Art. 53 und 54 — Anwendungsvoraussetzungen — Vorsorgeprinzip)

4

2018/C 32/06

Rechtssache C-476/16: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture — Uprava zračnog prometa, elektroničkih komunikacija i pošte — Kroatien) — Hrvatska agencija za civilno zrakoplovstvo/Air Serbia A.D. Beograd, Dane Kondić (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtung — Unabhängigkeit — Offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

5

2018/C 32/07

Rechtssache C-491/16: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP/Maxiflor — Promoção e Comercialização de Plantas, Importação e Exportação, Lda (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verordnung [EG] Nr. 1260/1999 — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Art. 3 Abs. 1 — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Begriff mehrjähriges Programm — Anwendungsbereich)

5

2018/C 32/08

Rechtssache C-496/16: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen — Deutschland) — Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen Pál Aranyosi (Vorlage zur Vorabentscheidung — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 4 — Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung — Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat — Aufhebung des Europäischen Haftbefehls durch die ausstellende Justizbehörde — Hypothetische Frage — Erledigung)

6

2018/C 32/09

Rechtssache C-615/16: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Giovanna Judith Kerr/Fazenda Pública (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 15 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f — Nutzungsrechte an Grundstücken — Steuerbefreiungen — Anwendungsbereich — Begriff Vermittlung)

7

2018/C 32/10

Rechtssache C-131/17: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto — Portugal) — Hélder José Cunha Martins/Fundo de Garantia Automóvel) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht — Fehlen von Fragen, die sich auf eine andere unionsrechtliche Regelung als die Charta der Grundrechte beziehen — Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

7

2018/C 32/11

Rechtssache C-232/17: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság — Ungarn) — VE/WD (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Darlehensvertrag in Fremdwährung — Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt — Offensichtliche Unzulässigkeit)

8

2018/C 32/12

Rechtssache C-243/17: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP/António da Silva Rodrigues (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verordnung [EG] Nr. 1260/1999 — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Art. 3 Abs. 1 — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Begriff mehrjähriges Programm — Anwendungsbereich)

8

2018/C 32/13

Rechtssache C-259/17: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság — Ungarn) — Zoltán Rózsavölgyi, Zoltánné Rózsavölgyi/Unicredit Leasing Hungary Zrt., Unicredit Leasing Immo Truck Zrt. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Darlehensvertrag in Fremdwährung — Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt — Offensichtliche Unzulässigkeit)

9

2018/C 32/14

Rechtssache C-314/17: Beschluss des Gerichtshofs (10. Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Geocycle Bulgaria EOOD / Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Effektivität — Reverse-Charge-Verfahren — Versagung des Rechts des Rechnungsempfängers auf Vorsteuerabzug — Bescheid der Steuerbehörden zur Feststellung einer vom Empfänger von Gegenständen geschuldeten Steuer)

10

2018/C 32/15

Rechtssache C-486/17: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Basilicata — Italien) — Olympus Italia Srl/Istituto di Ricovero e Cura a Carattere Scientifico — Centro di Riferimento Oncologico della Basilicata (CROB) di Rionero in Vulture (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2014/24/EU — Art. 4 — Schwellenwerte für öffentliche Aufträge — Aufträge, an denen ein grenzüberschreitendes Interesse bestehen kann — Offensichtlich unzulässiges Ersuchen)

10

2018/C 32/16

Rechtssache C-453/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27 Juli 2017 von Laure Camerin gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 1. Juni 2017 in der Rechtssache T-647/16, Camerin/Parlament

11

2018/C 32/17

Rechtssache C-467/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2017 von der Società agricola Taboga Leandro e Fidenato Giorgio Ss gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. Juni 2017 in der Rechtssache T-172/17, Società agricola Taboga Leandro e Fidenato Giorgio/Parlament und Rat

11

2018/C 32/18

Rechtssache C-593/17: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 13. Oktober 2017 — Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hannover

12

2018/C 32/19

Rechtssache C-624/17: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag (Niederlande), eingereicht am 6. November 2017 — Strafverfahren gegen Tronex BV

12

2018/C 32/20

Rechtssache C-629/17: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 18. Oktober 2017 — J. Portugal Ramos Vinhos SA/Adega Cooperativa de Borba CRL

13

2018/C 32/21

Rechtssache C-637/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa (Portugal), eingereicht am 15. November 2017 — Cogeco Communications Inc/Sport TV Portugal u. a.

14

2018/C 32/22

Rechtssache C-662/17: Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 27. November 2017 — E.G./Republik Slowenien

15

2018/C 32/23

Rechtssache C-663/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2017 von der Europäischen Zentralbank gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-247/16, Fursin u. a./Europäische Zentralbank

16

2018/C 32/24

Rechtssache C-644/17: Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland), eingereicht am 27. November 2017 — Ellinika Nafpigeia AE/Panagiotis Anagnostopoulos u. a.

17

 

Gericht

2018/C 32/25

Rechtssache T-401/11 P RENV-RX: Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Ermordung eines Beamten und seiner Ehefrau — Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Antrag, Beschwerde und Klage in Schadensersatzsachen — Pflicht, den Schutz des Personals der Union zu gewährleisten — Kausalzusammenhang — Materieller Schaden — Solidarische Haftung — Berücksichtigung der vom Statut vorgesehenen Leistungen — Immaterieller Schaden — Haftung eines Organs für den immateriellen Schaden eines verstorbenen Beamten — Haftung eines Organs für den immateriellen Schaden der Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten)

19

2018/C 32/26

Rechtssache T-249/15: Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2017 JT/EUIPO — Carrasco Pirard (QUILAPAYÚN) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke QUILAPAYÚN — Relatives Eintragungshindernis — Notorisch bekannte Marke — Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Markeninhaber)

20

2018/C 32/27

Rechtssache T-771/15: Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2017 — Hochmann Marketing/EUIPO — BitTorrent (bittorrent) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionswortmarke bittorrent — Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Nichtberücksichtigung von Beweismitteln, die der Nichtigkeitsabteilung vorgelegt wurden — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001])

21

2018/C 32/28

Rechtssache T-35/16: Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2017 — Sony Computer Entertainment Europe/EUIPO — Vieta Audio (Vita) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionswortmarke Vita — Ernsthafte Benutzung der Marke — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) 2017/1001] — Benutzung in Verbindung mit den betroffenen Waren — Begründungspflicht)

21

2018/C 32/29

Rechtssache T-61/16: Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Coca-Cola/EUIPO — Mitico (Master) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke Master — Ältere Unionsbildmarken Coca-Cola und ältere nationale Bildmarke C — Relatives Eintragungshindernis — Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marken — Beweise für die kommerzielle Nutzung eines Zeichens, das die angemeldete Marke enthält, außerhalb der Union — Logische Schlussfolgerungen — Entscheidung im Anschluss an die Aufhebung einer früheren Entscheidung durch das Gericht — Art. 8 Abs. 5 und Art. 65 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 209/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 und Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001])

22

2018/C 32/30

Rechtssache T-120/16: Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2017 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (Burlington) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke Burlington — Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE — Ältere Unionsbildmarke und nationale Bildmarke BURLINGTON ARCADE — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])

23

2018/C 32/31

Rechtssache T-121/16: Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2017 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke BURLINGTON THE ORIGINAL — Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE — Ältere Unionsbildmarke und nationale Bildmarke BURLINGTON ARCADE — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])

24

2018/C 32/32

Rechtssache T-122/16: Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2017 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (Burlington) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Bildmarke Burlington — Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE — Ältere Unionsbildmarke und nationale Bildmarke BURLINGTON ARCADE — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])

24

2018/C 32/33

Rechtssache T-123/16: Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2017 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (BURLINGTON) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union — Wortmarke BURLINGTON — Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE — Ältere Unionsbildmarke und nationale Bildmarke BURLINGTON ARCADE — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001])

25

2018/C 32/34

Rechtssache T-125/16: Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2017 — Léon Van Parys/Kommission (Zollunion — Einfuhren von Bananen aus Ecuador — Nacherhebung von Einfuhrabgaben — Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben — Nach Nichtigerklärung einer vorangegangenen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung — Angemessener Zeitraum)

26

2018/C 32/35

Rechtssache T-250/16 P: Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2017 — Spadafora/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet — Nichtigkeitsklage — Stelle des Leiters des Referats Rechtsberatung des OLAF — Auswahlverfahren — Vorauswahlgremium — Nichtaufnahme in die Short list der für das Abschlussgespräch mit der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Bewerber — Unparteilichkeit — Antrag auf Schadensersatz — Verlust einer Chance — Entscheidungsreifer Rechtsstreit)

26

2018/C 32/36

Rechtssache T-332/16: Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Colgate-Palmolive/EUIPO (360o) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke 360o — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001])

27

2018/C 32/37

Rechtssache T-333/16: Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Colgate-Palmolive/EUIPO (360o) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke 360o — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001])

28

2018/C 32/38

Rechtssache T-622/16: Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — sheepworld/EUIPO (Alles wird gut) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Alles wird gut — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]

28

2018/C 32/39

Rechtssache T-728/16: Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2017 — Tuerck/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Versorgungsbezüge — Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche — Wertzuwachs zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung)

29

2018/C 32/40

Rechtssache T-815/16: Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2017 — For Tune/EUIPO — Simplicity trade (opus AETERNATUM) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke opus AETERNATUM — Ältere Unionswortmarke OPUS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

29

2018/C 32/41

Rechtssache T-893/16: Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2017 — Xiaomi/EUIPO — Apple (MI PAD) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke MI PAD — Ältere Unionswortmarke IPAD — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen)

30

2018/C 32/42

Rechtssache T-562/15: Beschluss des Gerichts vom 26. November 2017 — Federcaccia Toscana u. a./Kommission (Umwelt — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Jagdbare Arten — In den nationalen Jagdvorschriften einzuhaltende Bedingungen — Harmonisierung der Kriterien für die Anwendung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG — Schonzeit in der Toskana)

31

2018/C 32/43

Rechtssache T-702/15: Beschluss des Gerichts vom 20. November 2017 — BikeWorld/Kommission (Nichtigkeitsklage — Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist — Unzulässigkeit)

31

2018/C 32/44

Rechtssache T-886/16: Beschluss des Gerichts vom 23. November 2017 — Nf Nails In Vogue/EUIPO — Nails & Beauty Factory (NAILS FACTORY) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Widerruf der angefochtenen Entscheidung — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung)

32

2018/C 32/45

Rechtssache T-91/17: Klage, eingereicht am 29. November 2017 — L/Parlament

32

2018/C 32/46

Rechtssache T-737/17: Klage, eingereicht am 7. November 2017 — Wattiau/Parlament

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2018/C 32/47

Rechtssache T-740/17: Klage, eingereicht am 2. November 2017 — DEI/Kommission

33

2018/C 32/48

Rechtssache T-746/17: Klage, eingereicht am 13. November 2017 — TrekStor/EUIPO — Beats Electronics (i.Beat jump)

35

2018/C 32/49

Rechtssache T-747/17: Klage, eingereicht am 15. November 2017 — UPF/Kommission

35

2018/C 32/50

Rechtssache T-751/17: Klage, eingereicht am 17. November 2017 — Commune de Fessenheim u. a./Kommission

36

2018/C 32/51

Rechtssache T-755/17: Klage, eingereicht am 20. November 2017 — Bundesrepublik Deutschland/ECHA

37

2018/C 32/52

Rechtssache T-757/17: Klage, eingereicht am 10. November 2017– Kerstens/Kommission

38

2018/C 32/53

Rechtssache T-761/17: Klage, eingereicht am 17. November 2017 — UR/Kommission

39

2018/C 32/54

Rechtssache T-770/27: Klage, eingereicht am 24. November 2017 — Beats Electronics/EUIPO — TrekStor (i.Beat)

40

2018/C 32/55

Rechtssache T-775/17: Klage, eingereicht am 28. November 2017 — Estampaciones Rubí/Kommission

40

2018/C 32/56

Rechtssache T-778/17: Klage, eingereicht am 28. November 2017 — Autostrada Wielkopolska/Kommission

41

2018/C 32/57

Rechtssache T-784/17: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2017 — Strabag Belgium/Parlament

43

2018/C 32/58

Rechtssache T-785/17: Klage, eingereicht am 27. November 2017 — Ilhan/EUIPO — Time Gate (SPORTSWEAR COMPANY BIG SAM)

44

2018/C 32/59

Rechtssache T-787/17: Klage, eingereicht am 28. November 2017 — Parfümerie Akzente/EUIPO (GlamHair)

45

2018/C 32/60

Rechtssache T-788/17: Klage, eingereicht am 29 November 2017 — Szabados/EUIPO — Sociedad Española de Neumología y Cirugía Torácica (Separ) (MicroSepar)

45

2018/C 32/61

Rechtssache T-796/17: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2017 — Mouldpro/EUIPO — Wenz Kunststoff (MOULDPRO)

46


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 032/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 22 vom 22.1.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 13 vom 15.1.2018

ABl. C 5 vom 8.1.2018

ABl. C 437 vom 18.12.2017

ABl. C 424 vom 11.12.2017

ABl. C 412 vom 4.12.2017

ABl. C 402 vom 27.11.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/2


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — C. King/The Sash Window Workshop Ltd, Richard Dollar

(Rechtssache C-214/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub, die am Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird - Nationale Regelung, die einen Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seinen Jahresurlaub zu nehmen, ohne dass die Bezahlung für diesen Urlaub festgelegt ist))

(2018/C 032/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: C. King

Beklagte: The Sash Window Workshop Ltd, Richard Dollar

Tenor

1.

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sind dahin auszulegen, dass sie es im Fall einer Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber über die Frage, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß der erstgenannten Vorschrift hat, verbieten, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub zunächst nehmen muss, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat.

2.

Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen es einem Arbeitnehmer verwehrt ist, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen wegen der Weigerung des Arbeitgebers, diese Urlaubszeiten zu vergüten, nicht ausgeübt worden sind, bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu übertragen und gegebenenfalls anzusammeln.


(1)  ABl. C 222 vom 20.6.2016.


29.1.2018   

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C 32/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Torino — Italien) — VCAST Limited/RTI SpA

(Rechtssache C-265/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Ausnahme für Privatkopien - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Spezifisches technisches Verfahren - Erbringung einer Dienstleistung der Bildaufzeichnung in der „Cloud“ [Cloud-Computing] betreffend Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des betreffenden Urhebers - Aktiver Eingriff des Dienstleistungserbringers in diese Aufzeichnung))

(2018/C 032/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Torino

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VCAST Limited

Beklagte: RTI SpA

Tenor

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem gewerblichen Unternehmen gestattet, für Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in der „Cloud“ durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.


29.1.2018   

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C 32/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães) — Isabel Maria Pinheiro Vieira Rodrigues de Andrade, Fausto da Silva Rodrigues de Andrade/José Manuel Proença Salvador, Crédito Agrícola Seguros — Companhia de Seguros de Ramos Reais, SA, Jorge Oliveira

(Rechtssache C-514/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ - Unfall, der sich in einem landwirtschaftlichen Betrieb ereignet hat - Durch einen im Stillstand befindlichen landwirtschaftlichen Traktor, dessen Motor lief, um eine Pumpe zur Verteilung eines Pflanzenschutzmittels zu betreiben, verursachter Unfall))

(2018/C 032/04)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação de Guimarães

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Isabel Maria Pinheiro Vieira Rodrigues de Andrade, Fausto da Silva Rodrigues de Andrade

Beklagte: José Manuel Proença Salvador, Crédito Agrícola Seguros — Companhia de Seguros de Ramos Reais, SA, Jorge Oliveira

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass eine Situation, in der ein landwirtschaftlicher Traktor an einem Unfall beteiligt ist, seine Hauptfunktion im Zeitpunkt des Eintritts dieses Unfalls jedoch nicht darin bestand, als Transportmittel zu dienen, sondern vielmehr darin, als Arbeitsmaschine die für den Betrieb einer Pumpe einer Spritzvorrichtung für Pflanzenschutzmittel erforderliche Antriebskraft zu erzeugen, nicht von dem Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne dieser Vorschrift umfasst ist.


(1)  ABl. C 475 vom 19.12.2016.


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C 32/4


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Pordenone — Italien) — Strafverfahren gegen Giorgio Fidenato

(Rechtssache C-107/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Landwirtschaft - Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel - Sofortmaßnahmen - Nationale Maßnahme zum Verbot des Anbaus von genetisch verändertem MON-810-Mais - Erlass und Beibehaltung der Maßnahme - Verordnung [EG] Nr. 1829/2003 - Art. 34 - Verordnung [EG] Nr. 178/2002 - Art. 53 und 54 - Anwendungsvoraussetzungen - Vorsorgeprinzip))

(2018/C 032/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Pordenone

Partei des Ausgangsverfahrens

Giorgio Fidenato

Tenor

1.

Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel in Verbindung mit Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ist dahin auszulegen, dass die Europäische Kommission keine Sofortmaßnahmen im Sinne des letztgenannten Artikels treffen muss, wenn ein Mitgliedstaat sie gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 178/2002 offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis setzt, solche Maßnahmen zu ergreifen, sofern nicht davon auszugehen ist, dass ein nach der Verordnung Nr. 1829/2003 zugelassenes oder mit ihr in Einklang stehendes Erzeugnis wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt.

2.

Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung Nr. 178/2002 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er die Europäische Kommission offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis gesetzt hat, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, und wenn die Kommission nicht gemäß Art. 53 der Verordnung Nr. 178/2002 gehandelt hat, solche Maßnahmen auf nationaler Ebene ergreifen kann.

3.

Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip, wie es in Art. 7 der Verordnung Nr. 178/2002 formuliert ist, ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis verleiht, gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 178/2002 vorläufige Sofortmaßnahmen allein auf der Grundlage dieses Prinzips zu ergreifen, ohne dass die in Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.


(1)  ABl. C 165 vom 10.5.2016.


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C 32/5


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture — Uprava zračnog prometa, elektroničkih komunikacija i pošte — Kroatien) — Hrvatska agencija za civilno zrakoplovstvo/Air Serbia A.D. Beograd, Dane Kondić

(Rechtssache C-476/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtung - Unabhängigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens))

(2018/C 032/06)

Verfahrenssprache: Kroatisch

Vorlegendes Gericht

Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture — Uprava zračnog prometa, elektroničkih komunikacija i pošte

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hrvatska agencija za civilno zrakoplovstvo

Beklagter: Air Serbia A.D. Beograd, Dane Kondić

Tenor

Das mit Entscheidung vom 26. August 2016 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen des Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture — Uprava zračnog prometa, elektroničkih komunikacija i pošte (Ministerium für maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur — Direktion für Zivilluftfahrt, Telekommunikation und Post, Kroatien) ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.


29.1.2018   

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C 32/5


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP/Maxiflor — Promoção e Comercialização de Plantas, Importação e Exportação, Lda

(Rechtssache C-491/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung [EG] Nr. 1260/1999 - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 3 Abs. 1 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Begriff „mehrjähriges Programm“ - Anwendungsbereich))

(2018/C 032/07)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP

Rechtsmittelgegnerin: Maxiflor — Promoção e Comercialização de Plantas, Importação e Exportação, Lda

Tenor

1.

Die erste und die dritte Frage des Supremo Tribunal Administrativo (Verwaltungsgerichtshof, Portugal) sind offensichtlich unzulässig.

2.

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass ein operationelles Programm im Sinne von Art. 9 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds wie das mit der Entscheidung C(2000) 2878 der Kommission vom 30. Oktober 2000 genehmigte operationelle Programm „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“ nicht unter den Begriff „mehrjähriges Programm“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung fällt, es sei denn, dieses Programm enthält bereits konkrete umzusetzende Maßnahmen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 441 vom 28.11.2016.


29.1.2018   

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C 32/6


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen — Deutschland) — Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen Pál Aranyosi

(Rechtssache C-496/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat - Aufhebung des Europäischen Haftbefehls durch die ausstellende Justizbehörde - Hypothetische Frage - Erledigung))

(2018/C 032/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Partei des Ausgangsverfahrens

Pál Aranyosi

Tenor

Über das vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. September 2016 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu entscheiden.


(1)  ABl. C 475 vom 19.12.2016.


29.1.2018   

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C 32/7


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Giovanna Judith Kerr/Fazenda Pública

(Rechtssache C-615/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 15 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f - Nutzungsrechte an Grundstücken - Steuerbefreiungen - Anwendungsbereich - Begriff „Vermittlung“))

(2018/C 032/09)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Giovanna Judith Kerr

Rechtsmittelgegnerin: Fazenda Pública

Tenor

Art. 15 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Vermittlung“ im Sinne der letztgenannten Vorschrift eine Tätigkeit wie die von der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens ausgeübte betreffen kann, vorausgesetzt, dass es sich um die Tätigkeit eines Vermittlers handelt, der gegen Entgelt eine Dienstleistung an eine der Parteien eines Vertrags über Finanzumsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, erbringt, und diese Dienstleistung darin besteht, das Erforderliche zu tun, damit der Verkäufer und der Käufer diesen Vertrag unterzeichnen, wobei der Vermittler den Vertrag selbst nicht unterzeichnet und jedenfalls kein eigenes Interesse an seinem Inhalt hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt sind.


(1)  ABl. C 151 vom 15.5.2017.


29.1.2018   

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C 32/7


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto — Portugal) — Hélder José Cunha Martins/Fundo de Garantia Automóvel)

(Rechtssache C-131/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht - Fehlen von Fragen, die sich auf eine andere unionsrechtliche Regelung als die Charta der Grundrechte beziehen - Unzuständigkeit des Gerichtshofs))

(2018/C 032/10)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação do Porto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Hélder José Cunha Martins

Berufungsbeklagte: Fundo de Garantia Automóvel

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 168 vom 29.05.2017.


29.1.2018   

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C 32/8


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság — Ungarn) — VE/WD

(Rechtssache C-232/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Darlehensvertrag in Fremdwährung - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2018/C 032/11)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budai Központi Kerületi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VE

Beklagte: WD

Tenor

Das vom Budai Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Buda, Ungarn) mit Entscheidung vom 10. April 2017 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 256 vom 7.8.2017.


29.1.2018   

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C 32/8


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 16. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP/António da Silva Rodrigues

(Rechtssache C-243/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung [EG] Nr. 1260/1999 - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 3 Abs. 1 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Begriff „mehrjähriges Programm“ - Anwendungsbereich))

(2018/C 032/12)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP

Beklagter: António da Silva Rodrigues

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die darin bestimmte Verjährungsfrist von vier Jahren bei einer weder andauernden noch wiederholten Unregelmäßigkeit am Tag der Begehung der Unregelmäßigkeit beginnt.

2.

Die zweite, die dritte und die vierte Frage des Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) sind offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 256 vom 7.8.2017.


29.1.2018   

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C 32/9


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Budai Központi Kerületi Bíróság — Ungarn) — Zoltán Rózsavölgyi, Zoltánné Rózsavölgyi/Unicredit Leasing Hungary Zrt., Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.

(Rechtssache C-259/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Darlehensvertrag in Fremdwährung - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2018/C 032/13)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budai Központi Kerületi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Zoltán Rózsavölgyi, Zoltánné Rózsavölgyi

Beklagte: Unicredit Leasing Hungary Zrt., Unicredit Leasing Immo Truck Zrt.

Tenor

Das vom Budai Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Buda, Ungarn) mit Entscheidung vom 31. März 2017 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 256 vom 7.8.2017.


29.1.2018   

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C 32/10


Beschluss des Gerichtshofs (10. Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — „Geocycle Bulgaria“ EOOD / Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-314/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Effektivität - Reverse-Charge-Verfahren - Versagung des Rechts des Rechnungsempfängers auf Vorsteuerabzug - Bescheid der Steuerbehörden zur Feststellung einer vom Empfänger von Gegenständen geschuldeten Steuer))

(2018/C 032/14)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin:„Geocycle Bulgaria“ EOOD

Kassationsbeschwerdegegner: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Tenor

Die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Effektivität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat — in Fällen, in denen das nationale Recht bei Vorliegen eines Steuernacherhebungsbescheids keine Möglichkeit einer Mehrwertsteuerberichtigung vorsieht — verbieten, dem Empfänger einer Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn für ein- und dieselbe Lieferung die Mehrwertsteuer ein erstes Mal beim Lieferer erhoben wird, da er sie in der von ihm ausgestellten Rechnung ausgewiesen hat, und ein zweites Mal beim Erwerber.


(1)  ABl. C 256 vom 07.08.2017


29.1.2018   

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C 32/10


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Basilicata — Italien) — Olympus Italia Srl/Istituto di Ricovero e Cura a Carattere Scientifico — Centro di Riferimento Oncologico della Basilicata (CROB) di Rionero in Vulture

(Rechtssache C-486/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 4 - Schwellenwerte für öffentliche Aufträge - Aufträge, an denen ein grenzüberschreitendes Interesse bestehen kann - Offensichtlich unzulässiges Ersuchen))

(2018/C 032/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Basilicata

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Olympus Italia Srl

Beklagter: Istituto di Ricovero e Cura a Carattere Scientifico — Centro di Riferimento Oncologico della Basilicata (CROB) di Rionero in Vulture

Beteiligte: Crimo Italia Srl

Tenor

Das vom Tribunale amministrativo regionale per la Basilicata (Verwaltungsgericht der Region Basilikata, Italien) mit Entscheidung vom 22. Juli 2017 vorgelegte, beim Gerichtshof am 10. August 2017 eingegangene Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 374 vom 6.11.2017.


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C 32/11


Rechtsmittel, eingelegt am 27 Juli 2017 von Laure Camerin gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 1. Juni 2017 in der Rechtssache T-647/16, Camerin/Parlament

(Rechtssache C-453/17 P)

(2018/C 032/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Laure Camerin (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Mit Beschluss vom 30. November 2017 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen.


29.1.2018   

DE

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C 32/11


Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2017 von der Società agricola Taboga Leandro e Fidenato Giorgio Ss gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. Juni 2017 in der Rechtssache T-172/17, Società agricola Taboga Leandro e Fidenato Giorgio/Parlament und Rat

(Rechtssache C-467/17 P)

(2018/C 032/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Società agricola Taboga Leandro e Fidenato Giorgio Ss (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Longo)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Mit Beschluss vom 29. November 2017 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und der Società agricola Taboga Leandro e Fidenato Giorgio Ss ihre eigenen Kosten auferlegt.


29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/12


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 13. Oktober 2017 — Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hannover

(Rechtssache C-593/17)

(2018/C 032/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG

Beklagter: Hauptzollamt Hannover

Vorlagefragen

1.

Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 der Kommission vom 11.07.2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (1) gültig?

2.

Falls die erste Frage verneint werden sollte: Ist die Erläuterung der Europäischen Kommission zur Unterposition 1902 3010 der Kombinierten Nomenklatur, die am 04.03.2015 veröffentlicht wurde, bei der Auslegung der Unterposition 1902 3010 KN zu berücksichtigen, soweit darin das Frittieren als Beispiel für ein industrielles Trocknungsverfahren genannt wird?


(1)  ABl. 2014, L 209, S. 12.


29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/12


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag (Niederlande), eingereicht am 6. November 2017 — Strafverfahren gegen Tronex BV

(Rechtssache C-624/17)

(2018/C 032/19)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Den Haag

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Tronex BV

Vorlagefragen

1.

1.

Ist ein Einzelhändler, der einen von einem Verbraucher zurückgegebenen oder einen in seinem Sortiment überschüssig gewordenen Gegenstand aufgrund einer zwischen ihm und seinem Lieferanten bestehenden Vereinbarung an diesen (also an den Importeur, den Großhändler, den Vertreiber, den Hersteller oder eine andere Person, von der er den Gegenstand bezogen hat) zurückgibt, als ein Besitzer anzusehen, der sich des Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Rahmenrichtlinie (1) entledigt?

2.

Kommt es für die Antwort auf Frage 1.1 darauf an, ob es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dem ein leicht zu behebender Mangel oder Defekt anhaftet?

3.

Kommt es für die Antwort auf Frage 1.1 darauf an, ob es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dem ein Mangel oder Defekt von solchem Umfang oder solcher Schwere anhaftet, dass der Gegenstand deshalb nicht mehr für seinen ursprünglichen Verwendungszweck geeignet oder brauchbar ist?

2.

1.

Ist ein Einzelhändler oder ein Lieferant, der einen von einem Verbraucher zurückgegebenen oder einen in seinem Sortiment überschüssig gewordenen Gegenstand an einen Aufkäufer (von Restposten) weiterverkauft, als ein Besitzer anzusehen, der sich des Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Rahmenrichtlinie entledigt?

2.

Kommt es für die Antwort auf Frage 2.1 darauf an, wie hoch der vom Aufkäufer an den Einzelhändler oder Lieferanten zu zahlende Kaufpreis ist?

3.

Kommt es für die Antwort auf Frage 2.1 darauf an, ob es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dem ein leicht zu behebender Mangel oder Defekt anhaftet?

4.

Kommt es für die Antwort auf Frage 2.1 darauf an, ob es sich dabei um einen Gegenstand handelt, dem ein Mangel oder Defekt von solchem Umfang oder solcher Schwere anhaftet, dass der Gegenstand deshalb nicht mehr für seinen ursprünglichen Verwendungszweck geeignet oder brauchbar ist?

3.

1.

Ist ein Aufkäufer, der einen großen Posten bei Einzelhändlern oder Lieferanten aufgekaufter, von Verbrauchern zurückgegebener und/oder überschüssig gewordener Waren an einen (ausländischen) Dritten weiterverkauft, als ein Besitzer anzusehen, der sich des Warenpostens im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Rahmenrichtlinie entledigt?

2.

Kommt es für die Antwort auf Frage 3.1 darauf an, wie hoch der vom Dritten an den Aufkäufer zu zahlende Kaufpreis ist?

3.

Kommt es für die Antwort auf Frage 3.1 darauf an, ob der Warenposten auch einige Waren enthält, denen ein leicht zu behebender Mangel oder Defekt anhaftet?

4.

Kommt es für die Antwort auf Frage 3.1 darauf an, ob der Warenposten auch einige Waren enthält, denen ein Mangel oder Defekt von solchem Umfang oder solcher Schwere anhaftet, dass der betreffende Gegenstand deshalb nicht mehr für seinen ursprünglichen Verwendungszweck geeignet oder brauchbar ist?

5.

Kommt es für die Antwort auf Frage 3.3 oder Frage 3.4 darauf an, welchen Prozentsatz die defekten Waren an dem gesamten Posten der an den Dritten weiterverkauften Waren ausmachen? Wenn ja, bei welchem Prozentsatz liegt dann der Umschlagspunkt?


(1)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).


29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/13


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 18. Oktober 2017 — J. Portugal Ramos Vinhos SA/Adega Cooperativa de Borba CRL

(Rechtssache C-629/17)

(2018/C 032/20)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: J. Portugal Ramos Vinhos SA

Rechtsmittelgegnerin: Adega Cooperativa de Borba CRL

Vorlagefrage

Ist die in Art. [3] Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95/EG (1) enthaltene Formulierung „Angaben, welche im Verkehr zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, wenn sie im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Eintragung von Zeichen oder Angeben verwendet wird, die zur Kennzeichnung von Weinerzeugnisse benutzt werden sollen, dahin auszulegen, dass sie die Verwendung des Begriffs adega — als Begriff, der gewöhnlich in dem als Marke benutzten Ausdruck zur Bezeichnung von Einrichtungen und Räumlichkeiten verwendet wird, in denen der Herstellungsprozess für diese Art von Erzeugnissen stattfindet — in als Marke benutzten Ausdrücken, die einen geschützten geografischen Namen als Ursprungsbezeichnung für Wein enthalten, umfasst, und zwar in Fällen, in denen dieser Begriff (adega) einer der verschiedenen Wortbestandteile ist, aus denen sich die Bezeichnung der juristischen Person zusammensetzt, die die Marke angemeldet hat?


(1)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. 2008, L 299, S. 25).


29.1.2018   

DE

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C 32/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa (Portugal), eingereicht am 15. November 2017 — Cogeco Communications Inc/Sport TV Portugal u. a.

(Rechtssache C-637/17)

(2018/C 032/21)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cogeco Communications Inc

Beklagte: Sport TV Portugal, SA, Controlinveste SGPS SA, NOS, SGPS, SA

Vorlagefragen

1.

Können Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/104/EU (1) vom 26. [November] 2014 sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass sie Rechte für einen Einzelnen begründen (im vorliegenden Fall eine Handelsgesellschaft mit der Rechtsform einer Corporation nach kanadischem Recht), die dieser im Rahmen einer Klage wegen Ersatzes angeblicher Schäden, die infolge eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht entstanden sein sollen, vor Gericht gegen einen anderen Einzelnen geltend machen kann (im vorliegenden Fall eine Handelsgesellschaft mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach portugiesischem Recht), insbesondere, wenn die den Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie für die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht gewährte Frist zum Zeitpunkt der Erhebung der fraglichen Klage (am 27. Februar 2015) noch nicht abgelaufen war?

2.

Können Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass damit eine nationale Vorschrift wie Art. 498 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil unvereinbar ist, die bei ihrer Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich vor der Veröffentlichung der Richtlinie, vor ihrem Inkrafttreten und vor dem für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt abgespielt hat, im Rahmen einer ebenfalls vor dem letztgenannten Zeitpunkt erhobenen Klage

a)

für einen Schadensersatzanspruch aufgrund außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von drei Jahren festlegt;

b)

vorsieht, dass diese Frist von drei Jahren zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Geschädigte von dem ihm zustehenden Anspruch Kenntnis erlangt hat, auch wenn ihm die verantwortliche Person und das gesamte Ausmaß der Schäden nicht bekannt sind;

c)

und in Bezug auf die keine Vorschrift bekannt ist, die die Aussetzung oder Unterbrechung dieser Frist in dem konkreten Fall vorschreibt oder zulässt, dass eine Wettbewerbsbehörde Maßnahmen im Rahmen einer Untersuchung oder eines Verfahrens in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, mit dem die Schadensersatzklage zusammenhängt, erlassen hat?

3.

Können Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass damit eine nationale Vorschrift wie Art. 623 des portugiesischen Código de Processo Civil unvereinbar ist, die bei ihrer Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich vor dem Inkrafttreten der Richtlinie und vor dem für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt abgespielt hat, im Rahmen einer ebenfalls vor dem letztgenannten Zeitpunkt erhobenen Klage

a)

vorsieht, dass eine endgültige Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren keine Wirkungen in Zivilverfahren entfaltet, in denen es um rechtliche Beziehungen geht, die vom Vorliegen des Verstoßes abhängen? Oder (je nach Auslegung)

b)

bestimmt, dass eine endgültige Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren im Verhältnis zu Dritten in Zivilverfahren, in denen es um rechtliche Beziehungen geht, die vom Vorliegen des Verstoßes abhängen, lediglich eine widerlegbare Vermutung darstellt, was die Erfüllung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Bestrafung betrifft?

4.

Können Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie, Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder andere Bestimmungen des Primär- oder Sekundärrechts, anwendbare frühere Rechtsprechung oder allgemeine Grundsätze der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass damit die Anwendung von nationalen Vorschriften wie den Art. 498 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil oder Art. 623 des portugiesischen Código de Processo Civil unvereinbar ist, die bei ihrer Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich vor der Veröffentlichung der Richtlinie, vor ihrem Inkrafttreten und vor dem für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt abgespielt hat, im Rahmen einer ebenfalls vor dem letztgenannten Zeitpunkt erhobenen Klage, den Wortlaut und die Ziele der Richtlinie nicht berücksichtigen und nicht darauf gerichtet sind, das mit der Richtlinie angestrebte Ergebnis zu erzielen?

5.

Hilfsweise, lediglich für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union eine der vorstehenden Fragen bejaht: Können Art. 22 der Richtlinie sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass es damit unvereinbar ist, wenn das nationale Gericht auf den vorliegenden Fall Art. 498 Abs. 1 des portugiesischen Código Civil oder Art. 623 des portugiesischen Código de Processo Civil in ihrer derzeitigen Fassung, jedoch so ausgelegt und angewendet, dass sie mit Art. 10 der Richtlinie vereinbar sind, anwendet?

6.

Für den Fall, dass Frage 5 bejaht wird: Kann sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht in einem Verfahren wegen des Ersatzes von Schäden, die infolge eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht entstanden sein sollen, gegenüber einem anderen Einzelnen auf Art. 22 der Richtlinie berufen?


(1)  Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1).


29.1.2018   

DE

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C 32/15


Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 27. November 2017 — E.G./Republik Slowenien

(Rechtssache C-662/17)

(2018/C 032/22)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: E. G.

Berufungsbeklagte: Republik Slowenien

Vorlagefragen

1.

Ist das Interesse des Antragstellers im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie II (1) dahin auszulegen, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht dieselben Rechte und Vorteile verschafft wie die Flüchtlingseigenschaft, wenn nach den nationalen Rechtsvorschriften zwar die Rechte und Vorteile [von Personen, denen] internationaler Schutz zuerkannt worden ist, gleich sind, aber die Art der Festlegung der Dauer bzw. des Erlöschens des internationalen Schutzes nicht gleich ist, da ja dem Flüchtling der Status für unbestimmte Zeit zuerkannt wird und aberkannt wird, wenn die Umstände wegfallen, aufgrund derer er ihm zuerkannt wurde, der subsidiäre Schutz aber für einen bestimmten Zeitraum zuerkannt und verlängert wird, wenn dafür Gründe vorliegen?

2.

Ist das Interesse des Antragstellers im Sinne des Art. 46 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie II dahin auszulegen, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht dieselben Rechte und Vorteile verschafft wie die Flüchtlingseigenschaft, wenn nach den nationalen Rechtsvorschriften zwar die Rechte und Vorteile [von Personen, denen] internationaler Schutz zuerkannt wurde, gleich sind, die weiteren Ansprüche bzw. Rechte, die auf diesen Rechten und Vorteilen beruhen, hingegen nicht?

3.

Ist im Hinblick auf die individuelle Situation des Antragstellers zu beurteilen, ob er in Hinsicht auf die konkreten Umstände mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mehr Rechte und Vorteile erlangen würde als mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, oder reicht bereits allein die gesetzliche Regelung, wonach sich die weiteren Ansprüche bzw. Rechte, die auf den Rechten und Vorteilen beider Formen des internationalen Schutzes beruhen, unterscheiden, dafür aus, dass ein Interesse im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie II vorliegt?


(1)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. vom 29.6.2013, L 180, S. 60).


29.1.2018   

DE

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C 32/16


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2017 von der Europäischen Zentralbank gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. September 2017 in der Rechtssache T-247/16, Fursin u. a./Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-663/17 P)

(2018/C 032/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Koupepidou und C. Hernández Saseta im Beistand von Rechtsanwalt B. Schneider)

Andere Parteien des Verfahrens: Trasta Komercbanka AS, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV und Rikam Holding SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass die klagenden Anteilseigner im Verfahren vor dem Gericht hinsichtlich der Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse hätten und klagebefugt seien (Tenor 2 des angefochtenen Beschlusses),

eine endgültige Entscheidung in der Sache zu treffen und die von den klagenden Anteilseignern erhobene Klage als unzulässig abzuweisen und

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe.

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, die klagenden Anteilseigner (d. h. die Anteilseigner der Trasta Komercbanka, im Gegensatz zur Trasta Komercbanka selbst) hätten kein Interesse an der Erhebung einer Nichtigkeitsklage, das sich vom rechtlichen Interesse der Trasta Komercbanka unterscheide.

Der erste Rechtsmittelgrund wird auf das folgende Vorbringen gestützt:

Das Gericht habe die Rechtsprechung, nach der Anteilseigner dartun müssten, dass sie ein eigenständiges Interesse an der Einleitung eines Verfahrens gegen eine an das von ihnen teilweise kontrollierte Unternehmen gerichtete Entscheidung hätten, falsch ausgelegt. Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in seinem Beschluss vom 12. September 2017 festgestellt habe, dass diese Rechtsprechung nicht auf die Rechtssache T-247/16 anzuwenden sei.

Die klagenden Anteilseigner hätten nicht dargetan, dass sie über ein Interesse verfügten, das sich von dem der Trasta Komercbanka unterscheide: Ihre Rechtsstellung sei durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt worden (im Gegensatz zur Einleitung des Liquidationsverfahrens, die eine eigenständige Handlung sei). Es lasse sich nicht behaupten, dass die klagenden Anteilseigner ein rechtliches Interesse daran hätten, dass die Trasta Komercbanka über eine Bankzulassung verfüge, das sich vom eigenen rechtlichen Interesse der Trasta Komercbanka, über eine Bankzulassung zu verfügen, unterscheide.

Insbesondere sei das Interesse, Schadensersatz geltend zu machen, oder das wirtschaftliche Interesse der Anteilseigner, Dividenden zu erhalten, nicht als eigenständiges rechtliches Interesse anzusehen.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, die klagenden Anteilseigner seien nicht klagebefugt, weil sie von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen gewesen seien.

Der zweite Rechtsmittelgrund wird auf das folgende Vorbringen gestützt:

Die klagenden Anteilseigner seien von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen, weil diese sie nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berühre.

Die angefochtene Entscheidung habe die klagenden Anteilseigner nicht in eine Rechtsstellung versetzt, die sich von der der übrigen Anteilseigner oder der der Trasta Komercbanka selbst unterschieden hätte.

3.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, die klagenden Anteilseigner seien nicht klagebefugt, weil sie von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen gewesen seien.

Der dritte Rechtsmittelgrund wird auf das folgende Vorbringen gestützt:

Die klagenden Anteilseigner seien von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar betroffen, weil ihre Rechte nicht im Sinne der Rechtsprechung spürbar beeinträchtigt worden seien.

Ein bloß wirtschaftlicher Verlust als Folge der angefochtenen Entscheidung führe, unabhängig von der Intensität dieser wirtschaftlichen Auswirkungen, nicht dazu, dass ihre Rechtsstellung (im Gegensatz zu der der Trasta Komercbanka) beeinträchtigt worden sei.


29.1.2018   

DE

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C 32/17


Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland), eingereicht am 27. November 2017 — Ellinika Nafpigeia AE/Panagiotis Anagnostopoulos u. a.

(Rechtssache C-644/17)

(2018/C 032/24)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Areios Pagos

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Ellinika Nafpigeia AE

Rechtsmittelgegner: Panagiotis Anagnostopoulos u. a.

Vorlagefragen

1.

Ist im Rahmen der Prüfung, ob ein Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebs- bzw. Unternehmensteilen im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 98/50/EG (1) vorliegt, unter „wirtschaftlicher Einheit“ eine völlig eigenständige Produktionseinheit zu verstehen, die ihr wirtschaftliches Ziel erreichen kann, ohne sich von Dritten (durch Kauf, Kreditaufnahme, Miete usw.) Produktionsfaktoren (Rohstoffe, Arbeitskräfte, Maschinen, Teile des Enderzeugnisses, unterstützende Dienstleistungen, wirtschaftliche Ressourcen usw.) zu beschaffen? Oder reicht es demgegenüber zur Bejahung des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ aus, dass der Gegenstand der Geschäftstätigkeit unterscheidbar ist, dass dieser tatsächlich Ziel wirtschaftlicher Tätigkeit sein kann und dass mit der vorliegenden Organisation der Produktionsfaktoren (Rohstoffe, Maschinen und sonstige Ausrüstung, Arbeitskräfte und unterstützende Dienstleistungen) das betreffende Ziel erreicht werden kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob der neue Träger der Tätigkeit Produktionsfaktoren auch außerhalb der wirtschaftlichen Einheit beschafft oder im konkreten Fall das Ziel verfehlt?

2.

Ist im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 98/50/EG das Vorliegen eines Übergangs ausgeschlossen, wenn der Veräußerer oder der Erwerber oder auch beide nicht nur die erfolgreiche Fortführung der Geschäftstätigkeit unter dem neuen Träger beabsichtigen, sondern auch deren künftige Einstellung zum Zweck der Liquidation des betreffenden Unternehmens?


(1)  Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1998, L 201, S. 88).


Gericht

29.1.2018   

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C 32/19


Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission

(Rechtssache T-401/11 P RENV-RX) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ermordung eines Beamten und seiner Ehefrau - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Antrag, Beschwerde und Klage in Schadensersatzsachen - Pflicht, den Schutz des Personals der Union zu gewährleisten - Kausalzusammenhang - Materieller Schaden - Solidarische Haftung - Berücksichtigung der vom Statut vorgesehenen Leistungen - Immaterieller Schaden - Haftung eines Organs für den immateriellen Schaden eines verstorbenen Beamten - Haftung eines Organs für den immateriellen Schaden der Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten))

(2018/C 032/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Stefano Missir Mamachi di Lusignano (Shanghai, China) und die sechs weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni, G. Coppo und A. Scalini)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und D. Martin)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, EU:F:2011:55), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union der von der Europäischen Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf Ersatz des von Herrn Carlo Missir Mamachi di Lusignano, Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano, Herrn Filiberto Missir Mamachi di Lusignano und Herrn Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, die beiden Letzteren vertreten durch Frau Anne Sintobin, erlittenen immateriellen Schadens stattgegeben hat.

2.

Das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Antrags auf Ersatz des von Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano erlittenen immateriellen Schadens stattgegeben hat.

3.

Das Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09) wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Haftung der Kommission für den von Herrn Carlo Missir Mamachi di Lusignano, Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano, Herrn Filiberto Missir Mamachi di Lusignano und Herrn Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, die beiden Letzteren vertreten durch Frau Sintobin, erlittenen materiellen Schaden auf 40 % beschränkt hat.

4.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

5.

Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von drei Millionen Euro abzüglich der als Teil dieses Betrags angesehenen Leistungen nach dem Statut, die Herrn Carlo Missir Mamachi di Lusignano, Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano, Herrn Filiberto Missir Mamachi di Lusignano und Herrn Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, die beiden Letzteren vertreten durch Frau Sintobin, wegen des von ihnen erlittenen materiellen Schadens gewährt wurden oder zu gewähren sind, zu zahlen.

6.

Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 100 000 Euro an Herrn Carlo Missir Mamachi di Lusignano für den von diesem erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

7.

Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 100 000 Euro an Frau Giustina Missir Mamachi di Lusignano für den von dieser erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

8.

Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 100 000 Euro an Herrn Tommaso Missir Mamachi di Lusignano, vertreten durch Frau Sintobin, für den von diesem erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

9.

Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Betrag von 100 000 Euro an Herrn Filiberto Missir Mamachi di Lusignano, vertreten durch Frau Sintobin, für den von diesem erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

10.

Die Kommission wird solidarisch verurteilt, einen Gesamtbetrag von 50 000 Euro an Herrn Stefano Missir Mamachi di Lusignano und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer in ihrer Eigenschaft als Erben von Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano für den von diesem erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

11.

Auf die oben in den Nrn. 6 bis 10 angeführten Entschädigungen sind ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, erhöht um zwei Prozentpunkte, zu zahlen.

12.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

13.

Die Kommission trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

14.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/20


Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2017 JT/EUIPO — Carrasco Pirard (QUILAPAYÚN)

(Rechtssache T-249/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke QUILAPAYÚN - Relatives Eintragungshindernis - Notorisch bekannte Marke - Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Markeninhaber))

(2018/C 032/26)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: JT (Prozessbevollmächtigter: A. Mena Valenzuela, avocat)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Zaera Cuadrado)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Eduardo Carrasco Pirard (Santiago, Chile), und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. März 2015 (Sache R 354/2014-2), zu einem Widerspruchsverfahren zwischen JT auf der einen und Herrn Carrasco Pirard

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. März 2015 (Sache R 354/2014-2) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 337 vom 12.10.2015.


29.1.2018   

DE

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C 32/21


Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2017 — Hochmann Marketing/EUIPO — BitTorrent (bittorrent)

(Rechtssache T-771/15) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke bittorrent - Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nichtberücksichtigung von Beweismitteln, die der Nichtigkeitsabteilung vorgelegt wurden - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 032/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Hochmann Marketing GmbH, vormals Bittorrent Marketing GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Hoppe, M. Terhaag und C. Schwarz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und M. Capostagno)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: BitTorrent, Inc. (San Fransisco, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtanwälte M. Kinkeldey, S. Clotten, S. Brandstätter und C. Schmitt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2015 (Sache R 2275/2013–5) zu einem Verfallsverfahren zwischen BitTorrent und Bittorrent Marketing

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hochmann Marketing GmbH, vormals Bittorrent Marketing GmbH, trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016.


29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/21


Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2017 — Sony Computer Entertainment Europe/EUIPO — Vieta Audio (Vita)

(Rechtssache T-35/16) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Vita - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EU) 2017/1001] - Benutzung in Verbindung mit den betroffenen Waren - Begründungspflicht))

(2018/C 032/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sony Computer Entertainment Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, QC)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. Kunz)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Vieta Audio, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Barroso Sánchez-Lafuente)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. November 2015 (Sache R 2232/2014-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Vieta Audio und Sony Computer Entertainment Europe

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. November 2015 (Sache R 2232/2014-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Vieta Audio, SA und der Sony Computer Entertainment Europe Ltd wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Sony Computer Entertainment Europe.

3.

Vieta Audio trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 21.3.2016.


29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/22


Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Coca-Cola/EUIPO — Mitico (Master)

(Rechtssache T-61/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Master - Ältere Unionsbildmarken Coca-Cola und ältere nationale Bildmarke C - Relatives Eintragungshindernis - Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marken - Beweise für die kommerzielle Nutzung eines Zeichens, das die angemeldete Marke enthält, außerhalb der Union - Logische Schlussfolgerungen - Entscheidung im Anschluss an die Aufhebung einer früheren Entscheidung durch das Gericht - Art. 8 Abs. 5 und Art. 65 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 209/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 und Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 032/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Coca-Cola Company (Atlanta, Georgia, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, S. Baran, Barrister, D. Stone und A. Dykes, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Modern Industrial & Trading Investment Co. Ltd (Mitico) (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A.-E. Malami)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2015 (Sache R 1251/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The Coca–Cola Company und Mitico

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Dezember 2015 (Sache R 1251/2015-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von The Coca-Cola Company, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO.

3.

Die Modern Industrial & Trading Investment Co. Ltd (Mitico) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 111 vom 29.3.2016.


29.1.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/23


Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2017 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (Burlington)

(Rechtssache T-120/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke Burlington - Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE - Ältere Unionsbildmarke und nationale Bildmarke BURLINGTON ARCADE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 032/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tulliallan Burlington Ltd (Saint Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Burlington Fashion GmbH (Schmallenberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Widerspruchskammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sache R 94/2014–4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und Burlington Fashion

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Tulliallan Burlington Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 175 vom 17.5.2016.


29.1.2018   

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C 32/24


Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2017 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL)

(Rechtssache T-121/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke BURLINGTON THE ORIGINAL - Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE - Ältere Unionsbildmarke und nationale Bildmarke BURLINGTON ARCADE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 032/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tulliallan Burlington Ltd (Saint Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Burlington Fashion GmbH (Schmallenberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Widerspruchskammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sache R 2501/2013–4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und Burlington Fashion

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Tulliallan Burlington Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 175 vom 17.5.2016.


29.1.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/24


Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2017 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (Burlington)

(Rechtssache T-122/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke Burlington - Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE - Ältere Unionsbildmarke und nationale Bildmarke BURLINGTON ARCADE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 032/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tulliallan Burlington Ltd (Saint Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Burlington Fashion GmbH (Schmallenberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Widerspruchskammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sache R 2409/2013–4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und Burlington Fashion

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Tulliallan Burlington Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 175 vom 17.5.2016.


29.1.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/25


Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2017 — Tulliallan Burlington/EUIPO — Burlington Fashion (BURLINGTON)

(Rechtssache T-123/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke BURLINGTON - Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE - Ältere Unionsbildmarke und nationale Bildmarke BURLINGTON ARCADE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marken - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 032/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tulliallan Burlington Ltd (Saint Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Burlington Fashion GmbH (Schmallenberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Parr)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Widerspruchskammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sache R 1635/2013–4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan Burlington und Burlington Fashion

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Tulliallan Burlington Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 175 vom 17.5.2016.


29.1.2018   

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C 32/26


Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2017 — Léon Van Parys/Kommission

(Rechtssache T-125/16) (1)

((Zollunion - Einfuhren von Bananen aus Ecuador - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Nach Nichtigerklärung einer vorangegangenen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung - Angemessener Zeitraum))

(2018/C 032/34)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Firma Léon Van Parys NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck, B. Van Vooren, R. Verbeke und J. Auwerx)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros, B.-R. Killmann und E. Manhaeve)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 95 final der Kommission vom 20. Januar 2016 zur Feststellung, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt ist und gegenüber einem anderen Zollschuldner in einem besonderen Fall zu einem Teil gerechtfertigt, zu einem anderen Teil jedoch nicht gerechtfertigt ist, sowie zur Änderung des Beschlusses C(2010) 2858 final der Kommission vom 6. Mai 2010 und zum anderen Klage auf Feststellung, dass die Wirkungen von Art. 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1) nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), gegenüber der Klägerin eingetreten sind

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 4 des Beschlusses C(2016) 95 final der Kommission vom 20. Januar 2016 zur Feststellung, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt ist und gegenüber einem anderen Zollschuldner in einem besonderen Fall zu einem Teil gerechtfertigt, zu einem anderen Teil jedoch nicht gerechtfertigt ist, sowie zur Änderung des Beschlusses C(2010) 2858 final der Kommission vom 6. Mai 2010 wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre Kosten sowie die Kosten der Firma Léon Van Parys NV.


(1)  ABl. C 175 vom 17.5.2016.


29.1.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/26


Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2017 — Spadafora/Kommission

(Rechtssache T-250/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet - Nichtigkeitsklage - Stelle des Leiters des Referats „Rechtsberatung“ des OLAF - Auswahlverfahren - Vorauswahlgremium - Nichtaufnahme in die „Short list“ der für das Abschlussgespräch mit der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Bewerber - Unparteilichkeit - Antrag auf Schadensersatz - Verlust einer Chance - Entscheidungsreifer Rechtsstreit))

(2018/C 032/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Sergio Spadafora (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Gattinara und C. Berardis-Kayser, dann G. Gattinara und L. Radu Bouyon)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 7. April 2016, Spadafora/Kommission (F-44/15, EU:F:2016:69), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 7. April 2016, Spadafora/Kommission (F-44/15), wird aufgehoben, mit Ausnahme der Abweisung als offensichtlich unzulässig des Begehrens auf Feststellung, dass aufgrund der Aufhebung der Entscheidung vom 30. Juni 2014, mit der der Generaldirektor des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Frau D. zur Leiterin des Referats „Rechtsberatung“ der Direktion „Unterstützung der Untersuchungen“ des OLAF ernannt habe, sowie des Beschlusses Ares(2015) 43686 der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission K. Georgieva vom 5. Januar 2015, die Beschwerde R/994/14 des Klägers zurückzuweisen, das Auswahlverfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsfehler begangen worden sei, rechtswidrig gewesen sei.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Entscheidung vom 30. Juni 2014, mit der der Generaldirektor des OLAF Frau D. zur Leiterin des Referats „Rechtsberatung“ der Direktion „Unterstützung der Untersuchungen“ des OLAF ernannt hat, wird aufgehoben.

4.

Der Beschluss Ares(2015) 43686 der Vizepräsidentin der Kommission K. Georgieva vom 5. Januar 2015, die Beschwerde R/994/14 des Klägers zurückzuweisen, wird aufgehoben.

5.

Die Klage wird abgewiesen, soweit Herr Sergio Spadafora den Ersatz des aus dem Verlust der Chance, zum Leiter des Referats „Rechtsberatung“ der Direktion „Unterstützung der Untersuchungen“ des OLAF ernannt zu werden, resultierenden materiellen Schadens begehrt.

6.

Die Kommission trägt die durch das Rechtsmittelverfahren sowie das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 251 vom 11.7.2016.


29.1.2018   

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C 32/27


Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Colgate-Palmolive/EUIPO (360o)

(Rechtssache T-332/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke 360o - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 032/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Colgate-Palmolive Co. (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Zintler und A. Stolz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. April 2016 (Sache R 2288/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens 360o als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Colgate-Palmolive Co. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 16.8.2016.


29.1.2018   

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C 32/28


Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Colgate-Palmolive/EUIPO (360o)

(Rechtssache T-333/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke 360o - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 032/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Colgate-Palmolive Co. (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Zintler und A. Stolz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. April 2016 (Sache R 2287/2015-4) über die Anmeldung des Bildzeichens 360o als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Colgate-Palmolive Co. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 16.8.2016.


29.1.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/28


Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — sheepworld/EUIPO (Alles wird gut)

(Rechtssache T-622/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Alles wird gut - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2018/C 032/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: sheepworld AG (Ursensollen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. von Rüden)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Juni 2016 (Sache R 212/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Alles wird gut als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die sheepworld AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016.


29.1.2018   

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C 32/29


Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2017 — Tuerck/Kommission

(Rechtssache T-728/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Wertzuwachs zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung))

(2018/C 032/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sabine Tuerck (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und L. Radu Bouyon)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2015, mit der die Übertragung der von der Klägerin vor ihrem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das System der Union bestätigt wird

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Dezember 2015, mit der die Übertragung der von Frau Sabine Tuerck vor ihrem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das System der Union bestätigt wird, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 475 vom 19.12.2016.


29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/29


Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2017 — For Tune/EUIPO — Simplicity trade (opus AETERNATUM)

(Rechtssache T-815/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke opus AETERNATUM - Ältere Unionswortmarke OPUS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 032/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: For Tune sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Popławska)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Simplicity trade GmbH (Oelde, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2016 (Sache R 152/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Simplicity trade und For Tune

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die For Tune sp. z o.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 14 vom 16.1.2017.


29.1.2018   

DE

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C 32/30


Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2017 — Xiaomi/EUIPO — Apple (MI PAD)

(Rechtssache T-893/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MI PAD - Ältere Unionswortmarke IPAD - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen))

(2018/C 032/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Xiaomi, Inc. (Peking, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und C. Tenkhoff)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Apple Inc. (Cupertino, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: J. Olsen und P. Andreottola, Solicitors, sowie G. Tritton, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2016 (Sache R 363/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Apple und Xiaomi

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Xiaomi, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 13.2.2017.


29.1.2018   

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C 32/31


Beschluss des Gerichts vom 26. November 2017 — Federcaccia Toscana u. a./Kommission

(Rechtssache T-562/15) (1)

((Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Jagdbare Arten - In den nationalen Jagdvorschriften einzuhaltende Bedingungen - Harmonisierung der Kriterien für die Anwendung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG - Schonzeit in der Toskana))

(2018/C 032/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Federcaccia Toscana (Florenz, Italien) und die fünf weiteren im Anhang des Beschlusses genannten Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bruni)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und C. Hermes)

Gegenstand

Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission in rechtswidriger Weise die Aktualisierung bestimmter italienischer Daten im Dokument über Schlüsselbegriffe unterlassen habe, das von dem in der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7) vorgesehenen ORNIS-Ausschuss erstellt worden sei, Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 6. Oktober 2014, in dem es heiße, dass die Verlängerung der Jagdsaison in Italien für bestimmte Vogelarten nicht mit der europäischen Regelung im Einklang stehe, sowie Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge der mangelnden Aktualisierung der italienischen Daten durch die Kommission entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Federcaccia Toscana und die übrigen im Anhang genannten Kläger tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 381 vom 16.11.2015.


29.1.2018   

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Beschluss des Gerichts vom 20. November 2017 — BikeWorld/Kommission

(Rechtssache T-702/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist - Unzulässigkeit))

(2018/C 032/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: BikeWorld GmbH (St. Ingbert, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Jovy)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, B. Stromsky und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die BikeWorld GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


29.1.2018   

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Beschluss des Gerichts vom 23. November 2017 — Nf Nails In Vogue/EUIPO — Nails & Beauty Factory (NAILS FACTORY)

(Rechtssache T-886/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung))

(2018/C 032/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nf Nails In Vogue, SL (Arganda del Rey, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Jáudenes Sánchez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Gája und E. Scheffer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Nails & Beauty Factory GmbH, vormals Nails & Beauty Vertriebs GmbH (Kiel, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Oktober 2016 (Sache R 202/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der NF Nails In Vogue und der Nails & Beauty Vertriebs GmbH

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Nf Nails In Vogue, SL.


(1)  ABl. C 63 vom 27.2.2017.


29.1.2018   

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Klage, eingereicht am 29. November 2017 — L/Parlament

(Rechtssache T-91/17)

(2018/C 032/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: L (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Coutant Peyre)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Europäischen Parlaments vom 31. August 2016 aufzuheben, mit der zwei ärztliche Atteste nicht akzeptiert wurden, die der Kläger vorgelegt hatte, um bestimmte Zeiten des Fernbleibens vom Dienst zu rechtfertigen, und mit der folglich das in Rede stehende Fernbleiben für unbefugt erklärt wurde.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe.

1.

Verstoß gegen die Grundsätze des Rechts der Europäischen Union und des litauischen Rechts zum Schutz von Hinweisgebern.

2.

Verstoß des Parlaments gegen seine Fürsorgepflicht und gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.


29.1.2018   

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Klage, eingereicht am 7. November 2017 — Wattiau/Parlament

(Rechtssache T-737/17)

(2018/C 032/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Francis Wattiau (Bridel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Gericht möge,

die Entscheidung, dem Kläger einen Betrag von 843,01 Euro aufzuerlegen, der in der Abrechnung Nr. 244 der Abrechnungsstelle aufgeführt ist, aufheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. August 2017 aufheben;

dem Parlament die Kosten auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem luxemburgischen Krankenhausverbund über die Erhöhung der den Angehörigen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems in Luxemburg entstandenen Krankheitskosten um 15 % geltend. Die Einrede wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und gegen die Art. 12 und 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen.

2.

Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Art. 30 der Verordnung Nr. 966/2012 und Art. 43 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union.


29.1.2018   

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Klage, eingereicht am 2. November 2017 — DEI/Kommission

(Rechtssache T-740/17)

(2018/C 032/47)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou A. E. (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Bourtzalas, E. Salaka, C. Synodinos, C. Tagaras und D. Waelbroeck)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 14. August 2017 (C[2017]5622 final) in der Sache SA.38101 (2015/NN)(ex 2013/CP) — Griechenland: Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Aluminion A. E., die dieser nach einem Schiedsspruch in Form von Stromtarifen unterhalb der Kosten gewährt worden war, für nichtig zu erklären, soweit damit die Rechtsakte der Kommission vom 12. Juni 2014 und vom 25. März 2015 zurückgenommen werden;

den Beschluss der Kommission vom 14. August 2017 (C[2017]5622 final) in der Sache SA.38101 (2015/NN)(ex 2013/CP) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass der Aluminion A. E. Keine staatliche Beihilfe gewährt wurde und die Kommission demnach nicht verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten;

den Beschluss der Kommission vom 14. August 2017 (C[2017]5622 final) in der Sache SA.38101 (2015/NN)(ex 2013/CP) für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Beschwerde der Klägerin über die staatliche Beihilfe, die aufgrund des Beschlusses Nr. 346/2012 der RAE [griechische Energieregulierungsbehörde] gewährt worden war, durch den Schiedsspruch 1/2013 im Rahmen des ständigen Schiedsgerichts der RAE gegenstandslos geworden ist;

der Kommission die Kosten der DEI aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:

1.

Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Auslegung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-228/16 P und Widerspruch zu diesem Urteil.

2.

Fehlerhafte Erfüllung der Pflichten der Kommission gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 (1) und Verletzung dieses Artikels und des Rechts, gehört zu werden, sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

3.

Fehlen einer hinreichenden Begründung, Widersprüchlichkeit und Verletzung der Pflicht, alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Bezug auf die Feststellung zu prüfen, dass die Schiedsvereinbarung, aufgrund derer der genannte Schiedsspruch 1/2013 ergangen sei, „klare und objektive Parameter“ festgelegt habe, die „das Ermessen der Schiedsrichter eingeschränkt“ und den letztlich festgesetzten Stromtarif zur „logischen Folge“ hätten.

4.

Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen privaten Kapitalgebers und der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Feststellung, dass der Strompreis, der in der Entscheidung des Schiedsgerichts festgesetzt worden sei, eine „logische Folge der in der Schiedsvereinbarung ordnungsgemäß bestimmten Parameter“ darstelle.

5.

Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Feststellung, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, komplexe wirtschaftliche Bewertungen vorzunehmen, sowie offensichtlicher Rechtsfehler und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, soweit die Kommission bei der Feststellung, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, wesentliche Punkte nicht geprüft habe.

6.

Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers.

7.

Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, Verletzung der Pflicht zur hinreichenden Begründung und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf den Beschluss der Kommission, die Beschwerde der DEI aus 2012 nicht weiter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV zu untersuchen, da sie als Folge der Entscheidung 1/2013 des Schiedsgerichts „gegenstandslos“ geworden sei.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


29.1.2018   

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C 32/35


Klage, eingereicht am 13. November 2017 — TrekStor/EUIPO — Beats Electronics (i.Beat jump)

(Rechtssache T-746/17)

(2018/C 032/48)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: TrekStor Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, M. Alber, A. Schönfleisch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Beats Electronics LLC (Culver City, Kalifornien, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „i.Beat jump“ — Unionsmarke Nr. 4 729 075

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2017 in der Sache R 2236/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin dem Verfallsantrag der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stattgegeben wurde und ihre Rechte im Hinblick auf die Unionsmarke Nr. 4 729 075 für verfallen erklärt wurden;

den Verfallsantrag der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Aufwendungen, die vor der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren, aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2017/1001;

Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2017/1001.


29.1.2018   

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C 32/35


Klage, eingereicht am 15. November 2017 — UPF/Kommission

(Rechtssache T-747/17)

(2018/C 032/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Union des Ports de France — UPF (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Vannini und E. Moraïtou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen den Beschluss C(2017) 5176 final der Europäischen Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Frankreich umgesetzte Beihilferegelung Nr. SA.38398 (2016/C ex 2015/E) wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Rechtsfehler bei der Qualifizierung der gesamten Steuermaßnahme als staatliche Beihilfe, da die Kommission das Kriterium der wirtschaftliche Natur der Tätigkeit der französischen Häfen verkannt habe. Der Beschluss der Kommission sei bereits grundsätzlich rechtsfehlerbehaftet, da die Feststellung, dass die Steuerbefreiung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, ohne die Präzisierung erfolgt sei, dass sich die Qualifizierung als Beihilfe lediglich auf die Wirtschaftstätigkeiten der Häfen beziehe.

2.

Rechtsfehler bei der Bewertung der wirtschaftlichen Natur der Tätigkeiten der französischen Häfen. Die Kommission habe auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Natur der von den französischen Häfen durchgeführten Tätigkeiten aus zwei Gründen rechtsfehlerhaft gehandelt:

Erstens habe sie im angefochtenen Beschluss bestimmte Tätigkeiten der französischen Häfen überhaupt nicht behandelt;

Zweitens habe sie sich in Bezug auf mehrere andere Tätigkeiten der französischen Häfen darauf beschränkt, die aus der Rechtsprechung des EuGH abgeleiteten allgemeinen Grundsätze zur öffentlichen Finanzierung von Hafeninfrastrukturen zu wiederholen, ohne auf die Frage einzugehen, ob es sich um Wirtschaftstätigkeiten handele oder nicht, obwohl dies das Kriterium zur Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen sei.

3.

Rechtsfehler und unzureichende Begründung hinsichtlich der Kriterien für eine Wettbewerbsverzerrung und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, da die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die streitgegenständliche Steuerbefreiung eine Wettbewerbsverzerrung verursache und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige, soweit es die französischen Häfen allgemein sowie insbesondere die Insel- und Überseehäfen betreffe. Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da die Kommission, ohne ihren Standpunkt zu substantiieren, davon ausgegangen sei, dass die Kriterien erfüllt seien.

4.

Rechtsfehler bei der Durchführung des Prüfverfahrens bestehender Beihilfen und Verletzung von Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Kommission zum einen die Beweislast umgekehrt und sich wie bei der Zulassung einer neuen Beihilferegelung verhalten habe, indem sie von den französischen Behörden den Nachweis der Vereinbarkeit der Körperschaftsteuerbefreiung der französischen Häfen mit dem Binnenmarkt gefordert habe. Zum anderen habe die Kommission Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV sowie Art. 2 der Verordnung Nr. 2015/1589 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem sie die französischen Behörden schlicht verpflichtet habe, die Steuerbefreiung zu beenden, ohne aufzuzeigen, dass die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den unionsrechtlichen Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen durch keine Änderung hätte herbeigeführt werden können.

5.

Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltungspraxis, da die Kommission die Aufhebung der Steuerbefreiung angeordnet habe, in anderen Mitgliedstaaten aber die Beihilferegelung für Häfen habe bestehen lassen, was nicht zu gerechten Wettbewerbsbedingungen zwischen den europäischen Häfen führe, sondern im Gegenteil neue Wettbewerbsverzerrungen verursache. Dies verletze die der Kommission übertragene Rolle als Garantin des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts. Die Kommission habe daher den Grundsatz der Unparteilichkeit verletzt, der eine notwendige Konsequenz des Grundsatzes der guten Verwaltungspraxis sei.


29.1.2018   

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C 32/36


Klage, eingereicht am 17. November 2017 — Commune de Fessenheim u. a./Kommission

(Rechtssache T-751/17)

(2018/C 032/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Commune de Fessenheim (Fessenheim, Frankreich), Communauté de communes Pays Rhin-Brisach (Volgelsheim, Frankreich), Conseil départemental du Haut-Rhin (Colmar, Frankreich) und Conseil régional Grand Est Alsace Champagne-Ardenne Lorraine (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. de Rubercy)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss C(2017) 7119 FINAL des Generalsekretariats der Europäischen Kommission vom 18. Oktober 2017, mit dem die Übermittlung des den französischen Behörden am 22. März 2017 zugestellten Beschlusses der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission über das Protokoll zur Entschädigung von EDF wegen der Schließung des Atomkraftwerks Fessenheim abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission aufzugeben, den Klägern dieses Schreiben vom 22. März 2017 innerhalb einer Woche nach dem vom Gericht zu erlassenden Urteil zu übermitteln;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43), da ein übergeordnetes Interesse an der Verbreitung der betreffenden Informationen bestehe.

2.

Verstoß gegen Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht auf Zugang zu Dokumenten.

3.

Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.


29.1.2018   

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C 32/37


Klage, eingereicht am 20. November 2017 — Bundesrepublik Deutschland/ECHA

(Rechtssache T-755/17)

(2018/C 032/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Klebs und T. Henze)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur vom 08/09/2017 (Fall-Nr. A-026-2015) insoweit für nichtig zu erklären, als die Widerspruchskammer die Entscheidung des Ausschusses der Mitgliedstaaten vom 01/10/2015 bezüglich des Stoffes 1,4-Benzoldiamin, N, N‘-gemischte Phenyl- und Benzyl-Derivate (im folgenden BENPAT) CAS-Nr.: 68953-84-4 (EG-Nr.: 273-227-8):

teilweise aufgehoben hat, als der Beschluss die Identifizierung von Metaboliten während der Studie nach OECD TG 309 durch die Registranten vorsah,

teilweise aufgehoben hat, als der Beschluss die Durchführung einer Studie nach OECD TG 308 vorsah, und

beschlossen hat, dass die Äußerung über die Bioakkumulation in der Begründung des Beschlusses entfernt werden solle;

sowie der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Die Klägerin rügt vornehmlich, dass die Widerspruchskammer ihre Kompetenzen überschritten habe, indem sie im Widerspruchsverfahren die Bewertungsentscheidung vollumfänglich geprüft und neubewertet habe und so zum (formell wie materiell ungerechtfertigten) Schluss gelangt sei, die Entscheidung der Mitgliedstaaten teilweise aufzuheben und abzuändern.

1.

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Widerspruchskammer für materielle Fragestellungen der Bewertungsverfahren

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Meroni-Rechtsprechung des Gerichtshofs, da der Widerspruchskammer als Organ einer Unionsagentur eine eigene Ermessensentscheidung nicht zustünde

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz und den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, da die Widerspruchskammer die Rechte der Mitgliedstaaten, institutionalisiert durch ihre Entscheidungsführerschaft im Ausschuss der Mitgliedstaaten der Agentur, verletzt habe, da für ihre Handlung keine Ermächtigungsgrundlage im Unionsrecht vorhanden sei

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Vorschriften der REACH-Verordnung (1) aufgrund der Abwesenheit einer inhaltlichen Überprüfungskompetenz der Widerspruchskammer von Bewertungsentscheidungen

Hilfsweise rügt die Klägerin, dass die Widerspruchskammer bei Bewertungsentscheidungen nach Art. 51 Abs. 8 der REACH-Verordnung nur über beschränkte Überprüfungskompetenzen verfüge.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, da die Widerspruchskammer ihre vermeintliche Prüfungskompetenz nicht hergeleitet habe

6.

Sechster Klagegrund: Inhaltlich falsche und rechtswidrige Entscheidung


(1)  Verordnung (EG) 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).


29.1.2018   

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C 32/38


Klage, eingereicht am 10. November 2017– Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-757/17)

(2018/C 032/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die an ihn gerichtete Entscheidung der Kommission vom 27. März 2017 aufzuheben, soweit damit angeordnet wird, das Verfahren in der Sache CMS 15/017 ab initio wiederaufzunehmen;

die an ihn gerichtete Entscheidung der Kommission vom 7. April 2017 aufzuheben, soweit damit angeordnet wird, das Verfahren in der Sache CMS 12/063 ab initio wiederaufzunehmen;

die Kommission zu verurteilen, ihm insgesamt 40 000 Euro zum Ersatz des besonderen immateriellen Schadens zu zahlen;

der Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die Anstellungsbehörde habe durch die Entscheidung, die Disziplinarverfahren gegen den Kläger wiederaufzunehmen, das Aufhebungsurteil vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74), fehlerhaft durchgeführt und gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen.

2.

Fehlerhafte Durchführung des Aufhebungsurteils und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, insbesondere die Pflicht zur unparteilichen und fairen Behandlung der Fälle, und den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Entscheidungen über die Wiederaufnahme der Disziplinarverfahren keine unparteiliche und faire Behandlung des Falles des Klägers garantierten.

3.

Fehlerhafte Durchführung des Aufhebungsurteils und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der guten Verwaltung, insbesondere den Grundsatz der angemessenen Frist, da auch ein neues Disziplinarverfahren binnen angemessener Frist eingeleitet werden müsse und dies vorliegend nicht der Fall sei.

4.

Aufgrund dieser Unregelmäßigkeiten werde eine besondere Entschädigung gefordert, da mit der Aufhebung der angefochtenen Rechtsakte allein der immaterielle Schaden, den die Verwaltung beim Kläger verursacht habe, nicht wiedergutgemacht werden könne.


29.1.2018   

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C 32/39


Klage, eingereicht am 17. November 2017 — UR/Kommission

(Rechtssache T-761/17)

(2018/C 032/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: UR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 11. August 2017, nach erneuter Prüfung nicht seinen Namen in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/322/16 aufzunehmen, aufzuheben;

der Europäischen Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses, da dieser der Ansicht gewesen sei, dass das Diplom des Klägers keine der Zulassungsbedingungen zum Auswahlverfahren erfülle.

2.

Hilfsweise: Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, die auf Art. 27 Abs. 1 des Statuts der Beamten gestützt wird. Insbesondere stehe die streitige Zulassungsbedingung in keinem Zusammenhang mit den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für die zu besetzende Stelle beschriebenen Anforderungen, so dass sie dem dienstlichen Interesse zuwiderlaufe.

3.

Äußerst hilfsweise: Fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung, da die vom Prüfungsausschuss festgelegten Kriterien für die Beurteilung der Relevanz des Diploms des Klägers im Hinblick auf die streitige Zulassungsbedingung nicht offengelegt worden seien, was ihn daran hindere, sich angemessen zu verteidigen.


29.1.2018   

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C 32/40


Klage, eingereicht am 24. November 2017 — Beats Electronics/EUIPO — TrekStor (i.Beat)

(Rechtssache T-770/27)

(2018/C 032/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Beats Electronics LLC (Culver City, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Petersenn sowie I. Fowler und I. Junkar, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: TrekStor Ltd (Hongkong, Hongkong)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „i.Beat“ — Unionsmarke Nr. 5 009 139

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2017 in den verbundenen Sachen R 2175/2016-4 und R 2213/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die unter Nr. R 2175/2016-4 in das Register eingetragene Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde und zugelassen wurde, dass die angefochtene Marke für MP3-Player insbesondere auf der Grundlage von USB-Flash-Speichern mit Mini-Festplatten eingetragen blieb;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, wenn sie sich als Streithelferin beteiligt, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/40


Klage, eingereicht am 28. November 2017 — Estampaciones Rubí/Kommission

(Rechtssache T-775/17)

(2018/C 032/55)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Estampaciones Rubí, SAU (Vitoria-Gasteiz, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Armesto Macías und K. Caminos García)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage sowie die als Anlagen beigefügten Dokumente zuzulassen;

die Kommission im Wege prozessleitender Maßnahmen aufzufordern, eine vollständige Fassung folgender Dokumente, in denen gegebenenfalls eventuell darin enthaltene vertrauliche Daten Dritter unkenntlich gemacht worden sind, zu den Akten zu geben:

a)

die informelle Mitteilung vom 26. März 2013, die als Reaktion auf die am 22. Februar sowie am 4. und 12. März 2013 übermittelten Schreiben (Álava) ergangen ist;

b)

die „informal message in reply to the submission of 7 November (Álava)“ vom 4. Dezember 2012;

die in den genannten Dokumenten enthaltenen Beschlüsse der Kommission für nichtig zu erklären;

hilfsweise, festzustellen, dass die Kommission durch ihr Schweigen gegen die Verträge verstoßen hat, und dieser aufzugeben, den mit Schreiben vom 31. Juli 2017 gestellten Antrag der Klägerin zu verbescheiden, damit die Klägerin als Empfängerin der betreffenden Beihilfe die Möglichkeit hat, im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe die ihr vom Unionsrecht eingeräumte Verfahrensrechte auszuüben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird in erster Linie die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission begehrt, mit denen diese Vereinbarkeit bestimmter steuerlicher Beihilfen verneint habe, die die Klägerin in Gestalt einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % auf bestimmte Investitionsvorhaben erhalten habe, und die den durch die Diputación Foral de Álava vertretenen spanischen Behörden durch als „informal message“ und „mensaje informal“ bezeichnete Schreiben der Kommission vom 4. Dezember 2012 und 26. März 2013 mitgeteilt worden seien, zu denen die Klägerin im Rahmen eines nationalen Verfahrens Zugang gehabt habe.

Hilfsweise wird mit der vorliegenden Klage die Feststellung einer Unterlassung der Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV begehrt, die in deren Schweigen auf den Antrag der Klägerin vom 31. Juli 2017 bestehe, mit dem sie ersucht worden sei, die Rechtsnatur (verbindlich oder unverbindlich) der „mensajes informales [informellen Mitteilungen]“ festzulegen, und die Klägerin gegebenenfalls in dem betreffenden Verfahren anzuhören, damit diese alles vortragen könne, was sie als erheblich erachte.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:

1.

Die angefochtenen Beschlüsse seien unter Außerachtlassung der gebotenen Mindestgarantien in Bezug auf das Verfahren ergangen.

Die Kommission habe die gebotenen Mindestgarantien in Bezug auf das Verfahren außer Acht gelassen, weil sie in den informellen Mitteilungen Feststellungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe getroffen habe, ohne gemäß dem Verfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgegangen zu sein. Eine solche Nichtbeachtung des Verfahrens stelle eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin dar, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien.

2.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV vor.

Die angefochtenen Beschlüsse bewerteten die Beihilfe zu Unrecht als unvereinbar, weil sie unterstellten, dass kein Anreizeffekt vorliege.

3.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 265 AEUV vor.

Das Fehlen einer Antwort der Kommission auf den Antrag der Klägerin, die Rechtsnatur (verbindlich oder unverbindlich) der „informellen Mitteilungen“ festzulegen, und sie gegebenenfalls in dem betreffenden Verfahren anzuhören, habe einen Verstoß gegen die Verträge zu Lasten der Klägerin dargestellt.


29.1.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/41


Klage, eingereicht am 28. November 2017 — Autostrada Wielkopolska/Kommission

(Rechtssache T-778/17)

(2018/C 032/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Autostrada Wielkopolska S.A. (Poznań, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Geiss und D. Tayar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 25. August 2017 in der Sache SA.35356 (2013/C) (ex 2013/NN, ex 2012/N) über staatliche Beihilfen Polens für die Gesellschaft Autostrada Wielkopolska S.A. nichtig zu erklären; und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Klagegründe gestützt:

1.

Die Kommission habe die Beteiligungsrechte der Klägerin verletzt, insbesondere das Recht auf Anhörung vor Erlass des angefochtenen Beschlusses;

die Kommission habe der Klägerin nicht angemessen Gelegenheit gegeben, sich zu den vom Staat vorgelegten Beweisen zu äußern;

die Kommission habe der Klägerin das Recht auf Stellungnahme zu wesentlichen Dokumenten und Feststellungen, auf die der angefochtene Beschluss gestützt gewesen sei, verwehrt;

es sei nicht auszuschließen, dass sich diese Versäumnisse auf den Ausgang dieser Sache ausgewirkt hätten.

2.

Die Kommission habe Rechts- und Tatsachenfehler begangen, indem sie für die Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 107 Abs. 1 AEUV den falschen Test angewandt habe und diesen (inkorrekten) Test unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV angewandt habe;

die Feststellungen der Kommission, dass ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege, beruhe ausschließlich auf dem Test des „zeitbasierten Vergleichs“;

die Kommission habe den Privatinvestortest durchgeführt, nachdem sie bereits entschieden habe, dass ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege;

der von der Kommission angewandte Test des „zeitbasierten Vergleichs“ sei rechtlich falsch;

die Kommission habe beim Test des „zeitbasierten Vergleichs“ offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, da sie insbesondere relevante Informationen, die ihr bei Erlass des angefochtenen Beschlusses vorgelegen hätten, nicht berücksichtigt habe.

3.

Die Kommission habe offensichtliche Rechts- und Tatsachenfehler begangen, da sie beim Privatinvestortest die einschlägige Rechtsprechung nicht beachtet und unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV ihre Begründungspflicht verletzt habe;

die Kommission habe unter Verstoß gegen die einschlägige Rechtsprechung den Privatinvestortest nicht als festen Bestandteil ihrer Prüfung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV durchgeführt;

die Kommission habe relevante Informationen nicht berücksichtigt, die bei Erlass des angefochtenen Beschlusses vorgelegen hätten und die ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger Privatinvestor in einer Situation, die so nah wie möglich an der des Staates sei, nicht außer Acht gelassen hätte.

4.

Die Feststellungen der Kommission, die Beihilfen seien unvereinbar, sei auf fehlerhafte Feststellungen gestützt und mit inneren Widersprüchen behaftet;

die Kommission habe bei der Feststellung, die öffentlichen Gelder kämen nur Investoren zu Gute, Tatsachenfehler begangen.

5.

Die Kommission habe bei der Berechnung der staatlichen Beihilfe offensichtliche Rechts- und Tatsachenfehler begangen, da sie keine eigene Beurteilung vorgenommen und ihre Begründungspflicht verletzt habe;

die Feststellung der Kommission, zwischen September 2005 und Oktober 2007 sei es zu Überkompensationen gekommen, sei mit wesentlichen Beurteilungsfehlern behaftet;

die Kommission habe relevante Informationen nicht beachtet, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hätten.


29.1.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/43


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2017 — Strabag Belgium/Parlament

(Rechtssache T-784/17)

(2018/C 032/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Strabag Belgium (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schoups, K. Lemmens und M. Lahbib)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich

für nichtig zu erklären: (i) die Entscheidung des Europäischen Parlaments, das Angebot der Strabag Belgium in Bezug auf den Auftrag, der einen Rahmenvertrag für allgemeine Arbeiten an den Gebäuden des Europäischen Parlaments (Ausschreibung Nr. 06/D20/2017/M036) in Brüssel zum Gegenstand hat, nicht zu berücksichtigen, eine Entscheidung, deren Datum nicht bekannt ist und die mit Schreiben vom 24. November 2017 bekannt geben wurde, sowie (ii) die Entscheidung des Europäischen Parlaments unbekannten Datums, den Auftrag, der einen Rahmenvertrag für allgemeine Arbeiten an den Gebäuden des Europäischen Parlaments in Brüssel (Ausschreibung Nr. 06/D20/2017/M036) zum Gegenstand hat, an fünf andere Bieter als Strabag Belgium zu vergeben, sowie

dem Antrag der Strabag Belgium auf Vorlage der folgenden Unterlagen stattzugeben:

der Unterlagen der Akte des Vergabeverfahrens, in der gemäß Art. 160 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ein Hinweis zu den Kontakten, die zwischen dem Parlament und den Bietern zur Frage der ungewöhnlichen Preise stattgefunden haben, angebracht wurde;

der Entscheidung unbekannten Datums über die Vergabe des Auftrags an fünf andere Bieter und die Nichtberücksichtigung des Angebots der Strabag Belgium;

des Analyseberichts der Angebote;

dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich einer Verfahrensentschädigung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt: Verstoß gegen

(i)

Art. 110 Abs. 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 286, S. 1) geänderten Fassung, der vorsieht, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte gemäß Art. 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Zuschlagskriterien, u. a. über das wirtschaftlich günstigste Angebot, zu erlassen;

(ii)

Art. 151, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2015, L 342, S. 7), der die im Bereich von ungewöhnlich niedrigen Angeboten geltenden Regeln festlegt, sowie

(iii)

Art. 102 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, in dem die allgemeinen Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung im Bereich der öffentlichen Aufträge verankert sind.


29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/44


Klage, eingereicht am 27. November 2017 — Ilhan/EUIPO — Time Gate (SPORTSWEAR COMPANY BIG SAM)

(Rechtssache T-785/17)

(2018/C 032/58)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Ercan Ilhan (Istanbul, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Can)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Time Gate GmbH (Köln, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen „SPORTSWEAR COMPANY BIG SAM“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 891 276 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. September 2017 in der Sache R 974/2016-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. September 2017 (R 974/2016-5) aufzuheben und dementsprechend die Marke Sportswear Company BIG SAM zur Eintragung zuzulassen;

der Time Gate GmbH ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

dem EUIPO seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Duldung gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 207/2009

Fehlerhafte Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen


29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/45


Klage, eingereicht am 28. November 2017 — Parfümerie Akzente/EUIPO (GlamHair)

(Rechtssache T-787/17)

(2018/C 032/59)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Parfümerie Akzente GmbH (Pfedelbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch, M. Alber)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „GlamHair“ — Anmeldung Nr. 15 211 956

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. September 2017 in der Sache R 82/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


29.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/45


Klage, eingereicht am 29 November 2017 — Szabados/EUIPO — Sociedad Española de Neumología y Cirugía Torácica (Separ) (MicroSepar)

(Rechtssache T-788/17)

(2018/C 032/60)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Andreas Szabados (Grünwald, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Wobst)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sociedad Española de Neumología y Cirugía Torácica (Separ) (Barcelona, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Kläger

Streitige Marke: Unionswortmarke „MicroSepar“ — Anmeldung Nr. 14 576 532

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. September 2017 in der Sache R 2420/2016-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


29.1.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/46


Klage, eingereicht am 6. Dezember 2017 — Mouldpro/EUIPO — Wenz Kunststoff (MOULDPRO)

(Rechtssache T-796/17)

(2018/C 032/61)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Mouldpro ApS (Ballerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Rebernik)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wenz Kunststoff GmbH & Co. KG (Lüdenscheid, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „MOULDPRO“ — Unionsmarke Nr. 10 022 317

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Oktober 2017 in der Sache R 2153/2015-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Rechtswidrige Anmeldung durch einen Agenten oder Vertreter, Art. 51 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009;

ältere Rechte aus einer nicht eingetragenen, im geschäftlichen Verkehr benutzten Marke, Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009;

die Unionsmarke sei von der Inhaberin bösgläubig angemeldet worden, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.