ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 185

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
9. Juni 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

120. Plenartagung, 7./8. Dezember 2016

2017/C 185/01

Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen — Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2017

1

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

120. Plenartagung, 7./8. Dezember 2016

2017/C 185/02

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das REFIT-Programm: die lokale und regionale Perspektive

8

2017/C 185/03

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Tourismus als treibende Kraft für die regionale Zusammenarbeit in der EU

15

2017/C 185/04

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Kollaborative Wirtschaft und Online-Plattformen: gemeinsamer Standpunkt der Städte und Regionen

24

2017/C 185/05

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen

29

2017/C 185/06

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Regulierung der Preisvolatilität bei Agrarerzeugnissen

36

2017/C 185/07

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überprüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

41

2017/C 185/08

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen

55


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

120. Plenartagung, 7./8. Dezember 2016

2017/C 185/09

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EFSI 2.0

62

2017/C 185/10

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Änderung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern

75

2017/C 185/11

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Technische Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen

82

2017/C 185/12

Entwurf einer Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems

91

2017/C 185/13

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Legale Einwanderung

105


DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Ausschuss der Regionen

120. Plenartagung, 7./8. Dezember 2016

9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/1


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen — Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2017

(2017/C 185/01)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

unter Hinweis auf

die Mitteilung der Europäischen Kommission zu ihrem Arbeitsprogramm 2017 vom 25. Oktober 2016;

seine Entschließungen vom 4. Juni 2015 zu seinen Prioritäten für den Zeitraum 2015-2020 und vom 15. Juni 2016 zu seinem Beitrag zum Arbeitsprogramm 2017 der Europäischen Kommission;

das Protokoll über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission vom Februar 2012;

1.

bringt seine Bedenken darüber zum Ausdruck, dass die Europäische Union 60 Jahre nach ihrer Gründung in einer tiefen Krise steckt, die in dem weiterhin geringen Vertrauen der Unionsbürger in das europäische Projekt zum Ausdruck kommt, und sich erneuern muss; weist gleichzeitig darauf hin, dass die lokale und regionale Ebene von den Unionsbürgern alljährlich als die vertrauenswürdigste aller Regierungs- und Verwaltungsebenen in der EU eingestuft wird. Der AdR beteiligt sich daher an Bürgerdialogen mit der aktiven Mitwirkung lokaler und regionaler Entscheidungsträger zu Themen, die sich aus den Erfordernissen und Gegebenheiten vor Ort ableiten, und trägt auf diese Weise zu den Überlegungen über Europa bei;

2.

stimmt mit der Kommission überein, dass die EU vor folgenden allgemeinen Herausforderungen steht:

Umsetzung der wirtschaftlichen Erholung in die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze und die Verringerung der Ungleichheiten;

Entwicklung von Mechanismen für die europäische Solidarität, insbesondere in Bezug auf die Migrationssteuerung;

Sicherung von Frieden und Stabilität in einer zunehmend turbulenten Welt und Gewährleistung, dass die Union für die verstärkte Bedrohung durch den Terrorismus gewappnet ist;

Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris und Gestaltung ehrgeiziger und ausgewogener Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen;

die Unsicherheit, die aus dem Ergebnis der Volksabstimmung im Vereinigten Königreich erwächst;

3.

teilt zwar die Überzeugung der Kommission, dass diese Herausforderungen einen basisdemokratischen, von den Bürgern gelenkten Multi-Level-Governance-Ansatz erfordern, betont jedoch, dass das Vorgehen der EU darauf gerichtet sein muss, die Handlungskompetenz der Bürger zu stärken;

4.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Vorbereitungen des Weißbuchs über die Zukunft Europas eingebunden werden müssen, und fordert die Kommission auf, die einschlägigen Stellungnahmen des AdR zu berücksichtigen und den AdR in die Konsultationsphase einzubeziehen;

Arbeitsplätze, Wachstum, Investitionen und Kohäsionspolitik

5.

bedauert, dass im Arbeitsprogramm kaum darauf eingegangen wird, welch wesentliche Rolle die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) dabei spielen, alle Bürger und Regionen in Europa zu erreichen, den Zusammenhalt zu stärken, die Innovation zu fördern und echte europäische Solidarität für die harmonische Entwicklung der EU als Ganzer zum Ausdruck zu bringen; fordert die Kommission auf, die Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2020 vorzubereiten, da sie die wichtigste Form der EU-Investitionspolitik ist und auf einem gebietsbezogenen Ansatz und einer aktualisierten Zukunftsvision der Städte und Regionen beruhen muss; bestärkt die Kommission zugleich darin, ihre Anstrengungen zur Verbesserung und Vereinfachung der ESIF-Verfahren fortzusetzen, um Bürokratie abzubauen und zu einer besseren Ausschöpfung beizutragen;

6.

bekräftigt seine Forderung, die im Zuge der Kofinanzierung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) von den Mitgliedstaaten und nationalen Behörden getätigten öffentlichen Ausgaben nicht als strukturelle Ausgaben im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts anzusehen, da diese Investitionen zu den Prioritäten der EU beitragen und eine zusätzliche Hebelwirkung in Bezug auf das europäische Wirtschaftswachstum besitzen;

7.

begrüßt die vorgeschlagene Aufstockung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), sowohl in Bezug auf die Laufzeit als auch auf die finanzielle Ausstattung, weist aber darauf hin, dass diese Ankündigung ohne eine umfassende Folgenabschätzung bzw. eine unabhängige Evaluierung vor der Erarbeitung des Kommissionsvorschlags erfolgte; betont die Notwendigkeit, auch künftig Synergien zwischen dem EFSI und anderen EU-Fonds, insbesondere dem ESIF, zu schaffen, und die Verfahren zu vereinfachen, um Bürokratie abzubauen und zu einer besseren Ausschöpfung beizutragen; betont, dass die dritte Säule der Investitionsoffensive ebenfalls gestärkt werden sollte; fordert die Kommission und die Europäische Investitionsbank auf, ihre Anstrengungen zur Sensibilisierung vor Ort zu verstärken, die geografischen Ungleichgewichte beim EFSI zu reduzieren, um die Investitionsintegration und -synergie mit Blick auf eine einheitliche Programmplanung der kohäsionspolitischen Maßnahmen zu optimieren und konkretere Informationen über vom EFSI finanzierte Projekte öffentlich verfügbar zu machen und dabei insbesondere auf den Aspekt der Zusätzlichkeit hinzuweisen;

8.

will frühzeitig einen Beitrag zu den Diskussionen über den Vorschlag zur Zukunft des mehrjährigen Finanzrahmens nach 2020, der auch die Reform des Systems der Eigenmittel umfasst, leisten;

9.

fordert eine rasche Annahme der „Omnibus-Verordnung“, damit die Wirkung der ESIF-Programme des laufenden Programmplanungszeitraums verstärkt und ihre Ausnutzung verbessert wird;

10.

betont, dass die Umsetzung der EU-Städteagenda verfolgt werden muss, und unterstreicht, dass die Belange der Städte auch in anderen EU-Politikbereichen berücksichtigt werden müssen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einem Weißbuch zur EU-Städteagenda;

11.

bekräftigt seine Forderung nach einer europäischen Agenda für den Wohnungsbau, in welcher der bislang fragmentierte Ansatz für den Wohnungsbau horizontal mit sektorspezifischen Maßnahmen wie die Städteagenda, nachhaltige Entwicklung, Kohäsionspolitik, Wettbewerbspolitik bzw. mit sozialen Initiativen wie die Europäische Säule für soziale Rechte bewältigt wird;

12.

betont, dass ein Verhaltenskodex für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Europäische Semester 2017 nötig ist, und fordert, dass der Jahreswachstumsbericht durch eine Analyse im Hinblick auf die Gebietskörperschaften ergänzt wird, auch indem in die Länderberichte ein besonderes Kapitel zu diesem Thema aufgenommen wird, und dass für die Mitgliedstaaten Leitlinien über die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die nationalen Reformprogramme erlassen werden;

13.

unterstützt die weitere Ausrichtung der Kommission auf Investitionen, insbesondere durch Festlegung von Maßnahmen zur Investitionsförderung im Europäischen Semester; weist in diesem Zusammenhang auf seine Erklärung von Bratislava „Investitionen, die verbinden“ hin, in der betont wird, dass investitionsinduziertes lokales und regionales Wachstum in Strategien zur territorialen Entwicklung verankert sein muss, und hebt hervor, dass gewährleistet sein muss, dass die öffentlichen Haushalte, die hochwertige Investitionen fördern, mit anderen Finanzierungsquellen auf regionaler, lokaler, nationaler und europäischer Ebene zusammenwirken;

14.

begrüßt die Absicht der Kommission, weiter an der Umsetzung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu arbeiten, und betont, dass Europa eine langfristige Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum braucht, die richtungsweisend für das Europäische Semester ist; ist der Auffassung, dass eine solche Strategie auf der Halbzeitbilanz der Strategie Europa 2020 beruhen sollte;

15.

begrüßt, dass die Kommission besonderes Gewicht auf das Problem der Jugendarbeitslosigkeit legt, indem sie die EU-Jugendgarantie und die Beschäftigungsinitiative für Jugendliche stärkt und ein Europäisches Solidaritätskorps ins Leben rufen will, dem eine frühzeitige, aktive und glaubwürdige Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Jugendorganisationen sowie der Zivilgesellschaft allgemein zugutekommen dürfte;

16.

bedauert, dass es an Initiativen zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit mangelt, auch an solchen zur Bewertung einer europäischen Arbeitslosenversicherung, die im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs die nationalen Systeme ergänzt und so dazu beiträgt, dass sich aus einem asymmetrischen Schock kein struktureller Nachteil für ganz Europa entwickelt;

17.

fordert, dass die Stärken und die Herausforderungen der lokalen und regionalen Ebene, einschließlich eines abweichenden Bedarfs der lokalen und regionalen Arbeitsmärkte, in der neuen europäischen Kompetenzagenda berücksichtigt werden, und freut sich auf die Mitarbeit an einem Qualitätsrahmen für Praktika sowie einem Vorschlag zum Ausbau der Mobilität für Praktikanten;

18.

erwartet den Vorschlag der Kommission für eine bessere Bewältigung der Herausforderungen im Zuge der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere hinsichtlich der Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt;

19.

beabsichtigt, den Schwerpunkt im Vorfeld des Europäischen Jahres des Kulturerbes 2018 auf Kultur und Kulturerbe sowie auf die internationalen Kulturbeziehungen der EU zu legen, die wesentliche Komponenten für die Stärkung der europäischen Identität und die Förderung der europäischen Grundwerte, der sozialen Inklusion, der Innovation und des interkulturellen Dialogs sowie des Kultur- und Kulturerbe-Tourismus sind;

20.

betont, dass die Halbzeitüberprüfung des Programms Horizont 2020 und die bevorstehende Konsultation zum nächsten Rahmenprogramm für Forschung und Innovation als organischer Prozess begriffen werden sollten, mit dem die Innovationskluft in Europa geschlossen werden soll; kündigt einen rechtzeitigen Beitrag des AdR zu der für 2017 geplanten Überprüfung des Aktionsplans für Bioökonomie an;

Wirtschafts- und Währungsunion

21.

stellt fest, dass das Weißbuch über die Zukunft Europas auch Vorschläge zur Zukunft der WWU enthalten wird, und spricht sich für Reformen aus, die die demokratische Legitimation der WWU-Governance stärken;

22.

betont, dass es zur Verbesserung der sozialen Dimension der WWU dringend notwendig ist, soziale und auch regionale Ungleichgewichte zu beseitigen; begrüßt die Absicht der Kommission, eine europäische Säule sozialer Rechte vorzuschlagen, die die Grundlagen für eine auf sozialer Gerechtigkeit aufbauende Union enthalten soll, und besteht auf den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;

23.

begrüßt den Vorschlag einer Überprüfung des Stabilitäts- und Wachstumspakts, fordert die Kommission allerdings auf, zu berücksichtigen, dass der Pakt stärker auf Wachstum ausgerichtet werden muss, vor allem mit Blick auf Investitionen, die dem Wachstum förderlich sind; bekräftigt seine Forderung nach einer vollständigen Bewertung der Auswirkungen der statistischen Vorschriften der EU auf öffentliche Investitionen in den Gebietskörperschaften;

Energieunion und Klimapolitik

24.

begrüßt das Engagement der Kommission, Energieeffizienz und erneuerbare Energien mit einer umfassenden Strategie für eine Energieunion zu fördern und sie durch solide Governance-Regeln, geeignete Maßnahmen zur Innovationsförderung, eine Überprüfung der Gestaltung des Strommarkts, eine weitere Verbesserung der Energieinfrastruktur zur Gewährleistung interregionaler und grenzübergreifender Verbindungen und die Förderung der Dezentralisierung der Energiesysteme als Schritt hin zu einem nachhaltigen und flexiblen Energiebinnenmarkt zu ergänzen;

25.

empfiehlt insbesondere, dass die EU-Maßnahmen für die Gestaltung des Strommarkts und erneuerbare Energien aufeinander abgestimmt und ausgewogen sein und den lokalen und regionalen Anliegen wie beispielsweise dem Netzzugang für kleine Energieanbieter auf Ebene der Verteilungsnetze angemessen Rechnung tragen sollten;

26.

unterstützt die Umsetzung des Übereinkommens von Paris und weist darauf hin, dass die Anstrengungen der Städte und Regionen in die nationalen Verpflichtungen integriert werden müssen und sowohl eine horizontale als auch eine vertikale Koordinierung, auch auf EU- und UNFCCC-Ebene notwendig ist, um die Diskrepanz zwischen den nationalen Verpflichtungen und den erforderlichen Anstrengungen zur Begrenzung der Erderwärmung auf deutlich unter 2 oC zu überwinden. Der AdR fordert die Kommission daher auf, seine Forderung zu unterstützen, diesen Aspekt in die nationalen Klimaschutzbeiträge (Nationally Determined Contributions, NDC) aufzunehmen, die Institutionalisierung der Plattform der nichtstaatlichen Klimaschutzakteure (Non-State Actors Zone for Climate Action, NAZCA) und die Arbeit der „Climate Champions“ im Sekretariat der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) zu verbessern sowie den Erfahrungsaustausch auf lokaler und regionaler Ebene zu erleichtern. Der AdR fordert die Kommission darüber hinaus dazu auf, Forschungsprojekte zu Städten, Regionen und Klimawandel zu fördern, um zu der künftigen Arbeit des Weltklimarates (IPCC) beizutragen;

27.

ruft die Europäische Kommission dazu auf, bei der Entwicklung des Konzepts der von den Regionen und Gemeinden festgelegten Beiträge mit dem AdR zusammenzuarbeiten, um auf lokaler und regionaler Ebene Maßnahmen zur Erreichung der auf der COP 21 in Paris vereinbarten Ziele zu fördern;

28.

fordert die Kommission auf, ihre Energie- und Klimaziele zu überarbeiten, um die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 % gegenüber den Werten von 1990 zu verringern, und Anpassungsmaßnahmen in alle Politikbereiche und Finanzierungsmöglichkeiten auf allen Ebenen zu integrieren. Die Kommission sollte freiwillige Initiativen für den Wandel hin zu Niedrigemission und Klimaresilienz in Städten und Regionen unterstützen. In dem Bewertungsbericht der Kommission zur EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel sollte eine Präzisierung in Bezug auf die Handlungskompetenz der Regionen und Städte vorgenommen werden;

Nachhaltige Entwicklung

29.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung von Strategien zur Reduzierung von Katastrophenrisiken in Städten und Regionen, insbesondere in Grenzregionen, zu unterstützen und sicherzustellen, dass EU-Investitionen Normen zur Reduzierung von Katastrophenrisiken fördern;

30.

begrüßt die Errichtung der EU-Plattform zu Lebensmittelverlusten und -verschwendung und fordert die Kommission auf, durch die Festlegung ehrgeiziger Ziele zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung in diesem Bereich tätig zu werden. Dies sollte in den Rahmen einer EU-weiten Strategie für nachhaltige Lebensmittel gestellt werden, in der auch der Schutz der biologischen Vielfalt, Umwelt, Gesundheit, Handel, Ressourcenmanagement und Flächennutzung sowie der soziale und kulturelle Wert von Lebensmitteln behandelt werden;

31.

fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft die Empfehlungen des AdR zu berücksichtigen und Anfang 2017 die geplante Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie, den Vorschlag für eine Verordnung über die Mindestqualitätsanforderungen an wiederverwendetes Wasser sowie die Strategie für die Verwendung, das Recycling und die Wiederverwendung von Kunststoffen vorzulegen, in der klare und ehrgeizige Ziele in Bezug auf Kunststoffabfälle („plastic littering“) und das Auslaugen von Chemikalien aus Kunststoffen („plastic leaching“) festgelegt werden sollten; fordert die Kommission außerdem auf, zusätzliche Initiativen für die Bau- und Abbruchwirtschaft, Ökodesign-Vorschriften und die Nutzung von Sekundärrohstoffen, -materialien und -komponenten vorzuschlagen;

32.

ist bereit und gewillt, seine Zusammenarbeit mit der Kommission in Bezug auf die seit Langem erwarteten Maßnahmen zu dem prioritären Ziel 4 des siebten Umweltaktionsprogramms (UAP) der EU 2014-2020 durch die Technische Plattform für die Zusammenarbeit im Umweltbereich auszubauen; bedauert, dass die für 2017 geplanten Initiativen nichtlegislativer Natur sind, und bekräftigt seine Forderung nach einer EU-Richtlinie, in der Vorschriften über die Gewährleistung der Einhaltung im EU-Umweltrecht festgelegt werden, und nach einer neuen Richtlinie für den Zugang zu Rechtsmitteln in Umweltfragen;

33.

bekräftigt im Einklang mit der vor Kurzem veröffentlichten Cork-2.0-Erklärung seine Forderung nach einem Weißbuch zu den ländlichen Gebieten als Ausgangspunkt für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums nach 2020 und fordert praktische Maßnahmen für das sogenannte „rural proofing“, d. h. die „ländliche Eignung“ der EU-Politik, da die ländlichen Gebiete oftmals vernachlässigt werden und von wichtigen politischen Entwicklungen abgekoppelt sind;

34.

betont in Bezug auf die Vorbereitungen für die GAP nach 2020 den engen Zusammenhang zwischen der Entwicklung des ländlichen Raums und der Landwirtschaft und fordert deshalb Unterstützungsmaßnahmen für bäuerliche Familienbetriebe, insbesondere zur Eindämmung der Preisvolatilität bei Agrarerzeugnissen;

35.

wird sich auch weiterhin für eine nachhaltige Governance der Weltmeere zugunsten der europäischen Küsten- und Meeresregionen und ihrer marinen und maritimen Wirtschaft einsetzen; zur Schaffung von blauem Wachstum und blauen Arbeitsplätzen wird der AdR eng mit den Regionen und allen Interessenträgern betreffend Governance und Kapazitätenaufbau, Bewältigung der Herausforderungen in der Lebensmittelerzeugung, Verringerung des Drucks auf die Umwelt durch illegale Fischereipraktiken und Verschmutzung sowie Meeresforschung, Wissenschaft und Innovation zusammenarbeiten;

36.

bedauert, dass die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2017 dem Thema Gesundheit nicht genügend Aufmerksamkeit widmet, zumal sie die Mitgliedstaaten und ihre Regionen in ihren Bemühungen zur Verbesserung der Vorbeugung, zur Reform und Optimierung ihrer Gesundheitssysteme, insbesondere durch E-Health-Lösungen, und zur Entwicklung umfassender Demografiestrategien unterstützen sollte;

Binnenmarktstrategie, KMU, Industrie, Wettbewerb und digitaler Binnenmarkt

37.

begrüßt die Absicht der Kommission, Maßnahmen zur Stärkung des Binnenmarktes für Waren auf den Weg zu bringen, insbesondere in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung und nicht konforme Produkte, und betont, dass weiter an der Vollendung des Binnenmarktes für Dienstleistungen gearbeitet werden muss, der ganz zu Recht einer der wichtigsten Aspekte der Binnenmarktstrategie ist;

38.

bekräftigt seine Forderung nach Aufnahme der Binnenmarktsäule in das Europäische Semester mit einem System für die regelmäßige Kontrolle und Bewertung;

39.

nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, sich für die europäische Industrie einzusetzen, und betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auch von einer wettbewerbsfähigen Lieferkette abhängt und dass die Handelspolitik in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung ist;

40.

betont, wie wichtig eine intelligente Rechtsetzung und der Abbau von Verwaltungsaufwand für KMU sind, insbesondere durch die weitere Stärkung des Programms REFIT und die Gewährleistung, dass bei der Ausarbeitung neuer Vorschriften deren Auswirkungen auf KMU systematisch berücksichtigt werden;

41.

bringt seine Unterstützung für die Einrichtung eines Forums der Städte für die kollaborative Wirtschaft zum Ausdruck, an dem der Ausschuss maßgeblich beteiligt ist; bedauert in diesem Zusammenhang jedoch, dass kein Vorschlag zur Wahrung der Rechte bei neuen Formen der Beschäftigung, die im Ergebnis der Digitalisierung entstanden sind, vorgelegt wurde;

42.

betont, dass der Beschluss über und der Rahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) überarbeitet werden müssen, und fordert die Kommission auf, 2017 eine öffentliche Konsultation einzuleiten, damit die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit haben, darzulegen, welche Schwierigkeiten sie mit der Kontrolle staatlicher Beihilfen für die Finanzierung von DAWI haben;

43.

betont, wie wichtig ein effizientes System für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, um die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Lage zu versetzen, die Investitionsziele der EU zu erfüllen, und fordert die Kommission auf, Unterstützung zu leisten, um die umfassende Umsetzung der Richtlinien für die öffentliche Auftragsvergabe zu gewährleisten und die Probleme der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Anwendung dieser Richtlinien zu bewerten;

44.

bekräftigt seine Forderung nach einer neuen europäischen Strategie für den Tourismus mit einer eigenen Haushaltslinie für Tourismus in der EU und fordert sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten dringend auf, kleinen und mittleren Fremdenverkehrsunternehmen den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern;

45.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Umsetzung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt abzuschließen, auch durch elektronische Auftragsvergabe, und wird über die neu geschaffene gemeinsame partizipative Breitbandplattform seinen Beitrag leisten; betont, dass alle europäischen Gebiete vom digitalen Binnenmarkt profitieren müssen, indem sie Zugang zu Hochgeschwindigkeitsbreitbandverbindungen haben;

Justiz, Sicherheit, Grundrechte und Migration

46.

betont, dass die Migration ein komplexer, mehrstufiger Prozess ist, in dem die Ziel- und die Herkunftsländer, -regionen und -städte eine bedeutende Rolle spielen. Es ist wichtig, einen verstärkten Dialog und eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Institutionen sowohl der EU als auch der Herkunfts- und Transitländer der Migranten und ihrer jeweiligen regionalen und lokalen Ebene zu fördern;

47.

ruft daher die Kommission auf, die Empfehlungen des AdR zum Schutz der Flüchtlinge in ihren Herkunftsländern und zu dem neuen Rahmen für Partnerschaftsvereinbarungen zu berücksichtigen;

48.

dringt auf Unterstützung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Durchführung der Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems und anderer, auf der Grundlage der Europäischen Migrationsagenda entwickelter EU-Instrumente, wie die überarbeiteten Bestimmungen über die legale Einwanderung und der Aktionsplan für Integration; fordert die Kommission auf, die AdR-Empfehlungen zur Integration von Migranten in ihrer Halbzeitbewertung der Europäischen Migrationsagenda zu berücksichtigen; verweist darauf, dass Integration ein Prozess ist, der sowohl Rechte als auch Pflichten umfasst;

49.

ist besorgt angesichts der Schwierigkeiten bei der Überwachung der Situation unbegleiteter Minderjähriger und angesichts der Gefahr, dass diese Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung werden; fordert nachdrücklich, Inklusions- und Bildungsprogramme sowohl für die Minderjährigen selbst als auch für die mit ihrer Aufnahme befassten Lokal- und Regionalverwaltungen ebenso wie für die im Gastland bereits ansässigen Landsleute dieser Minderjährigen aufzulegen; diese sollten in die Aufgabe eingebunden werden, zu gewährleisten, dass Minderjährige vorübergehend in Gastfamilien oder in angemessen ausgestatteten Einrichtungen leben können, in denen ihre soziale, emotionale und kognitive Entwicklung gefördert werden kann;

50.

ruft die Kommission auf, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spezifische und praktische Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten für die Aufnahme und Integration von Migranten bereitzustellen, und bekräftigt seine Forderung, den direkten Zugang lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zu den entsprechenden Finanzierungsinstrumenten der EU zu fördern;

51.

fordert die Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Entwicklung von Präventionsstrategien zur Bekämpfung von Radikalisierung zu unterstützen, weiterhin bewährte Methoden zur Prävention von Radikalisierung durch regionale und lokale Politikgestaltung zusammenzutragen und bekannt zu machen und die Zusammenarbeit zwischen Städten im Kampf gegen Radikalisierung zu fördern;

EU-Handelspolitik

52.

stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, die Handelsverhandlungen mit den USA, Japan, dem Mercosur, Mexiko, Tunesien und den ASEAN-Ländern fortzusetzen sowie neue Mandate für die Einleitung von Verhandlungen mit der Türkei, Australien, Neuseeland und Chile anstrebt, ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission deren Mehrwert stärker hervorheben müsste;

53.

bekräftigt insbesondere mit Blick auf die ehrgeizige künftige Handelsagenda, dass die Kommission jede bedeutende Initiative auf dem Gebiet der Handelspolitik durch Abschätzungen der Folgen für die lokale und regionale Ebene flankieren sollte;

Stabilität und Zusammenarbeit außerhalb der Europäischen Union

54.

begrüßt, dass in der globalen Strategie der EU ausdrücklich die Modernisierung der externen Partnerschaften gefordert und festgestellt wird, dass die EU verschiedene Wege zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit in ihrer Umgebung gegen die akutesten Fälle staatlicher, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und klima-/energiespezifischer Fragilität unterstützen und wirksamere migrationspolitische Maßnahmen für Europa und seine Partner ausarbeiten wird;

55.

unterstreicht den Beitrag des AdR — durch seine gemischten beratenden Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie durch die Veranstaltung der Erweiterungstage mit Partnern aus den Beitrittsländern — zu dem erweiterungspolitischen Ziel der Kommission, mit Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemeinsam Stabilität und Wohlstand zu mehren;

56.

betont, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) ihre Wirkung nur dann auf Dauer entfalten kann, wenn sie all jenen Vorteile bringt, auf die sie ausgerichtet ist; hebt hervor, dass für Ausgewogenheit zwischen den östlichen und südlichen Nachbarn gesorgt werden muss; unterstreicht die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verankerung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der Gesellschaft und fordert in diesem Zusammenhang mehr Unterstützung für den Dezentralisierungsprozess in den Nachbarländern;

57.

betont, dass die regionale Zusammenarbeit einen bedeutenden Beitrag zur weltweiten Stabilität leistet, und fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, die Zusammenarbeit mit der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM), der Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft (CORLEAP) und der Arbeitsgruppe Ukraine des AdR insbesondere bei der Umsetzung von Regionalprogrammen und neuen Initiativen zu intensivieren;

58.

unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Umsetzung der überarbeiteten ENP-Initiativen zur Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses, von Städtepartnerschaften und des Aufbaus von Kapazitäten auf der subnationalen Ebene hohe Priorität einzuräumen; verweist auf die Nikosia-Initiative, die der AdR zur Unterstützung libyscher Städte gestartet hat und die dazu beiträgt, libysche Städte entsprechend ihrem Bedarf bei der Wiederherstellung ihrer Kapazitäten als Erbringer von Dienstleistungen technisch zu unterstützen; fordert die Kommission auf, solche Formen einer von der Basis ausgehenden Zusammenarbeit stärker zu fördern und ausreichend administrative und finanzielle Ressourcen bereitzustellen; bekräftigt die Notwendigkeit, als Ersatz für die frühere Fazilität für Kommunal- und Regionalverwaltungen neue Instrumente für den Kapazitätenaufbau in den Beitritts- und in den ENP-Ländern zu entwickeln;

59.

unterstützt die jüngsten Entwicklungen im Nachgang zu der Fusion des EU-Bürgermeisterkonvents für Klima und Energie mit dem Compact of Mayors, durch die der weltweit größte Zusammenschluss von Städten im Kampf gegen den Klimawandel entstanden ist; erklärt sich bereit, seine internationalen Kanäle, Kontakte, Ansprechpartner und Partnerschaften (die ARLEM für den Konvent Süd und den Konvent Afrika, die CORLEAP für den Konvent Ost, den ICLEI und die Urbanisierungspartnerschaft EU-China für Nordamerika und Südostasien usw.) zu nutzen, um seine Bemühungen zur Eindämmung, Anpassung und Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen die Folgen des Klimawandels sowie zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung weiter zu verstärken;

60.

fordert die Kommission auf, eng mit dem AdR zusammenzuarbeiten, um die Berücksichtigung der spezifischen Anliegen, Erfahrungen und Beiträge der europäischen Städte in der neuen Verwaltungsstruktur des Globalen Bürgermeisterkonvents zu fördern;

61.

begrüßt den Vorschlag für einen neuen Partnerschaftsrahmen mit Drittländern sowie die neue europäische Investitionsoffensive für Drittländer und fordert, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diesen Prozess einzubinden;

62.

fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, bei den Verhandlungen über den überarbeiteten Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, die Umsetzung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung der Vereinten Nationen und das Nachfolgeabkommen zum Abkommen von Cotonou, die den Schwerpunkt der AdR-Jahreskonferenz zur dezentralen Zusammenarbeit im März 2017 bilden, die aktive Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Entwicklungszusammenarbeit zu fördern;

Bürgerschaft, Governance und bessere Rechtsetzung

63.

fordert die Kommission auf, die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative (EBI) zu überarbeiten, um den Rechtsrahmen für dieses Instrument zu vereinfachen und zu verbessern;

64.

begrüßt die REFIT-Initiative der Kommission und insbesondere den Vorschlag, die Transparenz und die demokratische Kontrolle der Verfahren für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie für bestimmte Sekundärrechtsakte zu bewerten;

65.

bekräftigt seine Forderung, im Zuge der Folgenabschätzungen zu neuen EU-Rechtsakten gegebenenfalls auch eine Bewertung der Auswirkungen auf die lokale und regionale Ebene vorzunehmen; schlägt eine engere Zusammenarbeit zwischen dem AdR und dem neu gegründeten Fachzentrum für Kommunal- und Regionalpolitik der Gemeinsamen Forschungsstelle bei der Umsetzung des EU-Rechts vor;

66.

fordert mehr Transparenz, Zusammenarbeit und Effizienz der EU-Institutionen und begrüßt, dass sich diese in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung dazu verpflichtet haben, insbesondere für Legislativvorschläge gemeinsam umfassende Ziele und Prioritäten festzulegen; fordert, den AdR in alle Phasen des Rechtsetzungsprozesses einzubinden, um sein diesbezügliches Potenzial vollständig auszuschöpfen;

67.

erwartet eine noch engere Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Europäischen Parlament bei der Subsidiaritätskontrolle wie auch im Rahmen seiner Subsidiaritätskonferenz 2017;

68.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem slowakischen EU-Ratsvorsitz und dem Präsidenten des Europäischen Rates zu übermitteln.

Brüssel, 8. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

120. Plenartagung, 7./8. Dezember 2016

9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/8


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das REFIT-Programm: die lokale und regionale Perspektive

(2017/C 185/02)

Berichterstatter:

François DECOSTER (FR/ALDE),

stellvertretender Vorsitzender des Regionalrats der Region Nord-Pas-de-Calais-Picardie

Referenzdokument:

Schreiben der Europäischen Kommission vom 13. Januar 2016

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unterstützt die Europäische Kommission in ihren Bemühungen, dafür zu sorgen, dass die Anliegen der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einen besseren Niederschlag in der Politik der EU finden, und bekräftigt, dass sämtliche Regierungs- und Verwaltungsebenen hierfür gemeinsam einstehen müssen;

2.

stimmt der Ansicht zu, dass es bei der besseren Rechtsetzung nicht einfach darum geht, die Zahl der Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zu verringern, sondern zu bestimmen, auf welcher Ebene die angestrebten Ziele am besten erreicht werden können, und betont, dass die wirksame Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ein Schlüsselelement einer besseren Rechtsetzung ist;

3.

betont, dass bei jeder Rechtsetzung ein Gleichgewicht gefunden werden muss zwischen gleichermaßen berechtigten Besorgnissen und Erwartungen hinsichtlich der „Sicherheit“ auf der einen Seite (individueller, rechtlicher, administrativer und finanzieller Natur) und hinsichtlich „Wirksamkeit“ und „Freiheit“ bzw. Flexibilität auf der anderen Seite; die Ausbalancierung dieser Belange in konkreten Kontexten ist Aufgabe des demokratischen Prozesses, und es ist die Verantwortung der demokratisch gewählten Vertreter sämtlicher Ebenen, den Bürgern die unvermeidlichen Zugeständnisse und Kompromisse zu erläutern;

4.

trägt der Arbeit der Hochrangigen Gruppe im Bereich Verwaltungslasten (Stoiber-Gruppe), ihrem Abschlussbericht und ihren abweichenden Meinungen Rechnung;

5.

nimmt die Unterzeichnung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung am 13. April 2016 durch den Rat, die Kommission und das Parlament zur Kenntnis und hofft, dass diese neue Vereinbarung zur Verbesserung der EU-Beschlussfassung in sämtlichen Phasen — Planung, Ausarbeitung, Annahme, Umsetzung und Bewertung — beitragen wird; ist allerdings besorgt darüber, dass die spezifischen Aufgaben der demokratisch gewählten Vertreter der lokalen und regionalen Ebene sowie des AdR in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung trotz seiner Bedeutung und seines Auftrags gemäß dem Vertrag von Lissabon nur in Zusammenhang mit den „Interessenträgern“ genannt werden;

6.

würde gerne an weiteren Initiativen zur Auslegung und Umsetzung der neuen Vereinbarung beteiligt werden, damit sein Potenzial als beratende Einrichtung im Gesetzgebungsverfahren voll zur Geltung kommen kann; macht darauf aufmerksam, dass viele AdR-Mitglieder über Zuständigkeiten bei der Umsetzung der EU-Politik verfügen;

7.

begrüßt das Ersuchen der Kommission um eine „umfassende Prospektivstellungnahme“ mit „zusätzliche[n] Vorschläge[n] zu den Anforderungen von EU-Vorschriften sowie zu den Möglichkeiten, wie sich auf einfachere Weise dieselben bzw. sogar bessere Ergebnisse erzielen lassen“;

8.

begrüßt die spezifischen Ersuchen der Europäischen Kommission um Prospektivstellungnahmen des Ausschusses u. a. in Politikbereichen wie Umwelt, Energie, Finanzdienstleistungen und Landwirtschaft, in denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Belastungen ermitteln und entsprechend ihren Bedürfnissen Verbesserungsvorschläge machen können;

9.

weist darauf hin, dass diese umfassende Prospektivstellungnahme einen Überblick über die Auswirkungen der Rechtsetzung auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gibt, und empfiehlt spezifische politik- und sektororientierte Analysen zur Ermittlung von Engpässen und Belastungen;

10.

begrüßt den allgemeinen Ansatz, gezielt regionale und lokale Akteure in die Konsultation zur besseren Rechtsetzung einzubeziehen; begrüßt diesbezüglich zum Beispiel den Bericht der „niederländischen Provinzen für eine bessere EU-Rechtsetzung“ und verweist auf die festgestellten Engpässe und vorgeschlagenen spezifischen Lösungen;

11.

bekundet diesbezüglich seine Unterstützung für das Zustandekommen des Pakts von Amsterdam zur konkreten Umsetzung der EU-Städteagenda, da der Aspekt der besseren Rechtsetzung in den thematischen Partnerschaften eine wichtige Rolle spielt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Studie „Bridge! Betere EU-regelgeving voor lokale en regionale overheden“ (Bridge! Eine bessere Rechtsetzung der EU für lokale und regionale Gebietskörperschaften) durchgeführt, die Beispiele für konkrete Situationen liefert, in denen die lokale und regionale Praxis mit EU-Vorschriften zu kämpfen hat;

12.

fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, die vorgeschlagenen Lösungen zu den Themen sektorspezifische Regelungen, Verhältnismäßigkeit, grenzüberschreitende Engpässe, staatliche Beihilfen und Druck durch Prüfungen zu untersuchen und in die Erarbeitung neuer Regelungen einzubeziehen;

13.

verweist auf die besondere Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einigen stark von der EU-Rechtsetzung betroffenen Bereichen und auf ihre Rolle als Umsetzende von EU-Recht und Verwaltungsbehörden von EU-Mitteln und unterstreicht, dass ihre spezifischen Verantwortlichkeiten ihnen gute Möglichkeiten geben, um zu evaluieren, welche Bereiche der rechtlichen Rahmenbedingungen problematisch sind und ggf. geändert werden sollten;

14.

ist der Auffassung, dass alle Regierungs- und Verwaltungsebenen dafür Sorge tragen müssen, dass die Rechtsvorschriften angemessen, wirksam und effizient sind, keine unnötigen Kosten und Belastungen verursachen und dabei zugleich Bürger, Verbraucher, Nachhaltigkeit und Umwelt schützen;

15.

sieht es als notwendig an, dass die EU-Institutionen den Wert von Regelungsrahmen sowie den Zusatznutzen von EU-Rechtsvorschriften unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit allen Bürgern verdeutlichen;

16.

macht darauf aufmerksam, dass aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten Bedingungen entstanden sind, in denen die Haushaltskürzungen durch die Zusatzkosten infolge übermäßig aufwendiger Rechtsvorschriften für viele lokale und regionale Gebietskörperschaften noch verschärft wurden, und dies in einer Situation, in der ohnehin bereits weniger Mittel zur Verfügung standen. Dies hat sich als belastend erwiesen und den Druck auf diese Gebietskörperschaften erhöht, die Verwaltungskosten zu senken, während gleichzeitig die Rufe nach öffentlichen Maßnahmen immer lauter werden. Der AdR bekräftigt seine Auffassung, dass eine Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands erforderlich sind, wo sich dieser auf von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wahrzunehmende zentrale Aufgaben auswirkt;

17.

stellt erfreut fest, dass die bislang vom Europäischen Parlament, dem EWSA und dem AdR verabschiedeten Berichte und Stellungnahmen bestätigt haben, wie wichtig ein koordiniertes Handeln der EU in einem Geist der Partnerschaft der nationalen und der EU-Institutionen sowie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist;

18.

unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle der Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Überwindung von Notlagen infolge anhaltender wirtschaftlicher Probleme spielen, nicht zuletzt mithilfe von EU-Programmen, und erinnert daran, dass Rechtssicherheit und ein leichter Zugang zu den EU-Programmen unter Anerkennung der Notwendigkeit struktureller Reformen wesentliche Voraussetzungen sind, damit sie dieser Rolle gerecht werden können;

19.

weist darauf hin, dass viele lokale und regionale Gebietskörperschaften EU-Mittel zur Umsetzung des EU-Rechts, insbesondere zur Umsetzung einer nach der Wirtschaftskraft differenzierten Kohäsionspolitik, benötigen;

20.

weist darauf hin, dass die Zugänglichkeit der EU-Programme sowie die erforderlichen Regelungssysteme erhebliche Schwierigkeiten in Bezug auf Auslegung der Rechtsrahmen, Umsetzungsbestimmungen, Rechnungsprüfung und Berichterstattung bereiten können, und macht darauf aufmerksam, dass insbesondere die Prüfungsregelungen häufig Probleme für Projektsponsoren in Zusammenhang mit der langfristigen Dokumentation hervorrufen, wie auch in der AdR-Stellungnahme zur Vereinfachung des ESIF angesprochen;

21.

begrüßt die Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick (1), in der die wichtige Rolle des AdR als politische Institution bekräftigt wird, und stimmt zu, dass mit dem REFIT-Programm keine Standards ausgehöhlt werden dürfen;

22.

unterstützt zwar das Ziel, Bürokratie abzubauen und unnötige Verwaltungslasten zu beseitigen, betont jedoch, dass REFIT kein Vorwand sein darf, um Ambitionen zurückzuschrauben, vor allem nicht in Bereichen wie Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Gesundheit und Verbraucherrechte;

23.

bekennt sich zu dem Ziel, EU-Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene so oft wie möglich eins zu eins umzusetzen und nur dort, wo sachliche und fachliche Gründe es erfordern, über Standards der EU-Vorschriften hinauszugehen. Den Mitgliedstaaten und Regionen muss es in jedem Einzelfall jedoch weiterhin möglich sein zu entscheiden, was zur sinnvollen Umsetzung erforderlich ist. Der Vorschlag der Kommission, dass „Goldplating“ jeweils begründet werden soll, könnte zu mehr Transparenz beitragen. Allerdings dürfen verstärkte Rechenschaftspflichten in Bezug auf die nationale und regionale Umsetzung nicht zu einer Einmischung in Fragen der innerstaatlichen Verwaltungsorganisation und des innerstaatlichen Verwaltungsverfahrens führen;

24.

betont, wie wichtig es ist, bei der Bewertung der Rechtsvorschriften sowohl die Kosten als auch die Vorteile und Nachteile — gesellschaftlicher, ökologischer und anderer Art — für die Bürger und die Wirtschaft sowie die sogenannten „Kosten des Nicht-Europas“ (2) zu berücksichtigen, d. h. die Kosten, die durch das Fehlen eines gemeinsamen europäischen Vorgehens in einem bestimmten Bereich verursacht werden;

25.

wiederholt in diesem Zusammenhang seine Aufforderung an die Europäische Kommission, eine EU-weite Standarddefinition von Überregulierung („Goldplating“) zum Zwecke der Rechtssicherheit bei der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts und zur Begrenzung übermäßiger Bürokratie zu erarbeiten (3);

Spezifische Empfehlungen

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Entwicklung von digitalen Methoden und IKT-Instrumenten, u. a. im Rahmen des EU-eGovernment-Aktionsplans, zu fördern, um ein gemeinsames Konzept und Verfahren für die Erhebung der für den Überwachungs- und Berichtsbedarf notwendigen Daten aufzustellen, und so die Verwaltungslast, die durch die Einspeisung der Daten sowohl in nationale als auch in europäische Datenbanken entsteht, zu senken;

27.

betont die Bedeutung von Eignungsprüfungen („Fitness Checks“), durch die Überschneidungen und Widersprüche ermittelt werden können, die mit der Zeit durch eine Reihe von Zielen und neuen politischen Initiativen, insbesondere hinsichtlich der Berichts- und Einhaltungspflichten, entstanden sind;

28.

unterstreicht, dass ein besseres Verständnis der Bandbreite der zur Einhaltung des EU-Rechts eingeführten Berichtspflichten notwendig ist; schlägt vor, dass die Berichtspflichten für lokale und regionale Gebietskörperschaften so sehr wie möglich aufgelistet und standardisiert werden und dass die verwendeten Berichtsmethoden auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Bürger und KMU sowie für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abzielen;

Kommunikation, Konsultation und Sprache

29.

weist darauf hin, dass die Sprache und ihre Verwendung eine Hürde für die Teilhabe darstellen oder diese fördern kann; eine leicht zugängliche und verständliche Sprache ist ein zentrales Element des Wandels in Rechtsetzung und Regulierung;

30.

ist der Ansicht, dass Inklusivität eine leicht verständliche Sprache sowie einfache und klare Strukturen und Rechtsvorschriften erfordert, damit sich die EU, ihr Sinn, ihre Programme und Maßnahmen sowie ihre Rechtsvorschriften allen erschließen und allen praktische Hilfe zugänglich ist;

31.

ruft die Europäische Kommission daher nachdrücklich zur Vereinfachung ihrer Sprache auf, die allgemein verständlich sein muss, und regt an, den Gebrauch von Fachausdrücken je nach den rechtlichen Erfordernissen auf ein Minimum zu beschränken;

32.

hält eine „nutzerfreundlichere“ und einheitlichere Auslegung der EU-Rechtsvorschriften und -regeln für erforderlich, darunter u. a. auch Erfordernisse einer verhältnismäßigen Prüfung, eine stärkere Nutzung von Festsätzen, Vereinfachung von Anträgen, Forderungen und Berichterstattung sowie eine deutlichere Auslegung der Regeln (z. B. bei Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen und zur Auftragsvergabe);

33.

hält es für erforderlich, dass die EU sich gebührend um eine aktive Kommunikationsstrategie bemüht, um Partner einzubinden, Wirtschaftstätigkeit zu fördern und Investitionen anzuziehen;

34.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Aufklärung und Information über Maßnahmen und Programme der EU beitragen, um diese den Menschen vor Ort näherzubringen;

35.

betont die Rolle der Europe-Direct-Informationszentren (EDIC) bei der Information der Bürgerinnen und Bürger über die Rechtsvorschriften und Programme der EU, wobei Inhalte und Sprachgebrauch auf die Bürger zugeschnitten sind;

36.

weist darauf hin, dass Wissenszentren, wie z. B. „Europa decentraal“ in den Niederlanden, wichtige Hilfestellung bei der korrekten Umsetzung und Auslegung des EU-Rechts geben. Die Experten dieser Wissenszentren stehen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie ihren Verbänden mit kostenlosen Informationen und Beratung hilfreich zur Seite. Andererseits zeigt die hohe Inanspruchnahme der Arbeit von Wissenszentren die Notwendigkeit einer Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften;

37.

begrüßt die gegenwärtige Praxis, die Bürger zur Teilnahme an Konsultationen aufzufordern. Allerdings sind Beiträge einzelner Bürger selten, da bei den meisten Konsultationen die sprachliche Zugänglichkeit und der Gebrauch von Fachbegriffen und fachlichen Hintergründen ein Hindernis darstellen und daher potenzielle Teilnehmer weitgehend abschrecken. Dementsprechend sind sie nahezu allen Bürgern verschlossen — außer den wenigen, die über die nötigen Kompetenzen und sprachlichen Fertigkeiten verfügen. Es muss gewährleistet sein, dass alle betroffenen Träger und vor allem die Zivilgesellschaft gleichberechtigten Zugang zu den Texten der Beratungen haben, die in alle EU-Amtssprachen zu übersetzen und möglichst einfach, klar und verständlich zu formulieren sind, damit eine optimale Information über die geplanten Regelungen gegeben ist;

38.

ist der Ansicht, dass bürgerbasierte Konsultationen eine strukturierte öffentliche Konsultation ergänzen und nicht ersetzen sollen und auch nicht die Rolle der im Vertrag von Lissabon anerkannten einschlägigen institutionellen Einrichtungen schmälern dürfen;

39.

betont, wie wichtig es ist, in der Erarbeitungsphase der Legislativinitiative eine Konsultation der gesetzgebenden Versammlungen auf regionaler und kommunaler Ebene über den AdR vorzusehen, da diese als territoriale Vertretung die demokratische Synthese der echten Bedürfnisse der Bürger — auch derjenigen, die sich nicht artikulieren können — darstellen;

40.

erachtet es diesbezüglich für notwendig, dass den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gegenüber den privaten Körperschaften Priorität eingeräumt wird — sowohl angesichts der ihnen im Vertrag von Lissabon zuerkannten Rolle als auch aufgrund der Tatsache, dass sie Ausdruck der Demokratie und der politischen Vertretung sind;

Programme und Finanzierung: technische Unterstützung, Beratung und Berichterstattung

41.

fordert die Kommission auf, eine einzige Anlaufstelle für Beratung in Regulierungsfragen einzurichten, damit Antragsteller für EU-Mittel eine rechtzeitige, angemessene, eindeutige und klare Beratung erhalten;

42.

regt an, im Laufe eines Programmzeitraums die Meinung von Fachleuten aus der Praxis einzuholen, damit sich Verbesserungen des Rechts- und Regulierungsrahmens auf praktische Erfahrungen stützen können;

43.

schlägt einen speziellen Mechanismus zur Nutzung von Mitteln für technische Unterstützung vor, um programmbezogene und allen Bewerbern frei zugängliche Rechtsgruppen einzurichten, die eine verlässliche und einheitliche Beratung zu den Finanzierungsbestimmungen der EU auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung der Rechtsvorschriften gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission und gestützt auf die bestehenden Verfahrensweisen anbieten können, um so die gegenwärtige Unsicherheit und Haftung des Endbegünstigten zu einem Großteil auszuräumen;

44.

regt an, in den Verwaltungsregelungen eine klare Trennung zwischen Programmverwaltung und Projekt- bzw. Programmdurchführung vorzusehen, um mögliche Interessenkonflikte und Befangenheit bei der Bewertung zu vermeiden;

45.

schlägt vor, den Umfang der „Fördertöpfe“, innerhalb der bestehenden Haushaltsobergrenze, mit Blick auf einen programmbasierten Durchführungsansatz zu vergrößern, sodass mehrere miteinander verbundene Projekte kombiniert werden und der Erfolg anhand der erreichten Kernziele statt anhand der Ergebnisse einzelner Projekte gemessen wird, beispielsweise in Bereichen wie u. a. der Energie;

46.

regt an, Möglichkeiten zur Entwicklung und Verbesserung finanzierungstechnischer Modelle zu prüfen, darunter auch spezialisierte Risikokapitalfonds für zentrale Bereiche, eine wirksamere Ausrichtung der Zuschussfinanzierung auf JESSICA zur Stimulierung des Markts für Immobilieninvestitionen ebenso wie die Möglichkeit eines Mikrokreditsystems auf der Grundlage von JASMINE zur Förderung von Start-up-Unternehmen und Kleinbetrieben;

47.

schlägt vor, die Möglichkeiten für Ergänzungsfinanzierungen insbesondere aus dem Privatsektor auszubauen, um zu gewährleisten, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Mittel zur Deckung des lokalen Bedarfs zur Verfügung stehen;

48.

fordert die Kommission auf, eine Verfahrensweise vorzuschlagen, nach der ungenutzte und durch die Aufhebung von Mittelbindungen frei gewordene Mittel als dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene zweckgebundene Einnahmen in den EU-Haushalt zurückfließen, um sicherzustellen, dass sie in diesem Mitgliedstaat im Rahmen der sektorspezifischen Politiken, für die sie bewilligt wurden, zugewiesen und verwendet werden;

49.

weist darauf hin, dass Finanzmittel im laufenden Programmplanungszeitraum vor allem aufgrund eines schlecht, zu kompliziert oder zu akribisch vorgegebenen Durchführungssystems in Verbindung mit einer unzulänglichen Festlegung der Prioritäten nicht verwendet worden sind. Daher muss unbedingt eine ordnungsgemäße Kommunikation mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie den nationalen Behörden sichergestellt werden, um die Prioritäten neu festzulegen und zu klären, damit den Begünstigten keine Nachteile entstehen;

50.

macht darauf aufmerksam, dass vor allem bei mehrjährigen EU-Förderprogrammen Planungssicherheit und Verlässlichkeit sichergestellt werden müssen, um ihre Ziele zu erreichen. Größere Flexibilität im mehrjährigen Finanzrahmen darf daher nicht dazu führen, dass Umschichtungen oder neue politische Initiativen auf Kosten bereits genehmigter Programme finanziert werden;

51.

schlägt vor, den Partnern Aufgaben bei der Berichterstattung und Überwachung EU-finanzierter Programme in der Stadt, Gemeinde oder Region eindeutig zuzuweisen, darunter auch die Überprüfung der Ausgaben und Ergebnisse sowie die Konzipierung von Abhilfemaßnahmen; fordert die Kommission auf, Hilfen auch finanzieller Art für lokale und regionale Gebietskörperschaften für Fälle vorzusehen, in denen die Vereinfachung (legislativer oder anderer Art) zu höheren öffentlichen Kosten für die Erbringung ihrer Dienstleistungen führt;

Kohäsionspolitik

52.

fordert die Europäische Kommission auf, weitere Schritte zur Vereinfachung der Kohäsionspolitik zu unternehmen und dabei die in der Stellungnahme des AdR zur „Vereinfachung der ESI-Fonds aus der Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften“, Berichterstatter: Petr Osvald (CZ/SPE) (4), erläuterten Vorschläge zu berücksichtigen;

53.

erinnert daran, dass die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) die wichtigsten EU-Instrumente zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in allen Mitgliedstaaten sind und dass ihre Vereinfachung für die Erreichung der Politikziele grundlegend ist; es sollten unverzügliche Verbesserungen im laufenden Programmplanungszeitraum sowie langfristige Vereinfachungen erwogen werden, die zu einer grundlegenden Überarbeitung der bestehenden Durchführungsmechanismen und Rechtsvorschriften führen können;

54.

weist besonders auf die Notwendigkeit einer Vereinfachung einschließlich legislativer und nichtlegislativer Änderungen in Bereichen hin, die mit Prüfung, Berichtspflichten und -leitlinien, staatlichen Beihilfen, öffentlicher Auftragsvergabe und Überregulierung zusammenhängen;

55.

stellt fest, dass Vereinfachungsbemühungen eine gezielte Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Kommissiondienststellen, namentlich der GD REGIO, GD EMPL, GD COMP und GD GROW, erfordern;

56.

appelliert an die Europäische Kommission, mehr Informationen und Unterstützung für die Schulung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bezüglich der Synergien zwischen den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) bereitzustellen;

Forschung und Innovation

57.

fordert eine Vereinfachung der Antrags- und Berichtsverfahren für Forschungs- und Innovationsgelder insbesondere hinsichtlich der Rechnungsprüfung, u. a. durch die verstärkte Anwendung von Standardkosten;

Gemeinsame Agrarpolitik und ländliche Entwicklung

58.

hebt die Empfehlungen seiner im Oktober 2015 verabschiedeten Stellungnahme zum Thema „Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)“ (5) hervor;

59.

bekräftigt, dass das Vertrauensprinzip gegenüber den Endbegünstigten gestärkt werden muss, indem die Verpflichtung zur Vorlage der Ausgabenbelege bei der abschließenden Berichterstattung gelockert und der Schwerpunkt bei der Überwachung auf die Ergebnisse der finanzierten Projekte gelegt wird;

60.

ist besorgt darüber, dass die Kommission trotz der erklärten Ziele der neuen GAP, Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zu reduzieren, vermehrt Bestimmungen über delegierte Rechtsakte erlässt;

61.

bekräftigt seine Forderung nach einer größeren Kohärenz und Komplementarität zwischen der GAP und anderen Politikbereichen der EU, wie die Umweltpolitik (und Umweltfonds); eine größere Kohärenz ist am nötigsten zwischen dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den übrigen europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die zusammen einen gemeinsamen strategischen Rahmen auf der Grundlage der umfassenden politischen Ziele der Europa-2020-Strategie bilden;

62.

ist der Ansicht, dass die GAP mit dem im Vertrag von Lissabon verankerten Ziel des territorialen Zusammenhalts kompatibel gestaltet werden müssen und vermieden werden muss, dass durch EU-Maßnahmen territoriale Ungleichgewichte verschärft oder öffentliche Dienstleistungen zum Beispiel in ländlichen Gebieten bedroht werden;

Vereinfachung für KMU

63.

hält es für sehr wichtig, die tatsächlichen Belange der Akteure im regionalen und lokalen Unternehmensumfeld im laufenden Arbeitsprozess für eine bessere Rechtsetzung für KMU umfassend zu berücksichtigen;

64.

weist darauf hin, dass bei der REFIT-Plattform auch dem Aufwand für die Behörden genügend Rechnung getragen werden muss. Es ist wichtig zu verhindern, dass der Verwaltungsaufwand zwischen Unternehmen und Behörden hin- und hergeschoben wird;

65.

macht darauf aufmerksam, dass bei einer Konsultation der Preisträger der von ihm ins Leben gerufenen Auszeichnung als „Europäische Unternehmerregion“ unter anderem folgende Vorrangbereiche für Vereinfachungen bzw. Bereiche genannt wurden, in denen das durch die bestehende Rechtsetzung eingeführte Maß an Vereinfachung noch nicht ausreicht: Teilnahme von KMU an EFRE-finanzierten Projekten, Zugang von KMU zur öffentlichen Auftragsvergabe, Verbraucherrechte und REACH. Auch Berichtspflichten zu Handelsstatistiken (Intrastat) wurden als eine Priorität für weitere Maßnahmen genannt;

66.

ist der Ansicht, dass im Bereich der Verwaltungsvereinfachung für KMU, insbesondere bezüglich der Mehrwertsteuer, Handlungsbedarf besteht;

67.

dringt auf Maßnahmen, die den Zugang von KMU zur öffentlichen Auftragsvergabe vereinfachen; befürchtet, dass die künftig durch die neuen Richtlinien und die Einheitliche Europäische Eigenerklärung eingeführte Vereinfachung nicht ausreichen wird, um KMU-freundliche Regeln für die Auftragsvergabe zu gewährleisten;

68.

weist darauf hin, dass die genannten Vereinfachungsmaßnahmen nicht die eigenständigen Möglichkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beeinträchtigen dürfen, im Einklang mit ihren besonderen Umständen und den Bedürfnissen ihrer Bürger strengere Standards anzunehmen, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung sowie Sozial-, Industrie- und Umweltpolitik;

69.

weist darauf hin, dass das europäische Regelungswerk der staatlichen Beihilfen bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aufgrund der Vielzahl der Sekundärrechtsakte und Texte des nicht zwingenden Rechts („Soft law“) im Beihilfebereich zu detailliert und komplex geworden ist. Eine weitere Vereinfachung wird die Rechtssicherheit erhöhen, die Durchführung von Investitionsvorhaben beschleunigen, die rechtzeitige Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sicherstellen sowie Wachstum und Beschäftigung fördern;

70.

unterstreicht die Notwendigkeit, innovative kleine Unternehmen über die neuen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu informieren und sie auf ihre Vorteile und Grenzen sowie auf verfügbare Unterstützung aufmerksam zu machen. Die EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge müssen in drei Jahren einer Folgenabschätzung unterzogen werden, um zu prüfen, ob sie KMU den Zugang zu Ausschreibungen erleichtert, bürokratische Hindernisse abgebaut und dazu beigetragen haben, langfristige Partnerschaften für Güter und Dienstleistungen aufzubauen, die derzeit nicht auf dem Markt sind;

71.

wiederholt seine Forderung nach De-minimis-Schwellenwerten für Beihilfen bei den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie nach der Anhebung des Schwellenwerts der von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreiten Ausgleichsleistungen für mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen, da diese Maßnahmen zu einer weiteren Vereinfachung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie für die Unternehmen führen werden, die Ausgleichsleistungen erhalten;

Umweltrecht

72.

verweist auf seine im April 2016 verabschiedete Stellungnahme zum „EU-Umweltrecht: Verbesserung der Berichterstattung und Einhaltung“ (6) und fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, seinen in seiner Eignungsprüfung der Überwachungs- und Berichtspflichten in der Umweltpolitik dargelegten Empfehlungen nachzukommen;

73.

weist besonders auf die in der Stellungnahme unterbreiteten spezifischen Empfehlungen in Bezug auf übermäßig aufwendige Prüfungen und Berichtspflichten hin und fordert insbesondere eine Automatisierung der Berichterstattungsinstrumente und die Ermittlung von Synergien zwischen den Berichtspflichten gemäß verschiedenen Richtlinien; bekräftigt seinen Vorschlag, „Umsetzungsanzeiger“ für weitere Richtlinien im Bereich Umweltrecht einzuführen;

74.

befürwortet die Möglichkeit einer horizontalen EU-Richtlinie, mit der ausgehend von den in der AdR-Stellungnahme genannten Grundsätzen im gesamten umweltrechtlichen EU-Besitzstand Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung eingeführt würden;

75.

weist darauf hin, dass die Europäische Union im Jahr 2013 ein umfangreiches Bündel von 63 verbindlichen und 68 nicht verbindlichen Zielen aufgestellt hat, die mehrheitlich bis 2015 bzw. 2020 erreicht werden sollten. Die Auswirkungen dieser Ziele auf die subnationale Regierungs- und Verwaltungsebene sowie auf die Unternehmen müssen gemessen und berücksichtigt werden, wenn Ziele vorgeschlagen und geändert werden. Bereits bestehende und nicht zielführende Ziele sollten gestrichen werden, damit Entscheidungsträger lokaler Verwaltungen ausreichend Freiraum haben, um Maßnahmen den wirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen vor Ort anpassen zu können;

76.

bekräftigt, dass eine angemessene Verteilung der Zuständigkeiten und Mittel sowie ein reibungsloser Informationsfluss zwischen den Gemeinden, Städten, Regionen und der nationalen Ebene in Bezug auf die Erfordernisse in puncto Umweltüberwachung und -berichterstattung der Mitgliedstaaten erforderlich sind, um einheitliche, wirksame und zuverlässige Berichte und Indikatoren zum Zustand der Umwelt sicherzustellen.

Brüssel, den 7. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  P8_TA(2016)0104.

(2)  Studie des Europäischen Parlaments zur Zuordnung der Kosten des Nicht-Europas: „Mapping the Cost of Non-Europe, 2014-19“.

(3)  Stellungnahme zur regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften (REFIT), 2013.

(4)  CdR 8/2016.

(5)  CdR 2798/2015.

(6)  CdR 5660/2015.


9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/15


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Tourismus als treibende Kraft für die regionale Zusammenarbeit in der EU

(2017/C 185/03)

Berichterstatter:

Hans-Peter WAGNER (AT/EVP), Bürgermeister der Gemeinde Breitenwang

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Multi-Level-Governance

1.

unterstützt die Politik der EU, Europa als meistbesuchte Region der Welt (mit 51,4 % des einreisenden Auslandstourismus im Jahr 2015, d. h. ca. 609 Mio. Touristen) (1) zu behaupten und den Beitrag der Branche zu Nachhaltigkeit, Innovation, wirtschaftlichem Wachstum und Beschäftigung zu maximieren;

2.

hebt hervor, dass der Tourismus gemäß Artikel 195 AEUV in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und die EU die Zuständigkeit für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und somit auch der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Bereich des Tourismus hat. Dabei kommt den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften angesichts ihrer Zuständigkeiten eine zentrale Bedeutung zu, wobei viele Regionen die ausschließliche Zuständigkeit für diesen Bereich haben. Angesichts der Bedeutung des Tourismus für den Binnenmarkt sind die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Regierungsebenen unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und der Multi-Level-Governance sowie gemeinsame europäische Grundsätze, Kriterien und Maßnahmen mit einem europäischen Mehrwert nötig;

3.

fordert die Europäische Kommission auf, die Tourismusstrategie 2010 zu überarbeiten, eine integrierte EU-Tourismuspolitik mit Bezug auf alle relevanten EU-Politiken auf den Weg zu bringen, das Vertrauen der Touristen in die Tourismusbranche als Ganzes zu verbessern, das Konzept der Kommission in Bezug auf die Saisonabhängigkeit zu stärken und ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit klaren Zielen, Indikatoren und Maßnahmen für den Tourismus vorzulegen;

4.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine nationale Tourismuspolitik auf der Grundlage der EU-Tourismusstrategie zu entwickeln;

5.

fordert, dass alle makroregionalen Strategien  (2) um ein Tourismuskapitel ergänzt werden. Die Kommission wird aufgefordert, mit dem AdR einen Themenkatalog mit möglichen touristischen Zielsetzungen für Makro-Regionen zu erarbeiten;

6.

betont, dass der Tourismus heutzutage zu den am schnellsten wachsenden Wirtschaftsbranchen in Europa gehört; es handelt sich um eine Branche, die weltweit Wachstum und Entwicklung vorantreibt, Millionen von Arbeitsplätzen schafft, den Export und die Investitionen ankurbelt und das Leben der Menschen verändert, eine Branche, die das Teilen der gemeinsamen kulturellen Vielfalt und Werte fördert und aktiv dazu beitragen kann, dass die europäische Identität unter den jungen Menschen mehr und mehr gefestigt wird;

7.

fordert die Regionen und Städte auf, in der Folge Strategien für den Tourismus zu erarbeiten, die mit der europäischen und den makroregionalen Strategien übereinstimmen, und ruft zu öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit und öffentlich-privaten Partnerschaften für die Entwicklung, Förderung und Durchführung neuer touristischer Infrastrukturen auf. Dabei gilt es, den Bedürfnissen einer älter werdenden europäischen Bevölkerung Rechnung zu tragen und älteren Menschen das barrierefreie Reisen in der Europäischen Union zu ermöglichen. Im Einklang mit diesen Strategien sollten Pläne für die Förderung von Fremdenverkehrszielen ausgearbeitet werden, damit die Ressourcen der öffentlichen wie auch privaten Einrichtungen verbessert und so ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöht werden kann. Außerdem müssen Verbesserungen an jenen etablierten Reisezielen angestoßen werden, an denen die vorhandenen Sehenswürdigkeiten, mit denen Touristen angelockt werden, mit der Zeit gelitten haben;

8.

fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission auf, die grenzübergreifende Zusammenarbeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich des Tourismus zu ermöglichen und aktiv zu unterstützen;

9.

fordert branchenübergreifende lokale sowie regionale Plattformen  (3) zur Vernetzung, strategischen Entwicklung und Vermarktung von Destinationen (4), zur Fortsetzung des Dialogs und des Austauschs bewährter Verfahren und des Know-how über die Nutzung von EU-Finanzinstrumenten;

10.

erinnert daran, dass der Tourismus für die grenzübergreifende Zusammenarbeit in Europa einer der wichtigsten Politikbereiche ist. Grenzüberschreitende Kooperationsstrukturen wie die EVTZ und die Euroregionen werden aufgefordert, durch grenzüberschreitende Tourismuskonzepte (z. B. Verkehrs- oder Marketingkonzepte) die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zu erleichtern und so die Wertschöpfung, die Beschäftigung und das regionale Angebot für den Konsumenten zu steigern. Dabei sollten sie alle möglichen europäischen Fördermittel (z. B. EFSI, ESIF, Interreg, Horizont 2020) abrufen und dazu mit den Verbänden, Zusammenschlüssen oder Netzen der Branche, die über eine reiche Erfahrung verfügen, zusammenarbeiten;

Tourismus und Infrastruktur

11.

fordert, öffentliche und private Mittel aufzuwenden, um die Reise- und Tourismusinfrastruktur (5) in entlegenen Gebieten, Bergregionen, auf Inseln und in Küstengebieten, die in vielen Bereichen auch der Daseinsvorsorge dient, nachhaltig zu verbessern, um die Erreichbarkeit, Versorgung und Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusregionen zu gewährleisten, und fordert,

das System zur Sammlung und Verarbeitung von Daten über die Tourismusströme (Durchreisen und zielgerichteter Fremdenverkehr) durch Eurostat (oder andere Organisationen wie die Europäische Tourismuskommission und die Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen) zu verbessern und

Eurostat heranzuziehen, um stärkere territoriale Untergliederungen der Daten (mehr als NUTS 2 (1)) anbieten und diese an neue Erfordernisse und Anforderungen anpassen zu können (etwa Einbeziehung von Parametern zur Barrierefreiheit, den CO2-Emissionen usw.). Somit könnten die Reiseziele über robuste und vergleichbare Daten zur Bewertung und Verbesserung der Ressourcennutzung unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit verfügen;

aufgrund massiver Verkehrs- und Umweltbelastungen sowie der Überlastung der Infrastruktur in Tourismusregionen auf allen Regierungsebenen das Kapazitäts- und Reisezielmanagement zu fördern;

monetäre Anreize zur Entzerrung und europaweiten Koordinierung touristischer Reiseströme (6) mit einem klaren Schwerpunkt auf der Saisonentzerrung;

eine Überarbeitung des Weißbuchs der Europäischen Kommission für ein wettbewerbsfähiges, europaweites Mobilitätssystem, insbesondere zur Entlastung von sensiblen Regionen (u. a. städtische Ballungsräume, Naturgebiete) vom Transitverkehr, zur Sicherstellung der lückenlosen Reisekette von Tür zu Tür, Informationen über öffentliche Verkehrsmittel und bestehende Angebote (7) sowie Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, insbesondere des Bahnreiseverkehrs (8) und Maßnahmen zur Förderung europäischer und nationaler Radrouten und Weitwanderwege;

12.

fordert, Fragen der Terrorismusbekämpfung, der Sicherheit — insbesondere an öffentlichen Orten — und des Katastrophenschutzes in europäische, nationale und regionale Tourismusstrategien aufzunehmen; insbesondere Krisenkommunikation und -management in nationalen, regionalen und lokalen Notfallplänen und -prozessen;

Investment im Tourismusbereich

13.

fordert die Kommission auf, bei der Halbzeitbewertung des mehrjährigen Finanzrahmens ihr Konzept für den Fremdenverkehr im Rahmen der ESI-Fonds eingehend zu überprüfen, da sie derzeit die Förderung des Fremdenverkehrs durch Mittel der ESI-Fonds in einigen Ländern de facto ausgeschlossen hat, obwohl es in bestimmten Regionen dieser Länder wenig entwickelte Gebiete gibt, in denen der Fremdenverkehr praktisch das einzige Instrument einer Entwicklung ist (etwa Nationalparks, Umweltschutzgebiete usw.);

14.

betont, dass in die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Tourismus investiert werden muss. Insbesondere KMU müssen die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und damit einhergehende Förderpakete (EFSI, ESI, EMFF, Interreg, Urbact, LIFE, Horizont, COSME, Creative Europe, Erasmus+, EaSI) (9) besser nutzen. In diesem Zusammenhang sind Begleitmaßnahmen und Schulungen für KMU zur effizienteren Verwendung der Mittel wünschenswert;

15.

unterstützt die Forderung, eine Budgetlinie zur Förderung des europäischen Tourismus in den jährlichen EU-Haushalt aufzunehmen, die innovative, wettbewerbsfähige, nachhaltige, regionenübergreifende und grenzüberschreitende Projekte finanziert, sowie die stärkere Berücksichtigung tourismusrelevanter Investitionen in der EU-Regionalpolitik nach 2020. EU-Förderungen müssen für KMU Erleichterungen bringen, und der bürokratische Aufwand bei der Förderungsabwicklung muss erheblich reduziert werden;

16.

ruft die Mitgliedstaaten und ihre regionalen Gebietskörperschaften auf, tourismusbezogene Prioritäten in ihre operationellen Programme für die Zeit nach 2020 aufzunehmen und den Behörden und der Privatwirtschaft den Zugang zu Finanzmitteln für ihre Projekte zu ermöglichen; empfiehlt angesichts des hohen Tempos des demografischen Wandels die Förderung von Initiativen zur Anpassung der touristischen Infrastruktur und der Verkehrsmittel an die Bedürfnisse einer älter werdenden Bevölkerung;

17.

ruft die Mitgliedstaaten dazu auf,

die Digitalisierung der Tourismuswirtschaft und insbesondere den Ausbau des Zugangs zu schnellem Breitbandinternet in Gebieten in äußerster Randlage, in entlegenen, dünn besiedelten Gebieten und in Bergregionen schneller voranzutreiben;

anzuregen, dass die Behörden das Potenzial der Digitalen Agenda für Europa und die sich darin bietenden Möglichkeiten zum Ausbau ihrer elektronischen Gesundheitsdienste („eHealth-Dienste“) für die Bürger und Touristen nutzen;

Vorkehrungen zu treffen, um einen großen Zustrom von Besuchern während des gesamten Jahres zu garantieren;

die durchschnittliche Aufenthaltsdauer am Zielort zu verlängern;

die Kompetenzen und die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte in dieser Branche zu verbessern;

besonderen Wert auf die Nachhaltigkeit als wesentliches Kriterium für die Verwaltung der Reiseziele und Tourismusprodukte zu legen und

Expertenforen zur Verbreitung bewährter Vorgehensweisen insbesondere unter KMU einzurichten;

18.

bedauert, dass KMU mangels Wissens den EFSI nicht genügend nutzen, und unterstützt die Errichtung von regionalen Investitionsplattformen im Rahmen des EFSI, damit KMU der Zugang zu Informationen und Know-how nach dem Vorbild der Regionalentwicklung (wie bspw. „theALPS“ (10)) ermöglicht wird. In Umsetzung seiner am siebten Gipfel der Regionen und Städte in Bratislava angenommenen Erklärung „Investitionen, die verbinden“ (11) schlägt der AdR der Kommission und der EIB daher die gemeinsame Errichtung einer europaweiten Investitionsplattform für tourismusrelevante KMU und die gemeinsame Durchführung von lokalen Tourismusinvestment-Foren im Rahmen des EFSI vor. Konkret sollten bis 2018 fünf Pilotprojekte in Modellregionen durchgeführt werden (ländliche/entlegene Regionen bzw. Regionen in äußerster Randlage, Berg-, Grenz-, Insel-/Küstenregionen sowie Städte), möglicherweise auch unter Beteiligung von Netzen wie NECSTouR, der Arbeitsgemeinschaft europäischer Grenzregionen, Europäischer Verbünde für territoriale Zusammenarbeit oder Europaregionen (Euregios);

19.

fordert Regionen und EVTZ auf, zusammen mit dem EFSI-Lenkungsrat und der EIB Banken in ihren Regionen zu motivieren, Investitionsprogramme aufzulegen, die grenzüberschreitende Investitionen und tourismusbezogenen KMU den Zugang zu EU-Finanzmitteln und Mitteln des Privatsektors (ÖPP-Modelle) erleichtern;

20.

fordert die Kommission auf, grenzüberschreitende Kleinst- und Kleinprojekte auf dem Gebiet des Tourismus sowie „People-to-People“-Projekte zu unterstützen, die insbesondere in Grenzregionen einen wesentlichen Beitrag zum europäischen Bewusstsein leisten;

21.

bekräftigt seine Forderung, die De-minimis-Schwellenwerte im Falle staatlicher Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — die oft auch tourismusrelevanten Infrastrukturen zugutekommen — auf eine Million EUR pro Fall in drei Steuerjahren zu erhöhen; in Regionen, deren wirtschaftliche und soziale Stabilität wesentlich vom Tourismus abhängt und die von großer Arbeitslosigkeit gezeichnet sind, sollten diese Schwellenwerte auch für öffentliche Investitionen in tourismusrelevante Infrastrukturen gelten, sofern diese auch regelmäßig von der lokalen Bevölkerung genutzt werden; erinnert gleichzeitig daran, dass in der derzeitigen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft ist, bereits Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sowie Beihilfen für Sport und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen vorgesehen sind;

22.

weist darauf hin, dass der Tourismus ein zentrales Element der Strategie zahlreicher weniger entwickelter Regionen ist, die ein umfangreiches und noch immer nicht zur Gänze ausgeschöpftes wirtschaftliches und ökologisches Potenzial bergen;

Bessere Rechtsetzung

23.

weist auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Regelungsrahmen hin und empfiehlt den Mitgliedstaaten, EU-Gesetze nicht durch nationale Regelungen (Überregulierung) zu verschärfen. Der AdR empfiehlt der Kommission im Rahmen von REFIT die folgenden, für den Tourismus relevanten Initiativen:

die Vereinfachung der Bestimmungen für Anbieter von Breitbanddiensten sowie Maßnahmen zur Umsetzung eines marktwirtschaftlichen und in technischer Hinsicht neutralen Konzepts;

die Prüfung der Aufklärungs- und Informationspflichten der EU-Verbraucherrechterichtlinie;

eine Prüfung und gegebenenfalls eine Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie, wobei ein Zuviel an Bürokratie ebenso wie Rechtsunsicherheit vermieden werden sollten;

eine Lockerung der Informationspflicht nach der EU-LebensmittelinformationsVO (EU) Nr. 1169/2011 im Gastgewerbe;

eine Vereinfachung der geltenden Regelung zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Flugverkehr (12);

24.

fordert Stadterneuerungskonzepte, wenn der künftige Umfang von Investitionen in Erneuerungs- oder Infrastrukturmaßnahmen festgelegt wird, in denen sorgfältig auf die potenziellen Auswirkungen solcher Investitionen im Hinblick auf die Bewahrung oder die Verbesserung der Attraktivität für den Fremdenverkehr sowie die Verbesserung der Barrierefreiheit für Bewohner und Besucher mit eingeschränkter Mobilität geachtet wird;

Themenbezogener Tourismus

25.

schlägt die Förderung themenbezogener Tourismusprojekte  (13) im Sinne der intelligenten Spezialisierung (smart regions/cities) vor, um den negativen Folgen des Massentourismus entgegenzuwirken, sowie die Einführung des Titels „European Capital of Smart Tourism“, der jährlich maximal an drei EU-Städte/Regionen von Vertretern der Tourismusindustrie, der Europäischen Kommission, des EP sowie des AdR vergeben wird. Dabei sollte besonders darauf geachtet werden, wettbewerbsfähige und nachhaltige Fremdenverkehrsziele in Ergänzung der Initiative „Herausragende europäische Reiseziele“ (EDEN) zu fördern. Auch Ziele außerhalb der Stadtzentren und der städtischen Magnete sollten Berücksichtigung finden, sodass städtische Knotenpunkte am Rande großstädtischer Ballungsgebiete oder auch kleine und mittlere Städte profitieren können;

26.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Städtetourismus dynamische Entwicklungen in der Raumplanung zur städtebaulichen Umgestaltung durch Modernisierung des öffentlichen Raums, Infrastruktur und Verkehrsverbindungen sowie den Aufbau von lokalen sowie Freizeiteinrichtungen schafft. Davon profitieren nicht nur die Touristen, sondern auch die Gemeinden und Bürger vor Ort;

27.

fordert die Unterstützung des Natur-, Geschichts-, Religions- und Kulturtourismus, der einen Beitrag zu Beschäftigung, multikulturellem Verständnis sowie lokaler, regionaler und ländlicher Entwicklung leistet, und fordert, touristische Attraktionen zu verknüpfen, um thematische Reiserouten auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene zu erstellen, etwa die Städte und Stätten, die zum Unesco-Welterbe erklärt wurden. Dazu sollten in der Europäischen Union ein Netz der europäischen Weltkulturerbe-Städte geschaffen und besondere Maßnahmen für ihre Erhaltung und Bekanntmachung ergriffen werden;

28.

weist erneut darauf hin, dass der Gesundheits- und Wellnesstourismus zu den am schnellsten wachsenden Tourismussegmenten zählt und ältere Touristen aus Europa und Besucher aus Drittländern anzieht, und empfiehlt eine stärkere Verknüpfung zwischen Tourismus und der Agenda der Seniorenwirtschaft;

29.

betont, dass ländlicher Tourismus durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Förderung der Entwicklung, den Schutz der Umwelt und die Förderung von Kultur, Kunst und Handwerk in den ländlichen Gebieten zur Erhaltung lokaler Gemeinden beiträgt, und fordert

ländliche Regionen auf, auf Basis der regionalen Entwicklungskonzepte integrierte, auch grenzüberschreitende Konzepte zum Ausbau des ländlichen Tourismus zu erstellen; diese Konzepte sollten schwerpunktmäßig auf nahtlose Verkehrsverbindungen für eine barrierefreie Mobilität in die und innerhalb der ländlichen Gebiete ausgerichtet sein;

die Unterstützung von Angebotskooperationen von KMU durch die überbetriebliche flächige Etablierung von Innovationscoaches, um urbane Schichten als Gäste zu gewinnen;

Foren und Plattformen der Begegnung zu entwickeln, über die die KMU zusätzliche Produkte mit größerem Mehrwert für die Touristen entwickeln können;

ländliche Gebiete auf, dem kulturellen Erbe in ihren Entwicklungsstrategien stärker Rechnung zu tragen, da es zum Erhalt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung für landwirtschaftliche Betriebe, zum Landschaftsschutz und zur Unterstützung für ländliche Kunst und ländliches Handwerk beiträgt;

in diesem Zusammenhang, in die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2020 eine konkrete Form der Unterstützung für KMU der Tourismusbranche in den ländlichen Gebieten aufzunehmen, um den Agrotourismus weiter zu fördern;

30.

unterstreicht die wichtige Rolle des gastronomischen Tourismus für die Schaffung neuer und dauerhafter Arbeitsplätze und verweist darauf, dass die Entwicklung dieses Bereichs des Tourismus darauf abzielt, traditionelle und lokale Qualitätserzeugnisse zu fördern. Da über ein Drittel der Ausgaben von Touristen auf Verpflegung entfällt, sorgt die Gastronomie für sichere und substanzielle Einnahmen;

31.

bekräftigt seine Unterstützung für die Initiativen „Kulturhauptstadt Europas“ und „Europäisches Kulturerbe-Siegel“ sowie für die „Europäischen Tage des Denkmals“ und den „Preis der Europäischen Union für das Kulturerbe“;

Klimawandel und nachhaltige Entwicklung

32.

erinnert daran, dass der Tourismus in vielen Regionen ein Sicherheitsanker für Wirtschaftswachstum, Einkommen und Beschäftigung ist. Der AdR fordert die Regionen auf, in ihren Tourismuskonzepten  (14) auf Nachhaltigkeit  (15) zu achten, und zwar mit innovativen Instrumenten zur Überwachung und Stärkung der Nachhaltigkeit des Tourismus in seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Dimension (ETIS), damit ein ganzheitlicher Ansatz entsteht, in dem den wachsenden Umweltbelastungen infolge der touristischen Aktivitäten Rechnung getragen wird. Die Entwicklung dieser Konzepte sollte durch die EU-Kohäsionspolitik gezielt unterstützt werden;

33.

fordert eine europäische gesetzliche Lösung zum Trend der kollaborativen Wirtschaft, der neben positiven Effekten auch Risiken mit sich bringt wie die fehlende soziale Absicherung von Arbeitnehmern, fehlende Vorschriften bei der Unterbringung von Kunden/Touristen, Verlagerung von Risiken der Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer, negative fiskalische Effekte und mangelnde Kontrolle der Qualität der Reiseziele;

34.

befürwortet die Entwicklung eines nachhaltigen Kulturtourismus in den Städten, der ein wichtiger Katalysator für die Erwirtschaftung von Einnahmen mit Blick auf innovative Praktiken bei der Erhaltung und beim Management des Kulturerbes sein kann. Darüber hinaus stimuliert der Städtetourismus die Innovation. Die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien und das Konzept der intelligenten Stadt sorgen nicht nur für den Besucher für einen angenehmeren Aufenthalt, sondern verbessern auch die Lebensqualität der örtlichen Bevölkerung;

35.

lädt Tourismusregionen ein, angesichts des Klimawandels ihre wirtschaftlichen Schwerpunkte zu diversifizieren, insbesondere haben Berg- und Küstenregionen günstige Voraussetzungen für die Gewinnung erneuerbarer Energien (Wasser-/Windkraft, Sonne, Geothermie, Biomasse), und fordert sie auf, zusammen mit der Tourismusbranche in klimafreundliche Projekte zu investieren, u. a. durch Einsatz von Instrumenten wie Energielösungen für Hotels (HES) (16) und den „Fast-null-Energie-Hotels“ (neZEH) (17);

36.

fordert die Kommission auf, Kampagnen zur besseren Aufklärung der Branche über die nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen (im Hinblick auf eine Verringerung des Wasserverbrauchs, der Lebensmittelverschwendung und des Einsatzes von Reinigungsmitteln und Hygieneartikeln) zu fördern;

Arbeitsmarkt, Bildung und Forschung

37.

fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen zur formellen grenzübergreifenden Anerkennung von Qualifikationen im Tourismusbereich sowie eine vielseitige Ausbildung zur Verringerung der Saisonabhängigkeit. Die Anerkennung der Qualifikationen muss sich an einem hohen Maßstab orientieren (18);

38.

betont, dass der Einsatz nicht oder falsch angemeldeter Erwerbstätigkeit, der in der Tourismusbranche besonders verbreitet ist, bekämpft werden muss (19);

39.

fordert die Kommission auf, im Rahmen von EURES mit den nationalen Arbeitsvermittlungsagenturen tourismusspezifische Programme für eine europaweite Jobvermittlung von qualifizierten Arbeitskräften in tourismusintensiven Regionen zu entwickeln;

40.

fordert lokale und regionale Gebietskörperschaften und die Arbeitsmarktagenturen auf, mit der Tourismusbranche Qualifizierungsverbünde zu schaffen, um im Sinne des lebenslangen Lernens Fortbildungen zur Förderung der Qualität (Nachhaltigkeit, Betreuung, Sicherheit usw.) und der Vermarktung (Digitalisierung) im Tourismussektor anzubieten;

41.

begrüßt die Verabschiedung der neuen Ziele für nachhaltige Entwicklung (20) durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer 70. Tagung und hebt hervor, dass unter den 17 Nachhaltigkeitszielen der Tourismus aufgrund seiner Fähigkeit zur Förderung des Wirtschaftswachstums, der Inklusion und menschenwürdiger Arbeit für alle, eines nachhaltigen Konsums und einer nachhaltigen Produktion sowie der Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung der aquatischen Ressourcen ausdrücklich in den Zielen 8, 12 und 14 genannt wird; die Handlungsschwerpunkte sind dabei Interessenvertretung und Sensibilisierungsmaßnahmen, Wissensaufbau und Wissensverbreitung, Politikgestaltung, Aufbau von Kapazitäten und Bildung;

42.

schlägt im Rahmen der europäischen Bildungsoffensive vor,

ÖPP-Initiativen zu unterstützen, um durch die Verbindung von Ausbildung und Praxis die Professionalisierung des Sektors voranzutreiben (21);

Fachschulen, Fachhochschulen und Universitäten im Tourismus zu vernetzen und den Einfluss von Erasmus+ auf den Tourismussektor zu evaluieren;

eine Europäische Tourismusakademie und einen Jean-Monnet-Lehrstuhl für europäische Tourismusforschung einzurichten;

43.

fordert die Mitgliedstaaten, Regionen und Städte auf, Migranten und Asylwerber rascher in den Arbeitsmarkt einzugliedern, die Sprach- und Fachkompetenzen von Migranten zu nützen und durch Kurse zu erweitern;

Tourismus und europäische Bürgerschaft

44.

unterstreicht, dass sich der europäische Bürger als Tourist in der EU als ein durch EU-Recht geschützter Konsument erlebt, der sich im EU-Binnenmarkt und Schengenraum frei bewegen kann. Der Tourismus ist deshalb für die Schaffung des Bewusstseins einer europäischen Bürgerschaft und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses von großer Bedeutung. Deshalb sollten Anreize geschaffen werden, dass europäische Bürger verstärkt in Europa Urlaub machen. Der AdR fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und in Anwendung der Multi-Level-Governance folgende Anregungen zu erwägen:

ein kostenloses InterRail-Ticket für junge Europäer beim Erreichen des 18. Lebensjahres, damit sie Europa erkunden und besser kennenlernen können, wie das Europäische Parlament vorgeschlagen hat (22);

mit einer kostenlosen „European Citizen Travel Card“, welcher Mitgliedstaaten, Regionen und Städte freiwillig beitreten können, EU-Bürgern, die in der EU reisen, vergünstigte Preise in öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich für die Fahrradmitnahme und den Fahrradverleih), Museen usw. anzubieten; die Karte sollte auf den Webseiten von AdR, Europäischer Kommission, in allen Europe-Direct-Informationszentren und in teilnehmenden Tourismusverbänden erhältlich und zusammen mit einem Personalausweis oder Pass eines EU-Landes gültig sein;

ein elektronisches europäisches Reiseabzeichen („social-media“-freundliche GPS-App „DiscoverYrope“) zu schaffen;

einen „European Traveller’s Pass“ mit nützlichen Informationen für EU-Bürger als Tourist (Konsumentenrechte, Gesundheitsversorgung, Adressen der Konsulate außerhalb Europas, Notfallnummern, Informationen zur „European Citizen Travel Card“) einzuführen;

45.

hebt hervor, dass die Tourismuswirtschaft einen wichtigen Beitrag zur Völkerverständigung und zum besseren Verständnis anderer Kulturen leistet;

46.

schlägt einen von der Kommission, dem EP und dem AdR auszuschreibenden Medienpreis („Tourismus-Oscar“) vor, der Dokumentationen (in Printmedien und audiovisuellen Medien) auszeichnet, die Wissen über das europäische Kultur- und Naturerbe sowie über regionale und lokale Tourismusattraktionen in Europa vermitteln und zur Schaffung eines europäischen Bürgerbewusstseins beitragen;

Außendimension des Tourismus

47.

unterstreicht die Rolle des Binnenmarktes und des Schengenraums für den grenzüberschreitenden Tourismus und die Nahmärkte. Der AdR fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den grenzfreien Schengenraum zu gewährleisten;

48.

begrüßt das von der Europäischen Kommission im April 2014 angenommene „Visa-Paket“ (23) und hebt hervor, dass Visaerleichterungen eine entscheidende Voraussetzung dafür sind, Touristen zum Besuch Europas zu bewegen (24). Sicherheitsfragen müssen dabei sorgfältig mit dem wirtschaftlichen Beitrag des Tourismus abgewogen werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (25), das die Sicherheit bei Reisen in den Schengenraum im Rahmen von Abkommen über die Visumfreiheit erhöhen wird;

49.

schlägt vor, Fragen des Tourismus, insbesondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit europäischer Touristen in Drittländern, im Rahmen eines Berichtes der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) zu erörtern;

50.

unterstützt neu gegründete Plattformen zur Zusammenarbeit der EU mit internationalen Partnern wie China durch Initiativen wie den Ausschuss für die Entwicklung der Kultur und des Tourismus im Rahmen des OBOR-Projekts (Europa-China: One Belt, One Road) (26);

Bewerbung des Tourismus

51.

unterstützt uneingeschränkt die Entscheidung, das Jahr 2018 zum „Europäischen Jahr des Kulturerbes“ zu erklären, weil der Tourismus einen wesentlichen Beitrag zu allen relevanten Initiativen in diesem Zusammenhang leisten kann, und fordert, ein „Europäisches Jahr des Tourismus“ auszurufen;

52.

fordert die Abstimmung der gemeinsamen Bewerbung Europas in Drittstaaten zwischen der Dachorganisation der nationalen Tourismuswerbungen und der Europäischen Tourismuskommission;

53.

empfiehlt, das Tourismusangebot auszuweiten und auf die einzelnen Länder, Zielgruppen, Branchen usw. auszurichten, wobei besonderes Augenmerk auf die weltweite Verbreitung der Informationen auf ansprechende und verständliche Weise sowie möglichst unter Nutzung der neuesten Kommunikationsmittel gelegt werden sollte. Durch einen besseren Zugang zu Informationen über europäische Tourismusangebote können die Touristenströme aus Europa selbst sowie aus geografisch weiter entfernten Ländern gestärkt werden;

54.

fordert die Kommission auf, sich stärker mit den Interferenzen von Tourismus und Migration/Flüchtlingsströmen auseinanderzusetzen, die kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen zu untersuchen und mit dem AdR das Chancenpotenzial der betroffenen Regionen (Arbeitsmarkt usw.) zu erheben;

55.

empfiehlt der Europäischen Kommission,

sich für das europäische Markenzeichen (EU-Logo), die Erarbeitung von regionalen, überregionalen sowie länderübergreifenden Markenpositionierungen und europäische Vermarktungsplattformen (EU-Marketingprogramme, z. B. für den Alpenraum oder das Mittelmeer) einzusetzen, um Europa in den Fernmärkten zu bewerben, wobei insbesondere die Rolle der Städte und Regionen und die Vielfalt ihres Natur- und Kulturerbes zum Ausdruck kommen sollten (27);

Maßnahmen zu ergreifen, um europäische Bürger verstärkt zum Urlaub in Europa zu bewegen; es sollte ein Modell einer „European Citizen Travel Card“ erwogen werden. Über diese Karte könnten EU-Bürgern allgemeine Informationen zur Verfügung gestellt werden, um Reisen einfacher und sicherer zu machen und die Vorteile von Reisen innerhalb Europas zu vermitteln;

auf der Website www.visiteurope.com (28) eine „EU Tourismus Road Show“ und einen Atlas der europäischen Kulturstraßen einzurichten;

über ein einheitliches europäisches System für die Klassifikation und Qualitätssicherung nachzudenken, um die nationalen/regionalen Hotelklassifikationen (z. B. Hotel-Sterne) und die auf nationaler Ebene aufgestellten Qualitätsnormen zu ergänzen;

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

56.

fordert die Kommission auf, den AdR in das jährliche europäische Tourismusforum einzubinden;

57.

fordert eine jährliche Aussprache zum Tourismus zwischen den zuständigen Ausschüssen und Gremien des EP und des AdR; dies könnte auch eine gemeinsame Anhörung der Interessenträger der Branche einschließen;

58.

fordert künftige EU-Ratsvorsitze auf, Themen des europäischen Tourismus auf die Tagesordnung zu setzen und Vertreter des AdR einzubeziehen;

59.

unterstützt die Erklärung „Tourismus für Wachstum und Beschäftigung“ (European Tourism Manifesto) (29), eine Initiative der öffentlichen und privaten Akteure der Tourismusbranche in Europa, und schlägt vor, sie zu unterzeichnen, um mit vereinten Kräften darauf hinzuarbeiten, Europa als attraktives Reiseziel zu behaupten, und dafür zu sorgen, dass die Tourismusbranche auch weiterhin zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in Europa beiträgt;

60.

lädt die UNWTO ein, seine Initiative zu unterstützen, um den europäischen Tourismus zu entwickeln;

61.

fordert, verantwortungsvolle Maßnahmen und Praktiken im Tourismusbereich seitens der Regierungen und des Privatsektors in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des von der Welttourismusorganisation (UNWTO) aufgestellten Globalen Ethik-Kodex für Tourismus, eines umfassenden Rahmens für die Entwicklung eines nachhaltigen, verantwortungsvollen und allgemein zugänglichen Tourismus, der all seinen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Aspekten Rechnung trägt, zu fördern;

62.

legt besonderen Nachdruck auf die soziale Rechenschaftspflicht des Tourismus und ruft die europäischen und nichteuropäischen Bürger auf, sich als sachkundige und verantwortungsbewusste Touristen und Reisende zu erweisen und lokale Bräuche und Kulturen zu respektieren.

Brüssel, den 7. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Angaben der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen (UNWTO), zitiert im Jahrbuch der Regionen 2016 von Eurostat.

(2)  COM(2009) 248, „Die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum (EUSBSR)“; COM(2014) 357, „Die Strategie der Europäischen Union für die Region Adria-Ionisches Meer“; COM(2010) 715, „Die Strategie der Europäischen Union für den Donaurauraum (EUSDR)“; COM(2015) 366, „Die EU-Strategie für den Alpenraum (EUSALP)“.

(3)  Ein Beispiel für eine solche Plattform ist NECSTouR, das Netzwerk der europäischen Regionen für einen wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismus.

(4)  Z. B. Tourismus und Landwirtschaft, Tourismus und Wohlbefinden, Tourismus und Spa, Tourismus und Sport, Tourismus und lokales Handwerk und Kreativ- und Kulturindustrie, Industrie und Museen.

(5)  Darunter in Gebieten in äußerster Randlage, entlegenen Gebieten, Bergregionen, auf Inseln und in Küstengebieten, in Grenzregionen, Regionen mit demografischen Herausforderungen, in Kultur- und Naturstätten sowie neuen wie auch etablierten Reisezielen.

(6)  „Green Routes“, Steuerung über Mautgebühren zu bestimmten Tages- oder Wochenzeiten, verbilligte Schiffspassagen/Tarife für Touristen im öffentlichen Verkehr (insb. im Bahnverkehr).

(7)  Einschließlich barrierefreier intermodaler Verkehrslösungen und Fahrscheinausstellungsdienste.

(8)  Z. B. Autoreisezüge, grenzüberschreitende Mitnahme von Fahrrädern in Zügen.

(9)  „Leitfaden EU-Förderung für den Tourismussektor 2014-2020“. http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/18164/attachments/4/translations/de/renditions/native.

(10)  http://www.thealps.travel/en.

(11)  COR-2016-02559-00-00-DECL-REF.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1).

(13)  Weintourismus, Gastronomie, sanfter Fremdenverkehr, Sprachreisen, Aktiv-Urlaube, Fahrradtourismus, Landleben, Traditionen, Religion, Kunst, Bildung, Forschung, verschiedene Trendsportarten, Geschäfts- und Kongresstourismus, MICE (Meetings, Incentives, Conventions and Events), usw.

(14)  Nach dem Vorbild der NECSTouR-Regionen.

(15)  Z. B. diversifizierte Angebotskonzepte im Bereich Wellness, Kultur, Sport, saisonunabhängige Produkte für den Ganzjahresbetrieb, Modelle zur Ermittlung von Klimawirkungen verschiedener Urlaubsformen und -aktivitäten.

(16)  http://hotelenergysolutions.net/

(17)  http://www.nezeh.eu/home/index.html.

(18)  COM(2016), „Mapping and performance check of the supply side of tourism education and training“; COM(2014) 86, „Eine europäische Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung im Küsten- und Meerestourismus“.

(19)  Entschließung des EGB zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit, März 2014 (https://www.etuc.org/documents/etuc-resolution-undeclared-work#.WA9SumeXCUk).

(20)  http://www.un.org/sustainabledevelopment

(21)  Parliament Magazine, Ausgabe 437, 27. Juni 2016, S. 28-29; Beispiel „Youth on the Spot — Special Partnership on tourism“.

(22)  Die Idee eines kostenlosen InterRail-Tickets für unbegrenzte Bahnreisen in und zwischen allen teilnehmenden Ländern innerhalb eines bestimmten Zeitraums wurde auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments am 3. bis 6. Oktober 2016 in Straßburg diskutiert.

(23)  COM(2012) 649 final, „Belebung des Wachstums in der EU durch Umsetzung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik“.

(24)  ETC (2015), „Improving the Visa Regimes of European Nations to Grow Tourism: A view from the European Travel Commission“.

(25)  COM(2016) 731 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines EU-weiten Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/794 und (EU) 2016/1624.

(26)  Parliament Magazine, Ausgabe 437, 27. Juni 2016, S. 28-29.

(27)  European Tourism Manifesto (2016), „Tourism for Growth and Jobs“ (http://www.tourismmanifesto.eu/).

(28)  COM(2014) 477, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“.

(29)  http://www.tourismmanifesto.eu/the-manifesto.


9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/24


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Kollaborative Wirtschaft und Online-Plattformen: gemeinsamer Standpunkt der Städte und Regionen

(2017/C 185/04)

Berichterstatterin:

Benedetta BRIGHENTI (IT/SPE), Stellvertretende Bürgermeisterin der Gemeinde Castelnuovo Rangone, Provinz Modena

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Online-Plattforme

COM(2016) 288 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft

COM(2016) 356 final

I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

stellt fest, dass die Europäische Kommission mit dem Titel der am 2. Juni 2016 veröffentlichten Mitteilung „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ ihre Präferenz für den Begriff „kollaborative Wirtschaft“ bekräftigt, anstatt den umfassenderen Begriff der „Sharing Economy“ zu verwenden;

2.

hält den Verweis auf den nichtkommerziellen Aspekt der kollaborativen Wirtschaft in der genannten Mitteilung für unzureichend: „Transaktionen in der kollaborativen Wirtschaft sind im Allgemeinen nicht mit Eigentumsübertragung verbunden und können gewinnorientiert durchgeführt werden oder nicht auf Gewinn ausgerichtet“, da sich die von der kollaborativen Wirtschaft zu erwartenden Veränderungen und Innovationen nicht auf die Auswirkungen des Zusammenspiels von Angebot und Nachfrage bei Dienstleistungen beschränken;

3.

begrüßt nachdrücklich die Offenheit der Kommission gegenüber der kollaborativen Wirtschaft, die in diesem Dokument zum Ausdruck kommt. Ein einheitlicher Regelungsrahmen zur Ausrichtung und Orientierung ist für die Mitgliedstaaten und für die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften notwendig;

4.

unterstreicht angesichts der Auswirkungen der kollaborativen Wirtschaft auf so viele Bereiche die Bedeutung eines Mehrebenenansatzes, der mit einer engen und ständigen Interaktion und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen institutionellen Ebenen einhergeht;

5.

bedauert, dass das Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 keine Vorschläge für die Weiterverfolgung der Europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft enthält. Die einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften scheinen nicht konsolidiert zu sein, und der Rahmen für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Plattformen und ihren beitragenden Akteuren ist unklar;

6.

ist in Anbetracht der Tatsache, dass diese neue Form der Wirtschaft in vielen Aspekten auf der gestärkten Stellung von Bürgern und Verbrauchern basiert, der Auffassung, dass ein Regelungsansatz auf der Grundlage der Multi-Level-Governance, der Teilhalbe, der Verhältnismäßigkeit und der Vermeidung von Bürokratieaufwand erforderlich ist;

II.   EMPFEHLUNGEN

7.

fordert die Kommission auf, die künftigen Initiativen in diesem Bereich einer gründlichen territorialen Folgenabschätzung zu unterziehen, deren Notwendigkeit in dem vom AdR organisierten Seminar mit Experten für Folgenabschätzungen für städtische Räume (1) zu diesem Thema unterstrichen wurde; verweist auf die vordringlich lokale und regionale Dimension des Phänomens, da zahlreiche Initiativen der kollaborativen Wirtschaft vor allem auf kommunaler Ebene erhebliche Auswirkungen haben und häufig auf lokaler und/oder regionaler Ebene erfasst, geregelt und mitunter besteuert werden;

8.

teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die regulatorische Fragmentierung zu vermeiden ist, und fordert, dieses Ziel jedoch im Sinne der Gewährleistung zu verfolgen, dass die lokalen oder regionalen Wirtschaften in den Genuss der Vorteile der kollaborativen Wirtschaft kommen; fragt sich daher, ob die Kommission die lokale und regionale Dimension der „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses“ laut Artikel 4 Absatz 8 der Dienstleistungsrichtlinie berücksichtigt;

9.

betont, dass ein Querschnittsthema wie die kollaborative Wirtschaft im Rahmen der EU-Städteagenda angegangen werden muss, insbesondere in Bezug auf den digitalen Wandel, ein Schwerpunktthema des Pakts von Amsterdam;

10.

erachtet einen ganzheitlichen Ansatz für unerlässlich, mit dem sich der ökonomische, soziale und ökologische Wert erfassen lässt, den diese bereits bestehenden Systeme für die gemeinsame Verwaltung und Nutzung und den Austausch von Waren und Dienstleistungen, die nun über die neuen Technologien erfolgen, erbringen;

11.

weist darauf hin, dass frühzeitiges Handeln zur Verhinderung einer Fragmentierung zwar komplex, aber weitaus einfacher ist als die Harmonisierung von 28 nationalen sowie zahllosen lokalen und regionalen Regelungen;

12.

stellt fest, dass übermäßige Regulierungsmaßnahmen Innovation ersticken können; weist andererseits darauf hin, dass das Fehlen von Regulierungsmaßnahmen zu Unsicherheit führt, die eventuell Investitionen und die Entwicklung des Sektors behindert;

13.

hält diese Frage auch im Hinblick auf die notwendige Verringerung der digitalen Kluft für wichtig. Das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung der genannten Wirtschaftssysteme könnte auch die Kluft zwischen ländlichen und städtischen Gebieten vertiefen;

14.

stellt fest, dass US-Unternehmen in der kollaborativen Wirtschaft dominierend sind, und unterstreicht, dass die Einführung klarer Vorschriften auf EU-Ebene, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung tragen, es den europäischen Start-ups gestatten würde, zu wachsen und auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähiger zu sein; ist ferner der Auffassung, dass die Kosten des Nicht-Europas im Bereich der kollaborativen Wirtschaft oder der Sharing Economy berücksichtigt werden sollten (2);

Begriffsbestimmung

15.

ist der Ansicht, dass die Stärken dieser neuen Verhaltensweisen auf der Grundlage der gemeinsamen Nutzung, Zusammenarbeit, Partizipation und Verbundenheit nicht nur in den neuen Technologien liegen, sondern auch auf Vertrauen und Verantwortlichkeit basieren, die sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen sozialen und erfahrungsspezifischen Wert besitzen;

16.

weist darauf hin, dass Unternehmensverbände der Sharing Economy/kollaborativen Wirtschaft mit einer langfristigen Vision bei der Konzipierung künftiger politischer Maßnahmen in diesem Bereich eine aktive Rolle spielen sollten;

17.

misst der Ermittlung und Festlegung von Parametern und Werten — die unterstützt und verteidigt werden müssen — vordringliche Bedeutung bei, damit dieses neue Paradigma nicht eine als fremd empfundene Gestalt annimmt und damit die soziale Nachhaltigkeit gewährleistet wird. Diese Notwendigkeit wird z. B. im Hotel- und Gaststättengewerbe deutlich, wo die Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs zwischen den Diensten der kollaborativen Wirtschaft und herkömmlichen Betrieben besteht. Es könnte auch den Immobilienmarkt durch steigende Preise oder Zweckentfremdung von Immobilien beeinflussen. Auf lokaler Ebene muss auf die Frage eingegangen werden, inwiefern Plattformen der kollaborativen Wirtschaft das bestehende Wohnungsangebot und das traditionelle Hotelgewerbe ergänzen;

18.

erachtet es im Sinne des Rechtsschutzes für unerlässlich, sich weitestgehend und unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit auf einheitliche Begriffe und Definitionen zu einigen, damit auf europäischer Ebene Einheitlichkeit und Sicherheit gewährleistet wird; hält es für notwendig, dass die EU die Begriffe „Dienstleistungserbringer“, „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“ klarer definiert und die Frage der Beziehungen zwischen Verbrauchern sowie zwischen Händlern auf Online-Plattformen löst, um dann festzulegen, welche Rechte und welche Vorschriften gelten;

19.

bekräftigt seine bereits in der früheren Stellungnahme vertretene „Auffassung, dass die Regulierung bereits bestehender Märkte mit Blick auf ihre Fähigkeit, fortlaufende Innovationsprozesse zu ermöglichen, regelmäßig überprüft werden sollte. Die WdT [Sharing Economy] sollte u. a. in der Debatte über die Kreislaufwirtschaft und den digitalen Binnenmarkt berücksichtigt werden“ (3);

20.

bedauert jedoch, dass es keinen Hinweis auf die Absicht gibt, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei den künftigen Analysen einzubeziehen, und dass den Mitgliedstaaten viel zu viel Ermessensfreiheit eingeräumt wurde, was die Gefahr einer Fragmentierung (die es zu vermeiden gilt) birgt;

21.

ist der Ansicht, dass die Kommissionsmitteilung Anhaltspunkte und Kriterien zur Bewertung enthält, ohne eine vollständige Antwort zu geben, und deshalb unweigerlich zu unterschiedlichen Auslegungen und einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen wird; fordert die Kommission daher auf, einen klaren Rechtsrahmen vorzuschlagen, der die Wahrung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbs sicherstellt; bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Ansatz der Kommission offenbar darin besteht, lediglich eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen durch den europäischen Gesetzgeber bestätigen zu lassen (4), einschließlich zur Frage, was der Ausschluss des Verkehrs aus dem Anwendungsbereich von Artikel 2 der Richtlinie 2006/123/EG über die Dienstleistungen konkret bedeutet;

22.

begrüßt den Ansatz der Kommission, die auch dank der im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen enthaltenen Daten das wirtschaftliche Potenzial der kollaborativen Wirtschaft aufgreift; fordert gleichzeitig aber dazu auf, nicht nur den geldwerten wirtschaftlichen Gewinn zu untersuchen und anzuerkennen, sondern auch die Vorteile und Einsparungen zu berücksichtigen, die die kollaborative Wirtschaft in puncto Umwelt und Gesellschaft mit sich bringt. Der AdR schlägt deshalb vor, die beste Methode zur Untersuchung und Überwachung des durch Sharing generierten „Reichtums“ auszumachen, das so als aktiver Teil der Kreislaufwirtschaft fungieren und anerkannt werden kann;

23.

stellt fest, dass die Einrichtung von alle Unterstützungsdienste umfassenden zentralen Anlaufstellen für Unternehmer der Sharing Economy/kollaborativen Wirtschaft zur Ausweitung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten beitragen könnte;

Voraussetzungen für den Marktzugang

24.

fragt sich, ob die Definition des Begriffs „Dienstleistungserbringer“ in der Dienstleistungsrichtlinie noch angemessen ist, da ihr gegenwärtiger Wortlaut sämtliche wirtschaftlichen Tätigkeiten umfasst, auch zahlreiche extrem seltene und nicht gewerbsmäßig „peer to peer“ erbrachte Tätigkeiten;

25.

erachtet es für besonders sinnvoll, qualitative und quantitative Marktzugangsschwellen zu ermitteln, um zu bestimmen, wer den Marktzugangsanforderungen unterliegt, aber auch um die Ausbreitung von Aktivitäten zu vermeiden, die unter dem Deckmantel der kollaborativen Wirtschaft Rechtsvorschriften und Regelungen umgehen;

Schutz der Nutzer

26.

ist der Ansicht, dass die Kommission die Leitlinien bezüglich der Definition von „Gewerbetreibenden“ klarstellen muss; ist der Auffassung, dass ein Dienstleistungserbringer bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht als „Gewerbetreibender“ eingestuft werden darf und dass vielmehr EU-weite Schwellen auf der Grundlage der Häufigkeit der angebotenen Dienstleistung angesetzt werden müssen;

27.

bemerkt, dass Bewertungen und Erfahrungsberichte — neben den gesetzlichen Anforderungen — ein wichtiger Faktor sein können, um das Vertrauen und den Verbraucherschutz zu gewährleisten, und unterstreicht, dass die Plattformen mehr zur Bekämpfung gefälschter Bewertungen unternehmen müssen;

Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte

28.

stellt gleichwohl fest, dass viele Beschäftigungsformen in der kollaborativen Wirtschaft zwischen abhängiger und selbstständiger Beschäftigung einzuordnen sind; dies wirft wichtige Fragen auf in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit, Krankenversicherungsleistungen, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Altersversorgung; unterstreicht, dass diese Situation zu einer neuen Kategorie prekärer Beschäftigungsverhältnisse führen könnte;

29.

beobachtet, dass die Entwicklung einiger Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft mit starken negativen externen Effekten auf sozialer und beschäftigungsspezifischer Ebene einhergeht, insbesondere durch missbräuchliche Verwendung des Begriffs der „selbstständigen Arbeit“, und je nach geltendem Recht des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird, auf großen sozialen Unterschieden unter den Arbeitnehmern basiert; fordert die Kommission auf, einen konkreteren Rahmen zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten festzulegen;

30.

legt den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie der Kommission nahe, innovative Lösungen für die Herausforderungen im Bereich Soziales und Beschäftigung durch die kollaborative Wirtschaft zu fördern, wie z. B. Genossenschaften oder Gesellschaften auf Gegenseitigkeit, die den Status eines abhängig Beschäftigten für Personen gewähren, die andernfalls gezwungen wären, sich gegen ihren Willen für den Selbstständigenstatus zu entscheiden. Sie bieten daher Zugang zu umfassenden sozialen Leistungen;

Besteuerung

31.

unterstreicht hingegen, dass jedwede über eine Online-Vermittlungsplattform abgewickelte Aktivität lückenlos nachvollziehbar ist und dass die kollaborative Wirtschaft mittels angemessener Maßnahmen ein Mittel zur Verbesserung der Steuermoral und zur Senkung der Verwaltungslasten sein kann;

32.

hält die Plattformen der kollaborativen Wirtschaft dazu an, von allen aktiven Anbietern die Einhaltung der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu fordern und mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden zusammenzuarbeiten, um Informationsaustauschverfahren zwecks Einhaltung dieser Vorschriften unter umfassender Achtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften zu einzuführen; weist darauf hin, dass es bereits solche Systeme gibt, die allgemeine Verbreitung finden sollten;

33.

verweist insbesondere auf die Aufenthaltsabgaben, die zahlreichen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein wichtiges Anliegen sind, da diese in zahlreichen Ortschaften, wo solche Abgaben gelten, nicht für Aufenthalte erhoben werden, die über Plattformen der kollaborativen Wirtschaft gebucht wurden; fügt hinzu, dass dieser Rechtsverstoß nicht toleriert werden kann, dies unlauterer Wettbewerb gegenüber dem traditionellen Gastgewerbe ist und zudem die Steuereinnahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften schmälert; begrüßt gleichzeitig, dass zwischen bestimmten Städten und Plattformen Vereinbarungen über den systematischen Einzug dieser Abgaben getroffen worden sind;

Die Plattformen

34.

betont, dass die soziale Verantwortung der Online-Plattformen für die verschiedenen damit einhergehenden Konstellationen genauer definiert werden muss, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Aus- und Weiterbildung; betont, dass das Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung im Unternehmen sowie das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, wie in Artikel 27 bzw. 28 der Charta der Grundrechte verankert, unbeschadet des Geschäftsmodells garantiert werden müssen;

35.

misst der Rolle der Online-Plattformen als Multiplikatoren für dieses Wirtschaftsmodell enorme Bedeutung bei und erwartet von diesen, dass sie Verantwortung übernehmen bezüglich des Schutzes der Rechte der Nutzer, der Gesellschaft und des Territoriums, was kein Hemmnis oder Hindernis sein muss;

36.

begrüßt den Hinweis der Kommission, dass ihre Initiative des „freien Datenflusses“ den Austausch und die Übertragbarkeit zwischen den verschiedenen Online-Plattformen erleichtern wird: Es handelt sich hierbei tatsächlich um einen zentralen Aspekt zur Gewährleistung des fairen Wettbewerbs und des Nutzerschutzes im Binnenmarkt;

37.

fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob den Plattformen die gesetzliche Verpflichtung auferlegt werden soll und kann, neben den üblichen Dokumenten eine einfache und klar zu verwendende zusammenfassende Beschreibung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzulegen, da deren Ausführlichkeit und Komplexität die meisten Nutzer von der Lektüre abhält, was zu einer extrem ungleichen Geschäftsbeziehung führt;

38.

begrüßt die Zusage der Kommission, mit den großen Online-Plattformen bei der Einführung eines Verhaltenskodexes gegen Hassreden im Internet zusammenzuarbeiten;

39.

fordert die Kommission auf, möglichst rasch ein ganzheitliches Konzept für das Phänomen anzustreben, um zu vermeiden, dass Entwicklungen und Wirkungen der Sharing Economy in naher Zukunft blockiert werden;

40.

unterstützt die Möglichkeit, mittelfristig ein spezifisches europäisches Statut für partizipative Plattformen zu schaffen, dem ein von den Plattformen selbst — oder falls dies nicht gelingt — von den Behörden initiierter Prozess zur Kennzeichnung vorausgehen könnte. Ein solcher Kennzeichnungsprozess sollte es den Plattformen gestatten, ihre Verantwortung zu klären und insbesondere Mindeststandard für die Vorschriften und Grundsätze festzulegen, die für die beteiligten Arbeitskräfte gelten (Arbeitsentgelt, Regeln über die Einstufung und Rückverweise, Streitbeilegung usw.);

41.

unterstreicht, dass auf ordnungspolitischer Ebene ein ausgewogenes Gleichgewicht gefunden werden muss: Die politischen Entscheider dürfen Innovation nicht ersticken und die kollaborative Wirtschaft nicht durch Regulierung abwürgen, und gleichzeitig müssen sie gezielte Maßnahmen ergreifen, um die Fragmentierung zu verhindern und die sozioökonomischen Herausforderungen zu bewältigen;

42.

fordert die Kommission auf, auf allen Ebenen zu berichten, zu informieren und Mitwirkung anzustreben, um das von ihr auf Vorschlag des Europäischen Parlaments angenommene Pilotprojekt bekannt zu machen, das auf Studien, Beobachtung und Ausbildungsprogramme bezüglich der kollaborativen Wirtschaft abzielt;

43.

fordert, auf Unionsebene die Festlegung von Schwellenwerten zu sondieren und zu erwägen, unterhalb derer eine wirtschaftliche Tätigkeit als nicht gewerbsmäßig und als „peer to peer“ eingestuft wird und folglich keinerlei Marktzugangsanforderungen unterliegt;

44.

ist der Auffassung, dass solche Schwellenwerte verhältnismäßig und zeitbezogen (z. B. Anzahl der Übernachtungen bei einer Beherbergung, Anzahl der Tage/Arbeitsstunden in anderen Branchen) anstatt absolut und geldwertbezogen sein müssen, um gleiche Bedingungen für alle zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass diese Schwellenwerte zudem niedrig sein müssen, um Missbrauch zu verhindern und den sporadischen und nicht gewerbsmäßigen Charakter der betreffenden Tätigkeit sicherzustellen;

45.

fordert, dass die Plattformen der kollaborativen Wirtschaft im Bereich der Beherbergung von den Leistungserbringern verlangen, den rechtlichen Vorschriften im Bereich der Aufenthaltsabgaben nachzukommen und diese Abgaben bei allen Übernachtungen, die über sie in den betreffenden Städten und Regionen abgewickelt werden, ordnungsgemäß zu erheben und an die zuständigen Behörden abzuführen; unterstreicht, dass es bereits verschiedene Beispiele für eine solche Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Plattformen gibt;

46.

unterstützt die Einrichtung eines „Forums der Städte für die kollaborative Wirtschaft“ für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden, an dem außer dem AdR die auf der lokalen und regionalen Ebene der kollaborativen Wirtschaft aktiven europäischen Organisationen und Netze beteiligt sein sollten, und das mit den einschlägigen thematischen Partnerschaften der EU-Städteagenda in Verbindung stehen sollte; unterstreicht, dass ein solches Forum ein wichtiges Instrument und Partner bezüglich der erforderlichen territorialen Folgenabschätzungen in diesem Bereich wäre;

47.

fordert alle politischen Ebenen eindringlich dazu auf, an der derzeitigen Situation zu arbeiten und dabei stets zu berücksichtigen, dass die eigentliche politische Herausforderung in der Gestaltung der Sharing Economy von morgen liegt.

Brüssel, den 7. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Folgenabschätzungen für städtische Räume, „Sharing Economy“, Fachkommission ECON, 30. Juni 2016.

(2)  Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Januar 2016: „The Cost of Non-Europe in the Sharing Economy“,

http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/558777/EPRS_STU%282016%29558777_EN.pdf.

(3)  Stellungnahme zum Thema „Die lokale und regionale Dimension der Wirtschaft des Teilens“ (COR-2015-02698-00-00-AC-TRA, Dezember 2015).

(4)  Siehe insbesondere die Rechtssache C 434/15, Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil no 3 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 7. August 2015 (ABl. C 363 vom 3.11.2015, S. 21) — Asociación Profesional Elite Taxi/Uber Systems Spain, S.L.


9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/29


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen

(2017/C 185/05)

Berichterstatterin:

Marie-Louise RÖNNMARK (SE/SPE), Mitglied des Gemeinderats von Umeå

Referenzdokumente:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen — Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken

COM(2016) 381 final

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie

COM(2016) 382 final

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

COM(2016) 383 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie

Erwägungsgrund 11

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen sollten die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Kompetenzgarantie auf vorrangige Zielgruppen ausrichten (z. B. Arbeitslose, benachteiligte Gruppen, bestimmte Altersgruppen usw.).

Unter Berücksichtigung der nationalen , regionalen und lokalen Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen und in der Erwägung, dass Investitionen in Humankapital als soziale Investitionen behandelt werden könnten, sollten die Mitgliedstaaten die Umsetzung der Kompetenzgarantie auf vorrangige Zielgruppen ausrichten (z. B. Arbeitslose, benachteiligte Gruppen, bestimmte Altersgruppen usw.) unter Wahrung mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten .

Begründung

Initiativen im Rahmen der neuen Kompetenzagenda könnten als soziale Investitionen betrachtet werden, was mehr Flexibilität bei öffentlichen Ausgaben und dem Einsatz von EU-Mitteln für den Kompetenzausbau ermöglichen würde. Bei Maßnahmen zur Umsetzung der Kompetenzgarantie sind die unterschiedlichen Gegebenheiten der regionalen und lokalen Arbeitsmärkte zu berücksichtigen.

Änderung 2

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie

Erwägungsgrund 12

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kompetenzgarantie sollte im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, umgesetzt werden und sollte auf dem Engagement und Interesse der betreffenden Person, an Weiterbildungspfaden teilzunehmen, aufbauen.

Die Kompetenzgarantie sollte im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, umgesetzt werden und sollte auf dem Engagement und Interesse der betreffenden Person, an Weiterbildungspfaden teilzunehmen, aufbauen. In dem Angebot für eine Teilnahme an Maßnahmen der Kompetenzgarantie sollten die von dem gering qualifizierten Erwachsenen zu erreichenden Ziele explizit und im Detail dargelegt werden.

Begründung

Weiterbildungsmaßnahmen müssen für den Einzelnen auf der Pflicht zum Erreichen konkreter Ziele basieren.

Änderung 3

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie

Ziffer 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

die Konzeption der Kompetenzgarantie auf drei Stufen aufzubauen: Bewertung der Kompetenzen, Bereitstellung eines maßgeschneiderten, flexiblen und hochwertigen Lernangebots sowie die Validierung und Anerkennung der im Rahmen des Weiterbildungspfads erworbenen Kompetenzen;

die Konzeption der Kompetenzgarantie auf drei Stufen aufzubauen: Bewertung der Kompetenzen, Bereitstellung eines maßgeschneiderten, flexiblen und hochwertigen Lernangebots , in dem die von dem gering qualifizierten Erwachsenen zu erreichenden Ziele explizit und im Detail dargelegt werden, sowie die Validierung und Anerkennung der im Rahmen des Weiterbildungspfads erworbenen Kompetenzen;

Begründung

Weiterbildungsmaßnahmen müssen für den Einzelnen auf der Pflicht zum Erreichen konkreter Ziele basieren.

Änderung 4

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie

Ziffer 12

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

unter Beachtung der nationalen Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen vorrangige Zielgruppen für die Umsetzung der Kompetenzgarantie auf nationaler Ebene zu ermitteln und dabei auch Gender- und Diversitätsaspekte und die verschiedenen Untergruppen in den Zielgruppen zu berücksichtigen;

unter Beachtung der nationalen , regionalen und lokalen Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen , in der Erwägung, dass Investitionen in Humankapital als soziale Investitionen angesehen werden können, vorrangige Zielgruppen für die Umsetzung der Kompetenzgarantie auf nationaler Ebene zu ermitteln und dabei auch Gender- und Diversitätsaspekte und die verschiedenen Untergruppen in den Zielgruppen zu berücksichtigen;

Begründung

Initiativen im Rahmen der neuen Kompetenzagenda könnten als soziale Investitionen betrachtet werden, was mehr Flexibilität bei öffentlichen Ausgaben und dem Einsatz von EU-Mitteln für den Kompetenzausbau ermöglichen würde. Bei Maßnahmen zur Umsetzung der Kompetenzgarantie sind die unterschiedlichen Gegebenheiten der regionalen und lokalen Arbeitsmärkte zu berücksichtigen.

Änderung 5

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie

Ziffer 21

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

EMPFIEHLT DER KOMMISSION,

den Einsatz von Kompetenz-Referenzrahmen für Lese-, Schreib-, Rechen- und digitale Kompetenzen und von Bewertungsinstrumenten zu fördern;

EMPFIEHLT DER KOMMISSION,

wie bei digitalen und unternehmerischen Kompetenzen entsprechende Kompetenz-Referenzrahmen für die übrigen Schlüsselkompetenzen auszuarbeiten sowie den Einsatz von Kompetenz-Referenzrahmen für Lese-, Schreib-, Rechen- und digitale Kompetenzen und von Bewertungsinstrumenten zu fördern; dabei sollte beachtet werden, dass die Ausgangssituation in den einzelnen Mitgliedstaaten stark divergiert;

Begründung

Die von der Kommission aufgestellten Referenzrahmen für digitale und unternehmerische Kompetenzen sind wichtige Schritte, um eine bessere Wirkung zu erzielen. Entsprechende Rahmen sollten auch für die übrigen Schlüsselkompetenzen entwickelt werden, nebst Begleitmaterial zur Durchführung, Bewertung und Evaluierung. Es bestehen bereits vielfältige erfolgreiche Initiativen in den Mitgliedstaaten, die einen umfassenden Ansatz verfolgen. Eine gegenüber einer nationalen Strategie nachgelagerte Initiative zur Förderung digitaler Kompetenzen auf europäischer Ebene darf den nationalen Initiativen nicht zuwiderlaufen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

betont, dass eine neue Agenda für Kompetenzen äußerst wichtig für die weitere Entwicklung Europas ist. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Investitionen haben langfristige Auswirkungen und sind von größter Bedeutung. Der AdR begrüßt daher die neue Agenda für Kompetenzen und ruft dazu auf, alle Anstrengungen für ihre rasche und wirksame Umsetzung zu unternehmen. Hier geht es um Fragen von unmittelbarer Relevanz für die lokale und regionale Ebene in Europa;

2.

weist darauf hin, dass sich der Arbeitsmarkt immer stärker wandelt. Die Menschen müssen anpassungsfähig und flexibel sein, um mit unerwarteten Veränderungen zurechtkommen und neue Möglichkeiten nutzen zu können. Neben berufsspezifischen Kompetenzen erwarten die Arbeitgeber zunehmend Querschnittskompetenzen bzw. persönliche und soziale Kompetenzen. Dies entspricht den Anforderungen des modernen Lebens und der modernen Gesellschaft, wonach qualifizierte, umfassend gebildete Menschen nicht nur bessere Leistungen auf dem Arbeitsmarkt erbringen, sondern auch besser informierte Personen, engagiertere Bürger und intelligentere Verbraucher sind;

3.

unterstreicht das Erfordernis, den EU-Bürgern mit Defiziten bei grundlegenden Kompetenzen mithilfe von Qualifizierungsmaßnahmen die Voraussetzungen für eine aktive Teilnahme am Arbeitsmarkt und die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dies ist aus Sicht des Einzelnen, aber auch aus gesamtgesellschaftlicher Sicht wichtig. In jüngster Zeit treten in Europa vermehrt Anzeichen sozialer Unruhe auf. Dies zeigt mehr als deutlich, dass die soziale Inklusion ein unverzichtbares Ziel grundlegender Maßnahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung als Mittel gegen soziale Ausgrenzung sein muss. Eine aktive Bürgerschaft, zu der das Bekenntnis zu demokratischen Werten und das bewusste und aktive Einstehen für die Wahrung dieser Werte gehören, muss alle Menschen einbeziehen. Wichtig ist daher im Sinne der Integration, dass Zuwanderer, darunter auch Asylbewerber und Flüchtlinge, in ihrer Eigenschaft als künftige Bürger bei der Kompetenzgarantie angemessen berücksichtigt werden;

4.

unterstreicht jedoch, dass Grundfertigkeiten in erster Linie in den frühesten Phasen der Bildung und in jedem Falle während der Schulpflicht vermittelt werden müssen;

5.

hält die neue Kompetenzagenda für eine wichtige Initiative zur Behebung des Fachkräftemangels in Europa, der im gesamten Spektrum des Kompetenzbedarfs — von grundlegenden bis hin zu komplexen und von Querschnitts- bis hin zu bereichsspezifischen Kompetenzen — auftritt. Auch wenn es wichtig ist, schon frühzeitig eine breite Kompetenzpalette zu entwickeln, so ist die Kompetenzagenda auch für unterschiedliche Kategorien von Erwachsenen relevant: Menschen, die ihr Kompetenzniveau steigern müssen, um in den Arbeitsmarkt einzutreten oder ihren Arbeitsplatz zu behalten, Menschen, die sich für die Arbeit in einem anderen Tätigkeitsbereich weiterqualifizieren müssen, Menschen, die grenzüberschreitend mobil sein möchten, sowie Menschen, die eine Grundlage für weiterführende Bildung und Ausbildung benötigen; hält es ebenfalls für wichtig, bei der Bereitstellung von Weiterqualifizierungsmaßnahmen für Kohärenz und Komplementarität zwischen den und innerhalb der Bildungs- und Ausbildungswege im Allgemeinen und insbesondere in der beruflichen Bildung und der berufspraktischen Ausbildung zu sorgen;

Grundfertigkeiten und -kompetenzen — die Kompetenzgarantie

6.

unterstützt den Vorschlag der Kommission für eine Kompetenzgarantie zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten und der umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe der Erwachsenen mit geringerer Qualifikation in Europa. In dem Angebot zur Teilnahme an Maßnahmen der Kompetenzgarantie sollten klar umrissene Ziele in Bezug auf das Niveau der zu erwerbenden Kompetenzen und Qualifikationen und die Pflichten dargelegt werden, die gering qualifizierte Erwachsene erfüllen müssen. Das Angebot sollte dem Niveau und der Art der für den Arbeitsmarkt erforderlichen Kompetenzen Rechnung tragen; außerdem sollten wenn möglich bereits vorhandene berufliche Qualifikationen eingebracht werden können. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind von diesen Fragen in ihrer Eigenschaft als Träger mit Zuständigkeiten für die allgemeine und berufliche Bildung und Beschäftigung stark betroffen;

7.

hält eine klare Verknüpfung zwischen einer Bestandsaufnahme der vorhandenen Kompetenzen und dem sich hieraus ergebenden Weiterbildungsbedarf in Form eines personalisierten Lernplans für erforderlich. Ein gut konzipierter und personalisierter Lernplan sollte den Einzelnen konkret über Aufbau, Zweck und Ziele der Bildungsmaßnahmen informieren;

8.

ist weiterhin der Auffassung, dass für die Aufstellung eines personalisierten Lernplans qualitativ hochwertige und effiziente Dienstleistungen zur Information und Berufsberatung während des ganzen Lebens erforderlich sind. Durch diese Dienstleistungen erhalten die Empfänger Lernangebote, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind und ihnen dazu dienen werden, die für die Aufnahme einer Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen zu erwerben. Dabei kann es sich um Beratung, Studienaufenthalte, „Schnupperkurse“, Studienfinanzierungsberatung und Informationen über Bildungsmöglichkeiten sowie um Informationen über den Zugang zu verschiedenen Bildungsformen und -einrichtungen handeln;

9.

betont, dass es bei diesen Bildungsmaßnahmen darum gehen muss, den Einzelnen mit den Fertigkeiten und Kompetenzen auszustatten, die er benötigt, um in der Arbeitswelt und in der Gesellschaft Fuß fassen bzw. bestehen zu können; unterstreicht die Bedeutung, dass die Teilnehmer auch die Möglichkeit haben sollten, Studien auf unterschiedlichen Ebenen im Bildungssystem und in unterschiedlichen, individuellen Lernumgebungen miteinander zu kombinieren. Auf diese Weise sollen die für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft notwendigen Kompetenzen und Fertigkeiten schnell erworben und gerade auch Asylbewerbern und Flüchtlingen bei der Integration geholfen werden. Hierbei geht es zum Beispiel um den Erwerb sprachlicher Grundkenntnisse in Verbindung mit Kursen auf Primar-, Sekundar- oder Tertiärniveau. Außerdem sollten berufsbegleitende Bildungsmaßnahmen erleichtert werden;

10.

betont, dass den Einzelnen in den Zielgruppen Möglichkeiten für unterschiedliche Lern- und Ausbildungsformen gegeben werden sollten, die z. B. aufgrund geografischer und sozialer Voraussetzungen individuell an den Ort und die zeitlichen Möglichkeiten angepasst sind; außerdem sollten die Studien mit anderen Tätigkeiten kombiniert und die unterschiedlichen Lerntypen berücksichtigt werden können; unterstreicht, dass die Möglichkeiten neuer Lernkanäle — unter fachkundiger Anleitung — genutzt werden sollten, darunter verschiedene Formen des IT-basierten Lernens wie etwa Fernunterricht (in Echtzeit), integriertes Lernen oder andere Formen der offenen Bildung. Es ist davon auszugehen, dass sich die technischen Möglichkeiten in den kommenden Jahren rasant entwickeln werden. Die Herausforderung besteht darin, dass die Pädagogik mit dieser Entwicklung Schritt halten muss;

11.

weist darauf hin, dass in einer solchen Struktur auch aktiv auf die benachteiligten Gruppen mit Weiterbildungsbedarf zugegangen werden muss, die nicht aus Eigeninitiative ein Bildungsangebot nutzen würden. Maßnahmen dieser Art sollten bevorzugt aus einer Kombination nationaler bzw. lokaler/regionaler Instrumente bestehen. Z. B. könnten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Ermittlung der Zielgruppen für die Maßnahmen zuständig sein und diese sensibilisieren und motivieren, woraufhin diejenigen, die sich für die Teilnahme qualifiziert haben, Zugang zu auf nationaler Ebene festgelegten Förderformen — wie etwa Studienfinanzierung, steuerliche Erleichterungen oder Bildungsurlaub — erhalten. Der AdR betont, dass die zivilgesellschaftlichen Akteure, wie z. B. Jugendorganisationen, eine wichtige Rolle bei der Sensibilisierung spielen können;

12.

stimmt der Feststellung in der Kommissionsmitteilung zu, dass Arbeitgeber nicht im selben Maße wie früher berufsspezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten verlangen, sondern zunehmend an übertragbaren Kompetenzen wie Teamfähigkeit, kreatives Denken und Problemlösung interessiert sind und Personen schätzen, die in der Lage sind, auf unterschiedlichen Gebieten zu arbeiten. Bei der Planung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen sollten diese neuen Bedingungen berücksichtigt werden; hält es jedoch für erforderlich, spezielle Ausbildungsinhalte für die neuen Wirtschaftszweige zu entwickeln, etwa für die „grüne“ und die „blaue Wirtschaft“;

13.

fordert zu einer engeren Zusammenarbeit auf der Grundlage einer Partnerschaft zwischen der nationalen, der regionalen und lokalen Ebene, Unternehmen, Arbeitnehmern und Gewerkschaften sowie zivilgesellschaftlichen Akteuren auf, um die Kompetenzen und Qualifikationen, die durch nichtformales und informelles Lernen erworben wurden, besser zu nutzen. Die Validierung von außerhalb der formalen Bildung erworbenen Kompetenzen kann erheblich zur Ermittlung des Bedarfs an neuen Kompetenzen und Qualifikationen beitragen;

14.

betont, dass während die Mitgliedstaaten für den Inhalt und die Organisation der allgemeinen und beruflichen Bildung zuständig sind, bei der Ausgestaltung der Kompetenzgarantie die jeweiligen nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten und verfügbaren Ressourcen berücksichtigt werden sollten, wobei erwogen werden könnte, Investitionen in Humankapital als soziale Investitionen anzusehen. Der Ausschuss hebt hervor, dass die EU-Kofinanzierungsmöglichkeiten über bestehende oder künftige Finanzierungsprogramme entscheidend sind für die Umsetzung einer Kompetenzgarantie in den Mitgliedstaaten;

Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen für besser qualifizierte Bürger

15.

begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, weiter auf ein gemeinsames Verständnis der wichtigsten Schlüsselkompetenzen hinzuarbeiten, sodass diese in den nationalen Leitlinien klar verankert und in die Bildung eingebunden werden und zugleich auch von den verschiedenen Entscheidungsebenen im Bildungswesen bewertet werden können. Die Bedeutung von Schlüsselkompetenzen, welche die Menschen auch befähigen sollen, den sich rasch wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden, müssen in verschiedenen Bereichen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene thematisiert werden. Dies sollte daher möglichst auch einen engen Dialog zwischen Vertretern gesellschaftlicher Organisationen, von Gewerkschaften, des Bildungswesens, der Forschung und der Zivilgesellschaft umfassen;

16.

hält es für wichtig, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften — in ihrer Eigenschaft u. a. als Träger der allgemeinen und beruflichen Bildung — sowie Lehrerausbildungseinrichtungen schon in die Entwicklungs- und Gestaltungsphase einbezogen werden, damit diese Kompetenzen schnellstmöglich in die Praxis umgesetzt werden. Der AdR verweist auf die Bedeutung der von der Kommission entwickelten Referenzrahmen für digitale und unternehmerische Kompetenzen als sehr wichtige Schritte in einer solchen Entwicklung. Er schlägt daher vor, entsprechende Referenzrahmen für die übrigen Schlüsselkompetenzen, wie die Kompetenz der finanziellen Grundbildung, zu entwickeln, zusammen mit Begleitmaterial für die Umsetzung, Bewertung und Evaluierung der Schlüsselkompetenzen;

Berufsbildung

17.

hält es für wichtig, dass die Kommission ihre Bemühungen durch die Veranstaltung von Themenwochen und die Zusammenarbeit mit der Organisation „WorldSkills“ fortsetzt. Auf diese Weise werden wiederum nationale, regionale und lokale Initiativen angeregt, um durch Informationstage sowie Berufswettbewerbe und Schnupperaktivitäten für die Berufsbildung zu werben;

18.

begrüßt die Maßnahme der EU zur Behebung des Fachkräftemangels, der insbesondere für kleinere lokale und regionale Gebietskörperschaften in ländlichen Gebieten häufig ein Problem darstellt. Der AdR wartet diesbezüglich die Umsetzung des neuen Vorschlags für eine Blaupause zur Branchenzusammenarbeit für Kompetenzen ab, um zu sehen, ob dieses neue System zu einer bereichsübergreifenden Zusammenarbeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften beitragen kann. Eine solche bereichsübergreifende Kooperationsplattform könnte der lokalen Wirtschaft, den Arbeitnehmern und den öffentlichen Diensten zugutekommen;

19.

unterstützt die Absicht der Kommission, die Mitgliedstaaten dazu anzuregen, einen Wechsel von allgemeinen Bildungswegen zu gezielten Berufsbildungsmaßnahmen durch die Gestaltung ihrer Bildungssysteme zu ermöglichen;

20.

unterstützt die Idee, die Mitgliedstaaten aufzufordern, Zuwanderern, die über gezielte Maßnahmen schnell in den Arbeitsmarkt eintreten konnten, Fortbildungsmöglichkeiten anzubieten, um einer späteren Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt vorzubeugen;

21.

unterstützt die Bemühungen der Kommission, die Möglichkeiten höherer beruflicher Aus- und Weiterbildung auszubauen, um sicherzustellen, dass sich das Niveau in der Berufsbildung zunehmend verbessert. Solche Bildungsinitiativen müssen sich auf eine solide Partnerschaft zwischen Bildungsanbietern, der Forschung, der Wirtschaft sowie lokalen/regionalen Gebietskörperschaften stützen;

22.

weist darauf hin, dass die Kommission auch weiterhin darauf hinarbeiten muss, dass die Berufsbildung das lebensbegleitende Lernen auch weiterhin unterstützt und die Möglichkeit zu Weiterbildung auf einer höheren Qualifikationsebene gegeben ist;

Fokus auf digitalen Kompetenzen

23.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Mitgliedstaaten aufzufordern, umfassende nationale Strategien für digitale Kompetenzen zu entwickeln;

24.

weist darauf hin, dass bestimmte Voraussetzungen für hochwertige und innovative Lehrmethoden und Lernarten bezüglich digitaler Inhalte erfüllt sein müssen:

offene Lernumgebungen mit neuen Lern- und Lehrbedingungen und -formen als Vorbereitung auf eine digitale Welt, unterstützt von Lehrkräften, die sich damit gut auskennen;

frei zugängliche Lehr- und Lernmaterialien, d. h. Zugang zu Wissen, Lehr- und Lernmitteln und anderen Hilfsmitteln für das Online-Lernen;

Förderung der Vernetzung von Lehrkräften und Schülern, z. B. zwischen verschiedenen Schulen und Ländern;

25.

betrachtet die Digitalisierung als Chance zur Lösung verschiedener Herausforderungen der Schulen. Dabei geht es etwa um:

die Möglichkeit eines individuelleren und integrativen Unterrichts;

Lehrmaterialien für neu angekommene Zuwanderer für den Sprachunterricht, die Orientierung in der Gesellschaft und die Vertiefung und Verarbeitung von Lerninhalten sowohl in der Muttersprache als auch in der Sprache des Aufnahmelandes;

Fernunterricht, um auch die entlegensten Gebiete zu erreichen, oder bei fehlender Verfügbarkeit von Lehrkräften in bestimmten Sprachen;

Sichtbarmachung der Lernfortschritte des Lernenden, Erleichterung der Beurteilung durch die Lehrkräfte und Verringerung des Verwaltungsaufwands;

26.

betont, dass ein wirksamer Fokus auf digitalen Kompetenzen starke pädagogische Führungsqualitäten der Lehrkräfte auf den verschiedenen Bildungsebenen erfordert. Der AdR ist der Auffassung, dass ein Fokus auf digitalen Kompetenzen in der Schule die Attraktivität des Arbeitsplatzes für Lehrkräfte steigern kann, deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen gestärkt werden;

27.

weist darauf hin, dass zwischen digitalen Grundkenntnissen, die sich jeder aneignen muss, und speziellen digitalen Kompetenzen, die sich auf bestimmte Themen- oder Wissensbereiche beziehen, unterschieden werden muss;

Bessere Vergleichbarkeit der Qualifikationen

28.

geht davon aus, dass bei der Überarbeitung des Europäischen Qualifikationsrahmens für eine anlassbezogene Aktualisierung der nationalen Qualifikationsrahmen gesorgt wird und dass die Berichterstattung in einem einheitlichen Format erfolgt. Der AdR wiederholt gleichwohl, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, Qualitätssicherungsgrundsätze für die nationalen Qualifikationsrahmen aufzustellen;

29.

unterstreicht die Bedeutung weiterer Bemühungen um die Qualitätssicherung zwischen den Mitgliedstaaten und stimmt mit der Europäischen Kommission überein, dass für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Qualifikationen ein stufenweises Vorgehen erforderlich ist;

30.

betont, dass die meisten Berufsbilder und -felder einem starken Wandel unterworfen sind, sodass neue Berufe entstehen und andere veralten. Es ist daher wichtig, dass die Kompetenzprofile und -verzeichnisse der Zukunft dem schnellen Wandel und der Erneuerung auf dem Arbeitsmarkt gerecht werden. In diesem Zusammenhang muss der Bedeutung der Schlüsselkompetenzen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden;

Kompetenzen und Qualifikationen von Migranten, einschließlich von Asylsuchenden und Flüchtlingen

31.

verweist auf die Entschließung des Europäischen Parlaments (2016) (1), in der hervorgehoben wird, dass die Inklusion und Integration von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Personen in einer vergleichbaren Lage unbedingt unterstützt werden müssen. Deshalb ist es wichtig, die Mitgliedstaaten möglichst rasch darin zu unterstützen, Zugang zur Erfassung der Kompetenzen und Qualifikationen, zu Sprachunterricht, Qualifizierungs- und sonstigen Maßnahmen zu verschaffen, die die Eingliederung in Arbeitsmarkt und Gesellschaft erleichtern. Ebenso wichtig ist es, dass eine Ausbildung bzw. ein Abschluss aus dem jeweiligen Herkunftsland unverzüglich validiert werden kann;

Modernisierung des Lernens und des Lehrens

32.

begrüßt das Versprechen der Kommission, Innovationen in der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Kompetenzagenda besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und geht davon aus, dass dies auch den Erwerb von Schlüsselkompetenzen erleichtern wird, die eine zentrale Rolle in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa spielen;

33.

ist der Auffassung, dass die Kommission die weitere Entwicklung des lernerzentrierten Lernens auf der Grundlage der Aspekte des digitalen Lernens fördern sollte, die der Ausschuss in seiner Stellungnahme zu der Kommissionsmitteilung „Die Bildung öffnen“ (2014) (2) genannt hat;

34.

weist darauf hin, dass die Umsetzung der neuen Kompetenzagenda von der Weiterbildung aller Lehrkräfte und insbesondere der in der Erwachsenenbildung und im gemeinschaftlichen Lernen tätigen Lehrkräfte abhängt. Die Unterstützung der Lehrkräfte sollte in den Umsetzungsplänen der Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden, und es könnte für die elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa (EPALE) geworben werden;

35.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Erstausbildung und die berufliche Fortbildung von Lehrkräften und anderen an der Umsetzung der Kompetenzgarantie Beteiligten stärken müssen;

Modernisierung der Hochschulbildung

36.

begrüßt die Absicht der Kommission, gemeinsam mit verschiedenen Interessenträgern die Modernisierung der Hochschulbildung zu unterstützen, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung von Bewertungsrahmen für Kompetenzen. Hierbei sind die nationalen Rahmen für die Bildung in den Mitgliedstaaten sowie die lokalen und regionalen Stärken und Herausforderungen, einschließlich der unterschiedlichen lokalen und regionalen Arbeitsmarkterfordernisse, zu berücksichtigen; drängt jedoch in diesem Zusammenhang darauf, aus Erfolgen bzw. dem Scheitern ähnlicher Initiativen zu lernen, um das erforderliche Engagement für einen Konsens über die Zielrichtung der Modernisierung der Hochschulbildung sicherzustellen;

37.

betont im Hinblick auf die von der Kommission angekündigte Initiative zur Nachverfolgung des Werdegangs von Hochschulabsolventinnen und -absolventen, dass durch eine solche Initiative keine zusätzlichen Verwaltungslasten für nationale und regionale Behörden und Hochschulen sowie Belastungen für Studierende entstehen dürfen; zudem wird auf die Notwendigkeit der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen hingewiesen. Die Idee, Steuer- und Sozialversicherungsinformationen für das Vorhaben zu verwenden, ist vor diesem Hintergrund zu hinterfragen;

Überarbeitung des Europass-Rahmens

38.

begrüßt die von der Kommission angestrebte Überarbeitung des jetzigen Europass-Rahmens. Um genaue und aktuelle Informationen über Kompetenzangebot und -nachfrage zu gewährleisten, muss der überarbeitete Europass-Rahmen die Erfahrungen der lokalen und regionalen Ebene berücksichtigen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können daher konstruktiv zu Informationen über Kompetenzen und zu der Arbeit der vorgeschlagenen Online-Dienst-Plattform beitragen.

Brüssel, den 7. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Flüchtlinge — soziale Inklusion und Integration in den Arbeitsmarkt, Europäisches Parlament (2016) 0297.

(2)  COM(2013) 654 final.


9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/36


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Die Regulierung der Preisvolatilität bei Agrarerzeugnissen

(2017/C 185/06)

Berichterstatter:

Jacques BLANC (FR/EVP), Bürgermeister von La Canourgue

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

stellt fest, dass der gegen die Volatilität der Agrarpreise auf dem G20-Gipfel im Juni 2011 aufgestellte Aktionsplan bisher wenig Fortschritte gebracht hat; fordert daher eine Wiederaufnahme der diesbezüglichen Verhandlungen unter dem deutschen G20-Vorsitz im Jahr 2017;

2.

stellt fest, dass trotz der in den vergangenen Jahren durchgeführten Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Instrumente für das Risikomanagement, mit denen sich die Landwirte gegen die negativen Auswirkungen von Ertrags- und Preisschwankungen sowie gegen Schäden aufgrund von Krankheiten und Umweltereignissen schützen können, nach wie vor ein Stiefkind der GAP sind. Sie nehmen weniger als 2 % der Mittel unter der zweiten Säule der GAP und damit 0,4 % des gesamten Agrarhaushalts in Anspruch. Die Mitgliedstaaten können selbst bestimmen, inwieweit sie diese Instrumente im Rahmen der ELER-Verordnung nutzen wollen;

3.

ist der Ansicht, dass die Mechanismen zur Einkommenssicherung der Landwirte erheblich gestärkt werden müssen, um die negativen Auswirkungen der hohen Preisvolatilität bei den Agrarerzeugnissen und Betriebsmitteln zu verringern, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Agrar- und Ernährungswirtschaft zu verbessern, die Landwirtschaft in allen Regionen zu bewahren, Modernisierung und Innovation zu fördern und damit auch die Lebensfähigkeit des ländlichen Raums zu erhalten;

4.

ist der Auffassung, dass dieses Ziel durch die Umsetzung eines Maßnahmenpakets erreicht werden kann, das darauf ausgerichtet ist, (i) die Rolle der privaten Akteure in der Agrar- und Ernährungswirtschaft bei der Regulierung der Agrarmärkte zu stärken, um die Deregulierung der GAP teilweise aufzufangen; (ii) die Palette der den Landwirten zur Verfügung stehenden Instrumente für das Risikomanagement leichter zugänglich zu machen und zu erweitern, da die im Rahmen des ELER bestehenden Instrumente aufgrund der Unzulänglichkeit der in der zweiten Säule verfügbaren Mittel nicht mobilisiert werden können und diese Mittel aufgestockt werden müssten, ohne die unter der ersten Säule verfügbaren Mittel zu gefährden, und (iii) im Rahmen der bevorstehenden Reform der GAP sowie auf lokaler und regionaler Ebene die Wertschöpfung der europäischen Betriebe zu erhöhen, um deren Anfälligkeit für die Schwankungen der Weltmarktpreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu verringern;

5.

erinnert daran, dass die Verträge den Absatz der von den Landwirten produzierten Erzeugnisse und die Versorgung der Verarbeitungsunternehmen zu im Voraus bekannten Preisen sichern. Damit tragen sie zur Abstimmung von Angebot und Nachfrage bei und sorgen für eine bessere Qualitätskontrolle der Erzeugnisse, was zu höheren Preisen für die Erzeuger und einer gerechteren Verteilung entlang der Versorgungskette führen kann;

6.

schlägt vor, in den Mitgliedstaaten, in denen keine ausgeprägten vertikalen Kooperationsformen bestehen, vertragliche Vereinbarungen in der gesamten Lebensmittelversorgungskette (und nicht nur zwischen den Landwirten und den Verarbeitungsbetrieben für landwirtschaftliche Erzeugnisse) zu stärken, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sie verbindlich vorzuschreiben und dabei Verträge mit mehreren Beteiligten zu bevorzugen, an denen beispielsweise eine Erzeugerorganisation (EO), ein Verarbeiter und ein Händler beteiligt sind;

7.

schlägt vor, durch eine flexiblere und einheitlichere Auslegung der Wettbewerbsregeln innerhalb der Union den landwirtschaftlichen Betrieben, den Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden sowie den Betreibern von Lebensmittelmärkten und -zentren, die als für den Schutz des öffentlichen Interesses zuständige Strukturen anerkannt sind, mehr Befugnisse zur Krisenprävention einzuräumen. Zu diesem Zweck müssen die Branchenverbände, in denen verschiedene Glieder der Lebensmittelkette vertreten sind, und die Betreiber dieser Lebensmittelmärkte und -zentren in der Lage sein, Prognosen über die Marktentwicklung abzugeben, um den Unternehmen dabei behilflich zu sein, die richtigen Entscheidungen zu treffen, ohne dabei jedoch Referenzpreise festzulegen; Diese Praxis existiert bereits in einigen Mitgliedstaaten und sollte deshalb auch beim Austausch bester Praktiken berücksichtigt werden;

8.

schlägt vor, dass im Falle eines Marktungleichgewichts oder drohender Marktstörungen, über die bestimmte Indikatoren Aufschluss geben, die landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen von ihren Handlungsmöglichkeiten Gebrauch machen und durch konzertiertes Handeln ihre Produktion verringern können, noch bevor die Europäische Kommission gemäß Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation (GMO) ihre Genehmigung dazu erteilt. Die GMO sollte daher ausdrücklich präventive Maßnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe, der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts und zur Verhinderung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ermöglichen, von denen sie die zuständigen Behörden zuvor in Kenntnis setzen;

9.

stellt fest, dass die Regulierung der Preisvolatilität bei Agrarerzeugnissen und die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette eng miteinander verknüpft sind, da die Marktschwankungen die Kräfteverhältnisse zur Verteilung des Mehrwerts innerhalb der Kette beeinflussen und die daraus resultierenden Kompromisse sich häufig nachteilig auf die Erzeuger auswirken, deren Verhandlungsmacht insbesondere aufgrund der zunehmenden Konzentration der Lebensmittelindustrie und vor allem der großen Einzelhandelsketten sowie der Zersplitterung der Erzeuger und ihrer unzureichenden Organisation beschränkt ist;

10.

empfiehlt die Schaffung spezifischer EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette, wie sie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 [2015/2065 (INI)] vorgeschlagen werden, denn: Die Verträge gewährleisten eine gewisse Risikoteilung, sie beseitigen jedoch nicht grundsätzlich die Ungleichheit der Vertragsparteien; die Antimonopolvorschriften reichen nicht aus, um den unlauteren Handelspraktiken und den für die Lebensmittelversorgungskette typischen ungleichen Kräfteverhältnissen zu begegnen; die Selbstregulierungsmaßnahmen der Akteure in der Lebensmittelbranche sind vor allem deshalb unwirksam, weil die Landwirte und die verarbeitenden Betriebe aus Furcht, vom Markt ausgeschlossen zu werden, häufig vor Beschwerden zurückschrecken; ein Rechtsrahmen auf EU-Ebene ist erforderlich, um die Wettbewerbsbedingungen zu vereinheitlichen und dafür zu sorgen, dass Landwirte und Verbraucher in Europa von fairen Verkaufs- und Einkaufsbedingungen profitieren;

11.

befürwortet die Ausweitung des Rechts, Verträge gemeinsam auszuhandeln, auf die gesamte landwirtschaftliche Erzeugung, um die Verhandlungsposition der Landwirte in der Lebensmittelbranche zu stärken;

12.

weist darauf hin, dass eine Bündelung des Angebots es Kleinerzeugern ermöglicht, insbesondere die enorme Verhandlungsmacht der Großindustrie zu umgehen, und den Verbrauchern ein Höchstmaß an Transparenz hinsichtlich der Preise und der Rückverfolgbarkeit der Waren garantieren kann;

13.

stellt fest, dass eine stärkere Rolle der privaten Akteure bei der Regulierung der Agrarmärkte eine größere Transparenz der Märkte voraussetzt;

14.

schlägt zu diesem Zweck die Einrichtung einer auf einem Netz nationaler Beobachtungsstellen pro Produktionsbereich basierenden Europäischen Beobachtungsstelle für die Agrarmärkte vor, die auf den Erfahrungen der Marktbeobachtungsstelle für den Milchsektor aufbauen und das von der Europäischen Kommission regelmäßig veröffentlichte Barometer zu den Verbrauchermärkten nutzen könnte. Diese neue Beobachtungsstelle würde rechtzeitig und in verständlicher Weise die für eine bessere Kenntnis der Märkte erforderlichen Daten liefern, sowohl in konjunktureller (um insbesondere Krisensituationen vorherzusehen) als auch struktureller Hinsicht (dadurch würde es ermöglicht, die Entwicklung der Preise und Gewinnspannen der Akteure in der Lebensmittelbranche zu analysieren);

15.

betont, dass die für 2018 vorgesehene Anwendung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID 2) eine bessere Kenntnis und eine regelmäßige Überwachung der Positionen, die die verschiedenen Kategorien von Akteuren auf den Agrarfinanzmärkten einnehmen, mit sich bringen muss, um die Gefahr übermäßiger Spekulation zu verringern und ein effizientes Preisrisikomanagement seitens der einzelnen Wirtschaftsakteure zu ermöglichen;

16.

stellt fest, dass die Umsetzung und Stärkung der vorhandenen Instrumente für das Risiko- und Krisenmanagement im Rahmen der GAP auf zahlreiche Hindernisse stoßen. Dazu gehören die Konkurrenz unter den Mitteln der zweiten Säule, von denen die meisten dieser Instrumente abhängen, die unzureichende Mittelausstattung der Krisenreserve, die zwar notwendig ist, aber nicht mithilfe jährlicher Kürzungen der Direktzahlungen gebildet werden sollte, der Mangel an aktuellen Daten und Prognosen über die Wirtschaftsleistung der landschaftlichen Betriebe usw. Diese Hindernisse müssen aus dem Weg geräumt werden, um eine ehrgeizige und wirksame Strategie für das Risikomanagement in der Landwirtschaft auf den Weg bringen zu können;

17.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei der nächsten Reform der GAP dazu angehalten werden sollten, eine breite Palette von sich ergänzenden und für die Landwirte erschwinglichen Instrumenten für das Risikomanagement zu erarbeiten und umzusetzen. Dabei sollte ein segmentierter Ansatz verfolgt und sollten die Risiken nach ihrer Tragweite wie folgt klassifiziert werden (1): (i) „normale“ Risiken, die von den Landwirten durch ihre vorsorglichen Ersparnisse und durch steuerliche Maßnahmen im Wesentlichen aufgefangen werden können; (ii) „mittlere“ Risiken, die von den Landwirten an die Finanzmärkte (Terminkontrakte, Optionen, OTC-Kontrakte), an Versicherer (für das Risikomanagement in den Bereichen Ertrag, Umsatz und Bruttogewinnspanne) und an Fonds auf Gegenseitigkeit (für das Management krankheits- und umweltbedingter Risiken sowie die Stabilisierung des Einkommens der Landwirte) weitergeleitet werden können, und (iii) „katastrophale“ Risiken, die mithilfe von Sicherheitsnetzen in Bezug auf die Preise und mit außergewöhnlichen Maßnahmen im Krisenfall vor allem von der öffentlichen Hand getragen werden. Dabei sollte aber darauf geachtet werden, dass aufgrund der stärkeren Segmentierung der Risiken nicht gleichzeitig die Verwaltungskosten steigen;

18.

betont, dass sich die Entwicklung von Risikomanagementinstrumenten nicht wesentlich auf die Stabilität des GAP-Haushalts auswirken darf, die heute durch die von der Erzeugung und den Preisen abgekoppelten Beihilfen gewährleistet wird. Ein Haushalt, bei dem sich die Ausgaben eng an die Preisschwankungen für Agrarerzeugnisse anlehnen und dann niedrig sind, wenn die Märkte gut funktionieren, würde in nicht unerheblicher Weise Gefahr laufen, in den Debatten über die mehrjährige finanzielle Vorausschau der Europäischen Union gekürzt zu werden. Dies würde zu einer Verringerung des durch die GAP gewährten Schutzes führen, was sich im Falle einer Marktwende nachteilig auf die Landwirte auswirken würde;

19.

schlägt als eine Möglichkeit der Vorsorge gegen Markterschütterungen vor, dass die Landwirte aus einem Teil der Basisprämien der ersten Säule Rücklagen bilden und diese auf einem speziellen Konto ansparen könnten. Die Einstellung dieses Teils der Basisprämien in die Reserve wäre dann obligatorisch, wenn bestimmte Marktindikatoren wie beispielsweise die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder das Verhältnis der Preise für Agrarerzeugnisse zu den Preisen für landwirtschaftliche Betriebsmittel in die Höhe gehen. Die auf diese Weise angesparten Beträge könnten dann wieder freigegeben und von den Landwirten verwendet werden, wenn diese Marktindikatoren wieder sinken. Dabei ist in jedem Fall dafür Sorge zu tragen, dass keine zusätzlichen Verwaltungskosten verursacht werden;

20.

ist der Ansicht, dass ein solches Vorgehen nicht nur die Fähigkeit der Landwirte zum Selbstschutz verbessern würde, sondern auch noch weitere Vorteile hätte: Dadurch könnte die derzeitige Krisenreserve, die ganz offensichtlich nur unzureichend funktioniert, teilweise ersetzt werden; die Kosten für ein solches Vorgehen wären gering; die Stabilität des GAP-Haushalts würde nicht beeinträchtigt; und schließlich würden die entkoppelten Beihilfen in Zeiten hoher Agrarpreise in den Augen der Öffentlichkeit an Legitimität gewinnen;

21.

stellt fest, dass auch andere Mechanismen ins Auge gefasst werden können, um die Bildung von Sparrücklagen zur Vorsorge zu fördern, beispielsweise nach dem Vorbild des in Kanada geltenden Systems, nach dem Landwirte, die einen bestimmten Betrag auf ein Sparkonto einzahlen, einen Zuschuss in gleicher Höhe aus öffentlichen Mitteln erhalten;

22.

unterstreicht die Bedeutung der Entwicklung und Einführung neuer, diversifizierter und gegebenenfalls kostengünstigerer Versicherungsprodukte, mit denen sich landwirtschaftliche Betriebe gegen wirtschaftliche Unwägbarkeiten absichern können. Insbesondere die in den USA bestehenden Versicherungsprogramme können dabei als Vorbild dienen. Derartige neue Produkte wären beispielsweise: (i) eine Umsatzversicherung, durch die der voraussichtliche Ertrag der Kulturen zum Zeitpunkt der Aussaat auf Grundlage früherer Erträge des landschaftlichen Betriebs und der Preise auf den Terminmärkten gewährleistet und dabei in Übereinstimmung mit den Regeln der Grünen Box der Welthandelsorganisation (WTO) lediglich die Komponente Ertrag subventioniert wird; (ii) eine Indexversicherung auf Grundlage des Ertrags, des Umsatzes oder des Bruttogewinns, der durchschnittlich in der Region, in der sich der landwirtschaftliche Betrieb befindet, erzielt wird (wobei aber nur die Komponente Ertrag subventioniert wird). Die Verwaltungskosten derartiger Versicherungen liegen weit unter den Kosten für Versicherungen, die sich auf den individuell erzielten Ertrag des Landwirts beziehen; (iii) eine Versicherung der Gesamteinnahmen des landwirtschaftlichen Betriebs, die kleinen und mittleren diversifizierten Betrieben vorbehalten sein könnte, die Mischkulturen anbauen und Vieh halten oder die Obst und Gemüse oder Sonderkulturen anbauen und für die es keine oder nur wenig Unterstützung und keine Ernteversicherung gibt; (iv) besondere Versicherungen für Erzeuger, die biologische Landwirtschaft betreiben, wobei die in der Regel niedrigeren Erträge, die höheren Produktionskosten und die im Allgemeinen höheren Marktpreise dieser Erzeugnisse berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollten einer Prüfung unterzogen werden, in der insbesondere die möglichen Kosten dieser Maßnahmen im Hinblick auf eine staatliche Rückversicherung beurteilt werden;

23.

fordert die Europäische Kommission auf, enger mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden und landwirtschaftlichen Verbänden zusammenzuarbeiten, um die im Rahmen der zweiten Säule der GAP zur Verfügung stehenden Risikomanagementinstrumente besser bekannt und begreifbar zu machen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die für diese Instrumente zur Verfügung stehenden Finanzmittel — derzeit 2 % der Mittel aus der zweiten Säule der GAP — aufzustocken;

24.

empfiehlt die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit unter Rückgriff auf das Instrument zur Einkommensstabilisierung, das durch die Reform der GAP 2013 eingerichtet, aber lediglich von zwei Mitgliedstaaten (Ungarn und Italien) und einer Region (Kastilien und León in Spanien) in ihren Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 aufgenommen wurde. Dabei ist auf eine ausgewogene Umverteilung zwischen Regionen und Wirtschaftszweigen zu achten. Diese Fonds würden Schutz gegen starke Einbrüche des Bruttogewinns (mehr als 30 %) im Vergleich zu den drei oder fünf vorhergehenden Jahren bieten. Verluste in dieser Größenordnung können nur schwer allein durch vorsorgliches Sparen seitens der Landwirte aufgefangen werden. Darüber hinaus können sie nicht durch eine Umsatzversicherung, wie sie in den Vereinigten Staaten besteht, bewältigt werden, da diese einen Schutz gegen den Rückgang der veranschlagten Einnahmen zwischen Aussaat und Ernte bietet, jedoch nicht gegen niedrige Preise an sich;

25.

empfiehlt, dass die Mittel zur Stabilisierung der Einkommen auf verschiedenen Ebenen eingesetzt werden — auf branchenspezifischer Ebene, um die Integration der Lebensmittelbranche zu stärken, sowie auf nationaler und sogar transnationaler Ebene, um die Risiken weiter zu streuen und die Kosten zu reduzieren. Somit bestünde in jedem Mitgliedstaat ein Fonds für Feldkulturen, ein Fonds für Milch, ein Fonds für Obst und Gemüse usw.;

26.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Fonds zur Stabilisierung der Einkommen zunächst zu prüfen, bevor sie in großem Maßstab eingeführt werden, da es zu praktischen Problemen bei der Einrichtung und Funktionsweise dieser Fonds kommen kann (Erhebung der buchhalterischen Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe, Notwendigkeit der Rückversicherung usw.);

27.

betont, dass sich die drei oben beschriebenen Arten von Instrumenten für das Risikomanagement — vorsorgliches Sparen, Versicherungen, Fonds zur Stabilisierung der Einkommen — gegenseitig ergänzen und nach Möglichkeit gemeinsam angewandt werden sollten, damit sie ein solides und kohärentes Sicherheitsnetz gegen Preisschwankungen bilden und dazu beitragen, die Häufigkeit und Intensität der Krisen, von denen die Landwirte betroffen sind, zu verringern;

28.

ist der Auffassung, dass die Direktzahlungssätze in den EU-Mitgliedstaaten angeglichen werden sollten, um es den Erzeugern zu ermöglichen, der Preisvolatilität unter vergleichbaren Bedingungen zu begegnen;

29.

ist der Überzeugung, dass Direktzahlungen auch nach 2020 ein GAP-Instrument bleiben müssen, um zur Stützung und Stabilisierung der Betriebseinkommen und zum Ausgleich der Kosten beizutragen, die sich aus der Einhaltung der hohen EU-Standards ergeben;

30.

schlägt vor, dass die Landwirte für den Fall, dass im Zuge der anstehenden Reform der GAP beschlossen wird, die Direktzahlungen der ersten Säule zu verringern und die auf diese Weise freigesetzten Mittel für das Risikomanagement zu nutzen, „Coupons“ im Wert eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Basisprämien erhalten können. Die Landwirte könnten diese Coupons freiwillig nach ihrer Wahl für vorsorgliches Sparen, Versicherungen und Fonds auf Gegenseitigkeit einsetzen. Dieses System würde zur Finanzierung von Instrumenten für das Risikomanagement beitragen, ohne dabei die Stabilität des Haushalts der ersten Säule der GAP zu beeinträchtigen (2);

31.

fordert die Europäische Kommission auf, eine ausführliche Studie über die verschiedenen Optionen zur Erweiterung der Bandbreite der bestehenden Instrumente für das Risikomanagement zu erstellen und dabei insbesondere auf das Vorsorgesparen, Versicherungen und die Fonds auf Gegenseitigkeit zur Stabilisierung der Einkommen einzugehen. In dieser Studie würden die Folgen, Vorteile und Grenzen der einzelnen Instrumente anhand verschiedener Kriterien genauer untersucht. Sie sollte außerdem verschiedene Szenarien für die Finanzierung einer Entwicklungsstrategie für das Risikomanagement einschließlich des in Ziffer 30 vorgeschlagenen Couponsystems enthalten;

32.

ist der Auffassung, dass die öffentlichen Maßnahmen auf eine Erhöhung der Wertschöpfung der landschaftlichen Betriebe in Europa und gleichzeitig auf eine Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Tätigkeiten ausgerichtet sein sollten. Auf diese Weise soll die Widerstandskraft der Betriebe gegenüber den Schwankungen der Weltmarktpreise erhöht und die Landwirtschaft in den ökologischen Wandel einbezogen werden, der erforderlich ist, um den Klimawandel einzudämmen, sich auf seine Auswirkungen einzustellen und den Druck auf die Ökosysteme zu verringern;

33.

unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass ein besonderes Augenmerk auf die Landwirtschaft der Gebiete in äußerster Randlage gelegt werden muss, die spezielle, eigens auf die im AEUV anerkannten einzigartigen und besonderen Merkmale dieser Gebiete zugeschnittene Maßnahmen erfordert;

34.

ist sich dessen bewusst, dass die Landwirtschaft in Europa durch eine große Vielfalt gekennzeichnet ist: Die meisten Betriebe vermarkten ihre Erzeugnisse auf dem EU-Binnenmarkt, während andere einen Teil ihrer Erzeugung direkt oder indirekt in Drittstaaten exportieren;

35.

ist der Meinung, dass diese Vielfalt erhalten bleiben muss, wohl wissend, dass der Absatz eines Teils der landwirtschaftlichen Erzeugung in Drittstaaten dazu beiträgt, das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage auf dem Binnenmarkt der EU zu erhalten, und dass die Europäische Union als weltweit größter Exporteur von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln in der Lage sein muss, von der steigenden Nachfrage nach mehr und besseren Lebensmitteln auf dem Weltmarkt zu profitieren;

36.

ist der Ansicht, dass es zwei große Möglichkeiten gibt, die Wertschöpfung der landwirtschaftlichen Betriebe zu erhöhen: (i) Erhöhung der in einigen Bereichen in beunruhigender Weise schwächelnden landwirtschaftlichen Produktivität durch eine nachhaltige Intensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung, indem mit weniger Betriebsmitteln mehr erzeugt oder der Ankauf von Betriebsmitteln verringert wird, um die Autonomie der landschaftlichen Betriebe zu verbessern. Dazu müssen innovative und widerstandsfähigere Systeme zur landwirtschaftlichen Erzeugung eingeführt werden, die auf der Präzisionslandwirtschaft, der Vereinfachung der Bodenbearbeitung, dem Fruchtwechsel und der Anbaudiversifizierung, einer besseren Verwertung der Systeme zur Grünlandbewirtschaftung oder anderen Verfahren beruhen; oder (ii) Anreize für die Entwicklung regional ausgerichteter Lebensmittelsysteme, die die steigende Nachfrage der Verbraucher in Europa befriedigen und es ermöglichen, sich teilweise von der Volatilität der Weltmärkte für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse zu befreien. Dazu müssen kurze Vertriebswege (Schulkantinen, Gaststättengewerbe, Direktverkauf), Nischenmärkte und Qualitätserzeugnisse entwickelt werden, wobei umweltverträglichere Verfahren bevorzugt werden müssen (ökologischer Landbau und andere Ansätze);

37.

empfiehlt, dass die Landwirte durch die GAP und die Politik auf nationaler Ebene dazu ermutigt werden, diese beiden Möglichkeiten unter Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu erkunden.

Brüssel, den 7. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Nach der Typologie von J. Cordier und J.-C. Debar: Gestion des risques agricoles: la voie nord-américaine. Quels enseignements pour l’Union européenne?, Cahier no 12, Club Déméter, Paris, 2004. In anderen Arbeiten, u. a. auch in einem unlängst für das Europäische Parlament erstellten Bericht (siehe Fußnote 2) wird eine ähnliche Typologie vorgeschlagen.

(2)  Vorschlag aus der Studie von Isabel Bardaji et al. (2016), Research for AGRI Committee — State of play of risk management tools implemented by Member States during the period 2014-2020: national and European frameworks, Generaldirektion Interne Politikbereiche, Europäisches Parlament. Nach Ansicht des AdR sollte dieser Vorschlag um das Vorsorgesparen ergänzt werden.


9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/41


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überprüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

(2017/C 185/07)

Berichterstatter:

Jácint HORVÁTH (HU/SPE), Mitglied des Rates von Nagykanizsa, Stadt mit Komitatsrecht

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

COM(2016) 287 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen gegenüber audiovisuellen Mediendiensten zu ergreifen, die aus Drittstaaten auf das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgerichtet sind. Diese audiovisuellen Mediendienste fallen nicht unter das Herkunftslandprinzip. Die Richtlinie schließt die Einführung einer Registrierpflicht für audiovisuelle Mediendienste aus Drittstaaten sowie die Anwendung von Sanktionen gegenüber diesen Mediendiensten nicht aus.

Begründung

Audiovisuelle Mediendienste mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union führen zu beträchtlichen Störungen in den Mediensystemen bzw. im öffentlichen Leben der einzelnen Mitgliedstaaten. Für diese Dienste gilt nicht das Herkunftslandprinzip. Es ist nicht notwendig, dies in Form eines Rechtsaktes zu regeln, eine einheitliche Auslegung der Richtlinie wird jedoch dadurch erleichtert, wenn im Erwägungsgrund auf die Freiheit der Mitgliedstaaten verwiesen wird, Maßnahmen gegenüber diesen Diensten ergreifen zu können.

Änderung 2

Erwägungsgrund 9

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mithilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden.

Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mithilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer und/ oder akustischer Form angeboten werden.

Begründung

Je vielfältiger die Informationen der audiovisuellen Mediendienste zur Art der Inhalte sind, umso auffälliger und erkennbarer sind diese und erreichen damit sicherer ihr Ziel.

Änderung 3

Erwägungsgrund 17

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Bestimmung, wonach ein Produkt nicht zu stark herausgestellt werden darf, hat sich als in der Praxis schwer anwendbar erwiesen. Sie beschränkt auch die Verbreitung der Produktplatzierung, die von Natur aus mit einer gewissen Herausstellung einhergehen muss, um einen Mehrwert zu erzielen. Der Schwerpunkt der Anforderungen an Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, sollte daher darauf gelegt werden, dass die Zuschauer eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden und dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste nicht beeinträchtigt wird.

Die Bestimmung, wonach ein Produkt nicht zu stark herausgestellt werden darf, hat sich als in der Praxis schwer anwendbar erwiesen. Sie beschränkt auch die Verbreitung der Produktplatzierung, die von Natur aus mit einer gewissen Herausstellung einhergehen muss, um einen Mehrwert zu erzielen. Der Schwerpunkt der Anforderungen an Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, sollte daher darauf gelegt werden, dass die Zuschauer eindeutig und auf einfach zugängliche Weise auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden und dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste nicht beeinträchtigt wird.

Begründung

Es ist wichtig, dass nicht nur der Inhalt der Informationen, sondern auch ihre Zugänglichkeit eindeutig darauf hinweisen, dass die Sendungen Produktplatzierungen enthalten.

Änderung 4

Erwägungsgrund 30

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Seit der zweiten Hälfte der 90er-Jahre misst die Europäische Union den außerrechtlichen Instrumenten (siehe insbesondere Empfehlung des Rates vom 24. September 1998 zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde und die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste) bei der Regulierung der Online-Inhalte eine wichtige Rolle zu. Diese Mittel, insbesondere die Meldestellen, Altersüberprüfungssysteme, die Inhaltsklassifizierung sowie die Systeme zur elterlichen Kontrolle sind auch bei der Regulierung von Inhalten wirksam, die auf Videoplattformen veröffentlicht werden. Wichtige und verbreitete Mittel zum Schutz Minderjähriger sind Meldestellen, die dafür sorgen, dass den Nutzern in leicht zugänglicher und einfacher Form Beschwerdemechanismen zur Verfügung stehen und bei Rechtsverletzungen die zuständigen Behörden informiert werden. Die Altersüberprüfungssysteme gewährleisten dann ein angemessenes Schutzniveau, wenn zur Altersüberprüfung des Nutzers entweder die Daten von Ausweisdokumenten, die ausschließlich volljährigen Personen ausgestellt werden, eine Altersbestätigung durch zuverlässige Dritte oder biometrische Daten verwendet werden. Mit der Inhaltsbewertung durch Nutzer (Eltern) oder Bewertungsstellen werden die auf Videoplattformen verfügbaren Inhalte nach verschiedenen Kriterien — Gewalt, Sexualität, Glücksspiel, vulgäre Sprache usw. — kategorisiert, um den Zugriff zu den Inhalten anhand dieser Kategorien einzuschränken. Mit den Systemen zur elterlichen Kontrolle können Eltern den Internet-Zugang Minderjähriger anhand einer Liste mit geeigneten Inhalten für Minderjährige oder dem Filtern von schädlichen Inhalten für Kinder einschränken.

Begründung

In Artikel 28a der Richtlinie ist vorgeschrieben, dass Videoplattformanbieter geeignete Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen und zum Verbot von Inhalten zu treffen haben, in denen zu Hass aufgestachelt wird. Als geeignete Maßnahmen werden Meldestellen, Altersüberprüfungssysteme, Inhaltsklassifizierung sowie Systeme zur elterlichen Kontrolle genannt. Der Inhalt dieser Maßnahmen kann wegen der schnellen technischen Entwicklung nicht als detaillierte Rechtsnorm festgelegt werden. Für eine einheitliche Auslegung der Richtlinie durch die Diensteanbieter und die betreffenden Regulierungsstellen wäre es jedoch sinnvoll, wenn in den Erwägungsgründen der Richtlinie einige erklärende Sätze zu den einzelnen Maßnahmen enthalten wären.

Änderung 5

Erwägungsgrund 38

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen.

Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen , einem Mangel an Transparenz der Eigentumsverhältnisse in den Medien, Medienkonzentration und Interessenkonflikten prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen.

Änderung 6

Artikel 1 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

5.   Artikel 4 wird wie folgt geändert:

5.   Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(…)

(…)

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten fördern die Koregulierung und Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes, die auf nationaler Ebene in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, in dem nach ihrem jeweiligen Rechtssystem zulässigen Maße. Diese Kodizes müssen derart gestaltet sein, dass sie von den Hauptbeteiligten in den betreffenden Mitgliedstaaten allgemein anerkannt werden. In Verhaltenskodizes müssen die damit verfolgten Ziele klar und unmissverständlich ersichtlich sein. Die Kodizes müssen eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung vorsehen. Sie müssen eine wirksame Durchsetzung und gegebenenfalls wirksame und verhältnismäßige Sanktionen ermöglichen.

„(7)   Die Mitgliedstaaten fördern die Koregulierung und Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes, die auf nationaler Ebene in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, in dem nach ihrem jeweiligen Rechtssystem zulässigen Maße. Diese Kodizes müssen derart gestaltet sein, dass sie von den Hauptbeteiligten in den betreffenden Mitgliedstaaten allgemein anerkannt werden. In Verhaltenskodizes müssen die damit verfolgten Ziele klar und unmissverständlich ersichtlich sein. Die Kodizes müssen eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung vorsehen. Sie müssen eine wirksame Durchsetzung und gegebenenfalls wirksame und verhältnismäßige Sanktionen ermöglichen.

Entwürfe der in Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 genannten Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union sind der Kommission von den Unterzeichnern dieser Kodizes zu übermitteln.

Entwürfe der in Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 genannten Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union sind der Kommission von den Unterzeichnern dieser Kodizes zu übermitteln.

Die Kommission kann die ERGA auffordern , zu den Entwürfen, Änderungen oder Erweiterungen solcher Kodizes Stellung zu nehmen. Die Kommission kann solche Kodizes gegebenenfalls veröffentlichen .“.

Die Kommission fordert die ERGA auf , zu den Entwürfen, Änderungen oder Erweiterungen solcher Kodizes Stellung zu nehmen. Die Kommission veröffentlicht solche Kodizes .“.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 7

Artikel 1 Absatz 7

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

In Artikel 5 wird folgender Buchstabe e angefügt:

e)

wirtschaftliche Eigentümer von Mediendiensten nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Begründung

Für die Durchführung der Richtlinie ist die Information von Bedeutung, welche natürlichen oder juristischen Personen einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb der Mediendienste und die Entscheidungen der Mediendienstanbieter ausüben, entweder aufgrund ihrer Eigentümer- oder Stimmrechte oder ihrer in sonstigen Vereinbarungen festgelegten Rechte. Zur Identifizierung dieser Personen und Organisationen wird in der Änderung auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwiesen. Die Transparenz der Eigentümerstruktur von Mediendiensten ist auch eine grundlegende Voraussetzung für die Medienfreiheit.

Änderung 8

Artikel 1 Absatz 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

10.     Artikel 7 wird gestrichen.

 

Begründung

Artikel 7 der Richtlinie wird gestrichen, da mit dem vorgeschlagenen europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit bereits strengere gemeinsame Barrierefreiheitsanforderungen an Anbieter von Mediendiensten gestellt werden. Der genannte europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit wurde aber noch nicht verabschiedet, und wir möchten nicht, dass der Fall eintritt, dass die Bezugnahmen auf die Barrierefreiheit in der Richtlinie gestrichen werden, bis der neue europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit verabschiedet (oder auf Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt) wird. Solange der vorgeschlagene Rechtsakt zur Barrierefreiheit nicht von allen Mitgliedstaaten in ihrer Rechtsordnung umgesetzt wird, ist der Europäische Ausschuss der Regionen gegen die Streichung von Artikel 7.

Änderung 9

Artikel 1 Absatz 11

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

11.   Artikel 9 wird wie folgt geändert:

11.   Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung: „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein, muss die Einwirkung auf Minderjährige vermeiden und darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern“.

 

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft begleitet oder darin enthalten ist, zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird.

 

„2.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft begleitet oder darin enthalten ist oder ihnen unmittelbar vorausgeht oder folgt , zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird.

 

Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen nationale oder internationale Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Diese Kodizes sollen vorsehen, dass in audiovisueller kommerzieller Kommunikation die positiven Ernährungseigenschaften solcher Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden.

 

Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen nationale oder internationale Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Diese Kodizes sollen vorsehen, dass in audiovisueller kommerzieller Kommunikation die positiven Ernährungseigenschaften solcher Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden.

 

Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.“.

 

Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.“.

b)

Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:

c)

Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:

 

„3.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke. Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Minderjährige wirkungsvoll zu beschränken.

 

„3.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke. Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Minderjährige wirkungsvoll zu beschränken.

 

4.   Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.“.

 

4.   Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.“.

Begründung

Ausweitung des Schutzes von Minderjährigen.

Änderung 10

Artikel 1 Absatz 15

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

15.   Artikel 13 erhält folgende Fassung:

15.   Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

„Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf in ihren Katalogen einen Mindestanteil europäischer Werke von 20 % sichern und deren Herausstellung gewährleisten.

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf in ihren Katalogen einen Mindestanteil europäischer Werke von 20 % der gesamten Sendezeit ihrer bereitgestellten Sendungen sichern und deren Herausstellung durch besondere Platzierung in den Katalogen und leichtes Auffinden gewährleisten.

(…)

(…)

(5)   Bei Anbietern mit geringen Umsätzen oder wenigen Zuschauern oder bei Kleinst- und Kleinunternehmen sehen die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ab. Die Mitgliedstaaten sehen ebenfalls von diesen Anforderungen ab, wenn diese wegen Art oder Thema der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf undurchführbar oder ungerechtfertigt wären.“.

(5)   Bei Anbietern mit geringen Umsätzen oder wenigen Zuschauern einschließlich der lokalen Gebietskörperschaften, die Besitzer audiovisueller Mediendienste sind, bei lokalen und regionalen Mediendiensten oder bei Kleinst- und Kleinunternehmen sehen die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ab. Die Mitgliedstaaten sehen ebenfalls von diesen Anforderungen ab, wenn diese wegen Art oder Thema der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf undurchführbar oder ungerechtfertigt wären.“.

Begründung

Die Ergänzung gemäß Absatz 1 ist eine Präzisierung der Bestimmung.

Im Falle der Ergänzung in Absatz 5 gehören z. B. die lokalen Fernsehsender in manchen Mitgliedstaaten nicht zu den Kleinst- und Kleinunternehmen, da sie sich im Besitz der Gebietskörperschaft befinden. Sie gelten als mittleres oder Großunternehmen, daher sind diese bei der Aufzählung zu unterscheiden.

Änderung 11

Artikel 1 Absatz 16

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

16.   Artikel 20 Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

Artikel 20 Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 20 Minuten einmal für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden.“.

„Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden.“.

Begründung

In der aktuellen Fassung der Richtlinie wird für Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilme und Nachrichtensendungen ein Zeitraum von mindestens 30 Minuten festgelegt, während dem die Übertragung durch Fernsehwerbung und/oder Teleshopping nicht unterbrochen werden darf. Der Europäische Ausschuss der Regionen empfiehlt jedoch, die bisherige Beschränkung von 30 Minuten nicht zu kürzen, da dies in hohem Maße vor allem dem Genuss von Filmwerken schadet und so das Erlebnis der Zuschauer weiter beeinträchtigt.

Änderung 12

Artikel 1 Absatz 17

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

17.     Artikel 22 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 22

Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke müssen folgenden Kriterien entsprechen:

a)

Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und müssen die Einwirkung auf Minderjährige und insbesondere die Darstellung Minderjähriger beim Genuss solcher Getränke vermeiden;

b)

sie dürfen nicht während oder unmittelbar vor oder nach einer Sendung ausgestrahlt werden, die mit einer Sportveranstaltung zusammenhängt. Diese Bestimmung wird fünf (5) Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie wirksam;

c)

sie dürfen Alkohol nicht mit einer höheren körperlichen Leistungsfähigkeit oder mit dem Führen von Fahrzeugen in Verbindung bringen;

d)

sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, Alkohol fördere den gesellschaftlichen oder sexuellen Erfolg;

e)

sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren;

f)

sie dürfen nicht Alkohol anpreisen oder Abstinenz oder Mäßigung in einem schlechten Licht darstellen;

g)

sie dürfen nicht einen hohen Alkoholgehalt als positive Eigenschaft der Getränke hervorheben.

Begründung

Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen einen Zusammenhang zwischen dem Einfluss des Marketings für Alkohol und einem erhöhten Alkoholkonsum bei jungen Menschen. Sportveranstaltungen sind als Programme anzusehen, die Kinder ansprechen. Daher muss Alkoholwerbung verboten werden, wobei jedoch noch laufende kurz- und mittelfristige Sponsoringverträge einzuhalten sind.

Änderung 13

Artikel 1 Absatz 19

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

19.   Folgendes Kapitel IXa wird eingefügt:

19.   Folgendes Kapitel IXa wird eingefügt:

„KAPITEL IXa — BESTIMMUNGEN FÜR VIDEOPLATTFORMDIENSTE

„KAPITEL IXa — BESTIMMUNGEN FÜR VIDEOPLATTFORMDIENSTE

Artikel 28a

Artikel 28a

(1)   […]

(1)   […]

(7)   Die Kommission und die ERGA halten die Videoplattformanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

(7)   Die Kommission und die ERGA halten die Videoplattformanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union , insbesondere durch die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Mustern für solche Kodizes .

(…)

(…)

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 14

Artikel 1 Absatz 21

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

21.   Artikel 30 erhält folgende Fassung:

21.   Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

„Artikel 30

(1)   […]

(1)   […]

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen separate jährliche Haushaltspläne haben. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsstellen ausreichende finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen und aktiv in der ERGA mitwirken und zu ihr beitragen zu können.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen separate jährliche Haushaltspläne haben. Die ausreichend detaillierten Haushaltspläne werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsstellen ausreichende finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen und aktiv in der ERGA mitwirken und zu ihr beitragen zu können.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Mediendiensteanbieter oder Videoplattformanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsstelle betroffen ist, bei einer Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Die Beschwerdestelle muss von den an der Beschwerde beteiligten Parteien unabhängig sein.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Mediendiensteanbieter oder Videoplattformanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsstelle betroffen ist, bei einer Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Die Beschwerdestelle muss von den an der Beschwerde beteiligten Parteien unabhängig sein.

Diese Beschwerdestelle, die ein Gericht sein sollte, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und ein wirksames Beschwerdeverfahren besteht.

Diese Beschwerdestelle, die ein Gericht sein sollte, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und ein wirksames Beschwerdeverfahren besteht.

Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsstelle wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.“.

Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsstelle wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.“.

 

(8)     Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen wird insbesondere im Hinblick auf Absatz 2 Satz 1 aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 auf Ersuchen der Kommission von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte beobachtet und analysiert. In der mit Beteiligung eines größtmöglichen Spektrums von Interessenträgern erstellten Analyse werden die Arbeitsweise und die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsstellen alle zwei Jahre geprüft. Die der Analyse zugrunde liegenden Kriterien werden von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte nach öffentlichen Konsultationen festgelegt. Das Ergebnis der Analyse wird veröffentlicht.“

Begründung

Absatz 6: Durch die veröffentlichten Haushaltspläne muss gewährleistet werden, dass die Gliederungstiefe der enthaltenen Angaben ein angemessenes Bild der Struktur der Erträge und Ausgaben der unabhängigen nationalen Regulierungsstellen vermittelt. Durch ausreichend detaillierte Haushaltspläne wird gewährleistet, dass die unabhängigen nationalen Regulierungsstellen die Anforderungen an die Transparenz erfüllen.

Neuer Absatz 8: Die in Artikel 30 benannten Organisations- und Finanzierungsvorschriften sind wichtige Garantien für die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen. Die Gewährleistung der in Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 benannten Kriterien kann jedoch nicht ausschließlich das Ergebnis von tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, Entscheidungen und tatsächlicher Transparenz sein. Im Hinblick darauf sollte ein Monitoring-System auf EU-Ebene entwickelt werden, das neben einer Analyse der Arbeitsweisen der Regulierungsstellen und der für sie geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen auch Analysen über die Tätigkeit der Stellen durchführt und öffentlich zugänglich macht. Diese Untersuchungen würden vergleichbare, objektive Daten darüber liefern, ob die einzelnen Regelungen der Mitgliedstaaten eine angemessene Unabhängigkeit gewährleisten, die zur Durchsetzung von Medienpluralismus, kultureller Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs gemäß Absatz 2 notwendig sind.

Die Art und die Tiefe der Untersuchungen verlangen, dass bei der Erstellung der Analysen die Erfahrungen, Kenntnisse und Ansichten eines größtmöglichen Spektrums von staatlichen Akteuren, Akteuren des Medienmarktes sowie zivilgesellschaftlichen und akademischen Akteuren berücksichtigt werden.

Das Ergebnis der Monitoring-Untersuchungen hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Für die Kommission liefern die Ergebnisse der Untersuchungen jedoch Informationen, die gegebenenfalls auf Mängel bei der Umsetzung von Artikel 30 weisen und dadurch auch als Grundlage für Vertragsverletzungsverfahren dienen.

Änderung 15

Artikel 1 Absatz 22

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

22.   Der folgende Artikel 30a wird eingefügt:

22.   Der folgende Artikel 30a wird eingefügt:

„Artikel 30a

„Artikel 30a

(1)   Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) wird hiermit eingesetzt.

(1)   Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) wird hiermit eingesetzt.

(2)   Sie setzt sich aus unabhängigen nationalen Regulierungsstellen für den Bereich der audiovisuellen Mediendienste zusammen. Sie werden durch die Leiter oder benannte hochrangige Vertreter der nationalen Regulierungsstelle mit Hauptzuständigkeit für die Aufsicht im Bereich der audiovisuellen Mediendienste vertreten oder — wenn es keine nationale Regulierungsstelle gibt — von anderen Vertretern, die im Wege der dafür vorgesehenen Verfahren ausgewählt werden. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen der Gruppe teil.

(2)   Sie setzt sich aus unabhängigen nationalen Regulierungsstellen für den Bereich der audiovisuellen Mediendienste zusammen. Sie werden durch die Leiter oder benannte hochrangige Vertreter der nationalen Regulierungsstelle mit Hauptzuständigkeit für die Aufsicht im Bereich der audiovisuellen Mediendienste vertreten oder — wenn es keine nationale Regulierungsstelle gibt — von anderen Vertretern, die im Wege der dafür vorgesehenen Verfahren ausgewählt werden. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen der Gruppe teil.

(3)   Die ERGA hat folgende Aufgaben:

(3)   Die ERGA hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung der Kommission dabei, eine kohärente Umsetzung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

a)

Beratung der Kommission dabei, eine kohärente Umsetzung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

b)

Beratung und Unterstützung der Kommission in allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen und in die Zuständigkeit der Kommission fallen. Sofern gerechtfertigt, kann die Gruppe im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit für die Kommission bei bestimmten Fragen Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer konsultieren, um die erforderlichen Informationen einzuholen;

b)

Beratung und Unterstützung der Kommission in allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen und in die Zuständigkeit der Kommission fallen. Sofern gerechtfertigt, kann die Gruppe im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit für die Kommission bei bestimmten Fragen Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer konsultieren, um die erforderlichen Informationen einzuholen;

c)

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Anwendung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste;

c)

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Anwendung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste;

d)

Zusammenarbeit und Versorgung ihrer Mitglieder mit den erforderlichen Informationen für die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Artikel 3 und 4;

d)

Zusammenarbeit und Versorgung ihrer Mitglieder mit den erforderlichen Informationen für die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Artikel 3 und 4;

e)

auf Anfrage der Kommission Abgabe von Stellungnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 5b, Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 behandelten Fragen sowie zu allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen, insbesondere dem Jugendschutz und der Aufstachelung zum Hass.“.

e)

auf Anfrage der Kommission Abgabe von Stellungnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 5b, Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 behandelten Fragen sowie zu allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen, insbesondere dem Jugendschutz und der Aufstachelung zum Hass.“.

 

f)

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Entwicklung der Medienkompetenz, insbesondere im Hinblick auf die Förderungs-, Forschungs-, Aufklärungs-, Koordinierungs- und Bewertungstätigkeiten der unabhängigen nationalen Regulierungsstellen sowie auf die Formen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen, den Mediendiensteanbietern und den Bildungseinrichtungen.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, mit einem Durchführungsrechtsakt die Geschäftsordnung der ERGA festzulegen.“.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, mit einem Durchführungsrechtsakt die Geschäftsordnung der ERGA festzulegen.“.

Begründung

Die Entwicklung der Medienkompetenz (media literacy) ist unverzichtbar, um die Regelungsziele der Richtlinie erreichen und das Regelungsumfeld für die Herausforderungen des digitalen Mediensystems gestalten zu können. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben bei der Entwicklung der Medienkompetenz bedeutende Ergebnisse vorzuweisen. Der Austausch der Ergebnisse lässt sich wirksam durch die Entwicklung der eingesetzten Mittel und Methoden sowie durch die Ausarbeitung von europäischen Lösungen verbessern.

Die Medienbehörden gehören in vielen Mitgliedstaaten zu bedeutenden Akteuren der Entwicklung der Medienkompetenz, sie sind unter anderem an Forschungen für die Entwicklung beteiligt, fördern Programme zur Entwicklung der Medienkompetenz mit finanziellen Mitteln und unterstützen das Erreichen einer höheren Medienkompetenz durch Informationskampagnen. Darüber hinaus spielen sie eine wichtige Rolle bei der Koordinierung zwischen den betroffenen Akteuren und Branchen bzw. der Messung der erzielten Fortschritte. Der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sichert den Medienbehörden ein stärker durchdachtes und wirksameres Engagement im Bereich der Entwicklung der Medienkompetenz.

Die Entwicklung der Medienkompetenz ist eine Aufgabe, die die unabhängigen nationalen Regulierungsstellen, die Mediendienste und die Bildungseinrichtungen gemeinsam wahrnehmen. Die Richtlinie soll diese Zusammenarbeit fördern, ohne ihre Regelungskompetenz zu überschreiten.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Prüfung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD) und begrüßt ferner, dass die Europäische Kommission mehrere Vorschläge der vom Ausschuss der Regionen 2015 verabschiedeten diesbezüglichen Stellungnahme als angemessen erachtet;

2.

begrüßt die Änderung der Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip, mit denen die Interessen des Ziellandes im Rahmen von besser verständlichen und einfacheren Verfahren berücksichtigt werden können;

3.

bedauert jedoch, dass die neue Richtlinie die regionale Dimension nicht in dem Umfang berücksichtigt, wie dies vom Ausschuss der Regionen in einer früheren Empfehlung gefordert wurde, obwohl dies zu einer besseren Ausnutzung des Potenzials der europäischen kulturellen Identitäten, der Koproduktionen innerhalb der Europäischen Union und der Kreativität und Innovation auf lokaler Ebene beitragen würde;

4.

besteht darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Umsetzung der Richtlinie einbezogen werden, da sie sehr wichtige Akteure im Bereich der audiovisuellen Mediendienste sind. In mehreren Mitgliedstaaten sind sie als Eigentümer von Mediendiensten vertreten, daher gehören diese Gesellschaften nicht zu den Mikro- und Kleinunternehmen;

5.

bekräftigt, dass die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von öffentlichen Stellen, Akteuren des audiovisuellen Sektors als auch von politischen Parteien ein Grundstein des europäischen Rechts für audiovisuelle Medien ist, der unbedingt von jedem Mitgliedstaat zu gewährleisten ist und der auf europäischer, mitgliedstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene ein wichtiger Garant für vielseitige Information und Medienpluralismus ist;

6.

begrüßt, dass die geänderte Richtlinie auch für Videoplattformdienste gelten soll, die unter den Anbietern audiovisueller Mediendienste eine zunehmend wichtige Rolle spielen;

7.

ist besorgt, dass in der vorgeschlagenen Regelung der Rechtshoheit, der die Videoplattformanbieter unterworfen sind, jene Situationen nicht geregelt werden, in denen der Anbieter kein Interesse daran hat, sich auf dem Gebiet der Europäischen Union niederzulassen, seine Dienste jedoch auch den EU-Bürgern zugänglich macht;

8.

macht darauf aufmerksam, dass ein an Bedeutung gewinnendes Segment des Marktes der audiovisuellen Mediendienste, nämlich die Übermittlung von Inhalten ohne eigene Infrastruktur („Over-the-top“-Dienste), derzeit rechtlich noch unklar ist, und fordert die Kommission auf, sich bei künftigen Regelungen im Medien- und Kommunikationsbereich, insbesondere bei der Prüfung der Regelung der elektronischen Kommunikation auf die Klärung der Rechtslage dieses Segments zu konzentrieren;

9.

weist die Kommission nochmals auf die sprachlichen und kulturellen Minderheiten hin, die bei der Nutzung audiovisueller Mediendienste in ihrer eigenen Sprache auf Hindernisse stoßen;

10.

ist der Ansicht, dass die ERGA in ihren diversen Verfahren die regionalen Dimensionen der einzelnen Regulierungsfragen berücksichtigen und die regionalen Prinzipien einbeziehen sollte;

Jugendschutz

11.

begrüßt, dass die Änderung der Richtlinie den Schutz Minderjähriger stärkt und diesen konsolidiert, so wie dies in einer früheren Empfehlung gefordert wurde. Fordert weiterhin Anreize für die Entwicklung und Anpassung spezieller, kindgerechter Inhalte sowie die Förderung von Partnerschaften zwischen Betreibern audiovisueller Medien und dem Bildungssektor im digitalen Umfeld;

Medienkompetenz

12.

bekräftigt seine Überzeugung, dass die verstärkte Förderung von Bildungsinhalten im Zusammenhang mit den Medien und insbesondere den neuen Medien wichtig ist;

13.

betont, dass die der Förderung der Medienkompetenz zugewiesenen Ressourcen zu erhöhen sind, damit die audiovisuellen Mediendienste nicht nur ein homogenisiertes Angebot haben, sondern auch regionale Besonderheiten und Strukturen in wirtschaftlicher, kommerzieller und kultureller Hinsicht abbilden;

Freiheit und Pluralität der Medien

14.

bemängelt, dass in der vorgeschlagenen Regelung die Transparenz der Eigentumsverhältnisse in den Medien, die Medienkonzentration und Interessenkonflikte nicht thematisiert werden, obwohl all diese Aspekte einen großen Einfluss auf die Pluralität und die Freiheit der Medien haben;

Verbraucherschutz

15.

begrüßt, dass die Änderung der Richtlinie auch die flexiblere Regelung der Werbezeit umfasst und dass auch nichtlineare Mediendienste der Regelung unterliegen;

Förderung europäischer Werke

16.

stimmt zu, dass Mikro- und Kleinunternehmen nicht verpflichtet sein sollten, finanzielle Beiträge zur Produktion europäischer Werke zu leisten. Zugleich weist er die Kommission darauf hin, dass zahlreiche lokale und regionale Fernsehsender, die ihre eigenen Sendungen als audiovisuellen Mediendienst auf Abruf auf ihrer Website anbieten, nicht in diese Kategorie fallen;

17.

begrüßt, dass die geänderte Richtlinie bei Diensten auf Abruf gleiche Bedingungen für europäische Werke gewährleistet, sodass im Angebot dieser Dienste ein Mindestanteil europäischer Werke von 20 % enthalten sein muss;

18.

betont, dass es bei Diensten auf Abruf nicht ausreicht, sie zu verpflichten, einen Mindestanteil von 20 % festzulegen, es ist ebenfalls dafür zu sorgen, dass diese Werke für die Nutzer leicht auffindbar und zugänglich sind.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

19.

betont, dass der Vorschlag zwar dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen scheint, dass aber das Prinzip der Mindestharmonisierung und Kooperationsmechanismen einzuhalten sind und die vorgeschlagenen Vorschriften über nationale Regulierungsstellen daher genügend Spielraum für die Beschlussfassung auf einzelstaatlicher Ebene und den nachgeordneten Ebenen lassen müssen.

Brüssel, den 7. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/55


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen

(2017/C 185/08)

Berichterstatter:

Karl VANLOUVE (BE/EA), Mitglied des flämischen Parlaments und Mitglied des belgischen Senats

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen

COM(2016) 377 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeiner Rahmen und Grundprinzipien

1.

begrüßt den Aktionsplan der Europäischen Kommission für die Integration von Drittstaatsangehörigen (1) vor dem Hintergrund einer zunehmend größeren Diversität der europäischen Gesellschaft und dem Erfordernis, sie vollständig in die Gesellschaft zu integrieren; hebt die Bedeutung von Integration hervor, die ein zweiseitiger Prozess ist, an dem sowohl die Drittstaatsangehörigen als auch die Aufnahmegesellschaft beteiligt sind;

2.

ist der Ansicht, dass die Integration als dynamischer, interaktiver und vorübergehender Prozess zu betrachten ist, der Drittstaatsangehörige zur vollständigen Teilhabe an der Aufnahmegesellschaft sowie zu einem eigenständigen Leben befähigt; und fordert zu Interaktion mit der Aufnahmegesellschaft sowie zur Teilhabe an dieser Gesellschaft auf;

3.

betont, dass die Integration gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist; der Vertrag ermöglicht die Festlegung von Maßnahmen auf europäischer Ebene, mit denen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Integration von sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen gefördert und unterstützt werden — unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; ruft dazu auf, die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips weiter zu überwachen, und erinnert daran, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich im Einklang mit dem EU-Besitzstand stehen müssen, der auch die Gemeinsamen Grundprinzipien für die Integration von Migranten in die EU umfasst;

4.

weist darauf hin, dass die eigentliche Integrationspolitik vor allem auf der politischen Ebene umgesetzt wird, die den Bürgern am nächsten steht. Daher wäre es äußerst ratsam, nach einem Konzept der Multi-Level-Governance vorzugehen, wobei natürlich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besonders zu berücksichtigen sind, da sie am unmittelbarsten mit den Herausforderungen und Chancen der Integration konfrontiert sind;

5.

macht auf die Bedeutung der Verwendung der korrekten Terminologie in Bezug auf die unterschiedlichen Kategorien von Neuankömmlingen in der politischen Debatte aufmerksam. Der Aktionsplan befasst sich nur mit neu angekommenen Personen (Migranten, Flüchtlinge und Personen, die subsidiären Schutz genießen), die Angehörige von Drittstaaten sind und sich rechtmäßig in der EU aufhalten. Nicht betroffen sind somit Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, deren Eltern oder Großeltern einen Migrationshintergrund aus einem Drittstaat haben, sowie EU-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, und ihre Familienangehörigen;

6.

betont, dass die Integration kein eigenständiger Politikbereich sein kann und naturgemäß in die verschiedenen klassischen Politikbereiche wie Bildung, Beschäftigung, Wohlfahrt, Gesundheit, Wohnen usw. hineinspielen muss, weswegen die Integrationspolitik im Idealfall bereichsübergreifend umgesetzt wird, wobei in jedem Politikbereich die Herausforderungen und Chancen der Integration zu berücksichtigen sind;

7.

unterstreicht, dass die Integration als ein wechselseitiger Prozess mit Rechten und Pflichten sowohl für die Drittstaatsangehörigen als auch für die Aufnahmegesellschaft verbunden ist, wobei beide Seiten ihren Teil der Verantwortung übernehmen müssen;

8.

weist darauf hin, dass die Integration im Idealfall der abschließende Baustein einer Asyl- und Migrationspolitik ist, weswegen der Aktionsplan nicht losgelöst gesehen werden darf von u. a. den Vorschlägen der Europäischen Kommission für das gemeinsame europäische Asylsystem (3) und den neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda (4);

9.

verweist angesichts der wesentlichen Bedeutung eines Arbeitsplatzes für die gesellschaftliche Integration von Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission für legale Einwanderung und der Überarbeitung der Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung auch auf die „Blaue Karte“ (5);

Herausforderungen und Chancen der Integration

10.

teilt die Einschätzung der Kommission, dass eine Nicht-Integration einen erheblichen Verlust sowohl für die Drittstaatsangehörigen als auch für die Aufnahmegesellschaft bedeuten würde und dass die sozialen und wirtschaftlichen Kosten der Nicht-Integration eindeutig höher ausfallen könnten als die Investitionen in Integrationsmaßnahmen mit dem ihnen innewohnenden Potenzial;

11.

ist davon überzeugt, dass eine gute Integrationspolitik eine der erforderlichen Voraussetzungen ist, um das verhältnismäßig schlechtere Abschneiden von Drittstaatsangehörigen in Bezug auf Arbeitsmarkt, Bildung, Einkommen, Wohnsituation, Gesundheit, zivilgesellschaftliches Engagement und sozialen Zusammenhalt anzugehen, das aus den Indikatoren der OECD hervorgeht (6);

12.

unterstützt die Kommission in ihrer Forderung nach mehr maßgeschneiderten Konzepten und ist davon überzeugt, dass in der Integrationspolitik die große Diversität innerhalb der verschiedenen Gruppen von Drittstaatsangehörigen sowie ihre unterschiedlichen Bedürfnisse stärker berücksichtigt werden müssen. Eine gute Integrationspolitik fußt somit auf maßgeschneiderten Konzepten und nicht auf einem Einheitskonzept. Zu berücksichtigen sind unter anderem Sprachkenntnisse, der kulturelle Hintergrund, das Bildungsniveau, die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts, der Grund für die Migration, Qualifikationen, Berufserfahrung, eventuelle Traumata usw. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verfügen über gute Voraussetzungen, um der großen Diversität unter den Drittstaatsangehörigen und ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen zu können, und können in diesem Bereich ein Forum für den Austausch von Wissen und Erfahrungen bieten. In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuss der Regionen auf bewährte Verfahren, bei denen von einer individuellen Perspektive ausgehend mit Kursen für die gesellschaftliche und die staatsbürgerliche Integration gearbeitet wird, die auf die Bedürfnisse der Drittstaatsangehörigen abgestimmt sind;

13.

begrüßt die Überzeugung von Kommission und Europäischem Parlament (7), dass durch die Integrationspolitik im Allgemeinen und insbesondere durch die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen kein Nachteil in Bezug auf die Maßnahmen für andere schutzbedürftige Gruppen in der Aufnahmegesellschaft entstehen darf;

Gesellschaftlicher Zusammenhalt

14.

betont, dass unsere europäische Gesellschaft auf grundlegenden Normen und Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Gleichstellung von Frauen und Männern, den Menschenrechten, Solidarität, Toleranz usw. beruht; begrüßt, dass das Verhältnis zwischen der Integration und diesen Normen und Werten auf der Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 24. Mai 2016 zur Rechtsstaatlichkeit (8) erörtert wurde, und fordert die künftigen EU-Ratsvorsitze (Malta, Estland) auf, diesen Dialog fortzusetzen, um unter den Mitgliedstaaten, den EU-Institutionen, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft ein tieferes Verständnis bezüglich des Schutzes dieser Normen und Werte zu entwickeln und zu erörtern, wie sie zur Integration beitragen können;

15.

ist davon überzeugt, dass für eine erfolgreiche Integration Verständnis und Akzeptanz dieser europäischen Normen und Werte sowohl bei den Drittstaatsangehörigen als auch in der Aufnahmegesellschaft ausschlaggebende Bedeutung haben. Dies entspricht dem Gedanken, dass Integrationsmaßnahmen möglichst mit Maßnahmen für die staatsbürgerliche Integration und Gemeinschaftsbildung verknüpft werden sollten und dass daher geeignete Instrumente für die Schaffung gegenseitigen Verständnisses auf den verschiedenen Ebenen mit angemessener Unterstützung durch die europäische Ebene entwickelt und gefördert werden müssen, die politische Bildung bzw. Staatsbürgerkunde sowohl im Rahmen des klassischen Unterrichts als auch durch innovative Lehrformate umfassen;

16.

betont die Notwendigkeit, die Verfahren auszubauen, die zum einen zur Stärkung der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen allen Regionen der EU beitragen und zum anderen die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden und dem Fachpersonal fördern. Die Sensibilisierung der Regierungen der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeiten im Bereich Asyl ist eine wesentliche Aufgabe;

17.

verweist in diesem Zusammenhang auf bewährte Verfahren zur staatsbürgerlichen Integration, bei denen Drittstaatsangehörigen soziale Orientierungskurse angeboten werden, um sie interaktiv mit den europäischen Normen und Werten sowie den Lebensgewohnheiten im Aufnahmeland vertraut zu machen. Ziel ist es, sie dabei zu unterstützen, die erforderlichen Instrumente zu erlangen, um in vollem Umfang an der Gesellschaft teilhaben zu können;

18.

schlägt vor, Initiativen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, wo Drittstaatsangehörige dazu aufgefordert sind, eine Verpflichtungs- bzw. Partizipationserklärung zu unterzeichnen, in der u. a. grundlegende Normen und Werte aufgeführt sind, zu ermitteln; es sollte untersucht werden, wie diese Initiativen die betreffende Gesellschaft beeinflussen; die Erfahrungen mit solchen Verfahren sollten ausgetauscht werden, damit lokale und regionale Gebietskörperschaften hiervon profitieren können; weist ferner darauf hin, dass sich nicht nur Drittstaatsangehörige, sondern auch die einheimische Bevölkerung aktiv zu diesen grundlegenden Normen und Werten bekennen sollte;

19.

verweist erneut darauf, dass die Integration ein wechselseitiger Prozess ist, bei dem auch das Aufnahmeland eine Rolle zu übernehmen hat. Das bedeutet, dass die Aufnahmegesellschaft den Drittstaatsangehörigen eine aktive Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen muss, indem Hindernisse beseitigt, der Zugang zu Grundversorgungsleistungen sichergestellt und Integrationsangebote gemacht werden, um Drittstaatsangehörige mit der Gesellschaft, in der sie leben, vertraut zu machen. Insbesondere bei der Familienmigration kann die Aufnahmegesellschaft eine wichtige Rolle beim Integrationsprozess spielen. In erster Linie sind hier die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gefragt, aber auch nichtstaatliche Organisationen, die Zivilgesellschaft, der Privatsektor, religiöse Gemeinschaften oder Gemeinschaften ethnischer Minderheiten in der Aufnahmegesellschaft sind wichtige Partner in der Integrationspolitik;

20.

verweist zudem darauf, dass all diesen Akteuren eine Verantwortung dabei zukommt, die Aufnahmegesellschaft auf die Ankunft von Drittstaatsangehörigen vorzubereiten und ihre Akzeptanz zu fördern, und unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, die Aufnahmegesellschaft angemessen zu informieren;

Politische Prioritäten zur Unterstützung der Integration

Maßnahmen im Vorfeld von Ausreise und Ankunft

21.

ist davon überzeugt, dass der Integrationsprozess nach Möglichkeit frühzeitig bzw. sogar noch im Herkunftsland beginnen sollte;

22.

weist darauf hin, dass Kenntnisse in der Sprache des Aufnahmelandes für eine gute Integration unverzichtbar sind und dass das Erlernen einer Fremdsprache oft einige Zeit dauert. So bieten mehrere EU-Mitgliedstaaten schon heute bereits vor der Ankunft der Drittstaatsangehörigen im Aufnahmeland Sprachkurse bzw. Sprachtests an. Auf diese Weise wird der Zeitraum verkürzt (bzw. ist dieser gar nicht erst vorhanden), in dem die Drittstaatsangehörigen im Aufnahmeland nicht in der Landessprache kommunizieren können, was die Interaktion mit der Aufnahmegesellschaft vor Ort erleichtert. Selbstverständlich darf dies keine Bedingung für die Gewährung von Schutz für Flüchtlinge oder für Personen sein, die subsidiären Schutz genießen;

23.

betont, dass für ein maßgeschneidertes Konzept Aufnahmegespräche mit den Drittstaatsangehörigen unerlässlich sind, um ein besseres Bild der Erwartungen der Drittstaatsangehörigen und der Aufnahmegesellschaft zu erhalten. Diese Aufnahmegespräche sollten, wenn möglich, zum Teil schon im Herkunftsland geführt werden, damit sich die Drittstaatsangehörigen gleich nach ihrer Ankunft in der Aufnahmegesellschaft völlig auf den eigentlichen Integrationsprozess konzentrieren können;

24.

unterstreicht die Bedeutung von flankierenden Maßnahmen zur Information der Aufnahmegesellschaft vor der Ankunft der Drittstaatsangehörigen, vor allem dort, wo Flüchtlinge neu angesiedelt werden;

Bildung

25.

begrüßt den Schwerpunkt der Kommission auf der Bildung als einen politischen Kernbereich für eine erfolgreiche Integrationspolitik und ruft dazu auf, diesbezüglich die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips auch weiterhin zu wahren;

26.

unterstreicht, dass das Erlernen der Amtssprachen des Aufnahmelandes vorrangige Bedeutung hat, um den Drittstaatsangehörigen und ihren Kindern möglichst rasch Kontakt zur Aufnahmegesellschaft zu ermöglichen, sodass sie ihre Rechte ausüben und ihre Pflichten erfüllen können. Auch hier sollten maßgeschneiderte Bildungskonzepte zum Einsatz kommen, die auf das Profil der Drittstaatsangehörigen und ihre besonderen Bedürfnisse abgestimmt sind;

27.

verweist auf die bewährten Verfahren an Grund- und weiterführenden Schulen im Bereich von Aufnahmeunterricht bzw. Willkommensklassen für Drittstaatsangehörige mit einer anderen Muttersprache, bei denen Schulen maßgeschneiderte Lösungen in eigenen Klassen, durch eine spezielle Förderung in regulären Klassen oder in Form einer Mischung anbieten können (9);

28.

macht auf bewährte Verfahren im Bereich sprachüberbrückender Maßnahmen aufmerksam, wie z. B. Sprach- und Integrationsmittler, die Lehrkräfte und Mentoren an Schulen unterstützen, um dafür zu sorgen, dass Drittstaatsangehörige, die die Sprache des Aufnahmelands noch nicht beherrschen, dennoch in Kontakt mit den Bildungseinrichtungen treten können, die ihre Kinder besuchen;

29.

begrüßt angesichts der Notwendigkeit der Information aller über Recht, Kultur, Normen und Werte der Aufnahmegesellschaft den Vorschlag der Kommission, die Frage weiter zu prüfen, ob und wie in den Schulen der Sekundarstufe Staatsbürgerkunde unterrichtet werden kann; empfiehlt dies auch für die Erwachsenen- und Berufsbildung;

30.

fordert mehr Aufmerksamkeit für die Zielgruppe der 16- bis 18-jährigen Drittstaatsangehörigen, die sich häufig am Ende des schulpflichtigen Alters befinden und oft nicht über einen entsprechenden Schulabschluss verfügen, der sie für die Aufnahme einer Berufsausbildung bzw. eines Studiums oder den erfolgreichen Eintritt in den Arbeitsmarkt qualifiziert;

Integration in den Arbeitsmarkt und Zugang zur beruflichen Bildung

31.

begrüßt, dass die Kommission die Integration in den Arbeitsmarkt als Priorität sieht in Bezug auf die Möglichkeiten der Drittstaatsangehörigen, sich in der Gesellschaft zu etablieren und an ihr teilzuhaben — angesichts des Problems, dass die Beschäftigungsquote von neu angekommenen Drittstaatsangehörigen, insbesondere von Frauen, im Vergleich mit den Inländern im Allgemeinen unter dem Durchschnitt liegt (10);

32.

fordert dazu auf, eventuell über Praktikumsmöglichkeiten sowie durch Leistungen in der Berufsberatung und der Rechtsberatung Systeme einzurichten, über die Drittstaatsangehörige möglichst rasch Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Auf diese Weise können sie ihre Sprachfertigkeit durch den Kontakt mit Arbeitskollegen praktisch üben und Netze schaffen, über die sie einen Arbeitsplatz finden und selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können;

33.

begrüßt im Zusammenhang mit der Ausbildungs- und Arbeitsmarktintegration Maßnahmen für nicht mehr schulpflichtige Drittstaatsangehörige zum nachträglichen Erwerb berufsbezogener Grundbildung und zur Verbesserung ihrer Ausbildungsreife;

34.

ist davon überzeugt, dass eine gezielte wirtschaftliche Arbeitsmigration dazu beitragen kann, die Herausforderungen der Alterung der Erwerbsbevölkerung, des Fachkräftemangels und des Drucks auf die Sozialsysteme zu bewältigen, weist jedoch darauf hin, dass die Aufnahme und die dazugehörige Integration von Flüchtlingen und der Grundsatz der Familienzusammenführung in erster Linie als Aspekte, die im Interesse sowohl der Aufnahmegesellschaft als auch der Migranten stehen und auf Grundrechten und internationalen Verpflichtungen beruhen, betrachtet werden müssen und nicht fälschlicherweise als die Lösung unserer Arbeitsmarktprobleme gesehen werden dürfen;

35.

erkennt die Notwendigkeit einer raschen und ordnungsgemäßen Beurteilung und Validierung der Kompetenzen und Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen aus der Hochschulbildung und der beruflichen Bildung an, da dies Vorrang hat, um sie in den Arbeitsmarkt einzugliedern bzw. sie durch berufliche Bildung auf den Eintritt in den Arbeitsmarkt vorzubereiten; sieht daher unter anderem der Ausarbeitung der Vorschläge der Kommission im Rahmen ihrer neuen Europäischen Agenda für Kompetenzen mit Spannung entgegen (11);

36.

unterstreicht im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie über die „Blaue Karte“ (12), dass es für die europäischen Volkswirtschaften von wesentlicher Bedeutung ist, dass hoch qualifizierte Arbeitskräfte für die Besetzung von tatsächlich freien Stellen zu uns kommen;

37.

begrüßt die Tagung des Dreigliedrigen Sozialgipfels vom 16. März 2016 über die Flüchtlingskrise, fordert jedoch dazu auf, auch Beiträge aus dem Bildungsbereich zu berücksichtigen, der als wichtiger Partner dazu beitragen kann, die Debatte über die (Arbeitsmarkt-)Integration voranzubringen;

Zugang zu Grundversorgungsleistungen

38.

betont erneut, dass eine klare Unterscheidung zu treffen ist zwischen (Wirtschafts-)Migranten und Flüchtlingen bzw. von Personen, die subsidiären Schutz genießen, insbesondere in der politischen Debatte über den Zugang zu Grundversorgungsleistungen, da unterschiedliche Zielgruppen unterschiedliche Bedürfnisse haben können, was einen grundlegend anderen Ansatz erforderlich macht; unterstreicht jedoch, dass die Notwendigkeit der Ermöglichung einer erfolgreichen Integration alle sich rechtmäßig in der EU aufhaltenden Drittstaatsangehörigen betrifft;

39.

unterstreicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Sozialsysteme und nimmt die politische Debatte in mehreren Mitgliedstaaten zur Kenntnis, in der das Versicherungsprinzip empfohlen wird, weswegen auch bei Drittstaatsangehörigen der schrittweise Aufbau bestimmter sozialer Rechte auf der Grundlage gezahlter Beiträge gewählt wird;

40.

fordert im Rahmen der Gesundheitsversorgung eine stärkere Beachtung des Aspekts der psychischen Gesundheit, der vor allem bei der Aufnahme und Integration von Flüchtlingen mit Kriegs- oder anderen traumatischen Erfahrungen wichtig sein kann, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen;

41.

ist sich bewusst, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, von Migranten, die kein Anrecht auf völkerrechtlichen Schutz haben, zu verlangen, dass sie bei ihrer Ankunft im Aufnahmeland selbst für ihren Unterhalt sorgen können und daher keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen;

42.

weist darauf hin, dass Sozialwohnungen immer genügend Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, unbeschadet dessen, dass die Bewohner — egal ob es sich um Drittstaatsangehörige handelt oder nicht — letztlich eigenständig werden und so eine Wohnung auf dem privaten Markt finden können sollten;

43.

begrüßt den Standpunkt der Kommission, dass Maßnahmen zur Unterstützung der Integration von Drittstaatsangehörigen nicht zulasten von Maßnahmen für andere gefährdete oder benachteiligte Gruppen in der Aufnahmegesellschaft gehen dürfen;

Aktive Teilhabe und soziale Inklusion

44.

begrüßt, dass die Kommission in diesem Kapitel ihres Aktionsplans auf die aktive Bürgerschaft abzielt, wobei Drittstaatsangehörige nicht immer „die Neuen“ bleiben, sondern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit möglichst rasch Teil der Aufnahmegesellschaft werden, weswegen er nicht nur Integrationsmaßnahmen, sondern auch Integrationskurse und Gemeinschaftsbildung empfiehlt;

45.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass sich die Integration nicht allein auf das Erlernen der Sprache oder das Erlangen eines Arbeitsplatzes beschränkt, sondern dass es auch darum geht, eine aktive Rolle in der Gemeinschaft und der Zivilgesellschaft auszuüben. Auch deswegen ist es so wichtig, dass die Integration von Drittstaatsangehörigen nicht nur von der Politik vorgeschlagen bzw. vorgeschrieben wird, sondern auch die Zivilgesellschaft hieran beteiligt wird;

46.

vertritt die Auffassung, dass neben dem formalen Erlernen der Amtssprachen der Aufnahmegesellschaft über Unterricht auch der Kontakt zur Zivilgesellschaft dem Drittstaatsangehörigen einen informellen Rahmen bietet, den er braucht, um sich in diesen neuen Sprachen zu üben, und dass er so auf sehr praktische Art mit den Amtssprachen des Aufnahmelandes vertraut wird;

47.

teilt die Überzeugung der Kommission, dass durch zivilgesellschaftliches Engagement der Drittstaatsangehörigen in der Aufnahmegesellschaft der Dialog und das gegenseitige Verständnis zwischen den Neuankömmlingen und der Aufnahmegesellschaft gefördert werden, die Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft gesteigert wird und Diskriminierung und Rassismus bekämpft werden;

48.

unterstützt die Kommission in ihrer Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften zum Schutz vor Rassismus und Fremdenfeindlichkeit umzusetzen und aktiv für Gleichbehandlung und die Bekämpfung von Diskriminierung zu sorgen, um eine gemeinsame Bürgerschaft zu stärken;

Politische Instrumente zur Integrationsförderung

Politische Koordinierung

49.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, beim Ausbau des derzeitigen Netzes der nationalen Kontaktstellen für Integration zu einem europäischen Integrationsnetz den Austausch bewährter Verfahren zu stärken, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

50.

fordert die Kommission auf, das europäische Integrationsnetz zu einer Plattform zu machen, um das gemeinschaftliche Handeln mit geteilter Verantwortung zwischen den verschiedenen Ebenen — Zentralstaat, Region, Kommune — bei der Festlegung ihrer Maßnahmen zur Unterstützung der Integration und bei der Koordinierung und der Aufteilung der Zuständigkeiten zu ermutigen und zu unterstützen (13);

Finanzierung

51.

bedauert — unbeschadet der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten hierfür zuständig sind —, dass die Mitgliedstaaten im Kontext des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 über ihre nationalen Programme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) weniger Mittel für die Integration bereitgestellt haben, während der Bedarf jedoch vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen Migrations-, Asyl- und humanitären Krise zugenommen hat;

52.

begrüßt die Absicht der Kommission, die finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die EU für die Integration von Drittstaatsangehörigen im Rahmen des AMIF im Haushaltsentwurf 2017 zu erhöhen;

53.

hält es für dringend erforderlich, Synergien zwischen den verschiedenen europäischen Fonds zu finden, die integrationspolitische Maßnahmen unterstützen können. In erster Linie geht es dabei natürlich um den AMIF, aber auch über den Fonds für die innere Sicherheit (ISF), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen sollten Integrationsprojekte gefördert werden können (14);

54.

fordert die Europäische Kommission auf, die Einführung eines spezifischen thematischen Ziels für die Integration im Rahmen der Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2020 zu erwägen, um eine wirkungsvollere und gezieltere Verwendung der ESIF-Mittel für Integrationsprojekte zu gewährleisten. In Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollten den Verwaltungsbehörden weitere möglichst klare und detaillierte Leitlinien zu den über die ESIF zu finanzierenden Integrationsmaßnahmen an die Hand gegeben werden;

55.

ruft dazu auf, es den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft möglichst leicht zu machen, Vorschläge für nationale Programme im Rahmen der verschiedenen Fonds einzureichen, und begrüßt daher u. a. den Vorschlag der Kommission, Partnerschaftsmechanismen stärker zu nutzen;

56.

fordert einen verstärkten und gezielteren Einsatz von Interreg zur Förderung von Integrationsprojekten, auch mittels einer Umformulierung der Regeln und Prioritäten der entsprechenden operationellen Programme; unterstreicht die zentrale Rolle, die die europäische territoriale Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Integrationsmaßnahmen insbesondere auf lokaler Ebene spielen kann, indem Synergien und der Austausch bewährter Verfahren gefördert werden;

57.

fordert die Kommission auf, übermäßigen Verwaltungsaufwand und Bürokratie bei den Kontrollmechanismen der verschiedenen EU-Fonds, die für Integrationsprojekte genutzt werden, abzubauen, damit die gesamte Energie der Mitgliedstaaten und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wirkungsvoll in integrationspolitische Maßnahmen vor Ort fließen kann, ohne dass die zu Recht strengen Kontrollen, die für eine effiziente Verwendung öffentlicher Mittel sorgen, hierunter leiden;

58.

fordert die Kommission ferner auf, den für die Integrationspolitik erforderlichen maßgeschneiderten Ansatz auch auf die Kontrollmechanismen der verschiedenen EU-Fonds auszuweiten, die für Integrationsprojekte genutzt werden, ohne dass die strengen Kontrollen, die für eine ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel durchgeführt werden müssen, hierunter leiden;

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

59.

macht erneut darauf aufmerksam, dass die eigentliche Integrationspolitik vor allem auf der lokalen und regionalen Ebene umgesetzt wird und dass diese Ebene am unmittelbarsten mit den Herausforderungen und Chancen der Integration konfrontiert ist;

60.

fordert die Kommission deshalb auf, den besonderen Bedürfnissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Rechnung zu tragen, sie mehr als früher in die Integrationspolitik, die von europäischer Ebene aus erarbeitet, durchgeführt oder angeregt wird, einzubeziehen und dabei umfassend zu unterstützen;

61.

legt der Kommission nahe, die Mitgliedstaaten und die Regionen zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen anzuhalten und sie dabei finanziell zu unterstützen, insbesondere in Bezug auf Bildungs- und Berufsbildungswege, Integration in den Arbeits- und Wohnungsmarkt und den Austausch bewährter Verfahren der Regionen, die bereits Integrationsmaßnahmen wie die dezentrale Aufnahme durchgeführt haben;

62.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den Ausschuss der Regionen als beratende Einrichtung der EU, in der Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europas versammelt sind, als privilegierten Partner anzusehen, aber auch andere Formen der Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihren Verbänden oder anderen Partnerschaften, Netzen und Plattformen (wie z. B. die Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer, die Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Östlichen Partnerschaft, die gemischten beratenden Ausschüsse, Arbeitsgruppen, die Konferenz der peripheren Küstenregionen Europas, der Rat der Gemeinden und Regionen Europas usw.) zu fördern, um möglichst viele Beiträge lokaler und regionaler Gebietskörperschaften einzuholen;

63.

fordert die Kommission auf, den Ausschuss der Regionen aktiv an ihrer Unterstützung des Austauschs bewährter Verfahren und ihrer Verbreitung unter den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu beteiligen, insbesondere in Bezug auf integrationspolitische Maßnahmen im Vorfeld von Ausreise und Ankunft in den Bereichen Bildung, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, Zugang zu Grundversorgungsleistungen sowie aktive Teilhabe und soziale Eingliederung; verweist diesbezüglich u. a. auf die vom Ausschuss der Regionen durchgeführte vergleichende Studie zur Integrationspolitik (15);

64.

fordert von der Europäischen Kommission weitere Fortschritte in der Frage der unbegleiteten Minderjährigen im Migrationsprozess, für deren Betreuung in manchen Fällen die Regionen zuständig sind; die Kommission sollte gegenüber den Mitgliedstaaten eine solidarische Verteilung der Lasten und Zuständigkeiten zwischen europäischer, nationaler und regionaler Ebene fördern. Daher erhoffen wir uns dringlich eine neue Gesamtstrategie der Kommission, die sie als Ergänzung zu dem „Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (2010-2014)“ erarbeiten sollte, damit die Lage der vermissten bzw. unbegleiteten Kinder Berücksichtigung findet;

65.

begrüßt den ausdrücklichen Verweis der Kommission auf SHARE mit seinem Projekt „SHARE-City-Curriculum“ (16), über das lokale und regionale Gebietskörperschaften Zugang zu einem Instrumentarium erhalten, das sie im Rahmen der Neuansiedlung von Flüchtlingen bei Maßnahmen für die Integration in die Aufnahmegesellschaft unterstützt;

66.

fordert die Kommission auf, den Ausschuss der Regionen aktiv am neuen Europäischen Integrationsnetz, dem Europäischen Migrationsforum, der Partnerschaft für die Integration von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der EU-Städteagenda (17) sowie an der Überprüfung und Weiterverfolgung der „Integrationsindikatoren“ zu beteiligen.

Brüssel, den 8. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  COM(2016) 377 final.

(2)  Artikel 79 Absatz 4 AEUV.

(3)  COM(2016) 272 final, COM(2016) 270 final und COM(2016) 271 final.

(4)  COM(2016) 385 final.

(5)  COM(2016) 378 final.

(6)  Integration von Zuwanderern: Indikatoren 2015, OECD (2015).

(7)  Die Integration von Flüchtlingen ist notwendig, es darf jedoch kein Nachteil für schutzbedürftige Gruppen entstehen, Pressemitteilung des Europäischen Parlaments, Ref.: 20160530STO29645 (2016).

(8)  Non-Paper des Vorsitzes für die Tagung des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) am 24. Mai 2016 — Dialog über Rechtsstaatlichkeit (13. Mai 2016).

(9)  http://www.flanderstoday.eu/education/okan-schools-help-youngsters-feel-home-flanders.

(10)  Eurostat: Migrant integration in the EU labour market (2016).

(11)  COM(2016) 381 final.

(12)  Siehe Fußnote 5.

(13)  Artikel 79 Absatz 4 AEUV.

(14)  Synergies between the Asylum Migration and Integration Fund and other EU financial instruments in relation to asylum seekers and other migrants, Europäische Kommission (2015).

(15)  „Regulatorische Rahmenbedingungen bezüglich Beschäftigung und Finanzierung der Migrations- und Integrationspolitik in der EU“, Europäische Union (2016).

(16)  http://www.resettlement.eu/page/welcome-share-network.

(17)  http://urbanagendaforthe.eu/partnerships/inclusion-of-migrants-and-refugees/.


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

120. Plenartagung, 7./8. Dezember 2016

9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/62


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — EFSI 2.0

(2017/C 185/09)

Hauptberichterstatter:

Wim VAN DE DONK (NL/EVP), Kommissar des Königs der Provinz Nordbrabant

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung

COM(2016) 597 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2016) 597 final

Neue Bezugsvermerke vor Erwägungsgrund 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

unter Hinweis auf eine Bewertung der Europäischen Kommission über die Inanspruchnahme der EU-Garantie und das Funktionieren des EFSI-Garantiefonds als Teil des Legislativvorschlags zur Erweiterung des EFSI,

unter Hinweis auf den ersten, am 6. Oktober 2016 veröffentlichten Bericht der Europäischen Investitionsbank (EIB) über die „Evaluierung der Arbeit des Europäischen Fonds für Strategische Investitionen“,

unter Hinweis auf eine unabhängige externe Bewertung der Anwendung der EFSI-Verordnung gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1017,

unter Hinweis auf die erste, am 11. November 2016 veröffentlichte Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) Nr. 2/2016 zum Thema „Der Vorschlag zur Verlängerung und Aufstockung des EFSI ist verfrüht“,

Begründung

Es sollte auf die von den Europäischen Institutionen durchgeführten Evaluierungen und die unabhängige Bewertung der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1017 verwiesen werden.

Diese neuen Bezugsvermerke sind nach dem Bezugsvermerk „nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen“ einzufügen.

Änderung 2

COM(2016) 597 final

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

In Artikel 18 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 7 der EFSI-Verordnung wird ein Vorschlag zur Änderung der EFSI-Verordnung bis zum 5. Juli 2018 vorgelegt und gefordert, dass ein solcher Vorschlag durch eine unabhängige Bewertung der Frage untermauert werden sollte, ob der EFSI „seine Ziele erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen gerechtfertigt ist“. Diese von externen Sachverständigen durchgeführte unabhängige Bewertung der Anwendung der EFSI-Verordnung wurde erst nach dem Vorschlag der Kommission zur Erweiterung des EFSI veröffentlicht.

Änderung 3

COM(2016) 597 final

Erwägungsgrund 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der verlängerte EFSI sollte es ermöglichen, verbleibendes Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und weiter Finanzmittel des Privatsektors für Investitionen zu mobilisieren, die für die Schaffung von weiteren Arbeitsplätzen — unter anderem für Jugendliche — und das Wachstum in Europa sowie für seine Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind; dabei sollte ein stärkeres Augenmerk auf die Zusätzlichkeit gelegt werden. Die Investitionen betreffen Bereiche wie Energie, Umwelt und Klimaschutz, Sozial- und Humankapital und die dazugehörige Infrastruktur sowie Gesundheitsversorgung, Forschung und Innovation, grenzüberschreitender und nachhaltiger Verkehr und digitaler Wandel. Insbesondere sollte der Beitrag der aus dem EFSI geförderten Vorhaben zur Erreichung der im Rahmen der COP 21 vereinbarten ehrgeizigen Ziele der EU erhöht werden. Auch vorrangige Projekte in den Bereichen Energieverbundnetze und Energieeffizienz sollten vermehrt gefördert werden. Darüber hinaus sollte von EFSI-Förderungen für Autobahnen abgesehen werden, es sei denn, sie dienen der Unterstützung privater Investitionen in die Verkehrssektoren der Kohäsionsländer oder in grenzüberschreitende Verkehrsprojekte unter Beteiligung mindestens eines Kohäsionslands . Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, zu präzisieren, dass Projekte in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur im Rahmen der allgemeinen Ziele für eine Förderung durch den EFSI in Frage kommen, auch wenn dies bereits der Fall ist.

Der verlängerte EFSI sollte es ermöglichen, verbleibendes Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und weiter Finanzmittel des Privatsektors für Investitionen zu mobilisieren, die für die Schaffung von weiteren Arbeitsplätzen — unter anderem für Jugendliche — und das Wachstum in Europa sowie für seine Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind; dabei sollte ein stärkeres Augenmerk auf die Zusätzlichkeit gelegt werden. Die Investitionen betreffen Bereiche wie Energie, Umwelt und Klimaschutz, Sozial- und Humankapital und die dazugehörige Infrastruktur sowie Gesundheitsversorgung, Forschung und Innovation, grenzüberschreitender und nachhaltiger Verkehr und digitaler Wandel. Insbesondere sollte der Beitrag der aus dem EFSI geförderten Vorhaben zur Erreichung der im Rahmen der COP 21 vereinbarten ehrgeizigen Ziele der EU sowie zur Umsetzung der auf der COP 22 beschlossenen Durchsetzungsmaßnahmen erhöht werden , und über den EFSI finanzierte Projekte müssen katastrophensicher sein . Auch vorrangige Projekte in den Bereichen Energieverbundnetze und Energieeffizienz sollten vermehrt gefördert werden. Darüber hinaus sollte von EFSI-Förderungen für CO2-intensive Verkehrsprojekte und fossile Energie abgesehen werden, es sei denn, sie dienen der Unterstützung privater Investitionen in die Verkehrssektoren der Kohäsionsländer oder in grenzüberschreitende Verkehrsprojekte. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, zu präzisieren, dass Projekte in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur im Rahmen der allgemeinen Ziele für eine Förderung durch den EFSI in Frage kommen, auch wenn dies bereits der Fall ist.

Begründung

Die Verkehrsprojekte sind entscheidend für die Mobilisierung privater Investitionen und sollten nicht auf die Kohäsionsländer beschränkt werden. Zudem sollten die Ergebnisse der jüngsten Klimakonferenz (COP 22) in Marrakesch in der EFSI-Verordnung berücksichtigt werden.

Änderung 4

COM(2016) 597 final

Erwägungsgrund 11

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Um die Inanspruchnahme des EFSI in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen zu erhöhen, sollten die allgemeinen Ziele, für die im Rahmen des EFSI Unterstützung gewährt werden kann, erweitert werden .

Im ersten, am 6. Oktober 2016 veröffentlichten Bericht der Europäischen Investitionsbank (EIB) über die „Evaluierung der Arbeit des Europäischen Fonds für Strategische Investitionen“ wird die Notwendigkeit hervorgehoben, das geografische Ungleichgewicht bei der Unterstützung über den EFSI durch Maßnahmen zu beheben, die z. B. darin bestehen, die allgemeinen Ziele, für die im Rahmen des EFSI Unterstützung gewährt werden kann, zu erweitern und die Rolle der Europäischen Plattform für Investitionsberatung auszubauen .

Änderung 5

COM(2016) 597 final

Erwägungsgrund 14

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Gesamthaushalt der Union an den EU-Garantiefonds für die zusätzlich zu tätigenden Investitionen sollte eine Mittelübertragung aus den verfügbaren Mitteln der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) erfolgen. Darüber hinaus sollten aus den Mitteln für die CEF-Finanzierungsinstrumente 1 145 797 000 EUR an die Zuschusskomponente der CEF übertragen werden, um eine Kombination mit dem EFSI oder anderen relevanten Instrumenten, vor allem solchen, die auf Energieeffizienz abzielen, zu erleichtern.

 

Änderung 6

COM(2016) 597 final

Erwägungsgrund 15

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den aus dem EFSI geförderten Investitionen sollte die Zielquote des EU-Garantiefonds auf 35 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der EU festgelegt werden, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den aus dem EFSI geförderten Investitionen sollte die Zielquote des EU-Garantiefonds auf 33 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der EU festgelegt werden, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Änderung 7

COM(2016) 597 final

Artikel 1

Neuer Absatz nach Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

(2)     Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Sondertätigkeiten der EIB im Sinne des Artikels 16 der EIB-Satzung und der Leitlinien der EIB für die Kreditrisikopolitik, die durch den EFSI gefördert werden, gilt das Zusätzlichkeitskriterium ebenfalls als erfüllt, wenn öffentlich dokumentiert ist, dass mit ihnen Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen angegangen werden und sie ohne Unterstützung durch den EFSI nicht im selben Zeitraum durch die EIB, den EIF oder mittels bestehender Finanzinstrumente der EU hätten ausgeführt werden können .“

Begründung

Ein höheres Risikoprofil eines Vorhabens ist nicht das einzige Kriterium für Zusätzlichkeit. Zudem sollten durch den EFSI geförderte Sondertätigkeiten der EIB Transparenz- und Dokumentationsanforderungen unterliegen.

Änderung 8

COM(2016) 597 final

Artikel 1

Absatz 2 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen besser ausgleichen zu können, müssen die durch den EFSI geförderten Sondertätigkeiten der EIB in der Regel Aspekte wie Nachrangigkeit, Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten grenzübergreifende Merkmale, eine spezifische Risikoexponierung oder andere, in Anhang II näher erläuterte nachweisbare Aspekte aufweisen.

Vorhaben der EIB, die mit einem Risiko verbunden sind, das geringer als das Mindestrisiko im Rahmen der Sondertätigkeiten der EIB ist, können ebenfalls durch den EFSI gefördert werden, wenn der Einsatz der EU-Garantie erforderlich ist, um Zusätzlichkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes zu gewährleisten.

Bei durch den EFSI geförderten Projekten, die eine physische Infrastruktur zur Verbindung zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Ausweitung einer physischen Infrastruktur oder einer mit einer physischen Infrastruktur zusammenhängenden Dienstleistung von einem Mitgliedstaat auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zum Gegenstand haben, gilt das Zusätzlichkeitskriterium ebenfalls als erfüllt.“;

„Um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen sowie Formen des Regierungsversagens (z. B. suboptimale Investitionsbedingungen aufgrund von Hemmnissen durch nationale Grenzen/Regelungen) besser ausgleichen zu können, müssen die durch den EFSI geförderten Sondertätigkeiten der EIB in der Regel Aspekte wie Nachrangigkeit, Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten grenzübergreifende Merkmale, eine spezifische Risikoexponierung oder andere, in Anhang II näher erläuterte nachweisbare Aspekte aufweisen.

Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten und interregionalen Kooperationsprojekten, insbesondere zwischen funktionalen Regionen, gilt das Zusätzlichkeitskriterium ebenfalls als erfüllt.“;

Begründung

Bei grenzübergreifenden und interregionalen Kooperationsprojekten sollte das Zusätzlichkeitskriterium aufgrund ihres hohen Mehrwerts und unabhängig von ihren Merkmalen automatisch als erfüllt gelten. Im ersten Jahr der Laufzeit wurden keinerlei grenzübergreifende Kooperationsprojekte aus dem EFSI finanziert. Die Bedeutung der funktionalen Regionen liegt auf der Hand.

Änderung 9

COM(2016) 597 final

Artikel 1

Absatz 4 Buchstabe d ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

In Absatz 12 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

In Absatz 12 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie sind öffentlich und zugänglich und enthalten eine Begründung, in der insbesondere auf die Erfüllung des Zusätzlichkeitskriteriums eingegangen wird. Die Veröffentlichung enthält keine sensiblen Geschäftsinformationen. Bei seiner Beschlussfassung stützt sich der Investitionsausschuss auf die von der EIB vorgelegten Unterlagen.“;

„Beschlüsse zur Genehmigung des Einsatzes der EU-Garantie sind öffentlich und zugänglich und enthalten eine Begründung, in der insbesondere auf die Erfüllung des Zusätzlichkeitskriteriums eingegangen wird. Sobald ein Vorhaben im Rahmen der EU-Garantie unterzeichnet wird, wird das zur Bewertung von Vorhaben genutzte Scoreboard der Indikatoren veröffentlicht; sensible Geschäftsinformationen sind von der Offenlegungspflicht ausgenommen. Bei seiner Beschlussfassung stützt sich der Investitionsausschuss auf die von der EIB vorgelegten Unterlagen.“;

Begründung

Die Änderung entspricht Erwägungsgrund 18 des Legislativvorschlags.

Änderung 10

COM(2016) 597 final

Artikel 1

Absatz 5 Buchstabe b

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Gemäß den auf der COP 21 eingegangenen Verpflichtungen sorgt die EIB dafür, dass mindestens 40 % der Finanzierungen im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters ‚Infrastruktur und Innovation‘ Projekten zugutekommen, deren Komponenten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Der Lenkungsrat stellt detaillierte Leitlinien hierfür bereit.“;

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Gemäß den auf der COP 21 eingegangenen Verpflichtungen sorgt die EIB dafür, dass mindestens 40 % der Finanzierungen im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters ‚Infrastruktur und Innovation‘ Projekten zugutekommen, deren Komponenten einen Beitrag zum Klimaschutz leisten , und dass die gesamte finanzierte Infrastruktur zudem katastrophensicher ist . Der Lenkungsrat stellt detaillierte Leitlinien hierfür bereit.“;

Änderung 11

COM(2016) 597 final

Artikel 1

Absatz 8 Buchstabe a ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die in Absatz 2 genannte Ausstattung des Garantiefonds wird zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden ‚Zielbetrag‘) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 35 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen festgesetzt.“;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die in Absatz 2 genannte Ausstattung des Garantiefonds wird zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden ‚Zielbetrag‘) eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 33 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen festgesetzt.“;

Begründung

Der AdR bedauert den Widerspruch zwischen dem im Begleitdokument zur Halbzeitüberprüfung des MFR vorgeschlagenen Ausbau des Bereichs Verkehr im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ und der Verringerung der Mittelausstattung für diese Fazilität um 500 Mio. EUR im vorliegenden Rechtsetzungsvorschlag. Diese Verringerung der ungenutzten Mittel für Finanzierungsinstrumente im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ zeigt eindeutig, dass die Projekte im Rahmen dieser Fazilität durch über den EFSI finanzierte Projekte verdrängt werden. Der AdR spricht sich gegen diese Verringerung der Mittel aus und schlägt die Senkung des Zielbetrags von 35 % auf 33 % vor, womit keine Notwendigkeit einer Verringerung der Mittelausstattung für die Fazilität „Connecting Europe“ um 500 Mio. EUR bestünde.

Änderung 12

COM(2016) 597 final

Artikel 1

Absatz 9 Buchstabe b ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

der Nutzung des lokalen Wissens, um die EFSI-Förderung in der gesamten Union zu erleichtern, sowie gegebenenfalls der Unterstützung des in Anhang II Abschnitt 8 genannten Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI durch Hilfestellung für die EIB bei der Ausarbeitung von Maßnahmen,“

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

der Nutzung des regionalen und lokalen Wissens, um die EFSI-Förderung in der gesamten Union zu erleichtern, sowie gegebenenfalls der Unterstützung des in Anhang II Abschnitt 8 genannten Ziels der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI durch Hilfestellung für die EIB bei der Ausarbeitung von Maßnahmen,“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

der proaktiven Unterstützung bei der Einrichtung von Investitionsplattformen,“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

der proaktiven Unterstützung bei der Einrichtung von Investitionsplattformen,“

iii)

Der folgende Buchstabe f wird angefügt:

„f)

der Beratung in Bezug auf die Kombinierung von EFSI-Förderungen mit anderen EU-Finanzierungsquellen (wie dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und der Fazilität ‚Connecting Europe‘).“;

iii)

Der folgende Buchstabe f wird angefügt:

„f)

der Beratung in Bezug auf die Kombinierung von EFSI-Förderungen mit anderen EU-Finanzierungsquellen (wie dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizont 2020 und der Fazilität ‚Connecting Europe‘) , um mit Blick auf die einheitliche Planung der kohäsionspolitischen Maßnahmen die größtmögliche Integration und Synergie der Investitionen zu ermöglichen .“;

Begründung

Ziel der Änderung ist eine stärkere Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Beratungsdienstleistungen der EIAH. Es sollte sowohl regionales als auch lokales Wissen berücksichtigt werden. Die sektorale und geografische Diversifizierung sollten, wie in Anhang II Abschnitt 8 festgehalten, vom Lenkungsrat statt von der EIAH berücksichtigt werden.

Änderung 13

COM(2016) 597 final

Artikel 1

Absatz 9 Buchstabe c ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels und um die Erbringung von Beratungsdiensten vor Ort zu erleichtern, ist die EIAH bestrebt, auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken oder -institute und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückzugreifen.“;

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels und um die Erbringung von Beratungsdiensten auf regionaler und lokaler Ebene zu erleichtern, ist die EIAH bestrebt, auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken oder -institute und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückzugreifen.“;

Begründung

Es sollte sowohl regionales als auch lokales Wissen berücksichtigt werden.

Änderung 14

COM(2016) 597 final

Artikel 1

Neuer Absatz nach Absatz 9 Buchstabe d

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

(10)     Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)     Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Ausschuss der Regionen — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält:“

Begründung

Durch die Änderung soll der AdR enger in die Überwachung des EFSI einbezogen werden.

Änderung 15

COM(2016) 597 final

Artikel 1

Neuer Absatz nach Absatz 9 Buchstabe d

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

In Artikel 16 wird ein neuer Absatz nach Absatz 6 eingefügt:

„(7)     Die EIB entwickelt zu Berichtszwecken für jedes Vorhaben Ergebnisindikatoren, um eine verlässliche Grundlage für die Analyse des Mehrwerts der EU-Finanzierung zu schaffen. Diese Verfahrensweise wird vom Lenkungsrat genehmigt.“

Begründung

Es sollten Indikatoren entwickelt werden, sodass verschiedene Instrumente — zunächst ESI-Fonds und EFSI — verglichen werden können.

Änderung 16

COM(2016) 597 final

Artikel 1

Absatz 10 Buchstabe a ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bis zum 30. Juni 2018 und 30. Juni 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der eine unabhängige Bewertung der Anwendung dieser Verordnung enthält.“;

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bis zum 30. Juni 2018 und 30. Juni 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat , der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Europäischen Investitionsbank einen Bericht vor, der eine unabhängige Bewertung der Anwendung dieser Verordnung enthält.“;

Begründung

Mit dieser Änderung wird gewährleistet, dass die Informationen denselben relevanten Institutionen übermittelt werden wie die Informationen im Rahmen der Mitteilung „Einleitung der zweiten Phase des Europäischen Fonds für strategische Investitionen“ vom 14. September 2016.

Änderung 17

COM(2016) 597 final

Artikel 1

Neuer Absatz nach Absatz 14

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

(15)     Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„eine Beschreibung der Vorhaben, soweit die Förderung durch andere EU-Finanzierungsquellen (wie ESIF, Horizont 2020 und Fazilität ‚Connecting Europe‘) mit der EFSI-Förderung kombiniert wird, sowie Angabe des Gesamtbetrags der Beiträge jeder Finanzierungsquelle“;

Begründung

Durch die neue Fassung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f steht der Text im Einklang mit der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung.

Änderung 18

COM(2016) 597 final

Artikel 2

Artikel 2 streichen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:

 

(1)

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)     Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 29 992 259 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

a)

Verkehrssektor: 23 895 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;

b)

Telekommunikationssektor: 1 091 602 000 EUR;

c)

Energiesektor: 5 005 075 000 EUR.

Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates  (*1) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.

 

Begründung

Siehe Änderung 5: Es ist nicht erforderlich, die Mittelausstattung für die Fazilität „Connecting Europe“ zu senken.

Änderung 19

Anhang 1 zu COM(2016) 597 final

Neuer Abschnitt vor Abschnitt 1 Buchstabe a

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

a)

Im Buchstaben a erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung:

„Einrichtungen des öffentlichen Sektors (territoriale oder sonstige Einrichtungen, aber unter Ausschluss von Geschäften mit Unternehmen, die zu einem direkten Mitgliedstaatsrisiko führen) und Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Art. Ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 zum EVTZ  (*2) gegründeter Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) wird als Einrichtung angesehen, die nicht zu einem direkten Mitgliedstaatsrisiko führt.

Begründung

Der EVTZ führt mit oder ohne Finanzmittel der EU Maßnahmen oder eine territoriale Zusammenarbeit durch. Da die Mitglieder eines EVTZ nationale, regionale und lokale Gebietskörperschaften oder Verbände solcher Gebietskörperschaften sein können, ist der Zugang des EVTZ zu den von der EIB angebotenen Finanzierungsinstrumenten jedoch beschränkt. Deshalb sollten EVTZ nicht mit einem direkten Mitgliedstaatsrisiko in Verbindung gebracht werden.

Änderung 20

Anhang 1 zu COM(2016) 597 final

Abschnitt 1 Buchstabe a ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Dem Buchstaben b wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Von EFSI-Förderungen für Autobahnen ist abzusehen, es sei denn, sie dienen der Unterstützung privater Investitionen in Verkehrsprojekte in Kohäsionsländern oder in grenzüberschreitende Verkehrsprojekte unter Beteiligung mindestens eines Kohäsionslands .“;

Dem Buchstaben b wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Von EFSI-Förderungen für Autobahnen ist abzusehen, es sei denn, sie dienen der Unterstützung privater Investitionen in Verkehrsprojekte in Kohäsionsländern oder in grenzüberschreitende Verkehrsprojekte.“;

Begründung

Grenzüberschreitende Verkehrsprojekte als solche sollten als zusätzliche Projekte angesehen und deshalb nicht auf solche Vorhaben beschränkt werden, an denen mindestens ein Kohäsionsland beteiligt ist.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

stellt fest, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Festlegung, Planung und Unterstützung zusätzlicher Investitionen zur Förderung von Innovation, Wachstum und Beschäftigung in ihrem Gebiet eine Schlüsselrolle zukommt;

2.

stellt fest, dass der EFSI ein wichtiger Bestandteil der Investitionsoffensive für Europa ist, und begrüßt daher grundsätzlich den Vorschlag, ihn zu erweitern, sowohl in Bezug auf die Laufzeit als auch auf die finanzielle Ausstattung; ist zudem der Auffassung, dass zur Steigerung des Erfolgs des EFSI die durch die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) entstehenden Synergien mit der europäischen Kohäsionspolitik weiter geklärt und gesteigert werden sollten. Denn der EFSI und die ESI-Fonds sollten bei EU-Haushaltsmitteln oder bei den für die nationale Kofinanzierung geltenden Rechnungsführungsregeln nicht in Konkurrenz zueinander stehen;

3.

weist darauf hin, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen seit einem Jahr funktionsfähig ist, aber trotz der Ergebnisse in Form genehmigter Projekte in entsprechender Zahl und Höhe geografisch ungleich verteilt ist;

4.

begrüßt die Gelegenheit, auf der Grundlage der ersten Erfahrungen der Städte und Regionen mit dem EFSI legislative Änderungsvorschläge und politische Empfehlungen zu unterbreiten bzw. auszusprechen und damit eine Folgemaßnahme zu der ersten, im April 2015 verabschiedeten Stellungnahme des AdR zum EFSI (Hauptberichterstatter: Claude GEWERC) zu treffen;

5.

erinnert daran, dass in Artikel 18 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 7 der EFSI-Verordnung ein Vorschlag zur Änderung der EFSI-Verordnung bis zum 5. Juli 2018 vorgelegt und gefordert wird, dass ein solcher Vorschlag durch eine unabhängige Bewertung der Frage untermauert werden sollte, ob der EFSI seine Ziele erreicht und die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen gerechtfertigt ist. Diese von externen Sachverständigen durchgeführte unabhängige Bewertung der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1017 war, als die Kommission ihren Vorschlag zur Erweiterung des EFSI veröffentlichte, noch nicht abgeschlossen und wurde erst am 14. November 2016 vorgelegt; stellt außerdem fest, dass sich die Kommission in ihrer Mitteilung vom 29. November 2016 zu allen drei Bewertungen äußert und den Erfolg des EFSI und der EIAH bestätigt; bedauert allerdings, dass der Vorschlag weder mit einer laut der Agenda für bessere Rechtsetzung (COM(2015) 215 final, 19. Mai 2015) erforderlichen Folgenabschätzung noch mit Ex-ante-Bewertungen der Finanzprogramme gemäß Artikel 30 und 140 der Haushaltsordnung einherging;

6.

teilt angesichts des Berichts des Europäischen Rechnungshofs zum Thema „Der Vorschlag zur Verlängerung und Aufstockung des EFSI ist verfrüht“ und insbesondere der Bemerkungen in Ziffer 61 und 62 den Standpunkt, dass die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für Vorhaben, die sowohl aus dem EFSI als auch aus Strukturfonds finanziert werden, geklärt werden muss, und spricht sich folglich dafür aus, auch diese Vorhaben aus den staatlichen Beihilfen auszuschließen;

7.

weist auf die Wechselbeziehung zwischen dem Vorschlag und der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) sowie auf die Notwendigkeit hin, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Finanzmittel bereitzustellen, ohne dabei die verschiedenen bestehenden Finanzierungsprogramme, insbesondere Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ zu beeinträchtigen; spricht sich deshalb gegen die Umschichtung von Haushaltsmitteln der Fazilität „Connecting Europe“ aus;

8.

weist darauf hin, dass die Erweiterung des EFSI langfristig nicht darauf ausgerichtet sein darf, die bestehenden europäischen Förderinstrumente zu ersetzen;

9.

begrüßt, dass ein größerer Anteil des EFSI einem besseren Zugang von KMU zu Finanzierungen gewidmet werden soll, und unterstreicht, dass der EFSI auch lokalen Kleinprojekten zugutekommen kann; hier sind technische Unterstützung und Beratung lokaler Gebietskörperschaften von entscheidender Bedeutung;

10.

begrüßt, dass die Förderkriterien für Projekte im Bereich der Klimapolitik (COP 21), Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur gestärkt und klarer definiert wurden;

11.

empfiehlt der EIB, bei der Berichterstattung über Regionen auf die Verordnung über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (1) zurückzugreifen; empfiehlt zudem dringend, die Berichterstattung über die wesentlichen Leistungsindikatoren (KPI) und die wesentlichen Überwachungsindikatoren (KMI) nach Empfängern und Regionen auf NUTS-II-Niveau aufzuschlüsseln;

12.

begrüßt den Vorschlag, die Transparenz bei der Auswahl von Vorhaben zu erhöhen, indem nicht vertrauliche Informationen zu unterzeichneten Finanzierungen über das Scoreboard der Indikatoren offengelegt werden, wobei dies sowohl das Fenster „Infrastruktur und Innovation“ als auch das KMU-Förderfenster betreffen muss; fordert zudem den für die Projektauswahl zuständigen Investitionsausschuss auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu Projekten zu konsultieren, die in ihre Zuständigkeit fallen;

13.

fordert, den Europäischen Ausschuss der Regionen stärker in die Berichterstattung und Überwachung einzubeziehen, indem er die Möglichkeit erhält, sich zu den Vorhaben im Rahmen des EFSI zu den Tätigkeiten der EIAH und zur Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu äußern und diese zu bewerten;

14.

betont, dass der EFSI als ein Instrument zur Bekämpfung verschiedener Formen von Markt- und Regierungsversagen (z. B. suboptimale Investitionsbedingungen aufgrund von Hindernissen, die durch nationale Grenzen/Regelungen verursacht werden) angesehen werden sollte. Der EFSI darf nicht als Instrument zur Finanzierung nicht tragfähiger Projekte begriffen werden;

15.

nimmt die Fragen im Zusammenhang mit der Definition von Zusätzlichkeit zur Kenntnis und regt an, diese Definition zu klären und den Begriff „hohes Risikoprofil“ eines Vorhabens als Kriterium der Zusätzlichkeit weiter zu präzisieren;

16.

nimmt den Bericht des Europäischen Rechnungshofs zur Kenntnis, laut dem die Zusätzlichkeit der EFSI-Projekte erhalten werden muss, und weist deshalb darauf hin, dass das Ziel des EFSI in der Förderung von Investitionen bestehen sollte, die die EIB ohne Unterstützung des EFSI nicht hätte durchführen können;

17.

betont, dass EFSI-Projekte das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen müssen. Hier dürfte die Offenlegung von Informationen nach Unterzeichnung der Projekte über das Scoreboard der Indikatoren hilfreich sein;

18.

stellt fest, dass das Kriterium der Zusätzlichkeit bei grenzübergreifenden Projekten angesichts ihres hohen Mehrwerts für die Europäische Union automatisch als erfüllt gelten sollte;

19.

weiß um die Wichtigkeit, den EFSI mit anderen EU-Fonds wie den ESI-Fonds, Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ zu kombinieren, und bekräftigt die Bedeutung der strategischen Koordinierung in diesem Bereich sowie spezieller Begleitmaßnahmen, um Synergien zwischen den verschiedenen Instrumenten zu fördern; diesbezüglich kommt es darauf an, dass die EU-Dienststellen und insbesondere die Programmmanager in der Europäischen Kommission diese Möglichkeit nicht nur kennen, sondern den Bürgern im Allgemeinen und den KMU sowie den nationalen, regionalen und lokalen Behörden im Besonderen auch vermitteln, wie wichtig es ist, bestehende Synergien auszuschöpfen, und wie das geschehen kann;

20.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mehr Klarheit und Orientierungshilfe in Bezug auf die Kombination des EFSI mit anderen EU-Fonds benötigen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und das Verbot der Doppelfinanzierung;

21.

unterstreicht, dass die Nutzung des EFSI und anderer EU-Fonds, einschließlich der ESI-Fonds, auf komplementäre Ziele ausgerichtet sein sollten;

22.

bekräftigt seine Forderung, dass Investitionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen des EFSI und der EIB-Finanzierung nicht in die Berechnung der Haushaltsdefizite und Schulden der EU-Länder eingehen sollten;

23.

ist der Auffassung, dass nationale Förderbanken und Investitionsplattformen eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung des EFSI spielen, insbesondere für die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften;

24.

ersucht die EIB, auf lokaler und regionaler Ebene Informationen über EFSI-Projekte bereitzustellen, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eng in die Aufstellung und Förderung solcher Projekte einzubeziehen;

25.

spricht sich auf jeden Fall dafür aus, bereits im Programmplanungszeitraum 2014-2020 die größtmögliche Synergie und funktionale Integration der EFSI-Maßnahmen im Rahmen der Kohäsionspolitik zu gewährleisten, u. a., um ein angemessenes territoriales Gleichgewicht zugunsten der benachteiligteren Gebiete zu ermöglichen;

26.

möchte gemeinsam mit der Europäischen Kommission und der EIB dazu beitragen, die Kommunikation über die Investitionsoffensive für Europa weiter zu verbessern, und begrüßt deshalb den Ansatz des One-Stop-Shop, der während der Europäischen Woche der Regionen und Städte 2016 gestartet wurde. Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt zwar eine wesentliche Rolle bei der erfolgreichen Umsetzung des EFSI zu, doch ist hier eine weitere Sensibilisierung erforderlich;

27.

nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die geografischen und sektoralen Ungleichgewichte bei den EFSI-Vorhaben durch eine erweiterte Liste der förderfähigen Maßnahmen und eine stärkere Rolle der europäischen Plattform für Investitionsberatung anzugehen. Auf- und Ausbau von Kapazitäten, proaktive Beratung und eine enge Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung und Erarbeitung von Projekten sind für die proportionale Verteilung der EFSI-Vorhaben unabdingbar. Beim Ausmaß des Zugangs der potenziellen Mittelempfänger muss den Gegebenheiten des Mitgliedstaats bzw. der Region Rechnung getragen werden, um die Ungleichgewichte nicht zu verfestigen bzw. ihnen keinen Vorschub zu leisten;

28.

betont, dass die bei der strategischen Ausrichtung des EFSI festgelegten Grenzen für die geografische und sektorale Konzentration nach Ablauf des ersten Investitionszeitraums nur zur Orientierung bestehen bleiben und in keiner Weise für die Auswahl von Vorhaben verbindlich sein dürfen;

29.

fordert, dass die über den EFSI getätigten Infrastrukturinvestitionen den Kriterien der Katastrophensicherheit entsprechen, um die langfristige Widerstandsfähigkeit der Infrastruktur zu gewährleisten und dadurch sicherzustellen, dass sie nicht das Leben der Bürger gefährdet;

30.

stellt fest, dass der Legislativvorschlag mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Brüssel, den 7. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)   Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).


9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/75


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Änderung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern

(2017/C 185/10)

Berichterstatterin:

Yoomi RENSTRÖM (SE/SPE), Mitglied des Gemeinderats von Ovanåker

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

COM(2016) 128 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Fast zwanzig Jahre nach Erlass der Entsenderichtlinie muss geprüft werden, ob sie immer noch für das richtige Gleichgewicht zwischen der Förderung der Dienstleistungsfreiheit und dem Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer sorgt.

Fast zwanzig Jahre nach Erlass der Entsenderichtlinie muss geprüft werden, ob sie immer noch für das richtige Gleichgewicht zwischen der Förderung der Dienstleistungsfreiheit und dem Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer sorgt. Eine Schlechterstellung des entsandten Arbeitnehmers bzw. der entsandten Arbeitnehmerin darf jedenfalls durch die Entsendung nicht entstehen.

Änderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 8

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Angesichts der langen Dauer bestimmter Entsendungen muss festgelegt werden, dass bei Entsendezeiträumen von über 24 Monaten der Aufnahmemitgliedstaat als der Staat angesehen wird, in dem die Arbeit verrichtet wird . Im Einklang mit dem Grundsatz der Rom-I-Verordnung ist mithin das Recht des Aufnahmemitgliedstaats auf den Arbeitsvertrag der betreffenden entsandten Arbeitnehmer anzuwenden , sofern die Parteien sich nicht auf die Anwendung eines anderen Rechts geeinigt haben. Wurde ein anderes Recht gewählt, so darf dies für den Arbeitnehmer nicht zum Verlust des Schutzes führen, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Dies sollte ab Beginn der Entsendung gelten, wenn diese für mehr als 24 Monate geplant ist, bzw. ab dem ersten Tag nach Ablauf der 24 Monate , wenn die Entsendung tatsächlich diesen Zeitraum überschreitet. Diese Regelung berührt nicht das Recht von Unternehmen, die Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsenden, sich auch in Fällen, in denen die Entsendung länger als 24 Monate dauert, auf die Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Hiermit soll Rechtssicherheit bei der Anwendung der Rom-I-Verordnung auf eine bestimmte Situation geschaffen werden, ohne dass die Verordnung hierzu geändert werden muss. Für den Arbeitnehmer gelten insbesondere der Schutz und die Leistungen gemäß der Rom-I-Verordnung.

Angesichts der langen Dauer bestimmter Entsendungen muss festgelegt werden, dass bei Entsendezeiträumen von über 12 Monaten das Recht des Aufnahmemitgliedstaat s auf das Arbeitsverhältnis angewandt wird . Im Einklang mit dem Grundsatz der Rom-I-Verordnung gilt dieses Recht, sofern die Parteien sich nicht auf die Anwendung eines anderen Rechts geeinigt haben. Wurde ein anderes Recht gewählt, so darf dies für den Arbeitnehmer nicht zum Verlust des Schutzes führen, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Dies sollte ab Beginn der Entsendung gelten, wenn diese für mehr als 12 Monate geplant ist, bzw. ab dem ersten Tag nach Ablauf der 12 Monate , wenn die Entsendung tatsächlich diesen Zeitraum überschreitet. Diese Regelung berührt nicht das Recht von Unternehmen, die Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsenden, sich auch in Fällen, in denen die Entsendung länger als 12 Monate dauert, auf die Dienstleistungsfreiheit zu berufen.

Begründung

Die Frist, ab der gemäß Kommissionsvorschlag das Recht des Aufnahmelandes in vollem Umfang auf das Arbeitsverhältnis in einer Entsendesituation anzuwenden ist, entspricht der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgesehenen Frist. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des Aufnahmelandes anzuwenden, wenn bei einem Arbeitnehmer von einem voraussichtlichen Entsendungszeitraum von 24 Monaten ausgegangen wird.

In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht es im Wesentlichen um die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Leistungsansprüche von EU-Bürgern an das System der sozialen Sicherheit des jeweiligen Mitgliedstaats. Bei der Entsenderichtlinie geht es um den Schutz entsandter Arbeitnehmer und die Förderung des freien Dienstleistungsverkehrs. Nach Auffassung des AdR ist es nicht zwingend notwendig, die Fristen, die gemäß diesen beiden Rechtsakten gelten, nur deswegen anzugleichen, weil sie sich auf Situationen beziehen, in denen sich EU-Bürger vorübergehend in einem bestimmten Mitgliedstaat aufhalten und dort arbeiten.

Der AdR ist der Ansicht, dass die Frist, ab der das Recht des Aufnahmelandes in einer Entsendesituation in vollem Umfang auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, verkürzt werden sollte. Für eine angemessene Frist bzw. Dauer, bei der von einer solchen Verbindung eines entsandten Arbeitnehmers zum Land der Entsendung auszugehen ist, sodass das Recht dieses Landes in vollem Umfang auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hält der AdR eine voraussichtliche bzw. tatsächliche Entsendungsdauer eines Arbeitnehmers von zwölf Monaten.

Nach Auffassung des AdR sollte die Frage, das Recht welchen Landes auf entsandte Arbeitnehmer anzuwenden ist, umfassend in der Entsenderichtlinie und nicht durch die Anwendung der Rom-I-Verordnung geregelt werden.

Änderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägungsgrund 12

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Es fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Entlohnungsvorschriften im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten festzulegen. Jedoch muss die Anwendung nationaler Entlohnungsvorschriften auf entsandte Arbeitnehmer durch die Notwendigkeit des Schutzes entsandter Arbeitnehmer gerechtfertigt sein und sie darf die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nicht unverhältnismäßig einschränken.

Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Entlohnungsvorschriften im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten festzulegen. Jedoch muss die Anwendung nationaler Entlohnungsvorschriften auf entsandte Arbeitnehmer durch die Notwendigkeit des Schutzes entsandter Arbeitnehmer gerechtfertigt sein und sie darf die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nicht unverhältnismäßig einschränken.

Begründung

Die Entsenderichtlinie an sich hat keinen Einfluss auf die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezüglich der Lohnbildung. Jeder Mitgliedstaat beschließt für sich — im Einklang mit seinem jeweiligen Arbeitsmarktmodell —, welche Entlohnung auf nationaler Ebene gilt. Die Entsenderichtlinie hat lediglich zur Folge, dass eine bestimmte Entlohnung (die im Land der Entsendung festgelegt wird) auch für in das Hoheitsgebiet dieses Landes entsandte Arbeitnehmer anzuwenden ist.

Erwägungsgrund 12 des Kommissionsvorschlags könnte so ausgelegt werden, dass die auf nationaler Ebene festgelegten Entlohnungsvorschriften als solche Gegenstand einer Prüfung im Lichte der Entsenderichtlinie und der Bestimmungen des Vertrags zum freien Dienstleistungsverkehr werden könnten. Es sollte deutlich gemacht werden, dass es um die Anwendung der auf nationaler Ebene festgelegten Entlohnung im Zusammenhang mit entsandten Arbeitnehmern geht, die durch die Notwendigkeit des Schutzes entsandter Arbeitnehmer gerechtfertigt sein muss und die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nicht unverhältnismäßig einschränken darf.

Änderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Der folgende Artikel 2a wird angefügt:

Der folgende Artikel 2a wird angefügt:

Artikel 2a

Artikel 2a

Entsendungen für mehr als vierundzwanzig Monate

Entsendungen für mehr als zwölf Monate

1.   Überschreitet die vorgesehene oder tatsächliche Entsendungsdauer vierundzwanzig Monate, gilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Arbeitnehmer entsandt ist, als der Staat, in dem dieser seine Arbeit gewöhnlich verrichtet .

1.   Überschreitet die vorgesehene oder tatsächliche Entsendungsdauer zwölf Monate, unterliegt der Arbeitsvertrag während der Entsendungsdauer in vollem Umfang dem Recht des Mitgliedstaat s , in dessen Hoheitsgebiet ein Arbeitnehmer entsandt ist, sofern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nicht ein anderes anzuwendendes Recht vereinbart haben .

2.   Werden entsandte Arbeitnehmer, die die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführen, ersetzt, so ist für die Zwecke von Absatz 1 die Gesamtdauer der Entsendezeiträume der betreffenden Arbeitnehmer zu berücksichtigen, sofern deren tatsächliche Entsendungsdauer mindestens sechs Monate beträgt.

2.   Werden entsandte Arbeitnehmer, die die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführen, ersetzt, so ist für die Zwecke von Absatz 1 die Gesamtdauer der Entsendezeiträume der betreffenden Arbeitnehmer zu berücksichtigen, sofern deren tatsächliche Entsendungsdauer mindestens sechs Monate beträgt.

 

3.     Eine Vereinbarung in Bezug auf das anzuwendende Recht darf nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

 

4.     Die Anwendung von Absatz 1 darf gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) nicht zu einer Benachteiligung des entsandten Arbeitnehmers im Vergleich zu der Anwendung des Rechts eines anderen Landes auf den Arbeitsvertrag führen.

Begründung

Die Frist, ab der gemäß Kommissionsvorschlag das Recht des Aufnahmelandes in vollem Umfang auf das Arbeitsverhältnis in einer Entsendesituation anzuwenden ist, entspricht der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgesehenen Frist. Nach dieser Bestimmung ist das Recht des Aufnahmelandes anzuwenden, wenn bei einem Arbeitnehmer von einem voraussichtlichen Entsendungszeitraum von 24 Monaten ausgegangen wird.

In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht es im Wesentlichen um die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Leistungsansprüche von EU-Bürgern an das System der sozialen Sicherheit des jeweiligen Mitgliedstaats. Bei der Entsenderichtlinie geht es um den Schutz entsandter Arbeitnehmer und die Förderung des freien Dienstleistungsverkehrs. Nach Auffassung des AdR ist es nicht zwingend notwendig, die Fristen, die gemäß diesen beiden Rechtsakten gelten, nur deswegen anzugleichen, weil sie sich auf Situationen beziehen, in denen sich EU-Bürger vorübergehend in einem bestimmten Mitgliedstaat aufhalten und dort arbeiten.

Der AdR ist der Ansicht, dass die Frist, ab der das Recht des Aufnahmelandes in einer Entsendesituation in vollem Umfang auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, verkürzt werden sollte. Für eine angemessene Frist bzw. Dauer, bei der von einer solchen Verbindung eines entsandten Arbeitnehmers zum Land der Entsendung auszugehen ist, sodass das Recht dieses Landes in vollem Umfang auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hält der AdR eine voraussichtliche bzw. tatsächliche Entsendungsdauer eines Arbeitnehmers von zwölf Monaten.

Der Vorschlag der Kommission — mit einer Bestimmung, wonach indirekt und erst mit der Anwendung der Rom-I-Verordnung das Recht des Aufnahmelandes zu dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Recht wird — wirft einige Fragen auf. Im Sinne von Erwägungsgrund 8 des Kommissionsvorschlags sollte im Wortlaut der Richtlinie deutlich gemacht werden, dass Vereinbarungen, das Recht eines anderen Landes als des Aufnahmelandes anzuwenden, gemäß den in Artikel 8 der Rom-I-Verordnung vorgesehenen Bedingungen nach wie vor möglich sein werden. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Anwendung des Rechts des Aufnahmelandes auf das Arbeitsverhältnis keine Benachteiligung des Arbeitnehmers zur Folge hat, z. B. in Form eines geringeren Schutzes oder ungünstigeren Bedingungen für den Arbeitnehmer nach dem Recht des Aufnahmelandes.

Die Bedingungen für die Anwendung des Rechts des Aufnahmelandes sollten nach Auffassung des AdR unmittelbar in der Entsenderichtlinie aufgeführt werden. Die Änderung bewirkt eine Änderung von Erwägungsgrund 8.

Änderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

[…] Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst die Entlohnung alle die Entlohnung ausmachenden Bestandteile, die gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen oder Schiedssprüchen und/oder — falls es kein System zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und Schiedssprüchen gibt — sonstigen Tarifverträgen oder Schiedssprüchen im Sinne des Absatzes 8 Unterabsatz 2 in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind , in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt ist.

Im Zusammenhang mit dieser Richtlinie werden die Entlohnung und Abgaben entsprechend der nationalen Gesetzgebung und/oder Praxis des Mitgliedstaat s festgelegt , in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt ist.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf einer einzigen offiziellen nationalen Website gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/67/EU die die Entlohnung ausmachenden Bestandteile nach Buchstabe c.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf einer einzigen offiziellen nationalen Website gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/67/EU die die Entlohnung ausmachenden Bestandteile nach Buchstabe c.

Begründung

Es ist wichtig festzuhalten, dass Fragen der Entlohnung in den nationalen Zuständigkeitsbereich fallen, damit die Richtlinie nicht zu einer Situation führt, in der der Gerichtshof nationale Lohnbestimmungen zu prüfen hat.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bemerkungen des Ausschusses der Regionen

1.

Der AdR stellt fest, dass die Freiheit, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erbringen, in den Artikeln 56 bis 62 des AEUV garantiert wird. Ein gut funktionierender Binnenmarkt für Dienstleistungen bietet nicht nur unmittelbare Vorteile für Dienstleistungserbringer und Verbraucher in der EU, sondern ist auch eine wichtige Voraussetzung für Wirtschaftswachstum, das allen EU-Bürgern in Form von mehr Wohlstand und einem höheren Sozialschutz zugutekommen dürfte.

2.

Ein gut funktionierender Binnenmarkt für Dienstleistungen ist vor allem für Dienstleistungserbringer in den Regionen wichtig, die unmittelbar an andere Mitgliedstaaten angrenzen.

3.

Der AdR hält es für eine wesentliche Grundlage des freien Dienstleistungsverkehrs, dass ein Dienstleistungserbringer, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie in seinem Niederlassungsstaat erbringen kann. Eine weitere Voraussetzung für einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen ist, dass der Wettbewerb — auch grenzüberschreitend — nicht in erster Linie auf den Arbeitskosten, sondern auf Faktoren wie der Qualität und der Effizienz der erbrachten Dienstleistung fußt.

4.

Die vorhandenen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf die Lohnkosten bedeuten, dass die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs u. U. zu einem Abwärtsdruck auf die Lohnbedingungen in dem Mitgliedstaat führen kann, in den die Entsendung erfolgt. Wenn der Wettbewerb über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu einem unlauteren Wettbewerb wird, kann dies Sozialdumping im Aufnahmeland zur Folge haben. Dieses Sozialdumping leistet einem Preisdruck Vorschub, der die Unternehmen gefährdet, die die Entsendung nicht nutzen.

5.

Der AdR vertritt die Auffassung, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem freien Dienstleistungsverkehr auf der einen Seite und dem Schutz der entsandten Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping auf der anderen Seite eine Voraussetzung für die Akzeptanz der Funktion des Binnenmarkts unter den EU-Bürgern und vor allem unter den Arbeitnehmern in den Dienstleistungssektoren ist, in denen Entsendung vorkommt und voraussichtlich weit verbreitet sein wird. Er unterstreicht jedoch, dass für die wirksame Bekämpfung von Sozialdumping auch Maßnahmen zum Schutz von Selbstständigen wie auch von denjenigen erforderlich sind, die eine über digitale Plattformen vermittelte Arbeit verrichten.

6.

Der Interessenausgleich, der mit der Entsenderichtlinie bezweckt wird, ist auch eine Voraussetzung für einen gesunden und fairen Wettbewerb im Dienstleistungssektor im grenzüberschreitenden Kontext.

7.

Der AdR kann vor diesem Hintergrund den Grundsatz unterstützen, auf dem der Vorschlag der Kommission aufbaut, nämlich dass die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort gleich entlohnt werden sollte.

8.

Er ist der Ansicht, dass die freie Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der EU beeinträchtigt und der Schutz der entsandten Arbeitnehmer infrage gestellt werden können, weil die in den Aufnahmemitgliedstaaten geltenden administrativen Anforderungen für die Einstellung von Arbeitnehmern entweder nicht bekannt sind oder einige Unternehmen (insbesondere KMU) Schwierigkeiten haben, diese Anforderungen zu erfüllen. Diese Mängel könnten behoben werden, wenn die Kommission und die Mitgliedstaaten klare und leicht zugängliche Verfahren für die Unterrichtung und Beratung zu diesen Fragen aufstellen würden.

9.

Der AdR schließt sich der Einschätzung der Kommission an, dass es einen Stichtag geben muss, ab dem das Recht des Aufnahmelandes in vollem Umfang für den entsandten Arbeitnehmer gelten muss. Nach Auffassung des AdR ist es jedoch nicht zwingend notwendig, die Bestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als Grundlage für die Frist bzw. Dauer heranzuziehen, ab der bei einer Entsendung das Recht des Aufnahmelandes in vollem Umfang auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Diese Entsendungsdauer sollte nach Auffassung des AdR in der Entsenderichtlinie auf zwölf Monate festgesetzt werden.

10.

Ferner vertritt der AdR die Ansicht, dass die Bedingungen, unter denen das Recht des Aufnahmelandes in vollem Umfang auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, nicht dazu führen dürfen, dass die entsandten Arbeitnehmer de facto ungünstiger gestellt werden.

11.

Der AdR stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission, den Verweis auf „Mindestlohnsätze“ durch einen Verweis auf „Entlohnung“ zu ersetzen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht, unter anderem in der Rechtssache Sähköalojen ammattiliitto ry (C-396/13), sowie mit der Auslegung des Begriffs „Mindestlohnsatz“ durch den Gerichtshof in dieser Rechtssache.

12.

Dass nur die vorgeschriebenen, die Entlohnung ausmachenden Bestandteile und Berechnungsbestandteile im Aufnahmeland angewandt werden dürfen und angewandt werden sollen, wenn eine Vergütung im Sinne der Richtlinie im jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt wird, bedeutet, dass es auch weiterhin nicht möglich sein wird, vonseiten des Aufnahmelandes zu fordern, dass ein entsendender Arbeitgeber das zahlt, was als „normale“ oder durchschnittliche Entlohnung für eine vergleichbare Tätigkeit im Aufnahmeland für seine Beschäftigten angesehen werden kann.

13.

Der AdR begrüßt den Vorschlag, dass die Bestandteile der Entlohnung bei einer Entsendung im Aufnahmeland auf der offiziellen nationalen Website zu veröffentlichen sind, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Durchsetzungsrichtlinie einzurichten ist, um den Zugang zu Informationen im Vorfeld einer Entsendung zu verbessern.

14.

Alles in allem ist der AdR der Auffassung, dass durch den Vorschlag der Kommission — mit seinem Verweis auf „Entlohnung“ anstelle des Verweises auf „Mindestlohnsätze“ und mit seinen sonstigen Vorschlägen für Änderungen in diesem Teil — dafür gesorgt wird, dass die Entsenderichtlinie Ausgewogenheit in Bezug auf die Möglichkeiten der Dienstleistungserbringer in der EU herstellt: Sie können einerseits ohne unverhältnismäßige Einschränkung Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen, während andererseits die entsandten Arbeitnehmer geschützt sowie unlauterer Wettbewerb unterbunden werden.

15.

Nach Ansicht des AdR sollte jedoch deutlich gemacht werden, dass die Entsenderichtlinie an sich die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf das Recht in keiner Weise beeinträchtigt, über Entlohnungsfragen nach Maßgabe ihres jeweiligen Arbeitsmarktmodells zu beschließen.

16.

Der AdR teilt die Auffassung der Kommission, dass die Pflicht zur Anwendung der Bedingungen des Aufnahmelandes in den Bereichen, die in Artikel 3 Absatz 1 der Entsenderichtlinie im Rahmen des Baugewerbes genannt werden, für sämtliche Wirtschaftszweige gelten sollte, und zwar unabhängig davon, ob die Entlohnung gesetzlich, durch allgemein geltende Tarifverträge oder durch Tarifverträge gemäß erstem oder zweitem Gedankenstrich von Artikel 3 Absatz 8 geregelt wird.

17.

Der AdR lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Fälle der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen von Praktiken der Unterauftragsvergabe im Kaskadenverfahren, die zu einer Verwässerung der Haftung des Arbeitgebers und bisweilen dazu führen, dass die entsandten Arbeitnehmer ohne jegliche Unterstützung und Hilfe sich selbst überlassen werden. Ein europäischer Hilfsfonds könnte ein rasches Eingreifen ermöglichen, um die besten Bedingungen für die Rückführung dieser Arbeitnehmer in ihr Herkunftsland zu gewährleisten. Er regt darüber hinaus die Schaffung eines europäischen Registers an, bei dem die leistungserbringenden Unternehmen in allen Mitgliedstaaten einen entsandten Arbeitnehmer spätestens mit Beginn der Leistungserbringung anmelden müssen.

18.

Der AdR stellt fest, dass die Fähigkeiten der entsandten Arbeitnehmer sehr häufig vom Arbeitgeber bewusst unterbewertet werden, um eine geringere Entlohnung rechtfertigen zu können. Es besteht die Gefahr, dass diese Praxis beibehalten wird, um die Verpflichtung zur Gleichbehandlung bei der Entlohnung zu umgehen. Es wäre sinnvoll, wenn die Kommission die Erstellung eines europäischen Verzeichnisses von Berufen und beruflichen Fähigkeiten prüfen ließe, um hier Abhilfe zu schaffen und die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen, die über keinerlei Zeugnis oder Befähigungsnachweis verfügen.

19.

Der AdR stellt fest, dass die Richtlinie (2008/104/EG) über Leiharbeit bis spätestens 5. Dezember 2011 umgesetzt werden sollte. Ein Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz von Leiharbeitnehmern, und sie enthält u. a. den Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf das Arbeitsentgelt, Urlaub und Arbeitszeiten (Artikel 5).

20.

Der AdR schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz der Richtlinie über Leiharbeit auch dann verbindlich angewandt werden sollte, wenn das Leiharbeitsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und es sich um eine Entsendung im Sinne der Entsenderichtlinie handelt.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

21.

Der AdR weist darauf hin, dass vierzehn nationale Parlamente/Kammern in elf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn) nach einer Subsidiaritätsprüfung begründete Stellungnahmen vorgelegt haben, die bedeuten, dass dem Vorschlag die Gelbe Karte erteilt wird.

22.

Der AdR stellt fest, dass in der Entsenderichtlinie geregelt wird, welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmelandes ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Dienstleistungserbringer einem in das Aufnahmeland entsandten Arbeitnehmer gewähren muss. Weder die derzeit geltende Richtlinie noch die geänderte Richtlinie zielen auf eine Harmonisierung der Bedingungen in den Mitgliedstaaten ab.

23.

Änderungen an der Richtlinie können nur auf EU-Ebene vorgenommen werden. Aufgrund der Bestimmungen des Vertrags zum freien, grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU und der Rom-I-Verordnung ist es nicht möglich, auf Ebene der Mitgliedstaaten vorzugeben, welche arbeitsrechtlichen Bedingungen auf eine Entsendung anzuwenden sind.

24.

In der Durchsetzungsrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis zum 18. Juni 2016 in nationales Recht umgesetzt werden sollte, sind Instrumente für die Mitgliedstaaten zur Eindämmung von Missbrauch und Sozialdumping im Zusammenhang mit der Entsendung (nämlich Betrug, Umgehung von Vorschriften und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten) vorgesehen. Der AdR nimmt zur Kenntnis, dass die überarbeitete Entsenderichtlinie und die Durchsetzungsrichtlinie sich weitgehend gegenseitig verstärkende Rechtsinstrumente sind, weshalb er sehr interessiert einer umfassenden Abschätzung der Auswirkungen und Konsequenzen entgegensieht, die sich aus der Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie durch die Mitgliedstaaten für die Entsendung von Arbeitnehmern ergeben.

25.

Der AdR betont ferner, dass immer noch Probleme bei der kohärenten Durchführung von Kontrollen bezüglich entsandter Arbeitnehmer in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen, da die Durchsetzungsrichtlinie nur die bilaterale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht. Deshalb stimmt der AdR zu, dass sich das Ziel des Vorschlags zur Überarbeitung der Richtlinie, nämlich eine gemeinsame Festlegung der für entsandte Arbeitnehmer geltenden Vorschriften, besser auf EU-Ebene erreichen lässt.

26.

Die Forcierung eines Datenaustausches der Meldestellen bzw. der Sozialversicherungsträger im Entsende- und Aufnahmemitgliedstaat sowie die Einführung einer Meldepflicht an die Sozialversicherungsträger im Aufnahmemitgliedstaat sind notwendig, um wirksame Maßnahmen gegen Scheinentsendungen und Gründungen von Unternehmen mit Scheinentsendungen als Unternehmenszweck sowie unfairen Wettbewerb durch niedrigere Sozialversicherungsabgaben zu setzen. Sollte sich ein Zweig zur Gründung von Unternehmen mit dem Zweck der Scheinentsendungen öffnen, muss eine Mindestbeschäftigungsdauer der Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Entsendemitgliedstaat vor Entsendung angedacht werden.

Brüssel, den 7. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/82


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Technische Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen

(2017/C 185/11)

Berichterstatterin:

Emily WESTLEY, Mitglied des Gemeinderates von Hastings (UK/SPE)

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates

COM(2016) 134 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgründe

Verbot bestimmter zerstörerischer Fanggeräte oder Fangmethoden

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(11)

Bestimmte zerstörerische Fanggeräte oder Fangmethoden, bei denen Sprengstoff, Gift, betäubende Stoffe, elektrischer Strom, Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente, gezogene Geräte für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen und bestimmte Harpunengewehre eingesetzt werden, sollten verboten werden, mit Ausnahme des besonderen Falls von Pulsbaumkurren, deren Einsatz unter bestimmten strengen Auflagen erlaubt werden kann.

(11)

Bestimmte zerstörerische Fanggeräte oder Fangmethoden, bei denen Sprengstoff, Gift, betäubende Stoffe, elektrischer Strom, Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente, gezogene Geräte für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen und bestimmte Harpunengewehre eingesetzt werden, sollten verboten werden, mit Ausnahme des besonderen Falls von Pulsbaumkurren, deren Einsatz unter bestimmten strengen Auflagen erlaubt werden kann. Zum Zweck der Durchsetzung und Forschung wie auch zur Bewertung sollte zudem ein Überwachungs-, Kontroll- und Bewertungssystem vorgesehen werden. Vor der Verlängerung bestehender Lizenzen für Pulsbaumkurren oder ihrer sonstigen Einstufung als „nicht verboten“ sollte eine wissenschaftliche (Neu-)Bewertung vorgenommen werden.

Begründung

Die Stromstöße können tödliche Folgen für Meerestiere, etwa Jungfische und Nichtzielarten, haben; der Marine Stewardship Council (MSC) verweigert eine Zertifizierung der Technik aufgrund der „Auswirkungen des vom Fanggerät ausgehenden Stroms auf eine Vielzahl von Umweltelementen, u. a. auf gefährdete, bedrohte und geschützte Arten (einschl. Plattenkiemer) und benthonische Organismen, was außerdem Folgen für die gesamte Umwelt des befischten Gebiets haben könnte“; und der ICES (Februar 2016) stellt fest, dass „der derzeitige Rechtsrahmen nicht ausreicht, um die Einführung potenziell schädlicher Systeme zu verhindern“.

Änderung 2

Artikel 4

Vorgaben

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Durch technische Maßnahmen sollen folgende Vorgaben erreicht werden:

a)

Die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung machen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 maximal 5 % der Gesamtmenge aus.

1.   Durch technische Maßnahmen sollen folgende Vorgaben erreicht werden:

a)

Die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung überschreiten nicht die Grenzen, die in den von der Kommission im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten festgelegt werden; unerwünschte Fänge werden im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 so weit wie möglich verringert.

Begründung

Für die Schleppnetzflotte ist die Vorgabe unrealistisch, dass die Fänge von Meerestieren unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung maximal 5 % der Gesamtmenge ausmachen sollen. Außerdem führt die Regelung bereits zu einem Rückgang des Fangs von Jungfischen.

Änderung 3

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(4)

„gezielte Fischerei“ die Befischung einer bestimmten Art oder einer Kombination von Arten, wenn die Gesamtmenge dieser Art(en) mehr als 50 % des wirtschaftlichen Werts der Fänge ausmacht;

(4)

„gezielte Fischerei“ die Befischung einer bestimmten Art oder einer Kombination von Arten, wenn die Gesamtmenge dieser Art(en) mehr als 50 % der Fänge der jeweiligen Fangfahrt ausmacht;

Änderung 4

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(26)

„Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer mitunter sehr langen Hauptleine besteht, an der in regelmäßigen Abständen Mundschnüre mit beköderten oder unbeköderten Haken befestigt sind. Die Hauptleine ist entweder horizontal am oder in der Nähe des Bodens befestigt, hängt vertikal ins Wasser oder treibt an der Oberfläche;

(26)

„Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine unterschiedlicher Länge besteht, an der in regelmäßigen Abständen Mundschnüre mit beköderten oder unbeköderten Haken befestigt sind. Die Hauptleine ist entweder horizontal am oder in der Nähe des Bodens befestigt, hängt vertikal ins Wasser oder treibt in unterschiedlicher Tiefe in der Wassersäule oder an der Oberfläche;

Änderung 5

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(30)

„Steert“ den zylinderförmigen, also gleichmäßig runden, oder sich verjüngenden hintersten Teil eines Schleppnetzes. Der Steert besteht aus einem oder mehreren Netzblättern (Netztüchern) mit derselben Maschenöffnung, die an ihren Seiten in der Achse des Schleppnetzes durch Maschenreihen miteinander verknüpft sind, an denen eine Seitenleine befestigt werden kann. Zu Regulierungszwecken bilden die letzten 50 Maschen eines Netzes den Steert;

(30)

„Steert“ den zylinderförmigen, also gleichmäßig runden, oder sich verjüngenden hintersten Teil eines Schleppnetzes. Der Steert besteht aus einem oder mehreren Netzblättern (Netztüchern) mit derselben Maschenöffnung, die an ihren Seiten in der Achse des Schleppnetzes durch Maschenreihen miteinander verknüpft sind, an denen eine Seitenleine befestigt werden kann. Zu Regulierungszwecken bilden die letzten 50 Maschen eines Netzes den Steert;

Begründung

Betrifft nicht die deutsche Fassung. Laut Antragsteller soll in der spanischen Fassung deutlich gemacht werden, dass es um die Größe und nicht um die Masche an sich geht, sonst könnten Praktiken inakzeptabel sein, die heute gebräuchlich und anerkannt sind, wie z. B. Flicken, die die Größe der Maschen wahren.

Änderung 6

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(38)

„Stellzeit“ den Zeitraum zwischen dem Aussetzen des Netzes und dem vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs;

(38)

„Stellzeit“ den Zeitraum zwischen dem Aussetzen der einzelnen Netze und dem vollständigen Wiedereinholen aller Netze an Bord des Fischereifahrzeugs;

Begründung

Anwendbar auf Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetze, die aus mehreren Schleppangeln (hintereinander angebrachten Geräten) bestehen; es soll präzisiert werden, dass die Stellzeit zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem die erste Schleppangel ausgesetzt wird, und dann endet, wenn die letzte Schleppangel eingeholt wurde.

Änderung 7

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(42)

„Fangaufwertung“ die Praxis, Fangbeschränkungen unterliegenden niedrigpreisigen Fisch zurückzuwerfen, obwohl dieser rechtmäßig angelandet werden könnte, mit dem Ziel, den wirtschaftlichen oder monetären Gesamtwert des in den Hafen gebrachten Fangs zu maximieren;

(42)

„Fangaufwertung“ die Praxis, Fangbeschränkungen unterliegenden niedrigpreisigen Fisch zurückzuwerfen, obwohl dieser rechtmäßig angelandet werden könnte, mit dem Ziel, den wirtschaftlichen oder monetären Gesamtwert des in den Hafen gebrachten Fangs zu maximieren ; ausgenommen sind Arten, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, weil sie im Netz zerdrückt oder zerquetscht wurden ;

Begründung

Schleppnetze führen aufgrund der Art ihrer Anwendung dazu, dass Fänge manchmal zerdrückt oder zermahlen werden und somit nicht mehr vermarktet werden können.

Änderung 8

Artikel 9

Allgemeine Beschränkungen für den Einsatz gezogener Fanggeräte

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Kein Teil eines gezogenen Fanggeräts darf eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als die Maschenöffnung im Steert. Diese Bestimmung gilt nicht für das Anbringen von Vorrichtungen, an denen Sensoren zur Fanggeräteüberwachung angebracht werden.

1.   Kein Teil eines gezogenen Fanggeräts darf eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als die Maschenöffnung im Steert. Diese Bestimmung gilt nicht für das Anbringen von Vorrichtungen, an denen Sensoren zur Fanggeräteüberwachung angebracht werden. Eine weitere Ausnahmeregelung kann mit einem delegierten Rechtsakt gewährt werden, der nach Artikel 18 der Verordnung erlassen wird, wenn die Verwendung einer Maschengröße, die geringer ist als die Maschengröße im Steert, in anderen Teilen des gezogenen Fanggeräts zu einem Nutzen für die Erhaltung der biologischen Meeresressourcen führt, der mindestens gleichwertig mit dem Nutzen der gegenwärtigen Fangmethoden ist.

Begründung

Der vordere Teil des Geräts kann größere Maschenöffnungen aufweisen, solange dies keine Auswirkungen auf das Zurückhalten der Fische hat, die den Steert erreichen, was zudem die Kosten für die Anfertigung des Steerts senkt.

Änderung 9

Artikel 13

Schutz empfindlicher Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

2.   Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II zu ändern und neue Gebiete aufzunehmen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden. Bei der Verabschiedung solcher Änderungen legt die Kommission besonderes Augenmerk darauf, die negativen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere empfindliche Gebiete einzudämmen.

2.   Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II zu ändern und neue Gebiete aufzunehmen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden. Bei der Verabschiedung solcher Änderungen legt die Kommission besonderes Augenmerk darauf, die negativen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere empfindliche Gebiete einzudämmen , ebenso wie auf die rechtlichen Bestimmungen zur Tiefseefischerei .

Begründung

Kohärenz mit den neuen Rechtsvorschriften über die Tiefseefischerei (Verordnung mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002).

Änderung 10

Artikel 19

Regionale Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Maßnahmen auf regionaler Ebene festzulegen, durch die die Ziele von Mehrjahresplänen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erreicht werden sollen. Diese Maßnahmen werden in Form von delegierten Rechtsakten festgelegt, die gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen werden.

1.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Maßnahmen auf regionaler Ebene festzulegen, durch die die Ziele von Mehrjahresplänen gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erreicht werden sollen. Diese Maßnahmen werden in Form von delegierten Rechtsakten festgelegt, die gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen werden. Die Mitgliedstaaten können unabhängig von der Erstellung von Mehrjahresplänen für die jeweiligen Gebiete gemeinsame Empfehlungen aussprechen.

2.   …

2.   …

3.   …

3.   …

4.   …

4.   …

5.   …

5.   …

6.   …

6.   …

Begründung

Die derzeitige Formulierung von Artikel 19 des Verordnungsentwurfs könnte so interpretiert werden, dass die Erstellung von Mehrjahresplänen eine notwendige Voraussetzung für die Abgabe gemeinsamer Empfehlungen darstellt.

Änderung 11

Artikel 19

Regionale Maßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   …

1.   …

2.   …

2.   …

3.   …

3.   …

4.   …

4.   …

5.   …

5.   …

6.   Die Kommission kann den STECF auffordern, die in Absatz 5 genannten gemeinsamen Empfehlungen zu bewerten.

6.   Die Kommission fordert den STECF auf , die in Absatz 5 genannten gemeinsamen Empfehlungen zu bewerten.

Begründung

Eine engere Einbindung des STECF ist nach Auffassung der Interessenträger von entscheidender Bedeutung, und entsprechende Forderungen wurden bei politischen Anhörungen und Debatten im EP und im AdR erhoben.

Änderung 12

Artikel 31

Schutzmaßnahmen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Zeigen die verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass zum Schutz von Meerestieren Sofortmaßnahmen erforderlich sind, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zur Minderung derartiger Bedrohungen zu erlassen. Durch diese Rechtsakte können insbesondere für bestimmte Gebiete oder bestimmte Zeiten Beschränkungen beim Einsatz von Fanggeräten oder bei den Fischereitätigkeiten festgelegt werden.

1.   Zeigen die verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass zum Schutz von Meerestieren Sofortmaßnahmen erforderlich sind, ist die Kommission befugt, nach vorheriger Prüfung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zur Minderung derartiger Bedrohungen zu erlassen. Durch diese Rechtsakte können insbesondere für bestimmte Gebiete oder bestimmte Zeiten Beschränkungen beim Einsatz von Fanggeräten oder bei den Fischereitätigkeiten festgelegt werden.

2.   Mit delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 soll insbesondere erreicht werden, dass

2.   Mit delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 soll insbesondere erreicht werden, dass

a)

infolge eines hohen oder geringen Jungfischaufkommens in einem Bestand auftretenden unvorhergesehenen Änderungen von Bestandsmustern begegnet wird;

a)

infolge eines hohen oder geringen Jungfischaufkommens in einem Bestand auftretenden unvorhergesehenen Änderungen von Bestandsmustern begegnet wird;

b)

laichende Fische oder Schalentiere geschützt werden, wenn die Bestände dezimiert sind oder ein Fischbestand aufgrund anderer Umweltfaktoren gefährdet ist.

b)

laichende Fische oder Schalentiere geschützt werden, wenn die Bestände dezimiert sind oder ein Fischbestand aufgrund anderer Umweltfaktoren gefährdet ist.

3.   Unbeschadet von Artikel 32 Absatz 6 gelten delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 für maximal drei Jahre.

3.   Unbeschadet von Artikel 32 Absatz 6 gelten delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 1 für maximal drei Jahre.

Begründung

Mit dieser Änderung wird bezweckt, dass die sozioökonomischen Auswirkungen berücksichtigt werden, bevor Entscheidungen getroffen werden.

Änderung 13

Artikel 32

Ausübung der Befugnisübertragung

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

2.   Die in den Artikeln 11, 13, 19, 28 und 31 erwähnte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [----] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

2.   Die in den Artikeln 11, 13, 19 und 28 erwähnte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [----] bzw. im Falle von Artikel 31 für einen Zeitraum von drei Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Gemäß Artikel 31 kann die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, die für einen Zeitraum von drei Jahren gelten. Die entsprechende Befugnis der Kommission gemäß Artikel 32 scheint jedoch für fünf Jahre zu gelten.

Änderung 14

Artikel 34

Überprüfung und Berichterstattung

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   …

1.   …

2.   …

2.   …

3.   …

3.   …

 

4.     Der Bericht ist auf eine umfassende Abschätzung der territorialen Folgen zu stützen, die die Kommission für die einzelnen Meeresräume durchführt, um die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen der Maßnahmen zu bewerten.

Begründung

Eine umfassende Prüfung der Auswirkungen der aufgrund der Verordnung ergriffenen politischen Maßnahmen auf die einzelnen Regionen ist eine wichtige Voraussetzung für eine faktengestützte Politikgestaltung. Sie würde die Umsetzung eines vollständigen Politikzyklus unter Berücksichtigung der Verordnung, der Folgenabschätzung und der Rückmeldungen ermöglichen.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Empfehlungen

1.

ist der Auffassung, dass die Erarbeitung klarer und einfacher Regeln, die von den Fischern leicht verstanden und angewendet werden können, von großer Bedeutung für den Erfolg der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist und dass der Vorschlag für eine Verordnung mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen (in der Folge kurz „Vorschlag“) angesichts der Zahl der Verordnungen, die von ihm geändert werden sollen, einen echten Fortschritt in Richtung einer Vereinfachung der Bestimmungen über die technischen Maßnahmen in der europäischen Fischerei darstellt;

2.

begrüßt den im Vorschlag gewählten Legislativansatz, der eine grundlegende Rahmenverordnung sowie Regionalisierungsbestimmungen in Anhängen umfasst, die im Zuge eines in der Verordnung vorgesehenen vereinfachten und inklusiven Regionalisierungsprozesses geändert werden können; dieser Ansatz ermöglicht die Festlegung gemeinsamer Bestimmungen für alle Meeresbecken und bietet genug Flexibilität für eine Anpassung der technischen Maßnahmen an die spezifischen Bedürfnisse, die sich auf der regionalen Ebene ergeben können;

3.

begrüßt die Tatsache, dass in dem Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union Rechnung getragen wird;

4.

fordert den Gesetzgeber auf, die einfache Form des Vorschlags in seiner ursprünglichen Fassung beizubehalten;

5.

fordert den Gesetzgeber auf, Ausnahmen und Abweichungen zu vermeiden, die die Wettbewerbsbedingungen verzerren würden, außer auf der regionalen Ebene ergibt sich ein besonderer Bedarf;

Regionalisierungskomponente

6.

weist darauf hin, dass die Regionalisierung der Gemeinsamen Fischereipolitik den Regionen und Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, die Fischbestände im Rahmen der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik aktiv zu verwalten;

7.

weist darauf hin, dass die Möglichkeit, gemeinsame Empfehlungen für technische Maßnahmen auf der regionalen Ebene auszusprechen, nicht an die Erstellung von Mehrjahresplänen gekoppelt werden, sondern allen Fischereien offen stehen sollte;

8.

ist der Auffassung, dass die Regionalisierung die Chance bietet, auf der Grundlage qualitativer und quantitativer Parameter und in Übereinstimmung mit den Zielen und Zielvorgaben der Gemeinsamen Fischereipolitik ein flexibles System für ein aktives Management der regionalen Fischereien zu entwickeln;

9.

fordert die Kommission auf, die örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung zu berücksichtigen und die Änderung der Anhänge V bis X im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens und in Absprache mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu ermöglichen.

10.

fordert den Gesetzgeber dazu auf, für Kohärenz zwischen der Verordnung über die GFP, den Mehrjahresplänen und dem vorliegenden Vorschlag zu sorgen;

Ein auf Vertrauen und Beteiligung aller Akteure an der Reform beruhender Ansatz

11.

misst einem auf Vertrauen beruhendem Ansatz für die EU-Bestimmungen zur Fischerei große Bedeutung bei und weist darauf hin, dass es eines solchen Ansatzes vor allem auch deshalb bedarf, um eine weitere Entfremdung der Fischer zu vermeiden — die Politikgestalter sollten den Fischern vertrauen können, dass diese die Reform vollständig umsetzen, und die Fischer sollten den Politikgestaltern vertrauen können, dass diese sie nicht im Stich lassen. Ein auf Vertrauen beruhender Ansatz erfordert bereichsübergreifende Anstrengungen, weshalb es notwendig ist, dass die Interessenträger die Fischerei nicht nur unter den Gesichtspunkten Fangkapazität, Fischereiaufwand und Quoten sehen, sondern ihr Augenmerk auch auf soziale Aspekte sowie geringe Umweltfolgen und Nachhaltigkeit für die Zukunft des Sektors legen;

12.

fordert den Gesetzgeber auf, bestimmte Anreize vorzusehen, die es den Fischern einfach machen, die Regelungen einzuhalten; derartige Anreize könnten wirtschaftlicher, sozialer, administrativer sowie sonstiger, mit dem EU-Recht vereinbarer Natur sein, und, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Kriterien erfüllt werden, sollten die Anreize im Geiste einer „Kultur der Rechtsbefolgung und der Zusammenarbeit“ gesetzt werden, wie dies in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

13.

weist darauf hin, dass die Aufteilung der Quoten in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt und die Annahme von Bestimmungen, die es der kleinen Fischerei ermöglichen, Quoten (1) und Fänge direkt zu verwalten, eine ausgezeichnete Gelegenheit bietet, die frühere Benachteiligung von handwerklichen Fischern und Küstenfischern auszugleichen und diesen eine wichtigere Rolle bei der Pflege der Meere einzuräumen, wobei für gleiche Wettbewerbsbedingungen mit der industriemäßigen Fischerei sowie für eine Ausgewogenheit zwischen Rechten und Pflichten zu sorgen ist. Überträgt man den handwerklichen Fischern das Recht, die Quoten für bestimmte Bestände auf der Grundlage bestimmter bedeutender Ergebnisse und unter strikter Aufsicht selbst zu verwalten, so gibt man ihnen die Möglichkeit, sich als Interessenträger in Bezug auf das verwaltete Gut (Fisch) zu sehen, wodurch ein Anreiz für einen verantwortungsvollen Umgang mit diesem Gut geschaffen wird;

14.

unterstützt das Europäischen Parlament (2) in seiner Forderung an die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten, die Fangquoten für die handwerkliche Fischerei schrittweise zu erhöhen, um diese nachhaltige Form der Fischerei zu unterstützen;

15.

ein solches dezentrales System für die Verwaltung von Fangrechten sollte auf folgenden Grundprinzipien fußen:

1.

Erhaltung der Meeresressourcen und Umweltschutz als oberste Voraussetzung;

2.

Berücksichtigung wissenschaftlicher Ratschläge und Empfehlungen;

3.

strenge Kontrolle und laufende Bewertung der Umsetzung;

4.

Flexibilität, die im Anschluss an die Bewertung und die Testphase weitere Anpassungen ermöglicht;

5.

Definition von Fangrechten als Prozentsatz des höchstmöglichen Dauerertrags als Anreiz für die Fischer, sich aktiv für die Erholung der Fischbestände einzusetzen;

Bedeutung der handwerklichen Fischerei für kleine Fischereigemeinden in Europa

16.

weist darauf hin, dass die handwerkliche Küstenfischerei in den kleinen Küstengemeinden Europas Bestandteil eines einzigartigen „Ökosystems“ ist, das Kulturerbe, Zusammenhalt der Gemeinschaft, Tourismus, Nahrungsmittel und Gastfreundschaft umfasst;

17.

bedauert, dass bei der laufenden GFP-Reform den handwerklichen Küstenfischern als Hütern der Meere, die über Wissen um die örtliche Geschichte, Tradition und den Lebensstil verfügen und als wichtige Bindeglieder im sozialen und wirtschaftlichen Leben in den Küstenstädten fungieren, nicht ausreichend Bedeutung beigemessen wird;

18.

fordert den Gesetzgeber und die Mitgliedstaaten dazu auf, alle in der derzeitigen GFP nicht genutzten Unterstützungsmöglichkeiten und ökologischen Vorteile für die kleine Fischerei einzusetzen;

19.

wertet diesbezüglich die Tatsache, dass handwerkliche Fischer laut dem Verordnungsvorschlag nicht zu Investitionen in neue Fangeräte und Netze verpflichtet wären, als überaus positives Zeichen;

20.

weist darauf hin, dass sich die in der kleinen Küstenfischerei tätigen Fischer aufgrund der unwirksamen politischen Steuerung und der Überregulierung der letzten Jahre, auf die eine bahnbrechende Reform folgte, bei der eine Vielzahl neuer Bestimmungen eingeführt wurde, darunter das Verbot von Rückwürfen, die Anlandeverpflichtung, die Regionalisierung, die Mehrjahrespläne sowie die Überarbeitung der technischen Maßnahmen und der Bestimmungen zur Kontrolle und Datensammlung, von der Politik immer mehr im Stich gelassen fühlen;

21.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die EU-Fischereipolitik in eine umfassendere blaue Wachstumsstrategie eingebettet werden sollte, bei der den Besonderheiten des Fischereisektors, aber auch dem Wachstum aller Branchen der blauen Wirtschaft wie dem Seeverkehrsgewerbe und dem Tourismus sowie der Beschäftigung und dem Umweltschutz Rechnung getragen wird, und dass die unternehmerische Initiative in der blauen Wirtschaft über Tätigkeiten auf den Meeren und Ozeanen hinausgeht und sämtliche Küstenregionen betrifft (3).

Brüssel, den 7. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Wie in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie in Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Vorschlags vorgesehen.

(2)  2015/2090(INI).

(3)  NAT-V-044.


9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/91


Entwurf einer Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems

(2017/C 185/12)

Berichterstatter:

Vincenzo BIANCO (IT/SPE),

Bürgermeister von Catania

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)

COM(2016) 270 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010

COM(2016) 271 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der [Verordnung (EU) Nr. 604/2013] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)

COM(2016) 272 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2016) 270 final

Artikel 3 Absatz 3 und 5

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(3)   Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, die Kriterien der Kapitel III und IV zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats anwendet, geht er wie folgt vor:

(3)   Bevor der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, die Kriterien der Kapitel III und IV zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats anwendet, geht er wie folgt vor:

a)

Er prüft, ob der Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/32/EU unzulässig ist, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, und

a)

Er prüft, ob der Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2013/32/EU unzulässig ist, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die durchschnittliche Quote der Genehmigung von Asylanträgen für das Herkunftsland des Antragstellers 33,33  % auf EU-Ebene übersteigt;

b)

er prüft den Antrag im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU, wenn folgende Gründe vorliegen:

b)

er prüft den Antrag im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU, wenn folgende Gründe vorliegen:

 

i)

der Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats oder ist staatenlos und hatte zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat, der in der durch die Verordnung [Vorschlag COM(2015) 452 vom 9. September 2015] festgelegten gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, oder

 

i)

der Antragsteller besitzt die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats oder ist staatenlos und hatte zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat, der in der durch die Verordnung [Vorschlag COM(2015) 452 vom 9. September 2015] festgelegten gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, oder

 

ii)

es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt, oder er wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen.

 

ii)

es gibt schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt, oder er wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen.

(4)   […]

(4)   […]

(5)   Der Mitgliedstaat, der einen Antrag auf internationalen Schutz — auch in den in Absatz 3 genannten Fällen — geprüft hat, ist für die Prüfung aller weiteren Angaben oder Folgeanträge des betreffenden Antragstellers gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 der Richtlinie 2013/32/EU zuständig, unabhängig davon, ob der Antragsteller die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde.

(5)   Der Mitgliedstaat, der einen Antrag auf internationalen Schutz — auch in den in Absatz 3 genannten Fällen — geprüft hat, ist für die Prüfung aller weiteren Angaben oder Folgeanträge des betreffenden Antragstellers gemäß den Artikeln 40, 41 und 42 der Richtlinie 2013/32/EU zuständig, unabhängig davon, ob der Antragsteller die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde.

Begründung

Es bedarf eines angemessenen Gleichgewichts zwischen dem Erfordernis der Schnelligkeit und Wirksamkeit des Systems und dem Schutz der Grundrechte. Die Einführung einer Vorprüfung der Zulässigkeit, die dem ersten Erfordernis Rechnung trägt, darf somit nicht zur Vorenthaltung des Rechts auf eine effektive Prüfung der Anträge führen, die von Personen eingereicht wurden, die aus Ländern mit einer erheblichen Aufnahmequote stammen. Hier ist daran zu erinnern, dass die meisten (auch unbegleiteten) Minderjährigen aus Ländern stammen, in denen die Aufnahmequote bei etwa 50 % liegt.

Änderung 2

COM(2016) 270 final

Artikel 7 Absatz 1

Persönliches Gespräch

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, es sei denn, der Antragsteller ist flüchtig oder die von dem Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 2 bereitgestellten Informationen reichen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Artikel 6 bereitgestellten Informationen ermöglichen.

(1)   Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, es sei denn, der Antragsteller ist ohne triftigen und gerechtfertigten Grund flüchtig oder die von dem Antragsteller gemäß Artikel 4 Absatz 2 bereitgestellten Informationen reichen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Artikel 6 bereitgestellten Informationen ermöglichen.

Begründung

Angesichts der Schwere der im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Konsequenzen im Falle eines Untertauchens (Ausbleiben des persönlichen Gesprächs und beschleunigtes Prüfungsverfahren) sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, eine Begründung vorzulegen, um so seine Rechte wieder voll und ganz in Anspruch nehmen zu können.

Änderung 3

COM(2016) 270 final

Artikel 7

Persönliches Gespräch

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Nach Absatz 5 einfügen:

(6)   Während des Gesprächs, das Gegenstand dieses Artikels ist, muss der Antragsteller darüber informiert werden, dass er seine Aufnahme in einem bestimmten Mitgliedstaat beantragen kann (diesbezüglich sind ihm hilfsweise andere, höchstens aber zwei Mitgliedstaaten zu nennen). In diesem Falle müssen spezifische Fragen gestellt werden, um Sprachkenntnisse, vorherige Aufenthalte, Kontakte zu legal aufhältigen Personengruppen desselben Herkunftslands bzw. derselben Herkunftsregion, berufliche Fähigkeiten sowie jeden anderen besonders relevanten Faktor zu ermitteln, der die (auch zeitlich begrenzte) Eingliederung fördert und erleichtert.

Begründung

Um Sekundärbewegungen entgegenzuwirken, erscheint es sinnvoller, von Anfang an die Präferenz des Antragstellers für ein Land oder für mehrere (maximal drei) Länder sowie seine Kenntnisse, Kontakte und Fähigkeiten zu ermitteln, die seine (auch zeitlich befristete) Eingliederung erleichtern und zum sozialen Gleichgewicht des Aufnahmelands beitragen können.

Änderung 4

COM(2016) 270 final

Artikel 8 Absatz 2

Garantien für Minderjährige

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Jeder Mitgliedstaat, in dem sich ein unbegleiteter Minderjähriger aufhalten muss, sorgt dafür, dass der betreffende unbegleitete Minderjährige in den einschlägigen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird.

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass der betreffende unbegleitete Minderjährige in den einschlägigen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird.

Begründung

Angesichts ihrer Schutzbedürftigkeit müssen Minderjährige immer auf eine Unterstützung und Vertretung zählen können, auch wenn sie sich aus irgendeinem Grund nicht in dem Mitgliedstaat befinden, der für die Prüfung ihres Antrags zuständig ist.

Änderung 5

COM(2016) 270 final

Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so gelten nur die Kriterien dieses Artikels in der Reihenfolge, in der sie in den Absätzen 2 bis 5 dargelegt sind.

(1)   Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so gelten nur die Kriterien dieses Artikels in der Reihenfolge, in der sie in den Absätzen 2 bis 5 dargelegt sind.

(2)   Der zuständige Mitgliedstaat ist derjenige, in dem sich ein Familienangehöriger des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder eines seiner Geschwister rechtmäßig aufhält.

(2)   Der zuständige Mitgliedstaat ist derjenige, in dem sich ein Familienangehöriger des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder eines seiner Geschwister rechtmäßig aufhält.

(3)   Hat der Antragsteller einen Verwandten, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seinen Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3)   Hat der Antragsteller einen Verwandten, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seinen Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(4)   Halten sich Familienangehörige oder Verwandte im Sinne der Absätze 2 und 3 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4)   Halten sich Familienangehörige oder Verwandte im Sinne der Absätze 2 und 3 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(5)   Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 2 und 3 ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige zuerst seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies nicht dem Wohl des Minderjährigen dient.

(5)   Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 2 und 3, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige sich zu diesem Zeitpunkt aufhält, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies nicht dem Wohl des Minderjährigen dient.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen, die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen, die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(7)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 56 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Diese Änderung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung in der Rechtssache C-648/11, M.A. et al) und zielt darauf ab sicherzustellen, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sich nicht unnötig in die Länge zieht.

Änderung 6

COM(2016) 270 final

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Relevante Präferenzen, Fähigkeiten und Beziehungen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

(1)   Falls der Antragsteller in dem Gespräch, das Gegenstand von Artikel 7 ist, seine Präferenz für einen Mitgliedstaat (oder hilfsweise für andere, höchstens aber zwei Mitgliedstaaten) zum Ausdruck gebracht hat und es nachgewiesene oder wahrscheinliche Aspekte wie Sprachkenntnisse, Kontakte zu Gemeinschaften desselben Herkunftslands bzw. derselben Herkunftsregion, besondere berufliche Fähigkeiten oder Beschäftigungsmöglichkeiten oder andere Faktoren gibt, die den jährlich vom EASO bereitgestellten Informationen zufolge für die (auch zeitlich befristete) Eingliederung als wichtig gelten, ist der genannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn für dieses Land der Schwellenwert von 50 % der mittels des Schlüssels in Artikel 35 festgelegten Referenzzahl im laufenden Jahr noch nicht überschritten wurde.

(2)   Falls der vorgenannte Schwellenwert im laufenden Jahr bereits überschritten wurde, ergibt sich folgende Rangordnung bezüglich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz:

a)

der im Gespräch als zweite Präferenz genannte Mitgliedstaat, sofern die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und der der im vorstehenden Absatz definierte Schwellenwert noch nicht überschritten wurde;

b)

der im Gespräch als dritte Präferenz genannte Mitgliedstaat, sofern die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und der im vorstehenden Absatz definierte Schwellenwert noch nicht überschritten wurde;

(3)   Falls der in Absatz 1 definierte Schwellenwert auch für die Länder, die Gegenstand von Absatz 2 sind, bereits überschritten wurde, wird der für die Bearbeitung des Antrags zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage der nachfolgenden Artikel dieses Kapitels bestimmt.

Begründung

Im Einklang mit der Achtung der Grundrechte und den Grundsätzen der Solidarität und der gerechten Verteilung sowie zur Vermeidung von Sekundärmigration müssen im Rahmen der Hierarchie der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats die vom Antragsteller nachgewiesenen Kontakte und Eingliederungsmöglichkeiten und die (mittels des länderspezifischen Referenzschlüssels gemäß Artikel 35 bestimmte) Aufnahmekapazität des einzelnen Landes gegenüber dem Ankunftsland Vorrang haben. Im Übrigen erscheint dies stärker der allgemeinen Logik der Hierarchie der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien zu entsprechen (hier werden die Kriterien bevorzugt, die im Zusammenhang mit den Eigenschaften und dem Lebenslauf des Antragstellers stehen, und zwar in folgender Rangordnung: Minderjährigkeit, familiäre Bindungen und Besitz von durch einen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumenten, einschließlich solcher, die seit weniger als zwei Jahren abgelaufen sind).

Hinsichtlich der Grundsätze der gerechten Verteilung und Solidarität ist es jedoch angezeigt, die Anwendung dieses Kriteriums bis zum Schwellenwert von 50 % der Kapazität jedes Landes zu begrenzen, um zu vermeiden, dass in Zeiten eines geringeren Zustroms nur die als attraktiver geltenden Länder belastet und damit deren Aufnahmemöglichkeiten ausgeschöpft werden.

Außer dem genannten Schwellenwert (und bis zur Erreichung des zusätzlichen höheren Schwellenwerts gemäß Absatz 3) verbleibt die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags im ersten Ankunftsland.

NB: Die Benachrichtigung des EASO gemäß Artikel 43 sollte unter der in Absatz 1 dieser Änderungsempfehlung des AdR beschriebenen Annahme erfolgen.

Änderung 7

COM(2016) 270 final

Artikel 28 Absatz 2

Rechtsbehelfe

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von sieben Tagen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von fünfzehn Tagen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

Begründung

Es muss der Grundsatz eingehalten werden, dem zufolge eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen zu gewähren ist (Rechtssache Diouf).

Änderung 8

COM(2016) 270 final

Artikel 34 Absatz 2

Allgemeiner Grundsatz

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(2)   Absatz 1 gelangt zur Anwendung, wenn das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 anzeigt, dass die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat nach den Kriterien in Kapitel III Artikel 3 Absatz 2 oder 3, Artikel 18 und Artikel 19 zuständig ist, und die Zahl der tatsächlich neu angesiedelten Personen zusammengenommen 150 % der nach dem Schlüssel gemäß Artikel 35 ermittelten Referenzzahl für diesen Mitgliedstaat übersteigen.

(2)   Absatz 1 gelangt zur Anwendung, wenn das automatisierte System nach Artikel 44 Absatz 1 anzeigt, dass die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, für die ein Mitgliedstaat nach den Kriterien in Kapitel III Artikel 3 Absatz 2 oder 3, Artikel 18 und Artikel 19 zuständig ist, und die Zahl der tatsächlich neu angesiedelten Personen zusammengenommen 120 % der nach dem Schlüssel gemäß Artikel 35 ermittelten Referenzzahl für diesen Mitgliedstaat übersteigen.

Begründung

Der Schwellenwert für die Anwendung des automatischen Zuweisungsmechanismus sollte auf ein Niveau festgelegt werden, das seine Anwendung sinnvoll und möglich macht, aber in jedem Falle über der (in Artikel 34 Absatz 2 definierten) Aufnahmekapazität eines Mitgliedstaats liegt.

U. a. angesichts der größeren Starrheit des Systems als Ganzes im Licht der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen und unter Berücksichtigung der Statistiken der letzten drei Jahre birgt das von der Kommission vorgeschlagene Niveau (150 % des Referenzwerts jedes Mitgliedstaats) das Risiko, dass der Mechanismus überhaupt nicht angewandt wird oder aber dann angewandt wird, wenn das Aufnahmesystem und die Verwaltungskapazität der am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten ausgeschöpft sind, was die Verlangsamung des gesamten Systems und unvermeidliche soziale Spannungen zur Folge hat.

NB: Die Benachrichtigung des EASO gemäß Artikel 43 muss entsprechend dem in dieser Änderungsempfehlung modifizierten Schwellenwert angepasst werden.

Änderung 9

COM(2016) 270 final

Artikel 35

Referenzschlüssel

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(1)   Zum Zwecke des Korrekturmechanismus wird die Referenzzahl für jeden Mitgliedstaat anhand eines Schlüssels ermittelt.

(1)   Zum Zwecke des Korrekturmechanismus wird die Referenzzahl für jeden Mitgliedstaat anhand eines Schlüssels ermittelt.

(2)   Der Referenzschlüssel nach Absatz 1 stützt sich — ausgehend von Eurostat-Zahlen — auf die nachstehenden Kriterien für jeden Mitgliedstaat:

(2)   Der Referenzschlüssel nach Absatz 1 stützt sich — ausgehend von Eurostat-Zahlen — auf die nachstehenden Kriterien für jeden Mitgliedstaat:

a)

die Bevölkerungsgröße (Gewichtung 50 %);

a)

die Bevölkerungsgröße des Mitgliedstaats (Gewichtung 50 %);

b)

das Gesamt-BIP (Gewichtung 50 %);

b)

das Gesamt-BIP des Mitgliedstaats (Gewichtung 50 %);

 

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die in den drei vorangegangenen Jahren eine Quote von Neuankömmlingen aufgenommen haben, die über der anhand der Buchstaben a) und b) ermittelten Quote liegt, wird der Referenzschlüssel dahin gehend berichtigt, dass sich die Quote für das darauffolgende Jahr um eine Zahl verringert, die 20 % der Differenz zwischen der anhand des BIP und der Bevölkerungsgröße ermittelten Quote und der durchschnittlichen Aufnahmezahl des Mitgliedstaats in den drei vorangegangenen Jahren entspricht.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Kriterien werden gemäß der Formel in Anhang I angewandt.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Kriterien werden gemäß der Formel in Anhang I angewandt.

(4)   Die Asylagentur der Europäischen Union legt den Referenzschlüssel fest und passt auf der Grundlage von Eurostat-Zahlen die Zahlen der Kriterien für den Referenzschlüssel sowie den Referenzschlüssel nach Absatz 2 jährlich an.

(4)   Die Asylagentur der Europäischen Union legt den Referenzschlüssel fest und passt auf der Grundlage von Eurostat-Zahlen die Zahlen der Kriterien für den Referenzschlüssel sowie den Referenzschlüssel nach Absatz 2 jährlich an.

Begründung

Zur Bestimmung der effektiven und aktuellen Aufnahmekapazität eines Mitgliedstaats müssen die Zahl der bereits aufgenommenen Migranten und die Auswirkungen der Migration insgesamt auf das wirtschaftliche und soziale Gefüge des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Durch diese Änderung wird ein Berichtigungsfaktor bei der Berechnung des Referenzschlüssels eingeführt, um das Risiko zu verringern, dass die Ziele der Solidarität und der gerechten Verteilung unterminiert werden, die im Verordnungsvorschlag als vorrangig bezeichnet werden. Die Änderung trägt auch der Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes Rechnung, der alle Maßnahmen des gesamten Bereichs Asyl und Migration berührt.

NB: Offenkundig muss auch der Anhang I (auf den sich Absatz 3 bezieht) entsprechend den in dieser Änderungsempfehlung eingeführten Berichtigungsfaktor neu formuliert werden.

Änderung 10

COM(2016) 270 final

Artikel 37 Absatz 3

Finanzielle Solidarität

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(3)   Am Ende des Zwölfmonatszeitraums nach Absatz 2 teilt das automatisierte System dem Mitgliedstaat, der sich nicht am Korrekturmechanismus für die Zuweisung beteiligt, die Zahl der Antragsteller mit, für die er andernfalls der Zuweisungsmitgliedstaat gewesen wäre. Der betreffende Mitgliedstaat entrichtet danach einen Solidarbeitrag von 250 000 EUR für jeden Antragsteller, der ihm andernfalls während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums zugewiesen worden wäre. Der Solidarbeitrag wird an den Mitgliedstaat gezahlt, der als für die Prüfung der jeweiligen Anträge zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wurde.

(3)   Am Ende des Zwölfmonatszeitraums nach Absatz 2 teilt das automatisierte System dem Mitgliedstaat, der sich nicht am Korrekturmechanismus für die Zuweisung beteiligt, die Zahl der Antragsteller mit, für die er andernfalls der Zuweisungsmitgliedstaat gewesen wäre. Der betreffende Mitgliedstaat entrichtet danach einen Solidarbeitrag von 60 000 EUR für jeden Antragsteller, der ihm andernfalls während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums zugewiesen worden wäre. Der Solidarbeitrag wird an den Mitgliedstaat gezahlt, der als für die Prüfung der jeweiligen Anträge zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wurde.

Begründung

Dass den Mitgliedstaaten, die die Umverteilung (zeitweise) ablehnen, ein Solidaritätsbeitrag auferlegt wird, erscheint nachvollziehbar und fußt auf einem angemessenen Grundsatz. Die Höhe des Beitrags muss jedoch auf ein tragbares und gerechtes Niveau festgelegt werden, um so eine Verschlechterung der öffentlichen Meinung zu vermeiden. Das führt dazu, dass mehrere Mitgliedstaaten von vornherein das Solidaritätsprinzip selbst zurückweisen. Deshalb sollte der Beitrag auf ein Niveau (60 000 EUR) festgelegt werden, das auf Gerechtigkeitsparametern beruht, z. B. den durchschnittlichen jährlichen Kosten für die Aufnahme und Unterstützung des einzelnen Antragstellers, einschließlich der Gesundheitsversorgung, multipliziert mit der durchschnittlichen Dauer des jeweiligen genehmigten Aufenthaltstitels.

Änderung 11

COM(2016) 271 final

Artikel 2

Aufgaben

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Agentur nimmt folgende Aufgaben wahr:

Die Agentur nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

[…]

a)

[…]

b)

[…]

b)

[…]

c)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des GEAS;

c)

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des GEAS;

d)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schulung von Experten aus allen einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstigen nationalen Stellen, die für Asylfragen zuständig sind, einschließlich der Erarbeitung eines gemeinsamen Basislehrplans;

d)

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Schulung von Experten aus allen einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstigen nationalen Stellen, die für Asylfragen zuständig sind, einschließlich der Erarbeitung eines gemeinsamen Basislehrplans;

e)

[…]

e)

[…]

f)

[…]

f)

[…]

g)

wirksame operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind;

g)

wirksame operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind;

(…)

(…)

Begründung

Angesichts der Tatsache, dass die Hilfs- und Aufnahmedienstleistungen von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften häufig gänzlich oder teilweise erbracht werden, sollte das EASO auch für deren angemessene Unterstützung sorgen.

Änderung 12

COM(2016) 271 final

Artikel 3 Absatz 2

Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(2)   Die Agentur arbeitet eng mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten, mit den einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldiensten und anderen nationalen Stellen sowie mit der Kommission zusammen. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die anderen zuständigen Einrichtungen der Union übertragen wurden, und arbeitet eng mit diesen Einrichtungen sowie mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zusammen.

(2)   Die Agentur arbeitet eng mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten, mit den einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldiensten und anderen nationalen, regionalen und lokalen Stellen sowie mit der Kommission zusammen. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die anderen zuständigen Einrichtungen der Union übertragen wurden, und arbeitet eng mit diesen Einrichtungen sowie mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zusammen.

Begründung

Angesichts der Tatsache, dass die Hilfs- und Aufnahmedienstleistungen von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften häufig gänzlich oder teilweise erbracht werden, sollte das EASO auch für deren angemessene Unterstützung sorgen.

Änderung 13

COM(2016) 272 final

Artikel 38

Weitergabe von Daten an Drittstaaten für die Zwecke der Rückführung

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Nach Absatz 3 einfügen:

(4)   In keinem Fall dürfen Informationen an Drittstaaten, die im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU nicht als sicher gelten, weitergeleitet oder diesen zugänglich gemacht werden.

(5)   In keinem Fall dürfen Informationen über Minderjährige Drittstaaten zur Verfügung gestellt werden, auch nachdem diese die Volljährigkeit erreicht haben.

Begründung

Der gesamte Artikel, der in der Notwendigkeit begründet ist, die Rückführungen zu erleichtern, scheint das Risiko zu bergen, dass die Antragsteller nach der Rückkehr in ihre Herkunftsländer Repressalien ausgesetzt sind, insbesondere wenn diese Länder nicht in der Lage sind, einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. Deshalb sollten weiterhin der Datenaustausch mit als nicht sicher geltenden Drittstaaten sowie der Austausch von Daten über Minderjährige mit jedwedem Drittstaat untersagt bleiben.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Zielsetzung und allgemeine Ausrichtung des Reformpakets

1.

begrüßt den Beschluss der Europäischen Kommission, eine umfassende Reform der Asylvorschriften vorzuschlagen; unterstreicht den Zusammenhang zwischen den Vorschlägen im ersten Paket vom 4. Mai 2016 und denen im zweiten Paket vom 13. Juli 2016 (Verordnung bezüglich der Kriterien für die Anerkennung des Asylrechts; Verordnung zur Schaffung eines einheitlichen Asylverfahrens; gemeinsame Standards im Bereich der Unterstützung). Die gegenwärtigen Unterschiede zwischen den Rechts-, Verfahrens- und Unterstützungssystemen der Mitgliedstaaten beeinflussen tatsächlich die Entscheidungen der Asylbewerber und verstärken die Sekundärmigration, was sich auf die Effizienz des Systems zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auswirkt und den Einsatz von Eurodac und die Unterstützung durch das EASO umso notwendiger macht;

2.

hält einige der Ziele des ersten Pakets von Vorschlägen für positiv, darunter die Begrenzung der nicht genehmigten Sekundärbewegungen, die gerechtere Verteilung der Asylbewerber auf die Mitgliedstaaten, die Stärkung des EASO und seine Umgestaltung in eine Agentur;

3.

erachtet den Ansatz der Kommission hinsichtlich des Vorschlags zur Reform der Dublin-Verordnung als unzureichend, wonach die Schwächen des Systems durch außerordentliche Krisen bedingt sind, die mit der Einführung von Maßnahmen zur Korrektur einerseits und zur Stärkung des Hauptkriteriums (der Zuständigkeit des EU-Ersteinreiselands) andererseits angegangen werden können. Allerdings haben wir es mit einer strukturellen Krise zu tun (die Zahl der Anträge pro Jahr hat sich in den letzten drei Jahren (2013-2015) verdreifacht und liegt jetzt bei über 1 200 000 und damit neunmal höher als 1985), wobei das Notfallmanagement Hand in Hand gehen muss mit der Einführung eines stabilen, effizienten und stärker integrierten Systems;

4.

stellt fest, dass die Anwendung des derzeitigen Systems in mehrfacher Hinsicht durch Zwangsmaßnahmen (Nichtzulässigkeit; daraus resultierende Verweigerung der Unterstützung; beschleunigte Verfahren) noch rigider gestaltet wurde; deshalb werden die Mitgesetzgeber aufgefordert, die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Grundrechten (vor allem von besonders schutzbedürftigen Personen) sorgfältig zu prüfen;

5.

ist der Ansicht, dass die Erstaufnahmekapazität, die Möglichkeiten einer zügigen Antragsbearbeitung und die Vermeidung von Sekundärmigration Faktoren sind, die die Stabilität des Systems für die Verwaltung und Zuweisung von Asylanträgen entscheidend beeinflussen;

6.

empfiehlt, die positiven Aspekte des Kommissionsvorschlags (Ausweitung des Begriffs der Familienmitglieder auf Geschwister und nach der Ausreise gebildete familienähnliche Gemeinschaften; Stellenwert der von einem Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente, selbst wenn sie abgelaufen sind) mit einer stärkeren Berücksichtigung des Lebenslaufs, der Berufserfahrungen und der Erwartungen der Antragsteller zu verknüpfen und so Sekundärbewegungen entgegenzuwirken; betont in diesem Zusammenhang, dass bei den Anstrengungen zur Vermeidung von Sekundärbewegungen wann immer möglich positiven Anreizen Vorrang vor Sanktionen gegeben werden sollte;

7.

hält die Einführung beschleunigter und vereinfachter Verfahren für positiv, unterstreicht jedoch, dass diese eingesetzt werden müssen, um die Effizienz und Schnelligkeit des Systems zu verbessern, und nicht zur Einschränkung der Grundrechte führen dürfen; ist außerdem der Auffassung, dass die für nicht zulässig erklärten oder im beschleunigten Verfahren geprüften Anträge in die Berechnung für die Anwendung des Referenzschlüssels gemäß Artikel 36 einbezogen werden müssen;

8.

ist der Überzeugung, dass die drei Vorschläge insofern im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip stehen, als sie auf deutliche Weise länderübergreifende Probleme angehen, z. B. die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, den Aufbau eines stärker integrierten Asylsystems und die Ausweitung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten. Solche Ziele könnten von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erreicht werden. Außerdem sind die vorgeschlagenen Maßnahmen notwendig, um das Ziel einheitlicher, in der gesamten EU geltender Regelungen zu verwirklichen. In dieser Hinsicht wahren die Vorschläge auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

Leitprinzipien und Korrektur- und Entschädigungsmechanismen

9.

hält es für einen großen Fortschritt, dass die Aufnahmekapazität jedes Landes auf der Grundlage objektiver Parameter als wichtiger Faktor für die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz eingeführt wurde, was bereits als eine Option in der Kommissionsmitteilung COM(2016) 197 vom 6. April 2016 genannt wurde; ist jedoch enttäuscht, dass auf dieses Kriterium nur als letztes Mittel, nämlich in Krisensituationen, zurückgegriffen wird;

10.

hält es für negativ, dass den Erwartungen der Antragsteller im Kommissionsvorschlag keinerlei Bedeutung beigemessen wird, und dies noch nicht einmal dann, wenn objektive Aspekte (Sprachkenntnisse, berufliche Fähigkeiten, vorherige Aufenthalte) vorliegen, die ihre Überstellung in einen bestimmten Mitgliedstaat angezeigt erscheinen lassen;

11.

schlägt deshalb eine andere Gewichtung zwischen dem Kriterium der Aufnahmekapazität (das als solches mit der Berücksichtigung der Präferenzen und des persönlichen Lebenslaufs des Antragstellers vereinbar ist) und dem Kriterium des Ersteinreiselands vor, wobei jedem Kriterium die gleiche Bedeutung beigemessen und der Referenzschlüssel gemäß Artikel 35 berücksichtigt werden sollte, wenn diese Kriterien in jedem Fall angewandt werden;

12.

schlägt zudem vor, zur Bestimmung der tatsächlichen und aktuellen Aufnahmekapazität eines Mitgliedstaats auch die Zahl der Neuankömmlinge zu berücksichtigen, die in diesem Mitgliedstaat gemeldet sind. Diese Zahl wirkt sich objektiv auf die Aufnahme- und Verwaltungskapazitäten aus. Dieser Parameter muss auch in den Referenzschlüssel gemäß Artikel 35 einfließen;

13.

empfiehlt ebenfalls zur Beurteilung der tatsächlichen und aktuellen Aufnahmekapazität einen Zeitraum vorzusehen, nach dem die in Artikel 3 Absatz 5 festgelegte Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der einen Antrag auf internationalen Schutz geprüft hat, für die Prüfung aller weiteren Angaben oder Folgeanträge desselben Antragstellers endet. Dieser Zeitraum könnte auf fünf Jahre festgelegt werden und wäre damit erheblich länger als die derzeit geltende Frist;

14.

fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, zuverlässige, transparente und gerechte interne Systeme für die Teilung der Aufgabe der Aufnahme von Migranten auf ihrem Hoheitsgebiet zu entwickeln, wobei sie die einschlägigen sozioökonomischen Daten und die bereits erfolgte Aufnahme durch die einzelnen Städte und Regionen sowie die Integrationsbedürfnisse und -aussichten der Migranten berücksichtigen sollten; unterstützt vor allem die Städte/Regionen, die geografisch besonders exponiert und deshalb besonderem Druck ausgesetzt sind;

15.

begrüßt die Einführung eines Korrekturmechanismus zur Zuweisung von Personen, die internationalen Schutz beantragen; stellt jedoch fest, dass der von der Kommission vorgeschlagene Schwellenwert zur Anwendung des Mechanismus (z. B. angesichts der Daten der letzten drei Jahre) so hoch ist, dass der Mechanismus im Krisenfalle nicht aktiviert werden könnte und es keine strukturellen Vorteile gäbe;

16.

hält es für wesentlich, die Vorschriften im Bereich der legalen Migration unter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit wirksam anzuwenden, um eine Aushöhlung der Solidarität und damit eine übermäßige Belastung der Mitgliedstaaten zu vermeiden;

17.

ist der Auffassung, dass der Solidaritätsbeitrag seitens der Staaten, die zeitweise ihre Beteiligung am automatischen Korrekturmechanismus aussetzen, übermäßig hoch ist und nicht auf objektiven und gerechten Parametern beruht, wie etwa den Ausgaben für Unterstützungsleistungen in einem bestimmten Zeitraum. Der Beitrag sollte deshalb gesenkt und auf der Grundlage der Parameter der jährlichen durchschnittlichen Ausgaben für einen Leistungsempfänger (sie dürften den verfügbaren Informationen zufolge bei 20 000 EUR liegen) und der durchschnittlichen Dauer eines legalen Aufenthalts (drei- bis fünfjährige Erlaubnis) berechnet werden;

18.

stellt des Weiteren fest, dass der von der Kommission vorgeschlagene Solidaritätsbeitrag auf die Möglichkeit einer automatischen Aussetzung des Systems beschränkt ist, dass aber nicht auf die fehlende Umsetzung der Beschlüsse zur Umverteilung oder Kostenübernahme für Antragsteller oder Leistungsempfänger eingegangen wird. Den verfügbaren Informationen zufolge ist die Umsetzungsquote jedoch vollkommen unzureichend (sie liegt bei ca. 25 %); schlägt deshalb vor, dass im Rahmen der Stärkung des EASO und seiner Umgestaltung in eine Agentur diese damit beauftragt werden sollte, Kontrollen durchzuführen und Nichteinhaltungen der Verpflichtungen mitzuteilen, u. a. damit die Europäische Kommission Strafen verhängen kann; fordert, alternativ den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds aufzustocken oder einen neuen Solidaritätsfonds zugunsten der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einzurichten, die durch die nicht vollzogenen Überstellungen benachteiligt sind bzw. die besonders effektiv Antragsteller überstellen und aufnehmen;

19.

unterstreicht außerdem, dass die Verringerung des von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Solidaritätsbeitrags (in dem in dieser Stellungnahme angeregten Maße) auch notwendig ist, um Missverständnisse und das Risiko eines Verlusts an Vertrauen in die EU seitens der Unionsbürger zu vermeiden;

20.

bekräftigt seine Forderung, relevante EU-Mittel zur Unterstützung der Aufnahme und Integration von Migranten direkt für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zugänglich zu machen, die in diesen Bereichen zentrale Aufgaben wahrnehmen;

Maßnahmen zur Stärkung des Systems, Verfahren und Fristen

21.

empfiehlt die Aufhebung der schärferen Maßnahmen (wie die Verweigerung der Unterstützung mit Ausnahme der Gesundheitsversorgung), mit denen die Grundrechte von Personen beschnitten werden sollen, deren Antrag für unzulässig erklärt wurde oder die sich während der in dem zuständigen Land laufenden Antragsprüfung in andere Mitgliedstaaten begeben;

22.

schlägt vor, in jedem Fall eine Frist beizubehalten — die weit über den aktuellen Zeitraum hinausgeht (z. B. fünf Jahre statt zwölf Monaten) —, nach deren Ablauf die Verantwortlichkeit des für die Prüfung des Erstantrags zuständigen Mitgliedstaats endet;

23.

plädiert für eine Verkürzung der Frist für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz insbesondere dann, wenn sie wichtige Bindungen zu anderen Ländern haben als demjenigen, in dem der Asylantrag geprüft wird, was wahrscheinlich auch Sekundärmigration entgegenwirkt;

24.

erachtet es in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen der Verteilung der Asylanträge auf die Mitgliedstaaten und den von ihnen angewandten Kriterien und Verfahren (welche die Wahl der Antragsteller beeinflussen und einen „Wettlauf nach unten“ zur Abschreckung der Ankömmlinge auslösen) für außerordentlich wichtig, dass mittelfristig die gegenseitige Anerkennung der Asylentscheidungen unter den Mitgliedstaaten erreicht wird und die Anträge (neben den Behörden der Mitgliedstaaten) auch von der Europäischen Agentur für Asylangelegenheiten unmittelbar bearbeitet werden können;

25.

empfiehlt, dass der Begriff „Vertreter von Minderjährigen“ in dem Rechtstext als „Schutzbeauftragter“ ausgelegt wird und auslegbar sein sollte, und ggf. entsprechend geändert wird, wobei dieser (oder ein anderer dem jeweiligen nationalen Kontext entsprechender) Terminus eine gegenüber den Behörden unabhängige Person oder Stelle bezeichnet, die nach dem Gesetz oder von einem Gericht ausschließlich zum Schutz des Kindeswohls bestellt wird;

Unbegleitete Minderjährige

26.

empfiehlt mit Blick auf die Zahl der in Europa eintreffenden unbegleiteten Minderjährigen (2015 waren es 88 000, das sind 6,7 % aller Asylbewerber), die Strukturen und Bedingungen für ihre Unterstützung auszubauen (in diesem Zusammenhang ist sicherlich die geplante Überarbeitung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen im am 13. Juli vorgelegten zweiten Vorschlagspaket von Bedeutung, da es häufig die lokalen Behörden sind, die Abhilfe schaffen müssen);

27.

empfiehlt, die psychologische Unterstützung und Betreuung unbegleiteter Minderjähriger zu intensivieren und ihnen den Zugang zu Rechtsbeistand sowie die Verständlichkeit des Systems zu erleichtern; empfiehlt ferner, die Arbeit der Schutzbeauftragten zu unterstützen, indem ihre Ausbildung und ihre Unabhängigkeit auch mithilfe des EASO und der Zivilgesellschaft verbessert wird;

28.

empfiehlt, in den Bereichen, in denen sich unbegleitete Kinder aufhalten, für angemessene Informationen und eine kulturelle Mediation zu sorgen, um letztlich auch einem Gefühl des Misstrauens und Argwohns ihnen gegenüber vorzubeugen;

29.

empfiehlt, unter Berücksichtigung etwaiger eingeschlagener Bildungswege für den Übergang Alternativen zur sofortigen Rückführung zu ermitteln, wenn ein Jugendlicher die Volljährigkeit erreicht (und ihm vorher ein vorübergehender Schutz gewährt wurde);

30.

ist der Auffassung, dass der Vorrang des Grundsatzes, demzufolge Kinder ihren Aufenthaltsort nicht verlassen dürfen, auch dann erhalten bleiben muss, wenn sie infolge nicht genehmigter Sekundärbewegungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einreiseland aufgefunden werden;

31.

ist der Ansicht, dass Schutz und Beistand auch dann aufrechterhalten werden sollten, wenn die Minderjährigkeit zweifelhaft ist; und zwar so lange, wie Rechtsmittel eingelegt werden können und die diesbezügliche rechtliche Anfechtung noch läuft;

Asylagentur der Europäischen Union

32.

begrüßt, dass die Agentur für Asylfragen (heute EASO) mit technischen und operativen Unterstützungs- und Bildungsaufgaben betraut wurde und dass sie künftig im Fall eines außergewöhnlichen Drucks tätig werden kann (Artikel 16), auch wenn kein Antrag eines Mitgliedstaats vorliegt (Artikel 22);

33.

ruft dazu auf, die Aktualität, die Vereinheitlichung und die Vollständigkeit der an Eurostat übermittelten Daten unter Aufsicht des EASO zu verbessern, um u. a. Daten in Bezug auf den Prozentsatz der Inhaftierungen zum Zwecke der Überstellung oder Rückführung, einschließlich der jeweiligen Gründe, in Bezug auf den Prozentsatz der erfolgten Überstellungen und statistische Daten über Minderjährige aufzunehmen;

34.

schlägt vor, mehr in die Betreuungs- und Eingliederungsstrukturen der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften zu investieren, und zwar bereits während das Asylverfahren läuft, und plädiert für den Austausch von Lösungen und bewährten Verfahren auch unter den lokalen Gebietskörperschaften mithilfe des EASO;

35.

empfiehlt die Intensivierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit beim Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften und bei der Rückverfolgbarkeit der familiären Bindungen;

36.

empfiehlt den Ausbau der Registrierungszentren („Hotspots“), um die Schnelligkeit und Korrektheit der in dieser Verordnung vorgesehenen Übermittlungsverfahren zu gewährleisten;

Eurodac

37.

befürwortet sowohl die im Vorschlag zu Eurodac vorgesehene Herabsetzung des Alters für die Erfassung Minderjähriger (von 14 auf 6 Jahre) angesichts der Vielzahl von Kindern, deren Verschwinden spät gemeldet wird, als auch den Datenaustausch mit europäischen Agenturen und Behörden der Mitgliedstaaten; der Datenaustausch mit Drittländern sollte jedoch seines Erachtens (und entgegen der Absicht der Kommission) weiterhin untersagt sein.

Brüssel, den 8. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


9.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 185/105


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Legale Einwanderung

(2017/C 185/13)

Berichterstatter:

Olgierd GEBLEWICZ (PL/EVP), Marschall der Woiwodschaft Westpommern

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer umfassende Qualifikationen voraussetzenden Beschäftigung

COM(2016) 378 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 2 Buchstabe h

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

„höherer Bildungsabschluss“ ein von einer zuständigen Stelle ausgestelltes Diplom, ein von ihr ausgestelltes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen von ihr ausgestellten Befähigungsnachweis, das beziehungsweise der nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums oder eines diesem gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms — d. h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hochschule oder gleichwertigen tertiären Bildungseinrichtung in dem betreffenden Land — erworben wurde, und bei dem die zu seinem Erwerb erforderlichen Studien mindestens drei Jahre gedauert haben und nach nationalem Recht mindestens Stufe 6 der ISCED 2011 oder Stufe 6 des EQR entsprechen;

„höherer Bildungsabschluss“ ein von einer zuständigen Stelle ausgestelltes Diplom, ein von ihr ausgestelltes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen von ihr ausgestellten Befähigungsnachweis, das beziehungsweise der nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums oder eines diesem gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms — d. h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hochschule oder gleichwertigen tertiären Bildungseinrichtung in dem betreffenden Land — erworben wurde, und bei dem die zu seinem Erwerb erforderlichen Studien mindestens drei Jahre gedauert haben und nach nationalem Recht mindestens Stufe 6 der ISCED 2011 oder Stufe 6 des EQR entsprechen; im Fall von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in der EU aufhalten und nicht über die für die Anerkennung ihrer Qualifikationen erforderlichen Befähigungsnachweise verfügen, führen die Mitgliedstaaten entsprechende zusätzliche Verfahren zur Bestimmung ihres Bildungs- und Qualifikationsniveaus durch ;

Begründung

Der zitierte Begriff sollte neu definiert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine potenziell große Gruppe von anerkannten Flüchtlingen möglicherweise nicht in der Lage ist, ihre beruflichen Qualifikationen nachzuweisen. In den vorgeschlagenen Bestimmungen der Richtlinie ist daher ein deutlich flexiblerer Ansatz vorzusehen, als dies jetzt der Fall ist. Der AdR weist in diesem Zusammenhang auf die bereits vorhandenen Dokumente hin, in denen Erfahrungen aus diesem Bereich zusammengefasst sind, insbesondere auf das derzeit in Erarbeitung befindliche Dokument „A Skills Profile Tool Kit for Third Country Nationals“, das im Rahmen der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen vorgeschlagen wird. Außerdem empfiehlt der AdR, die einschlägigen Erfahrungen der europäischen Regionen zu nutzen.

Änderung 2

Artikel 2 Buchstabe i

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

„höhere berufliche Fertigkeiten“ die Fertigkeiten, die anhand einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung nachgewiesen werden, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist und die in dem im Arbeitsvertrag oder verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche erforderlich sind;

„höhere berufliche Fertigkeiten“ die Fertigkeiten, die anhand einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung nachgewiesen werden, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist und die in dem im Arbeitsvertrag oder verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche erforderlich sind; im Fall von anerkannten Flüchtlingen sowie subsidiär Schutzberechtigten, die sich in der EU aufhalten und nicht über die für die Anerkennung ihrer höheren beruflichen Qualifikationen erforderlichen Befähigungsnachweise verfügen, führen die Mitgliedstaaten entsprechende zusätzliche Verfahren zur Bestimmung ihres Qualifikationsniveaus und ihrer Berufserfahrung durch;

Begründung

Siehe vorherige Ziffer.

Änderung 3

Artikel 6 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ablehnen, um eine Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten in Branchen sicherzustellen, in denen im Herkunftsland ein Mangel an beruflich qualifizierten Fachkräften besteht.

Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ablehnen, um eine Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten in Branchen sicherzustellen, in denen im Herkunftsland ein Mangel an beruflich qualifizierten Fachkräften besteht. Um bei der Anwerbung eine angemessene Berücksichtigung der ethischen Aspekte zu gewährleisten, stützen sich die Mitgliedstaaten auf internationale Standards, wie z. B. jene der Internationalen Organisation für Migration bzw. auf das Überwachungssystem IRIS.

Begründung

Bei der Anwerbung hoch qualifizierter Arbeitskräfte spielen ethische Fragen eine besonders wichtige Rolle. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Nachfrage seitens der europäischen Arbeitgeber häufig Berufe betrifft, in denen ein besonders starker Mangel an Arbeitskräften besteht, die aber auch in den Drittländern dringend gebraucht werden. Wandern solche Arbeitskräfte gehäuft und unkontrolliert ab, kann dies zu einer langfristigen Verschlechterung der sozioökonomischen Lage in den Herkunftsländern und damit de facto zu einer Vergrößerung des Migrationspotenzials führen. Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen zur Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten um konkrete Grundsätze zu ergänzen, die u. a. von internationalen Organisationen festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollten u. a. die Initiative der Internationalen Organisation für Migration „A Private Public Alliance for Fair and Ethical Recruitment“ sowie das Überwachungssystem IRIS berücksichtigt werden.

Änderung 4

Artikel 12 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Anerkannte Arbeitgeber: Die Mitgliedstaaten können zwecks Anwendung vereinfachter Verfahren für die Erteilung einer Blauen Karte EU beschließen, Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder ihrer Verwaltungspraxis einzuführen.

Beschließt ein Mitgliedstaat die Einführung von Anerkennungsverfahren, so stellt er den betreffenden Arbeitgebern klare und transparente Informationen insbesondere über die Genehmigungsbedingungen und -kriterien, die Gültigkeitsdauer der Anerkennung und die Folgen der Nichteinhaltung der Bedingungen einschließlich eines etwaigen Entzugs, einer etwaigen Nichtverlängerung sowie etwaiger geltender Sanktionen zur Verfügung.

Anerkannte Arbeitgeber: Die Mitgliedstaaten können zwecks Anwendung vereinfachter Verfahren für die Erteilung einer Blauen Karte EU beschließen, Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder ihrer Verwaltungspraxis einzuführen. Die Kriterien umfassen die ethischen Aspekte der Anwerbung (insbesondere frühere Erfahrungen des jeweiligen Arbeitgebers mit der Beschäftigung hoch qualifizierter Drittstaatsangehöriger), dazu wird unter Beteiligung der Institutionen der regionalen und lokalen Ebene eine Liste der anerkannten Arbeitgeber erstellt.

Beschließt ein Mitgliedstaat die Einführung von Anerkennungsverfahren, so stellt er den betreffenden Arbeitgebern klare und transparente Informationen insbesondere über die Genehmigungsbedingungen und -kriterien, die Gültigkeitsdauer der Anerkennung und die Folgen der Nichteinhaltung der Bedingungen einschließlich eines etwaigen Entzugs, einer etwaigen Nichtverlängerung sowie etwaiger geltender Sanktionen zur Verfügung.

Begründung

Der AdR fordert, unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Dimension sowie der ethischen Aspekte der Anwerbung ergänzend konkrete Voraussetzungen für die Einstufung als „anerkannter Arbeitgeber“ festzulegen. Er schlägt vor, dass eine solche Liste von Arbeitgebern, die vereinfachte Verfahren anwenden können, unter Einbindung der regionalen und lokalen Institutionen erstellt wird und dabei auch ethischen Aspekten der Anwerbung Rechnung getragen wird.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Empfehlungen

1.

würdigt die Bemühungen der Organe der Europäischen Union, ein adäquates Angebot an hoch qualifizierten Arbeitskräften durch eine Stärkung der gemeinsamen EU-Standards und -Verfahren für den Zugang solcher Migranten zum EU-Arbeitsmarkt sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind die vorgeschlagenen Maßnahmen als Schritt in die richtige Richtung und zumindest teilweise als Antwort auf die Kritik an der derzeit geltenden Richtlinie zu werten;

2.

ist der Auffassung, dass die Förderung und Schaffung wirksamer legaler/dokumentierter Einwanderungsmöglichkeiten für Drittstaatsangehörige weiterhin eine der Prioritäten der Migrationspolitik sowohl der EU als auch der einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen bleiben sollte. In diesem Sinne ist ein verbesserter Rechtsrahmen für hoch qualifizierte Migranten ein wichtiger Aspekt der erforderlichen Schaffung einer umfassenden EU-Migrationspolitik auf der Grundlage der Wahrung der Menschenrechte, der internationalen Verpflichtungen und der Solidarität;

3.

vertritt den Standpunkt, dass das langfristige Ziel der Europäischen Union, ein wettbewerbsfähiger globaler Akteur zu bleiben, die Erarbeitung und Anpassung einer komplexen Strategie zur Anziehung von Humankapital, aber auch von finanziellen Investitionen aus Drittstaaten erfordert. Wichtig ist der letztgenannte Aspekt für jedes Wirtschaftssystem, das auf eine Stärkung seiner Innovationskraft, seines technologischen Entwicklungsstands und seiner Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtet ist. Besondere Bedeutung erlangt er jedoch vor dem Hintergrund der demografischen Situation in einem Teil der Mitgliedstaaten sowie im Hinblick auf die Probleme auf den EU-Arbeitsmärkten;

4.

weist darauf hin, dass die Europäische Union bereits jetzt in bestimmten Branchen mit einem Arbeitskräftemangel zu kämpfen hat und sich dieser Mangel aufgrund der ungünstigen demografischen Entwicklung weiter verschlimmern wird. Gleichzeitig zieht die EU im Wettbewerb um die besten Köpfe, in dem sie mit anderen globalen Akteuren wie den USA, Kanada oder Australien steht, derzeit den Kürzeren;

5.

weist darauf hin, dass die Maßnahmen zur Anwerbung von Arbeitskräften aus Drittstaaten kein Ersatz für breit angelegte und im Rahmen eines langen Investitionszeitraums geplante Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Bewohnerinnen und Bewohner der EU sein können und dürfen. Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche Länder, insbesondere in Osteuropa, mit dem Problem der Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte (Brain-Drain) konfrontiert sind, das die Gefahr der Entvölkerung eines Landes bzw. einer Region und der Auswanderung der Intellektuellen birgt, sollten solche Investitionen stärker als bisher auf die Berufe ausgerichtet sein, die als strategisch wichtig bzw. von Arbeitskräftemangel betroffen identifiziert worden sind, und es sollten spezifische Maßnahmen entwickelt werden, um Personen zu fördern, die in diesen Bereichen eine Aus- bzw. Weiterbildung absolvieren wollen;

6.

würdigt den breiten Konsultationsprozess, der im Zuge der Erarbeitung der derzeitigen Fassung der Richtlinie durchgeführt wurde, äußert jedoch die Befürchtung, dass dieser Prozess zu wenig auf der regionalen Ebene und unter Einbindung der regionalen und lokalen Institutionen stattgefunden hat, die den Bedarf auf den regionalen und lokalen Arbeitsmärkten am besten kennen;

7.

weist darüber hinaus darauf hin, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine überaus wichtige Rolle bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für Einwanderer spielen, und zwar sowohl bei deren Zugang zum Arbeitsmarkt als auch bei anderen Aspekten der Integration (Bildung, Wohnungswesen, Gesundheitsversorgung usw.);

8.

betont, dass den Institutionen der regionalen Ebene eine entscheidende Rolle bei der Feststellung des Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt sowie bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung eines Schutzverfahrens (Arbeitsmarkttest) zukommt. Darüber hinaus könnten diese Institutionen jedoch auch für eine positive Aufnahme der vorgeschlagenen Lösungen sowie für die kritische Masse sorgen, derer es im Hinblick auf einen stärkeren Bekanntheitsgrad des Verfahrens für die Blaue Karte bedarf;

Bewertung der derzeitigen Regelung

9.

weist darauf hin, dass die 2009 eingeführten Lösungen die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt haben. Einer der Gründe hierfür liegt darin, dass die Möglichkeit eines Fortbestehens paralleler Systeme auf der Grundlage der einzelstaatlichen sowie der von der Richtlinie geschaffenen Ansätze zugelassen worden war;

10.

ist der Auffassung, dass die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Verfahrens für die Blaue Karte zeigen, dass die Europäische Kommission zwar auf eine „Europäisierung“ des Bereichs Migrationspolitik und der sektorspezifischen Ansätze abzielt, die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin an einer Beibehaltung und Förderung einzelstaatlicher Lösungen interessiert sind;

11.

weist darauf hin, dass auch die 2009 eingeführten Regelungen viele der Bedürfnisse und Erwartung sowohl der Migranten als auch der Arbeitgeber nicht erfüllt und statt dessen ein fragmentiertes System in der EU fortgeführt haben, mit einem insgesamt unzureichenden Angebot an Rechten für die hoch qualifizierten Arbeitskräfte und ihre Familien, mit hohen Kosten für Bewerber, Arbeitgeber und die mitgliedstaatlichen Verwaltungen sowie mit geringer Sichtbarkeit des Systems außerhalb der EU, das somit insgesamt ein unattraktives Angebot geblieben ist;

Lösungsvorschläge — potenzielle Gefahren und Mängel

12.

begrüßt den Vorschlag für die Senkung der Einkommensobergrenzen und die Einführung von Instrumenten zur Förderung der internen Mobilität, die Erleichterungen beim Zugang zu langfristigen Aufenthaltstiteln sowie die Berücksichtigung der bereits in der EU aufhältigen Migranten;

13.

wirft die Frage auf, ob angesichts des immer stärkeren Wettbewerbs um die besten Köpfe nicht erwogen werden sollte, nach dem Vorbild jener Länder, die bei der Anwerbung hoch qualifizierter Arbeitskräfte (Australien, Kanada) mehr Erfolge für sich verbuchen können, angebotsabhängige Elemente (angebotsorientiertes System/Punktesystem) in das europäische Migrationssystem aufzunehmen bzw. ein Hybridsystem einzuführen;

14.

betont, dass für Hochqualifizierte Aspekte wie Karrierechancen, Zugang zu technischer Ausrüstung, Sprache sowie eine den Qualifikationen entsprechende Beschäftigung in ihrem Entscheidungsprozess eine wichtige Rolle spielen; befürchtet, dass die vorgeschlagenen Lösungen diesem Aspekt nach wie vor nur unzureichend Rechnung tragen;

15.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Blaue Karte nicht nur Arbeitnehmern erteilt werden kann, die in die EU kommen, sondern auch solchen, die sich bereits dort aufhalten;

16.

weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass die Frage geklärt werden muss, warum diese Möglichkeit ausschließlich anerkannten Flüchtlingen offen stehen sollte. Im Richtlinienvorschlag werden Saisonarbeitskräfte und entsandte Arbeitskräfte sowie Personen, deren Anerkennungsverfahren noch läuft, explizit von dieser Möglichkeit ausgenommen; hat Verständnis für die politischen Gründe für eine solche Entscheidung, weist jedoch darauf hin, dass die Schaffung der Möglichkeit einer den Qualifikationen entsprechenden Arbeitsaufnahme auch für andere Kategorien von in der EU aufhältigen Personen den betroffenen Migranten und Arbeitgebern eine dauerhaftere Perspektive bieten und damit eine bessere Nutzung der Humanressourcen ermöglichen könnte;

17.

weist darauf hin, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Berufen mit hohen Qualifikationsanforderungen nicht nur darauf ausgerichtet sein sollten, Einwanderer anzuziehen, sondern auch darauf, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese vermehrt in der EU bleiben und sich erfolgreich integrieren;

18.

vertritt die Auffassung, dass die Frage der Beschäftigung Hochqualifizierter ganzheitlich und komplex sowie unter Berücksichtigung der inneren Logik des Migrationsprozesses — von der Anwerbung über die Zulassung und Erfassung der Qualifikationen bis hin zur erfolgreichen Integration und tatsächlichen Freizügigkeit auf dem EU-Arbeitsmarkt — betrachtet werden muss;

19.

vertritt im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Lösungen die Auffassung, dass unbedingt eine einheitliche und allgemein anerkannte Methode zur Erfassung von Daten über den Bedarf an hoch qualifizierten Arbeitskräften in den einzelnen Berufen und auf den verschiedenen Arbeitsmärkten erarbeitet werden muss. Um Mechanismen zu schaffen, die gewährleisten, dass die Lücken auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten wirksamer geschlossen werden, als dies bisher der Fall ist, bedarf es der Weiterentwicklung von Initiativen wie dem EURES-Portal, EuroPass sowie der derzeit im Rahmen der neuen europäischen Kompetenzagenda vorgesehenen Maßnahmen, die einen Abgleich zwischen Arbeitgebern ermöglichen, die auf der Suche nach Arbeitskräften sind, und potenziellen Arbeitnehmern, die über die erforderlichen Qualifikationen verfügen; hebt gleichzeitig die zentrale Rolle heraus, die den europäischen Regionen bei der Sammlung dieser Art von Daten zukommen könnte;

20.

sorgt sich, ob die vorgeschlagenen Lösungen jungen Absolventen ausreichend Rechnung tragen, deren Einkommensniveau unter Umständen nicht genügt, um die in der Richtlinie festgelegten Kriterien zu erfüllen;

21.

betont, dass der Frage der Anerkennung von Qualifikationen sowie den praktischen Aspekten dieses Prozesses im Fall von Personen, die zum ersten Mal als potenzielle Begünstigte dieses Systems in Erscheinung treten (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) ganz besondere Bedeutung zukommt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Nachweis der Qualifikationen bei dieser Personengruppe besonders schwierig und komplex gestaltet;

22.

betont, dass den ethischen Aspekten der Anwerbung hoch qualifizierter Arbeitnehmer aus Drittländern mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte und wirksame Verfahren zur Vermeidung eines Brain-Drain aus weniger entwickelten Ländern erarbeitet werden sollten, die ohnehin über ein geringes Humankapital verfügen;

23.

Es wird vorgeschlagen, eine vertiefte und belastbare Analyse zur Abwanderung hoch qualifizierter Arbeitnehmer aus Drittstaaten sowie zu den potenziellen Folgen des „Brain-Drain“ durchzuführen. Die Schlussfolgerungen aus dieser Analyse sollten zur Ausarbeitung gemeinsamer Maßnahmen der EU und der Herkunftsländer der Migranten genutzt werden, um negative Auswirkungen der Migration zu vermeiden und möglichst Win-Win-Lösungen zu schaffen (Migration, die sowohl den Herkunfts- und Aufnahmeländern als auch den Migranten selbst zugutekommt);

24.

weist darauf hin, dass jeder Migrationsprozess ein komplexes und vielschichtiges Phänomen ist, bei dem sowohl die Ziel- als auch die Herkunftsländer der Migranten eine gewichtige Rolle spielen; ruft u. a. im Zusammenhang mit den vorgenannten ethischen Fragen zu einem verstärkten Dialog und zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und den Institutionen in den Herkunftsländern der Migranten sowie in den Transitländern und auf der regionalen und lokalen Ebene auf. Auf der Grundlage der völkerrechtlichen Instrumente sollten für diese Zusammenarbeit die bereits vorhandenen Gremien und Plattformen wie die ARLEM, die Arbeitsgruppe Ukraine, die CORLEAP, die Gemischten Beratenden Ausschüsse und die Arbeitsgruppen genutzt werden, und im Hinblick auf die Förderung der Mechanismen der zirkulären Migration sollte auf die Erfahrungen der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zurückgegriffen werden;

25.

vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht, da das Ziel, im internationalen Wettbewerb um hoch qualifizierte Arbeitskräfte zu bestehen, durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern sich aufgrund des Skaleneffekts besser auf der EU-Ebene umsetzen lässt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die EU in die Lage zu versetzen, hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten anzuwerben und auf Dauer zu halten sowie deren Mobilität und Zirkulation zwischen Arbeitsplätzen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verbessern, wobei den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität für Anpassungen des Systems an ihre jeweilige Lage eingeräumt wird. Der Vorschlag entspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Rolle der Regionen

26.

hebt hervor, dass die sozialen und wirtschaftlichen Folgen von Migration, wie die Auswirkungen auf das Funktionieren der Arbeitsmärkte sowie auf den sozialen und kulturellen Bereich, auf der regionalen und lokalen Ebene am deutlichsten zu spüren sind. Die Wettbewerbsfähigkeit Europas insgesamt mag zwar ein abstrakter Begriff sein, doch kommt der Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und einer starken Innovationskraft der europäischen Städte und Regionen, ausgehend von der Arbeit, die die Akteure des gemeinnützigen und des dritten Sektors täglich leisten, zentrale Bedeutung zu;

27.

weist darauf hin, dass durch die Berücksichtigung der regionalen Dimension in der Debatte über die vorgeschlagenen Lösungen verschiedene Paradoxa sichtbar werden. Eines davon besteht darin, dass hoch qualifizierte Einwanderer von den Regionen mit dem höchsten Entwicklungsgrad angeworben werden können, ihre Anwesenheit jedoch in jenen Regionen am wünschenswertesten wäre, die ihnen nicht so attraktive Arbeits- und Lebensbedingungen bieten können;

28.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Vorsichtsmaßnahmen, die im Falle einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage in einem bestimmten Land ergriffen werden können, beibehalten wurden;

29.

betont, dass der Frage, wie sich die Wirksamkeit der Integrationsmaßnahmen verbessern lässt und wie bewährte Verfahren aus diesem Bereich genutzt werden können, aus Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besondere Bedeutung beizumessen ist, diese aber im Kommissionsvorschlag kaum thematisiert wird;

30.

schlägt vor, die Rolle der lokalen und regionalen Partner auf den einzelnen Ebenen anzuerkennen, darunter jene, die sie bei der Erprobung vereinfachter Systeme (fast-track) in Zusammenarbeit zwischen den Regionen, den Ländern und der Privatwirtschaft, beim wirksamen Austausch bewährter Verfahren und hier insbesondere im Bereich der Anerkennung von Qualifikationen, der Verringerung struktureller Missverhältnisse und der wirksamen Integration sowie bei der Umsetzung von Lösungsansätzen spielen, die eine bestmögliche Abstimmung der formalen Qualifikationen auf den Bedarf auf den lokalen und regionalen Arbeitsmärkten ermöglichen.

31.

betont, dass es notwendig ist, mit den Unternehmen direkter zu kommunizieren und sie in die Konzipierung der Initiativen zur Förderung der beruflichen Eingliederung einzubeziehen.

Brüssel, 8. Dezember 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA