ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 207

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
30. Juni 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

121. Plenartagung, 8./9. Februar 2017

2017/C 207/01

Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen — Der Jahreswachstumsbericht 2017 der Europäischen Kommission

1

2017/C 207/02

Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zum 60. Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge

5

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

121. Plenartagung, 8./9. Februar 2017

2017/C 207/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Investitionslücke schließen: Wie können die Herausforderungen bewältigt werden?

7

2017/C 207/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Fiskalkapazität und automatische Stabilisatoren in der Wirtschafts- und Währungsunion

15

2017/C 207/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Fehlende Verkehrsverbindungen in den Grenzregionen

19

2017/C 207/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Revitalisierung von Hafenstädten und –gebieten

25

2017/C 207/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration

32

2017/C 207/08

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für einen neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik — Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft

39

2017/C 207/09

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Effiziente Bewirtschaftung der Wasserressourcen: ein Konzept für innovative Lösungen

45

2017/C 207/10

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Auf dem Weg zu einer neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel: ein integrierter Ansatz

51

2017/C 207/11

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Unterstützung europäischer Junglandwirte

57

2017/C 207/12

Stellungnahme der Fachkommission für natürliche Ressourcen — Notwendigkeit und Ansätze einer EU-Strategie für alkoholbezogene Fragen

61


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

121. Plenartagung, 8./9. Februar 2017

2017/C 207/13

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems — Zweites Reformpaket und Neuansiedlungsrahmen der Union

67

2017/C 207/14

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

80

2017/C 207/15

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überprüfung des Telekommunikationspakets

87

2017/C 207/16

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen

95

2017/C 207/17

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine Politik der Union für die Arktis

100

2017/C 207/18

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Halbzeitbewertung des LIFE-Programms

104


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Ausschuss der Regionen

121. Plenartagung, 8./9. Februar 2017

30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/1


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen — Der Jahreswachstumsbericht 2017 der Europäischen Kommission

(2017/C 207/01)

Vorlage der Fraktionen SPE, EVP, ALDE, EA und EKR

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Jahreswachstumsbericht 2017 (1) und im Hinblick auf den Beginn des Europäischen Semesters 2017;

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Umsetzung der Prioritäten für 2016 (2);

1.

begrüßt die Ausrichtung des Jahreswachstumsberichts auf Investitionen, Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Haushaltspolitik, hätte aber einen stärkeren Fokus auf die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung als einer der Säulen einer europäischen Strategie für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach 2020 erwartet;

2.

stellt fest, dass mehrere Indikatoren — BIP, Investitionsrate, Zuwachsrate der Schaffung von Arbeitsplätzen, Beschäftigungs- und Erwerbsquote — darauf hindeuten, dass sich die konjunkturelle Erholung in der EU trotz weltweit zunehmender Ungewissheiten fortsetzt; teilt jedoch die Ansicht der Kommission, dass Selbstzufriedenheit unangebracht ist, denn die Arbeitslosenquote ist in vielen Regionen Europas immer noch zu hoch, und mehrere aufeinanderfolgende Jahre unzureichender Investitionen (der „Investitionsrückstand“) lasten schwer auf der Wettbewerbsfähigkeit und dem Zusammenhalt in Europa;

3.

ist besorgt, dass die in der EU und im Euro-Raum bestehenden Ungleichgewichte eine große Belastung für Wachstum und Zusammenhalt darstellen und dass in puncto Konvergenz sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch unter ihnen in vielen Fällen keine Fortschritte erzielt wurden; betont, dass Ungleichheiten innerhalb der Mitgliedstaaten eine wesentliche Quelle wirtschaftlicher und sozialer Diskrepanzen sind, die in der EU weiter zunehmen, und bedauert, dass sie im Jahreswachstumsbericht nicht in strukturierter Weise angesprochen werden;

4.

unterstreicht, dass eine europäische Säule sozialer Rechte, bei der die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geachtet werden müssen, einen wesentlichen Beitrag zur Koordinierung und Aufwärtskonvergenz von Sozialstandards leisten und die demokratische Legitimierung der EU stärken könnte;

5.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine allen Mitgliedstaaten offenstehende Fiskalkapazität für den Euro-Raum, der mit einer Analyse der Auswirkungen auf den Haushalt einhergeht (3), vorzulegen;

Ankurbelung von Investitionen

6.

begrüßt das Ergebnis nach dem ersten Jahr des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) in Bezug auf den Gesamtbetrag der Investitionen, die er zu mobilisieren vermochte; ist jedoch besorgt angesichts der ungewissen Ergebnisse des EFSI unter dem Gesichtspunkt der Zusätzlichkeit, der geografisch unausgewogenen Verteilung der dadurch finanzierten Projekte und des Mangels an detaillierten, transparenten Informationen über den Fonds; stellt fest, dass diese Bedenken vom Europäischen Rechnungshof (4) und in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten unabhängigen Bewertung (5) geteilt werden; betont, dass Projekte ab einem Projektwert von 10 Mio. Euro für eine Förderung aus dem EFSI infrage kommen sollten, damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den EFSI stärker in Anspruch nehmen, u. a. auch mithilfe von Investitionsplattformen, und bedauert, dass viele von ihnen immer noch zu wenig darüber informiert sind; ist überzeugt, dass die Lösung der Probleme der Verwaltungskapazität, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oftmals von der Nutzung des EFSI abhalten, als eine Priorität im Rahmen des Europäischen Semesters gesehen werden sollte;

7.

begrüßt es, dass im Jahreswachstumsbericht auf das Vorhandensein von Investitionshindernissen auf regionaler und lokaler Ebene Bezug genommen wird; bedauert gleichwohl, dass die Analyse von Investitionshindernissen, die im Europäischen Semester 2016 begann und zu der der AdR mit einer Analyse der Hindernisse auf territorialer Ebene beitrug (6), im Jahreswachstumsbericht 2017 nicht aufgegriffen wird; hält es für wichtig, dass die wichtige Rolle der Maßnahmen zur Vertiefung des Binnenmarktes für die Verbesserung des Gesamtinvestitionsklimas auf EU-Ebene und die Beseitigung von Investitionshindernissen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene anerkannt wird;

8.

hebt den Beitrag hervor, den die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu Investitionen leisten, denn 61 der länderspezifischen Empfehlungen für 2016 haben Eingang in die kohäsionspolitischen Programme auf Länderebene gefunden; teilt die Ansicht, dass die ESI-Fonds in Kombination mit dem EFSI eingesetzt werden könnten, und verweist darauf, dass die ESI-Fonds das hauptsächliche Investitionsinstrument der EU sind und dass sie — wie in den Verträgen vorgesehen — der Verbesserung des Zusammenhalts dienen;

9.

begrüßt es, dass im Jahreswachstumsbericht von der Notwendigkeit gesprochen wird, die Vorteile der Globalisierung gerecht zu verteilen und die Legitimation der Handelspolitik zu erhöhen; betont ebenfalls, wie wichtig die Bedenken der Bürger sind, und hält es für nötig, dass Handlungsspielräume und demokratische Gestaltungsspielräume der Europäischen Union, der Parlamente und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie der Regionen gesichert und auf diesem Wege auch die demokratischen Einflussmöglichkeiten ihrer Bürgerinnen und Bürger darauf gewahrt werden; vertritt die Auffassung, dass die Kommission sich bei Verhandlungen und dem Abschluss von Handelsabkommen verstärkt für die Beibehaltung europäischer Qualitätsstandards, nationaler Regelungen und Standards, u. a. in den Bereichen Umwelt-, Tier-, Klima-, Daten-, Gesundheits- und Verbraucherschutz einsetzen sollte, damit Handelsabkommen zu einem fairen und transparenten Ergebnis führen können;

10.

begrüßt es, dass im Jahreswachstumsbericht die Rolle gewürdigt wird, die praktische Leitlinien für die Anwendung der Beihilfevorschriften bei der öffentlichen Finanzierung von Infrastrukturvorhaben für eine leichtere Finanzierung der Realwirtschaft spielen; hebt hervor, dass ein großer Teil dieser Finanzierung Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betrifft, und fordert die Kommission auf, den Umfang der DAWI zu erweitern, um neuen Herausforderungen Rechnung zu tragen;

Fortsetzung der Strukturreformen

11.

stellt fest, dass Strukturreformen von zentraler Bedeutung sind für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, die nötiger denn je ist, um im Kontext des globalen Handels und Wettbewerbs ein nachhaltiges und integratives Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;

12.

begrüßt die Anerkennung der wichtigen Rolle des öffentlichen Beschaffungswesens für die Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und hebt hervor, dass ein Großteil der öffentlichen Auftragsvergabe von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durchgeführt wird; betont, dass sich Bemühungen zur Verbesserung der Verwaltungskapazität für die Vergabe öffentlicher Aufträge speziell an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften richten sollten;

13.

unterstreicht, dass KMU, Start-up-Unternehmen und unternehmerische Initiative zu unterstützen sind, indem der Zugang zu Finanzierung erleichtert, Investitionen in Forschung und Entwicklung gefördert, bürokratische Hemmnisse abgebaut und Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung mit hoher Priorität weiterverfolgt werden; betont, dass u. a. durch eine unterstützende Industrie- und Regulierungspolitik dafür Sorge getragen werden muss, dass sich KMU in allen Wirtschaftsbereichen, einschließlich der Diensteanbieter, an globalen Wertschöpfungsketten beteiligen können;

14.

betont, dass ungenügende Verwaltungskapazitäten der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, ein Hindernis für die Umsetzung von Strukturreformen sind, und ersucht die Kommission, ein einheitliches Strategiepapier herauszugeben, in dem alle Stränge der EU-finanzierten technischen Unterstützung für mehr Effizienz in der Verwaltung, einschließlich des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen, koordiniert werden;

15.

begrüßt den im Jahreswachstumsbericht enthaltenen Verweis auf die vorrangige Unterstützung für Investitionen in Humankapital; betont insbesondere, wie wichtig es ist, die Durchführung der Jugendgarantie zu fördern und die Jugendarbeitslosigkeit weiter zu bekämpfen, da sie in einigen Regionen und Kommunen noch hoch ist;

Gewährleistung einer expansiven Fiskalpolitik und verantwortungsvoller öffentlicher Finanzen

16.

begrüßt die Debatte über einen positiven fiskalischen Kurs für den Euro-Raum insgesamt, der notwendigerweise an die Durchführung von Strukturreformen gekoppelt sein müsste;

17.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein Interesse an der vollen Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt zugelassenen Flexibilität haben; wiederholt seine Forderung, dass Investitionen, die von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen der ESI-Fonds getätigt werden, in allen EU-Ländern aus der Berechnung der Defizit- und Verschuldungsgrenzen ausgeklammert werden;

18.

unterstreicht, dass gesunde öffentliche Finanzen und eine Begrenzung öffentlicher Schulden auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen sichergestellt werden müssen; betont, dass als Teil dieser Gesamtanstrengung die Zusammensetzung der öffentlichen Ausgaben verbessert werden sollte, und zwar nach den Grundsätzen der OECD für wirksame öffentliche Investitionen auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung; arbeitet derzeit an einer Aktion zur Überwachung der Umsetzung dieser Regeln; ersucht die Kommission, tätig zu werden, um die fiskalische Dezentralisierung in der ganzen EU zu fördern, die nach den verfügbaren Erkenntnissen helfen würde, die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu verbessern;

Eine bessere Steuerung des Europäischen Semesters

19.

stellt fest, dass mehr als die Hälfte der länderspezifischen Empfehlungen Strukturreformen betreffen, die nur im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bewältigt werden können; betont daher, dass die begrenzte Einbeziehung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften einer der Gründe dafür ist, dass es der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Europäischen Semester an Wirksamkeit und Mitverantwortlichkeit mangelt, was an dem bescheidenen Grad der Umsetzung von Strukturreformen abzulesen ist, auf den in den länderspezifischen Empfehlungen hingewiesen wird;

20.

begrüßt, dass die von der Kommission in die Mitgliedstaaten entsandten Berater für das Europäische Semester in einigen Mitgliedstaaten bereits mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammenarbeiten. Diese Vorgehensweise sollte fest verankert und auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden;

21.

bedauert, dass die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Jahreswachstumsbericht nicht gewürdigt wird und dass in den länderspezifischen Empfehlungen nicht berücksichtigt wird, dass in vielen Bereichen die ausschließliche Zuständigkeit auf der regionalen Ebene liegt; hebt hervor, dass er gegenwärtig an einer Stellungnahme arbeitet, in der ein Verhaltenskodex für die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Europäische Semester vorgeschlagen wird; freut sich über die Unterstützung, die das Europäische Parlament für diesen Vorschlag zum Ausdruck gebracht hat; dringt darauf, dass die Organe und Einrichtungen der EU den Vorschlag erörtern, sobald er veröffentlicht ist;

22.

nimmt zur Kenntnis, dass in mehreren länderspezifischen Empfehlungen Strukturreformen gefordert werden, deren Umsetzung weit länger als ein Jahr in Anspruch nehmen könnte, sodass bei der Bewertung der Umsetzung nach einem Jahr die erreichten Fortschritte eventuell unterschätzt werden, was sowohl irreführend als auch demotivierend für die beteiligten nationalen und subnationalen Regierungsebenen sein könnte; ruft die Kommission und den Rat daher auf, die länderspezifischen Empfehlungen so zu formulieren, dass die Fortschritte der Umsetzung fair und transparent bewertet werden können;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem maltesischen Ratsvorsitz und dem Präsidenten des Europäischen Rates zu übermitteln.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  COM(2016) 725 final.

(2)  http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2016-0416+0+DOC+PDF+V0//DE.

(3)  Siehe Entwurf einer Stellungnahme des AdR zum Thema Fiskalkapazität und automatische Stabilisatoren in der Wirtschafts- und Währungsunion, Berichterstatter: Carl Fredrik Graf (EVP/SE), ECON-VI-018, voraussichtliche Verabschiedung auf der Plenartagung des AdR im Februar 2017.

(4)  EuRH, „EFSI: an early proposal to extend and expand“, Stellungnahme Nr. 2/2016.

(5)  https://ec.europa.eu/priorities/publications/independent-evaluation-investment-plan_en.

(6)  Siebter Überwachungsbericht des AdR zur Europa-2020-Strategie und zum Europäischen Semester http://portal.cor.europa.eu/europe2020/pub/Documents/2016/7mp.pdf.


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/5


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zum 60. Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge

(2017/C 207/02)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Wir, die Mitglieder des Europäischen Ausschusses der Regionen (AdR):

1.

schließen uns den Feierlichkeiten zum Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge an, der ein Schlüsselmoment für umfassende Überlegungen über die Zukunft der Europäischen Union ist, und bekräftigen, dass die Daseinsberechtigung der EU in der Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und der Sicherung von Frieden, Wohlstand, Stabilität und neuen Chancen für alle Bürgerinnen und Bürger überall in der EU liegt;

2.

fordern ein Europa, das in der Lage ist, das Vertrauen seiner Bürger zu stärken, den Schwierigkeiten, die auf Europa und die Welt zukommen, besser zu begegnen, und Entscheidungen über gemeinsame Maßnahmen im Geiste der Solidarität und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips zu treffen;

3.

erinnern daran, dass die historischen Wurzeln der Identität Europas in den Regionen, Städten und Gemeinden liegen, und verweisen darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen immer größeren wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Beitrag zum europäischen Integrationsprozess leisten;

4.

geben zu bedenken, dass die zwischen den Bürgern und der EU bestehende Kluft erkannt worden ist und vor 25 Jahren mit dem Vertrag von Maastricht u. a. die europäische Unionsbürgerschaft und der Europäische Ausschuss der Regionen geschaffen wurden, um diese Kluft zu überwinden. Dennoch muss die wichtige Rolle, die den dezentralen Gebietskörperschaften im Vertrag von Lissabon eingeräumt wurde, unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und der Beteiligung am europäischen Rechtsetzungsprozess noch sichergestellt werden. Daher ist es unbedingt notwendig, die derzeitige Situation zu verbessern, in der die Gebietskörperschaften — ungeachtet der Bemühungen und des politischen und institutionellen Engagements des Europäischen Ausschusses der Regionen in seinen Beziehungen zu den anderen Einrichtungen und Organen der Union — noch viel zu häufig lediglich Adressaten der Unionspolitik und nicht Hauptakteure bei deren Gestaltung sind, was vor allem im Hinblick auf die Rechtsvorschriften gilt;

5.

vertreten die Ansicht, dass der AdR als die Versammlung der Regional- und Kommunalvertreter der EU für eine in ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt geeinte Union in einer globalisierten Welt steht; wir setzen uns entschlossen ein für die Förderung der Demokratie und aktiven Bürgerschaft in Europa, für die Verankerung der Grundrechte und des Minderheitenschutzes, die Verbesserung der Sicherheit, die Förderung der Gleichheit und für die Gewährleistung einer harmonischen und nachhaltigen Entwicklung im Einklang mit dem von uns angestrebten wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt;

6.

betonen, dass die demokratische Bindung zwischen der Europäischen Union und ihren Bürgern dringend gestärkt werden muss und dazu die EU wirksame und schnelle Lösungen für die großen gemeinsamen Herausforderungen liefern muss, die die Städte, Regionen und Mitgliedstaaten allein nicht bewältigen können. Es geht dabei um die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU, die Stärkung des Zusammenhalts, die EU als sicherer Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts für alle, die Schaffung konkreter Zukunftsperspektiven für junge Menschen — sowohl in der Bildung als auch im Berufsleben, die Bewältigung der Migrations- und Flüchtlingskrise, die Bewahrung des Schengenraums, den Klimaschutz und die Katastrophenresilienz, die Förderung einer Niedrigemissionswirtschaft und die Unterstützung der Energieunion, die Stärkung der Rolle der EU als wichtiger globaler Akteur, vor allem bei der Verwirklichung der in der Agenda 2030 festgelegten Nachhaltigkeitsziele, sowie die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und des Terrorismus;

7.

heben hervor, dass die vier Grundfreiheiten des EU-Binnenmarktes, d. h. die Freizügigkeit und der freie Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr, konkrete Errungenschaften zum Wohl der Unionsbürger und ein unverzichtbares Element des politischen Projekts Europa sind. Sie bilden ein unteilbares Ganzes von Rechten, die nicht voneinander losgelöst gesehen werden können, weil sonst das Wertefundament, auf dem die Europäische Union steht, untergraben würde; bringen deshalb unsere Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass einige Mitgliedstaaten versuchen, diese Freiheiten, insbesondere der Freizügigkeit, einzuschränken;

8.

bekräftigen gleichwohl, dass der „Binnenmarkt“ auch den sozialen Fortschritt gewährleisten muss und die Regeln der wichtigsten wirtschaftlichen Freiheiten und des Wettbewerbs nicht über den Grundrechten stehen dürfen — angefangen bei der Bekämpfung der Diskriminierung, der Armut und der Arbeitslosigkeit;

9.

sind der Ansicht, dass der Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge genutzt werden muss, um eine direkte Mitwirkung, kritisches Denken sowie ein aktives Interesse der Unionsbürger an der Gestaltung der Zukunft der Union und eine möglichst bürgernahe Entscheidungsfindung zu erreichen; vertreten die Auffassung, dass dies ein partizipativer und repräsentativer Prozess sein sollte und alle Bürger die gleichen Möglichkeiten haben sollten, an der EU teilzuhaben, zu ihr beizutragen und sich für sie einzubringen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als solche verfügen über beste Voraussetzungen, diesen Prozess voranzutreiben und dazu beizutragen, das Europa der Bürger Wirklichkeit werden zu lassen;

10.

sind insbesondere überzeugt, dass es wichtig ist, sich ein genaues Bild davon zu machen, was die Bürgerinnen und Bürger von der EU erwarten und erhoffen und was sie an ihr stört oder frustriert; begrüßen daher den dritten Bericht über die Unionsbürgerschaft (2017), der sich auf durch Umfragen und eine öffentliche Anhörung von den Bürgern gewonnene Informationen stützt;

11.

betonen daher, dass die EU:

in der Lage sein muss, das Problem der ungleichen Auswirkungen der Globalisierung auf das Leben der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu bewältigen, indem sie die Grundsätze eines auf sozialer Gerechtigkeit, wirtschaftlicher Stärke und Solidarität aufbauenden Europas stärkt;

von ihren Mitgliedstaaten über geeignete Steuerungsinstrumente und angemessene Finanzmittel in die Lage versetzt werden muss, gemeinsam mit den lokalen Gebietskörperschaften und den Regionen zu handeln, wenn die Gesellschaft und die Bürger von großen Problemen getroffen werden;

mit einem dezentralen Kommunikationsansatz verständlich über ihre Politik und Verfahren informieren und dabei klar die Verbindung zwischen der Relevanz europäischer Beschlüsse und den Gegebenheiten vor Ort in verschiedenen Gebieten der EU aufzeigen muss. In diesem Zusammenhang kommt den Europe-Direct-Informationszentren und anderen europäischen Informationsnetzen für die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften eine herausragende Rolle zu;

eine deutlichere und transparentere Aufteilung der politischen Zuständigkeiten braucht und die Rechenschaftspflicht ihrer Institutionen gewährleisten sowie die Offenheit ihrer Beschlussfassung gegenüber den Bürgern sicherstellen muss, wofür unter Umständen weitere Vertragsreformen notwendig sind;

institutionelle Reformen für eine stärkere Beteiligung der Regionen und lokalen Gebietskörperschaften prüfen sollte, die deren gesetzgeberischer Rolle in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips gerecht werden und eine von der Basis ausgehende demokratische Regierungsführung in einem Europa der Bürger, Regionen, Gebietskörperschaften und Kommunen sicherstellen;

12.

verpflichten uns mit Blick auf die Erarbeitung unseres Beitrags zu den anstehenden politischen Diskussionen über die Zukunft der Europäischen Union:

einen Prozess umfassender Dialoge mit den Bürgerinnen und Bürgern in der ganzen EU einzuleiten, um ihre Meinungen, Vorschläge und Sorgen direkt an der Basis einzuholen. Dieser Prozess wird mit einer politischen Konsultation europäischer und nationaler Verbände lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und anderer Interessenträger aus allen Mitgliedstaaten einhergehen, um konkrete innovative und pragmatische Lösungen für die anstehenden Herausforderungen zu finden;

die anderen EU-Institutionen über die Ergebnisse dieser parallelen Prozesse zu informieren, um einen Beitrag zu einem künftigen Konvent zur Vorbereitung von Vertragsänderungen für die Zukunft der EU zu leisten;

unsere Anstrengungen zur Förderung der Rechte der Unionsbürger und unserer gemeinsamen Werte sowie der Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der Union zu verstärken;

nach Möglichkeiten für einen Ausbau des Dialogs mit den Organen der EU, namentlich dem Europäischen Parlament, zu suchen;

in Anknüpfung an die Initiativen „Verbesserung der Arbeitsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon“ oder „Mögliche Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union“ den Dialog und den Austausch mit den Organen der Union und insbesondere mit dem Europäischen Parlament zu vertiefen, um eine noch aktivere und wirksamere Einbeziehung des Ausschusses der Regionen bei der Erarbeitung von EU-Rechtsvorschriften anzuregen;

13.

betonen, wie wichtig es ist, die Rechte junger Menschen in ganz Europa zu gewährleisten. Eine offenere EU fördert den freien Dialog zwischen Menschen aller Generationen. In Bezug auf die Gründungsziele Frieden und Wohlstand spricht eine EU, die auf ihre Bürger eingeht, auch junge Menschen an;

14.

beauftragen den Präsidenten des AdR, diese Entschließung dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den nationalen und regionalen Parlamenten und Regierungen sowie den Gebietskörperschaften zu übermitteln.

Brüssel, den 9. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

121. Plenartagung, 8./9. Februar 2017

30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/7


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Investitionslücke schließen: Wie können die Herausforderungen bewältigt werden?

(2017/C 207/03)

Berichterstatter:

Markku Markkula (FI/EVP), Mitglied des Stadtrats von Espoo

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Die derzeitige Investitionslücke in den Städten und Regionen Europas

1.

stellt fest, dass die Investitionen in Europa als unmittelbare Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise um insgesamt 15 % zurückgegangen sind, aber bei den öffentlichen Investitionen auch infolge der europäischen und nationalen Haushaltsregulierungsmechanismen ein Rückgang zu verzeichnen ist, und die Gesamthöhe der Investitionen in der EU als Ganzes nominal hinter dem Stand von vor der Krise zurückbleibt, im Jahr 2015 um fast 60 Mrd. EUR im Vergleich zu 2008 (1); ist der Ansicht, dass die Europäische Union über den Investitionsrückgang in absoluten Zahlen hinaus aufgrund alternder Infrastrukturen und unzureichender Investitionen in den digitalen und ökologischen Wandel und die Innovation unter einer mangelnden Wettbewerbsfähigkeit leidet;

2.

betont, dass mehr als die Hälfte der öffentlichen Investitionen in der EU von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) getätigt wird und sich ihre Investitionen in Bereichen wie etwa Infrastruktur, Energie, öffentlicher Verkehr, Bildung, Gesundheitsversorgung und vielen anderen unmittelbar auf die örtliche Wirtschaft, die Dynamik der Unternehmen und das Leben und Wohlergehen der EU-Bürger auswirken;

3.

begrüßt die Forderung des Europäischen Parlaments nach einer stärkeren Eigenverantwortung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Konzipierung und Umsetzung von Strategien für Wachstum und Beschäftigung sowie die Unterstützung der Forderung des AdR nach einem Verhaltenskodex für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Europäische Semester (2);

4.

unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die derzeitigen öffentlichen Ausgaben für Investitionen nach wie vor nur die Hälfte des Vorkrisenniveaus erreichen, was bedeutet, dass jedes Jahr in den Regionen und Städten Europas Investitionen in Höhe von Hunderten von Millionen von Euro ausbleiben;

5.

verweist auf eine gemeinsame Umfrage des Europäischen Ausschusses der Regionen (AdR) und der OECD aus dem Jahr 2015, in der 96 % der die Städte und Regionen vertretenden Befragten über Lücken in den öffentlichen Investitionsausgaben berichteten (3). Dies wurde durch eine neuere Umfrage des AdR (4) bestätigt, in der 75 % der Befragten der lokalen und regionalen Ebene angaben, dass im Zeitraum von 2008 bis 2014 bei den Gesamtinvestitionen in ihrer Stadt oder Region ein erheblicher Rückgang zu verzeichnen gewesen ist, wobei nur ein Drittel der Auffassung ist, dass sich die Lage nun bessert;

6.

schließt sich der Forderung der OECD (5) und des IWF an, angesichts des derzeit begrenzten geldpolitischen Spielraums, der äußerst niedrigen Zinssätze und der Tatsache, dass die in den letzten Jahren unternommenen Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung in vielen Ländern eine Senkung der Schuldenquote ermöglicht haben und einen größeren Handlungsspielraum eröffnen, koordinierte weltweite fiskalpolitische Anreize zu schaffen; um der Wirtschaftstätigkeit neue Impulse geben zu können, sollten höhere Staatsausgaben angemessen dosiert und vor allem auf wachstumsfördernde Investitionsprioritäten wie Forschung und Entwicklung, Fortbildung der Arbeitnehmer oder grüne Infrastrukturen ausgerichtet werden;

7.

betont, dass das Potenzial strategischer Investitionen in den Städten und Regionen deutlich größer ist, als die allgemeinen Tendenzen der Vorkrisenzeit zeigen, nicht zuletzt aufgrund der umfassenden Wissens- und Kompetenzentwicklung, der gesunkenen Zinssätze und der Möglichkeiten, die die Digitalisierung, die Sharing Economy und die Kreislaufwirtschaft sowie der bestehende Handlungsspielraum zur stärkeren Einbeziehung der KMU in das zunehmend globale Geschäftsumfeld bieten;

8.

weist erneut darauf hin, dass dieser anhaltende Rückgang der Gesamtinvestitionen nicht tragbar ist und durch geringe Investitionen nicht nur der wirtschaftliche Aufschwung verlangsamt, sondern auch das künftige Potenzial der EU für Wachstum und Innovation gefährdet wird, indem die langfristige Wirtschaftsleistung und die Schaffung von Arbeitsplätzen beeinträchtigt werden;

9.

betont, dass Investitionen in den Städten und Regionen Europas unerlässlich sind — sowohl als Motor für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in ganz Europa als auch für den Erhalt der bestehenden Arbeitsplätze, bei denen aufgrund des aktuellen Investitionsmangels die Lage schwierig ist; betont daher nachdrücklich, dass daran gearbeitet werden muss, die der Erzielung des Investitionsniveaus zu Vorkrisenzeiten in Europa im Wege stehenden Hindernisse zu beseitigen und in das wahre Potenzial zu investieren, das die Regionen und Städte als treibende Kraft Europas besitzen;

10.

befürwortet die Weiterentwicklung des „geduldigen Kapitals“ auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene im Rahmen einer langfristigen Perspektive für die Finanzierung der Grundbedürfnisse, die nicht dem Grundsatz der Jährlichkeit der Staatsausgaben und dem vorherrschenden „Dreimonatsdenken“ privater Geldgeber folgt. Hierbei sollte der Schwerpunkt auf Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen, strategischen Infrastrukturen sowie Innovationen und dem Zugang zu knappen Ressourcen liegen;

11.

betont, wie wichtig eine umfassende Vision für nachhaltige und intelligente Investitionen als höchste politische Priorität für die Mandatsperiode 2015-2020 ist (6). Diese Stellungnahme ist unter anderem — neben der Erklärung von Bratislava (7) und dem Aktionsplan des AdR für Investitionen — ein entscheidender Schritt in diesem Prozess;

Ein ganzheitlicher Ansatz gegenüber den Investitionen in unseren Regionen und Städten: die Rolle der Kohäsionspolitik, die Investitionsoffensive und andere Finanzinstrumente

12.

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) und ihren wesentlichen Schwerpunkt auf Investitionsförderung und weist auf die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen der EIB und dem AdR im Rahmen ihres gemeinsamen Aktionsplans (8) hin;

13.

verweist auf die Maßnahmen der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Bezug auf die Anwendung von Finanzinstrumenten, in die mehrere Regionen einbezogen werden, da sie einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Marktliquidität zu steigern und Investitionen anzustoßen;

14.

betont, dass sich die europäischen Investitionsinstrumente insbesondere im Hinblick auf die im Vorfeld bestehende Verwaltungskapazität positiv auf öffentliche Finanzierungen auswirken können, insbesondere im Fall von Einkommen generierenden Projekten; daher sollten diese Instrumente auf Kredite, innovative Finanzinstrumente und eine innovative öffentliche Auftragsvergabe ausgerichtet werden; unterstreicht allerdings auch die Rolle, die Zuschüsse als wesentliches Finanzinstrument in Regionen und Städten bei Projekten spielen, mit denen auf ein Marktversagen reagiert wird oder die nicht genügend Einkünfte generieren, um Investoren anzuziehen;

15.

hebt die Bedeutung der Kohäsionsmittel hervor, die auch weiterhin das Rückgrat der Investitionspolitik der EU bilden und die der Stärkung der Partnerschaft zwischen den europäischen Regionen als wahrer Ausdruck der Zusammenarbeit und Solidarität dienen sollten: Die Zukunft der Kohäsionspolitik ist mit derjenigen der EU verknüpft. Daher muss die Rolle der Kohäsionspolitik in der EU für die Zeit nach 2020 gesichert werden (9);

16.

bekräftigt, dass alle Finanzierungsformen bewertet werden müssen: der mehrjährige Finanzrahmen (MFR), die Kohäsionspolitik und die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF), der Juncker-Plan und der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) sowie andere Finanzinstrumente: Sie alle beruhen jeweils auf eigenen, aber in keiner Weise gegensätzlichen Konzepten und sollten daher einander ergänzen, zugleich aber, sofern erforderlich, unter Nutzung von Synergien eingesetzt werden;

17.

begrüßt sowohl in Bezug auf seine Laufzeit als auch seine finanzielle Ausstattung das Prinzip der Erweiterung des EFSI (10), die eine Gelegenheit zur Feinabstimmung der bestehenden Verfahren bietet; stellt jedoch fest, dass zur Steigerung des Erfolgs des EFSI 2.0 die durch die ESI-Fonds entstehenden Synergien mit der europäischen Kohäsionspolitik weiter geklärt werden müssen; ist der Ansicht, dass der EFSI nicht bereits vorhandene kohäsionspolitische Instrumente der EU ersetzen sollte; fordert darüber hinaus, die Regionen und die lokalen Gebietskörperschaften angesichts ihrer Rolle bei der Unterbreitung von Vorschlägen und der Planung von mittel- und langfristigen Investitionen stärker in die Verwaltung dieses Fonds einzubinden, insbesondere bei der Einrichtung von Finanzierungsplattformen auf regionaler oder multiregionaler Ebene;

18.

fordert, detailliertere Informationen über aus dem EFSI finanzierte Projekte öffentlich zugänglich zu machen und dabei ggf. insbesondere ihre Zusätzlichkeit und Komplementarität hervorzuheben. Die stärkere Einbindung des AdR in die Berichterstattung und Überwachung fördert den Informationsfluss zwischen den Regionen und Städten; betont in diesem Zusammenhang, dass bei den über den EFSI finanzierten Projekten für eine tatsächliche Zusätzlichkeit gesorgt werden muss, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Mitteln aus dem EU-Haushalt wie etwa der Fazilität Connecting Europe und Horizont 2020;

19.

fordert, den EFSI nicht aus anderen Fonds oder wettbewerblich ausgerichteten Programmen zu finanzieren;

Hindernisse für die Erreichung des vollen Investitionspotenzials der Städte und Regionen in der EU

20.

weist darauf hin, dass die Beseitigung von Investitionshemmnissen weitreichende Reformen auf sämtlichen Regierungs- und Verwaltungsebenen erfordert, die darauf abzielen, Investoren abschreckende administrative, regulierungsrechtliche und sonstige Hindernisse zu beseitigen, um die Rahmenbedingungen für Investitionen zu verbessern;

21.

erinnert daran, dass Investitionen auf lokaler und regionaler Ebene in verschiedenen horizontalen Bereichen getätigt werden, wie z. B. Infrastruktur, Verkehr, Bildung, Forschung und Innovation, Umwelt, Gesundheitswesen, soziale Dienstleistungen und andere Formen des gesellschaftlichen und Humankapitals, die für eine Verstärkung der langfristigen Wirkung strategischer Investitionen unerlässlich sind;

22.

merkt an, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Katalysatoren fungieren und unterschiedliche öffentliche und private Akteure für Investitionsvorhaben zusammenbringen können, insbesondere bei größeren Vorhaben oder öffentlich-privaten Partnerschaften; hält es jedoch für erforderlich, grenzüberschreitende Verbindungen und die Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen weiter zu fördern, indem aktiv regionsübergreifende Investitionen begünstigt werden, um den europaweiten Binnenmarkt zu beschleunigen, insbesondere durch die Schaffung einer Kapitalmarktunion; zugleich müssen auch weiterhin mithilfe der Agenda für bessere Rechtsetzung der Europäischen Kommission regulatorische und administrative Probleme angegangen werden, um dafür zu sorgen, dass die politischen Ziele auf möglichst wirksame und wenig belastende Weise erreicht werden;

23.

betont, wie wichtig regionale Strategien für eine intelligente Spezialisierung als Mittel zur gemeinsamen Schaffung europäischer Partnerschaften für das Benchlearning und für die Abstimmung hochwertiger, multidimensionaler Investitionsprojekte sind, an denen mehrere Interessenträger beteiligt sind; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Beseitigung von Investitionshemmnissen mit der EU-weiten Umsetzung regionaler, auf die intelligente Spezialisierung (RIS3) gestützter Innovationsstrategien einhergehen kann, die sich als nützliches Instrument erweisen können, um die politische Unterstützung und Investitionen auf die wichtigsten Prioritäten und Herausforderungen auszurichten und so private Investitionen zu fördern;

Gebietsbezogene Hemmnisse: übermäßige Regulierung

24.

weist darauf hin, dass die im Europäischen Semester angesprochenen Investitionshemmnisse großenteils „gebietsbezogen“ sind, da sie entweder für die Aufgaben der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf Investitionen relevant sind oder die LRG die Möglichkeit besitzen, zu ihrer Abschwächung oder Beseitigung beizutragen;

25.

infolgedessen könnten die Ursachen — folglich aber auch die Lösungen — für die derzeitigen Investitionshemmnisse häufig auf lokaler und regionaler Ebene und bei der transnationalen Zusammenarbeit zu finden sein;

26.

hebt jedoch hervor, dass die einzelnen Mitgliedstaaten eine sehr vielfältige Investitionslandschaft aufweisen und mit höchst unterschiedlichen Investitionshemmnissen zu kämpfen haben, weshalb es kein Patentrezept gibt;

27.

stellt fest, dass dies den verschiedenen Rollen zu verdanken ist, die die LRG bei Investitionen spielen: In erster Linie sind die Städte und Regionen Investoren, da mehr als die Hälfte (54 %) der öffentlichen Investitionen in der EU auf sie zurückgehen. Diese Investitionen beziehen sich auf unterschiedliche und komplementäre Bereiche und Funktionen: Humankapital, Qualifikationen, Bildung, Gesundheitswesen und viele mehr. Die Städte und Regionen sind im Hinblick auf Dienstleistungen also sowohl Erbringer als auch Katalysatoren. Zudem sind die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Planer, da sie bei Entwicklungsstrategien federführend sind und dank Vorausplanung die politische Unterstützung und die Investitionen auf die wichtigsten Prioritäten und Herausforderungen ausrichten können und so Anreize für Investitionen schaffen. Die Städte und Regionen agieren als Förderer des Wandels und als Regulierungsstellen, z. B. bei der Raumplanung und bei Baugenehmigungen. Schließlich sind sie Investitionspartner, die unterschiedliche öffentliche und private Akteure zusammenbringen, um Investitionsvorhaben durchzuführen (11);

28.

begrüßt, dass die Europäische Kommission den Schwerpunkt darauf legt, im Europäischen Semester — angefangen beim Jahreswachstumsbericht und der darin enthaltenen Liste der investitionspolitischen Herausforderungen bis hin zu den Länderberichten und länderspezifischen Empfehlungen — solche Investitionshemmnisse und -herausforderungen zu ermitteln; befürwortet mit Blick darauf, zu einem stärker qualitativ ausgerichteten EU-Ansatz gegenüber öffentlichen Ausgaben beizutragen, jedoch den Vorschlag, dass die länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters auch Mindestzielvorgaben für öffentliche Investitionen, insbesondere in Bezug auf die laufenden Ausgaben, enthalten sollten (12);

29.

fordert in diesem Zusammenhang die Europäische Kommission erneut auf, ein Weißbuch zu veröffentlichen, in dem auf EU-Ebene eine Klassifizierung für die Qualität öffentlicher Investitionen bei den Berechnungen der öffentlichen Ausgaben in Abhängigkeit von ihrer langfristigen Wirkung umrissen wird (13);

30.

verweist außerdem erneut auf seinen Vorschlag (14), dass die Europäische Kommission die Empfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bezüglich der Festlegung von Grundsätzen für öffentliche Investitionen (15) (März 2014) offiziell unterstützt; begrüßt, dass in der Empfehlung in sämtlichen politischen Handlungsbereichen (Koordinierung öffentlicher Investitionen, Kapazitätsaufbau, Festlegung von Rahmenbedingungen) die immer wichtigere Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Planung und Durchführung öffentlicher Investitionen anerkannt wird;

31.

betont, dass von den 178 gebietsbezogenen Problemen, die in den sämtliche Länder und Politikbereiche umfassenden Länderberichten von 2016 angesprochen werden, fast 60 % Investitionshemmnisse betreffen, die im Wesentlichen aus schwerfälligen horizontalen und sektorspezifischen Vorschriften, einer unzureichenden Qualität der öffentlichen Verwaltung sowie spezifischen Hürden auf dem Arbeitsmarkt und auf dem Markt für die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen bestehen (16);

32.

unterstreicht, dass durch die unlängst vom AdR unter den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durchgeführte Umfrage bekräftigt wird, dass etwa 9 von 10 Befragten das Investitions- und Unternehmensumfeld, den Arbeitsmarkt, den Einzelhandel und andere Bereiche beeinträchtigende aufwendige Rechtsvorschriften sowie kostspielige/langwierige/mühsame Verwaltungsverfahren zur Aufnahme/Ausweitung/Beendigung einer Wirtschaftstätigkeit und zu langwierige oder schwerfällige Gerichtsverfahren als Investitionshemmnisse erachten;

33.

empfiehlt, dass die Ermittlung der investitionspolitischen Herausforderungen ein Schwerpunkt des Europäischen Semesters bleibt, das jährliche Aktualisierungen der Herausforderungen für das Investitionsumfeld der Mitgliedstaaten umfasst, die neben dem Jahreswachstumsbericht erstmals im November 2015 vorgelegt wurden;

34.

fordert eine stärkere, besser strukturierte Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Europäische Semester, um diese gebietsbezogenen Investitionsherausforderungen wirksam anzugehen; ruft das Europäische Parlament auf, den AdR durch eine aktive Mitwirkung an den interparlamentarischen Sitzungen zum Europäischen Semester in diesen Prozess einzubeziehen;

Mangelnde Verwaltungskapazitäten auf lokaler und regionaler Ebene

35.

weist darauf hin, dass es einer weiteren Vereinfachung der EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung bedarf, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von Finanzinstrumenten, und hebt hervor, wie wichtig es ist, die Verwaltungskapazitäten und die institutionelle Kompetenz der Behörden zur Schließung der Investitionslücke der EU zu stärken;

36.

stellt fest, dass die Teilnehmer der Umfrage des AdR zu Investitionshemmnissen (17), die größtenteils lokale oder regionale Gebietskörperschaften vertreten, angaben, dass die Verwaltungskapazität der LRG ein Problem für Investitionen in ihrer Stadt oder Region darstellt. Die Fähigkeit, an öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) mitzuwirken, wurde von 71 % als ein Problem bzw. ein großes Problem für Investitionen eingestuft, während 70 % erklärten, es sei ein Problem bzw. ein großes Problem für die Verwaltung öffentlicher Aufträge, insbesondere bei komplexeren Verfahren (18);

37.

weist darauf hin, dass die fehlenden Verwaltungskapazitäten nicht nur auf einige der weniger entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen beschränkt sind, denn die länderspezifischen Empfehlungen von 2016 umfassen Empfehlungen zur Verbesserung der Qualität der öffentlichen Verwaltung, auch auf subnationaler Ebene, die an 20 von 28 Mitgliedstaaten gerichtet sind (19);

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr für den Bürokratieabbau zu tun und darüber hinaus neue Initiativen aufzulegen und bereits bestehende zu stärken, um die für öffentlich-private Partnerschaftsprozesse erforderlichen Kenntnisse, Qualifikationen und Kompetenzen auszubauen und die Verwaltungseffizienz, insbesondere diejenige der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, unter besonderer Berücksichtigung ihrer vielfältigen Rolle in Bezug auf Investitionen (Planer, Investoren, Investitionspartner, Regulierungsstellen, Bereitsteller und Träger/Mittler) zu erhöhen;

39.

hebt hervor, dass strategische Investitionen in einem komplexen globalen Umfeld neue Arten von Verwaltungs- und Managementkapazitäten zur Verbesserung der künftigen Entwicklung von Geschäftsmodellen und der Wertschöpfung erfordern, wobei gewinnorientierte und gemeinnützige Organisationen in die lokalen und regionalen Wertschöpfungsökosysteme eingebunden werden;

40.

betont, dass wirksame Instrumente zur Effizienzsteigerung in der Verwaltung auch die Kompetenzentwicklung mithilfe des Austauschs von Beamten, Sachverständigenaufträgen, Fachexkursionen und Workshops unter den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Peers einschließen; verweist in dieser Hinsicht auch auf das Modell des Instruments „TAIEX REGIO PEER 2 PEER“ (20), das nachgeahmt und verbreitet werden sollte;

41.

betont, wie schwierig es angesichts der Verwaltungskapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist, Finanzinstrumente wirksam zu nutzen, wie durch die AdR-Umfrage aufgezeigt wurde (21); empfiehlt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der Plattform „fi-compass“ (22) sowie die Standardfinanzierungsinstrumente der Kommission (23), die beide wertvolle Initiativen sind, vor allem für LRG mit größeren Problemen im Bereich der Verwaltungskapazitäten; fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, diese Instrumente dafür zu nutzen, weitere private und öffentliche Mittel für ihre Investitionsprojekte zu erschließen, und betont, dass der Ausschuss bereit ist, mit der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten, um diese Initiative zu fördern und dafür zu werben;

Fehlende Kenntnis von Mittelbeschaffungs-, Finanzierungs- und Investitionsmöglichkeiten

42.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zwar eine entscheidende Rolle bei der erfolgreichen Umsetzung des EFSI spielen, der Fonds ihnen aber kaum bekannt ist. Eine vom AdR unter den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durchgeführte Umfrage ergab, dass nur 7 % der Befragten der Ansicht waren, über die Möglichkeiten zur Nutzung des EFSI in ihrer Stadt oder Region „gut informiert“ zu sein, und sich weitere 18 % als ein wenig informiert erachteten, während 35 % erklärten, nur über grundlegende Informationen zu verfügen und sich 39 % für „nicht informiert“ hielten (24);

43.

betont, dass sich dieser mangelnde Bekanntheitsgrad auch auf andere, mit dem EFSI zusammenhängende Initiativen erstreckt: 73 % der Befragten erklärten, über die Möglichkeit, Investitionsplattformen einzurichten, um mit Unterstützung durch den EFSI in ihrer Stadt oder Region Investitionen zu finanzieren, „nicht informiert“ zu sein, während nur 2 % angaben, über das europäische Investitionsvorhabenportal oder die europäische Plattform für Investitionsberatung „gut informiert“ zu sein (25);

44.

fordert die Kommission und die EIB auf, mehr zu tun, um die Bekanntheit und die Kenntnis des EFSI und damit verbundener Initiativen, wie die Beratungsplattformen öffentlicher und privater Akteure auf lokaler und regionaler Ebene, zu stärken, da durch die derzeitige Situation der Erfolg der Investitionsoffensive gefährdet wird;

45.

schlägt vor, mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, dem AdR, seinen Netzen und nationalen und regionalen Förderbanken und anderen Institutionen zusammenzuarbeiten, um nationale und regionale Beispiele erfolgreicher Projekte zu ermitteln, und bekräftigt die Bereitschaft des AdR, das Benchlearning-Potenzial der Regionen und Städte durch den Austausch bewährter Praktiken zu fördern und so eine kritische Masse an Begünstigten und Verwaltungsbehörden zu schaffen;

46.

begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission zur besseren Bekanntmachung der Finanzierungsmöglichkeiten bei ihren Roadshows zur Vorstellung ihrer Investitionsoffensive in den Mitgliedstaaten;

47.

weist darauf hin, dass zwischen Beratungs- und Sensibilisierungsstrategien ein Missverhältnis besteht, und äußert seine Sorge, dass die beratende Funktion der bestehenden Plattformen allein nicht ausreichen könnte, um in den Regionen, in denen die Investitionsmöglichkeiten nur wenig bekannt sind, neue Projekte zu ermitteln und Anreize dafür zu schaffen;

48.

betont, dass sichergestellt werden muss, dass Unterschiede hinsichtlich des Zusammenhalts in der EU durch den EFSI nicht verstärkt werden, und dass dazu Dienste und Anreize zur Behebung des geografischen Ungleichgewichts erforderlich sind, darunter auch die Ausweitung des Umfangs der im Rahmen des EFSI förderfähigen allgemeinen Ziele, bessere — und möglicherweise dezentralisierte — Beratungs- und Sachverständigendienste und eine bedeutendere Rolle der europäischen Plattform für Investitionsberatung; außerdem muss besser Gebrauch gemacht werden vom europäischen Investitionsvorhabenportal, das eine Brücke zwischen EU-Projektträgern auf der Suche nach Finanzierung und internationalen Investoren auf der Suche nach Anlagemöglichkeiten schlagen soll;

Wirtschaftspolitische Steuerung und haushaltspolitischer Rahmen

49.

hebt hervor, dass zur Verbesserung der Fähigkeit unserer Volkswirtschaften, mehr Investitionen und Kapital anzuziehen, grundlegende Änderungen an den wirtschafts- und haushaltspolitischen Rahmenbedingungen erforderlich sind, die mit verstärkten Bemühungen um den Abbau regulatorischer Hemmnisse einhergehen müssen; zwar mögen die wirtschaftspolitische Steuerung und die Haushaltsvorschriften nicht unmittelbar als Bestandteil des Investitionsumfelds oder als Investitionshemmnis gelten, doch bilden sie insbesondere unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Investitionen einen übergeordneten Rahmen;

50.

hält es für äußerst bedenklich, dass in Krisenzeiten häufig die öffentlichen Investitionen gekürzt werden, da sie sich unauffälliger und in politischer Hinsicht leichter reduzieren lassen als viele andere Arten öffentlicher Ausgaben, insbesondere grundlegende Investitionen in Humankapital, Gesundheit und Bildung mit hohen, langfristigen Erträgen; betont daher, dass das weitere nachhaltige Wachstum und Wohlergehen insbesondere von der Verbesserung des Wirtschaftsklimas für Start-ups und Wachstumsunternehmen, der Attraktivität für private Investitionen sowie der Beibehaltung langfristiger öffentlicher Investitionen abhängen, die selbst in Zeiten der Haushaltskonsolidierung beibehalten werden sollten;

51.

stellt fest, dass — auch wenn der AdR ein starkes regelgestütztes Herangehen an die Haushaltspolitik befürwortet — sich angesichts der Zwänge der geltenden Haushaltsvorschriften erneute öffentliche Investitionen als schwierig erweisen könnten, und betont daher die Notwendigkeit, einen günstigeren Ansatz für Investitionen zu prüfen, insbesondere — aber nicht nur — im Hinblick auf ÖPP, die eine vollständige Anwendung der haushaltspolitischen Regeln sicherstellen und zugleich versuchen, die sich in den Regionen und Städten Europas bietenden Investitionsmöglichkeiten bestmöglich zu nutzen;

52.

eine gute Lösung könnte innerhalb des derzeitigen finanzpolitischen Rahmens gefunden werden, insbesondere mit der im Stabilitäts- und Wachstumspakt und im Fiskalpakt enthaltenen Schuldenbremse im Fall eines strukturellen Defizits für das mittelfristige Haushaltsziel. Damit unter Beachtung der Fiskalregeln genügend Raum für Investitionen bleibt, sollte es für lokale und regionale Gebietskörperschaften ein festgelegtes reales Defizit bei öffentlichen Investitionen geben, das beim strukturellen Defizit im Verhältnis zum mittelfristigen Haushaltsziel nicht berücksichtigt werden würde;

53.

verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er gegen eine Aussetzung des EFSI als unmittelbare Folge der makroökonomischen Konditionalität im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts ist, da sich dies negativ auf die Umsetzung von durch die EU kofinanzierten Projekten auswirken und generell zu einer Verschlechterung der Investitionssituation der betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen führen würde;

54.

bekräftigt die Forderung, die im Zuge der Kofinanzierung der ESIF und der EIB von den Mitgliedstaaten und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften getätigten öffentlichen Ausgaben nicht als strukturelle Ausgaben im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts anzusehen, da dies per definitionem Investitionen im allgemeinen europäischen Interesse sind, deren Hebelwirkung für die Förderung des Wirtschaftswachstums erwiesen ist;

Lösungssuche: Stärkung des Potenzials für lokale und regionale Investitionen

55.

weist darauf hin, dass die oberste Priorität des AdR darin besteht, die Wirtschaft in der EU mit einem „Bottom-up“-Ansatz anzukurbeln, indem vom lokalen Bedarf ausgehende gezielte Investitionen gefördert werden, bewährte Methoden an der Basis herangezogen werden und ein neuer Unternehmergeist angeregt wird; betont die Notwendigkeit, ein innovatives und unternehmerisch denkendes Europa zu schaffen, das bürgerorientiert ist;

56.

hebt hervor, dass sich der AdR für die Unterstützung der Städte und Regionen bei der besseren Wahrnehmung all ihrer Rollen einsetzt, indem er Peer-to-Peer-Praktiken zur Bündelung von Wissen und zur Anbahnung von Kontakten in verstärkten europäischen Partnerschaften fördert, um die notwendigen Kapazitäten zur gemeinsamen Schaffung hochwertiger und komplexer Projekte mit Hilfe von Finanzinstrumenten wie ESIF und EFSI u. a. aufzubauen;

57.

hebt hervor, wie wichtig Daten über gegenwärtig auf der Basisebene existierende Investitionsvorhaben sind, die bisher noch unzureichend, aber von großem Wert für alle Regierungs- und Verwaltungsebenen sind; schlägt daher die Einrichtung eines EU-Anzeigers für lokale und regionale Investitionen vor und ruft seine Mitglieder auf, zur Schaffung einer solchen Datenbasis ihre Projekte, Erfahrungsberichte und Anliegen mitzuteilen;

58.

hebt hervor, dass die EU ihre Bemühungen zum Abbau übermäßiger Bürokratie fortsetzen muss, um das Investitionsumfeld neuen — aber auch bereits bestehenden — Unternehmen leichter zugänglich zu machen; betont, dass die Städte und Regionen zwar viel auf ihrer Ebene unternehmen können, um den Regulierungsaufwand zu verringern, doch müssen ihre Maßnahmen durch Initiativen auf nationaler und europäischer Ebene ergänzt werden;

59.

bekräftigt, dass es bei Investitionen nicht nur um Verkehrs- und andere Infrastrukturen geht, sondern auch in Humankapital, Qualifikationen, Bildung, Forschung und Innovation, intelligente Energienetze, Wohnraum, soziale und Gesundheitseinrichtungen und die Förderung bei der Gründung und beim Wachstum innovativer und dynamischer Unternehmen investiert werden muss;

60.

weist darauf hin, dass Investitionsvorhaben der Schaffung einer umweltfreundlicheren, intelligenteren, integrativeren und regional ausgewogenen Wirtschaft dienen sollten, damit die EU weltweit wettbewerbsfähig bleibt;

61.

verpflichtet sich, mit der Privatwirtschaft nach Lösungen für mehr Investitionen in den Städten und Regionen zu suchen, was auch die politische Kernbotschaft der vom AdR am 8. Juli 2016 verabschiedeten Erklärung von Bratislava „Investitionen, die verbinden“ ist (26).

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Siehe Eurostat, Datensetcode: tec00011 „Bruttoanlageinvestitionen“ und teina210, „Anlageinvestitionen des Staates“.

(2)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Umsetzung der Prioritäten für 2016“ (2016/2101(INI)). „6. [Das Europäische Parlament] unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen um die Gewährleistung einer stärkeren nationalen Eigenverantwortung bei der Ausarbeitung und Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reformprozesses; ist der Auffassung, dass die länderspezifischen Empfehlungen auf der Grundlage klar definierter und strukturierter Prioritäten auf europäischer Ebene zu formulieren sind und dass die nationalen Parlamente sowie die regionalen und lokalen Behörden gegebenenfalls einbezogen werden sollten, damit die nationale Eigenverantwortung gestärkt wird und die länderspezifischen Empfehlungen wirksamer umgesetzt werden, da mehr als die Hälfte der länderspezifischen Empfehlungen von regionalen und lokalen Behörden umzusetzen sind; betont nachdrücklich, dass sich die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen angesichts der Verteilung der Befugnisse und Zuständigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten verbessern könnte, wenn sich die lokalen und regionalen Behörden aktiv beteiligen, und unterstützt daher den Vorschlag des Ausschusses der Regionen für einen Verhaltenskodex zur Beteiligung lokaler und regionaler Behörden im Europäischen Semester; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre nationalen Reformprogramme in ihren jeweiligen nationalen Parlamenten einer ordnungsgemäßen demokratischen Kontrolle unterliegen;

(3)  AdR, Ergebnisse der OECD-AdR-Umfrage unter den nachgeordneten Gebietskörperschaften zu „Infrastrukturplanung und Investitionen auf verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen: aktuelle Herausforderungen und mögliche Lösungen“ März 2016. Hier online abrufbar.

(4)  AdR, Ergebnisse der Online-Konsultation des AdR zu Investitionshemmnissen auf lokaler und regionaler Ebene. September 2016. Hier online abrufbar.

(5)  Siehe Wirtschaftsprognose der OECD vom 28. November 2016: https://www.oecd.org/eco/economicoutlook.htm.

(6)  AdR, Politische Prioritäten des Europäischen Ausschusses der Regionen 2015-2020, Oktober 2015, hier online abrufbar.

(7)  AdR, Ein Neubeginn für Europa: Regionen und Städte starten eine Investitionsoffensive für eine auf die Bürger ausgerichtete EU: http://cor.europa.eu/de/news/Pages/Regions-and-cities-launch-investment-plan-for-a-citizen-centred-EU.aspx und Erklärung des AdR von Bratislava Investitionen, die verbinden, Juli 2016 — hier online abrufbar.

(8)  AdR, EIB und Ausschuss der Regionen intensivieren Zusammenarbeit zur Ankurbelung der europäischen Wirtschaft, September 2015, Pressemitteilung hier abrufbar.

(9)  Entwurf einer Stellungnahme zum Thema „Die Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2020 — Für eine starke und wirkungsvolle europäische Kohäsionspolitik nach 2020“, Berichterstatter: Dr. Michael Schneider (EVP/DE).

(10)  Die Haltung des AdR gegenüber der Verlängerung der Laufzeit des EFSI sowie der Einführung technischer Verbesserungen für diesen Fonds und die europäische Plattform für Investitionsberatung ist dem Entwurf einer Stellungnahme des AdR zum Thema EFSI 2.0 (Berichterstatter: Wim van de Donk (EVP/NL)) zu entnehmen.

(11)  Die vielfältige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf öffentliche und private Investitionen wird in einer vom AdR in Auftrag gegebenen Studie eingehender untersucht. Siehe hierzu insbesondere Kapitel 4: Metis GmbH, Obstacles to investments at local and regional level (Investitionshemmnisse auf lokaler und regionaler Ebene), vom AdR in Auftrag gegebene Studie, 2016. Hier online abrufbar.

(12)  Dieser Vorschlag knüpft an die Empfehlungen an, die das Europäische Parlament im November 2012 in seiner Entschließung zu einem Pakt für soziale Investitionen als Reaktion auf die Krise ausgesprochen hat[1]: Bericht von Danuta Jazłowiecka (PL/EVP): http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2012-0419+0+DOC+XML+V0//DE.

(13)  AdR-Stellungnahme zur Förderung der Qualität öffentlicher Investitionen im Handlungsbereich der EU (COR 4885/2014 — Berichterstatterin: Catiuscia Marini (IT/SPE), 3. Dezember 2014).

(14)  Ebd.

(15)  http://www.oecd.org/gov/regional-policy/oecd-principles-on-effective-public-investment.htm.

(16)  AdR, Territorial Analysis of the Country Reports and accompanying Communication (Territoriale Analyse der Länderberichte und der begleitenden Mitteilung), Bericht des Lenkungsausschusses der Europa-2020-Monitoringplattform. Mai 2016. Hier online abrufbar.

(17)  Siehe Fußnote 4.

(18)  Siehe Fußnote 4.

(19)  Siehe Fußnote 16.

(20)  Nähere Informationen zu dem Instrument TAIEX REGIO PEER 2 PEER sind hier zu finden: http://ec.europa.eu/regional_policy/en/policy/how/improving-investment/taiex-regio-peer-2-peer.

(21)  Zwei Drittel der Befragten erklärten, dass die Nutzung von innovativen finanziellen Hilfsmitteln, einschließlich von Finanzinstrumenten, im Hinblick auf die Tätigung von Investitionen in ihrer Stadt oder Region ein Problem bzw. großes Problem darstellt. AdR, Ergebnisse der Online-Konsultation des AdR zu Investitionshemmnissen auf lokaler und regionaler Ebene. September 2016. Hier online abrufbar.

(22)  Nähere Informationen zu der Plattform „fi-compass“ sind hier zu finden: https://www.fi-compass.eu/.

(23)  Nähere Informationen zu den Standardprodukten sind unter „EC Regulatory Guidance“ hier zu finden: https://www.fi-compass.eu/resources.

(24)  Siehe Fußnote 4.

(25)  Siehe Fußnote 4.

(26)  Siehe Fußnote 7.


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/15


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Fiskalkapazität und automatische Stabilisatoren in der Wirtschafts- und Währungsunion

(2017/C 207/04)

Berichterstatter:

Carl Fredrik Graf (SE/EVP), Mitglied des Gemeinderats von Halmstad

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

II.   EINLEITUNG

1.

stellt fest, dass der Euro als Schutz gegen Wechselkursschwankungen gedacht war und eingeführt wurde, um ein höheres langfristiges Wachstum sicherzustellen. Seine Einführung hat jedoch auch zur Folge, dass politische Alternativen zur Abfederung asymmetrischer Schocks, wie die Abwertung des Wechselkurses, weggefallen sind;

2.

bedauert, dass die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) seit ihrer Verankerung im Vertrag von Maastricht Mängel aufweist, da die Zuständigkeit für die Geld- und Währungspolitik der EU-Ebene zugewiesen wurde, wohingegen die Finanzpolitik in der Verantwortung der Mitgliedstaaten verblieb und lediglich Vorschriften über eine relativ lockere Koordinierung der nationalen Politiken unterliegt;

3.

ist der Ansicht, dass die Anfälligkeit der WWU im Zuge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrisen zum Vorschein kam, als die untragbaren Ungleichgewichte zusammen mit viel zu hohen öffentlichen und privaten Schuldenständen zu einer Staatsschuldenkrise führten, in deren Zuge die staatlichen Fremdkapitalkosten in einigen Mitgliedstaaten dramatisch angestiegen sind, sodass ohne einen angemessenen Krisenbewältigungsmechanismus der Fortbestand des Euros in Gefahr geraten ist;

4.

anerkennt die seit dem Ausbruch der Krise erzielten Ergebnisse bezüglich Risikominderung; nimmt insbesondere die zahlreichen, von den EU-Institutionen ergriffenen Maßnahmen, um die Koordinierung der einzelstaatlichen Haushaltspolitiken zu verbessern zur Kenntnis;

5.

stellt fest, dass sich trotz dieser Anstrengungen und der zum Großteil von exogenen Faktoren abhängenden Rückkehr zu positiven Wachstumsraten in verschiedenen Regionen der EU mit der Koordinierung der einzelstaatlichen Haushaltspolitiken allein weder die Kapazität der Mitgliedstaaten zur Abfederung von wirtschaftlichen Schocks erhöhen noch die Verbreiterung der Investitionslücke und die zunehmenden Ungleichheiten innerhalb der WWU (1) verhindern ließen. Die Maßnahmen haben sich für die Realisierung wachstumsfreundlicher, nachhaltiger und sozial ausgewogener Strukturreformen als unzureichend erwiesen;

6.

stellt fest, dass die EZB seit Ausbruch der Krise für eine Stabilisierung des Konjunkturzyklus Sorge getragen hat. Der Präsident der EZB hat integrierte Institutionen, eine strengere und proaktivere Haushaltspolitik auf Ebene des Euroraums sowie die Durchführung von Strukturreformen durch die Mitgliedstaaten im Euroraum gefordert; warnt davor, dass Geldpolitik allein die Wirtschaft nicht ankurbeln kann, und betont, dass die derzeit niedrigen Zinsen der Darlehensaufnahme und Investitionen zuträglich sind. Grundlegende Strukturreformen und die Verantwortlichkeit für diese auf der Ebene mit der größten Bürgernähe sowie eine verantwortungsvolle Fiskalpolitik sind die zentralen Elemente für eine Rückkehr zu langfristigem und nachhaltigem Wachstum;

7.

unterstreicht, dass im Bericht der fünf Präsidenten über die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas darauf hingewiesen wird, dass im Euroraum die Fähigkeit zum Abfedern von Schocks gegeben sein muss, um die automatischen Stabilisierungsmechanismen auf nationaler Ebene ggf. zu ergänzen;

8.

ist der Ansicht, dass zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Euro dieser seinen Versprechen in puncto Stabilität, Konvergenz, Wachstum und Beschäftigung nachkommen muss. Eine Fiskalkapazität könnte dabei behilflich sein, solche Ziele zu erreichen. Solidarität ist eng verbunden mit und abhängig von Verantwortung, was bedeutet, dass zusätzliche finanzielle Unterstützung auf Ebene des Euroraums nur bei ständiger Gegebenheit sowohl einer verantwortungsvollen Fiskalpolitik als auch von Strukturreformen gewährt werden sollte;

9.

bekräftigt, dass bei allen Entscheidungen über die Entwicklung der WWU — wie z. B. bei der Einrichtung einer Fiskalkapazität oder automatischer Stabilisatoren — die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Schaffung der Voraussetzungen für nachhaltiges Wachstum voll und ganz anerkannt und nach Möglichkeit ausgebaut werden sollte. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der Wirtschafts- und Sozialpolitik einschließlich Strukturreformen sowie die Bildung eines unternehmerfreundlichen Klimas, das der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Investitionsförderung zugutekommt;

III.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

10.

betont, dass die Verwirklichung der Bankenunion kurzfristig das wirksamste Mittel bei der Prävention von Krisen im Finanzsystem und der Minimierung von negativen Auswirkungen wirtschaftlicher Schocks ist (2);

11.

bemerkt, dass durch die Bankenunion der Grundsatz der EZB, demzufolge der Finanzierungsbedarf der nationalen Bankensysteme von den einzelstaatlichen Haushalten entkoppelt sein muss, an Glaubwürdigkeit gewinnt, und dass eine Bankenkrise in einem Mitgliedstaat nicht zu einer Bankenkrise in der gesamten EU führen darf;

12.

hält es für notwendig, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die Wirtschafts- und Sozialpartner an den Diskussionen über die Einführung neuer Instrumente — wie z. B. automatischer Stabilisatoren zur Abfederung der Auswirkungen asymmetrischer Schocks — aktiv beteiligt werden;

13.

ist der Auffassung, dass die soziale Dimension in der WWU dadurch gestärkt werden sollte, dass Folgemaßnahmen zu den Indikatoren für die Entwicklung in den einzelnen Regionen und Staaten ergriffen werden. Der Schwerpunkt sollte dabei auf Folgemaßnahmen im Bereich der aktiven Arbeitsmarktpolitik und strukturellen sozialen Indikatoren liegen. Die Sozialpartner sollten — sowohl auf regionaler, nationaler wie auf europäischer Ebene — an den sich aus den Indikatoren ergebenden Folgemaßnahmen beteiligt werden;

14.

nimmt die Überzeugung zur Kenntnis, dass eine Fiskalkapazität unerlässlich ist, damit die WWU über einen befristeten Mechanismus zur Abfederung von Schocks verfügt (3); ist der Ansicht, dass eine etwaige EU-Fiskalkapazität sich nicht mit den Instrumenten der Kohäsionspolitik überschneiden darf, sondern diese vielmehr ergänzen sollte;

15.

ist gleichwohl der Auffassung, dass eine Fiskalkapazität auf Unionsebene so gestaltet sein muss, dass sie kein Risiko permanenter Transfers birgt, wodurch die Anreize für eine vernünftige Entscheidungsfindung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich und für eine solide Politikgestaltung auf nationaler oder regionaler Ebene sowie zur Bekämpfung nationaler oder regionaler struktureller Schwächen untergraben würden. Zur Vermeidung des moralischen Risikos sollte sie deshalb enger an die Einhaltung des übergreifenden Regelungsrahmens der EU und an Fortschritte in puncto Konvergenz geknüpft werden;

16.

fordert, dass die Mitgliedstaaten eine verantwortungsvolle Wirtschaftspolitik nachweisen müssen, um Zugang zu den europäischen Instrumenten für die wirtschaftliche Stabilisierung zu erhalten. Die Nutzung dieser Instrumente muss Hand in Hand gehen mit der vollständigen Durchführung von Strukturreformen, um Konvergenz, Koordinierung und Integration zu verbessern, und die Unterstützung darf unter keinen Umständen zum Entstehen ständiger Ströme in nur einer Richtung zwischen Staaten führen (4). Die Unterstützung muss auf europäischer Ebene festgelegt werden, zeitlich begrenzt sein und über einen verbindlichen Zeitplan verfügen;

17.

drängt auf die Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes wie in der Kommissionsmitteilung vom Januar 2015 zur Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität aufgeführt und betont, wie wichtig es ist, dass alle Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die erforderlichen kurz- und langfristigen Investitionen der öffentlichen Hand über eine solide Wirtschaft und über stabile öffentliche Finanzen verfügen;

18.

ist ferner der Auffassung, dass die im Falle eines strukturellen Defizits für das mittelfristige Haushaltsziel vorgesehene Schuldenbremse durch ein genau festgelegtes reales Defizit bei öffentlichen Investitionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ergänzt wird, damit unter Beachtung der Fiskalregeln genügend Raum für Investitionen gewährleistet werden kann;

19.

wiederholt seine Forderung nach mehr wirtschaftlicher und sozialer Konvergenz und einer verantwortungsvolleren Regierungsführung, da dies für die Vermeidung permanenter Länderunterstützungen und moralischer Risiken entscheidend ist, und betont, dass mehr Konvergenz erforderlich ist;

20.

unterstreicht gleichzeitig, dass die sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Ungleichheiten sowohl zwischen als auch in den Mitgliedstaaten nur mittels eines Konzepts abgebaut werden können, das eine territoriale Dimension umfasst. Der Begriff der verantwortungsvollen Fiskalpolitik darf sich nicht auf die zentralisierte Anwendung einer gemeinsamen Regelung beschränken. Denn je mehr öffentliche Ausgaben dezentralisiert und lokal gebunden werden, desto stärker sind die Anreize und desto besser die Voraussetzungen für verantwortungsvolle Fiskalpolitik, Reformen und Attraktivität in Bezug auf Investitionen;

21.

betont, dass regionale Unterschiede angegangen werden müssen, um soziale Ungleichheiten abzubauen, das Wachstum zu stärken, Arbeitsplätze zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit und den Zusammenhalt in der WWU und der EU zu stärken; verweist diesbezüglich auf die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Arbeitgeber, Investoren, Anbieter und Erbringer von Diensten, Planungsbehörden, Katalysatoren und Regulatoren des Wandels und Investitionspartner;

22.

weist darauf hin, dass ein hohes Maß an Mitverantwortlichkeit für die Strukturreformen seitens der betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für deren Erfolg ausschlaggebend ist; hebt die territoriale Dimension des Europäischen Semesters hervor; wiederholt seine Forderung an die Kommission und das Europäische Parlament, einen Verhaltenskodex zu verabschieden, der die strukturierte Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das — auch zur Vorbereitung von Strukturreformen dienende — Europäische Semester sicherstellt (5);

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kapitalmarktunion zu vollenden, die grenzüberschreitende Kapitalströme ermöglicht, ohne die Stabilität in einzelnen Regionen oder Ländern zu gefährden, Unternehmen (insbesondere Kleinstunternehmen und KMU) den Zugang zu einer Vielfalt an Finanzierungsquellen eröffnet und folglich auch zur Abfederung ökonomischer Schocks beiträgt (6);

IV.   HAUSHALTSTECHNISCHE ASPEKTE

24.

gibt zu bedenken, dass der Euro ohne jedwede finanzpolitische Stützungsstrukturen zur Bewältigung von Ungleichgewichten im Euroraum eingeführt wurde und dass der EU-Haushalt weitgehend ungeeignet ist für die rasche Mobilisierung von Finanzierungen, wenn dies für die Stabilisierung der Märkte, die Refinanzierung von Banken oder die Bewältigung von Zahlungsbilanzkrisen erforderlich sein sollte;

25.

fordert die Kommission auf, bei der Erarbeitung der künftigen europäischen Wirtschafts- und Finanzpolitik den Einsatz wirtschaftlicher Indikatoren zu erwägen, die das wirtschaftliche Wohlergehen jeder Region mit Blick auf den öffentlichen Schuldenstand und den entsprechenden Beitrag zum Wachstum des europäischen BIP anzeigen;

26.

betont die Notwendigkeit, Struktur und Ausgestaltung der Fiskalkapazität intensiv zu diskutieren und zu einer Lösung zu gelangen, die im Einklang mit Anforderungen hinsichtlich Transparenz und demokratischer Kontrolle und dem „Bail-out-Verbot“ des Artikels 125 AEUV steht (7);

V.   ÜBERLEGUNGEN ZUR FISKALKAPAZITÄT

27.

ist der Ansicht, dass sie in der Lage sein sollte, zwei Aufgaben zu erfüllen: Erstens sollten Anreize für Strukturreformen in den Mitgliedstaaten in guten wirtschaftlichen Zeiten gesetzt werden können, um die wirtschaftliche und soziale Konvergenz im Euro-Währungsgebiet zu fördern und dessen wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit zu verbessern. Zweitens sollten die auf strukturellen Faktoren beruhenden Unterschiede in den Konjunkturzyklen der Mitgliedstaaten im Euroraum durch die Einrichtung eines Instruments zur Bewältigung asymmetrischer Schocks abgemildert werden können;

28.

sieht die Notwendigkeit substanzieller Fortschritte bezüglich nachhaltiger Strukturreformen, um Konvergenz, Wachstum, Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, damit asymmetrische Schocks wirksam verhindert werden;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, über mehr Steuerautonomie für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nachzudenken, um mehr Eigenverantwortlichkeit für die Strukturreformen zu schaffen und eine bessere Durchführung sicherzustellen;

30.

ist der Auffassung, dass finanzielle Unterstützung der EU für die Durchführung der vereinbarten Strukturreformen in den Mitgliedstaaten über die bestehenden Instrumente der Kohäsionspolitik hinaus mit Vorsicht zu handhaben ist. Jede mögliche zusätzliche Unterstützung sollte sich mit den bestehenden Instrumenten nicht überschneiden, sondern diese ergänzen;

31.

hält es für erforderlich, finanzielle Unterstützung an die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zu koppeln. Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen, mit dem den nationalen Behörden technische Unterstützung zur Verfügung gestellt werden soll, sollte als ein Beitrag zu der strukturreformstützenden Funktion der Fiskalkapazität weiterentwickelt werden;

32.

hält es für sinnvoll, zu prüfen, ob ein zusätzliches Instrument zur Förderung von Strukturreformen, das in Form von Darlehen zur Finanzierung einer öffentlichen Investitionsstrategie ausgestaltet ist, zielführend sein kann. Dies könnte es ermöglichen, einen Pool von Finanzierungsmöglichkeiten und Investitionsprojekten auszumachen, der zur Unterstützung der Durchführung der notwendigen Reformen hilfreich sein könnte;

33.

hält es unbeschadet der gegenwärtigen Maßnahmen im Bereich Konvergenz und nachhaltige Strukturreformen und angesichts der starken Integration der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet für unmöglich, asymmetrische Schocks, die die Stabilität des Euroraums insgesamt beeinträchtigen, auszuschließen. Daher ist ein Instrument erforderlich, das eine sofortige Stabilisierung in Notsituationen ermöglichen kann;

34.

erachtet die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einigen Staaten angesichts ihrer wichtigen Rolle für die Sozialschutzsysteme in den Mitgliedstaaten als möglicherweise anfälliger für die Folgen asymmetrischer Schocks;

35.

hält es für notwendig, den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) weiterzuentwickeln und in einen europäischen Währungsfonds mit ausreichender Kapazität zur Kreditaufnahme und -vergabe umzuwandeln, der über ein eindeutig festgelegtes Mandat verfügt, das auch einen eventuellen Beitrag zu einer Fiskalkapazität des Euroraums umfasst;

36.

plädiert dafür, dass die Fiskalkapazität der gemeinsamen Beschlussfassung und Durchführung auf WWU-Ebene unterliegt, aber auf freiwilliger Basis auch für nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten offenstehen sollte;

VI.   SCHLUSSBEMERKUNGEN

37.

fordert erneut, an der Ausarbeitung des Weißbuchs zum Übergang von Phase 1 zu Phase 2 der Reformen der WWU beteiligt zu werden;

38.

betont, dass bei den Maßnahmen zur Vertiefung der Währungsunion auch die Folgen für die nicht zum Euroraum gehörenden Länder berücksichtigt werden müssen;

39.

weist darauf hin, dass alle Maßnahmen zur Vollendung der WWU so transparent wie möglich und unter Berücksichtigung der demokratischen Legitimation der Währungsunion durchgeführt werden müssen.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Siehe den „Bericht zur Beschäftigung und zur sozialen Lage in Europa“ der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2016.

(2)  Stellungnahme zu den „Folgemaßnahmen zu dem Bericht der fünf Präsidenten zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas“ vom 7. April 2016, Berichterstatter: Paul Lindquist, COR-2015-05112, Ziffer 24.

(3)  Stellungnahme Lindquist, Ziffer 35.

(4)  Stellungnahme Lindquist, Ziffer 33.

(5)  COR-2016-05386-00-00-DT.

(6)  Stellungnahme Lindquist, Ziffer 30.

(7)  Entschließung zu einer nachhaltigen Zukunft für die WWU, Ziffer 21.


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/19


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Fehlende Verkehrsverbindungen in den Grenzregionen

(2017/C 207/05)

Berichterstatter:

Michiel Scheffer (NL/ALDE), Mitglied der Deputiertenstaaten der Provinz Gelderland

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

betont, dass die europäische Integration in erster Linie an den Grenzen stattfindet. Offene Grenzen und Infrastrukturen, die Menschen verbinden, sind das Herzstück des europäischen Projekts. Die Entwicklung der Grenzregionen in Europa hängt dabei in hohem Maße von der Verfügbarkeit der Infrastruktur für Verbindungen zwischen Städten, Unternehmen und Bürgern auf beiden Seiten der Grenze ab.

Die jüngste Flüchtlingskrise und die darauf folgende Schließung der Grenzen stellen viele Grenzregionen vor neue Herausforderungen für eine integrierte Entwicklung ihrer Region.

2.

Grenzregionen werden zunehmend als funktionelle Regionen begriffen, die ihr Wachstums- und Beschäftigungspotenzial nur dann ausschöpfen können, wenn die Gebiete dies- und jenseits der Grenze ausreichend miteinander verknüpft und sie ihrerseits an das europäische Netz angebunden sind. Die Auswirkungen der Migration in Grenzregionen sollte in ausgewogener Weise bewertet werden, wobei den Interessen von Grenzgängern, Einkaufstouristen, KMU und Touristen Rechnung getragen werden muss.

3.

Die Zusammenarbeit zwischen Regionen und Ländern sollte auch auf Erleichterungen im Beschäftigungsbereich auf beiden Seiten der Grenze ausgerichtet sein. Der Ausbau von Infrastruktur und hochwertigen Verkehrsanbindungen bietet einen Anreiz für die Bevölkerung von Grenzregionen, sich eine ihrer Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu suchen, selbst wenn dies mit einem längeren Arbeitsweg verbunden ist. Dies würde einen Anstieg der Erwerbsquote und eine Verbesserung der Anpassung der Qualifikationen an den Arbeitsmarktbedarf bewirken und somit eine bessere Nutzung des Humankapitals sicherstellen. Dabei geht es nicht allein um die Erreichbarkeit von Wirtschaftsstandorten, sondern auch von Einrichtungen.

4.

Im Mittelpunkt dieser Stellungnahme stehen grenzüberschreitende Verbindungen im Schienen- und Straßenverkehr sowie in geringerem Maße im Schiffsverkehr. Es werden nur innereuropäische Grenzregionen behandelt. Der AdR ist sich jedoch auch unter Hinweis auf die Stellungnahme zur Luftfahrtstrategie (1) der Bedeutung der Flug- und Schiffsverbindungen zwischen den Regionen in Randlage, den Inseln und den Regionen in äußerster Randlage und ihren benachbarten Grenzregionen bewusst und fordert die Kommission hiermit auf, diesen Aspekt bei der künftigen Überarbeitung der TEN-V zu berücksichtigen.

5.

Fehlende Verbindungen in Grenzregionen sind Teil einer übergreifenden Thematik, nämlich fehlender Finanzierungsmittel für den Auf- und Ausbau lokaler und regionaler Infrastruktur. Zur Lösung der Mobilitätsprobleme in Grenzregionen bedarf es innovativer Ideen.

6.

In den letzten Jahren hat die Europäische Union in erster Linie zentrale Lösungen für das große Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) vor allem über die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), aber auch Horizont 2020 finanziert; für Lückenschlüsse im Kurzstreckenverkehr in den europäischen Grenzgebieten werden indes nur begrenzt Mittel über dezentrale Instrumente wie beispielsweise die Interreg-Programme bereitgestellt, obwohl diese Programme den Anforderungen vor Ort in der betreffenden Grenzregion viel besser Rechnung tragen.

7.

Mit der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für den Siebenjahreszeitraum 2014-2020 sind bereits zahlreiche Projekte von großer Bedeutung für die Mobilität in der EU finanziert und die entsprechenden Mittel größtenteils bereits zugewiesen worden. Daher wäre es wichtig, das finanzielle Engagement der Fazilität zu verstärken, indem ihre Mittel aufgestockt werden, wobei auch Maßnahmen zur Umsetzung des Gesamtnetzes und eines systemischen Verbunds mit dem TEN-V-Netz in den Grenzregionen gefördert werden sollten.

8.

Eine wesentliche Aufgabe ist daher auch die Suche nach und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für die Schaffung, die Aufwertung oder die Reaktivierung grenzüberschreitender Verkehrsverbindungen, wobei eine einheitlichere Behandlung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kofinanzierungsmodalitäten angestrebt werden sollte. Den Mitgliedstaaten kommt bei der Finanzierung der Arbeiten auf jeden Fall eine wichtige Rolle zu.

9.

Das TEN-V-Netz ist eine Grundvoraussetzung für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Regionen. Finanzierungsschwerpunkt sind zwar die TEN-V-Kernnetze, doch dürfen die lokalen und regionalen Gesamtnetze nicht vernachlässigt werden. Die Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Finanzierung für die Durchführung der Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr („TEN-T-CEF“) seitens der Europäischen Kommission im Oktober 2016 eigens für grenzüberschreitende Verbindungen ist daher als erster Schritt sehr zu begrüßen.

10.

Diese „TEN-T-CEF“-Aufforderung eigens für grenzüberschreitende Verbindungen ist ein gutes Beispiel dafür, was eine interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Ausschuss der Regionen, den Mitgliedstaaten und den betroffenen Autonomen Gemeinschaften bzw. Regionen in Bezug auf die Festlegung gemeinsamer Herausforderungen in Grenzregionen, die Untersuchung möglicher Lösungen und die Bereitstellung der notwendigen Mittel zur Bewältigung dieser Herausforderungen im Ergebnis bringen kann. Diese Zusammenarbeit könnte als Grundlage für mögliche Schlussfolgerungen mit Blick auf die künftige Gestaltung der Fazilität „Connecting Europe“ nach 2020 und als Vorbild für ähnliche Maßnahmen in anderen Politikbereichen der EU dienen.

11.

Die Überprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens der EU Ende 2016 und die laufenden Diskussionen über die Gestaltung der Kohäsionspolitik nach 2020 bieten eine günstige Gelegenheit, neue Vorschläge für die künftige EU-Unterstützung für Lückenschlüsse in den Grenzregionen zu unterbreiten. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wäre die beste Lösung die Finanzierung dieser Infrastruktur (einschl. kleinerer Teile der Infrastruktur) im Rahmen der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Interreg A), deren Mittelausstattung entsprechend aufgestockt werden müsste.

12.

Die Studie „The potential of closing missing links of small scale infrastructure in Europe’s border regions for growth and employment“ (2) enthält eine Reihe von Fallstudien, die diesen Standpunkt bestätigen.

Chancen für die wirtschaftliche Entwicklung

13.

Die Grenzregionen werden häufig als Randgebiete betrachtet, können jedoch als wirtschaftliche Schnittstellen dienen. Ein gut funktionierendes Mobilitätssystem ist dabei eine Voraussetzung für regionales Wirtschaftswachstum, territorialen Zusammenhalt und die Entwicklung des Potenzials der grenzübergreifenden funktionellen Gebiete. Gerade in den Grenzregionen kann in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung und das Beschäftigungswachstum noch viel bewirkt werden.

14.

Viele Grenzregionen profitieren vom grenzüberschreitenden Handel. Eine bessere Erschließung und hochwertigere Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehrsverbindungen würden indirekt zur Lösung der sozioökonomischen Probleme beitragen, u. a. zur Senkung der Arbeitslosenrate und zur Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung. Diese Aspekte müssen beim Zugang zu grenzübergreifenden Finanzierungsmöglichkeiten vorrangig berücksichtigt werden.

15.

Der Tourismus kann als Motor für die Verbesserung der Infrastruktur dienen. Umgekehrt kann die Verbesserung der Infrastruktur auch zu einer Stärkung des Tourismus führen. Derartige Katalysatoren sollten für die Entwicklung genutzt werden. So sollte insbesondere die Bedeutung von grenzüberschreitenden Radwegenetzen für die touristische Aufwertung berücksichtigt werden.

16.

In Bezug auf grenzüberschreitende Verbindungen kann es länger dauern, bis sich die Marktnachfrage wirklich einstellt. Auch höhere Kosten erschweren den Kosten-Nutzen-Ausgleich, vor allem in der Anlaufzeit. Dies muss im Financial Engineering von Projekten berücksichtigt werden. Zudem ist das Financial Engineering der Projekte auch von großer Bedeutung mit Blick auf die Kapitalrendite und die Auswirkungen der Infrastrukturinvestitionen im Rahmen der Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit sowie der Programme zur Verkehrsentwicklung auf die Wirtschaftstätigkeit. Die unterschiedliche Zusammensetzung der Finanzierungsquellen, die Höhe des Eigenbeitrags, der Finanzierungssatz für Aktivitäten und die Kosten für die Mitglieder des Konsortiums sind entscheidende Faktoren für Projekte. Mit Blick auf all diese Faktoren schlägt der AdR bei aufwendigen Verkehrsentwicklungsprojekten für die beiden beteiligten Ländern vor, für jedes Grenzgebiet einheitliche Leitlinien und gemeinsame Regelungen der Mitgliedstaaten zu erarbeiten, um die Förderfähigkeit des jeweiligen Projekts noch weiter zu verbessern.

Infrastruktur und Dienstleistungen

17.

Bei den Lückenschlüssen geht es nicht nur um den Bau neuer Infrastruktur, sondern auch darum, Dienstleistungen wie neue öffentliche Verkehrsverbindungen für den Personen- und Güterverkehr anzubieten. Möglicherweise können auch vorhandene Strecken reaktiviert werden. Diesbezüglich ist die Marktnachfrage ein grundlegendes Kriterium für die Machbarkeit neuer Verkehrsverbindungen.

18.

Für grenzüberschreitende Lückenschlüsse tut ein integriertes Konzept für den Güter- und den Personenverkehr und für alle Verkehrsträger — Straße, Schiene und Wasser — not. Besondere Aufmerksamkeit muss barrierefreien grenzübergreifenden Fahrscheinausstellungs- und Reiseinformationsdiensten, die die Intermodalität fördern, gewidmet werden. Hierfür müssen die Unternehmen, die diese Streckenabschnitte bedienen, insbesondere die staatlichen Unternehmen, sowie die Mitgliedstaaten und Regionen im Bereich ihrer Zuständigkeiten einbezogen und ihre Maßnahmen koordiniert werden.

19.

Eine erste Maßnahme ist hier die Abstimmung der Fahrpläne im öffentlichen Verkehr in den Grenzregionen. Eine weitere Maßnahme kann die Vergabe grenzübergreifender Konzessionen für öffentliche Verkehrsträger sein.

20.

Auch „langsame“ Verkehrsträger wie das Fahrrad können eine wichtige Rolle in den Grenzregionen spielen. So ist das Fahrrad in vielen Fällen eine Ergänzung zu öffentlichen Verkehrsmitteln; insbesondere in den verkehrsüberlasteten Städten wird das Fahrrad immer stärker genutzt und ist zunehmend wettbewerbsfähiger. Hierfür sind ein grenzübergreifendes Konzept und ein grenzüberschreitendes qualitativ hochwertiges Radinfrastrukturnetz erforderlich. Die Verkehrsentwicklung im Zusammenhang mit dem EuroVelo-Wegenetz dient auch der besseren Erreichbarkeit touristischer Reiseziele und lässt sich insofern auch als soziales und wirtschaftliches Ziel verstehen.

21.

In wirtschaftlich weniger entwickelten Gebieten ist ebenfalls eine Gesamtplanung ratsam, um Probleme in Bezug auf die Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen und Einrichtungen auszuräumen.

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit muss auf mehreren Ebenen ansetzen

22.

Grenzübergänge dürfen nicht nur im Kernnetz liegen, sondern müssen sich auch in den Gesamtnetzen befinden. Dies ermöglicht einen flexibleren Pendlerverkehr und fördert die Erreichbarkeit der Arbeitsplätze auf beiden Seiten der Grenze. Für die Schaffung eines nahtlosen Mobilitätssystems ist eine stärkere grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen allen Regierungs- und Verwaltungsebenen und den beteiligten Partnern erforderlich.

23.

Darüber hinaus ist auch eine gemeinsame politische Initiative des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission, des Europäischen Ausschusses der Regionen und der Mitgliedstaaten erforderlich, die folgende Elemente umfassen könnte:

Nutzung der laufenden Überprüfung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit seitens der Europäischen Kommission zur Beseitigung bestehender Hindernisse für grenzüberschreitende Verkehrslösungen. Der AdR ist bereit, aktiv an der Überwindung dieser Hindernisse mitzuwirken;

Errichtung einer Plattform zur Bewertung bestehender Projekte sowie Verbreitung von Leitlinien und bewährten Verfahrensweisen;

Entwicklung einer gemeinsamen Projekt-Pipeline für die Verkehrsinfrastruktur in den Grenzregionen mit starker Unterstützung seitens der GD MOVE der Europäischen Kommission zur Förderung von Wissensaustausch und Zusammenarbeit betreffend grenzüberschreitende Mobilitätsprobleme;

Nutzung der Interreg-A-Programme zur Förderung einer besseren Planung grenzüberschreitender Infrastruktur und Einrichtungen, zur Integration der Dienstleistungen sowie stärkeren Inanspruchnahme eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) für die Durchführung grenzübergreifender Investitionen auch an Grenzen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und insbesondere für den Ausbau grenzüberschreitender Verkehrsinfrastrukturabschnitte, sowie anderer Strukturen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die durch den Ausbau ihrer institutionellen Tätigkeiten zu dieser Planung beitragen.

24.

Ein Element dieser Initiative kann eine gemeinsame Projekt-Pipeline für die Verkehrsinfrastruktur und die Vereinheitlichung der operativen Normen in den Grenzregionen sein, die auf politischer Ebene überwacht und gefördert werden kann.

In der Europäischen Kommission kann die GD MOVE die Koordinierung für Initiativen, Wissensaustausch und Zusammenarbeit betreffend grenzüberschreitende Mobilitätsprobleme und die Projekt-Pipeline übernehmen.

25.

Mit den Interreg-Programmen kann über die reine Finanzierung hinaus eine bessere Planung grenzüberschreitender Infrastruktur und Einrichtungen gefördert werden. Die Zusammenarbeit im Rahmen der Interreg-A-Programme kann für die Koordinierung der Vorgehensweise in Bezug auf grenzübergreifende Mobilitätsprobleme und ihre Lösung von großem Belang sein.

26.

Durch die Einrichtung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) können Investitionen besser genutzt werden. Dies hat auch Vorteile für die Entwicklung grenzüberschreitender Verkehrsinfrastrukturkomponenten.

Frühzeitige Bürgerbeteiligung

27.

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger bei grenzübergreifenden Projekten ist von wesentlicher Bedeutung, vor allem im Hinblick auf den Erfolg der Projekte, und trägt zur Akzeptanz der Projekte bei. Darüber hinaus können die Bürger so das Potenzial der Grenzgebiete besser erkennen.

28.

Bei der Entwicklung grenzüberschreitender Verbindungen muss die geänderte Einstellung gegenüber offenen Grenzen berücksichtigt werden, was u. a. auf die Flüchtlingskrise, die Arbeitslosigkeit und den aufkommenden Nationalismus zurückzuführen ist.

29.

Initiativen zur Integration der Bevölkerung in den Grenzgebieten der Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Grenzen sowie jener in Grenzgebieten mit EU-Nachbarstaaten sollten gefördert werden. Die Förderung der Verkehrsanbindungen könnte zur Völkerverständigung beitragen. Dies würde auch zu einer Annäherung zwischen den Bürgern und den Unternehmen führen, die wiederum die Lebensqualität der Bürger auf beiden Seiten der Grenze verbessern würde.

Eine Harmonisierung der Technik und der Rechtsvorschriften ist erforderlich

30.

Für einen grenzübergreifenden Infrastrukturverbund und eine einheitliche Vorgehensweise seitens der verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten ist eine Harmonisierung der Technik, der Rechtsvorschriften und der Finanzierung unabdingbar. Insbesondere Schienenfahrzeuge und -netze müssen standardisiert werden. Das gilt beispielsweise für die Elektrifizierung und das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (European Rail Traffic Management System, ERTMS) oder die in zahlreichen Ländern in Osteuropa geltenden unterschiedlichen Normen für die Spurbreite von Eisenbahnlinien. Bei der technischen Harmonisierung verdienen auch der Abbau von Hindernissen für IKT, die Einrichtung einer gemeinsamen Plattform für Reiseinformationen, Online-Ticketverkäufe und die Modernisierung der Weitergabe von Infrastrukturdaten Erwähnung. Für die Verwirklichung dieser Ziele ist die Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturbehörden, die für die jeweiligen grenzüberschreitenden Verbindungen zuständig sind, und die Koordinierung ihrer Maßnahmen erforderlich.

31.

Neben der technischen Harmonisierung ist auch eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften und der Genehmigungsverfahren erforderlich, auch um die Fristen für die Durchführung grenzübergreifender Maßnahmen aufeinander abzustimmen. Die Vergabe grenzübergreifender Konzessionen für öffentliche Verkehrsträger kann als Impulsgeber für die Verbesserung des grenzüberschreitenden Mobilitätssystems dienen. In Bezug auf grenzüberschreitende regionale Verkehrsgebiete und Verkehrsbehörden müssen weitaus mehr Anstrengungen unternommen werden.

32.

Eine Anpassung und mögliche Ausweitung des luxemburgischen Vorschlags zur Einführung eines Instruments für die Zuordnung und Anwendung spezifischer Vorschriften zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit würde für kleine Abschnitte grenzüberschreitender Verkehrsverbindungen die Anwendung legaler und technischer Vorschriften eines Landes in einem Nachbarland ermöglichen. Dadurch könnten technische Hindernisse abgebaut und Kosten gesenkt werden. Der AdR fordert die Europäische Kommission auf, den Vorschlag eines europäischen grenzübergreifenden Übereinkommens über spezifische Vorschriften in Grenzregionen zu untersuchen, seine mögliche Nutzung zu bewerten und einen Vorschlag für die Modalitäten seiner Durchführung vorzulegen.

Infrastruktur öffnet Grenzen und ist förderwürdig

33.

Der überwiegende Teil (95 %) der EU-Mittel (TEN-V-CEF) fließt derzeit in die TEN-V-Kernnetze. Kleine Projekte in den Gesamtnetzen und Maßnahmen zur Anbindung an das TEN-V-Netz sind zwar für die Lösung spezifischer Probleme sowie die Entwicklung grenzübergreifender Beziehungen und Wirtschaftsräume wesentlich, kommen aber derzeit selten für eine (Ko-)Finanzierung in Betracht, ebenso wenig wie für eine nationale Finanzierung. Dies ist zum Teil auf ihre Lage an den Grenzen zurückzuführen. Binnenstrecken und -verbindungen weisen häufig ein höheres Verkehrsvolumen auf.

34.

Abgestimmte Pakete aus relativ kleinen Projekten können in erheblichem Maße zur Beseitigung der Hemmnisse in Grenzregionen beitragen. Kleineren grenzübergreifenden Infrastrukturprojekten sollte ebenso wie größeren TEN-V-Projekten Priorität in der europäischen Agenda eingeräumt werden. Neben den Infrastrukturmaßnahmen sollten besonders Initiativen zur Entwicklung der Dienstleistungen und unter den Grenzstaaten abgestimmte Initiativen zur Steuerung der Mobilitätsnachfrage, wie z. B. Maßnahmen zur Schaffung von Negativanreizen für die Nutzung von Privatfahrzeugen und zur Förderung der Nutzung kollektiver Verkehrsträger und gemeinsam genutzter Mobilitätsangebote, hervorgehoben werden. Neben EU-Mitteln sind für Infrastrukturinvestitionen auch Eigenmittel nötig. Die aus EU-Mitteln (ESIF) finanzierten Klein- und Großprojekte erfordern einen Eigenbeitrag seitens der Projektpartner. Dieser Beitrag sollte von den Mitgliedstaaten durch eine variable nationale (Ko)Finanzierung auf der Grundlage der Zuständigkeitsverteilung in ihrem Mitgliedstaat ergänzt werden. Der Schlüssel zur erfolgreichen Umsetzung und zur Ausschöpfung der Mittel sind grenzübergreifende Projekte und die finanzielle Stabilität der Partner des Konsortiums.

35.

Hinsichtlich des Güterverkehrs kann es sinnvoll sein, Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Straßenverkehrsregeln mithilfe von Initiativen zu fördern, mit denen die Auswirkungen der in bestimmten Mitgliedstaaten geltenden Beschränkungen auf den Straßenverkehr verringert werden, und die Entwicklung intermodaler Terminals als Schnittstelle für den Schienen- und Straßenverkehr im grenzüberschreitenden Verkehr voranzutreiben.

36.

Alternative Finanzierungsmodelle können hierzu beitragen, wobei eine Vereinfachung der Vorschriften für Ausschreibungen und staatliche Beihilfen von wesentlicher Bedeutung ist. Bei der Planung der Verwendung von Direktmitteln der EU können bereits bei der Projektentwicklung Unsicherheiten bezüglich der Sicherstellung des Eigenbeitrags der staatlichen und nichtstaatlichen Akteure entstehen. Angesichts des erheblichen Umfangs der Infrastrukturinvestitionen kann es sich lohnen, über die Einrichtung eines Eigenmittelfonds für die Verkehrsentwicklung und Projektentwicklungshilfen sowie über gemeinsame und nationale Fonds nachzudenken. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten stehen die Partnerschaften häufig bereits in der Planungsphase aufgrund fehlender Eigenmittel vor Problemen.

37.

Der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) eröffnet Möglichkeiten zur innovativen Finanzierung von Mobilitäts- und Infrastrukturprojekten in Grenzregionen. Der AdR begrüßt daher die verstärkte Ausrichtung von EFSI 2.0 auf die Finanzierung einer größeren Zahl an grenzüberschreitenden und nachhaltigen Projekten.

38.

Der EFSI hat größere Wirkung, wenn grenzübergreifende finanzielle Einrichtungen oder Partnerschaften bestehen. Es sollte untersucht werden, wie ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) sich als Struktur hierfür eignen könnte und kapitalisiert werden kann, um für EFSI- und/oder EIB-Förderung infrage zu kommen.

39.

Im Rahmen des EFSI sollten zusätzliche Finanzinstrumente in Bezug auf die Garantien entwickelt werden, um die Durchführung von Maßnahmen von grenzübergreifender Bedeutung zu fördern, die zwar für das Netz und die Verbesserung der Mobilität und der Dienstleistungen wesentlich, aber wenig rentabel sind.

40.

Die Elektrifizierung bestehender und gut genutzter Schieneninfrastruktur kann sich für einen koordinierten Einsatz von EFSI eignen.

Geografie und Kosten-Nutzen-Verhältnis sind wichtige Faktoren

41.

Die Grenzregionen unterscheiden sich im Hinblick auf ihre Merkmale und ihr Niveau. So gibt es großstädtische Grenzregionen und eher ländliche Grenzregionen. Außerdem wirken sich die geografische Lage und die natürlichen Hindernisse auf die Möglichkeiten für die Schaffung ausreichender und effizienter grenzüberschreitender Verbindungen aus, die zudem die ländlicheren Regionen oder Regionen in Randlage fördern sollten, die strategisch wichtig gelegen sind, allerdings kaum über grenzüberschreitende Verbindungen verfügen. Aufgrund des unterschiedlichen regionalen Entwicklungstands beeinflussen die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Phänomene in den Grenzgebieten der Drittstaaten, insbesondere die Beschäftigungslage, die Bemühungen der Grenzregionen um wirtschaftliche Entwicklung erheblich.

42.

In Inselregionen sind Fährschiffe oftmals die einzige Verbindung zum Umland. Diesem Aspekt muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

43.

Besondere Aufmerksamkeit muss auch den Grenzregionen in Berggebieten gewidmet werden, da einige Gebirgsketten nur schwer überwindbare Grenzhindernisse sind, die eine spezifische und kostspielige Infrastruktur (Viadukte, Tunnel usw.) erfordern. Bessere Schienenverbindungen in Bergregionen können eine erhebliche Emissionsminderung und Verbesserung der Luftqualität bewirken und auch das Tourismuspotenzial optimieren und so zur demografischen und ökologischen Nachhaltigkeit der Bergregionen beitragen.

44.

Bei der Entwicklung und Beschließung grenzübergreifender Projekte müssen Kosten-Nutzen-Analysen erstellt und Vorarbeiten zur Sicherstellung der erfolgreichen Durchführung der Entwicklungsprojekte geleistet werden. Eine Infrastrukturverbindung wie eine Eisenbahnlinie ist häufig mit hohen Kosten verbunden. Es muss bedacht werden, dass bei der Durchführung von Projekten je nach Mitgliedstaat häufig unterschiedliche Schritte in puncto Auftragsvergabe, Recht, Finanzfragen und Risikoanalyse zu unternehmen sind. Außerdem müssen auch die Betriebskosten für diese Linie im Beschlussfassungsprozess berücksichtigt werden.

45.

Es dürfen nicht nur kurzfristige Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zugrunde gelegt werden, sondern es gilt, auch den strategischen Wert neuer Verbindungen stärker zu beachten, die die Entwicklung in Grenzregionen (in Randlage) katalysieren können. Deshalb müssen bei grenzübergreifenden Projekten bereits in der Phase der Planung und Kostenanalyse der Infrastruktur auch die Verkehrsentwicklungsstrategien der Mitgliedstaaten sowie ihre auf Umweltschutz, technologische Forschung und Innovation ausgerichteten Strategien berücksichtigt und für entsprechende Übereinstimmung gesorgt werden.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  COR-2016-00007.

(2)  http://cor.europa.eu/en/documentation/studies/Documents/Potential-missing-link.pdf.


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/25


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Revitalisierung von Hafenstädten und –gebieten

(2017/C 207/06)

Berichterstatter:

Stanisław SZWABSKI (PL/EA), Mitglied des Stadtrates von Gdynia

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unterstreicht, dass Hafenstädte und -gebiete ein wesentlicher Bestandteil der Wirtschaft der Europäischen Union (EU) sind, der in Zeiten zunehmender Globalisierung starke Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Konjunkturaufschwungs, einer besseren Effektivität, der Ankurbelung der Innovation und der Gewährleistung einer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit hat;

2.

verweist darauf, dass der technologische Wandel in der See- und Binnenschifffahrt zu einer geografischen Konzentration des Hafenbetriebs führt und die Bedeutung zahlreicher mittlerer und kleiner Häfen erheblich beeinträchtigt, was mit einem Verlust ihrer wirtschaftlichen Funktionen und dem Verfall von Hafengebieten und damit zusammenhängender städtischer Gebiete einhergeht;

3.

macht darauf aufmerksam, dass die Tendenz zur Liberalisierung der Verwaltung von Häfen wichtig ist, weil sie ihnen dabei hilft, ihre Effektivität zu steigern, die wiederum für die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verkehrssektors förderlich ist; nimmt in diesem Zusammenhang die Bedenken hinsichtlich der Liberalisierung zur Kenntnis, die die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch die Häfen potenziell erschweren kann (wie auch die Wahrnehmung anderer Hafenfunktionen, die für das Funktionieren und die Entwicklung der Beziehungen Hafen-Stadt wesentlich sind). Nach Artikel 345 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union lassen die Verträge jedoch die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt, und durch EU-Vorschriften kann Hafenbehörden kein bestimmtes Hafenverwaltungsmodell aufgezwungen werden;

4.

ist der Auffassung, dass die bisherigen auf lokaler und regionaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zur Revitalisierung von Hafenstädten und -gebieten, u. a. in den Inselregionen, einer intensiveren und gezielteren Unterstützung durch kohäsionspolitische und andere politische EU-Maßnahmen bedürfen, im Geiste der territorialen Agenda, der Städteagenda, der Leipzig-Charta und des Paktes von Amsterdam sowie unter Nutzung der daraus resultierenden Möglichkeiten;

5.

begrüßt die in Artikel 15 der Hafenverordnung (Ports Regulation) festgelegten Modalitäten und fordert, ohne die erzielte Vereinbarung infrage zu stellen, die Europäische Kommission auf, weitere Orientierungshilfe für die Umsetzung zu geben; weist darauf hin, dass Tätigkeiten des gewerblichen Hafenbetriebs von privaten Betreibern ausgeführt werden und dass die Hafenbehörden die privaten Betreiber zur Entwicklung von Häfen konsultieren müssen;

6.

ruft die Hafenbehörden, Reedereien, Wasser-und Schifffahrtsämter, Betreiber privater Terminals sowie deren europäische und regionale Vereinigungen zu einem Dialog mit den lokalen und regionalen Behörden der Küsten-, Insel- und Flusseinzugsgebiete auf, um flexible Kompromisslösungen zu erarbeiten, die zur Revitalisierung aller Arten von maritimen und binnenländischen Hafenstädten und -gebieten beitragen;

PROBLEME UND HERAUSFORDERUNGEN

Bedeutung von Häfen und Hafenstädten für die europäische Wirtschaft

7.

ist sich bewusst, dass Seehäfen, und insbesondere die 104 Haupthäfen des TEN-V-Netzes, nach wie vor die Haupttore zum europäischen Wirtschaftsraum sind und ihre Anbindung an international wichtige Häfen und Hafenstädte (z. B. in China) für den Erhalt und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und infolgedessen auch für den Wohlstand und den sozialen Frieden von ausschlaggebender Bedeutung ist;

8.

stellt fest, dass Binnenhäfen und insbesondere die 79 Binnenhäfen des Kern- und des Gesamtnetzes TEN-V als Knotenpunkte für die regionale und lokale Wirtschaft fungieren. Sie sind wirksame multimodale Knotenpunkte der europäischen Binnenschifffahrtskorridore sowie die Schnittstelle zwischen den interkontinentalen/maritimen Verkehrsstrecken und den binnenländischen Verkehrsträgern (Schiene, Straße und Binnenschifffahrt) und dienen als erweiterte „Gates“ für Seehäfen;

9.

betont, dass einige europäische lokale Gebietskörperschaften, insbesondere jene in ländlichen und Inselgebieten, auch als Hafenbehörden mit einer breiten Palette an Zuständigkeiten fungieren und Küstengemeinden unterstützen, die wirtschaftliche Entwicklung fördern und gut funktionierende und nachhaltige Seehäfen entwickeln. Regionale und lokale Gebietskörperschaften können wichtige öffentliche Beiträge zur effizienten Verwaltung von Häfen leisten;

10.

zieht entsprechende Schlüsse aus den zahlreichen empirischen Untersuchungen, in denen bestätigt und dokumentiert wird, dass die im Laufe von Jahrhunderten entstandenen gegenseitigen Beziehungen zwischen europäischen Häfen und Hafenstädten in letzter Zeit einem raschen Wandel unterliegen, der auf die immer größeren Handels- und Passagierschiffe sowie auf die fortschreitende Containerisierung und die geografische Konzentration von Hafendiensten zurückzuführen ist;

11.

verweist darauf, dass zahlreiche europäische Hafenstädte sowie damit zusammenhängende Regionen ungeachtet der allgemeinen Zunahme der Seetransporte ihre wirtschaftlichen Funktionen und Arbeitsplätze verlieren und dass innerstädtische Hafengebiete verfallen;

12.

bekräftigt, dass angesichts der schlechten Konjunkturlage und -prognose weitere Innovationen, Automatisierung, Digitalisierung und die Nutzung des Potenzials neuer kontinentaler und nachhaltiger Märkte wie Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie wichtige Voraussetzungen für die künftige wirtschaftliche Entwicklung sind;

13.

betont, dass ein stabiles Investitionsklima und kontinuierliche EU-Finanzierung für innovative Projekte und Initiativen notwendig sind; unterstützt von der Basis ausgehende Initiativen und Ideen wie die langfristige europäische Plattform für Binnenschifffahrt, in deren Rahmen öffentliche und private Interessenträger und Regierungseinrichtungen Forschung und Innovation fördern, um die Beziehungen Hafen–Stadt zu verbessern und die Innovationskapazitäten des Sektors zu stärken;

14.

verweist insbesondere darauf, dass die positiven externen Effekte, die von den Häfen erzeugt werden, selbst im Falle der größten Häfen infolge der Globalisierung in entlegene (darunter auch außereuropäische) Regionen und Städte verlagert werden; begrüßt andererseits die Diversifizierung bislang vernachlässigter Häfen, die neue Formen der Wirtschaftstätigkeit mit positiven Auswirkungen auf lokaler Ebene anziehen;

15.

erinnert daran, dass angesichts der Notwendigkeit, die Straßen zu entlasten, sowie des EU-Ziels, 30 % des Straßengüterverkehrs bis 2030 auf den Eisenbahn- oder Schiffsverkehr zu verlagern (Verkehrsweißbuch, COM(2011) 144 final), das gut ausgebaute Netz der Binnenwasserstraßen und die zahlreichen Binnenhäfen in Bezug auf eine bessere Anbindung der Seehäfen an das Hinterland an Bedeutung gewinnen könnten;

16.

verweist auch darauf, dass mittelgroße Häfen, die zum weltweiten TEN-V-Netz gehören, sowie kleinere Häfen auf Inseln und Inselgruppen sowie in Regionen in äußerster Randlage Wachstumsmotoren sind. Ihnen kommt darüber hinaus entscheidende Bedeutung für den territorialen Zusammenhalt in der EU zu. Aus diesem Grund sollten sie über einen deutlich besseren Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ verfügen;

17.

stellt fest, dass eine größere Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der See- und Binnenhäfen, eine bessere Funktionsweise der Hafenstädte und eine Revitalisierung der Hafengebiete für die Lösung der derzeitigen Wachstumsprobleme der EU, ihrer Mitgliedstaaten und Regionen sowie für die globale Reindustrialisierung von wesentlicher Bedeutung sind;

18.

ist zudem der Auffassung, dass eine stärkere Förderung der Aufwertung von Hafenstädten und -gebieten im Rahmen der Kohäsionspolitik und anderer sektorspezifischer Maßnahmen zum Katalysator für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und territoriale Entwicklung der EU werden könnte;

EMPFEHLUNGEN

Formen des Verhältnisses Hafen–Hafenstadt

19.

gibt zu bedenken, dass sich sowohl die maritimen als auch die binnenländischen Häfen und Hafenstädte in Europa in Bezug auf ihre jeweilige Größe, geografische Lage, das Potenzial und Umschlagsprofil, die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Funktionen sowie die Bedeutung des Hafens für die Wirtschaft der jeweiligen Stadt erheblich voneinander unterscheiden;

20.

stellt fest, dass die Beziehungen zwischen kleineren, mittleren und großen Küstenstädten und Häfen mit kleinem, mittlerem und großem Umschlagsbetrieb unterschiedliche Problemmuster aufweisen, die unterschiedliche Ansätze erfordern, und schlägt vor, dass die Europäische Kommission diese Unterschiede sowie die Standpunkte der Interessenträger der maritimen Wirtschaft und der Gebietskörperschaften in Küstenregionen berücksichtigt, wenn sie im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip politische Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme vorschlägt;

21.

stellt fest, dass die Dominanz von Häfen gegenüber Hafenstädten und umgekehrt in der Regel zu Ungleichgewichten in der Entwicklung des Gefüges Hafen–Hafenstadt zum beiderseitigen Nachteil führt. Verhindern ließe sich dies im Einklang mit der territorialen Agenda mithilfe von gemeinsamen Vorhaben der Wirtschaftsakteure des maritimen Sektors, der Industrie, des Dienstleistungssektors und der Kommunal- und Regionalbehörden, die mit rechtlichen und finanziellen Instrumenten im Rahmen koordinierter sektorspezifischer EU-Maßnahmen unterstützt werden;

Integrierter Ansatz für die Aufwertung von Hafenstädten und -gebieten

22.

ist sich bewusst, dass Hafengebiete eine besondere Art von Gebieten sind, in denen zahlreiche Wirtschaftstätigkeiten sowie damit zusammenhängende Bedürfnisse und Interessen auf außerordentlich kleinem Raum konzentriert sind und ein komplexes territoriales, wirtschaftliches und gesellschaftliches Gefüge bilden, was zu unvermeidbaren Gegensätzen und Konflikten führt, die einen spezifischen, integrierten, partnerschaftlichen Ansatz auf mehreren Ebenen erfordern;

23.

gibt zu bedenken, dass zahlreiche europäische Häfen, insbesondere jene aus dem 19. Jahrhundert, de facto Hafen- und Industriegebiete sind, in denen zahlreiche Produktionseinrichtungen auf den Zugang zu Wasser angewiesen sind bzw. die in den Häfen umgeschlagenen Rohstoffe und Halbfertigprodukte verarbeiten, sowie zahlreiche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schifffahrt, dem Umschlag und anderen Tätigkeiten im Hafen erbracht werden, wie z. B. Fischerei und Aquakultur, Freizeitwirtschaft und Energieerzeugung;

24.

weist darauf hin, dass eine gute Abstimmung zwischen Häfen in ein und derselben Verwaltungsregion sowie eine engere Zusammenarbeit zwischen Häfen auf dem desselben Küstenabschnitt zu gewährleisten ist — unabhängig von der Region, in der sie liegen;

25.

betont, dass die institutionellen Beziehungen zwischen Hafengebieten und -städten verbessert werden müssen, und empfiehlt die Einrichtung von Kommissionen für die Hafen-Stadt-Integration nach dem Vorbild europäischer Häfen, in denen es solche Kommissionen gibt, die sich aus Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Hafenbehörde zusammensetzen;

26.

fordert, in den Gremien zu den TEN-V-Korridoren die Beziehungen zwischen Hafenstädten und -gebieten zu erörtern, und empfiehlt die Schaffung spezifischer Plattformen für Hafenstädte, die als Knotenpunkte bezeichnet werden;

27.

betont, dass bei der Aufwertung von Hafenstädten und -gebieten im Rahmen eines integrierten Ansatzes zahlreiche Faktoren berücksichtigt werden sollten: strategische Verwaltung von Hafenstädten, Synergie zwischen Hafenstädten und in der Konstellation Hafen-Hafenstadt-Küstenregion, öffentliche Anreize und Investitionen, Diversifizierung des Wirtschaftsgeflechts von Hafenstädten und -gebieten, Verflechtungen mit dem Land- und Binnenschiffsverkehr, Verbindungen mit dem Eisenbahnverkehr, Umweltprobleme, Raumplanung von Häfen, Städten und Küstenzonen und Einbindung der Häfen in das gesellschaftliche Leben der Städte;

28.

macht darauf aufmerksam, dass die Notwendigkeit einer ausgewogenen Entwicklung von Hafenstädten innovative und integrierte Lösungen erforderlich macht, die mit den Grundsätzen der integrierten Entwicklung von Städten in der EU im Einklang stehen und den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aspekten dieser Gebiete Rechnung tragen müssen;

Hafen-Stadt: Notwendigkeit von Synergien

29.

stellt fest dass, die modernen Container- und Massenterminals zunehmend außerhalb der Hafengebiete entstehen, die sich in Stadt- bzw. nicht selten in Stadtzentrumsnähe befinden. Dadurch unterliegen die Synergieeffekte zwischen Hafen und Stadt zwar einem Wandel, werden aber nicht geschwächt, insbesondere im Hinblick auf Verkehrsverbindungen zwischen Hafen und Hinterland, Telekommunikations- und Elektrizitätsinfrastrukturen, Zugang zu städtischen Dienstleistungen, qualifizierte Arbeitskräfte, Gewährleistung von Sicherheit, hoch spezialisierte Hafendienstleistungen und Rahmenbedingungen für Unternehmen;

30.

betont, dass die Synergieeffekte in den Beziehungen zwischen Hafen und Stadt ermittelt und gestärkt werden sollten. Gegebenenfalls können unverbindliche Strategiemaßnahmen wie beispielsweise die Schaffung von angemessenen Bedingungen für den Erfahrungsaustausch, Mitteilungen, Verhaltenskodizes, Leitlinien usw. als nützliche Instrumente dienen;

Anreize und öffentliche Investitionen in Hafengebiete

31.

stellt fest, dass Hafengebiete, in denen die Umschlagtätigkeit bzw. die Industrieaktivität am Wasser eingeschränkt bzw. eingestellt wurde, einerseits eine erhebliche Belastung für Hafenstädte darstellen, andererseits aber auch große Entwicklungschancen bergen, wobei es hauptsächlich von der Art des Verhältnisses zwischen Hafen und Stadt abhängt, welcher dieser beiden Aspekte überwiegt;

32.

weist darauf hin, dass stillgelegte Hafen- und am Wasser gelegene Industriegebiete fast immer einer kostenintensiven, langwierigen und schwierigen technischen und ökologischen Sanierung bedürfen und die angrenzenden Gebiete eventuell sozial aufgewertet werden müssen, was die unabdingbare Grundvoraussetzung dafür ist, dass derartige Gelände für Investitionen freigegeben werden können. Investitionen zur Förderung von Revitalisierungs- und Umgestaltungsmaßnahmen können eine wichtige Rolle spielen;

33.

fordert, dass im Zuge der Umsetzung der Städteagenda und des Paktes von Amsterdam Rechtsinstrumente geschaffen werden, die eine rechtliche und finanzielle Unterstützung der technischen und ökologischen Sanierung dieser Gelände ermöglichen;

34.

Häfen sind zudem wichtige wirtschaftliche, kulturelle und historische Lebensadern für die ländlichen Gebiete, die Inselregionen und die Regionen in Randlage. Dem Ausbau des Tourismus und der Kreuzfahrt- und Segelaktivitäten, die eine optimale Nutzung des Natur- und Kulturerbes ermöglichen, kommt im Hinblick auf das Wirtschaftswachstum zentrale Bedeutung bei. In ländlicheren Gebieten und in Regionen in Insel- oder Randlage spielen die Stadterneuerung und Investitionen u. U. eine noch wichtigere Rolle;

35.

schlägt vor, in stillgelegten Hafen- und am Wasser gelegenen Industriegebieten institutionelle Lösungen in Anlehnung an Sonderwirtschaftszonen zu ermöglichen, wobei die Grundsätze der Subsidiarität und der Transparenz bei der Finanzierung zu wahren sind und klare Kriterien für staatliche Beihilfen festgelegt werden müssen;

36.

weist zudem auf die Möglichkeit hin, die bisherigen Erfahrungen sowie die auf der europäischen und nationalen Ebene ausgearbeiteten Konzepte aus dem Bereich der öffentlich-privaten Partnerschaften insbesondere mit Blick auf die städtischen Uferviertel zu nutzen;

Private Investitionen in Hafengebiete

37.

weist darauf hin, dass Häfen ein Teil der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur der EU sind und nach wie vor überwiegend von nationalen, regionalen bzw. lokalen Behörden verwaltet werden, was im Hinblick auf eine stärkere und ausgeglichenere wirtschaftliche Entwicklung in der gesamten EU beibehalten werden sollte;

38.

ist sich dessen bewusst, dass für die Revitalisierung von Hafengebieten und die damit einhergehende wirtschaftliche Belebung von Hafenstädten Finanzmittel nötig sind, die die Möglichkeiten der öffentlichen Haushalte bei Weitem übersteigen, weshalb ein Teil davon aus privaten Investitionen und somit von Finanzinstituten getätigt werden sollte; fordert die öffentlichen Stellen aller Ebenen in ganz Europa deshalb nachdrücklich auf, für ein politisches Instrumentarium zu sorgen, mit dem solche Investitionen angezogen werden können. So können die öffentlichen Haushalte — vor allem jene, die unter erheblichem Druck stehen — besser auf jene Fälle ausgerichtet werden, in denen die Marktkräfte alleine keine angemessenen Lösungen gewährleisten;

39.

betont, dass es für einen Ausgleich zwischen dem Allgemeinwohl und privaten Interessen angesichts der unterschiedlichen Bedeutung, die Häfen und Hafenstädten für die EU zukommt, sowie mit Blick auf deren unterschiedlichen Entwicklungsstand einer auf jeden Einzelfall zugeschnittenen Herangehensweise sowie der Suche nach Kompromissen bedarf, die auf lange Sicht allen Beteiligten Vorteile bringen;

40.

fordert die Europäische Kommission auf, Lösungen zu erarbeiten, die private Investitionen in Hafengebiete ermöglichen, wobei die wirtschaftliche Freiheit, die Gleichbehandlung der Wirtschaftssubjekte, die finanzielle Transparenz sowie klare Kriterien für öffentliche Beihilfen zu gewährleisten sind und die langfristigen regionalen und lokalen Interessen berücksichtigt werden müssen;

Funktionale Diversifizierung von Hafenstädten und -gebieten

41.

weist darauf hin, dass sich die Stellung zahlreicher europäischer Häfen und Hafenstädte im nationalen und regionalen Siedlungs-, Verkehrs- und Wirtschaftsgefüge durch die fortschreitende Globalisierung und den technologischen Wandel im See- und Landverkehr verändert;

42.

ist der Auffassung, dass dieser Wandel nicht nur zu einer Schwächung der wirtschaftlichen Grundlagen, sondern auch zu einer funktionalen Diversifizierung von Städten und ihren ländlichen Gemeinden führt, was eine Aufwertung der stillgelegten Hafen- und der am Wasser gelegenen Industriegebiete erforderlich macht; betont, dass die neuen wirtschaftlichen Funktionen von Häfen und Hafenstädten nicht immer eine Uferlage erfordern, diese von Investoren jedoch deshalb gewählt wird, weil sie innerstädtisch eine gute Erreichbarkeit gewährleistet, über Infrastruktur verfügt und in landschaftlicher und kultureller Hinsicht interessant ist;

43.

hebt insbesondere hervor, dass zahlreiche europäische Häfen — sowohl See- als auch Binnenhäfen — bedeutende Kulturgüter beherbergen, weshalb es mit Blick auf ihre jeweiligen Charakteristika spezifischer Maßnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten zum Erhalt des europäischen Kulturerbes bedarf;

44.

ist der Auffassung, dass im Rahmen von Programmen und Instrumenten zur Aufwertung stillgelegter Hafen- und am Wasser gelegener Industriegebiete sowohl private als auch öffentliche Vorhaben gefördert werden sollten, die auf eine bessere Nutzung dieser Gebiete abzielen, und zwar auch dann, wenn diese Vorhaben nicht im Zusammenhang mit maritimen Angelegenheiten und dem Verkehr auf Wasserwegen stehen;

Bedeutung der Verkehrsanbindung von Häfen an die Hafenstädte und das Hinterland

45.

weist darauf hin, dass die Entwicklungshemmnisse, denen sich die europäischen Seehäfen gegenübersehen, zu einem erheblichen Teil auf ihre ungenügende Verkehrsanbindung an das Hinterland zurückzuführen sind, was die Effizienz von Verkehr und Logistikketten beeinträchtigt; spricht sich daher für eine bessere Anbindung von Häfen und Hafengebieten an alle anderen Verkehrsträger, insbesondere durch Verbindungen mit dem Eisenbahnverkehr, sowie für eine Ansiedlung wertschöpfender Tätigkeiten als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der jeweiligen Region aus;

46.

unterstreicht mit Blick auf eine integrierte Logistik, dass die Umsetzung eines effizienten Verkehrsnetzes die Schaffung von Logistikplattformen im Binnenland voraussetzt, die der Lagerung, Verteilung und Erhaltung von Waren dienen und den Anforderungen der Intermodalität entsprechen sollten;

47.

ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission vor allem durch die Schaffung eines Rechtsrahmens, aber auch durch neue Finanzierungsinstrumente Vorhaben unterstützen sollte, die auf eine Verbesserung der Anbindung der existierenden und geplanten Häfen an das Hinterland sowie auf eine bessere Anbindung von Regionen in Rand-, Insel- oder äußerster Randlage abzielen; dazu sollten die bestehenden Verkehrsverbindungen im Rahmen von TEN-V und TEN-R sowie im Rahmen der transeuropäischen Energienetze (TEN-E) und der Telekommunikationsnetze (TEN-Telekom) modernisiert werden, wobei der Bedarf und die Interessen der Hafenstädte im Bereich des städtischen und des regionalen Nahverkehrs zu berücksichtigen sind;

48.

Küstenregionen, insbesondere solche mit Häfen, bergen aufgrund ihrer natürlichen Vorteile ein erhebliches Potenzial als Exzellenzzentren für erneuerbare Energien, nachhaltigen Tourismus und die Kreativwirtschaft. Allerdings befinden sich Küstenregionen oftmals in Randlage bzw. äußerster Randlage und erfordern den Aufbau von Infrastruktur, um sie stärker an das Zentrum des EU-Binnenmarkts und an den übrigen Teil der eigenen Region anzubinden;

Ökologische Aspekte des Betriebs und des Ausbaus von Häfen und Hafenstädten

49.

stellt fest, dass der Betrieb und der Ausbau von Häfen zu zahlreichen schwerwiegenden Umweltproblemen führt, die nicht nur die Hafenstädte alleine, sondern die gesamten Uferregionen betreffen; dazu zählen etwa Störungen des Gleichgewichts der Ufer und ihre Verbauung, Wasserverschmutzung, die Zerstörung aquatischer Ökosysteme sowie, auf lokaler Ebene, die Entstehung von (gefährlichen) Abfällen, die Gefahr der Verseuchung mit Bakterien, Lärm und Schadstoffemissionen;

50.

weist darauf hin, dass stillgelegte Hafen- und am Wasser gelegene Industriegebiete üblicherweise stark verseucht sind und eine ökologische Sanierung erfordern, für die im Rahmen der Umweltprogramme und -projekte auf den unterschiedlichen Ebenen, darunter auch aus Umweltschutzprogrammen sowie den Programmen zum Schutz der Meeres- und Flussufer, besondere Förderungen bereitgestellt werden sollten; dies gilt insbesondere für Erdöl-Umschlagterminals, Erdölerzeugnisse, Erdgas sowie die dafür vorgesehenen Verarbeitungsanlagen, die ein besonderes Umweltrisiko darstellen;

51.

betont, dass der Bau neuer Umschlagterminals, in der Regel weit weg von den existierenden Hafengebieten, üblicherweise erhebliche Umweltschäden zur Folge hat, was eine besonders genaue Planung unter Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der gesellschaftlichen Interessenträger sowie von Umweltschutzorganisationen erfordert, um diese Schäden möglichst gering zu halten und gegebenenfalls einen Umweltausgleich zu gewährleisten;

52.

Risikobewertungs- und Sicherheitssystemen zur Unterstützung der Arbeitnehmer kommt beim Weiterbetrieb von Industrie- und Sporthäfen ganz entscheidende Bedeutung zu. Die Häfen in der EU und ihr Umland dürfen diesbezüglich keinen Imageschaden erleiden.

53.

erinnert an die jüngsten Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in den Häfen, in der festgelegt ist, dass bis zum 31. Dezember 2025 Tankstellen für LNG (Flüssigerdgas) und Elektrizität am Kai zur Verfügung stehen müssen. Diese neuen Bestimmungen sind im Hinblick auf die Umwelt und die Gesundheit der Bewohner von Hafenstädten völlig gerechtfertigt, machen jedoch eine finanzielle Unterstützung durch die EU erforderlich, die im Rahmen des Verkehrspakets bereits in der laufenden Phase und insbesondere in der nächsten Planung für die Zeit nach 2020 vorgesehen werden sollte.

54.

weist darauf hin, dass der Umweltproblematik in sämtlichen Programmen und Projekten der EU zur Revitalisierung von Hafenstädten und -gebieten in Abstimmung mit den Programmen und Projekten zum Schutz der Umwelt sowie insbesondere der Meeresumwelt und aquatischen Ökosysteme Rechnung getragen werden sollte;

Einbindung des Hafens in das Leben der Hafenstadt

55.

weist darauf hin, dass historisch gewachsene Hafengebiete aufgrund der damaligen technischen und wirtschaftlichen Bedingungen üblicherweise direkt an innerstädtische Gebiete angrenzen und manchmal sogar ihr attraktivster Teil sind;

56.

weist darauf hin, dass die Innenstädte vieler europäischer Städte infolge der Verlagerung zahlreicher Funktionen an den Stadtrand einer technischen, wirtschaftlichen und sozialen Aufwertung bedürfen, um sie für die Bewohner, den Handel, die Gastronomie, Kultureinrichtungen sowie öffentliche und zivilgesellschaftliche Institutionen attraktiver zu machen;

57.

ist der Auffassung, dass für sanierungsbedürftige Stadtzentren sowie stillgelegte Hafen- und am Wasser gelegene Industriegebiete ein Gesamtkonzept erstellt werden könnte, da beide eine Aufwertung und Unterstützung im Einklang mit den Grundsätzen der Städteagenda und des Paktes von Amsterdam brauchen;

58.

betont, dass der Einbindung der örtlichen Bevölkerung und der Umwandlung zumindest eines Teils des revitalisierten Geländes in öffentliche Flächen, die sowohl von den alteingesessenen Bewohnern als auch von Touristen genutzt werden können, entscheidende Bedeutung für den Erfolg derartiger Vorhaben zukommt;

59.

weist darauf hin, dass bei der Sanierung von Hafengebieten stärker auf Programme und Projekte der EU, der Mitgliedstaaten und der Regionen zurückgegriffen werden sollte, die zur Gestaltung des öffentlichen Raums und zur Förderung der örtlichen Bevölkerung zur Verfügung stehen;

Strategie- und Raumplanung — Meer, Küstenlinie, Hafenstädte und -gebiete

60.

ist der Ansicht, dass es für eine gelungene Aufwertung von Hafenstädten und -gebieten einer engen Zusammenarbeit zwischen allen (privaten, öffentlichen und gesellschaftlichen) Interessenträgern sowie innovativer Lösungen im Bereich der Strategie- und Raumplanung für die Küstengebiete auf lokaler und regionaler Ebene in Bezug auf Meeresbecken, Binnengewässer, Hafenstädte und am Wasser gelegene Gebiete bedarf;

61.

ist der Auffassung, dass uneinheitliche Regeln und Verfahren für die Strategie- und Raumplanung und die Verwaltung von Hafengebieten deren Revitalisierung erheblich erschweren, weshalb Unterstützung, ein Erfahrungsaustausch und ggf. weiche Regulierung auf EU-Ebene notwendig sind;

Berücksichtigung der Probleme von Hafenstädten und -gebieten unterschiedlicher Größe in der EU-Städteagenda und im Pakt von Amsterdam

62.

fordert, den geografischen und funktionalen Unterschieden von Städten und insbesondere den spezifischen Entwicklungsproblemen von Hafenstädten in der EU-Städteagenda Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass dies im Zuge der weiteren Arbeiten an der Umsetzung nachgebessert werden sollte;

63.

zeigt sich zufrieden darüber, dass in beiden Dokumenten dem Partnerschaftsgrundsatz sowie der überaus wichtigen Einbindung der Kommunalverwaltungen, der Organisationen der Zivilgesellschaft, der Institutionen, die Wissen und Innovationen generieren, sowie der Wirtschaft Rechnung getragen wird;

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND ABSCHLIESSENDE EMPFEHLUNGEN

64.

ist der Auffassung, dass die Probleme der Häfen und Hafenstädte zwar in erster Linie in die Zuständigkeit der regionalen und nationalen Behörden fallen, eine wirksame Zusammenarbeit und Unterstützung auf der EU-Ebene jedoch durchaus von Vorteil sein kann; die Entwicklung der verschiedenen transeuropäischen Netze wie TEN-V und TEN-E sowie TEN-Telekom muss mit besonderem Augenmerk auf der Modernisierung der Verkehrsverbindungen und der vorrangigen Förderung des transeuropäischen Schienennetzes fortgeführt werden, ohne dabei auszuschließen, dass neue geschaffen werden;

65.

empfiehlt, die Entwicklungsherausforderungen der Häfen und Hafenstädte bei den EU-Maßnahmen in den Bereichen, Verkehr, Meereswirtschaft sowie Schutz der Meeresumwelt und der aquatischen Lebensräume zu berücksichtigen;

66.

empfiehlt des Weiteren, den Besonderheiten der Funktionsweise und der Entwicklung von Hafenstädten bei den weiteren Maßnahmen zur Umsetzung der Städteagenda und des Paktes von Amsterdam Rechnung zu tragen;

67.

empfiehlt, die Schienennetzanbindung der Häfen und Hafenstädte in den Regionen in Randlage auszubauen und zu verbessern.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/32


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Migration

(2017/C 207/07)

Berichterstatter:

Peter Bossman (SI/SPE), Bürgermeister von Piran

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Investitionsbank über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda

COM(2016) 385 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

Allgemeiner Hintergrund

Nach Angaben des UNHCR gibt es weltweit über 60 Mio. Flüchtlinge und Vertriebene, von denen die Hälfte aus zwei geografischen Regionen stammt, nämlich dem Nahen Osten und Afrika.

Nach Schätzungen der Internationalen Organisation für Migration kamen 2015 mehr als 1,2 Mio. Migranten über den See- und fast 35 000 über den Landweg nach Europa. Zum Vergleich: Im gesamten Jahr 2014 kamen über beide Wege 280 000 Migranten. Migranten, die Europa unbemerkt erreichen, bleiben bei diesen Angaben unberücksichtigt.

Zwar hat die Zahl der Personen, die von der Türkei aus mit dem Boot einwandern, durch das Abkommen der EU mit der Türkei erheblich abgenommen, aber der Migrantenstrom aus dem Küstengebiet Nordafrikas ist wieder stärker geworden. Der westafrikanische Staat Niger ist der wichtigste Knotenpunkt für Migranten aus West- und Zentralafrika: Nach Schätzungen vom Mai 2016 durchqueren wöchentlich mehr als 16 000 Menschen das Land auf dem Weg nach Norden. Nach verschiedenen Schätzungen halten sich in Libyen Tausende von Migranten auf, die versuchen, in die EU zu gelangen.

Der Ausschuss der Regionen spricht sich schon länger entschieden dafür aus, der Migration mit einem ganzheitlichen Ansatz zu begegnen und so eine dezentralere und effizientere Lenkung der Migrationsströme zu ermöglichen. Der AdR unterstützt vorbehaltlos die Feststellung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, dass die internationale Migration eine vielschichtige Tatsache von besonderer Bedeutung für die Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Zielländer ist, die kohärente und umfassende Reaktionen erfordert.

Außerdem hat sich der AdR dem Ziel verschrieben, die Verpflichtungen umzusetzen, die sich entsprechend der Europäischen Migrationsagenda von 2015 aus den vier Säulen der Migrationssteuerung ergeben: Reduzierung der Anreize für irreguläre Migration; Verbesserung des Grenzmanagements und Sicherung der Außengrenzen, einschließlich Bestrebungen zur Verhinderung von Gefahren auf See, denen Migranten ausgesetzt sind; Umsetzung einer starken gemeinsamen Asylpolitik; und Einführung einer neuen Politik für legale Migration.

Der AdR hat bereits darauf hingewiesen, dass sich die EU mit den eigentlichen Ursachen der irregulären Migration, einschließlich wirtschaftlicher oder sozialer Gründe, auseinandersetzen muss.

Der AdR unterstützt die lokale und regionale Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und regulären Migration unter vollständiger Wahrung der Menschenrechte und einer menschenwürdigen Behandlung von Migranten — unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus — sowie von Flüchtlingen und Vertriebenen, wie es auch in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung hervorgehoben wird.

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über einen neuen Partnerschaftsrahmen, da darin die Tatsache herausgestellt wird, dass die Migrationsproblematik vielschichtig ist und auf verschiedenen Ebenen angegangen werden muss; verweist darauf, dass das Asylrecht ein grundlegendes Menschenrecht ist, das im Völkerrecht verankert und aufgrund internationaler Verpflichtungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist; fordert daher, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sichere und legale Wege für die Flüchtlinge schaffen, etwa humanitäre Korridore, Visa aus humanitären Gründen sowie eine verstärkte Familienzusammenführung. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit prüfen, dass Asylanträge auch in ihren Botschaften und Konsulaten gestellt werden können;

2.

stellt fest, dass in der Mitteilung ein innovativer Ansatz vertreten wird, der in erster Linie auf der Zusammenarbeit mit Drittländern aufbaut, wobei zur besseren Steuerung der Migration sowohl die Interessen der EU als auch die Interessen der Partnerländer Berücksichtigung finden;

3.

teilt und unterstützt die Auffassung, dass die EU mit einer Stimme sprechen muss und alle betroffenen Interessenträger und Institutionen einzubinden sind. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können und sollten bei den gemeinsamen Anstrengungen der EU, der Mitgliedstaaten und der Drittländer zur Umsetzung umfassender Partnerschaften im Bereich Migration (Migrationspakte) eine Rolle spielen — insbesondere die Regionen und Kommunen mit einer großen Diasporagemeinschaft aus Ländern, an die sich der Partnerschaftsrahmen richtet;

4.

teilt die Auffassung, dass noch viel mehr getan werden muss, denn die EU hat es noch immer mit einer humanitären Krise zu tun. In vielen Drittländern und Partnerländern der EU suchen derzeit Millionen von Flüchtlingen Schutz, darunter zahlreiche unbegleitete Minderjährige, die gezwungen waren, ihre Heimat zu verlassen, außerdem zahlreiche Wirtschaftsmigranten, die nach Europa wollen. In diesem Zusammenhang ist eine neue Dimension der internationalen Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern erforderlich — mit zusätzlichen Instrumenten, mit denen angemessen auf die jüngsten und bevorstehenden Herausforderungen im Bereich der Migration reagiert werden kann;

5.

fordert die Kommission auf, alle Akteure — Mitgliedstaaten, EU-Institutionen und maßgebliche Drittländer — darin zu bestärken, dass sie zusammenarbeiten, um Ordnung in die Migrationsströme zu bringen und um zu verhindern, dass sich Asylbewerber und Wirtschaftsmigranten ohne Ausweispapiere bei gefährlichen Überfahrten auf See Schleusern oder Menschenhändlern ausliefern. Gleichzeitig ist sich der AdR der Dringlichkeit bewusst, mit der die eigentlichen Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung in den Herkunftsländern bekämpft und beseitigt werden müssen. Die internationale, nationale, regionale und lokale Zusammenarbeit ist entscheidend, um im Einklang mit der Europäischen Migrationsagenda eine gemeinsame europäische Migrationspolitik Wirklichkeit werden zu lassen;

6.

weist darauf hin, dass zwischen Migrations- und Entwicklungspolitik ein enger Zusammenhang besteht. Ein wesentlicher Bestandteil der Debatten im Zusammenhang mit der im September 2015 in New York verabschiedeten Post-2015-Entwicklungsagenda der Vereinten Nationen betraf genau diesen Zusammenhang. Eine wirksame und humanitäre Migrationssteuerung ist für die erfolgreiche Umsetzung der Agenda von entscheidender Bedeutung. Der AdR ist sich durchaus der Vorteile und Möglichkeiten bewusst, die eine sichere, geordnete und reguläre Migration sowohl den Migranten als auch den Herkunfts-, Transit- und Zielländern bietet. Er unterstreicht, dass es wichtig ist, die Diasporagemeinschaften an der Entwicklung ihrer Herkunftsländer zu beteiligen. Bewusst ist sich der AdR auch der negativen Auswirkungen der irregulären Migration auf Migranten sowie auf die Verpflichtung der Herkunftsländer zur Wiederaufnahme ihrer Staatsangehörigen in Rückübernahme- und Rückführungsverfahren im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie der EU und internationalen Instrumenten;

7.

bekräftigt seine Unterstützung für die 2015 vorgelegte Europäische Migrationsagenda, in der die verschiedenen Maßnahmen dargelegt werden, die gleichzeitig ergriffen werden müssen, um sowohl den externen als auch den internen Aspekten der derzeitigen Migrationsproblematik zu begegnen. Im Zentrum der externen Agenda stehen Partnerschaften mit Drittländern, in denen glaubwürdige und umsetzbare Ziele festgelegt werden, um unter Berücksichtigung der eigentlichen Ursachen der irregulären Migration die Zahl der Menschen, die zur Flucht gezwungen sind, zu verringern;

8.

schließt sich der Auffassung an, dass neben den Maßnahmen, die die EU bereits ergriffen hat (wie den Gipfel in Valletta, die Erklärung EU-Türkei, die Dialoge auf hoher Ebene über Migrationsfragen, die Überarbeitung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und den Westbalkangipfel), der strategische, langfristige Ansatz der EU gegenüber Drittländern noch mehr gestärkt und die innere Kohärenz und Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten verbessert werden muss. Ein in höherem Maße koordinierter, systematischer und strukturierter Ansatz ist erforderlich, um die Synergien und Einflussmöglichkeiten der Innen- und Außenpolitik der Union zu maximieren; darüber hinaus muss der direkte Zugang der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu den Mitteln der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie anderen für den Mittelmeerraum relevanten Mitteln gewährleistet werden;

9.

teilt die Auffassung, dass die EU neben der Einschränkung der Möglichkeiten für die irreguläre Migration und die illegale Einreise in die EU mit den Herkunftsländern eine kohärentere, glaubwürdigere und wirksamere Rückübernahme- und Rückführungspolitik — einschließlich der Beteiligung von Migrantengemeinschaften in den Mitgliedstaaten — unter Achtung der Menschenrechte und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung betreiben muss, wobei sie berücksichtigen sollte, inwiefern die Herkunfts- und Transitländer tatsächlich in der Lage sind, die Rechte der rückübernommenen oder rückgeführten Personen zu gewährleisten;

10.

unbeschadet der internationalen Verpflichtungen zur Gewährung von Schutz für Asylsuchende und alle, die unabhängig von der Regularität ihrer Einreise in die EU Anspruch auf eine andere Form des internationalen Schutzes haben, fordert der AdR, in Drittländern Hotspots für Personen zu schaffen, die um internationalen Schutz ersuchen. Diese Hotspots sollten in Drittländern eingerichtet, von der EU und internationalen Organisationen (UNHCR) verwaltet und mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Asylanträge beauftragt werden. Personen, denen das Recht auf Asyl oder internationalen Schutz zuerkannt wurde, sollte es ermöglicht werden, mit regulären Verkehrsmitteln in die europäischen Länder ihrer Wahl einzureisen, um so Überfahrten mit kaum seetüchtigen Schleuserbooten zu vermeiden;

11.

ist ebenfalls der Ansicht, dass die EU Möglichkeiten schaffen muss, damit Menschen auf legalem Wege in die EU kommen können — unabhängig davon, ob es um internationalen Schutz, Arbeitssuche, Ausbildung, Forschung oder Investitionsmöglichkeiten geht;

12.

ersucht die EU und die Kommission nachdrücklich, zwischen den verschiedenen für die Bekämpfung von Menschenhändlern und Schleusern verantwortlichen Einrichtungen und Agenturen — Frontex, Nato, EUNAVFORMED, Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung bei Europol — eine bessere Zusammenarbeit und einen besseren Austausch von Daten zwischen diesen Stellen und den Einrichtungen der Mitgliedstaaten einzufordern;

13.

fordert die EU zur besonderen Unterstützung von Organisationen wie der Internationalen Organisation für Migration (IOM) auf, die Migranten Hilfe gewähren, wenn diese nach dem Erreichen von Transitländern feststellen, dass sie betrogen worden sind, oder einfach nicht mehr in die EU wollen;

Der Partnerschaftsrahmen — eine neue umfassende Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Migration

14.

begrüßt das übergeordnete Ziel des Partnerschaftsrahmens als kohärentes und maßgeschneidertes Engagement der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die in koordinierter Weise handeln und dabei verschiedene Instrumente und Einflussmöglichkeiten kombinieren und einsetzen, um umfassende Partnerschaften („Migrationspakte“) mit Drittländern zur besseren Steuerung der Migration unter uneingeschränkter Achtung der humanitären und menschenrechtsbezogenen Verpflichtungen aller Partner zu errichten;

15.

befürwortet vorbehaltlos das kurzfristige Ziel, Menschenleben im Mittelmeer zu retten, und fordert als langfristiges Ziel eine Zusammenarbeit mit Partnerländern zur Verhinderung gefährlicher Überfahrten unter der Kontrolle organisierter krimineller Gruppen; unterstützt die Ziele, Anreize für Rückführungen und Rückübernahmen in die Herkunftsländer zu schaffen sowie Migranten und Flüchtlingen die Möglichkeit zu geben, in möglichst großer Nähe zu ihrer Heimat zu bleiben. Besonders schutzbedürftige Asylsuchende müssen Vorrang erhalten — insbesondere unbegleitete Minderjährige, deren Wohl im Einklang mit den Entscheidungen des Gerichtshofs immer an erster Stelle stehen sollte; fordert in dieser Hinsicht die Europäische Kommission auf, ihre Arbeit in der Frage der unbegleiteten Minderjährigen im Migrationsprozess fortzusetzen, da für deren Betreuung häufig die Regionen zuständig sind; erhofft dringlich eine neue Gesamtstrategie der Kommission, die sie als Ergänzung zu dem „Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (2011-2014)“ erarbeiten sollte, damit die Lage der vermissten bzw. unbegleiteten Kinder Berücksichtigung findet;

16.

bekräftigt die Verpflichtung der EU, die langfristigen wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Herausforderungen und den Arbeitskräftemangel in der EU im Einklang mit der europäischen Migrationsagenda und anderen wichtigen migrationspolitischen Instrumenten durch gezielte neue Strategien für eine legale Migration anzugehen. Eine weitere Möglichkeit dafür ist, die legitimen Bestrebungen langfristig Aufenthaltsberechtigter zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, sich am öffentlichen und politischen Leben zu beteiligen und dort einen entsprechenden Beitrag zu leisten. Die Zuwanderung aus Drittstaaten könnte ein nachhaltiges Wachstum der Wirtschaft der EU gewährleisten. Europa benötigt qualifizierte Arbeitnehmer, um seine Wettbewerbsfähigkeit auf globaler Ebene sicherzustellen. Gleichzeitig befürchten die Partnerländer eine Abwanderung von Fachkräften. Um diese Gefahr in Partnerländern zu vermeiden, könnte die zirkuläre Migration eine Lösung sein;

17.

weist den Rat darauf hin, dass der AdR den Dialog und die Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Herkunfts- und Transitländern der Migranten erleichtern kann, zum Beispiel über die bestehenden Gremien und Plattformen (ARLEM, CORLEAP, gemischte beratende Ausschüsse und Arbeitsgruppen). Diese Zusammenarbeit ist eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung von Migranten auf ihre legale Einreise in die EU bzw. von Flüchtlingen auf ihre Umsiedlung aus den Partnerländern, die sie zwischenzeitlich aufgenommen haben (z. B. Türkei, Libanon, Jordanien);

18.

schlägt vor, den Informationsaustausch zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU und den Herkunftsländern von Wirtschaftsmigranten zu erleichtern, wodurch die Anreize für eine irreguläre Migration erheblich verringert würden; Teil eines derartigen Informationsaustausches sollte es sein, für Rückübernahmeabkommen zu sensibilisieren, Menschen, die versuchen, die EU zu erreichen, über die tatsächlichen Arbeitsmöglichkeiten in der EU und die Gefahren im Zusammenhang mit illegalen Migrationswegen aufzuklären, und die tatsächliche Situation der Vorschriften und Regelungen zum internationalen Schutz (die häufig verzerrt dargestellt werden, um Migranten dazu zu bringen, sich Menschenhändlern anzuvertrauen) sowie der Beschäftigungsmöglichkeiten, vorhandenen Sozialleistungen usw. darzustellen;

19.

teilt die Auffassung, dass positive Anreize einen Teil der Entwicklungspolitik der EU ausmachen sollten, damit diejenigen Länder belohnt werden, die ihrer internationalen Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger nachkommen, bei der Steuerung der Migration aus Drittländern kooperieren oder Maßnahmen zur angemessenen Aufnahme von Menschen ergreifen, die vor Konflikten und Verfolgung fliehen;

20.

teilt die Auffassung, dass das neue Konzept nur dann erfolgreich sein kann, wenn hinsichtlich der Partnerländer positive und negative Anreize kombiniert werden. Gleichzeitig muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anreizen zur Steuerung der Migration und der weltweiten Entwicklungshilfe der EU gefunden werden. Die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen von Rückübernahmeabkommen mit Drittländern sollte nicht die einzige Bedingung für Beihilfen sein, da dies ein Erreichen der Ziele für nachhaltige Entwicklung und die sich für die EU aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Verpflichtungen zur Beseitigung extremer Armut und Ungleichheit gefährden könnte. Bei der Zusammenarbeit der Partnerländer mit der EU im Bereich der Migrationssteuerung muss zwischen ihrer Fähigkeit und ihrer Bereitschaft klar unterschieden werden, da es sich hier um zwei grundsätzlich verschiedene Aspekte handelt. In dieser Hinsicht ist der AdR der Auffassung, dass der Schwerpunkt der Verwendung öffentlicher Entwicklungshilfegelder nur dann auf Sicherheits- und Grenzschutzprojekten liegen sollte, wenn der Nutzen für die Empfängerländer offenkundig ist. Partnerländer, die Migrationsvereinbarungen nicht umsetzen können, sollten trotzdem von finanziellen und anderen Instrumenten zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der EU-Migrationspakte profitieren können;

21.

fordert die EU auf, sich darum zu bemühen, mit Dritten Partnerschaftsvereinbarungen auszuarbeiten, die wirklich auf deren Anliegen, Befürchtungen und Fähigkeiten eingehen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass unterschiedliche Partner mit unterschiedlichen Herausforderungen und Gegebenheiten konfrontiert sind;

22.

ruft die Mitgliedstaaten der EU, die traditionell enge (geschichtlich bedingte, kulturelle, wirtschaftliche usw.) Beziehungen zu bestimmten Ländern pflegen, dazu auf, diese Beziehungen zur Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen den entsprechenden Ländern zu nutzen, um die Rückübernahme und Wiedereingliederung der rückübernommenen Personen zu erleichtern;

23.

fordert die Europäische Kommission auf, im Anschluss an die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik von 2015 die neuen Partnerschaftsprioritäten mit Jordanien und dem Libanon so bald wie möglich zu einem Abschluss zu bringen. Der Libanon und Jordanien haben gemeinsam mit der Türkei einen Großteil der 5 Mio. syrischen Flüchtlinge aufgenommen. Gegenwärtig handelt es sich bei jeder neunten Person in Jordanien um einen Flüchtling des syrischen Bürgerkriegs: von 6,7 Mio. Einwohnern sind fast 700 000 Flüchtlinge. Im Libanon sind es 1,1 Mio. Flüchtlinge von 4,6 Mio. Einwohnern und in der Türkei mehr als 2,5 Mio. Flüchtlinge von 79,5 Mio. Einwohnern;

24.

ist mit Blick auf das Flüchtlingsabkommen zwischen der EU und der Türkei vom 18. März 2016 beunruhigt, insbesondere aufgrund mehrerer schwerwiegender Menschenrechtsprobleme im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Asylsuchenden in „Hotspots“ auf den griechischen Inseln in der Ägäis, aber auch hinsichtlich der Rückführung von Asylbewerbern in die Türkei als „Erstasylland“ oder „sicheren Drittstaat“ und aufgrund von Befürchtungen, dass die Türkei Flüchtlinge nach Syrien zurückschicken könnte. Darüber hinaus zeigt sich der AdR besorgt über den langsamen Aufbau der Kapazität der griechischen Asylsysteme zur Verwaltung der Asylverfahren in den Hotspots und Verzögerungen bei der Bereitstellung von Unterstützung für Griechenland, das bisher sehr niedrige Niveau der Neuansiedlungen von Flüchtlingen aus der Türkei und die Verzögerungen bei der Auszahlung der Finanzhilfen der EU für die türkischen Bemühungen zur Unterstützung syrischer Flüchtlinge;

25.

kritisiert, dass in der Mitteilung zu den neuen Vereinbarungen 16 Schwerpunktländer festgelegt werden, ohne dass es echte Garantien gibt, zumal nicht alle als „sichere Drittstaaten“ angesehen werden können und/oder eine akzeptable Menschenrechtssituation vorweisen können. Auch wenn die Regel des „sicheren Drittstaats“ in diesen Vereinbarungen keine Anwendung findet, ist das Beispiel der Türkei in dieser Hinsicht ein besorgniserregendes Signal. Es sollten Verfahren zur Kontrolle der Aufnahme in diesen Ländern seitens der EU geschaffen werden;

26.

sieht der Annahme der Mitteilung über die Strategie für Tunesien erwartungsvoll entgegen. Die Fortführung des friedlichen und demokratischen postrevolutionären Übergangs zu einer stabilen Wirtschafts- und Sicherheitslage wäre ein äußerst positives Signal für die Region und sollte daher von der EU unterstützt werden;

27.

weist darauf hin, dass die Lage in Libyen besonderer Aufmerksamkeit und strategischer Maßnahmen bedarf, und begrüßt in diesem Zusammenhang das in der Mitteilung vorgesehene Engagement. Der AdR hebt hervor, wie wichtig die Zusammenarbeit mit den libyschen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist, und fordert die Kommission dazu auf, die Bemühungen des AdR und der ARLEM zur Förderung der auf der letzten ARLEM-Plenartagung in Nikosia angeregten („Nikosia-Initiative“) Kooperationsinitiativen zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU und Libyens uneingeschränkt zu unterstützen;

28.

begrüßt die Betonung der Zusammenarbeit mit den Transitländern, die aufgrund der Aufnahme von Asylbewerbern und irregulären Migranten üblicherweise eine erhebliche finanzielle Belastung zu tragen haben — insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene. In der im September 2016 angenommenen New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten der Vereinten Nationen wird anerkannt, dass große Flüchtlings- und Migrantenbewegungen Nachbar- und Transitstaaten unverhältnismäßig stark betreffen und eine Belastung ihrer Kapazitäten darstellen. Deshalb sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von Transitländern von einem Kapazitätenaufbau, finanzieller Unterstützung und einem Informationsaustausch unter der Ägide der EU profitieren; fordert die EU auf, zur Erhöhung der Planungs- und Lenkungskapazitäten auf der lokalen und regionalen Ebene auch Einrichtungen zu berücksichtigen, die eine direkte Zusammenarbeit auf gleicher Ebene zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU und der Partnerländer fördern;

29.

teilt die Auffassung, dass gemeinsame Anstrengungen zur Gewährleistung einer funktionierenden Rückkehr und Rückübernahme abgelehnter Asylwerber und irregulärer Migranten ein zentrales Element der Migrationspakte bilden werden. Der AdR stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Herkunftsländer mit ihren zahlreichen wichtigen Aufgaben bei migrationspolitischen Maßnahmen eine Schlüsselrolle innehaben, z. B. bei der Gewährung des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Wohnungen oder zum Bildungs- und Gesundheitswesen. Diese Aspekte haben allesamt einen direkten Einfluss auf ihre Fähigkeit zur Wiedereingliederung von Rückkehrern und sind somit ein Garant für den sozialen Zusammenhalt und nachhaltige Gesellschaften. Die alltäglichen Fragen der Aufnahme, Integration und Wiedereingliederung der Migranten sind insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene zu spüren. Daher sollten die Migrationspakte darauf ausgerichtet werden, die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit des Rückkehrprozesses zu steigern, angemessene finanzielle Mittel für eine freiwillige Rückkehr zur Verfügung zu stellen und die Herkunftsländer bei der Wiedereingliederung rückübernommener Staatsangehöriger zu unterstützen;

30.

ist der Ansicht, dass das Prinzip der Multi-Level-Governance am besten geeignet ist, um die erforderliche Mischung aus Maßnahmen und Initiativen für bestmögliche Ergebnisse bei der Aufnahme, Integration und Wiedereingliederung von Zuwanderern zu erreichen;

31.

weist darauf hin, dass zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU und Drittländern in Bezug auf alle Aspekte der Migration (einschließlich Integration und Wiedereingliederung, Bekämpfung der irregulären Migration, frühzeitiges Erkennen von Warnsignalen und/oder frühzeitige Krisenprävention, Bekämpfung von Menschenschmuggel und Schleusung von Migranten) bewährte Verfahren ausgetauscht werden müssen (im Einklang mit dem EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten 2015-2020, dem UN-Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, der Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016 und dem Protokoll von Palermo). Der AdR befindet sich in einer geeigneten Position, um Städte und Regionen in Partnerländern zu erreichen, um den Austausch innovativer Ideen und Vorgehensweisen zu erleichtern und anzuregen und um eine bessere Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Konzeption und Durchführung migrations- und integrationspolitischer Maßnahmen im Einklang mit der Multi-Level-Governance und dem Subsidiaritätsprinzip zu fördern;

32.

teilt die Auffassung, dass die Sachkenntnisse und Ressourcen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Migrationspakte von grundlegender Bedeutung sind und dass eine wirksame Zusammenarbeit von Netzen der EU-Experten vor Ort abhängt, einschließlich derjenigen, die über Kenntnisse der lokalen und regionalen Dimension der Migration verfügen. Daher begrüßt der AdR die Entsendung europäischer Verbindungsbeamter für Migration in die wichtigsten Herkunfts- und Transitländer zur besseren Koordinierung der EU-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Migrantenschleusung und fordert die Mitgliedstaaten auf, rasch geeignete Sachverständige für diese Aufgabe zu benennen;

Finanzielle Unterstützung

33.

unterstützt die Nutzung bestehender Finanzierungsinstrumente und Treuhandfonds zur Erreichung der kurzfristigen Ziele der Migrationspakte, fordert jedoch die Mitgliedstaaten der EU in diesem Zusammenhang auf, entsprechend den Abkommen ihre jeweiligen Beiträge zu diesen Fonds unverzüglich zu entrichten;

34.

betont die Bedeutung der Nutzung von Synergien zwischen bestehenden Fonds wie z. B. der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (3 Mrd. EUR), dem Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika (1,8 Mrd. EUR), dem regionalen Treuhandfonds der EU als Reaktion auf die Syrien-Krise (1 Mrd. EUR) und anderen Finanzierungsinstrumenten, über die für den Zeitraum 2016-2020 für die Umsetzung der Migrationspakte potenziell bis zu 8 Mrd. EUR zur Verfügung stehen. Mögliche Synergien mit den Strukturfonds sollten ebenfalls geprüft werden;

35.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine ambitionierte Investitionsoffensive für Drittländer, mit der die eigentlichen Ursachen der irregulären Migration bekämpft und die Partnerländer bei der Bewältigung der Folgen der irregulären Migration in Afrika und den Nachbarländern der EU unterstützt würden und gleichzeitig ein Beitrag zur Erreichung anderer Entwicklungsziele der Vereinten Nationen geleistet würde, und fordert die Kommission auf, dieses Instrument so bald wie möglich in enger Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten und internationalen Partnern zu entwickeln;

36.

begrüßt das vorgeschlagene Paket für eine Investitionsoffensive für Afrika und die Nachbarstaaten der EU zur Mobilisierung von Investitionen (durch eine Verbesserung des Unternehmensumfelds, eine einzige Anlaufstelle für die Finanzierung von Investitionsbedarf und privatwirtschaftliche Finanzierung) und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in den Partnerländern;

37.

begrüßt die Intensivierung der technischen Hilfe und Unterstützung wirtschaftlicher und struktureller Reformen durch die EU zur Verbesserung des unternehmerischen Umfelds. Der AdR fordert insbesondere, dass mit der vorgeschlagenen technischen Hilfe auch lokale Behörden und Unternehmen berücksichtigt und darin unterstützt werden, mehr bankfähige Projekte zu entwickeln, die die allgemeinen Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern, und sie bei internationalen Investoren bekannt zu machen;

38.

ist davon überzeugt, dass sich die vorgeschlagene Investitionsoffensive kurz- und langfristig positiv auf die nachhaltige Entwicklung der Partnerländer der EU auswirkt, die vornehmliche Herkunftsländer von Migranten oder Transitländer von Asylbewerbern und irregulären Migranten sind. Der vorgeschlagene Plan setzt somit unmittelbar bei den Ursachen der irregulären Migration an, und wird dazu beitragen, die Anreize für die irreguläre Migration zu verringern;

39.

stellt fest, wie wichtig es ist, dass alle — EU, Mitgliedstaaten, Drittländer, internationale Finanzinstitutionen und europäische bilaterale Entwicklungsinstitutionen sowie der Privatsektor — ihren Beitrag zu der Investitionsoffensive leisten. Der AdR begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, eine ambitionierte Investitionsoffensive für Drittländer vorzulegen, mit der 62 Mrd. EUR bereitgestellt werden sollen, um einen Beitrag zur Erreichung der Entwicklungsziele der Vereinten Nationen und damit auch zur Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der irregulären Migration zu leisten;

40.

fordert in diesem Zusammenhang, dass die Initiative der Kommission durch die Unterzeichnung eines spezifischen Abkommens mit den Mitgliedstaaten und anderen internationalen Partnern umgesetzt werden sollte, dem zufolge sie Beiträge in gleicher Höhe wie die Gesamtbeiträge der EU leisten sollten, und zwar als Anreize für weitere öffentliche und private Investitionen;

41.

begrüßt den im September vorgelegten Plan, der auf drei Säulen beruht: Mobilisierung privater Investitionen, Verstärkung technischer Hilfe und Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für Unternehmen; bedauert, dass in der Mitteilung keinerlei Bezug auf lokale und regionale Gebietskörperschaften genommen wird, und unterstreicht, wie wichtig es ist, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Unterstützung und Ressourcen zukommen zu lassen. Im Rahmen der zweiten Säule müssen natürlich auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beteiligt sein, und der AdR sollte ein Partner bei der Umsetzung sein. Der Atlas der dezentralen Zusammenarbeit des AdR kann ein nützliches Instrument sein, um Projekte zu ermitteln, die einer Finanzierung und möglicher Kooperationspartner bedürfen; fordert, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Verwaltungsstruktur der Investitionsoffensive für Drittländer vertreten sind;

42.

fordert die Kommission daher auf, den AdR als Sprachrohr der europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, von denen viele über umfangreiche Erfahrung in der Entwicklungszusammenarbeit verfügen, an der Gestaltung des Plans zu beteiligen;

43.

fordert die Kommission auf, Möglichkeiten auszuloten, um verschiedene Diasporagruppen in den Mitgliedstaaten der EU als Partner für die Finanzierung von Investitionen in ihren Herkunftsländern zu gewinnen. 2013 überwiesen Migranten aus Entwicklungsländern mehr als 400 Mrd. EUR in ihre Heimat. Diese Überweisungen haben für gewöhnlich eine größere Kontinuität als andere private Kapitalströme: Sie gingen während der letzten weltweiten Finanzkrise lediglich um 5 % zurück und stiegen rasch wieder auf das Niveau vor der Krise an. Ein gutes Beispiel für das Potenzial dieser transferierten Gelder ist die Tatsache, dass im Jahr 2013 die Überweisungen der Diaspora 10 % des BIP des Senegals ausmachten;

Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bereitstellung von Informationen

44.

bekräftigt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowohl in der EU als auch in Drittstaaten bei den gemeinsamen Anstrengungen der EU, der Mitgliedstaaten und der Drittländer zur Umsetzung umfassender Migrationspartnerschaften eine Rolle spielen können und sollten. Insbesondere kommt den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Schlüsselstellung bei der Sensibilisierung und der Bereitstellung notwendiger Informationen für die Bürgerinnen und Bürger in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern zu;

45.

potenzielle Migranten müssen sich der Risiken und Gefahren bewusst sein, die sie eingehen, wenn sie versuchen, illegal in die EU einzureisen. Sie müssen auch über die Bedingungen und Strukturen in den Bestimmungsländern informiert werden, einschließlich über den Arbeitsmarkt, über den Zugang zu für sie relevanten Schulungen und Sprachkursen sowie über die Bedingungen für eine Familienzusammenführung. Potenziellen Migranten sollten die kulturellen Unterschiede zwischen ihrem Herkunftsland und dem Bestimmungsland bewusst gemacht werden, um sie vor inakzeptablen Verhaltensweisen und Handlungen zu warnen;

46.

die Bürger und Unternehmen in den Zielländern sollten über die Vorteile der Migration informiert und angemessen geschult werden, um die Integration von Migranten unterstützen zu können. Diese Informationen sind am besten auf lokaler und regionaler Ebene bereitzustellen, wo die Behörden den Bürgern am nächsten sind. Eine auf der lokalen und regionalen Ebene angesiedelte gute Politik für eine legale Migration und langfristige Integration ist ein Mittel gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

47.

weist darauf hin, dass in der Einleitung des vorgeschlagenen Partnerschaftsrahmens die notwendige Stärkung des Aufbaus lokaler Kapazitäten durch die Entwicklungs- und Nachbarschaftspolitik zwar erwähnt wird, aber nicht näher darauf eingegangen wird, wie dies konkret erreicht werden soll. Bei den Anstrengungen zum Aufbau lokaler und regionaler Kapazitäten in den Partnerländern kann und sollte der AdR ein Partner sein;

48.

unterstreicht, dass es erforderlich ist, in die lokalen Kapazitäten und in die Maßnahmen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften der Partnerländer zu investieren. Die Kommunen sollten bei allen Säulen der Investitionsoffensive für Drittländer als Partner fungieren. Der AdR unterstützt den von PLATFORMA geäußerten Vorschlag einer Zusammenarbeit der Städte in der EU mit Städten in den Partnerländern als einem zentralen Instrument für die Umsetzung des neuen Konzepts, den Ausbau von Kapazitäten und den Austausch von Fachwissen bei der lokalen Migrationssteuerung; ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass über die Investitionsoffensive für Drittländer die Zusammenarbeit zwischen Städten bzw. Regionen finanziert werden sollte;

49.

betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU, den Mitgliedstaaten sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU wie auch der Herkunfts- und Transitländer der Migranten zu einer effizienteren Steuerung der Migration zum Nutzen aller Beteiligten beitragen kann. Zu diesem Zweck müssen die EU und die Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowohl finanziell als auch politisch unterstützen.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/39


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für einen neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik — Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft

(2017/C 207/08)

Berichterstatter:

Jesús Gamallo Aller (ES/EVP), Generaldirektor für auswärtige Beziehungen und Beziehungen zur EU, Regierung der Autonomen Gemeinschaft Galicien

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission zu dem Vorschlag für einen neuen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik „Unsere Welt, unsere Würde, unsere Zukunft“

COM(2016) 740 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einführung

1.

stellt fest, dass mit der im September 2015 von den Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) ein neuer und ambitionierter Rahmen für Verpflichtungen festgelegt wurde, mit dem alle Staaten aufgerufen werden, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene einen Wandel hin zu inklusiven und nachhaltigen Entwicklungsstrategien herbeizuführen;

2.

stellt fest, dass die Agenda 2030 von Anfang an universell konzipiert wurde, da sie alle Länder, auch die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre nationalen Politiken und ihre internationalen Verpflichtungen zu überprüfen, um sie auf die Ziele und Vorgaben der Agenda 2030 abzustimmen; macht jedoch darauf aufmerksam, dass dies nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch für die spezifischen Politikbereiche und Zuständigkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der EU geschehen muss;

3.

betont, dass der EU und ihren Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung und Umsetzung der Agenda 2030 zukommt; begrüßt daher die mit der Mitteilung „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft Europas — Europäische Maßnahmen für Nachhaltigkeit“ und der „Globalen Strategie für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU“ eingeleiteten Aktionen als positive Schritte;

4.

ist der Auffassung, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung als Agenda auf mehreren Ebenen und mit mehreren Akteuren zu begreifen ist, die sich an die Behörden auf den verschiedenen Ebenen (lokale, regionale, nationale, internationale Ebene) sowie über die Regierungen hinaus an weitere soziale Akteure richtet und diese verpflichtet; weist gleichzeitig darauf hin, dass viele der Ziele und Vorgaben der Agenda 2030 unmittelbar die Aktionsbereiche und Zuständigkeiten der subnationalen Behörden betreffen. Deshalb ist die vollständige Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) und in die Konzipierung der politischen Maßnahmen zu ihrer Erreichung Voraussetzung für die Verwirklichung der Agenda;

5.

teilt die Auffassung der Kommission, dass ein neuer Konsens über die Entwicklungspolitik definiert werden muss, mit dem der 2005 unterzeichnete überprüft und aktualisiert wird, um so die Herausforderungen der Agenda 2030 sowie die Veränderungen des internationalen Umfelds und des Systems der Entwicklungszusammenarbeit anzugehen;

6.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass der beste Weg, mit der Entwicklungsagenda 2030 voranzukommen, in einer verstärkten Koordinierung der Entwicklungspolitik der EU und ihrer Mitgliedstaaten besteht; drängt jedoch darauf, dass es aufgrund des breiten Spektrums der Agenda 2030 und der Wechselwirkungen zwischen ihren Zielen notwendig ist, auch die Kohärenz der politischen Maßnahmen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten zu fördern;

Globale Herausforderungen und die Agenda 2030

7.

stellt fest, dass die zunehmende Dynamik der Globalisierung zu einer stärker integrierten und komplexeren Welt geführt hat, mit Machtverhältnissen auf internationaler Ebene, die sich in ihrem Wesen und ihrer Verteilung verändert haben, mit einer größeren Heterogenität der Entwicklungsländer, einer neuen Verteilung der Armut in der Welt, einer Zunahme der Ungleichheit innerhalb der Länder sowie einer räumlichen Ausdehnung der Bereichs der internationalen öffentlichen Güter; ist der Ansicht, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ein entschiedener Versuch zur Bewältigung der vorgenannten Veränderungen und der Herausforderungen ist, vor denen die Förderung der Entwicklung in den kommenden Jahrzehnten steht;

8.

nimmt die Universalität der Agenda 2030 zur Kenntnis, durch die alle Länder und Gesellschaften zu gemeinsamen Anstrengungen verpflichtet sind, um ihre jeweiligen politischen Maßnahmen auf die in der Agenda festgelegten Ziele abzustimmen; weist jedoch auf die Notwendigkeit hin, diese Bemühungen auf allen Ebenen des öffentlichen Handelns, einschließlich der regionalen und lokalen Behörden, zu unternehmen;

9.

bekräftigt, dass die den SDG zugrunde liegenden Absichten es notwendig machen, über den eigentlichen Arbeitsrahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) hinauszugehen; ist der Ansicht, dass die ODA zwar als Finanzierungsquelle für die ärmsten Länder und als Katalysator für den Wandel in anderen Ländern weiterhin unabdingbar ist, die neue Agenda es aber erfordert, den Blickwinkel zu erweitern und andere Quellen und Instrumente einzubeziehen, die außerhalb des eigentlichen Aktionsradius der ODA liegen;

10.

ist der Auffassung, dass die Notwendigkeit, Ressourcen und Kapazitäten jenseits der ODA zu mobilisieren, zu einer stärker strategischen Ausrichtung der verschiedenen Programme und Modalitäten der Entwicklungszusammenarbeit auf internationaler Ebene zwingt. Obwohl die Nord-Süd-Zusammenarbeit auch künftig eine wichtige Rolle spielen wird, ist es erforderlich, diese besser mit Programmen der Süd-Süd- oder der dreiseitigen Zusammenarbeit zu koordinieren; weist entsprechend auf die herausragende Rolle hin, die die dezentrale Zusammenarbeit durch die Förderung des Austauschs von Erfahrungen zwischen subnationalen Akteuren im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in der neuen Agenda spielen kann; weist schließlich darauf hin, dass die verschiedenen regionalen und multilateralen Mechanismen der Zusammenarbeit gemäß dem Multi-Level-Charakter der Agenda 2030 bei der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten stärker zum Zuge kommen müssen;

11.

vertritt die Meinung, dass die Agenda 2030 aufgrund ihres ambitionierten und umfassenden Ansatzes die strukturierte Einbindung einer möglichst großen und vielfältigen Zahl an Akteuren zu ihrer Unterstützung erfordert, darunter auch die lokalen und regionalen Behörden ebenso wie die Zivilgesellschaft, Unternehmen, Stiftungen, Hochschulen und Studienzentren, um den Mehrwert, den jeder Einzelne gemäß seiner Erfahrung und seines Tätigkeitsbereichs beisteuern kann, zu mobilisieren und zum Tragen zu bringen;

Die Antwort der EU

12.

unterstützt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sich nachdrücklich für die Umsetzung der Agenda 2030 einsetzen wollen, wofür eine durchgängige Berücksichtigung der SDG in allen Bereichen der Politik in der EU — auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler wie lokaler Ebene — notwendig sein wird; betont die Notwendigkeit, die politischen Maßnahmen und Anreize der verschiedenen Akteure schrittweise an die Zielstellungen der Agenda anzupassen;

13.

teilt die Auffassung, dass das auswärtige Handeln der EU eine wichtige Rolle für die erfolgreiche Umsetzung der SDG spielen wird, und begrüßt die Fortschritte bei der Erfüllung dieser Aufgabe im Rahmen der in Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Zielstellungen; unterstützt die Absicht der Kommission, dass der neue Konsens über die Entwicklungspolitik dazu beitragen soll, die vorrangigen Ziele des auswärtigen Handelns der EU, wie sie in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (EUGS) dargelegt sind, zu verwirklichen;

14.

unterstützt die Absicht der Kommission, die Entwicklungspolitik stärker mit anderen Politikbereichen der EU — einschließlich humanitärer Hilfe, Handel und regionaler Integration, Gesundheit, Bildung, Energie, Fischerei und Landwirtschaft, Umwelt, Wissenschaft und Technologie, Migration und Asyl sowie Europäischer Nachbarschaftspolitik — zu koordinieren; betont jedoch, dass nicht nur der Grad der Koordinierung zwischen den Politikbereichen erhöht werden muss, sondern auch die Kohärenz zwischen diesen Politikbereichen und den international vereinbarten Entwicklungszielen;

15.

teilt die Ansicht der Kommission, dass eine gemeinsame Antwort mit Kohärenz in den Kriterien der Europäischen Union die Voraussetzung für ein wirksames Handeln ist; unterstreicht, dass diese Verknüpfung jedoch nicht nur zwischen der EU und den Mitgliedstaaten erfolgen muss, sondern auch zwischen den Ländern und ihren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die über die zur Verwirklichung der SDG erforderlichen Befugnisse verfügen;

16.

unterstützt die Absicht der Kommission, bei der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten einen an den Rechten orientierten Ansatz zu verfolgen, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht und das Ziel der Entwicklungsanstrengungen ist; vertritt die Ansicht, dass dieser Ansatz mit den SDG und dem Grundsatz „Niemand darf zurückgelassen werden“ in der Agenda 2030 im Einklang steht, wonach die schwächsten und am meisten gefährdeten Teile der Gesellschaft von den Entwicklungsfortschritten profitieren müssen;

17.

stimmt der Kommission zu, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Kernstück dieses rechtebasierten Ansatzes ist und allen Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie im Bereich der dezentralen Zusammenarbeit zugrunde liegen muss; dazu muss nicht nur gegen die bestehenden Ungleichheiten in diesem Bereich vorgegangen werden, sondern die Rechte der Frauen, ihre Teilhabe und ihr Zugang zu Bildung müssen auf allen Ebenen gefördert werden;

Unsere gemeinsamen Prioritäten

18.

stellt fest, dass ein zentrales Ziel der Entwicklungspolitik der EU und der Mitgliedstaaten die Unterstützung der Länder bei der Bekämpfung der Armut ist, wozu gemäß der Agenda 2030 auch die Verbesserung der sozialen Basisdienstleistungen für die gesamte Bevölkerung gehört; verweist jedoch auf die Tatsache, dass ein großer Teil dieser Dienstleistungen von den dezentralen Verwaltungen erbracht wird, weshalb es von wesentlicher Bedeutung ist, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der SDG zu unterstützen;

19.

teilt die Zielstellung der Agenda 2030, durch die Bekämpfung von Ungleichheit und die Förderung des sozialen Zusammenhalts inklusivere Gesellschaften aufzubauen; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass der dezentralen Verwaltung eine zentrale Rolle bei der Ermittlung und Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Marginalisierung zukommt, denn diese bilden den Nährboden für Ungleichheit;

20.

unterstreicht die Bedeutung, friedliche Gesellschaften mit guter Governance zu gestalten, Unsicherheit und Gewalt zu beseitigen und effiziente und transparente Institutionen zu stärken; weist darauf hin, dass dieser Prozess auf der Gebietsebene mit der größten Bürgernähe ansetzen und die Verbesserung der lokalen und regionalen Institutionen unterstützen muss, um so eine fest verankerte Mitbestimmung und demokratische Kontrolle durch die Bürger zu fördern, die sich für das Erreichen der Zielvorgaben der SDG in der Agenda 2030 engagieren. Deshalb muss die Erziehung zur Weltbürgerschaft zu einer unverzichtbaren Dimension der politischen Maßnahmen und Strategien der verschiedenen — staatlichen oder nicht staatlichen — Interessenträger und Akteure werden, die das internationale System für die Entwicklungszusammenarbeit bilden;

21.

teilt die Zielstellung der Agenda 2030, die ökologische Nachhaltigkeit der Entwicklungsprozesse zu gewährleisten und dazu die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und den Schutz besonders empfindlicher Ökosysteme zu verbessern; auch hier sind die lokalen und regionalen Behörden von entscheidender Bedeutung für diese Maßnahmen, gilt es doch die Vereinbarkeit von Nachhaltigkeit und wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt in den jeweiligen Gebietskörperschaften sicherzustellen; diese Zielstellung ist von besonderer Bedeutung in Hinblick auf das SDG 11, „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig zu gestalten“;

22.

hält es für wichtig, in den Ländern ein inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum einzuleiten, das menschenwürdige Arbeitsplätze schafft, wie in der Agenda 2030 vorgeschlagen wird; verweist auf die potenzielle Rolle der regionalen und lokalen Behörden bei der Förderung dieser Prozesse durch Schaffung von Produktionsstrukturen auf gebietsspezifischer Grundlage, mit Partnerschaften zwischen den verschiedenen Akteuren wie den lokalen KMU;

23.

weist schließlich auf die Bedeutung hin, die der dezentralen öffentlichen Verwaltung in den Partnerländern bei der wirksamen Umsetzung der Agenda 2030 zukommt; bekräftigt die Rolle der dezentralen Zusammenarbeit im Hinblick auf den Austausch von Erfahrungen und Kapazitäten zwischen den diesbezüglichen Akteuren; fordert, die Möglichkeiten dieser Form der Entwicklungszusammenarbeit im neuen Konsens über die Entwicklungspolitik anzuerkennen und zu fördern;

Partnerschaft — die EU als treibende Kraft der Umsetzung der Agenda 2030

24.

erkennt an, dass zwar jedes Land selbst für seine Entwicklung verantwortlich sein sollte, die SDG aber nur dann verwirklicht werden können, wenn ein globales Bündnis aller Länder, multilateralen Institutionen und sonstigen sozialen Akteuren geschaffen wird, das kooperativ auf die Konzipierung inklusiver und nachhaltiger Entwicklungsstrategien hinwirkt, wie in der Agenda 2030 gefordert wird; bekräftigt zugleich, dass die regionalen und lokalen Behörden Teil dieser kooperativen Anstrengungen sein und die Kapazitäten und Ressourcen aus ihrem Tätigkeitsbereich einbringen müssen;

25.

betont die entscheidende Rolle der dezentralen Zusammenarbeit bei der Gestaltung von Bündnissen mit mehreren Akteuren, die auf die Herbeiführung von Änderungen in den Entwicklungsländern ausgerichtet sind, so wie das in der Agenda 2030 dargelegt wird. Der Beitrag dieser Form der Zusammenarbeit und ihre Komplementarität mit anderen Formen muss im neuen Konsens über Entwicklungspolitik anerkannt werden;

26.

unterstreicht, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Koordinierung, Arbeitsteilung und Kohärenz zwischen den verschiedenen Akteuren im Rahmen dieses globalen Bündnisses fördern sollten; ist der Ansicht, dass sich dieses Ziel leichter verwirklichen lässt, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten die gemeinsame Programmplanung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer und mit den Partnerländern vereinbarter Vorstellungen verstärken; weist allerdings darauf hin, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften an diesem Prozess des Dialogs und der Abstimmung beteiligt sein müssen;

27.

ist zudem der Auffassung, dass sich diese Koordinierungsanstrengungen operationell in der Einleitung gemeinsamer Richtprogramme in den Partnerländern niederschlagen müssen; betont ferner, dass, wo immer möglich, durch gemeinsame Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder internationaler Ebene vorgegangen werden sollte, um so die Gesamtwirkung des Handelns der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern; weist darüber hinaus darauf hin, dass die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit auch in die Konzipierung und Umsetzung dieser Programme sowie in ihre Überwachung und Evaluierung eingebunden werden müssen;

28.

fordert, dass in den Partnerländern möglichst umfassend auf solche Formen der Zusammenarbeit zurückgegriffen werden sollte, die die Koordinierung zwischen den Akteuren erleichtern und einen stärker integrierten und flexibleren Einsatz der Ressourcen in den Partnerländern ermöglichen, wie z. B. eine direkte Unterstützung des Haushalts oder die EU-Treuhandfonds;

29.

schließt sich dem Standpunkt der Kommission an, dass es darauf ankommt, auf nationaler und internationaler Ebene massiv öffentliche und private Mittel für die Zwecke der Agenda 2030 zu mobilisieren, wie im Aktionsplan von Accra dargelegt wird; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass öffentliche Mittel zur Mobilisierung und zur Hebelung von privaten Geldern für die Entwicklung verwendet werden sollten, und zwar unter Einsatz innovativer Finanzinstrumente und verschiedener Formen der Mischfinanzierung (Kombination aus Spenden und Krediten); weist jedoch darauf hin, dass in geeigneter Weise sichergestellt werden muss, dass die mobilisierten Mittel a) eindeutig Entwicklungszwecken dienen, b) den Prioritäten des Partnerlandes entsprechen, c) eine eindeutige Zusätzlichkeit in Bezug auf die öffentlichen Mittel aufweisen und d) wirksamen Kontrollverfahren hinsichtlich ihrer Verwendung/Bestimmung und regelmäßigen Fortschrittskontrollen bezüglich der Verfolgung der festgelegten Entwicklungsziele unterliegen;

30.

betont, dass für die Entwicklungszusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten möglichst viele Akteure für die SDG angesprochen, mobilisiert und einbezogen werden müssen, darunter lokale und regionale Gebietskörperschaften, die Privatwirtschaft, die Zivilgesellschaft und die Wissenschaft mit ihren jeweiligen Kompetenzen, Erfahrungen und Ressourcen; weist darauf hin, dass die dezentrale Zusammenarbeit eine besonders geeignete Form der Kooperation ist, wenn es darum geht, derartige multilaterale gebietsspezifische Bündnisse mit mehreren Akteuren zu fördern und zu strukturieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Integration der SDG in ihre Politik zu unterstützen; betont, dass die dezentrale Zusammenarbeit ein besonders geeignetes Terrain ist, um Räume für eine Weltbürgerschaft zu schaffen, wobei erreicht werden soll, dass die Bürger über die SDG nachdenken, sich an den öffentlichen politischen Maßnahmen für deren Erreichung beteiligen und die Umsetzung der Agenda 2030 mitüberwachen;

31.

weist darauf hin, dass die technischen und institutionellen Kapazitäten der Partnerländer gestärkt werden müssen, damit sie den Übergang zu inklusiven und nachhaltigen Entwicklungsstrategien anstoßen können, wie in der Agenda 2030 gefordert wird; dieser Prozess muss auch die dezentralen Verwaltungen in den Partnerländern erreichen;

32.

betont, dass im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten die entsprechenden Mittel nach klaren und transparenten Regeln und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, Strukturschwächen und Fähigkeiten der Partnerländer zur Mobilisierung alternativer Mittel verteilt werden sollten; dringt gleichzeitig darauf, dass die Mittel und Tätigkeiten bei der Umsetzung auch dem Grundsatz „Niemand darf zurückgelassen werden“ gerecht werden müssen;

33.

weist darauf hin, dass demnach die einkommensschwächsten Länder, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) sowie Länder mit einem schwachen Staat oder in Nachkonfliktsituationen vorrangig und zu günstigsten Bedingungen internationale Hilfe von der EU und ihren Mitgliedstaaten erhalten sollten;

34.

macht jedoch mit Nachdruck darauf aufmerksam, dass eine große Gruppe von Ländern mit mittlerem Einkommen unter schwerwiegenden Strukturschwächen und von sehr uneinheitlichen internen Gegebenheiten, schwachen Institutionen und Brüchen in der Gesellschaft leidet. Die Entwicklungszusammenarbeit, auch die finanzieller Art, kann diese Länder dabei unterstützen, ihre Probleme zu überwinden und eine nachhaltige Entwicklung in Gang zu setzen, die zudem ihre Fähigkeit zur aktiven Beteiligung an der Verwirklichung der Agenda 2030 verbessert;

35.

ist der Auffassung, dass eine geordnete Migration nicht nur für die Migranten selbst von Vorteil ist, sondern ein Hebel für die Entwicklung sowohl des Herkunftslandes als auch des Ziellandes sein kann; vertritt die Ansicht, dass die ordnungsgemäße Steuerung der Migration in Entwicklungsmaßnahmen eingebettet werden muss, wobei angemessene Lösungen der Regulierung und Unterstützung zum Schutz der Menschenrechte der Migranten über die gesamte Migrationsroute und im Zielland angestrebt und den Migranten in ihren Herkunftsländern Chancen geboten werden sollten, um so den Druck durch ungeregelte Migrationsströme zu verringern;

36.

stellt fest, dass das Instrumentarium der Entwicklungszusammenarbeit über die Instrumente der internationalen Hilfe hinausreicht und Ressourcen beinhaltet, die zwar nicht als ODA gezählt werden können, aber durch die Schaffung von Entwicklungschancen Wirkung erzielen können; vertritt die Auffassung, dass diese Instrumente und Ressourcen bei der Entwicklungszusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten aktiv einbezogen und die eingesetzten Quellen und Instrumente an die besonderen Bedingungen der einzelnen Partnerländer, einschließlich der Länder mit mittlerem Einkommen, angepasst werden müssen;

37.

unterstützt die von der Kommission vorgeschlagene ambitionierte Investitionsoffensive für Drittländer, deren Ziel es ist, private Investitionen zu mobilisieren, die technische Unterstützung bei der richtigen Aufstellung von Vorhaben der lokalen Gebietskörperschaften und der Unternehmen zu stärken und ein gutes Geschäftsklima zu schaffen, wobei die Prioritäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die territoriale Entwicklung gebührend berücksichtigt werden müssen; diese Offensive sollte mit den Zielen der Agenda 2030 abgestimmt werden und die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf eine angemessene Umsetzung erleichtern;

38.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Formen der Integration auf regionaler Ebene unterstützt werden müssen, um die Entwicklungsprozesse in den beteiligten Ländern zu stärken und die Bereitstellung regionaler öffentlicher Güter zu verbessern, jeweils im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der Agenda 2030; geht davon aus, dass die Nachbarschaftspolitik anhand der neuen, sich aus der Agenda 2030 ergebenden Prioritäten überarbeitet wird; weist zugleich auf die Notwendigkeit hin, im Rahmen dieser Politik die interregionale Zusammenarbeit mit geeigneten Unterstützungsmaßnahmen zu stärken;

Stärkung der Wirkung der EU-Maßnahmen

39.

betont, dass die Bemühungen um eine bessere Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit fortgesetzt und dazu die Vereinbarungen der Gipfeltreffen von Rom, Paris, Accra und Busan umgesetzt werden müssen; hält es gleichzeitig für wichtig, den Aufbau institutioneller Kapazitäten in den Partnerländern zu unterstützen und unter anderem dazu anzuregen, dass die Partnerländer in ihren nationalen Planungsdokumenten auch die wichtigsten Prioritäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften berücksichtigen, damit die Kooperationsanstrengungen Früchte tragen und den Bedarf des jeweiligen Gebiets und seiner Bewohner widerspiegeln;

40.

geht davon aus, dass die Entwicklungszusammenarbeit allein nicht in der Lage ist, die in der Agenda 2030 geforderten Umgestaltungen zu finanzieren; betont deshalb, dass die EU und die Mitgliedstaaten die Entwicklungszusammenarbeit als Instrument zur Hebelung zusätzlicher Ressourcen einsetzen sollten, die aus anderen Quellen stammen und als Katalysator wirken, um andere Anreize zu setzen und einen positiven Wandel in den Entwicklungsländern zu fördern;

41.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die EU-Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, wenn sie auf internationaler Ebene glaubwürdig und beispielgebend sein wollen; ist daher der Ansicht, dass die Staaten versuchen sollten, die Ziele, zu denen sich die EU im Rahmen der internationalen Agenda für Entwicklungsfinanzierung verpflichtet hat, zu erreichen; befürwortet auch, dass die Länder ihren Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen einschließlich den Verpflichtungen zur Finanzierung von Umweltmaßnahmen nachkommen;

42.

bekräftigt, dass die Entwicklungszusammenarbeit an den Umfang und Bereich des Instrumentariums und der Maßnahmen angepasst werden sollte, die über die Hilfe hinaus im Rahmen des internationalen Systems zur Unterstützung von Entwicklungsprozessen eingesetzt werden; hält es in diesem Zusammenhang für sinnvoll, die Bemühungen der OECD zur Einführung einer neuen Maßeinheit für die Entwicklungsfinanzierung sorgfältig zu beobachten, einschließlich der Einführung des Konzepts der „öffentlichen Gesamtunterstützung für nachhaltige Entwicklung“;

43.

räumt ein, dass es für viele in der Agenda 2030 genannte Probleme keine wirksamen technischen Lösungen gibt, weshalb die Suche nach Alternativen auf der Grundlage von Kreativität, Wissensförderung sowie technologischer und gesellschaftlicher Innovation notwendig ist; vertritt die Auffassung, dass die dezentrale Kooperation in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle bei der Weitergabe von auf lokaler und regionaler Ebene gesammelten Erfahrungen spielen kann;

44.

stellt fest, dass sich die Agenda 2030 nicht verwirklichen lässt, wenn nicht die Kohärenz des politischen Handelns deutlich verbessert wird, wobei dabei die Auswirkungen sämtlicher politischen Maßnahmen auf die Entwicklungsziele zu berücksichtigen sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass sowohl bei der Kohärenz zwischen den Bereichen des öffentlichen Handelns (bereichsübergreifend) als auch bei der Kohärenz zwischen den verschiedenen Regierungsebenen (lokale, regionale, nationale und EU-Ebene) Fortschritte durch einen alle Regierungsebenen und Ressorts umfassenden Ansatz (whole of government) in Bezug auf die kurz-, mittel- und langfristigen politischen Maßnahmen und Programme erzielt werden müssen;

45.

weist darauf hin, dass sich alle Akteure der Entwicklungszusammenarbeit der EU um die Transparenz der von ihnen jeweils mobilisierten Ressourcen bemühen müssen; ist der Auffassung, dass die öffentlichen Verwaltungen und Institutionen (EU, Staaten, regionale und lokale Gebietskörperschaften) bei diesen Anstrengungen vorangehen müssen, um so die Rechenschaftspflicht für ihre Maßnahmen zu steigern und deren Qualität zu verbessern;

46.

vertritt die Ansicht, dass die Prozesse des Wandels auf Gebietsebene verankert werden müssen, unter Einbeziehung der örtlichen Akteure und mit Unterstützung der dezentralen Kooperation. Dies könnte der beste Weg zur Förderung eines engmaschigen und zugleich dezentralen Übergangs zu inklusiven und nachhaltigen Entwicklungsmodellen sein;

47.

bekräftigt in diesem Zusammenhang sein Angebot, zur Umsetzung der Agenda 2030 und zum Austausch von Wissen und Erfahrungen mit den Behörden der anderen Ebenen und mit den Partnerbehörden in den Entwicklungsländern beizutragen, und zwar über die Informations- und Diskussionsplattform der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich Entwicklungszusammenarbeit, den alle zwei Jahre stattfindenden Dialog über dezentrale Zusammenarbeit sowie die internationalen Foren der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) und der jährlich stattfindenden Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Länder der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP); will der dezentralen Zusammenarbeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union mit den lokalen und regionalen Behörden der Nachbarländer im Rahmen spezifischer Initiativen, wie etwa der Nikosia-Initiative für Libyen, neue Impulse verleihen und diese Zusammenarbeit koordinieren;

48.

misst einer soliden Kommunikationspolitik im Bereich nachhaltige Entwicklung große Bedeutung bei, die das Bewusstsein für die Herausforderungen und umzusetzenden Maßnahmen schärfen und zu einer bewussteren und aktiven Unterstützung durch die Bürger sowie zu einem Verständnis der Entwicklungszusammenarbeit und des Engagements für die Agenda 2030 der Vereinten Nationen als Investition in die Zukunft beitragen sollte. Es ist zudem erforderlich, den Bürgern in Europa die Bedeutung der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit zu vermitteln und die gegenseitigen Vorteile dieser Politik, wie etwa die Schaffung stabiler regionaler Räume, bekannt zu machen. Zudem sollten auch die Maßnahmen der verschiedenen in den Prozess eingebundenen Akteure — der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und insbesondere der Regionen in äußerster Randlage — bekannt gemacht werden, denn diese entwickeln seit Jahren erfolgreiche Strategien für die Zusammenarbeit mit ihren Nachbarländern;

Überprüfung der Einhaltung unserer Verpflichtungen

49.

begrüßt, dass alle Akteure der Entwicklungszusammenarbeit schrittweise ihre Berichterstattungssysteme und Follow-up-Verfahren und -Indikatoren an den Inhalt der Agenda 2030 anpassen werden; befürwortet zudem, dass gemeinsame Syntheseberichte über die Fortschritte bei der Agenda 2030 erstellt und dem hochrangigen politischen Forum der Vereinten Nationen vorgelegt werden sollen; dringt darauf, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aktiv in die Ausarbeitung dieser Berichte einbezogen werden und dabei über die in ihrem Zuständigkeitsbereich und im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit umgesetzten Maßnahmen berichten;

50.

pflichtet der Kommission bei, dass die statistischen Systeme zur Überprüfung der Umsetzung der Agenda 2030 ausgebaut werden müssen; weist darauf hin, dass sich dieser Ausbau auch auf die Erhebung von Daten auf regionaler und lokaler Ebene erstrecken muss, um sicherzustellen, dass die Fortschritte alle Bereiche und Gebiete erreichen.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/45


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Effiziente Bewirtschaftung der Wasserressourcen: ein Konzept für innovative Lösungen

(2017/C 207/09)

Berichterstatter:

Cees LOGGEN (NL/ALDE), Mitglied der Deputiertenstaaten der Provinz Noord-Holland

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

betont, dass sauberes Trinkwasser in ausreichenden Mengen als Quelle allen Lebens für unsere Gesundheit und unser Wohlergehen unentbehrlich ist. Wasser bietet viele Entwicklungschancen, ist jedoch auch eine Bedrohung. Überschwemmungen, Dürren und schlechte Wasserqualität bedrohen unser Leben, unsere Gesundheit und unseren Wohlstand;

2.

zollt der Europäischen Kommission für die Einführung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) im Jahr 2000 Anerkennung, mit der — flankiert durch spezifischere EU-Rechtsvorschriften (1) — ein Großteil der älteren Rechtsvorschriften verschlankt, die Wasserbewirtschaftung auf der Grundlage von Einzugsgebieten geregelt und ehrgeizige langfristige Ziele für den Gewässerschutz eingeführt wurden;

3.

weiß, dass die Europäische Kommission derzeit an den folgenden Elementen der europäischen Wasserpolitik arbeitet:

a)

Überarbeitung der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG), geplant für 2019: Der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) hat in dem Bericht „Water Regulation — Cost of Non-Europe“ eine Analyse vorgenommen, in dem die Probleme bei der Umsetzung aufgezeigt werden;

b)

Maßnahmen, u. a. ein Vorschlag für ein Rechtsinstrument zur Förderung der Wiederverwendung von Wasser: Die Wiederverwendung von Wasser ist eine Schlüsselkomponente der ökoindustriellen Landschaft der Union. Die Initiative zur Förderung der Wiederverwendung von Wasser ist ein wichtiger Bestandteil des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und erfordert einen Legislativvorschlag zu den Mindestqualitätsanforderungen für wiederverwendetes Wasser, beispielsweise für Bewässerung und Grundwasserneubildung;

c)

die anstehende Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie 98/83/EG), geplant für 2017: In den Konsultationen und Vorstudien wurde die Notwendigkeit einer Verbesserung der EU-Trinkwasserpolitik in Verbindung mit der Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser und Sanitärversorgung hervorgehoben;

d)

die mögliche Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG);

4.

weist darauf hin, dass die Wasserbewirtschaftung in den meisten Mitgliedstaaten in den institutionellen und politischen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fällt, die somit die meisten EU-Rechtsvorschriften im Wasserbereich konkret ausgestalten. Häufig sind sie außerdem auch für Politikbereiche zuständig, die für eine nachhaltige Wasserwirtschaft relevant sind, u. a. Raumplanung, Infrastruktur, Mobilitätspolitik, Genehmigungen, Landwirtschaft und Landschaftspflege, Wasserversorgung, Schutz des Grund- und Oberflächenwassers, Anpassung an den Klimawandel und Hochwasserschutz;

5.

nimmt die Schlussfolgerungen des Rates (Umwelt) vom 17. Oktober 2016 zur nachhaltigen Wasserwirtschaft zur Kenntnis. Der AdR unterstützt die Schlussfolgerung des Rates, dass Wasser höchste Priorität hat, und pflichtet dem Hinweis darauf bei, dass sich die Aufgaben und Zielsetzungen in Bezug auf die Wasserwirtschaft in der EU unterscheiden, weswegen Flexibilität in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen erforderlich ist, zu denen u. a. die notwendige Einführung von Infrastrukturen zur Regulierung der Wasserressourcen zählt, um einen guten Zustand der Umwelt und der Wasserkörper zu erreichen und die Versorgung zu gewährleisten;

6.

weist daher auf die Bedeutung der Einhaltung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips hin. Der nationale, regionale und lokale Kontext ist zum Beispiel bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wiederverwendung von Wasser oder Effizienzverbesserungen auf der Nachfrageseite (Wassersparen) entscheidend, da sich der Grad der Wasserverfügbarkeit unterscheidet. Deshalb ist es wichtig, diese Problematik unter Zugrundelegung eines europäischen Rahmens auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene untersuchen und auf diesen Ebenen die notwendigen Maßnahmen festlegen zu können;

7.

anerkennt die sehr ehrgeizige, freiwillige Agenda für die städtische Wasserwirtschaft für 2030, die auf der Konferenz „Cities and Water“ im Februar 2016 in Leeuwarden aufgestellt wurde, und fordert die europäischen Städte auf, diese zu unterzeichnen;

8.

unterstützt die Absicht der Europäischen Kommission, 2017 im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft einen Vorschlag zu qualitativen Mindestanforderungen für wiederverwendetes Wasser vorzulegen und eine Überarbeitung der Trinkwasser-Richtlinie im Nachgang zur REFIT-Evaluierung vorzunehmen (2), wobei darauf zu achten ist, dass sich mögliche negative Effekte nicht unverhältnismäßig auf andere Sektoren wie z. B. die Landwirtschaft auswirken;

9.

unterstreicht, dass regionale Unterschiede in Bezug auf die Wasserverfügbarkeit berücksichtigt werden müssen. Es sollte nicht grundlos eine Verpflichtung zur Wiederverwendung von Wasser geschaffen werden; diese könnte am ehesten eine Lösung für solche Gebiete sein, in denen die Wasserverfügbarkeit problematisch ist;

10.

fordert in diesem Zusammenhang die Europäische Kommission im Sinne eines ausgewogenen und kohärenten Konzepts auf, zu gewährleisten, dass die Wiederverwendung von Wasser nur als zusätzliche Wasserversorgungsoption und gleichzeitig mit Effizienzverbesserungen auf der Nachfrageseite einhergeht und mögliche Auswirkungen einer geringeren Wasserverfügbarkeit untersucht und berücksichtigt werden;

11.

erachtet es als grundlegend wichtig, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Form dieser Initiativstellungnahme Empfehlungen für eine bessere Umsetzung der geltenden EU-Wassergesetzgebung aussprechen und weiterhin eng an der künftigen europäischen Wasserpolitik Teil haben;

Kontext und inhaltliche Abgrenzung der Initiativstellungnahme

12.

hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zum Themenkomplex Wasserwirtschaft Stellung genommen. Diese Initiativstellungnahme schließt an diese früheren Stellungnahmen an:

a)

Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik“, CdR 1120/2012 (3);

b)

Stellungnahme zu dem „7. Umweltaktionsprogramm“, CdR 593/2013 (4);

c)

Stellungnahme zur „Konzessionsvergabe“, CdR 100/2012 (5);

d)

Stellungnahme zum Thema „Die Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Förderung eines nachhaltigen Wassermanagements“, CdR 5/2011 (6);

13.

unterstreicht in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserpolitik die Notwendigkeit, die Kohärenz der europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen mit den Maßnahmen in Verbindung mit der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel sicherzustellen, und verweist diesbezüglich auf die Stellungnahme „Auf dem Weg zu einer neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel: ein integrierter Ansatz“, CdR 2430/2016;

14.

ist sich sehr wohl bewusst, dass Wasser ein sehr umfangreicher Politikbereich ist, und vertritt die Auffassung, dass im Mittelpunkt dieser Initiativstellungnahme die Binnenwasserwirtschaft stehen muss, d. h. die Wasserqualität, der Süßwassermangel und der Hochwasserschutz. Die Bewirtschaftung des Meerwassers und in Verbindung damit die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und die Richtlinie zur maritimen Raumordnung, die Gegenstand früherer Ausschussstellungnahmen waren, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt;

Die Bedeutung einer guten Wasserbewirtschaftung

15.

verweist auf die großen künftigen Herausforderungen für die Wasserbewirtschaftung infolge des Klimawandels und der immer intensiveren Landnutzung:

a)

Kurzfristig erhöht die immer stärkere Veränderung der Niederschlagsverteilung die Gefahr von Überschwemmungen und Dürre. Der Anstieg der Wassertemperatur und die Bandbreite extremer Wetterereignisse wie beispielsweise Hochwasser und Dürre beeinträchtigen die Wasserqualität; die Änderungen in Bezug auf Wassermenge und -qualität ihrerseits wirken sich auf die Verfügbarkeit, Stabilität und Zugänglichkeit von Wasser und in der Folge sowohl auf die Funktion wie auch die Nutzung der bestehenden Infrastrukturen und die Wasserbewirtschaftungspraktiken aus;

b)

mittelfristig besteht die Herausforderung darin, die angestrebten Ziele für die Wasserqualität auch tatsächlich zu erreichen;

c)

langfristig werden die größten Herausforderungen die Folgen des Anstiegs des Meeresspiegels und die (Süß-)Wasserknappheit sein, die u. a. durch die Migration aus Gebieten, die überflutet sind und/oder in denen Süßwasserknappheit herrscht, erhebliche sozioökonomische Folgen haben. Die prognostizierten Veränderungen der Niederschläge und Temperatur werden sich wahrscheinlich ebenfalls auf die Häufigkeit von Überschwemmungen auswirken und somit zu erheblichen sozioökonomischen und gesundheitlichen Folgen führen;

16.

unterstreicht den wirtschaftlichen Wert des Wassersektors und die wirtschaftliche Bedeutung einer guten Wasserbewirtschaftung. Hier einige Beispiele:

a)

Der globale Wasserversorgungs-, -aufbereitungs- und -verteilungssektor ist eine kritische Voraussetzung für unser Zusammenleben: Wasser sichert Nahrungsmittel, Sanitäreinrichtungen, Gesundheit und Wohlergehen. Ca. 63 Billionen EUR der globalen Weltwirtschaft mit ihren insgesamt ca. 70 Billionen EUR sind direkt von Wasser abhängig (7).

b)

In einem vor Kurzem veröffentlichen UN-Bericht wird berechnet, dass weltweit eine Milliarde Arbeitsplätze, d. h. 40 % aller Arbeitsplätze, in hohem Maße von Wasser abhängig sind und eine weitere Milliarde Arbeitsplätze teilweise von Wasser abhängig sind. Das bedeutet, dass insgesamt 80 % der Arbeitsplätze weltweit von Wasser abhängig sind (8).

c)

Der europäische Wassersektor besteht aus 9 000 aktiven kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und schafft 600 000 direkte Arbeitsplätze allein im Bereich der Wasserversorgung (9).

d)

Die geschätzte Bruttowertschöpfung des Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungssektors insgesamt belief sich im Jahr 2010 auf 44 Mrd. EUR, was rund 500 000 Arbeitsplätzen entspricht (10).

e)

In den letzten 15 Jahren verursachten Überschwemmungen versicherte Schäden in Höhe von mindestens 25 Mrd. EUR; hinzu kommen noch die nicht versicherten Schäden. Das jährliche Schadensvolumen wurde allein 2014 auf knapp 5 Mrd. EUR geschätzt, ein Wert, der sich laut Prognosen bis zum Jahr 2050 auf das Fünffache erhöhen kann (11);

Die Notwendigkeit einer anderen Politik

17.

weist darauf hin, dass aufgrund der beträchtlichen Ungewissheiten betreffend das Ausmaß und die Folgen künftiger Wasserprobleme sowie der unterschiedlichen Regelungsrahmen die Gestaltung dieser Politik auf der Grundlage einer „Blaupause“ als guter Ausgangspunkt für die Verbesserung der Beziehungen zwischen den verschiedenen Institutionen und die Auslotung neuer innovativer Arten der Politikgestaltung erachtet werden kann, die die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sektoren ermöglichen, indem Synergien gesucht und Konflikte vermieden werden. Es bedarf somit einer „adaptiven Politik“. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die verschiedenen Optionen. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die verschiedenen Optionen.

 

Normen und Werte

Übereinstimmend

Unterschiedlich

Wissen

Konsens

Politik nach Plan

Normen als Verhandlungsbasis

Kontroverse

Wissen als Verhandlungsbasis

Adaptive Politik

18.

fordert die Europäische Kommission auf, im Zuge der geplanten Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie, der Ausarbeitung der Maßnahmen zur Wiederverwendung von Wasser, der möglichen Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser und letztlich der Überarbeitung der Wasserrahmenrichtlinie die Möglichkeiten für eine adaptive Politik im Bereich der Wasserpolitik zu prüfen. Im Mittelpunkt müssen dabei die grundlegenden Voraussetzungen für eine adaptive Politik stehen, namentlich Integralität, Informationsaustausch, Flexibilität und Differenzierung bei Zielsetzungen und Anstrengungen sowie Innovation. Bei ihrer Untersuchung von Möglichkeiten für eine neue Politik sollte die Europäische Kommission die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften konsultieren, um sicherzustellen, dass künftige Vorschläge im besten Interesse der Gebietskörperschaften sind, anstatt ihre Zuständigkeiten zu beschneiden;

Integrale Politik

19.

fordert die Europäische Kommission auf, ihre vielfach sektorspezifische Wasserpolitik zu einer integralen Politik umzugestalten; fordert die Europäische Kommission außerdem auf, in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass die Wasserwirtschaft als übergreifendes Element in die Erarbeitung von Rechtsvorschriften in anderen, für diese Ressource wichtigen Themenbereichen wie Trinkwasser, Energie, Landwirtschaft, Fischerei, Tourismus, Umwelt usw. berücksichtigt wird;

20.

ist der Ansicht, dass das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip die Wasserpolitik auch weiterhin prägen müssen. Im Rahmen eines differenzierten Ansatzes sollten jedoch alle Möglichkeiten gewahrt werden, um die wirksamsten und effizientesten Lösungen zu finden und — in Ausnahmefällen — von diesem Ausgangspunkt abweichen zu können. Diese Lösungen beruhen auf innovativen, spezifischen und ökologisch nachhaltigen wissenschaftlichen Konzepten;

21.

weist diesbezüglich darauf hin, dass Energie bzw. die Energiekosten ein großes Hindernis für die Umsetzung von Innovationen und unkonventionellen Lösungen für Wassermangel wie die Beförderung von Wasser in Dürregebiete oder Entsalzungsanlagen sein können, und betont, dass die Nutzung erneuerbarer Energien in diesem Kontext sowie das Potenzial von Wasser selbst als Energiequelle bei der Gestaltung der EU-Politik berücksichtigt werden muss;

22.

betont, dass der zunehmende Verbrauch von Medikamenten wie beispielsweise von Antibiotika berücksichtigt werden muss: Die Wirkstoffe werden über Abwässer in das Oberflächenwasser eingeleitet, wodurch größere Anstrengungen zur Trinkwassererzeugung aus Oberflächenwasser erforderlich sind und gleichzeitig auch das Risiko einer Bakterienresistenz steigen kann. Die Lösung dieses Problems besteht in einem Konzept, das an den diffusen Quellen von Arzneimittelrückständen ansetzt: Arzneimittelrestbestände und Arzneimittelstoffe in Urin und Fäkalien;

23.

fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die Konzepte der „grünen Infrastruktur“ und von Maßnahmen zur Förderung der natürlichen Wasserrückhaltung in ihre Wasserpolitik in Ergänzung und als Alternative zu herkömmlichen Strukturmaßnahmen (z. B. die Verringerung der hydromorphologischen Belastungen in den Flusseinzugsgebieten) in ihre operationellen Programme im Rahmen der ESIF-Finanzierung (z. B. für die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Wäldern) oder in die Stadtplanung (z. B. für die Speicherung von Regenwasser (zur Wiederverwendung) oder zur Verbesserung der Wasserrückhaltung zur Verringerung der Auswirkungen von Überschwemmungen) aufzunehmen;

24.

weist auf die Notwendigkeit hin, die Wasserbewirtschaftung dahingehend zu verbessern, dass zur Sicherung der Versorgung mit sauberem Wasser im Falle von Naturkatastrophen beigetragen wird (12);

25.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, mit Versicherungsunternehmen und den nationalen Regierungen zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass von Überschwemmungen bedrohte Haushalte, landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen Zugang zu einer erschwinglichen Versicherung haben. Außerdem sind weitere Maßnahmen erforderlich, damit alle Interessenträger begreifen, dass die wirksamste Möglichkeit zur Risikominderung und zur Senkung der Langzeitkosten von Naturkatastrophen darin besteht, von Anfang an die Resilienz zu stärken;

Informationsaustausch zwischen den Praktikern und den politischen Entscheidungsträgern

26.

hält fest, dass die Ziele der einzelnen Politikbereiche für sich alleine erreichbar sind („Politik nach Plan“), die notwendigen Maßnahmen in der Praxis jedoch häufig miteinander im Widerspruch stehen; merkt an, dass die Regionen und Städte, die die Maßnahmen umsetzen, oftmals eine Abwägung zwischen derartigen widersprüchlichen Maßnahmen vornehmen müssen;

27.

fordert die Europäische Kommission auf, den Informationsfluss von den Praktikern der Wasserpolitik, d. h. den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, her hin zu den politischen Entscheidungsträgern in Brüssel zu stärken und die Informationen über beispielsweise widersprüchliche Zielsetzungen in ihrer neuen Politik bzw. bei der Anpassung ihrer aktuellen Politik zu berücksichtigen;

Überarbeitung und Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften

28.

erwartet, dass im Rahmen der geplanten Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie die Überwachungssysteme und Analyseparameter verbessert, ein besserer Zugang zu Informationen über die Trinkwasserqualität für die Bürger gewährleistet, Leckage-Probleme angegangen, ein Rechtsrahmen für kleine oder individuelle Trinkwasserversorgungssysteme entwickelt, Lösungen für die Probleme aufgrund von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser vorgeschlagen und die bestehenden Ausnahmen von den Rechtsvorschriften aktualisiert werden;

29.

pocht darauf, dass eine künftige Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser insbesondere auf die Verbesserung der Überwachung, Berichterstattung und Veröffentlichung von Daten sowie auf die Berührungspunkte mit der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz in der EU ausgerichtet sein sollte. Bei der Berichterstattung sollten die Mitgliedstaaten zumindest in dem Maße entlastet werden, wie sie ihre Verpflichtungen bereits erfüllt haben;

30.

begrüßt den neuen Ansatz der Europäischen Kommission zur Bewertung des „Grads der Einhaltung“, bei dem der Schwerpunkt auf der Bewertung der noch bestehenden Lücken in Sachen Sammlung, Behandlung und Anschluss beim Abwasser liegt. Dieser Ansatz ergänzt die offizielle Bewertung der Einhaltung, mit der die Einhaltung von gesetzlichen Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser beurteilt wird; begrüßt ebenfalls, dass die Europäische Kommission in ihrem achten Bericht über den Stand des Vollzugs dieser Richtlinie zum ersten Mal auch Ergebnisse auf regionaler Ebene verarbeitet und berücksichtigt hat und fordert die Europäische Kommission auf, sowohl den neuen Ansatz des „Grads der Einhaltung“ als auch die regionalen Ansätze beizubehalten und sie in Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Akteuren weiterzuentwickeln;

31.

fordert die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, insbesondere durch folgende Maßnahmen die Wasserknappheit zu reduzieren und die Wassereffizienz zu erhöhen:

a)

klarer Vorrang für die Steuerung der Wassernachfrage sowie die Wassereffizienz in den Bereichen Bewässerung, Gebäude und Energie;

b)

Bekämpfung der Übernutzung von Wasser durch die Überprüfung von Genehmigungen oder die bessere Durchsetzung im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie;

c)

Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der Produktpolitik, u. a. auch künftige Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Wassereffizienz von Geräten in den Arbeitsplänen gemäß der Ökodesign-Richtlinie;

d)

kontinuierliche Förderung der Wassermessung in allen Sektoren und für alle Nutzer;

e)

Bekämpfung von Wasserverlusten aufgrund von Leckagen durch die Förderung von Infrastrukturinvestitionen, die auch durch angemessene Wasserpreise und geeignete Durchsetzungsmaßnahmen finanziert werden;

Flexibilität und Differenzierung bei Zielsetzungen

32.

weist auf das Spannungsfeld zwischen den Zielsetzungen für die Wasserqualität und der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hin und fordert die Europäische Kommission auf, eine bessere Abstimmung dieser beiden Politiken zu gewährleisten. Die EU sollte derartige Widersprüchlichkeiten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand aufgrund der Umsetzung potenziell widersprüchlicher Rechtsvorschriften nicht noch verfestigen, sondern vielmehr die wirksamsten, kosteneffizientesten, sich gegenseitig verstärkenden Kompromisse suchen;

33.

erachtet es für sinnvoll und notwendig, auf die Aufnahme der Richtlinie 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in die Wasserrahmenrichtlinie hinzuarbeiten, um die Maßnahmen für die Erreichung eines guten Zustands der Wasserkörper und einer für den menschlichen Verzehr geeigneten Qualität zu vereinheitlichen;

34.

fordert die Europäische Kommission darüber hinaus auf, die Möglichkeiten für eine flexiblere und differenziertere Wasserpolitik zu untersuchen. Aufgrund der Ungewissheiten in Bezug auf künftige Wasserprobleme ist Flexibilität ein Muss. Daher wird die Wasserpolitik in puncto Zielsetzungen und Konzept ein Gleichgewicht zwischen zum einen der erforderlichen Rechtssicherheit für die langfristige Planung und die mehrjährigen kostenintensiven Investitionen und zum anderen den ggf. notwendigen Anpassungen an neue Gegebenheiten finden müssen. Differenziertere Zielsetzungen je nach Zeit und Ort sind deshalb notwendig, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu stärken und ihre Akzeptanz zu erhöhen (13), ohne indes ihre ehrgeizige Ausrichtung zu schmälern;

35.

fordert die Europäische Kommission ferner auf, eine Alternative zu der sogenannten „one out, all out“-Regel für die Überwachung in der Wasserrahmenrichtlinie zu entwickeln. Diese Regel gibt kein besonders aufschlussreiches Bild des tatsächlichen ökologischen und chemischen Zustands und der Anstrengungen, die zur Verbesserung der Wasserqualität unternommen werden. Für die Akzeptanz der notwendigen Maßnahmen muss ein Überwachungsinstrument entwickelt werden, dass den bereits erzielten Ergebnissen der Mitgliedstaaten gerecht wird;

Forschung und Innovation

36.

ist davon überzeugt, dass neben der politischen Innovation auch grundlegende technische Innovationen wichtig sind, um aktuellen und künftigen Wasserproblemen die Stirn zu bieten (14). Der Ausschuss betont zur Förderung dieser Art von Innovation die möglichen Vorteile eines europäischen Wasserinnovations-Aktionsplans auf EU-Ebene für die Entwicklung hin zu einer auf Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und die intelligente Nutzung von Wasser ausgerichtete Gesellschaft. Ein derartiger Rahmen würde dazu beitragen, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu bestärken, mit Unterstützung der Europäischen Kommission systemische Innovationskonzepte umzusetzen und Partnerschaften für Wasserinnovationsprojekte einzurichten bzw. zu fördern. Trotz der beträchtlichen Weiterentwicklung, Konsolidierung und Ausweitung der bestehenden Wissensplattformen und Finanzierungsmöglichkeiten für Innovationen gibt es aus Sicht des AdR zwei zentrale Hindernisse für die Einführung innovativer Lösungen. Der Ausschuss fordert die Europäische Kommission daher auf:

a)

den bürokratischen Aufwand für den Zugang zu den europäischen Innovationsfördermitteln durch Zusammenarbeit und Investitionen zur Prävention grundlegender langfristiger Herausforderungen für die Wasserbewirtschaftung in der EU weiter zu verringern. Dies betrifft insbesondere widersprüchliche Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen und den schwierigen Zugang zu Innovationsfördermitteln für Unternehmen;

b)

die Möglichkeit zu prüfen, einen Versuchsspielraum zu lassen, wenn Restriktionen aus anderen Politikbereichen die Durchführung innovativer Lösungen behindern;

Schlussfolgerung

37.

betont, dass die Wasserbewirtschaftung ein kapitalintensiver Politikbereich ist, in den beträchtliche Mittel investiert werden. Diese Investitionen werden in Zukunft weiterhin steigen. Indem die Problemstellung und die Lösungsansätze auf eine breitere Basis gestellt werden und auch die bereits in den geltenden Vorschriften vorgesehene Einbindung der damit verbundenen Politikbereiche (wie Landwirtschaft, Energie und Gesundheit) verbessert wird, können die Gefahren von Desinvestition verringert, neue Chancen eröffnet und somit wiederum der Boden für Innovationen bereitet werden. Die Schwierigkeit liegt darin, vernünftige Entscheidungen zu treffen, die zum einen dem gerecht werden, was wir heute bewahren wollen, zum anderen aber ausreichend Spielraum bieten, um auch den ungewissen künftigen Herausforderungen zu begegnen: Manage the source of life!

Brüssel, den 9. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Die Grundwasserrichtlinie (2006), die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen (2008), die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1991), die Nitratrichtlinie (1991), die neue Badegewässerrichtlinie (2006), die Trinkwasserrichtlinie (1998), die Hochwasserrichtlinie (2007), die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008) und zwei Entscheidungen der Kommission (2005 und 2008) zum ökologischen Zustand.

(2)  Arbeitsprogramm der Kommission 2017 (COM(2016) 710 final, Anhang I).

(3)  ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 91.

(4)  ABl. C 218 vom 30.7.2013, S. 53.

(5)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 74.

(6)  ABl. C 259 vom 2.9.2011, S. 13.

(7)  Water Vision 2030 „The Value of Water — Multiple Waters, for multiple purposes and users: Towards a Future proof model for a European water-smart society“, WssTP, Oktober 2016.

(8)  The United Nations World Water Development Report 2016.

(9)  COM(2012) 216 final.

(10)  Eurostat (2013) in COM(2014) 363 final.

(11)  „Multi-hazard assessment in Europe under climate change“, Giovanni Forzieri et al., Climatic Change, Juli 2016, Band 137, Ausgabe 1, S. 105-119.

(12)  CdR 2646/2014.

(13)  So ist es beispielsweise in einem Einzugsgebiet weitaus wirksamer, flussaufwärts Maßnahmen für den Hochwasserschutz oder die Verbesserung der Wasserqualität zu ergreifen als flussabwärts. Dabei tragen die flussabwärts gelegenen Regionen selbstverständlich zu den Maßnahmen in den flussaufwärts gelegenen Regionen bei.

(14)  So ist Abwasser nach der Sekundärreinigung eine gute Quelle für die Trinkwasseraufbereitung. Allerdings muss diesbezüglich die öffentliche Akzeptanz gewonnen werden.


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/51


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Auf dem Weg zu einer neuen EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel: ein integrierter Ansatz

(2017/C 207/10)

Berichterstatterin:

Sirpa Hertell (FI/EVP), Mitglied des Stadtrats von Espoo

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unterstreicht, dass viele seiner ursprünglichen Empfehlungen zur EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (CdR 3752/2013) nach wie vor Gültigkeit haben und in Verbindung mit der vorliegenden Stellungnahme gesehen werden sollten; weist insbesondere auf die Vorschläge hin, die Anpassungsstrategie unmittelbarer mit dem Konzept der Klimaresilienz zu verknüpfen und das Konzept bzw. die Bewertungen der Vulnerabilität verschiedener Regionen weiterzuentwickeln, auf den Vorschlag, mehr Gewicht auf Anpassungslösungen zu legen, die sich auf grüne Infrastrukturen und Erwägungen in Bezug auf die Biodiversität und die Ökosysteme stützen, sowie auf die Warnung, dass eventuell auch Szenarien für die Anpassung an einen nicht auf 2 oC begrenzten Temperaturanstieg entwickelt werden müssen, wenn die weltweiten Bemühungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Paris nicht zum Erfolg führen sollten;

2.

erkennt an, dass bei allen acht Aktionen der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel sichtbare Fortschritte zu verzeichnen sind (bspw. haben drei Viertel der EU-Mitgliedstaaten eine nationale Anpassungsstrategie angenommen, und es wurde die im Rahmen des Konvents der Bürgermeister angesiedelte Initiative Mayors Adapt ins Leben gerufen), und sieht daher mit Interesse der Bewertung und Überarbeitung der EU-Strategie durch die Europäische Kommission entgegen. Der AdR betont, dass es sich hierbei um einen laufenden Prozess handelt, in dessen Verlauf die Mitgliedstaaten auch ihre eigenen Strategien kontinuierlich aktualisieren sollten, um mit der sich ständig weiterentwickelnden Wissensbasis und den entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen und internationalen Übereinkommen Schritt zu halten;

A.    GOVERNANCE

Stärkung des Multi-Level-Governance-Systems

3.

stellt fest, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten vor allem dafür zuständig sind, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen, während es maßgebliche Aufgabe der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist, die Gefährdung ihrer Gebiete aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels durch geeignete Anpassungsmaßnahmen zu senken, und dass deshalb ein funktionierendes Multi-Level-Governance-System von entscheidender Bedeutung ist;

4.

fordert die Europäische Kommission auf, eine engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regierungsebenen (EU, Mitgliedstaaten, regionale und lokale Gebietskörperschaften) zu fördern, um die Prioritäten aufeinander abzustimmen, widersprüchliche oder voneinander abgekoppelte Prozesse zu vermeiden, so weit wie möglich Synergien zwischen den auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten und den auf regionaler und lokaler Ebene entwickelten Strategien und Plänen zu nutzen und so eine bessere Kohärenz wie auch Koordination und gegenseitige Ergänzung der Maßnahmen zu gewährleisten;

5.

unterstützt EU-Initiativen wie den Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie und die Partnerschaften im Rahmen der neuen EU-Städteagenda, über die die Entwicklung aufeinander abgestimmter Multi-Level-Governance-Systeme und Kooperationsplattformen gefördert wird. Im Rahmen dieser Initiativen werden Überlegungen zu den Bedürfnissen der Städte und Regionen angestellt und die Zusammenarbeit verbessert. Der AdR sieht mit Interesse der rechtzeitigen Schaffung einer Partnerschaft zur thematischen Priorität der Anpassung an den Klimawandel, einschließlich ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension, im Rahmen der Städteagenda entgegen;

6.

betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer engeren Einbeziehung der Städte und Regionen in die Erstellung und Durchführung der nationalen Anpassungsstrategien und -pläne. Er ruft daher die EU-Mitgliedstaaten auf, angemessene institutionelle Strukturen oder Plattformen zur Förderung einer kontinuierlichen Konsultation und einer engeren Zusammenarbeit (bspw. durch Arbeitsgruppen) zu schaffen, wobei den spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist, und fordert die Europäische Kommission auf, diese Entwicklung zu unterstützen und zu fördern;

7.

hält es für erforderlich, dass die wichtige Rolle der Regionen bei der Überarbeitung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel besser zur Geltung gebracht wird (bspw. in einem spezifischen Kapitel) und ihre Anstrengungen stärker unterstützt werden. Schließlich nehmen die Regionen im Anpassungsprozess eine Koordinierungs- oder Mittlerrolle wahr und gewährleisten, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten Prioritäten den Erfordernissen und Erwartungen an der Basis entsprechen und umgekehrt. Sie können auch — wie z. B. die Regionen, die im Bürgermeisterkonvent die Aufgabe von Koordinatoren übernehmen — eine Katalysatorfunktion ausüben und die Anstrengungen der lokalen Gebietskörperschaften zur Stärkung ihrer Resilienz gegenüber Klima- und Katastrophenrisiken und durch Kapazitätsaufbau und Bereitstellung von Finanzierung unterstützen. Der AdR fordert die Europäische Kommission auf, die von den lokalen wie auch regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen des Bürgermeisterkonvents eingegangenen Verpflichtungen und durchgeführten Maßnahmen (die der RegionsAdapt-Initiative vergleichbar sind) tunlichst anzuerkennen;

8.

weist darauf hin, dass es aufgrund des Fehlens verbindlicher Rechtsvorschriften für lokale und regionale Gebietskörperschaften in einigen Mitgliedstaaten schwierig ist, Maßnahmen durchzuführen, und sie deshalb ein klareres Mandat seitens der EU und der nationalen Regierungen für die Durchführung von Anpassungsmaßnahmen begrüßen würden. Auf nationaler Ebene befürwortet der AdR die in jüngerer Zeit unternommenen Anstrengungen einiger Mitgliedstaaten, für die Anpassung an den Klimawandel relevante Überlegungen in spezifische Rechtsvorschriften zu integrieren (bspw. im Kontext der Wasserrahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie);

9.

fordert die Europäische Kommission auf, zu untersuchen, wie viele lokale und regionale Gebietskörperschaften EU-weit und pro Mitgliedstaat eine Anpassungsstrategie bzw. einen Anpassungsplan aufgestellt haben. Auf dieser Grundlage könnte die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften EU-weite und nationale Ziele vorschlagen, um die Weiterentwicklung der lokalen und regionalen Anpassungsstrategien bzw. -pläne durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu fördern;

B.    EINBINDUNG und MANAGEMENT

Verstärkte Einbeziehung der verschiedenen Interessenträger und Aufbrechen des Silodenkens

10.

betont, dass im Rahmen der Überarbeitung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel neben einem gut funktionierenden Multi-Level-Governance-System auch die notwendige Einbindung aller Interessenträger und ein horizontaler (und nicht silohafter) Ansatz im Hinblick auf wirksamere integrierte Anpassungsmaßnahmen auf lokaler Ebene erforderlich sind. Bei der Überarbeitung könnte anhand einiger konkreter Beispiele veranschaulicht werden, dass Zusammenarbeit vorteilhafter ist als Alleingänge und zur gemeinsamen Entwicklung von Lösungen auf regionaler oder lokaler Ebene führt. Derartige partizipative Ansätze sollten nachdrücklich ermutigt und unterstützt werden, u. a. durch EU-finanzierte Projekte (bspw. im Rahmen künftiger Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von LIFE oder Horizont 2020);

11.

unterstreicht, dass die Erfolgsfaktoren und Hemmnisse bei den unterschiedlichen Formen der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern, Akteuren aus der Praxis und Entscheidungsträgern auf lokaler/regionaler Ebene gründlich untersucht werden sollten. Diese Informationen sollten in praktische Empfehlungen auf der Grundlage konkreter Beispiele für (Multi-Stakeholder-/öffentlich-private) Partnerschaften münden, die weit verbreitet werden sollten, bspw. durch die europäische Internet-Plattform für Klimaanpassung (Climate-ADAPT);

12.

weist erneut auf die Notwendigkeit hin, über alle verfügbaren Kommunikationskanäle das Bewusstsein dafür zu fördern, dass integrierte Anpassungs- und Klimaschutzmaßnahmen erforderlich sind, um größtmögliche Synergien zwischen den beiden Bereichen der Strategien zu schaffen und Fehlanpassungen zu vermeiden. In diesem Sinne fordert der AdR die Europäische Kommission auf, bei der Überarbeitung innovative Verfahren zur stärkeren Sensibilisierung, zur Steigerung der Akzeptanz der lokalen und regionalen Akteure (u. a. Bürger und Unternehmen) und zur Förderung von Verhaltensänderungen anzuregen;

Investitionen in Kapazitätsaufbau und Wissensaustausch

13.

stellt die Bedeutung des Ausbaus der Kapazitäten und der Beseitigung von Wissenslücken in den Städten und Regionen Europas heraus; eine gute Grundlage dafür bietet das Climate-ADAPT-Portal mit seinem Hilfestellungsangebot in Form des „Urban Adaptation Support Tool“. Dieses Portal muss jedoch weiter gefestigt, ausgebaut und gefördert, enger mit der Plattform des Bürgermeisterkonvents verknüpft und nutzerfreundlicher gestaltet werden. Der AdR fordert die Europäische Kommission auf, gemeinsam mit den Städten und Regionen auszuloten, wie das Climate-ADAPT-Portal am besten auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden kann und ob es in den Internetauftritt des Bürgermeisterkonvents integriert werden sollte;

14.

unterstreicht das Erfordernis, weiterhin in der Praxis bewährte Beispiele zusammenzutragen. Die in Städten und Regionen ermittelten bewährten Verfahrensweisen müssen in einer einzigen, öffentlich zugänglichen und leicht zu durchsuchenden Datenbank gespeichert werden (bspw. im Climate-ADAPT-Portal und/oder im Register der Benchmarks für Exzellenz des Bürgermeisterkonvents), um den Erfahrungsaustausch zwischen Städten und Regionen zu ermöglichen. Insbesondere sollte eine solche Datenbank über geeignete Funktionen verfügen, um mit Blick auf die Entwicklung von Anpassungstypologien die Ermittlung von Beispielen zu ermöglichen, die auf vergleichbaren Gegebenheiten (wie Klimarisiken, Bevölkerungsdichte) oder geografischen Voraussetzungen (wie Berggebiete, Flussniederungen, Küstengebiete) basieren. Der AdR ist bereit, zur Ermittlung erfolgreicher regionaler Verfahren und zur Mobilisierung von Pionierregionen beizutragen, und dazu zunächst bei den Arbeiten seiner Fachkommission ENVE und der Gruppe der AdR-Botschafter des Bürgermeisterkonvents anzusetzen, die indes weiter ausgebaut und gefördert werden sollten;

15.

betont, dass Wissenstransfer auch durch die Zusammenarbeit zwischen Städten gefördert werden muss. Die Europäische Kommission wird geeignete kollaborative und Mentoring-Tätigkeiten ausloten, fördern angemessen finanziell unterstützen. Die vom Konvent der Bürgermeister bereits vorgeschlagenen Partnerschaftsprogramme haben sich als erfolgreich und wertvoll erwiesen und sollten daher in Zukunft wieder aufgelegt und ausgeweitet werden (bspw. über jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen);

16.

drängt die Europäische Kommission, die Anstrengungen zur Errichtung eines Förderrahmens für den Kapazitätsausbau in den Städten und Regionen zu bündeln. Die bereits vorhandenen unzähligen EU-Initiativen, -Instrumente und -Programme, die den Städten und Regionen verschiedene Möglichkeiten zum Kapazitätsaufbau bieten (bspw. Workshops, Webinare, Leitfäden), stiften Verwirrung unter den Betroffenen;

17.

erkennt die bisher unternommenen Anstrengungen an, insbesondere die kürzliche Einrichtung des neuen „One-stop-shop“-Online-Portals im Rahmen der EU-Städteagenda, ist indes der Ansicht, dass die Europäische Kommission klarstellen sollte, inwiefern sich die verschiedenen anpassungsrelevanten Dienstangebote für Städte und Regionen voneinander unterscheiden und gegenseitig ergänzen, und im Rahmen einer entsprechenden Zusammenstellung dann auch Wissenslücken schließen sollte. Dabei sollte die Kommission

a)

so weit wie möglich auf die wichtigste EU-Initiative für Klimaanpassungsmaßnahmen der Städte und Regionen, namentlich den Konvent der Bürgermeister für Klima und Energie, zurückgreifen und als Dachinitiative für lokale Klimaschutzmaßnahmen aufstellen;

b)

weiterhin für die Anpassung an den Klimawandel relevante Überlegungen in bestehende EU-Initiativen mit einer städtischen, regionalen oder ländlichen Dimension integrieren;

c)

Synergien mit anderen Partnerinitiativen (bspw. RegionsAdapt, dem Klimaschutzbündnis der Regionen Under2MoU, der „Making Cities Resilient“-Kampagne) verstärken, um Erfahrungen und Know-how zu bündeln, für mehr Kohärenz zu sorgen und gemeinsame Maßnahmen zum Vorteil der Städte und Regionen anzuregen;

d)

Verknüpfungen mit nationalen, regionalen und lokalen Initiativen fördern, die, egal, ob sie einer der o. g. Initiativen angehören, ehrgeizige Ziele verfolgen, und Gelegenheiten zur Vernetzung und zum Aufbau von Partnerschaften bieten;

Verbreiterung der Wissensgrundlagen zu Klimarisiken und Vulnerabilität

18.

ist sich bewusst, dass auf allen Regierungsebenen, auch auf Ebene der Städte und Regionen, fundierte Kenntnisse der jeweiligen relevanten Klimarisiken und Vulnerabilitäten Voraussetzung für eine sachkundige Beschlussfassung und Politikgestaltung sind. Er fordert in diesem Zusammenhang die Europäische Kommission auf, Risiko- und Vulnerabilitätsbewertungssysteme auf regionaler und lokaler Ebene als faktenorientierte Handlungsgrundlage einer jeglichen Anpassungsstrategie zu unterstützen;

19.

unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften regelmäßig erstens den Mangel an bzw. den fehlenden Zugang zu sinnvollen verständlichen Klimainformationen beklagen und darauf hinweisen, dass sie zweitens nicht über das notwendige Fach- und Sachwissen verfügen, um die Informationen auszuwerten und geeignete Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen. Sie benötigen daher weitere Unterstützung in Form von Dokumentation und Austausch bewährter Verfahren, um sie zunächst an die bereits vorhandenen Informationen heranzuführen und ihnen dann bei der Interpretation und der Übertragung der Auswirkungen auf den städtischen bzw. regionalen Maßstab zu helfen;

20.

fordert die Europäische Kommission auf, die Bemühungen der Städte und Regionen im Bereich Klimaprojektion und Risikobewertung zu unterstützen, indem sie ihre (Forschungs-)Tätigkeiten zur Ermittlung geeigneter Instrumente und Verfahren (zur Risikomodellierung), zur Entwicklung (makro-)regionaler Klimafolgenszenarien und zur Errichtung von Klimaservice-Netzwerken (im Rahmen von Horizont 2020) auf internationaler, europäischer, nationaler und nachgeordneter Ebene verstärkt. Bei solchen Netzen zur Bereitstellung von Klimadienstleistungen arbeiten einschlägige Experten und Datenanbieter (bspw. die Forschungsgemeinschaft) zusammen, um Informationen und Wissen für lokale und regionale Entscheidungsträger aufzubereiten und zugänglich zu machen;

21.

hebt hervor, dass die Offenlegung von Klimarisiken gefördert werden sollte, um Anpassungsmaßnahmen und Investitionen anzuregen. Mehrere neue freiwillige und/oder private Initiativen zur Offenlegung von Klimarisiken sind im Werden begriffen und könnten von der Europäischen Kommission unterstützt werden;

22.

begrüßt diesbezüglich die Initiative der Europäischen Kommission, Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit dem Versicherungssektor als wichtigem Anbieter von Daten und potenziellen Investitionen auszuloten, und fordert die Kommission auf, Versicherungsmechanismen zu prüfen, die Risikovermeidung und Schadensbekämpfung begünstigen könnten, und mit Versicherungsgesellschaften zusammenzuarbeiten, um dafür zu sorgen, dass sie ihr Fach- und Sachwissen im Bereich Risikomodellierung und Katastrophenschutz mit dem öffentlichen Sektor teilen. Bei der Überarbeitung sollten bestehende erfolgreiche Partnerschaften als Vorbild gefördert werden. Er hebt in diesem Zusammenhang außerdem hervor, dass umgekehrt auch von Versicherungsunternehmen als „hohes Risiko“ eingestufte Städte oder Regionen mit besonderen Investitions- und Entwicklungshemmnissen konfrontiert sein können, und fordert die Europäische Kommission auf, bei der Überarbeitung zu untersuchen, wie derartige Probleme angegangen werden könnten;

Ergründung der wirtschaftlichen und sozialen Vorteile

23.

ist der Ansicht, dass im Rahmen der Überarbeitung für eine wirtschaftliche und soziale Folgenabschätzung der Anpassungsmaßnahmen eingetreten werden sollte. Eine solche wirtschaftliche und soziale Analyse kann den Entscheidungsträgern als Orientierung dienen, ihnen einen klareren Überblick über die potenziellen Kosten und Vorteile von Anpassungsmaßnahmen im Vergleich zu Nichtstun geben und so zu Bewusstseinsförderung, zur Erkennung von Kapazitätsengpässen und zur Ermittlung der wirtschaftlich tragfähigsten Maßnahmenoptionen beitragen;

24.

hebt hervor, dass die Städte und Regionen weitere Informationen über die verschiedenen Folgenabschätzungsverfahrensweisen (bspw. Kosten-Nutzen-Analysen, Mehrkriterienanalysen, Übereinkunft der Interessenträger, Versuchsbeobachtung) und ihre kontextabhängige Eignung benötigen, und schlägt vor, dass die Europäische Kommission im Rahmen ihrer einschlägigen Plattformen, Climate-ADAPT und Bürgermeisterkonvent, eine angemessene Unterstützung bietet;

Überwachung, Berichterstattung und Bewertung der Maßnahmen

25.

unterstreicht die Notwendigkeit, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die erforderlichen Instrumente und Indikatoren für die Überwachung, Berichterstattung und Bewertung an die Hand zu geben, um die sachkundige Planung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf lokaler Ebene zu unterstützen. Auch hier könnten die einschlägigen Klimaschutzplattformen (Climate-ADAPT und Bürgermeisterkonvent) zum Zuge kommen;

26.

erachtet es als wichtig, dafür zu sorgen, dass die internationalen, europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Bestimmungen für die Überwachung, Berichterstattung und Bewertung miteinander vereinbar sind und sich gegenseitig ergänzen — dadurch wird Kohärenz sichergestellt und die Belastung der Städte und Regionen gesenkt;

27.

würdigt die in diesem Bereich seit der Veröffentlichung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel erzielten Fortschritte in Form der Entwicklung des „Anzeigers für Anpassungsvorsorge“ zur Messung des Bereitschaftsgrads der EU-Mitgliedstaaten und des Sustainable Energy and Climate Action Plan Template, des Musterformulars für Monitoring und Berichterstattung für die Unterzeichner des Bürgermeisterkonvents, und begrüßt deren enge Vernetzung, hält jedoch weitere Informationen und Anleitungen zu ihrer Nutzung für erforderlich (bspw. auf der Website des Bürgermeisterkonvents);

28.

unterstreicht, dass auch Synergien mit anderen parallelen Partnerinitiativen auf internationaler oder europäischer Ebene (bspw. RegionsAdapt, CRAFT — Climate Risk and Adaptation Framework and Taxonomy, „Making Cities Resilient“-Kampagne), die über eigene Verfahren für Überwachung, Berichterstattung und Bewertung verfügen, ausgelotet werden sollten, weist jedoch darauf hin, dass weitere Bemühungen um Harmonisierung oder Zusammenarbeit nicht den Erfordernissen und Anliegen der Städte und Regionen zuwiderlaufen dürfen;

C.    FINANZIERUNG

Unterstützung des Zugangs zu öffentlichen Fördermitteln

29.

begrüßt, dass es bereits Finanzierungsinstrumente zur Förderung lokaler und regionaler Klimaschutzmaßnahmen (u. a. die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020, LIFE, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union, die Finanzierungsfazilität für Naturkapital) gibt, betont jedoch, dass das größte Problem der Städte und Regionen der Zugang zu diesen Finanzmitteln ist. Er fordert die Europäische Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas erstens leicht zugängliche und verständliche Informationen über die Finanzmittel und Finanzinstrumente, die für die Entwicklung und Durchführung ihrer Aktionspläne zur Verfügung stehen, erhalten und zweitens Beratung und Unterstützung für den Zugang und die Anwendung sowie mögliche Kombination der vorhandenen Instrumente bekommen (bspw. im Wege bedarfsorientierter Schulungsmaßnahmen);

30.

bekräftigt seinen Vorschlag, einen Lebenszyklusansatz bei der Kosten-Nutzen-Analyse von Kapital zur Gewährleistung einer langfristigen Amortisierung von Investitionen in die Klimaresilienz anzuwenden. Es sollte zur Auflage gemacht werden, dass bei Bilanzen und Risikoregistern die wirtschaftlichen, umweltspezifischen und sozialen Auswirkungen derjenigen Maßnahmen und Kapitalinvestitionen berücksichtigt werden, die den Klimawandel außen vor lassen, bzw. dass die entsprechenden Auswirkungen eines Nichttätigwerdens berücksichtigt werden;

31.

hofft, dass im Rahmen der Überarbeitung die mögliche Rolle der Regionen bei der Vereinfachung des Zugangs zu bestimmten Finanzierungsinstrumenten stärker zur Geltung gebracht werden wird. Einige Regionen sind bereits bei der Verwaltung und Umverteilung von EU-Strukturfondsmitteln behilflich, indem sie kleinere Projekte ihrer Kommunen bündeln und zusammenfassen, oder sie bieten eine direkte Finanzierung an. Der AdR betont jedoch, dass durch weitere Beratung sichergestellt werden muss, dass diese Verwaltungsbehörden das Potenzial der verfügbaren europäischen Fördermittel und innovativen Finanzierungsinstrumente auch wirklich ausschöpfen;

32.

fordert die Europäische Kommission auf, die Idee zu prüfen, konkreten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen Schnellzugang zu Finanzierungsinstrumenten zu gewähren, etwa solchen Gebietskörperschaften, die bereits öffentlich ihr umfassendes Klimaschutzengagement bekundet haben (indem sie z. B. dem Bürgermeisterkonvent beigetreten sind, eine umfassende Risiko- und Vulnerabilitätsbewertung durchgeführt haben oder einen Aktionsplan für Klimaanpassung aufgestellt haben). Eine Überarbeitung der Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Fördermitteln oder der Auswahl- und Vergabekriterien für Zuschüsse im Rahmen der verschiedenen Programme (wie Horizont 2020 und LIFE) seitens der Europäischen Kommission könnte einen solchen Schnellzugang ermöglichen. Diese Möglichkeit sollte gründlicher ausgelotet werden, auch im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, wobei allen Verwaltungsbehörden empfohlen werden sollte, von der bereits in einigen regionalen operationellen Programmen enthaltenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, denjenigen Maßnahmen Vorrang zu geben, die in den von den Unterzeichnergemeinden des Bürgermeisterkonvents angenommenen Aktionsplänen für nachhaltige Energie (SEAP) und Aktionsplänen für nachhaltige Energie und Anpassung an den Klimawandel (SECAP) enthalten sind;

Feinabstimmung der bestehenden Finanzierungsinstrumente

33.

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, im Rahmen der Vorbereitung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens eine Bilanz der Fortschritte bei der Umsetzung der verschiedenen EU-Fonds sowie bei der Verwendung von Zuschüssen und anderen Finanzierungsinstrumenten zu ziehen (z. B. Lehren aus dem Programm LIFE und der durchgehenden Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen bei den ESI-Fonds). Dies dürfte dazu beitragen, erstens eine sinnvolle Mischung aus allgemeinen und eher anpassungsspezifischen Finanzierungsinstrumenten vorzuschlagen, ohne die notwendigen Haushaltsmittel für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels zu kürzen, und zweitens Empfehlungen für die bevorstehenden Aufforderungen zur Einreichung von Projekten zu erstellen (z. B. im Rahmen der Programme LIFE und Horizont 2020), damit die noch bestehenden Lücken bei der Finanzierung lokaler Klimaschutzmaßnahmen gefüllt werden können;

34.

betont, dass die Städte und Regionen das Programm LIFE, und konkret die integrierten Projekte des LIFE-Programmbereichs Klimapolitik, als wesentliches Finanzierungsinstrument sehen, um mithilfe eines bereichsübergreifenden Ansatzes und im großen räumlichen Maßstab (regional, multiregional, national bzw. transnational) Anpassungsmaßnahmen zu testen, auszuprobieren und zu demonstrieren, und bestärkt die Europäische Kommission deshalb nachdrücklich darin, das Programm auszuweiten und weiter zu fördern;

Förderung von Investitionen

35.

gibt zu bedenken, dass es in vielen europäischen Städten und Regionen ein großes ungenutztes Potenzial gibt, das verstärkt Investitionen anziehen könnte, und dass vielerorts schon die Bereitstellung der eigenen Investitionen auf zahlreiche Hindernisse stößt;

36.

ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission deshalb innovative Lösungen ausloten sollte, damit Investitionen in Klimaanpassungsmaßnahmen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zugutekommen, und fordert die Europäische Kommission auf, ihnen bei der Planung sinnvoller Investitionen und der Sicherstellung der Finanzierung eine geeignete fachliche Beratung, Anleitung und Unterstützung zu bieten (bspw. durch die Europäische Plattform für Investitionsberatung oder andere gezielte Aktivitäten zum Kapazitätsaufbau). Im Zuge der Überarbeitung könnten Beispiele für Mechanismen zum Umgang mit privaten Investoren und zur Zusammenarbeit mit Versicherungsgesellschaften bereitgestellt werden, und die Europäische Kommission sollte einschlägige Pilotinitiativen unterstützen;

Kombination öffentlicher und privater Mittel

37.

betont, dass die Städte und Regionen dabei unterstützt werden sollten, zu der Kombination öffentlicher und privater Mittel (aus internationalen, europäischen, nationalen und lokalen Quellen) zu gelangen, die unter den jeweils herrschenden lokalen Bedingungen für die Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen am besten geeignet ist. Wie in der Halbzeitüberprüfung des MFR 2014-2020 betont, sollte die Europäische Kommission weiter prüfen, wie der noch bestehende Investitionsbedarf durch Bündelung europäischer, nationaler und privater Finanzierungsmöglichkeiten gedeckt werden kann;

D.    SCHRITTE auf die internationale Bühne

Eine internationale Antwort auf eine internationale Herausforderung

38.

würdigt die Tatsache, dass sich der internationale Dialog zu Klimafragen in den letzten Jahren verstärkt hat und zu neuen internationalen Abkommen geführt hat, etwa dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, und fordert die Europäische Kommission deshalb auf, ihre Maßnahmen zunehmend in diesen globalen Rahmen zu stellen, verstärkt mit gutem Beispiel voranzugehen und einschlägige Synergien zu fördern;

39.

betont, dass bei der Überarbeitung stärker auf den grenzübergreifenden Aspekt des Klima-Risikomanagements eingegangen werden sollte. In diesem Zusammenhang könnte die makroregionale Zusammenarbeit ein wichtiger Ansatz sein, um die Anpassung an den Klimawandel in der EU voranzubringen, indem der Informationsaustausch und die Bündelung der Anstrengungen über administrative Grenzen hinweg gefördert werden. Die Europäische Kommission sollte deshalb prüfen, ob ihre transnationalen Pilotinitiativen, etwa im Donaugebiet, im Ostseeraum, in den Alpen oder in der Region Adria-Ionisches Meer, auf andere Makroregionen in Europa und darüber hinaus ausgedehnt und weiter unterstützt werden könnten;

40.

fordert die Europäische Kommission auf, mehr Gewicht auf die Vorteile der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Regionen (und Städten) zu legen. In diesem Zusammenhang bietet der neue globale Bürgermeisterkonvent für Klima und Energie anderen Weltregionen neue Chancen, von europäischen Erfahrungen und Beispielen zu lernen, und zugleich den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas die Möglichkeit, ihrerseits von ihren Partnern auf anderen Kontinenten zu lernen;

41.

weist mit Blick auf die jüngsten Prognosen der Klimarahmenkonvention zu den künftigen Migrationsströmen darauf hin, dass bei der Überarbeitung der Zusammenhang zwischen Anpassung an den Klimawandel und Migration herausgearbeitet und deshalb ein neues Kapitel über die Herausforderungen und Chancen, die mit einer klimabedingten Migration einhergehen, aufgenommen werden sollte. Die Europäische Kommission sollte diesbezüglich prüfen, wie die Städte und Regionen weiter bei der Bewältigung der Mobilität und gegebenenfalls der Integration von Migranten und Flüchtlingen unterstützt werden können;

42.

möchte abschließend sein Interesse bekunden, an der für Anfang 2017 geplanten Konsultation der Interessenträger zur Überarbeitung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel seitens der Europäischen Kommission teilzunehmen, und betrachtet die in der vorliegenden wie auch in anderen einschlägigen Stellungnahmen (1) ausgesprochenen Empfehlungen als eine gute Grundlage für die anstehende Debatte.

Brüssel, den 9. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  „Effiziente Bewirtschaftung der Wasserressourcen: ein Konzept für innovative Lösungen“, Berichterstatter: Cees Loggen

„Halbzeitbewertung des LIFE-Programms“, Berichterstatter: Witold Stępień.

„Aktionsplan zum Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 — Konzept zur Berücksichtigung des Katastrophenrisikos in allen EU-Politikfeldern“, Berichterstatter: Adam Banaszak

„Umsetzung des Weltklimaübereinkommens von Paris — ein territorialer Ansatz für die COP 22 in Marrakesch“, Berichterstatter: Francesco Pigliaru.


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/57


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Unterstützung europäischer Junglandwirte

(2017/C 207/11)

Berichterstatter:

Arnold Hatch (UK/EKR), Mitglied des Rates von Craigavon

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

stellt fest, dass in der EU lediglich 6 % aller Leiter landwirtschaftlicher Betriebe unter 35 Jahren alt sind, wohingegen mehr als die Hälfte das 55. Lebensjahr überschritten haben. Der zunehmende Anteil älterer Menschen ist aufgrund einer höheren Lebenserwartung und sinkender Geburtenraten ein allgemeines Merkmal der EU-Bevölkerung. In der Landwirtschaft ist diese Tendenz jedoch ausgeprägter als in anderen Wirtschaftszweigen. Da ältere Landwirte heute länger leben und erhebliche Anreize für ihren Verbleib in der Landwirtschaft, aber kaum für ihr Ausscheiden gesetzt werden, ist eine zunehmende Alterung der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft in Europa festzustellen, wodurch erhebliche Hürden für neue Landwirte entstehen;

2.

die mangelnde Bereitschaft älterer Landwirte, ihren Hof in andere Hände zu geben, rührt allgemein auch daher, dass die Landwirtschaft eine gemeinschaftsbasierte Lebensweise ist, die auch über das gesetzliche Rentenalter hinaus fortgesetzt wird. Diesbezüglich unterscheidet sich die Landwirtschaft von vielen anderen Wirtschaftstätigkeiten. Einer Übergabe steht häufig die Tatsache im Wege, dass es für ältere Landwirtschaftsbetreiber schwierig ist, ihren Betrieb zu verlassen und schrittweise aus der Landwirtschaft auszusteigen, da der Ort der Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch gleichzeitig ihr Wohnort ist. Dieses Problem wird durch die allgemeine Abwanderung hochqualifizierter Kräfte weiter verschärft, da die immer besser ausgebildeten Arbeitskräfte nicht mehr an einer Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft interessiert sind;

3.

ist überzeugt, dass viele junge Menschen eine Tätigkeit in der Landwirtschaft aufgrund des geringen Einkommens, der geringen Kapitalrendite, der langen Arbeitszeiten, der eingeschränkten Urlaubsmöglichkeiten — insbesondere für Viehzüchter — und der zahlreichen damit verbundenen Risiken und Unsicherheiten als einen nicht erstrebenswerten Beruf ansehen. Während die unmittelbare Nachfolge innerhalb derselben Familie nach wie vor die häufigste Art der Erstaufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ist, gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Zahl der Neulandwirte, die ihren Hof nicht erblich erworben haben, steigt. Die Herausforderungen, die sich in ländlichen Gebieten stellen (beschränkte oder schwierige Verkehrsanbindung; schlechte Kommunikationsbedingungen; Bildungs-, Kultur-, Sozial- und Gesundheitsdienste), sorgen für eine zusätzliche Verschärfung dieses Problems. Damit junge Menschen in ländlichen Gebieten bleiben, brauchen sie eine gut entwickelte ländliche Wirtschaft mit Dienstleistungs- und Freizeitangeboten. Andernfalls werden sie es vielfach vorziehen, in die Städte abzuwandern und einer Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft nachzugehen;

4.

ist der Auffassung, dass der Mangel an jungen Menschen, die landwirtschaftliche Berufe ergreifen, die wirtschaftliche und soziale Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete gefährdet. Die Unterstützung von Junglandwirten ist eine notwendige Voraussetzung, um die Landwirtschaft in der gesamten EU und die Lebensfähigkeit des ländlichen Raums zu erhalten und damit das im Vertrag von Lissabon verankerte Ziel des territorialen Zusammenhalts zu erreichen;

5.

bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Niederlassung junger Menschen — insbesondere von Frauen — in ländlichen Gebieten durch die Förderung von Maßnahmen, die zu einer leichteren Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Landwirte beitragen, stärker zu ermutigen und zu erleichtern (1);

6.

ist der Ansicht, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um die Hindernisse, mit denen Frauen nach wie vor bei der Aufnahme und Verfolgung einer Tätigkeit in der Landwirtschaft konfrontiert sind, aufzuzeigen und zu beseitigen;

7.

verweist auf das „Manifest der Junglandwirte“, das 2015 vom Europäischen Rat der Junglandwirte (CEJA) aufgestellt wurde und eine Reihe von Forderungen beinhaltet: Zugang zu Nutzflächen und Krediten durch öffentliche Unterstützungsmaßnahmen; rechtliche Schritte zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette; Maßnahmen zur Verringerung der Einkommensschwankungen für Junglandwirte; rechtlicher Schutz sämtlicher EU-Standards in Handelsverhandlungen und verstärkte Absatzförderung für EU-Erzeuger sowie Unterstützung für den Zugang zu Nutzflächen im Sinne des Bodenschutzes und einer optimalen Flächennutzung durch Junglandwirte für die Lebensmittelerzeugung;

8.

teilt die Bedenken, die in der Cork-2.0-Erklärung vom 6. September 2016 in Bezug auf Landflucht und Abwanderung junger Menschen zum Ausdruck gebracht wurden, und ist ebenfalls der Auffassung, dass dafür gesorgt werden muss, dass ländliche Gebiete und Gemeinschaften (ländlicher Raum, Höfe, Dörfer und Kleinstädte) durch einen verbesserten Zugang zu Dienstleistungen und Angeboten für die ländliche Bevölkerung und durch die Förderung von Unternehmertum sowohl in traditionellen ländlichen Bereichen als auch in neuen Wirtschaftszweigen attraktive Wohn- und Arbeitsorte bleiben;

Finanzielle Aspekte

9.

ist überzeugt, dass der Zugang zu Krediten für viele Jungunternehmer im ländlichen Raum durch die gegenwärtige Wirtschaftskrise erschwert wird, zumal sie häufig nicht über die erforderlichen Garantien zur Absicherung ihrer Kredite verfügen und mit übermäßigen Verwaltungslasten zu kämpfen haben;

10.

begrüßt die Einrichtung eines Garantieinstruments für die Landwirtschaft, das im März 2015 von der Kommission und der Europäischen Investitionsbank vorgeschlagen wurde und den Zugang zu Krediten für Junglandwirte erleichtern soll;

11.

begrüßt, dass im Zuge der GAP-Reform 2014-2020 neue Maßnahmen zur Unterstützung von Junglandwirten bei der Gründung landwirtschaftlicher Betriebe eingeführt wurden; bringt jedoch seine Bedenken zum Ausdruck, dass die Inanspruchnahme dieser Maßnahmen durch Bürokratie und Verwaltungslasten behindert werden könnte. Es muss verhindert werden, dass ein Übermaß an Bürokratie die optimale Inanspruchnahme der neuen Maßnahmen durch Junglandwirte behindert. In einigen Mitgliedstaaten organisieren sich Junglandwirte beispielsweise in Gesellschaften. Daher müssen die Maßnahmen aus Brüssel solchen rechtlichen und finanziellen Strukturen vor Ort Rechnung tragen;

12.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die im Rahmen der neuen GAP vorgesehenen Möglichkeiten zur Unterstützung von Junglandwirten und des Generationswechsels zu nutzen, wie z. B. die Unterstützung nach Maßgabe von Artikel 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

13.

macht auf die Möglichkeiten aufmerksam, die Junglandwirten im Rahmen der ESI-Fonds (2) zur Gestaltung und Umsetzung von Finanzinstrumenten in Form von Darlehen, Bürgschaften oder Eigenkapitalfinanzierung zur Verfügung stehen, um bei Bedarf Zugang zu Finanzmitteln bereitzustellen;

14.

macht indes darauf aufmerksam, dass die Festigung der wirtschaftlichen Situation junger Landwirte erst nach der Übernahme des Betriebs am besten und wirksamsten gelingt. Um die wirtschaftliche Lage junger Landwirte bei Übernahme des Betriebs in einer Gesellschaft zu verbessern, muss Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geändert werden. Der Ausschuss der Regionen schlägt daher vor, bei einer möglichen künftigen Revision der Verordnung den zweiten Satz von Artikel 50 Absatz 5 zu streichen, was folgenden Wortlaut ergibt: „Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt.“ Der Ausschuss der Regionen fordert die Europäische Kommission darüber hinaus auf, für eine Übergangslösung zu sorgen, sodass die Junglandwirte möglichst optimal von dieser Regelung profitieren können;

15.

stellt fest, dass die Kommission mit der 2016 vorgelegten Omnibus-Verordnung beabsichtigt, die Möglichkeiten zur Nutzung von Unterstützung durch Finanzinstrumente auch in Bezug auf Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte zu erweitern; dies wird angesichts der Eigenschaften dieser verschiedenen Instrumente (das Beihilfeelement ist bei einem Darlehen oder einer Bürgschaft weitaus geringer als bei einem Zuschuss) zu einer umfangreicheren finanziellen Unterstützung dieser Zielgruppe führen;

16.

ist der Auffassung, dass in erster Linie landwirtschaftliche Familienbetriebe unterstützt werden sollten, weil sie Mehrwert und Arbeitsplätze schaffen und den Generationenwechsel in der Landwirtschaft fördern und weil eine Übertragung einfacher ist, wenn es sich um lebensfähige Betriebe von angemessener Größe handelt;

Zugang zu Nutzflächen und Abwehr von Landaneignung  (3)

17.

weist darauf hin, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Bedürfnisse der Junglandwirte deutlich macht, dass das größte Problem für junge Landwirte und angehende Landwirtschaftsbetreiber die Verfügbarkeit von Kauf- und Pachtland ist (4);

18.

nimmt besorgt zur Kenntnis, dass sich die Entwicklung der Landwirtschaft immer rascher vom Modell des bäuerlichen Familienbetriebs entfernt. Vor diesem Hintergrund wurde das Jahr 2014 zum Internationalen Jahr der familienbetriebenen Landwirtschaft erklärt, um weltweit auf dieses Problem hinzuweisen; ist der Ansicht, dass der Zugang zu Nutzflächen für Junglandwirte, die ein landwirtschaftliches Unternehmen gründen wollen, immer schwieriger wird, da Land in der Regel eine sichere Anlage für Investoren außerhalb der Landwirtschaft ist;

19.

fordert die Kommission auf, die direkten und indirekten Auswirkungen der EU-Politik auf die Konzentration von Landbesitz und die Jagd nach Agrarland in Europa zu bewerten; so werden beispielsweise durch die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und die in ihrem Rahmen gewährten Subventionen explizit landwirtschaftliche Großbetriebe begünstigt und Kleinbauern an den Rand gedrängt, was sich in unterschiedlicher Weise auf verschiedene Wirtschaftsbereiche auswirken kann;

20.

ist angesichts der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten über einzelstaatliche Rechtsvorschriften verfügen, mit denen z. B. durch die Gewährung eines Vorkaufsrechts forcierte Landkonzentrationen und der Aufkauf von Land durch Ausländer verhindert werden, der Meinung, dass den Mitgliedstaaten und Regionen umfassendere Befugnisse zur Regulierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und zur Festlegung entsprechender Beschränkungen eingeräumt werden sollten, insbesondere um die zunehmende Landaneignung und Landkonzentration in Europa einzudämmen, durch die die Möglichkeiten angehender Junglandwirte eingeschränkt werden;

21.

auch wenn der Handlungsspielraum der Europäischen Kommission zur Einflussnahme auf die Regulierung des Marktes für landwirtschaftliche Flächen (als einzelstaatliche Zuständigkeit) sehr beschränkt ist, könnten folgende Überlegungen ins Auge gefasst werden:

Schaffung von Anreizen für die Nutzung der Möglichkeiten im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zur Unterstützung neuer Maßnahmen, um die Bodenmobilität zu fördern (Bodenfonds, Initiativen zur Vermittlung von Agrarflächen und andere auf lokaler Ebene betriebene Initiativen zur Förderung des Zugangs angehender Landwirte zu Nutzflächen);

Erweiterung der Unterstützungsmaßnahmen auf neue Geschäftsmodelle für landwirtschaftliche Betriebe (insbesondere innovative Formen der Partnerschaft zwischen Landwirten);

Förderung einer aktiveren einzelstaatlichen Politik durch EU-Empfehlungen betreffend den Zugang zu Nutzflächen einschließlich bewährter Verfahren (entsprechend der Zielsetzung);

22.

ist der Auffassung, dass durch den Einfluss der Industrie und der Freizeitbranche und vor allem durch die zunehmende Verstädterung die landwirtschaftlichen Nutzflächen immer rascher schrumpfen und mitunter ganz verschwinden; ist daher der Meinung, dass die lokalen Gemeinschaften bei Entscheidungen über die Flächennutzung einbezogen werden und dadurch zusätzliche Rechte und Möglichkeiten erhalten sollten;

Beschäftigung und Ausbildung

23.

betont die Notwendigkeit langfristiger Perspektiven für Junglandwirte, um der Landflucht Einhalt zu gebieten, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Einleitung von Initiativen auf, mit denen das Unternehmertum, aufstrebende Branchen und der Arbeitsmarkt in der Land- und Forstwirtschaft gestützt werden, um neue landwirtschaftliche Arbeitsplätze zu schaffen, bestehende zu erhalten und sie für junge Menschen attraktiver zu machen;

24.

weist darauf hin, dass junge Landwirte einen beträchtlichen und sehr unterschiedlichen Ausbildungs- und Informationsbedarf haben: Für einige Junglandwirte sind die erforderlichen technologischen Fähigkeiten und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Bewirtschaftungsstrategie ausschlaggebend, andere brauchen unternehmerische Kompetenzen (z. B. in den Bereichen Marketing, Vernetzung, Kommunikation und Finanzkompetenz), um ihren Betrieb lebensfähig zu erhalten. Vielfach ist ihnen nicht klar, dass sie von all diesen verschiedenen Arten von Kompetenzen profitieren könnten. Dementsprechend neigen sie zu einer konventionellen Bewirtschaftung ihres Betriebs und sehen keine Notwendigkeit zur Veränderung;

25.

ist daher der Auffassung, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um für diese Möglichkeiten und die Vorteile eines Ausbaus von Qualifikationen im Wege der Sekundar- und Hochschulbildung zu sensibilisieren. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie einzelstaatlichen und europäischen Stellen kommt in dieser Hinsicht eine bedeutende Rolle zu;

26.

betont, dass Junglangwirte auch Jungunternehmer sind, und verweist deshalb auf das wichtige Potenzial des Programms „Erasmus für junge Unternehmer“ (finanziert durch das Rahmenprogramm COSME zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU). Das Programm ermöglicht einen grenzüberschreitenden Austausch, bei dem Existenzgründer (bzw. jene, die es werden wollen) von bereits erfahrenen Unternehmern die Geheimnisse des Metiers erfahren können. Es muss gebührend aufgewertet und auch im Primärsektor durchgeführt werden;

27.

verweist erneut auf die Empfehlung des Ausschusses der Regionen aus seiner Stellungnahme Innovation und Modernisierung der ländlichen Wirtschaft, das Berufsbildungsangebot auf dem Land zu modernisieren sowie an die globalen Wettbewerbsbedingungen und den Bedarf der lokalen Unternehmen anzupassen und mehr Mittel des ESF für die Berufsbildung in ländlichen Gebieten vorzusehen (5).

Brüssel, den 9. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174.

(2)  Geregelt in den Artikeln 37 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über die ESI-Fonds und in ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten.

(3)  Unter Landaneignung (engl. „land-grabbing“) versteht man die Aneignung von Agrarflächen in großem Umfang, ohne die örtliche Bevölkerung im Vorfeld zu konsultieren oder ihre Zustimmung einzuholen. Dies führt letztlich dazu, dass die Möglichkeiten der örtlichen Bevölkerung zur unabhängigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe eingeschränkt werden.

(4)  http://ec.europa.eu/agriculture/external-studies/2015/young-farmers/final-report-1_en.pdf.

(5)  ABl. C 120 vom 5.4.2016, S. 10.


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/61


Stellungnahme der Fachkommission für natürliche Ressourcen — Notwendigkeit und Ansätze einer EU-Strategie für alkoholbezogene Fragen

(2017/C 207/12)

Berichterstatter:

Ewa-May KARLSSON (SE/ALDE) Mitglied des Gemeinderats von Vindeln

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEHANDLUNG ALKOHOLBEZOGENER FRAGEN AUF EU-EBENE

Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, des Kontextes und der Arbeitsplatzproblematik

1.

empfiehlt allgemein, die Begriffe „übermäßiger Alkoholkonsum“, „schädlicher Alkoholkonsum“ und „Alkoholmissbrauch“ nach wissenschaftlichen Kriterien zu definieren;

2.

stellt fest, dass schädliches Trinkverhalten mit hohen Kosten für die Gesellschaft verbunden ist; betont, dass Wohlbefinden, Gesundheit und Lebensqualität der Unionsbürgerinnen und -bürger Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben;

3.

vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen im Gesundheitsbereich laut Vertrag das Ziel haben, die Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern, die Forschung zu fördern und Krankheiten und Gesundheitsrisiken — einschließlich mit der Lebensführung zusammenhängende Gefährdungen wie z. B. den Alkoholmissbrauch — zu verhindern;

4.

verweist auf die besonderen Gefahren des Alkoholkonsums in der Schwangerschaft, der Kindheit und der Jugend sowie auf Schäden des Nervensystems aufgrund von Störungen der neurologischen Entwicklung;

5.

gibt zu bedenken, dass bei der Beschäftigung mit alkoholbezogenen Fragen das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen und es Ziel sein sollte, die diesbezüglichen nationalen Maßnahmen und die gesundheitspolitischen Initiativen der Mitgliedstaaten zu ergänzen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

6.

weist darauf hin, dass nationale Alkoholkonsummuster, der Gesundheitszustand der Gesellschaft und gesundheitliche Ungleichheiten sowie der kulturelle, geografische und historische Kontext berücksichtigt werden müssen. Es ist wichtig, den unterschiedlichen Voraussetzungen und Erfordernissen in den einzelnen Regionen und Kommunen Europas Rechnung zu tragen;

7.

betont, dass den Organen und Einrichtungen der EU eine wichtige Rolle dabei zukommt, die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Art und Weise bei der Forschungsförderung sowie der Evaluierung von Strategien, Maßnahmen, Aktionen und Wirkungen von Gesetzesänderungen und Verboten zu unterstützen;

8.

anerkennt die Bedeutung des Weinsektors mit drei Millionen Beschäftigten (1), der Brauwirtschaft mit 2,3 Millionen Arbeitsplätzen in der gesamten Produktionskette (2) und der Spirituosenbranche, die in Produktion und Vertrieb mehr als eine Million Menschen beschäftigt (3). Die Erzeugung fördert zudem das Gastgewerbe und trägt dadurch zu weiteren Arbeitsplätzen bei;

Gesellschaftliche, soziale und wirtschaftliche Folgen von Alkoholmissbrauch

9.

stellt fest, dass Alkoholkonsum — noch vor dem Tabakkonsum — der größte Risikofaktor für die weltweite Belastung durch Krankheiten für Personen zwischen 15 und 49 Jahren ist (4). Die nationalen Statistiken belegen, dass Alkoholkonsum in der Altersgruppe von 15-64 Jahren für einen von sieben Todesfällen bei Männern und einen von 13 Todesfällen bei Frauen verantwortlich ist (5);

10.

ist sich der Tatsache bewusst, dass ein riskanter, missbräuchlicher und Abhängigkeit schaffender Alkoholkonsum erhebliche wirtschaftliche Kosten in Form von Produktionsausfällen (11,3 Mrd. EUR) und Arbeitslosigkeit (17,6 Mrd. EUR) verursacht (6);

11.

unterstreicht, dass sich die direkten sozialen Kosten alkoholbedingter Schäden in der EU auf 155,8 Mrd. EUR belaufen, wovon der Großteil (82,9 Mrd. EUR) außerhalb des Gesundheitswesens anfällt (7). Werden auch die Schäden für Dritte berücksichtigt, d. h. die Schäden, die der Gesellschaft, minderjährigen Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männern im Umfeld der Alkoholkonsumenten entstehen können, verdoppeln sich die sozialen Kosten des Alkoholkonsums (8);

12.

hebt die Notwendigkeit hervor, Maßnahmen zur Vermeidung von Gewalt zu ergreifen, wobei schutzbedürftigen Gruppen und bestimmten Situationen, etwa sexuellem Missbrauch an Orten des Nachtlebens, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

13.

betont, dass die gesellschaftlichen alkoholbedingten Kosten auf durchschnittlich 1,3 % des BIP eines Landes geschätzt werden (9);

14.

verweist darauf, dass Alkoholmissbrauch einen Risikofaktor für über 60 chronische Erkrankungen darstellt. Chronische Erkrankungen sind in der EU auf dem Vormarsch und verursachen Gesundheitskosten von ca. 700 Mrd. EUR jährlich (10);

Die künftige Behandlung alkoholbezogener Fragen auf EU-Ebene

15.

fordert eine neue Antialkoholstrategie der EU und möchte sichergestellt wissen, dass die EU-Organe auch weiterhin die diesbezüglichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten stärken und für eine wirksame Koordinierung sorgen; unterstützt daher die Forderungen des Rates und des Europäischen Parlaments nach einer starken politischen Führung in dieser Frage (11);

16.

weist darauf hin, dass die gemeinsamen Maßnahmen auf EU-Ebene auch Empfehlungen und Verweise auf bewährte Verfahren zur Stärkung der nationalen, regionalen und lokalen Aktivitäten beinhalten sollten;

17.

unterstreicht, dass die Europäische Kommission diejenigen Mitgliedstaaten, die sich für einen Ausbau ihrer Alkoholprävention entscheiden, fördern und nicht behindern sollte;

18.

betont, wie wichtig es ist, dass die lokale und die regionale Ebene die Möglichkeit erhalten, ihre Kompetenzen und Erfahrungen beizusteuern, da sie die Notwendigkeiten und die Voraussetzungen für die Vermeidung des Alkoholmissbrauchs und der Begrenzung der negativen Auswirkungen des Alkoholkonsums für die Gesellschaft am besten kennen und beeinflussen können. Der lokalen Ebene kommt dabei besondere Bedeutung zu, da sie besonders bürgernah ist und direkten Bezug zu den Gruppen der Gesellschaft hat;

19.

hält die Alkoholprävention der Kommission im Rahmen des Engagements zur Bekämpfung chronischer Krankheiten für begrüßenswert, aber nicht hinreichend, da nicht auf den Aspekt der Prävention und der Schäden für Dritte eingegangen wird (12);

20.

Zu den Maßnahmen der EU sollten Empfehlungen gehören, um zu verhindern, dass mit missbräuchlichem Alkoholkonsum und den damit einhergehenden Risiken für bestimmte Reiseziele geworben wird;

21.

erachtet es für wichtig, dass die strategische Arbeit mit alkoholbezogenen Fragen sich auf die laufenden Arbeiten auf internationaler Ebene stützt und mit dieser koordiniert wird; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass bei der weiteren Arbeit stärkere Synergieeffekte mit dem Aktionsplan der WHO (13) und den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen angestrebt werden sollten;

22.

weist darauf hin, dass nichtstaatliche Organisationen mit ihrem Fachwissen und ihren Erfahrungen auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene wichtige Akteure einer Zusammenarbeit sind;

SCHWERPUNKTE DER KÜNFTIGEN BEHANDLUNG ALKOHOLBEZOGENER FRAGEN AUF EU-EBENE

Notwendigkeit von Foren für die Koordinierung auf EU-Ebene

23.

verweist darauf, dass in den vier Jahren, die seit der Laufzeit der vorigen Anti-Alkoholstrategie (2006-2012) (14) vergangen sind, die Arbeit und die eingerichteten Koordinierungsplattformen — CNAPA und EAHF — in gewissem Umfang weiterbetrieben wurden. Nach wie vor sind diese und andere Foren für die Behandlung alkoholbezogener Fragen erforderlich; ihre Kompetenzen und die von ihnen gesammelten Erfahrungen müssen zur Kenntnis genommen und weiterentwickelt werden;

24.

macht darauf aufmerksam, dass sowohl der Aktionsplan gegen den Alkoholkonsum Jugendlicher und gegen periodische Alkoholexzesse als auch die „Joint Action on Reducing Alcohol Related Harm“ (RARHA — Gemeinsame Maßnahmen zur Verringerung alkoholbedingter Schäden) 2016 auslaufen; stellt fest, dass er unbedingt zu verlängern ist und/oder ein neuer Aktionsplan für Kinder und Jugendliche erstellt werden muss;

25.

betont, wie wichtig die Unterstützung der EU für Forschung und dafür ist, dass Wissen schneller in praktische Anwendungen und neue Arbeitsmethoden umgesetzt werden kann. Es ist zu untersuchen, wie die Maßnahmen gleichzeitig zum Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten beitragen können;

26.

begrüßt den Austausch bewährter Verfahren innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten; dies ist von strategischer Bedeutung und regt zum Lernen, zum Wissensaufbau und zur Identifizierung gemeinsamer Fragen an. Die Maßnahmen und Aktionen sollten auf Fakten und praktischen Erfahrungen hinsichtlich der Kostenwirksamkeit beruhen;

27.

betont die Bedeutung einer zweckmäßigen Überwachung der Entwicklung alkoholpolitischer Maßnahmen. Bestehende Datenbanken, die auf vergleichbaren, verlässlichen und standardisierten Indikatoren zur Überwachung und Analyse beruhen, müssen weiterentwickelt werden;

28.

ist der Auffassung, dass eine wissenschaftliche Gruppe eingerichtet werden sollte, um eine wissenschaftlich fundierte Datenerhebung zu unterstützen;

Marketing und Werbung für alkoholische Getränke

29.

unterstreicht, dass Marketing und Werbung grenzüberschreitend sind, weshalb die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sehr wichtig ist;

30.

ist der Ansicht, dass die Maßnahmen gegen den Einfluss von Marketing und Werbung für alkoholische Getränke auf Kinder bzw. Minderjährige restriktiv und zwingend sein sollten, d. h. sowohl der Verkauf von Alkohol an Minderjährige als auch die an sie gerichtete Werbung sollten verboten werden;

31.

betont die große Bedeutung einer strikten Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über Marketing und Werbung durch die Hersteller und Vertreiber alkoholischer Getränke;

32.

fordert, in die Arbeiten zur Verringerung der Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen durch Alkoholvermarktung und -werbung auch die Vermarktung in den sozialen Medien und im Internet sowie Produktplatzierungen und sonstige Produkte rund um Alkoholmarken einzubeziehen. In Finnland ist es seit 2015 untersagt, Wettbewerbe und Spiele für die Vermarktung von Alkohol zu nutzen. Auch die Alkoholwerbung auf öffentlichen Plätzen und in den sozialen Medien wurde verboten (15);

33.

weist darauf hin, dass das Sponsoring von Sport- und Kulturveranstaltungen ein Wachstumsmarkt und eine kosteneffiziente Vermarktungsstrategie ist; junge Menschen werden auf diese Weise an Veranstaltungsorten und über Fernsehsendungen angesprochen und so der Alkoholwerbung ausgesetzt;

34.

weist darauf hin, dass bei allen Formen der Vermarktung und Werbung für alkoholische Getränke über die Risiken von Alkoholmissbrauch informiert werden muss;

35.

ist sich der Tatsache bewusst, dass es in der EU ein hohes Maß an freiwilliger Selbstkontrolle bei der Vermarktung von Alkohol gibt (16). Dabei gibt es geteilte Meinungen darüber, ob sie den Alkoholverbrauch tatsächlich drosselt, und klar ist auch, dass die Selbstkontrolle nicht ausreicht, um Schwangere, Kinder und Jugendliche vor den negativen Auswirkungen des Alkohols zu bewahren (17);

Rechte von Kindern und Jugendlichen

36.

weist darauf hin, dass zu viele Kinder und Jugendliche in Familien aufwachsen, in denen es Alkoholabhängigkeit und -missbrauch gibt. Schätzungen zufolge leben EU-weit zwischen fünf und neun Millionen Kinder in Familien mit schädlichem Alkoholkonsum (18). Diese Kinder laufen Gefahr, schlechtere Voraussetzungen für Bildung und Gesundheit zu bekommen;

37.

sieht als einen der Aktionsbereiche, die in europäischen Ländern anzugehen sind, die Verringerung des massiven Alkoholkonsums und des Konsums unter Jugendlichen, um jungen Menschen ein sicheres und gesundes Umfeld zu bieten; betont in diesem Zusammenhang, dass Modelle zur Freizeit- und Partygestaltung gefördert werden müssen, bei denen Alkoholkonsum nicht unbedingt dazugehört;

38.

weist darauf hin, dass während der Schwangerschaft und der Stillzeit eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht, da fetale Alkoholspektrum-Störungen in diesem Stadium entstehen; Alkohol kann das Wachstum und die Entwicklung des Fötus zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft beeinflussen und es kann nicht gesagt werden, dass es eine „sichere“ Menge Alkohol gibt, die während der Schwangerschaft konsumiert werden könnte;

39.

teilt die Sicht, dass mit der Kinderrechtskonvention ebenfalls ein Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Schäden durch Alkohol intendiert wird. Die Vertragsstaaten sind durch Artikel 33 verpflichtet, im Interesse des Kindeswohls zu handeln und bei allen Beschlüssen, die Kinder betreffen, deren Interessen zu bedenken und ihnen Rechnung zu tragen;

40.

hält vorbeugende Maßnahmen während der Schwangerschaft, Kindheit und Jugend für vorrangig, durch die eine Präventions- und Gesundheitsförderungskultur entsteht;

41.

verweist auf die Bedeutung der Schule als einem für die Gesundheitsförderung wichtigen Ort, an dem die Faktoren für den Schutz der Kinder gestärkt sowie Alkoholmissbrauch und gefährdete Kinder frühzeitig erkannt werden können. Der Schulunterricht für Kinder über die Gefahren des Alkohols muss auf wissenschaftliche Fakten gestützt sein, da rein informative Programme und Aktivitäten nicht den erforderlichen Effekt haben und alle Akteure im Bildungsbereich — Schülerinnen und Schüler, Familienangehörige und Lehrkräfte — umfassend erreichen müssen;

42.

sieht die Verringerung des Alkoholmissbrauchs Erwachsener u. a. durch Aufklärungsarbeit als wichtig an, weil die Vorbildfunktion von Erwachsenen maßgeblich für eine wirkungsvollere Präventionsarbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist; Informationsmaterialien sowohl für Erwachsene als auch für Kinder sollten von unabhängigen forschungsbasierten Stellen ausgearbeitet werden. Deshalb wäre es wichtig, mit dem Gastgewerbe im Hinblick auf die Schulung des Personals im verantwortungsvollen Ausschank alkoholischer Getränke zusammenzuarbeiten, um so den missbräuchlichen Alkoholkonsum durch Erwachsene möglichst zu begrenzen;

43.

hält Programme zur Prävention in der Familie für eine vorrangige Maßnahme, da die Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen und die Vermittlung von Verhaltensweisen, Werten, Fähigkeiten und Kompetenzen vor allem in diesem Umfeld stattfindet;

Verbraucherinformation — Zutatenverzeichnis mit Angaben über Nährwert und Kalorien

44.

fordert die Organe und Einrichtungen der EU auf, die Kennzeichnung von Alkohol in der EU zu verbessern und den Bericht über die Aufnahme von Alkoholverpackungen in die bestehenden Rechtsvorschriften über die Angabe der Inhaltsstoffe mitsamt Zutaten, Nährwert und Kalorien fertigzustellen; verweist auf das Recht der Verbraucher, den Inhalt der Produkte zu kennen, um die richtige Kaufentscheidung treffen zu können;

45.

spricht sich für einen besonderen Warnhinweis für Schwangere, Kinder, junge Menschen und Fahrzeugführer aus, der eine wichtige Ergänzung und ein Mittel ist, um auf die Gefahren von Alkohol aufmerksam zu machen und diese zu mindern. Die Warnhinweise sind auf die verschiedenen Zielgruppen abzustimmen; begrüßt die einschlägigen Maßnahmen, die einige Hersteller und Händler bereits ergriffen haben;

46.

empfiehlt, über Bildung und Informationskampagnen ein stärkeres Bewusstsein für die Gefahren des Koma-Trinkens zu schaffen und darüber zu informieren, wo Rat, Unterstützung und Therapien zu bekommen sind;

47.

hebt die wichtige Rolle der Medien hervor, die über die Gefahren des Alkoholkonsums genau informieren müssen;

Zugang zu Alkohol und Verkauf von Billigalkohol

48.

weist darauf hin, dass sozioökonomisch schlechter gestellte Gruppen und junge Menschen einem höheren Risiko von Gesundheitsproblemen ausgesetzt sind, und mahnt, dass eine größere gesundheitliche Ungleichheit verhindert werden muss. Problematisch ist der zu billig und zu leicht erhältliche Alkohol, der einem hohen Alkoholverbrauch Vorschub leisten und auf diesem Weg zu Leberschäden und vorzeitigem Tod führen kann (19). Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Maßnahmen einschließlich Forschungen in Erwägung ziehen, um den Verkauf von extrem billigem Alkohol, darunter auch den Verkauf im Internet, zu unterbinden;

49.

stellt fest, dass es einen Zusammenhang zwischen der Zugänglichkeit von Alkohol und dem Ausmaß des Alkoholmissbrauchs und alkoholbedingter Schäden gibt. Forschungserkenntnisse belegen, dass eine leichtere Zugänglichkeit von Alkohol zu einem höheren Verbrauch und somit zu einem häufigeren Auftreten von Gesundheitsproblemen und -schäden führt (20);

50.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen und die Kontrolle in Bezug auf Verkauf und Kauf weiter verschärfen können, unbeschadet der in den meisten Mitgliedstaaten geltenden Altersgrenze von 18 Jahren. Weitere Möglichkeiten sind die Begrenzung der Zahl der Verkaufsorte, das Verbot des Alkoholkonsums und -verkaufs an öffentlichen Orten zu bestimmten Zeiten, die Begrenzung der Öffnungszeiten und Schankrechte sowie ein verantwortungsvoller Alkoholausschank durch entsprechende Schulungsmaßnahmen für die Fachkräfte, Händler und Beschäftigten des Gastgewerbes. Die Beschränkungen müssen durch die Kontrolle ihrer Einhaltung ergänzt werden;

Vorbeugung am Arbeitsplatz

51.

stellt fest, dass ein riskanter, missbräuchlicher und Abhängigkeit schaffender Alkoholkonsum zu einem höheren Krankenstand und schlechteren Arbeitsleistungen führen kann und sich auch negativ auf andere Personen auswirkt. Überdies ist eine Person unter Alkoholeinwirkung ein Sicherheitsrisiko: Alkoholisierte Personen verursachen 20-25 % aller Unfälle am Arbeitsplatz. Der Arbeitsplatz ist ein wichtiger Ort der Vorbeugung gegen den schädlichen Alkoholkonsum (21);

52.

betont, dass die Möglichkeit vorgesehen werden sollte, dass sich Rechtsverletzer als Alternative zu Bußgeldern oder anderen Kontrollmaßnahmen zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen verpflichten, insbesondere dann, wenn es sich um minderjährige Rechtsverletzer handelt;

53.

betont, dass frühzeitig gegen Alkohol am Arbeitsplatz vorgegangen werden sollte. Am Arbeitsplatz sollte es Anweisungen geben, wie mit einer solchen Situation umzugehen ist. Das wäre eine gute Vorbeugemaßnahme für die Gesundheit am Arbeitsplatz;

54.

sieht für den öffentlichen Dienst eine Vorreiterrolle bei der Alkoholprävention im Interesse einer sicheren, ungefährlichen Arbeitsumgebung, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil viele seiner Bediensteten wichtige Sozialdienstleistungen für die Bürger erbringen;

Prävention im Gesundheits- und Pflegewesen

55.

weist darauf hin, dass ein Bedarf an einem frühzeitigen Zugang zu Hilfe, Therapie und Behandlung besteht und dass dafür gesorgt werden muss, dass Kinder, deren Eltern in einer Therapie gegen Alkoholabhängigkeit bzw. -missbrauch sind, Rat und Unterstützung bekommen. Krankheiten kann durch eine gesunde Lebensweise vorgebeugt werden, indem Hilfestellungen gegen den riskanten Alkoholkonsum geboten werden;

56.

hält es für erforderlich, im Bereich von Arbeit und Beschäftigung Vereinbarungen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern zu fördern, durch die sich der Unternehmer bzw. die Unternehmerin zur Mitwirkung an präventiven Maßnahmen verpflichtet;

57.

stellt fest, dass unter alkoholbedingten Lebererkrankungen oft Menschen im arbeitsfähigen Alter leiden. Weiterhin besteht ein medizinischer Zusammenhang zwischen dem Alkoholmissbrauch und einer Reihe weiterer ernster Leiden wie Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und psychische Erkrankungen (22);

Straßenverkehrssicherheit

58.

weist darauf hin, dass Promillegrenzen, Information, Bildung und Überwachung zur Sicherheit im Straßenverkehr beitragen. Alkohol am Steuer verursacht 25 % aller tödlichen Autounfälle in der EU (23);

59.

begrüßt die von der Europäischen Kommission 2014 vorgelegte Studie über Alkoholwegfahrsperren und den ihnen zuzuschreibenden Rückgang der Zahl alkoholbedingter Verkehrsunfälle (24);

60.

ist der Auffassung, dass noch mehr getan werden könnte, um in der EU die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern: u. a. sollten die durch Alkohol am Steuer verursachten Verkehrsunfälle untersucht werden, und es sollte ein Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über wirksame Maßnahmen in diesem Bereich stattfinden. Es ist wichtig, dass Fahranfänger darüber Bescheid wissen, welche Folgen Alkohol am Steuer haben kann.

Brüssel, den 9. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  http://www.ceev.eu/about-the-eu-wine-sector.

(2)  http://www.brewersofeurope.org/uploads/mycms-files/documents/publications/2016/EU_economic_report_2016_web.pdf.

(3)  http://spirits.eu/spirits/a-spirit-of-growth/introduction-2.

(4)  http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0008/178163/E96726.pdf?ua=1.

(5)  http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0017/190430/Status-Report-on-Alcohol-and-Health-in-35-European-Countries.pdf.

(6)  Centre for Addiction and Mental Health (2012). Alkoholkonsums, Alkoholabhängigkeit und zurückzuführenden Krankheiten in Europa.

(7)  Ibid.

(8)  Siehe Fußnote 4.

(9)  http://ec.europa.eu/health/archive/ph_determinants/life_style/alcohol/documents/alcohol_europe_en.pdf.

Anderson P & Baumberg B (2006).Alcohol in Europe: A public health perspective. London: Institute of Alcohol Studies.

(10)  http://ec.europa.eu/health/major_chronic_diseases/docs/reflection_process_cd_en.pdf.

(11)  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52015XG1216(01).

(12)  Der Begriff „Schäden für Dritte“ bezieht sich auf Schäden, die Gesellschaft oder Einzelpersonen infolge des Kontakts mit Alkoholkonsumenten erleiden.

(13)  Siehe Fußnote 4.

(14)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Eine EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden“ (ABl. C 197 vom 24.8.2007).

(15)  http://www.finlex.fi/sv/esitykset/he/2013/20130070.pdf.

(16)  Babor, T. F. (2010). Alcohol: No Ordinary Commodity — a summary of the second edition. Addiction.

(17)  CAMY. (2003). Alcohol Advertising on Sports Television 2001 to 2003: Center on Alcohol Marketing and Youth, Madden, P. A., & Grube, J. W. (1994). The frequency and nature of alcohol and tobacco advertising in televised sports, 1990 through 1992. Am J Public Health.

(18)  http://ec.europa.eu/health/archive/ph_determinants/life_style/alcohol/documents/alcohol_europe_en.pdf, Seite 6.

(19)  http://www.easl.eu/medias/EASLimg/News/3f9dd90221ef292_file.pdf.

(20)  Siehe Fußnote 4.

(21)  http://ec.europa.eu/health/alcohol/docs/science_02_en.pdf.

(22)  http://www.eurocare.org/library/updates/eurocare_eu_alcohol_strategy2.

(23)  http://ec.europa.eu/transport/road_safety/topics/behaviour/fitness_to_drive/index_en.htm.

(24)  https://ec.europa.eu/transport/road_safety/sites/roadsafety/files/pdf/behavior/study_alcohol_interlock.pdf.


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

121. Plenartagung, 8./9. Februar 2017

30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/67


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems — Zweites Reformpaket und Neuansiedlungsrahmen der Union

(2017/C 207/13)

Berichterstatter:

Vincenzo BIANCO (SPE/IT), Bürgermeister von Catania

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)

COM(2016) 465 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung des Anspruchs von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes und zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

COM(2016) 466 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

COM(2016) 467 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Neuansiedlung in der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

COM(2016) 468 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

COM(2016) 466 final (Kriterien für die Zuerkennung von Schutz)

Änderung 1

Artikel 8 Absatz 3 — Interner Schutz

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigen die Asylbehörden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Asylbehörden sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], sowie Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eingeholt werden.

Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigen die Asylbehörden zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Asylbehörden sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus allen relevanten Quellen, insbesondere die verfügbaren Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union], sowie Informationen und Orientierungshilfen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eingeholt werden. Es können auch Informationen und Orientierungshilfen unabhängiger Quellen und Experten geprüft werden.

Begründung

Unabhängige Informationen und Bewertungen können Beiträge liefern, die über die offiziellen Quellen nicht immer verfügbar sind.

Änderung 2

Artikel 15 — Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

Zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 überprüft die Asylbehörde die Flüchtlingseigenschaft insbesondere, wenn

a)

die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

a)

die Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene und die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] auf eine wesentliche Änderung im Herkunftsland hindeuten, die für den Schutzbedarf des Antragstellers von Bedeutung ist;

b)

sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert.

b)

sie den einem Flüchtling ausgestellten Aufenthaltstitel zum ersten Mal verlängert nach einem vereinfachten Verfahren: Sollten im Verlauf des vereinfachten Verfahrens Elemente gemäß Buchstabe a mit Blick auf eine eventuelle Ablehnung der Verlängerung zutage treten, muss dieses unverzüglich in ein ordentliches Verfahren überführt werden, wovon der betroffene Antragsteller in Kenntnis zu setzen ist; dabei besteht stets die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Nichtverlängerung einzulegen .

Begründung

Mit dem Kommissionsvorschlag werden Überprüfungen des den Flüchtlingen zuerkannten Status eingeführt; derartige Überprüfungen finden statt: a) von Amts wegen, wann immer über das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) wesentliche Änderungen der Lage im Herkunftsland gemeldet werden; b) in sämtlichen Fällen in regelmäßigen Abständen, auch wenn keine Änderungen gemeldet wurden; im zweiten Fall kann und muss die Verlängerung allerdings nach dem vereinfachten Verfahren erfolgen, um übermäßige Belastungen für die Flüchtlinge zu vermeiden und ihnen kein Gefühl allzu großer Unsicherheit zu vermitteln.

COM(2016) 467 final (gemeinsames Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes)

Änderung 3

Artikel 7 Absatz 4 — Pflichten des Antragstellers

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der Antragsteller teilt der Asylbehörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift oder Telefonnummer mit, damit ihn die Asylbehörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. Der Antragsteller muss an dem von ihm zuletzt mitgeteilten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen, insbesondere, wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht.

Der Antragsteller teilt der Asylbehörde des Mitgliedstaats, in dem er sich aufzuhalten hat, seinen Aufenthaltsort oder eine Anschrift und eine Telefonnummer mit, damit ihn die Asylbehörde oder andere zuständige Behörden kontaktieren können. Er teilt dieser Asylbehörde jede etwaige Änderung mit. Der Antragsteller muss an dem von ihm zuletzt mitgeteilten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die letzte mitgeteilte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen, insbesondere, wenn er einen Antrag gemäß Artikel 28 einreicht.

Begründung

Der Antragstellende sollte sowohl Aufenthaltsort und seine Anschrift und nicht lediglich eine Telefonnummer mitteilen, damit er über Entscheidungen, die sein aktuelles Verfahren betreffen, frühzeitig informiert werden kann.

Änderung 4

Artikel 15 Absatz 5 — Unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung (im Rechtsbehelfsverfahren)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Im Rechtsbehelfsverfahren kann unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verweigert werden, wenn

Im Rechtsbehelfsverfahren kann unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung verweigert werden, wenn

a)

der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt;

a)

der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt.

b)

der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat;

 

c)

es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt oder um erneute Anhörungen oder Rechtsbehelfsüberprüfungen, wie im einzelstaatlichen Recht vorgesehen.

 

Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine konkreten Erfolgsaussichten hat, so wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck auf sein Ersuchen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.

Wenn der Rechtsbehelf aus rein instrumentellen Gründen eingelegt wird oder offensichtlich unbegründet ist, kann der Richter entscheiden, die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung einzustellen und die dem Rechtsbeistand vom Staat geschuldete Entschädigung (sofern vorgesehen) zu kürzen oder zu streichen.

Begründung

Insbesondere bei einem Rechtsbehelf (sowohl in erster als auch in zweiter oder höherer Instanz) sollte die Verweigerung des Rechts auf Rechtsberatung auf der Grundlage eines notwendigerweise strengen Kriteriums erfolgen, das möglichst wenig dem Zufallsprinzip oder dem Ermessensspielraum überlässt; die diesbezügliche Entscheidung muss unbedingt von einem Richter getroffen werden.

Änderung 5

Artikel 33 Absatz 2 — Prüfung von Anträgen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(2)   Die Asylbehörde trifft ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung seiner Zulässigkeit und Begründetheit. Die Asylbehörde prüft die Anträge objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen. Bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt sie Folgendes:

(2)   Die Asylbehörde trifft ihre Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nach angemessener Prüfung seiner Zulässigkeit und Begründetheit. Die Asylbehörde prüft die Anträge objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen. Bei der Prüfung der Anträge berücksichtigt sie Folgendes:

a)

die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;

a)

die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;

b)

sämtliche genauen und aktuellen Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie sonstige relevante Informationen aus Quellen wie der Asylagentur der Europäischen Union, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen;

b)

sämtliche genauen und aktuellen Informationen über die Lage im Herkunftsland des Antragstellers, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie sonstige relevante Informationen aus Quellen wie der Asylagentur der Europäischen Union, dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder einschlägigen internationalen Menschenrechtsorganisationen;

c)

die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) genannte gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer;

c)

die in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (EU-Asylagentur-Verordnung) genannte gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer;

d)

die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht, Alter, sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

d)

die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht, Alter, sexuelle Ausrichtung und Geschlechtsidentität, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;

e)

die Frage, ob der Antragsteller die Aktivitäten, die er seit Verlassen des Herkunftslandes aufgenommen hat, ausschließlich oder hauptsächlich ausgeübt hat, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

e)

die Frage, ob der Antragsteller die Aktivitäten, die er seit Verlassen des Herkunftslandes aufgenommen hat, ausschließlich oder hauptsächlich ausgeübt hat, um die für die Beantragung von internationalem Schutz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit bewertet werden kann, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde;

f)

die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsbürgerschaft er für sich geltend machen könnte.

f)

die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsbürgerschaft er für sich geltend machen könnte;

 

g)

die durch offizielle Dokumente belegten Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen zum Nachweis seiner Präferenzen, familiären Bindungen, Kontakte zu Personengruppen desselben Herkunftslands, Sprachkenntnisse oder beruflichen Fähigkeiten, die seine Integration in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten erleichtern können.

Begründung

Die Änderung steht im Einklang mit einer entsprechenden Änderung in der bereits von der Fachkommission CIVEX angenommenen Stellungnahme zur Überarbeitung der Dublin-Verordnung (…); demzufolge müssen auch bei der Festlegung des zuständigen Mitgliedstaats die Präferenzen und Bindungen des Antragstellers berücksichtigt werden.

Änderung 6

Artikel 34 — Dauer des Prüfungsverfahrens

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 erstreckt sich über höchstens einen Monat ab der Einreichung des Antrags.

(1)   Die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 erstreckt sich über höchstens einen Monat ab der Einreichung des Antrags.

Die Frist für diese Prüfung beträgt zehn Arbeitstage, wenn der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wird, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XX (Dublin-Verordnung) das Konzept des ersten Asylstaats oder des sicheren Drittstaats nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung anwendet.

 

(2)   Die Asylbehörde stellt sicher, dass das Verfahren zur Prüfung der Begründetheit unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags zum Abschluss gebracht wird.

(2)   Die Asylbehörde stellt sicher, dass das Verfahren zur Prüfung der Begründetheit unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags zum Abschluss gebracht wird.

(3)   Die Asylbehörde kann diese Sechsmonatsfrist um höchstens drei weitere Monate verlängern, wenn

(3)   Die Asylbehörde kann diese Sechsmonatsfrist um höchstens sechs weitere Monate verlängern, wenn

a)

eine unverhältnismäßig große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen;

a)

eine unverhältnismäßig große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen;

b)

es um komplexe Sachverhalte oder komplexe Rechtsfragen geht.

b)

es um komplexe Sachverhalte oder komplexe Rechtsfragen geht.

Begründung

Durch die wechselnden Fristen kann das Recht auf Verteidigung geschwächt werden, da für den Verteidiger die Überprüfung und die Aktualisierung der Situation des von ihm Betreuten noch aufwendiger wird.

Angesichts der Möglichkeit einer Krisensituation oder eines unverhältnismäßig hohen Zustroms ist es — auch wenn man die besondere Unterstützung durch das EASO oder andere Mitgliedstaaten berücksichtigt — ratsam, die Höchstdauer des Verfahrens von neun Monaten auf ein Jahr (Gesamtdauer) anzuheben.

Änderung 7

Artikel 36 Absatz 2 — Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und die Zuständigkeit

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, oder wenn der Antrag gemäß Absatz 1 als unzulässig abgelehnt wird.

Ein nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) geprüfter Antrag darf nicht auf seine Begründetheit hin geprüft werden; dies gilt auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat, oder wenn der Antrag gemäß Absatz 1 als unzulässig abgelehnt wird , oder wenn der Antragsteller nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX (Dublin-Verordnung) seine Präferenz für einen oder mehrere Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht hat, in denen gemäß den vom EASO vierteljährlich vorgelegten Daten der in den Artikeln 7 und 35 der genannten Verordnung vorgesehene Schwellenwert nicht erreicht ist .

Begründung

Auch in diesem Fall steht die Änderung im Einklang mit der bereits von der Fachkommission CIVEX angenommenen Stellungnahme zur Überarbeitung der Dublin-Verordnung; im aufgezeigten Fall ist für die inhaltliche Prüfung der nach dem Kriterium der Präferenz/Bindung bestimmte Mitgliedstaat und nicht das Ersteinreiseland zuständig, das sich lediglich um die Überstellung des Betroffenen in das zuständige Land kümmern muss.

Änderung 8

Artikel 39 — Stillschweigende Rücknahme des Antrags

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als nicht weiter betrieben ab, wenn

1.   Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als nicht weiter betrieben ab, wenn

[…]

[…]

2.   In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

2.   In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags ein und teilt dem Antragsteller in einem an seinen Aufenthaltsort oder seine Adresse nach Artikel 7 Absatz 4 adressierten Schreiben mit, dass die Prüfung des Antrags eingestellt wurde und dass der Antrag als nicht weiter betrieben endgültig abgelehnt werden wird, es sei denn, der Antragsteller meldet sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung der schriftlichen Mitteilung bei der Asylbehörde.

3.   Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf.

3.   Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von zwei Monaten bei der Asylbehörde meldet und nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, nimmt die Asylbehörde die Prüfung des Antrags wieder auf.

4.   Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von einem Monat nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.

4.   Wenn der Antragsteller sich innerhalb der Frist von zwei Monaten nicht bei der Asylbehörde meldet und nicht nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antrag stillschweigend zurückgenommen wurde.

Begründung

Aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten, denen sich der Betroffene u. U. gegenübersieht, sollte eine mehr Sicherheit bietende Frist festgesetzt werden.

Änderung 9

Artikel 43 — Ausnahmen vom Recht auf Verbleib bei Folgeanträgen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn

Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet machen und von Artikel 54 Absatz 1 abweichen, wenn

a)

ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde;

a)

ein Folgeantrag von der Asylbehörde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde;

b)

nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden.

b)

nach einer bestandskräftigen Entscheidung, einen ersten Folgeantrag als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abzulehnen, ein zweiter oder weitere Folgeanträge in einem Mitgliedstaat gestellt werden;

die Bestimmung nach Buchstabe b gilt nicht, wenn der vorhergehende Antrag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurde und der betroffene Antragsteller im Rahmen des diesbezüglichen Verfahrens keine Rechtsberatung erhalten hat.

Begründung

Da die Verpflichtungen bezüglich Unterrichtung sowie Rechtsberatung und -vertretung auf sämtlichen Ebenen nur mit dem derzeitigen Paket von Vorschlägen der Kommission eingeführt werden, können die Staaten das Recht auf Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet nicht ablehnen, wenn der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens bei seinem ersten Antrag keine Rechtsberatung erhalten hat.

Änderung 10

Artikel 45 Absatz 3 — Das Konzept des sicheren Drittstaats

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Asylbehörde betrachtet einen Drittstaat nur dann als sicheren Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller, wenn sie sich nach individueller Prüfung des Antrags davon überzeugt hat, dass die Sicherheit des Drittstaats für einen bestimmten Antragsteller im Einklang mit den Kriterien gemäß Absatz 1 gewährleistet ist und sie festgestellt hat, dass

Die Asylbehörde betrachtet einen Drittstaat nur dann als sicheren Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller, wenn sie sich nach individueller Prüfung des Antrags davon überzeugt hat, dass die Sicherheit des Drittstaats für einen bestimmten Antragsteller im Einklang mit den Kriterien gemäß Absatz 1 gewährleistet ist und sie festgestellt hat, dass

a)

eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass diese Person sich in diesen Staat begibt, unter anderem weil der Antragsteller im Transit durch diesen Drittstaat, der sich geografisch in der Nähe seines Herkunftslands befindet, gereist ist ;

a)

eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass diese Person sich in diesen Staat begibt, unter anderem weil der Antragsteller sich über einen beträchtlichen Zeitraum dort aufgehalten hat oder dorthin Verbindungen bzw. Beziehungen zu Familienmitgliedern oder Landsleuten bestehen ;

b)

der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe dafür vorgelegt hat, dass das Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht ein sicherer Drittstaat sein könnte.

b)

der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe dafür vorgelegt hat, dass das Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht ein sicherer Drittstaat sein könnte.

Begründung

Allein der Transit durch einen Drittstaat auf dem Weg in die EU (oder der Aufenthalt allein für den Zeitraum, der für die Vorbereitung der Abreise erforderlich ist) kann nicht als ausreichendes Kriterium betrachtet werden, um den Antragsteller in das betreffende Land zurückzuschicken.

Änderung 11

Artikel 53 Absatz 6 — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Antragsteller legen gegen die in Absatz 1 aufgeführten Entscheidungen Rechtsbehelfe ein:

Die Antragsteller legen gegen die in Absatz 1 aufgeführten Entscheidungen Rechtsbehelfe ein:

a)

innerhalb von einer Woche im Fall einer Entscheidung, einen Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzulehnen;

a)

innerhalb von fünfzehn Tagen im Fall einer Entscheidung, einen Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzulehnen;

b)

innerhalb von zwei Wochen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

b)

innerhalb von fünfzehn Tagen im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unzulässig oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als ausdrücklich zurückgenommen oder als nicht weiter betrieben oder im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, die nach einem beschleunigten Prüfungsverfahren oder einem Verfahren an der Grenze oder während der Antragsteller sich in Gewahrsam befindet, ergangen ist;

c)

innerhalb von einem Monat im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Fall einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes.

c)

innerhalb von einem Monat im Fall einer Entscheidung, einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus abzulehnen, wenn die Prüfung nicht beschleunigt wird, oder im Fall einer Entscheidung über die Aberkennung des internationalen Schutzes.

Für die Zwecke von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten von Amts wegen eine Überprüfung von Entscheidungen, die im Anschluss an ein Verfahren an der Grenze ergangen sind, vorsehen.

Für die Zwecke von Buchstabe b können die Mitgliedstaaten von Amts wegen eine Überprüfung von Entscheidungen, die im Anschluss an ein Verfahren an der Grenze ergangen sind, vorsehen.

Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtliche Beistand oder Berater ernannt wird, wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt hat.

Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der Asylbehörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der rechtliche Beistand oder Berater ernannt wird, wenn der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung beantragt hat.

Begründung

Auch angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollten angemessene und einheitliche Mindestfristen festgelegt werden.

COM(2016) 465 final (Normen für die Aufnahme)

Änderung 12

Artikel 7 Absatz 5 — Aufenthaltsort und Bewegungsfreiheit

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind , und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen.

Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort, ihre aktuelle Adresse und eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind sowie schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse und der Telefonnummer mitzuteilen.

Begründung

Der Antragstellende sollte sowohl Aufenthaltsort und seine Anschrift und nicht lediglich eine Telefonnummer mitteilen, damit er über Entscheidungen, die sein aktuelles Verfahren betreffen, frühzeitig informiert werden kann.

Änderung 13

Artikel 19 — Ersetzung, Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   In Bezug auf Antragsteller, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen

(1)   In Bezug auf Antragsteller, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen

a)

Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzen oder

a)

Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzen oder

b)

die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen entziehen .

b)

die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs einschränken.

(2)   Absatz 1 findet Anwendung, wenn ein Antragsteller

(2)   Absatz 1 findet Anwendung, wenn ein Antragsteller

a)

den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben, oder flieht ; oder

a)

den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben, oder für einen im nationalen Recht festgesetzten angemessenen Zeitraum untertaucht ; oder

b)

seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im nationalen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; oder

b)

seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im nationalen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; oder

c)

einen Folgeantrag nach Artikel [4 Absatz 2 Buchstabe i] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] gestellt hat; oder

c)

einen Folgeantrag nach Artikel [4 Absatz 2 Buchstabe i] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] gestellt hat; oder

d)

verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist oder

d)

verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist oder

e)

grob gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich grob gewalttätig verhalten hat oder

e)

grob gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich grob gewalttätig verhalten hat oder

f)

nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt oder

f)

nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt oder

g)

die Pflicht nach Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] nicht erfüllt, sich ohne hinreichenden Grund in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort einen Antrag gestellt hat oder

g)

die Pflicht nach Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] nicht erfüllt, sich ohne hinreichenden Grund in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort einen Antrag gestellt hat oder

h)

zurückgeschickt wurde, nachdem er in einen anderen Mitgliedstaat geflohen war.

h)

zurückgeschickt wurde, nachdem er in einen anderen Mitgliedstaat geflohen war.

Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die ersetzt, entzogen oder eingeschränkt worden sind.

Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die ersetzt, entzogen oder eingeschränkt worden sind.

(3)   Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

(3)   Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht ersetzt, entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 3 ergeht.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht ersetzt, entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 3 ergeht.

Begründung

Eine Flucht/Ein Untertauchen sollte nur dann als unzulässig angesehen werden, wenn sich die jeweilige Abwesenheit über einen längeren Zeitraum hinzieht, um zu vermeiden, dass sporadische oder durch Notwendigkeiten bedingte Abwesenheiten übermäßig hohe Strafen nach sich ziehen. Was die Geldleistungen angeht, so sollten diese lediglich eingeschränkt werden können, da die vollständige Streichung zu sozialer Instabilität führen könnte.

Änderung 14

Artikel 23 — Unbegleitete Minderjährige

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Unbegleitete Minderjährige

Unbegleitete Minderjährige

Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann.

Die Mitgliedstaaten sorgen fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjährigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, oder aber so schnell wie möglich dafür, dass ein Vertreter oder ein Beistand bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann.

 

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in einer Übergangsphase bis zur Bestellung eines Vertreters oder Beistands jede geeignete Form einer Vertretung, die mitgliedstaatlich vorgesehen ist und auch kraft Gesetzes berufen sein kann und die das Kindeswohl bei dringenden und möglicherweise zu irreparablen Nachteilen führenden Fragen zu schützen vermag, auch für die Zwecke der dieser Richtlinie ausreicht.

Begründung

In Zeiten der Aufnahme zahlreicher unbegleiteter Minderjähriger in der EU kann es sich als notwendig erweisen, für die Bestellung eines Vormunds keine verbindlichen Fristen festzulegen. Das Konzept des „Vormunds“ und der Begriff selbst könnten irreführend sein und mit dem Recht zahlreicher Mitgliedstaaten nicht im Einklang stehen und sollte in „Beistand“ geändert werden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

unterstreicht, dass ein übergreifender und umfassender Ansatz erforderlich ist, um die Tragfähigkeit der politischen Maßnahmen im Bereich Asyl und Integration der Antragsteller zu verbessern und die Union in ihrer Gesamtheit im Rahmen eines wirklich solidarischen Systems auch zwischen den Mitgliedstaaten einzubinden;

2.

betont außerdem, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften unerlässliche Partner der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union bei der Bearbeitung der Asylanträge und der Aufnahme der Antragsteller sind und daher ein sehr starkes primäres Interesse an einer gerechten und transparenten Regelung in dieser Sache unter Wahrung der Bedingungen des sozialen Zusammenlebens und der Grundrechte haben; unterstreicht des Weiteren, dass die lokalen Gebietskörperschaften — als Garanten der Bürgerrechte — diese Aufgabe besser wahrnehmen können, wenn ihnen ein EU-Rechtsrahmen und angemessene Mittel zur Verfügung stehen, um die Sicherheit der Bürger und die Grundrechte der Asylsuchenden zu gewährleisten;

3.

dringt wie bereits in seiner Stellungnahme zu dem ersten Reformpaket darauf, dauerhafte Lösungen zu finden, um das Problem strukturell in Angriff zu nehmen, und sich von der Illusion zu trennen, es mit vereinzelten Notsituationen zu tun zu haben; ungeachtet der durchaus löblichen Bemühungen der Kommission, angesichts der Dringlichkeit und des daraus resultierenden politischen Drucks Lösungen zu präsentieren, sind seiner Ansicht nach tiefgreifendere Überlegungen erforderlich, um zu den Wurzeln des Problems vorzudringen; dabei sind die internationalen Verpflichtungen, die Rechte der Migranten sowie die Erfordernisse der verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen in sämtlichen geografischen Gebieten der Union zu berücksichtigen, ohne aus formalen oder prinzipiellen Gründen die Staaten an den Außengrenzen bzw. die am stärksten exponierten oder bei den Asylsuchenden begehrtesten Staaten zu überlasten;

4.

begrüßt die Annäherung und Vereinheitlichung der Bedingungen für die den Antragstellern gewährte Unterstützung, auch um Sekundärmigration innerhalb der EU entgegenzuwirken; hält jedoch einen Ansatz, der allein auf die Angleichung der materiellen Leistungen und auf Sanktionen im Falle von unerlaubter Sekundärmigration setzt, für unzureichend;

5.

erachtet es — um die Integration zu fördern und die Ursachen von Sekundärmigration möglichst an der Wurzel zu packen — für wichtig und notwendig, die tatsächlichen Bindungen, die beschäftigungsrelevanten Fertigkeiten und die Präferenzen der Antragsteller in Bezug auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, wie er dies bereits in seiner Stellungnahme zum ersten Paket von Reformvorschlägen der Kommission hervorgehoben hat; unterstreicht, dass dazu in Zusammenarbeit mit den Betroffenen die relevanten Daten erfasst werden müssen, um ihre soziale und berufliche Integration zu fördern;

6.

begrüßt zwar die Beschleunigung der Verfahren zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz, betont jedoch, dass dies nicht zu einer Einschränkung der Grundrechte führen darf und dass die im Reformpaket vorgeschlagenen vereinfachten Verfahren mit größter Vorsicht und nach vorheriger aufmerksamer Überprüfung der für ihre Anwendung notwendigen Voraussetzungen angewandt werden müssen;

7.

ist höchst befremdet angesichts der für den gemeinsamen Rahmen für die Neuansiedlung — COM(2016) 468 final — gewählten Rechtsetzungslösung (Annahme des Referenzrahmens mittels Rechtsakt des Rates und Umsetzung mittels Beschluss der Kommission), bei der das Europäische Parlament ausgeschlossen wird; im Gegensatz zur Außen- und Sicherheitspolitik kommt dies in diesem Bereich selten vor;

8.

begrüßt die Vorschläge der Kommission, die darauf abzielen, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, den Zugang zum Arbeitsmarkt und zur allgemeinen und beruflichen Bildung zu erleichtern; fordert ferner die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, flexible und wirksame Verfahren zur Anerkennung von Bildungsabschlüssen und Berufsqualifikationen anzunehmen, was den Arbeitsmarktzugang von Personen, die internationalen Schutz beantragen, erleichtert;

9.

begrüßt die Stärkung der Rolle des EASO bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten;

10.

begrüßt, dass ausdrücklich ein generelles Recht auf Rechtsberatung vorgesehen wird, und unterstreicht die potenzielle positive Wirkung auch hinsichtlich der Verringerung der Dauer und der Zahl der gerichtlichen Rechtsbehelfe;

11.

empfiehlt, die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen durch die verstärkte Zugänglichkeit und Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln zu unterstützen. Regionen und Kommunen, die über die entsprechenden Voraussetzungen für eine angemessene Aufnahme von Asylbewerbern und Neuankömmlingen verfügen müssen, sollten leichteren Zugang zu diesen Mitteln haben;

12.

begrüßt, dass die Vorschläge der Kommission die Interessen und das Wohl von unbegleiteten Minderjährigen grundsätzlich berücksichtigen und unter anderem eine möglichst rasche Bestellung eines Vertreters oder Beistandes vorsehen. In Zeiten der Aufnahme zahlreicher unbegleiteter Minderjähriger in der EU kann es sich jedoch als notwendig erweisen, keine starren Fristen für die Bestellung festzulegen, die in vielen Mitgliedstaaten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt. Ein solches Verfahren geht mit entsprechenden Verfahrensgarantien, wie der Bestellung eines Dolmetschers, sowie mit bestimmten Ermittlungserfordernissen einher, die nicht in den von der Kommission vorgeschlagenen Fristen durchführbar sind;

13.

erkennt an, dass die Vorschläge insofern im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip stehen, als sie länderübergreifende Probleme umfassend angehen, z. B. die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, den Aufbau eines stärker integrierten Asylsystems und die Ausweitung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten — Ziele, die von den einzelnen Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden könnten; erkennt an, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen, da einheitliche, in der gesamten Europäischen Union geltende Regeln festgelegt werden; dringt auf eine laufende Überwachung des Entscheidungsprozesses, um die Einhaltung der besagten Grundsätze zu überprüfen;

COM(2016) 467 final

14.

empfiehlt, bei dem Begriff „Vormund“ (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von der Verwaltung der Person oder Organisation deutlich zu machen, die zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen in Verfahren nach Maßgabe dieser Verordnung bestellt wird;

15.

empfiehlt, dass der Minderjährige in den Anhörungen mit der Behörde, die seinen Antrag prüft, stets von einem Rechtsanwalt unterstützt wird (Artikel 22);

16.

empfiehlt (ebenfalls in Bezug auf Artikel 22) außerdem, dass es sich bei dem Vertreter des Minderjährigen bei den Anhörungen um eine von der Verwaltung unabhängige Person oder Organisation handelt, die auf der Grundlage des Gesetzes oder von einem Gericht allein im Interesse des betreffenden Minderjährigen bestellt wird;

17.

empfiehlt in Bezug auf Folgeanträge (Artikel 42), bei der ersten Prüfung des Antrags auf Zuverlässigkeit zu verifizieren, ob der Antragsteller anlässlich des vorhergehenden Antrags wirksame Unterrichtung und Rechtsberatung erhalten hat, und die fehlende Unterrichtung oder Rechtsberatung als Rechtfertigungsgrund für den Folgeantrag zu betrachten;

18.

empfiehlt, die Bestimmung in Artikel 22 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags, wonach die als Vormund handelnde Person nicht durch eine andere Person ersetzt werden kann, es sei denn, die zuständigen Behörden sind der Auffassung, dass sie ihre Aufgabe als Vormund nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, zu überarbeiten. Beispielsweise kann auch bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts der oder des Minderjährigen die Wahl eines anderen Vertreters vor Ort geboten sein;

19.

empfiehlt in Bezug auf das Konzept des ersten Asylstaats, den Passus „Schutz genossen hat“ dahingehend zu interpretieren, dass dieser Schutz formal zuerkannt und nicht nur de facto gewährt wurde;

20.

betont in Bezug auf die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in erster Instanz (Artikel 55) nachdrücklich, dass die diesbezüglichen Fristen nicht als Ausschlussfristen auszulegen sind und (wie in diesem Artikel ausdrücklich ausgeführt wird) eine angemessene und vollständige Prüfung des Rechtsbehelfs nicht ausschließen dürfen;

COM(2016) 466 final

21.

spricht sich entschieden gegen die Einführung der regelmäßigen Überprüfung und des Verfahrens zur Aberkennung des internationalen Schutzes aus: Diese beiden Maßnahmen können nicht nur einen potenziellen Mehraufwand für die Verwaltungen (auch die kommunalen und regionalen Verwaltungen) bei der Durchführung der mit der Integration der Flüchtlinge verbundenen Verfahren und Aufgaben verursachen, sondern auch zu Unsicherheit für die Betroffenen führen. verurteilt in diesem Zusammenhang die fremdenfeindlichen und populistischen politischen Botschaften, mit denen Gewalt geschürt, die Gesamtheit der Asylsuchenden kriminalisiert und damit unnötige soziale Spannungen erzeugt werden, und appelliert an die Verantwortung der Behörden und der politischen Akteure;

22.

hat erhebliche Bedenken sowohl hinsichtlich der Einführung einer zeitlichen Begrenzung der maximalen Dauer des internationalen Schutzes als auch der Legitimität dieser Maßnahme und fordert die Rechtsetzungsorgane auf, diesen Punkt nochmals zu überdenken;

23.

empfiehlt, im Falle der Aberkennung des internationalen Schutzes die Möglichkeit zu erwägen, eine längere Frist als im Kommissionsvorschlag vorgesehen (z. B. sechs Monate) für die Einholung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen (z. B. Arbeitssuche) zu gewähren, da die im Vorschlag eingeräumte Frist (drei Monate) zu kurz ist;

COM(2016) 465 final

24.

empfiehlt, die Bestimmung von Artikel 17a des Kommissionsvorschlags zu überdenken, der zufolge der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich aufzuhalten hat, keinerlei Anspruch auf die in der Verordnung vorgesehenen materiellen Leistungen hat; falls der Antragsteller das Verlassen des ihm zugewiesenen Aufenthaltsorts mit zwingenden Gründen oder höherer Gewalt rechtfertigen kann, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass er diese Leistungen, möglicherweise mit den in Artikel 19 vorgesehenen Einschränkungen, für einen begrenzten Zeitraum erhalten kann;

25.

empfiehlt, die Bestimmung in Artikel 23 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags, wonach die als Vormund handelnde Person „nur im Notfall“ wechselt, zu überarbeiten. So kann beispielsweise auch bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts der oder des Minderjährigen die Wahl eines anderen Vertreters vor Ort geboten sein;

26.

empfiehlt, die Bestimmungen von Artikel 17a des Kommissionsvorschlags, dem zufolge die Mitgliedstaaten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleisten, dahingehend zu überarbeiten, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten zur — u. a. auch finanziellen — Unterstützung derjenigen lokalen Gebietskörperschaften verpflichtet werden, die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards für alle Antragsteller beitragen;

COM(2016) 468 final

27.

empfiehlt, die Entscheidung, Personen von der Neuansiedlung auszuschließen, die in den letzten fünf Jahren irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, nochmals zu überdenken; da die Ausreise aus Nachbarländern vielfach mit illegalen Umständen verbunden sind, bedeutet diese Entscheidung eine zu harte Strafe für die Antragsteller, die häufig von dieser Form der Illegalität betroffen sind.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/80


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

(2017/C 207/14)

Berichterstatter:

Mauro D’ATTIS (IT/EVP), Mitglied des Stadtrats von Brindisi

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt

COM(2016) 592 final

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

COM(2016) 593 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 13

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für die Nutzungen im Rahmen der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahme für das Text- und Data-Mining muss kein Ausgleich für die Rechteinhaber vorgesehen werden, da der Schaden angesichts der Art und des Umfangs der Ausnahme gering sein dürfte .

Für die Nutzungen im Rahmen der mit dieser Richtlinie eingeführten Ausnahme für das Text- und Data-Mining können die Mitgliedstaaten einen Ausgleich für die Rechteinhaber vorsehen, da der Schaden angesichts der Art und des Umfangs der Ausnahme, selbst wenn er gering ist, in jedem Fall spürbare Vorteile für die Begünstigten der Ausnahme mit sich bringt .

Begründung

In Erwägungsgrund 10 nennt die Kommission unter den Begünstigten auch Forschungsorganisationen, die „an einer öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligt sind“. Das bedeutet, dass dem privaten Sektor im Zuge der Ausnahme ein indirekter Vorteil zuteilwerden kann. Von daher sollte die Kommission einen offeneren Ansatz in der Frage des Ausgleichs nicht ausschließen.

Änderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 24

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für diese Lizenzvergabemechanismen ist es wichtig , über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen. Ein solches System beinhaltet gemäß der Richtlinie 2014/26/EU insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechteinhabern zustehenden Beträge. Allen Rechteinhabern sollten weitere angemessene Schutzbestimmungen zur Verfügung stehen, mit denen sie die Anwendung solcher Mechanismen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Die an diese Mechanismen geknüpften Bedingungen sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.

Für diese Lizenzvergabemechanismen und im Interesse der beteiligten Rechteinhaber ist es unverzichtbar , über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen. Ein solches System sollte gemäß der Richtlinie 2014/26/EU insbesondere auf Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen sowie auf der regelmäßige n , sorgfältige n und genaue n Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechteinhabern zustehenden Beträge unter Nutzung der hierfür verfügbaren technischen Errungenschaften beruhen . Allen Rechteinhabern sollten weitere angemessene Schutzbestimmungen zur Verfügung stehen, mit denen sie die Anwendung solcher Mechanismen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Die an diese Mechanismen geknüpften Bedingungen sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.

Begründung

Die Kommission betont die Schlüsselrolle der Verwertungsgesellschaften, sollte aber ausdrücklich zu einer ehrgeizigeren Modernisierung dieser Organisationen aufrufen. Diese Überlegung erfolgt im Lichte der technischen Fortschritte, die, wenn sie von der Verwertungsgesellschaft übernommen und voll entwickelt werden, in erster Linie die derzeitigen Verfahren für die Erteilung von Lizenzen und das Sammeln und Verteilen von Rechten und in der Folge das Auskommen der Mitglieder verbessern würden.

Änderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 38

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Speichern Diensteanbieter der Informationsgesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, oder machen sie diese öffentlich zugänglich und gehen damit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinaus und führen sie damit eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch, sind sie zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern verpflichtet, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (1).

Nach Artikel 14 ist zu überprüfen, ob sich der Diensteanbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht.

Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise durch den Einsatz wirksamer Techniken den Schutz der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu gewährleisten. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

Speichern Diensteanbieter der Informationsgesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, oder machen sie diese öffentlich zugänglich und gehen damit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinaus und führen sie damit eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch, sind sie zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern verpflichtet, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (1).

Nach Artikel 14 ist zu überprüfen, ob sich der Diensteanbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht.

Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise durch den Einsatz wirksamer Techniken, mit denen eine faire Verteilung der Wertschöpfung auf die Rechteinhaber erreicht werden kann, den Schutz der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu gewährleisten. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

Begründung

In Artikel 13 Absatz 3 verweist die Kommission zu Recht darauf, wie wichtig es ist, Verfahren für die Erkennung von Inhalten zu etablieren.

Ganz eng damit verbunden ist die Frage der Verteilung der durch die Verwertung der erkannten Werke generierten Wertschöpfung auf die Rechteinhaber. Im Hinblick auf eine größere Kohärenz zwischen den beiden Punkten (Erwägungsgrund 38 und Artikel 13 Absatz 3) sollte dieser Aspekt im Text ausdrücklich erwähnt werden, da die bloße Erkennung der Werke nur die erste Stufe in der Wertschöpfungskette darstellt.

Änderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßig Zugang haben, für das Text- und Data-Mining vorgenommen wurden.

1.   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßig Zugang haben, für das Text- und Data-Mining vorgenommen wurden.

2.   Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

2.   Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

3.   Rechteinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

3.   Rechteinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit in Bezug auf Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

4.   Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass sich Rechteinhaber und Forschungsorganisationen gemeinsam auf Verfahren einigen, die sich für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen bewährt haben.

4.   Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass sich Rechteinhaber und Forschungsorganisationen gemeinsam auf Verfahren einigen, die sich für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen bewährt haben, einschließlich jener, mit denen eine faire Verteilung der Wertschöpfung auf die Rechteinhaber erreicht werden kann .

Begründung

Das klassische Modell für die Sicherheit von Informationen definiert drei Sicherheitsziele: die Wahrung der Vertraulichkeit, die Integrität und die Verfügbarkeit. Jedes Ziel deckt einen unterschiedlichen Aspekt im Interesse des Informationsschutzes ab. Hier könnte die Kommission ein explizites Ziel genauer ausführen, nämlich jenes, Maßnahmen zu fördern, mit denen die Kluft zwischen Diensteanbietern und Inhabern von Rechten an verwerteten Werken in Bezug auf die generierte Wertschöpfung geschlossen werden kann.

Änderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Verhandlungsmechanismus

Verhandlungsmechanismus

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung von Rechten haben, sich an eine unabhängige Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Diese Instanz leistet Unterstützung bei Verhandlungen und bei der Erzielung von Vereinbarungen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung von audiovisuellen Rechten haben, sich an eine unabhängige Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Diese Instanz leistet Unterstützung bei Verhandlungen und bei der Erzielung von Vereinbarungen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] den Namen dieser Instanz mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] den Namen dieser Instanz mit.

Begründung

Die ursprüngliche Fassung des Artikels ist mehrdeutig, wenn nicht klargestellt wird, dass ausschließlich von audiovisuellen Rechten die Rede ist und nicht z. B. von Rechten an musikalischen Werken, die in audiovisuellen Produktionen enthalten sind. Durch den Zusatz wird die ursprüngliche Mehrdeutigkeit behoben.

Änderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

1.   Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen, eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein und eine faire Verteilung der Wertschöpfung auf die Rechteinhaber erreichen können . Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

Begründung

In Artikel 13 Absatz 3 verweist die Kommission zu Recht darauf, wie wichtig es ist, Verfahren für die Erkennung von Inhalten zu etablieren.

Ganz eng damit verbunden ist die Frage der Verteilung der durch die Verwertung der erkannten Werke generierten Wertschöpfung auf die Rechteinhaber. Im Hinblick auf eine größere Kohärenz zwischen den beiden Punkten (Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 3) sollte dieser Aspekt im Text ausdrücklich erwähnt werden, da die bloße Erkennung der Werke nur die erste Stufe in der Wertschöpfungskette darstellt.

Änderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten, zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Urheber und ausübenden Künstler mindestens einmal pro Jahr und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten, zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

2.   Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein angemessenes Maß an Transparenz in jedem Sektor gewährleisten. Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist.

2.   Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein angemessenes Maß an Transparenz in jedem Sektor gewährleisten. Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist.

3.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht keine Anwendung findet, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtdarbietung nicht erheblich ist.

3.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht keine Anwendung findet, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtdarbietung nicht erheblich ist.

Begründung

„Regelmäßig“, wie es in Absatz 1 verwendet wird, könnte missverständlich sein. Die Praktiken der Branche lassen einen Zeitraum von zwölf Monaten als angebracht erscheinen. Das schließt nicht aus, dass kürzere Zeiträume wünschenswert und häufig auch machbar sind.

Änderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Vertragsanpassungsmechanismus

Vertragsanpassungsmechanismus

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Urheber und ausübende Künstler das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Urheber und ausübende Künstler das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist. Dieser Mechanismus muss eine gerechte Vergütung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Branchen gewährleisten.

Begründung

Dieser Mechanismus könnte u. U. Rechtsunsicherheit schaffen, wenn er auf alle Branchen der Kreativindustrie in gleicher Weise angewandt wird, wie im Übrigen auch schon die Kommission in Erwägungsgrund 42 zum Ausdruck gebracht hat.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Vorbemerkungen

1.

bekräftig die Schlüsselrolle und das Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der digitalen Dienste für die Bürger und der Schaffung und Betreibung der digitalen Infrastruktur — häufig im Rahmen einer grenzüberschreitenden oder interregionalen Zusammenarbeit — mit dem Ziel, die Hindernisse für Online-Aktivitäten zu beseitigen;

2.

begrüßt die Maßnahmenvorschläge für den digitalen Binnenmarkt, mit denen das dynamische und nachhaltige Wachstum aller Wirtschaftsbranchen sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze bei gleichzeitiger Sicherstellung der Aktualisierung des Urheberrechts unter Beachtung der digitalen Revolution und der geänderten Verhaltensweisen der Verbraucher gefördert werden;

3.

unterstützt die Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Position von Rechteinhabern im Hinblick auf Verhandlungen über die Verwertung von Inhalten, auf die sich diese Rechte beziehen, insbesondere durch Online-Dienste, die von den Nutzern hochgeladene Inhalte zugänglich machen und mitunter diese Verwertung nicht fair vergüten. Er betont gleichwohl, dass sich lokale und regionale Akteure, Start-ups und kleine Unternehmen häufig gegenüber großen Rechteinhabern in einer schwächeren Position befinden und nicht unangemessen eingeschränkt werden dürfen;

4.

gibt zu bedenken, dass die von der Kommission für den Mehrwert einer EU-weiten Regelung in diesem Sektor angeführten Argumente vollkommen überzeugend sind und diese Maßnahme somit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht. Dasselbe gilt für die zur Verhältnismäßigkeit angeführten Argumente (1);

Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

5.

begrüßt, dass die Kommission den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Ausnahmen für die Nutzung geschützter Werke zu Bildungszwecken Spielraum lässt. Auf diese Weise werden die nationalen, regionalen und lokalen Identitäten und die sich daraus ergebende Existenz von besonderen Arten von Lizenzen respektiert, die aus unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Bezügen resultieren;

6.

plädiert für eine eingehendere Betrachtung der Rolle der Verwertungsgesellschaften bei der Umsetzung des Urheberrechts, das zugleich fair, modern und wirksam sein sollte;

7.

macht darauf aufmerksam, dass es wichtig ist, digitale Lehrmaterialien z. B. auch bei einem Fernstudium oder bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten nutzen zu können, und zwar nicht nur in dem Mitgliedstaat, in dem die Bildungseinrichtung ansässig ist;

8.

schlägt insbesondere vor, dass die Kommission bekräftigt, dass die Verwertungsgesellschaften dem Markt und den eigenen Mitgliedern einen Dienst, der die Systeme zur Lizenzvergabe auf der einen und zur Erhebung und Verteilung der Einnahmen auf der anderen Seite verbessern könnte, vorenthalten, wenn sie nicht gezielt in Modernisierungsinstrumente investieren;

9.

teilt die Aufforderung zu Transparenz auf einem Markt, auf dem es lange an eben dieser mangelte, weil bevorzugte Interessengruppen begünstigt wurden, was häufig zu vertraglichen Vereinbarungen führte, die für die Urheber nachteilig ausfielen;

10.

bedauert ferner die beabsichtigte Einführung einer Ausnahme von der Transparenzpflicht in dem Fall, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers nicht erheblich ist. Mit den aktuellen Techniken zur Erkennung und Dokumentation des Katalogs kann der Gesamtwert eines Werks und der verschiedenen betroffenen Interessenträger hinlänglich genau bestimmt werden, unabhängig vom Umfang des jeweiligen Beitrags;

11.

stimmt der Auffassung zu, dass die Stärkung der Transparenzklauseln für Verträge zwischen Urhebern und ihren Partnern hauptsächlich dem Zweck dient, die Verhandlungsposition in Situationen, die für die Urheber nachteilig sind, in ein Gleichgewicht zu bringen. Er stellt daher fest, dass ein solches Eingreifen keiner Verletzung der Vertragsfreiheit gleichkommt, wodurch die Rolle des Marktes bei der Ermittlung der für die Bedürfnisse der jeweiligen Akteure angemessenen Angebote gewahrt wird;

12.

schlägt vor, dass die Kommission die Diensteanbieter und Organisationen in der Wertschöpfungskette dazu ermutigt, gemeinsam Standardformate für den Austausch von Informationen über die Verwendung von Werken zu entwickeln, um mehr Effizienz bei der Verwaltung und eine bessere Interoperabilität zu gewährleisten;

Erhalt des Kulturerbes

13.

begrüßt, dass die Europäische Kommission auf den Erhalt von Werken großen Wert legt, die durch technische Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern in Mitleidenschaft gezogen wurden. ist überzeugt, dass diese Ausnahme das Verfahren für den Erhalt des kulturellen und künstlerischen Reichtums der Mitgliedstaaten ermöglichen wird, und hofft, dass dadurch Kooperationen für den Erhalt im öffentlichen Interesse entstehen, an denen Einrichtungen des Kulturerbes und Forschungsorganisationen beteiligt sind (2);

Die Vergrößerung des audiovisuellen Katalogs in Europa

14.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Präsenz des europäischen audiovisuellen Katalogs auf den verschiedenen digitalen Plattformen zu steigern, insbesondere wegen der mangelnden Präsenz von Werken, die es wegen ihres begrenzten wirtschaftlichen Werts schwer haben, einen Platz in den traditionellen Vertriebskanälen zu finden;

15.

unterstützt die Ausdehnung der kollektiven Lizenzvergabe für vergriffene Werke auf Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen für den Erhalt des kulturellen Erbes; macht insbesondere auf die Vorteile derartiger Maßnahmen mit Blick auf die Gewährleistung einer angemessenen Vergütung der Rechteinhaber sowie der Rechtssicherheit aufseiten der Einrichtungen aufmerksam;

16.

kritisiert jedoch, dass der lokale und regionale Charakter dieser Werke im Text keine Erwähnung findet. Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass ohne die häufige Zusammenarbeit zwischen Künstlern, Unternehmern und örtlichen Behörden, die Kultursubventionen anbieten, viele dieser Werke niemals zustande kämen;

Die Rolle der Verlage

17.

teilt die Haltung, dass die grundlegende Rolle der Verlage für die Auflage von hochwertigen Publikationen, die beträchtliche Investitionen benötigen, um ihre Unabhängigkeit und Integrität wahren zu können, geschützt werden muss;

18.

begrüßt die Unterstützung der Verlage, damit sie über angemessene Rechtsinstrumente verfügen, mit denen sie im digitalen Bereich konkurrieren können.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(1)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(1)  Laut dem Bericht der Expertengruppe Subsidiarität des AdR, dem die zwischen dem 4. und 14. Oktober 2016 erfolgte Anhörung zugrunde liegt.

(2)  Bereits 1996 hat die Zusammenarbeit zwischen dem Laboratorio di Informatica Musicale der Universität Mailand (LIM) und dem Teatro alla Scala in Mailand zur Digitalisierung von mehr als 5 000 Magnetbändern aus dem phonetischen Archiv geführt. Auf diese Weise wurden sie auch für künftige Generationen auf hochwertige Weise erhalten und sind permanent zugänglich.


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/87


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überprüfung des Telekommunikationspakets

(2017/C 207/15)

Berichterstatter:

Mart Võrklaev (EE/ALDE), Bürgermeister der Gemeinde Rae

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“

COM(2016) 587 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „5G für Europa: ein Aktionsplan“

COM(2016) 588 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen

COM(2016) 589 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Neue Änderungsempfehlung

Erwägungsgrund 11

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Angesichts des Netzanbindungsbedarfs in der Union und der Dringlichkeit, Zugangsnetze zu unterstützen, die in der gesamten Union einen hochwertigen Internetzugang auf der Grundlage sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten bieten können, sollte bei der Zuweisung der finanziellen Unterstützung geografische Ausgewogenheit angestrebt werden.

Angesichts des Netzanbindungsbedarfs in der Union und der Dringlichkeit, Zugangsnetze zu unterstützen, die in der gesamten Union einen hochwertigen Internetzugang auf der Grundlage sehr hoher Breitbandgeschwindigkeiten bieten können, sollte bei der Zuweisung der finanziellen Unterstützung geografische Ausgewogenheit angestrebt werden , die — innerhalb der Grenzen der tatsächlich eingegangenen Vorschläge und unter vollständiger Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze für spezifische Formen der finanziellen Unterstützung — unter besonderer Berücksichtigung des Bedarfs der Kommunen zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beiträgt .

Begründung

Geografische Ausgewogenheit hat erst dann einen Sinn, wenn sie auch dem Ziel des Zusammenhalts dient.

Änderung 2

Neue Änderungsempfehlung

Erwägungsgrund 11

Neue Ziffer:

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Zur Gewährleistung der Einrichtung von lokalen drahtlosen Zugangspunkten auch in kleineren Städten und ländlichen Gebieten muss in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den regionalen Behörden und den einschlägigen Gemeindeverbänden eine gezielte Informationskampagne über diese finanzielle Unterstützung durchgeführt werden.

Begründung

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Informationen über die WiFi4EU-Initiative auch kleinere Städte und ländliche Gemeinden erreichen.

Änderung 3

Neue Änderungsempfehlung

Artikel 2 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

3.   Artikel 5 wird wie folgt geändert:

3.   Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

„7.   Die gesamte Mittelzuweisung für die Finanzinstrumente für den Ausbau der Breitbandnetze darf den Mindestbetrag, der für eine kostenwirksame Intervention notwendig ist, nicht übersteigen; dieser ist auf der Grundlage von Vorabbewertungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zu bestimmen.

 

„7.   Die gesamte Mittelzuweisung für die Finanzinstrumente für den Ausbau der Breitbandnetze darf den Mindestbetrag, der für eine kostenwirksame Intervention notwendig ist, nicht übersteigen; dieser ist auf der Grundlage von Vorabbewertungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zu bestimmen.

 

Dieser Betrag beläuft sich auf bis zu 15 % des Finanzierungsrahmens für den Telekommunikationsbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.“

 

Dieser Betrag beläuft sich auf bis zu 15 % des Finanzierungsrahmens für den Telekommunikationsbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„5 a.   Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen leisten, werden unterstützt durch

 

„5 a.   Aktionen , die einen Beitrag zu den Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen leisten und den festgelegten technischen Mindeststandards entsprechen , werden unterstützt durch

 

a)

Finanzhilfen und/oder

 

a)

Finanzhilfen und/oder

 

b)

andere Formen der finanziellen Unterstützung als Finanzierungsinstrumente.“

 

b)

andere Formen der finanziellen Unterstützung als Finanzierungsinstrumente.

 

 

c)

Die Kommission legt die in Absatz 5 a erwähnten technischen Mindeststandards im Wege eines delegierten Rechtsaktes fest.

Begründung

Technische Mindestanforderungen für das WiFi4EU-Netz sind von wesentlicher Bedeutung. Die Erarbeitung einheitlicher Anforderungen verhindert, dass ein Netz geschaffen wird, das auf veralteter Technologie basiert oder Qualitätsprobleme aufweist.

Änderung 4

Neue Änderungsempfehlung

Artikel 2 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

6.   Im Anhang wird der folgende Abschnitt eingefügt:

6.   Im Anhang wird der folgende Abschnitt eingefügt:

„ABSCHNITT 4. DRAHTLOSE INTERNETANBINDUNG IN KOMMUNEN

„ABSCHNITT 4. DRAHTLOSE INTERNETANBINDUNG IN KOMMUNEN

Maßnahmen zur Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, kommen für eine finanzielle Unterstützung infrage.

Maßnahmen zur Bereitstellung einer kostenlosen lokalen drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, kommen für eine finanzielle Unterstützung infrage.

Finanzielle Unterstützung steht im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen zur Verfügung (z. B. lokalen Behörden und sonstigen Anbietern öffentlicher Dienstleistungen), damit diese lokale drahtlose Zugangspunkte einrichten können, an denen sie kostenlos eine lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.

Finanzielle Unterstützung steht im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen zur Verfügung (z. B. lokalen Behörden und sonstigen Anbietern öffentlicher Dienstleistungen), damit diese lokale drahtlose Zugangspunkte einrichten können, an denen sie kostenlos eine lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.

Projekte zur Bereitstellung einer drahtlosen Internetanbindung über kostenlos zugängliche lokale drahtlose Zugangspunkte können finanziell unterstützt werden, wenn sie

Projekte zur Bereitstellung einer drahtlosen Internetanbindung über kostenlos zugängliche lokale drahtlose Zugangspunkte können finanziell unterstützt werden, wenn sie

1)

von einer Einrichtung durchgeführt werden, die im öffentlichen Auftrag tätig und in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten (in geschlossenen Räumen und im Freien) zu planen und zu beaufsichtigen;

1)

von einer Einrichtung durchgeführt werden, die im öffentlichen Auftrag tätig und in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten (in geschlossenen Räumen und im Freien) zu planen und zu beaufsichtigen;

2)

sehr hohe Breitbandgeschwindigkeiten bieten, die Nutzern das Erlebnis eines hochwertigen Internetzugangs ermöglichen, der

2)

sehr hohe Breitbandgeschwindigkeiten bieten, die den technischen Mindeststandards nach Artikel 5 b genügen und die Nutzern das Erlebnis eines hochwertigen Internetzugangs ermöglichen, der

 

a)

einfach und kostenlos ist und auf modernster Technologie beruht und

 

a)

einfach und kostenlos ist und auf modernster Technologie beruht und

 

b)

mit dem Zugang zu innovativen digitalen Dienstleistungen verbunden ist, die denen entsprechen, die über digitale Diensteinfrastrukturen angeboten werden;

 

b)

mit dem Zugang zu innovativen digitalen Dienstleistungen verbunden ist, die denen entsprechen, die über digitale Diensteinfrastrukturen angeboten werden;

3)

die von der Kommission bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität verwenden und mit den zugehörigen Online-Instrumenten verlinkt sind.

3)

die von der Kommission bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität verwenden und mit den zugehörigen Online-Instrumenten verlinkt sind.

Dies gilt nicht für Projekte, die bereits existierende (z. B. auch qualitativ) ähnliche private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren.

Dies gilt nicht für Projekte, die bereits existierende (z. B. auch qualitativ) ähnliche private oder öffentliche Angebote in demselben Gebiet duplizieren.

Die verfügbaren Mittel werden — grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Einreichung — auf der Grundlage der eingegangenen Vorschläge geografisch ausgewogen den Vorhaben zugeteilt, die die genannten Bedingungen erfüllen.

Die verfügbaren Mittel werden den Vorhaben zugeteilt, die die genannten Bedingungen erfüllen , wobei geografische Ausgewogenheit angestrebt wird, die — innerhalb der Grenzen der tatsächlich eingegangenen Vorschläge und unter vollständiger Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze für spezifische Formen der finanziellen Unterstützung — unter besonderer Berücksichtigung des Bedarfs der Kommunen zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beiträgt .

Begründung

Technische Mindestanforderungen für das WiFi4EU-Netz sind von wesentlicher Bedeutung. Die Erarbeitung einheitlicher Anforderungen verhindert, dass ein Netz geschaffen wird, das auf veralteter Technologie basiert oder Qualitätsprobleme aufweist.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

weist darauf hin, dass ein grundlegender Breitbandzugang erstmals als Universaldienst angesehen wird. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger haben das Recht auf den Zugang zu funktionalen Internetdiensten zu erschwinglichen Preisen, die in der gesamten Europäischen Union eine uneingeschränkte Teilhabe an der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft ermöglichen. Dies ist ein sehr wichtiger Schritt auf dem Weg zur digitalen Inklusion, auch mit Blick auf erforderliche Sondertarifoptionen oder die Bereitstellung von Gutscheinen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen sowie für Kommunen und Städte im Hinblick auf die Einrichtung kostenloser öffentlicher WLAN-Zugangspunkte;

2.

hält die Sicherstellung eines grundlegenden Breitbandzugangs für ein Ziel von allgemeinem Interesse; seine Anerkennung als Universaldienst muss Hand in Hand gehen mit der vollständigen Anerkennung der Universaldienstverpflichtungen; dies ist von größter Bedeutung in Gebieten, wo der Markt seine Funktion nicht erfüllt und öffentliche Investitionen ausschlaggebend sind;

3.

ist sich bewusst, dass seit der Überarbeitung des EU-Rechtsrahmens für die Telekommunikation im Jahr 2009 erhebliche Veränderungen stattgefunden haben. Dieser Rahmen hat zwar dazu beigetragen, EU-weit eine grundlegende Breitbandversorgung zu gewährleisten, doch treten massiv neue Bedürfnisse und Konsummuster auf den Plan, und dieser Trend wird sich in den kommenden Jahren fortsetzen. Die Entwicklung des Internets der Dinge, virtuelle und erweiterte Realität, Cloud-Computing, die Verwaltung großer Datenmengen, Dienstleistungen und Anwendungen der Wirtschaft des Teilens, Industrie 4.0 — all dies wird zu einer noch stärkeren Nachfrage nach leistungsstarken Übertragungsnetzen und Verbindungen führen;

4.

betont, dass die Infrastruktur von morgen heute gestaltet wird;

5.

unterstreicht, dass angesichts des verstärkten Datenverbrauchs (1) und der Zunahme gleichzeitiger Datenzugriffe, des Trends zu großen Upload- bzw. Download-Geschwindigkeiten sowie der Notwendigkeit einer flächendeckenden und echtzeitnahen Übertragung, die zugleich bedarfsgerecht und zuverlässig sein soll, die Bereitstellung extrem leistungsfähiger Netze erforderlich sein wird, an die immer mehr Endnutzer in ganz Europa angebunden sind. Die Gigabit-Anbindung ist in einigen Ländern (Japan, Korea) bereits Realität und sollte von Europa angestrebt werden — im Interesse von Wachstum und Arbeitsplätzen, Wettbewerbsfähigkeit und innerem Zusammenhalt;

6.

hält es für wichtig, dass wirtschaftliche und soziale Akteure wie Schulen, Hochschulen, Forschungszentren und Verkehrsknotenpunkte, öffentliche Dienstleister wie Krankenhäuser und Bildungseinrichtungen sowie Unternehmen einen Hochgeschwindigkeitsinternetzugang erhalten, der den Nutzern das Hoch- und Herunterladen von Daten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s ermöglicht;

7.

ist der Auffassung, dass alle städtischen und ländlichen Haushalte in der EU über eine Internetverbindung mit einer Downloadgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s verfügen sollten, die bis auf eine Geschwindigkeit von 1 Gbit/s ausgebaut werden kann;

8.

teilt die Ansicht der Kommission, dass alle städtischen Gebiete und die wichtigsten Landverkehrswege über eine lückenlose 5G-Abdeckung verfügen sollten; befürwortet das Zwischenziel, dass bis 2020 in mindestens einer Großstadt jedes EU-Mitgliedstaats eine 5G-Anbindung als gewerbliche Dienstleistung verfügbar sein sollte. Die Europäische Kommission muss die noch notwendigen Standardisierungen für diese neue Funktechnologie möglichst schnell abschließen, um Insellösungen zu verhindern. Das Ziel der Einführung bis 2020 ist auch aus anderen Gründen sehr ehrgeizig: Die bestehenden gerade erst errichteten 4G-Netze haben ein Potenzial zur Erhöhung ihrer Leistung bis weit über 1 000 Mbit/s, die Telekommunikationsunternehmen haben große Investitionen für ihren Ausbau getätigt, die Bereitschaft zu einem neuerlichen Technologiewechsel könnte daher eher gering sein, wenn nicht die entsprechenden Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden;

9.

begrüßt das neue Gutscheinsystem für freien Wi-Fi-Zugang, die Auflage des Breitband-Fonds in Zusammenarbeit mit der EIB sowie das Ziel, die künftige finanzielle Unterstützung im Rahmen der Finanzplanung nach 2020 aufzustocken, und sieht hierin einen Schritt in die richtige Richtung;

10.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen bis Ende 2016 eine partizipative Breitbandplattform einzurichten, mit der gewährleistet werden soll, dass öffentliche und private Einrichtungen zusammenarbeiten und sich in hohem Maß für Investitionen in den Ausbau der Breitbandnetze sowie für Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Pläne für den Ausbau der Breitbandnetze engagieren; ist zu einer umfassenden und konstruktiven Zusammenarbeit bei der Einrichtung der Plattform bereit;

11.

regt folgende Schwerpunktthemen zur Erörterung in der Sitzung der Plattform an: Optionen in Bezug auf die Politik: Prüfung der besten politischen Optionen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen lokalen und regionalen Befugnisse und des spezifischen Bedarfs auf der lokalen und regionalen Ebene; Optionen in Bezug auf die Technologie: Erörterung des Einsatzes der für diese Gebiete am besten geeigneten Technologien; Optionen in Bezug auf die Finanzierung: Beteiligung der EIB an den Beratungen und Prüfung möglicher Synergien zwischen den Fonds (CEF, EFSI, ESI-Fonds) sowie des neuen, für WiFi4EU vorgeschlagenen Gutscheinsystems; weitere Optionen: in Bezug auf Maßnahmen für den Kapazitätsaufbau auf der lokalen und regionalen Ebene, eine Übersicht über IT-Investitionen und die Breitbandversorgung sowie die Förderung von IKT-Kompetenzen und elektronischen Behördendiensten;

12.

sieht als wichtigsten Effekt der Breitbandplattform ihren Beitrag zu einem rascheren, besseren und nachhaltigeren Ausbau von Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen in den ländlichen und dünn besiedelten Gebieten der EU angesichts ihrer schwerwiegenden strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Probleme und somit zur Verringerung der digitalen Kluft in diesen Gebieten;

13.

stellt fest, dass die Pläne im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stehen, da es sich um mitgliedstaatenübergreifende Fragen handelt, die nur EU-weit einheitlich, hochwertig und wirksam geregelt werden können;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass es beim europäischen digitalen Binnenmarkt darum geht, starre Strukturen aufzubrechen und den EU-Binnenmarkt zu digitalisieren. Ziel der Überprüfung des Telekommunikationspakets ist es, die europäische Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, den Kommunen Impulse zu geben, damit sie sich aktiv am digitalen Binnenmarkt beteiligen, und den wachsenden Konnektivitätsbedarf der Europäer zu decken;

15.

weist darauf hin, dass Kennzeichen wie „ländlich“ und „äußerste Randlage“, „abgelegen“ sowie „dünn besiedelt“ private Investoren davon abschrecken, in die IKT-Infrastruktur dieser Gebiete zu investieren. Im Vergleich zu städtischen Ballungsräumen stehen diese Gebiete vor gemeinsamen Herausforderungen in Bezug auf den Breitbandausbau, wie beispielsweise eine strukturell niedrigere und fragmentierte Nachfrage sowie pro Einheit (d. h. pro Endnutzer) höhere Kosten für den Ausbau und die Wartung der Infrastruktur;

16.

macht darauf aufmerksam, dass insbesondere der Konnektivitätsbedarf ein entscheidender Anreiz für private Investitionen ist, was dazu führt, dass für Marktakteure in Gebieten, in denen die Bevölkerungsdichte nicht die Nachfrage garantiert, die die Kosten für den Ausbau rechtfertigt, Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. In Gebieten, die von Marktversagen bzw. Marktverzerrungen betroffen sind, kommen den Gebietskörperschaften die unterschiedlichsten Aufgaben zu. Tatsächlich gibt es Belege dafür, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften (LRG) in Europa im Zusammenhang mit Initiativen für den Breitbandausbau/die Breitbandmodernisierung als Finanzierungseinrichtungen, Risikonehmer oder Initiatoren/Vermittler agieren;

Gigabit-Gesellschaft

17.

unterstreicht die Bedeutung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen der nächsten Generation, insbesondere in dünn besiedelten Gebieten. Alle Regulierungsmaßnahmen wie auch alle finanziellen Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind zu begrüßen;

18.

weist darauf hin, dass es durch eine höhere Verfügbarkeit des Hochleistungsinternets zu überlastungsbedingten Engpässen in Exzellenz- und/oder Wissensregionen kommen kann. In diesen Regionen würde sich die Wirtschaftstätigkeit konzentrieren und es gäbe einen verstärkten Bevölkerungszuzug mit negativen Auswirkungen auf die jeweiligen Gebiete. In anderen Gebieten hingegen würde sie drastisch zurückgehen, insbesondere in innovativen Tätigkeitsbereichen im digitalen Sektor und in technischen Berufen. Daher sollte die Anbindung an das Hochleistungsinternet so homogen wie möglich gefördert werden;

19.

weist darauf hin, dass es für die Entwicklung der gesamten EU wichtig ist, das Problem der sogenannten „letzten Meile“ zu lösen und dass für die Lösung dieses Problems flexible Maßnahmen erforderlich sind;

20.

schlägt vor, ab dem nächsten Finanzplanungszeitraum neben den Mitteln für die Entwicklung eines Basisnetzes auch Mittel für den Ausbau der Zugangsnetze in den ländlichen Gebieten und den Gebieten in äußerster Randlage vorzusehen;

21.

weist darauf hin, dass Preise für Konnektivität nützliche Erkenntnisse über die Intensität des Wettbewerbs und der Effizienz der Kommunikationsmärkte liefern. Ein Benchmarking dieser Preise ermöglicht den Akteuren, einschließlich der Telekommunikationsbetreiber, der politischen Entscheidungsträger und der Verbraucher, eine Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele. Indikatoren für einen Vergleich der Preise für Konnektivität könnten interessant sein, worauf die OECD in ihrem Bericht „Measuring the Digital Economy. A New Perspective (2) hinweist;

22.

betont, dass es beim Ausbau und der Planung des Netzes wichtig ist, dass die öffentlichen Behörden unmittelbar über eine störungsfreie Internetanbindung verfügen. Um die Qualität dieser Verbindungen sicherzustellen, sind staatliche Lenkung sowie Beratung auf der lokalen Ebene wichtig, damit die Investitionen möglichst optimal getätigt und die Dienste rasch von möglichst vielen Nutzern in Anspruch genommen werden können;

23.

stellt fest, dass für das Erreichen der Breitbandziele der Europäischen Union bis 2020 in Bezug auf die Versorgung mit Breitband und dessen Verbreitung im Programmplanungszeitraum 2014-2020 bereits EU-Mittel in Höhe von rund 22 Milliarden Euro für die Modernisierung der vorhandenen Breitbandinfrastruktur bzw. für deren Ausbau zur Verfügung stehen. EU-Mittel sind nicht nur aufgrund ihres unmittelbaren Beitrags zur Finanzierung der Breitbandinfrastruktur entscheidend wichtig, sondern auch aufgrund der von ihnen erhofften Hebelwirkung, indem sie als Anreize für Investitionen aus anderen Quellen, einschließlich privater Quellen, dienen;

Aktionsplan „5G“

24.

unterstreicht, dass Telekommunikationssysteme der fünften Generation (5G) den wichtigsten Baustein der digitalen Gesellschaft in den kommenden zehn Jahren bilden werden. Europa hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um die globale Entwicklung in Richtung dieser strategischen Technologie zu lenken, bei der die drahtgebundene und die drahtlose Kommunikation die gleiche Infrastruktur nutzen, und so die vernetzte Gesellschaft der Zukunft voranzutreiben. Sie wird nicht nur dem einzelnen Nutzer, sondern auch vernetzten Objekten („Internet der Dinge“) nahezu universelle „Konnektivität“ mit ultrahoher Bandbreite bieten. Daher wird davon ausgegangen, dass die künftige 5G-Infrastruktur den unterschiedlichsten Anwendungen und Sektoren, einschließlich der gewerblichen Nutzung (z. B. assistiertes Fahren, elektronische Gesundheitsdienste, Energiemanagement, möglicherweise Sicherheitsanwendungen usw.), zugutekommen wird;

25.

verweist auf die im April veröffentlichte Mitteilung der Kommission zu Schwerpunkten der IKT-Normung (3), in der konkrete Maßnahmen für eine beschleunigte Entwicklung gemeinsamer Normen durch die Konzentration auf fünf Schwerpunktbereiche, zu denen auch die 5G-Kommunikation zählt, vorgeschlagen werden;

26.

betont nachdrücklich, dass auf jeden Fall vermieden werden muss, dass in verschiedenen Regionen 5G-Standards eingeführt werden, die nicht miteinander kompatibel sind;

27.

weist darauf hin, dass die lokale Ebene einen Beitrag zum Ausbau des Netzes und zur Antragstellung leisten und bei der Planung des Netzes behilflich sein kann. Auf diese Weise können bereits bei der Planung und dem Aufbau der neuen 5G-Netze die Pläne der lokalen Ebene für die Anlage neuer Straßen und die Standorte anderer Infrastruktureinrichtungen berücksichtigt werden;

28.

hält es für wichtig, darauf hinzuweisen, dass die EU-weite Einführung von Produkten und Dienstleistungen, die sich auf 5G-Hochgeschwindigkeitsnetzverbindungen stützen, nur unter der Voraussetzung einer Abdeckung der gesamten EU mit schnellen Internetverbindungen möglich ist; hält es ferner für wichtig, die bei der Einführung der 4G-Netze gemachten Fehler zu vermeiden und darauf zu achten, dass sich die Qualität und die Geschwindigkeit der Netze in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht sonderlich voneinander unterscheiden. Der Aufbau des 5G-Netzes sollte in der gesamten EU gleichzeitig und mit der gleichen Geschwindigkeit erfolgen;

Die WiFi4EU-Initiative

29.

begrüßt die Initiative, allen interessierten kommunalen Behörden die Möglichkeit zu geben, kostenlos eine hochwertige WLAN-Verbindung für die Bürger bereitzustellen, und zwar in öffentlichen Einrichtungen und in deren Umgebung sowie in Parks, auf öffentlichen Plätzen usw. In der EU gibt es noch viele Orte, die nicht über eine ausreichende Internetanbindung verfügen. Dieses Programm schafft hier Abhilfe;

30.

betont, dass darauf zu achten ist, dass dieses System auf neue, kostenfreie WLAN-Zugangspunkte beschränkt bleibt. Es sollte vermieden werden, dass öffentlich finanzierte Initiativen mit bestehenden privaten Systemen konkurrieren;

31.

begrüßt die Pläne der Kommission zur raschen Schaffung von Möglichkeiten zur Verwirklichung des Programms „WiFi4EU“, dem zufolge die lokalen Gebietskörperschaften nach der aktuellen Planung bereits zu Beginn des Sommers 2017 entsprechende Anträge stellen können;

32.

begrüßt die bislang in Bezug auf die EU-Finanzhilfen nicht genutzten, auf Gutscheinen des öffentlichen Sektors basierenden schnellen Finanzierungsmaßnahmen, die sich schnell umsetzen lassen und zu raschen Ergebnissen und weniger Bürokratie führen; weist jedoch darauf hin, dass mögliche Schwachstellen des Gutscheinsystems (fehlende Transparenz, Verzögerungen oder Probleme bei der Auszahlung, unterschiedliche Bedingungen bei der Auftragsvergabe in den Mitgliedstaaten) angemessen zu berücksichtigen sind, damit Unternehmen nicht davon abgeschreckt werden, das Gutscheinsystem für Vorhaben einzusetzen;

33.

betont, dass bei der Verteilung der Finanzhilfe Methoden gefunden werden müssen, die sicherstellen, dass von WiFi4EU auch die kleineren Gemeinden und ländlichen Gebiete profitieren;

34.

betont, dass die zu verteilenden Mittel begrenzt sind und die Kommission eine möglichst rasche und flächendeckende Umsetzung der WiFi4EU-Initiative anstrebt, weshalb auch die Gebietskörperschaften möglichst frühzeitig über das geplante Programm und die entsprechenden Bedingungen informiert werden sollten;

35.

eine frühzeitige Bekanntmachung ermöglicht es den lokalen Gebietskörperschaften darüber hinaus, schon mit den Vorbereitungen zu beginnen, damit bei Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen rasch Mittel beantragt werden können und die zur Verfügung stehenden Ressourcen zügig für die eigene Bevölkerung, das Land und allgemein die EU eingesetzt werden können;

36.

ist der Auffassung, dass dem Ausschuss der Regionen im Hinblick auf die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren sicherlich eine entscheidende Rolle zukommt;

37.

hält es für wichtig darauf hinzuweisen, dass den lokalen Gebietskörperschaften erklärt werden muss, dass sie verpflichtet sind, Breitbandverbindungen für das im Aufbau befindliche WLAN-Netz zur Verfügung zu stellen und die tägliche Wartung des Netzes zu gewährleisten; weist darauf hin, dass die WiFi4EU-Initiative nachhaltig sein muss und ihre Umsetzung den lokalen Behörden nur geringe Gemeinkosten verursachen darf;

38.

empfiehlt, Mindestanforderungen für das WiFi4EU-Netz auszuarbeiten. Die Erarbeitung einheitlicher Anforderungen verhindert, dass ein Netz geschaffen wird, das auf veralteter Technologie basiert oder Qualitätsprobleme aufweist; empfiehlt ferner die Schaffung einer Internetseite zur Einführung in die WiFi4EU-Initiative, über die Einzelheiten zu der Initiative und den jeweiligen Standorten abgerufen werden können;

39.

weist darauf hin, dass die zu schaffenden Netze für die Nutzer sicher sein müssen, und empfiehlt daher den Einsatz von Netzmodellen auf der Grundlage von eduroam (4)/govroam (5). Ein solches Modell ermöglicht einem bereits im Netz authentifizierten Nutzer europaweites Roaming, und zur Authentifizierung der Nutzer können eIDAS (6)-Lösungen verwendet werden;

40.

hält es im Hinblick auf die Gewährleistung der Benutzerfreundlichkeit für wünschenswert, dass auf den Einsatz eines Captive Portal verzichtet und gegebenenfalls erst nach der Nutzerauthentifizierung eine Landingpage eingesetzt wird. Dadurch wird die Netzbenutzung für den Endnutzer einfacher und schneller. Die nach der Authentifizierung aufgerufene Landingpage ermöglicht es den Nutzern, gegebenenfalls Informationen über die von den lokalen Gebietskörperschaften angebotenen Dienstleistungen abzurufen, und enthält Kurzinfos über die Ziele der WiFi4EU-Initiative;

41.

betont, dass Datenabfragen von Nutzern vermieden werden sollten, da dies den Nutzern unangenehm ist und bei ihnen zu der unbegründeten Angst führen kann, dass die Daten für Werbenachrichten und andere unerwünschte Zwecke verwendet werden; begrüßt daher, dass die Übermittlung persönlicher Daten im Rahmen der Erwägungen genannt wird, unter denen eine lokale drahtlose Netzanbindung nicht als kostenlos gelten sollte;

42.

begrüßt die Idee, dass das WiFi4EU-Netz einer ständigen Qualitätsüberwachung unterzogen wird und die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;

43.

hält die europaweite gemeinsame Vernetzung im Rahmen von WiFi4EU (SSID) für wesentlich, was einerseits eine gute Werbung für eine EU-Initiative zur Schaffung gebührenfreier WLAN-Netze wäre, andererseits eine Handelsmarke für europaweites schnelles und sicheres WLAN. Bestehende ähnliche Konzepte, in denen die technischen Mindestanforderungen und alle anderen Kriterien der WiFi4EU-Initiative eingehalten werden, die jedoch keine finanzielle Unterstützung erhalten haben, sollten auf Antrag ebenfalls Teil dieses gemeinsamen Markenzeichens werden können, um auf diese Weise den Wirkungsbereich der Initiative zu erweitern.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Studien belegen, dass Unternehmen, die Massendaten analysieren, ihre Produktivität um 5 % bis 10 % mehr steigern können als Unternehmen, die auf solche Datenanalysen verzichten, und dass die Verarbeitung von Massendaten in Europa zwischen 2014 und 2020 zu einer Steigerung des BIP um 1,9 % führen könnte.

(2)  Veröffentlicht am 8. Dezember 2014, http://www.oecd.org/sti/measuring-the-digital-economy-9789264221796-en.htm.

(3)  COM(2016) 176 final, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Schwerpunkte der IKT-Normung für den digitalen Binnenmarkt.

(4)  eduroam — World Wide Education Roaming for Research & Education: https://www.eduroam.org/.

(5)  Govroam steht für „government roaming“ und ist eine RADIUS-basierte Infrastruktur: http://govroam.be/.

(6)  Vertrauensdienste und elektronische Identifizierung (eID): https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/trust-services-and-eid.


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/95


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen

(2017/C 207/16)

Berichterstatter:

Apostolos TZITZIKOSTAS (EL/EVP), Gouverneur der Region Zentralmakedonien

Referenzdokument:

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat — Künftige Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen,

JOIN(2016) 29 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Gemeinsame Mitteilung zur künftigen Strategie der EU für internationale Kulturbeziehungen (1) sowie die darin benannten Schwerpunktbereiche als wertvolle Grundlage zur Schaffung eines umfassenden und integrierten strategischen Ansatzes für die internationalen Kulturbeziehungen, der der Förderung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern und der Stärkung der Rolle der Europäischen Union als starkem globalen Akteur dient;

2.

hätte es mit Blick auf die enorme Bedeutung der Thematik für wesentlich besser gehalten, wenn der Vorschlag die endgültige Strategie enthalten hätte statt nur Schritte in ihre Richtung; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Strategie möglichst rasch anzunehmen;

3.

weist darauf hin, dass die Kultur im Zentrum der internationalen Beziehungen der Europäischen Union stehen muss, zumal die internationale Diplomatie unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen der Globalisierung neue Zuständigkeiten hinzugewonnen hat und alternative Formen und Konzepte entstanden sind, darunter auch die Kulturdiplomatie, auf die in der vorliegenden Mitteilung auch in begrenztem Maße eingegangen wird;

4.

befürwortet die Hervorhebung der Pflicht der Staaten, das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, einschließlich des künstlerischen und kulturellen Ausdrucks, zu achten, zu schützen und zu fördern. Durch die kulturpolitische Arbeit sollen die Möglichkeiten der Kultur gesichert werden, als freie, unabhängige und herausfordernde Kraft in der Gesellschaft zu wirken. Dies sollte bei der Förderung der gegenseitigen Achtung und des interkulturellen Dialogs als Ausgangspunkt dienen;

5.

fordert die Europäische Kommission deshalb auf, dem weiteren Ausbau der Kulturdiplomatie Priorität einzuräumen, sodass sie fester Bestandteil der EU-Außenpolitik wird;

6.

begrüßt, dass Kultur und kulturelles Erbe in der gesamten Gemeinsamen Mitteilung als Instrumente für die regionale und lokale Entwicklung anerkannt werden. Die Herausbildung eines umfassenden Rahmens und eines schlüssigen Konzepts für die Förderung kultureller Maßnahmen bringt einerseits einen erheblichen europäischen Mehrwert mit sich und kann andererseits die Ausarbeitung und Entwicklung von Programmen der Regionen und Städte in den EU-Mitgliedstaaten mit Partnern aus Drittstaaten voranbringen, die für alle Beteiligten von Nutzen sind;

7.

betont, dass die kulturelle Vielfalt integraler Bestandteil der Werte der Europäischen Union ist und dass sich die EU nachdrücklich verpflichtet hat, auf eine internationale Ordnung hinzuwirken, die auf Frieden, Rechtsstaatlichkeit, Meinungsfreiheit, gegenseitigem Verständnis und Achtung der Grundrechte beruht. Zudem muss die Europäische Union als wichtiger Partner der Vereinten Nationen weiter eng mit der Unesco (2) für den Schutz des weltweiten kulturellen Erbes zusammenarbeiten. Als Vertragspartei des Unesco-Übereinkommens von 2005 (3) muss die EU zudem der von ihr eingegangenen Verpflichtung nachkommen und die Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen im Rahmen der internationalen Kulturbeziehungen fördern;

8.

begrüßt die Anerkennung der Rolle der Kultur im geografischen Rahmen für die Zusammenarbeit der Europäischen Union und zwar konkret a) bei der Erweiterungspolitik, b) bei der Europäischen Nachbarschaftspolitik, c) bei der Entwicklungszusammenarbeit und d) beim im Juni 2000 unterzeichneten Partnerschaftsabkommen von Cotonou (4);

9.

weist darauf hin, dass sich die europäische Kulturdiplomatie auf die Werbung für Europa und seine Mitgliedstaaten einschließlich des Bildungs- und Kulturaustausches konzentriert. Sie richtet sich jedoch auch an die Öffentlichkeit in Drittländern, wobei sie darauf abzielt, ein positives Bild von Europa und seinen Mitgliedstaaten zu vermitteln. Die Bedeutung der Kulturdiplomatie erstreckt sich auf den Dialog zwischen den Ländern, die Förderung des Friedens und der kulturellen Vielfalt sowie den wirtschaftlichen Austausch;

10.

sieht einen Beleg hierfür im Aufkommen der Kulturdiplomatie in Entwicklungsländern und in der östlichen Hemisphäre in den letzten Jahren. Es ist wichtig, eine Kulturdiplomatie in der Europäischen Union aufzubauen und somit in der Lage zu sein, im globalen Wettbewerb mit den neuen aufstrebenden Mächten auf allen Ebenen — auch der kulturellen — zu bestehen;

11.

weist darauf hin, dass eines der Leitprinzipien für die Tätigkeit der EU im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen die „Wahrung von Komplementarität und Subsidiarität“ (5) ist. In Fragen der Kultur ist die Union für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig (6). In den jüngsten Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der Kultur in den Außenbeziehungen der EU wird darauf verwiesen, dass es einer besseren Abstimmung der Bemühungen im Sinne eines strategischen europäischen Konzepts bedarf (7);

12.

betont, dass eine weitere Vertiefung der Zusammenarbeit auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene notwendig ist, wenn es um die Strategien geht, die zur Unterstützung der internationalen Kulturbeziehungen und -maßnahmen erarbeitet und konzipiert werden. Ziel muss sein, dass durch Vereinheitlichung der Strategien eine besser erkennbare, pluralistische, europäische kulturelle Identität herausgebildet wird, die sowohl auf internationaler Ebene als auch im Innern der Europäischen Union, von den Bürger in allen Mitgliedstaaten, anerkannt wird;

13.

hält es für wichtig, dass die Zivilgesellschaft, die Nichtregierungsorganisationen, die Vereine und Verbände, die Unternehmen, die Künstler, die Vereinigungen und Organisationen noch aktiver und koordinierter an der Entwicklung von Maßnahmen im Rahmen der EU-Strategie für internationale Kulturbeziehungen mitwirken;

Prioritäten

14.

verweist darauf, dass die EU-Strategie für internationale Kulturbeziehungen nur von begrenzter Wirkung sein wird, wenn es nicht rasch gelingt, die Maßnahmen zu vereinheitlichen, und wenn sich kein spürbarer Nutzen zeigt bzw. wenn dieser Nutzen erst in ferner Zukunft erkennbar wird;

15.

betont den Eigenwert künstlerischer und kultureller Produktion und erklärt, dass Kultur nicht nur als Mittel zum Zweck begriffen werden darf. Aus diesem Grund sollte der Austausch von Kulturschaffenden im Fokus stehen. Die Förderung von Mobilität von Künstlerinnen und Künstlern sowie von kulturellen Inhalten stellt im Bereich der Kulturpolitik eine wichtige Aufgabe der EU-Ebene dar, da dies für einen europäischen Mehrwert sorgt;

16.

hält es für erforderlich, dass die vorgeschlagene EU-Strategie für internationale Kulturbeziehungen in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten präzisiert wird, sodass sie folgendes umfasst: a) konkrete Verfahren für die Gestaltung und Umsetzung der Politik auf der Grundlage eines gemeinsamen Koordinierungsrahmens, der alle Beteiligten umfasst, und b) konkrete Ziele und einen in absehbarer Zukunft liegenden Zeithorizont für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen; hält es auch für wünschenswert, eine Messung der Effizienz und Wirksamkeit der angewandten Maßnahmen zu ermöglichen;

17.

verweist auf die Positionen, die er zur wirtschaftlichen Entwicklung und Beschäftigung in der Kultur- und Kreativwirtschaft bereits zum Ausdruck gebracht hat (8), und auf seine Forderung, die Kultur- und Kreativwirtschaft besser in die Strategie Europa 2020 einzubinden und die Bedeutung ihrer Verknüpfung mit anderen Politikbereichen wie Industrie, Fremdenverkehr, Umwelt, Bildung und Finanzierung anzuerkennen;

18.

sieht es als eine Priorität für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Partnerländer der EU an, dafür zu sorgen, dass kulturelle Maßnahmen wirklich inklusiv und für alle zugänglich sind, ungeachtet des Alters, des Geschlechts, einer Behinderung, der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder des sozioökonomischen Hintergrunds. Die Förderung einer umfassenderen Einbeziehung und Teilhabe junger Menschen an der Konzeption und Durchführung inklusiver kultureller Aktivitäten ist von entscheidender Bedeutung für die gesellschaftliche Integration;

19.

sieht in der Kulturwirtschaft (Kino, bildende Künste, Literatur usw.) eine der wichtigsten Branchen für die Kulturdiplomatie, denn sie erreicht mit der Art und Weise, wie sie ihre Werke darbietet, ein sehr vielfältiges Publikum. Die Kulturdiplomatie sollte in angemessenem Umfang die Verbreitung der entsprechenden Wirtschaftszweige im Ausland fördern, um das Ansehen Europas in der Welt zu heben;

20.

ist der Auffassung, dass ein besonderes Gebiet der EU-Strategie für internationale Kulturbeziehungen die Koordinierung der Maßnahmen der EU und ihrer Partnerländer in der Flüchtlings- und Migrationsfrage ist. Die jüngste Krise und die zunehmenden Flüchtlingsströme in die Europäische Union bringen neue Herausforderungen mit sich, die auf geeignete Weise bewältigt werden müssen. Eine entscheidende Rolle können dabei Maßnahmen im kulturellen Bereich spielen, die a) Besorgnis, Unruhe und Misstrauen verringern, b) dem besseren Verständnis kultureller Besonderheiten und Prägungen dienen, c) die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft fördern, d) das in der Europäischen Union gewachsene Modell einer freien, demokratischen und toleranten Gesellschaft stärken und festigen, e) die gegenseitige Achtung zwischen Flüchtlingen und Aufnahmegesellschaften stärken und f) der europäischen Gesellschaft zeigen, wie unsere Vorfahren in der Vergangenheit aufgenommen wurden, als sie aus wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund von Kriegen zur Auswanderung gezwungen waren;

21.

weist insbesondere auf das in letzter Zeit verstärkte Aufkommen extremistischer Positionen sowie den Populismus mit fremdenfeindlichem Einschlag hin, der auch in gewissen Formen von EU-Skepsis zum Ausdruck kommen kann; ist deshalb der Auffassung, dass kulturelle Maßnahmen unbedingt verstärkt werden müssen, die der besseren Kenntnis des künstlerischen und kulturellen Ausdrucks und des in Europa vorhandenen kulturellen Erbes dienen; meint, dass Programme zur Mobilität wie Erasmus+, Programme für die Zusammenarbeit zwischen Universitäten sowie das Programm Horizont 2020, das weltweit umfassendste multilaterale Forschungs- und Innovationsprogramm, wichtige Instrumente sind, die für eine kontinuierliche Kommunikation sorgen und, unabhängig vom kulturellen, ethnischen oder religiösen Hintergrund, Möglichkeiten zum Austausch von Ideen bieten;

Verstärkung der wirtschaftlichen Wirkung

22.

begrüßt, dass Nachdruck auf die Stärkung der Kultur- und Kreativwirtschaft gelegt wird, die eine wichtige Branche ist, hochwertige Arbeitsplätze bietet und einen Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum leistet;

23.

verweist auf die Positionen, die er zur wirtschaftlichen Entwicklung und Beschäftigung in der Kultur- und Kreativwirtschaft bereits zum Ausdruck gebracht hat (9), wonach die Produktion und der Konsum kultureller Produkte erleichtert und die Kreativität gefördert werden müssen, um einen maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen; betont, wie wichtig die Pflege kreativer Fähigkeiten schon von klein auf ist, sowohl in Bildungseinrichtungen als auch in der Freizeit, damit die junge Generation umfassend von den neuen Möglichkeiten des Zugangs zur Kultur profitieren kann;

24.

weist darauf hin, dass einige Regionen aufgrund ihrer geografischen Lage — etwa Inseln oder Gebiete in äußerster Randlage — ihre Kultur- und Kreativwirtschaft nicht in gleicher Weise wie die anderen europäischen Regionen entwickeln können. Die EU-Grenzregionen und die Gebiete in äußerster Randlage spielen eine wichtige Rolle, da die aufgrund ihrer im Laufe der Jahrhunderte gewachsenen historischen, kulturellen und sprachlichen Verbindungen zu den anderen Kontinenten einen einzigartigen Mehrwert für die Europäische Union darstellen. Wir halten es deshalb für erforderlich, den Austausch und die Kommunikation im Kulturbereich mit dem Rest der EU durch die Entwicklung von Maßnahmen zu fördern, die zu vermehrter Mobilität der Künstler aus diesen Regionen und ihrer Werke hin zum Rest der EU und ihren Nachbarländern und umgekehrt führen. Dies würde ihnen die gleichen wettbewerbsbezogenen Vorteile bringen, die die Kultur- und Kreativwirtschaft bieten kann, insbesondere Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, wie der AdR in der Stellungnahme CDR2391-2012_00_00_TRA_AC bereits angemerkt hat;

25.

verweist auf die Folgen, die politische Entscheidungen, vor allem die Aufstellung des Haushalts und die Verteilung der Mittel, für das kulturelle Erbe und die Kulturpolitik auch langfristig gesehen haben;

26.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung eines Instruments unerlässlich ist, das sich gezielt an Nachwuchstalente richtet und mit dem ihre Mobilität und ihre Möglichkeiten zur Ausbildung und zum Austausch mit anderen Ländern gefördert wird, und zwar sowohl inner- als auch außerhalb der EU. Hierbei könnte man von der Idee eines Erasmus-Programms für junge Kreative ausgehen, in dessen Rahmen ein besonderes Augenmerk auf junge Menschen in abgelegeneren Regionen, wie den Regionen in äußerster Randlage, gelegt würde, deren Zugang zu den Mobilitätsprogrammen unter den gleichen Bedingungen wie für junge Menschen auf dem Festland aufgrund der besonderen Eigenschaften der Regionen, in denen sie leben, oftmals begrenzt ist;

27.

bemerkt, dass die Investitionen in die Kultur in Zeiten wirtschaftlicher und haushaltspolitischer Probleme in vielen Mitgliedstaaten leiden und erheblich zurückgehen;

28.

betont, dass Ausgaben für Kultur kein Luxus sind, sondern eine Investition und dass diese Branche, in der mehr als drei Millionen Beschäftigte und eine Million Unternehmen in Europa tätig sind, für ihre Entwicklung strategischer Unterstützung bedarf;

Die Rolle der regionalen und lokalen Behörden

29.

betont, dass in den meisten Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die in der Gemeinsamen Mitteilung genannten Bereiche zuständig sind, insbesondere Kultur und kulturelles Erbe, Forschung, Bildung, Tourismus, Entwicklungszusammenarbeit und Beschäftigung;

30.

betont, dass der Kulturbereich in die nationalen und regionalen Pläne zur Internationalisierung einbezogen und die Internationalisierung der Kulturwirtschaft selbst gefördert werden sollte;

31.

lenkt das Augenmerk auf die Bedeutung, die der Wahrung des traditionellen Bildes der Land- und Ortschaften zukommt, und darauf, wie wichtig sie für den Erhalt des kulturellen Erbes ist. Um Ortschaften attraktiv zu machen, sollten Programme mit baulichen Lösungen unterstützt werden, die eine traditionelle Planung und die Nutzung traditioneller Materialien beinhalten, aber gleichzeitig den heutigen Raumansprüchen gerecht werden;

32.

weist darauf hin, dass die künftige Strategie zur Schaffung eines nachhaltigen Fremdenverkehrs in Nachbarländern der EU und zur Anerkennung des erheblichen Nutzens, den das kulturelle Erbe auf lokaler und regionaler Ebene mit sich bringen kann, beitragen kann;

33.

fordert die Europäische Kommission auf, gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Ausschuss der Regionen in die Planung und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung und Umsetzung der Schwerpunktbereiche und Maßnahmen einzubeziehen, die in der Gemeinsamen Mitteilung vorgeschlagen werden;

34.

hält es für wichtig, die Verfahren für die Finanzierung kultureller Maßnahmen zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zu gewährleisten, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften direkteren Zugriff auf die bestehenden Strukturen für die Zusammenarbeit und die vorhandenen Finanzierungsinstrumente für die thematischen Programme der EU zur Förderung der internationalen Kulturbeziehungen haben;

35.

begrüßt den Vorschlag zur Gründung europäischer Kulturzentren auf der Grundlage kooperativer Beziehungen zwischen der EU und dem jeweiligen Partnerland; ist der Auffassung, dass dazu eine weitere haushaltstechnische Prüfung erforderlich ist, und fordert, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemeinsam mit den Kultureinrichtungen und anderen Akteuren beteiligt werden; stellt fest, dass diese Zentren verschiedene Formen haben können wie etwa digitale oder analoge Bibliotheken. In diesem Zusammenhang wird die kontinuierliche Weiterbildung der beteiligten Akteure nur dann zum Erfolg der Initiative führen, wenn es eine echte Zusammenarbeit gibt und keine Konkurrenz zwischen den EU-Trägern herrscht, die in den Partnerländern ihren Sitz haben;

36.

schlägt vor, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Plattform für die Kulturdiplomatie einzubeziehen, die im Februar 2016 geschaffen wurde und bei der es vor allem um die strategischen Partner geht;

37.

verweist auf seinen bereits in der Vergangenheit zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, dass die europäischen Kulturhauptstädte eine bedeutsame Initiative sind, die den Reichtum, die Vielfalt und die Gemeinsamkeiten der europäischen Kulturkreise zum Ausdruck bringt (10) und die gemeinsam mit der Initiative für ein europäisches Kulturerbe-Siegel weiter als Werkstatt für die Zusammenarbeit und Beteiligung der Bürger genutzt werden könnte;

38.

bekräftigt seine Auffassung, dass die Initiative der europäischen Kulturhauptstadt erweitert werden sollte, sodass nicht nur Städte aus Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, sondern auch aus Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie aus EFTA-Ländern teilnehmen können (11). Diese Initiative ist ein möglicher Beitrag zur Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie zu den Beziehungen zu anderen europäischen Staaten, da sie nicht nur zu einer engeren kulturellen Zusammenarbeit innerhalb der EU beiträgt, sondern darüber hinaus auch zur weiteren Intensivierung der Beziehungen zwischen der EU und den östlichen und südlichen Nachbarländern, mit dem Ziel, Wohlstand, Stabilität und Sicherheit an den Außengrenzen der EU zu fördern;

39.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wesentliche Befugnisse bei der Förderung des interkulturellen Dialogs haben, da viele interkulturelle Initiativen auf lokaler und/oder regionaler Ebene koordiniert werden. Aufgrund ihrer Bürgernähe befinden sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einer strategischen Position und können den besonderen Bedürfnissen und Anforderungen der unterschiedlichen kulturellen Gruppen auf ihrem Gebiet Rechnung tragen und sie wirksam zur Förderung eines engeren interkulturellen Dialogs mobilisieren (12);

40.

erwartet mit Interesse den Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Gegenständen des Kulturerbes; betont, dass dieser Vorschlag nicht nur die illegale Einfuhr von Kulturgütern in die EU umfassen sollte, sondern auch die illegale Ausfuhr von EU-Kulturgütern, um den illegalen Handel zu bekämpfen und nationale Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert zu schützen; betont jedoch, dass mit diesem Vorschlag keine unverhältnismäßigen Beschränkungen des rechtmäßigen Handels mit Kulturgütern eingeführt werden dürfen und dass der Verwaltungsaufwand für rechtmäßige Händler auf das absolute Minimum begrenzt werden muss; hält es für wesentlich, dass auch strenge Maßnahmen gegen nicht genehmigte Ausgrabungen in der EU vorgeschlagen werden;

41.

unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, das Jahr 2018 zum Europäischen Jahr des kulturellen Erbes zu erklären, da dies unter anderem die Gelegenheit bieten wird, den interkulturellen Dialog zu fördern und die Bedeutung der Kultur für die Gewährleistung friedlicher Beziehungen zwischen den Gemeinschaften zu stärken.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  JOIN(2016) 29 final.

(2)  Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

(3)  http://portal.unesco.org/en/ev.php-URL_ID=31038&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html.

(4)  http://ec.europa.eu/europeaid/node/1584.

(5)  JOIN(2016) 29 final.

(6)  Artikel 6 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen.

(7)  Schlussfolgerungen des Rates zur Rolle der Kultur in den Außenbeziehungen der EU und insbesondere in der Entwicklungszusammenarbeit, 24. November 2015.

(8)  CdR 181/2010 fin.

(9)  CDR181-2010_FIN_AC.

(10)  CDR191-2011_FIN_AC.

(11)  CDR2077-2012_00_00_TRA_AC.

(12)  CDR11-2006_FIN_RES.


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/100


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine Politik der Union für die Arktis

(2017/C 207/17)

Berichterstatterin:

Pauliina HAIJANEN (FI/EVP), Mitglied des Stadtrats von Laitila

Referenzdokument:

Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über eine integrierte Politik der Europäischen Union für die Arktis

JOIN(2016) 21 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die von der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik am 27. April 2016 vorgelegte gemeinsame Mitteilung und die darin vorgeschlagenen Schwerpunktbereiche für eine künftige integrierte Arktispolitik der EU;

2.

betont, dass die Herausforderungen in der Arktis gemeinsame Anstrengungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene erfordern, und begrüßt, dass die Kommission bei der Konzipierung integrierter politischer Leitlinien für die Ziele und Bedürfnisse der Region von den besonderen geografischen und demografischen Gegebenheiten ausgeht;

3.

stellt fest, dass dies die dritte Mitteilung über den Arktischen Raum ist. In der ersten, 2008 vorgelegten Mitteilung der Kommission wurden Vorschläge für Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Arktisregion, u. a. durch verschiedene Umweltübereinkommen und internationale Zusammenarbeit, unterbreitet. Darüber hinaus wurden auch Vorschläge zur Förderung einer nachhaltigen Ressourcennutzung und einer multilateralen Governance in der Arktis formuliert. Bei dieser Mitteilung ging es um ein strukturiertes, schlüssiges Konzept für Arktis-Fragen und neue Perspektiven für die Zusammenarbeit mit den Arktis-Anrainern;

4.

stellt fest, dass in der 2012 von der Kommission zusammen mit der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgelegten gemeinsamen Mitteilung neben einer starken Umweltschutzdimension u. a. auch die etwaige Entstehung neuer Verkehrswege im Zuge des Klimawandels (z. B. die Nordostpassage) sowie die besseren Möglichkeiten für die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen durch Einsatz der neuen Technologien und Kenntnisse thematisiert wurden. Auch die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit zur Förderung von Frieden und Sicherheit wurde in dieser Mitteilung angesprochen;

5.

weist darauf hin, dass in der jüngsten Mitteilung drei Schwerpunktbereiche für eine künftige integrierte Arktispolitik der EU vorgeschlagen werden: Klimawandel und der Schutz der arktischen Umwelt, nachhaltige Entwicklung in der Arktis und den umliegenden Gebieten sowie internationale Zusammenarbeit in die Arktis betreffenden Fragen. Eine der größten Herausforderungen besteht darin, ein Gleichgewicht zwischen Umwelt und der Nutzung neuer Möglichkeiten für die sozioökonomische Entwicklung zu finden;

6.

stellt fest, dass die Mitteilung bereits definierten Leitlinien für die Bereiche Klima und Umwelt, nachhaltige Entwicklung und regionale Zusammenarbeit folgt. Der Ausschuss der Regionen möchte in seiner Stellungnahme besonders jene Fragen hervorheben, denen in den bisherigen Mitteilungen weniger Aufmerksamkeit zuteilwurde (z. B. für sozioökonomische Fragen) oder die im Zuge neuer Prioritäten aufgekommen sind;

7.

unterstützt die in der Mitteilung dargelegten Ziele der Sicherheit, Stabilität, nachhaltigen Entwicklung und des Wohlstands in der Region. Die Mitteilung gibt einen umfassenden Überblick über die Aktivitäten der EU in der Arktis. Die nachhaltige Entwicklung steht nach wie vor im Mittelpunkt der EU-Arktispolitik, aber in zunehmendem Maße findet auch die Anpassungsfähigkeit Erwähnung. Beim künftigen Handeln soll den traditionellen Lebensräumen der Menschen in der Region sowie den Auswirkungen der wirtschaftlichen Entwicklung auf die empfindliche Umwelt der Arktis Rechnung getragen werden. Der Ausschuss der Regionen hält es für positiv, dass in der Mitteilung nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer stärkeren Koordinierung der Arktis-Belange hingewiesen wird;

8.

weist darauf hin, dass die Arktis in der Mitteilung unter zwei verschiedenen Blickwinkeln betrachtet wird. Aus europäischer Sicht befinden sich in der Arktis die nördlichsten Gebiete Europas, die durch Abgelegenheit, schwierige Bedingungen, geringe Bevölkerungsdichte und Bevölkerungsalterung gekennzeichnet sind. Aus der Sicht der Arktis als Ganzes stechen die natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Wälder, maritime Wirtschaft und Fischerei), hochentwickelte Gesellschaften und das starke Knowhow der Region zum Beispiel bei der Entwicklung ökologisch nachhaltiger technologischer Lösungen hervor. Die Behandlung des Themas in der Stellungnahme erfolgt vor allem unter dem europäischen Blickwinkel;

9.

stellt fest, dass der in der Mitteilung der Kommission verwendete Begriff „Arktis“ die Region nördlich des Nordpolarkreises (66o 32′ nördlicher Breite) bezeichnet. Zu ihr gehören das Nordpolarmeer sowie Gebiete von acht Staaten: USA, Island, Kanada, Norwegen, Schweden, Finnland, Dänemark (einschließlich Grönland und die Färöer) und Russland. Grönland — formal Teil Dänemarks, aber weitgehend autonom — und die Färöer-Inseln gehören nicht der Europäischen Union an, sondern haben mit ihr Fischerei- und Handelsabkommen geschlossen. Grönland hat zudem den Sonderstatus eines überseeischen Gebiets der EU. Die Arktis ist die Heimat von insgesamt vier Millionen Menschen, von denen etwa ein Drittel Angehörige indigener Völker sind;

10.

weist darauf hin, dass die in der Mitteilung verwendete geografische Abgrenzung der Arktis sehr eng gefasst ist und sich nur auf das Gebiet nördlich des Polarkreises bezieht. Die Auswirkungen der integrierten Arktispolitik der EU reichen jedoch weit über dieses Gebiet hinaus. Der Ausschuss der Regionen empfiehlt, die in der Mitteilung verwendete geografische Abgrenzung der Arktis auszuweiten und dabei Fragen wie die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der Anpassung an den Klimawandel und der europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen sowie den Bedürfnissen und Möglichkeiten der lokalen Gemeinschaften und der indigenen Bevölkerung Rechnung zu tragen;

Klimawandel und der Schutz der arktischen Umwelt

11.

hält es für wichtig, dass die Eindämmung des Klimawandels bzw. die Anpassung an ihn sowie der Schutz der empfindlichen arktischen Umwelt bei den in der Mitteilung genannten politischen Maßnahmen stark im Vordergrund stehen. Neben den Folgen der Klimaerwärmung in der Arktis für u. a. das Handeln der EU gilt es zu berücksichtigen, wie sich die europäischen und weltweiten Aktionen auf das Voranschreiten des Klimawandels in der Region auswirken. Das globale Klimaschutzabkommen wird sich auch auf die Zukunft der Arktis erheblich auswirken. In der Mitteilung werden auch andere internationale Abkommen bzw. die Notwendigkeit des Abschlusses solcher Abkommen — z. B. im Bereich des Umweltschutzes — hervorgehoben;

12.

erachtet es als wichtig, dass die Kommission die Bedeutung der derzeitigen und künftigen Vorhaben im Bereich Forschung und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Arktis hervorhebt. Die in der Mitteilung beschriebene Initiative EU-PolarNet ist ein gutes Beispiel für eine breit angelegte und substanzielle wissenschaftliche Zusammenarbeit, an der Hochschulen und Forschungseinrichtungen aus verschiedenen Teilen Europas beteiligt sind. Diese Initiative zielt auf die Festlegung kurz und langfristiger wissenschaftlicher Ziele sowie die Stärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Forschungstätigkeit zu Fragen der Arktis ab. In diesem Zusammenhang verfolgt dieses Netzwerk das Ziel, die Zusammenarbeit mit Interessenträgern in der Arktis auszubauen. Der Ausschuss der Regionen hält es für besonders wichtig, dass bei der Beschlussfassung über die Ziele und Mittel der Forschungstätigkeit zur komplexen Realität der Arktis auch eine Zusammenarbeit mit den Vertretern der lokalen und regionalen Ebene erfolgt;

13.

möchte die Rolle der Städte in der Arktis bei der Entwicklungstätigkeit stärker hervorheben. Die Städte sind wichtige Triebkräfte bei der Entwicklung und Anpassung an ein sich veränderndes Handlungsumfeld. Investitionen in die städtische Infrastruktur und z. B. energieeffiziente Lösungen sowie die notwendigen Lösungen für öffentliche Dienste, vor allem in dünn besiedelten Gebieten, haben zur Entwicklung neuer unternehmerischer Tätigkeiten beigetragen. Der Ausschuss der Regionen weist allerdings darauf hin, dass den besonderen Problemen aufgrund der großen Entfernungen, geringen Bevölkerungsdichte und der Bevölkerungsalterung auch in Zukunft im Rahmen der Entwicklungspolitik besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden muss;

Nachhaltige Entwicklung in der Arktis und den umliegenden Gebieten

14.

sieht die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen als ein Schlüsselelement für nachhaltiges Wachstum und mehr Wohlstand in der Arktis an. Voraussetzung hierfür sind gut funktionierende Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen. Wichtig ist unter anderem der Ausbau vollständiger Nord-Süd-Verkehrsverbindungen, z. B. im Rahmen von TEN-T, mit einer Verbindung von Finnland durch Norwegen bis zum Arktischen Ozean, aber auch von an das EU-Verkehrsnetz angeschlossenen Ost-West-Verbindungen, um Regionen in Nordnorwegen, -schweden und -finnland miteinander zu verbinden. Die Investitionen in der Arktis, z. B. in das Straßen-, Eisenbahn-, Breitband- und Stromnetz, strahlen gewöhnlich in ein größeres Umfeld aus und verbessern damit in der gesamten Region die Rahmenbedingungen, u. a. auch für die Industrie;

15.

verweist in diesem Zusammenhang auf die EU-Strategie für blaues Wachstum, die eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Meere fördert. Die Maßnahmen der Strategie in den Bereichen Wissen über die Meere, maritime Raumordnung und integrierte Meeresüberwachung werden auch im Bereich des Arktischen Ozeans vorangetrieben. Entwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Aquakultur und der Meeresenergienutzung sind in der Arktis von besonderer Bedeutung;

16.

weist darauf hin, dass die optimale Nutzung des in der Arktis vorhandenen Know-hows, u. a. in den Bereichen Industrie, Energie, saubere Technologien, Infrastrukturbau und Tourismus, die Wettbewerbsfähigkeit ganz Europas fördert. Die Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Arktisgebiets ist von großer Bedeutung. Innovationsförderung und -vermarktung in Form von Produkten oder kommerziellen Dienstleistungen ist ein hervorragendes Mittel auch zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Die Förderung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Arktis ist Teil der Umsetzung der Strategie für den digitalen Binnenmarkt;

17.

macht darauf aufmerksam, dass durch die EU-Kohäsionspolitik im Programmplanungszeitraum 2014-2020 im europäischen Teil der Arktis die Schwerpunkte Forschung und Innovation, Wettbewerbsfähigkeit von KMU und Förderung des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft unterstützt werden. Die Strategien für intelligente Spezialisierung in den nördlichen Regionen sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Interreg-Programme „Nördliche Randgebiete und Arktis“, „Interreg Nord“, „Botnia-Atlantica“ und „Norwegen-Schweden“, die auf die Schaffung starker, wettbewerbsfähiger und nachhaltiger Gemeinschaften abzielen, bieten eine solide Grundlage für mit Strukturfonds finanzierte Projekte in arktischen Gebieten der EU. Das Kolarctic-CBC-Programm im Bereich der EU-Außengrenzen unterstützt die Zusammenarbeit mit nördlichen Regionen in Finnland, Schweden und Norwegen und im Barentsseeraum;

18.

betont, dass auch bei der Umsetzung der künftigen Kohäsionspolitik ein breites Spektrum an Finanzierungsinstrumenten für die Entwicklung der arktischen Region zur Verfügung steht, mit denen es möglich sein wird, Lösungen zur Förderung der lokalen Wirtschaft zu finden und das Know-how, die Innovationen, Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, die die Wettbewerbsfähigkeit der EU insgesamt verbessern können. Zu den neuen Prioritäten gehören zum Beispiel die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft und arktische Gestaltung im weitesten Sinne. Es ist wichtig, dass sich die EU auch im kommenden Programmplanungszeitraum mit Nachdruck an der Forschungs- und Investitionstätigkeit in der Arktis beteiligt;

19.

möchte das in der Mitteilung angesprochene Potenzial der neuen elektronischen Kommunikationstechnologien zur Erhaltung und Entwicklung der lokalen Wirtschaft sowie des Wissens und der Kultur vor Ort herausstellen. Dies ist besonders für die Vertreter der indigenen Völker relevant. In dieser Mitteilung hebt die Kommission die jährliche Sitzung mit Vertretern der indigenen Völker der Arktis hervor. Die Berücksichtigung der Standpunkte der indigenen Völker und ihre Einbindung in die Beschlussfassung sind auch beim Handeln auf nationaler und regionaler Ebene sehr wichtig;

20.

begrüßt, dass ein Schwerpunkt auf die Bedeutung der Zusammenarbeit bei der Umsetzung einer integrierten Politik für den arktischen Raum gelegt wird. Angesprochen wird auch eine bessere Nutzung der verschiedenen Finanzierungsinstrumente zur Förderung von Investitionen in der Arktis, wobei die Kommission die Einrichtung eines zeitweiligen europäischen Kooperationsforums für die Arktis (Forum der Interessenträger der europäischen Arktis) vorschlägt. Dieses Kooperationsforum, dem Vertreter der EU-Institutionen, Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Behörden angehören werden, soll bis Ende 2017 die wichtigsten mit EU-Mitteln zu unterstützenden Investitions- und Forschungsprioritäten festlegen. Der Ausschuss der Regionen schlägt vor, die genaue Zusammensetzung und das Mandat später zu präzisieren, da sich das Forum noch in der Aufbauphase befindet;

21.

schlägt vor, dass im Rahmen der Arbeit dieses Kooperationsforums ein Leitfaden über die Finanzierungsmöglichkeiten in der Arktis erstellt wird (wie das z. B. im Rahmen der EU-Ostseestrategie geschehen ist) und dass diese Informationen über verschiedene Veranstaltungen und Sitzungen des Netzes verbreitet werden; zudem sollte die Arbeit des Forums der Interessenträger der europäischen Arktis die Grundlage für das EU-Arktisforum bilden, das gemäß dem Vorschlag der Kommission 2018 gebildet und jährlich stattfinden soll;

Internationale Zusammenarbeit in die Arktis betreffenden Fragen

22.

sieht die Förderung der internationalen Zusammenarbeit als eines der wichtigsten Themen der Mitteilung an. Die wachsende strategische Bedeutung der Arktis kann zu Interessenkonflikten führen, weshalb eine enge internationale Zusammenarbeit umso wichtiger wird. Die Arktis-Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen bereits vorhandener Kooperationsstrukturen. Der Arktische Rat ist das wichtigste zwischenstaatliche Forum und fördert die Zusammenarbeit in Arktis-Fragen zwischen Mitgliedstaaten, indigenen Gemeinschaften und anderen Bewohnern der Region. Der Rat für den europäisch-arktischen Barentssee-Raum und der Barents-Regionalrat fördern die Stabilität und eine nachhaltige Entwicklung im Gebiet der Barentssee. Außerdem hängt die Zusammenarbeit der EU im Ostseeraum EU mit dem größeren Rahmen der arktischen Kooperation zusammen;

23.

betont, wie wichtig die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Russland im Rahmen der Nördlichen Dimension ist. Die im Rahmen dieser Kooperation geschaffenen Möglichkeiten für einen Austausch zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Bürgern haben zum Aufbau konkreter ökologischer, wirtschaftlicher und kultureller Projekte beigetragen;

24.

hält es für wichtig, die bereits bestehenden Kooperationsstrukturen zur Förderung der in der Mitteilung genannten Ziele zu nutzen. Die EU beteiligt sich aktiv an den Arbeiten der verschiedenen internationalen Organisationen und Gremien. Die EU hat den Beobachterstatus im Arktischen Rat beantragt und der erfolgreiche Abschluss dieses Prozesses ist für die Mitgliedstaaten wichtig;

25.

betont abschließend, dass die strategische Bedeutung der Arktis für die EU immer weiter zunimmt, wie auch die Notwendigkeit von EU-Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen in der Arktis wächst, die sich aus den natürlichen Gegebenheiten und sozioökonomischen Bedingungen der Region ergeben. Die EU sollte die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern fördern, damit das Handlungsumfeld in der Arktis stabil bleibt. Es gilt, den integrierten Ansatz zu stärken und dazu auch Verknüpfungen und Synergien zwischen den verschiedenen Förderprogramme und Finanzinstrumenten zu suchen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen in die wichtigsten Programme und Vorhaben zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit, der Verkehrsverbindungen und einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung in der Arktis eingebunden werden.

Brüssel, den 8. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/104


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Halbzeitbewertung des LIFE-Programms

(2017/C 207/18)

Berichterstatter:

Witold Stępień (PL/EVP), Marschall der Woiwodschaft Łódzkie (Łódź)

Referenzdokument:

Schreiben des Vizepräsidenten der Europäischen Kommission vom 26. September 2016

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt das Ersuchen der Europäischen Kommission um eine Prospektivstellungnahme zu diesem Thema und möchte mit der vorliegenden Stellungnahme zu der Halbzeitbewertung des LIFE-Programms 2014-2020 gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 („LIFE-Verordnung“), zu dem Durchführungsrechtsakt über das zweite mehrjährige Arbeitsprogramm (MJAP) 2018-2020 (Artikel 24 Absatz 4 der LIFE-Verordnung) sowie zu der Entwicklung des nächsten LIFE-Programms im Rahmen des kommenden mehrjährigen Finanzrahmens (2020-2027) beitragen;

2.

ist der Auffassung, dass der Schutz der Umwelt und der Erhalt der Artenvielfalt auch in Zukunft eines der Hauptziele der Europäischen Union sein werden. Das Umweltprogramm LIFE stärkt das natürliche Kapital Europas und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und trägt — in Übereinstimmung mit den Zielen der Strategie Europa 2020 und den politischen Prioritäten des Europäischen Ausschusses der Regionen (AdR) — zur Schaffung „grüner“ Arbeitsplätze, lokalen Unternehmertums sowie eines intelligenten und nachhaltigen Wirtschaftswachstums bei, das die soziale Inklusion fördert; Die Schaffung neuer Instrumente wie des Teilprogramms „Klimapolitik“ wird mit Blick auf die entstehenden klimatischen Herausforderungen in Europa als überaus wichtig betrachtet, auch, weil es für die lokale und regionale Agenda im Rahmen der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (1) ein wichtiger Wegbereiter ist, es der Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele der EU im Zeitraum 2020-2030 (2) dient und zum Pariser Übereinkommen (3) beiträgt;

3.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) zu den Hauptbegünstigten des LIFE-Programms zählen, die dieses sowohl unmittelbar — durch die Umsetzung von LIFE-Projekten — als auch im Wege von lokalen und regionalen Partnerschaften nutzen. Die Attraktivität des Programms für die LRG ergibt sich aus der Vielfalt an geförderten thematischen Prioritäten, den Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit zahlreichen Akteuren und den vielen verschiedenen Finanzierungsmodellen;

4.

bekräftigt, dass er die Fortsetzung des LIFE-Programms als unabhängiges, direkt verwaltetes und ausschließlich der Umwelt gewidmetes Förderprogramm nach 2020 mit erheblichen Auswirkungen auf die Stärkung von Beschäftigung und Wachstum sowie eine beträchtliche Aufstockung der Mittel nachdrücklich befürwortet (4). Angesichts der neuen Herausforderungen in Umwelt- und Klimafragen und der Notwendigkeit von Innovationen sind spezifische Ansätze zur Bewältigung der uneinheitlichen Integration der umwelt- und klimapolitischen Ziele in die Verfahrensweisen der einzelnen Mitgliedstaaten und die Umsetzung der Rechtsvorschriften nötig;

Abschnitt 1. Änderungen bei der Förderfähigkeit der Ausgaben

Bezug zu den EU-Prioritäten

5.

ist der Auffassung, dass die in Anhang III der LIFE-Verordnung (5) aufgelisteten thematischen Prioritäten des LIFE-Programms nach wie vor gültig sind, weshalb er keine Notwendigkeit sieht, diesbezüglich eine Halbzeitbewertung auf der Grundlage eines delegierten Rechtsakts nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 der LIFE-Verordnung durchzuführen;

6.

zeigt sich nach wie vor sehr besorgt darüber, dass für den LIFE-Schwerpunktbereich „Natur und Biodiversität“ für den Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von rund 1,155 Mrd. EUR bereitgestellt wurden, während nach Einschätzung der Europäischen Kommission 5,8 Mrd. EUR (6) an jährlichen Investitionen für das gesamte Natura-2000-Netz erforderlich sind, um im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 8 der Habitat-Richtlinie einen angemessenen Schutz der Natur zu gewährleisten; geht davon aus, dass eines der wichtigen Ergebnisse des laufenden Fitness-Checks der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie lauten wird, dass Mittel für eine angemessene Umsetzung dieser Richtlinien fehlen, worauf der AdR bereits hingewiesen hat (7); ruft folglich die Europäische Kommission auf, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der LIFE-Verordnung einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die maßnahmenbezogenen Zuschüsse im Rahmen des LIFE-Schwerpunktbereichs „Natur und Biodiversität“ aufzustocken und den Betrag nach 2020 dauerhaft erheblich anzuheben, um den Beitrag von LIFE zur Finanzierung von Natura 2000 beträchtlich zu erhöhen;

7.

empfiehlt nachdrücklich, das Teilprogramm „Klimapolitik“ im zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramm von LIFE und nach 2020 beizubehalten und zu stärken, da es ein Wegbereiter für lokale und regionale Maßnahmen im Rahmen der europäischen und internationalen klimapolitischen Agenda ist. In diesem Zusammenhang sollten die Mittel für Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel beträchtlich aufgestockt und die kommende Überprüfung der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (8) berücksichtigt werden; Zusätzlich sollten die thematischen Prioritäten und Projektthemen des Teilprogramms „Klimapolitik“ festgelegt und mit den maßnahmenbezogenen Zuschüssen verknüpft werden. Insbesondere beim Schwerpunktbereich Klimaschutz sind die politischen Prioritäten der EU sowie der Beitrag wichtiger Wirtschaftssektoren wie der Energie- und der Verkehrswirtschaft zu den Entwicklungstendenzen der Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen;

8.

ist der Ansicht, dass das LIFE-Programm entscheidend zur Erarbeitung neuer Lösungsansätze in den Bereichen Umweltschutz und Klimapolitik, zur Förderung der Ökoinnovation und zur Stärkung des Potenzials im Bereich neuer Instrumente wie grüne Infrastruktur (9) und an der Natur orientierter Lösungen (10) beiträgt; fordert die Europäische Kommission auf, diese Stoßrichtung sowohl im aktuellen Mehrjahresprogramm als auch nach 2020 beizubehalten;

9.

betont, dass die im Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Kreislaufwirtschaft dargelegte und vom AdR unterstützte (11) Entwicklung der Kreislaufwirtschaft öffentliche und private Finanzierungsquellen erfordern wird, um verbesserte Technologien und Prozesse weiterzuentwickeln, Infrastrukturen zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren in der Wertschöpfungskette auszubauen; ist der Auffassung, dass die thematischen Prioritäten für Abfall und Ressourceneffizienz mit diesem Konzept weitgehend im Einklang stehen, und spricht sich dafür aus, dass das zweite mehrjährige Arbeitsprogramm diesbezüglich fortgeführt wird, wobei jedoch im Rahmen eines neuen LIFE-Programms ein ausdrücklicher Verweis auf die Kreislaufwirtschaft aufzunehmen und Themen der kommenden Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft sowie Bauabfälle prioritär zu behandeln sind;

10.

begrüßt die Rolle des LIFE-Programms bei der Bewältigung der uneinheitlichen und unzureichenden Umsetzung und Durchsetzung der Umweltvorschriften in den Mitgliedstaaten, die eine der wichtigsten Prioritäten des AdR ist (12). Dieser Ansatz sollte im nächsten Programm durch die weitere Umsetzung integrierter Projekte sowie des LIFE-Schwerpunktbereichs „Verwaltungspraxis und Informationen im Umweltbereich“ fortgeführt und erheblich gestärkt werden;

11.

unterstreicht in diesem Zusammenhang auch den Beitrag des LIFE-Programms zum Ziel der „besseren Rechtsetzung“ der EU, zur Schaffung von nachhaltigem Wachstum und Arbeitsplätzen und zur Umsetzung der Umwelt- und Klimaschutzpolitik der Union durch die Setzung und Anpassung der entsprechenden Ziele, durch verbesserte Rückmeldungsmechanismen und Erfahrungen aus den geförderten Projekten; hebt jedoch auch hervor, dass das übergeordnete Ziel des LIFE-Programms der Schutz der Umwelt und der Artenvielfalt um ihrer selbst willen bleiben muss, denn es geht um das biologische Erbe Europas und der Menschheit;

Haushalt und Förderfähigkeit der Ausgaben

12.

ist nach wie vor besorgt über die geringe Finanzausstattung des LIFE-Programms, die im mehrjährigen Arbeitsprogramm 2014-2020 lediglich rund 0,3 % des Gesamtbetrags der in der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 genannten Mittel für Verpflichtungen ausmacht; bekräftigt seine 2012 zum Ausdruck gebrachte Forderung nach einer erheblichen Aufstockung des Programmhaushalts nach 2020 (13);

13.

stellt fest, dass die Erreichung der LIFE-Ziele durch die suboptimalen Kofinanzierungssätze (14) beeinträchtigt werden könnte, weil die Begünstigten selektiv über die Beantragung von Fördermitteln entscheiden müssen, insbesondere im Fall der im gemeinnützigen Sektor tätigen Partner; ruft die Europäische Kommission auf, die Kofinanzierungssätze im nächsten LIFE-Programm anzuheben und die LIFE-Kofinanzierungssätze besser den Sätzen und deren Aufgliederung anzupassen, die in anderen, sowohl direkt als auch gemeinsam verwalteten EU-Finanzierungsprogrammen für weniger entwickelte Regionen gelten. Spezifische Kofinanzierungssätze für maßnahmenbezogene Zuschüsse im Schwerpunktbereich „Natur und Biodiversität“ könnten anhand eines Faktors unter Berücksichtigung von sowohl der Gesamtfläche der geschützten Gebiete als auch des wirtschaftlichen Wohlstands einer Region ermittelt werden (z. B. NUTS-3-Ebene), ohne jedoch ein Ungleichgewicht zuungunsten der stärker entwickelten Regionen zu schaffen;

14.

äußert Bedenken in Bezug auf die 102 %-Regel für öffentliche Einrichtungen, der zufolge der Eigenbeitrag zum Projekthaushalt die veranschlagten Gesamtkosten für die Vergütung der öffentlichen Bediensteten um mindestens zwei Prozent übersteigen muss. Diese Regel erschwert öffentlichen Einrichtungen (insbesondere Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sowie nichtstaatlichen Organisationen) die Beteiligung an Projekten bzw. macht diese unmöglich, obwohl deren Beitrag für die Verwirklichung der Ziele der LIFE-Projekte häufig von entscheidender Bedeutung ist;

15.

stellt die Beschränkung der Finanzierung von Infrastruktur und insbesondere von großen Infrastrukturprojekten im Rahmen des LIFE-Programms in Frage; fordert die Kommission auf, bei der Halbzeitbewertung der Gefahr Rechnung zu tragen, dass die im Rahmen von LIFE geförderten Projekte zunehmend auf den Kapazitätsaufbau und weniger auf die Erreichung konkreter Umwelt- und Klimaschutzziele ausgerichtet werden;

16.

regt an, dass zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererklärung mehr Pauschalsätze und -beträge zur Anwendung kommen, ohne dass die Zuschussfähigkeit (15) beeinträchtigt wird, wie bereits in Erwägungsgrund 38 der geltenden LIFE-Verordnung vorgesehen; bekräftigt seine Überzeugung, dass der Ausschluss der Mehrwertsteuer von den zuschussfähigen Kosten viele potenzielle Antragsteller von der Ausarbeitung eines Vorschlags abhalten würde. Die Mehrwertsteuer sollte weiterhin als zuschussfähige Kosten anerkannt werden, wenn die Begünstigten nachweisen können, dass sie die Mehrwertsteuer nicht erstattet bekommen können (16);

17.

unterstreicht die Notwendigkeit, dass Landkauf auch in Zukunft im Rahmen des LIFE Programms förderfähig bleiben muss (Artikel 20 Absatz 3 der LIFE-Verordnung), wobei auch die Bedingung erhalten werden muss, dass diese Flächen langfristig dem Naturschutz gewidmet sein müssen. Ankauf von Grund ist häufig eine notwendige Voraussetzung, um Natura-2000-Gebiete zu erhalten und langfristigen Naturschutz zu gewährleisten;

Vereinfachung der Verwaltung

18.

betont, dass der Verwaltungsaufwand für die Vorbereitung und Einreichung der Projekte die Regionen oftmals von einer Beantragung von LIFE-Zuschüssen abhält. Dies gilt insbesondere für große (z. B. integrierte) Projekte, bei denen die Antragsteller, insbesondere weniger erfahrene Partner, viel Zeit, Energie und personelle Ressourcen investieren müssen, um einen vollständigen und erfolgsversprechenden Antrag einzureichen. Deshalb hat der AdR in einer früheren Stellungnahme (17) bereits darauf hingewiesen, dass eine Vereinfachung der Antrags- und Verwaltungsverfahren sowie kürzere Wartezeiten bis zur Entscheidung über die Projektfinanzierung erforderlich sind;

19.

ruft die Europäische Kommission auf zu erwägen, ob die Einreichung von Anträgen bei traditionellen Projekten des Programms LIFE nicht in zwei Phasen erfolgen kann, ebenso wie bisher schon bei den integrierten Projekten. Die erste Phase sollte eine kurze allgemeine Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts umfassen (Konzeptpapier), und wenn eine positive Bewertung erfolgt, sollte der Begünstigte einen vollständigen Antrag einreichen; ruft die Kommission zudem auf, zu prüfen, inwieweit sich die Verfahren für die endgültige Genehmigung der finanziellen und technischen Daten des Projekts während der gesamten Laufzeit vereinfachen und ausdehnen lassen. Dadurch würden die Träger mehr Flexibilität haben und nicht Gefahr laufen, sich zu Lasten des technischen Inhalts der Projekte auf die finanziellen und administrativen Fragen zu konzentrieren;

20.

begrüßt, dass in Artikel 3 der LIFE-Verordnung und im ersten mehrjährigen Arbeitsprogramm 2014-2017 der Schwerpunkt auf die Bewertung des Erfolgs von LIFE gelegt und neue qualitative und quantitative umweltbezogene, soziale und wirtschaftliche Indikatoren eingeführt wurden; spricht sich jedoch für eine weitere Vereinfachung aus, da mehrere Indikatoren während der Laufzeit der Projekte nicht zuverlässig bewertet werden können. Sie sollten flexibler gestaltet und den lokalen und regionalen Besonderheiten angepasst werden. Zudem sollte die Berichterstattung in möglichst kurzer Zeit abgewickelt werden können;

Abschnitt 2. Komplementarität der von der EU finanzierten Programme bei Finanzierung und Umsetzung

Komplementarität mit anderen EU-Fonds

21.

anerkennt, dass die Komplementarität und Kohärenz von LIFE mit anderen EU-Fonds, wie den Fonds für die Kohäsionspolitik (ESF, EFRE, Kohäsionsfonds), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) im derzeitigen mehrjährigen Arbeitsprogramm gestärkt wurden; spricht sich im Hinblick auf die weitere Entwicklung von LIFE nach 2020 (18) nachdrücklich für die Schaffung von Synergien und die Errichtung einer strukturierten Zusammenarbeit mit anderen EU-Fonds aus;

22.

ist der Ansicht, dass LIFE ein kleines, aber flexibles Programm mit ehrgeizigen Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes ist, die von anderen EU-Programmen nicht unmittelbar gewährleistet bzw. in einem anderen Bereich umgesetzt werden. Im Rahmen des Programms werden konkrete Vorhaben auf der regionalen Ebene gefördert, wodurch es ein hervorragender Katalysator für andere Projekte und die Mobilisierung nationaler und privater Mittel ist (19). Der AdR fordert die Kommission auf, das Konzept für eine umfassende Abstimmung des LIFE-Programms auf andere EU-Programme in direktem bzw. indirektem Zusammenhang mit dem Umwelt- und Klimaschutz weiterzuentwickeln;

Inanspruchnahme in den Mitgliedstaaten

23.

ist besorgt über die uneinheitliche Inanspruchnahme von LIFE in den Mitgliedstaaten und Regionen. Erforderlich ist ein wirkungsvoller Aktionsplan sowohl im zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramm als auch in einem künftigen LIFE-Programm, um die Bekanntheit von LIFE in den weniger erfolgreichen Ländern zu verbessern und das Interesse an einer LIFE-Teilnahme (20) zu steigern. Der Aktionsplan könnte bei der jährlichen Überprüfung der Wirksamkeit der in Anspruch genommenen Mittel in den einzelnen Mitgliedstaaten eingeführt werden;

24.

schlägt angesichts der vorstehenden Bemerkungen vor, dass die laufende schrittweise Abschaffung der nationalen Zuweisungen für traditionelle LIFE-Projekte überdacht werden sollte. Durch die Abschaffung der nationalen Zuweisungen könnten die geographischen Unterschiede bei der Inanspruchnahme der LIFE-Mittel verschärft und die Chancen von weniger erfahrenen Ländern geschmälert werden, während die umwelt- und klimapolitischen Herausforderungen fortbestehen; schlägt vor, ein System in Erwägung zu ziehen, bei dem die Zuweisungen für den Zeitraum von einem anstatt von vier Jahren erfolgen, damit es in Bezug auf die verfügbaren Haushaltsmittel und die geografische Verteilung der Inanspruchnahme der Mittel flexibler ist, unterstreicht jedoch, dass Vorhaben, für die Mittel zugewiesen werden, Bedingungen in Bezug auf den Innovationsgrad und die Reproduzierbarkeit erfüllen müssen, damit sie einen Mehrwert für Europa bringen; schlägt vor, alternativ nationale Zuweisungen in festgelegter Höhe beizubehalten und einen weiteren Anteil der Mittel vorzusehen, um den sich alle Mitgliedstaaten bewerben können;

25.

anerkennt, dass einige nationale Kontaktstellen zusätzliche Anstrengungen unternommen haben, um neue Antragsteller zu gewinnen; ruft die Mitgliedstaaten mit geringerer Inanspruchnahme auf, ihre nationalen Kontaktstellen zur aktiven Bekanntmachung des Programms bei den LRG anzuhalten;

26.

fordert die Kommission auf, die Unterstützung bei Bildungsmaßnahmen in Mitgliedstaaten mit geringerer Erfahrung und geringerer Mittelausschöpfung fortzuführen. Ziel sollte es sein, das Potenzial der nationalen und regionalen Kontaktstellen zu stärken und die Antragsteller aktiv zu unterstützen, um die Zahl der Anträge von guter Qualität insbesondere in Ländern mit erheblichen umwelt- und klimaschutzpolitischen Herausforderungen, die weniger Erfahrung mit LIFE-Förderanträgen haben, zu steigern;

Abschnitt 3. Öffentlicher Konsens und Stärkung regionaler und regionsübergreifender Partnerschaften

Beziehungen zu den Interessenträgern und soziale Aspekte

27.

weist darauf hin, dass LIFE zahlreiche Instrumente und Verfahren bietet, die die Nachahmung und Übertragung gelungener Lösungen fördern, und sich hervorragend eignet, um den LRG die Vorteile von Investitionen in Umwelt- und Klimaschutz aufzuzeigen. Die Dauerhaftigkeit der Beziehungen zwischen den Interessenträgern hängt von ihren Erfahrungen, den Kontakten auf lokaler Ebene und zwischen den Regionen, ihrem Willen zur Zusammenarbeit sowie ihrer Sensibilisierung ab, die in einem langfristigen Prozess aufgebaut werden muss. Der AdR ermuntert zu weiteren Investitionen in die Stärkung dieses Potenzials (21) durch die Finanzierung entsprechender Projekte auch nach 2020;

28.

ist der Auffassung, dass der Schutz von Umwelt und Natur sowie die Bekämpfung des Klimawandels immer ein Gleichgewicht zwischen verschiedenen Zielen zur Gewährleistung von Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen herstellen müssen; weist darauf hin, dass Maßnahmen und die Förderung von Projekten erforderlich sind, die es erlauben, zwischen allen Interessenträgern vertretbare Kompromisse im vorgenannten Bereich zu erreichen, wozu LIFE-Projekte beitragen können; ruft die Europäische Kommission auf, bei der Bewertung von Projektanträgen das Potenzial eines Projekts zur Begünstigung der Aufstellung neuer Regeln, welche einen Ausgleich zwischen dem Schutz menschlichen Lebens, das durch bestimmte Arten bedroht ist, und dem Schutz gefährdeter Arten schaffen, zu berücksichtigen; schlägt zudem vor, dass eine der Voraussetzungen für eine positive Bewertung eines Projekts ein Plan für eine offene öffentliche Debatte mit den Interessenträgern in dem jeweiligen Gebiet sein sollte, in der ihre Vorschläge erörtert werden;

Öko-Innovation und Vermarktung

29.

weist auf die Bedeutung des LIFE-Programms für die Förderung der Innovationskraft in der EU hin und fordert die Kommission auf zu prüfen, wie die Vermarktung von im Rahmen von LIFE-Projekten entwickelten Prototypen und Lösungen durch entsprechende Finanzierungsmodelle gestärkt werden kann. Durch die Einführung eines Schnellverfahrens nach dem Abschluss von LIFE-Projekten könnten im Rahmen von LIFE-Projekten entwickelte Innovationen wirksamer vermarktet werden, was die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf den globalen Märkten stärken und zur Schaffung neuer „grüner“ Arbeitsplätze führen würde;

30.

weist auf die zentrale Bedeutung der Beteiligung von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen und der Privatwirtschaft an der Entwicklung und Vermarktung von Öko-Innovationen hin; ermuntert die Kommission, weiterhin Maßnahmen zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit zu ergreifen; fordert u. a., die Bestimmung zu überprüfen, der zufolge im Rahmen von LIFE-Projekten entwickelte Prototypen erst nach Projektabschluss vermarktet werden dürfen. Eine solche Bestimmung hemmt das Interesse von Unternehmen und Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen an der Beteiligung an Innovationsprojekten;

31.

ist überzeugt, dass es zur Verstärkung des Beitrags von LIFE zur Umstellung der europäischen Wirtschaft auf ein Kreislaufsystem mit kohlenstoffarmen Produktions- und Verbrauchsweisen nötig ist, im zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramm und im nächsten LIFE-Programm von Öko-Innovations-, Demonstrations- und Pilotprojekten auf ein industrielles Niveau zu gelangen. Neue Möglichkeiten müssen ausgelotet werden, um die Verbreitung und Marktfähigmachung der Ergebnisse innovativer LIFE-Projekte zu fördern; ruft die Europäische Kommission auf, zu bewerten, ob im nächsten LIFE-Programm eine zusätzliche Unterstützung für erfolgreiche Projekte nicht sinnvoll wäre, z. B. zur Förderung der Weiterentwicklung der erfolgversprechendsten Öko-Innovationen mithilfe weiterer Finanzierungsinstrumente;

Langfristige Nachhaltigkeit, Reproduzierbarkeit und Übertragbarkeit der Projektergebnisse

32.

anerkennt, dass mit LIFE-Projekten in hohem Maße langfristig positive Auswirkungen und reproduzierbare, übertragbare Ergebnisse (22) erzielt werden, sieht jedoch noch Verbesserungsbedarf. Im zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramm und nach 2020 sollte stets darauf geachtet werden, dass die Projektergebnisse nachhaltig sind, übertragen und reproduziert werden, da dies für die Verwirklichung der LIFE-Ziele, für einen wirksamen Einsatz der Finanzmittel, für die Verbesserung der Öko-Innovation und für die Förderung eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Wachstums von entscheidender Bedeutung ist; ruft die Europäische Kommission auf, präzise Auswahlkriterien für die Bewertung des Potenzials für die langfristige Nachhaltigkeit, Reproduzierbarkeit und Übertragbarkeit (SRT — sustainability, replicability, transferability) in der Phase der Antragstellung und Indikatoren für die Bewertung der entsprechenden Effizienz während und nach der Umsetzung festzulegen;

33.

schenkt der Unterstützung derjenigen Projekte besondere Aufmerksamkeit, deren Ziel es ist, eine statistische Erhebung der Population der in die Kategorie geschützter Tiere fallenden Arten und der Größe ihres Lebensraums durchzuführen, sowie derjenigen Projekte, bei denen die Gefährdung als geschützt eingestufter natürlicher Lebensräume sowie die Gründe und Faktoren der Bedrohung kartiert werden;

34.

ist besorgt darüber, dass wild lebende Tiere immer mehr aus ihrem ursprünglichen Lebensraum ausgegrenzt werden, und empfiehlt dementsprechend die Entwicklung und integrierte Umsetzung innovativer Maßnahmen zur Krisenbewältigung, die den ursprünglichen Lebensraum der Tiere bewahren sollen;

35.

schlägt vor, dass die Europäische Kommission einen SRT-Plan für das LIFE-Programm entwickelt, um in dieser Hinsicht die Leistungsfähigkeit des Programms noch weiter zu verbessern. Folgende Maßnahmen wären möglich (23): Weiterentwicklung einer „Innovationsplattform“ auf der Grundlage der Online-Datenbank zu LIFE-Projekten für die Suche nach reproduzierbaren Öko-Ideen, gezielte Verbreitung von Informationen über Innovationen, Schaffung von thematischen Plattformen, Netzen und Projektclustern rund um die Schwerpunktbereiche, bessere Nutzung der auf der LIFE-Website verfügbaren Kommunikationsinstrumente, Weiterentwicklung der Auswahl und Verbreitung der Ergebnisse der als „Beste der Besten“ eingestuften LIFE-Projekte (24) u. a.;

36.

ist der Auffassung, dass zur Stärkung der langfristigen Nachhaltigkeit von LIFE-Projekten die Verpflichtung zur Vorlage eines Plans für die Zeit nach Abschluss der Projekte beibehalten werden sollte. Der Plan sollte Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: weitere Finanzierung zur Erhaltung der Projektergebnisse, zuständige Stelle mit personeller Kontinuität, formelle Unterstützung der Behörden und Kommunikation mit lokalen Interessenträgern;

Interventionsarten und neue Finanzierungsinstrumente

37.

hält die in Artikel 17 der LIFE-Verordnung aufgeführten LIFE-Finanzierungsformen für zweckmäßig und ist der Auffassung, dass damit eine große Vielfalt an Finanzierungsoptionen für die Regionen gewährleistet ist; spricht sich jedoch dafür aus, die im Zeitraum 2014-2017 erzielten Ergebnisse im Hinblick auf deren Verbesserung im Rahmen des nächsten LIFE-Programms zu bewerten;

38.

anerkennt die wichtige Katalysatorfunktion, die integrierte Projekte beim Abbau der Unterschiede bei der Umsetzung der EU-Umweltpolitik durch die öffentlichen Behörden haben; schlägt angesichts der noch unzureichenden Erfahrung mit dieser Art der Finanzierung vor, im zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramm die Finanzierung auf der in Artikel 17 Absatz 5 der LIFE-Verordnung festgelegten Höhe zu halten; schlägt zudem vor, die Ergebnisse der integrierten Projekte Ende 2020 zu bewerten, und ist der Auffassung, dass diese ein noch wichtigeres Instrument im künftigen LIFE-Programm sein können; dies gilt insbesondere für die Förderung von Priority Action Frameworks durch integrierte Projekte zur Erstellung von Natura 2000-Managementplänen;

39.

spricht sich dafür aus, im nächsten LIFE-Programm die „Projekte der technischen Hilfe“ beizubehalten, um mit Blick auf die Komplexität, den Zeitaufwand und die Ressourcen, die für die Vorbereitung eines Antrags erforderlich sind, jene Begünstigten zu unterstützen, die bisher noch kein integriertes Projekt durchgeführt haben (25);

40.

begrüßt die zwei neuen Finanzinstrumente Private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE) und Finanzierungsfazilität für Naturkapital (NCFF), die eine neue Chance eröffnen, private Investoren für die Finanzierung von Projekten zur Förderung der Energieeffizienz und zur Erhaltung des Naturkapitals zu gewinnen, und zur Einleitung eines allgemeinen Übergangs zur grünen Finanzierung beitragen; anerkennt, dass beide Instrumente ihr volles Potenzial noch nicht erreicht haben, was vor allem auf die Neuartigkeit der Projekte und die recht umständliche Verwaltung in den ersten Monaten der Umsetzung zurückzuführen sein dürfte; ruft die Europäische Kommission auf, die Programme aufmerksam zu verfolgen und eine Methodik zur Bewertung ihrer Wirksamkeit zu entwickeln; fordert die Europäische Kommission zudem auf, zu prüfen, ob die gegenwärtig verfügbaren Finanzierungsinstrumente erweitert werden können oder ob ein neues geschaffen werden kann, wobei die verfügbaren Mittel entsprechend aufzustocken wären, damit auch für den Schwerpunktbereich „Umwelt und Ressourceneffizienz“ Investoren gewonnen werden können; pflichtet dem Europäischen Parlament in seiner Forderung bei, dass bei der PF4EE sichergestellt werden muss, dass die Projekte angemessene, positive und wissenschaftlich nachweisbare Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben;

41.

anerkennt die wichtige Rolle des PF4EE, mit dem die Umsetzung der nationalen Prioritäten im Bereich der Energieeffizienz unterstützt wird, indem sowohl die Finanzierung als auch technische und fachliche Unterstützung für die Begünstigten bereitgestellt werden. empfiehlt, mit Blick auf eine bessere Nutzung des PF4EE zu erwägen, ob dieser Mechanismus nicht als zusätzliche Finanzierung von LIFE-Projekten im Bereich der Energieeffizienz dienen könnte. Die Kommission sollte in den jährlichen Leitlinien für die Antragsteller auf die Möglichkeit einer solchen zusätzlichen Finanzierung hinweisen. Dieses Modell sollte bis zum Ende des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms und im Falle einer positiven Bewertung des Instruments auch nach 2020 beibehalten werden;

42.

begrüßt, dass mit der Finanzierungsfazilität für Naturkapital die schwierige und gänzlich neue Herausforderung der Finanzierung von Unternehmungen im Zusammenhang mit Ökosystemdienstleistungen und dem Setzen von Anreizen für private Investitionen in diesem Bereich angegangen wurde; ist der Auffassung, dass Investitionen in Ökosystemdienstleistungen die Zukunft Europas sind, und begrüßt, dass diese Herausforderung mit dem LIFE-Programm angegangen wird; empfiehlt, die Funktionsweise der Finanzierungsfazilität für Naturkapital auf der Grundlage der bereits erzielten und erwarteten Ergebnisse zu analysieren und zu bewerten, um ihre effiziente Nutzung bis zum Ende des zweiten Mehrjahresarbeitsprogramms und, im Falle einer positiven Bewertung, bis 2020 zu gewährleisten;

43.

begrüßt die innovative Rolle des LIFE-Programms und vertritt die Auffassung, dass Umwelt- und Klimapolitik nicht immer die Erarbeitung innovativer Lösungen, sondern häufig eine Fortführung der bereits ergriffenen Maßnahmen bzw. die Anwendung von im Rahmen anderer Projekte entwickelter Innovationen erfordern; fordert die Europäische Kommission auf, zwei Arten von Projekten zu fördern: innovative Projekte sowie Projekte, die aktuellen umwelt- und klimaschutzpolitischen Anforderungen Rechnung tragen. Die Vergabe von Förderungen wäre dabei nicht an die Schaffung von Innovationen gekoppelt, sondern an die Fortführung von Maßnahmen unter Nutzung von Innovationen und bewährten Vorgehensweisen aus anderen LIFE-Projekten.

Brüssel, den 9. Februar 2017

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  COM(2013) 216 final.

(2)  COM(2014) 015 final.

(3)  Siehe auch COR-2016-01412-00-01-AC-TRA.

(4)  CDR86-2012_FIN_AC.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013.

(6)  http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/financing/docs/financing_natura2000.pdf. Hinweis: Ohne Kroatien.

(7)  COR-2015-02624-00-01-AC-TRA, CDR86-2012_FIN_AC.

(8)  Siehe auch die in Ausarbeitung befindliche AdR-Stellungnahme ENVE-VI/015.

(9)  COM(2013) 249 final.

(10)  Towards an EU Research and Innovation policy agenda for Nature-Based Solutions & Re-Naturing Cities, Europäische Kommission 2015.

(11)  COR-2016-01415-00-01-AC-TRA, COM(2015) 614 final.

(12)  COR-2015-05660-00-00-AC-TRA.

(13)  COM(2015) 614 final, unterstützt in der AdR-Stellungnahme COR-2016-01415-00-01-AC-TRA.

(14)  Traditionelle Vorhaben im Bereich „Natur und Biodiversität“: 60 % Kofinanzierung, aber 75 % für Projekte zur Förderung prioritärer Lebensräume und Arten. Integrierte Projekte, vorbereitende Projekte und Projekte der technischen Hilfe: 60 % Kofinanzierung. Projekte des Kapazitätsaufbaus: 100 % Kofinanzierung. Alle anderen Projekte, d. h. traditionelle Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“ und traditionelle Projekte im Rahmen der Schwerpunktbereiche „Umwelt und Ressourceneffizienz“ und „Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich“ des Teilprogramms Umwelt: 60 % Kofinanzierung im ersten mehrjährigen Arbeitsprogramm (2014-2017), 55 % Kofinanzierung im zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramm (2018-2020).

(15)  CDR86-2012_FIN_AC, CDR6-2011_FIN_AC.

(16)  CDR86-2012_FIN_AC.

(17)  CDR112-2010_FIN_AC.

(18)  COM(2013) 840 final.

(19)  CDR86-2012_FIN_AC, CDR6-2011_FIN_AC.

(20)  Siehe auch GHK et al. (2011), Combined Impact Assessment and Ex Ante Evaluation of the Review of the LIFE+ Regulation.

(21)  CDR86-2012_FIN_AC.

(22)  Europäische Kommission, GD Umwelt (2014): LIFE Focus „Long-term impact and sustainability of LIFE Nature“, Europäisches Parlament, GD IPOL (2016).

(23)  Europäischer Rechnungshof (2014), Sonderbericht (SR 15/2013); Europäische Kommission, GD Umwelt (2014): LIFE Focus „Long-term impact and sustainability of LIFE Nature“; Europäisches Parlament, GD IPOL (2016), Haushaltskontrollausschuss, Arbeitsdokument zum Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes (PE535.987), LIFE+ Abschließende Bewertung.

(24)  LIFE-Programm, Website der GD Umwelt, Kommunikationsinstrumente abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/life/toolkit/comtools/index.htm.

(25)  CDR86-2012_FIN_AC.