ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 413

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
5. Dezember 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2017/C 413/01

Stellungnahme der Kommission vom 4. Dezember 2017 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Rückbau der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Oskarshamn in Schweden

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 413/02

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8724 — The Carlyle Group/Palmer & Harvey McLane (Holdings)) ( 1 )

3


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 413/03

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 413/04

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

5

2017/C 413/05

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

5

2017/C 413/06

Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Aufhebung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 413/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8690 — TDR Capital LLP/Rossini Holding SAS) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

7

2017/C 413/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8719 — Kyocera/Ryobi/Ryobi Dalian Machinery/Ryobi Sales/Kyocera Industrial Tools) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

8

2017/C 413/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8707 — CPPIB/Allianz/GNF/GNDB) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

2017/C 413/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8731 — COMSA/Mirova/PGGM/Cedinsa Concessionària) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 413/11

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

14


 

Berichtigungen

2017/C 413/12

Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2018 ( ABl. C 339 vom 10.10.2017 )

26


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe beim Rückbau der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Oskarshamn in Schweden

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(2017/C 413/01)

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 13. Juni 2017 hat die Europäische Kommission von der Regierung Schwedens gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (2) beim Rückbau der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Oskarshamn erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 10. Juli 2017 angefordert und von den schwedischen Behörden am 4. September 2017 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Dänemarks) beträgt 260 km.

2.

Beim normalen Rückbau haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen Richtlinien über grundlegende Sicherheitsnormen (3) zugrunde gelegt werden.

3.

Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Schweden überführt.

Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Weiterverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen.

4.

Im Falle einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen gesundheitlich nicht signifikant.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art beim Rückbau der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Oskarshamn in Schweden im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der Richtlinien über die grundlegenden Sicherheitsnormen zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung), die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und auf die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

(2)  „Ableitung radioaktiver Stoffe“ gemäß Nummer 1 der Empfehlung 2010/635/Euratom der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 36).

(3)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1) (mit Wirkung vom 6. Februar 2018).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/3


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8724 — The Carlyle Group/Palmer & Harvey McLane (Holdings))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 413/02)

(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)

Am 7. November 2017 ist die Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses zwischen The Carlyle Group und Palmer & Harvey McLane (Holdings) bei der Kommission eingegangen. Am 29. November 2017 unterrichtete(n) der/die Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/4


Euro-Wechselkurs (1)

4. Dezember 2017

(2017/C 413/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1865

JPY

Japanischer Yen

133,91

DKK

Dänische Krone

7,4418

GBP

Pfund Sterling

0,87725

SEK

Schwedische Krone

9,9635

CHF

Schweizer Franken

1,1665

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,8668

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,557

HUF

Ungarischer Forint

313,08

PLN

Polnischer Zloty

4,2026

RON

Rumänischer Leu

4,6215

TRY

Türkische Lira

4,6262

AUD

Australischer Dollar

1,5585

CAD

Kanadischer Dollar

1,5034

HKD

Hongkong-Dollar

9,2721

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7281

SGD

Singapur-Dollar

1,5992

KRW

Südkoreanischer Won

1 287,92

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1720

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8532

HRK

Kroatische Kuna

7,5550

IDR

Indonesische Rupiah

16 036,73

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8210

PHP

Philippinischer Peso

60,103

RUB

Russischer Rubel

69,7763

THB

Thailändischer Baht

38,692

BRL

Brasilianischer Real

3,8558

MXN

Mexikanischer Peso

22,1016

INR

Indische Rupie

76,4090


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/5


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 413/04)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Flugstrecke

Brno (Tschechische Republik)–München (Deutschland)

Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

25. März 2018

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

CÍSAŘ, ČEŠKA, SMUTNÝ s.r.o., advokátní kancelář

Hvězdova 1716/2b

140 00 Prag 4

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Tel. +420 224827884

Fax +420 224827879

hrstka@akccs.cz

www.akccs.cz


5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/5


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 413/05)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Flugstrecke

Brno (Tschechische Republik)–München (Deutschland)

Laufzeit des Vertrags

ca. 25. März 2018-24. März 2022

Frist für die Angebotsabgabe

20. Februar 2018

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Weitere Auskünfte erteilt:

CÍSAŘ, ČEŠKA, SMUTNÝ s.r.o., advokátní kancelář

Hvězdova 1716/2b

140 00 Prag 4

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Tel. +420 224827884

Fax +420 224827879

hrstka@akccs.cz

www.akccs.cz


5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/6


Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Aufhebung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 413/06)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecken

Alghero–Rom Fiumicino–Alghero

Alghero–Mailand Linate–Alghero

Cagliari–Rom Fiumicino–Cagliari

Cagliari–Mailand Linate–Cagliari

Olbia–Rom Fiumicino–Olbia

Olbia–Mailand Linate–Olbia

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

27. Oktober 2017

Datum der Aufhebung

27. Oktober 2017

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Referenzunterlagen

ABl. C 145 vom 9.5.2017, S. 4.

ABl. C 220 vom 8.7.2017, S. 58.

ABl. C 373 vom 4.11.2017, S. 4.

Weitere Auskünfte erteilt:

Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

Direzione generale per gli aeroporti ed il trasporto aereo

Tel. +39 0641583681/3683

E-Mail: segreteria_dgata@pec.mit.gov.it

Internet: http://www.mit.gov.it

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dei trasporti

Direzione Generale dei Trasporti

Servizio per il trasporto marittimo e aereo e della continuità territoriale

Tel. +39 0706067331

Fax +39 0706067309

Internet: http://www.regione.sardegna.it

E-Mail

:

trasporti@pec.regione.sardegna.it

trasporti@regione.sardegna.it

trasp.osp@regione.sardegna.it


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8690 — TDR Capital LLP/Rossini Holding SAS)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 413/07)

1.

Am 27. September 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

TDR Capital LLP (Vereinigtes Königreich),

Rossini Holding SAS (Frankreich).

TDR Capital LLP übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Rossini Holding SAS. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   TDR Capital LLP: Private-Equity-Gesellschaft, die unter anderem in folgende Sektoren investiert: Kraftstoffeinzelhandel, Fitnessclubs, Autowaschanlagen, Dienstleistungen für unbebaute Grundstücke, Renovierungsdienstleistungen für britische Sozialwohnungen, Modulbau, Pubs und Restaurants, Kauf von Schuldtiteln, Rückführung von Transportpaletten, Küstenschifffahrt, Lebensversicherungen und britische Altersvorsorgeprodukte.

—   Rossini Holding SAS: Betrieb und teilweises Franchising einer Restaurantkette der Marke Buffalo Grill.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8690 — TDR Capital LLP/Rossini Holding SAS per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8719 — Kyocera/Ryobi/Ryobi Dalian Machinery/Ryobi Sales/Kyocera Industrial Tools)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 413/08)

1.

Am 23. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Kyocera Corporation („Kyocera“, Japan),

Ryobi Limited („Ryobi“, Japan),

Ryobi Dalian Machinery Co., Ltd („RDM“, China),

Ryobi Sales Co. („Ryobi Sales“, Japan),

Kyocera Industrial Tools Co., Ltd („KIT“, Japan).

Kyocera übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von KIT und Ryobi Sales. Kyocera und Ryobi übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über RDM.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen und durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Kyocera: japanischer weltweit aufgestellter Hersteller und Anbieter einer breiten Palette von Produkten für gewerbliche Nutzer,

—   Ryobi: japanischer Anbieter von Druckgusserzeugnissen, Druckmaschinen, Elektrowerkzeugen und Produkten für die Bauindustrie,

—   RDM: chinesische hundertprozentige Tochtergesellschaft von Ryobi, die in den Bereichen Elektrowerkzeuge und Türschließer (einschließlich Beschläge) tätig ist,

—   Ryobi Sales: japanisches Unternehmen, das von Ryobi in Japan hergestellte Elektrowerkzeuge vertreibt,

—   KIT: neu gegründetes japanisches Unternehmen, das das derzeitige Elektrowerkzeuggeschäft von Ryobi in Japan, das Elektrowerkzeuggeschäft von RDM sowie das Türschließergeschäft von RDM umfassen wird und dessen gemeinsame Eigentümer Kyocera und Ryobi sein werden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8719 — Kyocera/Ryobi/Ryobi Dalian Machinery/Ryobi Sales/Kyocera Industrial Tools

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8707 — CPPIB/Allianz/GNF/GNDB)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 413/09)

1.

Am 27. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Canadian Pension Plan Investment Board Europe („CPPIB Europe“, Kanada), kontrolliert von CPPIB,

Allianz Infrastructure Luxembourg I („Allianz Infrastructure“, Deutschland), Teil der Allianz-Gruppe,

Gas Natural SDG, S.A. („GNF“, Spanien),

Gas Natural Fenosa Generación Nuclear S.L. und Holding Negocios Regulados Gas Natural S.A., einschließlich ihrer Tochtergesellschaften Gas Natural Redes GLP S.A. und Gas Natural Transporte SDG S.L. (zusammen Gas National Distribution Business, „GNDB“, Spanien). Diese Einheiten stehen derzeit unter der alleinigen Kontrolle von GNF.

CPPIB Europe, Allianz Infrastructure und GNF übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von GNDB.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CPPIB Europe: professionelle Vermögensverwaltungsgesellschaft, die in Aktien, private Beteiligungen, Immobilien, Infrastruktur und festverzinsliche Finanzinstrumente investiert,

—   Allianz Infrastructure: hundertprozentige Tochtergesellschaft von Allianz, eines weltweit aufgestellten Finanzdienstleistungsunternehmens, das vor allem im Versicherungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft tätig ist,

—   GNF: in einigen regulierten und liberalisierten Gas- und Strommärkten, insbesondere in Spanien, tätiges Unternehmen,

—   GNDB: in der Übertragung und Verteilung von Gas in Spanien tätiges Unternehmen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8707 — CPPIB/Allianz/GNF/GNDB

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8731 — COMSA/Mirova/PGGM/Cedinsa Concessionària)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 413/10)

1.

Am 24. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

COMSA Concesiones SLU („COMSA“), vollständig im Eigentum von COMSA Corporación de Infraestructuras, SL (Spanien),

Mirova Core Infrasructure SARL („Mirova“), kontrolliert von Natixis Asset Management, Teil der Unternehmensgruppe Banque Populaire-Caisse d’Épargne (Frankreich),

Stichting Depositary PGGM Infrastructure Fund („PGGM“) in seiner Eigenschaft als Eigentümer von PGGM Infrastructure Fund (Niederlande),

Cedinsa Concessionària SA („Cedinsa“, Spanien),

Meridiam Investments II, SAS („Meridiam“, Frankreich),

Copcisa Concesiones, SL („Copcisa“, Spanien).

COMSA, Mirova und PGGM übernehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung zusammen mit den anderen Anteilseignern von Cedinsa, Meridiam und Copcisa, die gemeinsame Kontrolle über Cedinsa.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   COMSA: Infrastruktur und Bautechnik,

—   Mirova: Portfoliomanagementlösungen zur Vereinbarung von Wertschöpfung mit nachhaltiger Entwicklung,

—   PGGM: Anbieter von Altersvorsorgeleistungen mit Spezialisierung auf die Verwaltung kollektiver Altersversorgungssysteme, einschließlich Vermögensverwaltung,

—   Cedinsa: Holdinggesellschaft mit Tochtergesellschaften im Bereich von Infrastrukturkonzessionen, insbesondere Konzessionen für gebührenpflichtige Autobahnen,

—   Meridiam: Verwaltung von Infrastrukturinvestitionen,

—   Copcisa: Bauwesen, öffentliche Baukonzessionen und Immobilienentwicklung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8731 — COMSA/Mirova/PGGM/Cedinsa Concessionària

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/14


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 413/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag einzulegen.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„MARRONE DEL MUGELLO“

EU-Nr.: PGI-IT-02193 — 28.9.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio di Tutela del Marrone del Mugello IGP

Via P. Togliatti Nr. 4

50032 Borgo San Lorenzo (FI)

ITALIEN

Tel.: +39 3492941747

Die Schutzgenossenschaft „Consorzio di Tutela del Marrone del Mugello IGP“ ist berechtigt, den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14. Oktober 2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Sonstiges (Aktualisierung von Rechtsvorschriften; Logo)

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Geografisches Gebiet

Artikel 2 der Produktspezifikation

1.

Der Absatz

„Das Erzeugungsgebiet der ‚Marrone del Mugello‘ liegt im folgenden Teil des Gebiets der Provinz Florenz:

Gemeinde Borgo S. Lorenzo

zum Teil

Gemeinde Dicomano

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Firenzuola

zum Teil

Gemeinde Londa

zum Teil

Gemeinde Marradi

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Palazzuolo Sul Senio

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Rufina

zum Teil

Gemeinde S. Godenzo

zum Teil

Gemeinde Scarperia

zum Teil

Gemeinde Vicchio Mugello

zum Teil

Dieses Gebiet erstreckt sich gemäß der beigefügten Kartographie als einheitliches Ganzes auf einer Fläche von etwa 87 420 Hektar.“

erhält folgende Fassung:

„Das Erzeugungsgebiet der ‚Marrone del Mugello‘ besteht aus einem einheitlichen Ganzen, das die Gebiete folgender Gemeinden umfasst (2):

Gemeinde Barberino di Mugello

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Borgo S. Lorenzo

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Dicomano

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Firenzuola

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Londa

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Marradi

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Palazzuolo Sul Senio

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Pelago

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Pontassieve

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Rufina

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde S. Godenzo

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Scarperia e San Piero a Sieve

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Vaglia

gesamtes Gemeindegebiet

Gemeinde Vicchio Mugello

gesamtes Gemeindegebiet“.

Die Änderung des Artikels 2 besteht in der Neufestlegung der geografischen Grenzen des Erzeugungsgebiets.

Insbesondere wird vorgeschlagen, in das Erzeugungsgebiet das gesamte Verwaltungsgebiet der Gemeinden aufzunehmen, bei denen in der gültigen Produktspezifikation nur Teile davon berücksichtigt wurden, sowie der Gemeinden, die gar nicht inbegriffen waren, obwohl sie zur ehemaligen Berggemeinschaft des Mugello gehören (Barberino Mugello, Pelago, Pontassieve, S. Piero a Sieve und Vaglia). Zur Begründung dieser Änderung wird darauf hingewiesen, dass zum damaligen Zeitpunkt, als bei der Verfassung der Produktspezifikation die geografischen Grenzen des Erzeugungsgebiets festgelegt wurden, ausschließlich die Kastanienhaine berücksichtigt worden sind, die zum Einreichungsdatum des Antrags auf Anerkennung der geschützten geografischen Angabe zur Erzeugung der Esskastanien dienten, jedoch alle anderen Kastanienhaine im Gebiet der Berggemeinschaft fälschlicherweise ausgeschlossen wurden, obwohl sie aufgrund der Sortenmerkmale, der Anbautechnik und der Umweltbedingungen potenziell zur Erzeugung der „Marrone del Mugello“ geeignet waren. Durch das wachsende Interesse für das Erzeugnis mit geschützter geografischer Angabe wurden diese Esskastanienhaine in den letzten zehn Jahren wieder bewirtschaftet, und dieses Phänomen hält weiterhin an. Es wird darauf hingewiesen, dass im erweiterten Gebiet gleiche bodenspezifische Bedingungen wie im historischen Erzeugungsgebiet herrschen. Die tatsächliche Höhenzone des Erzeugungsgebiets liegt weiterhin innerhalb des pflanzenklimatischen Areals des Kastanienwaldes. In diesem Gebiet bestehen zwar Unterschiede im Hinblick auf eine frühere oder spätere Reife, jedoch keine Qualitätsunterschiede beim Enderzeugnis. Seit jeher wurden auf der gesamten Höhenzone Esskastanienbäume mit denselben landwirtschaftlichen Techniken angebaut.

Beschreibung des Erzeugnisses

Artikel 3 der Produktspezifikation

2.

Der Absatz

„Die durch die g.g.A. ‚Marrone del Mugello‘ geschützten Maronen haben folgende Merkmale gemeinsam:

Anzahl der Früchte pro Schale (oder Fruchtbecher) in keinem Fall mehr als drei;

Größe: mittelgroß (nicht mehr als 80 Früchte/kg) mit einer Toleranz von 10 % in ungünstigen Erntejahren;“

erhält folgende Fassung:

„Die durch die g.g.A. ‚Marrone del Mugello‘ geschützten Maronen haben folgende botanischen Merkmale gemeinsam:

Anzahl der Früchte pro Schale (oder Fruchtbecher) in der Regel drei,

Größe: mittelgroß;“.

Es wird der Begriff „botanisch“ hinzugefügt, um die Art der beschriebenen Merkmale besser zu spezifizieren, die im Folgenden aufgeführt werden.

Bei der darauf folgenden Änderung wird der Wortlaut „in keinem Fall mehr als drei“ durch die Angabe „in der Regel drei“ ersetzt. Diese Änderung ist notwendig, da die Anzahl der Früchte im Fruchtbecher ein botanisches Merkmal mit beschreibendem Wert ist. Fruchtbecher können auch mehr als drei Früchte enthalten, was jedoch selten der Fall ist. Das Kriterium für die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation ist in diesem Fall die im folgenden Artikel 6 der Produktspezifikation angegebene Stückgröße, die während der Sortierung bewertet wird, um die Zweckbestimmung der Marone (frisch oder verarbeitet) festzulegen.

Der darauffolgende Satz „(nicht mehr als 80 Früchte/kg) mit einer Toleranz von 10 % in ungünstigen Erntejahren“ wurde nicht gestrichen, sondern in geänderter Fassung in Artikel 6 eingefügt (siehe auch Anmerkung Nr. 7).

Erzeugungsverfahren

Artikel 4 der Produktspezifikation

3.

Der Satz

„Als geeignet gelten Kastanienhaine in Höhenlagen zwischen 300 und 900 m über dem Meeresspiegel, die auf Böden mit entsprechender Lage und pedologischen Merkmalen angelegt sind.“

erhält folgende Fassung:

„Als geeignet gelten Kastanienhaine in dem Gebiet gemäß Artikel 2 mit mindestens 90 % Kastanienbäumen der Esskastaniensorte ‚Marrone Fiorentino‘.“

Es wurde die Bezugnahme auf die Höhe gestrichen, da in der ersten Fassung der Produktspezifikation die Höhengrenzen der zur Erzeugung genutzten Esskastanienhaine berücksichtigt wurden, obwohl der Esskastanienbaum im Gebiet Mugello auch in Höhenlagen unter 300 m und über 900 m über dem Meeresspiegel gedeiht und Früchte trägt.

Der Wortlaut „Böden mit entsprechender Lage und pedologischen Merkmalen“ wurde gestrichen, da sich der Esskastanienhain, wo vorhanden, bereits seit Jahrhunderten zur Erzeugung eignet.

Die bereits in Artikel 9 der derzeit geltenden Produktspezifikation enthaltene Anforderung in Bezug auf den Anteil von Kastanienbäumen der Esskastaniensorte „Marrone Fiorentino“ wurde geändert und diesem Artikel des Dokuments hinzugefügt. Die Änderung war notwendig, da in diesem Artikel sämtliche Merkmale angegeben sind, die die zur Erzeugung der Esskastanie „Marrone del Mugello“ geeigneten Kastanienhaine bezeichnen und die Elemente in Bezug auf die traditionelle Anbautechnik beinhalten. Die Änderung des Anteils der Sorte „Marrone Fiorentino“ von 95 % auf 90 % beruht hingegen darauf, dass nach durchgeführten Felderhebungen eine höhere Anzahl wilder Kastanienbäume festgestellt wurde, die der Bestäubung dienen.

4.

Der Absatz

„Der Ertrag beträgt höchstens 15 kg Früchte pro Pflanze und 1 500 kg pro Hektar. Auch in besonders günstigen Jahren sind die o. g. Ertragswerte einzuhalten. Die Anzahl der zur Erzeugung genutzten Pflanzen pro Hektar darf 120 Einheiten bei alten Kastanienhainen und 160 Einheiten bei neuen Kastanienhainen nicht überschreiten.“

erhält folgende Fassung:

„Der Ertrag beträgt höchstens 2 500 kg Früchte pro Hektar, mit einer Pflanzendichte von weniger als 80 Pflanzen pro Hektar und 30 kg pro Pflanze. Auch in besonders günstigen Jahren sind die o. g. Ertragswerte einzuhalten.“

In diesem Fall wurden die Höchsterträge erhöht (von 15 kg auf 30 kg Früchte pro Pflanze und von 1 500 kg auf 2 500 kg Früchte pro Hektar). Diese Änderung ist notwendig, weil man festgestellt hat, dass die Menge der Maronen, die für den Konsum als frisches Erzeugnis bestimmt sind, und auch die Menge der Früchte mit kleinerer Größe, die sich zur Herstellung von Mehl und getrockneten Maronen eignen, durch die Arbeiten zur Wiederbewirtschaftung und die Anbaumethoden in den Kastanienhainen vielerorts gestiegen ist. Für die Kontrolle der Kastanienhaine mit geringerer Dichte, bei denen der Höchstertrag pro Pflanze ein geeigneteres Kontrollelement als der Höchstertrag pro Hektar darstellt, ist die Angabe der beiden Höchsterträge als Kontrollparameter sehr wichtig.

Der Verweis auf die Anzahl der zur Erzeugung genutzten Pflanzen pro Hektar („darf 120 Einheiten bei alten Kastanienhainen und 160 Einheiten bei neuen Kastanienhainen nicht überschreiten“) wurde gestrichen, da sich dieser Parameter sowohl in Bezug auf die Wiederbewirtschaftung der Esskastanienhaine in höheren Lagen mit größerer Dichte als auch hinsichtlich der angewandten Anbaumethoden zur Wiederbewirtschaftung der Kastanienhaine, die während der Lebensdauer der Kastanienbäume eine veränderte Dichte mit sich bringen, in der Praxis als unbedeutend und zuweilen als irreführend herausgestellt hat. Tatsächlich werden viele Wurzelstöcke nach und nach entfernt, um eine angemessene Verteilung der Bäume auf der Anbaufläche sicherzustellen. Diese Bedingung ist für eine gute Fruchtbildung unbedingt notwendig.

Artikel 5 der Produktspezifikation

5.

Der Satz

„Die Arbeiten zur Auslese, Größensortierung, Haltbarmachung des Erzeugnisses durch die Kaltwasserbehandlung und Sterilisierung nach den der örtlichen Tradition entstammenden Techniken, sowie das Verpacken, müssen im Gebiet der Berggemeinschaft Zone ‚E‘ Alto Mugello-Mugello-Val di Sieve erfolgen.“

erhält folgende Fassung:

„Die Arbeiten zur Auslese, Größensortierung, Haltbarmachung des Erzeugnisses durch die Kaltwasserbehandlung und Sterilisierung nach den der örtlichen Tradition entstammenden Techniken, sowie die Trocknung, das Mahlen und Verpacken, müssen im Erzeugungsgebiet gemäß Artikel 2 erfolgen.“

Der Wortlaut „Berggemeinschaft Zone ‚E‘ Alto Mugello-Mugello-Val di Sieve“ wurde gestrichen und der Verweis auf Artikel 2 hinzugefügt. Hierbei handelt es sich um eine rein formelle Änderung, denn durch den Vorschlag zur Erweiterung des Erzeugungsgebiets auf die Verwaltungsgebiete aller zur ehemaligen Berggemeinschaft Zone „E“ gehörenden Gemeinden stimmt das Erzeugungsgebiet mit dem Areal überein, in dem laut der derzeit geltenden Produktspezifikation die Tätigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgen.

6.

Der Satz

„Das frische Erzeugnis darf ab dem 5. Oktober des Erzeugungsjahres in den Handel gebracht werden.“

erhält folgende Fassung:

„Das frische Erzeugnis darf ab dem 25. September des Erzeugungsjahres in den Handel gebracht werden.“

Es wird vorgeschlagen, den Zeitpunkt des Inverkehrbringens vom 5. Oktober auf den 25. September vorzuziehen, da man festgestellt hat, dass die Früchte infolge der jahreszeitlichen Schwankungen in den vergangenen Jahren früher reifen und herunterfallen.

Artikel 6 der Produktspezifikation

7.

Der Absatz

„Die frischen Esskastanien ‚Marrone del Mugello‘ müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die folgenden Merkmale aufweisen:

frisches unbehandeltes Erzeugnis oder Maronen, die höchstens acht Tage ohne die Beigabe von Zusatzstoffen einer Behandlung im Kaltwasserbad unterzogen oder aber in Warmwasser sterilisiert und anschließend im Kaltwasserbad ohne die Beigabe von Zusatzstoffen gemäß der korrekten lokalen Technik behandelt wurden;

ausgelesenes und sortiertes Erzeugnis in unterschiedlicher Stückgröße, wie im Ministerialerlass vom 10. Juli 1939 über die technischen Sonderregelungen für den Export von Kastanien vorgesehen. Die betreffenden Vorschriften finden sowohl für die Vermarktung des Erzeugnisses innerhalb der Länder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als auch für den Export in Drittländer Anwendung.

das Erzeugnis muss in roten Netzen zu je 1 kg, 5 kg und 10 kg oder in Jutesäcken zu je 25 kg und 30 kg verpackt sein: Auf jeder Packung muss ein Etikett mit der Angabe ‚Marrone del Mugello‘ IGP angebracht sein. Zudem muss das Etikett die Angaben über die Stückgröße, das Gewicht, das Erzeugungsjahr und das Verpackungsdatum enthalten und an der Außenseite der Verpackung so angenäht sein, dass sie verschlossen ist.“

erhält folgende Fassung:

„Die frischen Esskastanien ‚Marrone del Mugello‘ müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens die folgenden Merkmale aufweisen:

a)

Stückgröße: höchstens 90 Früchte/kg;

b)

frisches unbehandeltes Erzeugnis oder Maronen, die höchstens acht Tage im Kaltwasserbad behandelt oder aber in Warmwasser sterilisiert und anschließend im Kaltwasserbad behandelt wurden; die Beigabe von Zusatzstoffen ist nicht zulässig;

c)

ausgelesenes Erzeugnis, wobei die Maronen folgende Merkmale aufweisen müssen:

Die Maronen müssen ganz, gesund, prall, trocken und sauber sein und die übliche Form und ein normales Aussehen aufweisen, wie in Artikel 3 beschrieben.

Die Maronen dürfen keine Schimmelspuren auf der Schale und keine Keimlinge aufweisen, nicht beschädigt oder leer sein.

Für jedes Kilo Maronen einer Partie werden folgende Toleranzen eingeräumt, die mit dem gewichteten Anteil zu berechnen sind:

6 % der Maronen dürfen Veränderungen des Fruchtmarks durch Schimmel, Insekten oder andere Ursachen aufweisen, die nicht die Außenschale betreffen; 3 % der Maronen dürfen eine wurmstichige Schale haben; 5 % der Früchte dürfen verkümmert oder rissig sein oder andere Mängel aufweisen, die ihr Aussehen beeinträchtigen;

d)

sortiertes Erzeugnis, sodass die Anzahl der Früchte pro kg einheitlich ist;

e)

unbeschadet der Anforderungen gemäß den Buchstaben b, c und d können frische Maronen mit einer Stückgröße über 90 Früchten/kg die g.g.A. tragen, wenn sie ausschließlich als Zutat in zusammengesetzten, hergestellten oder verarbeiteten Produkten verwendet werden;

f)

die Packungen können ein unterschiedliches Gewicht enthalten. Bei der Verwendung von Netzen müssen diese rot sein. Auf jeder Packung muss ein Etikett mit der Angabe ‚Marrone del Mugello‘ IGP vorhanden sein, das dem Logo gemäß Artikel 10 entspricht und so anzubringen ist, dass eine erneute Verwendung unmöglich ist.“

Der zuvor in Artikel 3 enthaltene Wortlaut „Größe: mittelgroß (nicht mehr als 80 Früchte/kg) mit einer Toleranz von 10 % in ungünstigen Erntejahren“ wurde in „höchstens 90 Früchte/kg“ geändert und in Artikel 6 der Produktspezifikation eingefügt. Diese Änderung ist notwendig, da der bisherige Wortlaut zwingend eine jährliche Bewertung darüber erforderlich machte, ob es sich um ein Jahr mit ungünstigem Klimaverlauf handelt, und in diesen Jahren eine maximal zulässige Stückgröße von 88 Früchten/kg die Größensortierung mit den Sieben erschwert.

Der allgemeine Verweis „gemäß der korrekten lokalen Technik“ wurde gestrichen, da diese Methode im selben Absatz beschrieben wird. Um die Wiederholung des Wortlauts „ohne die Beigabe von Zusatzstoffen“ im betreffenden Satz zu vermeiden, wurde die Beschränkung hinzugefügt, dass die Beigabe von Zusatzstoffen nicht zulässig ist.

In der neuen Fassung wurden die Buchstaben c, d und e hinzugefügt. Unter den Buchstaben c und d werden ausführlich die Merkmale in Bezug auf die Auslese, Größensortierung und Gleichartigkeit der Maronen beschrieben, die im Ministerialerlass vom 10. Juli 1939 vorgesehen und verbindlich sind. Dadurch wird die Bezugnahme auf eine Verordnung vermieden, wie es in der derzeit geltenden Produktspezifikation der Fall ist. Unter Buchstabe e ist die Ergänzung der Produktspezifikation mit der Möglichkeit vorgesehen, dass der eingetragene Name „Marrone del Mugello“ IGP auch für Maronen mit einer Stückgröße von über 90 Früchten/kg verwendet werden kann, die ausschließlich als Zutat in zusammengesetzten, hergestellten oder verarbeiteten Produkten enthalten sind. Die Möglichkeit der Verarbeitung von Früchten mit geschützter geografischer Angabe, die kleiner als die für den Endverbraucher bestimmten Maronen sind, erlaubt es den Erzeugern, die Menge der Maronen mit eingetragenem Namen zu erhöhen, die nach den lokalen Anbaumethoden erzeugt werden.

Letztlich wurden die Anforderungen in Bezug auf das Fassungsvermögen und die Art der Verpackungen gestrichen, da sie nicht immer den veränderlichen Marktanforderungen entsprechen. Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der derzeit geltenden Verordnungen bei der Verwendung von Netzen nur die Angabe der roten Farbe beibehalten wurde, da sie in Verbindung mit der Farbe der Maronen am geeignetsten ist und sich deren Verwendung durchgesetzt hat.

Ferner wurde der Verweis auf den Artikel hinzugefügt, in dem die kennzeichnenden Merkmale des Logos der „Marrone del Mugello“ beschrieben sind. Gestrichen wurde außerdem der Satz „Zudem muss das Etikett die Angaben über die Stückgröße, das Gewicht, das Erzeugungsjahr und das Verpackungsdatum enthalten und an der Außenseite der Packung Netzes so angebracht sein, dass sie verschlossen ist“, da die Angabe der Informationen auf dem Etikett in den allgemeinen Vorschriften festgelegt ist.

Artikel 7 der Produktspezifikation

8.

Der Absatz

„—

Die Esskastanie ‚Marrone del Mugello‘ kann neben der Vermarktung im frischen Zustand auch als verarbeitetes Erzeugnis in den Handel gebracht werden, das folgende Merkmale aufweisen muss:

im trockenen Zustand in der Schale, als ganze geschälte Frucht oder als Mehl, wobei die der örtlichen Tradition entstammende Technik durch Trocknung in kleinen Trockenhäusern, den sogenannten ‚Metati‘, auf Rosten bei schwachem und ständigem, ausschließlich mit Kastanienholz betriebenem Feuer anzuwenden ist.“

erhält folgende Fassung:

„Die Esskastanie ‚Marrone del Mugello‘ kann neben der Vermarktung im frischen Zustand auch als getrocknetes Erzeugnis in den Handel gebracht werden, das folgende Merkmale aufweisen muss:

1.

in der Schale oder als ganze geschälte Frucht;

2.

als Mehl;

dabei ist die der örtlichen Tradition entstammende Technik durch Trocknung in kleinen Trockenhäusern, den sogenannten ‚Metati‘, auf Rosten bei schwachem und ständigem, ausschließlich mit Kastanienholz betriebenem Feuer anzuwenden.“

Das Wort „verarbeitet“ wurde durch „getrocknet“ ersetzt, um die weiteren Verarbeitungsarten des Erzeugnisses „Marrone del Mugello“ mit geschützter geografischer Angabe genauer festzulegen.

9.

Folgender Satz wurde hinzugefügt:

„Es können auch frische Maronen mit einer Stückgröße von über 90 Früchten/kg verwendet werden, um die unterschiedlichen Arten des getrockneten Erzeugnisses zu erhalten.“

Das Einfügen des Satzteils „es können auch frische Maronen mit einer Stückgröße von über 90 Früchten/kg verwendet werden“ ist notwendig, um das für die Verarbeitung bestimmte Erzeugnis eindeutig anzugeben. Die vorgeschlagene Änderung ergänzt den vorhergehenden Wortlaut, mit dem die zur Verarbeitung bestimmte Art der Marone eindeutig angegeben ist: Maronen mit einer Stückgröße von unter 90 Früchten/kg und auch Maronen mit einer höheren Stückgröße, falls der Markt dies verlangt.

10.

Der Absatz

„Die in den ganzen oder gemahlenen Früchten enthaltene Feuchtigkeit darf höchstens 15 % betragen. Das Erzeugnis darf keinerlei Schädlingsbefall aufweisen. Der Ertrag an getrockneten geschälten Maronen darf 35 % nicht überschreiten, während der Ertrag an getrockneten Maronen mit der Schale höchstens bei 65 % liegen darf. Getrocknete geschälte Maronen müssen ganz sein, gesund und strohfarbig aussehen, und höchstens 10 % der Früchte dürfen Mängel (Wurmstiche, Verformungen usw.) aufweisen.“

erhält folgende Fassung:

„Die in den ganzen oder gemahlenen Früchten enthaltene Feuchtigkeit darf höchstens 8 % betragen. Das in den Handel gebrachte Enderzeugnis darf keinerlei Schädlingsbefall aufweisen.

Der auf das Gewicht bezogene Ertrag an trockenen geschälten Maronen darf höchstens 35 % betragen, während der auf das Gewicht bezogene Ertrag an getrockneten Maronen in der Schale höchstens 65 % betragen darf.

Die getrockneten geschälten Maronen müssen ganz sein, gesund und strohfarbig aussehen, und höchstens 10 % der Früchte dürfen Mängel (Wurmstiche, Verformungen usw.) aufweisen; der auf das Gewicht bezogene Höchstertrag an Mehl darf höchstens 30 % des frischen Erzeugnisses betragen.“

Die im Mehl enthaltene zulässige Feuchtigkeit wurde von 15 % auf 8 % reduziert, da nach entsprechenden Laboruntersuchungen festgestellt wurde, dass der vorgeschlagene Wert eher den spezifischen Merkmalen des Erzeugnisses entspricht. Diese Untersuchungen ergaben, dass sich ein Feuchtigkeitsgehalt von über 8 % negativ auf die Haltbarmachung des Produkts und die organoleptischen Merkmale des Mehls auswirken könnte, weil es an Qualität verliert und stärker dem Befall durch Schädlinge unterschiedlicher Art ausgesetzt ist.

Es wurde die Angabe in Bezug auf „das in den Handel gebrachte Enderzeugnis“ hinzugefügt, da die angelieferten Maronen mitunter Schädlingsbefall unterschiedlicher Art aufweisen können, der von außen nicht sichtbar ist. Während der Wärmebehandlung der Maronen werden die möglichen biotischen Faktoren ausgeglichen, und bei der Auslese muss das ausgelesene Erzeugnis vollkommen frei davon sein.

Es wurde präzisiert, dass sich der Ertrag auf das Gewicht der Esskastanien bezieht.

Es wurde der Satz „der auf das Gewicht bezogene Höchstertrag an Mehl darf höchstens 30 % des frischen Erzeugnisses betragen“ hinzugefügt, um den Ertrag des gemahlenen Erzeugnisses nach dem Trocknen und Mahlen festzulegen. Da das frische Erzeugnis bei der Trocknung mindestens 65 % seines ursprünglichen Gewichts verliert, darf der Ertrag beim Mehl höchstens 30 % betragen, wobei das Gewicht der Schale und die Verluste beim Mahlen (Mahlstaub) von durchschnittlich 5 % berücksichtigt werden müssen. Die Angabe ist notwendig, um eine Ertragsgrenze für die grundlegende Kontrolle festzulegen und Betrug zu vermeiden.

11.

Der Satz

„Beim trockenen Erzeugnis in der Schale kann eine Größensortierung für den Verkauf erfolgen, um bessere Stückgrößen zu erhalten“, der bereits in Artikel 7 der Produktspezifikation enthalten ist, wurde für eine gegliederte Lektüre um einen Absatz verschoben.

12.

Der Satz:

„Die Packungen können abhängig von den Marktanforderungen ein unterschiedliches Gewicht enthalten. Auf jeder Packung muss ein Etikett mit der Angabe ‚Marrone del Mugello‘ IGP angebracht sein.“

wird wie folgt ergänzt:

„Die Packungen können abhängig von den Marktanforderungen ein unterschiedliches Gewicht enthalten. Auf jeder Packung muss ein Etikett mit der Angabe ‚Marrone del Mugello‘ IGP vorhanden sein, das dem Logo gemäß Artikel 10 entspricht und so anzubringen ist, dass eine erneute Verwendung unmöglich ist.“

Es wurde der Verweis auf den Artikel hinzugefügt, in dem die kennzeichnenden Elemente des Logos der „Marrone del Mugello“ beschrieben sind. Zudem wurde genauer angeben, wie das Etikett anzubringen ist. Die für den Endverbraucher bestimmte Packung mit dem angebrachten Etikett muss so verschlossen sein, dass sie nur einmal geöffnet werden kann und eine erneute Verwendung unmöglich ist. Diesbezüglich müssen die Etiketten entweder ein Teil der Verpackung oder so angebracht sein, dass sie beim Öffnen beschädigt und nicht noch einmal verwendet werden können.

13.

Um den Verweis auf eine Verordnung zu vermeiden, deren Inhalt bereits in der Produktspezifikation angeführt ist, wurde folgender Satz gestrichen:

„In Bezug auf die Vermarktung und den Export des Erzeugnisses finden die Bestimmungen im genannten Ministerialerlass vom 10. Juli 1939 Anwendung.“

14.

Der Satz

„Andere verarbeitete Erzeugnisse, bei denen die Frucht einzeln erkennbar ist und die aus der Esskastanie ‚Marrone del Mugello‘ erzeugt wurden, dürfen die Angabe des Ursprungserzeugnisses tragen.“

wurde gestrichen, da er bereits in der Übersicht der Erzeugnisse gemäß Artikel 7 der Produktspezifikation enthalten ist. Die Änderung wurde verlangt, um die Verwendung der g.g.A. bei verarbeiteten Erzeugnissen an die Bestimmungen anzugleichen, die in der „Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.)“ ( Amtsblatt der Europäischen Union C 341 vom 16.12.2010, S. 3) enthalten sind.

Kennzeichnung

Artikel 8 der Produktspezifikation

15.

Die folgenden beiden Sätze

„Sowohl für das frische als auch für das verarbeitete Erzeugnis dürfen höchstens zwei Angaben verwendet werden, die auf die im Erzeugungsgebiet gemäß Punkt 2 liegende Gemeinde bzw. Ortschaft und/oder auf den Erzeugungsbetrieb verweisen, aus denen die Maronen mit geschützter geografischer Angabe tatsächlich stammen.

Selbstverständlich ist die Angabe des Namens und der Marke des Unternehmens zulässig.“

erhalten folgende Fassung:

„Sowohl für das frische als auch für das getrocknete Erzeugnis dürfen höchstens zwei Angaben verwendet werden, die auf die im Erzeugungsgebiet gemäß Punkt 2 liegende Gemeinde bzw. Ortschaft und/oder auf den Erzeugungsbetrieb verweisen, aus denen die Maronen mit geschützter geografischer Angabe tatsächlich stammen.

Selbstverständlich ist die Angabe des Namens, der Marke des Unternehmens und der Größe zulässig.“

Das Wort „verarbeitet“ wurde durch „getrocknet“ ersetzt, da es in Bezug auf den Inhalt des vorhergehenden Artikels 7 präziser und zutreffender ist.

Es wird zudem die Möglichkeit hinzugefügt, die Größe der Maronen auf dem Etikett anzugeben. Die Angabe der Größe wurde vorgeschlagen, um eine Handelsangabe zur Verfügung zu stellen, die oftmals mit dem Preis des Erzeugnisses zusammenhängt. Zudem wird es den Verbrauchern mit der Angabe der Größe auf dem Etikett ermöglicht, schnell die gekaufte Stückgröße und die Gleichartigkeit des verpackten Erzeugnisses einzuschätzen.

Sonstiges

Kontrollorgan — Aktualisierung von Rechtsvorschriften

16.

Der Text des Artikels 9 der Produktspezifikation

„Erzeuger, die ihr eigenes Produkt mit der geschützten geografischen Angabe ‚Marrone del Mugello‘ in den Handel bringen wollen, sind verpflichtet, ihre Kastanienhaine, in denen mindestens 95 % der in Artikel 3 genannten Sorten angebaut werden, in ein von der Berggemeinschaft Zone ‚E‘ mit Sitz in Borgo S. Lorenzo geführtes öffentliches Verzeichnis eintragen zu lassen. Die Eintragung erfolgt durch die Gemeinde, in der diese Kastanienhaine liegen.

Im Verzeichnis laut Absatz 1 müssen die Angaben zur Ermittlung des Erzeugerbetriebes und die Katasterdaten aus den Auszügen der Katastermappen und Grundbucheinlagen sowie die zum Anbau von Kastanien genutzten Flächen, der Höchstertrag pro Hektar und der Früchte je Pflanze, die Ortschaften, das Alter des Kastanienhains, der Gesundheitszustand der Bäume sowie die Anzahl der Pflanzen enthalten sein.

Die Anträge auf Eintragung der Kastanienhaine in das Verzeichnis müssen bis zum 30. Juni des Jahres eingehen, ab dem das Erzeugnis mit geschützter geografischer Angabe vermarktet werden soll.

Binnen dieser Frist müssen auch die Anträge auf Änderungen dieser Eintragungen eingehen.“

erhält folgende Fassung:

„Der Erzeugungsprozess wird in allen Phasen durch Dokumentation aller in die Herstellung eingehenden Produkte (Input) und aller erzeugten Produkte (Output) überwacht. Auf diese Weise und durch die Eintragung der Anbauflächen, der Erzeuger und der Verpackungsbetriebe in besondere von der Kontrollstelle geführte Verzeichnisse sowie durch die Meldung der erzeugten Mengen an die Kontrollstelle wird die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet.

Alle in diese Verzeichnisse eingetragenen natürlichen und juristischen Personen unterliegen der in der Produktspezifikation und im betreffenden Kontrollplan vorgesehenen Kontrolle durch die Kontrollstelle.

Die Prüfung der Einhaltung der Produktspezifikation erfolgt gemäß den Bestimmungen in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Die verantwortliche Kontrollstelle zur Prüfung der Produktspezifikation ist:

Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di Firenze (Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer der Stadt Florenz)

Palazzo della Borsa Merci

Volta dei Mercanti 1

50100 — Firenze (FI)

ITALIEN

Tel. +39 05529810

Fax +39 0552981157

Internetseite: www.fi.camcom.it

Zertifizierte E-Mail-Adresse: cciaa.firenze@fi.legalmail.camcom.it“.

Der Artikel wurde neu verfasst und an die Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 angepasst. Insbesondere wurden folgende Verweise gestrichen:

Verweis auf die Merkmale des Kastanienhains, die richtigerweise in der neuen Fassung des Artikels 4 enthalten sind;

die Angabe des Verzeichnisses bei der Berggemeinschaft Zone „E“, weil dieses Verzeichnis von der Kontrollstelle geführt wird;

die Frist zur Einreichung der Anträge, da sie von der Kontrollstelle festgelegt wird.

Letztlich wurde der Verweis auf die Kontrollstelle hinzugefügt.

17.

Die Artikel 10, 11, 12 und 13 der derzeit geltenden Produktspezifikation wurden gestrichen. Die Artikel 10, 11, 12 und 13 sind angesichts der Vorschriften über die Kontrollstellen und die neuen Bestimmungen gemäß Artikel 9 überholt und für die Inhalte der Produktspezifikation nicht relevant.

18.

Die Produktspezifikation wurde in Bezug auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Artikel 7 Buchstabe f aktualisiert, indem der folgende Artikel 11 hinzugefügt wurde:

„Der geografische Zusammenhang der Marone mit dem Mugello-Gebiet, einer für den Esskastanienanbau besonders geeigneten Zone, beruht hauptsächlich darauf, dass die hiesigen Kastanienökotypen alle von der Sorte ‚Marrone Fiorentino‘ abstammen, die sich in diesem Gebiet seit vielen Jahrhunderten agamisch fortpflanzen (wie die Bestände zahlreicher hundertjähriger Bäume beweisen). Darüber hinaus sind sie auch für die lokale Umgebung genetisch geeignet (Böden, Klima, Anbautechniken usw.) und bilden mit dieser ein untrennbares Ganzes, das den erzeugten Maronen besondere Merkmale verleiht, die sie von den Erzeugnissen anderer Gebiete voll und ganz unterscheiden. Außerdem haben sich im Laufe der Jahrhunderte um den Kastanienbaum und seine Früchte auch zahlreiche bedeutende lokale Traditionen, Techniken und Methoden in den Gemeinden und bei der Bevölkerung herausgebildet, sodass im entsprechenden Gebiet von einer wahren ‚Kastanienkultur‘ gesprochen werden kann. Die Qualitätsmerkmale der Esskastanie ‚Marrone del Mugello‘ sind seit jeher auch in anderen Gebieten bekannt und geschätzt worden, wie der Handel mit anderen Regionen beweist, der schon in der Vergangenheit bestand.“

19.

Logo

Es wurden die nachfolgenden Merkmale des Logos hinzugefügt, um die Kennzeichnung der „Marrone del Mugello“ IGP festzulegen.

„Das Logo der ‚Marrone del Mugello‘ IGP, wie unten abgebildet, ist rechteckig (vertikal) mit einem Verhältnis von 1:1,35 (zwischen kurzer und langer Seite) dargestellt und besteht aus dem Schriftzug ‚MUGELLO‘ (in schwarzer Farbe; Schriftart Futura) an der oberen kurzen Seite und dem vertikal verlaufenden Schriftzug ‚MARRONE DEL‘ an der linken Seite (Schriftart Futura in den Farben: ‚MARRONE‘ Pantone 470- C 29 %; M 72 %; Y 100 %; K 23 %; ‚DEL‘ Pantone 368- C 65 %; M 0 %; Y 100 %; K 0 %). Die gesamte Schrift hat einen Abstand von 40 % der Schriftgröße zwischen den Buchstaben und einen Abstand von 3 % der Schriftgröße zwischen den Wörtern.

Unter dem Schriftzug ‚Mugello‘ ist auf weißem Hintergrund eine nach rechts unten geneigte Mugello-Marone abgebildet (die eine Sonne darstellt). Der variierende Farbverlauf mit zwei Farbtönen von hellbraun (Pantone 1605c- C 40 %; M 80 %; Y 100 %; K 0 %) bis dunkelbraun (Pantone 4695c- C 40 %; M 100 %; Y 100 %; K 50 %) hebt die runde Form der Marone hervor. Die Basis der ‚Marrone del Mugello‘ hingegen ist von links nach rechts in den Farben ockerbraun (Pantone 7413cc- C 20 %; M 60 %; Y 100 %; K 0 %) bis hellbraun (Pantone 1605c- C 40 %; M 80 %; Y 100 %; K 0 %) schattiert.

Die Marone ist in die stilisierte Form der geöffneten stachligen Schale eingebettet (die die Sonnenstrahlen darstellen soll) und in variierender Farbgebung von links unten (Pantone 584c- C 35 %; M 5 %; Y 85 %; K 0 %) nach rechts oben (Pantone 290c- C 30 %; M 0 %; Y 0 %; K 0 %) dargestellt. Darunter sind in großen grafischen Zeichen die beiden Anfangsbuchstaben ‚M‘ (Marrone del Mugello) in schwarzer Farbe dargestellt. Der Abstand zwischen den beiden Buchstaben erzeugt die typische Ansicht der grünen Hügel der Mugello-Landschaft. Der obere Hügel weist einen grünen Grund auf (Pantone 347- C 100 %; M 0 %; Y 79 %; K 8 %), der über die gesamte Breite der schwarzen Linie bis zur Basis des Namens verläuft. Der zweite Hügel im Vordergrund hat einen hellgrünen Grund (Pantone 368c- C 60 % M 0 %; Y 100 %; K 0 %), der sich über die gesamte Breite der schwarzen Linie bis zum Schriftzug ‚INDICAZIONE GEOGRAFICA PROTETTA‘ erstreckt. Die drei Wörter sind jeweils auf einer Zeile in weißer Schrift mit der Schriftart Futura dargestellt. Die Anfangsbuchstaben der einzelnen Wörter sind in der Schriftart Futura Bold; Leerstelle zwischen den Buchstaben mindestens 40 %; Ausrichtung: Blocksatz; Zeilenabstand: wie die Schriftgröße.

Das Logo kann je nach Verwendungszweck proportional angepasst werden. Das Logo darf an der kurzen Seite höchstens um 1,5 verkleinert werden.

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EINZIGES DOKUMENT

„MARRONE DEL MUGELLO“

EU-Nr.: PGI-IT-02193 — 28.9.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Marrone del Mugello“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.6. Frisches oder verarbeitetes Obst, Gemüse und Getreide

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte geografische Angabe „Marrone del Mugello“ bezeichnet die frischen Maronen in der Schale, die getrocknete Frucht mit oder ohne Schale, das Mehl oder anderweitig verarbeitete Maronen, wobei die Frucht beim verarbeiteten Erzeugnis einzeln erkennbar bleiben muss.

Die frische „Marrone del Mugello“ in der Schale ist mittelgroß (Stückgröße: höchstens 90 Früchte/kg), mit vorwiegend ellipsoider Form, wenig ausgeprägter, filziger Spitze, die in ebenfalls filzige Stielrückstände ausläuft. Für gewöhnlich ist die eine Seite vorwiegend flach, die andere stark konvex. Das Hilum (oder der Ansatz) hat eine ungefähr rechteckige Form, erstreckt sich nicht bis auf die Seitenflächen und ist im Allgemeinen flach und heller als das Perikarp. Das Perikarp ist dünn von braun rötlicher Farbe mit 25 bis 30 hervortretenden dunkleren Längsstreifen. Es lässt sich leicht vom hellbraunen Episperma (Häutchen) mit geringfügigen Einstülpungen ablösen. Der Samen, für gewöhnlich einer pro Frucht, enthält das weiße, bissfeste und angenehm süß schmeckende Fruchtmark, das kaum Furchen aufweist. Früchte mit geteiltem (septiertem) Samenkern sind selten.

Die Esskastanie „Marrone del Mugello“ kann neben der Vermarktung im frischen Zustand auch als getrocknetes Erzeugnis in den Handel gebracht werden, das folgende Merkmale aufweisen muss:

1.

in der Schale oder als ganze geschälte Frucht;

2.

als Mehl;

dabei ist die der örtlichen Tradition entstammende Technik durch Trocknung in kleinen Trockenhäusern, den sogenannten „Metati“, auf Rosten bei schwachem und ständigem, ausschließlich mit Kastanienholz betriebenem Feuer anzuwenden.

Es können auch frische Maronen mit einer Stückgröße von über 90 Früchten/kg verwendet werden, um die unterschiedlichen Arten des getrockneten Erzeugnisses zu erhalten.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Arbeiten zur Auslese, Größensortierung, Haltbarmachung des Erzeugnisses durch die Kaltwasserbehandlung und Sterilisierung nach den traditionellen lokalen Verfahren sowie die Trocknung, das Mahlen und Verpacken müssen in dem in Punkt 4 angegebenen Erzeugungsgebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Verpacken erfolgt in dem unter Punkt 4 beschriebenen Gebiet und wird nach den Erzeugungsschritten traditionell von erfahrenen Betrieben übernommen, die dabei Techniken anwenden, um zu vermeiden, dass das Erzeugnis mit anderen Produkten vermischt wird, sodass für jede Erzeugnisart die Anforderungen an Qualität und Rückverfolgbarkeit durch die Verwendung von nicht wiederverschließbaren Verpackungen sichergestellt wird.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Esskastanie mit dem eingetragenen Namen „Marrone del Mugello“ ist durch folgendes Logo gekennzeichnet:

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Neben der geschützten geografischen Angabe „Marrone del Mugello“ sind keine Hinweise auf weitere, in dieser Produktspezifikation nicht ausdrücklich angegebene Merkmale zulässig, auch nicht Attribute wie „extra“, „superiore“ (hochwertig) „fine“ (edel), „scelto“ (erlesen), „selezionato“ (ausgewählt) oder dergleichen.

Zudem dürfen keine Angaben angebracht sein, die Werbezwecken dienen oder den Verbraucher irreführen.

Sowohl für das frische als auch für das getrocknete Erzeugnis dürfen höchstens zwei Angaben verwendet werden, die auf die im Erzeugungsgebiet gemäß Punkt 4 liegende Gemeinde bzw. Ortschaft und/oder auf den Erzeugungsbetrieb verweisen, aus denen die Maronen mit geschützter geografischer Angabe tatsächlich stammen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet der „Marrone del Mugello“ besteht aus einem einheitlichen Ganzen, das das gesamte Gebiet der folgenden Gemeinden umfasst:

Gemeinde Barberino di Mugello, Gemeinde Borgo S. Lorenzo, Gemeinde Dicomano, Gemeinde Firenzuola, Gemeinde Londa, Gemeinde Marradi, Gemeinde Palazzuolo Sul Senio, Gemeinde Pelago, Gemeinde Pontassieve, Gemeinde Rufina, Gemeinde S. Godenzo, Gemeinde Scarperia e San Piero a Sieve, Gemeinde Vaglia, Gemeinde Vicchio Mugello.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der geografische Zusammenhang der Marone mit dem Mugello-Gebiet, einer für den Esskastanienanbau besonders geeigneten Zone, beruht hauptsächlich darauf, dass die hiesigen Kastanienökotypen alle von der Sorte „Marrone Fiorentino“ abstammen, die sich in diesem Gebiet seit vielen Jahrhunderten agamisch fortpflanzen (wie die Bestände zahlreicher hundertjähriger Bäume beweisen). Darüber hinaus sind sie auch für die lokale Umgebung genetisch geeignet (Böden, Klima, Anbautechniken usw.) und bilden mit dieser ein untrennbares Ganzes, das den erzeugten Maronen besondere Merkmale verleiht, die sie durch die Form (leicht abgeflacht), das Hilum (rechteckig) und die Farbe (braun rötlich mit hervortretenden dunkleren Längsstreifen) von den Erzeugnissen anderer Gebiete voll und ganz unterscheiden. Außerdem haben sich im Laufe der Jahrhunderte um den Kastanienbaum und seine Früchte auch zahlreiche bedeutende lokale Traditionen, Techniken und Methoden in den Gemeinden und bei der Bevölkerung herausgebildet, sodass im entsprechenden Gebiet von einer wahren „Kastanienkultur“ gesprochen werden kann.

Die Qualitätsmerkmale der Esskastanie „Marrone del Mugello“ sind seit jeher auch in anderen Gebieten bekannt und geschätzt worden, wie der Handel mit anderen Regionen beweist, der schon in der Vergangenheit bestand.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Änderung der geschützten geografischen Angabe „Marrone del Mugello“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 187 vom 11. August 2016 veröffentlicht.

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Prodotti DOP e IGP“ (g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g.U.-, g.g.A.- und g.t.S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


Berichtigungen

5.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 413/26


Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

„Förderung von Informationsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik“ (GAP) im Jahr 2018

( Amtsblatt der Europäischen Union C 339 vom 10. Oktober 2017 )

(2017/C 413/12)

Seite 8, Abschnitt 3, Tabelle, Zeile b „Frist für die Einreichung von Anträgen“, Spalte „Termin und Zeitraum“:

Anstatt:

„15. Dezember 2017“

muss es heißen:

„5. Januar 2018“.

Seite 9, Abschnitt 6, Nummer 6.1 „Förderfähige Antragsteller“, Untertitel „Verbundene Einrichtungen“:

Anstatt:

„… gemäß Abschmitt 11.2 …“

muss es heißen:

„… gemäß Abschmitt 11.1 …“.

Seite 13, Abschnitt 7, Nummer 7.2 „Abhilfemaßnahmen“:

Anstatt:

„… (siehe Abschnitt 7.4) …“

muss es heißen:

„… (siehe Abschnitt 7.1) …“.