ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 286

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
30. August 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 286/01

Einleitung des Verfahrens (Fall M.8084 — Bayer/Monsanto) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 286/02

Euro-Wechselkurs

2

2017/C 286/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 27. April 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.8228 — Facebook/Whatsapp (Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1) — Berichterstatter: Frankreich

3

2017/C 286/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 11. Mai 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.8228(2) — Facebook/Whatsapp (Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1) — Berichterstatter: Frankreich

3

2017/C 286/05

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Sache M.8228 — Facebook/WhatsApp

4

2017/C 286/06

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates aufgrund der Erteilung unrichtiger oder irreführender Angaben durch ein Unternehmen (Sache M.8228 — Facebook/WhatsApp (Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3192 final)

6


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 286/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8576 — Balder/Varma/Serena) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 286/08

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

11


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/1


Einleitung des Verfahrens

(Fall M.8084 — Bayer/Monsanto)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 286/01)

Die Kommission hat am 22. August 2017 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1).

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8084 — Bayer/Monsanto per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/2


Euro-Wechselkurs (1)

29. August 2017

(2017/C 286/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2048

JPY

Japanischer Yen

130,86

DKK

Dänische Krone

7,4393

GBP

Pfund Sterling

0,92965

SEK

Schwedische Krone

9,5363

CHF

Schweizer Franken

1,1386

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2915

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,142

HUF

Ungarischer Forint

305,32

PLN

Polnischer Zloty

4,2676

RON

Rumänischer Leu

4,5968

TRY

Türkische Lira

4,1470

AUD

Australischer Dollar

1,5111

CAD

Kanadischer Dollar

1,5037

HKD

Hongkong-Dollar

9,4268

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6535

SGD

Singapur-Dollar

1,6283

KRW

Südkoreanischer Won

1 353,80

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,6323

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9467

HRK

Kroatische Kuna

7,4155

IDR

Indonesische Rupiah

16 085,28

MYR

Malaysischer Ringgit

5,1409

PHP

Philippinischer Peso

61,485

RUB

Russischer Rubel

70,7954

THB

Thailändischer Baht

39,963

BRL

Brasilianischer Real

3,8106

MXN

Mexikanischer Peso

21,5204

INR

Indische Rupie

77,1340


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 27. April 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.8228 — Facebook/Whatsapp (Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1)

Berichterstatter: Frankreich

(2017/C 286/03)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass Facebook — unter Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung (1) und Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (2) — im Formblatt CO in der Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp zumindest fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass Facebook — unter Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung — in der Antwort vom 23. September 2014 auf das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung in der Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp zumindest fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen Facebook nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung Geldbußen verhängt werden sollten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“; ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Durchführungsverordnung“) (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission (ABl. L 279 vom 22.10.2008, S. 3) und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission (ABl. L 336 vom 14.12.2013, S. 1).


30.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 11. Mai 2017 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache M.8228(2) — Facebook/Whatsapp (Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1)

Berichterstatter: Frankreich

(2017/C 286/04)

1.

Der Beratende Ausschuss (5 Mitgliedstaaten) ist mit den Faktoren einverstanden, die die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Fusionskontrollverordnung (1) gegen Facebook zu verhängenden Geldbußen berücksichtigt hat.

2.

Der Beratende Ausschuss (5 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgeschlagenen Höhe der Geldbußen zu.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“; ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).


30.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/4


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache M.8228 — Facebook/WhatsApp

(2017/C 286/05)

(1)

Gegenstand des vorliegenden Berichts ist der Entwurf eines Beschlusses (im Folgenden „im Entwurf vorliegender Beschluss“) nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“). Die Kommission gelangt in dem im Entwurf vorliegenden Beschluss im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass Facebook Inc. insbesondere gegen Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Fusionskontrollverordnung verstoßen hat, indem es in der Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp i) in der Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung (im Folgenden „Anmeldung“) und ii) in der Antwort auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung „zumindest fahrlässig“ unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat. Der im Entwurf vorliegende Beschluss ist an Facebook Inc. und Facebook Ireland Limited (im Folgenden zusammen „Facebook“) gerichtet.

(2)

Gegenstand der Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp ist ein geplanter Zusammenschluss (im Folgenden „Zusammenschluss“), mit dem Facebook Inc. die alleinige Kontrolle über WhatsApp Inc. („WhatsApp“) übernehmen würde. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2014 genehmigte die Kommission das Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Der Zusammenschluss wurde am 6. Oktober 2014 vollzogen.

(3)

Am 30. Juni 2016 legte Facebook Inc. der Kommission ein Papier vor, das bestimmte geplante Produktverbesserungen zum Gegenstand hatte, die nach Angaben von Facebook Inc. auf einer im Jahr 2014 nicht allgemein bekannten Art des Nutzerabgleichs zwischen Facebook und WhatsApp basierten.

(4)

Am 28. Juli 2016 forderte die Kommission Facebook und WhatsApp per Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung zur Erteilung weiterer Auskünfte auf. In den Erwägungsgründen des genannten Beschlusses legte die Kommission unter anderem ihre Bedenken dar, dass Facebook Inc. in der Anmeldung und in der Antwort auf ein Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben zu den Möglichkeiten eines Nutzerabgleichs zwischen Facebook und WhatsApp gemacht haben könnte. Facebook beantwortete dieses Auskunftsverlangen mit Schreiben vom 3. August 2016, ergänzt durch die Vorlage interner Dokumente am 8. und am 12. August 2016.

(5)

Am 11. August 2016 richtete die Kommission ein zweites Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung an Facebook, auf das Facebook am 16. August 2016 antwortete.

(6)

Am 7. September 2016 übermittelte Facebook der Kommission ein Papier, in dem es seine früheren Vorlagen zusammenfasste und zu der Frage Stellung bezog, ob es gegenüber der Kommission irreführende Angaben gemacht hatte.

(7)

Am 19. und am 24. Oktober antwortete Facebook auf ein drittes Auskunftsverlangen vom 3. Oktober 2016.

(8)

Mit einem Schreiben vom 29. September 2016 und einem Sachstandstreffen vom 15. Dezember 2016 informierte die Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) Facebook über ihre laufende Untersuchung, für die eine neue Verfahrensakte (M.8228) angelegt worden war, die den Schriftverkehr zwischen den Dienststellen der Kommission einerseits und Facebook und/oder WhatsApp andererseits in der Sache M.7217 enthielt.

(9)

Am 20. Dezember 2016 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Facebook (im Folgenden „Mitteilung der Beschwerdepunkte“). In dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission ihre vorläufige Ansicht dar, dass Facebook Inc. in der Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp i) in seiner Anmeldung nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung und ii) in seiner Antwort vom 23. September 2014 auf ein Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vorsätzlich oder zumindest fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte brachte die Kommission auch ihre vorläufige Einschätzung zum Ausdruck, dass Facebook Inc. nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Fusionskontrollverordnung Geldbußen auferlegt werden sollten.

(10)

Auf Ersuchen von Facebook hat die GD Wettbewerb die Frist für die Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte zweimal verlängert.

(11)

Am 14. März 2017 übermittelte Facebook seine schriftliche Stellungnahme zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Diese Stellungnahme wurde im Rahmen eines Kooperationsprozesses und unter bestimmten in der Stellungnahme genannten Bedingungen übermittelt. In seiner schriftlichen Stellungnahme räumte Facebook ein, dass es gegenüber der Kommission in der Sache M.7217 unrichtige bzw. irreführende Angaben gemacht und fahrlässig gehandelt habe. In seiner schriftlichen Stellungnahme teilte Facebook ferner mit, weder eine mündliche Anhörung noch Zugang zu den Akten der Kommission beantragen zu wollen.

(12)

Dem im Entwurf vorliegenden Beschluss ist unter anderem zu entnehmen, dass die von Facebook in der Sache M.8228 gezeigte Kooperationsbereitschaft als mildernder Umstand bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen angesehen werden kann.

(13)

Bei mir sind keine Anträge oder Beschwerden in Bezug auf dieses Verfahren eingegangen.

(14)

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen Facebook sich äußern konnte. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

(15)

Daher bin ich der Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, 12. Mai 2017

Wouter WILS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).


30.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/6


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 18. Mai 2017

zur Verhängung von Geldbußen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates aufgrund der Erteilung unrichtiger oder irreführender Angaben durch ein Unternehmen

(Sache M.8228 — Facebook/WhatsApp (Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3192 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2017/C 286/06)

Am 17. Mai 2017 erließ die Kommission einen Beschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen  (1) , insbesondere Artikel 14 Absatz 1. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

I.   EINLEITUNG

(1)

Facebook, Inc. (im Folgenden auch als „Anmelder“ bezeichnet) ist ein Anbieter von Websites und Anwendungen für mobile Geräte (im Folgenden „Apps“), die Zugang zu sozialen Netzwerken, Kommunikationsdiensten für Endkunden und Foto- und Videoplattformen bieten. Außerdem ist Facebook, Inc. Anbieter von Online-Werbeplätzen. Das Unternehmen betreibt insbesondere die Netzwerk-Plattform „Facebook“ (im Folgenden „FB“), die für Endkunden bestimmte Kommunikationsanwendung „Facebook Messenger“ (im Folgenden auch „FBM“) und die Foto- und Videoplattform „Instagram“ (im Folgenden „IG“). Innerhalb des EWR ist Facebook, Inc. über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft Facebook Ireland Limited tätig. Facebook, Inc. und Facebook Ireland Limited werden im Folgenden zusammen als „Facebook“ bezeichnet.

(2)

WhatsApp Inc. bietet Kommunikationsdienste über die mobile App „WhatsApp“ („WA“) an. Es verkauft keine Werbeplätze und auch keine erfassten Daten. Whats App Inc. ist seit dem 6. Oktober 2014 eine Tochtergesellschaft des Anmelders.

(3)

Die Übernahme der alleinigen Kontrolle über Whats App Inc. durch den Anmelder im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung, die von der Kommission in der Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp geprüft und mit Beschluss vom 3. Oktober 2014 ohne Bedingungen freigegeben wurde, wird im Folgenden „Zusammenschluss“ genannt. Der Anmelder und Whats App Inc. werden zusammen als die „Beteiligten“ bezeichnet.

II.   ZUWIDERHANDLUNGEN

(4)

Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (2) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) lautet wie folgt: „Es obliegt den Anmeldern, die Kommission wahrheitsgemäß und vollständig über die Tatsachen und Umstände zu unterrichten, die für die Entscheidung über den angemeldeten Zusammenschluss von Bedeutung sind.“

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung ist für „Anmeldungen das im Anhang I abgedruckte Formblatt CO in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden“; gemäß Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung müssen die in den Anmeldungen gemachten Angaben „richtig und vollständig“ sein. Nach Anhang I der Durchführungsverordnung (Formblatt CO) muss folgende Erklärung von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder unterzeichnet werden: „Die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formblatt CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.“ (3)

(6)

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) kann „die Kommission … gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Personen, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen … festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

in einem Antrag, einer Bestätigung, einer Anmeldung oder Anmeldungsergänzung nach Artikel 4, Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 22 Absatz 3 unrichtige oder irreführende Angaben machen,

b)

bei der Erteilung einer nach Artikel 11 Absatz 2 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen“.

(7)

Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens und auf der Grundlage der in ihrer Akte zu der Wettbewerbssache enthaltenen Beweise ist die Kommission in Bezug auf die Möglichkeit eines automatischen Abgleichs zwischen den FB-Nutzerkennungen („IDs“) und den Mobiltelefonnummern von WA-Nutzern der Auffassung, dass:

a)

Facebook, Inc. in seiner Anmeldung nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung im Rahmen der Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp zumindest fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat und dass

b)

Facebook, Inc. bei der Erteilung einer nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung verlangten Auskunft im Rahmen der Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp zumindest fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat.

a.   Sachverhalt

(8)

Sowohl vor als auch nach der Anmeldung in der Sache M.7217 stellte die Kommission dem Anmelder Fragen zur Möglichkeit eines automatischen Abgleichs zwischen FB- und WA-Nutzerkonten.

(9)

Insbesondere in der Voranmeldephase stellte die Kommission die Frage, ob der Anmelder die Absicht hatte, nach dem Zusammenschluss in irgendeiner Weise die WhatsApp-Nutzerprofile mit den Facebook-Nutzerprofilen zu verknüpfen oder abzugleichen (z. B. durch die Verknüpfung der Mobilfunknummern der WhatsApp-Nutzer mit den Facebook-Konten dieser Nutzer) (4).

(10)

Nach der Anmeldung erhielt die Kommission während des Vorprüfverfahrens von einem beschwerdeführenden Dritten eine Stellungnahme (im Folgenden „Stellungnahme eines Dritten“) zu der Möglichkeit von Facebook, Nutzerdaten von Facebook und WhatsApp zu aggregieren. Bewerkstelligt werden könne dies über ein „Gateway“ zwischen den Facebook- und WhatsApp-„Plattformen“, das plattformübergreifende Nachrichtenübermittlung ohne Interaktion der Nutzer ermöglicht, oder durch „Verknüpfung“ der Nutzerprofile, bei der eine minimale Interaktion der Nutzer erforderlich ist, um Facebook Zugang zu den WhatsApp-IDs (Telefonnummern) zu gewähren. Mit dem Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 forderte die Kommission die Beteiligten auf, begründet darzulegen, ob die technischen Möglichkeiten (und der Anreiz) von Facebook zur Integration von WhatsApp nach dem Zusammenschluss in der Stellungnahme eines Dritten korrekt wiedergeben waren, und auch andere Punkte anzusprechen, die sie für relevant erachteten (5).

(11)

In der (am 23. September 2014 übermittelten) Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 erklärte der Anmelder, dass der Abgleich zwischen den Nutzerprofilen von WhatsApp und von Facebook manuell von den Nutzern selbst vorgenommen werden müsse — Facebook-Nutzer müssten ihre Mobiltelefonnummern eingeben, validieren und aktualisieren oder WhatsApp-Nutzer müssten sich bei Facebook registrieren lassen und Nutzerkennungen und -profile anlegen (6). Der Anmelder führte weiter aus, dass es darum gehe, ob Facebook (abgesehen vom Namen) die eine Information über den Nutzer habe, über die auch WhatsApp verfügt — seine aktuelle(n) Mobiltelefonnummer(n). Kein anderes Element des Facebook-Nutzerprofils ermögliche einen Abgleich, und WhatsApp speichere sehr wenige Nutzerdaten außer den Mobiltelefonnummern, die im Adressbuch in der Rubrik „Mobiltelefon“ des Nutzers gespeichert sind. In der Stellungnahme heißt es dazu nur, dass nur eine minimale Interaktion des Nutzers erforderlich sei, damit Facebook Zugang zur WhatsApp-ID erhält. Das sei einfach nicht wahr. Es sei nicht möglich, Facebook-IDs mit jeder Mobiltelefon-ID von WhatsApp für die einzelnen Nutzer automatisch abzugleichen. Diesen Abgleich müssten die Nutzer manuell vornehmen (7). Ähnliche Erklärungen wurden im Anmeldeformblatt (im Folgenden „Formblatt CO“) abgegeben.

(12)

Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Formblatts CO und der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 suchten Facebook-Mitarbeiter nach Möglichkeiten für den Abgleich von IG- und FB-Nutzerdaten. Zu diesem Zweck erörterten sie die Möglichkeit des Nutzerabgleichs anhand der „Telefon-IDs“ und hatten bereits die „Lösung für den Abgleich der Telefon-IDs“ gefunden, die das zentrale Element des Konzepts für den Nutzerabgleich ist, das Facebook im Zusammenhang mit dem Update der WhatsApp-Nutzungsbedingungen und -Datenschutzbestimmungen vom August 2016 verfolgt.

(13)

2014 und insbesondere zum Zeitpunkt der Überprüfung des Zusammenschlusses hing es jedoch vom Betriebssystem (iOS oder Android) ab, ob die Lösung für den Abgleich der Telefon-IDs möglich war.

(14)

Für Geräte mit dem Betriebssystem Android hatten die Facebook-Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Übermittlung des Formblatts CO und der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 bereits einen Mechanismus zur Umsetzung dieser Lösung gefunden, bei dem keine Änderung des Herausgebers der Anwendung erforderlich war.

(15)

Im Hinblick auf iOS-Geräte ist festzuhalten, dass Facebook-Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Übermittlung des Formblatts CO und der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 von der Möglichkeit, den Abgleich über die Telefon-IDs durch die Änderung des Herausgebers der Anwendung durchzuführen, wussten.

(16)

Auch wenn die Bemühungen der Facebook-Mitarbeiter insbesondere auf einen Abgleich zwischen FB- und IG-Benutzerkonten ausgerichtet waren, können die Lösung für den Abgleich der Telefon-IDs und die für ihre Umsetzung auf den verschiedenen Betriebssystemen erforderlichen Mechanismen potenziell bei jeder Facebook-Anwendung zum Einsatz kommen. Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Formblatts CO und der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 zogen Facebook-Mitarbeiter die Lösung für den Abgleich der Telefon-IDs für einen automatischen Abgleich der Benutzerkonten von FB und WA nach der Übernahme von WhatsApp Inc. durch Facebook, Inc. in Betracht.

(17)

Auch wenn die Bemühungen von Facebook speziell auf den Abgleich der FB- und IG-Nutzerkonten zwecks Deduplizierung ausgerichtet waren, so können die Lösung für den Abgleich der Telefon-IDs und ihre Umsetzungsmechanismen ebenso gut für den Abgleich von Nutzerkonten unterschiedlicher Facebook-Apps für andere Zwecke (z. B. für Werbezwecke) verwendet werden, nicht aber für die Zwecke der Ermöglichung der plattformübergreifenden Integration oder Nachrichtenübermittlung.

b.   Würdigung

(18)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die im Formblatt CO und in der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 gemachten Angaben unrichtig oder irreführend im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und des Artikels 14 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung waren. Obwohl diese Lösungen für einen automatischen Abgleich zur Verfügung standen, hat Facebook, Inc. im Laufe der Untersuchung in der Sache M.7217 erklärt, dass der Abgleich der Nutzerkonten von FB und WA entweder i) von FB/WA-Nutzern manuell vorgenommen werden müsste und daher unzureichend und unzuverlässig wäre; oder ii) erfordert hätte, dass Facebook den Code der Anwendungen stark überarbeitet.

(19)

Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass Facebook, Inc. mit diesen falschen und irreführenden Angaben zumindest fahrlässig handelte. Zum Zeitpunkt der Überprüfung des Zusammenschlusses und insbesondere der Übermittlung des Formblatts CO (am 29. August 2014) und der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 (am 23. September 2014) wusste Facebook, Inc. oder musste Facebook, Inc. gewusst haben, dass der automatische Abgleich zwischen den Nutzerkonten von FB und WA möglich war oder gewesen wäre. Außerdem war Facebook, Inc. ausdrücklich darauf hingewiesen worden, wie wichtig richtige und nicht irreführende Angaben sind, und war vor möglichen Geldbußen gewarnt worden.

III.   BESCHLUSS ÜBER DIE VERHÄNGUNG VON GELDBUSSEN

(20)

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission „gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Personen, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des von dem beteiligten Unternehmen oder der beteiligten Unternehmensvereinigung erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 5 festsetzen“, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig die Verfahrenspflichten gemäß den Buchstaben a bis f verletzen.

(21)

Wie vorstehend dargelegt, ist die Kommission der Ansicht, dass Facebook, Inc. im Formblatt CO — unter Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung und Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung — sowie in einer Antwort auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung — unter Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung — zumindest fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die beiden Vorlagen zwei getrennte Verstöße gegen Verfahrenspflichten nach der Fusionskontrollverordnung und der Durchführungsverordnung darstellen, dass beide Zuwiderhandlungen nicht verjährt sind und dass daher wegen dieser Zuwiderhandlungen auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Fusionskontrollverordnung Geldbußen gegen Facebook, Inc. verhängt werden sollten (8).

(22)

Im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Höhe der Geldbußen für Facebook, Inc. ist Artikel 14 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung maßgeblich, der besagt: „Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist die Art, die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.“

(23)

Im Hinblick auf die Art der Zuwiderhandlungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Facebook, Inc. schwerwiegende Verstöße begangen hat. Die Pflicht der Unternehmen, in Fusionskontrollverfahren richtige und nicht irreführende Angaben zu übermitteln, ist für die Kommission unabdingbar, um Unternehmenszusammenschlüsse wirksam prüfen zu können. Daher stellt die Bereitstellung unrichtiger oder irreführender Angaben im Formblatt CO oder in Antworten auf Auskunftsverlangen an sich eine schwerwiegende Zuwiderhandlung dar, weil sie verhindert, dass die Kommission über die für die Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses erforderlichen Informationen verfügt.

(24)

Im Hinblick auf die Schwere der beiden Verstöße von Facebook, Inc. vertritt die Kommission zudem die Auffassung, dass die Bereitstellung der unrichtigen oder irreführenden Angaben zumindest fahrlässig war. Die Kommission stellt ferner fest, dass die unrichtigen oder irreführenden Angaben von Facebook zwar relevant waren, aber keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Freigabebeschlusses der Kommission in der Sache M.7217 hatten.

(25)

Was die Dauer der Verstöße betrifft, handelt es sich nach Ansicht der Kommission bei unrichtigen oder irreführenden Angaben naturgemäß um einen Einzelverstoß, der genau zu dem Zeitpunkt begangen wird, zu dem die jeweiligen Angaben gegenüber der Kommission gemacht werden. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass Facebook, Inc. zwei Zuwiderhandlungen begangen hat: eine am 29. August 2014 (mit der Übermittlung des Formblatts CO) und die andere am 23. September 2014 (dem Datum der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014).

(26)

Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass die Kooperationsbereitschaft von Facebook im laufenden Verfahren als mildernder Umstand bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen betrachtet werden kann. Im Juni 2016 kontaktierte Facebook aus eigener Initiative die Kommission und räumte die Fakten und die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und Artikel 14 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung im Wesentlichen ein, was administrative Effizienzgewinne in Bezug auf das Verfahren ermöglichte. Die Kommission hat im vorliegenden Fall keine erschwerenden Umstände festgestellt.

(27)

Schließlich berücksichtigt die Kommission die Notwendigkeit sicherzustellen, dass Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung haben.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG UND VORSCHLAG

(28)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission im Beschluss zu folgendem Ergebnis:

a)

In Bezug auf die Möglichkeit des automatischen Abgleichs von FB-IDs mit Mobiltelefonnummern von WA-Nutzern hat Facebook, Inc. zumindest fahrlässig falsche oder irreführende Angaben gemacht:

i)

im Formblatt CO in der Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp und

ii)

in der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung in der Sache M.7217 — Facebook/WhatsApp.

b)

Angesichts der Umstände des vorliegenden Falls sollten die folgenden Geldbußen gegen Facebook Inc. verhängt werden.

i)

55 Mio. EUR für die Zuwiderhandlung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung und Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung und

ii)

55 Mio. EUR für die Zuwiderhandlung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung, Anhang I, Formblatt CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, Abschnitt 11.

(4)  Frage 5 des vierten Fragenkatalogs der Voranmeldephase.

(5)  Auskunftsverlangen vom 18. September 2014. Die zuständigen Dienststellen der Kommission übermittelten das Auskunftsverlangen den gesetzlichen Vertretern der Beteiligten am 18. September 2014 um 7.12 Uhr MEZ per E-Mail. Die E-Mail mit dem Titel „M.7217 — Facebook/WhatsApp — Request for Information“ (Auskunftsverlangen) enthielt den Hinweis, dass es sich um ein förmliches Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung) handelte und kein gesondertes Schreiben oder Fax mehr zugesandt würde. Die Kommission legte dar, dass Artikel 14 der Fusionskontrollverordnung Geldbußen von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens für den Fall vorsieht, dass bei der Erteilung einer nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden. In dieser E-Mail erklärte die Kommission auch, dass das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014 darauf zurückzuführen war, dass sie im Rahmen der Marktuntersuchung die dem Auskunftsverlangen beigefügte Stellungnahme eines Dritten zu den Optionen für eine technische Integration zwischen Facebook und WhatsApp erhalten hatte.

(6)  Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014, S. 1. Ähnliche Erklärungen wurden im Formblatt CO unter den Rn. 304-309 abgegeben.

(7)  Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 18. September 2014, S. 5. Ähnliche Erklärungen wurden im Formblatt CO unter den Rn. 304-309 abgegeben.

(8)  Nach Auffassung der Kommission haftet Facebook, Inc., nicht aber WhatsApp Inc., für beide Verstöße, da die entsprechenden Informationen im Einflussbereich von Facebook lagen.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8576 — Balder/Varma/Serena)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 286/07)

1.

Am 23. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Fastighets AB Balder („Balder“, Schweden) und Varma Mutual Pension Insurance Company („Varma“, Finnland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Serena Properties AB („Serena“, Finnland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Balder: börsennotiertes Immobilienunternehmen, das als Eigentümer, Verwalter und Entwickler von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie Hotels in Schweden, Dänemark, Norwegen und Finnland tätig ist;

—   Varma: Rentenversicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, das im Eigentum seiner Kunden (Unternehmen, Selbstständige, versicherte Arbeitnehmer und Eigentümer von Garantiekapital) steht und insbesondere in finnische Immobilienunternehmen investiert;

—   Serena: Immobilienunternehmen, das auf dem finnischen Markt für Gewerbeimmobilien tätig ist und sich auf Einzelhandelsimmobilien wie Lebensmittel- und Discountgeschäfte spezialisiert hat.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8576 — Balder/Varma/Serena per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

30.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/11


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2017/C 286/08)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„MONTASIO“

EU-Nr.: PDO-IT-02251 — 21.12.2016

g.U. ( X ) g.g.A. ( ) g.t.S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio per la tutela del Formaggio Montasio

Vicolo Resia, 1/2

33033 Codroipo (UD)

ITALIEN

Tel. +39 0432912052

E-Mail: info@formaggiomontasio.net

Das Konsortium zum Schutz des „Formaggio Montasio“ (Consorzio di Tutela del Formaggio Montasio) setzt sich aus Erzeugern von Parmigiano-Reggiano zusammen und ist berechtigt, einen Änderungsantrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14.10.2013 zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht/beziehen

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstige [zu präzisieren]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokuments (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Die das Gewicht und den Durchmesser des Laibs betreffenden Parameter wurden geringfügig geändert.

Bisheriger Wortlaut

„Gewicht: 6-8 kg;

Durchmesser: 30-35 cm;“

Geänderter Wortlaut

„Gewicht: 5,5-8 kg;

Durchmesser: 27-35 cm;“

Die Formen für die Herstellung des Käses mit der g.U. „Montasio“, die seit Beginn der Tätigkeit des Konsortiums im Jahr 1986 verwendet werden, haben einen Durchmesser von 30 bis 35 cm. Die Formen wurden bisher stets mit der maximalen Weite verwendet, und Gewicht und Durchmesser des Käses mit der g.U. „Montasio“ nach der in der Produktspezifikation angegebenen Reifedauer von 60 Tagen stehen mit dieser Verwendung im Einklang. Werden die Formen mit der Mindestweite von 30 cm verwendet, so ergibt sich zwangsläufig ein Durchmesser des Laibs von weniger als 30 cm, da ab 24 Stunden nach der Herstellung bis zum Ende der Reifedauer von 60 Tagen ein Gewichtsverlust von etwa 15 % eintritt. Das Gewicht, das bei der Herstellung etwa 6,5 kg beträgt, sinkt aufgrund dieses Verlusts auf Werte von weniger als 6 kg.

Laibe, die mit Formen mit der vorgesehenen Mindestweite hergestellt werden, kämen sowohl den Direktkäufern entgegen, die Laibe von geringerer Größe schätzen, als auch den großen Handelsketten, da den Verpackungsanforderungen für das in Papier vorverpackte Erzeugnis besser entsprochen wird.

Eine solche Änderung ist als geringfügig zu betrachten, da eine Änderung der Parameter in der genannten Form die nachfolgenden Verarbeitungsphasen, die Reifung und insbesondere die Merkmale des Enderzeugnisses nicht beeinflusst, die so bleiben, wie in der Produktspezifikation festgelegt.

Herstellungsverfahren

Der Absatz zur Qualität des für die Rinder bestimmten Futters wurde geringfügig geändert.

Bisheriger Wortlaut: „Futtermittel, die bei der Käseherstellung traditionell als abträglich erachtet werden, wie Futter von Sumpfböden oder vom Rand stark befahrener Straßen, sind verboten. Verboten sind auch Gemüse, Obst und Raps, Nebenerzeugnisse aus der Reisverarbeitung, Tiermehl, industriell hergestellte Futtermittel für medizinische Zwecke, Rübenschnitzel (frisch, nass oder als Silage), Brauerei- oder Destillationsnebenerzeugnisse, Silage (ausgenommen Heu- und Maissilage) und vergorene Stoffe aus der industriellen Verarbeitung von Obst, Rüben, Bier und Destillationsprodukten.“

Geänderter Wortlaut: „Industriell hergestellte Futtermittel für medizinische Zwecke sowie Tiermehl (sowohl als solches wie auch als Zutat in anderen Futtermitteln) sind verboten. Die frische Verwendung folgender Futtermittel als solcher ist verboten: Gemüse, Obst und Raps, Nebenerzeugnisse aus der Reisverarbeitung, Rübenschnitzel, Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Bier, Obst und allgemein von Destillationsprodukten. Die Verwendung von Heu-, Mais- und Getreidesilage ist zulässig.“

Damit soll eindeutig klargestellt werden, dass jedwede Verwendung von industriell hergestellten Futtermitteln für medizinische Zwecke sowie von Tiermehl verboten ist. Es wurde präzisiert, dass frische, gärfähige Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Gemüse, Obst usw. nicht als solche verwendet werden dürfen.

Die Verwendung von Silage wurde auf Getreidesilage ausgeweitet, die immer mehr an die Stelle der traditionellen Maissilage tritt, da sie weniger häufig mit Aflatoxin belastet ist und somit sowohl für die Rinder selbst als auch im Hinblick auf die Milcherzeugung ein gesünderes Futtermittel darstellt. Des Weiteren wurde der allgemeine Verweis auf „der Käseherstellung abträgliche Futtermittel“ gestrichen, da diese Definition als nicht mit der Produktspezifikation im Einklang stehend angesehen und es für zweckmäßiger erachtet wird, die Innovationen im Sektor sorgfältig zu evaluieren, um eine jede Weiterentwicklung der Futtermittel für Rinder ermitteln und bewerten zu können.

Die oben genannten Änderungen beeinflussen nicht die Qualität der für die Herstellung von „Montasio“ verwendeten Milch und sind daher als geringfügig anzusehen.

Artikel 5 Nummer 11 drittletzter Absatz der Produktspezifikation wurde geringfügig geändert, um die Bestimmungen klarer zu fassen und keinen Raum für unterschiedliche Auslegungen zu lassen.

Bisheriger Wortlaut: „Käse mit der g.U. ‚Montasio‘ kann nach einer Mindestreifedauer von 60 Tagen als ganzer Laib oder portioniert in Verkehr gebracht werden.“

Geänderter Wortlaut: „Käse mit der g.U. ‚Montasio‘ wird nach einer Mindestreifedauer von 60 Tagen zum Verzehr abgegeben. Käse mit der g.U. ‚Montasio‘ kann nach einer Mindestreifedauer von 60 Tagen vorverpackt, vorportioniert usw. werden.“

Damit soll klargestellt werden, dass Käse mit der g.U. „Montasio“ an den Direktverbraucher abgegeben wird und nicht an vorgeschaltete Akteure in der Versorgungskette für „Käse, der zu ‚Montasio‘ werden kann“.

Außerdem wird präzisiert, dass das Vorverpacken, Portionieren, Zerteilen in Würfel, Reiben usw. ausschließlich an Käse mit der g.U. „Montasio“ vorgenommen werden, der die Mindestreifedauer von 60 Tagen erreicht hat.

Artikel 5 Nummer 11 letzter Absatz der Produktspezifikation, der das Reiben betrifft, wurde gestrichen.

Bisheriger Wortlaut:

„Käse mit der g.U. ‚Montasio‘ wird zum Reiben verwendet, wenn er eine Reifedauer von mindestens zwölf Monaten erreicht hat und eine brüchige Konsistenz, strohgelbe Farbe sowie kleine und sehr kleine Löcher aufweist.“

Es wird für angezeigt erachtet, diese mittlerweile nicht mehr zeitgemäße, eindeutig an den Verbraucher gerichtete Beschränkung der Verwendungen von Käse mit der g.U. „Montasio“ aufzuheben, da Verbrauch und Verwendung — auch angesichts der in den letzten Jahren beobachteten Veränderungen des Geschmacks und der Gewohnheiten — im freien Ermessen der Verbraucher liegen sollten.

EINZIGES DOKUMENT

„MONTASIO“

EU-Nr.: PDO-IT-02251 — 21.12.2016

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Bezeichnung

„Montasio“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das die unter Punkt 1 aufgeführte Bezeichnung gilt

„Montasio“ ist ein Käse aus Kuhmilch mit mittlerer oder langer Reifezeit, der Laib ist zylindrisch mit ebenem oder nahezu ebenem Rand und platter oder leicht konvexer Oberfläche. Das Erzeugnis wird aus Rohmilch hergestellt, unter ausschließlicher Verwendung von natürlichen Fermentzusätzen oder zugelassenen Enzymen; die Mindestreifezeit muss 60 Tage betragen, der Feuchtigkeitsgehalt ist jeweils nach 10 und 60 Reifetagen mittels einer Stichprobe zu kontrollieren. Am 60. Tag seiner Reifung muss der Käse mit der g.U. „Montasio“ folgende Merkmale aufweisen: maximaler Feuchtigkeitsgehalt höchstens 36,72 %; Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 40 %; Gewicht: 5,5-8 kg; Durchmesser: 27-35 cm; Randhöhe: maximal 8 cm; Rinde: glatt, regelmäßig und elastisch; Teig: kompakt mit leichter Lochbildung; Farbe: natürlich, leicht strohgelb; Geruch: charakteristisch; Geschmack: angenehm, bei lange gereiftem „Montasio“ leicht pikant.

Käse mit der g.U. „Montasio“ kann nach einer Mindestreifedauer von 60 Tagen zum Verzehr abgegeben werden. Käse mit der g.U. „Montasio“ kann nach einer Mindestreifedauer von 60 Tagen vorverpackt, vorportioniert usw. werden. Käse mit der g.U. „Montasio“ kann nach einer Mindestreifezeit von 60 Tagen mit der Bezeichnung fresco (frisch) vermarktet werden, nach einer Reifedauer von mindestens 120 Tagen mit der Bezeichnung mezzano (mittlere Reifung), nach mindestens zehn Monaten mit der Bezeichnung stagionato (reif) und nach mindestens 18 Monaten mit der Bezeichnung stravecchio (lang gereift).

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Käse mit der g.U. „Montasio“ wird aus Milch hergestellt, die in Viehhaltungsbetrieben aus dem Erzeugungsgebiet gewonnen wurde. Die im geografischen Erzeugungsgebiet hauptsächlich gehaltenen Rassen sind Bruno Alpina, Pezzata Rossa Italiana und Pezzata Nera sowie ihre Kreuzungen. Der Milch werden keine Konservierungsstoffe zugegeben und sie darf nicht wärmebehandelt werden, ausgenommen die Abkühlung auf eine Tiefsttemperatur von 4 °C.

Das Futter stammt zu mindestens 60 % aus dem Erzeugungsgebiet.

Das Futter der Kühe besteht zu mindestens 60 % aus Rohgetreide, Grün- und Trockenfutter sowie aus Silage. Die verbleibende Rohfuttermenge kann in Form von Futterkonzentraten und/oder Presskuchen zugeführt werden.

Industriell hergestellte Futtermittel für medizinische Zwecke sowie Tiermehl (sowohl als solches als auch als Zutat in anderen Futtermitteln) sind verboten.

Die frische Verwendung folgender Futtermittel als solcher ist verboten: Gemüse, Obst und Raps, Nebenerzeugnisse aus der Reisverarbeitung, Rübenschnitzel, Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Bier, Obst und allgemein von Destillationsprodukten.

Die Verwendung von Heu-, Mais- und Getreidesilage ist zulässig.

Mineralstoff- und Vitaminzusätze sind zulässig.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das gesamte Erzeugungsverfahren (Rinderhaltung und Milcherzeugung, Herstellung und Verarbeitung der Gallerte, Formen, Abtropfen, Salzen und Reifung) muss in dem unter Nummer 4 abgegrenzten Gebiet stattfinden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Kennzeichnung des Produktes erfolgt mittels einer Markierung in speziellen Formen, in denen der Kenncode der Käserei, das Kürzel der Provinz und das Herstellungsdatum (Jahr, Monat, Tag) angeben sind. Die „Ursprungskennzeichnung“ der g.U. „Montasio“ besteht aus dem Wort „Montasio“, das diagonal jeweils in normaler und auf den Kopf gestellter Schrift angebracht ist (siehe Abbildung 1).

Unter der Voraussetzung, dass das Erzeugnis unter Beachtung der Produktspezifikation hergestellt wurde, wird die gesamte Produktion der Betriebe beschriftet, unabhängig davon, ob sie dem Schutzkonsortium angehören oder nicht.

Abbildung 1

Image

1) Brandzeichen der Bezeichnung „Montasio“ und Marke mit der Aufschrift „PDM“;

2) Herstellungsmonat; 3) Herstellungstag; 4) Kenncode der Käserei; 5) Kürzel der Provinz; 6) Herstellungsjahr.

Das Namenslogo besteht aus dem stilisierten Großbuchstaben „M“ und dem darunter liegenden Schriftzug „MONTASIO“. Dieses Logo muss stets mit der Schriftart „Horatio“ wiedergegeben werden. Dabei müssen die Proportionen der Abbildung 2 beachtet werden (z. B. Breite von 8 cm bei einer Höhe von 6 cm).

Abbildung 2

Image

Wenn der gesamte Produktionsprozess von der Milcherzeugung bis zur Mindestreifezeit von 60 Tagen in einem Gebiet erfolgt, das gemäß den geltenden italienischen Bestimmungen als Gebirge gilt und innerhalb des Produktionsgebiets der g.U. „Montasio“ liegt, darf das Etikett die Aufschrift „prodotto della montagna“ (Ursprung in Berggebieten) tragen. Zu diesem Zweck wird auf dem Laibrand die Aufschrift PDM (Abkürzung der italienischen Bezeichnung „prodotto della montagna“) angebracht.

Das Konsortium zum Schutz der g.U. „Montasio“ kann Käselaibe, die mehr als 100 Tage gereift sind, auf Antrag der Käsereien (unabhängig davon, ob sie dem Konsortium angehören oder nicht) nach erfolgter Überprüfung an der dafür vorgesehenen Stelle am Laibrand mit einem Brandzeichen des Namenslogos kennzeichnen (Abbildung 2).

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Produktionsgebiet von Käse mit der g.U. „Montasio“ umfasst die gesamte Region Friuli-Venezia Giulia, in der Region Veneto das gesamte Gebiet der Provinzen Belluno und Treviso sowie Teile der Provinzen Padova und Venezia mit der folgenden Abgrenzung: „die Grenzlinie der Provinz Padova (ab dem Schnittpunkt mit der Grenzlinie der Provinz Treviso) entlang bis zur Autobahn ‚Serenissima‘ und weiter bis zur Autobahnbrücke über den Fluss Brenta, anschließend den Fluss entlang bis zu dessen Mündung“.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die natürlichen Faktoren sind eng mit dem Klima des Erzeugungsgebiets verknüpft, das zum Großteil im Gebirge oder zumindest am Fuß eines Gebirges liegt, wo noch Alm- und Weidewirtschaft betrieben wird, was für die Qualität des Futters der Milchkühe von Bedeutung ist.

„Montasio“ wurde bereits 1773/1775 in das Richtpreisverzeichnis von San Daniele und Udine eingetragen. Diese Tatsache belegt, dass der Käse nicht nur für den Eigenverbrauch bestimmt war oder in einem regional begrenzten Gebiet vermarktet wurde. Die enge Bindung von „Montasio“ an sein Produktionsgebiet wird auch durch den starken Impuls deutlich, den die Herstellung dieser Käsesorte der Entstehung genossenschaftlicher Strukturen gegeben hat. Nicht nur die menschlichen oder institutionellen Faktoren (wie die Gründung von Käsereigenossenschaften oder die Errichtung einer Fachschule für Käseherstellung) sorgten für die schnelle Verbreitung von „Montasio“ und seiner spezifischen Herstellungstechnik im Friaul und im östlichen Teil des Veneto, wo es in den 1960er-Jahren mehr als 650 aktive Käsereien gab, sondern auch das gesamte Umfeld, in dem sich diese Herstellungstechnik anfänglich verbreitete.

Was die charakteristischen Eigenschaften des Erzeugungsgebietes anbelangt, so zeichnet sich der gesamte Ostteil Italiens seit jeher durch reichliche Niederschläge im Frühjahr und Herbst aus, was die Ausdehnung der Weideflächen und des Anbaus von Getreide (Weizen und Gerste) begünstigte, der Hauptnahrungsquelle für Milchkühe. Der Maisanbau und die Verwendung von Mais als Frischfutter und Silage gewannen mit der Zeit ebenfalls große Bedeutung. Seit einigen Jahren wird im Erzeugungsgebiet als zusätzliche Eiweißquelle auch Soja angebaut.

Wichtigstes Merkmal von „Montasio“ ist seine Eignung für eine Reifung von mittlerer bis langer Dauer. Unter den italienischen Käsesorten zählt „Montasio“ zu den Halbhartkäsen. Da er aber bis zu 36 Monate reifen kann, gehört er auch zu den wenigen Hartkäsesorten mit langer Reifezeit.

Ein weiteres Merkmal von „Montasio“ sind die Abmessungen des Laibs.

Außerdem ist es nach der Spezifikation der g.U. „Montasio“ nach wie vor verboten, die Milch zu pasteurisieren, wodurch die spontane Besiedlung der Milch mit Bakterien aus dem Produktionsgebiet erhalten bleibt.

Die Eignung zur mittleren bzw. langen Reifung ist das Ergebnis einer „sanften“ Technologie. Es werden nur geringe Mengen Milchfermente eingesetzt (etwa 1 %), das Brennen erfolgt bei mäßigen Temperaturen (42-48 °C), und durch das Ablaufen und Abpressen erhält der Teig eine mittlere Festigkeit, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von rund 36 % nach zweimonatiger Reifung (Mindestgehalt für die Vermarktung des Käses).

Die Umgebung, in der „Montasio“ entstanden ist, verfügt über mikrobiologische Gegebenheiten, die seine Entwicklung und Verbreitung gefördert haben. „Montasio“ zeichnet sich durch eine Flora thermophiler Milchsäurebakterien aus, die ein bis heute einzigartiges Erzeugnis im Käsesortiment hervorgebracht hat, das frisch (heute nach einer Mindestreifung von zwei Monaten, da er aus nicht pasteurisierter Milch hergestellt wird), aber auch voll ausgereift mit einer Reifezeit von mehr als 36 Monaten verzehrt werden kann. Es handelt sich also um ein Erzeugnis, dessen organoleptische Eigenschaften, Konsistenz, Geschmack und Aroma sich aufgrund der auf den Wiesen und Weiden des Produktionsgebietes natürlich vorhandenen Gesamtkeimzahl im Lauf der Reifezeit ändern.

Nach einer Reifung von zwei Monaten ist „Montasio“ ein mittelfester Käse mit einem milden Geschmack, der an die Milch erinnert, aus der er hergestellt wurde. Mit zunehmender Reife und Stoffkonzentration werden seine Geschmacksnoten ausgeprägter und leicht pikant, der Teig wird fester und brüchig.

Mit der Verbesserung der Viehhaltungstechniken, der Rationalisierung der Anbaumethoden und der Anwendung immer strengerer Hygienemaßnahmen beim Melken wurde es notwendig, die Milch mit geeigneten Mikroorganismen für die Käsebereitung anzureichern. Aus diesem Grund wurde begonnen, Milchfermente (die reich an Kokken sind, aber nur wenige Stäbchenbakterien enthalten) aus der Milch des Produktionsgebiets zu verwenden. Diese Praxis fand weite Verbreitung.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt über die Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it), oben rechts auf dem Bildschirm auf „Prodotti DOP e IGP“ (g.U.-/g.g.A.-Erzeugnisse) klicken, dann links auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g.U.-/g.g.A.-/g.t.S-Erzeugnisse) und zuletzt auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.