ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 340

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
11. Oktober 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2017/C 340/01

Stellungnahme der Kommission vom 3. Oktober 2017 zur Empfehlung der Europäischen Zentralbank für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Artikels 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 340/02

Euro-Wechselkurs

5

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2017/C 340/03

Zusammenfassung des EDSB zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors und den Grundsatz der einmaligen Erfassung

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2017/C 340/04

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen — Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf Erweiterung der Konzession zur Förderung flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe Concession de Nonville ( 1 )

10

2017/C 340/05

Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet Lelików

12

2017/C 340/06

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

14

2017/C 340/07

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

15


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 340/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8627 — GETEC/Briva/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

16


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2017

zur Empfehlung der Europäischen Zentralbank für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Artikels 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

(2017/C 340/01)

1.   EINFÜHRUNG

1.

Am 22. Juni 2017 legte die Europäische Zentralbank (EZB) eine Empfehlung für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Artikels 22 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/18) (1) vor. Am 12. Juli 2017 wurde die Europäische Kommission vom Rat zu dieser Empfehlung angehört.

2.

Die Befugnis der Kommission, eine Stellungnahme abzugeben, beruht auf Artikel 129 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie auf Artikel 40.1 der Satzung des ESZB und der EZB.

3.

Die Initiative der EZB, dem Gesetzgeber eine Änderung des Artikels 22 der Satzung des ESZB und der EZB zu empfehlen, damit die EZB in die Lage versetzt wird, „Clearingsysteme für Finanzinstrumente“ aus Gründen der Geldpolitik zu regulieren, wird von der Kommission sehr begrüßt, da dadurch ihr Legislativvorschlag vom 13. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2) durch Anpassung des für die EZB geltenden Rechtsrahmens ergänzt wird. Dies würde es der EZB erlauben, jene Befugnisse voll und ganz wahrzunehmen, die den ausgebenden Zentralbanken gemäß dem vorgenannten Kommissionsvorschlag in Bezug auf Clearingsysteme für auf Euro lautende Finanzinstrumente gewährt würden.

2.   ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

4.

Wie die EZB ist auch die Kommission der Ansicht, dass die zentralen Gegenparteien (central counterparties — CCP) eine entscheidende Rolle in der Union spielen, und pflichtet ihr bei, dass das zentrale Clearing zunehmend grenzüberschreitend wird und an Systemrelevanz gewinnt. Seit Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und infolge des Marktgeschehens wie auch von Regulierungsaspekten ist das Volumen von CCP-Tätigkeiten in der Union und weltweit sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch die Bandbreite rasch gestiegen. Das zentrale Clearing trägt durch solides Management des Gegenparteirisikos, größere Transparenz und eine effizientere Nutzung von Sicherheiten zur Verringerung des Systemrisikos bei. Die Verpflichtung zum zentralen Clearing standardisierter OTC-Derivate, für das die Staats- und Regierungschefs der G20 bereits 2009 eintraten, wurde in der Europäischen Union und weltweit umgesetzt. Seitdem ist der Anteil zentral geclearter außerbörslich gehandelter Derivate gestiegen, und dieses Wachstum dürfte sich angesichts der Einführung zusätzlicher Clearingverpflichtungen für andere Arten von Instrumenten und der Zunahme des freiwilligen Clearings durch bislang noch nicht clearingpflichtige Gegenparteien auch in den kommenden Jahren fortsetzen. Der Legislativvorschlag der Kommission vom 4. Mai 2017 zur gezielten Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, deren Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit verbessert werden soll, enthält weitere Anreize für CCP, den Gegenparteien ein zentrales Clearing von Derivaten anzubieten, und wird kleinen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien den Clearing-Zugang erleichtern. Die Clearing-Märkte sind überdies unionsweit gut integriert, weisen aber bei bestimmten Anlageklassen eine starke Konzentration auf und sind sehr eng miteinander verflochten. Der gestiegene Anteil des zentralen Clearings bringt jedoch zwangsläufig eine stärkere Risikokonzentration in den CCP mit sich. Die Kommission stimmt der Auffassung zu, dass dem angemessen begegnet werden muss, und hat zu diesem Zweck bereits Regulierungsmaßnahmen vorgeschlagen.

5.

Die Kommission pflichtet der EZB daher bei, dass mit der wachsenden Systemrelevanz der CCP Risiken für die Clearingsysteme verbunden sein könnten, die das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik beeinträchtigen und sich letztlich auf das vorrangige Ziel, die Preisstabilität zu gewährleisten, auswirken können.

6.

Die Kommission stimmt der EZB auch darin zu, dass der am 29. März 2017 notifizierte Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union die Union zusätzlich vor enorme Herausforderungen stellt, da die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dann nicht mehr für dort ansässige CCP gelten werden und das Volumen von auf Währungen von Mitgliedstaaten lautenden Finanzinstrumenten, die in Drittländern gecleart werden, erheblich zunehmen würde.

3.   BESONDERE ANMERKUNGEN

7.

Es ist darauf hinzuweisen, dass es laut Artikel 127 Absatz 1 AEUV das vorrangige Ziel des ESZB ist, die Preisstabilität zu gewährleisten. In Artikel 127 Absatz 2 AEUV ist festgelegt, dass es zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB gehört, die Geldpolitik festzulegen und auszuführen und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Auch in Artikel 3 Absatz 1 der Satzung des ESZB und der EZB wird auf diese grundlegenden Aufgaben hingewiesen. Da diese Aufgaben dem vorrangigen Ziel des ESZB dienen, die Preisstabilität zu gewährleisten, muss ihre Erfüllung zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

8.

In Artikel 22 der Satzung des ESZB und der EZB mit dem Titel „Verrechnungs- und Zahlungssysteme“ ist festgelegt, dass die EZB und die nationalen Zentralbanken Einrichtungen zur Verfügung stellen können und die EZB Verordnungen erlassen kann, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten. Artikel 22 ist zusammen mit anderen Vorschriften, die die EZB in die Lage versetzen, die grundlegenden Aufgaben des ESZB wahrzunehmen, Teil des Kapitels IV („Währungspolitische Aufgaben und Operationen des ESZB“) der Satzung des ESZB und der EZB.

9.

Die Kommission sieht die von der EZB empfohlene Änderung des Artikels 22 der Satzung des ESZB und der EZB im Lichte des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-496/11 (Vereinigtes Königreich/EZB) vom 4. März 2015 (3). Das Gericht urteilte, dass die Befugnis zum Erlass von Verordnungen nach Artikel 22 der Satzung eines der Mittel sei, die der EZB zur Verfügung stehen, um die Aufgabe zu erfüllen, mit der Artikel 127 Absatz 2 AEUV das Eurosystem betraut, nämlich das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Diese Aufgabe diene ihrerseits dem vorrangigen Ziel, das in Artikel 127 Absatz 1 AEUV genannt ist. Das Gericht kam in seinem Urteil überdies zu dem Ergebnis, dass der in Artikel 22 der Satzung des ESZB und der EZB verwendete Ausdruck „Verrechnungs- und Zahlungssysteme“ im Lichte der Aufgabe, „das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern“, ausgelegt werden müsse, weshalb die der EZB mit Artikel 22 der Satzung eingeräumte Möglichkeit, Verordnungen zu erlassen, „um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme … zu gewährleisten“, nicht so verstanden werden dürfe, dass ihr damit eine solche Befugnis hinsichtlich aller Clearingsysteme, einschließlich solcher für Wertpapiertransaktionen, zuerkannt werde, sondern als ausschließlich auf Zahlungsclearingsysteme beschränkt angesehen werden müsse.

10.

Die EZB bezweckt mit ihrer Empfehlung eine Änderung des Geltungsbereichs des Artikels 22 der Satzung des ESZB und der EZB, sodass ihre Regulierungsbefugnis auch Verrechnungssysteme für Finanzinstrumente einschließt. Durch eine Änderung wie empfohlen würden die Regulierungsbefugnisse der EZB erweitert werden, und die EZB könnte dadurch Verordnungen zu Verrechnungssystemen für Finanzinstrumente erlassen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die EZB nach Artikel 34.1 der Satzung des ESZB und der EZB Verordnungen nur erlassen darf, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 22 der Satzung des ESZB und der EZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist.

11.

Mit ihrem Legislativvorschlag vom 13. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beabsichtigt die Kommission, die Zuständigkeiten der ausgebenden Zentralbanken für CCP zu stärken, welche für eine Tätigkeit in der Union zugelassen oder anerkannt sind. Der Vorschlag für eine Erweiterung der Zuständigkeiten der ausgebenden Zentralbanken geht auf die möglichen Risiken zurück, die das Versagen einer CCP für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik — beides grundlegende Aufgaben der EZB — mit sich bringen könnte, was sich letztlich auf das vorrangige Ziel, die Preisstabilität zu gewährleisten, auswirken könnte. Dass die Aufgaben der Zentralbanken des ESZB nach dem Legislativvorschlag der Kommission erweitert werden sollen, ist daher mit dem vorrangigen Ziel des ESZB und der Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben des ESZB durch die EZB vereinbar.

12.

Da weder im AEUV noch in der Satzung des ESZB und der EZB explizit auf Clearingsysteme für Finanzinstrumente eingegangen wird, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt erforderlich, dass die EZB in Artikel 22 der Satzung des ESZB und der EZB ausdrücklich die Befugnis erhält, die nötigen Maßnahmen hinsichtlich Clearingsystemen für Finanzinstrumente zu ergreifen, um die Ziele des ESZB zu erreichen und dessen grundlegende Aufgaben wahrzunehmen. Diese Befugnis ist insbesondere erforderlich, damit die EZB in die Lage versetzt wird, die Aufgaben voll und ganz wahrzunehmen, die die Kommission in ihrem Legislativvorschlag vom 13. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für ausgebende Zentralbanken vorgesehen hat.

13.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die EZB nach eigenem Dafürhalten mit Regelungsbefugnissen ausgestattet werden sollte (Erwägungsgrund 7 der Empfehlung EZB/2017/18). Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorsieht, dass die ausgebenden Zentralbanken an (verbindlichen) Entscheidungen über eine Reihe von Fragen im Verfahren für die Zulassung von CCP aus der Union oder die Anerkennung von CCP aus Drittstaaten sowie der laufenden Beaufsichtigung von CCP mitwirken. Zudem geht der Legislativvorschlag der Kommission vom 13. Juni 2017 auch davon aus, dass die ausgebenden Zentralbanken in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben zusätzliche Anforderungen an CCP aus der Union und systemrelevante Drittstaaten-CCP (Tier-2-CCP) stellen können (vgl. insbesondere Artikel 21a Absatz 2 für CCP aus der Union bzw. Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe b und Artikel 25 Buchstabe b Absätze 1 und 2 für CCP aus Drittstaaten). Letzterer Aspekt kann so verstanden werden, dass er über die reine Aufsicht der ausgebenden Zentralbanken über die Infrastrukturen der Wertpapierclearingsysteme hinausgeht und in rechtlicher Hinsicht als Mitwirkung an der Regulierung von deren Tätigkeit gelten kann. Innerhalb des in ihrem Legislativvorschlag dargelegten Rahmens ist es nach Auffassung der Kommission daher sinnvoll, die EZB mit der Befugnis auszustatten, im erforderlichen Umfang in Fragen der Clearingsysteme für Finanzinstrumente Beschlüsse zu fassen und Verordnungen zu erlassen.

14.

Die neuen Befugnisse hinsichtlich CCP, die die EZB im Rahmen des Artikels 22 der Satzung des ESZB und der EZB erhalten würde, würden mit den Befugnissen anderer Organe, Agenturen und Stellen der Union in Wechselwirkung treten, die auf Vorschriften gemäß Teil III AEUV über die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts — darunter auch von der Kommission oder dem Rat im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse erlassene Rechtsakte — zurückgehen. Nach Auffassung der Kommission muss der Geltungsbereich der (Regulierungs-)Befugnisse der einzelnen Unionsorgane unbedingt klar festgelegt und voneinander abgegrenzt werden, um zu vermeiden, dass für CCP parallele oder sich widersprechende Vorschriften gelten.

15.

Der allgemeine rechtliche Rahmen für Clearingsysteme für Finanzinstrumente und insbesondere für die Zulassung, Anerkennung und Beaufsichtigung von CCP im Unionsrecht sollte in Form von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden, die auf Vorschriften gemäß Teil III AEUV über die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts — darunter auch von der Kommission oder dem Rat im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse erlassenen Rechtsakten — beruhen. Während die Mitwirkung der EZB an den Entscheidungsprozessen hinsichtlich CCP aus der Union oder aus Drittländern und die Ausübung ihrer Regulierungsbefugnisse zur Festlegung von Anforderungen an die CCP im Hinblick auf ihre grundlegende Aufgaben gemäß Artikel 130 AEUV in dem Umfang, der zur Verwirklichung des vorrangigen Ziels des ESZB erforderlich ist, unabhängig zu erfolgen haben, sollte die EZB die ihr neu erteilten Befugnisse hingegen so ausüben, dass dies mit dem vorgenannten allgemeinen Rechtsrahmen für den Binnenmarkt vereinbar ist, der vom Europäischen Parlament und dem Rat bzw. von der Kommission oder dem Rat aufgrund deren entsprechenden Befugnissen festgelegt wurde, und sie sollte dabei die in diesem Rahmen gegebenenfalls vorgegebenen institutionellen Zuständigkeiten und Verfahren einhalten.

16.

In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass die von der EZB empfohlene Änderung des Artikels 22 der Satzung des ESZB und der EZB weiterer Präzisierungen bedarf und so umformuliert werden sollte, dass deutlich wird, dass die Regulierungs- und Entscheidungsbefugnisse der EZB dazu dienen, die Ziele des ESZB zu verwirklichen und dessen grundlegenden Aufgaben wahrzunehmen. Darüber hinaus sollte durch die Änderung unterstrichen werden, dass diese Befugnisse in einer Weise auszuüben sind, die mit Rechtsakten, die auf der Grundlage von Vorschriften gemäß Teil III AEUV über die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, und mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die von der Kommission bzw. vom Rat oder von der Kommission im Rahmen der diesen übertragenen Befugnisse erlassen werden, vereinbar ist.

4.   FAZIT

Vorbehaltlich der unter den Nummern 10 bis 16 dieser Stellungnahme erläuterten Anpassungen gibt die Kommission zu der Empfehlung der EZB, Artikel 22 der Satzung des ESZB und der EZB zu ändern, eine befürwortende Stellungnahme ab.

Im Anhang dieser Stellungnahme wird die von der Kommission vorgeschlagene Änderung in Form einer Tabelle dargestellt. Diese Tabelle ist in Verbindung mit dieser Stellungnahme zu lesen.

Diese Stellungnahme wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Straßburg, den 3. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. C 212 vom 1.7.2017, S. 14.

(2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(3)  ECLI: EU:T:2015:133.


ANHANG

FORMULIERUNGSVORSCHLAG

Wortlautempfehlung der EZB

Änderungsvorschlag der Kommission

Änderung

Artikel 22

„Artikel 22

Verrechnungs- und Zahlungssysteme

Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme sowie Verrechnungssysteme für Finanzinstrumente innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.“

„Artikel 22

Zahlungs- und Verrechnungssysteme

22.1.   Die EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtungen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten.

22.2.   Zur Verwirklichung der Ziele des ESZB und zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben kann die EZB in Fragen, die Verrechnungssysteme für Finanzinstrumente innerhalb der Union und im Verkehr mit dritten Ländern betreffen, Verordnungen erlassen, die mit Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates und mit im Rahmen dieser Rechtsakte erlassenen Maßnahmen vereinbar sind.“


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/5


Euro-Wechselkurs (1)

10. Oktober 2017

(2017/C 340/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1797

JPY

Japanischer Yen

132,55

DKK

Dänische Krone

7,4428

GBP

Pfund Sterling

0,89410

SEK

Schwedische Krone

9,5265

CHF

Schweizer Franken

1,1522

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3745

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,900

HUF

Ungarischer Forint

310,65

PLN

Polnischer Zloty

4,2931

RON

Rumänischer Leu

4,5753

TRY

Türkische Lira

4,3385

AUD

Australischer Dollar

1,5155

CAD

Kanadischer Dollar

1,4745

HKD

Hongkong-Dollar

9,2067

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6688

SGD

Singapur-Dollar

1,6001

KRW

Südkoreanischer Won

1 336,25

ZAR

Südafrikanischer Rand

16,1484

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7609

HRK

Kroatische Kuna

7,5035

IDR

Indonesische Rupiah

15 912,97

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9783

PHP

Philippinischer Peso

60,728

RUB

Russischer Rubel

68,2832

THB

Thailändischer Baht

39,237

BRL

Brasilianischer Real

3,7378

MXN

Mexikanischer Peso

21,9090

INR

Indische Rupie

76,9720


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/6


Zusammenfassung des EDSB zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors und den Grundsatz der „einmaligen Erfassung“

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich.)

(2017/C 340/03)

Der Vorschlag gehört zu den ersten EU-Instrumenten, in denen der Grundsatz der einmaligen Erfassung ausdrücklich erwähnt und angewandt wird, mit dem sichergestellt werden soll, dass EU-Bürger und Unternehmen von einer Behörde nur einmal zur Einreichung bestimmter Informationen aufgefordert werden, und dass die Behörden dann bereits vorhandene Informationen wieder verwenden können. Der Vorschlag sieht vor, dass der Austausch von Nachweisen für bestimmte grenzüberschreitende Verfahren (wie beispielsweise der Antrag auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen) durch das ausdrückliche Ersuchen eines Nutzers ausgelöst wird und dann in einem von der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgebauten technischen System ablaufen soll, das über einen eingebauten Vorschau-Mechanismus verfügt, der die Transparenz dem Nutzer gegenüber gewährleistet.

Der EDSB begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Modernisierung von Verwaltungsdienstleistungen und weiß zu schätzen, dass sich die Kommission Gedanken über mögliche Auswirkungen dieses Vorschlags auf den Schutz personenbezogener Daten macht. Die Stellungnahme ergeht auf ausdrückliches Ersuchen sowohl der Kommission als auch des Europäischen Parlaments. Sie stützt sich ferner auf die Prioritäten des estnischen Ratsvorsitzes, zu denen ausdrücklich „digitales Europa und freier Datenverkehr“ gehören.

Der EDSB möchte nicht nur konkrete Empfehlungen im Sinne einer weiteren Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften formulieren, sondern auch die Gelegenheit nutzen und einleitend einen Überblick über zentrale Aspekte des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ganz allgemein geben, auch wenn viele dieser Fragen sich nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Vorschlag in seiner jetzigen Form stellen. Es geht dabei insbesondere um die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Zweckbindung und die Rechte betroffener Personen. Der EDSB unterstreicht, dass für eine erfolgreiche Anwendung einer EU-weiten einmaligen Erfassung und einen rechtmäßigen grenzüberschreitenden Austausch von Daten die einmalige Erfassung im Einklang mit den relevanten Grundsätzen des Datenschutzes durchgeführt werden muss.

Mit Blick auf den Vorschlag selber unterstützt der EDSB die Bemühungen dahingehend, dass betroffene Personen die Kontrolle über ihre Daten behalten, indem unter anderem ein „ausdrückliches Ersuchen des Nutzers“ verlangt wird, bevor irgendwelche Nachweise zwischen zuständigen Behörden ausgetauscht werden, und indem dem Nutzer die Möglichkeit geboten wird, die auszutauschenden Nachweise vorab einzusehen. Des Weiteren begrüßt er die Änderungen an der IMI-Verordnung, mit denen die Bestimmungen über den für das IMI vorgesehenen Mechanismus für eine koordinierte Überwachung bestätigt und auf den neuesten Stand gebracht werden und ferner der Europäische Datenschutzausschuss („EDSA“) in die Lage versetzt wird, die technischen Möglichkeiten des IMI für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu nutzen.

Die Stellungnahme enthält Empfehlungen zu einer ganzen Reihe von Fragen; im Mittelpunkt stehen jedoch die Rechtsgrundlage des grenzüberschreitenden Austauschs von Nachweisen, die Zweckbindung und der Anwendungsbereich des Grundsatzes der einmaligen Erfassung sowie praktische Aspekte rund um die Nutzerkontrolle. In den zentralen Empfehlungen wird unter anderem klargestellt, dass der Vorschlag keine Rechtsgrundlage für die Nutzung des technischen Systems für den Austausch von Informationen für andere Zwecke als die bietet, die in den vier aufgeführten Richtlinien genannt werden oder ansonsten im geltenden EU-Recht oder einzelstaatlichen Recht aufgeführt sind, und dass der Vorschlag nicht auf eine Einschränkung des Grundsatzes der Zweckbindung nach der DSGVO abhebt; darüber hinaus wird dort eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Nutzerkontrolle klargestellt. Mit Blick auf die Änderungen an der IMI-Verordnung empfiehlt der EDSB, die DSGVO in den Anhang der IMI-Verordnung aufzunehmen, damit das IMI potenziell auch für Zwecke des Datenschutzes eingesetzt werden kann.

1.   EINLEITUNG UND HINTERGRUND

Am 2. Mai 2017 verabschiedete die Europäische Kommission („Kommission“) einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (1) („Vorschlag“).

Ziel des Vorschlags ist es, Bürgern und Unternehmen grenzüberschreitende Aktivitäten zu erleichtern, indem ihnen über ein zentrales digitales Zugangstor benutzerfreundlicher Zugang zu Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdiensten verschafft wird, die sie benötigen, um ihre Rechte im Binnenmarkt wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund stellt der Vorschlag eine wichtige Initiative auf dem Weg der Kommission hin zu einem vertieften und gerechteren Binnenmarkt sowie einem digitalen Binnenmarkt dar. (2)

In den Artikeln 4 bis 6 des Vorschlags sind die von dem zentralen digitalen Zugangstor angebotenen „Zugangstor-Dienste“ dargestellt. Sie greifen den Titel des Vorschlags auf und umfassen

den Zugang zu Informationen,

den Zugang zu Verfahren und

den Zugang zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten.

Festzuhalten ist ferner, dass mit Artikel 36 des Vorschlags mehrere Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) (3) geändert werden sollen, die die Rechtsgrundlage für den Betrieb des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“) bildet. (4)

Der Vorschlag gehört zu den ersten EU-Instrumenten, in denen der Grundsatz der einmaligen Erfassung ausdrücklich erwähnt und angewandt wird. (5) Zum Begriff der einmaligen Erfassung und zu deren Vorteilen heißt es in dem Vorschlag erläuternd, „Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sollten Behörden beim grenzüberschreitenden Austausch von Nachweisen dieselben Informationen nicht mehr als einmal vorlegen müssen“. (6) Gemäß dem Vorschlag soll der Austausch von Nachweisen für bestimmte Verfahren durch ein Ersuchen des Nutzers ausgelöst und dann in dem von der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgebauten technischen System erfolgen (7) (für nähere Einzelheiten siehe weiter unten Abschnitt 3).

Die vorliegende Stellungnahme geht auf ein Ersuchen der Kommission und ein späteres eigenes Ersuchen des Europäischen Parlaments („Parlament“) an den Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“) als unabhängige Aufsichtsbehörde zurück, eine Stellungnahme zu dem Vorschlag vorzulegen. Der EDSB begrüßt, dass er von beiden Organen konsultiert wurde. Die Stellungnahme schließt an eine informelle Konsultation des EDSB durch die Kommission vor der Annahme des Vorschlags an.

Der EDSB nimmt zur Kenntnis und begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Modernisierung von Verwaltungsdienstleistungen durch bessere Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit von Informationen überall in der EU. Er unterstreicht insbesondere, dass der Grundsatz der einmaligen Erfassung einen Beitrag zum Erreichen dieser Ziele leisten könnte, sofern das geltende Datenschutzrecht eingehalten und die Grundrechte betroffener Personen gewahrt werden.

Der EDSB weiß zu würdigen, dass sich Kommission und Parlament Gedanken über mögliche Auswirkungen dieses Vorschlags auf den Schutz personenbezogener Daten machen. Er begrüßt, dass einige seiner informellen Kommentare Berücksichtigung gefunden haben. Es unterstützt insbesondere

die Bemühungen dahingehend, dass betroffene Personen die Kontrolle über ihre Daten behalten, indem unter anderem ein „ausdrückliches Ersuchen des Nutzers“ verlangt wird, bevor irgendwelche Nachweise zwischen zuständigen Behörden ausgetauscht werden (Artikel 12 Absatz 4), und indem dem Nutzer die Möglichkeit geboten wird, die auszutauschenden Nachweise vorab einzusehen (Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e);

die Bemühungen um eine Definition des sachlichen Anwendungsbereichs des Grundsatzes der einmaligen Erfassung (Artikel 12 Absatz 1) und

die ausdrückliche Vorgabe der Verwendung anonymer und/oder aggregierter Daten für das Erfassen einschlägiger Rückmeldungen von Nutzern und Statistiken (Artikel 21 bis 23);

ferner begrüßt er die vorgeschlagene Änderung der IMI-Verordnung, mit der die Bestimmungen über den für das IMI vorgesehenen Mechanismus für die koordinierte Überwachung des IMI im Sinne eines einheitlichen und kohärenten Vorgehens bestätigt und auf den neuesten Stand gebracht werden (Artikel 36 Absatz 6 Buchstabe b);

schließlich nimmt er mit Zufriedenheit eher allgemeine Bestimmungen wie die Erwägungsgründe 43 und 44 und Artikel 29 zur Kenntnis, aus denen das Engagement für die Wahrung der Grundrechte betroffener Personen einschließlich des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten spricht.

Zweck dieser Stellungnahme ist es, konkrete Empfehlungen bezüglicher noch bestehender Datenschutzbelange zu formulieren und damit die Qualität der Rechtsvorschriften weiter zu verbessern (siehe weiter unten Abschnitt 3). Von den drei weiter oben erwähnten Zugangstor-Diensten wird sich die Stellungnahme vorwiegend mit dem „Zugang zu Verfahren“ (Artikel 5) und vor allem mit den Bestimmungen über den „grenzüberschreitenden Austausch von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden“ gemäß Artikel 12 beschäftigen, da diese für den Schutz personenbezogener Daten von erheblicher Bedeutung sind. Der Rest des Vorschlags (einschließlich seiner Bestimmungen über den Zugang zu Informationen und den Zugang zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten) ruft weniger Bedenken hervor. Außerdem wird sich der EDSB auch kurz zu ausgewählten Änderungen an der IMI-Verordnung äußern.

Der EDSB möchte ferner die Gelegenheit nutzen und einleitend einen Überblick über zentrale Aspekte des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ganz allgemein geben, auch wenn viele dieser Fragen sich nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Vorschlag in seiner jetzigen Form stellen (siehe weiter unten Abschnitt 2).

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der EDSB begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Modernisierung von Verwaltungsdienstleistungen durch bessere Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit von Informationen überall in der EU und würdigt die Konsultation durch Kommission und Parlament und die Überlegungen dazu, welche Auswirkungen dieser Vorschlag auf den Schutz personenbezogener Daten haben kann.

Er möchte nicht nur konkrete Empfehlungen im Sinne einer weiteren Verbesserung der Qualität der Rechtsvorschriften formulieren, sondern auch die Gelegenheit nutzen und einleitend einen Überblick über zentrale Aspekte des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ganz allgemein geben, auch wenn viele dieser Fragen sich nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Vorschlag in seiner jetzigen Form stellen. Dabei geht es insbesondere um Folgendes:

die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

die Zweckbindung

und Rechte betroffener Personen.

Der EDSB unterstreicht, dass für eine erfolgreiche Anwendung einer EU-weiten einmaligen Erfassung und einen rechtmäßigen grenzüberschreitenden Austausch von Daten die einmalige Erfassung im Einklang mit den relevanten Grundsätzen des Datenschutzes durchgeführt werden muss.

Mit Blick auf den Vorschlag selber unterstützt der EDSB

die Bemühungen dahingehend, dass betroffene Personen die Kontrolle über ihre Daten behalten, indem unter anderem ein „ausdrückliches Ersuchen des Nutzers“ verlangt wird, bevor irgendwelche Nachweise zwischen zuständigen Behörden ausgetauscht werden (Artikel 12 Absatz 4), und indem dem Nutzer die Möglichkeit geboten wird, die auszutauschenden Nachweise vorab einzusehen (Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e), und

die Bemühungen um eine Definition des sachlichen Anwendungsbereichs des Grundsatzes der einmaligen Erfassung (Artikel 12 Absatz 1);

ferner begrüßt er die vorgeschlagene Änderung der IMI-Verordnung, mit der die Bestimmungen über den für das IMI vorgesehenen Mechanismus für die koordinierte Überwachung des IMI im Sinne eines einheitlichen und kohärenten Vorgehens bestätigt und auf den neuesten Stand gebracht werden (Artikel 36 Absatz 6 Buchstabe b);

er begrüßt ebenfalls die Aufnahme von EU-Einrichtungen in die Definition von IMI-Akteuren im Vorschlag, womit dem Europäischen Datenschutzausschuss („EDSA“) geholfen werden kann, von den technischen Möglichkeiten für den Informationsaustausch zu profitieren, die das IMI bietet.

Mit Blick auf die Rechtsgrundlage der Verarbeitung empfiehlt der EDSB die Hinzufügung eines oder mehrerer Erwägungsgründe, in denen klargestellt wird, dass

der Vorschlag an sich keine Rechtsgrundlage für den Austausch von Nachweisen bietet, und dass es für jeglichen Austausch von Nachweisen gemäß Artikel 12 Absatz 1 an anderer Stelle einer angemessenen Rechtsgrundlage bedarf, wie beispielsweise in den vier in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Richtlinien oder im geltenden EU-Recht oder Recht der Mitgliedstaaten;

die Rechtsgrundlage für die Verwendung des in Artikel 12 genannten technischen Systems für den Austausch von Nachweisen die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO ist, und dass

Nutzer das Recht haben, gemäß Artikel 21 Absatz 1 DSGVO der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in dem technischen System zu widersprechen.

Mit Blick auf die Zweckbindung empfiehlt der EDSB die Hinzufügung eines oder mehrerer Erwägungsgründe, in denen klargestellt wird, dass

der Vorschlag keine Rechtsgrundlage für den Einsatz des technischen Systems für den Austausch von Informationen für andere Zwecke als die bietet, die in den vier erwähnten Richtlinien genannt werden oder andernorts im geltenden EU-Recht oder Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind,

und dass der Vorschlag nicht das Ziel verfolgt, den Grundsatz der Zweckbindung in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 1 DSGVO irgendwie einzuschränken.

Zum Begriff des „ausdrücklichen Ersuchens“ empfiehlt der EDSB, im Vorschlag (vorzugsweise im verfügenden Teil) klarzustellen,

wann ein Ersuchen „ausdrücklich“ ist und wie spezifisch das Ersuchen sein muss;

ob ein Ersuchen über das in Artikel 12 Absatz 1 erwähnte technische System gestellt werden kann;

welche Folgen es hat, wenn ein Nutzer beschließt, kein „ausdrückliches Ersuchen“ zu stellen, und

ob ein solches Ersuchen zurückgenommen werden kann. (Zu spezifischen Empfehlungen siehe weiter oben Abschnitt 3.3).

Zum Thema „Vorschau“ empfiehlt der EDSB,

im Vorschlag klarzustellen, welche Optionen es für den Nutzer gibt, der die Möglichkeit nutzt, die auszutauschenden Daten vorab einzusehen.

In Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e sollte vor allem klargestellt werden, dass dem Nutzer die Möglichkeit eingeräumt wird, die Nachweise einzusehen, bevor sie dem Empfänger übermittelt werden, und dass er das Ersuchen um den Austausch der Nachweise zurücknehmen kann (siehe in diesem Zusammenhang unsere Empfehlungen zu „ausdrückliches Ersuchen“).

Dies könnte beispielsweise durch Einfügen folgender Worte am Ende des Satzes in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e geschehen: „bevor sie der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellt werden, und das Ersuchen jederzeit zurückzunehmen“.

Mit Blick auf die Definition von „Nachweis“ und die Spanne der abgedeckten Online-Verfahren empfiehlt der EDSB,

den Verweis auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b in Artikel 3 Absatz 4 durch einen Verweis auf Artikel 12 Absatz 1 zu ersetzen oder eine andere legislative Lösung anzubieten, die ähnliche Wirkung hat.

Der EDSB begrüßt ferner nachdrücklich die Bemühungen im Vorschlag, den Informationsaustausch auf die in Anhang II aufgeführten Online-Verfahren und die vier konkret aufgezählten Richtlinien zu beschränken.

Er empfiehlt daher, den Geltungsbereich des Vorschlags insofern klar definiert zu lassen. als er Anhang II und die Verweise auf die vier aufgezählten Richtlinien umfasst.

Abschließend empfiehlt der EDSB,

die DSGVO in den Anhang der IMI-Verordnung aufzunehmen, damit das System in vollem Umfang auch für Zwecke des Datenschutzes eingesetzt werden kann, und

Datenschutzbehörden in die Liste der Hilfs- und Problemlösungsdienste in Anhang III aufzunehmen.

Brüssel, den 1. August 2017

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines zentralen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, COM(2017) 256 final, 2017/0086 (COD) (nachstehend: der Vorschlag).

(2)  Begründung des Vorschlags, S. 2.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(4)  Siehe ferner die Stellungnahme des EDSB vom 22. November 2011 zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(„IMI“), abrufbar unter https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/11-11-22_imi_opinion_de.pdf.

(5)  Siehe ferner Artikel 14 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung … [ESC Regulation] eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte, (COM(2016) 823 final, 2016/0402 (COD)

(6)  Erwägungsgrund 28 des Vorschlags.

(7)  Artikel 12 Absatz 1 und 4 des Vorschlags.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/10


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf Erweiterung der Konzession zur Förderung flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe „Concession de Nonville“

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 340/04)

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016, das am 13. März 2017 ergänzt wurde, hat das Unternehmen BridgeOil SAS (49 rue Arsène et Louis Lambert, 86100 Châtellerault, Frankreich) die Erweiterung einer als „Concession de Nonville“ bezeichneten Konzession zur Förderung von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für ein Gebiet beantragt, das auf Teilen der Gemeinden Darvault, Nemours, Nonville und Treuzy-Levelay im Département Seine-et-Marne gelegen ist.

Das von dieser Erweiterung betroffene Gebiet mit einer Fläche von 12,71 km2 wird begrenzt durch die Strecken, die die nachstehend definierten Punkte miteinander verbinden:

Scheitelpunkt

NTF, Meridian von Paris

RGF93, Meridian von Greenwich

östliche Länge

nördliche Breite

östliche Länge

nördliche Breite

A

0,450 Grad

53,670 Grad

2°44′30″

48°18′10″

B

0,470 Grad

53,670 Grad

2°45′34″

48°18′10″

C

0,470 Grad

53,680 Grad

2°45′34″

48°18′43″

D

0,510 Grad

53,680 Grad

2°47′44″

48°18′43″

E

0,510 Grad

53,650 Grad

2°47′44″

48°17′06″

F

0,500 Grad

53,650 Grad

2°47′12″

48°17′06″

G

0,500 Grad

53,627 Grad

2°47′12″

48°15′51″

H

0,485 Grad

53,627 Grad

2°46′23″

48°15′51″

I

0,485 Grad

53,622 Grad

2°46′23″

48°15′35″

J

0,470 Grad

53,622 Grad

2°45′34″

48°15′35″

K

0,470 Grad

53,624 Grad

2°45′34″

48°15′42″

L

0,466 Grad

53,624 Grad

2°45′21″

48°15′42″

M

0,466 Grad

53,627 Grad

2°45′21″

48°15′51″

N

0,429 Grad

53,627 Grad

2°43′22″

48°15′51″

O

0,429 Grad

53,634 Grad

2°43′22″

48°16′14″

P

0,421 Grad

53,634 Grad

2°42′56″

48°16′14″

Q

0,421 Grad

53,646 Grad

2°42′56″

48°16′53″

R

0,428 Grad

53,646 Grad

2°43′18″

48°16′53″

S

0,428 Grad

53,649 Grad

2°43′18″

48°17′03″

T

0,432 Grad

53,649 Grad

2°43′31″

48°17′03″

U

0,432 Grad

53,653 Grad

2°43′31″

48°17′16″

V

0,435 Grad

53,653 Grad

2°43′41″

48°17′16″

W

0,435 Grad

53,655 Grad

2°43′41″

48°17′22″

X

0,450 Grad

53,655 Grad

2°44′30″

48°17′22″

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die Bedingungen für die Erteilung der Rechte erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag stellen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem vorstehend genannten Dekret festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an das Ministère de la Transition écologique et solidaire (Ministerium für ökologischen und solidarischen Wandel) zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen bis spätestens 27. Januar 2020.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel L161-1 und L161-2 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de la Transition écologique et solidaire, bureau des ressources énergétiques du sous-sol (Ministerium für den ökologischen und solidarischen Wandel, Abteilung Energiebodenschätze), Tour Séquoia, 1 place Carpeaux, 92800 Puteaux, Frankreich, Tel. +33 140819527).

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/12


Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen im Gebiet „Lelików“

(2017/C 340/05)

Das Verfahren betrifft die Erteilung einer Konzession zur Prospektion oder Exploration der in den Gemeinden Cieszków und Milicz in der Woiwodschaft Dolnośląskie gelegenen Erdgaslagerstätte „Lelików“:

Name

Bezugssystem PL-1992

X

Y

Lelików

413 340,09

387 890,42

414 099,85

390 405,72

412 230,65

391 534,72

411 773,93

390 022,65

411 841,09

388 795,82

Die Anträge müssen das vorstehend bezeichnete Gebiet abdecken.

Die Konzessionsanträge müssen bis spätestens 12.00 Uhr MEZ/MESZ des letzten Tages der 91-Tage-Frist, gerechnet ab dem Tag, der auf das Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, am Sitz des Umweltministeriums eingehen.

Die eingegangenen Anträge werden anhand folgender Kriterien geprüft:

a)

vorgeschlagene Technologie für die Durchführung der Arbeiten (40 %);

b)

technische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers (50 %);

c)

vorgeschlagene Höhe des Entgelts für die Erteilung der Schürfrechte (10 %).

Die Mindestentgelthöhe für die Erteilung von Schürfrechten für das Gebiet „Lelików“ ist wie folgt:

1.

bei einer Prospektion der Erdgasvorkommen:

während des Basiszeitraums von drei Jahren: 10 000,00 PLN pro Jahr,

für das vierte und fünfte Jahr der Laufzeit des Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 10 000,00 PLN pro Jahr,

für das sechste Jahr und die Folgejahre der Laufzeit des Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 10 000,00 PLN pro Jahr,

2.

bei einer Exploration der Erdgasvorkommen:

während des Basiszeitraums von drei Jahren: 20 000,00 PLN pro Jahr,

für das vierte und fünfte Jahr der Laufzeit des Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 20 000,00 PLN pro Jahr,

für das sechste Jahr und die Folgejahre der Laufzeit des Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 20 000,00 PLN pro Jahr,

3.

bei einer Prospektion und Exploration der Erdgasvorkommen:

während des Basiszeitraums von fünf Jahren: 30 000,00 PLN pro Jahr,

für das sechste, siebente und achte Jahr der Laufzeit des Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 30 000,00 PLN pro Jahr,

für das neunte Jahr und die Folgejahre der Laufzeit des Vertrags für die Erteilung von Schürfrechten: 30 000,00 PLN pro Jahr,

Die Bewertung der Anträge wird innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Antragseinreichung abgeschlossen. Die Antragsteller werden schriftlich über das Ergebnis informiert.

Die Anträge sind in polnischer Sprache einzureichen.

Die für die Konzessionserteilung zuständige Stelle erteilt dem Gewinner des Verfahrens zur Antragsbewertung nach Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Behörden die Genehmigung zur Prospektion oder Exploration von Erdgaslagerstätten und schließt mit ihm einen Vertrag über die Schürfrechte.

Das betreffende Unternehmen muss zur Durchführung seiner auf die Prospektion oder Exploration von Kohlenwasserstoffen zielenden Aktivitäten sowohl über Schürfrechte als auch über eine Konzession verfügen.

Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Ministerstwo Środowiska [Umweltministerium]

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych [Abteilung Geologie und geologische Konzessionen]

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa

POLEN

Weitere Informationen:

Internetseite des Umweltministeriums: www.mos.gov.pl/en (in englischer Sprache)

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych [Abteilung Geologie und geologische Konzessionen]

Ministerstwo Środowiska [Umweltministerium]

ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa

POLEN

Tel. +48 223692449

Fax +48 223692460

E-Mail: dgikg@mos.gov.pl


11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/14


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 340/06)

Mitgliedstaat

Spanien

Flugstrecken

Gran Canaria — Teneriffa Süd

Gran Canaria — El Hierro

Teneriffa Nord — La Gomera

Gran Canaria — La Gomera

Datum der Wiedereröffnung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecke für Luftfahrtunternehmen der Union

1. August 2018

Anschrift, bei der der Text und sonstige Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ministerio de Fomento

Dirección General de Aviación Civil

Subdirección General de Transporte Aéreo

Paseo de la Castellana 67

28071 Madrid

MADRID

ESPAÑA

Tel.+34 915977505

Fax+34 915978643

E-Mail: osp.dgac@fomento.es

Ab dem 1. August 2018 können Dienste auf den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecken im freien Wettbewerb angeboten werden. Reicht kein Luftfahrtunternehmen ein Dienstprogramm zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ein, wird der Zugang im Wege einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf ein einziges Luftfahrtunternehmen beschränkt.


11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/15


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 340/07)

Mitgliedstaat

Spanien

Flugstrecke

Almeria-Sevilla

Datum der Wiedereröffnung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecke für Luftfahrtunternehmen der Union

1. August 2018

Anschrift, bei der der Text und sonstige Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ministerio de Fomento

Dirección General de Aviación Civil

Subdirección General de Transporte Aéreo

Paseo de la Castellana 67

28071 Madrid

MADRID

ESPAÑA

Tel. +34 915977505

Fax +34 915978643

E-Mail: osp.dgac@fomento.es

Ab 1. August 2018 können Dienste auf der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegenden Strecke im freien Wettbewerb angeboten werden. Reicht kein Luftfahrtunternehmen ein Dienstprogramm zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ein, wird der Zugang im Wege einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf ein einziges Luftfahrtunternehmen beschränkt.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8627 — GETEC/Briva/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 340/08)

1.

Am 3. Oktober 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

GETEC Wärme und Effizienz AG („GETEC“, Deutschland), kontrolliert von EQT Fund Management SARL (Luxemburg) und GETEC Energy Holding GmbH (Deutschland);

Briva Group B.V. („Briva“, Niederlande), kontrolliert von der Ten Brinke Group B.V. (Niederlande);

Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Deutschland).

GETEC und Briva übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 die gemeinsame Kontrolle über das JV.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen sowie durch Geschäftsführungsvertrag oder in sonstiger Weise.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   GETEC: Erbringung von Energie-Contracting-Leistungen in Deutschland;

—   Briva: Projektentwicklung, Bau, Verkauf und Vermietung von Wohn-, Gewerbe- und Industrieimmobilien vor allem für strategische Anleger in Deutschland und den Niederlanden.

Das JV wird in der Konzeption, der Entwicklung, im Betrieb und in der Wartung von Systemen für die Energieerzeugung und -verteilung sowie in der Erbringung von auf den Bedarf der einzelnen Kunden zugeschnittenen Energie-Contracting-Leistungen für Gebäude, in der Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und in der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle tätig sein.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8627 — GETEC/Briva/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.