ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 369

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
30. Oktober 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 369/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 369/02

Gutachten 1/17: Antrag auf Gutachten, eingereicht vom Königreich Belgien nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

2

2017/C 369/03

Rechtssache C-218/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2017 von Natural Instinct Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2017 in der Rechtssache T-30/16, M. I. Industries/EUIPO — Natural Instinct

2

2017/C 369/04

Rechtssache C-447/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2017 von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2017 in der Rechtssache T-673/15, Guardian Europe/Europäische Union

3

2017/C 369/05

Rechtssache C-479/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2017 von Guardian Europe Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2017 in der Rechtssache T-673/15, Guardian Europe/Europäische Union

4

2017/C 369/06

Rechtssache C-481/17: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 9. August 2017 — Nikolay Yanchev/Direktor na direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

5

2017/C 369/07

Rechtssache C-495/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Prahova (Rumänien), eingereicht am 14. August 2017 — Cartrans Spedition Srl/Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Prahova, Direcţia Regională a Finanţelor Publice Bucureşti — Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii

6

 

Gericht

2017/C 369/08

Rechtssachen T-107/15 und T-347/15: Urteil des Gerichts vom 18. September 2017 — Uganda Commercial Impex/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen — Belassen des Namens der Klägerin auf der Liste)

7

2017/C 369/09

Rechtssache T-327/15: Urteil des Gerichts vom 19. September 2017 — Griechenland/Kommission (EAGFL — Abteilung Ausrichtung — Kürzung der finanziellen Beteiligung — Operationelles Programm — Rechtsgrundlage — Übergangsbestimmungen — Anwendung finanzieller Berichtigungen nach dem Programmplanungszeitraum — Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Nichtbeachtung der Frist zum Erlass eines Beschlusses — Verteidigungsrechte — Recht auf Anhörung — Rechtssicherheit — Vertrauensschutz — Ne bis in idem — Verhältnismäßigkeit)

8

2017/C 369/10

Rechtssache T-393/15: Urteil des Gerichts vom 14. September 2017 — Università del Salento/Kommission (Schiedsklausel — Generelles Programm Grundrechte und Justiz — Spezifisches Programm Strafjustiz — Rückzahlung der von der Kommission in Erfüllung einer Finanzhilfevereinbarung gezahlten Beträge — Aufrechnung von Forderungen — Teilweise Umdeutung der Klage — Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer vertraglichen Forderung)

8

2017/C 369/11

Rechtssache T-734/15 P: Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — Kommission/FE (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Allgemeines Auswahlverfahren — Aufnahme in die Reserveliste — Entscheidung der Anstellungsbehörde, einen erfolgreichen Teilnehmer nicht einzustellen — Jeweilige Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde — Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren — Mindestdauer der Berufserfahrung — Berechnungsmodalitäten — Verlust einer Einstellungschance — Antrag auf Schadensersatz)

9

2017/C 369/12

Rechtssache T-751/15: Urteil des Gerichts vom 14. September 2017 — Contact Software/Kommission (Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Märkte für Software für rechnergestütztes Design und Märkte für die Informationen zu den Schnittstellen für diese Software — Zurückweisung einer Beschwerde — Relevanter Markt — Offensichtlicher Ermessensfehler — Fehlendes Unionsinteresse)

9

2017/C 369/13

Rechtssache T-768/15: Urteil des Gerichts vom 19. September 2017 — RP Technik/EUIPO — Tecnomarmi (RP ROYAL PALLADIUM) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Unionsbildmarke RP ROYAL PALLADIUM — Ältere Unionswortmarke RP — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

10

2017/C 369/14

Rechtssache T-86/16: Urteil des Gerichts vom 18. September 2017 — Codorníu/EUIPO — Bodegas Altun (ANA DE ALTUN) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke ANA DE ALTUN — Ältere nationale Bildmarke ANNA — Relative Eintragungshindernisse — Verwechslungsgefahr — Art. Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Begründungspflicht)

11

2017/C 369/15

Rechtssache T-103/16: Urteil des Gerichts vom 14. September 2017 — Aldi Einkauf/EUIPO — Weetabix (Alpenschmaus) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke Alpenschmaus — Ältere Unionswortmarke ALPEN — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

11

2017/C 369/16

Rechtssache T-276/16: Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — Viridis Pharmaceutical/EUIPO — Hecht-Pharma (Boswelan) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionswortmarke Boswelan — Erklärung des Verfalls — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Keine ernsthafte Benutzung der Marke — Fehlen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung)

12

2017/C 369/17

Rechtssache T-305/16: Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — Lidl Stiftung/EUIPO — Primark Holdings (LOVE TO LOUNGE) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke LOVE TO LOUNGE — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 — Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen — Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009)

13

2017/C 369/18

Rechtssache T-315/16: Urteil des Gerichts vom 19. September 2017 — Tamasu Butterfly Europa/EUIPO -– adp Gauselmann (Butterfly) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke Butterfly — Ältere Unionswortmarke und ältere Firma Butterfly — Relative Eintragungshindernisse — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Abs. 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

13

2017/C 369/19

Rechtssache T-421/16: Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — sheepworld/EUIPO (Beste Oma) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Beste Oma — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

14

2017/C 369/20

Rechtssache T-422/16: Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — sheepworld/EUIPO (Beste Mama) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Beste Mama — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

14

2017/C 369/21

Rechtssache T-449/16: Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — sheepworld/EUIPO (Bester Opa) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Bester Opa — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

15

2017/C 369/22

Rechtssache T-450/16: Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — sheepworld/EUIPO (Beste Freunde) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Beste Freunde — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

15

2017/C 369/23

Rechtssache T-451/16: Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — sheepworld/EUIPO (Bester Papa) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Bester Papa — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

16

2017/C 369/24

Rechtssache T-452/16: Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — sheepworld/EUIPO (Beste Freundin) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Beste Freundin — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

16

2017/C 369/25

Verbundene Rechtssachen T-504/16 und T-505/16: Urteil des Gerichts vom 14. September 2017 — Bodson u. a./EIB (Öffentlicher Dienst — Beschäftigte der EIB — Vergütung — Jährliche Anpassung der Grundgehälter — Berechnungsmethode — Wirtschafts- und Finanzkrise)

17

2017/C 369/26

Rechtssache T-585/16: Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — Skareby/EAD (Öffentlicher Dienst — Beamte — Meinungsfreiheit — Treuepflicht — Schwere Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Union — Verweigerung der Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Artikels — Aufforderung zur Änderung des Textes — Art. 17a des Statuts — Gegenstand der Klage — Entscheidung über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde)

18

2017/C 369/27

Rechtssache T-116/10: Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 — Deutschland/Kommission (Nichtigkeitsklage — EFRE — Kürzung einer finanziellen Beteiligung — Programm Nordrhein-Westfalen — Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses — Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Offensichtlich begründete Klage)

18

2017/C 369/28

Rechtssache T-90/17: Beschluss des Gerichts vom 12. September 2017 — Gelinova Group/EUIPO — Cloetta Italia (galatea…è naturale) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

19

2017/C 369/29

Rechtssache T-117/17 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juli 2017 — Proximus/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Verhandlungsverfahren — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit)

19

2017/C 369/30

Rechtssache T-527/17: Klage, eingereicht am 8. August 2017 — Waisman u. a./SRB

20

2017/C 369/31

Rechtssache T-529/17: Klage, eingereicht am 10. August 2017 — Blasi Gómez u. a./SRB

21

2017/C 369/32

Rechtssache T-530/17: Klage, eingereicht am 11. August 2017 — López Campo u. a./SRB

21

2017/C 369/33

Rechtssache T-531/17: Klage, eingereicht am 9. August 2017 — Promociones Santa Rosa/SRB

22

2017/C 369/34

Rechtssache T-535/17: Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Asociación de Consumidores de Navarra Irache/SRB

22

2017/C 369/35

Rechtssache T-539/17: Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

23

2017/C 369/36

Rechtssache T-540/17: Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

24

2017/C 369/37

Rechtssache T-541/17: Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

25

2017/C 369/38

Rechtssache T-542/17: Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

26

2017/C 369/39

Rechtssache T-543/17: Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

28

2017/C 369/40

Rechtssache T-544/17: Klage, eingereicht am 5. August 2017 — Imabe Ibérica/SRB

29

2017/C 369/41

Rechtssache T-552/17: Klage, eingereicht am 16. August 2017 — Maña u. a./SRB

29

2017/C 369/42

Rechtssache T-560/17: Klage, eingereicht am 16. August 2017 — Fortischem/Parlament und Rat

30

2017/C 369/43

Rechtssache T-572/17: Klage, eingereicht am 21. August 2017 — UC/Parlament

31

2017/C 369/44

Rechtssache T-574/17: Klage, eingereicht am 23. August 2017 — UD/Kommission

32

2017/C 369/45

Rechtssache T-588/17: Klage, eingereicht am 30. August 2017 — EIB/Syrien

32

2017/C 369/46

Rechtssache T-589/17: Klage, eingereicht am 30. August 2017 — EIB/Syrien

33

2017/C 369/47

Rechtssache T-590/17: Klage, eingereicht am 30. August 2017 — EIB/Syrien

34

2017/C 369/48

Rechtssache T-591/17: Klage, eingereicht am 30. August 2017 — EIB/Syrien

35

2017/C 369/49

Rechtssache T-604/17: Klage, eingereicht am 5. September 2017 — Thun/EUIPO (Figur in Form eines Fisches)

35

2017/C 369/50

Rechtssache T-608/17: Klage, eingereicht am 6. September 2017 — Grupo Bimbo/EUIPO — DF World of Spices (TAKIS FUEGO)

36

2017/C 369/51

Rechtssache T-612/17: Klage, eingereicht am 11. September 2017 — Google und Alphabet/Kommission

37

2017/C 369/52

Rechtssache T-624/17: Klage, eingereicht am 13. September 2017 — Polen/Kommission

38

2017/C 369/53

Rechtssache T-629/17: Klage, eingereicht am 18. September 2017 — Tschechische Republik/Kommission

39


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 369/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 357 vom 23.10.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 347 vom 16.10.2017

ABl. C 338 vom 9.10.2017

ABl. C 330 vom 2.10.2017

ABl. C 318 vom 25.9.2017

ABl. C 309 vom 18.9.2017

ABl. C 300 vom 11.9.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/2


Antrag auf Gutachten, eingereicht vom Königreich Belgien nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

(Gutachten 1/17)

(2017/C 369/02)

Verfahrenssprache: alle Amtssprachen

Antragsteller

Königreich Belgien (Bevollmächtigte: C. Pochet, L. Van den Broeck und M. Jacobs)

Dem Gerichtshof vorgelegte Frage

Ist das am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnete umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits in seinem Kapitel Acht („Investitionen“) Abschnitt F („Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten“) mit den Verträgen — einschließlich der Grundrechte — vereinbar?


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/2


Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2017 von Natural Instinct Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2017 in der Rechtssache T-30/16, M. I. Industries/EUIPO — Natural Instinct

(Rechtssache C-218/17 P)

(2017/C 369/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Natural Instinct Ltd (Prozessbevollmächtigte: C. Spintig, Rechtsanwalt, S. Pietzcker, Rechtsanwalt, und B. Brandreth, Barrister)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, M. I. Industries, Inc.

Der Gerichtshof (Sechste Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. September 2017 als unzulässig zurückgewiesen.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/3


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2017 von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2017 in der Rechtssache T-673/15, Guardian Europe/Europäische Union

(Rechtssache C-447/17 P)

(2017/C 369/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und K. Sawyer)

Andere Parteien des Verfahrens: Guardian Europe Sàrl und Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Antrag von Guardian Europe, mit dem sie 936 000 Euro für Bankbürgschaftskosten als Ersatz für Schäden begehrte, die ihr dadurch entstanden sein sollen, dass in der Rechtssache T-82/08 gegen die Pflicht verstoßen wurde, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, als unbegründet zurückzuweisen; oder, hilfsweise, diese Entschädigung auf 299 251,64 Euro nebst Ausgleichzinsen, bei deren Berechnung zu berücksichtigen ist, dass sich dieser Betrag aus verschiedenen Beträgen zusammensetzt, die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig wurden, herabzusetzen;

Guardian Europe die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend.

1)

Rechtsfehler bei der Auslegung der anwendbaren Vorschriften hinsichtlich der Verjährung bei einem sukzessiven Schaden, soweit das Gericht angenommen habe, dass der behauptete, in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten bestehende materielle Schaden, der mehr als fünf Jahre vor Erhebung der Schadensersatzklage eingetreten sei, nicht verjährt gewesen sei.

2)

Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs der Kausalität, soweit das Gericht entschieden habe, dass der Verstoß gegen die Pflicht, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, die entscheidende Ursache für den behaupteten, in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten bestehenden materiellen Schaden gewesen sei, während nach gefestigter Rechtsprechung die eigene Entscheidung eines Unternehmens, während eines Verfahrens vor den Gerichten der Europäischen Union eine Geldbuße nicht zu bezahlen, die entscheidende Ursache für die Zahlung solcher Kosten darstelle.

3)

Rechtsfehler bei der Bestimmung des Zeitraums, in dem der behauptete materielle Schaden eingetreten sei, und Begründungsmangel, soweit das Gericht ohne Begründung entschieden habe, dass sich der Zeitraum, in dem der behauptete, in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten bestehende materielle Schaden eingetreten sei, von dem Zeitraum unterscheiden könne, in dem es das rechtswidrige Verhalten, das zu dem Schaden geführt haben soll, verortet habe.

4)

Rechtsfehler wegen der Überkompensation bei der Gewährung von Ausgleichszinsen, da das Gericht der Klägerin Ausgleichszinsen auf einen Betrag von einem Zeitpunkt an gewährt habe, zu dem dieser Betrag von ihr noch nicht geschuldet gewesen sei.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/4


Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2017 von Guardian Europe Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2017 in der Rechtssache T-673/15, Guardian Europe/Europäische Union

(Rechtssache C-479/17 P)

(2017/C 369/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Guardian Europe Sàrl (Prozessbevollmächtigte: C. O’Daly, Solicitor, und Rechtsanwalt F. Louis)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Union, vertreten durch (1) den Gerichtshof der Europäischen Union und (2) die Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1)

das Urteil aufzuheben, soweit in Nr. 3 des Tenors der Antrag von Guardian Europe nach Art. 268 und 340 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Schadensersatz teilweise zurückgewiesen wurde;

2)

festzustellen, dass der Gerichtshof selbst in der Sache über die Schadensersatzanträge der Rechtsmittelführerin entscheiden kann und dementsprechend

a)

die EU, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, zu verurteilen, an Guardian Europe Ersatz für den Schaden zu leisten, der durch das Versäumnis des Gerichts entstanden ist, gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, namentlich folgende Beträge: (i) Opportunitätskosten/entgangener Gewinn in Höhe von 1 388 000 Euro; (ii) zusätzliche Garantiekosten in Höhe von 143 675,78 Euro und (iii) immaterieller Schaden, der in einem angemessenen Prozentsatz der gegen Guardian in der Entscheidung verhängten Geldbuße ausgedrückt wird;

b)

die EU, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, zu verurteilen, an Guardian Ersatz für den Schadenleisten, der durch den Verstoß der Kommission und des Gerichts gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung entstanden ist, namentlich folgende Beträge: (i) Opportunitätskosten/entgangener Gewinn in Höhe von 7 712 000 Euro; (ii) immaterieller Schaden, der in einem angemessenen Prozentsatz der gegen Guardian in der Entscheidung verhängten Geldbuße auszudrücken ist;

c)

auf die Beträge unter (a) (ab dem 27. Juli 2010 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Rechtsmittel) und (b) (ab dem 19. November 2010 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Rechtsmittel) Ausgleichszinsen in Höhe der für den fraglichen Zeitraum von Eurostat festgestellten jährlichen Inflationsrate in dem Mitgliedstaat, in dem Guardian Europe seinen Sitz hat (Luxemburg), zu gewähren;

d)

auf die Beträge unter (a) und (b) ab dem Zeitpunkt des Urteils des Gerichtshofs über das Rechtsmittel bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten zu gewähren;

3)

soweit relevant, hilfsweise zu (2)(a) bis (d), die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Klage in der Sache zurückzuverweisen und

4)

den Beklagten die Kosten der Rechtsmittelführerin für das Rechtsmittel und das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1)

In seinem Urteil habe das Gericht gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen und das unionsrechtliche Konzept des „Unternehmens“ nicht angewandt, als es entschieden habe, dass Guardian Europe durch das Versäumnis des Gerichts, in der Rechtssache T-82/08, Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl/Kommission, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, kein Gewinn entgangen sei.

2)

In seinem Urteil habe das Gericht gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen, habe das unionsrechtliche Konzept des „Unternehmens“ nicht angewandt und habe sachlich unrichtige Feststellungen getroffen — wobei diese Unrichtigkeit aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen hervorgehe –, als es entschieden habe, dass Guardian Europe nur 82 % der Verluste im Zusammenhang mit den Garantiekosten erlitten habe, die in dem Zeitraum der unangemessenen Verzögerung durch das Gericht in der Rechtssache T-82/08, Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl/Kommission, zu zahlen gewesen seien.

3)

In seinem Urteil habe das Gericht gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen, als es entschieden habe, dass Guardian Europe durch das Versäumnis des Gerichts, in der Rechtssache T-82/08, Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl/Kommission, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, keinen immateriellen Schaden erlitten habe.

4)

In seinem Urteil habe das Gericht gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen und das unionsrechtliche Konzept des „Unternehmens“ nicht angewandt, als es entschieden habe, dass Guardian Europe durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung der Kommission K(2007) 5791 endg. (1) — Flachglas und im Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-82/08, Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl/Kommission, kein Gewinn entgangen sei.

5)

In seinem Urteil habe das Gericht gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen, als es entschieden habe, dass Guardian Europe durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der Entscheidung der Kommission K(2007) 5791 endg. — Flachglas und im Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-82/08, Guardian Industries Corp. und Guardian Europe Sàrl/Kommission, kein immaterieller Schaden entstanden sei.

6)

In seinem Urteil habe das Gericht gegen Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV verstoßen, als es entschieden habe, dass nur ein Urteil eines letztinstanzlichen Gerichts — und daher nicht des Gerichts — eine Haftung für Verstöße gegen das Unionsrecht auslösen könne.


(1)  Entscheidung K(2007) 5791 endg. der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.165 — Flachglas).


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/5


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 9. August 2017 — Nikolay Yanchev/Direktor na direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-481/17)

(2017/C 369/06)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Veliko Tarnovo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nikolay Yanchev

Beklagter: Direktor na direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Vorlagefrage

1.

Ist Rn. 16 des Beschlusses C(2011)863 endgültig der Europäischen Kommission vom 11. Februar 2011, der gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV erging und die staatliche Beihilfe Nr. 546/2010 der Republik Bulgarien für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe durch Steuerbefreiung für mit Art. 107 Abs. 3 AEUV vereinbar erklärte, dahin auszulegen, dass im Hinblick auf die Befugnisse der Kommission einerseits und der Ausprägung der Grundsätze der Verfahrensautonomie und der Rechtssicherheit andererseits die Anwendung einer nationalen Regelung zulässig ist, nach der die in dieser Randnummer genannte Frist zur Kontrolle, ob die Voraussetzungen der gewährten staatlichen Beihilfe erfüllt sind, nur als Anweisung und nicht als Ausschlussfrist zu werten ist?

2.

Sind die Rn. 7, 8, 14 und 45 des Beschlusses C(2011)863 endgültig der Europäischen Kommission vom 11. Februar 2011, der gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV erging und die staatliche Beihilfe Nr. 546/2010 der Republik Bulgarien für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe durch Steuerbefreiung für mit Art. 107 Abs. 3 AEUV vereinbar erklärte, zusammenhängend und teleologisch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erhalt/die rechtmäßige Inanspruchnahme der Beihilfe nur von der Befolgung der ausdrücklich in diesem Beschluss genannten nationalen Rechtsvorschriften, durch die die staatliche Beihilfe zur Anwendung gelangt, abhängig gemacht wird, oder ist es zulässig, auch die Einhaltung weiterer, im nationalen Recht vorgesehener Voraussetzungen zu verlangen, mit denen nicht die Ziele verfolgt werden, denen die Gewährung der staatlichen Beihilfe dient?


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Prahova (Rumänien), eingereicht am 14. August 2017 — Cartrans Spedition Srl/Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Prahova, Direcţia Regională a Finanţelor Publice Bucureşti — Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii

(Rechtssache C-495/17)

(2017/C 369/07)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Prahova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cartrans Spedition Srl

Beklagte: Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Prahova, Direcţia Regională a Finanţelor Publice Bucureşti — Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii

Vorlagefragen

1.

Stellt ein von der Zollstelle des Bestimmungslands mit einem Sichtvermerk versehenes Carnet TIR für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze und Leistungen der Beförderung im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) ein Dokument dar, das die Ausfuhr der beförderten Gegenstände nachweist, wenn man die Regelung dieses Zollversanddokuments berücksichtigt, die der Ausschuss für den Zollkodex — Fachbereich Versandverfahren im Rahmen der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission — im Versandverfahrenshandbuch TAXUD/1873/2007 für das TIR-Verfahren festgelegt hat?

2.

Steht Art. 153 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer Steuerpraxis entgegen, die den Steuerpflichtigen verpflichtet, die Ausfuhr beförderter Waren zwingend durch eine Ausfuhrzollanmeldung nachzuweisen, und die Gewährung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Leistungen der Beförderung ausgeführter Waren verweigert, wenn diese Anmeldung fehlt, obwohl ein von der Zollstelle des Bestimmungslands mit einem Sichtvermerk versehenes Carnet TIR vorliegt?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


Gericht

30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/7


Urteil des Gerichts vom 18. September 2017 — Uganda Commercial Impex/Rat

(Rechtssachen T-107/15 und T-347/15) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen - Belassen des Namens der Klägerin auf der Liste))

(2017/C 369/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Uganda Commercial Impex Ltd (Kampala, Uganda) (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-107/15 S. Zaiwalla, P. Reddy, Z. Burbeza, A. Meskarian, K. Mittal, Solicitors, und R. Blakeley, Barrister, und in der Rechtssache T-347/15 S. Zaiwalla, P. Reddy, A. Meskarian, K. Mittal und R. Blakeley)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-107/15 zunächst B. Driessen und E. Dumitriu-Segnana, dann B. Driessen und M. Veiga und in der Rechtssache T-347/15 B. Driessen, E. Dumitriu-Segnana und M. Veiga)

Gegenstand

In der Rechtssache T-107/15, Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/862/GASP des Rates vom 1. Dezember 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2014, L 346, S. 36) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1275/2014 des Rates vom 1. Dezember 2014 zur Durchführung von Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2014, L 346, S. 3) und, soweit erforderlich, Antrag dahin gehend, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2005, L 193, S. 1) für auf die Klägerin nicht anwendbar zu erklären; in der Rechtssache T-347/15, Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/620 des Rates vom 20. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2015, L 102, S. 43) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/614 des Rates vom 20. April 2015 zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 (ABl. 2015, L 102, S. 10) und, soweit erforderlich, Antrag dahin gehend, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1183/2005 für auf die Klägerin nicht anwendbar zu erklären.

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-107/15 und T-347/15 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Die Uganda Commercial Impex Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 26.5.2015.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/8


Urteil des Gerichts vom 19. September 2017 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-327/15) (1)

((„EAGFL - Abteilung ‚Ausrichtung‘ - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Operationelles Programm - Rechtsgrundlage - Übergangsbestimmungen - Anwendung finanzieller Berichtigungen nach dem Programmplanungszeitraum - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Nichtbeachtung der Frist zum Erlass eines Beschlusses - Verteidigungsrechte - Recht auf Anhörung - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Ne bis in idem - Verhältnismäßigkeit“))

(2017/C 369/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, O. Tsirkinidou und A. Vasilopoulou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina und D. Triantafyllou)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 1936 final der Kommission vom 25. März 2015 über die Anwendung finanzieller Berichtigungen auf die Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, am operationellen Programm CCI Nr. 2000GR061PO021 (Griechenland — Ziel 1 — Wiederaufbau des ländlichen Raums)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2015.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/8


Urteil des Gerichts vom 14. September 2017 — Università del Salento/Kommission

(Rechtssache T-393/15) (1)

((Schiedsklausel - Generelles Programm „Grundrechte und Justiz“ - Spezifisches Programm „Strafjustiz“ - Rückzahlung der von der Kommission in Erfüllung einer Finanzhilfevereinbarung gezahlten Beträge - Aufrechnung von Forderungen - Teilweise Umdeutung der Klage - Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer vertraglichen Forderung))

(2017/C 369/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Università del Salento (Lecce, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Vetrò)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Di Paolo, F. Moro, L. Cappelletti und O. Verheecke, dann L. Di Paolo, F. Moro und O. Verheecke)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV erstens auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission D/C4 — B.2 — 005817 vom 4. Mai 2015, mit der sie eine Aufrechnung zwischen einer Forderung der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags im Rahmen eines ersten Projekts, Entice (Explaining the Nature of Technological Innovation in Chinese Enterprises), und einer Verbindlichkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags im Rahmen eines zweiten Projekts mit dem Titel „Judicial Training and Research on EU crimes against environment and maritime pollution“ vorgenommen hat, zweitens auf Nichtigerklärung jedes anderen vorausgehenden, nachfolgenden oder jedenfalls mit diesem Beschluss zusammenhängenden Rechtsakts, und drittens auf Verurteilung der Kommission, der Klägerin die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts Entice geschuldeten Beträge zu zahlen, sowie Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung des Nichtbestehens der von der Kommission geltend gemachten Forderung im Zusammenhang mit der Durchführung des zweiten Projekts.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Università del Salento trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 311 vom 21.9.2015.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/9


Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — Kommission/FE

(Rechtssache T-734/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Aufnahme in die Reserveliste - Entscheidung der Anstellungsbehörde, einen erfolgreichen Teilnehmer nicht einzustellen - Jeweilige Zuständigkeiten des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde - Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren - Mindestdauer der Berufserfahrung - Berechnungsmodalitäten - Verlust einer Einstellungschance - Antrag auf Schadensersatz))

(2017/C 369/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Simonetti und G. Gattinara)

Andere Partei des Verfahrens: FE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2015, FE/Kommission (F-119/14, EU:F:2015:116), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Die Nrn. 1, 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2015, FE/Kommission (F-119/14), werden aufgehoben.

2.

Die Klage, die FE beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-119/14 eingebracht hat, wird abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.

4.

FE trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst einschließlich der Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/9


Urteil des Gerichts vom 14. September 2017 — Contact Software/Kommission

(Rechtssache T-751/15) (1)

((Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Märkte für Software für rechnergestütztes Design und Märkte für die Informationen zu den Schnittstellen für diese Software - Zurückweisung einer Beschwerde - Relevanter Markt - Offensichtlicher Ermessensfehler - Fehlendes Unionsinteresse))

(2017/C 369/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Contact Software GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Schultze, S. Pautke und C. Ehlenz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Vollrath, I. Zaloguin und L. Wildpanner)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagte: Dassault systèmes (Vélizy-Villacoublay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Snelders und J. Messent, Barrister)

Gegenstand

Antrag gestützt auf Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 7006 final der Kommission vom 9. Oktober 2015, mit dem die Beschwerde der Klägerin betreffend Verstöße gegen Art. 102 AEUV, die Dassault systèmes und Parametric Technology Corp. auf bestimmten Märkten für „Computer Aided Design“-Software (Software für rechnergestütztes Design) und auf bestimmten Märkten für die Schnittstelleninformationen zu dieser Software begangen haben sollen, zurückgewiesen wurde (Sache COMP/39846 — Contact/Dassault & Parametric)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Contact Software GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Dassault systèmes trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/10


Urteil des Gerichts vom 19. September 2017 — RP Technik/EUIPO — Tecnomarmi (RP ROYAL PALLADIUM)

(Rechtssache T-768/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Unionsbildmarke RP ROYAL PALLADIUM - Ältere Unionswortmarke RP - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

(2017/C 369/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: RP Technik GmbH Profilsysteme (Bönen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.-J. Henrichs)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Tecnomarmi Snc Di Gatto Omar & C. (Treviso, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Oktober 2015 (Sache R 2061/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der RP Technik und der Tecnomarmi

Tenor

1)

Die Klage wird abgewiesen.

2)

Die RP Technik GmbH Profilsysteme trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 29.2.2016.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/11


Urteil des Gerichts vom 18. September 2017 — Codorníu/EUIPO — Bodegas Altun (ANA DE ALTUN)

(Rechtssache T-86/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ANA DE ALTUN - Ältere nationale Bildmarke ANNA - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht))

(2017/C 369/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Codorníu SA (Esplugues de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceballos Rodríguez und J. Güell Serra)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Zaera Cuadrado)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Bodegas Altun, SL (Baños de Ebro, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Escribano Uzcudun)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2015 (Sache R 199/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Codorníu und Bodegas Altun

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Dezember 2015 (Sache R 199/2015-2) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO und die Bodegas Altun, SL tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten der Codorníu SA.


(1)  ABl. C 136 vom 18.4.2016.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/11


Urteil des Gerichts vom 14. September 2017 — Aldi Einkauf/EUIPO — Weetabix (Alpenschmaus)

(Rechtssache T-103/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Alpenschmaus - Ältere Unionswortmarke ALPEN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 369/15)

Verfahrenssprache:

Parteien

Klägerin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und N. Bertram)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Strittmatter und A. Folliard-Monguiral, dann A. Schifko)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Weetabix Ltd (Kettering, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Finger und Rechtsanwalt T. Farkas)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2016 (Sache R 2725/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Weetabix und Aldi Einkauf

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG trägt die im vorliegenden Verfahren angefallenen Kosten.


(1)  ABl. C 156 vom 2.5.2016.


30.10.2017   

DE

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C 369/12


Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — Viridis Pharmaceutical/EUIPO — Hecht-Pharma (Boswelan)

(Rechtssache T-276/16) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Boswelan - Erklärung des Verfalls - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine ernsthafte Benutzung der Marke - Fehlen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung))

(2017/C 369/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Viridis Pharmaceutical Ltd (Tortola, Britische Jungferninseln, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig und S. Pietzcker sowie Rechtsanwältin M. Prasse)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Hecht-Pharma GmbH (Hollnseth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Sachs und Rechtsanwalt J. Sachs)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Februar 2016 (Sache R 2837/2014-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Hecht-Pharma und Viridis Pharmaceutical

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Viridis Pharmaceutical trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 251 vom 11.7.2016.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/13


Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — Lidl Stiftung/EUIPO — Primark Holdings (LOVE TO LOUNGE)

(Rechtssache T-305/16) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke LOVE TO LOUNGE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2017/C 369/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Kefferpütz und Rechtsanwältin A. Berger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Primark Holdings (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: B. Brandreth, Barrister, und G. Hussey, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2016 (Sache R 489/2015–2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lidl Stiftung und Primark Holdings

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Lidl Stiftung & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 287 vom 8.8.2016.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/13


Urteil des Gerichts vom 19. September 2017 — Tamasu Butterfly Europa/EUIPO -– adp Gauselmann (Butterfly)

(Rechtssache T-315/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Butterfly - Ältere Unionswortmarke und ältere Firma Butterfly - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Abs. 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 369/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Tamasu Butterfly Europa GmbH (Moers, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Röhl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: R. Pethke und D. Hanf)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: adp Gauselmann GmbH (Espelkamp, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechsanwältin P. Koch Moreno)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. März 2016 (Sache R 221/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tamasu Butterfly Europa und adp Gauselmann

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Tamasu Butterfly Europa GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 287 vom 8.8.2017.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/14


Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — sheepworld/EUIPO (Beste Oma)

(Rechtssache T-421/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Beste Oma - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 369/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: sheepworld AG (Ursensollen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. von Rüden)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Mai 2016 (Sache R 91/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Beste Oma als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die sheepworld AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/14


Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — sheepworld/EUIPO (Beste Mama)

(Rechtssache T-422/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Beste Mama - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 369/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: sheepworld AG (Ursensollen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. von Rüden)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Mai 2016 (Sache R 95/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Beste Mama als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die sheepworld AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/15


Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — sheepworld/EUIPO (Bester Opa)

(Rechtssache T-449/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Bester Opa - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 369/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: sheepworld AG (Ursensollen Deutschland), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. von Rüden)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Mai 2016 (Sache R 92/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Bester Opa als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die sheepworld AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 364 vom 3.10.2016.


30.10.2017   

DE

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C 369/15


Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — sheepworld/EUIPO (Beste Freunde)

(Rechtssache T-450/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Beste Freunde - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 369/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: sheepworld AG (Ursensollen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. von Rüden)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Mai 2016 (Sache R 93/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Beste Freunde als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die sheepworld AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 364 vom 3.10.2016.


30.10.2017   

DE

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C 369/16


Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — sheepworld/EUIPO (Bester Papa)

(Rechtssache T-451/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Bester Papa - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 369/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: sheepworld AG (Ursensollen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. von Rüden)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Mai 2016 (Sache R 94/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Bester Papa als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die sheepworld AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 364 vom 3.10.2016.


30.10.2017   

DE

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C 369/16


Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — sheepworld/EUIPO (Beste Freundin)

(Rechtssache T-452/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Beste Freundin - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 369/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: sheepworld AG (Ursensollen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. von Rüden)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Mai 2016 (Sache R 96/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Beste Freundin als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die sheepworld AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 364 vom 3.10.2016.


30.10.2017   

DE

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C 369/17


Urteil des Gerichts vom 14. September 2017 — Bodson u. a./EIB

(Verbundene Rechtssachen T-504/16 und T-505/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der EIB - Vergütung - Jährliche Anpassung der Grundgehälter - Berechnungsmethode - Wirtschafts- und Finanzkrise))

(2017/C 369/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Pierre Bodson (Luxemburg, Luxemburg) und die im Anhang des Urteils aufgeführten weiteren 485 Personen (T-504/16) sowie Esther Badiola und die im Anhang des Urteils aufgeführten weiteren 15 Personen (T-505/16) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Gilliams und G. Nuvoli, dann G. Faedo und T. Gilliams im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Antrag nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der in den Gehaltsabrechnungen des Monats Februar 2013 und der nachfolgenden Monate enthaltenen Entscheidungen, mit denen die Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012 und die Entscheidung des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013 sowie der am 5. Februar 2013 im Intranet veröffentlichte Artikel und die Mitteilung vom 15. Februar 2013, mit denen die Beschäftigten über den Erlass der beiden Entscheidungen informiert wurden, auf die Kläger angewandt wurden, und auf Verurteilung der EIB, an die Kläger einen Betrag zu zahlen, der der Differenz zwischen der gemäß den genannten Entscheidungen gezahlten Vergütung und der nach der Regelung gemäß der Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 22. September 2009 geschuldeten Vergütung entspricht, und den Klägern den durch den Verlust an Kaufkraft und die Unsicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Vergütung entstandenen Schaden zu ersetzen

Tenor

1.

Die in den Gehaltsabrechnungen des Monats Februar 2013 und der nachfolgenden Monate von Herrn Jean-Pierre Bodson und den im Anhang aufgeführten weiteren Beschäftigten der EIB (T-504/16) und von Frau Esther Badiola und den im Anhang aufgeführten weiteren Beschäftigten der EIB (T-505/16) enthaltenen Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank (EIB), mit denen die Entscheidung des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012 und die Entscheidung des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013 angewandt wurden, werden für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3.

Die EIB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C vom 20.7.2013 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-41/13 in das Register des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene Rechtssache, die am 1. September 2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


30.10.2017   

DE

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C 369/18


Urteil des Gerichts vom 15. September 2017 — Skareby/EAD

(Rechtssache T-585/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Meinungsfreiheit - Treuepflicht - Schwere Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Union - Verweigerung der Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Artikels - Aufforderung zur Änderung des Textes - Art. 17a des Statuts - Gegenstand der Klage - Entscheidung über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde))

(2017/C 369/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Carina Skareby (Löwen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigter: S. Marquardt im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, F.-M. Hislaire und S. Moya Izquierdo)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des EAD vom 5. Juni 2015, mit der die Veröffentlichung eines Artikels abgelehnt und zur Änderung von zwei Absätzen des vorgeschlagenen Textes aufgefordert wurde, und zum anderen „soweit erforderlich“ auf Aufhebung der Entscheidung des EAD vom 18. Dezember 2015, mit der die gegen die ursprüngliche Entscheidung erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Carina Skareby trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-15/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


30.10.2017   

DE

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C 369/18


Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-116/10) (1)

((Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Programm Nordrhein-Westfalen - Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Offensichtlich begründete Klage))

(2017/C 369/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Möller, dann J. Möller und T. Henze im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann, B. Conte und A. Steiblytė)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009) 10675 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der gemäß der Entscheidung K(97) 1120 der Kommission vom 7. Mai 1997 gewährten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Ziel-2-Programm Nordrhein-Westfalen (1997-1999) in der Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Der Beschluss K(2009) 10675 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der gemäß der Entscheidung K(97) 1120 der Kommission vom 7. Mai 1997 gewährten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Ziel-2-Programm Nordrhein-Westfalen (1997-1999) in der Bundesrepublik Deutschland wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


30.10.2017   

DE

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C 369/19


Beschluss des Gerichts vom 12. September 2017 — Gelinova Group/EUIPO — Cloetta Italia (galatea…è naturale)

(Rechtssache T-90/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache))

(2017/C 369/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Gelinova Group Srl (Tezze di Vazzola, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Tornato und D. Hazan)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Cloetta Italia Srl (Cremona, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Dezember 2016 (Sache R 207/2016-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cloetta Italia Srl und der Gelinova Group Srl, vormals Milk & Fruit Srl

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Gelinova Group Srl trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


30.10.2017   

DE

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C 369/19


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juli 2017 — Proximus/Rat

(Rechtssache T-117/17 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit))

(2017/C 369/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Proximus SA/NV (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Schutyser)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Jaume und S. Cholakova im Beistand der Rechtsanwälte P. de Bandt und P. Teerlinck sowie der Rechtsanwältin M. Gherghinaru)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen dahin, dass zum einen der Vollzug der Entscheidung des Rates, den Rahmenvertrag an einen anderen Bieter zu vergeben, und zum anderen die Durchführung des zwischen dem Rat und dem Auftragnehmer geschlossenen Rahmenvertrags ausgesetzt wird

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


30.10.2017   

DE

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C 369/20


Klage, eingereicht am 8. August 2017 — Waisman u. a./SRB

(Rechtssache T-527/17)

(2017/C 369/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Alejandro Claudio Waisman (Buenos Aires, Argentien) und 158 andere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. De Castro Martín, M. Azpitarte Sánchez und J. Ruiz de Villa Jubany)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Banco Popular Español (JUR/EES/2017/08) nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

den SRB nach Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Zahlung von Schadensersatz an die Kläger — zu Lasten des nach Art. 67 der Verordnung Nr. 806/2014 errichteten einheitlichen Abwicklungsfonds — wegen den Klägern als direkte Folge des Beschlusses über die Banco Popular Español entstandenen Schäden zu verurteilen, wobei der Betrag der Schäden dem Marktwert der Kapitalinstrumente der Bank am Vortag (6. Juni 2017) der Durchführung des Abwicklungskonzepts entspricht; hilfsweise, falls das Gericht dem vorhergehenden Schadensersatzantrag nicht stattgibt, die Verurteilung des SRB zur Zahlung eines Schadensersatzes an die Kläger in Höhe der Differenz — die gemäß Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 durch die Bewertung einer unabhängigen Person festgelegt wird — zwischen dem, was diese Kläger als Zahlung auf ihre Forderungen in Anwendung des genannten Beschlusses erhielten, und dem, was sie bei Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten;

dem SRB die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


30.10.2017   

DE

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C 369/21


Klage, eingereicht am 10. August 2017 — Blasi Gómez u. a./SRB

(Rechtssache T-529/17)

(2017/C 369/31)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Carlos Blasi Gómez (Tarragona, Spanien), María Dolores Cruells Torelló (Sabadell, Spanien), Asociación Independiente de Afectados por el Popular (AIAP) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pineda Cuadrado)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

Den Beschluss SRD/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, für den Fall, dass dem vorstehenden Antrag nicht stattgegeben werden sollte, den Rechtsakt hinsichtlich der Bewertung des Instituts teilweise für nichtig zu erklären und eine gerechte, wirkliche und angemessene Bewertung der Banco Popular Español vorzunehmen oder anzuordnen, die zu einer Entschädigung aller ihrer Aktionäre und Gläubiger im Einklang mit dieser neuen Bewertung führt;

hilfsweise, für den Fall, dass keinem der vorstehenden Anträge stattgegeben werden sollte, den Rechtsakt hinsichtlich der Bewertung des Instituts durch teilweise für nichtig zu erklären und eine gerechte, wirkliche und angemessene Bewertung der Banco Popular Español vorzunehmen oder anzuordnen, die zu einer Entschädigung der Kläger als ihren Aktionären und Gläubigern im Einklang mit dieser neuen Bewertung führt;

dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


30.10.2017   

DE

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C 369/21


Klage, eingereicht am 11. August 2017 — López Campo u. a./SRB

(Rechtssache T-530/17)

(2017/C 369/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Mario López Campo (Pontevedra, Spanien) und acht weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Cabadas García)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss SRD/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017, mit dem das Institut Banco Popular Español, S.A. ab dem 7. Juni 2017 unter Abwicklung gestellt wurde, für nichtig zu erklären und festzustellen, dass dieser Ausschuss verpflichtet ist, ihnen die in der Klageschrift angeführten Beträge zu ersetzen;

hilfsweise, den Beschluss SRD/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017, mit dem das Institut Banco Popular Español, S.A. ab dem 7. Juni 2017 unter Abwicklung gestellt wurde, für nichtig zu erklären und festzustellen, dass dieser Ausschuss verpflichtet ist, ihnen die Beträge zu ersetzen, die sich aus der Multiplikation der Anzahl der Aktien der Kläger mit dem letzten Börsenkurs vor dem Beschluss SRD/EES/2017/08 ergeben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB/EES/2017/08) vom 7. Juni 2017, mit dem die Abwicklung der Banco Popular Español, S.A. gewilligt wurde.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/22


Klage, eingereicht am 9. August 2017 — Promociones Santa Rosa/SRB

(Rechtssache T-531/17)

(2017/C 369/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Promociones Santa Rosa, S.L. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Carrión Matamoros)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SRB/EES/2017/08 des Präsidiums des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 (nicht vertrauliche Fassung) mit der Annahme eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. wegen Verstoßes gegen Art. 7, Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sowie wegen künstlicher Änderung der unmittelbaren Ursachen, die zur Abwicklung des Unternehmens führten, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/22


Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Asociación de Consumidores de Navarra „Irache“/SRB

(Rechtssache T-535/17)

(2017/C 369/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Asociación de Consumidores de Navarra „Irache“ (Pamplona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sanjurjo San Martín)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; die durchgeführten Maßnahmen für wirkungslos zu erklären und das Eigentum an der Banco Popular Español, S.A. den betroffenen Aktionären und Anteilseignern zurückzugeben, wie es vor der Intervention war;

sollte dies nicht möglich sein, jedenfalls die Umwandlung der Anleihen in Aktien für wirkungslos zu erklären und dabei für die Anteilseigner die Situation zu erhalten, die am 6. Juni 2017 für sie bestand; die Aktieninhaber durch die Zahlung des echten Werts der Bank und somit der Aktien zum Datum 30. Juni 2016 zu entschädigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/23


Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-539/17)

(2017/C 369/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der EU nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Al Thawra Loan Agreement aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar

404 792,06 Euro, 954 331,07 Pfund Sterling (GBP), 29 130 433,00 japanische Yen (JPY) und 1 498 184,58 amerikanische Dollar (USD), d. h. den der EU am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem in Art. 3.02 genannten jährlichen Zinssatz anfallen, bis die Zahlung erfolgt;

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

hilfsweise, falls das Gericht feststellen sollte, dass die EU nicht in die Rechte der Bank eingetreten ist, Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der Bank nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Al Thawra Loan Agreement schuldet, und zwar

404 792,06 Euro, 954 331,07 GBP, 29 130 433,00 JPY und 1 498 184,58 USD, d. h. den der Bank am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem in Art. 3.02 genannten jährlichen Zinssatz anfallen, bis die Zahlung erfolgt;

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

in jedem Fall Syrien zur Zahlung der der EU oder gegebenenfalls der Bank geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

die vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem in Art. 3.02 genannten jährlichen Zinssatz ab Fälligkeit jeder Rate anfallen, bis Syrien Zahlung leistet;

Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

Syrien habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Al Thawra Loan Agreement verletzt, und zwar seine Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, und seine Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Al Thawra Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/24


Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-540/17)

(2017/C 369/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der EU nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Electricity Distribution Loan Agreement aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar

52 657 141,77 Euro, d. h. den der EU am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweils maßgeblichen Zeitraum) höheren der beiden Werte (i) des maßgeblichen Interbankensatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

hilfsweise, falls das Gericht feststellen sollte, dass die EU nicht in die Rechte der Bank eingetreten ist, Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der Bank nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Electricity Distribution Loan Agreement schuldet, und zwar

52 657 141,77 Euro, d. h. den der Bank am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweils maßgeblichen Zeitraum) höheren der beiden Werte (i) des maßgeblichen Interbankensatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

in jedem Fall Syrien zur Zahlung der der EU oder gegebenenfalls der Bank geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

die vertraglichen Verzugszinsen, die ab Fälligkeit jeder Rate bis zur Zahlung durch Syrien anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweils maßgeblichen Zeitraum) höheren der beiden Werte (i) des maßgeblichen Interbankensatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

Syrien habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Electricity Distribution Loan Agreement verletzt, und zwar seine Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, und seine Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Electricity Distribution Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/25


Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-541/17)

(2017/C 369/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der EU nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Electricity Transmission Loan Agreement aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar

3 383 971,66 Schweizer Franken (CHF) und 38 934 400,51 Euro, d. h. den der EU am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz in Höhe der Summe aus (i) 2,5 % (250 Basispunkte) und (ii) dem nach Art. 3.01 zu zahlenden Satz;

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

hilfsweise, falls das Gericht feststellen sollte, dass die EU nicht in die Rechte der Bank eingetreten ist, Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der Bank nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Electricity Transmission Loan Agreement schuldet, und zwar

3 383 971,66 CHF und 38 934 400,51 Euro, d. h. den der Bank am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz in Höhe der Summe aus (i) 2,5 % (250 Basispunkte) und (ii) dem nach Art. 3.01 zu zahlenden Satz;

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

in jedem Fall Syrien zur Zahlung der der EU oder gegebenenfalls der Bank geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

die vertraglichen Verzugszinsen, die ab Fälligkeit jeder Rate bis zur Zahlung durch Syrien anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz in Höhe der Summe aus (i) 2,5 % (250 Basispunkte) und (ii) dem nach Art. 3.01 zu zahlenden Satz;

Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

Syrien habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Electricity Transmission Loan Agreement verletzt, und zwar seine Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, und seine Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Electricity Transmission Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/26


Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-542/17)

(2017/C 369/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der EU nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Port of Tartous Loan Agreement aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar

20 609 429,45 Euro, d. h. den der EU am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweiligen folgenden Zeitraum von einem Monat) höheren der beiden Werte (i) des EURIBOR-Zinssatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden festen Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

hilfsweise, falls das Gericht feststellen sollte, dass die EU nicht in die Rechte der Bank eingetreten ist, Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der Bank nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Port of Tartous Loan Agreement schuldet, und zwar

20 609 429,45 Euro, d. h. den der Bank am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweiligen folgenden Zeitraum von einem Monat) höheren der beiden Werte (i) des EURIBOR-Zinssatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden festen Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

in jedem Fall Syrien zur Zahlung der der EU oder gegebenenfalls der Bank geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

die vertraglichen Verzugszinsen, die ab Fälligkeit jeder Rate bis zur Zahlung durch Syrien anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweiligen folgenden Zeitraum von einem Monat) höheren der beiden Werte (i) des EURIBOR-Zinssatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden festen Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

Syrien habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Port of Tartous Loan Agreement verletzt, und zwar seine Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, und seine Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Port of Tartous Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/28


Klage, eingereicht am 11. August 2017 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-543/17)

(2017/C 369/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der EU nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Syrian Healthcare Loan Agreement aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar

62 646 209,04 Euro und 3 582 381,15 amerikanische Dollar (USD), d. h. den der EU am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweiligen folgenden Zeitraum von einem Monat) höheren der beiden Werte (i) des EURIBOR-Zinssatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte) (in Bezug auf Auszahlungen in USD: des LIBOR-Zinssatzes zuzüglich 2 % [200 Basispunkte]), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden festen Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

hilfsweise, falls das Gericht feststellen sollte, dass die EU nicht in die Rechte der Bank eingetreten ist, Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es der Bank nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Syrian Healthcare Loan Agreement schuldet, und zwar

62 646 209,04 Euro und 3 582 381,15 USD, d. h. den der Bank am 9. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 9. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweiligen folgenden Zeitraum von einem Monat) höheren der beiden Werte (i) des EURIBOR-Zinssatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte) (in Bezug auf Auszahlungen in USD: des LIBOR-Zinssatzes zuzüglich 2 % [200 Basispunkte]), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden festen Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

in jedem Fall Syrien zur Zahlung der der EU oder gegebenenfalls der Bank geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

die vertraglichen Verzugszinsen, die ab Fälligkeit jeder Rate bis zur Zahlung durch Syrien anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweiligen folgenden Zeitraum von einem Monat) höheren der beiden Werte (i) des EURIBOR-Zinssatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte) (in Bezug auf Auszahlungen in USD: des LIBOR-Zinssatzes zuzüglich 2 % [200 Basispunkte]), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden festen Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

Syrien habe seine vertraglichen Pflichten aus dem Syrian Healthcare Loan Agreement verletzt, und zwar seine Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, und seine Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 8.01 und 8.02 des Syrian Healthcare Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/29


Klage, eingereicht am 5. August 2017 — Imabe Ibérica/SRB

(Rechtssache T-544/17)

(2017/C 369/40)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Imabe Ibérica, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Aguirre de Cárcer Moreno)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ordnungsgemäße Erhebung der Klage gegen den Beschluss SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner erweiterten Präsidiumssitzung, datiert vom 7. Juni 2017, mit der Annahme des Abwicklungskonzepts für das Unternehmen Banco Popular Español, S.A. zur Einhaltung des Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festzustellen, Zugang zu den gesamten Unterlagen der Akte zu gewähren und ergänzende Ausführungen zu ermöglichen und danach den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären oder zu widerrufen und die Klägerin mit Rücksicht auf die Anforderungen an eine vollständige Entschädigung wieder vollwirksam in ihre Eigentumsrechte einzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentliche Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/29


Klage, eingereicht am 16. August 2017 — Maña u. a./SRB

(Rechtssache T-552/17)

(2017/C 369/41)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Maña, S.L. (Teo, Spanien) und 113 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Rúa Sobrino)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Nichtigkeitsklage gegen den „Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017 hinsichtlich der Annahme des Abwicklungsplans für die Banco Popular Español, S.A., rechtsfähige Person Nr. 80H66LPTVDLM0P28XF25, gerichtet an den FROB (Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria, Spanischer Bankenrettungsfonds) (SRB/EES/2017/08)“ zur Kenntnis zu nehmen;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

die Art. 18 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären;

dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/30


Klage, eingereicht am 16. August 2017 — Fortischem/Parlament und Rat

(Rechtssache T-560/17)

(2017/C 369/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fortischem a.s. (Nováky, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, P. Hodál und M. Staroň)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Buchst. d in Anhang III Teil I der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (1) für nichtig zu erklären und;

den Beklagten die Kosten der Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Die angefochtene Bestimmung sei für nichtig zu erklären, da sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße, indem sie den Betreibern von Produktionsanlagen von Quecksilberzellen die Möglichkeit nehme, eine Fristverlängerung zu erhalten, um die besten verfügbaren Techniken einzuhalten, wenn die Voraussetzungen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) erfüllt seien.

2.

Die angefochtene Bestimmung sei für nichtig zu erklären, da sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, indem (a) eine starre Frist für den Ausstieg aus der Quecksilberzellenherstellung festgelegt werde, die weit vor der Frist ende, die sich aus der anwendbaren internationalen Regelung über Quecksilber ergebe, ohne zumindest in bestimmten Fällen die Möglichkeit für Erweiterungen/Ausnahmen zu gewähren, (b) Rechtsvorschriften auf den Weg gebracht würden, die keinen wesentlichen Umweltnutzen für eine breitere Öffentlichkeit bewirkten, zugleich aber den Betreibern erhebliche Nachteile zufügten, und (c) bestehende Rechtsvorschriften missachtet würden, die bereits eindeutige Regelungen für den Ausstieg und Erweiterungen/Ausnahmen festlegten, und keine Härteklauseln in ihr vorgesehen seien.

3.

Die angefochtene Bestimmung sei für nichtig zu erklären, da sie zu Verlusten für die Geschäftstätigkeiten der Klägerin führen werde, was einem Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gleichkäme, da diese Folgen außer Verhältnis zu den Zielsetzungen der angefochtenen Bestimmung stünden, die auch durch weniger einschränkende Maßnahmen erreicht werden könnten.


(1)  Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. 2017, L 137, S. 1).


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/31


Klage, eingereicht am 21. August 2017 — UC/Parlament

(Rechtssache T-572/17)

(2017/C 369/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: UC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären,

demzufolge

die Beurteilung des Klägers für das Jahr 2015 sowie die Entscheidung, an ihn für dasselbe Jahr nur zwei Verdienstpunkte zu vergeben, aufzuheben,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. Mai 2017, mit der seine Beschwerde vom 13. Januar 2017 zurückgewiesen wurde, aufzuheben,

den Beklagten zum Ersatz seines nach billigem Ermessen auf 9 000 Euro festgesetzten immateriellen Schadens zu verurteilen,

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Zum einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte und Art. 25 des Statuts der Beamten und zum anderen Verletzung der Begründungspflicht und der Verteidigungsrechte des Klägers.

2.

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 41 der Charta.

3.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/32


Klage, eingereicht am 23. August 2017 — UD/Kommission

(Rechtssache T-574/17)

(2017/C 369/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: UD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 2. November 2016, mit der die Kommission die vorherige Genehmigung der Kostenerstattung für eine medizinische Behandlung der Klägerin verweigert hat, aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:

Die Begründung für die Ablehnung der Kostenerstattung, nämlich die angeblich fehlende wissenschaftliche Validität der streitigen Behandlung, sei mit einem offensichtlichen Ermessensfehler behaftet.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/32


Klage, eingereicht am 30. August 2017 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-588/17)

(2017/C 369/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es ihr nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Euphrates Drainage and Irrigation Loan Agreement schuldet, und zwar

2 184 271,58 Euro, d. h. den ihr am 25. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 25. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem jährlichen Zinssatz von 3,5 % (350 Basispunkte) anfallen, bis die Zahlung erfolgt;

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

in jedem Fall Syrien zur Zahlung der ihr geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

die vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem jährlichen Zinssatz von 3,5 % (350 Basispunkte) ab Fälligkeit jeder Rate anfallen, bis Syrien Zahlung leistet;

Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

Syrien sei im Verzug mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus den Art. 3.01 und 4.01 des Euphrates Drainage and Irrigation Loan Agreement, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, sowie aus Art. 3.02 dieses Vertrags, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Euphrates Drainage and Irrigation Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/33


Klage, eingereicht am 30. August 2017 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-589/17)

(2017/C 369/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es ihr nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Aleppo — Tall Kojak Road Project Special Term Loan Agreement schuldet, und zwar

820 451,35 Euro, d. h. den ihr am 25. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 25. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem jährlichen Zinssatz von 3,5 % (350 Basispunkte) anfallen, bis die Zahlung erfolgt;

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

in jedem Fall Syrien zur Zahlung der ihr geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

die vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem jährlichen Zinssatz von 3,5 % (350 Basispunkte) ab Fälligkeit jeder Rate anfallen, bis Syrien Zahlung leistet;

Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

Syrien sei im Verzug mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus den Art. 3.01 und 4.01 des Aleppo — Tall Kojak Road Project Special Term Loan Agreement, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, sowie aus Art. 3.02 dieses Vertrags, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Aleppo — Tall Kojak Road Project Special Term Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/34


Klage, eingereicht am 30. August 2017 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-590/17)

(2017/C 369/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es ihr nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Water Supply Sweida Region Loan Agreement schuldet, und zwar

726 942,81 Euro, d. h. den ihr am 25. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 25. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem jährlichen Zinssatz von 3,5 % (350 Basispunkte) anfallen, bis die Zahlung erfolgt;

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

in jedem Fall Syrien zur Zahlung der ihr geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

die vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem jährlichen Zinssatz von 3,5 % (350 Basispunkte) ab Fälligkeit jeder Rate anfallen, bis Syrien Zahlung leistet;

Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

Syrien sei im Verzug mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus den Art. 3.01 und 4.01 des Water Supply Sweida Region Loan Agreement, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, sowie aus Art. 3.02 dieses Vertrags, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Water Supply Sweida Region Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/35


Klage, eingereicht am 30. August 2017 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-591/17)

(2017/C 369/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, J. Shirran und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Syrien zur Zahlung aller Beträge zu verurteilen, die es ihr nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Water Supply Deir Ez Zor Region Loan Agreement schuldet, und zwar

404 425,58 Euro, d. h. den ihr am 25. August 2017 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung nebst Zinsen zuzüglich der seit Fälligkeit bis zum 25. August 2017 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem jährlichen Zinssatz von 3,5 % (350 Basispunkte) anfallen, bis die Zahlung erfolgt;

alle seit Fälligkeit bis zur Zahlung anfallenden Steuern, Abgaben, Gebühren und Rechtsverfolgungskosten, einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens;

in jedem Fall Syrien zur Zahlung der ihr geschuldeten Raten, die nach Klageerhebung fällig werden und deren Zahlung Syrien unterlässt, zu verurteilen, und zwar

für jede Rate die Hauptforderung nebst Zinsen;

die vertraglichen Verzugszinsen, die nach dem jährlichen Zinssatz von 3,5 % (350 Basispunkte) ab Fälligkeit jeder Rate anfallen, bis Syrien Zahlung leistet;

Syrien gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

Syrien sei im Verzug mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aus den Art. 3.01 und 4.01 des Water Supply Deir Ez Zor Region Loan Agreement, die in diesem Vertrag vereinbarten Raten jeweils bei Fälligkeit zu zahlen, sowie aus Art. 3.02 dieses Vertrags, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei Syrien vertraglich verpflichtet, alle nach den Art. 3.01, 3.02, 4.01, 9.01 und 9.02 des Water Supply Deir Ez Zor Region Loan Agreement geschuldeten Beträge zu zahlen.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/35


Klage, eingereicht am 5. September 2017 — Thun/EUIPO (Figur in Form eines Fisches)

(Rechtssache T-604/17)

(2017/C 369/49)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Thun SpA (Bozen, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Giordano)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmacksmuster — (Figur in Form eines Fisches) — Anmeldung Nr. 336 805-0059.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juni 2017 in der Sache R 1680/2016-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/36


Klage, eingereicht am 6. September 2017 — Grupo Bimbo/EUIPO — DF World of Spices (TAKIS FUEGO)

(Rechtssache T-608/17)

(2017/C 369/50)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexiko-Stadt, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DF World of Spices GmbH (Dissen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „TAKIS FUEGO“ — Anmeldung Nr. 11 841 087.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juli 2017 in der Sache R 2300/2016-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/37


Klage, eingereicht am 11. September 2017 — Google und Alphabet/Kommission

(Rechtssache T-612/17)

(2017/C 369/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Google Inc. (Mountain View, Kalifornien, Vereinigte Staaten) und Alphabet Inc. (Mountain View) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Graf, R. Snelders und C. Thomas sowie K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitor, R. O’Donoghue und D. Piccinin, Barristers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2017 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens (AT.39741 — Google Search [Shopping]) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen sie verhängten Geldbußen aufzuheben oder herabzusetzen und

jedenfalls der Kommission ihre mit diesem Verfahren verbundenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

1.

In dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass Google durch das Einblenden gruppierter Produkttreffer (Product Universals) einen Google-Preisvergleichsdienst bevorzugt habe.

In dem angefochtenen Beschluss werde der Sachverhalt falsch wiedergegeben. Google habe gruppierte Produkttreffer eingeführt, um die Qualität zu verbessern, nicht um Internetverkehr zu einem Google-Preisvergleichsdienst zu leiten.

Es werde zudem fälschlich festgestellt, dass mit der unterschiedlichen Behandlung von Produkttreffern und anderen Suchergebnissen eine Bevorzugung verbunden gewesen sei, obwohl keine Diskriminierung stattgefunden habe.

Schließlich würden die rechtlichen Anforderungen an die Prüfung der objektiven Gründe verletzt, mit denen Google das Einblenden von Product Universals gerechtfertigt habe.

2.

In dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass Google durch das Einblenden von gruppierter Produktwerbung (Shopping Units) einen Google-Preisvergleichsdienst bevorzuge.

Es werde fälschlich festgestellt, dass mit der unterschiedlichen Behandlung von gruppierter Produktwerbung und freien, nicht kommerziellen Suchergebnissen eine Bevorzugung verbunden sei, obwohl keine Diskriminierung stattfinde.

Es werde fälschlich festgestellt, dass Produktwerbung in Shopping Units einem Google-Preisvergleichsdienst zugutekomme.

Schließlich würden die rechtlichen Anforderungen an die Prüfung der objektiven Gründe verletzt, mit denen Google das Einblenden von Shopping Units gerechtfertigt habe.

3.

In dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass durch das vorgeblich missbräuchliche Vorgehen der über die Google-Suchmaschine laufende Internetverkehr umgeleitet worden sei.

In dem angefochtenen Beschluss sei nicht dargetan, dass durch das vorgeblich missbräuchliche Vorgehen die über die Google-Suchmaschine erfolgten Aufrufe von Aggregatoren zurückgegangen seien.

Es werde auch nicht dargetan, dass durch das vorgeblich missbräuchliche Vorgehen die Aufrufe eines Google-Preisvergleichsdienstes gesteigert worden seien.

4.

In dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass das vorgeblich missbräuchliche Vorgehen wahrscheinlich wettbewerbsschädigende Wirkungen habe.

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da über mögliche wettbewerbsschädigende Wirkungen spekuliert werde, ohne dass tatsächliche Marktentwicklungen untersucht worden seien.

Die von Händlerplattformen ausgehenden Wettbewerbsbeschränkungen würden nicht angemessen berücksichtigt.

Selbst wenn sich die wettbewerbsrechtliche Prüfung auf Aggregatoren hätte beschränken dürfen, seien in dem angefochtenen Beschluss keine wettbewerbsschädigenden Wirkungen dargetan.

5.

In dem angefochtenen Beschluss würden Qualitätssteigerungen, die Leistungswettbewerb darstellten, zu Unrecht als missbräuchlich behandelt.

Die von Google bei der allgemeinen Suche vorgenommenen Produktverbesserungen würden unzutreffend als missbräuchliche Einflussnahme eingestuft.

Ohne hinreichende Rechtsgrundlage werde verlangt, dass Google Aggregatoren Zugang zu ihren Produktverbesserungen gewähre.

6.

Mit dem angefochtenen Beschluss werde zu Unrecht eine Geldbuße verhängt.

Eine Geldbuße sei nicht gerechtfertigt gewesen, da die Kommission eine neue Theorie angewandt, Verpflichtungszusagen verhandelt und zuvor die Abhilfe abgelehnt habe.

Außerdem sei die Geldbuße falsch berechnet worden.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/38


Klage, eingereicht am 13. September 2017 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-624/17)

(2017/C 369/52)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44351 (2016/C) (ex 2016/NN), die Polen in Bezug auf die Einzelhandelssteuer gewährt hat, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2017) 4449, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: fehlerhafte Einstufung der polnischen Einzelhandelssteuer als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität.

2.

Zweiter Klagegrund: mangelhafte und unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses.


30.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 369/39


Klage, eingereicht am 18. September 2017 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-629/17)

(2017/C 369/53)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2017) 4682 final vom 6. Juli 2017 für nichtig zu erklären, mit dem ein Teil der Unterstützung des Europäischen Sozialfonds für das operationelle Programm Bildung für Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Tschechischen Republik und ein Teil der Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für das operationelle Programm Forschung und Entwicklung für Innovationen im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in der Tschechischen Republik sowie die Technische Unterstützung im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Tschechischen Republik annulliert werden;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin einen einzigen Klagegrund an, mit dem ein Verstoß gegen Art. 99 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in Verbindung mit Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Folgenden: Richtlinie 2004/18) geltend gemacht wird. Die Kommission habe nämlich finanzielle Berichtigungen wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auferlegt. Die Kommission sei unzutreffend der Auffassung, dass die Ausnahme von den Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 in Bezug auf den Programminhalt nur für öffentliche Auftraggeber gelte, die Rundfunkanstalten seien.