ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 230

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
15. Juli 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 230/01

Satzung des Instruct-Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (Instruct-ERIC)

1

2017/C 230/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8526 — CPPIB/BTPS/Milton Park) ( 1 )

23

2017/C 230/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8535 — Itochu/Toppan printing/Thung Hua Sinn/TPN Food Packaging) ( 1 )

23


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2017/C 230/04

Euro-Wechselkurs

24

2017/C 230/05

Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2017 über die Mitglieder der mit dem Beschluss 2004/613/EG eingesetzten Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit

25

 

Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

2017/C 230/06

Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vom 14. Juni 2017 über die Eintragung der Sozialdemokratischen Partei Europas

29


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2017/C 230/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8560 — Magna/HAPM/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

51

2017/C 230/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8558 — DB/PSPIB/TIAA/Vantage) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

52

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2017/C 230/09

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus der Republik Moldau

53


 

Berichtigungen

2017/C 230/10

Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags ( ABl. C 101 vom 27.4.2004 )

56


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/1


Satzung des Instruct-Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur

(Instruct-ERIC)

(2017/C 230/01)

Inhaltsverzeichnis

PRÄAMBEL

KAPITEL 1 — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 — Begriffsbestimmungen

Artikel 2 — Gründung des Instruct-ERIC

Artikel 3 — Sitz und Arbeitssprache

Artikel 4 — Ziele und Tätigkeiten

Artikel 5 — Überprüfung und Finanzierung des Instruct-ERIC

KAPITEL 2 — MITGLIEDSCHAFT

Artikel 6 — Mitgliedschaft

Artikel 7 — Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

Artikel 8 — Kündigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

Artikel 9 — Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

KAPITEL 3 — RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 10 — Mitglieder

Artikel 11 — Beobachter

Artikel 12 — Dritte

KAPITEL 4 — FÜHRUNG UND TÄTIGKEITEN DES INSTRUCT-ERIC

Artikel 13 — Rat

Artikel 14 — Direktor

Artikel 15 — Instruct-Zentren und Allgemeines Forum der Zentren

Artikel 16 — Exekutivausschuss

Artikel 17 — Unabhängiger wissenschaftlicher Beirat

Artikel 18 — Instruct-Gruppen

Artikel 19 — Instruct-Hub und Personal

KAPITEL 5 — FINANZEN

Artikel 20 — Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse

Artikel 21 — Haftung

KAPITEL 6 — BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 22 — Berichterstattung an die Kommission

KAPITEL 7 — ALLGEMEINE REGELUNGEN

Artikel 23 — Allgemeines

Artikel 24 — Auftragsvergabe und Steuerbefreiungen

Artikel 25 — Zugang

Artikel 26 — Verbreitung der Ergebnisse

Artikel 27 — Datenverwaltung, geistiges Eigentum und Biologika

Artikel 28 — Beschäftigung

KAPITEL 8 — BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 29 — Bestehensdauer

Artikel 30 — Auflösung

Artikel 31 — Anwendbares Recht

Artikel 32 — Streitigkeiten

Artikel 33 — Satzung

Artikel 34 — Gründungsbestimmungen

ANHANG 1 — Liste der Mitglieder und Beobachter

ANHANG 2 — Finanzbeitrag

ANHANG 3 — Kriterien für die Überprüfung der Instruct-Zentren

ANHANG 4 — Ernennung des Direktors

ANHANG 5 — Bewertung des Instruct-ERIC

ANHANG 6 — Festlegung und Übertragung von Vermögenswerten und Personal

PRÄAMBEL

Das Königreich Belgien,

die Tschechische Republik,

das Königreich Dänemark,

die Französische Republik,

der Staat Israel,

die Italienische Republik,

das Königreich der Niederlande,

die Portugiesische Republik,

die Slowakische Republik,

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

im Folgenden die „Gründungsmitglieder“,

und

die Hellenische Republik,

das Königreich Spanien,

das Königreich Schweden,

das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL),

im Folgenden die „Beobachter bei Gründung“ —

A)

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass sowohl die Strukturbiologie als auch die Zellbiologie nicht nur zur Förderung des grundlegenden Verständnisses der Funktionsweise biologischer Systeme, sondern auch zur Unterstützung des Fortschritts in den Bereichen Biomedizin und Biotechnologie von entscheidender Bedeutung sind;

B)

IN DER ERKENNTNIS, dass Europa seine führende Stellung im Bereich der Strukturbiologie nicht nur behauptet, sondern parallel zu den wissenschaftlichen Trends — insbesondere der Integration von Struktur- und Zellbiologie — auch immer weiter ausbaut, und daher die Entwicklung und die Nutzung von europäischen Infrastrukturen und Fachkenntnissen sowie der Zugang zu ihnen insbesondere durch Zusammenarbeit maximiert werden müssen;

C)

AUSGEHEND vom ESFRI-Fahrplan, in dem die Instruct als eine europaweite „verteilte“ Infrastruktur genannt wird, deren wichtigste Aufgabe darin besteht, den Zugang zu modernsten Forschungseinrichtungen und Fachwissen in ganz Europa zu erleichtern, um eine exzellente Wissenschaft zu unterstützen, die zu integrierten Erkenntnissen über biologische Strukturen und Zellfunktionen führt;

D)

ZUR ÜBERTRAGUNG der bereits vorhandenen, im Rahmen der speziell gegründeten Rechtsform Instruct Academic Services Limited aufgenommenen Instruct-Tätigkeit (darunter Anstellungsverträge, begrenzte Vermögenswerte und ein Schuldenstand von null) in die neue juristische Person Instruct-ERIC;

E)

ZUR FÖRDERUNG der Beteiligung der Gründungsmitglieder und der künftigen Mitglieder des Instruct-ERIC, um das Potenzial und die Wettbewerbsfähigkeit der Infrastruktur für den Bereich Strukturbiologie sowie ihre Fähigkeit zur Unterstützung exzellenter Forschung im Einklang mit internationalen Standards zu stärken und einen spürbaren Nutzen für die Forschung, die Innovation und letztlich auch die Gesundheit zu erzielen, und

F)

IN ENTWICKLUNG der Rolle der Instruct als Beraterin und Partnerin in der Zusammenarbeit mit Geldgebern und der Industrie bei der Entwicklung und Umsetzung einer koordinierten europäischen Strategie für Investitionen in die Infrastruktur für den Bereich Strukturbiologie —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Satzung haben die nachstehend aufgeführten Begriffe und Ausdrücke folgende Bedeutung:

 

Der „Zugangsausschuss“ ist das Gremium, das zur Prüfung der von potenziellen Nutzern eingereichten Vorschläge und Anträge auf Zugang zu den Instrumenten und Dienstleistungen der Infrastruktur des Instruct-ERIC eingerichtet wurde.

 

Allgemeines Forum der Zentren“ bezeichnet ein Gremium ohne Exekutivbefugnisse, in dem alle Instruct-Zentren umfassend vertreten sind und das als beratendes Gremium zur Ermittlung neuer Themen oder für das Instruct-ERIC relevanter Fragen fungiert, die es dem Exekutivausschuss zur Prüfung vorgelegen kann.

 

Der „Exekutivausschuss“ ist das wichtigste Verwaltungsgremium zur Wahrnehmung der in Artikel 16 näher beschriebenen Exekutivaufgaben des Instruct-ERIC.

 

Die „Gründungsmitglieder“ sind die Mitglieder des Instruct-ERIC zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Gründung des Instruct-ERIC.

 

Sitzland“ bezeichnet das Land, das den Instruct-Hub beherbergt.

 

Unabhängiger wissenschaftlicher Beirat“ bezeichnet das wissenschaftliche und strategische Beratungsgremium des Rates der Instruct (im Folgenden der „Rat“), dessen Funktion in Artikel 17 ausführlicher beschrieben wird.

 

Tätigkeiten der Instruct“ sind — wie in Artikel 4 beschrieben — die Bereitstellung der Infrastruktur der Instruct, der transnationale Zugang zu dieser sowie die Koordinierung von Schulungen und Workshops.

 

Instruct-Zentren“ sind die verteilten Standorte, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Instruct ausgeführt werden; wie in Artikel 15 näher beschrieben handelt es sich dabei im Wesentlichen um die Bereitstellung des Zugangs zu Infrastruktur sowie von Fachwissen, Datendiensten, Technologie oder Einrichtungen, Schulungen sowie Tätigkeiten zur Vernetzung und zur Zusammenarbeit mit dem Instruct-ERIC.

 

Der „Instruct-Hub“ ist das Büro des für die Koordinierung der operativen Tätigkeiten der Instruct zuständigen Kernteams des Instruct-ERIC, das sich zum Zeitpunkt dieser Satzung hauptsächlich (aber nicht ausschließlich) im Sitzland am satzungsmäßigen Sitz des Instruct-ERIC an der Universität Oxford, Vereinigtes Königreich, befindet. Der Hub umfasst unter anderem die in Artikel 19 beschriebenen Elemente.

 

Geschäftsordnung“ bezeichnet die durch den Rat des Instruct-ERIC (Artikel 13) genehmigte Führungs- und Umsetzungsstrategie des Instruct-ERIC.

 

Zwischenstaatliche Organisation“ bezeichnet eine Organisation, die mit Rechtspersönlichkeit nach internationalem Recht eingerichtet und als solche von den Behörden des Sitzmitgliedstaats und den Mitgliedern dieser Organisation gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG anerkannt wurde.

 

Mitglied“ bezeichnet ein Mitglied des Instruct-ERIC.

Artikel 2

Gründung des Instruct-ERIC

(1)   Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „Integrierte Strukturbiologie“ (im Folgenden „Instruct“) gegründet.

(2)   Die Instruct erhält die Rechtsform eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates, mit der Bezeichnung „Instruct-ERIC“.

Artikel 3

Sitz und Arbeitssprache

(1)   Das Instruct-ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Oxford, Vereinigtes Königreich.

(2)   Die Arbeitssprache des Instruct-ERIC ist Englisch.

Artikel 4

Ziele und Tätigkeiten

(1)   Ziel des Instruct-ERIC ist es, eine „verteilte“ europaweite Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung „Instruct“ aufzubauen und zu betreiben und insbesondere

a)

die Entwicklung im Bereich der integrativen strukturellen Zellbiologie zu fördern;

b)

einen geregelten Zugang zu hochmodernen europäischen Einrichtungen für Strukturbiologie und zu Expertenwissen zur Verfügung zu stellen;

c)

die Entwicklung der Instruct-Technologie zu fördern und

d)

Schulungen zu integrativen Techniken im Bereich der Strukturbiologie anzubieten.

(2)   Dazu soll das Instruct-ERIC vielfältige Tätigkeiten übernehmen und koordinieren, darunter u. a.:

a)

von den Instruct-Zentren angebotene Tätigkeiten, beispielsweise die Bereitstellung von Infrastruktur für die Nutzergemeinschaft im Bereich Strukturbiologie, sowie andere Schulungs-, Netzwerk- und Verbreitungstätigkeiten;

b)

die Einrichtung und der Betrieb des Instruct-Hubs, der die zentrale koordinierende Rolle für alle über die Instruct-Zentren angebotenen Tätigkeiten der Instruct übernimmt;

c)

die Bereitstellung des Zugangs zur Infrastruktur des Bereichs Strukturbiologie in den Instruct-Zentren über ein Instruct-Webportal einschließlich Peer-Review-Verfahren und Planung des durch die einzelnen Instruct-Zentren für Instruct-Nutzer reservierten Zugangs;

d)

die über den Instruct-Hub erfolgende Koordinierung von Schulungen und Workshops zu Techniken und Methoden für die strukturelle Zellbiologie zur Förderung der Verbreitung von Fachwissen, des Austauschs und gemeinsamer Entwicklungen mit der Industrie;

e)

die über den Instruct-Hub erfolgende Koordinierung gemeinsamer Programme der Instruct-Zentren zur Förderung neuer technischer und technologischer Ansätze, die eine bessere Integration aller strukturbiologischer Technologien ermöglichen;

f)

die Koordinierung von Programmen mit Unternehmen, die innovative strukturbiologische Technologien entwickeln, und Förderung der wirksamen Übernahme dieser Technologien durch die Instruct-Zentren, damit diese für Forscher in Hochschulen und Industrie in Europa zugänglich gemacht werden;

g)

die Schaffung von Verbindungen zwischen den Gemeinschaften der Bereiche Strukturbiologie, Zellbiologie und Systembiologie durch Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen, darunter Sitzungen, Konferenzen und Workshops;

h)

sonstige Maßnahmen, die zur Stärkung der Forschung im europäischen Forschungsraum beitragen.

(3)   Der Aufbau und die Tätigkeit des Instruct-ERIC sind nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und sollen dazu dienen, Innovationen sowie Wissens- und Technologietransfer weiter zu fördern. Das Instruct-ERIC darf begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

Artikel 5

Überprüfung und Finanzierung des Instruct-ERIC

(1)   Die bisherigen Ergebnisse und künftigen Pläne der Instruct sowie die Wirksamkeit des Instruct-ERIC werden alle fünf Jahre gemäß Anhang 5 förmlich überprüft, um den Wert und die Auswirkungen der gemeinsamen Investitionen, den Umfang und die Form der künftigen Finanzierung sowie künftige Mitgliedschaften besser bestimmen zu können.

(2)   Für die Genehmigung der Prüfungsanforderungen und des Zeitplans für die Überprüfung ist der Rat zuständig.

(3)   Der Direktor ist für die Vorbereitung und Einreichung des Überprüfungsberichts verantwortlich, wobei er sich auf die Zuarbeit der Instruct-Zentren, des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats und gegebenenfalls anderer stützt. Die künftigen Investitionen des Instruct-ERIC und die gemäß Artikel 10 von den Mitgliedern geforderten Finanzbeiträge werden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfungen für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt und dürfen in dieser Zeit gemäß Artikel 13 nur mit einstimmiger Zustimmung des Rates erhöht werden.

(4)   Der Rat legt den Zeitplan für die Überprüfung fest, damit die Ergebnisse den Mitgliedern früh genug vorliegen, um ihnen vor Beginn des nächsten fünfjährigen Finanzierungszeitraums ausreichend Zeit für eine Entscheidung über ihre künftige Mitgliedschaft zu geben.

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 6

Mitgliedschaft

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates können folgende juristische Personen Mitglieder des Instruct-ERIC werden:

a)

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“),

b)

mit der Europäischen Union assoziierte Länder (im Folgenden „assoziierte Länder“),

c)

sonstige Drittländer (im Folgenden „Drittländer“),

d)

zwischenstaatliche Organisationen.

Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 7 festgelegt.

(2)   Zu den Mitgliedern des Instruct-ERIC müssen mindestens ein Mitgliedstaat und zwei weitere Länder gehören, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind. Weitere Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, sonstige Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen können jederzeit nach den Verfahren in Artikel 7 Mitglieder werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder verfügen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates und Artikel 13 der Satzung gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte im Rat. Die Mitglieder, Beobachter und die diese vertretenden juristischen Personen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Artikel 7

Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern

(1)   Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, sonstige Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen können jederzeit gleichberechtigt die Mitgliedschaft im Instruct-ERIC beantragen. Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:

a)

Bewerber müssen beim Vorsitz des Rates einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen;

b)

Im Aufnahmeantrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele und Aufgaben des Instruct-ERIC mitwirken und seine in Artikel 10 beschriebenen Pflichten erfüllen wird;

c)

Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf gemäß Artikel 13 der Zustimmung des Rates und

d)

die Mitglieder verpflichten sich zu einer Mitgliedschaft im Instruct-ERIC von mindestens fünf Jahren.

(2)   In Artikel 6 aufgeführte juristische Personen, die im Instruct-ERIC mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, haben die Möglichkeit, Beobachterstatus zu beantragen. Für die Aufnahme als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

a)

Beobachter werden für einen Zeitraum von zwei Jahren zugelassen. Beobachter können eine einjährige Verlängerung des Beobachterstatus beantragen;

b)

Bewerber für den Beobachterstatus müssen beim Vorsitz des Rates einen schriftlichen Antrag stellen. Dieser Antrag muss einen Zeitplan und wichtige Schritte zur Erlangung der Mitgliedschaft enthalten. Beobachter können jederzeit die Mitgliedschaft beantragen.

Artikel 8

Kündigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

(1)   Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Instruct-ERIC nach einer Mitgliedschaft von mindestens zwei Jahren und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten jederzeit beim Rat schriftlich kündigen. Erfolgt die Kündigung der Mitgliedschaft bis spätestens 30. Juni eines Jahres, wird sie am Ende desselben Haushaltsjahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, d. h. am 31. Dezember dieses Jahres, wirksam. Erfolgt die Kündigung der Mitgliedschaft nach dem 30. Juni, ist das Mitglied dazu verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen und zu den Tätigkeiten des Instruct-ERIC beizutragen, bis die Kündigung am 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam wird. Sobald Mitgliedschaft beendet wurde, sind keine weiteren Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(2)   Ein Mitglied, das seine Mitgliedschaft kündigt, trägt weiterhin zu den Tätigkeiten und zum Haushalt des Instruct-ERIC bei, bis die Kündigung wirksam ist. Vor Wirksamwerden der Kündigung sollte jeder durch das Instruct-ERIC erworbene Vermögenswert des kündigenden Mitglieds identifiziert, die Eigentumsrechte daran geklärt und der Vermögenswert gegebenenfalls an den Instruct-Hub zurückgegeben werden.

(3)   Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft kündigen, haben weder Anspruch auf die Erstattung von Beiträgen noch können sie einen Anspruch auf die Vermögenswerte des Instruct-ERIC geltend machen.

(4)   Beobachter können ihren Beobachterstatus jederzeit schriftlich beim Rat kündigen.

Artikel 9

Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus

(1)   Gemäß Artikel 13 hat der Rat hat die Befugnis, die Mitgliedschaft eines Mitglieds zu beenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Mitglied hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen und

b)

das Mitglied hat es versäumt, diesen Verstoß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der entsprechenden Benachrichtigung zu beheben.

(2)   Das Mitglied erhält Gelegenheit, dem Rat seinen Standpunkt darzulegen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft beendet wird, trägt weiterhin zu den Tätigkeiten und zum Haushalt des Instruct-ERIC bei, bis die Beendigung der Mitgliedschaft wirksam ist.

(3)   Nachdem die Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft getroffen wurde, haben die Mitglieder weder Anspruch auf die Erstattung von Beiträgen noch können sie einen Anspruch auf die Vermögenswerte des Instruct-ERIC geltend machen.

(4)   Der Rat kann die Teilnahme eines Beobachters im Rat jederzeit durch schriftliche Mitteilung beenden, wenn der Beobachter die in der Satzung festgelegten Ziele des Instruct-ERIC nicht mehr mitträgt.

KAPITEL 3

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER

Artikel 10

Mitglieder

(1)   Mitglieder haben folgende Rechte:

a)

Teilnahme- und Stimmrechte im Rat gemäß Artikel 13;

b)

Recht auf Zugang zu der dem Zugangsverfahren unterliegenden Infrastruktur in den Instruct-Zentren sowie auf Zugang zu Schulungen, Workshops und sonstigen Aktivitäten und

c)

Recht auf Nutzung der Bezeichnung „Instruct-ERIC“ im Einklang mit den vereinbarten Leitlinien zur Bezeichnung.

(2)   Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a)

den Jahresbeitrag zu zahlen, der in Anhang 2 festgelegt ist oder nach einem anderen vom Rat gemäß Artikel 13 genehmigten Verfahren berechnet wurde;

b)

bis zu zwei Delegierte zu benennen, die das Mitglied im Rat vertreten;

c)

ihren Delegierten die uneingeschränkte Befugnis zu erteilen, über alle Angelegenheiten abzustimmen, die auf den Sitzungen des Rates behandelt werden und die auf der Tagesordnung stehen, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat;

d)

sich vorbehaltlich der internen Prüfungs- und Investitionsverfahren nach besten Kräften zu bemühen, das Instruct-Zentrum, das es beherbergt, bei der Erfüllung der bei seiner Ernennung festgelegten Verpflichtungen zu unterstützen. Diese Verpflichtungen werden im Einzelnen in einer Leistungsvereinbarung zwischen der das Instruct-Zentrum beherbergenden Einrichtung und dem Instruct-ERIC festgelegt;

e)

die Erwartung anzuerkennen, dass Mitglieder ein Instruct-Zentrum im Einklang mit Anhang 3 „Kriterien für die Überprüfung der Instruct-Zentren“ und gemäß Artikel 15 beherbergen sollten, und

f)

harmonisierte Standards für die Entwicklung und Anwendung nationaler Ressourcen und Instrumente anzunehmen.

Artikel 11

Beobachter

(1)   Beobachter haben folgende Rechte:

a)

das Recht zum Erhalt von Unterlagen des Rates, Teilnahmerechte und das Recht, in den Sitzungen des Rates das Wort zu ergreifen, ohne über Stimmrechte zu verfügen;

b)

die Möglichkeit, bis zu zwei Delegierte zu benennen, die den Beobachter im Rat vertreten können.

c)

Beobachter können den Zugang zum Instruct-ERIC auf derselben in Artikel 25 Absatz 5 festgelegten Grundlage beantragen wie alle anderen Nutzer, die keine Mitglieder des Instruct-ERIC sind.

Artikel 12

Dritte

Zur Förderung der Entwicklung und Umsetzung innovativer Infrastrukturen im Bereich Strukturbiologie stellt das Instruct-ERIC Verbindungen zu Dritten her, die über Fachwissen oder Know-how verfügen. Partnerschaften stützen sich auf Vereinbarungen, in denen die Bereitstellung und Lieferung von vereinbarten Arbeiten oder Dienstleistungen festgelegt wird.

KAPITEL 4

FÜHRUNG UND TÄTIGKEITEN DES INSTRUCT-ERIC

Artikel 13

Rat

(1)   Der Rat ist gemäß dieser Satzung für die Gesamtleitung des Instruct-ERIC zuständig und hat die Aufsicht über dieses. Der Rat setzt sich aus Vertretern der Mitglieder zusammen (Artikel 6). Vorbehaltlich Absatz 5 hat jedes Mitglied eine Stimme, wobei alle Stimmen gleichwertig sind. Abwesende oder sich enthaltende Mitglieder werden bei der Abstimmung nicht berücksichtigt.

(2)   Beobachter, die an den Sitzungen des Rates teilnehmen, haben kein Stimmrecht.

(3)   Der Rat wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal pro Kalenderjahr oder jederzeit auf Ersuchen von mindestens drei Mitgliedern einberufen.

(4)   Der Rat ist beschlussfähig, wenn in einer Sitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, und bemüht sich nach besten Kräften, einen Konsens zu erzielen.

(5)   Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen jederzeit gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte im Rat. Sind zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als die Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, verfügen diese Mitglieder gemeinsam über 51 % der Stimmrechte des Instruct-ERIC, wobei die Stimmrechte zu gleichen Teilen zwischen diesen Mitgliedern aufgeteilt werden. Die verbleibenden Stimmrechte werden zu gleichen Teilen zwischen den übrigen anwesenden und abstimmenden Mitgliedern aufgeteilt, bei denen es sich nicht um Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder handelt. Tritt dieser Fall zu irgendeinem Zeitpunkt ein, gilt der in Absatz 1 enthaltene Verweis darauf, dass jedes Mitglied eine Stimme hat, als Verweis auf die Stimmrechte, die gemäß dem vorliegenden Absatz von einen Mitglied ausgeübt werden können.

(6)   In folgenden Fällen bedarf es bei der Beschlussfassung der einstimmigen Zustimmung der anwesenden und abstimmenden Mitglieder:

a)

Änderungen des Modells zur Berechnung der von den Mitgliedern geforderten Finanzbeiträge und Genehmigung von Mitgliedsbeiträgen in Form von Sachleistungen zur Unterstützung des Personals innerhalb des Instruct-Hubs, wie in Anhang 2 beschrieben;

b)

vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 bei Beschlüssen über Vorschläge zur Änderung der Satzung des Instruct-ERIC und ihrer Vorlage bei der Kommission zur Genehmigung;

c)

Änderungen der von den Mitgliedern geforderten Finanzbeiträge außerhalb des in Artikel 5 festgelegten Zeitraums;

d)

Festlegung der Beiträge zwischenstaatlicher Organisationen gemäß Anhang 2.

(7)   In folgenden Fällen bedarf es bei der Beschlussfassung — vorbehaltlich der in Absatz 5 festgelegten Anforderungen — der Zustimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder:

a)

Wahl des Vorsitzenden aus den Reihen der vorgeschlagenen abstimmenden Vertreter der Mitglieder;

b)

Ernennung und Abberufung des Direktors;

c)

Aufnahme neuer Mitglieder und Beobachter;

d)

Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus gemäß Artikel 9;

e)

Anerkennung oder Entlassung von Instruct-Zentren nach den Kriterien gemäß Anhang 3 dieser Satzung;

f)

Auflösung des Instruct-ERIC gemäß Artikel 30;

g)

Annahme und erforderlichenfalls Änderung der Geschäftsordnung für die Tätigkeit der Leitungsgremien, der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppen des Instruct-ERIC.

8.   In allen anderen Fällen bedarf es bei der Beschlussfassung vorbehaltlich der in Absatz 5 festgelegten Anforderungen der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei darauf hingewiesen, dass „einfache Mehrheit“ mehr als Hälfte der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder bedeutet.

Artikel 14

Direktor

(1)   Der Direktor wird nach einem offenen Auswahlverfahren im Einklang mit Artikel 13 vom Rat ernannt und kann durch den Rat abberufen werden. Die Ernennung erfolgt nach dem in Anhang 4 beschriebenen Verfahren.

(2)   Der Direktor ist gemäß Artikel 12 der ERIC-Verordnung Nr. 723/2009 der rechtliche Vertreter des Instruct-ERIC und befugt, Verträge zu schließen sowie im Einklang mit den Beschlüssen des Rates gegebenenfalls sonstige Rechts- und Verwaltungsverfahren durchzuführen. Der Direktor hat seinen Sitz im Instruct-Hub und führt die Tagesgeschäfte des Instruct-ERIC, wozu auch die Verwaltung des Personals des Hubs gehört. Der Direktor ist für die Durchführung von Beschlüssen des Rates und für die Berichterstattung an diesen verantwortlich.

(3)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre und ist mit Zustimmung des Rates und vorbehaltlich einer etwaigen frühzeitigeren rechtmäßigen Beendigung durch den Rat um eine weitere Amtszeit von fünf Jahren verlängerbar.

(4)   Der Direktor ist dafür zuständig, die Strategie auszuarbeiten und dem Rat Vorschläge vorzulegen, wobei er sich auf die Zuarbeit des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats, der Instruct-Zentren, des Allgemeinen Forums der Zentren und anderer geeigneter Quellen stützt. Der Direktor ist für die Erarbeitung und Vorlage eines vollständigen Berichts über die bisherigen Ergebnisse und künftigen Pläne zuständig, der über die Qualität, die Wirkung und die Produktivität der Instruct-ERIC-Investitionen insgesamt informieren und den Mitgliedern bei der Entscheidung helfen soll, ob sie die Tätigkeiten des Instruct-ERIC während der nächsten fünf Jahre weiterhin unterstützen sollten.

(5)   Der Direktor ist dafür zuständig, im Rahmen der in Artikel 4 genannten begrenzten wirtschaftlichen Tätigkeiten zusätzliche Finanzierungsquellen zur Unterstützung der Instruct-ERIC-Tätigkeiten zu ermitteln.

(6)   Der Direktor stellt das Personal des Instruct-Hubs ein.

(7)   Bei Vakanz der Stelle des Direktors vertritt der Vorsitzende des Rates das Instruct-ERIC in zivilrechtlichen Verfahren. In diesem Fall kann der Rat eine Person benennen, die bis zur Ernennung eines neuen Direktors die Stelle des Direktors einnimmt, und deren Befugnisse und Zuständigkeiten bestimmen.

Artikel 15

Instruct-Zentren und Allgemeines Forum der Zentren

(1)   Die Instruct-Zentren sind im Hoheitsgebiet des Mitglieds oder im Falle zwischenstaatlicher Organisationen innerhalb der juristischen Person angesiedelt und stellen die Infrastruktur und das Fachwissen zur Verfügung, um die Aufgaben und Tätigkeiten der Instruct zu unterstützen.

(2)   Neue Instruct-Zentren werden vom Rat in einem unabhängigen Peer-Review-Verfahren und anhand der vom Rat festgelegten Kriterien gemäß Anhang 3 ausgewählt.

(3)   Die Instruct-Zentren werden in jedem Fünfjahreszeitraum mindestens einmal in einem unabhängigem Peer-Review-Verfahren und unter Zuarbeit des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats anhand der vom Rat festgelegten Kriterien und wichtigsten Leistungsindikatoren gemäß Anhang 3 bewertet, die alle fünf Jahre aktualisiert werden.

(4)   Die Mitarbeiter der Instruct-Zentren, die vom Koordinator des jeweiligen Instruct-Zentrums benannt wurden, dieses bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang, bei Schulungen und bei Tätigkeiten zur Vernetzung zu vertreten, treten im Allgemeinen Forum der Zentren zusammen. Das Allgemeine Forum der Zentren bietet den Zentren eine Plattform, um Fragen zu erörtern und den Exekutivausschuss sowie den Rat der Instruct in Bezug auf die Entwicklung und Umsetzung von Tätigkeiten der Instruct zu beraten. Das Allgemeine Forum der Zentren hat keine Exekutivbefugnisse.

(5)   Das Allgemeine Forum der Zentren wird mindestens einmal jährlich vom Exekutivausschuss einberufen.

Artikel 16

Exekutivausschuss

(1)   Der Rat setzt einen Exekutivausschuss ein, der den Direktor bei der Ausführung seiner Aufgaben unterstützt.

(2)   Der Exekutivausschuss setzt sich aus höchstens zehn Personen aus den Instruct-Zentren zusammen und wird vom Direktor geleitet. Der Rat ruft sowohl die Mitglieder als auch das Allgemeine Forum der Zentren zur Nominierung von bis zu zwei Vertretern aus ihren jeweiligen Instruct-Zentren auf. Die Ernennungen erfolgen durch den Rat für eine Amtszeit von zwei Jahren, die vorbehaltlich einer frühzeitigeren rechtmäßigen Beendigung einmal für eine weitere Amtszeit von zwei Jahren verlängert werden kann. Der Rat sorgt dafür, dass durch die Zusammensetzung des Exekutivausschusses eine angemessene Vertretung der Zentren erreicht wird.

(3)   Der Direktor beruft alle Sitzungen des Exekutivausschusses ein und leitet sie. Der Exekutivausschutz tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Die Sitzungen können persönlich, per Telefon oder auf andere im Voraus mit dem Direktor vereinbarte Weise stattfinden. Die Termine der Sitzungen werden jeweils für das kommende Tätigkeitsjahr im Voraus festgelegt und veröffentlicht, in der Regel mindestens zwei Wochen im Voraus. Der Exekutivausschuss wird vom Direktor mit der Durchführung der vom Rat festgelegten Tätigkeiten des Instruct-ERIC beauftragt.

(4)   Der Exekutivausschuss wird vom Direktor mit allen allgemeinen Angelegenheiten beauftragt, darunter die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Rat, die Erstellung und Änderung der jährlichen Arbeitspläne für das Instruct-ERIC und die Gewährleistung beständiger, kohärenter und stabiler Infrastrukturdienste.

(5)   Der Exekutivausschuss ist außerdem dafür zuständig,

a)

den Direktor über die Erfüllung der strategischen Ziele des Instruct-ERIC und die die Durchführung seiner Umsetzungspläne zu informieren;

b)

die Zusammensetzung der Beratungsausschüsse zu überwachen. Ernennungen für Beratungsausschüsse werden vom Rat im Einklang mit Artikel 13 angenommen;

c)

Informationen über die Leistung des Instruct-Hubs bereitzustellen;

d)

mit externen Akteuren, Foren und Konferenzen in Kontakt zu treten und bei Bedarf Vertreter besonderer Interessengruppen hinzuzuziehen, um seine Unterstützungs- und Berichterstattungspflichten gegenüber dem Direktor besser erfüllen zu können;

e)

auf Anfrage oder weisungsgemäß Berichte für den Direktor und sonstige Gremien oder Organisationen vorzubereiten;

f)

Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu ermitteln und die Vorbereitung der einzureichenden Vorschläge durch die Instruct-Zentren zu koordinieren, und

g)

Instruct-Projekte umzusetzen, die von außerhalb des Instruct-ERIC finanziert werden, mit den strategischen Zielen der Instruct in Einklang stehen und von einem oder mehreren Instruct-Zentren unterstützt werden. Projekte, die den Schwerpunkt von den Kerntätigkeiten weg verlagern könnten, bedürfen der Zustimmung des Rates.

Artikel 17

Unabhängiger wissenschaftlicher Beirat

(1)   Der unabhängige wissenschaftliche Beirat wird eingesetzt, um den Rat in allen für das Instruct-ERIC relevanten wissenschaftlichen und strategischen Fragen zu beraten. Der unabhängige wissenschaftliche Beirat überprüft die Leistung der Instruct-Zentren, um dem Rat Empfehlungen für die Anerkennung oder Entlassung von Forschungseinrichtungen als Instruct-Zentren zu geben und ihn unter Berücksichtigung des globalen Kontexts in Bezug auf Fortschritte sowie künftige strategische und wissenschaftliche Ziele, Bedürfnisse und Möglichkeiten zu beraten.

(2)   Der unabhängige wissenschaftliche Beirat setzt sich aus mindestens fünf und höchstens acht vom Rat ernannten wissenschaftlichen und technischen Experten zusammen. Der unabhängige wissenschaftliche Beirat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden. Das Mandat des ernannten Vorsitzenden verlängert sich automatisch, um die Erfüllung seiner Amtszeit als Vorsitzender zu gewährleisten. Die Mitglieder des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats sind nicht unmittelbar an der Verwaltung des Instruct-ERIC beteiligt und in der Regel Experten aus Ländern außerhalb Europas. Mitglieder des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats können dem Rat vom Direktor vorgeschlagen werden. Potenzielle Interessenkonflikte sollten vor der Prüfung durch den Rat gemeldet werden. Die Mitglieder des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt, die einmal um ein bis drei Jahre verlängert werden kann. Die Mitglieder des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats müssen spätestens dreißig Tage nach ihrer Ernennung oder vor einem etwaigen Austausch vertraulicher Informationen — je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt — eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen.

(3)   Der unabhängige wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen, um die vom Instruct-ERIC insgesamt erzielten wissenschaftlichen und strategischen Fortschritte unter Berücksichtigung seiner wissenschaftlichen Vision und anderer Herausforderungen zu bewerten.

(4)   Das Instruct-ERIC erstattet den Mitgliedern des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats gemäß den Weisungen des Rates angemessene Reise- und Unterbringungskosten.

Artikel 18

Instruct-Gruppen

(1)   Sofern er dies für notwendig erachtet, kann der Rat weitere Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Beiräte einrichten und deren Aufgaben und Mandat festlegen.

Artikel 19

Instruct-ERIC-Hub und Personal

(1)   Der Instruct-Hub ist das zentrale Verwaltungsbüro des Instruct-ERIC, das mit dessen täglichem Betrieb betraut ist. Er unterstützt das Tagesgeschäft des Instruct-ERIC, worunter auch die Unterstützung des Rates fällt. Er wird im Einklang mit Artikel 14 vom Direktor eingerichtet und geleitet.

(2)   Der Instruct-Hub

a)

übt über den Direktor und für den Rat die notwendigen laufenden administrativen Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Haushaltsführung und der Berichterstattung aus;

b)

koordiniert zentral die durch die Instruct-Zentren ausgeübten Tätigkeiten des Instruct-ERIC und stellt gegebenenfalls Ressourcen zur Unterstützung der Instruct-Zentren bereit;

c)

übernimmt die Weiterentwicklung, Aktualisierung und Pflege der Organisation, der Verfahren, der Dokumentation und der Kommunikation im Zusammenhang mit der Infrastruktur und sorgt dafür, dass die Fähigkeit des Instruct-ERIC zur effektiven Erbringung hochwertiger Dienstleistungen und Tätigkeiten erhalten bleibt.

(3)   Vorbehaltlich der Genehmigung des Rates können die Mitarbeiter des Instruct-ERIC-Hubs von den Instruct-Zentren abgeordnete Mitarbeiter sein, die so eine funktionelle Verbindung zwischen dem Hub und den Instruct-Zentren schaffen.

KAPITEL 5

FINANZEN

Artikel 20

Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse

(1)   Das Haushaltsjahr des Instruct-ERIC ist das Kalenderjahr.

(2)   Der Direktor legt dem Rat eine jährliche Vorausschätzung und die mit der Vorausschätzung abgeglichenen Ausgaben für jedes Haushaltsjahr vor.

(3)   Die Abschlüsse des Instruct-ERIC werden durch eine unabhängige Prüfbehörde im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften geprüft. Die Prüfberichte werden dem Rat zusammen mit einem Bericht über die Tätigkeiten und die Haushaltsführung des Instruct-ERIC vorgelegt.

(4)   Das Instruct-ERIC arbeitet nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und unterliegt im Hinblick auf die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen den Vorschriften des anwendbaren Rechts.

(5)   Das Instruct-ERIC führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen etwaiger wirtschaftlicher Tätigkeiten.

Artikel 21

Haftung

(1)   Das Instruct-ERIC haftet für seine Schulden.

(2)   Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des Instruct-ERIC.

(3)   Die finanzielle Haftung der einzelnen Mitglieder für die Schulden und Verbindlichkeiten des Instruct-ERIC ist auf ihre jeweiligen Beiträge zum Instruct-ERIC gemäß Anhang 2 beschränkt.

(4)   Das Instruct-ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb des Instruct-ERIC verbundenen Risiken ab.

KAPITEL 6

BERICHTERSTATTUNG AN DIE KOMMISSION

Artikel 22

Berichterstattung an die Kommission

(1)   Das Instruct-ERIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht wird vom Direktor mit Unterstützung des Exekutivausschusses erstellt, vom Rat genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt. Nach seiner Genehmigung wird der Bericht auf der Website des Instruct-ERIC öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Das Instruct-ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des Instruct-ERIC ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der ERIC-Verordnung festgelegten Bedingungen einschränken könnte.

KAPITEL 7

ALLGEMEINE REGELUNGEN

Artikel 23

Allgemeines

(1)   Das Instruct-ERIC verfügt im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 über Regelungen zu den verschiedenen Verfahren und Prozessen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Instruct-ERIC und aktualisiert diese. Die Regelungen werden vom Instruct-Hub dokumentiert und über die Website des Instruct-ERIC öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 24

Auftragsvergabe und Steuerbefreiungen

(1)   Der Rat erlässt genaue Regeln für Beschaffungsverfahren und Kriterien, die für das Instruct-ERIC verbindlich sind. Die Beschaffungsregelungen entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der gegenseitigen Anerkennung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

(2)   Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerbefreiungen auf der Grundlage der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) sowie der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (3) sind auf Güter und Dienstleistungen beschränkt, die vom Instruct-ERIC oder Mitgliedern des Instruct-ERIC für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das Instruct-ERIC und nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß den Aufgaben des Instruct-ERIC erworben wurden. Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt.

Artikel 25

Zugang

(1)   Nach Abschluss des Verfahrens zur Zugangsgenehmigung ermöglicht jedes Mitglied, das ein oder mehrere Instruct-Zentren beherbergt, erfolgreichen Antragstellern den Zugang zur Infrastruktur. Jedes Instruct-Zentrum muss angeben, welcher Teil seiner Infrastrukturkapazität für Projekte mit durch die Instruct genehmigtem Zugang zur Verfügung gestellt wird. Die Genehmigung von Vorschlägen auf Zugang zum Instruct-ERIC wird durch den Zugangsausschuss erteilt und erfolgt auf der Grundlage der Bewertung durch internationale Experten, wobei unter Berücksichtigung der technischen und operativen Durchführbarkeit die wissenschaftliche Exzellenz ausschlaggebend ist.

(2)   Die Bereitstellung von Zugangsdienstleistungen wird vom Direktor überwacht, wobei Folgendem Rechnung getragen wird:

a)

der wissenschaftlichen Prüfung des Projekts (Peer-Review-Verfahren);

b)

der von dem/den beteiligten Instruct-Zentrum/-Zentren durchgeführten logistischen Bewertung der technischen Durchführbarkeit des Projekts, des erwarteten Zeitrahmens und des Zeitplans für die Durchführung der Arbeit im Zentrum und

c)

den vom Instruct-Zentrum und vom Instruct-Hub zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen und Sachleistungen zur Unterstützung des beantragten Zugangs, insbesondere den Kapazitäten für den Instruct-Zugang an dem Instruct-Zentrum, für das der Zugang beantragt wurde, sowie der Angemessenheit der vom Instruct-Hub verwalteten zentralen Zugangsmittel.

(3)   Das Instruct-ERIC nimmt Vorschläge auf Zugang zur Infrastruktur des Instruct-ERIC von allen Nutzern entgegen.

(4)   Das Instruct-ERIC stellt den offenen Zugang für Forscher aus Einrichtungen der Mitglieder sicher, einschließlich Zugang zu den von den Instruct-Zentren angebotenen Daten, Instrumenten und Diensten. Zu Mitgliedern gehörende Nutzer können einen vom Instruct-ERIC finanzierten Zugang zu Infrastruktur, Schulungen, Workshops, zur Teilnahme an Konferenzen oder anderen vom Instruct-ERIC angebotenen und geförderten Tätigkeiten beantragen. Im Einklang mit Artikel 27 unterliegt der Zugang zu Daten und Instrumenten den Regelungen für die Datenverwaltung und für Biologika und bei kooperativen Projekten der Vereinbarung zwischen allen Nutzern.

(5)   Nutzer, die nicht zu einem Mitglied gehören, können mithilfe des Vorschlagssystems Zugang beantragen. Bei akademischer oder vorwettbewerblicher Forschung wird für den Zugang eine akademische Gebühr erhoben. Akademische Gebühren können auch von nichtgewerblichen Nutzern erhoben werden, die über eine nicht in einem der Mitgliedsländer ansässige zwischenstaatliche Organisation Zugang beantragen.

(6)   Nutzern, die für proprietäre Forschungsarbeiten Zugang zur Instruct-Infrastruktur beantragen, wird für den Zugang eine kommerzielle Gebühr in Rechnung gestellt. In diesem Fall gehören die aus dem Zugang gewonnenen Daten dem Nutzer, und es besteht keine Verpflichtung, diese Daten offenzulegen oder zu veröffentlichen.

(7)   Mitglieder erhalten stets vorrangigen Zugang.

(8)   Die Nutzer, die die Infrastruktur des Instruct-ERIC für nichtproprietäre Forschung verwenden, erklären sich damit einverstanden, die aus dem Zugang gewonnenen Daten zu veröffentlichen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Artikel 26

Verbreitung der Ergebnisse

(1)   Das Instruct-ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert das Instruct-ERIC eine hochwertige Forschung und eine Kultur der „besten Praxis“ durch Schulungstätigkeiten.

(2)   Das Instruct-ERIC ermuntert die Forscher im Allgemeinen, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von den Nutzern, auf den Beitrag des Instruct-ERIC entsprechend hinzuweisen.

(3)   In der Verbreitungspolitik werden die verschiedenen Zielgruppen dargelegt; dabei nutzt das Instruct-ERIC mehrere Kanäle, um sein Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportale, Newsletter, Workshops, Teilnahme an Konferenzen, Artikel in Zeitschriften, Tageszeitungen und soziale Medien.

(4)   Bei Veröffentlichungen, die aus vom Instruct-ERIC geförderten Tätigkeiten hervorgehen, sollte auf die Unterstützung des Personals und die Verwendung experimenteller Ressourcen des Instruct-ERIC hingewiesen werden.

Artikel 27

Datenverwaltung, geistiges Eigentum und Biologika

(1)   Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert.

(2)   Alle Daten, die aus Tätigkeiten des Instruct-ERIC hervorgehen, sollten in erster Linie Eigentum des Wissenschaftlers oder der Einrichtung des Wissenschaftlers bleiben, der sie gewonnen hat. Vorbehaltlich bereits bestehender Verpflichtungen, u. a. gegenüber verschiedenen Einrichtungen, Finanzhilfeagenturen oder Dritten können die Nutzer der Instruct-Infrastruktur verlangen, dass bereits vor Aufnahme der Arbeit Vereinbarungen über die Rechte des geistigen Eigentums getroffen werden. Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums der Nutzer liegt in der alleinigen Verantwortung der Nutzer.

(3)   Wird der Zugang zur Infrastruktur des Instruct-ERIC für kooperative Projekte gewährt, vereinbaren die Nutzer bereits vor Aufnahme der Arbeit, für die der Zugang benötigt wird, das gemeinsame Eigentum an den experimentellen Daten oder Materialien. Der Schutz des gemeinsamen geistigen Eigentums aller Nutzer im Rahmen der kooperativen Arbeit liegt in der Verantwortung der Nutzer.

(4)   Das Instruct-ERIC stellt den Nutzern der Infrastruktur des Instruct-ERIC Leitlinien in Form ihrer Datenverwaltungs- und ihrer Biologikapolitik zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass bei Forschungsarbeiten, bei denen über das Instruct-ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, die Rechte der Dateneigentümer und die Privatsphäre von Personen — soweit nach den geltenden Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Instruct-ERIC seinen Sitz hat, anwendbar — geachtet werden, und das Eigentum an Daten und Instrumenten, die aus einer Tätigkeit des Instruct-ERIC hervorgehen, klar definiert werden.

(5)   Das Instruct-ERIC stellt sicher, dass die Nutzer den Zugangsbedingungen zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung der Daten geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen.

(6)   Der Rat legt ein Verfahren für die Untersuchung mutmaßlicher Verletzungen der Sicherheit, der Vertraulichkeit und anderer ethischer Fragen im Zusammenhang mit Forschungsdaten fest.

(7)   Alle Innovationen im Zusammenhang mit der experimentellen Technologie, die sich aus der Verwendung der für Instruct-Tätigkeiten vorgesehenen Einrichtungen ergeben, bleiben in vollem Umfang Eigentum der beherbergenden Einrichtung, sofern sich diese dazu verpflichtet, diese neue potenzielle Verbesserung ihrer experimentellen Kapazitäten allen künftigen Nutzern zur Verfügung zu stellen. Hat bei der Entwicklung ein Nutzer eine bedeutende Rolle gespielt, sollte zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die gemeinsame Zulassung der zu nutzenden Arbeiten getroffen werden.

Artikel 28

Beschäftigung

(1)   Das Instruct-ERIC kann Personal beschäftigen, das vom Direktor ernannt und entlassen wird.

(2)   Der Rat genehmigt den vom Direktor erstellten Personalplan und den Arbeitsplan.

(3)   Der Direktor unterrichtet den Rat im Voraus über freie Stellen und den Personalplan. Der Rat beschließt, bei welchen Stellen seine Zustimmung zu den ausgewählten Bewerbern erforderlich ist.

(4)   Die Auswahlverfahren für Stellen des Instruct-ERIC müssen transparent und nichtdiskriminierend sein und im Hinblick auf berufliche Chancengleichheit und positive Maßnahmen im Einklang mit den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften stehen. Für die angebotenen Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind.

KAPITEL 8

BESTEHENSDAUER, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Bestehensdauer

(1)   Das Instruct-ERIC besteht für einen unbestimmten Zeitraum. Es kann gemäß Artikel 30 aufgelöst werden.

Artikel 30

Auflösung

(1)   Die Auflösung des Instruct-ERIC erfolgt gemäß Artikel 13 auf Beschluss des Rates.

(2)   Das Instruct-ERIC teilt der Kommission diesen Beschluss unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Annahme des Auflösungsbeschlusses und noch einmal bei seiner Schließung mit.

(3)   Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des Instruct-ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten jährlichen Geldbeiträgen zum Instruct-ERIC aufgeteilt. Verbindlichkeiten, einschließlich Vermögenswerte des Instruct-ERIC, die nach der Auflösung verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten jährlichen Geldbeiträgen zum Instruct-ERIC aufgeteilt, wobei der übernommene Betrag je Mitglied einen Jahresbeitrag nicht überschreiten darf.

(4)   Die Existenz des Instruct-ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 31

Anwendbares Recht

(1)   Für das Instruct-ERIC gelten in dieser Reihenfolge:

a)

das Recht der Europäischen Union, insbesondere die ERIC-Verordnung und die in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung genannten Entscheidungen;

b)

das Recht des Sitzlandes, sofern eine Angelegenheit durch EU-Recht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist, und

c)

diese Satzung und die Durchführungsvorschriften.

Artikel 32

Streitigkeiten

(1)   Die Mitglieder bemühen sich soweit wie möglich um einvernehmliche Regelung etwaiger Streitigkeiten, die durch die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entstehen könnten.

(2)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das Instruct-ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem Instruct-ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die EU eine Partei ist.

Artikel 33

Satzung

(1)   Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des Instruct-ERIC und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Für alle Änderungen der Satzung ist der einstimmige Beschluss des Rates gemäß Artikel 13 erforderlich und gelten die Bestimmungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 sowie das Verfahren für die Annahme der Änderungen.

Artikel 34

Gründungsbestimmungen

(1)   Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des Instruct-ERIC, eine konstituierende Sitzung des Rates ein.

(2)   Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen des Instruct-ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die das Sitzland hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat.


(1)  Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(2)  Artikel 50 und 51 (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(3)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.


ANHANG 1

Liste der Mitglieder und Beobachter

In diesem Anhang sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden juristischen Personen aufgeführt. Bei Widerruf des Mitglieds- oder Beobachterstatus, sowie bei Austritt oder Aufnahme von Mitgliedern oder Beobachtern wird Anhang 1 durch den Direktor aktualisiert.

Mitglieder

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Offizielle(r) Vertreter

Königreich Belgien

Föderaler Dienst für Wissenschaftspolitik (Belgian Science Policy Office — BELSPO)

Tschechische Republik

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy -MŠMT)

Königreich Dänemark

Dänische Agentur für Wissenschaft, Technologie und Innovation (DASTI; Styrelsen for forskning og innovation)

Französische Republik

Ministerium für Bildung, Hochschulen und Forschung (Ministère de l’Éducation nationale de l’enseignement supérieur et de la recherche — MENESR)

Staat Israel

Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Raumfahrt (Ministry of Science, Technology and Space — MOST)

Italienische Republik

Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung (Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca — MIUR)

Königreich der Niederlande

Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek — NWO)

Portugiesische Republik

Institut für chemische und biologische Technologie der Neuen Universität Lissabon (Instituto de Tecnologia Química e Biológica da Universidade Nova de Lisboa — ITQB-UNL)

Slowakische Republik

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Rat für medizinische Forschung VK (Medical Research Council UK — MRC UK)


Beobachter

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Offizielle(r) Vertreter

Hellenische Republik

Griechisches Generalsekretariat für Forschung und Technologie (Greek General Secretariat for Research and Technology — GSRT))

Königreich Spanien

Ministerium für Wirtschaft und Wettbewerb (Ministerio de Economia y Competitividad — MINECO)

Königreich Schweden

Schwedischer Forschungsrat (Vetenskapsrådet — VR)

Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL)

 


ANHANG 2

Finanzbeitrag

Grundsätze

Die voraussichtlichen Bareinnahmen des Instruct-ERIC werden mit einem Finanzmodell beschrieben. Die Berechnung der jährlichen Geldbeiträge und die Erfassung von Beiträgen der Mitglieder in Form von Sachleistungen erfolgen für den ersten Fünfjahreszeitraum des Instruct-ERIC nach den nachstehend beschriebenen Grundsätzen. Der Rat kann Anpassungen dieser Grundsätze beschließen.

1.

Der jährliche Beitrag jedes Mitgliedslandes setzt sich aus einem Mitgliedsbeitrag und Sachleistungen zusammen.

2.

Die Höhe der Geldleistungen wird vom Direktor entsprechend den Vorgaben des Exekutivausschusses im Einklang mit Artikel 16 Absatz 5 vorgeschlagen und durch den Rat im Einklang mit Artikel 13 genehmigt.

3.

Mit dem Geldbeitrag werden die Tätigkeiten des Instruct-ERIC unterstützt.

4.

Mit den durch Investitionen in die Instruct-Zentren geleisteten Sachbeiträgen der Mitglieder, deren Wert nicht als monetärer Wert gemessen wird, werden die Einrichtungen der Instruct-Zentren, einschließlich ihrer laufenden Kosten und des für die Tätigkeiten des Instruct-ERIC erforderlichen Personals, unterstützt.

5.

Von Beobachtern des Instruct-ERIC wird kein Beitrag verlangt; sie müssen jedoch für die Kosten ihrer Reisen zu Sitzungen und die Kosten der Teilnahme an Tätigkeiten des Instruct-ERIC aufkommen.

6.

Beobachter und Dritte, die keine Mitglieder des Instruct-ERIC sind, können nach besonderen durch den Rat genehmigten Vereinbarungen zum Instruct-ERIC beitragen.

7.

Die Jahresbeiträge müssen beim Instruct-ERIC in jedem Haushaltsjahr nach einem vom Rat festgelegten Finanzplan eingehen.

8.

Jedes Mitglied verpflichtet sich vorbehaltlich Artikel 7 und im Einklang mit dem Zeitplan für die Überprüfung der Instruct in Anhang 3 zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags für fünf Jahre und stimmt künftigen Finanzierungs- und Mitgliedschaftsverpflichtungen gemäß Artikel 10 und Anhang 5 zu. Die Beiträge steigen jährlich um 2 %, um die Inflation auszugleichen. Die Geldbeiträge der Mitglieder sind gestaffelt, und ihre Festlegung erfolgt je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer von drei Beitragsgruppen. Das Kriterium für die Festlegung der Gruppen (A, B und C) war die Anzahl der Forscher in Wissenschaft und Technik (Human Resources in science and technology — HRST) als Anteil an der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter (1). Die gestaffelten Gruppen sind:

a.

Gruppe A (> 750 000 HRST/Bevölkerung des Landes)

b.

Gruppe B (100 000 bis 750 000 HRST/Bevölkerung des Landes)

c.

Gruppe C (< 100 000 HRST/Bevölkerung des Landes)

9.

Die vom Rat gemäß Artikel 13 vereinbarten Beiträge zwischenstaatlicher Organisationen werden auf Einzelfallbasis bestimmt und dürfen den Mindestbeitrag eines Mitglieds der Gruppe C nicht unterschreiten.

10.

Die Geldbeiträge werden auf der Grundlage des Finanzmodells festgelegt und betragen in den ersten fünf Jahren: Gruppe A: 100 000 EUR/Jahr, Gruppe B: 75 000 EUR/Jahr, Gruppe C: 50 000 EUR/Jahr, mit den in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Inflationsanpassungen.

11.

Die Mitglieder werden gebeten, Kandidaten zur Einstellung als Mitarbeiter des Instruct-Hubs vorzuschlagen. Die Auswahl der Kandidaten erfolgt nach Artikel 28. Die Lohnkosten werden in vollem Umfang entweder vom Instruct-ERIC oder von den Mitgliedern getragen. Im letztgenannten Fall kann der Beitrag in Form von Sachleistungen mit ausdrücklicher Genehmigung des Rates von den jährlichen Mitgliedsbeiträgen abgezogen werden.

Die berechneten Geldbeiträge (in Tausend EUR) der einzelnen Mitgliedstaaten für die Jahre 1-5 des Instruct-ERIC sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

 

Jährlicher Geldbeitrag

 

 

Jahr 1 (in Tausend EUR)

Jahr 2 (2 % Infl.)

Jahr 3 (2 % Infl.)

Jahr 4 (2 % Infl.)

Jahr 5 (2 % Infl.)

Mitgliedsland

Gesamtbev. #

Gruppe

HRST(25-64 J.; 2012) (*1)

% HRST/Bev.

Mindest-geldbeitrag

zusätzl. Beitrag je nach Gruppe

Jährlicher Geldbeitrag insg.

 

 

 

 

Geldbeitrag für 5 Jahre insg.

VK

63 495 303

A

1 365 000

2,15 %

50

50

100,00

102,00

104,04

106,12

108,24

520,40

FR

65 276 983

A

930 000

1,42 %

50

50

100,00

102,00

104,04

106,12

108,24

520,40

IT

59 394 207

B

417 000

0,70 %

50

25

75,00

76,50

78,03

79,59

81,18

390,30

BE

11 094 850

B

159 000

1,43 %

50

25

75,00

76,50

78,03

79,59

81,18

390,30

NL

16 730 348

B

152 000

0,91 %

50

25

75,00

76,50

78,03

79,59

81,18

390,30

IL

7 870 000

B

125 920

1,60 %

50

25

75,00

76,50

78,03

79,59

81,18

390,30

CZ

10 505 445

C

91 000

0,87 %

50

0

50,00

51,00

52,02

53,06

54,12

260,20

PT

10 542 398

C

53 000

0,50 %

50

0

50,00

51,00

52,02

53,06

54,12

260,20

DK

5 614 000

C

47 000

0,84 %

50

0

50,00

51,00

52,02

53,06

54,12

260,20

 

 

 

 

 

450

 

650,00

663

676,26

689,79

703,58

3 382,63

In die Berechnung des Beitrags in Form von Sachleistungen einzubeziehende Kosten je Land

Bitte berechnen Sie für jedes Instruct-Zentrum in Ihrem Land die folgenden Kosten im Verhältnis zum Umfang des für die Instruct-Nutzer bereitgestellten Zugangs (normalerweise zwischen 10 und 20 %; Sie sollten jedoch den Anteil Ihres eigenen Zugangsangebots kennen):

a)

Instandhaltungs- und Wartungskosten für Instrumente

b)

Personalkosten für den Betrieb/die Betreuung der Einrichtung

c)

sonstige laufende Kosten (allgemeine Kosten für die Räumlichkeiten, Strom, Wasser, interne Hilfsdienste usw.)

d)

Wert (vollständig oder teilweise) der anrechenbaren Eigenkapitalposten oder nicht kapitalbezogenen Aufwendungen, die zur Erbringung der Infrastrukturleistungen der Instruct unbedingt erforderlich sind.

Kat. A (>750 T HRST) = zusätzlich 50 T; Kat. B (>100 T bis 750 T HRST) = zusätzlich 25 T; Kat. C (≤100 T HRST) = zusätzlicher Geldbeitrag von 0


(1)  Eurostat http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?wai=true&dataset=hrst_st_nfieocc (Bereich: Wissenschaft, Mathematik und Informatik; Alter: 25-64 Jahre); Daten für IL von www.oecd.org/sti/msti.htm ISCO-3-Kategorien in % der Gesamtbeschäftigung.

(*1)  HRST-Daten von Eurostat: hrst_st_nfieocc 2012 data

Angestellte HRST mit Hochschulbildung, aufgeschlüsselt nach Alter, Bildungsbereich und Beschäftigung

(http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/submitViewTableAction.do) Wissenschaft, Mathematik und Informatik; 25-64 Jahre; Daten aus dem Jahr 2012)

Daten für IL von www.oecd.org/sti/msti.htm ISCO-3-Kategorien in % der Gesamtbeschäftigung.

#Bevölkerungszahlen: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00001&language=en


ANHANG 3

Kriterien für die Überprüfung der Instruct-Zentren

Die Instruct-Zentren stellen die Infrastruktur und das Fachwissen zur Verfügung, die den Kern des Instruct-ERIC definieren und bilden.

Der Rat prüft die Einrichtung neuer Zentren, die von bestehenden Mitgliedern vorgeschlagen werden oder sich im Rahmen einer von einem Mitglied veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen bewerben.

Die Kriterien für die Auswahl neuer Instruct-Zentren auf Vorschlag der Mitglieder sind:

die nachweisliche Verpflichtung, den Zugang zu Technologien und der notwendigen technischen Unterstützung zu gewährleisten, die zentrale Elemente der Vision der Instruct und für ihren Erfolg von entscheidender Bedeutung sind;

die Bereitstellung von Technologie und Fachwissen, die weltweit führenden Standards entsprechen, der Nachweis einer Erfolgsbilanz in der wissenschaftlichen Zusammenarbeit und eines erheblichen Beitrags zu dem jeweiligen Forschungsgebiet;

ein Mehrwert in Bezug auf die bestehenden Zentren, z. B. durch die Bereitstellung von Technologie und Fachwissen, die sich von denen der bestehenden Zentren unterscheiden, oder durch erhöhte Kapazitäten und einen verbesserten Zugang aufgrund des geografischen Standorts;

eine feste Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs auf einem vereinbarten Niveau, das den Projekten des Instruct-ERIC gerecht wird;

die Unterstützung des Landes des sich bewerbenden Zentrums oder einer anderen Finanzierungsbehörde in Bezug auf die erforderliche Verpflichtung zur Unterstützung der Instruct (d. h. über eine Mitgliedschaft im Instruct-ERIC oder eine Vereinbarung zur Übernahme der laufenden Fixkosten des Zentrums);

Erfahrung mit integrativen technologischen Ansätzen, die Bereitschaft zur europaweiten (wissenschaftlichen) Zusammenarbeit und zur Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten, die zur technischen Entwicklung beitragen;

die Bereitschaft, den Regelungen des Instruct-ERIC für mit dem Instruct-ERIC verbundene Projekte zu entsprechen.

Die Qualität der über die bereits vorhandenen Instruct-Zentren bereitgestellten Infrastruktur, einschließlich der Zugangsregelungen und -verfahren, wird in jedem Fünfjahreszeitraum mindestens einmal in einem unabhängigem Peer-Review-Verfahren und unter Zuarbeit des unabhängigen wissenschaftlichen Beirats anhand der nachstehenden Kriterien und auf Ersuchen des Rates im Einklang mit Artikel 15 überprüft. Der Rat bestätigt oder entlässt Instruct-Zentren auf der Grundlage dieser Überprüfung im Einklang mit Artikel 13 und ändert gegebenenfalls die Zugangsregelungen.

Die Kriterien für die Verlängerung des Status bestehender Instruct-Zentren sind:

die bereits erfolgte und künftig weitere Bereitstellung von Technologie und Fachwissen, die weltweit führenden Standards entsprechen, sowie der Nachweis einer Erfolgsbilanz in der wissenschaftlichen Zusammenarbeit und eines erheblichen Beitrags zu dem jeweiligen Forschungsgebiet;

die erfolgte Bereitstellung eines Zugangs zu Technologien, die innerhalb der Wissenschaftsgemeinschaft nachweislich gefragt sind, einschließlich der Bereitstellung von hochwertiger fachlicher Unterstützung;

die erfolgte Teilnahme am Schulungsprogramm der Instruct und Einbringen von Tätigkeiten, die für das Instruct-ERIC einen Mehrwert schaffen;

die Einhaltung der Regelungen und Verfahren des Instruct-ERIC.


ANHANG 4

Ernennung des Direktors

1.   Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Direktors

Zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Direktors gegenüber dem Instruct-ERIC gehören:

 

Strategie

Strategische Führung zur Maximierung des Wertes der Instruct-Partnerschaft

Ermittlung potenzieller neuer Mitglieder und Partner

Ermittlung und Sicherung neuer Finanzmittel aus externen Quellen (z. B. von der Europäischen Union)

Entwicklung und Vorlage eines Vorschlags für die künftige Grundfinanzierung über die Mitgliedschaft

 

Verwaltung

Aufsicht über die laufende Verwaltung der Instruct

Aufsicht über die Verwaltung und Einstellung von Personal innerhalb des Instruct-Hubs

 

Öffentlichkeitsarbeit

Darstellung der Arbeit der Instruct in ganz Europa und auf internationaler Ebene sowie gegenüber den Bediensteten der Europäischen Kommission, um zu gewährleisten, dass sie Bekanntheit erlangt und positiv wahrgenommen wird

 

Überwachung und Berichterstattung

Berichterstattung an den Rat über Fortschritte, Ergebnisse, neue Möglichkeiten

Bewertung, Prioritätensetzung und Risikomanagement im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Instruct. Durchführung geeigneter Maßnahmen und erforderlichenfalls Ersuchen um Zuarbeit/Einholung von Genehmigungen beim Rat

 

Konflikte

Offenlegung aller persönlichen oder beruflichen Interessen oder Ämter, die seine Unparteilichkeit und Integrität bei Entscheidungen im Namen des Rates beeinträchtigen oder durch andere als beeinträchtigend wahrgenommen werden könnten

2.   Sitz

Der Direktor verfügt über ein Büro innerhalb des Instruct-ERIC-Hubs, der der satzungsmäßige Sitz des Instruct-ERIC sein wird.

3.   Auswahl und Ernennung des Direktors

Interessenten für das Amt des Direktors können sich im Zuge einer offenen und wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen bewerben. Es wird eine Vorauswahl der Bewerber getroffen, die zu einem Gespräch mit einem vom Rat bestimmten Auswahlausschuss eingeladen werden. Die Auswahlkriterien werden vom Rat vorgegeben.

Die Ernennung des Direktors erfolgt für eine fünfjährige Amtszeit, die verlängert werden kann. Die Bedingungen für die Ernennung, Überprüfung und Entlassung werden vom Rat festgelegt und in die Geschäftsordnung aufgenommen.

4.   Vertraulichkeit

Mit Ausnahme von Angelegenheiten, die rechtmäßig öffentlich sind oder öffentlich gemacht werden, wahrt der Direktor die Vertraulichkeit in Bezug auf entstandenes geistiges Eigentum und alle Informationen, die der Direktor infolge der Tätigkeit des Instruct-ERIC erhält. Er darf derartige Informationen oder geistiges Eigentum nicht an andere Personen weitergeben, es sei denn, der Eigentümer der Information oder der Rat hat seine Zustimmung erteilt.

5.   Beziehungen zwischen dem Direktor und den Parteien des Instruct-ERIC

Der Direktor darf weder als Vertreter der Einrichtungen handeln, die über die Instruct-Zentren Instruct-ERIC-Tätigkeiten ausführen, noch als Vertreter der Mitglieder, und hat ohne ausdrückliche Zustimmung der Mitglieder keine Befugnis, in ihrem Namen zu handeln, Verträge zu schließen, verbindliche Verpflichtungen einzugehen oder Dokumente zu unterzeichnen.


ANHANG 5

Bewertung des Instruct-ERIC

Gegen Ende des vom Rat festgelegten Finanzierungszeitraums legt der Direktor einen vollständigen Bericht über die bisherigen Ergebnisse und künftigen Pläne vor. Dieser wird den Mitgliedern helfen, die Qualität, die Wirkung und die Produktivität der Instruct-Investitionen insgesamt und rechtzeitig vor Beginn des nächsten Finanzierungszeitraums zu beurteilen, unabhängig davon, ob ihre Instruct-Mitgliedschaft fortgesetzt werden sollte. Der Rat ist für die Genehmigung der detaillierten Anforderungen an den Bericht und des Zeitplans für die Finanzierungbeschlüsse der einzelnen Mitglieder zuständig.

Das vorrangige Ziel des Instruct-ERIC ist die Erleichterung des Zugangs zu modernsten Technologien und die Förderung von Innovationen zur Unterstützung integrativer Ansätze in den Bereichen Struktur- und Zellbiologie, um zu ermöglichen, dass schwierige Fragen in Angriff genommen werden können, die ansonsten nicht leicht zu lösen sind. Der Bericht muss so gestaltet sein, dass die Mitgliedern deutlich erkennen können, inwieweit wichtige Meilensteine erreicht wurden, und vollständig bewerten können, ob

das Instruct-ERIC in den Forschungsgemeinschaften der Mitglieder (und möglicherweise darüber hinaus) über eine deutliche Sichtbarkeit verfügt und ob es bei der Unterstützung der Bedürfnisse der Strukturbiologie, einschließlich der Einflussnahme auf nationale Infrastrukturentwicklungen, eine wichtige strategische Rolle spielt;

ein nachweislicher Bedarf an einem Zugang besteht, der zu exzellenten wissenschaftlichen Ergebnissen beitragen kann, und ob dieser wirksam verwaltet wird;

der Zugang dazu beiträgt, dass Wissenschaftler der EU-Partner insbesondere mit integrativen Ansätzen, bei denen verschiedene Technologien zum Einsatz kommen, die wichtigsten Herausforderungen im Bereich der Struktur- und der Zellbiologie angehen und wissenschaftliche Ergebnisse liefern können, die ohne die Instruct sonst nicht möglich oder nur schwer zu erzielen wären.

der Zugang zu eindeutig nachweisbaren wissenschaftlichen Ergebnissen und Auswirkungen geführt hat;

das Instruct-ERIC bedeutend zur Deckung des wichtigsten Schulungsbedarfs beigetragen hat;

das Instruct-ERIC zur Förderung von Innovationen wirksam mit der Technologieindustrie zusammenarbeitet;

sich das Instruct-ERIC wirksam weiterentwickelt, um dem künftigen Wissenschafts- und Schulungsbedarf Rechnung zu tragen;

das Instruct-ERIC weiterhin einen wichtigen und besonderen Beitrag zur Forschungslandschaft leistet, ob sich die Kerninvestitionen bezahlt machen und ob das Instruct-ERIC weitergeführt werden sollte, und, falls ja, in welchem Umfang.


ANHANG 6

Festlegung und Übertragung von Vermögenswerten und Personal

1.   Vermögenswerte

Anlagevermögen: 3 Server (12 Kerne, jeweils 64 GB RAM mit 2 x 1,2 TB Speicherplatz in RAID-1-Konfiguration) für die Instruct-Website und ARIA mit Datenbankspeicherung, einschließlich Ausfallsicherung. Der Wert beträgt 10 219 GBP.

Handelsmarke und Domain-Name(n) der Instruct: für diese sind eine Jahresgebühr in Höhe von 143 GBP sowie eine zusätzliche jährliche Gebühr in Höhe von 50 GBP für die damit verbundene Beobachtungsfunktion zu zahlen.

Barmittel aus Abonnements (sowohl auf Pfund- als auch auf Euro-Konten): Im August 2016 beliefen sich die Barmittel auf etwa 268 000 EUR.

2.   Schulden

Alle Schulden der Instruct Academic Services Limited werden auf das Instruct-ERIC übertragen.

Die Instruct Academic Services Limited hat derzeit keine Schulden.

3.   Personaleinsatz

Der Instruct-Hub hat derzeit 6 Mitarbeiter, für die der Instruct Kosten für 4,93 VZÄ entstehen (ergänzt durch die Universität Oxford und Zuschussmittel). Alle bereits vorhandenen Mitarbeiter der Instruct sind mit befristeten Arbeitsverträgen bei der Universität Oxford angestellt und haben Anrecht auf Vorsorgeleistungen der Universität (Rentenleistungen im Rahmen der universitären Zusatzversicherung). Die Dauer der Arbeitsverträge richtet sich entweder nach externen Finanzhilfen (z. B. Corbel, Instruct West-Life) oder nach den gesicherten Einnahmen aus den Beiträgen der Instruct-Mitglieder.

Zwischen der Universität Oxford und dem Instruct-ERIC werden neue Abordnungsvereinbarungen getroffen, die den laufenden Arbeitsverträgen beigefügt werden, um diese Regelungen für das vorhandene Personal fortzusetzen. Neue Mitarbeiter können direkt vom Instruct-ERIC angestellt werden.

Zwischen der Universität Oxford (der beherbergenden Einrichtung) und dem Instruct-ERIC werden Vereinbarungen geschlossen, um den Erwerb und die Nutzung von Dienstleistungen für den Betrieb des Instruct-ERIC zu autorisieren und um die Ausführung von Instruct-Tätigkeiten in den Räumen zu gestatten, in denen sich der Instruct-Hub befindet.

4.   Verpflichtungen

Die Instruct Academic Services Limited ist die begünstigte Partnerin einer Reihe externer Finanzhilfen mit den Bezeichnungen iNEXT, CORBEL, West-Life und AARC2.

Seit August 2016 sind für den Erhalt der vertraglichen Zahlungen vertragliche Verpflichtungen in Form der folgenden Aufgaben zu erfüllen:

Aufgabe

Beschreibung der Aufgabe

Monat der Erfüllung

iNEXT

6.1

Bericht über den Bedarf der Nutzergemeinschaft

M24

6.2

Bericht über ein Modell für den künftigen Zugang zur Strukturbiologie in Europa

M36

6.3

Bericht über die finanzielle Tragfähigkeit

M36

6.4

Entwurf eines Plans zur Sicherung der Tragfähigkeit

M48

7.5

Einsatzfähiges integriertes Antragssystem

M18

CORBEL

5.1

Bericht über bestehende Zugangsmodelle und regulatorische Zugangsverfahren zur Ermittlung gemeinsamer Elemente

M20

5.2

Bericht über das Konzept eines gemeinsamen Zugangsrahmens

M44

5.3

Strategie für die Ausweitung der Anwendung des gemeinsamen Zugangsmodells auf der Grundlage der Rückmeldungen aus den Pilotprojekten WP3 und WP4

M48

6.4

Entwurf eines Plans zur Sicherung der Tragfähigkeit

M48

7.5

Einsatzfähiges integriertes Antragssystem

M18

West-Life

1.2

Projektwebseiten

M3

1.4

Entwurf eines Arbeitsplans zur Sicherung der Tragfähigkeit

M18

1.5

Bericht über die Tragfähigkeit

M36

2.1

Zwischenbericht zu Aufgabe 2.1

M18

2.2

Zwischenbericht zu Aufgabe 2.2

M18

2.3

Zusammenfassender Bericht über die Beteiligung der Strukturbiologie-Gemeinschaft

M18

2.4

Bericht über die Beteiligung industrieller Nutzer

M24

2.6

Beteiligungsbericht

M36

5.4

Bericht über die Tätigkeit des Helpdesk

M18

5.9

Aktualisierter Bericht über die Tätigkeit des Helpdesk

M36

AARC2

SA1.1

Ergebnisse der Pilotprojekte mit neuen Gemeinschaften — Teil 1

M12

SA1.2

Ergebnisse der Pilotprojekte mit neuen Gemeinschaften — Teil 2

M22

SA1.3

Endgültige Ergebnisse der Pilotprojekte zu Interaktionen zwischen den Infrastrukturen

M22

SA1.4

Endgültige Ergebnisse der Pilotprojekte für fortgeschrittene Anwendungsfälle und neue Technologien

M22


15.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/23


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8526 — CPPIB/BTPS/Milton Park)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 230/02)

Am 7. Juli 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8526 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


15.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/23


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8535 — Itochu/Toppan printing/Thung Hua Sinn/TPN Food Packaging)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 230/03)

Am 7. Juli 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8535 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

15.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/24


Euro-Wechselkurs (1)

14. Juli 2017

(2017/C 230/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1415

JPY

Japanischer Yen

129,10

DKK

Dänische Krone

7,4365

GBP

Pfund Sterling

0,87983

SEK

Schwedische Krone

9,5333

CHF

Schweizer Franken

1,1051

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3843

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,075

HUF

Ungarischer Forint

306,51

PLN

Polnischer Zloty

4,2172

RON

Rumänischer Leu

4,5627

TRY

Türkische Lira

4,0663

AUD

Australischer Dollar

1,4710

CAD

Kanadischer Dollar

1,4524

HKD

Hongkong-Dollar

8,9132

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5625

SGD

Singapur-Dollar

1,5684

KRW

Südkoreanischer Won

1 295,10

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,0313

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7419

HRK

Kroatische Kuna

7,4080

IDR

Indonesische Rupiah

15 225,90

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8999

PHP

Philippinischer Peso

57,772

RUB

Russischer Rubel

67,9547

THB

Thailändischer Baht

38,645

BRL

Brasilianischer Real

3,6599

MXN

Mexikanischer Peso

20,1393

INR

Indische Rupie

73,4950


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


15.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/25


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2017

über die Mitglieder der mit dem Beschluss 2004/613/EG eingesetzten Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit

(2017/C 230/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2004/613/EG der Kommission vom 6. August 2004 über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2004/613/EG wurde mit Wirkung vom 25. August 2004 eine Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit eingesetzt. Diese Gruppe wird von der Kommission zu ihrem Arbeitsprogramm für Lebens- und Futtermittelsicherheit, Lebens- und Futtermittelkennzeichnung und -aufmachung, menschliche Ernährung im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit sowie zu allen Maßnahmen konsultiert, die die Kommission in diesen Bereichen zu treffen oder vorzuschlagen beabsichtigt.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2004/613/EG wählt die Kommission diejenigen europäischen Vertretungsgremien aus, die die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Kriterien am besten erfüllen und auf den Bewerbungsaufruf geantwortet haben.

(3)

Die Kommission hatte ursprünglich 36 Mitglieder der Beratenden Gruppe ausgewählt. Die Liste der ursprünglichen Mitglieder wurde 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(4)

Mit dem Beschluss 2011/242/EU (3) wurden weitere Mitglieder in die Beratende Gruppe aufgenommen.

(5)

Die Kommission hat die Mitgliedschaft der Beratenden Gruppe jetzt überarbeitet, um insbesondere dem Beschluss der Kommission zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (4) Rechnung zu tragen. Im Anschluss an einen Bewerbungsaufruf wurden 45 Mitglieder ausgewählt.

(6)

Alle Mitglieder der Beratenden Gruppe sind gleichrangig —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission ernennt die im Anhang aufgeführten Interessengruppen zu Mitgliedern der Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit.

Artikel 2

Ernennung

Die Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich.

Artikel 3

Aufhebung

Der Beschluss 2011/242/EU wird aufgehoben.

Artikel 4

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme.

Brüssel, den 14. Juli 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 17.

(2)  ABl. C 97 vom 21.4.2005, S. 2.

(3)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 126.

(4)  Beschluss der Kommission C(2016) 3301.


ANHANG

AESGP

Association of the European Self-Medication Industry

AIPCE-CEP

European Fish Processors & Traders Association

AVEC

Association de l’Aviculture, de l’Industrie et du Commerce de Volailles dans les Pays de l’Union Européenne

BEUC

Bureau Européen des Unions de Consommateurs

CEFIC

European Chemical Industry Council

CELCAA

European Liaison Committee for Agriculture and agri-food trade

CLITRAVI

Centre de liaison des industries transformatrices de viande de l’UE

COCERAL

Comité du commerce des céréales, aliments du bétail, oléagineux, huile d’olive, huiles et graisses et agrofournitures de l’UE

COGECA

European agri-cooperatives

COPA

European farmers

ECPA

European Crop Protection Association

ECSLA

European Cold Storage and Logistics Association

EFFAT

European Federation of Food, Agriculture and Tourism Trade Unions

EFPRA

European Fat Processors & Renderers Association

EHPM

European Federation of Associations of Health Product Manufacturers

ELO

European Landowners‘ Organization asbl

ENA

European Nurserystock Association

EOCC

European Organic Certifiers Council

EPBA

European Professional Beekeepers Association

EU specialty food ingredients

Federation of European Specialty Food Ingredients Industries (previously known as ELC)

EUROCOMMERCE

EuroCommerce

EUROCOOP

European Community of Consumer Co-operatives

EUROGROUP FOR ANIMALS

Eurogroup for Animals

FACE

Federation of Associations for Hunting & Conservation of the EU

FEAP

Verband der europäischen Aquakulturproduzenten

FEDIAF

Fédération européenne des industries des aliments pour animaux familiers

FEFAC

Fédération Européenne des Fabricants d’Aliments Composés

FEFANA

EU Association of Specialty Feed Ingredients and their Mixtures

FESASS

Fédération Européenne pour la Santé Animale et la Sécurité Sanitaire

FoEE

Friends of the Earth Europe

FoodDrinkEurope

FoodDrinkEurope

FOODSERVICE EUROPE

FoodServiceEurope

FRESHFEL

Freshfel Europe — the forum for the European fresh fruits and vegetables chain

FVE

Federation of Veterinarians of Europe

HOTREC

HOTREC, Hotels, Restaurants & Cafés in Europe

IFAH-EUROPE

International Federation for Animal Health-Europe AISBL

IFOAM EU GROUP

International Federation of Organic Agriculture Movements EU Regional Group

Independent Retail Europe

Independent Retail Europe (formerly UGAL) — Union of Groups of Independent Retailers of Europe

IPIFF

International Platform of Insects for Food & Feed Association

PAN EUROPE

Pesticide Action Network Europe

PFP

Primary Food Processors

SLOW FOOD

Slow Food (NA)

SNE

Specialised Nutrition Europe

UEAPME

Union européenne de l’Artisanat et des petites et moyennes entreprises, aisbl

UECBV

Union Européenne du Commerce du Bétail et de la Viande


Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

15.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/29


ENTSCHEIDUNG DER BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN

vom 14. Juni 2017

über die Eintragung der Sozialdemokratischen Partei Europas

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2017/C 230/06)

DIE BEHÖRDE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN UND EUROPÄISCHE POLITISCHE STIFTUNGEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 9,

unter Hinweis auf den Antrag der Sozialdemokratischen Partei Europas,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) sind am 12. Mai 2017 ein Antrag auf Eintragung als europäische politische Partei gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 von der Sozialdemokratischen Partei Europas (im Folgenden „Antragsteller“) sowie am 1. Juni 2017 Unterlagen zur Ergänzung dieses Antrags eingegangen.

(2)

Der Antragsteller hat Folgendes eingereicht: Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in Artikel 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Voraussetzungen erfüllt, die Erklärung in der Form, wie sie im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt ist, und die Satzung des Antragstellers, die die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen enthält.

(3)

Der Antrag wird zudem durch eine Erklärung des Notars Bernard Dewitte gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 gestützt, mit der bescheinigt wird, dass der Antragsteller seinen Sitz in Belgien hat und dass seine Satzung im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften steht.

(4)

Der Antragsteller hat gemäß den Artikeln 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission (2) zusätzliche Dokumente eingereicht.

(5)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 hat die Behörde den Antrag und die eingereichten Belege geprüft und ist der Ansicht, dass der Antragsteller die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Bedingungen für die Eintragung erfüllt und dass die Satzung die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen enthält —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Sozialdemokratische Partei Europas wird hiermit als europäische politische Partei eingetragen.

Sie erwirbt europäische Rechtspersönlichkeit am Tag der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 2

Diese Entscheidung wird am Tag ihrer Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Diese Entscheidung richtet sich an die:

Sozialdemokratische Partei Europas

Rue Guimard 10-12

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2017.

Für die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

Der Direktor

M. ADAM


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 50).


ANNEX

Image

PES Statutes

adopted by the 10 PES Congress on 12 June 2015

CHAPTER I

GENERAL PROVISIONS

Article 1

Name

1.1.   An international not-for-profit association is set up under Belgian law under the name ‘Party of European Socialists’, in short and hereafter named ‘PES’, in order to gather together the socialist, social-democratic, labour and democratic progressive parties and organisations within Europe.

1.2.   The PES has an official name in all the official languages of the European Union and of those countries where it has a full member party. These are published as an Annex 2 to these Statutes. Both the full name and the abbreviation may be used indifferently.

Article 2

Legal basis

2.1.   Article 11.4. of the Treaty on European Union recognises that, ‘political parties at European level contribute to forming a European awareness and to expressing the political will of the citizens of the Union.’

2.2.   The PES carries out its activities, pursues its aims and is organised and financed in conformity with the Regulation (EC) No 2004/2003 of the European Parliament and Council of 4 November 2003 on the regulations governing political parties at European level and the rules regarding their funding.

2.3.   The association is governed by Heading III of the Belgian law of 27 June 1921 on not-for-profit associations, international not-for-profit associations or foundations.

2.4.   Standing orders are adopted by the Presidency by qualified majority. They shall be sent to all the members and shall be binding for all members.

Article 3

Object and Aims

3.1.   The object of the PES is to pursue international aims in respect of the principles on which the European Union is based, namely principles of freedom, equality, solidarity, democracy, respect of Human Rights and Fundamental Freedoms, and respect for the Rule of Law.

3.2.   The values and principles guiding the PES actions are defined in the PES Declaration of Principles (Annex 1).

3.3   Having regard to the diversity of peoples within Europe and our history, the PES promotes the value of tolerance and specifically condemns racism and xenophobia. It includes in these Statutes, in Annex 3 the declaration ‘For a modern, pluralist and tolerant Europe’ adopted by the 5th PES Congress on 7-8 May 2001 in Berlin.

3.4.   More specifically, to implement our Declaration of Principles, the aims of the PES are:

to strengthen the socialist, social democratic, labour and democratic progressive movement and its values in the Union and throughout Europe;

to contribute to forming a European awareness and to expressing the political will of the citizens of the Union;

to lead the European election campaign for our movement with a common strategy and visibility, a common Manifesto and a common candidate to the European Commission Presidency, elected through an open, transparent and democratic competitive process;

to support each other to win national, regional and local elections. To provide a platform for member parties and organisations to share best practice on campaigning, party organisation and exchange policies and ideas;

to define common policies for the European Union and to influence the decisions of the European institutions;

to promote equality, diversity and equal representation in society in our internal bodies and meetings, especially for women and young people, and to encourage their active participation;

to engage members of PES member parties and organisations in activities of the PES, especially by developing PES activists;

to develop close working relationships between with its member parties and organisations, and PES members holding positions in EU institutions (Council, Commission, Parliament, Committee of the Regions);

to cooperate closely with socialist, social democratic, Labour, and democratic progressive parties from countries that share the common goal of European integration notably with those from neighbouring countries of the European Union;

to promote exchanges and contacts with European trade unions, professional organisations, associations, cooperatives, other representatives of civil society and other socialist and social democratic organisations;

to develop sustainable cooperation with international progressive movements and organisations, in the spirit of international solidarity.

3.5.   The PES may carry out all activities linked directly or indirectly to these aims but does not undertake industrial or commercial transactions and does not seek to procure a profit to its members.

Article 4

Headquarters

4.1.   The Headquarters of the PES is 98, rue du Trône, B-1050 Bruxelles, in the judicial district of Brussels.

4.2.   The Headquarters may be transferred to any other location in the Brussels region by decision of the Presidency by qualified majority (cf. Art. 20.5). The decision must be published in the Annexes of the Belgian Official journal (Moniteur belge).

Article 5

Logo

The logo of the Party of European Socialists is a red square with the acronym of the Party (PES) at the top, and the words ‘Socialists and Democrats’ at the bottom in white letters. Official PES documents are also featuring a rose, surrounded by a ring of stars.

Article 6

Duration

The association is established for an indefinite duration.

CHAPTER II

MEMBERS

Article 7

Categories of Members:

7.1.   The PES consists of:

full members — full member parties and full member organisations;

associate members — associate parties and associate organisations;

observer members — observer parties, observer organisations and individual members.

7.2.   The PES must consist of at least three full members. Members are legal entities constituted according to the laws and customs of their country of origin. If a member does not possess legal personality according to the laws and customs of its country of origin, it must appoint a natural person to act in the name and on behalf of its organisation.

Article 8

Register of Members

A register of members is published in the Standing Orders of the PES.

Article 9

Admission of Members

9.1.   Socialist International parties in European Union Member States or in states having signed an accession treaty with the European Union, and having had national or European parliamentary representation in one of the past two parliamentary terms, may become full member parties of the PES. Non Socialist International parties respecting these criteria may also become full member parties, following the rules stated in Article 9.9.

9.2.   Political groups constituted in the institutions of the European Union and sectoral organisations of the PES recognised in the present statutes may become full member organisations of the PES.

9.3.   Socialist International parties in countries that are candidates or ‘potential candidates’ for accession to the European Union, or are EFTA Member States, or in countries from the European Neighbourhood Policy with a signed association agreement with the Union, and having had national parliamentary representation in one of the two past parliamentary terms, may become associate parties of the PES. Non Socialist International parties respecting these criteria may also become associate member parties, following the rules stated in Article 9.9.

9.4.   Political groups of European institutions not depending on the European Union and socialist and social-democratic organisations closely linked to the work of the PES may become associate organisations of the PES.

9.5.   Social-democratic, socialist and democratic progressive parties from countries within the European Neighbourhood policy or in the EU Customs Union having close links with the PES may become observer parties of the PES.

9.6.   Socialist, social-democratic and democratic progressive organisations having close links with the PES may become observer organisations of the PES.

9.7.   A member of a political group which is full member of the PES may become individual observer of the PES if she/he is not a member of a PES party.

9.8.   All members of the PES must accept and respect these statutes, and, if applicable, the Standing Orders.

9.9.   All applications for membership of parties and organisations shall be examined on a case by case basis by the Presidency and decided upon by the Congress. In the period between two Congresses, the Presidency may grant provisional memberships to an applicant member, pending the acceptance of the Congress. All applications for membership are voted upon on the basis of a qualified majority, except those from non Socialist International members, which are voted upon on the basis of a superqualified majority (cf. article 20.5). Applications for individual observer membership shall be decided upon by the Presidency by simple majority.

Article 10

Change of name and mergers

10.1.   A member that changes name or merges with another political party/organisation must inform the Presidency.

10.2.   The Presidency shall assess the degree of continuity of the new party/organisation with the PES member and will decide on the confirmation of the membership status. This decision shall be confirmed by the Congress.

10.3.   In case of confirmation of the continuity of the membership status; the member will be considered having accepted the PES decisions applicable to the former member and will be responsible for all its obligations vis-à-vis the PES, including financial.

10.4.   In case of non-confirmation, the new party/organisation may submit a new application for membership.

Article 11

Resignation, Suspension and Exclusion of members

11.1.   Any member may resign from the PES at any time by sending a letter from a duly mandated person addressed to the President or Secretary-General, who shall inform the Presidency and the Congress. The resignation shall come into effect immediately, but the member resigning remains bound by all outstanding debts contracted with the PES until the end of the financial year in which the resignation came into effect.

11.2.   If a member fails to fulfil its financial obligations for two successive financial years, the Presidency may decide to exclude the member, pending the formal decision by a simple majority vote of the Congress.

11.3.   Any member may also be suspended or excluded on the following grounds:

non respect of the statutes or the Standing orders;

non compliance with the criteria for membership.

11.4.   Suspension of a member on grounds of Article 11.3., subject to terms and conditions, is decided by the Presidency. A suspended member is obliged to uphold its financial obligations to the PES. The suspended member may, at the discretion of the President, be invited to attend meetings of the PES but without voting rights.

11.5.   A suspended member can regain its membership if it complies with the statutes, standing orders and criteria for membership. Such compliance must be formally notified to the Presidency which can decide to lift the suspension. A refusal to lift the suspension by the Presidency can be appealed by the suspended party to the Congress. The appeal cannot take place within 6 months of the decision to suspend.

11.6.   Exclusion of a member on grounds of Article 11.3. is decided by the Congress. The exclusion comes into effect immediately after the decision of the Congress but the excluded member remains bound by all outstanding debts contracted with the PES until the end of the financial year in which the exclusion came into effect.

11.7.   All decisions concerning suspension and exclusion of members are taken by a superqualified majority.

Article 12

Rights and obligations of members

12.1.   Full members participate in the meetings of the PES with the right of expression, the right of initiative and the right to vote.

12.2.   Associate members have the right to attend meetings to which they are invited with the right of expression and the right of initiative, but without the right to vote.

12.3.   Observer members may attend meetings to which they have been invited with the right of expression but without the right of initiative or the right to vote.

Article 13

Our Group in the European Parliament

Our Group, currently known as The Group of the Alliance of Socialists and Democrats in the European Parliament, is the parliamentary expression of the PES in the European Parliament.

Article 14

PES Group in the Committee of the Regions

The Group of Party of European Socialists in the Committee of the Regions brings together locally and regionally elected socialists, social democrats, Labour and progressives in the EU political assembly of local and regional representatives.

Article 15

PES Women

The ‘PES Women’ standing committee consists of representatives from all PES members, according to the rights and obligations defined in Article 12 of these statutes. Its mission is to formulate and implement the objectives relating to women's policy within the framework of the PES. It adopts its own ‘Standing Orders’ to specify its functioning.

Article 16

YES

YES is the youth organisation of the PES. It gathers members of the socialist youth organisations of the EU. It elects its bodies and determines its political positions autonomously according to its statutes.

Article 17

FEPS

The Foundation for European Progressive Studies (FEPS) is the political foundation affiliated with the PES. It undertakes research, information and training in the fields of political, social legal and economic science, more specifically in their European and international dimension. It elects its bodies according to its statutes.

Article 18

PES activists

All members of PES member parties are automatically members of the PES. Those who wish to be active in the PES can register as PES activists. PES activists must be members of a PES member Party. PES activists can set up city groups. The PES Presidency adopts operating rules for PES activists.

CHAPTER III

ORGANS AND DECISION-MAKING

Article 19

Organs of the PES

The aims of the PES will be pursued in the following organs:

Congress

Election Congress

Council

Presidency

Leaders' Conference

Secretariat

Article 20

Decision-making

20.1.   In all the organs of the PES, efforts shall be made to establish the broadest possible measure of agreement following full consultation.

20.2.   Decisions on administrative and organisational matters shall be taken by simple majority of the Presidency, whereby all its members with voting rights have one vote each.

20.3.   Whenever possible, policy decisions shall be taken on the basis of consensus. If a consensus cannot be reached, they shall be taken on the basis of qualified majority.

20.4.   Decisions concerning the admission of Socialist International members are taken by qualified majority. Decisions concerning the admission of non Socialist International members, suspension and exclusion of members, and decisions to change the Statutes are taken by superqualified majority.

20.5.   A qualified majority requires 50 % of weighted votes cast + 1. A superqualified majority requires 75 % of the weighted votes cast +1. Votes shall only take place if at least two-thirds of the full member parties of the PES are present. Votes are cast per member party and organisation. Proxy voting is not permitted.

20.6.   The number of weighted votes per full member party shall be calculated with the following formula:

((% of MPs in National Lower Chamber + number of MEPs) x number of votes of the country in the European Council) rounded upwards.

A table with the above calculation shall be adopted by the Presidency at its first meeting each calendar year.

20.7.   If a full member party declares that it is unable to implement a specific decision taken by qualified majority, it can declare itself not to be bound by such a decision provided it indicates this intention before a vote is taken.

CHAPTER IV

THE CONGRESS

Article 21

Powers of the Congress

21.1.   The Congress is the supreme organ of the PES and lays down the political guidelines of the PES.

21.2.   The PES Congress shall:

elect the President through an open, transparent and democratic competitive process;

confirm the members of the Presidency, as proposed by the Member parties and organisations, from among their senior members;

adopt resolutions and recommendations to parties, the Presidency and its group in the European Parliament;

adopt the report of activity of the PES for the preceding period and on the action programme for the future submitted by the Presidency;

discuss and take note of the report of activity submitted by its group in the European Parliament.

21.3.   By a superqualified or qualified majority (cf. Art. 20.5.) and on a proposal from the Presidency, the Congress shall:

adopt and amend the Statutes of the PES;

decide on the admission and exclusion of members as well as the status of member parties and organisations.

21.4.   Elections at Congresses should take place by secret ballot.

21.5.   Full and associate members may present proposals to, and speak of these before the Congress.

Article 22

Composition of the Congress

22.1.   The PES Congress shall consist of the following delegates with voting rights:

representatives from full member parties, with the following calculation: 1/45th of weighted votes as defined in article 20.6, rounded upwards;

a representative from each National delegation of the Group in the European Parliament;

representatives of the group in the Committee of the Regions, equal to 1/3 of the number of National delegations, rounded upwards;

two representatives from each other full member organisation;

the members of the PES Presidency.

22.2.   The PES Congress shall also consist of the following delegates without voting rights:

all members of its political groups in the European Parliament and the Committee of the Regions not covered by art. 22.1.;

bureau members of other full member organisations;

5 delegates from each associate member;

2 from each observer member.

22.3.   Parties shall elect or nominate delegates no later than two months prior to the Congress. The number of delegates from each party with voting rights shall be laid down in an annex to the internal rules of procedure of the Congress.

22.4.   All delegations must be gender-balanced (i.e. there should not be more than a difference of 1 delegate between the two genders). If a delegation does not respect this rule, its vote to the Congress will be reduced proportionally.

22.5.   The following are also ex-officio delegates, without the right to vote:

the President of the European Parliament if he/she is a PES member;

PES members of the European Commission;

the President of the European Council, if he/she is a PES member;

the President or 1st Vice-President of the Committee of the Regions, if he/she is a PES member;

the President of the Parliamentary Assembly of the Council of Europe if he/she is a PES member;

the President of the Parliamentary Assembly of the OSCE, if he/she is a PES Member;

the President of the European Security and Defence Assembly, if he/she is a PES member;

the President of NATO Parliamentary Assembly, if he/she is a PES member.

22.6.   The Presidency of the PES may also invite guests to attend the Congress.

Article 23

Meetings of the Congress:

23.1.   The Congress shall be held on a regular basis, twice during each parliamentary term of the European Parliament. The Presidency may also decide to hold an extraordinary Congress.

23.2.   In principle, the Congress shall be held successively in the different Member States of the European Union.

23.3.   The Congress shall be convoked by the Presidency, with at least 6 months' notice. The invitation shall be sent by mail, fax, email or any other written form.

23.4.   The Presidency shall also decide on a timetable for presenting and discussing resolutions and amendments to the statutes to be adopted by the Congress.

Article 24

Decisions of the Congress

The decisions and the documents adopted by the Congress shall be communicated to members of the PES and shall be published on the PES Website.

CHAPTER V

THE ELECTION CONGRESS

Article 25

Powers of the Election Congress

25.1.   The Election Congress shall:

elect the PES common Candidate to the European Commission Presidency, through an open, transparent and democratic competitive process;

adopt the PES Manifesto for the European elections.

25.2   Full and associate members may present proposals to, and speak of these before the Election Congress.

Article 26

Composition of the Election Congress

The composition of the Election Congress shall follow the rules laid down in Article 22.

Article 27

Meeting of the Election Congress

27.1.   The Election Congress shall be convened ahead of the European elections.

27.2.   In principles, the Election Congress shall be held successively in the different Member States of the European Union.

27.3.   The Election Congress shall be convoked by the Presidency, with at least a 6 month notice. The invitations shall be sent by mail, fax, email or any written form.

27.4.   The Presidency shall decide on a timetable for the presentation, discussion and adoption of the Manifesto.

Article 28

Decisions of the Elections Congress

The decisions and the Manifesto adopted by the Election Congress shall be communicated to members of the PES and shall be published on the PES website.

CHAPTER VI

THE COUNCIL

Article 29

Powers of the Council

29.1.   The Council shall contribute to the shaping of the PES policy; it shall serve as a platform for strategic discussions.

29.2.   The PES Council can adopt resolutions and recommendations to the member parties and organisations, the Presidency, the Congress and its group in the European Parliament in full respect of the Congress being the supreme organ of the PES.

Article 30

Composition of the Council

30.1.   The PES Council shall consist of the following delegates with voting rights:

representatives of full member parties, representing half of the Congress delegates, as defined in Article 22.1;

representatives of the its group in the European Parliament, equal to 50 % of the number of National delegations, rounded upwards;

representatives of the group of the Committee of the Regions, equal to 1/6 of the number of National delegations, rounded upwards.

one representative from each other full member organisation;

the Members of the Presidency.

30.2.   The PES Council shall also consist of the following delegates without voting rights:

a delegation of its political groups in the European Parliament and the Committee of the Regions, equal to 25 % of its members, rounded upwards;

a delegation of the bureau other full member organisations, equal to 25 % of their members, rounded upwards;

2 representatives per associate member;

1 representative per observer member.

30.3.   All delegations must be gender-balanced (i.e. there should not be more than a difference of 1 delegate between the two genders). If a delegation does not respect this rule, its vote to the Council will be reduced proportionally.

30.4.   The following are also ex-officio delegates, without the right to vote:

the President of the European Parliament if he/she is a PES member;

PES members of the European Commission;

the President of the European Council, if he/she is a PES member;

the President or 1st Vice-President of the Committee of the Regions, if he/she is a PES member;

the President of the Parliamentary Assembly of the Council of Europe if he/she is a PES member;

the President of the Parliamentary Assembly of the OSCE, if he/she is a PES Member.

30.5.   The Presidency of the PES may also invite guests to attend the Council.

Article 31

Meetings of the Council

31.1.   The PES Council shall meet in those calendar years where no Congress nor Election Congress is held.

31.2.   The Council is convoked by the Presidency of the PES, with at least 4 months' notice. The invitation shall be sent by mail, fax, email or any other written form.

31.3.   The Presidency shall also decide on a timetable for presenting and discussing resolutions to be adopted by the Council.

Article 32

Decisions of the Council

The decisions and the documents adopted by the Council shall be communicated to members of the PES and shall be published on the PES Website.

CHAPTER VII

THE PRESIDENCY

Article 33

Powers of the Presidency

33.1.   The Presidency is the highest organ for the management of the day-to-day business of the PES and for the execution of the tasks as set out by these Statutes.

33.2.   The Presidency shall implement the decisions of the Congress and of the Council and fix the political guidelines of the PES during the period between Congresses and Councils.

It shall draw up recommendations to the Congress concerning general political guidelines and statements of principle, the Statutes of the PES, admission, status and exclusion of members of the PES;

It shall convene the Congress, fix the date and venue and propose the rules of procedure and agenda of the Congress;

It shall convene the Council and set its agenda;

It shall also be empowered to organise special conferences or meetings, nominate rapporteurs and set up committees and working parties, in respect of which it shall appoint the Chairs and secretariat and lay down terms of reference.

33.3.   The Presidency shall, after an open and transparent nomination and consultation process, following the proposal of the President:

elect the Vice-Presidents (maximum 4); and define the tasks and responsibilities of the Vice-President(s). President and Vice-President(s) should be geographically and gender-balanced;

elect the Secretary-General and the Treasurer and, if need be, the Deputy Secretary Generals.

33.4.   The Presidency can also appoint other office holders for specific mandates and, if need be, deputy Secretaries General of the PES.

33.5.   The Presidency shall also:

decide on the length of the mandate of the Vice-presidents, the Secretary-General, the treasurer, the auditors and office holders;

approve the annual accounts and budget and fix the membership fees;

adopt its internal rules of procedure.

Article 34

Composition of the Presidency

34.1.   Members of the PES Presidency with voting rights are:

the President of the PES;

the Vice-President(s) of the PES

the Secretary-General of the PES;

the President of its group in the European Parliament;

one representative from each other full member Party and organisation (as confirmed by the Congress).

34.2.   Members of the Presidency without voting rights are:

one representative of each Associate party (as confirmed by the Congress);

one representative of each Associate organisation (as confirmed by the Congress).

34.3.   The following are also ex-officio members of the Presidency, without the right to vote:

the President of the European Parliament, if s/he is from a PES member party;

one representative from the PES Members of the European Commission.

34.4.   The President may invite guests to attend the Presidency.

34.5.   If a member of the Presidency resigns, its member party or organisation appoints a replacement which shall be confirmed by the Presidency.

Article 35

Meetings of the Presidency

35.1.   The Presidency shall meet as often as necessary, but not less than three times in each calendar year.

35.2.   Meetings shall be convened by the President, or, in his/her absence, a Vice-President.

35.3.   The President may, if necessary, convene additional meetings of the members with voting rights.

35.4.   Upon receipt of a written request from at least 20 % of full members, the President shall convene a meeting of the Presidency within 10 days.

Article 36

Decisions and minutes of the Presidency

The decisions of the Presidency are registered in Minutes. The Minutes shall be adopted by the following meeting of the Presidency and communicated to the members of the Presidency.

Article 37

The President

37.1.   The President, in cooperation with the Vice-Presidents and with the assistance of the Secretariat, shall ensure:

the day-to-day administration of the PES and the preparation of meetings of the Presidency;

the implementation of Presidency decisions and any general or specific instructions given by the Presidency;

liaison between the PES and the parties, the group in the European Parliament and the Socialist International and other international initiatives such as the Progressive Alliance and the Global Progressive Forum;

representation of the PES in any organisation or institution, in particular, the institutions of the European Union, European trade unions, professional organisations, cooperatives and associations.

37.2.   The decisions of the Congress, the Council, the Leaders' Conference and the Presidency are executed by the President of the PES in cooperation with the Vice-Presidents and the Secretary-General, other office holders of the Presidency and the President of its group in the European Parliament.

37.3.   In case of vacancy of the position of President, an Interim President is appointed by the PES Presidency, with the mandate to fulfil the President's tasks until the following Congress.

CHAPTER VIII

PES LEADERS' CONFERENCE

Article 38

Powers of the Leaders' Conference

The PES Leaders' Conference may adopt resolutions and recommendations to the member parties and organisations, the Presidency, the Congress and its group in the European Parliament in full respect of the Congress being the supreme organ of the PES.

Article 39

Composition of the Leaders' Conference

39.1.   The Leaders' Conference consists of:

the President, the Vice-Presidents and the Secretary-General;

PES Heads of Government;

the Leaders of the full member parties;

the Leaders of full member organisations;

the President of the Socialist International;

the President of the European Parliament, if he/she is a PES member;

PES Members of the European Commission, including the High Representative of the Union for Foreign Affairs and Security Policy, if he/she is a PES member;

the President of the European Council, if he/she is a PES member;

the President or 1st Vice-President of the Committee of the Regions, if he/she is a PES member.

39.2.   Once a year the President shall also invite the Leaders of the Associate Parties and Organisations to a meeting of the Party Leaders' Conference.

39.3.   The President may invite guests to the Leaders' Conference.

Article 40

Meetings of the Leaders' Conference

40.1.   The Party Leaders' Conference should be convened at least twice a year.

40.2.   Meetings shall be convened by the President, or, in his/her absence, a Vice-President.

CHAPTER IX

ADMINISTRATION OF THE PES

Article 41

The Secretary-General

41.1.   The Secretary-General, with the assistance of the secretariat, is in charge of the management of the party.

In particular, he/she shall be responsible for:

the implementation of the decisions taken by the statutory bodies;

the management and supervision of the daily activities of the Secretariat;

contacts with member parties and organisations partners;

support to the President, Vice-President(s) and Treasurer;

preparation and organisation of meetings;

finances and the keeping of accounts;

relations with the press and public.

41.2   The Secretary-General has a right of initiative during meetings of the PES concerning the implementation of decisions taken by the PES.

Article 42

The Coordination Team

42.1.   The Secretary-General shall convene meetings of a Coordination Team to discuss the planning, preparation, follow-up and financing of PES activities.

42.2.   The Coordination Team shall consist of one representative from each full member. The Secretary-General may also invite representatives from associate and observer members and other organisations.

42.3.   Meetings of the Coordination Team shall take place at least three times in each calendar year.

Article 43

Administrative organ

43.1.   The administrative organ of the PES is composed of the President, the Treasurer and the Secretary-General appointed according to articles 21.2. and 33.3. of the present statutes.

43.2.   The length of their mandate is ruled by articles 23.1. and 33.5. of the present statutes.

43.3.   The Administrative organ presents the annual accounts and the budget to the PES Presidency.

CHAPTER X

FINANCES

Article 44

Financing of the PES

44.1.   The PES shall be financed by:

the general budget of the EU in conformity with the Regulation of the European Parliament and Council on the regulations governing political parties at European level and the rules regarding their funding;

membership fees;

contributions from members or other organisations or individuals;

donations.

44.2.   Membership fees, contributions and donations come under the conditions and obligations relating to the funding of European political parties established in the EC Regulation referred to in Article 2.2. of the present statutes;

44.3.   Membership fees shall be determined annually by the PES Presidency, based on the weight of each party within the PES as defined in article 20.6.

Member organisations are exempt from subscription.

44.4.   Members of the PES are not entitled to vote or take part in meetings of the PES unless they have paid their annual affiliation fee by the end of the first quarter of the financial year.

Article 45

Financial year

The financial year begins on 1 January and ends on 31 December.

Article 46

Audit

The control of the financial situation, of the annual accounts and the certification that the operations stated in the annual accounts are in conformity with the law, the statutes and the financial regulations of the European Union, is entrusted to one or several auditors, nominated by the Presidency from among the members of the Belgian ‘Institut des Réviseurs d'Entreprise’.

CHAPTER XI

MISCELLANEOUS

Article 47

Representation of the PES

47.1.   The PES shall be legitimately represented in all its acts, including legal matters, either by the President or by any other representative acting within the limits of his/her mandate.

47.2.   The Secretary-General may legitimately represent the PES individually in all acts of daily management, including legal matters.

Article 48

Limited liability

48.1.   Members of the PES, members of the Presidency and people in charge of daily management are not bound by the obligations of the PES.

48.2.   The liability of the members of the Presidency or of people charged with the daily management of the PES is limited to the strict fulfilment of their mandate

Article 49

Change of statutes, dissolution and liquidation

49.1.   Amendments to the Statutes may only be tabled by a full member and shall require a superqualified majority (cf. Art. 20.5.) of Congress in order to be adopted, following a proposal from the Presidency.

49.2.   All decisions related to the change of statutes must be submitted to the Belgian Minister of Justice and published in the Annexes of the Belgian Official Journal.

49.3.   If the association is dissolved, the Congress shall decide by simple majority on the disinterested allocation of the net assets of the association after its liquidation.

Annex 1

Article 3.2. of PES Statutes

PES Declaration of principles, adopted by the PES Council on 24 November 2011

Socialism and Social Democracy have a long and proud history of achievement. The welfare state, universal access to education and to health care, and the struggle for fundamental rights have improved the lives of countless individuals and created more equal, just and secure societies. In the 21st century, our movement continues to shape a better future for all.

Freedom, equality, solidarity and justice are our fundamental values. These universal values belong together. Democracy is a prerequisite to their full expression. Combined, our values form our moral compass to build progressive societies in today’s world. These are societies in which individuals do not struggle against each other but work together for the benefit of all. These are thriving, trusting societies which take care of their environment now and as an investment for the future. These are societies in which each and every person is able to create the conditions for his or her emancipation.

Our values are being challenged. People, money, goods, information and ideas travel incessantly. But the reality of deregulated globalization provokes a more fragmented sense of living. Market forces, driven by finance and greed, are annexing huge amounts of power from democratic control. These forces serve the interests of a privileged few. Conservatives and neo-liberals, have deepened economic, geographic and social inequalities, promoting a system of short-termism, easy profits and loose rules that has led to the worst crisis in modern times.

We reject the politics of pessimism that claim that nothing can be done. We reject the language of hate that makes people, and whole communities, scapegoats for the ills in societies. Instead, we work to build inclusive societies and a better future for all. We need a new progressive global agenda to enable the fruits of globalization to benefit all. This is a matter of political choice and responsibility.

Our principles for action

1.

Democracy must prevail in all areas of life to enable citizens to decide. Democracy must be pluralistic, transparent, truly representative of society’s diversity and enable everyone to participate, with an open public sphere, an independent media and free access to internet. Freedom of speech is fundamental to a democratic society.

2.

Strong public authorities all along the democratic chain, from the local, regional and national levels, to the European level of government, are essential. Together, they preserve the public good, guarantee the common interest and promote justice and solidarity in society. Good governance, the rule of law, accountability and transparency are the pillars of strong public authorities.

3.

We want to shape the future so that people regain control over their lives. True freedom means that people are active citizens, not passive consumers, empowered to build societies which have a richness that goes beyond material wealth, so that each individual’s fulfillment is also part of a collective endeavour.

4.

Decent work is the keystone in ensuring people are the architects of their future. Giving back a real meaning, a real value and a real continuity to work in life, is central to ensuring people’s emancipation and sense of pride.

5.

A society based on our values means a new economy that embodies them. Values-driven growth, means that environmental sustainability, human dignity and well being are fundamental to wealth creation. This new economy must foster social progress that raises living standards, secures homes and creates jobs. The public sector plays an essential role in this new economy.

6.

Our politics work to preserve the planet’s resources rather than exhaust them. Environmental sustainability means that we safeguard nature for present and future generations, not only in European cities and countries but across the globe.

7.

Our renewed vision of solidarity is a joint investment in our common future. It means lasting justice and solidarity between generations. It means we preserve the planet, protect the elderly and invest in young people. Access to universal and free education is a cornerstone in ensuring our children and grandchildren have the means for emancipation.

8.

A strong and just society is one that instills confidence and inspires trust. To guarantee this trust and confidence, we must ensure that the wealth generated by all is shared fairly. This collective responsibility embodies our conviction that we are stronger when we work together. It also reflects our determination to enable all people to live a dignified life, free of poverty. All members of society are entitled to protection from social risks in life.

9.

We foster a sense of belonging based on a confident inclusion of all and not the fearful exclusion of some. An open and inclusive society values the individual and embraces diversity. This means the same dignity, freedom and equal access to rights, education, culture and public services for all, regardless of sex, racial or ethnic origin, religion or belief, disability, sexual orientation, gender identity or age. In this society, religion is separated from the State.

10.

Building on the achievements of the feminist movement, we continue to fight for gender equality. This means that women and men equally share work, share power, share time and share roles, both in the public and in the private realms.

11.

Our shared pride in society guarantees our shared security. A free, peaceful and just society is one in which people are safe as they go about their lives.

12.

International solidarity means our political practice is always outward looking. Our solidarity goes beyond national borders. Ensuring long lasting prosperity, stability and above all, peace requires effective coordination in the international realm based on democracy, mutual respect and human rights.

To put our principles into action in a world of economic, social and cultural interconnection, new progressive politics linking local, regional, national and European levels are needed to regain democratic control. A comprehensive approach to policy making that integrates all levels of governance is the guarantee to making each and every individual’s life more secure in the global, multi-polar age. A progressive, democratic European Union, with solidarity between European people’s and countries, reinforces democratic sovereignty on the national level on one side, and the international on the other.

Our commitment to European integration transcends competition between countries and reflects our determination to oppose the erosion of social rights. It embodies our pledge to build a European Union with lasting common political, social and economic realities, not only provisional cooperation between governments. There can be no political decision making without democratic control, no economic Union without a social Union, and no social Union without a common budget to support investment and reduce inequalities in the European Union. Alongside a political and economic European Union, an integrated Social Europe is crucial to improve the living conditions for citizens, in all countries indiscriminately. Our historical task is to work towards a progressive harmonization within a political Union, making it a tool for justice and emancipation.

A political voice that is truly progressive is needed in Europe. Unified action by the socialist, social democratic, labour and democratic progressive movement in the European Union and throughout Europe, and in cooperation with our partners within civil society and trade unions is required. The Party of European Socialists embodies these principles for action. Together, we will continue our political struggle in the European Union for progressive societies in the 21st century.

Annex 2

Article 1.2. of the Statutes

 

Партия на европейските социалисти, in Bulgarian

 

Stranka europskih socijalista, in Croatian

 

Evropská Strana Sociálně Demokratická, in Czech

 

De Europæiske Socialdemokraters Parti, in Danish

 

Partij van de Europese Sociaaldemocraten, in Dutch

 

Party of European Socialists, in English

 

Euroopa Sotsiaaldemokraatlik Partei, in Estonian

 

Euroopan Sosialidemokraattinen Puolue, in Finnish

 

Parti Socialiste Européen, in French

 

Sozialdemokratische Partei Europas, in German

 

Ευρωπαϊκό Σοσιαλιστικό Κόμμα, in Greek

 

Európai Szocialisták Pártja, in Hungarian

 

Páirtí na Soisialach um Eoraip, in Irish

 

Partito del Socialismo Europeo, in Italian

 

Eiropas Sociâldemokrâtu Partija, in Latvian

 

Europos Socialdemokratu Partija, in Lithuanian

 

Parti tas-Socjalisti Ewropej, in Maltese

 

De Europeiske Sosialdemokraters Parti, in Norwegian

 

Partia Europejskich Socjalistów, in Polish

 

Partido Socialista Europeu, in Portuguese

 

Partidul Socialistilor Europeni, in Romanian

 

Strana Európskych Socialistov, in Slovakian

 

Stranka Evropskih Socialdemokratov, in Slovenian

 

Partido Socialista Europeo, in Spanish

 

Europeiska Socialdemokraters Parti, in Swedish

Annex 3

Article 3.3. of PES Statutes

‘For a modern, pluralist and tolerant Europe’ declaration adopted by the 5th PES Congress on 7-8 May 2001 in Berlin.

We, the European socialist, social democratic and labour parties, reaffirm democracy, freedom, equality and solidarity as our central political values.

The belief that all humans are of equal worth is fundamental to our vision and our purpose as a movement. We fight racism because it disfigures society at a cost to everyone in it and because it diminishes the human dignity that is everyone’s birthright.

Real justice can only thrive in a society that is open and tolerant. The free expression of different cultures, different faiths, different orientations and different life choices is the basis of an open society. Prejudice, discrimination and intolerance are the enemies of a common European cultural heritage which build its identity not on the membership to a same ethnic group, to a same soil or to a same blood but on sharing the same principles and fundamental rights for people.

The universality of rights in which we believe is not limited by colour or creed. That is why social democrats have led the way with legislation across Europe to oppose discrimination and to ban expressions of race hatred. But there must be more to the creation of a successful multi-ethnic society than measures to combat racism in its overt form. We must also create a positive climate in which all ethnic communities have the full opportunity to contribute their creativity and talents to the societies in which they live. We must reject cultural chauvinism and make it clear that our national and European identities are shared concepts which all communities have a role in helping to shape.

The promotion of tolerance and mutual respect has always been a central objective of social democracy. But it is all the more relevant to the modern world. The global era and the revolution in communications have produced global population movements without parallel in history. Successive waves of immigration have added greatly to Europe’s ethnic and cultural diversity. We do not see this as a threat. It is an asset which has strengthened our economy, enriched our culture and broadened our understanding of the world.

The countries of the European Union, and the countries in the accession process, share a common set of values of freedom, equality and tolerance. We seek to share these values with our neighbours. In particular we will work in the former Yugoslavia to close the past of ethnic hatred and ethnic nationalism. We offer a future to the new democracies of the Western Balkans based on equal rights for all citizens regardless of ethnic identity.

Therefore we reaffirm our support for the Charter of European political parties for a non-racist society and commit ourselves to upholding its principles. In particular, all PES parties adhere to the following principles of good practice and invite other European political families to do the same:

To refrain from any form of political alliance or cooperation at all levels with any political party which incites or attempts to stir up racial or ethnic prejudices and racial hatred.

To strive for fair representation of citizens without distinction of origin at all levels of the parties with a special responsibility for the party leadership to stimulate and support the recruitment of candidates from these groups for political functions as well as membership.

To strive for fair representation and democratic involvement of all ethnic minorities in society and its institutions. Democracy is not the property of the majority and our concept of citizenship is an inclusive one.

Bigotry and racism towards people of different ethnic identities is parent to xenophobia towards the foreigner. Those who cannot come to terms with ethnic diversity at home will be incapable of building a successful, modern Europe. Conversely, we who support pluralism at home are better equipped to forge strong partnerships abroad. We must ensure that political chauvinism and narrow nationalism are consigned to Europe’s past.

Appendix

Register of PES members

(Article 9 of the PES Statutes)

Memberships are ruled by Chapter II of the PES Statutes

The following Parties and organisations are members of the PES:

FUL MEMBER PARTIES

 

Sozialdemokratische Partei Österreichs – SPÖ (Austria)

 

Parti Socialiste – PS (Belgium)

 

Sociaal Progressief Alternatief – sp.a (Belgium)

 

Bulgarska Sotsialisticheska Partiya – BSP (Bulgaria)

 

Socijaldemokratska Partija Hrvatske – SDP (Croatia)

 

Kinima Sosialdemokraton – EDEK (Cyprus)

 

Ceská strana sociálne demokratická – CSSD (Czech Republic)

 

Socialdemokratiet – SD (Denmark)

 

Sotsiaaldemokraatlik Erakond – SDE (Estonia)

 

Suomen Sosialidemokraattinen Puolue – SDP (Finland)

 

Parti Socialiste – PS (France)

 

Sozialdemokratische Partei Deutschlands – SPD (Germany)

 

The Labour Party (Great Britain)

 

Panellinio Sosialistiko Kinima – PASOK (Greece)

 

Magyar Szocialista Párt – MSzP (Hungary)

 

Magyarországi Szociáldemokrata Párt – MSzDP (Hungary)

 

An Luch Oibre/The Labour Party (Ireland)

 

Partito Democratico – PD (Italy)

 

Partito Socialista – PSI (Italy)

 

Lietuvos Socialdemokratu Partija – LSDP (Lithuania)

 

Lëtzebuerger Sozialistesch Arbechterparte – LSAP (Luxembourg)

 

Partit Laburista – PL (Malta)

 

Partij van de Arbeid – PvdA (The Netherlands)

 

Social Democratic and Labour Party – SDLP (Northern Ireland)

 

Det Norske Arbeiderparti (Norway)

 

Sojusz Lewicy Demokratycznej – SLD (Poland)

 

Unia Pracy – UP (Poland)

 

Partido Socialista – PS (Portugal)

 

Partidul Social Democrat – PSD (Romania)

 

SMER — sociálna demokracia – SMER (Slovakia)

 

Socialni Demokrati – SD (Slovenia)

 

Partido Socialista Obrero Español – PSOE (Spain)

 

Sveriges Socialdemokratiska Arbetareparti – SAP (Sweden)

FULL MEMBER ORGANISATIONS

 

Political Groups in the EU institutions

 

Group of the Progressive Alliance of Socialist & Democrats in the European Parliament (S&D)

 

PES Group in the Committee of the Regions

 

Sectoral organisations of the PES

 

PES Women

 

Young Europen Socialists (YES)

 

Political Foundation

 

Foundation for European Progressive Studies (FEPS)

ASSOCIATE PARTIES

 

Parti Socialist e Shqipërisë – PS (Albania)

 

Socijaldemokratska partija Bosne i Hercegovine – SDP (Bosnia & Herzegovina)

 

Pariya Bulgarski Socialdemokrati – pBS (Bulgaria)

 

Socijaldemokratski Sojuz na Makedonija – SDSM (FYR Macedonia)

 

Samfylkingin (Iceland)

 

Sociāldemokrātiskā partija ‘Saskaņa’ – SDPS (Latvia)

 

Partidului Democrat din Moldova – DP (Moldova)

 

Demokratska Partija Socijalista Crne Gore – DPS (Montenegro)

 

Socijaldemokratska Partija Crne Gore – SDP (Montenegro)

 

Demokratska stranka – DS (Serbia)

 

Sozialdemokratische Partei der Schweiz/Parti Socialiste Suisse – PS (Switzerland)

 

Cumhuriyet Halk Partisi – CHP (Turkey)

 

Halklarin Demokratik Partisi – HDP (Turkey)

ASSOCIATED ORGANISATIONS

 

Rainbow Rose, the LGBT network in the PES

 

Progressive Alliance

 

Socialist Group in the Parliamentary Assembly of the Council of Europe

 

Socialist Group in the Parliamentary Assembly of the OSCE

 

Socialist Internationa

OBERVER PARTIES

 

ARF-Dashnaktsutyun – ARF (Armenia)

 

Partit Socialdemòcrata – PSD (Andorra)

 

Cumhuriyetçi Türk Partisi – CTP (Cyprus)

 

ESDP (Egypt)

 

Georgian Dream (Georgia)

 

Israel Labor Party (Israel)

 

Meretz (Israel)

 

Latvijas Socialdemokratiska Stradnieky Partija – LSDSP (Latvia)

 

Fatah (Palestine)

 

Partito dei Socialisti e dei Democratici – PSD (San Marino)

 

FDTL-Ettakatol – FDTL (Tunisia)

 

Union Socialiste del Forces Populaires – USFP (Morocco)

OBSERVER ORGANISATIONS

 

CEE Network for Gender Issues

 

European Forum for Democracy and Solidarity (EFDS)

 

European Senior Organisation (ESO)

 

International Falcon Movement – Socialist Educational International (IFM-SEI)

 

International Social Democratic Union for Education (ISDUE)

 

International Union of Socialist Youth (IUSY)

 

Joint Committee of the Nordic Social Democratic Labour Movement (SAMAK)

 

Socialist International Women (SIW)

 

PES Local – Socialist Local Representatives in Europe (1)

Brussels, 25 April 2017.

Sergei STANISHEV

President

Party of European Socialists


(1)  Former USLRRE


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

15.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/51


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8560 — Magna/HAPM/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 230/07)

1.

Am 10. Juli 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Hubei Aviation Precision Machinery Technology Co., Ltd. („HAPM“, China), das letztlich von Aviation Industry Corporation of China („AVIC“, Peking, China) kontrolliert wird, und das Unternehmen Magna International Inc. („Magna“, Kanada) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über Hubei HAPM MAGNA Seating Systems Co., Ltd., („JV“, China).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

HAPM bietet Verstellmechanismen und Strukturbauteile für Sitze an.

Magna ist ein Automobilzulieferer, der unter anderem Karosserien, Fahrwerke, Außenteile, Sitze, Antriebsstränge, aktive Fahrassistenzsysteme, Spiegel, Verschlüsse, Dachsysteme sowie die komplette Fahrzeugtechnik und Auftragsfertigung anbietet.

Das JV soll Sitzsystem-Bauteile für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (sowohl Strukturbauteile als auch Verstellmechanismen) für den chinesischen Markt herstellen und verkaufen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird ausschließlich in China und künftig möglicherweise auch in anderen asiatischen Ländern tätig sein. Die beteiligten Unternehmen sehen keine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auf den EWR vor.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8560 — HAPM/Magna/JV, per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


15.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/52


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8558 — DB/PSPIB/TIAA/Vantage)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 230/08)

1.

Am 7. Juli 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Digital Bridge Holdings, LLC („DB“, USA), der Public Sector Pension Investment Board („PSPIB“, Kanada) und die Teachers Insurance and Annuity Association of America („TIAA“, USA) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Vantage Data Centers Holding Company („Vantage“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

DB hält Beteiligung an Kommunikationsinfrastrukturunternehmen.

PSPIB legt das Vermögen der Pensionspläne des kanadischen öffentlichen Dienstes, der kanadischen Streitkräfte, der Königlich Kanadischen Berittenen Polizei (RCMP) sowie der Reservestreitkräfte an. Die Investitionen werden in ein diversifiziertes weltweites Portfolio getätigt, das Aktien, Anleihen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie privates Beteiligungskapital, Immobilien, Infrastruktur, natürliche Ressourcen und private Schuldverschreibungen umfasst.

TIAA bietet Investmentprodukte und -dienstleistungen für Personen, die in den USA im Hochschulwesen, in der Forschung, im medizinischen Bereich oder im Kultursektor arbeiten.

Vantage ist Eigentümer und Betreiber von fünf vollständig vermieteten Datenzentren an zwei Standorten — in Santa Clara im US-Bundesstaat Kalifornien und in Quincy im US-Bundesstaat Washington — mit einer Gesamtkapazität von rund 56 MW.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8558 — DB/PSPIB/TIAA/VANTAGE per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

15.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/53


MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

Geografische Angaben aus der Republik Moldau

(2017/C 230/09)

Im Zusammenhang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) wird geprüft, ob die im Folgenden angegebenen in der Republik Moldau eingetragenen Namen durch Eintragung als geografische Angaben in der Europäischen Union zu schützen sind.

Die Kommission räumt daher allen Mitgliedstaaten und Drittländern sowie allen in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Möglichkeit ein, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten:

AGRI-A5-GI@ec.europa.eu

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

a)

Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;

b)

der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (3) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat:

Chile (4)

Korea (5)

Zentralamerika (6)

Kolumbien, Peru und Ecuador (7)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (8)

Kanada (9)

Albanien (10)

Montenegro (11)

Bosnien und Herzegowina (12)

Serbien (13)

Georgien (14)

SADC-WPA-Staaten (also Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika und Swasiland) (15)

Ukraine (16)

Schweiz (17)

Mexiko (18)

c)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen;

d)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden;

e)

oder es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das EU-Gebiet zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Die Veröffentlichung dieser Mitteilung bedeutet nicht, dass die Namen, die Gegenstand der vorliegenden Mitteilung sind, letztendlich in der Europäischen Union als geografische Angaben geschützt werden. Der Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt nämlich den erfolgreichen Abschluss weiterer in dem Assoziierungsabkommen vorgesehener Maßnahmen sowie den anschließenden Erlass entsprechender Rechtsakte voraus.

Geografische Angaben

Zu schützender Name

Erzeugnisart

Dulceaţă din petale de trandafir Călăraşi

Rosenblütenkonfitüre

Rachiu de caise de Nimoreni

Spirituose


(1)  ABl. L 260 vom 31.8.2014, S. 4.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(4)  Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1).

(5)  Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).

(6)  Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3).

(7)  Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3) und Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 3).

(8)  Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6).

(9)  Beschluss 2004/91/EG des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1).

(10)  Beschluss 2006/580/EG des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits — Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1).

(11)  Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1).

(12)  Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits — Protokoll Nr. 6 (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10).

(13)  Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).

(14)  Beschluss 2012/164/EU des Rates vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 30.3.2012, S. 1).

(15)  Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3).

(16)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).

(17)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(18)  Beschluss 97/361/EG des Rates vom 27. Mai 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 15).


Berichtigungen

15.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 230/56


Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags

( Amtsblatt der Europäischen Union C 101 vom 27. April 2004 )

(2017/C 230/10)

Seite 57, Ziffer 18:

Anstatt:

„comp-amicus@cec.eu.int“

muss es heißen:

„comp-amicus@ec.europa.eu“.