ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 234

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
20. Juli 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 234/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8550 — USSL/Goldman Sachs/Redexis Gas) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 234/02

Euro-Wechselkurs

2

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2017/C 234/03

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (E-Privacy-VO)

3


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 234/04

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei

6

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 234/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8575 — OTPP/AIMCo/Borealis/KIA/LCY) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

13

2017/C 234/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8553 — Banco Santander/Banco Popular Group) ( 1 )

14


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8550 — USSL/Goldman Sachs/Redexis Gas)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 234/01)

Am 13. Juli 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8550 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/2


Euro-Wechselkurs (1)

19. Juli 2017

(2017/C 234/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1533

JPY

Japanischer Yen

129,03

DKK

Dänische Krone

7,4369

GBP

Pfund Sterling

0,88485

SEK

Schwedische Krone

9,5598

CHF

Schweizer Franken

1,0994

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3018

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,035

HUF

Ungarischer Forint

306,42

PLN

Polnischer Zloty

4,2127

RON

Rumänischer Leu

4,5670

TRY

Türkische Lira

4,0576

AUD

Australischer Dollar

1,4532

CAD

Kanadischer Dollar

1,4540

HKD

Hongkong-Dollar

9,0059

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5640

SGD

Singapur-Dollar

1,5773

KRW

Südkoreanischer Won

1 294,27

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,8896

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7889

HRK

Kroatische Kuna

7,4143

IDR

Indonesische Rupiah

15 359,65

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9436

PHP

Philippinischer Peso

58,633

RUB

Russischer Rubel

68,0915

THB

Thailändischer Baht

38,751

BRL

Brasilianischer Real

3,6432

MXN

Mexikanischer Peso

20,1750

INR

Indische Rupie

74,1515


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/3


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (E-Privacy-VO)

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in deutscher, englischer und französischer Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter www.edps.europa.eu erhältlich)

(2017/C 234/03)

In der vorliegenden Stellungnahme legt der EDSB seine Haltung zu dem Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation dar, die die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation aufheben und ersetzen soll.

Ohne die E-Privacy-VO wäre der Rechtsrahmen der EU für die Achtung der Privatsphäre und den Datenschutz unvollständig. Die DSGVO — Datenschutzgrundverordnung — ist zwar bereits eine große Errungenschaft, doch benötigen wir ein spezifisches Rechtsinstrument zum Schutz des in Artikel 7 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts auf Achtung des Privatlebens und zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation als ein wesentlicher Bestandteil dieses Rechts. Daher begrüßt und unterstützt der EDSB den Vorschlag, der genau dies zum Ziel hat. Die Wahl einer Verordnung als ein unmittelbar anwendbares Rechtsinstrument, das ein höheres Maß an Harmonisierung und Kohärenz bewirken kann, wird ebenfalls von dem EDSB begrüßt. Außerdem befürwortet der EDSB die Absicht, ein hohes Schutzniveau sowohl in Bezug auf Inhalt als auch auf Metadaten zu gewährleisten, und unterstützt das Ziel, Vertraulichkeitspflichten auf eine breitere Palette von Diensten auszuweiten, darunter auch die so genannten „over the top“ (OTT)-Dienste, und so dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Ferner ist der EDSB der Ansicht, dass die Entscheidung, Durchsetzungsbefugnisse ausschließlich den Datenschutzbehörden zu erteilen, sowie das Vorhandensein von Kooperations- und Abstimmungsmechanismen innerhalb des neu einzurichtenden Europäischen Datenschutzausschusses („Ausschuss“) zu einer konsequenteren und wirksameren Durchsetzung der Vorgaben überall in der EU beitragen werden.

Gleichzeitig hat der EDSB jedoch Bedenken, ob mit dem Vorschlag in seiner jetzigen Form das Versprechen eines hohen Schutzniveaus der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation auch tatsächlich wahr gemacht werden kann. Wir brauchen einen neuen Rechtsrahmen für den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation, doch muss er intelligenter, klarer und stärker sein. In dieser Hinsicht bleibt noch viel zu tun, denn die Komplexität der in dem Vorschlag skizzierten Vorschriften ist eine schwierige Herausforderung. Bei der Kommunikation wird zwischen Metadaten, Inhaltsdaten und von Endgeräten ausgegebenen Daten unterschieden. Für jeden dieser Datentypen gibt es ein anderes Maß an Vertraulichkeit und andere Ausnahmefälle. Diese Komplexität führt zu dem — wohl unbeabsichtigten — Risiko der Regelungslücken.

Die meisten Begriffsbestimmungen, auf die sich der Vorschlag stützt, werden im Rahmen eines anderen Rechtsinstruments verhandelt und beschlossen: dem europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation. Es gibt zurzeit keinen rechtlichen Grund für eine so enge Verknüpfung dieser beiden Rechtsinstrumente, und die wettbewerbs- und marktorientierten Begriffsbestimmungen des Kodex sind im Kontext der Grundrechte einfach nicht zweckmäßig. Daher spricht sich der EDSB unter Berücksichtigung des vorgesehenen Anwendungsbereichs und der angestrebten Ziele der E-Privacy-VO dafür aus, eine Reihe notwendiger Begriffsbestimmungen darin aufzunehmen.

Ferner müssen wir insbesondere dem Problem der Verarbeitung von Daten der elektronischen Kommunikation durch Verantwortliche, die nicht Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten sind, Beachtung schenken. Die zusätzlichen Schutzvorschriften für Kommunikationsdaten wären sinnlos, wenn sie beispielsweise einfach dadurch umgangen werden könnten, dass die Daten an Dritte weitergegeben werden. Es sollte außerdem sichergestellt werden, dass die Vorschriften für den Datenschutz in der elektronischen Kommunikation nicht ein niedrigeres Schutzniveau als das in der DSGVO verankerte zulassen. So sollte zum Beispiel, wie in der DSGVO verlangt, eine Einwilligung echt sein und Nutzern die Möglichkeit geben, frei eine Entscheidung zu treffen. Es sollte keine „Tracking Walls“ mehr geben. Darüber hinaus müssen die neuen Regeln auch hohe Anforderungen in Bezug auf Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen festlegen. Schließlich spricht der EDSB in dieser Stellungnahme noch weitere dringliche Fragen an, darunter die Beschränkungen des Anwendungsbereichs der Rechte.

1.   EINLEITUNG UND HINTERGRUND

Diese Stellungnahme („Stellungnahme“) ergeht aufgrund eines Ersuchens der Europäischen Kommission („Kommission“) an den Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“), als unabhängige Aufsichtsbehörde und als Berater eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (1) („Vorschlag“) abzugeben. Der Vorschlag soll die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) aufheben und ersetzen (2). Die Kommission ersuchte ferner um die Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP29), an der der EDSB als Vollmitglied mitarbeitete (3).

Diese Stellungnahme folgt unserer vorläufigen Stellungnahme 5/2016 zur Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) (4), abgegeben am 22. Juli 2016. Es ist denkbar, dass der EDSB seinen Rat auch in späteren Phasen des Gesetzgebungsverfahrens erneut einbringen wird.

Der Vorschlag gehört zu den zentralen Initiativen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt (5), mit dem Vertrauen und Sicherheit im Bereich digitaler Dienstleistungen in der EU gestärkt werden sollen, in der Hauptsache jedoch ein hohes Schutzniveau für Bürger und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer überall in der EU hergestellt werden sollen.

Mit dem Vorschlag soll die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation als Teil weiterreichender Bemühungen um einen kohärenten und harmonisierten Rechtsrahmen für den Datenschutz in Europa modernisiert und aktualisiert werden. Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation stellt eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG (6) dar, die durch die vor kurzem angenommene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (7) ersetzt werden wird.

Zunächst fasst der EDSB in Abschnitt 2 die wichtigsten Punkte seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag zusammen und geht dabei vor allem auf die positiven Aspekte des Vorschlags ein. Danach führt der EDSB in Abschnitt 3 die noch verbleibenden zentralen Fragen auf und unterbreitet Lösungsvorschläge. Weitere Fragen und Empfehlungen zur Verbesserung des Vorschlags werden im Anhang zu dieser Stellungnahme beschrieben, in dem noch detaillierter auf den Vorschlag eingegangen wird. Die Lösung der in dieser Stellungnahme und ihrem Anhang angesprochenen Fragen und eine weitere Verbesserung des Wortlauts der E-Privacy-VO würde nicht nur zu einem höheren Schutzniveau für Endnutzer und andere betroffene Personen führen, sondern auch größere Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der EDSB begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine modernisierte, aktualisierte und stärkere E-Privacy-VO. Er teilt die Ansicht, dass weiterhin Bedarf an spezifischen Regeln zur Wahrung der Vertraulichkeit und Sicherheit in der elektronischen Kommunikation in der EU und an einer Ergänzung und Präzisierung der DSGVO besteht. Er ist außerdem der Meinung, dass wir einfache, gezielte und technologisch neutrale gesetzliche Bestimmungen benötigen, die in absehbarer Zukunft starken, intelligenten und wirksamen Schutz bieten.

Der EDSB begrüßt die erklärte Absicht, ein hohes Schutzniveau sowohl für Inhalte als auch für Metadaten zu gewährleisten, und insbesondere die in Abschnitt 2.1 genannten wichtigsten positiven Aspekte.

Der EDSB begrüßt zwar den Vorschlag, doch hat er weiterhin Bedenken in Bezug auf eine Reihe von Bestimmungen, die die Absicht der Kommission, ein hohes Schutzniveau der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten, beeinträchtigen könnten. Zu den wichtigsten Fragen des EDSB in dieser Hinsicht gehören insbesondere:

Die in dem Vorschlag enthaltenen Begriffsbestimmungen dürfen nicht von dem davon unabhängigen Gesetzgebungsverfahren bezüglich der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (8) (Kodex-Vorschlag) abhängig sein;

Die Bestimmungen über die Einwilligung der Endnutzer müssen stärker formuliert werden. Die Einwilligung muss von den Personen eingeholt werden, die die Dienste benutzen, unabhängig davon, ob sie diese abonnieren oder nicht, sowie von allen an einem Kommunikationsvorgang Beteiligten. Darüber hinaus müssen andere betroffene Personen, die nicht an den Kommunikationsvorgängen beteiligt sind, ebenfalls geschützt werden;

Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die Beziehung zwischen der DSGVO und der E-Privacy-VO keine Lücken im Schutz personenbezogener Daten offen lässt. Personenbezogene Daten, die aufgrund der Einwilligung der Endnutzer oder aus einem anderen in der E-Privacy-VO vorgesehenen Rechtsgrund erhoben werden, dürfen nicht später außerhalb des Geltungsbereichs dieser Einwilligung oder Ausnahmeregelung aus einem anderen nach der DSGVO möglicherweise bestehenden, jedoch nicht in der E-Privacy-VO verankerten Rechtsgrund weiter verarbeitet werden;

Dem Vorschlag mangelt es in Bezug auf die so genannten „Tracking Walls“ (oder auch „Cookie Walls“) an Ehrgeiz. Zugang zu Websites darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Person gezwungen wird, in die Verfolgung ihrer Aktivitäten auf den Websites „einzuwilligen“. Mit anderen Worten fordert der EDSB die Gesetzgeber auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Einwilligung wirklich freiwillig erteilt wird;

Der Vorschlag stellt nicht sicher, dass Browser (und andere auf dem Markt angebotene Softwareprodukte, die elektronische Kommunikation ermöglichen) standardmäßig so eingestellt sind, dass die Verfolgung der von Personen im Internet hinterlassenen digitalen Spuren verhindert wird;

Die Ausnahmen bezüglich der Standortverfolgung von Endgeräten sind zu allgemein gefasst und bieten keine angemessenen Garantien;

Der Vorschlag gibt Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Beschränkungen einzuführen; diese machen spezifische Garantien erforderlich.

Diese Hauptfragen — sowie Empfehlungen zu ihrer Lösung — werden in der vorliegenden Stellungnahme dargelegt. Neben den allgemeinen Anmerkungen und den im Hauptteil der Stellungnahme formulierten zentralen Fragen, hat der EDSB in einem Anhang weitere Anmerkungen und Empfehlungen — zum Teil mehr technischer Art — zu dem Vorschlag zusammengestellt, die die Arbeit der Gesetzgeber und anderer Beteiligter erleichtern sollen, die den Text im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses noch weiter verbessern möchten. Abschließend möchten wir noch auf die Wichtigkeit einer zügigen Bearbeitung dieses bedeutenden Dossiers durch die Gesetzgeber hinweisen, um sicherzustellen, dass die E-Privacy-VO wie geplant am 25. Mai 2018, und damit zur gleichen Zeit wie die DSGVO selbst, in Kraft treten kann.

Mit der immer größeren Rolle, die die elektronische Kommunikation in unserer Gesellschaft und Wirtschaft spielt, kommt der Vertraulichkeit von Kommunikation, wie sie in Artikel 7 der Charta verankert ist, ständig wachsende Bedeutung zu. Die in dieser Stellungnahme skizzierten Garantien werden eine zentrale Rolle dabei spielen, den Erfolg der langfristigen Zielsetzungen zu sichern, die die Kommission in ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt formuliert hat.

Geschehen zu Brüssel am 24. April 2017.

Giovanni BUTTARELLI

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation), COM(2017) 10 final, 2017/0003 (COD).

(2)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(3)  Stellungnahme 1/2017 der Artikel 29-Datenschutzgruppe zu der vorgeschlagenen Verordnung für die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) (WP247), angenommen am 4. April 2017. Siehe auch Stellungnahme 3/2016 der Artikel 29-Datenschutzgruppe zur Evaluierung und Überarbeitung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) (WP240), angenommen am 19. Juli 2016.

(4)  Siehe https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2016/16-07-22_Opinion_ePrivacy_DE.pdf.

(5)  „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt“ — Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, 6. Mai 2015, (COM(2015) 192 final.), abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52015DC0192&from=DE.

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation COM (2016) 590 final/2, 2016/0288(COD) vom 12.10.2016.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/6


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei

(2017/C 234/04)

Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) liegt ein Antrag auf eine Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde von der Aegean Exporters Association (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern/Ausführern von Regenbogenforellen aus der Türkei (im Folgenden „betroffenes Land“) eingereicht.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss):

lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:

als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,

mit Ursprung in der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht wird (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission (2) eingeführt wurde.

Dem Antragsteller zufolge ist die Aufrechterhaltung der Maßnahme gegenüber den Einfuhren der zu überprüfenden Ware in ihrer derzeitigen Höhe zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionierung nicht länger erforderlich. Diesbezüglich hat der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vorgelegt, wonach sich die Struktur und die Modalitäten zur Umsetzung des Programms direkter staatlicher Subventionen, die Herstellern pro Kilogramm erzeugter Regenbogenforelle gewährt werden, erheblich geändert haben. Mit den neuen Modalitäten wird die Fördergrenze viel schneller erreicht, und für Produktionsmengen, die über dieser Grenze liegen, werden keine Subventionen mehr gewährt. Folglich führte diese Änderung zu einem erheblichen Rückgang der gewährten Subventionen, die insbesondere den großen ausführenden Herstellern der zu überprüfenden Ware zugutekamen.

Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung erheblich und dauerhaft geändert haben, sodass die Maßnahmen überprüft werden sollten.

4.   Verfahren

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, die sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands beschränkt; demgemäß leitet sie eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein. Mit der Überprüfung soll festgestellt werden, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionierung noch erforderlich ist.

Nach der Überprüfung ist es möglicherweise erforderlich, den geltenden Zollsatz für Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei zu ändern.

Der türkischen Regierung wurden Konsultationen angeboten.

4.1.    Verfahren zur Feststellung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen

Die ausführenden Hersteller (3) der zu überprüfenden Ware aus der Türkei und die türkischen Behörden des betroffenen Landes werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Untersuchung der ausführenden Hersteller

Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der Türkei

a)   Stichprobenverfahren

Da in der Türkei möglicherweise eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen ist und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang I dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Türkei und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unbeschadet des Artikels 28 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Ausgleichszoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, den gewogenen durchschnittlichen Subventionsbetrag, der für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurde, nicht übersteigen. (4)

b)   Individuelle Subventionsspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission den jeweiligen unternehmensspezifischen Subventionsbetrag ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden.

Ausführende Hersteller, die einen individuellen Subventionsbetrag beantragen, sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission die Berechnung ihres individuellen Subventionsbetrags dennoch ablehnen kann, beispielsweise falls die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass diese Berechnung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

4.2.    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

4.3.    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

4.4.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte werden, sollten frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

Alle schriftlichen Beiträge, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, sollten den Vermerk „Limited“ (5) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Anträge auf vertrauliche Behandlung müssen ordnungsgemäß begründet sein.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die Informationen auf vertraulicher Basis übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, so erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

Postanschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: trade_trout_review@ec.europa.eu

5.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf verfügbare Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen Zusatzkosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

6.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu für die Untersuchung relevanten Fragen vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

7.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

8.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 12).

(3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware beteiligt sind.

(4)  Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung bleiben anfechtbare Subventionen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 28 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

(5)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Rates (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG

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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8575 — OTPP/AIMCo/Borealis/KIA/LCY)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 234/05)

1.

Am 13. Juli 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Ontario Teachers’ Pension Plan Board („OTPP“, Kanada), Alberta Investment Management Corporation („AIMCo“, Kanada), Borealis European Holdings („Borealis“, Niederlande) und Kuwait Investment Authority („KIA“, Kuwait) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege einer Änderung der Vereinbarung zwischen den Anteilseignern des London City Airport („LCY“, Vereinigtes Königreich) die gemeinsame Kontrolle über den LCY.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   OTPP: Verwaltung von Pensionsleistungen und Investitionen in Pensionskassenkapital im Namen von rund 318 000 aktiven und pensionierten Lehrern in der kanadischen Provinz Ontario;

—   AIMCo: institutioneller Investmentfondsverwalter;

—   Borealis: im Eigentum der Ontario Municipal Employees Retirement System Administration Corporation (OMERS) stehender, ausschließlich für die OMERS tätiger Infrastrukturverwalter, der ein diversifiziertes globales Portfolio von Aktien und Anleihen sowie Immobilien, Infrastrukturinvestitionen und privaten Beteiligungen für mehr als 470 000 Mitglieder und Rentner im Namen von rund 1 000 Arbeitgebern im kanadischen Ontario verwaltet;

—   KIA: weltweit tätiger Investor, der in die wichtigsten geografischen Gebiete und Anlageklassen investiert und Aktien, festverzinsliche Finanzinstrumente, Staatswerte, private Beteiligungen und Immobilien abdeckt;

—   LCY: gewerblicher Flughafen in London.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8575 — OTPP/AIMCo/Borealis/KIA/LCY per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


20.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8553 — Banco Santander/Banco Popular Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 234/06)

1.

Am 14. Juli 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Banco Santander, S.A. („Santander“, Spanien) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit von Banco Popular Español S.A. („BPE“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Santander, tätig im Bereich Bank-, Treasury- und Versicherungsdienstleistungen, ist die Muttergesellschaft einer internationalen Bank- und Finanzunternehmensgruppe, die vor allem in Spanien und anderen europäischen Ländern, u. a. in Portugal und im Vereinigten Königreich, sowie in Lateinamerika und den Vereinigten Staaten aktiv ist.

BPE ist die Muttergesellschaft der BPE-Gruppe, der folgende Finanzunternehmen angehören: Banco Pastor, BPE Banca Privada, TotalBank und Banco BPE Portugal. BPE ist außerdem an der Targobank und an WiZink beteiligt. BPE erbringt Bank- und Versicherungsdienstleistungen sowohl in Spanien als auch in Portugal. BPE ist an den Börsen von Madrid, Barcelona, Bilbao und Valencia notiert.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8553 — Banco Santander/Banco Popular Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).