ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 378

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
9. November 2017


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EUROPÄISCHES PARLAMENT
SITZUNGSPERIODE 2013-2014
Sitzung vom 10. März 2014
Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 85 vom 12.3.2015 veröffentlicht.
SITZUNGSPERIODE 2014-2015
Sitzungen vom 11. bis 13. März 2014
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 85 vom 12.3.2015 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

1


 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 11. März 2014

2017/C 378/01

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zur Europäischen Investitionsbank (EIB) — Jahresbericht 2012 (2013/2131(INI))

2

2017/C 378/02

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Überprüfung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) (2013/2166(INL))

13

2017/C 378/03

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 104 Absatz 7) für die Jahre 2011-2013 (2013/2155(INI))

27

2017/C 378/04

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu den Tätigkeiten des Petitionsausschusses 2013 (2014/2008(INI))

35

2017/C 378/05

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zur Zukunft des Wirtschaftszweigs Gartenbau in Europa: Wachstumsstrategien (2013/2100(INI))

44

2017/C 378/06

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zur weltweiten Abschaffung der Folter (2013/2169(INI))

52

2017/C 378/07

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu Saudi-Arabien, seine Beziehungen zur EU und seine Rolle in Nahost und Nordafrika (2013/2147(INI))

64

 

Mittwoch, 12. März 2014

2017/C 378/08

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu Pakistans regionaler Rolle und seinen politischen Beziehungen zur EU (2013/2168(INI))

73

2017/C 378/09

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu einem Raketenschild für Europa und seine politischen und strategischen Folgen (2013/2170(INI))

79

2017/C 378/10

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Situation und die zukünftigen Perspektiven des EU-Fischereisektors im Kontext des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Thailand (2013/2179(INI))

81

2017/C 378/11

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zum europäischen gastronomischen Erbe: Kulturelle und bildungsspezifische Aspekte (2013/2181(INI))

85

2017/C 378/12

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Definition von technisch hergestellten Nanomaterialien (C(2013)08887 — 2013/2997(DEA))

92

2017/C 378/13

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Bewertung und Schwerpunktsetzung für die Beziehungen der EU zu Ländern der Östlichen Partnerschaft (2013/2149(INI))

95

2017/C 378/14

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, die Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und die entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (2013/2188(INI))

104

2017/C 378/15

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Bewertung der Justiz in Bezug auf die Strafjustiz und die Rechtsstaatlichkeit (2014/2006(INI))

136

2017/C 378/16

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt (2013/2180(INI))

140

2017/C 378/17

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 — Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU (2013/2186(INI))

146

2017/C 378/18

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534 — 2013/0255(APP))

151

2017/C 378/19

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Fortschrittsbericht 2013 über die Türkei (2013/2945(RSP))

165

2017/C 378/20

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu der EU-Strategie für die Arktis (2013/2595(RSP))

174

 

Donnerstag, 13. März 2014

2017/C 378/21

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu der Untersuchung über die Rolle und die Tätigkeiten der Troika (EZB, Kommission und IWF) in Bezug auf Programmländer des Euroraums (2013/2277(INI))

182

2017/C 378/22

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekten der Rolle und der Tätigkeiten der Troika (EZB, Kommission und IWF) in Bezug auf Programmländer des Euro-Währungsgebiets (2014/2007(INI))

200

2017/C 378/23

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2015, Einzelplan III — Kommission (2014/2004(BUD))

210

2017/C 378/24

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zur Invasion Russlands in der Ukraine ((2014/2627(RSP))

213

2017/C 378/25

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon in Bezug auf das Europäische Parlament (2013/2130(INI))

218

2017/C 378/26

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zur Rolle der Eigentumsrechte, des Grundbesitzes und der Schaffung von Wohlstand im Hinblick auf die Beseitigung von Armut und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Entwicklungsländern (2013/2026(INI))

227

2017/C 378/27

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zum Bericht 2013 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (2013/2058(INI))

235

2017/C 378/28

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu den Prioritäten der EU für die 25. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (2014/2612(RSP))

239

2017/C 378/29

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu Russland und zur Verurteilung von Demonstranten, die an den Vorfällen auf dem Bolotnaja-Platz beteiligt waren (2014/2628(RSP))

250

2017/C 378/30

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zur Aufnahme von Konsultationen über einen befristeten Ausschluss Ugandas und Nigerias aus dem Abkommen von Cotonou angesichts der dort unlängst erlassenen Gesetze, mit denen Homosexualität kriminalisiert wird (2014/2634(RSP))

253

2017/C 378/31

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu Sicherheit und Menschenhandel auf dem Sinai (2014/2630(RSP))

257

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 12. März 2014

2017/C 378/32

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 12. März 2014 zur humanitären Hilfe von bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen beim Schutz von Kindern (2014/2012(INI))

262


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 12. März 2014

2017/C 378/33

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen (2014/2632(RSO))

265


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 11. März 2014

2017/C 378/34

P7_TA(2014)0180
Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (COM(2013)0484 — C7-0205/2013 — 2013/0226(COD))
P7_TC1-COD(2013)0226
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen
 ( 1 )

269

2017/C 378/35

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung und Qualität von Statistiken für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (COM(2013)0342 — C7-0162/2013 — 2013/0181(COD))

276

2017/C 378/36

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (15854/2013 — C7-0462/2013 — 2013/0351(NLE))

297

2017/C 378/37

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (06852/2013 — C7-0005/2014 — 2012/0279(NLE))

298

2017/C 378/38

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien) (COM(2014)0045 — C7-0019/2014 — 2014/2013(BUD))

299

2017/C 378/39

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt (Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial) (COM(2013)0262 — C7-0121/2013 — 2013/0137(COD))

303

2017/C 378/40

P7_TA(2014)0186
Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Angleichung mit Wirkung vom 1. Juli 2011) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (COM(2013)0895 — C7-0459/2013 — 2013/0438(COD))
P7_TC1-COD(2013)0438
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

304

2017/C 378/41

P7_TA(2014)0187
Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Angleichung mit Wirkung vom 1. Juli 2012) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 (COM(2013)0896 — C7-0460/2013 — 2013/0439(COD))
P7_TC1-COD(2013)0439
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

305

2017/C 378/42

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (17930/1/2013 — C7-0028/2014 — 2011/0465(COD))

306

2017/C 378/43

P7_TA(2014)0189
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (COM(2011)0008 — C7-0027/2011 — 2011/0006(COD))
P7_TC1-COD(2011)0006
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

307

2017/C 378/44

P7_TA(2014)0190
Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (COM(2013)0044 — C7-0034/2013 — 2013/0024(COD))
P7_TC1-COD(2013)0024
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
 ( 1 )

308

2017/C 378/45

P7_TA(2014)0191
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (COM(2013)0045) — C7-0032/2013 — 2013/0025(COD))
P7_TC1-COD(2013)0025
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
 ( 1 )

330

2017/C 378/46

P7_TA(2014)0192
Garantieleistung der EU für etwaige Verluste der EIB aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (COM(2013)0293 — C7-0145/2013 — 2013/0152(COD))
P7_TC1-COD(2013)0152
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

380

2017/C 378/47

P7_TA(2014)0193
Genetische Ressourcen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Europäischen Union (COM(2012)0576 — C7-0322/2012 — 2012/0278(COD))
P7_TC1-COD(2012)0278
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union

381

2017/C 378/48

P7_TA(2014)0194
Technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (COM(2012)0380 — C7-0186/2012 — 2012/0184(COD))
P7_TC1-COD(2012)0184
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG

382

2017/C 378/49

P7_TA(2014)0195
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (COM(2012)0381 — C7-0187/2012 — 2012/0185(COD))
P7_TC1-COD(2012)0185
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

383

2017/C 378/50

P7_TA(2014)0196
Technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (COM(2012)0382 — C7-0188/2012 — 2012/0186(COD))
P7_TC1-COD(2012)0186
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG

384

2017/C 378/51

P7_TA(2014)0197
Statistik des Eisenbahnverkehrs ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle (COM(2013)0611 — C7-0249/2013 — 2013/0297(COD))
P7_TC1-COD(2013)0297
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle

385

2017/C 378/52

P7_TA(2014)0198
Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (COM(2013)0449 — C7-0208/2013 — 2013/0213(COD))
P7_TC1-COD(2013)0213
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

395

2017/C 378/53

P7_TA(2014)0199
Betriebsstrukturerhebungen und Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2018 (COM(2013)0757 — C7-0390/2013 — 2013/0367(COD))
P7_TC1-COD(2013)0367
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2018

396

2017/C 378/54

P7_TA(2014)0200
Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (COM(2013)0106 — C7-0048/2013 — 2013/0063(COD))
P7_TC1-COD(2013)0063
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

397

 

Mittwoch, 12. März 2014

2017/C 378/55

P7_TA(2014)0212
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (allgemeine Datenschutzverordnung) (COM(2012)0011 — C7-0025/2012 — 2012/0011(COD))
P7_TC1-COD(2012)0011
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)
 ( 1 )

399

2017/C 378/56

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. …/2012 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm Pericles 2020) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (16616/2013 — C7-0463/2013 — 2011/0446(APP))

493

2017/C 378/57

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (17846/2013 — C7-0078/2014 — 2013/0356(NLE))

494

2017/C 378/58

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (15596/2013 — C7-0079/2014 — 2013/0358(NLE))

495

2017/C 378/59

P7_TA(2014)0219
Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (COM(2012)0010 — C7-0024/2012 — 2012/0010(COD))
P7_TC1-COD(2012)0010
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr

496

2017/C 378/60

P7_TA(2014)0220
Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung) (COM(2013)0410 — C7-0171/2013 — 2013/0186(COD))
P7_TC1-COD(2013)0186
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung)
 ( 1 )

546

2017/C 378/61

P7_TA(2014)0221
Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (COM(2013)0409 — C7-0169/2013 — 2013/0187(COD))
P7_TC1-COD(2013)0187
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste
 ( 1 )

584

2017/C 378/62

P7_TA(2014)0222
Pauschal- und Bausteinreisen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (COM(2013)0512 — C7-0215/2013 — 2013/0246(COD))
P7_TC1-COD(2013)0246
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen, Pauschalrundreisen und verbundene Reisearrangements, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates [Abänd. 1]_

610

2017/C 378/63

P7_TA(2014)0223
Fluorierte Treibhausgase ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (COM(2012)0643 — C7-0370/2012 — 2012/0305(COD))
P7_TC1-COD(2012)0305
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006

638

2017/C 378/64

P7_TA-PROV(2014)0224
Freizügigkeit von Arbeitnehmern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (COM(2013)0236 — C7-0114/2013 — 2013/0124(COD))
P7_TC1-COD(2013)0124
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen

639

2017/C 378/65

P7_TA(2014)0225
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (COM(2012)0628 — C7-0367/2012 — 2012/0297(COD))
P7_TC1-COD(2012)0297
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

640

2017/C 378/66

P7_TA(2014)0226
Statistiken des Außenhandels mit Drittländern (delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (COM(2013)0579 — C7-0243/2013 — 2013/0279(COD))
P7_TC1-COD(2013)0279
Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen
 ( 1 )

641

2017/C 378/67

P7_TA(2014)0227
Das Programm Copernicus ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (COM(2013)0312– C7-0195/2013 — 2013/0164(COD))
P7_TC1-COD(2013)0164
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010

646

2017/C 378/68

P7_TA(2014)0228
Agentur für das Europäische GNSS ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (COM(2013)0040 — C7-0031/2013 — 2013/0022(COD))
P7_TC1-COD(2013)0022
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS

647

 

Donnerstag, 13. März 2014

2017/C 378/69

P7_TA(2014)0237
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (COM(2011)0751 — C7-0443/2011 — 2011/0366(COD))
P7_TC1-COD(2011)0366
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates

649

2017/C 378/70

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen durch die Mitgliedstaaten bzw. den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen im Interesse der Europäischen Union (15902/2013 — C7-0485/2013 — 2012/0056(NLE))

652

2017/C 378/71

P7_TA(2014)0241
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und Fonds für die innere Sicherheit (allgemeine Bestimmungen) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (COM(2011)0752 — C7-0444/2011 — 2011/0367(COD))
P7_TC1-COD(2011)0367
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

653

2017/C 378/72

P7_TA(2014)0242
Fonds für die innere Sicherheit (polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (COM(2011)0753 — C7-0445/2011 — 2011/0368(COD))
P7_TC1-COD(2011)0368
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates

656

2017/C 378/73

P7_TA(2014)0243
Fonds für die innere Sicherheit (Außengrenzen und Visa) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (COM(2011)0750 — C7-0441/2011 — 2011/0365(COD))
P7_TC1-COD(2011)0365
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG

657

2017/C 378/74

P7_TA(2014)0244
Hohe gemeinsame Netz- und Informationssicherheit in der Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (COM(2013)0048 — C7-0035/2013 — 2013/0027(COD))
P7_TC1-COD(2013)0027
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union

658

2017/C 378/75

P7_TA(2014)0245
Unionsprogramm im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung 2014-2020 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 (COM(2012)0782 — C7-0417/2012 — 2012/0364(COD))
P7_TC1-COD(2012)0364
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG

685

2017/C 378/76

P7_TA(2014)0246
Funkanlagen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (COM(2012)0584 — C7-0333/2012 — 2012/0283(COD))
P7_TC1-COD(2012)0283
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

686


Erklärung der benutzten Zeichen

*

Anhörungsverfahren

***

Zustimmungsverfahren

***I

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)

***II

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)

***III

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge des Parlaments:

Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/1


EUROPÄISCHES PARLAMENT

SITZUNGSPERIODE 2013-2014

Sitzung vom 10. März 2014

Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 85 vom 12.3.2015 veröffentlicht.

SITZUNGSPERIODE 2014-2015

Sitzungen vom 11. bis 13. März 2014

Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 85 vom 12.3.2015 veröffentlicht.

ANGENOMMENE TEXTE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 11. März 2014

9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/2


P7_TA(2014)0201

Jahresbericht der Europäischen Investitionsbank 2012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zur Europäischen Investitionsbank (EIB) — Jahresbericht 2012 (2013/2131(INI))

(2017/C 378/01)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts der Europäischen Investitionsbank (EIB) für 2012,

gestützt auf die Artikel 15, 126, 175, 208, 209, 271, 308 und 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf das dazugehörige Protokoll Nr. 5 über die Satzung der EIB,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2012 zu innovativen Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (1),

unter Hinweis auf den Bericht seines Ausschusses für regionale Entwicklung über Risikoteilungsinstrumente für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, seinen dazugehörigen Standpunkt vom 19. April 2012 (2) und insbesondere auf die Stellungnahme seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 zu dem Jahresbericht 2011 der Europäischen Investitionsbank (3),

unter Hinweis auf den Bericht des Präsidenten des Europäischen Rates vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 2012, wonach insbesondere eine Erhöhung des Kapitals der EIB um 10 Milliarden EUR vorgesehen ist,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013, in denen die Einführung eines neuen Investitionsplans gefordert wird, um die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu unterstützen und um den Zugang der Wirtschaft zu Finanzmitteln zu verbessern,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013, in denen das Ziel festgelegt wurde, alle politischen Möglichkeiten der EU zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Beschäftigung und des Wachstums zu mobilisieren,

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission über innovative Finanzinstrumente mit den Titeln „Ein Rahmen für die nächste Generation innovativer Finanzinstrumente“ (COM(2011)0662) und „Eine Pilotphase für die Europa-2020-Projektanleiheninitiative“ (COM(2011)0660),

unter Hinweis auf die Kapitalerhöhung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Beziehungen zwischen der EIB und der EBWE,

unter Hinweis auf den Beschluss, das Tätigkeitsgebiet der EBWE auf den Mittelmeerraum auszudehnen,

unter Hinweis auf die neue Vereinbarung zwischen der EIB und der EBWE, die am 29. November 2012 unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf den Beschluss 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über das EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern 2007-2013,

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0137/2014),

A.

in der Erwägung, dass die EIB durch den Vertrag von Rom geschaffen wurde und ihre Aufgabe nach Artikel 309 AEUV darin besteht, über den Kapitalmarkt sowie ihre eigenen Mittel zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes beizutragen mit dem Ziel, durch die Auswahl wirtschaftlich tragfähiger Projekte für EU-Investitionen die Umsetzung der Prioritäten der Union voranzutreiben;

B.

in der Erwägung, dass unter diesen besonders schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen, die durch Haushaltszwänge der öffentlichen Stellen geprägt sind, alle Ressourcen und Politikbereiche der EU, einschließlich derer der EIB, mobilisiert werden müssen, um zum Konjunkturaufschwung beizutragen und neue Quellen für Wachstum zu identifizieren;

C.

in der Erwägung, dass die EIB auch als Finanzierungsinstrument anderer Investitionsquellen fungiert oder diese ergänzt, indem Marktlücken geschlossen oder korrigiert werden;

D.

in der Erwägung, dass die EIB die EU dabei unterstützt, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf der internationalen Ebene zu bewahren und zu stärken;

E.

in der Erwägung, dass die EIB weiterhin der Eckpfeiler und der Katalysator für die Entwicklung der EU-Politik sein wird, indem sie für die fortdauernde die Präsenz des öffentlichen Sektors sorgt, Investitionsmöglichkeiten bietet und gleichzeitig die bestmögliche Integration und Umsetzung der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 gewährleistet;

F.

in der Erwägung, dass sich die EIB als zentrales Stabilitätsinstrument auf ihre antizyklische Rolle konzentrieren wird und als verlässlicher Partner für tragfähige Projekte innerhalb der EU und darüber hinaus fungiert;

G.

in der Erwägung, dass die EIB die treibenden Kräfte der Wachstums- und Beschäftigungsziele der Strategie Europa 2020 unterstützt, wie z. B. eine wachstumsfördernde Infrastruktur, wegweisende Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit;

H.

in der Erwägung, dass die EIB ihre Bonitätsbeurteilung AAA unbedingt aufrechterhalten muss, damit sie auch weiterhin Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten zu den besten Finanzierungsbedingungen hat, was positive Auswirkungen auf die Dauer der Projekte und für Interessenvertreter bedeutet;

I.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat im Juni 2012 einen Pakt für Wachstum und Beschäftigung eingeführt hat, der ein breiteres Spektrum von Maßnahmen umfasst und durch den ein intelligentes, nachhaltiges, integratives, ressourceneffizientes und beschäftigungswirksames Wachstum gefördert werden soll;

J.

in der Erwägung, dass der Einsatz innovativer Finanzinstrumente als eine Möglichkeit gesehen wird, den Anwendungsbereich bestehender Instrumente, wie z. B. Finanzhilfen, zu erweitern und die allgemeine Wirksamkeit der EU-Haushaltsmittel zu verbessern;

K.

in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, eine normale Kreditvergabe an die Wirtschaft wiederherzustellen und die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern;

L.

in der Erwägung, dass internationale Finanzinstrumente neue Spielräume für die Zusammenarbeit zwischen allen Institutionen und beträchtliche größenbedingte Kostenvorteile bieten;

M.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen der EIB außerhalb der EU zur Unterstützung der außenpolitischen Maßnahmen der Union ergriffen werden und sie im Einklang mit den EU-Zielen gemäß Artikel 208 und 209 AEUV stehen und diese fördern sollten;

N.

in der Erwägung, dass die Aktivitäten der EIB durch spezifische Instrumente des Europäischen Investitionsfonds (EIF) ergänzt werden, die sowohl auf die Risikofinanzierung zugunsten von KMU und neu gegründeten Unternehmen als auch auf die Mikrofinanzierung ausgelegt sind;

O.

in der Erwägung, dass die Bilanz der EIB durch die Kapitalerhöhung gefestigt wurde und somit ehrgeizige operative Darlehensziele möglich sind;

P.

in der Erwägung, dass gezielte Anstrengungen unternommen wurden, um mehr gemeinsame Interventionen vorzunehmen (Verknüpfung von EIF-Bürgschaften und EIB-Darlehen für KMU);

Politischer Handlungsrahmen und Leitprinzipien für EIB-Interventionen

1.

begrüßt den Jahresbericht der EIB für 2012 und die Erfüllung des vereinbarten operativen Plans, etwa 400 Projekte in mehr als 60 Ländern über einen Betrag von 52 Milliarden EUR zu finanzieren;

2.

begrüßt, dass der Rat der Gouverneure der EIB eine Kapitalerhöhung in Höhe von 10 Milliarden EUR genehmigt hat und somit die Verwendung von zusätzlichen 60 Milliarden EUR für langfristige Darlehen für Projekte in der EU im Zeitraum 2013–2015 erleichtert (dies entspricht einer Ausweitung der Zielvorgaben für die Kreditvergabe um 49 %);

3.

fordert die EIB auf, die erwarteten Ziele an ihre zusätzlichen Aktivitäten anzupassen und für den genannten Zeitraum 180 Milliarden EUR für zusätzliche Investitionen innerhalb der EU bereitzustellen;

4.

erinnert daran, dass die Aussichten für Projekte in der EU für einige vorrangige Themenbereiche der Strategie „Europa 2020“ besonders interessant sind: Innovation und Kompetenzen, einschließlich kohlenstoffemissionsarmer Infrastruktur, Investitionen in KMU, „Pakete“ Kohäsion, Ressourcen- und Energieeffizienz (einschließlich der Umstellung auf eine kohlenstoffarme Wirtschaft); stellt fest, dass diese Schwerpunktbereiche im Operativen Gesamtplan der EIB-Gruppe für den Zeitraum 2013–2015 hinreichend berücksichtigt wurden, und begrüßt die Zuweisung von zusätzlichen 60 Milliarden EUR an Darlehenskapazität, um die Umsetzung der Schwerpunktbereiche zu finanzieren;

5.

ist jedoch der festen Überzeugung, dass innerhalb dieser weit gefassten Prioritäten Investitionen in die langfristige Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen und die Erzielung von dauerhaften und sichtbaren Auswirkungen auf die Realwirtschaft stärker in den Mittelpunkt gerückt werden sollten; fordert daher für die Zeit nach der Finanzkrise für alle Bereiche eine umfassende Evaluierung mit belastbaren Zahlen zur langfristigen Beschäftigung, die durch Darlehen der EIB geschaffen wurde, sowie zu den Auswirkungen auf die Wirtschaft, die auf die Darlehen der EIB zurückzuführen sind;

6.

begrüßt die Einführung der Fazilität für Wachstum und Beschäftigung, die die EIB in die Lage versetzen wird, die Auswirkungen der von ihr finanzierten Projekte auf die Beschäftigung und das Wachstum genauer zu überprüfen;

7.

fordert die EIB dazu auf, die langfristigen Prioritäten der EU für wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, Wachstum und Beschäftigung, ökologische Nachhaltigkeit, Klimaschutzmaßnahmen und Ressourceneffizienz weiterhin durch die fortlaufende Entwicklung von neuen finanziellen und nicht finanziellen Instrumenten zu unterstützen, die sowohl auf kurzfristige Marktineffizienzen als auch auf langfristigere strukturelle Mängel der EU-Wirtschaft abzielen;

8.

legt der EIB nahe, mit den regionalen Entwicklungsbanken der Regionen, in denen sie tätig ist, Vereinbarungen auszuhandeln und abzuschließen, um Synergien zu fördern, Risiken und Kosten zu teilen und für ein ausreichendes Darlehensvolumen an die Realwirtschaft zu sorgen;

9.

betrachtet den „Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ als wichtige, jedoch unzureichende Reaktion auf die Herausforderungen, mit denen die EU konfrontiert ist, und stellt fest, dass die Kapitalerhöhung der EIB und eine verstärkte Nutzung der Risikoteilungsinstrumente der EIB und der Kommission, verbunden mit Synergien, die sich aus spezialisierten Aktivitäten der EIB und des EIF ergeben, von großer Bedeutung für ihren Erfolg sind;

10.

fordert die EIB auf, den Schwerpunkt ihrer Finanzierungen auf Projekte zu legen, die stark zum Wirtschaftswachstum beitragen;

11.

erinnert daran, dass die Kommission gemeinsam mit der EIB einen Bericht über die Möglichkeiten und die zielgerichteten Prioritäten im Rahmen der Umsetzung des Pakts für Wachstum und Beschäftigung vorgelegt hat, die insbesondere in Bezug auf Infrastruktur, Energie- und Ressourceneffizienz, digitale Wirtschaft, Forschung und Innovation sowie KMU festgelegt werden sollten; fordert, dass im Parlament auf der Grundlage dieses Berichts eine politische Debatte unter Anwesenheit der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank stattfindet;

12.

ist besonders besorgt darüber, dass die Finanzierung in Programmländern (Griechenland, Irland, Portugal, Zypern) im Laufe des Jahres 2012 gering war (insgesamt etwa +/- 5 % aller Investitionen der EIB); stellt fest, dass die Zielvorgaben der EIB für Investitionen in Programmländer im Jahr 2013 bis zu 5 Milliarden EUR umfassen, während das EU-Gesamtziel bei 62 Milliarden EUR liegt;

13.

ist besorgt darüber, dass die EIB bei der Kreditgewährung weiterhin eher risikoscheu vorgeht und somit die Möglichkeiten potenzieller Kreditnehmer, die Kreditvergabekriterien zu erfüllen, eingeschränkt werden, was wiederum den Mehrwert von Krediten beeinträchtigt;

14.

fordert die EIB dazu auf, ihre interne Risikokapazität zu erhöhen, indem sie dafür sorgt, dass ihre Risikomanagementsysteme an das derzeitige Umfeld angepasst sind;

15.

stellt fest, dass die EIB ihre Bonitätsbeurteilung AAA unbedingt aufrechterhalten muss, um ihre Kapitalkraft und ihre Fähigkeit, Geld in die Realwirtschaft einzubringen, zu bewahren; fordert die EIB jedoch nachdrücklich dazu auf, gemeinsam mit dem EIF zu erwägen, sich vermehrt mit risikobezogeneren Tätigkeiten zu befassen, um eine angemessene Kosten-Nutzen-Perspektive zu bewahren;

16.

stellt fest, dass die Zielvorgaben der EIB für Sondertätigkeiten mit einem höheren Risiko für 2013 auf 6 Milliarden EUR erhöht wurden und die Finanzmittel für Initiativen zur Risikoteilung und zur Bonitätsverbesserung auf 2,3 Milliarden EUR erhöht wurden; nimmt darüber hinaus die kürzliche Einführung der Initiative für Wachstumsfinanzierung zur Kenntnis, durch die der Zugang zu Finanzierungen für innovative mittelgroße Unternehmen vereinfacht wird;

17.

fordert die EIB auf, ihre Tätigkeiten im Rahmen des Risikokapitalmandats und des Mandats Mezzanine-Fazilität für Wachstum, das die EIB dem EIF erteilt hat, auszudehnen;

18.

begrüßt, dass der EIF das EIB-geförderte Risikokapitalmittelmandat um 1 Milliarde EUR erhöht hat, mit einem besonderen Schwerpunkt auf risikoreicheren Mezzanine-Finanzierungen als Teil der gemeinsamen Aktionen der EIB und des EIF, um Finanzierungsengpässe bezüglich neuer Pläne für Innovationen und Wachstum von mittelständischen europäischen Unternehmen zu lösen;

19.

fordert die EIB auf, proaktiver zu sein und ihr technisches Fachwissen in allen zentralen Tätigkeitsbereichen mit einem hohen Wachstumspotenzial in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen; macht darauf aufmerksam, dass eine fachliche und finanzielle Beratung wirksam dazu beitragen kann, dass Projekte umgesetzt werden und Darlehensauszahlungen und Realinvestitionen beschleunigt werden; vertritt daher die Auffassung, dass das Fachwissen der EIB erweitert werden sollte und in einer frühen Phase von Projekten, die von der EU und der EIB kofinanziert werden, sowie in der Ex-ante-Bewertung von großen Projekten verfügbar gemacht werden sollte, einschließlich von Projekten des Instruments Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Projekten in europäischen Regionen (JASPERS);

20.

fordert die EIB im aktuellen Kontext der besorgniserregend geringen Mittelausschöpfung in vielen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten vermehrt dabei zu unterstützen, ihre Fähigkeit zu verbessern, EU-Mittel, einschließlich von Mitteln der Strukturfonds, zu nutzen, indem sie weitere gemeinsame Finanzierungsinstrumente mit Risikoteilung entwickelt und die bestehenden, bereits aus dem EU-Haushalt finanzierten Instrumente anpasst;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls mit der Kommission zusammenzuarbeiten und Teile ihrer Mittel aus den Strukturfonds zu verwenden, um mit der EIB das Darlehensrisiko zu teilen und Darlehensbürgschaften für Fähigkeiten und Kompetenzen, Ressourcen- und Energieeffizienz, strategische Infrastruktur und den Zugang der KMU zu Finanzierungsmöglichkeiten zu gewähren;

22.

begrüßt, dass nicht genutzte Mittel aus den Strukturfonds inzwischen als Sondergarantiefonds für EIB-Darlehen eingesetzt werden können, und zwar insbesondere in Griechenland;

23.

stellt fest, dass die Bank 2012 im Rahmen der Strukturprogramme Darlehen in Höhe von 2,2 Milliarden EUR vergeben hat und somit die Unterstützung zahlreicher kleiner und mittlerer Projekte gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik in verschiedenen Bereichen ermöglicht wurde;

24.

fordert die EIB in Anbetracht der unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen in der EU dazu auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ergebnisorientierte Investitionspläne zu entwickeln, die gezielt auf die nationalen, regionalen und lokalen Wachstumsprioritäten abgestimmt werden, und dabei die horizontalen Prioritäten des Jahreswachstumsberichts der Kommission und des Europäischen Semesters zur wirtschaftspolitischen Steuerung angemessen zu berücksichtigen;

25.

ermutigt die Bank dazu, Möglichkeiten zu sondieren, wie sie sich verstärkt einbringen kann, indem sie sich proaktiv an Partnerschaftsvereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beteiligt;

26.

stellt den rückläufigen Trend bei der Zahl der öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) während und nach der Krise fest und verweist gleichzeitig auf die besonders wichtige Rolle, die diesen Partnerschaften für Investitionen zukommt, vor allem in den Bereichen Verkehrsnetze sowie Forschung und Innovation; stellt fest, dass der EU-Markt für öffentlich-private Partnerschaften an Wert zugenommen hat, jedoch deutlich weniger Transaktionen verzeichnet wurden;

27.

vertritt die Auffassung, dass Staatsgarantien wertvolle Instrumente sind, um Defizite des Marktes zu beheben, die gegebenenfalls die Durchführung der ÖPP-Programme und Projekte behindern; fordert die EIB dazu auf, sich in Anbetracht ihrer Fachkenntnisse in diesem Bereich vermehrt an den Darlehensbürgschaften zu beteiligen, die den ÖPP über Staatsgarantien zur Verfügung gestellt werden;

28.

vertritt außerdem die Auffassung, dass die Beratungsfähigkeiten der EIB auf der Grundlage der im Europäischen ÖPP-Kompetenzzentrum erlangten Kompetenzen dazu genutzt werden könnten, auf Regierungsebene und gegebenenfalls auch auf regionaler Ebene gezielte technische und fachliche Unterstützung anzubieten, um die korrekte Beurteilung der Vorzüge einer Staatsgarantie innerhalb eines ÖPP-Programms zu erleichtern;

29.

erinnert an den Start der Pilotphase der Projektanleihen-Initiative im Jahr 2012 und erinnert daran, dass die EIB und die Kommission diese Initiative mit Unterstützung der Mitgliedstaaten ins Leben gerufen haben, um die Finanzierung von zentralen Infrastrukturprojekten durch die Gewinnung institutioneller Investoren zu stärken;

30.

begrüßt den ersten Halbjahresbericht der Pilotphase der Projektanleihen, aus dem die Genehmigung von neun Projekten in sechs Ländern hervorgeht; fordert, dass derartige Anleihen auch weiterhin und vermehrt genutzt werden und dass regelmäßig geprüft wird, ob sie wirksam nachhaltige Investitionen in Schuldtitel fördern, über die privates Kapital in die notwendigen Verkehrs-, Energie- und IKT-Infrastrukturprojekte gelenkt wird, insbesondere jene grenzüberschreitender Natur; vertritt jedoch die Auffassung, dass die EIB die Projekte, in die sie zu investieren beabsichtigt, besser bewerten sollte, einschließlich der Bewertung der entsprechenden Sicherheits- und Risikoprofile; erinnert daran, dass der EU-Haushalt 230 Millionen EUR für Aktivitäten zur Verbesserung der Kreditqualität der EIB für Investitionen in die Infrastruktur des Verkehrs-, Energie- und Kommunikationswesens bereithält;

31.

fordert, in angemessener Weise und rechtzeitig über die ausgewählten Projekte in Kenntnis gesetzt zu werden;

32.

stellt mit Besorgnis fest, dass die zentralen Herausforderungen (z. B. die Umwandlung von Interessen in Verpflichtungen, begrenzte Erfahrungen mit Anleihen von Vergabestellen, Zögern institutioneller Investoren, sich zu engagieren, Besorgnis über Kosten seitens der Sponsoren) weiterhin bestehen; fordert die Bank auf, die Möglichkeit einer Ko-Investition in frühe Anleihegeschäfte angemessen zu prüfen, um Investoren und Sponsoren zu beruhigen; fordert die EIB auf, dafür zu sorgen, dass die Projektanleihen-Initiative mit den langfristigen Klimazielen der EU, d. h. dem Schwerpunkt auf kohlenstoffemissionsarmen Infrastrukturen, vereinbar ist;

33.

ist besorgt über die schwache Leistung im Zusammenhang mit dem Projekt Castor; fordert die Bank auf, Details zur Fehlerlosigkeit ihrer Sorgfaltsprüfung zu liefern sowie Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, ob in den durchgeführten geologischen Studien die Möglichkeit eines Erdbebenrisikos festgestellt wurde, wie hoch der Prozentsatz des Risikos war und wie die Problematik behandelt wurde;

34.

erwartet den abschließenden Bewertungsbericht über die Pilotphase der Projektanleihen-Initiative, der für 2015 angekündigt ist;

35.

begrüßt die neue Energiepolitik der EIB, mit der neue Kriterien für die Vergabe von Darlehen im Energiebereich festgelegt werden, die sowohl der Energie- und Klimapolitik der EU als auch den aktuellen Investitionstrends gerecht werden; fordert, dass die Energieinvestitionen der EIB öffentlich gemacht und jährlich analysiert werden, um zu zeigen, welche Energiequellen von der EIB unterstützt werden; betont jedoch, dass die Investitionspolitik der EIB noch viel stärker auf nachhaltige Projekte ausgerichtet werden muss; weist jedoch erneut darauf hin, dass für die Vergabe von Darlehen für nicht erneuerbare Energieträger ein umfassender Plan zur schrittweisen Abschaffung dieser Energieträger vorgelegt werden muss;

36.

begrüßt die Einführung eines neuen Emissionsstandards durch die EIB, der für alle Projekte zur Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen angewendet werden soll, um Investitionen in Projekte herauszufiltern, deren voraussichtliche Kohlenstoffemissionen einen Schwellenwert überschreiten; fordert den Rat der Gouverneure der EIB auf, die Emissionsstandards regelmäßig zu überprüfen und für die Zukunft noch restriktivere Verpflichtungen in Betracht zu ziehen;

37.

fordert die EIB in Anbetracht des Klimapakets 2030 und seiner Prioritäten zur Reduzierung des Kohlenstoffausstoßes nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen bei den Investitionen in kohlenstoffarme Technologien zu intensivieren und Maßnahmen für ehrgeizigere Klimaschutzziele zu erarbeiten; fordert, dass die EIB eine Klimaverträglichkeitsprüfung sowie eine Überprüfung aller ihrer Tätigkeiten im Jahr 2014 durchführt, was z. B. durch eine Projektbewertung und ein integriertes Konzept für die intelligente Verknüpfung branchenbezogener Maßnahmen für zentrale Branchen zu einer neuen Klimaschutzpolitik führt; fordert, dass die EIB dem nächsten Jahresbericht die Ergebnisse dieser Überprüfung beifügt;

38.

erinnert daran, welche bedeutende Rolle der EIB für die Finanzierung von Investitionen des öffentlichen und privaten Sektors in die Energieinfrastruktur sowie für die Unterstützung von Projekten, die zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele der EU beitragen, zukommt; verweist auf seine Entschließung aus dem Jahr 2007, in der gefordert wird, dass Projekte im Bereich der fossilen Brennstoffe nicht länger öffentlich finanziert werden und dass eine Verlagerung auf Energieeffizienz und erneuerbare Energien stattfindet; vertritt die Auffassung, dass die EIB bis Ende 2015 in Zusammenarbeit mit der Kommission ihre Klimaschutzstrategie in Bezug auf ihre Finanzierungen im Einklang mit den Klimaschutzzielen der Union und den internationalen Klimaschutzzielen und den höchsten internationalen Standards aktualisieren sollte;

39.

fordert, dass die Ressourcen und das Fachwissen der EIB zwecks Anpassung an den Klimawandel stark ausgebaut werden;

40.

fordert, dass die EIB die höchsten internationalen Standards für Wasserkraft durchsetzt, d. h. die Leitlinien der Weltkommission für Staudämme und das Protokoll zur Beurteilung der Nachhaltigkeit von Wasserkraftwerken, was bedeutet, dass nur Investitionen vorgenommen werden, wenn die Länder einen Rechtsrahmen mit Energieplanungsmechanismen (einschließlich von „Sperrgebieten“) geschaffen haben, dass negative Auswirkungen auf die Ökosysteme und die lokalen Gemeinschaften hinreichend geprüft, verhindert, abgemildert und überwacht werden müssen und dass die Projekte ihren Standort nicht in oder in der Nähe von Schutzgebieten oder an Flussabschnitten in einem guten ökologischen Zustand haben dürfen;

41.

fordert die EIB auf, bei ihren Projekten die Visionen und Ziele der Biodiversitätsstrategie der EU „Lebensversicherung und Naturkapital“ für das Jahr 2020 sorgfältig zu berücksichtigen;

Ausweitung der Unterstützungsmöglichkeiten für KMU und mittelgroße Unternehmen

42.

erinnert daran, dass KMU das Rückgrat der EU-Wirtschaft darstellen und die Hauptantriebskraft für Wachstum und Beschäftigung in Europa sind, da sie für mehr als 80 % der Beschäftigung im Privatsektor sorgen;

43.

begrüßt, dass (im Kontext der Steigerung der Kreditgewährung in der EU) ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt wurde, dazu beizutragen, den Zugang zu Finanzierungen für KMU zu verbessern, und begrüßt entsprechend das Ziel der EIB-Gruppe für 2013, Kredite in Höhe von mehr als 19 Milliarden EUR an KMU innerhalb der EU zu vergeben;

44.

fordert in diesem Zusammenhang zudem den Rat auf, den gemeinsamen Initiativen der Kommission und der EIB rasch zuzustimmen und Haushaltsmittel der Union konkret für KMU zu binden sowie die Zusammenarbeit mit der EZB entschlossener voranzutreiben, um zu erreichen, dass Finanzierungsengpässe bei KMU abnehmen; weist darauf hin, dass das wesentliche Problem in mehreren Mitgliedstaaten darin besteht, dass die Fragmentierung der Finanzmärkte zu einem Mangel an Finanzierungsmitteln und zu einem Anstieg der Finanzierungskosten führt, und zwar insbesondere für KMU; fordert, dass die EIB ihre Bemühungen auf die Defragmentierung umlenkt, um Finanzierungsmittel für KMU, für das Unternehmertum sowie für Ausfuhren und Innovation zu fördern, da sie für einen Wirtschaftsaufschwung von entscheidender Bedeutung sind;

45.

begrüßt die verbesserten Bankdarlehen für KMU durch die Wiederbelebung des KMU-Verbriefungsmarktes durch die neue ABS-Initiative der EIB-Gruppe; fordert die EIB auf, eine Marktanalyse zur Verfügung zu stellen, um dieses Angebot der EIB besser an die Bedürfnisse der Interessenvertreter anzupassen; begrüßt die Verbesserung der Kreditkapazität des EIF durch eine Kapitalaufstockung und eine Ausweitung des Mandats und fordert die EIB und die Kommission auf, den Prozess bis Anfang nächsten Jahres abzuschließen;

46.

unterstützt die Initiativen der EIB-Gruppe im Bereich der innovativen Finanzierungsmöglichkeiten für KMU und mittelgroße Unternehmen durch die Einführung der Finanzinstrumente Horizont 2020 und COSME sowie die Risikoteilungsinstrumente, um Banken dazu anzuhalten, Finanzmittel in Form von Darlehen und Bürgschaften zur Verfügung zu stellen und um die Bereitstellung von langfristigem Risikokapital sicherzustellen;

47.

unterstützt die gemeinsame KMU-Initiative der EIB und der Kommission im Rahmen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens, in der EU-Mittel aus den Programmen COSME und Horizont 2020 mit bis zu 8,5 Milliarden EUR aus dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds zusammengelegt werden, um zusätzliche Darlehen für KMU zu generieren;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich aktiven zu beteiligen, indem sie einen Teil ihrer Zuweisungen aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds auf die gemeinsamen Instrumente übertragen, um eine gesteigerte Darlehensvergabe an KMU auf ihrem Staatsgebiet zu unterstützen und somit die allgemeine Hebelwirkung zu verstärken;

49.

ermutigt die EIB, die Initiative zur Handelsfinanzierung auszuweiten; vertritt die Auffassung, dass dieser Garantiemechanismus für KMU von zentraler Bedeutung ist und auf der Ebene der EU an den Orten, wo er am dringendsten notwendig zu sein scheint, ausgeweitet werden sollte; fordert die EIB auf, ein eigenes Handelsförderungsprogramm aufzulegen; fordert die EIB auf, als ersten Schritt Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bürgschaften gewährt werden, die Unternehmen benötigen, um ihr Exportpotenzial vollständig zu entfalten;

50.

unterstützt die Schwerpunktsetzung der EIB auf die regionale und lokale Dimension und fordert die Mitgliedstaaten auf, in vollem Umfang Finanzinstrumente zu nutzen, die einer geteilten Mittelverwaltung unterliegen, wie das Programm JEREMIE sowie regionale Sonderfonds, in deren Rahmen lokalen KMU Eigenkapital und Fremdmittel zur Verfügung gestellt werden;

51.

begrüßt die Ex-post-Bewertung der Vergabe von EIB-Darlehen an KMU durch zwischengeschaltete Darlehensgeber in der EU im Zeitraum 2005–2011; stellt fest, dass die EIB im Zeitraum 2005–2012 in diesem Bereich Darlehen in Höhe von 64 Milliarden EUR an etwa 370 Finanzinstitutionen in den 27 Mitgliedstaaten der EU vergeben hat; stellt fest, dass bis zum Ende des Jahres 2012 von diesem Betrag 53 Milliarden EUR an die Finanzinstitutionen ausgezahlt wurden, die wiederum an KMU Darlehen in Höhe von knapp 48 Milliarden EUR in Form von rund 300 000 Durchleitungskrediten vergeben haben;

52.

stellt fest, dass der Bewertung zufolge vermittelte Darlehen der EIB für KMU (über das L4SME-Produkt) im Einklang mit den EU-Zielen stehen; fordert dennoch eine bessere Prüfung der Komplementarität von EIB-Produkten und den nationalen politischen Instrumentarien, um die Relevanz der Tätigkeiten weiter zu erhöhen; fordert die EIB auf, Vorschläge zur Verbesserung der Wirkung des L4SME-Produktes vorzubringen, damit dieses Produkt mobilisiert werden kann, um spezifische Lücken zu füllen, anstatt dadurch ein breites Spektrum von KMU zu finanzieren, und um auf diese Weise den Beitrag der EIB zu Wachstum und Beschäftigung zu optimieren;

53.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Darlehen der EIB während des Prüfungszeitraums „einige“ Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung hatten und dass große Unterschiedene zwischen den einzelnen Ländern bestehen (nur 1/3 der KMU führte die Umsatzsteigerung auf die Finanzierung durch die EIB zurück); bekundet seine Sorge darüber, dass nur wenig Belege dafür vorliegen, dass die Darlehen der EIB zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung beigetragen haben; stellt fest, dass die relativen Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung in den neuen Mitgliedstaaten größer waren; stellt jedoch fest, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise innerhalb des Prüfungszeitraums lag und dass die relativ bescheidene Schaffung von Arbeitsplätzen trotz der sinkenden Beschäftigungsquoten erreicht wurde;

54.

erklärt sich besorgt, dass die EIB in der Mehrheit der Fälle scheinbar „herausragende“ KMU finanziert hat, anstatt die Finanzierung zum „Schließen von Lücken“ einzusetzen; stellt jedoch fest, dass über 80 % der betroffenen KMU Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern waren, was zeigt, dass die EIB das kleinere Segment der KMU erreicht;

55.

fordert, dass die EIB die Auswahlkriterien in vollem Umfang anwendet, um die gezielte Auswahl von Darlehensempfängern effektiver zu beeinflussen;

56.

fordert die EIB auf, Projekte mit einem größeren Mehrwert und einem höheren Risiko zu ermitteln und auszuwählen, insbesondere durch die Ermittlung von neu gegründeten Unternehmen, Kleinstunternehmen, Genossenschaften, Unternehmensclustern, KMU und mittelgroßen Unternehmen, die Forschung-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte in den zentralen Technologiebereichen durchführen;

57.

betont die Notwendigkeit, potenzielle Investoren und Darlehensempfänger vermehrt für innovative Finanzinstrumente zu sensibilisieren und für ein besseres Verständnis zu sorgen; ermutigt zur Einführung einer Kommunikationspolitik, um die Sichtbarkeit der verschiedenen Tätigkeiten zu fördern, die die EU durch diese neuen Finanzinstrumente über die EIB wahrnimmt; betont darüber hinaus, dass ein umfassender und systematischer Zugang zu Projektinformationen geschaffen werden sollte und dass die Begünstigten eines Projekts und die Zivilgesellschaft vor Ort, die Nutzen aus den über die EIB finanzierten Investitionen ziehen könnten, stärker einbezogen werden sollten;

58.

fordert die EIB auf, einen Aktionsplan zur Vereinfachung des Zugangs zu Informationen und zu Finanzierungsmöglichkeiten für KMU zu erstellen und dabei ein besonderes Augenmerk auf den bürokratischen Aufwand beim Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten zu legen;

59.

verweist darauf, dass vermittelte Darlehen über 20 % der insgesamt jährlich von der EIB vergebenen Kredite ausmachen;

60.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass eine beträchtliche Anzahl bedeutender Probleme in diesem Bereich weiterhin ungelöst ist, insbesondere die mangelnde Transparenz (insbesondere in Bezug auf Informationen über die Endbegünstigten), die Schwierigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Darlehen zu beurteilen (was zu einem fehlerhaften zielgerichteten Ansatz führt) sowie das Verlassen darauf, dass Finanzintermediäre die Sorgfaltsprüfung durchführen (über das Outsourcing von Verantwortlichkeiten); fordert die Bank nachdrücklich auf, Einzelheiten darüber zur Verfügung zu stellen, wie sie beabsichtigt, schneller Maßnahmen zur Bewältigung dieser Probleme zu ergreifen, und fordert, dass die EIB gemeinsam mit der Kommission eine Liste strenger Kriterien für die Auswahl von Finanzintermediären erstellt und diese Liste öffentlich verfügbar gemacht wird;

61.

fordert die EIB mit Nachdruck dazu auf, eine aktuelle und umfassende Bewertung der Frage vorzunehmen, wie sich die Finanzkrise auf die Endempfänger der EIB-Finanzierung ausgewirkt hat, und eine gründliche Prüfung der Folgen und der Wirkung der Finanzkrise auf den gegenwärtigen Status der von der Bank eingesetzten Finanzintermediäre sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU durchzuführen;

62.

fordert, dass die EIB die Verwirklichung ihres Ziels sicherstellt, Arbeitsplätze für etwa eine halbe Million Menschen zu schaffen, indem sie allein im Jahr 2013 Darlehen für Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Ressourceneffizienz und wissensbestimmte Wirtschaft vergibt;

63.

stellt fest, dass die Beschäftigung von jungen Menschen und die Möglichkeit zur Verbesserung der beruflichen Bildung durch die dünne Kapitaldecke von Unternehmen und des öffentlichen Sektors, die auf die schwierigen Wirtschaftsbedingungen und die engeren Kreditmärkte zurückzuführen sind, weiterhin eingeschränkt sind;

64.

vertritt die Auffassung, dass das Jugendbeschäftigungsprogramm der EIB (mit einem Darlehensvolumen von 6 Milliarden EUR), das sich aus den Initiativen „Arbeitsplätze für junge Leute“ und „Investitionen in Kompetenzen“ zusammensetzt, für die Lösung dieser Probleme von größter Bedeutung ist; begrüßt den Zwischenbericht über die Ausführung, der bedeutende Fortschritte in diesem Bereich belegt, wie z. B. die Tatsache, dass 4,9 Milliarden EUR über Darlehen im Rahmen des Unterprogramms „Investitionen in Kompetenzen“ zur Verfügung gestellt wurden und dass zusätzliche 2,7 Milliarden EUR im Rahmen von „Arbeitsplätze für junge Leute“ bereitgestellt wurden; stellt die frühe Verwirklichung der Ziele fest;

65.

unterstützt das Ziel der Bank, die Darlehensvergabe an KMU weiter auszuweiten, um eine klare Verbindung zwischen den Darlehen der EIB und der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen für junge Menschen herzustellen;

66.

fordert die Bank dazu auf, ihren Tätigkeitsbereich auszuweiten und zusätzliche Instrumente zu nutzen, um überzeugende Anreize für die Beschäftigung junger Menschen zu schaffen, insbesondere in Mitgliedstaaten mit bekanntermaßen hohen Jugendarbeitslosigkeitsquoten;

Der Beitrag der EIB zur Außenpolitik der EU

67.

fordert die EIB auf, die außenpolitischen Ziele der Europäischen Union gemäß der Überprüfung des Mandats der EIB für Tätigkeiten außerhalb der Europäischen Union im Sinne der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu unterstützen;

68.

begrüßt die Garantie der EU für Darlehen in Drittländern, die der EIB über den EU-Haushalt ermöglicht wird, deren Volumen ähnlich ist wie das derzeitige Volumen und für die für den nächsten Finanzzeitraum eine Obergrenze von 30 Milliarden EUR festgelegt wurde (bestehend aus einem allgemeinen Mandat in Höhe von 27 Milliarden EUR sowie fakultativen 3 Milliarden EUR, die einer Halbzeitbewertung unterliegen), indem Rückflüsse aus ungenutzten Operationen der Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer (FEMIP) aus der Zeit vor 2007 genutzt werden;

69.

fordert den Europäischen Rechnungshof (ERH) auf, vor der Halbzeitbewertung des externen Mandats der EIB einen Sonderbericht über die Leistung der Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern und ihre Angleichung an die EU-Politik auszuarbeiten sowie ihren Mehrwert hinsichtlich der von der EIB genutzten Eigenmittel zu vergleichen; fordert den ERH darüber hinaus auf, in seinen Analysen zwischen den aus dem EU-Haushalt finanzierten Garantien, der aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Investitionsfazilität, den unterschiedlichen Formen von Mischfinanzierungen des EU-Afrika-Treuhandfonds, dem Investitionsfonds für die Karibik, der Investitionsfazilität für den Pazifik und der Verwendung von Rückflüssen für diese Investitionen zu differenzieren;

70.

begrüßt die erweiterten Flexibilitätsbestimmungen im Rahmen des neuen EIB-Mandats für Finanzierungen in Drittländern; fordert die EIB auf, die Politik und Ziele der Europäischen Union bestmöglich zu unterstützen;

71.

fordert die EIB dazu auf, den Garantiefonds vermehrt flexibel zu nutzen und sich verstärkt auf die Darlehensvergabe auf eigenes Risiko zu konzentrieren, indem sie den Anwendungsbereich auf bankfähige Projekte erweitert; besteht darauf, dass die EIB bei den Endbegünstigten der Projekte, die die EU finanziell unterstützt, für einen großen Bekanntheitsgrad sorgt;

72.

stellt fest, dass die Beitrittskandidatenländer sowie die Nachbarländer der EU im Osten und Süden oberste Priorität bei der EIB haben; betont insbesondere die Notwendigkeit, den demokratischen und wirtschaftlichen Übergang nach dem Arabischen Frühling weiterhin zu unterstützen und sich dabei besonders auf die Unterstützung der Zivilgesellschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Konjunkturaufschwung in den Ländern im Süden und den östlichen Partnerländern zu konzentrieren; stellt mit Genugtuung die Schwerpunktsetzung auf die KMU und den Zugang zur Finanzierung fest;

73.

unterstützt im Zusammenhang mit der Außenpolitik der EU die fortschreitende Entwicklung neuer Finanzprodukte mit der Kommission und den Mitgliedstaaten, so z. B. Produkte, bei denen EU-Finanzhilfen, Darlehen und Risikoteilungsinstrumente kombiniert werden, um neue Kategorien von Unternehmen anzusprechen; fordert, dass für den Einsatz dieser Instrumente bewährte Verfahren und klare Förderkriterien festgelegt werden und dass gleichzeitig eine strukturierte Berichterstattung, Überprüfung und Kontrolle stattfindet; fordert die endgültige Festlegung der Mittelzuweisungspolitik;

74.

erwartet daher, dass der Governance-Bericht über die Umsetzung der Plattform für die Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstrumenten zur Mischfinanzierung detaillierte und zuverlässige Informationen diesbezüglich enthält und eine angemessene Rolle für die EIB vorsieht; fordert die Kommission auf, einen detaillierten und in sich schlüssigen Bericht über die Auswirkungen und Ergebnisse der Umsetzung von Finanzfazilitäten im Kontext der Plattform für die Zusammenarbeit im Bereich der Mischfinanzierung vorzulegen;

75.

begrüßt, dass die EIB Projekte in verschiedenen Energiesektoren unterstützt, die auf Wachstum und Beschäftigung abzielen; verweist auf die Notwendigkeit, den neuen Entwicklungen in der Energie- und Klimapolitik der EU weiterhin Rechnung zu tragen; fordert die EIB im Zusammenhang mit der erneuerten Energiepolitik auf, weiterhin Projekte im Bereich der Energieeffizienz und der nachhaltigen erneuerbaren Energien sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zu unterstützen und somit den Weg für eine kohlenstoffarme Wirtschaft zu ebnen;

Die Zusammenarbeit der EIB mit anderen internationalen Finanzinstitutionen

76.

erinnert daran, dass die strukturierte Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen (der Kommission und der EIB) und anderen Finanzinstitutionen die einzige effiziente Möglichkeit ist, um eine Überschneidung der Aktivitäten zu verhindern;

77.

begrüßt die aktualisierte Vereinbarung zwischen der EIB und der EBWE, da sie die Bereitschaft der EU widerspiegelt, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden bedeutenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstärken; legt der EIB nahe, auch mit den regionalen Entwicklungsbanken der Regionen, in denen sie tätig ist, Vereinbarungen abzuschließen, um Synergien zu fördern, Risiken und Kosten zu teilen und für ein ausreichendes Darlehensvolumen an die Realwirtschaft zu sorgen;

78.

fordert beide Organe auf, die Komplementarität und Arbeitsteilung bestmöglich operativ zu koordinieren, um systematisch die besten Möglichkeiten und Synergien zu erforschen und um optimale Hebelwirkungen für die Unterstützung und Umsetzung der politischen Ziele der EU zu finden, während gleichzeitig ihre jeweiligen Vorteile und Eigenheiten geachtet werden;

79.

ermuntert die EIB und die EBWE, so früh wie möglich (bei der Ex-ante-Bewertung oder in den Phasen der Bestimmung einer Aktion) ihre Fachkenntnisse sowie ihre strategischen und programmatischen Leitlinien in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern und insbesondere ihre Zusammenarbeit im Bereich der Instrumente des Risikomanagements (finanzielle, operative oder länderbezogene Risiken) auszubauen, um die Risikokontrolle zu verbessern;

80.

begrüßt den neuen gemeinsamen Aktionsplan, der im November 2012 zwischen der EIB, der EBWE und der Weltbankgruppe beschlossen wurde und darauf abzielt, den Konjunkturaufschwung in Mittel- und Südosteuropa zu unterstützen; stellt fest, dass im Aktionsplan für den Zeitraum 2013–2014 mehr als 30 Milliarden EUR für gemeinsame Verpflichtungen vorgesehen sind; fordert die EIB auf, wie vereinbart mindestens 20 Milliarden EUR zur Verfügung zu stellen;

81.

verweist nochmals auf seinen Vorschlag, dass die Europäische Union Mitglied der EIB werden sollte;

Führungsstruktur, Compliance- und Kontrollrahmen der EIB

82.

fordert die EIB und andere assoziierte Partner und Interessenvertreter auf, ihre Führungsmechanismen unter anderem durch die Entwicklung von umfassenden und zuverlässigen Überprüfungs-, Berichterstattungs- und Kontrollsystemen weiter zu verbessern;

83.

begrüßt den Beitritt der EIB zur Internationalen Geber-Transparenz-Initiative (International Aid Transparency Initiative — IATI) und ihr damit verbundenes verstärktes Engagement für Transparenz;

84.

fordert, dass die Bank die uneingeschränkte Unabhängigkeit und die ordnungsgemäße Funktionsweise ihres Beschwerdemechanismus gewährleistet;

85.

fordert die EIB auf, die Bestimmungen des Übereinkommens von Århus einzuhalten, indem sie ein öffentliches Register für Dokumente einrichtet, um das in den EU-Verträgen festgeschriebene Recht auf Zugang zu Dokumenten sicherzustellen; fordert die EIB dazu auf, an ihrer Zusage festzuhalten und das Register ab 2014 öffentlich zu machen;

86.

fordert, dass der nächste Jahresbericht um bereichsübergreifende Leistungsindikatoren zu den Auswirkungen der Finanzierungsmaßnahmen in den wichtigsten Tätigkeitsfeldern der EIB ergänzt wird sowie gegebenenfalls um Informationen über den erwarteten Multiplikatoreffekt und die Übertragung von Finanzvorteilen in den finanzierten Programmen;

87.

bekräftigt erneut und betont die Verantwortung der Bank, die Transparenz bei der Auswahl der Finanzintermediäre und Partner für kofinanzierte Projekte und bei den Endbegünstigten zu verbessern;

88.

betont, dass die EIB Bürokratie abbauen sollte, damit die Fördermittel effizienter und zügiger bewilligt werden;

89.

fordert die EIB auf, die Transparenz in Bezug auf ihre Darlehensvergabe über Finanzintermediäre zu erhöhen, indem sie jährlich über ihre Vergabe von Darlehen an KMU berichtet und aggregierte Daten zu den Auszahlungen an KMU, der Anzahl der begünstigten KMU, der durchschnittlichen Höhe der Darlehen und der geförderten Branchen, einschließlich einer Bewertung der Zugänglichkeit der Darlehen für KMU und deren praktische Wirksamkeit, vorlegt;

90.

fordert die EIB auf, nicht mit Finanzintermediären zusammenarbeiten, die im Hinblick auf Transparenz, Betrug, Korruption sowie aufgrund der ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Aktivitäten negativ aufgefallen sind; legt der EIB nahe, in jedem Land, in dem sie tätig ist, Partnerschaften mit transparent arbeitenden und verantwortungsbewussten Finanzintermediären, die Beziehungen zu der örtlichen Wirtschaft unterhalten, einzugehen; fordert die EIB in diesem Zusammenhang auf, insbesondere bei Darlehen, die über Finanzintermediäre vergeben werden, für mehr Transparenz zu sorgen, und eine größere Sorgfaltspflicht walten zu lassen, was die Verhinderung der Nutzung von Steuerparadiesen, Verrechnungspreisen, Steuerbetrug, Steuerflucht und aggressiver Steuerumgehung oder -planung angeht; fordert, dass eine verbindliche, öffentlich zugängliche Liste mit Kriterien für die Auswahl von Finanzintermediären erstellt wird; fordert die EIB auf, ihre Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen öffentlichen Kreditinstituten zu intensivieren, um die positive Wirkung ihrer Finanzierungsprogramme auf KMU zu optimieren;

91.

fordert die EIB auf, ihre Politik bezüglich der nicht kooperierenden Staaten und Gebiete unverzüglich umfassend zu überprüfen und dabei den jüngsten Entwicklungen auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene gebührend Rechnung zu tragen; fordert die EIB daher auf, dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen und Finanzinstitutionen, die an den Projekten der EIB beteiligt sind, das wirtschaftliche Eigentum an allen Rechtsstrukturen, die direkt oder indirekt mit dem Unternehmen verbunden sind, einschließlich Treuhandfonds, Stiftungen und Bankkonten, offenlegen;

92.

fordert außerdem, dass die EIB gemeinsam mit der Kommission eine öffentliche Ausschlussliste für Finanzintermediäre auf der Grundlage ihrer Bilanz im Hinblick auf Transparenz, Betrug, Verknüpfungen zu Offshore-Rechtsordnungen sowie die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Aktivitäten entwickelt;

93.

vertritt die Auffassung, dass es von grundleger Bedeutung ist, dass die EIB ihre Bonitätsbeurteilung AAA aufrechterhält, die es ihr ermöglichte, im Jahr 2012 auf den internationalen Kapitalmärkten zinsgünstige Darlehen über 71 Milliarden EUR aufzunehmen; fordert die EIB jedoch auf, auch ihre Fähigkeit auszubauen, Projekte mit einem höheren Mehrwert und einem größeren Risiko zu priorisieren;

94.

verweist darauf und betont wie in den vergangenen Jahren, dass die EIB der Kontrolle durch eine Bankenaufsicht unterstellt werden muss, und fordert, dass im Rahmen einer juristischen Studie Möglichkeiten für die Lösungsfindung bestimmt werden;

95.

schlägt vor, dass diese aufsichtsrechtliche Kontrolle

(i)

von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 127 Absatz 6 AEUV oder

(ii)

im Rahmen der in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 12. September 2012 vorgesehenen Bankenunion ausgeübt wird oder

(iii)

andernfalls, bei Einwilligung der EIB, von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit oder ohne die Beteiligung einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden oder ansonsten von einem unabhängigen Prüfer durchgeführt wird;

bedauert, dass die Kommission diesbezüglich keine Handlungsvorschläge unterbreitet hat, obwohl das Parlament dies seit 2007 fordert;

96.

begrüßt die neuen internen Entwicklungen innerhalb der EIB in Bezug auf die allgemeine Einhaltung der bewährten Bankenpraxis; fordert, dass sich die Bankenpartner der EIB bei ihren Aktivitäten inner- und außerhalb der EU der Einhaltung der bewährten Bankenpraxis verpflichten, die den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen und der Stabilität der Finanzmärkte Rechnung trägt; fordert, dass die EIB in ihrem Jahresarbeitsplan die Überprüfung einer ihrer Tätigkeitsbereiche zur Verfügung stellt, um zu bekräftigen, dass die bewährte Bankenpraxis Teil der internen schriftlichen Verfahren der Bank ist;

97.

fordert die EIB auf, ihre Tätigkeiten, Bewertungen und Ergebnisse noch transparenter und zugänglicher zu gestalten und in diesem Rahmen den Zugang zu Informationen zu verbessern, und zwar einerseits intern, d. h. für die Mitarbeiter der EIB, indem sie an relevanten interne Sitzungen der Bank teilnehmen können, und andererseits extern, beispielsweise über ihre Website;

98.

begrüßt die Tatsache, dass die EIB Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus ergriffen hat und dass sie die Möglichkeiten ihrer Compliance-Funktion durch die Ernennung eines neuen leitenden Beauftragten der Gruppe für Compliance (Group Chief Compliance Officer) erweitert hat; fordert, dass das Parlament regelmäßig über die Ergebnisse unterrichtet wird, die im Bericht des leitenden Beauftragten der Gruppe für Compliance dargelegt werden;

99.

fordert die EIB auf, länderbezogene Berichterstattungen vorzunehmen, um gegen die Finanzierung illegaler Aktivitäten anzugehen; vertritt die Auffassung, dass sämtliche Empfänger, unabhängig davon, ob es sich um Unternehmen oder Finanzintermediäre handelt, die unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen, verpflichtet werden müssen, in ihren geprüften Jahresberichten für jedes Land, in dem sie tätig sind, länderbezogene Angaben zu ihren Umsätzen, Vermögenswerten, Beschäftigten, Gewinnen und Steuern zu machen, um für eine Finanzierung der EIB in Frage zu kommen; vertritt ebenso die Auffassung, dass die Empfänger Verträge mit den Regierungen der Gastländer offenlegen müssen und vor allem für jedes Land, in dem sie tätig sind, Angaben zu ihrer Steuerregelung machen müssen;

100.

fordert, dass das Kontrollfeld an die zukünftige Zunahme der Finanzierungsanfragen angepasst wird, die auf die Kapitalaufstockung der EIB und andere Finanzpartnerschaften zurückzuführen ist, insbesondere für Risikomanagementfunktionen;

Weiterbehandlung der Entschließungen des Parlaments durch die EIB

101.

fordert die EIB auf, über den Sachstand und den Status im Zusammenhang mit früheren Empfehlungen zu berichten, die das Parlament im Rahmen jedes Jahresberichts unterbreitet hat, insbesondere was die Auswirkungen ihrer Darlehensvergabe in den verschiedenen Regionen, in denen sie tätig ist, auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen dort und in der EU angeht sowie die Auswirkungen ihrer Darlehensvergabe auf die wirtschaftliche Integration zwischen der EU und den Beitrittsländern und den Ländern der Nachbarschaft;

o

o o

102.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Investitionsbank sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0404.

(2)  ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 131.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0057.

(4)  ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/13


P7_TA(2014)0202

Überprüfung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Überprüfung des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) (2013/2166(INL))

(2017/C 378/02)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (6),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. September 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 über die Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (7),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 12. September 2013 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (8),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 3. Juni 2010 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung einer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (9) und unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu diesem Vorschlag (10),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 3. Juni 2010 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (11) und unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu diesem Vorschlag (12),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 3. Juni 2010 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung einer Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (13) und unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu diesem Vorschlag (14),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 18. Mai 2010 über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (15) sowie unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu diesem Vorschlag (16),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 25. Mai 2010 über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (17) und unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu diesem Vorschlag (18),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 25. Mai 2010 über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (19) und unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 22. September 2010 zu diesem Vorschlag (20),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 1. März 2013 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 1. März 2013 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 1. März 2013 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 5. September 2013 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 (alle Einzelpläne),

in Kenntnis der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 13. und 14. September 2012 gebilligten Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (21),

in Kenntnis der im Oktober 2011 vom Finanzstabilitätsrat (FSB) veröffentlichten wichtigsten Elemente für Abwicklungsregime (Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions),

in Kenntnis der Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Oktober 2010 für die Arbeit von Aufsichtszusammenschlüssen (Good Practice Principles on Supervisory Colleges) (22),

in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Januar 2014 in der Rechtssache C-270/12 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union,

gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0133/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Finanzkrise gezeigt hat, dass unzureichendes Risikomanagement und die ineffiziente, uneinheitliche und fragmentierte Beaufsichtigung der Finanzmärkte zu finanzieller Instabilität und einem mangelhaften Verbraucherschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen beigetragen haben;

B.

in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament nachdrücklich für die Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden ausgesprochen hat, dass es für die Europäischen Aufsichtsbehörden umfassendere Befugnisse in Bezug auf Koordinierung und Direktaufsicht vorgesehen hat und die Überzeugung vertritt, dass diese Behörden für die Entstehung stabilerer und sicherer Finanzmärkte eine zentrale Rolle spielen und die Aufsicht auf EU-Ebene strenger und besser abgestimmt werden muss;

C.

in der Erwägung, dass die Finanzaufsicht am Binnenmarkt durch die Einrichtung des Europäisches Finanzaufsichtssystems (ESFS) verbessert und vereinheitlicht wurde; in der Erwägung, dass es sich dabei um einen Entwicklungsprozess handelt, in dessen Verlauf sich die Mitglieder des Aufsichtsrats auf die Werte und die Interessen der Union konzentrieren sollten;

D.

in der Erwägung, dass die Aufsicht auf Mikroebene in der Union seit Einrichtung des ESFS schneller als die Aufsicht auf Makroebene vorangeschritten ist;

E.

in der Erwägung, dass die Befugnisse für die Aufsicht auf Mikro- und Makroebene in den Händen der Europäischen Zentralbank (EZB) liegen, die mit entsprechenden Maßnahmen verhindern muss, dass es aufgrund ihrer geldpolitischen Aufgaben zu Interessenkonflikten kommt;

F.

in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden eine Fragmentierung der Finanzmärkte in der Union verhindern sollten;

G.

in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden unter anderem die Aufgabe haben, für Konvergenz zu sorgen und zur Verbesserung der laufenden Aufsicht beizutragen, weshalb Leistungsindikatoren eingeführt werden müssen, die auf die ordnungspolitischen Ergebnisse der laufenden Aufsicht ausgerichtet sind;

H.

in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden ihrem Auftrag, einen Beitrag zu Legislativverfahren zu leisten und technische Normen vorzuschlagen, im Wesentlichen nachgekommen sind;

I.

in der Erwägung, dass die Verordnungen zur Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden zwar nahezu identisch sind, dass sich der Anwendungsbereich der einzelnen Verordnungen aber sehr unterschiedlich entwickelt hat;

J.

in der Erwägung, dass es bei technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards Aufgabe der Kommission ist, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde vorgelegten Entwürfe — mit oder ohne Änderungen — zu erlassen, wobei sie Abweichungen von diesen Entwürfen genau begründen sollte;

K.

in der Erwägung dass sich die Überwachung in diesem Bereich durch die direkte Überwachung von Rating-Agenturen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verbessern kann;

L.

in der Erwägung, dass technische Regulierungsstandards als delegierte Rechtsakte erlassen werden und mit diesen Regulierungsstandards sichergestellt wird, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden in den Bereichen einbezogen werden, in denen sie über die größere Fachkompetenz verfügen, was die Erarbeitung von auf einer niedrigeren Ebene angesiedelten Rechtsvorschriften betrifft;

M.

in der Erwägung, dass nach Absatz 2 der interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Parlament, Rat und Kommission über delegierte Rechtsakte („Common Understanding“) die drei Organe im Verlauf des Verfahrens zum Erlass delegierter Rechtsakte zusammenarbeiten müssen, damit eine reibungslose Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse und eine wirksame Kontrolle dieser Befugnisse durch das Parlament und den Rat sichergestellt sind;

N.

in der Erwägung, dass die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EAM) für die einheitliche Bankenaufsicht im Euro-Währungsgebiet und in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ein wichtiger Schritt war;

O.

in der Erwägung, dass die Einrichtung des EAM aufgrund der Befugnisse, die der EZB in diesen Bereichen übertragen werden, wichtige Konsequenzen für die institutionelle Aufstellung der Aufsicht auf Mikro- und Makroebene in der Union haben wird;

P.

in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) für die Bereiche Geldmarktfonds, Kapitalanforderungen, für die Hypothekarkredit-Richtlinie bzw. für die Maßnahmen, die in der Richtlinie „Solvabilität II“ (23) in Bezug auf symmetrische langfristige Garantiemaßnahmen vorgesehen sind, wichtige makroökonomische Empfehlungen für den Rechtsetzungsprozess vorgelegt hat, die von der Kommission und den Rechtsetzungsbehörden nur zum Teil berücksichtigt wurden;

Q.

in der Erwägung, dass der ESRB selbst in Fällen, in denen es um makroökonomische Fragen geht, nicht zwingend in die Rechtsetzungsverfahren eingebunden werden muss;

R.

in der Erwägung, dass der Beratende Wissenschaftliche Ausschuss maßgeblich und konstruktiv dazu beigetragen hat, dass für den ESRB ein ehrgeiziges Arbeitsprogramm formuliert wurde, zumal er den ESRB darin bestärkt hat, sein Hauptaugenmerk auf strittige und grundlegende Fragen zu richten;

S.

in der Erwägung, dass einige der vom ESRB ausgearbeiteten Vorschläge von den Rechtsetzungsbehörden oder der Kommission möglicherweise berücksichtigt worden wären, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt des Legislativverfahrens vorgelegen hätten;

T.

in der Erwägung, dass der ESRB während der Finanzkrise zur Abwendung künftiger Krisen und zur Wahrung der Finanzstabilität eingerichtet wurde;

U.

in der Erwägung, dass das systemische Risiko, das mit der langfristigen Beibehaltung niedriger Zinssätze verbunden ist, in keiner der Erklärungen des ESRB erwähnt wurde;

V.

in der Erwägung, dass geldpolitische Maßnahmen maßgeblichen Einfluss auf Kredit- und Vermögenswertblasen haben können und demnach Interessenkonflikte zwischen der Geldpolitik der EZB und der Tätigkeit des ESRB entstehen könnten;

W.

in der Erwägung, dass in den ersten Vorschlägen der Kommission für den ESRB eigentlich — im Vergleich zu seiner derzeitigen Stärke — mehr als doppelt so viele Bedienstete vorgesehen waren und die Fluktuation qualifizierter Mitarbeiter seine Arbeit beeinträchtigt;

X.

in der Erwägung, dass die ESMA die Erklärungen des ESRB zur Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) nicht berücksichtigt hat;

Y.

in der Erwägung, dass der ESRB im Falle seiner Einrichtung außerhalb der EZB nach Artikel 130 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) keine Stellungnahmen, Empfehlungen oder Warnungen an die EZB richten dürfte;

Z.

in der Erwägung, dass die Struktur des ESRB und die Größe seines Beschlussfassungsgremiums zügige Beschlüsse unmöglich machen;

AA.

in der Erwägung, dass den Zentralbanken bei der Aufsicht auf Makroebene gemäß der Empfehlung 2011/3 des ESRB eine führende Rolle zukommen sollte und in den Beschlussfassungsgremien des ESRB demnach zwangläufig Vertreter der Zentralbanken vertreten sein sollten;

AB.

in der Erwägung, dass es sich bei den Mitgliedern des ESRB in erster Linie um Vertreter der Zentralbanken handelt, die nicht nur eine wichtige Rolle spielen, sondern auch ähnliche Sichtweisen vertreten;

AC.

in der Erwägung, dass wichtige Teile der sektorspezifischen Rechtsvorschriften, mit denen den Europäischen Aufsichtsbehörden konkrete Befugnisse übertragen werden, noch nicht in Kraft getreten sind, sodass die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Aufgaben nicht in gleicher Weise wahrnehmen können;

AD.

in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über Finanzmärkte, Finanzdienstleitungen und Finanzprodukte stark fragmentiert sind und durch die Vielzahl an Bestimmungen Schlupflöcher entstehen, Meldepflichten doppelt bestehen sowie Abweichungen zwischen einzelnen Institutionen und Überschneidungen bei der Regulierung entstehen, was unbeabsichtigte Folgen für und negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft haben kann;

AE.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika auf Bundesebene eine Finanzaufsichtsbehörde zum Schutz der Verbraucher (Consumer Financial Protection Bureau) mit einem starken Mandat eingerichtet haben;

AF.

in der Erwägung, dass Transparenz und Unabhängigkeit wichtige Voraussetzungen für eine gute Ordnungspolitik sind und mit Blick auf die Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden für mehr Transparenz und Unabhängigkeit gesorgt werden muss;

AG.

in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden zwar grundsätzlich transparent arbeiten, da Informationen auf ihren Websites einzusehen sind, dass aber mehr Transparenz gefordert ist, was ihre Arbeit und die Fortschritte im Zusammenhang mit Empfehlungen und Vorschlägen betrifft, und dass mehr Informationen über Themen wie Expertenteams und Arbeitsgruppen bereitgestellt werden müssen;

AH.

in der Erwägung, dass die Kommission zwar formell und informell in die Tätigkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden eingebunden ist, dass diese Beteiligung aber noch auf eine transparente Grundlage gestellt und die Aufgaben der Kommission mit denen des Europäischen Parlaments und des Rates abgestimmt werden sollten, damit die Unabhängigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden außer Zweifel steht;

AI.

in der Erwägung, dass die Beiträge, die Interessengruppen zur Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden geleistet haben, offenbar von begrenztem Nutzen waren;

AJ.

in der Erwägung, dass mehr Transparenz für die Interessengruppen äußerst wichtig ist, wenn durchdachte, praktikable Regeln für die Finanzmärkte entstehen sollen, und dass die Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern viel besser funktionieren würde, wenn diese Gruppen, was ihre Zusammensetzung und ihre jeweiligen genauen Aufgaben betrifft, transparenter wären;

AK.

in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden die Kommission unterstützen sollten, indem sie ihre Erfahrungen im Bereich der Finanzdienstleistungen in transparenter Weise zur Verfügung stellen;

AL.

in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden die Kommission und die Rechtsetzungsbehörden bei der Einschätzung, inwieweit die Rechtsvorschriften den von ihnen verfolgten ordnungspolitischen Zielsetzungen entsprechen, unterstützen sollten, und dass sie ihre Einschätzung im Interesse der Transparenz veröffentlichen sollten; in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden förmliche Stellungnahmen zu vorgeschlagenen EU-Rechtsakten abgeben und dass sie bewerten sollten, wie belastbar die Nachweise und Analysen in den Folgenabschätzungen für den Rechtsetzungsvorschlag sind;

AM.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rechtssache C-270/12 darauf hingewiesen hat, dass der Handlungsspielraum des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) nach Artikel 114 AEUV — gegenüber der herrschenden Auslegung in dem Urteil in der Rechtssache C-9/56 Meroni (24) — über die Befugnisse hinausgehen kann, die dem ESFS bei der Errichtung verliehen wurden, und dass die Kommission die möglichen Folgen demnach im Zuge der anstehenden Überprüfung des ESFS bewerten sollte;

AN.

in der Erwägung, dass die Überwachung von im Banken- und Versicherungsgeschäft tätigen Finanzkonglomeraten durch die EZB durch die Rechtsgrundlage des EAM eingeschränkt wird;

AO.

in der Erwägung, dass durch die Schaffung des EAM das zugrunde liegende Aufsichtssystem des ESFS modifiziert wird und im Hinblick auf die einzelnen Behörden und ihre jeweiligen Aufsichtsbefugnisse eine gewisse Asymmetrie entsteht;

AP.

in der Erwägung, dass es nach dem Inkrafttreten des EAM unbedingt gilt, Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, gleiche Ausgangsbedingungen am Markt sicherzustellen, für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt ohne Verzerrungen zu sorgen und dabei die grundlegenden Freiheiten zu wahren;

AQ.

in der Erwägung, dass bei der EZB und den Europäischen Aufsichtsbehörden für die Rechnungslegung unterschiedliche Vorschriften und Fristen gelten und die Schaffung des EAM mit der Gefahr doppelt bestehender Rechnungslegungspflichten einhergehen könnte, sofern die nationalen Behörden nicht in dem gebotenen Maße mit dem EAM und den Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten;

AR.

in der Erwägung, dass das Recht auf Untersuchung etwaiger Verstöße gegen das EU-Recht und die Möglichkeit verbindlicher Schlichtungsverfahren bisher selten in Anspruch genommen werden und die Möglichkeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden, bei mutmaßlichen Rechtsverletzungen durch die zuständigen nationalen Behörden Untersuchungen einzuleiten, äußerst beschränkt sind;

AS.

in der Erwägung, dass die Entscheidungen im Falle etwaiger Verstöße gegen das EU-Recht, die sich auf nationale Aufsichtsbehörden auswirken, von den Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden im Rat der Aufseher getroffen werden;

AT.

in der Erwägung, dass die verbindlichen Schlichtungsbefugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden bewirkt haben, dass bei den nationalen Aufsichtsbehörden viele gute Lösungen zustande gekommen sind;

AU.

in der Erwägung, dass es für die nationalen Vertreter bisher nicht einfach gewesen ist, Entscheidungen im Rahmen der EU-Verfahren unabhängig von ihrer Rolle als Leiter der jeweiligen zuständigen nationalen Behörden zu treffen, und dass sie sich darin bewähren müssen, tatsächlich unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union in ihrer Gesamtheit zu handeln, wie dies in Artikel 42 der Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden vorgeschrieben ist;

AV.

in der Erwägung, dass der Gruppendruck, von dem im ursprünglichen Konzept für die Europäischen Aufsichtsbehörden ausgegangen wurde, nicht eingetreten ist, und die Europäischen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit erhalten müssen, auf die Entstehung einer solchen Gruppendynamik hinzuwirken;

AW.

in der Erwägung, dass einige Europäische Aufsichtsbehörden nach wie vor Schwierigkeiten haben, die Informationen, die die Grundlage für ihre Arbeit sind, im benötigten Format zu beschaffen; ferner in der Erwägung, dass die EBA Stresstests durchführen musste, gleichzeitig aber in einigen Fällen weder zur Erfassung der für die Tests notwendigen Daten noch zur Verifizierung mutmaßlich ungenauer Angaben rechtlich befugt war;

AX.

in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden auf die Anforderung bestimmter von ihnen benötigter Daten verzichten könnten, wenn sie davon ausgehen, dass ihr jeweiliger Rat der Aufseher die Anforderung dieser Daten ablehnen wird;

AY.

in der Erwägung, dass die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen der zuletzt vereinbarten Rechtsvorschriften dahingehend ausgedehnt wurden, dass die Behörden nunmehr bei mutmaßlichen Verstößen gegen das EU-Recht oder bei mutmaßlicher Nichtanwendung des EU-Rechts eine Untersuchung einleiten können, in deren Rahmen sie die zuständigen Behörden dazu verpflichten können, der zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde alle für notwendig erachteten Informationen, einschließlich Angaben über die Anwendung der Rechtsvorschriften gemäß dem EU-Recht, bereitzustellen;

AZ.

in der Erwägung, dass bei der Einrichtung des EAM insofern gewisse Fortschritte erzielt wurden, als die EBA mit den Befugnissen ausgestattet wurde, die Voraussetzung für die direkte Einholung von Informationen sind, dass diese Befugnisse aber auch den übrigen Europäischen Aufsichtsbehörden eingeräumt werden müssen;

BA.

in der Erwägung, dass sich in den Fällen, in denen in den sektorspezifischen Rechtsakten keine Befugnisse für die Europäischen Aufsichtsbehörden vorgesehen waren, Leitlinien als nützliche und notwendige Handhabe zur Schließung der rechtlichen Lücken bewährt haben;

BB.

in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden zwar den Auftrag haben, die Umsetzung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten zu überwachen, dass ihnen jedoch die Ressourcen zur Bewertung der tatsächlichen Durchsetzung fehlen;

BC.

in der Erwägung, dass die Finanzmarktrichtlinie MiFID I (25) zwar in allen Mitgliedstaaten umgesetzt ist, sich einige Mitgliedstaaten jedoch weigern, die Verbraucherschutzvorschriften praktisch anzuwenden und durchzusetzen;

BD.

in der Erwägung, dass die Aufsichtskollegien besser funktionieren, wenn Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde darin mitwirken, dass die Kollegien jedoch in Bezug auf eine stärkere aufsichtliche Konvergenz kaum Fortschritte erzielt haben;

BE.

in der Erwägung, dass die Stimmrechte in den Räten der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden nicht wie bei der EZB und europäischen Agenturen proportional zur Größe der Mitgliedstaaten verteilt sind;

BF.

in der Erwägung, dass mit dem ursprünglichen Abstimmungssystem der EBA nachweislich für eine faire Behandlung der Mitgliedstaaten und reibungslose Arbeitsabläufe für die Europäischen Aufsichtsbehörden gesorgt war, und dass die Änderungen an diesem System als Zugeständnis an einige Mitgliedstaaten vorgenommen wurden und dazu geführt haben, dass sich der Beschlussfassungsprozess im Rat der Aufseher nun schwerfälliger und aufwändiger gestaltet;

BG.

in der Erwägung, dass Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörden ungeachtet von Alter oder Geschlecht ernannt werden sollten und diese Stellen EU-weit öffentlich ausgeschrieben werden sollten;

BH.

in der Erwägung, dass der Vorsitzende, der Exekutivdirektor, die Mitglieder des Rates der Aufseher und die Verwaltungsratsmitglieder in der Lage sein sollten, unabhängig und im alleinigen Interesse der Europäischen Union in ihrer Gesamtheit zu handeln;

BI.

in der Erwägung, dass die nationalen Aufsichtsbehörden einiger Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hatten, ihre Pflichtbeiträge zu den Haushalten der Europäischen Aufsichtsbehörden zu entrichten;

BJ.

in der Erwägung, dass Pflichtbeiträge der Mitgliedstaaten im Widerspruch zur Unabhängigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden stehen;

BK.

in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden erklärt haben, dass sie bei der Besetzung leitender Positionen Schwierigkeiten haben, ihr Mandat nur begrenzt wahrnehmen können, da es an Ressourcen und Personal mangelt, und die verfügbaren Mittel nicht den ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend bemessen sind;

BL.

in der Erwägung, dass die derzeitige Finanzierung der Europäischen Aufsichtsbehörden durch Vereinbarungen über eine gemischte Finanzierung unflexibel ist, Verwaltungsaufwand verursacht und eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Behörden darstellt;

BM.

in der Erwägung, dass das ordnungspolitische Mandat für die Erarbeitung von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten für die Europäischen Aufsichtsbehörden in der Phase ihrer Errichtung eine vorrangige Aufgabe war und in Bezug auf ihre Arbeitsbelastung gegenüber anderen Aufgaben unverhältnismäßig stark ins Gewicht fiel;

BN.

in der Erwägung, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden für ihre Kernaufgabe, die Durchführung ökonomischer Finanzmarktanalysen (gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010), nicht genügend Ressourcen abstellen konnten; in der Erwägung, dass diese Analysen eine grundlegende Voraussetzung für die Ausarbeitung qualitativ hochwertiger Regelungen ist;

BO.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten Daten über Verbrauchertrends erheben müssen, damit die Behörden ihrem gemeinsamen Auftrag, einen Bericht über Verbrauchertrends vorzulegen, nachkommen können;

BP.

in der Erwägung, dass die EBA nach wie vor über keine Rechtsgrundlage für Zahlungsdienste verfügt und diese Rechtsgrundlage unter anderem auch in der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (26) fehlt;

BQ.

in der Erwägung, dass einige der Anforderungen, die die Europäischen Aufsichtsbehörden für alle Marktteilnehmer vorgesehen haben, nach Auffassung einiger Marktakteure eine Bürde, unangemessen und — angesichts der Größe und des Geschäftsmodells der Adressaten — unverhältnismäßig sind, und im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften nicht immer der Spielraum eingeräumt wird, der für die Anwendung des EU-Rechts notwendig ist;

BR.

in der Erwägung, dass die EZB berechtigt ist, an Arbeitsgruppen des Rates teilzunehmen, wohingegen die Europäischen Aufsichtsbehörden weitgehend vom formellen Beschlussfassungsprozess ausgeschlossen sind;

BS.

in der Erwägung, dass die Mitarbeit, die bereitgestellten Ressourcen und die Ergebnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden im Bereich Verbraucherschutz unterschiedlich, und im Fall der EBA sehr gering ausfielen;

BT.

in der Erwägung, dass die derzeitige Krise unter anderem durch Mängel bei den Führungsstrukturen und den Offenlegungssystemen verursacht wurde;

BU.

in der Erwägung, dass zwei neue Grundsätze in die Basler Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht aufgenommen wurden: Führungs- und Überwachungsstrukturen sowie Offenlegung und Transparenz;

BV.

in der Erwägung, dass missbräuchliche Verkäufe, unfairer Wettbewerb und Lobbying (Rent-Seeking) zu Lasten der Verbraucher gehen können;

BW.

in der Erwägung, dass die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die EBA keine nennenswerten Berichte über Verbrauchertrends vorgelegt haben;

BX.

in der Erwägung, dass die Veröffentlichung des von EZB-Präsident Mario Draghi zugesagten ESRB-Berichts über die Finanzmarktstabilität nach wie vor aussteht;

BY.

in der Erwägung, dass die Mitglieder der Europäischen Aufsichtsbehörden angesichts der Tatsache, dass sie Beschlüsse im Bereich Verbraucherschutz fassen, über vergleichbare fachliche Kompetenzen verfügen müssen, auch wenn einige der Mitglieder in ihren Herkunftsländern nicht das parallel bestehende Amt bei der entsprechenden nationalen Behörde bekleiden;

BZ.

in der Erwägung, dass die Möglichkeiten für die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten nach den Artikeln 18 und 19 gemäß den Bestimmungen über Schutzmaßnahmen nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 — vor allem im Falle einer grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung nach der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken — eingeschränkt sind, da die Entscheidungsbefugnisse hier letztlich bei dem Mitgliedstaat liegen, in dessen fiskalische Verantwortung das betreffende Institut fällt;

1.

fordert die Kommission auf, dem Parlament — ausgehend von den in der Anlage zu diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen, den Erfahrungen seit der Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden und einer gründlichen Prüfung der Rechtsgrundlage und etwaiger Alternativen zu Artikel 114 AEUV, auch im Rahmen der neueren Rechtsprechung — bis zum 1. Juli 2014 Legislativvorschläge für die Überarbeitung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 1096/2010 zu unterbreiten;

2.

stellt fest, dass die Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität im Einklang stehen;

3.

ist der Ansicht, dass die durch die vorzulegenden Vorschläge bedingten Ausgaben durch entsprechende Mittelzuweisungen aus dem EU-Haushalt finanziert werden sollten, wobei zu beachten ist, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden den ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen Gebühren in Rechnung stellen können;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(6)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0371.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0372.

(9)  A7-0166/2010.

(10)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 214.

(11)  A7-0170/2010.

(12)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 209.

(13)  A7-0169/2010.

(14)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 217.

(15)  A7-0163/2010.

(16)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 212.

(17)  A7-0168/2010.

(18)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 210.

(19)  A7-0167/2010.

(20)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 216.

(21)  http://www.bis.org/publ/bcbs230_de.pdf.

(22)  http://www.bis.org/publ/bcbs177.pdf.

(23)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(24)  Rechtssache 9/56 Meroni/Hohe Behörde [1957 und 1958] ECR 133.

(25)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(26)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).


ANLAGE

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt/die zu erlassenden Rechtsakte für Folgendes Vorsorge treffen sollte/sollten:

Das Europäische System der Finanzaufsicht sollte dem EAM weiter angepasst werden, indem

das Mandat der Europäischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die verbindliche und unverbindliche Schlichtung, insbesondere im Hinblick auf die EZB, erweitert wird,

in den Bereichen, in denen das aufsichtsbehördliche Ermessen eine Rolle spielt, das Mandat der Europäischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die verbindliche Schlichtung klargestellt wird,

den Europäischen Aufsichtsbehörden die Möglichkeit gegeben wird, die verbindliche bzw. unverbindliche Schlichtung auf Initiative des Verwaltungsrats in die Wege zu leiten,

die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Durchführung von Stresstests ausgeweitet werden, sodass der Handlungsspielraum dieser Behörden zumindest mit den Möglichkeiten vergleichbar ist, die der EBA bei der Einrichtung des EAM eingeräumt wurden,

dafür gesorgt wird, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden, der ESRB, die nationalen Aufsichtsbehörden und die EZB bei Mitgliedstaaten, die am EAM teilnehmen, Zugang zu denselben aufsichtsrelevanten Informationen haben, die nach Möglichkeit in dem von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgegebenen gleichen zeitlichen Abstand und einheitlichen elektronischen Format bereitzustellen sind; die Formatvorgabe beinhaltet jedoch nicht die zusätzliche Anforderung, dass die Daten nach Maßgabe internationaler Normen, wie den IFRS, bereitgestellt werden müssen; außerdem werden für die verbindliche Einführung des einheitlichen Formats angemessene Übergangszeiträume eingeräumt,

dafür gesorgt wird, dass sich der ESRB zu einem starken Netzwerk entwickeln kann, das die ständige Überwachung und Prüfung von systemischen Risiken bei den Entscheidungsträgern sicherstellt und einen Rahmen für den Dialog zwischen der Aufsicht auf Mikroebene und der Aufsicht auf Makroebene bietet,

mit entsprechenden Mechanismen für eine größere Unabhängigkeit des ESRB, aber auch für stabile Beziehungen zur EZB gesorgt wird,

sichergestellt wird, dass beim ESRB die operativen Veränderungen stattfinden, die durch die Schaffung des EAM erforderlich werden, und dem ESRB in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit eingeräumt wird, Warnungen und Empfehlungen an die EZB und den EAM zu richten,

eine zentrale Stelle für die Datenerfassung eingerichtet wird, die für die Auswahl, die Validierung und die Weiterleitung der aufsichtlichen und statistischen Daten verantwortlich ist,

die Rolle des Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB gestärkt wird,

ein geschäftsführender Direktor für den ESRB ernannt wird,

das Mandat und die Aufgaben des ESRB bewertet und geklärt werden, um Interessenkonflikte zwischen der Aufsicht auf Mikroebene einschließlich der betreffenden Aufsichtsinstrumente und der Aufsicht auf Makroebene zu vermeiden,

die koordinierende Rolle des Lenkungsausschusses des ESRB gestärkt und seine Zusammensetzung angepasst wird,

die Liste der möglichen Adressaten von Warnungen und Empfehlungen des ESRB erweitert wird, sodass auch die EZB (in ihren im EAM festgelegten Funktionen) und mit der makroprudenziellen Aufsicht befasste nationale Behörden zu den Adressaten zählen,

die Empfehlungen des ESRB in Form länderspezifischer und für die EU in ihrer Gesamtheit geltender Empfehlungen in das Europäische Semester einbezogen werden.

Wenn die Erfahrungen zeigen, dass eine Überarbeitung notwendig ist, wird die Funktionsweise des ESFS mit neuen Rechtsakten verbessert, indem

Vorsitzende

die Befugnisse der Vorsitzenden der drei Europäischen Aufsichtsbehörden ausgeweitet werden, sodass sie berechtigt sind, im Rahmen des Mandats für die jeweilige Europäische Aufsichtsbehörde technische und operative Beschlüsse zu fassen oder Informationen von anderen Aufsichtsbehörden anzufordern, wobei die Übertragung weiterer Befugnisse von den Räten der Aufseher auf die Vorsitzenden möglich ist,

die Vorsitzenden mit der Befugnis ausgestattet werden, vergleichende Analysen nach Artikel 30 der Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden herauszugeben,

den Vorsitzenden und den Exekutivdirektoren das Stimmrecht für den Rat der Aufseher erteilt wird,

sichergestellt wird, dass die Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden die Befugnis erhalten, die Vorsitzenden der internen Ausschüsse und Arbeitsgruppen nach Artikel 41 der Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden zu ernennen,

sichergestellt wird, dass die Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden und des ESRB mindestens zweimal im Jahr formell zu den Tagungen des Rates Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) geladen werden, um über ihre Aktivitäten und das Arbeitsprogramm zu berichten;

sichergestellt wird, dass bei den Auswahlverfahren für Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet wird, für Transparenz gesorgt wird und die Verfahren so organisiert werden, dass das Parlament seine Aufgaben im Rahmen dieser Verfahren wahrnehmen kann,

sichergestellt wird, dass Vorsitzende einer Europäischen Aufsichtsbehörde allein aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt werden; die Beachtung des Grundsatzes gemäß dem vorstehenden Gedankenstrich wird davon nicht berührt,

Führungsstrukturen: Aufbau, Beschlussfassung, Unabhängigkeit und Transparenz

Artikel 45 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 geändert wird, die Vorstände der drei Europäischen Aufsichtsbehörden zu unabhängigen Gremien umgestaltet werden, welche mit drei Sachverständigen besetzt werden, die mit einem europäischen Mandat ausgestattet sind und vom Europäischen Parlament, dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Exekutivdirektoren ernannt werden; den Vorstandsmitgliedern das Stimmrecht für den Rat der Aufseher erteilt wird, damit eine größere Unabhängigkeit von nationalen Interessen sichergestellt werden kann; der Vorstandsvorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzender des Rates der Aufseher und hat sowohl im Vorstand als auch im Rat der Aufseher die Ausschlag gebende Stimme,

Artikel 40 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 geändert wird und die Zusammensetzung des Rates der Aufseher so geändert wird, dass ihm auch die Leiter der zuständigen nationalen Behörden und die Vorstandsmitglieder angehören,

die Aufgaben so auf den Vorstand und den Rat der Aufseher verteilt werden, dass sich der Rat der Aufseher auf die Vorgabe strategischer Leitlinien für die Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden, die Annahme technischer Normen, allgemeiner Leitlinien und Empfehlungen konzentriert, während Beschlüsse über vorübergehende Interventionen und andere Beschlüsse vom Vorstand gefasst werden, wobei der Rat der Aufseher in bestimmten Fällen das Recht hat, gegen Vorschläge des Vorstands Widerspruch einzulegen,

eine eigenständige Haushaltslinie für die Europäischen Aufsichtsbehörden (wie im Fall des Europäischen Datenschutzbeauftragten) vorgesehen wird, die aus Beiträgen der Marktteilnehmer und aus dem EU-Haushalt finanziert wird,

die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden, vor allem bei der täglichen Arbeit, von der Kommission unabhängiger werden,

die Beschlussfassungsprozesse im Rat der Aufseher der einzelnen Europäischen Aufsichtsbehörden gestrafft werden,

die Abstimmungsverfahren vereinfacht und für alle drei Europäischen Aufsichtsbehörden — nach dem Muster des derzeitigen Abstimmungsverfahrens der ESMA und der EIOPA — dieselben Abstimmungsregeln eingeführt werden,

die Unabhängigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden von der Kommission mit formellen Verfahren und Offenlegungspflichten in Bezug auf die Kommunikation sowie Rechtsgutachten sowie formelle und informelle mündliche Empfehlungen der Kommission gestärkt und sichergestellt wird,

sichergestellt wird, dass Mitgliedern des Rates der Aufseher, die in ihrem Mitgliedstaat kein Mandat für Verbraucherschutz haben, bei Abstimmungen über Verbraucherschutzfragen in den betreffenden Sitzungen ein Vertreter der zuständigen nationalen Behörde zur Seite gestellt wird,

im Gemischten Ausschuss gestraffte, wirksame Beschlussfassungsverfahren eingeführt werden, damit Beschlüsse zügiger gefasst werden können und weniger Möglichkeiten für einen Einspruch bestehen,

den Europäischen Aufsichtsbehörden bei der Einstellung von Fachpersonal für bestimmte Aufgaben, auch auf unbegrenzte Zeit, mehr Flexibilität gewährt wird,

bei der Einbeziehung von Interessengruppen und bei etwaigen Interessenkonflikten für mehr Transparenz gesorgt und eine strengere Regelung für Bedenkzeiten eingeführt wird — insbesondere durch stärkere Einbindung von Einzelhandelskonzernen, effiziente Beratung und transparentere Prozesse,

das System der Interessengruppen — auch deren Aufbau, Zusammensetzung und Ressourcen — überprüft und die Zusammensetzung der Interessengruppen neu gewichtet wird, damit sichergestellt ist, dass Meinungen von Verbrauchern und Branchenfremden berücksichtigt werden,

eine Abteilung Wirtschaftsanalysen eingerichtet wird, die lückenlos fundierte Kosten-Nutzen-Analysen der vorgeschlagenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und Leitlinien vorlegt und sich zu den Stellungnahmen äußert, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung neuer und der Überprüfung geltender Rechtsvorschriften an die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden,

Einheitliches Regelwerk und Binnenmarkt

der Handlungsspielraum und die Liste der sektorbezogenen Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden geprüft werden,

die Kommission und gegebenenfalls die Europäischen Aufsichtsbehörden verpflichtet werden, rechtzeitig auf die Anmerkungen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu den technischen Regulierungsstandards zu reagieren, vor allem dann, wenn die von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments geäußerten Ansichten in den von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards nicht zur Geltung kommen,

die Kommission verpflichtet wird, ihre Gründe und eine lückenlos belegte Kosten-Nutzen-Analyse zu veröffentlichen, wenn sie den von den Europäischen Aufsichtsbehörden vorgeschlagenen Entwürfen technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards nicht zustimmt, um ihren Beschluss zu rechtfertigen,

eine offizielle Methode für die Kommunikation mit der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen im Interesse eines fairen und tragfähigen Wettbewerbs am Binnenmarkt sind und der Verhinderung wettbewerbsfeindlicher Verzerrungen dienen, die durch Rechtsvorschriften verursacht werden können, wobei die Beeinträchtigungen sowohl auf Privatkundenebene — in Bezug auf den Zugang der Verbraucher zu Dienstleistungen des Einzelhandels und die Unterschiede im EU-weiten Dienstleistungsangebot — als auch auf der Ebene der professionellen Gegenparteien und Großkundenmärkte entstehen können,

die Europäischen Aufsichtsbehörden beauftragt werden, die Kommission zu unterrichten, wenn innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu einer Beeinträchtigung des Binnenmarkts führen,

die Europäischen Aufsichtsbehörden den Auftrag und die Befugnis zur Feststellung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und zur Untersuchung bestimmter Märkte erhalten, auf denen Lobbying (Rent-Seeking) möglicherweise offenkundig ist,

das Mandat der Europäischen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Verbreitung von Finanzdaten und die Förderung der Marktdisziplin erweitert wird, indem die Behörden verpflichtet werden, auf ihren Websites die Angaben zu einzelnen Finanzinstituten zu veröffentlichen, deren Veröffentlichung sie im Interesse der Transparenz der Finanzmärkte für notwendig erachten,

klargestellt wird, dass Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 der Verbesserung der gemeinsamen Standards für den gesamten Binnenmarkt dienen, nur herausgegeben werden dürfen, wenn die entsprechende Befugnis in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, und die betreffenden Erwägungsgründe klargestellt werden, da dadurch die demokratische Legitimität sichergestellt werden kann,

klargestellt wird, dass die Leitlinien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden mit den Leitlinien gemäß Artikel 16 dieser Verordnungen identisch sind,

gleiche Ausgangsbedingungen am Markt für alle Finanzinstitute in der EU sichergestellt werden und die Europäischen Aufsichtsbehörden dazu verpflichtet werden, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Erarbeitung ihrer aufsichtlichen Methoden, Verfahren und Handbücher — vor allem im Hinblick auf kleine und mittlere Marktteilnehmer — den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren,

die Europäischen Aufsichtsbehörden verpflichtet werden, Bewertungen durchzuführen, um zu ermitteln, welche Folgen vorgeschlagene Maßnahmen für kleine Unternehmen haben und inwiefern sie den Zugang zum Finanzsektor behindern,

die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Untersuchung möglicher Verstöße gegen das EU-Recht und die von ihnen ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards erweitert werden,

die Europäischen Aufsichtsbehörden ein klares Mandat in den Bereichen Führungs- und Überwachungsstrukturen sowie Offenlegung und Transparenz erhalten, damit Informationen EU-weit besser vergleichbar sind, mehr Marktdisziplin entsteht, alle Interessengruppen die Möglichkeit haben, einen Eindruck von Risikoprofilen und Praktiken zu gewinnen und diese zu vergleichen, und das Vertrauen der Öffentlichkeit steigt,

sichergestellt wird, dass dem Europäischen Parlament mindestens drei Monate eingeräumt werden, um die Ablehnung von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten zu überprüfen,

vorgesehen wird, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden und der ESRB in die Vorbereitung von Rechtsetzungsverfahren, die ihre jeweiligen Fachgebiete betreffen, einbezogen werden müssen,

sichergestellt wird, dass das Europäische Parlament die Möglichkeit hat — auch im Hinblick auf die Konzipierung von Entwürfen technischer Standards, die entsprechenden zeitlichen Abläufe und etwaige Fragen — Nutzen aus der Sachkenntnis der Europäischen Aufsichtsbehörden und des ESRB zu ziehen,

Aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz

in Bezug auf die Überwachung der drei Sektoren für ausgewogenere Verhältnisse gesorgt wird, indem die Rolle der ESMA und der EIOPA innerhalb des ESFS gestärkt wird, sodass verhindert werden kann, dass auf den Bankensektor zugeschnittene Rechtsvorschriften angenommen werden und dann undifferenziert in anderen Sektoren zur Anwendung kommen, und am Markt weiterhin für gleiche Ausgangsbedingungen gesorgt ist,

das bei den Europäischen Aufsichtsbehörden bestehende Modell für vergleichende Analysen überarbeitet und ein unabhängigeres Bewertungsmodell erarbeitet wird, beispielsweise in Anlehnung an das Programm zur Bewertung des Finanzsektors (FSAP) des Internationalen Währungsfonds (IWF),

ein geeignetes Verfahren eingeführt wird, damit die Aufsichtspraktiken in den Mitgliedstaaten beurteilt werden können, wenn dies für notwendig befunden wird, wobei die Bewertung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf der Grundlage von Inspektionen vor Ort erfolgt und im Anschluss gegebenenfalls Verbesserungen empfohlen werden,

der EBA die Aufgabe übertragen wird, ein Regelwerk für die Überwachung von Finanzinstituten zu erarbeiten und anschließend zu aktualisieren, und die ESMA und die EIOPA einen vergleichbaren Auftrag erhalten, damit eine Vereinheitlichung der Aufsicht erreicht wird und in Europa eine gemeinsame Aufsichtskultur entsteht,

sichergestellt wird, dass die Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden im Bereich Verbraucherschutz nicht durch die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beeinträchtigt wird, die für die einzelnen Europäischen Aufsichtsbehörden in den betreffenden Gründungsverordnungen festgelegt sind oder aufgrund der Mandate gelten, die ihnen in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften erteilt werden,

klargestellt wird, dass die Befugnis der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten von der Befugnis zur Untersuchung potenzieller Verstöße gegen das EU-Recht getrennt ist und zur Verbesserung der Abstimmung in Bezug auf die Vereinheitlichung der Aufsicht und die Konvergenz der aufsichtlichen Verfahren genutzt werden kann, ohne dass dafür im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften entsprechende zusätzliche Befugnisse festgelegt sein müssen,

das Mandat der Aufsichtskollegien in Bezug auf die Aufsicht erweitert und die Rolle der Europäischen Aufsichtsbehörden als führendes Aufsichtsorgan innerhalb der Kollegien gestärkt wird,

die für ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungsunternehmensgruppe zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Überwachung eines Versicherungsunternehmens oder einer Versicherungsunternehmensgruppe, das bzw. die Teil eines Konglomerats ist, in den Fällen, in denen der EAM als Koordinator der zusätzlichen Überwachung des Finanzkonglomerats fungiert, zumindest gleichberechtigt einbezogen werden,

die Europäischen Aufsichtsbehörden verpflichtet werden, Überschneidungen ihrer jeweiligen Mandate festzustellen und Empfehlungen zur Zusammenfassung von Überarbeitungen und Überprüfungen von Rechtsakten zu unterbreiten, damit vor allem auch im Verbraucherschutz eine stärkere Vereinheitlichung und — im Interesse der sowohl sektor- als auch vorschriftenübergreifenden Konsistenz — eine einheitliche Herangehensweise möglich ist, sodass auch das Regelwerk einheitlicher wird,

die Rolle der Europäischen Aufsichtsbehörden und des ESRB als Vertreter der EU bei internationalen Organisationen gestärkt und ihnen derselbe Mitgliedsstatus eingeräumt wird wie den nationalen Aufsichtsbehörden,

sichergestellt wird, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden im Gemischten Ausschuss gemeinsam eine strukturierte Politik und Strategie ausarbeiten, in der sie ihre Prioritäten aufführen und ihren jeweiligen Aufgabenbereich sowie ihre Verständigung mit den zuständigen nationalen Behörden festlegen, und dass sie jährlich einen gemeinsamen horizontalen Bericht zum Verbraucherschutz verfassen,

Erweiterte Befugnisse

die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Untersuchungen gestärkt und ihre Ressourcen aufgestockt werden, damit sie die ordnungsgemäße Umsetzung der durch die Rechtsakte vorgeschriebenen Regeln und die Einhaltung anderer innerhalb des EU-Rechtsrahmens gefasster Beschlüsse direkt überwachen können,

eine direkte Aufsicht, einschließlich Stresstests, der Europäischen Aufsichtsbehörden über stark verflochtene gesamteuropäische Unternehmen oder Tätigkeiten eingeführt und der ESMA und der EIOPA die Befugnis, das Mandat und die Mittelausstattung gewährt wird, auf deren Grundlage sie diese Aufgaben wahrnehmen und die Stichhaltigkeit der betreffenden Sanierungs- bzw. Abwicklungspläne prüfen können,

der EBA die Befugnis, das Mandat und die Mittelausstattung gewährt wird, auf deren Grundlage sie Maßnahmen zur Ermittlung neuer Risiken für Verbraucher im Bankensektor treffen kann,

die Rechtsgrundlage für die Arbeit der Europäischen Aufsichtsbehörden im Bereich des Verbraucherschutzes gestärkt wird, indem festgelegt wird, dass Rechtsvorschriften mit Verbraucherschutzmaßnahmen in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörden fallen, die Definition des Begriffs Finanzinstitut so erweitert wird, dass sichergestellt ist, dass für gleiche Tätigkeiten dieselbe Verordnung gilt, und die Verweise auf die zuständigen Behörden für die Zwecke der Verordnungen über die Europäischen Aufsichtsbehörden aktualisiert werden,

den Europäischen Aufsichtsbehörden das Mandat und die Befugnis erteilt wird, Standards für den Umgang mit Beschwerden auf nationaler Ebene und für die Erhebung von Daten über Beschwerden festzulegen,

ESRB

sichergestellt wird, dass der ESRB in den Sitzungen des Wirtschafts- und Finanzausschusses vertreten ist,

dem ESRB gestattet wird, Mitgliedstaaten EU-weit über die Hebelwirkung makroprudenzieller Instrumente, Beleihungsauslauf und Verschuldungsgrad zu beraten,

dem ESRB gestattet wird, im Zusammenhang mit den geldpolitischen Aufgaben der EZB und ihrer Aufgabe als oberste Aufsichtsinstanz (EAM) Warnungen und Empfehlungen an die EZB zu richten,

Artikel 15 der ESRB-Verordnung überarbeitet und vereinfacht wird, um die Erhebung von Daten durch den ESRB zu erleichtern, im Interesse des ESRB zügigere und einfachere Beschlussfassungsverfahren bezüglich der Anforderung von Daten eingeführt werden und sichergestellt wird, dass der ESRB Zugang zu Echtzeit-Daten hat,

die Strukturen des ESRB so überarbeitet werden, dass die Beschlussfassungsverfahren gestrafft und die Rechenschaftspflicht gestärkt werden,

die Beiträge, die der ESRB in den internationalen Foren über makroprudenzielle Aufsicht leistet, aufgewertet werden,

die analytischen Kapazitäten, die dem ESRB-Sekretariat zur Verfügung stehen, und die Ressourcen des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des ESRB aufgestockt werden,

sichergestellt wird, dass der ESRB konsultiert wird, wenn zuständige Behörden, einschließlich der EZB oder der Europäischen Aufsichtsbehörden, Regelungen für Stresstests erarbeiten,

sichergestellt wird, dass Vertreter des ESRB als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen und Aussprachen bei der EZB, auch zu den Sitzungen des Ausschusses für Finanzstabilität, eingeladen werden,

Artikel 18 der ESRB-Verordnung (Öffentliche Warnungen und Empfehlungen) überarbeitet wird, damit dem ESRB mehr öffentliche Geltung verschafft und auf seine Warnungen und Empfehlungen reagiert wird.

Da die Mitgliedstaaten selbst in den schlimmsten Zeiten der Finanzkrise nicht bereit waren, über die substanziellen Aufsichtsbefugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden zu beraten, sollten vor der Annahme der Rechtsakte die folgenden Fragen gründlich geklärt werden:

Ist das derzeitige Modell mit drei eigenständigen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf eine kohärente Aufsicht wirklich die beste Lösung?

Hat die Kommission als Beobachterin in den Räten der Aufseher der Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Kompetenzen überschritten?

Wird die Entwicklung in Bezug auf die Unabhängigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden durch die starke Abhängigkeit dieser Behörden von der Kommission beeinträchtigt, und sollte die Beziehung zur Kommission transparenter gestaltet werden?

Welche Folgen sind mit der Einrichtung des EAM für die Finanzaufsicht in der Union in ihrer Gesamtheit verbunden?

Ist — mit Blick auf die Bankenaufsicht — durch die Einrichtung des EAM eine vollständige Überarbeitung der Aufgaben und des Mandats der EBA notwendig geworden?

Sind durch die Vielzahl sich teilweise überschneidender EU-Rechtsvorschriften über die Finanzaufsicht Schlupflöcher und abweichende Begriffsbestimmungen entstanden, und könnten diese Mängel mit einem umfassenden europäischen Finanzkodex beseitigt werden?

Wie könnten die Meldepflichten gegenüber den Europäischen Aufsichtsbehörden und den nationalen Aufsichtsbehörden für die Marktteilnehmer standardisiert, optimiert und vereinfacht werden?

In welcher Form sollten die in Notfällen greifenden Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden fortbestehen?

Könnten unbeabsichtigte Folgen, die durch außergewöhnliche Entwicklungen am Markt hervorgerufen werden, verhindert werden, indem den Europäischen Aufsichtsbehörden die Befugnis eingeräumt wird, die Anwendung einer bestimmten Vorschrift vorübergehend auszusetzen?

Würde eine Zusammenlegung der Aufgaben der Europäischen Aufsichtsbehörden, beispielsweise im Verbraucherschutz in ständigen Ausschüssen unter der Leitung des Gemeinsamen Ausschusses, zu mehr Effizienz und weniger Doppelarbeit führen?

Muss eine Versicherungsunion nach dem Vorbild der Bankenunion eingeführt werden, und wofür wäre der ESFS in einer solchen Versicherungsunion zuständig?

Sollten die EBA und die EIOPA — mit Blick auf die Überwachung und die stärkere Anpassung der Aufsichtsregeln an die internen Modelle für Kapitalanforderungen — mit zusätzlichen Ressourcen ausgestattet werden?

Könnte die in den Vereinigten Staaten vor Kurzem eingerichtete Finanzaufsichtsbehörde zum Schutz der Verbraucher (Consumer Financial Protection Bureau) als Vorbild dienen, was das Mandat, die Befugnisse und die Mittelausstattung des ESFS betrifft?

Könnten zusätzliche, bei der Finanzwirtschaft erhobene Gebühren (beispielsweise Gebühren von zentralen Gegenparteien aus Drittländern) für die Europäischen Aufsichtsbehörden eine zusätzliche Einnahmequelle sein?

Sollten die Europäischen Aufsichtsbehörden stärker dazu beitragen, dass mehr Finanzwissen verbreitet wird, indem sie — analog zur PISA-Studie der OECD — eine europäische PISA-Studie im Bereich Finanzen durchführen?

Sollten die drei Europäischen Aufsichtsbehörden ein gemeinsames Mitteilungsblatt herausgeben?


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/27


P7_TA(2014)0203

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten 2011-2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 104 Absatz 7) für die Jahre 2011-2013 (2013/2155(INI))

(2017/C 378/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 1, 10 und 16 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 15 und 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 11 EUV und die Verpflichtung der Organe, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu führen,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) und 42 (Recht auf Zugang zu Dokumenten),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten für die Jahre 2009-2010 (3),

in Kenntnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Gerichts der Europäischen Union über den Zugang zu Dokumenten, insbesondere der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen Access Info Europe (C-280/11 P), Donau Chemie (C-536/11), IFAW/Kommission (C-135/11) (4), My Travel (C-506/08 P), Turco (verbundene Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P), sowie der Urteile des Gerichts der Europäischen Union in den Rechtssachen In ‘t Veld/Rat (T-529/09), Deutschland/Kommission (T-59/09), EnBW/Kommission (T-344/08), Sviluppo Globale (T-6/10), Internationaler Hilfsfonds (T-300/10), European Dynamics (T-167/10), Jordana (T-161/04) und CDC (T-437/08),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 30. April 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (COM(2008)0229),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 20. März 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (COM(2011)0137),

in Kenntnis des Übereinkommens des Europarates von 2008 über den Zugang zu amtlichen Dokumenten,

unter Hinweis auf die Jahresberichte für 2011 und 2012 des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments über den Zugang zu Dokumenten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001,

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung von 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat vom 20. November 2002 über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. September 2013 zu dem Jahresbericht 2012 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (5) und vom 17. Dezember 2009 zu der notwendigen Überarbeitung des Rechtsrahmens für den Zugang zu Dokumenten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) (6),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten für das Jahr 2012,

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 104 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0148/2014),

A.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon seit nunmehr vier Jahren in Kraft ist; in der Erwägung, dass in Artikel 15 AEUV ein verfassungsmäßiger Rahmen für die Transparenz der EU-Organe festgelegt ist und für jeden Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union niedergelegt ist; in der Erwägung, dass dieses Recht gemäß den allgemeinen Grundsätzen und Einschränkungen auszuüben ist, die vom Parlament und vom Rat durch Verordnungen festgelegt werden;

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 298 AEUV eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung vorgesehen ist;

C.

in der Erwägung, dass als allgemeine Regel gilt, dass der Zugang zu legislativen Dokumenten uneingeschränkt eingeräumt werden sollte und Ausnahmen im Hinblick auf nicht-legislative Dokumente zu begrenzen sind;

D.

in der Erwägung, dass Transparenz von wesentlicher Bedeutung für eine demokratische Europäische Union der Bürger ist, in der diese umfassend am demokratischen Prozess mitwirken und eine öffentliche Kontrolle ausüben können; in der Erwägung, dass eine transparente Verwaltung den Interessen der Bürger, der Bekämpfung der Korruption sowie der Legitimierung des politischen Systems und der Gesetzgebung der Union zugutekommt;

E.

in der Erwägung, dass ein weitgehender Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ein wichtiges Element einer lebendigen Demokratie ist;

F.

in der Erwägung, dass in einer gesunden Demokratie die Bürger nicht auf Informanten angewiesen sein sollten, damit Transparenz hinsichtlich der Zuständigkeiten und Aktivitäten ihrer Regierungen gewährleistet ist;

G.

in der Erwägung, dass die Bürger ein Recht darauf haben, über den Beschlussfassungsprozess ebenso im Bild zu sein wie über die Tätigkeiten ihrer Vertreter, diese zur Rechenschaft zu ziehen und über die Zuweisung und Verwendung öffentlicher Gelder Bescheid zu wissen;

H.

in der Erwägung, dass die EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten durch die Verwaltung der Union nach wie vor nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden; in der Erwägung, dass die Ausnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 von der Verwaltung eher routinemäßig als im Ausnahmefall angewandt werden;

I.

in der Erwägung, dass nach einschlägiger Rechtssprechung, wenn „[ein] Organ [beschließt], den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, […] es grundsätzlich erläutern [muss], inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine von ihm geltend gemachte Ausnahme nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte“ (siehe Rechtssache In ‘t Veld/Rat) (7);

J.

in der Erwägung, dass „eine konkrete und vorhersehbare Beeinträchtigung des in Rede stehenden Interesses […] auch nicht durch die bloße Befürchtung dargetan werden [kann], den Bürgern unterschiedliche Standpunkte der Organe zur Rechtsgrundlage für die internationale Tätigkeit der Union zur Kenntnis zu bringen, und auf diese Weise Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit herbeizuführen“ (siehe In ‘t Veld/Rat) (8);

K.

in der Erwägung, dass es bei sechs von zehn „herausgehobenen Untersuchungen“ des Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2012 um Transparenz ging;

L.

in der Erwägung, dass laut Statistik über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ein Rückgang der Anzahl der Erstanträge bei allen drei Organen zu verzeichnen ist;

M.

in der Erwägung, dass die Anzahl der beim Parlament angeforderten spezifizierten Dokumente zurückgegangen ist (von 1 666 im Jahr 2011 auf 777 im Jahr 2012); in der Erwägung, dass jedoch der Anteil der Anforderungen von unspezifizierten Dokumenten — beispielsweise „alle Dokumente mit Bezug zu …“ — beim Parlament zugenommen hat (von 35,5 % im Jahr 2011 auf 53,5 % im Jahr 2012); in der Erwägung, dass die Anzahl der angeforderten Dokumente des Rates zurückgegangen ist (von 9 641 im Jahr 2011 auf 6 166 im Jahr 2012) (9);

N.

in der Erwägung, dass aus den Angaben in den Jahresberichten 2012 hervorgeht, dass sowohl die Kommission (von 12 % im Jahr 2011 auf 17 % im Jahr 2012) als auch der Rat (von 12 % im Jahr 2011 auf 21 % im Jahr 2012) in zunehmendem Maße den Zugang zu Dokumenten vollständig verweigert haben, während beim Parlament die Zahlen zur vollständigen Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten stabil geblieben sind (5 % sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012);

O.

in der Erwägung, dass bei der Kommission ein deutlicher Anstieg von Zweitanträgen zu verzeichnen ist (von 165 im Jahr 2011 auf 229 im Jahr 2012), wodurch sich ein leichter Anstieg der vollständig revidierten Entscheidungen, ein Rückgang der teilweise revidierten Entscheidungen und ein Anstieg der bestätigten Entscheidungen ergeben hat, wohingegen sowohl beim Parlament als auch beim Rat die Zahlen hinsichtlich der Zweitanträge relativ stabil sind (Rat: von 27 im Jahr 2011 auf 23 im Jahr 2012; Parlament: von 4 im Jahr 2011 auf 6 im Jahr 2012);

P.

in der Erwägung, dass sich aus einer Reihe von Anträgen Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten ergeben haben (Kommission: von 10 im Jahr 2011 auf 20 im Jahr 2012; Rat: von 2 im Jahr 2011 auf 4 im Jahr 2012; Parlament: sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012 je 1);

Q.

in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte eine Reihe von Beschwerdeverfahren in den Jahren 2011 und 2012 mit kritischen Bemerkungen oder mit Anregungen für weitere Maßnahmen abgeschlossen hat (Kommission: von 10 von 18 im Jahr 2011 auf 8 von 10 im Jahr 2012; Rat: keine Informationen; Parlament: von 0 von 0 im Jahr 2011 auf 1 von 1 im Jahr 2012);

R.

in der Erwägung, dass eine Reihe von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten zur Einreichung einer Klage beim Gericht (EuG) oder zu einer Berufung beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geführt haben (Kommission: von 15 Rechtssachen und 3 Berufungsverfahren im Jahr 2011 auf 14 Rechtssachen und 1 Berufungsverfahren im Jahr 2012; Rat: von 1 Rechtssache und 2 Berufungsverfahren im Jahr 2011 auf 1 Berufungsverfahren im Jahr 2012 (10); Parlament: keine, weder im Jahr 2011 noch 2012);

S.

in der Erwägung, dass das Gericht ganz überwiegend zugunsten von mehr Transparenz geurteilt hat, oder aber in einer Reihe von Fällen eine Klarstellung zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geliefert hat (Kommission: 5 von 6 im Jahr 2011 (11) und 5 von 5 im Jahr 2012 (12); Rat: 1 von 1 im Jahr 2011 (Access Info Europe, T-233/09) und 1 von 4 im Jahr 2012 (In ‘t Veld, T-529/09); Parlament: 1 von 2 im Jahr 2011 (13)(Toland, T-471/08) und 1 von 1 im Jahr 2012 (Kathleen Egan und Margaret Hackett, T-190/10))

T.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in den folgenden Fällen ganz überwiegend zugunsten von mehr Transparenz geurteilt hat — Kommission: 1 von 1 im Jahr 2011 (My Travel, C-506/08) und 1 von 3 im Jahr 2012 (IFAW, C-135/11 P) (14); Rat und Parlament: keine Urteile, weder im Jahr 2011 noch 2012;

U.

in der Erwägung, dass die Jahresberichte der Kommission, des Rates und des Parlaments keine vergleichbaren statistischen Angaben liefern; in der Erwägung, dass die drei Organe bei der Darlegung der statistischen Angaben unterschiedliche Vollständigkeitsmaßstäbe zugrunde legen;

V.

in der Erwägung, dass die seitens der Kommission und des Rates bei Erstanträgen am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahme mit dem „Schutz des Entscheidungsprozesses“ begründet wird (Kommission: 17 % im Jahr 2011 und 20 % im Jahr 2012; Rat: sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012 je 41 %); in der Erwägung, dass „der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf […] die internationalen Beziehungen“ seitens des Rates am zweithäufigsten als Begründung angeführt wurde; in der Erwägung, dass im Falle des Parlaments die am häufigsten angeführte Ausnahme der „Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen“ war;

W.

in der Erwägung, dass die Organe es verabsäumt haben, die Artikel 15 Absatz 2 und 15 Absatz 3 Unterabsatz 5 AEUV umzusetzen, in denen die Pflicht des Europäischen Parlaments und des Rates zur öffentlichen Sitzung bei der Erörterung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts sowie zur Veröffentlichung der Dokumente im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 niedergelegt ist;

X.

in der Erwägung, dass in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eine Ausnahme von der Transparenz vorgesehen ist, „wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung“; in der Erwägung, dass diese Bestimmung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon stammt und mit Artikel 15 AEUV in Einklang gebracht werden muss;

Y.

in der Erwägung, dass das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Access Info Europe (15) bestätigt hat, dass die Veröffentlichung der Namen von Mitgliedstaaten und ihrer Vorschläge dem Entscheidungsprozess nicht abträglich ist; in der Erwägung, dass das Gericht in seiner früheren Entscheidung in dieser Rechtssache befunden hat, dass „die Ausübung der demokratischen Rechte durch die Bürger […] nämlich die Möglichkeit voraus[setzt], den Entscheidungsprozess […] im Einzelnen zu verfolgen“;

Z.

in der Erwägung, dass internationale Übereinkommen Auswirkungen auf die EU-Rechtsvorschriften haben; in der Erwägung, dass damit verbundene Dokumente grundsätzlich öffentlich sein sollten, unbeschadet berechtigter Ausnahmen; in der Erwägung, dass die Ausnahmebegründung „Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen“ nur unter den in Randnummer 19 der Rechtssache In ‘t Veld/Rat (T-529/09) niedergelegten Bedingungen angewendet werden darf;

AA.

in der Erwägung, dass Triloge zwischen Kommission, Parlament und Rat maßgeblich für die Ausarbeitung der EU-Gesetzgebung sind; in der Erwägung, dass diese Triloge nicht öffentlich sind und dass Dokumente zu informellen Trilogen, einschließlich Tagesordnungen und Kurzberichten, standardmäßig weder der Öffentlichkeit noch dem Parlament zur Verfügung gestellt werden, was gegen Artikel 15 AEUV verstößt;

AB.

in der Erwägung, dass Dokumente, die von der Ratspräsidentschaft im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dieser Funktion erstellt werden oder in ihrem Besitz sind, gemäß den Transparenzregeln der EU zugänglich sein sollten;

AC.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgefahren sind; in der Erwägung, dass das neue Instrument für deutlich mehr Transparenz sorgen muss als der Status quo;

AD.

in der Erwägung, dass Anträge auf Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit im Parlament grundsätzlich gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geprüft werden sollten; in der Erwägung, dass diese Anträge vom Parlament von Fall zu Fall bewertet werden sollten und ihnen nicht automatisch stattgegeben werden sollte;

AE.

in der Erwägung, dass die Einstufung von Dokumenten in bestimmte Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsklassen im Sinne der Rahmenvereinbarung von 2010 über die Beziehungen zwischen Parlament und Kommission bzw. als „sensible Dokumente“ im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf der Grundlage sorgfältiger und genau festgelegter Erwägungen erfolgen sollte; in der Erwägung, dass die allzu häufig geübte Einstufung in Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsklassen zu einer unnötigen und unverhältnismäßigen Geheimhaltung von Dokumenten und zu Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ohne ausreichende Begründung führt;

AF.

in der Erwägung, dass Transparenz nach wie die Regel ist, auch im Zusammenhang mit einem Kronzeugenprogramm zur Kartellbekämpfung; in der Erwägung, dass ein automatisches Veröffentlichungsverbot einen Verstoß gegen die Transparenzregel darstellt, wie sie in den Verträgen niedergelegt ist; in der Erwägung, dass Geheimhaltung als Ausnahme gilt und für jeden Einzelfall durch nationale Richter im Hinblick auf etwaige Entschädigungsklagen geprüft werden muss;

AG.

in der Erwägung, dass empfohlen wird, EU-Leitlinien als hilfreiches Instrumentarium für Richter zu erstellen; in der Erwägung, dass in derartigen Leitlinien zwischen Unternehmensdokumenten und Kartellverfahrensakten im Besitz der Kommission unterschieden werden muss;

Recht auf Zugang zu Dokumenten

1.

erinnert daran, dass allgemein Transparenz zu herrschen hat und dass im Vertrag von Lissabon der Zugang zu Dokumenten als Grundrecht niedergelegt worden ist;

2.

weist darauf hin, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten so umfassend wie möglich gestaltet werden muss, damit die Bürger und die Zivilgesellschaft zu allen Aspekten der Tätigkeit der EU effektiv Stellung nehmen können;

3.

weist darauf hin, dass Transparenz das Vertrauen der Öffentlichkeit in die europäischen Organe stärkt, da die Bürger sich so auf dem Laufenden halten, am Beschlussfassungsprozess der Union teilhaben und zu einer demokratischeren EU beitragen können;

4.

erinnert daran, dass für alle Entscheidungen zur Ablehnung des Zugangs zu Dokumenten klar und genau definierte Ausnahmeregelungen angegeben werden müssen, die nachvollziehbar erklärt und gut begründet sind, damit der Bürger die Ablehnung versteht und die ihm offen stehenden Rechtsmittel wirksam einlegen kann;

5.

betont, dass — wie im Urteil in der Rechtssache Bavarian Lager deutlich wurde — ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Transparenz und Datenschutz hergestellt werden muss, und weist darauf hin, dass Datenschutz nicht „missbraucht“ werden sollte, insbesondere nicht, um Interessenkonflikte und unzulässige Einflussnahme im Rahmen der Verwaltung und Beschlussfassung der EU zu verbergen; weist darauf hin, dass sich das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Bavarian Lager auf den derzeitigen Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stützt und eine Änderung des Texts zulässt, was insbesondere nach der eindeutigen Verankerung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte notwendig und dringend erforderlich ist;

6.

fordert die Organe, Einrichtungen und Agenturen auf, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 strikt einzuhalten und dabei die einschlägige Rechtsprechung umfassend zu berücksichtigen sowie die bestehenden internen Vorschriften — insbesondere die Fristen für die Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten — im Sinne und Geiste der Verordnung zu harmonisieren, was aber nicht zu einer Verlängerung dieser Fristen führen darf; fordert den Rat auf, Sitzungsprotokolle der Arbeitsgruppen des Rates und angesichts der Rechtssache Access Info Europe auch die Namen der Mitgliedstaaten und ihre Vorschläge zu veröffentlichen;

7.

fordert die Organe, Einrichtungen und Agenturen auf, bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stets die Möglichkeiten für eine teilweise Veröffentlichung eines Dokuments, einer Tabelle, einer Grafik eines Absatzes oder einer Wendung zu prüfen;

8.

fordert die Organe, Einrichtungen, Büros und Agenturen der EU auf, aus eigenem Antrieb weiter auf Transparenz zu setzen und auf ihren Websites so viele Dokumentenarten wie möglich zu veröffentlichen, unter anderem auch interne Verwaltungsdokumente, und diese Dokumente in ihre öffentlichen Register aufzunehmen; ist der Auffassung, dass unter anderem mit diesem Ansatz wirksam Transparenz gewährleistet und sinnlosen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden kann, die sowohl den Organen als auch den Bürgern unnötige Kosten und überflüssigen Aufwand verursachen könnten;

9.

fordert die Organe, Einrichtungen und Agenturen auf, Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vollständig umzusetzen und öffentliche Dokumentenregister mit übersichtlichen und leicht zugänglichen Strukturen, guten Suchfunktionen, regelmäßig aktualisierten Informationen über neu erstellte und registrierte Dokumente, Bezügen zu nicht veröffentlichten Dokumenten und einer Benutzerführung für öffentliche Nutzer zu den in einem Register hinterlegten Dokumentarten einzurichten;

10.

fordert die Organe, Einrichtungen und Agenturen auf, alle offengelegten Dokumente, die zuvor nicht öffentlich bereitgestellt waren, systematisch und unverzüglich im Wege eines öffentlichen Zugangs zu Anträgen auf Dokumenteneinsicht in ihren Dokumentenregistern zu veröffentlichen;

11.

fordert die Verwaltungen auf, nach einem Erstantrag umfassende Angaben zu sämtlichen Dokumenten zu liefern, die unter den betreffenden Antrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallen;

12.

betont, dass die Einschaltung des Europäischen Bürgerbeauftragten immer dann eine gute Option darstellt, wenn die betreffende Verwaltung die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument bekräftigt hat; weist jedoch darauf hin, dass es keine Mittel zur Durchsetzung der Beschlüsse des Europäischen Bürgerbeauftragten gibt;

13.

betont, dass der Rechtsweg extrem langwierig sowie potenziell mit hohen oder untragbaren Kosten und einem ungewissen Ausgang behaftet ist, sodass Bürgern, die eine Entscheidung anfechten möchten, mit der ihnen der (teilweise) Zugang verweigert wird, unverhältnismäßige Belastungen zugemutet werden; weist darauf hin, dass dies in der Praxis bedeutet, dass es keine wirksamen Rechtsmittel gegen einen abschlägigen Bescheid auf einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten gibt;

14.

fordert die Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU eindringlich auf, schnellere, weniger aufwändige und besser zugängliche Verfahren für den Umgang mit Beschwerden gegen die Verweigerung des Zugangs einzurichten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und eine Kultur der Transparenz zu schaffen, die diesen Namen verdient;

15.

betont, dass die Jahresberichte der drei Organe sowie der Einrichtungen und Agenturen Zahlen in einem vergleichbaren Format enthalten sollten, die beispielsweise Angaben zu Folgendem umfassen: die Anzahl der angeforderten Dokumente, die Anzahl der Anträge, die Anzahl der Dokumente, zu denen der Zugang (teilweise) gewährt worden ist, die Anzahl der Anträge, die vor und nach dem Zweitantrag positiv beschieden worden sind, und die Anzahl der Fälle, in denen der Zugang vom Gericht gewährt wurde, die Anzahl der Fälle, in denen ein partieller Zugang vom Gericht gewährt wurde, und die Anzahl der Fälle, in denen der Zugang verwehrt wurde;

16.

fordert die EU-Organe auf, davon Abstand zu nehmen, in ihren Anträgen vor Gericht zu fordern, dass die Gegenseite die Kosten trägt, sowie sicherzustellen, dass Bürger nicht wegen mangelnder Finanzmittel daran gehindert sind, Entscheidungen anzufechten;

17.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten sich an den neuen, durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Rahmen für Transparenz anpassen müssen, wie durch die Rechtssache Deutschland/Kommission (T-59/09) veranschaulicht wird, in der Deutschland sich gegen die Veröffentlichung von Dokumenten im Zusammenhang mit einem an Deutschland gerichteten Mahnschreiben der Kommission wandte, wobei es den Schutz des öffentlichen Interesses im Kontext der „internationalen Beziehungen“ anführte, wohingegen das Gericht befand, dass der Begriff „internationale Beziehungen“ ein Begriff des Unionsrechts ist und daher nicht auf die Kommunikation zwischen der Kommission und einem Mitgliedstaat anwendbar ist;

18.

fordert die EU-Organe auf, Anträge auf Zugang zu Dokumenten sowie auf Zweitanträge innerhalb kürzerer Fristen zu beantworten;

19.

beschließt, die Frage zu prüfen, wie die Beratungen seines Präsidiums und seiner Konferenz der Präsidenten, beispielsweise durch die Aufzeichnung und Veröffentlichung detaillierter Protokolle, transparenter gemacht werden können;

Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

20.

bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass es seit Dezember 2011 — als es seinen Standpunkt in erster Lesung zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verabschiedete — keinerlei Fortschritt gegeben hat, da der Rat und die Kommission offensichtlich nicht zu grundsätzlichen Verhandlungen bereit waren; fordert den Rat daher auf, bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nun endlich voranzukommen; fordert den Rat und das Parlament auf, ein neues Instrument zu vereinbaren, das für deutlich mehr Transparenz sorgt, und Artikel 15 AEUV wirksam umzusetzen;

21.

fordert alle Organe, Einrichtungen, Büros und Agenturen der EU auf, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens von Århus anzuwenden; unterstützt uneingeschränkt die Strategie der Europäischen Arzneimittel-Agentur, nach Abschluss des Beschlussfassungsprozesses für ein bestimmtes auf dem europäischen Markt erhältliches Medikament auf Anfrage Berichte über klinische Tests zu diesem Arzneimittel zu veröffentlichen; betont, dass das Übereinkommen von Århus bei jeglicher Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und auch im Falle von Ausnahmeregelungen in vollem Umfang berücksichtigt werden muss;

22.

empfiehlt, dass jedes Organ und jede Einrichtung der EU aus ihrer Führungsstruktur einen Transparenzbeauftragten ernennt, der für die Einhaltung der Bestimmungen und für die Verbesserung der Praxis zuständig ist;

23.

fordert alle Organe auf, ihre internen Vorkehrungen zur Meldung von Fehlverhalten zu bewerten und bei Bedarf zu überarbeiten, und fordert Schutz für Informanten aus den eigenen Reihen; fordert insbesondere die Kommission auf, dem Parlament Bericht über ihre Erfahrungen mit den 2012 für die Bediensteten der EU angenommenen neuen Bestimmungen über das Melden von Missständen und die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen zu erstatten; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem Informanten nicht nur moralischen, sondern auch finanziellen Schutz bekommen und so als Teil des demokratischen Systems angemessen geschützt sind und unterstützt werden;

Berichterstattung

24.

fordert die Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU zur Harmonisierung ihrer Jahresberichte über den Zugang zu Dokumenten sowie zur Vorlage von vergleichbaren statistischen Angaben auf, die formkompatibel und so vollständig und umfassend wie irgend möglich sind(beispielsweise mit Tabellen im Anhang, die direkte Vergleiche ermöglichen);

25.

fordert die Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU auf, die Empfehlungen umzusetzen, die das Parlament in seiner vorangegangenen Entschließung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten niedergelegt hat;

26.

fordert die EU-Organe auf, in ihre Jahresberichte zur Transparenz eine Antwort auf die Empfehlungen des Parlaments aufzunehmen;

Rechtstexte

27.

fordert die Kommission auf, bei Expertengruppen und Komitologie-Gruppen für mehr Transparenz zu sorgen, indem ihre Sitzungen öffentlich abgehalten und die Verfahren zur Berufung ihrer Mitglieder sowie Angaben zur Zusammensetzung, zum Verfahren, zu den erörterten Dokumenten, zu den Abstimmungen, zu den Entscheidungen sowie die Sitzungsprotokolle veröffentlicht werden, wobei all diese Veröffentlichungen online in einem standardisierten Format erfolgen sollten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Mitglieder von Expertengruppen und die Teilnehmer an Komitologieverfahren vorab erklären müssen, ob sie ein persönliches Interesse an den zur Debatte stehenden Angelegenheiten haben; fordert die Kommission auf, die für alle Generaldirektionen gültigen internen Leitlinien zum Einstellungsverfahren (beispielsweise in Bezug auf eine ausgewogene Zusammensetzung, auf die Politik zur Eindämmung von Interessenkonflikten oder auf öffentliche Aufforderungen) und die Regelungen zur Kostenerstattung zu verbessern und in vollem Umfang umzusetzen, und hierüber nicht nur in dem jährlichen Bericht über den Zugang zu Dokumenten, sondern auch in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektionen Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, insbesondere anzugeben, welche Wirtschaftsbeteiligte in der Beratergruppe der Wirtschaftsbeteiligten der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) vertreten sind;

28.

fordert Kommission, Rat und Parlament auf, für mehr Transparenz bei den informellen Trilogen zu sorgen, indem die Sitzungen öffentlich abgehalten und dokumentiert werden, etwa durch Sitzungskalender, Tagesordnungen, Protokolle, erörterte Dokumente, Änderungsanträge, getroffene Entscheidungen, Angaben zu den Delegationen der Mitgliedstaaten sowie zu ihren Positionen und Protokollen, die standardmäßig und unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufgelisteten Ausnahmen in einer standardisierten und leicht zugänglichen Onlineumgebung veröffentlicht werden;

29.

erinnert daran, dass es sich bei Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über sensible Dokumente um einen Kompromiss handelt, der die neuen verfassungsmäßigen und rechtlichen Verpflichtungen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht mehr widerspiegelt;

30.

fordert die Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU auf, die öffentlichen Angaben über die Zahl der in ihrem Besitz befindlichen und in Untergruppen gegliederten geheimen Dokumente je nach Untergruppe fortlaufend zu aktualisieren;

Einstufung von Dokumenten

31.

fordert die Kommission auf, eine Verordnung vorzuschlagen, in der klare Regeln und Kriterien für die Einstufung von Dokumenten durch die Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU niedergelegt sind;

32.

fordert die Organe auf, Anträge auf Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu beurteilen und zu begründen;

33.

fordert die Organe der Union auf, eine unabhängige EU-Aufsichtsbehörde für die Einstufung von Dokumenten und die Prüfung von Anträgen auf Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit einzurichten;

Finanzinformationen

34.

fordert die Organe auf, Dokumente zum Haushaltsplan der Europäischen Union, zu seiner Durchführung und zu den Empfängern von Mitteln und Beihilfen der Union öffentlich einsehbar und für die Bürger zugänglich zu machen, und weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Dokumente auch über eine eigene Website und Datenbank sowie über eine Datenbank zur finanziellen Transparenz in der Union zugänglich sein müssen;

Internationale Verhandlungen

35.

halt es für Besorgnis erregend, dass routinemäßig die Ausnahme „Schutz der internationalen Beziehungen“ als Begründung angeführt wird, Dokumenten als nichtöffentlich einzustufen;

36.

erinnert daran, dass, wenn ein Organ beschließt, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, dessen Übermittlung bei ihm beantragt wurde, es grundsätzlich erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte;

37.

unterstreicht, dass dies trotz dieser Grundsätze immer noch nicht in die Praxis umgesetzt ist, wofür das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-529/09 (In ‘t Veld/Rat) hinsichtlich der Weigerung des Rats, Zugang zu einer Stellungnahme seines juristischen Diensts über das TFTP-Abkommen zwischen der EU und den USA zu gewähren, ein anschauliches Beispiel ist;

Stellungnahmen der juristischen Dienste

38.

hebt hervor, dass die Stellungnahmen der juristischen Dienste der Organe grundsätzlich veröffentlicht werden müssen, wozu im Urteil des Gerichts in der Rechtssache Turco betont wird, dass „die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 […], wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Artikel 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren [soll]“ (16);

39.

weist darauf hin, dass das betreffende Organ sich vor einer Beurteilung, ob die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich über den Schutz von Rechtsberatung zutrifft, davon überzeugen muss, dass das Dokument, dessen Veröffentlichung bei ihm beantragt worden ist, sich tatsächlich auf Rechtsberatung bezieht, und — falls ja — entscheiden muss, welche Teile des Dokuments de facto betroffen sind und daher möglicherweise unter die Ausnahme fallen (Turco, Randnummer 38);

40.

fordert die Organe auf, sich im Hinblick auf Stellungnahmen der juristischen Dienste, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erstellt worden sind, an das Urteil in der Rechtssache Turco zu halten, das besagt, dass „gerade Transparenz in dieser Hinsicht […] nämlich dazu bei[trägt], den Organen in den Augen der europäischen Bürger eine größere Legitimität zu verleihen und deren Vertrauen zu stärken, weil sie es ermöglicht, Unterschiede zwischen mehreren Standpunkten offen zu erörtern“ und „tatsächlich […] es eher das Fehlen von Information und Diskussion [ist], das bei den Bürgern Zweifel hervorrufen kann, und zwar nicht nur an der Rechtmäßigkeit eines einzelnen Rechtsakts, sondern auch an der Rechtmäßigkeit des Entscheidungsprozesses insgesamt“ (17);

41.

betont, wie im Urteil in der Rechtssache In ‘t Veld/Rat dargelegt (T-529/09) (18), dass „eine konkrete und vorhersehbare Beeinträchtigung des in Rede stehenden Interesses […] auch nicht durch die bloße Befürchtung dargetan werden [kann], den Bürgern unterschiedliche Standpunkte der Organe zur Rechtsgrundlage für die internationale Tätigkeit der Union zur Kenntnis zu bringen, und auf diese Weise Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit herbeizuführen“;

Kronzeugenregelung in Kartellverfahren

42.

betont, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-536/11 in Randnummer 43 entschieden hat, dass „jeder Antrag auf Einsicht in die [Akten eines nationalen wettbewerbsrechtlichen Verfahrens] […] einer Einzelfallbeurteilung [durch die nationalen Gerichte] [unterliegt], bei der alle Gesichtspunkte der Rechtssache berücksichtigt werden müssen“;

o

o o

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europarat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 1.

(3)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 72.

(4)  Siehe IFAW/Kommission (C-135/11 P). Dort heißt es unter Randnummer 75: „[…] das Gericht [war] mangels eigener Einsichtnahme in dieses Schreiben nicht in der Lage, konkret zu beurteilen, ob der Zugang zu diesem Dokument wirksam auf der Grundlage der Ausnahmen […] verweigert werden konnte“.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0369.

(6)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 12.

(7)  In ’t Veld/Rat (T-529/09), Randnummer 19.

(8)  In ’t Veld/Rat (T-529/09), Randnummer 75.

(9)  In der Berichterstattung der Kommission sind keine Angaben zur Spezifizierung der angeforderten Dokumente enthalten. Die Anzahl der Erstanträge auf Zugang zu Dokumenten der Kommission betrug 6 447 im Jahr 2011 und 6 014 im Jahr 2012.

(10)  Rat/In „t Veld (Intervention des Europäischen Parlaments zur Unterstützung von In“t Veld).

(11)  Rechtssachen Batchelor (T-362/08), IFAW II (T-250/08), Navigazione Libera del Golfo (T-109/05 und T-444/05), Jordana (T-161/04), CDC (T-437/08) und LPN (T-29/08).

(12)  Deutschland/Kommission (T-59/09), EnBW/Kommission (T-344/08), Sviluppo Globale (T-6/10), Internationaler Hilfsfonds (T-300/10), European Dynamics (T-167/10).

(13)  Die andere Rechtssache ist Dennekamp (T-82/08), in der das Gericht die mit dem Schutz personenbezogener Daten begründete Entscheidung des Parlaments bestätigt hat.

(14)  Siehe die Rechtssache IFAW in Bezug auf Dokumente, die aus einem Mitgliedstaat stammen und die Pflicht des Gerichts, die betreffenden Dokumente zu beurteilen; und zwei weitere Fälle im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren, Agrofert (C-477/10 P) und Éditions Odile Jacob (C-404/10 P). Auf diese drei Urteile wird im Jahresbericht der Kommission nicht eingegangen.

(15)  Rat/Access Info Europe, Rechtssache C-280/11 P.

(16)  Verbundene Rechtssachen Schweden und Turco/Rat und Kommission (C-39/05 P und C-52/05 P), Randnummer 35.

(17)  Verbundene Rechtssachen Schweden und Turco/Rat und Kommission (C-39/05 P und C-52/05 P), Randnummer 59.

(18)  In ’t Veld/Rat (T-529/09), Randnummer 75.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/35


P7_TA(2014)0204

Tätigkeiten des Petitionsausschusses 2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu den Tätigkeiten des Petitionsausschusses 2013 (2014/2008(INI))

(2017/C 378/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Bedeutung des in Artikel 24 und Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Petitionsrechts und darauf, wie wichtig es für die parlamentarischen Gremien ist, innerhalb kürzester Zeit von den konkreten Anliegen und Ansichten der Bürger und Einwohner Europas zu erfahren,

unter Hinweis auf die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere auf deren Artikel 44 über das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten,

unter Hinweis auf die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Vertragsverletzungsverfahren, insbesondere auf die Artikel 258 und 260,

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 202 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0131/2014),

A.

in der Erwägung, dass im „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013“2 885 Petitionen eingingen, was einem Anstieg von fast 45 % im Vergleich zum Jahr 2012 entspricht, und dass in der aktuellen Wahlperiode bis zum jetzigen Zeitpunkt nahezu 10 000 Petitionen registriert wurden;

B.

in der Erwägung, dass diese Zahl, wenngleich sie im Vergleich zur Bevölkerungszahl der Europäischen Union eher bescheiden anmutet, ein Zeichen dafür ist, dass das Bewusstsein für das Petitionsrecht und die legitimen Erwartungen hinsichtlich der Nützlichkeit des Petitionsverfahrens deutlich gestiegen sind, mit dem sich die Aufmerksamkeit der europäischen Organe und der Mitgliedstaaten auf die Belange von einzelnen Bürgern, örtlichen Gemeinschaften, NRO, Freiwilligenorganisationen und privaten Unternehmen lenken lässt;

C.

in der Erwägung, dass die Unionsbürger durch das einzige von ihnen gewählte EU-Organ — das Europäische Parlament — direkt vertreten werden; in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ihnen Gelegenheit gibt, sich auf direkt an ihre Vertreter zu wenden;

D.

in der Erwägung, dass das Petitionsrecht die Interaktion zwischen dem Europäischen Parlament und den Bürgern und Einwohnern der Union verbessert und den Menschen einen offenen, demokratischen und transparenten Mechanismus zur Verfügung stellen kann, mit dem sie bei legitimen und begründeten Beschwerden einen außergerichtlichen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen können, insbesondere wenn diese Beschwerden Probleme bei der Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften betreffen; in der Erwägung, dass Petitionen der Legislative und der Exekutive sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene wertvolle Rückmeldungen liefern;

E.

in der Erwägung, dass weitere unwiderrufliche Verluste der Artenvielfalt, insbesondere in den durch Natura 2000 ausgewiesenen Gebieten, verhindert werden müssen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Schutz von besonderen Schutzgebieten gemäß der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) sicherzustellen; in der Erwägung, dass es insbesondere im Hinblick auf Umweltfragen wichtig ist, frühzeitig zu prüfen, ob die lokalen, regionalen und einzelstaatlichen Behörden alle einschlägigen Verfahrenserfordernisse des EU-Rechts ordnungsgemäß anwenden, und auch das Vorsorgeprinzip anzuwenden, auch wenn die Kommission die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften erst dann umfassend prüfen kann, wenn die nationalen Behörden eine endgültige Entscheidung getroffen haben;

F.

in der Erwägung, dass die Einbeziehung der Bürger in den Entscheidungsprozess der Europäischen Union mit Blick auf die Stärkung ihrer Legitimität und Verantwortung erhöht werden muss; in der Erwägung, dass das Petitionsverfahren zudem ein Mittel zur Einrichtung einer Realitätsprüfung hinsichtlich der Spannungen darstellt, die innerhalb der europäischen Gesellschaften herrschen, insbesondere in Zeiten der Wirtschaftskrise und der sozialen Unruhen, wie beispielsweise jener, von denen die Menschen in Europa durch die Auswirkungen des Zusammenbruchs der Weltfinanzmärkte und der Bankensysteme betroffen waren; in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss im September 2013 eine öffentliche Anhörung mit Petenten zu diesem Thema veranstaltet hat; in der Erwägung, dass zahlreiche Petitionen über unzulässige Finanzpraktiken und Verletzungen von Verbraucherrechten im Bankensektor, insbesondere die dramatischen Folgen von Ausweisungen ganzer Familien aus ihren Wohnungen infolge missbräuchlicher Hypothekenklauseln, die Aufmerksamkeit des Ausschusses auf sich gezogen haben;

G.

in der Erwägung, dass sich aus den an den Petitionsausschuss gerichteten Petitionen oftmals wertvolle Erkenntnisse für andere Ausschüsse des Europäischen Parlaments, die für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften als Basis für eine Zukunft aller europäischen Bürger und Einwohner in sozioökonomischer und ökologischer Sicherheit, Stabilität, Gerechtigkeit und Wohlstand verantwortlich sind, ergaben;

H.

in der Erwägung, dass jede Petition — selbst wenn sie nur von einem einzigen Bürger oder Einwohner der EU eingereicht wurde — hinsichtlich ihres Nutzens geprüft und entsprechend behandelt wird und dass jeder Petent das Recht hat, eine Antwort in seiner eigenen Sprache zu erhalten;

I.

in der Erwägung, dass die Zeit für die Bearbeitung und Beantwortung eingegangener Petitionen je nach deren Art und Komplexität unterschiedlich ist, dass man sich aber nach Kräften bemühen muss, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ordnungsgemäß und in einer geeigneten Weise — nicht nur hinsichtlich des Verfahrens, sondern auch in der Sache — auf die Bedenken von Petenten zu reagieren;

J.

In Erwägung, dass Petenten, deren Petitionen daraufhin bei den regulären Sitzungen des Petitionsausschusses besprochen werden, in vollem Umfang teilnehmen dürfen und das Recht haben, ihre Petition mit detaillierteren Informationen vorzustellen und somit aktiv an der Ausschussarbeit mitwirken können, wobei sie den Mitgliedern des Ausschusses und der Kommission sowie den Vertretern der Mitgliedstaaten, die möglicherweise zugegen sind, weitere Informationen und Informationen aus erster Hand liefern, und in der Erwägung, dass im Jahr 2013 185 Petenten an den Beratungen des Ausschusses teilgenommen und sich aktiv in diese eingebracht haben;

K.

in der Erwägung, dass die Tätigkeit des Petitionsausschusses — abgesehen von den Ergebnissen seiner eigenen, erforderlichenfalls um zusätzliches Fachwissen der Kommission, der Mitgliedstaaten oder anderer Gremien ergänzten, zu jedem Fall durchgeführten Untersuchungen — ausschließlich auf den Eingaben und Beiträgen der Petenten basiert; in der Erwägung, dass die Arbeitsorganisation und Prioritätensetzung des Ausschusses auf der Grundlage demokratisch getroffener Beschlüsse seiner Mitglieder erfolgen;

L.

in der Erwägung, dass eine Petition laut den aus den Bestimmungen des Vertrags und der Geschäftsordnung des Parlaments abgeleiteten Zulässigkeitskriterien Angelegenheiten betreffen muss, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die den Petenten unmittelbar betreffen, und dass ein Teil der eingehenden Petitionen infolgedessen für unzulässig erklärt wird, da er die Kriterien nicht erfüllt;

M.

in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ein zentrales Instrument für die Mitwirkung und die demokratische Aufsicht seitens der Bürger darstellt und dass seine ordnungsgemäße Umsetzung von Anfang bis Ende des Prozesses gewährleistet sein muss; in der Erwägung, dass dieses Recht umfassend garantiert bleiben muss, ungeachtet von Regierungsinteressen; in der Erwägung, dass dieser Grundsatz auf EU-Ebene bei der Bearbeitung von Petitionen innerhalb dieses Parlaments und durch die Kommission in beispielhafter Weise befolgt werden muss;

N.

in der Erwägung, dass die zuvor erwähnten Kriterien gerichtlich überprüft worden sind und dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs, beispielsweise das Urteil in der Rechtssache T-308/07, die für das Petitionsrecht geltenden Kriterien sowie die Tatsache, dass Erklärungen über die Unzulässigkeit von Petitionen fundiert sein und vom Ausschuss in seinem anschließenden Schriftverkehr mit dem Petenten gut begründet werden müssen, bestätigt haben; in der Erwägung, dass Petitionen, wie beispielsweise in den Rechtssachen T-280/09 und T-160/10, auch als inhaltlich zu ungenau erachtet werden können;

O.

in der Erwägung, dass neben Petitionen, die sich auf die Folgen der Krise für die Bürger und Einwohner Europas beziehen, auch viele Petitionen eingehen, die das Umweltrecht (insbesondere Angelegenheiten in Verbindung mit der Abfall- und Wasserwirtschaft), die Grundrechte (insbesondere die Rechte von Kindern, die Rechte von Behinderten und Gesundheitsfragen), das Eigentumsrecht an beweglichem Vermögen und Immobilien, Freizügigkeits-, Visa-, Immigrations- und Beschäftigungsangelegenheiten, verschiedene Formen von Diskriminierung, insbesondere aus Gründen der Volkszugehörigkeit, Kultur oder Sprache, die Anwendung von Rechtsvorschriften, vermeintliche Korruption, Verzögerungen in Gerichtsverfahren und zahlreiche andere Tätigkeitsbereiche betreffen;

P.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss — da viele Petenten insbesondere aus jüngeren Bevölkerungsgruppen die sozialen Medien ausgiebig als Mittel der Kommunikation nutzen — unter der Schirmherrschaft des Europäischen Parlaments ein eigenes Netzwerk aufgebaut hat und immer mehr Menschen seine Meldungen regelmäßig in verbreiteten sozialen Medien verfolgen, wobei seine Seiten in der Zeit der Ausschusssitzungen besonders gut besucht und genutzt werden; in der Erwägung, dass er zudem eine beträchtliche Zahl von Abonnenten (gegenwärtig sind es 1 500) für das PETI-Journal, den Newsletter des Ausschusses, gewinnen konnte;

Q.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss in diesem Zusammenhang gemeinsam mit den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments ein neues mehrsprachiges Webportal entwickelt hat, das das alte, weniger ausgereifte System zur elektronischen Einreichung von Petitionen auf der Europarl-Website ersetzt; in der Erwägung, dass das neue Portal die Effizienz im Verwaltungsbereich erhöhen und das Petitionsverfahren für die Petenten, die Mitglieder des Europäischen Parlaments und die breitere Öffentlichkeit transparenter und interaktiver machen soll;

R.

unter Verweis auf den Standpunkt, den er auf der Grundlage des Jahresberichts 2012 einnahm und nach dem entschieden wurde, das Petitionsverfahren effizienter, transparenter, unparteiischer und unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Mitglieder des Petitionsausschusses so zu gestalten, dass die Behandlung von Petitionen auch auf der Ebene des Verfahrens gerichtlichen Überprüfungen standhalten kann;

S.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss die Anwendung der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative (EBI) weiterhin mit Interesse verfolgt und dass er sich der vielen Schwächen und der Schwerfälligkeit des bestehenden Rechtsrahmens bewusst ist, der dem Geist der entsprechenden Bestimmung des Vertrags trotz der Bemühungen, die der Ausschuss für konstitutionelle Fragen und der Petitionsausschuss bei seiner Ausarbeitung unternommen haben, nicht vollständig gerecht wird; in der Erwägung, dass das Parlament gemäß den Bestimmungen der Überprüfungsklausel drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung Diskussionen bezüglich ihrer Überarbeitung einleiten kann;

T.

in der Erwägung, dass die Bestimmungen der EBI-Verordnung bezüglich der öffentlichen Anhörung der Organisatoren einer erfolgreichen Bürgerinitiative im Europäischen Parlament demnächst umgesetzt werden, wobei laut der Geschäftsordnung des Parlaments und den vom Präsidium festgelegten Durchführungsbestimmungen neben dem Petitionsausschuss der federführende Ausschuss, der die Rechtsetzungsbefugnis für den Gegenstand der Bürgerinitiative hat, an deren Veranstaltung beteiligt ist;

U.

in der Erwägung, dass Informationsreisen, die vom Ausschuss regelmäßig durchgeführt werden, um Erkenntnisse in Bezug auf untersuchte Petitionen und vorrangige Themen zu gewinnen, sehr nützlich sind und dass die Berichte zu diesen Reisen hinsichtlich Qualität und Glaubwürdigkeit höchsten Ansprüchen genügen und in vertrauensvoller Zusammenarbeit erstellt werden müssen, damit der gewünschte Konsens zwischen den Teilnehmern erzielt wird; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Jahr 2013 zwei Reisen nach Spanien und jeweils eine Reise nach Polen, Dänemark und Griechenland unternahm; in der Erwägung, dass mehr Flexibilität bei der praktischen Vorbereitung der Reisen, insbesondere was die Auswahl geeigneter Wochen anbelangt, die Nützlichkeit dieser Besuche noch steigern würde, da mehr Mitglieder teilnehmen könnten und das Stornierungsrisiko geringer ausfiele;

V.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Verantwortlichkeiten des Ausschusses in Bezug auf das Amt des europäischen Bürgerbeauftragten, der für die Untersuchung von Beanstandungen durch EU-Bürgerinnen und -Bürger zu möglichen Fehladministrationen durch Gemeinschaftsorgane und Gremien zuständig ist, und für die er zudem einen Jahresbericht basierend auf dem eigenen Jahresbericht des europäischen Bürgerbeauftragter erstellt; in der Erwägung, dass der Ausschuss im Jahr 2013 nach dem Ausscheiden des damaligen Amtsinhabers Nikiforos Diamandouros aktiv an der Organisation der Wahl eines neuen Europäischen Bürgerbeauftragten beteiligt war;

W.

in der Erwägung, dass — wenngleich Emily O'Reilly von den Mitgliedern dieses Parlaments mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 zur neuen Europäischen Bürgerbeauftragten gewählt wurde — laut Artikel 204 der Geschäftsordnung zu Beginn der nächsten Legislaturperiode Neuwahlen abgehalten werden müssen und dass es ratsam wäre, für die rechtzeitige Veröffentlichung eindeutiger und transparenter Verfahrensregeln zu sorgen, die die Aufgaben des Petitionsausschusses in diesem Verfahren präzisieren und bei der Wahl ein angemessenes Maß an Transparenz sicherstellen, wobei letzteres vornehmlich durch die Einrichtung eines verbesserten, speziellen Internetportals erreicht werden sollte;

X.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss dem Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten angehört, das mehrere Petitionsausschüsse nationaler Parlamente, sofern vorhanden, umfasst, und in der Erwägung, dass es wichtig erscheint, die Zusammenarbeit zwischen den Petitionsausschüssen weiter hervorzuheben und, soweit möglich, zu intensivieren, und dass das Europäische Parlament im Interesse der Bürger Europas eine zentrale Rolle dabei spielen könnte;

Y.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss bestrebt ist, ein nützliches und transparentes Instrument im Dienste der Bürger und Einwohner Europas zu sein, das viele Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Europäischen Union einer demokratischen Kontrolle und Prüfung unterzieht, insbesondere was die Umsetzung des EU-Rechts durch die nationalen Behörden anbelangt, und in der Erwägung, dass der Ausschuss auf der Grundlage der eingereichten Petitionen einerseits zu einer kohärenteren und koordinierteren Anwendung der EU-Rechtsvorschriften und andererseits zur Verbesserung künftiger EU-Rechtsvorschriften beitragen kann, indem er die Aufmerksamkeit auf die eingegangenen Petitionen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse lenkt.

Z.

in der Erwägung, dass dieser Bericht der letzte Jahresbericht des Petitionsausschusses in der 7. Legislaturperiode des Europäischen Parlaments ist, weshalb er nicht nur die Tätigkeit des Ausschusses im Jahr 2013 zusammenfasst, sondern auch einen Überblick über die gesamte Wahlperiode gibt, einschließlich einer Einschätzung dessen, inwieweit es dem Petitionsausschuss nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gelungen ist, die Erwartungen der Bürger zu erfüllen;

1.

erkennt die maßgebliche und grundlegende Rolle des Petitionsausschusses bei der Verteidigung und Förderung der Rechte von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie EU-Einwohnerinnen und -Einwohnern an, unter Gewährleistung, dass die Angelegenheiten der Petenten durch den Petitionsablauf besser anerkannt und ihre legitimen Belange wann immer möglich besser und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens geklärt werden;

2.

ist entschlossen, das Petitionsverfahren effizienter, transparenter, unparteiischer und unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Mitglieder des Petitionsausschusses so zu gestalten, dass die Behandlung von Petitionen auch in den Verfahrensschritten gerichtlichen Überprüfungen standhalten kann;

3.

betont, dass der Petitionsausschuss neben anderen Organen und Einrichtungen, wie den Untersuchungsausschüssen und dem Europäischen Bürgerbeauftragten, eine eigenständige und klar definierte Rolle als Anlaufstelle für jeden einzelnen Bürger innehat; unterstreicht, dass diese Organe, zusammen mit der Europäischen Bürgerinitiative, grundlegende Instrumente für eine demokratische EU und für die Schaffung eines europäischen Demos darstellen und dass deshalb ein ordnungsgemäßer Zugang zu ihnen sowie ein zuverlässiges Funktionieren sichergestellt sein müssen;

4.

unterstreicht, dass sich der Petitionsausschuss während der gesamten, derzeit laufenden Wahlperiode seinen Herausforderungen gestellt hat, um den Erwartungen der Bürger der Europäischen Union gerecht zu werden; betont, wie wichtig es ist, dass die Bürger unmittelbar an der Tätigkeit des Parlaments beteiligt werden und dass sich die Ausschussmitglieder ihrer Sorgen, Vorschläge oder Beschwerden gezielt annehmen; weist auf die Anstrengungen hin, die zur Aufklärung möglicher Verletzungen von Bürgerrechten unternommen wurden und bei der Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften gemacht wurden; verweist zudem auf den maßgeblichen Beitrag des Ausschusses zur Gewährleistung der Bürgernähe der Europäischen Union und zur Stärkung der demokratischen Legitimität und Rechenschaftspflicht des Entscheidungsprozesses der Europäischen Union;

5.

erinnert an die maßgebliche Rolle der Kommission zur Unterstützung der Behandlung der Fälle, die durch Petitionen aufgeworfen werden; ist der Auffassung, dass die Kommission die Untersuchung von Petitionen vertiefen und die Umstände der Fälle in Bezug auf EU-Rechtsvorschriften berücksichtigen sollte; betont die Bedeutung von Transparenz in diesen Prozessen sowie eines ordnungsgemäßen Zugangs der Öffentlichkeit zu relevanten Dokumenten und fallbezogenen Informationen;

6.

betont die Bedeutung einer proaktiven Überwachung und zeitnaher Vorbeugemaßnahmen seitens der Kommission, wenn fundierte Belege vorliegen, dass bestimmte geplante und veröffentlichte Projekte möglicherweise gegen EU-Rechtsvorschriften verstoßen;

7.

stellt fest, dass die Petitionen der Bürger thematisch breit gestreut sind und sich beispielsweise auf die Bereiche Grundrechte, Binnenmarkt, Umweltrecht, öffentliche Gesundheit, Kindeswohl, Verkehr und Bauvorhaben, das spanische Küstenschutzgesetz, die neue Verordnung über eine gute Verwaltung, Menschen mit Behinderungen, Diskriminierung aus Altersgründen, Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, Europäische Schulen, die Fiskalunion, die Stahlindustrie, Tierrechte und viele weitere Themen beziehen;

8.

ist der Ansicht, dass die Petitionen zu den genannten Themenbereichen belegen, dass die fehlerhafte oder unzureichende Umsetzung oder Anwendung der EU-Rechtsvorschriften noch immer ein weitverbreitetes Problem darstellt;

9.

erachtet es als erforderlich, die auf Gegenseitigkeit beruhende Zusammenarbeit mit den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu stärken und gegebenenfalls die Behörden der Mitgliedstaaten zur vollständigen und transparenten Umsetzung und Anwendung der EU-Gesetzgebung anzuhalten; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten und bedauert die Nachlässigkeit einiger Mitgliedstaaten bei der vollständigen Umsetzung und Durchsetzung von europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere in Umweltangelegenheiten;

10.

erinnert daran, dass der Petitionsausschuss Petitionen als zulässig erachtet, die die Grundsätze und Inhalte des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betreffen, und sie als integralen Bestandteil seiner Tätigkeit ansieht, und dass er jeden Fall einzeln untersucht; erinnert daran, dass sich die Kommission aufgrund von Artikel 51 der Charta oftmals nicht imstande sah, auf Ersuchen des Ausschusses hin tätig zu werden; betont, dass die Bürger von der Charta viel mehr erwarten, als ihre Bestimmungen aus rein rechtlicher Sicht hergeben;

11.

beglückwünscht den Ausschuss zu der Arbeit, die dieser in Bezug auf Petitionen zum Thema Behinderungen geleistet hat, und merkt an, dass die Zahl der Petitionen zu diesem Thema im Jahr 2013 deutlich gestiegen ist; nimmt die gemeinsamen Bemühungen des Petitionsausschusses, der Kommission, der Grundrechteagentur sowie des Europäischen Behindertenforums um die erfolgreiche Einführung einer EU-Struktur im Sinne der Bestimmungen von Artikel 33 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zur Kenntnis und weist auf die Bereitschaft des Ausschusses hin, diesbezügliche Aktivitäten auch weiterhin zu unterstützen; bedauert, dass der Petitionsausschuss nicht länger ein Teil der Struktur zur Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist und dass er durch legislative Ausschüsse ersetzt wurde, die ebenfalls in diesem Bereich zuständig sind; ist der Ansicht, dass letztere Entscheidung auf einer Fehlinterpretation der im Rahmen der Struktur für die Durchführung des Übereinkommens zugewiesenen Aufgaben beruht;

12.

nimmt die Aufmerksamkeit zur Kenntnis, die einige bedeutende Petitionen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bau eines Flughafens in Notre-Dame-des-Landes in der Nähe von Nantes auf sich zogen; erkennt an, dass maßgebliche Beiträge von Petenten eingingen, die die Pläne aus Gründen des Umweltschutzes ablehnten, und dass auch von den Befürwortern des Projekts eine umfangreiche Petition eingereicht wurde, was zu einer heftigen Debatte im Ausschuss führte, an der neben den wichtigsten Petenten auch die französischen Behörden und der Generaldirektor für Umwelt bei der Kommission teilnahmen; vertritt die Auffassung, dass solche ernsthaften Diskussionen die Bürger nicht nur sensibilisieren und ihnen die Möglichkeit geben, sich aktiv und legitim einzubringen, sondern dass sie zudem eine Gelegenheit bieten, mit dem Projekt, das mutmaßlich gegen EU-Rechtsvorschriften verstößt, verbundene strittige Fragen zu klären und Möglichkeiten der Abhilfe aufzuzeigen, mit denen sich eine angemessene Achtung der in dem betreffenden Fall geltenden EU-Rechtsvorschriften sicherstellen lässt;

13.

erkennt an, dass im Jahr 2013 viele Petenten ihre Besorgnis über die auffallenden Ungerechtigkeiten zum Ausdruck brachten, die in Dänemark vorkommen, wenn es um Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem elterlichen Sorgerecht für Kinder nach Trennung oder Scheidung geht; stellt in diesem Zusammenhang bei binationalen Paaren eine Diskriminierung aus Gründen der Nationalität fest, wobei eindeutige Beispiele vorliegen, in denen der Ehepartner aus dem mit dem Verfahren befassten Mitgliedstaat gegenüber dem aus einem anderen Staat stammenden Ehepartner bevorzugt wurde, mit schwerwiegenden und oft sehr nachteiligen und dramatischen Auswirkungen auf die Rechte des Kindes; stellt in diesem Zusammenhang schwere Verstöße gegen die Grundrechte sowohl des Petenten als auch des Kindes fest; merkt an, dass der Petitionsausschuss eine Informationsreise nach Dänemark unternahm, um Behauptungen in dieser Richtung in einem Land zu untersuchen, in dem die Lage besonders akut zu sein scheint; merkt an, dass einige Fälle auch aus anderen Ländern, insbesondere aus Deutschland (insbesondere Fälle, die die Tätigkeiten des Jugendamts betreffen), Frankreich und dem Vereinigten Königreich, bekannt sind;

14.

erinnert an die Untersuchungen, die auf der Grundlage von Petitionen zu den Auswirkungen der fehlgeschlagenen Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie während der gesamten Wahlperiode durchgeführt wurden, und an die Annahme des entsprechenden Berichts; erinnert an die Empfehlungen in Bezug auf das Fehlen einer angemessenen Entscheidungsfindung hinsichtlich der Nutzung von Mülldeponien und auf deren Auswirkungen auf die lokale Bevölkerung; betont, dass die Lage angesichts der später geprüften Petitionen weit von einer Lösung entfernt ist, die sich insbesondere auf die nach wie vor bestehenden giftigen Brände aufgrund von schwer belasteten Industrieabfällen in einigen Teilen von Kampanien sowie auf die fehlende Transparenz bei Plänen und institutioneller Verwaltung in Latium während der letzten Monate nach der geplanten Schließung der Deponie Malagrotta beziehen, was mittlerweile Gegenstand von richterlichen Ermittlungen auf hoher Ebene ist; erinnert an die intensive diesbezügliche Informationsreise vom Herbst 2013 nach Griechenland, durch die auf die Mängel bei der Anwendung der relevanten Abfallrichtlinien, auf den mangelnden Fortschritt bei der Abfallentsorgung im Hinblick auf Pläne und Systeme, die weit oben in der Abfallhierarchie angesiedelt sind, sowie auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung in bestimmten Regionen Griechenlands aufmerksam gemacht wurde; stellt fest, dass in jüngster Zeit mehrere weitere Petitionen über Mängel bei der Abfallentsorgung im Hinblick auf andere Mitgliedstaaten, insbesondere die Region Valencia in Spanien und das Vereinigte Königreich, eingereicht worden sind;

15.

nimmt den Bericht über die Informationsreise nach Polen zur Kenntnis, bei der Untersuchungen hinsichtlich eines geplanten Tagebaus in Niederschlesien durchgeführt wurden; begrüßt zudem die intensiven Gespräche, die bei dieser Gelegenheit mit Petenten und nationalen Behörden zum Thema einer möglichen Exploration und Nutzung von Schiefergasvorkommen geführt wurden, zu dem der Ausschuss bereits im Jahr 2012 einen Workshop abgehalten hatte;

16.

hebt die äußerst konstruktive Arbeit des gesamten Ausschusses im Zusammenhang mit den Petitionen zum spanischen Küstenschutzgesetz (Ley de Costas) hervor, und zwar sowohl was die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Informationsreise als auch die Zusammenarbeit mit beiden Petenten und den zuständigen nationalen Behörden anbelangt; erinnert daran, dass der Ausschuss eine besondere Ad-hoc-Arbeitsgruppe eingerichtet hat, die sich mit diesem komplizierten Thema näher befassen und Kontakt zu den zahlreichen betroffenen Petenten halten soll; weist darauf hin, dass das vom spanischen Parlament verabschiedete neue Gesetz dennoch gewisse Fortschritte für die Petenten mit sich bringt; fordert die Kommission auf, das Thema weiterhin aktiv zu verfolgen;

17.

begrüßt die Tatsache, dass im Rahmen der im Februar 2013 durchgeführten Informationsreise nach Galicien ausführliche Gespräche mit Petenten und den regionalen Behörden zu Themen im Zusammenhang mit dem Fehlen ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen in der Region geführt werden konnten; schließt sich den Schlussfolgerungen und Empfehlungen im vom Petitionsausschuss am 17. Dezember 2013 gebilligten Bericht (der Informationsreise) insofern an, als die Bemühungen um den Abschluss der Säuberung und Regeneration der Rías, was Gegenstand des Besuchs war, fortgeführt werden sollten;

18.

unterstreicht die Bedeutung der Berichterstattungspflicht des Ausschusses; macht auf mehrere Entschließungen aufmerksam, die im Jahr 2013 in Form von Berichten angenommen wurden, so etwa auf den Bericht über den Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten betreffend die Herangehensweise der Kommission an Mängel bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Projekt zur Erweiterung des Flughafens Wien sowie auf den Bericht über den Jahresbericht über die gesamte Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten; betont, dass der Ausschuss dank seines über die Jahre durch die Bearbeitung zahlreicher konkreter Fälle gesammelten Fachwissens einen wichtigen Beitrag in Form von Stellungnahmen an die federführenden Ausschüsse geleistet hat und hebt insbesondere seine Stellungnahmen zur Überarbeitung der UVP-Richtlinie sowie zur Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union hervor; ist der Meinung, dass der Petitionsausschuss mit diesen Dokumenten Themen ins Plenum tragen kann, die den europäischen Bürgern wichtig sind;

19.

erinnert daran, dass der Petitionsausschuss gemäß Artikel 202 Absatz 2 der Geschäftsordnung befugt ist, dem Plenum nicht nur nichtlegislative Initiativberichte zu Angelegenheiten, die Gegenstand mehrerer Petitionen sind, vorzulegen, sondern auch kurze Entschließungsanträge zur Abstimmung im Plenum einzubringen, die dringende Angelegenheiten betreffen;

20.

ist der Ansicht, dass die Veranstaltung öffentlicher Anhörungen ein sehr wichtiges Instrument zur Prüfung der von den Petenten angesprochenen Probleme darstellt; macht auf die öffentliche Anhörung zu den Folgen der Krise für die Bürger Europas und zur stärkeren demokratischen Beteiligung an der Politikgestaltung in der Union sowie auf die öffentliche Anhörung zu Fragen der Unionsbürgerschaft aufmerksam, bei denen die in Petitionen von EU-Bürgern zu beiden Punkten geäußerten Bedenken analysiert wurden; ist der Ansicht, dass die in den Petitionen gemachten Angaben ein Beleg für die Auswirkungen des Sparkurses auf die persönlichen Rechte der Petenten sowie für die stärkere Rolle und das größere Engagement der Zivilgesellschaft sind; erkennt an, dass Europa eine glaubwürdige, sichtbare und verantwortungsbewusste wirtschaftspolitische Steuerung benötigt, um zukünftige finanzielle Herausforderungen bewältigen zu können; betont, wie wichtig es ist, die verbleibenden Hürden, die die EU-Bürger an der Ausübung ihrer aus dem EU-Recht erwachsenden Rechte hindern, zu überwinden und sich für eine stärkere Beteiligung der EU-Bürger am politischen Leben in der EU einzusetzen;

21.

erachtet die Nutzung anderer Tätigkeitsformen, wie z. B. die auf den Plenarsitzungen behandelten parlamentarischen Anfragen zur mündlichen Beantwortung, als wesentlichen Bestandteil seiner Arbeit in bestimmten Themenbereichen; erinnert daran, dass diese Anfragen ein unmittelbares Instrument der parlamentarischen Kontrolle in Bezug auf andere Organe und Einrichtungen der EU darstellen; weist darauf hin, dass der Ausschuss im Jahr 2013 neun Mal von seinem Recht Gebrauch machte, indem er beispielsweise Anfragen zu den Themen Behinderungen, Tierschutz, Abfallbehandlung und Europäische Bürgerinitiative einreichte; bedauert zutiefst, dass einige der vom Ausschuss vorgeschlagenen Initiativen über mehrere Monate auf die lange Bank geschoben werden, bevor eine Debatte im Plenum erfolgt, wodurch verhindert wird, dass wiederkehrende Anliegen von EU-Bürgern Gehör finden und eine direkte Antwort von der Kommission erhalten;

22.

nimmt den stetigen Strom von Briefen zur Kenntnis, mit denen sich Bürger in Fragen hilfesuchend an das Parlament wenden, die außerhalb des in Artikel 227 des Vertrags und Artikel 51 der Grundrechtecharta definierten Zuständigkeitsbereichs der EU liegen; fordert, dass bessere Lösungen für die Bearbeitung dieser Eingaben von Bürgern bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Pflichten des Parlaments in Bezug auf seinen Schriftverkehr mit den Bürgern gefunden werden; bedauert insofern, dass die entsprechenden Dienststellen des Parlaments die Empfehlungen hinsichtlich Eingaben von Bürgern zu Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen, die in der Entschließung vom 21. November 2012 über die Tätigkeiten des Petitionsausschusses 2011 ausgesprochen wurden, nicht befolgen;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass Umweltfragen nach wie vor ein Hauptthema für die Petenten sind, was ein Zeichen dafür ist, dass die Mitgliedstaaten noch immer hinter den Anforderungen in diesem Bereich zurückbleiben; beobachtet, dass bei vielen Petitionen Themen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, so z. B. Abfallbehandlung, Sicherheit des Trinkwassers und Kernkraft, aber auch geschützte Tierarten im Mittelpunkt stehen; weist darauf hin, dass viele Petitionen neue und anstehende Vorhaben betreffen, durch die sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der vorgenannten Bereiche erhöht; erinnert daran, dass es den Mitgliedstaaten trotz ihrer Bemühungen offensichtlich noch nicht in ausreichendem Maße gelingt, eine nachhaltige Lösung für diese Probleme zu finden; weist auf den Fall des ILVA-Stahlwerks in Taranto hin, der wegen der starken Verschlechterung der Umweltbedingungen und des Gesundheitszustands der örtlichen Bevölkerung zu großer Sorge Anlass gibt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die ihr zur Verfügung stehenden Mechanismen zu nutzen, um so weit wie möglich eine unverzügliche Einhaltung des EU-Umweltrechts seitens der italienischen Behörden sicherzustellen;

24.

fordert den Petitionsausschuss auf, weiterhin die Auswirkungen der Rechtsprechung in der Rechtssache Ellinikí Radiofonía Tileórasi (Griechische Funk- und Fernsehgesellschaft — ERT) auf die Auslegung von Artikel 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Folgen in Bezug auf Petitionen zu untersuchen; fordert den Ausschuss ferner auf, zu prüfen, mit welchen Hindernissen EU-Bürger konfrontiert sind, wenn sie vom Europäischen Gerichtshof eine Vorabentscheidung beantragen, um bei Rechtssachen vor nationalen Gerichten zuverlässige Auslegungen der Schwerpunktthemen in der EU-Gesetzgebung zu erhalten;

25.

begrüßt das Inkrafttreten der Europäischen Bürgerinitiative (EBI) am 1. April 2012, die Registrierung der ersten EBI „Fraternité 2020“ mit dem Ziel der Verbesserung der europäischen Jugendpolitik sowie die kürzlich von der Kommission angenommene EBI „Wasser ist ein Menschenrecht!“; ist der Meinung, dass die EBI als erstes länderübergreifendes Instrument der partizipativen Demokratie den Bürgern die Möglichkeit gibt, sich aktiv an der Gestaltung der europäischen Politik und Gesetzgebung zu beteiligen; bekräftigt erneut seine Bereitschaft, unter aktiver Einbeziehung aller betroffenen Ausschüssen des Parlaments an der Veranstaltung öffentlicher Anhörungen für erfolgreiche Europäische Bürgerinitiativen mitzuwirken; betont, dass es notwendig ist, den Stand der Europäischen Bürgerinitiativen regelmäßig zu überprüfen, um das Verfahren zu verbessern und den bürokratischen Aufwand und andere Hindernisse möglichst gering zu halten; ist sich bewusst, dass das Ergebnis der ersten parlamentarischen Anhörungen zu den ersten erfolgreichen EBI, die im Jahr 2014 stattfinden, von entscheidender Bedeutung sind, um hohe Verfahrensstandards zu setzen und die Erwartungen der Bürger hinsichtlich der zukünftigen Ausübung dieses Rechts zu erfüllen, und sagt zu, der Sicherstellung der Wirksamkeit des Mitwirkungsprozesses institutionelle Priorität einzuräumen;

26.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, das Jahr 2013 zum „Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ zu erklären und den EU-Bürgern dadurch wertvolle Informationen über ihre Rechte und die ihnen für die Geltendmachung dieser Rechte zur Verfügung stehenden demokratischen Instrumente zu vermitteln; ist der Ansicht, dass das „Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ genutzt werden sollte, um Informationen zur neuen Europäischen Bürgerinitiative umfassend zu verbreiten und eindeutige und verständliche Leitlinien für deren Einreichung zur Verfügung zu stellen, um so den im Vergleich zum Petitionsbereich hohen Anteil unzulässiger Initiativen zu reduzieren; ist überzeugt, dass das Petitionen-Webportal einen konkreten wertvollen Beitrag des Europäischen Parlaments zur Unionsbürgerschaft darstellt;

27.

ruft die Kommission als Hüterin der Verträge auf sicherzustellen, dass der derzeitige Mangel bei der ausreichenden Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften, wie er sich in der Anzahl der beim Parlament eingereichten Petitionen zeigt, behoben wird, damit die Unionsbürger in den umfassenden Genuss ihrer Rechte kommen;

28.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, um die Probleme in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der Familienstanddokumente durch die Mitgliedstaaten zu lösen, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen

29.

bedauert zutiefst, dass europäische Bürger bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit immer noch häufig auf Schwierigkeiten stoßen, die durch die fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktrecht durch öffentliche Stellen bedingt sind;

30.

bedauert die Tatsache, dass in jüngster Zeit Berichte über Informationsreisen und andere offizielle Dokumente nicht in die Amtssprachen der EU, insbesondere die nationalen Sprachen von Petenten, übersetzt worden sind;

31.

erkennt die wichtige Rolle des SOLVIT-Netzes an, das regelmäßig Probleme in Verbindung mit der Umsetzung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt aufdeckt und löst; fordert nachdrücklich eine Stärkung dieses Instruments und eine aktivere Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem SOLVIT-Netz; erinnert daran, dass das Jahr 2013 das „Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger“ war und spricht angesichts der in den Verträgen verankerten Grundsätze und der in diesem Bericht beschriebenen Tatsachen all jenen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten seine Anerkennung aus, die ihre Dienste den Bürgern und Einwohnern Europas in diesem Jahr intensiver angeboten haben;

Perspektiven und Beziehungen zu anderen Organen

32.

weist darauf hin, dass es von großer Bedeutung ist, dass das Ansehen des Ausschusses als Kontrollausschuss gestärkt und seiner Arbeit innerhalb des Parlaments mehr Gewicht verliehen wird; fordert den neu gewählten Petitionsausschuss auf, interne Berichterstatter zu benennen, die jährlich zu den Politikfeldern Bericht erstatten, die den europäischen Petenten am wichtigsten sind, und die Zusammenarbeit mit anderen parlamentarischen Ausschüssen zu verstärken, indem ihre Mitglieder systematisch zu den Debatten im Petitionsausschuss eingeladen werden, die die Bereiche ihrer jeweiligen legislativen Zuständigkeit betreffen; legt den übrigen parlamentarischen Ausschüsse nahe, den Petitionsausschuss als beratenden Ausschuss bei Durchführungsberichten und anderen Instrumenten stärker einzubeziehen, um die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung oder etwaige Überarbeitung der europäischen Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten zu überwachen; betont, wie wichtig es — auch im Hinblick auf die stetig wachsende Zahl der Petitionen und die mit ihnen verbundenen Unterfangen — ist, dass der Ausschuss unter den Ausschüssen des Parlaments nicht länger den Status eines „neutralisierten“ Ausschusses innehat; fordert das Plenum des Europäischen Parlaments auf, mehr Zeit für die Arbeit des Petitionsausschusses aufzuwenden;

33.

betont die Notwendigkeit einer stärkeren Zusammenarbeit des Petitionsausschusses mit anderen Organen und Einrichtungen der EU und mit den nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten; erachtet es als seine wichtige Aufgabe, den strukturierten Dialog und die systematische Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, insbesondere mit den Petitionsausschüssen der nationalen Parlamente, zu verbessern, z. B. indem regelmäßige Treffen mit den Vorsitzenden der Petitionsausschüsse der Mitgliedstaaten abgehalten werden; der Aufbau einer solchen Partnerschaft bietet die beste Gelegenheit für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie für eine systematischere und wirksamere Weiterleitung von Petitionen an die zuständigen Ebenen und Organe, und wird es dem Europäischen Parlament letztendlich ermöglichen, besser auf die Anliegen der europäischen Bürger einzugehen; begrüßt die Einrichtung des Joint Committee on Investigation, Oversight and Petitions (Gemeinsamer Untersuchungs-, Überwachungs- und Petitionsausschuss) im irischen Parlament und die Tatsache, dass dieser im Laufe dieses Jahres nützliche Verbindungen zum Europäischen Parlament aufgebaut hat, um den Bürgern noch bessere Dienste leisten zu können; merkt an, dass einige Parlamente in anderen Mitgliedstaaten gegenwärtig die Schaffung von Petitionsausschüssen oder ähnlichen Gremien in Betracht ziehen und dass einige Parlamente über andere Verfahren für den Umgang mit Petitionen verfügen;

34.

fordert die Kommission auf, die Rolle von Petitionen bei der Kontrolle der wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts gebührend anzuerkennen, da sie die wichtigsten Indikatoren dafür sind, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der rechtlichen Maßnahmen im Verzug sind; fordert das Europäische Parlament auf, in seiner interinstitutionellen Vereinbarung mit der Kommission eine Verkürzung des Zeitraums für die Beantwortung der Ersuchen des Ausschusses sowie die regelmäßige Unterrichtung des Petitionsausschusses über den Fortgang von unmittelbar mit Petitionen verbundenen Vertragsverletzungsverfahren zu empfehlen; glaubt, dass die EU-Organe im Allgemeinen mehr Informationen bereitstellen und gegenüber den Unionsbürgern transparenter sein sollten, um gegen die zunehmende Wahrnehmung eines Demokratiedefizits anzugehen;

35.

betont, dass eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Tätigkeit des Petitionsausschusses von maßgeblicher Bedeutung ist; ermutigt die Mitgliedstaaten, eine aktive Rolle bei der Beantwortung von Petitionen im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung europäischen Rechts zu übernehmen, und misst der Anwesenheit und aktiven Mitarbeit der Vertreter der Mitgliedstaaten bei den Sitzungen des Petitionsausschusses größte Bedeutung bei; ist entschlossen, die enge Zusammenarbeit und intensive Kommunikation zwischen den Organen der EU und den Bürgern weiterhin zu unterstützen;

36.

betont die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten im Rahmen einer neuen interinstitutionellen Vereinbarung; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass das Europäische Parlament dem Netzwerk der nationalen Bürgerbeauftragten angehört; lobt die hervorragenden Beziehungen zwischen dem Bürgerbeauftragten und diesem Ausschuss im institutionellen Gefüge; schätzt insbesondere die regelmäßigen Beiträge, die der Bürgerbeauftragte während der Legislaturperiode zur Arbeit des Petitionsausschusses geleistet hat; erinnert daran, dass noch immer nicht alle EU-Bürger einen nationalen Bürgerbeauftragten besitzen, weshalb es in der EU nicht für alle Bürger einen gleichberechtigten Zugang zu Rechtsmitteln gibt; ist der Meinung, dass die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten wesentlich unterstützt würde, wenn es in jedem Mitgliedstaat ein Büro des nationalen Bürgerbeauftragten im Rahmen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten gäbe;

Arbeitsweise

37.

fordert die MdEP im Petitionsausschuss auf, endgültige interne Regeln anzunehmen, die ein Höchstmaß an Effizienz und Offenheit bei der Arbeit des Ausschusses gewährleisten, und Vorschläge für eine entsprechende Überarbeitung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vorzulegen, um ihre die gesamte siebte Legislaturperiode andauernden Bemühungen um eine Verbesserung seiner Arbeitsweise zu konsolidieren; fordert den Petitionsausschuss auf, klare Fristen für das Petitionsverfahren festzulegen, um die Bearbeitungsdauer von Petitionen im Europäischen Parlament zu verkürzen und das gesamte Verfahren noch transparenter und demokratischer zu gestalten; unterstreicht, dass dadurch ein festgelegter Bearbeitungsablauf für Petitionen von ihrer Registrierung bis zu ihrer endgültigen Schließung im Europäischen Parlament ähnlich den bestehenden Fristen für den Arbeitsablauf bei legislativen und nichtlegislativen Vorgängen eingeführt werden könnte; ist der Ansicht, dass mit diesen Fristen ein Alarmmechanismus verknüpft werden sollte, durch den die Mitglieder automatisch auf Petitionen aufmerksam gemacht werden, bei denen über einen erheblichen Zeitraum keinerlei Maßnahme oder Schriftverkehr erfolgt ist, um zu verhindern, dass alte Petitionen über Jahre ohne wesentlichen Grund offen bleiben; erinnert daran, dass Informationsreisen eines der Kerninstrumente der Untersuchungstätigkeit des Petitionsausschusses darstellen und dass es daher dringend einer Überarbeitung der diesbezüglichen Regeln bedarf, damit die neu gewählten Mitglieder ihre Reisen effizient durchführen und den Petenten und dem Ausschuss umgehend über ihre Feststellungen und Empfehlungen Bericht erstatten können;

38.

begrüßt die Anwesenheit der Behörden des betroffenen Mitgliedstaats sowie anderer interessierter Parteien bei den Sitzungen des Petitionsausschusses; hebt hervor, dass der Petitionsausschuss der einzige Ausschuss ist, der den Bürgern systematisch die Möglichkeit bietet, ihre Anliegen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments direkt vorzutragen, und der es den EU-Organen, nationalen Behörden und Petenten ermöglicht, miteinander in Dialog zu treten; schlägt vor, dass der Petitionsausschuss gemeinsam mit der Verwaltung des Parlaments nach Möglichkeiten einer Teilnahme der Petenten oder Behörden per Videokonferenz oder auf ähnlichem Wege sucht, um die Organisation der Sitzungen künftig zu erleichtern und die Reisekosten zu reduzieren;

39.

nimmt die Zunahme der Petitionen im Laufe der Legislaturperiode zur Kenntnis und ist nach wie vor sehr besorgt über die langen Verzögerungen und Reaktionszeiten während der Registrierungsphase und der Zulässigkeitsprüfung; fordert, dass das Referat Empfang und Überweisung offizieller Dokumente bzw. das Sekretariat des Petitionsausschusses von einem/einer zusätzlichen Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin mit juristischem Hintergrund unterstützt wird, um Empfehlungen in Bezug darauf abgeben zu können, ob Petitionen in den Geltungsbereich des EU-Rechts fallen; ist der Ansicht, dass diese Empfehlungen samt Zusammenfassungen der Petitionen den Mitgliedern zunächst lediglich auf Englisch vorgelegt und erst im Zuge der Veröffentlichung in alle Amtssprachen übersetzt werden müssen, um die Erstentscheidungen über die Zulässigkeit zu beschleunigen; geht davon aus, dass mit der Inbetriebnahme des neuen Internetportals für die Einreichung von Petitionen die Zahl der Eingaben, die fälschlicherweise als Petitionen registriert werden, zurückgehen wird;

o

o o

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, deren Petitionsausschüssen und nationalen Bürgerbeauftragten sowie vergleichbaren zuständigen Stellen zu übermitteln.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/44


P7_TA(2014)0205

Gartenbau

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zur Zukunft des Wirtschaftszweigs Gartenbau in Europa: Wachstumsstrategien (2013/2100(INI))

(2017/C 378/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Teil 3, Titel III und VII des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG vom 21. Oktober 2009 über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor (2) und auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Juni 1996 zu einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten des Zierpflanzenbaus (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2008„Lebensmittelpreise in Europa“ (COM(2008)0821),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik (COM(2008)0397),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2009 mit dem Titel „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (COM(2009)0591),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2009 über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse (COM(2009)0234),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ vom 3. Mai 2011 (COM(2011)0244),

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/359/EG der Kommission vom 28. April 2008 über die Einsetzung der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie und auf den Bericht dieser Hochrangigen Gruppe vom 17. März 2009 zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Lebensmittelindustrie sowie auf die Empfehlungen und den Fahrplan für die zentralen Initiativen der Hochrangigen Gruppe (8),

unter Hinweis auf die im November 2012 veröffentlichte Studie „Support for Farmers’ Cooperatives“ [Unterstützung für bäuerliche Genossenschaften], in der die Ergebnisse des von der Kommission initiierten Projekts der Unterstützung für bäuerliche Genossenschaften dargestellt werden (9),

unter Hinweis auf die 2013 veröffentlichte Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission, dem Institut für technologische Zukunftsforschung, mit dem Titel „Short Food Supply Chains and Local Food Systems in the EU. A State of Play of their Socio-Economic Characteristics“ [Kurze Lebensmittelversorgungsketten und lokale Lebensmittelstrukturen in der EU. Bestandsaufnahme ihrer sozioökonomischen Eigenschaften] (10),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0048/2014),

A.

in der Erwägung, dass der Wirtschaftszweig Obst und Gemüse etwa 3 % der GAP-Beihilfen erhält und dennoch 18 % des Gesamtwerts der landwirtschaftlichen Erzeugung der EU erwirtschaftet und dass er 3 % der landwirtschaftliche Nutzfläche in der EU in Anspruch nimmt und einen Marktwert von über 50 Mrd. EUR hat;

B.

in der Erwägung, dass Gartenbau den Anbau von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Salat, Kräutern und Zierpflanzen umfasst und sich aus den Wirtschaftszweigen Baumschulen, Staudengärtnerei, gärtnerische Dienstleistungen, Friedhofsgärtnerei, gärtnerischer Einzelhandel, Gartencenter, Floristik, Garten- und Landschaftsbau zusammensetzt;

C.

in der Erwägung, dass die Lieferkette für Obst und Gemüse einen geschätzten Umsatz von über 120 Mrd. EUR erzeugt und etwa 550 000 Arbeitsplätze bietet und dass sie für die Wirtschaft der Gebiete in der EU, in denen in der Regel eine hohe Arbeitslosigkeit besteht, von großer Bedeutung ist;

D.

in der Erwägung, dass die EU der zweitgrößte Erzeuger und gleichzeitig auch der zweitgrößter Einführer von Obst und Gemüse weltweit ist; in der Erwägung, dass die Nachfrage in diesem Wirtschaftszweig wächst und derzeit höher ist als das Marktangebot; in der Erwägung, dass der Obst- und Gemüsehandel von über 90 Milliarden USD im Jahr 2000 auf nahezu 218 Milliarden USD im Jahr 2010 angewachsen ist und fast 21 Prozent des weltweiten Handels mit Lebensmitteln und tierischen Erzeugnissen ausmacht; in der Erwägung, dass die EU ihre Märkte weitgehend für Einfuhren aus Drittländern, mit denen sie bilaterale und multilaterale Handelsabkommen geschlossen hat, geöffnet hat;

E.

in der Erwägung, dass der Gartenbausektor — sowohl die Primärproduktion als auch die Verarbeitungsindustrie — eine Multiplikatorrolle in der EU-Wirtschaft hat, da er sowohl Nachfrage generiert als auch die Wertschöpfung in anderen Wirtschaftszweigen wie Handel, Bauwesen und Finanzdienstleistungen fördert;

F.

in der Erwägung, dass der biologische Obst- und Gemüsesektor der wachstumsstärkste Bio-Sektor im EU-Markt ist, der ein Volumen von 19,7 Milliarden EUR im Jahr 2011, ein Wachstum von 9 % zwischen 2010 und 2011 und einen Zehnjahrestrend mit jährlichen Wachstumsraten zwischen 5 und 10 % aufweist; in der Erwägung dass im Hinblick auf die bepflanzte Fläche der Anbau von Bio-Obst zwischen 2010 und 2011 um 18,2 % und der von Bio-Gemüse um 3,5 % angewachsen ist;

G.

in der Erwägung, dass der Pro-Kopf-Verbrauch von Obst und Gemüse trotz der positiven Auswirkungen von deren Konsum auf die Gesundheit in der EU-27 2011 um 3 % geringer war als der Durchschnittsverbrauch in den vorangegangenen fünf Jahren;

H.

in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Erzeuger im Bereich Blumen, Blumenzwiebeln und Topfpflanzen (44 % der weltweiten Erzeugung) mit der höchsten Dichte pro Hektar ist; in der Erwägung, dass der Wirtschaftszweig Zierpflanzen einen geschätzten Umsatz von 20 Milliarden EUR im Anbau,, 28 Mrd. im Großhandel und 38 Milliarden EUR im Einzelhandel erwirtschaftet und ca. 650 000 Arbeitskräfte beschäftigt;

I.

in der Erwägung, dass die Beihilferegelung für Obst und Gemüse zu den GAP-Beihilfen gehört und unter anderem die Wiederherstellung des Gleichgewichts in der Lebensmittelversorgungskette, die Förderung des Obst- und Gemüseanbaus, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung von Innovationen zum Ziel hat; in der Erwägung, dass die Mitgliederzahl der Erzeugerorganisationen erhöht werden sollte, und zwar auch in den Regionen, in denen es seit Jahren keine Möglichkeit gibt, den Betriebsfonds zu nutzen bzw. in denen die Produktionsverfahren veraltet sind, indem die Attraktivität des Systems erhöht wird, da mehr als die Hälfte aller Erzeuger in der EU noch keiner Erzeugerorganisation angehören, obwohl die Kommission das Ziel gesetzt hatte, dass bis 2013 durchschnittlich 60 % der Erzeuger einer Erzeugerorganisation angehören; in der Erwägung, dass in bestimmten Mitgliedstaaten die Mitgliederzahl der Erzeugerorganisationen unter anderem deshalb so gering ist, weil diese für eine gewisse Zeit abgeschafft wurden, was zu Verunsicherungen seitens der Erzeuger geführt hat; in der Erwägung, dass es angesichts der Schlüsselrolle, die die Erzeugerorganisationen bei der Stärkung der Verhandlungsmacht der Organisationen für Obst- und Gemüseerzeuger spielen, von entscheidender Bedeutung ist, die EU-Rechtsvorschriften hinsichtlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen eindeutiger zu formulieren und so einer Verunsicherung unter Erzeugern vorzubeugen;

J.

in der Erwägung, dass laut Eurostat die Betriebsmittelkosten für die Landwirte der EU zwischen 2000 und 2010 durchschnittlich um fast 40 %, die Erzeugerpreise hingegen im Durchschnitt um weniger als 25 % gestiegen sind; in der Erwägung, dass die Steigerung der Betriebsmittelkosten bei Kunstdünger und Bodenverbesserungsmitteln fast 80 %, bei Saat- und Pflanzgut fast 30 % und bei Pflanzenschutzmitteln fast 13 % betrug;

K.

in der Erwägung, dass der Verlust von Bodenfruchtbarkeit durch Erosion, die geringere Einbringung von organischem Material, die zu einer schlechten Krümelstruktur und einem mangelhaften Humusgehalt führt, sowie durch eine geringere Nährstoff- und Wasserspeicherkapazität und eine Reduzierung ökologischer Prozesse einen beträchtlichen Kostenfaktor sowohl für die Landwirte als auch für die öffentlichen Haushalte darstellen;

L.

in der Erwägung, dass der Wissenstransfer zwischen Forschung und Praxis im Bereich des Gartenbaus unter erschwerten Bedingungen stattfindet und dass die Forschungsausgaben in der privaten Wirtschaft allgemein niedrig sind und dass 2004 — dem letzten Jahr, für das Zahlen vorliegen — nur 0,24 % der Gesamtausgaben der Lebensmittelindustrie in der EU-15 für Forschung und Entwicklung (FuE) bestimmt waren;

M.

in der Erwägung, dass viele Gemüsesorten aufgrund ihrer niedrigen Wirtschaftlichkeit vom Aussterben bedroht sind; in der Erwägung, dass Erzeuger, die diese Sorten weiterhin anbauen, wichtige Elemente der europäischen Landwirtschaft bewahren und so in ökologischer, sozialer und kultureller Hinsicht eine wesentliche Rolle spielen;

N.

in der Erwägung, dass die wachsenden Schwierigkeiten bei der Prävention, Bekämpfung und Tilgung von Schadorganismen sowie eine eingeschränkte Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Gartenbaukulturen sich negativ auf die Diversifizierung der Landwirtschaft und die Qualität des Gartenbaus in Europa auswirken könnten;

O.

in der Erwägung, dass die Unternehmen des Gartenbaus häufig gleichzeitig in der Produktion, im Handel und im Bereich der Dienstleistungen tätig sind;

P.

in der Erwägung, dass Cisgenetik als eine Genmanipulationstechnik definiert werden kann, bei der Gene einer verwandten Gattung oder Art in die Zielpflanze eingeführt werden;

1.

erachtet es als sehr wichtig, den Wirtschaftszweig Gartenbau zu fördern und es ihm zu ermöglichen, durch Innovation, Forschung und Entwicklung, Energieeffizienz und -sicherheit, Anpassung an den Klimawandel bei gleichzeitigen Maßnahmen zu dessen Eindämmung sowie durch Absatzförderung weltweit wettbewerbsfähiger zu werden, und ist der Ansicht, dass weiter daran gearbeitet werden muss, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Betreibern und Anbietern beseitigen;

2.

hebt hervor, dass der Zugang zu den Märkten von Drittstaaten für die Erzeuger vereinfacht werden muss; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Unterstützung der Exporteure von Obst und Gemüse sowie von Blumen und Zierpflanzen zu intensivieren, indem sie die zunehmende Zahl der nichttarifären Handelshemmnisse, wie etwa gewisse Pflanzenschutznormen von Drittländern, die Ausfuhren aus der EU erschweren oder sogar unmöglich machen, aus dem Weg räumt;

3.

fordert die Kommission auf, für alle Marktteilnehmer innerhalb der EU dieselben Zugangsbedingungen etwa in Bezug auf Vermarktungsnormen oder Herkunftsbezeichnungen zu schaffen und die Einhaltung dieser Bedingungen durch entsprechende Kontrollen zu gewährleisten, damit der Wettbewerb nicht verzerrt wird;

4.

spricht sich dafür aus, den Verzehr von Obst und Gemüse in den Mitgliedstaaten durch Bildungskampagnen zu fördern, etwa durch das Schulobstprogramm der EU oder durch nationale Programme wie etwa die Kampagnen „Grow Your Own Potato“ [Bau Deine eigene Kartoffel an] und „Cook Your Own Potato“ [Koche Deine eigene Kartoffel] im Vereinigten Königreich;

5.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Märkte häufig nicht ausreichend mit dort angebauten Gartenbauerzeugnissen versorgt sind und dass daher in den betroffenen Regionen die Gründung landwirtschaftlicher Unternehmen gefördert und insbesondere Anreize für unternehmerische Initiativen junger Menschen geschaffen werden sollten, da auf diese Weise Arbeitsplätze in der Landwirtschaft entstehen können und die Versorgung mit lokalen Frischerzeugnissen sichergestellt werden kann;

6.

hebt hervor, dass der Ziergartenbau durch die verbesserte Gestaltung der Grünflächen, mit der das städtische Umfeld im Hinblick auf den Klimawandel verbessert und die Wirtschaft im ländlichen Raum gefördert wird, sich günstig auf Gesundheit und Wohlbefinden der Menschen auswirkt; hält es für geboten, diesen Sektor durch Investitionsanreize und die Förderung von beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten konkreter zu unterstützen;

7.

begrüßt die Maßnahmen im Rahmen der Gemüse- und Obstregelung der EU, mit denen die Marktausrichtung der EU-Erzeuger verbessert und Innovationen sowie der Obst- und Gemüseanbau gefördert werden sollen und mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger und die Vermarktung, die Qualität und die Umweltbelange der Erzeugung verbessert werden sollen, indem Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände unterstützt werden und ein Netz von Organisationen gefördert wird, sodass neue Einkommensströme für neue Investitionen generiert werden; weist gleichzeitig darauf hin, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um einer Diskriminierung von Selbst- und Direktvermarktern vorzubeugen, denen es möglich sein soll, innovative Projekte zu realisieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit auszubauen;

8.

weist darauf hin, dass lokale und regionale Erzeugung und Vermarktung dazu beiträgt, Wertschöpfung und Arbeitsplätze im ländlichen Raum zu schaffen und zu erhalten;

9.

stellt fest, dass kurze Wertschöpfungsketten dazu beitragen klimaschädliche Emissionen einzusparen;

10.

merkt an, dass „Urban-Farming“ dem Gartenbausektor neue Möglichkeiten bietet;

11.

begrüßt den Bericht über die öffentliche Anhörung der Kommission zu dem Thema „A Review of the EU Regime for the Fruit and Vegetables Sector“ [Überprüfung der EU-Regelung für den Obst- und Gemüsesektor] und insbesondere deren Abschnitt 3.8, in dem betont wird, dass die derzeitigen Regelungen für Erzeugerorganisationen vereinfacht werden müssen; befürwortet den Vorschlag der Kommission, die Erzeugerorganisationen zu stärken, und nimmt zur Kenntnis, dass die erhaltenen Stellungnahmen mehrheitlich auf die Beibehaltung der Grundzüge des derzeitigen Beihilfesystems setzen;

12.

betont, dass der Bürokratieabbau insbesondere für kleine und mittelständische Betriebe im Vordergrund stehen muss, ohne jedoch die für diese Betriebe nötige Rechtssicherheit zu gefährden;

13.

begrüßt, dass in der Einigung über die Reform der GAP-Beihilfe daran festgehalten wird, das EU-Beihilfesystem für Obst und Gemüse auf Erzeugerorganisationen auszurichten, und stellt gleichzeitig fest, dass die vorhandenen Instrumente sich bislang nicht immer als wirksam erwiesen haben, wie die Kommission in ihrem Papier für die öffentliche Anhörung zu dem Thema „A Review of the EU Regime for the Fruit and Vegetables Sector“ [Überprüfung der EU-Regelung für den Obst- und Gemüsesektor] einräumt; befürwortet daher die Arbeit der „Newcastle Group“, mit der die EU-Regelung für den Obst- und Gemüsesektor verbessert werden soll und bei der die Besonderheiten der Rechtsform der Genossenschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollte, um die Bildung neuer Erzeugerorganisationen nicht einzuschränken und gleichzeitig der Tatsache Rechnung zu tragen, dass wahrscheinlich nicht alle Erzeuger in eine Genossenschaft eintreten wollen; weist zudem auf die Einführung eines EU-Instruments zur Bewältigung schwerwiegender Krisen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, hin und betont, dass dieses Instrument allen Erzeugern offenstehen sollte, unabhängig davon, ob sie Erzeugerorganisationen angehören;

14.

fordert die Kommission auf, bei ihrer Überprüfung der EU-Regelung für den Obst- und Gemüsesektor eindeutige und praktische Regelungen dazu vorzusehen, wie Erzeugerorganisationen aufgebaut und verwaltet werden sollten, und die Regelung an die in den Mitgliedstaaten jeweils bestehenden Marktstrukturen anzupassen, um den Nutzen der Erzeugerorganisationen für die Erzeuger zu erhöhen, sodass die Erzeugerorganisationen die ihnen zugedachte Rolle am Markt erfüllen können und für die Erzeuger ein Anreiz besteht, ihnen beizutreten, sofern dies nicht gegen die grundlegenden Zielsetzungen der Regelung verstößt und die Entscheidungsfreiheit der Erzeuger gewährleistet bleibt;

15.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Regelungen für Erzeugerorganisationen den Prüfern der Kommission eine große Interpretationsfreiheit lassen, was ein hohes Maß an Unsicherheit nach sich zieht und Mitgliedstaaten dem Risiko der Nichtzulassung und der richterlichen Kontrolle aussetzt; betont überdies, dass Prüfverfahren und Finanzkorrekturen schneller und innerhalb eines vereinbarten Zeitraums ausgeführt werden müssen;

16.

stellt fest, dass nach wie vor EU-weit unlautere Handelspraktiken an der Tagesordnung sind, die Gartenbaubetrieben und ihren Erzeugerorganisationen das Wirtschaften erschweren und die Bereitschaft der Erzeuger verringern, in die Zukunft zu investieren; vertritt die Auffassung, dass mit Verhaltensregeln, die von allen an der Lieferkette Beteiligten vereinbart, rechtlich untermauert und von Schlichtern in den Mitgliedstaaten, deren Aufgabe die Kontrolle der Handelspraktiken ist, überwacht werden, das Funktionieren der Lebensmittelversorgungskette und des Binnenmarkts deutlich verbessert werden könnte;

17.

ist der Ansicht, dass die unterschiedlichen Normen für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, die etliche Einzelhandelsketten jeweils eingeführt haben, auf die Erzeuger des Wirtschaftszweigs Obst und Gemüse wettbewerbsschädigende und schädliche Auswirkungen haben; fordert die Kommission auf, diese Praktiken zu unterbinden, da die zulässigen Höchstgehalte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern und Erzeugern in EU-Vorschriften festgelegt sind;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den integrierten Pflanzenschutz (Integrated Pest Management, IPM) zu fördern und Innovation und unternehmerische Initiative durch die gesteigerte Erforschung und Entwicklung nichtchemischer Alternativen wie natürliche Feinde und Parasiten von Schädlingsarten zu fördern und das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ zur Finanzierung angewandter Forschungsprojekte zu nutzen, mit denen die Entwicklung integrierter Strategien zur Schädlings-, Krankheits- und Unkrautbekämpfung unterstützt wird, und Erzeugern die erforderlichen Mittel und Informationen im Einklang mit Richtlinie 2009/128/EG bereitzustellen, in der in Artikel 14 festgelegt ist, dass Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um einen Pflanzenschutz mit geringer Pestizidverwendung zu fördern, wobei, wann immer möglich, nichtchemischen Methoden der Vorzug zu geben ist, und um die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes zu schaffen bzw. die Schaffung dieser Voraussetzung zu unterstützen;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Intensivierung ökologischer Prozesse zu fördern, mit denen die Bodengesundheit, -fruchtbarkeit und -bildung langfristig gesichert werden kann und Schädlingspopulationen eingedämmt und bekämpft werden können; ist der Überzeugung, dass dies zu langfristigen Produktivitätszuwächsen für Landwirte und geringeren Ausgaben der öffentlichen Haushalte führen kann;

20.

hebt hervor, dass der Gartenbau von zahlreichen Pflanzenschutzmitteln abhängig ist, und fordert die Kommission auf, hinsichtlich der Regulierung dieser Produkte einen Ansatz zu wählen, der auf der Einschätzung der Risiken und den Ergebnissen von durch Peer-Review überprüften unabhängigen wissenschaftlichen Forschungsergebnissen beruht; hebt hervor, dass kleine Nutzer aufgrund des Mangels an verfügbaren Wirkstoffen besonders gefährdet sind; fordert die Kommission auf, die Koordinierung der Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf Daten über Rückstände, was eine wesentliche Anforderung für die Genehmigung von für den Verzehr bestimmten Sonderkulturen darstellt; fordert die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz, die Generaldirektion Umwelt und die Generaldirektion Wettbewerb auf, strategisch zusammenzuarbeiten, damit die Auswirkungen von Veränderungen der Pflanzenschutzmittelverordnung unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden;

21.

fordert die Kommission auf, die Funktionsweise der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel zwischen den Mitgliedstaaten der Union gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu überprüfen, um deren Anwendung zu erleichtern und gegebenenfalls bürokratische Hürden zu beseitigen; fordert die Kommission auf, das langfristige Ziel der weltweiten Harmonisierung von Pflanzenschutzmittelvorschriften und den Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse für den Ausfuhrhandel in Betracht zu ziehen;

22.

fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat unverzüglich einen Bericht über die Einrichtung eines europäischen Fonds für geringfügige Verwendungen und Sonderkulturen gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 51 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen; betont, dass aus diesem Fonds ein ständiges europäisches Arbeitsprogramm zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsteilnehmern im Agrar- und Nahrungsmittelsektor, zuständigen Behörden und betroffenen Akteuren, wie etwa Forschungsinstituten, für die Durchführung und gegebenenfalls die Finanzierung von Forschung und Innovation zum Schutz von Sonderkulturen und geringfügigen Verwendungen finanziert werden sollte;

23.

weist darauf hin, dass Einfuhren nicht dieselben Anforderungen im Bereich Pflanzenschutz erfüllen müssen wie EU-Erzeugnisse; hebt hervor, dass dieses beständige Missverhältnis nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Erzeuger untergräbt, sondern auch den Verbrauchern in der EU schadet;

24.

weist darauf hin, dass sowohl die Pflanzenschutzmittelverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009 (11)) als auch die neue Biozidproduktverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012 (12)) der Kommission dazu verpflichten, bis Dezember 2013 wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften festzulegen; hält transparente Verfahren für sehr wichtig, damit die wissenschaftliche Grundlage der Entscheidungen für die betroffenen Marktakteure nachvollziehbar sind und ihnen die an der Entwicklung der neuen Kriterien beteiligten Akteure bekannt sind; fordert die Kommission auf, in ihren Vorschlägen für Chemikalien mit endokriner Wirkung die Auswirkungen unterschiedlicher Ansätze umfassend zu berücksichtigen;

25.

betont, dass der Gartenbausektor stark von der Verwendung hochwertiger, genau spezifizierter Düngemittel abhängt; begrüßt die aktuelle Überprüfung der EU-Düngemittelverordnung, nimmt aber mit Besorgnis das Ziel der Kommission zur Kenntnis, zuvor nicht unter die Verordnung fallende Stoffe wie Bodenverbesserungsmittel einzubeziehen; betont, dass für die Herstellung und Nutzung dieser Stoffe keine Präzision erforderlich ist und fordert die Kommission auf, sie nicht in den Geltungsbereich der Düngemittelverordnung aufzunehmen;

26.

hebt hervor, dass der Gartenbausektor bei die Entwicklung und Einführung innovativer Teilschlagsbewirtschaftungssysteme führend ist, und ist der Auffassung, dass derartige Systeme die Nutzung von Pestiziden und Düngemitteln senken, die marktfähigen Erträge steigern und die Verschwendung verringern und überdies die Kontinuität der Versorgungs- und Wirtschaftsleistung verbessern werden; hebt hervor, dass pflanzenbauliche Maßnahmen wie Fruchtfolgen oder Zwischenfruchtanbau und auch Forschung und Entwicklung darauf ausgerichtet sein sollten, die Umweltbelastung möglichst gering zu halten;

27.

verweist auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial (COM(2013)0262) und erklärt sich dahingehend besorgt, dass der Vorschlag sich möglicherweise unverhältnismäßig auf den Gartenbausektor und insbesondere auf den Zierpflanzen- und Obstanbau auswirken würde; hebt hervor, dass die Gesetzgebung stets verhältnismäßig sein und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt werden sollte; hebt zudem hervor, dass alte Sorten und traditionelle Kulturpflanzen nicht durch eine Änderung der Gesetzgebung gefährdet werden dürfen, sondern zur genetischen Vielfalt bei den und innerhalb von Pflanzenpopulationen mit dem Ziel der Sicherstellung einer langfristigen Ernährungssicherheit und der Widerstandskraft von Lebensmittelsystemen betragen sollte;

28.

weist auf die Auswirkungen gebietsfremder, invasiver Arten auf die weitere Umgebung hin, legt der Kommission jedoch nahe, ihrem Vorschlag für eine Verordnung über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten (COM(2013)0620) einen regionalen oder länderbezogenen Ansatz zugrundezulegen, mit dem anerkannt wird, dass bestimmte Gebiete Europas stärker gefährdet sind als andere und dass unterschiedliche Gebiete Europas unterschiedliche klimatische Bedingungen aufweisen, in denen jeweils eine unterschiedliche Pflanzenvielfalt gedeiht;

29.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, als ein Grundprinzip die allgemeine Freiheit von Pflanzenzüchtern sicherzustellen, vorhandene Pflanzenbestände uneingeschränkt zur Entwicklung und Vermarktung neuer Pflanzen zu verwenden, ohne dabei Rücksicht auf etwaige Patentansprüche nehmen zu müssen, die sich auf pflanzliches Material erstrecken;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung der lokalen Obst- und Gemüsemärkte und kurzen Versorgungsketten zu unterstützen und so für die Versorgung mit frischen Produkten zu sorgen;

31.

fordert die Kommission auf, zwischen cisgenetischen und transgenetischen Pflanzen zu unterscheiden und ein eigenes Zulassungsverfahren für cisgenetische Pflanzen zu schaffen; sieht der von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz angeforderten Stellungnahme der EFSA zur Bewertung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe über neue biotechnologische Pflanzenzuchttechniken erwartungsvoll entgegen;

32.

stellt fest, dass im Wirtschaftszweig Gartenbau saisonal ein hoher Arbeitskräftebedarf besteht und fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass wirksame Regelungen gelten, die es den Erzeugern in diesem Wirtschaftszweig ermöglichen, unter vollständiger Einhaltung der Anforderungen der Saisonarbeiterrichtlinie, wie etwa des Grundsatzes der gerechten Entlohnung, die Arbeitskräfte einzusetzen, die sie in den für sie entscheidenden Phasen im Jahresablauf benötigen;

33.

begrüßt, dass inzwischen Weiterbildung und Lehrlingsausbildung wieder mehr Bedeutung beigemessen wird, nimmt aber mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Anzahl der Auszubildenden, die eine Lehre im Bereich Gartenbau abschließen, in einigen Mitgliedstaaten unverändert gering ist, was zu einer Verschlechterung der Aussichten für Berufseinsteiger führt; stellt fest, dass nicht alle Auszubildenden die nötige Ausbildungsreife besitzen; vertritt die Auffassung, dass die Nachwuchsförderung und -bildung im Gartenbau durch Image- und Kommunikationskampagnen auf EU-Ebene unterstützt werden sollte, mit denen das Image des Gartenbaus verbessert wird;

34.

fordert die Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie die Forschung auf, bei der Förderung und Ausbildung der nächsten Forschergeneration und der Fortbildung der bereits tätigen Arbeitskräfte systematisch zusammenzuarbeiten;

35.

hebt die Vorteile hervor, die eine Intensivierung und Ausdehnung der Partnerschaften zwischen Regierung, Industrie und Forschungsorganisationen haben, und betont, dass Programme zur Unterstützung derartiger Partnerschaften so aufgebaut sein müssen, dass sie eine möglichst hohe Wirkung und Kohärenz der Investitionen insgesamt erreichen;

36.

hebt hervor, dass eine effiziente Nutzung des qualifizierten wissenschaftlichen Potentials von wesentlicher Bedeutung ist, um die Umsetzung der Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung durch den Transfer innovativer Technologien der landwirtschaftlichen Erzeugung in den Gartenbausektor und die Integration von Forschung und Entwicklung, Aus- und Weiterbildung im Landwirtschaftsbereich und der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen, die den Anforderungen der Entwicklung des Gartenbaus gerecht wird und seine Effizienz erhöht;

37.

ist der Ansicht, dass es dem Blumen- und Zierpflanzensektor ermöglicht werden muss, die auf Forschung, technologische Entwicklung und Innovationen ausgelegten Programme der Union verstärkt in Anspruch zu nehmen, und fordert die Kommission auf, „geschützte Kulturen“ in die Aufrufe unter Horizont 2020 einzubeziehen, um beispielsweise Innovationsanreize im Hinblick auf nachhaltigen Pflanzenschutz, nachhaltige Wasser- und Nährstoffnutzung, Energieeffizienz, fortschrittliche Kultivierungs- und Produktionssysteme und nachhaltigen Transport zu schaffen;

38.

vertritt die Auffassung, dass angesichts der Sparmaßnahmen in den Mitgliedstaaten, die sich auch auf die Finanzierung der Forschung im Bereich Landwirtschaft und Gartenbau auswirken, die Finanzierung durch Dritte, wie etwa Einzelhändler, angeregt werden und dem Forschungsinteresse des Sektors insgesamt entsprechen sollte;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für Investitionen in moderne Produktionstechnologien im Gartenbausektor den Zugang zu langfristigen finanziellen Ressourcen zu erleichtern, damit die Wettbewerbsfähigkeit der Gartenbauprodukte und -dienstleistungen erhöht wird;

40.

hebt hervor, dass ein sorgfältig ausgearbeiteter Geschäftsplan von entscheidender Bedeutung ist, um Kapitalfinanzierung einzuholen; fordert die Erzeuger auf, für Unternehmen angebotene unterstützende und beratende Dienstleistungen stärker in Anspruch zu nehmen, und fordert die Kommission auf, enger mit dem Wirtschaftszweig zusammenzuarbeiten, damit die Erzeuger diese Dienste unproblematisch nutzen können;

41.

fordert die Kommission auf, die Codenummern der Kombinierten Nomenklatur für die Erzeugnisse in Kapitel 6 „Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels“ (KN 2012) im Wege eines transparenten Verfahrens und unter Mitwirkung der Akteure des Gartenbausektors zu aktualisieren;

42.

erklärt sich besorgt über die mögliche Verlagerung der Produktion von Gartenbauerzeugnissen in Gebiete außerhalb der EU;

43.

verleiht seiner starken Besorgnis darüber Ausdruck, dass ein Drittel bis die Hälfte der erzeugten Lebensmittel aufgrund ihres Aussehens weggeworfen wird, und fordert die Kommission dringend auf, insbesondere auf lokalen und regionalen Märkten Möglichkeiten zu schaffen, Erzeugnisse mit einem breiteren Spektrum an Merkmalen zu vermarkten, wobei die Transparenz und das reibungslose Funktionieren des Markts sichergestellt wird; verweist auf Initiativen in Österreich und der Schweiz, wo Obst und Gemüse mit Schönheitsfehlern testweise im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden; fordert Supermärkte auf, Marktforschungsergebnissen Beachtung zu schenken, mit denen belegt wird, dass sich viele Verbraucher kaum um das oberflächliche Aussehen von Obst und Gemüse kümmern und gerne Erzeugnisse niedrigerer Güteklassen kaufen, insbesondere wenn diese billiger erscheinen;

44.

stellt mit Besorgnis fest, dass Obst und Gemüse, das für die Nutzung im Primärmarkt vorgesehen ist, in großem Ausmaß verloren geht und verschwendet wird und dass den Betrieben dadurch beträchtliche wirtschaftliche Verluste entstehen; stellt fest, dass der der systematischen Verschwendung von Lebensmitteln unbedingt entgegengewirkt werden muss, um die Nahrungsmittelversorgung für eine wachsende Weltbevölkerung zu steigern; begrüßt jedoch die Bemühungen, die von Akteuren in der Lebensmittelversorgungskette unternommen werden, um die betreffenden Erzeugnisse in einen Sekundärmarkt umzuleiten, anstatt sie der Entsorgung zuzuführen;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das gesetzliche und politische Umfeld für die Nutzung von Gartenbauabfällen möglichst förderlich zu gestalten; stellt fest, dass es eine Reihe von Materialien gibt, z. B. verbrauchter Pilzkompost, die bei der Erzeugung von Kultursubstraten mit Mehrwert genutzt werden könnten, wenn sie nicht als „Abfall“ klassifiziert würden;

46.

weist darauf hin, dass Aquaponiksysteme das Potenzial haben, Lebensmittel nachhaltig und lokal zu produzieren und durch die kombinierte Zucht von Süßwasserfisch und Gemüse in einem geschlossenen System dazu beitragen, den Verbrauch von Ressourcen im Vergleich zu herkömmlichen Systemen zu verringern;

47.

hebt hervor, dass eine bessere Überwachung der Preise und der produzierten und vermarkteten Mengen von großer Bedeutung ist und dass EU-Statistiken für den Bereich Gartenbau erstellt werden müssen, damit Erzeuger Markttrends besser erkennen, Krisen vorhersehen und sich auf zukünftige Ernten vorbereiten können; fordert die Kommission auf, den Ziergartenbau in ihre Prognoseinformationen einzubeziehen;

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(5)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(7)  ABl. C 198 vom 8.7.1996, S. 266.

(8)  Aufzurufen unter: http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/food/competitiveness/high-level-group/documentation/

(9)  Aufzurufen unter: http://ec.europa.eu/agriculture/external-studies/2012/support-farmers-coop/fulltext_en.pdf

(10)  Aufzurufen unter: http://ftp.jrc.es/EURdoc/JRC80420.pdf

(11)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(12)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/52


P7_TA(2014)0206

Weltweite Abschaffung der Folter

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zur weltweiten Abschaffung der Folter (2013/2169(INI))

(2017/C 378/06)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderer Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über den Schutz aller Personen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1975 (1),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) und das Fakultativprotokoll (OPCAT) dazu,

unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen angenommenen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen und andere einschlägige allgemein verbindliche Standards der Vereinten Nationen,

in Kenntnis der Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (2),

unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen gegen Folter,

unter Hinweis auf die vom VN-Ausschuss gegen Folter am 22. November 2001 im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 11. September 2001 angenommene Erklärung, in der darauf hingewiesen wird, dass das Verbot von Folter nach dem Völkerrecht eine absolute und notstandsfeste Pflicht ist und in der die Zuversicht zum Ausdruck gebracht wird, dass „unabhängig davon, welche Maßnahmen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, als Reaktion auf die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus ergreifen, diese Reaktionen in Einklang mit den Verpflichtungen stehen werden, die sie durch Ratifizierung des Übereinkommens gegen Folter eingegangen sind“,

unter Hinweis auf die Resolution der VN-Generalversammlung vom 20. Dezember 2012 zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe (3),

in Kenntnis der Resolutionen der VN-Generalversammlung zu den Rechten des Kindes, insbesondere ihrer jüngsten Resolution vom 20. Dezember 2012 (4),

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 3, nach dem „Niemand […] der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden [darf]“,

in Kenntnis des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, angenommen am 28. Juli 1951 von den Vereinten Nationen (5),

unter Hinweis auf den 23. Gesamtbericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, veröffentlicht vom Europarat am 6. November 2013 (6),

in Kenntnis des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und der zwei Fakultativprotokolle über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie (7) bzw. über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (8),

unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle (9),

unter Hinweis auf das Interamerikanische Übereinkommen zur Verhütung und Bestrafung der Folter (10), das im Jahr 1997 in Kraft getreten ist,

unter Hinweis auf das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

unter Hinweis auf das Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Istanbul-Protokoll) (11),

gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (12), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat,

in Kenntnis der Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in ihrer im Jahr 2012 aktualisierten Fassung (13),

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe vom 16. Juni 2008 (14),

in Kenntnis der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten und zum humanitären Völkerrecht (15),

in Kenntnis des Jahresberichts der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012, der vom Rat am 6. Juni 2013 angenommen wurde (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu der behaupteten Beförderung und dem rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA (19),

unter Hinweis auf seine Studie mit dem Titel „The Implementation of the EU Guidelines on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment“ (Die Umsetzung der Leitlinien der EU betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe) vom März 2007 (20),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (22),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Juni 2013 an die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, den Rat und die Kommission zu der 2013 anstehenden Überprüfung von Organisation und Arbeitsweise des EAD (23),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0100/2014),

A.

in der Erwägung, dass es weltweit immer noch Folter gibt, obwohl das absolute Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eine zentrale, in den Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und auch in regionalen Menschenrechtsübereinkommen verankerte internationale Norm ist;

B.

in der Erwägung, dass in dieser Entschließung der Ausdruck „Folter“ im Einklang mit der Definition der Vereinten Nationen zu verstehen ist und auch grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe einschließt;

C.

in der Erwägung, dass mit dem Übereinkommen gegen Folter und dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter ein internationaler Rahmen geschaffen wurde, der wirklich das Potenzial hat, dem Ziel der Abschaffung der Folter, insbesondere durch die Einrichtung unabhängiger und wirksamer nationaler Mechanismen zur Verhütung von Folter, näherzukommen;

D.

in der Erwägung, dass die EU ihrer Verpflichtung, weiterhin entschieden gegen Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einzutreten, die sie im Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte eingegangen ist, Nachdruck verliehen hat;

E.

in der Erwägung, dass die Abschaffung von Folter, Misshandlung, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe ein wesentlicher Bestandteil der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und eng mit anderen Handlungsbereichen und -instrumenten der EU verflochten ist;

F.

in der Erwägung, dass die EU-Leitlinien betreffend Folter im Jahr 2012 aktualisiert wurden, während die letzte umfassende öffentliche Bewertung und Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen 2008 stattgefunden hat;

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß den aktualisierten Leitlinien entschlossen sind, sich beim Kampf gegen den Terrorismus uneingeschränkt an die internationalen Verpflichtungen zum Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu halten;

H.

in der Erwägung, dass es sowohl physische als auch psychische Folter gibt; in der Erwägung, dass es eine zunehmende Zahl von Fällen gibt, in denen die Psychiatrie als Mittel zur Nötigung von Menschenrechtsaktivisten und Dissidenten eingesetzt wird, die in psychiatrische Einrichtungen eingewiesen werden, um sie an der Ausführung ihrer politischen und gesellschaftlichen Aktivitäten zu hindern;

I.

in der Erwägung, dass die Justizwesen der Mitgliedstaaten über Werkzeuge verfügen sollte, die eine strafrechtliche Verfolgung jener Folterer ermöglichen, die niemals verurteilt wurden, und dass hierbei besondere Aufmerksamkeit jenen Fällen von Folter gewidmet werden sollte, die unter den Diktaturen Europas stattfanden, da viele dieser Verbrechen ungeahndet geblieben sind;

J.

in der Erwägung, dass die Aushöhlung des absoluten Folterverbots im Zusammenhang mit den Antiterrormaßnahmen in vielen Ländern nach wie vor eine ständige Herausforderung darstellt;

K.

in der Erwägung, dass es beträchtliche politische Herausforderungen gibt, wenn es um die speziellen Schutzbedürfnisse besonders gefährdeter Personen, insbesondere Kinder, geht;

L.

in der Erwägung, dass Polizeikräfte mancher Länder auf die Folter als bevorzugte Verhörmethode zurückgreifen; in der Erwägung, dass die Folter nicht als akzeptables Mittel zur Aufklärung von Verbrechen betrachtet werden kann;

1.

betont, dass das Verbot von Folter nach dem Völkerrecht und dem humanitären Völkerrecht und nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter (CAT) absolut ist; betont, dass Folter zu den größten Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten zählt, einen schrecklichen Tribut von Millionen von Menschen und ihren Familien fordert und unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist;

2.

begrüßt, dass in den EU-Aktionsplan für Demokratie und Menschenrechte drei die Abschaffung der Folter betreffende Maßnahmen aufgenommen wurden, betont aber, dass zur Bewertung ihrer raschen Umsetzung in Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft spezifische und messbare Richtgrößen nötig sind;

3.

zollt all jenen Organisationen der Zivilgesellschaft, nationalen Menschenrechtsinstitutionen, nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter und Einzelpersonen Anerkennung, die für Wiedergutmachung und Schadenersatz für die Opfer kämpfen, sich gegen Straffreiheit einsetzen und in der ganzen Welt aktiv gegen die Geißel der Folter und Misshandlung vorgehen;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass im Sinne des Übereinkommens gegen Folter der Ausdruck „Folter“ jede Handlung bezeichnet, „durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, […] wenn diese […] von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden“; vertritt jedoch die Auffassung, dass in Situationen, in denen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe unter Mitwirkung von Personen stattfindet, die keine Staatsbediensteten oder Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, politische Maßnahmen zur Verhinderung, Verantwortlichkeit und Rehabilitation ebenfalls greifen müssen;

5.

verurteilt den weltweit anhaltenden Einsatz von Folter und anderen Formen der Misshandlung und bekräftigt seine uneingeschränkte Verurteilung derartiger Handlungen, die immer und überall verboten sind und verboten bleiben müssen und somit in keiner Weise zu rechtfertigen sind; stellt fest, dass die Umsetzung der Leitlinien der EU betreffend Folter weiterhin unzureichend ist, was im Widerspruch zu den Erklärungen und Verpflichtungen der EU steht, Folter als vorrangiges Thema zu behandeln; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten dringend dazu auf, der Umsetzung dieser Leitlinien neue Impulse zu verleihen, und zwar durch die Ermittlung von Prioritäten, bewährten Praktiken und Möglichkeiten zur öffentlichen Diplomatie, Konsultationen mit den betreffenden Interessengruppen einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft sowie durch eine Überprüfung der Durchführung der die Folter betreffenden, im Aktionsplan erwähnten Maßnahmen; fordert in diesem Zusammenhang die vollständige und rasche Umsetzung der drei die Abschaffung der Folter betreffenden Maßnahmen aus dem Aktionsplan;

6.

empfiehlt, im Rahmen der anstehenden Überprüfung des Aktionsplans ehrgeizigere und spezifischere Maßnahmen für die Abschaffung von Folter wie beispielsweise einen wirksameren Informationsaustausch und eine wirksamere Lastenaufteilung, Schulungen und gemeinsame Initiativen mit Außenstellen der Vereinten Nationen, den entsprechenden VN-Sonderberichterstattern und anderen internationalen Akteuren wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und dem Europarat ebenso wie die Unterstützung bei der Einrichtung und Stärkung regionaler Mechanismen zur Verhütung von Folter festzulegen;

7.

begrüßt die Aktualisierung der Leitlinien der EU betreffend Folter aus dem Jahr 2012; betont, wie wichtig die wirksame und ergebnisorientierte Umsetzung dieser Leitlinien zusammen mit anderen Leitlinien und politischen Initiativen ist;

8.

begrüßt, dass mit den Leitlinien ein ganzheitlicher politischer Ansatz verfolgt wird, einschließlich der Förderung eines geeigneten rechtlichen und justiziellen Rahmens für eine wirksame Verhütung und ein wirksames Verbot von Folter, der Überwachung von Haftanstalten, Anstrengungen zur Bekämpfung von Straffreiheit und der vollständigen und wirksamen Rehabilitation von Folteropfern, flankiert von glaubwürdigen, einheitlichen und kohärenten Maßnahmen;

9.

fordert den Rat, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission dazu auf, wirksamere Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Parlament und die Zivilgesellschaft zumindest in die Beurteilung bezüglich der Leitlinien der EU betreffend Folter eingebunden werden.

10.

bekräftigt die große Bedeutung von Rehabilitationszentren für Folteropfer sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU für die Behandlung nicht nur der physischen, sondern auch der langfristigen psychischen Probleme von Folteropfern; begrüßt die finanzielle Unterstützung der Zentren für Rehabilitation und Forschung für Folteropfer in der Welt durch die Europäische Union und schlägt den Zentren vor, einen multidisziplinären Ansatz bei ihren Tätigkeiten zu verfolgen, der gleichzeitig psychologische Betreuung, Zugang zu ärztlicher Behandlung sowie sozialem und juristischem Beistand mit einschließt; ist davon überzeugt, dass die Mittel zur Förderung solcher Zentren vom Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) in Drittländern auch in Zeiten der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise nicht gekürzt werden sollten, da die nationalen Gesundheitssysteme in diesen Ländern oftmals nicht in der Lage sind, sich den spezifischen Problemen von Folteropfern angemessen zu widmen;

11.

bedauert die Tatsache, dass seit dem Jahr 2008 keine umfassende und öffentliche Bestandsaufnahme und Überprüfung der Umsetzung der Leitlinien vorgenommen wurde, und betont die Notwendigkeit einer regelmäßigen und umfassenden Bewertung ihrer Umsetzung;

12.

empfiehlt, für die Leitlinien detaillierte Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die an die EU-Missionsleiter und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in Drittländern zu übermitteln sind; fordert die Missionsleiter auf, konkrete Fälle von Folter und Misshandlungen in ihre Durchführungs- und Fortschrittsberichte aufzunehmen;

13.

betont, dass die EU-Politik auf der wirksamen Koordinierung von Initiativen und Maßnahmen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten beruhen sollte, um das volle Potenzial der verfügbaren politischen Instrumente und ihre Synergien mit EU-finanzierten Projekten auszuschöpfen;

14.

fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates zum Verbot des Handels mit Folterausrüstungen und Ausrüstungen zur Vollstreckung der Todesstrafe regelmäßig zu überprüfen und die Anwendung dieser Verordnung weltweit als ein tragfähiges Modell zur Durchsetzung eines wirksamen Verbots von Folterwerkzeugen zu fördern;

15.

nimmt den unlängst von der Kommission vorgelegten Entwurf für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (COM(2014)0001) zur Kenntnis; betont, wie wichtig es ist, sich mit Vermittlungstätigkeiten, technischer Hilfe und der Durchfuhr betreffender Güter zu beschäftigen; bekräftigt die schon früher vom Parlament formulierte Forderung, eine „Generalklausel über die Endverwendung zu Folterzwecken“ in die Verordnung aufzunehmen, damit die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Vorabinformationen die Möglichkeit haben, die Ausfuhr sämtlicher Güter, bei denen ein beträchtliches Risiko besteht, dass sie zu Folter-, Misshandlungs- oder Hinrichtungszwecken eingesetzt werden, einer Genehmigung zu unterwerfen oder zu verweigern;

16.

ist der Auffassung, dass die Todesstrafe als eine Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit und Menschenwürde völkerrechtlich nicht mit dem Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe vereinbar ist und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, diese Unvereinbarkeit formal anzuerkennen und die EU-Politik zur Todesstrafe entsprechend anzupassen; betont die Notwendigkeit, die entsprechenden EU-Leitlinien zur Todesstrafe und zu Folter als sich überschneidend zu interpretieren; beanstandet die räumliche und psychologische Isolierung von Gefangenen in Todeszellen und den auf sie ausgeübten Druck; bekräftigt die Notwendigkeit einer umfassenden rechtlichen Untersuchung und einer Debatte auf UN-Ebene zum Zusammenhang zwischen der Anwendung der Todesstrafe — einschließlich des schwere psychische Traumata und körperlichen Verfall verursachenden Todestrakt-Phänomens — und dem Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe;

17.

unterstützt ein sofortiges Verbot der Steinigung; betont, dass die Steinigung eine brutale Form der Hinrichtung ist;

18.

spricht sich für die Wiedereinsetzung der Task Force des Rates gegen Folter aus, die der Durchführung der Leitlinien neue Impulse verleihen sollte, indem sie Prioritäten, bewährte Verfahren und Möglichkeiten zur öffentlichen Diplomatie ermittelt, die betreffenden Interessengruppen und Organisationen der Zivilgesellschaft konsultiert und zur regelmäßigen Überprüfung der Durchführung der die im Aktionsplan genannten, Folter betreffenden Maßnahmen beiträgt;

19.

ist insbesondere über die Folter von inhaftierten Menschenrechtsverteidiger, darunter Bürgerrechtler, Journalisten, Menschenrechtsanwälte und Blogger, besorgt; erkennt an, dass oftmals genau die Menschen, die sich am stärksten im Kampf für Menschenrechte und Demokratie engagieren, am meisten unter unrechtmäßiger Inhaftierung, Nötigung, Folter und Bedrohung ihrer Familien zu leiden haben; besteht darauf, dass sowohl EU-Missionen vor Ort als auch hochrangige EU-Beamte dieses Thema bei den Treffen mit ihren Amtskollegen in Drittländern systematisch und konsequent ansprechen und dabei auch die Namen bestimmter Menschenrechtsaktivisten nennen, die in Haft sind;

20.

stellt mit großer Sorge fest, dass es in verschiedenen Ländern geheime Haftanstalten, Isolationshaft und lang andauernde Einzelhaft gibt, die für einige der besorgniserregendsten Beispiele für Folter und Misshandlung stehen; ist der Ansicht, dass diese Fälle in Erklärungen und Demarchen systematisch zur Sprache gebracht und in die Liste von Einzelfällen aufgenommen werden sollten, die bei Menschenrechtsdialogen und -konsultationen zwischen der EU und Drittländern erörtert werden;

21.

bekräftigt seine Besorgnis über die weit verbreitete und systematische Verletzung der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), insbesondere die Anwendung der Folter bei politischen Gefangenen und zurückgeführten Bürgern der DVRK und deren Inhaftierung in Arbeitslagern; fordert die Staatsorgane der DVRK auf, als ersten Schritt Inspektionen von Hafteinrichtungen jeder Art durch unabhängige internationale Sachverständige zuzulassen;

22.

betont, dass es keine Ausnahmen vom absoluten Verbot von Folter und Praktiken in Verbindung mit grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe geben darf, und dass die Staaten verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Folter und Misshandlung umzusetzen und jederzeit die Täter zur Verantwortung zu ziehen und die Verfügbarkeit von wirksamen Rechtsmitteln und Entschädigungen sicherzustellen, auch im Zusammenhang mit Fragen der nationalen Sicherheit und Antiterrormaßnahmen; ist darüber besorgt, dass einige Staaten Aufgaben der Polizei parallel paramilitärischen Gruppen anvertrauen, um so ihre internationalen Verpflichtungen zu umgehen; betont, dass das Verbot auch für die Übermittlung und Nutzung von Informationen gilt, die entweder unter Einsatz von Folter erlangt wurden oder wahrscheinlich zur Anwendung von Folter führen würden; erinnert daran, dass das Verbot von Folter nach internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht bindend ist, was bedeutet, dass es sowohl in Friedens- wie in Kriegszeiten gilt;

23.

ist beunruhigt über die Gewalt vonseiten der Polizei in bestimmten Staaten und ist der Ansicht, dass diese Angelegenheit eine zentrale Stelle im Kampf gegen Folter und erniedrigende Behandlung, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterdrückung von friedlichen Demonstrationen, einnimmt, da diese Gewalttaten gemäß den internationalen Definitionen zumindest Misshandlungen oder gar Folterungen darstellen;

24.

begrüßt das Gemeinschaftsprojekt des Europarats und der Vereinigung für die Verhütung der Folter zur Ausarbeitung eines praktischen Leitfadens für Abgeordnete zum Besuch von Flüchtlingslagern;

25.

fordert die Einführung eines praktischen Leitfadens für Abgeordnete zum Besuch von Haftanstalten im Rahmen regelmäßiger Besuche von Delegationen des Europäischen Parlaments in Drittländern; ist der Ansicht, dass der Leitfaden auch Ratschläge über Besuche in Haftanstalten und anderen Einrichtungen enthalten sollte, in denen Kinder und Frauen inhaftiert sein könnten, sodass die Anwendung des Grundsatzes der Schadensvermeidung in Übereinstimmung mit dem „UN Training Manual on Human rights Monitoring“ (Schulungshandbuch der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechte) sichergestellt wird, insbesondere um Repressalien gegen inhaftierte Personen und ihre Familien im Anschluss an solche Besuche zu verhindern; ersucht darum, dass Besuche dieser Art in Absprache mit der EU-Delegation des betroffenen Landes sowie den nichtstaatlichen Organisationen und den Vereinigungen, die in Gefängnissen tätig sind, vorgenommen werden,

26.

fordert den EAD, die Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM) und andere relevante Akteure auf, gemeinsam eine Erhebung über die EU-Unterstützung der Einrichtung und des wirksamen Funktionierens nationaler Mechanismen zur Verhütung von Folter durchzuführen, um gemäß dem Aktionsplan bewährte Praktiken zu ermitteln;

27.

fordert den EAD, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Einrichtung und das Funktionieren unabhängiger und wirksamer nationaler Mechanismen zur Verhütung von Folter und insbesondere die fachliche Schulung ihrer Mitarbeiter zu erleichtern;

28.

fordert die Arbeitsgruppe „Menschenrechte“, die Task Force gegen Folter und die GD Inneres der Kommission auf, Maßnahmen zur Integration von Maßnahmen der Verhütung von Folter in alle Tätigkeiten im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz zu erarbeiten;

Beseitigung von Schutzdefiziten, insbesondere hinsichtlich der Folter von Kindern

29.

bringt seine besondere Besorgnis über Folter und Misshandlung von schutzbedürftigen Personen, insbesondere von Kindern, zum Ausdruck; fordert die EU auf, politische, diplomatische und finanzielle Maßnahmen zur Verhütung der Folter von Kindern zu ergreifen;

30.

fordert die EU auf, verschiedene Formen von Menschenrechtsverletzungen, die Kinder betreffen, zu bekämpfen, insbesondere im Zusammenhang mit Kinderhandel, Kinderpornografie, Kindersoldaten, Kindern in Militärhaft, Kinderarbeit, Vorwürfen der Hexerei gegen Kinder und Internet-Mobbing, das Folter gleichkommt, unter anderem in Waisenhäusern, Haftanstalten und Flüchtlingslagern, sowie wirksame Schutzmechanismen für Kinder einzurichten, wenn staatliche Stellen in irgendeiner Weise an der Folter von Kindern beteiligt sind;

31.

weist darauf hin, dass minderjährige Migranten ohne Begleitung nie in ein Land geschickt werden dürften, in welchem sie Gefahr laufen, Opfer von Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu werden;

32.

stellt fest, dass die missbräuchliche Freiheitsberaubung von Kindern, insbesondere im Rahmen von Vorbeugehaft und Inhaftierung minderjähriger Einwanderer, zur Überfüllung von Haftanstalten und zu einer Zunahme von Folter und Misshandlung von Kindern geführt hat; fordert die Staaten auf, sicherzustellen, dass die Inhaftierung von Kindern, wie es universelle Menschenrechtsstandards fordern, tatsächlich nur als letzte Möglichkeit, für einen möglichst kurzen Zeitraum und nur unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes erfolgt;

33.

fordert die Staaten auf, ihre Rechtssysteme kindgerechter zu gestalten, mit kostenlosen, vertraulichen und kindgerechten Angeboten in Bezug auf Anzeigeerstattung, einschließlich in Haftanstalten, die es Kindern nicht nur ermöglichen, ihre Rechte geltend zu machen, sondern auch Verstöße anzuzeigen;

34.

betont, dass die EU der Nutzung des Internets durch Erwachsene und Kinder zur psychischen Folter von Kindern und zur Belästigung über soziale Netzwerke entgegenwirken muss; stellt fest, dass die Reaktion der EU auf das Phänomen des Internet-Mobbings trotz ihres Programms „Mehr Sicherheit im Internet“ unzureichend gewesen ist; verweist auf die jüngste Häufung von Vorfällen, bei denen sich Kinder infolge von Internet-Mobbing das Leben genommen haben, sowie auf das Fortbestehen von Websites, die von Mitgliedstaaten aus betrieben werden und direkt oder indirekt mit diesen Vorgängen zu tun hatten; betont daher, dass die EU unverzüglich eindeutige und entschlossene Maßnahmen gegen Mobbing und Belästigungen im Internet und gegen Websites, die dies ermöglichen, ergreifen muss;

35.

empfiehlt, die politischen Anstrengungen der EU auf Rehabilitationszentren und psychologische Betreuungszentren für Kinder, die Opfer von Folter geworden sind, auszurichten, und dabei einen kinderfreundliche und kulturelle Aspekte berücksichtigenden Ansatz zu verfolgen;

36.

empfiehlt, die Folter von Kindern in die geplante, zielgerichtete Kampagne zu den Rechten des Kindes, wie sie im Aktionsplan vorgesehen ist, einzubeziehen;

37.

empfiehlt dem EAD und der Kommission ein besonderes Augenmerk der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu widmen, die sich gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Studentenführer, medizinische Fachkräfte und Angehörige anderer gefährdete Gruppen richtet, wie ethnische, sprachliche, religiöse oder andere Minderheiten, insbesondere, wenn sie sich in Gewahrsam oder in Haft befinden;

38.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Leiter der EU-Delegationen auf, in ihrem Dialog mit Behörden von Drittländern Fragen bezüglich der geschlechtsspezifischen Formen von Folter zur Sprache zu bringen, die Mädchen zu besonders gefährdeten Personen machen, insbesondere die Verstümmelung weiblicher Genitalien und Früh- oder Zwangsehen, wie es im Strategischen Rahmen und dem Aktionsplan dargelegt ist;

39.

fordert den EAD und die Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ auf, in den bevorstehenden Aktualisierungen der Leitlinien und des Aktionsplans vor allem auf die Folter von Kindern einzugehen;

40.

ist darüber besorgt, dass besonders Frauen Opfer von Folterungen und unmenschlichen oder spezifisch erniedrigenden Behandlungen sind (Vergewaltigung, Genitalverstümmelungen, Sterilisation, Abtreibung, Zwangskontrolle der Geburten und vorsätzliche Befruchtung), insbesondere im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, wo diese Handlungen als Kriegsmethoden, ebenso bei Minderjährigen, angewendet werden;

41.

verurteilt gleichermaßen den Einsatz von Folter und Gewalt gegenüber und Missbrauch an Personen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung oder deren Geschlechtsidentität;

42.

betont hinsichtlich der Notwendigkeit, die Arbeit nichtstaatlicher Organisationen bei der Bekämpfung und Verhütung von Gewalt in Konfliktsituationen, also von Folter und Misshandlungen der Zivilbevölkerung in solchen Situationen, zu unterstützen und zu diesem Zweck das Bewusstsein unter bewaffneten Gruppen für die Notwendigkeit zu schärfen, Normen des humanitären Völkerrechts insbesondere in Sachen geschlechtsspezifischer Gewalt einzuhalten;

Bekämpfung von Folter im Rahmen der Beziehungen der EU zu Drittländern

43.

fordert den EAD, den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte (EUSR) und die Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ auf, dafür zu sorgen, dass die Länderstrategien zu den Menschenrechten länderspezifische Ziele und Benchmarks für die Bekämpfung von Folter enthalten, einschließlich der Bestimmung von Personengruppen, die eines besonderen Schutzes bedürfen, wie Kinder, Frauen, Vertriebene, Flüchtlinge und Migranten und diejenigen, die aufgrund ihrer ethnischen, kulturellen oder Kastenzugehörigkeit, religiösen oder anderen Überzeugungen, sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität diskriminiert werden;

44.

ruft die Europäische Union und die gesamte internationale Gemeinschaft dazu auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung eines Asylbewerbers in ein Land einzuhalten, in welchem er Gefahr läuft, gefoltert oder auf unmenschliche und erniedrigende Art behandelt zu werden, wie es in der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 festgelegt ist;

45.

betont, dass Schutzdefizite, geeignete Gesprächspartner sowie Ansatzpunkte wie der Rahmen der Vereinten Nationen oder eine Reform des Sicherheitssektors oder der Justiz im Rahmen der Länderstrategien zu den Menschenrechten ermittelt werden sollten, um Folter betreffende Fragen in den einzelnen Ländern anzugehen;

46.

empfiehlt, die Ursachen von Gewalt und Misshandlungen durch staatliche Stellen und im privaten Umfeld im Rahmen der Länderstrategien zu den Menschenrechten anzugehen und dabei auch den Unterstützungsbedarf zu ermitteln, damit die EU technische Hilfe beim Kapazitätenaufbau, bei rechtlichen Reformen und bei Schulungsmaßnahmen leisten kann, um Drittländer dabei zu unterstützen, die internationalen Verpflichtungen und Normen — insbesondere im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens gegen Folter und des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter — und deren Bestimmungen zur Verhütung von Folter (insbesondere in Bezug auf die Einrichtung nationaler Mechanismen zur Verhütung von Folter) einzuhalten, gegen Straffreiheit zu kämpfen und für die Rehabilitation der Opfer zu sorgen;

47.

empfiehlt darüber hinaus, dass die Länderstrategien zu den Menschenrechten Maßnahmen enthalten, die die Einrichtung und den Betrieb oder gegebenenfalls die Stärkung nationaler Einrichtungen fördern, die wirksam zur Verhütung von Folter und Misshandlung beitragen können, wozu erforderlichenfalls auch die Möglichkeit einer finanziellen und technischen Unterstützung zählt;

48.

unterstreicht die Notwendigkeit, dass der EAD und die EU-Delegationen spezifische Informationen in Bezug auf die verfügbare Unterstützung und die möglichen Rechtsmittel bereitstellen, die Opfern von Folter und Misshandlung in Drittländern zur Verfügung stehen;

49.

fordert den EAD und die EU-Delegationen auf, die ihnen zur Verfügung stehenden politischen Instrumente, einschließlich öffentlicher Erklärungen, lokaler Demarchen, Menschenrechtsdialogen und -konsultationen, in vollem Umfang, jedoch auch sehr zielgerichtet und auf das jeweilige Land abgestimmt zu nutzen, wie es in den Leitlinien der EU betreffend Folter aufgeführt ist, um einzelne Fälle, den Rechtsrahmen zur Verhinderung von Folter und die Ratifizierung und Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte zur Sprache zu bringen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, ihre frühere Praxis, gezielte globale Kampagnen zu Themen im Zusammenhang mit Folter durchzuführen, wieder aufzunehmen;

50.

fordert die EU-Delegationen und die Botschaften der EU-Mitgliedstaaten vor Ort auf, die Bestimmungen der Leitlinien der EU betreffend Folter umzusetzen, und fordert den EAD und die Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Umsetzung auf;

51.

fordert die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten in der ganzen Welt dazu auf, am Internationalen Tag der Vereinten Nationen zur Unterstützung von Folteropfern jedes Jahr am 26. Juni ein Zeichen zu setzen und Seminare, Ausstellungen und andere Veranstaltungen zu organisieren;

52.

fordert den EAD und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, die Frage der Folter und Misshandlung systematisch in Menschenrechtsdialogen und -konsultationen zwischen der EU und Drittländern zur Sprache zu bringen;

53.

empfiehlt, die Folter betreffende Themen zu einem Schwerpunkt lokaler und regionaler zivilgesellschaftlicher Foren und Seminare zu machen, mit möglichen Folgegesprächen im Rahmen der regelmäßigen Menschenrechtskonsultationen und -dialoge;

54.

fordert die EU auf, im Rahmen ihrer Menschenrechtsdialoge die Umsetzung der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen zu fördern, um sicherzustellen, dass ihre innewohnende Würde sowie ihre Grundrechte und grundlegenden Garantien gewahrt werden, und sicherzustellen, dass der Geltungsbereich dieser Vorschriften auf sämtliche Orte des Freiheitsentzugs ausgeweitet wird, wozu auch psychiatrische Kliniken und Polizeistationen gehören;

55.

fordert die EU-Delegationen und die Delegationen des Parlaments auf, Gefängnisse und andere Haftanstalten, einschließlich Haftanstalten für Jugendliche und Einrichtungen, in denen Kinder inhaftiert sein könnten, zu besuchen und Gerichtsverfahren zu beobachten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Angeklagten gefoltert oder misshandelt wurden, und Informationen zu den einzelnen Fällen an- und die unabhängige Untersuchung selbiger einzufordern;

56.

fordert die EU-Delegationen auf, Mitglieder der Zivilgesellschaft zu unterstützen, die daran gehindert werden, Gefängnisse zu besuchen und Gerichtsverfahren beizuwohnen;

57.

fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre mit dem Aktionsplan für Menschenrechte eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen und die Einrichtung und das Funktionieren unabhängiger und wirksamer nationaler Mechanismen zur Verhütung von Folter zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine sorgfältige und transparente Überprüfung und Analyse der bestehenden nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter und der nationalen Menschenrechtsinstitutionen in der EU und in Drittländern vorzunehmen und zu ermitteln, welche ihrer Praktiken sich — unter Einbeziehung des Gesichtspunkts der Rechte des Kindes — bewährt haben, um die bestehenden Mechanismen zu stärken, zu verbessern und diese Praxisbeispiele in den Partnerländern zu fördern;

58.

fordert die EU-Delegationen zu der Forderung auf, Inhaftierungen nur im äußersten Fall einzusetzen und nach Alternativen zu suchen, insbesondere wenn es um Personen geht, die eines besonderen Schutzes bedürfen (wie Frauen, Kinder, Asylbewerber und Migranten);

59.

ist zutiefst besorgt angesichts jüngster Berichte über Unternehmen aus der EU, die Chemikalien anbieten, die in den USA für Medikamente für tödliche Injektionen verwendet werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines vertraglichen Export- und Kontrollsystems durch eine Reihe europäischer Pharmaunternehmen, mit dem sichergestellt werden soll, dass das Produkt Propofol in Ländern, die weiterhin die Todesstrafe verhängen, unter anderem in den USA, nicht für tödliche Injektionen verwendet wird;

EU-Maßnahmen in multilateralen Foren und internationalen Organisationen

60.

begrüßt die fortwährenden Anstrengungen der EU, die regelmäßige Annahme von Resolutionen durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Menschenrechtsrat anzustoßen und zu unterstützen und diese Frage im Rahmen der Vereinten Nationen prioritär zu behandeln; schlägt vor, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin regelmäßig Kontakt mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Folter hält, um Informationen auszutauschen, die für die außenpolitischen Beziehungen der EU zu Drittländern von Bedeutung sind; schlägt darüber hinaus vor, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und sein Unterausschuss Menschenrechte den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Folter regelmäßig einladen, um das Parlament über Angelegenheiten im Zusammenhang mit Folter in bestimmten Ländern zu unterrichten;

61.

verweist darauf, dass gemäß Artikel 7 und 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) Folter, die systematisch oder im großen Stil begangen wird, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen kann; betont, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung die internationale Gemeinschaft verpflichtet, die von solchen Verbrechen betroffene Bevölkerung zu schützen, und ruft in diesem Sinn dazu auf, das Entscheidungsverfahren des Sicherheitsrats zu überprüfen, um jegliche Blockierung zu vermeiden, wenn es um die Schutzverantwortung geht;

62.

fordert die Drittländer auf, uneingeschränkt mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Folter, dem Ausschuss gegen Folter und regionalen Anti-Folter-Stellen wie dem Ausschuss zur Verhütung von Folter in Afrika, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT) und dem Berichterstatter der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) über die Rechte von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, zusammenzuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, den Empfehlungen des Sonderberichterstatters und anderer Organisationen für das Folgeverfahren bei Kontakten mit Drittländern und auch im Rahmen des Verfahrens der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung systematisch Rechnung zu tragen;

63.

fordert den EAD, den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und die Mitgliedstaaten dringend dazu auf, die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens gegen Folter und des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter aktiv als vorrangiges Ziel zu fördern und ihre Bemühungen zur Erleichterung der Einrichtung und des Funktionierens von wirksamen und unabhängigen nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter in Drittländern zu intensivieren;

64.

fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung und das Funktionieren regionaler Mechanismen zur Verhütung von Folter zu unterstützen, darunter den Ausschuss zur Verhütung von Folter in Afrika und den Berichterstatter der OAS über die Rechte von Personen, denen die Freiheit entzogen wurde;

65.

fordert den EAD, den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und die Kommission auf, Drittländer stärker zu unterstützen, damit sie die Empfehlungen der entsprechenden Vertragsorgane der Vereinten Nationen, einschließlich des Ausschusses gegen Folter und seines Unterausschusses zur Verhütung von Folter, des Ausschusses für die Rechte des Kindes und des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, wirksam umsetzen können;

66.

fordert den EAD auf, im Rahmen seiner Möglichkeiten technische Hilfe bei der Rehabilitation von Folteropfern und deren Familien zu leisten, um sie in die Lage zu versetzen, sich ein neues Leben aufzubauen;

67.

betont, wie wichtig es ist, dass sich die Mitgliedstaaten aktiv an der Umsetzung der Bestimmungen des Aktionsplans beteiligen und den EAD regelmäßig über die diesbezüglich durchgeführten Maßnahmen unterrichten;

68.

fordert die EU zu einer effizienteren Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und dem Europäischen Kommissar für Menschenrechte auf;

Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)

69.

begrüßt die bestehenden Initiativen und Projekte im Rahmen des EIDHR, bei dem 7 % der Fördermittel für Folter betreffende Projekte eingesetzt wurden, und betont die Notwendigkeit der fortgesetzten Zweckbindung spezifischer finanzieller Mittel für den Kampf gegen Folter und grausame oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, mit einem Schwerpunkt auf Sensibilisierungsmaßnahmen, Prävention und Bekämpfung von Straffreiheit sowie auf der gesellschaftlichen und psychologischen Rehabilitation von Folteropfern, wobei ganzheitlich angelegte Projekte Vorrang haben sollten;

70.

betont, dass Mittel zur Finanzierung von Projekten für den kommenden Programmplanungszeitraum unter Berücksichtigung der EU-Prioritäten gemäß dem Aktionsplan eingesetzt werden sollten;

71.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Übersicht über bilaterale Hilfsprogramme im Bereich der Folterverhütung und Rehabilitation zu erstellen, damit bewährte Praktiken ausgetauscht, Lasten effizient verteilt und Synergien und Komplementarität mit EIDHR-Projekten geschaffen werden können;

Glaubwürdigkeit, Kohärenz und Einheitlichkeit der EU-Politik

72.

verweist auf die Notwendigkeit für die Union und ihren Mitgliedstaaten, als Vorbild voranzugehen, um deren Glaubwürdigkeit sicherzustellen; fordert daher Belgien, Finnland, Griechenland, Irland, Lettland und die Slowakei auf, der Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter Priorität einzuräumen und unabhängige, mit ausreichenden Mitteln ausgestattete und wirksame Mechanismen zur Verhütung von Folter zu schaffen; verweist auf die Bedeutung individueller Mitteilungen als Instrument zur Verhütung von Folter und Misshandlung und fordert die Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit Artikel 21 des Übereinkommens gegen Folter die individuelle Zuständigkeit anzuerkennen; fordert die Unterzeichner des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes auf, das 3. Protokoll dieses Übereinkommens zu unterzeichnen und zu ratifizieren; fordert außerdem die 21 Mitgliedstaaten, die das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen noch nicht ratifiziert haben, auf, dies dringend nachzuholen;

73.

fordert die Mitgliedstaaten, die keine Erklärung über die Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses gegen Folter im Sinne des Artikels 22 des Übereinkommens gegen Folter abgegeben haben, auf, der Abgabe dieser Erklärung Priorität einzuräumen;

74.

fordert alle Mitgliedstaaten, die über nationale Mechanismen zur Verhütung von Folter verfügen, auf, sich an einem konstruktiven Dialog zur Umsetzung von Empfehlungen zu nationalen Mechanismen zur Verhütung von Folter zu beteiligen und auch die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter, des VN-Ausschusses gegen Folter und des VN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter auf einheitliche und sich ergänzende Weise zu berücksichtigen;

75.

ermutigt die Europäische Union, ihre Bindung an die Menschenrechte weltweit zu verstärken, und fordert sie in diesem Sinn dazu auf, ihre Nachbarschaftspolitik und den Grundsatz „mehr für mehr“ anzuwenden, um die Nachbarstaaten zu ermutigen, Reformen zur verstärkten Bekämpfung von Folter einzuleiten;

76.

bedauert die nur äußerst begrenzte Unterstützung des Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter und des im Rahmen des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter eingerichteten Sonderfonds durch die Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Arbeit dieser Fonds in Übereinstimmung mit ihren im Rahmen des Aktionsplans eingegangenen Verpflichtungen durch substanzielle und regelmäßige freiwillige Beiträge zu unterstützen;

77.

erklärt, dass die EU eine entschiedenere Haltung einnehmen muss, und fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, ihr Engagement und ihren politischen Willen zugunsten eines weltweiten Moratoriums für die Todesstrafe zu verstärken;

78.

fordert die Kommission zur Ausarbeitung eines Aktionsplans auf, um einen Mechanismus zu schaffen, mit dem gezielte Sanktionen (Reiseverbot und Einfrieren von Vermögen) gegen Beamte aus Drittländern (einschließlich Polizisten, Staatsanwälte und Richter), die an schweren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung beteiligt waren, festgelegt und durchgeführt werden; betont, dass die Kriterien für die Aufnahme in das Verzeichnis auf der Grundlage gut dokumentierter, übereinstimmender und unabhängiger Quellen und überzeugender Nachweise erstellt und Rechtsbehelfsmechanismen für die erfassten Personen ermöglichen sollten;

79.

erinnert an die Verpflichtung aller Staaten, darunter der EU-Mitgliedstaaten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung, nach dem Staaten Personen nicht ausweisen oder in ein Gebiet zurückweisen dürfen, in dem die Gefahr besteht, dass sie dort verfolgt werden, streng einzuhalten; ist der Auffassung, dass die Praxis der Bemühungen um diplomatische Zusicherungen seitens des Aufnahmestaates den Entsendestaat nicht von seinen Verpflichtungen entbindet, und verurteilt Praktiken, mit denen versucht wird, das absolute Verbot von Folter und Zurückweisung zu umgehen;

80.

nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Union im weltweiten Kampf gegen Folter, in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, eine wichtige Rolle einnimmt; betont, dass die Stärkung des Null-Toleranz-Prinzips in Bezug auf Folter auch künftig im Mittelpunkt der EU-Politik und -Strategien zur Förderung von Menschenrechten und Grundfreiheiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, stehen sollte; bedauert, dass nicht alle Mitgliedstaaten vollständig den Verpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 nachkommen und dass einige in den Industrieländern ansässige Unternehmen möglicherweise illegal Überwachungs- und Sicherheitsvorrichtungen an Drittländer verkauft haben, die für Folter eingesetzt werden können;

81.

fordert den Rat und die Kommission auf, die derzeitige Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates, einschließlich ihrer Anhänge, mit dem Ziel einer wirksameren Durchführung in Einklang mit den in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates enthaltenen Empfehlungen des Parlaments abzuschließen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung zur rechtzeitigen Erstellung von jährlichen Tätigkeitsberichten und deren Veröffentlichung und zum Austausch von Informationen mit der Kommission über Entscheidungen zu Genehmigungen uneingeschränkt einzuhalten;

Erwägungen bezüglich der Bekämpfung von Folter und der Entwicklungspolitik

82.

verweist auf die Notwendigkeit, eine integrierte und umfassende Strategie zur Bekämpfung von Folter durch Ursachenforschung auszuarbeiten; ist der Überzeugung, dass dies eine allgemeine institutionelle Transparenz und einen stärkeren Willen auf staatlicher Ebene, gegen Misshandlung vorzugehen, implizieren sollte; betont, dass es dringend notwendig ist, Armut, Ungleichheit, Diskriminierung und Gewalt zu beseitigen, indem nationale Mechanismen zur Prävention genutzt sowie Behörden vor Ort und nichtstaatliche Organisationen gestärkt werden; betont, dass der Mechanismus der EU zur Entwicklungszusammenarbeit und Umsetzung der Menschenrechte weiterentwickelt werden muss, um gegen die Ursachen von Gewalt vorzugehen;

83.

betont, dass der Zugang zu Gerichten, der Kampf gegen Straffreiheit, unparteiische Untersuchungen, die Stärkung der Zivilgesellschaft und die Aufklärungsarbeit im Kontext von Misshandlungen für die Bekämpfung von Folter zentral sind;

84.

betont, dass der Gebrauch des Ausdrucks „Folter“ und somit das absolute Verbot, die Strafverfolgung und die Bestrafung dieser Praktik nicht ausgeschlossen werden darf, wenn solche Vergehen von irregulären bewaffneten Kräften bzw. von Stammesgruppen, religiösen Gruppen oder Rebellengruppen begangen werden;

85.

verweist auf die Bedeutung und Besonderheit des Dialogs über Menschenrechte als integralem Bestandteil des politischen Dialogs gemäß Artikel 8 des Partnerschaftsabkommens von Cotonou hin; verweist ebenso darauf, dass in jedem Dialog mit einem Drittland über Menschenrechte deutlich auf die Ablehnung von Folter eingegangen werden sollte;

86.

fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, ihren Partnerländern nahezulegen, im Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einen opferorientierten Ansatz zu verfolgen und dabei auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit den Bedürfnissen der Opfer besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen; betont, dass die Einführung von Entwicklungshilfeauflagen zwar ein wirksames Mittel ist, um gegen das Problem vorzugehen, dass jedoch durch Dialog und Verhandlungen auf hoher Ebene, die Einbindung der Zivilgesellschaft, die Stärkung der nationalen Kapazitäten und die Orientierung an Anreizen bessere Ergebnisse erzielt werden können.

Erwägungen bezüglich der Bekämpfung von Folter und der Frauenrechte

87.

fordert die EU mit Nachdruck auf, durch Auflagen für die Entwicklungshilfe sicherzustellen, dass alle Menschen, besonders Frauen und Mädchen, in Drittländern vor Folter geschützt werden; fordert die Kommission auf, ihre Beihilfepolitik gegenüber Ländern, in denen Folter angewendet wird, zu überdenken und sie stattdessen den Opfern zukommen zu lassen;

88.

begrüßt die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung“ (COM(2013)0833) vorgesehenen Maßnahmen und bekräftigt, dass das interne und externe Vorgehen der Union in Bezug auf dieses Problem konsistent sein muss; betont ferner, dass die EU weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten muss, um die Praxis der Verstümmelung weiblicher Genitalien zu beseitigen; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Verstümmelung weiblicher Genitalien zum Straftatbestand zu erklären und für die Durchsetzung entsprechender Rechtsvorschriften zu sorgen;

89.

äußert Sorge, was die Fälle von Hinrichtungen von Frauen mit psychischen Erkrankungen oder Lernbehinderungen anbelangt;

90.

verurteilt sämtliche Formen der Gewalt gegen Frauen, insbesondere Ehrenmorde, in kulturellen oder religiösen Überzeugungen verwurzelte Gewalt, Zwangsehen, Kinderehen, Genderzid und Mitgiftmorde; bekräftigt, dass die EU diese Tatbestände als Formen von Folter betrachten muss; ruft alle Akteure auf, aktiv darauf hinzuarbeiten, Folterpraktiken durch Bildung und Sensibilisierungsmaßnahmen vorzubeugen;

91.

verurteilt alle Formen von Folter an Frauen im Zusammenhang mit Anklagen wegen Zauberei oder Hexerei, wie sie in vielen Ländern auf der ganzen Welt praktiziert werden;

92.

begrüßt den fortschrittlichen und innovativen Ansatz des Römischen Statuts, in dem sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, darunter Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere vergleichbar schwere Form von sexueller Gewalt als Formen von Folter und als solche als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt werden; begrüßt ferner, dass im Rahmen des Fonds des IStGH zur Unterstützung von Opfern Programme eingeführt wurden, um Frauen, die, besonders in Situationen nach Konflikten, Opfer von Folter wurden, zu rehabilitieren;

93.

fordert die EU auf, denjenigen Ländern, die dies noch nicht getan haben, nahezulegen, das VN-Übereinkommen gegen Folter und das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu ratifizieren und umzusetzen und seine einschlägigen Bestimmungen zu geschlechterbezogener Gewalt in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufzunehmen;

94.

fordert die Staaten eindringlich auf, Folter und Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die in bewaffneten Konflikten und Situationen nach Konflikten begangen werden, entschieden zu verurteilen; erkennt an, dass sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt Auswirkungen auf Opfer und Überlebende, Verwandte, Gemeinschaften und Gesellschaften hat; fordert wirksame Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht, Entschädigung sowie wirksame Abhilfe;

95.

ist der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die Staatsanwälte und Richter auf nationaler Ebene über die Fähigkeit und Fachkenntnisse verfügen, Einzelpersonen aufgrund von geschlechtsbezogenen Verbrechen hinreichend zu verfolgen und vor Gericht zu stellen;

96.

erklärt, dass das Versäumnis, inhaftierte Transgender-Frauen nicht von männlichen Häftlingen getrennt zu verwahren, grausam, unmenschlich, erniedrigend und inakzeptabel ist;

97.

fordert die EU auf, im Rahmen ihrer Menschenrechtsdialoge die Umsetzung der VN-Grundsätze für die Behandlung weiblicher Gefangener und für nicht freiheitsentziehende Maßnahmen für weibliche Straffällige (die Bangkok-Bestimmungen) zu fördern, um die internationalen Normen für den Umgang mit weiblichen Gefangenen zu konsolidieren und den Aspekten Gesundheit, Gleichstellung und Kinderbetreuung Rechnung zu tragen;

o

o o

98.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Folter zu übermitteln;


(1)  http://www2.ohchr.org/french/law/protection.htm.

(2)  http://www.ohchr.org/EN/Issues/Torture/SRTorture/Pages/SRTortureIndex.aspx

(3)  (A/RES/67/176).

(4)  (A/RES/67/167).

(5)  http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/StatusOfRefugees.aspx

(6)  http://www.cpt.coe.int/en/annual/rep-23.pdf

(7)  http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/OPSCCRC.aspx

(8)  http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/OPSCCRC.aspx

(9)  http://www.icrc.org/eng/war-and-law/treaties-customary-law/geneva-conventions/

(10)  http://www.cidh.oas.org/Basicos/English/Basic9.Torture.htm

(11)  Veröffentlicht vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Genf, http://www.ohchr.org/Documents/Publications/training8Rev1en.pdf.

(12)  Ratsdokument 11855/2012.

(13)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/8590.de08.pdf

(14)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/10015.de08.pdf

(15)  http://eeas.europa.eu/human_rights/docs/guidelines_en.pdf

(16)  http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/13/st09/st09431.de13.pdf

(17)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0503.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0504.

(19)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0418.

(20)  http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2007/348584/IPOL-JOIN_ET(2007)348584_DE.pdf

(21)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.

(22)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 107.

(23)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0278.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/64


P7_TA(2014)0207

Saudi-Arabien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu Saudi-Arabien, seine Beziehungen zur EU und seine Rolle in Nahost und Nordafrika (2013/2147(INI))

(2017/C 378/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen vom 25. Februar 1989 zwischen der Europäischen Union und dem Golf-Kooperationsrat,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juli 1990 zur Bedeutung des geplanten Freihandelsabkommens zwischen der EWG und dem Golfkooperationsrat (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 1996 zu Saudi-Arabien (2),

in Kenntnis des am 31. Dezember 2001 in Maskat (Oman) verabschiedeten Wirtschaftsabkommens zwischen den Staaten des Golf-Kooperationsrates und der Erklärung von Doha des Golf-Kooperationsrates über die Errichtung der Zollunion für den Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten am 21. Dezember 2002,

unter Hinweis auf die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) im Oktober 2004 durch Saudi-Arabien, insbesondere des Artikels 7 über politisches und öffentliches Leben,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2005 zu Saudi-Arabien (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2007 mit dem Titel „Reformen in der arabischen Welt: Welche Strategie für die Europäische Union?“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2007 zu den Rechten der Frauen in Saudi-Arabien (6),

unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie — Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel, der im Dezember 2008 vom Rat angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Gemeinsame Kommuniqué des 19. Gemeinsamen Rates EU-GCC und Ministertreffens vom 29. April 2009 in Maskat,

in Kenntnis des gemeinsamen Aktionsprogramms (2010-2013) zur Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat von 1989,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Union für den Mittelmeerraum (7),

in Kenntnis des Gemeinsamen Kommuniqués des 20. Gemeinsamen Rates EU-GCC und Ministertreffens vom 14. Juni 2010 in Luxemburg,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2011 zu den Beziehungen der Europäischen Union zum Golf-Kooperationsrat (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. April 2011 zur Lage in Syrien, Bahrain und Jemen (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zur Situation in Syrien, Jemen und Bahrain im Zusammenhang mit der Lage in der arabischen Welt und in Nordafrika (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 zur Lage in Syrien (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2011 zu Bahrain (12),

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den jährlichen Sitzungen der UN-Menschenrechtskommission in Genf (2000-2012),

unter Hinweis auf den Besuch der Vorsitzenden des Unterausschusses Menschenrechte im Namen von Präsident Martin Schulz vom 24./25. November 2013 in Saudi-Arabien,

unter Hinweis auf seine jährlichen Menschenrechtsberichte,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0125/2014),

A.

in der Erwägung, dass das Königreich Saudi-Arabien im Nahen Osten und in der islamischen Welt einen einflussreichen politischen, wirtschaftlichen und religiösen Akteur darstellt, der wichtigste Erdölproduzent der Welt sowie Gründer und führendes Mitglied des Golf-Kooperationsrats und der G-20 ist; in der Erwägung, dass das Königreich Saudi-Arabien für die Europäische Union ein wichtiger Partner ist;

B.

in der Erwägung, dass die EU mit 15 % des Gesamthandelsvolumens der wichtigste Handelspartner Saudi-Arabiens ist und das Königreich Saudi-Arabien der elftgrößte Handelspartner der EU ist; in der Erwägung, dass zahlreiche Unternehmen aus der EU in die saudische Volkswirtschaft und vor allem in die Erdölindustrie des Landes investieren und dass Saudi-Arabien ein wichtiger Exportmarkt für Industriegüter der EU unter anderem aus den Bereichen Verteidigung, Verkehr, Automobilbau, Medizin und Chemie ist;

C.

in der Erwägung, dass die Einfuhr von Gütern aus dem Königreich Saudi-Arabien in die EU und die Ausfuhr von Gütern aus der EU in das Königreich Saudi-Arabien von 2010 bis 2012 beträchtlich gestiegen sind;

D.

in der Erwägung, dass die vor 20 Jahren begonnenen Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Golf-Kooperationsrat immer noch nicht abgeschlossen sind;

E.

in der Erwägung, dass die EU und Saudi-Arabien mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert sind, die global sind, was ihren Ursprung und ihre Wirkung angeht; dazu gehören eine sich rapide wandelnde Wirtschaft, Migration, Energiesicherheit, der internationale Terrorismus, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und die Zerstörung der Umwelt;

F.

in der Erwägung, dass der sich verändernde politische und strategische Kontext in der Region des Nahen Ostens und Nordafrikas eine Neubewertung der Beziehungen zwischen der EU und dem Königreich Saudi-Arabien erforderlich macht;

G.

in der Erwägung, dass das Königreich Saudi-Arabien eine absolute Erbmonarchie ist und kein gewähltes Parlament hat; in der Erwägung, dass es die Thronfolge respektieren muss; in der Erwägung, dass das Königreich Saudi-Arabien 28 Mio. Einwohner hat, darunter 9 Mio. Ausländer und 10 Mio. Jugendliche unter 18 Jahren; in der Erwägung, dass seit 2001 bescheidene und graduelle Reformen im Königreich Saudi-Arabien zwar umgesetzt, jedoch nicht institutionalisiert wurden und somit leicht wieder rückgängig gemacht werden können; in der Erwägung, dass die Bilanz des Landes hinsichtlich der Menschenrechte weiterhin schlecht ist und wesentliche Lücken zwischen seinen internationalen Verpflichtungen und deren Umsetzung aufweist;

H.

in der Erwägung, dass die erste Kommunalwahl überhaupt in Saudi-Arabien im Jahr 2005 der erste Wahlprozess in der Geschichte des Landes war; in der Erwägung, dass 2015 nur die Hälfte der Stadträte gewählt werden, während die andere Hälfte nach wie vor vom König bestimmt wird;

I.

in der Erwägung, dass erst in diesem Jahr zum ersten Mal 30 Frauen zu Mitgliedern des beratenden Schura-Rats ernannt wurden und dass Frauen erst im Jahr 2015 in Kommunalwahlen wählen dürfen;

J.

in der Erwägung, dass im Bericht der Weltbank mit dem Titel „Women, Business and the Law 2014 — Removing Restrictions to Enhance Gender Equality“ (Frauen, Wirtschaft und das Gesetz 2014: Einschränkungen beseitigen, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern) (13) Saudi-Arabien an die Spitze des Verzeichnisses der Länder gesetzt wird, durch deren Gesetze das wirtschaftliche Potenzial von Frauen eingeschränkt wird;

K.

in der Erwägung, dass das Königreich Saudi-Arabien das einzige Land auf der Welt ist, in dem Frauen nicht Auto fahren dürfen, und dass das gewohnheitsmäßig bestehende Verbot 1990 per Ministerialerlass trotz eines fehlenden offiziellen Verbots formalisiert wurde, sodass Frauen, die sich ans Steuer setzen, Verhaftung droht;

L.

in der Erwägung, dass Saudi-Arabien gemäß dem Index für geschlechtsspezifische Ungleichheit (GII) des UNDP an Platz 145 von insgesamt 148 Ländern steht und somit eines der Länder mit der größten Ungleichheit ist; in der Erwägung, dass nach Angaben des internationalen Berichts des Weltwirtschaftsforums über das geschlechtsspezifische Lohngefälle (Global Gender Gap Report) im Jahr 2012 die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt im Königreich Saudi-Arabien im Weltvergleich außerordentlich gering war (Platz 133 von 135 Ländern);

M.

in der Erwägung, dass für eine Vielzahl von Straftaten in Saudi-Arabien die Todesstrafe vollstreckt wird und mindestens 24 Menschen im Jahr 2013 sowie mindestens 80 Personen im Jahr 2011 und etwa genauso viele Menschen im Jahr 2012 (mehr als das Dreifache der Zahl für 2010) hingerichtet wurden, darunter auch Minderjährige und ausländische Staatsbürger; in der Erwägung, dass Saudi-Arabien zu den wenigen Ländern gehört, in denen noch öffentliche Hinrichtungen durchgeführt werden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge Frauen in Saudi-Arabien durch Steinigung hingerichtet wurden, was einen Verstoß gegen die in der Frauenrechtskommission der Vereinten Nationen festgelegten Normen darstellt, in der ein derartiges Vorgehen als eine barbarische Form der Folter eingestuft wird;

N.

in der Erwägung, dass das Königreich Saudi-Arabien entschiedene und strikte Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und damit zusammenhängender Finanzaktivitäten ergriffen hat; in der Erwägung, dass das Königreich Saudi-Arabien gleichzeitig bei der weltweiten Verbreitung und Förderung einer besonders strengen salafistischen/wahhabitischen Auslegung des Islam eine führende Rolle spielt; in der Erwägung, dass die extremsten Erscheinungsformen des Salafismus/Wahhabismus Terrororganisationen wie Al-Qaida inspiriert haben und eine globale Sicherheitsbedrohung darstellen, auch für das Königreich Saudi-Arabien selbst; in der Erwägung, dass das Königreich Saudi-Arabien ein System zur Kontrolle von Finanztransaktionen entwickelt hat, um dafür zu sorgen, dass keinerlei Geldmittel terroristischen Organisationen zugleitet werden, wobei dieses System weiter verbessert werden muss;

O.

in der Erwägung, dass Menschrechtsexperten der Vereinten Nationen seit langem zu weitreichende Antiterrormaßnahmen, darunter geheime Haft, bemängeln, die dazu geführt haben, dass auch gewaltlose Dissidenten inhaftiert und wegen Terrorismus zu Haftstrafen verurteilt wurden; in der Erwägung, dass internationale Menschenrechtsorganisationen König Abdullah nachdrücklich aufgefordert haben, die vom Ministerrat am 16. Dezember 2013 angenommenen Antiterrorgesetze abzulehnen, deren Definition von Terrorismus zu weit gefasst ist und die unfaire Beschränkungen der Meinungsfreiheit enthalten, da jede kritische Äußerung über die saudische Regierung oder Gesellschaft potenziell als Straftat eingestuft werden kann;

P.

in der Erwägung, dass die freie Meinungsäußerung und die Presse- und Medienfreiheit (einschließlich des Internets) Grundvoraussetzungen für und Auslöser von Demokratisierung und Reformen sind sowie ein wesentliches Instrument zur Kontrolle der Macht darstellen;

Q.

in der Erwägung, dass es im Königreich Saudi-Arabien eine rege Gemeinschaft von Internetaktivisten gibt und das Land über die meisten Twitter-Nutzer im Nahen Osten verfügt;

R.

in der Erwägung, dass die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen im Königreich Saudi-Arabien stark eingeschränkt wird, wie die Weigerung der Behörden, das „Adala Centre for Human Rights“ (Adala-Zentrum für Menschenrechte) oder die „Union for Human Rights“ (Union für Menschenrechte) amtlich einzutragen, belegt; in der Erwägung, dass gemeinnützige Organisationen immer noch die einzigen zivilgesellschaftlichen Organisationen sind, die in dem Königreich gestattet werden;

S.

in der Erwägung, dass das Königreich Saudi-Arabien echte Religionsfreiheit insbesondere in Bezug auf die öffentliche Ausübung und religiöse Minderheiten garantieren muss, entsprechend der wichtigen Rolle, die das Königreich Saudi-Arabien als Hüter der beiden heiligen Stätten in Mekka und Medina spielt;

T.

in der Erwägung, dass das Königreich Saudi-Arabien nach wie vor massive Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte begeht, obwohl das Land die Empfehlungen infolge der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2009 erklärtermaßen angenommen hat; in der Erwägung, dass diese Empfehlungen eine Reform seines Strafrechtssystems umfassen, das gegen die grundlegendsten internationalen Standards verstößt und in dem Inhaftierten systematisch das Recht auf ein ordentliches Verfahren vorenthalten wird, da es kein schriftliches Strafgesetzbuch gibt, in dem eindeutig definiert wäre, was eine Straftat ist, und in dem es den Richtern freisteht, gemäß ihrer Auslegung des islamischen Rechts und Überlieferungen des Propheten zu urteilen; in der Erwägung, dass der gegenwärtige Justizminister betont hat, dass es seine Absicht sei, die Scharia zu kodifizieren und Richtlinien für Gerichtsurteile zu erstellen;

U.

in der Erwägung, dass König Abdullah im Jahr 2007 graduelle Reformen im Bereich der Justiz in die Wege geleitet hat, als er den Plan für ein neues Justizsystem, darunter die Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs sowie von gesonderten Handels-, Arbeits- und Verwaltungsgerichten, billigte;

V.

in der Erwägung, dass über eine Million Äthiopier, Bangladescher, Inder, Philippiner, Pakistaner und Jemeniten in den paar letzten Monaten nach Hause geschickt wurden, nachdem eine Arbeitsrechtsreform zur Reduzierung der hohen Anzahl von Arbeitsmigranten durchgeführt wurde, um damit die Arbeitslosigkeit unter der saudischen Bevölkerung zu bekämpfen; in der Erwägung, dass die massive Erhöhung der Zahl an Rückkehrern eine außerordentliche Belastung für die in vielen Fällen armen und instabilen Herkunftsländer darstellt;

W.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 12. November 2013 das Königreich Saudi-Arabien für drei Jahre (ab dem 1. Januar 2014) in den Menschenrechtsrat gewählt hat;

X.

in der Erwägung, dass die Einleitung eines Menschenrechtsdialogs zwischen dem Königreich Saudi-Arabien und der EU sehr nützlich sein könnte, um das gegenseitige Verständnis zu fördern und weitere Reformen in dem Land voranzutreiben;

1.

erkennt die wechselseitige Abhängigkeit zwischen der EU und dem Königreich Saudi-Arabien im Hinblick auf regionale Stabilität, Beziehungen zu der islamischen Welt, den Ausgang des Übergangs in den Ländern des arabischen Frühlings, den Friedensprozess zwischen Israel und Palästina, den Krieg in Syrien, die Verbesserung der Beziehungen mit dem Iran, die Bekämpfung des Terrorismus, die Stabilität der globalen Erdöl- und Finanzmärkte, den Handel, Investitionen und Probleme globaler Ordnungspolitik, insbesondere im Rahmen der G-20, an; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Königreich Saudi-Arabien und die anderen Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrats aufgrund ihrer geopolitischen Lage ein Brennpunkt für sicherheitspolitische Herausforderungen mit globalen und regionalen Auswirkungen sind;

2.

teilt einige der vom Königreich Saudi-Arabien vorgebrachten Anliegen, fordert gleichwohl die Regierung nachdrücklich auf, mit der internationalen Gemeinschaft aktiv und konstruktiv zusammenzuarbeiten; begrüßt in diesem Zusammenhang insbesondere das Abkommen zwischen den USA und Russland zur Entfernung aller Chemiewaffen aus Syrien, mit dem eine militärische Konfrontation vermieden wurde;

3.

appelliert ebenso an das Königreich Saudi-Arabien, das vor kurzem zwischen der Gruppe „EU3+3“ und dem Iran geschlossene provisorische Abkommen aktiv zu unterstützen und mitzuhelfen, eine diplomatische Lösung der ausstehenden Atomfragen im Rahmen eines umfassenderen Abkommens in den kommenden sechs Monaten im Interesse des Friedens und der Sicherheit für die gesamte Region zu erreichen;

4.

betont das europäische Interesse an einem friedlichen und geordneten Entwicklungs- und politischen Reformprozess im Königreich Saudi-Arabien, einem wichtigen Eckpfeiler für langfristigen Frieden, Stabilität und Entwicklung in der Region;

5.

fordert die Behörden des Königreichs Saudi-Arabien auf, mit der EU Gespräche zum Thema Menschenrechte aufzunehmen, um ein besseres Verständnis und die Ermittlung der notwendigen Veränderungen zu ermöglichen;

6.

fordert die staatlichen Stellen des Königreichs Saudi-Arabien auf, die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen zuzulassen, indem deren entsprechende Registrierung ermöglicht wird; bedauert die Drangsalierung von Menschenrechtsverteidigern und ihre Inhaftierung ohne Anklageerhebung;

7.

fordert die staatlichen Stellen des Königreichs Saudi-Arabien auf, seine Nationale Menschenrechtsvereinigung zu befähigen, unabhängig tätig zu sein und den für nationale Menschenrechtsinstitutionen geltenden Standards der Vereinten Nationen (Pariser Grundsätze) gerecht zu werden;

8.

verweist darauf, dass im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Februar 2009 für das Königreich Saudi-Arabien hinsichtlich der Menschenrechte Bilanz gezogen wurde und dass das Königreich Saudi-Arabien zahlreiche der im Rahmen dieser Prüfung von den EU-Mitgliedstaaten vorgebrachten Empfehlungen formell angenommen hat, einschließlich beispielsweise der Empfehlungen, in denen die Abschaffung der männlichen Vormundschaft gefordert und darauf abzielt wird, die Anwendung der Todesstrafe und körperlicher Züchtigung zu begrenzen; erwartet umfassendere Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlungen und fordert das Königreich Saudi-Arabien nachdrücklich auf, einen konstruktiven Ansatz im Hinblick auf die Empfehlungen zu verfolgen, die während der laufenden allgemeinen regelmäßigen Überprüfung 2013 dargelegt wurden;

9.

ist angesichts der nach wie vor weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen zutiefst besorgt, darunter willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Folter, Reiseverbote, Drangsalierungen durch die Justiz und unfaire Gerichtsverfahren; reagiert mit besonderer Sorge auf Vorwürfe, wonach Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung zunehmend zur Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern verwandt werden und Menschenrechtsverletzungen zunehmend straflos bleiben; fordert die saudische Regierung auf, dringend gemäß den Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung von 2009 zu handeln, wozu die Fortsetzung und Intensivierung der Reformen des Justizsystems gehören;

10.

begrüßt die Mitwirkung des Königreichs Saudi-Arabiens am Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen im Rahmen des Menschenrechtsrates und der bislang von dem Land ratifizierten Menschenrechtskonventionen; fordert das Königreich Saudi-Arabien gleichwohl auf, die anderen wichtigen Menschenrechtsverträge und Abkommen, wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die Konvention über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

11.

vertritt die Auffassung, dass durch die Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen weltweit Erwartungen geweckt werden, wonach man die Menschenrechte und Demokratie in besonderem Maße achtet, und appelliert an das Königsreich Saudi-Arabien, seine Reformanstrengungen zu verstärken; erwartet von Mitgliedern des Menschenrechtsrats, dass sie umfassend mit dessen Sonderverfahren kooperieren und Besuche aller Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen uneingeschränkt ermöglichen, insbesondere einen Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung;

12.

stellt fest, dass es im Königreich Saudi-Arabien Berichten zufolge weltweit den größten Anteil von Twitter-Nutzern gibt, was auf die wichtige Rolle der im Internet beheimateten sozialen Netzwerke in dem Land und die zunehmende Nutzung des Internets und der sozialen Netzwerke durch Frauen hindeutet; fordert die staatlichen Stellen des Königreichs Saudi-Arabien auf, eine unabhängige Presse und Medien zuzulassen und das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit für alle Einwohner Saudi-Arabiens zu gewährleisten; bedauert die Unterdrückung von politisch engagierten Bürgern und Protestteilnehmern bei friedlichen Demonstrationen; betont, dass das gewaltfreie Eintreten für grundlegende Rechte und das Äußern von kritischen Bemerkungen über die sozialen Medien der Ausdruck eines unabdingbaren Rechts ist, wie das Parlament in seinem Bericht zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU hervorgehoben hat; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Presse- und Medienfreiheit (einschließlich des Internets) für eine freie Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist sowie ein wesentliches Instrument zur Kontrolle der Macht darstellt;

13.

fordert die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien auf, ihre Verpflichtungen in Bezug auf eine Reihe von Menschenrechtsinstrumenten (darunter die Arabische Charta der Menschenrechte, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die Antifolterkonvention und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau) zu erfüllen;

14.

fordert das Königreich Saudi-Arabien auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

15.

fordert die staatlichen Stellen des Königreichs Saudi-Arabien auf, sein auf der Scharia basierendes Strafrechtssystem zu verbessern, damit es internationalen Standards in Bezug auf die Verfahren zur Festnahme, Inhaftierung, Gerichtsverfahren und die Rechte von Gefangenen entspricht;

16.

fordert die Behörden des Königreichs Saudi-Arabien auf, friedliche politische Gefangene freizulassen, die gerichtliche und außergerichtliche Drangsalierung von Menschenrechtsverteidigern zu beenden sowie die Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften zu NRO zu beschleunigen, um deren Registrierung, Handlungsfreiheit und legale Handlungsmöglichkeit sicherzustellen;

17.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, zivilgesellschaftliche Gruppen, die sich für die Menschenrechte und Demokratie in Saudi-Arabien einsetzen, aktiv zu unterstützen; fordert die Delegation in Riad auf, eine aktive Menschenrechtsagenda durch die Teilnahme als Beobachter an Gerichtsverfahren und durch Gefängnisbesuche zu verfolgen;

18.

bekräftigt seine Forderung nach einer weltweiten Abschaffung der Folter, Leibes- und Todesstrafe und fordert ein sofortiges Moratorium hinsichtlich der Vollstreckung von Todesurteilen im Königreich Saudi-Arabien; bedauert, dass das Königreich Saudi-Arabien die Todesstrafe weiterhin für eine Vielzahl von Verbrechen einsetzt; fordert die saudischen Behörden außerdem auf, das Justizsystem dahingehend zu reformieren, dass alle Formen der Leibesstrafe abgeschafft werden; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass m Königreich Saudi-Arabien seit neustem Rechtsvorschriften gelten, mit denen häusliche Gewalt unter Strafe gestellt wurde;

19.

beklagt, dass im vergangenen Januar die Hausangestellte Rizana Nafeek im Königreich Saudi-Arabien wegen einer Straftat geköpft wurde, die sie als Minderjährige verübt haben soll, was ein klarer Verstoß gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes darstellt, laut der die Verhängung der Todesstrafe gegen Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 18 Jahre alt sind, ausdrücklich verboten ist;

20.

fordert die staatlichen Stellen des Königreichs Saudi-Arabien auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Folter- und anderen Misshandlungsvorwürfe zum Gegenstand einer gründlichen und unparteiischen Untersuchung gemacht werden, alle Täter strafrechtlich verfolgt sowie alle möglicherweise durch Folter erzwungene Aussagen nicht als Beweis in Strafverfahren verwendet werden;

21.

beklagt, dass ungeachtet der Ratifizierung der Antifolterkonvention unter Zwang oder infolge von Folter zustande gekommene Geständnisse nach wie vor an der Tagesordnung sind; fordert die staatlichen Stellen des Königreichs Saudi-Arabien auf, für eine vollständige Beseitigung der Folter aus dem saudischen Justiz- und Justizvollzugsystem zu sorgen;

22.

ist zutiefst bestürzt darüber, dass das Königreich zu einem der wenigen Länder auf der Welt gehört, in dem es nach wie vor die Praxis der öffentlichen Hinrichtungen, Amputationen und Auspeitschungen gibt; fordert die Behörden des Königreichs Saudi-Arabien auf, per Gesetz diese Praktiken abzuschaffen, die einen groben Verstoß gegen eine Reihe internationaler Menschenrechtsinstrumente darstellen, zu deren Unterzeichnerstaaten das Königreich Saudi-Arabien gehört;

23.

bedauert, dass die staatlichen Stellen des Königreichs Saudi-Arabien keine Einladung an den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter und den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger ausgesprochen haben, obwohl das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte allen Staaten empfohlen hat, die Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen offiziell einzuladen;

24.

fordert die staatlichen Stellen des Königreichs Saudi-Arabien auf, die öffentliche Ausübung religiöser Zeremonien jeden Glaubens zu achten; begrüßt die Einrichtung des „Internationalen König-Abdullah-Bin- Abdulaziz-Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog“ in Wien im Jahr 2012, mit dem der Dialog zwischen den Gläubigen unterschiedlicher Religionen und Kulturen der Welt gefördert werden soll; ermutigt die Behörden, Mäßigung und Toleranz gegenüber der religiösen Vielfalt auf allen Ebenen des Bildungssystems, einschließlich religiöser Einrichtungen, und in der öffentlichen Debatte von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes zu fördern;

25.

hebt die Notwendigkeit hervor, die Grundrechte aller religiösen Minderheiten zu wahren; fordert die Behörden auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um zwischen allen religiösen Gruppen für Toleranz und ein friedliches Zusammenleben zu sorgen; fordert sie nachdrücklich auf, mit der Überprüfung des Bildungssystems fortzufahren, um bestehende diskriminierende Anspielungen auf Gläubige anderer Religionen oder Überzeugungen zu entfernen;

26.

fordert die staatlichen Stellen des Königreichs Saudi-Arabien auf, ein Mindestalter für Eheschließungen festzulegen und im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) sowie dem Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), die beide vom Königreich Saudi-Arabien ratifiziert wurden, Kinderehen zu verbieten;

27.

stellt fest, dass der König im Jahr 2013 die erste Frauen ernannt hat, die Mitglieder der Beratenden Versammlung (Shura-Rat) des Königreichs Saudi-Arabien sind und dort 30 von 150 Sitzen belegen und freut sich auf den weiteren Ausbau der Kontakte und institutionellen Verbindungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Shura-Rat; erwartet die Umsetzung der Erklärung des Königs, nach der Frauen das Recht haben, bei den nächsten Kommunalwahlen im Jahr 2015 zu wählen und zu kandidieren, und zukünftig das Recht haben werden, bei allen anderen Wahlen zu wählen und zu kandidieren;

28.

fordert die Behörden des Königreichs Saudi-Arabien nachdrücklich auf, das mittelalterliche System männlicher Vormundschaft abzuschaffen, und warnt, dass das am 26. August 2013 verabschiedete Gesetz zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt nur Wirkung zeitigen wird, wenn das System der männlichen Vormundschaft aufgehoben wird, da dieses die Möglichkeit von Frauen, Fälle von Gewalt in der Familie oder sexuellem Missbrauch zu melden, erschwert; fordert die staatlichen Stellen des Königreichs Saudi-Arabiens mit Nachdruck auf, sämtliche Beschränkungen der Menschenrechte von Frauen aufzuheben, sowie Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, Beschränkungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Ehe, der Beschäftigungsmöglichkeiten, der Rechtspersönlichkeit sowie ihrer Vertretung in Gerichtsverfahren, und jegliche Diskriminierung von Frauen im Familienrecht sowie im privaten und im öffentlichen Leben beseitigt sowie ihre Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen und politischen Leben gefördert werden sollen; begrüßt die weltweite Kampagne für die Aufhebung des Autofahrverbots für Frauen; fordert die Behörden auf, den Druck gegen die Befürworter des Rechts von Frauen auf Autofahren einzustellen; weist die saudi-arabische Regierung auf die Verpflichtungen hin, die sie im Rahmen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes eingegangen ist, und auf die Verpflichtungen, die ihr gemäß der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 53/144 zur Annahme der Erklärung über Menschenrechtsaktivisten obliegen; weist darauf hin, dass mit solchen Sensibilisierungskampagnen gefördert und damit auch Männer angesprochen werden müssen, damit sie sich ebenfalls der Rechte der Frauen und der umfassenden Auswirkungen, die die Nichteinhaltung dieser Rechte für die Gesellschaft mit sich bringt, bewusst werden; betont, dass diese Informationen auch in die ländlichen und abgelegenen Gebiete des Landes gelangen sollten;

29.

begrüßt die neuere Gesetzgebung, in deren Rahmen es saudi-arabischen Mädchen in Privatschulen ermöglicht wird, Sport zu treiben, bedauert jedoch, dass dieses Recht Mädchen in öffentlichen Schulen vorenthalten bleibt; begrüßt auch die große Zahl an weiblichen Hochschulabgängern, die inzwischen die Zahl männlicher Hochschulabgänger übersteigt, und legt der Regierung nahe, ihre Anstrengungen zur Förderung der Bildung von Frauen zu intensivieren; betont jedoch, dass obgleich saudi-arabische Frauen 57 % der Hochschulabsolventen des Landes ausmachen, nur 18 % der saudi-arabischen Frauen über 15 Jahre einer Beschäftigung nachgehen — diese Rate gehört zu den niedrigsten in der Welt; fordert die saudi-arabische Regierung daher auf, das Bildungswesen für Frauen zu überprüfen und zu reformieren, um ihre wirtschaftliche Teilhabe zu erhöhen, sicherzustellen, dass ein größerer Schwerpunkt auf die Förderung von unternehmerischen Kompetenzen gelegt wird, und sich darüber hinaus mit geschlechtsspezifischen Herausforderungen im rechtlichen Umfeld zu befassen, damit der Zugang für Frauen zu den öffentlichen Diensten der Erteilung von Gewerbeerlaubnissen verbessert wird; begrüßt das Aus- und Fortbildungsprogramm, das mit der nationalen Organisation für die gemeinsame Ausbildung eingerichtet wurde und mit dem Mädchen auf den Eintritt in den Arbeitsmarkt vorbereitet werden sollen, und hebt die von den saudi-arabischen Behörden unternommenen Anstrengungen hervor, die Stellung der Mädchen im Bereich der Aus- und Fortbildung zu verbessern und ihre Chancen in den neuen, meist männlich dominierten Sektoren zu verstärken;

30.

begrüßt die Anstrengungen des Königreichs Saudi-Arabien zur Förderung der Hochschulbildung von Frauen, was zu neuen Bildungstrends in dem Königreich geführt hat; stellt fest, dass im Jahr 2011 insgesamt 473 725 Frauen (im Vergleich 429 842 Männer) in Hochschulen eingeschrieben waren, wohingegen es im Jahr 1961 nur vier Frauen gewesen sind, und dass es 59 948 Hochschulabgängerinnen (55 842 Hochschulabgänger) im Jahr 2011 gab; weist ebenfalls darauf hin, dass sich die Prozentzahl der Schülerinnen und Studentinnen auf allen Bildungsebenen von 33 % im Zeitraum 1975-76 auf 81 % im Jahr 2013 erhöht hat; begrüßt die internationalen Stipendienprogramme, die 24 581 Stipendiatinnen ein Studium im Ausland ermöglicht haben;

31.

begrüßt, dass die ersten Lizenzen an weibliche Anwälte vergeben wurden, bedauert jedoch, dass das Rechtssystem von männlichen Richtern mit religiösem Hintergrund dominiert wird; nimmt die auf den Weg gebrachte schrittweise Kodifizierung der Scharia zur Kenntnis und drängt darauf, diese zu beschleunigen, da eine mangelnde Kodifizierung und das traditionelle Gewohnheitsrecht häufig zu einer erheblichen Unsicherheit hinsichtlich des Geltungsbereichs und Inhalts der Gesetze des Landes und zu Justizirrtümern führen; betont die zentrale Bedeutung der Unabhängigkeit der Justiz und einer angemessenen juristischen Ausbildung von Richtern;

32.

begrüßt, dass das Königreich Saudi-Arabien die vier folgenden UN-Menschenrechtsverträge ratifiziert hat, nämlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, ratifiziert im Jahr 2000), das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT, 1997), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1996) und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1997);

33.

betont, wie wichtig die unter weiblichen islamischen Gelehrten eröffnete Debatte ist, damit religiöse Texte aus einer Perspektive der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter ausgelegt werden;

34.

betont, dass jede Verhandlungen über ein EU-Freihandelsabkommen, das auch Saudi-Arabien betrifft, zunächst mit strikten Auflagen versehen sein muss, mit denen sichergestellt wird, dass Frauen und Mädchen geschützt werden;

35.

begrüßt die jüngste Entscheidung des Arbeitsministeriums, wonach die Beschäftigung von Frauen in verschiedenen Bereichen des privaten Sektors forciert werden soll, was zu einem Anstieg der in der Privatwirtschaft beschäftigten Frauen von 55 600 im Jahr 2010 auf etwa 100 000 im Jahr 2011 und 215 840 Ende 2012 geführt hat; begrüßt die Entscheidung des Arbeitsministeriums, im Rahmen des Personalentwicklungsfonds Programme zur Förderung der Beschäftigung von Frauen aufzulegen;

36.

fordert die Behörden auf, die Arbeitsbedingungen und die Behandlung von Wanderarbeitnehmern zu verbessern, mit besonderem Augenmerk auf die Lage von Frauen, die als Haushaltshilfen arbeiten und die besonders gefährdet sind, Opfer sexueller Gewalt zu werden, sowie häufig sklavenähnliche Bedingungen dulden müssen; legt der saudischen Regierung nahe, mit der Reformierung der Arbeitsgesetze fortzufahren und insbesondere das Bürgschaftssystem („Kafala“) vollständig abzuschaffen; begrüßt ferner die jüngste Forderung der Nationalen Gesellschaft für Menschenrechte an die Regierung, ausländische Arbeitnehmer künftig über eine Agentur des Arbeitsministeriums anzustellen; begrüßt die jüngsten Anstrengungen, nationale Arbeitsgesetze einzuführen, um für einen einheitlichen Schutz für Haushaltshilfen zu sorgen und die strafrechtliche Verfolgung von Arbeitgebern, die sich sexueller, körperlicher und arbeitsrechtlicher Missbräuche schuldig gemacht haben, sicherzustellen;

37.

fordert die staatlichen Stellen Saudi-Arabiens auf, den jüngsten Angriffen auf Arbeitsmigranten Einhalt zu gebieten sowie die Tausenden von Inhaftierten freizulassen, die in provisorischen Einrichtungen Berichten zufolge häufig ohne ein angemessenes Obdach und medizinische Versorgung festgehalten werden; fordert die Heimatländer nachdrücklich auf, mit den saudischen Behörden zusammenzuarbeiten, um den Migranten eine möglichst menschenwürdige Rückkehr zu ermöglichen; beklagt, dass die Umsetzung von Arbeitsgesetzen oftmals nicht internationalen Standards entspricht und dass ungerechtfertigte Gewalt gegen irreguläre Migranten angewandt wird, wie zum Beispiel bei den Polizeieinsätzen vom November 2013, in deren Verlauf drei äthiopische Staatsbürger getötet sowie 33 000 Personen in Gewahrsam genommen und etwa 200 000 irreguläre Migranten ausgewiesen wurden;

38.

begrüßt, dass Saudi-Arabien einige der wichtigsten IAO-Übereinkommen ratifiziert hat (z. B. das Übereinkommen Nr. 182 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit); begrüßt, dass das Land dem Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (Palermo-Protokoll) beigetreten ist; erwartet die Umsetzung rechtlicher und politischer Reformen, mit denen die Durchsetzung all dieser internationalen Verträge sichergestellt wird;

39.

nimmt zur Kenntnis, dass das Königreich Saudi-Arabien einen nichtständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unlängst abgelehnt hat;

40.

vertritt die Auffassung, dass die Schaffung eines gemeinsamen Sicherheitsrahmens, der alle Länder umfasst und in dem die legitimen Sicherheitsinteressen aller Länder berücksichtigt werden, die Lösung für die eskalierenden Sicherheitsprobleme in der Region ist;

41.

hält eine Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Königreich Saudi-Arabien bei der Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus für äußerst wichtig, und weist mit Nachdruck darauf hin, dass dabei die grundlegenden Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten geachtet werden müssen, wenn diese Zusammenarbeit erfolgreich sein soll; fordert die Behörden des Königreichs Saudi-Arabien auf, die Finanzierung ausländischer militanter Gruppen durch saudische Bürger und Wohltätigkeitsorganisationen besser zu kontrollieren; begrüßt die Vereinbarung über einen Beitrag für die Eröffnung der Stelle zur Terrorismusbekämpfung der Vereinten Nationen (United Nations Counter-Terrorism Centre), das am 19. September 2011 zwischen den Vereinten Nationen und dem Königreich Saudi-Arabien geschlossen wurde, sowie die Entscheidung des Königreichs Saudi-Arabien, die Finanzierung dieser Einrichtung für drei Jahre zu übernehmen;

42.

ist besorgt darüber, dass einige Bürger und Organisationen des Königreiches finanzielle und politische Unterstützung für einige religiöse und politische Gruppen vor allem in Nordafrika, dem Nahen Osten und insbesondere in Südasien (Pakistan und Afghanistan), Tschetschenien und Dagestan bereitstellen, welche zu einer erneuten Stärkung fundamentalistischer und obskurantistischer Kräfte führen könnte, welche die Bemühungen, eine demokratische Staatsführung zu fördern, untergraben und eine Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben ablehnen;

43.

fordert die Behörden des Königreichs Saudi-Arabien auf, zusammen mit der EU und auf internationaler Ebene zu unterbinden, dass salafistische Bewegungen die staatsfeindlichen Tätigkeiten militärischer Rebellen in Mali unterstützen, welche zu einer Destabilisierung der gesamten Region führen;

44.

betont, dass das Königreich Saudi-Arabien eines der wichtigsten Mitglieder der Gruppe der Freunde des syrischen Volkes ist; fordert das Königreich Saudi-Arabien auf, zu einer friedlichen, umfassenden Lösung des Syrien-Konflikts beizutragen, insbesondere durch die Unterstützung der Verhandlungsrunde Genf II, und zwar ohne Vorbedingungen; fordert außerdem eine aktivere Unterstützung und die Bereitstellung jeder möglichen humanitären Hilfe für die vom syrischen Bürgerkrieg betroffene syrische Bevölkerung zu leisten; fordert das Königreich Saudi-Arabien auf, extremistische Gruppen nicht länger finanziell, militärisch und politisch zu unterstützen und anderen Ländern nahezulegen, seinem Beispiel zu folgen;

45.

bekräftigt seine Aufforderung an das Königreichs Saudi-Arabien, einen konstruktiven Beitrag zu leisten und sich in Bahrain für friedliche Reformen und einen nationalen Dialog einzusetzen;

46.

fordert die Behörden des Königreichs Saudi-Arabien auf, mit dem Iran in einen friedlichen Dialog über bilaterale Beziehungen und die Zukunft der Region zu treten; begrüßt ferner die Erklärung der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien vom 24. November 2013 zum Ergebnis der Genfer Vereinbarung mit dem Iran;

47.

fordert die EU und das Königreich Saudi-Arabien auf, bei der Suche nach einer gerechten und dauerhaften Lösung für die Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts wirksam zusammenzuarbeiten;

48.

fordert die EU-Organe nachdrücklich auf, ihre Präsenz in der Region zu erhöhen und die Arbeitsbeziehungen zum Königreich Saudi-Arabien zu intensivieren, indem der Delegation in Riad mehr Ressourcen zugwiesen und regelmäßige Reisen, insbesondere der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, dorthin eingeplant werden;

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Rat, der Kommission, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Seiner Majestät Kronprinz Abdullah Ibn Abdul Aziz, der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien sowie dem Generalsekretär des Zentrums für den nationalen Dialog Saudi-Arabiens zu übermitteln.


(1)  ABl. C 231 vom 17.9.1990, S. 216.

(2)  ABl. C 32 vom 5.2.1996, S. 98.

(3)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 281.

(4)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 879.

(5)  ABl. C 76 E vom 27.3.2008, S. 100.

(6)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 529.

(7)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 126.

(8)  ABl. C 247 E vom 17.8.2012, S. 1.

(9)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 81.

(10)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 158.

(11)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 118.

(12)  ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 125.

(13)  http://wbl.worldbank.org/~/media/FPDKM/WBL/Documents/Reports/2014/Women-Business-and-the-Law-2014-Key-Findings.pdf


Mittwoch, 12. März 2014

9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/73


P7_TA(2014)0208

Pakistans regionale Rolle und seine politischen Beziehungen zur EU

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu Pakistans regionaler Rolle und seinen politischen Beziehungen zur EU (2013/2168(INI))

(2017/C 378/08)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

in Kenntnis des fünfjährigen Maßnahmenplans EU-Pakistan vom Februar 2012 (1),

in Kenntnis des Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat (2),

in Kenntnis der Europäischen Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, und des Berichts über ihre Umsetzung mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“, der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 2008 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (3) und insbesondere auf die dadurch geschaffene Sonderregelung für „nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung“ („APS+“),

unter Hinweis auf Anhang VIII der vorstehend genannten Verordnung, in dem die Übereinkommen der Vereinten Nationen/IAO zu den wichtigsten Menschen- und Arbeitnehmerrechten sowie zum Umweltschutz und zu den Grundsätzen der verantwortungsvollen Staatsführung aufgeführt werden, die Pakistan ratifiziert hat, und unter Hinweis darauf, dass das Land eingewilligt hat, sie effektiv umzusetzen,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 11. März 2013 zu Pakistan,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 zu den jüngsten Angriffen auf medizinische Fachkräfte in Pakistan (4), seinen Standpunkt vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe (5) und seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der Lage der Frauen in Afghanistan und Pakistan (6) sowie auf die im August 2013 nach Pakistan entsandte Delegation des Unterausschusses für Menschenrechte,

in Kenntnis des Berichts des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus, Ben Emerson, vom 18. September 2013 und des Berichts des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 13. September 2013,

in Kenntnis der Resolution 68/178 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2013 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0117/2014),

A.

in der Erwägung, dass die strategische Rolle Pakistans in der Region, seine Beziehungen zu seinen Nachbarn und die Beziehungen zwischen der EU und Pakistan aufgrund der Schlüssellage des Landes im Herzen einer unbeständigen Nachbarschaft, seiner zentralen Bedeutung für die Sicherheit und Entwicklung in Zentral- und Südasien sowie seiner entscheidenden Rolle bei der Bekämpfung des Terrorismus, der Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, Menschenhandels und anderer transnationaler Bedrohungen erhebliche und zunehmende Bedeutung für die EU haben, die sich alle auf die Sicherheit und das Wohlergehen der europäischen Bürgerinnen und Bürger auswirken;

B.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Parlamentswahlen im Mai 2013 erstmals in der modernen Geschichte Pakistans eine Amtsübergabe von einer gewählten Zivilregierung an eine andere stattfand; in der Erwägung, dass der Demokratisierungsprozess Pakistans durch umfassendere gesellschaftliche Veränderungen unterstützt wird, einschließlich einer wachsenden städtischen Mittelklasse, einer zunehmend lebendigen Zivilgesellschaft und unabhängiger Medien;

C.

in der Erwägung, dass der politische und wirtschaftliche Fortschritt des Landes durch allgegenwärtige Probleme der inneren und regionalen Sicherheit gehemmt wird, wie z. B. durch Extremismus, religiöse Konflikte, Selbstmordattentate und gezielte Tötungen sowie die Gesetzlosigkeit in den Stammesgebieten, die durch die Schwäche der Strafverfolgungsbehörden und des Strafrechtssystems verstärkt werden;

D.

in der Erwägung, dass Pakistan einen der höchsten Anteile der Weltbevölkerung ohne Schulbildung hat und dass schätzungsweise 12 Millionen Kinder keine Schule besuchen und etwa zwei Drittel der pakistanischen Frauen und die Hälfte der pakistanischen Männer als Analphabeten gelten; in der Erwägung, dass das Land laut dem Bericht des Weltwirtschaftsforums über das Lohngefälle noch immer den 134. Platz von insgesamt 135 aufgelisteten Ländern belegt;

E.

in der Erwägung, dass Pakistan gemäß dem Globalen Klima-Risiko-Index zu den zwölf Ländern gehört, die in den letzten zwanzig Jahren am meisten vom Klimawandel beeinträchtigt wurden, mehrfach mit Überschwemmungen und Wasserknappheit konfrontiert war und unmittelbar vom Rückgang der Gletscher in den Regionen Himalaja und Karakorum betroffen ist;

F.

in der Erwägung, dass Pakistan ein halbindustrialisiertes Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ist, wobei etwa ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt; in der Erwägung, dass Pakistan an 146. Stelle der 187 Länder des Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen 2012 steht und sich gegenüber dem Vorjahr um einen Platz verschlechtert hat; in der Erwägung, dass sich die wirtschaftliche Lage des Landes durch eine Reihe von Naturkatastrophen verschlechtert hat und dass das Wirtschaftswachstum durch das hohe Maß an Unsicherheit, Instabilität und die grassierende Korruption im Lande behindert wird, was die Fähigkeit der Regierung einschränkt, das Land zu entwickeln;

G.

in der Erwägung, dass Pakistan für eine Vielzahl von Gefahren anfällig ist, vornehmlich Überschwemmungen und Erdbeben; in der Erwägung, dass die schlechte Sicherheitslage zusammen mit den gesellschaftlichen Herausforderungen Pakistans der prekären Situation des Landes Vorschub leistet; in der Erwägung, dass die Fähigkeit, der ohnehin verarmten Gemeinden, mit ihrer Lage fertig zu werden, infolge mehrerer Katastrophenjahre hintereinander erschöpft ist und ihre Widerstandskraft im Hinblick auf künftige Naturkatastrophen gravierend geschwunden ist;

H.

in der Erwägung, dass der konstruktive Beitrag Pakistans von entscheidender Bedeutung dabei ist, Versöhnung, Frieden und politische Stabilität in seiner Nachbarschaft und vor allem in Afghanistan herbeizuführen, insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten Rückzugs der NATO-Kampftruppen im Jahr 2014;

I.

in der Erwägung, dass Pakistan zu den größten Empfängern von Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe aus der EU gehört, und in der Erwägung, dass die EU der größte Exportmarkt Pakistans ist;

J.

in der Erwägung, dass Pakistan zu einem zunehmend wichtigen Partner der EU wird, wenn es darum geht, den Terrorismus, die Verbreitung von Kernwaffen, Menschenhandel, Drogenhandel und das organisierte Verbrechen zu bekämpfen sowie regionale Stabilität zu verwirklichen;

K.

in der Erwägung, dass die EU und Pakistan vor kurzem beschlossen haben, ihre bilateralen Beziehungen zu vertiefen und auszuweiten, wie dies auch durch den im Februar 2012 eingeleiteten fünfjährigen Maßnahmenplan und den im Juni 2012 veranstalteten ersten Strategischen Dialog EU-Pakistan deutlich wurde;

L.

unter Hinweis auf das Ziel des fünfjährigen Maßnahmenplans EU-Pakistan von 2012, eine strategische Beziehung aufzubauen und eine Partnerschaft für Frieden und Entwicklung auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Grundsätze zu schmieden;

M.

in der Erwägung, dass Pakistan nunmehr seit dem 1. Januar 2014 in das Allgemeine Präferenzsystem der EU (APS+) integriert ist;

N.

in der Erwägung, dass die Fabrik „Ali Enterprises“ in Karatschi, die Jeansstoffe für den europäischen Markt hergestellt hat, im September 2012 bei einem Brand zerstört wurde, was dazu geführt hat, dass 286 darin eingeschlossene Arbeiter ums Leben kamen; in der Erwägung, dass durch die Integration Pakistans in das System APS+ die Produktion im Textilsektor erhöht und Verbesserungen bei den Arbeitnehmerrechten und den Produktionsbedingungen noch wichtiger werden könnten;

1.

unterstreicht die wichtige Bedeutung der Wahlen im Mai 2013 für die Konsolidierung der Demokratie und der Zivilregierung in Pakistan; hält die politischen Eliten Pakistans dazu an, dieses Moment zu nutzen, um die demokratischen Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit und die zivile Kontrolle in sämtlichen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere bei den Sicherheitskräften und im Justizwesen, weiter zu stärken, innere und regionale Sicherheit zu fördern, Reformen im Bereich Staatsführung zur Wiederankurbelung des Wirtschaftswachstums, zur Steigerung der Transparenz und zur intensiveren Bekämpfung des organisierten Verbrechens sowie zur Minderung sozialer Missstände zu beschließen und sämtliche Menschenrechtsverletzungen zu beseitigen und wiedergutzumachen;

2.

vertritt gleichwohl die Auffassung, dass der Aufbau einer nachhaltigen Demokratie und einer pluralistischen Gesellschaft sowie die Schaffung von größerer sozialer Gerechtigkeit, die Beseitigung der extremen Armut und Unterernährung in Teilen des Landes, die Anhebung des allgemeinen Bildungsniveaus und die Vorbereitung des Landes auf die Auswirkungen des Klimawandels tiefgreifende und schwierige Reformen der politischen und sozioökonomischen Ordnung Pakistans nach sich ziehen wird, welche weiterhin von feudalistischen Landbesitzstrukturen und politischen Zugehörigkeiten, einseitig ausgerichteten Prioritäten in Bezug auf Militärausgaben auf der einen Seite und Sozialleistungen, Bildung und wirtschaftliche Entwicklung auf der anderen Seite sowie einem dysfunktionalen System der Steuererhebung geprägt ist, das die Kapazität des Staates zur Bereitstellung öffentlicher Güter systematisch untergräbt;

3.

unterstützt und ermutigt die pakistanische Regierung bei dem Bemühen, wirksame Mittel zu entwickeln, um der Möglichkeit von künftigen Naturkatastrophen vorzubeugen und sie zu überwachen sowie die humanitäre Hilfe wirksamer mit den Akteuren vor Ort, internationalen nichtstaatlichen Organisationen und Spendenbeschaffern zu koordinieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten;

4.

wiederholt, dass eine verantwortungsvolle Staatsführung, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen, Gewaltenteilung und die Achtung der Grundrechte wichtige Faktoren sind, um den Zusammenhang zwischen Entwicklung und Sicherheit in Pakistan anzugehen; vertritt außerdem die Ansicht, dass man mittels gewählter Zivilregierungen, die über demokratische Legitimität verfügen, der Übertragung von Befugnissen an die Provinzen und einer wirksame lokale Verwaltung am ehesten in der Lage ist, die Welle von Gewalt und Extremismus einzudämmen, die staatliche Gewalt in den unter Bundesverwaltung stehenden Stammesgebieten wiederherzustellen und die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Pakistans sicherzustellen;

5.

unterstützt in diesem Zusammenhang die Absicht der pakistanischen Regierung, Friedensgespräche mit Tehrik-i-Taliban Pakistan (TTP) aufzunehmen, sofern damit der Weg für eine politische und dauerhafte Lösung gegen die Aufstände und für eine gefestigte demokratische Ordnung, in der die Menschenrechte geachtet werden, geebnet wird; appelliert allerdings an die Verhandlungsführer, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Bildungsniveau — insbesondere das von Frauen — ein ganz entscheidender Faktor für den Fortschritt von Gesellschaften ist, und die Schulbildung für Mädchen zu einem wesentlichen Bestandteil der Verhandlungen zu machen;

6.

würdigt die anhaltenden Bemühungen Pakistans zur Bekämpfung des Terrorismus auf beiden Seiten seiner Grenze und hält die Behörden zu einem entschlosseneren Vorgehen an, um die Möglichkeiten zur Anwerbung und Ausbildung von Terroristen auf pakistanischem Staatsgebiet weiter einzuschränken, weshalb bestimmte Regionen Pakistans ein sicherer Zufluchtsort für terroristische Organisationen geworden sind, deren Ziel es ist, das Land und die Region, insbesondere Afghanistan, zu destabilisieren;

7.

weist darauf hin, dass der pakistanische Taliban-Führer Hakimullah Mehsud am 1. November 2013 durch eine von den USA betriebene Drohne getötet wurde und dass das pakistanische Parlament und die neue Regierung derartige Interventionen formell missbilligt sowie gefordert haben, dass der völkerrechtliche Rahmen für Drohnenangriffe klarer geregelt wird;

8.

fordert die pakistanische Regierung auf, seinen Sicherheitsverpflichtungen nachzukommen und Verantwortung zu übernehmen, indem sie sich im Kampf gegen Extremismus, Terrorismus und Radikalisierung stärker engagiert und strenge und kompromisslose Sicherheits- und Strafverfolgungsmaßnahmen ergreift sowie sich sozioökonomischen Problemen wie der Ungleichheit annimmt, die der Radikalisierung der pakistanischen Jugend Vorschub leisten könnten;

9.

stellt fest, dass sich die pakistanische Regierung entschieden gegen Drohnenangriffe der Vereinigten Staaten auf ihrem Hoheitsgebiet ausgesprochen hat; begrüßt die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der gefordert wird, dass der geltende Rechtsrahmen für den Einsatz bewaffneter Drohnen genauer präzisiert werden muss;

10.

begrüßt den Beitrag Pakistans zum Staatsbildungs- und Versöhnungsprozess in Afghanistan, einschließlich der Unterstützung der Wiederaufnahme von Friedensgesprächen; erwartet, dass Pakistan seine positive Haltung im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen Afghanistans und darüber hinaus beibehält; zeigt sich besorgt über den geopolitischen Wettbewerb benachbarter Mächte um Einfluss in Afghanistan nach dem Rückzug der NATO-Kampftruppen;

11.

bekundet seine Hoffnung, dass Pakistan bei der Förderung regionaler Stabilität eine konstruktive Rolle einnimmt, unter anderem mit Blick auf die Präsenz der NATO und der EU-Mitgliedstaaten in Afghanistan nach 2014, indem das Engagement in Afghanistan im Trialogformat mit Indien, der Türkei, China, Russland und dem Vereinigten Königreich weiter vorangetrieben und die regionale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Menschen-, Drogen- und illegalem Warenhandel gefördert wird;

12.

sieht sich ermutigt durch die neuesten konkreten Fortschritte beim Dialog zwischen Pakistan und Indien, insbesondere in Bezug auf Handel und direkte persönliche Kontakte, die durch die konstruktive Haltung beider Parteien möglich wurden; bedauert, dass die Errungenschaften des Dialogs noch immer durch unvorhersehbare Ereignisse gefährdet sind, wie die anhaltenden Vorfälle an der Demarkationslinie zwischen den von Pakistan besetzten und den von Indien besetzten Teilen Kaschmirs; fordert beide Regierungen auf, geeignete Befehlsketten, die Rechenschaftspflicht des Militärstabs und einen zwischenmilitärischen Dialog sicherzustellen, um ähnliche Vorfälle in Zukunft zu vermeiden;

13.

erkennt das legitime Interesse Pakistans am Aufbau von Beziehungen strategischer und wirtschaftlicher Art sowie im Bereich Energie zu China an; hält es für wichtig, dass die geopolitische Stabilität in Südasien durch engere Beziehungen zwischen Pakistan und China gestärkt wird;

14.

weist auf das Bestreben Pakistans nach einer Vollmitgliedschaft in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SOZ) hin, was als ein willkommenes Zeichen dafür gewertet wird, dass das Land bestrebt ist, stärker in multilaterale Initiativen eingebunden zu werden; stellt allerdings fest, dass es keine formellen Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen der SOZ und der EU gibt, und weist darauf hin, dass Unterschiede bei den jeweiligen Rechtsgrundlagen und Auffassungen zu globalen Themen zu verzeichnen sind;

15.

ist besorgt über Berichte, denen zufolge Pakistan in Erwägung zieht, Kernwaffen in Drittländer zu exportieren; erwartet, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Pakistan trotz offizieller Dementierung der Berichte deutlich machen, dass der Export von Kernwaffen inakzeptabel ist; fordert Pakistan als Staat, der über Kernwaffen verfügt, auf, den Export sämtlicher Kernwaffen und des damit verbundenen technischen Fachwissens oder Materials rechtlich zu untersagen und aktiv dazu beizutragen, internationale Anstrengungen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen zu unterstützen; ist der Ansicht, dass die Unterzeichnung und Ratifizierung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) sowohl durch Pakistan als auch Indien die große Bereitschaft zu einem friedlichen Miteinander in der Region signalisieren sowie einen enormen Beitrag zur Sicherheit in der gesamten Region leisten würde;

16.

ist der Ansicht, dass die Bekämpfung von Extremismus und Radikalismus in einem unmittelbaren Zusammenhang mit stärkeren demokratischen Prozessen steht, und bekräftigt das starke Interesse der EU an sowie die kontinuierliche Unterstützung für ein demokratisches, sicheres und verantwortungsvoll regiertes Pakistan mit einem unabhängigen Justizwesen und einer verantwortungsvollen Staatsführung, das Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte achtet, freundschaftliche Beziehungen zu den Nachbarn pflegt und einen stabilisierenden Einfluss auf die Region im Sinn hat;

17.

erinnert daran, dass sich die Beziehungen zwischen der EU und Pakistan traditionell innerhalb eines auf Entwicklung und Handel ausgerichteten Rahmens entwickelt haben; würdigt den wichtigen und dauerhaften Beitrag der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Zusammenarbeit der EU und begrüßt die Entscheidung, Pakistan die EU-Sonderregelung APS+ ab 2014 zu gewähren; fordert Pakistan auf, die daran geknüpften Bedingungen in vollem Maße zu erfüllen, und ersucht die Kommission, zu gewährleisten, dass die verstärkte Überwachung — wie im Rahmen der neuen APS-Verordnung vorgesehen — strikt angewendet wird; betont, dass die Zusammenarbeit insbesondere in den Bereichen Bildung, Demokratieaufbau und Anpassung an den Klimawandel weiterhin im Mittelpunkt stehen sollte;

18.

ist davon überzeugt, dass die Beziehungen zwischen der EU und Pakistan enger und umfassender werden müssen, indem der politische Dialog entwickelt und die auf gegenseitigem Interesse beruhenden Beziehungen zwischen Partnern auf Augenhöhe beibehalten werden; begrüßt vor diesem Hintergrund die Verabschiedung des fünfjährigen Maßnahmenplans und den Beginn des strategischen Dialogs zwischen der EU und Pakistan, die das größere Gewicht der politischen und sicherheitspolitischen Zusammenarbeit unter anderem in der Politik zur Terrorismusbekämpfung sowie bei Abrüstung und Nichtverbreitung und in den Bereichen Einwanderung, Bildung und Kultur widerspiegeln; erwartet jedoch mehr Fortschritte in allen Bereichen des Maßnahmenplans;

19.

legt sowohl der EU als auch Pakistan nahe, im Rahmen des Umsetzungsprozesses zusammenzuarbeiten und den Fortschritt regelmäßig zu überwachen, indem der Dialog zwischen beiden Seiten langfristig intensiviert wird;

20.

vertritt die Auffassung, dass der Übergang Pakistans zur Demokratie der EU eine Gelegenheit geboten hat, in den bilateralen Beziehungen und bei der Unterstützung einen expliziteren politischen Ansatz zu verfolgen; ist der Ansicht, dass bei der Unterstützung der EU für Pakistan der Konsolidierung demokratischer Institutionen auf allen Ebenen, der Stärkung der staatlichen Kapazität und der verantwortungsvollen Staatsführung, dem Aufbau einer wirksamen Strafverfolgung und ziviler Strukturen zur Terrorismusbekämpfung, einschließlich eines unabhängigen Justizwesens, sowie der Stärkung der Zivilgesellschaft und freier Medien Vorrang einzuräumen ist;

21.

begrüßt vor diesem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit der Umsetzung der Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU von 2008 und 2013 bereits umfassende Programme zur Förderung der Demokratie bestehen;

22.

fordert den EAD und die Kommission auf, eine differenzierte und mehrdimensionale Politik gegenüber Pakistan zu verfolgen, bei der alle der EU zur Verfügung stehenden einschlägigen Instrumente, wie z. B. politischer Dialog, Sicherheitskooperation, Handel und Unterstützung, zusammenwirken, entsprechend dem umfassenden Ansatz der EU für auswärtiges Handeln und angesichts der Vorbereitungen auf das nächste Gipfeltreffen zwischen der EU und Pakistan;

23.

fordert den EAD, die Kommission und den Rat außerdem auf, sicherzustellen, dass die Politik der EU gegenüber Pakistan in den Kontext und in eine umfassendere Strategie für die Region eingebunden ist, und damit die Interessen der EU in ganz Süd- und Zentralasien zu stärken; hält es für wichtig, dass die bilateralen Beziehungen der EU mit Pakistan und den Nachbarländern, insbesondere Indien, China und Iran, auch dazu dienen, die Politik in Bezug auf die Lage in Afghanistan zu erörtern und zu koordinieren, um einen zielgerichteten Ansatz sicherzustellen; betont in dieser Hinsicht, dass eine Verstärkung der Koordinierung der Politik zwischen der EU und den USA und des Dialogs in regionalen Fragen erforderlich ist;

24.

vertritt die Auffassung, dass die Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und Pakistan auch vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung des institutionellen Instrumentariums der EU für ihr Engagement in Drittländern, insbesondere im Format strategischer Partnerschaften, betrachtet werden sollte; bekräftigt seine Forderung nach einer konzeptionellen Weiterentwicklung des Formats sowie deutlicheren und konsistenteren Maßstäben, um unter anderem zu beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Pakistan in unbestimmter Zukunft als strategischer Partner der EU qualifizieren könnte;

25.

bekräftigt nachdrücklich, dass Fortschritte in den bilateralen Beziehungen mit Verbesserungen der Menschenrechtssituation in Pakistan verknüpft sind, insbesondere in Bezug auf die Beseitigung moderner Sklaverei, der Kinderarbeit und des Menschenhandels, die Eindämmung geschlechtsbezogener Gewalt, die Stärkung der Rechte von Frauen und Mädchen, einschließlich des Rechts auf Zugang zu Bildung, die Gewährleistung der freien Meinungsäußerung und unabhängiger Medien und die Förderung der Toleranz und des Schutzes gefährdeter Minderheiten durch die wirksame Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung; erkennt an, dass dafür der Praxis der Straflosigkeit Einhalt geboten und auf allen Ebenen ein zuverlässiges Rechts- und Justizsystem entwickelt werden muss, das für alle Menschen zugänglich ist;

26.

ist angesichts der Bildungsqualität sowie der erschreckenden Lage der Frauen in vielen Teilen Pakistan zutiefst besorgt; fordert konkrete und sichtbare Maßnahmen zur gesellschaftlichen Durchsetzung der Grundrechte der Frau, darunter die Verabschiedung von Gesetzen gegen häusliche Gewalt sowie Maßnahmen für eine bessere Untersuchung und Strafverfolgung von „Ehrenmorden“ und Säureanschlägen und eine Novellierung der Rechtsvorschriften, die Straflosigkeit begünstigen; verweist auf die Notwendigkeit eines besseren Zugangs zu Bildung und einer besseren Eingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt sowie einer besseren Gesundheitsversorgung von Müttern;

27.

bekundet erneut seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Blasphemie-Gesetze Pakistans, die zur Todesstrafe führen können und die oft zur Rechtfertigung von Zensur, Kriminalisierung, Verfolgung und — in bestimmten Fällen — Mord an Angehörigen politischer und religiöser Minderheiten benutzt werden, missbraucht werden können, wobei von diesem möglichen Missbrauch Menschen aller Religionen in Pakistan betroffen sein können; betont, dass die Weigerung, die Blasphemie-Gesetze zu überarbeiten oder aufzuheben, den Nährboden für die ständige Gefährdungslage von Minderheitengemeinschaften bereitet; fordert die pakistanische Regierung auf, ein Moratorium für die Anwendung dieser Gesetze als ersten Schritt in Richtung ihrer Novellierung oder Aufhebung zu erlassen und Einschüchterungskampagnen, Drohungen und Gewalt gegen Christen, Ahmadiyya-Muslime und andere gefährdete Gruppen gegebenenfalls zum Gegenstand von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu machen;

28.

fordert die pakistanischen Behörden insbesondere auf, diejenigen, die zu Gewalt anstiften oder für die gewaltsamen Übergriffe auf Schulen oder Minderheitengruppen verantwortlich sind, etwa auf Schiiten, einschließlich der Hazara-Gemeinschaft, Ahmadis und Christen, festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen, die Sicherheitskräfte anzuweisen, diejenigen, die Angriffen extremistischer Gruppierungen ausgesetzt sind, aktiv zu schützen, Gesetze gegen häusliche Gewalt zu erlassen sowie gewaltsame Verschleppungen, außergerichtliche Hinrichtungen und willkürliche Verhaftungen, insbesondere in Belutschistan, zu beenden;

29.

verurteilt alle Angriffe auf die in Pakistan lebenden Christen und Angehörigen anderer religiöser Minderheiten und erwartet, dass Pakistan seine Bemühungen zur Wahrung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit unter anderem durch die Lockerung der strengen Vorschriften gegen Gotteslästerung sowie Schritte hin zur Abschaffung der Todesstrafe verstärkt;

30.

begrüßt, dass 2012 ein Gesetz zur Einsetzung einer nationalen Menschenrechtskommission verabschiedet wurde, und fordert die Regierung mit Nachdruck auf, die Kommission so zu konzipieren, dass sie ihre Arbeit aufnehmen kann;

31.

weist darauf hin, dass die EU der größte Exportpartner Pakistans im Warenhandel ist (22,6 % im Jahr 2012); ist der Auffassung, dass die handelsbezogene Unterstützung Pakistans durch die EU dazu dienen sollte, die Diversifizierung und Entwicklung von Produktionsformen (einschließlich Verarbeitung) zu fördern, die regionale Integration und Technologietransfers zu unterstützen, die Schaffung oder Entwicklung heimischer Produktionskapazitäten zu erleichtern und Einkommensunterschiede zu mindern;

32.

weist darauf hin, dass die APS+-Regelung der EU, in deren Genuss Pakistan seit 2014 kommt, nur Ländern gewährt wird, die verbindlich zugestimmt haben, die internationalen Menschenrechte, die Arbeitnehmerrechte sowie die Übereinkommen zum Umweltschutz und zu einer verantwortungsvollen Staatsführung umzusetzen; hebt insbesondere die Verpflichtungen Pakistans hervor, die sich gemäß der in Anhang VIII aufgeführten Übereinkommen ergeben, und weist die Kommission darauf hin, dass sie in der Pflicht steht, deren effektive Umsetzung zu überwachen; weist ferner darauf hin, dass das APS+ vorrübergehend zurückgenommen wird, falls ein Land seine „bindenden Zusagen […] nicht einhält“;

33.

fordert die staatlichen Stellen Pakistans auf, wirksame Maßnahmen zur Umsetzung der 36 vom Land ratifizierten IAO-Übereinkommen zu ergreifen und insbesondere gewerkschaftliche Tätigkeit zu erlauben, die Arbeitsbedingungen und Sicherheitsstandards zu verbessern sowie Kinderarbeit abzuschaffen und gegen die schlimmste Form der Ausbeutung vorzugehen, unter der drei Millionen weibliche Hausbedienstete leiden.

34.

fordert die pakistanische Regierung auf, das unter der Federführung der IAO/IFC erstellte „Better Work Program“ (Programm für besseres Arbeiten) wie zugesagt zu unterzeichnen, um Verbesserungen bei den Gesundheits- und Sicherheitsstandards für Arbeitnehmer weiter voranzutreiben; fordert all diejenigen, die für den Fabrikbrand in der Textilfabrik „Ali Enterprises“ direkt oder indirekt verantwortlich sind, darunter die für die soziale Verantwortung zuständige Prüfgesellschaft und die beteiligten europäischen Einzelhändler, auf, den Überlebenden des Brandes eine vollständige, langfristige und gerechte Entschädigung zukommen zu lassen;

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und der Nationalversammlung von Pakistan, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  http://eeas.europa.eu/pakistan/docs/2012_feb_eu_pakistan_5_year_engagement_plan_en.pdf

(2)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/131181.pdf

(3)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0060.

(5)  ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 323.

(6)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 119.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/79


P7_TA(2014)0209

Raketenschild für Europa

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu einem Raketenschild für Europa und seine politischen und strategischen Folgen (2013/2170(INI))

(2017/C 378/09)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 24 und Artikel 42 Absatz 2 EUV, Artikel 122 und 196 AEUV und auf Erklärung 37 zu Artikel 222 AEUV,

unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie, die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde, und auf den Bericht über ihre Umsetzung, der am 11. und 12. Dezember 2008 vom Europäischen Rat gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union, die am 25. und 26. März 2010 vom Europäischen Rat angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Dezember 2013 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

unter Hinweis auf das Strategische Konzept für die Verteidigung und Sicherheit der Mitglieder der Nordatlantikvertrags-Organisation, verabschiedet auf dem NATO-Gipfel in Lissabon am 19. und 20. November 2010,

unter Hinweis auf die von den Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrats am 20. Mai 2012 teilgenommen haben, abgegebene Gipfelerklärung von Chicago,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0109/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Frage der Abwehr ballistischer Flugkörper (BMD — Ballistic Missile Defence) bereits in der Vergangenheit angesprochen wurde, in den letzten Jahren jedoch angesichts der stärkeren Bedrohung durch die Verbreitung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen sowie die Verbreitung von ballistischen Flugkörpern, auf die die Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO) und ihre europäischen Verbündeten effektiv reagieren können müssen, an Aktualität gewonnen hat;

B.

in der Erwägung, dass die Abwehr von Angriffen mit ballistischen oder sonstigen Raketen im Hinblick auf die Dynamik der internationalen Sicherheitslage insoweit eine positive Entwicklung für die Sicherheit Europas darstellen kann, als mehrere staatliche und nichtstaatliche Akteure Raketentechnologien und verschiedene Kapazitäten im Bereich der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Verteidigung (CBRN) entwickeln, die das Potenzial haben, europäisches Hoheitsgebiet zu erreichen;

C.

in der Erwägung, dass die NATO ihre Fähigkeit zur Abwehr ballistischer Flugkörper entwickelt, um ihre Kernaufgabe der kollektiven Verteidigung mit dem Ziel, allen europäischen Bevölkerungen, Hoheitsgebieten und Streitkräften, die Mitglied der NATO sind, vollen Schutz vor der wachsenden Bedrohung durch die Verbreitung von ballistischen Flugkörpern zu bieten, wahrzunehmen;

D.

in der Erwägung, dass der wesentliche Beitrag der Vereinigten Staaten zur Abwehr ballistischer Flugkörper eine Bestätigung ihres NATO-Engagements und der Sicherheit Europas und der europäischen Verbündeten darstellt, sowie unter Hervorhebung der Bedeutung des transatlantischen Bündnisses und der Tatsache, dass in Rumänien bereits Anlagen installiert sind und in naher Zukunft weitere Anlagen in Polen hinzukommen sollen;

E.

in der Erwägung, dass sich die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik in vollständiger Komplementarität mit der NATO im vereinbarten Rahmen der strategischen Partnerschaft EU-NATO weiterentwickeln wird, wie am 19. Dezember 2013 vom Europäischen Rat bestätigt wurde;

1.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung und Implementierung von Technologien zur Abwehr ballistischer Flugkörper der europäischen Sicherheit eine neue Dynamik verleihen, was dazu führt, dass die Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, welche Auswirkungen solche Technologien auf ihre Sicherheit haben;

2.

erinnert daran, dass die Maßnahmen der NATO zur Abwehr ballistischer Flugkörper so konzipiert und konstruiert sind, dass sie der Verteidigung der NATO-Mitgliedstaaten gegen potenzielle Angriffe mit ballistischen Raketen dienen; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin dazu auf, auf eine strategische Partnerschaft mit der NATO hinzuarbeiten und dabei der Frage der Raketenabwehr Rechnung zu tragen, was dazu führen sollte, dass alle EU-Mitgliedstaaten vollständig erfasst und geschützt sind und eine Situation vermieden wird, bei der die ihnen gebotene Sicherheit sich in irgendeiner Weise unterscheiden würde;

3.

begrüßt die erreichte Übergangsfähigkeit der NATO zur Abwehr ballistischer Flugkörper, die im Rahmen der verfügbaren Mittel Bevölkerungen, Gebieten und Streitkräften in den südeuropäischen NATO-Staaten einen maximalen Schutz vor Angriffen mit ballistischen Flugkörpern bietet; begrüßt ferner das Ziel der vollständigen Abdeckung und des vollständigen Schutzes der europäischen NATO-Mitgliedstaaten bis zum Ende des Jahrzehnts;

4.

betont, dass die von der EU ergriffenen Initiativen wie Pooling & Sharing sich bei der Stärkung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des BMD-Programms als hilfreich erweisen können, insbesondere bei der Durchführung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten; weist darauf hin, dass eine solche Art der Zusammenarbeit auf lange Sicht auch zur Konsolidierung der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen könnte;

5.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Kommission, die Europäische Verteidigungsagentur und den Rat auf, das Thema Raketenabwehr in künftige Strategien, Studien und Weißbücher auf dem Gebiet der Sicherheit einzubeziehen;

6.

betont, dass angesichts der Finanzkrise und der Haushaltskürzungen nicht genügend Ressourcen eingesetzt werden, um die Verteidigungsfähigkeit in ausreichendem Maße aufrechtzuerhalten, was geringere militärische und industrielle Kapazitäten der EU zur Folge hat;

7.

hebt hervor, dass der BAMD-Plan der NATO in keiner Weise gegen Russland gerichtet ist und dass die NATO bereit ist, mit Russland zusammenzuarbeiten, und zwar auf der Grundlage einer Zusammenarbeit von zwei unabhängigen Raketenabwehrsystemen — dem der NATO und dem Russlands; betont, dass eine Zusammenarbeit mit Russland zwar deutliche Vorteile mit sich bringen könnte, diese aber auf uneingeschränkter Gegenseitigkeit und Transparenz basieren muss, da die Vertiefung des gegenseitigen Vertrauens für den schrittweisen Aufbau einer solchen Zusammenarbeit unabdingbar ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es kontraproduktiv ist, wenn russische Raketen näher an die NATO- und EU-Grenzen verlagert werden;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO und dem Generalsekretär der NATO zu übermitteln.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/81


P7_TA(2014)0210

Europäischer Fischereisektor und Freihandelsabkommen EU/Thailand

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Situation und die zukünftigen Perspektiven des EU-Fischereisektors im Kontext des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Thailand (2013/2179(INI))

(2017/C 378/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union, der die Beziehungen der EU zur übrigen Welt betrifft,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (1) (IUU-Verordnung),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011„Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (COM(2011)0681),

unter Hinweis auf die Anfragen zur schriftlichen Beantwortung E-000618/2013 vom 22. Januar 2013 über Missbräuche in den Lieferketten für den Einzelhandel und E-002894/2013 vom 13. März 2013 über das Freihandelsabkommen mit Thailand und Kinderarbeit in der Konservenindustrie, und die Antworten der Kommission,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (2),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0130/2014),

A.

in der Erwägung, dass die europäische Fischerei gerade eine die Sektoren Fang, Verarbeitung und Aquakultur betreffende Krise durchlaufen hat, die seine Wettbewerbsfähigkeit dramatisch geschwächt hat, vor allem da der globale Markt gerade eine Liberalisierung erfährt und bestimmte Entwicklungsländer, die über eine Fülle von Meeresressourcen verfügen, dabei sind, sich zu neuen Fischereimächten zu entwickeln;

B.

in der Erwägung, dass die Fischerei und die Fischverarbeitungsindustrie in Europa für die Versorgung der europäischen Bürgerinnen und Bürger mit Lebensmitteln unverzichtbar ist und wesentlich zum Lebensunterhalt der Bevölkerung in den Küstengebieten beiträgt, die weitgehend von dieser Tätigkeit abhängen; in der Erwägung, dass der Fortbestand der Fischerei gefährdet wird, wenn die EU den Handel mit Fischereierzeugnissen mit Entwicklungsländern, die ihre Erzeugnisse in den für sie sehr interessanten Gemeinschaftsmarkt exportieren möchten, liberalisiert, insbesondere wenn diesen Ländern Zollfreiheit gewährt wird;

C.

in der Erwägung, dass die EU der weltweit größte Importeur von Fischereierzeugnissen ist und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund seiner Abhängigkeit von Importen für Exporteure sehr attraktiv ist, zumal die Nachfrage nach Fischereierzeugnissen in der EU jedes Jahr um 1,5 % steigt;

D.

in der Erwägung, dass Thailand mit 46 % der globalen Produktion der weltweit größte Erzeuger von Thunfischkonserven ist und seine Exporte von Thunfischkonserven in die EU über 90 000 Tonnen pro Jahr liegen und knapp 20 % aller Importe der Gemeinschaft aus Drittländern ausmachen und dass die USA, die EU und Japan die Hauptexportmärkte für thailändische Fischereierzeugnisse sind;

E.

in der Erwägung, dass Thailand der weltweit größte Importeur von frischem, gekühltem und tiefgefrorenem Thunfisch ist, der in seiner Konservenindustrie verarbeitet wird;

F.

in der Erwägung, dass 80 % des verzehrten Thunfischs Konserventhunfisch ist und dass gemäß den neuesten Daten der Datenbank FISHSTAT der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 21 % der weltweiten Produktion von Konserventhunfisch und Thunfischzubereitungen in der EU erfolgt, während die restlichen 79 % in Drittländern, von denen die meisten Entwicklungsländer sind, hergestellt werden;

G.

in der Erwägung, dass Thailand für die EU von großer handelspolitischer, wirtschaftlicher und strategischer Bedeutung ist und dass das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen der EU und Thailand für die EU-Wirtschaft insgesamt von beträchtlichem Nutzen ist;

H.

in der Erwägung, dass die EU die regionale Integration der ASEAN-Länder (Mitgliedsländer des Verbands Südostasiatischer Staaten) unterstützt, wobei das Freihandelsabkommen mit Thailand ein wesentliches Element in diesem Integrationsprozess ist, dessen Ziel letztendlich darin besteht, in Zukunft ein interregionales Freihandelsabkommen abzuschließen;

I.

in der Erwägung, dass der Abschluss des Freihandelsabkommens EU-ASEAN, das Indonesien, Malaysia, die Philippinen, Singapur, Thailand, Brunei und Vietnam umfassen sollte, seit 2007 eines der vorrangigen Ziele der EU ist; in der Erwägung, dass die mangelnden Fortschritte bei den Verhandlungen zu diesem regionalen Abkommen dazu geführt haben, dass bilaterale Verhandlungen mit ASEAN-Mitgliedstaaten, darunter auch Thailand, aufgenommen wurden und auf politischer Ebene die Verpflichtung eingegangen wurde, das Freihandelsabkommen innerhalb von zwei Jahren zum Abschluss zu bringen;

J.

in der Erwägung, dass die Erzeugung von Thunfischkonserven im mittleren westpazifischen Raum fast die Hälfte der weltweiten Produktion ausmacht, wenn man Thailand, Indonesien und die Philippinen zu diesem Raum rechnet;

K.

in der Erwägung, dass die Veränderungen bei den Erzeugern von Thunfischkonserven und -filets mit der Tendenz der weltweiten Versorgung von Verarbeitungsländern mit niedrigen Herstellungskosten und räumlicher Nähe zur Rohware (zum Beispiel Thailand, Philippinen, Indonesien, Papua-Neuguinea und Ecuador) einhergehen und dass die Anzahl an Ländern, die an der Erzeugung und dem Export von Thunfischkonserven beteiligt sind, steigt;

L.

in der Erwägung, dass Thailand und die Philippinen die Länder sind, die am meisten Thunfischzubereitungen und Thunfischkonserven in die EU exportieren, und dass die Importe aus Thailand um 20 % gestiegen sind, während die Importe aus den Philippinen um 5 % zurückgegangen sind;

M.

in der Erwägung, dass sich eine Senkung der Zölle auf Thunfischkonserven und Thunfischzubereitungen auf die Präferenzen für die zur Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) gehörenden Staaten und für die Staaten, die vom System der Allgemeinen Präferenzen (APS+) profitieren, auswirken könnten, in dessen Rahmen sich die begünstigten Drittländer als Gegenleistung für die Einräumung von Zollpräferenzen zur Einhaltung bestimmter politischer Zielvorgaben wie Achtung der Menschenrechte, Arbeitsrecht, Umweltschutz und verantwortungsvolle Regierungsführung verpflichten;

N.

in der Erwägung, dass eine Senkung der Zölle auch den europäischen Markt verzerren würde, da die Thunfischkonservenindustrie der EU mehrheitlich in Regionen angesiedelt ist, die in hohem Maße vom Fischfang abhängen, wie beispielsweise im spanischen Galicien, in der Bretagne, auf den Azoren (eine Region in äußerster Randlage), im Baskenland und auf Sardinien; in der Erwägung, dass die Thunfischindustrie der EU der weltweit zweitgrößte Erzeuger von Thunfischkonserven ist und ihre seit langem etablierte Tätigkeit sowohl mit Blick auf die Schaffung von Mehrwert als auch für die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU bei gleichzeitiger Wahrung der höchsten Sozial-, Umwelt-, Gesundheits- und Hygienestandards von entscheidender Bedeutung ist;

O.

in der Erwägung, dass die Präferenzursprungsregeln hauptsächlich das Ziel haben, eine hinreichende wirtschaftliche Verbindung zwischen den in die EU eingeführten Erzeugnissen und den Ländern herzustellen, die durch die von der EU eingeräumten Präferenzen begünstigt werden, um sicherzustellen, dass diese Präferenzen nicht unberechtigt zum Nutzen anderer Länder umgelenkt werden, denen sie nicht zugedacht waren;

P.

in der Erwägung, dass es bei Debatten über den Handel mit Fischereierzeugnissen um den Handel mit einer natürlichen Ressource geht, deren Nachhaltigkeit von vielen verschiedenen Faktoren wie einer guten Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen, der Bekämpfung der illegalen Fischerei, dem Umfang der Umweltbelastung, dem Klimawandel und der Marktnachfrage beeinflusst wird; in der Erwägung, dass diese äußeren Faktoren den internationalen Handel mit Fischereierzeugnissen beeinflussen und dass Fischereierzeugnisse daher als sensible Erzeugnisse zu betrachten sind, die unter besonderen Schutz gestellt werden können;

Q.

in der Erwägung, dass eine ausreichende und durchgängige Versorgung mit Rohware für den Fortbestand und die wirtschaftliche Entwicklung der Thunfischverarbeitungsbetriebe in der EU von zentraler Bedeutung ist;

R.

in der Erwägung, dass die Welthandelsorganisation (WTO) das Argument geltend macht, dass der freie Handel zu einem Wachstum beiträgt, dessen Ziel die nachhaltige Entwicklung in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht ist;

S.

in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Handelsbestimmungen wesentlich dazu beitragen, dass Handel Vorteile bringt, dass das Ziel erreicht wird, die Gesundheit und die Umwelt zu schützen, und dass eine geeignete Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sichergestellt wird;

T.

in der Erwägung, dass die Menge an Fisch, die weltweit gehandelt wird, durch die Globalisierung erheblich gestiegen ist und dass die Sorge weit verbreitet ist, dass es vielen Erzeugerländern an ausreichenden Mitteln zur nachhaltigen Bewirtschaftung bzw. Nutzung der Fischbestände, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes von Gesundheit und Hygiene, zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Fischerei und Aquakultur sowie zur Sicherstellung der Wahrung der Menschenrechte im Allgemeinen und zur Förderung von Arbeitnehmerrechten, insbesondere von angemessenen sozialen Bedingungen, im Besonderen fehlt;

U.

in der Erwägung, dass es bei einigen Handelspartnern der EU Defizite hinsichtlich der drei Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung der Fischerei gibt, nämlich in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht;

V.

in der Erwägung, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Thunfischbestände von den fünf Regionalen Fischereiorganisationen (RFO) für Thunfisch sichergestellt wird; in der Erwägung, dass die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten und mit den RFO entscheidend dazu beiträgt, die Nachhaltigkeit der Thunfischbestände zu gewährleisten;

W.

in der Erwägung, dass sowohl die IAO als auch verschiedene nichtstaatlicher Organisationen erst kürzlich erhebliche Defizite bei den sozialen Bedingungen und den Arbeitsbedingungen sowie bei der Achtung der Menschenrechte in der thailändischen Fischwirtschaft aufgezeigt haben; in der Erwägung, dass von den Medien darüber berichtet und von der thailändischen Regierung eingeräumt wurde, dass ein bestimmter Sektor der thailändischen Fischwirtschaft Einwanderer als Zwangsarbeiter einsetzt, die Opfer von Menschenhandel sind, und dass zwei Thunfischkonserven herstellende multinationale Unternehmen in Thailand auf Kinderarbeit zurückgreifen;

X.

in der Erwägung, dass es laut der FAO häufig vorkommt, dass die thailändischen Fischereifahrzeuge von den benachbarten Küstenstaaten beschlagnahmt und die Kapitäne der illegalen Fangs und des unbefugten Eindringens in die ausschließliche Wirtschaftszone des betroffenen Staates bezichtigt werden;

Y.

in der Erwägung, dass die spanischen Behörden im Jahr 2013 die Anlandung und Vermarktung von Thunfisch von unter ghanaischer Flagge fahrenden Thunfischfängern nicht erlaubt haben, weil diese durch die Nichtumsetzung der von der Internationalen Kommission für die Erhaltung des atlantischen Thunfischs empfohlenen Bewirtschaftungsmaßnahmen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) betrieben haben, wobei festzuhalten ist, dass bei einer Mehrzahl dieser Thunfischfänger eine Beteiligung in Thailand ansässiger Privatunternehmen vorlag;

Z.

in der Erwägung, dass in den vergangenen Monaten in der EU zahlreiche aus Thailand importierte Chargen von Thunfischkonserven zurückgewiesen wurden, weil sie nicht in ordnungsgemäßer Weise einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, wie sie für die Neutralisierung von Mikroorganismen von entscheidender Bedeutung ist, die anderenfalls eine Gefahr für die menschliche Gesundheit wären;

1.

fordert, dass aus Thailand eingeführte Fischereierzeugnisse wie Thunfischkonserven, durch die die Produktion in der EU und der EU-Markt für diese Erzeugnisse gestört werden könnten, als sensible Güter behandelt werden; vertritt zudem die Ansicht, dass Entscheidungen, die mehr Zugang für in Thailand verarbeitete Thunfischkonserven betreffen, nur nach konsequenten Folgenabschätzungen und in enger Konsultation mit der Wirtschaft getroffen werden sollten, damit die möglichen Auswirkungen einer zunehmenden Einfuhrmenge auf die verarbeitende Industrie und die Vermarktung von Meereserzeugnissen in der EU analysiert und bewertet werden;

2.

fordert, die derzeit geltenden Zölle für die Einfuhr von thailändischem Fisch und thailändischen Meeresfrüchten in Konserven und Zubereitungen aus thailändischem Fisch und thailändischen Meeresfrüchten in den EU-Markt aufrecht zu erhalten und sie damit weiterhin von Zollermäßigungen auszuschließen; weist darauf hin, dass im Falle einer Einführung von Zollliberalisierungen lange Übergangszeiträume und Verpflichtungen zu einer Teilliberalisierung, auch die Einführung von Quoten, für Fisch und Meeresfrüchte in Konserven und Zubereitungen aus Fisch und Meeresfrüchten festgelegt werden sollten, damit die Wettbewerbsfähigkeit der Thunfischindustrie der Gemeinschaft sichergestellt und so ihre bedeutende Geschäftstätigkeit in der EU, die mit 25 000 in der Industrie und 54 000 in ihrem Umfeld geschaffenen Arbeitsplätzen auch von großer sozialer Bedeutung ist, gewahrt ist;

3.

fordert, jeweils vor der Einräumung von Zollzugeständnissen gleich welcher Art oder der Einführung anderer Bestimmungen strenge Folgenabschätzungen durchzuführen, mit denen die möglichen Auswirkungen dieser Zollzugeständnisse oder Bestimmungen auf die Branche der Verarbeitung und Vermarktung von Meereserzeugnissen in der EU analysiert und bewertet werden;

4.

fordert, dass im Fall von sensiblen Erzeugnissen ausnahmslos die vollständige Einhaltung von belastbaren und kohärenten strengen Ursprungsregeln sowie die konsequente Beschränkung der Ursprungskumulierung in Bezug auf Erzeugnisse, für die Thailand eher ein Verarbeitungsland als ein Fangland ist, sichergestellt wird.

5.

fordert, dass Einfuhren von Thunfischkonserven und anderen Fischereierzeugnissen aus Thailand, soweit möglich, denselben Wettbewerbsbedingungen wie Fischereierzeugnisse aus der EU unterliegen sollten; ist der Ansicht, dass diese Forderung insbesondere bedeutet, dass das Freihandelsabkommen ein anspruchsvolles Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthalten muss, in dessen Rahmen Thailand sich dazu verpflichtet, die in den grundlegenden IAO-Übereinkommen verankerten international anerkannten Arbeitsnormen — einschließlich der Arbeitsnormen in Bezug auf Zwangsarbeit und Kinderarbeit — zu achten, zu fördern und umzusetzen; vertritt ferner die Auffassung, dass die Achtung der Menschenrechte, der Umweltschutz und die Bewahrung und nachhaltige Nutzung der Fischbestände, die Bekämpfung illegalen, nichtgemeldeten und nichtregulierten Fischfangs und die Einhaltung der Gesundheits- und Pflanzenschutzvorschriften der EU konsequent durchgesetzt werden sollten; ist daher der Ansicht, dass die Kommission dem Parlament regelmäßig darüber Bericht erstatten sollte, ob Thailand den vorstehend genannten Verpflichtungen nachkommt;

6.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die IUU-Verordnung wirksam umgesetzt wird und dass bei den Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen die Aufnahme eines expliziten Verweises auf diese Verordnung in das Abkommen erreicht wird;

7.

ist der Auffassung, dass die beste Art, die umfassende Zusammenarbeit Thailands im Kampf gegen die IUU-Fischerei sicherzustellen, die Aufnahme eines expliziten Verweises auf die IUU-Verordnung in den Text des Freihandelsabkommens ist;

8.

fordert, in das Freihandelsabkommen die Verpflichtung zur Erfüllung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie zu einer Verbesserung von Transparenz, Überwachung, Aufsicht und Rückverfolgbarkeit in der thailändischen Fischerei aufzunehmen, um die Überwachung der Fangtätigkeiten zu ermöglichen;

9.

fordert nachdrücklich dazu auf, die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse — neben der zentralen Bedeutung, die ihr als grundlegendes Instrument zur Bekämpfung der illegalen Fischerei zukommt — als wesentliches Element des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen;

10.

fordert, dass im Rahmen des Freihandelsabkommens die Übereinstimmung mit den übrigen Politikbereichen der Gemeinschaft gewahrt und die Förderung von Strategien zur Wahrnehmung von sozialer Verantwortung durch die Unternehmen aufrechterhalten wird; verlangt die Einführung von Schutzklauseln;

11.

betont, dass bei der Entscheidung des Parlaments über die Zustimmung zum Freihandelsabkommen dem Gesamtergebnis der Verhandlungen Rechnung getragen wird, auch was die Fischerei betrifft.

12.

fordert Gegenseitigkeit beim Zugang zu den Märkten und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung im Dienstleistungsbereich;

13.

hofft, dass Thailand, der weltweit größte Erzeuger von Thunfischkonserven, sich an den drei Regionalen Fischereiorganisationen (RFO) in der Region — der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, der Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik und der regionalen Fischereiorganisation des Südpazifiks, sowie auch der RFO für Thunfisch im Indischen Ozean, deren Mitglied es ist — beteiligen und mit ihnen zusammenarbeiten wird;

14.

befürwortet die Durchführung einer Politik für die Erhaltung der Fischereiressourcen und ihre nachhaltige Bewirtschaftung;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0461.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/85


P7_TA(2014)0211

Europäisches gastronomisches Erbe

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zum europäischen gastronomischen Erbe: Kulturelle und bildungsspezifische Aspekte (2013/2181(INI))

(2017/C 378/11)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts seines Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (COM(2008)0040),

in Kenntnis des Berichts der UNESCO über Ernährung aus dem Jahr 2002,

in Kenntnis des Berichts der WHO mit dem Titel „Food and Nutrition Policy for Schools“ (Lebensmittel- und Ernährungsstrategie für Schulen),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 30. Mai 2007 zu dem Thema „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ (COM(2007)0279),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der europäischen Ministerkonferenz der WHO zum Thema „Ernährung und nichtübertragbare Krankheiten im Kontext von Gesundheit 2020“, die am 4. und 5. Juli 2013 in Wien stattfand,

in Kenntnis des Übereinkommens zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes der UNESCO vom 17. Oktober 2003,

unter Hinweis auf die Aufnahme der mediterranen Ernährungsweise in die Repräsentative Liste der UNESCO des immateriellen Kulturerbes der Menschheit vom 16. November 2010 und vom 4. Dezember 2013,

unter Hinweis auf die Aufnahme der französischen Esskultur in die Repräsentative Liste der UNESCO des immateriellen Kulturerbes der Menschheit (Entscheidung 5.COM 6.14),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0127/2014),

Bildungsspezifische Aspekte

A.

in der Erwägung, dass die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung sowohl gegenwärtig als auch zukünftig von der Ernährungsweise und der Umwelt und somit von der Art abhängig sind, wie Landwirtschaft, Fischerei und Viehzucht betrieben werden;

B.

in der Erwägung, dass die WHO in ihrer globalen Initiative für Gesundheit an den Schulen die Bildungseinrichtungen als einen wichtigen Ort für den Erwerb theoretischer und praktischer Kenntnisse über Gesundheit, Ernährung und Gastronomie erachtet;

C.

in der Erwägung, dass eine schlechte Ernährung dramatische Folgen haben kann; in der Erwägung, dass die europäischen Gesundheitsminister anlässlich der europäischen Ministerkonferenz der WHO im Juli 2013 zu einem konzertierten Vorgehen zur „Bekämpfung der Adipositas“ und schlechter Ernährung aufgerufen haben, die die Ursachen für eine Epidemie nichtübertragbarer Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Krankheiten, Diabetes oder Krebs sind;

D.

in der Erwägung, dass die normierte Darstellung des Körpers und des Essens in der Gesellschaft schwerwiegende Essstörungen und psychische Erkrankungen wie Anorexie oder Bulimie verursachen können; in der Erwägung, dass es wichtig ist, diese Fragen insbesondere mit Jugendlichen zu thematisieren;

E.

in der Erwägung, dass dem Europäischen Informationszentrum für Lebensmittel (EUFIC) zufolge im Jahr 2006 bei rund 33 Millionen Menschen in Europa das Risiko einer Fehlernährung bestand; in der Erwägung, dass sich die Situation seit dem Beginn der Krise weiter verschlimmert hat;

F.

in der Erwägung, dass die Kindheit ein entscheidender Zeitraum ist, um gesundheitsfördernde Verhaltensweisen anzuerziehen und Kenntnisse über eine gesunde Lebensweise zu erwerben, und in der Erwägung, dass die Schule einer der Orte ist, an dem effiziente Maßnahmen zur langfristigen Formung gesunder Verhaltensweisen der neuen Generationen entwickelt werden können;

G.

in der Erwägung, dass die Bildungseinrichtungen über Örtlichkeiten und Instrumente verfügen, die zu einer Verbesserung sowohl des Wissensstandes als auch der Handhabung von Lebensmitteln sowie zur Festigung von Ernährungsgewohnheiten beitragen können, die zusammen mit moderater und dauerhafter sportlicher Aktivität einen gesunden Lebensstil ermöglichen;

H.

in der Erwägung, dass Information, Aufklärung und Bewusstseinsbildung Teil der EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden sind (COM(2006)0625), und in der Erwägung, dass in dieser Strategie auch die angemessenen Konsummuster beschrieben sind; in der Erwägung, dass der Rat am 5. Juni 2001 eine Empfehlung zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, abgegeben hat, welche die Förderung eines sektorübergreifenden Ansatzes bei der Bildung vorsieht;

I.

in der Erwägung, dass auf dem Treffen des europäischen Netzwerks der Stiftungen für Ernährung (European Nutrition Foundations Network, ENF) zu dem Thema „Ernährung in den Schulen Europas: Die Rolle der Stiftungen“ die Notwendigkeit anerkannt wurde, die Ernährung sowohl unter ernährungsrelevanten als auch unter gastronomischen Aspekten in den schulischen Lehrplan aufzunehmen, und einstimmig beschlossen wurde, dieses Anliegen Institutionen wie dem Europäischen Parlament und der Kommission zu unterbreiten;

J.

in der Erwägung, dass verschiedene Länder über verschiedene inländische Institutionen die Anerkennung der mediterranen Ernährungsweise als ein von der UNESCO anerkanntes immaterielles Kulturerbe der Menschheit angestoßen haben, was bedeutet, dass Verhaltensmuster gefördert und verankert werden, die eine gesunde Lebensweise sicherstellen, wobei ein durchweg sektorübergreifender Ansatz verfolgt wird, der erzieherische, ernährungsrelevante, schulische, familiäre, gebietsbezogene, landschaftliche und andere Aspekte berücksichtigt;

K.

in der Erwägung, dass die mediterrane Ernährungsweise eine ausgewogene und gesunde Ernährungs- und Lebensweise darstellt, die in direktem Zusammenhang mit der Prävention chronischer Krankheiten und der Förderung der Gesundheit steht, und dies sowohl im schulischen als auch im familiären Umfeld;

L.

in der Erwägung, dass mit den europäischen Programmen „Food at School“ (Essen in der Schule) das Ziel verfolgt wird sicherzustellen, dass das in den Schulkantinen angebotene Essen den Grundsätzen einer hochwertigen und ausgewogenen Ernährung entspricht; in der Erwägung, dass Bildung im weitesten Sinne, auch im Bereich der Ernährung, dazu beiträgt, dass bei den Schülern eine gesunde, auf einer ausgewogenen Ernährung basierende Lebensweise gefestigt wird;

M.

in der Erwägung, dass eine ernsthafte Ernährungserziehung auch die Schulung der Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der Wechselwirkung zwischen Nahrungsmitteln, der Nachhaltigkeit von Nahrungsmitteln und der Gesundheit des Planeten umfasst;

N.

in der Erwägung, dass aufgrund der gestiegenen Preise in Schulkantinen und von Lebensmitteln eine Reihe von Haushalten und insbesondere von Kindern häufig keinen Zugang zu ausgewogener und hochwertiger Ernährung haben;

O.

in der Erwägung, dass sich die Medien und die Werbung auf das Konsumverhalten der Bürgerinnen und Bürger auswirken;

P.

in der Erwägung, dass es zum Erwerb eingehender Kenntnisse über verwendete Erzeugnisse und die ihnen eigene und geschmackliche Qualität auch entscheidend ist, angemessene und für jeden Verbraucher eindeutige Kennzeichnungssysteme in Bezug auf die Zusammensetzung von Erzeugnissen und deren Herkunft zu entwickeln;

Q.

in der Erwägung, dass die Berufsausbildung von Personal in der Gastronomie zur Weitergabe, zur Förderung, zum Fortbestand und zur Entwicklung der europäischen Gastronomie beiträgt;

Kulturelle Aspekte

R.

in der Erwägung, dass die Gastronomie eine Gesamtheit von Kenntnissen, Erfahrungen, Künsten und des Kunsthandwerks ist, die es ermöglicht, sich gesund und genussvoll zu ernähren;

S.

in der Erwägung, dass die Gastronomie Teil unserer Identität ist und ein wesentliches Element sowohl des europäischen Kulturerbes als auch des Kulturerbes der Mitgliedstaaten darstellt;

T.

in der Erwägung, dass die EU die Kennzeichnung, die Verteidigung und den weltweiten Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und traditionellen Spezialitäten bei Lebensmitteln aus landwirtschaftlicher Erzeugung fördert;

U.

in der Erwägung, dass die Gastronomie nicht nur eine erlesene Kunst der Essenszubereitung, sondern auch eine engagierte Art ist, den Wert der verwendeten Rohstoffe, deren Qualität und der erforderlichen Exzellenz in sämtlichen Phasen der Lebensmittelverarbeitung unter Einbeziehung des Tier- und Umweltschutzes anzuerkennen;

V.

in der Erwägung, dass die Gastronomie eng mit der Landwirtschaft der verschiedenen Regionen Europas und ihrer lokalen Erzeugnisse verbunden ist;

W.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Riten und Bräuche, die beispielsweise mit der lokalen und regionalen Gastronomie in Zusammenhang stehen, zu bewahren und die Entwicklung der europäischen Gastronomie zu fördern;

X.

in der Erwägung, dass die Gastronomie eines der wichtigsten kulturellen Güter des Menschen ist und dass dieser Begriff nicht nur die sogenannte „Haute cuisine“ umfasst, sondern alle kulinarischen Ausdrucksformen der verschiedenen Regionen und unterschiedlichen sozialen Schichten, einschließlich der mit der einheimischen Kochkunst verbundenen Ausdrucksformen;

Y.

in der Erwägung, dass der Fortbestand der regionaltypischen Küche als kulinarisches und kulturelles Erbe sehr oft durch die Überschwemmung mit standardisierten Nahrungsmitteln gefährdet wird;

Z.

in der Erwägung, dass die Qualität, die Verbreitung und die Vielfalt der europäischen Gastronomie eine hochwertige europäische Lebensmittelproduktion in ausreichender Menge erfordern;

Aa.

in der Erwägung, dass die Gastronomie durch die verschiedenen Aspekte der Ernährung gekennzeichnet ist, und in der Erwägung, dass ihre drei Grundpfeiler die Gesundheit, die Ernährungsgewohnheiten und der Genuss sind; in der Erwägung, dass die Tischkultur in zahlreichen Ländern Geselligkeit vermittelt und eine wichtige Möglichkeit für sozialen Kontakt darstellt; in der Erwägung, dass außerdem die verschiedenen Esskulturen zum Austausch und zur Verbreitung der unterschiedlichen Kulturen beitragen; in der Erwägung, dass sie auch einen positiven Einfluss auf soziale und familiäre Beziehungen hat;

Ab.

in der Erwägung, dass die Anerkennung der mediterranen Ernährungsweise durch die UNESCO als immaterielles Kulturerbe bedeutsam ist, weil sie davon ausgeht, dass diese Ernährungsweise das Ergebnis von Wissen, Fertigkeiten, Praktiken, Ritualen, Traditionen und Symbolen in Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Anbau und der Ernte, mit der Fischerei und der Viehzucht aber auch mit der Art, Lebensmittel zu konservieren, zu verarbeiten, zuzubereiten, zu teilen und zu verzehren, ist;

Ac.

in der Erwägung, dass die Ernährungsgewohnheiten der europäischen Bevölkerung ein reiches soziokulturelles Erbe darstellen, welches von Generation zu Generation weitergegeben werden muss; in der Erwägung, dass die Schulen neben den Familien die geeigneten Orte für den Erwerb dieser Kenntnisse sind;

Ad.

in der Erwägung, dass sich die Gastronomie zu einem der wichtigsten Werbeträger im Tourismusbereich entwickelt und dass das Zusammenspiel Tourismus/Gastronomie/Ernährung sehr positive Auswirkungen auf die Tourismusförderung hat;

Ae.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, den künftigen Generationen die Vielfältigkeit der Gastronomie ihrer Region und der europäischen Gastronomie im Allgemeinen zu vermitteln;

Af.

in der Erwägung, dass die Gastronomie einen Beitrag zur Förderung des kulturellen Erbes der Regionen leistet;

Ag.

in der Erwägung, dass es unbedingt erforderlich ist, die lokalen und regionalen Erzeugnisse zu fördern, um einerseits das gastronomische Erbe zu bewahren und andererseits einen angemessenen Ertrag für die Erzeuger und den Zugang zu diesen Erzeugnissen für möglichst viele Menschen sicherzustellen;

Ah.

in der Erwägung, dass die Gastronomie eine Quelle der kulturellen, aber auch der wirtschaftlichen Vielfalt der verschiedenen Regionen der EU darstellt;

Ai.

in der Erwägung, dass das europäische Kulturerbe aus einer Gesamtheit materieller und immaterieller Elemente besteht, und im Fall der Gastronomie und des Essens auch durch die Orte und die Landschaften geformt wird, aus denen die Erzeugnisse zum Verzehr stammen;

Aj.

in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit, die Vielfalt und der kulturelle Reichtum der europäischen Gastronomie auf einer hochwertigen lokalen Produktion beruhen;

Bildungsspezifische Aspekte

1.

ersucht die Mitgliedstaaten darum, als Mittel zur Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bevölkerung, der Lebensmittelqualität und der Achtung der Umwelt die Erforschung und sensorische Erfahrung von Lebensmitteln, Gesundheitsaspekten der Ernährung und Ernährungsgewohnheiten ab der frühen Kindheit in die Bildungs- und Lehrpläne aufzunehmen und dabei auch die historischen, territorialen und kulturellen, aber auch erfahrungsgestützten Aspekte zu berücksichtigen; begrüßt die Programme zur gastronomischen Erziehung in den Schulen, die in einigen Mitgliedstaaten — zuweilen in Zusammenarbeit mit führenden Küchenchefs — durchgeführt werden; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Erziehung zu gesunder Ernährung mit der Bekämpfung von Stereotypen zu verbinden, die schwerwiegende Essstörungen und psychische Erkrankungen wie Anorexie oder Bulimie hervorrufen können;

2.

betont ebenso, wie wichtig es ist, die Empfehlungen der WHO zur Bekämpfung von Übergewicht und schlechter Ernährung umzusetzen; ist besorgt über das ungelöste Problem der Fehlernährung in Europa und dessen Zunahme seit Beginn der Krise, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, allen eine gesunde Ernährung zu ermöglichen, insbesondere indem für den Qualitätsanforderungen entsprechende und allgemein zugängliche Schul- oder Gemeinschaftskantinen gesorgt wird;

3.

betont die Notwendigkeit, den schulischen Lehrplan außerdem durch Informationen über die insbesondere lokale gastronomische Kultur, die Vorbereitung, Verarbeitung, Konservierung und den Vertrieb von Lebensmitteln, ihre soziokulturellen Einflüsse und die Rechte der Verbraucher zu bereichern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Workshops in ihre Lehrpläne aufzunehmen, die auf die Entfaltung der Sinne, insbesondere des Geschmacks, in Verbindung mit dem Nährwert von Lebensmitteln und dem regionalen und nationalen gastronomischen Erbe ausgerichtet sind;

4.

erinnert daran, dass die Ernährung in einigen europäischen Ländern bereits in den Lehrplan aufgenommen wurde, während sie in anderen Ländern als solche nicht zwingend im Lehrplan vorgesehen ist, sondern mit Hilfe anderer Ressourcen, wie Programmen von Kommunalbehörden oder privater Einrichtungen abgedeckt wird;

5.

bekräftigt die Notwendigkeit, dass in den Schulen Ernährungserziehung stattfinden und gelehrt werden muss, wie man sich gut, gesund und genussvoll ernährt;

6.

weist darauf hin, dass die sportliche Betätigung und die körperliche Aktivität in den Grundschulen und weiterführenden Schulen in der gesamten EU verstärkt werden müssen;

7.

erinnert daran, dass gesunde Ernährung das Wohlbefinden von Kindern steigert und ihre Lernfähigkeit verbessert sowie zur Stärkung ihrer Abwehrkräfte beiträgt und ihnen dabei hilft, sich gesund zu entwickeln;

8.

weist darauf hin, dass die Ernährungsgewohnheiten in der Kindheit die Vorlieben und die Wahl der Nahrungsmittel — wie auch die Art und Weise, wie man Lebensmittel zubereitet und verzehrt — im Erwachsenenalter beeinflussen können; weist darauf hin, dass die Kindheit somit eine entscheidende Zeit für die Geschmackserziehung ist und die Schule ein wichtiger Ort ist, um Schülern die Vielfalt der Erzeugnisse und der Gastronomie nahe zu bringen;

9.

ist der Auffassung, dass Programme angeboten werden sollten, um für Aufklärung und Bewusstseinsbildung bezüglich der Folgen eines übermäßigen Konsums alkoholischer Getränke zu sorgen und ein angemessenes, intelligentes Konsumverhalten durch das Verständnis der besonderen Merkmale von Weinen, ihren geografischen Angaben, der Traubensorten, der Herstellungsverfahren und der Bedeutung traditioneller Begriffe zu fördern;

10.

ersucht die Kommission darum, Projekte zum Austausch von Informationen und Gepflogenheiten im Bereich Ernährung, Lebensmittel und Gastronomie zu fördern, zum Beispiel im Rahmen der Reihe Comenius (Schulbildung) des Programms Erasmus+; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, den interkulturellen Austausch in Sektoren mit Bezug zum Gastgewerbe, zu Lebensmitteln und zur Gastronomie zu fördern und die Chancen zu nutzen, die sich durch das Erasmus+-Programm für hochwertige Ausbildung, Mobilität und Praktika für Lernende und Fachkräfte bieten;

11.

betont, dass an der Erziehung im Bereich Ernährung und Gastronomie, einschließlich der Achtung der Natur und der Umwelt, die Familie, die Lehrer, die Bildungsgemeinschaft, Informationsträger und alle im Bildungsbereich tätigen Fachleute beteiligt sein sollten;

12.

unterstreicht den Nutzen der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für das Lernen als gutes Instrument für die Bildung; fordert die Einrichtung von interaktiven Plattformen, die den Zugang zum europäischen, nationalen und regionalen gastronomischen Erbe und dessen Verbreitung erleichtern, um die Erhaltung und die Weitergabe von traditionellem Fachwissen zwischen Fachleuten, Handwerkern und den Bürgerinnen und Bürgern zu fördern;

13.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, strengere Rahmenbedingungen für Inhalte und Werbung in Bezug auf Lebensmittel, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Ernährung, zu prüfen;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass jede Art von Werbung oder Sponsoring für ungesunde Lebensmittel („Junk Food“) in den Schulen untersagt ist;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine sachgerechte Ausbildung der Lehrer und Professoren in Zusammenarbeit mit Ernährungswissenschaftlern und Ärzten sicherzustellen, damit diese den Fachbereich „Ernährungswissenschaften“ korrekt in Schulen und Universitäten lehren können; erinnert daran, dass Ernährung und Umwelt voneinander abhängig sind, und fordert dementsprechend auch zur Aktualisierung der Kenntnisse im Bereich der natürlichen Umwelt auf;

16.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Ausbildungsprogramme für Fachkräfte in der Gastronomie zu prüfen; hält die Mitgliedstaaten dazu an, diese Ausbildungswege zu fördern; hebt hervor, dass sich diese Ausbildungswege mit der lokalen und europäischen Gastronomie, der Produktvielfalt, der Vorbereitung, Verarbeitung, Konservierung und dem Vertrieb von Lebensmitteln befassen müssen;

17.

weist darauf hin, dass im Rahmen der Ausbildung von Fachkräften für die Gastronomie der Schwerpunkt auf einer „hausgemachten“ sowie lokalen und vielfältigen Verarbeitung liegen muss;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kenntnisse und bewährte Verfahren zu bildungspolitischen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Gastronomie auszutauschen und das gastronomische Bewusstsein in den verschiedenen Regionen zu fördern; fordert ebenfalls dazu auf, einen Austausch bewährter Verfahren oder die Entwicklung von Überlegungen zur Verkürzung der Nahrungsmittelkette zu organisieren, wobei der Schwerpunkt auf der lokalen und saisonalen Verarbeitung liegen sollte;

19.

betont die Notwendigkeit, Finanzierungsprogramme im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Jahre 2014-2020 zu nutzen, um in den Schulen für gesunde Essgewohnheiten zu werben;

20.

erinnert daran, dass die Anerkennung der mediterranen Ernährungsweise und der französischen Esskultur als Teil des von der UNESCO anerkannten immateriellen Kulturerbes der Menschheit den Anstoß zur Schaffung von Institutionen und Einrichtungen gegeben hat, die Kenntnisse über eine ausgewogene und gesunde Ernährung, deren praktische Umsetzung sowie die Vermittlung der Werte einer solchen Ernährung und die entsprechenden Ernährungsgewohnheiten fördern;

Kulturelle Aspekte

21.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Vielfalt und Qualität der Regionen, Landschaften und Erzeugnisse, die Grundlage der europäischen Gastronomie sind, welche Teil unseres Kulturerbes ist und zudem für eine ganz eigene, weltweit anerkannte Lebensart steht, zu verbreiten; betont, dass dies zuweilen die Achtung örtliche Gewohnheiten erfordert;

22.

stellt fest, dass die Gastronomie ein Instrument für die Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen in vielen Wirtschaftssektoren ist, einschließlich der Industriezweige wie u. a. das Gastgewerbe, der Fremdenverkehr, die Agrar- und Ernährungswirtschaft und die Forschung; stellt fest, dass sich in der Gastronomie zudem ein ausgeprägter Sinn für den Natur- und Umweltschutz entwickeln kann, der sichergestellt, dass Lebensmittel einen authentischeren Geschmack erhalten und weniger mit Zusatz- oder Konservierungsstoffen verarbeitet werden;

23.

betont die Bedeutung der Gastronomie bei der Förderung des Gastgewerbes in Europa und umgekehrt;

24.

erkennt die Rolle an, die unsere hoch qualifizierten und begabten Küchenchefs bei der Bewahrung und Verbreitung unseres gastronomischen Erbes spielen, und weist darauf hin, wie wichtig es ist, unser kulinarisches Wissen zu erhalten, da dies sowohl in der Bildung als auch in der Wirtschaft maßgeblich zu einer Wertsteigerung führt;

25.

begrüßt die Initiativen zur Förderung des kulinarischen Erbes Europas, wie beispielsweise kulinarische Messen und Festivals auf lokaler und regionaler Ebene, die das Konzept der Nähe als Element des Schutzes der Umwelt und unserer Umgebung stärken und für mehr Vertrauen beim Verbraucher sorgen; ermutigt diese Initiativen dazu, eine europäische Dimension einzubeziehen;

26.

begrüßt die drei EU-Gütezeichen für geografische Angaben und traditionelle Spezialitäten, die unter „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g. U.), „geschützte geografische Angabe“ (g. g. A.) und „garantiert traditionelle Spezialität“ (g. t. S.) bekannt sind und den Wert europäischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf EU-Ebene und internationaler Ebene steigern; fordert die Mitgliedstaaten und ihre Regionen auf, geschützte Ursprungsbezeichnungen, insbesondere gemeinsame geschützte Ursprungsbezeichnungen, für gleichartige Produkte zu entwickeln, die aus grenzübergreifenden geografischen Gebieten stammen;

27.

begrüßt Initiativen wie „Slow Food“, die sich dafür einsetzen, dass alle Menschen die soziale und kulturelle Bedeutung von Essen zu schätzen lernen, ebenso wie die Initiative „Wine in Moderation“, die eine auf dem Prinzip der Mäßigung basierende Lebensweise und ein moderates Trinkverhalten bei Alkohol fördert;

28.

unterstreicht gleichermaßen die Rolle, die die Gastronomischen Akademien, der europäische Verband der Stiftungen für Ernährung und die Internationale Gastronomische Akademie mit Sitz in Paris bei der Beschäftigung mit dem gastronomischen Erbe und seiner Verbreitung spielen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Verbesserung des gastronomischen Wirtschaftszweigs an sich und in Bezug auf sein touristisches Angebot im Rahmen der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung der verschiedenen Regionen zur formulieren und umzusetzen;

30.

betont, dass die Gastronomie ein sehr wichtiges kulturelles Exportgut für die EU und die einzelnen Mitgliedstaaten ist;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen in Verbindung mit dem Landwirtschaftstourismus zu unterstützen, die eine bessere Kenntnis des Kultur- und Landschaftserbes fördern, regionale Unterstützung leisten und der ländlichen Entwicklung zuträglich sind;

32.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission nachdrücklich auf, die kulturellen Aspekte der Gastronomie zu entwickeln und Ernährungsgewohnheiten zu fördern, die die Gesundheit der Verbraucher aufrechterhalten, den Austausch und die Verbreitung der Kulturen fördern und für die Regionen werben sowie gleichzeitig die Freude am Essen, die Geselligkeit und den sozialen Kontakt bewahren;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten und Initiativen zu unterstützen, die dem Erhalt der hohen Qualität, Vielfalt, Heterogenität und Einzigartigkeit der handwerklich hergestellten, lokalen, regionalen und nationalen Erzeugnisse dienen, um gegen die Homogenisierung anzugehen, die letztlich zu einer Verarmung des gastronomischen Erbes Europas führen würde;

34.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, in ihren Überlegungen zur Ernährungspolitik zu berücksichtigen, wie wichtig die Förderung einer nachhaltigen, vielfältigen, hochwertigen und in ausreichender Menge vorhandenen europäischen Lebensmittelproduktion für die Stärkung der kulinarischen Vielfalt Europas ist;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zur Anerkennung und Kennzeichnung der europäischen Lebensmittelproduktion zu stärken, um den Wert dieser Erzeugnisse zu steigern, eine verbesserte Verbraucherinformation zu bieten und die Vielfalt der europäischen Gastronomie zu schützen;

36.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, die gastronomischen Qualitätserzeugnisse anzuerkennen und aufzuwerten; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung einer Verbraucherinformation in Erwägung zu ziehen, mit der Gastwirte auf lokale, vor Ort aus Rohprodukten zubereitete Gerichte hinweisen;

37.

hält die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten dazu an, die Auswirkungen von Rechtsvorschriften zu prüfen, die sie zu den Kapazitäten, der Vielfalt und der Qualität der Lebensmittelproduktion in der Europäischen Union annehmen, und Maßnahmen zu ergreifen, um die Fälschung von Erzeugnissen zu bekämpfen;

38.

unterstützt die Initiativen, die von den Mitgliedstaaten und ihren Regionen unter Umständen entwickelt werden, um alle Gebiete, Landschaften und Erzeugnisse, die das lokale kulinarische Erbe bilden, zu fördern und zu erhalten; fordert die Regionen auf, eine lokale und diätetische Gastronomie für die Schulspeisung und Gemeinschaftsverpflegung in Verbindung mit lokalen Erzeugern zu nutzen, um das regionale gastronomische Erbe zu erhalten und zu fördern, die lokale Landwirtschaft anzukurbeln und kurze Transportwege auszubauen;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Wahrung des mit der Gastronomie im Zusammenhang stehenden europäischen Erbes zu ergreifen, die beispielsweise im Schutz des architektonischen Erbes der traditionellen Lebensmittelmärkte, der Weinkellereien und anderer Einrichtungen, aber auch der mit Ernährung und Gastronomie im Zusammenhang stehenden Gerätschaften und Maschinen bestehen könnten;

40.

betont, wie wichtig es ist, die kulturelle Vielfalt der europäischen Gastronomie zu erfassen, zu registrieren, zu übermitteln und zu verbreiten; ermutigt zur Einrichtung einer europäischen Beobachtungsstelle für die Gastronomie;

41.

regt an, dass die Kommission die europäische Gastronomie in ihre kulturellen Programme und Initiativen aufnimmt;

42.

begrüßt die Aufnahme der französischen Esskultur neben der mediterranen Ernährungsweise, der traditionellen mexikanischen Küche und dem kroatischen Gewürzbrot in die Repräsentative Liste der UNESCO des immateriellen Kulturerbes der Menschheit und ermutigt die Mitgliedstaaten, die Aufnahme ihrer gastronomischen Traditionen und Praktiken in das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt der UNESCO zu beantragen, um zum Erhalt derselben beizutragen;

43.

schlägt den europäischen Städten vor, eine Bewerbung als Stadt der Gastronomie der UNESCO im Rahmen des Programmes „Creative Cities“ einzureichen;

o

o o

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/92


P7_TA(2014)0218

Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Begriffsbestimmung für „technisch hergestellte Nanomaterialien“

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel im Hinblick auf die Definition von „technisch hergestellten Nanomaterialien“ (C(2013)08887 — 2013/2997(DEA))

(2017/C 378/12)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2013)08887),

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1), insbesondere Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe t, Artikel 18 Absätze 3 und 5 und Artikel 51 Absatz 5,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (COM(2013)0894),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (2),

unter Hinweis auf die Unionslisten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (3) und der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe (4) erstellt wurden,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (5),

in Kenntnis des Entschließungsantrags des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 87a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vorschreibt, dass alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, im Sinne der Information der Verbraucher im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden müssen; in der Erwägung, dass die genannte Verordnung dementsprechend eine Begriffsbestimmung für technisch hergestelltes Nanomaterial enthält;

B.

in der Erwägung, dass der Kommission in Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel die Befugnis übertragen wird, die Begriffsbestimmung für technisch hergestelltes Nanomaterial durch delegierte Rechtsakte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder die auf internationaler Ebene vereinbarten Begriffsbestimmungen anzupassen, damit die Ziele der genannten Verordnung erreicht werden;

C.

in der Erwägung, dass die Empfehlung 2011/696/EU der Kommission eine allgemeine Definition von Nanomaterialien enthält;

D.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission umfassende Unionslisten der Lebensmittelzusatzstoffe erstellt wurden, die zur Verwendung zugelassen waren, bevor die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in Kraft trat, nachdem überprüft worden war, ob diese Stoffe den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen;

E.

in der Erwägung, dass im Rahmen der delegierten Verordnung der Kommission alle in den Unionslisten enthaltenen Lebensmittelzusatzstoffe aus der neuen Definition für technisch hergestellte Nanomaterialien ausgenommen sind und stattdessen vorgeschlagen wird, dass der Notwendigkeit spezieller Vorschriften über eine Kennzeichnung für dieser Zusatzstoffe in Bezug auf Nanomaterialien im Rahmen des Programms zur Neubewertung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission Rechnung getragen wird, indem erforderlichenfalls die Verwendungsbedingungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die Spezifikationen dieser Lebensmittelzusatzstoffe in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (6) geändert werden;

F.

in der Erwägung, dass derzeit gerade Lebensmittelzusatzstoffe als Nanomaterialien in Lebensmitteln enthalten sein können;

G.

in der Erwägung, dass durch diese generelle Ausnahme die Kennzeichnungsvorschriften für alle Lebensmittelzusatzstoffe, bei denen es sich um technisch hergestellte Nanomaterialien handelt, aufgehoben werden, in der Erwägung, dass dies dem zentralen Rechtsgrundsatz der praktischen Wirksamkeit entgegensteht und gegen das grundlegende Ziel der Richtlinie verstößt, für ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit und der Interessen der Verbraucher zu sorgen, indem eine Grundlage geschaffen wird, auf der die Endverbraucher Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission diese generelle Ausnahme in Bezug auf alle bestehenden Lebensmittelzusatzstoffe mit der Aussage begründet, dass es die „Verbraucher verunsichern“ könnte, „wenn solchen Lebensmittelzusatzstoffen […] in der Liste der Zutaten in Klammern das Wort ‚Nano‘ hinzugefügt wird, […] weil der Eindruck entstehen kann, dass diese Zusatzstoffe neu sind, obwohl sie in dieser Form seit Jahrzehnten in Lebensmitteln verwendet werden“;

I.

in der Erwägung, dass diese Begründung falsch und irrelevant ist, da in der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel keine Unterscheidung zwischen bereits bestehenden und neuen Nanomaterialien vorgesehen ist, sondern ausdrücklich vorgeschrieben wird, dass alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, gekennzeichnet werden;

J.

in der Erwägung, dass die von der Kommission erklärte Absicht unangemessen ist, der Notwendigkeit spezieller Kennzeichnungsvorschriften für Zusatzstoffe, die in den Unionslisten aufgeführt sind, im Hinblick auf Nanomaterialien im Rahmen des Programms zur Neubewertung Rechnung zu tragen, da in diesem Rahmen Sicherheitsanliegen mit allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften, die der Information der Verbraucher dienen, vermischt werden; in der Erwägung, dass dies auch vermuten lässt, dass die Kommission die unbedingte Notwendigkeit einer speziellen Kennzeichnung von Nanomaterialien infrage stellt, was einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel darstellt; in der Erwägung, dass es sich bei einem Lebensmittelzusatzstoff entweder um ein Nanomaterial handelt oder eben nicht und dass derartige Kennzeichnungsvorschriften unabhängig von den Verwendungsbedingungen oder anderen Spezifikationen in Bezug auf alle zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe umgesetzt werden müssen, bei denen es sich um Nanomaterialien handelt;

K.

in der Erwägung, dass es darüber hinaus nicht hinnehmbar ist, dass auf ein nicht in diesem Zusammenhang stehendes Programm zur Neubewertung Bezug genommen wird, das bereits bestand, als der Gesetzgeber beschloss, ausdrückliche Kennzeichnungsvorschriften in die Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel aufzunehmen, um diese Kennzeichnungsvorschriften drei Jahre später wieder aufzuheben;

1.

erhebt Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission;

2.

vertritt die Auffassung, dass die delegierte Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang steht und dass sie die der Kommission in dieser Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnisse überschreitet;

3.

fordert die Kommission auf, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem dem Standpunkt des Parlaments Rechnung getragen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie davon in Kenntnis zu setzen, dass die delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(3)  ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 178.

(5)  ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 19.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/95


P7_TA(2014)0229

Schwerpunkte für die Beziehungen der EU zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Bewertung und Schwerpunktsetzung für die Beziehungen der EU zu Ländern der Östlichen Partnerschaft (2013/2149(INI))

(2017/C 378/13)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Aufnahme der Östlichen Partnerschaft in Prag am 7. Mai 2009,

unter Hinweis darauf, dass die Parlamentarische Versammlung Euronest ihre Tätigkeit am 3. Mai 2011 in der siebten Wahlperiode des Europäischen Parlaments aufgenommen hat,

unter Hinweis auf die Einrichtung des Forums der Zivilgesellschaft innerhalb der Östlichen Partnerschaft und dessen bisherige Bemühungen, zu denen Empfehlungen und weitere Dokumente zählen, die es in seinen fünf Arbeitsgruppen und bei den bisherigen Jahresversammlungen am 16. und 17. November 2009 in Brüssel (Belgien), am 18. und 19. November 2010 in Berlin (Deutschland), vom 28. bis zum 30. November 2011 in Poznań/Posen (Polen), vom 28. bis zum 30. November 2012 in Stockholm (Schweden) und am 4. und 5. Oktober 2013 in Chișinău (Republik Moldau) ausgearbeitet hat,

unter Hinweis auf die Einrichtung der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) durch den Ausschuss der Regionen, deren konstituierende Sitzung am 8. September 2011 in Posen/Poznań (Polen) stattfand, und auf die bisher von der CORLEAP ausgearbeiteten Standpunkte,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Warschauer Gipfels am 29. und 30. Oktober 2011,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens in Vilnius am 28. und 29. November 2013,

in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission vom 11. März 2003 mit dem Titel „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (COM(2003)0104), vom 12. Mai 2004 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik — Strategiepapier“ (COM(2004)0373), vom 4. Dezember 2006 mit dem Titel „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (COM(2006)0726), vom 5. Dezember 2007 mit dem Titel „Für eine starke Europäische Nachbarschaftspolitik“ (COM(2007)0774), vom 3. Dezember 2008 mit dem Titel „Östliche Partnerschaft“ (COM(2008)0823) und vom 12. Mai 2010 mit dem Titel „Die Europäische Nachbarschaftspolitik — eine Bestandsaufnahme“ (COM(2010)0207),

in Kenntnis der Gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. März 2013 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: für eine Vertiefung der Partnerschaft“ (JOIN(2013)0004) und vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 26. Juli 2010 und 20. Juni 2011 zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und vom 18./19. November 2013 zur Östlichen Partnerschaft sowie der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten/Handel“ vom 26. September 2011 und des Europäischen Rates vom 7. Februar 2013,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Östlichen Partnerschaft vom 19. und 20. Dezember 2013,

in Kenntnis der Gemeinsamen Mitteilungen der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. Mai 2012 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: Fahrplan bis zum Gipfeltreffen im Herbst 2013“ (JOIN(2012) 0013) und mit dem Titel „Umsetzung einer neuen Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (JOIN(2012) 0014) sowie der dazugehörigen gemeinsamen Arbeitsunterlagen der Dienststellen vom 20. März 2013 („Regionalberichte“, SWD(2013)0085 und 0086),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011„Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU –ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments 2014-2020,

unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung Euronest vom 28. Mai 2013 zur Energieversorgungssicherheit im Zusammenhang mit dem Energiemarkt und der Harmonisierung zwischen den osteuropäischen Partner- und den EU-Mitgliedstaaten (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. Oktober 2013 zur „zum Thema ‚Europäische Nachbarschaftspolitik: für eine Vertiefung der Partnerschaft‘ — Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu den Berichten für 2012“ (2), vom 14. Dezember 2011 zum Thema „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (3) und vom 7. April 2011 zum Thema „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik — Östliche Dimension“ (4),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (5),

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 11. Dezember 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (7),

unter Hinweis auf seine jährlichen Entschließungen zu den Jahresberichten über die Menschenrechte in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich, und zwar insbesondere auf die zuletzt veröffentlichten Entschließungen zu den Ereignissen in den südlichen und östlichen Nachbarländern der EU, nämlich seine Entschließung vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und über die Politik der EU zu diesem Thema, seine einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU (8), die Entschließung vom 13. Dezember 2012 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2011 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (9) und seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Union in diesem Bereich (10),

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat zu den Modalitäten der möglichen Einrichtung eines Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) (11) vom 29. März 2012 sowie darauf, dass der EFD 2012 eingerichtet wurde und 2013 seine Tätigkeit in vollem Umfang aufnahm;

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2012 zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 über die Presse- und Medienfreiheit in der Welt (14),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0157/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und insbesondere die Östliche Partnerschaft auf den Werten der Gemeinschaft und auf dem geteilten Bekenntnis zum Völkerrecht und zu Grundwerten sowie den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit, Marktwirtschaft, nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvoller Regierungsführung beruhen; in der Erwägung, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik darauf abzielt, die Werte und Grundsätze, auf denen die EU beruht, zu verbreiten, zu teilen und zu fördern, insbesondere solche wie Frieden, Freundschaft, Solidarität und Prosperität, um zum Aufbau und zur Festigung gesunder Demokratien beizutragen, den Weg eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums weiter zu beschreiten und grenzüberschreitende Verbindungen zu verwalten und so die politische Anbindung und wirtschaftliche Integration der Partnerländer an die EU bzw. mit der EU zu beschleunigen; in der Erwägung, dass zum Abschluss des Gipfels der Östlichen Partnerschaft in Vilnius alle Seiten ihr Bekenntnis zu diesen Prinzipien bekräftigt haben;

B.

in der Erwägung, dass die vergangenen Erweiterungen der EU Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldau, die Ukraine und Weißrussland näher an die EU herangebracht haben und dass deshalb deren Sicherheit, Stabilität und Wohlergehen einen zunehmenden Einfluss auf die EU und umgekehrt ausüben;

C.

in der Erwägung, dass Freiheiten, demokratische Werte und Menschenrechte sich nur in einem günstigen Umfeld nationaler und internationaler Sicherheit entwickeln können, in dem wirtschaftliche und soziale Stabilität herrschen, wofür die Geschichte der EU selbst ein Beispiel ist;

D.

in der Erwägung, dass die Prinzipien und Ziele der ENP für alle Partner gelten, die Beziehungen der EU zu jedem ihrer Partner jedoch einen besonderen Charakter aufweist und die Instrumente der ENP so ausgerichtet sind, dass sie jeder dieser Beziehungen zugutekommen;

E.

in der Erwägung, dass der Gipfel der Östlichen Partnerschaft in Vilnius gezeigt hat, dass die Politik der EU gegenüber ihren östlichen Partnern auf den Prüfstand gestellt werden muss;

F.

in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft für osteuropäische Staaten im Sinne der Artikel 8 und 49 der Verträge konzipiert wurde; sowie in der Erwägung, dass diese Partnerschaft den demokratischen Wandel und Reformprozess fördern sollte und eine Antwort auf die europäischen Ambitionen der Gesellschaften in den Partnerländern darstellt;

G.

in der Erwägung, dass die europäischen Ambitionen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft tief verwurzelt sind und diese Länder nach Jahrzehnten innerhalb der UdSSR immer noch einen schwierigen Übergang hin zu einem demokratischen System durchmachen, das auf Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten basiert; in der Erwägung, dass in einigen Ländern der östlichen Partnerschaft kein Konsens in der Frage ihrer europäischen Zukunft herrscht;

H.

in der Erwägung, dass der aktuelle Elan in den Beziehungen mit den östlichen Partnern genutzt werden sollte, um die Menschen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft darin zu bestärken, den Weg demokratischer Reformen weiter zu beschreiten; in der Erwägung, dass der Prozess der Assoziation mit der EU genau dieses Ziel hat und deshalb trotz der aktuellen Rückschläge in einigen Ländern der Östlichen Partnerschaft weiterverfolgt werden sollte;

I.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Östlichen Partnerschaft politische, wirtschaftliche, geopolitische und sicherheitsrelevante sowie soziale und kulturelle Aspekte der Zusammenarbeit gefördert werden sollten;

J.

in der Erwägung, dass das Europäische Nachbarschaftsinstrument das wichtigste Mittel zur Unterstützung und Hilfe für die Länder der Östlichen Partnerschaft durch die EU ist; in der Erwägung, dass es Zeichen einer Differenzierung und eines leistungsbezogenen Ansatzes („more for more“) ist und beträchtliche finanzielle Anreize für jene Nachbarländer setzt, die den Weg demokratischer Reformen bestreiten;

K.

in der Erwägung, dass die Länder der Östlichen Partnerschaft immer noch nach einer politischen Entwicklung suchen und die von der EU angebotene Partnerschaft zwar auf ihrem eigenen Willen beruht, aber trotz der klaren europäischen Ambitionen der Menschen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft keine ausreichenden Anreize für Wandel und Reformen setzen konnte; in der Erwägung, dass die jüngsten Entwicklungen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft sowie das Ergebnis des Gipfels von Vilnius die Notwendigkeit hervorheben, den strategischen Charakter der Östlichen Partnerschaft zu stärken und verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Wahrnehmung des gegenseitigen Nutzens von Assoziierungsabkommen zu fördern und zu verbessern, sowie gezeigt haben, dass diese Länder in ihren souveränen Entscheidungen immer noch einem starken Druck und Erpressungen seitens Dritter unterliegen; in der Erwägung, dass die Länder der Östlichen Partnerschaft bei der Gestaltung ihrer Zukunft frei und souverän agieren müssen, ohne Druck von außen, Bedrohungen oder Einschüchterungen; in der Erwägung, dass jedem Land das souveräne Recht zusteht, sich jeglicher internationalen Organisation oder jeglichem internationalen Bündnis anzuschließen und seine Zukunft ohne Einmischung von außen zu planen;

L.

in der Erwägung, dass die jüngsten Entwicklungen gezeigt haben, dass die Politik der Östlichen Partnerschaft der EU von einigen geopolitischen Akteuren fälschlicherweise als Nullsummenspiel betrachtet wird, weshalb deren negative Rolle in Betracht gezogen werden sollte;

M.

in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft nicht geschaffen wurde, um die bilateralen Beziehungen zur Russischen Föderation zu schädigen oder einzutrüben, sondern — im Gegenteil — diese Partnerschaft offen für die Entwicklung von Synergien mit Moskau ist, um die bestmöglichen Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung der gemeinsamen Nachbarn zu schaffen;

1.

verweist auf den Zweck der Östlichen Partnerschaft, mit der die politische, kulturelle und wirtschaftliche europäische Integration der östlichen Partnerländer vorangebracht sowie die gegenseitigen Interessen und das Bekenntnis zur Einhaltung des Völkerrechts, grundlegende Werte, verantwortungsvolle Staatsführung und Marktwirtschaft auf der Grundlage geteilter Verantwortung und gemeinsamer Interessen gestärkt werden sollen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Errichtung und die Tätigkeit der zentralen Akteure der Östlichen Partnerschaft, wie der Parlamentarischen Versammlung Euronest, des Forums der Zivilgesellschaft innerhalb der Östlichen Partnerschaft und der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) sowie weiterer Initiativen wie dem Initiativkongress Osteuropa; weist jedoch darauf hin, dass die jüngsten Entwicklungen in den Ländern der östlichen Partnerschaft gezeigt haben, wie fragil dieser politische und wirtschaftliche Prozess sowie der Prozess der sozialen Integration sind; betont, dass Wandel auch bedeutet, sich weiten Teilen der Gesellschaft zuzuwenden; fordert eine häufigere und effektivere Auseinandersetzung mit lokalen und regionalen Stellen sowie mit Parlamenten, mit Führungskräften der Wirtschaft und mit der Zivilgesellschaft, damit reformorientierte Gruppen gebildet werden, die die nationale Beschlussfassung beeinflussen können;

2.

ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Östliche Partnerschaft in der jüngsten Vergangenheit als Ganzes von Dritten ernsthaft herausgefordert wurde und ruft alle eingebundenen Teilnehmer auf, ihr Bekenntnis und ihren Einsatz im Zusammenhang mit diesem Projekt aufrechtzuerhalten;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine europäische Perspektive, auch im Sinne des Rechts, eine Mitgliedschaft gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union zu beantragen, eine treibende Kraft für die Durchführung von Reformen in diesen Ländern sein und deren Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und verantwortungsvoller Regierungsführung weiter stärken könnte, sowie denjenigen Ländern der Östlichen Partnerschaft, die bereit sind, die Beziehungen zur EU zu vertiefen und die erforderlichen politischen und wirtschaftlichen Reformen umzusetzen, eine europäische Perspektive anzubieten, ernsthaft in Betracht gezogen und als Anreiz für eine weitere europäische Integration genutzt werden sollte;

4.

weist darauf hin, dass die Gesellschaften in den Ländern der Östlichen Partnerschaft, die sich für eine Annäherung an die EU aussprechen, jetzt mehr als je zuvor eine starke, proaktive und unverzügliche Hilfe seitens der EU benötigen, die über verschiedene Kanäle und politische Sektoren bereitgestellt werden könnte, angefangen bei finanzieller Unterstützung bis hin zu Vereinfachungen bei der Visaerteilung;

5.

vertritt die Auffassung, dass die Effizienz des Projekts der Östlichen Partnerschaft umfassend bewertet werden muss, einschließlich einer genauen Evaluierung seiner Erfolge und Misserfolge, und dass dieses Projekt weiter durchdacht werden muss sowie neuen Schwung und eine klare Vision für die Zukunft benötigt, die den Schwerpunkt zu gleichen Teilen auf die politische Zusammenarbeit und auf Partnerschaften mit den Gesellschaften in den Ländern der Östlichen Partnerschaft legt sowie darauf abzielt, den Gesellschaften in den Ländern der Östlichen Partnerschaft eine europäische Wahlmöglichkeit anzubieten; fordert die EU also auf, insbesondere in unmittelbare Fortschritte für Bürgerinnen und Bürger zu investieren und in diesem Kontext einen visafreien Reiseverkehr zu ermöglichen, der Jugend und künftigen Führungskräfte Priorität einzuräumen sowie der Stärkung der Zivilgesellschaft verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen; verweist insbesondere auf die Bedeutung des Energiesektors sowie von Verkehr und Forschung für die europäische Integration der Länder der Östlichen Partnerschaft;

6.

vertritt die Auffassung, dass das Ergebnis des Gipfels von Vilnius deutlich macht, dass der strategische Charakter der Östlichen Partnerschaft gestärkt werden muss; empfiehlt deshalb im Einklang mit den Europäischen Werten und Interessen einen flexiblen Einsatz der EU-Instrumente, wie etwa der makroökonomischen Hilfe, Vereinfachungen der Handelsbestimmungen, Projekte zur Verbesserung der Energiesicherheit und zur wirtschaftlichen Modernisierung sowie eine rasche Umsetzung der Visaliberalisierungen;

7.

fordert die Kommission auf, ein Grünbuch über die Zukunft der Östlichen Partnerschaft nach dem Gipfel von Vilnius zu erstellen;

8.

fordert die Kommission und den EAD auf, bei der Festlegung der bi- und multilateralen Prioritäten der Union sowie bei der Mittelvergabe im Rahnen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments die Lehren aus den jüngsten Entwicklungen innerhalb der Östlichen Partnerschaft zu ziehen;

9.

vertritt die Auffassung, dass der Übergangsprozess auf rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie der Beachtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beruhen muss, die eine Schlüsselrolle für den Aufbau einer starken und dauerhaften Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft spielen;

10.

weist auf die Schlüsselrolle der Zivilgesellschaft für die Übergangs- und Reformprozesse und den politischen Dialog in den Ländern der Nachbarschaft hin; fordert die EU auf, die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft zu stärken und diese mit Mitteln aus verschiedenen Finanzierungsinstrumenten zu unterstützen;

11.

begrüßt die 2013 im Rahmen des Programms Östliche Partnerschaft — Programm für Integration und Zusammenarbeit (EaPIC) bereitgestellten Mittel, die aus dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument stammen und an Moldau, Georgien und Armenien gezahlt wurden; begrüßt ferner die Bereitstellung zusätzlicher Mittel an diejenigen Länder der Östlichen Partnerschaft, die erfolgreiche Reformen zur der Vertiefung der Demokratie und zur Wahrung der Menschenrechte eingeleitet haben;

12.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Bürgern der Republik Moldau eine visafreie Einreise in den Schengen-Raum zu ermöglichen; betont, dass die Liberalisierung der Visa-Bestimmungen Priorität genießen sollte und fordert mehr Anstrengungen in diesem Bereich; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Liberalisierung der Visabestimmungen nur einer von zahlreichen Prozessen ist, mit denen die Gesellschaften enger zusammengebracht werden können, und dass in diesem Bereich verstärkte Anstrengungen erforderlich sind, insbesondere mit Blick auf einen Ausbau der Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport; betont, dass der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ein Instrument darstellt, das bedeutende Auswirkungen im Bereich der Bildung und der Kultur haben wird; fordert den zügigen Erlass dieser Richtlinie, mit der die Ausstellung von Visa für den längerfristigen Aufenthalt und von Aufenthaltsgenehmigungen für Angehörige von Drittstaaten zu den oben genannten Zwecken ermöglicht wird;

13.

betont die Bedeutung von Investitionen in Projekte für Jugendliche und künftige Führungspersönlichkeiten unter anderem unter umfassender Nutzung der Möglichkeiten des Programms „Erasmus für alle“, um den Austausch von Schülern, Lehrern und Studenten zwischen den Ländern der Östlichen Partnerschaft und den Mitgliedstaaten der EU zu fördern, etwa durch eine weitere finanzielle Unterstützung der Europäischen Humanistischen Universität im Exil oder die Errichtung einer Universität der Östlichen Partnerschaft und eines Europäischen Schwarzmeer-Colleges, an denen Möglichkeiten zur Entwicklung von Ausbildungsprogrammen auf verschiedenen Ebenen bestünden, in deren Rahmen künftige Führungspersönlichkeiten aus den Ländern der Östlichen Partnerschaft und den Mitgliedstaaten der EU ausgebildet sowie auch weiterhin solche Forschungs-und Bildungsprojekte gefördert werden, die ihren Wert in diesem Bereich bereits unter Beweis gestellt haben, wie etwa das College of Europe;

14.

fordert einen Ausbau des Schüleraustausches zwischen den Ländern der Östlichen Partnerschaft und den Mitgliedstaaten der EU und die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel zu diesem Zweck;

15.

betont die Notwendigkeit, den Jugendaustausch im Rahmen der Jugendinitiative der Östlichen Partnerschaft innerhalb des Programms „Jugend in Aktion“ auszubauen, um die aktive Teilnahme der Jugendlichen am öffentlichen Leben zu fördern, Solidarität zu entwickeln und die Toleranz unter den Jugendlichen zu stärken; begrüßt in diesem Zusammenhang den Jugendgipfel der Östlichen Partnerschaft vom Oktober 2013, auf dem der Weg zu einem politischen Dialog und zur Knüpfung von Netzwerken zwischen Entscheidungsträgern und Jugendlichen aus der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft geebnet wurde;

16.

weist darauf hin, dass die Schwierigkeiten bei der Förderung und Umsetzung der Östlichen Partnerschaft durch ein ausbalanciertes und verstärktes Engagement der EU überwunden werden können, das über den politischen Dialog hinausgeht und außerdem den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich umfassen und entwickeln sollte; fordert die EU auf, ihre Präsenz in den Partnerländern zu erhöhen und verstärkt auf interaktive audiovisuelle Instrumente und soziale Medien in den jeweiligen Landessprachen zurückzugreifen, um die Gesellschaft zu erreichen; fordert die Kommission auf, eine eindeutige, an die Gesellschaften der Länder der Östlichen Partnerschaft gerichtete Kommunikationsstrategie auszuarbeiten, um ihnen die Vorteile der Assoziierungsabkommen und der vertieften und umfassenden Freihandelszonen als Instrumente für die Modernisierung ihrer politischen Systeme und Volkswirtschaften näherzubringen;

17.

hebt hervor, dass die EU und die osteuropäischen Partner vor gemeinsamen politischen Herausforderungen stehen, um eine zuverlässige und sichere Energieversorgung zu gewährleisten; weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit im Bereich der Energiesicherheit ein Schwerpunkt innerhalb der Östlichen Partnerschaft und der ENP ist; weist darauf hin, dass der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft die Grundlage für die Schaffung eines vollständig integrierten regionalen Energiemarktes bildet, der Wachstum, Investitionen und einen stabilen rechtlichen Rahmen begünstigt; vertritt die Auffassung, dass weitere Fortschritte bei der Integration der Gas- und Energienetze, einschließlich Rückflüsse, in der Region einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung Ziele der Energiegemeinschaft leisten; weist darauf hin, dass der Konsolidierung, Verbesserung und Effizienz des Energiesektors mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, da dieser einer der zentralen Voraussetzungen für eine Modernisierung der Wirtschaft, die Verbesserung der Energiesicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit sowie die Entwicklung von Energiestrategien im Einklang mit den Verpflichtungen der Europäischen Energiegemeinschaft und den Zielen der EU ist; fordert im Einklang mit den politischen Zielen und Standards der EU eine Fortsetzung der Reformen des Gas- und Elektrizitätsmarktes und eine einen angemessenen Anteil der Energien aus erneuerbaren Quellen; weist darauf hin, dass die Abhängigkeit der Länder der Östlichen Partnerschaft von Energielieferungen aus Drittländern und die unzureichende Diversifizierung der Versorgung die Dynamik der Europäischen Integration beeinträchtigen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Projekte wie South Stream die Abhängigkeit der Union von russischem Gas verstärken, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gezielt Projekte voranzutreiben, die diese Situation verbessern; fordert die Kommission und den Rat auf, die Solidarität zu einem grundlegenden Prinzip der Energiegemeinschaft zu machen, wobei dieses Prinzip von allen aktiv am EU-Markt Beteiligten in vollem Umfang geachtet werden muss;

18.

fordert, dass in jedes Abkommen mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft eine Klausel zur Energieversorgungssicherheit aufgenommen wird, damit die Rechtsvorschriften für den EU-Binnenmarkt umfassend geachtet werden; fordert zudem, dass in diese Abkommen auch ein Frühwarnmechanismus aufgenommen wird, damit potenzielle Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Transit und der Lieferung von Energie aus Drittstaaten frühzeitig bewertet werden können und ein gemeinsamer Rahmen für die gegenseitige Hilfe, Solidarität und Streitbeilegung geschaffen wird;

19.

fordert eine individuelle Herangehensweise an die einzelnen Partnerländer, insbesondere durch Berücksichtigung ihrer spezifischen geopolitischen Anfälligkeiten, bei der die Prinzipien der Differenzierung und eines leistungsbezogenen Ansatzes bei umfassender Koordinierung umgesetzt werden; vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Tiefe und der Umfang der Beziehungen zu jedem Partnerland dessen europäische Ambitionen, Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Fortschritte bei der Anpassung an die EU-Rechtsvorschriften berücksichtigen sollten, wobei die Bewertung auf der Grundlage klarer Vergleichsparameter unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfolge sowie unter allgemeiner Koordinierung erfolgt; vertritt die Auffassung, dass die Architektur der Östlichen Partnerschaft sowohl in institutioneller als auch in konzeptioneller Hinsicht vorausschauend und flexibel sein muss, damit langfristig Anreize für alle Partner gesetzt werden, darunter auch jene, die am weitesten fortgeschritten sind, damit die Beziehungen mit der EU weiter intensiviert werden; vertritt ferner die Auffassung, dass sich die Östliche Partnerschaft nicht allein auf normative Ziele konzentrieren sollte, sondern auch auf „Bottom-up“-Ansätze um der Öffentlichkeit den Nutzen einer möglichen Assoziation besser zu vermitteln; verweist darauf, dass die Weiterentwicklung der Partnerschaft von Fortschritten und grundlegenden Bemühungen im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, Justizreformen, Reformen der öffentlichen Verwaltung, die Bekämpfung der Korruption und eine vermehrte Beteiligung der Bürger am öffentlichen Beschlussfassungsprozess abhängen wird;

20.

fordert die Kommission auf, weitere Möglichkeiten für Handelserleichterungen zu prüfen, ggf. auch vor der Unterzeichnung und Umsetzung von weitreichenden und umfassenden Freihandelszonen, damit die Gesellschaften und Unternehmen aus den betreffenden Ländern der Östlichen Partnerschaft den wirtschaftlichen Nutzen einer engeren Zusammenarbeit mit der EU unmittelbarer spüren;

21.

weist auf die große Bedeutung der Integration für die Weiterentwicklung der Partnerschaft mit allen sechs Partnern hin; verweist deshalb auf die Notwendigkeit, die multilaterale Dimension weiter auszubauen, und fordert reguläre Treffen auf Ministerebene über das gesamte politische Spektrum hinweg;

22.

betont in diesem Zusammenhang, dass der Rat — wie im Fall der Ukraine — umgehend Maßnahmen ergreifen muss, wozu auch ein erhöhter diplomatischer Druck und gezielte personenbezogene Maßnahmen und Sanktionen wie Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Vermögenswerten und Eigentum gegen für die Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Amtsträger, Parlamentarier und ihre Geldgeber aus der Wirtschaft gehören, und dass der Rat außerdem die Bemühungen um eine Beendigung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung durch Unternehmen und Geschäftsleute des betreffenden Landes bei europäischen Banken verstärken muss;

23.

ist besorgt angesichts des fehlenden geteilten Verständnisses der wichtigsten Bestandteile der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft; stellt mit Besorgnis fest, dass die EU häufig als Geber und die Partnerländer als Nehmer betrachtet werden, obwohl beide Seiten gleichermaßen geben und nehmen sollten; warnt davor, dass diese Art der öffentlichen Wahrnehmung unrealistische Erwartungen in den Gesellschaften der östlichen Partner wecken könnte;

24.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten oft verschiedene Auffassungen vertreten und es ihnen nicht gelingt, sich bezüglich der Beziehungen zu und Entwicklungen in den Ländern der Östlichen Partnerschaft zu einem einheitlichen Standpunkt durchzuringen; verweist mit Bedauern auf das fehlende Interesse unter den Mitgliedstaaten hinsichtlich der strategischen Bedeutung der Zusammenarbeit und eines einheitlichen Standpunktes in bestimmten Fragen; fordert angesichts der jüngsten Ereignisse eine umfassende Überprüfung der ENP, insbesondere gegenüber den östlichen Nachbarländern sowie konkrete und unterstützende Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger in den Ländern der Östlichen Partnerschaft;

25.

empfiehlt den weiteren Ausbau der multilateralen Ausrichtung der Östlichen Partnerschaft, um ein Klima der Zusammenarbeit, Freundschaft und gutnachbarlicher Beziehungen zu fördern, wodurch die Ziele der politischen Assoziierung und insbesondere die wirtschaftliche Integration sowie der Aufbau multilateraler Initiativen zur Zusammenarbeit und gemeinsame Projekte sowie weitere Fortschritte bei der grenzüberschreitenden und regionalen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Verkehr, zwischenmenschliche Kontakte, Umwelt, Sicherheit an den Grenzen und Energiesicherheit unterstützt werden; verweist auf große Bedeutung, die die EU in diesem Zusammenhang der Parlamentarischen Versammlung Euronest beimisst; ist der Ansicht, dass diese Zusammenarbeit dennoch fortgesetzt werden sollte, nach Möglichkeit auf einer bilateralen Ebene zwischen der EU auf der einen und den Partnerländern auf der anderen Seite;

26.

betont, dass verstärkte Anstrengungen im Zusammenhang mit gemeinsamen Erfahrungen mit demokratischen Reformen unternommen werden müssen, bei denen die reichen Erfahrungen der europäischen Staaten bei der Errichtung und beim Schutz von demokratischen Ordnungen unter Beachtung der Grundwerte und Rechtsstaatlichkeit genutzt werden, insbesondere der Mitgliedstaaten, die sich dabei auf ihre Erfahrungen bei der Integration in die EU als auch auf enge Beziehungen zu den Ländern der Östlichen Partnerschaft stützen könnten, wobei die Besonderheiten der einzelnen Länder berücksichtigt und die zu erwartenden gegenseitigen Vorteile betont werden sowie eine langfristige Balance zwischen Konditionalität und Solidarität erreicht wird, was auch im Interesse der weiteren Entwicklung der EU selbst liegt; spricht sich dafür aus, auf politischer und technischer Ebene die Möglichkeit des sogenannten Peer-to-Peer-Learning zu prüfen, womit die Sensibilisierung für und die Informationen über Demokratieaufbau und Rechtsstaatlichkeit verbessert würden;

27.

ist der Auffassung, dass die EU die Partnerländer vermehrt proaktiv zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen anhalten sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsaktivisten umzusetzen, und verweist darauf, dass die EU im Einklang mit den Verträgen bei schweren Verstößen gegen die Menschenrechte und die Grundfreiheiten von sich aus die Einführung restriktiver Maßnahmen oder Sanktionen im Rahmen der GASP in Erwägung ziehen kann, wobei beispielsweise Waffenembargos und Ausfuhrverbote für Ausrüstungsgegenstände, die für die interne Unterdrückung eingesetzt werden können, zu nennen sind und Visa- oder Reisebeschränkungen gegen Personen verhängt werden können, die direkt oder indirekt für schwere Menschenrechtsverletzungen oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition verantwortlich sind, oder deren Tätigkeit in anderer Weise Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit ernsthaft beeinträchtigt, wobei auch Vermögenswerte und finanzielle Ressourcen eingefroren werden können; betont, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Sanktionen selektiv und gezielt verhängt werden, damit die Lebensumstände der Bürger nicht erschwert werden;

28.

begrüßt, dass auf dem Gipfel von Vilnius Assoziierungsabkommen einschließlich der Einrichtung weitreichender und umfassender Freihandelszonen mit der Republik Moldau und Georgien paraphiert wurden; bedauert allerdings, dass der Gipfel von Vilnius nicht alle Erwartungen erfüllt hat; fordert, dass die Assoziierungsabkommen mit den Partnerländern schnell unterzeichnet sowie ggf. vollständig, rasch und effizient umgesetzt werden, um die Modernisierung und den Reformprozess in diesen Ländern zu unterstützen, insbesondere in Bereichen wie Konsolidierung verantwortungsvoller Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit, Schutz der Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung, sowie die Modernisierung der Volkswirtschaften der Partnerländer und unternehmensfreundliche Gesetze zu fördern; fordert die Kommission und den EAD auf, innerhalb des Assoziierungsfahrplans Gebiete/Bereiche auszumachen, in denen Umsetzungen bereits kurz- oder langfristig beginnen könnten;

29.

bedauert den andauernden wirtschaftlichen, politischen und militärischen Druck auf die Länder der Östlichen Partnerschaft durch Russland, das die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft als Maßnahme gegen seine Interessen betrachtet; verweist ferner auf die Notwendigkeit, dieses Problem in den Gesprächen mit Russland anzusprechen, sowie auf die Notwendigkeit einer ernsten Diskussion unter den Mitgliedstaaten der EU über neue Wege der konstruktiven Einbindung Russlands, bei denen das gemeinsame Interesse an einer sicheren, stabilen und prosperierenden Nachbarschaft in Europa im Mittelpunkt steht und das anachronistische und gefährliche im Streben nach Einflusssphären verankerte Denken überwunden wird; fordert die EU zur Einleitung konkreter Maßnahmen auf, einschließlich von solchen zur wirtschaftlichen Hilfe, Vereinfachung der Handelsbestimmungen sowie Projekten zum Ausbau der Energiesicherheit und der wirtschaftlichen Modernisierung, um die europäischen Ambitionen der Länder der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen und eine gemeinsame Strategie gegenüber Russland anzunehmen; fordert ferner einen ehrlichen und offenen Dialog mit Drittländern, um die Anstrengungen zur Entwicklung von Synergien zum Nutzen der Länder der Östlichen Partnerschaft zu maximieren;

30.

verweist auf die Ziele der Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft, die dazu dienen sollten, eine engere strategische Partnerschaft auf den Weg zu bringen, die zwischenmenschlichen Kontakte zwischen der EU und den Ländern der Östlichen Partnerschaft auszubauen, Netzwerke und soziale Verbindungen zur Vertiefung der Integration zu errichten sowie die Modernisierung und pro-europäische Orientierung über eine bloße Stabilisierung hinaus zu unterstützen;

31.

weist darauf hin, dass das Bewusstsein über die Europäische Union in den Ländern der Östlichen Partnerschaft gestärkt werden muss; betont, dass die EU-Delegationen in den Ländern der östlichen Partnerschaft eine tragende Rolle bei den Maßnahmen zur Verbesserung der Wahrnehmung der EU spielen müssen;

32.

fordert die Entwicklung engerer Beziehungen zwischen den Partnerländern und die Förderung von Stabilität und eines multilateralen Vertrauensverhältnisses; verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Bedeutung einer genuinen multilateralen Dimension innerhalb der Östlichen Partnerschaft, um gutnachbarliche Beziehungen zu verbessern sowie die regionale Zusammenarbeit zu stärken und bilaterale Kontroversen auszuräumen;

33.

weist wiederholt darauf hin, dass schwelende Konflikte die vollständige Entfaltung der Östlichen Partnerschaft behindern sowie Hass, Feindseligkeiten und Spannungen zwischen den Menschen in den verschiedenen Ländern der Östlichen Partnerschaft schüren; verweist auf die Bedeutung ausgewogener Lösungen und eines dauerhaften Friedens auf der Grundlage des Völkerrechts; fordert zu diesem Zweck alle Parteien auf, günstige Bedingungen zu schaffen und auf Hassreden und Kriegstreiberei verzichten sowie vertrauensbildende Maßnahmen umsetzen, sodass auf allen Seiten der gegenwärtig in dem Gebiet der Östlichen Partnerschaft bestehenden Trennlinien humanitäre, wirtschaftliche und andere Herausforderungen angegangen werden können; betont die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit und vertrauensbildender Maßnahmen unter den Parteien; weist darauf hin, dass das Prinzip der gutnachbarschaftlichen Beziehungen als ein zentrales Element zur Konfliktbeilegung gestärkt werden muss; ist besorgt darüber, dass die Anstrengungen und bewilligten Mittel bislang nicht ausgereicht haben, um sichtbare Ergebnisse zu erzielen; fordert die Kommission auf, mit ihren vertrauensbildenden Programmen in den Konfliktregionen fortzufahren, um den Dialog wieder in Gang zu setzen und Begegnungen zwischen den Menschen zu fördern; fordert die VP/HR und den EAD auf, innovative Maßnahmen und Ansätze zu entwickeln, einschließlich öffentliche Kommunikationsstrategien, der Berücksichtigung pragmatischer Initiativen sowie informeller Kontakte und Konsultationen, um die zivile Kultur und den gemeinschaftlichen Dialog zu unterstützen;

34.

vertritt die Auffassung, dass die Beteiligung und Einbindung der Zivilgesellschaft in der EU und den Partnerländern von zentraler Bedeutung für den Erfolg der Östlichen Partnerschaft ist; weist darauf hin, dass die Beteiligung und der aktive Beitrag des Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft auf allen Ebenen der multilateralen Plattform sehr willkommen ist und weiter gestärkt werden sollte;

35.

vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft eine geeignete Grundlage für die Kontakte zwischen den Menschen ist und nicht durch Grenzen behindert werden darf; empfiehlt eine engere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem Zivilgesellschaftlichen Forum der Östlichen Partnerschaft und dem entsprechenden Zivilgesellschaftlichen Forum EU-Russland;

36.

vertritt die Auffassung, dass Kooperationsinstrumente unter Berücksichtigung laufender Instrumente und Programme genau definiert werden sollten, wobei der Schwerpunkt auf Bildung und akademischem Austausch liegen sollte; fordert zusätzliche Finanzmittel zur Umsetzung der Östlichen Partnerschaft und zur Unterstützung der Reformen sowie von Leuchtturminitiativen und -projekten; fordert die vollständige Umsetzung der Unionsprogramme in allen sechs Ländern der Östlichen Partnerschaft;

37.

betont, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die Schaffung einer unabhängigen und effizienten Justiz sowie das Verhindern von Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor unabdingbar für den Schutz demokratischer Werte sind;

38.

weist darauf hin, dass Korruption nach wie vor ein verbreitetes Problem in den Ländern der Östlichen Partnerschaft ist und dass eine Lösung gefunden werden muss;

39.

verweist auf die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die ökonomische Entwicklung in den Ländern der Östlichen Partnerschaft; verweist ferner auf die Bedeutung der Förderung wirtschaftlicher Zusammenarbeit, um das Projekt der Östlichen Partnerschaft voranzubringen, unter anderem durch Sensibilisierung für die Komplexität wirtschaftlicher Probleme, die Förderung einer verantwortungsvollen Finanzpolitik und der Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstituten, die Annahme eines sektorenspezifischen Ansatzes sowie die Unterstützung von KMU-freundlichen Gesetzen; betont, dass vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen abgeschlossen und vorläufig angewendet werden müssen, da sie wichtige Instrumente für die Modernisierung der Volkswirtschaften der Länder der Östlichen Partnerschaft sind und die Erholung von der Finanzkrise ermöglichen;

40.

fordert vermehrte Bemühungen um die Stärkung wirtschaftlicher Aspekte der Östlichen Partnerschaft, wozu beispielsweise das Unternehmensumfeld in den Partnerländern zugunsten lokaler, regionaler und europäischer KMU und Unternehmen verbessert werden kann und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft gefördert werden kann;

41.

vertritt ferner die Auffassung, dass die Förderung gemeinsamer Aktivitäten mit anderen strategischen Partnern und die Zusammenarbeit in internationalen und europäischen Organisationen allen Parteien zugutekommt;

42.

betont die Notwendigkeit, soziale und kulturelle Beziehungen zu stärken und damit das Motto der EU — In Vielfalt geeint — in die Praxis zu übertragen;

43.

verweist auf die Bedeutung des Informations- und Kulturaustauschs zwischen den Ländern der Östlichen Partnerschaft und der EU, damit sich moderne und umfassend informierte Gesellschaften herausbilden und europäische Werte gefördert werden können;

44.

weist insbesondere darauf hin, dass der Europäische Fonds für Demokratie (EFD) in den Ländern der Östlichen Partnerschaft eine wichtige Rolle bei der raschen, wirksamen und flexiblen Stärkung der Zivilgesellschaft und der Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung der Menschenrechte sowie bei der Unterstützung und beim Aufbau von Demokratiebewegungen in Ländern, deren Übergang zur Demokratie noch bevorsteht bzw. zurzeit vollzogen wird, spielen sollte; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Tätigkeit des EFD zu unterstützen und dessen Potentiale für Zusammenarbeit und Synergien vollständig zu nutzen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, für eine angemessene und stabile Finanzierung der Tätigkeit des EFD zu sorgen;

45.

vertritt die Auffassung, dass die EU im Sinne einer Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Partnern im Osten davon Abstand nehmen sollte, in gemeinsamen Projekten nur eine Sprache zuzulassen, und stattdessen Vielsprachigkeit fördern sollte, insbesondere auf Ebene der lokalen Behörden und bei Initiativen in den Bereichen Zivilgesellschaft und Bildung;

46.

verweist auf die Bedeutung der Förderung von gemeinsamen Anstrengungen in den Bereichen Bildung und Innovationen, wozu auch Austauschprogramme für Studenten, virtuelle Projekte zur Mehrsprachigkeit, der Dialog zwischen den Kulturen durch gemeinsame Filmproduktionen sowie Ressourcen für literarische Übersetzungen, gemeinsame Forschungsarbeiten zum Erbe von Nazismus und Kommunismus und totalitärer Regime sowie zur gesamteuropäischen Geschichte zählen, unter anderem durch das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ und durch Förderung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform für Gedenken und Erinnern;

47.

fordert die schrittweise Einrichtung eines Gemeinsamen Raumes für Wissen und Innovationen, damit die einzelnen bereits bestehenden Ansätze der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und der Innovationen unter einem gemeinsamen Dach gebündelt werden können;

48.

fordert eine weitere Annäherung der Vorschriften in allen Bereichen der Verkehrspolitik, die Umsetzung von Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur im Verkehrsnetz der Länder der Östlichen Partnerschaft unter Rückgriff auf bestehende Programme und Instrumente der EU, eine stärkere Beteiligung von europäischen und internationalen Finanzinstituten und die vorrangige Durchführung von Vorhaben, die die Verbindungen mit dem TEN-V-Kernnetz verbessern;

49.

fordert Verständnis dafür, dass die Östliche Partnerschaft ein ambitioniertes Programm ist, dessen Ergebnisse langfristig deutlicher zu Tage treten können; betont, dass zwar umfassende Kritik an der Östlichen Partnerschaft geübt wird, der Erfolg dieser Initiative aber vom Engagement und dem politischen Willen sowohl der EU als auch der Östlichen Nachbarn abhängt; stellt außerdem fest, dass jegliche Kritik der Östlichen Partnerschaft konstruktiv sein und auf ihre Verbesserung und nicht auf ihre Diskreditierung abzielen sollte;

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Ausschuss der Regionen, den Regierungen und den nationalen Parlamenten der Länder der Europäischen Nachbarschaft, der OSZE und dem Europarat zu übermitteln.


(1)  ABl. C 338 vom 19.11.2013, S. 3.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0446.

(3)  ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 26.

(4)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 105.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0565.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0570.

(7)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 165.

(8)  ABl, C 258E vom 7.9.2013, S. 8.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0503.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0575.

(11)  ABl. C 257 E vom 6.9.2013, S. 13.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0504.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.

(14)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/104


P7_TA(2014)0230

Überwachungsprogramm der NSA, Überwachungseinrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten und Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, die Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und die entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (2013/2188(INI))

(2017/C 378/14)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 21,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 15, 16 und 218 und Titel V,

gestützt auf das Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, insbesondere Artikel 10, und auf die 50. Erklärung zu diesem Protokoll,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 20, 21, 42, 47, 48 und 52,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 6, 8, 9, 10 und 13 und die dazugehörigen Protokolle,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 7, 8, 10,11,12 und 14 (1),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere Artikel 14, 17, 18 und 19,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats Nr. 108 zum Datenschutz und das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr vom 8. November 2001 (ETS Nr. 181),

in Kenntnis des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, insbesondere der Artikel 24, 27 und 40,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Cyberkriminalität (ETS Nr. 185),

unter Hinweis auf den am 17. Mai 2010 veröffentlichten Bericht des VN-Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Internet-Politik und Internet-Governance — Europas Rolle bei der Mitgestaltung der Zukunft der Internet-Governance“ (COM(2014)0072);

unter Hinweis auf den am 17. April 2013 veröffentlichten Bericht des VN-Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung (3),

unter Hinweis auf die am 11. Juli 2002 vom Ministerausschuss des Europarats angenommenen Leitlinien für Menschenrechte und den Kampf gegen den Terrorismus,

unter Hinweis auf die Brüsseler Erklärung vom 1. Oktober 2010, die auf der 6. Konferenz der Parlamentsausschüsse zur Kontrolle der Nachrichten- und Sicherheitsdienste der europäischen Mitgliedstaaten angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Entschließung 1954 (2013) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betreffend die nationale Sicherheit und den Zugang zu Informationen,

unter Hinweis auf den am 11. Juni 2007 von der Venedig-Kommission angenommenen Bericht über die demokratische Aufsicht der Sicherheitsdienste (4) sowie unter Hinweis darauf, dass die im Frühjahr 2014 anstehende Aktualisierung dieses Berichts mit regem Interesse erwartet wird,

unter Hinweis auf die Aussagen der Vertreter der Überwachungsausschüsse für die Geheimdienste von Belgien, den Niederlanden, Dänemark und Norwegen,

unter Hinweis auf die bei den französischen (5), polnischen und britischen (6) Gerichten sowie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (7) eingegangenen Rechtssachen in Zusammenhang mit Systemen zur Massenüberwachung,

unter Hinweis auf das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union durch den Rat erstellte Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (8), insbesondere Titel III,

unter Hinweis auf die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ und der diesbezüglichen „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA,

unter Hinweis auf die Bewertungsberichte der Kommission vom 13. Februar 2002 (SEC(2002)0196) und vom 20. Oktober 2004 (SEC(2004)1323) zu der Umsetzung der Grundsätze des „sicheren Hafens“ zum Datenschutz,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. November 2013 über das Funktionieren des sicheren Hafens aus Sicht der EU-Bürger und der in der EU niedergelassenen Unternehmen (COM(2013)0847) und der Mitteilung der Kommission vom 27. November 2013 (COM(2013)0846) über die Wiederherstellung des Vertrauens in den Datenfluss zwischen der EU und den USA,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2000 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit der US-Grundsätze des Sicheren Hafens und diesbezügliche häufig gestellte Fragen (FAQ), vorgelegt vom Handelsministerium der USA (9), in der die Meinung vertreten wird, dass die Angemessenheit des Systems nicht bestätigt werden konnte und auf die Stellungnahmen der Artikel-29-Arbeitsgruppe vom 16. Mai 2000 (10), insbesondere Stellungnahme 4/2000,

unter Hinweis auf die Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften (PNR-Abkommen) von 2004, 2007 (11) und 2012 (12),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Überprüfung der Durchführung des Abkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (13), die gemeinsam mit dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die gemeinsame Überprüfung vorgelegt wurde (COM(2013)0844),

unter Hinweis auf die Stellungnahme von Generalanwalt Cruz Villalón, in der dieser folgerte, dass die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union insgesamt unvereinbar ist, und dass Artikel 6 der Richtlinie mit Artikel 7 und Artikel 52 Absatz 1 der Charta (14) unvereinbar ist,

unter Hinweis auf den Beschluss 2010/412/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP) (15) und auf die dazugehörigen Erklärungen der Kommission und des Rates,

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe (16),

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA über den Schutz personenbezogener Daten, die zum Zweck der Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich des Terrorismus im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (das „Rahmenabkommen“) übermittelt und verarbeitet werden,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (17),

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten der Föderativen Republik Brasilien bei der Eröffnung der 68. Sitzung der UN-Generalversammlung am 24. September 2013 und der Arbeit des durch den Bundessenat Brasiliens eingesetzten Parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu Spionage,

unter Hinweis auf den „USA-PATRIOT Act“, der von Präsident George W. Bush am 26. Oktober 2001 unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf den „Foreign Intelligence Surveillance Act“ (FISA) von 1978 und den „FISA Amendments Act“ von 2008,

unter Hinweis auf die vom US-Präsidenten 1981 vorgelegte und 2008 geänderte Ausführungsverordnung Nr. 12333,

in Kenntnis der „US Presidential Policy Directive on Signals Intelligence Activities, PPD-28“ (Grundsatzrichtlinie des US-Präsidenten über signalerfassende Aufklärung), die am 17. Januar 2014 von Präsident Barack Obama erlassen wurde,

unter Hinweis auf derzeit im US-Kongress zur Debatte stehende Legislativvorschläge, darunter den Entwurf des „US Freedom Act“, den Entwurf des „Oversight and Surveillance Reform Act“ und andere,

unter Hinweis auf die von der Stelle zur Überwachung des Schutzes der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten (Privacy and Civil Liberties Oversight Board), dem Nationalen Sicherheitsrat der USA und der Arbeitsgruppe des Präsidenten zu Nachrichtendienst und Kommunikationstechnik durchgeführten Überprüfungen, insbesondere auf den Bericht der letzteren vom 12. Dezember 2013 mit dem Titel „Liberty and Security in a Changing World“ (Freiheit und Sicherheit in einer sich verändernden Welt),

unter Hinweis auf das Urteil des „United States District Court for the District of Columbia“ in der Rechtssache Klayman et al. v Obama et al., Civil Action Nr. 13-0851 vom 16. Dezember 2013 und das Urteil des „United States District Court for the Southern District of New York“ in der Rechtssache ACLU et al. v James R., Clapper u. a., Civil Action Nr. 13-3994 vom 11. Juni 2013,

unter Hinweis auf den Bericht über die Ergebnisse der EU-Ko-Vorsitzenden der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der EU und der USA zum Datenschutz vom 27. November 2013 (18),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. September 2001 (19) und 7. November 2002 (20) über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation (Abhörsystem Echelon),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 über die EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger (22), mit der sein Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres beauftragt wurde, diesen Sachverhalt eingehend zu untersuchen,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument 1 über die Überwachungsprogramme der USA und der EU und ihre Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument 3 über das Verhältnis zwischen der Überwachungstätigkeit in der EU sowie in den USA und den Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument 4 zu der US-Überwachung von EU-Daten und möglichen Auswirkungen auf transatlantische Abkommen und Zusammenarbeit,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument 5 über die demokratische Kontrolle von Nachrichtendiensten der Mitgliedstaaten und Nachrichtendiensten der EU,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument des AFET-Ausschusses über die außenpolitischen Aspekte der Untersuchung zur elektronischen Massenüberwachung von EU-Bürgern;

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zur Aussetzung des TFTP-Abkommens infolge der Überwachungsmaßnahmen der NSA (24),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zur Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa (25),

in Kenntnis der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen (26),

gestützt auf Anhang VIII seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0139/2014),

Auswirkungen von Massenüberwachung

A.

in der Erwägung, dass Datenschutz und Privatsphäre Grundrechte sind; in der Erwägung, dass Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, unter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit erfolgen und aus den Grundrechten erwachsenden Verpflichtungen, wozu auch die zur Privatsphäre und zum Datenschutz gehören, unterliegen müssen;

B.

in der Erwägung, dass Informationsflüsse und Daten, die heutzutage den Alltag dominieren und Teil der Integrität jedes Menschen sind, genauso vor Eindringlingen geschützt werden müssen wie private Wohnungen;

C.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen Europa und den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Geist und den Grundsätzen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität beruhen;

D.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus für den Schutz und die Sicherheit beider Partner weiterhin von grundlegender Bedeutung ist;

E.

in der Erwägung, dass gegenseitiges Vertrauen und Verständnis Schlüsselfaktoren im transatlantischen Dialog und in der Partnerschaft darstellen;

F.

in der Erwägung, dass nach dem 11. September 2001 die Bekämpfung von Terrorismus zu einer der höchsten Prioritäten der meisten Regierungen geworden ist; in der Erwägung, dass führende Politiker infolge der Enthüllungen aufgrund von Dokumenten, die der ehemalige Mitarbeiter der NSA Edward Snowden offengelegt hat, verpflichtet sind, den Herausforderungen bei der Aufsicht und Kontrolle von Geheimdiensten bei Überwachungstätigkeiten und bei der Beurteilung der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit in einer demokratischen Gesellschaft zu begegnen;

G.

in der Erwägung, dass die Enthüllungen seit Juni 2013 in der EU zahlreiche Bedenken hinsichtlich folgender Punkte ausgelöst haben:

das sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in den EU-Mitgliedstaaten enthüllte Ausmaß an Überwachungssystemen;

die Verletzung von EU-Bestimmungen, Grundrechten und Datenschutzstandards;

das Maß an Vertrauen zwischen den transatlantischen Partnern EU und USA;

das Ausmaß der Zusammenarbeit mit und der Beteiligung an Überwachungsprogrammen der USA oder gleichwertigen Programmen auf nationaler Ebene durch bestimmte EU-Mitgliedstaaten, das von den Medien enthüllt wurde;

das Fehlen von Kontrolle und wirksamer Aufsicht durch die politischen Behörden der USA und bestimmte EU-Mitgliedstaaten über ihre Nachrichtendienste;

die Möglichkeit, dass diese Massenüberwachung für andere Zwecke als die der nationalen Sicherheit und der Bekämpfung des Terrorismus im eigentlichen Sinn genutzt wird, etwa für Wirtschafts- und Industriespionage oder zur Profilerstellung aus politischen Gründen;

die Beeinträchtigung der Pressefreiheit und der Kommunikation mit Angehörigen der Berufe mit Vertraulichkeitsprivilegien wie Rechtsanwälten und Ärzten;

die jeweiligen Rollen und der Grad der Beteiligung von Nachrichtendiensten und privaten IT- und Telekommunikationsunternehmen;

die zunehmend verschwimmenden Grenzen zwischen Strafverfolgung und nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, wodurch jeder Bürger als Verdächtiger behandelt und Überwachungsobjekt wird;

die Bedrohung der Privatsphäre in einem digitalen Zeitalter und die Auswirkungen der Massenüberwachung auf die Bürger und Gesellschaften;

H.

in der Erwägung, dass das beispiellose Ausmaß der enthüllten Spionage einer umfassenden Untersuchung durch die US-Behörden, die europäischen Institutionen und die Regierungen, nationalen Parlamente und Justizbehörden der Mitgliedstaaten bedarf;

I.

in der Erwägung, dass die US-Behörden zwar einige der offengelegten Informationen bestreiten, die überwiegende Mehrheit allerdings nicht angefochten haben; in der Erwägung, dass sich die öffentliche Debatte in den USA und in bestimmten EU-Mitgliedstaaten in großem Umfang entwickelt hat; in der Erwägung, dass die entsprechende Regierungen und Parlamente der EU zu oft schweigen und es versäumen, Untersuchungen einzuleiten;

J.

in der Erwägung, dass Präsident Barack Obama kürzlich eine Reform der NSA und ihrer Überwachungsprogramme angekündigt hat;

K.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im Gegensatz zu dem Vorgehen sowohl anderer EU-Institutionen als auch bestimmter EU-Mitgliedstaaten seine Verpflichtung sehr ernst genommen hat, die Enthüllungen über die willkürlichen Verfahren der Massenüberwachung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern aufzuklären, und mittels seiner Entschließung vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres mit der Durchführung einer eingehenden Untersuchung beauftragt hat;

L.

in der Erwägung, dass es die Pflicht der europäischen Institutionen ist, sicherzustellen, dass EU-Recht vollständig zum Nutzen der europäischen Bürgerinnen und Bürger umgesetzt wird und dass die Rechtsgültigkeit der EU-Verträge nicht durch eine bagatellisierende Inkaufnahme der extraterritorialen Auswirkungen der Aktivitäten oder Normen von Drittländern beeinträchtigt wird;

Entwicklungen in den USA hinsichtlich der Reform der Nachrichtendienste

M.

in der Erwägung, dass der „District Court for the District of Columbia“ mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 entschieden hat, dass die Sammelerhebung von Metadaten durch die NSA gegen die Vierte Änderung der Verfassung der USA (27) verstößt; in der Erwägung, dass der „District Court for the Southern District of New York“ in seinem Urteil vom 27. Dezember 2013 jedoch entschieden hat, dass diese Form der Erhebung rechtmäßig ist;

N.

in der Erwägung, dass ein Beschluss des „District Court for the Eastern District of Michigan“ entschieden hat, dass in der Vierten Änderung die Angemessenheit aller Durchsuchungen, vorherige Durchsuchungsbefehle für jede angemessene Durchsuchung, Durchsuchungsbefehle auf Grundlage eines bereits bestehenden hinreichenden Verdachts sowie Sorgfalt in Bezug auf Personen, Orte und Dinge und die Zwischenschaltung eines neutralen Richters zwischen den Vollstreckungsbeamten der Exekutive und den Bürgern vorgeschrieben sind (28);

O.

in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe des Präsidenten zu Nachrichtendienst und Kommunikationstechnik in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2013 46 Empfehlungen an den Präsidenten der Vereinigten Staaten richtet; in der Erwägung, dass in diesen Empfehlungen die Notwendigkeit betont wird, nationale Sicherheit und persönliche Privatsphäre und bürgerliche Freiheiten gleichzeitig zu schützen; in der Erwägung, dass die US-Regierung in dieser Hinsicht aufgefordert wird, die Sammelerfassung der Telefon-Datensätze von US-Bürgern gemäß § 215 des „USA-PATRIOT Act“ so bald wie möglich einzustellen, eine umfassende Überarbeitung des Rechtsrahmens von NSA und US-Nachrichtendiensten zur Sicherstellung der Einhaltung des Rechts auf Privatsphäre vorzunehmen, die Sabotage kommerzieller Softwareprodukte (Backdoors und Malware) zu beenden, den Einsatz von Verschlüsselung insbesondere bei der Datenübertragung zu erhöhen und Bemühungen zur Entwicklung von Verschlüsselungsstandards nicht zu untergraben, einen Verfechter des öffentlichen Interesses zur Verteidigung der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten vor dem „Foreign Intelligence Surveillance Court“ einzusetzen, dem „Privacy and Civil Liberties Oversight Board“ die Befugnis zu übertragen, nachrichtendienstliche Aktivitäten zu beaufsichtigen, die zu den Zwecken ausländischer Geheimdienste und nicht nur für die Terrorismusbekämpfung durchgeführt werden, und die Beschwerden von Informanten entgegenzunehmen, für den Erhalt elektronischer Kommunikation bilaterale Rechtshilfeverträge einzusetzen und Überwachung nicht dazu zu verwenden, Betriebs- oder Handelsgeheimnisse zu stehlen;

P.

in der Erwägung, dass aus einem offenen Memorandum, das ehemalige Funktionsträger der NSA und die „Veteran Intelligence Professionals for Sanity“ (VIPS) am 7. Januar 2014 an Präsident Barack Obama übergeben haben (29), hervorgeht, dass die Massenerhebung von Daten die Fähigkeit zur Verhinderung von Terroranschlägen nicht verbessert; in der Erwägung, dass die Verfasser hervorheben, dass die von der NSA durchgeführte Überwachung in keinem Fall zur Verhinderung eines Anschlags beigetragen hat und dass Milliarden Dollar für Programme ausgegeben wurden, die weniger wirksam sind und weitaus stärker in die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger eingreifen als eine hauseigene Technologie namens THINTHREAD aus dem Jahr 2001;

Q.

in der Erwägung, dass in den Empfehlungen an den US-Präsidenten betreffend nachrichtendienstliche Aktivitäten gegen Nicht-US-Bürger gemäß § 702 FISA das grundlegende Prinzip der Achtung der Privatsphäre und der Menschenwürde anerkannt wird, wie es in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verankert ist; in der Erwägung, dass nicht empfohlen wird, Nicht-US-Bürgern die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie US-Bürgern zu gewähren;

R.

in der Erwägung, dass US-Präsident Barack Obama in seiner Grundsatzrichtlinie über signalerfassende Aufklärung vom 17. Januar 2014 feststellte, dass die elektronische Massenüberwachung für die Vereinigten Staaten ein notwendiges Mittel sei, um die nationale Sicherheit zu verteidigen, die Bürgerinnen und Bürger des eigenen Landes und seiner Verbündeten und Partner zu schützen und die außenpolitischen Interessen der USA zu fördern; in der Erwägung, dass diese Grundsatzrichtlinie bestimmte Prinzipien betreffend die Sammelerhebung, die Verwendung und die Weitergabe von Signalaufklärung enthält und bestimmte Sicherheitsgarantien auf Nicht-US-Bürger ausweitet und damit zum Teil eine gleichwertige Behandlung im Vergleich zu US-Bürgern vorsieht, einschließlich Sicherheiten für die personenbezogenen Informationen aller Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes; in der Erwägung, dass Präsident Barack Obama jedoch keine konkreten Vorschläge, insbesondere zum Verbot der Massenüberwachung und zur Einführung von gerichtlichen und behördlichen Rechtsbehelfen für Nicht-US-Bürger, gefordert hat;

Rechtsrahmen

Grundrechte

S.

in der Erwägung, dass der Bericht über die Ergebnisse der EU-Ko-Vorsitzenden der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der EU und der USA zum Datenschutz zwar einen Überblick über die rechtliche Situation in den USA gibt, es mit ihm jedoch nicht gelungen ist, die Fakten zu Überwachungsprogrammen der USA zu ermitteln; in der Erwägung, dass es zu der sogenannten Arbeitsgruppe des „zweiten Weges“, unter der die Mitgliedstaaten bilateral mit US-Behörden Fragen im Zusammenhang mit nationaler Sicherheit erörtern, keine Informationen gibt;

T.

in der Erwägung, dass Grundrechte, insbesondere freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit, Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Versammlungsfreiheit, Schutz der Privatsphäre, Datenschutz sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, auf Unschuldsvermutung, auf ein faires Verfahren und Nichtdiskriminierung, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, die Eckpfeiler der Demokratie darstellen; in der Erwägung, dass die Massenüberwachung von Menschen mit diesen Eckpfeilern unvereinbar ist;

U.

in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten vor der Offenlegung von Informationen schützen, die vertraulich zwischen Rechtsanwalt und Mandant behandelt wurden, und dass dieser Grundsatz vom Europäischen Gerichtshof bestätigt worden ist (30);

V.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche vom 23. Oktober 2013 die Kommission aufgefordert hat, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der ein wirksames und umfassendes europäisches Schutzprogramm für Informanten vorsieht, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen, und ferner eine Untersuchung durchzuführen, ob eine solche künftige Rechtsvorschrift auch andere Zuständigkeitsbereiche der Union abdecken sollte;

Zuständigkeiten der Union im Bereich Sicherheit

W.

in der Erwägung, dass nach Artikel 67 Absatz 3 AEUV die Union „darauf hinwirkt, ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten“; in der Erwägung, dass die EU gemäß den Bestimmungen des Vertrags (insbesondere Artikel 4 Absatz 2 EUV, Artikel 72 AEUV und Artikel 73 AEUV) bestimmte Zuständigkeiten hinsichtlich der kollektiven Sicherheit der Union besitzt; in der Erwägung, dass die EU Zuständigkeiten hinsichtlich interner Sicherheit hat (Artikel 4 Buchstabe j AEUV) und diese wahrnimmt, indem sie zur Bekämpfung schwerer Straftaten und des Terrorismus Rechtsinstrumente festlegt und internationale Abkommen (PNR, TFTP) abschließt und indem sie eine Strategie für interne Sicherheit aufstellt und auf diesem Gebiet tätige Stellen einrichtet;

X.

in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union freisteht, „untereinander und in eigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlichen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet halten“ (Artikel 73 AEUV);

Y.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 276 AEUV „[b]ei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts […] nicht zuständig [ist] für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“;

Z.

in der Erwägung, dass sich die Begriffe „nationale Sicherheit“, „interne Sicherheit“, „interne Sicherheit der EU“ und „internationale Sicherheit“ überschneiden; in der Erwägung, dass das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, der Grundsatz loyaler Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten und der Grundsatz der Auslegung von Ausnahmeregelungen der Menschenrechte auf eine einschränkende Auslegung des Begriffs der „nationalen Sicherheit“ hinweisen und verlangen, dass die Mitgliedstaaten es unterlassen, sich in die Zuständigkeiten der EU einzumischen;

AA.

in der Erwägung, dass der Kommission durch die EU-Verträge die Rolle der „Hüterin der Verträge“ übertragen wird und ihr daher von Rechts wegen die Zuständigkeit obliegt, etwaige Verstöße gegen EU-Recht zu untersuchen;

AB.

in der Erwägung, dass öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten, die im Bereich der nationalen Sicherheit tätig sind, gemäß Artikel 6 EUV, der sich auf die EU-Grundrechtecharta und die EMRK bezieht, auch die hierin verankerten Rechte einhalten müssen, sei es in Bezug auf ihre eigenen Bürgerinnen und Bürger oder die Bürgerinnen und Bürger anderer Staaten;

Extraterritorialität

AC.

in der Erwägung, dass in den Situationen, die unter die Rechtsprechung der EU oder eines ihrer Mitgliedstaaten fallen, die extraterritoriale Anwendung seiner Gesetzgebung, Bestimmungen und anderer legislativer oder exekutiver Instrumente durch einen Drittstaat die geltende Rechtsordnung und Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigen oder sogar internationales oder EU-Recht, einschließlich der Rechte natürlicher oder juristischer Personen, verletzen kann, abhängig von dem Ausmaß und dem erklärten oder tatsächlichen Zweck dieser Anwendung; in der Erwägung, dass es unter diesen Umständen notwendig ist, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 EUV, der Charta der Grundrechte, der EMRK in Bezug auf die Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verankerten Werte der EU sowie die Rechte natürlicher oder juristischer Personen in der EU gemäß den abgeleiteten Rechtsvorschriften zur Anwendung dieser wesentlichen Grundsätze geachtet werden, beispielsweise indem die Auswirkungen der betreffenden ausländischen Gesetzgebung beseitigt, ausgeglichen oder blockiert werden oder ihnen auf andere Wese entgegengewirkt wird;

Internationale Datenübermittlungen

AD.

in der Erwägung, dass sich durch die Übermittlung personenbezogener Daten zu Strafverfolgungszwecken durch Organe, Einrichtungen, Ämter und Stellen der EU oder durch die Mitgliedstaaten an die USA ohne angemessene Sicherheitsgarantien und Schutzvorkehrungen für die Einhaltung der Grundrechte der EU-Bürger, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten, dieses Organ, diese Einrichtung, dieses Amt oder diese Stelle der EU oder dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 340 AEUV oder der ständigen Rechtsprechung des EuGH (31) schuldig an der Verletzung von EU-Recht macht — dies schließt die Verletzung der in der EU-Charta verankerten Grundrechte ein;

AE.

in der Erwägung, dass die Übermittlung von Daten keinen geografischen Beschränkungen unterliegt und sich der EU-Gesetzgeber besonders im Zusammenhang mit der zunehmenden Globalisierung und weltweiten Kommunikation neuen Herausforderungen beim Schutz personenbezogener Daten und Kommunikation gegenübersieht; in der Erwägung, dass es daher von entscheidender Bedeutung ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinsame Normen zu fördern;

AF.

in der Erwägung, dass die Massenerhebung von personenbezogenen Daten für gewerbliche Zwecke und zur Bekämpfung des Terrorismus und schwerer grenzüberschreitender Straftaten die Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger auf den Schutz personenbezogener Daten und auf Privatsphäre gefährdet;

Übermittlung an die USA auf der Grundlage des „sicheren Hafens“

AG.

in der Erwägung, dass mit dem Datenschutz-Rechtsrahmen der Vereinigten Staaten kein angemessenes Schutzniveau für EU-Bürger sichergestellt wird;

AH.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Entscheidung 2000/520/EG die Angemessenheit des von den vom Handelsministerium der USA vorgelegten Grundsätzen des sicheren Hafens und der diesbezüglichen häufig gestellten Fragen (FAQ) gewährleisteten Schutzes personenbezogener Daten, die von der Union an dem sicheren Hafen beigetretene Unternehmen in den Vereinigten Staaten übermittelt werden, erklärt hat, um es den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen in der EU zu ermöglichen, personenbezogene Daten an eine Stelle in den USA zu übermitteln;

AI.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 5. Juli 2000 Zweifel und Bedenken an der Angemessenheit des sicheren Hafens geäußert und die Kommission aufgefordert hat, ihre Entscheidung vor dem Hintergrund von Erfahrungen und legislativer Entwicklungen zeitnah zu überprüfen;

AJ.

in der Erwägung, dass in dem Arbeitsdokument 4 des Parlaments zu der US-Überwachung von EU-Daten und möglichen Auswirkungen auf transatlantische Abkommen und Zusammenarbeit vom 12. Dezember 2013 der Berichterstatter Zweifel und Bedenken mit Blick auf die Angemessenheit des Systems des sicheren Hafens äußert und die Kommission auffordert, die Entscheidung über die Angemessenheit dieses Systems aufzuheben und neue gesetzliche Lösungen zu finden;

AK.

in der Erwägung, dass in der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vorgesehen ist, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre bestehenden Befugnisse ausüben können, um zum Schutz von Privatpersonen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an eine Organisation auszusetzen, die den Grundsätzen, die entsprechend den FAQ umgesetzt wurden, beigetreten ist, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Grundsätze des sicheren Hafens verletzt werden, oder die fortgesetzte Datenübermittlung für die betroffenen Personen ein unmittelbares Risiko eines schweren Schadens bergen würde;

AL.

in der Erwägung, dass in der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission auch festgelegt wird, dass die Kommission, wenn es Hinweise darauf gibt, dass eine der für die Einhaltung der Grundsätze verantwortlichen Einrichtungen ihrer Aufgabe nicht wirkungsvoll nachkommt, das Handelsministerium der USA informiert und, wenn nötig, im Hinblick auf eine Aufhebung, Aussetzung oder Beschränkung des Geltungsbereichs der Entscheidung entsprechende Maßnahmen vorschlägt;

AM.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihren ersten beiden Berichten zu der Umsetzung des sicheren Hafens, die 2002 und 2004 veröffentlicht wurden, mehrere Mängel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Umsetzung des sicheren Hafens ermittelt und an die US-Behörden eine Reihe von Empfehlungen gerichtet hat, um diese Mängel zu korrigieren;

AN.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem dritten Durchführungsbericht vom 27. November 2013, neun Jahre nach dem zweiten Bericht und ohne dass die in dem Bericht ermittelten Mängel korrigiert worden wären, weitere weitreichende Schwächen und Unzulänglichkeiten des sicheren Hafens festgestellt und daraus gefolgert hat, dass die derzeitige Umsetzung nicht aufrechterhalten werden könne; in der Erwägung, dass die Kommission betont hat, dass durch den weitreichenden Zugriff von US-Nachrichtendiensten auf Daten, die den USA durch Safe-Harbour-zertifizierte Stellen übermittelt wurden, ernsthafte Fragen nach dem Fortbestand des Datenschutzes von EU-Personen aufgeworfen werden; in der Erwägung, dass die Kommission 13 Empfehlungen an die US-Behörden gerichtet hat und bis Sommer 2014 zusammen mit den US-Behörden schnellstmöglich umzusetzende Abhilfemaßnahmen ermitteln will, um so die Grundlage für eine umfassende Überarbeitung der Funktionsweise der Grundsätze des sicheren Hafens zu legen;

AO.

in der Erwägung, dass vom 28. bis 31. Oktober 2013 eine Delegation des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments in Washington D.C. mit dem US-Handelsministerium und der US-Handelskommission zusammentraf; in der Erwägung, dass das Handelsministerium das Bestehen von Organisationen anerkannt hat, die ihre Einhaltung der Grundsätze des sicheren Hafens selbst zertifiziert haben, dieser Status jedoch eindeutig nicht aktuell ist, das Unternehmen die Anforderungen an den sicheren Hafen also nicht erfüllt, obgleich es weiterhin personenbezogene Daten aus der EU erhält; in der Erwägung, dass die US-Handelskommission zugestanden hat, dass der sichere Hafen überarbeitet werden muss, um ihn zu verbessern, insbesondere hinsichtlich Beschwerden und alternativer Streitbeilegungsverfahren;

AP.

in der Erwägung, dass die Grundsätze des sicheren Hafens „insoweit, als Erfordernissen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses oder der Durchführung von Gesetzen Rechnung getragen werden muss“ begrenzt werden können; in der Erwägung, dass eine Ausnahme von einem Grundrecht stets restriktiv ausgelegt und darauf beschränkt werden muss, was in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und angemessen ist, und in der Erwägung, dass die Bedingungen und Garantien für die Legitimität dieser Einschränkung deutlich in der Gesetzgebung festgelegt sein müssen; in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich einer solchen Ausnahme von den Vereinigten Staaten und der EU, speziell der Kommission, hätte geklärt werden sollen, um jegliche Auslegung oder Anwendung zu vermeiden, die unter anderem das Grundrecht auf Privatsphäre und Datenschutz im Grunde aufhebt; in der Erwägung, dass eine solche Ausnahme demzufolge nicht auf eine Art angewendet werden sollte, durch die der von der Charta der Grundrechte, der EMRK, vom EU-Datenschutzgesetz und von den Grundsätzen des sicheren Hafens gewährte Schutz beeinträchtigt oder aufgehoben wird; in der Erwägung, dass bei der Anwendung der Ausnahmeregelung aus Gründen der nationalen Sicherheit in jedem Fall Angaben zu dem dabei angewandten nationalen Recht erfolgen müssen;

AQ.

in der Erwägung, dass das transatlantische Vertrauen durch den groß angelegten Zugriff von US-Nachrichtendiensten ernsthaft erschüttert und das Vertrauen hinsichtlich US-Organisationen, die in der EU tätig sind, negativ beeinflusst worden ist; in der Erwägung, dass diese Situation durch den Mangel an gerichtlichen und behördlichen Rechtsbehelfen für EU-Bürger unter US-Recht weiter verschärft wird, insbesondere hinsichtlich der Überwachung für nachrichtendienstliche Zwecke;

Übermittlung an Drittländer mit der Angemessenheitsfeststellung

AR.

in der Erwägung, dass gemäß den enthüllten Informationen und den Ergebnissen der Überprüfung durch den LIBE-Ausschuss die nationalen Sicherheitsdienste Neuseelands, Kanadas und Australiens in großem Ausmaß an der Massenüberwachung elektronischer Kommunikation beteiligt waren und mit den USA im Rahmen des sogenannten „Fünf Augen“-Programms eng zusammengearbeitet und unter Umständen personenbezogene Daten von EU-Bürgern, die von der EU übermittelt wurden, untereinander ausgetauscht haben;

AS.

in der Erwägung, dass die Schutzniveaus, die seitens des neuseeländischen „Privacy Act“ bzw. des „Protection and Electronic Documents Act“ Kanadas sichergestellt werden, in den Entscheidungen der Kommission 2013/65/EU (32) und 2002/2/EG (33) für angemessen befunden wurden; in der Erwägung, dass die vorstehend genannten Enthüllungen zudem das Vertrauen in die Rechtssysteme dieser Länder hinsichtlich des Fortbestehens des den EU-Bürgern gewährten Schutzes ernsthaft erschüttern; in der Erwägung, dass dieser Gesichtspunkt von der Kommission nicht untersucht worden ist;

Übermittlungen auf der Grundlage von Vertragsklauseln und anderen Übereinkünften

AT.

in der Erwägung, dass in der Richtlinie 95/46/EG festgelegt wird, dass die internationale Datenübermittlung an ein Drittland auch mittels spezifischer Instrumente zulässig ist, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet;

AU.

in der Erwägung, dass diese Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben können;

AV.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Richtlinie 95/46/EG befugt ist, zu entscheiden, dass bestimmte Standardvertragsklauseln ausreichende Garantien gemäß dieser Richtlinie bieten, und in der Erwägung, dass die Kommission auf dieser Grundlage drei Standardvertragsklauseln für die Datenübermittlung an Verantwortliche und Datenverarbeiter (und Unterauftragsverarbeiter) in Drittländern verabschiedet hat;

AW.

in der Erwägung, dass in den Beschlüssen der Kommission zur Einrichtung von Standardvertragsklauseln vorgesehen ist, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre bestehenden Befugnisse ausüben können, um die Datenübermittlung aussetzen, wenn feststeht, dass der Datenimporteur oder der Unterauftragsverarbeiter nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Anforderungen unterliegt, die ihn zwingen, vom anwendbaren Datenschutzrecht in einem Maß abzuweichen, das über die Beschränkungen hinausgeht, die im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG für eine demokratische Gesellschaft erforderlich sind, und dass sich diese Anforderungen wahrscheinlich sehr nachteilig auf die Garantien auswirken würden, die das anwendbare Datenschutzrecht und die Standardvertragsklauseln bieten, oder wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die im Anhang enthaltenen Standardvertragsklauseln derzeit oder künftig nicht eingehalten werden und die fortgesetzte Datenübermittlung für die betroffenen Personen das unmittelbare Risiko eines schweren Schadens bergen würde;

AX.

in der Erwägung, dass nationale Datenschutzbehörden verbindliche unternehmensinterne Vorschriften (Binding Corporate Rules — BCR) ausgearbeitet haben, um die internationale Datenübermittlung innerhalb eines multinationalen Konzerns mit angemessenen Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte zu erleichtern; in der Erwägung, dass BCR vor ihrer Anwendung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt werden müssen, nachdem letztere die Einhaltung des Datenschutzrechts der Union beurteilt haben; in der Erwägung, dass BCR für Auftragsverarbeiter in dem Bericht des LIBE-Ausschusses über die Datenschutzgrundverordnung abgelehnt werden, da sie dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und der betroffenen Person keinerlei Kontrolle über die Gerichtsbarkeit einräumen würden, in der ihre Daten verarbeitet werden;

AY.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament angesichts seiner Zuständigkeiten gemäß Artikel 218 AEUV dafür verantwortlich ist, den Wert der internationalen Vereinbarungen, denen es seine Zustimmung erteilt hat, fortlaufend zu überwachen;

Übermittlung auf Grundlage der TFTP- und PNR-Abkommen

AZ.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 23. Oktober 2013 seiner Besorgnis über die bekannt gewordenen Dokumente über die Tätigkeiten der NSA im Hinblick auf den direkten Zugang zu Zahlungsverkehrsdaten und damit verbundenen Daten, was einen klaren Verstoß gegen das TFTP-Abkommen und insbesondere dessen Artikel 1 darstellen würde, Ausdruck verliehen hat;

BA.

in der Erwägung, dass das Aufspüren von Terrorismusfinanzierung ein wichtiges Instrument bei der Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus und schwerer Straftaten ist, welches es den im Bereich der Terrorismusbekämpfung tätigen Ermittlern erlaubt, Verbindungen zwischen Ermittlungszielobjekten und anderen potenziell Verdächtigen aufzudecken, die mit größeren Terrornetzwerken, die der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden, in Verbindung stehen;

BB.

in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission ersucht hat, das Abkommen auszusetzen, und gefordert hat, dass alle einschlägigen Informationen und Dokumente unverzüglich für die Beratungen des Parlaments zur Verfügung gestellt werden; in der Erwägung, dass die Kommission weder dem Ersuchen noch der Forderung nachgekommen ist;

BC.

in der Erwägung, dass die Kommission nach von den Medien veröffentlichten Behauptungen die Aufnahme von Konsultationen mit den USA gemäß Artikel 19 des TFTP-Abkommens beschlossen hat; in der Erwägung, dass Kommissarin Malmström den LIBE-Ausschuss am 27. November 2013 darüber informiert hat, dass die Kommission nach Zusammenkünften mit US-Behörden und angesichts der von den US-Behörden in Briefen und während der Treffen gegebenen Antworten beschlossen habe, die Konsultationen nicht weiterzuverfolgen, da es keine Hinweise darauf gebe, dass die US-Regierung in Widerspruch zu den Bestimmungen des Abkommens gehandelt habe, und da die Vereinigten Staaten schriftlich erklärt hätten, dass es keine direkte Sammlung von Daten im Widerspruch zu den Bestimmungen des TFTP-Abkommens gegeben habe; in der Erwägung, dass unklar ist, ob das Abkommen durch die US-Behörden umgangen wurde, indem sie solche Daten auf andere Weise erlangt haben, wie aus dem Schreiben der US-Behörden vom 18. September 2013 (34) hervorgeht;

BD.

in der Erwägung, dass die LIBE-Delegation während ihrer Reise nach Washington vom 28. bis 31. Oktober 2013 mit dem US-Finanzministerium zusammengetroffen ist; in der Erwägung, dass das US-Finanzministerium angab, seit Inkrafttreten des TFTP-Abkommens keinen Zugang zu SWIFT-Daten in der EU außerhalb des Rahmens des TFTP-Abkommens gehabt zu haben; in der Erwägung, dass sich das US-Finanzministerium weigerte, sich dazu zu äußern, ob andere US-Regierungsbehörden oder Ministerien außerhalb des Rahmens des TFTP-Abkommens auf SWIFT-Daten zugegriffen hätten oder ob die US-Regierung über die Massenüberwachung durch die NSA informiert gewesen sei; in der Erwägung, dass Glenn Greenwald am 18. Dezember 2013 bei der dem LIBE-Ausschuss durchgeführten Untersuchung angab, dass die NSA und dies GCHQ SWIFT-Netze anvisiert hätten;

BE.

in der Erwägung, dass die Datenschutzbehörden Belgiens und der Niederlande am 13. November 2013 beschlossen, eine gemeinsame Untersuchung der Sicherheit von SWIFT-Zahlungen vorzunehmen, um zu ermitteln, ob Dritte unbefugten oder unrechtmäßigen Zugriff auf die Bankdaten europäischer Bürgerinnen und Bürger erhalten konnten (35);

BF.

in der Erwägung, dass laut der gemeinsamen Überprüfung des PNR-Abkommens zwischen der EU und den USA auf Einzelfallbasis zur Unterstützung der Terrorismusbekämpfung und im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen des Abkommens 23 Offenlegungen von PNR-Daten durch das amerikanische Ministerium für Heimatschutz (DHS) an die NSA erfolgten;

BG.

in der Erwägung, dass in der gemeinsamen Überprüfung nicht erwähnt wird, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für nachrichtendienstliche Zwecke Nicht-US-Bürger unter der US-Gesetzgebung über keinen gerichtlichen oder behördlichen Rechtsbehelf zum Schutz ihrer Rechte verfügen und dass verfassungsmäßige Schutzvorkehrungen nur US-Bürgern gewährt werden; in der Erwägung, dass die in dem bestehenden PNR-Abkommen festgelegten Schutzvorkehrungen für EU-Bürger durch dieses Fehlen gerichtlicher oder behördlicher Rechte aufgehoben werden;

Übermittlung auf Grundlage des Abkommens zwischen der EU und den USA über Rechtshilfe in Strafsachen

BH.

in der Erwägung, dass das Abkommen zwischen der EU und den USA über Rechtshilfe in Strafsachen vom 6. Juni 2003 (36) am 1. Februar 2010 in Kraft trat und die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA zur wirksameren Bekämpfung von Kriminalität unter gebührender Berücksichtigung der Rechte von Einzelpersonen und der Rechtsstaatlichkeit vereinfachen soll;

Rahmenabkommen zum Datenschutz im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit („Rahmenabkommen“)

BI.

in der Erwägung, dass der Zweck dieses allgemeinen Abkommens die Einrichtung eines Rechtsrahmens für jede Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA allein zum Zweck der Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich des Terrorismus im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist; in der Erwägung, dass Verhandlungen am 2. Dezember 2010 durch den Rat genehmigt wurden; in der Erwägung, dass dieses Abkommen von größter Wichtigkeit ist und als Grundlage für eine Erleichterung der Datenübermittlung im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen dienen würde;

BJ.

in der Erwägung, dass mit diesem Abkommen klare und eindeutige rechtsverbindliche Grundsätze für die Datenverarbeitung festgelegt werden sollen und insbesondere das Recht der EU-Bürger auf gerichtlichen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten in den USA und deren Korrektur und Löschung sowie das Recht auf effiziente behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe für EU-Bürger in den Vereinigten Staaten und unabhängige Aufsicht der Datenverarbeitung anerkannt werden sollen;

BK.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. November 2013 vorbrachte, dass das „Rahmenabkommen“ zu einem hohen Schutzniveau für die Bürgerinnen und Bürger auf beiden Seiten des Atlantiks führen und das Vertrauen der Europäer in den Austausch von Daten zwischen der EU und den USA stärken und damit eine Grundlage für den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und der Partnerschaft zwischen der EU und den USA bieten sollte;

BL.

in der Erwägung, dass Verhandlungen zu dem Abkommen nicht weit fortgeschritten sind, da sich die US-Regierung standhaft weigert, die wirksamen Rechte auf behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe für EU-Bürger anzuerkennen, und beabsichtigt, umfassende Ausnahmeregelungen zu den in diesem Abkommen enthaltenen Datenschutzgrundsätzen wie Zweckbindung, Vorratsdatenspeicherung oder die inländische oder ausländische Weitergabe von Daten vorzusehen;

Datenschutzreform

BM.

in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen der EU für den Datenschutz gegenwärtig mit dem Ziel überprüft wird, ein umfassendes, einheitliches, modernes und robustes System für alle Datenverarbeitungstätigkeiten in der Union einzurichten; in der Erwägung, dass die Kommission im Januar 2012 ein Paket von Legislativvorschlägen vorstellte, bestehend aus einer Datenschutzgrundverordnung, die die Richtlinie 95/46/EG (37) ersetzen und eine für die gesamte EU einheitliche Rechtsordnung schaffen wird, und einer Richtlinie (38), die einen harmonisierten Rechtsrahmen für alle von Strafverfolgungsbehörden zu Strafverfolgungszwecken durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten festlegen und zum Abbau der derzeit bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen beitragen wird;

BN.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 21. Oktober 2013 seine Legislativberichte zu den beiden Vorschlägen angenommen und beschlossen hat, Verhandlungen mit dem Rat aufzunehmen, damit die Rechtsakte noch in dieser Wahlperiode verabschiedet werden;

BO.

in der Erwägung, dass es dem Europäischen Rat — wenngleich er bei einer Tagung am 24./25. Oktober 2013 die rasche Annahme eines soliden allgemeinen EU-Rahmens für den Datenschutz forderte, um das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in die digitale Wirtschaft zu stärken — nach zweijährigen Beratungen noch immer nicht gelungen ist, einen allgemeinen Ansatz in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung und die Richtlinie (39) zu finden;

IT-Sicherheit und Cloud-Computing

BP.

in der Erwägung, dass das Cloud-Computing-Geschäft laut der oben genanntne Entschließung des Parlaments vom 10. Dezember 2013 über ein bedeutendes Wachstums- und Beschäftigungspotenzial verfügt; in der Erwägung, dass der gesamte wirtschaftliche Wert des Cloud-Markts bis 2016 einen jährlichen Wert von 207 Mrd. US-Dollar erreicht haben wird, was einer Verdopplung des Wertes von 2012 entspricht;

BQ.

in der Erwägung, dass das Niveau des Datenschutzes in einer Cloud-Computing-Umgebung grundsätzlich nicht niedriger sein darf als in jedem anderen Datenverarbeitungsprozess; in der Erwägung, dass das Datenschutzrecht der Union aufgrund seiner technologischen Neutralität bei Cloud-Computing-Diensten innerhalb der EU schon heute uneingeschränkt Anwendung findet;

BR.

in der Erwägung, dass Geheimdienste durch Massenüberwachungsmaßnahmen Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, die von EU-Bürgern im Rahmen von Vereinbarungen über Cloud-Dienste bei großen US-amerikanischen Cloud-Anbietern gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden; in der Erwägung, dass die US-amerikanischen Geheimdienste auf personenbezogene Daten zugegriffen haben, die auf in der EU befindlichen Servern gespeichert sind oder anderweitig verarbeitet werden, indem sie die internen Netze von Yahoo und Google anzapften; in der Erwägung, dass derartige Aktivitäten eine Verletzung der internationalen Verpflichtungen und der europäischen Grundrechtsnormen, einschließlich des Rechts auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, auf die Vertraulichkeit der Kommunikation, auf Unschuldsvermutung, auf die Freiheit der Meinungsäußerung, auf Informationsfreiheit, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und auf unternehmerische Freiheit darstellen; in der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen ist, dass auch in den Cloud-Diensten von öffentlichen Behörden, Unternehmen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten gespeicherte Daten von den Geheimdiensten abgegriffen wurden;

BS.

in der Erwägung, dass die US-Geheimdienste eine Strategie verfolgen, mit der sie kryptografische Protokolle und Produkte systematisch unterlaufen, um selbst verschlüsselte Kommunikation abhören zu können; in der Erwägung, dass die National Security Agency der Vereinigten Staaten zu einer Vielzahl sogenannter „Zero-Day-Exploits“ — Schwachstellen in der IT-Sicherheit, die der Öffentlichkeit oder dem Produktanbieter noch unbekannt sind — Informationen gesammelt hat; in der Erwägung, dass derartige Aktivitäten die weltweiten Bemühungen zur Verbesserung der IT-Sicherheit massiv untergraben;

BT.

in der Erwägung, dass die Tatsache, dass die Geheimdienste auf die personenbezogenen Daten der Nutzer von Online-Diensten zugegriffen haben, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in solche Dienste schwer beschädigt hat und sich daher nachteilig auf Unternehmen auswirkt, die in die Entwicklung von neuen Diensten, die große Datenmengen („Big Data“) nutzen, und in neue Anwendungen wie dem „Internet der Dinge“ investieren;

BU.

in der Erwägung, dass IT-Anbieter häufig Produkte anbieten, deren IT-Sicherheit nicht ordnungsgemäß geprüft wurde oder bei denen der Anbieter in einigen Fällen sogar gezielt Backdoors eingebaut hat; in der Erwägung, dass der Mangel an Haftungsregelungen für Software-Anbieter eine Situation herbeigeführt hat, die im Gegenzug von Geheimdiensten ausgenutzt wird, aber auch die Gefahr von Angriffen von anderer Seite birgt;

BV.

in der Erwägung, dass es für Unternehmen, die neue Dienste und Anwendungen dieser Art anbieten, von grundlegender Bedeutung ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und die Privatsphäre der Personen, deren Daten erfasst, verarbeitet und ausgewertet werden, zu wahren, damit bei den Bürgerinnen und Bürgern ein hohes Maß an Vertrauen erhalten bleibt;

Demokratische Aufsicht über Nachrichtendienste

BW.

in der Erwägung, dass den Geheimdiensten in demokratischen Gesellschaften besondere Befugnisse und Kompetenzen verliehen wurden, um die Grundrechte, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Bürgerrechte und den Staat gegen innere und äußere ernsthafte Bedrohungen zu schützen, und dass sie der demokratischen Rechenschaftspflicht und gerichtlicher Kontrolle unterliegen; in der Erwägung, dass ihnen ausschließlich zu diesem Zweck besondere Befugnisse und Kompetenzen verliehen wurden; in der Erwägung, dass sie von diesen Befugnissen im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit Gebrauch machen müssen und dass deren Ausübung sorgfältig geprüft werden muss, da sie sonst an Legitimität verlieren und Gefahr laufen, die Demokratie zu untergraben;

BX.

in der Erwägung, dass den Nachrichtendiensten ein gewisser Grad der Geheimhaltung zugestanden wird — um laufende Operationen nicht zu gefährden, Arbeitsweisen nicht preiszugeben oder das Leben von Agenten nicht in Gefahr zu bringen –, die Geheimhaltung jedoch nicht die Bestimmungen über die demokratische und gerichtliche Kontrolle und Untersuchung nachrichtendienstlicher Tätigkeiten sowie über die Transparenz, besonders mit Blick auf die Wahrung der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, die allesamt Eckpfeiler in einer demokratischen Gesellschaft sind, außer Kraft setzen darf;

BY.

in der Erwägung, dass die meisten der bestehenden nationalen Kontrollmechanismen und -gremien in den 1990er-Jahren geschaffen oder neu organisiert und nicht unbedingt an die raschen politischen und technischen Fortschritte des letzten Jahrzehnts angepasst wurden, die zu einer zunehmenden internationalen Zusammenarbeit im nachrichtendienstlichen Bereich, auch durch den umfangreichen Austausch personenbezogener Daten, geführt und die Grenze zwischen nachrichtendienstlichen und polizeilichen Tätigkeiten häufig verwischt haben;

BZ.

in der Erwägung, dass die demokratische Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten trotz des zunehmenden Informationsaustauschs unter den EU-Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern noch immer ausschließlich auf nationaler Ebene stattfindet; in der Erwägung, dass eine zunehmende Diskrepanz besteht zwischen dem Grad der internationalen Zusammenarbeit einerseits und den auf die nationale Ebene beschränkten Kontrollkapazitäten andererseits, weshalb die demokratische Kontrolle unzureichend und unwirksam ist;

CA.

in der Erwägung, dass die nationalen Kontrollgremien häufig keinen ungehinderten Zugang zu den von ausländischen Nachrichtendiensten übermittelten Aufklärungsdaten haben und dass dies zu Lücken führen kann, die den internationalen Austausch von Informationen ohne angemessene Überprüfung zur Folge haben können; in der Erwägung, dass dieses Problem noch verschärft wird durch die sogenannte „Drittparteiregel“ oder den Grundsatz der „Kontrolle durch den Urheber“, mit dem Urheber in die Lage versetzt werden sollen, die Kontrolle über die Weiterverbreitung ihrer sensiblen Informationen zu behalten, der aber leider häufig so ausgelegt wird, dass er auch für die Kontrolle der Dienste aufseiten des Empfängers gilt;

CB.

in der Erwägung, dass private und öffentliche Reformvorhaben zur Förderung der Transparenz von entscheidender Bedeutung für die Schaffung von öffentlichem Vertrauen in die Tätigkeiten der Nachrichtendienste sind; in der Erwägung, dass die Rechtssysteme Unternehmen nicht davon abhalten sollten, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, wie sie mit allen Arten von Anfragen von staatlicher Seite und gerichtlichen Anordnungen zur Freigabe von Nutzerdaten umgehen, einschließlich der Möglichkeit, aggregierte Informationen zur Anzahl der Anfragen und Anordnungen, denen nachgekommen bzw. nicht nachgekommen wurde, offenzulegen;

Wichtigste Ergebnisse

1.

ist der Ansicht, dass jüngste Enthüllungen durch Informanten und Journalisten in der Presse gemeinsam mit den im Rahmen dieser Untersuchung abgegebenen Sachverständigengutachten, Zugeständnissen von staatlichen Stellen und der Tatsache, dass auf diese Anschuldigungen nicht genügend reagiert wurde, einen zwingenden Beweis für die Existenz weit verzweigter, komplexer und hochmoderner Systeme darstellen, die von den Geheimdiensten der USA und einiger Mitgliedstaaten entwickelt wurden, um die Kommunikationsdaten, darunter Inhalts-, Standort- und Verbindungsdaten, aller Bürger weltweit in bisher ungekanntem Ausmaß, wahllos und ohne Vorliegen eines Verdachts zu sammeln, zu speichern und zu analysieren;

2.

weist insbesondere auf die Programme des US-Geheimdienstes NSA hin, die die Massenüberwachung von EU-Bürgern ermöglichen, indem sie sich des direkten Zugriffs auf die zentralen Server der führenden US-amerikanischen Internetkonzerne (PRISM-Programm), der Analyse von Inhalten und Verbindungsdaten (Xkeyscore), der Umgehung von Verschlüsselung im Internet (BULLRUN-Programm), des Zugangs zu Computer- und Telefonnetzen und des Zugangs zu Standortdaten bedienen, sowie auf die Systeme des britischen Geheimdienstes GCHQ, wie etwa das Programm zur Überwachung der Kommunikation über transatlantische Glasfaserkabel (Tempora-Programm) und das Entschlüsselungsprogramm Edgehill, die gezielten Mittelsmannangriffe auf Informationssysteme (Programme „Quantumtheory“ und „Foxacid“) und das Abfangen und die Speicherung von täglich 200 Millionen SMS-Textnachrichten (Dishfire-Programm) zugreifen;

3.

nimmt die Behauptungen zur Kenntnis, wonach der britische Geheimdienst GCHQ in die Systeme des Unternehmens Belgacom eingedrungen sein und diese angezapft haben soll; nimmt die Erklärungen von Belgacom zur Kenntnis, wonach das Unternehmen weder bestätigen noch dementieren könne, dass Organe der EU Ziel der Überwachungsmaßnahmen oder von ihnen betroffen waren, und wonach die verwendete Malware äußerst kompliziert gewesen sei und nicht ohne den Einsatz erheblicher finanzieller und personeller Mittel, die Privatleuten oder Hackern nicht zur Verfügung stünden, entwickelt und genutzt hätte werden können;

4.

betont, dass das Vertrauen zwischen den beiden transatlantischen Partnern, das Vertrauen zwischen den Bürgern und ihren Regierungen, das Vertrauen in das Funktionieren der demokratischen Institutionen auf beiden Seiten des Atlantiks, das Vertrauen in die Achtung der Rechtstaatlichkeit sowie das Vertrauen in die Sicherheit von IT-Dienstleistungen und Kommunikation zutiefst erschüttert ist; ist der Meinung, dass es dringend eines sofortigen und umfassenden Abwehrplans mit einer Reihe von Maßnahmen, deren Umsetzung öffentlich nachgeprüft werden kann, bedarf, um das Vertrauen auf all diesen Ebenen wiederherzustellen;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass mehrere Regierungen behaupten, die Programme zur Massenüberwachung seien notwendig für die Terrorismusbekämpfung; verurteilt Terrorismus nachdrücklich, ist jedoch der festen Überzeugung, dass der Kampf gegen den Terrorismus an sich niemals als Rechtfertigung für ungezielte, geheime oder sogar rechtswidrige Programme zur Massenüberwachung dienen kann; sieht solche Programme als unvereinbar mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit in einer demokratischen Gesellschaft an;

6.

verweist auf die feste Überzeugung der EU, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Sicherheitsmaßnahmen und dem Schutz der bürgerlichen Freiheiten und Grundrechte gefunden und gleichzeitig die größtmögliche Achtung der Privatsphäre und des Datenschutzes gewährleistet werden muss;

7.

äußert starke Zweifel daran, dass eine Datenerhebung dieser Größenordnung nur vom Kampf gegen den Terrorismus geleitet ist, da bei ihr alle möglichen Daten von allen Bürgern gesammelt werden; weist daher darauf hin, dass möglicherweise andere Absichten, darunter politische Spionage oder Wirtschaftsspionage, eine Rolle spielen könnten, die umfassend ausgeräumt werden müssen;

8.

stellt die Vereinbarkeit der von einigen Mitgliedstaaten in großem Stil durchgeführten Wirtschaftsspionagetätigkeiten mit dem in Titel I bzw. Titel VII des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten EU-Binnenmarkt und dem Wettbewerbsrecht in Frage; bekräftigt den in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sowie den Grundsatz, wonach die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten;

9.

stellt fest, dass die internationalen Verträge, die Rechtsvorschriften der EU und der USA und die nationalen Kontrollmechanismen nicht für das nötige Maß an Aufsicht und demokratischer Kontrolle gesorgt haben;

10.

verurteilt die in gigantischem Ausmaß erfolgte systematische und pauschale Erfassung der personenbezogenen, oft auch intimen persönlichen Daten unschuldiger Menschen; betont, dass der Einsatz von Systemen für die willkürliche Massenüberwachung durch die Geheimdienste einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Bürger darstellt; hebt hervor, dass das Recht auf Achtung der Privatsphäre kein Luxus ist, sondern einen Grundpfeiler der freien und demokratischen Gesellschaft darstellt; weist zudem auf die möglicherweise gravierenden Auswirkungen der Massenüberwachung auf die Pressefreiheit, die Gedankenfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit hin sowie darauf, dass sie ein erhebliches Potenzial für den Missbrauch von Informationen birgt, da die gesammelten Daten gegen politische Feinde eingesetzt werden könnten; betont, dass die beschriebenen Massenüberwachungsmaßnahmen auch illegale Handlungen seitens der Geheimdienste einschließen und Fragen bezüglich der extraterritorialen Wirkung nationaler Gesetze aufwerfen;

11.

hält es für äußerst wichtig, dass das Berufsgeheimnis für Anwälte, Journalisten, Ärzte und andere reglementierte Berufe vor Massenüberwachung geschützt wird; weist darauf hin, dass jegliche Unsicherheit über die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwälten und ihren Mandanten sich negativ auf das Recht der Bürger auf Zugang zu anwaltlicher Beratung und zum Justizwesen und auf das Recht auf ein faires Verfahren auswirken könnte;

12.

erachtet die Überwachungsprogramme als weiteren Schritt hin zur Einrichtung eines echten Präventionsstaats, in dem ein Paradigmenwechsel des in demokratischen Gesellschaften etablierten Strafrechts erfolgt, demzufolge jeder Eingriff in die Grundrechte eines Verdächtigen von einem Richter oder Staatsanwalt auf der Grundlage eines begründeten Verdachts genehmigt und gesetzlich geregelt werden muss, und stattdessen eine Mischung aus Strafverfolgungs- und Geheimdienstaktivitäten propagiert wird, die unklaren und verwässerten rechtlichen Bestimmungen unterliegen und oftmals nicht mit den demokratischen Kontrollmechanismen und den Grundrechten, insbesondere der Unschuldsvermutung, vereinbar sind; verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (40), nach der eine präventive Rasterfahndung nur dann zulässig ist, wenn nachweislich eine konkrete Gefahr für andere hochrangige Rechtsgüter vorliegt, weshalb eine allgemeine Bedrohungslage oder außenpolitische Spannungslagen nicht ausreichen, um derartige Maßnahmen zu rechtfertigen;

13.

ist davon überzeugt, dass geheime Gesetze und Gerichte eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit darstellen; weist darauf hin, dass die Urteile von Gerichten und die Entscheidungen von Verwaltungsbehörden in Nicht-EU-Staaten, die die Übermittlung personenbezogener Daten direkt oder indirekt genehmigen, in keiner Weise anerkannt oder vollstreckt werden dürfen, es sei denn, es gibt ein Abkommen über Amtshilfe oder ein zwischen dem ersuchenden Drittstaat und der Union oder einem Mitgliedstaat geltendes internationales Übereinkommen und eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde; erinnert daran, dass Urteile von Geheimgerichten und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eines Nicht-EU-Landes, das Überwachungsaktivitäten insgeheim direkt oder indirekt genehmigt, nicht anerkannt oder vollstreckt werden dürfen;

14.

weist darauf hin, dass die genannten Befürchtungen durch die rasche technische und gesellschaftliche Entwicklung noch verstärkt werden, da das Internet und mobile Geräte aus dem modernen Alltag nicht mehr wegzudenken sind („allgegenwärtige Datenverarbeitung“) und das Geschäftsmodell der meisten Internetanbieter auf der Verarbeitung personenbezogener Daten basiert; vertritt die Auffassung, dass es sich um ein Problem bisher ungekannten Ausmaßes handelt; stellt fest, dass dies zu einer Situation führen kann, in der die Infrastruktur für die massenhafte Erhebung und Verarbeitung von Daten im Falle eines politischen Führungswechsels missbraucht werden kann;

15.

stellt fest, dass weder die öffentlichen Institutionen noch die Bürger der EU sicher sein können, dass ihre IT-Systeme und ihre Privatsphäre vor Angriffen durch gut ausgerüstete Eindringlinge geschützt sind („keine 100 %-ige IT-Sicherheit“); stellt fest, dass es für maximale IT-Sicherheit erforderlich ist, dass man in Europa bereit ist, ausreichende personelle und finanzielle Mittel für die Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit und Eigenständigkeit auf dem Gebiet der IT bereitzustellen;

16.

weist die Auffassung, dass alle Fragen in Verbindung mit Programmen zur Massenüberwachung lediglich die nationale Sicherheit betreffen und daher ausschließlich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegen, mit Nachdruck zurück; wiederholt, dass die Mitgliedstaaten sich in ihrem Handeln zum Schutz der nationalen Sicherheit uneingeschränkt an die Vorgaben des EU-Rechts und der EMRK zu halten haben; verweist auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshofs, wonach „es zwar Sache der Mitgliedstaaten [ist], die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren und äußeren Sicherheit zu ergreifen, […] der Umstand, dass eine Entscheidung die Sicherheit des Staates betrifft, für sich allein genommen [jedoch] nicht zur Unanwendbarkeit des Rechts der Union führen [kann]“ (41); erinnert ferner daran, dass es um den Schutz der Privatsphäre aller EU-Bürger geht und dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit aller Kommunikationsnetze der EU in Gefahr sind; ist daher der Meinung, dass Diskussionen und Maßnahmen auf EU-Ebene nicht nur legitim, sondern auch notwendig für den Erhalt der Autonomie der EU sind;

17.

spricht den Institutionen und Experten, die zu dieser Untersuchung beigetragen haben, seine Anerkennung aus; bedauert, dass die Behörden mehrerer Mitgliedstaaten eine Zusammenarbeit im Rahmen der vom Europäischen Parlament im Interesse der Bürger durchgeführten Untersuchung abgelehnt haben; begrüßt die Offenheit mehrerer Kongressmitglieder und Abgeordneter nationaler Parlamente;

18.

ist sich dessen bewusst, dass innerhalb so kurzer Zeit lediglich eine vorläufige Untersuchung aller seit Juli 2013 aufgetauchten Fragen durchgeführt werden konnte; erkennt sowohl das Ausmaß der Enthüllungen als auch die Tatsache an, dass deren Ende noch nicht abzusehen ist; verfolgt daher einen vorausschauenden Ansatz bestehend aus einigen konkreten Vorschlägen und einem Mechanismus für Folgemaßnahmen in der nächsten Wahlperiode, die sicherstellen sollen, dass die Erkenntnisse ganz oben auf der politischen Agenda der EU bleiben;

19.

beabsichtigt, von der neuen Kommission, die nach den Wahlen im Mai 2014 ernannt werden wird, ehrgeizige politische Zusagen zu verlangen, dass sie die Vorschläge und Empfehlungen dieser Untersuchung umsetzen wird;

Empfehlungen

20.

fordert die US-Behörden und die EU-Mitgliedstaaten, in denen das noch nicht geschehen ist, auf, die pauschale Massenüberwachung zu verbieten;

21.

fordert alle EU-Mitgliedstaaten, darunter insbesondere die Teilnehmer an den sogenannten „9-Eyes“- und „14-Eyes“ Programmen (42), auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren im Bereich geheimdienstlicher Tätigkeiten –einschließlich (strategischer) Überwachungsbefugnisse, Genehmigungsverfahren und Überwachungsmechanismen — umfassend zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass diese der parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle und der Kontrolle der Öffentlichkeit unterworfen sind, dass sie die Grundsätze Gesetzesmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, rechtsstaatliches Verfahren, Benachrichtigung des Nutzers und Transparenz, wie auch in der Aufstellung bewährter Verfahren der UN und in den Empfehlungen der Venedig-Kommission ausgeführt wird, befolgen und dass sie mit den Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie mit den Menschenrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich Datenschutz, Privatsphäre und Unschuldsvermutung, in Einklang stehen;

22.

fordert alle EU-Mitgliedstaaten und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 und die Anhörungen vor dem Untersuchungsausschuss insbesondere das Vereinigte Königreich, Frankreich, Deutschland, Schweden, die Niederlande und Polen auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre aktuellen oder künftigen nationalen Rechtsrahmen und Kontrollmechanismen im Bereich geheimdienstlicher Tätigkeiten mit den Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Datenschutzgesetzen der Europäischen Union in Einklang stehen; fordert diese Mitgliedstaaten auf, die Anschuldigungen von Massenüberwachung, einschließlich der Massenüberwachung grenzüberschreitender Telekommunikation, von ungezielter Überwachung bei der kabelgebundenen Kommunikation, möglicher Vereinbarungen zwischen Nachrichtendiensten und Telekommunikationsunternehmen über den Zugang zu und den Austausch von personenbezogenen Daten sowie den Zugang zu transatlantischen Kabeln, von US-Geheimdienstmitarbeitern und -Ausrüstung auf dem Hoheitsgebiet der EU ohne Kontrolle von Überwachungsmaßnahmen, und ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht zu klären; fordert die nationalen Parlamente dieser Länder auf, die Zusammenarbeit ihrer Geheimdienstaufsichtsgremien auf europäischer Ebene zu intensivieren;

23.

fordert insbesondere das Vereinigte Königreich angesichts der ausführlichen Medienberichte über Massenüberwachung durch den Geheimdienst GCHQ auf, seinen derzeitigen Rechtsrahmen, der durch das komplexe Zusammenspiel dreier eigenständiger Gesetze — des Human Rights Act 1998, des Intelligence Services Act 1994 und des Regulation of Investigatory Powers Act 2000 — gegeben ist, zu überarbeiten;

24.

nimmt die Überarbeitung des niederländischen Gesetzes über Nachrichten- und Sicherheitsdienste von 2002 zur Kenntnis (Bericht der Dessens-Kommission vom 2. Dezember 2013); unterstützt die Empfehlungen der Überprüfungskommission, die auf eine Verbesserung der Transparenz, der Kontrolle und der Beaufsichtigung der niederländischen Nachrichtendienste abzielen; fordert die Niederlande auf, davon abzusehen, die Befugnisse der Nachrichtendienste dahingehend auszuweiten, dass die ungezielte und großflächige Überwachung auch bei der kabelgebundenen Kommunikation unschuldiger Bürgerinnen und Bürger erfolgen könnte, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich einer der größten Internetaustauschpunkte in Amsterdam befindet (AMS-IX); ruft zur Vorsicht bei der Festlegung des Mandats und der Fähigkeiten der neuen Joint SIGINT Cyber Unit sowie zur Vorsicht im Hinblick auf die Anwesenheit und Tätigkeit von Mitarbeitern der US-Nachrichtendienste auf niederländischem Hoheitsgebiet auf;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auch dann, wenn sie durch ihre Nachrichtendienste vertreten werden, keine widerrechtlich gesammelten Daten von Drittstaaten anzunehmen und keine Überwachungsmaßnahmen auf ihrem Hoheitsgebiet durch Regierungen oder Behörden von Drittstaaten zuzulassen, die im Widerspruch zu nationalem Recht oder zu den in internationalen Übereinkünften oder Rechtsakten der EU verankerten rechtlichen Bestimmungen, darunter auch die Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte gemäß dem EUV, der EMRK und der EU-Grundrechtecharta, stehen;

26.

fordert ein Ende des massenhaften Abgreifens und der Verarbeitung von Webcam-Bildmaterial durch Geheimdienste; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Nachforschungen anzustellen, wie und in welchem Umfang ihre jeweiligen Geheimdienste an der Sammlung und Verarbeitung von Webcam-Bildern beteiligt waren, und alle gespeicherten Bilder, die über solche Massenüberwachungsprogramme gesammelt wurden, zu vernichten;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich ihrer positiven Verpflichtung im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention nachzukommen, wonach sie ihre Bürger vor Überwachungsmaßnahmen durch Drittstaaten oder durch ihre eigenen Nachrichtendienste, die den Anforderungen der Konvention zuwiderlaufen, schützen sollten, auch wenn diese zum Schutz der nationalen Sicherheit durchgeführt werden, und sicherzustellen, dass der Rechtsstaat infolge der extraterritorialen Anwendung der Gesetze eines Drittlands nicht geschwächt wird;

28.

fordert den Generalsekretär des Europarats auf, das Verfahren gemäß Artikel 52 einzuleiten, wonach „[jede Hohe Vertragspartei auf] Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert […], auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird“;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich geeignete Maßnahmen, einschließlich gerichtlicher Schritte, gegen die Verletzung ihrer Souveränität und des allgemeinen Völkerrechts, die der Einsatz von Programmen zur Massenüberwachung darstellt, einzuleiten; fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, alle verfügbaren internationalen Maßnahmen zu nutzen, um die Grundrechte der EU-Bürger zu verteidigen, insbesondere indem sie das zwischenstaatliche Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 41 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) auslösen;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Mechanismen einzurichten, wodurch die Verantwortlichen für solche (Massen)überwachungsprogramme, die gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte der Bürger verstoßen, für diesen Machtmissbrauch zur Rechenschaft gezogen werden;

31.

fordert die USA auf, ihre Rechtsvorschriften unverzüglich zu überarbeiten, um sie mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen, das Recht auf Privatsphäre und andere Rechte der EU-Bürger anzuerkennen, Rechtsbehelfe für EU-Bürger bereitzustellen, EU-Bürgern die gleichen Rechte einzuräumen wie US-Bürgern und das Fakultativprotokoll des IPBPR zu unterzeichnen, das Beschwerden durch Einzelpersonen ermöglicht;

32.

begrüßt in diesem Zusammenhang die von US-Präsident Barack Obama erlassene Grundsatzrichtlinie vom 17. Januar 2014 und seine Äußerungen dazu als einen Schritt zur Einschränkung der Befugnisse bei Überwachungs- und Datenverarbeitungstätigkeiten zu Zwecken der nationalen Sicherheit sowie zu einer Gleichbehandlung der personenbezogenen Informationen aller Einzelpersonen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes durch die US-Geheimdienste; erwartet jedoch mit Blick auf die Beziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten weitere konkrete Schritte, die in erster Linie darauf abzielen, das Vertrauen in transatlantische Datenübermittlungen zu stärken und verbindliche Garantien für durchsetzbare Rechte zum Schutz der Privatsphäre von EU-Bürgern zu schaffen, wie in diesem Bericht ausführlich dargelegt;

33.

unterstreicht seine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der vom Ausschuss für das Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarats verfolgten Auslegung von Artikel 32 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001 (Budapester Übereinkommen), der den grenzüberschreitenden Zugriff auf gespeicherte Computerdaten im Falle der Zustimmung oder öffentlichen Zugänglichkeit regelt, und spricht sich gegen die Unterzeichnung eines Zusatzprotokolls oder von Leitlinien aus, mit denen der Anwendungsbereich dieser Bestimmung über die geltenden Regelungen im Rahmen dieses Übereinkommens hinaus noch ausgeweitet wird, da diese Regelungen bereits eine wesentliche Ausnahme vom Territorialitätsgrundsatz darstellen, indem sie zu einem ungehinderten Fernzugriff von Strafverfolgungsbehörden auf Server und Computersysteme in anderen Gerichtsbarkeiten führen könnten, ohne dass sich diese der Rechtshilfeabkommen und anderer Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit bedienen, die zur Sicherung der Grundrechte der Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Datenschutz und auf ein faires Verfahren, eingerichtet wurden, und insbesondere das Übereinkommen des Europarats Nr. 108;

34.

fordert die Kommission auf, vor Juli 2014 zu bewerten, inwieweit die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 auf Gesetzeskollisionen bei der Übermittlung personenbezogener Daten anwendbar ist;

35.

fordert die Grundrechte-Agentur auf, genauere Untersuchungen über den Schutz der Grundrechte im Zusammenhang mit der Überwachung und insbesondere der derzeitigen Rechtslage von EU-Bürgern im Hinblick auf Rechtsmittel, die ihnen bezüglich solcher Praktiken zur Verfügung stehen, durchzuführen;

Internationale Datenübermittlungen

US-Datenschutzrechtsrahmen und „Safe-Harbour“-Vereinbarung mit den USA

36.

stellt fest, dass es sich bei den Unternehmen, die laut den Enthüllungen der Medien von der flächendeckenden Überwachung von Datensubjekten in der EU durch den US-Geheimdienst NSA betroffen waren, um Unternehmen handelt, die sich öffentlich zur Einhaltung der Grundsätze des „sicheren Hafens“ („Safe Harbour“) verpflichtet haben, und dass die „Safe-Harbour“-Vereinbarung das Rechtsinstrument ist, das für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA verwendet wird (Beispiele sind Google, Microsoft, Yahoo!, Facebook, Apple und LinkedIn); erklärt sich besorgt, dass diese Unternehmen den Informations- und Kommunikationsfluss zwischen ihren Datenzentren nicht verschlüsselt haben, wodurch sie den Geheimdiensten das Abfangen von Informationen ermöglichen; begrüßt die diesbezüglichen Bemühungen einiger US-Unternehmen, die Vorhaben zur Verschlüsselung der Datenflüsse zwischen ihren globalen Datenzentren zu beschleunigen;

37.

ist der Ansicht, dass der in großem Stil erfolgte Zugriff der US-Geheimdienste auf personenbezogene Daten der EU, die nach der „Safe-Harbour“-Vereinbarung verarbeitet werden, nicht die Kriterien für eine Ausnahmeregelung aus Gründen der „nationalen Sicherheit“ erfüllt;

38.

vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze des „sicheren Hafens“ den EU-Bürgern unter den jetzigen Umständen keinen angemessenen Schutz bieten und dass diese Übermittlungen daher anderen Instrumenten wie etwa Vertragsbestimmungen oder verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften unterliegen sollten, sofern diese Instrumente konkrete Sicherheits- und Schutzmaßnahmen vorsehen und nicht durch andere Rechtsinstrumente umgangen werden;

39.

ist der Auffassung, dass es der Kommission nicht gelungen ist, auf die Beseitigung der hinreichend bekannten Mängel bei der derzeitigen Umsetzung der Grundsätze der „Safe-Harbour“-Vereinbarung hinzuwirken;

40.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen für die unverzügliche Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission, wonach die Grundsätze des „sicheren Hafens“ angemessen sind, sowie der diesbezüglich vom Handelsministerium der USA vorgelegten „Häufig gestellten Fragen“ vorzulegen; fordert die US-Behörden daher auf, einen Vorschlag über einen neuen Rahmen für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA vorzulegen, der den Datenschutzanforderungen des EU-Rechts entspricht und das erforderliche angemessene Schutzniveau bietet;

41.

fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Datenschutzbehörden, auf, von ihren bestehenden Befugnissen Gebrauch zu machen, um die Datenübermittlung an Unternehmen, die sich öffentlich zur Einhaltung der Grundsätzen der „Safe-Harbour“-Vereinbarung mit den USA verpflichtet haben, unverzüglich auszusetzen, und zu verlangen, dass die Datenübermittlung an sie auf der Grundlage anderer Instrumente erfolgt und sofern diese die nötigen Sicherheits- und Garantiebestimmungen für den Schutz der Privatsphäre sowie der Grundrechte und Freiheiten von Personen enthalten;

42.

fordert die Kommission auf, bis Dezember 2014 eine umfassende Bewertung des Rechtsrahmens der USA für den Schutz der Privatsphäre vorzulegen, die Handels-, Strafvollzugs- und Geheimdienstaktivitäten beurteilt, sowie in Anbetracht des Fehlens eines allgemeinen Datenschutzgesetzes in den Vereinigten Staaten konkrete Empfehlungen und Konsequenzen auszuarbeiten; bestärkt die Kommission darin, sich mit der US-Regierung auseinanderzusetzen, um einen Rechtsrahmen für ein hohes Schutzniveau von einzelnen Personen hinsichtlich des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese in die USA übermittelt werden, zu schaffen und für die Gleichwertigkeit der in der EU und in den Vereinigten Staaten bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Privatsphäre zu sorgen;

Übermittlungen in andere Drittstaaten aufgrund von Entscheidungen über die Angemessenheit

43.

erinnert daran, dass laut Richtlinie 95/46/EG Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland vorbehaltlich der Beachtung der aufgrund der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zulässig sind, wenn dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, wobei mit dieser Bestimmung sichergestellt werden soll, dass der durch das EU-Datenschutzrecht gebotene Schutz auch bei der Übermittlung von Daten außerhalb der EU bestehen bleibt;

44.

erinnert daran, dass laut Richtlinie 95/46/EG auch die Angemessenheit des Schutzniveaus, das ein Drittland bietet, unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt wird, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie solcher Übermittlungen eine Rolle spielen; erinnert zudem daran, dass die Kommission in der besagten Richtlinie auch mit Durchführungsbefugnissen ausgestattet wird, aufgrund derer sie feststellen kann, dass ein Drittland — gemessen an den Kriterien der Richtlinie 95/46/EG — ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet; erinnert daran, dass die Kommission gemäß der Richtlinie 95/46/EG ebenfalls befugt ist, festzustellen, dass ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet;

45.

erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten in letzterem Falle die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit keine gleichartige Datenübermittlung in das Drittland erfolgt, und dass die Kommission Verhandlungen einleiten sollte, um hier Abhilfe zu schaffen;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich zu prüfen, ob die in den Entscheidungen der Kommission 2013/65/EU bzw. 2002/2/EG festgestellte Angemessenheit des Datenschutzniveaus, den der neuseeländische „Privacy Act“ und der kanadische „Personal Information Protection and Electronic Documents Act“ (Gesetz über personenbezogene Informationen und elektronische Dokumente) bieten, durch die Beteiligung der Geheimdienste dieser Länder an der Massenüberwachung von EU-Bürgern beeinträchtigt wurde, und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Aussetzung des Vollzugs oder zur Aufhebung der Entscheidungen über die Angemessenheit zu ergreifen; fordert die Kommission außerdem dazu auf, die Situation in anderen Ländern zu prüfen, für die eine Angemessenheitsbewertung durchgeführt worden ist; erwartet von der Kommission, dass sie dem Parlament spätestens bis Dezember 2014 über ihre Erkenntnisse in Bezug auf die genannten Länder Bericht erstattet;

Übermittlungen auf der Grundlage von Vertragsklauseln und anderen Übereinkünften

47.

erinnert daran, dass laut Angaben der nationalen Datenschutzbehörden weder Standardvertragsklauseln noch verbindliche unternehmensinterne Vorschriften in Hinblick auf den Zugriff auf personenbezogene Daten zu Massenüberwachungszwecken verfasst wurden und dass ein solcher Zugriff nicht den Ausnahmeklauseln zu den Vertragsklauseln oder verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften entspreche, die sich auf außergewöhnliche Ausnahmen aus berechtigtem Interesse in einer demokratischen Gesellschaft, sofern erforderlich und angemessen, beziehen;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Datenflüsse in Drittstaaten auf der Grundlage der von den zuständigen nationalen Behörden genehmigten Standardvertragsklauseln, Vertragsklauseln oder bindenden unternehmensinternen Vorschriften zu untersagen bzw. einzustellen, wenn wahrscheinlich ist, dass die Datenempfänger nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften Anforderungen unterliegen, die über die in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt erforderlichen, angemessenen und verhältnismäßigen Beschränkungen hinausgehen und sich wahrscheinlich nachteilig auf die Garantien auswirken werden, die das anwendbare Datenschutzrecht und die Standardvertragsklauseln bieten, oder wenn die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen einen schweren Schaden zuzufügen droht;

49.

fordert die Artikel-29-Arbeitsgruppe auf, Leitlinien und Empfehlungen zu den Garantien und Schutzmaßnahmen herauszugeben, die in den Vertragswerken für internationale Übermittlungen personenbezogener Daten aus der EU enthalten sein sollten, um den Datenschutz sowie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen sicherzustellen, wobei insbesondere die Gesetze der Drittstaaten zu Nachrichtendiensten und nationaler Sicherheit sowie die Beteiligung der Unternehmen, die die Daten in einem Drittstaat erhalten, an Massenüberwachungsaktivitäten von Nachrichtendiensten eines Drittstaats berücksichtigt werden sollen;

50.

fordert die Kommission auf, unverzüglich die aufgestellten Standardvertragsklauseln zu prüfen, um zu beurteilen, ob sie hinsichtlich des Zugriffs auf gemäß den Klauseln übermittelte personenbezogene Daten zu nachrichtendienstlichen Zwecken den erforderlichen Schutz bieten, und sie gegebenenfalls zu überarbeiten;

Übermittlungen auf Grundlage des Rechtshilfeabkommens

51.

fordert die Kommission auf, vor Ende 2014 eine eingehende Beurteilung des bestehenden Rechtshilfeabkommens gemäß Artikel 17 durchzuführen, um dessen praktische Umsetzung zu prüfen und dabei insbesondere festzustellen, ob die USA von dem Abkommen tatsächlich Gebrauch gemacht haben, um Informationen oder Nachweise in der EU einzuholen, und ob das Abkommen umgangen wurde, um die Informationen direkt in der EU zu erhalten, und außerdem die Auswirkungen auf die Grundrechte des Einzelnen zu beurteilen; eine solche Beurteilung sollte sich nicht nur auf amtliche Feststellungen der USA als ausreichende Grundlage für die Analyse berufen, sondern auch auf bestimmten Auswertungen der EU basieren; bei dieser eingehenden Prüfung sollten auch die Folgen der Anwendung der konstitutionellen Architektur der Europäischen Union auf diesen Rechtsakt behandelt werden, um eine Anpassung an Unionsrecht vorzunehmen, wobei insbesondere das Protokoll 36 und dessen Artikel 10 sowie die Erklärung 50 zu diesem Protokoll zu berücksichtigen sind; fordert den Rat und die Kommission ferner auf, die bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den USA auszuwerten, um die Kohärenz zwischen diesen bilateralen Abkommen und den bestehenden oder künftigen Abkommen der EU mit den USA sicherzustellen;

EU-Rechtshilfe in Strafsachen

52.

ersucht den Rat und die Kommission, das Parlament darüber zu informieren, inwiefern das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere dessen Titel III zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, von den Mitgliedstaaten tatsächlich angewandt wird; fordert die Kommission auf, wie beantragt vor Ende 2014 in Übereinstimmung mit der Erklärung 50 zum Protokoll 36 einen Vorschlag vorzulegen, um eine Anpassung an den Rahmen des Vertrags von Lissabon vorzunehmen;

Übermittlungen auf der Grundlage der TFTP- und PNR-Abkommen

53.

vertritt die Ansicht, dass aus den von der Kommission und dem US-Finanzministerium bereitgestellten Informationen nicht klar hervorgeht, ob US-Nachrichtendienste auf SWIFT-Finanznachrichten in der EU zugreifen können, indem sie allein oder in Zusammenarbeit mit nationalen Nachrichtendiensten der EU und ohne auf bestehende bilaterale Kanäle für Rechtshilfe und justizielle Zusammenarbeit zurückzugreifen, SWIFT-Netze oder Betriebssysteme bzw. Kommunikationsnetze von Banken abfangen;

54.

bekräftigt seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 und fordert die Kommission auf, das TFTP-Abkommen auszusetzen;

55.

fordert die Kommission auf, auf Bedenken in Bezug auf die Tatsache zu reagieren, dass drei der größten von Fluggesellschaften weltweit genutzten computerisierten Reservierungssysteme in den USA ansässig sind und PNR-Daten in Cloud-Systemen gespeichert werden, die auf US-amerikanischem Boden nach US-amerikanischem Recht betrieben werden, wodurch kein ausreichender Datenschutz gegeben ist;

Rahmenvereinbarung zum Datenschutz im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit („Rahmenabkommen“)

56.

vertritt die Auffassung, dass eine zufriedenstellende Lösung unter dem „Rahmenabkommen“ eine Vorabbedingung für die vollständige Wiederherstellung des Vertrauens zwischen den transatlantischen Partnern darstellt;

57.

fordert die umgehende Wiederaufnahme der Verhandlungen mit den USA zu dem „Rahmenabkommen“, das EU-Bürgern die gleichen Rechte wie US-Bürgern einräumen sollte; betont, dass dieses Abkommen überdies gültige und durchsetzbare administrative und gerichtliche Rechtsbehelfe für alle EU-Bürger in den USA ohne jegliche Diskriminierung gewährleisten sollte;

58.

fordert die Kommission und den Rat auf, keine neuen sektoralen Vereinbarungen oder Regelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten zu Strafverfolgungszwecken mit den USA zu treffen, solange das „Rahmenabkommen“ nicht in Kraft getreten ist;

59.

fordert die Kommission dringend auf, bis April 2014 ausführlich über die verschiedenen Punkte des Verhandlungsmandats und den aktuellen Stand zu berichten;

Datenschutzreform

60.

fordert den Vorsitz im Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeiten am gesamten Datenschutzpaket voranzutreiben, sodass seine Annahme im Jahr 2014 ermöglicht wird, damit die EU-Bürger in sehr naher Zukunft von einem hohen Datenschutzniveau profitieren können; betont, dass ein entschlossenes Handeln und die volle Unterstützung durch den Rat notwendige Voraussetzungen sind, um Glaubwürdigkeit und Durchsetzungskraft gegenüber Drittstaaten zu demonstrieren;

61.

betont, dass sowohl die Datenschutzverordnung als auch die Datenschutzrichtlinie zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen notwendig sind und dass daher beide als gleichzeitig zu verabschiedendes Paket behandelt werden müssen, um sicherzustellen, dass bei allen Datenverarbeitungsaktivitäten in der EU unter allen Umständen ein hohes Schutzniveau geboten wird; betont, dass es nur dann weitere Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ergreifen wird, nachdem der Rat Verhandlungen über das Datenschutzpaket mit dem Parlament und der Kommission aufgenommen hat;

62.

erinnert daran, dass die Grundsätze des „eingebauten Datenschutzes“ (privacy by design) und der „datenschutzfreundlichen Voreinstellungen“ (privacy by default) eine Stärkung des Datenschutzes darstellen und für alle Produkte, Dienste und Systeme, die im Internet angeboten werden, den Status einer Richtschnur haben sollten;

63.

ist der Auffassung, dass mehr Transparenz und höhere Sicherheitsstandards für Online- und Telekommunikationsdienste von grundlegender Bedeutung für die Erreichung verbesserter Datenschutzregelungen sind; fordert die Kommission daher auf, einen Legislativvorschlag zu standardisierten allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online- und Telekommunikationsdienste vorzulegen und eine Aufsichtsbehörde mit der Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beauftragen;

Cloud Computing

64.

bemerkt, dass sich die oben genannten Vorgehensweisen negativ auf das Vertrauen in das US-Cloud-Computing und die US-Cloud-Anbieter ausgewirkt haben; hebt daher die Entwicklung europäischer Clouds und IT-Lösungen als wesentliches Element für Wachstum und Beschäftigung sowie für das Vertrauen in Cloud-Computing-Dienste und -Anbieter sowie für die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für personenbezogene Daten hervor;

65.

fordert alle öffentlichen Einrichtungen in der Union auf, in Fällen, in denen Nicht-EU-Gesetze greifen, keine Cloud-Dienste zu verwenden;

66.

bekräftigt seine ernsthaften Bedenken bezüglich der verbindlichen direkten Weitergabe personenbezogener Daten und Informationen aus der EU an Behörden in Drittstaaten im Rahmen von Cloud-Verträgen durch Cloud-Anbieter, die dem Recht eines Drittstaates unterstehen oder Server zur Speicherung in Drittstaaten verwenden, sowie auch bezüglich des direkten Fernzugriffs auf personenbezogene Daten und Informationen durch die Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste von Drittstaaten;

67.

bedauert, dass die Behörden von Drittstaaten gewöhnlich in direkter Durchsetzung eigener Rechtsvorschriften auf die Daten zugreifen, ohne sich der internationalen Rechtsakte zur rechtlichen Zusammenarbeit, wie z. B. Rechtshilfeabkommen oder anderer Formen der justiziellen Zusammenarbeit, zu bedienen;

68.

appelliert an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Arbeit an der Europäischen Cloud-Partnerschaft zu beschleunigen und dabei die Zivilgesellschaft und die technische Gemeinschaft, wie beispielsweise die Internet Engineering Task Force (IETF), umfassend einzubeziehen sowie Datenschutzaspekte zu berücksichtigen;

69.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Aushandlung internationaler Abkommen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten berühren, die mit dem „Cloud-Computing“ verbundenen Risiken und Herausforderungen für die Grundrechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, besonders zu berücksichtigen; fordert die Kommission zudem auf, die innerstaatlichen Vorschriften des Verhandlungspartners über den Zugang zu personenbezogenen Daten, die über „Cloud-Computing“-Dienste verarbeitet werden, zum Zwecke der Strafverfolgung und nachrichtendienstlicher Tätigkeiten zu berücksichtigen, insbesondere die Bedingung, dass sie nur im Rahmen eines rechtmäßigen Verfahrens zu solchen Daten Zugang erhalten dürfen und dass es einer eindeutigen Rechtsgrundlage für den Zugang bedarf, sowie die Bedingung, die genauen Zugangsvoraussetzungen, den Zweck eines solchen Zugangs, die bei der Datenübergabe zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen, die Rechte des Einzelnen sowie die Vorschriften für die Überwachung und für ein wirksames Rechtsbehelfsverfahren festzulegen;

70.

weist darauf hin, dass alle Unternehmen, die in der EU Dienstleistungen anbieten, ausnahmslos die Rechtsvorschriften der EU einhalten und für etwaige Rechtsverstöße haften müssen; unterstreicht zudem die Notwendigkeit, über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verfügen, die Cloud-Computing-Anbietern auferlegt werden können, die nicht im Einklang mit den Datenschutzstandards der EU handeln;

71.

fordert die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, in welchem Ausmaß die EU-Regelungen zur Privatsphäre und zum Datenschutz durch die Zusammenarbeit der Rechtsträger der EU mit den Geheimdiensten bzw. durch die Anerkennung richterlicher Anordnungen von Behörden aus Drittstaaten zur Herausgabe personenbezogener Daten von EU-Bürgern entgegen der Datenschutzgesetzgebung der EU verletzt wurden;

72.

fordert die Anbieter neuer Dienste auf der Grundlage von „Big Data“ sowie neuer Anwendungen, wie beispielsweise „das Internet der Dinge“, dazu auf, bereits während der Entwicklungsphase Datenschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, um ein hohes Maß an Vertrauen der Bürger aufrecht zu erhalten;

Abkommen über die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)

73.

stellt fest, dass die EU und die USA Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft führen, die von großer strategischer Bedeutung für weiteres Wirtschaftswachstum ist;

74.

hebt angesichts der Bedeutung der digitalen Wirtschaft in den Beziehungen und bei der Wiederherstellung des Vertrauens zwischen der EU und den USA besonders hervor, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu dem endgültigen TTIP-Abkommen gefährdet sein könnte, solange die pauschale Massenüberwachung sowie das Abfangen von Nachrichten in EU-Institutionen und diplomatischen Vertretungen nicht völlig eingestellt werden und keine angemessene Lösung für Datenschutzrechte von EU-Bürgern, einschließlich behördlicher und gerichtlicher Rechtsbehelfe, gefunden wird; betont, dass das Parlament dem endgültigen TTIP-Abkommen nur zustimmen kann, wenn u. a. darin die von der EU-Charta anerkannten Grundrechte in vollem Umfang respektiert werden und insofern der Schutz der Privatsphäre des Einzelnen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Verbreitung personenbezogener Daten weiterhin durch Artikel XIV des GATS geregelt werden; betont, dass die Datenschutzgesetzgebung der EU im Rahmen der Anwendung von Artikel XIV des GATS nicht als „willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung“ erachtet werden kann;

Demokratische Aufsicht über Nachrichtendienste

75.

betont, dass die Aufsicht über die Tätigkeiten der Nachrichtendienste zwar sowohl auf demokratischer Legitimität (starker Rechtsrahmen, Ex-ante-Genehmigung und Ex-post-Überprüfung) als auch auf angemessenen technischen Fähigkeiten und Kenntnissen basieren sollte, es den meisten derzeitigen Aufsichtsgremien in der EU und den USA jedoch erheblich an beidem, insbesondere an den technischen Fähigkeiten, mangelt;

76.

fordert wie im Falle von Echelon alle nationalen Parlamente, die dies noch nicht getan haben, auf, eine effektive Aufsicht über die Nachrichtendienstaktivitäten durch Parlamentarier oder Sachverständigengremien mit Untersuchungsvollmachten einzurichten; ruft die nationalen Parlamente auf, sicherzustellen, dass diese Aufsichtsausschüsse/-gremien über ausreichende Ressourcen, technische Kenntnisse und Rechtsmittel, einschließlich des Rechts, Besichtigungen vor Ort durchzuführen, für eine effektive Kontrolle der Nachrichtendienste verfügen;

77.

fordert die Bildung einer Gruppe von Mitgliedern und Sachverständigen, die in transparenter Weise und in Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten Empfehlungen für eine stärkere demokratische Aufsicht, einschließlich der parlamentarischen Aufsicht, über die Nachrichtendienste auf EU-Ebene und eine stärkere Zusammenarbeit in der EU im Bereich der Aufsicht, insbesondere hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dimension, prüfen soll; ist der Auffassung, dass diese hochrangige Gruppe insbesondere die Möglichkeit europäischer Mindestnormen oder Leitlinien zur (Ex-ante- und Ex-post)-Aufsicht der Nachrichtendienste auf der Grundlage bestehender bewährter Methoden und Empfehlungen internationaler Gremien (UN, Europarat) prüfen sollte, einschließlich des Problems, dass Aufsichtsgremien als dritte Partei im Sinne der „Drittparteiregel“ oder des Grundsatzes der „Kontrolle durch den Urheber“ gelten, sowie zur Aufsicht und Rechenschaftspflicht ausländischer Nachrichtendienste, Kriterien für mehr Transparenz auf der Grundlage des allgemeinen Prinzips des Zugangs zu Informationen und der sogenannten „Tshwane-Prinzipien“ (43) sowie Grundsätze in Bezug auf die Begrenzungen der Dauer und der Reichweite aller Überwachungsmaßnahmen, wobei zu gewährleisten ist, dass sie verhältnismäßig und auf ihren Zweck beschränkt sind;

78.

fordert diese Gruppe auf, einen Bericht auszuarbeiten, der für die Vorbereitung einer Konferenz bestimmt ist, und an deren Vorbereitung mitzuwirken, wobei diese Konferenz vom Parlament zusammen mit sowohl parlamentarischen als auch unabhängigen nationalen Aufsichtsgremien Anfang 2015 organisiert werden soll;

79.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf bewährte Methoden zurückzugreifen, um den Zugang ihrer Aufsichtsgremien zu Informationen bezüglich Nachrichtendienstaktivitäten (einschließlich Verschlusssachen und Informationen von anderen Diensten) zu verbessern und für die Befugnis zu Besichtigungen vor Ort, umfassende Befragungsbefugnisse, angemessene Ressourcen und technische Kenntnisse, völlige Unabhängigkeit von den jeweiligen Regierungen sowie eine Meldepflicht gegenüber den jeweiligen Parlamenten zu sorgen;

80.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit der Aufsichtsgremien untereinander auszubauen, insbesondere innerhalb des European Network of National Intelligence Reviewers (ENNIR — europäisches Expertennetz zur Kontrolle der Nachrichtendienste);

81.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission dringend auf, gegenüber den verantwortlichen Organen des Parlaments regelmäßig Rechenschaft über die Tätigkeit des EU-Zentrums für Informationsgewinnung und -analyse (IntCen), das Teil des Europäischen Auswärtigen Dienstes ist, abzulegen, unter anderem auch über die vollständige Wahrung der grundlegenden Menschenrechte und die Einhaltung der jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen der EU, so dass eine verbesserte Aufsicht der externen Dimension der EU-Politik ermöglicht wird; fordert die Kommission und die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission dringend auf, einen Vorschlag für eine Rechtsgrundlage für die Tätigkeit von IntCen vorzulegen, sollten Tätigkeiten oder künftige Befugnisse zur Informationsgewinnung und Datenerhebung in eigener Regie in Betracht gezogen werden, die Auswirkungen auf die Strategie der inneren Sicherheit der EU haben können;

82.

fordert die Kommission auf, bis Dezember 2014 einen Vorschlag für ein EU-Verfahren der Sicherheitsüberprüfung für alle EU-Amtsträger vorzulegen, da das aktuelle System, das auf der vom Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit durchgeführten Sicherheitsüberprüfung beruht, unterschiedliche Anforderungen und Verfahrensdauer innerhalb nationaler Systeme ermöglicht und somit zu einer unterschiedlichen Behandlung von Parlamentsmitgliedern und ihren Mitarbeitern je nach Staatsangehörigkeit führt;

83.

erinnert an die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, welche zur Verbesserung der Aufsicht auf EU-Ebene verwendet werden sollten;

EU-Agenturen

84.

fordert die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol auf, zusammen mit nationalen Datenschutzbehörden vor Ende 2014 eine gemeinsame Inspektion durchzuführen, um festzustellen, ob Informationen und personenbezogene Daten, die an Europol weitergegeben wurden, rechtmäßig von nationalen Behörden erworben wurden, und insbesondere, ob die Informationen bzw. Daten ursprünglich von Nachrichtendiensten in der EU oder einem Drittstaat erworben wurden und ob entsprechende Maßnahmen getroffen wurden, um die Nutzung und weitere Verbreitung solcher Informationen oder Daten zu verhindern; vertritt die Auffassung, dass Europol keine Informationen oder Daten verarbeiten sollte, die unter Verletzung der in der Charta der Grundrechte verbürgten Grundrechte beschafft wurden;

85.

fordert Europol auf, von seinem Mandat umfassend Gebrauch zu machen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu ersuchen, strafrechtliche Ermittlungen zu größeren Cyberangriffen und IT-Verstößen mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen einzuleiten; ist der Ansicht, dass das Mandat von Europol ausgeweitet werden sollte, um ihm zu ermöglichen, seine eigenen Untersuchungen aufgrund des Verdachts eines böswilligen Angriffs auf das Netz und die Informationssysteme von zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder Organen der Union einzuleiten (44); fordert die Kommission auf, die Aktivitäten des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu überprüfen und, falls erforderlich, einen Vorschlag für ein umfassendes Rahmenwerk zur Stärkung seiner Zuständigkeiten vorzulegen;

Recht auf freie Meinungsäußerung

86.

äußert seine tiefe Sorge angesichts der zunehmenden Bedrohungen der Pressefreiheit und die sich aus der Einschüchterung durch staatliche Behörden ergebende abschreckende Wirkung auf Journalisten, insbesondere in Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit journalistischer Quellen; bekräftigt die Aufrufe aus seiner Entschließung vom 21. Mai 2013 zur „EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU“;

87.

nimmt die Festnahme von David Miranda und die Beschlagnahme des in dessen Besitz befindlichen Materials auf Grundlage von Anhang 7 des UK Terrorism Act 2000 (sowie die Aufforderung an The Guardian, das Material zu vernichten oder auszuhändigen) zur Kenntnis und zeigt sich besorgt, dass dies eine mögliche gravierende Beeinträchtigung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit gemäß Artikel 10 EMRK und Artikel 11 der EU-Charta darstellt und dass Rechtsvorschriften, die eigentlich zur Bekämpfung des Terrorismus gedacht sind, in solchen Fällen missbraucht werden können;

88.

macht auf die schwierige Lage von Informanten und ihrer Unterstützer, einschließlich von Journalisten, im Anschluss an ihre Enthüllungen aufmerksam; fordert die Kommission auf, eine Untersuchung durchzuführen, ob ein künftiger Gesetzesvorschlag zur Einrichtung eines wirksamen und umfassenden europäischen Programms für den Schutz von Informanten, wie es bereits in der Entschließung des Parlaments vom 23. Oktober 2013 gefordert wurde, auch andere Zuständigkeitsbereiche der Union unter besonderer Berücksichtigung der Komplexität des „Whistleblowing“ im Bereich der Nachrichtendienste umfassen sollte; fordert die Mitgliedstaaten zu einer eingehenden Prüfung der Möglichkeit auf, Informanten internationalen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung zu gewähren;

89.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit, eine sichere Alternative für das Verschweigen der Aufdeckung von oder der Berichterstattung über Fehlverhalten bieten, einschließlich Korruption, Straftaten, Verstöße gegen rechtliche Verpflichtungen, Justizirrtümer und Amtsmissbrauch, was auch im Einklang mit den Bestimmungen verschiedener internationaler (UNO und Europarat) Instrumente zur Bekämpfung von Korruption, den in der Entschließung 1729 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates niedergelegten Grundsätzen, den „Tshwane-Prinzipien“ usw. steht;

IT-Sicherheit in der EU

90.

weist darauf hin, dass die jüngsten Ereignisse die extreme Anfälligkeit der EU, insbesondere der Gemeinschaftsorgane, nationalen Regierungen und Parlamente, wichtigen europäischen Unternehmen, der europäischen IT-Infrastrukturen und Netzwerke, gegenüber technisch ausgereiften Angriffen mit komplexer Software und Malware deutlich machen; stellt fest, dass für diese Angriffe eine finanzielle und personelle Ausstattung in einem solchen Umfang erforderlich ist, dass sie wahrscheinlich von staatlichen Einrichtungen im Auftrag von ausländischen Regierungen ausgehen; versteht in diesem Zusammenhang den Hacking- und Spähangriff auf das Telekommunikationsunternehmen Belgacom als besorgniserregendes Beispiel eines Angriffs auf die IT-Kapazitäten der EU; hebt hervor, dass ein höheres Maß an IT-Kapazität und -Sicherheit der EU auch die Anfälligkeit der EU gegenüber gravierenden Cyberangriffen, die von großen kriminellen Organisationen oder Terroristengruppen ausgehen, verringert;

91.

vertritt die Auffassung, dass die Enthüllungen über die Massenüberwachung, die diese Krise ausgelöst haben, von Europa als Chance genutzt werden können, die Initiative zu ergreifen und als strategische prioritäre Maßnahme starke und autonome IT-Schlüsselkapazitäten aufzubauen; hebt hervor, dass für die Wiederherstellung von Vertrauen diese europäischen IT-Kapazitäten möglichst auf offenen Standards sowie auf quelloffener Software und, wenn möglich, Hardware basieren müssen, wodurch die gesamte Lieferkette — vom Prozessordesign bis hin zur Anwendungsebene — transparent und überprüfbar wird; weist darauf hin, dass ein digitaler „New Deal“ erforderlich ist, in dessen Rahmen sich EU-Institutionen, Mitgliedstaaten, Forschungsinstitute, Unternehmen und Zivilgesellschaft gemeinsam durch umfassende Maßnahmen für eine Wiederbelebung der Wettbewerbsfähigkeit in dem strategisch wichtigen IT-Sektor einsetzen; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das öffentliche Auftragswesen als Druckmittel für die Unterstützung solcher Schlüsselkapazitäten in der EU zu nutzen und die Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen der EU zu einer entscheidenden Anforderung bei der öffentlichen Beschaffung von IT-Waren und -Dienstleistungen zu machen; fordert die Kommission daher dringend dazu auf, die derzeitigen Praktiken beim öffentlichen Auftragswesen mit Blick auf die Datenverarbeitung zu überprüfen und in Betracht zu ziehen, die Ausschreibungen auf zertifizierte Unternehmen und gegebenenfalls auf EU-Unternehmen zu beschränken, falls Sicherheitsinteressen oder andere wichtige Interessen berührt sind;

92.

verurteilt aufs Schärfste die Tatsache, dass Geheimdienste versucht haben, die IT-Sicherheitsstandards zu senken und „Backdoors“ („Hintertüren“) in vielen verschiedenen IT-Systemen zu installieren; fordert die Kommission auf, einen Gesetzesentwurf für das Verbot der Verwendung von „Backdoors“ durch Strafverfolgungsbehörden vorzulegen; empfiehlt folglich die Verwendung von quelloffener Software in allen Umgebungen, in denen die IT-Sicherheit eine wichtige Rolle spielt;

93.

fordert alle Mitgliedstaaten, die Kommission, den Rat und den Europäischen Rat auf, ihre vollste Unterstützung, einschließlich Finanzierung im Bereich Forschung und Entwicklung, für die Entwicklung von europäischen innovativen und technischen Kapazitäten in Bezug auf IT-Instrumente, -Unternehmen und -Anbieter (Hardware, Software, Dienstleistungen und Netze), einschließlich zu Zwecken der Cybersicherheit, sowie Verschlüsselungskapazitäten und kryptografischer Möglichkeiten, zu gewähren; fordert alle zuständigen EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, in lokale und unabhängige Technologien der EU zu investieren und die Aufdeckungsfähigkeiten massiv zu entwickeln und zu vergrößern;

94.

fordert die Kommission, Normungsgremien und ENISA auf, bis Dezember 2014, Mindeststandards für Sicherheit und Datenschutz und Leitlinien für IT-Systeme, -Netzwerke und -Dienste, einschließlich Cloud-Computing-Diensten, zu entwickeln, um die persönlichen Daten der EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie die Integrität aller IT-Systeme besser zu schützen; ist der Überzeugung, dass diese Standards, die zum Maßstab für neue weltweite Standards werden könnten, eher in einem offenen und demokratischen Verfahren festgelegt werden sollten als von einem einzelnen Land, einer einzelnen Einrichtung oder einem multinationalen Unternehmen vorangetrieben zu werden; vertritt die Ansicht, dass berechtigte Interessen der Strafverfolgung und Geheimdienste zwar berücksichtigt werden müssen, um den Kampf gegen den Terrorismus zu unterstützen, dass dies jedoch nicht zu einer generellen Aushöhlung der Zuverlässigkeit aller IT-Systeme führen darf; bekundet seine Unterstützung für die kürzlich getroffene Entscheidung der Internet Engineering Task Force (IETF), auch Regierungen in das Bedrohungsmodell für Internetsicherheit aufzunehmen;

95.

weist darauf hin, dass die EU sowie nationale Regulierungsbehörden für Telekommunikation und in bestimmten Fällen auch Telekommunikationsunternehmen die IT-Sicherheit ihrer Nutzer und Kunden eindeutig vernachlässigt haben; fordert die Kommission auf, ihre bestehenden Befugnisse im Rahmen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und Telekommunikation in vollem Umfang zu nutzen, um den Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikation durch Maßnahmen zu verbessern, mit denen sichergestellt wird, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die mit dem Recht der Nutzer auf Schutz und Kontrolle der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten vereinbar ist, und um für ein hohes Maß an Sicherheit bei Telekommunikationsnetzen und -diensten zu sorgen, u. a. indem eine hochmoderne und durchgängige Verschlüsselung der Kommunikation gefordert wird;

96.

unterstützt die Cybersicherheitsstrategie der EU; ist jedoch der Ansicht, dass diese nicht alle potenziellen Bedrohungen abdeckt und dass sie auf gefährliches Verhalten von Staaten ausgedehnt werden sollte; betont die Notwendigkeit einer robusteren IT-Sicherheit sowie einer stärkeren Belastbarkeit der IT-Systeme;

97.

fordert die Kommission auf, bis spätestens Januar 2015 einen Aktionsplan vorzulegen, um eine größere Unabhängigkeit der EU im IT-Sektor zu schaffen, einschließlich eines kohärenteren Ansatzes für den Ausbau der europäischen technischen IT-Kapazitäten (inklusive IT-Systemen, Geräten, Diensten, Cloud-Computing, Verschlüsselung und Anonymisierung) und für den Schutz wesentlicher IT-Infrastrukturen (auch hinsichtlich Eigentum und Schwachstellen);

98.

fordert die Kommission auf, im nächsten Arbeitsprogramm des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ mehr Mittel für die Förderung der europäischen Forschung, Entwicklung, Innovation und Schulung im Bereich der IT-Technologien einzusetzen, vor allem für Technologien und Infrastrukturen für einen besseren Datenschutz, Verschlüsselung, sichere Datenverarbeitung, quelloffene Sicherheitslösungen und andere Dienstleistungen für die Informationsgesellschaft, sowie auch den Binnenmarkt für europäische Soft- und Hardware und verschlüsselte Kommunikationsmittel und Kommunikationsinfrastrukturen voranzutreiben, einschließlich durch Auflegung einer umfassenden EU-Industriestrategie für die IT-Industrie; vertritt die Auffassung, dass kleine und mittlere Unternehmen bei der Forschung eine besondere Rolle spielen; betont, dass keine EU-Mittel für Projekte bereitgestellt werden sollten, die nur dazu dienen, Instrumente zu entwickeln, um einen illegalen Zugang zu IT-Systemen zu erreichen;

99.

fordert die Kommission auf, die gegenwärtigen Zuständigkeiten im Einzelnen festzulegen und bis spätestens Dezember 2014 den Bedarf für ein umfassenderes Mandat, eine bessere Koordination und/oder zusätzliche Mittel und technische Kapazitäten für ENISA, das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von Europol, und andere einschlägig spezialisierte Kompetenzzentren der Union, CERT-EU und den EDSB zu prüfen, damit diese eine Schlüsselrolle bei der Sicherung der europäischen Kommunikationssysteme spielen, gravierende Verletzungen der IT-Sicherheit in der EU wirksamer verhindern und untersuchen und technische Untersuchungen im Zusammenhang mit gravierenden Verletzungen vor Ort durchführen (oder Mitgliedstaaten und EU-Organe bei der Durchführung unterstützen) können; fordert die Kommission insbesondere auf, in Betracht zu ziehen, die Rolle von ENISA beim Schutz der internen Systeme der EU-Organe zu stärken und ein Notfallteam mit entsprechender Zuständigkeit (Computer Emergency Response Team, CERT) für die EU und ihre Mitgliedstaaten in die ENISA einzugliedern;

100.

ersucht die Kommission, die Notwendigkeit einer eigenen IT-Akademie zu prüfen, in der die besten unabhängigen europäischen und internationalen Fachleute auf allen damit zusammenhängenden Fachgebieten zusammengeführt werden und die Aufgabe erhalten, alle einschlägigen Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen zu IT-Technologien, u. a. zu sicherheitsbezogenen Strategien, wissenschaftlich zu beraten;

101.

fordert die zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments auf, unter der Verantwortung des Präsidenten des Parlaments bis spätestens Juni 2015 mit einem Zwischenbericht bis Dezember 2014 eine gründliche Prüfung und Bewertung der Zuverlässigkeit der IT-Sicherheit des Europäischen Parlaments mit Schwerpunkt auf Folgendem durchzuführen: Haushaltsmittel, personelle Ausstattung, technische Kapazitäten, interne Organisation und alle relevanten Elemente, um bei den IT-Systemen des Parlaments ein hohes Maß an Sicherheit zu erreichen; ist der Auffassung, dass eine solche Bewertung mindestens Informationen, Analyse und Empfehlungen zu folgenden Themen umfassen muss:

der Bedarf an regelmäßigen, strengen und unabhängigen Sicherheitsüberprüfungen und Penetrationstests, mit der Auswahl externer Sicherheitsfachleute, um Transparenz und deren Legitimation gegenüber Drittländern oder anderen Interessengruppen sicherzustellen;

die Einbeziehung bestimmter IT-Sicherheits-/Datenschutzanforderungen bei Ausschreibungsverfahren für neue IT-Systeme, u. a. die Möglichkeit, quelloffene Software als Kaufbedingung einzubeziehen, oder eine Vorgabe, dass sich vertrauenswürdige europäische Unternehmen an der Ausschreibung beteiligen sollten, wenn sensible sicherheitsrelevante Bereiche betroffen sind;

die Liste der Unternehmen, die beim Europäischen Parlament im IT- und Telekommunikationsbereich unter Vertrag stehen, unter Berücksichtigung sämtlicher Informationen, die über deren Zusammenarbeit mit Geheimdiensten ans Licht gekommen sind (wie die Enthüllungen über NSA-Verträge mit einem Unternehmen wie RSA, dessen Produkte das Europäische Parlament eigentlich dafür nutzt, den Fernzugriff durch Abgeordnete und Mitarbeiter auf seine Datenbank zu schützen), einschließlich der Möglichkeit, dass dieselben Dienstleistungen von anderen, vorzugsweise europäischen, Unternehmen erbracht werden;

die Zuverlässigkeit und Belastbarkeit von Software, und insbesondere von serienmäßig produzierter kommerzieller Software, die von den Gemeinschaftsorganen in ihren IT-Systemen verwendet wird, in Bezug auf das Eindringen von Strafverfolgungs- und Geheimdienstbehörden der EU oder von Drittländern, auch unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen, Grundsätzen der besten Praxis für das Management von Sicherheitsrisiken und der Einhaltung der EU-Normen für die Netz- und Informationssicherheit bei Sicherheitsverletzungen;

die Verwendung von mehr quelloffenen Systemen;

Schritte und Maßnahmen, um den verstärkten Einsatz von mobilen Geräten (z. B. Smartphones, Tablets, unabhängig vom beruflichen oder privaten Gebrauch) und dessen Auswirkungen auf die IT-Sicherheit des Systems anzugehen;

die Sicherheit der Kommunikation zwischen den verschiedenen Arbeitsorten des Parlaments und der im Parlament genutzten IT-Systeme;

die Verwendung und die Standorte von Servern und IT-Zentren für das IT-System des Parlaments und deren Bedeutung für die Sicherheit und Integrität der Systeme;

die praktische Umsetzung der geltenden Vorschriften für Sicherheitsverletzungen und die umgehende Benachrichtigung der zuständigen Behörden durch den Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze;

die Verwendung von Cloud-Computing und Speicheranlagen durch das Parlament, einschließlich der in der Cloud gesicherten Arten von Daten, wie die Inhalte und der Zugriff geschützt sind und wo sich die Cloud-Server befinden, um den für den Datenschutz und Nachrichtendienste geltenden Rechtsrahmen zu klären, sowie Prüfung der Möglichkeiten, ausschließlich Cloud-Server zu nutzen, die sich auf EU-Hoheitsgebiet befinden;

ein Plan für die Verwendung von mehr Verschlüsselungstechnologien, insbesondere die durchgängige authentifizierte Verschlüsselung für alle IT- und Kommunikationsdienste, wie Cloud-Computing, E-Mail, Sofortnachrichten und Telefonie;

die Verwendung elektronischen Signaturen in E-Mails;

ein Plan für die Verwendung eines vorgegebenen Verschlüsselungsstandards wie GNU Privacy Guard für E-Mails, mit dem gleichzeitig die Verwendung digitaler Signaturen möglich wäre;

die Möglichkeit für die Einrichtung eines sicheren Dienstes für Sofortnachrichten im Parlament, der für eine sichere Kommunikation sorgt, wobei sich auf dem Server nur verschlüsselte Inhalte befinden;

102.

fordert alle Gemeinschaftsorgane und EU-Einrichtungen, insbesondere den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Auswärtigen Dienst (einschließlich der EU-Delegationen), die Kommission, den Gerichtshof und die Europäische Zentralbank, auf, in Zusammenarbeit mit ENISA, Europol und den CERT-Teams bis spätestens Juni 2015 mit einem Zwischenbericht bis Dezember 2014 ähnliche Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ähnliche Bewertungen durchzuführen;

103.

betont, dass in Bezug auf das außenpolitische Vorgehen der EU Bewertungen des damit zusammenhängenden Haushaltsbedarfs durchgeführt und beim Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unverzüglich erste Maßnahmen ergriffen und in angemessenem Umfang Mittel im Entwurf des Haushalts für das Jahr 2015 zugewiesen werden müssen;

104.

ist der Ansicht, dass die IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie das Schengener Informationssystem der zweiten Generation, das Visa-Informationssystem, Eurodac und mögliche zukünftige Systeme wie das System der EU zur elektronischen Erteilung von Reisebewilligungen (ESTA) auf eine Weise entwickelt und betrieben werden sollten, durch die sichergestellt wird, dass die Datensicherheit nicht durch Anfragen vonseiten der Behörden von Drittländern gefährdet wird; fordert eu-LISA auf, dem Parlament bis Ende 2014 Bericht über die Zuverlässigkeit der bestehenden Systeme zu erstatten;

105.

fordert die Kommission und den EAD auf, Maßnahmen auf internationaler Ebene, insbesondere bei den VN, und in Zusammenarbeit mit interessierten Partnern zu ergreifen, um eine EU-Strategie für die demokratische Verwaltung des Internets umzusetzen und eine unzulässige Beeinflussung der Tätigkeiten von ICANN und IANA durch einzelne Einrichtungen, Unternehmen oder Staaten zu verhindern, indem für eine angemessene Vertretung aller interessierten Parteien in diesen Einrichtungen gesorgt, zugleich jedoch eine Erleichterung der staatlichen Kontrolle oder Zensur bzw. die „Balkanisierung“ und Zersplitterung des Internets vermieden wird;

106.

fordert, dass die EU bei der Gestaltung der Architektur und der Verwaltung des Internets die Initiative ergreift, um die Risiken im Zusammenhang mit Datenflüssen und Datensicherung anzugehen und mehr Datensparsamkeit und Transparenz und weniger die zentrale Massenspeicherung von Rohdaten sowie die Verlegung des Internetverkehrs oder die vollständige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des gesamten Internetverkehrs anzustreben, um die aktuellen Risiken zu vermeiden, die mit der unnötigen Verlegung von Datenverkehr auf Hoheitsgebiete von Ländern einhergehen, welche die grundlegenden Standards in Bezug auf Grundrechte, Datenschutz und Privatsphäre nicht einhalten;

107.

setzt sich dafür ein, Folgendes zu fördern:

Suchmaschinen und soziale Netze der EU als sachdienlicher Schritt in Richtung auf die IT-Unabhängigkeit für die EU;

europäische IT-Dienstleister;

die generelle Verschlüsselung der Kommunikation einschließlich der E-Mail- und SMS-Kommunikation;

vorrangige Elemente der europäischen Informationstechnologie, wie zum Beispiel Lösungen für Client-Server-Betriebssysteme, die Nutzung von quelloffenen Standards, die Entwicklung europäischer Bauteile für die Netzkopplung, z. B. Router;

108.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für ein EU-Routing-System zu unterbreiten, einschließlich der Gesprächsdatenerfassung (CDR) auf EU-Ebene, das ein Untersystem des bestehenden Internets bildet und nicht über die EU-Grenzen hinausgeht; stellt fest, dass alle Routingdaten und CDRs im Einklang mit den Rechtsrahmen der EU verarbeitet werden sollten;

109.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit ENISA, dem Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von Europol, den CERT-Teams, den nationalen Datenschutzbehörden und den Dienststellen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität eine Sicherheitskultur zu entwickeln und eine Informations- und Sensibilisierungskampagne anzustoßen, um die Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, fundiertere Entscheidungen darüber zutreffen, welche persönlichen Daten sie online stellen und wie sie diese besser schützen können, auch mithilfe von Verschlüsselung und sicherem Cloud-Computing, wobei die in der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Plattformen für Informationen von allgemeinem Interesse umfassend genutzt werden;

110.

fordert die Kommission auf, bis Dezember 2014 Gesetzesvorschläge zu unterbreiten, um die Software- und Hardwarehersteller zu mehr Sicherheit und Datenschutz mittels Standardfunktionen in ihren Produkten anzuhalten, unter anderem einschließlich durch die Einführung negativer Anreize für die unzulässige und unverhältnismäßige Massensammlung von personenbezogenen Daten und einer gesetzlichen Haftung seitens der Hersteller für nicht behobene, bekannte Schwachstellen, fehlerhafte oder unsichere Produkte oder die Installation von geheimen „Backdoors“ („Hintertüren“), die einen unerlaubten Zugang zu und die Verarbeitung von Daten ermöglichen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Möglichkeit der Einrichtung eines Zertifizierungs- oder Validierungssystems für IT-Hardware einschließlich Prüfverfahren auf EU-Ebene abzuschätzen, das die Integrität und Sicherheit der Produkte sicherstellen soll;

Wiederherstellung des Vertrauens

111.

ist überzeugt, dass die Untersuchung, abgesehen von der Notwendigkeit einer Änderung der Rechtsvorschriften, gezeigt hat, dass die USA das Vertrauen ihrer EU-Partner wiedererlangen müssen, da es in erster Linie um die Aktivitäten der US-Geheimdienste geht;

112.

weist darauf hin, dass die Vertrauenskrise sich auf folgende Bereiche ausgedehnt hat:

den Geist der Zusammenarbeit innerhalb der EU, da die Aktivitäten einiger nationaler Geheimdienste das Erreichen der Ziele der Union gefährden können;

die Bürgerinnen und Bürger, die begreifen, dass nicht nur Drittstaaten oder multinationale Unternehmen, sondern auch die eigenen Regierungen sie ausspähen könnten;

die Achtung der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Glaubwürdigkeit der demokratischen, rechtlichen und parlamentarischen Garantien und Aufsicht in einer digitalen Gesellschaft;

Zwischen der EU und den USA

113.

verweist auf die wichtige historische und strategische Partnerschaft zwischen den Mitgliedstaaten der EU und den USA, auf der Grundlage eines gemeinsamen Glaubens an Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte;

114.

ist der Überzeugung, dass die Massenüberwachung von Bürgerinnen und Bürgern und die Ausspähung von führenden Politikern durch die USA die Beziehungen zwischen der EU und den USA ernsthaft beschädigt und sich negativ auf das Vertrauen in US-Organisationen ausgewirkt haben, die in der EU tätig sind; dies wird durch das Fehlen gerichtlicher und verwaltungstechnischer Rechtsmittel für Entschädigungen für EU-Bürgerinnen und Bürger gemäß den US-Gesetzen noch verschlimmert, insbesondere bei Überwachungsaktivitäten für Geheimdienstzwecke;

115.

erkennt an, dass die transatlantische Partnerschaft angesichts der globalen Herausforderungen, vor denen die EU und die USA stehen, weiter gestärkt werden muss und dass es von zentraler Bedeutung ist, dass die transatlantische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf einer neuen Vertrauensbasis fortgesetzt wird, die auf der wirklichen gemeinsamen Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Ablehnung aller willkürlichen Praktiken der Massenüberwachung beruht; fordert daher mit Nachdruck, dass von den USA klare Maßnahmen ergriffen werden, um das Vertrauen wiederherzustellen, und dass die gemeinsamen, der Partnerschaft zugrundeliegenden Werte wieder stärker betont werden müssen;

116.

ist zu einer aktiven Beteiligung an einem Dialog mit den Amtskollegen in den USA bereit, damit in der laufenden Debatte in der Öffentlichkeit und im Kongress der USA über Reformen in Bezug auf die Überwachung und die Überprüfung der Geheimdienstaufsicht das Recht von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, Einwohnern oder anderer durch EU-Recht geschützten Personen auf Privatsphäre und andere Rechte angesprochen wird, die gleichen Rechte auf Auskunft und Schutz der Privatsphäre in den US-Gerichten, einschließlich Rechtsmittel, garantiert werden, beispielsweise durch eine Änderung des „Privacy Act“ und des Electronic Communications Privacy Act und durch Ratifizierung des ersten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), so dass die derzeitige Diskriminierung nicht immer fortgesetzt wird;

117.

fordert mit Nachdruck, dass notwendige Reformen durchgeführt und den Europäern wirksame Garantien gegeben werden, um sicherzustellen, dass die Nutzung von Überwachung und Datenverarbeitung für die Zwecke ausländischer Geheimdienste verhältnismäßig, durch eindeutig festgelegte Bedingungen beschränkt ist und mit einem begründeten Verdacht und einem hinreichendem Verdacht auf terroristische Aktivitäten zusammenhängt; betont, dass diese Zwecke einer transparenten gerichtlichen Kontrolle unterliegen müssen;

118.

ist der Auffassung, dass eindeutige politische Signale von unseren amerikanischen Partnern notwendig sind, die zeigen, dass die USA zwischen Verbündeten und Gegnern unterscheiden können;

119.

fordert die Kommission und die US-Regierung auf, im Rahmen der laufenden Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA über die Datenübertragung für Zwecke der Strafverfolgung das Recht von EU-Bürgerinnen und -Bürgern auf Auskunft und Rechtsbehelf anzusprechen und diese Verhandlungen vor dem Sommer 2014 entsprechend der beim Treffen der Justiz- und Innenminister der EU und der USA am 18. November 2013 eingegangenen Verpflichtung abzuschließen;

120.

empfiehlt den USA, dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten des Europarats beizutreten, so wie sie im Jahr 2001 das Übereinkommen über Computerkriminalität unterzeichnet haben, und auf diese Weise die gemeinsame Rechtsgrundlage zwischen den transatlantischen Verbündeten zu stärken;

121.

fordert die EU-Organe auf, Möglichkeiten zu erkunden, einen Verhaltenskodex mit den USA zu vereinbaren, mit dem sichergestellt würde, dass EU-Organe und -einrichtungen nicht vonseiten der USA ausgespäht werden;

Innerhalb der Europäischen Union

122.

ist zudem der Ansicht, dass die Beteiligung und Aktivitäten von Mitgliedstaaten der EU zu einem Vertrauensverlust, auch zwischen Mitgliedstaaten und zwischen EU-Bürgern und den Behörden ihrer Mitgliedstaaten, geführt haben; ist der Auffassung, dass nur die volle Klarheit über die Zwecke und Mittel der Überwachung, eine öffentliche Debatte und schließlich eine Überarbeitung der Rechtsvorschriften, einschließlich einer Beendigung der Massenüberwachungsmaßnahmen und der Stärkung der gerichtlichen und parlamentarischen Kontrolle, es ermöglichen werden, das verlorene Vertrauen wiederherzustellen; weist erneut auf die Schwierigkeiten hin, die mit der Entwicklung einer umfassenden EU-Sicherheitspolitik verbunden sind, wenn solche Massenüberwachungsmaßnahmen aktuell sind, und betont, dass der EU-Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erfordert, dass die Mitgliedstaaten Abstand davon nehmen, Geheimdiensttätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten durchzuführen;

123.

stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten eine bilaterale Kommunikation mit den US-Behörden über Spionagevorwürfe anstrengen und dass einige von ihnen sogenannte „Anti-Spionage-Abkommen“ abgeschlossen haben (Vereinigtes Königreich) oder einen solchen Abschluss planen (Deutschland, Frankreich); betont, dass diese Mitgliedstaaten den Interessen der EU und dem Rechtsrahmen der EU als Ganzes gerecht werden müssen; erachtet solche bilateralen Abkommen für kontraproduktiv und irrelevant, da es für dieses Problem einer europäischen Lösung bedarf; fordert den Rat auf, das Parlament über die Entwicklungen der Mitgliedstaaten über ein EU-weites gegenseitiges Anti-Spionage-Abkommen zu informieren;

124.

ist der Ansicht, dass solche Abkommen nicht gegen die Verträge der Union, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (gemäß Artikel 4 Absatz 3 EUV) verstoßen oder EU-Strategien im Allgemeinen, und den Binnenmarkt, den lauteren Wettbewerb und die wirtschaftliche, industrielle und soziale Entwicklung im Besonderen, untergraben dürfen; beschließt, solche Abkommen in jedem Fall auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem Recht zu prüfen, und behält sich das Recht vor, Verfahren einzuleiten, wenn sich erweisen sollte, dass solche Abkommen zum Zusammenhalt der Union oder den wesentlichen Grundsätzen, auf denen sie beruht, im Widerspruch stehen;

125.

fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, Anstrengungen zu unternehmen, um für eine bessere Kooperation mit Blick auf die Spionageabwehr in Zusammenarbeit mit den einschlägigen EU-Organen und Agenturen zum Schutz der EU-Bürger und Institutionen, der europäischen Unternehmen, der EU-Industrie und der IT-Infrastrukturen und -Netze sowie der europäischen Forschung zu sorgen; hält die aktive Einbeziehung von Interessenvertretern der EU für eine Vorbedingung für einen wirksamen Informationsaustausch; weist darauf hin, dass Bedrohungen der Sicherheit internationaler, diffuser und komplexer geworden sind und daher eine verstärkte europäische Zusammenarbeit erfordern; ist der Auffassung, dass sich diese Entwicklung besser in den Verträgen widerspiegeln sollte, und fordert daher eine Überarbeitung der Verträge, um den Begriff der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union, was das Ziel der Schaffung eines Raumes der Sicherheit anbelangt, zu stärken und um gegenseitiges Ausspionieren zwischen den Mitgliedstaaten in der Union zu verhindern;

126.

erachtet abhörsichere Kommunikationsstrukturen (E-Mail und Telekommunikation, einschließlich Festnetz- und Mobiltelefonen) und abhörsichere Sitzungsräume in allen wichtigen EU-Institutionen und EU-Delegationen für absolut notwendig; fordert daher die Einrichtung eines verschlüsselten EU-internen E-Mail-Systems;

127.

fordert den Rat und die Kommission auf, dem am 23. Mai 2012 vom Europäischen Parlament angenommenen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der auf der Grundlage von Artikel 226 AEUV vorgelegt wurde, unverzüglich zuzustimmen; fordert eine Überarbeitung des Vertrags, um solche Untersuchungsbefugnisse auszuweiten, um alle Zuständigkeits- oder Aktivitätsbereiche der Union ohne Einschränkungen und Ausnahmen abzudecken und die Möglichkeit der eidesstattlichen Befragung einzuschließen;

International

128.

fordert die Kommission auf, spätestens im Januar 2015 eine EU-Strategie für eine demokratische Verwaltung des Internets vorzulegen;

129.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Appell der 35. Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten zu folgen und sich für die Annahme eines Zusatzprotokolls zu Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) einzusetzen, das auf den von der Internationalen Konferenz entwickelten und bestätigten Standards und den Bestimmungen der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des UN-Menschenrechtsausschusses zum Pakt beruhen sollte, um weltweit geltende Standards für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in diesem Zusammenhang eine internationale UN-Agentur zu fordern, die insbesondere für die Beobachtung des Aufkommens von Überwachungsinstrumenten und für die Regulierung und Prüfung ihrer Einsatzzwecke zuständig ist; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, im Vorfeld tätig zu werden;

130.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine kohärente und belastbare Strategie im Rahmen der Vereinten Nationen zu entwickeln, mit der insbesondere die von Brasilien und Deutschland initiierte Resolution „Das Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter“ unterstützt wird, die vom Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Menschenrechtsausschuss) am 27. November 2013 verabschiedet wurde, sowie weitere Maßnahmen zum Schutz des Grundrechts auf Privatsphäre und Datenschutz auf internationaler Ebene zu ergreifen, zugleich jedoch eine Erleichterung der staatlichen Kontrolle oder Zensur bzw. die Zersplitterung des Internets zu vermeiden, einschließlich einer Initiative für einen internationalen Vertrag, durch den solche Massenüberwachungsmaßnahmen verboten werden und eine Aufsichtsbehörde eingerichtet wird;

Vorrangiges Programm: Ein europäischer digitaler Habeas-Corpus-Grundsatz — Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter

131.

beschließt, den Bürgerinnen und Bürgern, Organen und Mitgliedstaaten der EU die vorstehenden Empfehlungen als vorrangiges Programm für die nächste Wahlperiode vorzulegen; fordert die Kommission und die anderen in dieser Entschließung genannten Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen auf, gemäß Artikel 265 AEUV den in dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen und Forderungen nachzukommen;

132.

beschließt, „Einen europäischen digitalen Habeas-Corpus-Grundsatz — Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter“ mit den folgenden 8 Aktionen einzuführen dessen Umsetzung es überwachen wird:

Aktion 1: Annahme des Datenschutzpakets im Jahr 2014;

Aktion 2: Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der EU und den USA zur Gewährleistung des Grundrechts der Bürgerinnen und Bürger auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, um ordnungsgemäße Rechtsbehelfe für EU-Bürgerinnen und -Bürger auch im Falle von Datenübermittlungen für Strafverfolgungszwecke von der EU in die USA sicherzustellen;

Aktion 3: Aussetzen der Grundsätze der „Safe-Harbour“-Vereinbarung, bis eine umfassende Überprüfung durchgeführt wurde und derzeit bestehende Schlupflöcher geschlossen wurden, um sicherzustellen, dass die Übermittlung von persönlichen Daten von der Union in die USA für kommerzielle Zwecke nur im Einklang mit den höchsten EU-Standards erfolgen kann;

Aktion 4: Aussetzen des TFTP-Abkommens, bis: (i) die Verhandlungen über das Rahmenabkommen abgeschlossen wurden; (ii) eine gründliche Untersuchung auf der Grundlage einer EU-Analyse durchgeführt wurde und alle vom Parlament in seiner Entschließung von 23. Oktober 2013 geäußerten Bedenken angemessen ausgeräumt wurden;

Aktion 5: Bewertung jedes Abkommens, Mechanismus oder Austauschs mit Drittländern mit Auswirkungen auf personenbezogene Daten, um sicherzustellen, dass das Recht auf den Schutz der Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten nicht durch Überwachungsmaßnahmen verletzt wird, und Ergreifen der notwendigen Folgemaßnahmen;

Aktion 6: Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der EU-Bürger (einschließlich durch die Bedrohung der Pressefreiheit), des Rechts der Öffentlichkeit auf unparteiische Informationen und des Berufsgeheimnisses (einschließlich der Beziehungen zwischen Anwalt und Mandant) sowie Gewährleistung eines erweiterten Schutzes für Informanten;

Aktion 7: Entwickeln einer europäischen Strategie für eine größere Unabhängigkeit im IT-Bereich (eines „Digital New Deal“, einschließlich der Bereitstellung angemessener Ressourcen sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf EU-Ebene) zur Förderung des Wachstums der IT-Branche, das es europäischen Unternehmen ermöglicht, den Wettbewerbsvorteil der EU bei der Privatsphäre auszunutzen;

Aktion 8: Entwickeln der EU als Maßstab für eine demokratische und neutrale Verwaltung des Internets;

133.

fordert die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten auf, den „Europäischen digitalen Habeas-Corpus-Grundsatz — Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter“ zu unterstützen und zu fördern; verpflichtet sich, als Anwalt der Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu agieren, mit folgendem Zeitplan zur Überwachung der Umsetzung:

April 2014 — März 2015: eine Beobachtungsgruppe basierend auf dem LIBE-Untersuchungsteam, zuständig für die Überwachung neuer Enthüllungen in Bezug auf den Untersuchungsauftrag und die Prüfung der Umsetzung dieser Entschließung;

von Juli 2014 an: ein ständiger Aufsichtsmechanismus für Datenübertragungen und Rechtsbehelfe innerhalb des zuständigen Ausschusses;

Frühjahr 2014: ein förmlicher Aufruf an den Rat, den „Europäischen digitalen Habeas-Corpus-Grundsatz — Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter“ in die nach Artikel 68 AEUV zu verabschiedenden Richtlinien aufzunehmen;

Herbst 2014: eine Selbstverpflichtung, dass die nächste Kommission ihre Zustimmung von dem „Europäischen digitalen Habeas-Corpus-Grundsatz — Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter“ und den zugehörigen Empfehlungen als zentralen Kriterien abhängig macht;

2014: Konferenz, bei der hochrangige europäische Experten auf den verschiedenen, der IT-Sicherheit dienlichen Gebieten (u. a. Mathematik, Kryptografie und Datenschutztechnologien) zusammengeführt werden, um eine IT-Strategie der EU für die nächste Legislaturperiode zu unterstützen;

2014-2015: regelmäßiges Einberufen einer Gruppe für Vertrauen/Daten/Bürgerrechte zwischen dem Europäischen Parlament und dem Kongress der USA, sowie mit den Parlamenten anderer beteiligter Drittländer, darunter das Parlament Brasiliens;

2014-2015: Konferenz mit den Geheimdienstaufsichtsgremien der europäischen nationalen Parlamente;

o

o o

134.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Datenschutzbehörden, dem EDSB, eu-LISA, ENISA, der Grundrechteagentur, der Artikel-29-Datenschutzgruppe, dem Europarat, dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika, der US-Regierung, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Föderativen Republik Brasilien und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln;

135.

beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, das Parlament im Plenum zu dem Thema ein Jahr nach der Annahme dieser Entschließung anzusprechen; hält es für unbedingt erforderlich, zu bewerten, inwieweit die durch das Europäische Parlament angenommenen Empfehlungen befolgt wurden, und alle Fälle zu untersuchen, bei denen diese Empfehlungen nicht umgesetzt wurden.


(1)  http://www.un.org/en/documents/udhr/

(2)  http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/LTD/G12/134/10/PDF/G1214710.pdf?OpenElement

(3)  http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/RegularSession/Session23/A.HRC.23.40_EN.pdf

(4)  http://www.venice.coe.int/webforms/documents/CDL-AD(2007)016.aspx

(5)  La Fédération Internationale des Ligues des Droits de l’Homme und La Ligue française pour la défense des droits de l’Homme et du Citoyen gegen X; X; Tribunal de Grande Instance von Paris.

(6)  Fälle von Privacy International und Liberty beim Investigatory Powers Tribunal.

(7)  Gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 34 von Big Brother Watch, Open Rights Group, English Pen, Dr. Constanze Kurz (Antragsteller) — v — Vereinigtes Königreich (Beklagter).

(8)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

(9)  ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 152.

(10)  http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2000/wp32en.pdf

(11)  ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 18.

(12)  ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 5.

(13)  SEC(2013)0630 vom 27.11.2013.

(14)  Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache C-293/12.

(15)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 3.

(16)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 34.

(17)  ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1.

(18)  Ratsdokument 16987/2013.

(19)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 221.

(20)  ABl. C 16 E vom 22.1.2004, S. 88.

(21)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0203.

(22)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0322.

(23)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.

(24)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0449.

(25)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0535.

(26)  ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 156.

(27)  Klayman et al. v Obama et al., Civil Action No 13-0851, 16. Dezember 2013.

(28)  ACLU v. NSA Nr. 06-CV-10204, 17. August 2006.

(29)  http://consortiumnews.com/2014/01/07/nsa-insiders-reveal-what-went-wrong.

(30)  Urteil vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM and S Europe Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

(31)  Siehe insbesondere Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich und andere gegen Italienische Republik, Urteil vom 19. November 1991.

(32)  ABl. L 28 vom 30.1.2013, S. 12.

(33)  ABl. L 2 vom 4.1.2002, S. 13.

(34)  In dem Schreiben heißt es, die US-Regierung bemühe sich um und erhalte Finanzinformationen, die von Regulierungs- und Strafverfolgungsbehörden, über diplomatische und nachrichtendienstliche Kanäle sowie durch den Austausch mit ausländischen Partnern erhoben werden. Das TFTP werde von der US-Regierung zur Erhebung von SWIFT-Daten genutzt, die nicht über andere Quellen bezogen werden.

(35)  http://www.privacycommission.be/fr/news/les-instances-europ%C3%A9ennes-charg%C3%A9es-de-contr%C3%B4ler-le-respect-de-la-vie-priv%C3%A9e-examinent-la

(36)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 25.

(37)  COM(2012)0011 vom 25.1.2012.

(38)  COM(2012)0010 vom 25.1.2012.

(39)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/139223.pdf.

(40)  1 BvR 518/02 vom 4. April 2006.

(41)  Urteil in der Rechtssache C-300/11, ZZ/Secretary of State for the Home Department vom 4. Juni 2013.

(42)  Das „9-Eyes“-Programm umfasst die USA, das VK, Kanada, Australien, Neuseeland, Dänemark, Frankreich, Norwegen und die Niederlande; das „14-Eyes“-Programm umfasst diese Länder und zusätzlich Deutschland, Belgien, Italien, Spanien und Schweden.

(43)  Die weltweiten Prinzipien zur nationalen Sicherheit und dem Recht auf Informationen, Juni 2013.

(44)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (Angenommene Texte, P7_TA(2014)0121)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/136


P7_TA(2014)0231

Bewertung der Justiz in Bezug auf die Strafjustiz und die Rechtsstaatlichkeit

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Bewertung der Justiz in Bezug auf die Strafjustiz und die Rechtsstaatlichkeit (2014/2006(INI))

(2017/C 378/15)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 2, 6 und 7,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 70, 85, 258, 259 und 260,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. März 2013 mit dem Titel „Das EU-Justizbarometer — Ein Instrument für eine leistungsfähige, wachstumsfördernde Justiz“ (COM(2013)0160),

unter Hinweis auf das Schreiben vom 6. März 2013, das die Außenminister Deutschlands, Dänemarks, Finnlands und der Niederlande an Kommissionspräsident José Barroso gerichtet haben und in dem sie ein Verfahren zur Förderung der Achtung der Grundwerte in den Mitgliedstaaten fordern,

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534), mit dem der Notwendigkeit der Schaffung eines europäischen Raums der Strafgerichtsbarkeit Rechnung getragen wird,

unter Hinweis auf die Tätigkeit, die Jahresberichte und Studien der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

unter Hinweis auf die Tätigkeit und Berichte der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission), insbesondere ihren Bericht über Rechtsstaatlichkeit („Report on the Rule of Law“, CDL-AD(2011)003rev), ihren Bericht über die Unabhängigkeit der Justiz — Teil I: die Unabhängigkeit der Richter („Report on the Independence of the Judicial System — Part I: The Independence of Judges“, CDL-AD (2010) 004) und ihren Bericht über europäische Normen im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Justiz — Teil II: die Staatsanwaltschaft („Report on European Standards as regards the Independence of the Judicial System — Part II: The Prosecution Service“, CDL-AD (2010)040),

unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die überarbeitete Satzung der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2013 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2014“ (COM(2013)0800),

unter Hinweis auf die Tätigkeit und Berichte der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ), insbesondere ihren jüngsten Bewertungsbericht über die europäischen Justizsysteme (2012),

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu der Lage, den Standards und Praktiken der Grundrechte in der Europäischen Union sowie auf alle einschlägigen Entschließungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und Justiz, einschließlich derjenigen zu Korruption und zum Europäischen Haftbefehl (1),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0122/2014),

A.

in der Erwägung, dass eine Bewertung im Bereich der Strafjustiz das gegenseitige Vertrauen stärkt und dass dieses gegenseitige Vertrauen entscheidend für die wirksame Umsetzung der Instrumente für die gegenseitige Anerkennung ist; in der Erwägung, dass die Bewertung im Rahmen des Stockholm-Programms als eines der zentralen Instrumente für die Integration im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz genannt wird;

B.

in der Erwägung, dass die Verträge die erforderliche Grundlage für die Bewertung der politischen Maßnahmen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz sowie der Achtung der Grundwerte der Union, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, bilden; in der Erwägung, dass die Qualität, Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Justizsysteme auch im Rahmen des Europäischen Semesters, des neuen Jahreszyklus für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik in der EU, als Prioritäten genannt werden;

C.

in der Erwägung, dass das Justizbarometer derzeit Thema im Europäischen Semester ist, sodass der wirtschaftliche Wert der Justiz zu sehr in den Vordergrund gestellt wird; in der Erwägung, dass die Justiz an sich einen Wert darstellt und daher unabhängig von wirtschaftlichen Interessen für alle zugänglich sein sollte;

D.

in der Erwägung, dass die nationalen Behörden zusammenarbeiten sollten und ein einheitliches Verständnis des Strafrechts der EU geschaffen werden muss;

E.

in der Erwägung, dass sich das Justizbarometer 2013 ausschließlich auf die Zivil-, Handels- und Verwaltungsjustiz bezieht, die Strafjustiz jedoch auch mit einschließen sollte, da die Funktionsfähigkeit und die Integrität der Strafjustiz ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Grundrechte haben und darüber hinaus eng mit der Rechtsstaatlichkeit zusammenhängen;

F.

in der Erwägung, dass in dem Kapitel über den Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Justiz des Jahresberichts 2012 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere der Unabhängigkeit der Justiz in bestimmten Mitgliedstaaten und in diesem Zusammenhang auch bezüglich des Grundrechts auf Zugang zur Justiz geäußert wurden, das durch die Finanzkrise ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen wurde;

G.

in der Erwägung, dass die übermäßig lange Dauer von Gerichtsverfahren nach wie vor der häufigste Grund für Verurteilungen von EU-Mitgliedstaaten durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist;

H.

in der Erwägung, dass die Europäische Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) seit ihrer Gründung 2002 Fachwissen aus erster Hand bei der Analyse der verschiedenen nationalen Justizsysteme aufgebaut hat und eine beispiellose Wissensbasis mit echtem Mehrwert bereitstellt, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, die Bewertung und Arbeitsweise ihrer Justizsysteme zu verbessern; in der Erwägung, dass sich das Bewertungsschema dieser Kommission, das nunmehr zum fünften Mal eingesetzt wird, auf sämtliche Bereiche der Justiz erstreckt und verschiedene Kategorien für die Analyse umfasst, darunter demografische und wirtschaftliche Daten, die Gerechtigkeit von Verfahren, der Zugang zur Justiz oder die beruflichen Laufbahnen von Richtern, Staatsanwälten und Anwälten;

I.

in der Erwägung, dass die Venedig-Kommission in ihrem jüngsten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit sechs Elemente anführt, über die Konsens bestand und die die Grundpfeiler der Rechtsstaatlichkeit bilden: Rechtmäßigkeit, einschließlich eines transparenten, demokratischen und auf der Rechenschaftspflicht beruhenden Gesetzgebungsprozesses, Rechtssicherheit, Willkürverbot, Zugang zur Justiz vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten, einschließlich der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungsakten, Achtung der Menschenrechte sowie Diskriminierungsverbot und Gleichheit vor dem Gesetz;

J.

in der Erwägung, dass die Arbeit der EU-Organe auf einer engen Zusammenarbeit und Interaktion beruhen und sich auf bewährte Verfahren und das Fachwissen anderer internationaler Organisationen, etwa der Fachgremien des Europarates, stützen sollte, damit sich überschneidende Tätigkeiten und Doppelarbeit vermieden und Ressourcen wirtschaftlich genutzt werden;

K.

in der Erwägung, dass der Europarat und die Europäische Union ihre Bereitschaft bekräftigt haben, ihre Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu stärken, wozu insbesondere die Förderung und der Schutz der pluralistischen Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit zählt, Fachgremien wie die Venedig-Kommission umfassend zu nutzen und auf neue Herausforderungen mit neuen, geeigneten Formen der Zusammenarbeit zu reagieren;

L.

in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt gefordert hat, die bestehenden Mechanismen zu stärken, damit die in Artikel 2 EUV aufgeführten Werte der Union geachtet, geschützt und gefördert werden, und dass auf Krisensituationen in der Union und in den Mitgliedstaaten schnell und wirksam reagiert werden muss; in der Erwägung, dass innerhalb des Parlaments, des Rates und der Kommission eine Debatte über die Schaffung eines „neuen Mechanismus“ geführt wird;

M.

in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Justiz sowie der Richter und Staatsanwälte in den Mitgliedstaaten vor jeglicher politischen Einflussnahme geschützt werden muss;

N.

in der Erwägung, dass die einschlägigen Entscheidungen so bald wie möglich gewährleisten müssen, dass Artikel 2 EUV ordnungsgemäß angewendet wird und alle Entscheidungen auf objektiven Kriterien und einer objektiven Bewertung beruhen, damit den Vorwürfen der Doppelmoral, Ungleichbehandlung und politischen Voreingenommenheit der Boden entzogen wird;

O.

in der Erwägung, dass die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich der Strafjustiz, in diesem Zusammenhang einschließlich der Achtung der Grundrechte, sowie die Entwicklung eines Bereichs der Strafjustiz von der wirksamen Arbeitsweise der nationalen Strafrechtssysteme abhängig sind;

P.

in der Erwägung, dass es einer kohärenten und umfassenden Justizverwaltung bedarf, damit Straftäter nicht die Unterschiede in den Strafrechtssystemen der Mitgliedstaaten auszunutzen, indem sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben;

Entwicklung eines Justizbarometers für Strafsachen

1.

begrüßt das von der Kommission ausgearbeitete EU-Justizbarometer; bedauert allerdings, dass es sich ausschließlich auf die Zivil-, Handels- und Verwaltungsjustiz bezieht;

2.

betont, dass das Justizbarometer für Strafsachen bei Richtern und Staatsanwälten grundlegend zu einem einheitlichen Verständnis der EU-Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts beitragen und damit zu einem größeren gegenseitigen Vertrauen führen wird;

3.

fordert die Kommission deshalb auf, die Reichweite des Barometers schrittweise auszudehnen, so dass daraus ein eigenständiges, umfassendes Justizbarometer wird, mit dem anhand von objektiven Indikatoren alle Bereiche der Justiz einschließlich der Strafjustiz und alle justizbezogenen horizontalen Aspekte, beispielsweise die Unabhängigkeit, Effizienz und Integrität der Justiz, die berufliche Laufbahn von Richtern und die Achtung von Verfahrensrechten bewertet werden; fordert die Kommission auf, alle relevanten Akteure einzubeziehen und sich deren Erfahrungen und deren Wissen zunutze zu machen, ebenso wie die von den Gremien des Europarats im Bereich der Bewertung von Rechtsstaatlichkeit und von Rechtssystemen und von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bereits geleistete Arbeit;

Funktion der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments

4.

fordert die Kommission und den Rat auf sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gemäß den Verträgen in den Prozess eingebunden werden und dass ihnen die Bewertungsergebnisse regelmäßig vorgelegt werden;

Beteiligung der Mitgliedstaaten

5.

bedauert, dass keine ausreichenden Daten über die einzelstaatlichen Rechtssysteme verfügbar sind, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, umfassend mit den Organen der Europäischen Union und den Gremien des Europarats zusammenzuarbeiten und regelmäßig und unparteiisch verlässliche, objektive und vergleichbare Daten zu ihren Rechtssystemen zu erheben und bereitzustellen;

Rechtsstaatlichkeit und Grundfreiheiten

6.

fordert die Kommission auf, auf die wiederholten Ersuchen des Parlaments zu reagieren und folgende Vorschläge vorzulegen:

ein wirksames Verfahren für eine regelmäßige Bewertung der Achtung der Grundwerte der EU gemäß Artikel 2 EUV durch die Mitgliedstaaten, deren Ergebnisse als Grundlage für ein Frühwarnsystem dienen, und

ein Verfahren für das Vorgehen in Krisensituationen mit geeigneten Interventionsformen, wirksameren Verletzungsverfahren und Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, dass systematische Verstöße gegen die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit stattfinden und das System der gegenseitigen Kontrolle der verfassungsmäßigen Organe eines Mitgliedstaats versagt;

7.

weist darauf hin, dass solche Verfahren für alle Mitgliedstaaten auf transparenter, einheitlicher und gleichberechtigter Grundlage zur Anwendung kommen und die Arbeit anderer internationaler Einrichtungen, beispielsweise des Europarates und insbesondere seiner Venedig-Kommission, ergänzen sollten; fordert, dass die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte eigene Zuständigkeiten bei den Bewertungsverfahren erhält;

8.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Venedig-Kommission; fordert das Parlament und den Europarat auf, ein geeignetes Verfahren für die Einreichung von Ersuchen um Stellungnahme zu Themen, die von besonderem Interesse für die Venedig-Kommission sind, zu entwickeln und die Teilnahme des Parlaments als Beobachter an der Arbeit der Venedig-Kommission sicherzustellen;

9.

erachtet es als notwendig, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ausschüssen des Parlaments und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) nach Artikel 199 GO, vor allem in Form von regelmäßigen und Ad-hoc-Sitzungen, weiter zu verstärken und auf beiden Seiten Schwerpunkte zu bestimmen; spricht an die Vertreter des Europarats (zuständige PACE-Ausschüsse, Venedig-Kommission, CEPEJ, Kommissar für Menschenrechte) eine ständige Einladung zu den entsprechenden Sitzungen der Ausschüsse des Parlaments aus;

10.

fordert eine Aktualisierung der Vereinbarung über die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und dem Europäischen Parlament von 2007, um den Entwicklungen seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon weitestmöglich Rechnung zu tragen; fordert die Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage von Artikel 199 der Geschäftsordnung des Parlaments auf, offene Gespräche mit der PACE darüber zu führen, welche praktischen Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Stellen in diesen allgemeinen Rahmen eingebettet werden können;

11.

stellt fest, dass die Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union ebenfalls regelmäßig geprüft werden muss;

12.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Grundrechte, die in der Charta und den einschlägigen Artikeln der Verträge, insbesondere in den Artikeln 2, 6 und 7 EUV, verankert sind, in vollem Umfang nachzukommen; ist der Ansicht, dass dies eine Voraussetzung ist, wenn die EU wirksam in Situationen handeln soll, in denen die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder die Grundrechte in Mitgliedstaaten verletzt werden;

13.

betont, dass die Kommission befugt ist, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Mitgliedstaaten einzureichen, die einer Verpflichtung nach Maßgabe der Verträge nicht nachkommen;

o

o o

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0500, P7_TA(2013)0315, P7_TA(2011)0388,P7_TA(2013)0444; P7_TA(2014)0173 und P7_TA(2014)0174.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/140


P7_TA(2014)0232

Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt (2013/2180(INI))

(2017/C 378/16)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (3), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (8),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 11. Juli 2012 für eine Richtlinie über kollektive Rechtewahrnehmung und multi-territoriale Lizensierung von Rechten an musikalischen Werken für Online-Nutzungen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft („Urheberrechtsrichtlinie — UrhRil“) (9),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 über „Connected TV“ (10),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0057/2014),

A.

in der Erwägung, dass unter audiovisueller Konvergenz das Zusammenwachsen von audiovisuellen Mediendiensten, die bisher weitgehend getrennt voneinander verbreitet wurden, sowie die Verzahnung entlang der Wertschöpfungskette oder die Bündelung verschiedener audiovisueller Dienste zu verstehen ist;

B.

in der Erwägung, dass Konvergenz Innovation bedeutet, sowie in der Erwägung, dass es neuer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen und Branchen bedarf, damit die Nutzer audiovisuelle Inhalte und elektronische Dienste überall, zu jeder Zeit und mit jedem Gerät nutzen können;

C.

in der Erwägung, dass konvergente Effekte sowohl auf horizontaler (Branchen-Konvergenz) als auch auf vertikaler (Wertschöpfungsketten-Konvergenz) und funktionaler (Konvergenz der Anwendungen/Dienste) Ebene Auswirkungen auf den audiovisuellen Sektor haben;

D.

in der Erwägung, dass sich angesichts der technischen Konvergenz medienrechtliche und netzpolitische Fragestellungen immer stärker überschneiden;

E.

in der Erwägung, dass sich der Zugang zu und die Auffindbarkeit von audiovisuellen Angeboten als eine der zentralen Fragen einer konvergenten Welt herausbilden; in der Erwägung, dass die Politik einem selbstregulatorischen System der Kennzeichnung von Angeboten, die qualitative Mindeststandards erfüllen, nicht im Wege stehen sollte, sowie in der Erwägung, dass die Frage der Netzneutralität im Hinblick auf Kabel- und Mobilfunk-Verbindungen immer dringender wird;

F.

in der Erwägung, dass die technische Konvergenz der Medien — insbesondere für Rundfunk, Presse und Internet — inzwischen zur Realität geworden ist, sowie in der Erwägung, dass die europäische Medien-, Kultur- und Netzpolitik den Regulierungsrahmen an die neuen Gegebenheiten anpassen und dabei sicherstellen muss, dass ein einheitliches Regulierungsniveau auch im Hinblick auf neue Marktteilnehmer aus EU und Drittstaaten hergestellt und durchgesetzt werden kann;

G.

in Erwägung, dass trotz der fortschreitenden technischen Konvergenz die Erfahrungen mit der Nutzung von verknüpften Geräten sowie der Erwartungshaltung und dem Profil von Nutzern noch limitiert sind;

H.

in Erwägung, dass Digitalisierung und technische Konvergenz allein für die Bürger von beschränktem Wert sind, sowie in der Erwägung, dass Unterstützung für ein hohes Niveau nachhaltiger Investitionen in originär europäische Inhalte in einer konvergierenden Medienumgebung eine Schlüsselpriorität bleibt;

I.

in der Erwägung, dass aufgrund der zunehmenden Konvergenz ein neues Verständnis des Zusammenspiels von audiovisuellen Medien, elektronischen Diensten und Anwendungen entwickelt werden muss;

J.

in Erwägung, dass der Begriff „Content-Gateway“ jede Einrichtung beschreibt, die als Vermittler zwischen Anbietern audiovisueller Inhalte und Endnutzern agiert und die typischerweise eine Reihe von Inhaltsanbietern zusammenbringt, selektiert und organisiert und eine Schnittstelle zur Verfügung stellt, durch die Nutzer diese Inhalte entdecken und abrufen können; in der Erwägung, dass solche Gateways TV-Plattformen (wie Satelliten, Kabel und Internetfernsehen), Geräte (wie Connected-TV und Spielekonsolen) oder Over-the-Top-Dienste einschließen können;

Konvergente Märkte

1.

stellt fest, dass die zunehmenden horizontalen Konzentrationstendenzen der Branchen und die vertikale Integration entlang der Wertschöpfungskette neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen, aber auch zu Gatekeeper-Positionen führen können;

2.

betont, dass regulatorischer Handlungsbedarf entsteht, falls Content-Gateways den Zugang zu Medien kontrollieren und einen direkten oder indirekten Einfluss auf die Meinungsbildung haben; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Entwicklungen zu überwachen, die Mittel des europäischen Wettbewerbs- und Kartellrechts auszuschöpfen und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Vielfaltssicherung einzuführen sowie einen diesen Entwicklungen angepassten, konvergenten Regulierungsrahmen zu entwickeln;

3.

stellt fest, dass die Marktentwicklungen darauf hinweisen, dass Unternehmen zukünftig immer stärker Netzdienstleistungen mit der Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten verknüpfen und dass das Internet in seiner jetzigen Form des bestmöglichen Zugangs damit mehr und mehr einem an einseitigen Unternehmensinteressen ausgerichteten Angebot weichen könnte;

4.

vertritt die Auffassung, dass alle Datenpakete im Rahmen der elektronischen Kommunikation unabhängig von Inhalt, Anwendung, Herkunft und Ziel („Best-Effort“-Prinzip) grundsätzlich gleich behandelt werden müssen, und fordert daher, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Spezialdiensten, die Bewahrung und Sicherstellung eines freien und offenen Internets;

5.

hebt hervor, dass die Rechte und Pflichten der Rundfunkveranstalter durch einen horizontalen und medienübergreifenden Rechtsrahmen mit denen anderer Marktteilnehmer zum Ausgleich gebracht werden müssen;

Zugang und Auffindbarkeit

6.

betont, dass Netzneutralität im Sinne eines „Best-Effort“-Internets und der diskriminierungsfreie Zugang und die Durchleitung aller audiovisuellen Inhalte ein pluralistisches Informationsangebot sowie Meinungsvielfalt und kulturelle Vielfalt garantieren und damit wesentlicher Bestandteil des „Must-carry“-Prinzips der konvergenten Medienwelt sind; fordert die Kommission daher auf, die Einhaltung der Grundsätze der Internetneutralität, die vor dem Hintergrund der Konvergenz der Mediendienste unerlässlich ist, rechtsverbindlich sicherzustellen;

7.

fordert einen diskriminierungsfreien, transparenten und offenen Zugang zum Internet für alle Nutzer und Anbieter von audiovisuellen Diensten und spricht sich gegen eine Beschränkung des „Best-Effort“-Prinzips durch anbietereigene Plattformen oder Dienste aus;

8.

hebt erneut hervor, dass die Netzneutralitätsregeln nicht davon entbinden, die „Must-carry“-Regeln für durch Dritte betriebene Netze oder spezielle Dienste, wie Kabel-TV oder Internetfernsehen, anzuwenden;

9.

fordert die Industrie auf, einheitliche Standards zu entwickeln, um die Interoperabilität von Connected-TV zu gewährleisten und Innovation nicht zu behindern;

10.

fordert, dass die Vielfalt des kulturellen und audiovisuellen Schaffens in einer konvergenten Welt für alle europäischen Bürger zugänglich und auffindbar ist, insbesondere wenn den Nutzern durch Gerätehersteller, Netzbetreiber, Inhalteanbieter oder sonstige Aggregatoren eine Sortierung der angebotenen Inhalte vorgegeben wird;

11.

ist der Auffassung, dass im Interesse der Sicherung von Angebots- und Meinungsvielfalt das Suchen und Finden von audiovisuellen Inhalten nicht von ökonomischen Interessen abhängig gemacht werden sollte und dass ein regulatorischer Eingriff erst dann erfolgen sollte, wenn ein Plattformanbieter eine marktbeherrschende Stellung oder eine Gatekeeper-Funktion ausnutzt, um bestimmte Inhalte zu bevorzugen oder zu benachteiligen;

12.

fordert die Kommission auf zu prüfen, inwieweit Betreiber von Content-Gateways dazu neigen, ihre Position zur Priorisierung eigener Inhalte zu missbrauchen, und Maßnahmen zu entwickeln, mit denen in Zukunft jeglicher Missbrauch ausgeschlossen wird;

13.

fordert die Kommission auf, den Begriff der „Plattform“ zu definieren und erforderlichenfalls Vorschriften festzulegen, die auch technische Netzwerke zu Übertragungen von audiovisuellem Inhalt abdecken;

14.

ist der Auffassung, dass die Plattformen in offenen Netzen von der Plattformregulierung ausgenommen werden sollten, soweit sie dort keine marktbeherrschende Stellung einnehmen und den freien Wettbewerb nicht behindern;

15.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung von Apps gefördert werden sollte, da es sich dabei um einen wachsenden Markt handelt; betont jedoch, dass die „Appisierung“ zu Marktzugangsproblemen für Hersteller von audiovisuellen Inhalten führen kann; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wo Maßnahmen zur Sicherung des Zugangs zu und der Auffindbarkeit von audiovisuellen Medien erforderlich sind und wie sie umgesetzt werden können, und weist erneut darauf hin, dass ein regulatorischer Eingriff erst dann erfolgen sollte, wenn ein Plattformanbieter eine marktbeherrschende Stellung oder eine Gatekeeper-Funktion ausnutzt, um bestimmte Inhalte zu bevorzugen oder zu benachteiligen;

16.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, spezifische Maßnahmen zur angemessenen Auffindbarkeit und Sichtbarkeit von audiovisuellen Inhalten, die im allgemeinen Interesse liegen, zu ergreifen, um die Meinungsvielfalt zu gewährleisten, wobei die Nutzer die Möglichkeit haben sollten, die Angebote unkompliziert selbst zu sortieren;

Vielfaltssicherung und Finanzierungsmodelle

17.

fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz zu prüfen, wie die Refinanzierung, Finanzierung und Produktion hochwertiger europäischer audiovisueller Inhalte zukunftsfest und in ausgewogener Weise sichergestellt werden kann;

18.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit es durch die ordnungspolitisch angelegte Ungleichbehandlung von linearen und nicht-linearen Diensten in der Richtlinie 2010/13/EU zu Marktverzerrungen bei den quantitativen und qualitativen Werbeverboten kommt;

19.

unterstreicht, dass die neuen Werbestrategien, bei denen zur Effektivitätssteigerung neue Technologien (Screenshots, Erfassung der Verbraucherprofile, Multi-Screen-Strategien) verwendet werden, die Frage nach dem Schutz der Verbraucher, ihrer Privatsphäre und ihrer persönlichen Daten aufwerfen; betont daher, dass es notwendig ist, über kohärente Regelungen im Hinblick auf die Anwendung dieser Strategien nachzudenken;

20.

fordert die Kommission auf, durch einen Abbau von Regulierung bei quantitativen Werbebestimmungen für lineare audiovisuelle Inhalte durch mehr Flexibilität und eine Stärkung der Ko- und Selbstregulierung die Regulierungsziele der Richtlinie 2010/13/EU in Zukunft besser zur Geltung kommen zu lassen;

21.

ist der Auffassung, dass neue Geschäftsmodelle, die darin bestehen, unautorisierte audiovisuelle Inhalte zu vermarkten, eine Bedrohung des werbefinanzierten Rundfunks, öffentlich-rechtlicher Medien und des Qualitätsjournalismus darstellen;

22.

ist der Auffassung, dass lineare oder nicht-lineare Angebote von Rundfunkveranstaltern oder anderen Inhalteanbietern inhaltlich und technisch nicht verändert werden dürfen und dass einzelne Inhalte oder Teile nicht in Programmpakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich ohne die Zustimmung des Veranstalters oder Anbieters verwendet werden dürfen;

23.

ist der Auffassung, dass vor dem Hintergrund der Konvergenz auch die Genehmigungsverfahren des gebührenfinanzierten Telemedienangebots, sofern es sich um audiovisuelle öffentlich-rechtliche Angebote handelt, an die digitalen Realitäten des publizistischen Wettbewerbs angepasst werden müssen;

24.

unterstreicht, dass es wichtig ist, dass der öffentliche Sektor weiterhin unabhängig von der Finanzierung durch Werbung bleibt, um seine Eigenständigkeit zu bewahren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Finanzierungsbemühungen dieses Sektors zu unterstützen;

Infrastruktur und Frequenzen

25.

stellt fest, dass eine flächendeckende Verfügbarkeit von möglichst leistungsstarken breitbandigen Internetanschlüssen Grundvoraussetzung für Medienkonvergenz und Medieninnovation ist; betont, dass solche Breitbandnetze vor allem im ländlichen Raum noch starker Weiterentwicklung bedürfen, und fordert die Mitgliedsstaaten auf, diesen Missstand mittels kurzfristiger Investitionsoffensiven zu beheben;

26.

bedauert, dass es immer noch weite Gebiete in Europa mit eingeschränkter Internet-Infrastruktur gibt, und erinnert die Kommission daran, dass der Zugang der Verbraucher zum Hochgeschwindigkeits-Internet für die Erschließung des Potenzials einer konvergenten audiovisuellen Welt unerlässlich ist;

27.

fordert die Akteure der Industrie auf, im Vorgriff auf eine zunehmend konvergente Zukunft auf freiwilliger Basis zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass für Medienstandards ein gemeinsamer Rahmen existiert, damit die Herangehensweise über die verschiedenen Medien hinweg konsistenter ist, und um sicherzustellen, dass die Verbraucher auch weiterhin verstehen, welche Inhalte in welchem Maße reguliert wurden;

28.

betont, dass offene und interoperable Standards Gewähr für einen freien und ungehinderten Zugang zu audiovisuellen Inhalten bieten;

29.

stellt fest, dass aufkommenden Selbstregulierungsinitiativen eine zentrale Rolle bei der Etablierung einheitlicher Standards für Nutzertechnologien sowie für Entwickler und Produzenten zukommt;

30.

betont, dass DVB-T/T2 langfristig große Chancen für die gemeinsame Nutzung des 700-MHz-Frequenzbandes durch Rundfunk und Mobilfunk bietet, insbesondere durch zukunftsträchtige hybride mobile Geräte und eine Integration von TV-Empfängerchips in portable Geräte;

31.

befürwortet die Entwicklung eines Technologie-Mixes, der sowohl Rundfunk- als auch Breitbandtechnologien effizient nutzt und Rund- und Mobilfunk intelligent miteinander kombiniert („Smart Broadcasting“);

32.

ist der Auffassung, dass es eines Fahrplans für den digitalen terrestrischen Rundfunk bedarf, um den Investoren sowohl aus dem Rundfunk- als auch aus dem Mobilfunkbereich Planungssicherheit zu geben;

Werte

33.

vermisst im Grünbuch den expliziten Hinweis auf den Doppelcharakter von audiovisuellen Medien als Kultur- und Wirtschaftsgut;

34.

weist die Kommission darauf hin, dass die EU dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen verpflichtet ist;

35.

betont, dass der Schutz der Medienfreiheit, die Förderung des Medienpluralismus und der kulturellen Vielfalt und der Schutz von Minderjährigen in einer Epoche der Konvergenz auch weiterhin wichtige Werte darstellen;

36.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um den Schutz der Pressefreiheit im Rahmen einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie 2010/13/EU fortzusetzen;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung von Artikel 13 der AVMD-Richtlinie in Bezug auf die Förderung der Produktion europäischer Werke und den Zugang hierzu durch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf verstärkt voranzutreiben;

38.

weist die Kommission darauf hin, dass eine Einbeziehung des audiovisuellen Kultur- und Medienbereichs in internationale Freihandelsabkommen der Verpflichtung der EU zuwiderläuft, die kulturelle Vielfalt und Identität zu fördern und die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten zu achten;

39.

fordert die Akteure des audiovisuellen Sektors in Europa auf, die Entwicklung kohärenter und attraktiver Angebote — insbesondere Online-Angebote — fortzusetzen, um das europäische Angebot an audiovisuellen Inhalten zu bereichern; betont, dass die Vielzahl von Plattformen nicht unbedingt gleichbedeutend ist mit einer inhaltlichen Vielfalt;

40.

hebt hervor, dass Jugendschutz, Verbraucherschutz und Datenschutz absolute Regulierungsziele sind, die für alle Anbieter im Bereich der Medien und Kommunikation auf dem Gebiet der Europäischen Union gleichermaßen Geltung haben müssen;

41.

fordert die Kommission auf, verstärkt die Einhaltung von Jugend- und Verbraucherschutz sicherzustellen; fordert, dass Datenschutz für alle Anbieter im Bereich Medien und Kommunikation auf dem Gebiet der Europäischen Union gleichermaßen Geltung hat; betont, dass die Verbraucher jederzeit die Möglichkeit haben müssen, ihre Datenschutzeinstellungen auf unkomplizierte Weise zu ändern;

42.

betont, dass es hinsichtlich des globalen Wettbewerbs in konvergenten Märkten unerlässlich ist, auf internationaler Ebene angemessene Schutzstandards der Ko- und Selbstregulierung hinsichtlich des Jugend- und Verbraucherschutzes zu entwickeln;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bereits bestehenden Aktivitäten zur Vermittlung von digitaler Medienkompetenz zu stärken und auszubauen und eine Methodik zur Evaluierung von Medienkompetenzvermittlung zu entwickeln;

Regulierungsrahmen

44.

ist der Auffassung, dass die europäische Medien- und Netzpolitik darauf abzielen sollte, Barrieren für Medieninnovationen abzubauen und zugleich die normativen Aspekte einer demokratischen und kulturell vielfältigen Medienpolitik nicht aus den Augen zu verlieren;

45.

betont, dass gleichartige Inhalte auf demselben Endgerät einen einheitlichen, flexiblen, nutzer- und zugangsorientierten Rechtsrahmen brauchen, welcher technologieneutral, transparent und durchsetzbar ist;

46.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Plattformen im Rahmen eines fairen Wettbewerbs und unter Einhaltung der Marktbedingungen betrieben werden;

47.

fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung dahingehend durchzuführen, ob der Geltungsbereich der AVMD-Richtlinie angesichts der Entwicklungen bei allen audiovisuellen Mediendiensten, die den europäischen Bürgern zugänglich sind, noch relevant ist;

48.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwiefern das Kriterium der Linearität in vielen Bereichen dazu führt, dass die Regulierungsziele der Richtlinie 2010/13/EU in der konvergenten Welt nicht mehr erreicht werden;

49.

empfiehlt, die Bereiche der Richtlinie 2010/13/EU, die das Regulierungsziel nicht mehr erreichen, zu deregulieren; ist der Auffassung, dass stattdessen auf europäischer Ebene gemeinsame Mindeststandards für alle audiovisuellen Mediendienste implementiert werden sollten;

50.

betont die Bedeutung technologieneutraler Rechteklärungssysteme, damit Dienste der Anbieter von Mediendiensten leichter auf Plattformen Dritter zur Verfügung gestellt werden können;

51.

stellt mit Nachdruck fest, dass das Herkunfts- oder Sendelandprinzip der AVMD weiterhin eine wesentliche Voraussetzung ist, um audiovisuelle Inhalte auch über territoriale Grenzen hinweg anbieten zu können, und einen Meilenstein auf dem Weg zu einem gemeinsamen Markt von Dienstleistungen darstellt; betont jedoch, dass das Gemeinschaftsrecht an die Gegebenheiten des Internets und der digitalen Welt angepasst und solchen Unternehmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, die audiovisuelle Online-Inhalte anbieten und versuchen, sich der Besteuerung in bestimmten Mitgliedstaaten zu entziehen, indem sie sich in Ländern niederlassen, in denen der Steuersatz sehr niedrig ist;

52.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit das Urheberrecht der Anpassung bedarf, um eine angemessene Verwertung der linearen und nicht-linearen Inhalte auf den verschiedenen Plattformen sowie deren grenzüberschreitende Zugänglichkeit zu ermöglichen;

53.

fordert die Kommission auf, das Prinzip der Technologieneutralität konsequent umzusetzen und gegebenenfalls das europäische Urheberrecht dementsprechend zu überarbeiten;

o

o o

54.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(4)  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(7)  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37.

(8)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(9)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0329.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/146


P7_TA(2014)0233

Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 — Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU (2013/2186(INI))

(2017/C 378/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 — Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ (COM(2010)0603),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu der Unionsbürgerschaft, die vom 9. Mai bis 27. September 2012 von der Kommission durchgeführt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten (1),

unter Hinweis auf die vom Petitionsausschuss zusammen mit dem Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Kommission am 19. Februar 2013 organisierte Anhörung zu dem Thema „Optimale Nutzung der Unionsbürgerschaft“ („Making the most of EU citizenship“) und die Anhörung vom 24. September 2013 zu dem Thema „Die Folgen der Krise für die europäischen Bürger und die Stärkung der demokratischen Einbindung in die Steuerung der Union“ („The impact of the crisis on Europe’s citizens and the reinforcement of democratic involvement in the governance of the Union“),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 8. Mai 2013 mit dem Titel „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 — Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU“, (COM(2013)0269),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beratungen des Petitionsausschusses,

gestützt auf das in Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Petitionsrecht,

gestützt auf den zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union „Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft“ und Titel V der Charta der Grundrechte,

gestützt auf die Artikel 9, 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0107/2014),

A.

in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon das Konzept der Unionsbürgerschaft und die sich daraus ableitenden Rechte gestärkt wurden;

B.

in der Erwägung, dass das Petitionsrecht des Europäischen Parlaments ein Grundpfeiler der Unionsbürgerschaft ist, da es eine Verbindung zwischen den Bürgern und den europäischen Organen schafft, um die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, und die EU für sie so zu einem immer sinnvolleren und glaubwürdigeren Konzept wird;

C.

in der Erwägung, dass die mit der Unionsbürgerschaft verbundene Rechte in den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;

D.

in der Erwägung, dass sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet haben, die gemeinsam vereinbarten EU-Vorschriften zu achten, die sich auf das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, die Nichtdiskriminierung und die gemeinsamen Werte der Europäischen Union beziehen, was insbesondere für die Grundrechte gilt, wobei ein besonderes Augenmerk auf den Rechten von Minderheiten angehörenden Personen liegt; in der Erwägung, dass der nationalen Staatsangehörigkeit und den sich daraus ableitenden Rechten von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; in der Erwägung, dass gegen Verstöße gegen die mit Staatsbürgerschaftsfragen verbundenen Grundrechte, die durch einen Mitgliedstaat begangen werden, vorgegangen werden muss, um zu verhindern, dass mit zweierlei Maß gemessen wird und/oder dass es zu Diskriminierungen kommt; in der Erwägung, dass die Minderheit der Roma nach wie vor weitverbreiteter Diskriminierung ausgesetzt ist und bei der Umsetzung der nationalen Strategien für die Integration der Roma nur begrenzte Fortschritte erzielt werden;

E.

in der Erwägung, dass der freie Personenverkehr eines der Schlüsselelemente der Unionsbürgerschaft ist und dazu beitragen kann, die Diskrepanz zwischen Arbeitsplätzen und Qualifikationen auf dem Binnenmarkt zu verkleinern; in der Erwägung, dass dem Flash Eurobarometer vom Februar 2013 zufolge mehr als zwei Drittel der Befragten zu Recht der Meinung sind, dass die Freizügigkeit in der EU für die Wirtschaft ihres eigenen Landes insgesamt von Vorteil ist; in der Erwägung, dass die Schengen-Kriterien technischer Natur sein und nicht genutzt werden sollten, um den Zugang der Bürger zum freien Personenverkehr zu beschränken;

F.

in der Erwägung, dass es in einigen EU-Ländern noch immer zu Diskriminierung aufgrund der Nationalität kommt;

G.

in der Erwägung, dass das Problem der Erlangung und des Verlusts einer nationalen Staatsangehörigkeit, insbesondere vor dem Hintergrund der damit verbundenen Auswirkungen auf die Unionsbürgerschaft, in Petitionen vorgebracht wurde; in der Erwägung, dass zahlreiche Petenten, von denen viele einer Minderheit in einem Mitgliedstaat angehören, den Wunsch geäußert haben, dass die Staatsbürgerschaftsgesetze in Europa besser aufeinander abgestimmt werden;

H.

in der Erwägung, dass mehrere Beschwerden über die Ausübung des Wahlrechts bei Europa- und Kommunalwahlen sowie über die Entziehung des Wahlrechts bei nationalen Wahlen nach längerem Auslandsaufenthalt eingegangen sind;

I.

in der Erwägung, dass das öffentliche Vertrauen in die Europäische Union zurückgegangen ist und die europäischen Bürger aufgrund einer schweren wirtschaftlichen und sozialen Krise eine schwierige Zeit durchleben;

J.

in der Erwägung, dass 2014 die ersten Wahlen nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon stattfinden, durch den die Befugnisse des Europäischen Parlaments entscheidend erweitert wurden; in der Erwägung, dass die Europawahlen eine Gelegenheit darstellen, um das öffentliche Vertrauen in das politische System wiederherzustellen, eine europäische Öffentlichkeit zu schaffen sowie die Stimme und die Rolle der Bürger zu stärken, was eine der wichtigsten Vorbedingungen für die Stärkung der Demokratie in den Mitgliedstaaten und in der EU ist; in der Erwägung, dass die demokratische und transparente Funktionsweise des Europäischen Parlaments einen der größten Beiträge zur Förderung der europäischen Werte und der europäischen Integration darstellt;

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Union über ihre Verträge und die Charta der Grundrechte für ein Europa der Rechte und demokratischen Werte, der Freiheit, Solidarität und Sicherheit eintritt und einen besseren Schutz der EU-Bürger garantiert;

L.

in der Erwägung, dass die Bürger auf Unionsebene im Europäischen Parlament direkt vertreten werden und ein demokratisches aktives und passives Wahlrecht bei Europawahlen haben, auch wenn sie in einem anderen als ihrem eigenen Mitgliedsstaat leben; in der Erwägung, dass das Recht von EU-Bürgern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, bei Europa- und Kommunalwahlen ihre Stimme abzugeben, nicht in allen Mitgliedstaaten ausreichend erleichtert und öffentlich bekannt gemacht wird;

M.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ein neues Recht eingeführt hat, wonach die europäischen Bürger zur Bildung und Unterstützung einer europäischen Bürgerinitiative berechtigt sind, indem sie ihre Vorschläge für politische Maßnahmen den europäischen Organen unterbreiten, und dass Millionen von europäischen Bürgern seit dem 1. April 2012 von diesem Recht Gebrauch gemacht haben;

1.

begrüßt den Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2013 (COM(2013)0269), in dem zwölf neue Maßnahmen in sechs Bereichen angekündigt werden, mit denen die Bürgerrechte gestärkt werden sollen;

2.

begrüßt, dass der Großteil der 25 im Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2010 angekündigten Maßnahmen inzwischen von der Kommission und anderen EU-Institutionen umgesetzt wurde;

3.

betont, dass die Bürger in der Lage sein müssen, fundierte Entscheidungen über die Ausübung ihrer im Vertrag verankerten Rechte zu treffen und sie deshalb Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben müssen, wobei der Schwerpunkt dabei nicht nur auf abstrakten Rechten, sondern auch auf praktischen, einfach zugänglichen Informationen über wirtschaftliche, soziale, administrative, rechtliche und kulturelle Themen liegen sollte; fordert die nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf, ein besseres Verständnis der Unionsbürgerschaft zu fördern und deren praktischen Nutzen für den Einzelnen zu erläutern;

4.

begrüßt die Initiative der Kommission, mit der die Bürger über „Europe Direct“ und „Ihr Europa“ stärker für ihre Rechte sensibilisiert werden sollen, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Bemühungen zu verstärken, das SOLVIT-Netzwerk bei Bürgern und Unternehmen stärker bekannt zu machen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass anlässlich des Europatages am 9. Mai mehr Informationen über die Unionsbürgerschaft zur Verfügung gestellt werden sollten;

5.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass ihre öffentlichen Konsultationen in allen Amtssprachen der EU verfügbar sind, damit es nicht zu einer Diskriminierung aufgrund der Sprache kommt; weist darauf hin, dass die Aktivitäten, die das Parlament und vor allem auch der Petitionsausschuss in den Plattformen sozialer Medien ausüben, eine ausgezeichnete Möglichkeit darstellen, um mit den Bürgern in Interaktion und einen Dialog zu treten;

6.

bestärkt die Mitgliedstaaten darin, politischer Bildung in Bezug auf EU-Angelegenheiten im Rahmen ihrer Lehrpläne mehr Gewicht zu geben, die Lehrerausbildung entsprechend anzupassen und hierzu das notwendige Wissen und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen; betont, dass einfach zugängliche Bildungsmöglichkeiten für die Erziehung künftiger Bürger wesentlich sind, indem diese dazu befähigt werden, ein solides Allgemeinwissen zu erwerben, die Beteiligung des Einzelnen, Solidarität und gegenseitigen Verständnis gefördert und der soziale Zusammenhalt gestärkt werden; stellt hierzu fest, dass Bildung ein wesentliches Element ist, um den Einzelnen dazu zu befähigen, uneingeschränkt am demokratischen, sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen, und ist daher der Auffassung, dass die für Bildung zur Verfügung stehenden Mittel nicht wesentlich gekürzt werden sollten;

7.

hält es für besonders wichtig, die Anerkennung von freiwilligem Engagement zu fördern, in diesem Rahmen erworbene Qualifikationen und Erfahrung anzuerkennen und Hindernisse im Zusammenhang mit der Freizügigkeit auszuräumen;

8.

betont, dass eine gut organisierte Zivilgesellschaft bei der Stärkung einer aktiven Unionsbürgerschaft wichtig ist; erachtet es daher für wesentlich, die grenzübergreifende Arbeit dieser Organisationen weiter zu erleichtern, indem der bürokratische Aufwand verringert und angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden; wiederholt seine Forderung (2), ein europäisches Statut für Vereine zu schaffen, da dies den Aufbau gemeinsamer Projekte von Bürgern verschiedener EU-Mitgliedstaaten innerhalb einer transnationalen Organisation erleichtern könnte; betont, dass ein strukturierter Rahmen für den europäischen zivilen Dialog geschaffen werden muss, durch den die partizipatorische Bürgerschaft mit konkretem Inhalt gefüllt wird;

9.

bedauert die bestehenden Opt-Outs einiger Mitgliedstaaten aus Teilen der EU-Verträge, durch die die Bürgerrechte untergraben und de facto Unterschiede in Bezug auf diese Rechte geschaffen werden, die gemäß den EU-Verträgen gleich sein sollten;

10.

unterstreicht die maßgebliche Rolle der Mitgliedsstaaten bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften; ist der Auffassung, dass weitere Fortschritte erzielt werden müssen und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den europäischen Organen und den lokalen und nationalen Behörden notwendig ist; ist der Auffassung, dass eine intensivere Zusammenarbeit ein effizientes Mittel zur informellen Lösung von Problemen und insbesondere von Hindernissen administrativer Art darstellen würde; lobt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, ab 2013 über die Städtepartnerschaften im Rahmen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ den Austausch bewährter Verfahren zwischen Städten sowie Projekte zu unterstützen, die auf die Verbesserung der Kenntnisse über die Bürgerrechte sowie deren ordnungsgemäße Umsetzung abzielen; ist der Meinung, dass ein auf lokale und regionale Behörden zugeschnittenes praktisches Instrumentarium zu den europäischen Bürgerrechten deren ordnungsgemäße Umsetzung weiter verbessern würde;

11.

bedauert, dass Eltern und Kindern bei Trennung oder Scheidung nicht in jedem Mitgliedstaat dieselben Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, weswegen Hunderte von Eltern in Europa den Petitionsausschuss angerufen haben, damit er in diesem Bereich trotz der wenigen Befugnisse, über die er verfügt, aktiver wird;

12.

erwartet, dass durch das neue Webportal für Petitionen, das ab Anfang 2014 zur Verfügung stehen wird, das Petitionsverfahren auch für Personen mit Behinderungen zu einem attraktiven, transparentem und benutzerfreundlichen Instrument wird; ersucht die Kommission und die anderen Organe, auf ihren Websites ausführlich auf das Petitionsverfahren hinzuweisen;

13.

begrüßt die Tatsache, dass im November drei sehr unterschiedliche Europäische Bürgerinitiativen (EBI) den vorgeschriebenen Schwellenwert erreicht hatten; begrüßt die geplanten Anhörungen, bei denen die Organisatoren erfolgreicher Europäischer Bürgerinitiativen zugegen sein werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht, eine Europäische Bürgerinitiative ins Leben zu rufen und zu unterstützen, zu fördern und die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative auf inklusive Weise umzusetzen, indem sichergestellt wird, dass sie bereit sind, sowohl die Unterschriften von Staatsbürgern, die sich außerhalb des Mitgliedstaates aufhalten, als auch von Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, anzuerkennen;

14.

fordert alle Mitgliedstaaten, die noch keinen nationalen Bürgerbeauftragten haben — was derzeit nur in Italien und Deutschland der Fall ist –, auf, einen solchen zu ernennen, um den Erwartungen aller EU-Bürger gerecht zu werden;

15.

fordert die Kommission auf, regelmäßig zu kontrollieren, wie die Abwicklung von Verwaltungsformalitäten in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von EU-Bürgern und ihren Angehörigen in den Mitgliedstaaten vorgenommen wird; fordert die Kommission auf, aktiv mit dafür Sorge zu tragen, dass die von den Mitgliedstaaten angewandten Verfahren mit den in den europäischen Verträgen anerkannten Werten und Menschenrechten uneingeschränkt im Einklang stehen; hebt hervor, dass die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt eine der wichtigsten Säulen des Binnenmarktes darstellt; hebt die großen Vorteile hervor, die die Wanderarbeitnehmer in der EU für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten mit sich bringen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Situation streng zu überwachen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um potenzielle Hindernisse auf nationaler Ebene, wie etwa übermäßige Bürokratie, in Bezug auf diese Grundfreiheit zu beseitigen;

16.

erkennt an, dass die Bedingungen für die Erlangung und den Verlust der Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten gemäß der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (3) ausschließlich durch das innerstaatliche Recht der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt werden; fordert dennoch eine stärkere Koordinierung und einen besser strukturierten Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedsstaaten im Hinblick auf ihre Staatsbürgerschaftsgesetze, um die Grundrechte und insbesondere die Rechtssicherheit der Bürger zu gewährleisten; fordert umfassende gemeinsame Leitlinien, die die Beziehung zwischen der nationalen Staatsbürgerschaft und der Unionsbürgerschaft klarstellen;

17.

ersucht die Mitgliedstaaten, die ihren eigenen Staatsangehörigen das Wahlrecht entziehen, wenn diese sich entschieden haben, für einen längeren Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat zu leben, diese Praxis einzustellen und ihre Rechtsvorschriften dahingehend zu überarbeiten, dass den Betroffenen während des gesamten Verfahrens umfassende Bürgerrechte zugestanden werden; empfiehlt den Mitgliedsstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um Bürger, die ihr aktives oder passives Wahlrecht in einem anderen als ihrem eigenen Staat ausüben möchten, effektiv zu helfen und sie zu unterstützen; betont, dass es möglich sein muss, dass EU-Bürger bei nationalen Wahlen in ihrem Herkunftsland ihr Wahlrecht von dem Mitgliedstaat aus, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wahrnehmen können;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bedeutung der Unionsbürgerschaft zu schützen und zu verbessern, indem sie jede Form von Diskriminierung aufgrund der Nationalität verhindern; verurteilt jede Form populistischer Rhetorik, die auf die Einrichtung diskriminierender Praktiken abzielt, die allein auf der Nationalität basieren;

19.

fordert die europäischen Parteien und ihre nationalen Schwesterparteien auf, im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament 2014 transparente Wahlkampagnen zu organisieren und das Problem der sinkenden Wahlbeteiligung sowie der sich vergrößernden Kluft zwischen Bürgern und EU-Institutionen wirksam anzugehen; ist der Ansicht, dass die Nominierung europaweiter Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission durch die europäischen Parteien ein wichtiger Schritt hin zum Aufbau eines wirklichen öffentlichen Raums in Europa ist, und ist überzeugt, dass eine Europäisierung der Wahlkampagne besser durch gesamteuropäische Aktivitäten und Netzwerke lokaler und nationaler Medien, insbesondere über öffentliche Medien in den Bereichen Radio, Fernsehen und Internet, erreicht werden kann;

20.

betont, dass die Bürger darüber informiert werden müssen, dass sie zur Teilnahme an Kommunal- und Europawahlen berechtigt sind, wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Heimatlandes haben, und dass dieses Recht auf verschiedene Weise gefördert werden muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, nicht bis Mai 2014 zu warten, bis sie das Handbuch veröffentlicht, in dem diese EU-Rechte in klarer und verständlicher Sprache dargelegt werden;

21.

ersucht alle Organe, Stellen und Einrichtungen der Union, die Transparenz weiter zu verbessern und den Zugang zu Dokumenten leicht und benutzerfreundlich zu gestalten, da so eine stärkere Einbindung der Bürger in den Beschlussfassungsprozess ermöglicht wird; fordert die EU-Organe und vor allem die Europäische Kommission auf, ihre Verfahren wirksamer zu gestalten, um den berechtigten Anliegen der Unionsbürger schnellstmöglich nachzukommen; fordert alle EU-Organe und insbesondere das Parlament auf, Transparenz und Rechenschaftspflicht in gleicher Weise sicherzustellen;

22.

begrüßt die unlängst erfolgte Annahme der beiden wichtigsten EU-Programme – „Rechte und Unionsbürgerschaft“ und „Europa für Bürgerinnen und Bürger“–, mit denen Aktivitäten im Bereich Unionsbürgerschaft im Zeitraum 2014–2020 finanziert werden; hält es für äußerst bedauernswert, dass vor allem der Finanzrahmen für das letztgenannte Programm, durch das Projekte zur aktiven Unionsbürgerschaft unterstützt werden, durch die Regierungen der Mitgliedstaaten im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2007–2013 drastisch gekürzt wurde;

23.

ist sehr besorgt über Petitionen, in denen auf die schwierige Lage bestimmter Gebietsansässiger aufmerksam gemacht wird, die aufgrund ihres Status ihre Rechte auf Freizügigkeit oder ihre Stimmrechte bei Kommunalwahlen nicht uneingeschränkt ausüben können; ersucht die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten, in solchen Fällen die Regelung des Status zu erleichtern;

24.

ist zutiefst besorgt über die Hindernisse, denen sich die Bürger bei der Ausübung ihrer individuellen Rechte auf dem Binnenmarkt nach wie vor gegenübersehen, und ist der Überzeugung, dass außerdem die gegenwärtige wirtschaftliche Unsicherheit in Europa überwunden werden muss, indem diese Hindernisse beseitigt werden; begrüßt deshalb die von der Kommission angekündigten neuen Initiativen zur Stärkung der Bürger in ihrer Rolle als Verbraucher und Arbeitnehmer in Europa;

25.

hält es für wichtig, dass der Austausch von Informationen über Praktika und Ausbildungsmöglichkeiten in anderen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere über das EURES-Netzwerk, verbessert wird; ist alarmiert über die hohe Arbeitslosenquote, da vor allem junge Menschen betroffen sind; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zu einem Qualitätsrahmen für Praktika (4) und fordert die Mitgliedstaaten auf, die in diesem Leitfaden festgelegten Grundsätze zu befolgen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Bürger besser über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und dafür zu sorgen, dass sie sowohl in ihrem Herkunftsland als auch in einem anderen Mitgliedstaat gleichermaßen Anspruch auf die Achtung dieser Rechte haben;

27.

weist auf die Beschwerden mancher Petenten (zumeist im Ausland lebende EU-Bürger) hin, die von Problemen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Übertragung und dem Eigentum von Immobilien in verschiedenen Ländern berichten;

28.

weist auf die Probleme hin, mit denen Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihres Rechtes auf Freizügigkeit konfrontiert werden, und fordert die Einführung eines EU-Behindertenausweises, der in ganz Europa gültig ist;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zu ergreifen, um die Probleme der Doppelbesteuerung bei der Kfz-Zulassung, Steuerdiskriminierung und Doppelbesteuerung im grenzübergreifenden Kontext effektiv zu bewältigen und der Realität der grenzüberschreitenden Arbeitnehmermobilität besser gerecht zu werden; ist der Auffassung, dass die Probleme der Doppelbesteuerung durch bestehende bilaterale Besteuerungsabkommen oder einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten nur unzureichend bewältigt werden können und dass ein gemeinsames, zeitnahes Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich ist;

30.

bedauert, dass oft Hürden bestehen, wenn zivile oder soziale Angelegenheiten — die etwa das Familienrecht oder Renten betreffen – grenzübergreifender Natur sind, wodurch viele Bürger unter Umständen nicht uneingeschränkt Gebrauch von ihrer Unionsbürgerschaft machen können,

31.

weist darauf hin, dass die EU-Bürger im Gebiet eines Drittstaates, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, nicht vertreten ist, ein Recht auf Schutz durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden eines jeden anderen Mitgliedstaats haben, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates, und betont, dass eine solche Vorschrift Grundsatzcharakter hat;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in jedem Mitgliedstaat schnellstmöglich eine zentrale Anlaufstelle einzurichten, um Projekte mit Wirkung über die Grenzen hinweg zu koordinieren, beispielsweise Projekte mit sozialer Wirkung wie Notdienste, wobei besonders auf Projekte verwiesen wird, die sich auf die Umwelt auswirken, wie Windparks, bei denen mitunter weder einer Konsultation der Anwohner auf beiden Seiten der Grenze durchgeführt noch eine Folgenabschätzung vorgenommen wird;

33.

fordert die Kommission auf, den Nutzen und die Herausforderungen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger 2013 genau zu prüfen; bedauert, dass das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger mangels ausreichender Mittel und politischem Ehrgeiz nur eine sehr geringe Medienpräsenz hatte und keine breite, öffentliche sichtbare Debatte über die Unionsbürgerschaft entfacht hat, die zu verbesserten oder neu konzipierten Instrumenten hätte beitragen können;

34.

fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, damit die Freiwilligentätigkeit als Beitrag zur Unionsbürgerschaft anerkannt wird;

35.

fordert die Kommission auf, eine Erläuterung zu den Bürgerrechten vor und nach dem Vertrag von Lissabon zu veröffentlichen und zu verbreiten, um das Vertrauen der Bürger wiederherzustellen;

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 257 E vom 6.9.2013, S. 74.

(2)  Erklärung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2011 zur Einführung eines Europäischen Statuts für Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Verbände und Stiftungen (ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 187).

(3)  Dies wurde zuletzt im Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2010 in der Rechtssache C-135/08, Rottmann/Freistaat Bayern festgestellt.

(4)  COM(2013)0857.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/151


P7_TA(2014)0234

Europäische Staatsanwaltschaft

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534 — 2013/0255(APP))

(2017/C 378/18)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (COM(2013)0534),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),

in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen (1),

unter Hinweis auf die anderen Instrumente im Bereich der Strafjustiz, die im Wege der Mitentscheidung vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet worden sind, wie etwa die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug, die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen usw.,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

gestützt auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 86, 218, 263, 265, 267, 268 und 340,

in Kenntnis der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Januar 2014,

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0141/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft insbesondere dazu dient, einen Beitrag zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union zu leisten, das Vertrauen der europäischen Bürger und Unternehmen in die Institutionen der Europäischen Union zu stärken, bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU eine effizientere und effektivere Ermittlung und Strafverfolgung zu gewährleisten und dabei die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte in vollem Umfang zu wahren;

B.

in der Erwägung, dass sich die EU die Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat und dass die EU nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union die Menschenrechte und Grundfreiheiten achtet; in der Erwägung, dass das Verbrechen immer stärker grenzübergreifende Züge annimmt und dass die EU im Falle von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die jedes Jahr einen beträchtlichen finanziellen Schaden verursachen, in wirksamer Weise reagieren und den gemeinsamen Bemühungen aller Mitgliedstaaten einen Mehrwert verleihen muss, da der Schutz des EU-Haushalts gegen Betrügereien auf EU-Ebene besser erreicht werden kann;

C.

in der Erwägung, dass in Bezug auf den EU-Haushalt das Null-Toleranz-Prinzip zur Anwendung kommen sollte, damit auf einheitliche und effiziente Weise gegen Betrügereien zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union vorgegangen wird;

D.

in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung dafür zufällt, etwa 80 % des Haushaltsplans der Europäischen Union auszuführen und die Eigenmittel zu erheben, wie dies im Beschluss des Rates 2007/436/EG, Euratom (2), der bald durch einen Beschluss des Rates über den geänderten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2011)0739) ersetzt werden soll, festgelegt ist;

E.

in der Erwägung, dass es gleichermaßen von Bedeutung ist, den Schutz der finanziellen Interessen der EU sowohl auf der Ebene der Erhebung der EU-Mittel als auch auf der Ebene der Ausgaben sicherzustellen;

F.

in der Erwägung, dass 10 % der von OLAF durchgeführten Ermittlungen Fälle von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität betreffen, dass diese jedoch 40 % der gesamten finanziellen Auswirkungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union darstellen;

G.

in der Erwägung, dass die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft das einzige Instrument im Bereich der Strafjustiz ist, auf das das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht anwendbar ist;

H.

in der Erwägung, dass der Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft eng mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug und dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen, verbunden ist;

I.

in der Erwägung, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ein Grundprinzip für das gesamte EU-Recht sein muss, insbesondere im Bereich der Justiz und des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen;

J.

in der Erwägung, dass 14 nationale Parlamentskammern aus 11 Mitgliedstaaten in Bezug auf den Vorschlag der Kommission den Mechanismus der „gelben Karte“ ausgelöst haben, und in der Erwägung, dass die Kommission am 27. November 2013 beschlossen hat, am Vorschlag festzuhalten, aber zugleich erklärte, dass sie die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamentskammern im Legislativverfahren gebührend berücksichtigen würde;

K.

in der Erwägung, dass nach Artikel 86 Absatz 1 AEUV für die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft Einstimmigkeit im Rat erforderlich ist; in der Erwägung, dass kaum davon auszugehen ist, dass diese Einstimmigkeit erreicht wird, und es daher wahrscheinlicher erscheint, dass einige Mitgliedstaaten im Wege der verstärkten Zusammenarbeit eine Europäische Staatsanwaltschaft einrichten werden, was einen neuen Vorschlag der Kommission erfordern würde;

1.

ist der Auffassung, dass das Ziel des Vorschlags der Kommission einen weiteren Schritt in Richtung auf die Einrichtung eines europäischen Raums der Strafjustiz und die Stärkung der Instrumente zur Bekämpfung des Betrugs zu Lasten der finanziellen Interessen der Union darstellt und somit das Vertrauen der Steuerzahler in die EU stärkt;

2.

ist der Auffassung, dass die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einen besonderen Mehrwert verleihen könnte, wenn man davon ausgeht, dass alle Mitgliedstaaten teilnehmen, da die finanziellen Interessen der Union und damit die Interessen der europäischen Steuerzahler in allen Mitgliedstaaten geschützt werden müssen;

3.

fordert den Rat auf, das Europäische Parlament auf der Grundlage eines kontinuierlichen Informationsaustauschs und einer fortlaufenden Anhörung des Parlaments umfassend in seine legislativen Arbeiten einzubeziehen, damit ein Ergebnis erzielt werden kann, das mit den Änderungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach dem Lissabon-Prozess in Einklang steht und im Wesentlichen von beiden Parteien begrüßt wird;

4.

fordert die europäischen Rechtsetzungsinstanzen auf, sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kohärenz der gesamten Tätigkeit der EU im Bereich der Justiz für ihre Wirksamkeit entscheidend ist, mit diesem Vorschlag zu befassen und dabei andere, mit diesem eng verbundene Vorschläge zu berücksichtigen, wie den Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug, den Vorschlag für eine Verordnung über die Agentur der Europäischen Union für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und andere einschlägige Instrumente im Bereich der Strafjustiz und der Verfahrensrechte, um sicherzustellen, dass er mit allen vorstehenden Vorschlägen in vollem Umfang vereinbar ist und kohärent umgesetzt wird;

5.

hebt hervor, dass die Befugnisse und Handlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit den Grundrechten vereinbar sein müssen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten verankert sind; fordert daher den Rat auf, die folgenden Empfehlungen gebührend zu berücksichtigen:

i)

Die Europäische Staatsanwaltschaft sollte unter strenger Achtung des Rechts auf ein faires Verfahren arbeiten und somit den Grundsatz des gesetzlichen Richters befolgen, was erfordert, dass die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Gerichts eindeutig im Voraus festgelegt werden. Da der gegenwärtige Wortlaut von Artikel 27 Absatz 4 der Europäischen Staatsanwaltschaft einen zu großen Ermessensspielraum bei der Anwendung der verschiedenen Zuständigkeitskriterien einräumt, sollten diese Kriterien verbindlich vorgeschrieben werden und eine Rangfolge unter ihnen geschaffen werden, um für Vorhersehbarkeit zu sorgen. In diesem Zusammenhang sollten die Rechte des Verdächtigen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte die nach diesen Kriterien vorgenommene Bestimmung des zuständigen Gerichts gerichtlich überprüfbar sein.

ii)

Der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte völlige Unabhängigkeit von nationalen Regierungen und EU-Organen eingeräumt werden, und sie sollte vor politischer Einflussnahme geschützt werden.

iii)

Der Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte genau festgelegt werden, damit die Straftatbestände, die in diesen Zuständigkeitsbereich fallen, im Voraus bestimmt werden können. Das Parlament fordert, dass die Begriffsbestimmungen in Artikel 13 des Vorschlags der Kommission, in dem die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs geregelt ist, sorgfältig überprüft werden, da ihr gegenwärtiger Wortlaut über die Grenzen von Artikel 86 Absatz 1 bis 3 AEUV hinausgeht. Dies sollte in einer Weise erfolgen, dass sichergestellt ist, dass sich die Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft nur dann auf andere Straftaten als solche zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erstrecken, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Eine konkrete Handlung stellt gleichzeitig eine Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und eine andere Straftat dar, und

b)

der Schwerpunkt liegt auf den die finanziellen Interessen der Union betreffenden Straftaten, und die anderen sind lediglich von untergeordneter Bedeutung, und

c)

eine weitere Verfolgung und Ahndung der anderen Straftat wäre ausgeschlossen, wenn sie nicht zusammen mit den die finanziellen Interessen der Union betreffenden Straftaten verfolgt und zur Anklage gebracht würde.

Zusätzlich sollte die nach diesen Kriterien vorgenommene Bestimmung des zuständigen Gerichts gerichtlich überprüfbar sein.

iv)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die in Artikel 12 des Vorschlags erwähnte Richtlinie, in der die Straftaten dargelegt werden, für die die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig sein wird, noch nicht angenommen wurde, sollte im Text des Vorschlags geregelt werden, dass die Europäische Staatsanwaltschaft keine Straftaten verfolgen darf, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat noch nicht in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt waren. Zusätzlich dazu sollte die Europäische Staatsanwaltschaft nicht ihre Befugnisse in Bezug auf Straftaten ausüben, die begangen werden, bevor sie vollständig einsatzfähig ist. Insofern sollte Artikel 71 des Vorschlags entsprechend geändert werden.

v)

Die Ermittlungsinstrumente und -maßnahmen, die der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, müssen einheitlich und genau bestimmt und mit allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, in denen sie umgesetzt werden, vereinbar sein. Zusätzlich sollten die Kriterien für den Einsatz von Ermittlungsmaßnahmen genauer genannt werden, um zu gewährleisten, dass das so genannte „Forum Shopping“ ausgeschlossen ist.

vi)

Die Zulässigkeit von Beweismitteln und deren Würdigung gemäß Artikel 30 sind wesentliche Elemente der strafrechtlichen Ermittlungen. Die einschlägigen Regelungen müssen deshalb klar und einheitlich für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft sein, und sie sollten in vollständigem Einklang mit den Verfahrensgarantien stehen. Um diese Vereinbarkeit zu gewährleisten, sollten die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Beweismittels so sein, dass alle durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantierten Rechte geachtet werden.

vii)

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bezüglich der Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft in der gesamten Union sollte zu allen Zeiten gewährleistet sein. Deshalb sollten die Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Kontrolle durch das zuständige Gericht unterliegen. In diesem Sinne sollte gegen von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor oder unabhängig von dem Verfahren getroffene Entscheidungen, wie die in den Artikeln 27, 28 und 29 in Bezug auf die Zuständigkeit, die Einstellung des Verfahrens oder den Vergleich beschriebenen, vor den Gerichten der Union Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

Artikel 36 des Vorschlags sollte neu formuliert werden, um eine Umgehung der Vertragsbestimmungen zur Zuständigkeit der Gerichte der Union und eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Grundrechtecharta zu vermeiden.

viii)

In Artikel 28 des Vorschlags sollte klar geregelt werden, dass nach der Einstellung eines Verfahrens durch die Europäische Staatsanwaltschaft, das sich auf eine geringfügige Straftat bezieht, die nationalen Strafverfolgungsbehörden nicht daran gehindert werden, in dem Fall weiter zu ermitteln und die Strafverfolgung fortzusetzen, soweit dies nach ihrem nationalen Recht zulässig ist. Ferner sollte klargestellt werden, dass das Verfahren eingestellt werden muss, wenn nicht absehbar ist, dass das Fehlen sachdienlicher Beweise durch weitere verhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen behoben werden kann. Zusätzlich sollte das Vorliegen zwingender Einstellungsgründe im Ermittlungsverfahren so früh wie möglich überprüft werden und das Verfahren unverzüglich eingestellt werden, wenn festgestellt wird, dass ein zwingender Einstellungsgrund vorliegt.

ix)

Eine willkürliche Rechtspflege muss unter allen Umständen verhindert werden. Daher sollte das Kriterium der „geordneten Rechtspflege“, das gemäß Artikel 29 des Vorschlags einen Grund für einen Vergleich darstellt, durch genauere Kriterien ersetzt werden. Der Abschluss eines Vergleichs sollte insbesondere zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und in allen Fällen, in denen das Verfahren nach Artikel 28 des Vorschlags eingestellt werden kann, sowie in schwerwiegenden Fällen ausgeschlossen sein.

x)

Da die Befugnisse des Europäischen Staatsanwalts nicht nur eine gerichtliche Kontrolle durch den Gerichtshof erfordern, sondern auch eine Aufsicht durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente, müssen entsprechende Bestimmungen eingefügt werden, insbesondere um wirksame und kohärente Praktiken unter den Mitgliedstaaten und die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Rechtstaatlichkeit zu gewährleisten;

6.

fordert den Rat außerdem unter Betonung der Notwendigkeit, die Grundprinzipien, wie den Grundsatz des fairen Verfahrens, mit denen die Verteidigungsgarantien im Strafverfahren unmittelbar verknüpft sind, peinlich genau zu beachten, auf, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen und entsprechend zu verfahren:

i)

Bei allen Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte ein hohes Schutzniveau bei den Verteidigungsrechten sichergestellt werden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Union zu einem Raum werden könnte, in dem die Europäische Staatsanwaltschaft im normalen Verlauf ihrer Arbeit tätig werden könnte, ohne sich der Instrumente gegenseitiger Rechtshilfe bedienen zu müssen. Insofern ist die Beachtung von EU-Mindeststandards im Bereich der Rechte eines Einzelnen in Strafverfahren in allen Mitgliedstaaten ein Schlüsselelement für das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Staatsanwaltschaft.

Dabei sei darauf hingewiesen, dass der Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren, der am 30. November 2009 vom Rat angenommen wurde, noch nicht abgeschlossen ist und sich der Vorschlag auf den Verweis auf das einzelstaatliche Recht hinsichtlich des Rechts, die Aussage zu verweigern, der Unschuldsvermutung, des Rechts auf Prozesskostenhilfe und Ermittlungen zu Zwecken der Verteidigung beschränkt. Deshalb sollte zur Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit das für die an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligten Verdächtigen oder Beschuldigten geltende Recht auch auf Verfahrensgarantien gegen Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen derselben — unbeschadet etwaiger zusätzlicher oder höherer Standards bei Verfahrensgarantien, die durch das Unionsrecht gewährt werden — anwendbar sein.

ii)

Nach Ablauf der entsprechenden Umsetzungsfrist sollte eine unterlassene oder fehlerhafte nationale Umsetzung eines Rechtsakts der Union zu Verfahrensrechten niemals zu Lasten eines Einzelnen ausgelegt werden, der Gegenstand einer Ermittlung oder Strafverfolgung ist, und sie müssen stets im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angewendet werden.

iii)

Der Grundsatz „ne bis in idem“ sollte gewahrt werden.

iv)

Die Strafverfolgung sollte mit Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union, Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den anwendbaren EU-Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Rechten der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen gewidmet werden, wenn personenbezogene Daten an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden;

7.

fordert den Rat auf, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen, damit sichergestellt ist, dass die Struktur der Europäischen Staatsanwaltschaft geschmeidig, straff und effizient und in der Lage ist, beste Ergebnisse zu erzielen:

i)

Um den Erfolg und faire Ergebnisse der Ermittlungen und ihre Koordinierung zu sichern, sollten diejenigen, von denen sie geleitet werden müssen, über eine genaue Kenntnis der Rechtsordnungen der beteiligten Länder verfügen. Zu diesem Zweck sollte das Organisationsmodell der Europäischen Staatsanwaltschaft auf zentraler Ebene geeignete Fertigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten gewährleisten.

ii)

Um sicherzustellen, dass Entscheidungen zeitnah und wirksam getroffen werden, sollte der Beschlussfassungsprozess von der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der abgeordneten Europäischen Staatsanwälte, die für einzelne Fälle zuständig sind, erweitert werden können.

iii)

Um schließlich sicherzustellen, dass die Europäische Staatsanwaltschaft hohe Standards in Bezug auf Unabhängigkeit, Effizienz, Erfahrung und Professionalität gewährleisten kann, sollten ihre Mitarbeiter möglichst hochqualifiziert sein und gewährleisten, dass die in dieser Entschließung genannten Ziele erreicht werden. Insbesondere könnten die entsprechenden Mitarbeiter aus der Justiz, den Rechtsberufen oder anderen Sektoren stammen, in denen sie die vorgenannte Erfahrung und Professionalität sowie die angemessene Kenntnis der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten erworben haben. Insofern sollten die Erklärungen der Kommission in Absatz 4 der Begründung des Vorschlags zu den Gesamtkosten den tatsächlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Effizienz und der Funktionsfähigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft entsprechen.

iv)

Ein Kontrollmechanismus, durch den jährlich über die Tätigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft Bericht erstattet wird, sollte eingerichtet werden;

8.

nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die Europäische Staatsanwaltschaft auf der Grundlage bestehender Strukturen zu errichten, und weist darauf hin, dass es sich hier um eine Lösung handelt, die nach Ansicht der Kommission keine beträchtlichen neuen Kosten für die Union oder ihre Mitgliedstaaten mit sich bringen dürfte, da Eurojust die Verwaltungsdienste der Staatsanwaltschaft übernehmen soll und die Mitarbeiter von bestehenden Einrichtungen wie OLAF kommen werden;

9.

bezweifelt das im Vorschlag vorgetragene Argument der Kosteneffizienz, da die Europäische Staatsanwaltschaft für jeden Mitgliedstaat Fachabteilungen einrichten muss, die detailliertes Wissen über den einzelstaatlichen Rechtsrahmen haben müssen, um eine effektive Ermittlung und Strafverfolgung durchzuführen; fordert, dass eine Prüfung zur Klärung der Frage durchgeführt wird, welche Kosten dem EU-Haushalt durch die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft entstehen und ob es Ausstrahlungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten geben wird; fordert, dass eine solche Prüfung auch zur Bewertung der Vorteile durchgeführt wird;

10.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Vorschlag auf der Annahme beruht, dass die von Eurojust bereitgestellten Verwaltungsdienstleistungen keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf diese dezentrale Einrichtung haben werden; ist daher der Ansicht, dass der Finanzbogen irreführend ist; macht in diesem Zusammenhang auf seine Forderung aufmerksam, dass die Kommission einen aktualisierten Finanzbogen vorlegt, der mögliche Abänderungen durch die Rechtsetzungsinstanzen vor Abschluss des Legislativverfahrens berücksichtigt;

11.

empfiehlt, dass die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 86 Absatz 1 AEUV, nach denen der Rat „ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen“ kann, eine einfache Übertragung von Finanzmitteln von OLAF auf die Europäische Staatsanwaltschaft in Betracht ziehen sollte, und dass die Europäische Staatsanwaltschaft den Sachverstand und den Mehrwert, den die Mitarbeiter von Eurojust beisteuern, nutzen sollte;

12.

betont, dass nicht eindeutig angegeben wurde, ob die für alle Organe und Einrichtungen der Union geplante Reduzierung der Zahl der Bediensteten auch für die Europäische Staatsanwaltschaft als neu geschaffene Einrichtung gilt; stellt klar, dass es einen solchen Ansatz nicht mittragen würde;

13.

fordert den Rat auf, den Zuständigkeitsbereich der bereits mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union befassten Einrichtungen klarzustellen; weist darauf hin, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und anderen bestehenden Einrichtungen, wie Eurojust und OLAF, unbedingt genauer festgelegt und die Zuständigkeiten eindeutig abgegrenzt werden müssen; betont, dass die Europäische Staatsanwaltschaft die langjährige Erfahrung des OLAF bei der Durchführung von Ermittlungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der Ebene der Union in Bereichen nutzen sollte, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gehören, einschließlich Korruption; betont insbesondere, dass der Rat bei den „internen“ und „externen“ Ermittlungen deutlich machen sollte, wie sich die vom OLAF und die von der Europäischen Staatsanwaltschaft ergriffenen Maßnahmen gegenseitig ergänzen können; betont, dass in dem gegenwärtigen Vorschlag der Kommission weder ihre Beziehung zur Europäischen Staatsanwaltschaft noch die Frage geklärt wird, wie interne Ermittlungen innerhalb der Einrichtungen der EU durchzuführen sind;

14.

ist der Auffassung, dass die parallelen Tätigkeiten von OLAF, Eurojust und Europäischer Staatsanwaltschaft gründlicher analysiert werden sollten, um das Risiko von Zuständigkeitskonflikten zu begrenzen; legt dem Rat nahe, die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Einrichtungen klarzustellen, um sowohl potentielle gemeinsame Zuständigkeiten als auch Bereiche von Ineffizienz zu ermitteln, und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen;

15.

verlangt — da voraussichtlich einige Mitgliedstaaten die Möglichkeit in Anspruch nehmen werden, sich nicht an der vorgeschlagenen Europäischen Staatsanwaltschaft zu beteiligen — eine Prüfung zur Klärung der Frage, welche Referate und welche Bedienstete des OLAF zur Europäischen Staatsanwaltschaft versetzt werden sowie welche beim OLAF verbleiben sollen; verlangt, dass das OLAF mit den Ressourcen ausgestattet wird, die es für die Durchführung aller Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung, die nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallen, benötigt;

16.

weist darauf hin, dass das OLAF weiterhin für diejenigen Mitgliedstaaten zuständig sein wird, die nicht an der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmen, und dass ihnen Verfahrensgarantien auf einem gleichwertigen Niveau gewährt werden sollten;

17.

fordert die Kommission deshalb auf, bei den sich aus der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ergebenden Änderungen der OLAF-Verordnung ausreichende Verfahrensgarantien aufzunehmen, einschließlich der Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle von Ermittlungsmaßnahmen, die das OLAF ergreift;

18.

ist der Auffassung, dass die den nationalen Behörden auferlegte Verpflichtung, die Europäische Staatsanwaltschaft umgehend von Handlungen in Kenntnis zu setzen, die in deren Zuständigkeit fallende Straftaten darstellen könnten, an die auf der Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Verpflichtungen angeglichen werden und nicht über diese hinausgehen sollte, wobei die Unabhängigkeit dieser Behörden zu achten ist;

19.

fordert die Schaffung eines besonderen Regelungswerks auf der Ebene der Union, um einen harmonisierten Schutz von Informanten sicherzustellen;

20.

fordert den Rat auf, die Wirksamkeit und Effizienz der jeweiligen Gerichtshöfe in den Mitgliedstaaten weiter zu verbessern, da dies eine Grundvoraussetzung für den Erfolg der Europäischen Staatsanwaltschaft darstellt.

21.

begrüßt den Vorschlag, die Europäische Staatsanwaltschaft durch die Einbindung nationaler abgeordneter Staatsanwälte als „Sonderberater“ in die bereits bestehenden dezentralisierten Strukturen zu integrieren; ist sich der Tatsache bewusst, dass man sich weiter mit der Unabhängigkeit der abgeordneten Staatsanwälte gegenüber der nationalen Justiz und mit transparenten Verfahren für ihre Auswahl befassen muss, damit kein Verdacht der Begünstigung seitens der Europäischen Staatsanwaltschaft aufkommt;

22.

ist der Auffassung, dass eine angemessene Schulung in EU-Strafrecht für abgeordnete Europäische Staatsanwälte und ihre Mitarbeiter auf einheitliche und wirksame Weise erteilt werden sollte;

23.

verweist den Rat und die Kommission darauf, dass es von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass das Europäische Parlament als Teil der Rechtsetzungsbehörde im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts weiterhin eng an dem Verfahren zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligt ist und dass sein Standpunkt in allen Phasen des Verfahrens gebührend berücksichtigt wird; beabsichtigt daher, mit der Kommission und dem Rat im Hinblick auf eine fruchtbare Zusammenarbeit häufige Kontakte zu pflegen; ist sich der komplexen Aufgabe wie auch der Notwendigkeit einer angemessenen Frist für ihre Erfüllung vollkommen bewusst und sagt zu, seine Standpunkte zu künftigen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls in zusätzlichen Zwischenberichten, bekannt zu geben;

24.

fordert den Rat auf, sich die Zeit zu nehmen, die für eine gründliche Bewertung des Vorschlags der Kommission notwendig ist, und seine Verhandlungen nicht überstürzt abzuschließen; betont, dass ein verfrühter Übergang zum Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit vermieden werden sollte;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, eine weitere genaue Überprüfung des Vorschlags mit dem Rat zu fordern;

26.

weist den Rat darauf hin, dass die vorstehenden politischen Leitlinien durch die technische Anlage zu dieser Entschließung ergänzt werden;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.

(2)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

Erwägung 22

Änderungsvorschlag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

(22)

Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sind häufig eng mit anderen Straftaten verbunden. Im Interesse der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch Straftaten umfassen, die nach einzelstaatlichem Recht technisch nicht als Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert sind, wenn der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union identisch und untrennbar verbunden ist. In solchen Mischfällen, in denen der Schwerpunkt auf der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union liegt, sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Wo der Schwerpunkt liegt, sollte anhand von Kriterien wie den folgenden ermittelt werden: finanzielle Auswirkungen der Straftaten auf die Union und die Haushalte der Mitgliedstaaten, Zahl der Opfer oder andere Umstände im Zusammenhang mit der Schwere der Straftaten oder anwendbare Sanktionen.

(22)

Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sind häufig eng mit anderen Straftaten verbunden. Zur Vermeidung eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch Straftaten umfassen, die nach einzelstaatlichem Recht technisch nicht als Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union definiert sind, wenn der ihnen zugrundeliegende Sachverhalt mit dem der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union identisch und verbunden ist. In solchen Mischfällen, in denen der Schwerpunkt auf der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union liegt, sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgeübt werden. Wo der Schwerpunkt liegt, sollte anhand von Kriterien wie den folgenden ermittelt werden: finanzielle Auswirkungen der Straftaten auf die Union und die Haushalte der Mitgliedstaaten, Zahl der Opfer oder andere Umstände im Zusammenhang mit der Schwere der Straftaten oder anwendbare Sanktionen.

Erwägung 46

Änderungsvorschlag 3

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

(46)

Die allgemeinen Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für die Europäische Staatsanwaltschaft gelten , allerdings nur hinsichtlich ihrer Verwaltungsaufgaben, um die Vertraulichkeit ihrer operativen Arbeit in keiner Weise zu gefährden. Desgleichen sollte der Europäische Bürgerbeauftragte bei seinen Verwaltungsuntersuchungen die Vertraulichkeit der Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft wahren.

(46)

Die allgemeinen Transparenzvorschriften für Agenturen der Union sollten auch für die Europäische Staatsanwaltschaft gelten. Der Europäische Bürgerbeauftragte sollte bei seinen Verwaltungsuntersuchungen die Vertraulichkeit der Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft wahren.

Artikel 13

Änderungsvorschlag 2

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.   Wenn die in Artikel 12 genannten Straftaten untrennbar mit anderen als den in Artikel 12 genannten Straftaten verbunden sind und ihre gemeinsame Ermittlung und Verfolgung im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt , umfasst die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch diese anderen Straftaten, sofern der Schwerpunkt auf den in Artikel 12 genannten Straftaten liegt und die anderen Straftaten auf demselben Sachverhalt beruhen .

1.   Wenn die in Artikel 12 genannten Straftaten mit anderen als den in Artikel 12 genannten Straftaten verbunden sind, umfasst die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft auch diese anderen Straftaten, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

Ein konkreter Sachverhalt stellt gleichzeitig eine Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und eine oder mehrere andere Straftat(en) dar, und

 

der Schwerpunkt liegt auf der/den Straftat(en) zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und die andere(n) ist/sind lediglich von untergeordneter Bedeutung, und

 

eine weitere Verfolgung und Ahndung der anderen Straftat(en) wäre nicht mehr möglich, wenn sie nicht zusammen mit der/den Straftat(en) zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verfolgt und zur Anklage gebracht würde(n) .

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Mitgliedstaat, der für die Ermittlung und Verfolgung der anderen Straftaten zuständig ist, auch für die Ermittlung und Verfolgung der in Artikel 12 genannten Straftaten zuständig.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Mitgliedstaat, der für die Ermittlung und Verfolgung der anderen Straftaten zuständig ist, auch für die Ermittlung und Verfolgung der in Artikel 12 genannten Straftaten zuständig.

2.   Die Europäische Staatsanwaltschaft und die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden beraten sich miteinander, um zu ermitteln, welche Behörde nach Absatz 1 zuständig ist. Gegebenenfalls kann Eurojust nach Artikel 57 hinzugezogen werden, um die Bestimmung der Zuständigkeit zu erleichtern.

2.   Die Europäische Staatsanwaltschaft und die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden beraten sich miteinander, um zu ermitteln, welche Behörde nach Absatz 1 zuständig ist. Gegebenenfalls kann Eurojust nach Artikel 57 hinzugezogen werden, um die Bestimmung der Zuständigkeit zu erleichtern.

3.   Besteht zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit über die Zuständigkeit nach Absatz 1, so entscheidet die einzelstaatliche Justizbehörde, die für die Bestimmung der Zuständigkeiten für die Strafverfolgung auf einzelstaatlicher Ebene zuständig ist, über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs.

3.   Besteht zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden Uneinigkeit über die Zuständigkeit nach Absatz 1, so entscheidet die einzelstaatliche Justizbehörde, die für die Bestimmung der Zuständigkeiten für die Strafverfolgung auf einzelstaatlicher Ebene zuständig ist, über die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs.

4.   Die Bestimmung der Zuständigkeit nach diesem Artikel unterliegt nicht der Überprüfung .

4.   Die Bestimmung der Zuständigkeit nach diesem Artikel kann von dem Prozessgericht, das nach Artikel 27 Absatz 4 des Vorschlags bestimmt wurde, von Amts wegen überprüft werden .

Artikel 27

Änderungsvorschlag 4

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.   Der Europäische Staatsanwalt und die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte haben in Bezug auf die Strafverfolgung und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie einzelstaatliche Staatsanwälte, insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen.

1.   Der Europäische Staatsanwalt und die Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte haben in Bezug auf die Strafverfolgung und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie einzelstaatliche Staatsanwälte, insbesondere die Befugnis, vor Gericht zu plädieren, an der Beweisaufnahme teilzunehmen und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen.

2.   Wenn die Ermittlungen nach Auffassung des zuständigen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts abgeschlossen sind, legt er dem Europäischen Staatsanwalt eine Zusammenfassung der Sache mit einem Entwurf der Anklageschrift und der Liste der Beweismittel zur Prüfung vor. Wenn der Europäische Staatsanwalt nicht die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 28 anordnet, weist er den abgeordneten Europäischen Staatsanwalt an, bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage zu erheben, oder verweist die Sache zur weiteren Ermittlung an ihn zurück. Der Europäische Staatsanwalt kann auch selbst bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage erheben.

2.   Wenn die Ermittlungen nach Auffassung des zuständigen Abgeordneten Europäischen Staatsanwalts abgeschlossen sind, legt er dem Europäischen Staatsanwalt eine Zusammenfassung der Sache mit einem Entwurf der Anklageschrift und der Liste der Beweismittel zur Prüfung vor. Wenn der Europäische Staatsanwalt nicht die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 28 anordnet oder ein von ihm angeordnetes Vergleichsangebot nach Artikel 29 nicht angenommen wurde , weist er den abgeordneten Europäischen Staatsanwalt an, bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage zu erheben, oder verweist die Sache zur weiteren Ermittlung an ihn zurück. Der Europäische Staatsanwalt kann auch selbst bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Anklage erheben.

3.   In der dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht übermittelten Anklageschrift sind die Beweismittel aufzuführen, die vor Gericht verwendet werden sollen.

3.   In der dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht übermittelten Anklageschrift sind die Beweismittel aufzuführen, die vor Gericht verwendet werden sollen.

4.    Der Europäische Staatsanwalt wählt in enger Abstimmung mit dem Abgeordneten Europäischen Staatsanwalt, der die Sache vorgelegt hat, und unter Berücksichtigung der geordneten Rechtspflege das Prozessgericht aus und ermittelt das zuständige einzelstaatliche Gericht unter Beachtung der folgenden Kriterien:

4.   Das zuständige einzelstaatliche Gericht wird auf der Grundlage der folgenden Kriterien in der angegebenen Rangfolge bestimmt :

a)

Ort, an dem die Straftat oder im Falle mehrerer Straftaten die Mehrheit der Straftaten begangen wurde;

a)

Ort, an dem die Straftat oder im Falle mehrerer Straftaten die Mehrheit der Straftaten begangen wurde;

b)

Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten;

b)

Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten;

c)

Ort, an dem sich die Beweismittel befinden;

c)

Ort, an dem sich die Beweismittel befinden;

d)

Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der direkten Opfer.

d)

Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der direkten Opfer.

5.   Der Europäische Staatsanwalt unterrichtet die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die betroffenen Personen und die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Anklage, wenn dies für die Zwecke der Rückforderung, verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung erforderlich ist.

5.   Der Europäische Staatsanwalt unterrichtet die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die betroffenen Personen und die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über die Anklage, wenn dies für die Zwecke der Rückforderung, verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung erforderlich ist.

Artikel 28

Änderungsvorschlag 5

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.   Der Europäische Staatsanwalt stellt das Verfahren ein, wenn die Strafverfolgung aus einem der folgenden Gründe unmöglich geworden ist:

1.   Der Europäische Staatsanwalt stellt das Verfahren ein, wenn die Strafverfolgung aus einem der folgenden Gründe unmöglich geworden ist:

a)

Tod des Verdächtigen;

a)

Tod des Verdächtigen;

b)

die Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist, stellt keine Straftat dar;

b)

die Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist, stellt keine Straftat dar;

c)

dem Verdächtigen wurde Straffreiheit oder Immunität gewährt;

c)

dem Verdächtigen wurde Straffreiheit oder Immunität gewährt;

d)

Ablauf der einzelstaatlichen gesetzlichen Verjährungsfrist für die Strafverfolgung;

d)

Ablauf der einzelstaatlichen gesetzlichen Verjährungsfrist für die Strafverfolgung;

e)

der Verdächtige wurde wegen derselben Tat bereits in der Union rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt, oder die Sache wurde im Einklang mit Artikel 29 behandelt.

e)

der Verdächtige wurde wegen derselben Tat bereits in der Union rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt, oder die Sache wurde im Einklang mit Artikel 29 behandelt;

 

f)

nach vollständigen, umfassenden und verhältnismäßigen Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft fehlen sachdienliche Beweise.

2.   Der Europäische Staatsanwalt kann das Verfahren aus einem der folgenden Gründe einstellen:

2.   Der Europäische Staatsanwalt kann das Verfahren einstellen , wenn es sich bei der Straftat nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/XX/EU über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug um eine geringfügige Straftat handelt .

a)

Bei der Straftat handelt es sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/XX/EU über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug um eine geringfügige Straftat;

 

b)

es fehlen sachdienliche Beweise .

 

3.   Die Europäische Staatsanwaltschaft kann von ihr eingestellte Verfahren für die Zwecke der Rückforderung, sonstiger verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung an das OLAF oder die zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungs- oder Justizbehörden verweisen.

3.   Die Europäische Staatsanwaltschaft kann von ihr eingestellte Verfahren für die Zwecke der Rückforderung, sonstiger verwaltungsrechtlicher Folgemaßnahmen oder der Überwachung an das OLAF oder die zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungs- oder Justizbehörden verweisen.

4.   Wenn das Ermittlungsverfahren aufgrund von Informationen eingeleitet wurde, die der Geschädigte übermittelt hatte, setzt die Europäische Staatsanwaltschaft diesen von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis.

4.   Wenn das Ermittlungsverfahren aufgrund von Informationen eingeleitet wurde, die der Geschädigte übermittelt hatte, setzt die Europäische Staatsanwaltschaft diesen von der Einstellung des Verfahrens in Kenntnis.

Artikel 29

Änderungsvorschlag 6

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.   Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und es der geordneten Rechtspflege dienen würde, kann die Europäische Staatsanwaltschaft dem Verdächtigen, nachdem der Schaden ersetzt wurde, eine pauschale Geldstrafe vorschlagen, deren Zahlung zur endgültigen Einstellung des Verfahrens führt (Vergleich). Stimmt der Verdächtige zu, so zahlt er die pauschale Geldstrafe an die Union.

1.   Wenn das Verfahren nicht nach Artikel 28 eingestellt werden kann und eine Freiheitsstrafe selbst dann unverhältnismäßig wäre, wenn die Tat im Prozess umfassend bewiesen würde, kann die Europäische Staatsanwaltschaft dem Verdächtigen, nachdem der Schaden ersetzt wurde, eine pauschale Geldstrafe vorschlagen, deren Zahlung zur endgültigen Einstellung des Verfahrens führt (Vergleich). Stimmt der Verdächtige zu, so zahlt er die pauschale Geldstrafe an die Union.

2.   Die Europäische Staatsanwaltschaft beaufsichtigt die Einziehung des mit dem Vergleich verbundenen Geldbetrags.

2.   Die Europäische Staatsanwaltschaft beaufsichtigt die Einziehung des mit dem Vergleich verbundenen Geldbetrags.

3.   Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. 3. Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis.

3.   Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis. 3. Wenn der Verdächtige den Vergleich akzeptiert und gezahlt hat, stellt der Europäische Staatsanwalt das Verfahren endgültig ein und benachrichtigt förmlich die zuständigen einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Justizbehörden, und er setzt die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union davon in Kenntnis.

4.     Die Einstellung nach Absatz 3 unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.

 

Artikel 30

Änderungsvorschlag 7

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.   Die von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel sind ohne Validierung oder ein sonstiges rechtliches Verfahren zulässig – auch wenn das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats , in dem das Gericht seinen Sitz hat, andere Vorschriften für die Erhebung oder Beibringung dieser Beweismittel enthält –, wenn sich ihre Zulassung nach Auffassung des Gerichts nicht negativ auf die Fairness des Verfahrens oder die Verteidigungsrechte auswirken würde , wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

1.   Die von der Europäischen Staatsanwaltschaft vor dem Prozessgericht beigebrachten Beweismittel sind zulässig, wenn sich ihre Zulassung nach Auffassung des Gerichts nicht negativ auf die Fairness des Verfahrens oder die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind , und auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 6 EUV auswirken würde .

2.   Die Zulassung der Beweismittel berührt nicht die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Verfahren beigebrachten Beweismittel frei zu würdigen.

2.   Die Zulassung der Beweismittel berührt nicht die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft im Verfahren beigebrachten Beweismittel frei zu würdigen.

Artikel 33

Änderungsvorschlag 8

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.   Ein an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligter Verdächtiger oder Beschuldigter hat im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht das Recht auf Aussageverweigerung, wenn er zu den ihm zur Last gelegten Straftaten vernommen wird, und wird darüber aufgeklärt, dass er sich nicht selbst belasten muss.

1.   Ein an einem Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligter Verdächtiger oder Beschuldigter hat das Recht auf Aussageverweigerung, wenn er zu den ihm zur Last gelegten Straftaten vernommen wird, und wird darüber aufgeklärt, dass er sich nicht selbst belasten muss.

2.   Ein Verdächtiger oder Beschuldigter gilt bis zum Beweis seiner Schuld gemäß dem einzelstaatlichen Recht als unschuldig.

2.   Ein Verdächtiger oder Beschuldigter gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.

Artikel 34

Änderungsvorschlag 9

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

Jeder, der einer in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, hat im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht Anspruch unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Prozesskostenhilfe durch die einzelstaatlichen Behörden, wenn er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.

Jeder, der einer in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft fallenden Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, hat Anspruch unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Prozesskostenhilfe durch die einzelstaatlichen Behörden, wenn er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.

Artikel 36

Änderungsvorschlag 10

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

1.     Bei der Annahme verfahrensrechtlicher Maßnahmen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt die Europäische Staatsanwaltschaft zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle als einzelstaatliche Behörde.

Was die gerichtliche Kontrolle betrifft, gilt die Europäische Staatsanwaltschaft in Bezug auf alle verfahrensrechtlichen Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer Anklagefunktion vor dem zuständigen Prozessgericht ergreift, als einzelstaatliche Behörde. Für alle anderen Handlungen oder Unterlassungen gilt die Europäische Staatsanwaltschaft als Einrichtung der Europäischen Union.

2.     Werden einzelstaatliche Vorschriften durch diese Verordnung für anwendbar erklärt, so gelten sie zum Zwecke des Artikels 267 AEUV nicht als Bestimmungen des Unionsrechts.

 

Artikel 68

Änderungsvorschlag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Änderungen

Die Verwaltungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV kontrolliert.

Die Europäische Staatsanwaltschaft wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV in Bezug auf Missstände bei ihrer Verwaltungstätigkeit kontrolliert.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/165


P7_TA(2014)0235

Fortschrittsbericht über die Türkei 2013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Fortschrittsbericht 2013 über die Türkei (2013/2945(RSP))

(2017/C 378/19)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Fortschrittsbericht 2013 über die Türkei“ (SWD(2013)0417),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2013 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2013-2014“ (COM(2013)0700),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere diejenigen vom 10. Februar 2010 zum Fortschrittsbericht 2009 über die Türkei (1), vom 9. März 2011 zum Fortschrittsbericht 2010 über die Türkei (2), vom 29. März 2012 zum Fortschrittsbericht 2011 über die Türkei (3), vom 18. April 2013 zum Fortschrittsbericht 2012 über die Türkei (4) und vom 13. Juni 2013 zur Lage in der Türkei (5),

unter Hinweis auf den Verhandlungsrahmen für die Türkei vom 3. Oktober 2005,

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/157/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Türkei (6) („Beitrittspartnerschaft“) sowie auf die vorangegangenen Beschlüsse des Rates zur Beitrittspartnerschaft aus den Jahren 2001, 2003 und 2006,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2010, 5. Dezember 2011, 11. Dezember 2012 und 25. Juni 2013,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Berichtes des Europäischen Kommissars für Menschenrechte vom 26. November 2013, in dem auf das unangemessene Verhalten der Polizeikräfte bei den Demonstrationen im Gezi-Park hingewiesen wird,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei am 3. Oktober 2005 aufgenommen wurden und dass die Aufnahme dieser Verhandlungen den Beginn eines langen Prozesses mit offenem Ausgang darstellt, der auf fairen und strengen Auflagen und Reformwillen basiert;

B.

in der Erwägung, dass sich die Türkei zur Erfüllung der Kopenhagener Kriterien, zu hinreichenden und wirksamen Reformen, zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen und zu einer allmählichen Annäherung an die EU verpflichtet hat; in der Erwägung, dass diese Bemühungen als Gelegenheit für die Türkei angesehen werden sollten, ihren Modernisierungsprozess fortzusetzen;

C.

in der Erwägung, dass die EU der Maßstab für die Reformen in der Türkei bleiben sollte;

D.

in der Erwägung, dass eine vollständige Einhaltung der Kopenhagener Kriterien sowie die Integrationsfähigkeit der EU gemäß den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Dezember 2006 nach wie vor die Grundlage für den Beitritt zur EU sind,

E.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2012 den neuen Ansatz der Kommission für den Verhandlungsrahmen für neue Kandidatenländer gebilligt hat, mit dem die Rechtsstaatlichkeit in das Zentrum der Erweiterungspolitik gerückt wird, und den zentralen Charakter der Kapitel 23 (Justiz und Grundrechte) und 24 (Recht, Freiheit und Sicherheit) im Verhandlungsprozess bekräftigt hat, die in einem frühen Stadium der Verhandlungen angegangen werden sollten, damit klare Vorgaben festgelegt werden können und ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die erforderlichen Gesetzesänderungen und institutionellen Reformen vorzunehmen und somit überzeugende Fortschritte bei der Umsetzung vorweisen zu können;

F.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2013–2014“ zu dem Schluss gekommen ist, dass die Türkei aufgrund ihrer Wirtschaft, ihrer strategisch bedeutsamen Lage und der wichtigen Rolle, die sie in der Region spielt, ein strategischer Partner für die EU ist und eine wertvolle Komponente der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der EU darstellt und dass in den vergangenen zwölf Monaten bedeutende Fortschritte bei den Reformen erzielt wurden; in der Erwägung, dass die Kommission weitere Reformen sowie die Förderung eines das gesamte politische Spektrum der Türkei und die türkische Gesellschaft insgesamt erfassenden Dialogs gefordert hat;

G.

in der Erwägung, dass die Türkei die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens EG-Türkei und des dazugehörigen Zusatzprotokolls im achten Jahr in Folge noch immer nicht umgesetzt hat;

H.

in der Erwägung, dass die Türkei zu ihrem eigenen Nutzen und im Hinblick auf die Verbesserung der Stabilität und die Förderung gutnachbarlicher Beziehungen ihre Bemühungen um die Klärung bestehender bilateraler Fragen, einschließlich offener rechtlicher Verpflichtungen und Streitigkeiten um Land- und Seegrenzen sowie den Luftraum mit ihren unmittelbaren Nachbarn, im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und mit dem Völkerrecht verstärken muss;

I.

in der Erwägung, dass die Türkei das Potenzial besitzt, eine maßgebliche Rolle bei der Diversifizierung der Energiequellen und der Routen für den Transit von Erdöl, Erdgas und Strom aus den Nachbarländern in die EU zu übernehmen, und dass sowohl für die Türkei als auch für die EU die Möglichkeit besteht, sich den Reichtum der Türkei an erneuerbaren Energiequellen zunutze zu machen, um eine nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß aufzubauen;

J.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Korruption auf allen Ebenen ein wichtiger Bestandteil eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems ist;

K.

in der Erwägung, dass sich die Türkei in ihrer weiteren Nachbarschaft nach wie vor aktiv engagiert und ein wichtiger Akteur in der Region ist;

Glaubhafte Zusagen und solide demokratische Grundfeste

1.

begrüßt den Fortschrittsbericht 2013 über die Türkei und teilt die Auffassung der Kommission, dass die Türkei ein strategischer Partner für die EU ist und dass in den vergangenen zwölf Monaten bedeutende Fortschritte bei den Reformen erzielt wurden; betont, wie dringend notwendig weitere Reformen sind, um für größere Rechenschaftspflicht und Transparenz in der türkischen Verwaltung zu sorgen und einen Dialog zu fördern, der das gesamte politische Spektrum und die Gesellschaft im weiteren Sinne erfasst, was vor allem durch eine wirkliche Einbindung und Teilhabe der Zivilgesellschaft sowie die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit in der Praxis erfolgen sollte; weist darauf hin, dass das Prinzip der Gewaltenteilung sowie die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte den Kern einer jeden Demokratie bilden, und stellt heraus, wie wichtig ein unparteiisches und unabhängiges Justizsystem für einen wahrhaft demokratischen Staat ist;

2.

stellt fest, dass den Verhandlungen zwischen der Union und der Türkei ein großes Gestaltungspotenzial innewohnt, und hält einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf den Reformprozess für äußerst wichtig, damit sich für die Türkei aus den Verhandlungen weiterhin klare Referenzen und glaubwürdige Maßstäbe ergeben können; betont daher die Bedeutung glaubwürdiger Verhandlungen, die in gutem Glauben und auf der Grundlage gegenseitiger Verpflichtungen der Türkei und der Union zu wirksamen Reformen beruhen, durch die die demokratischen Grundfeste der türkischen Gesellschaft gestärkt, die Grundwerte gefördert und ein positiver Wandel in den Institutionen, der Gesetzgebung und der Mentalität der Gesellschaft der Türkei vollzogen werden; begrüßt daher die Eröffnung von Kapitel 22;

3.

begrüßt die Unterzeichnung des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und der Türkei sowie die Einleitung des Dialogs über die Visaliberalisierung am 16. Dezember 2013; betont, dass die Türkei und die EU zu einem gemeinsamen Verständnis der Bedeutung gelangen müssen, die das Rückübernahmeabkommen und der Fahrplan für die Visaliberalisierung für beide Parteien haben; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, der Türkei bei der Umsetzung des Rückübernahmeabkommens umfassende technische und finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, und fordert die Türkei auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Asylsuchenden wirksamer internationaler Schutz gewährt und für die Achtung der Menschenrechte von Migranten gesorgt wird; ist der Auffassung, dass die Einrichtung des Generaldirektorats für Migrationssteuerung und das Gesetz über Ausländer und internationalen Schutz ein erster Schritt in die richtige Richtung sind; weist darauf hin, dass die Türkei eines der wichtigsten Durchgangsländer für irreguläre Migration in die EU ist, und betont, wie wichtig eine zügige Ratifizierung des Rückübernahmeabkommens sowie seine wirksame Umsetzung mit Blick auf die Mitgliedstaaten sind; fordert die Türkei auf, die bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen uneingeschränkt und wirksam umzusetzen; weist auf die eindeutigen Vorteile hin, die ein erleichterter Zugang für Geschäftsleute, Wissenschaftler, Studenten und Vertreter der Zivilgesellschaft zur EU mit sich bringt, und fordert die Türkei und die Kommission auf, den Dialog voranzubringen, um bei der Visaliberalisierung sichtbare Fortschritte zu erzielen;

Erfüllung der Kopenhagener Kriterien

4.

zeigt sich zutiefst besorgt über die jüngsten Entwicklungen in der Türkei, was die mutmaßlichen Fälle von Korruption auf hoher Ebene angeht; bedauert, dass die Staatsanwälten und Polizeibeamten, die mit den ursprünglichen Ermittlungen betraut waren, ihrer Dienstposten enthoben wurden, da dies gegen das Prinzip einer unabhängigen Justiz verstößt und die Glaubwürdigkeit der Ermittlungen erheblich beeinträchtigt; hält es für bedauerlich, dass es zu einem schwerwiegenden Vertrauensverlust zwischen Regierung, Justiz, Polizei und Medien gekommen ist; fordert die türkische Regierung daher mit Nachdruck auf, sich uneingeschränkt demokratischen Grundsätzen zu verschreiben und von weiteren Einmischungen in die Ermittlungen in den Korruptionsfällen und deren Verfolgung abzusehen;

5.

erinnert die türkische Regierung an die von ihr eingegangene Verpflichtung zur Bekämpfung der Korruption, insbesondere durch die Umsetzung des Großteils der Empfehlungen aus den Evaluierungsberichten 2005 der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates; fordert die türkische Regierung auf, für eine gute Funktionsweise des Rechnungshofes im Einklang mit den geltenden internationalen Standards sowie einen uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit und der betroffenen Institutionen, insbesondere der Großen Nationalversammlung der Türkei, zu den Berichten des Rechnungshofes einschließlich der Berichte über die Sicherheitskräfte zu sorgen; fordert die Türkei auf, dafür zu sorgen, dass alle Ministerien mit dem Rechnungshof zusammenarbeiten; weist noch einmal auf die Notwendigkeit hin, eine unparteiische Polizei zu schaffen, die der Justiz untersteht;

6.

stellt heraus, dass ein System der Kontrolle und Gegenkontrolle für jeden modernen demokratischen Staat von entscheidender Bedeutung ist, und weist auf die elementare Rolle hin, die die Große Nationalversammlung der Türkei im Kern des politischen Systems der Türkei spielen muss, indem sie einen Rahmen für Dialog und Konsensfindung über das politische Spektrum hinweg bietet; ist besorgt über die politische Polarisierung und die mangelnde Bereitschaft seitens der Regierung und der Opposition, auf einen Konsens über wichtige Reformen und die Ausarbeitung einer neuen Verfassung für die Türkei hinzuwirken; fordert alle politischen Akteure, die Regierung und die Opposition nachdrücklich auf, zusammenzuarbeiten, um den pluralistischen Ansatz in den staatlichen Einrichtungen zu stärken und die Modernisierung und Demokratisierung des Staates und der Gesellschaft zu fördern; unterstreicht die entscheidende Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Notwendigkeit, mit der Öffentlichkeit angemessen über den Reformprozess zu kommunizieren; fordert die politische Mehrheit auf, andere politischen Kräfte und zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv in die Beratungen über die einschlägigen Reformen einzubeziehen und ihre Interessen und Standpunkte umfassend zu berücksichtigen; betont, dass der Verfassungsreform bei der weiteren Modernisierung und Demokratisierung der Türkei auch künftig oberste Priorität zukommen muss;

7.

ist besorgt über Berichte, wonach Beamte, Mitarbeiter der Polizei und Sicherheitskräfte auf der Grundlage ihrer religiösen, ethnischen und politischen Zugehörigkeit ausgewählt werden;

8.

betont, dass weitere Fortschritte bei der Umsetzung der 2010 angenommenen Verfassungsänderungen dringend notwendig sind, und zwar insbesondere was die Verabschiedung von Gesetzen über den Schutz personenbezogener Daten und die Militärjustiz sowie von Gesetzen betrifft, mit denen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter eingeführt werden; betont, dass diese Gesetzesänderungen strikt umgesetzt werden müssen, sobald sie angenommen wurden;

9.

spricht seine Anerkennung dafür aus, dass der Schlichtungsausschuss bei 60 Verfassungsänderungen einen Konsens erzielt hat, ist aber besorgt darüber, dass seine Arbeit ausgesetzt wurde und es derzeit keine Fortschritte gibt; ist der festen Überzeugung, dass die Arbeit an einer neuen Verfassung für die Türkei fortgesetzt werden sollte, da dies für den Reformprozess in der Türkei von wesentlicher Bedeutung ist; betont, dass im Zuge der Verfassungsreform ein Konsens über ein wirksames System der Gewaltenteilung und eine inklusive Definition des Staatsbürgerschaftsbegriffs erzielt werden muss, um eine uneingeschränkt demokratische Verfassung zu schaffen, die die Gleichberechtigung aller Bevölkerungsgruppen der Türkei garantiert; betont, dass die Türkei als Mitglied des Europarates vom aktiven Dialog mit der Venedig-Kommission über den Verfassungsreformprozess profitieren würde; betont, dass der Verfassungsreformprozess auf transparente und inklusive Weise durchgeführt und die Zivilgesellschaft in allen Phasen beteiligt werden sollte;

10.

bringt seine große Besorgnis über das neue Gesetz über den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte zum Ausdruck und weist auf die starke, zentrale Rolle hin, die dem Justizministerium übertragen wurde und die nicht mit dem Grundsatz einer unabhängigen Justiz als Vorbedingung für ein voll funktionsfähiges demokratisches System der gegenseitigen Kontrolle der verfassungsmäßigen Staatsorgane im Einklang steht; betont, dass die Vorschriften über die Zusammensetzung und die Funktionsweise des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte den europäischen Standards uneingeschränkt entsprechen sollten, und fordert die türkische Regierung auf, sich eingehend mit der Europäischen Kommission und der Venedig-Kommission zu beraten und dass neue Gesetz über den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte gemäß ihren Empfehlungen zu überarbeiten;

11.

begrüßt das von der Regierung am 30. September 2013 vorgestellte Demokratisierungspaket, und fordert die Regierung auf, dieses unverzüglich und vollständig umzusetzen, die Opposition und die einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Ausarbeitung der Durchführungsvorschriften in gebührender Weise zu konsultieren und ihre Reformbemühungen im Hinblick auf die Überarbeitung des Wahlsystems, einschließlich der Herabsetzung der Zehnprozenthürde, und die hinreichende Inklusion aller Gruppen der türkischen Gesellschaft fortzusetzen, um die Demokratie zu festigen und dem bestehenden Pluralismus im Land besser Rechnung zu tragen; betont, dass eine umfassende Gesetzgebung zur Bekämpfung von Diskriminierung und die Einrichtung eines Rates für Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung dringend notwendig ist; fordert die Regierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Gesetze über Hassverbrechen allen Bürgern und Gemeinschaften, einschließlich lesbischen, schwulen, bi-, trans-, und intersexuellen Personen, Schutz bieten; legt der Regierung nahe, Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte der alevitischen Gemeinschaft unverzüglich zu stärken; fordert weitere Anstrengungen, um die Diskriminierung der Minderheit der Roma zu bekämpfen sowie die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und den Anteil der vorzeitigen Schulabgänger zu senken;

12.

begrüßt, dass mit der Ombudsstelle und der türkischen Nationalen Menschenrechtsinstitution, die ihre Arbeit im Jahr 2013 aufgenommen haben, neue Institutionen geschaffen wurden, die Einzelpersonen zusätzliche Mechanismen für die Geltendmachung des Schutzes ihrer Grundrechte und Grundfreiheiten bieten;

13.

bedauert zutiefst, dass es sowohl unter den Demonstranten als auch unter den Polizeikräften Todesopfer gab, dass die Polizei mit unverhältnismäßiger Gewalt vorging und dass einige Randgruppen Gewalttaten verübten; vertritt die Auffassung, dass die Proteste im Gezi-Park davon zeugen, dass es in der Türkei eine lebendige Zivilgesellschaft gibt und dass ein lebendiger Dialog und zusätzliche Reformen zur Förderung der Grundrechte weiterhin dringend erforderlich sind; bedauert das offensichtliche Versagen der Gerichte, all diejenigen Staatsbediensteten und Polizisten zu bestrafen, die für die unverhältnismäßige Gewaltanwendung, die Todesfälle und schweren Verletzungen unter den Demonstranten im Gezi-Park verantwortlich sind, und begrüßt daher die laufenden, vom Innenministerium eingeleiteten Ermittlungen in der Verwaltung, die richterlichen Ermittlungen und die vom Ombudsmann angestrengten Untersuchungen von Beschwerden im Zusammenhang mit den Ereignissen im Gezi-Park als neue Gelegenheit, sich uneingeschränkt zur Rechtsstaatlichkeit zu bekennen und die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen; erwartet, dass Ermittlungen und Untersuchungen durchgeführt werden, um umfassend und unverzüglich auf die Bedenken zu reagieren; fordert die Türkei auf, angemessene interne Überprüfungsverfahren festzulegen und eine unabhängige Aufsichtsstelle für Polizeidelikte einzurichten; vertritt die Ansicht, dass die Ereignisse im Gezi-Park verdeutlichen, dass weitreichende Reformen notwendig sind, um die Achtung der Versammlungsfreiheit zu gewährleisten; bestärkt das Innenministerium und die Polizei, Methoden dafür festzulegen, wie mit öffentlichen Protesten zurückhaltender umgegangen werden kann, und fordert sie insbesondere auf, medizinische Fachkräfte, Anwälte und Angehörige sonstiger Berufsgruppen, die sich für den Schutz der Grundrechte von Demonstranten einsetzen, nicht zu verhaften und ihre Arbeit nicht zu behindern; ist betroffen über die Maßnahmen, die gegen medizinische Fachkräfte, Anwälte, Wissenschaftler, Studenten und Fachverbände in Zusammenhang mit ihren gewaltfreien Aktionen während der Ereignisse im Gezi-Park ergriffen wurden;

14.

stellt fest, dass die beispiellose Welle des Protests auch die legitimen Forderungen vieler türkischer Bürger nach einer Festigung der Demokratie zum Ausdruck bringt; wiederholt, dass Regierungen in einer demokratischen Gemeinschaft Toleranz fördern und die Religions- und Glaubensfreiheit aller Bürger garantieren müssen; fordert die Regierung auf, die Pluralität und den Reichtum der türkischen Gesellschaft zu achten;

15.

ist ernsthaft besorgt darüber, dass von den türkischen Medien nur sehr eingeschränkt über die Ereignisse im Gezi-Park berichtet wurde und dass Journalisten, die die Reaktionen der Regierung auf die Ereignisse kritisierten, entlassen wurden; weist erneut darauf hin, dass freie Meinungsäußerung und Medienpluralismus, einschließlich der digitalen und sozialen Medien, ein Kernstück der europäischen Werte bilden und dass eine unabhängige Presse für eine demokratische Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist, weil sie es den Bürgern ermöglicht, sich aktiv und gut informiert an den Beschlussfassungsverfahren zu beteiligen, und somit die Demokratie festigt; ist zutiefst besorgt angesichts des neuen Internetgesetzes, das eine übermäßige Kontrolle und Überwachung des Internetzugriffs vorsieht und erhebliche Auswirkungen auf die freie Meinungsäußerung, den investigativen Journalismus, die demokratische Kontrolle und den Zugang zu Informationen unterschiedlicher politischer Richtungen über das Internet haben könnte; weist auf die von der EU und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zum Ausdruck gebrachten ernsthaften Bedenken hin und fordert die türkische Regierung auf, das Gesetz im Einklang mit den europäischen Normen im Bereich der Medienfreiheit und des Rechts auf freie Meinungsäußerung zu überarbeiten; bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass sich die meisten Medien im Besitz großer Konzerne befinden, wo sie einer starken Konzentration unterliegen und von einer Vielzahl geschäftlicher Interessen beeinflusst werden, und weist auf das besorgniserregende und weit verbreitete Phänomen der Selbstzensur durch Medienbesitzer und Journalisten hin; ist besorgt darüber, dass Journalisten infolge ihrer Kritik an der Regierung ihre Stellen in den Medien verloren haben; ist zutiefst besorgt angesichts der Verfahren, die angewandt werden, um Besitzer kritischer Medien zu bestrafen; äußert Bedenken angesichts der Folgen der Akkreditierung durch staatliche Stellen, die vor allem die regierungskritischen Medien im Visier haben; ist zutiefst besorgt angesichts der besonders hohen Zahl von Journalisten, die sich gegenwärtig in Untersuchungshaft befinden, was das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien untergräbt, und fordert die türkischen Justizbehörden auf, diese Fälle so bald wie möglich zu prüfen und zu behandeln; unterstreicht die besondere Rolle der öffentlich-rechtlichen Medien im Hinblick auf die Stärkung der Demokratie und fordert die türkische Regierung auf, die Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien in Übereinstimmung mit europäischen Normen zu gewährleisten;

16.

hält es für ernsthaft besorgniserregend und unbefriedigend, dass es keine wirklichen Gespräche und Konsultationen über den Entwurf des Internetgesetzes und den Entwurf des Gesetzes über den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte gibt, und weist darauf hin, dass hier von früheren Beispielen der guten Zusammenarbeit erheblich abgewichen wird; ist zutiefst besorgt darüber, dass das Internetgesetz und das Gesetz über den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte die Türkei von ihrem Weg hin zur Erfüllung der Kopenhagener Kriterien abbringen, und fordert die türkische Regierung auf, aufrichtige konstruktive Gespräche über die beiden Gesetze und künftige Rechtsvorschriften insbesondere in den Bereichen Medien und Justiz zu führen und alles daran zu setzen, um den Verhandlungsprozess wieder in Gang zu bringen und ernsthaftes Engagement im Hinblick auf ihre europäische Perspektive zu zeigen, unter anderem durch eine Reform des Internetgesetzes und des Gesetzes über den Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte;

17.

äußert Besorgnis über die Äußerungen des türkischen Ministerpräsidenten, der kürzlich erklärte, er werde das bestehende Internetgesetz verschärfen und Facebook und YouTube verbieten;

18.

stellt fest, dass die 2011 eingerichtete und in den Entschließungen des Parlaments zu den Fortschrittsberichten 2011 und 2012 über die Türkei genannte Ad-hoc-Delegation des Parlaments für die Beobachtung der Gerichtsverfahren gegen Journalisten in der Türkei 2013 ihren auf Tatsachenfeststellungen beruhenden Zwischenbericht vorgelegt hat und am 1. April 2014 ihren Abschlussbericht vorlegen wird;

19.

stellt fest, dass die türkische Gesellschaft angesichts des übermäßigen Ausmaßes des Falls Ergenekon, der Verfahrensmängel sowie der Behauptungen, dass in dieser Rechtssache widersprüchliches Beweismaterial gegen die Angeklagten verwendet worden sei, beunruhigt ist, was — wie im Fall Sledgehammer — die Akzeptanz des Urteils beeinträchtigt hat; betont angesichts dessen erneut, dass in dem Fall KCK die Stärke und die ordnungsgemäße, unabhängige, unparteiische und transparente Funktionsweise der demokratischen Einrichtungen und der Justiz in der Türkei sowie ein entschlossenes und uneingeschränktes Bekenntnis zur Achtung der Grundrechte unter Beweis gestellt werden müssen; fordert die Delegation der EU in Ankara auf, die weiteren Entwicklungen in diesen Fällen — einschließlich eines möglichen Rechtsmittelverfahrens und der Haftbedingungen — genau zu verfolgen und der Kommission und dem Parlament entsprechend Bericht zu erstatten;

20.

weist insbesondere auf die Gerichtsverfahren gegen Füsun Erdoğan und Pinar Selek hin; vertritt die Auffassung, dass diese Gerichtsverfahren beispielhaft für die Mängel im türkischen Justizsystem sind, und äußert seine Besorgnis darüber, dass das Verfahren gegen Pinar Selek seit 16 Jahren andauert; fordert nachdrücklich, dass jedes Verfahren auf transparente Weise sowie unter Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und Gewährleistung angemessener Bedingungen geführt werden sollte;

21.

äußert seine Sorge über die wachsende kulturelle Spaltung in der Türkei über sogenannte Fragen des Lebensstils, die das Risiko birgt, dass der Staat allmählich in das Privatleben der Bürger eingreift, wie Äußerungen zur Zahl der Kinder, die eine Frau haben sollte, zu gemischten Studentenwohnheimen und zum Verkauf von Alkohol in der letzten Zeit gezeigt haben;

22.

stellt fest, dass die Umsetzung des dritten Reformpakets für das Justizwesen dazu geführt hat, dass zahlreiche Häftlinge entlassen wurden, und begrüßt das vierte Reformpaket für das Justizwesen, das einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer türkischen Justiz darstellt, die den Normen und Werten der EU entspricht; nimmt insbesondere (i) die neue und maßgebliche Unterscheidung zwischen freier Meinungsäußerung, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit und der Anstiftung zu Gewalt oder zu terroristischen Handlungen, (ii) die Beschränkung des Tatbestands der Verherrlichung einer Straftat oder eines Straftäters auf Fälle, in denen eine eindeutige und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, und (iii) die Beschränkung des Tatbestands einer Straftat im Namen einer Organisation, ohne dieser anzugehören, ausschließlich auf bewaffnete Organisationen zur Kenntnis;

23.

begrüßt die vom Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte ergriffenen Initiativen, in deren Rahmen die Schulung zahlreicher Richter und Staatsanwälte auf dem Gebiet der Menschenrechte gefördert und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gründlich und anwendungsorientiert vermittelt werden soll; nimmt die Annahme des Aktionsplans zur Vorbeugung von Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zur Kenntnis und fordert die Regierung auf, für eine zügige und wirksame Umsetzung dieses Aktionsplans zu sorgen, damit alle Fragen, die in Urteilen des Gerichtshofs aufgeworfen werden, in denen die Türkei für schuldig befunden wird, gegen die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen zu haben, endgültig geklärt werden können; fordert die Regierung auf, auch weiterhin ehrgeizige Justizreformen zu verfolgen, denen die Notwendigkeit zugrunde liegt, den Schutz und die Förderung der Grundrechte voranzutreiben; betont in diesem Zusammenhang, dass das Antiterrorgesetz unbedingt rasch reformiert werden muss;

24.

fordert die Türkei auf, sich zu verpflichten, die Straflosigkeit zu bekämpfen und die Bemühungen um den Beitritt zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen;

25.

hält es für äußerst wichtig, die Verhandlungen über die Kapitel 23 (Justiz und Grundrechte) und 24 (Justiz und Inneres) zu einem frühen Zeitpunkt des Verhandlungsprozesses zu eröffnen und als letzte abzuschließen; betont, dass eine solche Vorgehensweise dem neuen Ansatz der Kommission für neue Bewerberländer entsprechen würde; weist darauf hin, dass die Eröffnung dieser Kapitel auf der Erfüllung der Bedingungen nach den offiziellen Bezugsgrößen beruht, und betont daher, dass die Übermittlung der offiziellen Bezugsgrößen für die Eröffnung von Kapitel 23 und 24 an die Türkei einen klaren Fahrplan für den Reformprozess liefern und diesem Dynamik verleihen würde und dass insbesondere der Reformprozess in der Türkei vor allem in Bezug auf das Justizwesen einen festen Anker erhielte, der auf europäischen Normen beruht; fordert den Rat daher auf, sich erneut für die Übermittlung der offiziellen Bezugsgrößen und bei Erfüllung der festgelegten Kriterien für die Eröffnung von Kapitel 23 und 24 einzusetzen; fordert die Türkei zu diesem Zweck zu einer möglichst engen Zusammenarbeit auf; fordert die Kommission auf, unverzüglich den weiteren Dialog und die weitere Zusammenarbeit mit der Türkei in den Bereichen Justiz und Grundrechte sowie Justiz und Inneres im Rahmen der positiven Agenda zu fördern;

26.

begrüßt die Entscheidung des Stiftungsrates, die Ländereien des historischen Klosters Mor Gabriel an die syrisch-orthodoxe Gemeinschaft in der Türkei zurückzugeben, wozu sich die Regierung in ihrem Demokratisierungspaket verpflichtet hatte; betont, dass auch weiterhin ein angemessener Rechtsrahmen für die Wiedererlangung der Eigentumsrechte aller Religionsgemeinschaften bereitgestellt werden muss; betont, dass der Reformprozess im Bereich der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit fortgesetzt werden muss, indem es Religionsgemeinschaften ermöglicht wird, Rechtspersönlichkeit zu erlangen, sämtliche Beschränkungen bei der Ausbildung, Ernennung und Nachfolge von Geistlichen aufgehoben, die einschlägigen Urteile des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission befolgt und alle Formen der Diskriminierung und Benachteiligung aufgrund der Religion beseitigt werden; fordert die türkische Regierung auf, die Forderung der alevitischen Gemeinschaft zu prüfen, die Cemevis als eigenständige Gebetshäuser anzuerkennen; betont, wie wichtig es ist, sämtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer zügigen Wiedereröffnung des Seminars von Chalki und einer öffentlichen Verwendung des Kirchentitels des Ökumenischen Patriarchen im Wege stehen; fordert den Kassationshof auf, seine Entscheidung zur Umwandlung der historischen Kirche Hagia Sophia in Trabzon in eine Moschee rückgängig zu machen, und fordert dessen sofortige Wiedereröffnung als Museum;

27.

unterstützt die Datenbank zu Gewalt gegen Frauen, die derzeit vom Ministerium für Familien- und Sozialpolitik erstellt wird; fordert, dass die bestehenden Rechtsvorschriften zur Einrichtung von Unterkünften für Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt sind, um taugliche Kontrollmechanismen ergänzt werden, die zur Anwendung kommen, wenn Gemeinden keine Unterkünfte dieser Art einrichten; unterstützt die Bemühungen, die das Ministerium für Familien -und Sozialpolitik unternimmt, um die Strafen für die Zwangsverheiratung von Kindern, der Einhalt geboten werden muss, zu erhöhen, und bestärkt es darin, diesen Weg weiter zu verfolgen; fordert weitere Anstrengungen, um den sogenannten Ehrenmorden ein Ende zu setzen; äußert erneut seine Besorgnis über die geringe soziale und wirtschaftliche Teilhabe von Frauen und den geringen Frauenanteil in der Erwerbsbevölkerung, der Politik und den Führungsetagen der Verwaltung und hält die Regierung dazu an, angemessene Maßnahmen zur Förderung einer bedeutenderen Rolle der Frauen in der wirtschaftlichen und politischen Landschaft der Türkei zu ergreifen; fordert alle Parteien auf, konkrete Maßnahmen einzuleiten, um die Möglichkeiten von Frauen hinsichtlich der aktiven Mitgestaltung der Politik weiter zu fördern; betont die grundlegende Rolle, die die allgemeine und die berufliche Bildung spielen, wenn es darum geht, die soziale und wirtschaftliche Teilhabe von Frauen zu fördern, sowie die Notwendigkeit, die Gleichstellung der Geschlechter im Gesetzgebungsverfahren und bei der Anwendung von Gesetzen zu etablieren;

28.

unterstützt nachdrücklich den Vorstoß der Regierung, eine Lösung der Kurdenfrage auf der Grundlage von Verhandlungen mit der PKK anzustreben, damit die terroristischen Aktivitäten der PKK endgültig beendet werden; begrüßt die Tatsache, dass in privaten Schulen nun Unterricht in kurdischer Sprache abgehalten werden darf, und hält die Regierung an, zu den notwendigen Reformen zu greifen, um die sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Rechte der kurdischen Gemeinschaft unter anderem durch Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen zu fördern, und zwar auf der Grundlage einer angemessenen Konsultation der betreffenden Interessenträger und der Opposition sowie mit dem obersten Ziel, eine wirkliche Öffnung in Bezug auf die Forderungen nach Grundrechten für alle Bürger in der Türkei zu ermöglichen; fordert die Türkei auf, die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats zu unterzeichnen; äußert sich besorgt über die vielen Gerichtsverfahren gegen Schriftsteller und Journalisten, die über die Kurdenfrage schreiben, und die Festnahme mehrerer kurdischer Politiker, Bürgermeister und Mitglieder von Gemeinderäten, Gewerkschafter, Rechtsanwälte, Demonstranten und Menschenrechtsverteidiger im Zusammenhang mit dem KCK-Prozess; fordert die Opposition auf, Verhandlungen und Reformen aktiv zu unterstützen, da es sich hierbei um einen wichtigen Schritt handelt, der der gesamten türkischen Bevölkerung nützt; fordert die türkischen Behörden und die Kommission auf, eng zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, welche Programme im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) genutzt werden könnten, um die nachhaltige Entwicklung im Südosten des Landes im Rahmen der Verhandlungen über Kapitel 22 zu fördern;

29.

begrüßt die erwartete zügige Umsetzung der von der türkischen Regierung abgegebenen Absichtserklärung, eine Schule der griechischen Minderheit auf der Insel Gökçeada (Imbros) wiederzueröffnen, da dies einen positiven Schritt darstellt, um den bikulturellen Charakter der Inseln Gökçeada (Imbros) und Bozcaada (Tenedos) im Einklang mit der Resolution 1625 (2008) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu bewahren; stellt jedoch fest, dass weitere Schritte erforderlich sind, um die Probleme der Angehörigen der griechischen Minderheit insbesondere in Bezug auf Eigentumsrechte zu lösen; fordert die türkischen Behörden angesichts der schwindenden Zahl von der Minderheit angehörenden Personen in diesem Zusammenhang auf, im Ausland lebende Familien, die der Minderheit angehören und auf die Insel zurückkehren möchten, zur Rückkehr zu ermutigen und sie dabei zu unterstützen;

30.

vertritt die Auffassung, dass der soziale Dialog und die Einbeziehung der Sozialpartner für die Entwicklung einer wohlhabenden und pluralistischen Gesellschaft und im Hinblick auf die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe an der Gesellschaft insgesamt unerlässlich sind; betont, dass in den Bereichen Sozialpolitik und Beschäftigung weitere Fortschritte erzielt werden müssen, um insbesondere sämtliche Hindernisse zu beseitigen, die einem wirksamen Funktionieren und der uneingeschränkten Arbeit der Gewerkschaften, vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen, im Wege stehen, eine landesweite Beschäftigungsstrategie zu entwickeln, das Thema illegale Beschäftigung anzugehen, den Anwendungsbereich der Mechanismen der sozialen Sicherung auszudehnen und die Beschäftigungsquoten von Frauen und Menschen mit Behinderungen zu erhöhen; nimmt die Umsetzung neuer Rechtsvorschriften im Bereich der Gewerkschaftsrechte sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Kenntnis und fordert die Türkei auf, alles daran zu setzen, um die Rechtsvorschriften in vollem Umfang in Einklang mit den Normen der IAO zu bringen, besonders im Hinblick auf das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen; unterstreicht, dass Verhandlungen über Kapitel 19 betreffend Sozialpolitik und Beschäftigung aufgenommen werden müssen;

Aufbau gutnachbarlicher Beziehungen

31.

nimmt die fortdauernden Bemühungen der Türkei und Griechenlands zur Kenntnis, ihre bilateralen Beziehungen unter anderem durch bilaterale Treffen zu verbessern; bedauert jedoch, dass die Casus-Belli-Drohung der Großen Nationalversammlung der Türkei gegen Griechenland noch nicht zurückgezogen worden ist; fordert die türkische Regierung nachdrücklich auf, den wiederholten Verletzungen des griechischen Luftraums und der griechischen Hoheitsgewässer sowie den Überflügen türkischer Militärflugzeuge über griechische Inseln ein Ende zu setzen;

32.

fordert die türkische Regierung auf, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), das Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist, unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und weist auf die uneingeschränkte Rechtmäßigkeit der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern hin; fordert die Türkei auf, die Hoheitsrechte aller Mitgliedstaaten zu achten, einschließlich derjenigen, die sich auf die Exploration und Gewinnung natürlicher Ressourcen in deren Hoheitsgebieten oder -gewässern beziehen;

33.

bekräftigt seine entschlossene Unterstützung für die Wiedervereinigung Zyperns auf der Grundlage einer für beide Seiten gerechten und dauerhaften Lösung, und begrüßt diesbezüglich die gemeinsame Erklärung der politischen Führer beider Volksgruppen über die Wiederaufnahme der Gespräche über die Wiedervereinigung Zyperns sowie das Engagement beider Seiten für die Schaffung einer Föderation aus den beiden Bevölkerungsgruppen und den beiden Landesteilen bei politischer Gleichberechtigung sowie die Tatsache, dass das vereinigte Zypern als Mitglied der Vereinten Nationen und der EU über eine einzige internationale Rechtspersönlichkeit, eine gemeinsame Souveränität und eine einzige Staatsangehörigkeit, nämlich die des vereinigten Zyperns, verfügen wird; begrüßt das Engagement beider Seiten, eine positive Atmosphäre zu schaffen, um den erfolgreichen Ausgang der Gespräche zu gewährleiten, und vertrauensbildende Maßnahmen zu ergreifen, um die Verhandlungen voranzutreiben; ersucht die Türkei, diese Verhandlungen, die auf eine gerechte, umfassende und dauerhafte Lösung abzielen und unter Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geführt werden, aktiv zu unterstützen; fordert die Türkei auf, mit dem Rückzug ihrer Truppen aus Zypern zu beginnen und das Sperrgebiet von Famagusta im Einklang mit der Resolution 550 (1984) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen an die Vereinten Nationen zu übergeben; fordert die Republik Zypern auf, den Hafen von Famagusta unter EU-Zollaufsicht zu öffnen, um ein positives Klima für einen erfolgreichen Ausgang der laufenden Verhandlungen über die Wiedervereinigung zu schaffen und es den türkischen Zyprern zu ermöglichen, auf legale Weise direkten Handel zu treiben, der für alle akzeptabel ist; nimmt die Vorschläge der zyprischen Regierung in Bezug auf die Herangehensweise zur Lösung der vorgenannten Fragen zur Kenntnis;

34.

begrüßt die gemeinsame Erklärung von Bürgermeister Alexis Gulanos und Bürgermeister Oktay Kayalp vom 10. Dezember 2013, in der sie ihre entschlossene Unterstützung für ein wiedervereinigtes Famagusta zum Ausdruck bringen;

35.

begrüßt die Entscheidung der Türkei, dem Ausschuss für die Vermissten Zugang zu einem abgesperrten Militärgebiet im nördlichen Teil Zyperns zu gewähren, und hält die Türkei dazu an, dem Ausschuss auch Zugang zu den einschlägigen Archiven und Militärgebieten zwecks Exhumierung zu gewähren; fordert, dass die Tätigkeit des Ausschusses für die Vermissten eine besondere Würdigung erfährt;

36.

unterstreicht die Bedeutung eines in sich schlüssigen und umfassenden Ansatzes auf dem Gebiet der Sicherheit im östlichen Mittelmeerraum und fordert die Türkei auf, den politischen Dialog zwischen der EU und der NATO zu ermöglichen, indem sie ihr Veto gegen die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO unter Einschluss Zyperns aufhebt; fordert zugleich die Republik Zypern auf, ihr Veto gegen die Mitwirkung der Türkei an der Europäischen Verteidigungsagentur aufzuheben;

37.

fordert die Türkei und Armenien auf, zu einer Normalisierung ihrer Beziehungen überzugehen, indem sie ohne Vorbedingungen die Protokolle über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen ratifizieren, die Grenze öffnen und ihre Beziehungen insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration aktiv verbessern;

Fortschritte bei der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei

38.

bedauert, dass sich die Türkei weigert, ihrer Verpflichtung nachzukommen, das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EG-Türkei umfassend und in nicht diskriminierender Weise gegenüber allen Mitgliedstaaten umzusetzen; weist erneut darauf hin, dass diese Weigerung den Verhandlungsprozess weiterhin ernsthaft beeinträchtigt;

39.

stellt fest, dass die Türkei nach wie vor der sechstgrößte Handelspartner der EU ist und dass die EU mit einem Anteil von 38 % am gesamten Handelsvolumen der Türkei und einem Anteil von knapp 71 % an den ausländischen Direktinvestitionen der größte Handelspartner der Türkei ist; begrüßt die laufende Evaluierung der Zollunion zwischen der EU und der Türkei durch die Kommission, in deren Rahmen die Folgen der Zollunion für beide Seiten und Möglichkeiten einer Aktualisierung geprüft werden sollen, und fordert die Türkei nachdrücklich auf, die verbleibenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs aufzuheben;

40.

vertritt die Auffassung, dass angesichts der strategischen Rolle der Türkei als Umschlagplatz für die Energieversorgung und ihres Reichtums an erneuerbaren Energiequellen eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei im Bereich der Energie sowie die Eröffnung von Verhandlungen über Kapitel 15 über Energie erwogen werden sollten, um einen geeigneten regulatorischen Rahmen aufzustellen; betont außerdem, dass die Türkei in die Gestaltung der europäischen Energiepolitik einbezogen werden muss; betont, dass die Prioritäten in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz in Angriff genommen werden müssen, und unterstreicht in diesem Zusammenhang das Potenzial für eine Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei in Fragen der grünen Energie; ersucht die Kommission, Finanzierungen zugunsten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energieträger, des Energienetzes und der Verbundfähigkeit in der Türkei Vorrang einzuräumen; ersucht die Türkei, die Rechtsvorschriften über die Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt in vollem Umfang und ohne Ausnahme für Großvorhaben umzusetzen;

41.

nimmt das verstärkte Engagement der Türkei in Südosteuropa und insbesondere in Bosnien und Herzegowina zur Kenntnis und legt den türkischen Behörden nahe, ihre Positionen an die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU anzugleichen, ihre diplomatischen Tätigkeiten mit der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission abzustimmen und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaten weiter zu vertiefen;

42.

begrüßt, dass die Türkei die Bereitstellung humanitärer Hilfe für knapp eine Million syrischer Flüchtlinge zugesagt hat; fordert die Türkei auf, ihre Grenzen gut zu überwachen, um die Einreise von Kämpfern sowie die Einfuhr von Waffen für Gruppierungen zu verhindern, bei denen berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sie an systematischen Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind oder sich nicht für den demokratischen Wandel in Syrien einsetzen; vertritt die Auffassung, dass sich die EU, die Türkei und andere internationale Akteure aktiv darum bemühen sollten, unverzüglich einen gemeinsamen strategischen Ansatz zur Förderung einer politischen und demokratischen Lösung in Syrien zu entwickeln und insbesondere im Hinblick auf Jordanien, den Libanon, den Iran und den Irak die politische und wirtschaftliche Stabilität in der Region zu unterstützen; weist insbesondere auf die schwierige Lage der Gemeinschaft syrisch-alevitischer Flüchtlinge hin, die in den Randgebieten großer Städte Zuflucht suchen, und fordert die Türkei auf, Sorge dafür zu tragen, dass Hilfe diese Menschen tatsächlich erreichen kann; betont, dass sichergestellt werden muss, dass Flüchtlinge Zugang zu Bildung und Beschäftigung erhalten, und äußert zugleich Bedenken hinsichtlich der sozioökonomischen Auswirkungen, die die Flüchtlingsgemeinschaften auf in der Nähe von Flüchtlingslagern gelegene Städte und Dörfer haben; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, eng mit der Türkei zusammenzuarbeiten, wenn es um die Unterstützung für Flüchtlinge geht;

o

o o

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission, dem Generalsekretär des Europarates, dem Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei zu übermitteln.


(1)  ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 59.

(2)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 98.

(3)  ABl. C 257 E vom 6.9.2013, S. 38.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0184.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0277.

(6)  ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 4.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/174


P7_TA(2014)0236

Strategie der EU für die arktischen Gebiete

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu der EU-Strategie für die Arktis (2013/2595(RSP))

(2017/C 378/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Berichte und Entschließungen zur Arktis, von denen die letzte im Januar 2011 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „Entwicklung einer Politik der Europäischen Union für die Arktis: Fortschritte seit 2008 und nächste Schritte“ (JOIN(2012)0019) und auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2008 mit dem Titel „Die Europäische Union und die Arktis“ (COM(2008)0763),

unter Hinweis auf die vorbereitende Maßnahme „Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung der Arktis“,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses aus dem Jahr 2013 zur Politik der EU für den arktischen Raum,

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Programm des Arktischen Rates für den Zeitraum 2013 bis 2015 unter kanadischem Vorsitz,

unter Hinweis auf die in Kiruna angenommene Erklärung des Arktischen Rates vom 15. Mai 2013,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen EU-Grönland 2007–2013 und das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der EU und Grönland,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Februar 2014 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (1),

unter Hinweis auf das von 2014 bis 2020 laufende EU-Programm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“,

unter Hinweis auf die Erklärung zum 20. Jahrestag der Zusammenarbeit im europäisch-arktischen Bereich der Barentssee, die am 3./4. Juni 2013 in Kirkenes abgegeben wurde,

unter Hinweis auf die nationalen Strategien und Strategiepläne für den arktischen Raum betreffende Angelegenheiten von Finnland, Schweden, Dänemark und Grönland, Norwegen, Russland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und dem Vereinigten Königreich,

unter Hinweis auf die Erklärungen, die auf dem Parlamentarischen Forum der Nördlichen Dimension im September 2009 in Brüssel, im Februar 2011 in Tromsø und im November 2013 in Archangelsk angenommen wurden,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des dritten Ministertreffens der erneuerten Nördlichen Dimension, das am 18. Februar 2013 in Brüssel stattfand,

unter Hinweis auf die Prioritäten des Euro-Arktischen Barents-Rates für den Zeitraum 2013 bis 2015 unter finnischem Vorsitz,

unter Hinweis auf die Erklärungen, die auf der 9. Konferenz der Parlamentarier der Arktis, die vom 13. bis 15. September 2010 in Brüssel stattfand, und auf der 10. Konferenz der Parlamentarier der Arktis, die vom 5. bis 7. September 2012 in Akureyri stattfand, angenommen wurden, sowie auf die Erklärung des Ständigen Ausschusses der Parlamentarier der Arktis (SCPAR), die am 19. September 2013 in Murmansk zum Thema Beobachterstatus der EU im Arktischen Rat angenommen wurde;

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Nordischen Rates aus dem Jahr 2012,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zu Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (4),

unter Hinweis auf den Bericht des Gemischten Parlamentarischen EWR-Ausschusses vom 28. Oktober 2013 über die Arktispolitik,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C-583/11 P und vom 25. April 2013 in der Rechtssache T-526/10 betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (5),

unter Hinweis auf den Panelbericht der Welthandelsorganisation (WTO) vom 25. November 2013 mit dem Titel „European Communities — measures prohibiting the importation and marketing of seal products“ [Europäische Gemeinschaften — Maßnahmen zum Verbot der Einfuhr und Vermarktung von Robbenerzeugnissen], Kapitel 1.3.5 (betreffend die am 29. Januar 2013 erlassene Vorabentscheidung), und auf die Beschwerdeschrift der EU an das Berufungsgremium der WTO vom 29. Januar 2014,

unter Hinweis auf den „Nordregio Report 2009:2 (Strong, Specific and Promising — Towards a Vision for the Northern Sparsely Populated Areas in 2020) [Stark, besonders und verheißungsvoll — auf dem Weg zu einer Vision für die dünn besiedelten Gebiete im Norden 2020]“,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU ein Interesse an der Arktis hat, das sich aus ihren Rechten und Pflichten aus dem Völkerrecht, ihrem Engagement in der Umwelt- und Klimapolitik und in anderen Politikbereichen und den entsprechenden Finanzmitteln und Forschungstätigkeiten sowie wirtschaftlichen Interessen ergibt;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihre gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Entwicklung einer Politik der Europäischen Union für die Arktis: Fortschritte seit 2008 und nächste Schritte“ im Juni 2012 veröffentlicht haben;

C.

in der Erwägung, dass der Rat seine Schlussfolgerungen zu der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und des EAD vom Sommer 2012 noch nicht veröffentlicht hat;

D.

in der Erwägung, dass sich das Parlament durch seine Delegation für die Beziehungen zur Schweiz, zu Island und zu Norwegen und in der Konferenz der Parlamentarier der Arktis aktiv an den Arbeiten des SCPAR beteiligt;

E.

in der Erwägung, dass Dänemark, Finnland und Schweden Anrainerstaaten der Arktis sind; in der Erwägung, dass das einzige indigene Volk der EU, die Samen, in den arktischen Regionen Finnlands und Schwedens sowie Norwegens und Russlands lebt,

F.

in der Erwägung, dass Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Polen, Spanien und Italien — allesamt Beobachter im Arktischen Rat — beträchtliches Engagement in der Arktis und großes Interesse an einem künftigen Dialog und einer künftigen Zusammenarbeit mit dem Arktischen Rat zeigen;

G.

in der Erwägung, dass Island und Norwegen als engagierte und verlässliche Partner durch den EWR und das Schengener Übereinkommen mit der EU verbunden sind;

H.

in der Erwägung, dass die Arktis ein bewohntes Gebiet mit souveränen Staaten ist; in der Erwägung, dass der europäische Teil der Arktis industrialisierte und moderne Gesellschaften, ländliche Gebiete und indigene Gemeinschaften umfasst; in der Erwägung, dass die aktive Einbeziehung dieser Gebiete in die Entwicklung der Politik der EU für den arktischen Raum eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, Legitimität, gegenseitiges Verständnis und Unterstützung vor Ort für das Engagement der EU in der Arktis zu gewährleisten;

I.

in Erwägung des langjährigen Engagements der EU in der Arktis durch ihre Einbindung in die Politik der Nördlichen Dimension gemeinsam mit Russland, Norwegen und Island sowie in die Zusammenarbeit im Barentsseeraum und insbesondere in den Euro-Arktischen Barents-Rat und den Barents-Regionalrat, durch die strategischen Partnerschaften mit Kanada, den Vereinigten Staaten und Russland und durch ihre Beteiligung als aktiver Ad-hoc-Beobachter im Arktischen Rat in den letzten Jahren;

J.

in der Erwägung, dass der Arktische Rat am 15. Mai 2013 in Kiruna den Beschluss fasste, den Antrag der EU auf Erlangung des Status eines ständigen Beobachters positiv zu bescheiden; in der Erwägung, dass dieser positive Beschluss die Bedingung einschließt, dass die Streitfrage des Verbots des Handels mit Robbenerzeugnissen zwischen der EU und Kanada beigelegt wird; in der Erwägung, dass die EU und Kanada im Begriff sind, diese Streitfrage beizulegen; in der Erwägung, dass die EU bereits mit dem genannten Status als ständiger Beobachter im Arktischen Rat tätig ist;

K.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einen erheblichen Beitrag zur Forschung in der Arktis leisten; in der Erwägung, dass EU-Programme, darunter das neue Rahmenprogramm „Horizont 2020“, und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds wichtige Forschungsvorhaben in der Region unterstützen, die nicht zuletzt den Völkern und Volkswirtschaften der Anrainerstaaten der Arktis zugutekommen;

L.

in der Erwägung, dass bis 2050 nur 20 % der weltweiten Reserven an fossilen Brennstoffen ausgeschöpft werden können, wenn der Anstieg der Durchschnittstemperatur weniger als zwei Grad Celsius betragen soll;

M.

in der Erwägung, dass die Arktis Schätzungen zufolge über etwa ein Fünftel der weltweiten unerschlossenen Kohlenwasserstoffreserven verfügt, dass es diesbezüglich jedoch umfangreicherer Forschung bedarf;

N.

in der Erwägung, dass das zunehmende Interesse, das Akteure aus China, Japan, Indien und anderen Ländern, die keine Anrainerstaaten der Arktis sind, am arktischen Raum zeigen, sowie die von ihnen für die Polarforschung bereitgestellten Finanzmittel und die Bestätigung von Südkorea, China, Japan, Indien und Singapur als Beobachter im Arktischen Rat auf ein wachsendes weltweites geopolitisches Interesse an der Arktis hindeuten;

O.

in der Erwägung, dass Forschung und Entwicklung, Folgenabschätzungen und der Schutz der Ökosysteme mit wirtschaftlicher Investition und Entwicklung einhergehen müssen, damit die nachhaltige Entwicklung des arktischen Raums gewährleistet wird;

P.

in der Erwägung, dass es nach wie vor höchste Priorität hat, zu erwartende wirtschaftliche Chancen und Interessen durch nachhaltige Entwicklung mit soziokulturellen, ökologischen und Umweltaufgaben in Einklang zu bringen, was sich auch in den nationalen Strategien der Anrainerstaaten der Arktis für den arktischen Raum widerspiegelt;

1.

begrüßt die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 26. Juni 2012 als wichtigen Baustein, um die kontinuierliche Weiterentwicklung der EU-Politik für die Arktis zu gewährleisten;

2.

bekräftigt seine Forderung nach einer einheitlichen EU-Politik für den arktischen Raum sowie einer kohärenten Strategie und einem konkreten Aktionsplan für das Engagement der EU in der Arktis, wobei der Schwerpunkt auf sozioökonomischen und umweltbezogenen Fragen liegen sollte; ist der Auffassung, dass eine solche strategische Entscheidung unerlässlich ist, um die Legitimität des Engagements der EU in der Arktis und die Unterstützung der Bevölkerung vor Ort für dieses Engagement zu gewährleisten;

3.

betont, dass die zunehmende Nutzung der Ressourcen im arktischen Raum von der Achtung der indigenen und nicht-indigenen Bevölkerung vor Ort getragen sein, zum Wohl dieser Bevölkerung beitragen und in umfassender Verantwortung für die fragile arktische Umwelt erfolgen muss;

4.

verweist auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die unterschiedlichen Wirtschaftszweige in der Arktis und Subarktis, wie etwa den Tourismus, das Seeverkehrsgewerbe, erneuerbare Energieträger, Umwelttechnologie und saubere Technologie, Erdgas und Erdöl, die Offshore-Industrie, die Forst- und Holzwirtschaft, den Bergbau, Verkehrsdienstleistungen und Kommunikation, Informationstechnologien und E-Lösungen, Fischerei und Aquakultur sowie landwirtschaftliche und traditionelle Existenzgrundlagen wie die Rentierhaltung; würdigt deren Auswirkungen und Bedeutung sowohl vor Ort als auch in ganz Europa und hebt das Engagement europäischer Akteure aus Wirtschaft, Forschung und Entwicklung hervor;

5.

nimmt die in Kiruna angenommene Erklärung des Arktischen Rates vom Mai 2013 und dessen Beschluss über den Status der EU sowie weiterer staatlicher Stellen als ständige Beobachter zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, die ungelöste Streitfrage des Verbots von Robbenerzeugnissen mit Kanada weiterzuverfolgen und das Europäische Parlament ordnungsgemäß über den weiteren Fortgang zu unterrichten; bedauert die Auswirkungen, die die EU-Verordnung über das Verbot des Handels mit Robbenerzeugnissen auf Teile der Bevölkerung und insbesondere die Kultur und Existenzgrundlagen der indigenen Bevölkerung hervorgebracht hat;

6.

erinnert an den Status der EU und ihrer Mitgliedstaaten als aktive Mitglieder anderer Strukturen mit Relevanz für die Arktis, wie etwa der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD); betont die Notwendigkeit, die Aktivitäten der Organe der EU auf solche Bereiche auszurichten, in denen die politischen, umweltbezogenen oder wirtschaftlichen Interessen der EU und der EU-Mitgliedstaaten berührt werden; betont insbesondere die Notwendigkeit, bei der Verwendung, Änderung oder Entwicklung von EU-Programmen oder -Strategien, die sich auf die Arktis auswirken oder auswirken können, die Interessen der EU und der europäischen Anrainerstaaten und -regionen der Arktis zu berücksichtigen, sodass sie dem arktischen Raum insgesamt dienen;

7.

betrachtet den Euro-Arktischen Barents-Rat (BEAC) als ein wichtiges Forum für die Zusammenarbeit zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen, Russland, Schweden und der Kommission; nimmt die Arbeit des BEAC in den Bereichen Gesundheit und Soziales, Bildung und Forschung, Energie, Kultur und Tourismus zur Kenntnis; weist auf die beratende Funktion der Arbeitsgruppe Indigene Völker (WGIP) innerhalb des BEAC hin;

8.

befürwortet nachdrücklich die Freiheit der Forschung in der Arktis und regt zu einer breit angelegten Zusammenarbeit zwischen den im Bereich der multidisziplinären Erforschung der Arktis und dem Aufbau von Forschungsinfrastruktur aktiven Staaten an;

9.

erinnert an die Beiträge, die die EU zu Forschung und Entwicklung leistet, und das Engagement europäischer Wirtschaftsteilnehmer in der Arktis;

10.

betont, dass zuverlässige Informationsnetzwerke mit hoher Kapazität sowie digitale Dienste von wesentlicher Bedeutung für die Ankurbelung der wirtschaftlichen Tätigkeit und das Wohlergehen der Menschen in der Arktis sind;

11.

fordert die Kommission auf, Vorschläge dazu zu unterbreiten, wie das Projekt Galileo oder Vorhaben wie die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung, die Auswirkungen auf die Arktis haben könnten, so entwickelt werden können, dass sie eine sicherere und schnellere Navigation in arktischen Gewässern ermöglichen, so dass insbesondere in die Sicherheit und Zugänglichkeit der Nord-Ost-Passage investiert wird, um zu einer besseren Vorhersehbarkeit von Eisbewegungen und einer besseren Kartierung des arktischen Meeresbodens und dem Verständnis der für die Geodynamik dieses Gebiets ausschlaggebenden Prozesse beizutragen;

12.

betont den Bedarf an zuverlässigen Überwachungs- und Beobachtungssystemen, mit denen die sich ändernden Bedingungen in der Arktis verfolgt werden können;

13.

betont, dass Kompetenzzentren erforderlich sind, um für Sicherheit, Notfallvorsorge und Rettungseinrichtungen zu sorgen; empfiehlt, dass die EU aktiv zum Aufbau solcher Kompetenzzentren beiträgt;

14.

begrüßt die Festlegung ökologisch und biologisch wertvoller Gebiete in der Arktis im Rahmen des CBD als wichtigen Vorgang, um den wirksamen Erhalt der biologischen Vielfalt in der Arktis zu gewährleisten, und betont, dass in den Küstenregionen, Meeresgewässern und Festlandgebieten der Arktis ein Ansatz des ökosystembasierten Managements angewandt werden muss, wie es von der für ökosystembasiertes Management zuständigen Fachgruppe des Arktischen Rates hervorgehoben wurde;

15.

bekräftigt, dass die ernstzunehmenden Umweltprobleme in den arktischen Gewässern besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, damit bei allen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten der Umweltschutz in der Arktis gewährleistet und zugleich berücksichtigt wird, dass die Gefahr schwerer Unfälle besteht, auf die wirksam reagiert werden muss, wie dies in der Richtlinie 2013/30/EU vorgesehen ist; fordert die Mitgliedstaaten der EU und des EWR auf, bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Betreibern von Offshore-Erdöl und Erdgasanlagen nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie 2013/30/EU die finanzielle Fähigkeit der Antragsteller zu prüfen, alle Haftungsverbindlichkeiten, die aus Offshore-Erdöl und Erdgasaktivitäten in der Arktis entstehen können, zu decken, wobei hierzu auch die Haftung für Umweltschäden in dem in der Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) vorgesehenen Umfang zählt;

16.

fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv für die höchsten Umweltsicherheitsstandards in den arktischen Gewässern einzusetzen;

17.

begrüßt, dass Mitglieder des Arktischen Rates das Übereinkommen über die Seenotrettung und das Übereinkommen zur Bekämpfung von Ölverschmutzung umgesetzt haben; hält es jedoch für bedauerlich, dass das Übereinkommen keine spezifischen verbindlichen gemeinsamen Normen enthält;

18.

betont die Notwendigkeit eines verbindlichen Instruments zur Verhütung von Umweltverschmutzung;

19.

betont, dass ein aktives Engagement der EU in allen maßgeblichen Arbeitsgruppen des Arktischen Rates erforderlich ist;

20.

nimmt die Entscheidung der isländischen Regierung zur Kenntnis, die Beitrittsverhandlungen mit der EU zu beenden; fordert die Kommission und den EAD auf, gute Beziehungen zu Island aufrechtzuerhalten und eine engere Zusammenarbeit mit dem Land in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie Entwicklung des Seeverkehrs, Fischerei, geothermische Energie und Umwelt voranzubringen, wobei bestehende Instrumente umfassend genutzt werden sollten und die Zusammenarbeit zwischen in der EU ansässigen und isländischen Akteuren im Hinblick auf die Arktis gefördert werden sollte sowie zu gewährleisten ist, dass europäische Interessen in dieser strategisch wichtigen Region keinen Schaden nehmen;

21.

begrüßt die Vorbereitungen für einen Arktischen Wirtschaftsrat, der dem Arktischen Rat in beratender Funktion angegliedert werden soll, und hebt den Anteil europäischer Unternehmen und Einrichtungen hervor, die in der Arktis einen Beitrag leisten und dort investieren, was auf eine wirkungsvolle Beteiligung von Unternehmen nicht nur der drei EU-Mitgliedstaaten, die Anrainerstaaten der Arktis sind, sondern auch anderer (Beobachter-) Staaten schließen lässt, wobei der globale Charakter vieler Unternehmen zu berücksichtigen ist;

22.

betont, dass Investitionen auf umwelt- und sozialverträgliche Weise getätigt werden müssen;

23.

begrüßt die Arbeit von Bottom-up-Initiativen, die für ein ausgewogenes und langfristiges Engagement von europäischen und nichteuropäischen Unternehmen sorgen können, und fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, wie europäische Unternehmen in die nachhaltige und langfristige ausgewogene sozioökonomische Entwicklung in der Arktis eingebunden werden können;

24.

betont, dass die EU berücksichtigen muss, dass Rohstoffaktivitäten lokale Nutzwirkungen erzielen und vor Ort Akzeptanz finden müssen; erkennt die derzeitige Lücke zwischen einschlägiger Kompetenz in der Gewinnung und Verarbeitung von Bodenschätzen und zu erwartendem künftigem Bedarf bei der Weiterentwicklung der Region an; schlägt vor, dass Akteure aus dem arktischen Raum durch Beteiligung an gemeinsamen Vorhaben auf europäischer Ebene wie etwa der Innovationspartnerschaft für Rohstoffe themenübergreifend Informationen und Kompetenz austauschen können;

25.

ersucht die Kommission angesichts der großen Zahl an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und zivilen Aktivitäten insbesondere im europäischen Teil der Arktis, des Barentsseeraums und darüber hinaus, Vorgehensweisen zu entwickeln, die auf die bessere Nutzung bestehender Finanzierungsinstrumente der EU und die Sicherung eines angemessenen Ausgleichs zwischen dem Schutz und der Entwicklung der Arktis ausgerichtet sind, wenn Finanzmittel der EU für die Arktis verwendet werden sollen;

26.

betont die entscheidende Bedeutung der Regional- und Kohäsionspolitik der EU im Hinblick auf die interregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit;

27.

fordert außerdem die Schaffung wirksamerer Synergien zwischen bestehenden Programmen, etwa im Rahmen des Programms Interreg IV, des Programms für die nördlichen Randgebiete (NPP), des Programms Kolarctic, des Programms Baltic und der Strategie für ein blaues Wachstum, sowie Beiträgen zur Finanzierung der Partnerschaften der Nördlichen Dimension wie der Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension (NDEP) und der Verkehrs- und Logistikpartnerschaft der Nördlichen Dimension (NDPTL) sowie anderer Mittel des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI), um die effiziente Bereitstellung von Mitteln zu ermöglichen und klare Investitionsprioritäten für das Engagement in der Arktis festzulegen; fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, im Sinne einer kohärenten Bereitstellung von Mitteln für die Arktis zusammenzuarbeiten und dadurch das Zusammenwirken zwischen den internen und externen Programmen und Vorhaben der EU im Hinblick auf den arktischen und den subarktischen Raum so wirksam wie möglich zu gestalten;

28.

betont, dass eine EU-Arktis-Strategie erfordert, dass eine angemessene Unterstützung aus dem Haushalt bereitgestellt wird;

29.

ist der Auffassung, dass die Politik der Nördlichen Dimension auf der Grundlage von regionaler Zusammenarbeit und pragmatischen Partnerschaften als erfolgreiches Modell für Stabilität, gemeinsame Verantwortung und Engagement unter Beteiligung der EU, Islands, Norwegens und Russlands dient;

30.

unterstreicht diesbezüglich die Bedeutung von Prioritäten für den arktischen Raum wie etwa eine gut funktionierende Infrastruktur und Logistik, Entwicklung im arktischen Raum, Förderung von Investitionen in Fachwissen über kaltes Klima und einschlägige umweltfreundliche Technologien sowie Unterstützung für regionales und ländliches Unternehmertum und insbesondere für KMU; fordert die EU auf, bei der Einbindung solcher Prioritäten für den arktischen Raum in ihre Wachstumsstrategie Europa 2020 und in Programme wie „Horizont 2020“ und die Innovationsunion sowie in weitere Forschungsprogramme der Union größere Anstrengungen zu unternehmen;

31.

bekräftigt seine Unterstützung für die Gründung eines Informationszentrums EU-Arktis als vernetztes Unternehmen mit einem ständigen Büro in Rovaniemi im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme „Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung der Arktis“, die von der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in ihrer gemeinsamen Mitteilung von 2012 befürwortet und vom Arktis-Zentrum der Universität Lappland zusammen mit einem Netz europäischer Exzellenzzentren, die sich mit der Arktis beschäftigen, mit dem Ziel durchgeführt wurde, einen effizienten Zugang zu Informationen über die Arktis, Dialoge auf allen Ebenen und Kommunikation zu gewährleisten, um Informationen und Wissen im Hinblick auf Nachhaltigkeit in der Arktis nutzbar zu machen, und fordert die Kommission auf, dies voranzutreiben;

32.

erwartet diesbezüglich die Ergebnisse des 18-monatigen Vorhabens der vorbereitenden Maßnahme „Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung der Entwicklung der europäischen Arktis“, die in diesem Frühjahr veröffentlich werden sollen; fordert die EU auf, im Anschluss daran rasch mit der Gründung des Informationszentrums EU-Arktis fortzufahren;

33.

betont, dass es eine spezielle Schnittstelle für die Arktis geben muss, um in Brüssel eine offene, parteien- und themenübergreifende Plattform anzubieten, durch die das Verständnis zwischen einem breiten Spektrum interessierter Akteure in der Arktis und der EU gefördert und die Bereiche Politik, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Wirtschaft miteinander verbunden werden;

34.

empfiehlt insbesondere im Rahmen der Gestaltung der EU-Arktis-Politik die Stärkung des regelmäßigen Austauschs und der Konsultationen zu mit der Arktis zusammenhängenden Themen mit regionalen, lokalen und indigenen Interessenträgern des europäischen Teils der Arktis, um das gegenseitige Verständnis zu fördern; betont, dass diese Konsultationen erforderlich sind, um die Erfahrung und das Fachwissen der Region und ihrer Einwohner zu nutzen und die grundlegende Legitimität des weiteren Engagements der EU als Akteur in der Arktis zu gewährleisten;

35.

regt an, dass innerhalb der EU-Organe eine stärkere Koordinierung zwischen der Kommission und dem EAD stattfinden sollte, insbesondere da die die Arktis betreffenden Themen bereichsübergreifend sind;

36.

erkennt an, dass die Gewässer um den Nordpol größtenteils internationale Gewässer sind;

37.

weist darauf hin, dass die Energiesicherheit eng mit dem Klimawandel zusammenhängt; vertritt die Auffassung, dass die Energiesicherheit verbessert werden muss, indem die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen verringert wird; betont, dass die Veränderung der Arktis eine der größten Auswirkungen des Klimawandels auf die Sicherheit der EU ist; hebt hervor, dass auf diesen Risikomultiplikator durch eine konsequentere Strategie der EU für die arktischen Gebiete und eine verstärkte Politik für in der EU produzierte erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz eingegangen werden muss, wodurch die Abhängigkeit der Union von externen Energiequellen beträchtlich vermindert und damit ihre Sicherheitsposition verbessert wird;

38.

unterstützt den Vorstoß von fünf Anrainerstaaten der Arktis, vorbeugende Übergangsmaßnahmen zu vereinbaren, um in Zukunft jede Fischerei auf hoher See in der Arktis zu unterbinden, bevor geeignete Regulierungsmechanismen eingeführt worden sind, und unterstützt die Entwicklung eines Netzwerks von Schutzgebieten in der Arktis und insbesondere den Schutz der internationalen Meeresgebiete rund um den Nordpol, die außerhalb der Wirtschaftszonen der Anrainerstaaten liegen;

39.

fordert die Mitgliedstaaten und die EWR-Staaten auf, die internationale Verpflichtung aus dem CBD mitzutragen, 10 % jeder Küsten- und Meeresregion zu schützen;

40.

fordert die EU auf, alles daran zu setzen, um wirtschaftliche Tätigkeiten und praktikablen sozioökologischen Schutz und Umweltschutz bzw. -entwicklung auf nachhaltige Weise miteinander in Einklang zu bringen, um das Wohlergehen innerhalb der Arktis zu sichern;

41.

betont, dass die Erhaltung entwickelter und nachhaltiger Gemeinschaften mit einer hohen Lebensqualität in der Arktis äußerst wichtig ist und dass die EU in dieser Angelegenheit eine entscheidende Rolle spielen kann; fordert die EU diesbezüglich auf, ihre Arbeit in den Bereichen des ökosystembasierten Managements, der multilateralen Zusammenarbeit, der wissensbasierten Beschlussfassung und der engen Zusammenarbeit mit den Einwohnern und indigenen Völkern vor Ort zu verstärken;

42.

erkennt den Wunsch der Einwohner und Regierungen des arktischen Raums, die hoheitliche Rechte und Pflichten besitzen, an, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung fortzusetzen und gleichzeitig die traditionellen Existenzgrundlagen der indigenen Völker und die sehr sensible Natur der arktischen Ökosysteme zu schützen;

43.

erkennt die grundlegende Bedeutung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung an, durch die Regionen im Hohen Norden mit besonderen Merkmalen und Problemen weiterhin auf angemessene Mechanismen zur Förderung von Innovation und nachhaltigem Wachstum zurückgreifen können;

44.

bekräftigt seine Aussagen über die Rechte indigener Völker im Allgemeinen und der Samen als einzigem indigenen Volk der EU im Besonderen;

45.

unterstützt die von der Kommission veranstalteten Treffen mit sechs Vereinigungen im Polargebiet lebender indigener Völker, die als ständige Teilnehmer im Arktischen Rat anerkannt sind; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, ob die Berücksichtigung ihrer Stimmen in EU-Debatten gewährleistet werden kann und diesen Vereinigungen Mittel zur Verfügung gestellt werden können;

46.

erkennt an, dass EU-Maßnahmen zur Stärkung der Hochschul- und Forschungseinrichtungen in dem Gebiet entscheidend sind, um innovative Umfelder und Mechanismen für den Technologietransfer zu stärken; betont, wie wichtig es ist, dass der Aufbau von Netzen der Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen innerhalb der Region und darüber hinaus unterstützt wird und Möglichkeiten für die Finanzierung von Forschung bereitgestellt werden, vor allem in Bereichen, in denen die Region nachweislich Erfolge erzielt hat, um in den Regionen der Arktis eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung herbeizuführen;

47.

betont die große Bedeutung, die die Sicherheit neuer Welthandelsrouten, die durch den Arktischen Ozean führen, insbesondere für die EU und die Volkswirtschaften ihrer Mitgliedstaaten, die 40 % der weltweiten Handelsschifffahrt kontrollieren, hat;

48.

begrüßt die Arbeit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) zum Abschluss des verbindlichen Polarkodex für die Schifffahrt; regt eine Zusammenarbeit sowohl in der Forschung als auch bei Investitionen an, damit eine solide und sichere Infrastruktur für die Schifffahrtswege in der Arktis geschaffen werden kann, und betont, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten aktiv für die Grundsätze der Freiheit der Schifffahrt und der friedlichen Durchfahrt einsetzen sollten;

49.

betont, dass die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) über ausreichend Mittel verfügen muss, um die von der Seeschifffahrt sowie Erdöl- und Erdgasanlagen in der Arktis herrührende Verschmutzung zu überwachen und ihr vorzubeugen;

50.

fordert die Staaten in der Region auf, sicherzustellen, dass die derzeitigen Verkehrsrouten sowie die Verkehrsrouten, die möglicherweise in der Zukunft entstehen, dem internationalen Schiffsverkehr offenstehen, und von der Einführung willkürlicher einseitiger Belastungen finanzieller oder verwaltungstechnischer Art abzusehen, die den Schiffsverkehr in der Arktis behindern könnten, mit Ausnahme international vereinbarter Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit oder zum Schutz der Umwelt;

51.

stellt fest, dass Infrastrukturverbindungen entwickelt werden müssen, die den arktischen Raum mit dem übrigen Europa verbinden;

52.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt auf Verkehrskorridore wie Straßen-, Schienen- und Seeschifffahrtsverbindungen zu legen, um grenzüberschreitende Verbindungen in der europäischen Arktis aufrechtzuerhalten und zu fördern sowie Waren aus der Arktis auf die europäischen Märkte zu bringen; vertritt die Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass die EU ihre Verkehrsinfrastruktur weiterentwickelt (Fazilität „Connecting Europe“, TEN-V), die Verbindungen zur europäischen Arktis und innerhalb dieser verbessert werden müssen;

53.

weist erneut auf das Recht der Völker der Arktis hin, selbst über ihre Existenzgrundlagen zu bestimmen, und erkennt ihren Wunsch nach einer nachhaltigen Entwicklung der Region an; fordert die Kommission auf, darzulegen, welche EU-Programme genutzt werden könnten, um diese langfristige, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, und Maßnahmen zu erarbeiten, mit denen ein konkreterer Beitrag zur Erfüllung dieses Wunsches geleistet werden kann;

54.

nimmt die jüngsten Erkundungstätigkeiten im europäischen Teil der Arktis und der Barentssee zur Kenntnis und hebt die bilaterale Zusammenarbeit zwischen Norwegen und Russland hervor, die die Anwendung der höchsten verfügbaren technischen Standards im Bereich des Umweltschutzes beim Aufsuchen von Erdöl und Erdgas in der Barentssee zum Ziel hat; verweist insbesondere auf die Bedeutung der kontinuierlichen Entwicklung neuer Technologien, die speziell für die Umwelt der Arktis konzipiert wurden, wie die Technologie für Installationen unterhalb des Meeresbodens;

55.

erinnert an die Stellung der EU als einer der größten Verbraucher von Erdgas aus der Arktis und betont die Rolle von Erdgas aus einer sicheren Versorgungsquelle, das nach den höchstmöglichen Standards gefördert wird, als wichtiges Brückenelement für den Übergang zu einer Wirtschaft der Zukunft mit geringen CO2-Emissionen; unterstützt den schrittweisen, auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips beruhenden Ansatz bei der Entwicklung von Energieressourcen in der Arktis, wobei anerkannt wird, dass die Regionen der Arktis sehr unterschiedlich sind;

56.

verweist auf die engen Beziehungen der EU zu Grönland und die geostrategische Bedeutung dieses Gebiets; nimmt die Prioritäten der grönländischen Regierung zur Kenntnis, die die wirtschaftliche Entwicklung und die Gewinnung von Rohstoffen wieder stärker in den Vordergrund stellt; fordert die Kommission und den EAD auf, zu prüfen, wie die EU und in der EU ansässige Akteure aus Wissenschaft, Technologie und Wirtschaft die nachhaltige Entwicklung Grönlands begleiten und unterstützen können, damit sowohl Umweltbelange als auch die Notwendigkeit der wirtschaftlichen Entwicklung berücksichtigt werden; äußert in diesem Zusammenhang seine Besorgnis über den begrenzten Erfolg der von einem Vizepräsidenten der Kommission und Grönland unterzeichneten Absichtserklärung;

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Regierungen und Parlamenten der Anrainerstaaten der Arktis zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0075.

(2)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66.

(3)  ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 99.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.

(5)  ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 1.


Donnerstag, 13. März 2014

9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/182


P7_TA(2014)0239

Rolle und Tätigkeiten der Troika in Bezug auf Programmländer des Euro-Raums

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu der Untersuchung über die Rolle und die Tätigkeiten der Troika (EZB, Kommission und IWF) in Bezug auf Programmländer des Euroraums (2013/2277(INI))

(2017/C 378/21)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 7, Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 und Artikel 174,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1),

gestützt auf den Vertrag zur Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu EU 2020 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Umsetzung der Prioritäten 2013 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu den Prioritäten des Europäischen Parlaments für das Arbeitsprogramm der Kommission für 2014 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Stärkung der Demokratie in der EU in der künftigen WWU (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Eurogruppe mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (Zwischenbericht) (8),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0149/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Troika, die sich aus der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) zusammensetzt, auf den Beschluss der Staats- und Regierungschefs des Euroraums vom 25. März 2010 zurückgeht, ein gemeinsames Programm einzuführen und Griechenland an Auflagen geknüpfte bilaterale Kredite zu gewähren, womit auch an Empfehlungen des Ecofin-Rates angeknüpft wurde, und die Troika seitdem auch in Portugal, Irland und Zypern tätig geworden ist; in der Erwägung, dass die Finanzminister des Euroraums in die Entscheidungen in Bezug auf die Einzelheiten der bilateralen Kredite maßgeblich eingebunden sind;

B.

in der Erwägung, dass die Troika und ihre Rolle in der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 geregelt sind und im ESM-Vertrag erwähnt werden;

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung Pringle gegen Irland (Rechtssache C-370/12) bestätigt hat, dass die Kommission und die EZB mit den ihnen durch den ESM-Vertrag übertragenen Aufgaben betraut werden durften;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission — als Vertreterin der Eurogruppe — innerhalb der Troika dafür zuständig ist, in Absprache mit der EZB und, soweit das möglich ist, in Zusammenarbeit mit dem IWF die Bedingungen für die einem Mitgliedstaat des Euroraums gewährte Finanzhilfe (im Folgenden „EU-IWF-Hilfe“ genannt) auszuhandeln, wobei jedoch der Rat dafür politisch verantwortlich ist, die makroökonomischen Anpassungsprogramme zu genehmigen; sowie in der Erwägung, dass jedes Mitglied der Troika seinem eigenen prozeduralen Verfahren folgte;

E.

in der Erwägung, dass die Troika bisher die Grundstruktur für Verhandlungen zwischen den offiziellen Kreditgebern und den Regierungen der Empfängerländer sowie für die Überprüfung der Umsetzung der wirtschaftlichen Anpassungsprogramme dargestellt hat; in der Erwägung, dass auf der europäischen Seite im Fall der Unterstützung durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) die endgültige Entscheidung über die Finanzhilfe und die Auflagenbindung von der Eurogruppe getroffen wird, die daher die politische Verantwortung für die Programme trägt;

F.

in der Erwägung, dass ein breiter politischer Konsens darüber besteht, dass ein ungeregelter Zahlungsausfall eines Mitgliedstaats der EU und insbesondere des Euroraums verhindert werden muss, um wirtschaftliches und soziales Chaos zu verhindern, das die Auszahlung von Pensionen und Beamtengehälter unmöglich machen würde, verheerende negative Folgewirkungen für die Wirtschaft, das Bankwesen und die soziale Fürsorge hätte und darüber hinaus den betreffenden Staat für längere Zeit komplett von den Kapitalmärkten abschneiden würde;

G.

in der Erwägung, dass die Troika zusammen mit dem betreffenden Mitgliedstaat auch für die Ausarbeitung formaler Beschlüsse der Eurogruppe zuständig ist;

H.

in der Erwägung, dass mehrere nicht dem Euroraum angehörige Mitgliedstaaten bereits nach Artikel 143 AEUV Beistand erhalten haben oder erhalten, der von der EU in Zusammenarbeit mit dem IWF gewährt wird;

I.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten mehrere Ad-hoc-Mechanismen eingerichtet haben, um Ländern des Euroraums finanzielle Hilfen zu gewähren, zuerst über bilaterale Kredite, darunter auch Kredite von mehreren Ländern, die nicht dem Euroraum angehören, dann über temporäre Rettungsfonds, wie die EFSF und den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM), der für EU-Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, die sich in einer Notlage befinden, und schließlich über den ESM, der alle anderen Mechanismen ersetzen sollte;

J.

in der Erwägung, dass der EuGH vor kurzem — in der Rechtssache Pringle — in Bezug auf Artikel 13 Absatz 3 des ESM-Vertrags bestätigt hat, dass die Kommission aufgrund ihrer Einbeziehung in den ESM-Vertrag „die allgemeinen Interessen der Union“ fördern und „über die Vereinbarkeit der vom ESM geschlossenen Memoranda of Understanding mit dem Unionsrecht“ wachen muss;

K.

in der Erwägung, dass der EuGH in der Rechtssache Pringle ferner befand, dass der ESM mit dem AEUV vereinbar ist, und er einer möglichen Integration dieses Mechanismus in den „Acquis Communautaire“ innerhalb der derzeitigen Grenzen der Verträge die Tür geöffnet hat;

L.

in der Erwägung, dass ein Memorandum of Understanding (MoU) per Definition eine Vereinbarung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Troika ist, die das Ergebnis von Verhandlungen ist und in der sich ein Mitgliedstaat verpflichtet, als Gegenleistung für finanzielle Hilfen eine Reihe von genau festgelegten Maßnahmen zu ergreifen; in der Erwägung, dass die Kommission das MoU im Namen der Finanzminister des Euroraums unterzeichnet, dass jedoch in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, wie die Verhandlungen zwischen der Troika und dem entsprechenden Mitgliedstaat in der Praxis geführt wurden und dass darüber hinaus nicht hinreichend transparent ist, in welchem Maße der hilfesuchende Mitgliedstaat Einfluss auf das Verhandlungsergebnis nehmen konnte; sowie in der Erwägung, dass der ESM-Vertrag vorschreibt, dass von einem Mitgliedstaat, der Hilfe beim ESM beantragt, erwartet wird, dass er, soweit dies möglich ist, auch einen Antrag auf Hilfe beim IWF stellt;

M.

in der Erwägung, dass der Gesamtbetrag der finanziellen Hilfspakete der vier Programme beispiellos ist, ebenso wie die Dauer, der Umfang und der Kontext der Programme, was zu einer unerwünschten Lage führt, bei der die Hilfen fast vollständig an die Stelle der üblichen, von den Märkten bereitgestellten Finanzierung getreten sind, wodurch der Bankensektor vor Verlusten geschützt wird, indem ein großer Teil der Staatsschulden der Programmländer aus der Bilanz des privaten Sektors in die Bilanz des öffentlichen Sektors übertragen wird;

N.

in der Erwägung, dass der EuGH in seiner Entscheidung in der Rechtssache Pringle festgestellt hat, dass mit dem Verbot in Artikel 125 AEUV sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben, was ihnen einen Anreiz geben soll, Haushaltsdisziplin zu wahren, und dass die Einhaltung einer solchen Disziplin auf Unionsebene zur Verwirklichung eines übergeordneten Ziels beiträgt, und zwar dem der Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität der Währungsunion; in der Erwägung, dass der EuGH jedoch betonte, dass Artikel 125 AEUV nicht verbietet, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem Mitgliedstaat, der für seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern haftbar bleibt, eine Finanzhilfe gewähren, vorausgesetzt, die daran geknüpften Auflagen sind geeignet, diesen Mitgliedstaat zu einer soliden Haushaltspolitik zu bewegen;

O.

in der Erwägung, dass die Finanzkrise zu einer wirtschaftlichen und sozialen Krise geführt hat; in der Erwägung, dass diese wirtschaftliche Situation und die jüngsten Entwicklungen schwerwiegende und unvorhergesehene negative Auswirkungen auf die Quantität und Qualität der Beschäftigung, den Zugang zu Krediten, Einkommenshöhen, soziale Absicherung und Gesundheits- und Sicherheitsstandards hatten und die daraus resultierende wirtschaftliche und soziale Not nicht von der Hand zu weisen ist; in der Erwägung, dass diese negativen Auswirkungen ohne die EU-IWF-Finanzhilfen erheblich schlimmer ausgefallen wären, und dass die Maßnahmen auf europäischer Ebene dazu beigetragen haben, eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern;

P.

in der Erwägung, dass in Artikel 151 AEUV vorgesehen ist, dass von der EU und ihren Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen im Einklang mit den sozialen Grundrechten stehen müssen, die in der Europäischen Sozialcharta von 1961 und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt wurden, um unter anderem den sozialen Dialog zu verbessern;

Q.

in der Erwägung, dass es in Artikel 152 AEUV heißt, dass die Union die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme anerkennt und fördert und ferner den sozialen Dialog fördert und dabei die Autonomie der Sozialpartner achtet.

R.

in der Erwägung, dass die Kosten für Dienstleistungen in einigen Mitgliedstaaten steigen, was bedeutet, dass viele Menschen sich keine angemessenen Dienstleistungen mehr leisten können, um ihre Grundbedürfnisse zu decken, einschließlich des Zugangs zu lebenswichtigen Behandlungen;

S.

in der Erwägung, dass die Task Force für Griechenland aufgestellt wurde, um die Kompetenzen der griechischen Verwaltung zu stärken, Strukturreformen zu entwerfen, umzusetzen und durchzusetzen, um die Wettbewerbsfähigkeit und Funktionsweise von Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung zu verbessern und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Erholung und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu schaffen sowie um die Aufnahme der Kohäsions- und Strukturfondsmittel der EU in Griechenland zu beschleunigen und entscheidende Ressourcen für die Finanzierung von Investitionen zu nutzen;

T.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 20. November 2012 verlangt hat, auf nationaler und europäischer Ebene hohe Maßstäbe an die demokratische Verantwortlichkeit der EU-Organe zu legen, die Mitglieder der Troika sind; in der Erwägung, dass eine solche Verantwortlichkeit für die Glaubwürdigkeit der Hilfsprogramme zwingend geboten ist und eine engere Einbindung der nationalen Parlamente erforderlich macht, und dass es ferner erforderlich ist, dass die EU-Vertreter in der Troika vor der Aufnahme ihrer Arbeit auf der Grundlage eines eindeutigen Mandats im Europäischen Parlament angehört werden und dazu verpflichtet sind, dem Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten und dessen demokratischer Kontrolle unterliegen;

U.

in der Erwägung, dass die Programme in erster Linie dazu bestimmt waren, kurzfristig einen ungeordneten Zahlungsausfall zu vermeiden und die Spekulationen auf Staatsschulden zu stoppen; in der Erwägung, dass das mittelfristige Ziel darin bestand, die Rückzahlung der gewährten Kredite sicherzustellen und so einen großen finanziellen Verlust zu vermeiden, der von den Steuerzahlern der Länder getragen werden müsste, die die Finanzhilfen bereitstellen und die Mittel garantieren; in der Erwägung, dass das auch erfordert, dass das Programm zu nachhaltigem Wachstum und einer wirksamen Schuldenverringerung auf mittel- und langfristige Sicht führt; in der Erwägung, dass die Programme nicht dazu geeignet waren, die makroökonomischen Ungleichgewichte, die sich zum Teil über Jahrzehnte aufgebaut haben, umfassend zu korrigieren;

Die wirtschaftliche Lage in den Programmländern zu Beginn der Krise

1.

vertritt die Auffassung, dass die konkreten Auslöser der Krise in allen vier Mitgliedstaaten unterschiedlich waren, auch wenn gemeinsame Muster zu erkennen sind, wie etwa ein schneller Anstieg der Kapitalzuflüsse und das Entstehen makroökonomischer Ungleichgewichte in der EU in den Jahren vor der Krise; hebt hervor, dass die exzessive private und/oder öffentliche Verschuldung, die auf ein nicht mehr tragbares Niveau angestiegen war, und die Überreaktion der Finanzmärkte gepaart mit Spekulation und einem Verlust an Wettbewerbsfähigkeit eine entscheidende Rolle gespielt haben, und dass mit dem bestehenden Rahmen zur wirtschaftspolitischen Steuerung der Union nichts davon hätte verhindert werden können; weist ferner darauf hin, dass die Staatsschuldenkrise in allen Fällen eng mit der globalen Finanzkrise zusammenhing, die durch eine laxe Regulierung und das Fehlverhalten der Finanzbranche verursacht wurde;

2.

weist darauf hin, dass sich die öffentlichen Finanzen Europas schon vor der Krise in schlechter Verfassung befanden, und dass die Staatsverschuldung der Mitgliedstaaten seit den 1970er-Jahren unter dem Druck der verschiedenen Wirtschaftsflauten, die die EU durchlebt hat, ganz allmählich und kontinuierlich angestiegen; stellt fest, dass die Kosten für die Konjunkturprogramme, sinkende Steuereinnahmen und die steigenden Ausgaben für die soziale Absicherung in allen Mitgliedstaaten, wenn auch in unterschiedlicher Höhe, zu einer Verschlechterung sowohl der öffentlichen Verschuldung als auch des öffentlichen Schuldenstands gemessen am BIP geführt haben;

3.

erinnert an das Dreieck miteinander verknüpfter Schwachstellen, wobei die bereits zuvor vorhandenen öffentlichen Defizite durch die unausgewogene Fiskalpolitik einiger Mitgliedstaaten vergrößert wurden und die Finanzkrise wesentlich zu einem Aufblähen dieser Defizite beigetragen hat, gefolgt von Spannungen an den Anleihemärkten in einigen Mitgliedstaaten;

4.

betont, dass die jüngste Finanz-, Wirtschafts- und Bankenkrise die schwerste Krise seit dem Zweiten Weltkrieg ist; erkennt an, dass die Krise ohne die auf europäischer Ebene ergriffenen Maßnahmen sogar noch schwerwiegendere Folgen hätte haben können; weist in dieser Hinsicht darauf hin, dass der ehemalige EZB-Präsident Jean-Claude Trichet bei einer öffentlichen Anhörung seine Besorgnis zum Ausdruck gebracht hat, dass die Staatsschuldenkrise ohne ein schnelles und entschlossenes Handeln eine Krise vom Ausmaß der Weltwirtschaftskrise 1929 hätte auslösen können;

5.

stellt fest, dass vor dem Beginn des im Frühjahr 2010 eingeleiteten EU-IWF-Hilfsprogramms eine doppelte Befürchtung im Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit und der fehlenden Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Griechenlands infolge der ständig abnehmenden Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Wirtschaft und der aufgrund der wenig effektiven Erhebung von Körperschaftsteuern seit Langem aus dem Ruder gelaufenen Finanzen bestand, und das öffentliche Defizit 2009 15,7 % des BIP erreichte, nachdem es 2007 noch bei -6,5 % lag, und der am BIP gemessene Schuldenstand seit 2003, als er bei 97,4 % lag, kontinuierlich anstieg und 107,4 % im Jahr 2007, 129,7 % im Jahr 2009 und 156,9 % im Jahr 2012 erreichte; ist der Auffassung, dass die schwierige Situation Griechenlands auch auf die gefälschten Statistiken in den Jahren von Einrichtung des Programms zurückzuführen war; begrüßt das beherzte Handeln der griechischen Regierung, um diese Probleme vordringlich und wirksam anzugehen, auch durch die Einsetzung des unabhängigen Hellenischen Statistischen Amts im März 2010; weist darauf hin, dass sich die nach und nach aufgedeckten statistischen Betrügereien in Griechenland darauf ausgewirkt haben, dass Multiplikatoren, Prognosen und vorgeschlagene Maßnahmen neu angepasst werden mussten; erinnert daran, dass Eurostat (das Statistische Amt der Europäischen Union) dank der Beharrlichkeit des Europäischen Parlaments nun mit den Befugnissen und Mitteln ausgestattet ist, um eine solide Basis für zuverlässige und objektive Statistiken zu liefern;

6.

stellt fest, dass Griechenland im 4. Quartal 2008 in eine Rezession eingetreten ist; stellt fest, dass das Land in sechs der sieben Quartale, die der Aktivierung des Hilfsprogramms vorausgingen, ein negatives BIP-Wachstum hatte; stellt fest, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der Finanzkrise und dem Anstieg der Staatsverschuldung einerseits sowie dem Anstieg der Staatsverschuldung und dem Konjunkturabschwung andererseits besteht, wobei die Staatsverschuldung von 254,7 Milliarden EUR am Ende des dritten Quartals 2008 auf 314,1 Milliarden EUR am Ende des zweiten Quartals 2010 angestiegen war;

7.

weist darauf hin, dass nach dem von der griechischen Regierung im April 2010 gestellten Antrag auf finanzielle Hilfe die Märkte damit begannen, die wirtschaftlichen Fundamentaldaten und die Zahlungsfähigkeit anderer Mitgliedstaaten des Euroraums neu zu bewerten und der daran anschließende Druck auf portugiesische Staatsanleihen dazu führte, dass die Refinanzierungskosten Portugals auf ein nicht tragbares Niveau anstiegen;

8.

weist darauf hin, dass die von der Regierung in den Verhandlungen zunächst verwendeten wirtschaftlichen Daten revidiert werden mussten;

9.

stellt fest, dass die portugiesische Wirtschaft vor Beginn des EU-IWF-Hilfsprogramms seit einigen Jahren unter einem niedrigen BIP- und Produktivitätswachstum und hohen Kapitalzuflüssen gelitten hatte, und dass diese Muster zusammen mit einem Anstieg der Ausgaben, insbesondere der diskretionären Ausgaben, die stets über dem BIP-Wachstum lagen, und den Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise zu einem hohen Haushaltsdefizit und einer hohen Staats- und Privatverschuldung geführt hatte, und dass dies zusammen mit der Ansteckung durch die griechische Krise die Refinanzierungskosten Portugals an den Kapitalmärkten auf eine nicht mehr tragbare Höhe getrieben hatte und den öffentlichen Sektor effektiv vom Zugang zu diesen Märkten abschnitt; betont, dass das Wachstum Portugals — bevor das Land am 7. April 2011 Finanzhilfen beantragte — im Jahr 2010 auf 1,9 % gesunken war, sein Haushaltsdefizit 9,8 % (2010), sein Schuldenstand 94 % (2010) und sein Leistungsbilanzdefizit 10,6 % des BIP erreichte, wobei die Arbeitslosenquote bei 12 % lag; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich sämtliche makroökonomischen Fundamentalfaktoren, die 2007 vor der Krise, als das Wachstum Portugals 2,4 %, sein Haushaltsdefizit 3,1 %, sein Schuldenstand 62,7 % und sein Leistungsbilanzdefizit 10,2 % des BIP erreichte und die Arbeitslosenquote bei 8,1 % lag, noch recht gute Werte aufwiesen, rapide verschlechterten und es zu einer tiefen und beispiellosen Rezession kam;

10.

stellt fest, dass die irische Wirtschaft vor dem EU-IWF-Hilfsprogramm gerade eine Banken- und Wirtschaftskrise von beispiellosem Ausmaß erlitten hatte, die im Wesentlichen auf die erheblichen Auswirkungen der „US-Subprime-Krise“ auf den irischen Finanzsektor, die verantwortungslose Risikobereitschaft irischer Banken und den weitverbreiteten Einsatz von Asset-Backed Securities zurückzuführen war; stellt ferner fest, dass dies nach der Globalgarantie und der anschließenden Bankenrettung dazu führte, dass der öffentliche Sektor keinen Zugang mehr zu den Kapitalmärkten hatte und es zu einem Rückgang des irischen BIP um 6,4 % im Jahr 2009 (1,1 % im Jahr 2010) von einem positiven Wachstum von 5 % des BIP im Jahr 2007 kam sowie zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit von 4,7 % im Jahr 2007 auf 13,9 % im Jahr 2010 und dazu, dass der gesamtstaatliche Haushaltssaldo aufgrund der von der irischen Regierung gewährten Hilfen für den Bankensektor ein Defizit auswies, das im Jahr 2010 seinen Höchststand von 30,6 % erreichte, nachdem 2007 noch ein Überschuss von 0,2 % erzielt wurde; weist darauf hin, dass die Bankenkrise zum Teil durch eine ungenügende Regulierung, sehr niedrige Steuersätze und einen überdimensionierten Bankensektor verursacht worden war; erkennt an, dass die privaten Verluste irischer Banken vom irischen Staat aufgefangen wurden, um einen Zusammenbruch des irischen Bankensystems zu verhindern und das Risiko einer Ansteckung des gesamten Euroraums möglichst gering zu halten, und dass die irische Regierung im Interesse der gesamten Union handelte, indem sie auf ihre Bankenkrise reagierte; stellt weiter fest, dass die irische Wirtschaft in dem Jahrzehnt vor dem Hilfsprogramm einen längeren Zeitraum mit negativen Realzinsen durchlaufen hatte;

11.

weist darauf hin, dass Irland vor der Krise einen ausgeglichenen Haushalt und eine äußerst niedrige Staatsverschuldung aufgewiesen hatte; verweist ferner auf die hohe Flexibilität des Arbeitsmarkts vor der Krise; stellt fest, dass die Troika anfänglich eine Absenkung der Gehälter verlangte; verweist auf das nicht tragfähige Geschäftsmodell der Banken und ein Steuersystem, das zu sehr von Einnahmen abhängig war, die sich aus der Besteuerung einer Immobilien- und Vermögenswertblase ergaben, was dazu führte, dass dem Staat Einnahmen wegbrachen, als diese Blasen platzten;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass zu einem Zeitpunkt, in dem eine Rettung unter Beteiligung von Eignern und Gläubigern („Bail-in“) keine Option darstellte, da ein solches Vorgehen zu erheblichen Diskussionen innerhalb der Troika geführt hatte, Steuergelder in Höhe von etwa 40 % des irischen BIP in den Bankensektor gepumpt wurden;

13.

fordert die vollständige Umsetzung der im Juni 2012 von führenden EU-Politikern gemachten Zusagen, den Teufelskreis zwischen Banken und Staaten aufzubrechen und die Situation des irischen Finanzsektors eingehender zu untersuchen, mit dem Ziel, die schwere Belastung Irlands durch Bankschulden erheblich zu entschärfen;

14.

stellt fest, dass, als es in Griechenland zur Beteiligung des privaten Sektors kam, die nachteiligen Folgen für das Bankensystem Zyperns, das aufgrund eines gescheiterten Geschäftsmodells bereits am Rande des Zusammenbruchs stand, nicht hinreichend berücksichtigt wurden; weist ferner darauf hin, dass der Eindruck besteht, dass wieder einmal Vermögenswerte geschützt wurden, die in Verbindung mit einigen größeren Mitgliedstaaten stehen;

15.

stellt fest, dass Zypern im Mai 2011 keinen Zugang zu den internationalen Märkten mehr hatte, da sich die öffentlichen Finanzen erheblich verschlechtert hatten und der zypriotische Bankensektor maßgeblich von der Entwicklung der griechischen Wirtschaft und der Restrukturierung der griechischen Staatsschulden abhing, die in Zypern zu erheblichen Verlusten führte; stellt fest, dass schon Jahre vor dem Beginn des EU-IWF-Hilfsprogramms im Jahr 2013 schwerwiegende Bedenken in Bezug auf die systemische Instabilität der zypriotischen Wirtschaft erhoben wurden, die unter anderem auf deren mit zu viel Fremdkapital ausgestatteten und risikofreudigen Bankensektor und dessen Abhängigkeit gegenüber hoch verschuldeten lokalen Immobiliengesellschaften, die griechische Schuldenkrise, die Herabstufung zypriotischer Staatsanleihen durch internationale Ratingagenturen, das Unvermögen, die öffentlichen Ausgaben auf den internationalen Märkten zu refinanzieren und die Zurückhaltung der zypriotischen Behörden, den angeschlagenen Bankensektor zu restrukturieren, und sich stattdessen auf eine massive Kapitalspritze aus Russland zu verlassen, zurückzuführen waren; erinnert außerdem daran, dass sich die Situation durch eine zu starke Abhängigkeit von Einlagen russischer Bürger und die Inanspruchnahme eines von russischer Seite gewährten Kredits verkompliziert hat; weist ferner darauf hin, dass im Jahr 2007 der öffentliche Schuldenstand Zyperns bei 58,8 % des BIP lag und 2012 auf 86,6 % anstieg, während es 2007 einen gesamtstaatlichen Überschuss von 3,5 % des BIP gab, der sich jedoch bis 2012 in ein Defizit von -6,4 % verwandelt hat;

EU-IWF-Finanzhilfe, Inhalt der Vereinbarungen (MoU) und umgesetzte Maßnahmen

16.

stellt fest, dass der ursprüngliche Antrag auf Finanzhilfe von Griechenland am 23. April 2010 gestellt wurde und dass die Vereinbarung zwischen den griechischen Behörden auf der einen und der EU und dem IWF auf der anderen Seite am 2. Mai 2010 in Form der einschlägigen Vereinbarungen (MoU), die die politischen Bedingungen für die EU-IWF-Finanzhilfe enthielten, angenommen wurde; stellt weiter fest, dass nach fünf Überprüfungen und dem unzureichenden Erfolg des ersten Programms im März 2012 ein zweites Programm angenommen werden musste, das seitdem dreimal überprüft wurde; weist darauf hin, dass der IWF die von einem Drittel seiner Direktoriumsmitglieder geäußerten Einwände hinsichtlich der Verteilung der Vorteile und Lasten, die sich aus dem ersten Programm für Griechenland ergeben hatten, nicht angemessen berücksichtigt hat;

17.

stellt fest, dass die erste Vereinbarung vom Mai 2010 keine Bestimmungen über eine Restrukturierung der griechischen Schulden enthielt, und dies, obwohl der IWF im Einklang mit seiner üblichen Praxis eine frühzeitige Umstrukturierung der Schulden bevorzugt hätte und zunächst einen entsprechenden Vorschlag gemacht hatte; erinnert daran, dass die EZB 2010 und 2011 damit zögerte, irgendeine Form der Umschuldung in Betracht zu ziehen, und zwar mit der Begründung, dass dies zu einem Überspringen der Krise auf andere Mitgliedstaaten geführt hätte; erinnert ferner an die Weigerung der EZB, sich an der im Februar 2012 beschlossenen Umschuldung zu beteiligen; weist darauf hin, dass die griechische Zentralbank im November 2010 zur Verstärkung der Marktturbulenzen beigetragen hat, als sie die Investoren öffentlich warnte, dass Liquiditätsoperationen der EZB im Fall der griechischen Staatsschulden nicht mehr als selbstverständlich vorausgesetzt werden dürften; weist ferner darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zugesagt hatten, dass ihre Banken ihre Exponierung gegenüber den griechischen Anleihemärkten abbauen würden, diese Zusage aber nicht gehalten haben;

18.

stellt fest, dass der ursprüngliche Antrag auf Finanzhilfe von Portugal am 7. April 2011 gestellt wurde und dass die Vereinbarung zwischen den portugiesischen Behörden auf der einen und der EU und dem IWF auf der anderen Seite am 17. Mai 2011 in Form der einschlägigen Vereinbarungen (MoU), die die politischen Bedingungen für die EU-IWF-Finanzhilfe enthielten, angenommen wurde; stellt ferner fest, dass das portugiesische Programm seitdem regelmäßig überprüft wurde, um die — ursprünglich unerreichbaren — Ziele und Vorgaben anzupassen, was zu der erfolgreichen zehnten Überprüfung des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms Portugals führte, wobei gute Aussichten bestehen, dass das Programm bald abgeschlossen werden kann;

19.

erinnert daran, dass die EZB Berichten zufolge bilateralen Druck auf die irischen Behörden ausgeübt hat, bevor die ursprüngliche Vereinbarung zwischen den irischen Behörden und der EU und dem IWF am 7. Dezember 2010 bzw. 16. Dezember 2010 in Form der einschlägigen Vereinbarungen (MoU), die die politischen Bedingungen für die EU-IWF-Finanzhilfe enthielten, angenommen wurde; stellt fest, dass das Programm größtenteils auf dem eigenen Konjunkturprogramm der irischen Regierung mit dem Titel „National Recovery Plan 2011-2014“ basierte, das am 24. November 2010 veröffentlicht worden war; stellt ferner fest, dass das irische Programm seitdem regelmäßig überprüft wurde, was zu einer zwölften und abschließenden Überprüfung am 9. Dezember 2013 führte, und dass dieses Programm am 15. Dezember 2013 abgeschlossen wurde;

20.

weist darauf hin, dass der Europäische Rat am 29. Juni 2012 beschlossen hat, dem ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit zu geben, Banken direkt zu rekapitalisieren, sobald ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus eingerichtet worden ist; weist ferner darauf hin, dass die Eurogruppe am 20. Juni 2013 den operationellen Rahmen für ein Instrument zur direkten Rekapitalisierung festgelegt hat;

21.

stellt fest, dass sich im Laufe der Zeit die Ansichten zur Beteiligung von Gläubigern („Bail-in“) gewandelt haben; stellt ferner fest, dass im Jahr 2010 in Irland die Beteiligung vorrangiger Anleihegläubiger den irischen Behörden als Option nicht zur Verfügung stand, während im Jahr 2013 in Zypern die Beteiligung gesicherter Einleger als politische Maßnahme vorgeschlagen wurde, wodurch die Unterschiede zwischen den zur Bekämpfung der Banken- und Staatsschuldenkrise eingesetzten Instrumente vergrößert wurden;

22.

stellt fest, dass Zypern am 25. Juni 2012 seinen ursprünglichen Antrag auf Finanzhilfe gestellt hatte, dass jedoch unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Auflagen sowie der Umstand, dass der ursprüngliche Programmentwurf, der eine Beteiligung gesicherter Einleger vorsah, am 19. März 2013 vom zypriotischen Parlament mit der Begründung abgelehnt wurde, er widerspreche aufgrund des vorgesehenen Abschlags auf kleine Einlagen von weniger als 100 000 EUR dem Geist des EU-Rechts, dazu führten, dass sich die endgültige Vereinbarung über das EU-IWF-Hilfsprogramm bis zum 24. April (EU) bzw. 15. Mai 2013 (IWF) verzögerte, wobei die Vereinbarung schließlich am 30. April 2013 von der Abgeordnetenkammer der Republik Zypern bestätigt wurde; stellt fest, dass es im Falle von Zypern anfänglich konkurrierende Programmvorschläge von verschiedenen Mitgliedern der Troika gab, und betont, dass nicht hinreichend dargelegt wurde, in welcher Weise die Einbeziehung von gesicherten Einlegern von der Kommission und den EU-Finanzministern gebilligt wurde; bedauert außerdem, dass die zypriotischen Behörden eigenen Angaben zufolge Schwierigkeiten hatten, die Vertreter der Troika während des Verhandlungsprozesses von ihren Bedenken zu überzeugen, und dass die zypriotische Regierung im Hinblick auf das außergewöhnlich hohe Niveau der privaten Verschuldung im Verhältnis zum BIP angeblich verpflichtet gewesen sei, das Bail-in-Instrument für Bankeinlagen zu akzeptieren; hebt hervor, dass zwar die Zentralbank von Zypern (CBC) und ein Ministerkomitee umfassend an den Verhandlungen und der Ausgestaltung des Hilfsprogramms beteiligt waren und das MoU schließlich vom Gouverneur der CBC und dem Finanzminister gemeinsam unterzeichnet wurde, andererseits aber extrem wenig Zeit für weitere Verhandlungen über Details des MoU zur Verfügung stand;

23.

nimmt die gravierenden Nebenwirkungen des „Bail-in“ zur Kenntnis, zu denen unter anderem die Einführung von Kapitalverkehrskontrollen gehört; betont, dass die Realwirtschaft Zyperns weiterhin vor erheblichen Herausforderungen steht, da sich die Kündigung von Kreditlinien auf die produktiven Wirtschaftszweige niederschlägt;

24.

stellt fest, dass der IWF die globale Institution ist, deren Aufgabe es ist, Staaten mit Zahlungsbilanzproblemen unter Auflagen Finanzhilfe zu leisten; weist auf die Tatsache hin, dass alle Mitgliedstaaten Mitglieder des IWF sind und daher das Recht haben, dessen Hilfe zu beantragen, in Zusammenarbeit mit den EU-Organen und unter Abwägung der Interessen der EU und des betreffenden Mitgliedstaats; stellt fest, dass es angesichts des Ausmaßes dieser Krise nicht ausgereicht hätte, sich ausschließlich auf Finanzmittel des IWF zu verlassen, um die Probleme der Länder zu lösen, die finanzielle Unterstützung benötigten;

25.

weist darauf hin, dass der IWF die Risiken des griechischen Programms deutlich hervorgehoben hat, insbesondere in Bezug auf die Schuldentragfähigkeit; stellt fest, dass der IWF über seine Zustimmung zur Ausarbeitung und Aushandlung des Programms durch die Troika hinaus entschieden hat, sein Kriterium der Schuldentragfähigkeit für den zu Sonderkonditionen erfolgenden Zugang zu Mitteln (EAP — Exceptional Access Policy) zu ändern, um eine Kreditvergabe an Griechenland, Irland und Portugal zu ermöglichen;

26.

macht auf die Bedenken aufmerksam, die hinsichtlich der EZB-Aufsicht über Liquiditätshilfen (emergency liquidity assistance — ELA) geäußert wurden; ist der Auffassung, dass es dem von der EZB verwendeten Begriff der Solvenz an Transparenz und Vorhersehbarkeit mangelt;

27.

weist darauf hin, dass die EU und die internationalen Institutionen auf eine Staatsschuldenkrise großen Ausmaßes und deren differenzierte Ursachen und Folgen nicht vorbereitet waren, die unter anderem auf die schwerste Finanzkrise seit 1929 zurückzuführen war; bedauert das Fehlen einer tragfähigen Rechtsgrundlage für den Umgang mit einer solchen Krise; erkennt die Bemühungen an, die gemacht wurden, um schnell und entschlossen zu reagieren, bedauert jedoch, dass sich der Rat durchweg weigerte, eine langfristige, umfassende und systemische Herangehensweise zu entwickeln; bedauert den Umstand, dass die EU-Strukturfonds und andere, auf eine langfristige wirtschaftliche Konvergenz innerhalb der Union ausgerichtete EU-Maßnahmen nicht effektiv waren;

28.

stellt fest, dass die Kofinanzierungssätze der EU-Strukturfonds für einige der Mitgliedstaaten, die am stärksten von der Krise betroffen waren und Finanzmittel im Rahmen eines Anpassungsprogramms erhalten haben, auf 95 % erhöht wurden; betont, dass die lokalen und die nationalen Verwaltungen gestärkt werden müssen, damit sie die Umsetzung von EU-Recht und EU-Programmen bewältigen und die Mittel aus den Strukturfonds schneller aufnehmen können;

29.

erkennt trotz alledem an, dass die gewaltigen Herausforderungen, die die Troika angesichts der Krise zu bewältigen hatte, einzigartig waren, unter anderem aufgrund folgender Faktoren: der schlechte Zustand der öffentlichen Finanzen, die Notwendigkeit struktureller Reformen in einigen Mitgliedstaaten, die ungenügende Regulierung von Finanzdienstleistungen auf europäischer und nationaler Ebene, die großen makroökonomischen Ungleichgewichte, die sich über viele Jahre aufgebaut hatten, politisches und institutionelles Versagen sowie der Umstand, dass die meisten klassischen makroökonomischen Instrumente wie die Haushaltspolitik oder die externe Abwertung aufgrund der Zwänge einer Währungsunion und der Unvollständigkeit des Euroraums nicht zur Verfügung standen; weist ferner auf den Zeitdruck hin, der zum Teil dadurch entstanden war, dass die Anträge auf Finanzhilfe in der Regel zu einem Zeitpunkt gestellt wurden, als die betreffenden Länder bereits kurz vor der Zahlungsunfähigkeit standen und keinen Zugang zu den Märkten mehr hatten, während gleichzeitig rechtliche Hürden geklärt werden mussten, die Gefahr einer Auflösung des Euroraums deutlich spürbar war, ein offensichtliches Bedürfnis bestand, politische Einigungen zu erzielen und Reformbeschlüsse zu fassen, die Weltwirtschaft einen schweren Abschwung erlebte und in einer Reihe von Ländern, die zur Finanzhilfe beitragen sollten, die eigene öffentliche und private Verschuldung auf alarmierende Weise anstieg;

30.

prangert den Mangel an Transparenz bei den Verhandlungen über die Vereinbarungen (MoU) an; weist darauf hin, dass überprüft werden muss, ob formale Dokumente den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament rechtzeitig und in klarer Weise zur Prüfung vorgelegt und in geeigneter Weise mit den Sozialpartnern erörtert wurden; stellt ferner fest, dass solche Praktiken — wie zum Beispiel, dass Informationen hinter verschlossenen Türen gehalten werden, — eine negative Auswirkung auf die Rechte der Bürger, die politische Lage in den betreffenden Ländern und das Vertrauen der Bürger in die Demokratie und das europäische Projekt haben können;

31.

weist darauf hin, dass die in den MoU enthaltenen Empfehlungen der Modernisierungspolitik zuwider laufen, wie sie in der Lissabon-Strategie und der Europa-2020-Strategie formuliert wurde; bedauert ferner, dass Mitgliedstaaten mit Vereinbarungen (MoU) von jeglicher Berichterstattung im Rahmen des Europäischen Semesters, einschließlich der Berichterstattung im Rahmen der Ziele bezüglich der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, ausgenommen sind, und neben der Umsetzung ihrer Vereinbarungen (MoU) keine länderspezifischen Empfehlungen erhalten; erinnert daran, dass die MoU dergestalt angepasst werden müssen, dass sie den Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung und dem nationalen Reformprogramm des betroffenen Mitgliedstaats im Rahmen der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung, Rechnung tragen, wie es in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 heißt; fordert dringend dazu auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, falls dies noch nicht getan wurde; weist jedoch darauf hin, dass das teilweise durch die Tatsache erklärt, wenn auch nicht vollständig gerechtfertigt, werden kann, dass Programme unter erheblichem Zeitdruck in einer schwierigen politischen, wirtschaftlichen und finanziellen Lage umgesetzt werden mussten;

32.

bedauert, dass eine Reihe von detaillierten Vorgaben für Reformen des Gesundheitssystems und Ausgabenkürzungen in die Programme für Griechenland, Irland und Portugal aufgenommen wurden; bedauert, dass die Programme nicht an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder die Bestimmungen der Verträge, insbesondere Artikel 168 Absatz 7 AEUV, gebunden sind;

33.

weist darauf hin, dass die Finanzminister der EU die makroökonomischen Anpassungsprogramme gebilligt haben;

Die gegenwärtige wirtschaftliche und soziale Lage

34.

bedauert, dass die umgesetzten Maßnahmen die Ungleichheit der Einkommensverteilung kurzfristig hat ansteigen lassen; weist darauf hin, dass diese Ungleichheiten in den vier Ländern überdurchschnittlich zugenommen haben; stellt fest, dass Kürzungen der Sozialleistungen und der sozialen Dienstleistungen und die steigende Arbeitslosigkeit, die durch in den Programmen vorgesehene Maßnahmen in Bezug auf die makroökonomische Lage hervorgerufen wird, sowie Lohnkürzungen die Armut vergrößern;

35.

weist auf das inakzeptable Niveau der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Langzeitarbeitslosigkeit und der Jugendarbeitslosigkeit in den vier Mitgliedstaaten hin, für die Hilfsprogramme aufgelegt wurden; betont, dass durch die hohe Jugendarbeitslosigkeit die Möglichkeiten für die künftige wirtschaftliche Entwicklung gefährdet werden, wie die Migrationsströme junger Menschen aus Südeuropa und Irland zeigen, die zu einem „Brain Drain“ führen können; verweist darauf, dass Bildung, Ausbildung und ein starker wissenschaftlicher und technologischer Hintergrund systematisch als kritischer Pfad für das strukturelle Aufholen dieser Volkswirtschaften identifiziert wurden; begrüßt daher die jüngsten Initiativen auf EU-Ebene für die Jugendbildung und -beschäftigung, das Programm Erasmus+, die Beschäftigungsinitiative für Jugendliche und die 6 Milliarden EUR für die Jugendgarantie, fordert aber eine noch stärkere politische und wirtschaftliche Fokussierung auf diese Themen; betont, dass die Zuständigkeiten in Zusammenhang mit der Beschäftigung in erster Linie bei den Mitgliedstaaten verbleiben; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Bildungssysteme weiter zu modernisieren und das Problem der Jugendarbeitslosigkeit anzugehen;

36.

begrüßt den Abschluss des Programms für Irland insoweit, als die Troika-Missionen aufgehört haben und das Land am 7. Januar 2014 erfolgreich an die Anleihemärkte zurückkehren konnte; begrüßt ferner den erwarteten Abschluss des Programms für Portugal; nimmt die beispiellose fiskalische Anpassung in Griechenland zur Kenntnis, bedauert aber die gemischten Ergebnisse in Griechenland, obwohl beispiellose Reformen in Angriff genommen worden sind; erkennt die äußerst anspruchsvollen Anforderungen an, die an Einzelpersonen, Familien, Unternehmen und andere Einrichtungen der Zivilgesellschaft der Länder gestellt wurden, die sich in Anpassungsprogrammen befinden; nimmt zur Kenntnis, dass es in einigen Programmländern erste Anzeichen für partielle wirtschaftliche Verbesserungen gibt; hebt jedoch hervor, dass die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit den wirtschaftlichen Aufschwung bremst und es weiterhin kontinuierlicher und ehrgeiziger Bemühungen auf nationaler und europäischer Ebene bedarf;

Die Troika: wirtschaftliche Dimension, theoretische Grundlagen und Auswirkungen der Beschlüsse

37.

betont, dass angemessene landesspezifische sowie auf den gesamten Euroraum bezogene wirtschaftliche Modelle erforderlich sind, die auf vorsichtigen Annahmen, unabhängigen Daten, der Einbeziehung von Interessengruppen und Transparenz beruhen, um glaubwürdige und effiziente Anpassungsprogramme aufzustellen; räumt jedoch ein, dass wirtschaftliche Prognosen in der Regel mit einem gewissen Maß an Unsicherheit und Unvorhersehbarkeit verbunden sind; bedauert die Tatsache, dass nicht immer geeignete Statistiken und Informationen verfügbar waren;

38.

begrüßt es, dass mit der Finanzhilfe das kurzfristige Ziel erreicht wurde, einen ungeordneten Zahlungsausfall bei den Staatsschulden zu vermeiden, der außergewöhnlich schwere wirtschaftliche und soziale Folgen gehabt hätte, die wohl schlimmer gewesen wären als die derzeitigen, sowie Auswirkungen unkalkulierbaren Ausmaßes auf andere Länder gehabt hätte und möglicherweise das Ausscheiden von Ländern aus dem Euroraum erzwungen hätte; stellt allerdings fest, dass es keine Gewähr dafür gibt, dass das langfristig vermieden werden kann; weist zudem darauf hin, dass das finanzielle Hilfs- und Anpassungsprogramm im Falle Griechenlands weder einen geordneten Zahlungsausfall noch ein Überspringen der Krise auf andere Mitgliedstaaten verhindert hat, und dass erst im August 2012, als die EZB die bereits ergriffenen Maßnahmen durch ihr OMT-Programm (Outright Monetary Transactions) ergänzte, das Vertrauen der Märkte wiederhergestellt wurde und die Renditeunterschiede („Spreads“) bei Staatsanleihen zu sinken begannen; bedauert die ungünstige wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die offenbar wurde, als die fiskalischen und makroökonomischen Korrekturen vorgenommen wurden; stellt fest, dass die wirtschaftlichen und sozialen Folgen ohne die finanzielle und technische Hilfe durch EU und IWF noch schlimmer gewesen wären;

39.

stellt fest, dass die Troika von Anfang an umfassende Dokumente über die Diagnose, die Strategie zur Überwindung der beispiellosen Probleme, eine Reihe von Maßnahmen, die zusammen mit der betreffenden nationalen Regierung erarbeitet wurden, und wirtschaftliche Vorhersagen veröffentlicht hat, die alle regelmäßig aktualisiert werden; stellt fest, dass diese Dokumente der Öffentlichkeit jedoch nicht erlaubten, sich ein umfassendes Bild der Verhandlungen zu machen, und dass dies kein ausreichendes Rechenschaftsinstrument darstellt;

40.

bedauert die manchmal allzu optimistischen Annahmen der Troika, insbesondere in Bezug auf Wachstum und Arbeitslosigkeit, die unter anderem auf der ungenügenden Berücksichtigung grenzüberschreitender Auswirkungen (wie sie im Bericht der Kommission „Haushaltskonsolidierung und Ausstrahlungseffekte in der Peripherie und im Kern des Euroraums“ anerkannt wurden), dem politischen Widerstand gegen Reformen in einigen Mitgliedstaaten und den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Anpassung beruhten; beklagt die Tatsache, dass das auch die Analyse der Wechselwirkung zwischen fiskalischer Konsolidierung und Wachstum durch die Troika beeinträchtigte; stellt fest, dass das dazu führte, dass fiskalische Ziele nicht innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitrahmens erreicht werden konnten;

41.

entnimmt den Anhörungen, dass es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Dauer des Anpassungsprogramms und der durch Sonderfonds wie den ESM bereitgestellten Hilfen gibt, was bedeutet, dass eine längere Phase der Anpassung unweigerlich dazu geführt hätte, dass die anderen Länder der Eurozone und der IWF erheblich höhere Beträge hätten bereitstellen und für diese garantieren müssen, was angesichts der bereits sehr hohen Beträge als politisch nicht machbar betrachtet wurde; weist darauf hin, dass die Dauer der Anpassungsprogramme und die Tilgungsfristen deutlich länger sind als bei den üblichen Finanzhilfeprogrammen des IWF;

42.

begrüßt den Abbau struktureller Defizite in allen Programmländern seit dem Beginn ihrer jeweiligen Hilfsprogramme; bedauert, dass diese bisher noch nicht zu einer Verringerung des öffentlichen Schuldenstands im Verhältnis zum BIP geführt haben; nimmt zur Kenntnis, dass in allen Programmländern der öffentliche Schuldenstand gemessen am BIP stark angestiegen ist, da die Inanspruchnahme von an Auflagen geknüpften Krediten naturgemäß zu einem Anstieg der öffentlichen Verschuldung führt und die Umsetzung der Maßnahmen kurzfristig eine rezessive Wirkung hat; ist ferner der Auffassung, dass die präzise Schätzung von Fiskalmultiplikatoren von größter Bedeutung für die Haushaltsanpassung ist, um bei der Reduzierung der öffentlichen Schuldenquote erfolgreich sein zu können; stellt fest, dass für langfristige Stabilität auch eine Entwicklung zu einer nachhaltigeren Verschuldung der privaten Haushalte erforderlich ist; erkennt an, dass es in der Regel mehrere Jahre dauert, bevor strukturelle Reformen einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung von Leistung und Beschäftigung leisten können;

43.

ist der Auffassung, dass es schwierig ist, Fiskalmultiplikatoren mit Sicherheit einzuschätzen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der IWF zugegeben hat, den Fiskalmultiplikator bei seinen Wachstumsprognosen vor dem Oktober 2012 unterschätzt zu haben; stellt fest, dass von den ursprünglichen MoU, die in diesem Bericht überprüft werden, in diesem Zeitraum alle bis auf eines abgeschlossen wurden; erinnert daran, dass die Kommission im November 2012 feststellte, dass Irrtümer bei den Vorhersagen nicht auf einer Unterschätzung der Fiskalmultiplikatoren beruhten; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission in ihrer Antwort auf den Fragebogen erklärt hat, dass Fiskalmultiplikatoren zurzeit die Tendenz hätten, höher auszufallen als in normalen Zeiten; ist sich dessen bewusst, dass Fiskalmultiplikatoren zum Teil endogen sind und von sich ändernden makroökonomischen Bedingungen abhängen; weist darauf hin, dass diesem Ausdruck einer öffentlichen Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und dem IWF über die Höhe des Fiskalmultiplikators nicht in Form eines einheitlichen Standpunkts der Troika nachgegangen wurde;

44.

weist darauf hin, dass das erklärte Ziel des IWF bei seinen Hilfsmaßnahmen im Rahmen der Troika eine interne Abwertung — auch durch Lohn- und Rentenkürzungen — ist, wohingegen die Kommission dieses Ziel nie ausdrücklich bekräftigt hat; stellt fest, dass das von der Kommission in allen vier Programmländern, die Gegenstand der Überprüfung sind, hervorgehobene Ziel eher das der Haushaltskonsolidierung ist; erkennt die unterschiedlichen Prioritäten von IWF und Kommission an und nimmt die anfängliche fehlende Übereinstimmung zwischen den Zielen der beiden Institutionen zur Kenntnis; weist darauf hin, dass gemeinsam entschieden wurde, sich auf eine Kombination beider Instrumente sowie auf Strukturreformen zu stützen und diesen Ansatz dabei durch andere Maßnahmen zu ergänzen; stellt fest, dass die Kombination aus fiskalischer Konsolidierung und zurückhaltender Lohnpolitik zu einer geringeren öffentlichen und privaten Nachfrage geführt hat; stellt fest, dass dem Ziel einer Reform der industriellen Basis und der institutionellen Strukturen in den Programmländern, durch die sie nachhaltiger und wirksamer geworden wären, weniger Aufmerksamkeit geschenkt wurde als den oben genannten Zielen;

45.

ist der Auffassung, dass der Abmilderung der negativen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Anpassungsstrategien in den Programmländern zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden ist; erinnert an die Ursprünge der Krisen; bedauert, dass im Rahmen des beim Krisenmanagement verfolgten „one size fits all“-Ansatzes zu oft versäumt wurde, die Ausgewogenheit der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der verordneten Maßnahmen in vollem Umfang zu berücksichtigen;

46.

hebt hervor, dass die Eigenverantwortung auf nationaler Ebene wichtig ist und dass es in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse Folgen hat, wenn vereinbarte Maßnahmen nicht umgesetzt werden, und dass dies für den betroffenen Staat zu zusätzlichen Belastungen über einen noch längeren Zeitraum führt; nimmt die Erfahrung des IWF zur Kenntnis, dass die Eigenverantwortung eines Landes als wichtigster Einzelfaktor für den Erfolg jedes Finanzhilfeprogramms angesehen werden könnte; hebt jedoch hervor, dass Eigenverantwortung auf nationaler Ebene nicht ohne angemessene demokratische Legitimation und Verantwortlichkeit sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene erreicht werden kann; betont in diesem Zusammenhang, dass die Beratung der Haushaltspläne und Gesetze zur Umsetzung wirtschaftlicher Anpassungsprogramme in den nationalen Parlamenten entscheidend für die Verantwortlichkeit und Transparenz auf einzelstaatlicher Ebene ist;

47.

betont, dass eine verbesserte Gleichstellung der Geschlechter ein wichtiger Schlüssel für den Aufbau starker Volkswirtschaften ist und dass dieser Faktor in wirtschaftlichen Analysen oder Empfehlungen nie vernachlässigt werden sollte;

Troika — institutionelle Dimension und demokratische Legitimation

48.

stellt fest, dass das Mandat der Troika aufgrund der ständigen Weiterentwicklung der Reaktion der Union auf die Krise, der unklaren Rolle der EZB in der Troika und der Art des Entscheidungsprozesses der Troika als unklar, intransparent und einer demokratischen Kontrolle entbehrend wahrgenommen wurde;

49.

hebt jedoch hervor, dass die am 21. Mai 2013 verabschiedete Verordnung (EU) Nr. 472/2013 einen ersten — wenn auch unzureichenden — Schritt auf dem Weg zu einer Kodifizierung der Überwachungsverfahren darstellt, die im Euroraum auf Länder anzuwenden sind, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden; weist ferner darauf hin, dass in dieser Verordnung der Troika ein Mandat erteilt wird; begrüßt unter anderem Folgendes: die Bestimmungen über die Bewertung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung, die transparenteren Verfahren in Bezug auf die Verabschiedung der makroökonomischen Anpassungsprogramme, einschließlich der zwingenden Berücksichtigung nachteiliger Ansteckungseffekte sowie makroökonomischer und finanzieller Schocks, die dem Europäischen Parlament eingeräumten Kontrollrechte, die Bestimmungen über die Einbeziehung der Sozialpartner, die ausdrücklich vorgeschriebene Berücksichtigung der nationalen Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung, die Anforderung, dass für grundlegende Politikbereiche wie Bildung und Gesundheit, hinreichende Mittel bereitgestellt werden müssen; und der Umstand, dass die Mitgliedstaaten, die Finanzhilfe erhalten, von den einschlägigen Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts ausgenommen sind;

50.

nimmt die Erklärung des Vorsitzenden der Eurogruppe zur Kenntnis, wonach die Eurogruppe der Kommission das Mandat erteilt, in ihrem Namen die Einzelheiten der an die Finanzhilfen geknüpften Bedingungen auszuhandeln und dabei die Standpunkte der Mitgliedstaaten bezüglich zentraler Elemente der Auflagen und — angesichts ihrer eigenen angespannten Finanzlage — des Umfangs der Finanzhilfen zu berücksichtigen; stellt fest, dass das oben beschriebene Verfahren, bei dem die Eurogruppe der Kommission ein Mandat erteilt, nicht im EU-Recht festgelegt ist, da die Eurogruppe keine offizielle Einrichtung der Europäischen Union ist; betont, dass die Kommission zwar im Namen der Mitgliedstaaten handelt, die oberste politische Zuständigkeit für die Ausgestaltung und die Billigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms jedoch bei den EU-Finanzministern und ihren Regierungen liegt; beklagt, dass die Eurogruppe nicht über demokratische Legitimation und Verantwortlichkeit auf EU-Ebene verfügt, wenn sie Durchführungsbefugnisse auf EU-Ebene ausübt;

51.

hebt hervor, dass es sich bei den Rettungsmechanismen und der Troika um Ad-hoc-Maßnahmen handelte; bedauert, dass im Primärrecht der Union keine passende Rechtsgrundlage für die Einsetzung der Troika gefunden werden konnte, was dazu führte, dass zwischenstaatliche Mechanismen geschaffen wurden wie die EFSF und letztlich der ESM; fordert, dass jede künftige Lösung auf dem Primärrecht der Union beruht; erkennt an, dass hierdurch eine Vertragsänderung erforderlich werden könnte;

52.

ist beunruhigt darüber, dass der ehemalige Vorsitzende der Eurogruppe vor dem Europäischen Parlament zugegeben hat, dass die Eurogruppe die Empfehlungen der Troika unterstützte, ohne ihre konkreten politischen Implikationen umfassend zu prüfen; betont, dass dies, falls es zutrifft, die Finanzminister des Euroraums nicht von ihrer politischen Verantwortung für die makroökonomischen Anpassungsprogramme und die Memoranda of Understanding (MoU) entbindet; hebt hervor, dass ein solches Eingeständnis angesichts des unklaren Umfangs der Rollen von „technischen Beratern“ und „Vertretern der Eurogruppe“, die sowohl der Kommission als auch der EZB bei der Gestaltung, Umsetzung und Bewertung von Hilfsprogrammen zugewiesen wurden, eine gewisse Besorgnis erregt; bedauert vor diesem Hintergrund das Fehlen klar umrissener und verantwortlicher Mandate, die der Kommission im Einzelfall vom Rat und von der Eurogruppe erteilt werden;

53.

hinterfragt die Doppelrolle der Kommission in der Troika als Vertreter der Mitgliedstaaten und als Gemeinschaftsorgan; ist der Auffassung, dass ein Interessenkonflikt innerhalb der Kommission zwischen ihrer Rolle in der Troika und ihrer Verantwortung als Hüterin der Verträge und des „Acquis Communautaire“ besteht, insbesondere in Politikbereichen wie Wettbewerb und staatliche Beihilfen und soziale Kohäsion, in Bezug auf die Lohn- und Sozialpolitik der Mitgliedstaaten, einem Politikbereich, für den die Kommission nicht zuständig ist, sowie in Bezug auf die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; betont, dass eine derartige Situation im Gegensatz zu der normalen Rolle der Kommission steht, nämlich als unabhängige Instanz die Interessen der EU zu schützen und die EU-Vorschriften innerhalb der in den Verträgen festgelegten Grenzen umzusetzen;

54.

verweist gleichfalls auf den potenziellen Interessenkonflikt zwischen der derzeitigen Rolle der EZB in der Troika als eines „technischen Beraters“ und ihrer Position als Gläubiger der vier Mitgliedstaaten sowie ihres Mandats gemäß dem Vertrag, da sie ihre eigenen Handlungen von Entscheidungen abhängig macht, an denen sie selbst beteiligt ist; begrüßt gleichwohl den Beitrag der EZB zur Überwindung der Krise, verlangt aber, dass mögliche Interessenkonflikte bei der EZB, vor allem in Bezug auf entscheidende liquiditätspolitische Maßnahmen, sorgfältig geprüft werden; stellt fest, dass die EZB während der gesamten Krise über entscheidende Informationen zur Gesundheit des Bankensektors und zur allgemeinen finanziellen Stabilität verfügte und dass sie auf dieser Grundlage nachträglich politischen Druck auf Entscheidungsträger ausgeübt hat, zumindest im Falle der Restrukturierung der griechischen Schulden, bei der die EZB darauf bestand, dass die von ihr gehaltenen Staatsanleihen von den Umschuldungsklauseln ausgenommen werden, sowie bei der Liquiditätshilfe für Zypern und der Nichteinbeziehung von Inhabern vorrangiger Anleihen in die „Bail-in“-Lösung in Irland; fordert die EZB auf, der Forderung des Europäischen Bürgerbeauftragen nachzukommen und das Schreiben Jean-Claude Trichets an den damaligen irischen Finanzminister vom 19. November 2010 zu veröffentlichen;

55.

stellt fest, dass die Rolle der EZB nicht ausreichend definiert ist, da die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 und der ESM-Vertrag vorsehen, dass die Kommission „im Benehmen mit der EZB“ arbeiten sollte, womit die Rolle der EZB auf die eines Beraters reduziert wird; stellt fest, dass die Eurogruppe die Einbeziehung der EZB als sachkundigen Berater zur Ergänzung der Auffassungen der anderen Troika-Partner verlangt hatte und dass der EuGH in der Rechtssache Pringle entschieden hat, dass die der EZB durch den ESM-Vertrag übertragenen Funktionen den verschiedenen Aufgaben entsprechen, mit denen sie im AEUV und in der Satzung des ESZB [und der EZB] betraut wird, soweit ein bestimmte Anzahl von Bedingungen dauerhaft erfüllt ist; weist darauf hin, dass die Eurogruppe dafür verantwortlich ist, dass es der EZB erlaubt wurde, im Rahmen der Troika tätig zu werden; erinnert aber daran, dass der Auftrag der EZB im AEUV auf die Bereiche der Geldpolitik und der finanziellen Stabilität begrenzt wird und dass die Verträge keinerlei Einbeziehung der EZB in das Beschlussfassungsverfahren in Bezug auf haushalts-, fiskal- und strukturpolitische Maßnahmen vorsehen; erinnert daran, dass Artikel 127 AEUV vorsieht, dass das ESZB ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 EUV festgelegten Ziele der Union beizutragen;

56.

verweist auf die allgemein schwache demokratische Verantwortlichkeit der Troika auf nationaler Ebene in den Programmländern; stellt jedoch fest, dass diese demokratische Verantwortlichkeit in den Ländern unterschiedlich ist, je nach dem Willen der nationalen Exekutive und der Fähigkeit der nationalen Parlamente zu einer wirksamen Kontrolle, wie aus dem Fall der Ablehnung des ursprünglichen MoU durch das zypriotische Parlament hervorgeht; weist jedoch darauf hin, dass die nationalen Parlamente, als sie angehört wurden, vor die Wahl gestellt wurden, entweder einen möglichen Zahlungsausfall in Bezug auf ihre Schulden hinzunehmen oder die zwischen der Troika und ihren Regierungen ausgehandelten Vereinbarungen (MoU) zu akzeptieren; hebt hervor, dass im Falle Portugals das MoU vom nationalen Parlament nicht ratifiziert wurde; stellt besorgt fest, dass sich die Troika aus drei unabhängigen Institutionen mit einer ungleichen Verteilung von Zuständigkeiten, voneinander abweichenden Mandaten und Verhandlungs- und Entscheidungsstrukturen mit unterschiedlichem Ausmaß an Verantwortlichkeit zusammensetzt, was zu einem Mangel an angemessener Überprüfung und demokratischer Verantwortlichkeit der Troika als Ganzes geführt hat;

57.

bedauert es, dass es dem IWF aufgrund seiner Satzung nicht gestattet ist, in nationalen Parlamenten förmlich aufzutreten oder diesen gegenüber schriftlich Stellung zu nehmen; nimmt zur Kenntnis, dass die Leitungsstruktur des IWF eine Verantwortlichkeit gegenüber den 188 Mitgliedstaaten vorsieht, die über das IWF-Exekutivdirektorium erfolgt; hebt hervor, dass die Beteiligung des IWF als Kreditgeber letzter Instanz, der maximal ein Drittel der Mittel bereitstellt, dem IWF eine Minderheitsrolle zuweist;

58.

stellt fest, dass nach den vorbereitenden Arbeiten der Troika von der Eurogruppe und dem IWF separat und im Einklang mit ihren jeweiligen rechtlichen Statuten und Rollen förmliche Beschlüsse gefasst werden, und dass dadurch die politische Verantwortlichkeit für die Handlungen der Troika auf die Eurogruppe bzw. den IWF übergeht; stellt ferner fest, dass nun dem ESM eine entscheidende Rolle zukommt, da er dafür zuständig ist, über die von Mitgliedern des Euroraums gewährten Finanzhilfen zu entscheiden, und somit die nationalen Exekutiven der Mitgliedstaaten des Euroraums, einschließlich der Regierungen der unmittelbar betroffenen Länder, bei allen gefassten Beschlüssen im Mittelpunkt stehen;

59.

stellt fest, dass sich die demokratische Legitimation der Troika auf nationaler Ebene von der politischen Verantwortlichkeit der Eurogruppe und der Ecofin-Mitglieder gegenüber ihren jeweiligen nationalen Parlamenten ableitet; bedauert, dass es für die Troika aufgrund ihrer Struktur keine Mittel der demokratischen Legitimation auf EU-Ebene gibt;

60.

bedauert die Art und Weise, in der die EU-Organe zum Sündenbock für die nachteiligen Auswirkungen der makroökonomischen Anpassungen in den Mitgliedstaaten gemacht werden, während die Finanzminister der Mitgliedstaaten die politische Verantwortung für die Troika und deren Tätigkeiten tragen; betont, dass dies zu einem verstärkten Euroskeptizismus führen könnte, obgleich die Verantwortung auf der nationalen und nicht der europäischen Ebene liegt;

61.

fordert die Eurogruppe, den Rat und den Europarat auf, volle Verantwortung für die Tätigkeiten der Troika zu übernehmen;

62.

unterstreicht, dass der ESM eine zwischenstaatliche Einrichtung darstellt, die nicht in die rechtliche Struktur der Europäischen Union eingebunden ist, und daher im regulären Verfahren der Einstimmigkeit unterliegt; erachtet aus diesem Grund den Willen zu einem Eintreten füreinander und Solidarität für erforderlich; stellt fest, dass durch den ESM-Vertrag der Grundsatz der Verknüpfung mit Kreditauflagen in Form eines makroökonomischen Anpassungsprogramms eingeführt worden ist; hebt hervor, dass im ESM-Vertrag der Inhalt der Auflagen oder der Anpassungsprogramme nicht näher festgelegt wird, was einen großen Spielraum bei der Abgabe von Empfehlungen für solche Auflagen ermöglicht;

63.

erwartet, dass die nationalen Rechnungshöfe ihrer gesetzlich verankerten Verantwortung nachkommen und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von finanziellen Transaktionen und die Wirksamkeit von Überwachungs- und Kontrollsystemen bescheinigen; fordert in diesem Zusammenhang die obersten Rechnungskontrollbehörden auf, ihre Zusammenarbeit insbesondere durch den Austausch bewährter Methoden zu verstärken;

Vorschläge und Empfehlungen

64.

begrüßt die Bereitschaft der Kommission, der EZB, des Präsidenten der Eurogruppe, des IWF, der nationalen Regierungen und der Zentralbanken von Zypern, Irland, Griechenland und Portugal sowie der Sozialpartner und der Vertreter der Zivilgesellschaft, an der vom Parlament durchgeführten Bewertung der Rolle und Tätigkeiten der Troika mitzuwirken und teilzunehmen, auch durch die Beantwortung eines ausführlichen Fragebogens und/oder durch die Teilnahme an formellen und informellen Anhörungen;

65.

bedauert, dass die in seiner Entschließung vom 6. Juli 2011 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise enthaltenen Vorschläge vom Europäischen Rat nicht ausreichend berücksichtigt wurden; betont, dass ihre Umsetzung die wirtschaftliche und soziale Konvergenz in der Wirtschafts- und Währungsunion begünstigt und die uneingeschränkte demokratische Legitimation der Maßnahmen zur Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik sichergestellt hätte;

Kurz- bis mittelfristige Ziele

66.

fordert als ersten Schritt die Festlegung eindeutiger, transparenter und verbindlicher Verfahrensregeln für die Beziehungen der Organe innerhalb der Troika und für die Verteilung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten; ist der festen Überzeugung, dass es einer eindeutigen Festlegung und Teilung der Aufgaben bedarf, um die Transparenz zu verbessern, eine stärkere demokratische Kontrolle der Arbeit der Troika zu ermöglichen und ihre Glaubwürdigkeit zu untermauern;

67.

fordert die Entwicklung einer verbesserten Kommunikationsstrategie für laufende und künftige Finanzhilfeprogramme; fordert nachdrücklich, diesem Anliegen höchste Priorität einzuräumen, da Untätigkeit in dieser Hinsicht letztlich dem Ansehen der Union schadet;

68.

fordert eine transparente Bewertung der Vergabe von Aufträgen an externe Berater, der fehlenden öffentlichen Ausschreibungen, der sehr hohen Entgelte, die gezahlt werden, und der potenziellen Interessenkonflikte;

Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen

69.

weist darauf hin, dass aufgrund des Standpunkts des Europäischen Parlaments zur Verordnung (EU) Nr. 472/2013 Bestimmungen eingeführt wurden, gemäß denen in die makroökonomischen Anpassungsprogramme Notfallpläne aufgenommen werden mussten, für den Fall, dass die Basis-Prognoseszenarien nicht eintreten oder es aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflusses des unterstützten Mitgliedstaats liegen — etwa unerwartete Erschütterungen der Weltwirtschaft –, zu Abweichungen kommt; betont, dass solche Pläne aufgrund der Anfälligkeit und geringen Zuverlässigkeit der den Programmprognosen zugrunde liegenden Wirtschaftsmodelle, die in allen Mitgliedstaaten mit laufenden Hilfsprogrammen deutlich wurde, eine Voraussetzung für die umsichtige Politikgestaltung sind;

70.

fordert die EU nachdrücklich auf, die finanzielle, haushaltspolitische und wirtschaftliche Entwicklung in den Mitgliedstaaten genau zu überwachen und ein institutionalisiertes System positiver Anreize zu schaffen, um diejenigen, die in dieser Hinsicht bewährte Verfahren einhalten, und diejenigen, die ihren Anpassungsprogrammen vollumfänglich nachkommen, angemessen zu belohnen;

71.

fordert die Troika auf, Bilanz aus der derzeitigen Debatte über Fiskalmultiplikatoren zu ziehen und eine Überarbeitung der Memoranda of Understanding auf der Grundlage der neuesten empirischen Erkenntnisse in Betracht zu ziehen;

72.

weist die Troika an, neue Bewertungen zur Schuldentragfähigkeit durchzuführen und sich dringend mit der notwendigen Verringerung von Griechenlands Staatsschuldenlast und den starken Kapitalabflüssen aus Griechenland zu befassen, die maßgeblich zu dem Teufelskreis beitragen, der die derzeitige Wirtschaftskrise im Land auszeichnet; weist darauf hin, dass neben einem Schuldenschnitt („Haircut“) eine Reihe von weiteren Möglichkeiten für eine Umschuldung bestehen, wie etwa ein Anleihetausch, eine Verlängerung der Laufzeiten der Anleihen und eine Reduzierung der Zinskupons; ist der Meinung, dass die verschiedenen Möglichkeiten für eine Umschuldung sorgfältig abgewogen werden sollten;

73.

beharrt darauf, dass die Memoranda of Understanding, bei denen dies noch nicht der Fall ist, an die Ziele der Europäischen Union im Sinne von Artikel 151 AEUV, d. h. die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen, angepasst werden müssen; unterstützt die umsichtige Verlängerung der Fristen für die Haushaltsanpassung, die in den Memoranda bereits eingehalten wurden, da die Gefahr eines allgemeinen Zusammenbruchs zurückgegangen ist; spricht sich dafür aus, angesichts der weiteren makroökonomischen Entwicklung zusätzliche Anpassungen in Erwägung zu ziehen;

74.

bedauert, dass die Last nicht auf all jene verteilt wurde, die unverantwortlich gehandelt haben, und dass der Schutz der Anleihegläubiger als im Interesse der finanziellen Stabilität der EU notwendig angesehen wurde; fordert den Rat auf, den von ihm beschlossenen Rahmen zum Umgang mit Altlasten zu aktivieren, um den Teufelskreis zwischen Staaten und Banken zu durchbrechen und die Staatschuldenlast in Irland, Griechenland, Portugal und Zypern zu mindern; fordert die Eurogruppe dringend auf, ihrer Zusage nachzukommen, die Situation im irischen Bankensektor zu überprüfen, um die Nachhaltigkeit der Anpassung in Irland weiter zu erhöhen, und fordert die Eurogruppe angesichts des Vorgenannten nachdrücklich auf, ihre Verpflichtung gegenüber Irland einzuhalten und sich dieser Schuldenlast der Banken anzunehmen; vertritt die Ansicht, dass die entsprechenden Altschulden, die in Irland unter den Flexibilitätsbestimmungen des reformierten Pakts als unfair und für das Land belastend angesehen werden, besondere Berücksichtigung bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts finden sollten; ist der Auffassung, dass die Verteilung der Kosten längerfristig gesehen die Verteilung der geschützten Anleihegläubiger widerspiegeln sollte; nimmt die Forderung der irischen Behörden zur Kenntnis, den Teil der Staatsschuld, der den Kosten für die Rettung des Finanzsektors entspricht, auf den ESM zu übertragen;

75.

empfiehlt der Kommission, der Eurogruppe und dem IWF, das Konzept sogenannter „Contingent Convertible Bonds“, bei dem Erträge aus neu aufgelegten öffentlichen Schuldtiteln in unterstützten Mitgliedstaaten an das Wirtschaftswachstum geknüpft werden, weiter zu prüfen;

76.

weist darauf hin, dass es insbesondere für Programmländer notwendig ist, Maßnahmen zur Absicherung der Steuereinnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euroraum, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, zu treffen (Bericht Gauzès), indem „in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und im Benehmen mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF zur Steigerung [der] Steuereinnahmen Maßnahmen [ergriffen werden], durch die die Kapazitäten zur Steuererhebung effizienter und wirksamer gemacht sowie Steuerbetrug und Steuerhinterziehung bekämpft werden“; weist darauf hin, dass rasch wirksame Schritte zu Bekämpfung und Verhinderung von Steuerbetrug innerhalb und außerhalb der EU unternommen werden sollten; empfiehlt die Umsetzung von Maßnahmen, die dazu führen, dass alle Parteien gleichermaßen zum Steueraufkommen beitragen;

77.

fordert die Offenlegung der Verwendung der Rettungsgelder; betont, dass die Höhe der Mittel für die Defizitfinanzierung, die finanzielle Unterstützung der Regierung und die Rückzahlungen an private Gläubiger geklärt werden sollte;

78.

fordert, dass die Sozialpartner wirksam an der Ausarbeitung und der Umsetzung von gegenwärtigen und zukünftigen Anpassungsprogrammen beteiligt werden; ist der Auffassung, dass die von den Sozialpartnern im Rahmen der Programme getroffenen Vereinbarungen eingehalten werden sollten, sofern sie mit den Programmen vereinbar sind; betont, dass die nationalen Gepflogenheiten und Einrichtungen für die Lohnbildung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 im Rahmen der Hilfsprogramme geachtet werden müssen;

79.

fordert, dass die EIB an der Ausarbeitung und der Umsetzung von investitionsbezogenen Maßnahmen beteiligt wird, um zum wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau beizutragen;

80.

bedauert, dass die Programme nicht an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Sozialcharta gebunden sind, da sie nicht auf dem Primärrecht der Union beruhen;

81.

betont, dass die Organe der EU das Unionsrecht, darunter auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, unter allen Umständen achten müssen;

82.

betont, dass die soziale Stabilität, das europäische Sozialmodell oder die sozialen Rechte der EU-Bürger durch die Verfolgung des Ziels der wirtschafts- und finanzpolitischen Stabilität in den Mitgliedstaaten und der Union in ihrer Gesamtheit nicht untergraben werden dürfen; betont, dass die in den Verträgen vorgesehene Einbeziehung der Sozialpartner in den wirtschaftlichen Dialog auf europäischer Ebene auf die politische Agenda gesetzt werden muss; fordert, dass die Sozialpartner angemessen an der Ausarbeitung und der Umsetzung von gegenwärtigen und zukünftigen Anpassungsprogrammen beteiligt werden;

Kommission

83.

fordert eine uneingeschränkte Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 und die Übernahme der vollen Verantwortung für diese Verordnung; fordert die Kommission zur Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen mit dem Parlament auf, um ein gemeinsames Verfahren zu bestimmen, mit dem der zuständige Ausschuss des Parlaments über die aus der Überwachung der makroökonomischen Anpassungsprogramme gezogenen Schlussfolgerungen sowie die Fortschritte bei der Vorbereitung des Entwurfs eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 informiert wird; weist die Kommission erneut darauf hin, dass sie Ex-post-Bewertungen ihrer Empfehlungen und der Beteiligung an der Troika durchzuführen und zu veröffentlichen hat; ersucht die Kommission, diese Bewertungen in den in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 vorgesehenen Beurteilungsbericht aufzunehmen; weist den Rat und die Kommission darauf hin, dass Mitgliedstaaten, die am 30. Mai 2013 Finanzhilfen erhalten haben, nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 von diesem Zeitpunkt an dieser Verordnung unterliegen; fordert den Rat und die Kommission im Einklang mit Artikel 265 AEUV auf, Maßnahmen zur Abstimmung und Angleichung der Ad-hoc-Finanzhilfeprogramme mit den in der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 genannten Verfahren und Rechtsakten zu ergreifen; fordert die Kommission und die Mitgesetzgeber auf, bei der Ausarbeitung und Umsetzung der nächsten Schritte der WWU den Erfahrungen mit der Troika Rechnung zu tragen; weist darauf hin, dass dies auch für die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt;

84.

weist die Kommission und den Rat auf seinen im Plenum angenommenen Standpunkt zu der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 hin; betont insbesondere, dass es in diesen Standpunkt Bestimmungen aufgenommen hat, die die Transparenz und Verantwortlichkeit in Entscheidungsprozessen zur Annahme von makroökonomischen Anpassungsprogrammen weiter verstärken und für die Kommission ein eindeutigeres und deutlich abgegrenztes Mandat und eine entsprechende allgemeine Rolle vorsehen; fordert die Kommission auf, diese Bestimmungen im Rahmen eines künftigen Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erneut zu prüfen und einzubeziehen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission die Verantwortung für die Vorbereitung künftiger Hilfsprogramme übernimmt und gegebenenfalls Rat von Dritten wie der EZB, dem IWF und anderen Gremien einholen sollte;

85.

fordert eine uneingeschränkte Verantwortlichkeit der Kommission in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 und darüber hinaus, wenn sie in ihrer Funktion als Mitglied des Hilfsmechanismus der Europäischen Union tätig wird; fordert, dass die Vertreter der Kommission in diesem Mechanismus vor der Aufnahme ihrer Arbeit vom Parlament angehört werden; fordert, sie dazu zu verpflichten, dem Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten;

86.

schlägt vor, dass die Kommission für jedes Programmland eine „Task Force für Wachstum“ einrichtet, der unter anderem Sachverständige aus den Mitgliedstaaten und der EIB sowie Vertreter des privaten Sektors und der Zivilgesellschaft angehören, um einen eigenen Beitrag zu ermöglichen und die Gelegenheit einzuräumen, Optionen zur Förderung des Wachstums vorzuschlagen, die die Haushaltskonsolidierung und Strukturreformen ergänzen würden; erklärt, dass das Ziel dieser Task Force darin bestünde, das Vertrauen wiederherzustellen und dadurch Investitionen zu ermöglichen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission auf den Erfahrungen des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Verwaltungen von Mitgliedstaaten und Empfängerländern aufbauen sollte;

87.

ist der Meinung, dass die Lage des Euroraums insgesamt (einschließlich der Ausstrahlungseffekte einzelstaatlicher Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten) mit Blick auf das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP) oder bei der Erstellung der Jahreswachstumsberichte durch die Kommission besser berücksichtigt werden sollte;

88.

ist der Ansicht, dass im Rahmen des MIP auch eindeutig beurteilt werden sollte, inwieweit ein Mitgliedstaat zu sehr auf einen bestimmten Wirtschaftssektor setzt;

89.

fordert die Kommission auf, die Liquiditätsbestimmungen des ESZB mit Blick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehend zu untersuchen;

90.

weist die Kommission als „Hüterin der Verträge“ an, bis Ende des Jahres 2015 eine eingehende Studie der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Anpassungsprogramme in den vier Ländern vorzulegen, um ein genaues Bild der kurz- und langfristigen Auswirkungen der Programme zu erhalten, damit die daraus hervorgehenden Informationen für künftigen Hilfemaßnahmen verwendet werden können; fordert die Kommission auf, bei der Erstellung dieser Studie alle einschlägigen beratenden Ausschüsse, darunter den Wirtschafts- und Finanzausschuss, den Beschäftigungsausschuss und den Ausschuss für Sozialschutz, einzubeziehen und uneingeschränkt mit dem Parlament zusammenzuarbeiten; ist der Auffassung, dass der Bericht der Kommission auch die Bewertung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte enthalten sollte;

91.

fordert die Kommission und den Rat auf, die Beteiligung aller einschlägigen Generaldirektionen (GD) der Kommission und der nationalen Ministerien an den Gesprächen und Entscheidungen über Memoranda of Understanding sicherzustellen; betont insbesondere die Rolle, die die GD Beschäftigung neben der GD ECFIN und der GD MARKT dabei spielt, sicherzustellen, dass die soziale Dimension bei den Verhandlungen eine zentrale Stellung einnimmt und auch die sozialen Auswirkungen berücksichtigt werden;

EZB

92.

fordert dazu auf, die Rolle der EZB bei einer etwaigen Reform des Rahmens der Troika sorgfältig zu prüfen, um sie mit dem Mandat der EZB in Einklang zu bringen; fordert insbesondere, der EZB den Status einer stillen Beobachterin mit einer transparenten und eindeutig definierten Beraterrolle einzuräumen, ohne ihr jedoch zu gestatten, ein vollwertiger Verhandlungspartner zu sein und Grundsatzerklärungen mitzuunterzeichnen;

93.

fordert die EZB auf, Ex-post-Bewertungen zu den Auswirkungen ihrer Empfehlungen und der Beteiligung an der Troika durchzuführen und zu veröffentlichen;

94.

empfiehlt der EZB, ihre Leitlinien zu Liquiditätshilfen in Notfällen (emergency liquidity assistance — ELA) und ihre Vorschriften zum Sicherheitsrahmen zu aktualisieren, um die Transparenz der Liquiditätsvorschriften in unterstützten Mitgliedstaaten zu verbessern und die Rechtssicherheit des von der EZB verwendeten Begriffs der Solvenz zu stärken;

95.

fordert die EZB und die nationalen Zentralbanken (NZB) auf, rechtzeitig umfassende Informationen über die ELA zu veröffentlichen, darunter auch Informationen über die Bedingungen, zu denen diese Unterstützung gewährt wird, wie etwa Solvabilität, Art und Weise der Finanzierung der ELA durch die NZB, rechtliche Rahmenbedingungen und Funktionsweise;

IWF

96.

vertritt die Auffassung, dass die europäischen Organe nach jahrelangen Erfahrungen mit der Ausarbeitung und Umsetzung von Finanzprogrammen über das erforderliche Wissen verfügen, um solche Programme in Zukunft selbst auszuarbeiten und umzusetzen, wobei die Beteiligung des IWF in Übereinstimmung mit den Vorschlägen in diesem Bericht neu definiert wird;

97.

fordert, dass das künftige Engagement des IWF im Euroraum optional bleibt;

98.

fordert den IWF auf, den Umfang seiner künftigen Beteiligung an EU-bezogenen Hilfsprogrammen neu zu definieren, so dass er zu einem katalytischen Kreditgeber wird, der dem kreditnehmenden Land und den Organen der EU ein Mindestmaß an Finanzhilfen und Fachwissen zur Verfügung stellt und dabei im Falle von Meinungsverschiedenheiten die Option des Ausstiegs behält;

99.

fordert die Kommission auf, im Einklang mit Artikel 138 AEUV geeignete Maßnahmen mit dem Ziel vorzuschlagen, eine einheitliche Vertretung des Euroraums bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich, insbesondere beim IWF, sicherzustellen, um das derzeitige System der Einzelvertretung der Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene abzulösen; weist darauf hin, dass dazu das Statut des IWF geändert werden muss;

100.

fordert die Anhörung des Parlaments zur Beteiligung des IWF im Euroraum auf Ad-hoc-Basis;

Rat und Eurogruppe

101.

fordert zu einer erneuten Überprüfung des Entscheidungsprozesses in der Eurogruppe auf, um eine angemessene demokratische Verantwortlichkeit auf nationaler und europäischer Ebene vorzusehen; fordert dazu auf, europäische Leitlinien aufzustellen, um eine angemessene demokratische Kontrolle über die Umsetzung der Maßnahmen auf nationaler Ebene sicherzustellen, die der Qualität der Beschäftigung, der sozialen Absicherung, der Gesundheitsversorgung und der Bildung Rechnung tragen und den Zugang aller Menschen zu den Sozialsystemen sicherstellen; schlägt vor, dass der ständige Vorsitz der Eurogruppe ausschließlich für dieses Amt zuständig sein sollte; schlägt vor, dass einer der Vizepräsidenten der Kommission den Vorsitz übernimmt und dabei dem Parlament gegenüber verantwortlich ist; fordert auf kurze Sicht die Einführung eines regelmäßigen Dialogs zwischen der Troika und dem Parlament;

102.

fordert die Eurogruppe, den Rat und den Europarat auf, volle Verantwortung für die Tätigkeiten der Troika zu übernehmen; ist insbesondere bestrebt, die Verantwortlichkeit bei Entscheidungen der Eurogruppe über Finanzhilfen zu verbessern, da die Finanzminister letztlich die politische Verantwortung für die makroökonomischen Anpassungsprogramme und deren Umsetzung tragen, oftmals jedoch weder ihren nationalen Parlamenten noch dem Europäischen Parlament gegenüber verantwortlich für konkrete Entscheidungensind; ist der Ansicht, dass der Präsident der Eurogruppe im Europäischen Parlament und die EU-Finanzminister in ihren jeweiligen Parlamenten angehört werden sollten, bevor Finanzhilfen gewährt werden; betont, dass sowohl der Präsident der Eurogruppe als auch die Finanzminister verpflichtet sein sollten, dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten regelmäßig Bericht zu erstatten;

103.

fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre nationale Eigenverantwortung bei den Tätigkeiten und Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Semesters zu stärken und alle Maßnahmen und Reformen durchzuführen, denen sie in Verbindung mit den länderspezifischen Empfehlungen zugestimmt haben; weist darauf hin, dass die Kommission nur bei 15 % der rund 400 länderspezifischen Empfehlungen einen wesentlichen Fortschritt gegenüber den Vorjahren ausmachen konnte;

ESM

104.

betont, dass im Zuge der schrittweisen Abschaffung der Troika ein Organ die Prüfung laufender Reformen wird übernehmen müssen;

105.

betont, dass die Schaffung der EFSF und des ESM außerhalb der Organe der Union einen Rückschlag in der Entwicklung der Union darstellt, der hauptsächlich zu Lasten des Parlaments, des Rechnungshofs und des Gerichtshofs geht;

106.

fordert, dass der ESM in den Rechtsrahmen der Union aufgenommen wird und dass er sich in Richtung eines Gemeinschaftsmechanismus gemäß dem ESM-Vertrag entwickelt; fordert, dass er gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat verantwortlich gemacht wird, auch im Hinblick auf Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfe und neuen Kredittranchen; räumt ein, dass die Mitgliedstaaten, solange sie einen direkten Beitrag zum ESM aus ihren nationalen Haushalten leisten, Finanzhilfen genehmigen sollten; fordert, dass der ESM weiterentwickelt und mit angemessenen Kreditvergabe- und Kreditaufnahmekapazitäten ausgestattet, ein struktureller Dialog zwischen dem Gouverneursrat des ESM und den europäischen Sozialpartnern aufgenommen und der ESM in den Haushaltsplan der EU integriert wird; ersucht die ESM-Mitglieder, vorübergehend auf die Erfordernis der Einstimmigkeit zu verzichten, bis die vorgenannten Ziele verwirklicht werden, damit Standardentscheidungen von einer qualifizierten Mehrheit statt mit Einstimmigkeit getroffen werden können und vorbeugende Hilfe gewährt werden kann;

107.

fordert den Rat und die Eurogruppe auf, die vom Präsidenten des Europäischen Rates eingegangene Verpflichtung zu achten, eine interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament über die Schaffung eines geeigneten Interimsmechanismus für eine verstärkte Verantwortlichkeit des ESM auszuhandeln; fordert in diesem Zusammenhang auch eine stärkere Transparenz der Sitzungen des ESM-Rats;

108.

unterstreicht, dass die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Pringle“ die Möglichkeit eröffnet, den ESM durch einen dauerhaften Vertrag auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV in den Gemeinschaftsrahmen zu integrieren; fordert die Kommission daher auf, bis Ende 2014 einen Legislativvorschlag mit diesem Ziel vorzulegen;

Mittel- bis langfristige Ziele

109.

fordert dazu auf, die Memoranda of Understanding in das Gemeinschaftsrecht zu integrieren, um eine glaubhafte und nachhaltige Konsolidierungsstrategie zu fördern und so zu den Zielen der Wachstumsstrategie der Union und zu den erklärten Zielen des sozialen Zusammenhalts und der Beschäftigung beitragen; empfiehlt, dass die Mandate für Verhandlungen dem Europäischen Parlament im Interesse einer angemessenen demokratischen Legitimation der Hilfsprogramme zur Abstimmung vorgelegt werden sollten und das Parlament im Hinblick auf die sich daraus ergebenden Memoranda of Understanding angehört werden sollte;

110.

fordert erneut, dass Beschlüsse in Verbindung mit der Stärkung der WWU auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union gefasst werden; vertritt die Auffassung, dass jede Abweichung von der Gemeinschaftsmethode sowie eine verstärkte Nutzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen (wie vertraglicher Vereinbarungen) die Union, einschließlich des Euroraums, spaltet und schwächt sowie ihre Glaubwürdigkeit gefährdet; ist sich darüber im Klaren, dass für die uneingeschränkte Achtung der Gemeinschaftsmethode bei weiteren Reformen des Hilfsmechanismus der Union eine Änderung des Vertrags erforderlich sein könnte, und betont, dass das Europäische Parlament vollumfänglich an derartigen Änderungen beteiligt werden muss und dass diese Änderungen Gegenstand einer Übereinkunft sein müssen;

111.

ist der Ansicht, dass die Option einer Vertragsänderung, die es ermöglicht, den Geltungsbereich des gegenwärtigen Artikels 143 AEUV auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen, anstatt ihn auf nicht dem Euroraum angehörende Mitgliedstaaten zu beschränken, ausgelotet werden sollte;

112.

fordert die Schaffung eines Europäischen Währungsfonds (EWF) auf der Grundlage des Unionsrechts, für den die Gemeinschaftsmethode gelten würde; ist der Auffassung, dass ein solcher EWF die Finanzmittel des ESM zur Unterstützung von Ländern, die sich mit Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder einem Staatsbankrott konfrontiert sehen, mit den Ressourcen und der Sachkenntnis kombinieren sollte, die die Kommission in den letzten Jahren auf diesem Gebiet erlangt hat; weist darauf hin, dass in einem solchen Rahmen die potenziellen Interessenkonflikte, die in der derzeitigen Rolle der Kommission als Beauftragte der Eurogruppe und ihrer wesentlich weitreichenderen Rolle als „Hüterin der Verträge“ begründet liegen, vermieden werden würden; ist der Ansicht, dass der EWF den höchsten demokratischen Standards der Verantwortlichkeit und Legitimation unterliegen sollte; vertritt die Auffassung, dass ein solcher Rahmen die Transparenz des Entscheidungsprozesses sicherstellen würde und dass alle beteiligten Organe uneingeschränkt für ihre Maßnahmen zur Verantwortung gezogen werden;

113.

ist der Ansicht, dass eine Vertragsänderung erforderlich sein wird, um den EU-Rahmen für Krisenbewältigung und -prävention rechtlich fundiert und wirtschaftlich nachhaltig zu verankern;

114.

vertritt die Auffassung, dass in Anlehnung an die Rechtsvorschriften des Sechserpakets und des Zweierpakets die Option der Entwicklung eines Mechanismus mit klaren Verfahrensschritten für Staaten, die von Zahlungsunfähigkeit bedroht sind, geprüft werden sollte; unterstützt in diesem Zusammenhang den IWF und fordert die Kommission und den Rat auf, den IWF zu einer gemeinsamen Haltung zu bringen, um die Diskussion über ein internationales Verfahren zur Umstrukturierung von Staatsschulden mit Blick auf die Annahme eines fairen und nachhaltigen multilateralen Ansatzes auf diesem Gebiet neu zu entfachen;

115.

fasst seine Empfehlung zusammen, dass die jeweiligen Rollen und Aufgaben eines jeden Beteiligten an der Troika wie folgt geklärt werden sollten:

a)

ein Europäischer Währungsfonds, der die Finanzmittel des ESM und die Personalressourcen, die die Kommission in den letzten Jahren erlangt hat, kombinieren würde, würde die Rolle der Kommission übernehmen, so dass diese im Einklang mit Artikel 17 EUV agieren und insbesondere ihre Rolle als Hüterin der Verträge wahrnehmen könnte;

b)

die EZB würde als stille Beobachterin an den Verhandlungen teilnehmen, damit sie in ihrer Rolle als Beraterin der Kommission und später dem Europäischen Währungsfonds gegenüber gegebenenfalls starke Bedenken anmelden kann;

c)

der IWF würde, sollte seine Beteiligung unbedingt notwendig sein, als letztbereiter Kreditgeber auftreten und könnte daher im Falle der Uneinigkeit das Programm verlassen;

116.

vertritt die Auffassung, dass die Arbeit, die mit diesem Bericht in die Wege geleitet wurde, weitergeführt werden sollte; fordert das nächste Parlament auf, die Arbeit dieses Berichts fortzuführen, seine wesentlichen Erkenntnisse weiterzuentwickeln und weitere Untersuchungen durchzuführen;

o

o o

117.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Eurogruppe, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem IWF zu übermitteln.


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(2)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0447.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0332.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0269.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0430.

(7)  ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 140.

(8)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 19.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/200


P7_TA(2014)0240

Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte der Rolle und der Tätigkeiten der Troika

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekten der Rolle und der Tätigkeiten der Troika (EZB, Kommission und IWF) in Bezug auf Programmländer des Euro-Währungsgebiets (2014/2007(INI))

(2017/C 378/22)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die Artikel 9, 151, 152 und 153,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Kapitel IV (Solidarität),

gestützt auf die Europäische Sozialcharta in der geänderten Fassung, insbesondere Artikel 30 über das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung,

in Kenntnis der öffentliche Anhörung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom 9. Januar 2014 zu dem Thema „Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte der Rolle und der Tätigkeiten der Troika in Bezug auf Programmländer des Euro-Währungsgebiets“,

in Kenntnis der vier Entwürfe von Grundlagenpapieren mit Bewertungen der sozial- und beschäftigungspolitischen Aspekte und Herausforderungen in Griechenland, Portugal, Irland und Zypern, die von der GD Interne Politikbereiche, Direktion Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik, Referat Unterstützung des wirtschaftspolitischen Handelns, im Januar 2014 verfasst wurden,

in Kenntnis des Wirtschaftsdialogs und die Aussprache mit dem Finanzminister Griechenlands und dem Minister Griechenlands für Arbeit, soziale Sicherheit und Wohlfahrt, die von den Ausschüssen EMPL und ECON gemeinsam am 13. November 2012 organisiert wurden,

in Kenntnis der fünf Beschlüsse des Europäischen Ausschusses für Soziale Rechte des Europarates vom 22. April 2013 zu Altersvorsorgesystemen in Griechenland (1),

in Kenntnis des 365. Berichts des Ausschusses für Vereinigungsfreiheit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zu den Auswirkungen von Haushaltsengpässen auf regionale und lokale Behörden hinsichtlich der EU-Strukturfondsausgaben in den Mitgliedstaaten (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu den Auswirkungen der Krise auf den Zugang von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen zu Leistungen der Fürsorge (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zum sozialen Wohnungsbau in der Europäischen Union (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2012 zu beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten im Jahreswachstumsbericht 2012 (5),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2013 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2014“ (COM(2013)0800) und den diesem beigefügten Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Umsetzung der Prioritäten für 2013 (6),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Oktober 2013 mit dem Titel „Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion“ (COM(2013)0690),

unter Hinweis auf die Anfrage O-000122/2013 — B7-0524/2013 an die Kommission und die diesbezügliche Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2013 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion“ (7),

in Kenntnis der Stellungnahme des EMPL-Ausschusses zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758) und seine diesbezügliche Entschließung vom 15. November 2011 (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 über einen Pakt für soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise (10),

in Kenntnis des Eurofound-Berichts vom 12. Dezember 2013 mit dem Titel „Industrial relations and working conditions in Europe 2012“ (Wirtschaftliche Beziehungen und Arbeitsbedingungen in Europa 2012),

in Kenntnis des Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (COM(2013)0083),

unter Hinweis auf die Anfrage O–000057/2013 — B7-0207/2013 an die Kommission und die diesbezügliche Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2013 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt — einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (11),

in Kenntnis des vierten Überwachungsberichts des Ausschusses der Regionen zur Strategie Europa 2020,

in Kenntnis des Arbeitspapiers Nr. 49 der IAO vom 30. April 2013 mit dem Titel „The impact of the eurozone crisis on Irish social partnership: A political economy analysis“ (Die Auswirkungen der Krise im Euro-Währungsgebiet auf die irische Sozialpartnerschaft: eine wirtschaftspolitische Analyse),

in Kenntnis des Arbeitspapiers Nr. 38 der IAO vom 8. März 2012 mit dem Titel „Social dialogue and collective bargaining in times of crisis: The case of Greece“ (Sozialer Dialog und Kollektivverhandlungen in Zeiten der Krise: der Fall Griechenland),

in Kenntnis des Berichts der IAO vom 30. Oktober 2013 mit dem Titel „Tackling the job crisis in Portugal“ (Bekämpfung der Beschäftigungskrise in Portugal),

in Kenntnis des Berichts von Bruegel vom 17. Juni 2013 mit dem Titel „EU-IMF assistance to euro-area countries: an early assessment“ (Unterstützung von EU und IWF für die Länder des Euro-Währungsgebiets: eine Vorabbeurteilung) (Bruegel Blueprint 19),

in Kenntnis der Eurostat-Pressemeldungen zu Euro-Indikatoren vom 12. Februar 2010 (22/2010) und vom 29. November 2013 (179/2013),

in Kenntnis des OECD-Papiers zur Wirtschaftspolitik Nr. 1 vom 12. April 2012 mit dem Titel „Fiscal consolidation: How much, how fast and by what means? — An Economic Outlook Report“ (Haushaltskonsolidierung: Wie viel, wie schnell und mit welchen Mitteln? — Ein Bericht über den wirtschaftlichen Ausblick),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel: „Europa 2020: eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

in Kenntnis des Arbeitspapiers des Europäischen Gewerkschaftsinstituts vom Mai 2013 mit dem Titel „The Euro crisis and its impact on national and European social policies“ (Die Eurokrise und ihre Auswirkungen auf nationale und europäische Sozialpolitik),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom Juni 2013 mit dem Titel „Entwicklungen am Arbeitsmarkt in Europa 2013“ (European Economy Series 6/2013),

in Kenntnis des Dokuments der Caritas Europa vom Februar 2013 mit dem Titel „The impact of the European Crisis: a study of the impact of the crisis and austerity on the people, with a special focus on Greece, Ireland, Italy, Portugal and Spain“ (Auswirkungen der Krise in Europa: eine Studie der Auswirkungen der Krise und der Sparmaßnahmen auf die Menschen mit einem besonderen Schwerpunkt auf Griechenland, Irland, Italien, Portugal und Spanien),

in Kenntnis des Oxfam-Policy-Briefs vom September 2013 mit dem Titel „A cautionary tale: the true cost of austerity and inequality in Europe“ (Ein warnendes Beispiel: die wahren Kosten von Sparmaßnahmen und Ungleichheit in Europa),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0135/2014),

A.

in der Erwägung, dass die beispiellose Wirtschafts- und Finanzkrise, durch die die Instabilität der öffentlichen Finanzen in einigen Mitgliedstaaten deutlich geworden ist, und die Maßnahmen der makroökonomischen Anpassungsprogramme, die als Reaktion auf die Lage in Griechenland (Mai 2010 und März 2012), Irland (Dezember 2010), Portugal (Mai 2011) und Zypern (Juni 2013) angenommen wurden, direkte und indirekte Auswirkungen auf den Beschäftigungsstand und die Lebensbedingungen vieler Menschen hatten; in der Erwägung, dass die Programme zwar alle offiziell von der Kommission unterzeichnet wurden, die Konzeption der Programme und die Festlegung der Auflagen jedoch durch den IWF, die Euro-Gruppe, die Europäische Zentralbank (EZB), die Kommission und die Mitgliedstaaten, in denen eine Intervention stattfindet, gemeinsam erfolgten;

B.

in der Erwägung, dass sich die Bemühungen — sobald sicher von der Zukunftsfähigkeit der vier Länder in wirtschaftlicher Hinsicht und von der langfristigen Tragfähigkeit ihrer öffentlichen Haushalte ausgegangen werden kann — auf die sozialen Aspekte konzentrieren müssen, wobei der Schaffung von Arbeitsplätzen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

C.

in der Erwägung, dass Artikel 9 AEUV vorschreibt: „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung“;

D.

in der Erwägung, dass in Artikel 151 AEUV vorgesehen ist, dass von der EU und ihren Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen im Einklang mit den sozialen Grundrechten stehen müssen, die in der Europäischen Sozialcharta von 1961 und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt wurden, um unter anderem den sozialen Dialog zu verbessern; in der Erwägung, dass Artikel 152 AEUV besagt: „Die Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner“;

E.

in der Erwägung, dass die Union laut Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichtet ist, „den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern“, anzuerkennen und zu achten; in der Erwägung, dass in Artikel 14 AEUV verfügt wird: „In Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können“; in der Erwägung, dass es in Artikel 345 AEUV heißt: „Die Verträge lassen die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt“; und in der Erwägung, dass das Protokoll Nr. 26 zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nähere Ausführungen zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse enthält;

F.

in der Erwägung, dass es in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt: „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 […] niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig“, und in der Erwägung, dass in Absatz 2 und 3 des gleichen Artikels der Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen ist und festgelegt wird, dass diese Rechte als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind;

G.

in der Erwägung, dass in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter anderem das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (Artikel 28), Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung (Artikel 30), gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31), die Anerkennung und Achtung des Rechts auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und den sozialen Diensten, um „die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen“, sowie das Recht auf ein „menschenwürdiges Dasein“ für alle, „die nicht über ausreichende Mittel verfügen“ (Artikel 34), das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung (Artikel 35) und die Anerkennung und Achtung des Rechts auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Artikel 36) vorgesehen sind;

H.

in der Erwägung, dass die Strategie Europa 2020, die von der Kommission am 3. März 2010 vorgeschlagen und vom Europäischen Rat am 17. Juni 2010 gebilligt wurde, fünf Kernziele umfasst, die bis 2020 erreicht werden sollen, darunter: 75 % der 20- bis 64-jährigen Männer und Frauen sollen in Arbeit stehen; die Schulabbrecherquote soll auf unter 10 % verringert werden, und der Anteil der 30- bis 34-Jährigen mit abgeschlossener Hochschulbildung soll auf mindestens 40 % gesteigert werden; Armut soll verringert werden, indem die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen gesenkt wird;

I.

in der Erwägung, dass sich der gravierende Rückgang des BIP von Griechenland, Portugal und Irland laut dem Quartalsbericht der Kommission vom Oktober 2013 über die soziale Lage und die Beschäftigungssituation in der EU vor allem in einem Rückgang der Beschäftigung geäußert hat;

J.

in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 21. November 2013 die Mitteilung der Kommission vom 2. Oktober 2013 mit dem Titel „Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion“ und ihren Vorschlag für die Erstellung eines Scoreboards mit den wichtigsten beschäftigungs- und sozialpolitischen Indikatoren als Ergänzung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP) und des gemeinsamen Beschäftigungsberichts als einen Schritt hin zu einer sozialen Dimension der WWU begrüßt hat; betont, dass diese Indikatoren ausreichend sein sollten, um die Beschäftigungssituation und die soziale Lage in den Mitgliedstaaten vollständig und transparent zu erfassen; in der Erwägung, dass in der Entschließung betont wurde, dass sichergestellt werden muss, dass diese Überwachung auf eine Verringerung der sozialen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und die Förderung einer nach oben ausgerichteten sozialen Konvergenz und des sozialen Fortschritts abzielt;

K.

in der Erwägung, dass die verfügbaren Daten aufzeigen, dass in den vier Ländern im Hinblick auf die sozialen Ziele der Strategie Europa 2020 eine negative Entwicklung zu verzeichnen ist (siehe Anhang 1), ausgenommen die Ziele in Bezug auf Personen, die keinen berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss erwerben und Personen, die einen Hochschulabschluss erwerben;

L.

in der Erwägung, dass die langfristigen wirtschaftlichen Aussichten in diesen Ländern allmählich besser werden; in der Erwägung, dass dies dazu beitragen sollte, neue Arbeitsplätze in diesen Volkswirtschaften zu schaffen und den Trend der rückläufigen Beschäftigung umzukehren;

1.

stellt fest, dass die EU-Organe (die EZB, die Kommission und die Euro-Gruppe) auch für die Auflagen der makroökonomischen Anpassungsprogramme verantwortlich sind; stellt weiterhin fest, dass die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte und ein angemessener sozialer Schutz der Bürger sichergestellt werden müssen;

2.

beklagt, dass das Parlament in allen Phasen der Programme — in der Vorbereitungsphase, der Entwicklung von Mandaten und der Überwachung der Auswirkungen der durch die Programme und zugehörige Maßnahmen erzielten Ergebnisse — vollständig an den Rand gedrängtwurde: stellt fest, dass eine solche Berücksichtigung des Europäischen Parlaments zwar mangels Rechtsgrundlage nicht obligatorisch war, die Nichteinbeziehung der EU-Organe und europäischer Finanzmechanismen jedoch bedeutet hat, dass bei den Programmen improvisiert werden musste, wodurch finanzielle und institutionelle Vereinbarungen außerhalb der Gemeinschaftsmethode geschlossen wurden; stellt gleichermaßen fest, dass die EZB Entscheidungen getroffen hat, die außerhalb ihres Mandats liegen; verweist darauf, dass die Kommission die Hüterin der Verträge ist und dieser Rolle stets hätte gerecht werden müssen; ist der Ansicht, dass nur wirklich demokratisch verantwortliche Institutionen für das Verfahren zum Entwurf und zur Umsetzung der Anpassungsprogramme für Länder in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten verantwortlich sein sollten;

3.

bedauert, dass bei der Konzeption der betreffenden Programme keine hinreichenden Mittel zur Beurteilung der Folgen in Form von Folgenabschätzungen oder durch Absprachen mit dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz, dem Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz oder dem für Beschäftigung und Soziales zuständigen Mitglied der Kommission vorgesehen wurden; bedauert auch, dass die IAO nicht angehört wurde und dass trotz der beträchtlichen sozialen Folgen die durch den Vertrag geschaffenen Beratungsgremien, insbesondere der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und der Ausschuss der Regionen (AdR), nicht angehört wurden;

4.

bedauert, dass die im Gegenzug für finanzielle Unterstützung verhängten Auflagen aus mehreren Gründen eine Bedrohung der sozialen Ziele der EU darstellen:

die EU war unvorbereitet und verfügte nicht über die Instrumente, um die Probleme zu lösen, mit denen sie konfrontiert war, insbesondere die enorme Staatsschuldenkrise, eine Situation, die eine unmittelbare Reaktion verlangte, um einen Staatsbankrott zu verhindern;

auch wenn die Programme eine bestimmte Laufzeit haben, hätte eine Reihe der im Rahmen dieser Programme festgelegten Maßnahmen nicht langfristig angelegt werden dürfen;

die Maßnahmen sind vor allem deshalb besonders belastend, weil die Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht rechtzeitig bemerkt wurde, weil nur wenig Zeit für die Umsetzung vorgesehen war und weil keine angemessenen Folgenabschätzungen bezüglich ihrer Verteilungseffekte auf verschiedene Gesellschaftsgruppen durchgeführt wurden;

trotz entsprechender Forderungen der Kommission wurden bisher nicht verwendete Mittel des Finanzrahmens 2007–2013 nicht zügig eingesetzt;

die Maßnahmen hätten mit stärkeren Bemühungen einhergehen können, um benachteiligte Gruppen zu schützen, beispielsweise mit Maßnahmen zur Verhinderung von extremer Armut, Entbehrung und Ungleichheiten bei der Gesundheitsversorgung aufgrund der Tatsache, dass Geringverdiener in besonderem Maße auf die öffentlichen Gesundheitssysteme angewiesen sind;

Beschäftigung

5.

stellt fest, dass die besonders gravierende Wirtschafts- und Finanzkrise und die Anpassungsprozesse in den vier Ländern zu zunehmender Arbeitslosigkeit und Arbeitsplatzverlusten, zu einem Anstieg der Anzahl der Langzeitarbeitslosen und in einigen Fällen zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen geführt haben; weist darauf hin, dass die Erwerbsquoten für die langfristige Tragfähigkeit von Sozialschutz- und Rentensystemen sowie für die Erreichung der sozialen und beschäftigungspolitischen Ziele von Europa 2020 von herausragender Bedeutung sind;

6.

stellt fest, dass sich Erwartungen, durch interne Abwertung wieder an Wettbewerbsfähigkeit zu gewinnen und so wieder Wachstum und Beschäftigung zu schaffen, nicht bewahrheitet haben; betont, dass sich an diesen nicht erfüllten Erwartungen zeigt, dass die strukturelle Natur der Krise sowie die Bedeutung der Erhaltung von Inlandsnachfrage, Investitionen und Unterstützung von Krediten an die Realwirtschaft tendenziell unterschätzt wird; betont, dass die Sparmaßnahmen prozyklisch und nicht mit strukturellen Änderungen und Strukturreformen auf Einzelfallbasis einhergegangen sind, bei denen schutzbedürftige Teile der Gesellschaft besonders beachtet werden, um Wachstum sowie sozialen Zusammenhalt und Beschäftigung zu schaffen;

7.

stellt fest, dass durch das hohe Maß an Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung in Kombination mit Lohnkürzungen im öffentlichen und privaten Sektor und in einigen Fällen einem Mangel an wirksamen Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung bei gleichzeitiger Senkung der Beitragsraten die langfristige Tragfähigkeit und Angemessenheit der staatlichen Sozialversicherungssysteme gefährdet wird, zumal diese Systeme bereits zuvor unterfinanziert waren;

8.

stellt fest, dass die schlechter werdenden Bedingungen und die Abwicklung von KMU einer der Hauptgründe für Arbeitsplatzverluste und die größte Bedrohung für die zukünftige Erholung sind; stellt fest, dass bei den Anpassungsmaßnahmen strategisch wichtige Sektoren nicht berücksichtigt wurden, die hätten berücksichtigt werden müssen, um Vorkehrungen für künftiges Wachstum zu treffen und den sozialen Zusammenhalt zu wahren; stellt fest, dass das zu beträchtlichen Arbeitsplatzverlusten in strategischen Bereichen wie Industrie und FEI geführt hat; weist darauf hin, dass die vier Länder sich bemühen müssen, um die notwendigen günstigen Bedingungen zu schaffen, damit Unternehmen und insbesondere KMU ihre Geschäftstätigkeit langfristig tragfähig können; weist darauf hin, dass viele Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor in grundlegenden öffentlichen Bereichen wie Gesundheit, Bildung und soziale öffentliche Dienstleistungen gestrichen wurden;

9.

bedauert, dass die Arbeitslosigkeit unter jungen Menschen am höchsten ist, wobei die Lage in Ländern wie Griechenland (wo die Jugendarbeitslosigkeit über 50 % liegt), Portugal und Irland (wo sie 2012 über 30 % lag) oder in Zypern (wo sie bei etwa 26,4 % liegt), besonders ernst ist; stellt fest, dass diese Zahlen fünf Jahre nach Beginn der Krise nicht besser werden; bedauert, dass viele junge Menschen, selbst wenn sie Arbeit finden, oft unter prekären Bedingungen arbeiten oder mit Teilzeitverträgen beschäftigt werden, nämlich durchschnittlich 43 % gegenüber 13 % der Erwachsenen, und dass es dadurch schwierig für sie ist, unabhängig von ihren Familien zu leben, was zu einem Verlust an Innovationen und hochqualifizierten Ressourcen führt, was wiederum Auswirkungen auf Produktion und Wachstum hat;

10.

stellt fest, dass die am stärksten gefährdeten Gruppen auf dem Arbeitsmarkt — Langzeitarbeitslose, Frauen, Migranten und Menschen mit Behinderungen — am stärksten getroffen wurden und unter höheren Arbeitslosenquoten als der nationale Durchschnitt leiden; nimmt zur Kenntnis, dass die Langzeitarbeitslosenquote bei Frauen und älteren Arbeitnehmern stark angestiegen ist und dass diese Arbeitnehmer bei der Rückkehr auf den Arbeitsmarkt, wenn sich die Wirtschaft schließlich erholt hat, mit zusätzlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind; hebt hervor, dass gezielte Maßnahmen für diese Arbeitnehmer erforderlich sind;

11.

warnt davor, dass diese beträchtlichen Divergenzen — insbesondere, wenn sie in Bezug auf die jüngere Generation nicht beseitigt werden — langfristig dazu führen können, dass der Arbeitsmarkt der vier Länder strukturell geschädigt wird, dass diese Länder in ihren Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Erholung eingeschränkt werden, dass unfreiwillige Migration verursacht wird, durch die sich die Auswirkungen der Abwanderung von Fachkräften, die bereits im Gange ist, noch verstärken, und dass sich die fortdauernden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die Beschäftigung bieten, und denen, die kostengünstige Arbeitskräfte liefern, noch vertiefen; bedauert, dass ungünstige soziale und wirtschaftliche Entwicklungen zu den Hauptgründen junger Menschen gehören, auszuwandern und ihr Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen;

12.

ist besorgt darüber, dass es in einigen Fällen und Sektoren neben einem Verlust von Arbeitsplätzen zu einem Rückgang der Qualität der Arbeitsplätze, einer Zunahme prekärer Beschäftigungsformen und einer Verschlechterung grundlegender Arbeitsnormen kommt; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten sich gezielt darum bemühen müssen, gegen die Zunahme unfreiwilliger Teilzeitbeschäftigung und befristeter Verträge, unbezahlter Praktika und Lehren und Scheinselbstständigkeit sowie Schattenwirtschaft vorzugehen; stellt außerdem fest, dass die Lohnfestsetzung zwar nicht in die Befugnisse der EU fällt, die Programme aber trotzdem Auswirkungen auf den Mindestlohn hatten; weist darauf hin, dass beispielsweise in Irland der Mindestlohn um beinahe 12 % gesenkt werden musste (dieser Beschluss wurde jedoch später geändert) und dass in Griechenland eine radikale Kürzung um 22 % vorgeschrieben wurde;

13.

stellt fest, dass in der Strategie Europa 2020 korrekterweise darauf hingewiesen wird, dass die Zahl, die beachtet werden muss, um die langfristige Tragfähigkeit des Wirtschafts- und Sozialmodells der EU zu sichern, die Beschäftigungsquote ist, die die Verfügbarkeit von Human- und Finanzressourcen angibt; fordert, den leichten Rückgang der Arbeitslosenquote nicht mit der Wiedergewinnung verloren gegangener Stellen zu verwechseln, da die zunehmende Emigration dabei nicht berücksichtigt wird; stellt fest, dass die sinkende Anzahl Arbeitsplätze in der Industrie bereits vor der Einleitung der Programme ein Problem war; betont daher, dass mehr und bessere Arbeitsplätze benötigt werden; weist erneut darauf hin, dass in den letzten vier Jahren in den vier Ländern 2 Millionen Arbeitsplätze verloren gegangen sind, das sind 15 % der 2009 vorhandenen Stellen; begrüßt, dass neuere Zahlen einen leichten Anstieg der Beschäftigungszahlen für Irland, Zypern und Portugal ausweisen;

Armut und soziale Ausgrenzung

14.

ist besorgt darüber, dass in den Programmen im Rahmen der Bedingungen für Finanzhilfe statt Empfehlungen, mit denen den nationalen Regierungen mehr Flexibilität bei der Entscheidung über Bereiche mit Einsparungspotenzial zugestanden wird, Empfehlungen für bestimmte Kürzungen bei echten Sozialausgaben in grundlegenden Bereichen gegeben werden, darunter Rente, grundlegende Dienstleistungen, Gesundheitsversorgung und in einigen Fällen Medizinprodukte für den grundlegenden Schutz der am stärksten gefährdeten Personen sowie Umweltschutz; befürchtet, dass sich diese Maßnahmen am stärksten auf den Kampf gegen Armut, insbesondere Kinderarmut, auswirken; weist erneut darauf hin, dass der Kampf gegen Armut, insbesondere Kinderarmut, weiterhin eines der Ziele der Mitgliedstaaten sein sollte, und dass die steuer- und haushaltspolitischen Konsolidierungsmaßnahmen dem nicht entgegenstehen dürfen;

15.

erklärt sich besorgt darüber, dass im Zuge der Vorbereitung und Durchführung der wirtschaftlichen Anpassungsprogramme die Auswirkungen dieser Wirtschaftspolitik auf die Beschäftigung oder die sozialen Auswirkungen nicht ausreichend bedacht wurden und dass im Falle Griechenlands der Denkansatz offenkundig auf falschen Annahmen in Bezug auf den wirtschaftlichen Multiplikator-Effekt beruhte, was zur Folge hatte, dass nicht rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen getroffen wurden, um diese vor Armut, vor Armut trotz Erwerbstätigkeit und vor sozialer Ausgrenzung zu schützen; fordert die Kommission auf, auch die sozialen Indikatoren zu berücksichtigen, wenn es um die Neuausrichtung der Anpassungsprogramme sowie um die Erneuerung der Maßnahmen geht, die für jedes einzelne Mitgliedsland vorgeschlagen werden, um so die notwendigen Voraussetzungen für Wachstum und vollumfängliche Umsetzung der sozialen Grundwerte und Prinzipien der EU zu schaffen;

16.

stellt fest, dass Griechenland, Irland und Portugal seit 2010 den stärksten Rückgang bei Sozialausgaben in der EU zu verzeichnen hatten, obwohl die Kommission in ihrem Quartalsbericht vom Oktober 2013 („Beschäftigungssituation und soziale Lage in der EU“) die Bedeutung von Ausgaben für den Sozialschutz als Sicherung vor sozialen Risiken betont;

17.

betont, dass in den vier Ländern neue Formen der Armut entstehen, die die Mittelschicht und die Arbeiterklasse betreffen, da Probleme mit der Zahlung von Hypotheken und die hohen Energiepreise in einigen Fällen zu Energiearmut und einer wachsenden Anzahl von Räumungen und Zwangsvollstreckungen führen; ist besorgt über Hinweise darauf, dass Obdachlosigkeit und Ausgrenzung vom Wohnungsmarkt zunehmen; stellt fest, dass dies eine Verletzung der Grundrechte darstellt; empfiehlt den Mitgliedstaaten und ihren lokalen Behörden, eine neutrale Wohnungspolitik einzuführen, mit der sozialer und bezahlbarer Wohnraum gefördert wird, das Problem des Wohnungsleerstands anzugehen und konkrete Vorsorgemaßnahmen umzusetzen, um die Anzahl der Zwangsräumungen zu verringern;

18.

erklärt seine Besorgnis darüber, dass die soziale und wirtschaftliche Lage (auf Mikro- und Makroebene) in den betroffenen Ländern die regionalen und territorialen Unterschiede immer weiter verschärft, wodurch das erklärte Ziel der EU, ihren internen regionalen Zusammenhalt zu stärken, beeinträchtigt wird;

19.

stellt fest, dass internationale und soziale Organisationen davor gewarnt haben, dass das neue System für Gehaltstabellen, Einstufungen und Entlassungen im öffentlichen Sektor zu ungleicher Bezahlung von Frauen und Männern führt; stellt fest, dass die IAO Besorgnis über die überproportionalen Auswirkungen der neuen flexiblen Beschäftigungsformen auf die Einkommen von Frauen geäußert hat; stellt außerdem fest, dass die IAO die Regierungen ersucht hat, die Auswirkungen der Sparmaßnahmen auf die Entlohnung von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft zu überwachen; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass sich das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen in den Ländern, die Anpassungsprogrammen unterliegen und über dem Durchschnitt der EU liegende Unterschiede aufweisen, nicht weiter verringert; betont, dass die Ungleichheit bei Löhnen und sinkende Beschäftigungsquoten bei Frauen eine stärkere Aufmerksamkeit der Mitgliedstaaten, die einen Anpassungsprozess durchlaufen, erfordern;

20.

stellt fest, dass die Zahlen von Eurostat und der Kommission sowie verschiedene andere Studien aufzeigen, dass die Ungleichheit der Einkommensverteilung zwischen 2008 und 2012 in einigen Fällen gestiegen ist und dass die Kürzungen bei Sozial- und Arbeitslosenhilfen sowie die Lohnkürzungen aufgrund der Strukturreformen zu einem Anstieg der Armut führen; stellt außerdem fest, dass die Kommission in ihrem Bericht relativ viel Armut trotz Erwerbstätigkeit festgestellt hat, weil die niedrigen Mindestlöhne gekürzt oder eingefroren wurden;

21.

bedauert, dass die Anzahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen in den meisten Fällen angestiegen ist; weist außerdem darauf hin, dass die Situation, die sich hinter diesen Statistiken verbirgt, noch wesentlich gravierender ist, da mit sinkendem Pro-Kopf-Einkommen auch die Armutsgrenze sinkt, sodass jetzt Menschen, die noch vor kurzem als arm angesehen wurden, nicht mehr als arm gelten; weist ferner darauf hin, dass in den Ländern, die einen Anpassungsprozess und eine Haushaltskrise durchlaufen, der Rückgang des BIP, die dramatische Kürzung öffentlicher und privater Investitionen und der Einbruch bei Investitionen in Forschung und Entwicklung zu einer Verminderung des potenziellen BIP beitragen und langfristig Armut bewirken;

22.

begrüßt, dass die Kommission in den genannten Studien feststellt, dass das Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 für die gesamte EU nur durch eine entscheidende Umkehrung der derzeitigen Trends möglich sein wird;

23.

bedauert, dass die Programme zumindest für Griechenland, Irland und Portugal eine Reihe detaillierter Vorschriften zu Reformen des Gesundheitssystems und Ausgabenkürzungen enthielten, die Auswirkungen auf die Qualität und universelle Zugänglichkeit von sozialen Dienstleistungen, insbesondere in der Gesundheits- und Sozialfürsorge, hatten, obwohl Artikel 168 Absatz 7 AEUV besagt, dass die EU die diesbezüglichen Befugnisse der Mitgliedstaaten achtet; ist besorgt darüber, dass dies in einigen Fällen dazu geführt hat, dass einer Reihe von Menschen eine Krankenversicherung oder Zugang zu Sozialschutz verweigert wurde, wodurch das Risiko extremer Armut und sozialer Ausgrenzung gestiegen ist, was in der zunehmenden Anzahl mittel- und obdachloser Menschen und ihrem mangelnden Zugang zu grundlegenden Waren und Dienstleistungen zu Ausdruck kommt;

24.

bedauert, dass keine gezielten Bemühungen unternommen wurden, um Ineffizienzen in den Gesundheitssystemen und bei den Beschlüssen zur linearen Kürzung der Gesundheitshaushalte zu ermitteln; warnt, dass die Umsetzung von Eigenbeteiligungen dazu führen könnte, dass Patienten es herauszögern, ärztliche Hilfe einzuholen und die Haushalte finanziell zu belasten; warnt davor, dass die Lohn- und Gehaltskürzungen für Angehörige der Gesundheitsberufe negative Auswirkungen auf die Sicherheit von Patienten haben und zu einer Migration von Angehörigen der Gesundheitsberufe führen könnten;

25.

weist erneut darauf hin, dass Artikel 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte für alle das Recht auf den bestmöglichen Zustand der körperlichen und geistigen Gesundheit vorsieht; stellt fest, dass alle vier Länder dem Pakt beigetreten sind und somit das Recht auf Gesundheit für alle anerkannt haben;

26.

stellt fest, dass der Europarat die Kürzungen der öffentlichen Altersvorsorge in Griechenland bereits verurteilt hat, sie als einen Verstoß gegen Artikel 12 der Europäischen Sozialcharta von 1961 und Artikel 4 des Protokolls dazu angesehen hat und erklärt hat, dass die Tatsache, dass mit den umstrittenen Bestimmungen des nationalen Rechts die Anforderungen anderer rechtlicher Verpflichtungen erfüllt werden sollen, diese nicht aus dem Geltungsbereich der Charta fallen lässt (12); stellt fest, dass diese Doktrin, das Rentensystem auf einem zufriedenstellenden Niveau zu erhalten, um Rentnern ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen, in allen vier Ländern gilt und hätte berücksichtigt werden müssen;

27.

bedauert die Kürzungen der Mittel für selbstständiges Wohnen für Menschen mit Behinderungen;

28.

weist darauf hin, dass die IAO, als ihr Sachverständigenausschuss die Anwendung des Übereinkommens Nr. 102 im Fall der Reformen in Griechenland bewertet hat, die radikalen Reformen des Rentensystems scharf kritisiert hat und dass die gleiche kritische Beobachtung in ihren 29. Jahresbericht 2011 aufgenommen wurde; weist darauf hin, dass das Übereinkommen Nr. 102 in allen vier Ländern gilt und hätte berücksichtigt werden müssen;

29.

betont, dass die zunehmende soziale Armut in den vier Ländern dank privater Bemühungen, des Familienverbunds und Hilfsorganisationen auch zu einer Zunahme der Solidarität unter den schutzbedürftigsten Gruppen führt; betont, dass diese Art von Intervention nicht zur strukturellen Lösung des Problems werden sollte, auch wenn sie die Lage der am stärksten benachteiligten Menschen mildert und die Qualitäten der europäischen Bürgerschaft zeigt;

30.

nimmt besorgt zur Kenntnis, dass der Gini-Koeffizient entgegen dem allgemeinen Abwärtstrend im Euro-Währungsgebiet stetig steigt, was bedeutet, dass die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung in den Anpassungsländern beträchtlich zugenommen hat;

Schulabgang ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss

31.

begrüßt, dass die Anzahl der Schulabgänger ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss in den vier Ländern zurückgeht; stellt fest, dass dies teilweise auf die Schwierigkeiten junger Menschen bei der Suche nach Beschäftigung zurückzuführen sein kann; weist erneut darauf hin, dass wieder hochwertige Berufsausbildungssysteme geschaffen werden müssen, da dies eine der besten Möglichkeiten ist, die Beschäftigungsfähigkeit von jungen Menschen zu verbessern;

32.

begrüßt, dass die Anzahl der Hochschulabschlüsse in allen vier Ländern zugenommen hat; stellt fest, dass das teilweise darauf zurückzuführen sein könnte, dass junge Menschen ihre zukünftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern müssen;

33.

bedauert, dass diese positive Entwicklung nicht mit einer Steigerung der Qualität der Bildungssysteme einhergeht, was hauptsächlich auf die Kürzungen öffentlicher Mittel zurückzuführen ist, und dass sich dadurch die Probleme von jungen Menschen, die sich nicht in Ausbildung, Beschäftigung oder Weiterbildung befinden (NEETs) und von Kindern mit besonderen Bedürfnissen verschärfen; stellt fest, dass diese Maßnahmen praktische Folgen für die Qualität der Bildung sowie der verfügbaren materiellen und personellen Ressourcen, Klassengrößen, Lehrpläne und Schulausrichtungen haben könnten;

Sozialer Dialog

34.

betont, dass die Sozialpartner auf nationaler Ebene bei der anfänglichen Konzeption der Programme hätten angehört oder einbezogen werden müssen; bedauert, dass die für die vier Länder konzipierten Programme es Unternehmen in einigen Fällen ermöglichen, sich nicht an Tarifverträgen zu beteiligen und branchenspezifische Lohnabkommen zu überarbeiten, was sich direkt auf die Struktur und die Werte von Tarifvereinbarungen auswirkt, die in den jeweiligen einzelstaatlichen Verfassungen festgelegt sind; stellt fest, dass der Sachverständigenausschuss der IAO eine Wiederherstellung des sozialen Dialogs gefordert hat; verurteilt es, dass der Grundsatz der Kollektivvertretung untergraben wird, wodurch die automatische Verlängerung von Tarifverträgen, die in einigen Ländern wichtig ist, in Frage gestellt wird, wodurch die Anzahl geltender Tarifverträge beträchtlich zurückgegangen ist; verurteilt die Kürzung des Mindestlohns und das Einfrieren des Nominalbetrags des Mindestlohns; betont, dass diese Situation darauf zurückzuführen ist, dass begrenzte Strukturreformen durchgeführt wurden, die nur die Deregulierung der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern und Lohnkürzungen umfassten, was den allgemeinen Zielen der EU und den Maßnahmen der Strategie Europa 2020 zuwiderläuft;

35.

weist darauf hin, dass es nicht eine einzige Lösung gibt, die auf alle Mitgliedstaaten anwendbar ist;

Empfehlungen

36.

fordert die Kommission auf, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise und der zu ihrer Überwindung durchgeführten Anpassungsprogramme in den vier Ländern eingehend zu untersuchen, um ein genaues Verständnis der kurz- und langfristigen Auswirkungen auf Beschäftigung und Sozialversicherungssysteme und auf den gemeinschaftlichen Besitzstand der EU im sozialen Bereich zu erhalten, und dabei der Bekämpfung von Armut, der Erhaltung eines guten sozialen Dialogs und den Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Sicherheit in den Beziehungen zwischen den Sozialpartnern besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die Kommission auf, beim Erstellen dieser Studie ihre beratenden Ausschüsse sowie den Beschäftigungsausschuss und den Ausschuss für Sozialschutz einzubeziehen; schlägt vor, den EWSA zu ersuchen, einen speziellen Bericht zu erstellen;

37.

fordert die Kommission auf, die IAO und den Europarat zu ersuchen, Berichte zu möglichen Abhilfemaßnahmen und Anreizen zu erstellen, die zur Verbesserung der sozialen Lage, ihrer Finanzierung und der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte in diesen Ländern benötigt werden, und die uneingeschränkte Einhaltung der Europäischen Sozialcharta und des Protokolls dazu und der Kernübereinkommen der IAO und ihres Übereinkommens Nr. 94 sicherzustellen, da die sich aus diesen Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen durch die Wirtschafts- und Finanzkrise und die von der Troika geforderten Haushaltsanpassungsmaßnahmen und Strukturreformen beeinflusst wurden;

38.

fordert die EU auf, unter Berücksichtigung der Opfer, die diese Länder gebracht haben, nach der Beurteilung und gegebenenfalls mit ausreichenden finanziellen Mitteln Unterstützung für die Wiederherstellung der Sozialschutznormen, den Kampf gegen Armut, die Unterstützung von Bildungsdienstleistungen, insbesondere für Kinder mit besonderen Bedürfnissen und Personen mit Behinderungen, und die Wiederaufnahme des sozialen Dialogs durch einen Plan zur sozialen Erholung zu leisten; fordert die Kommission, die EZB und die Euro-Gruppe auf, die außergewöhnlichen Maßnahmen, die eingesetzt wurden, zu überprüfen und gegebenenfalls schnellstmöglich zu überarbeiten;

39.

fordert die Einhaltung der genannten rechtlichen Verpflichtungen, die in den Verträgen und der Charta der Grundrechte festgelegt sind, da ein Verstoß eine Verletzung des Primärrechts der EU darstellt; fordert die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte auf, die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Menschenrechte eingehend zu beurteilen und bei Verstößen gegen die Charta Empfehlungen auszusprechen;

40.

fordert die Troika und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, die Programme sobald wie möglich zu beenden und Mechanismen zur Krisenbewältigung einzusetzen, die es allen EU-Organen einschließlich dem Parlament ermöglichen, die in den Verträgen, in den Vereinbarungen der europäischen Sozialpartner und in anderen internationalen Verpflichtungen (IAO-Übereinkommen, Europäische Sozialcharta und Europäische Menschenrechtskonvention) festgelegten sozialen Ziele und Maßnahmen zu erreichen, auch die Ziele in Bezug auf die individuellen und kollektiven Rechte der am stärksten von sozialer Ausgrenzung betroffenen Personen; fordert mehr Transparenz und die Übernahme der politischen Verantwortung bei der Konzeption und Umsetzung der Anpassungsprogramme;

41.

fordert die Kommission und den Rat auf, sozialen Ungleichgewichten und den diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen die gleiche Aufmerksamkeit zu widmen wie makroökonomischen Ungleichgewichten, und darauf zu achten, dass mit den Anpassungsmaßnahmen soziale Gerechtigkeit sichergestellt und ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, der Umsetzung von Strukturreformen und Haushaltskonsolidierung ermöglicht wird; fordert außerdem beide Organe auf, der Schaffung von Beschäftigung und der Unterstützung von Unternehmertum Vorrang einzuräumen und EPSCO und seinen Prioritäten zu diesem Zweck den gleichen Stellenwert beizumessen wie ECOFIN und der Euro-Gruppe, und bei Bedarf vor Euro-Gipfeln eine Sitzung der Minister für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten der Euro-Gruppe anzuberaumen;

42.

empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, die öffentlichen Ausgaben für Gesundheit und Bildung nicht als Ausgaben anzusehen, die gekürzt werden können, sondern als öffentliche Investitionen in die Zukunft des Landes, die geachtet und erhöht werden sollten, um die wirtschaftliche und soziale Erholung zu verbessern;

43.

empfiehlt, dass die Programmländer, sobald die schwersten Zeiten der Finanzkrise überstanden sind, gemeinsam mit den EU-Organen Pläne zur Schaffung von Arbeitsplätzen umsetzen, damit sich ihre Volkswirtschaften ausreichend erholen, um wieder zur sozialen Lage vor den Programmen zu gelangen, da dies erforderlich ist, wenn ihre makroökonomische Anpassung konsolidiert werden soll und die Ungleichgewichte ihrer öffentlichen Sektoren wie Schulden und Defizit ausgeglichen werden sollen; betont, dass Pläne zur Schaffung von Arbeitsplätzen umgesetzt werden müssen, bei denen Folgendes berücksichtigt wird:

das Kreditvergabesystem insbesondere für KMU muss schnell wiederhergestellt werden;

es müssen günstige Bedingungen für Unternehmen geschaffen werden, damit sie ihre Tätigkeiten langfristig und dauerhaft entwickeln können, und insbesondere müssen KMU gefördert werden, da sie bei der Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Rolle spielen;

die Möglichkeiten der EU-Strukturfonds und insbesondere des ESF müssen optimal genutzt werden;

es muss eine echte Beschäftigungspolitik mit aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen umgesetzt werden;

es müssen hochwertige und europäische öffentliche Arbeitsvermittlungen geschaffen und eine aufwärts gerichtete Lohnpolitik umgesetzt werden;

es muss eine europäische Jugendbeschäftigungsgarantie geben;

es müssen faire Verteilungseffekte sichergestellt werden;

es muss ein Programm für beschäftigungslose Haushalte und ein sorgfältigeres Fiskalmanagement geben;

44.

fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Fortschritte im Hinblick auf die Europa-2020-Ziele unter besonderer Berücksichtigung des Mangels an Fortschritten in den Programmländern vorzulegen und Vorschläge dazu zu unterbreiten, wie diese Länder auf einen glaubwürdigen Weg zur Verwirklichung aller Europa-2020-Ziele gebracht werden können;

45.

empfiehlt, dass bei zukünftigen Arbeitsmarktreformen der Mitgliedstaaten die in der Strategie Europa 2020 genannten Flexicurity-Kriterien zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen berücksichtigt werden sollten, wobei auch andere Elemente wie Energiekosten, unlauterer Wettbewerb, Sozialdumping, ein faires und effizientes Finanzsystem, Fiskalpolitik zugunsten von Wachstum und Beschäftigung und allgemein alle Faktoren, die die Entwicklung der Realwirtschaft und des Unternehmertums unterstützen, beachtet werden sollten; fordert die Kommission auf, soziale Folgenabschätzungen durchzuführen, bevor sie den Programmländern größere Reformen auferlegt, und die Übertragungseffekte dieser Maßnahmen wie die Auswirkungen auf Armut, soziale Ausgrenzung, Verbrechensraten und Fremdenfeindlichkeit zu berücksichtigen;

46.

fordert dringende Maßnahmen, um die Zunahme von Obdachlosigkeit in den Programmländern zu verhindern, und fordert die Kommission auf, dies durch eine politische Analyse und die Förderung bewährter Verfahren zu unterstützen;

47.

stellt fest, dass die Kommission dem Parlament gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 vor dem 1. Januar 2014 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen muss; fordert die Kommission auf, diesen Bericht unverzüglich vorzulegen und darin auf die Auswirkungen der Verordnung auf die geltenden makroökonomischen Anpassungsprogramme einzugehen;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zivilgesellschaft, Patientenorganisationen und Branchenverbände zu zukünftigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen in Anpassungsprogrammen anzuhören und den Ausschuss für Sozialschutz hinzuzuziehen, damit die Effizienz der Systeme und Ressourcen durch die Reformen erhöht wird, ohne die schutzbedürftigsten Gruppen und den wichtigsten sozialen Schutz, einschließlich des Erwerbs und der Anwendung von Arzneimitteln, der grundlegendsten Bedürfnisse und der Achtung der Angehörigen der Gesundheitsberufe, zu gefährden;

o

o o

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  http://www.coe.int/T/DGHL/Monitoring/SocialCharter/NewsCOEPortal/CC76-80Merits_en.asp

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0401.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0328.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0246.

(5)  ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 4.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0447.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0515.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0430.

(9)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 57.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0419.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0266.

(12)  Europäischer Ausschuss für soziale Rechte, Decision of Merits, 7. Dezember 2012, Complaint No 78/2012, S. 10.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/210


P7_TA(2014)0247

Allgemeine Leitlinien für den Haushaltsplan 2015 — Einzelplan III

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2015, Einzelplan III — Kommission (2014/2004(BUD))

(2017/C 378/23)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 312 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 (3) und auf die vier damit in Zusammenhang stehenden Gemeinsamen Erklärungen des Parlaments, des Rates und der Kommission und auf die Gemeinsame Erklärung des Parlaments und der Kommission zu den Mitteln für Zahlungen,

gestützt auf Titel II Kapitel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0159/2014),

Der Haushaltsplan der EU — den Bürgern die Instrumente zur Bewältigung der Krise an die Hand geben

1.

ist der Ansicht, dass die europäische Wirtschaft trotz einiger anhaltender Unwägbarkeiten Anzeichen der Erholung zeigt und nimmt zum einen zur Kenntnis, dass die wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Sachzwänge auf einzelstaatlicher Ebene fortbestehen und die Mitgliedstaaten sich um die Konsolidierung ihrer Haushalte bemühen, vertritt zum anderen jedoch die Auffassung, dass diese Tendenz mit Mitteln aus dem EU-Haushalt gefördert werden muss, indem strategische Investitionen in Maßnahmen mit einem europäischen Mehrwert verstärkt werden, um dazu beizutragen, dass die europäische Wirtschaft wieder auf Kurs gebracht werden kann, womit nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung geschaffen werden und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit gefördert und der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt in der gesamten Union gesteigert werden soll;

2.

hebt insbesondere die Bedeutung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds hervor, die im Haushaltsplan der EU einen der größten Ausgabenposten ausmachen; betont, dass die Kohäsionspolitik der EU hilfreich bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Investitionen in wichtigen Wirtschaftsbereichen war und vor Ort konkrete Ergebnisse erzielt werden konnten, mit denen die Mitgliedstaaten und die Regionen in die Lage versetzt werden können, die gegenwärtige Krise zu überwinden und die Ziele der Strategie Europa 2020 zu verwirklichen; betont, dass den Bürgern die Instrumente zur Bewältigung der Krise an die Hand gegeben werden müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass vor allem in Bereiche wie Bildung und Mobilität, Forschung und Innovation, KMU und unternehmerische Initiative investiert werden muss, damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU gefördert und ein Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen insbesondere für junge Menschen und Menschen über 50 Jahren geleistet wird;

3.

hält es zudem für wichtig, in andere Bereiche wie erneuerbare Energieträger, die Digitale Agenda, Infrastrukturen, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie grenzüberschreitende Vernetzung zu investieren und verstärkt und in größerem Umfang innovative Finanzinstrumente — insbesondere was langfristige Investitionen anbelangt — einzusetzen; betont, dass die Industrie in der EU gestärkt werden muss, da ihr eine tragende Rolle für die Schaffung von Arbeitsplätzen und für das Wachstum zukommt; fordert nachdrücklich, dass der Schwerpunkt auf Investitionen in Innovationen gelegt wird, wenn die Industrie in der EU stark, wettbewerbsfähig und unabhängig sein soll;

4.

hebt hervor, dass dafür zu sorgen ist, dass genügend Mittel für das auswärtige Handeln der EU zur Verfügung stehen; verweist auf die internationale Verpflichtung der EU und ihrer Mitgliedstaaten, ihre Ausgaben für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) auf 0,7 % des BNE anzuheben und bis 2015 die Millenniums-Entwicklungsziele zu verwirklichen;

5.

hebt hervor, dass die verschiedenen Ressourcen der EU einerseits und die Ressourcen der EU und die auf einzelstaatlicher Ebene getätigten Ausgaben andererseits bestmöglich koordiniert werden müssen, damit die öffentlichen Mittel optimal eingesetzt werden;

6.

verweist auf die kürzlich erzielte Vereinbarung über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 (MFR), in dem die wesentlichen Parameter für die Jahreshaushalte bis 2020 festgelegt sind; betont, dass jeder Jahreshaushalt mit der MFR-Verordnung und der Interinstitutionellen Vereinbarung im Einklang stehen muss und nicht als Vorwand für eine Neuaushandlung des MFR dienen darf; erwartet, dass der Rat nicht den Versuch unternehmen wird, eine restriktive Auslegung spezifischer Bestimmungen durchzusetzen, insbesondere was Art und Tragweite spezifischer Instrumente betrifft; bekräftigt seine Absicht, alle der Haushaltsbehörde zur Verfügung stehenden Kapazitäten im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens vollumfänglich zu nutzen, um für die notwendige Flexibilität im Haushaltsplan der EU zu sorgen;

7.

betont, dass 2015 als zweites Jahr des neuen MFR für die erfolgreiche Durchführung der neuen mehrjährigen Programme für den Zeitraum 2014–2020 wesentlich sein wird; hebt hervor, dass die Durchführung aller Programme schnellstmöglich in vollem Gange sein muss, damit die Umsetzung der Schlüsselstrategien der EU nicht beeinträchtigt wird; stellt fest, dass die Ausstattung des Haushaltsplans 2015 real niedriger ausfällt als die des Haushaltsplans 2013; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass im Jahr 2014 alle Partnerschaftsabkommen und operationellen Programme zügig angenommen werden, damit bei der Durchführung der neuen Investitionsprogramme keine weitere Zeit verloren geht; betont, dass die Kommission die einzelstaatlichen Behörden in allen Phasen des Prozesses in vollem Umfang unterstützen muss;

8.

verweist auf die im Rahmen des MFR getroffene Vereinbarung, die im Haushaltsplan 2014 erstmalig umgesetzt wird und die darauf hinausläuft, Verpflichtungen für spezifische Politikziele im Zusammenhang mit der Beschäftigung junger Menschen, der Forschung, dem Programm Erasmus+ (insbesondere für Ausbildungsprogramme) und den KMU vorzuziehen; betont, dass im Rahmen der Vereinbarung über den MFR ein vergleichbarer Ansatz für den Haushaltsplan 2015 verfolgt werden muss, indem die Ausstattung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (871,4 Mio. EUR zu Preisen des Jahres 2011) und der Programme Erasmus+ und COSME (je 20 Mio. EUR zu Preisen des Jahres 2011) vorgezogen wird; erklärt sich insbesondere besorgt über die Finanzierung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach 2015 und fordert, dass zu diesem Zweck alle Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen im MFR, geprüft werden;

9.

bekundet jedoch seine Bedenken über die möglichen negativen Auswirkungen einer weiteren Umschichtung der Mittel für das Programm Energie der Fazilität „Connecting Europe“ im Jahr 2015 und fordert die Kommission auf, angemessen darüber zu berichten, inwieweit eine derartige Entscheidung die erfolgreiche Aufnahme des neuen Programms beeinflussen würde;

10.

hebt den Mehrwert hervor, den die Vorziehung von Investitionen in diese Programme entfaltet, wenn es darum geht, die EU-Bürger bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen; fordert die Kommission ferner auf, weitere potenzielle Programme zu ermitteln, bei denen eine Vorabausstattung nützlich sein könnte, mit denen ein Beitrag zu diesem Ziel geleistet werden kann und bei denen eine derartige Vorabausstattung voll ausgeschöpft werden könnte;

11.

betont, dass sich die aktuellsten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (19./20. Dezember 2013) zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und zu den Migrationsströmen erneut auf den Haushaltsplan der EU auswirken werden; bekräftigt seinen Standpunkt, dass jedes neue, vom Europäischen Rat vereinbarte Projekt mit zusätzlichen Mitteln gefördert werden muss und nicht mittels Kürzungen bei bestehenden Programmen und Instrumenten bzw. mittels der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf die Organe oder sonstigen EU-Gremien, deren Kapazitäten ihre Grenzen bereits erreicht haben;

12.

betont die Bedeutung dezentraler Agenturen, die für die Umsetzung der Strategien und Programme der EU unerlässlich sind; stellt fest, dass mit ihnen Skaleneffekte erzielt werden können, indem die Ausgaben gebündelt werden, die andernfalls — mit demselben Ergebnis — jeder Mitgliedstaat einzeln vornehmen würde; betont, dass alle Agenturen fallweise im Hinblick auf ihren Haushalt und ihre personellen Kapazitäten bewertet werden und im Haushaltsplan 2015 und den Folgejahren mit entsprechenden finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet werden müssen, damit sie die ihnen von der Rechtsetzungsinstanz übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können; betont daher, dass die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014–2020“ (COM(2013)0519) im Hinblick auf die Agenturen nicht die Grundlage für den Entwurf des Haushaltsplans bilden darf; hebt zudem die wichtige Rolle der neuen Interinstitutionellen Arbeitsgruppe für dezentrale Agenturen hervor, die die Entwicklung der Agenturen eingehender und kontinuierlicher kontrollieren sollte, um einen in sich schlüssigen Ansatz sicherzustellen; erwartet, dass diese Arbeitsgruppe rechtzeitig für die Lesung des Haushaltsplans durch das Parlament die ersten Ergebnisse liefert;

13.

weist auf die Gemeinsame Erklärung zu den EU-Sonderbeauftragten hin, in der das Parlament und der Rat übereinkamen, im Rahmen des Haushaltsverfahrens für das Haushaltsjahr 2015 die Übertragung von Mitteln für die EU-Sonderbeauftragten aus dem Haushaltsplan der Kommission (Einzelplan III) auf den Haushaltsplan des Europäischen Auswärtigen Dienstes (Einzelplan X) zu prüfen;

Mittel für Zahlungen — die EU muss ihren rechtlichen und politischen Verpflichtungen nachkommen

14.

weist darauf hin, dass die Gesamthöhe der Mittel für Zahlungen, die für den Haushaltsplan 2014 veranschlagt wurde, nach wie vor unter dem Niveau liegt, das die Kommission in ihrem ursprünglichen Entwurf des Haushaltsplans für erforderlich erachtet und vorgeschlagen hat; stellt fest, dass die Kommission die Zahlungsobergrenze für 2015 um den Betrag, der der Differenz zwischen den im Jahr 2014 ausgeführten Zahlungen und der Zahlungsobergrenze des MFR für das Jahr 2014 entspricht, anheben sollte, wie es in der neuen MFR-Verordnung und dem neuen Gesamtspielraum für Zahlungen vorgesehen ist; ist tief besorgt darüber, dass die beispiellos hohen, am Ende des Jahres 2013 noch ausstehenden Rechnungen, die sich allein für die Rubrik 1b auf 23,4 Mrd. EUR belaufen, innerhalb der Obergrenzen für 2014 nicht gedeckt werden können; fordert, dass die geeigneten Flexibilitätsmechanismen für Zahlungen im Jahr 2014 in Anspruch genommen werden, und betont, dass Erwartungen zufolge nicht einmal dies ausreichen wird, um ein gewaltiges Ausführungsdefizit am Ende des Jahres 2014 zu verhindern; betont, dass die wiederholte Knappheit bei den Mitteln für Zahlungen die wichtigste Ursache für den beispiellos großen Umfang der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) war, insbesondere in den vergangenen Jahren;

15.

weist darauf hin, dass im Vertrag Folgendes festgelegt ist (4): „Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen“; erwartet, dass die Kommission in ihrem Entwurf des Haushaltsplans ausreichende Mittel für Zahlungen vorschlägt, die auf realen Prognosen beruhen und nicht von politischen Erwägungen geleitet sind;

16.

fordert, dass alle im Rahmen der MFR-Verordnung verfügbaren Mittel eingesetzt werden und auch der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommen und — sofern es sich als nach wie vor notwendig erweist, jedoch nur als letztes Mittel — die Zahlungsobergrenze überprüft wird, damit die Union ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann und die Zahlungen an alle Interessenträger wie Wissenschaftler, Universitäten, humanitäre Hilfsorganisationen, lokale Gebietskörperschaften und KMU nicht gefährdet oder verzögert werden und gleichzeitig der Umfang der am Jahresende noch abzuwickelnden Zahlungen verringert wird;

17.

fordert, dass der Einsatz aller spezifischen Instrumente für Zahlungen (das Flexibilitätsinstrument, der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und die Reserve für Soforthilfen) über die im MFR vorgesehene Zahlungsobergrenze hinaus in den Haushaltsplan aufgenommen werden muss;

18.

fordert, dass die Kommission angesichts der besorgniserregenden Lage bei den Mitteln für Zahlungen im Bereich der humanitären Hilfe zu Beginn des Jahres 2014 und insbesondere des Rückstands in Höhe von 160 Mio. EUR bei den Mitteln für Zahlungen im Bereich der humanitären Hilfe, die aus dem Jahr 2013 in das Jahr 2014 übertragen wurden, alle erforderlichen Maßnahmen ergreift und schnellstmöglich handelt, damit die humanitäre Hilfe der EU im Jahr 2014 ordnungsgemäß bereitgestellt wird; betont, dass die Höhe der Mittel für Zahlungen im Bereich der humanitären Hilfe dem wahrscheinlichen Anstieg der Mittel für Verpflichtungen entsprechen sollte, was im Entwurf des Haushaltsplans 2015 beachtet werden sollte;

19.

verweist auf die Gemeinsame Erklärung zu den Mitteln für Zahlungen und die bilaterale Erklärung des Parlaments und der Kommission im Rahmen der Vereinbarung über den Haushaltsplan 2014; fordert die Kommission auf, die Haushaltsbehörde über alle Entwicklungen bei den Zahlungen und den RAL im Laufe dieses Jahres zu unterrichten, und fordert, dass regelmäßig interinstitutionelle Treffen zur Überwachung der Situation bei den Zahlungen stattfinden;

o

o o

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 51 vom 20.2.2014.

(4)  Artikel 323 AEUV.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/213


P7_TA(2014)0248

Einmarsch Russlands in die Ukraine

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zur Invasion Russlands in der Ukraine ((2014/2627(RSP))

(2017/C 378/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, zur Östlichen Partnerschaft und zur Ukraine, insbesondere auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zur Lage in der Ukraine (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Ergebnissen des Gipfeltreffens von Vilnius und zur Zukunft der Östlichen Partnerschaft, vor allem in Bezug auf die Ukraine (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2014 zu dem Gipfeltreffen EU-Russland (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondertagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Ukraine am 3. März 2014,

unter Hinweis auf die Erklärung des Nordatlantikrats vom 4. März 2014,

in Kenntnis der Erklärung der Staats- und Regierungschefs zur Ukraine im Anschluss an die außerordentliche Tagung des Europäischen Rates zur Ukraine am 6. März 2014,

unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Aggression Russlands in Form der Invasion der Krim eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität der Ukraine darstellt und gegen das Völkerrecht sowie die Verpflichtungen Russlands Unterzeichnerstaat des Budapester Memorandums über Sicherheitsgarantien für die Ukraine verstößt, durch das Russland zugesichert hat, die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine zu achten;

B.

in der Erwägung, dass prorussische Bewaffnete und russische Soldaten wichtige Gebäude in Simferopol, der Hauptstadt der Krim, sowie wichtige ukrainische Einrichtungen und strategische Ziele auf der Krim, darunter mindestens drei Flughäfen, besetzt haben; in der Erwägung, dass die meisten ukrainischen Militäreinheiten auf der Halbinsel eingekreist wurden, sich aber geweigert haben, ihre Waffen abzugeben; in der Erwägung, dass seit Beginn der Krise eine große Zahl zusätzlicher russischer Truppen in die Ukraine entsendet wurde;

C.

in der Erwägung, dass die von der russischen Führung dargelegten Argumente zur Rechtfertigung dieser Aggression in keiner Weise stichhaltig sind und den Gegebenheiten vor Ort nicht entsprechen, da es auf der Krim keinerlei gegen russische oder russischstämmige Bürger gerichtete Übergriffe oder Fälle von Einschüchterung gegeben hat;

D.

in der Erwägung, dass die selbsternannte und nicht legitimierte Regierung der Krim am 6. März 2014 beschlossen hat, Russland um die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation zu ersuchen, und für den 16. März 2014 ein Referendum für die Abspaltung der Krim von der Ukraine ausgerufen hat, wodurch sie sowohl gegen die Verfassung der Ukraine als auch die der Krim verstoßen hat;

E.

in der Erwägung, dass der russische Ministerpräsident Pläne angekündigt hat, rasch Verfahren für den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft durch Russischsprachige im Ausland anzuwenden;

F.

in der Erwägung, dass der Föderationsrat der Russischen Föderation am 1. März 2014 die Entsendung von Streitkräften der Russischen Föderation in die Ukraine genehmigt hat, um die Interessen Russlands und der russischsprachigen Bürger auf der Krim und im ganzen Land zu schützen;

G.

in der Erwägung, dass starke internationale diplomatische Maßnahmen auf allen Ebenen sowie ein Verhandlungsprozess notwendig sind, um die Lage zu deeskalieren, die Spannungen abzubauen, zu verhindern, dass die Krise außer Kontrolle gerät, und für einen friedlichen Ausgang der Krise zu sorgen; in der Erwägung, dass die EU effektiv reagieren muss, damit die Ukraine ihre Hoheitsgewalt und territoriale Integrität uneingeschränkt und ohne Druck von außen ausüben bzw. sichern kann;

H.

in der Erwägung, dass die 28 Staats- und Regierungschefs der EU deutlich vor den Folgen des russischen Vorgehens gewarnt und den Beschluss gefasst haben, die bilateralen Gespräche mit Russland über Visafragen und die Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sowie die Beteiligung der EU-Organe an der Vorbereitung des G8-Gipfels, der im Juni 2014 in Sotschi stattfinden soll, auszusetzen;

1.

verurteilt aufs Schärfste die Aggression Russlands in Form der Invasion der Krim, die ein untrennbarer Teil der Ukraine und also solcher von der Russischen Föderation und der internationalen Gemeinschaft anerkannt ist; fordert eine sofortige Deeskalation der Krise in Verbindung mit einem unverzüglichen Rückzug aller Streitkräfte, die rechtswidrig auf dem Gebiet der Ukraine stationiert sind, und fordert mit Nachdruck die uneingeschränkte Achtung des Völkerrechts und der bestehenden vertraglichen Verpflichtungen;

2.

erinnert daran, dass dieses Vorgehen einen klaren Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen, die OSZE-Schlussakte von Helsinki, die Satzung des Europarates, das Budapester Memorandum von 1994 über Sicherheitsgarantien, den bilateralen Vertrag von 1997 über freundschaftliche Beziehungen, Zusammenarbeit und Partnerschaft, das Abkommen von 1997 über den Status und die Bedingungen für die Präsenz der russischen Schwarzmeerflotte auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine und die internationalen Verpflichtungen Russlands darstellt; ist der Auffassung, dass das Vorgehen Russlands eine Bedrohung für die Sicherheit der EU darstellt; bedauert den Beschluss der Russischen Föderation, nicht an der Sitzung zur Sicherheit der Ukraine teilzunehmen, die von den Unterzeichnerstaaten des Memorandums einberufen wurde und für den 5. März 2014 in Paris angesetzt war;

3.

hebt hervor, dass die territoriale Integrität der Ukraine durch Russland, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich im Budapester Memorandum garantiert wurde, das zusammen mit der Ukraine unterzeichnet wurde, und weist darauf hin, dass die Autonome Republik Krim gemäß der Verfassung der Ukraine nur Referenden über lokale Fragen und nicht über die Änderung der international anerkannten Grenzen der Ukraine abhalten kann; betont, dass ein Referendum über den Beitritt zur Russischen Föderation daher als illegitim und rechtswidrig angesehen würde, ebenso wie jedes andere Referendum, das im Widerspruch zur Verfassung der Ukraine und zum Völkerrecht steht; vertritt in Bezug auf den Beschluss der nicht legitimierten und selbsternannten Regierung der Krim, am 11. März 2014 die Unabhängigkeit der Krim zu erklären, die gleiche Auffassung;

4.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gegenüber Russland mit einer Stimme zu sprechen und eine vereinigte Ukraine in ihrem Recht zu unterstützen, über ihre Zukunft frei zu entscheiden; begrüßt und unterstützt daher entschieden die gemeinsame Erklärung der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 6. März 2014, in der die russische Aggression verurteilt und die territoriale Integrität, Einheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine unterstützt wurde; fordert eine enge transatlantische Zusammenarbeit bei den zur Lösung der Krise zu unternehmenden Schritten;

5.

verurteilt die offizielle Doktrin Russlands, nach der sich die russische Regierung berechtigt sieht, gewaltsam in benachbarten souveränen Staaten einzuschreiten, um für die „Wahrung“ der Sicherheit von dort lebenden Russen zu sorgen, als Verstoß gegen das Völkerrecht und internationale Verhaltensregeln; weist darauf hin, dass eine solche Doktrin gleichbedeutend mit der einseitigen Aneignung der Position des höchsten Richters über das Völkerrecht ist und dass sie als Rechtfertigung für vielfältige politische, wirtschaftliche und militärische Eingriffe herangezogen wurde;

6.

erinnert daran, dass im Rahmen des landesweiten Unabhängigkeitsreferendums, das in der Ukraine 1991 abgehalten wurde, die Mehrheit der Krim-Bevölkerung für die Unabhängigkeit stimmte;

7.

bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die Einrichtung eines konstruktiven Dialogs der beste Weg für die Lösung eines jeden Konflikts und für die Sicherung der langfristigen Stabilität der Ukraine ist; lobt die ukrainische Regierung für ihren verantwortlichen, maßvollen und zurückhaltenden Umgang mit dieser schweren Krise, in der die territoriale Integrität und Souveränität des Landes auf dem Spiel steht; fordert die internationale Gemeinschaft auf, eng an der Seite der Ukraine zu stehen und diese zu unterstützen;

8.

weist Russlands erklärtes Ziel, die russischsprachige Bevölkerung auf der Krim zu schützen, als völlig haltlos zurück, da diese bisher keinerlei Diskriminierung ausgesetzt war und es auch jetzt nicht ist; weist die Diffamierung von Demonstranten gegen die Politik Janukowytschs als Faschisten, die von der russischen Propaganda verbreitet wird, aufs Schärfste zurück;

9.

fordert eine friedliche Lösung der aktuellen Krise und die uneingeschränkte Achtung der völkerrechtlichen Grundsätze und Verpflichtungen; vertritt die Ansicht, dass die Situation kontrolliert und weiter deeskaliert werden muss, um eine militärische Konfrontation auf der Krim zu verhindern;

10.

hebt hervor, dass internationale Beobachtung und Vermittlung von allerhöchster Bedeutung sind; fordert die Organe und Mitgliedstaaten der EU auf, bereit zu sein, von allen möglichen diplomatischen und politischen Kanälen umfassend Gebrauch zu machen und mit allen einschlägigen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der OSZE und dem Europarat unermüdlich auf eine friedliche Lösung hinzuarbeiten, die auf der Souveränität und territorialen Integrität der Ukraine basieren muss; fordert daher die Entsendung einer umfassenden OSZE-Beobachtermission auf die Krim;

11.

begrüßt zwar die Initiative zur Einrichtung einer Kontaktgruppe unter der Federführung der OSZE, bedauert jedoch, dass die OSZE-Beobachtermission am 6. März 2014 von bewaffneten Gruppen am Zutritt zur Halbinsel Krim gehindert wurde; kritisiert, dass die russische Regierung und die selbsternannte Regierung der Krim nicht mit der OSZE-Beobachtermission zusammenarbeiten und ihren Mitgliedern keinen uneingeschränkten und sicheren Zugang zu der Region gewähren;

12.

verurteilt, dass der Krim-Sondergesandte der Vereinten Nationen gezwungen war, seine Mission frühzeitig zu beenden, da ihm Gewalt angedroht wurde;

13.

ist der Ansicht, dass bestimmte Aspekte der Vereinbarung vom 21. Februar 2014, die von drei Außenministern im Namen der EU ausgehandelt und von Janukowytsch gebrochen wurde, da dieser sie nicht anerkannte, indem er das neue Verfassungsgesetz unterzeichnete, noch immer hilfreich sein könnten, um einen Ausweg aus der derzeitigen Sackgasse zu finden; ist jedoch der Ansicht, dass niemand Lösungen aushandeln bzw. akzeptieren kann, die die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine untergraben, und bekräftigt das fundamentale Recht der ukrainischen Bevölkerung, über die Zukunft ihres Landes frei zu entscheiden;

14.

nimmt mit großer Sorge die Berichte zur Kenntnis, wonach Bewaffnete die Häuser ukrainischer Tataren in Gebieten der Krim markieren, in denen Tartaren und Russen gemeinsam leben; stellt fest, dass die Krim-Tataren, die nach der Deportation durch Stalin im Anschluss an die Unabhängigkeit der Ukraine wieder in ihre Heimat zurückgekehrt sind, die internationale Gemeinschaft angerufen haben, die territoriale Integrität der Ukraine zu unterstützen und eine umfassende rechtliche und politische Vereinbarung über die Wiederherstellung ihrer Rechte als autochthones Volk der Krim zu schließen; fordert die internationale Gemeinschaft, die Kommission, den Rat, den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, die Rechte dieser und aller anderen Minderheiten auf der Krim zu schützen; fordert eine umfassende Untersuchung der Einschüchterung von Juden und der Anschläge auf jüdische Glaubensstätten in der Folge der Invasion der Krim;

15.

begrüßt die von der ukrainischen Regierung zugesagte ehrgeizige Reformagenda, die politische, wirtschaftliche und soziale Veränderungen vorsieht; begrüßt daher den Beschluss der Kommission, der Ukraine ein kurz- und mittelfristiges Finanzhilfe- und Unterstützungspaket im Umfang von 11 Milliarden EUR zur Verfügung zu stellen, um zur Stabilisierung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Landes beizutragen; erwartet, dass der Rat und die Kommission so schnell wie möglich gemeinsam mit dem IWF, der Weltbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und anderen Ländern ein langfristiges konkretes Finanzhilfepaket beschließen, mit dem der Ukraine bei der Bewältigung ihrer sich verschlechternden wirtschaftlichen und sozialen Lage geholfen und finanzielle Unterstützung für die Einleitung der erforderlichen tiefgreifenden und umfassenden Reformen der Wirtschaft der Ukraine bereitgestellt werden kann; erinnert noch einmal an die Notwendigkeit, eine internationale Geberkonferenz zu organisieren und zu koordinieren, die von der Kommission einberufen werden sollte und so schnell wie möglich stattfinden sollte; fordert den IWF auf, keine untragbaren Sparmaßnahmen wie etwa eine Kürzung von Energiesubventionen aufzuerlegen, die die bereits schwierige sozioökonomische Situation des Landes noch weiter verschlimmern würden;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusätzlich zu den finanziellen Hilfen gemeinsam mit dem Europarat und der Venedig-Kommission technische Unterstützung im Hinblick auf die Verfassungsreform, die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Korruption in der Ukraine zu leisten; erwartet in dieser Hinsicht eine positive Bilanz und betont, dass alle Demonstranten des Majdan und alle Ukrainer einen radikalen Wandel und ein wirkliches Regierungssystem erwarten;

17.

fordert eine freie, faire, transparente und landesweite Wahl unter Beobachtung des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (BDIMR) und bekräftigt seine Bereitschaft, eine eigene Mission zu demselben Zweck zu entsenden; bestärkt die ukrainische Regierung darin, ihr Möglichstes zu tun, um eine hohe Beteiligung an der Präsidentschaftswahl zu fördern, auch in den östlichen und südlichen Teilen des Landes; wiederholt seine Forderung an die ukrainische Regierung, eine Parlamentswahl im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission abzuhalten, und unterstützt die Annahme eines Verhältniswahlrechts, das eine korrekte Wiedergabe der lokalen Gegebenheiten im Land erleichtern würde; betont, dass sich das Parlament und seine Mitglieder sowohl auf zentraler als auch auf lokaler Ebene der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet fühlen müssen;

18.

fordert die Ukraine auf, dem Druck nicht nachzugeben, die für den 25. Mai 2014 angesetzte Präsidentschaftswahl zu verschieben;

19.

fordert eine ukrainische Regierung, die so breit aufgestellt und inklusiv wie möglich ist, um das Risiko neuer Gewalt und territorialer Zersplitterung zu minimieren; warnt Russland eindringlich vor Maßnahmen, die zu einer Verstärkung der Polarisierung entlang ethnischer oder sprachlicher Grenzen führen könnten; unterstreicht, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass die Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten im Einklang mit internationalen Standards, einschließlich der Rechte der russischsprachigen Ukrainer, uneingeschränkt geschützt und geachtet werden müssen, und dass dies in enger Zusammenarbeit mit der OSZE und dem Europarat geschehen muss; wiederholt seine Forderung nach einer neuen weitreichenden Sprachregelung, durch die alle Minderheitensprachen gefördert werden;

20.

begrüßt den Beschluss des Übergangspräsidenten, die Gesetzesvorlage, durch die das Sprachengesetz vom 3. Juli 2012 aufgehoben werden sollte, nicht zu unterzeichnen; verweist darauf, dass dieses Gesetz in jedem Fall nicht für die Krim gelten würde; fordert die Werchowna Rada auf, die bestehenden Rechtsvorschriften zu gegebener Zeit zu reformieren, um sie in Einklang mit den Verpflichtungen der Ukraine gemäß der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zu bringen;

21.

begrüßt die Bereitschaft der 28 Staats- und Regierungschefs, die politischen Kapitel des Assoziierungsabkommens so schnell wie möglich und vor der Präsidentschaftswahl am 25. Mai 2014 zu unterzeichnen und unilaterale Maßnahmen wie die Senkung von Zöllen auf ukrainische Exporte in die EU anzunehmen, damit die Ukraine von den Bestimmungen des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen profitieren kann, wie von der Kommission am 11. März 2014 vorgeschlagen wurde; weist darauf hin, dass die EU bereit ist, das vollständige Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone zu unterzeichnen, sobald die ukrainische Regierung zu diesem Schritt bereit ist; fordert nachdrücklich, dass Russland gegenüber deutlich gemacht werden muss, dass dieses Abkommen in keiner Weise eine künftige Zusammenarbeit und bilaterale politische und wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Ukraine und Russland gefährdet oder beeinträchtigt; hebt ferner hervor, dass die Ukraine — wie jeder andere europäische Staat — gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union eine europäische Perspektive hat und eine Mitgliedschaft in der Union beantragen kann, sofern sie sich an die Grundsätze der Demokratie hält, die Grundfreiheiten, die Menschen- und die Minderheitenrechte achtet und die Rechtstaatlichkeit gewährleistet;

22.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass durch die Ausfuhr von Waffen und Militärtechnologie Stabilität und Frieden der gesamten Region bedroht werden können und die Ausfuhr daher sofort eingestellt werden sollte; bedauert zutiefst, dass die Mitgliedstaaten der EU in großem Umfang Waffen und Militärtechnologie, darunter auch bedeutende konventionelle strategische Kapazitäten, nach Russland ausgeführt haben;

23.

begrüßt, dass der Europäische Rat am 6. März 2014 ein erstes Paket mit gegen Russland gerichteten Maßnahmen beschlossen hat, wie etwa das Aussetzen der bilateralen Gespräche über Visumsangelegenheiten und über das neue Abkommen, sowie den Beschluss der Mitgliedstaaten und der EU-Organe, ihre Vorbereitungen auf den G8-Gipfel in Sotschi auszusetzen; warnt jedoch davor, dass die EU, sollte es keine Deeskalation geben oder durch die Annexion der Krim zu einer weiteren Eskalation kommen, rasch angemessene Maßnahmen ergreifen sollte, die ein Embargo auf Rüstungsgüter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Visabeschränkungen, das Einfrieren von Vermögen, die Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche gegen Einzelpersonen, die in den Entscheidungsprozess im Hinblick auf die Invasion in der Ukraine beteiligt waren, sowie Maßnahmen gegen russische Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften, vor allem im Energiesektor, umfassen sollten, um den EU-Rechtsvorschriften uneingeschränkt nachzukommen, und die Folgen für die bestehenden politischen und wirtschaftlichen Verbindungen mit Russland haben sollten;

24.

betont, dass die zwischen dem Europäischen Parlament und der russischen Staatsduma sowie dem Föderationsrat bestehende Zusammenarbeit nicht wie bisher fortgeführt werden kann;

25.

begrüßt den Beschluss des Rates, Sanktionen zu verhängen, die sich auf das Einfrieren und das Wiedereinziehen von in der Ukraine veruntreuten Geldern konzentrieren und 18 Personen, darunter Janukowytsch, betreffen;

26.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Projekte im Südlichen Korridor zu unterstützen, durch die die Energieversorgungsquellen wirklich diversifiziert werden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, zu unterbinden, dass ihre öffentlich-rechtlichen Unternehmen gemeinsame Projekte mit russischen Unternehmen durchführen, durch die Europa verletzlicher wird;

27.

verweist auf die Bedeutung einer sicheren, diversifizierten und erschwinglichen Energieversorgung für die Ukraine; unterstreicht in diesem Zusammenhang die strategische Rolle der Energiegemeinschaft, deren Vorsitz im Jahr 2014 die Ukraine innehat, und wie wichtig es ist, die Widerstandsfähigkeit der Ukraine gegen russische Drohungen im Energiebereich zu stärken; erinnert an die Notwendigkeit, die Speicherkapazitäten der EU zu erhöhen und den Transport von Gas entgegen der Hauptflussrichtung aus EU-Mitgliedstaaten in die Ukraine zu ermöglichen; begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Gastransitsystem der Ukraine zu modernisieren und der Ukraine dabei zu helfen, ihre Schulden gegenüber Gasprom zu begleichen; betont, dass die Entwicklung einer gemeinsamen Energiepolitik auf einem soliden Binnenmarkt mit einer diversifizierten Energieversorgung unbedingt vorangetrieben und das dritte Energiepaket vollständig umgesetzt werden muss, damit sich die Abhängigkeit der EU von russischem Öl und Gas verringert;

28.

fordert den Rat auf, der Kommission umgehend die Befugnis zu erteilen, die Visaliberalisierung mit der Ukraine zu beschleunigen, damit nach dem Vorbild der Republik Moldau Fortschritte in Richtung Visafreiheit erzielt werden können; fordert, dass in der Zwischenzeit auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten umgehend zeitlich begrenzte, einfache und kostengünstige Verfahren für die Ausstellung von Visa eingeführt werden;

29.

ist der festen Überzeugung, dass die Ereignisse in der Ukraine deutlich machen, dass die EU ihr Engagement gegenüber der Republik Moldau und Georgien intensivieren und deren Entscheidung für Europa und territoriale Integrität unterstützen muss, da diese Länder sich auf die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens und des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommen mit der EU später in diesem Jahr vorbereiten;

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Übergangspräsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine, dem Europarat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0170.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0595.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0101.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/218


P7_TA(2014)0249

Umsetzung des Vertrags von Lissabon in Bezug auf das Europäische Parlament

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon in Bezug auf das Europäische Parlament (2013/2130(INI))

(2017/C 378/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 (2) und vom 4. Juli 2013 über verbesserte praktische Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014 (3),

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (4),

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zur Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (5);

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon (6),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Rechtsausschusses sowie des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0120/2014),

A.

in der Erwägung, dass die demokratische Legitimität der Europäischen Union durch den Vertrag von Lissabon vertieft wird, indem die Rolle des Europäischen Parlaments in dem Verfahren, das zur Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission und zur Einsetzung der Europäischen Kommission führt, gestärkt wird;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament den Präsidenten der Kommission gemäß dem neuen Verfahren, das im Vertrag von Lissabon für die Wahl des Präsidenten der Kommission vorgesehen ist, mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt;

C.

in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon festgelegt ist, dass der Europäische Rat das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament berücksichtigen und das neue Parlament konsultieren sollte, bevor es einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vorschlägt;

D.

in der Erwägung, dass jede der größeren europäischen Parteien im Begriff ist, ihren eigenen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission zu benennen;

E.

in der Erwägung, dass der gewählte Präsident der neuen Kommission die ihm durch den Vertrag von Lissabon übertragenen Befugnisse umfassend nutzen und alle notwendigen Schritte unternehmen sollte, um eine effiziente Arbeitsweise der nächsten Kommission sicherzustellen, auch wenn sich deren Größe aufgrund der Beschlüsse des Europäischen Rates nicht wie im Vertrag von Lissabon vorgesehen verringern wird;

F.

in der Erwägung, dass die Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament sowohl durch die jährliche und mehrjährige Planung der Union als auch durch die Schaffung einer Symmetrie bezüglich der Mehrheiten, die für die Wahl des Präsidenten der Kommission und für einen Misstrauensantrag erforderlich sind, gestärkt werden sollte;

G.

in der Erwägung, dass die Rolle des Parlaments als Organ, das im Bereich der Rechtsetzung die Zielsetzungen vorgibt, gestärkt werden muss und dass der im Vertrag von Lissabon verankerte Grundsatz des gleichberechtigten Handelns von Parlament und Rat im Bereich der Rechtsetzung vollständig umgesetzt werden muss;

H.

in der Erwägung, dass die bestehenden interinstitutionellen Vereinbarungen anlässlich der Einsetzung der neuen Kommission überprüft und verbessert werden sollten;

I.

in der Erwägung, dass Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorsieht, dass der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik hört und es über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen unterrichtet; in der Erwägung, dass der Hohe Vertreter darauf zu achten hat, dass die Ansichten des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden;

J.

in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin laut ihrer Erklärung über die politische Rechenschaftspflicht (7), die sie bei der Annahme des Beschlusses des Rates über den EAD abgegeben hat, die bestehenden Bestimmungen (8) über den Zugang der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen und Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungen vorschlagen wird;

K.

in der Erwägung, dass es in Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt, dass das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist, und in der Erwägung, dass diese Bestimmung auch für Übereinkommen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gilt;

Legitimität und politische Rechenschaftspflicht der Kommission

(Einsetzung und Ablösung der Kommission)

1.

betont, dass die demokratische Legitimität, Unabhängigkeit und politische Rolle der Kommission gestärkt werden muss; erklärt, dass die Legitimität und die politische Rolle der Kommission durch das neue Verfahren, bei dem der Präsident der Kommission vom Parlament gewählt wird, gestärkt werden, und dass die Europawahl dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Entscheidung der Wähler bei der Wahl zum Europäischen Parlament direkter mit der Wahl des Präsidenten der Kommission verknüpft wird;

2.

betont, dass die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Möglichkeiten zur Stärkung der demokratischen Legitimität der Europäischen Union vollständig umgesetzt werden sollten, unter anderem durch die Benennung von Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Kommission durch die Parteien, wodurch die Europawahl eine neue politische Dimension erhält und die Entscheidung der Wähler enger mit der Wahl des Präsidenten der Kommission durch das Europäische Parlament verknüpft wird;

3.

fordert den nächsten Konvent auf, die Verfahrensweise zur Bildung der Kommission zu überdenken, damit die demokratische Legitimität der Kommission gestärkt wird; fordert den nächsten Präsidenten der Kommission auf, zu überdenken, wie eine bürgernahe Politik durch die Zusammensetzung, den Aufbau und die politischen Prioritäten der Kommission gestärkt werden kann;

4.

bekräftigt, dass alle europäischen Parteien ihre Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission rechtzeitig vor dem geplanten Zeitpunkt der Europawahl benennen sollten;

5.

erwartet, dass die Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission eine wichtige Rolle in der Kampagne für die Europawahl spielen, indem sie in allen Mitgliedstaaten das politische Programm ihrer jeweiligen europäischen Partei verbreiten und dafür werben;

6.

bekräftigt seine Aufforderung an den Europäischen Rat, rechtzeitig und vor der Wahl klarzustellen, wie er im Rahmen der gemäß Erklärung Nr. 11 im Anhang des Vertrages von Lissabon zwischen dem Parlament und dem Europäischen Rat durchzuführenden Konsultationen die Wahl zum Europäischen Parlament bei seinem Vorschlag für den Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission berücksichtigen und der Wahl der Bürger Rechnung tragen wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung an den Europäischen Rat, im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament die Einzelheiten der in Artikel 17 Absatz 7 EUV genannten Konsultationen festzulegen und den reibungslosen Ablauf des Prozesses, der zur Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission führt, sicherzustellen, wie in der Erklärung Nr. 11 zu Artikel 17 Absätze 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehen ist;

7.

fordert, dass möglichst viele Mitglieder der nächsten Kommission aus gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt werden;

8.

vertritt die Auffassung, dass der gewählte Präsident der Kommission bei der Auswahl der anderen Mitglieder der Kommission autonomer handeln sollte; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, bei den Vorschlägen für Kandidaten auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten; fordert den gewählten Präsidenten der Kommission auf, bei den Regierungen der Mitgliedstaaten darauf zu bestehen, dass die Liste der Kandidaten für das Amt als Kommissionsmitglied es ihm/ihr ermöglichen muss, bei der Zusammensetzung des Kollegiums für ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu sorgen, und es ihm/ihr ermöglichen muss, jeden vorgeschlagenen Kandidaten abzulehnen, der keine allgemeine Kompetenz, Engagement für Europa und zweifelsfreie Unabhängigkeit demonstriert;

9.

ist der Auffassung, dass im Anschluss an das politische Einvernehmen, welches bei der Tagung des Europäischen Rates am 11. und 12. Dezember 2008 erreicht wurde, und den Beschluss des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 bezüglich der Zahl der Mitglieder der Europäischen Kommission unbeschadet des Rechts auf Ernennung eines Kommissionsmitglieds pro Mitgliedstaat und des Stimmrechts aller Kommissionsmitglieder zusätzliche Maßnahmen für eine effektiveres Funktionieren der Kommission in Erwägung gezogen werden sollten, beispielsweise die Ernennung von Kommissionsmitgliedern ohne Zuständigkeitsbereich oder die Einrichtung eines Systems von Vizepräsidenten der Kommission mit Zuständigkeiten für wesentliche Themenbereiche und Befugnissen zur Koordinierung der Arbeit der Kommission in diesen Bereichen;

10.

fordert den nächsten Konvent auf, sich erneut mit der Frage der Größe der Kommission sowie ihrer Organisation und Funktionsweise zu befassen;

11.

ist der Auffassung, dass durch die Zusammensetzung der Europäischen Kommission Stabilität hinsichtlich der Anzahl und Themen der Zuständigkeitsbereiche sichergestellt und gleichzeitig dafür gesorgt werden muss, dass der Entscheidungsfindungsprozess ausgewogen ist;

12.

bekräftigt, dass der Kandidat für das Amt des Präsidenten der Kommission, wie in Absatz 2 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission dargelegt, nach seiner/ihrer Ernennung durch den Europäischen Rat dem Parlament die politischen Leitlinien für seine/ihre Amtszeit unterbreiten sollte und im Anschluss daran eine umfassende Aussprache erfolgen sollte, bevor das Parlament den vorgeschlagenen Kandidaten zum Präsidenten der Kommission wählt;

13.

fordert den zukünftigen designierten Präsidenten der Kommission auf, die vom Parlament zuvor auf Grundlage von Initiativberichten oder Entschließungen vorgelegten Vorschläge und Empfehlungen zur Rechtsetzung der Europäischen Union, die von einer großen Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments unterstützt wurden und die die vorherige Kommission bis zum Ablauf ihrer Amtszeit nicht zufriedenstellend weiterverfolgt hatte, gebührend zu berücksichtigen;

14.

ist der Auffassung, dass, ohne die Funktionsweise der Organe zu gefährden, bei einer zukünftigen Überarbeitung der Verträge die gegenwärtig gemäß Artikel 234 AEUV erforderliche Mehrheit für einen Misstrauensantrag gegen die Kommission gesenkt werden sollte, so dass nur noch eine Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments erforderlich ist;

15.

ist der Ansicht, dass ungeachtet der gemeinsamen Verantwortung des Kollegiums für die Handlungen der Kommission einzelne Kommissionsmitglieder für die Handlungen ihrer Generaldirektionen zur Verantwortung gezogen werden können;

Rechtsetzungsinitiative und -tätigkeit

(Parlamentarische Zuständigkeit und Kontrolle)

16.

betont, dass mit dem Vertrag von Lissabon ein weiterer Schritt hin zu mehr Transparenz und Demokratie in den Beschlussfassungsverfahren gemacht werden sollte, womit dem im Vertrag verankerten Bekenntnis zu einem engeren Zusammenschluss der europäischen Völker Rechnung getragen wird, wobei durch die Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente Beschlüsse so offen und so bürgernah wie möglich gefasst werden, und dass somit demokratischere und transparentere Verfahren für die von der Union zu erlassenden Rechtsakte eingeführt werden sollten, was angesichts der Folgen, die diese Rechtsakte für Bürger und Unternehmen haben, von enormer Bedeutung ist; weist jedoch darauf hin, dass die Verwirklichung dieses demokratischen Ziels untergraben wird, wenn die Organe der EU die gegenseitigen Befugnisse, die in den Verträgen verankerten Verfahren und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht achten;

17.

betont, dass es eine loyale Zusammenarbeit zwischen den am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Organen in Bezug auf den Austausch von Dokumenten wie etwa Rechtsgutachten geben muss, um einen konstruktiven, aufrichtigen und rechtlich einwandfreien Dialog zwischen den Organen zu ermöglichen;

18.

stellt fest, dass sich das Parlament seit dem Inkrafttreten des AEUV als engagiertes und verantwortungsvolles Rechtsetzungsorgan erwiesen hat und dass die bisherige Interaktion zwischen dem Parlament und der Kommission insgesamt positiv war und sich auf reibungslose Kommunikation und einen auf Zusammenarbeit ausgerichteten Ansatz stützt;

19.

ist der Auffassung, dass es — auch wenn die Beurteilung der interinstitutionellen Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission insgesamt positiv ausfällt — immer noch eine Reihe von Problemen und Unzulänglichkeiten gibt, die Aufmerksamkeit und entsprechende Maßnahmen verlangen;

20.

bekräftigt, dass das Streben nach Effizienz nicht eine niedrigere Qualität der Rechtsetzung oder eine Aufgabe der eigenen Ziele des Parlaments bedeuten darf; ist der Ansicht, dass das Streben nach Effizienz mit der Wahrung angemessener Rechtsetzungsnormen und der Beibehaltung der eigenen Ziele des Parlaments einhergehen muss und gleichzeitig sichergestellt sein muss, dass Rechtsvorschriften gut durchdacht sind, auf eindeutig identifizierten Bedarf eingehen und dem Subsidiaritätsprinzip entsprechen;

21.

betont, dass die Herausforderung, Transparenz zu gewährleisten, für alle Organe gilt und aktueller denn je ist, insbesondere bei Einigungen in erster Lesung; weist darauf hin, dass das Parlament angemessen auf diese Herausforderung reagiert hat, indem es die neuen Artikel 70 und 70a seiner Geschäftsordnung erlassen hat;

22.

ist besorgt über die Probleme, die immer noch bei der Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bestehen, insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („Stockholmer Programm“) und bei der Anpassung der Rechtsvorschriften der ehemaligen dritten Säule an die Hierarchie der Rechtsnormen des Vertrages von Lissabon sowie generell im Hinblick auf die fortgesetzte „Asymmetrie“ bezüglich der Transparenz der Beteiligung der Kommission an den vorbereitenden Arbeiten der beiden Legislativorgane; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer Anpassung der Arbeitsmethoden des Rates, damit Parlamentsvertreter an einigen Tagungen des Rates teilnehmen können, wenn dies gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen gerechtfertigt ist;

23.

weist darauf hin, dass die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage — wie vom Gerichtshof bestätigt wurde — verfassungsrechtliche Bedeutung hat, da damit festgelegt wird, ob und inwieweit die EU zuständig ist, welche Verfahren zu befolgen sind und welche Befugnisse den an dem Erlass eines Rechtsakts beteiligten institutionellen Akteuren jeweils zukommen; bedauert daher, dass das Parlament wiederholt wegen der Wahl der Rechtsgrundlage vor dem Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung von vom Rat erlassenen Rechtsakten erheben musste, unter anderem in Bezug auf zwei Rechtsakte, die lange nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen der nicht mehr bestehenden „dritten Säule“ erlassen worden waren (9);

24.

warnt davor, das Legislativrecht des Parlaments zu umgehen, indem Bestimmungen in Vorschläge für Rechtsakte des Rates eingefügt werden, die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen sollten, indem bloße Leitlinien der Kommission oder nicht anwendbare Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte verwendet werden oder indem die zur Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik oder internationaler Handels- und Investitionsabkommen erforderlichen Rechtsvorschriften nicht vorgeschlagen werden;

25.

fordert die Kommission auf, die prälegislative Phase besser zu nutzen, insbesondere die wertvollen Beiträge auf Basis der Grün- und Weißbücher, und das Europäische Parlament gleichberechtigt mit dem Rat regelmäßig über die von ihren Dienststellen durchgeführten Vorarbeiten zu informieren;

26.

ist der Auffassung, dass das Parlament seine autonome Struktur umfassend nutzen und weiter ausbauen sollte, um die Auswirkung aller wesentlichen Änderungen oder Änderungsvorschläge zum ursprünglich von der Kommission unterbreiteten Vorschlag zu beurteilen;

27.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Europäische Parlament im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens auch seine eigenständige Abschätzung der Auswirkungen von Legislativvorschlägen und legislativen Änderungen, über die gerade beraten wird, auf die Grundrechte verstärken und Mechanismen zur Überwachung von Menschenrechtsverletzungen einrichten sollte;

28.

bedauert, dass die Kommission zwar formell ihren Verpflichtungen nachkommt, indem sie innerhalb von drei Monaten auf die Forderungen des Parlaments nach legislativen Initiativen antwortet, diese jedoch nicht immer ernsthaft und tatsächlich weiterverfolgt;

29.

fordert, dass bei der nächsten Überarbeitung der Verträge das legislative Initiativrecht des Parlaments uneingeschränkt anerkannt wird, indem der Kommission verbindlich vorgeschrieben wird, allen vom Parlament unterbreiteten Aufforderungen gemäß Artikel 225 AEUV weiter nachzugehen, indem sie innerhalb einer angemessenen Frist einen Legislativvorschlag vorlegt;

30.

ist der Auffassung, dass bei der nächsten Überarbeitung der Verträge die Befugnis der Kommission, Legislativvorschläge zurückzuziehen, auf die Fälle beschränkt werden sollte, bei denen — nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung — das Parlament zustimmt, dass der entsprechende Vorschlag aufgrund veränderter Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist;

31.

weist darauf hin, dass das Parlament die Einführung delegierter Rechtsakte in Artikel 290 AEUV grundsätzlich begrüßt hat, da der Umfang der Aufsicht erweitert wird, betont jedoch, dass weder die Übertragung dieser delegierten Befugnisse noch die Übertragung von Durchführungsbefugnissen nach Artikel 291 jemals eine Verpflichtung darstellen; stellt fest, dass die Verwendung delegierter Rechtsakte in Erwägung gezogen werden sollte, wenn Flexibilität und Effizienz erforderlich sind und durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht sichergestellt werden können, vorausgesetzt, im Basisrechtsakt werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, ausdrücklich festgelegt; ist besorgt angesichts der Tendenz des Rates, auf dem Gebrauch von Durchführungsrechtsakten für Bestimmungen zu bestehen, bei denen nur der Basisrechtsakt oder delegierte Rechtsakte verwendet werden sollten; betont, dass das Rechtsetzungsorgan die Verwendung von Durchführungsrechtsakten nur für die Annahme von Vorschriften erlauben darf, die keine weitere politische Festlegung bedeuten; weist darauf hin, dass der Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 ausdrücklich auf nicht wesentliche Vorschriften eines Gesetzgebungsakts beschränkt ist und dass delegierte Rechtsakte daher nicht in Verbindung mit Vorschriften verwendet werden dürfen, die für den Gegenstand eines Gesetzgebungsakts wesentlich sind;

32.

weist darauf hin, dass unbedingt korrekt zwischen den wesentlichen Vorschriften eines Rechtsaktes, über die nur vom Legislativorgan selbst entschieden werden kann, und den nicht wesentlichen Vorschriften, die mithilfe von delegierten Rechtsakten ergänzt oder geändert werden können, unterschieden werden muss;

33.

ist der Ansicht, dass delegierte Rechtsakte ein flexibles und effektives Werkzeug sein können; unterstreicht die Bedeutung der Wahlmöglichkeit zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vom Standpunkt der Achtung der Anforderungen des Vertrags bei gleichzeitiger Sicherstellung der Vorrechte des Parlaments bei der Rechtsetzung aus und bekräftigt erneut seine Forderung an die Kommission und den Rat, sich mit dem Parlament im Hinblick auf Anwendung von Kriterien zur Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV zu einigen, damit Durchführungsrechtsakte nicht als Ersatz für delegierte Rechtsakte genutzt werden;

34.

fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, das Parlament in der Phase der Vorarbeiten zu den delegierten Rechtsakten angemessen einzubeziehen und seinen Mitgliedern in Übereinstimmung mit Absatz 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission alle relevanten Informationen zukommen zu lassen;

35.

ersucht die Kommission, die Rahmenvereinbarung hinsichtlich des Zugangs für Sachverständige des Parlaments zu Sachverständigensitzungen der Kommission zu beachten und zu verhindern, dass diese als „Komitologieausschüsse“ angesehen werden, sofern andere Angelegenheiten als Durchführungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 diskutiert werden;

36.

hebt hervor, dass die Aufnahme der Charta der Grundrechte in den Vertrag von Lissabon von besonderer Bedeutung ist und sich entsprechend auswirkt; weist darauf hin, dass die Charta für die Organe der EU und für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts rechtlich bindend geworden ist und somit grundlegende Werte in konkrete Rechte umgewandelt werden;

37.

weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon das neue Recht, eine europäische Bürgerinitiative (EBI) einzuleiten, eingeführt wurde; hält es für unbedingt notwendig, sämtliche technischen und bürokratischen Hindernisse, die einer wirksamen Nutzung der EBI im Wege stehen, zu beseitigen, und fordert die Bürger auf, aktiv an der Gestaltung der EU-Politik mitzuwirken;

38.

hebt die größere Rolle hervor, die den einzelstaatlichen Parlamenten durch den Vertrag von Lissabon zuerkannt wird, und betont, dass sie neben der Rolle, die sie bei der Überwachung der Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit spielen, im Rahmen des politischen Dialogs einen positiven Beitrag leisten können und leisten; vertritt die Auffassung, dass die einzelstaatlichen Parlamente bei der Beratung der Mitglieder des Ministerrates eine aktive Rolle spielen können und dass dies zusammen mit einer guten Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten dazu beitragen kann, ein gesundes parlamentarisches Gegengewicht zur Ausübung der Exekutivgewalt in der Arbeitsweise der EU zu bilden; verweist ferner auf die begründeten Stellungnahmen, die von den einzelstaatlichen Parlamenten gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 eingereicht wurden, dem zufolge die umfangreiche Befugnisübertragung nach Artikel 290 AEUV in einem vorgeschlagenen Rechtsakt keine Prüfung dahingehend zulässt, ob die konkrete gesetzgeberische Wirklichkeit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip stehen würde oder nicht;

Internationale Beziehungen

(Parlamentarische Zuständigkeit und Kontrolle)

39.

weist erneut darauf hin, dass durch den Vertrag von Lissabon die Rolle und die Befugnisse des Europäischen Parlaments auf dem Gebiet der internationalen Übereinkommen gestärkt wurden, und hebt hervor, dass sich internationale Übereinkommen heute zunehmend auf Bereiche erstrecken, die das Alltagsleben der Bürger betreffen und die traditionell und gemäß dem Primärrecht der EU unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren fallen; hält es für unumgänglich, dass die Bestimmung aus Artikel 218 Absatz 10 AEUV, wonach das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens zum Abschluss internationaler Übereinkommen unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist, in einer Weise angewandt wird, die mit Artikel 10 EUV vereinbar ist, nach dem die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht, was Transparenz und demokratische Debatten über die zu beschließenden Fragen erforderlich macht;

40.

weist darauf hin, dass die Ablehnung des SWIFT-Abkommens und des ACTA-Abkommens Beispiele dafür waren, dass das Parlament seine neu erlangten Vorrechte genutzt hat;

41.

betont, dass die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission gemäß Artikel 18 EUV dafür verantwortlich ist, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU sicherzustellen; betont weiterhin, dass die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission gemäß Artikel 17 und 36 EUV dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig ist und ihm gegenüber Verpflichtungen aus dem Vertrag hat;

42.

weist in Bezug auf internationale Übereinkommen auf die Befugnis des Parlaments hin, den Rat zu ersuchen, der Eröffnung von Verhandlungen solange nicht zuzustimmen, bis das Parlament zu einem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat Stellung genommen hat, und vertritt die Auffassung, dass eine Rahmenvereinbarung mit dem Rat in Erwägung gezogen werden sollte;

43.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Kommission das Parlament im Voraus über ihre Absicht unterrichtet, internationale Verhandlungen aufzunehmen, dass das Parlament tatsächlich Gelegenheit hat, eine auf die Kenntnis der Sachlage gestützte Stellungnahme zu den Verhandlungsmandaten abzugeben und dass sein Standpunkt berücksichtigt wird; fordert nachdrücklich, dass internationale Vereinbarungen die entsprechende Auflagenbindung umfassen sollten, um Artikel 21 EUV zu entsprechen;

44.

misst der Aufnahme von Menschenrechtsklauseln in internationale Übereinkommen und der Aufnahme von Kapiteln über die nachhaltige Entwicklung in Handels- und Investitionsabkommen große Bedeutung bei und begrüßt die Initiativen des Parlaments mit Blick auf die Annahme von Zielvereinbarungen in Bezug auf wichtige Auflagen; weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Standpunkte und Entschließungen des Parlaments berücksichtigt werden müssen und dass es einer Rückmeldung darüber bedarf, inwiefern diese in die Verhandlungen über internationalen Übereinkommen und die Entwürfe von Rechtsvorschriften eingeflossen sind; bekundet seine Hoffnung, dass diese zur Entwicklung der Investitionspolitik der EU notwendigen Instrumente rechtzeitig wirksam werden;

45.

fordert, dass das Parlament im Einklang mit Artikel 218 Absatz 10 AEUV auf allen Verfahrensstufen zum Abschluss internationaler Übereinkommen einschließlich Übereinkommen im Bereich der GASP unverzüglich, vollständig und genau unterrichtet wird und vorbehaltlich der entsprechenden Verfahren und Bedingungen Zugang zu den Verhandlungstexten der Union erhält, damit sichergestellt wird, dass das Parlament seinen endgültigen Beschluss auf der Grundlage von umfassenden Kenntnissen über das Thema treffen kann; betont, dass die betroffenen Ausschussmitglieder Zugang zu den Verhandlungsmandaten und anderen einschlägigen Verhandlungsdokumenten haben sollten, damit diese Bestimmung Wirksamkeit entfaltet;

46.

weist darauf hin, dass das Parlament auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass seine Zustimmung zu internationalen Übereinkommen nicht an Bedingungen geknüpft sein kann, trotzdem das Recht hat, Empfehlungen in Bezug auf die Anwendung der Übereinkommen in der Praxis abzugeben; fordert zu diesem Zweck, dass die Kommission dem Parlament regelmäßig Berichte über die Umsetzung internationaler Übereinkommen einschließlich der Menschenrechtsklausel und anderer Bedingungen der Übereinkommen vorlegt;

47.

bekräftigt, dass die vorläufige Anwendung von internationalen Übereinkommen vor der Zustimmung des Parlaments vermieden werden muss, es sei denn, das Parlament stimmt zu, eine Ausnahme zu machen; hebt hervor, dass die notwendigen Regeln für die interne Anwendung internationaler Übereinkommen nicht vom Rat allein in seinem Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens erlassen werden können und dass die entsprechenden im Vertrag vorgesehenen Legislativverfahren uneingeschränkt befolgt werden müssen;

48.

bekräftigt erneut, dass das Parlament die notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um die Umsetzung internationaler Übereinkommen zu überwachen;

49.

fordert nachdrücklich, dass das Parlament ein Mitspracherecht bei Beschlüssen über die Aussetzung oder Beendigung von internationalen Übereinkommen haben sollte, für deren Abschluss die Zustimmung des Parlaments erforderlich war;

50.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, im Einklang mit der Erklärung zur politischen Rechenschaftspflicht die systematische Ex-ante-Konsultation mit dem Parlament zu neuen strategischen Dokumenten, Grundsatzpapieren und Mandaten zu stärken;

51.

fordert im Einklang mit der Verpflichtung, die die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission in der Erklärung zur politischen Rechenschaftspflicht eingegangen ist, dringend den Abschluss der Verhandlungen über eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in Bezug auf den Zugang des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen des Rates und des Europäischen Auswärtigen Dienstes im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;

52.

bekräftigt seine Forderung nach einer Berichterstattung der EU-Delegationen gegenüber den wichtigsten Amtsinhabern des Parlaments im Rahmen eines regulierten Zugangs;

53.

fordert den Abschluss einer Vierparteien-Absichtserklärung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem EAD über die kohärente und nutzbringende Bereitstellung von Informationen im Bereich der Außenbeziehungen;

54.

weist darauf hin, dass das Europäische Parlament jetzt ein vollwertiger institutioneller Akteur im Bereich der Sicherheitspolitik ist und somit berechtigt ist, aktiv an der Festlegung der Merkmale und Prioritäten dieser Politik sowie der Beurteilung der Instrumente in diesem Bereich mitzuwirken, wobei dieser Prozess vom Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten und dem Rat gemeinsam durchzuführen ist; ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament bei der Bewertung und Festlegung der Strategien für innere Sicherheit eine entscheidende Rolle spielen sollte, da diese tiefgreifende Auswirkungen auf die Grundrechte aller Menschen haben, die in der EU leben; betont daher, dass diese Strategien aus Gründen der Überwachung und der demokratischen Kontrolle in den Zuständigkeitsbereich des einzigen unmittelbar gewählten Organs der Europäischen Union fallen müssen;

55.

weist darauf hin, dass die Union durch den AEUV umfangreichere ausschließliche Befugnisse im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik erhalten hat, die nun nicht mehr nur sämtliche Aspekte des Handels, sondern auch ausländische Direktinvestitionen umfassen; betont, dass das Parlament nunmehr uneingeschränkt befugt ist, gemeinsam mit dem Rat über die Rechtsetzung und die Billigung von Handels- und Investitionsabkommen zu entscheiden;

56.

hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die EU-Organe im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse auf loyale und wirksame Weise zusammenarbeiten, wenn es darum geht, Rechtsvorschriften oder internationale Übereinkommen im Hinblick auf erwartete Handels- und Wirtschaftsentwicklungen zu beurteilen, Prioritäten und Optionen festzulegen, mittel- und langfristige Strategien einzuführen, Mandate für internationale Übereinkommen zu beschließen, Rechtsvorschriften zu prüfen/abzufassen und anzunehmen sowie die Umsetzung der Handels- und Investitionsabkommen und langfristige Initiativen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zu überwachen;

57.

betont, dass der Prozess der Entwicklung wirksamer Kapazitäten einschließlich der Ausstattung mit dem benötigten Personal und den erforderlichen finanziellen Mitteln unbedingt fortgesetzt werden muss, damit die politischen Ziele im Bereich des Handels und der Investitionen aktiv festgelegt und verwirklicht werden können und gleichzeitig sichergestellt wird, dass Rechtssicherheit besteht, dass das auswärtige Handeln der EU wirksam ist und dass die in den Verträgen verankerten Grundsätze und Ziele eingehalten werden;

58.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass regelmäßig zeitgerechte, genaue, umfassende und unparteiische Informationen übermittelt werden, die eine hochwertige Analyse ermöglichen, welche erforderlich ist, um die Kompetenzen und das Verantwortungsgefühl der politischen Entscheidungsträger im Parlament zu verbessern, was im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zu stärkeren interinstitutionellen Synergien führt, und dass gleichzeitig dafür gesorgt werden muss, dass das Parlament in allen Phasen umfassend und korrekt unterrichtet wird, indem es beispielsweise im Rahmen angemessener Verfahren und Bedingungen Zugang zu den Verhandlungstexten der Union erhält, wobei die Kommission die Initiative ergreift und alles daran setzt, um die Übermittlung der Informationen sicherzustellen; betont außerdem, dass es zur Vermeidung unerwünschter Situationen, die möglicherweise zu Missverständnissen zwischen den Organen führen könnten, wichtig ist, dass dem Parlament Informationen zur Verfügung gestellt werden, und begrüßt in diesem Zusammenhang die regelmäßig stattfindenden technischen Briefings, die von der Kommission zu einer Reihe von Themen abgehalten werden; bedauert, dass das Parlament relevante Informationen mehrfach auf anderen Wegen als von der Kommission erhalten hat;

59.

bekräftigt, dass die Organe bei der Umsetzung der Verträge, des Sekundärrechts und der Rahmenvereinbarung zusammenarbeiten müssen und dass die Kommission bei der Vorbereitung, Annahme und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik unabhängig und transparent arbeiten muss, und hält ihre Rolle im gesamten Prozess für wesentlich;

Konstitutionelle Dynamik

(Interinstitutionelle Beziehungen und interinstitutionelle Vereinbarungen)

60.

betont, dass nach Artikel 17 Absatz 1 EUV die Kommission geeignete Initiativen für das Erreichen interinstitutioneller Vereinbarungen über die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union ergreifen muss; weist auf die Notwendigkeit hin, nicht nur das Parlament, sondern auch den Rat in einem früheren Stadium in die Vorbereitungen des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission miteinzubeziehen, und betont, dass es unbedingt realistische und solide Programme geben muss, die effektiv umgesetzt werden können und als Grundlage für die interinstitutionelle Planung dienen; ist der Ansicht, dass eine Halbzeitüberprüfung zur Beurteilung der allgemeinen Erfüllung der angekündigten Aufgabe durch die Kommission ins Auge gefasst werden könnte, um die politische Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament zu erhöhen;

61.

weist darauf hin, dass Artikel 17 Absatz 8 EUV ausdrücklich den Grundsatz enthält, dass die Kommission dem Europäischen Parlament gegenüber politisch verantwortlich ist, was für das ordnungsgemäße Funktionieren des politischen Systems der EU von grundlegender Bedeutung ist;

62.

betont, dass das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 2 EUV die Befugnis hat, Vertragsänderungen einzuleiten, und von diesem Recht Gebrauch machen wird, um neue Ideen für die Zukunft Europas und den institutionellen Rahmen der EU vorzulegen;

63.

vertritt die Auffassung, dass die zwischen dem Parlament und der Kommission geschlossene Rahmenvereinbarung und die zugehörigen regelmäßigen Aktualisierungen für die Stärkung und den Fortschritt einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen von entscheidender Bedeutung sind;

64.

begrüßt die Tatsache, dass die politische Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament durch die 2010 angenommene Rahmenvereinbarung erheblich gestärkt wurde;

65.

bekräftigt, dass die Regeln über den Dialog und den Zugang zu Informationen eine umfassendere parlamentarische Kontrolle der Aktivitäten der Kommission zulassen und somit dazu beitragen, dass das Parlament und der Rat von der Kommission gleich behandelt werden;

66.

weist darauf hin, dass einige Bestimmungen der derzeitigen Rahmenvereinbarung noch umgesetzt und entwickelt werden müssen; schlägt vor, dass das scheidende Parlament die allgemeine Linie für diese Verbesserung annimmt, damit entsprechende Vorschläge vom nachfolgenden Parlament in Betracht gezogen werden können;

67.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem Parlament die bestehende Rahmenvereinbarung und ihre Umsetzung auf konstruktive Weise zu reflektieren, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Verhandlung, Annahme und Umsetzung internationaler Übereinkommen;

68.

ist der Auffassung, dass dieses Mandat die Möglichkeiten im Rahmen der gegenwärtigen Verträge umfassend erkunden sollte, um die politische Rechenschaftspflicht der Exekutive zu stärken und die bestehenden Bestimmungen zur legislativen und politischen Zusammenarbeit zu straffen;

69.

verweist darauf, dass eine Reihe von Fragen, z. B. in Bezug auf die delegierten Rechtsakte, die Durchführungsrechtsakte, die Folgenabschätzungen, die Bearbeitung von Legislativinitiativen sowie parlamentarische Anfragen, angesichts der in dieser Legislaturperiode gewonnenen Erfahrungen eine Aktualisierung erfordern;

70.

bedauert, dass seine wiederholten Forderungen nach einer Neuverhandlung der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ von 2003 unbeantwortet bleiben, mit der diese Vereinbarung an das durch den Vertrag von Lissabon geschaffene rechtliche Umfeld angepasst werden und im Einklang mit der Agenda für intelligente Regulierung aktualisiert werden soll sowie die aktuellen bewährten Verfahren gefestigt werden sollen;

71.

fordert den Ministerrat auf, seinen Standpunkt hinsichtlich der möglichen Beteiligung an einer trilateralen Vereinbarung mit dem Parlament und der Kommission darzulegen, die darauf abzielt, weitere Fortschritte bei den Fragen zu erreichen, die bereits in der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtssetzung“ erwähnt werden;

72.

ist der Auffassung, dass Belange, die sich ausschließlich auf die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission beziehen, weiterhin einer bilateralen Rahmenvereinbarung unterliegen sollten; bekräftigt, dass das Parlament sich nicht mit weniger zufriedengeben wird, als im Rahmen der bestehenden Rahmenvereinbarung erreicht wurde;

73.

ist der Ansicht, dass eine der wesentlichen Herausforderungen des verfassungsrechtlichen Rahmens des Vertrags von Lissabon in dem Risiko besteht, dass die „Gemeinschaftsmethode“ durch die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen gefährdet wird, wodurch die Rolle des Parlaments und der Kommission zugunsten der Institutionen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten repräsentieren, geschwächt wird;

74.

weist darauf hin, dass Artikel 2 EUV eine Liste der gemeinsamen Werte enthält, auf die sich die Union gründet; ist davon überzeugt, dass sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten auf angemessene Weise dafür Sorge tragen sollten, dass diese Werte geachtet werden; weist darauf hin, dass ein geeignetes legislatives und institutionelles System geschaffen werden sollte, um die Werte der Union zu schützen;

75.

fordert alle Organe der EU sowie die Regierungen und die Parlamente der Mitgliedstaaten auf, den durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen institutionellen und rechtlichen Rahmen weiter auszubauen, um eine umfassende interne Menschenrechtspolitik für die Union zu entwickeln, durch die wirksame Mechanismen der Rechenschaftspflicht auf nationaler und auf EU-Ebene sichergestellt werden, um gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen;

o

o o

76.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 98.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0462,

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0323.

(4)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(5)  ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 37.

(7)  ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 1

(8)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1).

(9)  Siehe Beschluss 2013/129/EU des Rates vom 7. März 2013 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin und Durchführungsbeschluss 2013/496/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/227


P7_TA(2014)0250

Rolle der Eigentumsrechte und der Schaffung von Wohlstand im Hinblick auf die Beseitigung von Armut und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zur Rolle der Eigentumsrechte, des Grundbesitzes und der Schaffung von Wohlstand im Hinblick auf die Beseitigung von Armut und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in Entwicklungsländern (2013/2026(INI))

(2017/C 378/26)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen betreffend das Recht auf Eigentum,

unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) dargelegt werden, insbesondere auf die Ziele 1, 3 und 7,

unter Hinweis auf die am 20. Dezember 2005 unterzeichnete gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union mit dem Titel „Der Europäische Konsens“, insbesondere auf die Ziffern 11 und 92,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2004 mit dem Titel „EU-Leitlinien für die Unterstützung bei der Planung und Reform der Bodenpolitik in Entwicklungsländern“ (COM(2004)0686),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010 mit dem Titel „EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit“ (COM(2010)0127),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. Februar 2013 mit dem Titel „Ein menschenwürdiges Leben für alle: Beseitigung der Armut und Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft für die Welt“ (COM(2013)0092),

unter Hinweis auf die von der Kommission im November 2004 verabschiedeten „EU-Leitlinien zur Bodenpolitik: Leitlinien für die Unterstützung bei der Planung und Reform der Bodenpolitik in Entwicklungsländern“,

unter Hinweis auf die Studie des Programms der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) aus dem Jahr 2008 mit dem Titel „Secure Land Rights for All“ (Gesicherte Landrechte für alle) und den Leitfaden desselben Programms mit dem Titel „How to Develop a Pro-Poor Land Policy: Process, Guide and Lessons“ (Gestaltung einer Raumordnungspolitik zugunsten armer Menschen: Verfahren, Anleitung und Lehren),

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung, Olivier De Schutter, vom 11. Juni 2009 mit dem Titel „Large-scale land acquisitions and leases: A set of core principles and measures to address the human rights challenge“ (Landerwerb und -verpachtung im großen Stil: wichtige Grundsätze und Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten),

unter Hinweis auf die im Jahr 2009 in Nairobi (Kenia) angenommene Erklärung mit dem Titel „Urbanization challenges and poverty reduction in African, Caribbean and Pacific countries“ (Die Herausforderungen der Urbanisierung und die Verringerung der Armut in Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischens Ozeans),

unter Hinweis auf die 2010 in Rom auf dem Weltgipfel zur Ernährungssicherheit angenommene Erklärung,

unter Hinweis auf die Erklärung mit dem Titel „Making slums history: A worldwide challenge for 2020“ (Slums überwinden: eine globale Herausforderung für 2020), die auf der internationalen Konferenz vom 26. bis 28. November 2012 in Rabat (Marokko) angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung zur nachhaltigen Urbanisierung im Rahmen der Bekämpfung der urbanen Armut, die auf der zweiten Dreierkonferenz UN-Habitat — AKP — Europäische Kommission vom 3. bis 6. September 2013 in Kigali (Ruanda) angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker und das Übereinkommen (Nr. 169) der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker aus dem Jahr 1989,

unter Hinweis auf die Prinzipien für verantwortliche Investitionen in die Landwirtschaft, welche die Menschenrechte, die Lebensgrundlagen und die Ressourcen achten (RAI-Prinzipien), die freiwilligen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit und den Rahmen sowie die Leitlinien der Afrikanischen Union zur Bodenpolitik in Afrika (ALPFG),

unter Hinweis auf die Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe zur Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015, in denen angeregt wird, die Verwaltung der landwirtschaftlichen Besitzverhältnisse für Frauen und Männer als Ziel aufzunehmen und anzuerkennen, dass Frauen und Mädchen unter anderem das gleiche Recht auf den Besitz von Land und von anderen Vermögensgegenständen haben müssen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einem Rahmen für die Politik der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit (1),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0118/2014),

A.

in der Erwägung, dass Eigentumsrechte als die Regelungen definiert werden können, mit denen die Bedingungen festgelegt sind, zu denen einzelne Interessenvertreter, Gemeinschaften sowie öffentliche und private Akteure im Wege formeller gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Bestimmungen Zugang zu materiellen und immateriellen Vermögenswerten erlangen und aufrechterhalten; in der Erwägung, dass gemäß dem Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) Grundbesitz formellen (Eigenbesitz, Pacht, öffentliche und private Miete), gewohnheitsrechtlichen oder religiösen Ursprungs sein kann; in der Erwägung, dass aus den EU-Leitlinien zur Bodenpolitik hervorgeht, dass Bodenrechte nicht immer auf privates Eigentum im eigentlichen Sinne begrenzt sind, sondern unter Umständen ein Gleichgewicht zwischen individuellen Rechten und Pflichten sowie kollektiven Regelungen auf verschiedenen Ebenen gefunden werden muss;

B.

in der Erwägung, dass 1,2 Mrd. Menschen weltweit Eigentum bewohnen, für das sie keine formellen Rechte besitzen, und ohne dauerhaften Wohnsitz oder Zugang zu Land leben; in der Erwägung, dass insbesondere der Zugang zu Land und zu natürlichen Ressourcen für mehr als 90 % der Landbevölkerung in den Ländern Afrikas südlich der Sahara (wovon 370 Millionen Menschen als arm angesehen werden) im Rahmen von rechtlich unsicheren Gewohnheitsregelungen und informellen Grundbesitzstrukturen erfolgt;

C.

in der Erwägung, dass der Wert rechtlich nicht geschützten und nicht eingetragenen Besitzes auf insgesamt mehr als 9,3 Billionen USD geschätzt wird und dass dieser Betrag das 93fache dessen ausmacht, was den Entwicklungsländern in den letzten 30 Jahren insgesamt an Außenhilfe gewährt wurde;

D.

in der Erwägung, dass zwar das MDG 7 (Unterziel 11) verwirklicht wurde, das in der Verbesserung der Lebensbedingungen von 100 Millionen Slumbewohnern bis zum Jahr 2020 bestand, jedoch in absoluten Zahlen immer mehr Menschen in Slums leben (Schätzungen zufolge 863 Millionen im Jahr 2012); in der Erwägung, dass das Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) veranschlagt, dass derzeit eine Milliarde Menschen in Slums leben und diese Zahl bis 2050 voraussichtlich auf drei Milliarden Menschen ansteigen wird; in der Erwägung, dass in Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ein allgemeines Recht auf Wohnen und eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensbedingungen anerkannt wird;

E.

in der Erwägung, dass in ländlichen Gebieten ungefähr 200 Millionen Menschen (fast 20 % der Armen der Welt) keinen Zugang zu ausreichenden Ländereien haben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; in der Erwägung, dass der ländliche Raum vielfältigen Belastungen wie beispielsweise Bevölkerungswachstum, Umwidmungen der Landnutzung, kommerziellen Investitionen, Umweltproblemen aufgrund von Dürre, Bodenerosion und Nährstoffarmut sowie Naturkatastrophen und Konflikten ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass die Sicherung von Bodenrechten erforderlich ist, um die soziale Stabilität durch Verringerung der Unsicherheit und der Konflikte um Land zu fördern;

F.

in der Erwägung, dass private Investoren und Regierungen ein zunehmendes Interesse an dem Erwerb oder der langfristigen Pacht großer Ackerflächen zeigen, das sich in erster Linie auf die Entwicklungsländer Afrikas und Lateinamerikas richtet;

G.

in der Erwägung, dass die willkürliche Zuweisung von Land durch die staatlichen Stellen Korruption, Unsicherheit, Armut und Gewalt begünstigt;

H.

in der Erwägung, dass die gesamte Problematik der Raumordnung mit allen großen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts — der Ernährungssicherheit, der Energieknappheit, dem Wachstum der Städte und der Weltbevölkerung, der Schädigung der Umwelt, dem Klimawandel, den Naturkatastrophen oder der Beilegung von Konflikten — in Zusammenhang gebracht werden kann, weshalb dringend umfassende Bodenreformen erforderlich sind;

I.

in der Erwägung, dass geschätzte 1,4 Milliarden Hektar in der Welt gewohnheitsrechtlichen Normen unterliegen; in der Erwägung, dass sich die bestehenden Grundbesitzverhältnisse in Afrika, Asien und Lateinamerika erheblich voneinander unterscheiden und die nach und nach entstandenen lokalen, gewohnheitsrechtlichen Regelungen über eigenen bzw. kommunalen Besitz nicht unberücksichtigt bleiben können, wenn eine Formalisierung des Grundbesitzes durchgeführt wird;

J.

in der Erwägung, dass im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) dargelegt wurde, dass Frauen und Ehegatten gleiche Rechte in Bezug auf das Eigentum und den Erwerb von Vermögenswerten haben sollen; in der Erwägung, dass jedoch viele Grundbesitz- und Eigentumsrechtssysteme Frauen entweder formell oder in der Praxis diskriminieren;

K.

in der Erwägung, dass die Eigentumsrechte von Frauen, der gesicherte Zugang zu Land und der Zugriff auf Ersparnisse und Kredite in vielen Entwicklungsländern von der Gesellschaft nicht anerkannt werden; in der Erwägung, dass es für Frauen in einer derartig diskriminierenden Ausgangslage besonders schwierig ist, ihre Eigentumsrechte und insbesondere ihre Erbansprüche rechtlich durchzusetzen;

L.

in der Erwägung, dass insbesondere die Landrechte von Frauen in Entwicklungsländern aufgrund des zunehmenden großflächigen Landerwerbs durch Industrieländer für kommerzielle oder strategische Zwecke — beispielsweise zur landwirtschaftlichen Produktion, aus Gründen der Ernährungssicherheit oder zur Erzeugung von Energie und Biokraftstoffen — missachtet werden; in der Erwägung, dass Frauen in Entwicklungsländern oftmals nicht die Möglichkeit haben, sich Rechtshilfe und Rechtsbeistand zu verschaffen, um erfolgreich gegen Verletzungen des Eigentumsrechts vorzugehen;

M.

in der Erwägung, dass die Gewährung verlässlicher Landrechte für Frauen angesichts der Rolle der Frauen als Nahrungsmittelproduzenten in ländlichen und stadtnahen Gebieten und angesichts ihrer Verantwortung für die Ernährung der Familie für die Armutsbekämpfung wichtig ist; in der Erwägung, dass Frauen, deren Anteil an den afrikanischen Bauern 70 % ausmacht, formell nur 2 % des Bodens gehört; in der Erwägung, dass im Rahmen von Programmen in Indien, Kenia, Honduras, Ghana, Nicaragua und Nepal vor kurzem zu Tage getreten ist, dass in von Frauen geführten Haushalten Ernährungssicherheit und Gesundheitsfürsorge eher verwirklicht werden und Bildung deutlicher im Vordergrund steht als in von Männern geführten Haushalten;

N.

in der Erwägung, dass mehr als 60 % der chronisch Hungernden Frauen und Mädchen sind und dass Frauen in den Entwicklungsländern 60-80 % der Nahrung erzeugen (2);

O.

in der Erwägung, dass geschätzte 370 Millionen Menschen der indigenen Bevölkerung weltweit einen starken spirituellen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Bezug zu ihren traditionellen Ländereien haben, die üblicherweise auf der Grundlage der Gemeinschaft verwaltet werden;

P.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jeder Mensch das Recht hat, Eigentum entweder allein oder in Gemeinschaft mit anderen innezuhaben, wobei niemand willkürlich seines Eigentums beraubt werden darf;

Q.

in der Erwägung, dass der Zugang indigener Völker zu Land gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 169 und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker unter besonderem Schutz steht;

R.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker diese nicht zwangsweise aus ihrem Land oder ihren Gebieten ausgesiedelt werden dürfen und eine Umsiedlung nur mit freiwilliger und in Kenntnis der Sachlage erteilter vorheriger Zustimmung der betroffenen indigenen Völker und nach Vereinbarung einer gerechten und fairen Entschädigung stattfinden darf, wobei nach Möglichkeit eine Option auf Rückkehr bestehen muss;

Land- und Eigentumsrechte und die Schaffung von Wohlstand

1.

ist der Auffassung, dass eingetragene Eigentumsrechte und gesicherte Landrechte das Wirtschaftswachstum begünstigen und gleichzeitig den sozialen Zusammenhalt und den Frieden fördern;

2.

hebt hervor, dass die Sicherung von Landrechten und mehr Gerechtigkeit beim Zugang zu Land eine verlässliche Existenzgrundlage sowie wirtschaftliche Chancen und in ländlichen Räumen die Möglichkeit zur Erzeugung von Nahrungsmitteln für den Haushalt bieten;

3.

betont, dass neben der individuellen Beurkundung von Grundbesitz eine Vielzahl von alternativen Grundbesitzoptionen — darunter auch solche, die auf gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzordnungen aufbauen, damit Rechte auf Baugrundstücke, landwirtschaftliche Nutzflächen und natürliche Ressourcen rechtlich abgesichert werden — anerkannt werden sollten, so wie es von dem Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen befürwortet wird;

4.

betont, dass durch gesicherte Grundbesitzverhältnisse für Kleinbauern, die 95 % der potenziellen Grundbesitzer in Entwicklungsländern ausmachen, die lokale Wirtschaft gefördert, die Ernährungssicherheit erhöht, Migration verringert und die Bildung von Slums in Städten verlangsamt wird; weist darauf hin, dass beispielsweise in Äthiopien nur durch die Einführung von Eigentumsrechten die Produktivität innerhalb von drei Jahren um bis zu 40 % pro Hektar gestiegen ist (3),

5.

stellt mit Besorgnis fest, dass Frauen aufgrund kultureller Traditionen für die Sicherung des Grundbesitzes oft auf männliche Verwandte angewiesen und ohne rechtlichen Schutz sind; betont die internationalen Verpflichtungen der Staaten, ein Minimum an wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten sicherzustellen, was die Verpflichtung der Regierungen einschließt, dafür zu sorgen, dass die Raumordnung insbesondere im Hinblick auf Frauen und Arme nicht zu einer Diskriminierung führt und keine sonstigen Menschenrechte verletzt werden;

6.

weist darauf hin, dass Kleinbauern eher dazu bereit sind, nachhaltig in ihr Land zu investieren, Terrassenanbau und Bewässerungsmaßnahmen umzusetzen und somit zu einer Linderung der Auswirkungen des Klimawandels beizutragen, wenn sie selbst über ihre Ressourcen entscheiden können und wenn es klare Nachlassbestimmungen gibt; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Haushalt mit vollständig gesichertem und übertragbarem Grundbesitz in Terrassenanbau investiert, um 59,8 % höher ist als im Fall eines Haushalts, der mit einer Umverteilung innerhalb des Dorfes in den nächsten fünf Jahren rechnet;

7.

stellt fest, dass eine Person mit beurkundetem Grundbesitz Geld zu annehmbaren Zinssätzen leihen und dieses Geld dazu verwendet werden kann, ein Unternehmen zu gründen und aufzubauen; hebt hervor, dass der Schutz von Eigentumsrechten ein wettbewerbsfähiges Geschäftsumfeld fördern kann, in dem ein unternehmerischer und innovativer Geist wachsen kann;

8.

stellt fest, dass die Herausforderung darin besteht, die Trennung zwischen Legalität, Legitimität und Praxis dadurch zu überwinden, dass Grundbesitzmechanismen eingerichtet werden, die auf gemeinsamen Normen aufbauen, wobei von einer Anerkennung bestehender Rechte auszugehen und sicherzustellen ist, dass Männer und Frauen sowie schutzbedürftige Gemeinschaften in Entwicklungsländern gesicherte Rechte auf Land und Vermögenswerte genießen und in jeder Hinsicht gegen Partikularinteressen, die sich ihres Eigentums bemächtigen könnten, geschützt sind;

9.

verurteilt die Praktik der Landnahme aufs Schärfste, da dadurch insbesondere die arme und traditionell nomadische Landbevölkerung unrechtmäßig und ohne angemessenen Ausgleich enteignet wird; weist darauf hin, dass zwischen 2000 und 2013 zumindest 32 Mio. Hektar weltweit von mindestens 886 länderübergreifenden, groß angelegten Geschäften dieser Art mit Ländereien betroffen waren (4); betont, dass diese Zahlen mit Sicherheit nicht den tatsächlichen Umfang der abgeschlossenen großen Landgeschäfte wiedergeben;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihrer Entwicklungshilfepolitik dem großflächigen Landerwerb durch Investoren aus den Industrieländern in den Entwicklungsländern und insbesondere auf dem afrikanischen Kontinent Rechnung zu tragen, da lokale Landwirte durch diesen Erwerb beeinträchtigt werden und da er sich in verheerender Weise auf Frauen und Kinder auswirkt, die vor Verarmung, Hunger und Vertreibung aus ihren Dörfern und von ihrem Land zu schützen sind;

11.

betont, dass die Streichung öffentlicher Anreize für die Erzeugung von aus landwirtschaftlichen Rohstoffen gewonnenen Biokraftstoffen und die Einstellung von Subventionen Möglichkeiten zur Bekämpfung der Landnahme sind;

12.

verweist darauf, dass nicht gesicherte Landrechte und schwache Verwaltungsstrukturen häufig dazu führen, dass lokale Gemeinschaften Risiken in Bezug auf Ernährungssicherheit, Vertreibung und Enteignung von Bauern und Hirten ausgesetzt sind; fordert die EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die nationale Fähigkeit von Entwicklungsländern zur Stärkung ihrer Verwaltungsstrukturen zu fördern;

13.

betont, dass sowohl im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte als auch im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte das Recht auf Selbstbestimmung anerkannt wird, das als das Recht aller Menschen definiert wird, frei über ihre natürlichen Reichtümer und ihre Ressourcen zu verfügen, und dass in beiden Pakten festgelegt ist, dass kein Mensch seiner eigenen Mittel zum Lebensunterhalt beraubt werden darf; betont in diesem Zusammenhang, dass Verhandlungen über groß angelegte Verpachtungen oder den groß angelegten Erwerb von Land unter transparenter, angemessener und sachkundiger Beteiligung der lokalen Gemeinschaften, die von den Verpachtungen oder Käufen betroffen sind, geführt werden und Rechenschaftspflicht über die Verwendung von Erträgen, die der lokalen Bevölkerung zugutekommen sollten, vorsehen müssen;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Vereinten Nationen zu prüfen, inwieweit sich dieser Landerwerb auf die Verödung landwirtschaftlicher Flächen, auf den Verlust des Wohnrechts von Frauen und ihres Rechts auf Zugang zu Land — unter besonderer Berücksichtigung der Frauen, die allein leben oder ihre Familie ernähren –, auf die Ernährungssicherheit und auf den Unterhalt der Frauen selbst, ihrer Kinder und der von ihnen abhängigen Personen auswirkt;

15.

betont, dass bei Investitionsabkommen über den groß angelegten Erwerb von Land oder über die groß angelegte Verpachtung desselben das Recht der derzeitigen Landnutzer sowie die Rechte der in den landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden sollten; ist der Auffassung, dass die Pflichten von Investoren eindeutig festgelegt werden und — zum Beispiel durch die Einbeziehung von Sanktionsmechanismen im Fall der Verletzung von Menschenrechten — durchsetzbar sein sollten; ist der Auffassung, dass alle Geschäfte mit Land auch eine rechtliche Verpflichtung enthalten sollten, der zufolge ein bestimmter Mindestprozentsatz der erzeugten Nutzpflanzen auf dem lokalen Markt verkauft werden sollte;

Der Weg zu gesicherten Land- und Eigentumsrechten und einer nachhaltigen Raumordnung in den Entwicklungsländern

16.

betont, dass Bodenreformen Flexibilität erfordern, an die lokalen, gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten wie beispielsweise traditionelle Formen des Stammeseigentums angepasst sein sollten und ihr Schwerpunkt darauf liegen sollte, die Schutzbedürftigsten zu stärken;

17.

weist darauf hin, dass das gleichzeitige Bestehen von gewohnheitsrechtlichen Landordnungen und aufgezwungenen Kolonialmodellen einen der Hauptgründe für die anhaltende Unsicherheit des Grundbesitzes in Entwicklungsländern darstellt; betont in diesem Zusammenhang, dass die Legitimität gewohnheitsrechtlicher Grundbesitzverhältnisse, die Einzelpersonen und Gemeinschaften gesetzliche Rechte gewähren, unbedingt anerkannt werden muss, und Enteignungen und Missbrauch von Landrechten, die besonders häufig in afrikanischen Gemeinschaften und den großen indigenen Bevölkerungsgruppen in Lateinamerika vorkommen, vorgebeugt werden muss;

18.

betont, dass sich die regelgerechte Sicherung des Grundbesitzes für städtische Siedler in hohem Maße auf Wohnungsbauinvestitionen auswirkt, wobei Untersuchungen zeigen, dass der Anteil der Haussanierungen um mehr als zwei Drittel steigt;

19.

beglückwünscht Ruanda zu den bei den Grundbesitzdaten erzielten Fortschritten, durch die der gesamte Grundbesitz im Land innerhalb eines bemerkenswert kurzen Zeitraums eingetragen werden konnte;

20.

warnt davor, bei der Sicherung des Grundbesitzes einen einheitlichen Ansatz anzuwenden; betont, dass formale Dienste für die Verwaltung von Grund und Boden am wirksamsten sind, wenn sie auf lokaler Ebene bereitgestellt werden; vertritt die Auffassung, dass die wirksame Gewährleistung sicherer Landrechte deshalb von einer Reform der zentralisierten staatlichen Landagenturen abhängen kann, wobei Verantwortlichkeiten auf lokale und gewohnheitsrechtliche Institutionen übertragen werden sollten; ist der Ansicht, dass die Eintragung von Grundbesitz anschließend durch eine Digitalisierung der Grundbucheintragungen und des Katasterwesens verbessert werden kann;

21.

verweist darauf, dass die Landwirtschaft auch künftig eine grundlegende Quelle der Existenzsicherung, des Unterhalts und der Ernährungssicherheit für ländliche Gemeinschaften ist; stellt jedoch fest, dass der ländliche Raum vielfältigen Belastungen wie beispielsweise Bevölkerungswachstum, Umwidmungen der Landnutzung, kommerziellen Investitionen, Umweltproblemen aufgrund von Dürre, Bodenerosion und Nährstoffarmut sowie Naturkatastrophen und Konflikten ausgesetzt ist; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Sicherung des Grundbesitzes für die ländlichen Gemeinschaften eine Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der Millenniumsziele (MDG) darstellt; vertritt die Auffassung, dass mit einer Reihe politischer Instrumente, die an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden müssen, dazu beigetragen werden kann, diesen Herausforderungen zu begegnen;

22.

ist der Auffassung, dass die staatlichen Amtsträger zunächst die bereits bestehenden Systeme zur Verwaltung von Grundbesitz und die bestehenden Grundbesitzordnungen ermitteln und dann zugunsten armer und gefährdeter Bevölkerungsgruppen auf diesen Systemen aufbauen sollten;

23.

vertraut darauf, dass eine dezentrale Raumordnungspolitik lokale Gemeinschaften und Einzelpersonen stärkt, und weist darauf hin, dass den von lokalen Stammesführern im Rahmen von Geschäften mit ausländischen Investoren angewandten korrupten Methoden sowie Ansprüchen auf nicht eingetragene einzelne Parzellen ein Riegel vorgeschoben werden muss;

24.

betont, dass jede Umwidmung der Landnutzung nur mit der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung der betroffenen lokalen Gemeinschaften erfolgen sollte; verweist darauf, dass indigenen Völkern im Völkerrecht ein besonderer Schutz ihrer Rechte auf Land gewährt wurde; betont, dass die Staaten im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker wirksame Mechanismen für die Vorbeugung und die Wiedergutmachung von Maßnahmen vorsehen müssen, die auf die Enteignung indigener Völker hinsichtlich ihrer Ländereien, Territorien oder Ressourcen abzielen oder diese Enteignung zur Folge haben;

25.

stellt fest, dass der in Afrika eingetragene Grundbesitz, der nur 10 % der Gesamtfläche ausmacht, in veralteten und fehlerbehafteten Systemen festgehalten ist; weist darauf hin, dass Schätzungen der Weltbank (5) zufolge in den 27 Volkswirtschaften, die ihre Register in den letzten sieben Jahren modernisiert haben, die für eine Eigentumsübertragung benötigte durchschnittliche Bearbeitungsdauer halbiert und somit die Transparenz verbessert, die Korruption abgebaut und die Einziehung von Steuern vereinfacht wurde; betont, dass der Einrichtung und Verbesserung von Grundbüchern in Entwicklungsländern hohe Priorität in der Entwicklungspolitik eingeräumt werden sollte;

26.

verweist darauf, dass die Sicherung des Grundbesitzes in unterschiedlichen Formen erfolgen kann, sofern die Rechte der Landnutzer und -besitzer eindeutig geregelt sind; stellt fest, dass Sicherheit nicht nur anhand von formellen Rechtstiteln, sondern auch durch eindeutige, langfristige Pachtverträge oder die formelle Anerkennung gewohnheitsmäßiger Rechte und informeller Vereinbarungen mit leicht zugänglichen und wirksamen Streitbeilegungsverfahren hergestellt werden kann; fordert die EU auf, den Aufbau von Kapazitäten sowie Schulungsprogramme im Bereich der Raumordnung mit dem Ziel zu unterstützen, Landrechte für arme und schutzbedürftige Gruppen auch durch Katastervermessung und Eintragung zu sichern, wozu auch Bemühungen um die Ausrüstung von Bildungseinrichtungen in Entwicklungsländern gehören;

27.

fordert die EU auf, die Kapazitäten der Gerichte in Entwicklungsländern für die wirksame Durchsetzung des Eigentumsrechts, die Beilegung von Streitigkeiten über Grundbesitz und den Umgang mit Enteignungen als Teil eines ganzheitlichen Ansatzes zu stärken und dadurch die Justiz und die Rechtsstaatlichkeit zu festigen;

28.

fordert die EU auf, die Entwicklungsländer bei der Umsetzung von Landreformen zu unterstützen, um insbesondere die Beteiligung aller Interessenträger zu fördern, und auf Sensibilisierungsprogramme zurückzugreifen, damit die Rechte aller Beteiligten und insbesondere der Armen und Schutzbedürftigen umfassend gewahrt werden; führt das Beispiel Madagaskars und der lokalen Stellen für Grundangelegenheiten an, da dort einfache lokale Initiativen die Eintragung von Grundbesitz deutlich erleichtert haben;

29.

betont, dass der Aufbau einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in Entwicklungsländern durch die Stärkung der Eintragung von Grundbesitz und die Abgrenzung von Bewertungsfunktionen zu einer beträchtlichen Erhöhung der jährlichen Einnahmen durch die Übertragung von Land führt (in Thailand beispielsweise versechsfachte sich der eingenommene Betrag innerhalb von 10 Jahren);

30.

stellt fest, dass die formelle Anerkennung von Landrechten für Frauen nicht automatisch die wirksame Umsetzung dieser Rechte nach sich zieht; fordert die EU auf, bei ihren Landreformprogrammen der Verletzlichkeit von Frauen durch Änderungen in der Familienstruktur und dem Maß, in dem sie ihre Rechte durchsetzen können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und in der Praxis sicherzustellen, dass in Familienurkunden bei der Eintragung des Grundbesitzes die Namen beider Ehegatten aufgeführt sind;

31.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihrer Entwicklungspolitik und ihrer Politik der humanitären Hilfe dafür zu sorgen, dass die Entwicklungsländer Rechtsvorschriften über die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Verhinderung von Diskriminierung bei Eigentumsrechten aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Rasse und des Familienstands erlassen und sich damit befassen, wie sich die erheblichen sozialen, politischen und kulturellen Hemmnisse beim Erwerb von Bodenrechten beseitigen lassen;

32.

fordert die Delegationen der EU in den Entwicklungsländern auf, die Einhaltung der Eigentumsrechte der Frauen zu überwachen und somit dem Risiko vorzubeugen, dass Frauen in Armut und soziale Ausgrenzung geraten;

33.

fordert die EU auf, die Bemühungen der Entwicklungsländer um die Reform der Pachtmärkte zu unterstützen — um Zugang zu Land für die Armen zu ermöglichen und Wachstum zu fördern — und gleichzeitig übermäßigen Einschränkungen der Pachtmärkte vorzubeugen;

Die Land- und Eigentumsrechte im Mittelpunkt der Entwicklungspolitik der EU

34.

betont, dass der groß angelegte Erwerb von Boden unter anderem eine direkte Folge der mangelhaften Raumordnungspolitik in den Entwicklungsländern ist; betont, dass die EU-Hilfe zum Aufbau der institutionellen Fähigkeit beitragen sollte, die für die Gewährung gesicherter Landrechte erforderlich ist, sodass Aktivitäten, mit denen Spekulationsgewinne erzielt werden sollen, bürokratische Untätigkeit sowie korrupte und unverantwortliche Methoden bekämpft werden;

35.

würdigt die Beteiligung der EU an globalen Initiativen im Bereich der Raumordnung; betont, dass die EU als in der Entwicklungspolitik weltweit führender Akteur über die Kapazität verfügt, ihren gegenwärtig begrenzten Ansatz auszuweiten, um seinen Anwendungsbereich zu erweitern, den Bekanntheitsgrad zu erhöhen und so die Problematik des Grundbesitzes anzugehen;

36.

weist darauf hin, dass die EU zusätzlich zu der Verbesserung der Eigentumsrechtssysteme in den Entwicklungsländern darauf hinwirken muss, dass die Menschen Zugang zu Systemen des sozialen Schutzes und Versicherungen haben, um ihre Existenzgrundlage und ihre Vermögenswerte im Fall eines Unglücks oder Schicksalsschlags zu schützen;

37.

fordert die Umsetzung der freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern;

38.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine klar umrissene Haushaltslinie einzurichten und das Augenmerk dabei nicht mehr auf kleinere Projekte, sondern im Gegenteil auf langfristige Reformen der Raumordnungspolitik zu richten und somit beim Grundbesitz für eine Vereinheitlichung zu sorgen;

39.

betont, dass die Gewährung gesicherter Landrechte für Vertriebene und Flüchtlinge mit dem Klimawandel voraussichtlich schwieriger werden wird; fordert die EU in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, ihre Hilfe in Bezug auf die Einbeziehung der Landrechte in die humanitäre und entwicklungspolitische Reaktion auf Katastrophen oder zivile Konflikte zu stärken, wobei die Raumordnungspolitik gerechte und gesicherte Landrechte für verschiedene ethnische, soziale oder nach Generationen zusammengestellte Bevölkerungsgruppen sicherstellen muss;

40.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauen nach der Beilegung von Konflikten in ihren Rechten und beim Zugang zu Land, Erbe, Krediten und Ersparnissen zu stärken, wobei besonderes Augenmerk auf die Länder zu richten ist, in denen die Rechte von Frauen rechtlich nicht durchsetzbar und von der Gesellschaft nicht anerkannt sind und in denen aufgrund von die Frauen benachteiligenden Gesetzen, traditionellen Einstellungen gegenüber Frauen und von Männern dominierten sozialen Hierarchien Frauen nur schwerlich in den Genuss gleichwertiger und fairer Rechte kommen können; fordert die EU auf, hierbei die Einbeziehung der neu gegründeten UN-Frauenorganisation zu fördern;

41.

begrüßt die von der G8 im Juni 2013 auf der Grundlage der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft ins Leben gerufene Land-Transparenzinitiative und die Anerkennung der Tatsache, dass Transparenz im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse bei Unternehmen und Boden in Verbindung mit gesicherten Eigentumsrechten und starken Institutionen für die Armutsbekämpfung entscheidend ist; betont jedoch, dass die Bemühungen verstärkt werden müssen, damit die Umsetzung wirksamer Bodenreformen erleichtert wird;

42.

bekräftigt die Verpflichtungen der Europäischen Union, die Armut im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung weltweit zu verringern, und weist erneut darauf hin, dass die EU in all ihre Politikfelder und Praktiken, die ihre Beziehungen zu Entwicklungsländern betreffen (6), die Gleichstellung der Geschlechter als wichtigen Bestandteil aufnehmen sollte;

43.

betont, dass verstärkte Maßnahmen erforderlich sind, damit Frauen in Entwicklungsländern die gleichen Möglichkeiten des Zugangs zu Eigentum haben wie Männer; vertritt die Auffassung, dass dies in den Länderprogrammen berücksichtigt werden und mit den erforderlichen Mechanismen zur finanziellen Unterstützung (wie Bildung von Ersparnissen, Bereitstellung von Krediten einschließlich Zuschüssen, Mikrokrediten und Versicherungen) einhergehen muss; ist der Ansicht, dass diese verstärkten Maßnahmen zu einer Stärkung der Frauen und der NGO führen und die unternehmerische Initiative bei Frauen stärken werden; ist der Auffassung, dass sie außerdem den Wissensstand von Frauen über Rechts- und Finanzfragen verbessern, die Bildung von Mädchen unterstützen, die Verbreitung von und die Möglichkeiten des Zugriffs auf Informationen erhöhen und zur Einrichtung von unterstützender Rechtsberatung und zur Sensibilisierung von Finanzdienstleistern für Gleichstellungsfragen beitragen werden;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich in ihrer Entwicklungshilfearbeit aktiv für die Unternehmertätigkeit von Frauen und das Eigentumsrecht von Frauen einzusetzen, da dies zu einer größeren wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Frauen von ihren Ehemännern beitragen und die Wirtschaft der betreffenden Länder stärken kann;

45.

verweist darauf, dass am 15. Oktober der Internationale Tag der Frauen in ländlichen Gebieten begangen wird, und fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, Sensibilisierungskampagnen in den Entwicklungsländern zu fördern;

o

o o

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Weltbank, dem Verband Südostasiatischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 75.

(2)  Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), Policy Brief Nr. 5, Wirtschaftliche und soziale Perspektiven, August 2009.

(3)  USAID Äthiopien, http://ethiopia.usaid.gov/programs/feed-future-initiative/projects/land-administration-nurture-development-land.

(4)  http://www.landmatrix.org/get-the-idea/global-map-investments/.

(5)  Bericht der Weltbank „Doing Business 2012: Doing Business in a More Transparent World“ (Geschäfte in einer transparenteren Welt), Washington DC, Weltbank.

(6)  ABl. C 46 vom 24.2.2006.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/235


P7_TA(2014)0251

Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zum Bericht 2013 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (2013/2058(INI))

(2017/C 378/27)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Absätze 9 und 35 der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (1),

gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Union bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen muss,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates, die zweijährlichen Berichte der Kommission und die Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE), insbesondere auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2012 zum Bericht 2011 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (2),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission zum EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit (2010-2015) (SEC(2010)0265) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2010 zu den Millenniumsentwicklungszielen, in denen der betreffende EU-Aktionsplan bestätigt wird,

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im Jahr 2013 (SWD(2013)0456),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0161/2014),

A.

in der Erwägung, dass es in dem 2012 angenommenen Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie heißt, dass sich die EU in allen Bereichen ihres auswärtigen Handelns ohne Ausnahme für die Menschenrechte einsetzen wird;

B.

in der Erwägung, dass nur eine auf Solidarität basierende europäische Vision, bei der die „interne“ und die außerhalb der Union bestehende Armut nicht gegeneinander ausgespielt werden, die Interessenkonflikte zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union überwinden und diese mit den Entwicklungserfordernissen in Einklang bringen kann;

C.

in der Erwägung, dass die PKE inzwischen als eine Verpflichtung anerkannt ist und als ein globalpolitisches Instrument und als ein Prozess gilt, der darauf abzielt, die verschiedenen Dimensionen der Entwicklung in allen Phasen der Politikgestaltung mit zu berücksichtigen;

D.

in der Erwägung, dass die politischen Maßnahmen der Union angesichts der Tatsache, dass sie alle eine Außenwirkung besitzen, so konzipiert sein müssen, dass sie dem langfristigen Bedarf der Entwicklungsländer gerecht werden, was die Bekämpfung der Armut, die Gewährleistung einer sozialen Absicherung und eines angemessenen Einkommens und die Achtung der grundlegenden Menschenrechte und der wirtschaftlichen Rechte und Umweltrechte betrifft;

E.

in der Erwägung, dass die PKE auf der Anerkennung des Rechts eines Landes oder eines Gebietes basieren muss, seine Politik und seine Prioritäten und Strategien zur Sicherung der Existenzgrundlage seiner Bevölkerung auf demokratische Weise selbst zu bestimmen;

F.

in der Erwägung, dass die Union eine echte Führungsrolle bei der Förderung der PKE übernehmen muss;

G.

in der Erwägung, dass es den derzeitigen europäischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung an wirksamen Mechanismen fehlt, um aus der EU-Politik resultierende Widersprüchlichkeiten zu vermeiden oder abzustellen;

H.

in der Erwägung, dass es für das Europäische Parlament ungeachtet der Fortschritte, die es bei der Überwachung der politischen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung haben, erzielt hat, noch viel zu tun gibt, um eine optimale Kohärenz sicherzustellen und gewisse Ungereimtheiten zu vermeiden und damit der institutionellen Rolle, die ihm übertragen wurde, voll und ganz gerecht zu werden;

I.

in der Erwägung, dass die PKE im Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015 ein Vorgehen erfordert, das sich auf gemeinsame, wenn auch differenzierte Aufgaben konzentriert und einem integrativen politischen Dialog förderlich ist;

J.

in Erwägung der Erkenntnisse, die aus den Erfahrungen der OECD-Länder gewonnen wurden, insbesondere der Arbeit des Referats PKE innerhalb des OECD-Generalsekretariats;

K.

in der Erwägung, dass die Koordinierung der Entwicklungspolitik und der Hilfsprogramme der EU-Mitgliedstaaten ein wichtiger Teil der PKE-Agenda ist; in der Erwägung, dass jedes Jahr schätzungsweise bis zu 800 Mio. EUR an Transaktionskosten eingespart werden könnten, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Hilfsmaßnahmen auf weniger Länder und Tätigkeiten konzentrieren würden;

L.

in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der EU-Entwicklungspolitik durch Fragmentierung und Überschneidungen bei den Hilfsmaßnahmen und -programmen der Mitgliedstaaten eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass ein besser abgestimmter EU-weiter Ansatz den Verwaltungsaufwand verringern und die damit zusammenhängenden Kosten senken würde;

M.

in der Erwägung, dass in dem am 12. Februar 2014 herausgegebenen Bericht „ICPD Beyond 2014 Global Report“ des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) hervorgehoben wird, dass dem Schutz von Frauen und Jugendlichen, die von Gewalt betroffen sind, Priorität auf der internationalen Entwicklungsagenda eingeräumt werden muss;

Praktische Umsetzung der PKE

1.

schlägt vor, dass zur Sicherstellung der PKE eine Schiedsfunktion eingeführt wird, die dem Präsidenten der Kommission übertragen wird, und dass bei Divergenzen zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union der Präsident der Kommission seiner politischen Verantwortung für die Grundzüge der Politik umfassend gerecht werden und nach Maßgabe der von der Union im Bereich der PKE eingegangenen Verpflichtungen eine Entscheidung fällen muss; ist der Ansicht, dass nach einer Phase der Ermittlung der Probleme eine Reform der Beschlussfassungsverfahren innerhalb der Dienststellen der Kommission und in der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen ins Auge gefasst werden könnte;

2.

fordert die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und ihre Partnerinstitutionen auf, dafür zu sorgen, dass in den neuen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015 ein die PKE betreffendes Ziel aufgenommen wird, das es ermöglicht, zuverlässige Indikatoren zu entwickeln, um die Fortschritte der Geber und Partnerländer zu messen und die Auswirkungen der Politik in den verschiedenen Bereichen auf die Entwicklung zu bewerten, indem insbesondere Kernfragen wie Bevölkerungswachstum, weltweite Ernährungssicherheit, illegale Finanzströme, Migration, Klima und grünes Wachstum unter einem PKE-spezifischen Blickwinkel betrachtet werden;

3.

verweist auf die wichtige Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes bei der Umsetzung der PKE, insbesondere die Rolle der EU-Delegationen bei der Begleitung, Beobachtung und Förderung der Konsultationen und des Dialogs mit den Akteuren und Partnerländern über die Auswirkungen der EU-Politik in den Entwicklungsländern; betont, dass es einer umfassenderen Diskussion mit allen einschlägigen Akteuren, z. B. nichtstaatlichen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, bedarf;

4.

bedauert den Status des von der Kommission vorgelegten Dokuments SWD(2013)0456 — es handelt es sich um ein bloßes Arbeitsdokument –, das im Unterschied zu der nach dem Arbeitsdokument des Jahres 2011 ursprünglich vorgesehenen Mitteilung nicht die Zustimmung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder erfordert, was bei einem Text, der einen so wichtigen Bereich wie die PKE zum Gegenstand hat, geradezu paradox ist;

5.

fordert die Kommission auf, in ihrem Engagement auf dem Gebiet der Entwicklung und der Menschenrechte nicht nachzulassen, und erinnert an deren Rolle im Bereich der Initiierung und Koordinierung der Politik der Union; ist der Ansicht, dass die Kommission aktiv eine kohärente und moderne Vision der menschlichen Entwicklung fördern muss, um die Jahrtausendziele (MDG) zu erreichen und die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;

6.

fordert die Kommission auf, wie vom Rat gefordert, regelmäßige, unabhängige Ex-post-Bewertungen der Auswirkungen der wichtigsten Politikbereiche auf die Entwicklung in Auftrag zu geben; hebt hervor, dass das Folgenabschätzungssystem der Kommission in der Weise verbessert werden muss, dass die PKE ausdrücklich mit einbezogen wird und sichergestellt wird, dass die Entwicklung neben den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen zur vierten zentralen Komponente der Analyse erhoben wird;

7.

betont, dass wirkliche Erziehungsarbeit in der Frage geleistet werden muss, wie die PKE in die verschiedenen Bereiche politischen Handelns integriert werden kann, und dass diese Erziehungsarbeit ein zentrales Element für die Sensibilisierung der europäischen Bürger im Rahmen des „Europäischen Jahres für Entwicklung 2015“ sein wird; fordert die Kommission und den EAD auf, Bediensteten in nicht mit Entwicklungsfragen befassten Dienststellen spezielle Schulungen zur PKE und zur Entwicklungswirkung anzubieten;

8.

bekräftigt die Notwendigkeit, einen ständigen Berichterstatter für die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 zu benennen, der auch darüber wachen sollte, dass der PKE ordnungsgemäß Rechnung getragen wird;

9.

unterstreicht die wichtige Rolle, die das Europäische Parlament bei dem Prozess der Förderung der PKE spielen könnte, indem es ihr Priorität in seinen Tagesordnungen zuerkennt, mehr ausschussübergreifende und interparlamentarische Sitzungen zum Thema PKE anberaumt, den Dialog über die PKE mit den Partnerländern vorantreibt und den Meinungsaustausch mit der Zivilgesellschaft fördert; erinnert daran, dass strukturierte jährliche Sitzungen der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments eine wichtige Möglichkeit für eine Verstärkung der PKE und der Koordinierung darstellen;

10.

unterstreicht die Notwendigkeit, innerhalb der Union einen unabhängigen Mechanismus für die Entgegennahme und förmliche Behandlung von Beschwerden zu schaffen, die von Bürgern oder Gemeinschaften, die von den politischen Maßnahmen der Union betroffen sind, eingereicht werden;

11.

betont, dass die PKE die aktive Beteiligung der Zivilgesellschaft, einschließlich Frauengruppen, die Teilhabe von Frauen an Entscheidungsfindungsprozessen und die umfassende Einbeziehung von Gleichstellungsexperten gewährleisten muss;

Prioritäre Maßnahmenbereiche

12.

verlangt, dass die Steuerung der Migrationsströme mit der Entwicklungspolitik der EU und der Partnerländer im Einklang steht; ist der Ansicht, dass dies eine Strategie erfordert, die sich mit den politischen, sozioökonomischen und kulturellen Gegebenheiten auseinandersetzt und auf eine Neubelebung der globalen Beziehungen der Union zu ihren unmittelbaren Nachbarn abzielt; hebt ferner hervor, dass es wichtig ist, sich in Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern mit Fragen zu befassen, die die soziale und berufliche Eingliederung der Migranten und die Bürgerschaft betreffen;

13.

betont, dass Handel und Entwicklung nicht immer perfekt miteinander harmonieren; ist der Ansicht, dass die Entwicklungsländer ihre Märkte selektiv öffnen sollten; unterstreicht die soziale und ökologische Verantwortung des privaten Sektors und ist der Ansicht, dass bei der Liberalisierung des Handels die sozialen und umweltspezifischen Anforderungen, wie z. B. die IAO-Normen, nicht außer Acht gelassen werden dürfen; weist darauf hin, dass Bezugnahmen hierauf in die WTO-Abkommen aufgenommen werden müssen, um Sozial- und Umweltdumping zu vermeiden;

14.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kosten der Aufnahme dieser Normen weitaus weniger wiegen als die Auswirkungen einer Nichtbeachtung dieser Normen auf den Sozialschutz, die menschliche Gesundheit und die Lebenserwartung;

15.

begrüßt, dass die wichtige Rolle der kleinbäuerlichen Landwirtschaft im Kampf gegen den Hunger von der EU anerkannt wird, und fordert eine systematische Bewertung der Auswirkungen der sich möglicherweise negativ auf die Entwicklungsländer auswirkenden europäischen Politik im Agrar-, Handels- und Energiebereich einschließlich der Biokraftstoff-Politik der EU;

16.

bekräftigt, dass das Augenmerk verstärkt darauf gerichtet werden muss, dass sich die Politik der EU im Bereich des Klimawandels und die von der EU verfolgten entwicklungspolitischen Ziele, vor allem was die eingesetzten Hilfsmittel und Instrumente sowie positive Nebeneffekte für die Entwicklung und/oder die Anpassung an den Klimawandel betrifft, optimal ergänzen;

17.

ist der Ansicht, dass der Herausforderung des Klimawandels durch strukturelle Reformen begegnet werden muss, und fordert eine systematische Bewertung der Risiken des Klimawandels bei allen Aspekten der politischen Planung und Entscheidungsfindung, auch in Bereichen, die den Handel, die Landwirtschaft und die Ernährungssicherheit betreffen; fordert, dass auf die Ergebnisse dieser Bewertung im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit 2014-2020 zurückgegriffen wird, um klare und kohärente Länderstrategiepapiere und regionale Strategiepapiere zu erarbeiten;

18.

anerkennt zwar die Aufmerksamkeit, die mehreren Aspekten der PKE entgegengebracht wird, ist aber der Ansicht, dass die EU konkrete Schritte einleiten sollte, um gegen Steuerhinterziehung und Steueroasen vorzugehen; fordert die Kommission auf, in den Jahresbericht über die Umsetzung der Rohstoff-Initiative auch Informationen zu den Auswirkungen neuer Abkommen, Programme und Initiativen auf ressourcenreiche Entwicklungsländer aufzunehmen;

19.

ist sich der hohen Verantwortung bewusst, die der EU dabei zukommt sicherzustellen, dass sich ihre Fischereitätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb der Unionsgewässer nach denselben Normen der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit und der Transparenz richtet; weist darauf hin, dass zur Erreichung einer solchen Kohärenz eine Koordinierung sowohl innerhalb der Kommission als solcher als auch zwischen der Kommission und den Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten erforderlich ist;

20.

erinnert insbesondere daran, dass es alles daran setzen wird, die Finanzierung groß angelegter Energieinfrastrukturen mit negativen sozialen und ökologischen Auswirkungen zu vermeiden;

o

o o

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0399.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/239


P7_TA(2014)0252

Prioritäten der EU für die 25. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu den Prioritäten der EU für die 25. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (2014/2612(RSP))

(2017/C 378/28)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 und auf die diesbezüglichen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ auf seiner 3179. Tagung am 25. Juni 2012 verabschiedet hat,

unter Hinweis auf seine am 13. Juni 2012 an den Rat gerichtete Empfehlung zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte (1),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) und zu den diesbezüglichen Prioritäten des Parlaments, insbesondere die Entschließung vom 7. Februar 2013 (2),

unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechtsthemen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsforen der Vereinten Nationen, die am 10. Februar 2014 angenommen wurden,

gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die im Jahr 2014 anstehenden Tagungen des UNHRC, insbesondere die 25. ordentliche Tagung, die vom 3. bis 28. März 2014 stattfindet,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zum ethischen und rechtlichen Besitzstand der Europäischen Union gehört und einen der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität darstellt;

B.

in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der EU im UNHRC zunehmen wird, indem die Kohärenz zwischen ihrer Innen- und Außenpolitik in Bezug auf die Menschenrechte gesteigert wird;

C.

in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten im Sinne bestmöglicher Ergebnisse bemühen sollten, mit einer Stimme gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren, und in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit weiter stärken und organisatorische Vereinbarungen und die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Organen weiter verbessern sollten;

D.

in der Erwägung, dass der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 10. Februar 2014 im Vorfeld der 25. ordentlichen Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und des anstehenden Dritten Ausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen seine Prioritäten festgelegt hat, die die Lage in Syrien, der Demokratischen Volksrepublik Korea, dem Iran, Sri Lanka, Birma/Myanmar, Weißrussland, der Zentralafrikanischen Republik, dem Südsudan, der Demokratischen Republik Kongo, Eritrea, Mali und dem Sudan umfassen; in der Erwägung, dass die vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ genannten Themenschwerpunkte die Todesstrafe, die Religions- bzw. Glaubensfreiheit, die Rechte des Kindes, Frauenrechte, die globale Agenda nach 2015, das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, die Versammlung- und Vereinigungsfreiheit, die Zusammenarbeit von NGO mit Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen, Folter, LGBTI-Fragen, Rassismus, indigene Völker, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Wirtschaft und Menschenrechte und die Unterstützung der Menschenrechtsgremien und -mechanismen der Vereinten Nationen umfassen;

E.

in der Erwägung, dass am 25. Juli 2012 ein EU-Sonderbeauftragter für Menschenrechte ernannt wurde, der die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der EU-Menschenrechtspolitik verbessern und die Umsetzung des Strategischen Rahmens sowie des Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie unterstützen soll;

F.

in der Erwägung, dass im Oktober 2013 14 neue Mitglieder in den UNHRC gewählt wurden, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 2014 aufgenommen haben, nämlich Algerien, China, Kuba, Frankreich, die Malediven, Mexiko, Marokko, Namibia, Saudi-Arabien, Südafrika, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Vietnam, Russland und das Vereinigte Königreich; in der Erwägung, das jetzt neun EU-Mitgliedstaaten dem UNHRC angehören;

G.

in der Erwägung, dass die Herausforderungen und Errungenschaften bei der Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele für Frauen und Mädchen der Themenschwerpunkt der 58. Tagung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau sein werden;

H.

in der Erwägung, dass Korruption im öffentlichen und privaten Sektor Ungleichheiten und Diskriminierung in Bezug auf die gleichberechtigte Inanspruchnahme ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte bewirkt und verstärkt, und in der Erwägung, dass korrupte Handlungen und Menschenrechtsverletzungen nachweislich mit Machtmissbrauch, fehlender Rechenschaftspflicht und verschiedenen Formen der Diskriminierung einhergehen;

I.

in der Erwägung, dass die Ratifizierung der beiden in Kampala beschlossenen Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs durch die Staaten und die Tatsache, dass der Internationale Strafgerichtshof jetzt auch für das Verbrechen der Aggression zuständig ist, weiter dazu beitragen werden, dass Aggressoren nicht länger ungestraft bleiben;

1.

begrüßt die vom Rat für die 25. ordentliche Tagung des UNHRC festgelegten Prioritäten; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, seine Empfehlungen bei der Durchsetzung der Prioritäten der EU im UNHRC zu berücksichtigen;

Tätigkeiten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen

2.

bekräftigt seine Überzeugung, dass bei den Wahlen zum UNHRC Wettbewerb herrschen muss, und kritisiert, dass dieser Wettbewerb aufgrund von Absprachen zwischen den regionalen Blöcken im Vorfeld der Wahlen nicht stattfindet; bekräftigt, dass für die UNHRC-Mitgliedschaft unbedingt Standards in Bezug auf Engagement und Leistungen im Bereich der Menschenrechte gelten müssen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Entscheidung für die Kandidaten, für die sie stimmen, nachdrücklich solche Standards zu fordern; betont, dass die Mitglieder des UNHRC verpflichtet sind, bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte höchste Standards zu wahren; bekräftigt, wie wichtig strikte und transparente Kriterien für eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder sind;

3.

ist besorgt angesichts der Menschenrechtsverletzungen in einer Reihe der neu gewählten Mitglieder des UNHRC, darunter Algerien, China, Kuba, Marokko, Russland, Saudi-Arabien und Vietnam;

4.

weist darauf hin, dass Kasachstan derzeit eines von 47 Mitgliedern im UNHRC ist; weist ferner darauf hin, dass sich die Menschenrechtslage in dem Land seit dem brutalen Vorgehen der Ordnungskräfte gegen friedliche Demonstranten und Erdölarbeiter sowie deren Familien und Unterstützer am 16. Dezember 2011 in Schangaösen, in dessen Rahmen nach offiziellen Angaben 15 Menschen getötet und mehr als 100 Menschen verletzt wurden, weiter verschlechtert hat; fordert den UNHRC auf, der Forderung der Hohen Kommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, unverzüglich Rechnung zu tragen und eine unabhängige internationale Untersuchung über die Ermordung der Erdölarbeiter durchzuführen; fordert Kasachstan auf, als Mitglied des UNHRC die Menschenrechte zu achten, Artikel 164 seines Strafgesetzbuchs über die „Anstachelung zum sozialen Unfrieden“ aufzuheben und die Unterdrückung der unabhängigen Medien zu beenden sowie deren Verwaltungslasten abzubauen, die politischen Gefangenen, einschließlich des Menschenrechtsanwalts Wadim Kuramschin, der Gewerkschaftsaktivistin Rosa Tuletajewa und des politischen Oppositionellen Wladimir Koslow, freizulassen, und keine Anträge auf Auslieferung politischer Oppositioneller mehr zu stellen;

5.

widersetzt sich weiterhin Abstimmungen „en bloc“ im UNHRC; fordert die Länder, die Mitglieder im UNHRC sind, auf, bei ihrem Abstimmungsverhalten transparent zu bleiben;

6.

bedauert, dass der Spielraum für Interaktionen zwischen der Zivilgesellschaft und dem UNHRC abnimmt und dass NGO weniger Gelegenheiten erhalten, auf diesen Tagungen zu sprechen; fordert die EU und den UNHRC auf, sicherzustellen, dass die Zivilgesellschaft so umfassend wie möglich zur 25. Tagung des UNHRC sowie zum Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und anderen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen beitragen kann, ohne bei der Rückkehr in ihr Heimatland Repressalien fürchten zu müssen; verurteilt Berichte über solche Repressalien und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass solche Fälle systematisch verfolgt werden;

7.

beglückwünscht die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, zu ihren anhaltenden Bemühungen im Verfahren zur Stärkung der Vertragsorgane; bekräftigt entschieden, dass an den Vertragsorganen zahlreiche Interessenträger beteiligt sein müssen und dass die Zivilgesellschaft dauerhaft in diese Prozesse einbezogen werden muss; hebt außerdem hervor, dass die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Vertragsorgane gewahrt und verbessert werden muss;

Länderspezifische Anliegen

Syrien

8.

bekräftigt seine nachdrückliche Verurteilung der umfangreichen Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durch das syrische Regime, einschließlich aller Gewaltakte, der systematischen Folter und der Hinrichtung von Gefangenen; verurteilt alle Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch bewaffnete Gruppen, die Widerstand gegen das Regime leisten; ist ernsthaft besorgt über die schwerwiegenden Auswirkungen des seit drei Jahren andauernden Konflikts auf die Zivilbevölkerung und über die anhaltende Verschlechterung der humanitären Lage im Land und in der Region; fordert alle bewaffneten Akteure auf, die Gewalt in Syrien unverzüglich zu beenden; unterstützt uneingeschränkt die vor kurzem begonnene Gesprächsrunde auf der Grundlage der Genfer Erklärung, die einen ersten Schritt in einem Prozess darstellen sollte, der zu einer politischen und demokratischen Beilegung des Konflikts beiträgt, um einen demokratischen Übergang unter syrischer Führung zu ermöglichen, der die legitimen Erwartungen des syrischen Volks erfüllt;

9.

fordert alle am Konflikt beteiligten Parteien und insbesondere das syrische Regime auf, einen umfassenden und sicheren grenzüberschreitenden Zugang für internationale humanitäre Hilfsbemühungen sicherzustellen und ihr Versprechen einzulösen, Frauen und Kindern die Ausreise aus belagerten Städten wie Homs und dem Lager Jarmuk zu ermöglichen; begrüßt die Resolution Nr. 2139 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Februar 2014, in der gefordert wird, dass humanitären Hilfskonvois die Einreise in das Land gestattet wird, um das Leiden der Zivilbevölkerung zu lindern, und fordert ihre zügige Umsetzung; fordert die Freilassung friedlicher Aktivisten, die sich in Regierungsgewahrsam befinden, und ziviler Geiseln, die von bewaffneten Gruppen gefangen gehalten werden;

10.

betont, dass die Milderung des Leides von Millionen Syrern, die grundlegende Güter und Dienstleistungen benötigen, in Anbetracht des beispiellosen Ausmaßes der Krise für die EU und die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit Vorrang haben muss; erinnert die EU-Mitgliedstaaten an ihre humanitäre Verantwortung gegenüber den syrischen Flüchtlingen und weist darauf hin, dass sich Tragödien wie in Lampedusa nicht wiederholen dürfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vor dem Konflikt fliehenden Flüchtlinge zu unterstützen; weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 9. Oktober 2013 die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, auf akute Notlagen zu reagieren, indem ein sicherer Zugang zur EU ermöglicht wird, um Syrern einen befristeten Aufenthalt zu gewähren, und indem eine über die bestehenden nationalen Quoten hinausgehende Niederlassung und ein Aufenthalt aus humanitären Gründen ermöglicht wird;

11.

bekräftigt seine Forderung an den EAD und die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass der Lage in Syrien im Rahmen der Vereinten Nationen, insbesondere im UNHRC, auch weiterhin oberste Priorität eingeräumt wird;

12.

betont, dass das vorsätzliche Aushungern der Zivilbevölkerung und Angriffe gegen Gesundheitseinrichtungen nach dem Völkerrecht verboten sind und als Kriegsverbrechen angesehen werden; bekräftigt, dass auf allen Ebenen für Rechenschaftspflicht gesorgt werden muss; begrüßt in diesem Zusammenhang die Arbeit der unabhängigen Untersuchungskommission zu Syrien und ihren neuesten Bericht, über den im UNHRC diskutiert werden soll, und fordert die Untersuchungskommission auf, den aktuellen Berichten nachzugehen, die Tausende von Fotos von Folterungen enthalten, die mutmaßlich vom syrischen Militär begangen wurden; wiederholt seine Forderung an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UNSC), die Lage in Syrien zum Zweck offizieller Ermittlungen an den Internationalen Strafgerichtshof zu verweisen; ersucht die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin, erkennbar in dieser Richtung tätig zu werden;

Ägypten

13.

verurteilt die Menschenrechtsverletzungen in Ägypten, darunter die Schikanierung und Inhaftierung von Journalisten sowie Aktivisten der Zivilgesellschaft und der politischen Opposition und die übermäßige Anwendung von Gewalt, die zum Tod einer großen Anzahl von Zivilisten geführt hat, beispielsweise während des dritten Jahrestags der Revolution und an den Tagen um das Referendum im Januar 2013; fordert die ägyptischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass die Todesfälle unter Zivilisten vollständig, transparent und unabhängig untersucht werden, um alle Täter zur Verantwortung zu ziehen; verurteilt die Tatsache, dass Zehntausende von Ägyptern im Gefängnis sitzen und unterdrückt werden, darunter die Muslimbruderschaft, die als terroristische Organisation bezeichnet wird, wodurch die Möglichkeit eines integrativen Versöhnungsprozesses behindert wird, der für die Stabilität und Entwicklung des Landes unerlässlich ist; fordert den UNHRC auf, diese Menschenrechtsverletzungen zu verurteilen, alle durchgeführten Ermittlungen zu überwachen und die Einleitung eigener Ermittlungen in Erwägung zu ziehen, wenn die ägyptischen Behörden keine Fortschritte erzielen; betont, dass die baldige Eröffnung eines regionalen OHCHR-Büro in Kairo wichtig ist, der die ägyptischen Behörden bereits zugestimmt haben;

14.

nimmt die neue Verfassung Ägyptens zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass darin die Unabhängigkeit von Christen und Juden bei der Regelung ihrer religiösen Fragen erwähnt wird, und erkennt die in Bezug auf die Religionsfreiheit erzielten Fortschritte an; begrüßt, dass in der Verfassung eine Zivilregierung und die Gleichheit aller Bürger, einschließlich der Stärkung der Rechte der Frauen, die Rechte des Kindes, das Verbot aller Formen und Ausprägungen von Folter, das Verbot und die Kriminalisierung aller Formen von Sklaverei sowie die Zusage, die von Ägypten unterzeichneten internationalen Menschenrechtsabkommen einzuhalten, aufgeführt werden; bedauert zutiefst, dass der Armee und den Militärgerichten durch die Verfassung so viel Macht übertragen wird;

15.

ist besorgt darüber, dass auf der Sinai-Halbinsel Tausende von Menschen, vor allem Flüchtlinge aus Eritrea und Somalia, darunter viele Frauen und Kinder, ums Leben kommen, verschwinden oder von Menschenhändlern entführt und gegen Lösegeld als Geiseln gehalten werden, gefoltert werden, sexuell missbraucht werden oder zum Zweck des Organhandels getötet werden; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass alle Arten von Sklaverei, Unterdrückung, Ausbeutung von Menschen, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und andere Formen von Menschenhandel in Ägypten laut Artikel 89 der neuen Verfassung verboten sind und Straftaten darstellen;

Libyen

16.

fordert die Annahme einer Resolution auf der anstehenden UNHRC-Tagung, die auf dem OHCHR-Bericht aufbaut und das Mandat des OHCHR zur Überwachung und Berichterstattung an den UNHRC über die Menschenrechtssituation und die Herausforderungen in Libyen stärkt; ist besorgt über die illegalen Inhaftierungen in Verbindung mit Konflikten und die Praxis von Folter und außergerichtlichen Hinrichtungen, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Empfehlungen im Bericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen über Folter; äußert seine Besorgnis über gezielte Übergriffe auf Vertreter der Medien und fordert den Schutz der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung; fordert nachdrücklich, Konfliktlösung und nationale Aussöhnung zu unterstützen;

Tunesien

17.

begrüßt, dass Tunesien am 26. Januar 2014 eine neue Verfassung verabschiedet hat, die als Quelle der Inspiration für die Länder in der Region und darüber hinaus dienen könnte; legt der tunesischen Regierung nahe, im weiteren Verlauf des Jahres integrative, transparente und glaubwürdige Wahlen durchzuführen;

Marokko

18.

fordert Marokko als neues Mitglied des UNHRC nachdrücklich auf, die Verhandlungen über eine friedliche und dauerhafte Lösung des West-Sahara-Konflikts fortzusetzen, und bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht des saharauischen Volkes, das durch ein demokratisches Referendum im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen ausgeübt werden sollte;

Palästina

19.

begrüßt die Beteiligung von Palästina als beobachtender Nichtmitgliedstaat bei den Vereinten Nationen seit November 2012; bekräftigt seine Unterstützung für diese Bestrebungen; nimmt zur Kenntnis, dass die EU ihre Unterstützung dafür erklärt hat, Palästina als Teil einer politischen Lösung des Konflikts zwischen Israel und Palästina zu einem Vollmitglied der Vereinten Nationen zu machen; bekräftigt, dass die EU keine Änderungen der vor 1967 bestehenden Grenzen — auch hinsichtlich Jerusalems — anerkennen wird, die nicht zwischen beiden Seiten vereinbart wurden; stimmt in dieser Hinsicht den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2013 zum Friedensprozess im Nahen Osten zu, in denen die beständige Erweiterung der israelischen Siedlungen bedauert wurde, die dem Völkerrecht zufolge illegal sind und ein Hindernis für den Friedensprozess darstellen; bedauert die Menschenrechtsverstöße durch die palästinensische Regierung sowie den anhaltenden Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen auf Israel;

Israel

20.

begrüßt das erneute Engagement Israels im UNHRC und die anstehende Verabschiedung des Berichts des zweiten Zyklus über die allgemeine regelmäßige Überprüfung des Landes; fordert die israelische Regierung auf, mit allen Sonderverfahren zusammenzuarbeiten, einschließlich des Sonderberichterstatters zur Lage der Menschenrechte in den besetzten Gebieten; unterstützt die Schlussfolgerungen in den Berichten des Generalsekretärs und der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte für Israel und die besetzten palästinensischen Gebiete, und fordert Israel auf, die Empfehlungen der unabhängigen internationalen Ermittlungsmission zu den Auswirkungen der israelischen Siedlungen auf die Menschenrechte des palästinensischen Volkes umzusetzen; ist zutiefst besorgt darüber, dass gemeldet wurde, dass in israelischen Haftanstalten Kinder aus politischen Gründen inhaftiert werden;

Bahrain

21.

ist besorgt über die Lage der Menschenrechtsaktivisten und Aktivisten der politischen Opposition in Bahrain; begrüßt die Erklärung im UNHRC zu Bahrain vom September 2013, die von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde; fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller gewaltlosen politischen Gefangenen, politischen Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und friedlichen Demonstranten; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, während der nächsten Tagung des UNHRC auf die Verabschiedung einer Resolution zur Lage der Menschenrechte in Bahrain hinzuarbeiten, deren Schwerpunkt auf der Umsetzung der von Bahrain während des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung eingegangenen Verpflichtungen und den Empfehlungen der Unabhängigen Untersuchungskommission zu Bahrain liegt, einschließlich der Empfehlungen in Bezug auf Menschenrechtsaktivisten, die vom König von Bahrain begrüßt wurden;

Saudi-Arabien

22.

fordert Saudi-Arabien als neu gewähltes Mitglied des UNHRC auf, die Empfehlungen der 17. Sitzung der Arbeitsgruppe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu beachten, allen Arten von Diskriminierung von Frauen in der Gesetzgebung und in der Praxis ein Ende zu setzen und Frauen eine uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um gegen häusliche Gewalt vorzugehen, und dafür zu sorgen, dass Opfer Zugang zu Schutz- und Abhilfemechanismen haben, ein Gesetz zu erlassen, mit dem alle Früh- und Zwangsehen von Kindern verboten werden, und das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen auf 18 Jahre festzulegen, Gesetze zum Schutz der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung, des Rechts auf friedliche Versammlungen und der Religionsfreiheit zu erlassen, ein Moratorium für die Todesstrafe mit Blick auf ihre letztendliche Abschaffung zu verhängen, die Registrierung von NGO, die im Bereich der Menschenrechte tätig sind, zu gestatten und wichtige Menschenrechtsinstrumente zu ratifizieren;

Iran

23.

begrüßt die vom UNHRC im März 2013 verabschiedete Resolution zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran und die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage im Iran; bekräftigt seine Unterstützung für die Fortsetzung des Mandats und fordert den Iran auf, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen Zugang zum Land zu gewähren, was ein entscheidender Schritt hin zur Einleitung eines Dialogs zur Beurteilung der Menschenrechtslage im Iran ist; bekräftigt, dass es die Todesstrafe im Iran und die beträchtliche Zunahme der Anzahl der Hinrichtungen — in den ersten beiden Wochen des Jahres 2014 wurden 40 Personen gehängt — und die anhaltende Verletzung des Rechts auf Glaubensfreiheit verurteilt; nimmt die ersten Anzeichen für Fortschritte zur Kenntnis, die die iranische Regierung in Bezug auf Menschenrechte hat erkennen lassen, darunter die Freilassung politischer Gefangener; fordert die EU und den UNHRC auf, die Lage der Menschenrechte weiterhin genau zu beobachten und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte weiterhin eine der Schlüsselprioritäten bei jeglichem Umgang mit der iranischen Regierung bleiben;

Russland

24.

verurteilt die Gesetze über „ausländische Agenten“ in Russland aufs Schärfste, die dazu benutzt werden, NGO durch Durchsuchungen von Büros, Geldstrafen und andere einschüchternde Verfahren zu schikanieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den Druck auf Russland aufrechtzuerhalten, sowohl im UNHRC als auch außerhalb, um diese eindeutigen Verstöße gegen die Freiheit der Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit zu beenden; zeigt sich sehr besorgt angesichts weiterer anhaltender Menschenrechtsverstöße in Russland wie Unterdrückung der Medien, Gesetze, mit denen sexuelle Minderheiten diskriminiert werden, Verletzung des Vereinigungsrechts und mangelnde Unabhängigkeit der Justiz;

Weißrussland

25.

bekräftigt seine Unterstützung für den Sonderberichterstatter des UNHRC für die Menschenrechtslage in Weißrussland; fordert, dass das Mandat des Sonderberichterstatters um ein weiteres Jahr verlängert wird, wenn es im Juni 2014 ausläuft; begrüßt die im Juni 2013 angenommene Resolution zu Weißrussland und die anhaltende Anerkennung und Beachtung der signifikanten Menschenrechtsverletzungen im Land; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, den Druck auf Weißrussland in Bezug auf die Menschenrechte aufrechtzuerhalten;

Usbekistan

26.

begrüßt das Ergebnis der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung für Usbekistan; bedauert die anhaltende Weigerung der usbekischen Regierung, Besuchsanträge der Sonderverfahren des UNHRC zu genehmigen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich für die Einsetzung eines spezifischen Überwachungsmechanismus zur Lage der Menschenrechte in Usbekistan im UNHRC einzusetzen;

Zentralafrikanische Republik

27.

bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die Lage in der Zentralafrikanischen Republik; fordert die internationale Gemeinschaft auf, den Aufruf zur humanitären Hilfe der Vereinten Nationen, die bei weitem nicht über ausreichende Mittel verfügt, dringend zu unterstützen, und fordert eine Verbesserung der Sicherheitslage, damit die Bevölkerung Zugang zu humanitärer Hilfe erhält; hofft, dass die zügige Entsendung der GASP-Mission der EU zu einer Verbesserung der Lage vor Ort beitragen wird; begrüßt die Resolution Nr. 2136 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, seine Sondertagung vom 20. Januar 2014 zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik und die Ernennung eines unabhängigen Experten für die Menschenrechtslage im Land; fordert die neue Übergangspräsidentin Samba-Panza auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Gewalt zu beenden und konfessionell motivierte Spannungen im Land zu entschärfen;

Demokratische Republik Kongo

28.

betont die Forderung der Vereinten Nationen nach anhaltender Unterstützung für den von Konflikten heimgesuchten östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo (DRK), damit daraus nicht eine vergessene Krise wird; ist zutiefst besorgt über die vor kurzem erfolgte massive Vertreibung der Bevölkerung in der Region Katanga; verurteilt entschieden die Angriffe von Rebellentruppen im Osten des Landes auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern; verurteilt aufs Schärfste den systematischen Einsatz von Vergewaltigungen als Mittel der Kriegsführung; äußert sich tief besorgt über den anhaltenden Einsatz von Kindersoldaten und fordert deren Entwaffnung, Resozialisierung und Wiedereingliederung; ist der Ansicht, dass das Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit für die Demokratische Republik Kongo und die Region ein entscheidender Rahmen ist, um dauerhaften Frieden zu schaffen; begrüßt die Resolution Nr. 2136 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 30. Januar 2014, mit der das gegen die DRK verhängte Waffenembargo verlängert wird;

Eritrea

29.

fordert nachdrücklich anhaltende Aufmerksamkeit und Wachsamkeit von Seiten der EU und des UNHRC in Bezug auf die Menschenrechtslage in Eritrea, da schwere Menschenrechtsverletzungen zu einer großen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten führen; begrüßt die Resolution des UNHRC zur Menschenrechtslage in Eritrea, die im Juni 2013 einstimmig angenommen wurde; begrüßt den ersten Bericht des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage im Land; fordert die Verlängerung des Mandats dieses Sonderberichterstatters auf der 26. Tagung des UNHRC;

Mali

30.

begrüßt die Ernennung eines unabhängigen Experten für die Menschenrechtslage in Mali, die andauernde Überwachung der Menschenrechtslage nach dem Konflikt und die starke Führungsrolle, die andere afrikanische Staaten im Hinblick auf die Verbesserung der Menschenrechtslage im Land übernommen haben; fordert die Verlängerung des Mandats des unabhängigen Experten;

Südsudan

31.

ist zutiefst besorgt über die Lage im Südsudan, einschließlich des politischen Kampfes um die Führung im Land, der zu zunehmenden ethnischen Zusammenstößen und der Vertreibung von mehr als 650 000 Menschen geführt hat; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, das Thema im UNHRC zur Sprache zu bringen, damit die Lage im Südsudan weiterhin einen wichtigen Platz auf der internationalen Agenda einnimmt; begrüßt die Vereinbarung über die Einstellung der Feindseligkeiten, die am 23. Januar 2014 unterzeichnet wurde, betont jedoch, dass diese nur ein erster Schritt hin zu Frieden und Aussöhnung ist; verurteilt die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe und betont, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden müssen; begrüßt das Engagement der Afrikanischen Union bei der Einsetzung einer Untersuchungskommission, die als Grundlage für Gerechtigkeit, Rechenschaftspflicht und zukünftige Aussöhnung dienen soll;

Sri Lanka

32.

verurteilt die anhaltenden Übergriffe auf religiöse Minderheiten und die Schikanierung und Einschüchterung von Menschenrechtsaktivisten, Rechtsanwälten und Journalisten; nimmt die beim Wiederaufbau und der Umsetzung einiger der Empfehlungen der Kommission Vergangenheitsbewältigung und Versöhnung erzielten Fortschritte zur Kenntnis, bedauert jedoch, dass die Regierung Sri Lankas weiterhin nicht für unabhängige, glaubwürdige Untersuchungen früherer Verstöße gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht sorgt; befürwortet entschieden die Empfehlung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, einen unabhängigen internationalen Untersuchungsmechanismus einzurichten, der dazu beitragen würde, die Wahrheit zu ermitteln, wenn inländische Untersuchungsmechanismen keinen Erfolg haben;

Birma/Myanmar

33.

begrüßt die vom UNHRC angenommene Resolution zu Birma/Myanmar und die anhaltende Arbeit des Sonderberichterstatters; fordert den UNHRC auf, das Mandat des Sonderberichterstatters nicht zu beenden oder zu ändern, solange noch kein OHCHR-Länderbüro mit vollwertigem Mandat im Land errichtet wurde, und fordert Birma/Myanmar auf, dafür zu sorgen, dass der Ausschuss für die Überprüfung von Haftstrafen seine Arbeit zur Bearbeitung aller anhängigen Fälle und zur Aufhebung des umstrittenen Gesetzes, mit dem die Freiheit der Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit eingeschränkt werden, fortsetzt (insbesondere das Gesetz von 2011 über friedliche Versammlungen und Umzüge); verurteilt die anhaltende Gewalt und die Übergriffe gegen die Rohingya-Minderheit im Staat Rakhine und die Angriffe auf Muslime und andere religiöse Minderheiten, und fordert eine vollständige, transparente und unabhängige Untersuchung solcher Verstöße;

Demokratische Volksrepublik Korea

34.

begrüßt die geplante Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), die im März 2013 im Konsens angenommene Resolution und die Vorstellung des Berichts durch die Untersuchungskommission für die Menschenrechte im Land; bekräftigt seine Forderung an die Regierung der DVRK, uneingeschränkt mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und seinen Besuch im Land zu erleichtern; fordert den UNHRC nachdrücklich auf, den Empfehlungen der internationalen Untersuchungskommission zu folgen und besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass internationale Verbrechen, die in der DVRK begangen werden, verurteilt werden, die Kapazität der Vereinten Nationen zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen im Land zu steigern und angemessene internationale Mechanismen einzurichten, um die Rechenschaftspflicht für internationale, in der DVRK begangene Verbrechen sicherzustellen;

Kambodscha, Côte d'Ivoire, Haiti, Somalia und Sudan

35.

begrüßt die Verlängerung der Mandate der unabhängigen Experten für Kambodscha, Côte d’Ivoire, Haiti, Somalia und den Sudan; fordert die staatlichen Stellen dieser Länder auf, umfassend mit den Mandatsträgern zusammenzuarbeiten;

Themenschwerpunkte

Rechte des Kindes

36.

begrüßt die Arbeit des UNHRC zu den Rechten des Kindes, beispielsweise die Resolution vom September 2013 zu verhinderbarer Mortalität und Morbidität bei Kindern unter fünf Jahren als menschenrechtliches Problem, und die Arbeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes; fordert die Staaten auf, das 3. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes zu ratifizieren, wodurch es Kindern möglich wird, ihre Klagen beim Ausschuss vorzubringen; befürwortet die anstehende UNHRC-Resolution zu den Rechten des Kindes als ausgezeichnetes Beispiel für die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Gruppe der lateinamerikanischen und karibischen Staaten innerhalb der Vereinten Nationen (GRULAC); ist besorgt über die Fälle von Folterung und Inhaftierung von Kindern, die von Organisationen wie UNICEF und Amnesty International gemeldet wurden; fordert die Vereinten Nationen auf, solche Fälle weiter zu untersuchen und Handlungsempfehlungen zu formulieren;

Frauen und Mädchen

37.

fordert die EU auf, sich aktiv an der 58. Tagung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau zu beteiligen, um den „Besitzstand“ der UN-Aktionsplattform von Peking nicht zu untergraben, beispielsweise Zugang zu Bildung und Gesundheit als grundlegende Menschenrechte, einschließlich sexueller und reproduktiver Rechte; verurteilt mit Nachdruck den Einsatz sexueller Gewalt gegen Frauen als Kriegstaktik, einschließlich Verbrechen wie Massenvergewaltigungen, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, geschlechtsspezifische Formen der Verfolgung einschließlich Genitalverstümmelung bei Frauen, Menschenhandel, Früh- und Zwangsehen, Ehrenmorde und alle anderen ähnlich schwerwiegenden Formen sexueller Gewalt; fordert die EU und alle Mitgliedstaaten erneut auf, das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

Folter

38.

bekräftigt, dass Folter und andere Formen von Misshandlung bekämpft werden müssen und die EU dieser Frage insbesondere in Bezug auf Kinder einen hohen Stellenwert einräumen muss; fordert den UNHRC auf, die jährliche Resolution zu Folter zu nutzen, um das Mandat des Sonderberichterstatters um weitere drei Jahre zu verlängern und um eine effektive Nachverfolgung früherer Resolutionen zu Folter sicherzustellen; fordert den EAD, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, ihr gemeinsames Engagement für die Abschaffung der Folter und die Unterstützung der Opfer zu beweisen, insbesondere dadurch, dass sie (weiterhin oder erstmals) einen Beitrag zum Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für die Opfer der Folter und zum Sonderfonds des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter leisten;

Todesstrafe

39.

bekräftigt, dass es den Einsatz der Todesstrafe scharf verurteilt, und befürwortet entschieden das Moratorium als Schritt hin zur Abschaffung der Todesstrafe; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und den UNHRC auf, sich weiterhin weltweit für die Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen; fordert die Länder, in denen die Todesstrafe immer noch vollstreckt wird, mit Nachdruck auf, eindeutige und genaue Zahlen zu der Anzahl der Verurteilungen und der Hinrichtungen zu veröffentlichen;

Religions- und Glaubensfreiheit

40.

verurteilt die anhaltenden Verstöße gegen das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weltweit; bekräftigt den Stellenwert, den die EU dieser Frage beimisst; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich weiter damit zu beschäftigen; begrüßt die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Religions- und Weltanschauungsfreiheit; weist erneut darauf hin, dass Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit, darunter auch die Freiheit, die Religion oder den Glauben zu wechseln oder aufzugeben, grundlegende Menschenrechte darstellen; betont daher, dass alle Arten von Diskriminierung gegen religiöse Minderheiten weltweit wirksam bekämpft werden müssen;

Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI)

41.

ist besorgt über die aktuelle Zunahme von diskriminierenden Gesetzen und Verfahren und Gewalt gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität; empfiehlt, die Lage in Nigeria und Uganda, wo die Freiheit sexueller Minderheiten durch neue Gesetze ernsthaft bedroht wird, genau zu überwachen; verurteilt die Einführung diskriminierender Gesetze und die Unterdrückung der Redefreiheit in Russland; bekräftigt seine Unterstützung für das kontinuierliche Engagement der Hohen Kommissarin für Menschenrechte, diese diskriminierenden Gesetze und Verfahren zu bekämpfen, und allgemein für die einschlägige Arbeit der Vereinten Nationen; empfiehlt den Mitgliedstaaten der EU, dem Rat und dem EAD, Versuche, diese Rechte zu untergraben, aktiv zu bekämpfen;

Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit

42.

verurteilt Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit; ist zutiefst besorgt über die anhaltenden weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit und über die Gewalttaten einschließlich sexueller Gewalt gegen Frauen in den betreffenden Gemeinschaften; begrüßt die Arbeit des OHCHR und der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen zur Bekämpfung dieser Art der Diskriminierung; fordert die EU-Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Unterstützung des Entwurfs der Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen für die wirksame Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Arbeit und Abstammung zu fördern, und fordert den UNHRC auf, diesen Rahmen anzunehmen;

Recht, sich friedlich zu versammeln

43.

fordert die EU auf, die Nachverfolgung des OHCHR-Berichts über wirksame Maßnahmen und bewährte Verfahren zu unterstützen, um die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit friedlichen Protesten sicherzustellen, insbesondere durch die Unterstützung von Bemühungen zur Entwicklung des internationalen Rechtsrahmens in Verbindung mit dem Recht, sich friedlich zu versammeln;

Wohnraum

44.

begrüßt, dass der UNHRC dem Recht auf Wohnraum so große Bedeutung beimisst; bekräftigt auch seine an die Union und die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, den Zugang zu angemessenem Wohnraum als Grundrecht zu fördern;

Wasser und sanitäre Versorgung

45.

begrüßt die im September 2013 vom UNHRC angenommene Resolution zum Recht auf sicheres Trinkwasser und sanitäre Versorgung und die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu dieser Frage, insbesondere durch die Ausarbeitung eines Handbuchs zur Umsetzung des Rechts auf sicheres Trinkwasser und sanitäre Versorgung; fordert den EAD, die EU-Mitgliedstaaten und den UNHRC auf, sich weiter auf dieses oft vernachlässigte, aber entscheidende Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Versorgung zu konzentrieren;

Unternehmen und Menschenrechte

46.

unterstützt entschieden die Anwendung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei der 7. Tagung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen eine aktive Rolle zu übernehmen und Bemühungen zu unterstützen, ihre Politik mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang zu bringen; wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, bis Ende 2014 über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte durch die EU-Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten; nimmt die neue Initiative zur Kenntnis, innerhalb des Systems der Vereinten Nationen ein rechtlich bindendes internationales Instrument für Wirtschaft und Menschenrechte zu fordern;

Korruption und Menschenrechte

47.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Schaffung des Amtes eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte zu unterstützen;

Sport

48.

begrüßt die im September 2013 angenommene Resolution zur Förderung der Menschenrechte durch Sport und das olympische Ideal; ist besorgt über die Situation von Wanderarbeitnehmern in Katar, insbesondere im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft 2022; nimmt die Initiative von Katar zur Kenntnis, auf diese Bedenken einzugehen; fordert die Regierung von Katar auf, ihr Arbeitsrecht zu reformieren, das in der Region geltende Gesetz über Bürgschaften (Kafala-System) aufzuheben und einschlägige internationale Übereinkommen zu ratifizieren; fordert die EU mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass in der Baubranche in Katar tätige EU-Unternehmen nicht zu den Verstößen gegen die Menschenrechte von Wanderarbeitnehmern beitragen; betont, dass alle größeren Sportveranstaltungen und ihr Verhältnis zu den Menschenrechten überprüft werden müssen, beispielsweise die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi (Russland) und die anhaltende Unterdrückung der Versammlungsfreiheit und der Rechte sexueller Minderheiten, und die anstehende Fußballweltmeisterschaft in Brasilien, wo es Berichte über Räumungen von Häusern und Vertreibungen von Bevölkerungsgruppen im ganzen Land gibt;

Einsatz bewaffneter Drohnen

49.

ist besorgt über die Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch unrechtmäßige gezielte Tötungen durch bewaffnete Drohnen, wodurch eine unbekannte Anzahl von Zivilisten außerhalb von als Konfliktgebiet deklarierten Gebieten getötet, schwer verletzt oder traumatisiert wurde; unterstützt die Bemühungen der einschlägigen Sonderverfahren der Vereinten Nationen um die Förderung des transparenten und verantwortungsbewussten Einsatzes bewaffneter Drohnen durch Staaten im Einklang mit dem festgelegten internationalen Rechtsrahmen; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und den UNHRC auf, die Ermittlungen zu unrechtmäßigen gezielten Tötungen weiter zu unterstützen und den Empfehlungen der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, über die Bekämpfung des Terrorismus und über Menschenrechte nachzugehen;

Internationaler Strafgerichtshof

50.

bekräftigt seine volle Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof und bleibt wachsam angesichts von Versuchen, dessen Legitimität zu untergraben; fordert die EU auf, aktiv einen Standpunkt zum Verbrechen der Aggression und den in Kampala beschlossenen Änderungen auszuarbeiten;

Allgemeine regelmäßige Überprüfung

51.

bekräftigt, dass die allgemeine regelmäßige Überprüfung allgemeingültig sein muss, um die Menschenrechtslage in allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen umfassend beurteilen zu können, und bekräftigt, dass dieser zweite Zyklus der Überprüfung, in dessen Mittelpunkt die Umsetzung der im ersten Zyklus angenommenen Empfehlungen steht, weiterhin von Bedeutung ist; fordert jedoch erneut, dass die Empfehlungen, die während des ersten Zyklus von den Staaten nicht akzeptiert wurden, im Zuge der Fortsetzung des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung nochmals behandelt werden;

52.

fordert die EU-Mitgliedstaaten, die sich am interaktiven Dialog der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung beteiligen, auf, Empfehlungen mit spezifischen und messbaren Zielen vorzulegen, um die Qualität der Nachbehandlung und Umsetzung akzeptierter Empfehlungen zu verbessern; betont, dass die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten unbedingt technische Unterstützung leisten müssen, um die Staaten, die überprüft werden, bei der Umsetzung der Empfehlungen zu unterstützen und Halbzeitaktualisierungen vorzulegen, um zu einer Verbesserung der Umsetzung beizutragen;

53.

betont, dass die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung systematisch in die Menschenrechtsdialoge und Konsultationen der EU und in die länderspezifischen Menschenrechtsstrategien der EU aufgenommen werden müssen; hält es auch für sinnvoll, diese Empfehlungen bei Besuchen von Delegationen des Europäischen Parlaments in Drittstaaten zur Sprache zu bringen;

54.

begrüßt alle Schritte, die eine uneingeschränkte Beteiligung einer großen Bandbreite von Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, am Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung ermöglichen; betont, dass der EAD und die Mitgliedstaaten im UNHRC nachdrücklich auf die Besorgnis erregende Tatsache hinweisen müssen, dass der Raum für NGO in einer Reihe von Ländern weltweit kleiner wird;

Sonderverfahren

55.

bekräftigt seine entschiedene Unterstützung für die Sonderverfahren; betont, dass die Unabhängigkeit dieser Mandate von grundlegender Bedeutung ist, und fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, uneingeschränkt mit den Sonderverfahren zusammenzuarbeiten, auch indem sie Mandatsträger zu Länderbesuchen empfangen, auf ihre dringenden Aufforderungen zum Tätigwerden und in Verbindung mit Anschuldigungen über mutmaßliche Verstöße reagieren und indem sie eine angemessene Nachverfolgung der von den Mandatsträgern abgegebenen Empfehlungen sicherstellen; unterstützt die am 10. Dezember 2013 von den 72 Experten der Sonderverfahren abgegebene Erklärung und ist besorgt, dass die mangelnde Zusammenarbeit von Staaten mit den Sonderverfahren deren Fähigkeit zur Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt;

56.

verurteilt entschieden alle Formen von Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten, die mit dem Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und den Sonderverfahren zusammenarbeiten, insbesondere im Fall China; fordert den UNHRC auf, Meldungen nachzugehen, denen zufolge ein chinesischer Aktivist, Cao Shunli, der sich für eine Beteiligung der Zivilgesellschaft an der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung eingesetzt hat, seit dem 14. September 2013 inhaftiert ist; fordert den Vorsitzenden des UNHRC nachdrücklich auf, diesem und ähnlichen Fällen aktiv nachzugehen, und fordert alle Staaten auf, für einen angemessenen Schutz vor solchen Einschüchterungstaktiken zu sorgen; betont, dass solche Repressalien das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen insgesamt schwächen;

Mitwirkung der Europäischen Union

57.

bekräftigt, dass sich die EU aktiv an allen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen einschließlich des UNHRC beteiligen muss; legt den EU-Mitgliedstaaten nahe, hierfür Resolutionen miteinzubringen und vorzuschlagen, aktiv an Debatten und interaktiven Dialogen teilzunehmen sowie Erklärungen abzugeben; unterstützt entschieden die in der EU zunehmende Praxis regionsübergreifender Initiativen;

58.

bekräftigt, dass die Arbeit, die der UNHRC in Genf leistet, in die einschlägigen innen- und außenpolitischen Tätigkeiten der EU, einschließlich der des Parlaments, wie Ausschuss- und interparlamentarische Delegationen und Beiträge der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zu Ausschusssitzungen, integriert werden muss;

59.

legt dem EU-Sonderbeauftragten nahe, die Wirksamkeit, Kohärenz und Sichtbarkeit der EU-Menschenrechtspolitik im Rahmen des UNHRC und bei der Weiterentwicklung der engen Zusammenarbeit mit dem OHCHR und den Sonderverfahren weiter zu verbessern, und bedauert, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin im UNHRC im Hochrangigen Segment nicht vertreten ist;

60.

betont erneut, dass eine effektive Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen EAD, Kommission und EU-Mitgliedstaaten in Menschenrechtsfragen wichtig ist; legt dem EAD nahe, insbesondere über die EU-Delegationen in Genf und New York die Kohärenz der EU durch rechtzeitige und umfassende Konsultationen zu stärken und „mit einer Stimme zu sprechen“;

61.

betont, dass die EU-Mitgliedstaaten den UNHRC unbedingt unterstützen müssen, indem sie gemeinsam auf die Verwirklichung der Unteilbarkeit und Allgemeingültigkeit der Menschenrechte hinarbeiten und insbesondere alle internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifizieren, die dieses Organ geschaffen hat; äußert erneut sein Bedauern darüber, dass kein EU-Mitgliedstaat die Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifiziert hat; weist erneut darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen bzw. das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte noch nicht angenommen bzw. ratifiziert haben; wiederholt seine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, diese Übereinkommen und Protokolle zu ratifizieren; betont, dass die Mitgliedstaaten den Überwachungsorganen der Vereinten Nationen ihre regelmäßigen Berichte fristgerecht vorlegen müssen; fordert die EU auf, aktiv einen EU-Standpunkt zum Verbrechen der Aggression und den in Kampala beschlossenen Änderungen auszuarbeiten;

62.

bekräftigt, dass die anhaltende Unterstützung der EU bei der Verteidigung der Unabhängigkeit des OHCHR wichtig ist, um sicherzustellen, dass er seine Aufgabe weiterhin wirksam und unparteiisch wahrnehmen kann; betont, dass es für die Unparteilichkeit und das Funktionieren des OHCHR wesentlich ist, dass eine ausreichende Finanzierung sichergestellt ist, insbesondere angesichts der derzeitigen Notwendigkeit, aufgrund neu auftretender Situationen neue OHCHR-Regionalbüros zu eröffnen; betont, dass unbedingt eine ausreichende Finanzierung für den zunehmenden Arbeitsaufwand der Vertragsorgane sichergestellt werden muss; fordert die EU auf, eine führende Rolle zu übernehmen, wenn es darum geht, die Wirksamkeit des Systems der Vertragsorgane sicherzustellen, und zwar auch in Bezug auf eine angemessene Mittelausstattung;

63.

bekräftigt, dass der Schutz von Menschenrechtsaktivisten in der Menschenrechtspolitik der EU höchste Priorität hat; würdigt daher die praktische und finanzielle Unterstützung für den unmittelbaren Schutz und die Unterstützung von Menschenrechtsaktivisten im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR);

o

o o

64.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 68. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Vorsitzenden des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten geschaffenen Arbeitsgruppe EU-Vereinte Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 114.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0055.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0575.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/250


P7_TA(2014)0253

Russland: Verurteilung von Demonstranten, die an den Vorfällen auf dem Bolotnaja-Platz beteiligt waren

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu Russland und zur Verurteilung von Demonstranten, die an den Vorfällen auf dem Bolotnaja-Platz beteiligt waren (2014/2628(RSP))

(2017/C 378/29)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland (1),

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 24. Februar 2014 zur Verurteilung von Demonstranten, die an den Vorfällen auf dem Bolotnaja-Platz beteiligt waren,

unter Hinweis auf die Verfassung Russlands, insbesondere auf Artikel 118, wonach Rechtsprechung in der Russischen Föderation nur durch Gerichte ausgeübt wird, und auf Artikel 120, wonach die Richter unabhängig und nur der russischen Verfassung und dem Föderationsrecht unterworfen sind,

unter Hinweis auf die Konsultationen zwischen der EU und Russland über Menschenrechtsthemen vom 28. November 2013,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 17. Dezember 2013 über seinen regelmäßigen Besuch in der Russischen Föderation,

unter Hinweis auf die Erklärung des Beauftragten für Menschenrechtsfragen der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, vom 4. März 2014 zu öffentlichen Demonstrationen in Moskau und den Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte bekannt hat; in der Erwägung, dass infolge mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und der Annahme restriktiver Gesetze in den letzten Monaten zunehmend Zweifel daran bestehen, dass Russland seinen internationalen und nationalen Verpflichtungen nachkommt;

B.

in der Erwägung, dass am 6. Mai 2012, am Vorabend der Amtsübernahme Präsident Wladimir Putins, mehrere Dutzend der geschätzten Zehntausende von Demonstranten auf dem Bolotnaja-Platz stellenweise mit Polizisten zusammenstießen, wobei es einige Leichtverletzte gab;

C.

in der Erwägung, dass etwa 600 Aktivisten vorübergehend festgenommen und Strafverfahren gegen 28 Personen eingeleitet wurden; in der Erwägung, dass die Behörden eine Ermittlung gegen die Aktionen der Demonstranten eröffneten, bei denen diese Aktionen als „Massenkrawalle“ eingestuft wurden, was nach russischem Recht Massenveranstaltungen sind, die „Gewalt, Pogrome, Zerstörung von Eigentum, den Einsatz von Schusswaffen oder bewaffneten Widerstand gegen die Staatsgewalt“ umfassen; in der Erwägung, dass die Behörden den Vorwurf erhoben haben, dass die Gewalt geplant und Teil einer Verschwörung war, die zur Destabilisierung des Landes und zum Sturz der Regierung führen sollte;

D.

in der Erwägung, dass mehrere Strafprozesse und Gerichtsverfahren in den vergangenen Jahren Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justizbehörden der Russischen Föderation haben aufkommen lassen;

E.

in der Erwägung, dass zahlreiche russische und internationale Menschenrechtsorganisationen berichtet haben, dass unverhältnismäßige Maßnahmen und aggressives Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie übermäßige Anwendung von Gewalt zu dem Gewaltausbruch mit anschließenden willkürlichen Festnahmen der Demonstranten führten; in der Erwägung, dass der Beauftragte für Menschenrechtsfragen der Russischen Föderation in seiner Bewertung bestätigte, dass Anschuldigungen von Massenkrawallen unbegründet waren;

F.

in der Erwägung, dass am 24. Februar 2014 ein russisches Gericht acht dieser Demonstranten schuldig sprach, wobei Strafen von einer Bewährungsstrafe bis zu vier Jahren Haft verhängt wurden, nachdem 2013 bereits drei härtere Freiheitsstrafen sowie die Zwangseinweisung des Aktivisten Michail Kossenko in psychiatrische Behandlung vorausgegangen waren;

G.

in der Erwägung, dass am 21. und 24. Februar 2014 während friedlicher Demonstrationen zur Unterstützung der Angeklagten im Bolotnaja-Prozess zahlreiche Festnahmen erfolgten; in der Erwägung, dass über 200 Menschen, die sich am 24. Februar 2014 außerhalb des Bezirksgerichts Samoskworetschje versammelt hatten, um das Urteil zu hören, mehrere Stunden lang in Gewahrsam gehalten wurden; in der Erwägung, dass die Oppositionsführer Boris Nemzow und Alexei Nawalny danach zu zehntägigen Haftstrafen verurteilt wurden; in der Erwägung, dass Alexei Nawalny für die nächsten zwei Monate unter Hausarrest gestellt und am 5. März 2014 mit einer elektronischen Armfessel zur Überwachung seiner Tätigkeiten versehen wurde;

H.

in der Erwägung, dass die russische Staatsführung derzeit ihre Massenüberwachungsprogramme ausweitet; in der Erwägung, dass diese Programme in Kombination mit Gesetzen gegen lesbische, schwule, bi- und transsexuelle Menschen und Gesetzen, die die Freiheit nichtstaatlicher Organisationen einschränken, der russischen Staatsführung ein sehr wirksames Mittel an die Hand geben, um Oppositionelle zu überwachen und zu unterdrücken;

I.

in der Erwägung, dass sich die Menschrechtslage in Russland in den letzten Jahren verschlechtert hat und die russische Staatsführung eine Reihe von Gesetzen mit mehrdeutigen Bestimmungen erlassen hat, die dazu eingesetzt werden könnten, die Opposition und die Akteure der Zivilgesellschaft weiter einzuschränken und die freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit zu behindern; in der Erwägung, dass zu diesem harten Vorgehen Maßnahmen wie polizeiliche Razzien, die Einziehung von Vermögensgegenständen, Bußgelder und weitere Maßnahmen gehörten, die Organisationen der Zivilgesellschaft daran hindern und davon abschrecken sollen, sich zu betätigen;

J.

in der Erwägung, dass Führungspersönlichkeiten der Oppositionsparteien und -bewegungen Schikanen durch russische Behörden ausgesetzt sind, wobei einige unter diversen Vorwürfen festgenommen werden, beispielsweise Ilja Jaschin, Anführer der Bewegung Solidarnost, Gleb Fetissow, Ko-Vorsitzender der Allianz der Grünen und Sozialdemokraten, und Jewgeni Witischko, Umweltaktivist und prominentes Mitglied der Partei Jabloko;

K.

in der Erwägung, dass der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter im Dezember 2013 zahlreiche Berichte über Misshandlung und Folter von Gefangenen durch Mitglieder von Strafverfolgungsbehörden und der Polizei aufzeichnete;

1.

erklärt sich sehr besorgt darüber, dass gegen die Demonstranten vom Bolotnaja-Platz Verfahren angestrengt wurden, die von Anfang an schwere Mängel aufwiesen und in denen die Vorwürfe politisch begründet waren;

2.

ist der Auffassung, dass die gegen die Demonstranten erhobenen Vorwürfe und die Urteile gegen sie in Anbetracht der Art der Vorfälle und der Straftaten, derer sie beschuldigt werden, unverhältnismäßig erscheinen; ist der Ansicht, dass das Ergebnis des Prozesses angesichts der Verfahrensmängel und der langen Untersuchungshaft erneut Fragen nach dem Zustand der Rechtsstaatlichkeit aufwirft;

3.

fordert die russischen Justizbehörden auf, die Urteile im Berufungsprozess zu überdenken und die acht Demonstranten sowie den Bolotnaja-Gefangenen Michail Kossenko, der in psychiatrische Behandlung zwangseingewiesen wurde, freizulassen;

4.

bekundet auch seine tiefe Besorgnis über die Festnahme einer großen Zahl friedlicher Demonstranten nach den Bolotnaja-Urteilen und fordert, alle Vorwürfe gegen die Demonstranten fallen zu lassen; fordert darüber hinaus die russische Regierung auf, die Rechte aller Bürger auf Ausübung ihrer Grundfreiheiten und universellen Menschenrechte zu achten;

5.

erachtet es als wichtig, dass Russland seine internationalen rechtlichen Verpflichtungen als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die grundlegenden Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verankert sind, uneingeschränkt einhält; weist darauf hin, dass die aktuellen Entwicklungen in eine Richtung gehen, die den zur Verbesserung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz in Russland notwendigen Reformen entgegengesetzt ist;

6.

erklärt sich besorgt über die Entwicklungen in der Russischen Föderation hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Menschenrechte sowie der Achtung gemeinsam vereinbarter demokratischer Grundsätze, Regelungen und Verfahren, insbesondere hinsichtlich des Gesetzes über „ausländische Agenten“, der gegen lesbische, schwule, bi- und transsexuelle Menschen gerichteten Gesetze, des erneut eingeführten Straftatbestands der Verleumdung, des Gesetzes über Hochverrat und der Vorschriften zur Regelung öffentlicher Proteste; fordert Russland auf, seinen internationalen Verpflichtungen als Mitglied des Europarates nachzukommen;

7.

fordert die russische Regierung auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um der Verschlechterung der Menschenrechtslage entgegenzuwirken, insbesondere indem sie die Kampagne zur Schikanierung von Organisationen und Aktivisten der Zivilgesellschaft einstellt; fordert die russische Exekutive und Legislative auf, unlängst erlassene Gesetzgebungsakte und -maßnahmen, die zu den erklärten Verpflichtungen des Landes im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten als Mitglied des Europarates im Widerspruch stehen, zu überdenken und schließlich aufzuheben und die Vorschläge seines Beauftragten für Menschenrechtsfragen und die des Menschenrechtsrates an den Präsidenten der Russischen Föderation zu berücksichtigen;

8.

fordert die russischen Justiz- und Strafverfolgungsorgane auf, ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig wahrzunehmen;

9.

betont, dass nach Artikel 31 der russischen Verfassung und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, zu deren Unterzeichnern Russland gehört, was die russische Staatsführung dazu verpflichtet, sie einzuhalten, in der Russischen Föderation Versammlungsfreiheit besteht;

10.

fordert die Russische Föderation dazu auf, ihre Überwachungsprogramme mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen;

11.

bedauert das ständige scharfe Vorgehen gegen Bürgerinnen und Bürger, die Kritik am Regime äußern, und gegen die verbleibenden unabhängigen Medien, darunter der Fernsehsender Doschd (Regen) und der Radiosender Echo Moskwy;

12.

fordert die Hohe Vertreterin und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, dafür zu sorgen, dass die Fälle aller aus politischen Gründen Verfolgten bei den Konsultationen zwischen der EU und Russland über Menschenrechtsthemen angesprochen werden und dass die Vertreter Russlands bei diesen Konsultationen offiziell aufgefordert werden, sich zu jedem Fall zu äußern;

13.

fordert die Präsidenten des Rates und der Kommission sowie die VP/HR auf, diese Fälle auch künftig weiterhin genau zu verfolgen, sie in unterschiedlichen Formaten und Treffen mit Russland zur Sprache zu bringen und dem Parlament über den Austausch mit den russischen Stellen zu berichten;

14.

fordert den Rat auf, eine einheitliche Politik gegenüber Russland zu entwickeln, auf deren Grundlage die 28 EU-Mitgliedstaaten und die Organe der EU dazu verpflichtet sind, eine deutliche gemeinsame Position dazu zu vertreten, welche Rolle die Menschenrechte in den Beziehungen zwischen der EU und Russland spielen und dass das scharfe Vorgehen gegen die freie Meinungsäußerung, die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit in Russland beendet werden muss; fordert, dass diese gemeinsame Position in den Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ der EU zum Ausdruck gebracht wird;

15.

fordert die Hohe Vertreterin und den EAD auf, dafür zu sorgen, dass die Union jede sich innerhalb der Grenzen des innerstaatlichen russischen Rechts bietende Gelegenheit aufgreift, um weiter mit Organisationen der russischen Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen, auch Organisationen, die sich für die Werte der Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit einsetzen;

16.

fordert die Kommission und den EAD mit Blick auf die laufende Programmplanungsphase der EU-Finanzinstrumente auf, ihre finanzielle Unterstützung für die russische Zivilgesellschaft über das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und die Mittel für Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Gebietskörperschaften aufzustocken und das Forum der EU und Russlands zur Zivilgesellschaft in das Partnerschaftsinstrument einzubinden, damit eine nachhaltige und glaubwürdige langfristige Unterstützung gewährt werden kann;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0284.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/253


P7_TA(2014)0254

Aufnahme von Konsultationen über einen befristeten Ausschluss Ugandas und Nigerias aus dem Abkommen von Cotonou angesichts der dort vor kurzem erlassenen Gesetze, mit denen Homosexualität weiter kriminialisiert wird

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zur Aufnahme von Konsultationen über einen befristeten Ausschluss Ugandas und Nigerias aus dem Abkommen von Cotonou angesichts der dort unlängst erlassenen Gesetze, mit denen Homosexualität kriminalisiert wird (2014/2634(RSP))

(2017/C 378/30)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die internationalen Verpflichtungen und Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der in den Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Verpflichtungen, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten garantieren und Diskriminierung verbieten,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

unter Hinweis auf die Resolution 17/19 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität,

unter Hinweis auf die zweite Überarbeitung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou), und unter Hinweis auf die darin enthaltenen Klauseln und Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte und öffentliche Gesundheit, insbesondere Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9, Artikel 31a Buchstabe e und Artikel 96,

gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 21, 24, 29 und 31 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 10 und 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in denen die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet werden, in ihren Beziehungen zur übrigen Welt allgemeine Menschenrechte und den Schutz von Menschen zu wahren und zu fördern und bei schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte restriktive Maßnahmen zu erlassen,

unter Hinweis auf die Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI-Personen), die vom Rat am 24. Juni 2013 festgelegt wurden,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 15. Januar 2014, in der sie ihre Besorgnis über das Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen in Nigeria („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“) zum Ausdruck brachte,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin vom 20. Dezember 2013 über den Erlass des Gesetzes gegen Homosexualität („Anti-Homosexuality Bill“) in Uganda,

unter Hinweis auf die Erklärung von Präsident Obama vom 16. Februar 2014 zur Annahme des Gesetzes gegen Homosexualität in Uganda und sein Ersuchen an Präsident Museveni, das Gesetz nicht in Kraft treten zu lassen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin vom 18. Februar 2014 zu Gesetzen gegen Homosexualität in Uganda,

unter Hinweis auf die Erklärung des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon vom 25. Februar 2014, in der er die Regierung von Uganda dringend ersuchte, das Gesetz des Landes gegen Homosexualität zu überarbeiten oder aufzuheben,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin vom 4. März 2014 im Namen der Europäischen Union zum Gesetz gegen Homosexualität in Uganda,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2012 zu Gewalt gegen lesbische Frauen und zu den Rechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen in Afrika (1), auf seinen Standpunkt vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2), und auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (3),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Dezember 2009 mit dem Titel „Uganda: Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualität“ (4), vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Uganda: der sogenannte ‚Bahati-Gesetzentwurf‘ und die Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen“ (5) und vom 17. Februar 2011 mit dem Titel „Uganda: Ermordung von David Kato“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. März 2012 (7) und vom 4. Juli 2013 (8) zur Lage in Nigeria,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zu den jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die Kriminalisierung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI-Personen) (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität im Rahmen der Vereinten Nationen (10),

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind; in der Erwägung, dass alle Staaten dazu verpflichtet sind, Gewalt, Anstiftung zum Hass und Stigmatisierung aufgrund individueller Merkmale, einschließlich der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks der Geschlechtlichkeit, zu verhindern;

B.

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union darauf gerichtet ist, Demokratie und Rechtstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu entwickeln und zu festigen;

C.

in der Erwägung, dass in 76 Ländern Homosexualität immer noch als Verbrechen angesehen wird und dass in fünf Ländern auf ein solches Verbrechen die Todesstrafe steht;

D.

in der Erwägung, dass einvernehmliche Handlungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts in Uganda bereits nach Abschnitt 145 des ugandischen Strafgesetzbuches mit 14 Jahren Haft und in Nigeria nach Abschnitt 214 des nigerianischen Strafgesetzbuches mit 7 Jahren Haft (oder der Todesstrafe in den 12 Staaten, in denen die Scharia gilt) bestraft wurden;

E.

in der Erwägung, dass das ugandische Parlament am 20. Dezember 2013 ein Gesetz gegen Homosexualität („Anti-Homosexuality Bill“) erlassen hat, mit dem das Eintreten für die Rechte von LGBTI-Personen mit bis zu 7 Jahren Haft bestraft wird; Personen, die ein Haus, einen Raum oder Räumlichkeiten gleich welcher Art „zum Zwecke der Homosexualität“ bereitstellen, mit 7 Jahren Haft bestraft werden und „Wiederholungstätern“ und HIV-positiven Tätern lebenslange Haft droht; in der Erwägung, dass das Gesetz am 24. Februar 2014 durch die Unterschrift des Präsidenten der Republik Uganda, Yoweri Museveni Kaguta, Rechtskraft erlangt hat;

F.

in der Erwägung, dass die Regierung von Uganda ein Gesetz zum Verbot von Pornographie und ein Gesetz zum Schutz der öffentlichen Ordnung erlassen hat, die weitere Angriffe auf die Menschenrechte und NGO, die Menschenrechte verteidigen, darstellen; in der Erwägung, dass dies symptomatisch für den abnehmenden politischen Spielraum der Zivilgesellschaft ist;

G.

in der Erwägung, dass der Senat von Nigeria am 17. Dezember 2013 das Gesetz über das Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen („Same-Sex Marriage (Prohibition) Bill“) erlassen hat, durch das Personen, die eine gleichgeschlechtliche Beziehung führen, mit bis zu 14 Jahren Haft bestraft werden und Personen, die gleichgeschlechtlichen Hochzeiten beiwohnen oder Bars, Organisationen oder Gesellschaften für LGBTI-Personen leiten oder daran teilhaben, mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden; in der Erwägung, dass das Gesetz im Januar 2014 durch die Unterschrift von Präsident Goodluck Jonathan Rechtskraft erlangt hat;

H.

in der Erwägung dass verschiedene Medien, Mitglieder der Öffentlichkeit und politische und religiöse Anführer in diesen Ländern zunehmend versuchen, LGBTI-Personen einzuschüchtern, ihre Rechte und die Rechte von NGO und Menschenrechtsgruppen zu beschränken und Gewalt gegen sie zu legitimieren; in der Erwägung, dass eine ugandische Boulevardzeitung kurz nach der Unterzeichnung des Gesetzes durch Präsident Museveni eine Liste mit Namen und Bildern von 200 schwulen und lesbischen Ugandern veröffentlicht hat, was schwerwiegende Folgen für deren Sicherheit hatte; in der Erwägung, dass die Medien eine zunehmende Anzahl von Festnahmen und Gewalt gegen LGBTI-Personen in Nigeria melden;

I.

in der Erwägung, dass zahlreiche Staats- und Regierungschefs, Führungspersönlichkeiten der Vereinten Nationen, Vertreter von Regierungen und Parlamenten, die EU (einschließlich des Rates, des Parlaments, der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin) und zahlreiche Persönlichkeiten von internationaler Bedeutung Gesetze, die LGBTI-Personen kriminalisieren, scharf verurteilt haben;

J.

in der Erwägung, dass durch die EU-Zusammenarbeit die Bemühungen der AKP-Staaten unterstützt werden sollten, förderliche rechtliche und politische Rahmenvorgaben zu entwickeln und sanktionierende Gesetze, Politiken und Praktiken sowie Stigmatisierungen und Diskriminierungen zu beseitigen, die die Menschenrechte untergraben, die Anfälligkeit gegenüber HIV/Aids erhöhen und den Zugang von HIV/Aids-Kranken und Risikogruppen zu einer wirksamen HIV/Aids-Prävention, Behandlung, Pflege und Hilfe, einschließlich Zugang zu Arzneimitteln, Bedarfsartikeln und Dienstleistungen, behindern;

K.

in der Erwägung, dass UNAIDS und der Globale Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria fürchten, dass LGBT-Personen und 3,4 Millionen HIV-infizierten Bürgern in Nigeria und Uganda lebenswichtige Gesundheitsdienste verwehrt werden, und fordern, die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze angesichts schwerwiegender Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Menschenrechte dringend zu überprüfen;

L.

in der Erwägung, dass das Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele — insbesondere, was die Gleichstellung der Geschlechter und die Bekämpfung von Krankheiten betrifft — sowie Erfolge hinsichtlich des Entwicklungsrahmens für den Zeitraum nach 2015 zusätzlich erschwert werden, wenn einvernehmliche Handlungen zwischen Erwachsenen desselben Geschlechts noch stärker als bisher strafrechtlich verfolgt werden;

M.

in der Erwägung, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten, darunter die Niederlande, Dänemark und Schweden, und andere Länder wie die Vereinigten Staaten von Amerika und Norwegen beschlossen haben, für die ugandische Regierung bestimmte Hilfen entweder zurückzuhalten oder Hilfe von der Unterstützung der Regierung in die Unterstützung der Zivilgesellschaft umzuwidmen;

N.

in der Erwägung, dass laut Artikel 96 Absatz 1a des Abkommens von Cotonou ein Konsultationsverfahren im Hinblick auf den Ausschluss von Vertragspartnern eingeleitet werden kann, die ihren Menschenrechtsverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 nicht nachkommen;

1.

bedauert die Verabschiedung neuer Gesetze, die eine ernsthafte Bedrohung für das universelle Recht auf Leben, Freiheit der Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und Freiheit von Folter und grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen; bekräftigt, dass die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität Angelegenheiten sind, die in den Geltungsbereich des Rechts des Einzelnen auf Privatsphäre fallen, wie es durch das Völkerrecht und die einzelstaatlichen Verfassungen garantiert wird; betont, dass die Gleichberechtigung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen einen unbestreitbaren Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte ausmacht;

2.

verweist auf die Erklärungen der Afrikanischen Kommission und des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, wonach ein Staat durch seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften seine internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nicht außer Kraft setzen kann;

3.

fordert den Präsidenten von Uganda auf, das Gesetz gegen Homosexualität sowie Abschnitt 145 des ugandischen Strafgesetzbuches aufzuheben; fordert den Präsidenten von Nigeria auf, das Gesetz über das Verbot gleichgeschlechtlicher Eheschließungen sowie die Abschnitte 214 und 217 des nigerianischen Strafgesetzbuches aufzuheben, da sie gegen internationale Menschenrechtsverpflichtungen verstoßen;

4.

stellt fest, dass die Regierungen von Uganda und Nigeria durch die Unterzeichnung dieser Gesetze gegen ihre Verpflichtung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips verstoßen haben, auf die in Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou verwiesen wird;

5.

bekräftigt, dass diese Gesetze als „besonders dringende Fälle“, d. h. außergewöhnliche Fälle einer besonders ernsten und flagranten Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 in den Geltungsbereich von Artikel 96 Absatz 1a Buchstabe b des Abkommens von Cotonou fallen und somit eine sofortige Reaktion erfordern;

6.

fordert die Kommission daher auf, einen verstärkten und dringenden politischen Dialog nach Artikel 8 auf lokaler Ebene und Ministerebene zu eröffnen und darum zu ersuchen, spätestens auf dem Gipfeltreffen EU-Afrika Gespräche zu beginnen;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Strategie zur Entwicklungszusammenarbeit mit Uganda und Nigeria zu überprüfen und der Umleitung von Hilfe an die Zivilgesellschaft und andere Organisationen Vorrang vor der Aussetzung von Hilfe — auch auf sektorspezifischer Basis — zu geben;

8.

schlägt der Afrikanischen Union vor, eine Vorreiterrolle zu übernehmen und einen internationalen Ausschuss zur Untersuchung dieser Gesetze und Fragen einzusetzen;

9.

fordert die politischen Verantwortlichen der Afrikanischen Union und der Europäischen Union auf, sich bei den Gesprächen im Rahmen des 4. Gipfeltreffens Afrika-EU, das am 2./3. April 2014 stattfinden soll, mit diesen Gesetzen zu befassen;

10.

fordert die Mitgliedstaaten, oder die Hohe Vertreterin mit Unterstützung der Kommission, auf, gezielte Sanktionen in Erwägung zu ziehen, beispielsweise Reiseverbote oder Visaverbote für die Personen, die maßgeblich für die Konzeption und Verabschiedung dieser beiden Gesetze verantwortlich waren;

11.

verweist auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in Sachen X, Y, Z v Minister voor Immigratie en Asiel (Rechtssachen C-199-201/12), in dem betont wird, dass Menschen einer bestimmten sexuellen Orientierung, die Gesetzen unterliegen, durch die ihr Verhalten oder ihre Identität kriminalisiert werden, für die Zwecke der Gewährung von Asyl eine besondere soziale Gruppe darstellen könnten;

12.

bedauert die allgemein zunehmenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Probleme der afrikanischen Nationen, die von religiösem Fundamentalismus bedroht sind, der immer weiter um sich greift, was verheerende Folgen für die Würde, Entwicklung und Freiheit der Menschen hat;

13.

fordert die Kommission und den Rat auf, bei einem etwaigen zukünftigen Abkommen, das an die Stelle des Abkommens von Cotonou tritt, ausdrücklich das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung aufzunehmen, wie dies wiederholt vom Parlament gefordert wurde;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten von Uganda, Nigeria, der Demokratischen Republik Kongo und Indien sowie den Präsidenten von Uganda und Nigeria zu übermitteln.


(1)  ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 88.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0273.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0575.

(4)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 25.

(5)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 134.

(6)  ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 62.

(7)  ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 97.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0335.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0046.

(10)  ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 100.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/257


P7_TA(2014)0255

Sicherheit und Menschenhandel auf Sinai

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu Sicherheit und Menschenhandel auf dem Sinai (2014/2630(RSP))

(2017/C 378/31)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. März 2012 zum Menschenhandel auf der Sinai-Halbinsel, insbesondere zu dem Fall von Solomon W. (1), vom 16. Dezember 2010 zu eritreischen Flüchtlingen, die auf dem Sinai gefangen gehalten werden (2), und vom 6. Februar 2014 zur Lage in Ägypten (3),

unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, Catherine Ashton, vom 11. September 2013, vom 3. und 8. Oktober 2013, vom 24. Dezember 2013 und vom 24. Januar 2014 zur Sicherheitslage auf der Sinai-Halbinsel und vom 17. Februar 2014 zum Terroranschlag auf der Sinai-Halbinsel,

unter Hinweis auf die Veröffentlichung von Europol vom 3. März 2014 über irreguläre Migranten vom Horn von Afrika, die entführt und zum Zwecke der Erpressung von Lösegeldern von Menschen in Europa auf der Sinai-Halbinsel festgehalten werden („Irregular migrants from the Horn of Africa with European sponsors kidnapped for ransom and held in Sinai’“),

unter Hinweis auf Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950,

unter Hinweis auf das AKP — EU-Partnerschaftsabkommen von Cotonou,

unter Hinweis auf das Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aus dem Jahr 1951 und das entsprechende Protokoll aus dem Jahr 1967 sowie die Absichtserklärung der ägyptischen Regierung gegenüber dem UNHCR aus dem Jahr 1954,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Organisation der Afrikanischen Einheit zur Regelung der spezifischen Aspekte der Flüchtlingsprobleme in Afrika,

unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe aus dem Jahr 1984 und das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2005,

unter Hinweis auf das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität aus dem Jahr 2000, insbesondere die Artikel 6 und 9,

unter Hinweis auf die am 20. September 2002 angenommene Brüsseler Erklärung zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind, und die Richtlinie 2011/36/EU des Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer,

unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 17 („Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen“) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen EU — Ägypten, insbesondere dessen Präambel und Artikel 2,

unter Hinweis auf Artikel 89 der Verfassung der Arabischen Republik Ägypten und das ägyptische Gesetz Nr. 64 aus dem Jahr 2010 über die Bekämpfung des Menschenhandels,

unter Hinweis auf das israelische Antiinfiltrationsgesetz,

unter Hinweis auf die UNHCR-Leitlinien zu Eritrea,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Terroranschläge, der Waffenhandel, die Infiltration durch ausländische und ägyptische Dschihadisten sowie die Radikalisierung eines Teils der israelischen Bevölkerung der Sinai-Halbinsel für Ägypten, Israel und andere Länder in der Region zu zunehmenden Herausforderungen führen, was die Sicherheit angeht; in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage auf der Sinai-Halbinsel seit dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Mohammed Mursi im Juli 2013 rapide verschlechtert hat, wobei einige extremistische Gruppierungen die Sicherheitslage destabilisieren und bei mehr als 250 Terrorangriffe, in der Mehrheit auf ägyptische Sicherheitskräfte und deren Einrichtungen, über 100 Menschen getötet worden sind, die überwiegend der Polizei und dem Militär angehörten; in der Erwägung, dass auch Terroranschläge im Gebiet des Suezkanals und auf Erdgaspipelines Anlass zu großer Sorge geben;

B.

in der Erwägung, dass die Infiltrierung durch Extremisten den Bemühungen zur Wiederherstellung der Sicherheit auf der Sinai-Halbinsel zuwiderläuft; in der Erwägung, dass verschiedene mit Al-Qaida assoziierte Terroristengruppen nach wie vor in dieser Gegend aktiv sind; in der Erwägung, dass einige dieser Gruppen ihre terroristischen Aktionen über den Sinai hinaus ausgeweitet haben; in der Erwägung, dass andere lokale, auf dem Sinai aktive Kämpfer nicht zu extremistischen Gruppen gehören, sondern dass es sich bei ihnen um bewaffnete Beduinen handelt, die Schmuggel und Menschenhandel betreiben;

C.

in der Erwägung, dass die ägyptischen Streitkräfte kürzlich militärische Maßnahmen auf der Sinai-Halbinsel eingeleitet haben, um terroristische und extremistische Gruppen zu bekämpfen und für Sicherheit zu sorgen; in der Erwägung, dass es der ägyptischen Regierung und den ägyptischen Sicherheitskräften anscheinend nicht möglich ist, die Kontrolle über die Sicherheitskrise auf der Sinai-Halbinsel zu gewinnen; in der Erwägung, dass kriminelle Netzwerke, Menschenhändler und andere kriminelle Gruppen aufgrund der Gesetzlosigkeit in der Region ungehindert und straflos agieren können; in der Erwägung, dass der Menschenhandel trotz der laufenden Offensive der ägyptischen Sicherheitskräfte auf dem Sinai in unvermindertem Maße weitergeführt wird; in der Erwägung, dass die Sinai-Halbinsel schon lange als Menschenhändlerroute in und aus dem Gazastreifen dient; in der Erwägung, dass es Bedenken hinsichtlich einer Nachrichtensperre in Bezug auf die Entwicklungen auf dem Sinai gibt;

D.

in der Erwägung, dass die sozioökonomische Marginalisierung der lokalen Beduinen ein wichtiger Grund für die Sicherheitsherausforderungen auf dem Sinai ist; in der Erwägung, dass die Bevölkerung des Sinai seit langem von Armut betroffen ist, diskriminiert wird und nur beschränkten Zugang zu Gesundheitsdiensten und zu Bildung hat, wodurch sie sich von den staatlichen Behörden, die ihre Situation unbeachtet lassen und ihren Forderungen kein Gehör schenken, entfremdet hat;

E.

in der Erwägung, dass aufgrund von Menschenrechtsverletzungen und humanitären Krisen monatlich tausende Asylsuchende und Migranten vom Horn von Afrika aus ihren Heimatländern fliehen; in der Erwägung, dass den Angaben des Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in Eritrea zufolge allein aus Eritrea monatlich bis zu 3 000 Menschen fliehen; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge im Osten Sudans tausende Menschen entführt, nach Ägypten verschleppt und auf dem Sinai gefoltert wurden, von denen seit Anfang 2008 mehr als 4 000 gestorben sind, und angenommen wird, dass derzeit etwa 1 000 afrikanische Flüchtlinge gefangen gehalten werden;

F.

in der Erwägung, dass jährlich tausende Menschen auf dem Sinai sterben bzw. verschwinden und weitere, einschließlich vieler Frauen und Kinder, in Flüchtlingslagern und den umliegenden Gebieten entführt werden, insbesondere im sudanesischen Flüchtlingslager Shagarab oder auf dem Weg zu Familienzusammenführungen in Sudan oder Äthiopien, und dass sie von Menschenhändlern als Geiseln gehalten werden, um Lösegeld zu erpressen; in der Erwägung, dass die Opfer von Menschenhändlern auf menschenunwürdigste Weise misshandelt werden und systematisch Gewalt, Folter, Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch sowie Zwangsarbeit ausgesetzt sind oder zum Zweck des Organhandels getötet werden; in der Erwägung, dass den Angaben von Opfern, Anwohnern und Menschenrechtsorganisationen zufolge für diesen Zweck Folterlager errichtet worden sind;

G.

in der Erwägung, dass glaubhafte Berichte darüber vorliegen, dass Angehörige der sudanesischen und der ägyptischen Sicherheitskräfte mit Personen zusammenarbeiten, die mit Asylsuchenden und Migranten handeln, und dass sowohl Sudan als auch Ägypten kaum Ermittlungen durchgeführt und die verantwortlichen Beamten nicht belangt haben, womit beide Länder gegen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter verstoßen haben; in der Erwägung, dass die ägyptischen Behörden leugnen, dass es solche Fälle gibt;

H.

in der Erwägung, dass der Menschenhandel auf dem Sinai für das organisierte Verbrechen ein überaus profitables Geschäft darstellt; in der Erwägung, dass dem UNHCR zufolge komplexe Händlernetzwerke bestehen, denen Menschenhändler, Entführer — beispielsweise Gruppen des Raschaida-Stammes in Eritrea und im Nordosten Sudans –, Mittelsmänner in den Flüchtlingslagern, korrupte Angehörige des Militärs, der Polizei und des Grenzkontrollpersonals sowie Kriminelle innerhalb der ägyptischen Beduinenstämme angehören;

I.

in der Erwägung, dass die Personen, die kein Lösegeld erwirken, in vielen Fällen getötet werden, und dass auch keine Garantie besteht, dass die Geiseln freigelassen werden, nachdem das Lösegeld gezahlt wurde; in der Erwägung, dass in der Profitkette des Menschenhandels eine neue Methode angewendet wird, was Geiseln angeht, die kein Lösegeld erwirken;

J.

in der Erwägung, dass Sinai-Überlebende physische und psychische Unterstützung benötigen; in der Erwägung, dass die meisten Sinai-Überlebenden jedoch in Haft genommen, ihnen weder medizinische Behandlung noch soziale Dienste gewährt und sie aufgefordert werden, Unterlagen zu unterzeichnen, die ihnen nicht verständlich sind, wobei sie in den Ländern, in die sie gelangen, keine juristische Unterstützung erhalten und viele von ihnen in ihre Heimatländer abgeschoben werden, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung darstellt;

K.

in der Erwägung, dass die ägyptischen Behörden dem UNHCR Berichten zufolge den Zugang zu auf dem Sinai inhaftierten Asylsuchenden und Migranten verwehren und nicht ermitteln, ob es unter den Betroffenen potenzielle Opfer von Menschenhandel gibt; in der Erwägung, dass die Rechte von Flüchtlingen auf Bildung, auf soziale Sicherheit und deren Arbeitsrechte aufgrund von Vorbehalten Ägyptens gegenüber dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge eingeschränkt sind;

L.

in der Erwägung, dass die Familien vieler Opfer in Mitgliedstaaten der EU leben; in der Erwägung, dass der aktuellsten Europol-Veröffentlichung zufolge in einigen Mitgliedstaaten der EU Berichte über Erpressungen vorliegen, die in der EU im Namen von Beduinenstämmen, die dem organisierten Verbrechen auf dem Sinai angehören, begangen werden; in der Erwägung, dass es im Interesse der EU liegt, zu ermitteln, welche kriminellen Organisationen an diesen Erpressungen beteiligt sind;

M.

in der Erwägung, dass Angaben des UNHCR zufolge in Israel 53 000 afrikanische Asylsuchende leben, die seit 2005 über Ägypten in das Land gelangt sind; in der Erwägung, dass bis Juni 2012 monatlich etwa 1 500 Asylsuchende über den Sinai nach Israel gelangt sind, während diese Ziffer den israelischen Behörden zufolge im Jahr 2013 aufgrund der Fertigstellung des Zauns entlang der israelisch-ägyptischen Grenze stark gesunken ist; in der Erwägung, dass das UNHCR Bedenken über die vor Kurzem erfolgte Änderung des israelischen Antiinfiltrationsgesetzes geäußert hat, durch die die Rechte von Asylsuchenden weiter beschnitten werden;

N.

in der Erwägung, dass die EU Ägypten und Israel wiederholt aufgefordert hat, die Hilfs- und Schutzmaßnahmen für Asylsuchende und Flüchtlinge, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten oder es durchqueren, auszubauen und zu verbessern; in der Erwägung, dass die EU am 7. November 2013 von sudanesischen Amtsträgern in Bezug auf den Menschenhandel um Hilfe ersucht wurde;

1.

verurteilt die kürzlich auf Sicherheitskräfte und Zivilisten auf der Sinai-Halbinsel ausgeübten Terroranschläge; ist zutiefst besorgt angesichts der weiteren Verschlechterung der Sicherheitslage auf dem Sinai und fordert die ägyptische Übergangsregierung und die Sicherheitskräfte auf, ihre Bemühungen zur Wiederherstellung der Sicherheit — im Einklang mit dem Völkerrecht und den internationalen Normen für den Einsatz von Gewalt und Polizei und mit der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft — zu intensivieren; ist besorgt über die anhaltenden Unruhen, die sich in der derzeitigen Übergangsphase auf ganz Ägypten destabilisierend auswirken könnten;

2.

verleiht seinen tiefgreifenden Bedenken über die mutmaßlichen Fälle von Menschenhandel auf dem Sinai Ausdruck, und verurteilt die schwerwiegenden Misshandlungen, denen die Opfer von Menschenhändlern ausgesetzt sind, auf das Schärfste; verleiht seiner großen Solidarität mit den Opfern von Menschenhändlern auf dem Sinai und mit den Familien der Opfer Ausdruck, und betont erneut, dass die ägyptische und die israelische Regierung den Menschenhandel in dieser Region bekämpfen müssen; nimmt die Bemühungen der Behörden zur Kenntnis und betont, dass alle militärischen Maßnahmen und Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung der ägyptischen Sicherheitskräfte auf dem Sinai auch Maßnahmen umfassen sollten, die auf die Rettung der Opfer von Menschenhändlern sowie auf deren Schutz und Unterstützung abzielen, und zwar insbesondere, wenn es sich um Frauen oder Kinder handelt, damit gewährleistet ist, dass diese nicht erneut zu Opfern werden, und die auch darauf abzielen sollten, die Menschenhändler festzunehmen und diese sowie mit ihnen kooperierende Sicherheitsbeamte strafrechtlich zu belangen und in diesem Sinne zur Rechenschaft zu ziehen;

3.

weist erneut darauf hin, dass die Marginalisierung der Beduinen auf der Sinai-Halbinsel einer der Hauptgründe der Krise ist; erinnert daran, dass die Lösung der Krise ein umfassendes Entwicklungsprogramm umfassen sollte, mit dem der sozioökonomische Status und die Lebensbedingungen der vor Ort lebenden Beduinen verbessert werden, darunter auch deren Zugang zur Polizei und zum Militär sowie deren politische Teilhabe;

4.

fordert die ägyptische Regierung auf, ihre eigenen gegen Menschenhandel gerichteten Gesetze zu achten, in deren Rahmen den Opfern von Menschenhändlern Straffreiheit und Zugang zu Hilfe und Schutz gewährt wird, und auch Artikel 89 der neuen Verfassung zu wahren, der die Sklaverei und alle Formen der Unterdrückung und Zwangsausbeutung verbietet, und die Grundsätze der Abkommen, die Ägypten unterzeichnet hat, in ihrer nationalen Gesetzgebung vollständig umzusetzen; nimmt den Erlass des ägyptischen Premierministers zur Bildung eines nationalen Ausschusses zur Koordinierung der Bekämpfung der irregulären Migration vom 9. März 2014 zur Kenntnis; fordert die ägyptische Regierung auf, Statistiken über die Opfer des Menschenhandels zu erstellen und zu veröffentlichen;

5.

betont, dass die Sinai-Überlebenden geschützt und unterstützt werden müssen, insbesondere in Bezug auf medizinische, psychologische und juristische Belange; fordert alle Zielländer auf, Sinai-Überlebende nicht zu inhaftieren, die Systeme zur Ermittlung von Opfern des Menschenhandels zu verbessern und den Opfern gleichberechtigten und wirksamen Zugang zu Asylverfahren und zum UNHCR zu gewähren, Bewertungen auf Einzelfallbasis vorzunehmen und Überlebende des Sinai nicht abzuschieben, da dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung darstellen würde; fordert, dass UN-Agenturen und Menschenrechtsorganisationen umfassenden Zugang zu den Gebieten des Sinai erhalten, in denen Menschenhandel betrieben wird, und dass ihnen umfassender und ungehinderter Zugang zu Einrichtungen gewährt wird, in denen Asylsuchende und Flüchtlinge inhaftiert sind;

6.

begrüßt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Israels vom 16. September 2013, die Bestimmung des Antiinfiltrationsgesetzes aufzuheben, in deren Rahmen eine automatische Inhaftierung möglich war, fordert Israel jedoch auf, das Gesetz vom 10. Dezember 2013 aufzuheben, das es erlaubt, Asylsuchende zeitlich unbegrenzt zu inhaftieren; fordert die Behörden der Zielländer auf, Asylsuchende im Einklang mit dem internationalen Flüchtlingsrecht und den international geltenden Menschenrechtsvorschriften zu behandeln;

7.

weist erneut darauf hin, dass die systematischen, allgegenwärtigen Verstöße gegen die Menschenrechte in Eritrea dazu führen, dass monatlich tausende Eritreer aus ihrem Land fliehen; weist die sudanesische Regierung darauf hin, dass sie verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass Flüchtlinge und Asylsuchende in Sicherheit sind, und dass der unverzüglichen Ausarbeitung und Umsetzung nachhaltiger, angemessener Sicherheitsmaßnahmen im Flüchtlingslager Shagarab Vorrang eingeräumt werden muss;

8.

betont, dass es im Hinblick auf die Wiederherstellung der Sicherheit und die Bekämpfung des Menschenhandels auf dem Sinai koordinierter regionaler Maßnahmen bedarf, und fordert eine stärkere internationale Unterstützung und ein höheres Maß an Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen den Regierungen Ägyptens, Israels, Libyens, Äthiopiens, Eritreas und Sudans, sowie mit den einschlägigen Organisationen, darunter auch der Multinationalen Truppe/den Multinationalen Beobachtern der Vereinten Nationen;

9.

legt der EU und ihren Mitgliedstaaten nahe, alle Bemühungen zur Bekämpfung des Kreislaufs des Menschenhandels auf der Sinai-Halbinsel im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung des Menschenhandels zu unterstützen; fordert die Kommission auf, der Achtung der Menschenrechte im Rahmen ihrer Beziehungen zur Regierung Eritreas besonderes Gewicht zu verleihen; betont erneut, dass die EU den Regierungen anbietet, sie bei der Entwicklung und Verbesserung der Qualität der Hilfs- und Schutzmaßnahmen für Asylsuchende und Flüchtlinge, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten oder es durchqueren, zu unterstützen; begrüßt es, dass die sudanesische Regierung die EU um Unterstützung gebeten hat;

10.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission auf, diesem Punkt auf der Agenda des politischen Dialogs mit Ägypten, Israel und Sudan hohe Priorität einzuräumen, und mit dem UNHCR auf die Einrichtung eines Aktionskomitees hinzuarbeiten, an dem die Staaten beteiligt sind, die von den verschiedenen Stadien des Menschenhandels, einschließlich den Ausgangspunkten, den Transitgebieten und den Zielländern, betroffen sind;

11.

ist tief besorgt über die Berichte über Erpressungen, die von Orten innerhalb der EU ausgehen; erinnert die führenden EU-Gremien daher daran, dass sie verpflichtet sind, zu handeln, und fordert die Justiz- und Außenminister der EU auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Organe der EU auf, auf Israel und Ägypten dahingehend Druck auszuüben, dass sie den Menschenhandel auf dem Sinai bekämpfen, und die Umsetzung der anstehenden Empfehlungen von Europol zu fördern;

12.

würdigt die Bemühungen einiger Führungspersönlichkeiten der Beduinenstämme und die Tätigkeiten der Menschenrechtsorganisationen in Ägypten und Israel, die den Opfern des Menschenhandels auf dem Sinai Hilfe, Unterstützung und medizinische Versorgung zukommen lassen, und fordert die internationale Gemeinschaft und die EU auf, die Projekte, die in dieser Region unter der Federführung nichtstaatlicher Organisation bestehen, auch weiterhin finanziell zu fördern;

13.

fordert seinen Präsidenten auf, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen von Ägypten, Israel, Eritrea und Sudan, dem ägyptischen Parlament, der Knesset, der Nationalversammlung Sudans, der Nationalversammlung Eritreas, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 106.

(2)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 136.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2014)0100.


EMPFEHLUNGEN

Europäisches Parlament

Mittwoch, 12. März 2014

9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/262


P7_TA(2014)0216

Humanitäres Engagement von bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren für den Schutz von Kindern

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 12. März 2014 zur humanitären Hilfe von bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen beim Schutz von Kindern (2014/2012(INI))

(2017/C 378/32)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Catherine Grèze, Eva Joly, Isabella Lövin, Judith Sargentini, Bart Staes und Keith Taylor im Namen der Verts/ALE-Fraktion zur humanitären Hilfe von bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen beim Schutz von Kindern (B7-0585/2013),

unter Hinweis auf den Bericht des UN-Generalsekretärs über Kinder und bewaffnete Konflikte aus dem Jahr 2013 sowie auf andere Berichte von relevanten Akteuren,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte aus dem Jahr 2008, die Umsetzungsstrategie für die Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte aus dem Jahr 2010 sowie die Checkliste für die Einbeziehung des Schutzes der von bewaffneten Konflikten bedrohten Kinder in ESVP-Operationen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates von 2008 zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes im außenpolitischen Handeln der Europäischen Union — Entwicklungsdimension und humanitäre Dimension,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zum Thema Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder (1), seine Entschließung vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (2), seine Entschließung vom 3. Juli 2003 zum Thema Kinderhandel und Kindersoldaten (3), seine Entschließung vom 6. Juli 2000 zur Entführung von Kindern durch die Lord‘s Resistance Army (LRA) (4) und seine Entschließung vom 17. Dezember 1998 zum Thema Kindersoldaten (5),

unter Hinweis auf die Resolutionen der Vereinten Nationen zu den Rechten des Kindes und insbesondere die Resolution 1612 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll von 2002 zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf die Pariser Verpflichtungen, Kinder vor illegaler Rekrutierung oder illegalem Einsatz durch Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen zu schützen, und auf die Pariser Grundsätze und Leitlinien zu Kindern, die Streitkräften oder bewaffneten Gruppen angeschlossen sind (beide angenommen am 6. Februar 2007),

gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 und Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0160/2014),

A.

unter Hinweis darauf, dass an den meisten derzeitigen bewaffneten Konflikten eine oder mehrere bewaffnete nichtstaatliche Gruppen beteiligt sind, die gegen Regierungen oder andere bewaffnete Gruppen kämpfen, wobei die Zivilbevölkerung und insbesondere Kinder die Hauptleidtragenden dieser Kriege sind;

B.

in der Erwägung, dass das Spektrum dieser nichtstaatlichen Gruppen sehr breit ist, diese Gruppen viele unterschiedliche Identitäten und Motivationen haben und ihre Bereitschaft und Fähigkeit, humanitäres Völkerrecht und andere Normen des Völkerrechts einzuhalten, unterschiedlich stark ausgeprägt sind, jedoch alle in dieser Hinsicht überprüft werden müssen;

C.

in der Erwägung, dass alle an dem Konflikt beteiligten Gruppen berücksichtigt werden müssen, um den Schutz der Zivilbevölkerung und insbesondere der Kinder zu verbessern;

D.

in der Erwägung, dass internationale humanitäre Normen für alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien gelten und für sie verbindlich sind;

E.

in der Erwägung, dass bewaffnete Konflikte besonders verheerende Auswirkungen auf die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern haben und mit langfristigen Konsequenzen für die Sicherheit der Menschen und die nachhaltige Entwicklung einhergehen;

F.

in der Erwägung, dass die Zwangsrekrutierung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs unter Strafe gestellt ist;

G.

in der Erwägung, dass jegliche Form von sexueller Gewalt, einschließlich Gewalt gegen Kinder, durch internationales Recht verboten ist, und in der Erwägung, dass die Anwendung sexueller Gewalt zu Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord führen kann;

H.

in der Erwägung, dass der Einsatz von Antipersonenminen seit der Verabschiedung des Antipersonenminen-Übereinkommens im Jahr 1997 abgenommen hat, diese jedoch noch immer eine Gefahr für Kinder darstellen, insbesondere bei bewaffneten Konflikten, die keine internationale Dimension haben;

I.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft moralisch dazu verpflichtet ist, sich darum zu bemühen, dass sich alle an den Konflikten Beteiligten — sowohl staatliche Akteure als auch bewaffnete nichtstaatliche Gruppen — für den Schutz von Kindern engagieren;

J.

in der Erwägung, dass die Demobilisierung, Rehabilitation und Reintegration von Kindersoldaten ein Bestandteil aller Verhandlungen und der daraus resultierenden Friedensabkommen sein müssen und auch schon während des Konflikts selbst in Angriff genommen werden müssen;

K.

in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Demobilisierung und Reintegration der Kindersoldaten dazu beitragen können, den wiederkehrenden Kreisläufen der Gewalt ein Ende zu setzen;

1.

richtet die folgenden Empfehlungen an das für Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik:

a)

empfiehlt, dass die betroffenen Staaten und bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen mit dem VN-Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte Aktionspläne zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten unterzeichnen; weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass ein solches Engagement gegenüber bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen keine Unterstützung oder Anerkennung der Legitimität der Aktivitäten dieser Akteure bedeutet;

b)

empfiehlt, dass die Bemühungen der Vereinten Nationen sowie von internationalen und nichtstaatlichen Organisationen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen vom Schutz der Kinder zu überzeugen, anerkannt werden; weist jedoch darauf hin, dass dies keine Unterstützung oder Anerkennung der Legitimität der Aktivitäten dieser Akteure bedeutet;

c)

empfiehlt, das Ziel, die Rekrutierung und Zwangsverpflichtung von Kindern unter fünfzehn Jahren zu vermeiden und einzustellen sowie für ihre Freilassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu sorgen, in politische Dialoge mit Drittländern aufzunehmen, beispielsweise im Rahmen des Cotonou-Abkommens;

d)

empfiehlt, erneut darauf hinzuweisen, dass staatliche und bewaffnete nichtstaatliche Gruppen verpflichtet sind, humanitäres Völkerrecht und internationales humanitäres Gewohnheitsrecht einzuhalten, und empfiehlt, sie in ihren Bemühungen zu unterstützen, besondere Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und insbesondere zum Schutz von Kindern zu treffen; weist jedoch darauf hin, dass solche gemeinsamen Aktivitäten mit bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren keine Unterstützung oder Anerkennung der Legitimität der Aktivitäten dieser Akteure bedeutet;

e)

empfiehlt, daran zu erinnern, dass das humanitäre Völkerrecht ein für bewaffnete nichtstaatliche Gruppen verbindlicher rechtlicher Rahmen ist und dass der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Abkommen und das zweite Zusatzprotokoll von 1977 sowie eine Vielzahl von Bestimmungen des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts diesem Zweck dienen; empfiehlt, dass es wichtig ist zu prüfen, ob die bestehenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts für den Umgang mit nichtstaatlichen Gruppen angemessen sind oder ob weitere Regelungen notwendig sind;

f)

empfiehlt, mit bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen direkt — oder indirekt über spezialisierte NGOs und humanitäre Hilfsorganisationen — zum Thema des Schutzes von Mädchen und Jungen in Kontakt zu treten, um das Leid von Kindern in bewaffneten Konflikten zu lindern, und empfiehlt, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen dazu zu drängen, die Verpflichtungserklärung von Geneva Call zum Schutz von Kindern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu unterzeichnen;

g)

empfiehlt, humanitäre Hilfsorganisationen zu unterstützen, die mit bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen in den Dialog treten, um die Einhaltung von Normen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten zu fördern, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Kindern durch politische, diplomatische und finanzielle Mittel;

h)

empfiehlt, die Mitgliedstaaten der EU dazu aufzufordern, sich den internationalen Bemühungen anzuschließen, Anschläge auf Schulen und deren militärische Nutzung durch bewaffnete Gruppen zu verhindern, indem sie den Entwurf der Richtlinien von Lucens zum Schutz von Schulen und Universitäten vor der militärischen Nutzung bei bewaffneten Konflikten billigen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem für Entwicklung zuständigen Mitglied der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.


(1)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 3.

(2)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 24.

(3)  ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 854.

(4)  ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 401.

(5)  ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 297.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Mittwoch, 12. März 2014

9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/265


P7_TA(2014)0217

Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und den multilateralen parlamentarischen Versammlungen

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen (2014/2632(RSO))

(2017/C 378/33)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

unter Hinweis auf die Assoziierungs-, Kooperations- und anderen Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten,

gestützt auf Artikel 198 und Artikel 200 seiner Geschäftsordnung,

A.

im Bestreben, durch einen kontinuierlichen interparlamentarischen Dialog zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie beizutragen,

1.

beschließt, die Zahl der Delegationen und ihre regionale Zuordnung wie folgt festzulegen:

a)

Europa, westlicher Balkan und Türkei

Delegationen im:

Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Türkei

Delegation für die Beziehungen zur Schweiz und zu Norwegen, im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Island und im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss Europäischer Wirtschaftsraum

Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Serbien

Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Albanien

Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Montenegro

Delegation für die Beziehungen zu Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo

b)

Russland und die Staaten der Östlichen Partnerschaft

Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Russland

Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Ukraine

Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Moldau

Delegation für die Beziehungen zu Belarus

Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Armenien, EU-Aserbaidschan und EU-Georgien

c)

Maghreb, Maschrik, Israel und Palästina

Delegationen für die Beziehungen zu:

Israel

dem Palästinensischen Legislativrat

den Maghreb-Ländern und der Union des Arabischen Maghreb

den Maschrik-Ländern

d)

Arabische Halbinsel, Irak und Iran

Delegationen für die Beziehungen zu:

der Arabischen Halbinsel

Irak

Iran

e)

Nord-, Mittel- und Südamerika

Delegationen für die Beziehungen zu:

den Vereinigten Staaten

Kanada

der Föderativen Republik Brasilien

den Ländern Mittelamerikas

den Ländern der Andengemeinschaft

Mercosur

Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Mexiko

Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Chile

Delegation im Parlamentarischen Ausschuss Cariforum-EU

f)

Asien/Pazifischer Raum

Delegationen für die Beziehungen zu:

Japan

der Volksrepublik China

Indien

Afghanistan

den Ländern Südasiens

den Ländern Südostasiens und der Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN)

der Koreanischen Halbinsel

Australien und Neuseeland

Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Kasachstan, EU-Kirgisistan, EU-Usbekistan und EU-Tadschikistan sowie für die Beziehungen zu Turkmenistan und der Mongolei

g)

Afrika

Delegationen für die Beziehungen zu:

Südafrika

dem Panafrikanischen Parlament

h)

Multilaterale Versammlungen

Delegation in der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat)

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST

Delegation für die Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung der NATO

2.

beschließt, dass den parlamentarischen Ausschüssen, die auf der Grundlage des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) geschaffen wurden, ausschließlich Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses angehören werden — wobei zu gewährleisten ist, dass der Ausschuss für internationalen Handel seine Führungsrolle als federführender Ausschuss beibehält — und dass sich die Ausschussmitglieder bei ihrer Arbeit aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollten;

3.

beschließt, dass der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST ausschließlich Mitglieder der bilateralen oder subregionalen Delegationen angehören werden, die die genannten Versammlungen abdecken;

4.

beschließt, dass der Delegation für die Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung der NATO ausschließlich Mitglieder des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung angehören werden;

5.

beschließt, dass die Konferenz der Delegationsvorsitze den Entwurf eines halbjährlichen Zeitplans ausarbeiten soll, der von der Konferenz der Präsidenten nach Konsultation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses sowie des Ausschusses für internationalen Handel angenommen wird, wobei die Konferenz der Präsidenten allerdings den Zeitplan als Reaktion auf politische Ereignisse ändern kann;

6.

beschließt, dass die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder für jede Art von Delegation ständige Stellvertreter benennen, deren Zahl nicht höher sein darf als die der ordentlichen Mitglieder, die die Fraktionen bzw. die fraktionslosen Mitglieder vertreten;

7.

beschließt, die Zusammenarbeit mit den von der Arbeit der Delegationen betroffenen Ausschüssen und die Konsultation dieser Ausschüsse durch die Veranstaltung gemeinsamer Sitzungen dieser Gremien an seinen üblichen Arbeitsorten zu verstärken;

8.

wird sich darum bemühen, dass in der Praxis auch ein oder mehrere Berichterstatter oder Vorsitzende(r) an den Arbeiten der Delegationen, der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse, der parlamentarischen Kooperationsausschüsse und der multilateralen parlamentarischen Versammlungen beteiligt werden; beschließt, dass der Präsident auf gemeinsamen Antrag der Vorsitzenden der betreffenden Delegationen und Ausschüsse entsprechende Dienstreisen genehmigt;

9.

beschließt, dass dieser Beschluss mit der ersten Tagung der achten Wahlperiode des Parlaments in Kraft tritt;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zur Information zu übermitteln.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 11. März 2014

9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/269


P7_TA(2014)0180

Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (COM(2013)0484 — C7-0205/2013 — 2013/0226(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/34)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0484),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 388 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0205/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0003/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2013)0226

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.

(2)

Im Zusammenhang mit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), verpflichtete sich die Kommission (3), Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst waren, im Lichte der im AEUV festgelegten Kriterien zu überprüfen.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen dieser Verordnung übertragen.

(4)

Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 an die neuen Vorschriften des AEUV sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse, die derzeit in der Verordnung vorgesehen sind, durch die Befugnis erteilt werden, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

(5)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen, die die Anpassung der Schwelle für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs, die Anpassung von Definitionen sowie die Festlegung weiterer Definition und die Anpassung des Inhalts der Anhänge betreffen. Ferner sollte die Kommission die Befugnis erhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Datenerhebungsbereich und der Inhalt der Anhänge angepasst werden. [Abänd. 1]

(6)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. [Abänd. 2, betrifft nicht die deutsche Fassung]

(7)

Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.

(8)

Um einheitliche Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 zu gewährleisten, sollte die sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse erhalten übertragen werden , damit sie die Einzelheiten der Datenübermittlung, einschließlich der Datenaustauschformate, und die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat) festlegen sowie methodische Anforderungen und Kriterien zur Sicherung der Qualität der erstellten Daten entwickeln ausarbeiten und veröffentlichen kann. Diese Befugnisse sollten gemäß im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von derartigen Durchführungsrechtsakten angewendet werden, da diese Rechtsakte allgemeine Anwendung finden. [Abänd. 3]

(9)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union ist es für das grundlegende Ziel, die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen, notwendig und angemessen, gemeinsame Regeln für eine solche Anpassung im Bereich der Verkehrsstatistik festzulegen. Entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 4]

(10)

Der Rechtssicherheit wegen darf diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 wird wie folgt geändert:

-1a.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b wird gestrichen. [Abänd. 5]

-1b.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c wird gestrichen. [Abänd. 6]

1.

Dem Artikel 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Die Der Kommission erhält wird die Befugnis übertragen , erforderlichenfalls , gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen, in Bezug auf die die Anpassung der Schwelle des Schwellenwerts für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs betreffen zu erlassen, um dem wirtschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen .“[Abänd. 7]

2.

Dem Artikel 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Die Der Kommission erhält wird die Befugnis übertragen , erforderlichenfalls , gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen, in Bezug auf die die Anpassung der Definitionen und die Festlegung weiterer Definitionen betreffen zu erlassen, um dem wirtschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen .“[Abänd. 8]

3.

Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Der Kommission erhält wird die Befugnis übertragen , erforderlichenfalls , gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen, in Bezug auf die die Anpassung des Datenerhebungsbereichs und des Inhalts der Anhänge betreffen zu erlassen, um dem wirtschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen .“[Abänd. 9]

4.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Einzelheiten der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat), einschließlich der Datenaustauschformate, werden von der Kommission in Einklang mit dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.“

5.

Dem Artikel 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.“

6.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren methodische Anforderungen und Kriterien zur Sicherung der Qualität der erstellten Daten fest.“

6a.

Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:

„(3a)     Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genannt sind  (*1).

(3b)     Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Modalitäten, Struktur, Periodizität und Vergleichbarkeitselemente für die Qualitätsberichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(*1)   Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“ [Abänd. 10]"

6b.

In Artikel 8 Absatz 1 erhält der Wortlaut der Einleitung folgende Fassung:

„Bis …  (*2) und danach alle drei Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem:“; [Abänd. 11]

(*2)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. "

7.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Ausübung übertragener Befugnisse der Befugnisübertragung [Abänd. 12]

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen dieses Artikels übertragen. [Abänd. 13]

(2)   Bei der Wahrnehmung der in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(3)   Die in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (*3) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 14]

(4)   Die in Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.“

(*3)   Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungsverordnung. "

8.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (*4) eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (*5).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2a)     Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. [Abänd. 15]

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164)."

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

8a.

Anhang B Tabelle B1 wird wie folgt geändert:

„Tabelle B1: Güter- und Personenverkehr nach der Nationalität der Schiffe und dem Schiffstyp (jährliche Daten)

Elemente

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 alphanumerische Zeichen

‚B1‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)

 

Jahr

4 Ziffern

‚yyyy‘

 

Ladeland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (*6)

 

Löschland/-region

4 alphanumerische Zeichen

NUTS2 (*6)

 

Verkehrsart

1 Ziffern

1 = innerstaatlich

 

 

 

2 = grenzüberschreitend (ohne Transit)

 

 

 

3 = Transit

 

Schiffstyp

1 Ziffern

1 = Gütermotorschiff

 

 

 

2 = Güterbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

 

 

 

3 = Tankmotorschiff

 

 

 

4 = Tankbinnenschiff ohne eigenen Antrieb

 

 

 

5 = Sonstiges Güterbinnenschiff

 

 

 

6 = Seeschiff

 

 

 

7 = Fahrgastschiffe für mehr als 100 Personen

 

 

 

8 = Fährschiffe für den Transport von Personen über eine Strecke von mehr als 300 m

 

Nationalität des Schiffes

2 Buchstaben

NUTS0 (Ländercode)  (*7)

 

Beförderte Tonnen

 

 

Tonnen

Tonnenkilometer

 

 

Tonnenkilometer

Beförderte Personen

12 Ziffern

 

Personen

Personenkilometer

12 Ziffern

 

Personen

Für die beförderten Personen bestimmte Sitzplätze

12 Ziffern

 

Sitzplätze

[Abänd. 16]

9.

Anhang G wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen und zur Aufhebung der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 1).

(*6)   Ist der Regionalcode nicht bekannt oder nicht verfügbar, so ist folgendermaßen zu codieren:

‚NUTS0 + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland vorliegt;

‚ISO-Code + ZZ‘, wenn der NUTS-Code für das Partnerland nicht vorliegt;

‚ZZZZ‘, wenn das Partnerland unbekannt ist.

(*7)   Liegt kein NUTS-Code für das Land, in dem das Schiff registriert ist, vor, so ist der ISO-Ländercode zu verwenden. Ist die Nationalität des Schiffes unbekannt, so ist der Code ‚ZZ‘ zu verwenden.“


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/276


P7_TA(2014)0181

Statistiken für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung und Qualität von Statistiken für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (COM(2013)0342 — C7-0162/2013 — 2013/0181(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/35)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte  (2) wird ein Warnmechanismus eingeführt, der die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten erleichtern soll. Im Rahmen dieses Mechanismus erstellt die Kommission einen jährlichen Warnmechanismus-Bericht (WMB), der eine qualitative wirtschaftliche und finanzielle Bewertung enthält und die Mitgliedstaaten ausweist, die nach Auffassung der Kommission von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnten.

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3) (Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht oder VMU) wird ein Warnmechanismus eingeführt, der die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten erleichtern soll. Im Rahmen dieses Mechanismus erstellt die Kommission einen jährlichen Warnmechanismus-Bericht (WMB), der eine qualitative wirtschaftliche und finanzielle Bewertung enthält und die Mitgliedstaaten ausweist, die nach Auffassung der Kommission von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnten.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Verlässliche statistische Daten sind die Grundlage für eine effiziente Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten. Zur Gewährleistung solider und unabhängiger Statistiken sollten die Mitgliedstaaten die fachliche Unabhängigkeit der einzelstaatlichen statistischen Stellen gewährleisten, im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken, der in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken  (3) festgelegt ist.

(3)

Verlässliche , präzise und sachdienliche statistische Daten sind wesentlich für eine effiziente Überwachung von makroökonomischen Ungleichgewichten. Zur Gewährleistung solider und unabhängiger Statistiken sollte die Unabhängigkeit von Eurostat im Einklang mit den Vorschlägen des Europäischen Parlaments für eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1 bis) gestärkt werden und sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken, der in jener Verordnung festgelegt ist , die fachliche Unabhängigkeit der einzelstaatlichen statistischen Stellen gewährleisten .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)

Die Kommission muss weiterhin der Notwendigkeit verlässlicher statistischer Informationen Rechnung tragen, durch die die Union bei ihren Maßnahmen besser auf wirtschaftliche, soziale und gebietsbezogene Gegebenheiten auf regionaler Ebene reagieren kann.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Der WMB, der auf einem Scoreboard mit einem Satz von Indikatoren basiert, deren Werte mit den betreffenden Richt-Schwellenwerten verglichen werden, stellt die erste Stufe der Überprüfung dar, bei der die Kommission die Mitgliedstaaten ermittelt, bei denen angesichts der dortigen Entwicklungen eingehender zu prüfen ist, ob Ungleichgewichte bestehen oder zu entstehen drohen. Der WMB sollte VMU-relevante Daten enthalten. Allerdings werden die Ursachen für die festgestellten Entwicklungen erst in den anschließenden eingehenden Untersuchungen im Einzelnen analysiert, um den Charakter der Ungleichgewichte zu bestimmen. Scoreboard und Schwellenwerte werden nicht mechanisch interpretiert, sondern ökonomisch ausgelegt. Im Rahmen der eingehenden Untersuchungen prüft die Kommission ein breites Spektrum wirtschaftlicher Variablen und zusätzlicher Informationen unter gebührender Berücksichtigung länderspezifischer Gegebenheiten. Daher können die Daten, die möglicherweise für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht herangezogen werden, nicht im Voraus umfassend aufgeführt werden, sondern sollten mit Verweis auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 festgelegten Verfahren für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Union festgelegt werden. Bei der Anwendung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht geben der Rat und die Kommission Statistiken den Vorzug, die von den Mitgliedstaaten zusammengestellt und an die Kommission übermittelt wurden. Nur wenn diese nicht geliefert werden, sollten andere nicht auf diese Weise zusammengestellte und übermittelte Statistiken unter gebührender Berücksichtigung ihrer Qualität herangezogen werden.

(4)

Der WMB, der auf einem Scoreboard mit einem Satz von Indikatoren basiert, deren Werte mit den betreffenden Richt-Schwellenwerten verglichen werden, stellt die erste Stufe der Überprüfung dar, bei der die Kommission die Mitgliedstaaten ermittelt, bei denen angesichts der dortigen Entwicklungen eingehender zu prüfen ist, ob Ungleichgewichte bestehen oder zu entstehen drohen. Der WMB sollte VMU-relevante Daten enthalten. Allerdings werden die Ursachen für die festgestellten Entwicklungen erst in den anschließenden eingehenden Untersuchungen im Einzelnen analysiert, um den Charakter der Ungleichgewichte zu bestimmen. Scoreboard und Schwellenwerte sollten nicht mechanisch interpretiert, sondern ökonomisch ausgelegt werden . Im Rahmen der eingehenden Untersuchungen prüft die Kommission ein breites Spektrum wirtschaftlicher Variablen und zusätzlicher Informationen unter gebührender Berücksichtigung länderspezifischer Gegebenheiten. Daher können die Daten, die möglicherweise für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht herangezogen werden, nicht im Voraus umfassend aufgeführt werden, sondern sollten mit Verweis auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 festgelegten Verfahren für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Union festgelegt werden. Bei der Anwendung , Überwachung und Bewertung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Statistiken den Vorzug geben , die von den Mitgliedstaaten zusammengestellt und an die Kommission übermittelt wurden. Nur wenn diese nicht geliefert werden, sollten andere nicht auf diese Weise zusammengestellte und übermittelte Statistiken unter gebührender Berücksichtigung ihrer Qualität herangezogen werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Für die Zusammenstellung, Überwachung und Freigabe der für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht relevanten Daten („VMU-relevante Daten“) sowie eine kontinuierliche Verbesserung der Rahmen für das Qualitätsmanagement europäischer Statistiken der Kommission sollte ein zuverlässiges Verfahren eingeführt werden  (4). Bei der von der Kommission eingerichteten Gruppe der Direktoren für makroökonomische Statistik (DMES) handelt es sich um eine Sachverständigengruppe, die in der Lage ist, die Kommission (Eurostat) bei der Anwendung eines soliden Qualitätsüberwachungsverfahrens für die VMU-relevanten Daten angemessen zu unterstützen.

(5)

Für die Erhebung, Zusammenstellung, Überwachung und Freigabe der für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht relevanten Daten („VMU-relevante Daten“) sowie für eine kontinuierliche Verbesserung der Rahmen für das Qualitätsmanagement europäischer Statistiken der Kommission sollte ein zuverlässiges Verfahren eingeführt werden . Bei der von der Kommission eingerichteten Gruppe der Direktoren für makroökonomische Statistik (DMES) handelt es sich um eine Sachverständigengruppe, die unter anderem aus Sachverständigen des Ausschusses für das Europäische Statistische System und der Zentralbanken besteht und die in der Lage ist, die Kommission (Eurostat) bei der Anwendung eines soliden Qualitätsüberwachungsverfahrens für die VMU-relevanten Daten angemessen zu unterstützen. (4)

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die für die Aktivitäten der Union erforderliche statistische Produktion auf zuverlässigen Daten basiert. Bei der Produktion VMU-relevanter Daten , die einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Union leisten, können sich unzuverlässige Daten erheblich auf das Unionsinteresse auswirken . Für die Durchführung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht sind zusätzliche Maßnahmen zur effizienteren Durchsetzung der Produktion, Bereitstellung und Qualitätsüberwachung VMU-relevanter Daten erforderlich. Diese Maßnahmen sollten die Glaubwürdigkeit der zugrunde liegenden statistischen Informationen sowie die Bereitstellung und Qualitätsüberwachung der VMU-relevanten Daten verbessern. Um von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung von VMU-relevanten Daten abzuschrecken, sollte gegen die verantwortlichen Mitgliedstaaten ein Mechanismus mit finanziellen Sanktionen eingeführt werden, mit dessen Hilfe auch die gebotene Sorgfalt bei der Produktion VMU-relevanter Daten sichergestellt wird.

(6)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die für die Aktivitäten der Union erforderliche statistische Produktion auf zuverlässigen Daten basiert. Es ist gerechtfertigt, die in der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 festgelegten Verfahren durch einen entsprechenden formalen Rahmen für die Zusammenstellung, Qualitätsüberwachung und Freigabe VMU-relevanter Daten in Einklang mit den gemeinsamen Qualitätskriterien gemäß Verordnung (EG) Nr 223/2009 zu ergänzen. Für die Durchführung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht sollten zusätzliche Maßnahmen zur effizienteren Durchsetzung der Produktion, Bereitstellung und Qualitätsüberwachung VMU-relevanter Daten erforderlich. Diese Maßnahmen sollten die Glaubwürdigkeit der zugrunde liegenden statistischen Informationen sowie die Bereitstellung und Qualitätsüberwachung der VMU-relevanten Daten verbessern.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Um von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Fahrlässigkeit falschen Darstellung von VMU-relevanten Daten abzuschrecken, sollte ein Korrekturmechanismus eingeführt werden, mit dessen Hilfe auch die gebotene Sorgfalt bei der Produktion VMU-relevanter Daten sichergestellt wird.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Zur Ergänzung der Bestimmungen über die Berechnung der Geldbußen wegen der Manipulation von Statistiken und der Bestimmungen über das von der Kommission anzuwendende Verfahren zur Ermittlung derartiger Vorgänge sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte („der Vertrag“) hinsichtlich der ausführlichen Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Durchführung der Untersuchungen durch die Kommission zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen — auch auf Sachverständigenebene — durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(7)

Zur Festlegung der Bestimmungen über die Berechnung der verzinslichen Einlagen und der Geldbußen wegen der Manipulation von Statistiken und der Bestimmungen über das von der Kommission bei Untersuchungen im Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken anzuwendende Verfahren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte („der Vertrag“) hinsichtlich der ausführlichen Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Durchführung der Untersuchungen durch die Kommission zu erlassen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen — auch auf Sachverständigenebene — durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Zwischen der Kommission und den statistischen Stellen der Mitgliedstaaten sollte ein ständiger Dialog eingerichtet werden, um die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten VMU-relevanten Daten und der zugrunde liegenden Informationen zu gewährleisten.

(8)

Die laufende Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission (Eurostat) und den statistischen Stellen der Mitgliedstaaten stellt einen wesentlichen Beitrag zur wirksamen Koordinierung statistischer Tätigkeiten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems (ESS) dar. Eine solche Zusammenarbeit muss vertieft werden, um die Qualität der von den Mitgliedstaaten gemeldeten VMU-relevanten Daten und der zugrunde liegenden Informationen zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Produktion und Verbreitung VMU-relevanter Daten im Rahmen der betreffenden Steuerungsstrukturen und statistischen Arbeitsprogramme des ESS und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sollten die institutionelle Trennung des ESZB und die Unabhängigkeit der Zentralbanken gewahrt bleiben.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten, die Kohärenz sicherzustellen, die zugrunde liegenden Statistiken zu verbessern und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sollte in Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 die enge Zusammenarbeit des Europäischen Statistischen Systems und des Europäischen Systems der Zentralbanken in Bezug auf die VMU-relevanten Daten garantiert werden.

(9)

Da das ESS für die Erstellung einer Reihe von Statistiken verantwortlich ist, die den VMU-relevanten Daten zugrunde liegen, und das ESZB für die Erstellung einer Reihe anderer Statistiken verantwortlich ist, die den VMU-relevanten Daten zugrunde liegen, sollte in Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 die enge Zusammenarbeit der beiden Systeme in Bezug auf die VMU-relevanten Daten garantiert werden, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten, die Kohärenz sicherzustellen, die zugrunde liegenden Statistiken zu verbessern und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten . Praktische operationelle Vereinbarungen für die Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB zur Qualitätssicherung für VMU-relevante Daten könnten in einer Absichtserklärung getroffen werden. Angesichts seiner langjährigen Erfahrung in den Bereichen der Statistik , auf die sich VMU-relevante Daten beziehen, könnte der durch den Beschluss des Rates 2006/856/EG  (1 bis) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistik (AWFZ) eine beratende Funktion in Bezug auf die praktischen operationellen Vereinbarungen für die Zusammenarbeit übernehmen, die in eine solche Absichtserklärung aufgenommen werden könnten .

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind im Rahmen der Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung zu sehen, die eine stärkere demokratische Rechenschaftspflicht auf nationaler Ebene und auf Unionsebene erfordert. Ein verbessertes System der statistischen Überwachung VMU-relevanter Daten sollte auch eine engere und rechtzeitigere Einbeziehung der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments umfassen. Zwar sind die Verhandlungspartner des Europäischen Parlaments im Rahmen des Dialogs die einschlägigen Organe der Union und deren Vertreter, doch kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments Vertreter der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) zu einer freiwilligen Teilnahme an den Anhörungen einladen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)

Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung durch ein verbessertes System zur statistischen Überwachung VMU-relevanter Daten sollte eine engere und rechtzeitigere Einbeziehung der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments umfassen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Die Aussetzung von Zahlungen infolge der Anwendung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht sollte jedoch nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden; dabei sollte auch eine eingehende Bewertung der Indikatoren für Arbeitslosigkeit, Armut und BIP-Rückgang berücksichtigt werden –

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Verfahren der Qualitätssicherung bauen auf bewährten Praktiken der bestehenden Qualitätssicherungsverfahren auf und berücksichtigt derartige Praktiken. Sie dürfen weder zu Doppelarbeit bei der Qualitätssicherung noch zu parallelen Datenserien führen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Übermittlungsfristen für die VMU-relevanten Daten entsprechen denen in den entsprechenden Basisrechtsakten oder werden von der Kommission unter Berücksichtigung des Unionsbedarfs anhand spezifischer Kalender mitgeteilt.

2.   Die Übermittlungsfristen für die VMU-relevanten Daten entsprechen denen in den entsprechenden Basisrechtsakten oder werden von der Kommission unter Berücksichtigung des Rahmens des Europäischen Semesters und des Unionsbedarfs anhand spezifischer Kalender mitgeteilt.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Jedes Jahr meldet die Kommission den Mitgliedstaaten den Zeitplan für den in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 vorgegebenen jährlichen Warnmechanismus-Bericht. Auf der Grundlage dieses Zeitplans und der in Absatz 2 genannten Fristen und Kalender beschließt die Kommission ferner einen Stichtag für die Übermittlung der jeweils neuesten VMU-relevanten Daten und teilt diesen den Mitgliedstaaten mit.

3.   Jedes Jahr meldet die Kommission den Mitgliedstaaten den Zeitplan für den in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 vorgegebenen jährlichen Warnmechanismus-Bericht. Auf der Grundlage dieses Zeitplans und der in Absatz 2 genannten Fristen und Kalender beschließt die Kommission ferner einen Stichtag , an dem die Kommission (Eurostat) die VMU-relevanten Daten abruft, um für jeden Mitgliedstaat die VMU-Scoreboard-Indikatoren zu berechnen und eine Referenzdatenbank zu VMU-relevanten Daten einzurichten, und teilt diesen Stichtag den Mitgliedstaaten mit.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.     Die Kommission (Eurostat) ermöglicht jedem Mitgliedstaat zu Kontrollzwecken spätestens fünf Arbeitstage nach dem Stichtag den Zugang zu der Referenzdatenbank mit den abgerufenen VMU-relevanten Daten. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Daten innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablauf des Fünftageszeitraums und bestätigen sie bzw. melden Änderungen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Bei der Übermittlung der in Artikel 1 genannten VMU-relevanten Daten senden die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) in Form eines Qualitätsberichts Informationen, aus denen hervorgeht, wie diese Daten berechnet werden, sowie zu jeglichen Änderungen der Quellen und Methoden.

1.   Bei der Übermittlung der in Artikel 1 genannten VMU-relevanten Daten legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) in Form eines Qualitätsberichts Informationen vor , aus denen hervorgeht, wie diese Daten berechnet werden, sowie zu jeglichen Änderungen der Quellen und Methoden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Die Mitgliedstaaten übermitteln den Qualitätsbericht gemäß Artikel 2 Absatz 3a innerhalb von sieben Tagen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Mit Blick auf die Festlegung der Modalitäten, der Struktur und der Periodizität der Qualitätsberichte erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 14 Absatz 2 angenommen.

3.   Mit Blick auf die Festlegung der Modalitäten, der Struktur und der Periodizität der Qualitätsberichte gemäß Absatz 1 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte . Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 12 erlassen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten erarbeiten die Aufstellungen und übermitteln diese der Kommission (Eurostat) spätestens neun Monate nach Annahme dieser Verordnung. Mit Blick auf die Festlegung der Struktur und der Modalitäten für die Aktualisierung dieser Aufstellungen nimmt die Kommission bis zum […][sechs Monate nach Annahme dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 14 Absatz 2 angenommen.

2.   Die Mitgliedstaaten erarbeiten die Aufstellungen und übermitteln diese der Kommission (Eurostat) spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Mit Blick auf die Festlegung der Struktur und der Modalitäten für die Aktualisierung dieser Aufstellungen erlässt die Kommission bis zum […][sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte . Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 12 erlassen.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel VI — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

BESUCHE IN DEN MITGLIEDSTAATEN

DIALOGBESUCHE IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Stellt die Kommission (Eurostat) Probleme fest, insbesondere im Rahmen der Qualitätsbewertung nach Artikel 5, so kann sie beschließen, Besuche in dem betreffenden Mitgliedstaat durchzuführen.

1.   Stellt die Kommission (Eurostat) die Notwendigkeit einer Vertiefung ihrer Qualitätsbewertung der Statistiken fest, insbesondere im Rahmen der Qualitätsbewertung nach Artikel 5, so kann sie beschließen, Dialogbesuche in dem betreffenden Mitgliedstaat durchzuführen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Ziel dieser Besuche ist eine eingehende Untersuchung der Qualität der betreffenden VMU-relevanten Daten. Die Besuche konzentrieren sich auf methodische Fragen, die in den Aufstellungen beschriebenen Quellen und Methoden, die Daten und unterstützenden statistischen Prozesse mit Blick auf die Bewertung ihrer Kohärenz mit den relevanten buchungstechnischen und statistischen Regeln.

2.   Ziel der Dialogbesuche gemäß Absatz 1 ist eine eingehende Untersuchung der Qualität der betreffenden VMU-relevanten Daten. Die Dialogbesuche konzentrieren sich auf methodische Fragen, die in den Aufstellungen beschriebenen Quellen und Methoden, die Daten und unterstützenden statistischen Prozesse mit Blick auf die Bewertung ihrer Kohärenz mit den relevanten buchungstechnischen und statistischen Regeln.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     Bei der organisatorischen Vorbereitung der Dialogbesuche übermittelt die Kommissio (Eurostat) n dem betreffenden Mitgliedstaat ihre vorläufigen Befunde, damit er sich dazu äußern kann.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission (Eurostat) berichtet dem durch den Beschluss 74/122/EWG (7) eingerichteten Ausschuss für Wirtschaftspolitik über die Ergebnisse dieser Besuche sowie über Stellungnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zu diesen Ergebnissen. Nach Übermittlung dieser Berichte und etwaiger Stellungnahmen des betreffenden Mitgliedstaats an den Ausschuss für Wirtschaftspolitik, werden die Berichte unbeschadet der die statistische Geheimhaltung betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 veröffentlicht.

3.   Die Kommission (Eurostat) berichtet dem Europäischen Parlament und dem durch den Ratsbeschluss 74/122/EWG (7) eingerichteten Ausschuss für Wirtschaftspolitik über die Ergebnisse dieser Dialogbesuche sowie über Stellungnahmen des betreffenden Mitgliedstaats zu diesen Ergebnissen. Nach Übermittlung dieser Berichte und etwaiger Stellungnahmen des betreffenden Mitgliedstaats an das Europäische Parlament und den Ausschuss für Wirtschaftspolitik, werden die Berichte unbeschadet der die statistische Geheimhaltung betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 veröffentlicht.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) leisten die Mitgliedstaaten bei statistischen Fragen in Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht Unterstützung durch Sachverständige, auch bei der Vorbereitung und Durchführung der Besuche . Im Rahmen ihrer Aufgaben stellen diese Sachverständigen unabhängiges Fachwissen zur Verfügung. Auf der Grundlage von an die Kommission (Eurostat) übermittelten Vorschlägen der für die VMU-relevanten Daten verantwortlichen einzelstaatlichen Stellen wird bis zum (Datum ist festzulegen) eine Liste dieser Sachverständigen erstellt.

4.   Auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) leisten die Mitgliedstaaten bei statistischen Fragen in Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht Unterstützung durch Sachverständige, auch bei der Vorbereitung und Durchführung der Dialogbesuche . Im Rahmen ihrer Aufgaben stellen diese Sachverständigen unabhängiges Fachwissen zur Verfügung. Auf der Grundlage von an die Kommission (Eurostat) übermittelten Vorschlägen der für die VMU-relevanten Daten verantwortlichen einzelstaatlichen Stellen wird bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine Liste dieser Sachverständigen erstellt.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Die Kommission (Eurostat) legt die Regeln und Verfahren zur Auswahl der Sachverständigen — unter Berücksichtigung einer geeigneten Streuung und Rotation der Sachverständigen zwischen den Mitgliedstaaten — sowie deren Arbeitsbedingungen und die finanziellen Einzelheiten fest. Die Kommission (Eurostat) trägt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die gesamten Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Unterstützung durch ihre nationalen Sachverständigen entstehen.

5.   Die Kommission (Eurostat) legt die Regeln und Verfahren zur Auswahl der Sachverständigen — unter Berücksichtigung einer geeigneten Streuung und einer sachgerechten und rechtzeitigen Rotation der Sachverständigen zwischen den Mitgliedstaaten — sowie deren Arbeitsbedingungen und die finanziellen Einzelheiten fest. Die Kommission (Eurostat) trägt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die gesamten Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Unterstützung durch ihre nationalen Sachverständigen entstehen.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.     Dieser Artikel gilt nicht in Fällen, in denen die sektoralen Rechtsvorschriften Besuche der Kommission in den Mitgliedstaaten bereits vorsehen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Kommission (Eurostat) stellt die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht verwendeten VMU-relevanten Daten auch anhand von Pressemitteilungen und/oder über andere Kanäle, die sie für geeignet erachtet , bereit .

1.   Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht verwendeten VMU-relevanten Daten auch anhand von Pressemitteilungen und/oder über andere Kanäle, die sie für geeignet erachtet.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Kommission (Eurostat) verzögert die Bereitstellung der VMU-relevanten Daten eines Mitgliedstaats nicht, wenn ein Mitgliedstaat seine Daten nicht übermittelt hat.

2.   Die Kommission (Eurostat) legt einen Termin für die Veröffentlichung der Pressemitteilung fest und teilt diesen den Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Stichtag gemäß Artikel 2 mit. Sie verzögert die Bereitstellung der VMU-relevanten Daten eines Mitgliedstaats nicht, wenn ein Mitgliedstaat seine Daten nicht übermittelt hat.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission (Eurostat) kann einen Vorbehalt hinsichtlich der Qualität der VMU-relevanten Daten eines Mitgliedstaats einlegen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaftspolitik den Vorbehalt mit, den sie einzulegen und zu veröffentlichen beabsichtigt. Wird die Angelegenheit nach der Veröffentlichung der Daten und des Vorbehalts geklärt, so wird der Vorbehalt unmittelbar danach öffentlich zurückgezogen.

3.   Die Kommission (Eurostat) kann einen Vorbehalt hinsichtlich der Qualität der VMU-relevanten Daten eines Mitgliedstaats einlegen. Dem betreffenden Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt zu verteidigen. Spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaftspolitik den Vorbehalt mit, den sie einzulegen und zu veröffentlichen beabsichtigt. Wird die Angelegenheit nach der Veröffentlichung der Daten und des Vorbehalts geklärt, so wird der Vorbehalt unmittelbar danach öffentlich zurückgezogen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.   Die Kommission (Eurostat) kann die von einem Mitgliedstaat übermittelten Daten abändern und die geänderten Daten zusammen mit einer Begründung der Änderung bereitstellen , wenn es Belege dafür gibt, dass die von dem Mitgliedstaat gemeldeten Daten nicht den Erfordernissen des Artikels 3 Absatz 2 entsprechen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaftspolitik die geänderten Daten und die Begründung der Änderung mit.

4.   Die Kommission (Eurostat) kann die von einem Mitgliedstaat übermittelten Daten abändern und die geänderten Daten zusammen mit einer Begründung der Änderung öffentlich machen , wenn es Belege dafür gibt, dass die von dem Mitgliedstaat gemeldeten Daten nicht den Erfordernissen des Artikels 3 Absatz 2 sowie den einschlägigen methodischen Standards und den Anforderungen an die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz statistischer Daten entsprechen. Spätestens drei Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin teilt die Kommission (Eurostat) dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaftspolitik die geänderten Daten und die Begründung der Änderung mit.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Der Rat, der auf Vorschlag der Kommission tätig wird, kann beschließen, gegen einen Mitgliedstaat, der die VMU-relevanten Daten absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falsch darstellt, eine Geldbuße zu verhängen .

1.   Der Rat kann auf Empfehlungen der Kommission beschließen, in einem zweistufigen Verfahren einem Mitgliedstaat eine verzinsliche Einlage aufzuerlegen und danach, wenn die Kommission zu der Einschätzung gelangt, dass ein Mitgliedstaat nicht die Abhilfemaßnahmen nach Absatz 1a ergriffen hat, und als letzte Möglichkeit gegen einen Mitgliedstaat eine Geldbuße verhängen , der die VMU-relevanten Daten absichtlich falsch darstellt oder durch schwerwiegende Nachlässigkeit eine falsche Darstellung der VMU-relevanten Daten verursacht , was in der Folge die Fähigkeit der Kommission zur Vornahme einer wahrheitsgetreuen Bewertung beeinträchtigt .

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.     Der Mitgliedstaat erstattet der Kommission innerhalb einer festgesetzten Frist Bericht über die Abhilfemaßnahmen, die notwendig sind, um die in Absatz 1 genannte falsche Darstellung oder schwerwiegende Fahrlässigkeit zu korrigieren und um zu verhindern, dass sich ähnliche Umstände in der Zukunft ergeben. Dieser Bericht wird öffentlich gemacht.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Geldbuße nach Absatz 1 muss wirksam, abschreckend und — in Bezug auf Art, Schwere und Dauer der Verfälschung der Darstellung — verhältnismäßig sein. Der Betrag der Geldbuße darf die Höhe von 0,05  % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

2.   Die verzinsliche Einlage nach Absatz 1 muss wirksam, abschreckend und — in Bezug auf Art, Schwere und Dauer der Verfälschung der Darstellung — verhältnismäßig sein. Der Betrag der verzinslichen Einlage darf die Höhe von 0,05  % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen Jahr nicht überschreiten.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 –Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Kommission kann alle Untersuchungen durchführen, die zur Feststellung der Verfälschung der Darstellung nach Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind. Sie kann beschließen, eine Untersuchung einzuleiten, wenn sie feststellt, dass ernsthafte Hinweise auf das Vorhandensein von Umständen vorliegen, die vermuten lassen, dass eine solche Verfälschung der Darstellung vorliegt. Bei der Untersuchung der mutmaßlichen Verfälschungen berücksichtigt die Kommission alle vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Stellungnahmen. Die Kommission kann zur Ausführung ihrer Aufgaben den Mitgliedstaat auffordern, Informationen bereitzustellen, und Überprüfungen vor Ort durchführen sowie die zugrunde liegenden Informationen und Unterlagen in Bezug auf die VMU-relevanten Daten einsehen. Verlangt das Recht des betreffenden Mitgliedstaats für Überprüfungen vor Ort eine vorherige gerichtliche Genehmigung , so stellt die Kommission die notwendigen Anträge .

3.   Die Kommission kann in Übereinstimmung mit den Verträgen und den spezifischen sektoralen Rechtsvorschriften alle Untersuchungen einleiten und durchführen, die zur Feststellung der Verfälschung der Darstellung nach Absatz 1 dieses Artikels erforderlich sind. Sie kann beschließen, eine Untersuchung einzuleiten, wenn sie feststellt, dass ernsthafte Hinweise auf das Vorhandensein von Umständen vorliegen, die vermuten lassen, dass eine solche Verfälschung der Darstellung vorliegt. Bei der Untersuchung der mutmaßlichen Verfälschungen berücksichtigt die Kommission alle vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Stellungnahmen. Die Kommission kann zur Ausführung ihrer Aufgaben den zu überprüfenden Mitgliedstaat auffordern, Informationen bereitzustellen, und Überprüfungen vor Ort durchführen sowie die zugrunde liegenden Informationen und Unterlagen in Bezug auf die VMU-relevanten Daten einsehen. Wenn das Recht des Mitgliedstaats , gegen den ermittelt wird, dies verlangt, wird vor einer Überprüfung vor Ort eine Genehmigung der Justizbehörde eingeholt .

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Abschluss ihrer Untersuchung und bevor sie dem Rat einen Vorschlag unterbreitet, gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Untersuchung zu äußern. Die Kommission stützt jedweden Vorschlag an den Rat ausschließlich auf Fakten, zu denen der betreffende Mitgliedstaat Gelegenheit hatte, sich zu äußern.

Nach Abschluss ihrer Untersuchung und bevor sie dem Rat eine Empfehlung unterbreitet, gibt die Kommission dem Mitgliedstaat , gegen den ermittelt wird, die Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Untersuchung zu äußern. Die Kommission stützt jedwede Empfehlung an den Rat ausschließlich auf Fakten, zu denen der betreffende Mitgliedstaat Gelegenheit hatte, sich zu äußern.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über alle nach diesem Absatz durchgeführten Untersuchungen oder abgegebenen Empfehlungen. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann einem Mitgliedstaat, der Gegenstand einer Empfehlung der Kommission ist, die Gelegenheit zur Teilnahme an einer Aussprache geben.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.     Die Kommission kann auf begründeten, an die Kommission gerichteten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats dem Rat empfehlen, die verzinsliche Einlage zu verringern oder aufzuheben.

Für die verzinsliche Einlage gilt der dem Kreditrisiko der Kommission und dem betreffenden Investitionszeitraum entsprechende Zinssatz.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung der Beschlüsse des Rates, mit denen Geldbußen gemäß Absatz 1 verhängt werden. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

5.   Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung der Beschlüsse des Rates, mit denen verzinsliche Einlagen gemäß Absatz 1 auferlegt werden. Er kann die auferlegte verzinsliche Einlage aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel IX — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ART DER SANKTIONEN UND DEREN ZUWEISUNG IM HAUSHALT

ART DER GELDBUSSEN UND DEREN ZUWEISUNG IM HAUSHALT

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 9 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren, der einen Monat nach der Verabschiedung dieser Verordnung beginnt, übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung wird stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

2.   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Jahren, der einen Monat nach der Verabschiedung dieser Verordnung beginnt, übertragen. Die Kommission erstellt nach Anhörung der einschlägigen Akteure einschließlich der EZB im Einklang mit Artikel 127 AEUV spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung wird stillschweigend um den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Über die in Artikel 9 genannten Maßnahmen beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.

Über die in Artikel 9 genannten Maßnahmen beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates. Der in Artikel 9 Absatz 1 genannte Beschluss gilt als vom Rat angenommen, sofern der Rat nicht innerhalb von zehn Tagen nach Annahme der Empfehlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, diese abzulehnen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die qualifizierte Mehrheit der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gewährleisten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) der Mitgliedstaaten die notwendige Koordinierung der VMU-relevanten Daten auf nationaler Ebene. Alle übrigen nationalen Stellen erstatten den NSÄ zu diesem Zweck Bericht . Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten.

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gewährleisten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) der Mitgliedstaaten die notwendige Koordinierung der VMU-relevanten Daten auf nationaler Ebene. Die nationalen Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als ESZB-Mitglieder, die VMU-relevante Daten produzieren, und gegebenenfalls weitere einschlägige nationale Stellen arbeiten mit den NSÄ zu diesem Zweck zusammen . Für diese Daten verantwortlich sind die die Daten erstellenden nationalen Behörden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Bestimmung zu gewährleisten.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Arbeiten, die von der Kommission (Eurostat) zum Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie vorgenommen wurden.

Die Kommission (Eurostat) erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich im Rahmen des Europäischen Semesters gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1 bis) Bericht über die Arbeiten, die von der Kommission (Eurostat) zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen wurden.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Bis zum 14. Dezember 2014 und anschließend alle fünf Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Ergebnisse .

1.   Bis zum 14. Dezember 2014 und anschließend alle fünf Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber . Gegebenenfalls geht dieser Bericht mit einem Gesetzgebungsvorschlag einher.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Effizienz dieser Verordnung und das angewandte Überwachungsverfahren.

b)

die Effizienz und Verhältnismäßigkeit dieser Verordnung und des angewandten Überwachungsverfahrens.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0143/2014).

(2)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(3)   Verordnung (EU) Nr . 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ( ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

(3)   3 ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(1 bis)   Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(4)  COM(2005)0217 endg. und COM(2011)0211 endg.

(4)  COM(2005)0217 und COM(2011)0211.

(1 bis)   ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.

(7)  ABl. L 63 vom 5.3.1974, S. 21.

(7)  ABl. L 63 vom 5.3.1974, S. 21.

(1 bis)   Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12).


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/297


P7_TA(2014)0182

Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/USA ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (15854/2013 — C7-0462/2013 — 2013/0351(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 378/36)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15854/2013),

in Kenntnis des Beschlusses 98/591/EG des Rates vom 13. Oktober 1998 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0462/2013),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 sowie Artikel 81 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0126/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zur Verlängerung des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/298


P7_TA(2014)0183

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (06852/2013 — C7-0005/2014 — 2012/0279(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 378/37)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06852/2013),

in Kenntnis des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das dem oben genannten Entwurf eines Beschlusses des Rates beigefügt ist,

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0005/2014),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0061/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/299


P7_TA(2014)0184

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung — Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien) (COM(2014)0045 — C7-0019/2014 — 2014/2013(BUD))

(2017/C 378/38)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0045 — C7-0019/2014),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1) (EGF-Verordnung),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0158/2014),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.

in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 560 Entlassungen bei 198 Unternehmen, die in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana (ES52) in der Abteilung 13 der NACE Rev. 2 (Herstellung von Textilien) (4) tätig sind, gestellt hat, wobei im Bezugszeitraum vom 1. November 2012 bis zum 1. August 2013 300 Beschäftigte für vom EGF kofinanzierte Maßnahmen infrage kommen;

D.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 8. Oktober 2013 vorgelegt haben und die Kommission die Bewertung des Antrags am 28. Januar 2014 veröffentlicht hat; begrüßt die kurze Bearbeitungszeit von vier Monaten;

3.

ist der Ansicht, dass die Entlassungen in der Textilindustrie der Comunidad Valenciana auf weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zurückzuführen sind, die der Globalisierung geschuldet sind und mit dem Auslaufen des Übergangsübereinkommens der WTO über Textilwaren und Bekleidung Ende 2004 und der zunehmenden weltweiten Konkurrenz hauptsächlich aus China und anderen Ländern des Fernen Ostens zusammenhängen, was zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren von Textilien in die Union und einer Verringerung des Marktanteils der Union auf dem weltweiten Textilmarkt geführt hat;

4.

stellt fest, dass die Comunidad Valenciana von der Globalisierung stark in Mitleidenschaft gezogen wurde und die Arbeitslosenquote im ersten Quartal 2013 auf 29,19 % angestiegen ist; begrüßt, dass die Region erneut — um die hohe Arbeitslosigkeit zu verringern — auf die Hilfe des EGF zurückgreift und zum zweiten Mal Entlassungen in der Textilbranche zu bewältigen sucht;

5.

beglückwünscht die Comunidad Valenciana zu ihrer Bereitschaft, Mittel aus dem EGF zu beantragen und einzusetzen, um so den Problemen auf ihrem Arbeitsmarkt zu begegnen, der durch einen hohen Anteil an KMU gekennzeichnet ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Region Comunidad Valenciana bereits Anträge auf Unterstützung durch den EGF für die Branchen Textilien, Keramik, Naturstein und Hochbau gestellt hat;

6.

betont die Fähigkeit des EGF, einen Beitrag zur Bewältigung einer schwierigen Beschäftigungslage in den Regionen zu leisten, die von traditionellen Wirtschaftszweigen wie der Textil- oder der Baubranche abhängig sind; betont, dass diese Fähigkeit von der Bereitschaft nationaler und lokaler Behörden, Unterstützung durch den EGF zu beantragen, und von ihrer Effizienz hierbei abhängt;

7.

stellt fest, dass bereits elf EGF-Anträge für die Textilbranche (5) aufgrund der Globalisierung des Handels eingegangen sind und die Comunidad Valenciana bereits sechs EGF-Anträge gestellt hat: im September 2009 (6) (Keramik), im März 2010 (7) (Naturstein), im März 2010 (8) (Textilien), im Juli (9) und Dezember 2011 (10) (Hochbau bzw. Schuhe) und 2013 (11) (Baustoffe);

8.

begrüßt, dass Spanien den Beschluss gefasst hat, Arbeitnehmern zügig Hilfe zuteilwerden zu lassen und aus diesem Grund am 1. Januar 2014, also lange vor der endgültigen Beschlussfassung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Maßnahmen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

9.

stellt fest, dass das zu kofinanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen u. a. die folgenden Maßnahmen für die Wiedereingliederung von 300 entlassenen Arbeitnehmern in ein Beschäftigungsverhältnis umfasst: Profilerstellung, Berufsberatung und Orientierung, Schulungen (Schulungen in Querschnittskompetenzen, berufliche Bildung, Schulungen am Arbeitsplatz, Schulungen zur Förderung des Unternehmertums), Unterstützung beim Schritt in die Selbständigkeit, intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche und Anreize (u. a. für die Stellensuche, Unterstützung bei der Unternehmensgründung, Eingliederungsanreize, einen Beitrag zu den Fahrtkosten und Beihilfen für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen);

10.

begrüßt, dass die Sozialpartner einschließlich der Gewerkschaften (UGT-PV, CCOO-PV) bei der Vorbereitung des EGF-Antrags angehört wurden und sich bereit erklärt haben, 10 % des von Spanien aufzubringenden Kofinanzierungsanteils der Gesamtkosten der umgesetzten Maßnahmen zu tragen, und dass in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

11.

erachtet es als sehr wichtig, die Vermittelbarkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

12.

begrüßt, dass das koordinierte Paket auch berufsbildende Maßnahmen in Bereichen, in denen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen oder voraussichtlich entstehen werden, und Schulungsmaßnahmen am Arbeitsplatz umfasst, mit denen den ermittelten Bedürfnissen der Unternehmen vor Ort Rechnung getragen wird;

13.

bedauert, dass in dem Vorschlag der Kommission keine Angaben zur Bildungsstruktur der entlassenen Arbeitskräfte gemacht werden;

14.

stellt fest, dass in dem koordinierten Paket finanzielle Anreize für die Arbeitssuche (ein Pauschalbetrag in Höhe von 300 EUR), ein Beitrag zu den Fahrtkosten, Eingliederungsanreize (bis zu 350 EUR) und Beihilfen für Arbeitskräfte, die für betreuungsbedürftige Personen sorgen, vorgesehen sind; begrüßt, dass der Gesamtbetrag der finanziellen Anreize vergleichsweise gering ist und somit der größte Teil des Beitrags für Schulung, Beratung, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Förderung des Unternehmertums zur Verfügung steht;

15.

stellt fest, dass der vorliegende Fall bezeichnend die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einer Region zeigt, deren lokale Wirtschaft durch einen hohen Anteil an KMU geprägt ist;

16.

stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; betont, dass die spanischen Behörden bekräftigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

17.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; betont, dass in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) (12) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen wurden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Außenwirkung des EGF verbessert werden;

18.

hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf;

19.

begrüßt die zwischen Europäischem Parlament und Rat hinsichtlich der neuen EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, über die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, über die Erhöhung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Europäische Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, über die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen und über die Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung;

20.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  EGF/2007/005 IT/Sardinien (COM(2008)0609); EGF/2007/006 IT/Piemont (COM(2008)0609); EGF/2007/007 IT/Lombardei (COM(2008)0609); EGF/2008/001 IT/Toskana (COM(2008)0609); EGF/2008/003 LT/Alytaus Tekstilė (COM(2008)0547); EGF/2008/005 ES/Cataluña (COM(2009)0371); EGF/2009/001 PT/Norte-Centro (COM(2009)0371); EGF/2009/004 BE/Oost en West Vlaanderen (Textilien) (COM(2009)0515), EGF/2009/005 BE/Limburg (Textilien) (COM(2009)0515); EGF/2010/009 ES/Comunidad Valenciana (COM(2010)0613) und EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana (vorliegender Fall).

(6)  EGF/2009/014 ES Comunidad Valenciana (Keramik) (COM(2010)0216).

(7)  EGF/2010/005 ES Comunidad Valenciana (Be- und Verarbeitung von Steinen) (COM(2010)0617).

(8)  EGF/2010/009 ES Comunidad Valenciana (COM(2010)0613).

(9)  EGF/2011/006 ES Comunidad Valenciana (Hochbau) (COM(2012)0053).

(10)  EGF/2011/020 ES Comunidad Valenciana (Schuhe) (COM(2012)0204).

(11)  EGF/2013/004 ES Comunidad Valenciana (Baustoffe) (COM(2013)0635).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).


ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/008 ES/Comunidad Valenciana/Textilien, Spanien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/167/EU.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/303


P7_TA(2014)0185

Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt (Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt (Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial) (COM(2013)0262 — C7-0121/2013 — 2013/0137(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/39)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0262),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0121/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom österreichischen Bundesrat und von der Zweiten Kammer der Generalstaaten des Königreichs der Niederlande im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0112/2014),

1.

lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/304


P7_TA(2014)0186

Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Angleichung mit Wirkung vom 1. Juli 2011) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (COM(2013)0895 — C7-0459/2013 — 2013/0438(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/40)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0895),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 10 des Anhangs XI, und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0459/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Gerichtshofs vom 4. März 2014 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofs vom 3. März 2014 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0165/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P7_TC1-COD(2013)0438

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 422/2014.)


9.11.2017   

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C 378/305


P7_TA(2014)0187

Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Angleichung mit Wirkung vom 1. Juli 2012) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 (COM(2013)0896 — C7-0460/2013 — 2013/0439(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/41)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0896),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union, insbesondere Artikel 10 des Anhangs XI, und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0460/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Gerichtshofs vom 4. März 2014 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofs vom 3. März 2014 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0164/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P7_TC1-COD(2013)0439

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 423/2014.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/306


P7_TA(2014)0188

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Serbien ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (17930/1/2013 — C7-0028/2014 — 2011/0465(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

(2017/C 378/42)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (17930/1/2013 — C7-0028/2014),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0938),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für die zweite Lesung (A7-0116/2014),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 25.10.2012, P7_TA(2012)0389.


9.11.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/307


P7_TA(2014)0189

Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (COM(2011)0008 — C7-0027/2011 — 2011/0006(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/43)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0008),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50, 53, 62 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0027/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 4. Mai 2011 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Mai 2011 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. November 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0077/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 159 vom 18.5.2011, S. 10.

(2)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 82.


P7_TC1-COD(2011)0006

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/51/EU)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/308


P7_TA(2014)0190

Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (COM(2013)0044 — C7-0034/2013 — 2013/0024(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/44)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0044),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0034/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 17. Mai 2013 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. November 2013 (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0140/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 166 vom 12.6.2013, S. 2.

(2)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 31.


P7_TC1-COD(2013)0024

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Schwarzgeldströme über Geldtransfers können Illegale Geldströme schädigen die Struktur, die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und , stellen eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen und die internationale Entwicklung dar und untergraben das Vertrauen der Bürger in die Rechtsstaatlichkeit in unmittelbarer oder mittelbarer Weise . Die Finanzierung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens bleibt ein bedeutendes Problem, mit dem sich auf der Ebene der Union befasst werden sollte . Der Terrorismus rüttelt und organisierte Kriminalität schaden den demokratischen Institutionen und rütteln an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Geheime Gesellschaftsstrukturen, die in Ländern mit strengem Bankgeheimnis (so genannten „Secrecy Jurisdictions“) und über solche Länder, die auch als Steueroasen bezeichnet werden, arbeiten, erleichtern illegale Geldströme ungemein. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten nehmen ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für kriminelle Aktivitäten oder terroristische Zwecke zu transferieren. [Abänd. 1]

(2)

Ohne eine Koordinierung auf Unionsebene könnten und internationaler Ebene nutzen Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus versuchen, die Freiheit des Kapitalverkehrs, die ein integrierter Finanzraum bietet, auszunutzen aus , um ihren kriminellen Tätigkeiten leichter nachgehen zu können. Die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung von Geldwäsche“ (Financial Action Taskforce — FATF) und die globale Umsetzung ihrer Empfehlungen zielen auf die Vermeidung von Aufsichtsarbitrage und Wettbewerbsverzerrungen ab. Maßnahmen der Union sollten durch ihre Reichweite gewährleisten, dass die im Februar 2012 angenommene Empfehlung 16 der Financial Action Task Force (FATF) zum elektronischen Zahlungsverkehr in der gesamten Union einheitlich umgesetzt und insbesondere eine Ungleichbehandlung Ungleich- oder Andersbehandlung von Inlandszahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats und grenzübergreifenden Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindert wird. Isolierte, unkoordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich grenzüberschreitender Geldtransfers könnten die Funktionsweise der Zahlungssysteme auf Unionsebene erheblich beeinträchtigen und so dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt schaden. [Abänd. 2]

(2a)

Die Um- und Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der FATF-Empfehlung 16, sollten nicht zu ungerechtfertigten oder unverhältnismäßig hohen Kosten für Zahlungsdienstleister oder die Bürger, die deren Dienste in Anspruch nehmen, führen, und der freie Verkehr legalen Kapitals sollte in der gesamten Union uneingeschränkt sichergestellt werden. [Abänd. 3]

(3)

In der überarbeiteten Strategie der Union gegen die Terrorismusfinanzierung vom 17. Juli 2008 wurde darauf hingewiesen, dass weiterhin Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu kontrollieren, wie mutmaßliche Terroristen ihre eigenen finanziellen Mittel nutzen. Es wird anerkannt, dass sich die FATF ständig um Verbesserung ihrer Empfehlungen bemüht und sich dafür einsetzt, dass deren Umsetzung auf einer gemeinsamen Basis erfolgt. In der überarbeiteten Strategie der Union heißt es, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen durch alle FATF-Mitglieder und Mitglieder FATF-ähnlicher regionaler Einrichtungen regelmäßig beurteilt wird und unter diesem Blickwinkel ein gemeinsamer Ansatz für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wichtig ist.

(4)

Um die Terrorismusfinanzierung zu unterbinden, wurden Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen getroffen, darunter die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (4) und die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (5). Mit dem gleichen Ziel wurden darüber hinaus Maßnahmen ergriffen, die darauf abzielen, das Finanzsystem vor der Durchleitung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Zwecke zu schützen. Die Richtlinie …/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6)  (*1) enthält eine Reihe solcher Maßnahmen. Allerdings versperren diese Maßnahmen Terroristen und anderen Straftätern nicht gänzlich den Zugang zu Zahlungssystemen und berauben sie nicht gänzlich der Möglichkeit, auf diesem Wege ihre Gelder zu transferieren.

(5)

Um im internationalen Kontext einen kohärenten Ansatz für die Bekämpfung der zu fördern und den Kampf gegen Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung effizienter zu fördern gestalten , sollten weitere Maßnahmen der Union den Entwicklungen auf dieser Ebene Rechnung tragen, namentlich den 2012 von der FATF beschlossenen internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation sowie insbesondere der Empfehlung 16 und der zugehörigen Auslegungsnote zu deren Umsetzung. [Abänd. 4]

(5a)

Besondere Aufmerksamkeit sollte den Verpflichtungen der Union nach Artikel 208 AEUV gewidmet werden, dem zunehmenden Trend entgegenzuwirken, dass Geldwäscheaktivitäten von Industrieländern mit strengen Vorschriften gegen Geldwäsche in Entwicklungsländer verlagert werden, in denen die Vorschriften unter Umständen weniger streng sind. [Abänd. 5]

(6)

Die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers kann für die Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung äußerst wichtig und hilfreich sein. Um zu gewährleisten, dass die Angaben bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weitergeleitet werden, sollte ein System eingeführt werden, das die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, bei einem Geldtransfer genaue und aktuelle Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu übermitteln. In dieser Hinsicht ist es für Finanzinstitute unerlässlich, angemessene, genaue und neueste Angaben bezüglich der für ihre Kunden ausgeführten Geldtransfers zu melden, um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksamer zu verhindern. [Abänd. 6]

(7)

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr  (7). Beispielsweise sollten zur Einhaltung dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die gegen die Richtlinie 95/46/EG verstößt. Insbesondere sollte die Weiterverarbeitung für kommerzielle Zwecke strengstens untersagt sein. Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. In Anwendung dieser Verordnung sollte daher die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet, gemäß Artikel 26 Buchstabe d der genannten Richtlinie gestattet sein. Es ist wichtig, dass bei Zahlungsdienstleistern, die ihr Geschäft über Tochtergesellschaften oder Niederlassungen in verschiedenen Ländern außerhalb der Union betreiben, nicht unnötigerweise verhindert wird, dass Informationen über verdächtige Transaktionen innerhalb derselben Organisation ausgetauscht werden. Dies gilt unbeschadet internationaler Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern, durch die die Geldwäsche bekämpft werden soll, einschließlich angemessener Sicherheitsmaßnahmen für Bürger, welche ein gleichwertiges oder angemessenes Maß an Schutz sichern. [Abänd. 7]

(8)

Personen, die lediglich Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung; Gleiches gilt für natürliche oder juristische Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges Unterstützungssystem für die Übermittlung von Geldern oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen.

(9)

Geldtransfers mit geringem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Solche Ausnahmen sollten für Kredit- und Debitkarten, Mobiltelefone oder andere digitale oder Informationstechnologie- (IT-)Geräte, Abhebungen von Geldautomaten, Zahlungen von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben und für Geldtransfers gelten, bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte im eigenen Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind. Um den Eigenheiten der nationalen Zahlungssysteme Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem berechtigt sein, Ausnahmeregelungen für elektronische Girozahlungen vorzusehen, wenn eine Rückverfolgung des Geldtransfers bis zum Auftraggeber jederzeit möglich ist , sowie Ausnahmeregelungen für Geldtransfers mittels beleglos eingezogener Schecks oder Wechsel . Jedoch darf es keine Ausnahme geben, wenn eine Debit- oder Kreditkarte, ein Mobiltelefon oder ein sonstiges im Voraus oder im Nachhinein bezahltes digitales oder IT-Gerät für einen Geldtransfer von Person zu Person verwendet wird. In Anbetracht der großen Dynamik des technischen Fortschritts sollte eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf elektronische und andere Zahlungsmittel in Betracht gezogen werden. [Abänd. 8]

(10)

Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass keine Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten fehlen oder unvollständig sind. Um die Effizienz der Zahlungssysteme nicht zu beeinträchtigen, sollten die Überprüfungspflichten für kontogebundene und kontoungebundene Geldtransfers voneinander getrennt werden. Um zwischen dem Risiko, dass Zahlungen aufgrund zu strenger Identifikationspflichten außerhalb des regulären Zahlungsverkehrs getätigt werden, und dem Terrorismusrisikopotenzial kleiner Geldtransfers abzuwägen, sollte bei kontoungebundenen Geldtransfers die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben zum Auftraggeber nur bei Einzelgeldtransfers über bis zu 1 000 EUR bestehen auf den Namen des Auftraggebers beschränkt sein . Werden die Verpflichtungen der Richtlinie …/…/EU (*2) erfüllt, sollte der Zahlungsdienstleister bei kontogebundenen Geldtransfers nicht verpflichtet sein, die Angaben zum Auftraggeber bei jedem Geldtransfer zu überprüfen. [Abänd. 9]

(11)

Vor dem Hintergrund der Rechtsakte zum Zahlungsverkehr der Union — der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (9) und der Richtlinie 2007/64/EG (10) — reicht es aus, bei Geldtransfers innerhalb der Union die Übermittlung vereinfachter Angaben zum Auftraggeber vorzusehen.

(12)

Damit die für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in Drittländern die für diese Zwecke genutzten Gelder bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen können, sollte bei Geldtransfers aus der Union in Drittländer die Übermittlung der vollständigen Datensätze zum Auftraggeber und Begünstigten vorgeschrieben werden. Diesen Behörden sollte nur für Zwecke der Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Zugang zu vollständigen Auftraggeberdatensätzen gewährt werden.

(12a)

Die für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verantwortlichen Stellen und die zuständigen Justiz- und Strafverfolgungsorgane in den Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit untereinander und mit den entsprechenden Stellen von Drittländern, u. a. Entwicklungsländern, verstärken, um die Transparenz zu erhöhen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren weiter auszubauen. Die Union sollte Programme zum Aufbau von Kapazitäten in den Entwicklungsländern unterstützen, um diese Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Systeme für die Sammlung von Beweismaterial und die Bereitstellung von für die Ermittlung von Straftaten relevanten Daten und Informationen sollten verbessert werden, ohne dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit oder die Grundrechte in der Union in irgendeiner Weise verletzt werden. [Abänd. 10]

(12b)

Die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten und die zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister sollten über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor versehentlichem Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder Zugriff verfügen. [Abänd. 11]

(13)

Damit Geldtransfers eines einzigen Auftraggebers an mehrere Begünstigte in Form kostengünstiger Sammelüberweisungen getätigt werden können, sollten die in diesen Sammelüberweisungen enthaltenen Einzelaufträge aus der Union in Drittländer nur die Kontonummer des Auftraggebers oder die individuelle Transaktionskennziffer des Auftraggebers enthalten dürfen, sofern die Sammelüberweisung selbst mit allen erforderlichen Angaben zum Auftraggeber versehen ist.

(14)

Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden, und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten feststellen können , insbesondere wenn es um zahlreiche Zahlungsdienste geht, um die Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers zu verbessern . Wirksame Überprüfungen, dass die Angaben zur Verfügung stehen und vollständig sind, insbesondere bei einer Beteiligung mehrerer Zahlungsdienstleister, können dabei helfen, Untersuchungsverfahren weniger zeitaufwändig und wirksamer zu gestalten, was im Gegenzug zu einer verbesserten Rückverfolgbarkeit der Geldtransfers führt. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass Zahlungsdienstleister die vorgeschriebenen Transaktionsangaben bei elektronischem Zahlungsverkehr oder bei damit in Zusammenhang stehenden Nachrichten bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs mit einschließen . [Abänd. 12]

(15)

In Anbetracht des Risikopotenzials, das anonyme Geldtransfers in Bezug auf Terrorismusfinanzierung darstellen, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu verlangen. Gemäß dem von der FATF entwickelten risikobasierten Ansatz sollten mit Blick auf eine gezieltere Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken Bereiche mit höherem und Bereiche mit geringerem Risiko ermittelt werden. Dementsprechend sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister wirksame risikobasierte Verfahren einrichten und die Risiken bewerten und gewichten, so dass die Ressourcen ausdrücklich auf Bereiche mit einem hohem Risiko für Geldwäsche ausgerichtet werden können. Derartige wirksame risikobasierte Verfahren für Fälle einrichten, in denen bei einem Geldtransfer die erforderlichen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen, damit entschieden werden kann unterstützen die Zahlungsdienstleister dabei , effizienter zu entscheiden , ob der betreffende Geldtransfer ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt wird und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind. Unterhält der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb des Gebiets der Union, sollten in den grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit diesem Zahlungsdienstleister die in der Richtlinie …/…/EU (*3) festgelegten verstärkten Sorgfaltspflichten gelten. [Abänd. 13]

(16)

Sobald der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister feststellen, dass Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen, sollten sie im Rahmen ihrer Risikoeinschätzung besondere Vorsicht walten lassen und verdächtige Transaktionen gemäß den Meldepflichten der Richtlinie …/…/EU (*4) und der einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bei den zuständigen Behörden melden.

(17)

Von den Bestimmungen über Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unberührt bleiben alle etwaigen Verpflichtungen der Zahlungsdienstleister und zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister, Geldtransfers, die zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Bestimmungen verletzen, auszusetzen oder zurückzuweisen. Bei natürlichen und juristischen Personen, Trusts, Stiftungen, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, Beteiligungsgesellschaften sowie ähnlichen bestehenden und künftigen rechtlichen Zusammenschlüssen müssen zwingend Angaben zur Identität des Auftraggebers oder des Begünstigten vorliegen, zumal dies einen entscheidenden Faktor bei der Verfolgung von Straftätern darstellt, die ihre Identität andernfalls hinter Gesellschaftsstrukturen verstecken könnten. [Abänd. 14]

(18)

Solange technische Beschränkungen, die zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister an der Erfüllung ihrer Pflicht zur Weiterleitung sämtlicher Angaben zum Auftraggeber hindern könnten, nicht beseitigt sind, sollten zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister diese Angaben aufbewahren. Derartige technische Beschränkungen sollten bei Modernisierung der Zahlungssysteme beseitigt werden. Um technische Schranken zu überwinden, könnte stärker auf das SEPA-Überweisungssystem bei Überweisungen zwischen Banken zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zurückgegriffen werden. [Abänd. 15]

(19)

Da bei strafrechtlichen Ermittlungen die erforderlichen Daten oder beteiligten Personen unter Umständen erst viele Monate oder sogar Jahre nach dem ursprünglichen Geldtransfer ermittelt werden können und um bei Ermittlungen Zugang zu wesentlichen Beweismitteln zu haben, sollten Zahlungsdienstleister verpflichtet werden, die Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu Zwecken der Prävention, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzubewahren. Die Diese Dauer dieser der Aufbewahrung sollte auf fünf Jahre begrenzt werden , und danach sollten sämtliche personenbezogenen Daten vorbehaltlich anderer Vorgaben nationalen Rechts gelöscht werden . Eine längere Speicherung sollte nur erlaubt sein, wenn diese zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist und einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreitet. Zahlungsdienstleister sollten sicherstellen, dass Daten, die nach dieser Verordnung gespeichert werden, nur zum hierin beschriebenen Zweck verwendet werden . [Abänd. 16]

(20)

Damit bei der Terrorismusbekämpfung rasch gehandelt werden kann, sollten Zahlungsdienstleister Auskunftsersuchen zum Auftraggeber, die von den für die Bekämpfung der Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden ihres Sitzlandes stammen, unverzüglich beantworten.

(21)

Die Anzahl der Tage, über die ein Zahlungsdienstleister verfügt, um einem Auskunftsersuchen zum Auftraggeber nachzukommen, richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage im Mitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers.

(22)

Um die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010„Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ die Befugnisse der zuständigen Behörden zum Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen gestärkt werden. Es sollten Verwaltungssanktionen vorgesehen werden und die Mitgliedstaaten sollten angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über diese Sanktionen ebenso unterrichten wie die europäische Aufsichtsbehörde, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichtet wurde („EBA“), die europäische Aufsichtsbehörde, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichtet wurde („EIOPA“), und die europäische Aufsichtsbehörde, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) errichtet wurde („ESMA“).

(23)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Artikel XXX des Kapitels V dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren  (14), ausgeübt werden. [Abänd. 17]

(24)

Eine Reihe von Ländern und Gebieten, die nicht dem Unionsgebiet angehören, sind mit einem Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil des Währungsgebiets eines Mitgliedstaats oder haben mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union eine Währungsvereinbarung unterzeichnet und verfügen über Zahlungsdienstleister, die unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen dieses Mitgliedstaats teilnehmen. Um zu vermeiden, dass die Anwendung dieser Verordnung auf Geldtransfers zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und diesen Ländern oder Gebieten für die Volkswirtschaften dieser Länder erhebliche Nachteile mit sich bringt, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, derartige Geldtransfers wie Geldtransfers innerhalb der betreffenden Mitgliedstaaten zu behandeln.

(25)

Angesichts der Änderungen, die an der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlament und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber (15) vorgenommen werden müssten, sollte diese Verordnung aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden.

(26)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) sowie dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) und dem Grundsatz „ne bis in idem“.

(28)

Um eine reibungslose Einführung des neuen Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Ende der Umsetzungsfrist für die Richtlinie …/…/EU (*5) zusammenfallen.

(28a)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 4. Juli 2013 eine Stellungnahme vorgelegt (16) –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zwecks Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers zu übermitteln sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Terrorismusfinanzierung“ die Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie…/…/EU (*6);

2.

„Geldwäsche“ die in Artikel 1 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie …/…/EU (*6) genannten Aktivitäten;

3.

„Auftraggeber“eine natürliche oder juristische Person, die entweder einen Geldtransfer vom eigenen Konto aus durchführt oder einen Geldtransfer in Auftrag gibt einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2007/64/EG ; [Abänd. 18]

4.

„Begünstigter“eine natürliche oder juristische Person, die die transferierten Gelder als Empfänger erhalten soll einen Zahlungsempfänger im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2007/64/EG ; [Abänd. 19]

5.

„Zahlungsdienstleister“eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Geldtransferdienstleistungen erbringt einen Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2007/64/EG ; [Abänd. 20]

6.

„zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister, der Zahlungsdienstleister weder des Auftraggebers noch des Begünstigten ist und im Auftrag des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers oder des Begünstigten oder eines anderen zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters einen Geldtransfer entgegennimmt oder übermittelt;

7.

„Geldtransfer“ jede Transaktion, die im Auftrag eines Auftraggebers auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten über einen Zahlungsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, insbesondere auch „Finanztransfers“ und „Lastschriften“ im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG, unabhängig davon, ob es sich bei Auftraggeber und Begünstigtem um dieselbe Person handelt; [Abänd. 21]

(8)

„Sammelüberweisung“ eine Reihe von Einzelgeldtransfers, die für die Übermittlung gebündelt werden;

(9)

„individuelle Transaktionskennziffer“ eine Buchstaben- oder Zeichenkombination, die vom Zahlungsdienstleister gemäß den Protokollen der zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Zahlungsabwicklungs- oder -nachrichtensysteme festgelegt wird und eine Rückverfolgung der Transaktion bis zum Auftraggeber und zum Begünstigten ermöglicht;

(10)

Geldtransfer „von Person zu Person“ einen Geldtransfer zwischen zwei natürlichen Personen , die als Verbraucher handeln, und zwar aus Gründen, die nichts mit ihrem Gewerbe, Geschäft oder Beruf zu tun haben . [Abänd. 22]

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an Zahlungsdienstleister(n) mit Sitz in der Union.

(2)   Von dieser Verordnung ausgenommen sind Geldtransfers, die mit einer Kredit- , Debit- oder Debitkarte Guthabenkarte oder einem Gutschein , einem Mobiltelefon , E-Geld oder einem anderen digitalen oder Informationstechnologie- (IT-)Gerät im Sinne der Richtlinie 2014/…/EU [Zahlungsdiensterichtlinie] durchgeführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 23]

a)

Die Karte oder das Gerät wird zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet , die von einem professionellen Handels- oder Geschäftsunternehmen bezogen werden ; [Abänd. 24]

b)

bei allen im Zuge der Transaktion durchgeführten Geldtransfers wird die Nummer der Karte oder des Geräts übermittelt.

Wird eine Kredit- , Debit- oder Debitkarte Guthabenkarte oder Gutschein, ein ein Mobiltelefon , E-Geld oder ein anderes digitales oder IT-Gerät IT-Gerät verwendet, um einen Geldtransfer von Person zu Person durchzuführen, findet die Verordnung jedoch Anwendung. [Abänd. 25]

(3)    Diese Verordnung gilt nicht für natürliche und juristische Personen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, sowie für natürliche und juristische Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges Unterstützungssystem für die Übermittlung von Geldern oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen. [Abänd. 26]

Von dieser Verordnung ausgenommen sind Geldtransfers,

a)

bei denen der Auftraggeber Bargeld vom eigenen Konto abhebt;

b)

die zur Begleichung von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden erfolgen;

c)

bei denen sowohl der Auftraggeber als auch der Begünstigte in eigenem Namen handelnde Zahlungsdienstleister sind.

KAPITEL II

PFLICHTEN DER ZAHLUNGSDIENSTLEISTER

ABSCHNITT 1

PFLICHTEN DES ZAHLUNGSDIENSTLEISTERS DES AUFTRAGGEBERS

Artikel 4

Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

(1)   Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers stellt sicher, dass bei einem Geldtransfer folgende Angaben zum Auftraggeber übermittelt werden:

a)

Name des Auftraggebers;

b)

Kontonummer des Auftraggebers, wenn der Geldtransfer über ein Konto erfolgt, oder individuelle Transaktionskennziffer, wenn für diesen Zweck kein Konto verwendet wird;

c)

Anschrift, nationale Identitätsnummer des Auftraggebers oder Kundennummer oder Geburtsdatum und -ort des Auftraggebers. [Abänd. 27]

(2)   Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers stellt sicher, dass bei einem Geldtransfer folgende Angaben zum Begünstigten übermittelt werden:

a)

Name des Begünstigten und

b)

Kontonummer des Begünstigten, wenn die Transaktion über ein Konto erfolgt, oder individuelle Transaktionskennziffer, wenn für diesen Zweck kein Konto verwendet wird.

(3)   Vor Durchführung des Geldtransfers überprüft ergreift der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers in der Richtlinie …/…/EU  (*7) festgelegten Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden und überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Absatz 1 genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle. [Abänd. 28]

(4)   Erfolgt der Geldtransfer vom Konto des Auftraggebers, gilt die in Absatz 3 genannte Überprüfung als ausgeführt, wenn

a)

die Identität des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung gemäß Artikel 11 der Richtlinie …/…/EU (*8) überprüft wurde und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten gemäß Artikel 39 der genannten Richtlinie gespeichert wurden oder

b)

der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des Artikels 12 Absatz 5 der Richtlinie …/…/EU (*8) fällt.

(5)   Werden Geldtransfers jedoch nicht von einem Konto aus durchgeführt, sieht nimmt der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers abweichend von Absatz 3 von einer mindestens eine Überprüfung des Namens des Auftraggebers bei Geldtransfers in Höhe von bis zu 1 000 EUR vor, und in Fällen, in denen die Transaktion im Rahmen mehrerer Vorgänge ausgeführt wird, die scheinbar mit einander in Verbindung stehen, oder sofern diese den Betrag von 1 000 EUR übersteigen, nimmt er eine Überprüfung der vollständigen in Absatz 1 genannten Angaben ab, wenn der Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldertransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen zum Auftraggeber und Begünstigten vor . [Abänd. 29]

Artikel 5

Geldtransfers innerhalb der Union

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 wird werden in Fällen, in denen sowohl der/die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers als auch der/die Zahlungsdienstleister des Begünstigten ihren Sitz in der Union haben, zum Zeitpunkt des Geldtransfers nur der Vor-und Nachname und die Kontonummer des Auftraggebers und des Begünstigten oder die seine individuelle Transaktionskennziffer übermittelt, die Informationsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 bleiben davon unberührt . [Abänd. 30]

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 stellt fordert der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers , im Fall eines ermittelten höheren Risikos gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder 3 oder dem Anhang III der Richtlinie …/…/EU  (*9) , die vollständigen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten oder stellt auf Antrag des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten oder des zwischengeschalteten Zahlungsdienstleisters Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten gemäß Artikel 4 innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags zur Verfügung. [Abänd. 31]

Artikel 6

Geldtransfers in Drittländer

(1)   Bei Sammelüberweisungen eines einzigen Auftraggebers an Begünstigte, deren Zahlungsdienstleister ihren Sitz außerhalb der Union unterhalten, gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2 nicht für die in dieser Sammelüberweisung gebündelten Einzelaufträge, sofern die Sammelüberweisung die in diesem Artikel genannten Angaben enthält und die Einzelaufträge mit der Kontonummer des Auftraggebers oder seiner individuellen Transaktionskennziffer versehen sind.

(2)   Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Begünstigten seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, bei Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR lediglich folgende Angaben übermittelt: [Abänd. 32]

a)

Name des Auftraggebers;

b)

Name des Begünstigten;

c)

Kontonummer sowohl des Auftraggebers als auch des Begünstigten oder individuelle Transaktionskennziffer.

Diese Angaben brauchen nicht auf ihre Richtigkeit überprüft zu werden, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

ABSCHNITT 2

PFLICHTEN DES ZAHLUNGSDIENSTLEISTERS DES BEGÜNSTIGTEN

Artikel 7

Feststellung des Fehlens von Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem

(1)   Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichtensystem oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der nach den Übereinkünften über das betreffende System dieses Nachrichtensystem oder Zahlungs- und Abwicklungssystem für die internen risikobasierten Verfahren zur Missbrauchsbekämpfung zulässigen Buchstaben oder Eingaben ausgefüllt wurden. [Abänd. 33]

(2)   Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten verfügt über wirksame Verfahren, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten fehlen:

a)

im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Union unterhält, die nach Artikel 5 vorgeschriebenen Angaben;

b)

im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten und, falls anwendbar, die nach Artikel 14 vorgeschriebenen Angaben und

c)

im Falle von Sammelüberweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben in Bezug auf die Sammelüberweisung.

(3)   Im Falle von Geldtransfers von mehr als 1 000 EUR, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, überprüft der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Identität des Begünstigten, falls diese noch nicht festgestellt wurde.

(4)   Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Angaben zum Zahlungsempfänger nicht zu überprüfen, es sei denn, es besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Die Mitgliedstaaten können die Schwelle herabsetzen oder aufheben, wenn in der nationalen Risikobewertung dazu geraten wurde, die Kontrolle kontoungebundener Geldtransfers zu intensivieren. Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission davon. [Abänd. 34]

(4a)     Hat der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in einem Drittland, das ein erhöhtes Risikoniveau aufweist, gelten in den grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen mit diesem Zahlungsdienstleister die in der Richtlinie …/…/EU  (*10) festgelegten verstärkten Sorgfaltspflichten. [Abänd. 35]

Artikel 8

Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem

(1)   Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten richtet auf der Grundlage der in Artikel 16 Absatz 2 und Anhang III der Richtlinie …/…/EU  (*11) identifizierten Risiken wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wann ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen vollständigen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind. [Abänd. 36]

Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten haben in jedem Fall alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001, die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und die Richtlinie …/…/EU (*11) . [Abänd. 37]

Stellt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigen ganz oder teilweise fehlen oder nicht unter Verwendung der nach den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Eingaben ausgefüllt wurden , so weist er den Geldtransfer entweder zurück oder setzt ihn aus und fordert den vollständigen Auftraggeber- und Begünstigtendatensatz an , bevor er die Zahlung ausführt . [Abänd. 38]

(2)   Versäumt es ein Zahlungsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen vollständigen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so ergreift der Zahlungsdienstleister des Begünstigten Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters zurückweist oder darüber entscheidet, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister einschränkt, beendet oder fortführt. [Abänd. 39]

Der Zahlungsdienstleister des Begünstigten meldet dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden.

Artikel 9

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei Als ein Faktor bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder ein damit verbundener Vorgang verdächtig ist und ob er der zentralen Meldestelle zur Kenntnis gebracht werden muss, berücksichtigt der Zahlungsdienstleister des Begünstigten in Übereinstimmung mit den risikobasierten Verfahren des Zahlungsdienstleisters , ob Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen. Der Zahlungsdienstleister legt bei seinen wirksamen risikobasierten Verfahren den Schwerpunkt auch auf andere in Artikel 16 Absatz 3 und in Anhang III der Richtlinie …/…/EU  (*12) identifizierte Risikofaktoren und trifft diesbezüglich angemessene Maßnahmen. [Abänd. 40]

ABSCHNITT 3

PFLICHTEN ZWISCHENGESCHALTETER ZAHLUNGSDIENSTLEISTER

Artikel 10

Erhalt der Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem bei einem Geldtransfer

Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten, die bei einem Geldtransfer übermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.

Artikel 11

Feststellung des Fehlens von Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem

(1)   Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister stellt fest, ob die Felder für Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichtensystem oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der nach den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder Eingaben ausgefüllt wurden.

(2)   Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister verfügt über wirksame Verfahren, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob folgende Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten teilweise oder vollständig fehlen: [Abänd. 41]

a)

im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz in der Union unterhält, die nach Artikel 5 vorgeschriebenen Angaben;

b)

im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben oder, falls anwendbar, die nach Artikel 14 vorgeschriebenen Angaben und

c)

im Falle von Sammelüberweisungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union unterhält, die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Angaben in Bezug auf die Sammelüberweisung.

Artikel 12

Geldtransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem

(1)   Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame risikobasierte Verfahren ein, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wann ein Geldtransfer, bei dem die vorgeschriebenen ob die erhaltenen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem teilweise oder vollständig fehlen, auszuführen, zurückzuweisen oder auszusetzen ist, und welche und trifft angemessene Folgemaßnahmen angemessenerweise zu treffen sind. [Abänd. 42]

Stellt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister bei Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigen ganz oder teilweise fehlen oder nicht unter Verwendung der gemäß den Übereinkünften über das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem zulässigen Buchstaben oder Eingaben ausgefüllt wurden , weist er den Geldtransfer entweder zurück oder setzt ihn aus und fordert den vollständigen Auftraggeber- und Begünstigtendatensatz an , bevor er die Zahlung ausführt . [Abänd. 43]

(2)   Versäumt es ein Zahlungsdienstleister regelmäßig, die vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber zu liefern, so ergreift der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er entweder alle künftigen Transferaufträge dieses Zahlungsdienstleisters zurückweist oder darüber entscheidet, ob er die Geschäftsbeziehungen zu diesem Zahlungsdienstleister beschränkt, beendet oder fortführt.

Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister meldet dies den für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden.

Artikel 13

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Geldtransfer oder ein damit verbundener Vorgang verdächtig ist und ob er der zentralen Meldestelle zur Kenntnis gebracht werden muss, berücksichtigt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister, ob Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten ganz oder teilweise fehlen.

Artikel 14

Technische Beschränkungen

(1)   Dieser Artikel kommt in Fällen zur Anwendung, in denen der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers seinen Sitz außerhalb der Union und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Union unterhält.

(2)   Ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister kann für die Übermittlung von Geldtransfers an den Zahlungsdienstleister des Begünstigten ein Zahlungssystem mit technischen Beschränkungen nutzen, das die Weiterleitung der Angaben zum Auftraggeber mit dem Geldtransfer unterdrückt, es sei denn, er stellt beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind.

(3)   Stellt ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister beim Erhalt eines Geldtransfers fest, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben zum Auftraggeber fehlen oder unvollständig sind, verwendet er nur dann ein Zahlungssystem mit technischen Beschränkungen, wenn es mit diesem möglich ist, den Zahlungsdienstleister des Begünstigten darüber zu informieren, und zwar entweder im Rahmen eines Nachrichten- oder Zahlungssystems, das diese Mitteilung weiterleiten kann, oder durch ein anderes Verfahren, vorausgesetzt, die Kommunikationsmethode ist zwischen den Zahlungsdienstleistern anerkannt oder vereinbart.

(4)   Benutzt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister ein Zahlungssystem mit technischen Beschränkungen, so stellt der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstleister des Begünstigten auf Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt eines solchen Antrags alle bei ihm eingegangenen Angaben zum Auftraggeber zur Verfügung, auch wenn diese nicht vollständig sind.

KAPITEL III

ZUSAMMENARBEIT UND AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN

Artikel 15

Pflicht zur Zusammenarbeit und Gleichwertigkeit [Abänd. 44]

(1)    Ein Zahlungsdienstleister beantwortet sowie ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister beantworten vollständig und unverzüglich sowie unter Einhaltung der in den Rechtsvorschriften seines Sitzmitgliedstaats festgelegten Verfahrensvorschriften Anfragen Anfrage zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben, die ausschließlich von den der für die Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats stammen. Es werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen eingeführt um sicherzustellen, dass bei einem solchen Informationsaustausch die Datenschutzanforderungen eingehalten werden. Keine anderen externen Behörden oder Einrichtungen haben Zugang zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben von den Zahlungsdienstleistern gespeicherten Daten . [Abänd. 45]

(1a)     Da ein großer Teil der illegal transferierten Gelder in Steueroasen endet, sollte die Union ihren Druck auf diese Länder erhöhen, um sie zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung solcher Ströme illegaler Gelder und bei der Verbesserung der Transparenz zu bewegen. [Abänd. 46]

(1b)     Für Zahlungsdienstleister, die ihren Sitz in der Union haben, gilt diese Verordnung in Bezug auf ihre Tochterunternehmen und Zweigstellen, die ihr Geschäft in Drittländern, die nicht als gleichwertig gelten, betreiben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 22a zu erlassen, die die Anerkennung des Rechts- und Aufsichtsrahmens von Ländern außerhalb der Union als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig betreffen. [Abänd. 47]

Artikel 15 a

Datenschutz

(1)     In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung führen Zahlungsdienstleister ihre Aufgaben im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, durch die die Richtlinie 95/46/EG umgesetzt wird, aus.

(2)     Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass Daten, die nach dieser Verordnung gespeichert werden, nur zum hierin beschriebenen Zweck und in keinem Fall für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

(3)     Datenschutzbehörden sind befugt, auch mittels indirektem Zugriff, sämtlichen Vorwürfen in Bezug auf Probleme mit der Verarbeitung personenbezogener Daten entweder von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde nachzugehen. Dies beinhaltet insbesondere den Zugriff auf den Datenbestand des Zahlungsdienstleisters und der zuständigen nationalen Behörden. [Abänd. 48]

Artikel 15b

Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen

Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet, darf nur in den folgenden Fällen erfolgen:

a)

Es bestehen geeignete Datenschutzmaßnahmen und Absicherungen, und

b)

die Aufsichtsbehörde hat nach Bewertung dieser Maßnahmen und Absicherungen den Transfer vorab genehmigt. [Abänd. 49]

Artikel 16

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Angaben zum Auftraggeber und Begünstigten dürfen nicht länger als unbedingt erforderlich aufbewahrt werden. Der Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und der Zahlungsdienstleister des Begünstigten bewahren die in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 genannten Angaben für eine Höchstdauer von fünf Jahre lang Jahren auf. In den in Artikel 14 Absätze 2 und 3 genannten Fällen hat der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen aller erhaltenen Angaben fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind personenbezogene Daten zu löschen, es sei denn, etwas anderes ist im nationalen Recht vorgesehen, das dafür maßgeblich ist, unter welchen Umständen Zahlungsdienstleister Daten länger speichern dürfen oder müssen. Die Mitgliedstaaten können eine längere Speicherung während eines längeren Zeitraums nur in gerechtfertigten Ausnahmefällen und unter Angabe von Gründen und nur dann gestatten oder vorschreiben, wenn diese zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig ist. Die Höchstspeicherdauer nach Ausführung des Geldtransfers darf zehn Jahre nicht übersteigen , und die personenbezogenen Daten müssen in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, durch die die Richtlinie 95/46/EG umgesetzt wird, aufbewahrt werden . [Abänd. 50]

Die Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten und die zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister müssen über geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor versehentlicher oder unrechtmäßiger Zerstörung oder versehentlichem Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder Zugriff verfügen. [Abänd. 51]

Die von den Zahlungsdienstleistern des Auftraggebers, des Begünstigten und den zwischengeschalteten Zahlungsdienstleistern zum Auftraggeber oder Begünstigten erfassten Angaben werden nach Ablauf der Speicherdauer gelöscht. [Abänd. 52]

Artikel 16a

Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit

(1)     Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die zum Zwecke dieser Verordnung erhobenen Informationen nur ausgewählten Personen zugänglich sind oder auf solche Personen beschränkt sind, die für die Ausführung der übernommenen Aufgaben unbedingt notwendig sind.

(2)     Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass die Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten gewahrt wird.

(3)     Für Personen, die Zugang zu oder Umgang mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder des Begünstigten haben, achten die Vertraulichkeit der Datenverarbeitung und die Datenschutzanforderungen.

(4)     Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Personen, die regelmäßig personenbezogene Daten erfassen oder verarbeiten, spezifische Datenschutzschulungen erhalten. [Abänd. 53]

KAPITEL IV

SANKTIONEN UND ÜBERWACHUNG

Artikel 17

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen von Zahlungsdienstleistern Sanktionen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und gegen alle anderen Personen verhängt werden können, die den Verstoß nach nationalem Recht zu verantworten haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der EBA, der EIOPA und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum … (*13) mit. Sie teilen der Kommission und dem Gemeinsamen Ausschuss der EBA, der EIOPA und der ESMA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.

(4)   Die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnisse. Um zu gewährleisten, dass Sanktionen oder Maßnahmen zu den gewünschten Ergebnissen führen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen in grenzübergreifenden Fällen.

Artikel 18

Besondere Bestimmungen

(1)   Dieser Artikel gilt für die folgenden Verstöße:

a)

wiederholte Nichtübermittlung vorgeschriebener Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten durch einen Zahlungsdienstleister unter Verstoß gegen die Artikel 4, 5 und 6; [Abänd. 54]

b)

schweres Versäumnis eines Zahlungsdienstleisters, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 16 sicherzustellen;

c)

Versäumnis des Zahlungsdienstleisters, die nach den Artikeln 8 bis 12 vorgeschriebenen wirksamen risikobasierten Grundsätze und Verfahren einzuführen.

ca)

schwerwiegende Verstöße gegen die Artikel 11 und 12 durch die zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister. [Abänd. 55]

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen umfassen die anwendbaren Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zumindest Folgendes:

a)

eine öffentliche Bekanntmachung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes,

b)

eine Anordnung, wonach die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

c)

im Falle eines Zahlungsdienstleisters Entzug seiner Zulassung;

d)

für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans des Zahlungsdienstleisters oder eine andere verantwortliche natürliche Person ein vorübergehendes Verbot, bei dem Zahlungsdienstleister Aufgaben wahrzunehmen;

e)

im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist;

f)

im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum … (*14);

g)

Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit diese sich beziffern lassen.

Artikel 19

Bekanntmachung von Sanktionen

Die zuständigen Behörden machen Verwaltungssanktionen und -maßnahmen, die in den in Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden, werden unverzüglich unter Nennung der Art und Weise des Verstoßes und der Identität der für den Verstoß verantwortlichen Personen öffentlich bekannt gemacht, es sei denn, eine derartige Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden falls dies nach einer Einzelfallbewertung notwendig und verhältnismäßig ist . [Abänd. 56]

Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.

Verhängt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme gemäß den Artikeln 17 und 18, muss sie diese Sanktion oder Maßnahme, sowie die Umstände, unter denen diese verhängt wurde, der EBA melden. Die EBA nimmt diese Meldung in die nach Artikel 69 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (17) eingerichtete zentrale Datenbank der Verwaltungssanktionen auf und wendet dabei die gleichen Verfahren an wie bei allen anderen öffentlich bekannt gemachten Sanktionen. [Abänd. 57]

Artikel 20

Anwendung von Sanktionen durch die zuständigen Behörden

Bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände, darunter:

a)

Schwere und Dauer des Verstoßes,

b)

Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c)

Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt,

d)

Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

e)

Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;

f)

Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,

g)

frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Artikel 21

Meldung von Verstößen

(1)   Die Mitgliedstaaten richten wirksame Mechanismen ein, um die Meldung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständigen Behörden zu fördern. Zum Schutz der Daten vor versehentlicher oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, Veränderung oder unrechtmäßiger Weitergabe werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen. [Abänd. 58]

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)

spezielle Verfahren für den Empfang von Meldungen über Verstöße und deren Follow-Up;

b)

einen angemessenen Schutz der Informanten und Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße melden; [Abänd. 59]

c)

den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist.

(3)   Die Zahlungsdienstleister richten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden angemessene interne Verfahren ein, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen sicheren, unabhängigen und anonymen Kanal melden können. [Abänd. 60]

Artikel 22

Überwachung

(1)    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen. Die EBA kann Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu den Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten herausgeben. [Abänd. 61]

(1a)     Die Kommission koordiniert und überwacht sorgfältig die Anwendung dieser Verordnung im Hinblick auf Zahlungsdienstleister außerhalb der Union und stärkt, soweit angemessen, die Zusammenarbeit mit Behörden in Drittländern, die für die Ermittlung und Strafverfolgung von Verstößen nach Artikel 18 verantwortlich sind. [Abänd. 62]

(1b)     Die Kommission wird bis zum 1. Januar 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Kapitel IV, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Fälle, Zahlungsdienstleister aus Drittländern und die Ausübung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnissen durch deren zuständige Behörden auf einzelstaatlicher Ebene vorlegen. Sofern die Gefahr eines Verstoßes im Zusammenhang mit der Datenspeicherung besteht, ergreift die Kommission angemessene und wirksame Maßnahmen, einschließlich der Vorlage eines Vorschlags zur Änderung dieser Verordnung.

Artikel 22a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)     Die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Sinne von Artikel 15 Absatz 1a zu erlassen, wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem …  (*15) übertragen.

(3)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 1a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

(5)     Ein gemäß Artikel 15 Absatz 1a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 64]

KAPITEL V

DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 23

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („Ausschuss“) unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 , vorausgesetzt, dass Durchführungsbestimmungen, die im Rahmen des hier ausgeführten Verfahrens festgelegt werden, nicht die grundlegenden Bestimmungen dieser Verordnung ändern . [Abänd. 65]

KAPITEL VI

AUSNAHMEREGELUNGEN

Artikel 24

Vereinbarungen mit den in Artikel 355 AEUV nicht genannten Gebieten oder Ländern [Abänd. 66]

(1)   Die Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1a kann die Kommission kann in Fällen, in denen Gleichwertigkeit festgestellt wurde, jedem Mitgliedstaat gestatten, mit einem Land oder Gebiet, das nach Artikel 355 AEUV nicht zum Gebiet der Union gehört, eine Vereinbarung mit Ausnahmeregelungen zu dieser Verordnung zu schließen, die es ermöglicht, Geldtransfers zwischen diesem Land oder Gebiet und dem betreffenden Mitgliedstaat wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats zu behandeln. [Abänd. 67]

Solche Vereinbarungen können nur gestattet werden, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das betreffende Land oder Gebiet ist mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Währungsunion verbunden oder Teil seines Währungsgebiets oder hat eine Währungsvereinbarung mit der durch einen Mitgliedstaat vertretenen Union unterzeichnet;

b)

Zahlungsdienstleister in dem betreffenden Land oder Gebiet nehmen unmittelbar oder mittelbar an den Zahlungs- und Abwicklungssystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat teil

und

c)

das betreffende Land oder Gebiet schreibt den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Zahlungsdienstleistern vor, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu verfahren.

(2)   Will ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 schließen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission und liefert ihr alle erforderlichen Informationen.

Sobald ein solcher Antrag bei der Kommission eingeht, werden Geldtransfers zwischen diesem Mitgliedstaat und dem betreffenden Land oder Gebiet bis zu einer Entscheidung nach dem Verfahren dieses Artikels vorläufig wie Geldtransfers innerhalb dieses Mitgliedstaats behandelt.

Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Antrags mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche Informationen sie darüber hinaus benötigt.

Sobald der Kommission alle Informationen vorliegen, die sie für eine Beurteilung des Antrags für erforderlich hält, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats mit und leitet den Antrag an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)   Innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Mitteilung entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren, ob sie dem betreffenden Mitgliedstaat den Abschluss der in Absatz 1 genannten Vereinbarung gestattet.

Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung ergeht auf jeden Fall innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission.

(3a)     Für bereits bestehende Genehmigungsentscheidungen hinsichtlich abhängiger oder assoziierter Gebiete wird die kontinuierliche Weiterführung gewährleistet, namentlich durch den Durchführungsbeschluss 2012/43/EU der Kommission  (18) , den Beschluss 2010/259/EG der Kommission  (19) und die Entscheidung 2008/982/EG der Kommission  (20) . [Abänd. 68]

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … (*16).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …,

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 166 vom 12.6.2013, S. 2.

(2)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 31.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al- Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).

(6)  Richtlinie …/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L vom, S.).

(*1)  Datum und Amtsblattfundstelle der auf der Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

(7)   Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(*2)  Datum und Amtsblattreferenz der auf der Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(10)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(*3)  Datum und Amtsblattfundstelle der auf der Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

(*4)  Datum und Amtsblattreferenz der auf der Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(14)   Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.  Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(15)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1

(*5)  Datum und Amtsblattreferenz der auf der Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

(16)   ABl. C 32 vom 4.2.2014, S. 9.

(*6)  Datum und Amtsblattfundstelle der auf der Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

(*7)  Datum und Amtsblattfundstelle der auf Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

(*8)  Datum und Amtsblattfundstelle der auf Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

(*9)  Datum und Amtsblattfundstelle der auf Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

(*10)  Datum und Amtsblattfundstelle der auf Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

(*11)  Datum und Amtsblattfundstelle der auf Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

(*12)  Datum und Amtsblattfundstelle der auf Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

(*13)  Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(*14)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(17)   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(*15)  Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(18)   Durchführungsbeschluss 2012/43/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, eine Vereinbarung mit Grönland und den Faröern zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Dänemark und jedem dieser Gebiete wie innerdänische Geldtransfers behandelt werden können (ABl. L 24 vom 27.1.2012, S. 12).

(19)   Beschluss 2010/259/EU der Kommission vom 4. Mai 2010 zur Ermächtigung der Französischen Republik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, eine Vereinbarung mit dem Fürstentum Monaco zu schließen, damit Geldtransfers zwischen der Französischen Republik und dem Fürstentum Monaco wie innerfranzösische Geldtransfers behandelt werden können (ABl. L 112 vom 5.5.2010, S. 23).

(20)   Entscheidung 2008/982/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 betreffend die Genehmigung für das Vereinigte Königreich zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Vogtei Jersey (Bailiwick of Jersey), der Vogtei Guernsey (Bailiwick of Guernsey) und der Isle of Man, der zufolge Geldtransfers zwischen dem Vereinigten Königreich und jedes dieser Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates als Geldtransfers innerhalb des Vereinigten Königreichs behandelt werden (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 34).

(*16)  Umsetzungsdatum der auf Grundlage von COD 2013/0025 erlassenen Richtlinie.

ANHANG

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 25

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 16

Artikel 12

Artikel 10

 

Artikel 11

 

Artikel 12

 

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 17 bis 22

Artikel 16

Artikel 23

Artikel 17

Artikel 24

Artikel 18

Artikel 19

 

Artikel 25

Artikel 20

Artikel 26


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/330


P7_TA(2014)0191

Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (COM(2013)0045) — C7-0032/2013 — 2013/0025(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/45)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0045)),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0032/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 17. Mai 2013 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2013 (2),

unter Hinweis auf die beim G8-Gipfel vom Juni 2013 in Nordirland eingegangenen Verpflichtungen;

in Kenntnis der Empfehlungen der Kommission vom 6. Dezember 2012 zu aggressiver Steuergestaltung;

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht des Generalsekretärs der OECD zum G20-Gipfel am 5. September 2013;

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 9. Dezember 2013 zu dem Vorschlag einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne;

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Ausschusses für Entwicklung und des Rechtsausschusses (A7-0150/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 166 vom 12.6.2013, S. 2.

(2)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 31.


P7_TC1-COD(2013)0025

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Massive Schwarzgeldströme illegale Geldströme können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt und die internationale Entwicklung darstellen; Terrorismus rüttelt an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Geheime Gesellschaftsstrukturen, die in Ländern mit strengem Bankgeheimnis und über solche Länder, die auch als Steueroasen bezeichnet werden, arbeiten, erleichtern illegale Geldströme ungemein. Ergänzend zu strafrechtlichen zur Weiterentwicklung strafrechtlicher Maßnahmen können auf Unionsebene sind Präventivmaßnahmen im Finanzsystem unverzichtbar und können hier zu ergänzenden Ergebnissen führen. Der präventive Ansatz sollte jedoch zielgerichtet und angemessen sein und nicht zur Einrichtung eines umfassenden Systems führen, mit dem die gesamte Bevölkerung kontrolliert wird. [Abänd. 1]

(2)

Die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erträgen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen. Ohne eine Koordinierung auf Unionsebene könnten Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus könnten versuchen, die Freiheit des Kapitalverkehrs und die Finanzdienstleistungsfreiheit, die ein integrierter Finanzraum bietet, auszunutzen, um ihren kriminellen Aktivitäten leichter nachgehen zu können. Daher ist eine Koordinierung auf Unionsebene erforderlich . Gleichzeitig sollten die Ziele des Schutzes der Gesellschaft vor Kriminalität und des Schutzes der Stabilität und Integrität des Europäischen Finanzsystems mit der Notwendigkeit ins Gleichgewicht gebracht werden, ein regulatorisches Umfeld zu schaffen, das den Unternehmen Wachstum ermöglicht, ohne dass ihnen dabei aufgrund der Einhaltung von Vorschriften unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Jede Anforderung, die einem Verpflichteten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auferlegt wird, sollte daher gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. [Abänd. 2]

(3)

Die hier vorgeschlagene Richtlinie ist die vierte zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Richtlinie 91/308/EWG des Rates (4) stellte in ihrer Geldwäsche-Definition auf den Rauschgifthandel ab und legte nur für den Finanzsektor Pflichten fest. Mit der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde der Geltungsbereich sowohl in Bezug auf die abgedeckten Straftaten als auch in Bezug auf das erfasste Berufs- und Tätigkeitsspektrum erweitert. Im Juni 2003 überarbeitete die Financial Action Task Force (im Folgenden „FATF“) ihre Empfehlungen, um auch die Terrorismusfinanzierung abzudecken, und formulierte detailliertere Anforderungen hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität, der Fälle, in denen ein höheres Geldwäscherisiko verstärkte Maßnahmen rechtfertigen kann sowie der Fälle, in denen ein geringeres Risiko weniger strenge Kontrollen rechtfertigen kann.

Rechnung getragen wurde diesen Änderungen in der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und in der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (7). Bei der Umsetzung der Empfehlungen der FATF sollte die Union ihr Datenschutzrecht sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „Charta“). [Abänd. 3]

(4)

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung finden häufig in internationalem Kontext statt. Maßnahmen, die nur auf nationaler oder Unionsebene und ohne grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit erlassen würden, hätten nur sehr begrenzt Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit den im Rahmen anderer internationaler der internationalen Gremien ergriffenen Maßnahmen in Einklang stehen vereinbar und mindestens so streng sein wie diese . Die Steuervermeidung und Mechanismen der Nichtoffenlegung und Geheimhaltung können als Strategien genutzt werden, die bei der Geldwäsche angewendet werden, um unentdeckt zu bleiben . Insbesondere sollten die Maßnahmen auch weiterhin den FATF-Empfehlungen Rechnung tragen und den Empfehlungen anderer internationaler Gremien , die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung das führende internationale Gremium darstellt aktiv sind , Rechnung tragen . Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer bekämpfen zu können, sollten die Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG gegebenenfalls an die im Februar 2012 angenommenen und erweiterten FATF-Empfehlungen angepasst werden. Es ist jedoch von grundlegender Bedeutung, dass eine derartige Anpassung an die nicht verbindlichen FATF-Empfehlungen allerdings in vollem Einklang mit Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wird, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union und des Schutzes der in der Charta verankerten Grundrechte. [Abänd. 4]

(4a)

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Einhaltung der Verpflichtungen der EU gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) zuteil werden, die eine Kohärenz der Politik der Entwicklungszusammenarbeit vorsehen, um der zunehmenden Tendenz Herr zu werden, Geldwäscheaktivitäten aus Ländern in Entwicklungsländer mit weniger strengem Recht in Bezug auf Geldwäsche zu verlagern. [Abänd. 5]

(4b)

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung müssen abgestimmt werden, und es gilt, der Strategie und den politischen Maßnahmen Rechnung zu tragen, die die Union und die Mitgliedstaaten in der Entwicklungspolitik zur Bekämpfung der Kapitalflucht verfolgen, da illegale Geldströme und vor allem Geldwäsche 6 bis 8,7 % des BIP von Entwicklungsländern  (8) ausmachen, was dem Zehnfachen der Entwicklungshilfe entspricht, die die Union und ihre Mitgliedstaaten diesen Ländern zukommen lassen. [Abänd. 6]

(5)

Wenn das Finanzsystem dazu missbraucht wird, Erträge aus Straftaten oder auch selbst rechtmäßig erworbene Gelder terroristischen Zwecken zuzuführen, stellt dies ebenfalls ein klares Risiko für die Integrität, das reibungslose Funktionieren, das Ansehen und die Stabilität des Finanzsystems dar. Aus diesem Grund sollten sich die Präventivmaßnahmen dieser Richtlinie nicht nur auf die Erträge aus schwerwiegenden Straftaten erstrecken, sondern auch und die Sammlung von Geldern und Vermögenswerten für terroristische Zwecke erfassen. [Abänd. 7]

(5a)

Abgesehen von den in den Mitgliedstaaten vorgesehen Sanktionen müssen die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sich in erster Linie gegen Aktivitäten richten, die der Erwirtschaftung illegaler Erträge in beträchtlicher Höhe dienen, indem mit jedem Mittel verhindert wird, dass das Finanzsystem zur Geldwäsche missbraucht wird. [Abänd. 8]

(6)

Hohe Barzahlungen können leicht für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Um die Wachsamkeit zu erhöhen und die mit Barzahlungen verbundenen Risiken zu mindern, sollten natürliche und juristische Personen, die mit Gütern handeln, von dieser Richtlinie erfasst werden, sobald sie Barzahlungen von 7 500 EUR oder mehr leisten oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten sollten den Erlass strengerer Vorschriften beschließen können, wozu auch die Festlegung einer niedrigeren Schwelle zählt. [Abänd. 9]

(6a)

Elektronische Geldprodukte werden zunehmend als Ersatz für Bankkonten genutzt. Die Emittenten solcher Produkte sollten strengen Vorschriften unterliegen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Werden bestimmte kumulative Bedingungen erfüllt, sollte es jedoch möglich sein, elektronische Geldprodukte von der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden auszunehmen. Die Verwendung von elektronischem Geld, das ohne die Anwendung der Sorgfaltspflicht gegenüber den Kunden herausgegeben wird, sollte zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen nur von Händlern und Anbietern zugelassen werden, die identifiziert wurden und deren Identifizierung durch den Emittenten des elektronischen Geldes bestätigt wurde. Die Verwendung elektronischen Geldes ohne die Anwendung der Sorgfaltspflicht gegenüber den Kunden sollte für Überweisungen zwischen einzelnen Personen nicht zugelassen werden. Der elektronisch gespeicherte Betrag sollte gering genug sein, um Schlupflöcher zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass eine Person nicht in den Besitz einer unbegrenzten Menge anonymer elektronischer Geldprodukte gelangen kann. [Abänd. 10]

(6b)

Immobilienmakler sind in den Mitgliedstaaten in vielfältiger und unterschiedlicher Weise im Kontext von Immobiliengeschäften tätig. Um die Risiken von Geldwäsche im Immobiliensektor zu mindern, sollten Immobilienmakler vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst werden, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in auf Immobilien bezogene Finanztransaktionen involviert sind. [Abänd. 11]

(7)

Angehörige von Rechtsberufen im Sinne der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Definition sollten den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, wenn sie sich — einschließlich durch Steuerberatung — an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligen, bei denen die Gefahr, dass ihre Dienste für das Waschen von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten oder für die Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden, am größten ist. Es sollten allerdings Ausnahmen von der Meldepflicht für Informationen vorgesehen werden, die vor, während oder nach einem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für einen Klienten erlangt wurden. Die Rechtsberatung sollte deshalb auch weiterhin der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, es sei denn, der Rechtsberater ist an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder der Rechtsanwalt weiß, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

(8)

Unmittelbar vergleichbare Dienstleistungen sollten auf gleiche Weise behandelt werden, wenn sie von Angehörigen eines der von dieser Richtlinie erfassten Berufe erbracht werden. Zur Wahrung der in der Charta verankerten Rechte sollten die Informationen, die Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater, die in einigen Mitgliedstaaten dazu befugt sind, ihre Klienten in einem Gerichtsverfahren zu verteidigen oder zu vertreten oder die Rechtslage für ihre Klienten zu beurteilen, in Ausübung dieser Tätigkeiten erlangen, nicht den Meldepflichten dieser Richtlinie unterliegen.

(9)

Es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass „Steuerstraftaten“ in Bezug auf direkte und indirekte Steuern den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechend in die Begriffsbestimmung Definition von kriminelle krimineller Aktivität“ aufgenommen werden. Der Europäische Rat vom 23. Mai 2013 hat auf die Notwendigkeit hingewiesen, sowohl innerhalb des Binnenmarkts als auch gegenüber nicht kooperativen Drittstaaten und Steuergebieten umfassend gegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug vorzugehen und Geldwäsche zu bekämpfen. Die Einigung auf eine Definition der Steuerstraftaten stellt einen wichtigen Schritt bei der Aufdeckung dieser Straftaten dar, genauso wie die länderspezifische Offenlegung bestimmter Finanzdaten großer, in der Union tätiger Unternehmen. Zudem muss sichergestellt werden, dass Verpflichtete und Angehörige von Rechtsberufen im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten den Zweck dieser Richtlinie nicht zu vereiteln suchen und sich nicht an aggressiver Steuergestaltung beteiligen oder diese erleichtern. [Abänd. 12]

(9a)

Die Mitgliedstaaten sollten Allgemeine Regeln zur Bekämpfung der Steuervermeidung (GAAR) einführen, um aggressive Steuergestaltung und Steuervermeidung gemäß den Empfehlungen der Kommission zur aggressiven Steuergestaltung vom 12. Dezember 2012 und dem Fortschrittsbericht der OECD zum G20-Gipfel vom 5. September 2013 einzudämmen. [Abänd. 13]

(9b)

Einrichtungen mit einer besonderen Rolle im Finanzsystem, wie die Europäische Investitionsbank (EIB), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die Zentralbanken der Mitgliedstaaten und die zentralen Abrechnungssysteme, sollten bei der Durchführung oder Erleichterung geschäftlicher oder privater Transaktionen so weit wie möglich die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Regeln einhalten, die für andere Verpflichtete gelten. [Abänd. 14]

(10)

Die Identität jeder natürlichen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, sollte festgestellt werden. Auch wenn die Ermittlung eines bestimmten prozentualen Anteils nicht automatisch bedeutet, dass damit der wirtschaftlich Berechtigte gefunden ist, stellt dieser doch einen zu berücksichtigenden Faktor der Faktoren zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten dar. Falls relevant, sollte sich die Ermittlung und Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten auch auf juristische Personen erstrecken, die Eigentümer anderer juristischer Personen sind, und sollten die Eigentumsverhältnisse dabei so weit zurückverfolgt werden, bis die natürliche Person ermittelt ist, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die juristische Person, die der Kunde ist, letztlich steht. [Abänd. 15]

(11)

Die Verpflichtung zum Vorhalten Es ist wichtig, die Rückverfolgbarkeit von Zahlungen sicherzustellen und zu verbessern. Das Vorhandensein präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlich Berechtigten von Rechtssubjekten wie juristischen Personen, Trusts, Stiftungen, Holdings und sonstigen bestehenden oder künftigen rechtlichen Gestaltungen ähnlicher Art ist ein zentraler Faktor für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass Gesellschaften angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu dem beziehungsweise den wirtschaftlich Berechtigten führen und den zuständigen Behörden und Verpflichteten mittels eines im Internet zugänglichen öffentlichen Zentralregisters in einem offenen und sicheren Datenformat im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union und dem in der Charta verankerten Recht auf Privatsphäre zur Verfügung stellen. Der Zugang zu solchen Registern sollte zuständigen Behörden, insbesondere FIU und Verpflichteten, sowie der Öffentlichkeit gewährt werden, wenn sich die Person, die Zugang zu Informationen beantragt, vorher ausgewiesen und gegebenenfalls eine Gebühr entrichtet hat. Treuhänder sollten darüber hinaus den Verpflichteten gegenüber eine Erklärung zu ihrem Status abgeben. [Abänd. 16]

(11a)

Die Einrichtung von Registern wirtschaftlich Berechtigter durch die Mitgliedstaaten würde die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Korruption, Steuerhinterziehung, Betrug und anderer finanzieller Straftaten erheblich verbessern. Möglich wäre dies durch die Verbesserung der Aktivitäten der vorhandenen Gesellschaftsregister in den Mitgliedstaaten. Wegen des grenzüberschreitenden Charakters geschäftlicher Transaktionen ist die Vernetzung der Register von entscheidender Bedeutung für die wirksame Nutzung der darin enthaltenen Informationen. Die Vernetzung der Gesellschaftsregister in der Union ist bereits in Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (9) vorgeschrieben, und sie sollte weiterentwickelt werden. [Abänd. 17]

(11b)

Der technologische Fortschritt hat Instrumente hervorgebracht, mit denen die Verpflichteten bei bestimmten Transaktionen die Identität ihrer Kunden überprüfen können. Derartige technologische Verbesserungen ermöglichen zeit- und kostensparende Lösungen für Unternehmen und Kunden und sollten daher bei der Risikobewertung Berücksichtigung finden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Verpflichtete sollten bei der Bekämpfung neuer und innovativer Formen von Geldwäsche vorausschauend vorgehen, wobei die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und auf Datenschutz, zu achten sind. [Abänd. 18]

(12)

Diese Richtlinie sollte auch für die über das Internet ausgeübten Tätigkeiten der Verpflichteten gelten.

(12a)

Die Vertreter der Union in den Verwaltungsorganen der EBWE sollten die EBWE dazu ermuntern, die Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen und auf ihrer Website ein Regelwerk zur Bekämpfung der Geldwäsche zu veröffentlichen, das detaillierte Verfahren enthält, die dieser Richtlinie Wirkung verleihen. [Abänd. 19]

(13)

Die Nutzung des Glücksspielsektors zum Waschen von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten gibt Anlass zur Sorge. Um die mit diesem Sektor verbundenen Risiken zu mindern und Anbieter von Glücksspieldiensten einander gleichzustellen, sollten alle Anbieter solcher Dienste bei Transaktionen von 2 000 EUR oder mehr die Sorgfaltspflichten einhalten müssen. Bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten sollte ein risikobasierter Ansatz gewählt werden, der den unterschiedlichen Risiken unterschiedlicher Arten von Glücksspieldiensten Rechnung trägt und berücksichtigt, ob sie ein hohes oder niedriges Risiko für Geldwäsche bergen. Die besonderen Wesensmerkmale unterschiedlicher Arten des Glücksspiels sollten ebenfalls berücksichtigt werden, so zum Beispiel die Unterscheidung zwischen Kasinos, Online-Glücksspielen und Anbietern anderer Glücksspieldienste. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob sie diese Schwelle sowohl auf Gewinne als auch auf Einsätze anwenden. Anbieter von Glücksspieldiensten mit physischen Räumlichkeiten (wie Kasinos und Spielbanken) sollten sicherstellen, dass zwischen den Kundendaten, die in Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei Betreten der Räumlichkeiten erhoben wurden, und den von diesem Kunden in diesen Räumlichkeiten vollzogenen Transaktionen eine Zuordnung möglich ist. [Abänd. 20]

(13a)

Die Geldwäsche nimmt immer raffiniertere Formen an und umfasst auch das illegale und manchmal das legale Wettgeschäft, insbesondere im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen. Es haben sich neue Formen des lukrativen organisierten Verbrechens wie etwa die Spielmanipulation entwickelt, die eine gewinnbringende Form krimineller Aktivitäten im Zusammenhang mit Geldwäsche geworden sind. [Abänd. 21]

(14)

Das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist nicht in allen Fällen gleich hoch. Aus diesem Grund sollte nach einem ganzheitlichen, auf Mindeststandards beruhenden risikobasierten Ansatz verfahren werden. Dieser ist keine übertrieben permissive Option für Mitgliedstaaten und Verpflichtete. Er setzt vielmehr eine faktengestützte Entscheidungsfindung voraus, die es ermöglicht, präziser auf die für die Union und die dort tätigen natürlichen und juristischen Personen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzugehen. [Abänd. 22]

(15)

Um die für sie bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln, verstehen und mindern zu können, benötigen die Mitgliedstaaten und die Union einen risikobasierten Ansatz. Die Bedeutung eines länderübergreifenden Vorgehens bei der Risikoermittlung wurde auf internationaler Ebene anerkannt, und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde („EBA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geschaffen wurde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („EIOPA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geschaffen wurde, und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) geschaffen wurde, sollten beauftragt werden, zu den Risiken für den Finanzsektor Stellung zu nehmen und sollten in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaaten Mindeststandards für die von den zuständigen nationalen Behörden vorzunehmenden Risikobewertungen ausarbeiten . Dieser Prozess sollte so weit wie möglich relevante Interessenvertreter im Wege von öffentlichen Konsultationen einbeziehen . [Abänd. 23]

(16)

Die Ergebnisse der auf mitgliedstaatlicher Ebene vorgenommenen Risikobewertungen sollten den Verpflichteten falls zweckmäßig rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre eigenen Risiken ermitteln, verstehen und mindern können. [Abänd. 24]

(17)

Um die Risiken auf Unionsebene besser verstehen und mindern zu können, sollte eine supranationale Risikoanalyse eingerichtet werden, damit die im Binnenmarkt bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam erkannt werden . Die Europäische Kommission sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, die Szenarien, die ihrer Ansicht nach höhere Risiken bergen, wirksam zu behandeln. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten — soweit zweckmäßig — den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission, der EBA, EIOPA beziehungsweise, ESMA (zusammen als „Europäische Aufsichtsbehörde“ bezeichnet) und Europol die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen mitteilen. [Abänd. 25]

(18)

Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte den Charakteristika und Erfordernissen der von ihr erfassten kleinen Verpflichteten Rechnung getragen und eine Behandlung sichergestellt werden, die deren speziellen Erfordernissen und der Art ihrer gewerblichen Tätigkeit gerecht wird.

(19)

Risiken sind naturgemäß veränderlich, und die Variablen können das potenzielle Risiko entweder für sich genommen oder in Kombination mit anderen erhöhen oder verringern und damit den als angemessen anzusehenden Umfang der Präventivmaßnahmen, zum Beispiel der Sorgfaltspflichten, beeinflussen. Unter bestimmten Umständen sollten deshalb verstärkte Sorgfaltspflichten gelten, während unter anderen Umständen vereinfachte Sorgfaltspflichten ausreichen können.

(20)

Es sollte anerkannt werden, dass in bestimmten Situationen ein erhöhtes Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Wenngleich das Identitäts- und Geschäftsprofil sämtlicher Kunden festgestellt werden sollte, gibt es Fälle, in denen eine besonders gründliche Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität erforderlich ist.

(21)

Dies gilt insbesondere für Geschäftsbeziehungen Beziehungen zu Einzelpersonen, die wichtige öffentliche Positionen bekleiden oder bekleidet haben und insbesondere aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Union stammen, in denen Korruption weit verbreitet ist. Für den Finanzsektor können derartige Geschäftsbeziehungen vor allem ein großes Reputations- und Rechtsrisiko bedeuten. Die internationalen Bemühungen um Korruptionsbekämpfung zeigen auch die Notwendigkeit, diesen Fällen besondere Aufmerksamkeit zu schenken und in Bezug auf Personen, die im Inland wichtige öffentliche Ämter bekleiden oder bekleidet haben oder in internationalen Organisationen hohe Posten bekleiden, angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten walten zu lassen. [Abänd. 26]

(21a)

Die Notwendigkeit für verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Personen, die im In- oder Ausland wichtige öffentliche Ämter bekleiden oder bekleidet haben oder in internationalen Organisationen hohe Posten bekleiden, darf allerdings nicht dazu führen, dass mit Listen, die Informationen über solche Personen enthalten, zu kommerziellem Zwecken Handel betrieben wird. Die Mitgliedstaaten leiten die notwendigen Maßnahmen ein, um derartige Aktivitäten zu unterbinden. [Abänd. 27]

(22)

Eine Erlaubnis der Führungsebene zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen muss nicht in jedem Fall eine Erlaubnis des Leitungsorgans sein. Eine solche Erlaubnis sollten auch Personen erteilen können, die ausreichend über das Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko des Instituts auf dem Laufenden sind und deren Position hoch genug ist, um Entscheidungen, die die Risikoexposition des Instituts beeinflussen, treffen zu können.

(22a)

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Union eine gemeinsame Strategie und eine gemeinsame Politik gegen nicht kooperative Rechtsordnungen entwickeln, die bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Unzulänglichkeiten aufweisen. Zu diesem Zweck sollten sich die Mitgliedstaaten nach den von der FATF veröffentlichten Länderlisten richten und sie in ihrer nationalen Rechtsordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung direkt anwenden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen die anderen nicht kooperativen Rechtsordnungen identifizieren. Die Kommission sollte ein gemeinsames Paket von Maßnahmen entwickeln, die angewandt werden müssen, um die Integrität des Binnenmarkts vor nicht kooperativen Rechtsordnungen zu schützen. [Abänd. 28]

(23)

Um eine wiederholte Kundenidentifizierung zu vermeiden, die zu Verzögerungen und ineffizienten Geschäftsabläufen führen könnte, sollte vorbehaltlich geeigneter Sicherungsmaßnahmen gestattet werden, dass Kunden, die bereits andernorts identifiziert wurden, bei den Verpflichteten eingeführt werden. Wenn ein Verpflichteter auf einen Dritten zurückgreift, verbleibt die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei dem Verpflichteten, bei dem der Kunde eingeführt wird. Auch der Dritte oder die Person, die den Kunden eingeführt hat, sollte — soweit er eine unter diese Richtlinie fallende Beziehung zu dem Kunden unterhält– weiterhin selbst für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie verantwortlich sein, wozu auch die Meldung verdächtiger Transaktionen und die Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen zählt.

(24)

Für den Fall, dass zwischen Verpflichteten und nicht unter diese Richtlinie fallenden externen natürlichen oder juristischen Personen Vertretungs- oder Auslagerungsverträge bestehen, können diesen Vertretern oder Auslagerungsdienstleistern Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur aus diesem Vertrag und nicht aus dieser Richtlinie erwachsen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Richtlinie sollte in erster Linie bei dem der Richtlinie unterliegenden Verpflichteten verbleiben. Ergänzend stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass derartige Dritte für Verletzungen nationaler Vorschriften, die gemäß dieser Richtlinie erlassen wurden, zur Verantwortung gezogen werden können. [Abänd. 29]

(25)

Zur Erhebung und Auswertung der Informationen, die die Mitgliedstaaten mit dem Ziel entgegennehmen, etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrundeliegenden kriminellen Aktivitäten zu ermitteln, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhüten und zu bekämpfen, sollten alle Mitgliedstaaten über zentrale , in ihrer Funktion unabhängige und eigenständige Meldestellen („FIU“) verfügen oder solche einrichten. Verdächtige Transaktionen sollten der FIU gemeldet werden, die als nationale Zentralstelle fungieren sollte, deren Aufgabe darin besteht, Verdachtsmeldungen und andere Informationen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen könnten, entgegenzunehmen, auszuwerten und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, bestehende Meldesysteme, bei denen die Meldung über die Staatsanwaltschaft oder andere Strafverfolgungsbehörden erfolgt, zu ändern, sofern die Informationen umgehend und ungefiltert an die FIU weitergeleitet werden, so dass diese ihre Aufgaben einschließlich der internationalen Zusammenarbeit mit anderen FIU ordnungsgemäß wahrnehmen können. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten den FIU die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, damit deren volle Funktionsfähigkeit gewährleistet ist und sie die aktuellen Herausforderungen auf dem Gebiet der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bewältigen können, wobei die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und auf Datenschutz, zu achten sind. [Abänd. 30]

(26)

Abweichend vom allgemeinen Verbot, verdächtige Transaktionen auszuführen, können die Verpflichteten verdächtige Transaktionen vor Unterrichtung der zuständigen Behörden ausführen, falls es nicht möglich ist, dies nicht zu tun, oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte. Davon unberührt bleiben sollten jedoch die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, wonach Finanzmittel oder andere Vermögenswerte von Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder deren Finanzgebern gemäß den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unverzüglich einzufrieren sind.

(26a)

Da ein gewaltiger Teil der illegalen Geldströme in Steueroasen endet, sollte die Union nach Möglichkeit den Druck auf die betreffenden Länder erhöhen, um sie in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Zusammenarbeit zu bewegen. [Abänd. 31]

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a, b und d genannten Berufsgruppen als Stelle zu benennen, die anstelle der FIU als Erste zu unterrichten ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechend stellt ein System, bei dem als Erste eine Selbstverwaltungseinrichtung zu unterrichten ist, eine wichtige Sicherung im Hinblick darauf dar, bei den für Rechtsanwälten geltenden Meldepflichten den Schutz der Grundrechte aufrechtzuerhalten.

(28)

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Ausnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 anzuwenden, kann er zulassen oder vorschreiben, dass die Selbstverwaltungseinrichtung, die die in diesem Artikel genannten Personen vertritt, an die FIU keine Informationen weitergibt, die sie unter den im gleichen Artikel genannten Umständen von diesen Personen erlangt hat.

(29)

Es hat bereits mehrere Fälle gegeben, in denen Angestellte nach Meldung eines Verdachts auf Geldwäsche bedroht oder angefeindet wurden. Wenngleich mit dieser Richtlinie nicht in die Justizverfahren der Mitgliedstaaten eingegriffen werden kann und soll, ist dieser Aspekt von zentraler Bedeutung für die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieses Problems bewusst sein und alles in ihren Möglichkeiten Stehende tun, damit Einzelpersonen, darunter Angestellte und Vertreter, vor derartigen Bedrohungen oder Anfeindungen und anderen Benachteiligungen oder nachteiligen Folgen geschützt sind , und es ihnen dadurch leichter gemacht wird, Verdachtsfälle zu melden, und damit die Bekämpfung der Geldwäsche zu verstärken . [Abänd. 32]

(30)

Für personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeitet werden, gilt die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13).

(30a)

Im Rahmen dieser Richtlinie gilt Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates  (14) für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union. [Abänd. 33]

(31)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie spielen die Erfassung, Analyse und Speicherung sowie der Austausch von Daten eine Rolle. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Richtlinie zulässig sein, auch im Zusammenhang mit Sorgfaltspflichten, laufender Überwachung, Untersuchung und Meldung außergewöhnlicher und verdächtiger Transaktionen, Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten einer juristischen Person oder Rechtsgestaltung , Identifizierung einer politisch exponierten Person sowie dem Informationsaustausch durch zuständige Behörden und durch, Finanzinstitute und Verpflichtete . Personenbezogene Daten sollten nur in dem Umfang erfasst werden, als zur Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie strikt notwendig ist, und nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die nicht mit der Richtlinie 95/46/EG vereinbar ist. Insbesondere die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken sollte streng untersagt sein. [Abänd. 34]

(32)

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. Die Ausrottung dieses Phänomens erfordert einen starken politischen Willen und Zusammenarbeit auf allen Ebenen. [Abänd. 35]

(32a)

Es ist äußerst wichtig, dass aus dem Unionshaushalt kofinanzierte Investitionen höchsten Standards genügen, damit Finanzstraftaten wie Bestechung und Steuerhinterziehung verhindert werden. Die EIB hat daher 2008 auf der Rechtsgrundlage von Artikel 325 AEUV, Artikel 18 der EIB-Satzung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002  (15) des Rates interne „Leitlinien zur Bekämpfung von rechtswidrigen Praktiken im Rahmen der Tätigkeit der EIB mit Hilfe vorbeugender und abschreckender Maßnahmen“ erlassen. Seit Inkrafttreten dieser Leitlinien sollte die EIB Verdachtsfälle oder vorgebliche Fälle von Geldwäsche, die sich auf von der EIB geförderte Vorhaben, Operationen und Geschäfte beziehen, der FIU in Luxemburg melden. [Abänd. 36]

(33)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und berührt nicht die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI. [Abänd. 37]

(34)

Die Zugangsrechte der betroffenen Person gelten für personenbezogene Daten, die zu den Zwecken dieser Richtlinie verarbeitet werden. Der Zugang der betroffenen Person zu Informationen aus Verdachtsmeldungen würde hingegen die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund können Einschränkungen dieses Rechts gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG gerechtfertigt sein. Diese Einschränkungen müssen allerdings gemäß Richtlinie 95/46/EG durch wirksame Befugnisse der Datenschutzbehörden, einschließlich indirekter Zugangsbefugnisse, ausgeglichen werden, wonach sie Behauptungen in Bezug auf Probleme bei der Verarbeitung personenbezogener Daten entweder von Amts wegen oder aufgrund einer Klage prüfen dürfen. Dies sollte insbesondere den Zugang zu der Datei bei dem Verpflichteten einschließen. [Abänd. 38]

(35)

Personen, die lediglich in Papierform vorliegende Dokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie; dies gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich eine Nachricht übermitteln oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldmitteln oder ein Verrechnungs- und Saldenausgleichsystem zur Verfügung stellen.

(36)

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind ein internationales Problem und sollten deshalb auch grenzübergreifend bekämpft werden. Kredit- oder Finanzinstitute der Union, die Zweigstellen oder Tochterunternehmen in Drittländern haben, in denen das Recht für diesen Bereich unzureichend sind, sollten Unionsstandards anwenden, um zu vermeiden, dass innerhalb eines Instituts oder einer Institutsgruppe höchst unterschiedliche Standards zur Anwendung kommen, oder, falls die Anwendung solcher Standards nicht möglich ist, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats benachrichtigen.

(37)

Die Verpflichteten sollten, soweit dies praktikabel ist soweit möglich , Rückmeldung über den Nutzen ihrer Verdachtsmeldung und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erhalten. Zu diesem Zweck und um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung prüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und diese verbessern. Zur weiteren Verbesserung von Qualität und Kohärenz der auf Unionsebene erfassten statistischen Daten sollte die Kommission die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unionsweit im Blick behalten und regelmäßige Übersichten veröffentlichen , einschließlich einer Evaluierung der nationalen Risikobewertungen . Die Kommission sollte die erste Übersicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie durchführen. [Abänd. 39]

(37a)

Die Mitgliedstaaten sollten nicht nur sicherstellen, dass die Verpflichteten die einschlägigen Regeln und Richtlinien einhalten, sondern sie sollten auch über Systeme verfügen, die die Gefahr der Geldwäsche innerhalb der verpflichteten Einrichtungen minimieren. [Abänd. 40]

(37b)

Um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und diese laufend verbessern. Zur weiteren Verbesserung von Qualität und Kohärenz der auf Unionsebene erfassten statistischen Daten sollte die Kommission die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der gesamten Union im Blick behalten und regelmäßige Übersichten veröffentlichen. [Abänd. 41]

(38)

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass bei Wechselstuben, Dienstleistern für Treuhandvermögen und Gesellschaften oder Anbietern von Glücksspieldiensten die Personen, die die Geschäfte der betreffenden juristischen Person tatsächlich führen, sowie die wirtschaftlichen Berechtigten über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügt, sollten zumindest die Notwendigkeit widerspiegeln, juristische Personen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Leiter oder wirtschaftlichen Berechtigten zu schützen.

(39)

Angesichts des internationalen Charakters von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den FIU der Union außerordentlich wichtig. Diese Zusammenarbeit war bisher lediglich Gegenstand des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (16). Um eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den FIU zu gewährleisten und um insbesondere sicherzustellen, dass Meldungen verdächtiger Transaktionen die FIU des Mitgliedstaats, für die sie besonders relevant sind, tatsächlich erreichen, sollten in diese Richtlinie stärker detaillierte, weiter reichende und aktualisierte Bestimmungen aufgenommen werden.

(40)

Angesichts des internationalen Charakters von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kommt der Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den FIU innerhalb der Union besondere Bedeutung zu. Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzung gesicherter Übertragungswege für den Informationsaustausch, insbesondere des dezentralen Computernetzes FIU.net und der technischen Möglichkeiten dieses Netzes, solcher Einrichtungen fördern. [Abänd. 42]

(41)

Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten dazu veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht eingehalten werden. Aktuell steht den Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die wichtigsten Präventivmaßnahmen eine ganze Reihe unterschiedlicher Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zur Verfügung. Diese große Diversität könnte jedoch den Anstrengungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schaden und droht, Maßnahmen der Union zu fragmentieren. Daher sollte diese Richtlinie Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen enthalten, die die Mitgliedstaaten anwenden können, wenn systematisch gegen die Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen, Verdachtsmeldungen und interne Kontrollen der Verpflichteten verstoßen wird. Diese Maßnahmen sollten ausreichend breit gefächert sein, damit die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden den in Bezug auf Größe, Merkmale , Höhe des Risikos und Tätigkeitsbereiche vorhandenen Unterschieden zwischen Verpflichteten, insbesondere zwischen Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Richtlinie dafür sorgen, dass gemäß dieser Richtlinie auferlegte Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen und gemäß dem nationalen Recht auferlegte strafrechtliche Sanktionen nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen. [Abänd. 43]

(42)

Technische Standards für den Finanzdienstleistungssektor sollten eine kohärente Harmonisierung und unionsweit einen angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die Europäische Aufsichtsbehörde über hochspezialisierte Fachkräfte verfügen, wäre es sinnvoll und angemessen, ihnen die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen.

(42a)

Um den zuständigen Behörden und Verpflichteten eine bessere Abschätzung der sich aus bestimmten Transaktionen ergebenden Risiken zu ermöglichen, erstellt die Kommission eine Liste von Rechtssystemen außerhalb der Union, die Regeln und Vorschriften umgesetzt haben, die den in dieser Richtlinie dargelegten ähneln. [Abänd. 44]

(43)

Die Kommission sollte die von der Europäischen Aufsichtsbehörde erstellten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 42 dieser Richtlinie mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 verabschieden.

(44)

Angesichts der tiefgreifenden Änderungen, die an den Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG vorzunehmen sind, sollten diese zusammengefasst und aus Gründen der Klarheit und Kohärenz ersetzt werden.

(45)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz des Finanzsystems durch Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Finanzsystems mit dem Funktionieren des Binnenmarkts sowie den Regeln der Rechtsstaatlichkeit und der europäischen öffentlichen Ordnung konfligieren könnten, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(46)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta anerkannten Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Unschuldsvermutung, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Verbot von Diskriminierung, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Verteidigung. [Abänd. 45]

(47)

Im Einklang mit dem in Artikel 21 der Charta niedergelegten Verbot jeglicher Diskriminierung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie im Zusammenhang mit den Risikobewertungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten jede Diskriminierung ausgeschlossen ist.

(48)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem beziehungsweise denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(48a)

Mitgliedstaaten und Verpflichtete sind bei der Umsetzung dieser Richtlinie oder eines nationalen Gesetzes zur Anwendung dieser Richtlinie an die Richtlinie 2000/43/EG des Rates  (17) gebunden [Abänd. 46]

(48b)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 4. Juli 2013 eine Stellungnahme abgegeben (18) —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.

(2)   Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

a)

der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Aktivität oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung der illegalen Herkunft der Vermögensgegenstände oder zum Unterlaufen von Sicherstellungs- oder Konfiszierungsanordnungen oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Aktivität beteiligt sind, damit diese Personen den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen, [Abänd. 47]

b)

die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Aktivität oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen,

c)

der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei deren Entgegennahme bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Aktivität oder aus der Beteiligung an einer solchen stammen,

d)

die Beteiligung an einer der unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

(3)   Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Aktivitäten, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes stattgefunden haben.

(4)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet „Terrorismusfinanzierung“ die wie auch immer geartete direkte oder indirekte Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine der Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (19) in der durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates (20) geänderten Fassung zu begehen.

(5)   Ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal der in den Absätzen 2 und 4 genannten Handlungen sein müssen, vorliegen, kann anhand objektiver Tatumstände festgestellt werden.

Artikel 2

(1)   Verpflichtete im Sinne dieser Richtlinie sind

1.

Kreditinstitute,

2.

Finanzinstitute,

3.

die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

a)

Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater,

b)

Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung folgender Transaktionen mitwirken:

(i)

dem Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

(ii)

der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,

(iii)

der Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,

(iv)

der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,

(v)

der Gründung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Treuhandverhältnissen, Stiftungen, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, [Abänd. 48]

c)

Dienstleister für Treuhandvermögen und Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

d)

Immobilienmakler (Kauf- und Mietobjekte), sofern sie in Finanztransaktionen involviert sind, [Abänd. 49]

e)

andere natürliche oder juristische Personen, die gewerblich mit Gütern oder Dienstleistungen handeln, für den Fall, dass sie Zahlungen in Höhe von 7 500 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, und zwar auch dann, wenn die Zahlung in mehreren Teilen erfolgt und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen eine Verbindung besteht, [Abänd. 50]

f)

Anbieter von Glücksspieldiensten.

Mitgliedstaaten können beschließen, bestimmte Glücksspieldienste gemäß Unterabsatz 1 Nummer 3 Buchstabe f, mit Ausnahme von Kasinos, ganz oder teilweise von der Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, wenn das von der Art solcher Dienste ausgehende Risiko gemäß einer Risikobewertung als gering einzustufen ist. Bevor eine Ausnahme gewährt wird, holt der betreffende Mitgliedstaat die Zustimmung der Kommission ein. [Abänd. 153]

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass natürliche und juristische Personen, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, wenn die betreffende natürliche oder juristische Person alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt:

a)

Die Finanztätigkeit ist in ihrem Gesamtumfang begrenzt

b)

Die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt

c)

Die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit dar

d)

Die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit zusammen

e)

Die Haupttätigkeit ist mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e genannten Tätigkeit nicht in Absatz 1 aufgeführt

f)

Die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht

Der erste Unterabsatz gilt nicht für natürliche und juristische, die Finanztransfers im Sinne von Artikel 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) durchführen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten für den Gesamtumsatz der Finanztätigkeit eine Obergrenze vor, die ausreichend niedrig anzusetzen ist. Diese Obergrenze wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten pro Kunde und Transaktion eine Obergrenze an, was auch dann gilt, wenn die Transaktion in mehreren Vorgängen durchgeführt wird und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen eine Verbindung besteht. Diese Obergrenze wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Sie muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht praktikabel und ungeeignet sind, und darf nicht über 1 000 EUR hinausgehen.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Umsatz der Finanztätigkeit nicht über 5 % des Gesamtumsatzes der natürlichen oder juristischen Person hinausgehen darf.

(6)   Wenn die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bewerten, richten sie ihr Augenmerk dabei vor allem auf alle Finanztätigkeiten, die naturgemäß als besonders gefährdet gelten, für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung benutzt oder missbraucht zu werden.

(7)   Jeder aufgrund dieses Artikels gefasste Beschluss ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, einen solchen Beschluss bei geänderten Voraussetzungen zurückzunehmen.

(8)   Die Mitgliedstaaten richten eine risikobasierte Überwachung ein oder treffen andere geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass eine durch Beschlüsse aufgrund dieses Artikels gewährte Ausnahmeregelung nicht missbraucht wird.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) sowie in der Union gelegene Zweigstellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der genannten Verordnung von Kreditinstituten deren Hauptverwaltung sich in der Union oder in einem Drittland befindet;

2.

„Finanzinstitut“

a)

ein Unternehmen, das kein Institut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) genannten Geschäfte zu betreiben, einschließlich Wechselstuben (bureaux de change),

b)

ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) zugelassenes Versicherungsunternehmen, soweit es Geschäfte betreibt, die unter die genannte Richtlinie fallen,

c)

eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25),

d)

einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt,

e)

einen Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26), mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden,

f)

in der Europäischen Union gelegene Zweigstellen von in den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, deren Hauptverwaltung sich in der Union oder in einem Drittland befindet;

3.

„Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob dinglich oder nicht dinglich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder, einschließlich elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

4.

„kriminelle Aktivität“ jede Form der kriminellen Beteiligung an einer der folgenden schweren Straftaten:

a)

Handlungen im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JIin der durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI geänderten Fassung,

b)

alle Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aufgeführt sind,

c)

die Handlungen krimineller Vereinigungen im Sinne von Artikel 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates (27),

d)

Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (28), zumindest in schweren Fällen,

e)

Bestechung;

f)

alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Staaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung von mindestens mehr als sechs Monaten belegt werden können;

(4a)

„Selbstverwaltungseinrichtung“ eine Einrichtung, die die nach innerstaatlichem Recht anerkannte Befugnis besitzt, Verpflichtungen und Regeln für eine bestimmte Berufsgruppe oder einen bestimmten Wirtschaftsbereich zu formulieren, die von natürlichen oder juristischen Personen innerhalb dieser Berufsgruppe oder dieses Wirtschaftsbereichs einzuhalten sind. [Abänd. 53]

5.

„wirtschaftlich Berechtigter“ jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht und/oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird und umfasst zumindest:

a)

bei Gesellschaften:

(i)

die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungspflichten bzw. gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht.

Als Nachweis für direktes Eigentum oder Kontrolle gilt für alle Ebenen des direkten und indirekten Eigentums in jedem Fall ein Anteil einer natürlichen Person von 25 % plus einer Aktie, ; als Hinweis auf indirektes Eigentum gilt ein Anteil am Kunden von 25 % plus einer Aktie, der von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder von mehreren Kapitalgesellschaften, die von derselben natürlichen Person kontrolliert werden; der Begriff der Kontrolle wird unter anderem in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 22 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (29) bestimmt; dies gilt jedoch unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, zu beschließen, dass ein niedrigerer Prozentsatz als Nachweis für Eigentum oder Kontrolle gelten kann;

(ii)

wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass die unter Ziffer i genannte Person die wirtschaftlich Berechtigte ist, oder wenn nach Durchführung aller notwendigen Maßnahmen keine Person gemäß Ziffer i ermittelt werden kann, die natürliche Person , die auch der Führungsebene angehören kann , die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung der juristischen Person ausübt;

(iia)

wenn keine natürliche Person gemäß (i) oder (ii) ermittelt wurde, die natürliche Person), die der Führungsebene angehört, in welchem Fall die Verpflichteten Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen führen, um den wirtschaftlich Berechtigten gemäß (i) zu ermitteln, und (ii) um zu belegen, dass solche Personen nicht ermittelt werden können;

b)

bei juristischen Personen, wie Stiftungen, und Rechtsgestaltungen, wie Treuhandverhältnissen oder Gegenseitigkeitsgesellschaften , über die Gelder verwaltet oder verteilt werden:

(i)

die natürliche Person, die mindestens 25 % des Vermögens einer Rechtsgestaltung oder juristischen Person kontrolliert, und

(ii)

in Fällen, in denen die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, die natürliche Person, die Begünstigte von mindestens 25 % des Vermögens einer Rechtsgestaltung oder juristischen Person ist, or oder

(iii)

in Fällen, in denen die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsgestaltung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen, die Kategorie von Personen, in deren Interesse die Rechtsgestaltung oder juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird. Werden die Begünstigten von Treuhandvermögen nach Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, holen die Verpflichteten ausreichende Informationen über den Begünstigten ein, um sich davon zu überzeugen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder wenn der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnehmen will, zur Feststellung seiner Identität in der Lage sein werden;

(iiia)

bei Trusts die Identität des Treugebers, des Treuhänder, des Protektors (falls zutreffend), der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie jeder sonstigen natürlichen Person, die das Treuhandvermögen (einschließlich über eine Kontroll- oder Eigentümerkette) kontrolliert; [Abänd. 54]

6.

„Dienstleister für Treuhandvermögen und Gesellschaften“ jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:

a)

Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen,

b)

Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen,

c)

Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsgestaltung,

d)

Ausübung der Funktion eines Treuhänders eines „Express Trust“ oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannte Funktionen,

e)

Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;

7.

a)

„politisch exponierte Personen aus dem Ausland“ natürliche Personen, die in einem Drittland ein wichtiges öffentliches Amt bekleiden oder mit einem solchen betraut wurden;

b)

„politisch exponierte Personen aus der Union“ natürliche Personen, die in einem dem Mitgliedstaat ein wichtiges öffentliches Amt bekleiden oder mit einem solchen betraut wurden; [Abänd. 55]

c)

„Personen, die bei einer internationalen Organisation ein wichtiges Amt bekleiden oder mit einem solchen betraut wurden“ Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation;

d)

„natürliche Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt bekleiden oder mit einem solchen betraut wurden“ umfasst die Folgenden:

(i)

Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,

(ii)

Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder ähnlicher Gesetzgebungsorgane , [Abänd. 56]

(iii)

Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann,

(iv)

Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken,

(v)

Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte,

(vi)

führende Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen. [Abänd. 57]

Keine der in den Ziffern i bis vi genannten Kategorien umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges;

e)

„Familienmitglieder“:

(i)

den Ehepartner,

(ii)

einen dem Ehepartner gleichgestellten Partner,

(iii)

die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, [Abänd. 58]

(iv)

die Eltern; [Abänd. 59]

f)

bekanntermaßen nachweislich nahe stehende Personen“: [Abänd. 87]

(i)

jede natürliche Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer unter Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Person die wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen oder Rechtsgestaltungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält,

(ii)

jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person oder Rechtsgestaltung ist, welche bekanntermaßen de facto zu Gunsten der in Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Person errichtet wurde; [Abänd. 60]

8.

„Führungsebene“ alle Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichendem Dienstalter, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikoexposition treffen zu können. Hierbei muss es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln;

9.

„Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten der Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;

10.

„Glücksspieldienste“ alle Dienste, die einen geldwerten Einsatz bei Glücksspielen erfordern, wozu auch Spiele zählen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines Diensteempfängers angeboten werden;

(10a)„

Wetttransaktion“ umfasst alle Phasen einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter von Glücksspieldiensten auf der einen Seite und dem Kunden sowie dem Begünstigten der Registrierung der Wette und des Wetteinsatzes auf der anderen Seite bis zur möglichen Gewinnauszahlung; [Abänd. 61]

11.

„Gruppe“ eine Gruppe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30);

(11a)

„ohne persönliche Kontakte“ bedeutet der Abschluss eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion, bei der der Auftragnehmer oder Vermittler und der Kunde nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind, durch ausschließliche Verwendung eines oder mehrerer Mittel wie Internet, Telemarketing oder anderer elektronischer Kommunikationsmittel bis einschließlich dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Durchführung der Transaktion . [Abänd. 62]

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen in Übereinstimmung mit dem risikobasierten Ansatz dafür, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt werden, die zwar keine Verpflichteten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt zu werden. [Abänd. 63]

(2)   Beschließt ein Mitgliedstaat, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Berufe und Unternehmenskategorien auszudehnen, so teilt er dies der Kommission mit.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten , sofern sich diese Vorschriften in völliger Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union befinden, insbesondere hinsichtlich der Datenschutzbestimmungen der Union und des Schutzes der in der Charta verankerten Grundrechte. Solche Bestimmungen sollen die Verbraucher nicht in unangemessener Weise am Zugang zu Finanzdienstleistungen hindern und kein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes darstellen . [Abänd. 64]

ABSCHNITT 2

RISIKOBEWERTUNG

Artikel 6

(1)   Die Kommission führt eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt durch, wobei insbesondere auf grenzüberschreitende Tätigkeiten Bezug genommen wird . Hierfür konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten, die Europäischen Aufsichtsbehörden legen eine gemeinsame Stellungnahme zu den Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt vor , der Europäische Datenschutzbeauftragte, die Artikel-29-Datenschutzgruppe, Europol und andere einschlägige Behörden .

Die im ersten Unterabsatz genannte Risikobewertung geht zumindest auf Folgendes ein:

a)

das gesamte Ausmaß der Geldwäsche und die Bereiche im Binnenmarkt mit höheren Risiken;

b)

die damit verbundenen Risiken für die einzelnen Sektoren, insbesondere die Nicht-Finanzsektoren und der Glücksspielsektor;

c)

die gängigsten Methoden, die von Straftätern angewendet werden, um illegal erwirtschaftete Erträge zu waschen;

d)

die Empfehlungen an die zuständigen Behörden bezüglich der effektiven Nutzung von Ressourcen;

e)

die Rolle von Euro-Banknoten für kriminelle Aktivitäten und Geldwäsche.

Die Risikobewertung enthält außerdem Vorschläge für Mindeststandards für die von den zuständigen nationalen Behörden vorzunehmenden Risikobewertungen. Diese Mindeststandards werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet, wobei im Rahmen von öffentlichen Anhörungen Branchenvertreter und sonstige relevante Interessenvertreter einbezogen werden und gegebenenfalls mit privaten Akteuren verhandelt wird.

Die Kommission legt diese Stellungnahme Risikobewertung  bis zum … (*1) vor und aktualisiert sie alle zwei Jahre oder gegebenenfalls auch häufiger .

(2)   Die Kommission leitet die Stellungnahme Risikobewertung an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, Steuerung und Abschwächung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und anderen Interessengruppen, darunter nationalen Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament, den Europäischen Aufsichtsbehörden, Europol und dem Ausschuss der FIU der Union, ein besseres Verständnis der Risiken zu ermöglichen . Eine Zusammenfassung der Bewertung ist öffentlich zugänglich. Diese Zusammenfassung enthält keine Verschlusssachen .

(2a)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und Rat einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der regelmäßigen Risikobewertungen sowie die auf der Grundlage dieser Ergebnisse durchgeführten Maßnahmen vor. [Abänd. 65]

Artikel 6a

(1)     Unbeschadet der im AEUV vorgesehenen Vertragsverletzungsverfahren stellt die Kommission sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie verabschiedet werden, wirksam und in Einklang mit dem europäischen Rechtsrahmen umgesetzt werden.

(2)     In Bezug auf die Anwendung von Absatz 1 wird die Kommission gegebenenfalls von den Europäischen Aufsichtsbehörden, Europol, dem Ausschuss der FIU der Union und von jeder anderen zuständigen europäischen Behörde unterstützt.

(3)     Die in Absatz 1 vorgesehenen Bewertungen des angenommenen nationalen Rechts zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berühren nicht die von der FATF oder von MONEYVAL vorgenommenen Bewertungen. [Abänd. 66]

Artikel 7

(1)   Jeder Mitgliedstaat unternimmt angemessene Schritte, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie alle Datenschutzbelange in diesem Zusammenhang zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und abzuschwächen und hält diese Bewertung auf aktuellem Stand.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die die in Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken getroffenen Maßnahmen koordiniert. Der Name dieser Behörde wird der Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden , Europol sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Bewertung vornehmen, können verwenden sie dabei die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Stellungnahme nutzen Risikobewertung .

(4)   Jeder Mitgliedstaat nimmt die in Absatz 1 genannte Bewertung vor und

a)

nutzt die Bewertung(en), um sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, insbesondere indem alle etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen, ermittelt und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen genannt werden;

aa)

identifiziert gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit vernachlässigbarem, geringem und höherem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)

nutzt die Bewertung(en) für die Allokation und Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

ba)

nutzt die Bewertung(en), um sicherzustellen, dass für den jeweiligen Sektor oder Bereich dem Geldwäscherisiko entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden;

c)

stellt den Verpflichteten angemessene Informationen zur Verfügung, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vornehmen können.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen auf Anfrage den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und den Europäischen Aufsichtsbehörden zur Verfügung. Eine Zusammenfassung der Bewertung wird öffentlich zugänglich gemacht. Diese Zusammenfassung enthält keine Verschlusssachen. [Abänd. 67]

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte sind Art und Größe der Verpflichteten angemessen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Bewertungen werden aufgezeichnet, auf aktuellem Stand gehalten und auf Anfrage zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. [Abänd. 68]

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten über Grundsätze, Kontrollen und Verfahren zur wirkungsvollen Abschwächung und Steuerung der auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Die Grundsätze, Kontrollen und Verfahren sollten Art und Größe dieser Verpflichteten und dem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sein , wobei die Datenschutzvorschriften eingehalten werden . [Abänd. 69]

(4)   Die in Absatz 3 genannten Grundsätze und Verfahren umfassen zumindest

a)

die Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, u. a. in Bezug auf modellhafte Risikomanagementpraktiken, Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Compliance-Management (einschließlich der Benennung eines Compliance-Beauftragten auf Führungsebene, wenn dies angesichts der Größe und Art des Unternehmens angemessen ist) und Mitarbeiterüberprüfung; . Diese Maßnahmen dürfen es den Verpflichteten nicht ermöglichen, von den Verbrauchern mehr personenbezogene Daten zu verlangen als erforderlich; [Abänd. 70]

b)

eine unabhängige Innenrevision, die die unter Buchstabe a genannten internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen testet, sollte dies mit Blick auf Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit angemessen sein.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, bei der Führungsebene eine Genehmigung für die Grundsätze und Verfahren einzuholen, und überwachen und verbessern die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf.

Artikel 8a

(1)     Um eine gemeinsame Herangehensweise und gemeinsame politische Strategien gegenüber nicht kooperativen Rechtsordnungen mit Mängeln im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche zu entwickeln, bekräftigen und verabschieden die Mitgliedstaaten regelmäßig die von der FATF veröffentlichten Länderlisten.

(2)     Die Kommission koordiniert die Vorarbeiten auf Unionsebene zur Bestimmung von Drittländern mit gravierenden strategischen Mängeln in ihren Systemen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, wobei sie den in Anhang III Nummer 3 festgelegten Kriterien Rechnung trägt.

(3)     Um eine Länderliste aufzustellen, die der in Absatz 2 genannten Definition entspricht, ist die Kommission berechtigt, delegierte Rechtsakte zu verabschieden.

(4)     Anhand der in Anhang III Nummer 3 festgelegten Kriterien überprüft die Kommission regelmäßig die Entwicklung der Situation in den in Absatz 2 dieses Artikels bestimmten Ländern und überarbeitet gegebenenfalls die Liste gemäß Absatz 3 dieses Artikels. [Abänd. 71]

KAPITEL II

SORGFALTSPFLICHTEN

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten oder , anonymer Sparbücher bzw. die Ausgabe anonymer elektronischer Zahlungskarten, die die in Artikel 10a aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen . Die Mitgliedstaaten schreiben in allen Fällen vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten oder , anonymer Sparbücher oder anonymer Zahlungskarten so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor jeder etwaigen Nutzung solcher Konten oder Sparbücher den Sorgfaltspflichten unterworfen werden. [Abänd. 72]

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten in folgenden Fällen die Sorgfaltspflichten erfüllen:

a)

bei Begründung einer Geschäftsbeziehung,

b)

bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 EUR oder mehr, und zwar auch dann, wenn die Transaktion in mehreren Teilen erfolgt und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen eine Verbindung besteht,

c)

im Zusammenhang mit Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 7 500 EUR oder mehr, und zwar auch dann, wenn die Transaktion in mehreren Teilen erfolgt und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen eine Verbindung besteht,

d)

im Zusammenhang mit Anbietern von Glücksspieldiensten Kasinos bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 2 000 EUR oder mehr, und zwar auch dann, wenn die Transaktion in mehreren Teilen erfolgt und es Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen diesen eine Verbindung besteht,

da)

im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung,

db)

für Anbieter anderer Glücksspieldienste bei Gewinnauszahlungen ab 2 000 EUR; [Abänd. 73]

e)

bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,

f)

bei Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten,

fa)

bei jeder Unternehmensgründung . [Abänd. 74]

Artikel 10a

(1)     Bei nachweislich geringem Risiko können die Mitgliedstaaten Verpflichtete im Fall von E-Geld gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (31) von der Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden befreien, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden;

b)

der elektronisch gespeicherte Höchstbetrag übersteigt nicht den Wert von 250 EUR, wobei die Mitgliedstaaten diese Grenze für Zahlungsinstrumente, die nur in dem jeweiligen Mitgliedstaat genutzt werden können, auf 500 EUR ausweiten können;

c)

das Zahlungsinstrument wird ausschließlich zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen benutzt;

d)

das Zahlungsinstrument kann nicht mit elektronischem Geld versehen werden;

e)

ein Rücktausch gegen Bargeld sowie Bargeldausgaben sind untersagt, es sei denn, die Identität des Besitzers wird festgestellt und überprüft und ausreichende und geeignete Regeln und Vorgänge des Rücktauschs gegen Bargeld und der Bargeldausgabe sowie Aufzeichnungspflichten werden durchgeführt.

(2)     Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die Sorgfaltspflichten stets vor dem Rücktausch des elektronischen Geldes im Wert von über 250 EUR in Bargeld angewandt werden.

(3)     Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Verpflichteten eine vereinfachte Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf elektronisches Geld gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie zu gestatten, wenn alle die Bedingungen gemäß diesem Artikel erfüllt sind. [Abänd. 75]

Artikel 11

(1)   Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten umfasst:

a)

die Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Kundenidentität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen,

b)

die zusätzlich zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten und , der in einem in Artikel 29 genannten Register aufgeführt ist, die Einleitung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, die für dieser Richtlinie unterliegende Institut oder der dieser Richtlinie unterliegende Person zufriedenstellend ist; im Falle von juristischen Personen, Treuhandverhältnissen , Stiftungen, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Holdinggesellschaften und allen sonstigen ähnlichen künftigen oder bestehenden Rechtsgestaltungen schließt dies die Einleitung angemessener aller erforderlichen Maßnahmen zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden ein, sowie die Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,

c)

die Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,

d)

die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Laufe der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Institut oder der Person vorhandenen Informationen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, sowie erforderlichenfalls die Herkunft der Mittel, kohärent sind, und die Gewährleistung, dass die geführten Unterlagen, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden. [Abänd. 76]

(1a)     Verpflichtete werden ferner verpflichtet, anlässlich der Durchführung der unter Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Maßnahmen nachzuweisen, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist, sowie die Identität dieser Person festzustellen und zu überprüfen. [Abänd. 77]

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten alle in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten erfüllen, den Umfang dieser Maßnahmen aber in Abhängigkeit vom Risiko bestimmen können.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zumindest den in Anhang I aufgeführten Variablen Rechnung zu tragen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten gegenüber zuständigen Behörden oder Selbstverwaltungseinrichtungen nachweisen können, dass die Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

(5)   Für Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Anlagezweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzinstitute neben den Sorgfaltspflichten, denen sie in Bezug auf den Kunden und den wirtschaftlich Berechtigten unterliegen, in Bezug auf die Begünstigten von Lebensversicherungs- und anderen Versicherungspolicen mit Anlagezweck die nachstehend genannten Sorgfaltspflichten erfüllen, sobald diese Begünstigten ermittelt oder bestimmt sind:

a)

sind als Begünstigte natürliche oder juristische Person oder Rechtsgestaltungen namentlich genannt, geht das Finanzinstitut vom Namen dieser Person aus,

b)

werden die Begünstigten nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf andere Weise bestimmt, holt das Finanzinstitut ausreichende Informationen über diese Begünstigten ein, um sicherzugehen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.

In beiden unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen wird die Identität der Begünstigten zum Zeitpunkt der Auszahlung überprüft. Wird die Lebens- oder andere Versicherung mit Anlagezweck ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, ermitteln die über diese Abtretung unterrichteten Finanzinstitute den wirtschaftlich Begünstigten in dem Augenblick, in dem die Ansprüche aus der übertragenen Police an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsgestaltung abgetreten werden.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Identität des Kunden und des wirtschaftlich Begünstigten vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung der Transaktion zu überprüfen ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlich Begünstigten erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder bei Stellen, die den Auflagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 unterliegen, während der Ausführung der Transaktion, auf jeden Fall jedoch zum Zeitpunkt einer etwaigen Gewinnauszahlung abgeschlossen wird, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und sofern nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen. [Abänd. 78]

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten die Eröffnung eines Bankkontos gestatten, wenn ausreichende Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind, die gewährleisten, dass von dem Kunden oder für den Kunden Transaktionen erst vorgenommen werden, nachdem die vollständige Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen erreicht worden ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die betroffenen Institute oder Personen — wenn sie Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis c nicht nachkommen können — davon absehen, eine Transaktion über ein Bankkonto abzuwickeln, eine Geschäftsbeziehung zu begründen oder die Transaktion abzuwickeln, und prüfen, ob sie die Geschäftsbeziehung beenden und in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung an die FIU gemäß Artikel 32 richten.

Bei Notaren, anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern und Steuerberatern sehen die Mitgliedstaaten nur dann von einer Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes ab, wenn die genannten Personen die Rechtslage für einen Klienten beurteilen oder diesen in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten nicht nur bei allen neuen Kunden, sondern in angemessenen, dem Risiko entsprechenden Zeitabständen auch bei bestehenden Kunden nachkommen, sowie immer dann, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern.

ABSCHNITT 2

VEREINFACHTE SORGFALTSPFLICHTEN

Artikel 13

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat oder ein Verpflichteter fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, kann der betreffende Mitgliedstaat den Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gestatten.

(2)   Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, vergewissern sie sich, dass die Beziehung zum Kunden oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten die Transaktion Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung Geschäftsbeziehungen in einem Umfang überwachen, der die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen ermöglicht. [Abänd. 79]

Artikel 14

Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Kundentypen, Länder oder geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewerten, tragen sie dabei zumindest den in Anhang II dargelegten Faktoren bezüglich Kunde und Produkt, Dienstleistung, Transaktion oder Vertriebskanal Rechnung, die Anhaltspunkte für ein potenziell geringeres Risiko liefern. [Abänd. 80]

Artikel 15

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geben die Europäischen Aufsichtsbehörden für die zuständigen Behörden und die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Verpflichteten bis zum … (*2) Leitlinien dazu aus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und/oder welche Maßnahmen in Fällen zu treffen sind, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten angemessen sind. Besonders berücksichtigt werden sollten Art und Größe der Geschäftstätigkeit und sollten spezifische Maßnahmen festgelegt werden, soweit dies angemessen und verhältnismäßig ist. [Abänd. 81]

ABSCHNITT 3

VERSTÄRKTE SORGFALTSPFLICHTEN

Artikel 16

(1)   In den in den Artikeln 17 bis 23 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, Hintergrund und Zweck aller komplexen, ungewöhnlichen großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Transaktionsmuster ohne erkennbaren wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck oder Transaktionen, die Steuerstraftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f darstellen, zu untersuchen, soweit dies bei vertretbarem Aufwand möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten ungewöhnlich oder verdächtig sind, verstärken sie insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung. Stellt ein Verpflichteter eine solche ungewöhnliche oder verdächtige Transaktion fest, so hat er die zentralen Meldestellen sämtlicher Mitgliedstaaten, die betroffen sein könnten, unverzüglich davon zu unterrichten. [Abänd. 82]

(3)   Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, tragen sie dabei zumindest den in Anhang III dargelegten Faktoren bezüglich Kunde und Produkt, Dienstleistung, Transaktion oder Vertriebskanal Rechnung, die Anhaltspunkte für ein potenziell höheres Risiko liefern. [Abänd. 83]

(4)   Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geben die Europäischen Aufsichtsbehörden für die zuständigen Behörden und die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Verpflichteten bis zum … (*3) Leitlinien dazu aus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen und/oder welche Maßnahmen in Fällen zu treffen sind, in denen verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllt werden müssen. [Abänd. 84]

Artikel 17

In Bezug auf grenzübergreifende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzinstituten aus Drittländern schreiben die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Sorgfaltspflichten vor, dass sie

a)

ausreichende Informationen über ein Korrespondenzinstitut sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen seinen Ruf und die Qualität der Beaufsichtigung bewerten zu können,

b)

die Kontrollen des Korrespondenzinstituts zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten,

c)

die Zustimmung der Führungsebene einholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,

d)

die jeweiligen Zuständigkeiten eines jeden Instituts dokumentieren,

e)

sich im Falle von „Durchlaufkonten“ („payable through accounts“) vergewissern, dass das Korrespondenzkreditinstitut die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und dass das Korrespondenzkreditinstitut in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten vorzulegen.

Artikel 18

In Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen aus dem Ausland schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Sorgfaltspflichten vor, dass sie

a)

über angemessene risikobasierte Verfahren verfügen, anhand deren sie bestimmen können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine solche Person handelt,

b)

die Zustimmung der Führungsebene einholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen oder fortführen,

c)

angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, zu bestimmen,

d)

die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung unterziehen.

Artikel 19

In Bezug auf Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen aus dem Inland oder Personen, die bei einer internationalen Organisation ein wichtiges Amt bekleiden oder mit einem solchen betraut wurden, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Sorgfaltspflichten vor, dass sie

a)

über angemessene risikobasierte Verfahren verfügen, anhand deren sie bestimmen können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine solche Person handelt,

b)

in Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen mit solchen Personen mit höherem Risiko verbunden sind, die in Artikel 18 Buchstaben b bis d anwenden.

Artikel 19a

Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen eine Liste inländischer politisch exponierter Personen und von Personen, die Bürger der Mitgliedstaaten sind, die ein wichtiges Amt in einer internationalen Organisation ausüben oder ausgeübt haben. Die Liste ist für zuständige Behörden und Verpflichtete zugänglich.

Die Kommission unterrichtet die betreffenden Personen über die Eintragung in die Liste bzw. die Entfernung aus dieser.

Die in diesem Artikel aufgeführten Anforderungen entbinden Verpflichtete nicht von ihren Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, und Verpflichtete stützen sich nicht ausschließlich auf diese Informationen als ausreichend für die Erfüllung dieser Verpflichtungen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um den Handel mit Angaben über politisch exponierte Personen aus der Union, politisch exponierte Personen aus dem Ausland oder Personen, die ein wichtiges Amt von einer internationalen Organisation bekleiden oder mit einem solchen betraut wurden, für gewerbliche Zwecke zu verhindern. [Abänd. 85]

Artikel 20

Die Verpflichteten treffen gemäß dem risikobasierten Ansatz angemessene Maßnahmen, um zu bestimmen, ob es sich bei den Begünstigten einer Lebensversicherungs- oder anderen Versicherungspolice mit Anlagezweck und/oder, falls verlangt, bei dem wirtschaftlich Berechtigten des Begünstigten um politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung der Police zu treffen. Falls höhere Risiken ermittelt wurden, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zusätzlich zu den normalen Sorgfaltspflichten vor, dass [Abänd. 86]

a)

die Führungsebene vor Auszahlung der Versicherungserlöse unterrichtet wird,

b)

die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung unterzogen wird.

Artikel 21

Die in den Artikeln 18, 19 und 20 genannten Maßnahmen , aber nicht die in Artikel 19a genannten, gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die solchen politisch exponierten Personen aus dem Ausland oder aus der Union bekanntermaßen nahe stehen nachweislich nahestehen . [Abänd. 87]

Artikel 22

Ist eine in den Artikeln 18, 19 und 20 genannte Person nicht mehr als politisch exponierte Person aus dem Ausland oder aus der Union oder als Person, die ein wichtiges Amt von einer internationalen Organisation bekleidet oder mit einem solchen betraut wurde zu bezeichnen, haben die Verpflichteten das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko im Auge zu behalten und so lange angemessene risikoabhängige Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt. Dieser Zeitraum beträgt mindestens 18  12 Monate. [Abänd. 88]

Artikel 23

(1)   Die Mitgliedstaaten untersagen den Kreditinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank) und schreiben ihnen die Ergreifung angemessener Maßnahmen vor, die gewährleisten, dass sie mit einer Bank, die bekanntermaßen zulässt, dass ihre Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden, keine Korrespondenzbankbeziehung eingehen oder eine solche fortführen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Begriff „Bank-Mantelgesellschaft (shell bank)“ ein Kreditinstitut oder ein Institut mit gleichwertigen Tätigkeiten, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, so dass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnten, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.

ABSCHNITT 4

AUSFÜHRUNG DURCH DRITTE

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten können den Verpflichteten gestatten, zur Erfüllung der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Anforderungen auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem auf Dritte zurückgreifenden Verpflichteten. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jeder dieser Dritten auch für Verstöße gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene nationale Vorschriften verantwortlich gemacht werden kann. [Abänd. 89]

Artikel 25

(1)   Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Dritte“

a)

Verpflichtete, die in Artikel 2 aufgeführt sind, oder oder

b)

andere in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässige Institute und Personen, deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in dieser Richtlinie festgelegten gleichwertig sind und deren Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie gemäß Kapitel VI Abschnitt 2 beaufsichtigt wird.

(2)   Bei der Entscheidung, ob ein Drittland die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, tragen die Mitgliedstaaten trägt die Kommission den zum geografischen Risiko vorliegenden Informationen Rechnung und unterrichten unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission Verpflichteten und die Europäischen Aufsichtsbehörden in dem für die Zwecke dieser Richtlinie relevanten Umfang gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 über die Fälle, in denen ein Drittland diese Voraussetzungen ihrer Ansicht nach erfüllt.

(2a)     Die Kommission stellt eine Liste von Ländern bereit, die über Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche verfügen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie anderen damit zusammenhängenden Regeln und Vorschriften der Union gleichwertig sind.

(2b)     Die in Absatz 2a genannte Liste wird regelmäßig überprüft und anhand der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 erhaltenen Angaben aktualisiert. [Abänd. 90]

Artikel 26

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Anforderungen einholen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete, an die der Kunde verwiesen wird, angemessene Schritte einleiten, um zu gewährleisten, dass Kopien relevanter Identifikations- und Überprüfungsdaten sowie andere relevante Unterlagen zur Identität des Kunden oder wirtschaftlich Begünstigten auf Anfrage des Dritten unverzüglich weitergeleitet werden.

Artikel 27

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (in Bezug auf gruppenweite Grundsätze und Kontrollen) und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats (in Bezug auf Zweigstellen und Tochterunternehmen) die Möglichkeit in Betracht ziehen können, dass ein Verpflichteter die in Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 enthaltenen Maßnahmen über sein Gruppenprogramm anwendet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört,

b)

die in dieser Gruppe geltenden Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen mit dieser Richtlinie oder äquivalenten Vorschriften in Einklang,

c)

die effektive Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beaufsichtigt. [Abänd. 91]

(1a)     Die Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichen bis zum …  (*4) Leitlinien zur Umsetzung des Aufsichtssystems durch die zuständigen Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten, so dass die Unternehmen einer Gruppe eine kohärente und effektive Aufsicht auf Gruppenebene sicherstellen können. [Abänd. 92]

Artikel 28

Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungen oder Vertretungen, bei denen der Auslagerungsdienstleister oder der Vertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.

KAPITEL III

ANGABEN ZUM WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN

Artikel 29

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet niedergelassenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen oder eingetragenen oder unter ihr Recht fallenden Unternehmen und anderen Einheiten mit Rechtspersönlichkeit, einschließlich Trusts und sonstige rechtlichen Gestaltungen ähnlicher Art wie Trusts, Stiftungen, Holdings und alle sonstigen, strukturell oder funktionell ähnlichen bestehenden oder künftigen rechtlichen Gestaltungen zum Zeitpunkt der Gründung sowie bei jeder diesbezüglichen Änderung angemessene, präzise und aktuelle Angaben auf dem neusten Stand zu ihnen und den wirtschaftlich an ihnen Berechtigten einholen und aufbewahren und an ein öffentliches Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister weiterleiten .

(1a)     Das Register enthält die Mindestangaben, die für die eindeutige Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind, und zwar Firma, Registernummer, Nachweis der Gründung, Rechtsform und Status, Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes (und der Hauptniederlassung, falls diese vom satzungsmäßigen Sitz abweicht), grundlegende Befugnisregelungen (die zum Beispiel dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung zu entnehmen sind), Liste der Mitglieder der Leitungsorgane (einschließlich Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) sowie Angaben über den Anteilseigner/wirtschaftlich Berechtigten, wie die Namen, Geburtsdaten, Staatsbürgerschaft bzw. das Land, nach dessen Recht das Unternehmen gegründet wurde, Anschriften, Anzahl und Kategorien der Anteile (einschließlich der Art der mit ihnen verbundenen Stimmrechte) und gegebenenfalls der Umfang der Beteiligung oder Kontrolle.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen entbinden Verpflichtete nicht von ihren Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, und Verpflichtete stützen sich nicht ausschließlich auf diese Informationen als ausreichend für die Erfüllung dieser Verpflichtungen.

(1b)     Bei bestehenden oder künftigen Treuhandverhältnissen oder sonstigen juristischen Personen und rechtlichen Gestaltungen, die ihrer Struktur oder Funktion nach mit Treuhandverhältnissen vergleichbar sind, umfassen die Angaben auch die Identität des Treugebers, des/der Treuhänder/s, des Protektors (falls zutreffend), der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie jeder sonstigen natürlichen Person, unter deren effektiver Kontrolle das Treuhandvermögen steht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Treuhänder den Verpflichteten gegenüber ihren Status offenlegen, wenn sie als Treuhänder eine Geschäftsbeziehung begründen oder eine gelegentliche Transaktion oberhalb der in Artikel 10 Buchstaben b bis d genannten Schwelle durchführen. Die eingeholten Angaben enthalten das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit sämtlicher Personen. Die Mitgliedstaaten wenden bei der Veröffentlichung des Treuhandvertrags (Trust Deed) und des „Letter of Wishes“, den risikobasierten Ansatz an und stellen gegebenenfalls unter der Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten sicher, dass Informationen den zuständigen Behörden, insbesondere den FIU, und den Verpflichteten zugänglich gemacht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zuständige in den Absätzen 1, 1a und 1a genannten Angaben können von den zuständigen Behörden insbesondere den FIU, und Verpflichtete den Verpflichteten aller Mitgliedstaaten rechtzeitig auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können abgerufen werden . Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Register öffentlich zugänglich, wenn sich die Person, die Zugang zu den Informationen beantragt, vorher über eine einfache Onlineregistrierung ausgewiesen hat. Die Informationen werden im Internet allen Personen in einem offenen und sicheren Datenformat im Einklang mit den Datenschutzvorschriften, insbesondere, was den wirksamen Schutz des Rechts der betroffenen Person auf den Zugang zu personenbezogenen sowie die Richtigstellung oder Löschung falscher Angaben anbelangt, zugänglich gemacht. Die für den Erhalt der Informationen erhobenen Gebühren sind nicht höher als die dadurch verursachten Verwaltungskosten. Jede Änderung der angezeigten Angaben ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, eindeutig in das Register einzutragen .

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gesellschaftsregister sind über die Europäische Plattform, das Portal sowie über die von den Mitgliedstaaten eingerichteten optionalen Zugangspunkte gemäß Richtlinie 2012/17/EU miteinander verbunden. Die Mitgliedstaaten, mit Unterstützung der Kommission, sorgen für die Interoperabilität ihrer Register innerhalb des Systems der Registervernetzung über die Europäische Plattform.

(2a)     Die Kommission bemüht sich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten rasch, konstruktiv und wirksam um eine Kooperation mit Drittstaaten, um darauf hinzuwirken, dass gleichwertige Zentralregister mit Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten eingerichtet und die in Absatz 1 und 1a dieses Artikels genannten Informationen in den entsprechenden Ländern öffentlich zugänglich gemacht werden.

Ein besonderes Augenmerk gilt dabei Drittstaaten mit einer beträchtlichen Zahl niedergelassener Gesellschaften oder sonstiger juristischer Personen, darunter Trust, Stiftungen, Holdings und strukturell oder funktionell ähnlichen Körperschaften, deren Anteil auf direktes Eigentum gemäß Artikel 3 Absatz 5 an in der Union niedergelassenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen hindeutet.

(2b)     Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für natürliche oder juristische Personen fest, die bei Verstößen gegen die gemäß diesem Artikel angenommenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Sanktionen zu gewährleisten. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen, um Missbrauch im Zusammenhang mit Inhaberaktien und Bezugsrechten auf Inhaberaktien zu verhindern.

(2c)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …  (*5) einen Bericht über die Anwendung und Funktionsweise der Anforderungen nach diesem Artikel und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor. [Abänd. 93]

Artikel 30

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Treuhänder jedes etwaigen unter ihr Recht fallenden „Express Trust“ angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlich am Treuhandvermögen Berechtigten einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität des Treugebers, des/der Treuhänder/s, des Protektors (falls relevant), der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie jeder anderen natürlichen Person, unter deren effektiver Kontrolle das Treuhandvermögen steht.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Treuhänder den Verpflichteten gegenüber ihren Status offenlegen, wenn sie als Treuhänder eine Geschäftsbeziehung begründen oder eine gelegentliche Transaktion oberhalb der in Artikel 10 Buchstaben b bis d genannten Schwelle durchführen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zuständige Behörden und Verpflichtete rechtzeitig auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf andere Arten von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Treuhandverhältnissen ähneln, Maßnahmen angewandt werden, die den in den Absätzen 1 bis 3 genannten entsprechen. [Abänd. 94]

KAPITEL IV

MELDEPFLICHTEN

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 31

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine FIU ein, um Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, aufzudecken und zu untersuchen.

(1a)     Die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b und d genannten Personen unterrichten die FIU und/oder die für den betreffenden Beruf zuständige Selbstverwaltungseinrichtung gemäß Artikel 33 Absatz 1, wenn sie den Verdacht oder Grund zu der Annahme haben, dass ihre Dienste für eine kriminelle Handlung missbraucht werden. [Abänd. 95]

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission schriftlich über Name und Anschrift der FIU.

(3)   Die FIU fungieren als operationell unabhängige und autonome nationale Zentralstelle. Ihre Aufgabe ist es, offen gelegte Verdachtsmeldungen und andere Informationen, die auf potenzielle Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder potenzielle Terrorismusfinanzierung betreffen oder aufgrund nationaler Vorschriften oder Regelungen verlangt sind schließen lassen könnten , entgegenzunehmen (und, soweit zulässig, anzufordern), und zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Bei Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung übermitteln die FIU die Ergebnisse ihrer Untersuchungen an alle zuständigen Behörden. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, zusätzliche, relevante Informationen von Verpflichteten für diese Zwecke zu erhalten. Die FIU werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit angemessenen Mitteln finanziell, technisch und personell angemessen ausgestattet. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die FIU frei von ungebührlicher Einflussnahme sind. [Abänd. 96]

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die FIU rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhält, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Zudem beantworten die FIU in ihrem Mitgliedstaat Auskunftsersuchen von Strafverfolgungsbehörden, es sei denn, es gibt konkrete Gründe für die Annahme, dass die Bereitstellung solcher Informationen sich negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den legitimen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind. Wenn die FIU eine solche Anfrage erhalten, bleibt diesen Meldestellen die Entscheidung überlassen, ob sie die Informationen auswerten oder an die antragstellende Strafvollzugsbehörde weiterleiten. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Strafverfolgungsbehörden der FIU Rückmeldung zur Verwendung der angeforderten Informationen geben. [Abänd. 97]

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die FIU beim Verdacht, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, befugt ist, unmittelbar oder mittelbar vordringliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu einer laufenden Transaktion auszusetzen oder zu versagen, damit die Transaktion analysiert und dem Verdacht nachgegangen werden kann.

(6)   Die Analyseaufgaben der FIU umfassen die operative Analyse mit Schwerpunkt auf Einzelfällen und Einzelzielen und die strategische Analyse von Entwicklungstrends und Fallmustern im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Artikel 32

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten und gegebenenfalls deren leitendem Personal und Angestellten vor, in vollem Umfang zusammenarbeiten, indem sie umgehend

a)

die FIU von sich aus informieren, wenn das unter diese Richtlinie fallende Institut oder die unter diese Richtlinie fallende Person weiß oder den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass Gelder aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, und etwaigen Anfragen der zentralen Meldestelle um zusätzliche Auskünfte zügig Folge leisten;

b)

der FIU auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte gemäß den in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren erteilen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats übermittelt, in dessen Hoheitsgebiet sich das Institut oder die Person, von dem beziehungsweise der diese Informationen stammen, befindet , und der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete ansässig ist . Die Übermittlung erfolgt durch die Person(en), die gemäß Artikel 8 Absatz 4 benannt wurde(n). [Abänd. 98]

Artikel 33

(1)   Abweichend von Artikel 32 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und, d und e genannten Personen und die in Artikel 4 genannten Berufe und Unternehmenskategorien eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe als Stelle benennen, der die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln sind.

Unter allen Umständen stellen die Mitgliedstaaten Mittel und Wege zur Verfügung, die eine Wahrung des Berufsgeheimnisses, der Vertraulichkeit und der Privatsphäre ermöglichen. [Abänd. 99]

Unbeschadet des Absatzes 2 leitet die benannte Selbstverwaltungseinrichtung die Informationen in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen umgehend und ungefiltert an die FIU weiter.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen Notare, andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater von den in Artikel 32 Absatz 1 genannten Pflichten nur in Bezug auf Informationen frei, die sie von einem Klienten erhalten oder über diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen vor, bei oder nach den genannten Handlungen empfangen oder erlangt werden.

Artikel 34

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, nicht durchzuführen, bevor sie die nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a erforderliche Maßnahme abgeschlossen haben.

Im Einklang mit nationalem Recht kann Weisung erteilt werden, die Transaktion nicht durchzuführen.

(2)   Falls der Verdacht besteht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, und ein Verzicht auf die Transaktion nicht möglich ist oder die Verfolgung der Nutznießer eines mutmaßlichen Falls von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wahrscheinlich behindern würde, holen die Verpflichteten die Meldung an die zentrale Meldestelle unverzüglich nach.

Artikel 35

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 45 genannten zuständigen Behörden die FIU umgehend unterrichten, wenn sie im Rahmen von Prüfungen, die sie bei den Verpflichteten durchführen, oder bei anderen Gelegenheiten Sachverhalte aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Aufsichtsorgane, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte befugt sind, die FIU unterrichten, wenn sie Sachverhalte aufdecken, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

Artikel 36

Geben Verpflichtete bzw. Angestellte oder leitendes Personal dieser Verpflichteten im guten Glauben Informationen gemäß den Artikeln 32 und 33 weiter, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Verpflichteten, sein leitendes Personal oder seine Angestellten keinerlei Haftung nach sich.

Artikel 37

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen sorgen dafür , um dass Einzelpersonen, einschließlich Angestellte des Verpflichteten, die intern oder der FIU einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen , Benachteiligungen und nachteiligen Folgen, und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Beschäftigungsmaßnahmen, ordnungsgemäß geschützt werden . Die Mitgliedstaaten gewähren diesen Personen kostenfreien Rechtsbeistand und stellen sichere Kommunikationswege zur Verfügung, damit Personen ihren Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden können. Mit solchen Kanälen wird sichergestellt, dass die Identität der Hinweisgeber nur den europäischen Aufsichtsbehörden oder der FIU bekannt ist. Die Mitgliedstaaten dafür, dass es angemessene Zeugenschutzprogramme gibt . [Abänd. 100]

ABSCHNITT 2

VERBOT DER INFORMATIONSWEITERGABE

Artikel 38

(1)   Verpflichtete sowie ihr leitendes Personal und ihre Angestellten setzen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis, dass gemäß den Artikeln 32 und 33 Informationen übermittelt wurden oder dass Ermittlungen wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eingeleitet wurden bzw. eingeleitet werden könnten.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einschließlich der Selbstverwaltungseinrichtungen und Datenschutzbehörden , oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken. [Abänd. 101]

(3)   Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern die betreffenden Institute der gleichen Gruppe angehören.

(4)   Das Verbot nach Absatz 1 steht einer Informationsweitergabe zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, in denen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit, ob als Angestellte oder nicht, in derselben juristischen Person oder in einem Netzwerk ausüben.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist unter einem Netzwerk die umfassendere Struktur zu verstehen, der die Person angehört und die gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über gemeinsame Standards und Methoden bzw. über eine gemeinsame Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verfügt. [Abänd. 102]

(5)   Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen steht das Verbot nach Absatz 1 in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und an denen zwei oder mehr Institute oder Personen beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten oder Personen nicht entgegen, sofern diese sich in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland befinden, in dem dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie derselben Berufskategorie angehören und Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen.

(5a)     Für die Zwecke dieses Artikels enthalten dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen von Drittstaaten Datenschutzvorschriften. [Abänd. 103]

(6)   Falls die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Personen sich bemühen, einen Klienten von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, gilt dies nicht als Informationsweitergabe im Sinne von Absatz 1.

KAPITEL V

DATENSCHUTZ, AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN UND STATISTISCHE DATEN [Abänd. 104]

Artikel 39

(1)    Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, nachstehende Unterlagen und Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung möglicher Fälle von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden zu speichern:

a)

bezüglich der Sorgfaltspflicht eine Kopie oder die Aktenzeichen der verlangten Dokumente für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden , oder nach dem Zeitpunkt der gelegentlichen Transaktion . Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden personenbezogene Daten vorbehaltlich anderer Vorgaben des nationalen Rechts gelöscht; die Umstände, unter denen die Verpflichteten Daten weiter aufbewahren können oder müssen, werden im nationalen Recht bestimmt. Die Mitgliedstaaten können eine weitere Aufbewahrung nur dann gestatten oder vorschreiben, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist und wenn die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Daten für den Einzelfall begründet wird . Die maximale Aufbewahrungsfrist nach Beendigung der Geschäftsbeziehung darf zehn maximal um fünf weitere Jahre nicht überschreiten verlängert werden ;

b)

bezüglich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen die Belege und Aufzeichnungen als Originale oder nach den nationalen Rechtsvorschriften in Gerichtsverfahren anerkannte Kopien für die Dauer von fünf Jahren nach Durchführung der Transaktion oder Beendigung der Geschäftsbeziehung, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden personenbezogene Daten vorbehaltlich anderer Vorgaben des nationalen Rechts gelöscht; die Umstände, unter denen die Verpflichteten Daten weiter aufbewahren können oder müssen, werden im nationalen Recht bestimmt. Die Mitgliedstaaten können eine weitere Aufbewahrung nur dann gestatten oder vorschreiben, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist und wenn die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Daten für den Einzelfall begründet wird . Die maximale Aufbewahrungsfrist nach Durchführung der Transaktion oder Beendigung der Geschäftsbeziehung, je nachdem, welcher Zeitraum früher endet, darf zehn maximal um fünf weitere Jahre nicht überschreiten verlängert werden .

(2)     Aufbewahrte personenbezogene Daten werden für keine anderen Zwecke als die, für die sie aufbewahrt wurden, verwendet, und unter keinen Umständen werden sie für kommerzielle Zwecke verwendet. [Abänd. 105]

Artikel 39a

(1)     In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie gelten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäischen Aufsichtsbehörden gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Erfassung, Verarbeitung und Übermittelung von Informationen zur Bekämpfung von Geldwäsche ist gemäß dieser Rechtsakte als öffentliches Interesse anzusehen.

(2)     Personenbezogene Daten werden auf der Grundlage dieser Richtlinie zum Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet. Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung setzen Verpflichtete die neue Kunden von der möglichen Nutzung dieser Daten zum Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche in Kenntnis. Die Verarbeitung sensibler Datenkategorien erfolgt in Übereinstimmung mit Richtlinie 95/46/EG.

(3)     Es ist untersagt, Daten, die auf der Grundlage dieser Richtlinie erfasst wurden, für kommerzielle Zwecke zu verarbeiten.

(4)     Verweigert ein Verpflichteter oder eine zuständige Behörde die Informationsweitergabe bezüglich der Verarbeitung ihrer Daten vom Verpflichteten, ist die betroffene Person berechtigt, über ihre Datenschutzbehörde Zugang, Überprüfung, Korrektur oder Streichung ihrer personenbezogenen Daten zu beantragen sowie ein Verfahren anzustrengen.

(5)     Der Zugang der betroffenen Person zu Informationen aus der Verdachtsmeldung ist verboten. Das Verbot gemäß diesem Absatz bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die Datenschutzbehörden.

(6)     Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten und zuständigen Behörden die effektiven Befugnissen von Datenschutzbehörden hinsichtlich der Sicherheit der Verarbeitung und der Richtigkeit personenbezogener Daten, entweder von Amts wegen oder aufgrund einer Klage der betreffenden Person, in Übereinstimmung mit Richtlinie 95/46/EG anerkennen und sich entsprechend verhalten. [Abänd. 106]

Artikel 40

(-1)     Die Mitgliedstaaten müssen über nationale und zentrale Mechanismen verfügen, dank derer sie rechtzeitig feststellen können, ob natürliche oder juristische Personen in ihrem Gebiet Bankkonten bei Finanzinstitutionen besitzen oder kontrollieren.

(-1a)     Die Mitgliedstaaten müssen ebenfalls über Mechanismen verfügen, die den zuständigen Behörden erlauben, über einen Mechanismus zur Feststellung von Gütern ohne vorherige Benachrichtigung des Eigentümers zu verfügen.

(1)    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre Verpflichteten Systeme einrichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der zentralen Meldestelle oder anderer Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der vergangenen fünf Jahre unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung ist beziehungsweise war – über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die völlige Vertraulichkeit im Hinblick auf die Anfragen sicherstellt . [Abänd. 107]

Artikel 40a

Die Erfassung, Verarbeitung und Übermittelung von Informationen zur Bekämpfung von Geldwäsche ist gemäß Richtlinie 95/46/EG als Angelegenheit von öffentlichem Interesse anzusehen. [Abänd. 108]

Artikel 41

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen zur Vorbereitung der nationalen Risikobewertungen gemäß Artikel 7 sicher, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen können, und führen zu diesem Zweck umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Statistiken betreffen:

a)

Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen und juristischen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors;

b)

Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der FIU gemeldeten verdächtigen Transaktionen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und, auf Jahresbasis, der Anzahl der untersuchten Fälle, verfolgten Personen und wegen Delikten der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro;

ba)

Daten über die Zahl und den Anteil der Meldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die verpflichteten Institutionen, in dem der Nutzen dieser Meldungen und die im Anschluss ergriffenen Maßnahmen erläutert werden; [Abänd. 109]

bb)

Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der FIU gestellt, entgegengenommen, abgelehnt und vollständig oder teilweise abgelehnt wurden . [Abänd. 110]

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer statistischen Berichte veröffentlicht wird, und übermitteln der Kommission die in Absatz 2 genannten Statistiken.

KAPITEL VI

STRATEGIEN, VERFAHREN UND AUFSICHT

ABSCHNITT 1

INTERNE VERFAHREN, SCHULUNGEN UND RÜCKMELDUNG

Artikel 42

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben Verpflichteten, die Teil einer Gruppe sind, vor, gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren einzurichten, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Strategien und Verfahren müssen auf Ebene der Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz der Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umgesetzt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verpflichtete mit Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern, in denen die Mindestanforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weniger streng sind als die Anforderungen des Mitgliedstaats, in den Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in den betreffenden Drittländern die Anforderungen des Mitgliedstaats einschließlich Anforderungen des Datenschutzes anwenden, sofern die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Drittlands dies zulassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Europäischen Aufsichtsbehörden unterrichten sich gegenseitig über Fälle, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach dem Recht eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die Anwendung der nach Absatz 1 Unterabsatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach dem Recht eines Drittlands nicht zulässig ist, die Verpflichteten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen, und unterrichten die Aufsichtsbehörden ihres Herkunftsmitgliedstaats entsprechend. Sind die zusätzlichen Maßnahmen nicht ausreichend, so prüfen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Möglichkeit zusätzlicher aufsichtlicher Maßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, eine Finanzgruppe zur Einstellung ihrer Geschäfte im Aufnahmeland aufzufordern.

(5)   Die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie der von den in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Verpflichteten mindestens zu treffenden Maßnahmen, wenn die Anwendung der nach Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen nach dem Recht des Drittlands nicht zulässig ist.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … (*6). [Abänd. 111]

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 5 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass innerhalb der Gruppe ein Informationsaustausch zugelassen ist, sofern dies Ermittlungen wegen möglicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder die Durchführung entsprechender Analysen durch die zentrale Meldestelle oder andere zuständige Behörden gemäß dem nationalen Recht nicht behindert.

(8)   Die Mitgliedstaaten können E-Geld-Emittenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/110/EG und Zahlungsdienstleistern im Sinne des Artikel 4 Absatz 9 der Richtlinie 2007/64/EG, die auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union befindet, vorschreiben, auf ihrem Hoheitsgebiet eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig ist.

(9)   die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 8 angemessen ist, und zur Spezifizierung der Aufgaben der zentralen Kontaktstellen.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … (*7).

(10)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 9 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 43

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, durch Maßnahmen, die ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe angemessen sind, sicherzustellen, dass die betroffenen Mitarbeiter die aufgrund dieser Richtlinie angenommenen Vorschriften, einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen, kennen.

Diese Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

Falls eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Kategorien fällt, berufliche Tätigkeiten als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten die in diesem Abschnitt genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben und Informationen über Anzeichen erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine zeitnahe Rückmeldung an die Verpflichteten zur Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bezüglich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und zu den daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist. [Abänd. 112]

(3a)     Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten die Mitglieder des Leitungsorgans ernennen, die für die Einhaltung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich sind. [Abänd. 113]

ABSCHNITT 2

AUFSICHT

Artikel 44

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben und Dienstleister für Treuhandvermögen und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter von Glücksspieldiensten zugelassen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden hinsichtlich der in Absatz 1 genannten juristischen Personen vor sicherzustellen, dass die Personen, die die Geschäfte solcher juristischen Personen faktisch führen oder führen werden, oder die wirtschaftlichen Berechtigten solcher juristischer Personen über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b, d und und e genannten Verpflichteten sicher, dass die zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass verurteilte Straftäter dieser Bereiche oder ihre Mittelsmänner eine wesentliche oder beherrschende Beteiligung halten oder der wirtschaftliche Berechtigte einer solchen Beteiligung sind oder bei den betreffenden Verpflichteten eine Managementfunktion innehaben. [Abänd. 114]

Artikel 45

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den zuständigen Behörden vor, eine wirksame Überwachung durchzuführen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über angemessene Befugnisse verfügen, einschließlich der Möglichkeit, Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, und dass ihnen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene finanzielle, personelle und technische Mittel zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden — auch in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes — mit hohem professionellem Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist.

(3)   Im Falle von Kredit- und Finanzinstituten sowie Anbietern von Glücksspieldiensten verfügen die zuständigen Behörden über verstärkte Aufsichtsbefugnisse, insbesondere über die Möglichkeit, Prüfungen vor Ort durchzuführen. Die für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden überwachen die Angemessenheit der von ihnen in Anspruch genommenen rechtlichen Beratungsleistungen, um die Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage bei aggressiven Steuergestaltungs- und Steuervermeidungspraktiken zu verringern. [Abänd. 115]

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür schreiben vor , dass Verpflichtete mit Zweigstellen oder Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats Folge leisten. [Abänd. 116]

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle oder das Tochterunternehmen niedergelassen ist, mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, zusammenarbeiten, um eine wirksame Kontrolle der Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden, die eine Überwachung nach risikoorientiertem Ansatz durchführen bei der Anwendung eines risikobasierten Ansatzes bei einer Überwachung , [Abänd. 117]

a)

ein klares Verständnis der in ihrem Land vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben,

b)

inner- und außerhalb der Räumlichkeiten Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten haben und

c)

sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen inner- und außerhalb der Räumlichkeiten am Risikoprofil des Verpflichteten und den im Land vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung orientieren.

(7)   Das im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, ermittelte Risikoprofil der Verpflichteten wird in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen hinsichtlich Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu bewertet.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden den dem Verpflichteten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der Strategien, internen Kontrollen und Verfahren des Verpflichteten in angemessener Weise überprüfen.

(9)   Im Falle der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d genannten Verpflichteten können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 1 genannten Aufgaben von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen werden, sofern diese den Anforderungen von Absatz 2 genügen.

(10)   die Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 bis zum … (*8) an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über die bei der Aufsicht nach risikoorientiertem Ansatz zu beachtenden Faktoren. Besondere Aufmerksamkeit sollte Art und Größe des Unternehmens gelten; soweit angemessen und verhältnismäßig, sind spezifische Maßnahmen vorzusehen.

ABSCHNITT 3

ZUSAMMENARBEIT

UNTERABSCHNITT I

NATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 46

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass politische Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden , Datenschutzbehörden und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden über wirksame Mechanismen verfügen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine inländische Zusammenarbeit und Koordinierung ermöglichen. [Abänd. 118]

UNTERABSCHNITT II

ZUSAMMENARBEIT MIT DEN EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 47

Die Unbeschadet der Datenschutzbestimmungen stellen die zuständigen Behörden stellen den Europäischen Aufsichtsbehörden alle Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie benötigen, zur Verfügung. [Abänd. 119]

UNTERABSCHNITT III

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND DEN FIU

Artikel 48

Die Kommission kann leistet gegebenenfalls Unterstützung leisten, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den FIU der Mitgliedstaaten innerhalb der Union, zu vereinfachen. Sie kann organisiert in regelmäßigen Abständen Zusammenkünfte mit der Plattform der FIU innerhalb der Europäischen Union, die aus Vertretern der FIU der Mitgliedstaaten organisieren, um die Zusammenarbeit und den Gedankenaustausch über Fragen der Zusammenarbeit zu erleichtern besteht, und gegebenenfalls Zusammenkünfte der Plattform der FIU der Europäischen Union innerhalb der Union mit der EBA, der EIOPA oder der ESMA . Die Plattform der FIU der Europäischen Union wurde gegründet, um Orientierungshilfen zu Umsetzungsfragen zu formulieren, die für die FIU und die Meldenden relevant sind; zur Erleichterung der Tätigkeiten der FIU insbesondere in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit und die gemeinsame Analyse, zur Erleichterung des Austauschs von Informationen in Bezug auf Trends und Risikofaktoren auf dem internationalen Markt sowie um die Beteiligung der FIU an der Verwaltung des Systems FIU.net sicherzustellen . [Abänd. 120]

Artikel 49

Die Unbeschadet der Datenschutzbestimmungen stellen die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre FIU untereinander sowie mit den FIU aus Drittländern im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungs-, Strafverfolgungs- oder Justizbehörden oder um Mischformen solcher Behörden handelt. [Abänd. 121]

Artikel 50

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die FIU unaufgefordert automatisch oder auf Ersuchen mit den FIU aus den Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern sämtliche Informationen austauschen, die für zentrale Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen oder bei Ermittlungen bezüglich Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können. In den Ersuchen sind die relevanten Fakten, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen und die beabsichtigte Verwendung der ersuchten Informationen anzugeben. [Abänd. 122]

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte FIU bei Beantwortung eines Auskunftsersuchens, das eine andere FIU mit Sitz in der Europäischen Union gemäß Absatz 1 an sie richtet, dazu verpflichtet ist, alle ihr im Inland zu Gebote stehenden Befugnisse zur Entgegennahme und Auswertung von Informationen zu nutzen. Die FIU, an die das Ersuchen gerichtet ist, erteilt zeitnah Antwort, und sowohl die ersuchende als auch die ersuchte FIU nutzen beim Informationsaustausch, soweit möglich, sichere digitale Übermittlungswege. [Abänd. 123]

Insbesondere wenn eine zentrale Meldestelle eines Mitgliedstaates zusätzliche Informationen von einem auf ihrem Territorium tätigen Verpflichteten eines anderen Mitgliedstaats zu erlangen wünscht, ist das Ersuchen an die FIU des Mitgliedstaats zu richten, auf dessen Territorium sich der Verpflichtete befindet. Diese FIU leitet das Ersuchen und die Antworten unverzüglich und ohne Filterung weiter. [Abänd. 124]

(3)   Eine FIU ist nicht verpflichtet, Informationen weiterzugeben, wenn dies laufende strafrechtliche Ermittlungen im ersuchten Mitgliedstaat beeinträchtigen könnte oder, in Ausnahmefällen, wenn die Weitergabe der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den legitimen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder des betreffenden Mitgliedstaates stünde oder wenn die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, nicht relevant sind. Eine solche Ablehnung ist gegenüber der ersuchenden FIU angemessen zu begründen.

Artikel 51

Gemäß den Artikeln 49 und 50 erhaltene Informationen und Unterlagen werden zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der zentralen Meldestelle verwendet. Bei der Übermittlung von Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 49 und 50 kann die übermittelnde zentrale Meldestelle Einschränkungen und Bedingungen für die Verwendung der Informationen festlegen. Die entgegennehmende Meldestelle beachtet diese Einschränkungen und Bedingungen. Dies berührt nicht die Verwendung für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit den Aufgaben der zentralen Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Fällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Artikel 52

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich Sicherheitsvorkehrungen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die gemäß den Artikeln 49 und 50 übermittelten Informationen anderen Behörden, Stellen oder Abteilungen nicht ohne im Voraus erteilte Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle zugänglich sind.

Artikel 53

(1)   Die Mitgliedstaaten ermutigen ihre schreiben ihren FIU vor , für Kontakte zwischen zentralen Meldestellen untereinander gesicherte Kommunikationswege und insbesondere das dezentrale Computernetz FIU.net zu nutzen. [Abänd. 125]

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre FIU im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien miteinander und im Rahmen ihres Mandats mit Europol zusammenarbeiten, um ihre in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Diese Technologien sollten es den FIU ermöglichen, ihre Daten mit denen anderer FIU anonym und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die FIU aufzuspüren und zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen. [Abänd. 126]

Artikel 54

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ermutigen ihre FIU, bei Untersuchungen von laufenden Fällen mit grenzüberschreitendem Charakter unter Beteiligung von mindestens zwei Mitgliedstaaten mit Europol zusammenarbeiten zusammenzuarbeiten . [Abänd. 127]

Artikel 54a

Die Kommission sollte nach Möglichkeit mehr Druck auf die Steueroasen ausüben, um diese in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu einer besseren Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen zu bewegen. [Abänd. 128]

ABSCHNITT 4

SANKTIONEN

Artikel 55

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verpflichteten für Verstöße gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene nationale Vorschriften verantwortlich gemacht werden können. Diese Sanktionen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. [Abänd. 129]

(2)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden bei Verstößen Verpflichteter gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergreifen und verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen können und sicherstellen, dass diese zur Anwendung kommen. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die für juristische Personen gelten, Sanktionen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und jede andere natürliche Person, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist, verhängt werden können.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sind. Um zu gewährleisten, dass verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Sanktionsbefugnisse eng zusammen und koordinieren ihre Maßnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.

Artikel 56

(1)   Dieser Artikel gilt zumindest für Situationen, in denen Verpflichtete die Anforderungen folgender Artikel systematisch nicht erfüllen:

a)

Artikel 9 bis 23 (Sorgfaltspflichten),

b)

Artikel 32, 33 und 34 (Meldung verdächtiger Transaktionen),

c)

Artikel 39 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und

d)

Artikel 42 und 43 (interne Kontrollverfahren).

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

a)

die öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes , bei Bedarf und falls angemessen nach einer Einzelfallprüfung , [Abänd. 130]

b)

die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person die betreffende Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

c)

im Falle Verpflichteter, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug der Zulassung,

d)

vorübergehendes Verbot für jedes zur Verantwortung gezogene Mitglied des Leitungsorgans des Verpflichteten, in Instituten Aufgaben wahrzunehmen,

e)

im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr,

f)

im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung zum … (*9),

g)

Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen.

Bei juristischen Personen, die Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens sind, gilt als jährlicher Gesamtumsatz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e der konsolidierte jährliche Gesamtumsatz des Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr Tochterunternehmens . [Abänd. 131]

Artikel 57

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Sanktionen oder Maßnahmen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen, bei Bedarf und falls angemessen nach einer Einzelfallprüfung, umgehend öffentlich bekanntmachen und dabei auch Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes und zur Identität der verantwortlichen Personen machen, es sei denn, eine solche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, geben können die zuständigen Behörden die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt bekanntgeben . [Abänd. 132]

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen und der Höhe der Verwaltungsgeldstrafen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, darunter

a)

Schwere und Dauer des Verstoßes,

b)

Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

c)

Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus ihrem Gesamtumsatz oder ihren Jahreseinkünften ablesen lässt,

d)

Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen,

e)

Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,

f)

Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,

g)

frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

(3)    Um ihre einheitliche Anwendung und abschreckende Wirkung in der gesamten Union zu gewährleisten, veröffentlichen die Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 bis zum …  (*10) an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über die Art der Verwaltungsmaßnahmen und –sanktionen und die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen, die gegenüber den in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Verpflichteten ergriffen bzw. verhängt werden. [Abänd. 133]

(4)   Im Fall juristischer Personen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese für Verstöße nach Artikel 56 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(5)   Über die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Fälle hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in dem Absatz genannte Person die Begehung von Verstößen nach Artikel 56 Absatz 1 zugunsten einer juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

Artikel 58

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen schaffen, um zur Meldung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bei den zuständigen Behörden zu ermutigen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)

spezielle Verfahren für den Erhalt der Meldung von Verstößen und für Folgemaßnahmen,

b)

einen angemessenen Schutz für Mitarbeiter von Instituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden,

ba)

angemessener Schutz der Person, auf die sich die Meldung bezieht, [Abänd. 134]

c)

den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 59

Die Kommission erstellt bis zum … (*11) einen Bericht über deren Durchführung und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …  (*12) einen Bericht über die Vorschriften zu schweren Steuerstraftaten und Strafen in den Mitgliedstaaten, über die grenzüberschreitende Bedeutung von Steuerstraftaten und die mögliche Notwendigkeit einer koordinierten Vorgehensweise in der Union und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor. [Abänd. 135]

Artikel 60

Die Richtlinien 2005/60/EG und 2006/70/EG werden mit Wirkung vom … (*13) aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf diese Richtlinie gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Artikel 61

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum … (*13) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 62

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 63

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 166 vom 12.6.2013, S. 2.

(2)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 31.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014.

(4)  Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77).

(5)  Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

(6)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(7)  Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).

(8)   Quelle: „Tax havens and development. Status, analyses and measures“ (Steueroasen und Entwicklung. Lage, Analysen und Maßnahmen“), Amtliche norwegische Berichte (NOU), 2009.

(9)   Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(13)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(14)   Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(15)   Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(16)  Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4).

(17)   Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).

(18)   ABl. C 32 vom 4.2.2014, S. 9.

(19)  Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(20)  Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21).

(21)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(23)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(24)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(25)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(26)  Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).

(27)  Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI des Rates vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1).

(28)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(29)   Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(30)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(*1)   12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(31)   Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(*2)   12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*3)   12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*4)   12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*5)   3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*6)   18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*7)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*8)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*9)  Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(*10)   12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*11)  Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*12)   Ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie.

(*13)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANHANG I

Folgende Liste enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 11 Absatz 3 zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:

i)

Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,

ii)

Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der durchgeführten Transaktionen,

iii)

Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.

ANHANG II

Folgende Liste enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko nach Artikel 14:

(1)

Faktoren des Kundenrisikos:

a)

öffentliche, an einer Börse notierte Unternehmen, die (aufgrund von Börsevorschriften oder von Gesetzes wegen oder aufgrund durchsetzbarer Instrumente) Offenlegungspflichten unterliegen, die Anforderungen an die Gewährleistung einer angemessenen Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Berechtigten auferlegen,

b)

öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,

c)

Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringerem Risiko nach Nummer 3,

ca)

wirtschaftliche Eigentümer von Sammelkonten, die von Notaren oder anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen aus Mitgliedstaaten oder Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Überwachung in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und sofern die Angaben über die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers den Instituten, die als Verwahrstellen für die Sammelkonten fungieren, auf Anfrage zugänglich sind, [Abänd. 136]

cb)

Verpflichtete, wenn sie Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach dieser Richtlinie unterliegen und diese Verpflichtungen wirksam umgesetzt haben . [Abänd. 137]

(2)

Faktoren des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:

a)

Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie,

b)

Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,

c)

Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,

d)

Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel anbieten, den inklusiven Zugang zu solchen Produkten und Dienstleistungen zu verbessern,

e)

Produkte, bei denen das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert wird (beziehungsweise bei bestimmten Arten von E-Geld im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG),

ea)

langfristige zweckgebundene Sparverträge, die beispielsweise zur Sicherung der Altersversorgung oder zum Erwerb selbst genutzter Immobilien dienen und bei denen die eingehenden Zahlungen von einem Zahlungskonto stammen, das nach Artikel 11 und 12 dieser Richtlinie identifiziert wurde, [Abänd. 138]

eb)

Finanzprodukte von geringem Wert, bei denen die Rückzahlung über ein Bankkonto im Namen des Kunden erfolgt, [Abänd. 139]

ec)

Finanzprodukte, die in Form von Leasing-Verträgen oder Verbraucherkleinkrediten mit der Finanzierung von Sachwerten zusammenhängen, unter der Voraussetzung, dass die Transaktionen über Bankkonten abgewickelt werden, [Abänd. 140]

ed)

Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte, bei denen die Identität elektronisch überprüft werden kann, [Abänd. 141]

ee)

Produkte, Dienstleistungen und Transaktionen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verpflichteten als risikoarm eingestuft werden . [Abänd. 142]

(3)

Faktoren des geografischen Risikos:

a)

andere Mitgliedstaaten, [Abänd. 143]

b)

Drittländer mit hinsichtlich der , deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z. B. öffentliche Bekanntgaben der FATF, gegenseitige Begutachtung oder detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Folgeberichte) im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gut funktionierenden Finanzsystemen funktionieren , [Abänd. 144]

c)

Drittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind,

d)

Drittländer, deren Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den FATF-Empfehlungen entsprechen, die diese Anforderungen wirksam umsetzen und durch eine wirksame Aufsicht oder Überwachung im Einklang mit diesen Empfehlungen die Einhaltung der Anforderungen gewährleisten,

da)

Länder, bei denen die Kommission festgestellt hat, dass sie über Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen verfügen, die den in dieser Richtlinie festgelegten und anderen damit zusammenhängenden Regelungen der Union entsprechen . [Abänd. 145]

ANHANG III

Folgende Liste enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko nach Artikel 16 Absatz 3:

(1)

Faktoren des Kundenrisikos:

a)

außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,

b)

Kunden mit Wohnsitz in Ländern nach Nummer 3,

c)

juristische Personen oder Rechtsgestaltungen, die als Strukturen der privaten Vermögensverwaltung dienen,

d)

Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,

e)

bargeldintensive Unternehmen,

f)

angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens.

(2)

Faktoren des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos:

a)

Banken mit Privatkundengeschäft,

b)

Produkte oder Transaktionen, die Anonymität ermöglichen oder begünstigen könnten, [Abänd. 146]

c)

Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie z. B. elektronische Unterschriften , [Abänd. 147]

d)

Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,

e)

neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte bzw. Entwicklung solcher Technologien. [Abänd. 148]

(3)

Faktoren des geografischen Risikos:

a)

Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z. B. öffentliche Bekanntgaben der FATF, Peer-Review-Berichte oder detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht gut funktionieren,

b)

Drittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,

c)

Länder, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt haben,

d)

Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

ANHANG IIIa

Im Folgenden werden Beispiele für verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden aufgeführt, die die Mitgliedstaten im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 16 mindestens ergreifen sollten:

Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden (z. B. Beruf, Umfang des Vermögens, aus öffentlichen Datenbanken und dem Internet verfügbare Informationen usw.) und regelmäßigere Aktualisierung der Daten zur Feststellung der Identität des Kunden und des wirtschaftlich Berechtigten;

Einholung zusätzlicher Informationen über die Art der beabsichtigten Geschäftsbeziehung;

Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder oder die Herkunft des Vermögens des Kunden;

Einholung von Informationen über die Gründe von beabsichtigten oder durchgeführten Transaktionen;

Einholung einer Erlaubnis der Führungsebene zur Aufnahme oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung;

Durchführung einer verstärkten Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere Kontrollen und verbesserte zeitliche Planung von Kontrollen sowie durch Festlegung von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen;

Vorgabe, dass die erste Zahlung über ein auf den Namen des Kunden eingerichtetes Konto bei einer Bank durchgeführt werden muss, die in Bezug auf die Feststellung der Kundenidentität und die Kundenüberwachung ähnlichen Sorgfaltspflichten unterliegt. [Abänd. 150]

ANHANG IV

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 60

Richtlinie 2005/60/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

 

Artikel 6 bis 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 13, 14 und 15

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 16 bis 23

Artikel 14

Artikel 24

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 25

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 26

 

Artikel 27

Artikel 19

Artikel 28

 

Artikel 29

 

Artikel 30

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 31

Artikel 22

Artikel 32

Artikel 23

Artikel 33

Artikel 24

Artikel 34

Artikel 25

Artikel 35

Artikel 26

Artikel 36

Artikel 27

Artikel 37

Artikel 28

Artikel 38

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 39

Artikel 31

Artikel 42

Artikel 32

Artikel 40

Artikel 33

Artikel 41

Artikel 34

Artikel 42

Artikel 35

Artikel 43

Artikel 36

Artikel 44

Artikel 37

Artikel 45

 

Artikel 46

Artikel 37a

Artikel 47

Artikel 38

Artikel 48

 

Artikel 49 bis 54

Artikel 39

Artikel 55 bis 58

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 41a

Artikel 41b

Artikel 42

Artikel 59

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 60

Artikel 45

Artikel 61

Artikel 46

Artikel 62

Artikel 47

Artikel 63


Richtlinie 2006/70/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absatz 7 Buchstaben d, e und f

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 2 Nummern 2 bis 8

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/380


P7_TA(2014)0192

Garantieleistung der EU für etwaige Verluste der EIB aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (COM(2013)0293 — C7-0145/2013 — 2013/0152(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/46)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0293),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0145/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen, und der dazugehörigen Erklärung, die dem AStV-Protokolls beigefügt ist, welche dem Parlament in einem Schreiben gleichen Datums bekanntgegeben wurde,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0392/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2013)0152

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 466/2014/EU.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/381


P7_TA(2014)0193

Genetische Ressourcen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Europäischen Union (COM(2012)0576 — C7-0322/2012 — 2012/0278(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/47)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0576),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0322/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom französischen Senat, vom italienischen Senat und vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. März 2013 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Fischereiausschusses (A7-0263/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 73.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 12. September 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0373).


P7_TC1-COD(2012)0278

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 511/2014.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/382


P7_TA(2014)0194

Technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (COM(2012)0380 — C7-0186/2012 — 2012/0184(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/48)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0380),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0186/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom französischen Senat, dem zyprischen Parlament, der Ersten und Zweiten niederländischen Kammer und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Transport und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0210/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 128.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 2. Juli 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0297).


P7_TC1-COD(2012)0184

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/45/EU.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/383


P7_TA(2014)0195

Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (COM(2012)0381 — C7-0187/2012 — 2012/0185(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/49)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0381),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0187/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom zyprischen Parlament sowie von der Ersten und Zweiten niederländischen Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012 (1)

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0199/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 128.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 2. Juli 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2013)0295).


P7_TC1-COD(2012)0185

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/46/EU.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/384


P7_TA(2014)0196

Technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (COM(2012)0382 — C7-0188/2012 — 2012/0186(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/50)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0382),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0188/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom zyprischen Parlament und der Ersten und Zweiten niederländischen Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0207/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 44 vom 15.2.2012, S. 128.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 2. Juli 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0296).


P7_TC1-COD(2012)0186

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/47/EU.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/385


P7_TA(2014)0197

Statistik des Eisenbahnverkehrs ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle (COM(2013)0611 — C7-0249/2013 — 2013/0297(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/51)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0611),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0249/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0002/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2013)0297

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs im Hinblick auf die Erfassung von Daten über Güter, Fahrgäste und Unfälle

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Beurteilung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken des Eisenbahnverkehrs in der Union festgelegt.

(2)

Damit die Kommission die gemeinsame Verkehrspolitik und die verkehrsrelevanten Elemente der Regionalpolitik und der Politik der transeuropäischen Netze überwachen und weiterentwickeln kann, benötigt sie Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen im Eisenbahnverkehr.

(3)

Die Kommission benötigt darüber hinaus Statistiken über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr, um Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit ausarbeiten und überwachen zu können. Die Europäische Eisenbahnagentur erfasst Daten über Unfälle gemäß dem Statistischen Anhang der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in der Gemeinschaft im Hinblick auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden zur Berechnung der Unfallkosten.

(3a)

Eurostat sollte bei der Erfassung von Daten über Eisenbahnunfälle eng mit der Europäischen Eisenbahnagentur zusammenarbeiten, damit gewährleistet ist, dass die erhobenen Daten einheitlich und in vollem Maße miteinander vergleichbar sind. Die Rolle der Europäischen Eisenbahnagentur auf dem Gebiet der Eisenbahnsicherheit sollte regelmäßig weiterentwickelt werden. [Abänd. 1]

(4)

Die meisten Mitgliedstaaten, die der Kommission (Eurostat) Fahrgastdaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 übermitteln, stellten regelmäßig dieselben Daten für die vorläufigen und die endgültigen Datensätze bereit.

(5)

Bei der Erstellung der europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzerbedarf und der Belastung der Auskunftgebenden bestehen.

(6)

Eurostat führte im Rahmen seiner Arbeitsgruppe und Taskforce zur Statistik des Eisenbahnverkehrs eine fachliche Analyse der vorliegenden statistischen Daten über den Schienenverkehr durch, die im Rahmen der Rechtssetzungs- und Verbreitungspolitik der Union erhoben werden, um die verschiedenen notwendigen Aktivitäten zur Erstellung der Statistik soweit wie möglich zu vereinfachen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Endproduktion weiterhin dem aktuellen und künftigen Nutzerbedarf entspricht.

(7)

In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 stellt die Kommission fest, dass langfristige Entwicklungen vermutlich zur Streichung oder Vereinfachung der bereits gemäß der Verordnung erhobenen Daten führen werden und dass die Absicht besteht, den Datenübermittlungszeitraum für jährliche Daten über Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu verkürzen. Die Kommission sollte weiterhin in regelmäßigen Abständen Berichte darüber vorlegen, wie diese Verordnung durchgeführt wird. [Abänd. 2]

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) müssen die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags angepasst werden.

(9)

Um neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten widerzuspiegeln aber gleichzeitig die harmonisierte Erhebung von Schienenverkehrsdaten in der gesamten Union aufrechtzuerhalten und mit Blick auf die Wahrung der hohen Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen, um die Definitionen und Schwellenwerte für die Berichterstattung und den Inhalt der Anhänge anzupassen und die bereitzustellenden Informationen festzulegen.

(10)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass sie die Standpunkte des Eisenbahnsektors berücksichtigt . Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 3]

(11)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(12)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festlegung der zu liefernden Informationen für die Berichte über die Qualität und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse und über die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission (Eurostat) . Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ausgeübt werden. Für den Erlass dieser Rechtsakte sollte im Hinblick auf ihren allgemeinen Geltungsbereich das Prüfverfahren Anwendung finden. [Abänd. 4]

(13)

Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 91/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Ziffern 24-30 gestrichen. [Abänd. 5]

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten fachlichen Begriffsbestimmungen anzupassen und bei Bedarf zusätzliche Begriffsbestimmungen vorzulegen, um neue Entwicklungen zu berücksichtigen, für die in bestimmtem Ausmaß technische Einzelheiten festgelegt werden müssen, damit die Harmonisierung der Statistiken gewährleistet ist.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, d und h und d gestrichen. [Abänd. 6]

aa)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ga)

Statistiken über die Schieneninfrastruktur (Anhang Ga),“ [Abänd. 7]

ab)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)     Eurostat arbeitet bei der Erhebung von Unfalldaten und der Datenqualifizierung eng mit der Europäischen Eisenbahnagentur zusammen, damit gewährleistet ist, dass die von der Europäischen Eisenbahnagentur gemäß dem Anhang der Richtlinie 2009/149/EG der Kommission  (*1) über die Eisenbahnsicherheit erfassten Daten mit den von Eurostat für andere Verkehrsträger erhobenen Unfalldaten in vollem Maße vergleichbar sind.

(*1)   Richtlinie 2009/149/EG der Kommission vom 27. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65).“[Abänd. 8]"

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Gemäß Anhang A und Anhang C melden die Mitgliedstaaten Daten für Unternehmen:

a)

deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200 Mio. Tonnenkilometer oder mindestens 500 000 Tonnen beträgt;

b)

deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100 Mio. Personenkilometer beträgt;

c)

die Berichterstattung in Anhang A und Anhang C ist unterhalb dieser Schwellenwerte fakultativ.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Gemäß Anhang L liefern die Mitgliedstaaten die Gesamtangaben für Unternehmen unterhalb des Schwellenwerts nach Absatz 2, sofern diese Daten nicht in den Anhängen A und C gemeldet werden, wie in Anhang L aufgeführt.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission wird ermächtigt, zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen gemäß Artikel 10 gegebenenfalls delegierte Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf die Anpassung des Inhalts der Anhänge und der Meldeschwellen nach den Absätzen 1 und 3.“[Abänd. 9]

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß diesem Absatz stellt die Kommission sicher, dass die erlassenen delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.“

3.

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

administrative Daten einschließlich der Daten, die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden, insbesondere der Bahnfrachtbrief, falls verfügbar“.

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Verbreitung

Statistiken, die auf der Grundlage der in den Anhängen A, C, E, F, G, GA, H und L aufgeführten Daten erstellt werden, werden von der Kommission (Eurostat) spätestens 12 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums der Ergebnisse verbreitet.

Die Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren festgelegt.“ [Abänd. 10]

4a.

In Artikel 8 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(1a)     Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu gewährleisten.“ [Abänd. 11]

5.

In Artikel 8 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) genannt werden.

(4)   Die Kommission legt anhand von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten, Struktur, Periodizität und Vergleichbarkeitselemente für die Standardqualitätsberichte fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 genannten Prüfverfahren erlassen.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).“"

6.

Artikel 9 wird gestrichen. erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Bericht

Bis zum …  (*3) und danach alle drei Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält insbesondere

a)

eine Beurteilung des Nutzens, den die erstellten Statistiken für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu den Kosten erbringen;

b)

eine Beurteilung der Qualität der statistischen Informationen insbesondere in Bezug auf Datenverluste infolge der Abschaffung der vereinfachten Berichterstattung;

c)

die Ermittlung der Bereiche, für die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind, und der Änderungen, die für notwendig erachtet werden.“ [Abänd. 12]

(*3)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. "

7.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (*4) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 13]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um zwei Monate verlängert.“

(*4)  Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts."

8.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

9.

Artikel 12 wird gestrichen.

10.

Die Anhänge B, D, H und I werden gestrichen. [Abänd. 15]

11.

Anhang C erhält die Fassung gemäß dem Anhang dieser Verordnung.

11a.

Anhang F wird wie folgt geändert:

a)

In Spalte 2 Zeile 1 Absatz 1 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„—

Tonnenkilometer“.

b)

In Spalte 2 Zeile 1 Absatz 2 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„—

Personenkilometer“. [Abänd. 16]

c)

In Spalte 2 Zeile 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„—

entfernungsabhängiger Anteil des Schienengüterverkehrs pro Tonnenkilometer am Gesamtverkehrsaufkommen gemäß der folgenden Entfernungskategorien:

d ≤ 50 km

50 km < d ≤ 150 km

150 km < d ≤ 300 km

300 km < d ≤ 500 km

500 km < d ≤ 750 km

750 km < d ≤ 1 000 km

d >1 000 km“. [Abänd. 17]

d)

Spalte 2 Zeile 3 wird wie folgt geändert:

„—

Für ‚Tonnen‘ und ‚Tonnenkilometer‘: Jedes Jahr;

Für ‚Zahl der Fahrgäste‘ und ‚Personenkilometer‘: Alle fünf Jahre“. [Abänd. 18]

11b.

Der folgende Anhang wird eingefügt:

„Anhang Ga

Schieneninfrastrukturdaten

1.

Kilometerzahl der mit ERTMS ausgerüsteten Schieneninfrastruktur;

2.

Länge des durchgängig mit ERTMS ausgerüsteten Schienennetzes in Kilometern (in dem Mitgliedstaat);

3.

Anzahl der grenzüberschreitenden Zugangspunkte zur Schieneninfrastruktur, die häufiger als jede Stunde, als alle zwei Stunden und weniger häufig als alle zwei Stunden für den Personenverkehr genutzt werden;

4.

Anzahl der grenzüberschreitenden Zugangspunkte zur Schieneninfrastruktur, die nicht mehr für den Personen- oder Güterverkehr genutzt werden oder abgebaute Schieneninfrastruktur;

5.

Anzahl der barrierefreien, für Personen mit eingeschränkter Mobilität und Personen mit Behinderungen zugängliche Bahnhöfe.“ [Abänd. 23]

11c.

Anhang H wird wie folgt geändert:

a)

In Spalte 2 Zeile 1 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

„—

Zahl der Zwischenfälle (Tabelle H2)“;

b)

Spalte 2 Zeile 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Tabelle H2: Zahl der Unfälle und Zwischenfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind“;

c)

Spalte 2 Zeile 7 Ziffer 1 Spiegelstrich 3 erhält folgende Fassung:

„—

Unfälle an Bahnübergängen einschließlich der nicht von Eisenbahnfahrzeugen verursachten Unfälle“

d)

Spalte 2 Zeile 7 Ziffer 2 Spiegelstrich 1 erhält folgende Fassung:

„—

Gesamtzahl der Unfälle und Zwischenfälle, an denen mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, das gefährliche Güter gemäß der Liste in Anhang K befördert“;

e)

Spalte 2 Zeile 7 Ziffer 2 Spiegelstrich 2 erhält folgende Fassung:

„—

Zahl derartiger Unfälle und Zwischenfälle, bei denen gefährliche Güter freigesetzt werden“. [Abänd. 19]

12.

Anhang L wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird binnen drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 konsolidiert. [Abänd. 21]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs, ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1.

(3)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

ANHANG

„Anhang C

JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN PERSONENVERKEHR — AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG

Liste der Variablen und Messgrößen

Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in:

Zahl der Fahrgäste

Personenkilometern

Personenzugbewegungen ausgedrückt in:

Zugkilometern

Mit ERTMS ausgerüstete Lokomotiven nach

Anzahl [Abänd. 22]

Bezugszeitraum

Jahr

Periodizität

Jährlich

Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle

Tabelle C3: Beförderte Fahrgäste nach Beförderungsart

Tabelle C4: Im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Fahrgäste nach Einsteigeland und Aussteigeland

Tabelle C5: Personenzugbewegungen

Frist für die Datenübermittlung

Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum

2012

Anmerkungen

1.

Die Beförderungsart wird wie folgt untergliedert:

innerstaatlich

grenzüberschreitend

2.

Für die Tabellen C3 und C4 melden die Mitgliedstaaten Daten, die auch die außerhalb des Meldelandes verkauften Fahrausweise berücksichtigen. Diese Informationen können entweder direkt bei den nationalen Behörden anderer Länder eingeholt oder anhand internationaler Vereinbarungen über die Verrechnung von Fahrausweisen ermittelt werden“.

„Anhang L

Tabelle L.1

AUSMASS DER BEFÖRDERUNGSTÄTIGKEIT BEIM GÜTERVERKEHR

Liste der Variablen und Messgrößen

Beförderte Güter ausgedrückt in:

Tonnen insgesamt

Tonnenkilometer insgesamt

Güterzugbewegungen ausgedrückt in:

Zugkilometer insgesamt

Bezugszeitraum

Ein Jahr

Periodizität

Jährlich

Frist für die Datenübermittlung

Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum

201X

Anmerkungen

Nur für Unternehmen, deren gesamtes Frachtverkehrsaufkommen weniger als 200 Mio. Tonnenkilometer und weniger als 500 000  Tonnen beträgt und die keine Daten nach Anhang A (ausführliche Berichterstattung) melden


Tabelle L.2

AUSMASS DER BEFÖRDERUNGSTÄTIGKEIT BEIM PERSONENVERKEHR

Liste der Variablen und Messgrößen

Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in:

Fahrgäste insgesamt

Personenkilometer insgesamt

Personenzugbewegungen ausgedrückt in:

Zugkilometer insgesamt

Bezugszeitraum

Ein Jahr

Periodizität

Jährlich

Frist für die Datenübermittlung

Acht Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums

Erster Bezugszeitraum

201X

Anmerkungen

Nur für Unternehmen, deren gesamtes Personenverkehrsaufkommen weniger als 100 Mio. Personenkilometer beträgt und die keine Daten nach Anhang A (ausführliche Berichterstattung) melden“


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/395


P7_TA(2014)0198

Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (COM(2013)0449 — C7-0208/2013 — 2013/0213(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/52)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0449),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0208/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. November 2013 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. Januar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0004/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 79 vom 6.3.2014, S. 67.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P7_TC1-COD(2013)0213

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/55/EU.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/396


P7_TA(2014)0199

Betriebsstrukturerhebungen und Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2018 (COM(2013)0757 — C7-0390/2013 — 2013/0367(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/53)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0757),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0390/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0111/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2013)0367

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2018

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 378/2014.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/397


P7_TA(2014)0200

Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (COM(2013)0106 — C7-0048/2013 — 2013/0063(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/54)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0106),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43 Absatz 2 und 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0048/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2013 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahm des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0260/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 90.


P7_TC1-COD(2013)0063

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 510/2014.)


Anhang zur legislativen Entschließung

Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.


Mittwoch, 12. März 2014

9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/399


P7_TA(2014)0212

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (allgemeine Datenschutzverordnung) (COM(2012)0011 — C7-0025/2012 — 2012/0011(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/55)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 16 Absatz 2 und 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0025/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der von der belgischen Abgeordnetenkammer, dem deutschen Bundesrat, dem französischen Senat, dem italienischen Abgeordnetenhaus und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 7. März 2012 (2),

in Kenntnis der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 1. Oktober 2012,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0402/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 90

(2)  ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 7.


P7_TC1-COD(2012)0011

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (2)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten steht im Dienste des Menschen; die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollten gewährleisten, dass ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der natürlichen Personen deren Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Die Datenverarbeitung sollte zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und einer Wirtschaftsunion, zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Stärkung und zum Zusammenwachsen der Volkswirtschaften innerhalb des Binnenmarktes sowie zum Wohlergehen der Menschen beitragen.

(3)

Zweck der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist die Harmonisierung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten.

(4)

Die wirtschaftliche und soziale Integration als Folge eines funktionierenden Binnenmarktes hat zu einem deutlichen Anstieg des grenzüberschreitenden Verkehrs geführt. Der unionsweite Datenaustausch zwischen wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, staatlichen Stellen und Privatpersonen hat zugenommen. Das Unionsrecht verpflichtet die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und zum Austausch personenbezogener Daten, um ihren Pflichten nachkommen oder für eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats Aufgaben durchführen zu können.

(5)

Der rasche technologische Fortschritt und die Globalisierung stellen den Datenschutz vor neue Herausforderungen. Das Ausmaß, in dem Daten ausgetauscht und erhoben werden, ist dramatisch gestiegen. Die Technik macht es möglich, dass Privatwirtschaft und Staat zur Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten zugreifen können. Zunehmend werden auch private Informationen ins weltweite Netz gestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht. Die Technik hat das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben verändert, weshalb der Datenverkehr innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen noch weiter erleichtert werden muss, wobei gleichzeitig ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten ist.

(6)

Diese Entwicklungen erfordern einen soliden, kohärenteren und durchsetzbaren Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union, um eine Vertrauensbasis zu schaffen, die die digitale Wirtschaft dringend benötigt, um im Binnenmarkt weiter wachsen zu können. Jede Person sollte die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen, und private Nutzer, Wirtschaft und Staat sollten in rechtlicher und praktischer Hinsicht über mehr Sicherheit verfügen.

(7)

Die Ziele und Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG besitzen nach wie vor Gültigkeit, doch hat die Richtlinie eine unterschiedliche Handhabung des Datenschutzes in der Union, Rechtsunsicherheit sowie die weit verbreitete öffentliche Meinung, dass speziell im Internet der Datenschutz nicht immer gewährleistet ist, nicht verhindern können. Unterschiede beim Schutz der Rechte und Grundfreiheiten von Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten, vor allem beim Recht auf Schutz dieser Daten, kann den freien Verkehr solcher Daten in der gesamten Union behindern. Diese Unterschiede im Schutzniveau können ein Hemmnis für die unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten darstellen, den Wettbewerb verzerren und die Behörden an der Erfüllung der ihnen nach dem Unionsrecht obliegenden Pflichten hindern. Sie erklären sich aus den Unterschieden bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 95/46/EG.

(8)

Um ein hohes Maß an Datenschutz für den Einzelnen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten zu beseitigen, sollte der Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit kohärent und einheitlich angewandt werden.

(9)

Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert eine Stärkung und Präzisierung der Rechte der betroffenen Personen sowie eine Verschärfung der Auflagen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten und darüber entscheiden, aber ebenso gleiche Befugnisse der Mitgliedstaaten bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie gleiche Sanktionen im Falle ihrer Verletzung.

(10)

Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten festzulegen.

(11)

Damit jeder in der Union das gleiche Maß an Datenschutz genießt und Unterschiede, die den freien Datenverkehr im Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, ist eine Verordnung erforderlich, die überall in der Union für Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtsicherheit und Transparenz schafft, den Einzelnen mit denselben durchsetzbaren Rechten ausstattet, dieselben Pflichten und Zuständigkeiten für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vorsieht und eine einheitliche Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten in allen Mitgliedstaaten sowie gleiche Sanktionen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Um der besonderen Situation von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen, enthält diese Verordnung eine Reihe von abweichenden Regelungen. Außerdem werden die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten und deren Aufsichtsbehörden dazu angehalten, bei der Anwendung dieser Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Für die Definition des Begriffs des Kleinstunternehmens sowie kleiner und mittlerer Unternehmen sollte die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (5) maßgebend sein.

(12)

Der durch diese Verordnung gewährte Schutz betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts. Im Falle juristischer Personen und insbesondere von als juristische Person gegründeten Unternehmen, deren Daten, zum Beispiel deren Name, Rechtsform oder Kontaktdaten, verarbeitet werden, sollte eine Berufung auf diese Verordnung nicht möglich sein. Dies sollte auch dann gelten, wenn der Name der juristischen Person die Namen einer oder mehrerer natürlichen Personen enthält.

(13)

Der Schutz natürlicher Personen sollte technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Verfahren abhängen, da andernfalls das Risiko einer Umgehung der Vorschriften groß wäre. Er sollte für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso gelten wie für die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in einem Ablagesystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollten vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden.

(14)

Die Verordnung behandelt weder Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Datenverkehrs im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. , noch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, für die Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 maßgeblich ist, noch die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) sollte mit dieser Verordnung in Einklang gebracht und im Einklang mit dieser Verordnung angewendet werden . [Abänd. 1]

(15)

Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher, oder familiärer oder häuslicher Natur zu nichtgewerblichen Zwecken und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen. Ebenfalls nicht ausgenommen werden sollten oder Privatverkäufe . Die Verordnung sollte jedoch auf die für die Verarbeitung Verantwortliche oder Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen , Anwendung finden . [Abänd. 2]

(16)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen Behörden dienen, sowie der freie Verkehr solcher Daten sind in einem eigenen EU-Rechtsinstrument geregelt. Deshalb sollte diese Verordnung auf Verarbeitungstätigkeiten dieser Art keine Anwendung finden. Personenbezogene Daten, die von Behörden nach dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten jedoch, wenn sie zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung von Strafurteilen verwendet werden, dem spezifischeren EU-Instrument (Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr) unterliegen.

(17)

Die vorliegende Verordnung sollte die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 zur Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste nicht berühren.

(18)

Diese Verordnung ermöglicht es, dass bei der Anwendung ihrer Vorschriften der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird. Persönliche Daten in Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung befinden, können von dieser Behörde oder Einrichtung gemäß unionsrechtlichen oder mitgliedstaatlichen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten offen gelegt werden, die das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu amtlichen Dokumenten in Einklang bringen und einen fairen Ausgleich der verschiedenen bestehenden Interessen schaffen. [Abänd. 3]

(19)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union sollte gemäß dieser Verordnung erfolgen, gleich, ob die Verarbeitung in oder außerhalb der Union stattfindet. Eine Niederlassung setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung, gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder eine Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, ist dabei unerheblich.

(20)

Um sicherzugehen, dass Personen nicht des Schutzes beraubt werden, auf den sie nach dieser Verordnung ein Anrecht haben, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen dieser Verordnung unterliegen, wenn die Verarbeitung dazu dient, diesen Personen Produkte und Dienstleistungen gegen Entgelt oder unentgeltlich anzubieten oder das Verhalten dieser diese Personen zu beobachten. Um festzustellen, ob dieser für die Verarbeitung Verantwortliche diesen betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte geprüft werden, ob er offensichtlich beabsichtigt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union ansässigen betroffenen Personen Dienstleistungen anzubieten. [Am. 4]

(21)

Ob eine Verarbeitungstätigkeit der Beobachtung des Verhaltens Überwachung von Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob ihre Internetaktivitäten sie — unabhängig von dem Ursprung der Daten und unabhängig davon, ob andere Daten, einschließlich Daten aus öffentlichen Registern und Bekanntmachungen in der Union, die von außerhalb der Union zugänglich sind, einschließlich mit der Absicht der Verwendung, oder der möglichen nachfolgenden Verwendung über sie erhoben werden — mit mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken nachvollzogen verfolgt werden, durch die einer Person ein Profil zugeordnet wird, das insbesondere die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönliche Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen. [Am. 5]

(22)

Ist nach internationalem Recht das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, sollte die Verordnung auch auf einen nicht in der EU niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen Anwendung finden.

(23)

Die Schutzprinzipien Grundsätze des Datenschutzes sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Um festzustellen, ob eine Person bestimmbar ist, sind sollten alle Mittel zu berücksichtigen berücksichtigt werden , die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach zum unmittelbaren oder mittelbaren Identifizieren oder Herausgreifen der Person genutzt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach zur Identifizierung der Person genutzt werden , sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei sowohl die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie als auch die technologische Entwicklung zu berücksichtigen sind . Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Daten gelten, d. h. für Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person sich nicht mehr identifiziert werden kann. auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen . Die Verordnung betrifft daher nicht die Verarbeitung solcher anonymen Daten, auch wenn sie für statistische und Forschungszwecke verwendet werden. [Abänd. 6]

(24)

Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten Diese Verordnung sollte auf eine Verarbeitung angewandt werden dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder die Kennungen umfasst, die Geräte, Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Hieraus folgt, dass Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente als solche nicht zwangsläufig und unter allen Umständen als personenbezogene Daten zu betrachten sind. wie etwa IP-Adressen, Cookie-Kennungen und Funkfrequenzkennzeichnungen, es sei denn, diese Kennungen beziehen sich nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. [Abänd. 7]

(25)

Die Einwilligung sollte explizit ausdrücklich mittels einer geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen bestätigenden Handlung , die auf einer Entscheidung der betroffenen Person basiert, ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt . Eine eindeutige bestätigende Handlung könnte , etwa durch das Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch oder jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise sein , mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich sein oder ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Eine stillschweigende Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Person stellt Schweigen, die bloße Nutzung eines Dienstes oder Untätigkeit sollten daher keine Einwilligung dar darstellen . Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen. [Abänd. 8]

(26)

Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten alle Daten gezählt werden, die sich auf den Gesundheitszustand eines von der Verarbeitung Betroffenen beziehen, außerdem Informationen über die Vormerkung der betreffenden Person zur Erbringung medizinischer Leistungen, Angaben über Zahlungen oder die Berechtigung zum Empfang medizinischer Dienstleistungen, Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer bestimmten Person zugeteilt wurden, um diese für medizinische Zwecke eindeutig zu identifizieren, jede Art von Informationen über die betreffende Person, die im Rahmen der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen erhoben wurden, Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, darunter biologischer Proben, abgeleitet wurden, die Identifizierung einer Person als Erbringer einer Gesundheitsleistung für die betroffene Person sowie Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Beahndlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, gleich, ob sie von einem Arzt oder sonstigem medizinischen Personal, einem Krankenhaus, einem medizinischen Gerät oder einem In-Vitro-Diagnose-Test stammen.

(27)

Zur Bestimmung der Hauptniederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Union sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung sein, in deren Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung getroffen werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend sein, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten tatsächlich an diesem Ort ausgeführt wird; das Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten begründet an sich noch keine Hauptniederlassung und ist daher kein ausschlaggebender Faktor für das Bestehen einer solchen Niederlassung. Die Hauptniederlassung des Auftragsverarbeiters sollte der Ort sein, an dem sich seine Hauptverwaltung in der Union befindet.

(28)

Eine Unternehmensgruppe sollte aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen bestehen, wobei das herrschende Unternehmen dasjenige sein sollte, das zum Beispiel aufgrund von Eigentümerschaft, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, oder der Befugnis, Datenschutzvorschriften einzuführen, einen beherrschenden Einfluss auf die übrigen Unternehmen ausüben kann.

(29)

Die personenbezogenen Daten von Kindern müssen besonderen Schutz genießen, da Kinder sich der Risiken, Folgen, Vorsichtsmaßnahmen und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weniger bewusst sein dürften. Bei der Definition, wann eine Erfolgt die Datenverarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person als in Bezug auf das unmittelbare Angebot von Waren oder Dienstleistungen an ein Kind gilt bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr , sollte die Definition in der UN-Konvention über die Rechte Einwilligung hierzu durch die Eltern oder den rechtlichen Vertreter des Kindes zugrunde gelegt oder mit deren Zustimmung erteilt werden. Sind die Adressaten Kinder, sollte altersgerechte Sprache verwendet werden. Andere Gründe der rechtmäßigen Verarbeitung, etwa Gründe des öffentlichen Interesses, sollten anwendbar bleiben, etwa Verarbeitung im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden. [Abänd. 9]

(30)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte gegenüber den betroffenen Personen nach Recht und Gesetz sowie nach Treu und Glauben und in transparenter Form erfolgen. Insbesondere sollten die besonderen Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Datenerfassung feststehen. Die erfassten Daten sollten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Minimum beschränkt sein; dies heißt vor allem, dass nicht unverhältnismäßig viele Daten erfasst werden und die Speicherfrist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt. Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht durch andere Mittel erreicht werden kann. Es sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unzutreffende oder unvollständige personenbezogene Daten gelöscht oder berichtigt werden. Um sicherzustellen, dass die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche Fristen für deren Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen.

(31)

Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden, die sich aus dieser Verordnung oder — wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird — aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergibt. Bei Kindern oder nicht geschäftsfähigen Personen sollte das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Einwilligung oder die Zustimmung zur Einwilligung dieser Person regeln. [Abänd. 10]

(32)

Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte die Beweislast, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat, bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen liegen. Vor allem bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderem Zusammenhang sollten Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und wozu sie ihre Einwilligung erteilt. Um den Grundsatz der Datenminimierung einzuhalten, sollte die Beweislast nicht so verstanden werden, dass sie die positive Identifizierung der betroffenen Personen erfordert, es sei denn, diese ist notwendig. In Anlehnung an die Regelungen des Zivilrechts (z. B. Richtlinie 93/13/EWG  (8) ) sollten Datenschutzregelungen so klar und transparent wie möglich sein. Sie sollten keine verborgenen oder nachteiligen Klauseln enthalten. In die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Dritter kann nicht eingewilligt werden. [Abänd. 11]

(33)

Um sicherzugehen, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgt, sollte klargestellt werden, dass die Einwilligung keine rechtswirksame Grundlage für die Verarbeitung liefert, wenn die betreffende Person keine echte Wahlfreiheit hat und somit nicht in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde handelt, die aufgrund ihrer einschlägigen hoheitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und die Einwilligung deshalb nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann. Die Verwendung von Voreinstellungen, die die betroffene Person verändern muss, um der Verarbeitung zu widersprechen, wie etwa standardmäßig angekreuzte Kästchen, drückt keine freie Einwilligung aus. Die Einwilligung für die Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten, die für die Bereitstellung von Dienstleistungen nicht notwendig sind, sollten für die Verwendung dieser Dienstleistungen nicht verlangt werden. Wird die Einwilligung widerrufen, so kann dies zur Beendigung oder Nichterbringung einer Dienstleistung führen, die von den personenbezogenen Daten abhängig ist. Kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob der beabsichtigte Zweck noch besteht, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche in regelmäßigen Abständen die betroffene Person über die Verarbeitung unterrichten und eine erneute Bestätigung seiner oder ihrer Einwilligung verlangen. [Abänd. 12]

(34)

Die Einwilligung liefert keine rechtliche Handhabe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem Abhängigkeitsverhältnis von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen befindet, zum Beispiel dann, wenn personenbezogene Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen verarbeitet werden. Handelt es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, bestünde ein Ungleichgewicht nur bei Verarbeitungsvorgängen, bei denen die Behörde aufgrund ihrer jeweiligen obrigkeitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und deshalb die Einwilligung nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann, wobei die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind. [Abänd. 13]

(35)

Die Verarbeitung von Daten sollte rechtmäßig sein, wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich ist.

(36)

Erfolgt die Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im nationalen Recht bestehen, die im Falle einer Beschneidung von Rechten und Freiheiten den Anforderungen der Charta genügt. Dies schließt auch Tarifverträge ein, die nach einzelstaatlichem Recht für allgemein verbindlich erklärt werden können. Desgleichen muss im Unionsrecht oder im nationalen Recht geregelt werden, ob es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der mit der Wahrnehmung einer Aufgabe betraut wurde, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln soll. [Abänd. 14]

(37)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person zu schützen.

(38)

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen begründet sein oder , im Fall der Weitergabe, die berechtigten Interessen eines Dritten, dem die Daten weitergegeben wurden, können eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung darstellen , sofern die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden und die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Diese Interessen sind besonders sorgfältig abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. Sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sollte von der Verarbeitung, die auf pseudonymisierte Daten beschränkt ist, vermutet werden, dass die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden. Die betroffene Person sollte das Recht haben, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Aus Transparenzgründen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. [Abänd. 15]

(39)

Die Verarbeitung von Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer Emergency Response Teams — CERT beziehungsweise Computer Security Incident Response Teams — CSIRT), Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten sowie durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten stellt in dem Maße ein berechtigtes Interesse des jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen dar, wie dies für die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist, d. h. soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems gewährleistet wird, mit einem vorgegebenen Grad der Zuverlässigkeit Störungen oder widerrechtliche mutwillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten Daten sowie die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen. Ein solches berechtigtes Interesse könnte beispielsweise darin bestehen, den unberechtigten Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen, die Verbreitung schädlicher Programmcodes, die Abwehr von Angriffen in Form der gezielten Überlastung von Servern („Denial of access“-Angriffe) sowie Schädigungen von Computer- und elektronischen Kommunikationssystemen zu verhindern. Dieser Grundsatz gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Beschränkung missbräuchlichen Zugangs zu und die Verwendung von öffentlich zugänglichen Netzwerken oder Informationssystemen, wie das Führen schwarzer Listen von elektronischen Kennungen. [Abänd. 16]

(39a)

Sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sollte die Vermutung gelten, dass die Verhütung oder Begrenzung von Schäden beim für die Datenverarbeitung Verantwortlichen für die berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder , im Fall der Weitergabe, für die berechtigten Interessen des Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden, durchgeführt wird und die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegen eine betroffene Person, wie die Einziehung von Forderungen oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und Rechtsbehelfe. [Abänd. 17]

(39b)

Sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sollte die Vermutung gelten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktvermarktung für eigene oder ähnliche Waren und Dienstleistungen oder zum Zwecke der Direktvermarktung auf dem Postweg für die berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder, im Fall der Weitergabe, für die berechtigten Interessen des Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden, durchgeführt wird und die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden, wenn gut sichtbare Informationen über das Widerspruchsrecht und die Quelle der personenbezogenen Daten angegeben werden. Die Verarbeitung von Angaben über Geschäftskontakte sollten im Allgemeinen so betrachtet werden, dass sie für die berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder, im Fall der Weitergabe, für die berechtigten Interessen des Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden, durchgeführt wird und die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden. Dies sollte auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, die die betroffene Person offenkundig veröffentlicht hat. [Abänd. 18]

(40)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke sollte nur zulässig sein, wenn diese mit den Zwecken, für die sie ursprünglich erhoben wurden, vereinbar sind, beispielsweise dann, wenn die Verarbeitung für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist. Ist der andere Zweck nicht mit dem ursprünglichen Zweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche hierfür die Einwilligung der betroffenen Person einholen oder die Verarbeitung auf einen anderen Rechtmäßigkeitsgrund stützen, der sich beispielsweise aus dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ergibt. In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze angewandt werden und die betroffene Person über diese anderen Zwecke unterrichtet wird. [Abänd. 19]

(41)

Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach besonders sensibel und anfällig für eine Verletzung von Grundrechten oder der Privatsphäre sind, bedürfen eines besonderen Schutzes. Derartige Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Ausnahmen von diesem Verbot sollten im Bedarfsfall jedoch ausdrücklich vorgesehen werden, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten einsetzen. [Abänd. 20]

(42)

Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien sollten auch dann erlaubt sein, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, und — vorbehaltlich bestimmter Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte — wenn dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, speziell wenn es um gesundheitliche Belange geht, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der sozialen Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, vor allem wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung historischen oder statistischen Zwecke Zwecken oder wissenschaftliche Forschungszwecken oder Archivdiensten dient. [Abänd. 21]

(43)

Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen für verfassungsrechtlich oder im internationalen Recht verankerte Ziele von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften erfolgt aus Gründen des öffentlichen Interesses.

(44)

Wenn es in einem Mitgliedstaat zum Funktionieren des demokratischen Systems gehört, dass die politischen Parteien im Zusammenhang mit Wahlen Daten über die politische Einstellung von Personen sammeln, kann die Verarbeitung derartiger Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses zugelassen werden, sofern angemessene Garantien vorgesehen werden.

(45)

Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen. Macht die betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht haben, bei der betroffenen Person weitere Informationen einzuholen, die ihn in die Lage versetzen, die von der betreffenden Person gesuchten personenbezogenen Daten zu lokalisieren. Ist es der betroffenen Person möglich, diese Informationen bereitzustellen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht die Möglichkeit haben, sich auf einen Mangel an Informationen zu berufen, um ein Ersuchen um Zugang abzulehnen. [Abänd. 22]

(46)

Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass eine für die Öffentlichkeit oder die betroffene Person bestimmte Information leicht zugänglich sowie in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst ist. Dies gilt ganz besonders für bestimmte Situationen wie etwa Werbung im Internet, wo die große Zahl der Beteiligten und die Komplexität der dazu benötigten Technik es der betroffenen Person schwer machen zu erkennen und nachzuvollziehen, ob, von wem und zu welchem Zweck seine Daten erfasst werden. Wenn sich die Verarbeitung speziell an Kinder richtet, sollten aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern Informationen und Hinweise in einer kindgerechten Sprache erfolgen.

(47)

Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer betroffenen Person ermöglichen, die ihr nach diese Verordnung zustehenden Rechte wahrzunehmen, etwa dass sie ein kostenfreies Auskunftsrecht oder ein Recht auf Berichtigung oder Löschung von der Daten besitzt wahrzunehmen oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet werden, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist auf das Ansuchen der betroffenen Person zu antworten und eine etwaige Ablehnung des Ansuchens zu begründen. [Abänd. 23]

(48)

Die Grundsätze von Treu und Glauben und Transparenz bei der Verarbeitung setzen voraus, dass die betroffene Person insbesondere über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, die Speicherfrist, voraussichtliche Speicherdauer für den jeweiligen Zweck , ob Daten an Dritte oder in Drittstaaten übermittelt werden sollen, die betreffenden Widerspruchsmöglichkeiten und das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert wird werden sollte . Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde. Diese Information sollte den betroffenen Personen nach der Bereitstellung vereinfachter Informationen in Form standardisierter Icons präsentiert werden, was auch bedeuten kann, dass sie leicht zugänglich ist. Das sollte auch bedeuten, dass personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die es den betroffenen Personen erlaubt, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. [Abänd. 24]

(49)

Die Unterrichtung einer betroffenen Person, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte zum Zeitpunkt der Erhebung erfolgen oder für den Fall, dass die Daten nicht bei ihr erhoben werden, innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet. Wenn die Daten rechtmäßig an einen anderen Empfänger weitergegeben werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der erstmaligen Weitergabe der Daten an diesen Empfänger darüber aufgeklärt werden.

(50)

Diese Pflicht erübrigt sich jedoch, wenn die betroffene Person bereits informiert ist oder wenn die Speicherung oder Weitergabe ausdrücklich gesetzlich geregelt ist oder wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Letzteres könnte insbesondere bei Verarbeitungen für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung der Fall sein; als Anhaltspunkt können dabei die Zahl der betroffenen Personen, das Alter der Daten oder etwaige Ausgleichsmaßnahmen dienen. [Abänd. 25]

(51)

Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht einen Anspruch darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie voraussichtlich gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind, nach welcher allgemeinen Logik die Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling basiert. Dabei dürfen sollten die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum und insbesondere das Urheberrecht geistige Eigentum, etwa im Zusammenhang mit Urheberrechten an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. [Abänd. 26]

(52)

Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen, insbesondere im Rahmen von Online-Diensten und im Falle von Online-Kennungen. Ein für die Verarbeitung Verantwortlicher sollte personenbezogene Daten nicht nur deshalb speichern, um auf mögliche Ansuchen reagieren zu können.

(53)

Jede Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein „Recht auf Vergessenwerden“ Recht auf Löschung , wenn die Speicherung ihrer Daten unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht weiter verarbeitet werden, wenn sich die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, erübrigt haben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Dieses Recht ist besonders wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die Daten — besonders die im Internet gespeicherten — später löschen möchte. Die weitere Speicherung der Daten sollte jedoch zulässig sein, wenn dies für historische oder statistische Zwecke, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn eine beschränkte Verarbeitung der Daten anstatt ihrer Löschung gerechtfertigt ist. Auch sollte das Recht auf Löschung nicht gelten, wenn die Speicherung personenbezogener Daten notwendig ist, um einen Vertrag mit der betroffenen Person zu erfüllen, oder wenn die Speicherung dieser Daten gesetzlich vorgeschrieben ist. [Abänd. 27]

(54)

Um dem „Recht auf Vergessenwerden“ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten ohne rechtlichen Grund öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Daten, auch bei Dritten, die diese Daten verarbeiten, mitzuteilen, dass eine betroffene Person die Löschung von Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Reproduktionen dieser Daten verlangt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte im Hinblick auf Daten, für deren Veröffentlichung er die Verantwortung trägt, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, unternehmen, damit diese Information die betroffenen Dritten auch tatsächlich erreicht. Werden personenbezogene Daten von Dritten veröffentlicht, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche für die Veröffentlichung in die Pflicht genommen werden, wenn er die Veröffentlichung gestattet hat. zu löschen, wobei das Recht der betroffenen Person unberührt bleibt, Schadensersatz zu verlangen. [Abänd. 28]

(54a)

Vom Betroffenen bestrittene Daten, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt, sollten bis zur Klärung der Angelegenheit gesperrt werden. [Abänd. 29]

(55)

Damit die betroffenen Personen eine bessere Kontrolle über ihre eigenen Daten haben und ihr Auskunftsrecht besser ausüben können, sollten sie im Falle einer elektronischen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in einem strukturierten gängigen Format ebenfalls Anspruch auf Erhalt einer Kopie der sie betreffenden Daten in einem gängigen elektronischen Format haben. Die betroffene Person sollte auch befugt sein, die von ihr zur Verfügung gestellten Daten von einer automatisierten Anwendung, etwa einem sozialen Netzwerk, auf eine andere Anwendung zu übertragen. Die für Datenverarbeitung Verantwortlichen sollten dazu angehalten werden sollte nahegelegt werden, interoperable Formate zu entwickeln, die die Datenübertragbarkeit ermöglichen. Dies sollte dann möglich sein, wenn die betroffene Person die Daten dem automatisierten Verarbeitungssystem mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung oder im Zuge der Erfüllung eines Vertrags zur Verfügung gestellt hat. Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sollten die Übertragung dieser Daten für die Bereitstellung ihrer Dienste nicht verbindlich vorschreiben. [Abänd. 30]

(56)

In Fällen, in denen die personenbezogenen Daten zum Schutz der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder im öffentlichen Interesse, in Ausübung hoheitlicher Gewalt oder aufgrund der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen rechtmäßig verarbeitet werden dürfen, sollte jede betroffene Person trotzdem das Recht haben, unentgeltlich und auf einfache und effektive Weise Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einzulegen. Die Beweislast sollte bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen liegen, der darlegen muss, dass seine berechtigten Interessen Vorrang vor den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben. [Abänd. 31]

(57)

Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung für nichtkommerzielle Zwecke zu betreiben, sollte Hat die betroffene Person unentgeltlich, einfach und effektiv Widerspruch gegen eine solche Verarbeitung einlegen können. das Recht, der Verarbeitung zu widersprechen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dies der betroffenen Person ausdrücklich und in verständlicher Art und Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung stellen und diese klar von anderen Informationen trennen . [Abänd. 32]

(58)

Eine Unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sollte jede natürliche Person braucht das Recht haben, dem Profiling zu widersprechen. Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die sich keiner Maßnahme unterwerfen lassen, rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben , oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf Profiling im Wege der automatischen Datenverarbeitung basiert. Eine solche Maßnahme die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, sollte allerdings nur erlaubt sein, wenn sie ausdrücklich per Gesetz genehmigt wurde, bei Abschluss oder in Erfüllung eines Vertrags durchgeführt wird oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu erteilt hat. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden werden wie , einschließlich der spezifischen Unterrichtung der betroffenen Person oder und dem Anspruch auf direkten persönlichen Kontakt persönliche Prüfung sowie dem generellen Ausschluss von Kindern von einer solchen Maßnahme. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass Menschen aufgrund ihrer Rasse, ethnischer Herkunft, politischen Überzeugung, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität diskriminiert werden. [Abänd. 33]

(58a)

Stützt sich das Profiling ausschließlich auf die Verarbeitung pseudonymisierter Daten, sollte die Vermutung gelten, dass es keine erheblichen Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat. Erlaubt das Profiling, sei es auf Grundlage einer einzigen Quelle pseudonymisierter Daten oder einer Sammlung pseudonymisierter Daten aus verschiedenen Quellen, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen pseudonymisierte Daten einer spezifischen betroffenen Person zuzuordnen, sollten die verarbeiteten Daten nicht länger als pseudonymisiert betrachtet werden. [Abänd. 34]

(59)

Im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten können Beschränkungen bestimmter Grundsätze sowie des Rechts auf Unterrichtung, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch, von Maßnahmen, die auf der Erstellung von Profilen beruhen, oder des Rechts auf Zugang oder Herausgabe von Daten und des Widerspruchrechts, von Profiling , und von Mitteilungen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an eine betroffene Person sowie von bestimmten damit zusammenhängenden Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehen werden, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, wozu unter anderem der Schutz von Menschenleben bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verhütung, Aufdeckung und strafrechtliche Verfolgung von Straftaten und von Verstößen gegen Berufsstandsregeln bei reglementierten Berufen gehört, und um sonstige spezifische und klar definierte öffentliche Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen, oder die betroffene Person und die Rechte und Freiheiten anderer Personen zu schützen. Diese Beschränkungen müssen mit der Charta und mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang stehen. [Abänd. 35]

(60)

Die Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Auftrag erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten sollte umfassend geregelt werden , insbesondere im Hinblick auf Dokumentation, Datensicherheit, Folgenabschätzungen, Datenschutzbeauftragte und Kontrolle durch Datenschutzbehörden . Insbesondere sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass jeder Verarbeitungsvorgang im Einklang mit dieser Verordnung steht, und er sollte dies auch nachweisen müssen dazu auch in der Lage sein . Dies sollte von unabhängigen internen oder externen Prüfern überprüft werden . [Abänd. 36]

(61)

Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowohl bei der Konzipierung der Verarbeitungsvorgänge als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen und nachzuweisen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche interne Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun. Der Grundsatz des Datenschutzes durch Technik verlangt, dass der Datenschutz während des gesamten Lebenszyklus der Technologie eingebaut sein muss, von der frühesten Entwicklungsphase über ihre endgültige Einführung und Verwendung bis zur endgültigen Außerbetriebnahme. Das sollte auch die Verantwortlichkeit für die Waren und Dienstleistungen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem Auftragsverarbeiter verwendet werden, einschließen. Der Grundsatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen verlangt auf Diensten und Waren installierte Einstellungen zum Schutz der Privatsphäre, die standardmäßig mit den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes vereinbar sein sollten, wie etwa mit dem Grundsatz der Datenminimierung und dem Grundsatz der Zweckbeschränkung. [Abänd. 37]

(62)

Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es — auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden — einer klaren Zuteilung Verteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke, -bedingungen und -mittel gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird. Die Regelung zwischen den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen sollte die tatsächlichen Aufgaben und Beziehungen der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen widerspiegeln. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte auch die Möglichkeit umfassen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Daten zum Zwecke der Datenverarbeitung in deren Namen übermittelt. [Abänd. 38]

(63)

Jeder Verarbeitet ein für die Verarbeitung Verantwortliche Verantwortlicher ohne Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten sich auf personenbezogene Daten von betroffenen Personen in der Union ansässige betroffene Personen beziehen und dazu dienen, diesen Personen Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder deren Verhalten zu beobachten, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Vertreter benennen müssen, es sei denn, dieser der für die Verarbeitung Verantwortliche ist in einem Drittland niedergelassen, das einen angemessenen Schutz bietet, oder es handelt sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen, die Verarbeitung in Bezug auf weniger als 5 000 betroffene Personen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, die nicht in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten durchgeführt wird, oder um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung oder der betreffende für die Verarbeitung Verantwortliche bietet den betroffenen Personen nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen an. Der Vertreter sollte im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Ansprechpartner dienen. [Abänd. 39]

(64)

Zur Klärung der Frage, ob ein für die Verarbeitung Verantwortlicher betroffenen Personen in der Union ansässigen betroffenen Personen nur gelegentlich Waren und Dienstleistungen anbietet, sollte jeweils geprüft werden, ob aus dem allgemeinen Tätigkeitsprofil des für die Verarbeitung Verantwortlichen ersichtlich ist, dass das Anbieten der betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich eine zusätzlich zu seinen Haupttätigkeiten hinzukommende Tätigkeit darstellt. [Abänd. 40]

(65)

Zum Nachweis der Um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen nachweisen zu können, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche jeden Verarbeitungsvorgang dokumentieren oder der Auftragsverarbeiter die zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen notwendige Dokumentation vorhalten . Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit diese für die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand Bewertung der Einhaltung dieser Unterlagen kontrolliert Verordnung herangezogen werden können. Es sollte aber ebenso wichtig sein, bewährten Verfahren und der Einhaltung der Vorschriften Beachtung zu schenken und nicht nur der Zusammenstellung der Dokumentation. [Abänd. 41]

(66)

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren Eindämmung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Die Kommission sollte Bei der Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung sollten die technologische Neutralität, die Interoperabilität sowie Innovationen fördern und sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit Drittländern zusammenarbeiten gefördert werden . [Abänd. 42]

(67)

Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer derartigen Verletzung die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung — falls möglich binnen 24 von der angenommen werden sollte, dass sie nicht länger als 72 Stunden dauern sollte  — davon in Kenntnis setzen. Falls die Benachrichtigung nicht binnen 24 Stunden erfolgen kann, Gegebenenfalls sollten in ihr der Benachrichtigung die Gründe für die Verzögerung angegeben werden müssen. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten nachteilige Auswirkungen haben könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung beinhalten. Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z. B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen. [Abänd. 43]

(68)

Um bestimmen zu können, ob eine gegebene Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Aufsichtsbehörde und der betroffenen Person ohne unangemessene Verzögerung gemeldet wurde, sollte jeweils überprüft werden, ob der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende technische Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um sofort feststellen zu können, ob eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten aufgetreten ist, und um die Aufsichtsbehörde und die betroffene Person umgehend unterrichten zu können, noch bevor persönliche oder wirtschaftliche Interessen Schaden nehmen können, wobei die Art und Schwere der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie deren negative Folgen für die betroffene Person zu berücksichtigen sind.

(69)

Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, beispielsweise ob personenbezogene Daten durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit eines Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Datenmissbrauchs wirksam verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde.

(70)

Gemäß der Richtlinie 95/46/EG waren Verarbeitungen personenbezogener Daten bei den Aufsichtsbehörden generell meldepflichtig. Diese Meldepflicht ist mit einem bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden und hat doch keineswegs in allen Fällen zu einem besseren Schutz personenbezogener Daten geführt. Diese unterschiedslose allgemeine Meldepflicht sollte daher abgeschafft und durch wirksame Verfahren und Mechanismen ersetzt werden, die sich stattdessen vorrangig mit jenen Verarbeitungsvorgängen befassen, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können. In derartigen Fällen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, die sich insbesondere mit den Maßnahmen, Garantien und Verfahren befasst, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung nachgewiesen werden sollen.

(71)

Dies sollte insbesondere für neu geschaffene umfangreiche Dateien gelten, die dazu dienen, große Mengen personenbezogener Daten auf regionaler, nationaler oder supranationaler Ebene zu verarbeiten, und die eine große Zahl von Personen betreffen könnten.

(71a)

Folgenabschätzungen sind der wesentliche Kern jedes nachhaltigen Datenschutzrahmens und stellen sicher, dass sich Unternehmen von Anfang an aller möglichen Konsequenzen ihrer Datenverarbeitungsvorgänge bewusst sind. Werden Folgenabschätzungen mit Sorgfalt durchgeführt, kann die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Datenschutzes oder eines Eingriffs in die Privatsphäre ganz wesentlich beschränkt werden. Bei den Datenschutz-Folgenabschätzungen sollte somit das gesamte Lebenszyklusmanagement personenbezogener Daten von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung berücksichtigt werden und im Einzelnen die beabsichtigten Verarbeitungsvorgänge, die Risiken für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen, die beabsichtigten Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken, die Schutzmechanismen und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Mechanismen beschrieben werden, durch die die Einhaltung der Verordnung sichergestellt wird. [Abänd. 44]

(71b)

Die für die Verarbeitung Verantwortlichen sollten sich auf den Schutz personenbezogener Daten während des gesamten Datenlebenszyklus von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung konzentrieren, indem sie von Anfang an in einen nachhaltigen Datenmanagementrahmen investieren und darauf folgend umfassende Einhaltungsmechanismen einrichten. [Abänd. 45]

(72)

Unter bestimmten Umständen kann es vernünftig und unter ökonomischen Gesichtspunkten sinnvoll sein, eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht auf ein bestimmtes Projekt zu beziehen, sondern sie thematisch breiter anzulegen — beispielsweise wenn Behörden oder öffentliche Einrichtungen eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsplattform schaffen möchten oder wenn mehrere für die Verarbeitung Verantwortliche eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsumgebung für einen gesamten Wirtschaftssektor, für ein bestimmtes Marktsegment oder für eine weit verbreitete horizontale Tätigkeit einführen möchten.

(73)

Datenschutz-Folgeabschätzungen sollten von einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung durchgeführt werden, sofern eine solche Folgenabschätzung nicht schon anlässlich des Erlasses des Gesetzes erfolgt ist, auf dessen Grundlage die Behörde oder Einrichtung ihre Aufgaben wahrnimmt und das den fraglichen Verarbeitungsvorgang oder die fraglichen Arten von Verarbeitungsvorgängen regelt. [Abänd. 46]

(74)

In Fällen, in denen die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass bestimmte Verarbeitungsvorgänge große konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bergen, zum Beispiel das Risiko, infolge des Rückgriffs auf neue Technologien von dem Recht auf Datenschutz nicht Gebrauch machen zu können, sollte der Datenschutzbeauftragte oder die Aufsichtsbehörde vor Beginn dieser Vorgänge zu der Frage, ob die geplante risikobehaftete Verarbeitung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, zu Rate gezogen werden müssen und Abhilfevorschläge unterbreiten dürfen. Eine solche Konsultation der Aufsichtsbehörde sollte auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen Maßnahme des nationalen Parlaments oder einer darauf basierenden Maßnahme erfolgen, die die Art der Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt. [Abänd. 47]

(74a)

Folgenabschätzungen können nur hilfreich sein, wenn die für die Verarbeitung Verantwortlichen sicherstellen, dass sie die Versprechen einhalten, die ursprünglich in ihnen gegeben wurden. Deshalb sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen regelmäßig Überprüfungen der Einhaltung der Datenschutzvorschriften vornehmen, durch die nachgewiesen wird, dass die eingerichteten Datenverarbeitungsmechanismen die Zusagen einhalten, die in den Datenschutz-Folgenabschätzungen gegeben wurden. Außerdem sollte nachgewiesen werden, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche in der Lage ist, der autonomen Wahl betroffener Personen zu entsprechen. Darüber hinaus sollte er in dem Fall, dass die Überprüfung Unstimmigkeiten bei der Einhaltung ergibt, diesen Umstand hervorheben und Empfehlungen abgeben, wie eine vollständige Einhaltung erreicht werden kann. [Abänd. 48]

(75)

In Fällen, in denen die Verarbeitung im öffentlichen Sektor erfolgt oder durch ein privates Großunternehmen erfolgt sich im privaten Sektor auf mehr als 5 000 betroffene Personen innerhalb von zwölf Monaten bezieht, oder in denen die Kerntätigkeit eines Unternehmens ungeachtet seiner Größe Verarbeitungsvorgänge sensibler Daten einschließt, oder Verarbeitungsvorgänge, die einer regelmäßigen und systematischen Überwachung bedürfen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der unternehmensinternen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von einer weiteren Person unterstützt werden. Bei der Feststellung, ob Daten einer großen Zahl von betroffenen Personen verarbeitet werden, sollten archivierte Daten, die in einer Art und Weise beschränkt sind, dass sie nicht den gewöhnlichen Datenzugangs- und Verarbeitungsoperationen des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterworfen sind und nicht mehr geändert werden können, nicht berücksichtigt werden. Derartige Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich um Angestellte des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt oder nicht, und unabhängig davon, ob sie diese Aufgabe in Vollzeit wahrnehmen, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können und einen besonderen Kündigungsschutz genießen . Letztendlich sollte das Management einer Organisation verantwortlich bleiben. Der Datenschutzbeauftragte sollte insbesondere vor der Planung, der Ausschreibung, Entwicklung und Einrichtung von Systemen der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten konsultiert werden, um die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen zu gewährleisten . [Abänd. 49]

(75a)

Der Datenschutzbeauftragte sollte zumindest die folgenden Qualifikationen besitzen: umfassende Kenntnisse des Datenschutzrechts und seiner Anwendung, einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen und Verfahren; Beherrschung der fachlichen Anforderungen an den Datenschutz durch Technik, die datenschutzfreundlichen Voreinstellungen und die Datensicherheit; sektorspezifisches Wissen entsprechend der Größe des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters und der Sensibilität der zu verarbeitenden Daten; die Fähigkeit, Überprüfungen, Konsultationen, Dokumentationen und Protokolldateianalysen durchzuführen; sowie die Fähigkeit, mit Arbeitnehmervertretungen zu arbeiten. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte dem Datenschutzbeauftragten ermöglichen, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, um das für die Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Spezialwissen zu bewahren. Die Benennung als Datenschutzbeauftragter erfordert nicht unbedingt eine Vollzeittätigkeit des Mitarbeiters. [Abänd. 50]

(76)

Verbände oder andere Vertreter bestimmter Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen sollten ermutigt werden, nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter im Einklang mit dieser Verordnung stehende Verhaltenskodizes zu erstellen, um eine wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, bei der den Eigenheiten der in bestimmten Sektoren erfolgenden Verarbeitungen Rechnung getragen wird. Derartige Verhaltenskodizes sollten ein Handeln der Unternehmen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung vereinfachen. [Abänd. 51]

(77)

Um die Transparenz zu erhöhen und die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollte angeregt werden, dass Zertifizierungsmechanismen sowie Datenschutzsiegel und –prüfzeichen standardisierte Datenschutzprüfzeichen eingeführt werden, die den betroffenen Personen einen raschen , zuverlässigen und überprüfbaren Überblick über das Datenschutzniveau einschlägiger Erzeugnisse und Dienstleistungen ermöglichen. Ein „Europäisches Datenschutzsiegel“ sollte auf europäischer Ebene eingeführt werden, um unter betroffenen Personen Vertrauen und für die für die Verarbeitung Verantwortlichen Rechtssicherheit zu schaffen sowie gleichzeitig die Verbreitung europäischer Datenschutzstandards außerhalb der EU zu fördern, indem es nicht-europäischen Unternehmen vereinfacht wird, Zugang zu europäischen Märkten zu erhalten, indem sie sich zertifizieren lassen. [Abänd. 52]

(78)

Der grenzüberschreitende Verkehr von personenbezogenen Daten ist für die Entwicklung des internationalen Handels und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit notwendig. Durch die Zunahme dieser Datenströme sind neue Herausforderungen und Anforderungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten entstanden. Der durch diese Verordnung unionsweit garantierte Schutz natürlicher Personen sollte jedoch bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der Union in Drittländer oder an internationale Organisationen nicht unterminiert werden. In jedem Fall sollten derartige Datenübermittlungen an Drittländer nur unter strikter Einhaltung dieser Verordnung zulässig sein.

(79)

Internationale Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die Übermittlung von personenbezogenen Daten einschließlich geeigneter Garantien für die betroffenen Personen werden von dieser Verordnung nicht berührt , wodurch ein angemessener Schutz der Grundrechte für die Bürgerinnen und Bürger sichergestellt wird . [Abänd. 53]

(80)

Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union für Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen. In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung an diese Länder übermittelt werden. Die Kommission kann sich, nach Benachrichtigung und Abgabe einer vollständigen Begründung an das Drittland, auch für die Aufhebung eines solchen Beschlusses entscheiden. [Abänd. 54]

(81)

In Übereinstimmung mit den Grundwerten der Union, zu denen insbesondere der Schutz der Menschenrechte zählt, sollte die Kommission bei der Inaugenscheinnahme eines Drittlandes berücksichtigen, inwieweit dort die Rechtsstaatlichkeit gewahrt ist, ein Rechtschutz existiert und die internationalen Menschenrechtsbestimmungen eingehalten werden.

(82)

Die Kommission kann ebenso per Beschluss feststellen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bieten. Rechtsvorschriften, die den extraterritorialen Zugang zu personenbezogenen Daten, die in der EU verarbeitet werden, ohne die Zulässigkeit nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorsehen, sollten als Anhaltspunkt für fehelende Angemessenheit betrachtet werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten an derartige Drittländer sollte daher verboten werden. In diesem Falle sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden. [Abänd. 55]

(83)

Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz geeignete Garantien für den Schutz der betroffenen Person vorsehen. Diese Garantien können darin bestehen, dass auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, von der Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde angenommene Standarddatenschutzklauseln, oder von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Vertragsklauseln oder auf sonstige geeignete, angemessene, aufgrund der Umstände einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen gerechtfertigte und von einer Aufsichtsbehörde gebilligte Maßnahmen zurückgegriffen wird. Durch diese geeigneten Garantien sollte die Achtung der Rechte betroffener Personen wie bei der Verarbeitung innerhalb der Union gewahrt werden, insbesondere hinsichtlich der Begrenzung des Zwecks sowie des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Forderung von Schadenersatz. Diese Garantien sollten insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Personen gewährleisten, wirksame Rechtsbehelfe bereithalten, sicherstellen, dass die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen befolgt werden sowie gewährleisten, dass es einen Datenschutzbeauftragten gibt. [Abänd. 56]

(84)

Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offen stehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln oder ergänzende Garantien hinzuzufügen, solange letztere weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Die von der Kommission angenommenen Standarddatenschutzklauseln könnten unterschiedliche Situationen erfassen, insbesondere die Übermittlungen von für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz in der Union an für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz außerhalb der Union und von für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz in der Union an Auftragsverarbeiter und Unterverarbeiter mit Sitz außerhalb der Union. Den für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern sollte nahegelegt werden, mit zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen, welche die Standard-Schutzklauseln ergänzen, noch wirksamere Garantien zu bieten. [Abänd. 57]

(85)

Jede Unternehmensgruppe sollte für ihre grenzüberschreitenden Datenübermittlungen aus der Union an Organisationen der gleichen Unternehmensgruppe genehmigte verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften anwenden dürfen, sofern in diesen unternehmensinternen Vorschriften alle Grundprinzipien und durchsetzbare Rechte enthalten sind, die geeignete Garantien für die Übermittlungen beziehungsweise Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten bieten. [Abänd. 58]

(86)

Datenübermittlungen sollten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, nämlich wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat, wenn die Übermittlung im Rahmen eines Vertrags oder Gerichtsverfahrens oder zur Wahrung eines im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates festgelegten wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich ist oder wenn die Übermittlung aus einem gesetzlich vorgesehenen Register erfolgt, das von der Öffentlichkeit oder Personen mit berechtigtem Interesse eingesehen werden kann. In diesem Fall sollte sich eine solche Übermittlung nicht auf die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten erstrecken dürfen. Ist das betreffende Register zur Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse bestimmt, sollte die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind , wobei den Interessen und Grundrechten der betroffenen Person in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist . [Abänd. 59]

(87)

Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zoll- oder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten , einschließlich für die Verhinderung von Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, zuständigen Behörden. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen und die betroffene Person außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Die Übermittlung personenbezogener Daten aus solch einem wichtigen öffentlichen Interesse sollte lediglich für gelegentliche Übermittlungen verwendet werden. In jedem Fall sollte eine sorgfältige Beurteilung aller Umstände der Übermittlung erfolgen. [Abänd. 60]

(88)

Übermittlungen, die weder als häufig noch als massiv gelten können, sollten auch im Falle berechtigter Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters möglich sein, wenn letztere sämtliche Umstände der Datenübermittlung geprüft haben. Bei der Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke sollten die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden. [Abänd. 61]

(89)

In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Schutzes vorliegt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, durch die rechtlich verbindlich sichergestellt wird, dass die betroffenen Personen die für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union geltenden Rechte und Garantien genießen, sobald die Daten übermittelt sind , soweit die Verarbeitung weder massiv noch wiederholt oder strukturiert ist . Diese Garantie sollte finanzielle Entschädigungsleistungen in Fällen des Verlusts oder eines unerlaubten Zugangs oder einer unerlaubten Verarbeitung von Daten sowie eine vom einzelstaatlichen Recht unabhängige Verpflichtung enthalten, vollständige Angaben über den Zugang zu den Daten durch Behörden im Drittstaat enthalten . [Abänd. 62]

(90)

Manche Drittländer erlassen Gesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsakte, durch die die Datenverarbeitungstätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen, die der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten unterliegen, unmittelbar reguliert werden. Die Anwendung dieser Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsakte außerhalb des Hoheitsgebiets derartiger Drittländer kann gegen internationales Recht verstoßen und dem durch diese Verordnung in der Union gewährleisteten Schutz natürlicher Personen zuwiderlaufen. Datenübermittlungen sollten daher nur zulässig sein, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für Datenübermittlungen in Drittländer eingehalten werden. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die Weitergabe aus einem wichtigen öffentlichen Interesse erforderlich ist, das im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt ist. Die Bedingungen für das Bestehen eines wichtigen öffentlichen Interesses sollten von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt näher festgelegt werden. In Fällen, in denen die für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter mit unvereinbaren Anforderungen an die Einhaltung der Regelungen der EU einerseits und denjenigen eines Drittlands andererseits konfrontiert sind, sollte die Kommission dafür sorgen, dass Unionsrecht immer vorgeht. Die Kommission sollte dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Orientierung und Hilfestellung bieten, und sie sollte versuchen, den Regelungskonflikt mit dem betreffenden Drittland zu lösen.[Abänd. 63]

(91)

Bei der Übermittlung personenbezogener Daten über Grenzen hinweg ist der Einzelne womöglich weniger in der Lage, seine Datenschutzrechte wahrzunehmen und sich insbesondere gegen die unrechtmäßige Nutzung oder Weitergabe dieser Informationen zu schützen. Zugleich können die Aufsichtsbehörden unter Umständen nicht in der Lage sein, Beschwerden nachzugehen oder Untersuchungen in Bezug auf Tätigkeiten außerhalb der Grenzen ihres Mitgliedstaats durchzuführen. Ihre Bemühungen um grenzübergreifende Zusammenarbeit können auch durch unzureichende Präventiv- und Abhilfebefugnisse, nicht übereinstimmende rechtliche Regelungen und praktische Hindernisse wie Ressourcenknappheit behindert werden. Daher bedarf es der Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Datenschutz-Aufsichtsbehörden, damit sie Informationen austauschen und mit den Aufsichtsbehörden in anderen Ländern Untersuchungen durchführen können.

(92)

Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die ihre Aufgabe völlig unabhängig erfüllen, ist ein wesentliches Element des Schutzes des Einzelnen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Aufsichtsbehörde errichten, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht. Die Behörden müssen über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um ihre Rolle vollständig wahrzunehmen, wobei die Bevölkerungszahl und der Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen ist. [Abänd. 64]

(93)

Errichtet ein Mitgliedstaat mehrere Aufsichtsbehörden, so sollte er durch ein Rechtsinstrument sicherstellen, dass diese Aufsichtsbehörden am Kohärenz-Verfahren beteiligt werden. Insbesondere sollte dieser Mitgliedstaat eine Aufsichtsbehörde bestimmen, die als zentrale Anlaufstelle für eine wirksame Beteiligung dieser Behörden an dem Verfahren fungiert und eine rasche und reibungslose Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission gewährleistet.

(94)

Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal (unter besonderer Berücksichtigung der Sicherstellung angemessener technischer und rechtlicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals), Räumlichkeiten und einer Infrastruktur ausgestattet werden, die für die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch der Aufgaben im Zusammenhang mit der Amtshilfe und der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union, notwendig und angemessen sind. [Abänd. 65]

(95)

Die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von der Regierung des Mitgliedstaats ernannt werden , wobei dafür Sorge getragen wird, dass die Möglichkeit der politischen Einflussnahme minimiert wird ; ferner sollten sie Bestimmungen über die persönliche Eignung der Mitglieder , die Vermeidung von Interessenskonflikten und ihre die Stellung der Mitglieder enthalten. [Abänd. 66]

(96)

Die Aufsichtsbehörden sollten die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen und zu ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten Union beitragen, um natürliche Personen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt zu erleichtern. Zu diesem Zweck bedarf es der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander und mit der Kommission.

(97)

Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat statt, sollte eine einzige Aufsichtsbehörde als zentrale Anlaufstelle und federführende Behörde für die Überwachung der Tätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der gesamten Union zuständig sein und die entsprechenden Beschlüsse fassen, damit die einheitliche Anwendung der Vorschriften verbessert, Rechtssicherheit gewährleistet und der Verwaltungsaufwand der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verringert wird. [Abänd. 67]

(98)

Die zuständige Aufsichtsbehörde federführende Behörde , die die Aufgaben einer solchen zentralen Kontaktstelle übernimmt, sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats sein, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung oder eine Vertretung hat. In bestimmten Fällen kann die federführende Behörde auf Antrag einer zuständigen Behörde im Rahmen des Kohärenzverfahrens vom Europäischen Datenausschuss bestimmt werden. [Abänd. 68]

(98a)

Betroffene Personen, deren personenbezogene Daten von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden, sollten sich bei einer Aufsichtsbehörde ihrer Wahl beschweren können. Die federführende Datenschutzbehörde sollte ihre Arbeit mit der Arbeit der anderen betroffenen Behörden koordinieren. [Abänd. 69]

(99)

Obgleich diese Verordnung auch für die Tätigkeit der nationalen Gerichte gilt, sollten — damit die Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben unangetastet bleibt — die Aufsichtsbehörden nicht für personenbezogene Daten zuständig sein, die von Gerichten in ihrer gerichtlichen Eigenschaft verarbeitet werden. Diese Ausnahme sollte allerdings streng begrenzt werden auf rein justizielle Tätigkeiten in Gerichtsverfahren und sich nicht auf andere Tätigkeiten beziehen, mit denen je nach dem nationalen Recht Richter betraut sein können.

(100)

Um die einheitliche Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und Befugnisse haben, darunter, insbesondere im Fall von Beschwerden Einzelner, Untersuchungsbefugnisse sowie rechtsverbindliche Interventions-, Beschluss- und Sanktionsbefugnisse sowie die Befugnis, Gerichtsverfahren anzustrengen. Die Aufsichtsbehörden sollten ihre Untersuchungsbefugnisse, was den Zugang zu Räumlichkeiten anbelangt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einzelstaatlichen Recht ausüben. Dies betrifft vor allem das Erfordernis einer vorherigen richterlichen Genehmigung.

(101)

Jede Aufsichtsbehörde sollte Beschwerden von betroffenen Personen oder von Verbänden, die im öffentlichen Interesse handeln, entgegennehmen und die Angelegenheit untersuchen. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person oder den Verband innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Fortgang und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. Sollten weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde vonnöten sein, sollte die betroffene Person auch hierüber informiert werden. [Abänd. 70]

(102)

Die Aufklärungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden für die breite Öffentlichkeit sollten an die für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Auftragsverarbeiter einschließlich Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen und die betroffenen Personen gerichtete spezifische Maßnahmen einschließen.

(103)

Die Aufsichtsbehörden sollten sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, damit eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung im Binnenmarkt gewährleistet ist.

(104)

Jede Aufsichtsbehörde sollte berechtigt sein, an gemeinsamen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden teilzunehmen. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte auf das Ersuchen binnen einer festgelegten Frist antworten müssen.

(105)

Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenz-Verfahren Kohärenzverfahren ) eingeführt werden, das die Aufsichtsbehörden verpflichtet, untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge zu treffen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen könnten. Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Darüber hinaus sollten die betroffenen Personen das Recht haben, dass die Kohärenz durchgesetzt wird, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Maßnahme einer Datenschutzbehörde eines Mitgliedstaats dieses Kriterium nicht erfüllt hat. Dieses Verfahren sollte andere Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen. [Abänd. 71]

(106)

Bei Anwendung des Kohärenzverfahrens sollte der Europäische Datenschutzausschuss, falls von der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder so entschieden wird oder falls eine andere Aufsichtsbehörde oder die Kommission darum ersuchen, binnen einer festgelegten Frist eine Stellungnahme abgeben.

(106a)

Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, kann der Europäische Datenschutzausschuss in Einzelfällen einen Beschluss fassen, der für die zuständigen Aufsichtsbehörden verbindlich ist. [Abänd. 72]

(107)

Um die Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu gewährleisten, kann die Kommission eine Stellungnahme in der Angelegenheit abgeben oder einen Beschluss fassen, der die Aufsichtsbehörde verpflichtet, die geplante Maßnahme auszusetzen. [Abänd. 73]

(108)

Es kann dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Interessen von betroffenen Personen bestehen, insbesondere wenn eine erhebliche Behinderung der Durchsetzung des Rechts einer betroffenen Person droht. Daher sollten die Aufsichtsbehörden bei der Anwendung des Kohärenzverfahrens einstweilige Maßnahmen mit einer festgelegten Geltungsdauer treffen können.

(109)

Die Anwendung dieses Verfahrens sollte eine Bedingung für die rechtliche Gültigkeit und die Durchsetzung des entsprechenden Beschlusses durch eine Aufsichtsbehörde sein. In anderen Fällen von grenzübergreifender Relevanz können die betroffenen Aufsichtsbehörden auf bilateraler oder multilateraler Ebene Amtshilfe leisten und gemeinsame Untersuchungen durchführen, ohne auf das Kohärenz-Verfahren zurückzugreifen.

(110)

Auf Unionsebene sollte ein Europäischer Datenschutzausschuss eingerichtet werden. Dieser ersetzt die mit der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Er sollte aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gebildet werden. Die Kommission sollte sich an seinen Tätigkeiten beteiligen. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte zur einheitlichen Anwendung der Verordnung in der gesamten Union beitragen, die Kommission Organe der Union beraten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union fördern , einschließlich der Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen . Der Europäische Datenschutzausschuss sollte bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig handeln. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte den Dialog mit den betroffenen Interessenträgern, wie Verbände betroffener Personen, Verbraucherorganisationen, für die Verarbeitung Verantwortliche sowie weitere relevante Interessenträger und Experten, stärken. [Abänd. 74]

(111)

Jede Betroffene Person Personen , die sich in ihren Rechten verletzt sieht sehen , die ihr ihnen aufgrund dieser Verordnung zustehen, sollte sollten das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat sowie das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 47 der Charta haben, wenn die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht reagiert oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. [Abänd. 75]

(112)

Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben und im öffentlichen Interesse handeln und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, sollten das Recht haben, im Namen der betroffenen Person mit deren Einwilligung Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen , wenn sie von der betroffenen Person dazu beauftragt werden, oder unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person eine eigene Beschwerde zu erheben, wenn ihrer Ansicht nach der Schutz personenbezogener Daten Vorschriften dieser Verordnung verletzt wurde. [Abänd. 76]

(113)

Jede natürliche oder juristische Person sollte das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde haben. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sollten die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(114)

Um den gerichtlichen Schutz der betroffenen Person in Situationen zu stärken, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die betroffene Person ansässig ist, sollte die betroffene Person eine Einrichtung, Organisation oder einen Verband, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben, darum ersuchen die/der im öffentlichen Interesse handelt, beauftragen können, in ihrem Namen vor dem zuständigen Gericht in dem anderen Mitgliedstaat Klage gegen die Aufsichtsbehörde zu erheben. [Abänd. 77]

(115)

In Fällen, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht tätig wird oder unzureichende Maßnahmen in Bezug auf eine Beschwerde getroffen hat, sollte die betroffene Person die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen können, vor dem zuständigen Gericht im anderen Mitgliedstaat Klage gegen die dortige Aufsichtsbehörde zu erheben. Dies gilt nicht für Personen, die außerhalb der EU ansässig sind. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte entscheiden können, ob es angemessen ist, dem Ersuchen stattzugeben; diese Entscheidung sollte von einem Gericht nachgeprüft werden können. [Abänd. 78]

(116)

Bei Verfahren gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat oder , im Fall des gewöhnlichen Aufenthalts in der EU, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde der Union oder eines Mitgliedstaats handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. [Abänd. 79]

(117)

Gibt es Hinweise auf in verschiedenen Mitgliedstaaten anhängige Parallelverfahren, sollten die Gerichte verpflichtet sein, sich miteinander in Verbindung zu setzen. Die Gerichte sollten die Möglichkeit haben, ein Verfahren auszusetzen, wenn in einem anderen Mitgliedstaat ein Parallelverfahren anhängig ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass effiziente Klagemöglichkeiten vorhanden sind, mit denen rasch Maßnahmen zur Abstellung oder Verhinderung eines Verstoßes gegen diese Verordnung erwirkt werden können.

(118)

Finanzielle oder sonstige Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die nur dann von ihrer Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. [Abänd. 80]

(119)

Gegen jede — privatem oder öffentlichem Recht unterliegende — Person, die gegen diese Verordnung verstößt, sollten Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und alle Maßnahmen zu ihrer Anwendung treffen. Die Vorschriften über Sanktionen sollten angemessenen Verfahrensgarantien nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Charta unterliegen, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und ein ordnungsgemäßes Verfahren und des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem). [Abänd. 81]

(119a)

Bei der Anwendung der Sanktionen sollten die Mitgliedstaaten angemessenen Verfahrensgarantien, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und ein ordnungsgemäßes Verfahren und ein Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) uneingeschränkte Beachtung schenken. [Abänd. 82]

(120)

Um die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, zu vereinheitlichen und ihnen mehr Wirkung zu verleihen, sollte jede Aufsichtsbehörde befugt sein, verwaltungsrechtliche Vergehen zu ahnden. Diese Vergehen sollten in dieser Verordnung zusammen mit der Obergrenze der entsprechenden Geldbußen aufgeführt werden, die in jedem Einzelfall im Verhältnis zu den besonderen Umständen des Falls und unter Berücksichtigung insbesondere der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes festzusetzen sind. Abweichungen bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen können im Kohärenzverfahren behandelt werden.

(121)

Sofern erforderlich, sollten für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ausschließlich journalistischen Zwecken Ausnahmen oder zu künstlerischen oder literarischen Zwecken sind Ausnahmen Abweichungen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung vorzusehen vorgesehen werden , um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und insbesondere dem Recht, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, wie es unter anderem in Artikel 11 der Charta garantiert ist, in Einklang zu bringen. Dies sollte insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Rechtsvorschriften zur Regelung der Abweichungen und Ausnahmen erlassen, die zum Zwecke der Abwägung zwischen diesen Grundrechten notwendig sind. Die Mitgliedstaaten sollten solche Abweichungen und Ausnahmen in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze, die Rechte der betroffenen Person, den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, die Übermittlung von Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen, die unabhängigen Aufsichtsbehörden sowie in Bezug auf die Zusammenarbeit und die einheitliche Rechtsanwendung und spezifische Datenverarbeitungssituationen regeln. Die Mitgliedstaaten sollten dies jedoch nicht zum Anlass nehmen, Ausnahmeregelungen für die anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorzusehen. Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen sind Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für die nach dieser Verordnung zu regelnden Abweichungen und Ausnahmen Tätigkeiten als „journalistisch“ einstufen, wenn das Ziel dieser Tätigkeit in der auszulegen, um alle Tätigkeiten, die auf die Weitergabe von Informationen, Meinungen und Vorstellungen an die Öffentlichkeit besteht abzielen , unabhängig davon, auf welchem Wege dies geschieht welche Medien dafür herangezogen werden, zu erfassen und auch technologischen Fortschritt zu berücksichtigen . Diese Tätigkeiten sind mit oder ohne Erwerbszweck möglich und sollten nicht auf Medienunternehmen beschränkt werden. [Abänd. 83]

(122)

Für die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten als besonderer Datenkategorie, die eines höheren Schutzes bedarf, lassen sich häufig berechtigte Gründe zugunsten des Einzelnen wie der Gesellschaft insgesamt anführen, insbesondere wenn es darum geht, die Kontinuität der Gesundheitsversorgung über die Landesgrenzen hinaus zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte daher vorbehaltlich besonderer und geeigneter Garantien zum Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten harmonisieren. Dies schließt das Recht natürlicher Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

(122a)

Eine Person, die beruflich personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeitet, sollte, wenn möglich, anonymisierte oder pseudonymisierte Daten erhalten, sodass die Identität nur dem Hausarzt oder Spezialisten bekannt ist, der eine solche Verarbeitung von Daten angefordert hat. [Abänd. 84]

(123)

Aus Gründen des öffentlichen Interesses in Bereichen der öffentlichen Gesundheit kann es notwendig sein, personenbezogene Gesundheitsdaten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang sollte der Begriff „öffentliche Gesundheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ausgelegt werden und alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit wie Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die der Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von und den allgemeinen Zugang zu Gesundheitsversorgungsleistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität einschließen. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten aus Gründen des öffentlichen Interesses darf nicht dazu führen, dass Dritte, unter anderem Arbeitnehmer, Versicherungs- und Finanzunternehmen, solche personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeiten. [Abänd. 85]

(123a)

Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten als eine Sonderkategorie von Daten kann für historische oder statistische Zwecke oder zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sein. Daher sieht diese Verordnung eine Ausnahme von dem Erfordernis der Einwilligung in Fällen der Forschung von hohem öffentlichem Interesse vor. [Abänd. 86]

(124)

Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im Beschäftigungskontext Kontext von Beschäftigung und sozialer Sicherheit gelten. Die Mitgliedstaaten sollten daher in den Grenzen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Mindeststandards die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext gesetzlich und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der sozialen Sicherheit regeln können. Ist in einem Mitgliedsstaat eine gesetzliche Grundlage zur Regelung von Angelegenheiten des Beschäftigungsverhältnisses durch Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Leitung des Unternehmens oder des herrschenden Unternehmens einer Unternehmensgruppe (Kollektivvereinbarung) oder nach Maßgabe der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (10) vorgesehen, kann die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext auch durch eine solche Vereinbarung geregelt werden können. [Abänd. 87]

(125)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sollte, um rechtmäßig zu sein, auch anderen einschlägigen Rechtsvorschriften unter anderem zu klinischen Versuchen genügen.

(125a)

Personenbezogene Daten können anschließend auch durch Archivdienste verarbeitet werden, deren Hauptaufgabe oder rechtliche Pflicht darin besteht, Archivgut im Interesse der Öffentlichkeit zu erfassen, zu erhalten, bekanntzumachen, auszuwerten und zu verbreiten. Das Recht der Mitgliedstaaten sollte das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit den Rechtsvorschriften über Archive und den öffentlichen Zugang zu Verwaltungsinformationen in Einklang bringen. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür einsetzen, dass — insbesondere durch die Europäische Archivgruppe — Regeln erarbeitet werden, die die Vertraulichkeit von Daten gegenüber Dritten sowie die Authentizität, Vollständigkeit und ordnungsgemäße Erhaltung der Daten sicherstellen. [Abänd. 88]

(126)

Wissenschaftliche Forschung im Sinne dieser Verordnung sollte Grundlagenforschung, angewandte Forschung und privat finanzierte Forschung einschließen und darüber hinaus dem in Artikel 179 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschriebenen Ziel, einen europäischen Raum der Forschung zu schaffen, Rechnung tragen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder wissenschaftlichen Forschungszwecken sollte nicht dazu führen, dass personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeitet werden, es sei denn, die betroffene Person stimmt ihr zu oder die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats. [Abänd. 89]

(127)

Hinsichtlich der Befugnisse der Aufsichtsbehörden, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter Zugang zu personenbezogenen Daten oder zu seinen Räumlichkeiten zu erlangen, können die Mitgliedstaaten in den Grenzen dieser Verordnung den Schutz des Berufsgeheimnisses oder anderer gleichwertiger Geheimhaltungspflichten gesetzlich regeln, soweit dies notwendig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit einer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses in Einklang zu bringen.

(128)

Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Wendet eine Kirche in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende angemessene Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an, sollten diese Regeln weiter gelten, wenn sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht und als vereinbar anerkannt werden. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften sollten verpflichtet werden, eine völlig unabhängige Datenschutzaufsicht einzurichten. [Abänd. 90]

(129)

Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zur Beurteilung offensichtlich unverhältnismäßiger Anträge und Gebühren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Person sowie in Bezug auf deren Auskunftsrecht, in Bezug auf der Übermittlung auf Icons gestützter Informationen, das Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung, betreffend auf Profiling basierende Maßnahmen, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, in Bezug auf Auftragsverarbeiter, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Sicherheit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und für deren Meldung bei der Aufsichtsbehörde sowie für die Umstände, unter denen anzunehmen ist, dass sich eine solche Verletzung negativ auf die betroffene Person auswirken wird, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, zur die Erklärung, dass Verhaltenskodizes mit dieser Verordnung vereinbar sind, die Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung hoher konkreter Risiken, die eine vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde erfordern, für die Bestimmung des Datenschutzbeauftragten und dessen Aufgaben, in Bezug auf Verhaltensregeln, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für Zertifizierungsverfahren, und für die Festlegung der Angemessenheit des Schutzniveaus in einem Drittland oder einer internationalen Organisation, die Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften, zur Regelung der Ausnahmen für Datenübermittlungen, zur Festlegung der verwaltungsrechtlichen verwaltungsrechtliche Sanktionen, in Bezug auf die Datenverarbeitung für Gesundheitszwecke und die Verarbeitung , im Beschäftigungskontext und zu historischen und statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt , insbesondere mit dem Europäischen Datenschutzausschuss . Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen gewährleisten , dass das Europäische die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig, dem Rat zeitgleich rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten Weise übermittelt werden . [Abänd. 91]

(130)

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung von: Standardvorlagen spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardvorlagen Standardverfahren und -vorlagen für die Benachrichtigung Ausübung der Rechte der betroffenen Person Personen zur Wahrnehmung ihrer Rechte , Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardvorlagen Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht, einschließlich der Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, und das Recht auf Datenübertragbarkeit, Standardvorlagen betreffend die Pflichten des von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf und dem Auftragsverarbeiter aufzubewahrende Dokumentation, besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die , die Standardvorlage Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, Verfahren und Dokumentation der Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten, Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung Konsultation und Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde, technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, Fällen der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, Vorschriften für die Amtshilfe, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüssen im Rahmen des Kohärenzverfahrens. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren,  (11) ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen. [Abänd. 92]

(131)

Die Standardvorlagen für spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, für die Einwilligung im Falle von Kindern, die Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung Benachrichtigung der Rechte der betroffenen Person, die Personen zur Wahrnehmung ihrer Rechte, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, die Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenübertragbarkeit, einschließlich der Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, die Standardvorlagen betreffend die Pflichten des von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf und dem Auftragsverarbeiter aufzubewahrende Dokumentation der Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten , die besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, die Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, die Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung Konsultation und Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde, die technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, die Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, die Fälle der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, die Vorschriften für die Amtshilfe, für gemeinsame Maßnahmen und Beschlüsse im Rahmen des Kohärenzverfahrens sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt. [Abänd. 93]

(132)

Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, die ein Drittland oder ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation betreffen, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, und sich auf Angelegenheiten beziehen, die von Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens mitgeteilt wurden, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. [Abänd. 94]

(133)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich ein gleiches Maß an Datenschutz für den Einzelnen und freier Datenverkehr in der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(134)

Die Richtlinie 95/46/EG sollte durch diese Verordnung aufgehoben werden. Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden und die Beschlüsse der Kommission auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG sollten jedoch in Kraft bleiben. Die Beschlüsse der Kommission und die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 8 sollten für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft bleiben, es sei denn, sie werden vor Ende dieses Zeitraums von der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben. [Abänd. 95]

(135)

Diese Verordnung sollte auf alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung finden, die nicht den in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten spezifischen Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen, unterliegen einschließlich der Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Rechte des Einzelnen. Um das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2002/58/EG klarzustellen, sollte die Richtlinie entsprechend geändert werden.

(136)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden Anwendung findet, die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands beteiligt sind, eine Weiterentwicklung dieses Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar.

(137)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden Anwendung findet, die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands beteiligt sind, eine Weiterentwicklung dieses Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar.

(138)

Für Lichtenstein stellt diese Verordnung, soweit sie auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden Anwendung findet, die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands beteiligt sind, eine Weiterentwicklung dieses Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (15) dar.

(139)

Diese Verordnung steht, in Anbetracht des Umstands, dass, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss, im Einklang mit allen Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie mit der Achtung der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

(2)   Die Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

(3)   Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt oder verboten werden.

Artikel 2

Sachlicher Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt, , unabhängig von der Verarbeitungsmethode, für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2)   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die vorgenommen wird

a)

im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Geltungsbereich des dem Unionsrecht fällt unterliegt , etwa im Bereich der nationalen Sicherheit,

b)

durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union,

c)

durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen,

d)

durch natürliche von einer natürlichen Person zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken; Die Ausnahme gilt auch für die Veröffentlichung personenbezogener Daten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nur einer begrenzten Anzahl von Personen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken ohne jede Gewinnerzielungsabsicht zugänglich sein werden ,

e)

zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen Behörden.

(3)   Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der insbesondere deren Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur in dem die Verantwortlichkeit von Anbietern von Vermittlungsdiensten geregelt ist, unberührt. [Abänd. 96]

Artikel 3

Räumlicher Anwendungsbereich

(1)   Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt , unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union erfolgt .

(2)   Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter , wenn die Datenverarbeitung

a)

dazu dient, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von der betroffenen Person eine Zahlung zu leisten ist; oder

b)

der Beobachtung ihres Verhaltens Überwachung dieser betroffenen Personen dient.

(3)   Die Verordnung findet Anwendung auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen an einem Ort, der nach internationalem Recht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. [Abänd. 97]

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„betroffene Person“ eine bestimmte natürliche Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede sonstige natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde, etwa mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

2.

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine betroffene über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen , die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer eindeutigen Kennung oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen oder geschlechtlichen Identität dieser Person beziehen sind ;

2a.

„pseudonymisierte Daten“ personenbezogene Daten, die ohne Heranziehung zusätzlicher Informationen keiner spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die die Nichtzuordnung gewährleisten;

2b.

„verschlüsselte Daten“ personenbezogene Daten, die durch technische Schutzmaßnahmen für Personen, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind, unverständlich gemacht wurden;

3.

„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung sowie das Löschen oder Vernichten der Daten;

3a.

„Profiling“ jede Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu dem Zweck vorgenommen wird, bestimmte personenbezogene Aspekte, die einen Bezug zu einer natürlichen Person haben, zu bewerten oder insbesondere die Leistungen der betreffenden Person bei der Arbeit, ihre wirtschaftliche Situation, ihren Aufenthaltsort, ihre Gesundheit, ihre persönlichen Vorlieben, ihre Zuverlässigkeit oder ihr Verhalten zu analysieren oder vorauszusagen;

4.

„Datei“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

5.

„für die Verarbeitung Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches mitgliedstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, können der für die Verarbeitung Verantwortliche beziehungsweise die Modalitäten seiner Benennung nach einzelstaatlichem mitgliedstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden;

6.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet;

7.

„Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die personenbezogene Daten weitergegeben werden;

7a.

„Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die Daten zu verarbeiten;

8.

„Einwilligung der betroffenen Person“ jede ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte explizite ausdrückliche Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

9.

„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten „eine Verletzung der Sicherheit, die zur “die Vernichtung, zum der Verlust oder zur , die Veränderung, ob unbeabsichtigt oder widerrechtlich, oder zur unbefugten die unbefugte Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten der unbefugte Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

10.

„genetische Daten“ alle personenbezogenen Daten jedweder Art zu den ererbten oder während der vorgeburtlichen Entwicklung erworbenen Merkmalen betreffend die genetischen Merkmale eines Menschen , die ererbt oder erworben wurden, die aus einer Analyse einer biologischen Probe des betreffenden Menschen resultieren, insbesondere durch DNA- oder RNA-Analyse oder Analyse eines anderen Elements, wodurch entsprechende Informationen erlangt werden können ;

11.

„biometrische Daten“ personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen eines Menschen, die dessen eindeutige Identifizierung ermöglichen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

12.

„Gesundheitsdaten“Informationen personenbezogene Daten , die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person oder auf die Erbringung von Gesundheitsleistungen für die betreffende Person beziehen;

13.

„Hauptniederlassung“im Falle des der Ort der Niederlassung eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe in der Union — wobei es sich um den für die Verarbeitung Verantwortlichen der Ort seiner Niederlassung in der Union oder den Auftragsverarbeiter handeln kann , an dem die Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden; wird über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in der Union entschieden, ist die Hauptniederlassung der Ort, an dem die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Unter anderem können die folgenden objektiven Kriterien in Betracht gezogen werden: der Standort des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder die Hauptverwaltung des Auftragsverarbeiters, der Standort derjenigen Einheit in einer Unternehmensgruppe, die im Hinblick auf Leitungsfunktionen und administrative Zuständigkeiten am besten in der Union hauptsächlich stattfinden. Im Falle des Auftragsverarbeiters bezeichnet „Hauptniederlassung“ den Ort, Lage ist , die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden und durchzusetzen, der Standort, an dem der Auftragsverarbeiter seine Hauptverwaltung in der Union hat; effektive und tatsächliche Managementtätigkeiten ausgeübt werden und die Datenverarbeitung im Rahmen fester Einrichtungen festgelegt wird.

14.

„Vertreter“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausdrücklich bestellt wurde und ihn in Bezug auf die diesem ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen an seiner Stelle handelt und gegenüber den Aufsichtsbehörden oder sonstigen Stellen in der Union als Ansprechpartner fungiert vertritt ;

15.

„Unternehmen“ jedes Gebilde, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Rechtsform, das heißt vor allem natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;

16.

„Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;

17.

„verbindliche unternehmensinterne Datenschutzregelungen“ Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats niedergelassener für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter für Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen personenbezogener Daten an einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe in einem oder mehreren Drittländern verpflichtet;

18.

„Kind“ jede Person bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres;

19.

„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 46 eingerichtete staatliche Stelle. [Abänd. 98]

KAPITEL II

GRUNDSÄTZE

Artikel 5

Grundsätze in Bezug auf für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten müssen

a)

auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz) ;

b)

für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (Zweckbindung) ;

c)

dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Mindestmaß beschränkt sein; sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können (Datenminimierung) ;

d)

sachlich richtig und , wenn nötig, auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (Richtigkeit) ;

e)

in einer Form gespeichert werden, die die direkte oder indirekte Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, jedoch höchstens so lange, wie es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, wenn die Daten ausschließlich zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke oder Archivzwecke im Einklang mit den Vorschriften und Modalitäten des Artikels 83 der Artikel 83 und 83a verarbeitet werden und die Notwendigkeit ihrer weiteren Speicherung in regelmäßigen Abständen überprüft wird und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um den Zugang zu den Daten lediglich auf diese Zwecke zu begrenzen (Speicherminimierung) ;

ea)

in einer Weise verarbeitet werden, die es den betroffenen Personen erlaubt, wirksam ihre Rechte wahrzunehmen (Wirksamkeit);

eb)

in einer Weise verarbeitet werden, die vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor zufälligem Verlust, zufälliger Zerstörung oder Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützt (Integrität);

f)

unter der Gesamtverantwortung Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, der dafür haftet zu sorgen hat , dass bei jedem Verarbeitungsvorgang die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden, und in der Lage sein muss, der den Nachweis hierfür zu erbringen muss (Rechenschaftspflicht) . [Abänd. 99]

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere genau festgelegte Zwecke gegeben.

b)

Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.

c)

Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

d)

Die Verarbeitung ist nötig, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu schützen.

e)

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt und die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde.

f)

Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen — oder, im Fall der Weitergabe, der berechtigten Interessen eines Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden — , die die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllen, erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2)   Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke unterliegt den Bedingungen und Garantien des Artikels 83.

(3)   Die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e müssen eine Rechtsgrundlage haben im

a)

Unionsrecht oder

b)

Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

Die einzelstaatliche Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich sein, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck stehen. Im Rahmen dieser Verordnung können im Recht der Mitgliedstaaten Einzelheiten der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, insbesondere zu den für die Verarbeitung Verantwortlichen, zur Zweckbestimmung der Verarbeitung und Zweckbindung, zur Art der Daten und zu den betroffenen Personen, zu Verarbeitungsvorgängen und -verfahren, zu Empfängern sowie zur Speicherdauer geregelt werden.

(4)   Ist der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht vereinbar, muss auf die Verarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gründe zutreffen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen.

(5)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe f für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen einschließlich Situationen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern betreffen, näher zu regeln. [Abänd. 100]

Artikel 7

Einwilligung

(1)    Im Fall der Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eindeutig festgelegte Zwecke erteilt hat.

(2)   Soll die Einwilligung durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die noch einen anderen Sachverhalt betrifft, muss das Erfordernis der Einwilligung äußerlich klar erkennbar von dem anderen Sachverhalt getrennt werden. Bestimmungen über die Einwilligung der betroffenen Person, die diese Verordnung teilweise verletzen, sind in vollem Umfang nichtig.

(3)    Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung hat die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. Die betroffene Person wird von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert, wenn der Widerruf der Einwilligung zu einer Einstellung der erbrachten Dienstleistungen oder der Beendigung der Beziehungen zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen führen kann.

(4)   Die Einwilligung bietet keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die ist zweckgebunden und wird unwirksam, wenn der Zweck nicht mehr gegeben ist oder die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erreichung des Zwecks, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr erforderlich ist. Die Erfüllung eines Vertrages oder die Erbringung einer Dienstleistung darf nicht von der Einwilligung in eine Verarbeitung Verantwortlichen ein erhebliches Ungleichgewicht besteht von Daten abhängig gemacht werden, die für die Erfüllung des Vertrages oder die Erbringung der Dienstleistung nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich ist . [Abänd. 101]

Artikel 8

Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr, dem direkt Dienste der Informationsgesellschaft Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, nur rechtmäßig, wenn und insoweit die Einwilligung hierzu durch die von den Eltern oder den Vormund des Kindes Sorgeberechtigten oder mit deren Zustimmung erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie angemessene Anstrengungen, um eine nachprüfbare diese Einwilligung zu erhalten überprüfen, ohne eine sonst unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu verursachen .

(1a)     Informationen, die im Hinblick auf die Abgabe einer Einwilligung Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten bereitgestellt werden, einschließlich solcher über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortliche, sollten in einer eindeutigen und den Adressaten angemessenen Sprache abgefasst sein.

(2)   Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags mit einem Kind, unberührt.

(3)   Die Kommission Der Europäische Datenschutzausschuss wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten und Anforderungen beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die Art der Erlangung einer nachprüfbaren Überprüfung der Einwilligung gemäß Absatz 1 näher zu regeln. Dabei zieht die Kommission spezifische Maßnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen in Betracht. nach Maßgabe von Artikel 66 zu veröffentlichen.

(4)   Die Kommission kann Standardvorlagen für spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung gemäß Absatz 1 festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 102]

Artikel 9

Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten Besondere Datenkategorien

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit Meinungen , religiöse oder philosophische Überzeugungen, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität oder die Zugehörigkeit zu Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen oder biometrischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile verwaltungsrechtliche Sanktionen, Urteile, Straftaten oder mutmaßliche Straftaten, Verurteilungen oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, in wenn eines der folgenden Fällen Kriterien zutrifft :

a)

Die betroffene Person hat für einen oder mehrere spezifische Zwecke in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten vorbehaltlich der in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, oder

aa)

die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Verlangen der betroffenen Person erfolgt;

b)

die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das oder Kollektivvereinbarungen, die angemessene Garantien der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person, wie etwa des Rechts auf Nichtdiskriminierung, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 82, vorsehen muss, zulässig ist, oder

c)

die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, oder

d)

die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben werden, oder

e)

die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, oder

f)

die Verarbeitung ist zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich oder

g)

die Verarbeitung ist erforderlich, um auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene Garantien zur Wahrung der berechtigten Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zu erfüllen, an der ein hohes öffentliches Interesse besteht; oder

h)

die Verarbeitung betrifft Gesundheitsdaten und ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 81 für Gesundheitszwecke erforderlich oder

i)

die Verarbeitung ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 83 für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich oder

ia)

die Verarbeitung ist — vorbehaltlich der in Artikel 83a genannten Bedingungen und Garantien — für Archivdienste erforderlich, oder

j)

die Verarbeitung von Daten über Strafurteile verwaltungsrechtliche Sanktionen, Urteile, Straftaten, Verurteilungen oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsehen muss, zulässig ist. Ein vollständiges Strafregister darf dürfen nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

(3)   Die Kommission Der Europäische Datenschutzausschuss wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten sowie angemessene Garantien beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken für die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und die in Absatz 2 genannten Ausnahmen nach Maßgabe von Artikel 66 näher zu regeln. [Abänd. 103]

Artikel 10

Verarbeitung, ohne dass die betroffene Person bestimmt werden kann

(1)    Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht weder direkt noch indirekt bestimmen, oder bestehen die von ihm verarbeiteten Daten nur aus pseudonymisierten Daten, so ist er es ihm nicht verpflichtet gestattet , zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten zu verarbeiten oder einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen.

(2)     Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Vorschrift dieser Verordnung wegen Absatz 1 nicht einhalten, ist er nicht verpflichtet, die konkrete Vorschrift dieser Verordnung einzuhalten. Kann infolgedessen der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Verlangen einer betroffenen Person nicht entsprechen, informiert er die betroffene Person dementsprechend. [Abänd. 104]

Artikel 10a

Allgemeine Grundsätze für die Rechte der betroffenen Person

(1)     Grundlage des Datenschutzes bilden klare und eindeutige Rechte der betroffenen Person, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu achten sind. Mit dieser Verordnung sollen diese Rechte gestärkt, geklärt, gewährleistet und erforderlichenfalls kodifiziert werden.

(2)     Zu diesen Rechten gehören unter anderem die Bereitstellung klarer und leicht verständlicher Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person, das Recht auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer Daten, das Recht auf Herausgabe von Daten, das Recht, dem Profiling zu widersprechen, das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und Klageerhebung sowie das Recht auf Ersatz des Schadens, der durch eine rechtswidrige Verarbeitung entsteht. Die Ausübung dieser Rechte darf grundsätzlich mit keinen Kosten verbunden sein. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat die Anträge der betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten. [Abänd. 105]

KAPITEL III

RECHTE DER BETROFFENEN PERSON

ABSCHNITT 1

TRANSPARENZ UND MODALITÄTEN

Artikel 11

Transparente Information und Kommunikation

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche verfolgt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der den betroffenen Personen zustehenden Rechte eine prägnante, nachvollziehbare , klare und für jedermann leicht zugängliche Strategie.

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren, und einfachen und adressatengerechten Sprache zur Verfügung, besonders dann, wenn die Information an ein Kind gerichtet ist. [Abänd. 106]

Artikel 12

Verfahren und Vorkehrungen, damit die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt fest, mittels welcher Verfahren er die Informationen gemäß Artikel 14 bereitstellt und den betroffenen Personen die Ausübung der ihnen gemäß Artikel 13 sowie den Artikeln 15 bis 19 zustehenden Rechte ermöglicht. Er trifft insbesondere Vorkehrungen, um die Beantragung der in Artikel 13 sowie in den Artikeln 15 bis 19 genannten Maßnahmen zu erleichtern. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür, dass die Maßnahme nach Möglichkeit elektronisch beantragt werden kann.

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person umgehend unverzüglich nach und teilt ihr spätestens innerhalb eines Monats von 40 Kalendertagen nach Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn mehrere betroffene Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre Zusammenarbeit bis zu einem vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen und der für die Verarbeitung Verantwortliche kann, soweit durchführbar, Fernzugriff zu einem sicheren System bereitstellen, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde . Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(3)   Weigert sich Wird der für die Verarbeitung Verantwortliche, auf entgegen dem Antrag der betroffenen Person nicht tätig zu werden, so unterrichtet er die betroffene Person über die Gründe für die Weigerung Untätigkeit und über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

(4)   Die Unterrichtung und die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihrer Häufung kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder die beantragte Maßnahme unterlassen berücksichtigt werden . In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unverhältnismäßigen Charakter die offenkundige Unverhältnismäßigkeit des Antrags.

(5)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Voraussetzungen für offenkundig unverhältnismäßige Anträge sowie die in Absatz 4 genannten Entgelte näher zu regeln.

(6)   Die Kommission kann Standardvorlagen und Standardverfahren für die Mitteilungen gemäß Absatz 2, auch für solche in elektronischer Form, festlegen. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 107]

Artikel 13

Rechte gegenüber Empfängern Benachrichtigungspflicht bei Berichtigungen und Löschungen

Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt allen Empfängern, an die Daten weitergegeben wurden, jede Berichtigung oder Löschung, die aufgrund von Artikel 16 beziehungsweise 17 vorgenommen wird, mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt. [Abänd. 108]

Artikel 13a

Standardisierte Informationsmaßnahmen

(1)     Einer Person, von der personenbezogene Daten erhoben werden, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche vor der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 14 mit,

a)

ob mehr personenbezogene Daten erhoben werden, als für den jeweiligen Zweck der Verarbeitung erforderlich;

b)

ob mehr personenbezogene Daten gespeichert werden, als für den jeweiligen Zweck der Verarbeitung erforderlich;

c)

ob personenbezogene Daten zu anderen als den Zwecken verarbeitet werden, für die sie erhoben wurden;

d)

ob personenbezogene Daten an gewerbliche Dritte weitergegeben werden;

e)

ob personenbezogene Daten verkauft oder gegen Entgelt überlassen werden;

f)

ob personenbezogene Daten verschlüsselt gespeichert werden.

(2)     Die in Absatz 1 genannten Hinweise sind nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung in Tabellenform geordnet mit Text und Symbolen wie folgt in drei Spalten aufzuführen:

a)

In der ersten Spalte werden Piktogramme dargestellt, die diese Hinweise symbolisieren.

b)

Die zweite Spalte enthält wesentliche Informationen, mit denen diese Hinweise erläutert werden.

c)

In der dritten Spalte werden Piktogramme dargestellt, mit denen angezeigt wird, ob der betreffende Hinweis zutreffend ist oder nicht.

(3)     Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind in einer leicht erkennbaren und gut lesbaren Weise darzustellen und in einer Sprache abzufassen, die für die Verbraucher in den Mitgliedstaaten, an die sich die Informationen richten, leicht verständlich ist. Werden die Einzelheiten in elektronischer Form wiedergegeben, müssen sie maschinenlesbar sein.

(4)     Zusätzliche Einzelheiten dürfen nicht aufgeführt werden. Ausführliche Erklärungen oder weitere Anmerkungen zu den Hinweisen nach Absatz 1 können zusammen mit den Informationen nach Artikel 14 bereitgestellt werden.

(5)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Hinweise nach Absatz 1 und ihre Darstellung gemäß Absatz 2 und dem Anhang dieser Verordnung genauer festzulegen. [Abänd. 109]

ABSCHNITT 2

INFORMATIONSPFLICHT UND AUSKUNFTSRECHT

Artikel 14

Information Unterrichtung der betroffenen Person

(1)   Einer Person, von der personenbezogene Daten erhoben werden, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche , nach der Bereitstellung der Hinweise gemäß Artikel 13a, zumindest Folgendes mit:

a)

den Namen und die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten,

b)

die Zwecke, für die Daten verarbeitet werden, und Informationen über die Sicherheit in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen, falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gründet, beziehungsweise die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung auf und gegebenenfalls Informationen über die Umsetzung und Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,

c)

die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, ,

d)

das Bestehen eines Rechts auf Auskunft sowie Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten und eines Rechts auf Herausgabe der Daten ,

e)

das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

f)

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,

g)

gegebenenfalls die Absicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das dort geltende Datenschutzniveau unter Bezugnahme auf einen Angemessenheitsbeschluss Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle der in Artikel 42 oder Artikel 43 erwähnten Übermittlungen einen Verweis auf die entsprechenden Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten ,

ga)

gegebenenfalls Angaben über das Vorhandensein eines Profilings, auf Profiling gestützte Maßnahmen und die beabsichtigten Auswirkungen des Profilings auf die betroffene Person;

gb)

aussagekräftige Informationen über die Logik einer automatisierten Datenverarbeitung;

h)

sonstige Informationen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die personenbezogenen Daten erhoben oder verarbeitet werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten , insbesondere das Vorliegen bestimmter Verarbeitungsaktivitäten oder Verarbeitungsvorgänge, für die in Datenschutz-Folgenabschätzungen ein mögliches hohes Risiko festgestellt wurde, .

ha)

gegebenenfalls Angaben dazu, ob im letzten zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraum personenbezogene Daten an Behörden vorgelegt wurden.

(2)   Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem mit, ob die Bereitstellung der Daten obligatorisch oder fakultativ ist und welche mögliche Folgen die Verweigerung der Daten hätte.

(2a)     Bei der Entscheidung über weitere Informationen, die notwendig sind, damit die Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe h nach Treu und Glauben erfolgt, berücksichtigen die für die Verarbeitung Verantwortlichen die einschlägigen Leitlinien gemäß Artikel 34.

(3)   Werden die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem die Herkunft der spezifischen personenbezogenen Daten mit. Stammen die personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, kann eine allgemeine Angabe erfolgen.

(4)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3

a)

zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder unverzüglich, wenn Ersteres nicht möglich ist; oder

aa)

auf Antrag einer Einrichtung, einer Organisation oder eines Verbands gemäß Artikel 73;

b)

falls die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, zum Zeitpunkt ihrer Erfassung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Erhebung, die den besonderen Umständen, unter denen die Daten erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, Rechnung trägt, oder, falls die Weitergabe an einen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Weitergabe , oder, wenn die Daten für die Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit dieser Person; oder

ba)

nur auf Antrag, wenn die Daten von kleinen oder Kleinstunternehmen, die die personenbezogenen Daten nur als Nebentätigkeit verarbeiten, verarbeitet werden.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 finden in folgenden Fällen keine Anwendung:

a)

Die betroffene Person verfügt bereits über die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 oder

b)

die Daten werden vorbehaltlich der in Artikel 81 oder Artikel 83 genannten Bedingungen und Garantien für historische, statistische oder wissenschaftliche Forschungszwecke verarbeitet, und werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden und der für die Verarbeitung Verantwortliche hat die Informationen so veröffentlicht, dass sie von jedermann abgefragt werden können, oder

c)

die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Erfassung oder Weitergabe ist ausdrücklich per in einem Gesetz geregelt , dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt und das unter Berücksichtigung der aufgrund der Verarbeitung und der Art der personenbezogenen Daten bestehenden Risiken angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, oder

d)

die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Bereitstellung der Informationen greift nach Maßgabe des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 in die Rechte und Freiheiten anderer Personen ein.

da)

die Daten werden von einer Person, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht einem Berufsgeheimnis oder einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt, in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verarbeitet, ihr anvertraut oder bekannt, es sei denn, die Daten werden unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben.

(6)   Im Fall des Absatzes 5 Buchstabe b ergreift der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte oder berechtigten Interessen der betroffenen Person.

(7)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kategorien von Empfängern gemäß Absatz 1 Buchstabe f, den Anforderungen an Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe g, den Kriterien für die Erteilung sonstiger Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen und zu den Bedingungen und geeigneten Garantien im Hinblick auf die Ausnahmen gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu regeln. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen.

(8)   Die Kommission kann Standardvorlagen für die Bereitstellung der Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 3 festlegen, wobei sie gegebenenfalls die Besonderheiten und Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen berücksichtigt. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 110]

Artikel 15

Auskunftsrecht Recht der betroffenen Person auf Auskunft und auf Herausgabe der Daten

(1)   Die betroffene Person hat – vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 4 – das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jederzeit eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht , und folgende in einfacher und verständlicher Sprache abgefasste Informationen zu verlangen . Werden personenbezogene Daten verarbeitet, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche Folgendes mit:

a)

die Verarbeitungszweck e für jede Kategorie personenbezogener Daten ,

b)

die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

c)

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden müssen oder weitergegeben worden sind, speziell darunter auch bei Empfängern in Drittländern,

d)

die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

e)

das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines Widerspruchrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten,

f)

das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

g)

diejenigen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,

h)

die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Auswirkungen, zumindest im Fall der Maßnahmen gemäß Artikel 20 Wirkungen .

ha)

aussagekräftige Informationen über die Logik einer automatisierten Datenverarbeitung;

hb)

im Falle der Weitergabe personenbezogener Daten an eine Behörde infolge eines Antrags einer Behörde, die Bestätigung, dass solch ein Antrag gestellt wurde, wobei Artikel 21 unberührt bleibt.

(2)   Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg in einem strukturierten elektronischen Format zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. Unbeschadet des Artikels 10 ergreift der für die Verarbeitung Verantwortliche alle zumutbaren Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die Person, die Zugang zu Daten beantragt, die betroffene Person ist.

(2a)     Hat die betroffene Person die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt und werden diese elektronisch verarbeitet, hat sie das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in einem interoperablen gängigen elektronischen Format zu verlangen, das sie weiter verwenden kann, ohne dabei von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, von dem die personenbezogenen Daten herausgegeben werden, behindert zu werden. Soweit technisch machbar und verfügbar, werden die Daten auf Verlangen der betroffenen Person unmittelbar von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt.

(2b)     Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtung, nicht mehr benötigte Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e zu löschen.

(2c)     Das Recht auf Auskunft nach Absatz 1 und 2 besteht nicht in Bezug auf Daten im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe da, es sei denn, die betroffene Person ist befugt, die Geheimhaltung aufzuheben und handelt dementsprechend.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Mitteilung über den Inhalt der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe g an die betroffene Person festzulegen.

(4)   Die Kommission kann Standardvorlagen und -verfahren für Auskunftsgesuche und die Erteilung der Auskünfte gemäß Absatz 1 festlegen, darunter auch für die Überprüfung der Identität der betroffenen Person und die Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, wobei sie gegebenenfalls die Besonderheiten und Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen berücksichtigt. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 111]

ABSCHNITT 3

BERICHTIGUNG UND LÖSCHUNG

Artikel 16

Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung von unzutreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Die betroffene Person hat das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, auch in Form eines Korrigendums, zu verlangen.

Artikel 17

Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung

(1)   Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten und die Unterlassung jeglicher weiteren Verbreitung dieser Daten sowie von Dritten die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten bzw. aller Kopien und Replikationen davon zu verlangen, speziell wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die die betroffene Person im Kindesalter öffentlich gemacht hat, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a)

Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b)

Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stützte, oder die Speicherfrist, für die die Einwilligung gegeben wurde, ist abgelaufen und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten.

c)

Die betroffene Person legt gemäß Artikel 19 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

ca)

Ein Gericht oder eine Regulierungsbehörde innerhalb der Union hat rechtskräftig entschieden, dass die betreffenden Daten gelöscht werden müssen.

d)

Die Verarbeitung der Daten ist aus anderen Gründen nicht mit der Verordnung vereinbar. wurden unrechtmäßig verarbeitet.

(1a)     Absatz 1 kommt nur zur Anwendung, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche in der Lage ist, zu überprüfen, ob die Person, die die Löschung beantragt, die betroffene Person ist.

(2)   Hat der in Absatz 1 genannte für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds nach Artikel 6 Absatz 1 öffentlich gemacht, unternimmt er in Bezug auf so hat er unbeschadet des Artikels 77 alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Daten, für deren Veröffentlichung er verantwortlich zeichnet, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt. Hat zu löschen und bei Dritten löschen zu lassen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche einem unterrichtet die betroffene Person, soweit möglich, über die von betroffenen Dritten die Veröffentlichung personenbezogener Daten gestattet, liegt die Verantwortung dafür bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ergriffenen Maßnahmen .

(3)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche sorgt und gegebenenfalls der Dritte sorgen für eine umgehende Löschung der personenbezogenen Daten, soweit deren Speicherung nicht erforderlich ist

a)

zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80;

b)

aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 81;

c)

für historische und statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83;

d)

zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorhaltung der personenbezogenen Daten, der der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, wobei das mitgliedstaatliche Recht ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss;

e)

in den in Absatz 4 genannten Fällen.

(4)   Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche deren Verarbeitung in einer Art und Weise, die nicht den gewöhnlichen Datenzugangs- und Verarbeitungsoperationen unterliegt und die nicht mehr geändert werden kann, beschränken, wenn

a)

ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit zu überprüfen;

b)

der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgabe nicht länger benötigt, sie aber für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen;

c)

die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die betroffene Person aber Einspruch gegen ihre Löschung erhebt und stattdessen deren eingeschränkte Nutzung fordert;

ca)

ein Gericht oder eine Regulierungsbehörde innerhalb der Union rechtskräftig entschieden hat, dass die betreffende Verarbeitung beschränkt sein muss;

d)

die betroffene Person gemäß Artikel 18 Absatz 2 Artikel 15 Absatz 2a die Übertragung der personenbezogenen Daten auf ein anderes automatisiertes Verarbeitungssystem fordert.

da)

die spezifische Art der Speichertechnologie keine Löschung ermöglicht und vor Inkrafttreten dieser Verordnung installiert wurde.

(5)   Die in Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten dürfen mit Ausnahme ihrer Speicherung nur verarbeitet werden, wenn sie für Beweiszwecke erforderlich sind, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat oder die Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschützt werden müssen oder wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6)   Unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4 einer Beschränkung, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person im Voraus mit, dass die Beschränkung aufgehoben werden soll.

(7)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Löschung personenbezogener Daten und/oder die regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung eingehalten werden.

(8)   Wird eine Löschung vorgenommen, darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht auf sonstige Weise verarbeiten.

(8a)     Der für die Verarbeitung Verantwortliche trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Löschung personenbezogener Daten und/oder die regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung eingehalten werden.

(9)   Die Der Kommission wird ermächtigt die Befugnis übertragen , nach Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses , delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten festzulegen in Bezug auf

a)

die Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 für bestimmte Bereiche und spezielle Verarbeitungssituationen,

b)

die Bedingungen für die Löschung gemäß Absatz 2 von Internet-Links, Kopien oder Replikationen von personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten,

c)

die Kriterien und Bedingungen für die Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4. [Abänd. 112]

Artikel 18

Recht auf Datenübertragbarkeit

(1)   Werden personenbezogene Daten elektronisch in einem strukturierten gängigen elektronischen Format verarbeitet, hat die betroffene Person das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der verarbeiteten Daten in einem von ihr weiter verwendbaren strukturierten gängigen elektronischen Format zu verlangen.

(2)   Hat die betroffene Person die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt und basiert die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag, hat die betroffene Person das Recht, diese personenbezogenen Daten sowie etwaige sonstige von ihr zur Verfügung gestellte Informationen, die in einem automatisierten Verarbeitungssystem gespeichert sind, in einem gängigen elektronischen Format in ein anderes System zu überführen, ohne dabei von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten entzogen werden, behindert zu werden.

(3)   Die Kommission kann das elektronische Format gemäß Absatz 1 festlegen sowie die technischen Standards, Modalitäten und Verfahren für die Überführung der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 113]

ABSCHNITT 4

WIDERSPRUCHSRECHT UND PROFILING

Artikel 19

Widerspruchsrecht

(1)   Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, und e und f erfolgt, Widerspruch einzulegen, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

(2)   Werden personenbezogene Wird die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f gestützt hat die betroffene Person jederzeit und ohne weitere Begründung das Recht, dagegen im Allgemeinen oder für jeden spezifischen Zweck unentgeltlich Widerspruch einzulegen. Die betroffene Person muss ausdrücklich in einer verständlichen und von anderen Informationen klar abgegrenzten Form auf dieses Recht hingewiesen werden.

(2a)     Die betroffene Person muss ausdrücklich in einer verständlichen Weise und Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache, insbesondere bei eigens an Kinder gerichteten Informationen, auf das Recht gemäß Absatz 2 hingewiesen werden, wobei sich dieser Hinweis von anderen Informationen deutlich unterscheiden muss.

(2b)     Im Zusammenhang mit der Verwendung von Diensten der Informationsgesellschaft und unbeschadet der Richtlinie 2002/58/EG kann das Widerspruchsrecht mit Hilfe automatisierter Verfahren ausgeübt werden, die einen technischen Standard verwenden, der den betroffenen Personen ermöglicht, ihre Wünsche eindeutig auszudrücken.

(3)   Im Falle eines Widerspruchs gemäß den Absätzen 1 und 2 darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die betreffenden personenbezogenen Daten für die im Widerspruch genannten Zwecke nicht weiter nutzen oder anderweitig verarbeiten. [Abänd. 114]

Artikel 20

Auf Profiling basierende Maßnahmen

(1)   Eine Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 hat jede natürliche Person hat das Recht, nicht einer auf einer rein automatisierten Verarbeitung von Daten basierenden Maßnahme unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in maßgeblicher dem Profiling gemäß Artikel 19 zu widersprechen. Die betroffene Person ist über ihr Recht, dem Profiling zu widersprechen, in deutlich sichtbarer Weise beeinträchtigt und deren Zweck in der Auswertung bestimmter Merkmale ihrer Person oder in der Analyse beziehungsweise Voraussage etwa ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaftlichen Situation, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens besteht. zu unterrichten.

(2)   Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung darf eine Person einer Maßnahme nach Absatz 1 dem Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die sich rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben, oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, nur unterworfen werden, wenn die Verarbeitung

a)

im Rahmen des Abschlusses für den Abschluss oder der die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist vorgenommen wird und der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags auf Wunsch der betroffenen Person erfolgt ist oder und geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, beispielsweise durch das Recht auf direkten persönlichen Kontakt, oder

b)

ausdrücklich aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

c)

mit Einwilligung der betroffenen Person nach Maßgabe von Artikel 7 und vorbehaltlich entsprechender Garantien erfolgt.

(3)    Ein Profiling, das zur Folge hat, dass Menschen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Überzeugung, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität diskriminiert werden, oder das zu Maßnahmen führt, die automatisierte eine solche Wirkung haben, ist untersagt. Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Merkmale einer natürlichen Person Verantwortliche hat für einen wirksamen Schutz gegen mögliche Diskriminierung aufgrund von Profiling zu sorgen. Profiling darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 9 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

(4)   In Fällen gemäß Absatz 2 müssen die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 14 erteilten Auskünfte auch Angaben zu einer etwaigen Verarbeitung für die unter Absatz 1 beschriebenen Zwecke und die damit angestrebten Auswirkungen auf die betroffene Person beinhalten.

(5)    Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte sich rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben, oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, darf sich nicht ausschließlich oder vorrangig auf automatisierte Verarbeitung stützen und muss eine persönliche Prüfung, einschließlich einer Erläuterung der nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen, die für geeignete einer solchen Prüfung getroffenen Entscheidung enthalten. Zu den geeigneten Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Absatz 2 gelten sollen, näher zu regeln. gehören das Recht auf persönliche Prüfung und die Erläuterung der nach einer solchen Prüfung getroffenen Entscheidung.

(5a)     Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die weitere Festlegung der Kriterien und Bedingungen für das Profiling gemäß Absatz 2 nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen. [Abänd. 115]

ABSCHNITT 5

BESCHRÄNKUNGEN

Artikel 21

Beschränkungen

(1)   Die Union oder die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis e und den Artikeln 11 bis 20 bis 19 sowie gemäß Artikel 32 beschränken, sofern eine solche Beschränkung ein eindeutig festgelegtes im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahrt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht und die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person achtet, sowie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist

a)

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

b)

zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten

c)

zum Schutz sonstiger öffentlicher Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich und zum Schutz der Marktstabilität und Marktintegrität Steuerfragen

d)

zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe

e)

für Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Rahmen der Tätigkeit einer zuständigen öffentlichen Behörde für die unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Zwecke verbunden sind

f)

zum Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

(2)   Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss notwendig und verhältnismäßig in einer demokratischen Gesellschaft sein und spezifische Vorschriften enthalten, zumindest zu den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen und zur Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen enthalten.

a)

den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen;

b)

der Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen;

c)

den konkreten Zwecken und Mitteln der Verarbeitung;

d)

den Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch oder unrechtmäßigem Zugang oder unrechtmäßiger Weitergabe;

e)

dem Recht betroffener Personen, über die Einschränkung informiert zu werden.

(2a)     Die in Absatz 1 genannten legislativen Maßnahmen dürfen private für die Verarbeitung Verantwortliche weder dazu ermächtigen noch dazu verpflichten, Daten zu speichern, die über das für das Erreichen des ursprünglichen Zwecks erforderliche Maß hinausgehen. [Abänd. 116]

KAPITEL IV

FÜR DIE VERARBEITUNG VERANTWORTLICHER UND AUFTRAGSVERARBEITER

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE PFLICHTEN

Artikel 22

Pflichten und Rechenschaftspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt durch geeignete und nachweisbare technische und organisatorische Strategien und Maßnahmen sicher, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung verarbeitet werden und er in transparenter Weise den Nachweis dafür erbringen kann , dies erfolgt unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Art der Verarbeitung personenbezogener Daten, dem Zusammenhang, der Tragweite und der Zwecke der Verarbeitung, der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie der Art der Organisation sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst

(1a)     Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten alle angemessenen Schritte, um Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung umzusetzen, durch die die autonome Wahl betroffener Personen kontinuierlich respektiert wird. Diese Maßnahmen zur Einhaltung werden mindestens alle zwei Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert .

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere

a)

die Dokumentation nach Maßgabe von Artikel 28;

b)

die Umsetzung der in Artikel 30 vorgesehenen Vorkehrungen für die Datensicherheit;

c)

die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33;

d)

die Umsetzung der nach Artikel 34 Abätze 1 und 2 geltenden Anforderungen in Bezug auf die vorherige Genehmigung oder Zurateziehung der Aufsichtsbehörde;

e)

die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 35 Absatz 1.

(3)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt geeignete Verfahren zur Überprüfung muss in der Lage sein, die Angemessenheit und der Wirksamkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ein. nachzuweisen . Regelmäßige Berichte über die Überprüfung wird von unabhängigen internen oder externen Prüfern durchgeführt, wenn dies angemessen ist. Tätigkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, wie die obligatorischen Berichte von kapitalmarktorientierten Unternehmen beinhalten eine zusammenfassende Beschreibung der in Absatz 1 genannten Strategien und Maßnahmen .

(3a)     Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat das Recht, personenbezogene Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe in der Union, zu der der für die Verarbeitung Verantwortliche gehört, zu übermitteln, wenn die Verarbeitung für berechtigte interne administrative Zwecke von verbundenen Geschäftsbereichen in der Unternehmensgruppe erforderlich ist, und ein angemessenes Niveau des Datenschutzes sowie die Interessen der betroffenen Personen im Rahmen von internen Datenschutzbestimmungen oder gleichwertigen Verhaltensregeln im Sinne von Artikel 38 hinreichend berücksichtigt werden.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um etwaige weitere, in Absatz 2 nicht genannte Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die Bedingungen für die in Absatz 3 genannten Überprüfungs- und Auditverfahren und die Kriterien für die in Absatz 3 angesprochene Angemessenheitsprüfung festzulegen und spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen zu prüfen. [Abänd. 117]

Artikel 23

Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche und gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter führt unter Berücksichtigung neuester technischer Errungenschaften, des Stands der Technik , bewährter internationaler Verfahren und den von der Implementierungskosten Verarbeitung ausgehenden Risiken sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Zwecke und Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren durch, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden , insbesondere, was die in Artikel 5 aufgeführten Grundsätze betrifft . Beim Datenschutz durch Technik wird dem gesamten Lebenszyklusmanagement personenbezogener Daten von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung besondere Aufmerksamkeit geschenkt und der Schwerpunkt systematisch auf umfassende Verfahrensgarantien hinsichtlich der Richtigkeit, Vertraulichkeit, Vollständigkeit, physischen Sicherheit und Löschung personenbezogener Daten gelegt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Artikel 33 vorgenommen, werden die entsprechenden Ergebnisse bei der Entwicklung dieser Maßnahmen und Verfahren berücksichtigt .

(1a)     Zur Förderung einer breiten Umsetzung in verschiedenen Wirtschaftssektoren muss der Datenschutz durch Technik eine Voraussetzung für Angebote im Rahmen von Ausschreibungen gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (16) sowie gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (17) (Sektorenrichtlinie) sein.

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt Verfahren ein, die sicherstellen, stellt sicher, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung benötigt werden, und dass vor allem nicht mehr personenbezogene Daten zusammengetragen , gespeichert oder vorgehalten verbreitet werden als für diese Zwecke unbedingt nötig ist und diese Daten auch nicht länger als für diese Zwecke unbedingt erforderlich gespeichert werden. Die Verfahren müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden und dass die betroffenen Personen in der Lage sind, die Verbreitung ihrer personenbezogenen Daten zu kontrollieren .

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um etwaige weitere Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren festzulegen, speziell was die Anforderungen an den Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen für ganze Sektoren und bestimmte Erzeugnisse und Dienstleistungen betrifft.

(4)   Die Kommission kann technische Standards für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 118]

Artikel 24

Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche

In allen Fällen, in denen ein mehrere für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verantwortliche Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Personen festlegt, festlegen, vereinbaren diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt, insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenen Person die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen. Die Vereinbarung spiegelt die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend wider und der Kern der Vereinbarung wird den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt. Im Fall unklarer Verantwortlichkeiten haften die für die Verarbeitung Verantwortlichen gesamtschuldnerisch. [Abänd. 119]

Artikel 25

Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1)   Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche, der sich in der in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen Situation befindet, benennt einen Vertreter in der Union.

(2)   Diese Pflicht gilt nicht für

a)

für die Verarbeitung Verantwortliche, die in einem Drittland niedergelassen sind, das laut Beschluss der Kommission einen angemessenen Schutz im Sinne von Artikel 41 bietet; oder

b)

Unternehmen, für die Verarbeitung Verantwortliche, die Daten in Bezug auf weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen; 5 000 betroffene Personen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten verarbeiten, wobei die Verarbeitung nicht in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1, Standortdaten, Daten über Kinder oder Arbeitnehmerdaten aus groß angelegten Ablagesystemen stattfindet ; oder

c)

Behörden oder öffentliche Einrichtungen; oder

d)

für die Verarbeitung Verantwortliche, die betroffenen Personen in der Union ansässigen betroffenen Personen nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen anbieten , es sei denn, die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft in Artikel 9 Absatz 1 genannte besonderen Kategorien personenbezogener Daten, Standortdaten, Daten über Kinder oder Arbeitnehmerdaten aus groß angelegten Ablagesystemen; .

(3)   Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen das Angebot der Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden den betroffenen Personen unterbreitet oder deren Verhalten beobachtet wird, ansässig sind.

(4)   Die Benennung eines Vertreters durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen. [Abänd. 120]

Artikel 26

Auftragsverarbeiter

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche wählt für alle jede in seinem Auftrag durchzuführenden Verarbeitungsvorgänge durchzuführende Verarbeitung einen Auftragsverarbeiter aus, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische Maßnahmen für die vorzunehmende Verarbeitung sichergestellt wird; zudem sorgt er dafür, dass diese Maßnahmen eingehalten werden.

(2)   Die Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder Rechtsakts, durch den der Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter können ihre jeweiligen Funktionen und Aufgaben in dem insbesondere vorgesehen ist, Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung festlegen und sehen vor, dass der Auftragsverarbeiter

a)

nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig wird, insbesondere personenbezogene Daten verarbeitet , es sei denn in Fällen, in denen eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht zulässig Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten ist etwas anderes bestimmt ;

b)

ausschließlich Mitarbeiter beschäftigt, die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

c)

alle in Artikel 30 genannten erforderlichen Maßnahmen ergreift;

d)

sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bedingungen festlegt, unter denen die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters nur mit vorheriger Zustimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Anspruch nehmen darf;

e)

soweit es verarbeitungsbedingt möglich ist, in Absprache mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die notwendigen geeigneten und zweckmäßigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür schafft, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seine Pflicht erfüllen kann, Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;

f)

den Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung der in den Artikeln 30 bis 34 genannten Pflichten unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen unterstützt;

g)

nach Abschluss der Verarbeitung dem für die Verarbeitung Verantwortlichen sämtliche Ergebnisse aushändigt und zurückgibt, die personenbezogenen Daten auf keine andere Weise weiterverarbeitet und bestehende Kopien löscht, es sei denn, in Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten ist die Speicherung der Daten vorgesehen ;

(h)

dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen für die Kontrolle den Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Nachprüfungen vor Ort zulässt .

(3)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter dokumentieren die Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen und die in Absatz 2 aufgeführten Pflichten des Auftragsverarbeiters.

(3a)     Die hinreichenden Garantien gemäß Absatz 1 können durch die Einhaltung von Verhaltenskodizes oder Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 38 oder 39 dieser Verordnung nachgewiesen werden.

(4)   Jeder Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten auf eine andere als die ihm von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bezeichnete Weise verarbeitet, oder die entscheidende Partei in Bezug auf die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung wird, gilt für diese Verarbeitung als für die Verarbeitung Verantwortlicher und unterliegt folglich den Bestimmungen des Artikels 24 für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche.

(5)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verantwortlichkeiten, Pflichten und Aufgaben des Auftragsverarbeiters in Übereinstimmung mit Absatz 1 festzulegen sowie die Bedingungen, durch die die Verarbeitung personenbezogener Daten in Unternehmensgruppen speziell zu Kontroll- und Berichterstattungszweckenvereinfacht werden kann. [Abänd. 121]

Artikel 27

Verarbeitung unter der Aufsicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

Personen, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten haben, sowie der Auftragsverarbeiter selbst dürfen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten, sofern sie keinen anders lautenden, aus dem Unionsrecht oder dem mitgliedstaatlichen Recht erwachsenden Pflichten unterliegen.

Artikel 28

Dokumentation

(1)   Alle für die Verarbeitung Verantwortlichen, und alle Auftragsverarbeiter sowie etwaige Vertreter von für die Verarbeitung Verantwortlichen dokumentieren die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Verarbeitungsvorgänge. halten die zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen notwendige Dokumentation vor und aktualisieren sie regelmäßig.

(2)    Darüber hinaus halten alle für die Dokumentation enthält mindestens folgende Verarbeitung Verantwortlichen und alle Auftragsverarbeiter Dokumentationen zu folgenden Informationen vor :

a)

Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen (oder etwaiger gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlicher) oder des Auftragsverarbeiters sowie eines etwaigen Vertreters;

b)

Name und Kontaktdaten eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;

c)

Angaben über die Zwecke der Verarbeitung sowie — falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f gründet — über die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten legitimen Interessen;

d)

eine Beschreibung der Kategorien von betroffenen Personen und der Kategorien der sich auf diese beziehenden personenbezogenen Daten;

e)

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten einschließlich der Name und Kontaktdaten der etwaigen für die Verarbeitung Verantwortlichen, denen personenbezogene Daten aus dem von diesen verfolgtem legitimen Interesse mitgeteilt werden;

f)

gegebenenfalls Angaben über etwaige Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen einschließlich deren Namen sowie bei den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h genannten Datenübermittlungen ein Beleg dafür, dass geeignete Sicherheitsgarantien vorgesehen wurden;

g)

eine allgemeine Angabe der Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

h)

eine Beschreibung der in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren.

(3)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen die Dokumentation der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten nicht für folgende für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter:

a)

natürliche Personen, die personenbezogene Daten ohne eigenwirtschaftliches Interesse verarbeiten; oder

b)

Unternehmen oder Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten, die personenbezogene Daten nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu ihren Haupttätigkeiten verarbeiten.

(5)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festzulegen, so dass insbesondere den Verantwortlichkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters sowie des etwaigen Vertreters des für die Verarbeitung Verantwortlichen Rechnung getragen wird.

(6)   Die Kommission kann Standardvorlagen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. [Abänd. 122]

Artikel 29

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der etwaige Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren.

(2)   Auf von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse erteilte Anordnungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 antworten der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde binnen einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden angemessenen Frist. Die Antwort muss auch eine Beschreibung der im Anschluss an die Bemerkungen der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen und der damit erzielten Ergebnisse beinhalten. [Abänd. 123]

ABSCHNITT 2

DATENSICHERHEIT

Artikel 30

Sicherheit der Verarbeitung

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten technische und organisatorische Maßnahmen, die geeignet sind, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 33 angemessen ist.

(1a)     Eine solche Sicherheitspolitik umfasst — unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten — Folgendes:

a)

die Fähigkeit zu gewährleisten, dass die Vollständigkeit der personenbezogenen Daten bestätigt wird;

b)

die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Dauer sicherzustellen;

c)

die Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang zu Daten rasch im Falle eines physischen oder technischen Vorfalls, der sich auf die Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Vertraulichkeit der Informationssysteme und -dienste auswirkt, wiederherzustellen;

d)

zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im Falle der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten nach Artikel 8 und 9, um ein situationsbezogenes Risikobewusstsein sicherzustellen, sowie die Fähigkeit, Präventiv- und Abhilfemaßnahmen sowie abmildernde Maßnahmen zeitnah gegen festgestellte Schwachstellen oder Vorfälle zu ergreifen, die ein Risiko für die Daten darstellen könnten;

e)

ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen, -verfahren und -pläne, die aufgestellt werden, um die Wirksamkeit auf Dauer sicherzustellen;

(2)   Der für Die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen im Anschluss an eine Risikobewertung die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder widerrechtlichen Zerstörung oder vor unbeabsichtigtem Verlust sowie zur Vermeidung jedweder unrechtmäßigen Verarbeitung, insbesondere jeder unbefugten Offenlegung, Verbreitung beziehungsweise Einsichtnahme oder Veränderung. bewirken zumindest, dass

a)

sichergestellt wird, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten,

b)

gespeicherte oder übermittelte personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe geschützt werden, und

c)

die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird.

(3)   Die Kommission Der Europäische Datenschutzausschuss wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Kriterien und Bedingungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen zu veröffentlichen und den aktuellen Stand der Technik für bestimmte Sektoren und Datenverarbeitungssituationen zu bestimmen, wobei sie er insbesondere die technologische Entwicklung sowie Lösungen für einen Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt, sofern nicht Artikel 4 gilt.

(4)   Die Kommission kann erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu einer situationsabhängigen Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen erlassen, um insbesondere

a)

jedweden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern;

b)

jedwede unbefugte Einsichtnahme in personenbezogene Daten sowie jedwede unbefugte Offenlegung, Kopie, Änderung, Löschung oder Entfernung von personenbezogenen Daten zu verhindern;

c)

sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge überprüft wird.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. [Abänd. 124]

Artikel 31

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

(1)   Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung und nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach Feststellung der Verletzung. Falls die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 24 Stunden erfolgt, ist dieser eine Begründung beizufügen unverzüglich .

(2)   In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f Der Auftragsverarbeiter alarmiert und informiert der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen unmittelbar unverzüglich nach Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung enthält mindestens folgende Informationen:

a)

eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;

b)

Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder eines sonstigen Ansprechpartners für weitere Informationen;

c)

Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger negativer Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

d)

eine Beschreibung der Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

e)

eine Beschreibung der vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und zur Minderung ihrer Auswirkungen .

Die Information kann, wenn nötig, auch stufenweise erfolgen.

(4)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der Verletzung stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Die Dokumentation muss ausreichend sein, um der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels und von Artikel 30 ermöglichen. Die Dokumentation enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen.

(4a)     Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Verzeichnis der Arten der gemeldeten Verletzungen.

(5)   Die Kommission Der Europäische Datenschutzausschuss wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Feststellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten festzulegen zu veröffentlichen sowie die Unverzüglichkeit gemäß Absatz 1 und 2 und die konkreten Umstände, unter denen der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden haben , festzulegen .

(6)   Die Kommission kann das Standardformat für derartige Meldungen an die Aufsichtsbehörde, die Verfahrensvorschriften für die vorgeschriebene Meldung sowie Form und Modalitäten der in Absatz 4 genannten Dokumentation einschließlich der Fristen für die Löschung der darin enthaltenen Informationen festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 125]

Artikel 32

Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche benachrichtigt im Anschluss an die Meldung nach Artikel 31 die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten , die Privatsphäre, die Rechte oder die berechtigten Interessen der Privatsphäre der betroffenen Person durch eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person ist umfassend, klar und für jedermann verständlich. Sie beschreibt die Art der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten und umfasst mindestens die in Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b, und c c und d genannten Informationen und Empfehlungen sowie Informationen über die Rechte betroffener Personen einschließlich der Rechtsbehelfe .

(3)   Die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweist, dass er geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Durch diese technischen Sicherheitsvorkehrungen sind die betreffenden Daten für alle Personen zu verschlüsseln, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind.

(4)   Unbeschadet der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Pflicht, der betroffenen Person die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mitzuteilen, kann die Aufsichtsbehörde, falls der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person noch nicht in Kenntnis gesetzt hat, nach Prüfung der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Verletzung den für die Verarbeitung Verantwortlichen auffordern, dies zu tun.

(5)   Die Kommission Der Europäische Datenschutzausschuss wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Umstände festzulegen zu veröffentlichen , unter denen sich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten negativ auf die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten , die Privatsphäre, die Rechte oder die berechtigten Interessen der betroffenen Person auswirken kann.

(6)   Die Kommission kann das Format für die in Absatz 1 genannte Mitteilung an die betroffene Person und die für die Mitteilung geltenden Verfahrensvorschriften festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 126]

Artikel 32a

Risikoanalyse

(1)     Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter führt eine Risikoanalyse zu den möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Datenverarbeitung auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch, um zu bewerten, ob seine Verarbeitungsvorgänge konkrete Risiken bergen können.

(2)     Folgende Verarbeitungsvorgänge können konkrete Risiken beinhalten:

a)

Verarbeitung personenbezogener Daten von mehr als 5 000 betroffenen Personen innerhalb eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten;

b)

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1, Standortdaten, Daten über Kinder oder Arbeitnehmerdaten in groß angelegten Ablagesystemen;

c)

Profiling, das als Grundlage für Maßnahmen dient, welche Rechtswirkungen gegenüber der betroffenen Person entfalten oder ähnlich erhebliche Auswirkungen für diese mit sich bringen;

d)

Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erbringung von Gesundheitsdiensten, für epidemiologische Studien oder für Erhebungen über Geisteskrankheiten oder ansteckende Krankheiten, wenn die betreffenden Daten in großem Umfang im Hinblick auf Maßnahmen oder Entscheidungen verarbeitet werden, welche sich auf spezifische Einzelpersonen beziehen sollen;

e)

automatisierte weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche;

f)

sonstige Verarbeitungsvorgänge, bei denen gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b vorab der Datenschutzbeauftragte oder die Aufsichtsbehörde anzuhören ist;

g)

Wahrscheinlichkeit, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu negativen Auswirkungen auf den Schutz der personenbezogenen Daten, die Privatsphäre, die Rechte oder die legitimen Interessen der betroffenen Person führt;

h)

die Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters besteht in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen;

i)

personenbezogene Daten werden einer großen Zahl von Personen zugänglich gemacht, von der vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie begrenzt wird.

(3)     Ergibt die Risikoanalyse, dass

a)

Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b vorliegen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen, die keine Niederlassung in der Europäischen Union haben, gemäß den Voraussetzungen und Ausnahmen in Artikel 25 einen Vertreter in der Europäischen Union benennen;

b)

Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz 2 Buchstabe a, b oder h vorliegen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß den Voraussetzungen und Ausnahmen in Artikel 35 einen Datenschutzbeauftragten benennen;

c)

Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz 2 Buchstabe a, b, c, d, e, f, g oder h vorliegen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen oder die in ihrem Auftrag handelnden Auftragsverarbeiter eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 33 durch;

d)

Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz 2 Buchstabe f vorliegen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen den Datenschutzbeauftragten oder wenn kein Datenschutzbeauftragter benannt wurde, die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 34 zu Rate ziehen;

(4)     Die Risikoanalyse wird spätestens nach einem Jahr überprüft oder unverzüglich, wenn sich das Wesen, der Umfang oder der Zweck der Datenverarbeitungsvorgänge wesentlich ändern. Ist der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Absatz 3 Buchstabe c nicht verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wird die Risikoanalyse dokumentiert. [Abänd. 127]

ABSCHNITT 3

DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG UND VORHERIGE GENEHMIGUNG LEBENSZYKLUSMANAGEMENT IN BEZUG AUF DEN DATENSCHUTZ [Abänd. 128]

Artikel 33

Datenschutz-Folgenabschätzung

(1)   Bei Verarbeitungsvorgängen, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen, Wenn dies nach Maßgabe von Artikel 32a Absatz 3 erforderlich ist, führt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, insbesondere für ihr Recht auf für den Schutz personenbezogener Daten durch. Eine einzige Abschätzung ist für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlichen Risiken ausreichend.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Risiken bestehen insbesondere bei folgenden Verarbeitungsvorgängen:

a)

systematische und umfassende Auswertung persönlicher Aspekte einer natürlichen Person, beispielsweise zwecks Analyse ihrer wirtschaftlichen Lage, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens oder zwecks diesbezüglicher Voraussagen, die sich auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten gründet und ihrerseits als Grundlage für Maßnahmen dient, welche Rechtswirkung gegenüber der betroffenen Person entfalten oder erhebliche Auswirkungen für diese mit sich bringen;

b)

Verarbeitung von Daten über das Sexualleben, den Gesundheitszustand, die Rasse oder die ethnische Herkunft oder für die Erbringung von Gesundheitsdiensten, für epidemiologische Studien oder für Erhebungen über Geisteskrankheiten oder ansteckende Krankheiten, wenn die betreffenden Daten in großem Umfang im Hinblick auf Maßnahmen oder Entscheidungen verarbeitet werden, welche sich auf spezifische Einzelpersonen beziehen sollen;

c)

weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels Videoüberwachung;

d)

Verarbeitung personenbezogener Daten aus umfangreichen Dateien, die Daten über Kinder, genetische Daten oder biometrische Daten enthalten;

e)

sonstige Verarbeitungsvorgänge, bei denen gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b vorab die Aufsichtsbehörde zu Rate zu ziehen ist.

(3)   Die Folgenabschätzung trägt den Rechten und den berechtigten Interessen der bezieht sich auf das gesamte Lebenszyklusmanagement personenbezogener Daten, von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung; sie enthält Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung. Zumindest eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Folgendes ist enthalten:

a)

eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge, die Zwecke der Verarbeitung und gegebenenfalls die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;

b)

eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;

c)

eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken, einschließlich des Diskriminierungsrisikos, das mit dem Vorgang verbunden ist oder durch diesen erhöht wird;

d)

eine Beschreibung der geplanten Abhilfemaßnahmen und Maßnahmen zur Minimierung der Menge der verarbeiteten personenbezogenen Daten;

e)

eine Aufstellung der Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren — wie die Pseudonymisierung –, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, wobei den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird;

f)

eine allgemeine Angabe der Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

g)

eine Erklärung, welche Maßnahmen in Bezug auf den Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 23 umgesetzt wurden;

h)

eine Aufstellung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;

i)

gegebenenfalls eine Liste mit Angaben über geplante Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen, einschließlich deren Namen;

j)

eine Bewertung des Zusammenhangs der Datenverarbeitung.

(3a)     Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, ist dieser am Verfahren der Folgenabschätzung zu beteiligen.

(3b)     Die Folgenabschätzung wird dokumentiert und es wird ein Plan für regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gemäß Artikel 33a Absatz 1 festgelegt. Die Folgenabschätzung wird ohne unangemessene Verzögerung aktualisiert, wenn die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gemäß Artikel 33a Unstimmigkeiten bei der Einhaltung aufzeigen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen die Folgenabschätzung der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

(4)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche holt die Meinung der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.

(5)   Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt und die Verarbeitung aufgrund einer im Unionsrecht festgelegten rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfolgt, welche Vorschriften und Verfahren für die betreffenden Verarbeitungsvorgänge vorsieht, gelten die Absätze 1 bis 4 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.

(6)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Risiken behaftet sein können, sowie die Anforderungen an die in Absatz 3 genannte Folgenabschätzung einschließlich der Bedingungen für die Skalierbarkeit und für die interne und externe Überprüfbarkeit festzulegen. Dabei berücksichtigt die Kommission spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen.

(7)   Die Kommission kann Standards und Verfahren für die Durchführung sowie für die interne und externe Überprüfung der in Absatz 3 genannten Folgenabschätzung festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 129]

Artikel 33a

Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen

(1)     Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter führt spätestens zwei Jahre nach der Durchführung einer Folgenabschätzung nach Artikel 33 Absatz 1 eine Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch. Mit dieser Überprüfung wird nachgewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Einklang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird.

(2)     Die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt oder unverzüglich, wenn sich die mit Verarbeitungsvorgängen verbundenen spezifischen Risiken ändern.

(3)     Wenn die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen Unstimmigkeiten bei der Einhaltung aufzeigen, enthält die Überprüfung Empfehlungen, wie eine vollständige Einhaltung erreicht werden kann.

(4)     Die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und die einschlägigen Empfehlungen werden dokumentiert. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen der Aufsichtsbehörde auf Anforderung die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zur Verfügung.

(5)     Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, ist dieser am Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu beteiligen. [Abänd. 130]

Artikel 34

Vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung Konsultation [Abänd. 131]

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter holt vor der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein, um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die Risiken zu mindern, welche für die betroffenen Personen bestehen, wenn dieser Vertragsklauseln nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d vereinbart oder keine geeigneten Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation in einem rechtsverbindlichen Instrument nach Artikel 42 Absatz 5 vorsieht.

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter zieht vor der Verarbeitung personenbezogener Daten den Datenschutzbeauftragten, oder wenn kein Datenschutzbeauftragter benannt wurde, die Aufsichtsbehörde zu Rate, um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die für die betroffenen Personen bestehenden Risiken zu mindern; dies gilt für alle Fälle, in denen

a)

aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 hervorgeht, dass die geplanten Verarbeitungsvorgänge aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke hohe konkrete Risiken bergen können; oder

b)

der Datenschutzbeauftragte oder die Aufsichtsbehörde eine vorherige Zurateziehung bezüglich der in Absatz 4 genannten Verarbeitungsvorgänge, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können, für erforderlich hält.

(3)   Falls die zuständige Aufsichtsbehörde der Auffassung ist im Rahmen ihrer Befugnisse feststellt , dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, insbesondere weil die Risiken unzureichend ermittelt wurden oder eingedämmt werden, untersagt sie die geplante Verarbeitung und unterbreitet geeignete Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten.

(4)   Die Aufsichtsbehörde Der Europäische Datenschutzausschuss erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand der vorherigen Zurateziehung nach Absatz 2 Buchstabe b sind, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt derartige Listen an den Europäischen Datenschutzausschuss.

(5)   Wenn auf der in Absatz 4 genannten Liste Verarbeitungsvorgänge aufgeführt werden, die sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, welche betroffenen Personen in mehreren Mitgliedstaaten angeboten werden, oder die dazu dienen sollen, das Verhalten dieser betroffenen Personen zu beobachten, oder die wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union haben können, bringt die Aufsichtsbehörde vor der Annahme der Liste das in Artikel 57 beschriebene Kohärenzverfahren zur Anwendung.

(6)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter legt der Aufsichtsbehörde die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vor und übermittelt ihr auf Aufforderung alle sonstigen Informationen, die sie benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Risiken und die diesbezüglichen Sicherheitsgarantien bewerten zu können.

(7)   Die Mitgliedstaaten ziehen die Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung einer von ihren nationalen Parlamenten zu erlassenden Legislativmaßnahme oder einer sich auf eine solche Legislativmaßnahme gründenden Maßnahme, durch die die Art der Verarbeitung definiert wird, zu Rate, damit die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitung mit dieser Verordnung sichergestellt ist und insbesondere die für die betreffenden Personen bestehenden Risiken gemindert werden.

(8)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten hohen konkreten Risiken festzulegen.

(9)   Die Kommission kann Standardvorlagen und Verfahrensvorschriften für die in den Absätzen 1 und 2 genannte vorherige Genehmigung beziehungsweise Zurateziehung sowie für die in Absatz 6 vorgesehene Unterrichtung der Aufsichtsbehörde festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 131]

ABSCHNITT 4

DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Artikel 35

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen einen Datenschutzbeauftragten, falls

a)

die Verarbeitung durch eine Behörde oder eine öffentliche Einrichtung erfolgt; oder

b)

die Bearbeitung durch ein Unternehmen erfolgt, das 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt, Verarbeitung von einer juristischen Person durchgeführt wird und sich auf mehr als 5 000 betroffene Personen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten bezieht; oder

c)

die Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen ; oder .

d)

die Kernaktivitäten des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters aus der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1, Standortdaten, Daten über Kinder oder Arbeitnehmerdaten in groß angelegten Ablagesystemen bestehen.

(2)   Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b darf eine Eine Gruppe von Unternehmen kann einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten Hauptdatenschutzbeauftragten ernennen , wenn sichergestellt ist, dass von jedem Standort aus ein Datenschutzbeauftragter leicht zugänglich ist .

(3)   Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt, kann der Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung der Struktur der Behörde beziehungsweise der öffentlichen Einrichtung für mehrere Bereiche benannt werden.

(4)   In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Gremien, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen.

(5)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt den Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens, das dieser auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie nach Maßgabe von dessen Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Aufgaben. Der Grad des erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(6)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass etwaige sonstige berufliche Pflichten des Datenschutzbeauftragten mit den Aufgaben und Pflichten, die diesem in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter obliegen, vereinbar sind und zu keinen Interessenkonflikten führen.

(7)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt einen Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren im Fall eines Arbeitnehmers oder zwei Jahren im Fall eines externen Dienstleisters . Der Datenschutzbeauftragte kann für weitere Amtszeiten wiederernannt werden. Während seiner Amtszeit kann der Datenschutzbeauftragte seines oder ihres Postens nur enthoben werden, wenn er oder sie die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten nicht mehr erfüllt.

(8)   Der Datenschutzbeauftragte kann durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder durch den Auftragsverarbeiter beschäftigt werden oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(9)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der Aufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit.

(10)   Betroffene Personen haben das Recht, den Datenschutzbeauftragten zu allen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stehenden Fragen zu Rate zu ziehen und die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung zu beantragen.

(11)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie die Kriterien für die berufliche Qualifikation des in Absatz 5 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen. [Abänd. 132]

Artikel 36

Stellung des Datenschutzbeauftragten

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte seinen Pflichten und Aufgaben unabhängig nachkommen kann und keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Tätigkeit erhält. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der obersten Leitung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen zu diesem Zweck ein Mitglied der obersten Leitung, das die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trägt.

(3)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und stellt alle Mittel, darunter das erforderliche Personal, die erforderlichen Räumlichkeiten, die erforderliche Ausrüstung und alle sonstigen Ressourcen, die für die Erfüllung der in Artikel 37 genannten Pflichten und Aufgaben und zur Pflege der Fachkenntnisse erforderlich sind, zur Verfügung.

(4)     Datenschutzbeauftragte sind zur Vertraulichkeit verpflichtet, was die Identität der betroffenen Personen und die Umstände, mit denen diese identifiziert werden können, anbelangt, sofern sie durch die betroffene Person von dieser Verpflichtung nicht entbunden werden. [Abänd. 133]

Artikel 37

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter betraut den Datenschutzbeauftragten mit mindestens folgenden Aufgaben:

a)

Sensibilisierung, Unterrichtung und Beratung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters über dessen aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten sowie Dokumentation dieser Tätigkeit und der erhaltenen Antworten , insbesondere in Bezug auf technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren ;

b)

Überwachung der Umsetzung und Anwendung der Strategien des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;

c)

Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieser Verordnung, insbesondere ihrer Anforderungen an einen Datenschutz durch Technik und an datenschutzfreundliche Voreinstellungen, an die Datensicherheit, an die Benachrichtigung der betroffenen Personen und an die Anträge der betroffenen Personen zur Wahrnehmung der ihren nach dieser Verordnung zustehenden Rechte;

d)

Sicherstellung, dass die in Artikel 28 genannte Dokumentation vorgenommen wird;

e)

Überwachung der Dokumentation und Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Benachrichtigung davon gemäß den Artikeln 31 und 32;

f)

Überwachung der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung sowie der Beantragung einer vorherigen Genehmigung beziehungsweise Zurateziehung gemäß den Artikeln 33 und 34 Artikeln 32a, 33 und 34 ;

g)

Überwachung der auf Anfrage der Aufsichtsbehörde ergriffenen Maßnahmen sowie Zusammenarbeit im Rahmen der Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten mit der Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative des Datenschutzbeauftragten;

h)

Tätigkeit als Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen sowie gegebenenfalls Zurateziehung der Aufsichtsbehörde auf eigene Initiative;

i)

Überprüfung der Einhaltung der Verordnung gemäß dem vorherigen Konsultierungsverfahren nach Artikel 34;

j)

Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über die Verarbeitung von Daten der Arbeitnehmer.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Aufgaben, die Zertifizierung, die Stellung, die Befugnisse und die Ressourcen des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen. [Abänd. 134]

ABSCHNITT 5

VERHALTENSREGELN UND ZERTIFIZIERUNG

Artikel 38

Verhaltensregeln

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln oder die Annahme von durch eine Aufsichtsbehörde ausgearbeiteten Verhaltensregeln , die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Datenverarbeitungsbereiche zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen und sich insbesondere auf folgende Aspekte beziehen:

a)

faire und transparente Datenverarbeitung,

aa)

Achtung der Rechte der Verbraucher;

b)

Datenerhebung,

c)

Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Personen;

d)

von betroffenen Personen in Ausübung ihrer Rechte gestellte Anträge;

e)

Unterrichtung und Schutz von Kindern;

f)

Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen;

g)

Mechanismen zur Überwachung und zur Sicherstellung der Einhaltung der Verhaltensregeln durch die diesen unterliegenden für die Verarbeitung Verantwortlichen;

h)

außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitschlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten unbeschadet der den betroffenen Personen aus den Artikeln 73 und 75 erwachsenden Rechte.

(2)   Verbände und andere Einrichtungen, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern in einem Mitgliedstaat vertreten und beabsichtigen, eigene Verhaltensregeln aufzustellen oder bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, können diesbezügliche Vorschläge der Aufsichtsbehörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann nimmt unverzüglich zu der Frage Stellung nehmen, ob der betreffende die Verarbeitung nach dem betreffenden Entwurf von Verhaltensregeln beziehungsweise der Änderungsvorschlag mit dieser Verordnung vereinbar ist. Die Aufsichtsbehörde hört die betroffenen Personen oder ihre Vertreter zu diesen Vorschlägen an.

(3)   Verbände und andere Einrichtungen, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern Auftragsverarbeiter in mehreren Mitgliedstaaten vertreten, können der Kommission Entwürfe von Verhaltensregeln sowie Vorschläge zur Änderung oder Ausweitung bestehender Verhaltensregeln vorlegen.

(4)   Die Kommission kann wird ermächtigt, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, im Wege einschlägiger Durchführungsrechtsakte delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 86 zu beschließen, dass die ihr gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Verhaltensregeln beziehungsweise Änderungen und Erweiterungen bestehender Verhaltensregeln im Einklang mit dieser Verordnung stehen und allgemeine Gültigkeit in der Union besitzen. Die genannten Durchführungsrechtsakte Mit diesen delegierten Rechtsakten werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte übertragen .

(5)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Verhaltensregeln, denen gemäß Absatz 4 allgemeine Gültigkeit zuerkannt wurde, in geeigneter Weise veröffentlicht werden. [Abänd. 135]

Artikel 39

Zertifizierung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern insbesondere auf europäischer Ebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und –zeichen, anhand deren betroffene Personen rasch das von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von Auftragsverarbeitern gewährleistete Datenschutzniveau in Erfahrung bringen können. Die datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren dienen der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung und tragen den Besonderheiten der einzelnen Sektoren und Verarbeitungsprozesse Rechnung.

(1a)     Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter kann bei jeder Aufsichtsbehörde in der Union für eine angemessene Gebühr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten eine Zertifizierung darüber beantragen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wird, insbesondere mit den Grundsätzen der Artikel 5, 23 und 30, den Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter und den Rechten der betroffenen Person.

(1b)     Die Zertifizierung ist freiwillig, erschwinglich und über ein transparentes und nicht übermäßig aufwändiges Verfahren zugänglich.

(1c)     Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzausschuss arbeiten im Rahmen des Kohärenzverfahrens gemäß Artikel 57 zusammen, um ein harmonisiertes datenschutzspezifisches Zertifizierungsverfahren zu gewährleisten, einschließlich harmonisierter Gebühren innerhalb der Union.

(1d)     Während des Zertifizierungsverfahrens kann die Aufsichtsbehörde spezialisierte dritte Prüfer akkreditieren, die Prüfung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für sie durchzuführen. Dritte Prüfer verfügen über ausreichend Personal, sind unparteiisch und in Bezug auf ihre Aufgaben frei von Interessenskonflikten. Aufsichtsbehörden entziehen die Akkreditierung, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der Prüfer seine Aufgaben nicht korrekt erfüllt. Die endgültige Zertifizierung erteilt die Aufsichtsbehörde.

(1e)     Die Aufsichtsbehörden erteilen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, denen nach der Prüfung zertifiziert wird, dass sie personenbezogene Daten im Einklang mit dieser Verordnung verarbeiten, das standardisierte Datenschutzzeichen mit der Bezeichnung „Europäisches Datenschutzsiegel“.

(1f)     Das „Europäische Datenschutzsiegel“ ist so lange gültig, wie die Verarbeitungsprozesse des zertifizierten für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des zertifizierten Auftragsverarbeiters weiter vollständig dieser Verordnung entsprechen.

(1 g)     Unbeschadet des Absatzes 1f ist die Zertifizierung höchstens fünf Jahre gültig.

(1h)     Der Europäische Datenschutzausschuss richtet ein öffentliches elektronisches Register ein, in dem die Öffentlichkeit Einsicht in alle gültigen und ungültigen Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, nehmen kann.

(1i)     Der Europäische Datenschutzausschuss kann auf eigene Initiative zertifizieren, dass ein technischer Standard zur Verbesserung des Datenschutzes mit dieser Verordnung vereinbar ist.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat und nach Anhörung von Interessenträgern, insbesondere Industrieverbände und nichtstaatliche Organisationen, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 den Absätzen 1a bis 1h genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfer, der Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Zertifizierung sowie der Anforderungen für die Anerkennung der Zertifizierung in der Union und in Drittländern festzulegen. Mit diesen delegierten Rechtsakten werden den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte übertragen.

(3)   Die Kommission kann technische Standards für Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegel und -zeichen und Verfahren zur Förderung und Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegeln und -zeichen festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. [Abänd. 136]

KAPITEL V

ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN DRITTLÄNDER ODER AN INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

Artikel 40

Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung

Jedwede Übermittlung von personenbezogenen Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, ist nur zulässig, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weitergabe personenbezogener Daten durch das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation.

Artikel 41

Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

(1)   Eine Datenübermittlung darf vorgenommen werden, wenn die Kommission festgestellt hat, dass das betreffende Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner weiteren besonderen Genehmigung.

(2)   Bei der Prüfung der Angemessenheit des gebotenen Schutzes berücksichtigt die Kommission

a)

die Rechtsstaatlichkeit, die geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das Strafrecht, Umsetzung dieser Rechtsvorschriften, die in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden Standesregeln und Sicherheitsvorschriften , juristische Präzedenzfälle sowie die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden;

b)

die Existenz und die Wirksamkeit einer oder mehrerer in dem betreffenden Drittland beziehungsweise in der betreffenden internationalen Organisation tätiger unabhängiger Aufsichtsbehörden, die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, einschließlich hinreichender Sanktionsbefugnisse, für die Unterstützung und Beratung der betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, und

c)

die von dem betreffenden Drittland beziehungsweise der internationalen Organisation eingegangenen internationalen Verpflichtungen , insbesondere rechtlich verbindliche Übereinkommen oder Instrumente in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten .

(3)   Die Kommission kann durch Beschluss feststellen wird ermächtigt , delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um festzustellen , dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 bietet. Diese Durchführungsrechtsakte delegierten Rechtsakte sehen, wenn sie den Verarbeitungssektor betreffen, eine Verfallsklausel vor und werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren , sobald ein angemessenes Niveau des Schutze gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen dieser Verordnung nicht mehr gewährleistet ist, gemäß Artikel 5 aufgehoben .

(4)   In jedem Durchführungsrechtsakt delegierten Rechtsakt werden der geografische territoriale und der sektorielle Anwendungsbereich sowie gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Aufsichtsbehörde angegeben.

(4a)     Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen, die sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Faktoren in Drittländern und internationalen Organisationen auswirken könnten, für die delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 3 erlassen wurden.

(5)   Die Kommission kann durch Beschluss feststellen wird ermächtigt , delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um festzustellen , dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels bietet oder nicht mehr bietet ; dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die in dem betreffenden Drittland beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften keine wirksamen und durchsetzbaren Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für in der Union ansässige betroffene Personen und insbesondere für betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden, garantieren. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 oder — in Fällen, in denen es äußerst dringlich ist, das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu wahren — nach dem in Artikel 87 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.

(6)   Wenn die Kommission die in Absatz 5 genannte Feststellung trifft, wird dadurch jedwede Übermittlung personenbezogener Daten an das betreffende Drittland beziehungsweise an ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder an die betreffende internationale Organisation unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 42 bis 44 untersagt. Die Kommission nimmt zu geeigneter Zeit Beratungen mit dem betreffenden Drittland beziehungsweise mit der betreffenden internationalen Organisation auf, um Abhilfe für die Situation, die aus dem gemäß Absatz 5 erlassenen Beschluss entstanden ist, zu schaffen.

(6a)     Vor Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 3 und 5 ersucht die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Datenschutzniveaus. Zu diesem Zweck versorgt die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss mit allen erforderlichen Unterlagen, darunter den Schriftwechsel mit der Regierung des Drittlands, Gebiets oder Verarbeitungssektors eines Drittlands oder der internationalen Organisation.

(7)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste aller Drittländer beziehungsweise Gebiete und Verarbeitungssektoren von Drittländern und aller internationalen Organisationen, bei denen sie durch Beschluss festgestellt hat, dass diese einen beziehungsweise keinen angemessenen Schutz personenbezogener Daten bieten.

(8)   Sämtliche von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 6 oder Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Beschlüsse bleiben so lange fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft, bis sie von der es sei denn, sie wird durch die Kommission vor Ende dieses Zeitraums geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. [Abänd. 137]

Artikel 42

Datenübermittlung auf der Grundlage geeigneter Garantien

(1)   Hat die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 41 erlassen oder hat sie festgestellt , dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz im Einklang mit Artikel 41 Absatz 5 bietet , darf ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter nur dann personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermitteln, sofern wenn er in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

(2)   Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können insbesondere bestehen in Form

a)

verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften nach Artikel 43; oder

aa)

eines gültigen europäischen Datenschutzsiegels gemäß Artikel 39 Absatz 1e für den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter; oder

b)

von der Kommission angenommener Standarddatenschutzklauseln, diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen;

c)

von einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des in Artikel 57 beschriebenen Kohärenzverfahren angenommener Standarddatenschutzklauseln, sofern diesen von der Kommission allgemeine Gültigkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zuerkannt wurde, oder

d)

von Vertragsklauseln, die zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Empfänger vereinbart und von einer Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 genehmigt wurden.

(3)   Datenübermittlungen, die nach Maßgabe der in Absatz 2 Buchstabe a, aa, b und c oder c genannten Standarddatenschutzklauseln, eines europäischen Datenschutzsiegels oder unternehmensinternen Vorschriften und Standarddatenschutzklauseln erfolgen, bedürfen keiner weiteren besonderen Genehmigung.

(4)   Für Datenübermittlungen nach Maßgabe der in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten Vertragsklauseln holt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a ein. Falls die Datenübermittlung im Zusammenhang mit Verarbeitungstätigkeiten steht, welche Personen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten betreffen oder wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr von personenbezogenen Daten in der Union haben, bringt die Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 genannte Kohärenzverfahren zur Anwendung.

(5)   Wenn keine geeigneten Garantien für den Schutz personenbezogener Daten in einem rechtsverbindlichen Instrument vorgesehen werden, holt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die vorherige Genehmigung für die Übermittlung oder Kategorie von Übermittlungen oder für die Aufnahme von entsprechenden Bestimmungen in die Verwaltungsvereinbarungen ein, die die Grundlage für eine solche Übermittlung bilden. Derartige vorherige Genehmigungen der Aufsichtsbehörde müssen im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a stehen. Falls die Datenübermittlung im Zusammenhang mit Verarbeitungstätigkeiten steht, welche Personen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten betreffen oder wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr von personenbezogenen Daten in der Union haben, bringt die Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 genannte Kohärenzverfahren zur Anwendung. Sämtliche von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilten Genehmigungen bleiben zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder so lange in Kraft, bis sie von dieser , es sei denn, sie werden durch die Aufsichtsbehörde vor Ende dieses Zeitraums geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. [Abänd. 138]

Artikel 43

Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften

(1)   Eine Die Aufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des in Artikel 58 beschriebenen Kohärenzverfahrens verbindliche unternehmensinterne Vorschriften genehmigen, sofern diese

a)

rechtsverbindlich sind, für alle Mitglieder der Unternehmensgruppe des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters der externen Subunternehmer, die in den Anwendungsbereich der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften fallen, sowie deren Beschäftigte gelten und von diesen Mitgliedern angewendet werden;

b)

den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte übertragen;

c)

die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(1a)     In Bezug auf Beschäftigungsdaten werden die Arbeitnehmervertreter unterrichtet und gemäß Rechtsvorschriften und Praktiken der Union oder der Mitgliedstaaten in die Erarbeitung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften gemäß Artikel 43 einbezogen.

(2)   Alle verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften enthalten mindestens folgende Informationen:

a)

Struktur und Kontaktdaten der Unternehmensgruppe und ihrer Mitglieder und der externen Subunternehmer, die in den Anwendungsbereich der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften fallen ;

b)

die betreffenden Datenübermittlungen oder Datenübermittlungskategorien einschließlich der betreffenden Kategorien personenbezogener Daten, Art und Zweck der Datenverarbeitung, Art der betroffenen Personen und das betreffende Drittland beziehungsweise die betreffenden Drittländer;

c)

interne und externe Rechtsverbindlichkeit der betreffenden unternehmensinternen Vorschriften;

d)

die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, zum Beispiel Zweckbegrenzung, die Datenminimierung, begrenzte Aufbewahrungsfristen, die Datenqualität, Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sowie die Bestimmungen für etwaige Verarbeitungen sensibler personenbezogener Daten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und die Anforderungen für die Datenweitergabe an nicht an diese Vorschriften gebundene Organisationen;

e)

die Rechte der betroffenen Personen und die diesen offen stehenden Mittel zur Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich des Rechts, keiner einer Profilerstellung dienenden Maßnahme nach Artikel 20 unterworfen zu werden sowie des in Artikel 75 niedergelegten Rechts auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beziehungsweise auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten und im Falle einer Verletzung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften Wiedergutmachung und gegebenenfalls Schadenersatz zu erhalten;

f)

die von dem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter übernommene Haftung für etwaige Verstöße von nicht in der Union niedergelassenen Mitgliedern der Unternehmensgruppe gegen die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften; der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt werden kann;

g)

die Art und Weise, wie die betroffenen Personen gemäß Artikel 11 über die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften und insbesondere über die unter den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte informiert werden;

(h)

die Aufgaben des gemäß Artikel 35 benannten Datenschutzbeauftragten einschließlich der Überwachung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften in der Unternehmensgruppe sowie die Überwachung der Schulungsmaßnahmen und den Umgang mit Beschwerden;

i)

die innerhalb der Unternehmensgruppe bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften;

j)

die Verfahren für die Meldung und Erfassung von Änderungen der Unternehmenspolitik und ihre Meldung an die Aufsichtsbehörde;

k)

die Verfahren für die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, die die Befolgung der Vorschriften durch sämtliche Mitglieder der Unternehmensgruppe gewährleisten, wie insbesondere die Offenlegung der Ergebnisse der Überprüfungen der unter Buchstabe i dieses Absatzes genannten Maßnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Format, Verfahren, die Kriterien und Anforderungen für verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels und insbesondere die Kriterien für deren Genehmigung , einschließlich Transparenz für betroffene Personen, und für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b, d, e, und f auf verbindliche unternehmensinterne Vorschriften von Auftragsverarbeitern sowie weitere erforderliche Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen festzulegen.

(4)   Die Kommission kann das Format und Verfahren für den auf elektronischem Wege erfolgenden Informationsaustausch über verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 139]

Artikel 43a

Übermittlung oder Weitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen

(1)     Unbeschadet eines Abkommens über Amtshilfe oder eines zwischen dem ersuchenden Drittstaat und der Union oder einem Mitgliedstaat geltenden internationalen Übereinkommens werden Urteile von Gerichten und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eines Drittstaats, die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verlangen, personenbezogene Daten weiterzugeben, weder anerkannt noch in irgendeiner Weise vollstreckt.

(2)     Verlangt ein Urteil eines Gerichts oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittstaats von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, personenbezogene Daten weiterzugeben, so unterrichtet der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter bzw. ein etwaiger Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen die Aufsichtsbehörde unverzüglich über das Ersuchen und muss von der Aufsichtsbehörde die vorherige Genehmigung für die Übermittlung oder Weitergabe erhalten.

(3)     Die Aufsichtsbehörde prüft die Vereinbarkeit der beantragten Weitergabe mit dieser Verordnung und insbesondere, ob die Weitergabe gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d und e sowie Artikel 44 Absatz 5 erforderlich und rechtlich vorgeschrieben ist. Sind betroffene Personen anderer Mitgliedstaaten betroffen, bringt die Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 beschriebene Kohärenzverfahren zur Anwendung.

(4)     Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige einzelstaatliche Behörde über das Ersuchen. Unbeschadet des Artikels 21 unterrichtet der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter auch die betroffene Person über das Ersuchen und über die Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls darüber, ob personenbezogene Daten innerhalb der letzten zwölf aufeinanderfolgenden Monate gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe ha an Behörden übermittelt wurden. [Abänd. 140]

Artikel 44

Ausnahmen

(1)   Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 41 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 42 bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn

a)

die betroffene Person der vorgeschlagenen Datenübermittlung zugestimmt hat, nachdem sie über die Risiken derartiger ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien durchgeführter Datenübermittlungen informiert wurde,

b)

die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist,

c)

die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich ist,

d)

die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist,

e)

die Übermittlung zur Begründung, Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist,

f)

die Übermittlung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,

g)

die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das gemäß dem Unionsrecht oder dem mitgliedstaatlichen Recht zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind, oder

(h)

die Übermittlung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter wahrgenommen wird, erforderlich ist und nicht als häufig oder massiv bezeichnet werden kann, und falls der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei einer Datenübermittlung oder bei einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, und gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

(2)   Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.

(3)   Bei Datenverarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstabe h berücksichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter insbesondere die Art der Daten, die Zweckbestimmung und die Dauer der geplanten Verarbeitung, die Situation im Herkunftsland, in dem betreffenden Drittland und im Endbestimmungsland sowie erforderlichenfalls etwaige vorgesehene geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten.

(4)   Absatz 1 Buchstaben b, c und h und c gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.

(5)   Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte öffentliche Interesse muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein.

(6)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die in Absatz 1 Buchstabe h dieses Artikels genannten geeigneten Garantien in der Dokumentation gemäß Artikel 28 und setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis.

(7)    Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte weitere Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten „wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses“ zu präzisiseren und die Kriterien und Anforderungen für die geeigneten Garantien im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe h festzulegen. Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen. [Abänd. 141]

Artikel 45

Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

(1)   In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zur

a)

Entwicklung wirksamer Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert gewährleistet wird, [Abänd. 142]

b)

gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Mitteilungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,

c)

Einbindung maßgeblich Beteiligter in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten dienen,

d)

Förderung des Austauschs und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten.

da)

Klärung und Beratung von Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern. [Abänd. 143]

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zur Förderung der Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen und insbesondere zu deren Aufsichtsbehörden, wenn sie gemäß Artikel 41 Absatz 3 durch Beschluss festgestellt hat, dass diese einen angemessenen Schutz bieten.

Artikel 45a

Bericht der Kommission

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 91 Absatz 1 genannten Termin in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung der Artikel 40 bis 45 vor. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden Informationen einholen, die unverzüglich zu übermitteln sind. Dieser Bericht wird veröffentlicht. [Abänd. 144]

KAPITEL VI

UNABHÄNGIGE AUFSICHTSBEHÖRDEN

ABSCHNITT 1

UNABHÄNGIGKEIT

Artikel 46

Aufsichtsbehörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine oder mehrere Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind und einen Beitrag zur ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten Union leisten, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten geschützt und der freie Verkehr dieser Daten in der Union erleichtert werden. Zu diesem Zweck bedarf es der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander und mit der Kommission.

(2)   Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die als zentrale Kontaktstelle für die wirksame Beteiligung dieser Behörden im Europäischen Datenschutzausschuss fungiert und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 57 einhalten.

(3)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 47

Unabhängigkeit

(1)   Die Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig und unparteilich, vorbehaltlich der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Kohärenz gemäß Kapitel VII dieser Verordnung . [Abänd. 145]

(2)   Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde ersuchen in Ausübung ihres Amtes weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.

(3)   Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amts nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.

(4)   Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde verhalten sich nach Ablauf ihrer Amtszeit im Hinblick auf die Annahme von Tätigkeiten und Vorteilen ehrenhaft und zurückhaltend.

(5)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und mit der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet wird, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Europäischen Datenschutzausschuss effektiv wahrnehmen zu können.

(6)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde über eigenes Personal verfügt, das vom Leiter der Aufsichtbehörde ernannt wird und seiner Leitung untersteht.

(7)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde über einen eigenen jährlichen Haushalt verfügt. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

(7a)     Die Mitgliedstaaten stellen jeweils sicher, dass die Aufsichtsbehörde gegenüber dem einzelstaatlichen Parlament im Rahmen der Haushaltskontrolle rechenschaftspflichtig ist. [Abänd. 146]

Artikel 48

Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde entweder vom Parlament oder von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats ernannt werden.

(2)   Die Mitglieder werden aus einem Kreis von Personen ausgewählt, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht, und die nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

(3)   Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder seiner Enthebung aus dem Amt gemäß Absatz 4.

(4)   Ein Mitglied kann vom zuständigen nationalen Gericht seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

(5)   Endet die Amtszeit des Mitglieds oder tritt es zurück, übt es sein Amt so lange weiter aus, bis ein neues Mitglied ernannt ist.

Artikel 49

Errichtung der Aufsichtsbehörde

Jeder Mitgliedstaat regelt durch Gesetz in den Grenzen dieser Verordnung

a)

die Errichtung der Aufsichtsbehörde und ihre Stellung,

b)

die Qualifikation, Erfahrung und fachliche Eignung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds der Aufsichtsbehörde notwendig ist,

c)

die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde und zur Bestimmung der Handlungen und Tätigkeiten, die mit dem Amt unvereinbar sind,

d)

die Amtszeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die mindestens vier Jahre beträgt; dies gilt nicht für die erste Amtszeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung, die für einen Teil der Mitglieder kürzer sein kann, wenn eine zeitlich versetzte Ernennung zur Wahrung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde notwendig ist;

e)

ob die Mitglieder der Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können,

f)

die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für das Amt eines Mitglieds und die Aufgaben der Bediensteten der Aufsichtsbehörde,

g)

die Regeln und Verfahren für die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, auch für den Fall, dass sie die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben.

Artikel 50

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder und Bediensteten der Aufsichtsbehörde sind während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit und auch nach deren Beendigung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren und ihre Aufgaben mit der Unabhängigkeit und Transparenz gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen . [Abänd. 147]

ABSCHNITT 2

AUFGABEN UND BEFUGNISSE

Artikel 51

Zuständigkeit

(1)   Jede Aufsichtsbehörde führt unbeschadet der Artikel 73 und 74 die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben durch und übt im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats die ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnisse aus. Datenverarbeitung durch Behörden wird nur durch die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats überwacht. [Abänd. 148]

(2)   Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Union statt, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, so ist die Aufsichtbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet, unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII dieser Verordnung für die Aufsicht über dessen Verarbeitungstätigkeit in allen Mitgliedstaaten zuständig. [Abänd. 149]

(3)   Die Aufsichtsbehörde ist nicht zuständig für die Überwachung der von Gerichten im Rahmen ihrer gerichtlichen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Artikel 52

Aufgaben

(1)   Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind

a)

die Überwachung und Gewährleistung der Anwendung dieser Verordnung,

b)

die Befassung mit Beschwerden betroffener Personen oder von Verbänden, die diese Personen gemäß Artikel 73 vertreten, die Untersuchung der Angelegenheit in angemessenem Umfang und Unterrichtung der betroffenen Personen oder Verbände über den Fortgang und das Ergebnis der Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, vor allem, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist, [Abänd. 150]

c)

der Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden und die Amtshilfe sowie die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung,

d)

die Durchführung von Untersuchungen auf eigene Initiative, aufgrund einer Beschwerde oder einer konkreten und dokumentierten Information, die unrechtmäßige Verarbeitung behauptet oder auf Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde und, falls die betroffene Person eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht hat, deren Unterrichtung über die Ergebnisse der Untersuchungen innerhalb einer angemessenen Frist, [Abänd. 151]

e)

die Verfolgung relevanter Entwicklungen, soweit als sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,

f)

die Beratung der Organe und Einrichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen, die den Schutz der Rechte und Freiheiten der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben,

g)

die Beratung in Bezug auf die in Artikel 34 genannten Verarbeitungsvorgänge und deren Genehmigung,

h)

die Abgabe von Stellungnahmen zu den Entwürfen von Verhaltensregeln gemäß Artikel 38 Absatz 2,

i)

die Genehmigung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften gemäß Artikel 43,

j)

die Mitwirkung im Europäischen Datenschutzausschuss.

ja)

die für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 39 zu zertifizieren. [Abänd. 152]

(2)   Jede Aufsichtsbehörde fördert die Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und über angemessene Maßnahmen für den Schutz personenbezogener Daten . Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder. [Abänd. 153]

(2a)     Jede Aufsichtsbehörde fördert gemeinsam mit den Europäischen Datenschutzausschuss das Bewusstsein der für die Verarbeitung Verantwortlichen, und der Auftragsverarbeiter über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dazu gehört das Führen eines Registers der Sanktionen und Verstöße. Dieses Register sollte so detailliert wie möglich alle Warnungen und Sanktionen sowie die Lösungen der Verstöße enthalten. Jede Aufsichtsbehörde stellt kleinsten, kleinen und mittleren für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern auf Antrag allgemeine Information über ihre Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung mit. [Abänd. 154]

(3)   Die Aufsichtsbehörde berät auf Antrag jede betroffene Person bei der Wahrnehmung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte und arbeitet zu diesem Zweck gegebenenfalls mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(4)   Für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beschwerden stellt die Aufsichtsbehörde ein Beschwerdeformular zur Verfügung, das elektronisch oder auf anderem Wege ausgefüllt werden kann.

(5)   Die Leistungen der Aufsichtsbehörde sind für die betroffene Person kostenlos.

(6)   Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen, insbesondere bei wiederholt gestellten Anträgen, kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr verlangen oder davon absehen, die von der betroffenen Person beantragte Maßnahme zu treffen. Diese Gebühr übersteigt nicht die Kosten der beantragten Maßnahmen. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offensichtlich missbräuchlichen Charakter des Antrags. [Abänd. 155]

Artikel 53

Befugnisse

(1)   Jede Aufsichtsbehörde ist im Einklang mit dieser Verordnung befugt,

a)

den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten hinzuweisen und ihn gegebenenfalls anzuweisen, diesem Verstoß in einer bestimmten Weise abzuhelfen, um den Schutz der betroffenen Person zu verbessern, oder den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verpflichten, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der betroffenen Person mitzuteilen;

b)

den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,

c)

den für die Verarbeitung Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind,

d)

die Befolgung der vorherigen Genehmigungen und Auskünfte im Sinne von Artikel 34 sicherzustellen,

e)

den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zu ermahnen oder zu verwarnen,

f)

die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung verarbeitet wurden, anzuordnen, und solche Maßnahmen Dritten, an die diese Daten weitergegeben wurden, mitzuteilen,

g)

die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig zu verbieten,

h)

die Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu unterbinden,

i)

Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten abzugeben,

ia)

für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter nach Artikel 39 zu zertifizieren;

j)

das nationale Parlament, die Regierung oder sonstige politische Institutionen sowie die Öffentlichkeit über Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten zu informieren.

ja)

wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verletzungen der Verordnung zu fördern, wobei die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 4b berücksichtigt werden.

(2)   Jede Aufsichtsbehörde kann kraft ihrer Untersuchungsbefugnis vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter ohne Vorankündigung Folgendes verlangen:

a)

Zugriff auf alle personenbezogenen Daten und auf alle Dokumente und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind,

b)

Zugang zu den Geschäftsräumen einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dort Tätigkeiten ausgeführt werden, die gegen diese Verordnung verstoßen.

Die Befugnisse nach Buchstabe b werden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten ausgeübt.

(3)   Jede Aufsichtsbehörde ist insbesondere gemäß Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 2 befugt, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und Klage zu erheben.

(4)   Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, verwaltungsrechtliche Vergehen, insbesondere solche Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 Absätze 4, 5 und 6, zu ahnden. Diese Befugnis wird in einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Art und Weise ausgeübt. [Abänd. 156]

Artikel 54

Tätigkeitsbericht

Jede Aufsichtsbehörde erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Jahresbericht Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird dem nationalen jeweiligen Parlament vorgelegt und der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht. [Abänd. 157]

Artikel 54a

Federführende Behörde

(1)     Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union statt, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, oder werden die personenbezogenen Daten von Einwohnern mehrerer Mitgliedstaaten verarbeitet, so fungiert die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß der Bestimmungen von Kapitel VII dieser Verordnung als zentrale Anlaufstelle für die Aufsicht über die Verarbeitungsvorgänge des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in allen Mitgliedstaaten.

(2)     Die federführende Behörde ergreift angemessene Maßnahmen für die Aufsicht über die Verarbeitungstätigkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, für den es zuständig ist, erst nach Konsultation aller anderen zuständigen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erreichen. Zu diesem Zweck leitet sie insbesondere alle maßgeblichen Informationen weiter und konsultiert die anderen Behörden, bevor sie Maßnahmen, die im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Rechtswirkungen in Bezug auf die für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter entfalten sollen, ergreift. Die federführende Behörde schenkt den Stellungnahmen der beteiligten Behörden größtmögliche Beachtung. Die federführende Behörde ist die einzige Behörde, die befugt ist, Maßnahmen, die Rechtswirkungen in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, für die sie zuständig ist, entfalten sollen, ergreift.

(3)     Der Europäische Datenschutzausschuss gibt auf Antrag einer zuständigen Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu der Feststellung der federführenden Behörde, die für einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zuständig ist, ab, wenn

a)

aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, wo sich der Hauptsitz des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befindet, oder

b)

sich die zuständigen Behörden nicht darauf einigen können, welche Behörde als federführende Behörde fungieren soll; oder

c)

der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht in der Union niedergelassen ist, und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässige Personen von den Verarbeitungsoperationen im Rahmen dieser Verordnung betroffen sind.

(4)     Wird der für die Verarbeitung Verantwortliche auch als Auftragsverarbeiter tätig, so fungiert die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen als federführende Behörde für die Aufsicht über die Verarbeitungstätigkeiten.

(5)     Der Europäische Datenschutzausschuss kann die federführende Behörde bestimmen. [Abänd. 158]

KAPITEL VII

ZUSAMMENARBEIT UND KOHÄRENZ

ABSCHNITT 1

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 55

Amtshilfe

(1)   Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander zweckdienliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Zurateziehung, die Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen sowie die zügige Unterrichtung über die Befassung mit einer Angelegenheit und über weitere Entwicklungen in Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten verfügt oder in denen Personen in mehreren Mitgliedstaaten voraussichtlich von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind. Die federführende Behörde gemäß Artikel 54a stellt die Abstimmung mit den beteiligten Aufsichtsbehörden sicher und fungiert als zentrale Kontaktstelle für den für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter. [Abänd. 159]

(2)   Jede Aufsichtsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um dem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu können insbesondere auch die Übermittlung zweckdienlicher Informationen über den Verlauf einer Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahmen gehören, um die Einstellung oder das Verbot von Verarbeitungsvorgängen zu erwirken, die gegen diese Verordnung verstoßen.

(3)   Das Amtshilfeersuchen enthält alle erforderlichen Informationen, darunter Zweck und Begründung des Ersuchens. Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für die Angelegenheit verwendet, für die sie angefordert wurden.

(4)   Die Aufsichtsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses nur ablehnen, wenn

a)

sie für das Ersuchen nicht zuständig ist oder

b)

das Ersuchen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen würde.

(5)   Die Aufsichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen.

(6)   Die Aufsichtsbehörden übermitteln die Informationen, um die von einer anderen Aufsichtsbehörde ersucht wurde, auf elektronischem Wege und so schnell wie möglich unter Verwendung eines standardisierten Formats.

(7)   Maßnahmen, die aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen werden, sind für die ersuchende Aufsichtsbehörde gebührenfrei. [Abänd. 160]

(8)   Wird eine ersuchte Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats auf das Amtshilfeersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde hin tätig, so ist die ersuchende Aufsichtsbehörde befugt, einstweilige Maßnahmen im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu ergreifen und die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß dem Verfahren von Artikel 57 vorzulegen. Die ersuchende Aufsichtsbehörde kann einstweilige Maßnahmen nach Artikel 53 im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats ergreifen, wenn aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Hilfeleistung eine endgültige Maßnahme noch nicht getroffen werden kann. [Abänd. 161]

(9)   Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie lange diese einstweilige Maßnahme gültig ist. Dieser Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe gemäß dem in Artikel 57 vorgesehenen Verfahren von diesen Maßnahmen in Kenntnis. [Abänd. 162]

(10)   Die Kommission Der Europäische Datenschutzausschuss kann Form und Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere das in Absatz 6 genannte standardisierte Format, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 163]

Artikel 56

Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

(1)   Zur Stärkung der Zusammenarbeit und Amtshilfe erfüllen die Aufsichtsbehörden gemeinsame untersuchungsspezifische Aufgaben, führen gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen und andere gemeinsame Maßnahmen durch, an denen benannte Mitglieder oder Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen.

(2)   In Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten verfügt oder in denen voraussichtlich Personen in mehreren Mitgliedstaaten von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind, ist die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten berechtigt, an den gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder den gemeinsamen Maßnahmen teilzunehmen. Die zuständige federführende Aufsichtsbehörde lädt gemäß Artikel 54a bezieht die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den in die betreffenden gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder gemeinsamen Maßnahmen ein und antwortet unverzüglich auf das Ersuchen einer Aufsichtsbehörde um Teilnahme. [Abänd. 164]

(3)   Jede Aufsichtsbehörde kann als einladende Aufsichtsbehörde gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und mit Genehmigung der unterstützenden Aufsichtsbehörde den an den gemeinsamen Maßnahmen beteiligten Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde Durchführungsbefugnisse einschließlich untersuchungsspezifischer Aufgaben übertragen oder, soweit dies nach dem Recht der einladenden Aufsichtsbehörde zulässig ist, den Mitgliedern oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde gestatten, ihre Durchführungsbefugnisse nach dem Recht der unterstützenden Aufsichtsbehörde auszuüben. Diese Durchführungsbefugnisse können nur unter der Leitung und in der Regel in Gegenwart der Mitglieder oder Bediensteten der einladenden Aufsichtsbehörde ausgeübt werden. Die Mitglieder oder Bediensteten der unterstützenden Aufsichtsbehörde unterliegen dem nationalen Recht der einladenden Aufsichtsbehörde. Die einladende Aufsichtsbehörde haftet für ihre Handlungen.

(4)   Die Aufsichtsbehörden regeln die praktischen Aspekte spezifischer Kooperationsmaßnahmen.

(5)   Kommt eine Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nicht der Verpflichtung nach Absatz 2 nach, so sind die anderen Aufsichtsbehörden befugt, eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu ergreifen.

(6)   Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie lange die einstweilige Maßnahme nach Absatz 5 gültig ist. Dieser Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde teilt dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission diese Maßnahmen unverzüglich unter Angabe aller Gründe mit und nimmt für diese Sache das in Artikel 57 genannte Verfahren in Anspruch.

ABSCHNITT 2

KOHÄRENZ

Artikel 57

Kohärenzverfahren

Zu den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Zwecken arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen sowohl in allgemeinen Fragen als auch in Einzelfällen gemäß den Vorschriften des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und mit der Kommission zusammen. [Abänd. 165]

Artikel 58

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses Kohärenz in Angelegenheiten mit allgemeiner Geltung

(1)   Bevor eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 2 erlässt, übermittelt sie die geplante Maßnahme dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt für Maßnahmen, die Rechtswirkung entfalten sollen und

a)

sich auf Verarbeitungstätigkeiten beziehen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder mit der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im Zusammenhang stehen, oder

b)

den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union wesentlich beeinträchtigen können oder

c)

der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dienen, die der vorherigen Zurateziehung gemäß Artikel 34 Absatz 5 unterliegen oder

d)

der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c dienen oder

e)

der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d dienen oder

f)

der Annahme verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften im Sinne von Artikel 43 dienen.

(3)   Jede Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzausschuss können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird, insbesondere, wenn eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannte geplante Maßnahme nicht vorlegt oder den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nachkommt.

(4)   Um die ordnungsgemäße und kohärente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission beantragen, dass eine Sache Angelegenheit mit allgemeiner Geltung im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird.

(5)   Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats zweckdienliche Informationen, darunter je nach Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die geplante Maßnahme und die Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss.

(6)   Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Datenschutzausschusses und die Kommission über zweckdienliche Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung.

(6a)     Der Europäische Datenschutzausschuss gibt eine Stellungnahme zu Angelegenheiten, mit denen er gemäß Absatz 2 befasst wird, ab.

(7)   Wenn Der Europäische Datenschutzausschuss dies mit der einfachen kann mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet oder entscheiden, ob er eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission dies binnen einer Woche nach Übermittlung der zweckdienlichen Informationen nach Absatz 5 beantragen, gibt der Europäische Datenschutzausschuss eine Stellungnahme zu der einer gemäß Absatze 3 und 4 vorgelegten Angelegenheit ab. Die Stellungnahme wird binnen einem Monat mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet je nach Fall die in Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Aufsichtsbehörde, die Kommission und die gemäß Artikel 51 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Stellungnahme und veröffentlicht sie. abgibt, wobei zu berücksichtigen ist,

a)

ob die Angelegenheit neue Elemente umfasst, wobei rechtliche oder sachliche Entwicklungen berücksichtigt werden, insbesondere in der Informationstechnologie und in Anbetracht des Fortschritts in der Informationsgesellschaft; und

b)

ob der Europäische Datenschutzausschuss bereits eine Stellungnahme zu der gleichen Angelegenheit abgegeben hat.

(8)   Die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde und die gemäß Artikel 51 zuständige Aufsichtsbehörde tragen der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses Rechnung und teilen dessen Vorsitz und der Kommission binnen zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung über die Stellungnahme elektronisch unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie die geplante Maßnahme beibehält oder ändert; gegebenenfalls übermittelt sie die geänderte geplante Maßnahme. Der Europäische Datenschutzausschuss nimmt Stellungnahmen gemäß Artikel 6a und 7 mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder an . Diese Stellungnahmen werden veröffentlicht. [Abänd. 166]

Artikel 58a

Kohärenz in Einzelfällen

(1)     Vor dem Ergreifen von Maßnahmen, die im Sinne von Artikel 54a Rechtswirkung entfalten sollen, teilt die federführende Behörde alle zweckdienlichen Informationen und legt den Entwurf der Maßnahme allen anderen zuständigen Behörden vor. Die federführende Behörde darf keine Maßnahme ergreifen, wenn eine zuständige Behörde innerhalb von drei Wochen ernsthafte Einwände gegen die Maßnahme anzeigt.

(2)     Hat eine zuständige Behörde ernsthafte Einwände gegen den Entwurf einer Maßnahme der federführenden Behörde angezeigt oder hat die federführende Behörde keinen Entwurf einer Maßnahme gemäß Absatz 1 vorlegt oder kommt sie den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nach, wird die Angelegenheit vom Europäischen Datenschutzausschuss geprüft.

(3)     Die federführende Behörde und/oder andere beteiligte zuständige Behörden und die Kommission übermitteln dem Europäischen Datenschutzausschuss unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats zweckdienliche Informationen, darunter je nach Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die geplante Maßnahme, die Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss, die Einwände gegen sie und die Auffassung anderer betroffener Aufsichtsbehörden.

(4)     Der Europäische Datenschutzausschuss prüft die Angelegenheit, wobei die Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt werden, und entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder, ob eine Stellungnahme zu der Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der zweckdienlichen Informationen nach Absatz 3 abgegeben wird.

(5)     Entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss, eine Stellungnahme abzugeben, wird diese innerhalb von sechs Wochen abgegeben und veröffentlicht.

(6)     Die federführende Behörde trägt der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses größtmögliche Rechnung und teilt dessen Vorsitz und der Kommission binnen zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung über die Stellungnahme durch den Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses elektronisch mit, ob sie die geplante Maßnahme beibehält oder ändert; gegebenenfalls übermittelt unter Verwendung eines standardisierten Formats die geänderte geplante Maßnahme. Wenn die federführende Behörde beabsichtigt, der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses nicht Folge zu leisten, begründet sie dies.

(7)     In Fällen, in denen der Europäische Datenschutzausschuss nach wie vor Einwände gegen die Maßnahme der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 5 erhebt, kann er innerhalb eines Monats mit Zweidrittelmehrheit eine Maßnahme beschließen, die für die Aufsichtsbehörde bindend ist. [Abänd. 167]

Artikel 59

Stellungnahme der Kommission

(1)   Binnen zehn Wochen, nachdem eine Angelegenheit nach Artikel 58 vorgebracht wurde, oder spätestens binnen sechs Wochen im Fall des Artikels 61, kann die Kommission hierzu eine Stellungnahme abgeben, um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2)   Hat die Kommission eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 angenommen, so trägt die betroffene Aufsichtsbehörde dieser so weit wie möglich Rechnung und teilt der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss mit, ob sie ihre geplante Maßnahme beizubehalten oder abzuändern beabsichtigt.

(3)   Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums erlässt die Aufsichtsbehörde nicht die geplante Maßnahme.

(4)   Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, der Stellungnahme der Kommission nicht zu folgen, teilt sie dies der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums mit und begründet dies. In diesem Fall darf die geplante Maßnahme während eines weiteren Monats nicht angenommen werden. [Abänd. 168]

Artikel 60

Aussetzung einer geplanten Maßnahme

(1)   Binnen einem Monat nach der Mitteilung nach Artikel 59 Absatz 4 kann die Kommission, wenn sie ernsthaft bezweifelt, dass die geplante Maßnahme die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherstellt, oder befürchtet, dass sie zu einer uneinheitlichen Anwendung der Verordnung führt, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 58 Absatz 7 oder Artikel 61 Absatz 2 einen begründeten Beschluss erlassen, mit dem die Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, die Annahme der geplanten Maßnahme auszusetzen, sofern dies erforderlich ist, um

a)

voneinander abweichende Meinungen der Aufsichtsbehörde und des Europäischen Datenschutzausschusses miteinander in Einklang zu bringen, falls dies möglich erscheint oder

b)

eine Maßnahme gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe zu erlassen.

(2)   Die Kommission legt fest, wie lange die Maßnahme ausgesetzt wird, wobei die Aussetzung 12 Wochen nicht überschreiten darf.

(3)   Während des in Absatz 2 genannten Zeitraums darf die Aufsichtsbehörde die geplante Maßnahme nicht annehmen. [Abänd. 169]

Artikel 60a

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rats

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig, mindestens halbjährlich auf Grundlage eines Berichts des Vorsitzes des Europäischen Datenschutzausschusses über die im Rahmen des Kohärenzmechanismus behandelten Angelegenheiten und zeigt dabei die von Kommission und Europäischen Datenschutzausschuss gezogenen Schlussfolgerungen zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und Anwendung dieser Verordnung auf. [Abänd. 170]

Artikel 61

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Aufsichtsbehörde abweichend vom Verfahren nach Artikel 58 Artikel 58a sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer treffen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Interessen von betroffenen Personen, vor allem, wenn die Durchsetzung ihrer Rechte durch eine Veränderung der bestehenden Lage erheblich behindert zu werden droht, zu schützen, um größere Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe von diesen Maßnahmen in Kenntnis. [Abänd. 171]

(2)   Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen, auch für die Dringlichkeit der endgültigen Maßnahmen, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses ersuchen.

(3)   Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme ersuchen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Interessen von betroffenen Personen zu schützen.

(4)   Abweichend von Artikel 58 Absatz 7 Die Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 wird binnen zwei Wochen durch einfache Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen. [Abänd. 172]

Artikel 62

Durchführungsrechtsakte

(1)   Die Kommission kann , nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, zu folgenden Zwecken Durchführungsrechtsakte mit allgemeiner Geltung erlassen:

a)

Beschluss über die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gemäß ihren Zielen und Anforderungen im Hinblick auf Angelegenheiten, die ihr gemäß Artikel 58 oder Artikel 61 von einer Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, zu denen gemäß Artikel 60 Absatz 1 ein begründeter Beschluss erlassen wurde oder zu denen eine Aufsichtsbehörde keine geplante Maßnahme übermittelt und mitgeteilt hat, dass sie der Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 59 nicht zu folgen beabsichtigt,

b)

Beschluss innerhalb des in Artikel 59 Absatz 1 genannten Zeitraums darüber, ob Standard-Datenschutzklauseln nach Artikel 58 Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d allgemeine Gültigkeit zuerkannt wird,

c)

Festlegung der Form und der Verfahren für die Anwendung des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens,

d)

Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 58 Absätze 5, 6 und 8.

Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Interessen betroffener Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 87 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten.

(3)   Unabhängig davon, ob die Kommission eine Maßnahme nach Maßgabe dieses Abschnitts erlassen hat, kann sie auf der Grundlage der Verträge andere Maßnahmen erlassen. [Abänd. 173]

Artikel 63

Durchsetzung

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine durchsetzbare Maßnahme der Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten durchgesetzt.

(2)   Nimmt eine Aufsichtsbehörde für eine geplante Maßnahme entgegen Artikel 58 Absätze 1 bis 5 und 2 nicht das Kohärenzverfahren in Anspruch oder nimmt sie eine Maßnahme trotz der Anzeige von ernsthafte n Einwänden gemäß Artikel 58a Absatz 1 an , so ist die Maßnahme der Aufsichtsbehörde nicht rechtsgültig und durchsetzbar. [Abänd. 174]

ABSCHNITT 3

EUROPÄISCHER DATENSCHUTZAUSSCHUSS

Artikel 64

Europäischer Datenschutzausschuss

(1)   Hiermit wird ein Europäischer Datenschutzausschuss eingerichtet.

(2)   Der Europäische Datenschutzausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(3)   Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zuständig, so wird der Leiter einer diese Aufsichtsbehörden zum gemeinsamen Vertreter ernannt.

(4)   Die Kommission ist berechtigt, an den Tätigkeiten und Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses teilzunehmen und bestimmt einen Vertreter. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet die Kommission unverzüglich von allen Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses.

Artikel 65

Unabhängigkeit

(1)   Der Europäische Datenschutzausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß den Artikeln 66 und 67 unabhängig.

(2)   Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 67 Absatz 2 ersucht der Europäische Datenschutzausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

Artikel 66

Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses

(1)   Der Europäische Datenschutzausschuss stellt sicher, dass diese Verordnung einheitlich angewandt wird. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission insbesondere folgenden Tätigkeiten nach:

a)

Beratung der Kommission europäischen Organe in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, darunter auch etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

b)

von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission vorgenommene Prüfung von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung , einschließlich der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen ;

c)

Überprüfung der praktischen Anwendung der unter Buchstabe b genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken und regelmäßige Berichterstattung über diese an die Kommission;

d)

Abgabe von Stellungnahmen zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 57 genannten Kohärenzverfahren;

da)

Abgabe eine Stellungnahme darüber, welche Behörde die federführende Behörde gemäß Artikel 54a Absatz 3 sein sollte;

e)

Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten bilateralen und multilateralen Austausches von Informationen und Praktiken zwischen den Aufsichtsbehörden , einschließlich der Koordinierung gemeinsamer Operationen und anderer gemeinsamer Aktivitäten, wenn der Ausschuss auf Ersuchen einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden eine entsprechende Entscheidung trifft ;

f)

Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit Aufsichtsstellen internationaler Organisationen;

g)

Förderung des Austausches von Fachwissen und von Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und –praktiken mit Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt;

ga)

Abgabe seiner Stellungnahme für die Kommission bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage dieser Verordnung;

gb)

Abgabe seiner Stellungnahme zu den auf Unionsebene erarbeiteten Verhaltensregeln gemäß Artikel 38 Absatz 4;

gc)

Abgabe seiner Stellungnahme zu den Kriterien und Anforderungen für das datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2.

gd)

Pflege eines öffentlichen elektronischen Registers über gültige und ungültige Zertifikate gemäß Artikel 39 Absatz 1h.

ge)

nachentsprechendem Antrag Unterstützung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden;

gf)

Erstellen und Veröffentlichung einer Liste der Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand der vorherigen Konsultation nach Artikel 34 sind;

gg)

Pflege eines Registers über Sanktionen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden gegen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verhängt wurden.

(2)    Das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission kann können , wenn sie den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist setzen.

(3)   Der Europäische Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission und an den in Artikel 87 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.

(4)   Die Kommission setzt den Europäischen Datenschutzausschuss von allen Maßnahmen in Kenntnis, die sie im Anschluss an die vom Europäischen Datenschutzausschuss herausgegebenen Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken ergriffen hat.

(4a)     Der Europäische Datenschutzausschuss konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 72 macht der Datenschutzausschuss die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich.

(4b)     Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Festlegung gemeinsamer Verfahren zu veröffentlichen, um gemeinsame Verfahren für den Erhalt und die Untersuchung von Informationen über die mutmaßliche rechtswidrige Verarbeitung sowie die Sicherung der Vertraulichkeit von Informationen und den Schutz der Quellen von Informationen; festzulegen. [Abänd. 175]

Artikel 67

Berichterstattung

(1)   Der Europäische Datenschutzausschuss informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission regelmäßig und zeitnah über die Ergebnisse seiner Tätigkeiten. Er erstellt mindestens alle zwei Jahre einen jährlichen Bericht über den Stand des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union und in Drittländern. [Abänd. 176]

Der Bericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken.

(2)   Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

Artikel 68

Verfahrensweise

(1)   Der Europäische Datenschutzausschuss trifft seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder , sofern in seiner Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist .. [Abänd. 177]

(2)   Der Europäische Datenschutzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest. Er sieht insbesondere vor, dass bei Ablauf der Amtszeit oder Rücktritt eines seiner Mitglieder die Aufgaben kontinuierlich weitererfüllt werden, dass für spezifische Fragen oder Sektoren Untergruppen eingesetzt werden, und dass seine Verfahrensvorschriften im Einklang mit dem in Artikel 57 genannten Kohärenzverfahren stehen.

Artikel 69

Vorsitz

(1)   Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Europäische Datenschutzbeauftragte, bekleidet, sofern er nicht zum Vorsitzenden gewählt wurde, einen der beiden Stellvertreterposten. [Abänd. 178]

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig.

(2a)     Die Stelle des Vorsitzes ist eine Vollzeitstelle. [Abänd. 179]

Artikel 70

Aufgaben des Vorsitzenden

(1)   Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:

a)

Einberufung der Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses und Erstellung der Tagesordnungen;

b)

Sicherstellung einer rechtzeitigen Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 57.

(2)   Der Europäische Datenschutzausschuss legt die Verteilung der Aufgaben auf den Vorsitzenden und dessen zwei Stellvertreter in seiner Geschäftsordnung fest.

Artikel 71

Sekretariat

(1)   Der Europäische Datenschutzausschuss erhält ein Sekretariat. Dieses wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten gestellt.

(2)   Das Sekretariat leistet dem Europäischen Datenschutzausschuss unter Leitung von dessen Vorsitzendem rechtliche, analytische, administrative und logistische Unterstützung. [Abänd. 180]

(3)   Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für

a)

das Tagesgeschäft des Europäischen Datenschutzausschusses;

b)

die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Europäischen Datenschutzausschusses, seinem Vorsitz und der Kommission sowie die Kommunikation mit anderen Organen und mit der Öffentlichkeit;

c)

den Rückgriff auf elektronische Mittel für die interne und die externe Kommunikation;

d)

die Übersetzung sachdienlicher Informationen;

e)

die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses;

f)

Vorbereitung, Entwurf und Veröffentlichung von Stellungnahmen und sonstigen vom Europäischen Datenschutzausschuss angenommenen Dokumenten.

Artikel 72

Vertraulichkeit

(1)   Die Beratungen des Europäischen Datenschutzausschusses sind können, soweit notwendig, vertraulich sein, falls in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist . Die Tagesordnungen der Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses werden öffentlich zugänglich gemacht. [Abänd. 181]

(2)   Den Mitgliedern des Europäischen Datenschutzausschusses, Sachverständigen und den Vertretern von Dritten vorgelegte Dokumente sind vertraulich, sofern sie nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) offengelegt oder auf andere Weise vom Europäischen Datenschutzausschuss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3)   Die Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses, die Sachverständigen und die Vertreter von Dritten beachten die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß diesem Artikel. Der Vorsitzende stellt sicher, dass die Sachverständigen und die Vertreter von Dritten von der ihnen auferlegten Vertraulichkeitspflicht in Kenntnis gesetzt werden.

KAPITEL VIII

RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN

Artikel 73

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)   Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs und des Kohärenzverfahrens das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mit dieser Verordnung vereinbar ist.

(2)   Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zum Ziel gesetzt haben im öffentlichen Interesse handeln und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, haben das Recht, im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass die einer betroffenen Person aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden.

(3)   Unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person haben Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Absatzes 2 das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht sind, dass der Schutz personenbezogener Daten diese Verordnung verletzt wurde. [Abänd. 182]

Artikel 74

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

(1)   Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde.

(2)   Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, um die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, im Fall einer Beschwerde tätig zu werden, wenn keine zum Schutz ihrer Rechte notwendige Entscheidung ergangen ist oder wenn die Aufsichtsbehörde sie nicht gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(4)   Eine betroffene Person, die von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde betroffen ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann unbeschadet des Kohärenzverfahrens die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen, in ihrem Namen gegen die zuständige Aufsichtsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat Klage zu erheben.

(5)   Die endgültigen Entscheidungen der Gerichte im Sinne dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten vollstreckt. [Abänd. 183]

Artikel 75

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

(1)   Jede natürliche Person hat unbeschadet eines verfügbaren administrativen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 73 das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht verordnungskonformen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

(2)   Für Klagen gegen einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es handelt sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde der Union oder eines Mitgliedstaats , die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. [Abänd. 184]

(3)   Ist dieselbe Maßnahme, Entscheidung oder Vorgehensweise Gegenstand des Kohärenzverfahrens gemäß Artikel 58, kann das Gericht das Verfahren, mit dem es befasst wurde, aussetzen, es sei denn, es ist aufgrund der Dringlichkeit des Schutzes der Rechte der betroffenen Person nicht möglich, den Ausgang des Kohärenzverfahrens abzuwarten.

(4)   Die endgültigen Entscheidungen der Gerichte im Sinne dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten vollstreckt.

Artikel 76

Gemeinsame Vorschriften für Gerichtsverfahren

(1)   Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 haben das Recht, die in Artikel 74 , 75 und 75 77 genannten Rechte im Namen wahrzunehmen, wenn sie von einer oder mehrerer mehreren betroffenen Personen wahrzunehmen beauftragt werden . [Abänd. 185]

(2)   Jede Aufsichtsbehörde hat das Recht, Klage zu erheben, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen oder um einen einheitlichen Schutz der personenbezogenen Daten innerhalb der Union sicherzustellen.

(3)   Hat ein zuständiges mitgliedstaatliches Gericht Grund zu der Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Parallelverfahren anhängig ist, setzt es sich mit dem zuständigen Gericht in diesem anderen Mitgliedstaat in Verbindung, um sich zu vergewissern, ob ein solches Parallelverfahren besteht.

(4)   Betrifft das Parallelverfahren in dem anderen Mitgliedstaat dieselbe Maßnahme, Entscheidung oder Vorgehensweise, kann das Gericht sein Verfahren aussetzen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit den nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten rasch Maßnahmen einschließlich einstweilige Maßnahmen erwirkt werden können, um mutmaßliche Rechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht.

Artikel 77

Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1)   Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden , auch immaterieller Schaden, entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den dem Auftragsverarbeiter Schadensersatz zu verlangen . [Abänd.186]

(2)   Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden , sofern nicht eine geeignete schriftliche Vereinbarung gemäß Artikel 24 zwischen ihnen existiert, die die Verantwortlichkeiten festlegt . [Abänd. 187]

(3)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass ihm der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht zur Last gelegt werden kann.

Artikel 78

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen; dies gilt auch für den Fall, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seiner Pflicht zur Benennung eines Vertreters nicht nachgekommen ist. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Vertreter benannt, wirken die Sanktionen gegen den Vertreter unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen verhängt werden könnten.

(3)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

Artikel 79

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

(1)   Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, nach Maßgabe dieses Artikels verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen. Die Aufsichtsbehörden arbeiten gemäß Artikel 46 und 57 zusammen, um ein harmonisiertes Niveau der Sanktionen innerhalb der Union zu gewährleisten.

(2)   Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, seinem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter, dem Grad der Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und früheren Verstößen dieser Person, den nach Artikel 23 eingeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren und dem Grad der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zur Abstellung des Verstoßes.

(2a)     Die Aufsichtsbehörde verhängt gegen jeden, der seinen in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht nachkommt, mindestens eine der folgenden Sanktionen:

a)

eine schriftliche Verwarnung im Fall eines ersten und nicht vorsätzlichen Verstoßes;

b)

regelmäßige Überprüfungen betreffend den Datenschutz;

c)

eine Geldbuße, bis zu 100 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis zu 5 % seines weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

(2b)     Ist der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Besitz eines europäischen Datenschutzsiegels gemäß Artikel 39, so wird nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Geldbuße nach Absatz 2a Buchstabe c verhängt.

(2c)     Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)

der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes,

c)

der Grad der Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und frühere Verstöße dieser Person,

d)

der Wiederholungscharakter des Verstoßes,

e)

der Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zur Wiedergutmachung des Verstoßes und zur Minderung seiner möglichen negativen Auswirkungen,

f)

die spezifischen Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind,

g)

der Umfang des Schadens, auch des immateriellen Schadens, für die betroffenen Personen,

h)

die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;

i)

direkt oder indirekt aus dem Verstoß entstandene beabsichtigte oder erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste,

j)

die technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren gemäß

i)

Artikel 23 (Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen);

ii)

Artikel 30 (Sicherheit der Verarbeitung);

iii)

Artikel 33 (Datenschutz-Folgenabschätzung);

iv)

Artikel 33a (Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen);

v)

Artikel 35 (Benennung eines Datenschutzbeauftragten);

k)

die Weigerung, mit der Aufsichtsbehörde zusammen zu arbeiten oder die Behinderung von ihr gemäß Artikel 53 durchgeführter Nachprüfungen, Überprüfungen und Kontrollen,

l)

jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im Einzelfall.

(3)   Handelt es sich um einen ersten, unabsichtlichen Verstoß gegen diese Verordnung, kann anstatt einer Sanktion eine schriftliche Verwarnung erfolgen in Fällen, in denen

(a)

eine natürliche Person personenbezogene Daten ohne eigenwirtschaftliches Interesse verarbeitet oder

(b)

ein Unternehmen oder eine Organisation mit weniger als 250 Beschäftigten personenbezogene Daten nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu den Haupttätigkeiten verarbeitet.

(4)   Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 250 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 0,5 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

a)

keine Vorkehrungen für Anträge betroffener Personen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 trifft oder den Betroffenen nicht unverzüglich oder nicht dem verlangten Format entsprechend antwortet;

b)

unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 4 eine Gebühr für die Auskunft oder die Beantwortung von Anträgen betroffener Personen verlangt.

(5)   Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 500 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 1 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

a)

der betroffenen Person die Auskünfte gemäß Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 nicht oder nicht vollständig oder in nicht hinreichend transparenter Weise erteilt;

b)

der betroffenen Person keine Auskunft gemäß Artikel 15 erteilt, personenbezogene Daten nicht gemäß Artikel 16 berichtigt oder einen Empfänger nicht gemäß Artikel 13 benachrichtigt;

c)

das Recht auf Vergessenwerden oder auf Löschung nicht beachtet, keine Vorkehrungen trifft, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten, oder nicht alle erforderlichen Schritte unternimmt, um Dritte von einem Antrag der betroffenen Person auf Löschung von Links zu personenbezogenen Daten sowie Kopien oder Replikationen dieser Daten gemäß Artikel 17 zu benachrichtigen;

d)

keine Kopie der personenbezogenen Daten in elektronischem Format bereitstellt oder die betroffene Person unter Verstoß gegen Artikel 18 daran hindert, personenbezogene Daten auf eine andere Anwendung zu übertragen;

e)

die jeweilige Verantwortung der für die Verarbeitung Mitverantwortlichen nicht oder nicht hinreichend gemäß Artikel 24 bestimmt hat;

f)

die Dokumentation gemäß Artikel 28, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 3 nicht oder nicht hinreichend gewährleistet;

g)

in Fällen, in denen keine besonderen Kategorien von Daten verarbeitet werden, die Vorschriften im Hinblick auf die freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80, die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext gemäß Artikel 82 oder die Bedingungen für die Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83 nicht beachtet.

(6)   Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 1 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 2 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

a)

personenbezogene Daten ohne oder ohne ausreichende Rechtsgrundlage verarbeitet oder die Bedingungen für die Einwilligung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 nicht beachtet;

b)

unter Verstoß gegen die Artikel 9 und 81 besondere Kategorien von Daten verarbeitet;

c)

das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 19 oder eine damit verbundene Bedingung nicht beachtet;

d)

die Bedingungen gemäß Artikel 20 in Bezug auf Maßnahmen, die auf Profiling basieren, nicht beachtet;

e)

keine internen Datenschutzstrategien festlegt oder keine geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 23 und 30 anwendet, um die Beachtung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen und nachzuweisen;

f)

keinen Vertreter gemäß Artikel 25 benennt;

g)

unter Verstoß gegen die mit der Datenverarbeitung im Namen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen verbundenen Pflichten gemäß den Artikeln 26 und 27 personenbezogene Daten verarbeitet oder deren Verarbeitung anordnet;

h)

die Aufsichtsbehörde bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht alarmiert oder sie oder die betroffene Person gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig von einer solchen Verletzung benachrichtigt;

i)

keine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vornimmt oder personenbezogene Daten entgegen Artikel 34 ohne vorherige Genehmigung oder ohne Zurateziehung der Aufsichtsbehörde verarbeitet;

j)

keinen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 35 benennt oder nicht die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 35, 36 und 37 schafft;

k)

ein Datenschutzsiegel oder -zeichen im Sinne des Artikels 39 missbraucht;

(l)

eine mangels eines Angemessenheitsbeschlusses oder mangels geeigneter Garantien oder einer Ausnahme gemäß den Artikeln 40 bis 44 unzulässige Datenübermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation vornimmt oder anordnet;

(m)

einer Anweisung oder einem vorübergehenden oder endgültigen Verarbeitungsverbot oder einer Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht Folge leistet;

(n)

entgegen den Pflichten gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 34 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 2 die Aufsichtsbehörde nicht unterstützt, nicht mit ihr zusammenarbeitet, ihre keine einschlägigen Auskünfte erteilt oder keinen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt;

(o)

die Vorschriften über die Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 84 nicht einhält.

(7)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die absoluten Beträge der in den Absätzen 4, 5 und 6 Absatz 2a genannten Geldbußen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 den Absätzen 2 und 2c aufgeführten Kriterien und Umstände zu aktualisieren. [Abänd. 188]

KAPITEL IX

VORSCHRIFTEN FÜR BESONDERE DATENVERARBEITUNGSSITUATIONEN

Artikel 80

Verarbeitung personenbezogener Daten und freie Meinungsäußerung

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, wann immer dies notwendig ist, Abweichungen oder Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen des Kapitels II, von den Rechten der betroffenen Person in Kapitel III, von den Bestimmungen über den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter in Kapitel IV, von der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und an internationale Organisationen in Kapitel V, von den Vorschriften über die Aufsichtsbehörden in Kapitel VI sowie von den Vorschriften über Zusammenarbeit und Kohärenz in Kapitel VII sowie von den Vorschriften über besondere Datenverarbeitungssituationen in diesem Kapitel vor, um das Recht auf Schutz der Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Charta in Einklang zu bringen. [Abänd. 189]

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlassen hat, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungsgesetzen oder diese Rechtsvorschriften betreffenden Änderungen in Kenntnis.

Artikel 80a

Zugang zu Dokumenten

(1)     Personenbezogene Daten in Dokumenten einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung können von dieser Behörde oder Einrichtung gemäß unionsrechtlichen oder mitgliedstaatlichen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten offen gelegt werden, die das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in Einklang bringen.

(2)     Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. [Abänd. 190]

Artikel 81

Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgt in Übereinstimmung mit den Grenzen Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe von und insbesondere mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h auf der Grundlage des Unionsrechts oder des mitgliedstaatlichen Rechts, das geeignete, einheitliche und besondere Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person vorsieht; sie muss sofern diese notwendig und verhältnismäßig sind und dessen Auswirkungen für die betroffene Person vorhersehbar sein müssen:

a)

für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, sofern die Verarbeitung dieser Daten durch dem Berufsgeheimnis unterliegendes ärztliches Personal erfolgt oder durch sonstige Personen, die nach mitgliedstaatlichem Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen;

b)

aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter anderem zum Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards unter anderem für Arzneimittel oder Medizinprodukte und wenn die Verarbeitung dieser Daten durch eine Person erfolgt, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegt; oder

c)

aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in Bereichen wie der sozialen Sicherheit, insbesondere um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen und die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen sicherzustellen. Diese Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten aus Gründen des öffentlichen Interesses darf nicht dazu führen, dass personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeitet werden, es sei denn, die betroffene Person stimmt ihr zu oder die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats.

(1a)     Wenn die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c ohne die Verwendung personenbezogener Daten erreicht werden können, werden solche Daten für diese Zwecke nicht verarbeitet, es sei denn, die betroffene Person stimmt ihr zu oder die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaats.

(1b)     In Fällen, in denen die Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung medizinischer Daten für den ausschließlichen Zwecke der Forschung zu Fragen der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, kann die Einwilligung für eine oder mehrere spezifische und ähnliche Forschungen gegeben werden. Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jedoch jederzeit zu widerrufen.

(1c)     Für die Einwilligung in die Teilnahme an wissenschaftlicher Forschung im Zusammenhang mit klinischen Studien finden die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (19) Anwendung.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten, die zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unter anderem zur Erstellung von Patientenregistern zur Verbesserung der Diagnose sowie zur Unterscheidung zwischen ähnlichen Krankheitsarten und zur Vorbereitung von Studien zu Therapiezwecken erforderlich ist, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person erlaubt und unterliegt den Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 83.

(2a)     Im Hinblick auf Forschung, die einem großen öffentlichen Interesse dient, können in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem Erfordernis der Einwilligung im Bereich der Forschung gemäß Absatz 2 vorgesehen werden, wenn es unmöglich ist, diese Forschung auf andere Weise durchzuführen. Die betreffenden Daten sind zu anonymisieren, oder, falls dies für die Zwecke der Forschung nicht möglich ist, gemäß den höchsten technischen Standards zu pseudonymisieren, und es sind sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um unbefugte Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen zu verhindern. Die betroffene Person hat jedoch das Recht, ihre Einwilligung jederzeit gemäß Artikel 19 zu widerrufen.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, um die Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b und des großen öffentlichen Interesse im Bereich der Forschung im Sinne des Absatzes 2a näher auszuführen und um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen.

(3a)     Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. [Abänd. 191]

Artikel 82

Mindestnormen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

(1)   Die Mitgliedstaaten können in den Grenzen im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung per Gesetz und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Rechtsvorschriften die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext unter anderem , insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Zwecke der Einstellung und Bewerbung innerhalb des Unternehmensgruppe , der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich oder und tarifvertraglich festgelegten Pflichten gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten , des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regeln. Die Mitgliedstaaten können Kollektivverträge für die weitere Konkretisierung der Vorschriften dieses Artikels vorsehen.

(1a)     Der Zweck der Verarbeitung solcher Daten muss mit dem Grund, aus dem die Daten erhoben wurden, in Zusammenhang stehen und auf den Beschäftigungskontext beschränkt bleiben. Die Profilerstellung oder Verwendung für sekundäre Zwecke ist nicht statthaft.

(1b)     Die Einwilligung eines Arbeitnehmers bietet keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch den Arbeitgeber, wenn die Einwilligung nicht freiwillig erteilt wurde.

(1c)     Unbeschadet der übrigen Vorschriften dieser Verordnung umfassen die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wenigstens die folgenden Mindeststandards:

a)

Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ohne Kenntnis der Arbeitnehmer ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 können die Mitgliedstaaten per Gesetz unter Anordnung angemessener Löschungsfristen die Zulässigkeit für den Fall vorsehen, dass zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und Art und Ausmaß der Erhebung im Hinblick auf den Zweck erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Privat- und Intimsphäre der Arbeitnehmer ist jederzeit zu wahren. Die Ermittlung ist Sache der zuständigen Behörden.

b)

Die offene optisch-elektronische und/oder offene akustisch-elektronische Überwachung der nicht öffentlich zugänglichen Teile des Betriebs, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung des Arbeitnehmers dienen, insbesondere in Sanitär-, Umkleide-, Pausen- und Schlafräumen, ist unzulässig. Die heimliche Überwachung ist in jedem Fall unzulässig.

c)

Erheben oder verarbeiten Unternehmen oder Behörden im Rahmen ärztlicher Untersuchungen und/oder Eignungstests personenbezogene Daten, so müssen sie dem Bewerber oder Arbeitnehmer vorher erläutern, wofür diese Daten genutzt werden, und sicherstellen, dass ihnen nachher diese zusammen mit den Ergebnissen mitgeteilt und auf Anfrage erklärt werden. Datenerhebung zum Zwecke von genetischen Tests und Analysen ist grundsätzlich untersagt.

d)

Ob und in welchem Umfang die Nutzung von Telefon, E-Mail, Internet und anderen Telekommunikationsdiensten auch zu privaten Zwecken erlaubt ist, kann durch Kollektivvereinbarung geregelt werden. Besteht keine Regelung durch Kollektivvereinbarung, trifft der Arbeitgeber unmittelbar mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung. Soweit eine private Nutzung erlaubt ist, ist die Verarbeitung anfallender Verkehrsdaten insbesondere zur Gewährleistung der Datensicherheit, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten und zur Abrechnung zulässig.

Abweichend von Satz 3 können die Mitgliedstaaten per Gesetz unter Anordnung angemessener Löschungsfristen die Zulässigkeit für den Fall vorsehen, dass zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und Art und Ausmaß der Erhebung im Hinblick auf den Zweck erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Privat- und Intimsphäre der Arbeitnehmer ist jederzeit zu wahren. Die Ermittlung ist Sache der zuständigen Behörden.

e)

Die personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern, vor allem sensible Daten wie politische Orientierung sowie Zugehörigkeit zu und Aktivitäten in Gewerkschaften, dürfen unter keinen Umständen dazu verwendet werden, Arbeitnehmer auf sogenannte „schwarze Listen“ zu setzen und sie einer Überprüfung zu unterziehen oder sie von einer künftigen Beschäftigung auszuschließen. Die Verarbeitung, die Verwendung im Beschäftigungskontext und die Erstellung und Weitergabe schwarzer Listen von Arbeitnehmern oder sonstige Formen der Diskriminierung sind nicht zulässig. Um die wirksame Durchsetzung dieses Punkts zu gewährleisten, führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch und legen nach Maßgabe von Artikel 79 Absatz 6 angemessene Sanktionen fest.

(1d)     Die Übermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Beschäftigtendaten zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe und mit rechts- und steuerberatenden Berufsangehörigen ist zulässig, soweit sie für den Geschäftsbetrieb relevant ist und der Abwicklung von zweckgebundenen Arbeits- oder Verwaltungsvorgängen dient und sie den schutzwürdigen Interessen und Grundrechten des Betroffenen nicht entgegensteht. Erfolgt die Übermittlung von Beschäftigtendaten in ein Drittland und/oder an eine internationale Organisation, findet Kapitel V Anwendung.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 und 1b erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen. [Abänd. 192]

Artikel 82a

Datenverarbeitung im Bereich der sozialen Sicherheit

(1)     Die Mitgliedstaaten können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung besondere Rechtsvorschriften erlassen, in denen die Bedingungen für die im öffentlichen Interesse erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch ihre öffentlichen Einrichtungen und Ämter im Bereich der sozialen Sicherheit genau festgelegt werden.

(2)     Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Vorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. [Abänd. 193]

Artikel 83

Datenverarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

(1)   In den Grenzen Gemäß den Vorschriften dieser Verordnung dürfen personenbezogene Daten nur dann zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden, wenn

a)

diese Zwecke nicht auf andere Weise durch die Verarbeitung von Daten erfüllt werden können, die eine Bestimmung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermöglichen;

b)

Daten, die die Zuordnung von Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren betroffenen Person ermöglichen, von den übrigen Informationen getrennt gemäß den höchsten technischen Standards getrennt aufbewahrt werden, sofern diese Zwecke in dieser Weise erfüllt werden können. und sämtliche notwendigen Maßnahmen ergriffen werden , um unbefugte Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen zu verhindern .

(2)   Einrichtungen, die Arbeiten für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durchführen, dürfen personenbezogene Daten nur dann veröffentlichen oder auf andere Weise bekannt machen, wenn

a)

die betroffene Person nach Maßgabe von Artikel 7 ihre Einwilligung erteilt hat,

b)

die Veröffentlichung personenbezogener Daten für die Darstellung von Forschungsergebnissen oder zur Unterstützung der Forschung notwendig ist, soweit die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person diese Interessen nicht überwiegen oder

c)

die betroffene Person die Daten veröffentlicht hat.

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2, etwaige erforderliche Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung und Auskunft sowie die unter diesen Umständen geltenden Bedingungen und Garantien für die Rechte der betroffenen Person festzulegen. [Abänd. 194]

Artikel 83a

Verarbeitung personenbezogener Daten für Archivdienste

(1)     Personenbezogene Daten können über den Zeitraum hinaus, der für die Erreichung der Zwecke der ursprünglichen Verarbeitung, für die sie erhoben wurden, notwendig ist, durch Archivdienste verarbeitet werden, deren Hauptaufgabe oder rechtliche Pflicht darin besteht, Archivgut im Interesse der Öffentlichkeit zu erfassen, zu erhalten, zu ordnen, bekanntzumachen, aufzuwerten und zu verbreiten, vor allem im Hinblick auf die Geltendmachung der Rechte einer Person sowie zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken. Diese Aufgaben werden unter Achtung der Regelungen wahrgenommen, die die Mitgliedstaaten im Bereich des Zugangs, der Bekanntmachung und der Verbreitung von Verwaltungs- oder Archivdokumenten vorgesehen haben, wobei die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf Einwilligung und Widerspruchsrecht zu beachten sind.

(2)     Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis. [Abänd. 195]

Artikel 84

Geheimhaltungspflichten

(1)    Gemäß den Vorschriften dieser Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten können in den Grenzen dieser Verordnung die Untersuchungsbefugnisse dafür, dass die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach einzelstaatlichem Recht oder nach von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, geregelt sind, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt. [Abänd. 196]

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Vorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

Artikel 85

Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

(1)   Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende angemessene Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an, dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

(2)   Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende angemessene Datenschutzregeln anwenden, richten erhalten eine unabhängige Datenschutzaufsicht im Sinne des Kapitels VI ein. Vereinbarkeitsbescheinigung nach Artikel 38 . [Abänd. 197]

Artikel 85a

Achtung der Grundrechte

Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 EUV. [Abänd. 198]

Artikel 85b

Standardvorlagen

(1)     Die Kommission kann Standardvorlagen zu folgenden Punkten festlegen, wobei sie die Besonderheiten und Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen berücksichtigt:

a)

bestimmte Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung gemäß Artikel 8 Absatz 1,

b)

Mitteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 2, auch für solche in elektronischer Form,

c)

Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis3,

d)

Auskunftsgesuche und die Erteilung der Auskünfte gemäß Artikel 15 Absatz 1, darunter auch die Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person,

e)

Dokumentation gemäß Artikel 28 Absatz 1,

f)

Mitteilungen über Verstöße gemäß Artikel 31 an die Aufsichtsbehörde und Dokumentation gemäß Artikel 31 Absatz 4,

g)

vorherige Konsultation gemäß Artikel 34 und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 34 Absatz 6.

(2)     Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen.

(3)     Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 199]

KAPITEL X

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 86

Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 wird der Kommission auf ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. [Abänd. 200]

(3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9 , Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 201]

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 erlassen worden ist wurde , tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei sechs Monaten nach Übermittlung des dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei sechs Monate verlängert. [Abänd. 202]

Artikel 87

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5. [Abänd. 203]

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 88

Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(1)   Die Richtlinie 95/46/EG wird aufgehoben.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.

Artikel 89

Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG und Änderung dieser Richtlinie

(1)   Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.

(2)   Artikel 1 Absatz 2 , Artikel 4 und Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG wird werden gestrichen. [Abänd. 204]

(2a)     Die Kommission legt bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Datum und unverzüglich einen Vorschlag für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vor, um Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung herzustellen und für kohärente und einheitliche Rechtsvorschriften für das Grundrecht des Schutzes personenbezogener Daten in der Union Sorge zu tragen. [Abänd. 205]

Artikel 89a

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und Änderung dieser Verordnung

(1)     Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, in denen sie nicht den zusätzlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegen.

(2)     Die Kommission legt bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Datum und unverzüglich einen Vorschlag für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Dienststellen und Agenturen der Union vor. [Abänd. 206]

Artikel 90

Bewertung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht zur Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Der erste Bericht wird spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt. Die Kommission legt geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor, die sich insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Informationstechnologie und der Arbeiten über die Informationsgesellschaft als notwendig erweisen können. Die Berichte werden veröffentlicht.

Artikel 91

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Ihre Anwendung beginnt … (*1) .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …, am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 90.

(2)  ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 7.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.

(4)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(5)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(6)   Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( ABl.  L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(8)   Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(9)   Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70)

(10)   Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(13)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(14)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(15)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(16)   Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(17)   Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(19)   Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34).

(*1)  Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Anhang — Darstellung der Hinweise nach Artikel 13a

(1)

Unter Berücksichtigung der Proportionen, auf die unter Punkt 6 verwiesen wird, sehen die Hinweise wie folgt aus:

SYMBOL

WESENTLICHE INFORMATIONEN

ERFÜLLT

Image

Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind.

 

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Es werden nicht mehr personenbezogene Daten gespeichert, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind.

 

Image

Personenbezogene Daten werden nicht zu anderen als den Zwecken verarbeitet, für die sie erhoben werden.

 

Image

Es werden keine personenbezogenen Daten an gewerbliche Dritte weitergegeben.

 

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Es werden keine personenbezogenen Daten verkauft oder verpachtet.

 

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Es werden keine personenbezogenen Daten unverschlüsselt aufbewahrt.

 

DIE EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF ZEILE 1–3 IST NACH EU-RECHT VORGESCHRIEBEN

2)

Die folgenden Wörter in den angegebenen Zeilen der zweiten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 mit dem Titel „WESENTLICHE INFORMATIONEN“ werden fett gedruckt:

a)

das Wort „erhoben“ in der ersten Zeile der zweiten Spalte;

b)

das Wort „aufbewahrt“ in der zweiten Zeile der zweiten Spalte;

c)

das Wort „verarbeitet“ in der dritten Zeile der zweiten Spalte;

d)

das Wort „weitergegeben“ in der vierten Zeile der zweiten Spalte;

e)

die Wörter „verkauft und entgeltlich überlassen“ in der fünften Zeile der zweiten Spalte;

f)

das Wort „unverschlüsselt“ in der sechsten Zeile der zweiten Spalte.

3)

Unter Berücksichtigung der unter Punkt 6 genannten Proportionen wird in den Zeilen der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 mit dem Titel „ERFÜLLT“ entsprechend den unter Punkt 4 genannten Bedingungen jeweils eines der beiden folgenden Piktogramme dargestellt:

a)

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b)

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4)

a)

Wenn nicht mehr personenbezogene Daten erhoben werden, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind, wird in der ersten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

b)

Wenn mehr personenbezogene Daten erhoben werden, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind, wird in der ersten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

c)

Wenn nicht mehr personenbezogene Daten gespeichert werden, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind, wird in der zweiten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

d)

Wenn mehr personenbezogene Daten gespeichert werden, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind, wird in der zweiten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

e)

Wenn keine personenbezogenen Daten zu anderen als den Zwecken, für die sie erhoben wurden, verarbeitet werden, wird in der dritten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

f)

Wenn personenbezogene Daten zu anderen als den Zwecken, für die sie erhoben wurden, verarbeitet werden, wird in der dritten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

g)

Werden keine personenbezogenen Daten an gewerbliche Dritte weitergegeben, wird in der vierten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

h)

Werden personenbezogene Daten an gewerbliche Dritte weitergegeben, wird in der vierten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

i)

Werden keine personenbezogenen Daten verkauft oder verpachtet, wird in der fünften Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

j)

Werden personenbezogene Daten verkauft oder verpachtet, wird in der fünften Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

k)

Wenn keine personenbezogenen Daten in unverschlüsselter Form gespeichert werden, wird in der sechsten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

l)

Wenn personenbezogene Daten in unverschlüsselter Form gespeichert werden, wird in der sechsten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

5)

Die Pantone-Referenzfarben der Piktogramme unter Punkt 1 sind Pantone Schwarz Nr. 7547 und Pantone Rot Nr. 485. Die Pantone-Referenzfarbe des Piktogramms in Punkt 3a ist Pantone Grün Nr. 370. Die Pantone-Referenzfarbe des Piktogramms in Punkt 3b ist Pantone Rot Nr. 485.

6)

Die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen müssen eingehalten werden, auch wenn die Tabelle verkleinert oder vergrößert wird:

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[Abänd. 207]


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/493


P7_TA(2014)0213

Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. …/2012 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (16616/2013 — C7-0463/2013 — 2011/0446(APP))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Zustimmung)

(2017/C 378/56)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (16616/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0463/2013),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0152/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/494


P7_TA(2014)0214

Abkommen EU/Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (17846/2013 — C7-0078/2014 — 2013/0356(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 378/57)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (17846/2013),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung (15554/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0078/2014),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0155/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Aserbaidschan zu übermitteln.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/495


P7_TA(2014)0215

Abkommen EU/Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (15596/2013 — C7-0079/2014 — 2013/0358(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 378/58)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15596/2013),

in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (15594/2013),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0079/2014),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0154/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Ascherbaidschan zu übermitteln.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/496


P7_TA(2014)0219

Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (COM(2012)0010 — C7-0024/2012 — 2012/0010(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/59)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0024/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom deutschen Bundesrat und vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 7. März 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 1. Oktober 2012,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0403/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 192 vom 30.6.2012, S. 7.


P7_TC1-COD(2012)0010

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten, (1)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besagen, dass jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Artikel 8 Absatz 2 der Charta schreibt vor, dass personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen. [Abänd. 1]

(2)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten steht im Dienste des Menschen; die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollten daher gewährleisten, dass ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltsorts der betreffenden Person deren Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere deren Anspruch auf Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben. Die Datenverarbeitung sollte zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen.

(3)

Der rasche technologische Fortschritt und die Globalisierung stellen den Datenschutz vor neue Herausforderungen. Datenerhebung und Datenaustausch haben massive Ausmaße angenommen. Die Technik macht es möglich, dass die zuständigen Behörden in einem noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten zurückgreifen.

(4)

Dies setzt voraus, dass der Datenverkehr , soweit erforderlich und verhältnismäßig, zwischen den zuständigen Behörden innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen erleichtert werden und dabei gleichzeitig ein hohes Maß an Datenschutz gewährleistet wird. Hierzu bedarf es solider und stärker aufeinander abgestimmter Datenschutzbestimmungen in der Union, die konsequent durchgesetzt werden. [Abänd. 2]

(5)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gilt für jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. Ausgenommen ist jedoch die „Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen“, beispielsweise im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit.

(6)

Für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit gilt der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates (4). Der Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses beschränkt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zwischen Mitgliedstaaten weitergegeben oder bereitgestellt werden.

(7)

Für den Zweck der wirksamen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit ist es entscheidend, einen durchweg hohen Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu gewährleisten und den Austausch personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Im Hinblick darauf muss dafür gesorgt werden, dass die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen geschützt werden. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit kohärent und einheitlich angewandt werden. Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert nicht nur eine Stärkung der Rechte der betroffenen Personen und eine Verschärfung der Auflagen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sondern auch gleiche Befugnisse der Mitgliedstaaten bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten. [Abänd. 3]

(8)

Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht den Erlass von Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Verkehr solcher ihrer Daten durch das Europäische Parlament und den Rat vor. [Abänd. 4]

(9)

Auf dieser Grundlage sind in der Verordnung EU Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) allgemeine Bestimmungen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union niedergelegt.

(10)

In der Erklärung Nr. 21 zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon annahm, erkannte die Regierungskonferenz an, dass es sich aufgrund des spezifischen Charakters dieser Bereiche als erforderlich erweisen könnte, auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützte Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu erlassen.

(11)

Daher sollte eine spezifische Richtlinie verabschiedet werden, die den Besonderheiten dieses Bereichs Rechnung trägt und Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung enthält. [Abänd. 5]

(12)

Um zu gewährleisten, dass jeder in der Union auf der Grundlage unionsweit durchsetzbarer Rechte das gleiche Maß an Schutz genießt und Unterschiede, die den Austausch personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden behindern könnten, beseitigt werden, sollte die Richtlinie harmonisierte Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit festlegen.

(13)

Diese Richtlinie erlaubt bei der Anwendung ihrer Bestimmungen die Berücksichtigung des Grundsatzes des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten.

(14)

Der durch diese Richtlinie gewährte Schutz sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten.

(15)

Der Schutz natürlicher Personen sollte technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Verfahren abhängen, da andernfalls ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung der Vorschriften bestünde. Er sollte für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso gelten wie für die manuelle Verarbeitung solcher Daten, wenn diese in einem Ablagesystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Diese Richtlinie sollte nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, insbesondere im Bereich der nationalen Sicherheit, oder für Daten gelten, die von den Organen, gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) und spezielle für die Agenturen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen oder Ämter der Europäischen Union verarbeitet geltende Rechtsinstrumente sollten mit dieser Verordnung in Einklang gebracht und im Einklang mit dieser Verordnung angewendet werden. [Abänd. 6]

(16)

Die Schutzprinzipien sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Um festzustellen, ob eine natürliche Person bestimmbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen zur Identifizierung oder zum Herausgreifen der Person genutzt werden dürften. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten nicht für Daten gelten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. Diese Richtlinie sollte keine Anwendung finden auf anonyme Daten, d. h. Daten, die unmittelbar oder mittelbar, allein oder in Kombination mit zugehörigen Daten keiner natürlichen Person zugeordnet werden können. In Anbetracht der Bedeutung der Entwicklungen, die im Rahmen der Informationsgesellschaft stattfinden, und in Anbetracht der zur Erfassung, Übertragung, Modifikation, Aufzeichnung, Speicherung oder Kommunikation von Standortdaten von natürlichen Personen verwendeten Methoden, die zu unterschiedlichen Zwecken, etwa zur Überwachung oder zur Erstellung von Profilen, eingesetzt werden können, sollte diese Richtlinie Verfahren zur Verarbeitung solcher personenbezogener Daten abdecken. [Abänd. 7]

(16a)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss nach Recht und Gesetz sowie nach Treu und Glauben und in transparenter Form gegenüber den betroffenen Personen erfolgen. Insbesondere sollten die besonderen Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Erfassung der personenbezogenen Daten feststehen. Die erfassten personenbezogenen Daten sollten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten notwendige Minimum beschränkt sein. Zu diesem Zweck ist es insbesondere notwendig, die gesammelte Datenmenge sowie den Zeitraum der Datenspeicherung auf ein erforderliches Mindestmaß zu begrenzen. Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht durch andere Mittel erreicht werden kann. Es sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unzutreffende oder unvollständige personenbezogene Daten berichtigt oder gelöscht werden. Um sicherzustellen, dass die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche Fristen für deren Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen. [Abänd. 8]

(17)

Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten alle Daten gezählt werden, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen, außerdem Informationen über die Vormerkung der betreffenden Person zur Erbringung medizinischer Leistungen, Angaben über Zahlungen oder die Berechtigung zum Empfang medizinischer Dienstleistungen, Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer bestimmten Person zugeteilt wurden, um diese für medizinische Zwecke eindeutig zu identifizieren, jede Art von Informationen über die betreffende Person, die im Rahmen der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen erhoben wurden, Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, darunter biologischer Proben, abgeleitet wurden, die Identifizierung einer Person als Erbringer einer Gesundheitsleistung für die betroffene Person sowie Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, gleich, ob sie von einem Arzt oder sonstigem medizinischen Personal, einem Krankenhaus, einem medizinischen Gerät oder einem In-Vitro-Diagnose-Test stammen.

(18)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte gegenüber den betroffenen Personen nach Treu und Glauben sowie nach Recht und Gesetz erfolgen. Vor allem sollten die jeweiligen Zwecke der Datenverarbeitung eindeutig festgelegt sein. [Abänd. 9]

(19)

Zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten müssen die zuständigen Behörden personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat erhoben wurden, auch speichern und in einem anderen Kontext verarbeiten können, um sich ein Bild der kriminellen Erscheinungen und Trends machen, Erkenntnisse über Netzwerke der organisierten Kriminalität sammeln und Verbindungen zwischen verschiedenen aufgedeckten Straftaten herstellen zu können. [Abänd. 10]

(20)

Personenbezogene Daten sollten nur für Zwecke verarbeitet werden, die mit dem Zweck ihrer Erhebung vereinbar sind. Personenbezogene Daten sollten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie im Verhältnis zu den Zwecken der Datenverarbeitung nicht exzessiv sein. Es sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten berichtigt oder gelöscht werden. [Abänd. 11]

(20a)

Die bloße Tatsache, dass sich zwei Zwecke auf die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung beziehen, muss nicht unbedingt bedeuten, dass diese miteinander vereinbar sind. Allerdings gibt es Fälle, in denen die Weiterverarbeitung zu unvereinbaren Zwecken gegebenenfalls möglich sein sollte, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person oder zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher in der Lage sein, einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, in denen solche Ausnahmen im strikt notwendigen Umfang vorgesehen sind. Diese einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sollten angemessene Garantien enthalten. [Abänd. 12]

(21)

Der Grundsatz der sachlichen Richtigkeit der Daten sollte unter Berücksichtigung von Art und Zweck der jeweiligen Verarbeitung angewandt werden. Aussagen, die personenbezogene Daten enthalten, basieren gerade in Gerichtsverfahren auf der subjektiven Wahrnehmung von Personen und sind nicht immer nachprüfbar. Infolgedessen sollte sich der Grundsatz der sachlichen Richtigkeit nicht auf die Richtigkeit einer Aussage beziehen, sondern lediglich auf die Tatsache, dass eine bestimmte Aussage gemacht worden ist.

(22)

Bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sollte den Besonderheiten dieses Bereichs und dessen spezifischen Zielen Rechnung getragen werden. [Abänd. 13]

(23)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit geht es naturgemäß um betroffene Personen verschiedener Kategorien. Daher sollte so weit wie möglich klar zwischen den personenbezogenen Daten der einzelnen Kategorien betroffener Personen unterschieden werden wie Verdächtigte, verurteilte Straftäter, Opfer und Dritte, beispielsweise Zeugen, Personen, die über einschlägige Informationen verfügen, oder Personen, die mit Verdächtigten oder verurteilten Straftätern in Kontakt oder in Verbindung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten spezielle Regelungen über die Auswirkungen dieser Einteilung in Kategorien festlegen und dabei die unterschiedlichen Zwecke, zu denen Daten erhoben werden, berücksichtigen und spezifische Garantien im Hinblick auf Personen, die nicht verurteilte Straftäter sind oder gegen die kein Straftatverdacht vorliegt, vorsehen. [Abänd. 14]

(24)

Die personenbezogenen Daten sollten so weit wie möglich nach ihrer Richtigkeit und Zuverlässigkeit unterschieden werden. Fakten sollten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden, um den Schutz des Betroffenen und gleichzeitig auch die Qualität und Zuverlässigkeit der von den zuständigen Behörden verarbeiteten Informationen zu gewährleisten.

(25)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nur dann als rechtmäßig gelten und zulässig sein , wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die eine zuständige Behörde im öffentlichen Interesse aufgrund des Gesetzes oder zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person ausführt, oder zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr von Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht erforderlich ist, das eindeutige und detaillierte Bestimmungen mindestens im Hinblick auf die Ziele, die personenbezogenen Daten und die besonderen Zwecke und Mittel enthalten sowie den für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist Verarbeitung Verantwortlichen, die einzuhaltenden Verfahren, die Anwendung und Grenzen des Ermessensspielraums der zuständigen Behörden hinsichtlich der Verarbeitungstätigkeit bestimmen sollte . [Abänd. 15]

(25a)

Personenbezogene Daten sollten nur für Zwecke verarbeitet werden, die mit dem Zweck ihrer Erhebung vereinbar sind. Die weitere Verarbeitung durch die zuständigen Behörden zu einem Zweck, der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt und der nicht mit dem ursprünglichen Zweck der Erhebung vereinbar ist, sollte nur in bestimmten Fällen, in denen die Verarbeitung für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt und die auf Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht basiert, oder zur Wahrung wesentlicher Interessen der betroffenen Personen oder einer anderen Person oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit genehmigt werden. Die Tatsache, dass Daten zu Strafverfolgungszwecken verarbeitet werden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese Zwecke mit dem ursprünglichen Zweck ihrer Erhebung vereinbar sind. Das Konzept der Vereinbarkeit der Nutzung ist restriktiv auszulegen. [Abänd. 16]

(25b)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen einzelstaatliche Bestimmungen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassen wurden, sollte eingestellt werden. [Abänd. 17]

(26)

Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte besonders sensibel und anfällig für eine Verletzung von Grundrechten oder der Privatsphäre besonders sensibel sind, wie zum Beispiel genetische Daten, bedürfen eines besonderen Schutzes. Solche Daten sollten nur dann verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung durch eine Rechtsvorschrift, die geeignete konkret erforderlich ist, um auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene Garantien für die rechtmäßigen Interessen zur Wahrung der Grundrechte und berechtigten der betroffenen Person enthält, ausdrücklich erlaubt ist, vorsieht , eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zu erfüllen, oder die Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger wesentlicher Interessen der betroffenen Person oder die Verarbeitung einer anderen Person erforderlich ist oder sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat , bezieht . Sensible personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden, wenn sie andere bereits für Strafverfolgungszwecke verarbeitete personenbezogene Daten ergänzen. Jede Ausnahme des Verbots der Verarbeitung sensibler Daten sollte restriktiv ausgelegt werden und nicht zu wiederkehrender, umfassender und struktureller Verarbeitung personenbezogener Daten führen . [Abänd. 18]

(26a)

Die Verarbeitung genetischer Daten sollte nur erlaubt sein, wenn im Verlauf einer strafrechtlichen Ermittlungen oder eines Gerichtsverfahrens eine genetische Verbindung auftritt. Genetische Daten sollten zum Zwecke solcher Ermittlungen und Verfahren nur so lange wie unbedingt nötig gespeichert werden, wobei die Mitgliedstaaten aber eine längere Speicherfrist gemäß den in dieser Richtlinie enthaltenden Bedingungen vorsehen können. [Abänd. 19]

(27)

Eine natürliche Person sollte das Recht haben, keiner Maßnahme unterworfen zu werden, die allein auf automatischer teilweise oder vollständig auf Profiling im Wege der automatischen Datenverarbeitung basiert, wenn dadurch eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene . Die Verarbeitung , die gegenüber dieser Person entsteht rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in maßgeblicher Weise beeinträchtigt , sollte verboten sein , es sei denn, sie ist gesetzlich erlaubt und mit geeigneten Garantien für die rechtmäßigen Grundrechte und berechtigten Interessen der betroffenen Person einschließlich des Rechts auf Bereitstellung aussagekräftiger Angaben über die dem Profiling zugrunde liegende Methode verbunden. Eine solche Datenverarbeitung sollte unter keinen Umständen spezielle Datenkategorien enthalten oder erzeugen oder auf deren Grundlage diskriminieren. [Abänd. 20]

(28)

Damit die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann, sollten die Informationen für sie leicht zugänglich und verständlich, also unter anderem klar und einfach abgefasst sein. Diese Informationen sollten auf die Bedürfnisse der betroffenen Person angepasst sein, insbesondere wenn die Informationen spezifisch an Kinder gerichtet sind. [Abänd. 21]

(29)

Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer betroffenen Person ermöglichen, die ihr durch diese Richtlinie gewährten Rechte wahrzunehmen, etwa dafür, wie sie kostenfrei Auskunft über die Daten erlangen oder deren Berichtigung oder Löschung fordern kann. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet werden, ohne unangemessene Verzögerung unverzüglich und innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf das Ansuchen Ersuchen der betroffenen Person zu antworten. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür sorgen, dass die Maßnahme elektronisch beantragt werden kann. [Abänd. 22]

(30)

Der Grundsatz von Treu und Glauben sowie Transparenz bei der Verarbeitung verlangt, dass die betroffene Person insbesondere über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, seine Rechtsgrundlage, die Speicherfrist, das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert wird. Darüber hinaus sollte die betroffene Person über ein eventuell erfolgendes Profiling und dessen beabsichtigte Wirkungen informiert werden. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Verweigerung der Daten hat. [Abänd. 23]

(31)

Die Unterrichtung einer betroffenen Person darüber, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte zum Zeitpunkt der Erhebung erfolgen oder, falls die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, zum Zeitpunkt der Erfassung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach der Erhebung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der Verarbeitung.

(32)

Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, haben und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht Recht darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange sie gespeichert werden und wer die Empfänger der Daten sind, auch wenn es sich um Empfänger in Drittländern handelt , sowie auf verständliche Informationen über die Logik einer automatisierten Datenverarbeitung, gegebenenfalls die wesentlichen und angestrebten Auswirkungen und ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten . Die betroffenen Personen sollten eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die einer Verarbeitung unterzogen werden, erhalten können. [Abänd. 24]

(33)

Den Mitgliedstaaten sollte gestattet sein, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die Information der betroffenen Person oder die Auskunft über ihre personenbezogenen Daten in einem solchen Umfang und so lange zeitweilig oder dauerhaft zurückgestellt oder eingeschränkt wird, wie diese teilweise oder vollständige Einschränkung dieser Rechte in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist und sofern den Grundrechten sowie den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wurde, wenn dadurch gewährleistet wird, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen und Verfahren nicht behindert, die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht gefährdet, die öffentliche und die nationale Sicherheit oder die betroffene Person oder die Rechte und Freiheiten anderer geschützt werden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte durch eine konkrete und individuelle Untersuchung in jedem Einzelfall entscheiden, ob eine teilweise oder vollständige Einschränkung des Rechts auf Informationszugang gilt. [Abänd. 25]

(34)

Eine Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft sollte der betroffenen Person unter Angabe der sachlichen oder rechtlichen Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden.

(34a)

Jede Einschränkung der Rechte der betroffenen Person muss mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, präzisiert durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, vereinbar sein, und insbesondere den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. [Abänd. 26]

(35)

Erlassen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften, mit denen das Auskunftsrecht vollständig oder teilweise eingeschränkt wird, sollte die betroffene Person die zuständige nationale Aufsichtsbehörde ersuchen können, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen. Die betroffene Person sollte über dieses Recht unterrichtet werden. Nimmt die Aufsichtsbehörde im Namen der betroffenen Person das Auskunftsrecht wahr, sollte sie die betroffene Person mindestens darüber informieren, ob sie alle erforderlichen Überprüfungen vorgenommen und was die Prüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Verarbeitung erbracht hat. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person zudem über ihr Recht auf Rechtsbehelf in Kenntnis setzen. [Abänd. 27]

(36)

Jede Person sollte das Recht auf Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten sowie das Recht auf Löschung besitzen, wenn die Verarbeitung ihrer Daten unter Verstoß gegen die Grundprinzipien Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgt. Diese Verbesserung, Vervollständigung oder Löschung sollte den Empfängern, denen die Daten übermittelt wurden, und den Dritten, von denen die falschen Daten stammten, mitgeteilt werden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte auch von jeglicher Weiterverbreitung dieser Daten Abstand nehmen. Werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder einem Strafverfahren verarbeitet, erfolgen Berichtigung, Information, Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Maßgabe des einzelstaatlichen Strafprozessrechts. [Abänd. 28]

(37)

Es sollten umfassende Bestimmungen über die Verantwortung und die Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Namen erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden. Vor allem sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen und verpflichtet sein , nachweisen zu können, , dass die jede Verarbeitung nach den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erfolgt ist. [Abänd. 29]

(38)

Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden. Um zu gewährleisten, dass die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erfüllt werden, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, die den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen entsprechen.

(39)

Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bedarf es einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Richtlinie, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke, -bedingungen und -mittel gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird. Die betroffene Person sollte das Recht haben, ihre Rechte gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf und gegen jeden der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen wahrzunehmen. [Abänd. 30]

(40)

Verarbeitungsvorgänge sollten zur Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter dokumentiert werden. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Anforderung seine dokumentarischen Unterlagen vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können.

(40a)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnung sollte der Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften auf Anforderung vorgelegt werden. [Abänd. 31]

(40b)

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung, die sich insbesondere mit den Maßnahmen, Garantien und Verfahren befasst, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie nachgewiesen werden sollen, sollte durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter durchgeführt werden, wenn Verarbeitungsvorgänge aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können. Datenschutz-Folgenabschätzungen sollten im Hinblick auf Systeme und Verfahren im Rahmen von Verarbeitungsvorgängen für personenbezogene Daten durchgeführt werden, nicht jedoch in Einzelfällen. [Abänd. 32]

(41)

Um einen wirksamen Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch Präventivmaßnahmen zu gewährleisten, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in bestimmten Fällen vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde zu Rate ziehen. Darüber hinaus sollte die Aufsichtsbehörde dann, wenn Verarbeitungsvorgänge aller Wahrscheinlichkeit nach hohe konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen, in der Lage sein, risikobehaftete Verarbeitungsvorgänge, die nicht mit dieser Richtlinie vereinbar sind, noch vor Beginn des jeweiligen Vorgangs zu unterbinden und geeignete Vorschläge zu unterbreiten, wie solche Mängel beseitigt werden könnten. Eine solche Konsultation kann auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen Maßnahme des einzelstaatlichen Parlaments oder einer darauf basierenden Maßnahme erfolgen, die die Art der Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt. [Abänd. 33]

(41a)

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren Eindämmung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Bei der Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung sollte die technologische Neutralität gefördert werden. [Abänd. 34]

(42)

Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann Schäden, beispielsweise eine Rufschädigung der betroffenen Person, hervorrufen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird , zu beträchtlichen wirtschaftlichen Verlusten und sozialen Schäden für die betroffene Person, beispielsweise Identitätsbetrug, führen . Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer derartigen Verletzung die zuständige nationale Behörde unverzüglich in Kenntnis setzen. Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten oder Privatsphäre durch eine Datenschutzverletzung beeinträchtigt werden könnten, sollten ohne unangemessene Verzögerung unverzüglich benachrichtigt werden, so dass sie die notwendigen Vorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person nachteilig erachtet werden, wenn sie in Verbindung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Beispiel in Identitätsdiebstahl oder Betrug, einer körperlichen Schädigung, erheblichen Demütigung oder einer Rufschädigung bestehen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für die betroffenen Nutzer oder Personen enthalten. Benachrichtigungen an die betroffenen Personen sollten so früh wie möglich und in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde sowie unter Beachtung der von ihr erstellten Leitlinien ergehen. [Abänd. 35]

(43)

Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, beispielsweise ob personenbezogene Daten durch geeignete technische Schutzvorkehrungen geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs wirksam verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der zuständigen Behörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde.

(44)

Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte eine Person benennen, die ihn dabei unterstützt, die Einhaltung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu überwachen. Mehrere Dienststellen der zuständigen und nachzuweisen . Handeln mehrere zuständige Behörden unter der Aufsicht einer zentralen Behörde können gemeinsam , sollte zumindest diese zentrale Behörde einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Der Datenschutzbeauftragte muss seinen Auftrag und seine Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können , was vor allem durch die Festlegung von Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten mit anderen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sichergestellt werden soll . [Abänd. 36]

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Daten nur dann in ein Drittland übermittelt werden, wenn dies diese spezifische Übermittlung für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder für die Strafvollstreckung notwendig ist und es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen in dem Drittland oder in der internationalen Organisation um eine zuständige Behörde im Sinne dieser Richtlinie handelt. Daten dürfen übermittelt werden, wenn die Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet, oder wenn geeignete Garantien bestehen oder wenn geeignete Garantien im Rahmen eines rechtsverbindlichen Instruments bestehen . Daten, die an die zuständigen Behörden in Drittländern übermittelt werden, sollten nicht zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie übermittelt wurden, weiterverarbeitet werden . [Abänd. 37]

(45a)

Die Datenweitergabe durch die zuständigen Behörden oder internationalen Organisationen, denen personenbezogene Daten übermittelt wurden, sollte nur dann erlaubt sein, wenn die Weitergabe zu demselben spezifischen Zweck wie die ursprüngliche Übermittlung notwendig ist und es sich bei dem zweiten Empfänger ebenfalls um eine zuständige öffentliche Behörde handelt. Weitergaben sollten nicht für allgemeine Strafverfolgungszwecke erlaubt sein. Die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Übermittlung durchgeführt hat, sollte der Weitergabe zugestimmt haben. [Abänd. 38]

(46)

Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass bestimmte Drittländer, bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten und somit in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, für Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung in der gesamten Union sorgen. In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung in diese Länder übermittelt werden.

(47)

In Übereinstimmung mit den Grundwerten der Union, insbesondere dem Schutz der Menschenrechte, sollte die Kommission bei der Bewertung eines Drittlands berücksichtigen, inwieweit dort die Rechtsstaatlichkeit geachtet wird, Zugang zur Justiz möglich ist und die internationalen Menschenrechtsbestimmungen eingehalten werden.

(48)

Die Kommission sollte gleichfalls feststellen können, dass ein Drittland, ein Gebiet oder Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bietet. Folglich sollte in diesem Fall die Übermittlung personenbezogener Daten in dieses Drittland verboten werden, es sei denn, die Daten werden auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft, geeigneter Garantien oder einer Ausnahmeregelung übermittelt. Es sollten Verfahren für Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden. Ungeachtet eines entsprechenden Kommissionsbeschlusses sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, Daten auf der Grundlage geeigneter Garantien , die im Rahmen rechtsverbindlicher Instrumente bestehen, oder einer in dieser Richtlinie geregelten Ausnahme zu übermitteln. [Abänd. 39]

(49)

Datenübermittlungen, die nicht auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses erfolgen, sollten nur dann zulässig sein, wenn in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien festgelegt sind, die den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, oder wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei der Datenübermittlung oder bei der Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, und auf der Grundlage dieser Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen. In Fällen, in denen es keine Gründe gibt, die eine Datenübermittlung zulassen würden, sollten Ausnahmen erlaubt sein, wenn dies notwendig ist zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person, wenn dies nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem die personenbezogenen Daten übermittelt werden, notwendig ist oder wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder in Einzelfällen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen unerlässlich ist [Abänd. 40].

(49a)

In Fällen, in denen es keine Gründe gibt, die eine Datenübermittlung zulassen würden, sollten Ausnahmen erlaubt sein, wenn dies notwendig ist zur Wahrung wesentlicher Interessen der betroffenen oder einer anderen Person, wenn dies nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zum Schutz berechtigter Interessen notwendig ist oder wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder in Einzelfällen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen unerlässlich ist. Diese Ausnahmen sollten restriktiv ausgelegt werden und zudem die wiederkehrende, umfassende und strukturelle Übermittlung personenbezogener Daten sowie die pauschale Übermittlung von Daten ausschließen, die auf unbedingt notwendige Daten beschränkt sein sollte. Darüber hinaus sollte die Entscheidung über eine Datenübermittlung von entsprechend Bevollmächtigten getroffen werden, die Übermittlung muss dokumentiert werden, und die Dokumentation muss zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 41]

(50)

Wenn personenbezogene Daten in ein anderes Land übermittelt werden, kann dies dazu führen, dass die betroffene Person weniger Möglichkeiten hat, ihre Datenschutzrechte wahrzunehmen und sich gegen eine unrechtmäßige Nutzung oder Weitergabe ihrer Daten zu schützen. Ebenso kann es vorkommen, dass Aufsichtsbehörden Beschwerden nicht nachgehen oder Untersuchungen nicht durchführen können, die einen Bezug zu Tätigkeiten außerhalb der Grenzen ihres Mitgliedstaats haben. Ihre Bemühungen um grenzübergreifende Zusammenarbeit können auch durch unzureichende Präventiv- und Abhilfebefugnisse und durch nicht übereinstimmende rechtliche Regelungen behindert werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden muss daher gefördert werden, um ihnen den Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden in anderen Ländern zu erleichtern.

(51)

Die Einrichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die ihre Aufgaben völlig unabhängig erfüllen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Aufsichtsbehörden sollten die Anwendung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften überwachen und zu ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten Union beitragen, um natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen. Zu diesem Zweck bedarf es der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander und mit der Kommission. [Abänd. 42]

(52)

Die Mitgliedstaaten können einer bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. …./2012 in den Mitgliedstaaten errichteten Aufsichtsbehörde die Verantwortung für die Aufgaben übertragen, die von den nach Maßgabe dieser Richtlinie einzurichtenden nationalen Aufsichtsbehörden auszuführen sind.

(53)

Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde einrichten können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht. Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und einer Infrastruktur einschließlich technischer Mittel, Erfahrung und Kompetenz ausgestattet werden, die für die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch der Aufgaben im Zusammenhang mit der Amtshilfe und der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der Union, notwendig und angemessen sind. [Abänd. 43]

(54)

Die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von der Regierung des Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Konsultation des Parlaments ernannt werden; ferner sollten sie Bestimmungen über die persönliche Eignung der Mitglieder und ihren Status enthalten. [Abänd. 44]

(55)

Obgleich diese Richtlinie auch für die Tätigkeit der nationalen Gerichte gilt, sollte sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nicht auf die von Gerichten im Rahmen ihrer gerichtlichen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen erstrecken, damit die Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben gewahrt bleibt. Diese Ausnahme sollte allerdings begrenzt werden auf rein justizielle Tätigkeiten in Gerichtssachen und sich nicht auf andere Tätigkeiten beziehen, mit denen Richter nach nationalem Recht betraut werden können.

(56)

Um die einheitliche Überwachung und Durchsetzung dieser Richtlinie in der gesamten Union sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedstaat dieselben Aufgaben und Befugnisse haben, unter anderem — insbesondere im Fall von Beschwerden natürlicher Personen — wirksame Untersuchungsbefugnisse , das Recht auf Zugang zu allen für die Erfüllung aller Aufsichtspflichten erforderlichen personenbezogenen Daten und Informationen, das Recht auf Zugang zu allen Räumlichkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters einschließlich des Materials für die Datenverarbeitung sowie rechtsverbindliche Interventions-, Beschluss- und Sanktionsbefugnisse sowie die Befugnis, Gerichtsverfahren anzustrengen. [Abänd. 45]

(57)

Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde sollte die Bearbeitung und Untersuchung von Beschwerden betroffener Personen gehören. Die Untersuchung aufgrund einer Beschwerde sollte vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. Sollten weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde vonnöten sein, sollte die betroffene Person auch hierüber informiert werden.

(58)

Die Aufsichtsbehörden sollten sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und einander Amtshilfe leisten, damit eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gewährleistet ist. Die Aufsichtsbehörden sollten zur Teilnahme an gemeinsamen Aktionen bereit sein. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte verpflichtet sein, auf die Anfrage innerhalb einer vorgeschriebenen Frist zu antworten. [Abänd. 46]

(59)

Der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. …/2012 …/2013 eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss sollte zur einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie in der Union beitragen, die Kommission Organe der Union beraten und, die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union fördern und bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage dieser Richtlinie der Kommission gegenüber seine Stellungnahme abgeben . [Abänd. 47]

(60)

Jede betroffene Person, die sich in ihren Rechten verletzt sieht, die ihr aufgrund dieser Richtlinie zustehen, sollte das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat sowie das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird oder wenn sie nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist.

(61)

Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben im öffentlichen Interesse handeln und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, sollten das Recht haben, im Namen der betroffenen Person Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie von dieser Person hierzu bevollmächtigt wurden, oder unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person eine eigene Beschwerde zu erheben, wenn ihrer Ansicht nach der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde. [Abänd. 48]

(62)

Jede natürliche oder juristische Person sollte das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde haben. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sollten die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(63)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass effiziente Klagemöglichkeiten vorhanden sind, mit denen rasch Maßnahmen zur Abstellung oder Verhinderung eines Verstoßes gegen diese Richtlinie erwirkt werden können.

(64)

Schäden, auch immaterielle Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, der von seiner Haftung befreit werden kann, wenn er nachweist, dass der Schaden ihm nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. [Abänd. 49]

(65)

Gegen jede natürliche oder juristische — privatem oder öffentlichem Recht unterliegende — Person, die gegen diese Richtlinie verstößt, sollten Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und alle Maßnahmen zur Anwendung der Sanktionen treffen.

(65a)

Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden oder Privatpersonen in der Union ist untersagt, es sei denn, die Übermittlung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen, der Empfänger ist in einem Mitgliedstaat ansässig, keine berechtigten konkreten Interessen der betroffenen Person stehen der Übermittlung entgegen, und die Übermittlung ist aus Sicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, der die Daten übermittelt, für die Erfüllung einer ihm rechtmäßig zugewiesenen Aufgabe, zur Abwehr einer unmittelbaren, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner notwendig. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte den Empfänger auf den Zweck der Verarbeitung und die Aufsichtsbehörde auf die Übermittlung hinweisen. Der Empfänger sollte darüber hinaus auf Verarbeitungsbeschränkungen hingewiesen werden und sicherstellen, dass diese Beschränkungen eingehalten werden. [Abänd. 50]

(66)

Um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den ungehinderten Austausch personenbezogener Daten im Verkehr zwischen den zuständigen Behörden innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Insbesondere sollten für die Meldung einer weitere konkrete Festlegung der Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, für die Kriterien und Bedingungen der Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten an die Aufsichtsbehörde und in Bezug auf die Angemessenheit des Datenschutzniveaus eines Drittlandes, eines Gebiets oder eines Verarbeitungssektors dieses Drittlands oder einer internationalen Organisation delegierte Rechtsakte erlassen werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen , insbesondere mit dem Europäischen Datenschutzausschuss, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen sollte die Kommission gewährleisten , dass das Europäische die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig dem Rat zeitgleich , rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten Weise übermittelt werden . [Abänd. 51]

(67)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um bezüglich der Dokumentation der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter, der Sicherheit der Verarbeitung, insbesondere in Bezug auf Verschlüsselungsstandards, und der Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde sowie der Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, Rates  (6) ausgeübt werden. [Abänd. 52]

(68)

Maßnahmen, die die Dokumentation der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter betreffen sowie die Sicherheit der Verarbeitung, und die Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde und die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation betreffen, sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt. [Abänd. 53]

(69)

Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, die ein Drittland oder ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation betreffen, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. [Abänd. 54]

(70)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und den ungehinderten Austausch personenbezogener Daten im Verkehr zwischen den zuständigen Behörden innerhalb der Union zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Mitgliedstaaten können höhere Standards als die in dieser Richtlinie festgelegten vorsehen. [Abänd. 55]

(71)

Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI sollte durch diese Richtlinie aufgehoben werden.

(72)

Die besonderen Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zuständige Behörde zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, die in vor Erlass dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Union enthalten sind, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander oder den Zugang der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den Europäischen Verträgen errichteten Informationssystemen regeln, sollten bestehen bleiben. Die Da Artikel 8 der Grundrechtecharta und Artikel 16 AEUV vorschreiben, dass das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten in der Union einheitlich und homogen angewendet werden sollte, sollte die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte das Verhältnis zwischen dieser Richtlinie und den vor ihrem Erlass angenommenen Rechtsakten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander oder den Zugang der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den Europäischen Verträgen errichteten Informationssystemen regeln, daraufhin prüfen, inwieweit die besonderen Bestimmungen und sollte zudem zweckmäßige Vorschläge hinsichtlich der Festlegung einheitlicher und homogener Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden oder des Zugangs der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den europäischen Verträgen errichteten Informationssystemen sowie der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Rechtsakte an diese Richtlinie angepasst werden müssen erarbeiten . [Abänd. 56]

(73)

Damit personenbezogene Daten in der Union umfassend und in gleicher Weise geschützt werden, sollten die von der Union oder den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossenen Übereinkünfte im Sinne dieser Richtlinie geändert werden. [Abänd. 57]

(74)

Diese Richtlinie lässt die Vorschriften zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie nach Maßgabe der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unberührt.

(75)

Nach Protokoll 21 Artikel 6a des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind die Bestimmungen dieser Richtlinie für das Vereinigte Königreich und Irland nicht bindend, wenn das Vereinigte Königreich und Irland nicht durch Unionsvorschriften gebunden sind, die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der Grundlage des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen.

(76)

Nach den Artikeln 2 und 2a des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks gilt diese Richtlinie nicht für Dänemark und ist Dänemark gegenüber nicht anwendbar. Da diese Richtlinie auf dem Schengen-Besitzstand auf der Grundlage des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufbaut, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Richtlinie, ob es die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzt. [Abänd. 58]

(77)

Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der Letztgenannten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar.

(78)

Für die Schweiz stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar.

(79)

Für Lichtenstein stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar.

(80)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten sowie dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren. Die Einschränkungen dieser Rechte stehen im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta, da sie erforderlich sind, um den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer zu entsprechen.

(81)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(82)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Bestimmungen über die Ausübung der Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung, Auskunft, Berichtigung, Löschung und Beschränkung ihrer im Rahmen eines Strafverfahrens verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie mögliche Beschränkungen dieser Rechte in ihr einzelstaatliches Strafprozessrecht umzusetzen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)   Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder und der Strafvollstreckung sowie Bedingungen im Hinblick auf den freien Verkehr personenbezogener Daten .

(2)   Gemäß dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

a)

Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere Gewährleistung ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogener Daten und ihrer Privatsphäre, und

b)

Sicherstellung, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden in der Union nicht aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingeschränkt oder verboten wird.

(2a)     Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Garantien festzulegen, die strenger sind als die Garantien dieser Richtlinie. [Abänd. 59]

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken.

(2)   Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(3)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a)

im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, etwa im Bereich der nationalen Sicherheit,.

b)

durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union. [Abänd. 60]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)

„betroffene Person“ eine bestimmte natürliche Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede sonstige natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde, etwa durch Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu Online-Kennungen oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

(2)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen , die sich auf eine betroffene direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer eindeutigen Kennung oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen oder geschlechtlichen Identität dieser Person beziehen sind ;

(2a)

„pseudonymisierte Daten“ personenbezogene Daten, die ohne Heranziehung zusätzlicher Informationen keiner spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die die Nichtzuordnung gewährleisten;

(3)

„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, das Löschen oder Vernichten der Daten sowie die Beschränkung des Zugriffs auf Daten;

(3a)

„Profiling“ jede Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu dem Zweck vorgenommen wird, bestimmte personenbezogene Aspekte, die einen Bezug zu einer natürlichen Person haben, zu bewerten oder insbesondere die Leistungen der betreffenden Person bei der Arbeit, ihre wirtschaftliche Situation, ihren Aufenthaltsort, ihre Gesundheit, ihre persönlichen Vorlieben, ihre Zuverlässigkeit oder ihr Verhalten zu analysieren oder vorauszusagen;

(4)

„Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

(5)

„Datei“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder aufgeschlüsselt nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geführt wird;

(6)

„für die Verarbeitung Verantwortlicher“ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches mitgliedstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, kann das einzelstaatliche oder das Unionsrecht den können der für die Verarbeitung Verantwortlichen Verantwortliche beziehungsweise die spezifischen Modalitäten für seine Benennung bestimmen nach mitgliedstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden ;

(7)

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet;

(8)

„Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die personenbezogene Daten weitergegeben werden;

(9)

„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“eine Verletzung der Sicherheit, die zur die Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten die unbefugte Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten der unbefugte Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

(10)

„genetische Daten“ Daten jedweder Art zu den ererbten oder während der vorgeburtlichen Entwicklung erworbenen Merkmalen eines Menschen;

(11)

„biometrische Daten“ personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen eines Menschen, die dessen eindeutige Identifizierung ermöglichen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

(12)

„Gesundheitsdaten“Informationen personenbezogene Daten , die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person oder auf die Erbringung von Gesundheitsleistungen für die betreffende Person beziehen;

(13)

„Kind“ jede Person bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres;

(14)

„zuständige Behörde“ jede Behörde, die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständig ist;

(15)

„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 39 eingerichtete staatliche Stelle. [Abänd. 61]

KAPITEL II

GRUNDSÄTZE

Artikel 4

Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten

a)

auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und auf rechtmäßige in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise verarbeitet werden;

b)

für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen;

c)

im Hinblick auf die Zwecke der Datenverarbeitung angemessen, sachlich relevant und nicht exzessiv sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Mindestmaß beschränkt sind , wobei sie nur verarbeitet werden dürfen, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können ;

d)

sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand sind; , wobei alle angemessenen Maßnahmen müssen getroffen werden müssen , damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;

e)

nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht;

f)

unter der Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, der die Einhaltung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gewährleistet und nachweisen kann ;

fa)

in einer Weise verarbeitet werden, die es den betroffenen Personen erlaubt, ihre Rechte gemäß den Artikeln 10 bis 17 wahrzunehmen;

fb)

in einer Weise verarbeitet werden, die vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor zufälligem Verlust, zufälliger Zerstörung oder Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützt;

fc)

ausschließlich von entsprechend bevollmächtigten Mitarbeitern der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verarbeitet werden. [Abänd. 62]

Artikel 4a

Zugang zu Daten, die ursprünglich zu anderen Zwecken als den in Artikel 1 Absatz 1 genannten verarbeitet wurden

(1)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zuständige Behörden nur dann Zugang zu Daten, die ursprünglich zu anderen Zwecken als den in Artikel 1 Absatz 1 genannten verarbeitet wurden, haben, wenn sie gemäß Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten über eine ausdrückliche Befugnis verfügen, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1a erfüllen muss, und tragen zudem dafür Sorge, dass:

a)

der Zugang ausschließlich von entsprechend bevollmächtigten Mitarbeitern der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genehmigt wird, wenn in einem spezifischen Fall hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten maßgeblich zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung beiträgt;

b)

Zugangsanfragen schriftlich erfolgen und auf die rechtliche Grundlage der Anfrage Bezug nehmen müssen;

c)

die schriftliche Anfrage dokumentiert werden muss; und

d)

geeignete Garantien eingeführt werden, um dafür zu sorgen, dass Grundrechte und -freiheiten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden. Die Garantien gelten unbeschadet und in Ergänzung zu den spezifischen Zugangsbedingungen zu personenbezogenen Daten wie etwa einer richterlichen Genehmigung gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten.

(2)     der Zugang zu personenbezogenen Daten, die von nicht-öffentlichen Stellen oder anderen öffentlichen Behörden verwaltet werden, wird nur für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten gemäß den vom Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit gewährt, wobei Artikel 7a uneingeschränkt einzuhalten ist; [Abänd. 63]

Artikel 4b

Fristen für die Speicherung und Überprüfung

(1)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten, die nach Maßgabe dieser Richtlinie verarbeitet wurden, von den zuständigen Behörden gelöscht werden, wenn sie nicht länger für den Zweck, den die ursprüngliche Verarbeitung erfüllen sollte, erforderlich sind.

(2)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden Mechanismen einführen, durch die sichergestellt wird, dass gemäß Artikel 4 Fristen für die Löschung sowie die regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung von personenbezogenen Daten einschließlich Speicherfristen für die unterschiedlichen Kategorien personenbezogener Daten gesetzt werden. Es werden Verfahrensregeln aufgestellt um sicherzustellen, dass diese Fristen und Zeiträume der regelmäßigen Überprüfung eingehalten werden. [Abänd. 64]

Artikel 5

Unterscheidung verschiedener Verschiedene Kategorien von betroffenen Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke personenbezogene Daten folgender unterschiedlicher Kategorien von betroffenen Personen verarbeiten können und der für die Verarbeitung Verantwortliche so weit wie möglich zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien von betroffenen Personen diesen klar unterscheidet, darunter:

a)

Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben oder in naher Zukunft begehen werden;

b)

verurteilte Straftäter Personen, die eine Straftat begangen haben ;

c)

Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Fakten darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten; und

d)

Dritte bei einer Straftat, wie Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit der betreffenden Straftat oder beim anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den unter Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen sowie

e)

Personen, die keiner dieser Kategorien zugerechnet werden können.

(2)     Personenbezogene Daten anderer betroffener Personen als der unter Absatz 1 genannten Personen dürfen nur verarbeitet werden:

a)

sofern dies im Rahmen der Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat notwendig ist, um die Relevanz der Daten für eine der in Absatz 1 angegebenen Kategorien zu bewerten; oder

b)

wenn eine solche Verarbeitung für gezielte Präventivzwecke oder für die Zwecke einer kriminalistischen Analyse unabdingbar ist, sofern und solange dieser Zweck rechtmäßig, klar definiert und spezifisch ist und die Verarbeitung streng darauf beschränkt ist, die Relevanz der Daten für eine der in Absatz 1 angegebenen Kategorien zu bewerten. Dies wird regelmäßig — mindestens alle sechs Monate — überprüft. Jede weitere Verwendung ist untersagt.

(3)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zusätzliche Beschränkungen und Garantien gemäß mitgliedstaatlichem Recht auf die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe c und d genannten betroffenen Personen Anwendung finden. [Abänd. 65]

Artikel 6

Unterscheidung der personenbezogenen Daten nach Richtigkeit und Zuverlässigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zu verarbeitenden Datenkategorien so weit wie möglich nach ihrer sachlichen Richtigkeit und Zuverlässigkeit unterschieden werden der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist .

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei personenbezogenen Daten so weit wie möglich entsprechend ihrer Richtigkeit und Zuverlässigkeit zwischen solchen unterschieden werden wird , die auf Fakten beruhen, und solchen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen.

(2a)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck prüfen die zuständigen Behörden die Qualität der personenbezogenen Daten vor deren Übermittlung oder Bereitstellung. Bei jeder Übermittlung von Daten werden nach Möglichkeit Informationen beigefügt, die es dem Empfängermitgliedstaat gestatten, die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und die Zuverlässigkeit der Daten zu beurteilen. Personenbezogene Daten werden nicht ohne ein entsprechendes Ersuchen einer zuständigen Behörde übermittelt, insbesondere wenn es sich um Daten handelt, die ursprünglich von nicht-öffentlichen Stellen verwaltet wurden.

(2b)     Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Daten unverzüglich gemäß Absatz 1 und Artikel 15 zu berichtigen oder gemäß Artikel 16 zu löschen. [Abänd. 66]

Artikel 7

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1)    Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig ist, wenn und soweit die Verarbeitung sich auf das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken stützt und zu folgenden Zwecken notwendig ist:

a)

zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe, die eine zuständige Behörde zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken oder ausführt,

b)

zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt,

c)

zur Wahrung lebenswichtiger grundlegender Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person oder

d)

zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentlichen Sicherheit.

(1a)     Das Recht der Mitgliedstaaten, das die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie regelt, muss ausdrückliche und detaillierte Bestimmungen mit mindestens folgenden Angaben enthalten:

a)

den Verarbeitungszielen;

b)

den zu verarbeitenden personenbezogenen Daten;

c)

den konkreten Zwecken und Mitteln der Verarbeitung;

d)

der Ernennung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, oder der spezifischen Kriterien für die Ernennung des für die Verarbeitung Verantwortlichen;

e)

den Kategorien entsprechend bevollmächtigter Mitarbeiter der zuständigen Behörden für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten;

f)

dem bei der Verarbeitung einzuhaltende Verfahren;

g)

den möglichen Verwendungszwecken der personenbezogenen Daten;

h)

den Grenzen des Ermessensspielraums der zuständigen Behörden hinsichtlich der Verarbeitungstätigkeit. [Abänd. 67]

Artikel 7a

Weiterverarbeitung zu unvereinbaren Zwecken

(1)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nur dann für einen anderen als die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke, der unvereinbar ist mit den Zwecken, zu denen die Daten ursprünglich erhoben worden sind, weiter verarbeitet werden, wenn und soweit:

a)

der Zweck in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist und im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht für einen rechtmäßigen, klar definierten und spezifischen Zweck vorgesehen ist,

b)

die Verarbeitung streng auf die notwendige Zeit für den spezifischen Datenverarbeitungsvorgang begrenzt wird,

c)

eine weitere Verwendung für andere Zwecke untersagt ist.

Vor einer Verarbeitung konsultiert der Mitgliedstaat die zuständige nationale Aufsichtsbehörde und führt eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch.

(2)     Neben den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1a muss mitgliedstaatliches Recht in Bezug auf die Genehmigung einer Weiterverarbeitung im Sinne von Absatz 1 ausdrückliche und detaillierte Bestimmungen mit mindestens folgenden Angaben enthalten:

a)

die spezifischen Zwecke und Mittel der konkreten Verarbeitung;

b)

dass der Zugang ausschließlich von entsprechend bevollmächtigten Mitarbeitern der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genehmigt wird, wenn in einem spezifischen Fall hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten maßgeblich zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung beiträgt; und

c)

dass geeignete Garantien eingeführt werden, um dafür zu sorgen, dass Grundrechte und -freiheiten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten an zusätzliche Bedingungen, beispielsweise eine richterliche Genehmigung, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht geknüpft ist.

(3)     Die Mitgliedstaaten können eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke genehmigen, vorausgesetzt, sie legen angemessene Garantien fest, beispielsweise die Anonymisierung der Daten. [Abänd. 68]

Artikel 8

Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse und ethnische Herkunft, politische Meinungen, Religion oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, die Zugehörigkeit zu und Aktivitäten in Gewerkschaften hervorgehen, sowie von genetischen Daten oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffenden Daten.

(2)   Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a)

Die Verarbeitung ist durch eine Vorschrift gestattet unbedingt notwendig und verhältnismäßig für die Erfüllung einer Aufgabe , die geeignete Garantien im öffentlichen Interesse von den zuständigen Behörden zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken, auf der Grundlage von Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht ausgeführt wird, das spezifische und angemessene Maßnahmen vorsieht , um die Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Personen zu garantieren, einschließlich einer spezifischen Genehmigung einer Justizbehörde, wenn dies im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist ; oder ;

b)

die Verarbeitung ist zur Wahrung lebenswichtiger wesentlicher Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich oder

c)

die Verarbeitung bezieht sich auf Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat , sofern diese im Einzelfall für den betreffenden Zweck relevant und unbedingt notwendig sind . [Abänd. 69]

Artikel 8a

Verarbeitung genetischer Daten zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens

(1)     Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass genetische Daten nur zur Feststellung einer genetischen Verbindung im Rahmen der Beweiserhebung zur Verhinderung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhinderung der Verübung einer konkreten Straftat verarbeitet werden dürfen. Genetische Daten dürfen nicht zur Feststellung anderer Merkmale, die unter Umständen eine genetische Verbindung aufweisen, verarbeitet werden.

(2)     Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass genetische Daten oder aus der Analyse dieser Daten gewonnene Informationen nur so lange gespeichert werden dürfen, wie es für die Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, erforderlich ist und wenn die betroffene Person schwere Straftaten gegen das Leben, die Unversehrtheit oder Sicherheit von Personen begangen hat, wobei die Daten und Informationen strikten Speicherfristen, die im mitgliedstaatlichen Recht festzulegen sind, unterliegen.

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass genetische Daten oder aus der Analyse dieser Daten gewonnene Informationen nur für längere Zeiträume gespeichert werden, wenn die genetischen Daten keiner Einzelperson zugeordnet werden können, insbesondere wenn die Daten an einem Tatort sichergestellt wurden. [Abänd. 70]

Artikel 9

Auf Profiling und automatischer Datenverarbeitung basierende Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass Maßnahmen, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person haben oder sie erheblich beeinträchtigen und die ausschließlich vollständig oder teilweise aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergehen, verboten sind, es sei denn, dies ist durch ein Gesetz erlaubt, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.

(2)   Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Aspekte der betroffenen Person darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 8 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

(2a)     Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Herausgreifens einer betroffenen Person ohne anfänglichen Verdacht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat oder begehen wird, ist nur dann rechtmäßig, sofern dies für die Untersuchung einer schweren Straftat oder die Verhütung einer eindeutigen, unmittelbaren und durch faktische Hinweise belegten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Existenz des Staates oder das Leben von Personen unbedingt notwendig ist.

(2b)     Ein Profiling, das beabsichtigt oder unbeabsichtigt zur Folge hat, dass Menschen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Überzeugung, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Geschlecht oder sexueller Orientierung diskriminiert werden, oder das beabsichtigt oder unbeabsichtigt zu Maßnahmen führt, die eine solche Wirkung haben, ist in allen Fällen untersagt.[Abänd. 71]

Artikel 9a

Allgemeine Grundsätze für die Rechte der betroffenen Person

(1)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grundlage des Datenschutzes klare und eindeutige Rechte der betroffenen Person bilden, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu achten sind. Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechte gestärkt, geklärt, gewährleistet und erforderlichenfalls kodifiziert werden.

(2)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zu diesen Rechten unter anderem die Bereitstellung klarer und leicht verständlicher Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, auf Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Erhalt von Daten, das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und Klageerhebung sowie das Recht auf Ersatz von Schäden, die aus rechtswidriger Verarbeitung entstehen, gehören. Die Ausübung dieser Rechte darf grundsätzlich mit keinen Kosten verbunden sein. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat die Anträge der betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten. [Abänd. 72]

KAPITEL III

RECHTE DER BETROFFENEN PERSON

Artikel 10

Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche alle vertretbaren Schritte unternimmt, um in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die der betroffenen Person zustehenden Rechte prägnante, nachvollziehbare , klare und für jedermann leicht zugängliche Strategien zu verfolgen verfolgt .

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren, einfachen Sprache , insbesondere dann, wenn sich die Informationen an ein Kind richten, zur Verfügung stellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche alle zumutbaren Schritte unternimmt, um Verfahren für die Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 11 und für die Ausübung der den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 12 bis 17 zustehenden Rechte einzuführen einführt . Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür, dass die Anträge elektronisch gestellt werden können .

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person ohne unangemessene unangemessene Verzögerung und spätestens innerhalb eines Monats nach Antragseingang von den Maßnahmen in Kenntnis setzt, die im Zusammenhang mit etwaigen Anträgen getroffen wurden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, so hat die Unterrichtung in elektronischer Form zu erfolgen.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Unterrichtung und jegliche im Zusammenhang mit einem Antrag nach den Absätzen 3 und 4 getroffene Maßnahme des für die Verarbeitung Verantwortlichen kostenfrei ist. Bei missbräuchlichen offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen, und besonders im Fall ihrer Häufung oder ihres zu großen Umfangs oder Volumens, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche angemessenes ein Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder die beantragte Maßnahme unterlassen berücksichtigt werden . In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast offenkundig unverhältnismäßigen für den missbräuchlichen Charakter des Antrags.

(5a) .     Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob die betroffene Person diese Rechte direkt gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder über die zuständige einzelstaatliche Aufsichtsbehörde geltend machen kann. Wurde die Aufsichtsbehörde auf Antrag der betroffenen Person tätig, unterrichtet sie die betroffene Person über die durchgeführten Überprüfungen. [Abänd. 73]

Artikel 11

Information der betroffenen Person

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um einer Person, von der personenbezogene Daten erhoben werden, zumindest Folgendes mitzuteilen mitteilt :

a)

den Namen sowie die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten,

b)

die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind,

c)

die Speicherfrist,

d)

das Bestehen eines Rechts auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen,

e)

das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 39 sowie deren Kontaktdaten,

f)

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen , und die Angabe , wer nach dem Recht des betreffenden Drittlandes oder den Regeln der betreffenden internationalen Organisation befugt ist, auf die Daten zuzugreifen, das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission, oder im Falle der in Artikel 35 oder 36 genannten Übermittlungen die Mittel, um eine Kopie der angemessenen Garantien, die für die Übermittlung verwendet wurden, zu erhalten ,

fa)

falls der für die Verarbeitung Verantwortliche Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 verarbeitet, Informationen über die Verarbeitung für die in Artikel 9 Absatz 1 beschriebene Maßnahme sowie die beabsichtigte Wirkung dieser Verarbeitung auf die betroffene Person, Angaben über die dem Profiling zugrunde liegende Methode und das Recht auf persönliche Prüfung,

fb)

Informationen in Bezug auf zum Schutz personenbezogener Daten vorgenommene Sicherheitsmaßnahmen, [Abänd. 74]

g)

sonstige Informationen, soweit diese die unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

(2)   Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem mit, ob die Bereitstellung der Daten obligatorisch oder freiwillig ist und welche mögliche Folgen die Zurückhaltung der Daten hätte.

(3)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche erteilt die Auskünfte gemäß Absatz 1

a)

zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder

b)

im Fall, die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben, zum Zeitpunkt der Erfassung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach der Erhebung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der Verarbeitung.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen Rechtsvorschriften erlassen, die die Unterrichtung der betroffenen Person im Einzelfall zu folgenden Zwecken in einem solchen Umfang und so lange hinauszögern oder , einschränken oder unterbinden, wie diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist und sofern den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wurde:

a)

zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren nicht behindert werden;

b)

zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten nicht beeinträchtigt oder dass strafrechtliche Sanktionen vollstreckt werden;

c)

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit;

d)

zum Schutz der nationalen Sicherheit;

e)

zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

(5)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche in jedem Einzelfall im Rahmen einer konkreten und individuellen Untersuchung feststellt, ob eine teilweise oder vollständige Einschränkung des Rechts auf Informationszugang aus einem der Gründe gemäß Absatz 4 gilt. Die Mitgliedstaaten können zudem die Datenverarbeitungskategorien festlegen, für die die Ausnahmeregelung nach Absatz 4 Buchstaben a, b, c und d vollständig oder teilweise zur Anwendung kommt. [Abänd. 74]

Artikel 12

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche Folgendes mit , soweit diese Angaben nicht bereits übermittelt worden sind :

-a)

diejenigen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten und, falls zutreffend, verständliche Informationen über die einer automatisierten Verarbeitung zugrunde liegende Methode;

-aa)

die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Auswirkungen, zumindest im Fall der Maßnahmen gemäß Artikel 9;

a)

die Verarbeitungszwecke sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ,

b)

die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

c)

die Empfänger oder Arten von Empfängern, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben wurden, speziell bei Empfängern in Drittländern,

d)

die Speicherfrist,

e)

das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen,

f)

das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

g)

diejenigen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. [Abänd. 75]

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen.

Artikel 13

Einschränkung des Auskunftsrechts

(1)   Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die zu nachstehenden Zwecken das Recht der betroffenen Person auf Auskunft , abhängig vom konkreten Fall, teilweise oder vollständig einschränken, soweit und solange diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist und den Grundrechten sowie den berechtigten Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wurde:

a)

zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren nicht behindert werden;

b)

zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden;

c)

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit;

d)

zum Schutz der nationalen Sicherheit;

e)

zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

(2)    Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche in jedem Einzelfall im Rahmen einer konkreten und individuellen Untersuchung prüft, ob eine teilweise oder vollständige Einschränkung des Rechts auf Informationszugang aus einem der Gründe gemäß Absatz 1 gilt. Die Mitgliedstaaten können zudem gesetzlich Datenverarbeitungskategorien festlegen, für die die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Buchstaben a bis d vollständig oder teilweise zur Anwendung kommt.

(3)   Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle legen die Mitgliedstaaten fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung der Auskunft und die Gründe hierfür beziehungsweise die Einschränkung der Auskunft sowie über die Möglichkeit unterrichtet, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten. Von der Angabe der sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung kann abgesehen werden, wenn dies einem der in Absatz 1 genannten Zwecke zuwiderliefe.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Überprüfung nach Absatz 2 sowie die Gründe für die Unterlassung Einschränkung der Angabe der sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung dokumentiert. Diese Angaben sind der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen. [Abänd. 76]

Artikel 14

Modalitäten der Wahrnehmung des Auskunftsrechts

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die betroffene Person besonders in den in Artikel  12 und 13 genannten Fällen jederzeit das Recht hat, die Aufsichtsbehörde um Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu ersuchen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person über ihr Recht auf Befassung der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 unterrichtet.

(3)   Nimmt die Aufsichtsbehörde das Recht nach Absatz 1 wahr, sollte sie die betroffene Person mindestens darüber informieren, ob sie alle erforderlichen Überprüfungen vorgenommen und was die Prüfung der Rechtmäßigkeit der fraglichen Verarbeitung erbracht hat. Die Aufsichtsbehörde hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf einen Rechtsbehelf zu informieren.

(3a)     Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob die betroffene Person diese Rechte direkt gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder über die zuständige einzelstaatliche Aufsichtsbehörde geltend machen kann.

(3b)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dem für die Verarbeitung Verantwortlichen angemessenen Fristen zur Verfügung stehen, um auf den Antrag der betroffenen Person in Bezug auf ihr Auskunftsrecht zu antworten. [Abänd. 77]

Artikel 15

Recht auf Berichtigung

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung oder Vervollständigung von sie betreffenden unzutreffenden oder unvollständigen personenbezogenen Daten in Form einer Vervollständigung oder eines Korrigendums zu verlangen. Die betroffene Person hat das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, besonders in Form eines Korrigendums, zu verlangen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person schriftlich über die Verweigerung der Berichtigung oder Vervollständigung und die Gründe hierfür sowie über die Möglichkeit unterrichtet, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

(2a)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche jeden Empfänger, der Zugang zu den Daten hat, über die Berichtigung informiert, es sei denn, dies erweist als unmöglich oder bedeutet einen unverhältnismäßigen Aufwand.

(2b)     Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Berichtigung von unzutreffenden personenbezogenen Daten den Dritten, von denen die falschen Daten stammten, mitteilt.

(2c)     Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die betroffene Person diese Rechte auch über die zuständige einzelstaatliche Aufsichtsbehörde geltend machen kann. [Abänd. 78]

Artikel 16

Recht auf Löschung

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die Verarbeitung nicht mit den Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Buchstaben a bis e sowie von Artikel , 6,  7 und 8 dieser Richtlinie vereinbar ist.

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche nimmt die Löschung unverzüglich vor. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterlässt auch die Weiterverbreitung dieser Daten.

(3)   Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, markiert kann der für die Verarbeitung Verantwortliche diese deren Verarbeitung beschränken , wenn

a)

ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit zu überprüfen;

b)

die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke oder den Schutz wesentlicher Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person weiter aufbewahrt werden müssen;

c)

die betroffene Person Einspruch gegen die Löschung erhebt und stattdessen deren eingeschränkte Nutzung fordert.

(3a)     Unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten einer Beschränkung gemäß Absatz 3, unterrichtet der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person, bevor er die Beschränkung aufhebt.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person schriftlich über die Verweigerung der Löschung oder der Markierung der die Beschränkung Verarbeitung und die Gründe hierfür sowie über die Möglichkeit unterrichtet, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

(4a)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Empfänger, denen die Daten übermittelt wurden, über die Löschung oder Beschränkung gemäß Absatz 1 informiert, es sei denn, dies erweist als unmöglich oder bedeutet einen unverhältnismäßigen Aufwand. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Dritten.

(4b)     Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob die betroffene Person diese Rechte direkt gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder über die zuständige einzelstaatliche Aufsichtsbehörde geltend machen kann.i [Abänd. 79]

Artikel 17

Rechte der betroffenen Person in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für die Ausübung der in den Artikeln 11 bis 16 genannten Rechte auf Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung das einzelstaatliche Strafprozessrecht zur Anwendung kommt, wenn es um personenbezogene Daten in einem Gerichtsbeschluss oder einem Gerichtsdokument geht, die in strafrechtlichen Ermittlungen und in Strafverfahren verarbeitet werden.

KAPITEL IV

FÜR DIE VERARBEITUNG VERANTWORTLICHER UND AUFTRAGSVERARBEITER

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

Artikel 18

Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche sowohl zur Zeit der Festlegung der Mittel der Verarbeitung als auch zur Zeit der Verarbeitung selbst durch geeignete Strategien und Maßnahmen sicherstellt und für jeden Verarbeitungsvorgang in transparenter Art und Weise nachweisen kann , dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verarbeitet werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere

a)

die in Artikel 23 genannte Dokumentation;

aa)

die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 25a;

b)

die Umsetzung der nach Artikel 26 geltenden Anforderungen in Bezug auf die vorherige Zurateziehung;

c)

die Umsetzung der in Artikel 27 vorgesehenen Vorkehrungen für die Datensicherheit;

d)

die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 30.

da)

gegebenenfalls Ausarbeitung und Implementierung spezifischer Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Kindern.

(3)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt geeignete Mechanismen zur Überprüfung der Wirksamkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen ein. Die Überprüfung Angemessenheit und wird von unabhängigen internen oder externen Prüfern durchgeführt, wenn dies verhältnismäßig ist. [Abänd. 80]

Artikel 19

Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest tragen dafür Sorge , dass der für die Verarbeitung Verantwortliche und gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung des Stands der Technik , der aktuellen technischen Kenntnisse, bewährter internationaler Verfahren und der bei der Durchführung entstehenden Kosten von der Verarbeitung ausgehenden Risiken sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Zwecke und Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen ergreift und Verfahren durchführt, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden , insbesondere, was die in Artikel 4 aufgeführten Grundsätze betrifft . Beim Datenschutz durch Technik wird dem gesamten Lebenszyklusmanagement personenbezogener Daten von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung besondere Aufmerksamkeit geschenkt und der Schwerpunkt systematisch auf umfassende Verfahrensgarantien hinsichtlich der Richtigkeit, Vertraulichkeit, Vollständigkeit, physischen Sicherheit und Löschung personenbezogener Daten gelegt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 25a vorgenommen, werden die entsprechenden Ergebnisse bei der Entwicklung dieser Maßnahmen und Verfahren berücksichtigt .

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt Mechanismen ein stellt sicher , durch die sichergestellt wird, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung benötigt werden , und dass vor allem nicht mehr personenbezogene Daten zusammengetragen, vorgehalten oder verbreitet werden, als für diese Zwecke unbedingt nötig ist, und diese Daten auch nicht länger als für diese Zwecke unbedingt erforderlich gespeichert werden . Diese Verfahren müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden und dass die betroffenen Personen in der Lage sind, die Verbreitung ihrer personenbezogenen Daten zu kontrollieren . [Abänd. 81]

Artikel 20

Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche

(1)    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in allen Fällen, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Zwecke, die Bedingungen und die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Stellen und Personen festlegt, diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen untereinander rechtsverbindlich vereinbaren, wer von ihnen welche der gemäß den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere in Bezug auf die Verfahren und Mechanismen für die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person, erfüllt.

(2)     Sofern die betroffenen Person nicht darüber unterrichtet worden ist, wer der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 verantwortlich ist, kann die betroffene Person ihre im Rahmen dieser Richtlinie geltenden Rechte in Bezug auf und gegen zwei oder mehrere gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche ausüben. [Abänd. 82]

Artikel 21

Auftragsverarbeiter

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche für alle in seinem Auftrag durchzuführenden Verarbeitungsvorgänge einen Auftragsverarbeiter auszuwählen hat, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person sichergestellt wird , insbesondere in Bezug auf die technischen Sicherheitsvorkehrungen und organisatorischen Maßnahmen, die die durchzuführende Verarbeitung bestimmen, und dass die Vereinbarkeit mit diesen Vorkehrungen und Maßnahmen sichergestellt wird . [Abänd. 83]

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter auf der Grundlage eines Vertrags oder eines Rechtsakts zu erfolgen hat, durch den der Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist und in dem vor allem insbesondere vorgesehen ist, dass der Auftragsverarbeiter, insbesondere in Fällen, in denen eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht zulässig ist,

a)

nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt. tätig wird;

b)

nur Mitarbeiter beschäftigt, die ihre Zustimmung zu einer Vertraulichkeitsverpflichtung gegeben haben oder die gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind;

c)

alle in Artikel 27 genannten erforderlichen Maßnahmen ergreift;

d)

einen anderen Auftragsverarbeiter nur mit Erlaubnis des für die Verarbeitung Verantwortlichen hinzuzieht und den für die Verarbeitung Verantwortlichen von dem Vorhaben, einen anderen Auftragsverarbeiter hinzuzuziehen, rechtzeitig in Kenntnis setzt, um es dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu ermöglichen, Widerspruch zu erheben;

e)

soweit es verarbeitungsbedingt möglich ist, in Absprache mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür schafft, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seine Pflicht erfüllen kann, Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;

f)

den für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 25 bis 29 genannten Pflichten unterstützt;

g)

nach Abschluss der Verarbeitung dem für die Verarbeitung Verantwortlichen sämtliche Ergebnisse zurückgibt, die personenbezogenen Daten auf keine andere Weise weiterverarbeitet und bestehende Kopien löscht, es sei denn, in Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten ist die Speicherung der Daten vorgesehen;

h)

dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen für die Überprüfung der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt;

i)

den Grundsatz des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt.

(2a)     Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter dokumentieren schriftlich die Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen und die in Absatz 2 aufgeführten Pflichten des Auftragsverarbeiters.

(3)   Jeder Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten auf eine andere als die ihm von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bezeichnete Weise verarbeitet, gilt für diese Verarbeitung als für die Verarbeitung Verantwortlicher und unterliegt folglich den in Artikel 20 festgelegten Bestimmungen für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche.[Abänd. 83]

Artikel 22

Verarbeitung unter der Aufsicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass Personen, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten haben, sowie der Auftragsverarbeiter selbst personenbezogene Daten nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder nur dann verarbeiten dürfen, wenn das Unionsrecht oder das mitgliedstaatliche Recht dies vorschreibt.

(1a)     Wenn der Auftragsverarbeiter in Bezug auf die Zwecke, Mittel oder Methoden der Datenverarbeitung Entscheidungsbefugnis besitzt oder erhält oder wenn er nicht ausschließlich auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt, gilt er als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 20. [Abänd. 84]

Artikel 23

Dokumentation

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Verarbeitungssysteme und –verfahren dokumentieren.

(2)   Die Dokumentation enthält mindestens folgende Informationen:

a)

den Namen und die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen (oder etwaiger gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlicher) oder des Auftragsverarbeiters;

aa)

bei gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen eine rechtsverbindliche Vereinbarung; eine Liste der Auftragsverarbeiter und der durch diese ausgeführten Aufgaben;

b)

die Verarbeitungszwecke;

ba)

Angaben zu den Teilen der Organisation des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem bestimmten Zweck beauftragt wurden;

bb)

eine Beschreibung der Kategorie(n) der betroffenen Personen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien;

c)

die Empfänger oder Arten von Empfängern der personenbezogenen Daten;

ca)

gegebenenfalls Informationen über die Existenz von Profiling, von auf Profiling basierenden Maßnahmen sowie von Mechanismen, um gegen Profiling Einspruch zu erheben;

cb)

verständliche Informationen über die Gründe einer automatischen Verarbeitung;

d)

Angaben über etwaige Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen einschließlich deren Namen. sowie Angaben über den Rechtsgrund für die Übermittlung der Daten; wird eine Übermittlung auf der Grundlage von Artikel 35 oder 36 dieser Richtlinie durchgeführt, ist dafür eine umfassende Erklärung abzugeben;

da)

die Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

db)

die Ergebnisse der Prüfung von Maßnahmen gemäß Artikel 18 Absatz 1;

dc)

Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind.

(3)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche sowie der Auftragsverarbeiter stellen die gesamte Dokumentation der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung. [Abänd. 85]

Artikel 24

Aufzeichnung von Vorgängen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens über folgende Verarbeitungsvorgänge Buch geführt wird: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Weitergabe, Kombination oder Löschung. Den Aufzeichnungen über Abfragen und Weiterleitungen müssen der Zweck, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person zu entnehmen sein, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder weitergeleitet hat , sowie die Identität des Empfängers solcher Daten .

(2)   Die Aufzeichnungen dürfen nur zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten sowie zum Zweck der Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbehörde verwendet werden.

(2a)     Der für die Verarbeitung Verantwortliche sowie der Auftragsverarbeiter stellen die Aufzeichnungen der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung. [Abänd. 86]

Artikel 25

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf Aufforderung mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung von deren Pflichten zusammenarbeiten, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigt und den Zugang gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b gewähren .

(2)   Auf von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse erteilte Anordnungen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und b antworten der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde binnen einer angemessenen , von der Aufsichtsbehörde festgelegten Frist. Ihre Antwort umfasst auch eine Beschreibung der im Anschluss an die Bemerkungen der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen und ihrer Ergebnisse. [Abänd. 87]

Artikel 25a

Datenschutz-Folgenabschätzung

(1)     Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter vor neuen Verarbeitungsvorgängen oder im Fall bereits bestehender Verarbeitungsvorgänge so früh wie möglich eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungssysteme und –verfahren für den Schutz der personenbezogenen Daten durchführt, wenn die Verarbeitungsvorgänge aufgrund ihrer Natur, ihres Anwendungsbereichs oder ihrer Bestimmungszwecke eine konkrete Gefahr für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen können.

(2)     Insbesondere die folgenden Verarbeitungsvorgänge können die in Absatz 1 genannten konkreten Gefahren darstellen:

a)

die Verarbeitung personenbezogener Daten in groß angelegten Ablagesystemen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung;

b)

die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 8, personenbezogener Daten von Kindern sowie von biometrischen Daten und Standortdaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung;

c)

die Bewertung einzelner personenbezogener Aspekte einer natürlichen Person oder zur Analyse oder Prognose insbesondere des Verhaltens der natürlichen Person, die auf automatischer Verarbeitung basiert und zu Maßnahmen führen kann, die rechtliche Wirkungen auf die Einzelperson haben oder erhebliche Auswirkungen für die Einzelperson nach sich ziehen;

d)

Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels optoelektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung); oder

e)

sonstige Verarbeitungsvorgänge, bei denen gemäß Artikel 26 Absatz 1 vorab die Aufsichtsbehörde zu Rate zu ziehen ist.

(3)     Die Abschätzung enthält zumindest Folgendes:

a)

eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge;

b)

eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;

c)

eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die geplanten Abhilfemaßnahmen und Maßnahmen zur Minimierung der Menge der verarbeiteten personenbezogenen Daten;

d)

Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften eingehalten werden, wobei den Rechten und den berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird;

e)

eine allgemeine Angabe der Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

f)

gegebenenfalls eine Liste mit Angaben über geplante Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen einschließlich deren Namen sowie bei den in Artikel 36 Absatz 2 genannten Datenübermittlungen ein Beleg dafür, dass geeignete Sicherheitsgarantien vorgesehen wurden;

(4)     Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, ist dieser am Verfahren der Folgenabschätzung zu beteiligen.

(5)     Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche in Bezug auf die geplante Verarbeitung eine öffentliche Konsultation durchführt, ohne den Schutz der öffentlichen Interessen oder die Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge zu beeinträchtigen.

(6)     Die Folgenabschätzung ist der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen, ohne den Schutz der öffentlichen Interessen oder die Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge zu beeinträchtigen.

(7)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 56 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen von Verarbeitungsvorgängen, die die in Absatz 1 und 2 genannten Gefahren bergen können, sowie die Anforderungen für eine Abschätzung gemäß Absatz 3, einschließlich der Skalierbarkeit, Überprüfung und Auditierbarkeit, weiter zu spezifizieren. [Abänd. 88]

Artikel 26

Vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateien die Aufsichtsbehörde zu Rate zieht, damit die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitung mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften sichergestellt ist und insbesondere die für die betreffenden Personen bestehenden Gefahren gemindert werden, wenn

a)

in Artikel 8 genannte besondere Kategorien von Daten verarbeitet werden aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 25a hervorgeht, dass die geplanten Verarbeitungsvorgänge aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke erhebliche konkrete Risiken bergen können; oder

b)

wegen der Art der Verarbeitung, insbesondere der Verarbeitung mit neuen Technologien, Mechanismen die Aufsichtsbehörde eine vorherige Zurateziehung bezüglich konkreter Verarbeitungsvorgänge, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder Verfahren, andernfalls spezifische Risiken ihrer Zwecke konkrete Gefahren für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Rechte und Freiheiten betroffener Personen, insbesondere für den Schutz ihrer personenbezogener Daten bestehen bergen können , für erforderlich hält .

(1a)     Falls die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse feststellt, dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften steht, insbesondere weil die Gefahren unzureichend ermittelt wurden oder eingedämmt werden, untersagt sie die geplante Verarbeitung und unterbreitet geeignete Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können festlegen legen fest , dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Europäischen Datenschutzausschusses eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellt, die der Pflicht zur vorherigen Zurateziehung nach Absatz 1 Buchstabe b unterliegen.

(2a)     Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 25a vorlegt und ihr auf Aufforderung alle sonstigen Informationen übermittelt, die sie benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Sicherheitsgarantien bewerten zu können.

(2b)     Falls die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften steht oder die Gefahren unzureichend ermittelt wurden oder eingedämmt werden, unterbreitet sie geeignete Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten.

(2c)     Die Mitgliedstaaten können die Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung einer von ihren einzelstaatlichen Parlamenten zu erlassenden Legislativmaßnahme oder einer sich auf eine solche Legislativmaßnahme gründenden Maßnahme, durch die die Art der Verarbeitung definiert wird, zu Rate ziehen, damit die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitung mit dieser Richtlinie sichergestellt ist und insbesondere die für die betreffenden Personen bestehenden Gefahren gemindert werden. [Abänd. 89]

ABSCHNITT 2

DATENSICHERHEIT

Artikel 27

Sicherheit der Verarbeitung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der bei der Durchführung entstehenden Kosten technische und organisatorische Maßnahmen treffen und Verfahren umsetzt , die geeignet sind, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen im Hinblick auf die automatisierte Datenverarbeitung fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen ergreifen, die Folgendes bezwecken:

a)

Verwehrung des Zugangs zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, für Unbefugte (Zugangskontrolle);

b)

Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle);

c)

Verhinderung der unbefugten Eingabe von Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle);

d)

Verhinderung der Nutzung automatisierter Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle);

e)

Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

f)

Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übermittlungskontrolle);

g)

Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

h)

Verhinderung, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

i)

Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung);

j)

Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität).

ja)

Gewährleistung des Vorhandenseins zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen im Falle der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten gemäß Artikel 8, um ein situationsbezogenes Risikobewusstsein sowie die Fähigkeit sicherzustellen, Präventiv- und Abhilfemaßnahmen sowie abmildernde Maßnahmen zeitnah gegen festgestellte Schwachstellen oder Vorfälle zu ergreifen, die ein Risiko für die Daten darstellen könnten;

(2a)     Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass zum Auftragsverarbeiter nur bestimmt werden darf, wer Gewähr dafür bietet, dass er die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Absatz 1 trifft und Weisungen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a beachtet. Die zuständige Behörde hat den Auftragsverarbeiter daraufhin zu überwachen.

(3)   Die Kommission kann erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu einer situationsabhängigen Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen, insbesondere Verschlüsselungsstandards, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 90]

Artikel 28

Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der Aufsichtsbehörde eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ohne unangemessene Verzögerung unverzüglich und nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach deren Feststellung melden muss. Falls die Meldung nicht binnen 24 Stunden erfolgt, Im Fall der Verspätung legt der für die Verarbeitung Verantwortliche der Aufsichtsbehörde auf Aufforderung eine Begründung vor.

(2)   Der Auftragsverarbeiter alarmiert und informiert den für die Verarbeitung Verantwortlichen unmittelbar unverzüglich nach Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Meldung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)

eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;

b)

Name und Kontaktdaten des in Artikel 30 genannten Datenschutzbeauftragten oder eines sonstigen Ansprechpartners für weitere Informationen;

c)

Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger negativer Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

d)

eine Beschreibung der möglichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

e)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die der vom für die Verarbeitung Verantwortliche infolge Verantwortlichen vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorgeschlagen oder ergriffen hat und zur Minderung ihrer Auswirkungen .

Können nicht alle Informationen unverzüglich bereitgestellt werden, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche die Meldung in einer zweiten Stufe vervollständigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der Verletzung stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen dokumentiert. Die Dokumentation muss umfassend genug sein, um der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen. Die Dokumentation enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen.

(4a)     Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Verzeichnis der Arten der gemeldeten Verletzungen.

(5)   Die Kommission ist ermächtigt, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 56 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Feststellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und für die konkreten Umstände, unter denen der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden haben, festzulegen. [Abänd. 91]

(6)   Die Kommission kann eine Standardvorlage für derartige Meldungen an die Aufsichtsbehörde, die Verfahrensvorschriften für Meldungen sowie Form und Modalitäten der in Absatz 4 genannten Dokumentation einschließlich der Fristen für die Löschung der darin enthaltenen Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 erlassen.

Artikel 29

Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest tragen dafür Sorge , dass dann, wenn der Schutz der personenbezogenen Daten, der Privatsphäre, der Rechte oder der berechtigten Interessen der betroffenen Person durch eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt werden kann, der für die Verarbeitung Verantwortliche im Anschluss an die Meldung nach Artikel 28 die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre der betroffenen Person durch eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person umfasst eine Beschreibung ist umfassend, klar und für jedermann verständlich. Sie beschreibt die Art der Verletzung personenbezogener des Schutzes der personenbezogenen Daten sowie und umfasst mindestens die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstaben b und c Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Empfehlungen sowie Informationen über die Rechte betroffener Personen einschließlich der Rechtsbehelfe .

(3)   Die Benachrichtigung der betroffenen Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweist, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Diese technischen Schutzmaßnahmen verschlüsseln die Daten für alle Personen, die keine Zugriffsberechtigung haben.

(3a)     Unbeschadet der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Pflicht, die betroffene Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, kann die Aufsichtsbehörde, falls der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person noch nicht über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in Kenntnis gesetzt hat, nach Prüfung der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Verletzung den für die Verarbeitung Verantwortlichen auffordern, dies zu tun.

(4)   Die Benachrichtigung der betroffenen Person kann aus den in Artikel 11 Absatz 4 genannten Gründen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen oder werden. [Abänd. 92]

ABSCHNITT 3

DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Artikel 30

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten benennt.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 32 genannten Aufgaben. Der Grad des erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(2a)     Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass etwaige sonstige berufliche Pflichten des Datenschutzbeauftragten mit den Aufgaben und Pflichten, die diesem in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter obliegen, vereinbar sind und zu keinen Interessenkonflikten führen.

(2b)     Der Datenschutzbeauftragte wird für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren ernannt. Der Datenschutzbeauftragte kann für weitere Amtszeiten wiederernannt werden. Während seiner Amtszeit kann der Datenschutzbeauftragte seines Amtes nur enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Pflichten nicht mehr erfüllt.

(2c)     Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die betroffene Person das Recht hat, den Datenschutzbeauftragten im Zusammenhang mit allen Fragen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu kontaktieren.

(3)   Der Datenschutzbeauftragte kann unter Berücksichtigung der Struktur der zuständigen Behörde für mehrere Stellen benannt werden.

(3a)     Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Aufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit mitteilt. [Abänd. 93]

Artikel 31

Stellung des Datenschutzbeauftragten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in die Behandlung aller mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte die Mittel erhält, die er zur wirksamen und unabhängigen Erfüllung seiner Pflichten und Aufgaben gemäß Artikel 32 benötigt, und keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Tätigkeit erhält.

(2a)     Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und stellt alle Mittel, darunter Mitarbeiter, Räumlichkeiten, Anlagen, fortlaufende Schulungsmaßnahmen und andere Mittel, zur Verfügung, die zur Erfüllung der in Artikel 32 genannten Aufgaben sowie zur Erhaltung des Fachwissens des Datenschutzbeauftragten nötig sind. [Abänd. 94]

Artikel 32

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Datenschutzbeauftragten mit mindestens folgenden Aufgaben betraut:

a)

Sensibilisierung, Unterrichtung und Beratung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters über dessen Pflichten aus den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , insbesondere in Bezug auf technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren, sowie Dokumentation dieser Tätigkeit und der erhaltenen Antworten;

b)

Überwachung der Umsetzung und Anwendung der Strategien für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Schulung des an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Personals und der diesbezüglichen Überprüfungen;

c)

Überwachung der Umsetzung und Anwendung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, insbesondere der Anforderungen in Bezug auf den Datenschutz durch Technik oder durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, die Datensicherheit, die Information der betroffenen Personen und deren Anträge im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte aus den vorstehend genannten Vorschriften;

d)

Sicherstellung, dass die in Artikel 23 genannte Dokumentation vorgenommen wird;

e)

Überwachung der Dokumentation und Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Benachrichtigung davon gemäß den Artikeln 28 und 29;

f)

Überwachung der Anwendung der Datenschutz-Folgenabschätzung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter sowie der Erfüllung der Anforderung der vorherigen Zurateziehung der Aufsichtsbehörde , soweit dies nach Artikel 26 Absatz 1 erforderlich ist;

g)

Überwachung der auf Anfrage der Aufsichtsbehörde ergriffenen Maßnahmen sowie Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative des Datenschutzbeauftragten im Rahmen der Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten;

h)

Tätigkeit als Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde in Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung sowie gegebenenfalls Zurateziehung der Aufsichtsbehörde auf eigene Initiative.[Abänd. 95]

KAPITEL V

ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN DRITTLÄNDER ODER AN INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

Artikel 33

Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedwede von einer zuständigen Behörde vorgenommene Übermittlung von personenbezogenen Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, einschließlich der Weitergabe an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation, nur zulässig ist, wenn

a)

die konkrete Übermittlung zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und

aa)

die Daten an einen für die Verarbeitung Verantwortlichen in einem Drittland oder einer internationalen Organisation, die eine für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke zuständige Behörde ist, übermittelt werden; und

ab)

der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen einschließlich derer für die Weitergabe personenbezogener Daten vom Drittland oder einer internationalen Organisation in ein anderes Drittland oder an eine andere internationale Organisation einhalten; und

b)

der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen anderen nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften einhalten. ; und

ba)

das Schutzniveau für personenbezogene Daten, das in der Union im Rahmen dieser Richtlinie sichergestellt ist, nicht untergraben wird; und

bb)

die Kommission im Rahmen der in Artikel 34 festgelegten Bedingungen und Verfahren entschieden hat, dass das betreffende Drittland oder die betreffende Organisation für ein angemessenes Schutzniveau sorgt; oder

bc)

in einem rechtsverbindlichen Instrument gemäß Artikel 35 geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Weitergaben nur möglich sind, wenn zusätzlich zu den in jenem Absatz festgelegten Bedingungen

a)

die Weitergabe zu demselben spezifischen Zweck wie die ursprüngliche Übermittlung notwendig ist und

b)

die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Übermittlung vorgenommen hat, die Weitergabe genehmigt. [Abänd. 96]

Artikel 34

Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden dürfen, wenn die Kommission gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 oder gemäß Absatz 3 festgestellt hat, dass das betreffende Drittland oder ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner weiteren besonderen Genehmigung.

(2)   Liegt kein Beschluss nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. …./2012 vor, prüft die Kommission die Bei der Prüfung der Angemessenheit des Schutzniveaus unter Berücksichtigung berücksichtigt die Kommission

a)

der die Rechtsstaatlichkeit, der, die geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften ( Rechtsvorschriften, insbesondere über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das Strafrecht) , die Durchsetzung dieser Vorschriften, die sowie der in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden Sicherheitsvorschriften , juristische Präzedenzfälle, sowie der die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden,

b)

der die Existenz und der die Wirksamkeit einer oder mehrerer in dem betreffenden Drittland beziehungsweise in der betreffenden internationalen Organisation tätiger unabhängiger Aufsichtsbehörden, die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften einschließlich hinreichender Sanktionsbefugnisse , für die Unterstützung und Beratung der betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, und

c)

der die von dem betreffenden Drittland beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation eingegangenen internationalen Verpflichtungen , insbesondere rechtlich verbindliche Übereinkommen oder Instrumente in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten .

(3)   Die Kommission kann Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 56 zu erlassen, um innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie durch Beschluss feststellen festzustellen , dass ein Drittland oder ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation einen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 bietet. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 erlassen.

(4)   In jedem Durchführungsrechtsakt delegierten Rechtsakt werden der geografische und der sektorielle Anwendungsbereich sowie gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Aufsichtsbehörde angegeben.

(4a)     Entwicklungen, die Auswirkungen auf die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Elemente in Drittländern und internationalen Organisationen, für die ein delegierter Rechtsakt nach Artikel 3 erlassen wurde, haben könnten, werden von der Kommission kontinuierlich überwacht.

(5)   Die Kommission kann wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 56 zu erlassen, um innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie durch Beschluss feststellen festzustellen , dass ein Drittland oder ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 bietet; dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die in dem betreffenden Drittland beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften keine wirksamen und durchsetzbaren Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden, garantieren. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 oder — in Fällen, in denen es äußerst dringlich ist, das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu wahren — nach dem Verfahren gemäß Artikel 57 Absatz 3 erlassen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedwede Übermittlung personenbezogener Daten an das betreffende Drittland beziehungsweise an ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder an die betreffende internationale Organisation unbeschadet der Übermittlungen nach Artikel 35 Absatz 1 oder Artikel 36 untersagt wird, wenn die Kommission eine Feststellung im Sinne des Absatzes 5 trifft. Die Kommission nimmt zu geeigneter Zeit Beratungen mit dem betreffenden Drittland beziehungsweise mit der betreffenden internationalen Organisation auf, um Abhilfe für die Situation, die aus dem gemäß Absatz 5 erlassenen Beschluss entstanden ist, zu schaffen.

(7)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste aller Drittländer beziehungsweise Gebiete und Verarbeitungssektoren in diesen Drittländern und aller internationalen Organisationen, bei denen sie durch Beschluss festgestellt hat, dass diese einen beziehungsweise keinen angemessenen Schutz personenbezogener Daten bieten.

(8)   Die Kommission überwacht die Anwendung der in den Absätzen 3 und 5 genannten Durchführungsrechtsakte delegierten Rechtsakte . [Abänd. 97]

Artikel 35

Datenübermittlung auf der Grundlage geeigneter Garantien

(1)   Hat die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 34 erlassen oder hat sie festgestellt , sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz im Einklang mit Artikel 34 Absatz 5 bietet, darf ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter nur dann personenbezogene Daten an einen Empfänger in einem in ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet eines Drittlands oder an eine internationale Organisation übermittelt werden dürfen übermitteln , wenn er in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

a)

in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder

b)

der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei der Übermittlung personenbezogener Daten eine Rolle spielen, und zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten bestehen.

(2)   Die Entscheidung über eine Datenübermittlung nach Absatz 1 Buchstabe b wird von entsprechend bevollmächtigten Mitarbeitern getroffen. Solche Datenübermittlungen müssen dokumentiert werden, und die Dokumentation muss Diese Übermittlungen müssen vor ihrer Durchführung von der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt genehmigt werden. [Abänd. 98]

Artikel 36

Ausnahmen

(1)     Stellt die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 5 fest, dass kein angemessenes Schutzniveau besteht, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten an das betreffende Drittland oder an die betreffende internationale Organisation, wenn im konkreten Fall die berechtigten Interessen der betroffenen Person am Ausschluss der Übermittlung das öffentliche Interesse an der Datenübermittlung überwiegen.

(2)    Abweichend von den Artikeln 34 und 35 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass personenbezogene Daten nur dann in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden dürfen, wenn die Übermittlung

a)

zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist,

b)

nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person notwendig ist,

c)

zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unerlässlich ist,

d)

zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist oder

e)

in Einzelfällen zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat oder der Vollstreckung einer bestimmten Strafe notwendig ist.

(2a)     Die Verarbeitung gemäß Absatz 2 muss über eine Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, verfügen, wobei die Rechtsvorschriften dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen, den Wesensgehalt des Rechtes auf Schutz personenbezogener Daten achten und in einem angemessenen Verhältnis zum rechtmäßigen Ziel stehen müssen.

(2b)     Alle Übermittlungen personenbezogener Daten, die auf Grundlage von Ausnahmen veranlasst wurden, müssen hinreichend begründet und auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt sein; wiederholte Massenübermittlungen von Daten sind nicht zulässig.

(2c)     Die Entscheidung über eine Datenübermittlung nach Absatz 2 wird von entsprechend bevollmächtigten Mitarbeitern getroffen. Diese Übermittlungen müssen dokumentiert und die Dokumentation einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übertragung, Informationen über die Empfängerbehörde, Begründung der Übermittlung und übermittelte Daten der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 37

Besondere Bedingungen für die Übermittlung personenbezogener Daten

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche den Empfänger personenbezogener Daten auf Verarbeitungsbeschränkungen hinweist und alle vertretbaren Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass diese Beschränkungen eingehalten werden. Des Weiteren muss der für die Verarbeitung Verantwortliche den Empfänger der personenbezogenen Daten über alle vorgenommenen Aktualisierungen, Berichtigungen und Löschungen der Daten in Kenntnis setzen, wobei der Empfänger im Fall nachfolgender Übermittlungen ebenso vorgehen muss. [Abänd. 100]

Artikel 38

Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

(1)   In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur

a)

Entwicklung wirksamer Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert gewährleistet wird, [Abänd. 101]

b)

gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Mitteilungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,

c)

Einbindung maßgeblich Beteiligter in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen,

d)

Förderung des Austausches und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten.

da)

Klärung und Beratung von Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern. [Abänd. 102]

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zur Förderung der Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen und insbesondere zu deren Aufsichtsbehörden, wenn sie gemäß Artikel 34 Absatz 3 durch Beschluss festgestellt hat, dass sie einen angemessenen Schutz bieten.

Artikel 38a

Bericht der Kommission

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht über die Anwendung von Artikel 33 bis 38. Der erste Bericht wird spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgelegt. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden Informationen einholen, die unverzüglich zu übermitteln sind. Der Bericht wird veröffentlicht. [Abänd. 103]

KAPITEL VI

UNABHÄNGIGE AUFSICHTSBEHÖRDEN

ABSCHNITT 1

UNABHÄNGIGKEIT

Artikel 39

Aufsichtsbehörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine oder mehrere Behörden für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zuständig sind und einen Beitrag zu ihrer einheitlichen Anwendung in der Union leisten, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geschützt und der freie Verkehr dieser Daten in der Union erleichtert wird. Zu diesem Zweck bedarf es der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit der Kommission sowie der Aufsichtsbehörden untereinander.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die gemäß der Verordnung (EU) Nr. …./2012 in den Mitgliedstaaten errichtete Aufsichtsbehörde die Verantwortung für die Aufgaben der nach Absatz 1 zu errichtenden Aufsichtsbehörde übernimmt.

(3)   Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die im Interesse einer effektiven Mitwirkung dieser Behörden im Europäischen Datenschutzausschuss als zentrale Kontaktstelle fungiert.

Artikel 40

Unabhängigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorbehaltlich der Vorkehrungen für die Zusammenarbeit gemäß Kapitel VII dieser Richtlinie völlig unabhängig handelt. [Abänd. 104]

(2)   Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Amts weder um Weisung ersuchen noch Weisungen entgegennehmen und vollständige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bewahren . [Abänd. 105]

(3)   Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amts nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.

(4)   Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde handeln nach Ablauf ihrer Amtszeit im Hinblick auf die Annahme von Tätigkeiten und Vorteilen ehrenhaft und zurückhaltend.

(5)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und mit der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet wird, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und aktiven Mitwirkung im Europäischen Datenschutzausschuss effektiv wahrnehmen zu können.

(6)

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde über eigenes Personal verfügt, das von ihrem Leiter ernannt wird und ihm untersteht.

(7)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde über einen eigenen jährlichen Haushalt verfügt. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

Artikel 41

Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde entweder vom Parlament oder von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats ernannt werden.

(2)   Die Mitglieder werden aus einem Kreis von Personen ausgewählt, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht, und die nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.

(3)   Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder seiner Enthebung aus dem Amt gemäß Absatz 4.

(4)   Ein Mitglied kann vom zuständigen nationalen Gericht seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

(5)   Endet die Amtszeit des Mitglieds oder tritt es zurück, übt es sein Amt so lange aus, bis ein neues Mitglied ernannt ist.

Artikel 42

Vorschriften für die Errichtung der Aufsichtsbehörde

Jeder Mitgliedstaat regelt durch Gesetz:

a)

die Errichtung der Aufsichtsbehörde und ihre Stellung gemäß den Artikeln 39 und 40,

b)

die Qualifikation, Erfahrung und fachliche Eignung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds der Aufsichtsbehörde notwendig ist,

c)

die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde und zur Bestimmung der Handlungen und Tätigkeiten, die mit ihrem Amt unvereinbar sind,

d)

die Amtszeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die mindestens vier Jahre beträgt; dies gilt nicht für die erste Amtszeit nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, die für einen Teil der Mitglieder kürzer sein kann,

e)

ob die Mitglieder der Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können,

f)

die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für das Amt eines Mitglieds und die Aufgaben der Bediensteten der Aufsichtsbehörde,

g)

die Regeln und Verfahren für die Beendigung des Amts der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, auch für den Fall, dass sie die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amts nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben.

Artikel 43

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder und die Bediensteten der Aufsichtsbehörde während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet sind, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren und ihre Aufgaben mit der Unabhängigkeit und Transparenz gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen . [Abänd. 106]

ABSCHNITT 2

AUFGABEN UND BEFUGNISSE

Artikel 44

Zuständigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet befugt ist, die ihr nach Maßgabe dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse ausübt auszuüben . [Abänd. 107]

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von Gerichten im Rahmen ihrer gerichtlichen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist.

Artikel 45

Aufgaben

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörde

a)

die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften sowie deren Durchführungsvorschriften überwacht und deren Anwendung sicherstellt;

b)

sich der Beschwerden von betroffenen Personen oder von Verbänden annimmt, die diese Personen gemäß Artikel 50 vertreten und von diesen hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden annimmt , die Angelegenheit in angemessenem Umfang untersucht und die betroffenen Personen oder Verbände über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, vor allem, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist, unterrichtet;

c)

die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 14 überprüft und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet oder ihr die Gründe mitteilt, aus denen die Überprüfung nicht vorgenommen wurde;

d)

anderen Aufsichtsbehörden Amtshilfe leistet und die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gewährleistet;

e)

Untersuchungen , Inspektionen und Prüfungen auf eigene Initiative, aufgrund einer Beschwerde oder auf Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde durchführt und die betroffene Person, falls sie Beschwerde erhoben hat, innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Untersuchungen unterrichtet;

f)

relevante Entwicklungen verfolgt, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie;

g)

von den Organen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten zu Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen konsultiert wird, die den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben;

h)

zu Verarbeitungsvorgängen gemäß Artikel 26 konsultiert wird;

i)

an den Tätigkeiten des Europäischen Datenschutzausschusses mitwirkt.

(2)   Jede Aufsichtsbehörde fördert die Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder.

(3)   Die Aufsichtsbehörde berät auf Antrag jede betroffene Person bei der Wahrnehmung der Rechte, die ihr aufgrund der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zustehen, und arbeitet zu diesem Zweck gegebenenfalls mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

(4)   Für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beschwerden stellt die Aufsichtsbehörde ein Beschwerdeformular zur Verfügung, das elektronisch oder auf anderem Wege ausgefüllt werden kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Leistungen der Aufsichtsbehörde für die betroffene Person kostenlos sind.

(6)   Bei missbräuchlichen offensichtlich unverhältnismäßigen Anträgen, insbesondere bei wiederholt gestellten Anträgen, kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr verlangen oder davon absehen, die von der betroffenen Person beantragte Maßnahme zu treffen. Diese Gebühr übersteigt nicht die Kosten der beantragten Maßnahmen. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den missbräuchlichen unverhältnismäßigen Charakter des Antrags. [Abänd. 108]

Artikel 46

Befugnisse

(1)    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Aufsichtsbehörde insbesondere über folgende Befugnisse verfügt über:

a)

Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller den für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten erforderlichen Informationen Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten hinzuweisen und ihn gegebenenfalls anzuweisen, diesem Verstoß in einer bestimmten Weise abzuhelfen, um den Schutz der betroffenen Person zu verbessern ;

b)

wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Möglichkeit, vor der Durchführung der Verarbeitung Stellungnahmen abzugeben und für eine geeignete Veröffentlichung der Stellungnahmen zu sorgen, oder die Befugnis, die Beschränkung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, oder die Befugnis, eine Verwarnung oder eine Ermahnung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten oder die nationalen Parlamente oder andere politische Institutionen zu befassen anzuweisen, dem Ersuchen einer betroffenen Person auf Ausübung ihrer im Rahmen dieser Richtlinie geltenden Rechte einschließlich der Rechte gemäß Artikel 12 bis 17, wenn ein solches Ersuchen unter Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung abgelehnt wurde, nachzukommen ;

c)

das Klagerecht den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften. den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Informationen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 11, 28 und 29 zur Verfügung zu stellen;

d)

die Befolgung von Stellungnahmen zur vorherigen Zurateziehung im Sinne von Artikel 26 sicherzustellen;

e)

den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zu ermahnen oder zu verwarnen,

f)

die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verarbeitet wurden, anzuordnen und solche Maßnahmen Dritten, an die diese Daten weitergegeben wurden, mitzuteilen;

g)

die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig zu verbieten;

h)

die Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu unterbinden;

i)

die einzelstaatlichen Parlamente, die Regierung oder andere öffentliche Institutionen sowie die Öffentlichkeit über die Sache zu informieren.

(2)     Jede Aufsichtsbehörde kann kraft ihrer Untersuchungsbefugnis vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter Folgendes verlangen:

a)

Zugriff auf alle personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht notwendig sind,

b)

Zugang zu allen Räumlichkeiten einschließlich aller Anlagen und Mittel zur Datenverarbeitung gemäß einzelstaatlichem Recht, wenn es berechtigte Gründe für die Annahme gibt, dass dort Tätigkeiten durchgeführt werden, die die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verletzen, vorbehaltlich einer richterlichen Ermächtigung, soweit diese nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist.

(3)     Unbeschadet von Artikel 43 tragen die Mitgliedstaaten Sorge, dass keine zusätzlichen Geheimhaltungsanforderungen auf Antrag von Aufsichtsbehörden erlassen werden.

(4)     Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen nach einzelstaatlichem Recht für den Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsstufe EU CONFIDENTIAL oder höher vorsehen. Ist nach dem Recht des Mitgliedstaats der betreffenden Aufsichtsbehörde keine zusätzliche Sicherheitsüberprüfung gefordert, ist dies von allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen.

(5)     Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften bei Justizbehörden zur Anzeige zu bringen und sich an Gerichtsverfahren zu beteiligen, und hat das Recht, gemäß Artikel 53 Absatz 2 vor dem zuständigen Gericht Klage zu erheben.

(6)     Jede Aufsichtsbehörde hat die Befugnis, bei Ordnungswidrigkeiten Sanktionen zu verhängen. [Abänd. 109]

Artikel 46a

Meldung von Verstößen

(1)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 4b der Verordnung (EU) Nr. …/2013 berücksichtigen und wirksame Vorkehrungen treffen, um vertrauliche Meldungen über Verletzungen der Verordnung zu fördern.

(2)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Vorkehrungen treffen, um vertrauliche Meldungen über Verletzungen der Verordnung zu fördern. [Abänd. 110]

Artikel 47

Tätigkeitsbericht

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Aufsichtsbehörde mindestens alle zwei Jahre einen Jahresbericht Bericht über ihre Tätigkeit erstellt. Der Bericht wird der Öffentlichkeit, dem entsprechenden Parlament, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Datenschutzausschuss zugänglich gemacht. Er enthält Informationen darüber, inwieweit zuständige Behörden in ihrem Territorium für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten Daten abgerufen haben, die von nicht-öffentlichen Stellen verwaltet werden. [Abänd. 111]

KAPITEL VII

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 48

Amtshilfe

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden einander Amtshilfe gewähren, um die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften einheitlich anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf aufsichtsbezogene Maßnahmen und Auskunftsersuchen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Konsultation, um Vornahme von Nachprüfungen oder Untersuchungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde nachzukommen. Solche Maßnahmen können insbesondere die Übermittlung relevanter Informationen oder Durchsetzungsmaßnahmen umfassen, um die Einstellung oder das Verbot von Verarbeitungsvorgängen, die im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehen, ohne Verzögerung und spätestens einen Monat nach Erhalt des Ersuchens zu erreichen.

(2a)     Das Amtshilfeersuchen enthält alle erforderlichen Informationen, darunter Zweck und Begründung des Ersuchens. Die übermittelten Informationen werden ausschließlich für die Angelegenheit verwendet, für die sie angefordert wurden.

(2b)     Die Aufsichtsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses nur ablehnen, wenn

a)

sie für das betreffende Ersuchen nicht zuständig ist, oder

b)

es nicht mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften vereinbar wäre, dem Ersuchen stattzugeben.

(3)   Die Aufsichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen.

(3a)     Die Aufsichtsbehörden übermitteln die Informationen, um die von einer anderen Aufsichtsbehörde ersucht wurde, auf elektronischem Wege und so schnell wie möglich unter Verwendung eines standardisierten Formats.

(3b)     Maßnahmen, die aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen werden, sind gebührenfrei. [Abänd. 112]

Artikel 48a

Gemeinsame Maßnahmen

(1)     Um die Amtshilfe und Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden auszubauen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Aufsichtsbehörden gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen und andere gemeinsame Einsatzformen durchführen können, an denen bestimmte Mitglieder oder Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten an Einsätzen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats teilnehmen können.

(2)     Die Mitgliedstaaten legen fest, dass, in Fällen, in denen Verarbeitungsvorgänge Auswirkungen auf betroffene Personen in einem anderen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten haben können, die zuständige Aufsichtsbehörde zur Teilnahme an gemeinsamen Einsätzen aufgefordert werden kann. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann jede der Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an einem bestimmten Einsatz auffordern, und im Falle einer Einladung zur Teilnahme durch eine andere Aufsichtsbehörde, hat sie auf das Ersuchen unverzüglich zu antworten.

(3)     Die Mitgliedstaaten legen die praktischen Aspekte bestimmter gemeinsamer Einsatzformen fest. [Abänd. 113]

Artikel 49

Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses

(1)   Der mit Verordnung (EU) Nr. …./2012 2013 eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss nimmt in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge im Anwendungsbereich dieser Richtlinie folgende Aufgaben wahr:

a)

Beratung der Kommission Organe der Union in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, darunter auch zu etwaigen Vorschlägen zur Änderung dieser Richtlinie;

b)

Prüfung auf Ersuchen der Kommission, des Europäischen Parlaments oder des Rates, von sich aus oder auf Antrag eines seiner Mitglieder aller Fragen, die die Anwendung der nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften betreffen, sowie Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden zur Förderung einer einheitlichen Anwendung dieser Vorschriften , unter anderem zur Anwendung von Durchsetzungsbefugnissen ;

c)

Überprüfung der praktischen Anwendung der unter Buchstabe b genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken und regelmäßige Berichterstattung über diese an die Kommission;

d)

Abgabe einer Stellungnahme für die Kommission zum Schutzniveau in Drittländern oder internationalen Organisationen;

e)

Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten bilateralen und multilateralen Austauschs von Informationen und Praktiken zwischen den Aufsichtsbehörden einschließlich der Koordinierung gemeinsamer Einsätze und anderer gemeinsamer Einsatzformen, wenn der Ausschuss auf Ersuchen einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden einen entsprechenden Beschluss fasst ;

f)

Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustauschs zwischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder internationalen Organisationen;

g)

Förderung des Austauschs von Fachwissen und von Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und -praktiken mit Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt.

ga)

Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Kommission bei der Ausarbeitung von delegierten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieser Richtlinie.

(2)   Die Das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission kann können , wenn sie den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersucht ersuchen , unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist setzen. [Abänd. 114]

(3)   Der Europäische Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken an die Kommission und an den in Artikel 57 Absatz 1 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.

(4)   Die Kommission setzt den Europäischen Datenschutzausschuss von allen Maßnahmen in Kenntnis, die sie im Anschluss an die von ihm herausgegebenen Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken ergriffen hat.

KAPITEL VIII

RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN

Artikel 50

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften vereinbar ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen in Bezug auf ihre personenbezogene Daten zum Ziel gesetzt haben im öffentlichen Interesse handeln und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, das Recht haben, im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass die einer betroffenen Person aufgrund dieser Richtlinie zustehenden Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden. Die Einrichtungen, Organisationen oder Verbände bedürfen hierzu einer Vollmacht der betroffenen Person(en). [Abänd. 115]

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde haben, wenn sie der Ansicht sind, dass der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde.

Artikel 51

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen für jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffend Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde vor.

(2)   Jede Die Mitgliedstaaten legen fest, dass jede betroffene Person hat das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf hat , um die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, im Fall einer Beschwerde tätig zu werden, wenn keine zum Schutz ihrer Rechte notwendige Entscheidung ergangen ist oder wenn die Aufsichtsbehörde sie nicht gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(3a)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die rechtskräftigen Urteile der in diesem Artikel genannten Gerichte vollstreckt werden. [Abänd. 116]

Artikel 52

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter

(1)    Jede natürliche Person hat unbeschadet eines verfügbaren administrativen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die Rechte, die ihr aufgrund von nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zustehen, infolge einer Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden, die nicht mit diesen Vorschriften vereinbar ist.

(1a)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die rechtskräftigen Urteile der in diesem Artikel genannten Gerichte vollstreckt werden. [Abänd. 117]

Artikel 53

Gemeinsame Vorschriften für Gerichtsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 das Recht haben, die in Artikel 51 , 52 und 52 54 genannten Rechte im Namen wahrzunehmen, wenn sie von einer oder mehrerer mehreren betroffenen Personen wahrzunehmen beauftragt werden . [Abänd. 118]

(2)   Jede Die Mitgliedstaaten legen fest, dass jede Aufsichtsbehörde hat das Recht hat , Klage zu erheben, um die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften durchzusetzen oder um einen einheitlichen Schutz der personenbezogenen Daten innerhalb der Union sicherzustellen. [Abänd. 119]

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit den nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Klagemöglichkeiten rasch Maßnahmen einschließlich einstweilige Maßnahmen erwirkt werden können, um mutmaßliche Rechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht.

Artikel 54

Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen Handlung, die mit den nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften unvereinbar ist, ein Schaden , einschließlich immaterieller Schäden, entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter hat geltend machen kann . [Abänd. 120]

(2)   Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden.

(3)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass ihm der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht zur Last gelegt werden kann.

Artikel 55

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

KAPITEL VIIIa

Übermittlung personenbezogener Daten an andere Parteien

Artikel 55a

Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden oder nicht-öffentliche Stellen innerhalb der Union

(1)     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche keine personenbezogenen Daten an eine natürliche oder juristische Person übermittelt, für die die Vorschriften dieser Richtlinie gelten, oder den Auftragsverarbeiter anweist, diese zu übermitteln, es sei denn,

a)

die Übermittlung ist mit Unionsrecht oder mitgliedstaatlichem Recht vereinbar; und

b)

der Empfänger ist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig; und

c)

überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person stehen der Übermittlung nicht entgegen; und

d)

die Übermittlung ist in einem konkreten Fall aus Sicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich

i)

für die Erfüllung einer ihm rechtmäßig zugewiesenen Aufgabe oder

ii)

zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentlichen Sicherheit oder

iii)

zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.

(2)     Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt den Empfänger über den Zweck, zu dem die personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet werden können, in Kenntnis.

(3)     Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von solchen Übermittlungen in Kenntnis.

(4)     Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt den Empfänger von Beschränkungen der Verarbeitung in Kenntnis und stellt sicher, dass diese Beschränkungen eingehalten werden. [Abänd. 121]

KAPITEL IX

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 56

Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25a Absatz 7, Artikel 28 Absatz 5 , Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 25a Absatz 7, Artikel 28 Absatz 5 , Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 25a Absatz 7, Artikel 28 Absatz 5 , Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 5 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei sechs Monaten nach Übermittlung des dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 122]

Artikel 56a

Frist für den Erlass delegierter Rechtsakte

Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 25a Absatz 7 und Artikel 28 Absatz 5 zum [sechs Monate vor dem in Artikel 62 Absatz 1 genannten Zeitpunkt]. Die Kommission kann die in diesem Absatz genannte Frist um sechs Monate verlängern. [Abänd. 123]

Artikel 57

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5. [Abänd. 124]

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Aufhebung

(1)   Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates wird aufgehoben.

(2)   Verweise auf den aufgehobenen Rahmenbeschluss gelten als Verweise auf diese Richtlinie.

Artikel 59

Verhältnis zu bestehenden Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Die besonderen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung von einer zuständigen Behörde verarbeitet werden und die in vor Erlass dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Union enthalten sind, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verkehr der Mitgliedstaaten untereinander sowie den Zugang der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu den gemäß den Europäischen Verträgen errichteten Informationssystemen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie regeln, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 60

Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Die von den Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossenen internationalen Übereinkünfte werden erforderlichenfalls innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie geändert.

Artikel 61

Bewertung

(1)   Die Kommission bewertet die , nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, die Anwendung dieser Richtlinie. Sie koordiniert in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und schließt auch angekündigte und unangekündigte Besuche ein. Das Europäische Parlament und der Rat werden über die gesamte Dauer dieses Verfahrens unterrichtet und haben Zugang zu den entsprechenden Dokumenten.

(2)   Die Kommission überprüft innerhalb von drei zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie andere Rechtsakte der Europäischen Union über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zuständige Behörde zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, insbesondere die auf der Grundlage von Artikel 59 erlassenen Rechtsakte, und unterbreitet geeignete Vorschläge, um festzustellen, inwieweit eine Anpassung an diese Richtlinie erforderlich ist, und um gegebenenfalls eine Änderung dieser Rechtsakte vorzuschlagen, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz einheitliche und homogene Rechtsvorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zuständige Behörde zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie gewährleistet ist zu gewährleisten .

(2a)     Die Kommission legt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen geeigneten Vorschlag für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen vor, um einheitliche und homogene Rechtsvorschriften in Bezug auf das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten in der Union sicherzustellen. [Abänd. 125]

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht zur Bewertung und Überprüfung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor. Der Bericht wird veröffentlicht.

Artikel 62

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens … (*1) die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab … (*1) an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 63

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Richtlinie tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 64

Adressaten

Diese ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 192 vom 30.6.2012 , S. 7.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).

(5)   Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)   Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(10)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(11)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(*1)  Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/546


P7_TA(2014)0220

Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung) (COM(2013)0410 — C7-0171/2013 — 2013/0186(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren — Neufassung)

(2017/C 378/60)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0410),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0171/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom maltesischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 28. November 2013 an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0095/2014),

A.

in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P7_TC1-COD(2013)0186

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (3), die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (4), die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (5) und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (6) wurden in wesentlichen Teilen geändert. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnungen vorzunehmen.

(2)

Die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein leistungsfähiges Luftverkehrssystem, das eine sichere und geregelte Abwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und dadurch den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Personen erleichtert. [Abänd. 1]

(3)

Die Annahme des ersten Pakets von Rechtsvorschriften zum einheitlichen europäischen Luftraum, der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 durch das Europäische Parlament und den Rat hat eine solide Rechtsgrundlage für ein nahtloses, interoperables und sicheres System des Flugverkehrsmanagements (Air Traffic Management — ATM) geschaffen. Durch die Annahme des zweiten Pakets, der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009, wurde die Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums weiter gestärkt, indem ein Leistungssystem und das Konzept des Netzmanagers zur weiteren Verbesserung des europäischen Flugverkehrsmanagements eingeführt wurden.

(4)

In Artikel 1 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 erkennen die Vertragsstaaten an, „dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Hoheit über den Luftraum besitzt“. Im Rahmen dieser Hoheit über den Luftraum und vorbehaltlich der geltenden internationalen Übereinkünfte nehmen die Mitgliedstaaten der Union mit der Flugverkehrskontrolle hoheitliche Befugnisse wahr.

(5)

Die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein leistungsfähiges Luftverkehrssystem, das eine sichere, geregelte und nachhaltige Abwicklung des Luftverkehrs ermöglicht, die Kapazität optimiert und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Personen erleichtert.

(5a)

Der Fragmentierung des europäischen Luftraums sollte ein Ende bereitet und diese Verordnung so rasch wie möglich umgesetzt werden, damit durch den erwarteten Anstieg des Luftverkehrs keine Überlastung des europäischen Luftraums bewirkt wird oder diese Überlastung sich nicht noch verschärft, zumal mit einer solchen Überlastung ökonomische, ökologische und sicherheitsbezogene Kosten verbunden sind. [Abänd. 2]

(5b)

Die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums sollte sich günstig auf Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit in Europa auswirken, insbesondere durch die Steigerung der Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitskräften. [Abänd. 3]

(6)

Damit die Ziele der Erhöhung der Sicherheitsstandards für den Luftverkehr und der Verbesserung der Gesamtleistung der ATM und der ANS für den allgemeinen Flugverkehr in Europa gleichzeitig umgesetzt werden können, ist der menschliche Faktor zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Deshalb sollten zusätzlich zur Einführung von Grundsätzen der angemessenen Berichterstattungskultur („Just Culture“) prüfen innerhalb des Leistungssystems des einheitlichen europäischen Luftraums relevante Leistungsindikatoren berücksichtigt werden . [Abänd. 4]

(7)

Die Mitgliedstaaten haben eine allgemeine Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum abgegeben (7). Dieser Erklärung zufolge sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen verstärken und, wenn und soweit wie es von allen betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich gehalten wird, die Zusammenarbeit zwischen ihren Streitkräften in allen Angelegenheiten des Flugverkehrsmanagements erleichtern , um eine flexible Luftraumnutzung zu erleichtern . [Abänd. 5]

(8)

Beschlüsse in Bezug auf Inhalt, Umfang oder Durchführung militärischer Einsätze und Übungen fallen gemäß Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht in die Zuständigkeit der Union .

(9)

Die Mitgliedstaaten haben ihre nationalen Flugsicherungsorganisationen in unterschiedlichem Umfang umstrukturiert und ihnen hierbei größere Autonomie und größeren Spielraum zur Erbringung von Dienstleistungen eingeräumt. Es muss sichergestellt werden, dass für die Dienste, die unter Marktbedingungen erbracht werden können, und für die Dienste, die unter den derzeitigen technologischen Bedingungen als natürliche Monopole gelten, ein gut funktionierender Binnenmarkt besteht und dass Mindestanforderungen zur Wahrung des öffentlichen Interesses erfüllt werden .

(10)

Damit die durchgängige, und solide und unabhängige Beaufsichtigung der Diensteerbringung in ganz Europa gewährleistet ist, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden über ausreichend Unabhängigkeit und ausreichende finanzielle und personelle Mittel verfügen. Diese Unabhängigkeit sollte diese Behörden nicht daran hindern, ihre Aufgaben innerhalb eines administrativen Rahmens wahrzunehmen. [Abänd. 6]

(11)

Den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden kommt bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums eine Schlüsselrolle zu., und die Die Kommission sollte und die Luftfahrtagentur der Europäischen Union (EAA) sollten daher die Zusammenarbeit zwischen ihnen erleichtern, um den Austausch bewährter Praktiken zu ermöglichen und um einen gemeinsamen Ansatz zu entwickeln, auch durch verstärkte Zusammenarbeit auf regionaler Ebene , indem sie eine Plattform für einen solchen Austausch zur Verfügung stellen . Diese Zusammenarbeit sollte regelmäßig stattfinden. [Abänd. 7]

(12)

Die Mit Blick auf die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums sollten die Sozialpartner sollten besser über alle Maßnahmen, die merkliche soziale Auswirkungen haben, informiert und dazu angehört werden. Auf Unionsebene sollte auch der Ausschuss für den sektoralen Dialog, der mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission (8) eingesetzt wurde, gehört werden. [Abänd. 8]

(13)

Die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten sowie von Wetter- , Luftraumgestaltungs- und Flugberatungsdiensten sollte sowie die Aufbereitung und Bereitstellung von Daten zum allgemeinen Luftverkehr könnten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale dieser Dienste und unter Aufrechterhaltung Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus und bei einer Verringerung der negativen Auswirkungen auf das Klima zu Marktbedingungen organisiert werden. [Abänd. 9]

(14)

Bei der Erbringung gleichwertiger Flugsicherungsdienste sollte es keine Diskriminierung zwischen Luftraumnutzern geben.

(15)

Das Konzept der „gemeinsamen Vorhaben“, mit denen Luftraumnutzer und/oder Flugsicherungsorganisationen dabei unterstützt werden sollen, die kollektiven Infrastrukturen für die Flugsicherung, die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und die Luftraumnutzung zu verbessern — insbesondere jene Vorhaben, die im Hinblick auf die Umsetzung des ATM-Masterplans, der durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates (9) in Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates gebilligt wurde, erforderlich sind — sollte bereits bestehende Vorhaben, die einer oder mehrere Mitgliedstaaten mit ähnlichen Zielen beschlossen haben, nicht beeinträchtigen. Die Vorschriften zur Finanzierung der Einführung gemeinsamer Vorhaben sollten der Art und Weise, wie diese gemeinsamen Vorhaben gestaltet werden, nicht vorgreifen. Die Kommission kann vorschlagen, dass eine Finanzierung wie etwa im Rahmen des Transeuropäischen Netzes der Fazilität „Connecting Europe“, von Horizont 2020 oder der Europäischen Investitionsbank innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens zur Unterstützung gemeinsamer Vorhaben eingesetzt werden kann, insbesondere um die Einführung des SESAR-Programms zu beschleunigen. Unbeschadet des Zugangs zu der genannten Finanzierung sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, zu entscheiden, wie die durch die Versteigerung von Zertifikaten aus dem Emissionshandel im Luftverkehrsbereich erzielten Einnahmen zu verwenden sind, und in diesem Zusammenhang zu erwägen, ob ein Teil dieser Einnahmen zur Finanzierung gemeinsamer Vorhaben auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke herangezogen werden könnte. Gegebenenfalls sollten gemeinsame Vorhaben auf die Einrichtung einer Reihe interoperabler Kapazitäten abzielen, die in allen Mitgliedstaaten vorhanden sind. [Abänd. 10]

(15a)

Bis zur Einrichtung bestimmter Mechanismen können Investitionsvorhaben an Bord und am Boden im Zusammenhang mit dem ATM-Masterplan unkoordiniert erfolgen, was den effektiven Einsatz der SESAR-Technologien verzögern könnte. [Abänd. 11]

(16)

Das Konzept der Stelle eines Netzmanagers ist von zentraler Bedeutung für die Verbesserung der Leistung des Flugverkehrsmanagements auf Netzebene, da es die Erbringung bestimmter Dienste zentralisiert, die am besten auf Netzebene bereitgestellt werden. Um die Bewältigung einer Krisensituation für die Luftfahrt zu erleichtern, sollte die Koordinierung in einem solchen Krisenfall der Maßnahmen, die im Hinblick auf die Vorbeugung und Behebung von Krisensituationen zu treffen sind, durch den Netzmanager sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang muss die Kommission sicherstellen, dass es zwischen der Erbringung von zentralisierten Diensten und der Tätigkeit des Leistungsüberprüfungsgremiums nicht zu Interessenskonflikten kommt. [Abänd. 12]

(17)

Die Kommission ist überzeugt, dass die sichere und effiziente Nutzung des Luftraums nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den zivilen und den militärischen Luftraumnutzern erreicht werden kann, und zwar im Wesentlichen auf der Grundlage des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung und einer wirksamen Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen gemäß den Vorgaben der ICAO; sie betont die Bedeutung des Ausbaus der zivil-militärischen Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Nutzern des Luftraums mit Blick auf eine flexiblere Nutzung des Luftraums . [Abänd. 13]

(18)

Die Genauigkeit der Informationen zum Luftraumstatus und zu spezifischen Flugverkehrssituationen sowie die rechtzeitige Weiterleitung dieser Informationen an zivile und militärische Fluglotsen haben direkte Auswirkungen auf die Sicherheit und die Effizienz des Betriebs und dürften die Vorhersehbarkeit verbessern . Ein rechtzeitiger Zugang zu aktuellen Informationen zum Luftraumstatus ist entscheidend für alle Parteien, die die Luftraumstrukturen nutzen wollen, die zum Zeitpunkt der Einreichung oder Wiedereinreichung ihrer Flugpläne zur Verfügung gestellt wurden. [Abänd. 14]

(19)

Die Bereitstellung moderner, vollständiger, hochwertiger und aktueller Luftfahrtinformationen hat erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und einen erleichterten Zugang zum Luftraum der Union und der dortigen Bewegungsfreiheit. Unter Berücksichtigung des ATM-Masterplans sollte die Union die Initiative ergreifen, diesen Sektor in Zusammenarbeit mit dem Netzmanager zu modernisieren, und sicherstellen, dass die Nutzer über einen einzigen öffentlichen Zugangspunkt auf diese Daten zugreifen können, womit eine moderne, benutzerfreundliche und validierte, integrierte Flugberatung ermöglicht wird.

(20)

Um den durch die Verordnungen (EG) Nr. 1108/2009 und (EG) Nr. 1070/2009 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, in Einklang mit Artikel 65a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Zivilluftfahrt (10) den Inhalt dieser Verordnung dem der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 anzupassen.

(21)

Ferner sollten die in den Jahren 2004 und 2009 festgelegten technischen Einzelheiten der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 aktualisiert und technische Korrekturen zur Anpassung an den Fortschritt vorgenommen werden.

(22)

Der geografische Anwendungsbereich dieser Verordnung im Gebiet ICAO NAT sollte geändert werden, um den bestehenden und geplanten Regelungen für die Erbringung von Diensten und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass eine konsistente Anwendung der Vorschriften auf die Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzer in diesem Gebiet gewährleistet werden muss. [Abänd. 15]

(23)

In Einklang mit ihren Aufgaben als operationelle Organisation und der Fortsetzung der Reform von Eurocontrol sollte die Funktion des Netzmanagers in Richtung einer Partnerschaft unter Leitung der Branche weiterentwickelt werden.

(24)

Das Konzept der funktionalen Luftraumblöcke, die eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Erbringern von Flugverkehrsdiensten ermöglichen sollen, ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistung des europäischen ATM-Systems. Um dieses Instrument weiter zu optimieren ergänzen , sollten die funktionalen Luftraumblöcke eine stärkere Leistungsorientierung erhalten und auf Flugsicherungsorganisationen die Möglichkeit haben, leistungsorientierte Branchenpartnerschaften basieren, die Branche sollte zudem mehr Freiheit erhalten, die funktionalen Luftraumblöcke zu ändern, um die Leistungsziele zu erreichen und möglichst zu übertreffen einzugehen, deren Tätigkeiten sich mit denen der eingerichteten funktionalen Luftraumblöcke überschneiden können . [Abänd. 16]

(25)

Die funktionalen Luftraumblöcke sollten flexibel funktionieren und die Diensteerbringer europaweit zusammenbringen, damit jeder Partner Nutzen aus den jeweiligen Stärken der anderen Partner ziehen kann. Diese Flexibilität sollte es ermöglichen, Synergien zwischen Diensteerbringern unabhängig von deren geografischem Standort oder Nationalität anzustreben und im Hinblick auf Leistungsverbesserungen variable Formate der Erbringung von Diensten zu entwickeln.

(26)

Um die Kundenorientierung der Flugsicherungsorganisationen zu stärken und die Möglichkeit der Luftraumnutzer zur Einflussnahme auf sie betreffende Beschlüsse auszubauen, sollten sollte die Konsultation und die Einbeziehung der Beteiligten bei größeren operationellen Beschlüssen der Flugsicherungsorganisationen effektiver gestaltet werden. [Abänd. 17]

(27)

Das Leistungssystem ist ein zentrales Instrument für die wirtschaftliche Regulierung des ATM, und die Qualität und Unabhängigkeit seiner Entscheidungen sollten aufrechterhalten und möglichst verbessert werden.

(28)

Um technischen oder betrieblichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, insbesondere durch Änderung von Anhängen oder Ergänzung der Bestimmungen zu Netzmanagement, und Leistungssystem , zur Wahl der für die Umsetzung des ATM-Masterplans (Baseline) zuständigen Stelle (Management für die Umsetzung) und zur Festlegung der entsprechenden Zuständigkeiten , sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Die Einzelheiten betreffend Inhalt und der Umfang der einzelnen Befugnisübertragungen sind in den betreffenden Artikeln festgelegt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Expertenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen. [Abänd. 18]

(29)

Bei Erweiterung der Liste von Netzmanagement-Diensten sollte die Kommission eine ordungsgemäße Konsultation der Branchenbeteiligten und der Sozialpartner durchführen. [Abänd. 19]

(30)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnisse durch die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden , die Erbringung von Unterstützungsleistungen auf ausschließlicher Grundlage durch einen einzelnen Erbringer oder eine Gruppe von Erbringern, Korrekturmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der auf Ebene der Union geltenden und damit verbundenen lokalen Leistungsziele, die Überprüfung der Einhaltung von Bestimmungen in Bezug auf Gebührenregelung, Führung und die Annahme gemeinsamer Vorhaben für netzbezogene Funktionen, funktionale Luftraumblöcke, Modalitäten der Einbeziehung Beteiligter bei größeren operationellen Beschlüssen der Flugsicherungsorganisationen, Datenzugang und Datenschutz, elektronischer Luftfahrtinformationen und die technologische Entwicklung sowie die Interoperabilität des Flugverkehrsmanagements, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (11), ausgeübt werden. [Abänd. 20]

(31)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte für die im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte das Prüfverfahren beim Erlass von Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite zur Anwendung kommen.

(32)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten von individueller Tragweite sollte das Beratungsverfahren zur Anwendung kommen.

(33)

Die Strafmaßnahmen bei Verstößen gegen diese Verordnung sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen.

(34)

Die Gegebenenfalls sollte die Beschaffung von Unterstützungsleistungen sollte — soweit anwendbar — in Einklang mit der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (12) und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (13) erfolgen. Gegebenenfalls sollten auch die Leitlinien aus der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien (14) fallen, Berücksichtigung finden. [Abänd. 21]

(35)

Die Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar, die am 18. September 2006 in Córdoba auf dem ersten Ministertreffen des Dialogforums zu Gibraltar vereinbart wurde („Ministererklärung“), wird an die Stelle der Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung zum Flughafen von Gibraltar treten, die am 2. Dezember 1987 in London abgegeben wurde, und ihre vollständige Einhaltung wird als Einhaltung der Erklärung von 1987 gelten. ihrer Außenminister eine engere Zusammenarbeit bei der Nutzung des Flughafens von Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam. [Abänd. 22]

(36)

Diese Verordnung gilt uneingeschränkt für den Flughafen von Gibraltar im Zusammenhang mit und kraft der Ministererklärung. Unbeschadet dessen müssen die Anwendung auf den Flughafen von Gibraltar und alle Maßnahmen im Zusammenhang mit deren Umsetzung uneingeschränkt der Erklärung und allen darin enthaltenen Bestimmungen entsprechen. [Abänd. 23]

(37)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Umsetzung eines einheitlichen europäischen Luftraums, wegen der grenzüberschreitenden Dimension der Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Einrichtung und das ordnungsgemäße Funktionieren des einheitlichen europäischen Luftraums festgelegt, um die derzeitigen Sicherheitsstandards des Luftverkehrs zu gewährleisten, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems zu leisten, beispielsweise durch Verringerung der negativen Auswirkungen auf das Klima, und die Gesamteffizienz des Flugverkehrsmanagements (ATM) und der Flugsicherungsdienste (ANS) für den allgemeinen Flugverkehr in Europa im Hinblick darauf zu steigern, den Anforderungen aller Luftraumnutzer zu entsprechen. Der einheitliche europäische Luftraum besteht aus einem zusammenhängenden europaweiten Netz von Strecken und, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen mit den Nachbarländern, einem Netz von Strecken in Drittstaaten , einem integriert betriebenen Luftraum, Streckenmanagement- und Flugverkehrsmanagementsystemen Flugverkehrsmanagements , denen ausschließlich Sicherheits-, Effizienz- und Interoperabilitätserwägungen zum Vorteil aller Luftraumnutzer zugrunde liegen. [Abänd. 24]

(2)   Die Anwendung dieser Verordnung lässt die hoheitliche Gewalt der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und die Anforderungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen nach Maßgabe des Artikels 38 unberührt. Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf militärische Einsätze oder militärische Übungen.

(3)   Die Anwendung dieser Verordnung lässt die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 unberührt. In diesem Zusammenhang soll diese Verordnung in den von ihr erfassten Bereichen die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen unterstützen, die sich aus dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 ergeben, indem eine Grundlage für die gemeinsame Auslegung und einheitliche Durchführung seiner Bestimmungen geschaffen wird und indem gewährleistet wird, dass die Bestimmungen des Abkommens in dieser Verordnung und den entsprechenden Durchführungsvorschriften gebührend berücksichtigt werden.

(4)   Diese Verordnung gilt für den Luftraum innerhalb der ICAO-Regionen EUR und AFI sowie NAT , in dem die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Die Mitgliedstaaten können die vorliegende Verordnung auch auf den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Luftraum innerhalb anderer ICAO-Gebiete anwenden, sofern sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichten. [Abänd. 25]

(5)   Es wird davon ausgegangen, dass die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar den jeweiligen Rechtsstandpunkt des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hinsichtlich der Streitigkeit über die Staatshoheit über das Gebiet, in dem der Flughafen gelegen ist, nicht berührt. [Abänd. 26]

(5a)     Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen von Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Außenminister des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 vereinbart wurde. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens. [Abänd. 27]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Flugverkehrskontrolldienst“ bezeichnet einen Dienst, dessen Aufgabe es ist,

a)

Zusammenstöße zu verhindern

zwischen Luftfahrzeugen untereinander und

auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und

b)

einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten;

2.

„Flugplatzkontrolldienst“ bezeichnet den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr;

3.

„Flugberatungsdienst“ bezeichnet einen innerhalb des festgelegten Versorgungsgebietes eingerichteten Dienst, der für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und -daten zuständig ist, die für die sichere, geordnete und reibungslose Abwicklung von Flügen notwendig sind;

4.

„Flugsicherungsdienste“ bezeichnet Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste;

5.

„Flugsicherungsorganisation“ bezeichnet eine öffentliche oder private Stelle, die Flugsicherungsdienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringt;

6.

„Luftraumblock“ bezeichnet einen Luftraum mit festgelegten Abmessungen in Raum und Zeit, in dem Flugsicherungsdienste erbracht werden;

7.

„Luftraummanagement“ bezeichnet eine Planungs dienstleistung, die vorrangig dem Zweck dient, die Nutzung des vorhandenen Luftraums durch dynamische Zeitzuteilung (Timesharing) und, zu bestimmten Zeiten, durch Trennung des Luftraums für verschiedene Kategorien von Luftraumnutzern auf der Grundlage kurzfristiger Erfordernisse zu maximieren; sowie eine strategische Funktion im Zusammenhang mit der Luftraumgestaltung ; [Abänd. 28]

8.

„Luftraumnutzer“ bezeichnet die Betreiber von Luftfahrzeugen, die im allgemeinen Flugverkehr betrieben werden;

9.

„Verkehrsflussregelung“ bezeichnet eine Dienstleistung, die mit dem Ziel eingerichtet wird, zu einem sicheren, geordneten und reibungslosen Verkehrsfluss beizutragen, indem sichergestellt wird, dass die Kapazität der Flugverkehrskontrolle so weit wie möglich ausgeschöpft wird und dass das Verkehrsaufkommen mit den Kapazitäten vereinbar ist, die die entsprechenden Flugsicherungsorganisationen angegeben haben;

10.

„Flugverkehrsmanagement (ATM)“ bezeichnet die Zusammenfassung der bordseitigen und bodenseitigen Dienstleistungen (Flugverkehrsdienste, Luftraummanagement und Verkehrsflussregelung), die für die sichere und effiziente Bewegung von Luftfahrzeugen in allen Betriebsphasen erforderlich sind;

11.

„Flugverkehrsdienste“ bezeichnet wechselweise Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugverkehrsberatungsdienste und Flugverkehrskontrolldienste (Bezirks-, Anflug- und Flugplatzkontrolldienste);

12.

„Bezirkskontrolldienst“ bezeichnet einen Flugverkehrskontrolldienst für kontrollierte Flüge in einem Luftraumblock Kontrollbereich ; [Abänd. 29]

13.

„Anflugkontrolldienst“ bezeichnet einen Flugverkehrskontrolldienst für ankommende oder abfliegende kontrollierte Flüge;

14.

„ATM-Masterplan“ bezeichnet den durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates (15) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (16) gebilligten Plan.

15.

„Luftfahrtkrisensituation“ bezeichnet Umstände, unter denen die Luftraumkapazität unnormal verringert ist aufgrund sehr ungünstiger Wetterbedingungen oder der Nichtverfügbarkeit großer Teile des Luftraums aus naturbedingten, medizinischen, sicherheitsbedingten, militärischen oder politischen Gründen; [Abänd. 30]

16.

„Dienstebündel“ bezeichnet zwei oder mehr Flugsicherungsdienste Dienste, die von derselben Stelle erbracht werden ; [Abänd. 31]

17.

„Zeugnis“ bezeichnet eine von der Luftfahrtagentur der Europäischen Union (EAA) oder einer nationalen Aufsichtsbehörde Luftfahrthörde in beliebiger Form gemäß einzelstaatlichen den einschlägigen Rechtsvorschriften ausgestellte Urkunde, mit der bescheinigt wird, dass eine Flugsicherungsorganisation die Anforderungen für die Erbringung eines Ausübung einer bestimmten Dienstes Tätigkeit erfüllt; [Abänd. 32]

18.

„Kommunikationsdienste“ bezeichnet feste und bewegliche Flugfernmeldedienste zur Sicherstellung von Boden/Boden-, Bord/Boden- und Bord/Bord-Kommunikationsverbindungen für die Zwecke der Flugverkehrskontrolle;

18a.

„Europäisches Flugverkehrsmanagementnetz“ (EATMN) bezeichnet ein europaweites Netz von Systemen und Komponenten sowie die Fahrpläne für die wesentlichen betrieblichen und technologischen Änderungen, die in dem ATM-Masterplan beschrieben werden, wodurch es möglich wird, innerhalb der Union vollständig interoperable Flugsicherungsdienste bereitzustellen, darunter auch die Schnittstellen an den Grenzen zu Drittländern, mit dem Ziel, die in dieser Verordnung festgelegten Leistungsziele zu verwirklichen; [Abänd. 33]

19.

„Komponenten“ bezeichnet sowohl materielle Objekte wie Geräte als auch immaterielle Objekte wie Software, von denen die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) abhängt. [Abänd. 34]

19a.

„Management für die Umsetzung“ bezeichnet eine Gruppe operativer Akteure, die von der Kommission im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wird und für die Managementebene bei der Umsetzung der Entscheidungsstrukturen des ATM-Masterplans verantwortlich ist; [Abänd. 35]

20.

„Erklärung“ bezeichnet für die Zwecke von ATM/ANS eine schriftliche Aussage

zur Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Systemen und Komponenten, ausgestellt von einer mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befassten Organisation;

zur Einhaltung der anwendbaren Anforderungen für einen Dienst oder ein System, der/das betrieben werden soll, ausgestellt von einem Diensteanbieter";

über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten, die mit bestimmten Fluginformationsdiensten verbunden sind;

21.

„Flexible Luftraumnutzung“ bezeichnet ein Konzept für das Luftraummanagement, das im Gebiet der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz gemäß der Veröffentlichung „Airspace Management Handbook for the Application of the Concept of the Flexible Use of Airspace“ der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) (17) angewendet wird.“

22.

„Fluginformationsdienst“ bezeichnet die Bereitstellung eines Dienstes zur Erteilung von Hinweisen und Informationen, die für die sichere und effiziente Durchführung von Flügen zweckdienlich sind;

23.

„Flugalarmdienst“ bezeichnet die Bereitstellung eines Dienstes zur Unterrichtung der entsprechenden Organisationen über Luftfahrzeuge, die Hilfe von Such- und Rettungsdiensten benötigen, sowie ggf. zur Unterstützung derartiger Organisationen;

24.

„Funktionaler Luftraumblock“ bezeichnet einen nach betrieblichen Anforderungen und ungeachtet des Verlaufs von Staatsgrenzen festgelegten Luftraumblock, in dem die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und die damit zusammenhängenden Funktionen leistungsbezogen und optimiert sind, um in jedem funktionalen Luftraumblock durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Flugsicherungsorganisationen und gegebenenfalls einem integrierten Anbieter einzuführen leistungsbezogen und optimiert sind ; [Abänd. 36]

25.

„Allgemeiner Flugverkehr“ bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), gegründet durch das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944, erfolgen;

25a.

„Faktor Mensch“ bezeichnet die sozialen, kulturellen und personellen Gegebenheiten im ATM-Sektor; [Abänd. 37]

26.

„Interoperabilität“ bezeichnet eine Gesamtheit von funktionalen, technischen und betrieblichen Eigenschaften, die für Systeme und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes und für die Verfahren für dessen Betrieb vorgeschrieben sind, um dessen sicheren, nahtlosen und effizienten Betrieb zu ermöglichen; Interoperabilität wird dadurch erzielt, dass bei Systemen und Komponenten für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gesorgt wird.

27.

„Wetterdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die die Luftfahrt mit Wettervorhersagen, Wettermeldungen und Wetterbeobachtungen sowie mit anderen Wetterinformationen und -daten versorgen, die von Staaten für Luftfahrtzwecke bereitgestellt werden;

28.

„Navigationsdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die Luftfahrzeuge mit Positions- und Zeitinformationen versorgen;

29.

„Betriebsdaten“ bezeichnet die Informationen in allen Flugphasen, die von Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern, Flughafenbetreibern und anderen Beteiligten für betriebliche Entscheidungen benötigt werden;

30.

„Indienststellung“ bezeichnet die erste betriebliche Nutzung nach der anfänglichen Installation oder nach einer Umrüstung eines Systems;

31.

„Streckennetz“ bezeichnet ein Netz festgelegter Strecken zur Kanalisierung des allgemeinen Flugverkehrs, wie dies für die effizienteste Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten erforderlich ist; [Abänd. 38]

32.

„Überwachungsdienste“ bezeichnet die Einrichtungen und Dienste, die zur Ermittlung der jeweiligen Position von Luftfahrzeugen verwendet werden, um so eine sichere Staffelung zu ermöglichen;

33.

„System“ bezeichnet die Zusammenfassung bord- und /oder bodengestützter Komponenten sowie und/oder weltraumgestützte Ausrüstungen; es bietet Unterstützung für Flugsicherungsdienste in allen Flugphasen; [Abänd. 39]

34.

„Umrüstung“ bezeichnet Änderungsarbeiten, die eine Änderung der betrieblichen Merkmale eines Systems bewirken;

35.

„grenzübergreifende Dienste“ bezeichnet Fälle, in denen Flugsicherungsdienste in einem Mitgliedstaat von einem Dienstleister erbracht werden, dem in einem anderen Mitgliedstaat ein Zeugnis ausgestellt wurde;;

36.

„nationale Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde “ bezeichnet die nationale Stelle bzw. nationalen Stellen, die von einem Mitgliedstaat mit Überwachungsaufgaben gemäß mit den in dieser Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehenen Aufgaben betraut wurde(n), und die zuständigen nationalen Behörden, die mit den in Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgesehenen Aufgaben betraut wurden; und von der EEA akkreditiert wurde; [Abänd. 40]

37.

„Unterstützungsleistungen“ bezeichnet Flugsicherungsdienste, die keine Flugverkehrsdienste sind, Dienste in den Bereichen Kommunikation, Flugsicherung und Überwachung sowie Wettervorhersagen und Flugberatungsinformationen, sowie andere Dienste und Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten stehen und deren Erbringung unterstützen; [Abänd. 41]

38.

„lokale Leistungsziele“ bezeichnet Leistungsziele, die auf lokaler Ebene von den Mitgliedstaaten festgesetzt werden, d. h. auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks, auf nationaler Ebene, auf Ebene der Gebührenzone oder des Flughafens.

38a.

„Industriepartnerschaft“ bezeichnet Kooperationsvereinbarungen im Rahmen eines Vertrags, der mit dem Ziel aufgesetzt wurde, das Flugverkehrsmanagement zwischen den unterschiedlichen Flugsicherungsorganisationen zu verbessern, unter anderem zwischen Netzmanager, Luftraumnutzern, Flughäfen oder anderen Wirtschaftsakteuren; [Abänd. 42]

38b.

„integriert betriebener Luftraum“ bezeichnet den kontrollierten Luftraum mit festgelegten Abmessungen, der den europäischen Luftraum umfasst sowie, vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen, den Luftraum von Drittländern, in dem eine dynamische Zuordnungsstruktur und Zeitzuteilung, leistungsgesteigerte Fluglotsendienste, vollständig interoperable Flugsicherungsdienste und kombinierte Lösungen eingesetzt werden, um eine optimale, vorhersehbare und sichere Nutzung des Luftraums im Hinblick auf die Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums zu ermöglichen; [Abänd. 43]

38c.

„lokale Leistungspläne“ bezeichnet Pläne, die von einer nationaler Luftfahrtbehörde oder von mehreren nationalen Luftfahrtbehörden auf lokaler Ebene festgelegt wurden, insbesondere auf der Ebene des funktionalen Luftraumblocks, auf regionaler oder auf nationaler Ebene; [Abänd. 44]

38d.

„qualifizierte Stelle“ bezeichnet eine Stelle, der unter der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer nationalen Luftfahrtbehörde von der Agentur bzw. Luftfahrtbehörde spezielle Zulassungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen werden können;“ [Abänd. 45]

KAPITEL II

NATIONALE BEHÖRDEN

Artikel 3

Nationale Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden [Abänd. 46]

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten gemeinsam oder einzeln eine oder mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde , die die Aufgaben wahrnimmt, die dieser Behörde aufgrund dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übertragen werden. [Abänd. 47]

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden sind rechtlich getrennt und unabhängig, insbesondere im Hinblick auf Organisation, Hierarchie und Beschlussfassung, von allen Flugsicherungsorganisationen oder allen privaten oder öffentlichen Stellen, auch in Bezug auf jährlich separate Mittelzuweisungen, von allen Unternehmen, Organisationen, staatlichen oder privaten Stellen oder Mitarbeitern, die in den Geltungsbereich einer Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen oder die ein Interesse an den Tätigkeiten dieser Flugsicherungsorganisationen Stellen haben. [Abänd. 48]

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 können die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden organisatorisch mit anderen Regulierungsbehörden und/oder Sicherheitsbehörden verbunden sein. [Abänd. 49]

(4)   Nationale Aufsichtsbehörden, die Die nationalen Luftfahrtbehörden gewährleisten, dass die in diesem Artikel niedergelegten Vorschriften am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht von allen Flugsicherungsorganisationen oder allen privaten oder öffentlichen Stellen, die ein Interesse an den Tätigkeiten dieser Flugsicherungsorganisationen haben, rechtlich getrennt sind, wie in Absatz 2 bestimmt, müssen diese Anforderung spätestens bis zum 1. Januar 2020 erfüllen. , spätestens aber zum 1. Januar 2017 eingehalten werden. [Abänd. 50]

(5)   Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden üben ihre Befugnisse unparteiisch, unabhängig und transparent aus. Insbesondere wird durch ihre Organisation, Personalausstattung, Verwaltung und Finanzierung ermöglicht, dass sie ihre Befugnisse in dieser Weise ausüben können. [Abänd. 51]

(6)   Das Personal der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden [Abänd. 52]

a)

wird nach klaren und transparenten Regeln und Kriterien eingestellt, die seine Unabhängigkeit gewährleisten; Personen mit Zuständigkeiten für strategische Entscheidungen werden vom nationalen Kabinett oder Ministerrat oder einer anderen öffentlichen Behörde ernannt, die keine direkte Kontrolle über Flugsicherungsorganisationen ausübt oder von ihnen profitiert; [Abänd. 53]

b)

wird nach einem transparenten Verfahren auf der Grundlage der jeweiligen spezifischen Qualifikationen ausgewählt, einschließlich geeigneter Kompetenzen und einschlägiger Erfahrungen unter anderem in den Bereichen Audit, Flugsicherungsdienste und -systeme; [Abänd. 54]

ba)

wird nicht von Flugsicherungsorganisationen oder von Unternehmen, die der Kontrolle von Flugsicherungsorganisationen unterstehen, entsandt; [Abänd. 55]

c)

handelt unabhängig, insbesondere von Interessen in Verbindung mit Flugsicherungsorganisationen, und fordert bei Ausübung der Funktionen der nationalen Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde keine Anweisungen von Regierungen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen an und nimmt solche Anweisungen nicht entgegen; dies gilt unbeschadet einer engen Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden; [Abänd. 56]

d)

Personen mit Zuständigkeiten für strategische Entscheidungen geben jährlich eine Verpflichtungserklärung und eine Erklärung ihrer Interessen ab, in der sie alle unmittelbaren oder mittelbaren Interessen angeben, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden und die Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinflussen könnten;

e)

Personen , die über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten mit Zuständigkeiten für strategische Entscheidungen, Audits oder sonstige Funktionen mit direktem Bezug zur Beaufsichtigung oder zu Leistungszielen von Flugsicherungsorganisationen betraut wurden, übernehmen nach ihrer Tätigkeit bei der nationalen Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde für einen folgenden Zeitraum von mindestens einem Jahr keine berufliche Position oder Verantwortung bei einer Flugsicherungsorganisation. [Abänd. 57]

i)

mindestens 12 Monate für Personal in leitender Position; [Abänd. 58]

ii)

mindestens 6 Monate für Personal in nichtleitender Position; [Abänd. 59]

ea)

die leitenden Mitarbeiter der Behörde werden für eine einmalig verlängerbare Amtszeit von drei bis sieben Jahren ernannt und können während dieser Zeit ihres Amtes nur enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines schweren Verstoßes gegen die nationalen Rechtsvorschriften schuldig gemacht haben. [Abänd. 60]

(7)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden über die notwendigen Ressourcen und Kapazitäten verfügen, um die ihnen im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben wirksam und fristgerecht zu erfüllen. Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden haben volle Entscheidungskompetenz bei der Einstellung und Verwaltung ihres Personals auf der Grundlage ihrer eigenen Haushaltsmittel, die unter anderen aus Streckengebühren stammen, die in angemessenem Verhältnis zu den in Artikel 4 genannten zu erfüllenden Aufgaben stehen. [Abänd. 61]

(8)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden und etwaige Änderungen sowie diejenigen Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um diesem Artikel nachzukommen. [Abänd. 62]

(9)   Die Kommission legt detaillierte Vorschriften fest, in denen die Modalitäten für die Einstellung und die Auswahlverfahren für die Anwendung der Absätze 6 Buchstaben a und b definiert sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und legen Folgendes fest: [Abänd. 63]

a)

das von der Anstellungsbehörde geforderte Ausmaß der Unabhängigkeit von allen Unternehmen, Organisationen, öffentlichen oder privaten Stellen oder Mitarbeitern, die in den Geltungsbereich der Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen oder ein Interesse an den Tätigkeiten solcher Stellen haben, mit dem Ziel, Interessenkonflikte zu vermeiden und gleichzeitig die Effizienz der Verwaltung zu wahren; [Abänd. 64]

b)

die relevanten technischen Qualifikationen, über die das Personal verfügen muss, das mit Audits befasst ist [Abänd. 65]

Artikel 4

Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden [Abänd. 66]

(1)   Die in Artikel 3 genannten nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden sind insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut: [Abänd. 67]

a)

Gewährleistung der Beaufsichtigung bei der Anwendung dieser Verordnung und Verordnung (EG) Nr. 216/2008 , insbesondere hinsichtlich des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit dem Luftraum erbringen, für den der Mitgliedstaat zuständig ist, der die betreffende Behörde benannt oder errichtet hat; [Abänd. 68]

b)

Erteilung von Zeugnissen für Flugsicherungsorganisationen gemäß Artikel 8b Erbringung oder Übertragung, vollständig oder teilweise, der in Artikel 8b, 8c und 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und genannten Aufgaben und Gewährleistung der Beaufsichtigung der Anwendung der Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden; dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des sicheren und effizienten Betriebs von Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit dem Luftraum erbringen, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind; [Abänd. 69]

c)

Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen für Fluglotsen gemäß Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und Beaufsichtigung der Anwendung der Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden; [Abänd. 70]

d)

Aufstellung von Leistungsplänen und Überwachung ihrer Umsetzung gemäß Artikel 11;

e)

Überwachung der Umsetzung der Gebührenregelung gemäß den Artikeln 12 und 13 , einschließlich der Bestimmungen zur Quersubventionierung gemäß Artikel 13 Absatz 7 ; [Abänd. 71]

f)

Genehmigung der Bedingungen für den Zugang zu Betriebsdaten gemäß Artikel 22;

g)

Aufsicht über Erklärungen und die Indienststellung von Systemen.

ga)

jährliche Berichterstattung an die maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben. In den Berichten ist für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben darzulegen, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. [Abänd. 72]

(2)   Jede nationale Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde veranlasst geeignete Inspektionen und Erhebungen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Die betroffenen Flugsicherungsorganisationen unterstützen die Durchführung dieser Arbeiten und die betreffenden Mitgliedstaaten bieten jegliche Unterstützung an, um effektive Kontrollmechanismen sicherzustellen . [Abänd. 73]

Artikel 5

Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden [Abänd. 74]

(1)   Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden tauschen Informationen über ihre Arbeit und ihre Entscheidungsgrundsätze, Vorgehensweisen und Verfahren sowie über die Umsetzung des Unionsrechts aus. Sie arbeiten zusammen, um ihre Entscheidungen in der gesamten Union zu koordinieren. Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden beteiligen sich an einem regelmäßig mindestens einmal jährlich zu Sitzungen zusammentretenden Netz und arbeiten in diesem Netz zusammen. Die Kommission und die Luftfahrtagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Aviation, nachstehend „EAA“) sind Mitglieder, koordinieren und unterstützen die Arbeit des Netzes und geben dem Netz bei Bedarf Empfehlungen. Die Kommission und die EAA erleichtern die aktive Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden sowie den Austausch und die Verwendung von Personal zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage eines Pools von Sachverständigen, der von der EAA in Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 einzurichten ist. Luftfahrtbehörden.

Dieses Netzwerk kann unter anderem

a)

gestraffte Methoden und Leitlinien für die Umsetzung der Aufgaben der Behörde gemäß Artikel 4 erstellen und verbreiten;

b)

einzelne nationale Luftfahrtbehörden in Fragen der Regulierung unterstützen;

c)

der Kommission und der EAA Stellungnahmen zur Erstellung von Vorschriften und Zertifizierungen vorlegen;

d)

Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen zur Verbesserung der Bereitstellung grenzüberschreitender Dienstleistungen erstellen;

e)

die gemeinsame Lösungen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen, entwickeln, um so die Ziele des ATM-Masterplans oder des Abkommens von Chicago zu verwirklichen. [Abänd. 75]

Unter Beachtung der Vorschriften für den Datenschutz gemäß Artikel 22 dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterstützt bietet die Kommission den im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Informationsaustausch eine Plattform für den Austausch der Informationen zwischen den Mitgliedern des Netzes, möglichst auf elektronischem Weg und unter Beachtung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen der betreffenden Unternehmen, Organisationen oder Stellen. Flugsicherungsorganisationen. [Abänd. 76]

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden arbeiten, auch im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, zum Zwecke der Amtshilfe bei der Marktüberwachung, der Bearbeitung von Beschwerden oder der Durchführung von Untersuchungen eng zusammen. [Abänd. 77]

(3)   Im Falle funktionaler Luftraumblöcke, die sich über einen Luftraum erstrecken, für den mehr als ein Mitgliedstaat zuständig ist, schließen die betroffenen Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die in diesem Artikel Artikel 4 vorgesehene Beaufsichtigung der Flugsicherungsorganisationen, die Dienste im Zusammenhang mit diesen funktionalen Luftraumblöcken erbringen. Die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden erarbeiten einen Plan mit den Modalitäten ihrer Zusammenarbeit im Hinblick auf die Durchführung dieser Vereinbarung. [Abänd. 78]

(4)   Die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten untereinander eng zusammen, um eine angemessene Beaufsichtigung von Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, die im Besitz eines gültigen Zeugnisses eines Mitgliedstaats sind und auch Dienste in Bezug auf den Luftraum erbringen, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Diese Zusammenarbeit umfasst auch Regelungen für das Vorgehen in Fällen, in denen eine Nichteinhaltung dieser Verordnung und der geltenden gemeinsamen Anforderungen, die in Übereinstimmung mit Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verabschiedet wurden, vorliegt. [Abänd. 79]

(5)   Im Fall einer Erbringung von Flugsicherungsdiensten in einem Luftraum, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, umfassen die in den Absätzen 2 , 3 und 4 genannten Regelungen eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtstätigkeit gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie der Ergebnisse dieser Tätigkeit. Diese gegenseitige Anerkennung gilt auch dann, wenn in Bezug auf die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden Regelungen für die Anerkennung getroffen werden. [Abänd. 80]

(6)   Wenn dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist und im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit können die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden auch Regelungen betreffend die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Aufsichtstätigkeit treffen. [Abänd. 81]

Artikel 6

Qualifizierte Stellen

(1)   Die EAA und die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden können entscheiden, qualifizierte Stellen, die die Anforderungen des Anhangs I erfüllen, ganz oder teilweise mit der Durchführung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Inspektionen und Erhebungen und anderen Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu beauftragen. [Abänd. 82]

(2)   Eine derartige von einer nationalen Aufsichtsbehörde gewährte Übertragung der Durchführung gilt unionsweit für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren. Die EAA und die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden können jede qualifizierte Stelle mit Sitz in der Union mit der Durchführung der genannten Inspektionen und Erhebungen beauftragen. [Abänd. 83]

(3)   Die Mitgliedstaaten EAA und die nationalen Luftfahrtbehörden melden der Kommission, der EAA und den anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der EAA die qualifizierten Stellen, denen sie Aufgaben gemäß Absatz 1 übertragen haben, und geben den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle und die ihr erteilte Kennnummer sowie etwaige diesbezügliche Änderungen an. Die Kommission veröffentlicht die Liste der qualifizierten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und Zuständigkeitsbereiche im Amtsblatt der Europäischen Union und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. [Abänd. 84]

(4)   Die Mitgliedstaaten EAA und die nationalen Luftfahrtbehörden widerrufen die Übertragung, wenn eine qualifizierte Stelle die Anforderungen in Anhang I nicht mehr erfüllt. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission, die EAA und die anderen Mitgliedstaaten darüber. [Abänd. 85]

(5)   Stellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung als benannte Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bestimmt wurden, gelten für die Zwecke dieses Artikels als qualifizierte Stellen.

Artikel 7

Anhörung der Beteiligten

(1)   Die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden , die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, richten Anhörungsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten, einschließlich der Vertretungsorgane des Fachpersonals, für die Ausübung ihrer Aufgaben bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums ein. [Abänd. 86]

(2)   Zu den Beteiligten können zählen:

Flugsicherungsorganisationen;

Flughafenbetreiber;

relevante Luftraumnutzer oder relevante Luftraumnutzer vertretende Gruppen;

militärische Stellen;

Herstellerindustrie;

Vertretungsorgane des Fachpersonals.

KAPITEL III

ERBRINGUNG VON DIENSTEN

Artikel 8

Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen

(1)   Die Erbringung jeglicher Flugsicherungsdienste in der Union unterliegt einer Zertifizierung durch die oder der Abgabe einer Erklärung bei den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden oder der EAA in Übereinstimmung mit Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. [Abänd. 87]

(2)   Das Zertifizierungsverfahren stellt auch sicher, dass die Antragsteller eine ausreichende Finanzkraft nachweisen können und über Haftpflicht- und Versicherungsdeckung verfügen, wenn diese nicht vom betreffenden Mitgliedstaat garantiert werden.

(3)   In den Zeugnissen ist der diskriminierungsfreie Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsaspekts anzugeben. Die Zertifizierung ist an die in Anhang II genannten Bedingungen geknüpft.

(4)   Die Erteilung eines Zeugnisses eröffnet den Flugsicherungsorganisationen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen allen Mitgliedstaaten, anderen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen in der Union und benachbarten Drittländern anzubieten , gegebenenfalls auch innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks, sofern sich die betreffenden Parteien gemeinsam darauf geeinigt haben . Im Hinblick auf Unterstützungsleistungen ist diese Möglichkeit an die Einhaltung von Artikel 10 Absatz 2 gebunden. [Abänd. 88]

Artikel 9

Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten auf ausschließlicher Grundlage innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich. Hierzu benennen die Mitgliedstaaten einen Dienstleister für Flugverkehrsdienste, der im Besitz eines/einer in der Union gültigen Zeugnisses/Erklärung ist.

(2)   In Bezug auf die Erbringung grenzübergreifender Dienste sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Einhaltung des vorliegenden Artikels sowie von Artikel 18 Absatz 3 nicht dadurch verhindert wird, dass ihre innerstaatlichen Rechtssysteme vorschreiben, dass auf Dienstleister für Flugverkehrsdienste, die Dienste im Luftraum im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Mitgliedstaats erbringen, eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a)

sie müssen unmittelbar oder mehrheitlich im Eigentum dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen sein;

b)

sie müssen ihre Hauptbetriebsstätte oder eingetragene Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats müssen, oder

c)

sie dürfen nur Einrichtungen in diesem Mitgliedstaat nutzen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen die Rechte und Pflichten der benannten Dienstleister für Flugverkehrsdienste fest. Die Pflichten können Bedingungen für die zeitnahe Bereitstellung relevanter Informationen umfassen, die zur Identifizierung aller Luftfahrzeugbewegungen im Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignet sind.

(4)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, einen Dienstleister für Flugverkehrsdienste auszuwählen, sofern dieser über ein Zeugnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verfügt oder eine Erklärung gemäß der genannten Verordnung abgegeben hat .

(5)   In Bezug auf funktionale Luftraumblöcke, die nach Artikel 16 festgelegt wurden und sich über den Luftraum im Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken, benennen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels spätestens einen Monat vor der Umsetzung des Luftraumblocks gemeinsam einen oder mehrere Dienstleister für Flugverkehrsdienste. [Abänd. 89]

(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle im Rahmen dieses Artikels getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Benennung von Dienstleistern für Flugverkehrsdienste innerhalb bestimmter Luftraumblöcke in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Artikel 10

Erbringung von Unterstützungsleistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch alle notwendigen Maßnahmen, dass Anbieter Anbietern von Unterstützungsleistungen in Übereinstimmung mit diesem Artikel innerhalb der Union keine gesetzlichen Hürden entstehen, die deren Möglichkeiten einschränken, unter gerechten, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen miteinander in Wettbewerb treten können.

Die in diesem Artikel festgelegte Anforderung ist spätestens bis zum 1. Januar 2020 zu erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch alle notwendigen Maßnahmen, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten und die Erbringung von Unterstützungsleistungen voneinander getrennt werden. Flugsicherungsorganisationen bei der Erstellung ihrer Geschäftspläne Angebote verschiedener Anbieter von Unterstützungsdiensten einholen, um den in finanzieller und qualitativer Hinsicht besten Anbieter auszuwählen . Das Leistungsüberprüfungsgremium gemäß Artikel 11 Absatz 2 kontrolliert bei der Bewertung der Leistungspläne, inwieweit diese Trennung beinhaltet die Anforderung, dass Flugverkehrsdienste und Unterstützungsleistungen von unterschiedlichen Unternehmen zu erbringen sind. mit den Bestimmungen dieses Absatzes übereinstimmen.

(3)   Bei der Auswahl der Anbieter eines externen Anbieters von Unterstützungsleistungen sind die Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG einzuhalten. Insbesondere sind Kosten- und Energieeffizienz, von der für die Beschaffung zuständigen Stelle insbesondere Kosteneffizienz, Gesamtqualität des Dienstes, Interoperabilität und die Sicherheit der Dienste sowie die Transparenz des Auswahlverfahrens für die für die Beschaffung zuständige Stelle verbindliche Auswahlkriterien zu berücksichtigen.

(4)   Ein Anbieter von Unterstützungsleistungen darf für die Erbringung von Leistungen im Luftraum eines Mitgliedstaats nur ausgewählt werden, wenn

a)

er über ein Zeugnis gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verfügt;

b)

er seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat;

c)

Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zu mehr als 50 % am Eigentum des Diensteanbieters beteiligt sind und es tatsächlich kontrollieren, entweder unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere zwischengeschaltete Unternehmen, sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Union als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt; und

d)

der Diensteanbieter die nationalen Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen erfüllt.

(5)   Unterstützungsleistungen für den Betrieb des EATMN können zentral vom Netzmanager bereitgestellt werden, indem diese Leistungen in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 3 zu den in Artikel 17 Absatz 2 genannten Diensten hinzugefügt werden. Sie können auch exklusiv durch einen Anbieter von Flugsicherungsdiensten oder Gruppen solcher Anbieter bereitgestellt werden, das gilt insbesondere für Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der ATM-Infrastrukturen. Die Kommission legt die Modalitäten für die Auswahl der Anbieter oder Gruppen von Anbietern fest, basierend auf der fachlichen Kapazität und Fähigkeit zur unparteiischen und kosteneffizienten Erbringung der Dienste, und erstellt eine Gesamtbewertung der geschätzten Kosten und Vorteile der zentralisierten Erbringung von Unterstützungsleistungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission benennt Anbieter oder Gruppen von Anbietern in Übereinstimmung mit diesen Durchführungsrechtsakten.

(5a)     Die Kommission legt ausführliche Regelungen für die Modalitäten bei der Auswahl von Diensten gemäß diesem Artikel fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen.

(5b)     Die Kommission erstellt eine umfassende Studie über die operativen, wirtschaftlichen, sicherheitsrelevanten und sozialen Folgen im Zusammenhang mit der Einführung des Marktprinzips bei der Erbringung von Unterstützungsdiensten an und legt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2016 vor. Die Studie berücksichtigt die Umsetzung des ATM-Masterplans und die Auswirkungen der SESAR-Technologien auf den Sektor der Unterstützungsdienstleistungen. [Abänd. 90]

Artikel 11

Leistungssystem

(1)   Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzdienste im einheitlichen europäischen Luftraum wird ein Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzdienste eingerichtet. Dieses System muss Folgendes umfassen:

a)

unionsweite und damit verbundene lokale Leistungsziele in den zentralen Leistungsbereichen der Sicherheit, der Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz im Einklang mit den übergeordneten Zielen des ATM-Masterplans, die für den gesamten Referenzzeitraum festgelegt wurden , [Abänd. 91]

b)

nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke lokale Leistungspläne , einschließlich Leistungsziele, die Übereinstimmung mit den unions weiten Leistungszielen gewährleisten und [Abänd. 92]

c)

die periodische Überprüfung, Überwachung und den Vergleich der Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzdiensten.

(2)   Die Kommission benennt eine unabhängige unparteiische und kompetente Stelle, die als „Leistungsüberprüfungsgremium“ tätig wird. Das Leistungsüberprüfungsgremium fungiert ab 1. Juli 2015 als Wirtschaftsregulator unter Aufsicht der Kommission und hat die Aufgabe, die Kommission in Absprache mit den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden zu unterstützen sowie die nationalen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen Luftfahrtbehörden bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Leistungssystems zu unterstützen und die Anwendung zu überwachen . Das Leistungsüberprüfungsgremium sollte funktional und rechtlich von jeglichen Anbietern von Diensten auf nationaler und europäischer Ebene getrennt sein . Technische Unterstützung für das Leistungsüberprüfungsgremium können die EAA, und der Netzmanager, Eurocontrol oder eine andere kompetente Stelle leisten. [Abänd. 93]

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten nationalen Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke lokalen Leistungspläne werden von den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden ausgearbeitet und von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten angenommen. Diese Pläne enthalten verbindliche lokale Ziele sowie ein System von geeigneten Anreizen, wie es von dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten angenommen wurde. Die Pläne werden in Absprache mit der Kommission, dem Leistungsüberprüfungsgremium, Flugsicherungsorganisationen, Vertretern von Luftraumnutzern sowie ggf. mit Flughafenbetreibern und Flughafenkoordinatoren erstellt. [Abänd. 94]

(4)   Die Übereinstimmung der Pläne und lokalen nationalen Ziele oder Leistungspläne und Ziele funktionaler Luftraumblöcke mit den unions weiten Leistungszielen wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Leistungsüberprüfungsgremium bewertet. [Abänd. 95]

Falls die Kommission feststellt bestimmt , dass die nationalen Pläne oder die Pläne für den funktionalen Luftraumblock lokalen Leistungspläne oder die lokalen Ziele nicht mit den unionsweiten Zielen übereinstimmen, kann sie verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreift. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 angenommen. [Abänd. 96]

(5)   Der Bezugszeitraum für das in Absatz 1 genannte Leistungssystem beträgt mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre. Während dieses Zeitraums wenden die betroffenen Mitgliedstaaten in dem Fall, dass die lokalen Ziele nicht erreicht werden, zur Korrektur der Situationgeeignete Maßnahmen an. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen zur Korrektur der Situation nicht ausreichen, kann sie beschließen, dass die betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Korrekturmaßnahmen treffen oder Sanktionen verhängen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2) angenommen.

(6)   Die Kommission bewertet und die EAA bewerten gemeinsam mit dem Leistungsüberprüfungsgremium regelmäßig, ob die unionsweiten und die damit verbundenen lokalen Leistungsziele erreicht werden. [Abänd. 97]

(7)   Das in Absatz 1 genannte Leistungssystem stützt sich auf:

a)

die Sammlung, Validierung, Prüfung, Bewertung und Weitergabe von einschlägigen Daten über die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netz diensten von allen einschlägigen Parteien, einschließlich der Flugsicherungsorganisationen, der Luftraumnutzer, der Flughafenbetreiber, der EAA, der nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden , der Mitgliedstaaten und Eurocontrol; [Abänd. 98]

b)

die Auswahl geeigneter wesentlicher Leistungsbereiche auf der Grundlage des ICAO-Dokuments Nr. 9854 „Global Air Traffic Management Operational Concept“, die mit denen im Leistungsrahmen des ATM-Masterplans festgestellten Leistungsbereichen abgestimmt sind, einschließlich der Bereiche Sicherheit, Umwelt, Kapazität, und Kosteneffizienz und menschlicher Faktor , und die gegebenenfalls an die besonderen Erfordernisse des einheitlichen europäischen Luftraums und an die einschlägigen Ziele für diese Bereiche angepasst sind, sowie die Festlegung einer Reihe von wesentlichen Leistungsindikatoren für die Leistungsmessung. Besonderes Augenmerk gilt dabei den sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren ; [Abänd. 99]

c)

die Aufstellung und Revision unionsweiter und damit verbundener lokaler Leistungsziele, bei deren Festlegung Hinweisen von nationaler Ebene oder von der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke Rechnung getragen wird; Unionsweite Leistungsziele sollten so aufgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass jeder funktionale Luftraumblock über ausreichend Flexibilität verfügt, um die besten Ergebnisse zu erzielen; [Abänd. 100]

d)

Kriterien für die Erstellung der nationalen lokalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke durch die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden , die die lokalen Leistungsziele und das System von Anreizen enthalten. Für die Leistungspläne gilt Folgendes: [Abänd. 101]

i)

sie beruhen auf den Geschäftsplänen der Flugsicherungsorganisationen , bei denen wiederum die Durchführung des ATM-Masterplans berücksichtigt werden sollte [Abänd. 102];

ii)

sie behandeln alle Kostenbestandteile der nationalen Kostenbasis oder der Kostenbasis funktionaler Luftraumblöcke;

iii)

sie enthalten verbindliche lokale Leistungsziele, die mit den unionsweiten Leistungszielen übereinstimmen;

e)

die Bewertung der lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der nationalen lokalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke; [Abänd. 103]

f)

die Überwachung der nationalen lokalen Leistungspläne oder der Leistungspläne funktionaler Luftraumblöcke, einschließlich geeigneter Warnverfahren; [Abänd. 104]

g)

Kriterien für die Verhängung von Sanktionen und Ausgleichsmechanismen bei Nichteinhaltung der unionsweiten und damit verbundenen lokalen Leistungsziele während des Bezugszeitraums und die Unterstützung von Warnverfahren; [Abänd. 105]

h)

allgemeine Grundsätze für die Erstellung des Systems von Anreizen durch die Mitgliedstaaten;

i)

Grundsätze für die Anwendung eines Übergangsmechanismus, der für die Anpassung an das Funktionieren des Leistungssystems erforderlich ist und nicht länger als zwölf Monate nach der Annahme des in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakts angewandt wird;

j)

angemessene Bezugszeiträume und Abstände für die Bewertung, ob die Leistungsziele erreicht werden, und die Festlegung neuer Ziele;

k)

die erforderlichen entsprechenden Zeitpläne;

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen, um unionsweite Leistungsziele und detaillierte Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren des Leistungssystems nach den in diesem Absatz aufgeführten Punkten festzulegen. [Abänd. 106]

(8)   Bei der Einrichtung des Leistungssystems wird berücksichtigt, dass Streckendienste, Nahverkehrsbereichsdienste und Netz dienste unterschiedlich sind und entsprechend behandelt werden sollten, gegebenenfalls auch zum Zweck der Leistungsmessung.

(8a)     Die Kommission führt eine Untersuchung dazu durch, welche Auswirkungen die Tätigkeiten von Nicht-Flugsicherungsorganisationen innerhalb des ATM-Systems, z. B. von Flughafenbetreibern, Flughafenkoordinatoren und Luftverkehrsbetreibern, auf das effiziente Funktionieren des europäischen ATM-Netzwerkes haben könnten.

Diese Untersuchung berücksichtigt zumindest Folgendes, ohne sich in ihrem Umfang darauf zu beschränken:

a)

Identifizierung von Nicht-Flugsicherungsorganisationen innerhalb des ATM-Systems, die in der Lage sind, die Leistung des Netzwerks zu beeinflussen;

b)

Auswirkungen der Tätigkeiten dieser Akteure auf die Leistung von ANS im Zusammenhang mit den KPA von Sicherheit, Umwelt und Ressourcen;

c)

Möglichkeiten der Entwicklung von Leistungsindikatoren und Leistungsindikatoren für diese Akteure;

d)

Nutzen für ein europäisches ATM-Netzwerk durch mögliche Umsetzung zusätzlicher Leistungsindikatoren und zentraler Leistungsindikatoren und Hindernisse für eine optimale Leistung.

Mit der Untersuchung sollte spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung dieser Verordnung begonnen, und sie sollte spätestens zwölf Monate später abgeschlossen werden. Die Ergebnisse sollten dann von der Kommission und den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Ausweitung des Geltungsbereichs des Leistungssystems bewertet werden und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels zusätzliche Leistungsindikatoren und zentrale Leistungsindikatoren für künftige Referenzzeiträume umfassen. [Abänd. 107]

Artikel 12

Allgemeine Bestimmungen zur Gebührenregelung

Die Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste leistet gemäß den Anforderungen der Artikel 13 und 14 einen Beitrag zu größerer Transparenz hinsichtlich der Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von Gebühren für Luftraumnutzer sowie zur Kosteneffizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Effizienz der Flüge unter Aufrechterhaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus. Die Gebührenregelung muss mit Artikel 15 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 und mit dem Gebührensystem von Eurocontrol für Streckennavigationsgebühren in Einklang stehen.

Artikel 13

Grundsätze der Gebührenregelung

(1)   Die Gebührenregelung beinhaltet die Erfassung der Kosten von Flugsicherungsdiensten, die Flugsicherungsorganisationen bei ihrer Tätigkeit für Luftraumnutzer entstehen. Die Regelung ordnet diese Kosten den Nutzerkategorien zu.

(2)   Bei der Festlegung der Erhebungsgrundlage für Gebühren sind die in den Absätze 3 bis 8 aufgeführten Grundsätze anzuwenden.

(3)   Die auf die Luftraumnutzer aufzuteilenden Kosten sind die festgestellten Kosten der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung von Anlageinvestitionen und Abschreibung von Vermögensgegenständen, sowie die Kosten der Instandhaltung, des Betriebs, der Leitung und der Verwaltung, einschließlich der Kosten, die der EAA für die einschlägigen behördlichen Aufgaben entstanden sind . Die festgestellten Kosten sind die Kosten, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke entweder zu Beginn des Bezugszeitraums für jedes Kalenderjahr des in Artikel 11 Absatz 5 genannten Bezugszeitraums oder innerhalb des Bezugszeitraums festgestellt werden, nachdem geeignete Anpassungen unter Anwendung der Warnverfahren nach Artikel vorgenommen wurden.

(4)   Die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Kosten sind die anfallenden Kosten bezüglich der Einrichtungen und Dienste, die gemäß dem regionalen ICAO-Flugsicherungsplan (ICAO Regional Air Navigation Plan), europäische Region, bereitgestellt und betrieben werden. Sie umfassen auch die den nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden und/oder qualifizierten Stellen entstehenden Kosten sowie andere Kosten, die dem jeweiligen Mitgliedstaat und Dienstleister in Bezug auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstehen. Sie umfassen nicht weder die Kosten von Sanktionen, die von Mitgliedstaaten unter Verweis auf Artikel 33auferlegt wurden, noch die Kosten etwaiger Behebungsmaßnahmen oder Sanktionen, die von Mitgliedstaaten unter Verweis auf Article 11 Absatz 5 auferlegt wurden. [Abänd. 108]

(5)   In Bezug auf die funktionalen Luftraumblöcke und als Teil ihrer entsprechenden Rahmenvereinbarungen bemühen sich die Mitgliedstaaten in angemessener Weise um eine Einigung auf gemeinsame Grundsätze für die Gebührenregelung , um zu einer einheitlichen Gebühr im Einklang mit den jeweiligen Leistungsplänen zu gelangen . [Abänd. 109]

(6)   Die Kosten unterschiedlicher Flugsicherungsdienste sind gemäß Artikel 21 Absatz 3 getrennt anzugeben.

(7)   Eine Quersubventionierung zwischen Streckendiensten und Nahverkehrsbereichsdiensten ist nicht zulässig. Kosten, die sowohl Nahverkehrsbereichsdienste als auch Streckendienste betreffen, werden anhand einer transparenten Methodologie proportional zwischen Streckendiensten und Nahverkehrsbereichsdiensten aufgeteilt. Eine Quersubventionierung ist zwischen unterschiedlichen Flugverkehrsdiensten in einer der beiden Kategorien nur bei Vorliegen objektiver Gründe zulässig und sofern sie eindeutig ausgewiesen wird. Eine Quersubventionierung zwischen Flugverkehrsdiensten und Unterstützungsleistungen ist nicht zulässig.

(8)   Die Transparenz der Erhebungsgrundlage für Gebühren ist zu gewährleisten. Es sind Durchführungsvorschriften für die Bereitstellung von Informationen durch die Dienstleister festzulegen, damit die Prognosen, Ist-Kosten und Erträge der Dienstleister geprüft werden können. Informationen sind regelmäßig zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, Dienstleistern, Luftraumnutzern, der Kommission und Eurocontrol auszutauschen.

(9)   Die Mitgliedstaaten beachten bei der Festlegung der Gebühren gemäß den Absätzen 3 bis 8 die folgenden Grundsätze:

a)

Gebühren für die Verfügbarkeit von Flugsicherungsdiensten sind zu diskriminierungsfreien Bedingungen festzulegen bei den Gebühren, die verschiedenen Luftraumnutzern für die Nutzung desselben Dienstes auferlegt werden, darf nicht nach der Staatszugehörigkeit oder der Kategorie des Luftraumnutzers unterschieden werden;

b)

eine Freistellung bestimmter Nutzer, insbesondere von Leichtflugzeugen und Staatsluftfahrzeugen, ist zulässig, sofern die hierdurch entstehenden Kosten nicht an andere Nutzer weitergegeben werden;

c)

die Gebühren werden je Kalenderjahr auf der Grundlage der festgestellten Kosten festgelegt;

d)

mit Flugsicherungsdiensten können Erträge erwirtschaftet werden, die zur Erzielung einer angemessenen Rendite auf das Anlagekapital ausreichen und einen Beitrag zu notwendigen Kapitalverbesserungen leisten;

e)

die Gebühren müssen die Kosten der Flugsicherungsdienste und -einrichtungen, die für die Luftraumnutzer bereitgestellt werden, einschließlich der Kosten, die der EAA für die einschlägigen behördlichen Aufgaben entstanden sind, widerspiegeln; der relativen produktiven Kapazität der verschiedenen betroffenen Luftfahrzeugtypen ist dabei Rechnung zu tragen;

f)

die Gebühren fördern eine sichere, effiziente, wirksame und nachhaltige Erbringung von Flugsicherungsdiensten im Hinblick auf ein hohes Sicherheitsniveau und im Hinblick auf Kosteneffizienz sowie auf die Erfüllung der Leistungsziele und stimulieren eine integrierte Erbringung von Diensten, während die Umweltauswirkungen der Luftfahrt verringert werden. Für die Zwecke von Buchstabe f  dieses Buchstabens und im Zusammenhang mit den nationalen und regionalen lokalen Leistungsplänen oder den Leistungsplänen in Bezug auf die funktionalen Luftraumblöcke können die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden Mechanismen schaffen, einschließlich Anreizen, die als finanzielle Vor- und Nachteile ausgestaltet sind, mit denen Flugsicherungsorganisationen und/oder Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus Verbesserungen bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, wie Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. [Abänd. 110]

(10)   Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens, das zur Anwendung der Absätze 1 bis 9 einzuhalten ist. Die Kommission kann Finanzmechanismen vorschlagen, um die Abstimmung der Ausgaben an Bord und am Boden beim Einsatz von SESAR-Technologien zu unterstützen. Diese Durchführungsrechtsakte werden erlassen nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren. [Abänd. 111]

Artikel 14

Überprüfung der Einhaltung der Artikel 12 und 13

(1)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Einhaltung der in Artikel 12 und 13 genannten Grundsätze und Regeln in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft wird. Die Kommission ist bestrebt, die notwendigen Verfahren einzurichten, um auf die Fachkompetenz von Eurocontrol zurückzugreifen, und teilt die Ergebnisse der Überprüfung mit den Mitgliedstaaten, Eurocontrol und den Vertretern der Luftraumnutzer.

(2)   Die Kommission führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder von sich aus eine Überprüfung spezifischer von nationalen Behörden in Bezug auf die Anwendung der Artikel 12 und 13 angenommener Maßnahmen betreffend die Feststellung von Kosten und Gebühren durch . Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 1 teilt die Kommission die Ergebnisse der Überprüfung den Mitgliedstaaten, Eurocontrol und den Vertretern der Luftraumnutzer mit. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats trifft die Kommission eine Entscheidung über die Einhaltung der Artikel 12 und 13 und darüber, ob die betreffende Praxis weiterhin angewendet werden darf. Diese Durchführungsrechtsakte werden angenommen nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren .

Artikel 14a

Umsetzung des ATM-Masterplans

Die Umsetzung des ATM-Masterplans wird von der Kommission überwacht. Der Netzmanager, das Leistungsüberprüfungsgremium und das Management für die Umsetzung tragen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung des ATM-Masterplans bei. [Abänd. 112]

Artikel 14b

Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Festlegung der Bestimmungen zur Umsetzung des ATM-Masterplans, einschließlich der Festlegung und Auswahl der Verantwortlichen auf der Managementebene (Management für die Umsetzung). Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen. [Abänd. 113]

Artikel 14c

Das Management für die Umsetzung schlägt der Kommission verbindliche Fristen für die Einführung und geeignete Korrekturmaßnahmen für den Fall einer verspäteten Umsetzung vor. [Abänd. 114]

Artikel 15

Gemeinsame Vorhaben

(1)   Die Umsetzung des ATM-Masterplans kann durch gemeinsame Vorhaben unterstützt werden. Diese Vorhaben unterstützen die Ziele dieser Verordnung zur Verbesserung der Leistung des europäischen Luftverkehrssystems in Schlüsselbereichen wie Kapazität, Flug- und Kosteneffizienz und Umweltverträglichkeit unter Beachtung der vorrangigen Sicherheitsziele. Die gemeinsamen Vorhaben sind auf eine zeitgerechte, koordinierte und synchronisierte Bereitstellung der ATM-Funktionalitäten auszurichten, damit die im ATM-Masterplan vorgesehenen wesentlichen betrieblichen Änderungen verwirklicht werden können , wozu die Ermittlung der am besten geeigneten geografischen Dimension, ein leistungsorientierter Vorhabenaufbau sowie ein vom Umsetzungsmanager zu befolgender Dienstleistungsansatz zählen . Gegebenenfalls zielen Gestaltung und Ausführung gemeinsamer Vorhaben auf die Einrichtung einer Reihe interoperabler Kapazitäten ab, die in allen Mitgliedstaaten vorhanden sind . [Abänd. 115]

(2)   Die Kommission kann Maßnahmen annehmen, in denen die Lenkung gemeinsamer Vorhaben festgelegt und Anreize für ihre Realisierung definiert werden. Das die Durchführung der gemeinsamen Vorhaben leitende Gremium ist dasselbe, das für die Umsetzung des Basisszenarios des ATM-Masterplans zuständig ist. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3. Diese Maßnahmen berühren nicht ergänzen die Mechanismen für die Einführung der Vorhaben bezüglich funktionaler Luftraumblöcke, auf die sich die Beteiligten dieser Blöcke geeinigt haben. [Abänd. 116]

(3)   Die Kommission kann gemeinsame Vorhaben für netzbezogene Funktionen annehmen, die von besonderer Bedeutung für die Verbesserung der Gesamtleistung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste in Europa sind und dabei ATM-Funktionalitäten ausweisen, die reif für die Anwendung sind, mit Angabe des Zeitplans und des geografischen Geltungsbereichs der Anwendung. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren. Die gemeinsamen Vorhaben können als förderungsfähig durch Unionsmittel im mehrjährigen Finanzrahmen erachtet werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung ihrer Finanzmittel führt die Kommission eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse sowie geeignete Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Beteiligten gemäß Artikel 28 durch und untersucht alle geeigneten Möglichkeiten für die Finanzierung der Einführung solcher Vorhaben. Die förderungsfähigen Kosten der Einführung gemeinsamer Vorhaben werden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung wieder eingeholt.

(3a)     Gemeinsame Vorhaben sind das Mittel, um die durch das SESAR-Vorhaben entwickelten operativen Verbesserungen in einer koordinierten und zeitgemäßen Art und Weise umzusetzen. Sie tragen damit in entscheidender Weise zur Erreichung der europaweiten Zielvorgaben bei. [Abänd. 117]

Artikel 16

Funktionale Luftraumblöcke

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass betriebsfähige funktionale Luftraumblöcke basierend auf einer integrierten Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten Flugsicherungsdiensten geschaffen und umgesetzt werden, damit die erforderliche Kapazität und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums erreicht und ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten sowie ein Beitrag zur Gesamtleistung des Luftverkehrssystems und zur Verringerung der Umweltauswirkungen erbracht wird. [Abänd. 118]

(2)   Die funktionalen Luftraumblöcke sollten nach Möglichkeit im Rahmen kooperativer Branchenpartnerschaften zwischen Flugsicherungsorganisationen eingerichtet werden, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von Unterstützungsleistungen in Übereinstimmung mit Artikel 10. Die Branchenpartnerschaften können einen funktionalen Luftraumblock oder mehrere unterstützen oder sich zur Optimierung der Leistung an einem oder mehreren dieser Blöcke beteiligen. [Abänd. 119]

(3)   Mitgliedstaaten , nationale Luftfahrtbehörden und Flugsicherungsorganisationen arbeiten so weit wie möglich zusammen, um die Einhaltung dieses Artikels zu gewährleisten. Gegebenenfalls kann sich die Zusammenarbeit auch auf nationale Luftfahrtbehörden und Flugsicherungsorganisationen von Drittländern erstrecken, die an funktionalen Luftraumblöcken teilnehmen. [Abänd. 120]

(4)   Für funktionale Luftraumblöcke gilt insbesondere:

a)

sie sind durch eine Sicherheitsanalyse untermauert;

b)

sie sind darauf ausgerichtet, durch die Branchenpartnerschaften maximale Synergien zu schaffen, um die gemäß Artikel 11 festgelegten Leistungsziele einzuhalten und möglichst zu übertreffen; [Abänd. 121]

c)

sie ermöglichen eine optimale und flexible Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung des Verkehrsflusses; [Abänd. 122]

d)

sie gewährleisten die Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 17 festgelegten europäischen Streckennetz;

e)

sie sind anhand von Kosten-Nutzen-Analysen durch ihren Zusatznutzen gerechtfertigt, einschließlich der optimalen Nutzung technischer und personeller Mittel;

f)

sie gewährleisten, soweit anwendbar, eine reibungslose und flexible Übergabe der Zuständigkeit für die Flugverkehrskontrolle zwischen den Flugverkehrsdienststellen;

g)

sie stellen die Kompatibilität zwischen den unterschiedlichen Luftraumkonfigurationen sicher

h)

sie entsprechen den Bedingungen, die sich aus regionalen Übereinkünften im Rahmen der ICAO ergeben;

i)

sie halten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden regionalen Übereinkünfte ein, insbesondere diejenigen mit Beteiligung europäischer Drittländer;

ia)

sie konsolidieren die Anschaffung der ATM-Infrastruktur und verbessern die Interoperabilität der bestehenden Ausrüstung; [Abänd. 123]

ib)

sie fördern die Kohärenz mit den unionsweiten Leistungszielen. [Abänd. 124]

Die Anforderungen der Absätze 4 c), d) und g) sind in Übereinstimmung mit der Optimierung der Luftraumgestaltung durch den Netzmanager gemäß Artikel 17 zu erfüllen.

(5)   Die Anforderungen dieses Artikels können durch Beteiligung von Flugsicherungsorganisationen an einem oder mehreren funktionalen Luftraumblöcken erfüllt werden. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachen]

(6)   Die Festlegung eines operativen funktionalen Luftraumblocks, der den Luftraum unter der Zuständigkeit von mehr als einem Mitgliedstaat umfasst, erfolgt durch gemeinsame Benennung seitens aller Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der Drittstaaten, die für einen Teil des Luftraums innerhalb des funktionalen Luftraumblocks zuständig sind. [Abänd. 126]

Die gemeinsame Benennung, durch die der funktionale Luftraumblock festgelegt wird, enthält die erforderlichen Bestimmungen zu dem Verfahren für eine etwaige Änderung des Blocks und dem Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Drittstaat den Block verlassen kann, einschließlich Übergangsregelungen.

(7)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von der Festlegung funktionaler Luftraumblöcke. Bevor die Kommission von der Festlegung eines funktionalen Luftraumblocks unterrichtet wird, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten angemessene Informationen, damit sie Gelegenheit zur Abgabe von Bemerkungen erhalten.

(8)   Bei Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten bezüglich eines grenzübergreifenden funktionalen Luftraumblocks, der Luftraum unter ihrer Zuständigkeit betrifft, können die betreffenden Mitgliedstaaten diese Angelegenheit gemeinsam dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum zur Stellungnahme unterbreiten. Die Stellungnahme ist an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet. Unbeschadet des Absatzes 6 berücksichtigen die Mitgliedstaaten diese Stellungnahme in ihrem Bemühen um eine Lösung.

(9)   Nachdem die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 6 und 7 bei der Kommission eingegangen sind, bewertet die Kommission, ob die einzelnen funktionalen Luftraumblöcke die Anforderungen gemäß Absatz 4 erfüllen, und übermittelt die Ergebnisse den Mitgliedstaaten zur Erörterung. Sollte die Kommission feststellen, dass ein oder mehrere funktionale Luftraumblöcke die Anforderungen nicht erfüllen, tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in einen Dialog ein, um sich mit ihnen auf die Maßnahmen zu einigen, die erforderlich sind, um hier entsprechend Abhilfe zu schaffen.

(10)   Die Kommission kann detaillierte Maßnahmen betreffend die gemeinsame Benennung des (der) Flugverkehrsdienstleister(s) gemäß Absatz 6 annehmen, in denen die Modalitäten für die Auswahl des (der) Anbieter(s), die Dauer der Benennung, Aufsichtsregelungen, die Verfügbarkeit der zu erbringenden Dienste sowie Haftungsregelungen festgelegt sind. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem in Artikel 27(3) genannten Prüfverfahren.

(11)   Die Kommission kann Maßnahmen in Bezug auf die in Absatz 6 genannten von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen annehmen. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Verfahren. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet etwaiger Vereinbarungen über funktionale Luftraumblöcke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, sofern die Leistungsziele gemäß Absatz 11 von diesen Vereinbarungen erfüllt und möglichst übertroffen werden. [Abänd. 127]

Artikel 16a

Branchenpartnerschaften

(1)     Flugsicherungsorganisationen können bei der Bildung von Branchenpartnerschaften zusammenarbeiten, insbesondere bei der Erbringung von Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 10. Die Branchenpartnerschaften können einen funktionalen Luftraumblock oder mehrere unterstützen oder sich zur Optimierung der Leistung an einem oder mehreren dieser Blöcke beteiligen.

(2)     Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um Hindernisse für Partnerschaften zwischen Flugsicherungsorganisationen auszuräumen, wobei sie insbesondere Haftungsfragen, Gebührenmodelle und Hemmnisse für die Interoperabilität berücksichtigen. [Abänd. 128]

Artikel 17

Netzmanagement und -gestaltung

(1)   Die Dienste des Flugverkehrsmanagementnetzes (ATM-Netz) erlauben eine optimale und flexible Luftraumnutzung und gewährleisten, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf den bevorzugten Flugwegen durchführen können, und ermöglichen dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten. Diese Dienste des Netzes sollen Initiativen auf nationaler Ebene sowie auf der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke unterstützen und unter Wahrung der Trennung von regulativen und operativen Aufgaben umgesetzt werden. [Abänd. 129]

(2)   Zur Erreichung der Ziele von Absatz 1 und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf nationale Strecken und Luftraumstrukturen gewährleistet die Kommission, dass die folgenden Funktionen und Dienste unter der Verantwortung eines Netzmanagers wahrgenommen von einem Netzmanager koordiniert werden: [Abänd. 130]

a)

Gestaltung des europäischen Streckennetzes;

b)

Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Flugverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes;

c)

zentrale Funktion für die Verkehrsflussregelung;

d)

Bereitstellung eines Portals für Flugberatungsinformationen gemäß Artikel 23;

e)

Optimierung der Luftraumgestaltung , einschließlich Luftraumsektoren und Luftraumstrukturen in Strecken- und Nahverkehrsbereichen, in Zusammenarbeit mit den Flugsicherungsorganisationen und den in Artikel 16 genannten funktionalen Luftraumblöcken; [Abänd. 131]

f)

zentrale Funktion für die Koordinierung in Luftfahrtkrisensituationen.

Die in diesem Absatz aufgeführten Funktionen und Dienste umfassen nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens. Sie berücksichtigen Vorschläge, die auf nationaler Ebene sowie auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke erarbeitet wurden. Sie werden in Koordinierung mit Militärbehörden gemäß vereinbarter Verfahren für die flexible Nutzung des Luftraums wahrgenommen. [Abänd. 132]

Die Kommission kann gemäß den in Absatz 4 genannten Durchführungsvorschriften Eurocontrol oder eine andere unparteiische und kompetente Stelle benennen, um die Aufgaben des Netzmanagers wahrzunehmen. Diese Aufgaben werden auf unparteiische und kostenwirksame Weise durchgeführt und im Namen der Union sowie der Mitgliedstaaten und Beteiligten wahrgenommen. Sie unterliegen einer angemessenen Lenkung, bei der die jeweils gesonderte Rechenschaftspflicht für die Erbringung von Diensten und die Regulierung anerkannt wird; dabei werden die Bedürfnisse des gesamten ATM-Netzes berücksichtigt und die Luftraumnutzer und Flugsicherungsorganisationen umfassend einbezogen. Bis zum 1. Januar 2020 2016 wird die Kommission den Netzmanager als eigenständigen Diensteerbringer benennen – wenn möglich, in Form einer Branchenpartnerschaft. [Abänd. 133]

(3)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen, um die Liste der Dienste des Absatzes 2 zu ergänzen und sie somit im Hinblick auf die Erbringung von Unterstützungsleistungen zentral an den technischen und betrieblichen Fortschritt anzupassen.

(4)   Die Kommission erlässt detaillierte Vorschriften betreffend:

a)

Koordinierung und Harmonisierung der Prozesse und Verfahren zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung der Frequenzen für den Luftverkehr, einschließlich der Ausarbeitung von Grundsätzen und Kriterien;

b)

die zentrale Funktion zur Koordinierung der rechtzeitigen Feststellung und Deckung des Bedarfs an Frequenzen in den Frequenzbereichen, die dem allgemeinen europäischen Flugverkehr zugewiesen wurden, zur Unterstützung der Schaffung und des Betriebs des europäischen Luftverkehrsnetzes;

c)

zusätzliche Dienste des Netzes, wie in dem ATM-Masterplan festgelegt;

d)

ausführliche Festlegungen für eine kooperative Entscheidungsfindung zwischen den Mitgliedstaaten, den Flugsicherungsorganisationen und der Netzverwaltungsfunktion für die in Absatz 2 genannten Aufgaben;

e)

detaillierte Regelungen für die Führung des Netzmanagers unter Beteiligung aller betroffenen Beteiligten des Betriebsumfelds;

f)

Festlegungen für die Konsultation der relevanten Beteiligten an der Entscheidungsfindung auf nationaler und europäischer Ebene und

g)

innerhalb des Funkfrequenzspektrums, das von der Internationalen Fernmeldeunion für den allgemeinen Luftverkehr zugewiesen wurde, eine Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der Netzverwaltungsfunktion und den nationalen Frequenzverwaltern, durch die gewährleistet ist, dass die Dienste der nationalen Frequenzverwaltung weiterhin die Zuweisungen vornehmen, die keine Auswirkungen auf das Netz haben. In den Fällen, in denen keine Auswirkungen auf das Netz zu verzeichnen sind, arbeiten die nationalen Frequenzverwalter mit den für die Netzverwaltungsfunktionen Verantwortlichen zusammen, um die Nutzung der Frequenzen zu optimieren.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Andere Aspekte der Gestaltung des Luftraums als die in Absatz 2 und in Absatz 4 c Absatz 4 Buchstabe c genannten werden auf nationaler Ebene oder auf der Ebene der funktionalen Luftraumblöcke geregelt. Dieser Gestaltungsprozess berücksichtigt die Anforderungen und die Komplexität des Verkehrs sowie lokale Leistungspläne auf nationaler Ebene oder auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke, und er beinhaltet eine umfassende Konsultation der relevanten Luftraumnutzer oder relevanter Gruppen, die Luftraumnutzer vertreten, und gegebenenfalls der Militärbehörden. [Abänd. 134]

Artikel 18

Beziehungen zwischen Dienstleistern

(1)   Flugsicherungsorganisationen können die Dienste anderer in der Union zertifizierter oder aufgrund einer Erklärung zugelassener Dienstleister in Anspruch nehmen.

(2)   Die Flugsicherungsorganisationen formalisieren ihre Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen, in denen die besonderen Aufgaben und Funktionen festgelegt sind, die die einzelnen Dienstleister übernehmen, und die einen Austausch von Betriebsdaten zwischen sämtlichen Dienstleistern im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr ermöglichen. Diese Vereinbarungen oder Abmachungen werden der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde mitgeteilt.

(3)   In Fällen, in denen die Erbringung von Flugverkehrsdiensten betroffen ist, ist die Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich.

Artikel 19

Beziehungen zu den beteiligten Stellen

Die Flugsicherungsorganisationen richten Konsultationsverfahren zur Anhörung der relevanten Gruppen von Luftraumnutzern und Flugplatzbetreibern zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste , zu strategischen Investitionsplänen, die eine Synchronisierung zwischen der Einführung von Luft- und Bodenausrüstung erfordern, oder zu einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung von Luftraumnutzern an der Genehmigung Erstellung von strategischen Investitionsplänen , um deren Konsistenz mit dem ATM-Masterplan und den gemeinsamen Vorhaben gemäß Artikel 15 sicherzustellen . Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 135]

Unbeschadet der Bedeutung des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum stellt die Kommission eine beratende Sachverständigengruppe zum „Faktor Mensch“ zusammen, zu der europäische ATM-Sozialpartner und weitere Sachverständige aus den Vertretungsorganen des Fachpersonals hinzugezogen werden. Diese Gruppe berät die Kommission zum Zusammenspiel zwischen den Operationen und dem „Faktor Mensch“ im ATM-Sektor. [Abänd. 136]

Artikel 20

Beziehungen zu militärischen Stellen

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen für die Verwaltung bestimmter Luftraumblöcke geschlossen oder erneuert werden.

Artikel 21

Transparenz der Rechnungslegung

(1)   Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder Rechtsform erstellen und veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen ihre Rechnungslegung und lassen diese von einer unabhängigen Stelle prüfen. Die Rechnungslegung muss den von der Union angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Wenn aufgrund des Rechtsstatus des Dienstleisters eine uneingeschränkte Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht möglich ist, hat der Dienstleister eine weitest mögliche Einhaltung anzustreben.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Flugsicherungsdienste bis zum 1. Juli 2017 diesem Artikel entsprechen. [Abänd. 137]

(2)   Auf jeden Fall veröffentlichen Flugsicherungsorganisationen einen jährlichen Geschäftsbericht und unterziehen sich regelmäßig einer unabhängigen Prüfung.

(3)   Erbringen Flugsicherungsorganisationen Dienstebündel, so erfassen sie die Kosten und Einnahmen aus den Flugsicherungsdiensten und weisen diese aus, und zwar untergliedert gemäß der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste des Artikels 12, und führen gegebenenfalls konsolidierte Konten für andere, nicht flugsicherungsbezogene Dienste, wie dies erforderlich wäre, wenn die betreffenden Dienste von verschiedenen Unternehmen erbracht würden.

(4)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die berechtigt sind, die Rechnungslegung von Dienstleistern einzusehen, die Dienste in Bezug auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können die Übergangsbestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards  (18) auf Flugsicherungsorganisationen anwenden, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen. [Abänd. 138]

Artikel 22

Zugang zu Daten und Datenschutz

(1)   Im Hinblick auf den allgemeinen Flugverkehr sind relevante Betriebsdaten zur Erfüllung der betrieblichen Erfordernisse der Beteiligten in Echtzeit zwischen allen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen auszutauschen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

(2)   Der Zugang zu relevanten Betriebsdaten wird den zuständigen Behörden, zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern und Flughäfen diskriminierungsfrei eingeräumt.

(3)   Zertifizierte oder aufgrund einer Erklärung zugelassene Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer und Flughäfen legen Standardbedingungen für den Zugang zu ihren anderen relevanten Betriebsdaten, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, fest. Diese Standardbedingungen sind von den nationalen Aufsichtsbehörden zu genehmigen. Die Kommission kann Maßnahmen betreffend die Verfahren für den Datenaustausch und die Art der im Zusammenhang mit diesen Zugangsbedingungen betroffenen Daten und ihre Genehmigung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüf verfahren festgelegt

KAPITEL IV

LUFTRAUM

Artikel 23

Elektronische Luftfahrtinformationen

(1)   Unbeschadet der Veröffentlichung von Luftfahrtinformationen durch die Mitgliedstaaten und im Einklang mit dieser Veröffentlichung gewährleistet die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Netzmanager die Verfügbarkeit elektronischer Luftfahrtinformationen hoher Qualität, die auf harmonisierte Weise dargeboten werden und den Anforderungen aller einschlägigen Nutzer hinsichtlich Datenqualität und Aktualität entsprechen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gewährleistet die Kommission die Entwicklung einer unionsweiten Infrastruktur für Luftfahrtinformationen in Form eines elektronischen integrierten Flugberatungsportals mit uneingeschränktem öffentlichem Zugang für interessierte Beteiligte. Durch diese Infrastruktur zusammengefasst wird der Zugang zu und die Bereitstellung von erforderlichen Datenelementen wie unter anderem Luftfahrtinformationen, Informationen der Meldestellen für Flugverkehrsdienste (ARO), Flugwetterinformationen und Verkehrsflussinformationen.

(3)   Die Kommission nimmt die Maßnahmen zur Schaffung und Umsetzung eines elektronischen integrierten Flugberatungsportals an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 3 erlassen.

Artikel 24

Technologische Entwicklung und Interoperabilität des Flugverkehrsmanagements

(1)   Die Kommission erlässt detaillierte Vorschriften zur Förderung der technologischen Entwicklung und Interoperabilität des Flugverkehrsmanagements im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung des ATM-Masterplans. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Vorschriften findet Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Anwendung. Bei Bedarf fordert die Kommission die EAA auf, diese Vorschriften in das in Artikel 56 dieser Verordnung genannte jährliche Arbeitsprogramm aufzunehmen.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Anpassung der Anhänge

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen, um die Anforderungen an die in Anhang I genannten qualifizierten Stellen und die Bedingungen für die in Anhang II genannten Zeugnisse, die Flugsicherungsorganisationen erteilt werden, zu ergänzen oder zu ändern und damit den Erfahrungen der nationalen Aufsichtsbehörden bei der Anwendung dieser Anforderungen und Bedingungen oder der Entwicklung des Flugverkehrsmanagementsystems im Hinblick auf Interoperabilität und integrierte Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten Rechnung zu tragen.

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2)   Die in Artikel 11 Absatz 7, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 25 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von sieben Jahren übertragen.

Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 139]

(3)   Die in Artikel 11 Absatz 7, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 25 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 7, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate verlängert.

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 28

Anhörung der Beteiligten durch die Kommission

(1)   Die Kommission richtet auf Unionsebene ein Anhörungsverfahren ein, um bei Bedarf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zu erörtern. Der gemäß dem Beschluss 98/500/EG der Kommission eingerichtete Ausschuss für den sektoralen Dialog ist in die Anhörung einzubeziehen.

(2)   Zu den Beteiligten können zählen:

Flugsicherungsorganisationen;

Flughafenbetreiber;

relevante Luftraumnutzer oder relevante Luftraumnutzer vertretende Gruppen;

militärische Stellen;

Herstellerindustrie und

Vertretungsorgane des Fachpersonals.

Artikel 29

Branchenkonsultationsgremium

Unbeschadet der Aufgaben des Ausschusses und von Eurocontrol richtet die Kommission ein Branchenkonsultationsgremium („Industry Consultation Body“) ein, dem Flugsicherungsorganisationen, Verbände der Luftraumnutzer, Flughäfen, Flughafenbetreiber, die Herstellerindustrie und Vertretungsorgane des Fachpersonals angehören. Dieses Gremium hat allein die Aufgabe, die Kommission hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums zu beraten.

Artikel 30

Beziehungen zu Drittländern

Die Union und die Mitgliedstaaten streben die Ausdehnung des einheitlichen europäischen Luftraums auf Staaten an, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, und unterstützen diese Ausdehnung. Zu diesem Zweck bemühen sie sich entweder im Rahmen von Abkommen mit benachbarten Drittländern oder im Rahmen von gemeinsamen Benennungen funktionaler Luftraumblöcke oder Vereinbarungen über Netzfunktionen darum, die Ziele dieser Verordnung auf diese Länder auszudehnen.

Artikel 31

Unterstützung durch externe Stellen

Die Kommission kann Unterstützung durch eine externe Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung anfordern.

Artikel 32

Vertraulichkeit

(1)   Weder die nationalen Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden , die im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, noch die Kommission dürfen Informationen vertraulicher Art weitergeben, insbesondere Informationen über Flugsicherungsorganisationen, deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenbestandteile. [Abänd. 140]

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht auf Offenlegung durch nationale Aufsichtsbehörden Luftfahrtbehörden oder die Kommission in den Fällen, in denen dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich ist, wobei die Offenlegung verhältnismäßig sein muss und den berechtigten Interessen von Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern, Flughäfen oder anderen einschlägigen Beteiligten am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen hat. [Abänd. 141]

(3)   Informationen und Daten, die nach der in Artikel 12 genannten Gebührenregelung zur Verfügung gestellt werden, werden veröffentlicht.

Artikel 33

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Sanktionen und Ausgleichsmechanismen bei Verstößen gegen diese Verordnung insbesondere durch Luftraumnutzer und Dienstleister und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. [Abänd. 142]

Artikel 34

Überprüfung und Methoden zur Bewertung der Auswirkungen

(1)   Die Kommission unterzieht die Anwendung dieser Verordnung einer regelmäßigen Überprüfung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, und zwar zum Ablauf jedes Bezugszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d). Hierzu kann die Kommission, wenn es für diesen Zweck begründet ist, von den Mitgliedstaaten Informationen anfordern, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind.

(2)   Die Berichte umfassen eine Bewertung der Ergebnisse, die mit den aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erreicht wurden, einschließlich angemessener Informationen über die Entwicklungen in dem Sektor, insbesondere unter wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen, beschäftigungspolitischen und technologischen Aspekten, sowie über die Qualität des Dienstes, im Hinblick auf die ursprünglichen Ziele und auf künftige Bedürfnisse.

Artikel 35

Schutzmaßnahmen

Diese Verordnung steht der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Dies sind insbesondere Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind

a)

zur Überwachung des gemäß den regionalen ICAO-Luftfahrt-Übereinkommen in seine Zuständigkeit fallenden Luftraums, einschließlich der Fähigkeit, alle diesen Luftraum nutzenden Luftfahrzeuge zu erfassen, zu identifizieren und zu bewerten, um die Sicherheit von Flügen zu gewährleisten, sowie Maßnahmen zur Erfüllung sicherheits- und verteidigungsbezogener Erfordernisse zu ergreifen,

b)

bei schwerwiegenden innerstaatlichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

c)

im Kriegsfall oder im Fall von ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannungen,

d)

zur Erfüllung der internationalen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit,

e)

zur Durchführung militärischer Einsätze und Übungen, einschließlich der notwendigen Übungsmöglichkeiten.

Artikel 36

Luftfahrtagentur der Europäischen Union (EAA)

Bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung stimmen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission in Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls mit der EAA ab.

Artikel 37

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident/Die Präsidentin

Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(5)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(6)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(7)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 9.

(8)  ABl. L 225 vom 12.08.1998, S. 27.

(9)  ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41.

(10)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(11)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(12)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(13)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1

(14)  ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2.

(15)  ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41.

(16)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.

(17)  Eurocontrol wurde durch das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt vom 13. Dezember 1960, geändert durch das Protokoll vom 12. Februar 1981 und revidiert durch das Protokoll vom 27. Juni 1997, gegründet.

(18)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE STELLEN

1.

Die qualifizierte Stelle

muss umfangreiche Erfahrung bei der Bewertung öffentlicher und privater Stellen im Luftverkehrsbereich, insbesondere von Flugsicherungsorganisationen, und in anderen ähnlichen Bereichen auf einem oder mehreren von dieser Verordnung erfassten Gebieten nachweisen können;

muss über umfassende Regeln und Vorschriften für die regelmäßige Prüfung der vorgenannten Stellen verfügen, die veröffentlicht und durch Forschungs- und Entwicklungsprogramme ständig aktualisiert und verbessert werden;

darf nicht von einer Flugsicherungsorganisation, einem Leitungsorgan eines Flughafens oder anderen, die gewerblich in der Erbringung von Flugsicherungsdiensten oder im Luftverkehr tätig sind, kontrolliert werden;

muss mit für die Aufgabenerfüllung ausreichendem Personal für Technik, Leitung, verwaltungstechnische Unterstützung und Forschung ausgestattet sein;

muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern nicht der Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht für die Stelle haftet oder der Mitgliedstaat selbst für die Prüfungen unmittelbar verantwortlich ist.

Die qualifizierte Stelle, ihr Leiter und das für die Durchführung der Prüfungen zuständige Personal dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an der Konstruktion, Herstellung, Vermarktung oder Instandhaltung von Komponenten oder Systemen oder an deren Verwendung beteiligt sein. Ein Austausch technischer Informationen zwischen dem Hersteller oder dem Konstrukteur und der Stelle wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Die qualifizierte Stelle muss die Prüfungen mit der größtmöglichen professionellen Integrität und technischen Kompetenz durchführen und von jeglichem Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, frei sein, der ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Überprüfung beeinflussen könnte, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Prüfungen betroffen sind.

2.

Das Personal der qualifizierten Stelle muss über Folgendes verfügen:

gründliche fachliche und berufliche Ausbildung;

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen der von ihm durchgeführten Prüfungen und angemessene Erfahrung mit derartigen Tätigkeiten;

die nötige Fähigkeit zur Erstellung der Erklärungen, Unterlagen und Berichte, mit denen die Durchführung der Prüfungen nachgewiesen wird;

garantierte Unabhängigkeit. Die Vergütung des Personals darf weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängen.

ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR ZEUGNISSE

1.

Das Zeugnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

nationale Aufsichtsbehörde Luftfahrtbehörde , die das Zeugnis ausstellt, [Abänd. 143]

b)

Name und Anschrift des Antragstellers,

c)

Dienstleistungen, für die das Zeugnis erteilt wird;

d)

eine Erklärung, dass der Antragsteller die gemeinsamen Anforderungen gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 einhält;

e)

Ausstellungsdatum und Gültigkeitszeitraum des Zeugnisses.

2.

An Zeugnisse geknüpfte weitere Bedingungen können gegebenenfalls Folgendes betreffen:

a)

den diskrimierungsfreien Zugang zu Diensten für Luftraumnutzer und das erforderliche Leistungsniveau solcher Dienste, einschließlich des Sicherheits- und Interoperabilitätsniveaus;

b)

Spezifikationen für den Betrieb der jeweiligen Dienste;

c)

den Zeitpunkt, zu dem die Dienste erbracht werden sollen,

d)

die betriebliche Ausrüstung, die im Rahmen der jeweiligen Dienste genutzt wird;

e)

Abtrennung oder Beschränkung flugsicherungsfremder Dienste;

f)

Verträge, Vereinbarungen oder andere Regelungen zwischen dem Dienstleister und einem Dritten, die die Dienste betreffen;

g)

Bereitstellung von Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinsamen Anforderungen durch die Dienste erforderlich sind, einschließlich Plänen, Finanz- und Betriebsdaten, sowie Angaben zu wesentlichen Änderungen der Art und/oder des Umfangs erbrachter Flugsicherungsdienste;

h)

etwaige andere rechtliche Bedingungen, die nicht speziell für Flugsicherungsdienste gelten, wie z. B. Bedingungen für die Aussetzung der Gültigkeit oder den Entzug des Zeugnisses.

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 bis 3

 

 

 

Artikel 1 Absätze 1 bis 3

 

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 4

 

 

 

Artikel 1 Absatz 5

 

Artikel 1

 

 

 

 

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 4

 

 

 

 

Artikel 1

Artikel 2 Nummern 1 bis 35

 

 

 

Artikel 2 Nummern 1 bis 35

 

 

 

 

Artikel 2 Nummern 36 bis 38

Artikel 2 Nummern 17, 18, 23, 24, 32, 35, 36

 

 

 

Artikel 3

 

 

 

Artikel 4 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 3 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

Artikel 3 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 3

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 3 und 4

 

 

 

Artikel 3 Absätze 7 und 8

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 2 Absatz 1

 

 

Artikel 4 Absatz 1a

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b bis g

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 5 Absätze 1 und 2

 

Artikel 2 Absätze 3 bis 6

 

 

Artikel 5 Absätze 3 bis 6

 

Artikel 3 Absätze 1 und 2

 

 

Artikel 6 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 8 Absätze 1 und 3

Artikel 6 Absätze 3 und 4

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 5

 

 

 

Artikel 8 Absätze 2 und 4

 

Artikel 6

 

 

Artikel 10 Absatz 1

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 7 Absatz 1

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 7 Absätze 4 und 6

 

 

Artikel 8 Absätze 3 und 4

 

Artikel 7 Absätze 2, 3, 5 und 7 bis 9

 

 

 

Artikel 8

 

 

Artikel 9

 

 

 

 

Artikel 10

 

Artikel 9

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 11

 

Artikel 14

 

 

Artikel 12

 

Artikel 15

 

 

Artikel 13

 

Artikel 16

 

 

Artikel 14

 

Artikel 15a

 

 

Artikel 15

 

Artikel 9a Absatz 1

 

 

Artikel 16 Absätze 1 und 3

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 9a Absatz 2 Ziffer i

 

 

 

Artikel 9a Absatz 2

 

 

Artikel 16 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 5

 

Artikel 9a Absätze 3 bis 9

 

 

Artikel 16 Absätze 6 bis 12

 

Artikel 9b

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 bis Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 17 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b

 

 

 

 

Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c bis e

 

 

Artikel 6 Absatz 3 bis Absatz 4 Buchstabe d

 

Artikel 17 Absatz 3 bis Absatz 4 Buchstabe d

 

 

 

 

Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben e und f

 

Artikel 17 Absatze 4 Buchstaben f und g

 

 

Artikel 6 Absätze 5 und 7

 

Artikel 17 Absätze 5 und 6

 

 

Artikel 6 Absätze 8 und 9

 

 

Artikel 10

 

 

Artikel 18

 

 

 

 

Artikel 19

 

Artikel 11

 

 

Artikel 20

 

Artikel 12

 

 

Artikel 21

 

Artikel 13

 

 

Artikel 22

 

 

Artikel 3

 

 

 

Artikel 3a

 

Artikel 23

 

 

Artikel 4

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

 

 

Artikel 24 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 4 Absatz 3

 

 

 

Artikel 2 bis Artikel 3 Absatz 2

 

 

 

Artikel 3 Absätze 4 bis 7

 

Artikel 17 Absatz 1

 

 

Artikel 25

 

 

 

 

Artikel 26

Artikel 5 Absätze 1 bis 3

 

 

 

Artikel 27 Absätze 1 bis 3

Artikel 5 Absätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 10 Absätze 2 und 3

 

 

 

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 6

 

 

 

Artikel 29

Artikel 7

 

 

 

Artikel 30

Artikel 8

 

 

 

Artikel 31

 

Artikel 4

 

 

 

 

 

Artikel 9

 

Artikel 18

 

 

Artikel 32

Artikel 9

 

 

 

Artikel 33

Artikel 12 Absätze 2 bis 4

 

 

 

Artikel 34 Absätze 1 bis 3

Artikel 12 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 18a

 

 

 

 

Artikel 10

 

Artikel 13

 

 

 

Artikel 35

Artikel 13a

 

 

 

Artikel 36

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

Artikel 11

Artikel 37

 

Artikel 19 Absatz 1

 

 

Artikel 38

 

Artikel 19 Absatz 2

 

 

 

Anhang I

 

Anhang V

Anhang I

 

 

 

Anhang I

 

Anhang II

 

 

Anhang II

 

 

 

Anhang II

 

 

 

 

Anhang III

 

 

 

Anhang III

 

 

 

Anhang IV


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/584


P7_TA(2014)0221

Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (COM(2013)0409 — C7-0169/2013 — 2013/0187(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/61)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0409),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0169/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom maltesischen Abgeordnetenhaus im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0098/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 116.


P7_TC1-COD(2013)0187

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der in der Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und in der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgenommenen Änderungen, muss der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) in Einklang gebracht werden.

(2)

Im Hinblick auf die Ausarbeitung und Durchführung des ATM-Masterplans besteht in einer Vielzahl von Luftverkehrsfragen Regelungsbedarf. Die Agentur sollte die Kommission bei der Ausarbeitung der technischen Vorschriften unterstützen und hierbei ein ausgewogenes und Interessenkonflikte vermeidendes Konzept für die Regulierung unterschiedlicher Tätigkeiten verfolgen, das sich auf deren jeweilige Merkmale, akzeptable Sicherheitsniveaus , klimatische und ökologische Nachhaltigkeit sowie eine Hierarchie identifizierter Risiken für die Nutzer stützt, damit eine umfassende und koordinierte Entwicklung der Luftfahrt sichergestellt ist. [Abänd. 1]

(3)

Der Kommission sollte auf der Grundlage von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in Bezug auf Lufttüchtigkeit, Umweltschutz, Piloten, Flugbetrieb, Flugplätze, ATM/ANS, Flugverkehrskontrolldienste, Drittlandbetreiber, Aufsicht und Durchsetzung, Flexibilitätsbestimmungen, Geldbußen und Zwangsgelder sowie Gebühren und Entgelte ändern oder ergänzen zu können, sofern dies aus technischen, wissenschaftlichen, betrieblichen oder sicherheitsrelevanten Gründen notwendig ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Expertenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(3a)

Bevor sie einen delegierten Rechtsakt erlässt, sollte die Kommission die Agentur und die Sachverständigen aus den im Verwaltungsrat vertretenen abstimmenden Staaten konsultieren. In Fällen, in denen sich eine Mehrheit der Sachverständigen und die Agentur dagegen aussprechen, sollte sie die von diesen beratenden Gremien geäußerte Auffassung berücksichtigen und vom Erlass eines delegierten Rechtsakts absehen. [Abänd. 2]

(3b)

Um die Schaffung eines risikobasierten, verhältnismäßigen und nachhaltigen Regelungsrahmens zusätzlich zu erleichtern, sollte die Kommission eingehender analysieren, ob die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 einer Anpassung an neue Entwicklungen bedarf. [Abänd. 3]

(3c)

Die Agentur als Kernstück des Luftverkehrssystems der Union sollte auch innerhalb der Außenstrategie der Union im Bereich der Luftfahrt eine Führungsrolle wahrnehmen. Insbesondere sollte die Agentur mit Blick auf die Erreichung eines der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 dargelegten Ziele in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Luftverkehrsstandards der Union zu exportieren und den weltweiten Absatz luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Fachkräfte und Dienstleistungen der Union zu fördern, um ihren Zugang zu neuen wachsenden Märkten zu erleichtern. [Abänd. 4]

(3d)

Die Erteilung von Zulassungen, Zeugnissen und Genehmigungen und andere Dienstleistungen spielen bei der Erbringung von Diensten für die Branche durch die Agentur eine wichtige Rolle und sollten insofern zur Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union beitragen. Die Agentur sollte in der Lage sein, auf die möglicherweise schwankende Marktnachfrage zu reagieren. Folglich sollte die Anzahl der Bediensteten, die mit Einnahmen aus Gebühren oder Entgelten finanziert werden, anpassbar und nicht im Stellenplan festgelegt sein. [Abänd. 5]

(3e)

Mit dieser Verordnung soll die in Artikel 65a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegte Anforderung erfüllt werden, indem die Überschneidungen zwischen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 dergestalt beseitigt werden, dass Erstere an Letztere angepasst und eine klare Aufgabenteilung zwischen der Kommission, der Agentur und Eurocontrol hergestellt wird, sodass die Aufgabe der Kommission die wirtschaftliche und technische Regulierung ist, die Agentur in ihrem Auftrag die Ausarbeitung der technischen Regulierungsentwürfe und die Aufsicht übernimmt und Eurocontrol sich auf die operativen Aufgaben konzentriert, vor allem diejenigen im Zusammenhang mit dem Netzverwaltungskonzept gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, in der ein gemeinsames System vom Streckennavigationsgebühren für Flugsicherungsdienste einschließlich der Aufsicht geschaffen wurde, um mehr Transparenz und Kosteneffizienz zugunsten der Nutzer des Luftraums zu erreichen. In diesem Zusammenhang und mit dem Ziel, die Gesamtkosten von Aufsichtstätigkeiten im Bereich Flugverkehrsmanagement (ATM)/Flugsicherungsdienste (ANS) zu senken, ist es auch notwendig, das derzeitige System vom Streckennavigationsgebühren so zu ändern, dass damit die ATM/ANS-Aufsichtsbefugnisse der Agentur angemessen gedeckt werden. Mit einer solchen Änderung wird sichergestellt, dass die Agentur über die Mittel verfügt, die sie benötigt, um die ihr vom Gesamtsystemkonzept der Union in der Flugsicherheit zugewiesenen Sicherheitsaufsichtsaufgaben wahrzunehmen, zu einer transparenteren, kosteneffizienteren und effektiveren Versorgung der das System finanzierenden Nutzer des Luftraums mit Flugsicherungsdiensten beizutragen und die Bereitstellung eines integrierten Dienstes zu fördern. [Abänd. 6]

(4)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), ausgeübt werden.

(5)

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf Ausnahmeregelungen für Flugplätze und die Nichtgewährung der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen sollte die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

(5a)

Um die Interoperabilität der weltweit verwendeten Technologien zu gewährleisten, sollten die Kommission und die Agentur bei den Standardisierungsbemühungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ein auf internationaler Ebene koordiniertes Konzept fördern. [Abänd. 7]

(6)

Auf der Grundlage einer Einzelfallanalyse und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Agentur sollten bestimmte Grundsätze hinsichtlich der ihrer Leitung und der Geschäftstätigkeit der Agentur sollten dem vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juli 2012 vereinbarten Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf dezentrale Agenturen der EU angepasst werden. Insbesondere sollte bei der Zusammensetzung des Exekutivausschusses die Bedeutung der Luftfahrt in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt und eine angemessene Vertretung des erforderlichen Fachwissens sichergestellt werden. [Abänd. 8]

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Flugplätze oder Teile davon sowie Ausrüstungen, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben c und d, die vom Militär kontrolliert und betrieben werden, sofern der Flugverkehr vorrangig anderen Zwecken als dem allgemeinen Flugverkehr dient;“

ii)

Buchstabe c Satz 1 erhält folgende Fassung:

„c)

ATM/ANS, einschließlich Systemen und Komponenten, Personen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben e und f, die vom Militär gestellt oder bereitgestellt werden, vorrangig in Bezug auf andere Luftfahrzeugbewegungen als denen des allgemeinen Flugverkehrs.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Militäreinrichtungen, die für den allgemeinen Flugverkehr geöffnet sind und in denen Militärpersonal Dienstleistungen für den allgemeinen Flugverkehr erbringt, die nicht unter Absatz 1 fallen, ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mindestens dem Sicherheitsniveau entspricht, das nach den in den Anhängen Va und Vb festgelegten grundlegenden Anforderungen verlangt wird.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„g)

die Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung des ATM-Masterplans;

h)

eine im Verhältnis zur Art der jeweiligen Tätigkeit stehende Regulierung der Zivilluftfahrt im Sinne einer optimalen Förderung ihrer der Sicherheit, nachhaltigen Entwicklung, Leistungsfähigkeit, Interoperabilität , des Klimaschutzes, der Umweltfreundlichkeit und Sicherheit von Energieeinsparungen .“[Abänd. 9]

b)

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Errichtung einer unabhängigen Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt (im Folgenden als ‚Agentur‘ bezeichnet);“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„fortlaufende Aufsicht“ die Aufgaben, die durchzuführen sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen, unter denen ein Zeugnis erteilt oder eine Erklärung abgegeben wurde, während der Geltungsdauer des Zeugnisses oder der Erklärung jederzeit weiterhin erfüllt sind, sowie die Ergreifung von Schutzmaßnahmen;“

b)

Der Buchstabe da erhält folgende Fassung:

„da)

‚ATM/ANS-Komponenten‘ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. … (*1) über die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums;“

c)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ea)

‚Erklärung‘ jede schriftliche Äußerung für ATM/ANS-Zwecke:

bezüglich der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Systemen und Komponenten, die von einer Organisation abgegeben wird, die mit der Konzeption, Herstellung und Wartung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befasst ist;

bezüglich der Einhaltung der geltenden Anforderungen an in Betrieb zu nehmende Dienste oder Systeme, die durch einen Diensteanbieter abgegeben wird;

bezüglich der Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Fluginformationsdiensten.“

d)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

‚qualifizierte Stelle‘ eine Stelle, der unter der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer nationalen Luftfahrtbehörde von der Agentur bzw. Luftfahrtbehörde spezielle Zulassungs- oder Aufsichtsaufgaben übertragen werden dürfen;“

e)

Buchstaben q und r erhalten folgende Fassung:

„q)

‚ATM/ANS‘ die Dienste des Flugverkehrsmanagements gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. … (*2) Flugsicherungsdienste gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung, einschließlich Netzmanagementdienste im Sinne von Artikel 17 dieser Verordnung sowie Dienste, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an den allgemeinen Flugverkehr zum Zwecke der unter Sicherheitsaspekten kritischen Punkte der Flugsicherung bestehen;

r)

‚ATM/ANS-System‘ eine Kombination von Ausrüstungen und Systemen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. … (*2);“

f)

Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

„t)

‚Allgemeiner Flugverkehr‘ bezeichnet alle Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen sowie alle Bewegungen von Staatsluftfahrzeugen (einschließlich Luftfahrzeugen der Streitkräfte, des Zolls und der Polizei), soweit diese Bewegungen nach den Verfahren der ICAO erfolgen;

u)

‚ATM-Masterplan‘ bezeichnet den durch den Beschluss 2009/320/EG des Rates (*3) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates (*4) gebilligten Plan“.

(*3)  Beschluss 2009/320/EG des Rates vom 30. März 2009 zur Billigung des europäischen Generalplans für das Flugverkehrsmanagement des Projekts Single European Sky ATM Research (SESAR) (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 41)."

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1)."

fa)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ua)

‚Akkreditierung‘ das Qualifikationsverfahren einer nationalen Luftfahrtbehörde oder qualifizierten Stelle für die Erbringung von Diensten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und mit der Verordnung (EU) Nr. …  (*5) ;“. [Abänd. 30 und 32]

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3b erhält folgende Fassung:

„(3b)   Abweichend von Absatz 3a können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Flugplatz von den Vorschriften dieser Verordnung freizustellen, der:

nicht mehr als 10 000 Fluggäste jährlich abfertigt und

nicht mehr als 850 Bewegungen jährlich im Zusammenhang mit Frachtbetrieb abfertigt,

sofern die Freistellung im Einklang mit den allgemeinen Sicherheitszielen dieser Verordnung und anderen Vorgaben des EU-Rechts steht.

Die Kommission prüft, ob die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt sind und fasst andernfalls einen entsprechenden Beschluss. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.

Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die Freistellung nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 2.“

b)

In Absatz 3c erhält der erste Satz die folgende Fassung:

„(3c)   ATM/ANS, die im Luftraum über dem Geltungsgebiet des Vertrags und im Luftraum, in dem die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. … (*6) gemäß Artikel 1 Absatz 4 der genannten Verordnung anwenden, bereitgestellt werden, müssen dieser Verordnung entsprechen.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe d erster Satz erhält folgende Fassung:

„d)

Für die Instandhaltung und die Erhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen zuständige Organisationen müssen nachweisen, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit ihren Sonderrechten verbunden sind.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Bezug genommen wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:

a)

Bedingungen für die Erstellung der für ein Erzeugnis geltenden Musterzulassungsgrundlage und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;

b)

Bedingungen für die Erstellung der für Teile und Ausrüstungen geltenden Einzelspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;

c)

Bedingungen für die Erstellung der besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für Luftfahrzeuge gelten, für die ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt werden kann, und für deren Mitteilung an einen Antragsteller;

d)

Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen sicherzustellen, sowie Bedingungen für die Genehmigung von Nachweisverfahren als Alternative zu diesen verbindlichen Informationen;

e)

Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, Änderungsgenehmigungen für Musterzulassungen, zusätzliche Musterzulassungen, die Genehmigung von Reparaturverfahren, individuellen Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Fluggenehmigungen und Zeugnissen für Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen, einschließlich folgender Aspekte:

i)

Vorschriften für die Gültigkeitsdauer dieser Zulassungen bzw. Zeugnisse und ihre Verlängerung, sofern diese befristet sind;

ii)

Einschränkungen für die Ausstellung von Fluggenehmigungen. Diese Einschränkungen sollten insbesondere Folgendes betreffen:

Zweck des Flugs;

Luftraum für den jeweiligen Flug;

Qualifikation der Flugbesatzung;

Beförderung von nicht zur Flugbesatzung gehörenden Personen;

iii)

Luftfahrzeuge, für die eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse ausgestellt werden können, sowie entsprechende Einschränkungen;

iv)

betriebliche Eignungsdaten, einschließlich:

Mindestlehrplan für die Ausbildung des Personals, das berechtigt ist, die Instandhaltung zu bescheinigen, um die Einhaltung von Absatz 2 Buchstabe f sicherzustellen;

Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung und Referenzdaten der betreffenden Simulatoren, um die Einhaltung von Artikel 7 sicherzustellen;

Basis-Mindestausrüstungsliste;

für die Flugbegleiter relevante Daten zum Luftfahrzeugmuster;

zusätzliche Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit für die jeweilige Art des Betriebs, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen des Luftfahrzeugs zu unterstützen;

f)

Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen für Organisationen, die nach Absatz 2 Buchstaben d, e und g erforderlich sind, und Voraussetzungen, unter denen diese Zulassungen nicht verlangt zu werden brauchen;

g)

Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Personal, die nach Absatz 2 Buchstabe f erforderlich sind;

h)

Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen bzw. Zeugnissen;

i)

die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen bei den in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugen, die nicht von den Absätzen 2 oder 4 erfasst werden, sowie bei den Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird;

j)

Bedingungen für die Instandhaltung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen;

Hinsichtlich der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ist wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang I zu ändern oder zu ergänzen und hierzu delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen, oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit erforderlich ist und in dem Umfang, wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“[Abänd. 33]

6.

Artikel 6 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission ist befugt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b die in Absatz 1 genannten Anforderungen zu ändern, um sie Änderungen des Abkommens von Chicago und seiner Anhänge anzugleichen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft treten und die in allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

(3)   Um ein hohes und einheitliches Maß an Umweltschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls gestützt auf den Inhalt der in Absatz 1 genannten Anlagen zu Anhang 16 kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b detaillierte Vorschriften zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Anforderungen festlegen.“

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet des Unterabsatzes 3 kann im Falle einer Pilotenlizenz für Freizeitflugverkehr ein Arzt für Allgemeinmedizin, dem der Gesundheitszustand des Antragstellers genau bekannt ist, als flugmedizinischer Sachverständiger fungieren, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist. Die Kommission verabschiedet detaillierte Vorschriften, nach denen ein Arzt für Allgemeinmedizin als flugmedizinischer Sachverständiger tätig werden kann, die insbesondere dafür sorgen, dass das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Die Anforderungen der Unterabsätze 2 und 3 können durch Anerkennung von Lizenzen und ärztlichen Zeugnissen erfüllt werden, die von einem Drittland oder in dessen Namen erteilt wurden, sofern es sich um Piloten handelt, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder c befasst sind.“[Abänd. 41]

c)

In Absatz 6 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(6)   In Bezug auf Piloten, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, in denen Folgendes detailliert festgelegt wird:“

d)

Absatz 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Bedingungen für die Umwandlung bestehender nationaler Pilotenlizenzen und nationaler Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung nationaler ärztlicher Zeugnisse;“

e)

Absatz 6 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die Einhaltung der in Anhang III aufgeführten einschlägigen grundlegenden Anforderungen durch Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h Bezug genommen wird und die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden.“

f)

Am Ende von Absatz 6 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:

„In Bezug auf Piloten, die mit dem Führen von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten eingesetzt werden bzw. mitwirken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang III zu ändern oder zu ergänzen , sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet der Pilotenlizenzen erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“[Abänd. 34]

fa)

Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7)     Beim Erlass der in Absatz 6 genannten Maßnahmen achtet die Kommission besonders darauf, dass diese dem Stand der Technik einschließlich der bewährten Verfahren und des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf dem Gebiet der Pilotenausbildung, einer verbesserten Sicherheitskultur und den Müdigkeits-Management-Systemen entsprechen.“ [Abänd. 42]

8.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(5)   Hinsichtlich des Betriebs von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c Bezug genommen wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:“

b)

Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb, an den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Anhang II Buchstabe a Ziffer ii sowie Buchstaben d und h, die im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden.“

c)

In Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„h)

die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung von Sondergenehmigungen für den Betrieb;

i)

die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen gemäß Artikel 22 Absatz 1.“

d)

Am Ende von Absatz 5 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich des Betriebs von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang IV und, falls anwendbar, Anhang Vb zu ändern oder zu , sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet des Flugbetriebs erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“[Abänd. 35]

9.

Artikel 8a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(5)   Hinsichtlich Flugplätzen und Flugplatzausrüstungen sowie des Flugplatzbetriebs ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen:“

b)

In Absatz 5 werden folgende Buchstaben nach Buchstabe j angefügt:

„k)

die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Anbieter von Vorfeldmanagementdiensten;

l)

die Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit des Flugplatzbetriebs und der Flugplatzausrüstung zu gewährleisten;

m)

die Zuständigkeiten der in Absatz 2 Buchstabe e genannten Diensteanbieter;

n)

die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen von Organisationen und Bedingungen für die Aufsicht über Organisationen, die mit Konzeption, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitskritischen Flugplatzausrüstungen befasst sind;

o)

die Zuständigkeiten von Organisationen, die mit Konzeption, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitskritischen Flugplatzausrüstungen befasst sind.“

c)

Am Ende von Absatz 5 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich Flugplätzen und Flugplatzausrüstungen sowie des Flugplatzbetriebs wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang Va und gegebenenfalls Anhang Vb zu ändern oder zu ergänzen, sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet der Flugplätze erforderlich ist und in dem Umfang wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“[Abänd. 36]

10.

Artikel 8b wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein Zulassungs- oder Erklärungserfordernis für bestimmte, mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und –Komponenten, von denen Sicherheit oder Interoperabilität abhängen, befassten Organisationen festgelegt werden. Das Zeugnis für diese Organisationen wird erteilt, wenn diese nachgewiesen haben, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit deren Sonderrechten verbunden sind. Die durch das Zeugnis gewährten Sonderrechte sind darin zu vermerken.

(5)   Mit den Maßnahmen nach Absatz 6 kann ein Zulassungserfordernis oder ersatzweise eine Validierung oder Erklärung durch den ATM/ANS-Anbieter oder die mit der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und –Komponenten, von denen Sicherheit oder Interoperabilität abhängen, befasste Organisation festgelegt werden. Das Zeugnis oder die Erklärung für diese Systeme und Komponenten wird erteilt oder die Validierung erfolgt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Systeme und Komponenten die Einzelspezifikationen erfüllen, die festgelegt wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 1 sicherzustellen.“

b)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„(6)   Hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Dienstleister und Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befasst sind, und für deren Beaufsichtigung;“

iii)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„g)

Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit bei der Erbringung von ATM/ANS zu gewährleisten;

h)

die Bedingungen für die in Absatz 5 genannte Validierung und Erklärung und für die Beaufsichtigung der Einhaltung dieser Bedingungen;

i)

für die Nutzung des Luftraums erforderliche Betriebsvorschriften und ATM/ANS-Komponenten.“

iv)

Am Ende des Absatzes wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich der Erbringung von ATM/ANS wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang Va zu ändern, sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet von ATM/ANS oder zu ergänzenerforderlich ist und in dem Umfang, wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele im erforderlichen Umfang zu erreichen.“[Abänd. 37]

c)

Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

sie entsprechen dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren auf dem Gebiet ATM/ANS, insbesondere nach dem ATM-Masterplan und in enger Zusammenarbeit mit der ICAO“;

11.

Artikel 8c wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 10 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(10)   Hinsichtlich Fluglotsen sowie Personen und Einrichtungen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:“

b)

In Absatz 10 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„e)

unbeschadet der Bestimmungen bilateraler Abkommen, die in Einklang mit Artikel 12 geschlossen wurden, die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern;

f)

die Bedingungen, unter denen im Interesse der Sicherheit die Ausbildung am Arbeitsplatz verboten, begrenzt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft wird;

g)

Bedingungen für die Heraus- und Weitergabe der verbindlichen Informationen, um die Sicherheit bei der Ausbildung am Arbeitsplatz zu gewährleisten.“

c)

Am Ende von Absatz 10 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich Fluglotsen sowie Personen und Einrichtungen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um Anhang Vb zu ändern sofern dies aus Gründen der technischen, betrieblichen oder wissenschaftlichen Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise auf dem Gebiet der in Zusammenhang mit den Ausbildungseinrichtungen und Fluglotsen oder zu ergänzenerforderlich ist und in dem Umfang, wie dies notwendig ist, um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen.“[Abänd. 38]

12.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(4)   Hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Luftfahrzeuge sowie ihrer Besatzung und ihres Betriebs wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln festzulegen für:“

b)

Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das Verfahren, nach dem gestattet werden kann, dass in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannte Luftfahrzeuge oder Besatzungsmitglieder, die nicht über ein den ICAO-Normen entsprechendes Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eine entsprechende Lizenz verfügen, für Flüge in die, innerhalb der oder aus der Gemeinschaft eingesetzt werden;“

c)

Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Bedingungen für die Erklärung der in Absatz 3 genannten Betreiber und für deren Beaufsichtigung;“

d)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

zusätzliche Bedingungen für Fälle, in denen die Einhaltung der Normen und Anforderungen nach Absatz 1 nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Anstrengungen erfordert, um sicherzustellen, dass das Ziel der betreffenden Normen und Anforderungen erreicht wird.“

e)

In Absatz 5 Buchstabe e wird „Sicherheits“ gestrichen.

13.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Anwendung des Absatzes 1 führen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu ihrer Aufsicht über die von ihnen erteilten Zulassungen bzw. Zeugnisse oder Erklärungen, die sie entgegengenommen haben, Untersuchungen, einschließlich Vorfeldinspektionen, durch und ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Fortsetzung von Verstößen zu verhindern; zu diesen Maßnahmen gehören auch Startverbote für Luftfahrzeuge.“

b)

In Absatz 5 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln hinsichtlich der Bedingungen für die in Artikel 1 genannte Zusammenarbeit und insbesondere Folgendes festzulegen:“

c)

In Absatz 5 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„d)

die Bedingungen für die Qualifikationen der Inspektoren, die Vorfeldinspektionen durchführen, und Einrichtungen, die an der Ausbildung dieser Inspektoren mitwirken;

e)

die Bedingungen für die Verwaltung und Anwendung von Aufsicht und Durchsetzung einschließlich Sicherheitsmanagementsystemen.“

14.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen bzw. Zeugnisse, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden, sowie die auf der Grundlage der Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte an. Wurde die ursprüngliche Anerkennung für einen bestimmten Zweck oder bestimmte Zwecke erteilt, bezieht sich eine nachfolgende Anerkennung ausschließlich auf dieselben Zwecke.

(2)   Die Kommission entscheidet von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Agentur, ob in Absatz 1 genannte Zulassungen bzw. Zeugnisse dieser Verordnung und den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.“

15.

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„kann sie von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Abkommen zu ändern, dessen Anwendung auszusetzen oder es zu kündigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen.“

16.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Qualifizierte Stellen

„Die Agentur bzw. die betreffende nationale Luftfahrtbehörde stellen bei der Übertragung einer bestimmten Zulassungs- oder Aufsichtsaufgabe an eine qualifizierte Stelle sicher, dass diese Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.

Qualifizierte Stellen erteilen keine Zeugnisse oder Genehmigungen und nehmen keine Erklärungen entgegen.“

17.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Bestimmungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, bei einem Sicherheitsproblem, das von dieser Verordnung erfasste Erzeugnisse, Systeme, Personen oder Organisationen betrifft, unverzüglich tätig zu werden, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherheit zu gewährleisten, und das Problem nicht auf angemessene Weise unter Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gelöst werden kann.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission prüft, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen eingehalten wurden und nimmt, wenn dies ihrer Ansicht nach nicht der Fall ist, einen entsprechenden Beschluss an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.

Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die getroffene Maßnahme nach Absatz 1 nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 1.

Ist dies aufgrund der Feststellung eines unmittelbaren Sicherheitsproblems nach Absatz 1 erforderlich, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65c zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern oder zu ergänzen die festgestellten Sicherheitsprobleme zu lösen .“[Abänd. 39]

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können im Fall unvorhergesehener und dringender betrieblicher Umstände oder betrieblicher Bedürfnisse von beschränkter Dauer Freistellungen von den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erteilen, sofern hierdurch keine Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus eintritt. Der Agentur, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten sind derartige Freistellungen mitzuteilen, wenn sie wiederholt oder für Zeiträume von mehr als zwei Monaten erteilt werden.“

d)

In Absatz 5 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Die Kommission prüft, ob die Freistellung den in Absatz 4 genannten Bedingungen entspricht und nimmt, wenn dies ihrer Ansicht nach nicht der Fall ist, einen entsprechenden Beschluss an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 2 erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Sicherheit erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 4.

Der betreffende Mitgliedstaat widerruft die Freistellung nach Notifizierung des Beschlusses nach Unterabsatz 2.“

e)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Lässt sich ein Schutzniveau, das dem durch die Anwendung der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte erreichten Niveau gleichwertig ist, mit anderen Mitteln erreichen, können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Unterabsatzes 2 und des Absatzes 7 ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Genehmigung in Abweichung von diesen delegierten Rechtsakten und der Durchführungsrechtsakte erteilen.“

f)

In Absatz 7 wird am Ende folgender erhält der Unterabsatz angefügt 2 folgende Fassung : [Abänd. 10]

„Wenn die Kommission unter Berücksichtigung der in Unterabsatz 1 genannten Empfehlung zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen des Absatzes 6 erfüllt sind, genehmigt sie die Abweichung unverzüglich, indem sie die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte entsprechend ändert.“

18.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschließt die Kommission von sich aus detaillierte Regeln für die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Informationen an interessierte Kreise. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 65 Absatz 3 erlassen. Diese Maßnahmen berücksichtigen die Notwendigkeit,“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3)   Die nationalen Luftfahrtbehörden ergreifen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen, die sie gemäß Absatz 1 erhalten haben.“[Abänd. 11]

19.

Die Überschrift von Kapitel III erhält folgende Fassung:

„AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR LUFTFAHRT“

20.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zur Durchführung dieser Verordnung wird eine Agentur der Europäischen Union für Luftfahrt errichtet“.

b)

In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Um die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Zivilluftfahrt , insbesondere Flugsicherheit, zu gewährleisten, erfüllt die Agentur folgende Funktionen:“[Abänd. 12]

c)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

Sie unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Aufgaben, indem sie ein Forum für den Austausch von Informationen und Sachverständigen bietet.“

ca)

In Absatz 2 werden folgende Buchstaben eingefügt:

„g)

Gemäß Artikel 2 fördert sie Luftfahrtstandards und -vorschriften der Union auf internationaler Ebene, indem sie die entsprechende Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen aufbaut, und fördert damit den Absatz luftfahrttechnischer Erzeugnisse, Fachkräfte und Dienstleistungen der Union, um so weltweit ihren Zugang zu neuen wachsenden Märkten zu erleichtern;“

„h)

Sie nimmt die Akkreditierung der nationalen Luftfahrtbehörden vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 65b zu erlassen, um detaillierte Regeln hinsichtlich der Bedingungen für die Erfüllung der Bestimmung dieses Absatzes festzulegen.“ [Abänd. 13, 31 und 40]

21.

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Unterlagen spiegeln den Stand der Technik und die bestbewährten bewährten Verfahren in den betreffenden Bereichen wider; sie werden unter Berücksichtigung der weltweiten Erfahrungen in der Luftfahrt sowie des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und des ATM-Masterplans aktualisiert.“[Abänd. 14]

22.

In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erhält Ziffer i folgende Fassung:

„i)

Flugsimulationsübungsgeräte, die von durch die Agentur zugelassenen Ausbildungseinrichtungen betrieben werden,“

23.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe c wird die Angabe „ein Monat“ durch „drei Monate“ ersetzt.

b)

Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

ist ein Mitgliedstaat mit den Schlussfolgerungen der Agentur zu einem Einzelplan nicht einverstanden, so verweist er die Angelegenheit an die Kommission. Die Kommission entscheidet darüber, ob dieser Plan den Sicherheitszielen dieser Verordnung entspricht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

24.

In Artikel 22a wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca)

sie erteilt und verlängert die Zeugnisse oder nimmt Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärungen nach Artikel 8b Absätze 4 und 5 von Organisationen entgegen, die europaweite Dienste erbringen oder Systeme bereitstellen, und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch von anderen Dienstleistern sowie Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung oder Instandhaltung von ATM/ANS-Systemen und -Komponenten befasst sind;“

25.

Artikel 24 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Artikel 52 und 53 legt die Kommission detaillierte Regeln für die Arbeitsweise der Agentur bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Aufgaben fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

26.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(3)   Auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten nach Artikel 65b fest:“

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die detaillierten Regeln für Untersuchungen, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung sowie die Beschlussfassung einschließlich zum Recht auf Verteidigung, auf Akteneinsicht, auf Rechtsvertretung, auf Vertraulichkeit und zeitweilige Regelungen sowie die Bemessung und den Einzug von Geldbußen und Zwangsgeldern.“

27.

Artikel 29 Absatz 2 wird gestrichen.

28.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.“

29.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ernennt den Exekutivdirektor und die Stellvertretenden Exekutivdirektoren gemäß den Artikeln 39a und 39b;“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

legt vor dem 30. November jeden Jahres und nach Stellungnahme der Kommission das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur für das/die kommenden Jahr(e) fest; diese Arbeitsprogramme werden unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft Union und ihres Gesetzgebungsprogramms in den einschlägigen Bereichen der Flugsicherheit festgelegt; die Stellungnahme der Kommission wird dem Arbeitsprogramm beigefügt;“[Abänd. 15]

c)

Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor, über die Stellvertretenden Exekutivdirektoren aus;“

d)

In Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„n)

übt im Einklang mit Absatz 6 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden (Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68) (*7) (‚Befugnisse einer Anstellungsbehörde‘),

o)

stellt ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) angemessene Folgemaßnahmen sicher,

p)

erlässt nach dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

q)

erlässt Bestimmungen für Prävention und Bewältigung von Interessenkonflikten ihrer Mitglieder sowie der Mitglieder der Beschwerdekammern“.

(*7)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1)."

e)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen einer Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem weiter übertragenen Befugnisse durch einen von der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefassten Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.“[Abänd. 16]

30.

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „einem Vertreter der Kommission“ ersetzt durch „zwei Vertretern der Kommission, die alle über Stimmrecht verfügen,“.

b)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „ihren Stellvertreter und dessen Stellvertreter“ ersetzt durch „ihre Stellvertreter und deren Stellvertreter“.

c)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird „fünf“ durch „vier“ ersetzt.

d)

In Absatz 1 wird am Ende folgender neuer Unterabsatz angefügt:

„Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden in Anbetracht ihrer Kenntnisse bezüglich des Luftfahrtbereichs unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeiten des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.“

31.

In Artikel 37 Absatz 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

Das Wort „Zweidrittelmehrheit“ wird ersetzt durch „einfache absolute Mehrheit“. [Abänd. 17]

Folgender Satz zwei wird eingefügt:

„Für Beschlüsse über die Festlegung der Arbeitsprogramme, den Jahreshaushalt, die Ernennung und die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung der Exekutivdirektoren ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.“

32.

Folgender Artikel wird angefügt:

„Artikel 37a

Exekutivausschuss

1.   Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.

2.   Der Exekutivausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Vorbereitung der Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat,

b)

ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Sicherstellung angemessener Folgemaßnahmen gemeinsam mit dem Verwaltungsrat,

c)

unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 38 Beratung und Unterstützung des Exekutivdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.

3.   In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss bei Bedarf im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige vorläufig Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der über die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde und über Haushaltsfragen fassen . Diese Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von fünf der sieben Mitglieder des Exekutivausschusses gefasst. Mit ihnen wird unverzüglich der Verwaltungsrat in seiner unmittelbar folgenden Sitzung befasst. Der Verwaltungsrat kann sie in einer Abstimmung mit absoluter Mehrheit widerrufen.

4.   Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat und drei fünf anderen Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen, die der Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen für eine Amtszeit von zwei Jahren bestimmt. Die Amtszeit der fünf vom Verwaltungsrat ernannten Mitglieder kann unbegrenzt häufig verlängert werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

5.   Die Amtszeit der Mitglieder des Vorsitzenden des Exekutivausschusses entspricht seiner Amtszeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats. Die Amtszeit des Vertreters der der Mitglieder Kommission entspricht seiner Amtszeit als Mitglied des Verwaltungsrats. Das Mandat der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

6.   Der Exekutivausschuss hält mindestens alle drei Monate eine ordentliche Sitzung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder oder des Exekutivdirektors zusammen.

7.   Der Verwaltungsrat legt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses fest.“[Abänd. 18]

33.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats oder des Exekutivausschusses darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.“

b)

Absatz 3 Buchstabe g wird gestrichen.

c)

Absatz 3 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Er kann seine Befugnisse anderen Bediensteten der Agentur übertragen. Die Kommission legt die Modalitäten dieser Befugnisübertragungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

d)

Absatz 3 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

Er arbeitet das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm aus und unterbreitet sie nach Konsultation der Kommission dem Verwaltungsrat.“

e)

In Absatz 3 werden die Buchstaben angefügt:

„m)

Er führt das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm durch und erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über die Durchführung.“

n)

Er erarbeitet einen Aktionsplan, der den Schlussfolgerungen der internen oder externen Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Rechnung trägt und berichtet der Kommission und dem Verwaltungsrat zweimal jährlich über die Fortschritte.

o)

Er schützt die finanziellen Interessen der Union durch die Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch Vornahme wirksamer Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

p)

Er arbeitet eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur aus und deren legt sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.“

34.

Artikel 39 wird gestrichen.

35.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 39a

Ernennung des Exekutivdirektors

1.   Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

2.   Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistung und nachgewiesener, für die Zivilluftfahrt relevanter Befähigung und Erfahrung vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Vor der Ernennung kann äußert sich der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und beantwortet Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten. [Abänd. 19]

3.   Der Exekutivdirektor wird für fünf Jahre ernannt. Am Ende Nach der Hälfte dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur in einem Bericht . Die Kommission legt diesen Evaluierungsbericht dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vor . [Abänd. 20]

4.   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

5.   Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann äußert sich der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. [Abänd. 21]

6.   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

7.   Der Exekutivdirektor kann nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission aus dem Amt entfernt werden.

8.   Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse über die Ernennung und die Verlängerung der Amtszeit oder die Amtsenthebung der Exekutivdirektoren mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder mit Stimmrecht.

Artikel 39b

Ernennung der Stellvertretenden Exekutivdirektoren

1.   Der Exekutivdirektor kann wird von einem oder mehreren Stellvertretenden Exekutivdirektor Exekutivdirektoren unterstützt werden. [Abänd. 22]

2.   Die Ernennung, Verlängerung der Amtszeit oder Amtsenthebung des oder der Stellvertretenden Exekutivdirektoren erfolgt nach Rücksprache mit dem amtierenden oder gegebenenfalls dem designierten Exekutivdirektor nach dem Verfahren des Artikels 39a.“

36.

Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschwerdekammern werden bei Bedarf einberufen. Die Kommission legt die Zahl der Beschwerdekammern und die Arbeitsaufteilung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.“

37.

Artikel 41 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission legt die erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder jeder Beschwerdekammer, die Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie die Abstimmungsregeln fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.“

38.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

soweit erforderlich, Einbeziehung von Sachverständigen aus den betroffenen Kreisen oder Heranziehung des Sachverstandes der einschlägigen europäischen Normungsgremien, von Eurocontrol oder sonstigen besonderen Einrichtungen;“

39.

Artikel 56 erhält folgende Fassung:

„Artikel 56

Jährliches und mehrjähriges Arbeitsprogramm

(1)   Zum 30. November jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c anhand eines vom Exekutivdirektor unterbreiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission ein Programmplanungsdokument für das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm an und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans wird das Programmplanungsdokument endgültig wirksam und erforderlichenfalls entsprechend angepasst.

Das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm bezwecken, die fortlaufende Verbesserung der europäischen Flugsicherheit zu fördern, und tragen den Zielen, dem Auftrag und den Aufgaben der Agentur, die in dieser Verordnung festgelegt sind, Rechnung.

(2)   Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben zu den jeder Maßnahme zugewiesenen Finanzmitteln und Humanressourcen, im Einklang mit den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 in Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm ist klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.

Es enthält die in Artikel 27 Absatz 2 genannte Strategie für die Beziehungen zu Drittländern oder internationalen Organisationen und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen.

(3)   Der Verwaltungsrat ändert das angenommene jährliche Arbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.

Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis für die Vornahme nicht substanzieller Änderungen dem Exekutivdirektor übertragen.

(4)   Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der in Artikel 62 genannten Bewertung.“

40.

Artikel 57 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Im jährlichen Gesamtbericht wird dargelegt, wie die Agentur ihr jährliches Arbeitsprogramm im Einzelnen umgesetzt hat. Es wird klar angegeben, welche Aufträge und Aufgaben der Agentur im Vergleich zum Vorjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen worden sind.“

41.

In Artikel 59 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

Entgelten gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. [SES-Verordnung] für relevante ATM/ANS-Aufgaben 391/2013 der Kommission (*8), die für von der Agentur wahrgenommene ATM/ANS-Aufsichtsaufgaben relevant sind .“ [Abänd. 23]

fa)

Zuschüssen.[Abänd. 24]

(*8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).“"

(41a)

Folgender Artikel 61a wird eingefügt:

„Artikel 61a

Interessenkonflikte

(1)     Der Exekutivdirektor und die von den Mitgliedstaaten und der Kommission auf Zeit abgeordneten Beamten geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit gelten könnten. Diese Erklärungen sind bei Amtsantritt schriftlich abzugeben und bei einer Änderung ihrer persönlichen Situation jeweils zu erneuern. Auch die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivausschusses und der Beschwerdekammer geben diese Erklärungen ab, die mit ihrem jeweiligen Lebenslauf veröffentlicht werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder ihrer in Artikel 42 aufgeführten Gremien sowie der externen und eigenen Sachverständigen.

(2)     Der Verwaltungsrat setzt eine Strategie zur Bewältigung und Unterbindung von Interessenkonflikten um, die mindestens Folgendes umfasst:

a)

Grundsätze für die Behandlung und Überprüfung der Interessenerklärungen mit Regeln für deren Veröffentlichung unter Berücksichtigung von Artikel 77;

b)

zwingend vorgeschriebene Schulungen zu Interessenkonflikten für die Bediensteten der Agentur und abgeordnete nationale Sachverständige;

c)

Vorschriften über Geschenke und Einladungen;

d)

ausführliche Vorschriften darüber, welche Tätigkeiten Bedienstete und Mitglieder der Agentur nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Agentur nicht ausüben dürfen;

e)

Transparenzregeln für die Beschlüsse der Agentur einschließlich der Protokolle ihrer Gremien, die unter Berücksichtigung von sensiblen Informationen, Verschlusssachen und Geschäftsinformationen veröffentlicht werden, und

f)

Sanktionen und andere Mechanismen zum Schutz der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Agentur.

Die Agentur beachtet, dass Risiken und Vorteile gegeneinander abgewogen werden müssen, insbesondere im Hinblick auf das Ziel, die beste technische Beratung einzuholen und das beste Fachwissen zu erlangen, und auf die Bewältigung von Interessenkonflikten. Der Exekutivdirektor nimmt die Informationen über die Umsetzung dieser Politik in den Bericht auf, den er dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dieser Verordnung vorlegt.“ [Abänd. 25]

42.

Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der Ausdruck „Verwaltungsrat“ durch „Kommission“ ersetzt.

b)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Anlässlich jeder zweiten Bewertung wird im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur ihr Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie die Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.“

43.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

„Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 65b ermächtigt, auf der Grundlage der Absätze 3, 4 und 5 detaillierte Regeln für Gebühren und Entgelte festzulegen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Regeln gemäß Absatz 1 bestimmen insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c und d Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art der Entrichtung.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Höhe der Gebühren und Entgelte ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich die vollen Kosten der erbrachten Leistungen decken. Alle Ausgaben der Agentur für die Mitarbeiter, die an den in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beteiligt sind, einschließlich der anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge, werden insbesondere bei diesen Kosten berücksichtigt. Die Gebühren und Entgelte, einschließlich der 2007 eingenommenen, sind zweckgebundene Einnahmen der Agentur.“

(da)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„6.     Die Anzahl der Bediensteten, die mit Einnahmen aus Gebühren und Entgelten finanziert werden, darf je nach der Marktnachfrage nach Zulassungen, Zeugnissen und Genehmigungen und anderen Dienstleistungen schwanken.“ [Abänd. 26]

44.

Artikel 65 erhält folgende Fassung:

„Artikel 65

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9).

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

(*9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

45.

Artikel 65a wird gestrichen.

46.

Die folgenden Artikel werden angefügt:

„Artikel 65b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 genannte Befugnis wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 27]

(3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 8a Absatz 5, Artikel 8b Absatz 6, Artikel 8c Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 14 Absätze 3 und 7, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 65c

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach dem vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Notifizierung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 65b Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Mitteilung des Beschlusses über den Einspruch durch das Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf.“

46a.

Folgender Artikel 65d wird angefügt:

„Artikel 65d

Bericht der Kommission

Gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht mit Blick auf weitere Entwicklungen im Hinblick auf den Aufbau eines risikobasierten, verhältnismäßigen und nachhaltigen Sicherheitsrahmens.“ [Abänd. 28]

47.

Folgender Artikel 66a wird angefügt:

„Artikel 66a

Sitzabkommen und Arbeitsvoraussetzungen

(1)   Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat der Agentur für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. [] geschlossen wird.

(2)   Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für die Arbeitsweise der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und angemessener Verkehrsverbindungen.“

48.

Folgender Artikel wird angefügt:

„Artikel 66b

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.“

49.

In Anhang V erhalten die Nummern 2 und 3 die folgende Fassung:

„(2)   Die Stelle und das mit den Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben betraute Personal müssen ihre Aufgaben mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und fachlichen Kompetenz wahrnehmen und dürfen — insbesondere seitens Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Zulassung oder der Aufsicht betroffen sind — keinerlei Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der ihr Urteil ihre Entscheidungen oder die Ergebnisse ihrer Untersuchungen beeinträchtigen könnte. [Abänd. 29]

(3)   Die Stelle muss ausreichendes Personal beschäftigen und über die erforderlichen Mittel verfügen, um die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit dem Zulassungs- und Aufsichtsverfahren verbunden sind, wahrzunehmen; sie sollte auch Zugang zu Ausrüstungen haben, die für außergewöhnliche Prüfungen benötigt werden.“

50.

Anhang Vb wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„Flugverkehrskontrolldienste und die zugehörigen Verfahren sorgen für eine angemessene Staffelung von Luftfahrzeugen, verhindern Zusammenstöße von Hindernissen und Luftfahrzeugen auf dem Rollfeld und tragen gegebenenfalls, sofern durchführbar, zum Schutz vor anderen Gefährdungen in der Luft bei und gewährleisten eine prompte und zeitnahe Koordinierung mit allen relevanten Nutzern und angrenzenden Luftraumabschnitten.“

b)

In Absatz 2 Buchstabe g werden am Ende folgende Worte angefügt:

„Die Verkehrsflussregelung erfolgt mit dem Ziel, die verfügbare Kapazität bei der Nutzung des Luftraums zu optimieren und die Verfahren der Verkehrsflussregelung zu stärken. Sie beruht auf Transparenz und Effizienz, damit eine flexible und zeitgerechte Kapazitätsbereitstellung im Einklang mit den Empfehlungen des regionalen ICAO-Luftfahrtplans, Europäische Region, sichergestellt ist.

Die in Artikel 8b Absatz 6 genannten Maßnahmen betreffend die Verkehrsflussregelung fördern betriebliche Entscheidungen von Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern und Luftraumnutzern und erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:

a)

Flugplanung,

b)

Nutzung der verfügbaren Luftraumkapazität in allen Flugphasen, einschließlich der Zuweisung von Zeitnischen und

c)

Nutzung der Strecken durch den allgemeinen Flugverkehr, einschließlich

der Erstellung einer einheitlichen Veröffentlichung zur Strecken- und Verkehrsausrichtung,

Möglichkeiten zur Umleitung von allgemeinem Flugverkehr aus überlasteten Gebieten und

Prioritätsregeln für die Luftraumnutzung durch den allgemeinen Flugverkehr, insbesondere zu Zeiten hoher Auslastung und in Krisen,

d)

Berücksichtigung der Stimmigkeit von Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen sowie der notwendigen Koordinierung mit benachbarten Regionen.“

c)

In Absatz 2 Buchstabe h werden am Ende folgende Worte angefügt:

„Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten unterstützt das Luftraummanagement ferner die einheitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung, wie es von der ICAO beschrieben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 umgesetzt wird, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Agentur jährlich Bericht über die im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik erfolgende Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung auf den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich.“

d)

In Absatz 3 Buchstabe a werden am Ende folgende Worte angefügt:

„Das System umfasst insbesondere Folgendes:

1.

Systeme und Verfahren für das Luftraummanagement.

2.

Systeme und Verfahren für die Verkehrsflussregelung.

3.

Systeme und Verfahren für Flugverkehrsdienste, insbesondere Systeme für die Flugdatenverarbeitung und Überwachungsdatenverarbeitung und Mensch-Maschine-Schnittstellensysteme.

4.

Kommunikationssysteme und -verfahren für Boden/Boden-Kommunikation, Bord/Boden-Kommunikation und Bord/Bord-Kommunikation.

5.

Navigationssysteme und -verfahren.

6.

Überwachungssysteme und -verfahren.

7.

Systeme und Verfahren für Flugberatungsdienste.

8.

Systeme und Verfahren für die Nutzung von Wetterinformationen.“

e)

In Absatz 3 Buchstabe b werden am Ende folgende Worte angefügt:

„ATM/ANS-Systeme und ihre Komponenten sind unter Einsatz geeigneter und validierter Verfahren so auszulegen, herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass der nahtlose Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes jederzeit und für alle Flugphasen gewährleistet ist. Ein nahtloser Betrieb kann insbesondere in folgender Form zum Ausdruck kommen: gemeinsame Nutzung von Informationen, einschließlich der relevanten Betriebsstatus-Informationen, einheitliche Interpretation von Informationen, vergleichbare Verarbeitungsleistungen und zugehörige Verfahren als Voraussetzung für einheitliche, für das europäische Flugverkehrsmanagementnetz (EATMN) insgesamt oder Teile davon vereinbarte betriebliche Leistungen.

Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten haben auf koordinierter Grundlage neue vereinbarte und validierte Betriebskonzepte zu unterstützen, die der Verbesserung von Qualität, Nachhaltigkeit und Effektivität der Flugsicherungsdienste, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Kapazität, dienen.

Das EATMN, seine Systeme und deren Komponenten sollen die schrittweise Verwirklichung der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen durch Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung in dem Umfang, der für ein effizientes Luftraummanagement und eine effiziente Verkehrsflussregelung erforderlich ist, sowie eine sichere und effiziente Luftraumnutzung durch alle Nutzer unterstützen.

Zur Erreichung dieser Ziele unterstützen das europäische EATMN, seine Systeme und deren Komponenten die zeitnahe gemeinsame Nutzung korrekter und konsistenter Informationen für alle Flugphasen durch zivile und militärische Stellen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 116.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.03.2004, S. 20).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(*1)  Nummer der Neufassung der SES-Verordnung.

(*2)  Nummer der Neufassung der SES-Verordnung.

(*5)   Nummer der Verordnung im Verfahren 2013/0186(COD).

(*6)  Nummer der Neufassung der SES-Verordnung.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/610


P7_TA(2014)0222

Pauschal- und Bausteinreisen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (COM(2013)0512 — C7-0215/2013 — 2013/0246(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/62)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0512),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0215/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Rechtsausschusses (A7-0124/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 73.


P7_TC1-COD(2013)0246

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen, Pauschalrundreisen und verbundene Reisearrangements, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates [Abänd. 1]_

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (1)

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (3) sind eine Reihe wichtiger Verbraucherrechte bei Pauschalreisen — unter anderem Informationspflichten, die Haftung für Leistungen, die Bestandteil der Pauschalreise sind, und Schutz vor der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder Reisevermittlers — festgelegt worden. Der rechtliche Rahmen muss allerdings jetzt den Entwicklungen des Marktes angepasst und besser auf den Binnenmarkt abgestimmt werden; gleichzeitig müssen Unklarheiten ausgeräumt und Regelungslücken geschlossen werden.

(2)

Der Tourismus ist für die Volkswirtschaften der Union von großer Bedeutung. Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen („ Pauschalreisen“) machen einen erheblichen Anteil dieses Marktes aus. Der Reisemarkt hat sich seit Erlass der Richtlinie 90/314/EWG stark gewandelt. Zusätzlich zu den traditionellen Vertriebswegen hat das Internet als Angebotsplattform für Reiseleistungen erheblich an Bedeutung gewonnen. Reiseleistungen werden nicht nur in der herkömmlichen Form vorab zusammengestellter Pauschalreisen angeboten, sondern häufig nach den Vorgaben des Kunden zusammengestellt. Viele dieser Reiseprodukte befinden sich rechtlich gesehen in einer Grauzone oder sind eindeutig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG ausgenommen. Mit der vorliegenden Richtlinie soll der Schutz solcher Reiseleistungen diesen Entwicklungen angepasst, die Transparenz erhöht und den Reisenden und Unternehmen der Tourismusbranche („Unternehmern“) mehr Rechtssicherheit geboten werden. [Abänd. 2]

(3)

Nach Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) leistet die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

(4)

Die Richtlinie 90/314/EWG ließ den Mitgliedstaaten einen breiten Umsetzungsspielraum, so dass erhebliche Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten bestehen. Die unterschiedlichen Regelungen haben für die Unternehmen höhere Kosten zur Folge, was ihre Bereitschaft, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten, hemmt und damit die Verbraucher in ihren Wahlmöglichkeiten beschränkt.

(5)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Um einen echten Binnenmarkt für Verbraucher bei Pauschal- Pauschalreisen und Bausteinreisen verbundenen Reisearragements zu schaffen, müssen bestimmte Aspekte solcher Pauschal- und Bausteinreiseverträge die Rechte und Pflichten, die sich aus Pauschalreiseverträgen und verbundenen Reisearrangements ergeben, so harmonisiert werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Branche gewährleistet ist. [Abänd. 3]

(6)

Die grenzübergreifende Dimension des Pauschalreisemarkts wird in der Union zurzeit nicht voll genutzt. Unterschiede im Reiseschutz zwischen den Mitgliedstaaten halten Reisende davon ab, Pauschal- Pauschalreisen und Bausteinreisen verbundene Reisearragements in anderen Mitgliedstaaten zu buchen, und nehmen Reiseveranstaltern und Reisevermittlern den Anreiz, ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Damit Verbraucher und Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können und gleichzeitig unionsweit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewahrt ist, müssen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Pauschal- Pauschalreisen und Bausteinreisen verbundene Reisearragements weiter angeglichen werden.

(7)

Die meisten Reisenden, die Pauschalreisen buchen, sind Verbraucher im Sinne des EU-Verbraucherrechts. Es ist allerdings nicht immer leicht, zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner von Unternehmen oder Freiberuflern zu unterscheiden, die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen. Solche Reisende benötigen häufig einen vergleichbaren Schutz. Größere Unternehmen oder Organisationen hingegen haben für die Geschäftsreisen ihrer Angestellten , Mitglieder und Vertreter oft Rahmenverträge für Geschäftsreisen geschlossen, die sich auf die Organisation von Geschäftsreisen spezialisiert haben. Reisearrangements dieser Art erfordern nicht dasselbe Maß an Schutz, das Verbraucher benötigen. Diese Richtlinie sollte deshalb für Geschäftsreisende nur dann gelten, wenn diese nicht auf der Grundlage eines Rahmenvertrags reisen. Um eine Verwechslung mit dem in anderen Verbraucherschutzrichtlinien definierten Unionsrechtsvorschriften über den Verbraucherschutz verwendeten Begriff des Verbrauchers zu vermeiden, sollten die auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie geschützten Personen als „Reisende“ bezeichnet werden. [Abänd. 4]

(8)

Da sich Reiseleistungen auf vielfältige Weise kombinieren lassen, empfiehlt es sich, alle Kombinationen von Reiseleistungen, die Merkmale aufweisen, die Reisende üblicherweise mit Pauschalreisen in Verbindung bringen, als Pauschalreisen zu betrachten, insbesondere wenn einzelne Reiseleistungen zu einem einzigen Reiseprodukt zusammengefasst werden, für das der Reiseveranstalter die Haftung übernimmt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (4) darf es keinen Unterschied machen, ob die Reiseleistungen bereits vor einem Kontakt mit dem Reisenden, auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Vorauswahl zusammengestellt werden. Diese Grundsätze sollten unabhängig davon gelten, ob die Buchung über ein stationäres Reisebüro oder online erfolgt.

(9)

Im Interesse der Transparenz sollten Pauschalreisen von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements unterschieden werden, bei letzteren stellt der Reisende die Reiseleistungen mit Hilfe eines stationären oder Online-Reisebüros zusammen und schließt mit den Anbietern von Reiseleistungen unter anderem über gezielte, verbundene Buchungsverfahren Verträge, die nicht dieselben Merkmale aufweisen wie Pauschalreiseverträge und für die deshalb nicht alle Pflichten gelten sollten, denen Pauschalreiseverträge unterliegen. [Abänd. 5]

(10)

Im Hinblick auf die Entwicklungen des Marktes empfiehlt es sich, Pauschalreisen des Weiteren auf der Grundlage alternativer, objektiver Kriterien zu definieren, die sich in erster Linie auf die Art und Weise beziehen, wie Reiseleistungen angeboten oder gebucht werden, sowie auf die Umstände, unter denen Reisende nach vernünftigem Ermessen erwarten dürfen, dass sie durch die Richtlinie geschützt sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn einzelne Reiseleistungen im selben Buchungsvorgang von einer einzigen Vertriebsstelle aus für dieselbe Reise gebucht werden oder wenn solche Reiseleistungen zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten oder in Rechnung gestellt werden. Reiseleistungen sollten als im selben Buchungsvorgang erworben gelten, wenn sie ausgewählt worden sind, bevor der Reisende der Zahlung zugestimmt hat.

(11)

Bausteinreisen Verbundene Reisearrangements sollten unterschieden werden von Reiseleistungen, die der Reisende unabhängig voneinander und häufig zu einer anderen Zeit bucht, auch wenn die Leistungen dieselbe Reise betreffen. Online-Reisebausteine Verbundene Online-Reisearrangements sollten zudem nicht mit sonstigen Reiseleistungen gleichgesetzt werden, über die der Reisende lediglich allgemein mittels eines elektronischen Links informiert wird, beispielsweise wenn ein Hotel oder der Organisator einer Veranstaltung und nicht in gezielter Weise auf seiner Website eine Liste aller Unternehmen aufführt, die unabhängig von einer Buchung der Veranstaltung eine Beförderung zum Veranstaltungsort anbieten, oder wenn Cookies oder Metadaten zur Platzierung von Werbung auf Webseiten benutzt werden , die mit dem Reiseziel und/oder dem Reisezeitraum in Verbindung steht, das bzw. der für die erste Reiseleistung gewählt wurde. . [Abänd. 6]

(12)

Der alleinige Erwerb einer Flugreise als Reiseeinzelleistung stellt weder eine Pauschalreise noch eine Bausteinreise ein verbundenes Reisearragement dar.

(13)

Es sollten In dieser Richtlinie besondere Bestimmungen für stationäre und Online-Reisevermittler festgelegt werden, mit deren Hilfe Reisende anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle des Reisevermittlers oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle separate Verträge mit einzelnen Leistungsanbietern schließen, sowie , wenn der Reisende einzelne Reiseleistungen auswählt und sich einverstanden erklärt, für diese separat zu zahlen. Wenn zumindest der Name oder die Kontaktdaten des Reisenden an den anderen Unternehmer weitergeleitet werden und solche zusätzlichen Dienstleistungen spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung erfolgen, sollten diese Vorschriften auch für Online-Reisevermittler gelten , die über verbundene Online-Buchungsverfahren spätestens bei Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung den Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen von einem anderen Unternehmer gezielt erleichtern. Diese Bestimmungen würden beispielsweise dann Anwendung finden, wenn ein Verbraucher bei der Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung wie Flug oder Bahnfahrt zusammen mit einem elektronischen Link zum Buchungsportal eines anderen Leistungsanbieters oder Vermittlers eine Aufforderung erhält, am Bestimmungsort eine zusätzliche Reiseleistung wie Hotelunterkunft zu buchen. Solche Reisearrangements stellen zwar keine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie dar, bei der ein Reiseveranstalter für alle Reiseleistungen haftet, die verbundenen Reisearrangements bilden aber ein alternatives Geschäftsmodell, das häufig in enger Konkurrenz zu Pauschalreisen steht. [Abänd. 7]

(14)

Die Verpflichtung, einen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass im Fall einer Insolvenz die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet sind, sollte auch für Bausteinreisen verbundene Reisearragements gelten.

(14a)

Online waren Praktiken zu verzeichnen, bei denen Unternehmer, die den Erwerb von verbundenen Reisearrangements fördern, nicht klar und deutlich die Option angeboten haben, nur die Hauptleistung zu buchen und keine weiteren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Derartige Praktiken sollten als für Reisende irreführend angesehen werden. Da der geltende Rechtsrahmen die Beseitigung dieser Praktiken noch nicht ermöglicht und diese speziell auf verbundene Reisearrangements abstellen, sollten diese Praktiken nach dieser Richtlinie untersagt werden. [Abänd. 8]

(15)

Im Interesse einer größeren Transparenz und damit sich Reisende bewusst zwischen den verschiedenen Arten von Reisearrangements am Markt entscheiden können, sollten die Anbieter zur genauen Angabe der Art des Reisearrangements und zur Aufklärung der Reisenden über ihre Rechte verpflichtet werden. Die Angabe der Rechtsnatur des angebotenen Reiseprodukts sollte der wirklichen Rechtsnatur des betreffenden Produkts entsprechen. Werden die Reisenden nicht zutreffend informiert, sollten die zuständigen Behörden tätig werden.

(15a)

Vor der Zahlung sollten die Reisenden darauf aufmerksam gemacht werden, ob sie sich für eine Pauschalreise oder ein verbundenes Reisearrangement entscheiden, und welches Reiseschutzniveau entsprechend gilt. [Abänd. 9]

(15b)

Unternehmer, die beim Erwerb eines verbundenen Reisearrangements behilflich sind, sollten den Reisenden, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Angebot für ein verbundenes Reisearrangement gebunden ist, klar und deutlich darüber informieren, dass alle anderen Verträge im Zusammenhang mit dem verbundenen Reisearrangement innerhalb von 24 Stunden bestätigt werden müssen, wenn die Vorteile der Richtlinie, die für das verbundene Reisearrangement gelten, geltend gemacht werden sollen. Werden die Verbraucher nicht davon in Kenntnis gesetzt, oder ist diese Information nicht korrekt, irreführend oder wird diese Information unterlassen, kann dies eine unlautere Geschäftspraktik darstellen. [Abänd. 141]

(16)

Als Kriterium für eine Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder ein verbundenes Reisearrangement sollte nur die Kombination verschiedener Reiseleistungen wie Unterbringung, Beförderung per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Vermietung von Autos, anderen Fahrzeuge oder anderen Verkehrsmitteln herangezogen werden. Reine Hotelübernachtungen mit dazu gebuchten Arrangements wie Musicalkarten oder Wellnessbehandlungen sollten ausgenommen werden, wenn diese Arrangements gegenüber dem Reisenden nicht eigens als ein erheblicher Teil der Reise beworben werden oder das Hauptelement der Reise nicht eindeutig auf der Nebenleistung liegt. Eine Unterbringung zu Wohnzwecken, unter anderem bei der deutlich kein touristisches Ziel zu erkennen ist, wie zum Beispiel bei Langzeit-Sprachkursen, sollte nicht als Unterbringung im Sinne dieser Richtlinie gelten. [Abänd. 11]

(16a)

Beförderungen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug, die eine Unterbringung beinhaltet, beispielsweise Fährfahrten mit Übernachtung oder Zugfahrten im Schlafwagen, sollten als einzelne Reiseleistung gelten, wenn der Transportcharakter dieser Beförderung eindeutig überwiegt und eine solche Beförderung nicht mit einer anderen Reiseleistung kombiniert wird. [Abänd. 12]

(17)

Andere touristische Dienstleistungen wie der Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Freizeit- oder Themenparks sind Leistungen, die in Kombination mit Beförderung, Unterbringung und/oder Vermietung von Autos, anderen Fahrzeugen oder anderen Verkehrsmitteln als Arrangements angesehen werden sollten, die eine Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder ein verbundenes Arrangement darstellen können. Für solche Arrangements sollte die Richtlinie jedoch nur dann gelten, wenn die betreffende touristische Dienstleistung einen erheblichen Teil der Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder des verbundenen Reisearrangements ausmacht. Die touristische Dienstleistung sollte dann als erheblicher Teil der Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise angesehen werden, wenn sie ausdrücklich als erheblich bezeichnet ist, sie deutlich erkennbar den Grund der Reise darstellt, wenn auf sie mehr als 20 25  % des Gesamtpreises entfällt oder wenn sie in anderer Hinsicht einen wesentlichen Bestandteil der Reise darstellt. Nebenleistungen insbesondere wie Reiseversicherung, Transport zwischen Bahnhof und Unterkunft, Transport zum Beginn der Reise sowie im Rahmen von Ausflugfahrten, Gepäckbeförderung, Mahlzeiten und Reinigung Reinigungsleistungen im Rahmen der Unterbringung sollten nicht als eigenständige touristische Dienstleistung angesehen werden. [Abänd. 13]

(18)

Ein Vertrag, der den Reisenden nach Vertragsschluss dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen — wie bei einer Reise-Geschenkbox — zu treffen, sollte als Pauschalreisevertrag gelten. Als Pauschalreise sollte auch eine Kombination von Reiseleistungen angesehen werden, wenn der für den Abschluss des Buchungsvorgangs erforderliche Name des Reisenden oder sonstige erforderliche Angaben andere notwendige persönliche Daten, wie zum Beispiel Kontaktdaten, Kreditkartendaten oder Reisepassdaten spätestens bei 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Leistung zwischen den Unternehmen übertragen werden. Bei den für den Abschluss eines Buchungsvorgangs notwendigen Angaben handelt es sich um Kreditkartendaten oder sonstige für die Zahlung erforderliche Angaben. Die Übermittlung von Informationen wie Reiseziel oder Reisezeiten allein sollte hierfür nicht ausreichen. Ferner sollten Kreuzfahrten und mehrtägige Zugreisen mit Unterbringung als Pauschalreisen gelten, da sie Beförderung, Unterbringung und Verpflegung verbinden. [Abänd. 14]

(19)

Da Reisende bei Kurzreisen weniger Schutz benötigen, sollten, um den Unternehmern unnötigen Aufwand zu ersparen, Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Unterbringung einschließen, sowie gelegentlich veranstaltete Pauschalreisen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Pauschalreisen oder verbundene Reisearrangements, die von natürlichen oder juristischen Personen wie beispielsweise Organisationen ohne Erwerbscharakter, unter anderem von wohltätigen Einrichtungen, Fußballvereinen und Schulen gelegentlich angeboten oder zusammengestellt werden, welche weder direkt noch indirekt finanziellen Gewinn aus dem Verkauf solcher Pauschalreisen oder der Erleichterung solcher verbundenen Reisearrangements erzielen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden. [Abänd. 15]

(19a)

Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten können daher den Bestimmungen oder einigen oder allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechende nationale Rechtsvorschriften für Verträge, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, beibehalten oder einführen. Die Mitgliedstaaten können zum Beispiel die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements anwenden, die gelegentlich von natürlichen oder juristischen Personen angeboten oder zusammengestellt werden, welche weder direkt noch indirekt finanziellen Gewinn aus dem Verkauf solcher Pauschalreisen oder der Erleichterung solcher verbundenen Reisearrangements erzielen, sowie auf Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements, die einen Zeitraum von weniger als 24 Stunden dauern und keine Unterbringung einschließen.i [Abänd. 16]

(20)

Pauschalreisen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass mindestens ein Unternehmer als Veranstalter für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pauschalreiseleistungen haftet. Nur wenn ein anderer Unternehmer als Veranstalter einer Pauschalreise auftritt, sollte deshalb ein Unternehmer — in der Regel ein stationäres oder Online-Reisebüro — als Vermittler handeln können, ohne als Veranstalter haftbar zu sein. Ob ein Unternehmer bei einer bestimmten Pauschalreise als Reiseveranstalter handelt, sollte von seiner Beteiligung an der Gestaltung einer Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie abhängen und nicht von der Bezeichnung, unter der er seine Tätigkeit ausübt. Erfüllen zwei oder mehr Unternehmer ein Kriterium, das aus der Kombination von Reiseleistungen eine Pauschalreise macht, und haben diese Unternehmer dem Reisenden nicht mitgeteilt, wer von ihnen der Veranstalter der Pauschalreise ist, sollten alle beteiligten Unternehmer als Veranstalter angesehen werden.

(20a)

Die Richtlinie 90/314/EWG überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob Reiseveranstalter oder Reisevermittler oder beide, sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pauschalreiseleistungen haftet Diese Flexibilität hat in manchen Mitgliedstaaten zu Unklarheit darüber geführt, ob die an einer Pauschalreise beteiligten Unternehmen, insbesondere in der Online-Umgebung, für die Erbringung der betreffenden Leistungen haften. Daher sollte in dieser Richtlinie klargestellt werden, dass die Reiseveranstalter für die Erbringung der im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen haften, es sei denn, auch in den nationalen Rechtsvorschriften ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler haftbar gemacht werden können. [Abänd. 17]

(21)

Die Vermittler von Pauschalreisen sollten gemeinsam mit dem Reiseveranstalter für die Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen verantwortlich sein. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass sie Reisevermittler für Buchungsfehler haften , wenn ihnen Fehler bei der Buchung unterlaufen . Um die Kommunikation, vor allem in grenzüberschreitenden Fällen, zu erleichtern, sollten Reisende den Reiseveranstalter auch über den Reisevermittler kontaktieren können, bei dem sie die Pauschalreise gebucht haben. [Abänd. 18]

(22)

Der Reisende sollte vor Buchung einer Pauschalreise unabhängig davon, ob er die Reise im Wege der Fernkommunikation, im Reisebüro oder über andere Vertriebskanäle erwirbt, alle notwendigen Informationen erhalten. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollte der betreffende Unternehmer den Bedürfnissen von Reisenden Rechnung tragen, die, soweit für ihn erkennbar, aufgrund ihres Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung eines besonderen Schutzes bedürfen.

(23)

Basisinformationen beispielsweise zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder zu den Preisen, die in der Werbung, auf der Website des Reiseveranstalters oder in Prospekten als vorvertragliche Informationen enthalten sind, sollten verbindlich sein, es sei denn, der Reiseveranstalter behält sich Änderungen vor und diese Änderungen werden dem Reisenden vor Vertragsschluss klar und deutlich mitgeteilt. In Anbetracht der neuen Kommunikationstechniken sind besondere Bestimmungen für Prospekte zwar nicht mehr nötig, es sollte jedoch sichergestellt werden, dass Änderungen, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, den Parteien unter bestimmten Umständen auf einem dauerhaften Datenträger in einer Weise mitgeteilt werden, dass auf sie in der Folge Bezug genommen werden kann. Eine Änderung dieser Informationen sollte stets möglich sein, wenn beide Vertragsparteien dem ausdrücklich zustimmen. [Abänd. 19]

(23a)

Angesichts der neuen Kommunikationstechnologien, die dazu beitragen können, dass die Reisenden zum Zeitpunkt der Buchung Zugang zu aktuellen Informationen haben, und der steigenden Tendenz, Pauschalreisen online zu buchen, müssen gedruckte Broschüren nicht länger ausdrücklich vorgeschrieben werden. [Abänd. 20]

(23b)

Flugzeiten sollten fester Vertragsbestandteil sein und zu den wesentlichen Eigenschaften einer Reise zählen. Sie sollten nicht wesentlich von den Zeiten abweichen, die den Reisenden in den vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden. [Abänd. 21]

(24)

Die Informationspflichten sind in dieser Richtlinie unbeschadet der in anderen Unionsrechtsakten (5) vorgeschriebenen Informationspflichten erschöpfend aufgeführt.

(25)

In Anbetracht der Besonderheiten von Pauschalreiseverträgen sollten die Rechte und Pflichten der Parteien für die Zeit vor und nach dem Beginn der Pauschalreise festgelegt werden, insbesondere für den Fall, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird oder dass sich bestimmte Umstände ändern.

(26)

Da Pauschalreisen häufig lange im Voraus gebucht werden, können unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Der Reisende sollte daher unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, den Vertrag auf einen anderen Reisenden zu übertragen. In diesen Fällen sollte der Reiseveranstalter die Erstattung seiner Ausgaben verlangen können, beispielsweise wenn ein Unterauftragnehmer für die Änderung des Namens des Reisenden oder für die Stornierung oder Neuausstellung eines Beförderungsausweises eine Gebühr verlangt. Reisende sollten jederzeit vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung von dem Vertrag zurücktreten können; wird die Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände — z. B. durch Kriegshandlungen , einschließlich Terrorismus, oder eine Naturkatastrophe unter anderem Wirbelstürme und Erdbeben und die Reisenden gefährdende politische Instabilität,  — erheblich beeinträchtigt, sollte der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten können , wenn diese Ereignisse nach Abschluss des Reisevertrag eingetreten sind . Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sollten insbesondere dann angenommen werden, wenn zuverlässige und öffentlich verfügbare Hinweise wie Empfehlungen mitgliedstaatlicher Behörden vorliegen, die von einer Reise an den Bestimmungsort abraten. [Abänd. 22]

(27)

In bestimmten Fällen sollte auch der Reiseveranstalter vor Reisebeginn auch zur entschädigungslosen Beendigung des Vertrags berechtigt sein, beispielsweise wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist. In einem solchen Fall sollte der Reiseveranstalter die Reisenden, die von dieser Vertragsklausel betroffen sein könnten, hierüber angemessen unterrichten. [Abänd. 23]

(28)

In bestimmten Fällen sollte der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag einseitig ändern können. Reisende sollten allerdings vom Vertrag zurücktreten können, wenn durch die beabsichtigten Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen erheblich verändert werden. Eine Preiserhöhung sollte nur möglich sein bei einer Änderung des Preises für Personenbeförderungsleistungen, die auf die für die Beförderung relevanten Treibstoffkosten zurückzuführen sind, der Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erfüllung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen mitwirken, oder der für die Pauschalreise relevanten Wechselkurse, sofern im Vertrag die Berechtigung der Änderung des Preises sowohl nach oben als auch nach unten ausdrücklich vorbehalten ist. Reisende sollten das Recht haben, vom Vertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder ein alternatives gleichwertiges, vom Reiseveranstalter angebotenes Reiseangebot anzunehmen, wenn die Preiserhöhungen sollten auf 10 % 8 % des ursprünglichen des Pauschalreisepreises beschränkt sein übersteigt . [Abänd. 24]

(28a)

Eine Preiserhöhung sollte immer schriftlich begründet werden. Sofern eine Preiserhöhung von mehr als 8 % geltend gemacht wird, sollte dem Reisenden schriftlich die Möglichkeit des Rücktritts oder eine alternative, gleichwertige Reise zum gebuchten Reisepreis angeboten werden. Wenn der Reisende hiervon nicht gebraucht macht, sollte die Reise zum erhöhten Reisepreis als akzeptiert gelten. Die Beweislast des Zugangs der schriftlichen Benachrichtigung sollte beim Reiseveranstalter liegen. [Abänd. 25]

(29)

Es sollten besondere Bestimmungen für Abhilfen im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung des Pauschalreisevertrags festgelegt werden. Der Reisende sollte im Falle von Problemen Abhilfe verlangen können, und wenn ein erheblicher Teil der vertraglichen Leistungen nicht erbracht werden kann, sollten ihm alternative Arrangements angeboten werden. Reisende sollten ebenfalls Anspruch auf Preisminderung und/oder Schadensersatz haben. Schadensersatz sollte auch für immaterielle Schäden, insbesondere bei entgangener Urlaubsfreude, und in begründeten Fällen für Ausgaben gewährt werden, die dem Reisenden entstanden sind, weil er selbst Abhilfe geschaffen hat.

(30)

Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie den internationalen Übereinkommen über Reiseleistungen und den Unionsvorschriften über Passagierrechte angepasst werden. Haftet der Reiseveranstalter für die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung des Pauschalreisevertrags, sollte er sich auf die Haftungsbeschränkungen für Dienstleistungserbringer in internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Montreal von 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (6), dem Übereinkommen von 1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (7) und dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (8) berufen können. Ist die Rückbeförderung des Reisenden an den Ort der Abreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich, sollte die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Übernahme der Kosten für den fortgesetzten Aufenthalt des Reisenden am Bestimmungsort gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9)  (*1).

(31)

Die Rechte der Reisenden auf Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Unionsvorschriften sollten durch diese Richtlinie unberührt bleiben, so dass die Reisenden weiterhin die Möglichkeit haben, Ansprüche gegen den Veranstalter, das Beförderungsunternehmen oder gegen eine oder gegebenenfalls mehrere andere haftende Parteien geltend zu machen. Es sollte klargestellt werden, dass eine Kumulierung von Ansprüchen aus verschiedenen Rechtsgrundlagen nicht zulässig ist, wenn diese Ansprüche das gleiche Interesse schützen oder das gleiche Ziel haben. Die Notwendigkeit, Reisenden eine annehmbare und zeitnahe Entschädigung in Fällen zu bieten, in denen der Vertrag von einer der Parteien nicht vollständig ausgeführt wurde, sollte jedoch nicht zu einer unangemessenen und unverhältnismäßigen Belastung für die Reiseveranstalter und -vermittler führen. Neben ihrer Verpflichtung, einen Komfortmangel zu beheben oder Reisende zu entschädigen, sollten Reiseveranstalter und -vermittler auch das Recht haben, anschließend Regressansprüche gegen Dritte geltend zu machen, die zu dem Vorfall beigetragen haben, der die Entschädigung oder die Verpflichtungen begründet hat. Die Haftung des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers Reiseveranstalters lässt daher diese Regressansprüche gegen Dritte einschließlich Dienstleister unberührt. [Abänd. 27]

(32)

Befindet sich der Reisende während seiner Reise in Schwierigkeiten, sollte der Veranstalter verpflichtet sein, umgehend angemessenen Beistand zu leisten. Dieser Beistand sollte hauptsächlich — sofern relevant — in der Bereitstellung von Informationen über Aspekte wie Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischer Beistand sowie von praktischer Hilfe beispielsweise in Bezug auf Fernkommunikationsmittel und alternative die Beschaffung alternativer Reisearrangements bestehen.

(33)

In ihrer Mitteilung vom 18. März 2013 mit dem Titel „Schutz der Fluggäste bei Insolvenz des Luftfahrtunternehmens“ erläutert die Kommission, wie sich der Schutz der Reisenden im Fall der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens verbessern lässt, unter anderem durch eine bessere Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) über Fluggastrechte sowie mithilfe eines stärkeren Engagements der Branche; sollten diese Maßnahmen erfolglos bleiben, könnte ein Legislativvorschlag erwogen werden. Diese Mitteilung bezieht sich auf den Erwerb von Flugreisen, d. h. von Einzelleistungen; die geltenden Vorschriften für Pauschalreisen bleiben somit unberührt, und es steht dem Gesetzgeber frei, einen Schutz vor Insolvenz auch für die Käufer anderer moderner Kombinationen von Reiseleistungen vorzusehen.

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Reisende, die eine Pauschal- Pauschalreise oder Bausteinreise ein verbundenes Reisearrangement erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters, des Vermittlers der Bausteinreise des verbundenen Reisearrangements oder anderer Dienstleister eines an dem verbundenen Reisearrangement beteiligten Unternehmens in vollem Umfang geschützt sind. Die Mitgliedstaaten, in denen Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler von Bausteinreisen niedergelassen sind, sollten dafür sorgen, dass Unternehmer, die solche Kombinationen von Reiseleistungen anbieten, Sicherheit für die Erstattung aller von den Reisenden geleisteten Zahlungen sowie für ihre Rückbeförderung im Falle einer Insolvenz leisten. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie den Insolvenzschutz ausgestalten, sie sollten aber für eine wirksame Regelung des Insolvenzschutzes auf nationaler Ebene sorgen und sicherstellen, dass mit dieser Regelung die umgehende Rückbeförderung aller von der Insolvenz betroffenen Reisenden und die Erstattung der von ihnen geleisteten Zahlungen gewährleistet sind. Zieht ein Reisender es vor, eine Pauschalreise oder ein verbundenes Reisearrangement bis zum Ende fortzusetzen statt eine vollständige Erstattung zu erhalten, kann im Rahmen des Insolvenzschutzes gegebenenfalls vorgesehen werden, dass bestehende Verträge erfüllt werden, damit die Pauschalreise oder das verbundene Reisearrangement ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden fortgesetzt werden kann. Der Schutz vor Insolvenz sollte dem tatsächlichen finanziellen Risiko der Tätigkeiten des Veranstalters, des Vermittlers oder Dienstleisters eines der an dem verbunden Reisearrangement beteiligten Unternehmens einschließlich der Art der von ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen Rechnung tragen sowie den vorhersehbaren saisonalen Schwankungen, dem Umfang der Anzahlungen und der Art und Weise, wie diese abgesichert sind. In Fällen, in denen Insolvenzschutz in Form einer Garantie oder Insolvenz-Ausfallversicherung nach Maßgabe der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt bereitgestellt werden kann, darf sich diese Sicherheit nicht auf Bescheinigungen von in einem bestimmten Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzunternehmen beschränken. [Abänd. 29]

(35)

Um den freien Verkehr von Dienstleistungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zur Anerkennung des nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats geltenden Insolvenzschutzes verpflichtet sein. Um die Verwaltungszusammenarbeit und die Aufsicht über in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen in Bezug auf den Insolvenzschutz zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, zentrale Kontaktstellen zu bestimmen.

(36)

Bausteinreiseverträge Verträge verbundener Reisearrangements unterliegen abgesehen von der Pflicht, Schutzvorkehrungen für den Insolvenzfall zu treffen und Reisende darüber zu informieren, dass die Anbieter von Einzelleistungen allein für die Erfüllung ihrer vertraglichen Leistung haften, den allgemeinen Verbraucherschutzregelungen der Union und den sektorspezifischen Unionsvorschriften.

(37)

Reisende sollten in Fällen geschützt sein, in denen die Buchung einer Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder eines verbundenen Reisearrangements über einen Reisevermittler läuft und dem Reisevermittler Fehler bei der Buchung unterlaufen.

(38)

Es sollte bekräftigt werden, dass Verbraucher nicht auf ihre Rechte aus dieser Richtlinie verzichten dürfen und dass sich Reiseveranstalter oder Vermittler von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements ihren Pflichten nicht dadurch entziehen dürfen, dass sie geltend machen, lediglich als Anbieter von Reiseleistungen, Vermittler oder in anderer Eigenschaft tätig zu sein.

(39)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen einzelstaatliche Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(40)

Diese Richtlinie erfordert die Anpassung bestimmter Verbraucherschutzregelungen. Da die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher  (11) in ihrer jetzigen Form nicht für Verträge gilt, die von der Richtlinie 90/314/EWG erfasst sind, muss die Richtlinie 2011/83/EU geändert werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin auf Bausteinreisen individuelle Einzelleistungen, die Teil eines verbundenen Reisearrangements sind, Anwendung findet , soweit diese Einzelleistungen anderweitig nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU ausgenommen sind und bestimmte in der Richtlinie niedergelegte Verbraucherrechte auch für Pauschalreisen gelten. [Abänd. 30]

(41)

Diese Richtlinie sollte die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und das einzelstaatliche Vertragsrecht, das jene Aspekte regelt, die nicht von dieser Verordnung erfasst sind, unberührt lassen. Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem möglichst einheitlichen hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(42)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) anerkannt wurden. Diese Richtlinie achtet die unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta und stellt gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau nach Artikel 38 der Charta sicher.

(43)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (13) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem beziehungsweise denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand, Grad der Harmonisierung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie soll durch die Angleichung bestimmter Aspekte hinsichtlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für zwischen Reisenden und Unternehmern geschlossene Verträge über Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen- und verbundene Reisearrangements zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem möglichst einheitlichen hohen Verbraucherschutzniveau beitragen. [Abänd. 31]

Artikel 1a

Maß der Harmonisierung

Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein Dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus. [Abänd. 32]

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Unternehmer Reisenden zum Verkauf anbieten oder verkaufen, mit Ausnahme der Artikel 17, 17 a und 17 b und für Bausteinreisen verbundene Reisearrangements mit Ausnahme der Artikel 4 bis 14, des Artikels 18 und des Artikels 21 Absatz 1.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen oder verbundene Reisearrangements , die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;

aa)

Pauschalreisen oder verbundene Reisearrangements, die von einer natürlichen oder juristischen Person gelegentlich angeboten oder zusammengestellt werden, welche weder direkt noch indirekt finanziellen Gewinn aus dem Verkauf solcher Pauschalreisen oder der Erleichterung solcher verbundenen Reisearrangements erzielt, und der Reisende vom verantwortlichen Unternehmer ordnungsgemäß darüber informiert wurde, dass diese Richtlinie auf solche Reisen oder verbundene Reisearrangements keine Anwendung findet; [Abänd. 33]

b)

akzessorische Verträge über Reiseleistungen, die als Zusatzleistungen zur Pauschalreise erbracht werden und ohne Mitwirkung des Veranstalters hinzugebucht werden oder akzessorische Verträge über Finanzdienstleistungen; [Abänd. 34]

c)

Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements , die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für Geschäftsreisen zwischen dem Arbeitgeber des Reisenden und einem auf die Organisation von Geschäftsreisen spezialisierten einem Unternehmen, in dessen Namen der Reisende reist, und einem Unternehmer erworben werden; [Abänd. 35]

d)

Pauschalreisen, bei denen nicht mehr als eine Reiseleistung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstaben a Artikels 3 Nummer 1 Buchstaben a , b und c mit einer Reiseleistung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe d Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, wenn diese letztere Leistung nicht einen erheblichen Teil der Pauschalreise ausmacht oder erkennbar nicht den eigentlichen Grund der Reise darstellt oder die Nebenleistung erkennbar nicht als Hauptelement der Reise vermarktet wird ; [Abänd. 36]

e)

eigenständige Verträge über eine einzelne Reiseleistung.

ea)

Beförderungen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug, die eine Unterbringung beinhaltet, wenn der Transportcharakter dieser Beförderung eindeutig überwiegt und eine solche Beförderung nicht mit einer anderen Reiseleitungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben b, c oder d kombiniert wird. [Abänd. 37]

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Reiseleistung“:

a)

die Beförderung von Personen,

b)

die Unterbringung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, sofern eine solche Unterbringung eindeutig einem touristischen Zweck dient, [Abänd. 38]

c)

die Autovermietung Vermietung von Autos, anderen Fahrzeugen oder anderen Verkehrsmitteln oder [Abänd. 39]

d)

jede andere touristische Dienstleistung, die nicht als Nebenleistung zur Beförderung oder Unterbringung von Personen oder zur Autovermietung Vermietung von Autos, anderen Fahrzeugen oder anderen Verkehrsmitteln erbracht wird; [Abänd. 40]

2.

„Pauschalreise“ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn:

a)

diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Vorauswahl des Reisenden vor Abschluss eines Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder

b)

diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den Anbietern von Reiseeinzelleistungen geschlossen werden,

i)

in einer einzigen Vertriebsstelle innerhalb desselben Buchungsvorgangs erworben werden, und alle Leistungen vom Reisenden ausgewählt wurden, bevor er in die Zahlung eingewilligt hat, oder [Abänd. 41]

ii)

zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten oder in Rechnung gestellt werden, oder [Abänd. 42]

iii)

unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, oder [Abänd. 43]

iv)

nach Abschluss eines Vertrags, der den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden, oder

v)

von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen der für den Abschluss des Buchungsvorgangs erforderliche Name des Reisenden oder sonstige erforderliche Angaben andere notwendige persönliche Daten, wie zum Beispiel Kontaktdaten, Kreditkartendaten oder Reisepassdaten spätestens 24 Stunden nach bei Bestätigung der Buchung der ersten Leistung zwischen den Unternehmern übertragen werden; [Abänd. 44]

3.

„Pauschalreisevertrag“ einen Vertrag über eine Pauschalreise oder, wenn die Reise auf der Grundlage verschiedener Verträge angeboten wird, alle Verträge über Leistungen, die Teil der Pauschalreise sind;

4.

„Beginn der Pauschalreise“ den Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen beginnt;

5.

„Bausteinreise“ „verbundenes Reisarrangement“ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, bei der es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, sondern bei der die Reiseleistungen Gegenstand separater Verträge mit den Anbietern der Einzelleistungen sind und die einzelnen Leistungen mithilfe beteiligten Anbieters oder eines Reisevermittlers zusammengestellt werden [Abänd. 45]

a)

im Wege getrennter Buchungsvorgänge wenn der Reisende anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle einzelne Reiseleistungen auswählt und sich einverstanden erklärt, für diese separat zu zahlen, oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle oder [Abänd. 46]

b)

durch den gezielten Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen eines anderen Unternehmers über verbundene Online-Buchungsverfahren , bei denen zumindest der Name oder die Kontaktdaten des Reisenden an den anderen Unternehmer weitergeleitet werden und solche zusätzlichen Dienstleistungen spätestens bei 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung erfolgen ;

6.

„Reisender“ jede Person, die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist oder einen solchen Vertrag schließen möchte, einschließlich Geschäftsreisende, soweit sie nicht auf der Grundlage eines für Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmen, in dessen Namen der Reisende reist, und einem Unternehmer geschlossenen Rahmenvertrags reisen;

7.

„Unternehmer“ jede Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

8.

„Reiseveranstalter“ einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet oder bei der Zusammenstellung und dem Erwerb solcher Pauschalreisen behilflich ist . Wenn mehr als ein Unternehmer eines der Kriterien gemäß Nummer 2 Buchstabe b erfüllt, gelten alle Unternehmer als Reiseveranstalter, es sei denn, einer von ihnen wird als Reiseveranstalter bestimmt und der Reisende wird davon entsprechend unterrichtet; [Abänd. 48]

9.

„Reisevermittler“ einen anderen Unternehmer als den Reiseveranstalter, der

a)

vom Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet oder [Abänd. 49]

b)

den Erwerb von Reiseleistungen erleichtert, die Teil einer Bausteinreise eines verbundenen Reisearrangements sind, indem er Reisenden beim Abschluss gesonderter Verträge über Reiseleistungen mit einzelnen Dienstleistern , von denen einer der Reisevermittler selbst sein kann, behilflich ist; [Abänd. 50]

10.

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

11.

„unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ eine unvorhersehbare Situation außerhalb der Kontrolle des Unternehmers, deren Folgen sich auch dann trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären; [Abänd. 51]

12.

„nicht vertragsgemäße Erfüllung“ die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.

(12a)

„Nebenleistungen“ eine nicht eigenständige touristische Dienstleistung im Rahmen der Erbringung oder Ergänzung von Reiseleistungen wie insbesondere Reiseversicherung, Transport zwischen Bahnhof und Unterkunft, zum Abflugflughafen sowie im Rahmen von Ausflugfahrten, Gepäckbeförderung, Mahlzeiten und Reinigungsdienste im Rahmen der Unterbringung. [Abänd. 53]

Kapitel II

Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags

Artikel 4

Vorvertragliche Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, auch von dem Reisevermittler über Folgendes informiert wird, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise relevant sind: [Abänd. 54]

a)

die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen:

i)

Bestimmungsort(e), Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und der Anzahl der Übernachtungen ; [Abänd. 55]

ii)

Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise oder, wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen;

Wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichtet der Unternehmer den Reisenden über die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise. Wenn eine ungefähre Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichtet der Reisevermittler den Reisenden entsprechend; [Abänd. 56]

iii)

Lage, Hauptmerkmale und touristische Einstufung der Unterbringung , die ihr von der für den Ort zuständigen Stelle, in der sich die Unterbringung befindet, verliehen wurde ; [Abänd. 57]

iv)

Angaben zu den Mahlzeiten, falls Mahlzeiten inbegriffen sind;

v)

Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen;

va)

Angabe, ob die Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht werden, und wenn ja, wie viele Personen voraussichtlich teilnehmen werden; [Abänd. 58]

vi)

die Sprache(n), in der/denen die Aktivitäten organisiert wird/werden, und [Abänd. 59]

vii)

Angabe, auf Nachfrage des Reisenden, ob die Reise für Personen mit eingeschränkter einer bestimmten eingeschränkten Mobilität geeignet ist; [Abänd. 60]

b)

die Firma und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers mit Angabe der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

c)

den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht im Voraus bestimmen lassen, Hinweis darauf, dass der Reisende unter Umständen für solche Mehrkosten aufkommen muss und Angabe, welcher Art diese Kosten sind; der Gesamtpreis muss in Form einer vollständigen Rechnung dargestellt sein, die alle Kosten der Reiseleistung in transparenter Form darstellt ; [Abänd. 61]

d)

die Zahlungsmodalitäten, gegebenenfalls mit dem Hinweis darauf, dass vom Reisenden eine Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangt werden kann, sowie deren Bedingungen;

e)

gegebenenfalls die die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe einer der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a genannten einschlägigen Rücktrittsfrist von mindestens 20 Tagen vor Reisebeginn, falls diese Zahl nicht erreicht wird; [Abänd. 62]

f)

die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse für Staatsangehörige des beziehungsweise der betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über die gesundheitspolizeilichen Formalitäten;

fa)

Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit; [Abänd. 63]

g)

Bestätigung, dass die Leistungen eine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

ga)

Informationen darüber, dass der Reisende oder der Reiseveranstalter nach Artikel 10 Absatz 1 jederzeit vor Beginn der Pauschalreise unter Entrichtung der gegebenenfalls zu zahlenden angemessenen und einheitlichen Rücktrittgebühr vom Vertrag zurücktreten kann; [Abänd. 64]

gb)

Möglichkeit der Übertragung der Pauschalreise an einen anderen Reisenden sowie mögliche Beschränkungen und Konsequenzen einer solchen Übertragung. [Abänd. 65]

(1a)     Sofern eine Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, muss der Reisevermittler dem Reisenden die in Absatz 1 genannten Informationen unverzüglich vollständig übermitteln. [Abänd. 66]

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen sind klar , verständlich und deutlich mitzuteilen. [Abänd. 67]

(2a)     Bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Reisevertrag weist der Reiseveranstalter den Reisenden klar und in hervorgehobener Weise und unmittelbar bevor dieser seine Reise bucht, auf die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, iv, v, Buchstabe c und Buchstabe d dieses Artikels genannten Informationen hin. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU findet entsprechend Anwendung. [Abänd. 68]

(2b)     Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer. [Abänd. 69]

Artikel 5

Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Vertragsschluss

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter die dem Reisenden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a mitgeteilten Informationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a , c, d, e und g mitgeteilten Informationen f, g und ga, die integraler Bestandteil des Pauschalreisevertrags sind und nicht ändern darf geändert werden dürfen , nicht ändert, , es sei denn, der Reiseveranstalter behält sich ein entsprechendes Änderungsrecht vor und teilt die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen werden dem Reisenden die geänderten Informationen vor Abschluss des Vertrags klar und deutlich mit mitgeteilt . [Abänd. 70]

(2)   Wird der Reisende nicht vor Abschluss des Vertrags über Mehrkosten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c informiert, braucht er diese nicht zu zahlen. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachfassungen]

(3)   Bei Abschluss des Vertrags oder unmittelbar unverzüglich danach erhält der Reisende vom Reiseveranstalter eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger. [Abänd. 72]

Artikel 6

Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Pauschalreiseverträge in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachfassungen]

(2)   Der Vertrag Vertragstext oder die Bestätigung des Vertrags enthält alle in muss den gesamten Inhalt des Vertrags wiedergeben und insbesondere auch diese Informationen nach Artikel 4 genannten Informationen. Darüber hinaus enthalten, die Vertragsinhalt geworden sind. In den Vertragstext oder in die Bestätigung sind folgende zusätzliche Informationen aufzunehmen: [Abänd. 74]

a)

besondere Vorgaben des Reisenden, die der Reiseveranstalter akzeptiert hat;

b)

der Hinweis, dass der Reiseveranstalter:

i)

für die ordnungsgemäße Erfüllung aller im Vertrag enthaltenen Pauschalreiseleistungen verantwortlich ist;

ii)

gemäß Artikel 14 zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet;

iii)

verpflichtet ist, Vorsorge für den Insolvenzfall zu treffen und die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung der Reisenden gemäß Artikel 15 sicherzustellen sowie Namen und Kontaktdaten mit Anschrift der Einrichtung mitzuteilen, die den Insolvenzschutz bereitstellt;

c)

die Angaben einer Kontaktstelle, an die sich der Reisende mit Beschwerden wegen an Ort und Stelle festgestellter nicht vertragsgemäßer Erfüllung einer Leistung wenden kann; [Abänd. 75]

d)

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktstelle oder der Vertretung des Reiseveranstalters vor Ort, an die sich ein Reisender in Schwierigkeiten wenden kann oder, wenn eine solche Vertretung oder Kontaktstelle nicht existiert, eine Notrufnummer oder andere Möglichkeiten, wie der Reiseveranstalter kontaktiert werden kann; [Abänd. 76]

e)

der Hinweis, dass der Reisende gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder einer angemessenen vorab festgelegten Rücktrittsgebühr, wenn eine solche Gebühr gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegt wurde, jederzeit vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten kann; [Abänd. 77]

f)

bei Minderjährigen, die an einer Pauschalreise mit Unterbringung teilnehmen und nicht in Begleitung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten reisen, , Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder der an seinem Aufenthaltsort verantwortlichen Person durch ein Elternteil oder einen Erziehungsberechtigten hergestellt werden kann; [Abänd. 78]

g)

Informationen zu bestehenden internen Verfahren für die Abwicklung von Beschwerden und alternativen Streitbeilegungsmechanismen gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (14) alternativen Streitbeilegungsverfahren und zur Online-Streitbeilegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (15). [Abänd. 79]

(3)   Die in Absatz 2 genannten Informationen sind klar , verständlich und deutlich mitzuteilen. [Abänd. 80]

(4)   Rechtzeitig vor Reisebeginn erhält der Reisende vom Reiseveranstalter die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine oder Beförderungsausweise mit Angabe der genauen Abreisezeiten, Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten. folgenden Informationen:

a)

die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine oder Beförderungsausweise mit Angabe der genauen Abreisezeiten, Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten;

b)

alle relevanten Kontaktdaten für den Fall, dass der Reisende die nicht vertragsgemäße Erfüllung einer Leistung feststellt, sowie die Information, wie der Reisende vorgehen sollte;

c)

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktstelle oder der Vertretung des Reiseveranstalters vor Ort, an die sich ein Reisender in Schwierigkeiten wenden kann oder, wenn eine solche Vertretung oder Kontaktstelle nicht existiert, eine Notrufnummer oder andere Möglichkeiten, wie der Reiseveranstalter kontaktiert werden kann. [Abänd. 81]

Kapitel III

Änderung des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise

Artikel 7

Übertragung des Vertrags auf einen anderen Reisenden

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reisender den Vertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen kann, nachdem er den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu 7 Tagen vor Beginn der Pauschalreise davon in Kenntnis gesetzt hat. [Abänd. 82]

(2)   Der Reisende, der den Vertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und gegebenenfalls die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten. Diese Der Reiseveranstalter unterrichte den Reisenden, der den Vertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, über die möglichen Kosten dürfen nicht einer solchen Übertragung, die keinesfalls unangemessen sein und die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters keinesfalls übersteigen nicht dürfen . [Abänd. 83]

Der Reisveranstalter, bei dem die Übertragung vorgenommen wird, ist verpflichtet, die sich aus der Übertragung des Vertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren und Mehrkosten zu belegen. [Abänd. 84]

Artikel 8

Änderung des Preises

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Preise nur dann geändert werden dürfen, wenn die Möglichkeit einer Preiserhöhung im Vertrag ausdrücklich vorbehalten und der Reiseveranstalter verpflichtet ist, Preise in dem Umfang zu senken, der sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung

a)

der des Preises für Personenbeförderungsleistungen, die auf die für die Beförderung relevanten Treibstoffkosten zurückzuführen sind , [Abänd. 85]

b)

der Abgaben für Reiseleistungen, die Bestandteil einer Pauschalreise sind und die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erfüllung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughafen, oder

c)

der für die betreffende Pauschalreise relevanten Wechselkurse.

(1a)     Eine Preisminderung gemäß Absatz 1 von 3 % oder mehr wird an den Reisenden weitergegeben. Eine Preiserhöhung gemäß Absatz 1 kann nur ab 3 % an den Reisenden weitergegeben werden. Im Falle einer Preisminderung kann der Reiseveranstalter pro Reisenden pauschal 10 EUR für den Verwaltungsaufwand geltend machen. [Abänd. 86]

(2)   Die Wenn die Preiserhöhung gemäß Absatz 1 darf 10 % 8 % des Preises der Pauschalreise nicht übersteigen überschreitet, findet Artikel 9 Absatz 2 Anwendung . [Abänd. 87]

(3)   Die Preiserhöhung gemäß Absatz 1 gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon unverzüglich und in klarer und verständlicher Form spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger von der Preiserhöhung unter Angabe von Gründen und der Berechnung in Kenntnis gesetzt hat. [Abänd. 88]

Artikel 9

Änderung anderer Vertragsbedingungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter vor Reisebeginn andere Vertragsbedingungen als den Preis gemäß Artikel 8 nur dann einseitig ändern kann, wenn [Abänd. 89]

a)

er sich dieses Recht vertraglich vorbehalten hat,

b)

die Änderung insbesondere in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b dargelegten Elemente unerheblich ist und [Abänd. 90]

c)

er den Reisenden hiervon klar und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt.

(1a)     Eine Änderung der Vertragsbedingungen gilt insbesondere als erheblich im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels, wenn die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Zeit der Abreise und der Rückkehr um mehr als drei Stunden von der tatsächlichen Zeit der Abreise oder Rückkehr abweicht oder nicht der in den vorvertraglichen Informationen genannten Tageszeit entspricht. [Abänd. 91]

(2)   Ist der Reiseveranstalter vor Reisebeginn gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a oder der besonderen Vorgaben des Reisenden im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe erheblich zu ändern oder den Preis der Pauschalreise um mehr als 8 % des vertraglich vereinbarten Preises zu erhöhen , informiert er den Reisenden gemäß Artikel 8 Absatz 2 unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar und deutlich von [Abänd. 92]

a)

den vorgeschlagenen Änderungen und deren Auswirkungen auf den Reisepreis sowie [Abänd. 93]

b)

von dem Umstand, dass der Reisende innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist ohne Sanktion vom Vertrag zurücktreten oder ein alternatives gleichwertiges, vom Reiseveranstalter angebotenes Reiseangebot annehmen kann; und , dass die vorgeschlagene Vertragsänderung aber als angenommen gilt, wenn er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht. [Abänd. 94]

ba)

der Tatsache, dass die vorgeschlagene Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende von dem Rücktrittsrecht oder einem alternativen gleichwertigen Reiseangebot des Reiseveranstalters nicht Gebrauch gemacht hat. [Abänd. 95]

(3)   Haben die Vertragsänderungen oder das alternative gleichwertige Reiseangebot nach Absatz 2 eine Minderung der Qualität oder der Kosten der Pauschalreise zur Folge, hat der Reisende Anspruch auf eine entsprechende Preisminderung. [Abänd. 96]

(4)   Tritt der Reisende gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels vom Vertrag zurück, erstattet ihm der Reiseveranstalter innerhalb von vierzehn 14 Tagen nach Beendigung des Vertrags alle bisher geleisteten Zahlungen , einschließlich Zahlungen für über ihn gebuchte Nebenleistungen, wie beispielsweise eine Reise- oder Reiserücktrittsversicherung oder gebuchte zusätzliche Aktivitäten vor Ort . Der Reisende hat gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersat gemäß Artikel 12. [Abänd. 97]

Artikel 10

Beendigung des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Im Vertrag können angemessene einheitliche Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts und den üblichen ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. In Ermangelung einheitlicher Rücktrittsgebühren entspricht die Entschädigung dem Preis der Pauschalreise abzüglich der nachweislich ersparten Aufwendungen des Reiseveranstalters , die nicht von den Anbietern von Reiseleistungen eingefordert oder durch eine anderweitige Verwendung dieser Reiseleistungen wiedergutgemacht werden können. Gebühren, die für die Beendigung des Vertrags fällig werden, einschließlich Verwaltungsgebühren, dürfen nicht unverhältnismäßig oder überhöht sein. Der Reiseveranstalter legt eine Begründung der Berechnung der Höhe der Entschädigung oder der einheitlichen Rücktrittgebühren vor. Die Beweislast für die Angemessenheit der Entschädigung trägt der Reiseveranstalter. . [Abänd. 98]

(2)   Der Reisende hat das Recht, vor Reisebeginn ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Reisevertrags am Bestimmungsort , auf dem Weg dorthin oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen und der Reiseveranstalter daher erhebliche Änderungen an wesentlichen Bestandteilen des Pauschalreisevertrages vornehmen muss. Solche unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände sind beispielsweise gegeben, wenn die Pauschalreise durch Kriegshandlungen oder eine Naturkatastrophe erheblich beeinträchtigt wird. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände werden insbesondere dann angenommen, wenn zuverlässige und öffentlich verfügbare Hinweise wie Empfehlungen mitgliedstaatlicher Behörden vorliegen, die von einer Reise an den Bestimmungsort abraten . [Abänd. 100]

(3)   Der Reiseveranstalter kann den Vertrag ohne Entschädigung des Reisenden nur beenden, wenn [Abänd. 101]

a)

sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und der Reiseveranstalter den Reisenden innerhalb der im Vertrag gesetzten Frist , jedoch spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt, oder

i)

bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,

ii)

bis zum siebten Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,

iii)

bis zu 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten, von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt, oder [Abänd. 102]

b)

der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Reise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt.

(4)   Im Falle einer Beendigung des Vertrags nach den Absätzen 1, 2 und 3 erstattet der Reiseveranstalter dem Reisenden innerhalb von 14 Tagen alle zu Unrecht gezahlten Beträge.

Kapitel IV

Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen

Artikel 11

Haftung für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen verantwortlich ist, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder anderen Dienstleistern zu erbringen sind.

(2)   Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung einer Leistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, sofern dies der Reisende dem Reiseveranstalter den Mangel anzeigt oder der Mangel dem Reiseveranstalter erkennbar ist und die Abhilfe nicht unverhältnismäßig oder der Mangel dem Reisenden zuzurechnen ist. [Abänd. 103]

(3)   Kann ein erheblicher Teil der Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, bietet der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten für den die Reisenden geeignete alternative Reisearrangements zur Fortsetzung der Pauschalreise an , die von der Qualität her den vertraglich vereinbarten Leistungen mindestens gleichwertig sind ; dies gilt auch dann, wenn der Reisende die Reisenden nicht wie vereinbart an den Ort der Abreise zurückbefördert wird werden . [Abänd. 104]

(4)   Ist es dem Reiseveranstalter nicht möglich, geeignete alternative Arrangements anzubieten, oder lehnt der Reisende die angebotenen Arrangements ab, weil sie den vereinbarten Leistungen nicht vergleichbar sind, sorgt der Reiseveranstalter, wenn die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise ist, ohne Mehrkosten für den Reisenden für eine gleichwertige Beförderung an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, mit dem sich der Reisende einverstanden erklärt hat, und leistet , wenn die vereinbarte Leistungen nicht erbracht wurden, dem Reisenden gegebenenfalls eine Entschädigung gemäß Artikel 12. Ausgleichszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen zu leisten. [Abänd. 105]

(4a)     Im Falle des Absatzes 4 kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, sofern die nichtvertragsgemäße Erfüllung der Leistung wesentlich ist und eine Nacherfüllung nicht möglich ist oder nicht erfolgreich war. [Abänd. 106]

(5)   Ist eine rechtzeitige Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für den verlängerten Aufenthalt für nicht länger als drei fünf Nächte pro Reisendem bis in Höhe von 100 EUR pro Nacht. Der Reiseveranstalter sorgt für eine Unterbringung, die der Kategorie des ursprünglich gebuchten Hotels entspricht. Nur wenn der Reiseveranstalter die Unterbringung ausdrücklich nicht vornehmen kann oder will, kann der Reisende selbst buchen. In solchen Fällen kann der Reiseveranstalter die Kosten für die Unterbringung auf einen Betrag von bis zu125 EUR pro Nacht pro Reisendem begrenzen. [Abänd. 107]

(6)   Die Kostenbeschränkung gemäß Absatz 5 dieses Artikels gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Aritkel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juni 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder, falls dies nicht möglich ist, mindestens mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise von ihren besonderen Bedürfnissen in Kenntnis gesetzt wurde. Zur Beschränkung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Kosten kann der Reiseveranstalter keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände geltend machen, wenn sich der betreffende Beförderer nach geltendem Unionsrecht nicht auf solche Umstände berufen kann. [Abänd. 108]

(7)   Haben die alternativen Arrangements eine Minderung der Qualität oder der Kosten der Pauschalreise zur Folge, hat der Reisende Anspruch auf eine Preisminderung und gegebenenfalls auf Schadensersatz gemäß Artikel 12.

(7a)     Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen beibehalten oder einführen, wonach der Reisevermittler auch für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen haftet und somit durch die sich aus diesem Artikel und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 12, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 ergebenden Verpflichtungen gebunden ist. [Abänd. 109]

(7b)     Das Recht des Reisenden auf Schadensersatz nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht unabhängig von dem Recht des Reisenden auf Schadensersatz nach dieser Richtlinie. Hat der Reisende nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und dieser Richtlinie ein Recht auf Schadensersatz, ist er berechtigt, Ansprüche nach beiden Rechtsakten geltend zu machen, kann aber nicht in Bezug auf dieselben Tatsachen kumulierte Rechte nach beiden Rechtsakten geltend machen, wenn mit den betreffenden Rechten dieselben Interessen geschützt werden oder dasselbe Ziel verfolgt wird. [Abänd. 110]

Artikel 12

Preisminderung und Schadensersatz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Anspruch auf eine entsprechende Preisminderung hat

a)

für den Zeitraum, in dem die Leistungen nicht vertragsgemäß erfüllt wurden, oder

b)

wenn die alternativen Arrangements gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 4 eine Minderung der Qualität oder der Kosten der Pauschalreise zur Folge haben.

(2)   Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich des immateriellen Schadens, den er infolge der nicht vertragsgemäßen Erfüllung erlitten hat.

(3)   Der Reisende hat keinen Anspruch auf Preisminderung oder Schadensersatz, wenn

a)

der Reiseveranstalter nachweist, dass die nichtvertragsgemäße Erfüllung

i)

dem Reisenden zuzurechnen ist,

ii)

einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist, und die nichtvertragsgemäße Erfüllung weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder

iii)

durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war oder

b)

der Reisende dem Reiseveranstalter die von ihm an Ort und Stelle festgestellte nicht vertragsgemäße Erfüllung der Leistung nicht unverzüglich anzeigt, sofern diese Informationspflicht im Vertrag klar und ausdrücklich festgelegt und in Anbetracht der Umstände des Falls angemessen ist.

(4)   Soweit der Umfang des Schadensersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Dienstleister, der eine Leistung erbringt, die Bestandteil einer Pauschalreise ist, Schadensersatz zu leisten hat, durch internationale für die Union verbindliche Übereinkommen beschränkt wird, gelten diese Beschränkungen auch für den Reiseveranstalter. Soweit der von einem Dienstleister zu leistende Schadensersatz durch internationale für die Union nicht verbindliche Übereinkommen beschränkt wird, können die Mitgliedstaaten den vom Reiseveranstalter zu leistenden Schadensersatz entsprechend beschränken. In anderen Fällen kann der vom Reiseveranstalter zu leistende Schadensersatz vertraglich beschränkt werden, sofern diese Beschränkung nicht für Personenschäden und oder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden gilt und nicht weniger beträgt als das Dreifache des Gesamtreisepreises. [Abänd. 111]

(5)   Das Recht auf Schadensersatz oder Preisminderung nach Maßgabe dieser Richtlinie lässt die Rechte von Reisenden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 unberührt. Die Reisenden sind berechtigt, Forderungen nach dieser Richtlinie und den vorgenannten Verordnung , insbesondere weitergehende Schadensersatzansprüche, geltend zu machen,. Die Schadenersatzansprüche dürfen allerdings für denselben Sachverhalt keine Ansprüche nicht auf der Grundlage verschiedener Regelungen kumulieren, wenn die Rechte das gleiche Interesse schützen oder das gleiche Ziel haben kumuliert werden . [Abänd. 112]

(6)   Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Artikel darf nicht kürzer als ein Jahr drei Jahre sein. [Abänd. 113]

Artikel 13

Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Nachrichten, Beschwerden oder Forderungen bezüglich der Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten kann, bei dem er die Pauschalreise erworben hat. Der Reisevermittler leitet diese Nachrichten, Beschwerden oder Forderungen unverzüglich an den Reiseveranstalter weiter. Der fristgemäße Eingang einer solchen Mitteilung beim Reisevermittler gilt als fristgemäßer Eingang beim Reiseveranstalter.

Artikel 14

Beistandspflicht

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter einem Reisenden in Schwierigkeiten prompten unverzüglich angemessenen Beistand leistet, insbesondere durch: [Abänd. 114]

a)

die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand, und

b)

Hilfe bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und alternativen bei der Ermittlung alternativer Reisearrangements. [Abänd. 115]

Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung darf die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters keinesfalls übersteigen. [Abänd. 116]

Kapitel V

Schutz bei Insolvenz

Artikel 15

Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Veranstalter von Pauschalreisen und Reisevermittler Vermittler von verbundenen Reisearrangements , die beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich sind, dafür Sorge tragen, dass im Fall ihrer Insolvenz die effektive, prompte unverzügliche Erstattung aller von Reisenden geleisteten Zahlungen und, soweit die Beförderung von Personen eingeschlossen ist, deren effektive, prompte Rückbeförderung gewährleistet sind. Sofern dies möglich ist, wird die Fortsetzung der Reise angeboten. [Abänd. 117]

(2)   Der Insolvenzschutz nach Absatz 1 sollte dem tatsächlichen finanziellen Risiko der Tätigkeiten der betreffenden Unternehmer Rechnung tragen. Er sollte Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder des verbundenen Reisearrangements zugutekommen.

Artikel 16

Gegenseitige Anerkennung des Insolvenzschutzes und Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen jede Insolvenzabsicherung, die ein Reiseveranstalter oder Reisevermittler, der beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich ist, nach Maßgabe der Vorschriften seines Niederlassungsmitgliedstaats zur Umsetzung des Artikels 15 erwirkt, als Erfüllung der Anforderungen ihrer nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 15 an.

(1a)     Die Mitgliedstaaten gestatten es außerhalb ihres Hoheitsgebiets oder der Union niedergelassenen Veranstaltern von Pauschalreisen, Reisevermittlern, die beim Erwerb von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich sind, und Personenbeförderern Insolvenzschutz im Rahmen ihrer nationalen Insolvenzschutzsysteme zu erwerben. [Abänd. 118]

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen nationale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und Reisevermittler, die beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich sind. Sie teilen die Kontaktdaten dieser Stellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(3)   Die zentralen Kontaktstellen stellen einander alle notwendigen Informationen über ihre nationalen Insolvenzschutzsysteme und die Einrichtung oder Einrichtungen zur Verfügung, die einen bestimmten Unternehmer in ihrem Hoheitsgebiet bei Insolvenz absichern. Sie gewähren einander Zugang zu allen Verzeichnissen, in denen die Reiseveranstalter und die beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflichen Reisevermittler aufgeführt sind, die ihrer Pflicht zur Insolvenzabsicherung nachgekommen sind.

(4)   Hat ein Mitgliedstaat Zweifel an der Insolvenzabsicherung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und in seinem Hoheitsgebiet tätigen Reiseveranstalters oder Reisevermittlers, der beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich ist, wendet er sich zwecks Klärung an den Niederlassungsmitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten beantworten Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens. [Abänd. 119]

Kapitel VI

Bausteinreisen Verbundene Reisearrangements

Artikel 17

Informationspflichten bei Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende, bevor er durch einen Bausteinreisevertrag Vertraga eines verbundenen Reisearrangements oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Unternehmer, der beim Kauf einer Bausteinreise eines verbundenen Reisearrangements behilflich ist, klar und deutlich darüber informiert wird, dass

a)

jeder Dienstleister allein für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet,

b)

der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die diese Richtlinie ausschließlich Pauschalreisenden vorbehält, dass er aber im Fall der Insolvenz des Reisevermittlers oder eines Dienstleisters Anspruch auf Erstattung seiner Anzahlungen hat und, sofern die Beförderung Bestandteil des Vertrags ist, auf Rückbeförderung, und

ba)

dem Reisenden dennoch die Rechte im Sinne der Richtlinie 2011/83/EU gewährt werden, bis auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen. [Abänd. 120]

Wenn der Unternehmer, der beim Kauf einer Bausteinreise eines verbundenen Reisearrangements behilflich ist, die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt hat, hat der Reisende Anspruch auf alle Garantien und Rechte, die nach dieser Richtlinie für Pauschalreisen gelten. [Abänd. 121]

Artikel 17a

Informierung des Reisevermittlers über zusätzliche Reiseleistungen, die im Rahmen verbundener Reisarrangements über verbundene Online-Buchungsvorgänge gebucht werden

Unternehmer, die zusätzliche Reiseleistungen im Rahmen verbundener Reisearrangements anbieten, tragen dafür Sorge, dass der betreffende Reisevermittler angemessen über die bestätigte Buchung von zusätzlichen Reiseleistungen unterrichtet wird, die infolge zusammen mit der ersten gebuchten Reiseleistung ein verbundenes Reisearrangement darstellen, wodurch die Haftung und die Verpflichtungen des Reisevermittlers nach dieser Richtlinie begründet werden. [Abänd. 122]

Artikel 17b

Unternehmer, die beim Online-Erwerb von verbundenen Reisearrangements behilflich sind

Unternehmer, die beim Online-Erwerb von verbundenen Reisearrangements behilflich sind, dürfen nicht verschweigen, dass die Option besteht, keine weiteren Leistungen oder Nebenleistungen zu buchen, oder in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise über diese Option informieren. Die entsprechende Option muss stets standardmäßig vorausgewählt werden. [Abänd. 123]

Kapitel VII

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des EWR niedergelassenen Reiseveranstalters

Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des EWR, unterliegt der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Reisevermittler den in Kapitel IV und V für Reiseveranstalter geltenden Pflichten, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen der Kapitel IV und V nachkommt. Bei der Vermittlung eines solchen Reiseveranstalters, der außerhalb des EWR niedergelassen ist, finden bestehende schadenersatzrechtliche Haftungen wegen der Verletzung sonstiger vertraglicher Sorgfaltspflichten Anwendung. Die sonstige nationale Vermittlerhaftung bleibt von diesen Vorschriften unberührt. [Abänd. 124]

Artikel 18a

Verpflichtungen von außerhalb des EWR niedergelassenen Reiseveranstaltern oder -vermittlern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Veranstalter von Pauschalreisen oder ein beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflicher Reisevermittler, der außerhalb des EWR niedergelassen ist und direkt Leistungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verkauft, den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterliegt. [Abänd. 125]

Artikel 18b

Formale Anforderungen für Verträge

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verträge, die unter diese Richtlinie fallen, in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. Der Vertrag ist in derselben Sprache wie die vorvertraglichen Informationen abzufassen.

(2)     Der Vertrag wird auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen wird der Vertrag auch in Papierform zur Verfügung gestellt.

(3)     Wird der Vertrag telefonisch abgeschlossen, bestätigt der Unternehmer dem Reisenden das Angebot auf einem dauerhaften Datenträger, und der Reisende ist erst dann vertraglich gebunden, wenn er den Vertrag unterzeichnet oder seine schriftliche Einwilligung auf einem dauerhaften Tonträger übermittelt. [Abänd. 126]

Artikel 19

Haftung für Buchungsfehler

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reisevermittler, der sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschal- Pauschalreise oder Bausteinreise eines verbundenen Reisearrangements zu veranlassen, oder der bei der Buchung solcher Reiseleistungen behilflich ist, für Fehler während des Buchungsvorgangs haftet, es sei denn, wenn er die vom Reiseveranstalter gemäß Artikel 4 Absatz I zur Verfügung gestellten Informationen nicht oder nicht vollständig übermittelt oder ihm Fehler bei der Buchung unterlaufen. Ein Reisevermittler haftet nicht, wenn diese Fehler sind dem Reisenden oder unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zuzurechnen sind . Bei verbundenen Reisarrangements, die auf dem gezielten Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen von einem anderen Unternehmer über verbundene Online-Buchungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b beruhen, haftet der Reisevermittler nicht für Buchungsfehler, die sich aus Fehlern dieses Unternehmers ergeben. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Händler, der die zusätzlichen Reiseleistungen anbietet, für Fehler haftet, die während der Buchung einer entsprechenden Leistung unterlaufen . [Abänd. 127]

Artikel 20

Regressansprüche

(1)    In Fällen, in denen ein Reiseveranstalter oder gemäß Artikel 15 oder 18 ein Reisevermittler eine Entschädigung zahlt, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Richtlinie oder des einzelstaatlichen Rechts in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers beschränkt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reiseveranstalter oder -vermittler das Recht hat, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das die Entschädigung, die Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen.

(2)     Das Recht auf Regress nach Absatz 1 dieses Artikels schließt auch das Recht des Reiseveranstalters oder -vermittlers ein, bei Anbietern von Reiseleistungen Regress zu nehmen, wenn ein Reiseveranstalter oder -vermittler nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, einem Reisenden Schadensersatz zu zahlen und der Reisende gleichzeitig nach anderen geltenden EU-Rechtsvorschriften, einschließlich aber nicht beschränkt auf Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, Anspruch auf Schadensersatz hat. Das Recht, Regress zu nehmen, kann nicht vertraglich beschränkt werden.

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschränkungen des Rechts nach Absatz 1, Regress zu nehmen, im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht sinnvoll und verhältnismäßig sind. [Abänd. 128]

Artikel 21

Unabdingbarkeit der Richtlinie

(1)   Die Erklärung eines Reiseveranstalters, dass er ausschließlich als Anbieter einer Reiseleistung, als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie keine Pauschalreise darstellt, entbindet ihn nicht von den Pflichten, die Reiseveranstaltern aus dieser Richtlinie obliegen.

(2)   Reisende dürfen nicht auf die Rechte verzichten, die ihnen aus den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie erwachsen.

(3)   Vertragliche Vereinbarungen oder Erklärungen des Reisenden, die einen Verzicht auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken oder die darauf gerichtet sind, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, sind für den Reisenden nicht bindend.

Artikel 22

Durchsetzung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen ferner für geeignete Mechanismen, um irreführende Praktiken seitens von Unternehmern oder Reiseveranstaltern zu verhindern, die insbesondere darin bestehen könnten, beim Reisenden den Eindruck zu erwecken, er habe Rechte und Garantien, die nicht vertraglich festgelegt sind. [Abänd. 129]

Artikel 23

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die die zuständigen Behörden gegen Unternehmer verhängen können, die gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verstoßen, und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 24

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen … (*2) einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Rechtsetzungsvorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie an Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechte von Reisenden beigefügt.

Artikel 25

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU

(1)   Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) erhält folgende Fassung:

„5.

Richtlinie…/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(2)   Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU erhält folgende Fassung:

„g)

über Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie …/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 2 und der Artikel 19, 21 und 22.

Kapitel VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 26

Aufhebungen

Die Richtlinie 90/314/EWG wird mit Wirkung vom … (*5) aufgehoben. [Abänd. 130]

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang I zu lesen.

Artikel 27

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am … (*5) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie am nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften Maßnahmen mit. [Abänd. 131 und Abänd., die nicht alle Sprachfassungen betrifft]

(2)   Sie wenden diese Vorschriften Maßnahmen ab dem …  (*6) an. [Abänd. 133]

(3)   Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union] in Kraft.

Artikel 29

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 73.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.

(3)  Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).

(4)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. April 2012 in der Rechtssache C-400/00, Club-Tour, Viagens e Turismo SA/Alberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido und Club Med Viagens Lda , Slg. 2002, I-4051.

(5)  Vgl. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15), Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3),, Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

(6)  Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38).

(7)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).

(8)  Beschluss 2012/22/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. …/…/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L…).

(*1)  Nummer der Verordnung im Erwägungsgrund (2013/0072(COD)) sowie Nummer, Datum der Annahme und Amtsblattfundstelle der Verordnung in Fußnote 4.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

(11)   Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(13)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(14)   Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63.

(15)   Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

(*2)  Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

(+)  Nummer, Datum der Annahme und Fundstelle dieser Richtlinie.

(++)  Nummer, Datum der Annahme und Fundstelle dieser Richtlinie.

(*5)   24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*6)  ABl.: Bitte das Datum einfügen: [18 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie].

ANHANG

Entsprechungstabelle

Richtlinie 90/314/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 4 und 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absätze 1 und 3

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 8

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 9 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 11 Absätze 3, 4 und 7

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 14

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 6

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 15 (geändert) und Artikel 16

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 29


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/638


P7_TA(2014)0223

Fluorierte Treibhausgase ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (COM(2012)0643 — C7-0370/2012 — 2012/0305(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/63)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0643),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0370/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2013 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0240/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 138.


P7_TC1-COD(2012)0305

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 517/2014.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/639


P7_TA-PROV(2014)0224

Freizügigkeit von Arbeitnehmern ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (COM(2013)0236 — C7-0114/2013 — 2013/0124(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/64)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0236),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 46 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0114/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2013 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0386/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 54.


P7_TC1-COD(2013)0124

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/54/EU.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/640


P7_TA(2014)0225

Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (COM(2012)0628 — C7-0367/2012 — 2012/0297(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/65)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0628),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0367/2012),

unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Februar 2013 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Mai 2013 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Petitionsausschusses (A7-0277/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 33.

(2)  ABl. C 218 vom 30.7.2013, S. 42.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 9. Oktober 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0413).


P7_TC1-COD(2012)0297

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/52/EU.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/641


P7_TA(2014)0226

Statistiken des Außenhandels mit Drittländern (delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen (COM(2013)0579 — C7-0243/2013 — 2013/0279(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/66)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0579),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0243/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0042/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


P7_TC1-COD(2013)0279

Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV angepasst werden.

(2)

Im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), hat die Kommission sich verpflichtet (3), mit Blick auf die im AEUV festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen dieser Verordnung übertragen.

(4)

Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an die neuen Vorschriften des AEUV sollte den derzeit der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnissen dahin gehend Rechnung getragen werden, dass der Kommission Befugnisse übertragen werden, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

(5)

Zwecks Berücksichtigung von Änderungen beim Zollkodex oder bei Bestimmungen, die sich aus internationalen Übereinkünften ableiten, Änderungen, die aus Gründen der Methodik notwendig sind, und der notwendigen Einrichtung eines effizienten Systems zur Datenerfassung und Erstellung von Statistiken sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV auf die Kommission übertragen werden im Hinblick auf die Anpassung der Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen, besondere Waren oder Warenbewegungen und für sie geltende andere oder besondere Bestimmungen, die von der Außenhandelsstatistik ausgenommenen Waren oder Warenbewegungen, die Datenerfassung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009, die Festlegung der Daten im Einzelnen, die Anforderungen an begrenzte Datensätze für besondere Waren oder Warenbewegungen und die gemäß Artikel 4 Absatz 2 jener Verordnung gelieferten Daten, die Merkmale der Stichprobe, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen für Statistiken über den Handel nach Rechnungswährung, die Anpassung der Frist für die Übermittlung von Statistiken, Inhalt und Erfassungsbereich sowie die Bedingungen für die Änderung bereits übermittelter Statistiken, die Frist für die Übermittlung von Statistiken über den Handel, die zum einen nach Unternehmensmerkmalen, zum anderen nach Rechnungswährung untergliedert sind.

(6)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Expertenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

(7)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(8)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, Maßnahmen im Hinblick auf die Codes zu erlassen, die für die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Daten zu verwenden sind, sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verknüpfung der Daten über Unternehmensmerkmale mit den gemäß demselben Artikel erfassten Daten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden. [Abänd. 1]

(9)

Der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 genannte Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern (Extrastat-Ausschuss) berät die Kommission und unterstützt sie bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse. [Abänd. 2]

(10)

Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems („ESS“), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft innerhalb des ESS in Form einer klaren Pyramidenstruktur verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken  (5) eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System („AESS“) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. [Abänd. 3]

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf den Extrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird. [Abänd. 4]

(12)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung die Verfahren zum Erlass von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zwecks Berücksichtigung von Änderungen beim Zollkodex oder bei Bestimmungen, die sich aus internationalen Übereinkünften ableiten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen nach Absatz 1 anzupassen.“;

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die besondere Waren und Warenbewegungen sowie abweichende oder besondere Bestimmungen für diese Waren und Warenbewegungen betreffen.“;

c)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Nichterfassung bestimmter Waren oder Warenbewegungen in der Außenhandelsstatistik betreffen.“.

2.

Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Datenerhebung gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels betreffen.“.

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die den Erlass von Vorschriften im Hinblick auf die weitere Spezifizierung der in Absatz 1 genannten Daten und im Hinblick auf Maßnahmen bezüglich der für diese Daten zu verwendenden Codes betreffen.

Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die die für diese Daten zu verwendenden Codes betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen.“; [Abänd. 5]

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese begrenzten Datensätze betreffen.“.

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die den Erlass von Vorschriften über die Verknüpfung der Daten mit diesen zu erstellenden Statistiken betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen.“; [Abänd. 6]

b)

Absatz 3 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Merkmale der Stichprobe, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen betreffen.“.

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Frist zur Übermittlung von Statistiken, den Inhalt, den Erfassungsbereich und die Bedingungen für die Revision bereits übermittelter Statistiken anzupassen.“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Frist für die Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Handelsstatistiken nach Unternehmensmerkmalen und der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Handelsstatistiken nach Rechnungswährungen betreffen.“.

6.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

(3)   Die Befugnis zum Erlass der in delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum von fünf Jahren ab dem …  (*1) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 7]

(4)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“.

(*1)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. "

7.

Artikel 11 erhält folgende Fassung: wird gestrichen.

„Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken  (*2) eingesetzt wurde. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren  (*3) .

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*2)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164."

(*3)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“ [Abänd. 8]"

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird binnen drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten mit der Verordnung, die durch sie geändert wird, konsolidiert . [Abänd. 9]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(3)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(5)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/646


P7_TA(2014)0227

Das Programm Copernicus ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (COM(2013)0312– C7-0195/2013 — 2013/0164(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/67)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0312),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0195/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0027/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 88.


P7_TC1-COD(2013)0164

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 377/2014.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/647


P7_TA(2014)0228

Agentur für das Europäische GNSS ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (COM(2013)0040 — C7-0031/2013 — 2013/0022(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/68)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0040),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0031/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A7-0364/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

hebt hervor, dass eine Entscheidung der Legislativbehörde für eine mehrjährige Finanzierung der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „Agentur“) die von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefassten Beschlüsse unberührt lässt;

3.

fordert die Kommission auf, einen Finanzbogen vorzulegen, der dem Ergebnis der legislativen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Deckung des Mittel- und Personalbedarfs der Agentur und gegebenenfalls der Dienststellen der Kommission umfassend Rechnung trägt;

4.

fordert die Kommission auf, eine praktikable Lösung für die Probleme zu finden, mit denen die Agentur hinsichtlich der Finanzierung der Europäischen Schulen des Typs II konfrontiert sein könnte, da sich dies unmittelbar auf die Fähigkeit der Agentur auswirkt, qualifiziertes Personal anzuwerben;

5.

fordert, dass bei der Festlegung des Berichtigungskoeffizienten für die Bezüge des Personals der Agentur von der Kommission nicht der tschechische Durchschnitt, sondern die im Großraum Prag anfallenden Lebenshaltungskosten zugrunde gelegt werden;

6.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 67.


P7_TC1-COD(2013)0022

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 512/2014.)


Donnerstag, 13. März 2014

9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/649


P7_TA(2014)0237

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (COM(2011)0751 — C7-0443/2011 — 2011/0366(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/69)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0751),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0443/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juli 2012 (2),

in Kenntnis des Beschlusses vom 17. Januar 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (3),

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 20. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0022/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt seine dieser Entschließung beigefügten Erklärungen;

3.

nimmt die Erklärung des Rates und die Erklärungen der Kommission, die dieser Entschließung beigefügt sind, zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 108.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 23.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0020.


P7_TC1-COD(2011)0366

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 516/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärungen des Europäischen Parlaments

Artikel 80 AEUV:

„Das Europäische Parlament hat angesichts der Notwendigkeit, diese Verordnung rechtzeitig für die Inanspruchnahme des Asyl,- Migrations- und Integrationsfonds (‚der Fonds‘) ab Anfang 2014, im Interesse einer Einigung zu diesem Zweck und angesichts der starren Haltung des Rates den Text der Verordnung in der vorstehend vereinbarten Fassung akzeptiert. Allerdings bekräftigt das Europäische Parlament seine Auffassung — die es während der gesamten Verhandlungen über diese Verordnung vertreten hat –, dass die richtige Rechtsgrundlage für den Fonds den Artikel 80 Satz 2 AEUV als gemeinsame Rechtsgrundlage umfasst. Diese Rechtsgrundlage ist dafür bestimmt, dem Grundsatz der Solidarität Wirkung zu verleihen, der in Artikel 80 Satz 1 AEUV erwähnt ist. Insbesondere wird der Grundsatz der Solidarität durch den Fonds in seinen Bestimmungen über die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, (Artikel 7 und 18) und in seinen Bestimmungen über Neuansiedlung (Artikel 17) umgesetzt. Das Europäische Parlament betont die Tatsache, dass die Annahme dieser Verordnung die Bandbreite der dem Mitgesetzgeber in Zukunft zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen, insbesondere hinsichtlich Artikel 80 AEUV, in keiner Weise berührt.“

Umsiedlung:

„Zur Förderung der Umsiedlung als einem Solidaritätsinstrument und zur Verbesserung der Bedingungen im Zusammenhang mit der Umsiedlung fordert das Europäische Parlament das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Handbuch und eine Methodik zur Umsiedlung auszuarbeiten, nachdem eine Erhebung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten im Bereich der Umsiedlung durchgeführt wurde, einschließlich interner Organisationssysteme und der Bedingungen für die Aufnahme und Eingliederung. Um einen Anreiz für die Umsiedlung zu schaffen und Umsiedlungsmaßnahmen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erleichtern, fordert das Europäische Parlament das EASO auf, Fachwissen zur Umsiedlung beizusteuern und in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Expertennetz zur Umsiedlung zu koordinieren, das regelmäßig zu technischen Sitzungen zu speziellen praktischen und legislativen Fragen zusammentreten und Unterstützung beim Einsatz des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für die Umsiedlung leisten könnte. Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, die Entwicklung und die Verbesserung des Asylsystems in den Mitgliedstaaten, die von der Umsiedlung profitieren, zu überwachen und regelmäßig darüber Bericht zu erstatten.“

Erklärung des Rates

Artikel 80 AEUV:

„Der Rat betont, wie wichtig der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten ist, der gemäß Artikel 80 AEUV in Rechtsakten der Union, die aufgrund des Kapitels des AEUV über die Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung erlassen werden, Wirkung erhalten soll. Die Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds enthält die geeigneten Maßnahmen, damit der genannte Grundsatz Wirkung erhält. Der Rat bekräftigt jedoch seine Auffassung, dass Artikel 80 AEUV keine Rechtsgrundlage im Sinne des EU-Rechts ist. In dem genannten Kapitel enthalten lediglich Artikel 77 Absätze 2 und 3, Artikel 78 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 Absätze 2, 3 und 4 AEUV Rechtsgrundlagen, die es den einschlägigen Organen der EU ermöglichen, Rechtsakte der EU zu erlassen.“

Erklärungen der Kommission

Artikel 80 AEUV:

„Im Interesse einer Kompromisslösung und der umgehenden Annahme des Vorschlags befürwortet die Kommission den endgültigen Wortlaut; sie stellt jedoch fest, dass dies unbeschadet ihres Initiativrechts hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlagen, insbesondere in Bezug auf den künftigen Rückgriff auf Artikel 80 AEUV, geschieht.“

Europäisches Migrationsnetzwerk (EMN)

„Im Interesse einer Kompromisslösung befürwortet die Kommission den endgültigen Wortlaut von Artikel 23, durch den die kontinuierliche finanzielle Unterstützung der Tätigkeit des Europäischen Migrationsnetzwerks sichergestellt und Aufbau, Ziele und Leitungsstruktur entsprechend der Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 gewahrt werden. Sie stellt jedoch fest, dass dies unbeschadet ihres Initiativrechts im Hinblick auf eine künftige, umfassendere Neugestaltung des Aufbaus und der Arbeitsweise des Netzes entsprechend ihrem ursprünglichen Vorschlag für Artikel 23 geschieht.“


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/652


P7_TA(2014)0238

Internationales Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen durch die Mitgliedstaaten bzw. den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen im Interesse der Europäischen Union (15902/2013 — C7-0485/2013 — 2012/0056(NLE))

(Zustimmung)

(2017/C 378/70)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15902/2013),

in Kenntnis des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen,

in Kenntnis der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (1),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0485/2013),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0166/2014),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf des Beschlusses des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/653


P7_TA(2014)0241

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und Fonds für die innere Sicherheit (allgemeine Bestimmungen) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (COM(2011)0752 — C7-0444/2011 — 2011/0367(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/71)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0752),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0444/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juli 2012 (2),

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 20. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0021/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 108.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 23.


P7_TC1-COD(2011)0367

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 514/2014.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zur Annahme nationaler Programme

„Die Kommission wird ihr Möglichstes tun, um das Europäische Parlament im Voraus über die Annahme nationaler Programme zu informieren.“

Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011

„Die Kommission unterstreicht, dass eine systematische Berufung auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b gegen Geist und Buchstabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13) verstößt. Um diese Bestimmung geltend machen zu können, muss eine spezifische Notwendigkeit gegeben sein, von der Grundsatzregelung abzuweichen, der zufolge die Kommission den im Entwurf vorliegenden Durchführungsrechtsakt erlassen darf, wenn keine Stellungnahme vorliegt. Da Unterabsatz 2 Buchstabe b ein Abweichen von der in Artikel 5 Absatz 4 aufgestellten allgemeinen Regel beschreibt, kann die Anwendung dieser Bestimmung nicht ohne Weiteres in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt werden, sondern sie ist restriktiv auszulegen und daher zu begründen.“


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/656


P7_TA(2014)0242

Fonds für die innere Sicherheit (polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (COM(2011)0753 — C7-0445/2011 — 2011/0368(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/72)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0753),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0445/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012 (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juli 2012 (2),

in Kenntnis des Beschlusses vom 17. Januar 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (3),

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 11. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0026/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 108.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 23.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0021.


P7_TC1-COD(2011)0368

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 513/2014.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/657


P7_TA(2014)0243

Fonds für die innere Sicherheit (Außengrenzen und Visa) ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (COM(2011)0750 — C7-0441/2011 — 2011/0365(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/73)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0750),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0441/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012 (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juli 2012 (2),

in Kenntnis des Beschlusses vom 17. Januar 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag und zur Erteilung des entsprechenden Mandats (3),

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 4. Dezember 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie des Haushaltsausschusses (A7-0025/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seine Präsidentin/seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 108.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 23.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0019.


P7_TC1-COD(2011)0365

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 515/2014.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/658


P7_TA(2014)0244

Hohe gemeinsame Netz- und Informationssicherheit in der Union ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (COM(2013)0048 — C7-0035/2013 — 2013/0027(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/74)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0048),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0035/2013),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 mit dem Titel „Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union — ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum“ (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0103/2014),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 133.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0376.


P7_TC1-COD(2013)0027

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Netze und Informationssysteme mit den zugehörigen Diensten spielen eine zentrale Rolle in der Gesellschaft. Für die Freiheit und die allgemeine Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger der Union, für die Wirtschaft und das Gemeinwohl und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie verlässlich und sicher sind. [Abänd. 1]

(2)

Die Tragweite, und Häufigkeit vorsätzlicher wie unbeabsichtigter Sicherheitsvorfälle und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen nehmen zu und stellen eine erhebliche Bedrohung für den störungsfreien Betrieb von Netzen und Informationssystemen dar. Diese Systeme können auch zu einem leichten Angriffsziel vorsätzlich schädigender Handlungen werden, die auf die Störung oder den Ausfall des Betriebs der Systeme gerichtet sind. Solche Sicherheitsvorfälle können die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten beeinträchtigen, finanzielle Verluste verursachen, das Vertrauen der Nutzer und Investoren untergraben und der Wirtschaft der Union großen Schaden zufügen und letztendlich das Wohlergehen der Bürger der Union sowie die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, sich selbst zu schützen und für den Schutz der kritischen Infrastruktur zu sorgen, gefährden . [Abänd. 2]

(3)

Digitale Informationssysteme, allen voran das Internet, spielen als Kommunikationsmittel, das keine Landesgrenzen kennt, eine tragende Rolle bei der Erleichterung des grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs. Aufgrund dieses transnationalen Charakters kann eine schwere Störung solcher Systeme in einem Mitgliedstaat auch andere Mitgliedstaaten und die EU insgesamt in Mitleidenschaft ziehen. Robuste, stabile Netze und Informationssysteme sind daher unerlässlich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.

(3a)

Da Systemausfällen nach wie vor in der Regel keine Absicht zugrunde liegt und sie beispielsweise auf natürliche Ursachen oder menschliches Versagen zurückzuführen sind, sollte die Infrastruktur sowohl vorsätzlichen als auch unbeabsichtigten Störungen standhalten, und die Betreiber kritischer Infrastrukturen sollten robuste Systeme konstruieren. [Abänd. 3]

(4)

Auf Unionsebene sollte ein Kooperationsmechanismus eingerichtet werden, der den Informationsaustausch sowie eine koordinierte Präventions-, Erkennungs- und Reaktionsfähigkeit im Bereich der Netz- und Informationssicherheit (im Folgenden „NIS“) ermöglicht. Damit ein solcher Mechanismus wirksam sein kann und alle Beteiligten einbezogen werden, muss jeder Mitgliedstaat über Mindestkapazitäten und eine Strategie verfügen, durch die in seinem Hoheitsgebiet eine hohe NIS gewährleisten. Zur Förderung einer Risikomanagementkultur gesorgt ist . Damit das Risikomanagement stärker in die Denk- und Verhaltensweisen integriert wird und um sicherzustellen, dass die gravierendsten Sicherheitsvorfälle tatsächlich gemeldet werden, sollten Mindestsicherheitsanforderungen zumindest auch für bestimmte Marktteilnehmer im Bereich öffentliche Verwaltungen und Betreiber kritischer Informationsinfrastrukturen gelten. Börsennotierten Unternehmen sollte nahegelegt werden, Sicherheitsvorfälle freiwillig in ihren Finanzberichten zu veröffentlichen. Der Rechtsrahmen sollte darauf beruhen, dass die Privatsphäre und Integrität der Bürger geschützt werden müssen. Das Warn- und Informationsnetz für kritische Infrastrukturen (WINKI) sollte auf Marktteilnehmer, die unter diese Richtlinie fallen, ausgeweitet werden. [Abänd. 4]

(4a)

Während die öffentlichen Verwaltungen aufgrund ihres öffentlichen Auftrags gebührende Sorgfalt beim Betrieb und Schutz ihrer Netze und Informationssysteme walten lassen sollten, sollte der Schwerpunkt dieser Richtlinie auf kritischen Infrastrukturen liegen, die für die Aufrechterhaltung zentraler wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeiten in den Bereichen Energie, Verkehr, Banken, Finanzmarktinfrastrukturen und Gesundheit unbedingt erforderlich sind. Diese Richtlinie sollte nicht für Softwareentwickler und Hardwarehersteller gelten. [Abänd. 5]

(4b)

Die Zusammenarbeit und Abstimmung der einschlägigen Stellen der Union mit der Hohen Vertreterin und Vizepräsidentin mit Zuständigkeit für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie mit dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung sollten in den Fällen sichergestellt werden, in denen Sicherheitsvorfälle mit erheblichen Auswirkungen als äußere Gefährdung oder Terrorgefahr eingestuft werden. [Abänd. 6]

(5)

Um alle einschlägigen Sicherheitsvorfälle und -risiken abdecken zu können, sollte diese Richtlinie für alle Netze und Informationssysteme gelten. Die den öffentlichen Verwaltungen und den Marktteilnehmern auferlegten Verpflichtungen sollten hingegen nicht für Unternehmen gelten, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bereitstellen und die den besonderen Sicherheits- und Integritätsanforderungen des Artikels 13a der Richtlinie unterliegen; die Verpflichtungen sollten auch nicht für Vertrauensdiensteanbieter gelten.

(6)

Die bestehenden Kapazitäten reichen nicht aus, um eine hohe NIS in der Union zu gewährleisten. Aufgrund des sehr unterschiedlichen Niveaus der Abwehrbereitschaft verfolgen die Mitgliedstaaten uneinheitliche Ansätze innerhalb der Union. Dies führt dazu, dass Verbraucher und Unternehmen ein unterschiedliches Schutzniveau genießen und die NIS in der Union generell untergraben wird. Wegen fehlender gemeinsamer Mindestanforderungen für öffentliche Verwaltungen und Marktteilnehmer kann wiederum kein umfassender, wirksamer Mechanismus für die Zusammenarbeit auf Unionsebene geschaffen werden. Universitäten und Forschungszentren spielen eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, Forschung, Entwicklung und Innovationen in diesen Bereichen voranzutreiben, und sollten mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden. [Abänd. 7]

(7)

Um wirksam auf die Herausforderungen im Bereich der Sicherheit von Netzen und Informationssystemen reagieren zu können, ist deshalb ein umfassender Ansatz auf Unionsebene erforderlich, der gemeinsame Mindestanforderungen für Kapazitätsaufbau und -planung, die Entwicklung ausreichender Kompetenzen auf dem Gebiet der Cybersicherheit, Informationsaustausch, Maßnahmenkoordinierung sowie gemeinsame Mindestsicherheitsanforderungen für alle betroffenen Marktteilnehmer und öffentlichen Verwaltungen beinhaltet. enthält . In Übereinstimmung mit den einschlägigen Empfehlungen der Koordinierungsgruppe für die Cybersicherheit (CSGC) sollten gemeinsame Mindestnormen angewendet werden. [Abänd. 8]

(8)

Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die für die Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und den Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zuzulassen, bleibt von den Bestimmungen dieser Richtlinie unberührt. Nach Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweiser der Europäischen Union (AEUV) ist kein Mitgliedstaat verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. Kein Mitgliedstaat ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach dem Beschluss 2011/292/EU des Rates  (4) als EU-Verschlusssachen eingestuft sind bzw. unter Geheimhaltungsvereinbarungen oder informelle Geheimhaltungsvereinbarungen wie das sogenannte Traffic Light Protocol fallen. [Abänd. 9]

(9)

Um eine hohe gemeinsame Netz- und Informationssicherheit zu erreichen und aufrechtzuerhalten sollte jeder Mitgliedstaat über eine nationale NIS-Strategie verfügen, in der die strategischen Ziele sowie konkrete politische Maßnahmen vorgesehen sind. Auf nationaler Ebene müssen auf der Grundlage der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen NIS-Kooperationspläne aufgestellt werden, die gewisse Grundanforderungen erfüllen, so dass sodass ein Kapazitätsniveau erreicht werden kann, das bei Sicherheitsvorfällen eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit auf nationaler und auf Unionsebene ermöglicht , wobei die Privatsphäre und personenbezogene Daten geachtet und geschützt werden . Die Mitgliedstaaten sollten daher zur Einhaltung gemeinsamer Normen im Hinblick auf das Datenformat und die Austauschbarkeit der gemeinsam zu nutzenden und zu bewertenden Daten verpflichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) um Unterstützung bei der Entwicklung ihrer nationalen NIS-Strategien auf der Grundlage eines gemeinsamen Entwurfs von Mindestanforderungen an NIS-Strategien ersuchen können . [Abänd. 10]

(10)

Zur effektiven Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte in jedem Mitgliedstaat eine für die Koordinierung in Sachen NIS zuständige Stelle geschaffen oder auf Unionsebene benannt werden, die für die Zwecke der grenzübergreifenden Zusammenarbeit als Anlaufstelle dient. Diese Stellen sollten mit angemessenen technischen, finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet sein, um die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient erfüllen und somit die Ziele dieser Richtlinie erreichen zu können.

(10a)

Die Mitgliedstaaten sollten wegen der Unterschiede zwischen ihren Verwaltungsstrukturen und mit dem Ziel, dass bereits geltende sektorbezogene Vereinbarungen beibehalten werden bzw. bereits eingerichtete Aufsichts- und Regulierungsstellen der Union fortbestehen können und dass keine Doppelungen entstehen, mehrere nationale zuständige Behörden benennen können, die im Rahmen dieser Richtlinie Aufgaben im Zusammenhang mit der Netz- und Informationssicherheit von Marktteilnehmern wahrnehmen. Im Interesse der reibungslosen länderübergreifenden Zusammenarbeit und Kommunikation ist es allerdings notwendig, dass jeder Mitgliedstaat unbeschadet der sektorbezogenen Vereinbarungen nur eine nationale zentrale Anlaufstelle mit Zuständigkeit für die länderübergreifende Zusammenarbeit auf Unionsebene benennt. Ein Mitgliedstaat sollte auch — sofern es verfassungsmäßig oder aufgrund anderer Vereinbarungen erforderlich ist — befugt sein, nur eine Behörde zu benennen, die die Aufgaben der zuständigen Behörde und der zentralen Anlaufstelle wahrnimmt. Die zuständigen Behörden und die zentralen Anlaufstellen sollten zivile Stellen sein, die der vollständigen demokratischen Kontrolle unterliegen, und sie sollten weder Aufgaben in den Bereichen Geheimdienst, Strafverfolgung oder Verteidigung wahrnehmen noch organisatorisch in irgendeiner Form mit in diesen Bereichen tätigen Stellen verbunden sein. [Abänd. 11]

(11)

Alle Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer sollten über angemessene technische und organisatorische Kapazitäten verfügen, um die Prävention, Erkennung, Reaktion und Folgenminderung bei NIS-Vorfällen und -Risiken gewährleisten jederzeit durchführen zu können. Die Sicherheitssysteme in der öffentlichen Verwaltung sollten sicher sein und der demokratischen Kontrolle und Prüfung unterliegen. Die allgemein erforderlichen Geräte und Kapazitäten sollten den gemeinsam vereinbarten technischen Normen sowie Standardverfahren entsprechen. Dafür sollten im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen in allen Mitgliedstaaten gut funktionierende IT-Notfallteams (Computer Emergency Response Teams , CERTs ) eingerichtet werden, damit wirksame und geeignete Kapazitäten geschaffen werden, die in der Lage sind, Sicherheitsvorfälle und -risiken zu bewältigen und für eine effiziente Zusammenarbeit auf Unionsebene zu gewährleisten sorgen . Diese CERTs sollten in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage gemeinsamer technischer Normen und Standardverfahren zu interagieren. Da die bestehenden CERTs, die für die einzelnen subjektiven Bedürfnisse und Akteure zuständig sind, unterschiedliche Merkmale aufweisen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jedem der in dieser Richtlinie genannten Sektoren von mindestens einem CERT Dienstleistungen angeboten werden. In Bezug auf die länderübergreifende CERT-Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die CERTs über hinreichende Mittel verfügen, um an den auf internationaler Ebene und in der Union vorhandenen Kooperationsnetzen mitzuwirken . [Abänd. 12]

(12)

Auf der Grundlage der beträchtlichen Fortschritte, die im Rahmen des Europäischen Forums der Mitgliedstaaten (EFMS) zur Förderung von Gesprächen und des Austauschs bewährter Vorgehensweisen Verfahren , u. a. zur Entwicklung von Grundsätzen für die europäische Zusammenarbeit bei Cyberkrisen, erzielt worden sind, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Netz bilden, um eine kontinuierliche Kommunikation herzustellen und ihre Zusammenarbeit auszubauen. Dieser sichere Über diesen sicheren und wirksame wirksamen Kooperationsmechanismus, sollte den Austausch von Informationen sowie die Erkennung und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen an dem, falls angezeigt, auch die Marktteilnehmer mitwirken, sollten Informationen ausgetauscht sowie Sicherheitsvorfälle in strukturierter, abgestimmter Weise auf Unionsebene ermöglichen erkannt und bewältigt werden . [Abänd. 13]

(13)

Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) sollte die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Fachkompetenz, als Berater und als Mittler für den Austausch bewährter Verfahren unterstützen. Insbesondere sollte sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die ENISA bei der Anwendung dieser Richtlinie zu Rate ziehen. Damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission tatsächlich und rechtzeitig informiert werden, sollten Frühwarnungen vor Sicherheitsvorfällen und -risiken über das Kooperationsnetz ausgegeben werden. Um Kapazitäten und Fachwissen unter den Mitgliedstaaten aufbauen zu können, sollte das Kooperationsnetz auch als Mittel für den Austausch bewährter Verfahren dienen und damit seinen Mitgliedern beim Kapazitätsaufbau helfen sowie die Organisation von gegenseitigen Überprüfungen und NIS-Übungen leiten. [Abänd. 14]

(13a)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten bestehende Organisationsstrukturen, falls vorhanden, nutzen oder anpassen können. [Abänd. 15]

(14)

Es sollte eine sichere Infrastruktur für den Informationsaustausch errichtet werden, damit sensible und vertrauliche Informationen über das Kooperationsnetz übermittelt werden können. In der Union bestehende Strukturen sollten in vollem Umfang zu diesem Zweck genutzt werden. Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dem Kooperationsnetz Sicherheitsvorfälle und -risiken von unionsweiter Bedeutung zu melden, sollte der Zugang zu vertraulichen Informationen anderer Mitgliedstaaten nur gewährt werden, wenn diese nachweisen können, dass durch ihre technischen, finanziellen und personellen Ressourcen und Verfahren sowie ihre Kommunikationsinfrastruktur sichergestellt ist, dass sie in wirksamer, effizienter und sicherer Weise an der Arbeit des Netzes teilnehmen können und dabei transparente Verfahren anwenden . [Abänd. 16]

(15)

Da die meisten Netze und Informationssysteme privat betrieben werden, ist die Zusammenarbeit zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor von zentraler Bedeutung. Die Marktteilnehmer sollten angehalten werden, sich eines eigenen informellen Kooperationsmechanismus zur Gewährleistung der NIS zu bedienen. Sie sollten ferner mit dem öffentlichen Sektor zusammenarbeiten und untereinander Informationen und bewährte Verfahren austauschen , einschließlich des gegenseitigen Austauschs relevanter Informationen und im Gegenzug operative operativer Unterstützung sowie strategisch analysierte Informationen im Falle Fall von Sicherheitsvorfällen. erhalten. Zur wirksamen Unterstützung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren muss unbedingt sichergestellt werden, dass Marktteilnehmer, die an einem solchen Austausch beteiligt sind, keine Benachteiligung aufgrund ihrer Zusammenarbeit erfahren. Durch angemessene Sicherheitsvorkehrungen sollte sichergestellt werden, dass eine solche Zusammenarbeit für diese Betreiber gemäß den Rechtsvorschriften, beispielsweise über den Wettbewerb, das geistige Eigentum, den Datenschutz oder die Cyberkriminalität, nicht mit einem erhöhten Risiko von Verstößen einhergeht oder dass ihnen daraus keine neue Haftung erwächst und dass diese Zusammenarbeit für sie auch nicht mit höheren operativen oder sicherheitstechnischen Risiken verbunden ist. [Abänd. 17]

(16)

Um für Transparenz zu gewährleisten sorgen und die Bürger und Marktteilnehmer der EU Union angemessen zu informieren, sollten die zuständigen Behörden zentralen Anlaufstellen eine gemeinsame unionsweite Website zur Veröffentlichung nichtvertraulicher Informationen über Sicherheitsvorfälle und -risiken , Möglichkeiten der Risikobegrenzung und, falls notwendig, zur Bereitstellung von Empfehlungen zu geeigneten Wartungsmaßnahmen einrichten. Die Informationen auf dieser Website sollten geräteunabhängig zugänglich sein. Die auf dieser Website veröffentlichten personenbezogenen Daten sollten auf das Notwendige beschränkt und so anonym wie möglich sein. [Abänd. 18]

(17)

Werden die betreffenden Informationen nach Vorschriften der EU und der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich eingestuft, ist deren Vertraulichkeit bei den in dieser Richtlinie vorgesehenen Tätigkeiten und bei der Erreichung der darin gesetzten Ziele sicherzustellen.

(18)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage nationaler Erfahrungen im Krisenmanagement in Zusammenarbeit mit der ENISA einen NIS-Kooperationsplan der Union ausarbeiten, in dem Kooperationsmechanismen , bewährte Verfahren und Verfahrensmuster zur Prävention, Entdeckung, Meldung und Bewältigung von Sicherheitsrisiken und -vorfällen festgelegt werden. Diesem Plan sollte bei Frühwarnungen über das Kooperationsnetz angemessen Rechnung getragen werden. [Abänd. 19]

(19)

Eine Verpflichtung zur Herausgabe einer Frühwarnung über das Netz sollte nur bestehen, wenn Tragweite und Schwere des Sicherheitsvorfalls oder betreffenden -risikos so erheblich sind oder werden können, dass ein Informationsaustausch oder eine Koordinierung der Reaktion auf Unionsebene erforderlich ist. Frühwarnungen sollten deshalb auf diejenigen tatsächlichen oder potenziellen Sicherheitsvorfälle und -risiken beschränkt bleiben, die sich rasch ausweiten, nationale Reaktionskapazitäten überschreiten oder mehr als einen Mitgliedstaat betreffen. Um eine angemessene Bewertung zu ermöglichen, sollten dem Kooperationsnetz alle für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos oder -vorfalls erheblichen Informationen mitgeteilt werden. [Abänd. 20]

(20)

Bei Eingang einer Frühwarnung und bei deren Bewertung sollten sich die zuständigen Behörden zentralen Anlaufstellen auf eine koordinierte Reaktion nach dem NIS-Kooperationsplan der Union einigen. Die zuständigen Behörden zentralen Anlaufstellen, die ENISA und die Kommission sollten über die im Zuge der koordinierten Reaktion auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen informiert werden. [Abänd. 21]

(21)

Angesichts des globalen Charakters von NIS-Problemen bedarf es einer engeren internationalen Zusammenarbeit, damit die Sicherheitsstandards und der Informationsaustausch verbessert werden können und ein gemeinsames globales Konzept für NIS-Fragen gefördert werden kann. Der Rahmen für eine derartige internationale Zusammenarbeit sollte der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) unterliegen. [Abänd. 22]

(22)

Die Verantwortung für die Gewährleistung der NIS liegt in erheblichem Maße bei den öffentlichen Verwaltungen und den Marktteilnehmern. Durch geeignete Vorschriften und freiwillige Branchenpraxis sollte eine Risikomanagementkultur sollten die Integration des Risikomanagements in die Denk- und Verhaltensweisen, enge Zusammenarbeit und Vertrauen gefördert und entwickelt weiterentwickelt werden, die u. a. die Risikobewertung und die Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen umfassen sollte sollten , die den jeweiligen Risiken und vorsätzlichen wie unbeabsichtigten Sicherheitsvorfällen angemessen sind. Ferner ist es für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Kooperationsnetzes von großer Bedeutung, verlässliche gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, damit eine wirksame Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten sichergestellt ist. [Abänd. 23]

(23)

Die Richtlinie 2002/21/EG sieht vor, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Integrität und Sicherheit dieser Netze ergreifen müssen, und enthält eine Meldepflicht im Falle von Sicherheitsverletzungen und Integritätsverlust. Nach der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) müssen Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Dienste zu gewährleisten.

(24)

Diese Verpflichtungen sollten auf Betreiber von Infrastrukturen ausgeweitet werden, die stark von der Informations- und Kommunikationstechnik abhängen und für die Aufrechterhaltung wichtiger wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bereiche (Strom- und Gasversorgung, Verkehr, Kreditinstitute, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitswesen usw.) unbedingt notwendig sind. Durch eine Störung dieser Netze und Informationssysteme würde der Binnenmarkt beeinträchtigt. Während die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen sollten nicht über den elektronischen Kommunikationssektor hinaus ausgeweitet werden auf wichtige Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des europäischen Europäischen Parlaments und des Rates (8) hinaus ausgeweitet werden sollte , auf die sich nachgelagerte Dienste der Informationsgesellschaft oder Online-Tätigkeiten wie Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs, Internet-Zahlungs-Gateways, soziale Netze, Suchmaschinen, Cloud-Computing-Dienste und im Allgemeinen oder Application Stores stützen,. Störungen dieser grundlegenden Dienste der Informationsgesellschaft verhindern die Erbringung anderer, darauf aufbauender Dienste der Informationsgesellschaft. Softwareentwickler und Hardwarehersteller sind keine Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und sind deshalb ausgenommen. Die Verpflichtungen sollten auch auf öffentliche Verwaltungen und Betreiber kritischer Infrastrukturen ausgeweitet werden, die stark von der Informations- und Kommunikationstechnik abhängen und für die Aufrechterhaltung wichtiger wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bereiche (Strom- und Gasversorgung, Verkehr, Finanzinstitutionen, Börsen, Gesundheitswesen usw.) unerlässlich sind. Eine Störung dieser Netze und Informationssysteme würde den Binnenmarkt beeinträchtigen. könnten diese Anbieter auf freiwilliger Grundlage die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle über die die Netzsicherheit betreffenden Vorfälle informieren, die sie für relevant halten . Die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle sollte, wenn möglich, den Marktteilnehmern, die den Sicherheitsvorfall gemeldet haben, strategische, analysierte Informationen übermitteln, mit denen dazu beigetragen wird, die sicherheitsrelevante Bedrohung zu überwinden . [Abänd. 24]

(24a)

Zwar sind Hardware- und Softwareanbieter keine Marktteilnehmer, die mit denen vergleichbar sind, die unter diese Richtlinie fallen, doch begünstigen ihre Produkte die Sicherheit von Netzen und Informationssystemen. Ihnen kommt deshalb eine wichtige Aufgabe zu, wenn es darum geht, die Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Netz- und Informationsinfrastrukturen zu sichern. Da Hardware- und Softwareprodukte bereits den geltenden Produkthaftungsvorschriften unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten Vorkehrungen dafür treffen, dass diese Vorschriften auch durchgesetzt werden. [Abänd. 25]

(25)

Zu den von öffentlichen Verwaltungen und Marktteilnehmern zu ergreifenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sollte nicht die Verpflichtung gehören, bestimmte geschäftliche Informationen und Produkte der Kommunikationstechnik in bestimmter Weise zu konzipieren, zu entwickeln oder herzustellen. [Abänd. 26]

(26)

Öffentliche Verwaltungen und Die Marktteilnehmer sollten die Sicherheit der ihnen unterstehenden Netze und Systeme gewährleisten. Dabei handelt es sich hauptsächlich um private Netze und Systeme, die entweder von internem IT-Personal verwaltet werden oder deren Sicherheit Dritten anvertraut wurde. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit und die Meldepflicht sollten für die einschlägigen Marktteilnehmer und öffentlichen Verwaltungen unabhängig davon gelten, ob sie ihre Netze und Informationssysteme intern warten oder diese Aufgabe ausgliedern. [Abänd. 27]

(27)

Damit keine unverhältnismäßige finanzielle und administrative Belastung für kleine Betreiber und Nutzer entsteht, sollten die Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, denen das betreffende Netz oder Informationssystem ausgesetzt ist; dabei wird dem bei solchen Maßnahmen geltenden neuesten Stand Rechnung getragen. Diese Bestimmungen sollten nicht für Kleinstunternehmen gelten.

(28)

Die zuständigen Behörden und die zentralen Anlaufstelle sollten dafür Sorge tragen, dass informelle, vertrauenswürdige Kanäle für den Informationsaustausch zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor erhalten bleiben. Die zuständigen Behörden und die zentralen Anlaufstellen sollten die Hersteller betroffener IKT-Produkte und die Anbieter betroffener IKT-Dienste über ihnen gemeldete Sicherheitsvorfälle mit erheblichen Auswirkungen benachrichtigen. Bei der Bekanntmachung von Sicherheitsvorfällen, die den zuständigen Behörden und den zentralen Anlaufstellen gemeldet werden, sollte das Interesse der Öffentlichkeit, über Bedrohungen informiert zu werden, sorgfältig gegen einen möglichen wirtschaftlichen Schaden bzw. einen Imageschaden abgewogen werden, der den öffentlichen Verwaltungen bzw. den Marktteilnehmern, die solche Vorfälle Sicherheitsvorfälle melden, entstehen kann. Bei der Erfüllung der Meldepflichten sollten die zuständigen Behörden und die zentralen Anlaufstellen besonders darauf achten, dass Informationen über die Anfälligkeit von Produkten bis zur Veröffentlichung Bereitstellung der entsprechenden Sicherheitsfixes streng vertraulich bleiben. Generell sollten die zentralen Anlaufstellen keine personenbezogenen Daten von natürlichen Personen offenlegen, die an Sicherheitsvorfällen beteiligt sind. Die zentralen Anlaufstellen sollten personenbezogene Daten nur dann offenlegen, wenn es im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck notwendig und verhältnismäßig ist. [Abänd. 28]

(29)

Die zuständigen Behörden sollten mit den für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln ausgestattet sein; sie sollten auch befugt sein, hinreichende Auskünfte von Marktteilnehmern und öffentlichen Verwaltungen einzuholen, damit sie die Sicherheit von Netzen und Informationssystemen beurteilen und die Anzahl, die Größenordnung und die Tragweite von Sicherheitsvorfällen bemessen können und über verlässliche, umfassende Daten über tatsächliche Sicherheitsvorfälle verfügen, die den Betrieb von Netzen und Informationssystemen beeinträchtigt haben. [Abänd. 29]

(30)

Häufig gehen Sicherheitsvorfälle auf kriminelle Handlungen zurück. Selbst wenn zunächst keine hinreichenden Beweise vorliegen, kann bei Sicherheitsvorfällen ein krimineller Hintergrund vermutet werden. In diesem Zusammenhang sollte eine sachgerechte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden , den zentralen Anlaufstellen und den Strafverfolgungsbehörden sowie eine Zusammenarbeit mit dem EC3 (Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität) und der ENISA Bestandteil einer wirksamen, umfassenden Reaktion auf die Bedrohung durch Sicherheitsvorfälle sein. Die Förderung einer sicheren, robusteren Umgebung setzt insbesondere voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden systematisch über Sicherheitsvorfälle mit mutmaßlich kriminellem Hintergrund Bericht informiert werden. Ob es sich um Sicherheitsvorfälle aufgrund schwerer Straftaten handelt, sollte nach dem Unionsrecht über Cyberkriminalität beurteilt werden. [Abänd. 30]

(31)

Häufig ist bei Sicherheitsvorfällen der Schutz personenbezogener Daten nicht mehr gewährleistet. Die Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer sollten gespeicherte, verarbeitete oder übermittelte Daten gegen zufällige oder rechtswidrige Zerstörung, zufälligen Verlust oder zufällige Änderung sowie gegen unbefugte oder rechtswidrige Speicherung, Offenlegung oder Verbreitung schützen; sie sollten darüber hinaus für die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgen. Deshalb sollten die zuständigen Behörden die zentralen Anlaufstellen und die Datenschutzbehörden zusammenarbeiten und Informationen zu allen einschlägigen Fragen austauschen, falls angezeigt, auch mit den Marktteilnehmern, um derartigen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften zu begegnen. Die Mitgliedstaaten sollten die Meldepflicht bei Sicherheitsvorfällen sollte so umsetzen umgesetzt werden , dass der Verwaltungsaufwand bei Sicherheitsvorfällen, die gleichzeitig eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr  (9) darstellen und gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften der Union gemeldet werden müssen , so gering wie möglich gehalten wird. Über Kontakte mit den zuständigen Behörden und den Datenschutzbehörden könnte die ENISA Unterstützung bieten, indem sie Mechanismen für den Informationsaustausch sowie Muster entwickelt, mit denen die Verwendung zweier verschiedener Muster für die Meldung von NIS-Vorfällen vermieden werden kann. Die ENISA sollte Unterstützung bieten, indem sie Mechanismen für den Informationsaustausch und ein einziges Muster entwickelt, mit denen bzw. dem die Meldung anhand eines einzigen Musters wäre bei von Sicherheitsvorfällen, bei denen der Schutz personenbezogener Daten beeinträchtigt wurde, eine Vereinfachung vereinfacht und würde damit den der Verwaltungsaufwand für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen verringern verringert würde . [Abänd. 31]

(32)

Die Normung von Sicherheitsanforderungen ist ein vom Markt ausgehender Vorgang auf freiwilliger Grundlage, der es Marktteilnehmern ermöglichen sollte, alternative Mittel einzusetzen, um mindestens ähnliche Ergebnisse zu erzielen . Um die Sicherheitsstandards einander anzunähern, sollten die Mitgliedstaaten die Anwendung oder Einhaltung konkreter interoperabler Normen fördern, damit für ein hohes Sicherheitsniveau auf Unionsebene gewährleistet wird gesorgt ist . Zu diesem Zweck sollte die Anwendung offener internationaler Normen für Netzinformationssicherheit oder die Konzipierung entsprechender Instrumente in Erwägung gezogen werden. Ein weiterer Schritt könnte es erforderlich sein darin bestehen , harmonisierte Normen auszuarbeiten; dies sollte nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geschehen. Insbesondere sollten das ETSI, das CEN und das CENELEC ermächtigt werden, wirkungsvolle und effiziente offene Sicherheitsstandards der Union zu empfehlen, bei denen so weit wie möglich keine technischen Voreinstellungen vorgenommen werden und die für kleine und mittelgroße Marktteilnehmer praktikabel sind. Internationale Standards über die Cybersicherheit sollten sehr sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass bei ihnen keine Abstriche gemacht wurden und dass sie ein ausreichend hohes Sicherheitsniveau bieten und folglich dafür gesorgt ist, dass durch die gebotene Einhaltung der Cybersicherheitsstandards das Gesamtniveau der Cybersicherheit in der Union erhöht und nicht herabgesetzt wird. [Abänd. 32]

(33)

Die Kommission sollte diese Richtlinie regelmäßig in Abstimmung mit allen betroffenen Interessenträgern überprüfen, insbesondere um festzustellen, ob sie veränderten gesellschaftlichen, politischen, technischen oder Marktbedingungen anzupassen ist. [Abänd. 33]

(34)

Damit das Kooperationsnetz ungehindert arbeiten kann, sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, die ein Mitgliedstaat erfüllen muss, um zur Teilnahme am sicheren System in Bezug auf das Paket der gemeinsamen Verbindungs- und Sicherheitsstandards für die sichere Infrastruktur für den Informationsaustausch zugelassen zu werden, sowie der und zur weiteren Spezifikation für Auslöser von Frühwarnungen und der Festlegung der Umstände, in denen für Marktteilnehmer und öffentliche Verwaltungen die Meldepflicht gilt, zu erlassen. [Abänd. 34]

(35)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(36)

Zur Gewährleistung einheitlicher Voraussetzungen Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie sollten der Kommission unbeschadet der Mechanismen der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zentralen Anlaufstellen und der Kommission im Rahmen des Kooperationsnetzes, den Zugang zur sicheren Infrastruktur für den Informationsaustausch, den Zugang zur sicheren Infrastruktur für den Informationsaustausch, den NIS-Kooperationsplan der Union und die Formen und Verfahren zur Information der Öffentlichkeit über Sicherheitsvorfälle und NIS-bezogene Normen und/oder technische Spezifikationen für die Meldung von Sicherheitsvorfällen mit erheblichen Auswirkungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), ausgeübt werden. [Abänd. 35]

(37)

Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission gegebenenfalls mit den einschlägigen Ausschüssen und Einrichtungen auf Unionsebene, insbesondere denen der Bereiche elektronische Verwaltung, Energie, Verkehr, und Gesundheit und Verteidigung , in Kontakt stehen. [Abänd. 36]

(38)

Informationen, die nach den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis von einer zuständigen Behörde oder einer zentralen Anlaufstelle als vertraulich eingestuft werden, sollten mit der Kommission , ihren einschlägigen Stellen, zentralen Anlaufstellen und /oder weiteren anderen zuständigen nationalen Behörden nur ausgetauscht werden, wenn sich dies für die Zwecke dieser Richtlinie als unbedingt erforderlich erweist. Der Informationsaustausch sollte im Umfang so begrenzt bleiben, dass er im Hinblick auf das verfolgte Ziel relevant , notwendig und angemessen ist und dass zuvor festgelegte Vertraulichkeits- und Sicherheitskriterien im Einklang mit dem Beschluss 2011/292/EU, Geheimhaltungsvereinbarungen und informellen Geheimhaltungsvereinbarungen wie dem sogenannten Traffic Light Protocol beachtet werden . [Abänd. 37]

(39)

Der Austausch von Informationen über Sicherheitsrisiken und -vorfälle über das Kooperationsnetz und die Einhaltung der Verpflichtung zur Meldung von Sicherheitsvorfällen bei den zuständigen nationalen Behörden oder zentralen Anlaufstellen kann die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten ist notwendig, um die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele des öffentlichen Interesses zu erreichen, und somit nach Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG zulässig. Im Hinblick auf diesen legitimen Zweck ist sie weder unverhältnismäßig noch handelt es sich um einen nicht tragbaren Eingriff, der das in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbriefte Recht auf den Schutz personenbezogener Daten in ihrem Wesensgehalt antastet. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) entsprechend gelten. Die Datenverarbeitung durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke dieser Richtlinie sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen. [Abänd. 38]

(40)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung einer hohen Netz- und Informationssicherheit in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann sondern vielmehr wegen der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(41)

Diese Richtlinie steht mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere der Achtung des Privatlebens und der Kommunikation, der unternehmerischen Freiheit, dem Eigentumsrecht, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht auf Anhörung im Einklang. Diese Richtlinie ist in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Grundsätzen umzusetzen.

(41a)

Gemäß der gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. [Abänd. 39]

(41b)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 14. Juni 2013 eine Stellungnahme abgegeben (13),

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit („NIS“) in der Union festgelegt.

(2)   Für diese Zwecke wird in der Richtlinie Folgendes festgelegt:

a)

für alle Mitgliedstaaten geltende Verpflichtungen hinsichtlich der Prävention, des Umgangs und der Reaktion in Bezug auf Sicherheitsrisiken und -vorfälle, die Netze und Informationssysteme beeinträchtigen;

b)

die Schaffung eines Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie in der Union, damit erforderlichenfalls in koordinierter, effizienter und wirkungsvoller Weise mit Sicherheitsrisiken und -vorfällen, durch die Netze und Informationssysteme beeinträchtigen, beeinträchtigt werden , unter Mitwirkung der Betroffenen umgegangen bzw. darauf reagiert werden kann; [Abänd. 40]

c)

die Festlegung von Sicherheitsvorschriften für Marktteilnehmer und öffentliche Verwaltungen. [Abänd. 41]

(3)   Die in Artikel 14 dieser Richtlinie vorgesehenen Sicherheitsanforderungen gelten weder für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG bereitstellen und die die besonderen Sicherheits- und Integritätsanforderungen der Artikel 13a und 13b der genannten Richtlinie erfüllen müssen, noch für Vertrauensdiensteanbieter.

(4)   Das Unionsrecht über Cyberkriminalität sowie die Richtlinie 2008/114/EG des Rates (14) bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(5)   Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2002/58/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bleiben von dieser Richtlinie ebenfalls unberührt. Die Nutzung personenbezogener Daten muss auf das für die Zwecke dieser Richtlinie absolut notwendige Mindestmaß beschränkt sein, und die Daten müssen so anonym wie möglich, wenn nicht gar vollständig anonym sein. [Abänd. 42]

(6)   Der Austausch von Informationen über das Kooperationsnetz nach Kapitel III und die Meldung von NIS-Vorfällen nach Artikel 14 können die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich machen. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten, die notwendig ist, um die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele des öffentlichen Interesses zu erreichen, wird von den Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG in ihrer in einzelstaatliches Recht umgesetzten Form genehmigt.

Artikel 1a

Schutz und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)     Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.

(2)     Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission und die ENISA gemäß dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(3)     Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das bei Europol angesiedelte Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität gemäß dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit dem Beschluss 2009/371/JI des Rates  (15).

(4)     Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf redliche und rechtmäßige Weise und wird auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung absolut notwendige Mindestmaß beschränkt. Die personenbezogenen Daten werden in einer Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen höchstens so lange ermöglicht, wie es für die Realisierung des Verarbeitungszwecks erforderlich ist.

(5)     Die Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie lässt die Bestimmungen über die Meldepflicht bei Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG und der Verordnung (EU) Nr. 611/2013 der Kommission  (16) unberührt. [Abänd. 43]

Artikel 2

Mindestharmonisierung

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dem Unionsrecht werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, Bestimmungen zur Gewährleistung eines höheren Sicherheitsniveaus zu erlassen oder aufrechtzuerhalten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Netze und Informationssysteme“

a)

elektronische Kommunikationsnetze im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG,

b)

Vorrichtungen oder Gruppen miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung von Computerdaten digitaler Daten durchführen sowie [Abänd. 44]

c)

Computerdaten digitale Daten , die von den in Buchstaben a und b genannten Elementen zum Zwecke des Betriebs, der Nutzung, des Schutzes und der Pflege gespeichert, verarbeitet, abgerufen oder übertragen werden; [Abänd. 45]

(2)

„Sicherheit“ die Fähigkeit von Netzen und Informationssystemen, bei einem bestimmten Vertrauensniveau Störungen und böswillige Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter Daten oder entsprechender Dienste beeinträchtigen, die über dieses Netz und Informationssystem angeboten werden beziehungsweise zugänglich sind der Ausdruck „Sicherheit“ bezeichnet auch technische Geräte, Lösungen und Betriebsabläufe, mit denen sichergestellt wird, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt werden ; [Abänd. 46]

(3)

„Sicherheitsrisiko“ alle mit vernünftigem Aufwand feststellbaren Umstände oder Ereignisse, die potenziell negative Auswirkungen auf die Sicherheit haben; [Abänd. 47]

(4)

„Sicherheitsvorfälle“ alle Umstände oder Ereignisse, die tatsächlich negative Auswirkungen auf die Sicherheit haben; [Abänd. 48]

(5)

„Dienst der Informationsgesellschaft“ einen Dienst im Sinne der Nummer 2 des Artikels 1 der Richtlinie 98/34/EG; [Abänd. 49]

(6)

„NIS-Kooperationsplan“ einen Plan zur Einrichtung eines Rahmens für organisatorische Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Betriebs von Netzen und Informationssystemen dienen, die durch Sicherheitsrisiken oder -vorfällen beeinträchtigt wurden;

(7)

„Bewältigung von Sicherheitsvorfällen“ alle Verfahren zur Unterstützung der Erkennung, Prävention, Analyse, Eindämmung und Reaktion im Falle Fall von Sicherheitsvorfällen; [Abänd. 50]

(8)

„Marktteilnehmer“

a)

Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die die Bereitstellung anderer Dienste der Informationsgesellschaft ermöglichen; Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste solcher Anbieter; [Abänd. 51]

b)

Betreiber kritischer Infrastrukturen, die für die Aufrechterhaltung zentraler wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeiten in den Bereichen Energie, Verkehr, Banken, Börsen Finanzmarktinfrastrukturen, Internet-Knoten, Lebensmittelversorgungskette und Gesundheit unerlässlich sind und deren Unterbrechung oder Zerstörung mit dem Ergebnis, dass ihre Funktionsfähigkeit nicht aufrechterhalten werden kann, in einem Mitgliedstaat erhebliche Folgen hätte ; soweit die betroffenen Netze und Informationssysteme mit den Kerndiensten im Zusammenhang stehen, enthält ; Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste dieser Betreiber; [Abänd. 52]

(8a)

„Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswirkungen“ einen Sicherheitsvorfall, der die Sicherheit und Kontinuität eines Informationsnetzes oder -systems so stark beeinträchtigt, dass es zu erheblichen Störungen zentraler wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Funktionen kommt; [Abänd. 53]

(9)

„Norm“ eine Norm nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

(10)

„Spezifikation“ eine Spezifikation nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

(11)

„Vertrauensdiensteanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die elektronische Dienste bereitstellt, die die Erstellung, Überprüfung, Validierung, Handhabung und Bewahrung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel, elektronischer Zeitstempel, elektronischer Dokumente, elektronischer Zustelldienste, der Website-Authentifizierung und elektronischer Zertifikate einschließlich der Zertifikate für elektronische Signaturen und elektronische Siegel beinhalten.

(11a)

„geregelter Markt“ einen Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (17) [Abänd. 54]

(11b)

„multilaterales Handelssystem (MTF)“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG; [Abänd. 55]

(11c)

„organisiertes Handelssystem“ (OTF) ein/eine von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System oder betriebene multilaterale Fazilität, bei dem/der es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem oder eine zentrale Gegenpartei handelt und das/die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß Titel II der Richtlinie 2004/39/EG führt; [Abänd. 56]

KAPITEL II

NATIONALER RAHMEN FÜR DIE NETZ- UND INFORMATIONSSICHERHEIT

Artikel 4

Grundsatz

Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie eine hohe Netz- und Informationssicherheit in ihren Hoheitsgebieten.

Artikel 5

Nationale NIS-Strategie und nationaler NIS-Kooperationsplan

(1)   Jeder Mitgliedstaat nimmt eine nationale NIS-Strategie an, die die strategischen Ziele und konkreten politischen und Regulierungsmaßnahmen enthält, mit denen eine hohe Netz- und Informationssicherheit erreicht und aufrechterhalten werden soll. Gegenstand der nationalen NIS-Strategie sind insbesondere die folgenden Aspekte:

a)

die Festlegung der Ziele und Prioritäten der Strategie auf der Grundlage einer aktuellen Analyse der Sicherheitsrisiken und -vorfälle;

b)

ein Steuerungsrahmen zur Erreichung der strategischen Ziele und Prioritäten, einschließlich einer klaren Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten der staatlichen Stellen und der anderen einschlägigen Akteure;

c)

die Bestimmung allgemeiner Maßnahmen zur Abwehrbereitschaft, Reaktion und Wiederherstellung mit Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;

d)

die Aufstellung von Ausbildungs-, Aufklärungs- und Schulungsprogrammen;

e)

Forschungs- und Entwicklungspläne und eine Darlegung, wie diese Pläne die Prioritäten widerspiegeln.

ea)

Die Mitgliedstaaten können die ENISA um Unterstützung bei der Entwicklung ihrer nationalen NIS-Strategien und ihrer nationalen NIS-Kooperationspläne auf der Grundlage gemeinsamer Mindestanforderungen an NIS-Strategien ersuchen. [Abänd. 57]

(2)   Die nationale NIS-Strategie umfasst einen nationalen NIS-Kooperationsplan, der mindestens die folgenden Elemente enthält:

a)

einen Risikobewertungsplan Rahmen für das Risikomanagement im Hinblick auf die Ausarbeitung von Methoden zur Bestimmung der Risiken Ermittlung, Priorisierung, Evaluierung und zur Behandlung von Risiken, die Bewertung der Auswirkungen potenzieller Sicherheitsvorfälle , Präventions- und Kontrollmöglichkeiten sowie auf die Festlegung von Kriterien für die Auswahl möglicher Gegenmaßnahmen ; [Abänd. 58]

b)

Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Behörden und anderen Akteure, die an der Umsetzung des Plans Beteiligten Rahmens beteiligt sind ; [Abänd. 59]

c)

die Festlegung von Kooperations- und Kommunikationsabläufen zur Gewährleistung der Prävention, Erkennung, Reaktion, Reparatur und Wiederherstellung, die je nach Alarmstufe angepasst werden;

d)

einen Fahrplan für NIS-Übungen und -Schulungen zur Verbesserung, Validierung und Erprobung des Plans. Neue Erkenntnisse werden dokumentiert und bei Aktualisierungen in den Plan aufgenommen.

(3)   Die nationale NIS-Strategie und der nationale NIS-Kooperationsplan werden der Kommission innerhalb eines Monats von drei Monaten nach ihrer Annahme mitgeteilt. [Abänd. 60]

Artikel 6

Für die Netz- und Informationssicherheit zuständige nationale Behörde Behörden und zentrale Anlaufstellen [Abänd. 61]

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zivile, für die Netz- und Informationssicherheit zuständige nationale Behörde Behörden („zuständige Behörde Behörden “). [Abänd. 62]

(2)   Die zuständigen Behörden überwachen die Anwendung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene und tragen zu ihrer einheitlichen Anwendung in der Union bei.

(2a)     Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so benennt er eine zivile nationale Behörde, beispielsweise eine zuständige Behörde, als nationale zentrale Anlaufstelle für die Netz- und Informationssicherheit („zentrale Anlaufstelle“). Benennt ein Mitgliedstaat nur eine zuständige Behörde, so ist diese zuständige Behörde auch die zentrale Anlaufstelle. [Abänd. 63]

(2b)     Die zuständigen Behörden und die zentrale Anlaufstelle eines Mitgliedstaats arbeiten im Hinblick auf die Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie eng zusammen. [Abänd. 64]

(2c)     Die zentrale Anlaufstelle sorgt für die länderübergreifende Zusammenarbeit mit anderen zentralen Anlaufstellen. [Abänd. 65]

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden mit angemessenen technischen, finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben wirksam und effizient wahrnehmen und die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Die Mitgliedstaaten stellen eine wirksame, effiziente und sichere Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zentralen Anlaufstellen über das in Artikel 8 genannte Netz sicher. [Abänd. 66]

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden von öffentlichen Verwaltungen die zentralen Anlaufstellen, falls im Sinne von Artikel 2a vorhanden, von den und Marktteilnehmern die Meldungen der Sicherheitsvorfälle nach Artikel 14 Absatz 2 erhalten und ihnen die in Artikel 15 genannten Durchführungs- und Durchsetzungsbefugnisse eingeräumt werden. [Abänd. 67]

(4a)     Sehen die Unionsrechtsvorschriften eine sektorbezogene Aufsichts- oder Regulierungsstelle der Union vor, beispielsweise zur Netz- und Informationssicherheit, so werden dieser Stelle Sicherheitsvorfälle im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 von den betroffenen Marktteilnehmern des jeweiligen Sektors gemeldet und Umsetzungs- und Durchsetzungsbefugnisse nach Artikel 15 eingeräumt. Diese Stelle der Union arbeitet im Hinblick auf diese Verpflichtungen eng mit den zuständigen Behörden und der zentralen Anlaufstelle des Aufnahmestaats zusammen. Die zentrale Anlaufstelle des Aufnahmestaats vertritt die Stelle der Union im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß Kapitel III. [Abänd. 68]

(5)   Die zuständigen Behörden und die zentralen Anlaufstellen konsultieren gegebenenfalls die einschlägigen nationalen Strafverfolgungs- und Datenschutzbehörden, und arbeiten mit ihnen zusammen. [Abänd. 69]

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Benennung der zuständigen Behörde Behörden und der zentralen Anlaufstelle , deren Aufgaben sowie etwaige spätere Änderungen mit. Die Mitgliedstaaten machen die Benennung der zuständigen Behörde Behörden öffentlich bekannt. [Abänd. 70]

Artikel 7

IT-Notfallteam

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens ein IT-Notfallteam (Computer Emergency Response Team, „CERT“) für jeden in Anhang II genannten Bereich ein, das für die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und -risiken nach einem genau festgelegten Ablauf zuständig ist und die Voraussetzungen von Anhang I Nummer 1 erfüllt. Ein CERT kann innerhalb einer zuständigen Behörde eingerichtet werden. [Abänd. 71]

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die CERTs technisch, finanziell und personell angemessen ausgestattet sind, um ihre in Anhang I Nummer 2 aufgeführten Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die CERTs auf nationaler Ebene auf eine sichere, robuste Kommunikations- und Informationsinfrastruktur stützen, die mit dem in Artikel 9 genannten sicheren System für den Informationsaustausch kompatibel und interoperabel ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Ressourcen und den Auftrag der CERTs sowie über deren Verfahren zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen.

(5)   Das CERT untersteht Die CERTs unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde oder der zentralen Anlaufstelle , die die Angemessenheit der ihm ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcen, sein ihre Mandat und die Wirksamkeit seines ihrer Verfahren zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen regelmäßig überprüft. [Abänd. 72]

(5a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die CERTs mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie sich aktiv an internationalen Kooperationsnetzen und insbesondere Kooperationsnetzen der Union beteiligen können. [Abänd. 73]

(5b)     Die CERTs werden in die Lage versetzt und aufgefordert, gemeinsame Übungen mit bestimmten CERTs, mit allen CERTs der Mitgliedstaaten und mit entsprechenden Einrichtungen von Staaten außerhalb der Union sowie mit CERTs von multinationalen und internationalen Institutionen wie Nordatlantikvertragsorganisation und Vereinten Nationen zu initiieren und sich daran zu beteiligen. [Abänd. 74]

(5c)     Die Mitgliedstaaten können die ENISA oder andere Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Entwicklung ihrer nationalen CERTs ersuchen. [Abänd. 75]

KAPITEL III

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 8

Kooperationsnetz

(1)   Die zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen, die Kommission und die ENISA bilden ein Netz („Kooperationsnetz“) für die Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Sicherheitsrisiken und -vorfällen, die Netze und Informationssysteme betreffen. [Abänd. 76]

(2)   Die Kommission und die zuständigen Behörden zentralen Anlaufstellen stehen über das Kooperationsnetz in ständigem Kontakt. Auf Anfrage kann die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) das Kooperationsnetz mit Know-how und Beratung unterstützen. Die Marktteilnehmer und Anbieter von Cybersicherheitslösungen können, falls notwendig, auch aufgefordert werden, an den Aufgaben des Kooperationsnetzes nach Absatz 3 Buchstaben g und i mitzuwirken.

Das Kooperationsnetz arbeitet, falls notwendig, mit den Datenschutzbehörden zusammen.

Die Kommission informiert das Kooperationsnetz regelmäßig über die Sicherheitsforschung und andere entsprechende Programme von Horizont 2020. [Abänd. 77]

(3)   Die zuständigen Behörden zentralen Anlaufstellen haben innerhalb des Netzes folgende Aufgaben:

a)

Verbreitung von Frühwarnungen vor Sicherheitsrisiken und -vorfällen nach Artikel 10;

b)

Gewährleistung einer koordinierten Reaktion nach Artikel 11;

c)

regelmäßige Veröffentlichung nichtvertraulicher Informationen über laufende Frühwarnungen und koordinierte Reaktionen auf einer gemeinsamen Website;

d)

auf Anfrage eines Mitgliedstaats oder der Kommission die gemeinsame Erörterung und Bewertung einer oder mehrerer der in Artikel 5 genannten nationalen NIS-Strategien und NIS-Kooperationspläne innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie;

e)

auf Anfrage eines Mitgliedstaats oder der Kommission die gemeinsame Erörterung und Bewertung der Wirksamkeit der CERTs, insbesondere bei der Durchführung von NIS-Übungen auf Unionsebene;

f)

Zusammenarbeit und Informationsaustausch Austausch von Fachwissen in Bezug auf alle einschlägigen einschlägige Angelegenheiten der Netz- und Informationssicherheit, vor allem in den Bereichen Datenschutz, Energie, Verkehr, Banken, Finanzmärkte und Gesundheit, mit dem bei Europol angesiedelten Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und anderen einschlägigen europäischen Einrichtungen in den Bereichen Datenschutz, Energie, Verkehr, Banken, Börsen und Gesundheit EU-Einrichtungen

fa)

falls angezeigt, Übermittlung von Informationen an den EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung in Form eines Berichts; sie können auch um Unterstützung bei Analysen, Vorbereitungstätigkeiten und Maßnahmen des Kooperationsnetzes ersuchen; ;

g)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren untereinander und mit der Kommission sowie gegenseitige Unterstützung beim Kapazitätsaufbau im Bereich der NIS;

h)

Durchführung regelmäßiger gegenseitiger Überprüfungen der Kapazitäten und der Abwehrbereitschaft;

i)

Durchführung von NIS-Übungen auf Unionsebene und gegebenenfalls Teilnahme an internationalen NIS-Übungen.

ia)

Einbeziehung, Konsultation und, falls notwendig, Informationsaustausch mit Marktteilnehmern, über Sicherheitsrisiken und -vorfälle, durch die deren Netze und Informationssysteme beeinträchtigt werden;

ib)

in Zusammenarbeit mit der ENISA die Ausarbeitung von Leitlinien für sektorbezogene Kriterien im Hinblick auf die Meldung von Sicherheitsvorfällen mit beträchtlichen Auswirkungen, zusätzlich zu den Parametern nach Artikel 14 Absatz 2, zur gemeinsamen Auslegung, konsequenten Anwendung und einheitliche Umsetzung innerhalb der Union. [Abänd. 78]

(3a)     Das Kooperationsnetz veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die vorangegangenen 12 Monate, der sich auf seine Aufgaben bezieht und auf dem gemäß Artikel 14 Absatz 4 dieser Richtlinie vorgelegten zusammenfassenden Berichts beruht. [Abänd. 79]

(4)   Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Modalitäten für eine Erleichterung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen, der Kommission und der ENISA fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Konsultationsverfahren angenommen Prüfverfahren erlassen . [Abänd. 80]

Artikel 9

Sicheres System für den Informationsaustausch

(1)   Der Austausch sensibler und vertraulicher Informationen über das Kooperationsnetz erfolgt über eine sichere Infrastruktur.

(1a)     In allen Verarbeitungsphasen werden bei der Mitwirkung an der sicheren Infrastruktur unter anderem geeignete Vertraulichkeits- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 getroffen. [Abänd. 81]

(2)   Die Kommission wird nach Artikel 18 ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Festlegung von Kriterien im Hinblick auf nachstehende Aspekte betreffen, die ein Mitgliedstaat zu erfüllen hat, um für die Teilnahme am sicheren System für den Informationsaustausch zugelassen zu werden:

a)

die Verfügbarkeit einer sicheren, robusten Kommunikations- und Informationsinfrastruktur auf nationaler Ebene, die mit der sicheren Infrastruktur des Kooperationsnetzes nach Artikel 7 Absatz 3 kompatibel und interoperabel ist;

b)

die Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller und personeller Ressourcen und Verfahren für die zuständigen Behörde und das CERT, durch die eine wirksame, effiziente und sichere Teilnahme am sicheren System für den Informationsaustausch nach Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 ermöglicht wird. [Abänd. 82]

(3)   Die Kommission erlässt nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten Kriterien gemäß Artikel 18 mittels Durchführungsrechtsakten Beschlüsse über den Zugang der Mitgliedstaaten zu dieser sicheren Infrastruktur. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. delegierter Rechtsakte ein Paket mit gemeinsamen Verbindungs- und Sicherheitsstandards, die zentrale Anlaufstellen erfüllen müssen, bevor sensible und vertrauliche Informationen über das Kooperationsnetz ausgetauscht werden. [Abänd. 83]

Artikel 10

Frühwarnungen

(1)   Die zuständigen Behörden zentralen Anlaufstellen oder die Kommission geben im Kooperationsnetz Frühwarnungen zu solchen Sicherheitsrisiken und -vorfällen aus, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie weiten sich rasch aus oder können sich rasch ausweiten;

b)

sie übersteigen die zentrale Anlaufstelle gelangt zu der Einschätzung, dass das Sicherheitsrisiko oder der Sicherheitsvorfall die nationale Reaktionskapazität oder können diese übersteigen möglicherweise übersteigt ;

c)

sie betreffen oder können die zentrale Anlaufstelle gelangt zu der Einschätzung, dass das Sicherheitsrisiko oder der Sicherheitsvorfall mehr als einen Mitgliedstaat betreffen betrifft . [Abänd. 84]

(2)   Bei Frühwarnungen stellen die zuständigen Behörden zentralen Anlaufstellen und die Kommission unverzüglich alle in ihrem Besitz befindlichen relevanten Informationen zur Verfügung, die für die Beurteilung der Sicherheitsrisiken oder -vorfälle von Nutzen sein können. [Abänd. 85]

(3)   Die Kommission kann auf Anfrage eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, relevante Informationen zu einem bestimmten Sicherheitsrisiko oder -vorfall vorzulegen. [Abänd. 86]

(4)   Hat das der Frühwarnung zugrundeliegende Sicherheitsrisiko bzw. oder der Sicherheitsvorfall , für das bzw. den eine Frühwarnung ausgegeben werden muss, mutmaßlich einen mutmaßlich kriminellen Hintergrund, informieren die zuständigen Behörden oder die Kommission und hat der betroffene Marktteilnehmer Sicherheitsvorfälle mit mutmaßlich schwerwiegendem kriminellem Hintergrund nach Artikel 15 Absatz 4 gemeldet, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass gegebenenfalls das bei Europol angesiedelte Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität informiert wird . [Abänd. 87]

(4a)     Die Mitglieder des Kooperationsnetzes dürfen Informationen über Sicherheitsrisiken und -vorfälle im Sinne von Absatz 1 ohne vorherige Genehmigung der zentralen Anlaufstelle, die die Meldung übermittelt hat, nicht veröffentlichen.

Darüber hinaus informiert die zentrale Anlaufstelle, die die Meldung übermittelt, vor der Weitergabe von Informationen über das Kooperationsnetz den Marktteilnehmer, auf den sich die Maßnahme bezieht, und anonymisiert die entsprechenden Informationen, sofern sie es für notwendig erachtet. [Abänd. 88]

(4b)     Hat das Sicherheitsrisiko oder der Sicherheitsvorfall, für das bzw. den eine Frühwarnung ausgegeben werden muss, mutmaßlich einen schwerwiegenden länderübergreifenden technischen Hintergrund, informieren die zentralen Anlaufstellen oder die Kommission die ENISA.[Abänd. 89]

(5)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 18 zur Präzisierung der Sicherheitsrisiken und -vorfälle zu erlassen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frühwarnungen auslösen.

Artikel 11

Koordinierte Reaktion

(1)   Im Anschluss an eine Frühwarnung nach Artikel 10 einigen sich die zuständigen Behörden zentralen Anlaufstellen unverzüglich nach einer Bewertung der einschlägigen Informationen auf eine koordinierte Reaktion gemäß dem in Artikel 12 genannten NIS-Kooperationsplan der Union. [Abänd. 90]

(2)   Die verschiedenen auf nationaler Ebene im Zuge der koordinierten Reaktion angenommenen Maßnahmen werden dem Kooperationsnetz mitgeteilt.

Artikel 12

NIS-Kooperationsplan der Union

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, mittels Durchführungsrechtsakten einen NIS-Kooperationsplan der Union anzunehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren angenommen.

(2)   Der NIS-Kooperationsplan der Union sieht Folgendes vor:

a)

für die Zwecke des Artikels 10:

die Festlegung der Form und der Verfahren für die Einholung und den Austausch geeigneter und vergleichbarer Informationen über Sicherheitsrisiken und -vorfälle durch die zuständigen Behörden zentralen Anlaufstellen , [Abänd. 91]

die Festlegung der Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Sicherheitsrisiken und -vorfälle durch das Kooperationsnetz.

b)

die für die koordinierte Reaktion nach Artikel 11 einzuhaltenden Verfahren, einschließlich der Aufgaben und Zuständigkeiten und der Kooperationsverfahren;

c)

einen Fahrplan für NIS-Übungen und -Schulungen zur Verbesserung, Validierung und Erprobung des Plans;

d)

ein Programm für den Wissenstransfer zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Kapazitätsaufbau und das gegenseitige Lernen;

e)

ein Programm zur Sensibilisierung und Schulung der Mitgliedstaaten untereinander.

(3)   Der NIS-Kooperationsplan wird spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie angenommen und regelmäßig überarbeitet. Über die Ergebnisse jeder Überarbeitung wird dem Europäischen Parlament Bericht erstattet. [Abänd. 92]

(3a)     Es wird dafür gesorgt, dass der NIS-Kooperationsplan der Union mit den nationalen NIS-Strategien und den nationalen NIS-Kooperationsplänen gemäß Absatz 5 im Einklang steht. [Abänd. 93]

Artikel 13

Internationale Zusammenarbeit

Unbeschadet der Möglichkeiten des Kooperationsnetzes, auf internationaler Ebene informell zusammenzuarbeiten, kann die Union internationale Vereinbarungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen schließen, in denen deren Beteiligung an bestimmten Aktivitäten des Kooperationsnetzes ermöglicht und geregelt wird. In solchen Vereinbarungen wird der Notwendigkeit eines angemessenen Schutzes Tatsache Rechnung getragen, dass die im Kooperationsnetz zirkulierenden personenbezogenen Daten angemessen geschützt werden müssen, und das Kontrollverfahren angegeben, das anzuwenden ist, um für den Schutz der im Kooperationsnetz zirkulierenden personenbezogenen Daten Rechnung getragen Sorge zu tragen . Das Europäische Parlament wird über die Aushandlung der Vereinbarungen unterrichtet. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in Ländern außerhalb der Union erfolgt nach Maßgabe der Artikel 25 und 26 der Richtlinie 95/46/EG und des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 . [Abänd. 94]

Artikel 13a

Kritikalitätsstufe von Marktteilnehmern

Die Mitgliedstaaten können die Kritikalitätsstufe von Marktteilnehmern festlegen und berücksichtigen dabei die Besonderheiten der Sektoren, Parameter wie die Bedeutung des jeweiligen Marktteilnehmers für die Aufrechterhaltung des sektorbezogenen Diensts in ausreichendem Umfang, die Anzahl der Dienstempfänger des Marktteilnehmers und die Zeitspanne, ab deren Ablauf die Unterbrechung der Kerndienste des Marktteilnehmers negative Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung zentraler wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeiten hat. [Abänd. 95]

KAPITEL IV

SICHERHEIT DER NETZE UND INFORMATIONSSYSTEME DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNGEN UND DER MARKTTEILNEHMER

Artikel 14

Sicherheitsanforderungen und Meldung von Sicherheitsvorfällen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Verwaltungen und die Marktteilnehmer geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netze und Informationssysteme, die ihnen unterstehen und die sie für ihre Tätigkeiten nutzen, zu managen. Diese erkennen und konkret zu bewältigen . Mit diesen Maßnahmen müssen muss unter Berücksichtigung des Standes der Technik für ein Maß an Sicherheit gewährleisten gesorgt werden , das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere müssen Maßnahmen ergriffen werden, um Folgen von Sicherheitsvorfällen, die ihre die Sicherheit ihrer Netze und Informationssysteme betreffen, auf die von ihnen bereitgestellten Kerndienste zu verhindern beziehungsweise so gering wie möglich zu halten, damit die Kontinuität der Dienste, die auf diesen Netzen und Informationssystemen beruhen, gewährleistet wird sichergestellt ist . [Abänd. 96]

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten sorgen dafür , dass öffentliche Verwaltungen und die Marktteilnehmer den der zuständigen Behörden Behörde oder der zentralen Anlaufstelle Sicherheitsvorfälle unverzüglich melden, die erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit Kontinuität der von ihnen bereitgestellten Kerndienste haben. Durch die Meldung entsteht der meldenden Partei keine höhere Haftung.

Zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls werden unter anderem folgende Parameter herangezogen: [Abänd. 97]

a)

die Anzahl der Nutzer, deren Kerndienst betroffen ist; [Abänd. 98]

b)

die Dauer des Sicherheitsvorfalls; [Abänd. 99]

c)

die geografische Ausbreitung im Sinne des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets. [Abänd. 100]

Diese Parameter werden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe ib genauer festgelegt. [Abänd. 101]

(2a)     Die Marktteilnehmer melden den zuständigen Behörden oder der zentralen Anlaufstelle des Mitgliedstaats, in dem ein Kerndienst betroffen ist, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsvorfälle. Sind Kerndienste in mehreren Mitgliedstaaten betroffen, so warnt die zentrale Anlaufstelle, bei der die Meldung eingegangen ist, die anderen betroffenen zentralen Anlaufstellen und stützt sich dabei auf die vom Marktteilnehmer übermittelten Angaben. Der Marktteilnehmer wird unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt, welche weiteren zentralen Anlaufstellen von dem Sicherheitsvorfall unterrichtet wurden, welche Maßnahmen eingeleitet wurden und zu welchen Ergebnissen dies geführt hat; darüber hinaus erhält er sämtliche Informationen, die für den Sicherheitsvorfall relevant sind. [Abänd. 102]

(2b)     Enthält die Meldung personenbezogene Daten, so dürfen sie nur Empfängern in der zuständigen Behörde oder zentralen Anlaufstelle offengelegt werden, bei der die Meldung eingegangen ist und die diese Daten verarbeiten müssen, um ihre Aufgaben im Einklang mit den Datenschutzvorschriften zu erfüllen. Offengelegt werden dürfen nur Daten, deren Offenlegung notwendig ist, damit die Aufgaben erfüllt werden können. [Abänd. 103]

(2c)     Marktteilnehmer, die in Anhang II nicht aufgeführt sind, können Sicherheitsvorfälle gemäß Artikel 14 Absatz 2 freiwillig melden. [Abänd. 104]

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten für alle Marktteilnehmer, die Dienste in der Europäischen Union bereitstellen.

(4)   Die zuständige Nach Konsultation der zuständigen Behörde , bei der eine Meldung eingegangen ist, und des betroffenen Marktteilnehmers kann die Öffentlichkeit unterrichten oder zentrale Anlaufstelle die öffentliche Verwaltung und die Marktteilnehmer zur Unterrichtung verpflichten, Öffentlichkeit über einzelne Sicherheitsvorfälle unterrichten , wenn sie zu dem Schluss gelangt, festlegt, dass die Bekanntmachung des Sicherheitsvorfalls im öffentlichen Interesse liegt. der Öffentlichkeit der Sachverhalt bekannt sein muss , damit weiteren Sicherheitsvorfällen vorgebeugt werden kann oder noch andauernde Sicherheitsvorfälle behandelt werden können, oder wenn ein von einem Sicherheitsvorfall betroffener Marktteilnehmer es abgelehnt hat, unverzüglich auf eine im Zusammenhang mit diesem Sicherheitsvorfall gravierende strukturelle Schwachstelle zu reagieren .

Vor der Bekanntmachung in der Öffentlichkeit muss die zuständige Behörde, bei der die Meldung eingegangen ist, dafür sorgen, dass der betroffene Marktteilnehmer angehört werden kann und dass der Beschluss über die Bekanntmachung in der Öffentlichkeit sorgsam gegen das Interesse der Öffentlichkeit abgewogen wurde.

Werden Informationen über einzelne Sicherheitsvorfälle in der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so muss die zuständige Behörde oder zentrale Anlaufstelle, bei der die Meldung eingegangen ist, dafür sorgen, dass die Bekanntmachung so anonym wie möglich erfolgt.

Wenn es nach vernünftigem Ermessen möglich ist, übermittelt die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle dem betroffenen Marktteilnehmer Informationen, die der konkreten Behandlung des gemeldeten Sicherheitsvorfalls zuträglich sind.

Die zuständige Behörde zentrale Anlaufstelle legt dem Kooperationsnetz jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Meldungen mit der Anzahl der Meldungen und unter Nennung der in Absatz 2 aufgeführten Parameter eines Sicherheitsvorfalls und die nach diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor. [Abänd. 105]

(4a)     Die Mitgliedstaaten legen den Marktteilnehmern nahe, Sicherheitsvorfälle, an denen ihre Unternehmen beteiligt sind, freiwillig in ihren Finanzberichten zu veröffentlichen. [Abänd. 106]

(5)   Die Kommission wird nach Artikel 18 ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen bei Sicherheitsvorfällen für öffentliche Verwaltungen und Marktteilnehmer die Meldepflicht gilt. [Abänd. 107]

(6)   Vorbehaltlich etwaiger nach Absatz 5 erlassener delegierter Rechtsakte können Die zuständigen Behörden oder die zentralen Anlaufstellen können Leitlinien annehmen und erforderlichenfalls Anweisungen zu den Umständen herausgeben erlassen , in denen für öffentliche Verwaltungen und Marktteilnehmer die Meldepflicht gilt. [Abänd. 108]

(7)   Die Kommission wird ermächtigt, mittels Durchführungsrechtsakten die für die Zwecke des Absatzes 2 geltenden Formen und Verfahren festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren angenommen.

(8)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kleinstunternehmen im Sinne der Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (18) , es sei denn, das Kleinstunternehmen ist als Tochterunternehmen eines Marktteilnehmers im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b tätig . [Abänd. 109]

(8a)     Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Artikel und Artikel 15 entsprechend auf öffentliche Verwaltungen anzuwenden. [Abänd. 110]

Artikel 15

Umsetzung und Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten sorgen dafür , dass den zuständigen Behörden alle und den zentralen Anlaufstellen die Befugnisse eingeräumt werden, die für diese benötigen, um sicherzustellen, dass die Untersuchung von Verstößen der öffentlichen Verwaltungen oder der Marktteilnehmer gegen die ihren Verpflichtungen des Artikels gemäß Artikel  14 sowie deren Auswirkungen auf die Netz- und Informationssicherheit erforderlich sind nachkommen . [Abänd. 111]

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Anlaufstellen befugt sind, von den Marktteilnehmern und den öffentlichen Verwaltungen zu verlangen, dass sie [Abänd. 112]

a)

die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Netze und Informationssysteme erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln;

b)

sich Belege über die tatsächliche Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen vorlegen, beispielsweise die Ergebnisse einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder einer zuständigen nationalen Behörde durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde oder der zentralen Anlaufstelle die Belege übermitteln. [Abänd. 113]

Die zuständigen Behörden und die zentralen Anlaufstellen nennen bei Übermittlung ihres Ersuchens dessen Zweck und geben hinreichend genau an, welche Angaben verlangt werden. [Abänd. 114]

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Anlaufstellen befugt sind, Marktteilnehmern und öffentlichen Verwaltungen verbindliche Anweisungen zu erteilen. [Abänd. 115]

(3a)     Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die zuständigen Behörden oder die zentralen Anlaufstellen auf der Grundlage der nach Artikel 13a festgelegten jeweiligen Kritikalitätsstufe auf bestimmte Marktteilnehmer ein anderes Verfahren anwenden. In diesem Fall

a)

sind die zuständigen Behörden bzw. zentralen Anlaufstellen befugt, den Marktteilnehmern eine hinreichend spezifische Aufforderung zu übermitteln, mit der Auflage, Belege über die tatsächliche Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen vorzulegen, beispielsweise die Ergebnisse einer Sicherheitsüberprüfung, die von einem qualifizierten internen Prüfer durchgeführt wurde, und die Belege an die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle zu übermitteln;

b)

kann die zuständige Behörde oder die zentrale Anlaufstelle nach Übermittlung der Auskünfte durch den Marktteilnehmer gemäß Buchstabe a bei Bedarf zusätzliche Belege oder eine zusätzliche Überprüfung durch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine nationale Behörde anfordern.

3b)     Die Mitgliedstaaten können die Häufigkeit und Intensität der Überprüfungen eines Marktteilnehmers verringern, wenn aus der Sicherheitsüberprüfung hervorgeht, dass er seinen Verpflichtungen nach Kapitel IV durchgehend nachgekommen ist. [Abänd. 116]

(4)   Die zuständigen Behörden melden und die zentralen Anlaufstellen unterrichten die betroffenen Marktteilnehmer über die Möglichkeit, den Strafverfolgungsbehörden Sicherheitsvorfälle, bei denen ein schwerwiegender krimineller mit mutmaßlich schwerwiegendem kriminellem Hintergrund vermutet wird zu melden . [Abänd. 117]

(5)    Unbeschadet der geltenden Datenschutzvorschriften arbeiten die zuständigen Behörden und zentralen Anlaufstellen bei der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen, die zu Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten führen, arbeiten die zuständigen Behörden eng mit den Datenschutzbehörden zusammen. Die zentralen Anlaufstellen und die Datenschutzbehörden arbeiten gemeinsam mit der ENISA Mechanismen für den Informationsaustausch und ein einheitliches Muster aus, mit denen bzw. dem Meldungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie und weiteren Unionsrechtsvorschriften über den Datenschutz übermittelt werden. [Abänd. 118]

(6)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten sorgen dafür , dass alle Verpflichtungen, die öffentlichen Verwaltungen oder Marktteilnehmern nach diesem Kapitel auferlegt werden, einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden können. [Abänd. 119]

(6a)     Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 14 und diesen Artikel entsprechend auf öffentliche Verwaltungen anzuwenden. [Abänd. 120]

Artikel 16

Normung

(1)   Um eine einheitliche Umsetzung des Artikels Damit Artikel  14 Absatz 1 zu gewährleisten einheitlich umgesetzt wird , fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung einschlägiger europäischer oder internationaler interoperabler Normen und/oder Spezifikationen für die Netz- und Informationssicherheit , ohne jedoch die Anwendung einer bestimmten Technologie vorzuschreiben . [Abänd. 121]

(2)   Die Kommission stellt mittels Durchführungsrechtsakten eine erteilt dem zuständigen europäischen Normungsgremium nach Rücksprache mit den maßgeblichen Interessenträgern das Mandat zur Erstellung einer Liste der in Absatz 1 genannten Normen auf. und/oder Spezifikationen. Diese Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. [Abänd. 122]

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen unverzüglich.

(1a)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sanktionen nach Absatz 1 nur greifen, wenn der Marktteilnehmer seinen Verpflichtungen nach Kapitel IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. [Abänd. 123]

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die bei Sicherheitsvorfällen mit Folgen für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehenen Sanktionen, mit den Sanktionen im Einklang stehen, die in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (19) vorgesehen sind.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe dieses Artikels übertragen.

(2)   Die in Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 5 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die in Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht Die Gültigkeit der von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt . [Abänd. 124]

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der nach gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 125]

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (Ausschuss für Netz- und Informationssicherheit) unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 20

Überprüfung

Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Richtlinie und insbesondere die Liste in Anhang II regelmäßig und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Der erste Bericht wird spätestens drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung nach Artikel 21 vorgelegt. Für diese Zwecke kann die Kommission die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr unverzüglich Auskünfte zu erteilen. [Abänd. 126]

Artikel 21

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens [anderthalb Jahre nach deren Annahme], um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften [anderthalb Jahre nach ihrer Annahme] an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 23

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen

Der Präsident/Die Präsidentin

Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin


(1)  ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 133.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014.

(3)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(4)   Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17).

(5)   Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(6)   Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(8)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

(9)  SEC(2012)72 endg.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(13)  ABl. C 32 vom 4.2.2014, S. 19.

(14)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(15)   Beschluss 2009/371/JHA des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

(16)   Verordnung (EU) Nr. 611/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 2).

(17)   Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18).

(18)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(19)  SEK(2012) 72 endg.

ANHANG I

IT-Notfallteam IT-Notfallteams (Computer Emergency Response Team, CERT CERTs ) — Anforderungen und Aufgaben [Abänd. 127]

Die Anforderungen an das CERT und seine Aufgaben werden angemessen und genau festgelegt und durch nationale Strategien und/oder Vorschriften gestützt. Sie müssen Folgendes umfassen:

1)

Anforderungen an das CERT

a)

Das CERT gewährleistet Die CERTs sorgen für die hohe Verfügbarkeit seiner ihrer Kommunikationsdienste durch Vermeidung kritischer Ausfallverursacher , indem sie punktuellen Ausfällen vorbeugen und durch Bereitstellung verschiedener mehrere Kanäle bereitstellen , damit das CERT die CERTs ständig erreichbar bleibt bleiben und selbst Kontakt untereinander aufnehmen kann können . Die Kommunikationskanäle müssen genau spezifiziert sein und den CERT-Nutzern (Constituency) und Kooperationspartnern bekannt gegeben werden. [Abänd. 128]

b)

Das CERT ergreift und verwaltet Sicherheitsmaßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der eingehenden und von ihm behandelten Informationen zu gewährleisten.

c)

Die CERT-Dienststellen und die unterstützenden Informationssysteme werden an sicheren Standorten und mit gesicherten Netzen und Informationssystemen eingerichtet. [Abänd. 129]

d)

Es wird ein Managementsystem für die Dienstqualität eingerichtet, um die Arbeit des CERT nachzuverfolgen und eine kontinuierliche Verbesserung zu gewährleisten. Das System basiert auf genau definierten Metriken, die formale Dienstleistungsstufen und grundlegende Leistungsindikatoren umfassen.

e)

Betriebskontinuität:

Das CERT verfügt über ein geeignetes System zur Verwaltung und Weiterleitung von Anfragen, um Übergaben zu erleichtern.

Das CERT ist personell so ausgestattet, dass es eine ständige Verfügbarkeit gewährleisten kann.

Das CERT stützt sich auf eine Infrastruktur, deren Kontinuität sichergestellt ist. Zu diesem Zweck werden für die Arbeit des CERT Redundanzsysteme und Ausweicharbeitsräume geschaffen, damit der kontinuierliche Zugang zu den Kommunikationsmitteln gewährleistet ist.

2)

Aufgaben des CERT

a)

Die Aufgaben des CERT müssen mindestens Folgendes umfassen:

Erkennung und Überwachung von Sicherheitsvorfällen auf nationaler Ebene; [Abänd. 130]

Ausgabe von Frühwarnungen, Alarmmeldungen sowie Bekanntmachung und Verbreitung von Informationen über Sicherheitsrisiken und -vorfälle unter den Betroffenen bzw. Beteiligten;

Reaktion auf Sicherheitsvorfälle;

dynamische Analyse von Sicherheitsrisiken und -vorfällen und Lagebeurteilung;

Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über die mit Online-Aktivitäten verbundenen Risiken;

aktive Mitwirkung in internationalen CERT-Kooperationsnetzen sowie CERT-Kooperationsnetzen der Union; [Abänd. 131]

Durchführung von NIS-Kampagnen.

b)

Das CERT unterhält zwecks Zusammenarbeit Verbindungen zum Privatsektor.

c)

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit fördert das CERT die Annahme und Anwendung gemeinsamer bzw. standardisierter Verfahren für:

Abläufe zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und -risiken;

Systeme zur Klassifizierung von Sicherheitsvorfällen, Sicherheitsrisiken und Informationen;

Klassifikationsschemata für Metriken;

Formate für den Austausch von Informationen über Sicherheitsrisiken und -vorfälle sowie System-Namenskonventionen.

ANHANG II

Liste der Marktteilnehmer

nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a

1.

Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs

2.

Internet-Zahlungs-Gateways

3.

Soziale Netze

4.

Suchmaschinen

5.

Cloud-Computing-Dienste

6.

Application Stores

nach Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b [Abänd. 132]

1.

Energie

a)

Strom

Strom- und Gasversorger Lieferanten

Verteilernetzbetreiber und Endkundenlieferanten im Strom- und/oder Gassektor Fernleitungsnetzbetreiber und Endkundenlieferanten

Erdgas-Fernleitungsnetzbetreiber, Erdgasspeicher- und LNG-Anlagenbetreiber

Übertragungsnetzbetreiber (Strom)

b)

Erdöl

Erdöl-Fernleitungen Erdölfernleitungen und Erdöllager

Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Behandlung von Erdöl, Betreiber von Erdöllagern und -fernleitungen

c)

Erdgas

Strom- und Gasmarktteilnehmer

Lieferanten

Fernleitungsnetzbetreiber und Endkundenlieferanten

Erdgas-Fernleitungsnetzbetreiber, Erdgasspeicher- und Flüssigerdgas-Anlagenbetreiber

Betreiber von Erdöl- und Erdgas-Produktions-, -Raffinations- und Behandlungsanlagen Anlagen zur Produktion, Raffination und Behandlung von Erdgas, Betreiber von Erdgasspeichern und -fernleitungen

Marktteilnehmer (Erdgas) [Abänd. 133]

2.

Verkehr

Luftfahrtunternehmen (Luftfrachtverkehr und Personenbeförderung)

Beförderungsunternehmen des Seeverkehrs (Personen- und Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt)

Eisenbahnen (Infrastrukturbetreiber, integrierte Unternehmen und Eisenbahnunternehmen)

Flughäfen

Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen

Häfen

Unterstützende Logistikdienste: a) Lagerhaltung und Lagerung b) Frachtumschlagsleistungen und c) andere unterstützende Verkehrsleistungen

a)

Straßenverkehr

i)

Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen

ii)

unterstützende Logistikdienste:

Lagerhaltung und Lagerung

Frachtumschlagsleistungen und

andere unterstützende Verkehrsleistungen

b)

Schienenverkehr

i)

Eisenbahnen (Infrastrukturbetreiber, integrierte Unternehmen und Eisenbahnunternehmen)

ii)

Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen

iii)

unterstützende Logistikdienste:

Lagerhaltung und Lagerung

Frachtumschlagsleistungen und

andere unterstützende Verkehrsleistungen

c)

Luftverkehr

i)

Luftfahrtunternehmen (Luftfrachtverkehr und Personenbeförderung)

ii)

Flughäfen

iii)

Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen

iv)

unterstützende Logistikdienste:

Lagerhaltung

Frachtumschlagsleistungen und

andere unterstützende Verkehrsleistungen

d)

Seeverkehr

i)

Beförderungsunternehmen des Seeverkehrs (Personen- und Güterbeförderung in der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt) [Abänd. 134]

3.

Bankwesen: Kreditinstitute nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

4.

Finanzmarktinfrastrukturen: Börsen geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme und Clearingstellen mit zentraler Gegenpartei [Abänd. 135]

5.

Gesundheitswesen: Einrichtungen der medizinischen Versorgung (einschließlich Krankenhäusern und Privatkliniken) sowie andere Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge

5a.

Wassergewinnung und -versorgung [Abänd. 136]

5b.

Lebensmittelversorgungskette [Abänd. 137]

5c.

Internet-Knoten [Abänd. 138]


(1)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/685


P7_TA(2014)0245

Unionsprogramm im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung 2014-2020 ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 (COM(2012)0782 — C7-0417/2012 — 2012/0364(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/75)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0782),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0417/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. März 2013 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

auf der Grundlage von Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0315/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 64.


P7_TC1-COD(2012)0364

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Unionsprogramms zur Unterstützung spezieller Tätigkeiten im Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 258/2014.)


9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/686


P7_TA(2014)0246

Funkanlagen ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (COM(2012)0584 — C7-0333/2012 — 2012/0283(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2017/C 378/76)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0584),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0333/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Februar 2013 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Januar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0316/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt seine beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABL. C 133 vom 9.5.2013, S. 58.


P7_TC1-COD(2012)0283

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/53/EU.)


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass Ausschüsse nur dann als „Komitologieausschüsse“ im Sinne von Anhang I der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission betrachtet werden können, wenn und soweit in den Sitzungen dieser Ausschüsse Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erörtert werden. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich von Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.