ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2018/C 5/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2018/C 5/02 |
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2018/C 5/03 |
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2018/C 5/04 |
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2018/C 5/05 |
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2018/C 5/06 |
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2018/C 5/07 |
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2018/C 5/08 |
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2018/C 5/09 |
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2018/C 5/10 |
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2018/C 5/11 |
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2018/C 5/12 |
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2018/C 5/13 |
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2018/C 5/14 |
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2018/C 5/15 |
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2018/C 5/16 |
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2018/C 5/17 |
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2018/C 5/18 |
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2018/C 5/19 |
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2018/C 5/20 |
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2018/C 5/21 |
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2018/C 5/22 |
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2018/C 5/23 |
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2018/C 5/24 |
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2018/C 5/25 |
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2018/C 5/26 |
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2018/C 5/27 |
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2018/C 5/28 |
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2018/C 5/29 |
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2018/C 5/30 |
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2018/C 5/31 |
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2018/C 5/32 |
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Gericht |
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2018/C 5/33 |
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2018/C 5/34 |
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2018/C 5/35 |
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2018/C 5/36 |
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2018/C 5/37 |
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2018/C 5/38 |
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2018/C 5/39 |
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2018/C 5/40 |
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2018/C 5/41 |
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2018/C 5/42 |
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2018/C 5/43 |
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2018/C 5/44 |
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2018/C 5/45 |
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2018/C 5/46 |
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2018/C 5/47 |
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2018/C 5/48 |
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2018/C 5/49 |
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2018/C 5/50 |
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2018/C 5/51 |
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2018/C 5/52 |
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2018/C 5/53 |
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2018/C 5/54 |
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2018/C 5/55 |
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2018/C 5/56 |
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2018/C 5/57 |
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2018/C 5/58 |
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2018/C 5/59 |
Rechtssache T-619/17: Klage, eingereicht am 9. September 2017 — de la Fuente Martín u.a./SRB |
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2018/C 5/60 |
Rechtssache T-653/17: Klage, eingereicht am 26. September 2017 — Relea Álvarez u. a./SRB |
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2018/C 5/61 |
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2018/C 5/62 |
Rechtssache T-687/17: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2017 — Vendrell Marti/SRB |
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2018/C 5/63 |
Rechtssache T-690/17: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2017 — Uluru u.a./Kommission und SRB |
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2018/C 5/64 |
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2018/C 5/65 |
Rechtssache T-700/17: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2017 — Traviacar u. a./SRB |
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2018/C 5/66 |
Rechtssache T-701/17: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2017 — OCU/SRB |
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2018/C 5/67 |
Rechtssache T-706/17: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2017 — UP/Kommission |
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2018/C 5/68 |
Rechtssache T-739/17: Klage, eingereicht am 7. November 2017 — Euracoal u.a./Kommission |
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2018/C 5/69 |
Rechtssache T-307/15: Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — 1&1 Telecom/Kommission |
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2018/C 5/70 |
Rechtssache T-595/16: Beschluss des Gerichts vom 7. November 2017 — HO/EAD |
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Berichtigungen |
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2018/C 5/71 |
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-448/17 ( ABl. C 382 vom 13.11.2017 ) |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2018/C 005/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona — Spanien) — María Begoña Espadas Recio/Servicio Público de Empleo Estatal (SPEE)
(Rechtssache C-98/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung von UNICE, CEEP und EGB über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Teilzeitbeschäftigter mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung - Leistung bei Arbeitslosigkeit - Nationale Regelung, nach der zur Festlegung der Bezugsdauer der Leistung die Tage, an denen nicht gearbeitet wurde, von den Beitragszeiten ausgeschlossen werden))
(2018/C 005/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social no 33 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: María Begoña Espadas Recio
Beklagter: Servicio Público de Empleo Estatal (SPEE)
Tenor
1. |
Paragraf 4 Nr. 1 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit ist nicht auf eine beitragsbezogene Leistung bei Arbeitslosigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anzuwenden. |
2. |
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die in Fällen von Teilzeitarbeit mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung bei der Berechnung der Tage, für die Beiträge geleistet wurden, die Tage, an denen nicht gearbeitet wurde, nicht einbezieht und so die Bezugsdauer der Leistung bei Arbeitslosigkeit verkürzt, wenn festgestellt wird, dass die Mehrheit der Beschäftigten mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung weiblich ist und von diesen nationalen Maßnahmen nachteilig betroffen ist. |
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin — Deutschland) — CTL Logistics GmbH/DB Netz AG
(Rechtssache C-489/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2001/14/EG - Wegeentgelt - Entgeltregelung - Nationale Regulierungsstelle, die gewährleistet, dass die Wegeentgelte der Richtlinie entsprechen - Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und einem Eisenbahnunternehmen - Diskriminierungsverbot - Erstattung von Entgelten ohne Beteiligung der Regulierungsstelle und außerhalb der Rechtsbehelfsverfahren, an denen sie beteiligt ist - Nationale Regelung, wonach der Zivilrichter bei einem Entgelt, das nicht der Billigkeit entspricht, einen angemessenen Betrag festsetzen darf))
(2018/C 005/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CTL Logistics GmbH
Beklagte: DB Netz AG
Tenor
Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie 2001/14 in der durch die Richtlinie 2004/49 geänderten Fassung vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können.
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. November 2017 — TV2/Danmark A/S/Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Viasat Broadcasting UK Ltd
(Rechtssache C-649/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Begriff „staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“ - Urteil Altmark))
(2018/C 005/04)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: TV2/Danmark A/S (Prozessbevollmächtigter: O. Koktvedgaard, advokat)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, B. Stromsky und L. Grønfeldt), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning im Beistand von R. Holdgaard, advokat), Viasat Broadcasting UK Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Kalsmose-Hjelmborg und M. Honoré, advokater)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die TV2/Danmark A/S trägt außer ihren eigenen Kosten die die gesamten Kosten, die der Europäischen Kommission und der Viasat Broadcasting UK Ltd sowohl im ersten Rechtszug und als auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstanden sind. |
3. |
Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. November 2017 — Europäische Kommission/TV2/Danmark A/S, Königreich Dänemark, Viasat Broadcasting UK Ltd
(Rechtssache C-656/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Begriff „staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“))
(2018/C 005/05)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, T. Maxian Rusche und L. Grønfeldt)
Andere Parteien des Verfahrens: TV2/Danmark A/S (Prozessbevollmächtigter: O. Koktvedgaard, advokat), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning im Beistand von R. Holdgaard, advokat), Viasat Broadcastin UK Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und S. Kalsmose-Hjelmborg, advokater)
Streithelferin zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: C. Zatschler, M. Schneider, Í. Isberg und C. Perrin)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark deshalb für nichtig erklärt, weil die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat. |
2. |
Die Nichtigkeitsklage der TV2/Danmark A/S gegen den Beschluss 2011/839 wird abgewiesen. |
3. |
Die TV2/Danmark A/S trägt außer ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten, die der Europäischen Kommission und der Viasat Broadcasting UK Ltd im Verfahren des ersten Rechtszugs und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind. |
4. |
Das Königreich Dänemark und die EFTA-Überwachungsbehörde tragen ihre eigenen Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. November 2017 — Viasat Broadcasting UK Ltd/TV2/Danmark A/S, Europäische Kommission, Königreich Dänemark
(Rechtssache C-657/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark - Begriff „staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“ - Urteil Altmark))
(2018/C 005/06)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Viasat Broadcasting UK Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Honoré und S. Kalsmose-Hjelmborg, advokater)
Andere Parteien des Verfahrens: TV2/Danmark A/S (Prozessbevollmächtigter: O. Koktvedgaard, advokat), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: durch B. Stromsky, T. Maxian Rusche und L. Grønfeldt), Königreich Dänemark, C. Thorning im Beistand vonR. Holdgaard, advokat)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T-674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark deshalb für nichtig erklärt, weil die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Die von der TV2/Danmark A/S gegen den Beschluss 2011/839 erhobene Nichtigkeitsklage wird abgewiesen. |
4. |
Die TV2/Danmark A/S trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten, die der Viasat Broadcasting UK Ltd im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstanden sind, sowie die gesamten Kosten, die dieser im ersten Rechtszug entstanden sind. |
5. |
Die Viasat Broadcasting UK Ltd trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten für das vorliegende Rechtsmittelverfahren. |
6. |
Die Europäische Kommission und das Königreich Dänemark tragen ihre eigenen Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — Valsts ieņēmumu dienests/„LS Customs Services“ SIA
(Rechtssache C-46/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Nichtgemeinschaftswaren - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Einfuhrabgabenpflichtige Waren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen werden - Ermittlung des Zollwerts - Art. 29 Abs. 1 - Voraussetzungen für die Anwendung der Transaktionswertmethode - Art. 30 und 31 - Wahl der Methode der Zollwertermittlung - Verpflichtung der Zollbehörden, die Wahl einer bestimmten Methode zu begründen))
(2018/C 005/07)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Valsts ieņēmumu dienests
Beklagte:„LS Customs Services“ SIA
Tenor
1. |
Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Methode der Zollwertermittlung nicht in Bezug auf Waren anwendbar ist, die nicht zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauft wurden. |
2. |
Art. 31 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 955/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, in ihrer Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der geschuldeten Einfuhrabgaben sowohl die Gründe anzugeben, die sie dazu veranlasst haben, die in den Art. 29 und 30 der Verordnung Nr. 2913/92 in der geänderten Fassung vorgesehenen Methoden der Zollwertermittlung auszuschließen, bevor sie die Feststellung treffen dürfen, dass die in Art. 31 der Verordnung vorgesehene Methode anzuwenden ist, als auch die Daten, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren berechnet wurde; dies soll dem Betroffenen ermöglichen, die Richtigkeit der Entscheidung zu beurteilen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es von Nutzen ist, eine Klage gegen die Behörde zu erheben. Es obliegt den Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie die Folgen eines Verstoßes der Zollbehörden gegen ihre Begründungspflicht zu regeln und festzulegen, ob und inwieweit es möglich ist, einen solchen Verstoß im Lauf des Gerichtsverfahrens zu heilen. |
3. |
Art. 30 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 955/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde nicht verpflichtet ist, den Hersteller aufzufordern, ihr die für die Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Methode der Zollwertermittlung erforderlichen Informationen zu geben, bevor sie die Anwendung dieser Methode ausschließen darf. Jedoch ist die Behörde verpflichtet, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen und Datenbanken zu konsultieren. Außerdem muss sie den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern gestatten, ihr alle Informationen zu übermitteln, die zur Ermittlung des Zollwerts der Waren gemäß dieser Vorschrift beitragen können. |
4. |
Art. 30 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 955/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden nicht verpflichtet sind, zu begründen, weshalb die in Art. 30 Abs. 2 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 2913/92 in der geänderten Fassung vorgesehenen Methoden in dem Fall nicht anzuwenden sind, dass sie den Zollwert der Waren anhand des Transaktionswerts gleichartiger Waren gemäß Art. 151 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/95 der Kommission vom 19. Juli 1995 geänderten Fassung ermitteln. |
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. November 2017 — SolarWorld AG/Brandoni solare SpA, Solaria Energia y Medio Ambiente SA, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (CCCME)
(Rechtssache C-204/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1238/2013 - Art. 3 - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Antidumpingzoll - Befreiung der Einfuhren, die von einem angenommenen Verpflichtungsangebot abgedeckt sind - Trennbarkeit))
(2018/C 005/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: SolarWorld AG (Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, J. Beck, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Brandoni solare SpA, Solaria Energia y Medio Ambiente SA (Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von N. Tuominen, Avocată), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Demeneix, T. Maxian Rusche und J.-F. Brakeland), China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (CCCME) (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis und A. Scalini, avocats, F. Di Gianni, avvocato)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die SolarWorld AG trägt die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. November 2017 — SolarWorld AG/Brandoni solare SpA, Solaria Energia y Medio Ambiente, SA, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (CCCME)
(Rechtssache C-205/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Subventionen - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1239/2013 - Art. 2 - Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon [Zellen] mit Ursprung in oder versandt aus China - Endgültiger Ausgleichszoll - Befreiung der Einfuhren, die von einem angenommenen Verpflichtungsangebot abgedeckt sind - Trennbarkeit))
(2018/C 005/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: SolarWorld AG (Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, J. Beck, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Brandoni solare SpA, Solaria Energia y Medio Ambiente, SA (Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von N. Tuominen, Avocată), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Demeneix, J.-F. Brakeland und T. Maxian Rusche), China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (CCCME) (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis und A. Scalini, avocats, sowie F. Di Gianni, avvocato)
Gegenstand
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die SolarWorld AG trägt die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon — Griechenland) — Europäische Kommission/Dimos Zagoriou
(Rechtssache C-217/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung der Europäischen Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist - Art. 299 AEUV - Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsmaßnahmen - Bestimmung des für Vollstreckungssachen zuständigen nationalen Gerichts - Bestimmung der Person, der die Zahlungspflicht obliegt - Voraussetzungen für die Anwendung der nationalen Verfahrensmodalitäten - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität))
(2018/C 005/10)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Efeteio Athinon
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Europäische Kommission
Beklagter: Dimos Zagoriou
Tenor
1. |
Art. 299 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nicht bestimmt, welcher innerstaatlichen Gerichtsbarkeit Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung von Rechtsakten der Kommission unterliegen, die Personen (mit Ausnahme von Staaten) eine Zahlung auferlegen und die gemäß diesem Artikel vollstreckbare Titel sind; diese Bestimmung erfolgt gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie durch das nationale Recht, darf aber die Anwendung und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, ob die nationalen Verfahrensvorschriften auf Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung der in Art. 299 AEUV genannten Rechtsakte im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige nationale Streitigkeiten entschieden wird, ohne Diskriminierung und nach Modalitäten angewandt werden, die die Wiedereinziehung der in diesen Rechtsakten genannten Beträge nicht schwieriger gestalten als in vergleichbaren Fällen, die die Durchführung entsprechender nationaler Bestimmungen betreffen. |
2. |
Art. 299 AEUV sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente, die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits und die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, sind dahin auszulegen, dass sie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht bestimmen, gegen welche Personen die Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Wiedereinziehung ausgezahlter Beträge, die ein vollstreckbarer Titel ist, betrieben werden kann. Es ist Sache des nationalen Rechts, diese Personen unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu bestimmen. |
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden — Niederlande) — Jan Theodorus Arts/Veevoederbedrijf Alpuro BV
(Rechtssache C-227/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung [EG] Nr. 73/2009 - Betriebsprämienregelung - Kälbermäster, der einen Integrationsvertrag geschlossen hat - Vertragsklausel, wonach die Betriebsprämie dem Integrationsbetrieb zusteht - Zulässigkeit))
(2018/C 005/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jan Theodorus Arts
Beklagte: Veevoederbedrijf Alpuro BV
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist dahin auszulegen, dass sie einer Vertragsklausel, wonach der Betrag der Beihilfe, auf die ein Kälbermäster gemäß der Betriebsprämienregelung Anspruch hat, einem Integrationsbetrieb zusteht, nicht entgegensteht, wenn diese Beihilfe im Rahmen gegenseitiger, zwischen den Vertragsparteien ausgehandelter Vorteile und Verpflichtungen weitergegeben wird.
8.1.2018 |
DE |
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C 5/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — Teodor Ispas, Anduţa Ispa/Direcţia Generală a Finanţelor Publice Cluj
(Rechtssache C-298/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und Verteidigungsrechte - Nationale Steuerregelung, die im Rahmen des Steuerverwaltungsverfahrens ein Anhörungsrecht und ein Recht, informiert zu werden, vorsieht - Mehrwertsteuerbescheid, der von nationalen Steuerbehörden erlassen wird, ohne dem Steuerpflichtigen Zugang zu den dem Bescheid zugrunde liegenden Informationen und Dokumenten zu gewähren))
(2018/C 005/12)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Teodor Ispas, Anduţa Ispa
Beklagte: Direcţia Generală a Finanţelor Publice Cluj
Tenor
Der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist dahin auszulegen, dass es in Verwaltungsverfahren zur Überprüfung und Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dem Einzelnen möglich sein muss, auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden, es sei denn, eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten ist durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt.
8.1.2018 |
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C 5/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto — Portugal) — António Fernando Maio Marques da Rosa/Varzim Sol — Turismo, Jogo e Animação SA
(Rechtssache C-306/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 5 - Wöchentliche Ruhezeit - Nationale Vorschrift, die wenigstens einen Ruhetag pro Siebentageszeitraum vorsieht - Zeiträume von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen))
(2018/C 005/13)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal da Relação do Porto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: António Fernando Maio Marques da Rosa
Beklagte: Varzim Sol — Turismo, Jogo e Animação SA
Tenor
Art. 5 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 geänderten Fassung und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie nicht verlangen, dass die kontinuierliche wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, sondern nur, dass sie innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt wird.
8.1.2018 |
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C 5/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. November 2017 — HX/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-423/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien - Restriktive Maßnahmen gegen eine im Anhang eines Beschlusses aufgeführte Person - Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses während des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union - In der mündlichen Verhandlung und nicht mit gesondertem Schriftsatz beantragte Anpassung der Klageschrift - Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts - Bulgarische Sprachfassung - Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses, mit dem der Betreffende in die Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgenommen wurde, durch das Gericht - Außerkrafttreten des Verlängerungsbeschlusses - Fortbestand des Gegenstands der beantragten Anpassung der Klageschrift))
(2018/C 005/14)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Rechtsmittelführer: (Prozessbevollmächtigter: S. Koev, advokat)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Gurov und S. Kyriakopoulou)
Tenor
1. |
Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, HX/Rat (T-723/14, EU:T:2016:332), wird aufgehoben. |
2. |
Der von HX beim Gericht der Europäischen Union gestellte Antrag auf Anpassung der Klageschrift ist erledigt. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die HX im ersten Rechtszug und im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens entstanden sind. |
8.1.2018 |
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C 5/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. November 2017 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-481/16) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe - Rückforderungspflicht - Informationspflicht - Nichtdurchführung - Verteidigungsmittel - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung))
(2018/C 005/15)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Boskovits und V. Karra)
Tenor
1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 bis 5 des Beschlusses 2014/539/EU der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company SA und gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen erlassen und die Kommission nicht über die Maßnahmen unterrichtet hat, die getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 383 vom 17.10.2016.
8.1.2018 |
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C 5/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — AZ / Minister Finansów
(Rechtssache C-499/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 - Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anhang III Nr. 1 - Lebensmittel - Feine Backwaren - Mindesthaltbarkeits- oder Verfallsdatum - Grundsatz der steuerlichen Neutralität))
(2018/C 005/16)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: AZ
Kassationsbeschwerdegegner: Minister Finansów
Tenor
Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er — solange der Grundsatz der Steuerneutralität gewahrt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist — einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf feine Backwaren und Kuchen (ohne Dauerbackwaren) einzig vom Kriterium ihres „Mindesthaltbarkeitsdatums“ oder ihres „Verfallsdatums“ abhängig macht.
8.1.2018 |
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C 5/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — „Wind Inovation 1“ EOOD, in Liquidation/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia
(Rechtssache C-552/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Auflösung einer Gesellschaft, die deren Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister zur Folge hat - Verpflichtung, die Mehrwertsteuer auf die vorhandenen Aktiva zu berechnen und die berechnete Mehrwertsteuer an den Staat abzuführen - Beibehaltung oder Änderung des zum Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union bestehenden Gesetzes - Art. 176 Abs. 2 - Auswirkung auf das Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 168))
(2018/C 005/17)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Wind Inovation 1“ EOOD, in Liquidation
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia
Tenor
1. |
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der die zwingende Streichung einer Gesellschaft, deren Auflösung gerichtlich angeordnet wurde, aus dem Mehrwertsteuerregister die Verpflichtung nach sich zieht, die auf die zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft vorhandenen Aktiva geschuldete oder als Vorsteuer entrichtete Mehrwertsteuer zu berechnen und an den Staat abzuführen, dann nicht entgegensteht, wenn diese Gesellschaft ab ihrer Auflösung keine wirtschaftlichen Umsätze mehr bewirkt. |
2. |
Die Richtlinie 2006/112, insbesondere Art. 168, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die zwingende Streichung einer Gesellschaft, deren Auflösung gerichtlich angeordnet wurde, aus dem Mehrwertsteuerregister auch dann die Verpflichtung, die auf die zum Zeitpunkt dieser Auflösung vorhandenen Aktiva geschuldete oder als Vorsteuer entrichtete Mehrwertsteuer zu berechnen und an den Staat abzuführen, nach sich zieht, wenn diese Gesellschaft während des Liquidationsverfahrens weiterhin wirtschaftliche Umsätze bewirkt, und die damit das Recht auf Vorsteuerabzug von der Einhaltung dieser Verpflichtung abhängig macht. |
8.1.2018 |
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C 5/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. November 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Tünkers France, Tünkers Maschinenbau GmbH / Expert France
(Rechtssache C-641/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Insolvenzverfahren - Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 - Zuständiges Gericht - Im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren erhobene Klage wegen unlauteren Wettbewerbs - Klage einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gegen den Übernehmer eines Geschäftsbereichs der Gesellschaft, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - Mit dem Insolvenzverfahren nicht zusammenhängende Klage oder Klage, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens erhoben wird und in engem Zusammenhang damit steht))
(2018/C 005/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerinnen: Tünkers France, Tünkers Maschinenbau GmbH
Kassationsbeschwerdegegnerin: Expert France
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Haftungsklage wegen unlauteren Wettbewerbs, mit der dem Übernehmer eines im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erworbenen Geschäftsbereichs vorgeworfen wird, sich zu Unrecht als Alleinvertriebshändler der vom Schuldner hergestellten Waren dargestellt zu haben, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat.
8.1.2018 |
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C 5/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — Strafverfahren gegen Wamo BVBA, Luc Cecile Jozef Van Mol
(Rechtssache C-356/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die die Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin untersagt))
(2018/C 005/19)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Wamo BVBA, Luc Cecile Jozef Van Mol
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die öffentliche Gesundheit sowie die Würde und die Integrität der Berufe des Facharztes für ästhetische Chirurgie und des Facharztes für ästhetische Medizin schützt, indem sie es natürlichen und juristischen Personen untersagt, Werbung mit Bezug auf Eingriffe der ästhetischen Chirurgie oder der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin zu verbreiten, nicht entgegensteht.
8.1.2018 |
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C 5/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Colmar — Frankreich) — Strafverfahren gegen die Belu Dienstleistung GmbH & Co KG und Stefan Nikless
(Rechtssache C-474/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Anwendbare Rechtsvorschriften - Bescheinigung A 1 - Beweiskraft))
(2018/C 005/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Colmar
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Belu Dienstleistung GmbH & Co KG, Stefan Nikless
Beteiligte: Syndicat Prism’emploi, Union départementale CGT du Bas-Rhin, Union de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d’allocations familiales d’Alsace (Urssaf), Rechtsnachfolgerin der Urssaf du Bas-Rhin
Tenor
Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass eine Bescheinigung A 1, die von dem Träger, den die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats bezeichnet hat, gemäß Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgestellt wurde, sowohl die Träger der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, als auch die Gerichte dieses Mitgliedstaats bindet, selbst wenn von diesen festgestellt wird, dass die Bedingungen, unter denen der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, offensichtlich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 883/2004 fallen.
(1) ABl. C 441 vom 28.11.2016.
8.1.2018 |
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C 5/16 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Hitachi Rail Italy Investments Srl (C-655/16), Finmeccanica SpA (C-656/16)/Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
(Verbundene Rechtssachen C-655/16 und C-656/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gesellschaftsrecht - Richtlinie 2004/25/EG - Übernahmeangebote - Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 - Möglichkeit, den Angebotspreis unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nach eindeutig festgelegten Kriterien abzuändern - Nationale Regelung, nach der die Aufsichtsstelle das Übernahmeangebot im Fall der Kollusion zwischen dem Bieter und dem Verkäufer erhöhen kann))
(2018/C 005/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Hitachi Rail Italy Investments Srl (C-655/16), Finmeccanica SpA (C-656/16)
Beklagte: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)
Beteiligte: Amber Capital Italia Sgr SpA, Amber Capital Uk Llp, Bluebell Partners Limited, Elliot International Lp, The Liverpool Limited Partnership, Elliot Associates L.P.
Tenor
Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es der nationalen Aufsichtsstelle erlaubt, im Fall der Kollusion den Preis eines Übernahmeangebots zu erhöhen, ohne die einzelnen Verhaltensweisen aufzuführen, die diesen Begriff kennzeichnen, sofern sich die Auslegung des Begriffs anhand der vom innerstaatlichen Recht anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend klar, bestimmt und voraussehbar aus der Regelung ableiten lässt.
8.1.2018 |
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C 5/16 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Braga — Portugal) — Caixa Económica Montepio Geral/Carlos Samuel Pimenta Marinho u. a.
(Rechtssache C-333/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 und 38 - Nichtdiskriminierung - Verbraucherschutz - Bankkreditvertrag - Fehlen von Fragen, die sich auf andere als die in der Charta der Grundrechte enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts beziehen - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs))
(2018/C 005/22)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca de Braga
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Caixa Económica Montepio Geral
Beklagte: Carlos Samuel Pimenta Marinho, Maria de Lurdes Coelho Pimenta Marinho, Daniel Pimenta Marinho, Vera da Conceição Pimenta Marinho
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal Judicial da Comarca de Braga (Bezirksgericht Braga, Portugal) mit Entscheidung vom 29. März 2017 vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.
8.1.2018 |
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C 5/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 18. August 2017 — Thomas Krauss gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-500/17)
(2018/C 005/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Thomas Krauss
Beklagte: TUIfly GmbH
Mit Beschluss vom 28. September 2017 hat der Gerichtshof die Rechtssache im Register des Gerichtshofs gestrichen.
8.1.2018 |
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C 5/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2017 von der Uniwersytet Wrocławski gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juni 2017 in der Rechtssache T-137/16, Uniwersytet Wrocławski/Exekutivagentur für die Forschung (REA)
(Rechtssache C-515/17 P)
(2018/C 005/24)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Uniwersytet Wrocławski (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Krawczyk-Giehsmann und K. Szarek)
Andere Partei des Verfahrens: Exekutivagentur für die Forschung (REA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass die Klage ordnungsgemäß erhoben wurde; |
— |
der anderen Partei des Verfahrens sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der erste Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser Rechtsmittelgrund wird darauf gestützt, dass die bei der Anwendung dieser Bestimmung durch das Gericht erfolgte Auslegung fehlerhaft sei und mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität im Widerspruch stehe, da sie nicht berücksichtige, dass das fragliche Rechtsverhältnis zwischen dem radca prawny (dem Rechtsvertreter der Hochschule) und der Hochschule auf der Unabhängigkeit und der Gleichheit beider Seiten beruhe und der Beruf des radca prawny im polnischen Rechtssystem seinem Wesen nach durch Unabhängigkeit und fehlende Weisungsgebundenheit gegenüber Dritten gekennzeichnet sei und ein Beruf des öffentlichen Vertrauens sei.
Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 119 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 23. April 2015. Dieser Rechtsmittelgrund wird darauf gestützt, dass das Gericht die Entscheidung fehlerhaft begründet habe, da es in der Begründung des angefochtenen Beschlusses abstrakte Aussagen formuliert habe und die geäußerte Auffassung nicht auf die tatsächlichen Umstände der vorliegenden Rechtssache bezogen habe, was die Rechtsmittelführerin in ihrer Möglichkeit, sich wirksam zu verteidigen, erheblich eingeschränkt habe.
8.1.2018 |
DE |
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C 5/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 22. September 2017 — Alexszij Torubarov/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
(Rechtssache C-556/17)
(2018/C 005/25)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pécsi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alexszij Torubarov
Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal
Vorlagefrage
Ist — unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (1) dahin auszulegen, dass die ungarischen Gerichte befugt sind, Verwaltungsentscheidungen der Asylbehörden, mit denen die Gewährung internationalen Schutzes abgelehnt wird, abzuändern und internationalen Schutz zuzuerkennen?
8.1.2018 |
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C 5/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2017 von der Republik Polen gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juni 2017 in der Rechtssache T-137/16, Uniwersytet Wrocławski/Exekutivagentur für die Forschung (REA)
(Rechtssache C-561/17 P)
(2018/C 005/26)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Andere Parteien des Verfahrens: Uniwersytet Wrocławski, Exekutivagentur für die Forschung (REA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Achte Kammer) vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wrocławski/Exekutivagentur für die Forschung (REA), T-137/16, insgesamt aufzuheben; |
— |
die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; |
— |
die Rechtssache gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung an die Große Kammer zu verweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Republik Polen rügt erstens, der angefochtene Beschluss verstoße durch die fehlerhafte Auslegung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung gegen diese Vorschrift. Der angefochtene Beschluss sei auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte gestützt, nach der das aus Art. 19 der Satzung abgeleitete Erfordernis der Unabhängigkeit des Anwalts zwingend mit dem Fehlen jeglichen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten verbunden sei. Nach Ansicht der Republik Polen ist diese Rechtsprechung grundsätzlich falsch und muss geändert werden.
Außerdem gehe der angefochtene Beschluss, obwohl er sich auf die bisherige Rechtsprechung der Unionsgerichte stütze, zugleich über die von dieser Rechtsprechung gezogenen Grenzen hinaus. Das Erfordernis der Unabhängigkeit sei in dem angefochtenen Beschluss nämlich nicht nur mit dem Fehlen eines Arbeitsverhältnisses verknüpft worden, sondern auch mit dem Fehlen eines zivilrechtlichen Verhältnisses und mit dem Fehlen des Risikos, dass das berufliche Umfeld des Anwalts irgendeinen Einfluss auf den von ihm geäußerten rechtlichen Standpunkt ausübe.
Folge einer solchen Auffassung sei eine weitreichende Beschränkung des Rechts auf Verteidigung vor den Unionsgerichten. Es handele sich dabei um eine Beschränkung, die auf sehr unklaren und dem Ermessen unterliegenden Kriterien beruhe, keine ausdrückliche Grundlage in den Bestimmungen des Unionsrechts habe und keinem nachvollziehbaren Ziel diene.
Die Republik Polen rügt zweitens, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Der angefochtene Beschluss führe eine neue, unbestimmte Voraussetzung für die Unabhängigkeit des Prozessbevollmächtigten ein, nämlich die, dass kein Risiko der Beeinflussung durch das berufliche Umfeld bestehen dürfe, gebe dabei aber keine Hinweise für die Art und Weise ihrer Beurteilung. Im Ergebnis sei eine Partei nicht in der Lage, festzustellen, ob der von ihr gewählte Prozessbevollmächtigte die Voraussetzung der Unabhängigkeit erfülle und ob ihre Klage für zulässig erklärt werde.
Die Republik Polen rügt drittens, der angefochtene Beschluss weise keine hinreichende Begründung auf, die es erlauben würde, die Gründe zu verstehen, aus denen das Gericht der Auffassung gewesen sei, dass der Prozessbevollmächtigte nicht das Unabhängigkeitserfordernis erfülle, und aus denen es die von ihm unterzeichnete Klage abgewiesen habe.
Insbesondere habe das Gericht nicht erläutert, warum eine Beziehung wie diejenige zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der Uniwersytet Wrocławski trotz fehlender Unterordnung mit einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sei. Zudem habe das Gericht nicht erläutert, aus welchen Gründen es überhaupt andere Umstände als solche berücksichtigt habe, die sich auf die Leistung von Rechtsbeistand durch den Prozessbevollmächtigten bezögen. Das Gericht habe auch nicht erläutert, wie bei einem zivilrechtlichen Vertrag der Begriff des beruflichen Umfelds zu verstehen sei und welche Art von Einfluss dieses auf den Prozessbevollmächtigten ausübe. Überdies ergebe sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht, welche Art von Risiko mit diesem Vertragstyp verbunden sei und worin die Einschränkung der Unabhängigkeit bestehe, die den Ausschluss des Prozessbevollmächtigten erforderlich gemacht habe.
8.1.2018 |
DE |
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C 5/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Oktober 2017 von der ADR Center SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-644/14, ADR Center SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-584/17 P)
(2018/C 005/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: ADR Center SpA (Prozessbevollmächtigte: A. Guillerme, avocate, und T. Bontinck, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2017, ADR/Kommission (T-644/14) aufzuheben; |
— |
den Beschluss C (2014) 4485 final der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Einziehung eines Teils des an sie gezahlten finanziellen Beitrags für nichtig zu erklären; |
— |
den Rechtsstreit zu entscheiden und ihren Klageanträgen stattzugeben; |
— |
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Gericht habe den die Finanzhilfen der Europäischen Union prägenden unionsrechtlichen Grundsatz, dass die Union nur tatsächlich angefallene Kosten subventionieren könne, rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das Gericht habe diesen Grundsatz besonders streng ausgelegt, was mit der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs und dem Willen des europäischen Gesetzgebers nicht vereinbar sei. |
2. |
Das Gericht habe Art. 299 AEUV, Art. 79 der Haushaltsordnung (1), Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das Gericht habe Art. 299 AEUV und Art. 79 Abs. 2 der Haushaltsordnung falsch dahin ausgelegt, dass sie der Kommission die Befugnis verliehen, in Vertragsangelegenheiten eine vollstreckbare Einziehungsanordnung zu erlassen. Darüber hinaus sei das angefochtene Urteil mit der auf das Urteil Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht vereinbar. Schließlich sei die Wirksamkeit der Klage gemäß Art. 272 AEUV für den Subventionsempfänger erheblich vermindert, da die Kommission vor dem endgültigen Urteil des zuständigen Gerichts eine Maßnahme zur Zwangsbeitreibung beschließen könne. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 6. Oktober 2017 — Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, I./D.
(Rechtssache C-586/17)
(2018/C 005/28)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, I.
Berufungsbeklagter: D.
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
Falls Frage 1.a zu bejahen ist: Hindert das Unionsrecht dann das erstinstanzliche Verwaltungsgericht für Asylsachen auch daran, sich dafür zu entscheiden, zur Prüfung eines erstmals bei ihm im Klageverfahren angeführten Asylgrundes auf ein neues Verfahren vor der Asylbehörde zu verweisen, um so den ordnungsgemäßen Ablauf des Gerichtsverfahrens zu gewährleisten oder eine unstatthafte Verzögerung dieses Verfahrens zu verhindern? |
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Oktober 2017 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-143/15, Königreich Spanien/Europäische Kommission
(Rechtssache C-588/17 P)
(2018/C 005/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. J. García-Valdecasas Dorrego)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-143/15, Königreich Spanien/Europäische Kommission (ECLI:EU:T:2017:534), teilweise aufzuheben, soweit es die gegenüber dem Königreich Spanien angeordnete finanzielle Berichtigung betrifft, durch die von der Finanzierung durch die Europäische Union bestimmte von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden (ABl. vom 23.1.2015, [L 16, S. 33]), die den Begriffen der naturbedingten Nachteile und der Agrarumweltmaßnahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León zuzuordnen sind, was den Betrag angeht, der dem Teil der Zuschüsse für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen entspricht, nämlich 1 793 798,22 Euro. |
— |
in dem neuen Urteil den Durchführungsbeschluss [(EU) 2015/103] der Kommission vom 16. Januar 2015 für nichtig zu erklären, soweit er die gegenüber dem Königreich Spanien angeordnete finanzielle Berichtigung betrifft, durch die von der Finanzierung durch die Europäische Union bestimmte von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden (ABl. vom 23.1.2015, [L 16, S. 33]), die den Begriffen der naturbedingten Nachteile und der Agrarumweltmaßnahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León zuzuordnen sind, was den Betrag angeht, der dem Teil der Zuschüsse für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen entspricht, nämlich 1 793 798,22 Euro. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Offensichtliche Verfälschung der Tatsachen Es liege eine offensichtliche Verfälschung der Tatsachen vor, soweit, i) wie das Königreich Spanien in seiner Klageschrift vorgetragen und bewiesen habe, vor der Schlichtungsstelle ein Vergleich über die Grundlage erzielt worden sei, auf der die finanzielle Berichtigung anzuwenden sei, ii) und soweit das Königreich Spanien sehr wohl dargetan habe, wie Futterflächen, auf denen keine Tiere weideten, vom Anwendungsbereich der beanstandeten Maßnahmen erfasst und daher von den durch die Kommission vorgenommenen Berichtigungen betroffen sein könnten. |
2. |
Ein Rechtsfehler hinsichtlich der Bedeutung der Vergleiche der Schlichtungsstelle, der einen offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit darstelle Die Erwägungen des Gerichts seien mit einem Rechtsfehler behaftet, weil sie die Bedeutung und die Wirksamkeit der Teilvergleiche zwischen der Kommission und einem Mitgliedstaat vor der Schlichtungsstelle missachteten. Außerdem verletze das Gericht offensichtlich den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit, indem es mit diesen Erwägungen rechtfertige, dass eine Behörde einseitig und ohne irgendeine Form der Erklärung die Vergleiche missachten könne, zu denen sie mit einem Staat in einem Schlichtungsverfahren gelange, das rechtlich gerade zu dem Zweck eingerichtet worden sei, dass die Kommission und die Staaten zu einem Vergleich gelangten. |
3. |
Ein Rechtsfehler, der auf einem Begründungsmangel des angefochtenen Urteils beruhe Das Gericht habe zu Punkt III.2.3 der Klageschrift nicht Stellung genommen, wo es heiße, dass ein Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 (1) sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege, weil die Grundlage, die von der Kommission für die Vornahme der finanziellen Berichtigung herangezogen worden sei, Empfänger der Zuschüsse für strukturschwache Gebiete ohne Futterflächen miteingeschlossen habe. |
4. |
Ein Rechtsfehler hinsichtlich der Tragweite des Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Grundsatzes der geordneten Rechtspflege Das Gericht habe die gerichtliche Überprüfung nicht vorgenommen, die ihm nach Art. 31 Abs. 2 der Verordnung und gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz obliege und darin bestehe, zu bestimmen, ob der Staat die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt habe, festzustellen, dass die Kommission, was die finanziellen Folgen des fraglichen Verstoßes angehe, einen Fehler begangen habe. Es habe auch keine Prüfung der vom Königreich Spanien vorgelegten Daten vorgenommen, die den Fehler der Kommission belegten. Die Erwägungen des Gerichts stellten auch eine Verletzung des Grundsatzes der geordneten Rechtspflege dar, weil sie missachteten, dass das Königreich Spanien die Anzahl der Betriebe bestimmt habe, die der Verpflichtung zur Viehzählung unterlägen, und weil vom von den Parteien festgelegten Verfahrensgegenstand abgewichen worden sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (nicht mehr in Kraft) (ABl. 2005, L 209, S. 1).
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/23 |
Klage, eingereicht am 16. Oktober 2017 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-599/17)
(2018/C 005/30)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Rius und T. Scharf)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 13 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung (2) verstoßen hat, dass es nicht bis spätestens 3. Juli 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung in das nationale Recht der Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission ist am 3. Juli 2016 abgelaufen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1)
8.1.2018 |
DE |
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C 5/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol (Schweden), eingereicht am 24. Oktober 2017 — Skatteverket/Memira Holding AB
(Rechtssache C-607/17)
(2018/C 005/31)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteverket
Beklagte: Memira Holding AB
Vorlagefragen
1. |
Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verlust einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft endgültig im Sinne etwa der Rechtssache A (C-123/11, ECLI:EU:C:2013:84) ist und die Muttergesellschaft somit nach Art. 49 AEUV diesen Verlust abziehen darf, relevant, dass gemäß den im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft geltenden Regelungen für andere Rechtssubjekte, die mit der Gesellschaft, bei der die Verluste entstanden sind, nicht identisch sind, die Möglichkeit zum Verlustabzug beschränkt sind? |
2. |
Sollte eine Beschränkung im Sinne der Frage 1 relevant sein, ist dann zu berücksichtigen, ob es im konkreten Fall im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft tatsächlich noch ein anderes Rechtssubjekt gibt, das einen Verlustabzug hätte vornehmen können, wenn dies dort zulässig wäre? |
8.1.2018 |
DE |
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C 5/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden), eingereicht am 24. Oktober 2017 — Skatteverket/Holmen AB
(Rechtssache C-608/17)
(2018/C 005/32)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteverket
Beklagte: Holmen AB
Vorlagefragen
1. |
Setzt die Berechtigung einer Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat — wie sie sich u. a. aus der Rechtsache Marks & Spencer (C-446/03, ECLI:EU:C:2005:763) ergibt — aufgrund von Art. 49 AEUV endgültige Verluste einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat in Abzug zu bringen, voraus, dass die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft direkt gehalten wird? |
2. |
Ist ein Verlust auch insoweit als ein endgültiger Verlust anzusehen, als er aufgrund der Rechtsvorschriften im Sitzstaat der Tochtergesellschaft nicht mit den in einem bestimmten Jahr dort erzielten Gewinnen verrechnet werden konnte, sondern stattdessen vorgetragen wurde, um möglicherweise in einem kommenden Jahr abgezogen werden zu können? |
3. |
Ist bei der Beurteilung, ob ein Verlust endgültig ist, die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Abzugsmöglichkeit anderer Beteiligter als desjenigen, bei dem der Verlust entstanden ist, aufgrund der Rechtsvorschriften im Sitzstaat der Tochtergesellschaft beschränkt ist? |
4. |
Wenn eine Beschränkung wie die in Frage 3 genannte zu berücksichtigen ist: Muss berücksichtigt werden, inwieweit die Beschränkung tatsächlich dazu geführt hat, dass ein Teil der Verluste nicht mit den Gewinnen eines anderen Beteiligten verrechnet werden konnte? |
Gericht
8.1.2018 |
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C 5/25 |
Urteil des Gerichts vom 16. November 2017 — USFSPEI/Parlament und Rat
(Rechtssache T-75/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Unzulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Änderung des Beamtenstatuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 - Unregelmäßigkeiten im Verfahren zum Erlass von Rechtsakten - Fehlende Anhörung des Statutsbeirats und der Gewerkschaftsverbände - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht))
(2018/C 005/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Union syndicale fédérale des services publics européens et internationaux (USFSPEI) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas, dann Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Troupiotis und E. Taneva) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und A. Bisch, dann M. Bauer und M. Veiga)
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Gattinara und J. Currall, dann G. Gattinara und G. Berscheid)
Gegenstand
Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 27, 32, 46 und 61 sowie Abs. 64 Buchst. b, Abs. 65 Buchst. b und Abs. 67 Buchst. d der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) und Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 unter Verstoß gegen die Vereinbarung über die Reform von 2004, gegen die Art. 12 und 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 10 des Statuts und gegen den Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 zur Schaffung eines Konzertierungsverfahrens entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Union syndicale fédérale des services publics européens et internationaux (USFSPEI) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
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C 5/26 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2017 — Alfamicro/Kommission
(Rechtssache T-831/14) (1)
((Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation [CIP] [2007 — 2013] - Audit-Bericht - Zuschussfähige Kosten - Erstattung der gezahlten Beträge - Verhältnismäßigkeit - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Anpassung der Anträge im Laufe des Verfahrens - Aufrechnung der Forderungen - Widerklage - Verzugszinsen))
(2018/C 005/34)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Alfamicro — Sistemas de computadores, Sociedade Unipessoal, Lda. (Cascais, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Gentil Anastácio, D. Pirra Xarepe und L. Rodrigues Carvalho, dann Rechtsanwälte G. Gentil Anastácio und D. Pirra Xarepe)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und P. Guerra e Andrade)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung des Nichtbestehens der von der Kommission behaupteten Forderung gegenüber der Klägerin aus der Finanzhilfevereinbarung Nr. 238882 betreffend die Finanzierung des „Save Energy“-Projekts durch die Union, die im Rahmen des durch den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006(ABl. 2006, L 310, 15) eingerichteten Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) geschlossen wurde, zum anderen Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Erstattung der im Rahmen der vorstehend genannten Finanzhilfevereinbarung zu Unrecht gezahlten Finanzhilfe
Tenor
1. |
Die Klage der Alfamicro — Sistemas de computadores, Sociedade Unipessoal, Lda wird abgewiesen. |
2. |
Alfamicro — Sistemas de computadores, Sociedade Unipessoal wird zur Zahlung von 277 849,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 26,88 Euro pro Verzugstag ab dem 20. Juni 2015 an die Europäische Kommission verurteilt. |
3. |
Alfamicro — Sistemas de computadores, Sociedade Unipessoal trägt die Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
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C 5/26 |
Urteil des Gerichts vom 10. November 2017 — Icap u. a./Kommission
(Rechtssache T-180/15) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Bereich der Yen-Zinssatz-Derivate - Beschluss, mit dem sechs Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt werden - Manipulation der Interbanken-Referenzsätze JPY LIBOR und Euroyen TIBOR - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Teilnahme eines Brokers an den Zuwiderhandlungen - „Hybrides“ Vergleichsverfahren - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Geldbußen - Grundbetrag - Außergewöhnliche Anpassung - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Begründungspflicht))
(2018/C 005/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Icap plc (London, Vereinigtes Königreich), Icap Management Services Ltd (London) und Icap New Zealand Ltd (Wellington, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Riis-Madsen und S. Frank)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, B. Mongin und J. Norris-Usher)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 432 final der Kommission vom 4. Februar 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 — Yen-Zinssatz-Derivate) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen in diesem Beschluss verhängten Geldbußen
Tenor
1. |
Art. 1 Buchst. a des Beschlusses C(2015) 432 final der Europäischen Kommission vom 4. Februar 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 — Yen-Zinssatz-Derivate) wird für nichtig erklärt, soweit er den Zeitraum nach dem 22. August 2007 betrifft. |
2. |
Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2015) 432 final wird für nichtig erklärt. |
3. |
Art. 1 Buchst. d des Beschlusses C(2015) 432 final wird für nichtig erklärt, soweit er den Zeitraum vom 5. März bis zum 27. April 2010 betrifft. |
4. |
Art. 1 Buchst. e des Beschlusses C(2015) 432 final wird für nichtig erklärt, soweit er den Zeitraum vor dem 18. Mai 2010 betrifft. |
5. |
Art. 1 Buchst. f des Beschlusses C(2015) 432 final wird für nichtig erklärt, soweit er den Zeitraum vor dem 18. Mai 2010 betrifft. |
6. |
Art. 2 des Beschlusses C(2015) 432 final wird für nichtig erklärt. |
7. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
8. |
Die Icap plc, die Icap Management Services Ltd und die Icap New Zealand Ltd tragen ein Viertel ihrer eigenen Kosten. |
9. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten von Icap, Icap Mangement Services und Icap New Zealand. |
8.1.2018 |
DE |
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C 5/27 |
Urteil des Gerichts vom 16. November 2017 — European Dynamics Luxembourg u. a./EBA
(Rechtssache T-229/15) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für IT-Dienstleistungen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2018/C 005/36)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) und European Dynamics Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte I. Ampazis, M. Sfyri, C.-N. Dede und D. Papadopoulou, dann Rechtsanwälte M. Sfyri, C.-N. Dede und D. Papadopoulou)
Beklagte: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) (Prozessbevollmächtigte: J. Overett Somnier, J. Mifsud und S. Giordano im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und A. Dritsa)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EBA vom 2. März 2015, mit der das von den Klägerinnen für die nicht offene Ausschreibung EBA/2014/06/OPS/SER/RT betreffend Los Nr. 1 „Bereitstellung von Zeitarbeitskräften: Zeitarbeitskräfte im Bereich IT“ abgegebene Angebot abgelehnt wurde, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihnen infolge dieser Entscheidung durch die entgangene Chance, in dem fraglichen Vergabeverfahren auf Platz 1 gereiht zu werden, entstanden sein soll, in Höhe von 300 000 Euro zuzüglich Zinsen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die European Dynamics Luxembourg SA, die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE und die European Dynamics Belgium SA tragen die Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
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C 5/28 |
Urteil des Gerichts vom 8. November 2017 — Klymenko/Rat
(Rechtssache T-245/15) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Begründungspflicht - Rechtsgrundlage - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Eigentumsrecht - Recht auf Wahrung des Ansehens - Verhältnismäßigkeit - Grundrechtsschutz, der dem in der Union gewährleisteten entspricht - Einrede der Rechtswidrigkeit))
(2018/C 005/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Oleksandr Viktorovych Klymenko (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Kennelly, QC, J. Pobjoy, Barrister, und R. Gherson, Solicitor, dann B. Kennelly, J. Pobjoy, R. Gherson und T. Garner, Solicitor, und schließlich Rechtsanwältin M. Phelippeau)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und J.-P- Hix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1), zweitens des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1) sowie drittens des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, beibehalten wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Oleksandr Viktorovych Klymenko trägt die Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/29 |
Urteil des Gerichts vom 8. November 2017 — Ivanyushchenko/Rat
(Rechtssache T-246/15) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2018/C 005/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Yuriy Volodymyrovych Ivanyushchenko (Yenakievo, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, QC, J. Pobjoy, Barrister, R. Gherson und T. Garner, Solicitors)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und N. Rouam, sodann J.-P. Hix und P. Mahnič Bruni)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 62, S. 1), und zum anderen des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen
Tenor
1. |
Der Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen. |
2. |
Der Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
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C 5/30 |
Urteil des Gerichts vom 17. November 2017 — Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo/Kommission
(Rechtssache T-263/15) (1)
((Staatliche Beihilfen - Flughafeninfrastruktur - Von den Gemeinden Gdynia und Kosakowo zugunsten des Flughafens Gdynia-Kosakowo gewährte öffentliche Finanzierung - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Rücknahme eines Beschlusses - Unterlassen der Wiedereröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Änderung der rechtlichen Regelung - Verfahrensrechte der Beteiligten - Verletzung wesentlicher Formvorschriften))
(2018/C 005/39)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerinnen: Gmina Miasto Gdynia (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Koncewicz, Rechtsanwältin K. Gruszecka-Spychała und Rechtsanwalt M. Le Berre) und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o.o. (Gdynia) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. K. Rosiak)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und S. Noë)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Rzotkiewicz und E. Gromnicka)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Art. 2 bis 5 des Beschlusses (EU) 2015/1586 der Kommission vom 26. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) — Polen — Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo (ABl. 2015, L 250, S. 165)
Tenor
1. |
Die Art. 2 bis 5 des Beschlusses (EU) 2015/1586 der Kommission vom 26. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35388 (13/C) (ex 13/NN und ex 12/N) — Polen — Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo werden für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Gmina Miasto Gdynia und der Port Lotniczy Gdynia Kosakowo sp. z o.o entstanden sind. |
3. |
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
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C 5/31 |
Urteil des Gerichts vom 10. November 2017 — Jema Energy/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy
(Rechtssache T-668/15) (1)
((Öffentliche Lieferaufträge - Ausschreibungsverfahren - Lieferung eines Systems zur Beschleunigung der Umwandlung der Netzstromversorgung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Transparenz - Rechtssicherheit - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit))
(2018/C 005/40)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Jema Energy, SA (Lasarte-Oria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Rey Rey)
Beklagte: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Prozessbevollmächtigte: R. Hanak, G. Poszler und S. Bernal Blanco im Beistand der Rechtsanwälte P. Wytinck und B. Hoorelbeke)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV, insbesondere auf Nichtigerklärung der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens F4E-OPE-278 ergangenen Entscheidung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 21. September 2015, mit dem das Angebot der Klägerin für das Los Nr. 1 betreffend ein System zur Beschleunigung der Umwandlung der Netzstromversorgung (AGPS-CS) abgelehnt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Jema Energy, SA trägt die Kosten. |
8.1.2018 |
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C 5/31 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2017 — Claranet Europe/EUIPO — Claro (claranet)
(Rechtssache T-129/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke claranet - Ältere Benelux-Wortmarke CLARO - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 005/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Claranet Europe Ltd (St Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigte: G. Crown, D. Farnsworth und O. Fairhurst, Solicitors, sowie A. Bryson, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: S. Bonne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Claro SA (São Paulo, Brasilien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Januar 2016 (Sache R 803/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Claro und Claranet Europe
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Claranet Europe Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
8.1.2018 |
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C 5/32 |
Urteil des Gerichts vom 8. November 2017 — Pempe/EUIPO — Marshall Amplification (THOMAS MARSHALL GARMENTS OF LEGENDS)
(Rechtssache T-271/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke THOMAS MARSHALL GARMENTS OF LEGENDS - Ältere Unionswortmarke und ältere Unionsbildmarke MARSHALL und Marshall AMPLIFICATION - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Zulässigkeit des Antrags auf Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 005/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Yusuf Pempe (Créteil, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Vivès-Albertini)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Marshall Amplification plc (Milton Keynes, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2016 (Sache R 376/2015-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Marshall Amplification und Herrn Pempe
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Yusuf Pempe trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 251 vom 11.07.2016.
8.1.2018 |
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C 5/33 |
Urteil des Gerichts vom 16. November 2017 — Carrera Brands/EUIPO — Autec (Carrera)
(Rechtssache T-419/16) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Carrera - Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Zulässigkeit des Antrags auf Verfallserklärung - Nichtangriffsabrede - Entscheidungen der nationalen Gerichte - Rechtsmissbrauch - Regel 20 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 71 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430] - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor dem EUIPO))
(2018/C 005/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Carrera Brands Ltd (Hongkong, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Markowsky)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Autec AG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Früchtl)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juni 2016 (Sache R 278/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Autec und Carrera Brands
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Carrera Brands Ltd trägt die Kosten. |
8.1.2018 |
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C 5/33 |
Urteil des Gerichts vom 16. November 2017 — Galletas Gullón/EUIPO — Hug (GULLON DARVIDA)
(Rechtssache T-456/16) (1)
((„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke GULLON DARVIDA - Ältere internationale Wortmarke und nationale Wortmarken DAR VIDA - Dokumente, die erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegt werden - Ermessensausübung nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Regel 19 Abs. 1 und Regel 20 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 [jetzt Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430] - Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001] - Verwechslungsgefahr“))
(2018/C 005/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Galletas Gullón, SA (Aguilar de Campoo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Escudero Pérez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Zaera Cuadrado)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Hug AG (Malters, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und J. Schmitt)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juni 2016 (Sache R 773/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Hug und Galletas Gullón
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Galletas Gullón, SA, trägt ihre eigenen Kosten sowie die des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Hug AG. |
(1) ABl. C 383 vom 17.10.2016.
8.1.2018 |
DE |
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C 5/34 |
Urteil des Gerichts vom 16. November 2017 — Acquafarm/Kommission
(Rechtssache T-458/16) (1)
((Außervertragliche Haftung - Fischerei - Von der EU finanziertes operationelles Programm - Unionsregelung, mit der die Einfuhr von Krustentieren aus Australien verboten wird - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Nichttätigwerden - Berechtigtes Vertrauen))
(2018/C 005/45)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Acquafarm, SL (Huelva, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Pérez Moreno)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas, I. Galindo Martín und F. Moro)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass es ihr unmöglich gemacht wurde, ein Krustentiere aus Australien betreffendes und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. 2006, L 223, S. 1) kofinanziertes Aquakulturprojekt zu Ende zu führen, weil die Einfuhr dieser Krustentiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. 2008, L 337, S. 41) verboten wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Acquafarm, SL trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 419 vom 14.11.2016.
8.1.2018 |
DE |
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C 5/35 |
Urteil des Gerichts vom 17. November 2017 — Teeäär/EZB
(Rechtssache T-555/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Unterstützung bei beruflichen Übergängen - Unzuständigkeit des Urhebers des beschwerenden Rechtsakts - Regeln einer ordnungsgemäßen Personalverwaltung - Materieller Schaden und immaterieller Schaden))
(2018/C 005/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Raivo Teeäär (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche, dann Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: F. Malfrère und K. Kaiser im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der EZB vom 18. August 2014, mit der der Antrag des Klägers auf Gewährung der Unterstützung bei beruflichen Übergängen abgelehnt wurde, zum anderen auf Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 18. August 2014, mit der der Antrag von Herrn Raivo Teeäär auf Gewährung der von der EZB eingeführten Unterstützung bei beruflichen Übergängen abgelehnt wurde, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die EZB trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 279 vom 24.8.2015 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-86/15 eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
8.1.2018 |
DE |
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C 5/35 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2017 — Vincenti/EUIPO
(Rechtssache T-586/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2015 - Fehlende Beurteilungen wegen Krankheitsurlaubs - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts))
(2018/C 005/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Guillaume Vincenti (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: K. Tóth und A. Lukošiūtė)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO vom 24. Juli 2015, den Kläger im Beförderungsverfahren 2015 nicht nach der nächsten Besoldungsgruppe (AST 8) zu befördern, indem es seinen Namen nicht in die Liste der im Beförderungsjahr 2015 beförderten Beamten aufgenommen hat,
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. Juli 2015 zur Erstellung der Liste der im Beförderungsverfahren 2015 beförderten Beamten wird aufgehoben, soweit Herr Guillaume Vincenti im Beförderungsjahr 2015 nicht berücksichtigt wurde. |
2. |
Das EUIPO trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 191 vom 30.5.2016 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-16/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).
8.1.2018 |
DE |
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C 5/36 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2017 — De Meyer u. a./Kommission
(Rechtssache T-667/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2014 - Liste der von den Generaldirektoren und Dienststellenleitern zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten - Nichtaufnahme der Namen der Kläger - Begründungspflicht - Kein Rechtsfehler - Keine Verfälschung der Beweismittel - Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit))
(2018/C 005/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Pieter De Meyer (Brüssel, Belgien) und die acht weiteren namentlich im Anhang des Urteils aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Berscheid, C. Berardis-Kayser und A.-A. Gilly, sodann G. Berscheid, G. Gattinara und C. Berardis-Kayser)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 20. Juli 2016, Adriaen u. a./Kommission (F-113/15, EU:F:2016:162), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Pieter De Meyer und die übrigen im Anhang angeführten Beamten tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
(1) ABl. C 441 vom 28.11.2016.
8.1.2018 |
DE |
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C 5/37 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2017 — HL/Kommission
(Rechtssache T-668/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2014 - Liste der von den Generaldirektoren und Dienststellenleitern zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten - Nichtaufnahme des Namens des Klägers - Begründungspflicht - Kein Rechtsfehler - Keine Verfälschung der Beweismittel - Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit))
(2018/C 005/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: HL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Berscheid, C. Berardis-Kayser und A.-A. Gilly, sodann G. Berscheid, G. Gattinara und C. Berardis-Kayser)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Einzelrichter) vom 20. Juli 2016, HL/Kommission (F-112/15, EU:F:2016:161), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
HL trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
(1) ABl. C 441 vom 28.11.2016.
8.1.2018 |
DE |
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C 5/37 |
Urteil des Gerichts vom 17. November 2017 — Ciarko/EUIPO — Maan (Dunstabzugshaube)
(Rechtssache T-684/16) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Dunstabzugshaube darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002))
(2018/C 005/50)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Ciarko spółka z ograniczoną odpowiedzialnością sp.k. (Sanok, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Żabińska)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Maan sp. z o.o. (Grójec, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Rumak)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juli 2016 (Sache R 1212/2015-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Maan und Ciarko spółka z ograniczoną odpowiedzialnością
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ciarko spółka z ograniczoną odpowiedzialnością sp.k. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind. |
3. |
Die Maan sp. z o.o. trägt ihre eigenen Kosten. |
8.1.2018 |
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C 5/38 |
Urteil des Gerichts vom 16. November 2017 — Mapei/EUIPO — Steenfabrieken Vandersanden (zerø)
(Rechtssache T-722/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke zerø - Ältere Unionswortmarke ZERO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 005/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Mapei SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin F. Caricato, dann Rechtsanwalt M. Fazzini)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Steenfabrieken Vandersanden NV (Bilzen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Muyldermans und P. Maeyaert)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juli 2016 (Sache R 2371/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Steenfabrieken Vandersanden und Mapei
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Mapei SpA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 462 vom 12.12.2016.
8.1.2018 |
DE |
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C 5/39 |
Urteil des Gerichts vom 16. November 2017 — Mapei/EUIPO — Steenfabrieken Vandersanden (RE-CONzerø)
(Rechtssache T-723/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke RE-CONzerø - Ältere Unionswortmarke ZERO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001]))
(2018/C 005/52)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Mapei SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin F. Caricato, dann Rechtsanwalt M. Fazzini)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Steenfabrieken Vandersanden NV (Bilzen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Muyldermans und P. Maeyaert)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juli 2016 (Sache R 2374/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Steenfabrieken Vandersanden und Mapei
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Mapei SpA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 462 vom 12.12.2016.
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/39 |
Urteil des Gerichts vom 16. November 2017 — Nanogate/EUIPO (metals)
(Rechtssache T-767/16) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke metals - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2018/C 005/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Nanogate AG (Quierschied, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Theis)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Fischer und D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. August 2016 (Sache R 2361/2015-5) über die Anmeldung des Bildzeichens metals als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Nanogate AG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 475 vom 19.12.2016.
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/40 |
Urteil des Gerichts vom 17. November 2017 — Endoceutics/EUIPO — Merck (FEMIBION)
(Rechtssache T-802/16) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke FEMIBION - Teilweise Verfallserklärung - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] - Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke - Bestimmung der Waren, für die die ernsthafte Benutzung nachgewiesen wurde))
(2018/C 005/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Endoceutics, Inc. (Quebec, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wahlin)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Vuijst und A. Folliard-Monguiral)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Best, U. Pfleghar und S. Schäffner)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2016 (Sache R 1608/2015-1) zu einem Verfallsverfahrens zwischen Endoceutics und Merck
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Juli 2016 (Sache R 1608/2015-1) wird im Umfang der Aufrechterhaltung der Anmeldung der Unionsmarke für „pharmazeutische Erzeugnisse zur Unterstützung des Immunsystems, für die Menopause, für die Menstruation, für die Behandlung und Begleitung der Schwangerschaft, für die Stressvorbeugung, -behandlung und -bewältigung, für die Vorbeugung, Behandlung und Bewältigung von Stress infolge von unausgewogener Ernährung oder Mangelernährung“ aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Merck KGaA trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Endoceutics, Inc. im Verfahren vor dem Gericht sowie die Kosten der Endoceutics im Verfahren vor der Beschwerdekammer. |
4. |
Endoceutics trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
5. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
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C 5/41 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Oktober 2017 — United Parcel Service/Kommission
(Rechtssache T-194/13 OST) (1)
((Art. 165 der Verfahrensordnung - Unterlassen einer Entscheidung - Streithilfe zur Unterstützung der unterliegenden Partei - Mit der Streithilfe verbundene Kosten - Änderung der Anträge während des Verfahrens))
(2018/C 005/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: United Parcel Service, Inc. (Atlanta, Georgia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Ryan, B. Graham, Solicitors, Rechtsanwälte W. Knibbeler und P. Stamou, sodann A. Ryan und Rechtsanwälte W. Knibbeler, P. Stamou, A. Pliego Selie, F. Hoseinian und P. van den Berg)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Christoforou, N. Khan, A. Biolan, N. von Lingen und H. Leupold, sodann T. Christoforou, N. Khan, A. Biolan und H. Leupold)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: FedEx Corp. (Memphis, Tennessee, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Carlin, Barrister, G. Bushell, Solicitor, und Rechtsanwalt Q. Azau, sodann F. Carlin, G. Bushell und Rechtsanwalt N. Niejahr)
Gegenstand
Antrag nach Art. 165 der Verfahrensordnung des Gerichts
Tenor
1. |
Rn. 223 des Urteils vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T-194/13, EU:T:2017:144, wird wie folgt geändert: „Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Unterliegen mehrere Parteien, hat das Gericht nach Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Da die Kommission und die Streithelferin unterlegen sind, sind erstens der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin, mit Ausnahme der mit der Streithilfe verbundenen Kosten aufzuerlegen. Zweitens sind der Streithelferin neben ihren eigenen Kosten die mit ihrer Streithilfe verbundenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.“ |
2. |
Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T-194/13, EU:T:2017:144, wird wie folgt geändert: „Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der United Parcel Service, Inc., mit Ausnahme der mit der Streithilfe verbundenen Kosten.“ |
3. |
Nr. 3 des Tenors des Urteils vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T-194/13, EU:T:2017:144, wird wie folgt geändert: „Die FedEx Corp. trägt neben ihren eigenen Kosten die mit der Streithilfe verbundenen Kosten der United Parcel Service, Inc.“ |
4. |
Die United Parcel Service, Inc., die Kommission und FedEx tragen ihre eigenen mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten. |
8.1.2018 |
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C 5/42 |
Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2017 — Novartis Europharm/Kommission
(Rechtssache T-511/14) (1)
((Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Zoledronic acid Teva Generics - Zoledronsäure - Schutzzeitraums des Arzneimittels Aclasta, das den Wirkstoff Zoledronsäure enthält - Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts - Erledigung))
(2018/C 005/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Novartis Europharm Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und M. Wilderspin)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV, gerichtet auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C (2014) 2155 final der Kommission vom 27. März 2014, mit dem der Teva Generics BV eine Genehmigung nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1) für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels Zoldedronic acid Teva Generics — Zoledronsäure erteilt wurde
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Der Streithilfeantrag der Teva BV ist erledigt. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
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C 5/42 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Oktober 2017 — Federcaccia della Regione Liguria u. a./Kommission
(Rechtssache T-570/15) (1)
((Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Arten, die bejagt werden dürfen - Bedingungen, die von den einzelstaatlichen Jagdvorschriften zu wahren sind - Harmonisierung der Anwendungskriterien des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG - Schonzeit in Ligurien))
(2018/C 005/57)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Federcaccia della Regione Liguria (Genua, Italien) und zehn weitere im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bruni, P. Balletti und A. Mozzati)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und C. Hermes)
Gegenstand
Antrag nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig versäumt habe, bestimmte in dem vom ORNIS-Ausschuss erstellten und in der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7) vorgesehenen Key Concepts-Dokument enthaltene italienische Daten zu aktualisieren, Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 6. Oktober 2014, in dem es heißt, dass die Verlängerung der Jagdsaison in Italien für bestimmte Vogelarten nicht den europäischen Rechtsvorschriften entspreche, sowie Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern aufgrund der Nichtaktualisierung der italienischen Daten durch die Kommission entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Federcaccia della Regione Liguria und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 381 vom 16.11.2015.
8.1.2018 |
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C 5/43 |
Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — Karp/Parlament
(Rechtssache T-833/16) (1)
((Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstufung - Art. 90 Abs. 2 des Statuts - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Verfrühte Beschwerde - Fehlerhaftes Vorverfahren - Unzulässigkeit))
(2018/C 005/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Kevin Karp (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lambers und R. Ben Ammar)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: Í. Ní Riagáin Düro und M. Windisch)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der Entscheidungen des Parlaments, mit denen der Kläger im Rahmen des am 25. Februar 2015 geschlossenen Vertrags als akkreditierter parlamentarischer Assistent in die Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, und im Rahmen des am 12. Mai 2016 geschlossenen Vertrags als Vertragsbediensteter in die Funktionsgruppe II, Besoldungsgruppe 4, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund dieser Einstufungen entstanden sein soll
Tenor
1. |
Der Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. |
2. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
3. |
Herr Kevin Karp trägt die Kosten. |
8.1.2018 |
DE |
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C 5/44 |
Klage, eingereicht am 9. September 2017 — de la Fuente Martín u.a./SRB
(Rechtssache T-619/17)
(2018/C 005/59)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Juan Antonio de la Fuente Martín (Madrid, Spanien) und 525 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Durán Muñoz und M. Duran Campos)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss in seiner erweiterten Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017 erlassenen und am 12. Juli 2017 teilweise und nicht vollständig veröffentlichten Beschluss SRB/EES/2017/08, mit dem das Abwicklungskonzept für das Institut Banco Popular Español, S.A. festgelegt wurde, durch Unwirksamerklärung und Widerruf für nichtig zu erklären und den Anteilseignern und Inhabern von Kapitalinstrumenten ihre jeweiligen Anteile und Kapitalinstrumente dieser Bank zurückzugeben und sie folglich vollumfänglich wieder in ihre Rechte einzusetzen; |
— |
hilfsweise, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des SRB den Anteilseignern und Inhabern von Schuldverschreibungen der Banco Popular Español, S.A. Schaden zugefügt hat, den der SRB nach Art. 87 der Verordnung Nr. 806/2014 vom 15. Juli 2014 zu ersetzen hat, sowie den SRB und in der Folge die Europäische Union dazu zu verurteilen, die Kläger mit dem Betrag zu entschädigen, der dem wirtschaftlichen Wert der Anteile und Kapitalinstrumente, deren Inhaber die Kläger waren, am Tag vor Erlass des hier angefochtenen Beschlusses entsprach, oder gegebenenfalls, hilfsweise, mit dem Betrag, der dem wirtschaftlichen Wert entspricht, den sie bewahrt hätten, wenn das Finanzinstitut bei Erlass des angefochtenen SRB-Beschlusses einem normalen Insolvenzverfahren unterzogen worden wäre. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
8.1.2018 |
DE |
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C 5/44 |
Klage, eingereicht am 26. September 2017 — Relea Álvarez u. a./SRB
(Rechtssache T-653/17)
(2018/C 005/60)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: María Jesús Relea Álvarez (Madrid, Spanien) und 20 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gómez de Liaño Botella, V. Hernández-Talavera Martin, M. Gómez de Liaño Botella und F. Azpeitia Gamazo sowie Rechtsanwältin L. Lopez Álvarez)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; |
— |
die finanzielle Haftung der Europäischen Union für die entstandenen Schäden festzustellen und sie zur Zahlung des Wertes der Kapitalinstrumente zu Lasten des SRM-Fonds vor der Durchführung des Abwicklungsmechanismus oder, hilfsweise, des Wertes dieser Instrumente nach dem Sachverstand einer unabhängigen Person gemäß Art. 340 zu verurteilen, wobei sie die Nichtigkeitsklagen mit der Klage auf Ersatz der entstandenen Schäden verbinden; |
— |
dem Ausschuss nach Art. 132 ff der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
8.1.2018 |
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C 5/45 |
Klage, eingereicht am 29. September 2017 — NeoCell/EUIPO (BIOACTIVE NEOCELL COLLAGEN)
(Rechtssache T-666/17)
(2018/C 005/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: NeoCell Holding Company LLC (Sunrise, Florida, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „BIOACTIVE NEOCELL COLLAGEN“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 298 829 mit Benennung der Europäischen Union.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2017 in der Sache R 147/2017-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Anmeldung über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt und dass gegen ihre Eintragung kein Hindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Verordnung eingewandt werden kann; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, die ihr für und in Zusammenhang mit dieser Beschwerde entstanden sind. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009. |
8.1.2018 |
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C 5/46 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2017 — Vendrell Marti/SRB
(Rechtssache T-687/17)
(2018/C 005/62)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Pedro Vendrell Marti (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Martínez Martínez und C. López-Mélida de Ramón)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB/EES/2017/08) und die Bewertung des unabhängigen Sachverständigen nach Art. 20 Abs. 15 der Verordnung Nr. 806/2014, auf der er beruht, für nichtig zu erklären; |
— |
die Art. 18 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären; |
— |
dem beklagten Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
8.1.2018 |
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C 5/46 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2017 — Uluru u.a./Kommission und SRB
(Rechtssache T-690/17)
(2018/C 005/63)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Uluru, SL (Madrid, Spanien), Juan Adolfo Álvarez Lorenzana (Santo Domingo, Dominikanische Republik) und Raquel Fortet Rodríguez (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cremades Roman, J. Orts Castro, J. López Useros, S. Cajal Martín und P. Marrodán Lázaro)
Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Nichtigkeit des SRB-Beschlusses Nr. SRB/EES/2017/08 und des Beschlusses der Kommission (EU) 2017/1246, beide vom 7. Juni 2017, festzustellen und folglich (a) den SRB und die Europäische Kommission dazu zu verurteilen, ihnen ihre Anlagen in Banco Popular gemäß den Ausführungen in der Klage zurückzuerstatten oder (b) alternativ den SRB und die Europäische Kommission dazu zu verurteilen, ihnen Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung gemäß den Ausführungen in der Klage zu zahlen; |
— |
den SRB und die Europäische Kommission dazu zu verurteilen, ihnen Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung gemäß den Ausführungen in der Klage zu zahlen; |
— |
die Nichtigkeit der von dem vom SRB unabhängigen Experten durchgeführten Bewertung festzustellen und den SRB und die Europäische Kommission nach der Berechnung des Nettovermögenswerts der Aktiva von Banco Popular zu verurteilen, sie gemäß den Ausführungen in der Klage zu entschädigen; |
— |
dem SRB und der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
anzuordnen, dass die ihnen zugesprochenen Beträge Ausgleichszinsen vom 23. Mai 2017 (oder, hilfsweise, vom 7. Juni 2017) bis zum Datum des Urteils und Verzugszinsen ab dem Datum des Urteils umfassen, mit Ausnahme der aus dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten, die nur Verzugszinsen ab dem Datum des Urteils umfassen; |
— |
ihnen jedwede weitere Abhilfe zuzusprechen, die das Gericht als rechtlich geeignet erachtet. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
8.1.2018 |
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C 5/47 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2017 — De Longhi Benelux/EUIPO (COOKING CHEF GOURMET)
(Rechtssache T-697/17)
(2018/C 005/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: De Longhi Benelux SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: M. Arnott und A. Nicholls, Solicitors, sowie G. Hollingworth, Barrister)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „COOKING CHEF GOURMET“ — Anmeldung Nr. 15 549 637.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Juli 2017 in der Sache R 231/2017-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Beklagten seine eigenen Kosten vor dem EUIPO und dem Gericht sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009. |
8.1.2018 |
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C 5/48 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2017 — Traviacar u. a./SRB
(Rechtssache T-700/17)
(2018/C 005/65)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Traviacar, S.L. (O Carballiño, Spanien) und 96 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Rúa Sobrino)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB/EES/2017/08) und die Bewertung des unabhängigen Sachverständigen nach Art. 20 Abs. 15 der Verordnung Nr. 806/2014, auf der er beruht, für nichtig zu erklären; |
— |
die Art. 18 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären; |
— |
dem beklagten Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
8.1.2018 |
DE |
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C 5/48 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2017 — OCU/SRB
(Rechtssache T-701/17)
(2018/C 005/66)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Organización de Consumidores y Usuarios (OCU) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Martínez Martínez und C. López-Mélida de Ramón)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB/EES/2017/08) und die Bewertung des unabhängigen Experten, auf der er gemäß Art. 20 Abs. 15 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 beruht, für nichtig zu erklären; |
— |
die Art. 18 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für rechtswidrig und nicht anwendbar zu erklären; |
— |
dem beklagten Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
8.1.2018 |
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C 5/49 |
Klage, eingereicht am 11. Oktober 2017 — UP/Kommission
(Rechtssache T-706/17)
(2018/C 005/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: UP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären |
und folglich:
— |
die Entscheidung vom 26. April aufzuheben, mit der die GD HR ihren aus gesundheitlichen Gründen gestellten Antrag auf Teilzeitarbeit abgelehnt hat; |
— |
erforderlichenfalls die Entscheidung vom 12. Juli 2017 aufzuheben, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde; |
— |
den ihr aus diesen Entscheidungen entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der vorbehaltlich einer Neubewertung auf 8 800 Euro geschätzt wird; |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden, in zwei Teile gegliederten Grund gestützt:
Der erste Teil betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie eine Verletzung des Rechts auf Anhörung insoweit, als sich die Anstellungsbehörde auf eine Regelung gestützt habe, die für andere Fälle als den der Klägerin erlassen worden sei, und sie dabei weder angehört noch ihr die Möglichkeit gegeben habe, Gesichtspunkte geltend zu machen, die Auswirkungen auf den Inhalt der geplanten Entscheidung hätten haben können, und folglich ihre Verteidigungsrechte verletzt habe.
Der zweite Teil betrifft einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und die Fürsorgepflicht sowie einen offensichtlichen Fehler, der der Anstellungsbehörde bei der Beurteilung des Sachverhalts insoweit unterlaufen sei, als sie das Tagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß den allgemeinen Vorschriften für Erstattungen in der Gemeinsamen Regelung hätte heranziehen können. Keine Bestimmung des Statuts stehe dem entgegen, dass das Tagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit und die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit der Klägerin kumuliert würden, weil ihr Gesundheitszustand und ihr Arbeitsunfähigkeitsgrad nicht den medizinischen, im Beamtenstatut vorgesehenen Invaliditätskriterien entsprächen.
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/50 |
Klage, eingereicht am 7. November 2017 — Euracoal u.a./Kommission
(Rechtssache T-739/17)
(2018/C 005/68)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien), Deutscher Braunkohlen-Industrie — Verein e.V. (Köln, Deutschland), Lausitz Energie Kraftwerke AG (Cottbus, Deutschland), Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (Zeitz, Deutschland), eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (Chemnitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Spieth und N. Hellermann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31/07/2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. 2017, L 212, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit dadurch BVT-assoziierte Emissionswerte (BAT-AEL) für NOx-Emissionen (Art. 1, Anhang Ziff. 2.1.3, Tabelle 3) und Quecksilberemissionen (Art. 1, Anhang Ziff. 2.1.6, Tabelle 7), die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen, angenommen und festgelegt werden, |
— |
hilfsweise, den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 insgesamt für nichtig zu erklären, sowie |
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die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, höherrangigen Rechts und der Grenzen der Befugnisse im Zusammenhang mit der Abstimmung im Artikel 75-Ausschuss Die Kommission hätte durch eine fristlose Einbringung einer Änderung zum Beschlussentwurf und die Herbeiführung einer sofortigen Abstimmung zwingende Fristen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (2) missachtet und dadurch ihre gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bestehende Pflicht, in objektiver Weise auf größtmögliche Unterstützung im Ausschuss hinzuwirken, verletzt. Zugleich hätte sie den Vertretern der Mitgliedstaaten die Möglichkeit versperrt, zum geänderten Beschlussentwurf angemessen Position zu beziehen und hätte hierdurch Art. 291 Abs. 3 AEUV, wonach eine effektive Kontrolle der Kommission durch die Mitgliedstaaten gewährleistet sein muss, verletzt. Darüber hinaus hätte die Kommission durch ein offensichtlich taktisch motiviertes Vorgehen ihre Stellung als Ausschussvorsitzende missbräuchlich und fehlerhaft ausgeübt. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, höherrangigen Rechts und der Grenzen der Befugnisse aufgrund der verfahrensfehlerhaften Ausarbeitung im Rahmen des sog. Sevilla-Prozesses Nach den Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU und des Durchführungsbeschlusses 2012/119/EU (3) der Kommission (BVT-Leitlinien) müsse die Ableitung von BVT-Schlussfolgerungen ausschließlich nach fachlichen Maßstäben erfolgen. Die Ableitung hätte einem Gebot der Fachlichkeit zu folgen, wodurch im Gegenzug originär politische Erwägungen bei der Festlegung ausgeschlossen seien. Diese Anforderungen seien hier missachtet worden. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung höherrangigen Rechts und der Grenzen der Befugnisse durch den Inhalt der angegriffenen BVT-Schlussfolgerungen Die inhaltlichen Festlegungen, insbesondere die BVT-assoziierten Emissionswerte für NOx und Quecksilber, würden in grundlegender Weise das der Richtlinie 2010/75/EU unmittelbar zu entnehmende Gebot der technisch-wirtschaftlichen Verfügbarkeit missachten und dadurch die von den Regelungen betroffenen Anlagenbetreiber in unverhältnismäßiger Weise belasten. Es würde sich unweigerlich der Eindruck aufdrängen, dass die Festlegung der angefochtenen Regelungen auf politischen Erwägungen beruhe, die im Rahmen der Erarbeitung von BVT-Schlussfolgerungen unzulässig seien. Hierdurch würde die Kommission abermals ihre Stellung verletzen und ihre Befugnisse überschreiten. |
(1) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24/11/2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. 2010, L 334, S. 17).
(2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16/02/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13).
(3) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10/02/2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 613) (ABl. 2012, L 63, S. 1).
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/51 |
Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — 1&1 Telecom/Kommission
(Rechtssache T-307/15) (1)
(2018/C 005/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten erweiterten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/52 |
Beschluss des Gerichts vom 7. November 2017 — HO/EAD
(Rechtssache T-595/16) (1)
(2018/C 005/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 251 vom 11.7.2016 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-25/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).
Berichtigungen
8.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/53 |
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-448/17
( Amtsblatt der Europäischen Union C 382 vom 13. November 2017 )
(2018/C 005/71)
Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache C-448/17 EOS KSI Slovensko s.r.o. gegen Ján Danko und Margita Jalčová ist wie folgt zu lesen:
„Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakei), eingereicht am 25. Juli 2017 — EOS KSI Slovensko s.r.o./Ján Danko, Margita Danková
(Rechtssache C-448/17)
(2017/C 382/35)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EOS KSI Slovensko s.r.o.
Beklagte: Ján Danko, Margita Danková
Vorlagefragen
1. |
Ist im Licht des Urteils in der Rechtssache C-470/12, Pohotovosť s.r.o. gegen Miroslav Vašuta, und der auch in Rn. 46 der Gründe dieses Urteils dargelegten Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz eine rechtliche Regelung unvereinbar, die es — bei Äquivalenz der rechtlich geschützten Interessen und des Schutzes der Rechte des Verbrauchers vor missbräuchlichen Vertragsklauseln — einer juristischen Person, deren Tätigkeit den kollektiven Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln zum Gegenstand hat und die das Ziel der Verwirklichung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1), wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt wurde, verfolgt, nicht erlaubt, ohne Zustimmung des beklagten Verbrauchers als Streithelfer (Nebenintervenient) an einem Gerichtsverfahren von Anfang an teilzunehmen und zugunsten des Verbrauchers wirksam prozessuale Verteidigungs- und Angriffsmittel geltend zu machen, um in diesem Verfahren einen Schutz vor der systematischen Anwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln zu erreichen, obwohl in einem anderen Fall der Streithelfer (Nebenintervenient), der einem Gerichtsverfahren auf Seiten des Beklagten beitritt und ein Interesse an der materiellen (vermögensrechtlichen) Regelung des Verfahrensgegenstands hat, im Gegensatz zu einer Verbraucherschutzvereinigung keine Zustimmung des Beklagten, auf dessen Seite er beitritt, benötigt, um an dem Verfahren von Anfang an teilzunehmen und zugunsten des Beklagten wirksam prozessuale Verteidigungs- und Angriffsmittel geltend zu machen? |
2. |
Ist der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 verwendete Ausdruck ‚klar und verständlich‘ — auch in Anknüpfung an die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Urteilen in den Rechtssachen C-26/13 und C-96/14 — dahin auszulegen, dass eine Klausel auch dann als nicht klar und verständlich abgefasst angesehen werden kann — mit der Rechtsfolge, dass die Vertragsklausel einer gerichtlichen Prüfung im Hinblick auf ihre Missbräuchlichkeit unterliegt –, wenn das Rechtsinstitut (Instrument), dass diese Vertragsklausel regelt, als solches kompliziert ist, seine Rechtsfolgen für den Durchschnittsverbraucher schwer vorherzusehen sind und für sein Verständnis in der Regel eine juristische Fachberatung erforderlich ist, deren Kosten außer Verhältnis zum Wert der Leistung stehen, die der Verbraucher nach dem Vertrag erhält? |
3. |
Ist mit dem Unionsrecht in dem Fall, dass ein Gericht über die gegen einen Verbraucher als Beklagten geltend gemachten Forderungen aus einem Verbrauchervertrag durch einen Zahlungsbefehl in einem abgekürzten Verfahren allein auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers entscheidet und in dem Verfahren § 172 Abs. 9 der Zivilprozessordnung — wonach ein Zahlungsbefehl nicht erlassen wird, wenn ein Verbrauchervertrag missbräuchliche Klauseln enthält — nicht anwendet, eine rechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats unvereinbar, die es nicht erlaubt, dass das einzig mögliche Mittel zur Verteidigung des Verbrauchers, wenn das Gericht seiner in § 172 Abs. 9 der Zivilprozessordnung aufgestellten Verpflichtung nicht nachkommt, in Form eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl angesichts der kurzen Frist für die Erhebung des Einspruchs und der möglichen Unerreichbarkeit des Verbrauchers ohne seine Zustimmung (ohne dass der Verbraucher ausdrücklich widerspricht) wirksam von einer Verbraucherschutzvereinigung geltend gemacht wird, die fähig und dazu berufen ist, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt wurde, zu verwirklichen? |
4. |
Kann es für die Zwecke der Beantwortung der zweiten und der dritten Frage als relevant angesehen werden, dass der Verbraucher nach der Rechtsordnung keinen Anspruch auf einen obligatorischen Rechtsbeistand hat und seine Unkenntnis — ohne einen Rechtsbeistand — die nicht zu vernachlässigende Gefahr begründet, dass er die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nicht geltend macht und keine Schritte ergreift, um die Beteiligung einer Verbraucherschutzvereinigung, die fähig und dazu berufen ist, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt wurde, zu verwirklichen, an dem Gerichtsverfahren auf seiner Seite zu ermöglichen? |
5. |
Ist mit dem Unionsrecht, und zwar dem Erfordernis gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, alle Umstände des Falls zu beurteilen, eine rechtliche Regelung wie das abgekürzte Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls (§ 172 Abs. 1 ff. der Zivilprozessordnung) unvereinbar, die es ermöglicht, (1) einem Gewerbetreibenden mit der Wirkung eines Urteils einen Anspruch auf eine Geldleistung zuzusprechen, und zwar (2) in einem abgekürzten Verfahren, (3) durch einen Verwaltungsbeamten des Gerichts, (4) allein auf der Grundlage des Vorbringens des Gewerbetreibenden, (5) ohne Beweisaufnahme und in einer Situation, in der (6) der Verbraucher nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten wird und (7) seine Verteidigung ohne seine Zustimmung auch nicht wirksam durch eine Verbraucherschutzvereinigung wahrgenommen werden kann, die fähig und dazu berufen ist, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG, wie er mit § 53a Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt wurde, zu verwirklichen?“ |